Der Bundesrat
14. Januar 2015
Erläuternder Bericht zur multilateralen Ver- einbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu einem Bundesge- setz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
Inhaltsverzeichnis Übersicht ................................................................................................................................................ 3 1 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................ 5 1.1 Ausgangslage ............................................................................................................................. 5 1.2 Grundzüge der Vorlage .............................................................................................................. 8 1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates ........................................................................... 11 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen ........................................................................................... 13 2 Erläuterungen zu den Bestimmungen des MCAA............................................................... 15 3 Erläuterungen zum gemeinsamen Meldestandard (Beilage zum MCAA) ......................... 23
4 Ausführungen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen ............................................................................. 29 4.1 Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 29 4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.................................................................................. 29 5 Auswirkungen der Vorlage .................................................................................................... 51 5.1 Sach- und Personalausgaben .................................................................................................. 51 5.2 Wirtschaftliche Auswirkungen................................................................................................... 51 5.3 Steuerliche Auswirkungen ........................................................................................................ 54 6 Verhältnis zur Legislaturplanung ......................................................................................... 55 7 Rechtliche Aspekte ................................................................................................................ 55 7.1 Verfassungsmässigkeit............................................................................................................. 55 7.2 Erlassform................................................................................................................................. 55 7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................................................. 56
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Übersicht Die weltweite Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist im Gefolge der Finanz- und Schuldenkrise zu einem wichtigen und breit verfolgten Anliegen der Weltgemeinschaft geworden. Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen glo- balen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA- Standard) verabschiedet. An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Forum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Einführung des neuen globalen Standards bekannt. Die einen Staaten ha- ben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere, darunter die Schweiz, für 2018, unter Vorbe- halt der gesetzgebenden Prozeduren. Am Gipfeltreffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20 Staaten) vom 15./16. November 2014 in Brisbane haben die G20-Staats- chefs die rasche Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bekräftigt.
Der neue globale Standard sieht vor, dass Finanzinstitute und gewisse kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kunden sammeln, sofern diese im Aus- land steuerpflichtig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Diese Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, an die Steuerbe- hörde übermittelt, welche die Daten an die für den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland wei- terleitet. Diese Transparenz soll verhindern, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann.
Die Schweiz hat sich bei der Erarbeitung des globalen Standards aktiv eingebracht. Für den Bundes- rat war wichtig, dass der Standard hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Datenschutzes und des Spezialitätsprinzips genügt, Reziprozität garantiert sowie zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften um- fasst. Der Standard erfüllt diese Prinzipien und entspricht damit den Vorgaben des Bundesrates.
Die Umsetzung des AIA-Standards wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen. In ei- nigen Staaten besteht bereits eine genügende Rechtsgrundlage, und es braucht nur noch eine Verein- barung zwischen den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten. Andere Staaten, darunter die Schweiz, müssen zuerst die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen. Für die Schweiz bedeutet dies: Das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steu- ersachen (Amtshilfeübereinkommen) sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertrags- parteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einvernehmlich regeln, Informatio- nen automatisch austauschen. Zusammen mit einer zusätzlichen Vereinbarung stellt somit Artikel 6 die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den AIA dar. Die Schweiz hat das Amtshil- feübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Dieses ist Gegenstand einer separa- ten Vorlage. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine zusätzliche Vereinbarung dar, mit welcher der AIA-Standard gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens umgesetzt werden kann. Sie wurde von der Schweiz am 19. No- vember 2014 unterzeichnet. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD als Teil des AIA-Standards erarbeiteten gemeinsa- men Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (gemeinsamer Mel- destandard) gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde. Das MCAA, ein- schliesslich der gemeinsame Meldestandard in der Beilage, wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Es ist Gegenstand dieser Vorlage. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Aktivierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesver- sammlung separat zur Genehmigung unterbreitet wird.
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Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmun- gen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das Bundesgesetz über den internationa- len automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Bestimmungen über die Or- ganisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
Die Einführung des AIA-Standards in der Schweiz ist eingebettet in die Strategie des Bundesrats, die auf einen wettbewerbsfähigen, stabilen und integren Finanzplatz mit international akzeptierten Rah- menbedingungen abzielt.
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Die Finanzkrise und der damit einhergehende Druck, die Steuereinnahmen zu erhöhen, haben dazu geführt, dass die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung in den Vordergrund der politischen Diskussionen gerückt ist. Die G20 Staaten haben bereits 2009 die Verbesserung der Transparenz und des Informationsaustauschs im Steuerbereich gefordert. Dies hat dazu geführt, dass der Informationsaustausch auf Anfrage nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen) zum internationa- len Standard erklärt und das Global Forum mit der Überwachung von dessen Umsetzung beauftragt wurde.
Am 18. März 2010 führten die USA den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ein. Damit wol- len sie erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Personen), der Besteuerung in den USA zugeführt wer- den können. FATCA verlangt von ausländischen Finanzinstituten, dass sie die von ihnen geführten und von US-Personen gehaltenen Konten identifizieren und der US-Steuerbehörde periodisch rappor- tieren.
Entwicklung des Standards Am 19. April 2013 sprachen sich die Finanzminister und die Notenbankgouverneure der G20 Staaten für den AIA als neuen zukünftigen Standard für den Informationsaustausch in Steuersachen aus. Die Entscheidung der G20 Staaten war massgeblich durch die Einführung von FATCA durch die USA be- einflusst.
Die OECD wurde mit der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA beauftragt. Die Arbeiten wurden rasch vorangetrieben und am 13. Februar 2014 die ersten zwei Dokumente des Standards durch das Fiskalkomitee der OECD verabschiedet. Der vollständige Standard wurde am 15. Juli 2014 durch den Rat der OECD genehmigt. Der Standard besteht aus den folgenden Elementen: ein Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den AIA über Fi- nanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Mustervereinbarung), das festlegt, welche Informationen zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht werden sollen, und die Modalitäten des Austauschs regelt (insbesondere Zeitpunkt und Form der Übermittlung); der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (gemein- samer Meldestandard), der detailliert festlegt, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat. Der gemeinsame Meldestandard orientiert sich grundsätzlich am FATCA- Modell; Kommentare mit Präzisierungen zur Mustervereinbarung und zum gemeinsamen Meldestan- dard; eine Grundlage für Informatiklösungen, die sicherstellen soll, dass bei der Umsetzung einheit- liche Formate verwendet werden, so dass die Datenerhebung und -auswertung vereinfacht wird. Im Weiteren legt sie Mindeststandards für die Datenübertragung und die Datensicherheit fest.
Die G20 Staaten haben den neuen AIA-Standard bei ihren Treffen im September und November 2014 bestätigt.
Bekenntnis zum Standard Die Staatengruppe der sogenannten „Early Adopters“ hat im Verlaufe der Jahre 2013 und 2014 in mehreren gemeinsamen politischen Erklärungen den Willen bekräftigt, den AIA-Standard der OECD frühzeitig umsetzen zu wollen. Konkret sollen Daten ab dem Jahre 2016 gesammelt werden und ein erster Austausch im September 2017 stattfinden.
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Anlässlich des OECD-Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 haben die 34 Mitgliedstaaten der OECD (inklusive Schweiz) sowie weitere 14 Länder1 und die EU eine gemeinsame Erklärung zum AIA verabschiedet. Diese politische Erklärung bestätigt den Willen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung mittels AIA sowie die Entschlossenheit, den von der OECD entwickelten Standard rasch umzusetzen.
Im Weiteren sind die Mitgliedstaaten des Global Forum eingeladen worden, an der Plenarversamm- lung des Global Forum im Oktober 2014 bekannt zu geben, ob und bis wann sie beabsichtigen, den AIA-Standard der OECD umzusetzen. Diese Informationen hat das Global Forum mittlerweile in sei- nen Jahresbericht einfliessen lassen. Darin werden die Staaten und Hoheitsgebiete2 in den folgenden drei Kategorien aufgelistet: (i) Staaten, die den ersten Datenaustausch 2017 beabsichtigen, (ii) Staa- ten, die den ersten Datenaustausch 2018 beabsichtigen und (iii) Staaten, die noch nicht mitgeteilt ha- ben, ob und wann sie den AIA-Standard umsetzen.3 Insgesamt haben 89 Staaten und Hoheitsgebiete dem Global Forum mitgeteilt, dass sie beabsichtigen den AIA-Standard umzusetzen. Die USA haben erklärt, dass sie den AIA ab 2015 gestützt auf FATCA umsetzen. Gewisse ihrer FATCA-Abkommen sehen vor, dass sie Daten an ihre Partnerstaaten liefern. Weiter sehen diese Abkommen vor, dass die USA anerkennen, dass sie volle Reziprozität gewähren sollen, und enthalten die politische Absicht der USA, die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Staaten, die den ersten Datenaustausch 2017 beabsichtigen Anguilla, Argentinien, Barbados, Belgien, Bermuda, Britische Jungferninseln, Chile, Curaçao, Däne- mark, Deutschland, Dominikanische Republik, Estland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechen- land, Guernsey, Indien, Insel Man, Irland, Island, Italien, Jersey, Kaimaninseln, Kolumbien, Kroa- tien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Niue, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Seychellen, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Trinidad und Tobago, Tschechi- sche Republik, Turks- und Caicos Inseln, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern Staaten, die den ersten Datenaustausch 2018 beabsichtigen Andorra, Antigua und Barbuda, Aruba, Australien, Bahamas, Belize, Brasilien, Brunei Darussalam, China, Costa Rica, Grenada, Hong Kong (China), Indonesien, Israel, Japan, Kanada, Katar, Mars- hall Inseln, Macao (China), Malaysia, Monaco, Neuseeland, Österreich, Russland, Samoa, Saudi- Arabien, Schweiz, Singapur, Sint Maarten, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grena- dinen, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate Staaten, die noch nicht mitgeteilt haben, ob und wann sie den AIA-Standard umsetzen Bahrain, Cookinseln, Nauru, Panama, Vanuatu Quelle: Jahresbericht 2014 des Global Forum
Es besteht international die Erwartung, dass der AIA rasch und global umgesetzt wird. Damit sollen gleich lange Spiesse gewährleistet werden. Kein Staat soll einen Vorteil daraus ziehen können, dass er den AIA-Standard später als die anderen einführt. Die Erwartung einer raschen Umsetzung des AIA-Standards besteht insbesondere gegenüber entwickelten Ländern und Ländern, die über einen Finanzplatz verfügen. Einzig Entwicklungsländer, die keine Finanzplätze sind, sollen den AIA- Standard zu einem späteren Zeitpunkt einführen können. Die G20 Staaten haben erklärt, dass Ent- wicklungsländer in ihren Bemühungen zur Einführung des AIA unterstützt werden sollen.
Der internationalen Erwartung nach einer raschen und globalen Umsetzung des AIA-Standards wird mit dem Auftrag der G20 Staaten an das Global Forum, die Umsetzung des AIA-Standards zu über- wachen, Nachdruck verschafft. Das Global Forum soll, analog der Situation beim Informationsaus-
1 Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Indien, Indonesien, Kolumbien, Lettland, Litauen, Malaysia, Saudi Arabien, Singapur, Südafrika und die Volksrepublik China. Andorra ist der Erklärung nachträglich am 18. Juni 2014 bei- getreten. 2 Der Begriff „Staaten“ umfasst in diesem Bericht sowohl Staaten als auch Hoheitsgebiete. 3 vgl. Jahresbericht 2014 des Global Forum, S. 35 (http://www.oecd.org/tax/transparency/GFannualre- port2014.pdf).
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tausch auf Anfrage, Länderprüfungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Staaten die notwendi- gen Rechtsgrundlagen geschaffen haben und diese in der Praxis korrekt umsetzen. Das Global Fo- rum besteht aus 124 Staaten4 und kann auch Nicht-Mitgliedstaaten einer Prüfung unterziehen. Das Global Forum beabsichtigt, 2016 mit den ersten Länderprüfungen zu beginnen. Diese sollen sicher- stellen, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen erlassen worden sind. Später sollen sie durch eine Prüfung der praktischen Umsetzung ergänzt werden.
Position der Schweiz Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken. Es solle einen einzigen globalen Standard geben, und dieser solle hohen Ansprüchen an die Einhal- tung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügen, Reziprozität garantieren und zuverläs- sige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, beinhalten. Die Schweiz hat sich in der Folge aktiv an der Entwicklung des AIA-Standards der OECD beteiligt.
Da der von der OECD entwickelte AIA-Standard den Vorgaben des Bundesrates entspricht (vgl. dazu Kap. 1.3), hat die Schweiz die anlässlich des Ministerratstreffens vom 6. und 7. Mai 2014 verabschie- dete Erklärung und die definitive Verabschiedung des Standards im Rat der OECD am 15. Juli 2014 unterstützt. Im Oktober 2014 hat der Bundesrat in Beantwortung der obenerwähnten Einladung dem Global Forum mitgeteilt, dass die Schweiz beabsichtigt, die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des AIA-Standards zeitgerecht einzuführen, sodass, unter Vorbehalt des innerstaatlichen Genehmigungs- verfahrens, Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten von Steuerpflichtigen im Ausland beginnen können und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden kann. Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und der Kantone Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA-Standards der OECD mit Partner- staaten verabschiedet. Die vom Bundesrat beschlossenen Mandate enthalten folgende Eckpunkte: Mit der EU soll über die Einführung des AIA verhandelt werden. Mit den USA soll bezüglich der Umsetzung von FATCA über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 verhandelt werden. Mit dem neuen Abkommen würden Daten zwischen den zu- ständigen Behörden automatisch auf gegenseitiger Basis ausgetauscht. Es werden mit weiteren Ländern Verhandlungen zur Einführung des AIA aufgenommen. In einer ersten Phase werden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, und in denen Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitsteht.
Der konkreten Umsetzung des AIA-Standards kommt eine grosse Bedeutung zu. Die Schweiz wird sich in diesem Zusammenhang weiterhin aktiv in die Arbeiten der OECD und des Global Forum ein- bringen.
Wege zur Umsetzung des AIA-Standards Die Umsetzung des AIA-Standards wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich erfolgen. Für einzelne Staaten stellen die Informationsaustauschklausel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder das Amtshilfeübereinkommen bereits eine genügende Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA dar. Sie können den AIA mittels Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden aktivieren, ohne diese Vereinbarungen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten zu müssen. Für andere Staaten trifft dies nicht zu, und die staatsvertraglichen Rechtsgrundlagen müssen erst geschaffen wer- den. Die Schweiz gehört zur zweiten Kategorie. Ihre DBA und Steuerinformationsabkommen (SIA) se- hen keinen AIA vor. Das Amtshilfeübereinkommen, welches die Schweiz am 15. Oktober 2013 unter- zeichnet hat und welches Gegenstand einer separaten Vorlage ist, sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem ge- meinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert
4 vgl. Webseite des Global Forum mit den Mitgliedstaaten (http://www.oecd.org/fr/sites/forummondialsurlatrans- parenceetlechangederenseignementsadesfinsfiscales/membresduforummondial.htm).
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wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Diese muss auf der Grundlage der schweizeri- schen Kompetenzordnung und des Schweizer Gesetzgebungsverfahrens der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Die Umsetzung der Verhandlungsmandate des Bundesrates kann im Rahmen von zwei Modellen er- folgen. Diese sind in der folgenden Grafik dargestellt:
Im Modell 1 wird ein Staatsvertrag mit einem anderen Staat abgeschlossen, der die Einführung des AIA beinhaltet. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein Abkommen über den AIA zwischen der Schweiz und der EU handeln. Im Modell 2 wird der AIA gestützt auf das Amtshilfeübereinkommen, die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) und mittels einer bilateralen Aktivierung des AIA durch eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums5 einge- führt. Beide Modelle stehen im Einklang mit den Verhandlungsmandaten, die der Bundesrat am 8. Ok- tober 2014 verabschiedet hat. Der AIA wird in beiden Fällen bilateral aktiviert, so dass die Schweiz für jeden Staat einzeln über die Einführung des AIA entscheiden kann. Modell 2 bildet Gegenstand dieser Vorlage und wird nachfolgend erläutert.
1.2 Grundzüge der Vorlage
Allgemeines Gegenstand des AIA-Standards ist ein routinemässig und in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfindender Austausch von Informationen über Konten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige natürliche oder juristische Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Der Standard regelt die Modalitäten dieses Austauschs. Die auszutauschenden Informationen müssen von den Finanzinstituten des jeweiligen Staates gesammelt und an die Steuerbehörde dieses Staates übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Staates weiter, mit dem ein entsprechendes AIA-Abkommen besteht. Der Standard definiert die aus- zutauschenden Informationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über Kontobe- stände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräusserungserlöse und übrige Erträge)
5 Der Ausdruck „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ bedeutet das Sekretariat der OECD, welches das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens unterstützt.
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sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Weite- ren regelt der Standard den Begriff der meldenden Finanzinstitute, enthält Vorschriften im Zusammen- hang mit der Kundenidentifikation, Bestimmungen über den Datenschutz sowie über die Verwendung der ausgetauschten Daten (sog. Spezialitätsprinzip).
Mit dieser Vorlage sollen die Grundlagen für die Umsetzung des AIA-Standards der OECD durch die Schweiz geschaffen werden. Sie besteht aus folgenden Elementen:
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informations- austausch über Finanzkonten Die Staatengruppe der sogenannten „Early Adopters“ hat das MCAA entwickelt. Am 29. Oktober 2014 haben 51 Staaten6 das MCAA unterzeichnet, 48 davon haben ihre Absicht bekundet, Informationen erstmals 2017 auszutauschen, die restlichen 3 erstmals 2018. Die Schweiz hat diese Vereinbarung am 19. November 2014 unterzeichnet. Gleichzeitig hat die Schweiz ihre Absicht mitgeteilt, unter Vor- behalt des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens, im Jahre 2018 erstmals Daten auf automati- scher Basis auszutauschen.
Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es wird eine einzige Vereinbarung abgeschlossen und somit die Umsetzung eines einzigen Standards sichergestellt. Bei einer allfälligen späteren Änderung des AIA-Standards müssen nur das MCAA und das interne Recht angepasst werden und nicht Revisionsverhandlungen mit zahlreichen Staaten ge- führt werden, die dazu führen würden, dass der Schweizer Finanzsektor zumindest über einen gewis- sen Zeitraum bei Kunden aus gewissen Ländern den „alten“ und bei Kunden aus anderen Ländern den „neuen“ AIA-Standard anwenden müsste.
6 Albanien*, Anguilla, Argentinien, Aruba*, Belgien, Bermuda, Britische Jungfern-Inseln, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Insel Man, Ir- land, Island, Italien, Jersey, Kaiman-Inseln, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Lu- xemburg, Malta, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Niederlande, Norwegen, Österreich*, Polen, Portugal, Rumä- nien, San Marino, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Turks- und Caicosinseln, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Staaten, die mit einem Stern markiert sind, ha- ben bei der Unterzeichnung angegeben, dass sie beabsichtigen, Informationen erstmals im September 2018 auszutauschen.
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Die staatsvertragliche Grundlage für das MCAA bildet Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, wo- nach zwei oder mehrere Vertragsparteien für Fallkonstellationen und nach Verfahren, die sie einver- nehmlich regeln, Informationen automatisch austauschen. Voraussetzung, dass ein Staat das MCAA unterzeichnen kann, ist somit, dass er zumindest die Absicht erklärt hat, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Die Genehmigung des Amtshilfeübereinkommens durch die Schweiz bildet Gegen- stand einer separaten Vorlage. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann.
Das MCAA ist als Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden konzipiert, hält aber explizit fest, dass eine Unterzeichnung allfällige nationale Genehmigungsverfahren nicht präjudiziert. Wie das MCAA in den verschiedenen Staaten zu genehmigen ist, gestaltet sich unterschiedlich. In bestimmten Staaten wird ein Entscheid der Regierung genügen, in anderen Staaten, darunter die Schweiz, wird das MCAA dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet (vgl. dazu Kap. 1.1).
Damit der AIA effektiv umgesetzt wird, muss er bilateral zwischen den einzelnen Staaten vereinbart und mittels Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums aktiviert werden. Dafür müs- sen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Voraussetzung, damit eine rechtliche Verpflichtung zum AIA entsteht, ist aber, dass die obenstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem spä- teren Zeitpunkt erfüllt als im Rahmen der Unterzeichnung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung.
Die Liste der Staaten, mit denen ein Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchte, kann bei der Unterzeichnung des MCAA oder zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wer- den. Sie kann jederzeit ergänzt werden. Instrumente zur Bezeichnung der entsprechenden Staaten werden in Übereinstimmung mit der Schweizer Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzge- bungsverfahren der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
Gemeinsamer Meldestandard Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemein- samen Meldestandards gesammelt wurden (Abschn. 2 Unterabschn. 1.1 MCAA). Der Begriff „gemein- samer Meldestandard“ bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare, Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Es besteht die Erwartung, dass die Unterzeich- nerstaaten des MCAA den gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht umsetzen. Der ge- meinsame Meldestandard wurde zu diesem Zweck dem MCAA beigelegt und wird zusammen mit dem MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet (siehe zudem Art. 6 Abs. 1 AIA- Gesetz).
Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard detailliert fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards). Er orientiert sich grundsätzlich am FATCA-Modell.
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Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Nicht alle ihre Bestimmun- gen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Weiter enthält das AIA-Gesetz Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
Bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten Damit die Schweiz den AIA mit Partnerstaaten einführen kann, müssen, wie oben dargelegt, vier Vo- raussetzungen erfüllt sein. Die erste Voraussetzung, das Amtshilfeübereinkommen, bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird (vgl. dazu Kap. 1.4). Die zweite Voraussetzung bildet das MCAA, welches Gegenstand dieser Vorlage ist. Zudem ist als dritte Voraussetzung ein nationales Umsetzungsgesetz notwendig: das AIA-Gesetz. Damit der AIA mit ei- nem bestimmten Staat eingeführt wird, braucht es viertens eine Mitteilung an das Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums, dass die Schweiz mit diesem Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchte. Diese letzte Voraussetzung ist nicht Gegenstand dieser Vorlage.
Der Bundesrat hat nach der Verabschiedung der Verhandlungsmandate am 8. Oktober 2014 mit ver- schiedenen Partnerstaaten Kontakt aufgenommen. Im Rahmen dieser Gespräche wird die Einführung des AIA im bilateralen Verhältnis thematisiert. Die beteiligten Parteien vertiefen die Fragen, wie der AIA umgesetzt werden soll, wie die jeweiligen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften ausge- staltet sind sowie die zu vereinbarenden Übermittlungsmodalitäten. Weiter werden der Marktzugang und die Vergangenheitsregularisierung thematisiert. Diese Gespräche sind zurzeit im Gange.
