Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
Erläuternder Bericht Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Aus- gleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
vom 5. Juni 2015
Übersicht Dieser Gesetzesentwurf bezweckt die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Die Anstalt wird als juristische Person geführt und unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen.
Ausgangslage Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sanierung der IV im Jahr 2011 sind der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds rechtlich eigenständige Ausgleichsfonds unter gemeinsamer Verwaltung. Die Bilan- zen und Erfolgsrechnungen werden getrennt geführt, die Anlagen und die flüssigen Mittel jedoch gemeinsam bewirtschaftet. Die Ausgleichsfonds werden gemeinsam von einem Verwaltungsrat und einer Geschäftsstelle verwaltet. Diese Gesamtorganisation hat in der geltenden Ordnung keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies führt bei der Anlagetätigkeit der Ausgleichsfonds – insbesondere auf dem internationalen Finanzmarkt – zum Problem, dass die Geschäftspartner der Ausgleichsfonds diese nicht vorbehaltlos als Gegenpartei identifizie- ren können. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die rechtliche Situation der AHV-, IV- und EO- Ausgleichsfonds klären und die bestehenden Vertretungsschwierigkeiten beheben. Aufgrund der zunehmen- den Komplexität der Verwaltungstätigkeiten und der punktuellen Ausweitung der Good-Governance- Grundsätze muss die Gesetzgebung, die sich in ihren Grundzügen noch immer an die Botschaft des Bundes- rates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Mai 1946 anlehnt, modernisiert werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf will der Bundesrat insbesondere:
eine öffentlich-rechtliche Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO mit eindeutiger Rechtsstellung errichten;
die Vertretungsprobleme beheben, wenn die Organe der Anstalt im Auftrag aller drei Ausgleichsfonds gegenüber Dritten tätig werden;
die finanziellen Trennung der drei Ausgleichsfonds gemäss dem Willen des Gesetzgebers beibehalten;
die Gesetzgebung modernisieren;
die Transparenz erhöhen;
die Anstaltsaufsicht regeln;
die Verantwortlichkeiten der Anstalt und der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) betreffend Rechnungslegung eingrenzen;
der öffentlich-rechtlichen Anstalt im Rahmen des Bundespersonalgesetzes .den personal- und vorsorge- rechtlichen Arbeitgeberstatus verleihen, dies zum Erlass eigener vom Bundesrat zu genehmigender, flexib- lerer Ausführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Lohnstruktur;
die Anstalt, mit Ausnahme der Vermögensverwaltungsmandate, den Regeln des öffentlichen Beschaffungs- wesens unterstellen;
die Schuldenrückzahlung der IV an die AHV ab Ende der Zusatzfinanzierung, d.h. ab dem Jahr 2017 re- geln.
Erläuternder Bericht Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Aus- gleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 ist aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung (EO) hervorgegangen und hat auch die Finanzierung nach dem Umlageverfahren und das System der Ausgleichskassen zur Abwicklung des Beitragsinkassos und der Ren- tenauszahlungen übernommen. Das AHVG sieht einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben vor, für den die Kassen zuständig sind. Dieser Ausgleich erfolgt auf den drei Ebenen Unternehmen, kantonale oder Bran- chenausgleichskassen und ZAS, deren Aufgabe insbesondere darin besteht, gesamtschweizerisch für ein funktionsfähiges Ausgleichssystem zu sorgen. Die zentrale Geld- und Vermögensverwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Inva- lidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) ist Aufgabe der drei Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Sie ist in der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (nachfol- gend: Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds)2 geregelt. Bis Ende 2010 war der Ausgleichs- fonds der IV Teil des AHV-Ausgleichsfonds. Am 27. September 2009 stimmten Volk und Stände dem Bun- desbeschluss über die befristete Zusatzfinanzierung der IV3 durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze bis Ende 2017 zu. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der IV4 in Kraft gesetzt. Das Ziel war die Errichtung eines eigenständigen IV-Ausgleichsfonds. Die Trennung erfolgte per 1. Januar 2011. Seither verfügt die IV wie auch die AHV und die EO über einen eigenen Ausgleichsfonds. Da der Ausgleichsfonds der IV (Art. 79 und 79a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]5 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung) und der Ausgleichsfonds der EO (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG]6) nach dem gleichen Modell wie der Ausgleichsfonds der AHV gebildet sind, haben sie derzeit die gleiche Rechtsstellung. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die Ausgleichsfonds gemeinsam von den gleichen Organen ver- waltet. Anlagen und flüssige Mittel werden grundsätzlich gemeinsam bewirtschaftet. Ziel ist es, die Anlage-
strategien zu optimieren und einen massiven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Die Tresorerie der Ausgleichfonds wird deshalb als zentralisiertes System geführt. Während die Rechtsstellung der Ausgleichfonds einzeln betrachtet in der Praxis unproblematisch ist, treten bei der Bewirtschaftung von Anlagen insbesondere im Ausland Schwierigkeiten auf, wenn die Organe der Ausgleichfonds aus Gründen der Kosteneffizienz im Auftrag aller drei Ausgleichfonds tätig werden. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Anlagemöglichkeiten des AHV-Ausgleichsfonds im Rah- men der 10. AHV-Revision7 auf dem inländischen Markt erweitert hat, und seit 2001 auch der Handel mitin- ternationalen Wertschriften zulässig ist8. Angesichts der zunehmend komplexen Anlagen, insbesondere im Ausland, muss die geltende Gesetzgebung aber modernisiert werden, um die Transparenz zu erhöhen und Probleme bei der Vertretung der Ausgleichs- kassen künftig zu vermeiden. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen, im Handelsregister unter der Be- zeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» eingetragenen Anstalt soll die Rechtsstellung eindeutig festlegen. Auch die Organisation der Anstalt und die Stellung des Personals sind Gegenstand des Entwurfs. Im Übrigen sind die Verantwortlichkeiten von compenswiss und ZAS gemäss Artikel 71 AHVG über die Buchführung besser abgegrenzt und die Aufsicht über die Anstalt ist geregelt. Die Anstalt untersteht neu den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens; einzige Ausnahme bilden die Ver- mögensverwaltungsmandate. Schliesslich definiert der Entwurf die Schuldenrückzahlung der IV an die AHV.
