Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Organisation, Recht und Akkreditierung
10.10.2016 / jpr
ERLÄUTERNDER BERICHT
Änderung der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.11)
10.10.2016
1 Ausgangslage
In der 13 jährigen Praxis seit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden haben sich einige Punkte herauskristallisiert, welche bislang nicht geregelt waren oder welche neu beurteilt werden müssen. So sind die Kantone auch schon mehrfach mit Regelungswünschen ans SECO gelangt. Durch die anstehende Revision sollen offene Fragen geklärt und die entwickelte Praxis gefestigt werden. Zudem sollen punktuelle Verschärfungen eingeführt werden, welche zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheinen.
2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen
In der geltenden Verordnung verweist Artikel 3 lediglich auf ausgeschlossene Waren, welche im Anhang der Verordnung aufgeführt werden. Gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1; nachfolgend Gesetz) kann jedoch ebenfalls das Anbieten von gewissen Dienstleistungen vom Reisendengewerbe ausgeschlossen werden. Um in diesem Punkt eine Deckungsgleichheit mit dem Gesetz zu schaffen, muss Artikel 3 entsprechend ergänzt werden.
Art. 10 Verweigerung und Entzug der Bewilligung
Bislang ist die Dauer eines Ausweisentzuges nicht geregelt. Grundsätzlich wäre es also möglich, nach einem Entzug der Bewilligung durch die zuständige Behörde direkt eine neue Bewilligung zu beantragen. Dieses Problem bedarf einer Klärung. In einem neuen Absatz 2 wird die Entzugsdauer nun klar geregelt. Diese orientiert sich an der Frist in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes und beträgt dementsprechend zwei Jahre.
Um sicherzustellen, dass diese Sperrfrist auch in den anderen Kantonen durchgesetzt wird, muss gemäss einem neuen Absatz 3 dem SECO jeder Bewilligungsentzug gemeldet werden. Das SECO kümmert sich dann darum, die anderen Kantone über den Entzug und die Dauer der Sperre zu informieren. Art. 21 Nachweis der Sicherheit
In den 13 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung hat sich bezüglich gewisser Anlagen eine Praxis entwickelt, welche in der Verordnung bislang keinen Niederschlag gefunden hat. So wird nach geltender Praxis für aufblasbare Strukturen (z.B. Hüpfburgen) in der Regel kein Sicherheitsnachweis verlangt. Dies kann damit begründet werden, dass eine rein aufblasbare Anlage – ohne zusätzliche mechanische oder sonstige feste Teile – in der Regel keine Gefährdung für die Benutzer darstellt. Sollte eine solche Anlage einen Mangel aufweisen, wäre sie nicht mehr befüllbar oder würde sich während des Betriebs langsam entleeren. Bei den meisten aufblasbaren Strukturen hätte also eine Fehlfunktion keine gravierenden Auswirkungen. Bei besonders grossen Anlagen oder solchen mit überdachten Bereichen sieht es jedoch anders aus. Je höher die Struktur ist, desto schneller wird sie bei einer unplanmässigen Entleerung instabil. Bei überdachten Anlagen besteht zudem die Gefahr, dass die Besucher bei einer Fehlfunktion nicht rechtzeitig den Ausgang erreichen. Deshalb ist eine gewisse Differenzierung notwendig. Eine solche differenzierte Regelung findet sich zum Beispiel in Deutschland. In der deutschen Musterbauordnung steht dazu Folgendes (§ 76 Abs. 2 Ziff. 5): „Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für 5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt.“ Eine entsprechende Regelung bietet sich auch für die Schweiz an, weshalb sie für aufblasbare Strukturen übernommen wird.
Art. 23 Aufgaben der Inspektionsstellen
Das SECO bezeichnet gemäss Verordnung (Art. 23) die technischen Normen, nach denen sich die Inspektionsstellen bei der Prüfung der Anlagen richten müssen. Um eine einheitliche Anwendung dieser Normen gewährleisten zu können, muss das SECO die Möglichkeit haben, den Inspektionsstellen gewisse Weisungen zu erteilen. Diese Möglichkeit soll nun explizit in der Verordnung verankert werden. Zudem sollen die Inspektionsstellen verpflichtet werden, dem SECO zu melden, wenn bei einer Anlage die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Sicherheitsnachweises nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Um die Sicherheit des Publikums zu gewährleisten, ist das SECO auf diese Meldungen angewiesen. Das SECO kann dann wiederum die Kantone über die
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gemeldeten Mängel gewisser Anlagen in Kenntnis setzen. So soll verhindert werden, dass nicht betriebssichere Anlagen dennoch betrieben werden.
Anhang 1 Ziff. 2 Bst. d Der Verweis auf das Giftgesetz ist nicht mehr aktuell. Dies ist zwar bereits in der dazugehörigen Fussnote vermerkt. Der Klarheit halber soll der Verweis aber ganz aufgehoben werden.
Anhang 3
Die in Anhang 3 geforderten Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherungen der Schausteller entsprechen nicht den heutigen Standards. Im Bereich der Privathaftpflichtversicherungen hat sich die standardmässige Deckungssumme in den letzten zehn Jahren von 2 Mio. Franken auf 5 Mio. Franken erhöht. Diese Erhöhung lässt sich insbesondere mit der Möglichkeit von Personenschäden erklären. Diese sind schwer kalkulierbar und können sich schnell einmal im Bereich eines mittleren einstelligen Millionenbetrags bewegen (Genesungskosten, Erwerbsausfall etc.). Die tiefen Deckungssummen, insbesondere in den Kategorien 3 und 4, sind nicht mehr zeitgemäss und müssen daher erhöht werden. Dies dient sowohl dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als auch der Schausteller. Dementsprechend ist die erforderliche Deckungssumme für Anlagen der 4. Kategorie von 2 auf 5 Mio. Franken zu erhöhen und diejenige für die Anlagen der 3. Kategorie von 5 auf 10 Mio. Franken. Die minimalen Deckungssummen für Anlagen der 1. und 2. Kategorie erscheinen weiterhin ausreichend und bedürfen somit keiner Änderung.
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