Sobald im Rahmen dieser Verhandlungen eine Einigung mit einem Partnerstaat erzielt wird, wird der Bundesrat die Aufnahme dieses Partnerstaates in die Liste der Staaten, mit denen die Schweiz Infor- mationen auf automatischer Basis austauscht, vorschlagen. Dies wird für jeden Partnerstaat in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird.
Ziel der Vorlage ist es, die Rechtsgrundlagen für die Einführung des AIA zu schaffen, nicht jedoch zu bestimmen, mit welchen Staaten der AIA eingeführt werden soll. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit einzelnen Staaten wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Geneh- migung unterbreitet werden. Der Bundesrat bevorzugt es aber, diese Vorlage bereits zum jetzigen Zeitpunkt in die Vernehmlassung zu schicken, denn diese enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Sie führt aus, welche Finanzinstitute welche Informationen zu sammeln haben und enthält die notwendigen innerschweizerischen Rechtsgrundlagen. Die späteren Vorlagen zur bilateralen Akti- vierung des AIA werden sich hingegen mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll.
1.3 Einbettung in die Strategie des Bundesrates
Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, und insbesondere jener in Bezug auf die Transparenz und den Informationsaustausch, ist Bestandteil der bundesrätlichen Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz. Die Schweiz soll auch in Zukunft über einen starken, inter- national konkurrenzfähigen Finanzmarkt verfügen. Dieses Ziel kann eine mittelgrosse, offene Wirt- schaft wie die Schweiz nur erreichen, wenn sie die international geltenden Standards erfüllt und mit- prägt. Auf dem Gebiet des Informationsaustauschs in Steuersachen bezwecken die internationalen Standards insbesondere die Schaffung gleich langer Spiesse: kein Staat soll von der Nichteinhaltung der Standards profitieren.
Die internationalen Standards im Steuerbereich sehen drei Formen des Informationsaustauschs im Steuerbereich vor:
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Informationsaustausch auf Ersuchen: Bei dieser Form des Informationsaustauschs werden Informationen über einen bestimmten Fall gestützt auf ein konkretes Ersuchen eines anderen Staates übermittelt. Am 13. März 2009 beschloss der Bundesrat, den Vorbehalt zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zurückzuziehen und damit den OECD-Standard für den Infor- mationsaustausch auf Ersuchen zu übernehmen. Die Schweiz hat in der Zwischenzeit ein breites Netz an Abkommen7 aufgebaut, um mit Partnerstaaten in Übereinstimmung mit dem OECD-Standard Informationen auf Ersuchen austauschen zu können. Die Einhaltung des in- ternationalen Standards zum Informationsaustausch auf Ersuchen wird durch Peer Reviews des Global Forum überprüft. Im Rahmen der Phase 1 des Peer Reviews richtete das Global Forum im Juni 2011 mehrere Empfehlungen an die Schweiz. Der Bundesrat ist bestrebt, die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum zu ergrei- fen, damit die Schweiz in die Phase 2 der Peer Review übertreten und eine gute Gesamtbe- wertung erzielen kann. Spontaner Informationsaustausch: Im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs wer- den die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staates anzunehmen hat. Diese Form des Informationsaustauschs ist im Amts- hilfeübereinkommen enthalten und soll, durch die Genehmigung des Amtshilfeübereinkom- mens, für die Schweiz neu eingeführt werden. Automatischer Informationsaustausch: Beim AIA werden im Voraus genau definierte Informati- onen routinemässig in regelmässigen Abständen an einen anderen Staat übermittelt. Der von der OECD entwickelte AIA über Finanzkonten ist Gegenstand dieser Vorlage.
Die drei Formen des Informationsaustauschs ergänzen sich. Die Anwendungsbereiche des Informati- onsaustauschs auf Ersuchen und des spontanen Informationsaustauschs sind, anders als der AIA- Standard, nicht auf den Austausch von Informationen über Finanzkonten beschränkt. Diese zwei For- men des Informationsaustauschs ermöglichen es somit der Schweiz und ihren Partnerstaaten, sämtli- che Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung der jeweiligen nationalen Steuergesetze voraussichtlich relevant sind, auszutauschen. Zudem kommt dem Informationsaustausch auf Ersu- chen eine flankierende Funktion neben dem AIA zu, indem die Schweiz oder ein AIA-Partnerstaat zur Vervollständigung oder Ergänzung der im Rahmen des AIA erhaltenen Daten Ersuchen um weitere Informationen stellen kann. Die bundesrätliche Strategie für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz umfasst somit die drei Formen des Informationsaustauschs im Steuerbereich.
Würdigung des AIA-Standards der OECD Der Entscheid des Bundesrates, den AIA-Standard der OECD umzusetzen, entspricht seiner Strate- gie, durch die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich zu einem wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz beizutragen. Bei der Entwicklung dieses Standards war es dem Bundesrat ein Anliegen, dass sich die Schweiz dafür einsetzt, dass der Standard hohen Ansprüchen an die Einhal- tung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt, Reziprozität garantiert sowie zuverläs- sige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, mitumfasst.
Der AIA-Standard der OECD sieht vor, dass das Spezialitätsprinzip eingehalten und der Datenschutz gewährleistet sein müssen (vgl. Abschn. 5 MCAA in Verbindung mit Art. 22 Amtshilfeübereinkommen). Er sieht weiter vor, dass die Anwendung einer AIA-Vereinbarung suspendiert oder aufgehoben wer- den kann, wenn der Partnerstaat seine Verpflichtungen diesbezüglich nicht einhält (vgl. Abschn. 7 Un- terabschn. 3 und 4 MCAA).
Die Forderung nach Reziprozität ist insofern erfüllt, als die Mustervereinbarung die gleichen Rechte und Pflichten für beide Vertragsstaaten vorsieht. Auch das MCAA sieht einen reziproken Informations-
7 Die Schweiz verfügt derzeit über 56 Abkommen mit einer standardkonformen Informationsaustauschklausel,
49 DBA (davon 41 bereits in Kraft) und 7 SIA (davon 3 bereits in Kraft).
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austausch vor. Es enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.2 auch die Möglichkeit, Informationen zu er- teilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommens- steuer verfügen. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen er- hält, aber nicht erteilt.
Der AIA-Standard der OECD sieht vor, dass Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Strukturen, einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften, ausgetauscht werden müssen. Er enthält auch Vorgaben zur Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten. Dieser Aspekt ist im gemeinsamen Meldestandard geregelt.
Ausschlaggebend für ein echtes Level Playing Field wird die konkrete Umsetzung durch die verschie- denen Staaten sein. Wie oben dargelegt, haben die G20 Staaten das Global Forum mit der Überwa- chung der Umsetzung des AIA beauftragt. Die Schweiz ist Mitglied des Global Forum und wird sich in diesem Rahmen für eine korrekte und konsequente Umsetzung des AIA-Standards einsetzen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Standard den Vorgaben des Bundesrates ent- spricht.
Würdigung des MCAA Die Genehmigung des MCAA stellt, nach dem grundsätzlichen Bekenntnis der Schweiz zum AIA und der Verabschiedung durch den Bundesrat der Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA- Standards der OECD mit Partnerstaaten, einen folgerichtigen Schritt dar. Die Umsetzung des AIA- Standards mittels MCAA steht im Einklang mit den Verhandlungsmandaten. Die Frage, mit welchen Ländern der AIA umgesetzt werden soll, wird durch das MCAA nicht präjudiziert, da die bilaterale Akti- vierung des AIA mit bestimmten Staaten der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet wird. Im Vergleich zu bilateralen Staatsverträgen hat das MCAA den Vorteil, dass es die einheitliche Umset- zung des AIA-Standards der OECD mit allen Partnerstaaten sicherstellt.
1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen Die in den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Amtshilfe- klauseln sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf au- tomatischer Basis auszutauschen. Die Steuerinformationsabkommen der Schweiz sehen ebenfalls ausschliesslich den Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Damit der AIA im Verhältnis zu einem Partnerstaat eingeführt werden kann, müssen deshalb die notwendigen staatsvertraglichen Rechts- grundlagen geschaffen werden. Das MCAA verbunden mit einer bilateralen Einigung, den AIA einzu- führen, stellt eine solche staatsvertragliche Rechtsgrundlage dar.
Amtshilfeübereinkommen Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es ist Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird.
Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegen- seitig Amtshilfe zu leisten. Das Amtshilfeübereinkommen beinhaltet neben dem Informationsaus- tausch weitere Formen der Amtshilfe. Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusam- menarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten. Die Staaten können da- mit individuell entscheiden, zu welchen Formen der Zusammenarbeit sie sich verpflichten wollen. Der Informationsaustausch auf Anfrage und der spontane Informationsaustausch sind hingegen zwingend und können nicht vorbehalten werden.
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Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien verein- baren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren In- formationen automatisch auszutauschen. Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzli- chen Vereinbarung. Das MCAA stellt eine solche Vereinbarung dar. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann.
Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) Seit dem 1. Juli 2005 ist das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU8 in Kraft. Kernstück dieses Abkommens sind Steuersicherungsmassnahmen betreffend grenzüberschreitende Zinszahlungen. Das Abkommen sieht einen Steuerrückbehalt von 35 Prozent auf Zinszahlungen vor, die von einer in der Schweiz gelegenen Zahlstelle – in der Regel einer Bank – an eine natürliche Per- son mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat geleistet werden. Anstelle des Steuerrückbe- halts können die betroffenen Personen die Zahlstelle zur Meldung der Zinserträge an ihre Steuerbe- hörden ermächtigen.
Die EU-Kommission hat die Schweiz gestützt auf ein ihr am 14. Mai 2013 vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (Ecofin-Rat) erteiltes Mandat um Verhandlungen zur Anpassung des Zinsbesteuerungsab- kommens an die damals geplante Revision der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie ersucht. Anfang 2014 hat die Schweiz mit der EU-Kommission Verhandlungen gestützt auf ein vom Bundesrat am 18. De- zember 2013 verabschiedetes Mandat aufgenommen. Vor dem Hintergrund der damals bevorstehen- den Verabschiedung des AIA-Standards der OECD kamen beide Seiten im Verlaufe der Verhandlun- gen zum Schluss, dass eine rein technische Nachführung des Zinsbesteuerungsabkommens im Sinne einer Zwischenlösung zeitlich prekär, inhaltlich unvollständig und hinsichtlich erzielbarem Ergebnis un- verhältnismässig aufwändig wäre und deshalb stattdessen Verhandlungen über ein AIA-Abkommen aufgenommen werden sollten. Das entsprechende Verhandlungsmandat erteilte der Bundesrat am 8. Oktober 2014. Die Schweiz und die EU-Kommission haben im November 2014 Verhandlungen zwecks Einführung des AIA aufgenommen. Diese Verhandlungen sind nicht Gegenstand dieser Vor- lage. Ein allfälliges AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird aber das im geltenden Zinsbesteuerungsabkommen enthaltene System des Steuerrückbehalts und der freiwilligen Meldung ablösen, da die parallele Führung beider Systeme redundant wäre. Es würde zudem dem in Kapitel
1.1 beschriebenen Modell 1 der Umsetzung des AIA-Standards entsprechen.
Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich Am 1. Januar 2013 sind die Quellensteuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Kö- nigreich9 bzw. Österreich10 in Kraft getreten. Die Abkommen enthalten eine Vergangenheitsregulari- sierung, wonach Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz mittels einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nachversteuern. Diese Ver- gangenheitsregularisierung ist mittlerweile abgeschlossen. Im Weiteren sehen die Quellensteuerab- kommen die Erhebung einer abgeltenden Quellensteuer auf den Kapitalerträgen und -gewinnen der in der Schweiz gehaltenen Vermögenswerte von Personen mit Wohnsitz in einem Partnerstaat vor. Alter- nativ haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre Zahlstelle zu ermächtigen, die Kapitalein- künfte dem Partnerstaat zu melden.
Mit der Umsetzung des AIA-Standards erübrigt sich eine Besteuerung von Kapitaleinkünften gestützt auf die Quellensteuerabkommen. Die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich sol- len daher aufgehoben werden, sobald die Schweiz im Verhältnis zu diesen beiden Staaten den AIA
8 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (SR 0.641.926.81). 9 Abkommen vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, geändert durch das am 20. März 2012 unterzeich- nete Protokoll (SR 0.672.936.74). 10 Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Öster- reich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (SR 0.672.916.33).
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einführt. Die Einführung des AIA im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und Österreich ist aber nicht Gegenstand dieser Vorlage.
FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA Mit FATCA wollen die USA erreichen, dass sämtliche im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (US-Personen), der Besteuerung in den USA zugeführt werden können. FATCA ist eine unilaterale Regelung der USA, die weltweit für alle be- troffenen Finanzinstitute gilt und seit dem 1. Juli 2014 angewendet wird. FATCA verlangt von auslän- dischen Finanzinstituten, dass sie die von ihnen geführten und von US-Personen gehaltenen Konten identifizieren und der US-Steuerbehörde periodisch rapportieren. Der durch die Implementierung von FATCA bei den betroffenen Finanzinstituten entstehende grosse Aufwand kann mittels des Abschlus- ses eines bilateralen Abkommens mit den USA reduziert werden. Hierfür bieten die USA zwei Modelle an.
Das am 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den USA unterzeichnete und am 2. Juni 2014 in Kraft getretene FATCA-Abkommen11 basiert auf dem sogenannten Modell 2. Gemäss diesem Modell übermitteln die schweizerischen Finanzinstitute die verlangten Kundeninformationen direkt an die US- Steuerbehörden. Das Abkommen sieht zudem vor, dass Informationen von US-Personen, die dem schweizerischen Finanzinstitut keine Zustimmung zur Übermittlung dieser Informationen erteilen, auf dem Amtshilfeweg mittels Gruppenersuchen basierend auf dem schweizerisch-amerikanischen Dop- pelbesteuerungsabkommen an die US-Steuerbehörden gemeldet werden.
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat ein Mandat erteilt, um mit den USA über ein FATCA- Abkommen nach dem Modell 1 zu verhandeln. Statt der im Modell 2 vorgesehenen direkten Informa- tionsübermittlung zwischen den schweizerischen Finanzinstituten und den US-Steuerbehörden würde die Informationsübermittlung in einem Abkommen nach Modell 1 über die Eidgenössische Steuerver- waltung (ESTV) erfolgen. Das Modell 1 ist beschränkt reziprok ausgestaltet, d.h. die USA sind bereit, ihrerseits gewisse Informationen auszutauschen, unter der Bedingung, dass der andere Vertragsstaat die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Sicher- stellung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfra- gen (SIF) hat das US-Finanzministerium am 9. Oktober 2014 um Aufnahme von Verhandlungen über ein Modell 1 Abkommen ersucht. Diese Verhandlungen sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Die Umsetzung von FATCA würde auch unter einem Abkommen gemäss Modell 1 nach einem im Verhält- nis zum AIA-Standard getrennten System erfolgen. Da jedoch der AIA-Standard der OECD weitge- hend auf dem FATCA-Modell basiert, beschränken sich die Unterschiede in erster Linie auf amerikani- sche Spezifitäten, u.a. die Definition von US-Personen.
2 Erläuterungen zu den Bestimmungen des MCAA
Präambel Die Präambel erläutert das Konstrukt des MCAA, insbesondere dessen Verhältnis zum Amtshilfe- übereinkommen und zum nationalen Recht.
Sie stellt klar, dass das MCAA nur Staaten zur Unterzeichnung offensteht, die zumindest die Absicht erklärt haben, das Amtshilfeübereinkommen zu unterzeichnen. Weiter wird festgehalten, dass das MCAA erst Rechtswirkungen für einen Staat entfalten kann, wenn dieser das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt hat. Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet. Es bildet Gegenstand einer separaten Vorlage, die zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf der Basis des MCAA den AIA einführen kann.
11 Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (SR 0.672.933.63).
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Das MCAA enthält in Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.1 die Verpflichtung zum Austausch bestimmter Infor- mationen, die nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Melde- standard beschafft wurden. Der Begriff „gemeinsamer Meldestandard“ umfasst den von der OECD mit den G20 Staaten ausgearbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanz- konten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare; Abschn. 1 Unterabschn. 1 Bst. f MCAA). Der gemeinsame Meldestandard ist nicht direkt in das MCAA integriert, nimmt aber darauf Bezug. In der Präambel wird festgehalten, dass das Recht der jeweiligen Staaten Finanzinstitute verpflichten soll, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nachzukommen. Weiter ist in der Präambel festgehalten, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch ei- nen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards sich im Verhältnis zu diesem Staat auf die angepasste Version beziehen soll. Das im MCAA gewählte Vorgehen hat den Vorteil, dass die einheit- liche Umsetzung des AIA-Standards gegenüber allen Partnerstaaten sichergestellt ist. Weiter können Änderungen des Standards im nationalen Recht nachgeführt werden, ohne dass zahlreiche Abkommen neu verhandelt werden müssen. Die Finanzinstitute können somit gegenüber allen Partnerstaaten den gleichen Standard anwenden. Änderungen des Standards führen nicht dazu, dass sie bei Kunden aus gewissen Ländern den „alten“ und bei Kunden aus anderen Ländern den „neuen“ AIA-Standard anwen- den müssen. Hingegen besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Partnerstaaten gleichzeitig Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard in ihrem nationalen Recht nachführen und deshalb ein Staat Informa- tionen nach dem „neuen“ AIA-Standard übermittelt, gleichzeitig aber Informationen nach dem „alten“ AIA-Standard erhält. Es bestehen jedoch Mechanismen, um eine unterschiedliche Umsetzung des AIA- Standards zu verhindern und ein Level Playing Field sicherzustellen. Die OECD ist die zuständige In- stanz, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard zu beschliessen. Dadurch ist sichergestellt, dass international ein breiter Konsens betreffend dieser Anpassungen besteht, und es kann angenom- men werden, dass diese auch effektiv umgesetzt werden. Weiter ist das Global Forum mit der Überwa- chung der Umsetzung des AIA-Standards beauftragt worden. Schliesslich sieht das MCAA vor, dass eine Partei den Informationsaustausch nach dem MCAA gegenüber einem Partnerstaat aussetzen kann, wenn der Partnerstaat das MCAA in erheblichem Umfang nicht einhält oder eingehalten hat. Je nach Tragweite der beschlossenen Anpassungen am AIA-Standard der OECD kann deren Nicht-Nach- vollzug im nationalen Recht die Aussetzung des AIA rechtfertigen.
Zwecks Übernahme ins Schweizer Recht ist der gemeinsame Meldestandard dem MCAA beigelegt und wird der Bundesversammlung zusammen mit dem MCAA zur Genehmigung unterbreitet. In Artikel 6 Absatz 1 AIA-Gesetz wird zudem festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach dem gemeinsamen Mel- destandard richten, der dem MCAA beigelegt ist. Weiter ist im AIA-Gesetz eine Bestimmung aufgenom- men worden, welche die innerschweizerische Zuständigkeit für die Anpassung des gemeinsamen Mel- destandards in der Beilage zum MCAA regelt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 6 AIA-Gesetz).
Abschnitt 1: Begriffbestimmungen In Abschnitt 1 werden die im MCAA verwendeten Ausdrücke definiert.
Abs. 1
Der Ausdruck „Staat“ bedeutet einen Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.
Unter den Ausdruck „zuständige Behörde“ fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshil- feübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz wird im Rahmen der Vorlage zum Amtshilfeübereinkommen vorgeschlagen, dass dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidge- nössischen Finanzdepartements (EFD) oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person sein soll.
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Die Definitionen der Ausdrücke „Finanzinstitut eines Staates“, „meldendes Finanzinstitut“ und „melde- pflichtiges Konto“ entsprechen jenen im gemeinsamen Meldestandard (vgl. dazu Abschn. VIII Unterab- schn. A Nr. 1 und 2 sowie Unterabschn. D Nr. 1 des gemeinsamen Meldestandards).
Der Ausdruck „gemeinsamer Meldestandard“ bedeutet den von der OECD mit den G20 Staaten ausge- arbeiteten Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare).
Mit „Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist das Sekretariat der OECD gemeint, das gemäss Arti- kel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt. Das Koordinie- rungsgremium setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfe- übereinkommens zusammen.
Der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.
Abs. 2
Alle nicht im MCAA definierten Ausdrücke werden nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der im gemeinsamen Melde- standard festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder im MCAA noch im gemein- samen Meldestandard definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei aus- gelegt, die das MCAA im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen DBA und SIA sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.
Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten Abs. 1.1 und Abs. 2
Absatz 1.1 und Absatz 2 legen die auszutauschenden Informationen fest. Diese sind in Übereinstim- mung mit den Melde- und Sorgfaltsvorschriften des gemeinsamen Meldestandards zu sammeln und jährlich nach einem automatisierten Verfahren mit den Partnerstaaten auszutauschen. Weiter wird auf die Artikel 6 und 22 des Amtshilfeübereinkommens verwiesen. Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens stellt zusammen mit dem MCAA die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch dar. Auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens wird auch in Abschnitt 5 des MCAA verwiesen. Dieser enthält die in Bezug auf die ausgetauschten Informationen anzuwendenden Geheimhaltungsvorschriften und führt die Zwecke auf, für welche die ausgetauschten Informationen genutzt werden dürfen (sog. Spezi- alitätsprinzip).
Absatz 2 beschreibt die Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto auszutauschen sind. Diese können in drei Kategorien zusammengefasst werden:
(1) Identifikationsinformationen Diese dienen der Identifikation des Kontoinhabers oder der beherrschenden Personen des Kontos durch den empfangenden Staat. Sie umfassen bei natürlichen Personen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit, die Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum und gegebenenfalls den Geburtsort. Bei Rechtsträgern umfassen die zu meldenden Informationen den Namen, die Adresse, den oder die Staaten der steuerlichen Ansässigkeit und die Steueridentifikations- nummer(n).
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(2) Kontoinformationen Diese dienen der Identifikation des Kontos und des Finanzinstituts, bei dem das Konto gehalten wird. Ausgetauscht werden die Kontonummer und der Name sowie gegebenenfalls die Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts.
(3) Finanzinformationen Die zu meldenden Finanzinformationen hängen vom Typus des Finanzkontos ab. Es wird zwischen Verwahrkonten, Einlagenkonten und anderen nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht weiter de- finierten Konten unterschieden. Die Finanzinformationen umfassen Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsprodukten, Verkaufserlöse aus Finanzvermögen und sonstige Einkünfte aus in dem Konto gehaltenem Vermögen oder in Bezug auf das Konto geleistete Zahlungen. Wird das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst, wird anstelle des Kontosaldos die Schliessung des Kon- tos gemeldet.
Der gemeinsame Meldestandard enthält Präzisierungen und Konkretisierungen mit Bezug auf die zu liefernden Informationen (vgl. dazu Abschn. I des gemeinsamen Meldestandards).