3 AS 2010 3821 4 SR 831.27 5 RS 831.20 6 RS 834.1
7 BBl 1990 II 1
8 AS 2001 292
Die Gesetzesvorlage richtet sich nach den Stossrichtungen, die der Bundesrat in seinem Bericht zur Auslage- rung und Steuerung von Bundesaufgaben vom 13. September 2006 (Corporate-Governance-Bericht, nach- folgend: CG-Bericht)9 sowie im Zusatzbericht zum CG-Bericht vom 25. März 2009 (nachfolgend: CG- Zusatzbericht)10 festgelegt hat.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt
Dieser Gesetzesentwurf sieht die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Aus- gleichsfonds von AHV, IV und EO vor. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine finanziell und organisato- risch eigenständige Einheit, der die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe obliegt. Obwohl es sich um eine Anstalt des Bundes handelt, ist das Vermögen der Ausgleichfonds nicht dessen Eigentum, sondern fällt anteilsmässig der AHV, der IV und der EO zu. Die Anstalt wird zur eigenständigen juristischen Person und wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen. Mit der Bildung und der Bezeichnung seiner Organe erhält compenswiss die Rechtspersönlichkeit und eine eigene, eindeutige Rechtsstellung. Gleichzeitig verlieren die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO dadurch ihre Rechtspersön- lichkeit. Durch die neue Rechtsform und den Handelsregistereintrag können die Vertragspartner – insbeson- dere jene im Ausland – ihren Wirtschaftspartner eindeutig identifizieren. Zudem sollte die Regelung dazu führen, dass die Partner die Bedingungen, die sie compenswiss für bestimmte Finanzvorfälle auferlegen, insbesondere die Anforderungen an finanzielle Garantien, lockern. Compenswiss bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zuständig. Sie muss sicherstellen, dass die für die Entrichtung der AHV-, IV- und EO-Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Dies bedeutet, dass compenswiss auf- trags- und strategiekonform für die drei Ausgleichsfonds eine angemessene Anlagepolitik mit einem hohen Bedarf an liquiden Mitteln und einem relativ kurzen Anlagehorizont führt.
1.2.2 Modernisierung, Transparenz und Aufsicht
Die AHV, IV und die EO sind einzigartige Konstrukte und können in ihrer Organisation nicht mit privat- rechtlichen Gesellschaften (beispielsweise Aktiengesellschaften) verglichen werden. Aufgaben und Verant- wortlichkeiten sind auf verschiedene Akteure verteilt: Durchführungsstellen, zentrale Ausgleichsstelle und die Vermögensverwaltung der Ausgleichsfonds. Dieses historisch gewachsene System bewährt sich bis heu- te, und soll mit dem vorliegenden Entwurf nicht in Frage gestellt werden. Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds werden die Strukturen der Vermögensverwaltung modernisiert. Dies beinhaltet namentlich die Inkraftsetzung der recht- lichen Grundlagen auf Gesetzesstufe im Einklang mit den Corporate-Governance-Richtlinien des Bundes (CG-Bericht, CG-Zusatzbericht), die Erhöhung der Transparenz bezüglich dieser Grundlagen wie auch die Transparenz in Bezug auf Strukturen, Kompetenzordnung, Rechnungsführung und Information, sowie die Festlegung von Grundsätzen zur Aufsicht über die Anstalt. Die Gesetzgebung über die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO lehnt sich in ihren Grundzügen noch immer an die Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 194611 an. Daher sind die gesetzlichen Grundlagen zur Ausgleichsfondsverwaltung im AHVG, IVG und EOG sowie in der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds enthalten. Sie wurden ohne wirkliche Gesamtsicht verabschiedet. Die Modernisierung der rechtlichen Grundlagen wird unter anderem mit einer systematischen Zusammenführung der relevanten Best- immungen bezüglich der Aufgaben, der Grundsätze der Aufgabenerfüllung und der Organisation erreicht. Die innere Organisation der Anstalt wird klar und transparent gestaltet. Sie beinhaltet die Benennung der Organe der Anstalt (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle) sowie die Zuweisung der jeweili- gen Kompetenzen und Verantwortungen an dieselben. Im selben Zusammenhang werden die Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde festgelegt. Als Revisions- stelle ist im Vorentwurf weiterhin die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) vorgesehen.
9 BBl 2006 8233
10 BBl 2009 2659
11 BBl 1946 II 365
Die finanzielle Trennung der Ausgleichsfonds trotz gemeinsamer Bewirtschaftung verlangt nach klaren Re- gelungen im Bereich der Rechnungslegung und der finanziellen Berichterstattung. Diese sollen mit dem vorliegenden Vorentwurf gewährleistet werden. Ein weiterer Bestandteil ist daher die Darstellung der Auf- gaben und Verantwortlichkeiten im Bereich der Vermögensbewirtschaftung, der Rechnungsführung und der jährlichen Berichterstattung.