Abs. 1.2
Absatz 1.2 regelt die Möglichkeit, Informationen zu erteilen, aber nicht zu erhalten, was insbesondere für Staaten relevant ist, die über keine Einkommenssteuer verfügen. Diese Staaten müssen dem Sek- retariat des Koordinierungsgremiums melden, dass sie auf die Reziprozität verzichten, und werden in Anhang A des MCAA aufgeführt. Nicht vorgesehen ist hingegen die Fallkonstellation, dass ein Staat Informationen erhält, aber nicht erteilt.
Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs Abs. 1 – 2
Der Betrag und die Einordnung der Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen übermittelnden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Finanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. Diese Regelung wird in Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz konkretisiert, wonach der Bundesrat die Kriterien und Regeln festlegt, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Weiter ist die Währung anzugeben, auf welche die gemeldeten Beträge lauten.
Abs. 3 – 6
Das MCAA sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung angibt, bis wann er beabsichtigt, den AIA umzusetzen. Für die Entstehung einer rechtlichen Verpflichtung zum AIA müssen aber die folgen- den vier Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben. Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben. Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen. Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitgeteilt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Sind diese Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, als im Rahmen der Unterzeich- nung angegeben wurde, findet das MCAA erst dann Anwendung.
Absatz 3 sieht weiter vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalen- derjahrs ausgetauscht werden müssen, auf das sie sich beziehen, spätestens also Ende September.
Die Absätze 5 und 6 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind in einem XML- Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Weiter müssen sich die zuständigen
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Behörden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren und einen oder mehrere Verschlüsse- lungsstandards einigen. Diese werden in Anhang B des MCAA festgehalten. Das Ziel sind möglichst vereinheitlichte Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinba- rung Abschnitt 4 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch ein meldendes Finanzinstitut. Die zu- ständigen Behörden sollen sich gegenseitig informieren und die geeigneten, nach ihrem innerstaatli- chen Recht zur Verfügung stehenden Massnahmen treffen, insbesondere auch gegenüber einem säu- migen Finanzinstitut. Das AIA-Gesetz sieht insbesondere Kontrollen und Strafbestimmungen vor (vgl. Kap. 4.2). Die Zusammenarbeit erfolgt jeweils zwischen den zuständigen Behörden. Das MCAA sieht keinen direkten Kontakt zwischen der zuständigen Behörde eines Staates und einem meldenden Fi- nanzinstitut eines anderen Staates vor.
Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen Abs. 1
Abschnitt 5 Absatz 1 verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 OECD- Musterabkommen und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen enthalten.
Nach Artikel 22 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens müssen Informationen, die ein Staat erhalten hat, ebenso geheim gehalten werden wie Informationen, die dieser Staat aufgrund seines innerstaatli- chen Rechts erhalten hat. Die übermittelnde Partei kann der empfangenden Partei mitteilen, welche Schutzbestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts auch von der empfangenden Partei einzuhalten sind, um das erforderliche Schutzniveau der Daten sicherzustellen. Die bezeichneten Schutzbestim- mungen sollen aber nicht über das hinausgehen, was notwendig ist, um den Datenschutz zu gewähr- leisten. Diese Regelung ist Ausfluss des Verweises auf das innerstaatliche Recht eines Staates und dient der Sicherstellung eines genügenden Schutzes der Daten. Im Rahmen des MCAA werden von der übermittelnden Partei bezeichnete Schutzbestimmungen in Anhang C aufgeführt.
Der Bundesrat soll ermächtigt werden, mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten zu verein- baren, welche Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind (vgl. Art. 5 AIA-Gesetz). Da das Schweizer Datenschutzrecht grundsätzlich den internationalen Anforderungen entspricht, werden solche Verein- barungen in der Regel dazu dienen, sicherzustellen, dass der Partnerstaat das erforderliche Schutzni- veau der Daten sicherstellt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich alle Staaten spezifische Datenschutzvorschriften für Steuerdaten kennen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. In Bezug auf Staaten, mit denen die Schweiz in der Ver- gangenheit gestützt auf ein DBA oder ein SIA bereits Daten ausgetauscht hat, kann auf die dabei ge- machten Erfahrungen abgestellt werden. Weiter kann auf die Beurteilungen im Rahmen der Peer Re- views des Global Forum zurückgegriffen werden. Von den 84 Unterzeichnerstaaten und Hoheitsgebieten wurden 71 vom Global Forum überprüft (Stand: 4. Dezember 2014). Nach Abschluss der Peer Review, in deren Rahmen sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Praxis überprüft wer- den, wurden 43 Staaten mit Bezug auf die Geheimhaltung mit „Compliant“, acht mit „Largely Compli- ant“ und drei mit „Partially Compliant“ bewertet. Weitere 17 Staaten haben die Phase 1 der Peer Re- view durchlaufen, im Rahmen derer die Rechtsgrundlagen für die Geheimhaltung überprüft werden. Alle 17 Staaten haben die Bewertung „in place“ erhalten. Zusatzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz werden deshalb nur in bestimmten Fällen notwendig sein.
Artikel 22 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens regelt das Spezialitätsprinzip. Die übermittelten In- formationen dürfen nur den Personen und Behörden (einschliesslich Gerichten und Aufsichtsbehör-
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den) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfol- gung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betroffenen Staates oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur diese Personen und Behörden dürfen die übermittelten Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke (vgl. jedoch die Ausnahme in Art. 22 Abs. 4 des Amtshilfeübereinkommens). Die Offenlegung der übermittelten Informationen in öffentlichen Ge- richtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern ist zulässig. Diese Regelung entspricht grundsätzlich Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen.
Hat ein Staat bestimmte Steuern vom Geltungsbereich des Amtshilfeübereinkommens ausgeschlos- sen, so dürfen alle anderen Vertragsparteien die Informationen, die sie von diesem Staat erhalten ha- ben, nicht für Steuern verwenden, die vom Geltungsbereich ausgeschlossen wurden. Umgekehrt ist es auch dem Staat, der einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, verboten, über das Amtshilfe- übereinkommen erhaltene Informationen für Steuern zu verwenden, die vom Geltungsbereich ausge- schlossen sind. Zulässig ist es hingegen, die aufgrund von erhaltenen Informationen erstellte Berech- nungsgrundlage für mehrere Steuern zu verwenden. Dies stellt keine Verletzung von Artikel 22 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens dar, solange die Informationen selbst nicht weitergegeben werden. Der Bundesrat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Ge- meinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermö- gens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Somit dürfen die auf Grundlage des MCAA auto- matisch ausgetauschten Informationen durch die Schweiz und ihre Partnerstaaten nur für Einkommens- und Vermögenssteuern verwendet werden.
Artikel 22 Absatz 4 des Amtshilfeübereinkommens sieht Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass die übermittelten Informationen nur für die in diesem Artikel genannten Zwecke verwendet werden dürfen. Die ausgetauschten Informationen können auch anderen Behörden für ihre Zwecke (beispielsweise für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Korruption oder Terrorismusfinanzierung) überlassen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens muss die Verwendung der Informationen für diese anderen Zwecke nach dem Recht des übermittelnden Staates zulässig sein; zweitens muss die zu- ständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestatten. Diese Bestimmung ent- spricht grundsätzlich jener in Artikel 26 Absatz 2 OECD-Musterabkommen.
Dem empfangenden Staat ist es grundsätzlich untersagt, die erhaltenen Informationen einem anderen Staat bekanntzugeben. Eine Weiterleitung an einen anderen Staat kann nur mit Genehmigung des übermittelnden Staates erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Staat keine Informatio- nen erhält, die er nicht direkt erhalten könnte (zum Beispiel weil dieser Staat und der Staat, der die In- formationen übermittelt hat, keinen Informationsaustausch vereinbart haben).
Der AIA-Standard enthält einen Fragebogen zum Vertraulichkeits- und Datenschutz (Anhang 4)12. Die- ser Fragebogen wurde ursprünglich von den USA entwickelt, um im Rahmen der Verhandlungen zu FATCA-Abkommen bestimmen zu können, ob der nötige Vertraulichkeits- und Datenschutz sicherge- stellt ist, damit die USA dem Partnerstaat Daten auf automatischer Basis übermitteln können. Jeder Staat soll den Fragebogen für sich selber ausfüllen und nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e MCAA dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln. Der Fragebogen soll mögliche Partnerstaa- ten bei der Beurteilung unterstützen, ob die nötigen Vertraulichkeitsvorschriften und Datenschutzvor- kehrungen vorhanden sind, damit Informationen auf automatischer Basis ausgetauscht werden kön- nen. Der Fragebogen umfasst drei Kategorien: Rechtsgrundlagen: Beschrieb des anwendbaren Staatsvertragsrechts und des nationalen Rechts, einschliesslich der Strafbestimmungen; Informationssicherheitsmanagement: Beschrieb der Praktiken und Verfahren, welche die Ein- haltung des Spezialitätsprinzips sicherstellen und die Offenlegung der Steuerinformationen an
12 Vgl. OECD Webseite (http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-for-automatic-exchange- of-financial-information-in-tax-matters.htm) und S. 277-283 des AIA-Standards.
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nicht berechtigte Personen unterbinden, wie zum Beispiel der Zugang zu Räumlichkeiten, die Ausgestaltung des Informatiksystems und die Ausbildung der Mitarbeiter; Überwachung der Einhaltung und Sanktionen im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeits- vorschriften: Beschrieb der anwendbaren Strafbestimmungen, aber auch der Massnahmen, die getroffen werden, um Verletzungen der Vertraulichkeitsvorschriften und die Täter identifi- zieren zu können.
Abs. 2
Absatz 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die ver- hängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums wird alle zuständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informatio- nen gestützt auf das MCAA austauschen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Abschnitt 7 Absatz 3 und der Möglichkeit der Aussetzung des MCAA).
Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen Abs. 1
Treten bei der Durchführung oder Auslegung des MCAA Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Mas- snahmen bitten. Konsultationen können auch mit dem Ziel durchgeführt werden, die Qualität der erhal- tenen Informationen zu analysieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums ist gegebenenfalls über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann.
Abs. 2
Absatz 2 regelt, dass das MCAA durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die das MCAA in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird das MCAA der Bundesversammlung zur Genehmigung un- terbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung des MCAA erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.
Abschnitt 7: Geltungsdauer der Vereinbarung Abschnitt 7 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit das MCAA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat das MCAA gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung des MCAA.
Abs. 1
Nach Absatz 1 hinterlegt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung des MCAA oder möglichst rasch nach Inkrafttreten der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften eine Notifikation. Diese umfasst: eine Meldung, dass der Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards verfügt; eine allfällige Bestätigung betreffend Verzicht auf den Erhalt von Daten (Verzicht auf Rezipro- zität); die Nennung eines oder mehrerer Datenübertragungsverfahren; die Nennung allfälliger Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten, die von den Be- hörden, welche die Informationen erhalten, einzuhalten sind; die Meldung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Daten- schutzes; sowie eine Liste der Staaten, mit denen Daten ausgetauscht werden sollen.
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Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA regelt die Notifikation der Schweiz.
Die Notifikation soll erst erfolgen, nachdem das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIA- Gesetz von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und diese Erlasse nicht Gegenstand einer Volksabstimmung geworden sind oder in der Volksabstimmung angenommen worden sind (Art. 1 des Entwurfes des Bundesbeschlusses). Wie in Kapitel 1.2 dargelegt, müssen vier Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sein, damit der AIA zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird. Das Amtshilfeübereinkom- men, das MCAA und das AIA-Gesetz sind drei dieser Voraussetzungen. Erst wenn diese erfüllt sind, kann der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe a des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschrif- ten verfügt. Da die drei Erlasse zeitgleich der Bundesversammlung unterbreitet werden, aber Gegen- stand separater Abstimmungen sind, muss im Entwurf des Bundesbeschlusses ihr Verhältnis zueinan- der geregelt werden. Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 2 Buchstabe b des Entwurfes des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz geeignete Massnahmen getroffen hat, um die erforder- liche Vertraulichkeit und die Erfüllung der Datenschutzstandards zu gewährleisten. Die notwendigen Rechtsgrundlagen sind hauptsächlich im Amtshilfeübereinkommen, im MCAA sowie im AIA-Gesetz und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)13 enthalten.
Der Bundesrat hat am 14. Juni 2013 erklärt, dass er bereit sei, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den AIA mitzuwirken, der unter anderem Reziprozität garan- tiert. Dementsprechend ist im Entwurf des Bundesbeschlusses nicht vorgesehen, dass die Schweiz im Rahmen des MCAA auf die Reziprozität verzichtet. Zwecks Wahrung eines Level Playing Fields soll die Schweiz grundsätzlich von ihren Partnerstaaten im Rahmen des AIA Informationen erhalten und diese zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwenden können (vgl. dazu Art. 18 AIA-Gesetz).
In Artikel 3 des Entwurfes des Bundesbeschlusses wird das EFD ermächtigt, die für die Schweiz an- wendbaren Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards mitzuteilen sowie den für die Schweiz ausgefüllten Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebogen zu übermitteln. Die Er- teilung dieser Kompetenz ans EFD rechtfertigt sich, da diese Elemente einer dynamischen Entwicklung ausgesetzt sind. Die Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards müssen sich am jeweils neuesten Stand der Technik orientieren. Der Vertraulichkeits- und Datenschutzfragebo- gen beschreibt nicht nur die geltende Rechtslage, sondern ebenfalls Praktiken und Verfahren. Diese müssen ständig überwacht und gegebenenfalls optimiert werden.
Nicht Gegenstand dieser Vorlage ist die Frage, mit welchem Staat der AIA eingeführt werden soll (vgl. dazu Kap. 1.2). Die bilaterale Aktivierung des AIA wird Gegenstand separater Vorlagen sein, die der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Ebenfalls sind im Entwurf des Bundesbe- schlusses keine Vorkehrungen zum Schutz datenschutzbezogener Daten aufgeführt, die von den emp- fangenden Behörden anzuwenden sind. Es sollen zuerst die im Partnerstaat geltenden Vorschriften untersucht werden, bevor festgelegt wird, ob die empfangende Behörde weitergehende Schutzmass- nahmen anwenden muss (vgl. dazu auch Art. 5 AIA-Gesetz).
Abs. 2.1 – 2.3
Nach Absatz 2.1 wird das MCAA zwischen zwei Staaten entweder am Tag der letzten Notifikation oder am Tag des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens wirksam, wobei das spätere Datum massge- bend ist. Die OECD veröffentlicht auf ihrer Webseite nach den Absätzen 2.2 und 2.3 gewisse der ge- meldeten Angaben, so insbesondere eine Liste der zuständigen Behörden, die das MCAA unterzeichnet haben, und der zuständigen Behörden, zwischen denen das MCAA wirksam ist.
13 SR 235.1
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Abs. 3
Nach Absatz 3 kann der Informationsaustausch von einer zuständigen Behörde gegenüber einer ande- ren zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn das MCAA in erheblichem Umfang nicht eingehal- ten wird oder wurde. Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, das MCAA gegenüber einem Partner- staat auszusetzen, muss die zuständige Behörde des Partnerstaates schriftlich darüber informieren. Die Information soll eine detaillierte Beschreibung des Problems in Bezug auf die Nichteinhaltung des MCAA enthalten und soweit möglich aufzeigen, wie das Problem gelöst werden kann. Die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen des MCAA und des Amtshilfeübereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen sowie eine dem Zweck des ge- meinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten können eine Aussetzung des MCAA rechtfertigen (zu den nicht meldenden Finanzinstituten und den ausgenommenen Konten, vgl. die Erläuterungen zu Art. 3 AIA-Gesetz).
Abs. 4
Absatz 4 regelt die Kündigungsmodalitäten. Das MCAA kann insgesamt oder in Bezug auf bestimmte zuständige Behörden mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Erhaltene Informationen un- terliegen auch nach der Kündigung den Bedingungen des Amtshilfeübereinkommens, d.h. insbeson- dere den Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen. Kündigt ein Staat das Amtshilfeübereinkom- men, so führt dies automatisch zur Beendigung des MCAA, da dieses auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens basiert.
Abschnitt 8: Sekretariat des Koordinierungsgremiums Abs. 1
Absatz 1 regelt die Information aller zuständigen Behörden über eingegangene Notifikationen und der Unterzeichner des MCAA über neue Unterzeichnungen durch andere zuständige Behörden.
Abs. 2
Absatz 2 legt fest, dass die Kosten für die Verwaltung des MCAA grundsätzlich von allen Vertragspar- teien gleichmässig zu tragen sind.
3 Erläuterungen zum gemeinsamen Meldestandard (Beilage
zum MCAA) Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des gemein- samen Meldestandards gesammelt wurden, weshalb dieser dem MCAA beigelegt wurde (vgl. die Erläu- terungen zur Präambel des MCAA). Das MCAA regelt grundsätzlich das zwischenstaatliche Verhältnis, das heisst, welche Informationen Staaten in welchem Verfahren untereinander austauschen. Der ge- meinsame Meldestandard hingegen enthält die Sorgfaltspflichten, welche die Finanzinstitute zur Identi- fizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben. Mit anderen Worten, wer was über wen wie zu beschaffen hat. Diese Informationen werden anschliessend der Steuerbehörde im Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts übermittelt und von dieser an die Steuerbehörden der Partnerstaaten weitergeleitet, d.h. der Staaten, mit denen der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist.
Der gemeinsame Meldestandard regelt verschiedene Elemente im Zusammenhang mit der Datenbe- schaffung:
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Wer: Die meldepflichtigen Finanzinstitute umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Investmentunternehmen und bestimmte Versicherungsgesellschaften. Aus- genommen sind Finanzinstitute, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden (z.B. gewisse Kollektivanlagevehikel).
Was: Es handelt sich dabei grundsätzlich um Informationen zur Identität der meldepflichtigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer etc.) und zum Konto (Kontonummer, Saldo, Zinsen, Dividenden etc.). Die Meldung der Kontosalden ist erforderlich, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige Vermögen zu verschleiern versuchen, das aus unversteuerten Einkünften oder Vermö- genswerten besteht. Die Meldung muss ebenfalls Angaben zum Finanzinstitut enthalten, wo sich das Konto befindet.
Über wen: Die meldepflichtigen Konten umfassen solche von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschliesslich Trusts und Stiftungen), wobei der gemeinsame Meldestandard auch die Pflicht zur Prü- fung passiver Rechtsträger und gegebenenfalls Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechts- träger tatsächlich beherrschen, beinhaltet. Dadurch soll verhindert werden, dass der AIA durch Zwi- schenschaltung einer juristischen Person oder eines Rechtsgebildes umgangen wird. Die zu überprüfenden Konten umfassen grundsätzlich Verwahrkonten, Einlagekonten, Eigen- und Fremdkapi- talbeteiligungen an einem Finanzinstitut, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversiche- rungsverträge. Ausgenommen sind Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, dass sie zur Steuerhin- terziehung missbraucht werden (z. B. Mietzinskautionskonten, gewisse Vorsorgeformen wie Säule 3a Vorsorgekonten).
Wie: Der gemeinsame Meldestandard enthält unterschiedliche Sorgfaltspflichten, je nachdem, ob es sich um ein bestehendes oder um ein neues Konto und ob es sich um ein Konto einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers handelt. Eine Differenzierung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden und neuen Konten ist notwendig, da die Beschaffung von Informationen bei Inhabern von bestehenden Kon- ten für die Finanzinstitute schwieriger und aufwändiger ist als bei einer Kontoeröffnung. Unterschiedli- che Sorgfaltspflichten kommen zudem bei Konten von natürlichen Personen und solchen von Rechts- trägern zur Anwendung. Bei letzteren muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen, die hinter dem Rechtsträger stehenden Personen identifizieren.
Der gemeinsame Meldestandard weist in verschiedener Hinsicht einen breiten Geltungsbereich auf, um die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen zur Umgehung des AIA über gewisse Institute oder Anlagepro- dukte einzuschränken.
Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten Unterabschnitt A wiederholt die unter dem AIA zu meldenden und auszutauschenden Informationen, wie sie bereits im MCAA festgehalten sind (vgl. dazu Abschn. 2 des MCAA). Diese Liste ist im Zusam- menhang mit den Unterabschnitten C bis F zu lesen, die Ausnahmen enthalten.
Die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die be- stehende Konten sind, müssen nur gemeldet werden, wenn diese in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten sind oder nach innerstaatlichem Recht zu erfassen sind. In der Schweiz wird das Geburtsda- tum in der Regel im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfasst. Hinge- gen sieht das schweizerische Recht keine Pflicht zur Erfassung der Steueridentifikationsnummer vor. Ausgenommen ist das FATCA-Abkommen, welches die Pflicht zur Erfassung der US- Steueridentifikationsnummer von US-Personen festlegt. Verfügen meldende Finanzinstitute nicht über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum, so müssen sie angemessene Anstrengungen unternehmen, um diese zu beschaffen.
Da nach schweizerischem Recht keine Verpflichtung besteht, den Geburtsort zu beschaffen, muss die- ser von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten nicht gemeldet werden.
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Abschnitt II: Allgemeine Sorgfaltspflichten Ein Konto gilt ab dem Zeitpunkt als meldepflichtig, ab dem es als solches identifiziert wird. Es ist jährlich zu melden, auch wenn sein Wert bzw. Saldo null oder negativ ist. Dasselbe gilt für Konten, denen kein Betrag gutgeschrieben worden ist. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeig- neten Meldezeitraums ermittelt. In der Schweiz ist das Kalenderjahr massgebend.
Staaten können den meldenden Finanzinstituten gestatten, dritte Dienstleister beizuziehen und die Sorgfaltspflichten für Neukonten auf bestehende Konten und jene für Konten von hohem Wert auf Kon- ten von geringerem Wert anzuwenden. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 1 und 2 AIA-Gesetz).
Abschnitt III: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen Grundsätzlich müssen meldende Finanzinstitute alle bestehenden Konten natürlicher Personen über- prüfen, wobei die anzuwendenden Sorgfaltspflichten für Konten von geringerem Wert und für Konten von hohem Wert unterschiedlich ausgestaltet sind.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt. Diese Ausnahme besteht nur, sofern die Gesetze den Verkauf solcher Verträge an eine in einem meldepflichtigen Staat ansässige Person verhindern. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu dieser Ausnahme enthalten (Abschn. III Rz. 2-3 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Ist ein Finanzinstitut im Staat A und der Kontoinhaber im Staat B ansässig, muss geprüft wer- den, ob das Recht einer dieser beiden Staaten den Verkauf solcher Verträge untersagt. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob das Finanzinstitut im Staat A zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss, um den Verkauf solcher Verträge im Staat B zu tätigen (z.B. die Einholung einer Lizenz oder eine Registrierungspflicht der Verträge). Ein Finanzinstitut im Staat A, das diese Voraussetzungen nicht er- füllt, kann die Ausnahme von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht für sich in Anspruch nehmen. Es wird somit für jeden Partnerstaat und gegebenenfalls für jedes Finanzinstitut, das solche Produkte vertreibt, zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es wird auf Artikel 9 Absatz 2 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Über- prüfung bestehender Konten natürlicher Personen vorzunehmen ist.