1.2.3 Anlagepolitik
Trotz der gemeinsamen Verwaltung der Ausgleichsfonds sind die drei Vermögen auch unter dem neuen Dach der Anstalt unabhängig voneinander. Entsprechend ist auch die Querfinanzierung zwischen den Aus- gleichsfonds nicht zulässig. So soll verhindert werden, dass das Vermögen der einen Versicherung bei allfäl- ligen finanziellen Problemen einer anderen Versicherung herangezogen werden kann. Daher ist es grundle- gend, dass für die einzelnen Ausgleichsfonds eigene Erfolgsrechnungen und Bilanzen geführt werden. Separate Erfolgsrechnungen bestanden bereits vor der Trennung der Ausgleichsfonds. Trotz der getrennten Finanzierung und Rechnungsführung werden die Vermögen der drei Ausgleichsfonds weiterhin grundsätz- lich gemeinsam angelegt, mit einer Beteiligung der einzelnen Ausgleichsfonds im Verhältnis ihrer Anteile an der jeweiligen Anlage. Diese Anteile können sich entsprechend den individuellen Anlage- und Risikoprofi- len unterscheiden. Eine Vermögensanlage kann daher auch nur für einen oder zwei Ausgleichsfonds gemein- sam getätigt werden, mit entsprechender Zuordnung der Bilanzpositionen und Erträge nur zu den jeweils involvierten Ausgleichsfonds. Das Gesetz legt die Kriterien fest, an denen sich die Anlagetätigkeit der Anstalt grundsätzlich orientieren soll: Die Sicherheit der Anlagen muss entsprechend dem Risikoprofil jedes Ausgleichsfonds gewährleistet sein, die Anstalt muss die Liquidität der Ausgleichsfonds sicherstellen und mit ihren Anlagen einen markt- konformen Ertrag erzielen. Zur Erreichung dieser Ziele beruhen die Anlagestrategien der Ausgleichsfonds bereits heute auf unterschiedlichen Risikostrukturen. Für jeden Ausgleichsfonds ist entsprechend ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen. Je nach Risikostrategie tätigt die Anstalt die Anlagen für die Aus- gleichsfonds in unterschiedlicher Höhe. Dadurch können sich auch die zuvor erwähnten Anteile der Aus- gleichsfonds an den einzelnen Anlagen definieren und unterscheiden. Es ist eine zentrale Aufgabe der Ausgleichsfonds, den Ausgleichskassen eine genügend hohe Liquidität be- reitzustellen, damit diese den Versicherten die Leistungen ausbezahlen können. Im Gegensatz zu den Pensi- onskassen beispielsweise, in denen die langfristigen Verpflichtungen im Zentrum stehen, bestehen in den betroffenen Versicherungen wegen des Umlageverfahrens keine kalkulierbaren langfristigen Verpflichtun-
gen gegenüber den Rentenbeziehenden, welche als Orientierungsgrösse für die Risikoverteilung dienen könnten. Hingegen müssen die drei Ausgleichsfonds stets mit genügend Liquidität ausgestattet sein, um die Durchführung der Sozialversicherungen zu gewährleisten. Die gesetzlichen Grundlagen der 1. Säule enthal- ten bereits heute Vorgaben, wie hoch der Stand der Ausgleichsfonds mindestens sein muss («gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds»): Der AHV-Ausgleichsfonds darf gemäss geltendem Artikel 107 Absatz 3 des AHVG nicht unter den Stand einer ganzen Jahresausgabe sinken. Der Bestand der flüssigen Mittel und An- lagen des IV-Ausgleichsfonds darf nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe fallen (Art. 79 Abs. 3 IVG). Eine Schwelle von 50 Prozent einer Jahresausgabe gilt ebenso für den EO-Ausgleichsfonds (Art. 28 Abs. 3 EOG). Für den AHV-Ausgleichsfonds ist darüber hinaus im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 ein Interventionsmechanismus vorgesehen, der im Falle eines Unterschreitens eines neuen gesetzlichen Standes von 70 Prozent einer Jahresausgabe automatische Sanktionen vorsieht12. Dieses Vorhaben unterstreicht, wie wichtig eine ausreichende Liquidität für die Ausgleichsfonds ist, damit die Ausgleichskassen in der Lage bleiben, die gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO zu erbringen. Während mit der Änderung der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds vom 29. August 201213 die Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV (société d’investissement à capital variable) ermöglicht wurde, ist die Gründung einer solchen SICAV oder einer anderen kollektiven Kapitalanlage im vorliegenden Vorentwurf nicht mehr vorgesehen. Die SICAV sollte (als Alternative zur Gründung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt) ein gemeinsames Gefäss für die Anlage- tätigkeit der drei separaten Ausgleichsfonds bilden, ohne unerwünschte Solidaritäten zwischen den Versiche- rungen zu erzeugen. Schwierigkeiten in der Umsetzung (beispielsweise betreffend Aufsicht und Administra- tion) sprachen schlussendlich dagegen, die Errichtung einer SICAV, welche die gesamten Vermögen der drei Ausgleichsfonds umfasst hätte, umzusetzen. Mit der Bildung der Anstalt können die Probleme bei der Re- präsentation der drei Ausgleichsfonds nach aussen behoben werden. Würde die Gründung einer SICAV (z.B.
12 Botschaft zur Reform Altersvorsorge 2020, BBl 2015 1
13 AS 2012 5055
für einen Teil des Vermögens) weiterhin zugelassen, würden weitergehende Regelungen nötig, da die Prob- leme hinsichtlich Aufsicht, Controlling oder Entschädigungen weiterhin bestehen würden. Des Weiteren würden durch die Gründung einer solchen Kollektivanlage-Gesellschaft die Vermögenswerte der Fonds ganz oder teilweise an eine privatrechtliche Einrichtung übertragen, was der Grundidee widerspricht, eine öffent- lich-rechtliche Anstalt mit der Vermögensverwaltung zu betrauen. Aus diesem Grund wird die Gründung solcher kollektiven Kapitalanlagen im Gesetz nicht mehr zugelassen. Erlaubt ist hingegen der Erwerb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
1.2.4 Personalstatut
Nach der geltenden Regelung gemäss Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung über die Verwaltung der Aus- gleichsfonds richtet sich das Anstellungsverhältnis des Personals nach dem Bundespersonalgesetz. vom 24. März 2000 (BPG)14. Der Verwaltungsrat hat die Kompetenz zur Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und der Mitglieder der Geschäftslei- tung. Ferner kann er zur Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen (Art. 7a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Ver- waltung der Ausgleichsfonds). Im Übrigen hat er bislang keine Kompetenz zum Erlass einer eigenen Perso- nalverordnung und die Ausführungsbestimmungen der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)15 sind anwendbar. Diese personalrechtliche Situation bietet erfahrungsgemäss nicht genügenden Spielraum, um auch künftig die erforderlichen Kaderleute und Fachspezialisten aus dem Finanzsektor rekrutieren zu können. Mit Bezug auf das Vergütungssystem und auf die weiteren Anstellungsbedingungen, namentlich die Kündigungsfristen, braucht es dazu grössere Freiräume. Daher wird der Anstalt mit ihrer Gründung eigener Arbeitgeberstatus verliehen. Auch nach der neuen Rege- lung soll das Personal von compenswiss jedoch weiterhin nach einem öffentlich-rechtlichen Personalstatut innerhalb des BPG angestellt sein, dies insbesondere mit Blick auf den CG-Zusatzbericht und das darin dar- gelegte Bedürfnis des Bundes nach einer einheitlichen personalpolitischen Steuerungsmöglichkeit auch bei ausgelagerten Einheiten. Hat die Anstalt Arbeitgeberstatus, sieht das BPG vor, dass der Verwaltungsrat eige- ne personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlassen kann, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen (Art. 37 Abs. 3 und 3bis BPG). Der Anstalt soll damit die Kompetenz eingeräumt werden, im Rah- men der Vorgaben des BPG ihre Anstellungsverhältnisse selber zu regeln, indem der Verwaltungsrat eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlässt. Dies schafft insbesondere grössere Gestaltungsspiel- räume hinsichtlich der Lohnhöchstgrenze und Lohnstruktur. Mit dem Genehmigungsvorbehalt durch den
Bundesrat wird sichergestellt, dass die Anstellungsbedingungen sowohl den wirtschaftlichen wie auch den politischen Anforderungen genügen, und dass sie – im Vergleich zum Bundespersonal beziehungsweise zu weiteren Anstalten des Bundes – keine ungerechtfertigten Abweichungen enthalten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats unterstehen demgegenüber nicht dem BPG, vorbehältlich Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b. Gemäss diesem ist die Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedin- gungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom 19. Dezember 2003 (Kaderlohnverordnung)16 anwendbar. Hinsichtlich Honorar und weiteren Vertragsbedin- gungen der Mitglieder des Verwaltungsrates sind für compenswiss daher die Vorgaben gemäss Kader- lohnverordnung massgeblich.
1.2.5 Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Nach der geltenden Regelung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Be- schaffungswesen (BöB)17 sind die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO nicht dem öffentlichen Beschaf- fungsrecht unterstellt. Sie sind namentlich nicht Teil der allgemeinen Bundesverwaltung im Sinne von Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe a BöB. Am 26. September 2014 hat der Nationalrat, entsprechend der Antwort des Bundesrates, einer Motion zugestimmt, wonach die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO dem BöB zu unterstellen seien18. Das BöB wird deshalb dahingehend ergänzt. In der Wintersession 2014 wurde weiter darüber Auskunft verlangt, ob – und gegebenenfalls, inwiefern – es zu rechtfertigen sei, die Anlagetätigkeit
14 SR 172.220.1 15 SR 172.220.111.3 16 SR 172.220.12 17 SR 172.056.1 18 Motion 14.3390 Feller Olivier «Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen».
der compenswiss von der Unterstellung unter die Beschaffungsgesetzgebung auszunehmen19. Aus Sicht des Bunderates soll compenswiss im Interesse einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltung der Ausgleichs- fonds-Vermögen – wie bisher – die Möglichkeit haben, ihre Vermögensverwaltungsmandate kurzfristig erteilen zu können. Ausserdem soll sie auch künftig die in Frage kommenden Vermögensverwalter einer due-diligence Prüfung unterziehen können. Eine solche wäre im Rahmen einer Vergabe nach öffentlichem Beschaffungsrecht nicht zulässig. Im Bereich der Vermögensverwaltungsaufträge soll compenswiss daher auch in Zukunft vergaberechtsfrei handeln können. Diese Regelung entspricht auch dem Vorbehalt der Schweiz zur (bereits ratifizierten) Revision des Government Procurement Agreement (GPA) 2012 (Annexe 7, C. Notes explicatives). Das GPA 2012 tritt für die Schweiz in Kraft, sobald die GPA-Revision ins nationa- le Recht umgesetzt worden ist. Ferner ist anzumerken, dass gewisse Bankdienstleistungen bereits gemäss der geltenden Regelung vom sachlichen Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts ausgenommen sind: Ziffer 6 Anhang 1a, A der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB)20 sieht vor, dass das Gesetz und die Verordnung auf die Abwicklung von finanzi- ellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapie- ren oder anderen Finanzinstrumenten nicht anwendbar sind.
1.2.6 Schuldenrückzahlung der IV an die AHV
Bis 2011 wurden Defizite der IV mit Mitteln des AHV-Ausgleichsfonds ausgeglichen. Mit der Bildung eines eigenen IV-Ausgleichsfonds wurde dieser Verlustvortrag der IV als Schuld der IV gegenüber der AHV wei- tergeführt. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Schuld knapp 15 Milliarden Franken, Ende 2014 belief sie sich noch auf 12,8 Milliarden Franken. Das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung legt im Artikel 2 Absatz 2 fest, dass die Schuld während der IV-Zusatzfinanzierung bis Ende 2017 mit allfälligen Überschüssen der IV amortisiert wird: Während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung wird der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichsfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an die AHV überwiesen. Im Falle eines negativen Umlageergebnisses erhöht sich die Schuld nicht, sondern verringert das Eigenkapital der IV. Nach 2017 fehlt jedoch eine Bestimmung, welche die befristete Massnahme der IV-Zusatzfinanzierung ab- löst. Im Zuge der 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (6b)21 hatte der Bundesrat einen Vorschlag formuliert, nach welchem jährlich der Anteil des Bestands der flüssigen Mittel und Anlagen des IV- Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 % einer Jahresausgabe übersteigt, zum Schuldenab- bau verwendet werden sollte. Das Massnahmenpaket wurde jedoch 2013 im Parlament abgelehnt, somit trat auch die Regelung zur Schuldenrückzahlung nicht in Kraft. Der vorliegende Vorentwurf bietet die Gelegen- heit, die Rückzahlung des Darlehens der IV gegenüber der AHV ab 2018 zu definieren. Die folgenden Grün- de legen nahe, für die neue Regel die Formulierung gemäss IV-Revision 6b zu übernehmen: Der Schuldenabbau soll rasch, aber im Rahmen des finanziellen Spielraums der IV erfolgen. Falls Über- schüsse ausbleiben oder eine Schuldenrückzahlung die Liquidität der IV gefährden könnten, erfolgt keine Amortisation. Die Verwendung des relativen Schwellenwerts (in Prozent der Jahresausgaben) berücksichtigt aus diesem Grund die Ausgabendynamik der IV: Bei sinkenden Ausgaben werden – im Einklang mit dem grösseren finanziellen Spielraum – höhere Beträge amortisiert. Bei höheren Ausgaben steigt auch der Schwellenwert an, und es wird eine geringere oder keine Rückzahlung fällig.
Artikel 79 Absatz 3 IVG hält fest, dass der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen der IV in der Regel mindestens 50 % einer Jahresausgabe betragen muss. Seit der Trennung des IV-Ausgleichsfonds 2011 hat der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen den Schwellenwert jedoch nicht erreicht (2011: 44,2 %, 2012: 45,0 %, 2013: 44,8 % einer Jahresausgabe). Trotzdem wurde beispielsweise 2012 ein Anteil von über 590 Millionen Franken zurückbezahlt. Damit die Entschuldungsregel den Artikel 79 Absatz 3 IVG respek- tiert, darf eine Rückzahlung erst ab der Schwelle von 50 % einer Jahresausgabe ausgelöst werden. Die vorgeschlagene Bestimmung geht in die Richtung von Punkt 1 der Motion Schwaller22, die eine Schul- denrückzahlung nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis zum Jahr 2028 fordert. Mit
19 Frage 14.5494 Feller Olivier «Steht der Präsident des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO über den Entscheiden der politischen Behörden?»; Frage 14.5637 Feller Olivier «Welche Finanzdienstleistungen unterstehen nicht dem Bundesgesetz und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen?»; Anfrage 14.1111 Feller Olivier «Vergabe von Vermögensverwaltungsaufträgen durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen». 20 SR 172.056.11