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert Weist ein bestehendes Konto einer natürlichen Person einen Gesamtsaldo oder -wert von 1 Mio. US- Dollar oder weniger auf, handelt es sich um ein Konto von geringerem Wert (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. k AIA-Gesetz). Bei Konten von geringerem Wert muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit anhand einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift oder gegebenenfalls mittels einer Indiziensuche feststellen. Staaten, die den gemeinsamen Meldestandard umsetzen, können den Finanzinstituten die Anwendung beider Verfahren gestatten oder nur die Indiziensuche vorsehen. Der Bundesrat schlägt vor, beide Ver- fahren zuzulassen (vgl. Art. 7 Abs. 4 AIA-Gesetz).
Die Bestimmung der Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift stellt ein verein- fachtes Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Konto- inhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterla- gen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass
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ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die auf einem gültigen Pass oder einer gültigen Iden- titätskarte aufgeführt ist. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausfüh- rungen zu diesem Verfahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Mel- destandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards auch die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu die Präambel des MCAA). Weiter ist auf Artikel 9 Absätze 5 und 6 AIA-Gesetz zu verweisen, die einzelne Punkte klären, in keiner Weise aber die durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten einschränken.
Sind die Voraussetzungen zur Bestimmung der Ansässigkeit mittels einer mit Belegen dokumentierten Hausanschrift nicht erfüllt, so muss das Finanzinstitut die Ansässigkeit mittels einer elektronischen In- diziensuche bestimmen. In der elektronischen Indiziensuche muss das meldende Finanzinstitut die elektronischen Datensätze auf die unten aufgeführten Indizien durchsuchen. Diese Indizien sind eine Serie von Faktoren, die darauf hinweisen, wo ein Kontoinhaber ansässig ist:
a) Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates; b) aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschliesslich einer Postfachanschrift) in einem meldepflich- tigen Staat; c) eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer im Staat des meldenden Finanzinstituts; d) Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem melde- pflichtigen Staat geführtes Konto; e) aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder; f) ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Anschrift des Kontoinhabers vorliegt.
Bei widersprüchlichen Indizien sind eine Selbstauskunft und/oder Belege einzuholen. Ansonsten hat grundsätzlich eine Meldung an alle meldepflichtigen Staaten zu erfolgen, für die Indizien festgestellt wurden (es kommen Spezialregeln zur Anwendung, wenn das einzige gefundene Indiz ein Postlage- rungsauftrag oder eine c/o-Anschrift ist). Werden keine Indizien gefunden, gilt das Konto als undoku- mentiert. Staaten können vorsehen, dass undokumentierte Konten der Steuerbehörde zu melden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Dadurch soll die Steuerbehörde prüfen können, warum ein bestimmtes Finanzinstitut undokumentierte Konten hat und ob dies durch geeignete Umsetzungsmassnahmen der Sorgfaltspflichten verbessert werden kann. Angaben zu undokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet.
Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von hohem Wert Bestehende Konten von hohem Wert sind Konten, die einen aggregierten Wert von mehr als 1 Mio. US- Dollar aufweisen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. l AIA-Gesetz). Bei solchen Konten gelten erweiterte Sorg- faltspflichten, die unter anderem eine Suche in Papierunterlagen und die Nachfrage beim Kundenbe- treuer nach den Fakten, die ihm bekannt sind, beinhalten.
Bei Konten von hohem Wert kommt das Hausanschriftverfahren nicht zur Anwendung. Es muss eine elektronische Indiziensuche durchgeführt werden. Weiter ist eine Suche in den Papierunterlagen vor- gesehen, wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts die nöti- gen Felder für alle oben genannten Faktoren nicht enthalten. Werden zum Beispiel alle oben genannten Faktoren ausser Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen elektronisch erfasst und sind durchsuch- bar, kann ein Finanzinstitut die Suche in den Papierunterlagen auf die Suche nach Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen beschränken. Zusätzlich zu der elektronischen Indiziensuche und der Su- che in den Papierunterlagen muss für Konten von hohem Wert eine Befragung des Kundenbetreuers durchgeführt werden. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert verwiesen.
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Abschnitt IV: Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen Bei Neukonten natürlicher Personen sieht der gemeinsame Meldestandard die Einholung einer Selbst- auskunft im Rahmen der Kontoeröffnung vor. Die Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich auf alle Konten anzuwenden. Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kontoinhaber unterzeichnet und datiert sein sowie Name, Wohnadresse, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer(n) und Ge- burtsdatum enthalten. Nachdem das meldende Finanzinstitut die Selbstauskunft erhalten hat, muss es die Plausibilität dieser Selbstauskunft überprüfen. Dabei ist vorgesehen, dass sich das Finanzinstitut auf die bei der Kontoeröffnung beschafften Informationen stützt, einschliesslich der aufgrund von Ver- fahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten Unterlagen.
Der gemeinsame Meldestandard und der dazugehörige Kommentar führen aus, dass eine Selbstaus- kunft gültig ist, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer dem meldenden Finan- zinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 AIA-Gesetz). Sie enthalten weitergehende Ausführungen dazu (vgl. insbesondere Abschn. IV Rz. 12 ff. des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Weiter wird in Artikel 16 AIA-Gesetz festgelegt, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, verpflichtet ist, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut Änderungen an den in der Selbst- auskunft gemachten Angaben mitzuteilen. Demnach liegt die Verantwortung zur Aktualisierung der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, sondern auch bei der Person, wel- che die Selbstauskunft ausgefüllt hat.
Abschnitt V: Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern müssen die Finanzinstitute feststellen, (1) ob der Rechts- träger selbst eine meldepflichtige Person ist, und (2) ob der Rechtsträger ein passiver Non Financial Entity (NFE) ist, bei dem dann die Ansässigkeit der beherrschenden Personen zu ermitteln ist. Der Begriff „passiver NFE“ wird in Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 8 des gemeinsamen Meldestan- dards definiert. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist und kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ein Trust oder eine Stiftung mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Trust gilt typischerweise als passiver NFE.
Von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht ausgenommen sind bestehende Konten von Rechtsträgern, die einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweisen, sofern der Staat, der den gemeinsamen Meldestandard umsetzt, dies gestattet. Diese Ausnahme wurde im gemeinsamen Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Personen. Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu die Er- läuterungen zu Art. 7 Abs. 3 AIA-Gesetz). Sobald eines dieser Konten einen Gesamtsaldo oder -wert von über 250 000 US-Dollar aufweist, sind die Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflichten an- wendbar.
Der gemeinsame Meldestandard führt aus, dass gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind. Dazu gehören namentlich gewisse börsennotierte Kapitalgesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute (vgl. die Definition der „meldepflichti- gen Person“ in Abschn. VIII Unterabschn. D Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards). Auf Konten sol- cher Rechtsträger sind die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard nicht anzuwen- den.
Es wird auf Artikel 9 Absatz 3 AIA-Gesetz verwiesen für die Frage, in welchem Zeitrahmen die Über- prüfung bestehender Konten von Rechtsträgern vorzunehmen ist.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist Die Feststellung, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, kann in der Regel anhand vorliegender Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung
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der Geldwäscherei erhoben wurden) oder bei Bedarf über eine Selbstauskunft erfolgen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.
Überprüfungsverfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen des Rechtsträgers Unabhängig davon, ob das Konto anhand des oben erwähnten Überprüfungsverfahrens als ein melde- pflichtiges Konto identifiziert wurde, muss das meldende Finanzinstitut bestimmen, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen handelt, die in einem meldepflich- tigen Staat ansässig sind. Gegebenenfalls muss ein bereits meldepflichtiges Konto auch noch in Bezug auf die beherrschenden Personen des Rechtsträgers gemeldet werden. In einem solchen Fall erfolgt eine Meldung an den Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und an die Ansässigkeitsstaaten der be- herrschenden Personen des Rechtsträgers, sofern mit diesen Staaten der AIA rechtswirksam eingeführt worden ist.
Beispiel: Staat A hat den AIA mit den Staaten B, C und D, nicht aber E eingeführt. Ein passiver NFE ist in Staat E ansässig und ist Inhaber eines Kontos bei einem Finanzinstitut in Staat A. In einem solchen Fall muss das Finanzinstitut in Staat A, obwohl der AIA mit dem Staat E nicht eingeführt wurde, die beherrschenden Personen des passiven NFE identifizieren. Falls diese beherrschenden Personen in den Staaten B, C oder D ansässig sind, erfolgt eine Meldung an diese Staaten. Ist der passive NFE in Staat B ansässig, muss das Finanzinstitut neben der Meldung auch in diesem Fall die dahinter stehen- den beherrschenden Personen identifizieren. Sind diese in den Staaten D und E ansässig, erfolgt im Endergebnis eine Meldung an die Staaten B und D.
Der gemeinsame Meldestandard sieht die Identifikation der einen passiven NFE beherrschenden Per- sonen vor, um zu verhindern, dass diese Rechtsgebilde zur Umgehung des AIA verwendet werden.
Zur Bestimmung, ob es sich beim Rechtsträger um einen passiven oder einen aktiven NFE handelt, kann in der Regel auf vorliegende Informationen (z.B. solche, die im Rahmen der Verfahren zur Be- kämpfung der Geldwäscherei erhoben wurden) abgestellt werden oder bei Bedarf eine Selbstauskunft eingeholt werden. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwie- sen. Liegt ein passiver NFE vor, so sind in einem nächsten Schritt die beherrschenden Personen zu bestimmen. Dabei hängen die anzuwendenden Überprüfungsverfahren vom Gesamtsaldo oder –wert des Kontos ab. Weist das Konto einen Gesamtsaldo oder –wert von höchstens 1 Mio. US-Dollar auf, kann sich das meldende Finanzinstitut auf Informationen stützen, die es aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhoben hat. Andernfalls muss das meldende Finanzinstitut beim Kon- toinhaber oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft einholen. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen. Kann keine Selbstauskunft einge- holt werden, so ist eine Indiziensuche zur Bestimmung der Ansässigkeit vorzunehmen.
Abschnitt VI: Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern Bei Neukonten von Rechtsträgern müssen dieselben beiden Überprüfungen wie bei bestehenden Kon- ten durchgeführt werden. Da die Beschaffung einer Selbstauskunft für Neukonten jedoch einfacher ist, gilt hier nicht der Schwellenwert von 250 000 US-Dollar. Die Regelung, wonach gewisse Rechtsträger keine meldepflichtigen Personen sind, gilt dagegen auch für Neukonten.
Um zu bestimmen, ob und in welchem Staat ein Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist, muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft beim Rechtsträger einholen und deren Plausibilität über- prüfen.
Zur Überprüfung, ob ein Rechtsträger ein passiver NFE ist, gelten dieselben Überprüfungsverfahren wie in Abschnitt V. Das Überprüfungsverfahren zur Identifizierung der beherrschenden Personen weicht insofern von jenem in Abschnitt V ab, als das meldende Finanzinstitut in jedem Fall beim Kontoinhaber oder bei den beherrschenden Personen eine Selbstauskunft zur Bestimmung ihrer Ansässigkeit einho- len muss. Mit Bezug auf die Selbstauskunft wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV verwiesen.
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Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften Dieser Abschnitt enthält Zusatzregeln zu den allgemeinen Sorgfaltsvorschriften, unter anderem zur Frage, wann sich ein meldendes Finanzinstitut nicht auf Selbstauskünfte und Belege verlassen kann, sowie zur Zusammenfassung von Kontosalden. Weiter wird klargestellt, dass die Dollar-Beträge im ge- meinsamen Meldestandard US-Dollar-Beträge sind und den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht umfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2-3 und 5 AIA-Gesetz).
Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen Abschnitt VIII enthält die Definitionen der im gemeinsamen Meldestandard verwendeten Begriffe, da- runter meldendes Finanzinstitut, nicht meldendes Finanzinstitut, Finanzkonto und meldepflichtiges Konto. Diese Begriffe werden, soweit nötig, an anderer Stelle im Bericht erläutert.
Abschnitt IX: Wirksame Umsetzung Um eine wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten des gemeinsamen Meldestandards sicherzustellen, sollen Staaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsver- fahren verfügen. Insbesondere sollen Staaten über Vorschriften verfügen, die verhindern, dass Finan- zinstitute, Personen oder Intermediäre die Melde- und Sorgfaltspflichten umgehen. Die meldenden Fi- nanzinstitute sollen weiter verpflichtet werden, die unternommenen Schritte sowie die herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, die zur Durchführung der Sorgfaltspflichten nötig sind. Die Staaten sollen ebenfalls über Kontrollmechanismen verfügen, um zu prüfen, ob die meldenden Finanzinstitute die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten. Diese Kontrollmechanismen sollen auch nicht dokumentierte Konten erfassen. Schliesslich sollen auch Verfahren umgesetzt werden, um sicherzustellen, dass bei den Rechtsträgern und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als nicht meldende Finanzinstitute be- ziehungsweise ausgenommene Konten gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steu- erhinterziehung missbraucht werden. Um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollen die Staaten auch im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen vorsehen.
Die in Abschnitt IX enthaltenen Bestimmungen sind nicht direkt anwendbar und müssen im innerstaat- lichen Recht konkretisiert werden. Dies soll für die Schweiz im Rahmen des AIA-Gesetzes erfolgen (vgl. dazu Kap. 4.2).
4 Ausführungen zum Bundesgesetz über den internationalen
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen
4.1 Vorbemerkungen
Das MCAA und der gemeinsame Meldestandard enthalten grundsätzlich die materiell-rechtlichen Grundlagen für den AIA. Nicht alle dort enthaltenen Bestimmungen sind jedoch ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes not- wendig ist. Das AIA-Gesetz enthält zudem Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die anwendbaren Strafbestimmungen.
4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Abs. 1 Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des AIA in Steuersachen zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat nach dem MCAA (Bst. a).
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Weil die Schweiz in Zukunft möglicherweise auch bilaterale Abkommen abschliessen wird, die einen AIA über Finanzkonten vorsehen, erfasst das AIA-Gesetz auch diese anderen internationalen Abkom- men (Bst. b; vgl. dazu die zwei Modelle zur Umsetzung des AIA-Standards in Kap. 1.1). Erfasst sind Abkommen, die den von der OECD am 15. Juli 2014 verabschiedeten AIA-Standard (oder spätere Fassungen dieses Standards) beinhalten. Das AIA-Gesetz regelt nicht die Umsetzung von anderen Abkommen, die einen AIA in Steuersachen vorsehen, wie zum Beispiel das FATCA-Abkommen. Es regelt auch nicht den automatischen Austausch in Steuersachen von anderen Informationen als sol- chen über Finanzkonten, da die Schweiz bisher in keinem Abkommen einen solchen Austausch ver- einbart hat. Schliesslich regelt das AIA-Gesetz auch nicht die Umsetzung von Abkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen auf Ersuchen oder spontan vorsehen. Für diese Formen der Amtshilfe in Steuersachen ist das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012 (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)14 anwendbar. Abs. 2 Enthält das im Einzelfall anwendbare Abkommen vom AIA-Gesetz abweichende Bestimmungen, so gehen diese als Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vor. Art. 2 Begriffe In Artikel 2 werden im Gesetz verwendete Ausdrücke definiert. Abs. 1 Der Begriff „anwendbares Abkommen“ bedeutet eine Vereinbarung oder ein Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 AIA-Gesetz, das im Einzelfall Anwendung findet. Mit „gemeinsamer Meldestandard“ oder „GMS“ ist der gemeinsame Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten der OECD gemeint. Dieser ist dem MCAA beigelegt und in Kapitel 3 erläutert. Der Begriff „Partnerstaat“ bedeutet einen Staat oder ein Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den AIA über Finanzkonten vereinbart hat. Der Ausdruck „schweizerisches Finanzinstitut“ umfasst (i) ein Finanzinstitut, das in der Schweiz an- sässig ist, mit Ausnahme der Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, sowie (ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzin- stituts, wenn diese sich in der Schweiz befindet. Diese Definition weist einen engen Zusammenhang mit Artikel 4 auf, der festlegt, wann ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt. Mit „nicht dokumentiertes Konto“ ist ein bestehendes Konto natürlicher Personen nach Absatz 2 Buch- stabe g gemeint, für das ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut in Anwendung der Bestimmun- gen des anwendbaren Abkommens die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers oder der Kontoin- haberin nicht feststellen kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das meldende Finanzinstitut in seinen Unterlagen keine Adresse ausser einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-Anschrift fin- det, über keine Indizien zur Ansässigkeit verfügt und seine Bemühungen zwecks Beschaffung einer Selbstauskunft oder von Belegen erfolglos bleiben (vgl. zum Beispiel Abschn. III Unterabschn. B Nr. 5 und Unterabschn. C Nr. 5 des gemeinsamen Meldestandards). Die nicht dokumentierten Konten sind der ESTV jährlich zu melden (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Nach dem AIA-Standard müssen die Finanzinstitute die Steueridentifikationsnummer der meldepflich- tigen Personen erfassen, sofern der Ansässigkeitsstaat dieser Personen eine solche Nummer ausgibt. Die Steueridentifikationsnummer gehört zu den unter dem AIA auszutauschenden Informationen. Die Erfahrungen der Staaten, die bereits einen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen praktizieren, zeigen, dass die Verwendung einer Steueridentifikationsnummer die Effektivität des AIA stark erhöht, da es die Zuordnung der erhaltenden Daten einer bestimmten steuerpflichtigen Person erleichtert. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikati- onsnummer. Die Schweiz kennt hingegen eine Unternehmens-Identifikationsnummer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es
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keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer se- paraten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikationsnummer beschlos- sen. Die Einführung einer solchen Nummer ist für die Steuerbehörden mit Aufwand verbunden, er- leichtert ihnen jedoch anschliessend die Verarbeitung der erhaltenen Daten. „Schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen“ wird daher als die vom Bun- desrat festgelegte Identifikationsnummer definiert. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmoni- sierte Steueridentifikationsnummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung fest- legen, dass diese Steueridentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird. Konkret bedeutet dies, dass die meldenden Finanzinstitute der Partnerstaaten der Schweiz dann verpflichtet werden, die Steueridentifikationsnummer ihrer Kunden, die in der Schweiz steuerlich ansässige natürliche Per- sonen sind, zu erheben und auszutauschen. Der Begriff „schweizerische Steueridentifikationsnummer für Rechtsträger (UID)“ bedeutet die Unter- nehmens-Identifikationsnummer gemäss Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG)15. Der Begriff „ausländische Steueridentifikationsnummer“ bezeichnet die Identifikationsnummer einer steuerpflichtigen Person nach dem Recht des Staates, in dem sie steuerlich ansässig ist. Damit mel- dende Finanzinstitute wissen, was in einem bestimmten Staat als Steueridentifikationsnummer gilt, wie sie heisst und wo sie aufgeführt ist, hat die OECD mit den Arbeiten zur Aufsetzung einer Webseite begonnen, die Angaben zu den Steueridentifikationsnummern der Staaten enthalten soll, die den AIA umgesetzt haben. Mit Bezug auf die Begriffe „bestehendes Konto“ und „Neukonto“ wird der relevante Zeitpunkt definiert, um die Konten in diese zwei Kategorien aufzuteilen. Es handelt sich dabei um den Beginn der An- wendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat. Das relevante Datum für die Aufteilung in bestehende Konten und Neukonten ist demnach unterschiedlich, und richtet sich danach, wo der Kontoinhaber an- sässig ist. Alternativ dazu können Finanzinstitute wählen, alle oder bestimmte Konten nach dem In- krafttreten des AIA-Gesetzes als Neukonten zu behandeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 7 AIA-Gesetz). Weiter werden die Begriffe „Konto von geringerem Wert“ und „Konto von hohem Wert“ definiert. Diese Unterscheidung wird ausschliesslich bei bestehenden Konten natürlicher Personen vorgenommen. Ausschlaggebend ist, ob der Gesamtsaldo oder -wert am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbar- keit des AIA mit einem Partnerstaat oder 31. Dezember eines Folgejahres über oder unter einer Mil- lion Franken liegt. Wird der AIA an einem anderen Datum als am 1. Januar anwendbar, wird es Kon- ten geben, die zwischen dem 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit und dem Tag der Anwendbarkeit eröffnet werden. Diese gelten als Konten von geringerem Wert, bis sie an einem 31. Dezember einen Gesamtsaldo oder -wert aufweisen, der über einer Million Franken liegt. Finan- zinstitute können auf die Unterscheidung verzichten und alle Konten als Konten von hohem Wert be- handeln (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 Bst. a AIA-Gesetz). Die Beträge werden in diesem Artikel in Schwei- zer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Abs. 2 Für die in Absatz 2 aufgeführten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des jeweils anwendbaren Abkommens. Art. 3 Nicht meldende Finanzinstitute und ausgenommene Konten Abs. 1 Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“ umfasst schweizerische Finanzinstitute, die vom Anwen- dungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Der gemeinsame Meldestandard enthält spezi- fische Kategorien (wie zum Beispiel staatliche Rechtsträger und Einrichtungen, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen) sowie eine Auffangklausel, um nationale Spezifitäten zu erfassen. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard der OECD umsetzt, eine Liste von nicht meldenden Finanzinstituten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Die Kriterien, damit
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ein Finanzinstitut als nicht meldend gilt, sind ähnlich jenen, die von den USA im Rahmen von FATCA angewandt werden. Für die Schweiz wird dementsprechend die folgende Konkretisierung vorgeschla- gen: Als nicht meldendes Finanzinstitut im Rahmen des AIA gilt ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nach FATCA16, mit Ausnahme eines Finanzinstitutes mit Lokalkundschaft (Bst. a). Gilt ein schweizerisches Finanzinstitut heute als nichtrapportierend unter FATCA, sei es in Anwendung des FATCA-Abkommens und dessen Anhängen, des Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vom 27. September 2013 (FATCA-Gesetz)17, oder den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums (FATCA-Regulations), so ist es auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. FATCA und der gemeinsame Meldestandard weisen unterschiedliche Definitionen auf, um zu bestimmen, wann ein Finanzinstitut als ansässig gilt. FATCA stellt auf das Recht der Errichtung ab (vgl. Art. 2 Ziff. 13 des FATCA-Abkommens), der gemeinsame Meldestandard grundsätzlich auf die steuerliche Ansäs- sigkeit (vgl. Abschn. VIII Unterabschn. A, Nr. 2 des gemeinsamen Meldestandards, Abschn. VIII Rz. 3- 6 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard, Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 4 AIA-Gesetz). Es gilt deshalb zu prüfen, ob ein Finanzinstitut nur deswegen nicht in den Anwendungsbereich von FATCA fällt, weil es nicht nach Schweizer Recht errichtet ist. In einem solchen Fall kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Finanzinstitut automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen ist, sondern es muss geprüft werden, ob es unter FATCA fallen würde, wäre es nach Schweizer Recht errichtet. Buchstabe b sieht vor, dass künftige Änderungen des FATCA-Abkommens, FATCA-Gesetzes oder der FATCA-Regulations dazu führen können, dass weitere Institute vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Führt die Änderung der FATCA-Regeln dazu, dass ein bisher rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut zu einem nicht rapportierenden Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Fi- nanzinstituts mit Lokalkundschaft, wird, dann ist es automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Führt die Änderung der FATCA-Regeln hingegen dazu, dass ein bisher nicht rap- portierendes Finanzinstitut zu einem rapportierenden Finanzinstitut wird, bleibt es vom Anwendungs- bereich des AIA ausgeschlossen, da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Finanzinstitute in den Anwendungs- bereich des AIA aufnehmen, bedarf es einer Gesetzesrevision. Als nicht meldendes Finanzinstitut gilt auch ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft, sofern am 31. De- zember des betreffenden Jahres alle der im AIA-Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind (Bst. c). FATCA sieht vor, dass Finanzinstitute mit Lokalkundschaft als FATCA-konforme, registrierte Finanzin- stitute gelten. Die Definition der Finanzinstitute mit Lokalkundschaft stellt unter anderem darauf ab, dass mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermögenswerte zu Konten gehören, die von in der Schweiz oder in der EU ansässigen natürlichen Personen oder Rechtsträgern gehalten werden. Für die Zwecke des AIA ist diese Definition angepasst worden. Damit ein Finanzinstitut als Finanzinstitut mit Lokalkundschaft im Rahmen des AIA gilt, müssen mindestens 98 Prozent der gehaltenen Vermö- genswerte auf Konten liegen, die von in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen oder Rechts- trägern gehalten werden. Die Erleichterung für Finanzinstitute mit Lokalkundschaft besteht darin, dass sie die im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Sorgfaltspflichten nicht anwenden müssen. Ein Finanzinstitut mit Lokalkundschaft muss zum Beispiel keine Indiziensuche durchführen, um zu bestim- men, wo ein Kontoinhaber steuerlich ansässig ist. Es muss auch keine Selbstauskünfte gestützt auf den gemeinsamen Meldestandard einholen. Hat es aber ein meldepflichtiges Konto identifiziert, zum Beispiel weil ein Kunde es informiert hat, dass er in einen Partnerstaat der Schweiz gezogen und neu in diesem Staat steuerlich ansässig ist, muss es das Konto melden oder schliessen. Kommt es zu ei-
16 Die Terminologie zwischen FATCA und dem gemeinsamen Meldestandard unterscheidet sich. In FATCA wird der Begriff „nichtrapportierend“ und im gemeinsamen Meldestandard der Begriff „nicht meldend“ verwendet. In beiden Fällen werden damit Finanzinstitute bezeichnet, die vom Anwendungsbereich von FATCA, bzw. des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinter- ziehung missbraucht werden. Die Definitionen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich, wie aus den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 abgeleitet werden kann. 17 SR 672.933.6
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ner Meldung, muss das Finanzinstitut mit Lokalkundschaft sicherstellen, dass es gegenüber der mel- depflichtigen Person seinen Verpflichtungen nach Artikel 12 AIA-Gesetz nachkommt und sich bei der ESTV nach Artikel 11 AIA-Gesetz registriert. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der FATCA- Botschaft18 verwiesen werden. Ebenfalls als nicht meldende Finanzinstitute gelten Trusts und ähnliche Strukturen (z.B. fideicomiso19), soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem anwend- baren Abkommen zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet (Bst. d). Diese Ausnahme ist im gemeinsamen Meldestandard explizit vorgesehen (vgl. Ab- schn. VIII Unterabschn. b, Nr. 1 Bst. e des gemeinsamen Meldestandards). Die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflichten unter dem gemeinsamen Meldestandard fällt auf den Treuhänder. Er muss sicherstellen, dass er die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten so erfüllt, wie sie der Trust zu erfüllen hätte. Ist der Trust ein Finanzinstitut in Staat A, der Treuhänder aber in Staat B an- sässig, muss der Treuhänder die Identifikations-, Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Recht des Staates A erfüllen. Schliesslich kann der Bundesrat weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute bezeichnen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Rechtsträger nach den Buchstaben a–d (Bst. e). Diese Delega- tion ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andern- falls müssten sie für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes den AIA anwenden. Abs. 2 Der Begriff „ausgenommenes Konto“ umfasst Konten, die vom Anwendungsbereich des AIA ausge- nommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterzie- hung missbraucht werden. Wie bei den nicht meldenden Finanzinstituten enthält der gemeinsame Meldestandard auch hier spezifische Kategorien (wie z.B. bestimmte Altersvorsorgekonten) sowie eine Auffangklausel, um länderspezifische Spezialitäten zu erfassen. Es besteht die Erwartung, dass jeder Staat, der den AIA-Standard umsetzt, eine Liste von ausgenommenen Konten erstellt und diese öffentlich zugänglich macht. Auch hier sind die Kriterien, damit ein Konto als ausgenommen gilt, ähn- lich jenen, die von den USA im Rahmen von FATCA angewandt werden. Für die Schweiz wird dem- entsprechend die folgende Konkretisierung vorgeschlagen: Als ausgenommenes Konto im Rahmen des AIA gilt ein nach FATCA befreites Produkt (Bst. a).20 Gilt ein Konto heute als befreites Produkt un- ter FATCA, sei es in Anwendung des FATCA-Abkommens und dessen Anhängen, des FATCA- Gesetzes oder der FATCA-Regulations, so ist es auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenom- men. Buchstabe b sieht vor, dass künftige Änderungen des FATCA-Abkommens, des FATCA-Gesetzes oder der FATCA-Regulations dazu führen können, dass weitere Konten vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden. Führt die Änderung der FATCA-Regeln dazu, dass ein bisher unter den Anwendungsbereich von FATCA fallendes Finanzkonto zu einem befreiten Produkt wird, dann ist es automatisch auch vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Führt die Änderung der FATCA- Regeln hingegen dazu, dass ein bisher befreites Produkt zu einem unter den Anwendungsbereich von FATCA fallenden Finanzkonto wird, so bleibt es vom Anwendungsbereich des AIA ausgeschlossen,
18 Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA und zum Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung des Abkommens (BBl 2013 3181). 19 Ein fideicomiso ist eine Institution, die dem anglosächsischen Trust ähnlich sieht. Sie unterscheidet sich je- doch von einem Trust darin, dass die Begünstigen keine direkten Beteiligungen am Eigentum der fideicomiso halten. Die Begünstigten besitzen hingegen gegenüber dem Treuhänder einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums der fideicomiso gemäss den Bestimmungen desselben. 20 Die Terminologie zwischen FATCA und dem gemeinsamen Meldestandard unterscheidet sich. In FATCA wird der Begriff „befreites Produkt“ und im gemeinsamen Meldestandard der Begriff „ausgenommenes Konto“ ver- wendet. In beiden Fällen werden damit Konten bezeichnet, die vom Anwendungsbereich von FATCA bzw. des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinter- ziehung missbraucht werden. Die Definitionen überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich, wie aus den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 abgeleitet werden kann.
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da die Aufnahme in den Anwendungsbereich des AIA mit neuen Pflichten und Aufgaben verbunden ist. Will der Gesetzgeber diese Konten in den Anwendungsbereich des AIA aufnehmen, bedarf es ei- ner Gesetzesrevision. Als ausgenommen gilt ebenfalls ein Konto, das von einem oder mehreren nicht meldenden Finanzin- stituten gehalten wird (Bst. c). Als ausgenommen gelten auch Mietzinskautionskonten (Bst. d). Mietzinskautionskonten gelten unter FATCA nicht explizit als befreite Produkte. FATCA sieht jedoch generell vor, dass Konten mit einem Saldo unter 50 000 US-Dollar nicht in seinen Anwendungsbereich fallen. Da Mietzinskautionskonten in der Praxis diesen Schwellenwert in der Regel nicht überschreiten, sind sie faktisch von FATCA ausge- nommen. Der AIA-Standard kennt keinen solchen Schwellenwert, weshalb im AIA-Gesetz für Miet- zinskautionskonten eine explizite Ausnahme vom Anwendungsbereich des AIA notwendig ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil sich Mietzinskautionskonten aufgrund ihres eingeschränkten Zwecks nicht zur Steuerhinterziehung eignen. Ebenfalls als ausgenommen gelten Konten, welche die Bedingungen in Artikel 9 Absatz 6 Buchsta- ben a und b erfüllen und einen Gesamtsaldo oder –wert von nicht mehr als 50 000 Franken aufwei- sen. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für Neukonten. Bei solchen nachrichtenlosen Konten kann das Steuerhinterziehungsrisiko ebenfalls als gering qualifiziert werden. Dies deshalb, weil wäh- rend der Dauer der Nachrichtenlosigkeit keine Person auf das Konto zugreift und dieses ab dem Mo- ment der Wiederherstellung des Kontakts als meldepflichtiges Konto qualifiziert. Abschnitt VIII Rand- ziffer 103 (Beispiel 6) des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard erwähnt ein nachrichtenloses Konto mit einem Saldo von nicht mehr als 1 000 US-Dollar als Beispiel für ein Konto mit geringem Steuerhinterziehungsrisiko. Aufgrund obiger Ausführungen kann dieses Risiko auch bei dem vorliegend gewählten Schwellenwert von 50 000 Franken als gering bezeichnet werden. Dieser Schwellenwert wurde in Anlehnung an den oben erwähnten, für FATCA geltenden allgemeinen Schwellenwert gewählt. Der Betrag wird in dieser Ziffer in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Schliesslich kann der Bundesrat weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Konten nach den Buchstaben a-e (Bst. f). Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätli- cher Verordnung vom Anwendungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten sie für die Dauer des Gesetzgebungsverfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes im Rahmen des AIA überprüft, identifiziert und gemeldet werden. Art. 4 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz Der gemeinsame Meldestandard definiert den Begriff der Ansässigkeit von Finanzinstituten nicht. Die- ser wird in Abschnitt VIII Randziffern 4 und 5 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard de- finiert. Je nachdem wie der Begriff der Ansässigkeit definiert wird, fällt ein Finanzinstitut in den Anwen- dungsbereich des AIA oder nicht. Aufgrund der einschneidenden Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Finanzinstitute sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Regelung auf Gesetzesstufe notwendig. Die im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthaltene Defi- nition soll deshalb im AIA-Gesetz aufgenommen werden. Der Kommentar unterscheidet zwischen drei Fällen: 1. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in einem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansäs- sig. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als in diesem Staat ansässig. 2. Das Finanzinstitut, das kein Trust ist, ist in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansäs- sig. Ein solches Finanzinstitut gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als an- sässig (i) in dem Staat oder Hoheitsgebiet, nach dessen Recht es errichtet ist, (ii) in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung (einschliesslich seiner tatsächlichen Verwaltung) befindet oder (iii) in dem es der Finanzmarktausicht untersteht.
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3. Das Finanzinstitut ist ein Trust. Es gilt für die Zwecke des gemeinsamen Meldestandards als ansässig in dem Staat oder Hoheitsgebiet, in dem sein Treuhänder ansässig ist. Hat es meh- rere Treuhänder und sind diese in verschiedenen Staaten und Hoheitsgebieten ansässig, ist auch der Trust in mehreren Staaten ansässig. Führen die Ziffern 1 und 2 dazu, dass ein Finanzinstitut in mehreren Staaten oder Hoheitsgebieten an- sässig ist, so gilt es als in dem Staat oder Hoheitsgebiet ansässig, in dem es Konten hält. Führt hinge- gen Ziffer 3 zu einer Mehrfachansässigkeit, sind Mehrfachmeldungen die Folge. Jeder Treuhänder hat die Überprüfung, Identifikation und Meldung nach dem Recht seines Ansässigkeitsstaates vorzuneh- men. Nach Absatz 5 des Artikels 4 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusammenhang mit der Ansässigkeit zu regeln. Er soll insbesondere festhalten können, unter wel- chen Voraussetzungen ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. a). Eine beschränkte Steuerpflicht auf Grund der Verrechnungssteuer oder auf Grund einer Immobilie in der Schweiz soll jedenfalls nicht ausreichen, damit ein Finanzinstitut als nach Absatz 1 in der Schweiz steuerpflichtig gilt. Weiter ist zu regeln, in welchen Fällen ein steuerbefreites Finanzinstitut dennoch als in der Schweiz ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt (Bst. b). Kantonalbanken sind bei- spielsweise, sofern diese nicht im Rechtskleid einer Aktiengesellschaft betrieben werden, grundsätz- lich nicht steuerpflichtig, sollen aber vom Bundesrat als ansässig im Sinne von Absatz 1 bezeichnet werden. Kantonalbanken, welche die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als meldepflichtige Finanzinstitute, unabhängig davon, ob sie steuerbefreit sind oder nicht. Art. 5 Vereinbarungen über den Datenschutz Das Amtshilfeübereinkommen regelt in Artikel 22 Absatz 1, dass die Vertragspartei, die Informationen übermittelt, Schutzbestimmungen zur Geheimhaltung bezeichnen kann, welche die empfangende Ver- tragspartei einzuhalten hat. Durch den Verweis in Abschnitt 5 Absatz 1 des MCAA gilt diese Regelung auch im Rahmen des MCAA. Sie bezweckt, der übermittelnden Vertragspartei zu ermöglichen, einen genügenden Datenschutz sicherzustellen. Artikel 5 regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zum Ab- schluss solcher Vereinbarungen und teilt diese dem Bundesrat zu, sofern sie mindestens den materi- ellen Vorschriften des DSG und des AIA-Gesetzes entsprechen.
2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard
Art. 6 Anwendung und Weiterentwicklung der multilateralen AIA-Vereinbarung Das MCAA sieht vor, dass die auszutauschenden Informationen nach den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften gemäss dem gemeinsamen Meldestandard beschafft werden (vgl. dazu die Er- läuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2).Der gemeinsame Meldestandard wird zwecks Über- nahme ins Schweizer Recht dem MCAA beigelegt. Absatz 1 legt zudem fest, dass sich die Rechte und Pflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute im Rahmen der Umsetzung des MCAA nach der Beilage zum MCAA und diesem Gesetz richten. Konkret bedeutet dies, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut die Beilage zum MCAA ergänzt zum Beispiel durch die in Artikel 2 Ab- satz 1 enthaltenen Definitionen sowie die in den Artikeln 7-10 enthaltenen Erleichterungen und Präzi- sierungen anwenden muss. Weiter hält das MCAA fest, dass das Recht der Staaten periodisch geändert werden soll, um Anpas- sungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, und dass nach Vornahme dieser Anpassungen durch einen Staat der Begriff des gemeinsamen Meldestandards, im Verhältnis zu diesem Staat, sich auf die angepasste Version beziehen soll (vgl. dazu die Erläuterungen zur Präambel des MCAA in Kap. 2). Um den Anforderungen des MCAA nachzukommen, dass das Recht der Staaten periodisch geändert wird, um Anpassungen am gemeinsamen Meldestandard abzubilden, wird in den Absätzen 2 und 3 die dazugehörige innerstaatliche Zuständigkeit festgelegt. Der Bundesrat soll Änderungen von beschränkter Tragweite am gemeinsamen Meldestandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen kön- nen. Als solche gelten Änderungen, die für meldepflichtige Personen und meldende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben, sowie sol- che, die sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln, oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Änderungen, die nicht von beschränkter
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Tragweite sind, müssen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass für die Bestimmung, wer über den Nachvollzug einer Anpassung für die Schweiz bestimmen kann, auf den materiellen Gehalt der Anpassung abgestellt wird. Art. 7 Erleichterungen bei der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Der gemeinsame Meldestandard enthält an verschiedenen Stellen Wahlmöglichkeiten, die von den Staaten, die den AIA umsetzen, getroffen werden müssen. Sie ermöglichen es zum Teil, den melden- den Finanzinstituten bei der Umsetzung des AIA-Standards eine gewisse Flexibilität zu gewähren. Weiter enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsa- men Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. In Artikel 7 werden die für die Schweiz gewählten Optionen aufgeführt. Der Bundesrat bezweckt mit seiner Wahl eine effiziente und kosten- günstige Umsetzung des AIA ohne unnötigen Formalismus. Er schlägt vor, die im Rahmen des Stan- dards der OECD eingeräumte Flexibilität, soweit angemessen, zu nutzen. Abs. 1 Ein meldendes Finanzinstitut kann für die Erfüllung seiner Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Ab- kommen nach Artikel 1 Absatz 1 und dem AIA-Gesetz aussenstehende Dienstleister beiziehen. Die Verantwortung hierfür verbleibt aber beim Finanzinstitut. Abs. 2 Die Sorgfaltspflichten für Konten von hohem Wert unterscheiden sich von jenen für Konten von gerin- gerem Wert und sehen erweiterte Überprüfungsverfahren vor (vgl. Abschn. III Unterabschn. B und C des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Konten von hohem Wert geltenden erweiterten Überprüfungsverfahren zur Erfüllung der Sorgfalts- pflichten auf Konten von geringerem Wert anzuwenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen (vgl. Abschn. II Unterabschn. E des gemeinsamen Meldestandards). Für bestehende Konten und Neukonten gelten unterschiedliche Sorgfaltspflichten (vgl. Abschn. III-VI des gemeinsamen Meldestandards). Jeder Staat kann den meldenden Finanzinstituten gestatten, die für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anzu- wenden. Die Finanzinstitute können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kate- gorien von Konten treffen. Die ansonsten geltenden Vorschriften für bestehende Konten finden weiter- hin Anwendung. Es handelt sich dabei namentlich um die spezifischen Vorschriften mit Bezug auf die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum (Abschn. I Unterabschn. C des gemeinsamen Meldestandards) und um die Ausnahmen von der Überprüfungs-, Identifizierungs- und Meldeplicht be- stimmter Konten (Abschn. III Unterabschn. A und Abschn. V Unterabschn. A des gemeinsamen Mel- destandards). Abs. 3 Meldende schweizerische Finanzinstitute können bei bestehenden Konten von Rechtsträgern, die am 31. Dezember vor Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat einen Gesamtsaldo oder -wert von höchstens 250 000 Franken aufweisen, für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Ka- tegorien dieser Konten auf eine Überprüfung, Identifizierung und Meldung verzichten. Diese Option ist in Abschnitt V Unterabschnitt A des gemeinsamen Meldestandards enthalten. Sie wurde im gemeinsa- men Meldestandard eingeführt, um die Umsetzungskosten der Finanzinstitute zu reduzieren, da die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Rechtsträgern komplexer sind als jene für natürliche Perso- nen. Der Betrag in diesem Artikel wird in Schweizer Franken aufgeführt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 10 AIA-Gesetz). Abs. 4 Für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von geringerem Wert von natürlichen Personen stehen zwei Verfahren zur Verfügung: das Hausanschriftverfahren und die Suche in elektro- nischen Datensätzen (vgl. Abschn. III Unterabschn. B des gemeinsamen Meldestandards). In Ab- satz 4 wird klargestellt, dass meldende schweizerische Finanzinstitute frei wählen können, welches
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dieser Verfahren sie anwenden wollen. Sie können diese Wahl für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Kategorien von Konten treffen. Weitere Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren sind in Artikel 9 Absätze 5 und 6 enthalten. Abs. 5 Die beherrschenden Personen eines Trusts sind im Rahmen des AIA zu identifizieren und zu melden. Es handelt sich dabei um den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Be- günstigen oder Begünstigtenkategorie sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tat- sächlich beherrschen. Bei den Begünstigten ist zu unterscheiden, ob sie Anspruch auf eine Ausschüt- tung haben oder ob sie nur mögliche Empfänger einer diskretionären Ausschüttung sind. Im zweiten Fall können meldende schweizerische Finanzinstitute wählen, diese Personen nur in dem Jahr zu melden, in dem sie eine Ausschüttung erhalten. Liegt ein diskretionärer Trust vor, dessen Begünstigte zum Beispiel die drei Kinder des Treugebers sind, kann entweder eine jährliche Meldung aller drei Kinder vorgenommen werden oder die Meldung auf die Kinder beschränkt werden, die im relevanten Jahr effektiv eine Ausschüttung erhalten haben. Abs. 6 Abschnitt V des gemeinsamen Meldestandards führt die Sorgfaltspflichten auf, die meldende Finan- zinstitute mit Bezug auf bestehende Konten von Rechtsträgern anwenden müssen. Im Sinne einer Vereinfachung und kostengünstigeren Umsetzung können Staaten den meldenden Finanzinstituten gestatten, als Beleg jede in ihren Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin dokumentierte Einstufung zu verwenden, die vorgenommen worden war, bevor das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, und die auf einem standardisierten Kodierungssystem der Bran- che beruht. Meldende Finanzinstitute können auf eine solche Einstufung nur abstellen, wenn die Ver- wendung eines standardisierten Kodierungssystems der Branche in Übereinstimmung mit ihrer übli- chen Geschäftspraxis zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder mit anderen gesetzlichen Zwecken (ausser zu Steuerzwecken) steht, und ihnen nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck „standardisiertes Kodierungs- system der Branche“ bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird. Beispiele solcher standardisierten Kodierungssysteme der Branche sind der „International Standard Industrial Classifi- cation“ (ISIC) der Vereinten Nationen, die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Euro- päischen Gemeinschaft“ (NACE) oder das „North American Industry Classification System“ (NAICS). Abs. 7 Der gemeinsame Meldestandard enthält in Anhang 521 einen sogenannten „breiteren Ansatz“, der auch als „Big Bang“-Ansatz bezeichnet wird. Der gemeinsame Meldestandard sieht vor, dass melde- pflichtige Konten identifiziert werden. Bei jedem neuen Partnerstaat müssen meldende Finanzinstitute ihre Konten durchforsten, um zu bestimmen, welche Konten infolge der Erweiterung der Partnerstaa- ten neu meldepflichtig geworden sind. Alternativ können Staaten ihren Finanzinstituten gestatten, die Sorgfaltspflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard auch auf Konten anzuwenden, die im Zeit- punkt der Durchführung der Sorgfaltspflichten nicht meldepflichtig sind. Dadurch können Finanzinsti- tute Synergien nutzen und einheitliche Verfahren auf alle Konten oder auf definierte Kategorien von Konten anwenden. Diese Möglichkeit soll auch den meldenden schweizerischen Finanzinstituten ge- währt werden. Diese Wahlmöglichkeit steht ihnen für alle oder für bestimmte von ihnen definierte Ka- tegorien von Konten zu. Sie können die ausländische Steueridentifikationsnummer bei der Kontoeröffnung erheben. Eine Ver- pflichtung dazu besteht nicht. In gewissen Fällen wird die Erhebung auch nicht möglich sein, zum Bei- spiel wenn eine Person in einem Staat ansässig ist, der den AIA noch nicht umgesetzt hat und dem- entsprechend nicht bekannt ist, was in diesem Staat als Steueridentifikationsnummer gelten wird. Wird die ausländische Steueridentifikationsnummer nicht bei der Kontoeröffnung erhoben, muss ein mel- dendes schweizerisches Finanzinstitut angemessene Anstrengungen unternehmen, um sie bis zum
21 Vgl. OECD Webseite (http://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/standard-for-automatic-exchange- of-financial-information-in-tax-matters.htm) und siehe S. 284-300 des AIA-Standards.