21 BBl 2011 5691
22 Motion 13.3990 Schwaller Urs: Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig.
der im Vorentwurf vorgeschlagenen Regel kann nach den heutigen Finanzierungsperspektiven der IV23 die Schuld bis 2030 abgetragen werden. Die IV hat der AHV für das Darlehen auch einen Schuldzins zu entrichten. Während der Dauer der IV- Zusatzfinanzierung übernimmt der Bund (zusätzlich zu seinem ordentlichen Beitrag an die IV) den Schuld- zins an den AHV-Ausgleichsfonds. Nach 2017 muss die IV nebst der Schuldenamortisation auch diesen Zins bezahlen. Diesbezüglich bedarf es im vorliegenden Vorentwurf nur dann einer Regelung, falls das Gesetz vor 2018 in Kraft tritt und damit das Bundesgesetz über die Sanierung der IV aufgehoben wird. Damit der Bund in diesem Fall während der IV-Zusatzfinanzierung weiterhin die Schuldzinsen der IV übernimmt, braucht es im Gesetz über die Anstalt eine entsprechende Regelung, die bis Ende 2017 in Kraft bleiben wür- de.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Am 24. März 2015 wurde der Gesetzesentwurf der AHV/IV-Kommission vorgestellt. Sie ist grundsätzlich mit dem Vorentwurf einverstanden. Sie ist aber der Meinung, dass als Revisionsstelle (vgl. Art. 12) nicht die EFK zu benennen sei, sondern ein anderes Revisionsorgan, welches über die nötigen Kompetenzen und Res- sourcen und das nötige Fachwissen verfügt. Dieses Organ würde vom Bundesrat gewählt, ebenso könnte er die Revisionsstelle abberufen. Der Bundesrat hat das EDI am 5. Juni 2015 beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Ausgleichs- fondsgesetz durchzuführen. In einem Brief gleichen Datums lud das EDI die Kantone, die in der Bundesver- sammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachorganisationen der Wirtschaft sowie weitere Verbände und Organisationen ein, sich bis am 25. September 2015 zum Gesetzentwurf zu äussern. Insgesamt wurde die Vorlage von den Vernehmlassungsteilnehmenden.... Einzelheiten können den zusammengefassten Ver- nehmlassungsergebnissen entnommen werden24.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Während es sich in vielen Fällen bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt um eine Ausgliede- rung einer bestehenden Verwaltungseinheit handelt, bedeutet die Gründung der Anstalt zur Verwaltung der drei Ausgleichsfonds eine Zusammenführung der drei bestehenden Ausgleichsfonds. Es müssen somit keine finanziellen oder Infrastrukturmittel ausgeschieden werden. Die Ausgleichsfonds werden zudem bereits in der geltenden Ordnung gemeinsam verwaltet, weshalb die für die neue Anstalt benötigten organisatorischen und personellen Strukturen mehrheitlich bereits heute bestehen. Aus diesen Gründen beansprucht die Schaf- fung der Anstalt im Prinzip keine zusätzlichen Ressourcen. Eine detaillierte Beschreibung möglicher Aus- wirkungen des Vorentwurfs wird unter Ziffer 3 gegeben.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere Verhältnis zum europäischen Recht
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Normen für den von dieser Gesetzesvorlage betroffenen Bereich.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Wird im Hinblick auf die Botschaft vervollständigt.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Ausgleichsfondsgesetz
Art. 1 Rechtsform und Sitz Abs. 1: Absatz 1 erteilt compenswiss den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit und Handelsregistereintrag. Der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds verlieren ihre je-
23 IV-Finanzhaushalt Version 2 / Stand 1.9.2014, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00022/index.html?lang=de 24 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > EDI.
weilige Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt den der Bundesrat festgelegt (vgl. Art. 21 Abs. 2). Obwohl es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt, ist das Vermögen der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO nicht Eigentum des Bundes, sondern gehört den drei Sozialversicherungen AHV, IV und EO. Abs. 2: Eine Anstalt ist eine finanziell und organisatorisch eigenständige Einheit, der die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe obliegt. Compenswiss erlässt somit ihr eigenes Organisationsreglement. Da sich die Anstalt selbst verwaltet, führt sie auch eine eigene Rechnung und untersteht daher als solche nicht dem Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198925 (Art. 2 Bst. f, e contrario). Abs. 3: Die Anstalt soll beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsori- entierten Einsatz ihrer Mittel sorgen. Abs. 4: Um Flexibilität zu gewährleisten, bestimmt der Bundesrat den Sitz der Anstalt. Derzeit befindet sich die Verwaltung der Ausgleichsfonds in Genf. Auch die Anstalt compenswiss wird ihren Sitz voraussichtlich dort haben. Abs. 5: Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen26. Der Vorteil der Eintragung besteht in der Gewährleistung der Transpa- renz und in der Kenntnisvermutung, insbesondere in Bezug auf die zeichnungsberechtigten Personen (Art. 932 ff. Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR]27). Dritte, gegenüber denen ein Eintrag des Han- delsregisters wirksam geworden ist, können sich nicht darauf berufen, sie hätten diesen nicht gekannt. 2013 haben die Ausgleichfonds von AHV, IV und EO ihr Corporate Design so überarbeitet, dass ihre Merk- male klar zum Ausdruck kommen. Dabei standen wichtige Begriffe und Themen wie Professionalität, Dy- namik, der Solidaritätsgedanke der Sozialversicherungen, die Verbundenheit mit der Schweiz und der Föde- ralismus im Vordergrund. Aus diesen Überlegungen sind ein gemeinsames Logo und die Bezeichnung «compenswiss» hervorgegangen, welche die Hauptaufgabe der Ausgleichsfonds hervorhebt und den finanzi- ellen Charakter ihrer Tätigkeiten betont. Die Marke ist seit dem 3. Dezember 2013 geschützt und die Aus- gleichsfonds sind seit Januar 2014 unter diesem Namen tätig. Die Anstalt soll im Handelsregister unter der
Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» eingetragen werden und so für eine klarere Positionierung der Anstalt in der Schweiz und im Ausland sorgen.
Art. 2 Aufgabe Der Anstalt compenswiss obliegt die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Sie muss je- derzeit die für die Auszahlung der AHV-, IV- und EO-Leistungen notwendige Liquidität sicherstellen und das Vermögen so angelegen, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Die Anstalt nimmt keine anderen Aufgaben für die AHV, IV und EO wahr, und trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Durchführungsstellen dieser Sozialversicherungen.
Art. 3 Vermögensverwaltung Abs. 1 übernimmt Artikel 11 Absatz 1 der geltenden Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds. Die Anstalt soll die drei Ausgleichsfonds gemeinsam verwalten. Die Ausgleichsfonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr. Abs. 2: Die drei Ausgleichsfonds verfügen über unterschiedliche Vermögensbestände und sind die Aus- gleichsgefässe eigenständiger Versicherungen mit unterschiedlichen Dynamiken. Dieser Umstand macht ungeachtet der gemeinsamen Verwaltung für jeden Ausgleichsfonds ein eigens Risiko- und Anlageprofil nötig. An welchen Kriterien sich die Risikoprofile orientieren, wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Abs. 3: Dieser Absatz übernimmt inhaltlich den ersten Satz von Artikel 108 Absatz 1 AHVG: Die Anlage der Mittel soll entsprechend den individuellen Anlageprofilen einen Ertrag gewährleisten, welcher der Si- cherheit der Anlagen wie auch den individuellen Risikoprofilen der Ausgleichsfonds angemessenen ist. Die Sicherheit der Anlage und ihre erzielbare Rendite sind im Prinzip konkurrierende Ziele. Aus diesem Grund wird vom bestmöglichen Verhältnis zwischen diesen beiden Vorgaben gesprochen. Hinzugefügt wurde der Verweis auf das Anlage- und Risikoprofil. Die Ausrichtung an spezifischen Anlage- und Risikoprofilen wird heute schon so gehandhabt.
25 SR 611.0
26 Eine entsprechende Änderung von Artikel 932 OR ist in Vorbereitung
(https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregister.html). Vgl. ferner Zihler, SHK-HRegV, Art. 106 ff. N 1 ff., in: Rino Siffert/Nicholas Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Stämpflis Handkommentar, Bern 2013. 27 SR 220
Gegenüber der geltenden Regelung wurde die Terminologie angepasst. Die Aktiven sind neu zu bewirtschaf- ten und nicht mehr anzulegen. Diese Anpassung bringt zum Ausdruck, dass ein Teil der Aktiven gar nicht angelegt werden kann beziehungsweise soll, beispielsweise die Betriebsliegenschaft der Anstalt oder die Liquidität, welche den Ausgleichskassen zur Verfügung stehen muss. Da jedoch auch diese Vermögenswerte verwaltet werden, wird nun etwas allgemeiner von einer Bewirtschaftung der Aktiven gesprochen. Abs. 4 umschreibt die Anforderungen an die Liquidität der Ausgleichsfonds gemäss dem zweiten Satz von Artikel 108 Absatz 1 AHVG. Gegenüber der geltenden Regelung wird der Begriff Barmittel durch Liquidität ersetzt. Zudem wird neu ein Bezug zu den gesetzlichen Leistungen, die durch die Liquidität der Ausgleichs- fonds sichergestellt werden müssen, hergestellt.
Art. 4 Rechtsgeschäfte Dieser Artikel erläutert die Befugnisse der Anstalt, Rechtsgeschäfte zur Durchführung ihrer Vermögensver- waltungstätigkeit einzugehen. Die Anstalt kann Effekten und andere Finanzinstrumente erwerben und ver- äussern, einschliesslich Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen. Nicht vorgesehen ist hingegen die Gründung solcher kollektiven Kapitalanlagen. Zwar regelt Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds die Gründung einer Investmentgesellschaft mit vari- ablem Kapital. Der damals mit der SICAV verfolgte Zweck (die Klärung der Rechtspersönlichkeit gegen- über den Gegenparteien) wird nun jedoch durch die Schaffung der Anstalt erreicht. Zudem wird so sicherge- stellt, dass keine unerwünschte Delegation der Aufgabe der Anstalt an eine privatrechtliche Gesellschaft erfolgt und dass die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten des Bundesrates gewährleistet bleiben. Die Formulierung im geltenden Artikel 10bis der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds, die den Organen eine Vertretungsbefugnis für die Ausgleichsfonds zuwies, ist im neuen Gesetz nicht mehr op- portun, da die drei Ausgleichsfonds selber keine Rechtspersönlichkeit mehr haben. Es tritt – insbesondere in den Finanztransaktionen – jeweils nur compenswiss als Gegenpartei auf.
Art. 5 Haftung Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich, unabhängig von deren Entstehungsgrund, ihr Gesamtvermögen. Die Haftung ist damit beschränkt auf die Gesamtheit der Aktiven der drei Ausgleichs- fonds und ein allfälliges Betriebskapital der Anstalt. Im internen Verhältnis gilt Folgendes: Hat eine Verbindlichkeit der Anstalt ihren Entstehungsgrund in einem Rechtsgeschäft, wird sie den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Quote an demselben belastet. Hat eine Verbindlichkeit der Anstalt ihren Rechtsgrund in einer widerrechtlichen Handlung, soll sie entsprechend dem Schlüssel auf die Ausgleichsfonds verteilt werden, der für die Aufteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten gemäss Artikel 17 massgeblich ist.
Art. 6 Organe Die Organe sind Teil der Persönlichkeit der juristischen Person und handeln für diese. Artikel 6 führt die Organe von compenswiss auf. Diese entsprechen den üblichen Organen von verselbstständigten Einheiten des Bundes. Der Vorentwurf nennt die Organe der Anstalt abschliessend, um eine klare Zuweisung der Ver- antwortungen und Verantwortlichkeiten vornehmen zu können. Faktische Organschaften werden damit ver- mieden. Die Geschäftsleitung der Anstalten des Bundes hat bereits in den geltenden Organisationserlassen – im Vergleich zum Aktienrecht – eine besondere Stellung. So verfügt sie über weitergehende, bereits im Or- ganisationserlass klar zugewiesene, operative Kompetenzen; damit ist auch offensichtlich, dass sie formelle und nicht nur faktische Organstellung hat. Die klare und verbindliche Trennung von strategischer und opera- tiver Tätigkeit soll das Zusammenwirken zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung nach dem Prinzip von Checks and Balances ermöglichen.