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Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem dieses Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert worden ist, zu beschaffen. Abs. 8 Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält bestimmte Alternativformulierungen. Der Staat, der den AIA umsetzt, kann sich für diese Alternativformulierungen anstatt der im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Formulierungen entscheiden. Die Alternativformulierungen sind im Kom- mentar als solche gekennzeichnet und kursiv hervorgehoben (vgl. Abschnitt I Randziffer 11, Ab- schnitt VII Randziffer 13 und Abschnitt VIII Randziffer 82 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard). Der Bundesrat soll ermächtigt werden, festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfertigt sich, da die im Kom- mentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Soll der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, welche die Umset- zung des gemeinsamen Meldestandards erleichtern, können sie rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes hinausgehen. Art. 8 Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten Artikel 8 enthält Präzisierungen zu den allgemeinen Meldepflichten nach Abschnitt I des gemeinsa- men Meldestandards. Abs. 1 Ist der Saldo oder Wert eines Finanzkontos oder ein sonstiger Betrag in einer anderen als der von ei- nem meldenden schweizerischen Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 verwendeten Währung angegeben, muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut den Saldo oder Wert unter Verwendung eines Kassakurses in die entsprechende Währung umrechnen. Zum Zweck der Meldung eines Kontos durch ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut wird der Kassakurs zum letzten Tag des Kalenderjahres, für welches das Konto gemeldet wird, ermittelt. Abs. 2 Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 1 vor, dass der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zu- gunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden. Mit diesem Grundsatz wird bezweckt, dass meldende Fi- nanzinstitute die Beträge und die Einordnung von Zahlungen gegenüber sämtlichen Partnerstaaten einheitlich vornehmen können. In Absatz 2 wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die Kriterien und Re- geln festzulegen, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines melde- pflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Art. 9 Präzisierung der Sorgfaltspflichten Artikel 9 enthält Präzisierungen zu den Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II-VI des gemeinsa- men Meldestandards. Abs. 1 Eine Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestandard ist gültig, bis eine Änderung der Gege- benheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden Finanzinstitut bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Dies entspricht der Regelung in Abschnitt IV Randziffer 12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Bescheinigungen, denen nach dem gemeinen Urkundenstrafrecht in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, im Verkehr mit den Steuer- behörden allerdings Urkunden darstellen, welche geeignet sind, die Wahrheit darin festgehaltener Sachverhalte zu gewährleisten. Denn gegenüber diesen Behörden besteht im Rahmen der Steuerver- anlagung die besondere gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung. So kommt beispiels- weise dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtig- ten Person nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung
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der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)22 von ihren Kunden verlangen, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 Erw. 9.9.1 und 9.9.2). Entsprechend ist die Selbstauskunft nach dem gemeinsamen Meldestan- dard ebenfalls als Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches zu betrachten. Abs. 2 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten natürlicher Personen von ho- hem Wert innerhalb von einem Jahr und bestehende Konten natürlicher Personen von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat über- prüfen. Dies entspricht den in Abschnitt III Randziffer 51 des Kommentars zum gemeinsamen Melde- standard definierten Zeiträumen. Vgl. dazu auch Absatz 4. Abs. 3 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut muss bestehende Konten von Rechtsträgern innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Anwendbarkeit des AIA mit einem Partnerstaat überprüfen. Dies entspricht dem in Abschnitt V Randziffer 26 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard defi- nierten Zeitraum. Vgl. dazu auch Absatz 4. Abs. 4 Meldende schweizerische Finanzinstitute können wählen, die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen zur Überprüfung bestehender Konten ab Inkrafttreten des AIA-Gesetzes anzuwenden. Ein sol- ches Vorgehen weist den Vorteil auf, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut alle beste- henden Konten gleichzeitig überprüfen kann und nicht zeitlich versetzt, jeweils wenn der AIA mit wei- teren Partnerstaaten eingeführt wird. Abs. 5-6 Die Absätze 5 und 6 enthalten Präzisierungen zum Hausanschriftverfahren, das zur Überprüfung und Identifizierung von Konten natürlicher Personen von geringerem Wert zur Anwendung kommt (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt III des gemeinsamen Meldestandards und zu Art. 7 Abs. 4 AIA- Gesetz). Das Hausanschriftverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren der Sorgfaltspflichten dar. Dabei kann ein meldendes Finanzinstitut die Ansässigkeit mit Hilfe von erfassten Belegen bestimmen, welche die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers bestätigen. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse ab- stellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein und auf Belegen beruhen. Der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard enthält Ergänzungen und Präzisierungen mit Be- zug auf das Kriterium, dass die Adresse auf Belegen beruhen muss (Abschn. III Rz. 10-12 des Kom- mentars zum gemeinsamen Meldestandard). Zum Beispiel wird ausgeführt, dass ein meldendes Fi- nanzinstitut auf eine Adresse in seinen Unterlagen abstellen kann, die es gestützt auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers erhalten hat, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das innerstaatliche Recht des Ansässigkeitsstaates des Finanzinstituts schreibt die Abgabe einer solchen Selbstauskunft bereits seit mehreren Jahren vor; die Selbstauskunft enthält die Wohnadresse des Kontoinhabers; sie ist datiert und unterzeichnet durch den Kontoinhaber sowie strafbewehrt. Im Sinne einer Klarstellung führt Absatz 5 aus, dass Selbstauskünfte, die im Rahmen der Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei insbesondere mittels Formular A eingeholt wurden, diese Voraus- setzungen erfüllen. Im Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard sind weitergehende Ausführungen zu diesem Ver- fahren enthalten (Abschn. III Rz. 7-12 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten auch für die Schweiz, da das MCAA bei der Definition des gemeinsamen Meldestandards die dazugehörigen Kommentare miteinbezieht (vgl. dazu Kap. 1.2 und 2).
22 SR 955.0
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Mit Bezug auf das Kriterium der Aktualität der Adresse enthält der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard Spezialvorschriften für sogenannte nachrichtenlose Vermögenswerte (Abschn. III Rz. 9 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard). Diese gelten als nachrichtenlos, weil kein Kontakt zum Kontoinhaber hergestellt werden kann. Dementsprechend ist in Absatz 6 vorgesehen, dass meldende Finanzinstitute die Adresse in ihren Unterlagen als aktuell behandeln können und keine weiteren Abklärungen vornehmen müssen, um eine aktuelle Adresse zu beschaffen, da diese Bemühungen ins Leere greifen würden. Im Sinne einer Klarstellung ist in Absatz 6 Buchstabe a fest- gehalten, dass Finanzinstitute auf die Qualifikation als nachrichtenlos in Anwendung der Bankenge- setzgebung abstellen können und in Absatz 6 Buchstabe b, dass die im Kommentar selber enthalte- nen Kriterien für Konten gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Bankengesetzgebung fallen. Die Absätze 5 und 6 dienen einzig der Klarstellung und Herstellung von Rechtssicherheit mit Bezug auf die obengenannten Punkte. Sie schränken in keiner Weise die übrigen durch den gemeinsamen Meldestandard und seinem Kommentar gewährten Möglichkeiten zur Erfüllung des Hausanschriftver- fahrens ein. Abs. 7 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut darf Neukonten nur eröffnen, wenn es die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen erhalten hat. Geschieht dies nicht innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung, so muss das Konto geschlossen werden. In sol- chen Fällen steht dem Finanzinstitut ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)23 zum Beispiel sieht nur wenige abschliessende Tatbestände vor, die eine einseitige Kündigung durch den Versiche- rer erlauben. In Absatz 7 wird klargestellt, dass ein ausserordentliches Kündigungsrecht zusätzlich zu den im VVG festgehaltenen Fällen besteht, nämlich wenn der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin die notwendigen Informationen nicht innert 90 Tagen liefert. Im Vordergrund stehen hier die im Rah- men der anwendbaren Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Melde- standards, inklusive der in diesem Gesetz enthaltenen Präzisierungen, zu erhebenden Informationen. Als Neukonto qualifiziert nicht jedes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnete Konto, sondern Neukonten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j. Zu berücksichtigen ist ebenfalls Artikel 7 Absatz 7. Entscheidet ein Finanzinstitut in Anwendung von Artikel 7 Absatz 7, alle oder bestimmte Konten als Neukonten zu behandeln, ist Absatz 7 auf diese Konten anwendbar. Vgl. die Ausführungen zu Arti- kel 7 Absatz 7 mit Bezug auf die Erhebung der ausländischen Steueridentifikationsnummer. Art. 10 Präzisierung der besonderen Sorgfaltsvorschriften Artikel 10 enthält Präzisierungen zu den besonderen Sorgfaltsvorschriften nach Abschnitt VII des ge- meinsamen Meldestandards. Der gemeinsame Meldestandard enthält verschiedene Schwellenwerte, die einerseits dazu führen können, dass ein Konto nicht überprüft, identifiziert und gemeldet werden muss oder vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind. Damit diese Vereinfachungen aber nicht zur Anwendung kom- men, weil ein Kunde seine Vermögenswerte beim gleichen Finanzinstitut auf verschiedene Konten aufgeteilt hat, enthält der gemeinsame Meldestandard in Abschnitt VII Unterabschnitt C Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden. In diesem Zusammenhang gilt ein Konto mit einem nega- tiven Saldo oder Wert als ein Konto mit einem Saldo oder Wert von null (Abs. 1). Die im gemeinsamen Meldestandard und im dazugehörigen Kommentar enthaltenen Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Der Bundesrat legt die entsprechenden Beträge in Schweizer Franken fest (Abs. 2). Meldende Finanzinstitute können wählen, ob sie die Beträge in US-Dollar oder in Franken anwenden wollen. Sie können diese Wahl nur gesamthaft treffen und nur auf den 1. Januar eines fol- genden Jahres ändern (Abs. 5). Mit dieser Regelung soll den Finanzinstituten eine gewisse Flexibilität gewährt werden. Ein global tätiges Finanzinstitut bevorzugt möglicherweise die Nutzung der Schwel- lenwerte in US-Dollar, während ein lokal tätiges Finanzinstitut Schwellenwerte in Schweizer Franken bevorzugen könnte.
23 SR 221.229.1
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Der Betrag in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e ist im gemeinsamen Meldestandard nicht enthalten. Für die Finanzinstitute, die in Anwendung von Absatz 5 mit US-Dollar Schwellenwerten operieren, muss der Bundesrat den entsprechenden Betrag in US-Dollar festlegen (Abs. 3). Schliesslich soll der Bundesrat die Beträge nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l, 3 Ab- satz 2 Buchstabe e und 7 Absatz 3 in diesem Gesetz anpassen können, sofern besondere Umstände dies erfordern (Abs. 4). Im Vordergrund stehen hier Anpassungen auf Grund von Währungsschwan- kungen. Der Gesetzesentwurf enthält Beträge in Schweizer Franken, die den Beträgen im gemeinsa- men Meldestandard entsprechen. Da der Schweizer Franken und der US-Dollar derzeit nahe beiei- nanderliegen, ist nur die Währung, nicht aber der Betrag angepasst worden. Ein Betrag von 1 Million US-Dollar im gemeinsamen Meldestandard wird im Gesetz mit 1 Million Franken aufgeführt. Der Bun- desrat soll die Beträge anpassen können, um eine standardkonforme Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards gewährleisten zu können.
3. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 11 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich bei der ESTV unaufgefordert anzumelden. Anmeldepflichtig sind alle meldenden schweizerischen Finanzinstitute, auch wenn sich später herausstellen sollte, dass sie keine meldepflichtigen Konten führen. Bei der Anmeldung ist u.a. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) anzugeben. Endet die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat bei der ESTV un- aufgefordert eine Abmeldung zu erfolgen. Kommt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut sei- nen Pflichten nicht nach, können die Strafbestimmungen nach Artikel 30 greifen.
4. Abschnitt: Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute
Art. 12 Abs. 1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über den Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erst- mals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat übermittelt werden, über: a. ihre Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut; b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1. Sie müssen insbesondere erwähnen, welche Art von Informationen aufgrund der Abkommen mit den Partnerstaaten ausgetauscht werden; c. die Liste der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz Informationen automatisch austauscht, und den Ort der Veröffentlichung der aktualisierten Liste; d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informati- onen; e. die Rechte der meldepflichtigen Personen in Anwendung des DSG und des AIA-Gesetzes. Die vom AIA betroffenen Personen müssen spätestens am 31. Januar des Jahres der ersten Über- mittlung sie betreffender Informationen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie betreffende Aus- künfte der ESTV und danach den Partnerstaaten der Schweiz gemeldet werden. Das Finanzinstitut kann aber auch früher informieren, zum Beispiel zu einem Zeitpunkt, zu dem mit dem Ansässigkeits- staat der betroffenen Person noch kein AIA vereinbart worden ist (sog. abstrakte Information). Vor dem Hintergrund, dass die Informationsübermittlung stets gestützt auf einen Staatsvertrag erfolgt, ist auch bei einer abstrakten Information die nötige Publizität sichergestellt, und die Rechte der betroffe- nen Personen sind gewahrt. Die Informationspflicht dient der Sicherstellung, dass die betroffenen Personen insbesondere auf die Rechte aufmerksam gemacht werden, die ihnen nach dem DSG und dem AIA-Gesetz zustehen (vgl. Art. 17 AIA-Gesetz). Diese Information gewährleistet zudem die Transparenz der Verwendung und des Austauschs der Informationen. Wird eine betroffene Person am 31. Januar des Jahres der ersten Übermittlung sie betreffender Informationen informiert, hat sie fünf Monate Zeit, ihre Rechte gegen- über dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen, da dieses die Informationen am 30. Juni der
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ESTV weiterleiten muss (vgl. Art. 13 Abs. 1 AIA-Gesetz). Die ESTV muss die Daten spätestens am 30. September den Partnerstaaten weiterleiten (vgl. Abschnitt 3 Absatz 3 MCAA), so dass die be- troffene Person acht Monate Zeit hat, um ihre Rechte gegenüber der ESTV geltend zu machen. Artikel 12 sieht als gesetzlich gefordertes Minimum eine einmalige und abstrakte Information vor. Es ist den Finanzinstituten jedoch freigestellt, über das gesetzliche Minimum hinauszugehen und sich beispielsweise für eine jährliche Information zu entscheiden oder der betroffenen Person alle für die Übermittlung bestimmten Informationen bekanntzugeben. Abs. 2 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen auf ihrer Webseite eine Liste der Partnerstaa- ten der Schweiz veröffentlichen, die sie jährlich am 31. Januar aktualisieren. Diese Vorschrift zielt da- rauf ab, sicherzustellen, dass bei einer einmaligen und abstrakten Information die betroffenen Person rasch herausfinden können, ob sie in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz auf automati- scher Basis Informationen austauscht.
5. Abschnitt: Meldepflichten und Meldeermächtigung der meldenden schweizerischen Finan- zinstitute
Art. 13 Übermittlung der Informationen Abs. 1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen in Bezug auf die nach dem anwendbaren Abkommen identifizierten meldepflichtigen Konten sowie die Informationen über ihre nicht dokumentierten Konten an die ESTV. Die Meldepflicht besteht ungeachtet der Informations- plicht nach Artikel 12. Hat es ein Finanzinstitut unterlassen, die meldepflichtige Person in Anwendung von Artikel 12 zu informieren, so hat es die Informationen dennoch der ESTV zu übermitteln. Die Un- terlassung der Information ist aber im Lichte der Strafbestimmungen nach Artikel 30 zu beurteilen. Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute liefern die Informationen jährlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen. Die Über- mittlung der Informationen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, da der AIA automatisierte Pro- zesse vorsieht. Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so meldet es diesen Umstand der ESTV jährlich innerhalb derselben Frist. Diese Meldung ist notwendig, damit festgehalten werden kann, dass ein Finanzinstitut effektiv keine meldepflichtigen Konten führt. Abs. 2 Die ESTV übermittelt die Informationen, die sie im Rahmen des anwendbaren Abkommens von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partner- staaten weiter. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen. Das MCAA sieht in Abschnitt 3 Absatz 3 vor, dass die Informationen innerhalb von neun Monaten nach Ab- lauf des Kalenderjahres übermittelt werden müssen, auf das sie sich beziehen. Die Informationen zu den nicht dokumentierten Konten werden nicht an die Partnerstaaten weitergeleitet, sondern dienen der ESTV zur Überprüfung, ob ein Finanzinstitut seinen Melde- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. Art. 25 AIA-Gesetz). Abs. 3 Bei der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV diese auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Abs. 4 Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spe- zialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen sieht vor, dass die übermittelten Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerwecke verwendet werden dür- fen, sofern diese Verwendung nach dem Recht beider Staaten zulässig ist und die zuständige Be- hörde des informierenden Staates ihr zustimmt. Weiter sieht das Amtshilfeübereinkommen vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei übermittelt hat, von letzterer nach
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Zustimmung durch die zuständige Behörde der erstgenannten Vertragspartei an eine dritte Vertrags- partei weitergeleitet werden können. Zuständig für die Erteilung einer solchen Zustimmung ist die ESTV. Sollen die erhaltenen Informationen zur Verfolgung anderer, nicht fiskalischer Delikte an Straf- behörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz. Diese Bestimmung ist vergleichbar mit Artikel 20 Absatz 3 StAhiG und Artikel 38 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsen- gesetz, BEHG)24. Abs. 5 Das Bankgeheimnis im Inland, das heisst die Situation für Steuerpflichtige in der Schweiz mit Bank- konten in der Schweiz, wird durch diese Vorlage nicht tangiert. Die Regeln zur Beschaffung von Ban- kinformationen im Inland zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts wer- den nicht geändert. Meldende schweizerische Finanzinstitute übermitteln der ESTV nach Artikel 13 Absatz 1 die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen. Es handelt sich dabei um In- formationen betreffend meldepflichtige Personen, die in einem der Partnerstaaten, mit denen die Schweiz den AIA eingeführt hat, steuerlich ansässig sind. Es besteht die Möglichkeit, dass gewisse dieser meldepflichtigen Personen gleichzeitig auch in der Schweiz steuerlich ansässig sind. In einem solchen Fall könnten die von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut an die ESTV übermit- telten Informationen auch für die Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts von Interesse sein. Um zu gewährleisten, dass das Bankgeheimnis im Inland durch diese Vorlage nicht tangiert wird, wird in Absatz 5 festgehalten, dass die nach Artikel 13 übermittelten Informationen zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur weiterverwendet werden dürfen, wenn sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können. Dies ist nach gelten- dem Recht der Fall in Steuerstrafverfahren, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR25; betrifft Straftaten betreffend die Verrechnungssteuer, die Stempelab- gaben, die Mehrwertsteuer sowie besondere Steueruntersuchungen nach Art. 190 ff. des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)26) oder nach der Strafprozess- ordnung (Steuervergehen nach Art. 186 und 187 DBG) geführt werden. Mit Bezug auf die Informationen, welche die Schweiz aus dem Ausland erhält, vgl. Art. 18 AIA-Gesetz. Art. 14 Verjährung Das MCAA enthält keine Regelung zur Verjährung der Forderung auf Übermittlung der Meldung. Im Interesse der Rechtssicherheit und in Anlehnung an Artikel 7 des Bundesgesetzes zum Zinsbesteue- rungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsge- setz, ZBstG)27 und Artikel 8 des Bundesgesetzes über die internationale Quellenbesteuerung vom 15. Juni 2012 (IQG)28 enthält das AIA-Gesetz in Artikel 14 eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die absolute Verjährungsfrist be- trägt 15 Jahre. Art. 15 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust Nach Abschnitt VIII Randziffer 4 des Kommentars zum gemeinsamen Meldestandard gilt ein Finan- zinstitut als in dem Staat ansässig, in dem es steuerpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch für Trusts, die als meldende Finanzinstitute gelten. Trusts sind aber nur selten steuerpflichtig, da in der Regel für die Besteuerung auf die dahinterstehenden Personen abgestellt wird. Dies ist auch der Grund, wes- halb zusätzlich zur obengenannten Regel ein Trust, in dem oder den Staaten als ansässig gilt, in dem oder denen mindestens einer seiner Treuhänder ansässig ist (vgl. dazu Art. 4 Abs. 4 AIA-Gesetz). Ist ein Trust in einem anderen Staat steuerpflichtig und wird er dadurch zum meldenden Finanzinstitut in diesem Staat, kann es dazu kommen, dass der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts eine Meldung an die Steuerbehörde dieses Staates vornehmen muss. Der Treuhänder ist jene Person im Gefüge des Trusts, die über die nötigen Informationen verfügt. Wird ein Trust in einem anderen Staat
24 SR 954.1 25 SR 313.0 26 SR 642.11 27 SR 641.91 28 SR 672.4
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steuerpflichtig, zum Beispiel weil der Treugeber dort ansässig ist, verfügt letzterer in der Regel nicht über die nötigen Informationen, um die nach dem gemeinsamen Meldestandard geforderte Meldung an die Steuerbehörden vorzunehmen. Mit Artikel 15 wird der Schweizer Treuhänder eines solchen Trusts ermächtigt, die Meldung vorzunehmen. Diese Meldung gilt dann nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB)29.