Art. 7 Verwaltungsrat Abs. 1 und 2: Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er soll so klein sein, dass eine effiziente Entscheidfindung möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrung und Wissen aus verschiedenen Bereichen in den Verwaltungsrat einbringen und die Funktionen von Leitung und Kontrolle unter sich vertei- len können. Dem Verwaltungsrat sollen Personen angehören, die über die Fähigkeiten verfügen, die für die Gewährleistung einer eigenständigen Meinungsbildung im kritischen Gedankenaustausch mit der Geschäfts- leitung erforderlich sind. Der Verwaltungsrat besteht weiterhin aus elf Mitgliedern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) und dem Bund ist darin
eine angemessene Vertretung gewährt. Die Interessen des Bundes müssen angesichts der Höhe seiner Betei- ligung an der Finanzierung der Sozialversicherungen (11,7 Milliarden Franken für die AHV und die IV im Jahr 2014) im erforderlichen Mass sichergestellt werden. Eine Einsitznahme des Bundes im Verwaltungsrat ist deshalb notwendig. Sie soll wegen des erforderlichen anlagetechnischen Fachwissens namentlich von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eidgenössischen Finanzverwaltung wahrgenommen werden. Abs. 3: Bislang wurde der gemeinsame Verwaltungsrat der Ausgleichfonds gemäss Artikel 109 Absatz 1 AHVG vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ernannt. Unter dem Gesichts- punkt der Corporate Governance sind die Fähigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder hier jedoch besonders zu gewichten. Die Verwaltungsratsmitglieder sollen über die Fähigkeiten verfügen, die für die eigenständige sowie sach- und fachgerechte Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts im kritischen Gedankenaustausch mit dem operativ verantwortlichen Organ erforderlich sind. Der Bundesrat erstellt ein Anforderungsprofil, das die dazu nötigen Voraussetzungen der Verwaltungsratsmitglieder festhält. Er übt sein Wahlrecht auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils aus und sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der verschiede- nen Interessengruppen. Zur Vereinfachung des Wahlverfahrens muss der Bundesrat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission gemäss diesem Vorentwurf nicht mehr konsultieren. Abs. 4: Die längst mögliche Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 12 Jahre (Die Wahl gilt für eine Periode von vier Jahren, eine Wiederwahl ist zweimal möglich). Ein Anspruch auf Wiederwahl besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Bundesrat darüber nach Ermessen. Der Bundesrat kann die Verwaltungs- ratsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus wichtigen Gründen abberufen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, beispiels- weise wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt, eine schwere- re Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Da das Abberufungsrecht das notwendige Pendant zum Wahlrecht ist, erhält der Bundesrat ein
effizientes Instrument, um seine Verantwortung gegenüber den von ihm selbst gewählten Mitgliedern besser wahrzunehmen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Bst. a). Die Abberufung muss aufgrund der Rechtsweggarantie von eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanzen gerichtlich überprüft werden können. Dazu muss Arti- kel 33 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG)28 ergänzt werden (vgl. Ziff. 2.2.4). Abs. 5: Das BPG ist grundsätzlich nicht auf den Verwaltungsrat anwendbar. Einzige Ausnahme bildet Arti- kel 6a BPG, der gemäss seinem speziell definierten Anwendungsbereich direkt und nicht nur sinngemäss zur Anwendung kommt. Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b BPG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Grundsätze über das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Verwaltungsratsmitglieder zu erlassen. Der Bundesrat hat daher die Kaderlohnverordnung verabschiedet. Folglich wirkt sich die Anwendung von Artikel 6a BPG auf die vom Bundesrat zu schaffenden und anzuwendenden Grundsätze zur Festlegung des Honorars der Verwaltungsratsmitglieder sowie auf die Berichterstattung des Verwaltungsrates gegenüber dem Bundesrat über seine Entlöhnung aus. Abs. 6: Zwischen der Anstalt und den Verwaltungsratsmitgliedern besteht ein öffentlich-rechtliches Auf- tragsverhältnis, das mit der Mandatserteilung durch den Bundesrat begründet wird. Ergänzend kommen Ar- tikel 394 ff. OR zum Auftrag zur Anwendung. Abs. 7: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen der Anstalt und somit auch der AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds in guten Treuen zu wahren. Sie ordnen ihre persönlichen und geschäftlichen Ver- hältnisse so, dass Interessenkonflikte mit der Anstalt möglichst vermieden werden. Die Treuepflicht umfasst u.a. die Sorgfaltspflicht, die Schweigepflicht, das Verbot des Insiderhandels und die Treupflicht im Umgang mit Interessenkonflikten. Abs. 8: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben dem Bundesrat ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offenzulegen. Sie sind verpflichtet, diesbezügliche Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend zu melden. Die Interessenbindungen der Verwaltungsratsmitglieder werden im Lagebericht von compenswiss offengelegt (vgl. Art. 18 Abs. 3). Einerseits ist dies im Sinne einer am 2. Dezember 2013 eingereichten und am 21. März 2014 vom Nationalrat und am 9. März 2015 vom Ständerat angenommenen Motion29, die ver-
langt, dass die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes veröf- fentlicht werden, andererseits sorgt die so geschaffene Transparenz dafür, dass die Unabhängigkeit der Ver- waltungsratsmitglieder gestärkt wird.