6. Abschnitt: Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Personen
Art. 16 Information über Änderungen der Gegebenheiten bei Selbstauskunft Artikel 16 legt fest, dass eine Person, die eine Selbstauskunft abgegeben hat, dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen muss. Dadurch wird klargestellt, dass die Verantwortung be- züglich Aktualität der beim Finanzinstitut dokumentierten Angaben nicht nur beim Finanzinstitut, son- dern auch bei der Person liegt, welche die Selbstauskunft ausgefüllt hat. Art. 17 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz Mit Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten übermittelt werden, stehen den meldepflichtigen Perso- nen die Rechte nach dem DSG zu (Abs. 1). Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden (Abs. 2). Konkret bedeutet dies, dass betroffene Personen sowohl gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut als auch gegenüber der ESTV das Auskunftsrecht nach Artikel 8 DSG geltend machen können. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, ob Daten über sie bearbeitet werden. Das meldende schweizerische Finanzinstitut oder die ESTV muss der betroffenen Person alle über sie vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten, den Zweck und gegebe- nenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, sowie die Kategorien der bearbeiteten Personenda- ten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen. Einer betroffenen Person steht auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Artikel 5 Ab- satz 2 DSG zu. Die meldenden Finanzinstitute stehen mit den Kontoinhabern in Kontakt und wenden die Sorgfaltspflichten an. Die ESTV wird ohne zusätzliche Informationen des Finanzinstituts kaum in der Lage sein, zu beurteilen, ob die Daten, die ihr vorliegen, korrekt sind oder nicht. Dementsprechend ist das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten gegenüber dem meldenden Finanzinstitut geltend zu machen. Gegenüber der ESTV ist dieses Recht auf die Berichtigung unrichtiger Daten, die auf Über- mittlungsfehlern beruhen, beschränkt (zum Beispiel ist bei der Übermittlung vom Finanzinstitut an die ESTV ein Fehler passiert und der Kontosaldo beträgt 10 000 Franken statt 1 000 Franken). Das Recht auf die Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten, das nach Artikel 20 DSG gegen- über dem verantwortlichen Bundesorgan geltend gemacht werden kann, ist dagegen ausgeschlossen. Im Rahmen des AIA erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf Staatsverträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die meldenden schweizerischen Fi- nanzinstitute und die ESTV haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Artikel 20 DSG dazu führen, dass die ESTV die Sperrung jeweils verweigern würde mit dem Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht. Wenn in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wird, dass Informationen, die der zuständigen Behörde eines Partnerstaates bereits geliefert wurden, unkorrekt waren, so übermittelt das meldende schweizerische Finanzinstitut der ESTV die berichtigten Informationen. Die ESTV leitet diese an die zuständige Behörde des Partnerstaates weiter.
29 SR 311.0
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7. Abschnitt: Aus dem Ausland erhaltene Informationen
Art. 18 Abs. 1 Das MCAA verweist auf Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, das den Datenschutz und das Spe- zialitätsprinzip regelt (vgl. dazu Abschn. 5 MCAA). Das Amtshilfeübereinkommen legt fest, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Das schweizerische Recht bestimmt, welchen Personen und Behörden die erhaltenen Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, und in welchem Verfahren (zum Beispiel auf Ersuchen oder auto- matisch). Artikel 111 DBG sieht zum Beispiel vor, dass sich die mit dem Vollzug des DBG betrauten Behörden gegenseitig unterstützen und den Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden die benötigten Auskünfte kostenlos erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten gewähren. Ungeachtet der bestehenden Regelung im schweizerischen Recht legt Absatz 1 fest, dass die ESTV die erhaltenen Informationen den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizeri- schen Behörden weiterleitet. Das MCAA stützt sich auf das Amtshilfeübereinkommen ab. Der Bundes- rat schlägt im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens vor, die von der Schweiz zu leistende Amtshilfe auf Einkommens- und Vermögenssteuern, die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhoben werden, zu beschränken. Konkret sind dies namentlich die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn-, Kapital- und Verrechnungssteuer. Informationen, welche die Schweiz im Rahmen des MCAA erhält, wird die ESTV den Kantonen weitergeben, da sie nebst der ESTV für die Erhebung der genannten Steuern zuständig sind. Wird der Anwendungsbereich des Amtshilfeübereinkommens breiter definiert, sind die Informati- onen allenfalls an weitere Behörden weiterzugeben. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchset- zung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden. Die ESTV weist die Behörden, denen sie die Informationen weitergibt, auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informatio- nen sowie auf die Geheimhaltungspflichten des anwendbaren Abkommens hin (vgl. dazu Abschn. 5 des MCAA). Regularisierungsmöglichkeiten für Steuerpflichtige in der Schweiz Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Einführung des AIA immer die Notwendigkeit einer Ver- gangenheitsregularisierung betont. Steuerpflichtige sollen eine Brücke in die Legalität haben, das heisst die Möglichkeit, offene Steuerschulden in einem fairen und vernünftigen Rahmen zu regularisie- ren. Diese Frage wird in den Gesprächen mit Partnerstaaten zwecks Einführung des AIA thematisiert (vgl. dazu Kap. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist geprüft worden, ob das diesbezügliche Schweizer Recht angepasst werden sollte. Dieses ist aber erst vor kurzem revidiert worden und bedarf keiner weiteren Anpassungen. Seit Anfang 2010 kann in der Schweiz von einer straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch gemacht werden. Diese Massnahmen ermögli- chen natürlichen wie auch juristischen Personen die straflose Regularisierung unversteuerten Einkom- mens und Vermögens. Zeigt ein Steuerpflichtiger die eigene Hinterziehung selber an, so wird er einmalig für die Steuerhinter- ziehung nicht bestraft, sondern es werden die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert. Wie bei der vereinfachten Erbennachbesteuerung kann die Straflosigkeit einer Selbstan- zeige nur dann gewährt werden, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterzie- hung hatten, und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt und auch alles unternimmt, um die Nachsteuern zu bezahlen. Die straflose Selbstanzeige wird zudem auf alle Teilnehmenden einer Steuerhinterziehung ausgedehnt: Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende können unter den gleichen Voraussetzungen wie die steuerpflichtige Person von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen. Die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige sind im DBG und im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)30 verankert. Damit gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für
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die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer oder AHV-/IV- Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet. Abs. 2 Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an weitere schweizerische Behörden weiter, für die diese Informationen von Interesse sind, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Es kann sich dabei ausnahmsweise, bspw. wenn binnenrechtlich eine spontane oder automatische Informationsweitergabe vorgesehen ist, auch um Behörden handeln, die nicht mit der Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern, die unter das Amtshilfeübereinkom- men fallen, befasst sind. Zum Beispiel sieht Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG)31 vor, dass Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, verpflichtet sind, diese sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der be- schwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. Eine ähnliche Verpflichtung besteht gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)32 generell bei gemeldeten oder bei der amtlichen Tätigkeit festgestellten Verbrechen oder Vergehen. Auch hinsichtlich der von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sieht das geltende Recht (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)33) eine Meldepflicht (an die Ausgleichskas- sen) vor. Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 22 Absatz 4 vor, dass Informationen, die eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei erteilt, für andere als für steuerliche Zwecke verwendet werden dürfen, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und die informierende zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat. Liegt ein solcher Fall vor, holt die ESTV die nötige Zustimmung ein.
8. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 19 Aufgaben der ESTV Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften. Sie erteilt Weisungen, erlässt Verfügungen und trifft Entscheide. Art. 20 Datenbearbeitung Abs. 1 Absatz 1 erteilt der ESTV die Berechtigung, Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen sowie andere Personendaten zu bearbeiten. Der Be- griff „bearbeiten“ umfasst jeden Umgang mit Personendaten, insbesondere auch das Erheben, Aufbe- wahren und Verwenden von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Berechtigung gilt für die von den ausländi- schen Behörden erhaltenen Daten sowie für die den ausländischen Behörden von den Schweizer Behörden übermittelten Daten. Aus Datenschutzgründen ist eine zweckbezogene Eingrenzung auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig (Art. 4 Abs. 3 DSG). Die gesetzlichen Aufgaben der ESTV beschränken sich nicht bloss auf das AIA-Gesetz, sondern können auch in anderen Gesetzen enthalten sein (beispielsweise Amtshilfebestimmungen). Befinden sich die Daten bei den kantonalen Behörden, unterstehen sie dem einschlägigen kantonalen Recht. Abs. 2 Die ESTV ist zur systematischen Verwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f-h beschriebenen Steueridentifikationsnummern ermächtigt. Die schweizerischen Steueridentifikationsnummern werden künftig von den Finanzinstituten in den Partnerstaaten der Schweiz gesammelt und der Schweiz im Rahmen des AIA übermittelt. Die ESTV benötigt die Steueridentifikationsnummern vor allem, um die aus dem Ausland eingehenden Meldungen zweifelsfrei den Personen mit Steuerpflicht in der Schweiz
31 SR 211.412.41 32 SR 172.220.1 33 SR 831.10
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zuordnen zu können. Die ausländischen Steueridentifikationsnummern werden von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt und von der ESTV an die Partnerstaaten weitergeleitet. Art. 21 Informationssystem Um die im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erhaltenen Daten zu bearbei- ten, ist die ESTV berechtigt, ein Informationssystem zu betreiben, das die in Artikel 20 beschriebenen Daten enthalten kann. Der Zugriff auf Daten darf einzig durch Mitarbeitende der ESTV oder beispiels- weise bei projektbezogenen Spezialaufträgen durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal erfolgen. Ab- satz 3 führt aus, zu welchen Zwecken das Informationssystem genutzt werden darf. Die ESTV ist im Sinne von Artikel 16 DSG das verantwortliche Organ für dieses Informationssystem. Absatz 4 stellt sicher, dass die ESTV die Möglichkeit erhält, den für die Festsetzung und Erhebung der in den Anwendungsbereich des anwendbaren Abkommens fallenden Steuern zuständigen schweizeri- schen Behörden (vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1) mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem der ESTV zu gewähren. Der direkte Zugriff soll die Zusammenarbeit zwischen den vorgenannten Behörden und der ESTV erleichtern. Der Bundesrat wird die Einzelheiten in einer Verordnung regeln (Abs. 5). In einer Verordnung geregelt werden insbesondere die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbei- tungsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten (Abs. 5). Art. 22 Auskunftspflicht Personen und Behörden, die von der ESTV im Rahmen der anwendbaren Abkommen und dieses Ge- setzes aus dem Ausland übermittelte Informationen erhalten, sowie die schweizerischen Finanzinsti- tute müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und des Gesetzes relevant sind. Art. 23 Geheimhaltungspflicht Artikel 23 lehnt sich an Artikel 39 IQG und Artikel 10 ZBstG an. Jede Person, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist, untersteht der Geheimhaltungspflicht. Diese Pflicht betrifft nur die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes be- trauten Behörden. Sie gilt nicht bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und nach diesem Gesetz, beispielsweise bei der Übermittlung von Informationen an die Partnerstaaten. Gegenüber Verwaltungs- und Rechtsmittelorganen kann die Geheimhaltungspflicht vom EFD im Ein- zelfall aufgehoben werden. Ebenfalls keine Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das anwendbare Abkommen lässt es zu, und im schweizerischen Recht ist eine gesetzliche Grundlage dafür gegeben. Nach dem Amtshilfeübereinkommen beispielsweise dürfen die erhaltenen Informationen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Festsetzung, Er- hebung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich die- ser Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Die Informationen können auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Verwendung nach dem Recht des erteilenden Staates zuläs- sig ist und die zuständige Behörde dieses Staates ihr zustimmt. In Bezug auf die zweite Vorausset- zung statuiert beispielsweise Artikel 22a BPG eine Anzeigepflicht für Angestellte der Bundesverwal- tung, wonach diese alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzeigen müssen. Feststellungen über Dritte, die anlässlich einer Kontrolle nach Artikel 25 AIA-Gesetz gemacht werden, dürfen nur für die Durchführung des anwendbaren Abkommens verwendet werden.
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Art. 24 Statistiken Die ESTV kann die für die Peer Reviews des Global Forum erforderlichen Statistiken veröffentlichen. Es besteht kein Recht auf Zugang zu weitergehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informa- tionen. Zum einen ist es wichtig, dass die Schweiz in diesem Bereich die internationale Praxis befol- gen kann, ohne darüber hinaus zu gehen. Zum anderen dürfen die veröffentlichten Statistiken keine Identifikation von meldepflichtigen Personen oder von Finanzinstituten erlauben, noch es ermöglichen, Rückschlüsse auf Informationen zu ziehen, die den gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen unter- stehen (zum Beispiel Marktanteile oder Geschäftspraktiken). Art. 25 Kontrolle Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass diese ihren Pflich- ten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen. Sie kann meldende, aber auch nicht meldende Finanzinstitute überprüfen, um sicherzustellen, dass die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut korrekt ist. Die von Finanzinstituten als undokumentiert gemeldeten Konten sind im Rahmen der Kontrolle zu überprüfen. Im Rahmen der Kontrolle kann sie zur Abklärung des Sachverhalts die Unterlagen der schweizerischen Finanzinstitute vor Ort prüfen oder deren Heraus- gabe verlangen, schriftliche und mündliche Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Finanzinstituts einvernehmen. Werden Mängel festgestellt, so können die schweize- rischen Finanzinstitute dazu Stellung nehmen. Auf Antrag erlässt die ESTV Feststellungsverfügungen über die Eigenschaft als Finanzinstitut oder den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkom- men und diesem Gesetz. Artikel 25 orientiert sich an Artikel 36 IQG und Artikel 8 ZBstG. Art. 26 Anwendbares Verfahrensrecht Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)34 an- wendbar. Art. 27 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der ESTV nach den Artikeln 19-26 dieses Gesetzes kann Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Entscheide im Zusammenhang mit den Abkommen und dem AIA- Gesetz werden in der Regel technischer Natur sein, weshalb das AIA-Gesetz in Abweichung zum übli- chen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Einsprache bei der ESTV vorsieht.
9. Abschnitt: Missbrauchsbestimmung
Art. 28 Absatz 1 verbietet meldenden schweizerischen Finanzinstituten, künstliche Strukturen selber zu ver- walten oder deren Verwendung zu unterstützen, von denen sie wissen, dass einziger oder hauptsäch- licher Zweck die Umgehung der Verpflichtungen nach den anwendbaren Abkommen oder diesem Ge- setz ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst ist die Verschiebung von Vermögenswerten in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet. Vermögenswerte, die in einen anderen Staat oder ein anderes Hoheitsgebiet verschoben werden, unterliegen der Rechtsordnung dieses Staates oder Ho- heitsgebiets, weshalb eine Verletzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes nicht mög- lich ist. Ebenfalls nicht erfasst sind Strukturen, welche aus anderen Gründen gewählt werden als die Umgehung der Steuer, zum Beispiel aus ökonomischen, anlagestrategischen oder rechtlichen Grün- den. Verletzt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut diese Bestimmung, so muss es nach Absatz 2 seinen Verpflichtungen unter den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie wenn es die künstliche Struktur nicht gegeben hätte. Artikel 14, der die Verjährung regelt, ist vorbehal- ten. Die Verpflichtung zur Nachholung der Meldung besteht somit nur für den Zeitraum, für den der Anspruch auf Übermittlung der Meldung nicht verjährt ist. Ziel ist es, dass die zuständigen Behörden
34 SR 172.021
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der Partnerstaaten die ihnen aufgrund des anwendbaren Abkommens zustehenden Informationen er- halten. Ebenfalls sind die Strafbestimmungen nach diesem Gesetz vorbehalten.
10. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Art. 29 In Abschnitt 7 Absätze 3 und 4 des MCAA ist vorgesehen, dass die zuständige Behörde den AIA ge- genüber einem Partnerstaat aussetzen oder kündigen sowie das MCAA kündigen kann. Die zustän- dige Behörde für das MCAA sind die in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden (Abschn. 1 Abs. 1 Bst. b MCAA). In Übereinstimmung mit der Praxis bei den DBA und SIA soll im Rahmen des Amtshilfeübereinkommens der Vorsteher oder die Vorsteherin des EFD oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person als zuständige Behörde bezeichnet wer- den. Die Kompetenz zur Aussetzung und Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen liegt jedoch als aussenpolitischer Akt grundsätzlich beim Bundesrat. Es wird deshalb vorgeschlagen, in Artikel 29 AIA- Gesetz festzuhalten, dass der Entscheid zur Aussetzung und Kündigung des AIA gegenüber einem Partnerstaat sowie der Entscheid zur Kündigung des MCAA in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Die zuständige schweizerische Behörde kann somit nur mit Zustimmung des Bundesrates handeln.
11. Abschnitt: Strafbestimmungen
Allgemeines Die Strafbestimmungen dienen dazu, als ultima ratio den abkommens- und gesetzeskonformen Aus- tausch der vereinbarten Meldungen sicherzustellen. Demzufolge beschränken sich die Strafbestim- mungen auf die Pflichten zur Erhebung und Weitergabe der Meldungen, auf die wirksame Durchfüh- rung der Kontrollen durch die ESTV, auf die Pflicht zur Information der betroffenen Personen sowie auf die Pflicht, keine Umgehungen der Meldepflichten zu unterstützen. Die Strafverfahren werden nach dem Verwaltungsstrafrecht geführt, sie richten sich gegen die beschuldigten natürlichen Perso- nen. Art. 30 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten Die Sorgfaltspflichten, die Registrierungspflicht, die Informationspflicht sowie die Meldepflichten der Finanzinstitute sind zentral. Ebenso kommt der Pflicht der Finanzinstitute, keine Umgehungsgeschäfte zu unterstützen, eine wichtige Bedeutung zu. Diese Pflicht gilt ebenso als Sorgfaltspflicht, damit das System kohärent und wirkungsvoll funktionieren kann. Aus diesem Grund ist die Verletzung dieser Pflicht ebenso strafwürdig wie die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Sorgfaltspflichten. Entspre- chende Verstösse werden als schwerwiegend erachtet, weshalb die Strafen hoch angesetzt sind. Da sich die Strafe auf eine Busse beschränkt, gilt die Widerhandlung strafrechtlich als Übertretung. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Strafen grundsätzlich gegen natürliche Perso- nen auszufällen sind (vgl. die Ausnahme in Art. 32 AIA-Gesetz). Deshalb sind die finanziellen Verhält- nisse der Täterschaft und nicht diejenigen des betroffenen Finanzinstitutes zu berücksichtigen. Wird mit einer Tathandlung, welche zu diesen Pflichtverletzungen führt, auch eine weitere Straftat be- gangen, beispielsweise eine Unterdrückung von Urkunden (Art. 16 VStrR) oder Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), so werden diese Taten durch die jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu- sätzlich verfolgt. Art. 31 Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Kontrollen der ESTV. Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV widerspenstiges Verhalten mit einer Busse ahn- den können. Um dem Gewicht zu verleihen, wird der Strafrahmen hoch angesetzt, so dass die Wider- handlung strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung gilt. Demgegenüber ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist oder einer Einforderung eo ipso strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfügungen, welche eine entsprechende Bedeu- tung haben sollen, auf die Strafandrohung hinzuweisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.
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Art. 32 Bezahlung der Busse durch das Unternehmen Analog zur Regelung im VStrR sollen auch in diesem Gesetz sehr aufwendige Nachforschungen nach dem Täter nicht dazu führen, dass kein Täter identifiziert und damit eine objektive Pflichtverletzung nicht gesühnt werden kann. Deshalb soll es möglich sein, dass nach einer Abwägung von Mittelein- satz und mutmasslich verwirkter Strafe die Unternehmung, in deren Geschäftsbereich die Pflichtverlet- zung begangen wurde, zur Zahlung der Strafe verurteilt werden kann. In diesem Falle wird die Unter- nehmung nicht wegen der Pflichtverletzung, sondern ausschliesslich zur Bezahlung der Busse verurteilt. Die Bussengrenze für eine solche Verfahrensbeendigung ist angesichts des Bussenrah- mens dieser Strafbestimmungen höher anzusetzen, als dies im VStrR vorgesehen ist. Art. 33 Selbstanzeige Infolge der Anwendung des VStrR (vgl. Art. 34 AIA-Gesetz) gilt grundsätzlich auch die dort in Arti- kel 13 geregelte Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Da sich die Widerhandlungen gegen dieses Gesetz aber inhaltlich von den Straftaten des VStrR unterscheiden, sind die Voraussetzungen zur straflosen Selbstanzeige anzupassen. Im Weiteren wird – auch dies wegen der Besonderheiten der unter Strafe gestellten Pflichtverletzungen – klargestellt, dass bei einer Selbstanzeige, welche die Be- dingungen erfüllt, nicht nur der (Haupt-)Täter, sondern auch die Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen) straf- los bleiben. Diese angepasste Regelung geht damit der Bestimmung über die straflose Selbstanzeige des VStrR vor. Die Selbstanzeige wegen fahrlässiger Begehung einer Straftat ist im Gegensatz zur vorsätzlichen Tatbegehung mehrfach und nicht nur einmal straflos. Art. 34 Verfahren Da es sich bei diesen Widerhandlungen um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes han- delt, ist für das gesamte Verfahren das VStrR anzuwenden. Die Zuständigkeit für die Verfahrensfüh- rung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbescheide und Strafverfügungen) obliegt aus dem- selben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zuständigkeit der Beschwer- deinstanzen.
12. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 35 Genehmigungskompetenz Für die Einführung des AIA mit einem bestimmten Partnerstaat braucht es zusätzlich zum Amtshilfe- übereinkommen, zum MCAA und zum AIA-Gesetz eine bilaterale Aktivierung. Dies wird in Form eines Bundesbeschlusses erfolgen, der das ordentliche Genehmigungsverfahren durchlaufen und der Bun- desversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden wird. Die Vorlage zum Bundesbeschluss wird sich mit der Frage befassen, ob der AIA mit einem bestimmten Staat eingeführt werden soll. Sie wird gegebenenfalls auch völkerrechtliche Verträge beinhalten betreffend den Marktzugang für den Finanz- sektor und die Möglichkeit der Steuerpflichtigen, ihre Steuersituation zu regularisieren. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Bundesversammlung abschliessend über diese Bundesbe- schlüsse entscheiden kann und sie nicht dem fakultativen Referendum unterliegen; sie sollen also die Form des einfachen Bundesbeschlusses annehmen. Mit der Genehmigung des MCAA und des AIA- Gesetzes, die beide dem fakultativen Referendum unterliegen, ist der Grundsatzentscheid für den AIA gefällt. Die Bundesbeschlüsse definieren lediglich den Anwendungsbereich des AIA. Zum Vergleich: Die rund 50 DBA-Revisionen zwecks Einführung eines standardkonformen Informationsaustauschs auf Anfrage haben zu keinen Referenden geführt. Art. 36 Referendum und Inkrafttreten Der Gesetzesentwurf untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttre- ten.
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5 Auswirkungen der Vorlage
5.1 Sach- und Personalausgaben
Die Implementierung des AIA-Standards der OECD wird bei der ESTV zu einem erhöhten finanziellen Aufwand führen. Die ESTV wird zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Part- nerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen (und allenfalls weiterer Behörden, vgl. die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 1 AIA-Gesetz) in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen. Sie wird sich frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkeh- rungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden EDV Systems; Aufsetzen organisatori- scher Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den Finanzinstituten, den Partnerstaaten, mit den kanto- nalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.). Für die Umsetzung des Projektes AIA benötigt die ESTV in den Jahren 2015-2017 5 Vollzeitstellen. Für die Entwicklung eines EDV-Systems fallen bis zur Inbetriebnahme anfangs 2018 Sachmittel von rund 7,5 Mio. Franken an. Ab 2018 werden für den laufenden Betrieb jährlich schätzungsweise 3 Mio. Franken benötigt. Die konkret benötigten Ressourcen ab dem Jahr 2016 werden im Rahmen der Ge- samtbeurteilungen Ressourcen im Personal- beziehungsweise Informatikbereich 2015 beantragt. Für die Finanzierung der zusätzlich benötigten Mittel im Jahr 2015 ist ein Nachtragsbegehren nicht auszu- schliessen. Die für den laufenden Betrieb ab 2018 benötigten Personal- und Sachausgaben werden nach Abschluss des politischen Prozesses quantifiziert und separat anbegehrt werden. Sollten das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie die beiden Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich im Rahmen der Umsetzung des AIA ausser Kraft ge- setzt werden, würden die dafür eingesetzten personellen Ressourcen grundsätzlich freigesetzt. Die Implementierung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu perso- nellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken, wel- che in den Budgets und den Finanzplänen der Kantone nicht eingestellt sind. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren, und letztere müssen ausge- wertet werden. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren füh- ren. Eine Schätzung dieser Kosten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, denn sie ist vom Umfang der Daten, welche die Schweiz aus dem Ausland erhält, abhängig. Der Umfang ist wiederum abhän- gig davon, mit wie vielen und mit welchen Staaten die Schweiz den AIA einführt. Die Einführung einer sektoriellen Steueridentifikationsnummer ist nicht Teil dieser Vorlage. Der Bun- desrat hat aber die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueri- dentifikationsnummer beschlossen. Die Einführung einer solchen Nummer ist für die Steuerbehörden mit Aufwand verbunden, erleichtert ihnen jedoch anschliessend die Verarbeitung der erhaltenen Da- ten. Die Einführung soll im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsprojektes erfolgen. Dieses wird sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere auch im Informatikbereich, beanspruchen. Deren Höhe kann im heutigen Zeitpunkt nicht geschätzt werden. Sollte die Steueridentifikationsnummer bei der Einführung des AIA noch nicht ein- geführt worden sein, wird die Auswertung der aus dem Ausland erhaltenen Daten voraussichtlich er- schwert, denn die Zuordnung der erhaltenen Daten an einen bestimmten Steuerpflichtigen wird einzig gestützt auf Name, Adresse und Geburtsdatum vorgenommen werden können. Dies könnte einerseits dazu führen, dass gewisse Datensätze nicht ausgewertet werden, andererseits dass der personelle Mehrbedarf zwecks Auswertung der Daten sowohl bei der ESTV als auch bei den kantonalen Steuer- verwaltungen höher ausfällt. Können die Daten nicht ausgewertet werden, könnte sich dies negativ auf die möglichen Mehreinnahmen bei den Steuern auswirken (vgl. Kap. 5.3).
5.2 Wirtschaftliche Auswirkungen
Der Übergang zum AIA ist einer der Faktoren – zusammen etwa mit der Umsetzung der von der G20 angestossenen globalen Regulierungsagenda, vermehrten Schwierigkeiten beim Marktzutritt für Schweizer Anbieter im Ausland sowie sinkenden Erträgen im Tiefzinsumfeld –, die das Finanzge- schäft aus der Schweiz in naher und ferner Zukunft prägen dürften. Die Entwicklungen im internatio-
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nalen Umfeld haben eine grundlegende Überprüfung der Geschäftsmodelle der Schweizer Finanz- dienstleister in Gang gebracht und beeinflussen die Investitionsentscheide der in der Schweiz ansäs- sigen Finanzinstitute. Der Finanzsektor ist ein wichtiger Teil der Schweizer Volkswirtschaft und trägt pro Jahr rund 10 Pro- zent zum Bruttoinlandprodukt sowie knapp 6 Prozent zur Gesamtbeschäftigung bei. Gemäss National- bankstatistik beliefen sich die Wertschriftenbestände bei den Banken per Ende 2013 auf insgesamt 5 097 Mrd. Franken, wovon ausländische Depotinhaber Guthaben von 2 768 Mrd. Franken besassen. Rund 10 Prozent des Totals wird von unabhängig tätigen Vermögensverwaltern verwaltet. Von der Einführung des AIA sind jene Finanzinstitute direkt betroffen, welche ausländische Kundenvermögen in der Schweiz verwalten und deshalb die für den AIA nötigen Prozesse einführen müssen. Auch ist ein Einfluss auf die Höhe der in der Schweiz verwalteten Vermögen möglich, wenn ausländische Kun- den ihre Vermögenswerte ins Ausland verschieben oder diese zur Steuerbegleichung verwenden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von den Schweizer Finanzinstituten in der Schweiz verwalteten Vermögenswerte ausländischer Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abneh- men. Ein zusätzlicher Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Vergangenheitsbewältigung in der Schweiz bereits seit einiger Zeit begonnen hat und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind: Mit der im Dezember 2009 verabschiedeten und im Februar 2012 konkretisierten Weissgeldstrategie hat der Bundesrat den Prozess zur Steuertransparenz eingeleitet. Die Schweiz hat in diesem Rahmen Ab- kommen in Kraft gesetzt, die in der einen oder anderen Form bereits eine (freiwillige) Meldung bzw. eine Steuer-/Datenerhebung für das Ausland vorsehen (Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich, FATCA-Abkommen mit den USA). Bereits seit 2005 ist zudem das Zinsbe- steuerungsabkommen mit der EU in Kraft, das freiwillige Meldungen erlaubt. Diese Abkommen haben zusammen mit bankeninternen Bemühungen und den teilweise bestehenden Regularisierungspro- grammen im Ausland zur Folge, dass die Vergangenheitsregularisierung für Personen mit Vermö- genswerten in der Schweiz insbesondere aus entsprechend positionierten ausländischen Staaten be- reits fortgeschritten ist.35 Insofern dürfte der Effekt des AIA auf die Finanzbranche und auch auf die Volkswirtschaft – werden die bisherigen Schritte der Schweiz berücksichtigt – zwar spürbar, aber nicht abrupt sein. Die ökono- mischen Auswirkungen des AIA sind zudem im Kontext der anderen aktuellen, erheblichen regulatori- schen und wirtschaftlichen Herausforderungen an die Finanzbranche zu sehen. Sie sind davon nicht eindeutig abgrenzbar. Hinzu kommt, dass die Einschätzung von Kosten und Nutzen bei der Einfüh- rung des AIA, und ein etwaiger Saldo daraus, primär qualitativ bleiben müssen. Kosten-Nutzen-Abwägungen Der hauptsächliche Nutzen für die Schweiz und ihren Finanzplatz als Folge der Einführung des AIA- Standards dürfte die Verbesserung ihrer Reputation und damit auch der bilateralen Beziehungen zu wichtigen Partnerstaaten im Wirtschafts- und Finanzbereich darstellen. Ein einheitlicher globaler AIA- Standard bietet weitere Vorteile für die Schweiz, insbesondere eine Stärkung der Rechtssicherheit für die im internationalen Geschäft tätigen Finanzinstitutionen und – durch die Einigung auf einen einheit- lichen und global umzusetzenden Standard – gleich langer Spiesse im Wettbewerb (Level Playing Field). Es eröffnen sich auch Chancen, wenn dadurch Erleichterungen im Marktzugang möglich sein sollten. Insbesondere während der Einführungsphase zum AIA wird dessen Umsetzung bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten verursachen. Umsetzungskosten ergeben sich primär aus den juristi- schen und technischen Vorbereitungsarbeiten (z.B. Due Diligence, Personalschulungen, Informations- arbeiten), im Infrastrukturbereich (vor allem Informatiksysteme) im Zusammenhang mit der Gewinnung
35 Angaben der Schweizer Nationalbank, der ESTV und Geschäftsberichte der Banken zeigen, dass die Volu- men der ausländischen Vermögen bei den Schweizer Banken in den letzten Jahren eher gestiegen sind. Die Vermögensabflüsse waren begrenzt und wurden durch Neuzuflüsse kompensiert, wobei diese allenfalls auch auf die positive Börsenentwicklung oder Wechselkursschwanken zurückzuführen sind. Vgl. http://www.snb.ch/de/iabout/stat (insbesondere die beiden Publikationen „Die Banken in der Schweiz“ und „Statistisches Monatsheft“) sowie http://www.estv.admin.ch/intsteuerrecht/themen/01319/01328/in- dex.html?lang=de.
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und Aufbereitung, dem Austausch und der Qualitätssicherung der Daten sowie den hierfür nötigen Personalkosten. Die Branche schätzt, dass der AIA den Bankensektor zwischen 300 und 600 Mio. Franken kosten könnte respektive zwischen 3 und 15 Mio. Franken pro Institut.36 Diese Kosten sind zum jetzigen Zeitpunkt noch schwer abzuschätzen und hängen auch von der gewählten Art der Um- setzung ab. Es ist davon auszugehen, dass auf die von den Finanzinstituten für die Quellensteuerab- kommen mit dem Vereinigten Königreich und Österreich, das FATCA-Abkommen mit den USA und das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU eingeführten Prozesse und das damit verbundene Know- how abgestellt und aufgebaut werden kann, was die zu erwartenden Kosten der Umsetzung etwas mindert. Die Banken gehen dennoch davon aus, dass die Mehrkosten immer noch wesentlich sein werden, da die Synergien mit bestehenden Systemen eher von theoretischer Natur sind. Die Versi- cherungen weisen darauf hin, dass sich die Umsetzungskosten minimieren, wenn es gelingt, den AIA möglichst kongruent an FATCA anzulehnen und das AIA-Gesetz keine Verschärfungen im Vergleich zum gemeinsamen Meldestandard vornimmt. Das Statistikamt von Luxemburg (STATEC37) befasst sich in einem Arbeitspapier mit den Effekten des AIA für Luxemburg. Die Autoren kommen zum Schluss, dass in Luxemburg durch die administrativen Kosten der Einführung des AIA über vier Jahre rund 800 Arbeitsplätze im Finanzsektor wegfallen wür- den und es zu Vermögensabflüssen von rund 15 Mrd. Euro (5 Prozent der verwalteten Vermögen) käme. Durch den damit verbundenen Rückgang der Wertschöpfung im Finanzsektor (im Bereich zwi- schen 5-10 Prozent) würden im Finanzsektor 1 000 Stellen verloren gehen. Diese Resultate sind in- dessen nicht direkt auf die Schweiz übertragbar, u.a. infolge der bereits erfolgten Anstrengungen zur Vergangenheitsregularisierung und Steuertransparenz (siehe oben). Allgemein gilt es zu berücksichtigen, dass die mit der Einführung des AIA verbundenen Kosten auch bei Finanzinstituten in Partnerstaaten anfallen, da der AIA dort gleichermassen eingeführt werden soll. Langfristig sind sowohl die Fixkosten als auch die laufenden Kosten für Schweizer Finanzinstitute be- grenzt, wenn es gelingt, auf einen einheitlichen, globalen Standard abzustellen. Wettbewerbsaspekte Da die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze den AIA-Standard ebenfalls übernehmen, können relative Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter von Finanzdienstleistungen vermieden werden. Wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Wäh- rung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, fallen in Zukunft stärker ins Gewicht, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken kann. Indem sich bis heute 93 Staaten (darunter wichtige konkurrenzierende Finanzplätze der Schweiz wie Luxemburg und Singapur) dazu verpflichtet haben, den AIA als Standard bis 2018 einzuführen, sind zwischen diesen Staaten keine massiven Vermögensverlagerungen zu erwarten. Die Gewährleistung eines Level Playing Field und die zeitlich abgestimmte Einführung des AIA-Standards sind jedoch zentrale Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass es kurz- bis mittelfristig nicht zu Vermögensver- schiebungen in Staaten ohne AIA kommen wird. Nur wenn die in der Schweiz verwalteten Vermö- genswerte insgesamt abnehmen, ist von negativen Folgen für den Schweizer Finanzplatz und die Volkswirtschaft auszugehen. Fazit In der kurzen Frist kann die Umsetzung des AIA in der Schweiz relativ hohe Umsetzungskosten für die betroffenen Finanzinstitute mit sich bringen. Zugleich ist mit gewissen Abflüssen von in der Schweiz verwalteten Vermögenswerten ausländischer Privatkunden zu rechnen. Nicht ausgeschlossen, aber unsicher ist, ob diese, wie in den letzten Jahren, durch Neuzuflüsse kompensiert werden. Diese Ent- wicklungen dürften die Überprüfung der Geschäftsmodelle im Vermögensverwaltungsgeschäft be- schleunigen und könnten Strukturanpassungen (evtl. eine Konsolidierung und Reduktion der Beschäf- tigung) nach sich ziehen. Die anfallenden Kosten des AIA sind abzuwägen gegen eine dauerhaft zu erwartende Stärkung der Standortfaktoren (Reputation, Rechtssicherheit, Level Playing Field). Sofern
36 Gewisse Bankeninstitute gehen sogar von Gesamtkosten in der Höhe von knapp 1 Mrd. Franken aus. 37 Institut national de la statistique et des études économiques du Luxembourg (STATEC), Working Paper 73: Impact de l'échange automatique d'informations en matière de produits financiers: une tentative d'évaluation macro-économique appliquée au Luxembourg, April 2014.
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wichtige konkurrenzierende Finanzplätze in etwa gleichzeitig wie die Schweiz zum AIA übergehen, dürften Abflüsse von Anlagegeldern weniger ins Gewicht fallen und die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzt sein. In diesem Fall wird die relative Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auch kurzfristig nicht abnehmen.
5.3 Steuerliche Auswirkungen
Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der ausländischen Steuerbehörden und jenen Meldungen, welche der schweizerische Fiskus basie- rend auf der reziproken Wirkung der mit den Partnerstaaten vereinbarten Abkommen aus dem Aus- land erhalten wird, zu unterscheiden. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind aus den folgenden Gründen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich: Die Finanzinstitute können die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen. Auch tiefere Margen und ein all- fälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA reduzieren die Ge- winne des Finanzsektors, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkom- menssteuer vermindert. Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländi- scher Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuer- unehrliche Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu ver- meiden. Wenn das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU sowie die Quellensteuerabkommen mit dem Vereinigten Königreich und mit Österreich im Rahmen der Umsetzung des AIA ausser Kraft gesetzt werden, werden auch die Entgelte wegfallen, welche der Schweiz aufgrund der bisherigen Abkommen zufallen (es fallen Entgelte aus dem Zinsbesteuerungsabkommen von rund 125 Mio. Franken (2014) und aus den Quellensteuerabkommen solche von rund 750‘000 Franken (2013) an). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren: Unversteuerte Vermögenswerte können unter Umständen aufgrund der ausländischen Mel- dungen aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnah- men (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Busse). Das regularisierte Vermögen generiert danach in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Ver- mögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflo- sen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie perma- nente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Ver- mögenssteuer. Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatri- ierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Ein- kommenssteuer generiert. Eine Schätzung der steuerlichen Minder- sowie Mehreinnahmen in Folge der Einführung des AIA kann nicht vorgenommen werden. Es fehlen Angaben zu verschiedenen Parametern, welche die Höhe die- ser Minder- sowie Mehreinahmen beeinflussen, insbesondere zur Anzahl Partnerstaaten, mit denen der AIA aktiviert wird, zum Zeitpunkt der Aktivierung, zur Anzahl betroffener Kunden und deren Ver- halten im Vorfeld zur Einführung des AIA, sowie zur Höhe der bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei ausländischen Zahlstellen gehalten werden.
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6 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage wird in der Legislaturplanung 2011–2015 nicht erwähnt, denn das MCAA und das AIA- Gesetz wurden erst mit der Verabschiedung des AIA-Standards durch den Rat der OECD am 15. Juli 2014 sowie mit der Verabschiedung der Verhandlungsmandate über die Einführung des AIA- Standards mit Partnerstaaten durch den Bundesrat am 8. Oktober 2014 spruchreif. Die Vorlage ent- spricht jedoch dem Ziel 3 der Legislaturplanung: „Stabilität und Standortattraktivität des Finanzplatzes sind gewährleistet“. Gemäss diesem Ziel sind Massnahmen zu treffen, die das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz wiederherstellen, diesen in Einklang mit den Regeln der Steuerkonformität bringen und seine Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Bundesbeschluss über die Genehmigung Der Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des MCAA basiert auf Artikel 54 Ab- satz 1 der Bundesverfassung (BV)38, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der aus- wärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeich- nung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Ver- trag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbständig abzuschliessen (Art. 7a, Abs. 1 des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)39). Beim MCAA handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, wobei für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Für die Genehmigung ist somit die Bundesversammlung zuständig.
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Die Rechtsgrundlage für das AIA-Gesetz ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversamm- lung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner andern Behörde zugewiesen sind. Das AIA-Gesetz regelt die Umsetzung des internationalen AIA in Steuersachen nach dem MCAA sowie weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorse- hen. Da die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des internationalen AIA in Steuersachen nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde fällt, ist die Abstüt- zung auf Artikel 173 Absatz 2 BV gerechtfertigt.
7.2 Erlassform
Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unter- stehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Bundesge- setzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG) 40 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundes- gesetzes erlassen werden müssen. Das MCAA enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und dessen Umsetzung erfordert den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Ge- nehmigung des MCAA ist deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Das AIA-Gesetz un- tersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
38 SR 101 39 SR 172.010 40 SR 171.10
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7.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f wird die schweizerische Steueridentifikationsnummer für natürli- che Personen vom Bundesrat festgelegt. In der Schweiz gibt es keine auf eidgenössischer Ebene har- monisierte Steueridentifikationsnummer. Die Schweiz kennt eine Unternehmens-Identifikationsnum- mer, welche für die Rechtsträger als Steueridentifikationsnummer für den AIA verwendet werden kann. Allerdings gibt es keine entsprechende Nummer für natürliche Personen. Der Bundesrat hat die Ausarbeitung einer separaten Gesetzesvorlage zur Einführung einer harmonisierten Steueridentifikati- onsnummer beschlossen. Sobald eine auf eidgenössischer Ebene harmonisierte Steueridentifikations- nummer eingeführt worden ist, kann der Bundesrat mittels Verordnung festlegen, dass diese Steueri- dentifikationsnummer im Rahmen des AIA verwendet wird. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 Buchstabe f AIA-Gesetz kann der Bundesrat wei- tere Finanzinstitute als nicht meldende Finanzinstitute bzw. weitere Konten als ausgenommene Kon- ten festlegen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die weitgehend ähnliche Kriterien erfüllen wie die Rechtsträger nach Absatz 1 bzw. die Konten nach Absatz 2. Diese Delegation ermöglicht es, neu identifizierte Finanzinstitute und Konten, welche die obigen Voraussetzungen erfüllen, rasch mittels bundesrätlicher Verordnung vom Anwen- dungsbereich des AIA auszunehmen. Andernfalls müssten diese für die Dauer des Gesetzgebungs- verfahrens und bis zum Inkrafttreten einer Revision des AIA-Gesetzes den automatischen Informati- onsaustausch anwenden, bzw. im Rahmen dessen gemeldet werden. Nach Artikel 4 Absatz 5 AIA-Gesetz soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Modalitäten im Zusam- menhang mit der Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz zu regeln. Er soll insbesondere re- geln, welche Art der Steuerpflicht erforderlich ist, um als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Ab- satz 1 zu gelten. Zusätzlich soll er festlegen, welche steuerbefreiten Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig nach Artikel 4 Absatz 1 gelten. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des AIA Rechnung zu tragen. Nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz kann der Bundesrat Änderungen am gemeinsamen Mel- destandard in die Beilage zum MCAA aufnehmen, sofern sie für meldepflichtige Personen und mel- dende schweizerische Finanzinstitute keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben oder sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen regeln oder keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen. Diese Delegation erscheint sachlich angemessen und ermöglicht es, Entwicklungen des AIA-Standards von beschränkter Trag- weite rasch nachzuvollziehen. Sind die Entwicklungen des AIA-Standards jedoch nicht von beschränk- ter Tragweite, müssen sie der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Der Bundesrat soll in Artikel 7 Absatz 8 AIA-Gesetz ermächtigt werden festzulegen, welche der im Kommentar enthaltenen Alternativbestimmungen anwendbar sind. Diese Kompetenzordnung rechtfer- tigt sich daher, dass die im Kommentar enthaltenen Alternativformulierungen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards führen. Sollte der Kommentar zum gemeinsamen Meldestandard zu einem späteren Zeitpunkt mit weiteren Alternativformulierungen ergänzt werden, könnten diese rasch ins Schweizer Recht überführt werden. Der Bundesrat kann auf dieser Grundlage keine Verpflichtungen auferlegen, die über den Rahmen des anwendbaren Abkom- mens und des AIA-Gesetzes hinausgehen. Nach Artikel 8 Absatz 2 AIA-Gesetz legt der Bundesrat die Kriterien und Regeln fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Dabei kann sich der Bundesrat an bestehenden Definitionen im schweizerischen Steuerrecht ori- entieren und, soweit für eine effiziente und kostengünstige Umsetzung des AIA nötig und angemes- sen, diese Definitionen für die Zwecke des AIA punktuell anpassen. Damit die im gemeinsamen Meldestandard, im dazugehörigen Kommentar und in diesem Gesetz ent- haltenen Beträge sowohl in Schweizer Franken als auch in US-Dollar feststehen (mit Ausnahme der Beträge im Abschnitt 11 des AIA-Gesetzes, der die Strafbestimmungen enthält), ist der Bundesrat nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 AIA-Gesetz zur Festlegung dieser Beträge befugt. Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, die Beträge anzupassen, wenn besondere Umstände dies erfordern (Art. 10
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Abs. 4 AIA-Gesetz). Eine ähnliche Regelung sieht beispielsweise Artikel 37h Absatz 4 des Bundesge- setzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)41 vor. Diese Delegation entspricht der allgemeinen Vorgehensweise bei der Festlegung von Beträgen. Nach Artikel 21 Absatz 5 AIA-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Betriebs des ESTV- Informationssystems mit den im Rahmen des anwendbaren Abkommens und des AIA-Gesetzes erhal- tenen Daten, namentlich die Organisation und Führung des Informationssystems, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgun- gen und Sanktionen, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen, die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten. Diese Delegation entspricht der allgemein üblichen Vor- gehensweise.
41 SR 952.0
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