28 SR 173.32 29 Motion 13.4040 Gilli Yvonne «Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen»
Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats Abs. 1: Dieser Absatz legt die Aufgaben des Verwaltungsrats fest: Bst. a: Alles, was nicht zwingend im Gesetz geregelt werden muss, wird im Organisationsreglement der Anstalt festgehalten. Das Reglement wird vom Verwaltungsrat formell verabschiedet. Bst. b: Der Verwaltungsrat erstellt das Anlagereglement. Dieses legt die Ziele der Vermögensbewirtschaf- tung fest und bestimmt Richtlinien, welche diesen Zielen angemessenen sind, insbesondere zu den Anlage- strategien, den zugelassenen Anlageinstrumenten, allfälligen Limiten und Restriktionen sowie zur Überwa- chung und Berichterstattung. Es enthält des Weiteren die Organisationsstruktur sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Organe in der Vermögensbewirtschaftung. Für jeden Fonds wird eine strategische Vermögensaufteilung erstellt, die der Bilanz und den Entwicklungs- aussichten der betreffenden Versicherung Rechnung trägt. Jedes Jahr überprüft der Verwaltungsrat diese Strategie und erstellt eine detaillierte Aufteilung nach Anlagesegmenten. Bst. c: Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, wenden ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG (Mindestnorm) an. Dieses wird jedoch von spezifischen personalrechtli- chen Ausführungsbestimmungen ergänzt. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 und 3bis BPG erlässt die Anstalt im Rahmen seiner Personalverordnung eigene Ausführungsbestimmungen und die BPV ist nicht anwendbar, was insbesondere grösseren Spielraum bei der Entlöhnung der obersten Kader lässt. Dennoch wird die Per- sonalverordnung der Anstalt, in der mindestens die Grundsätze der Entlöhnung und der Nebenleistungen enthalten sein müssen, dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet. Bst. d konkretisiert Artikel 7 Absatz 4 und 8, indem er den Verwaltungsrat beauftragt, sowohl die Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten generell im Organisationsreglement festzulegen als auch in einzelnen konkreten Fällen die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Ist eine Interessenbindung nicht mit dem Amt des Verwaltungsrates vereinbar und weigert sich das betroffene Mitglied, die Situation zu klären, muss der Ver- waltungsrat beim Bundesrat die Abberufung beantragen. Dies stellt im Übrigen einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 dar. Die Gefahr eines Interessenkonfliktes kann auch im Zusammenhang mit
einem Stellenwechsel auftreten. z. B. durch einen unmittelbaren Wechsel von Personen in Leitungs- oder sogenannten Schlüsselfunktionen der Anstalt in die Privatwirtschaft30. Dadurch kann die Glaubwürdigkeit und Reputation der Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden. Durch entsprechende vertragliche Ver- einbarungen mit den betroffenen Personen (z. B. Vereinbarung einer Karenzfrist bzw. Cooling-off-Period) kann im Einzelfall bei Bedarf derartigen möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Im Rahmen der Personalverordnung wird darüber zu befinden sein, ob bei compenswiss für bestimmte Funktionen die ver- tragliche Festlegung einer Karenzfrist vorzusehen ist oder nicht. Überdies kann es unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein Verwaltungsradmitglied sich bei der Beschluss- fassung über ein Traktandum seiner Stimme enthält, sich an der Diskussion darüber hingegen beteiligt, bei- spielsweise um sein Fachwissen einzubringen. Dieser Punkt kann im Organisationsreglement umgesetzt werden. Die Informationspflichten der Verwaltungsrats- und der Geschäftsleitungsmitglieder im Falle eines konkreten Interessenkonflikts sind zwingender Bestandteil des Organisationsreglements. Bst. e–g: Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsleitung und überwacht die Umsetzung seiner Be- schlüsse und Weisungen. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeits- verhältnisses mit der Direktorin bzw. dem Direktor sowie mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung. Bst. h: Die Anstalt muss über ein Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen. Das Risikomanagement muss allfällige Gefahren für die Aufgabenerfüllung der Anstalt vorausschauend definie- ren, überwachen und unter vernünftigem Mitteleinsatz so weit als möglich minimieren. Das IKS befasst sich in diesem Rahmen ausschliesslich mit den operativen finanzbezogenen Risiken. Dies geschieht ebenfalls durch die periodische Überprüfung dieser Risiken als auch der Wirksamkeit von Kontrollen innerhalb der finanzrelevanten Geschäftsprozesse. Im Gegensatz zu den Risikoprofilen der Ausgleichsfonds bezüglich ihrer Anlagestrategien (gemäss Art. 3 Abs. 2) bezieht sich das Risikomanagement gemäss diesem Buchsta- ben auf die anstaltsinternen Prozesse und Abläufe (z.B. Governance und Compliance).
Bst. i: Die Zahlungsbereitschaft der Ausgleichsfonds muss ständig gewährleistet sein. Ein Teil des Gesamt- vermögens der Ausgleichsfonds ist daher in Form von liquiden Mitteln zu halten, so dass die Ausgleichskas- sen entsprechend Artikel 3 Absatz 4 in der Lage sind, die gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO zu erbringen.
30 Vgl. BRB vom 17. Dezember 2014 zum Aussprachepapier «Prüfung einer Cooling-off-Period für Leitungsorgane von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gemäss Anhang 1 RVOV und ausserparlamentarischen Kommissionen (APK) gemäss Anhang 2 RVOV»
Bst. j: Der Budget-Antrag für die Verwaltungsausgaben der Anstalt wird von der Geschäftsleitung erstellt. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Verabschiedung dieses Budgets. Bst. k–m: Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes nach Artikel 18. Der Geschäftsbericht von compenswiss wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und anschliessend vom Verwaltungsrat veröffentlicht. Mit der Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates anerkennt der Bundesrat, wie die Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR), dass für die betreffende Periode keine Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung gegen den Verwal- tungsrat bestehen. Die Entlastung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Anstalt sowie gegenüber dem Bund (analog Art. 758 OR). Der Verwaltungsrat informiert die Öffentlichkeit zudem über die finanzielle Situation der Ausgleichfonds, wie bereits unter der geltenden Ordnung (Art. 2, Abs. 2 Bst. j der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds). Um die Transparenz der Information und die Koordination in diesem Bereich zu gewährleisten, geschieht diese Orientierung im Einvernehmen mit dem BSV. Bst. n: Die Anstalt ist als Arbeitgeberin dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 2) und somit Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages. Abs. 2: Der Verwaltungsrat erhält die Kompetenz zur Schaffung von Ausschüssen. Er kann diese Verwal- tungsrats- oder Fachausschüsse im Detail im Organisationsreglement regeln. Zudem kann er Sachverständige beiziehen und Fachausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht dem Verwaltungsrat angehören müssen. Er hat jedoch für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Abschliessende Entscheid- kompetenzen und die daraus folgende Verantwortung bleiben jedoch beim Gesamtverwaltungsrat.
Art. 9 Verfahren im Verwaltungsrat Abs. 1 legt fest, wann der Verwaltungsrat einberufen wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn die lau- fenden Geschäfte es erfordern, oder, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. Abs. 2: Nach diesem Absatz ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit und bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Abs. 3: Elektronische oder telefonische Abstimmungen sind ebenfalls möglich, wenn ein dringender Fall vorliegt. So könnte beispielsweise eine kurzfristige starke Veränderung an den Finanzmärkten eine rasche Beschlussfassung des Verwaltungsrates nötig machen. Solche Beschlüsse müssen in das Protokoll der nächs- ten Sitzung aufgenommen werden. Abs. 4: Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch telefonisch oder mit elektronischen Mitteln durch- geführt werden, sofern kein Mitglied des Verwaltungsrats eine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit ver- langt.
Art. 10 Recht der Mitglieder auf Auskunft und Einsicht Dieser Artikel definiert das Recht der Verwaltungsratsmitglieder auf Auskunft und Einsicht in die Ge- schäftsbücher und die Buchungsbelege, wobei das Aktienrecht (Art. 715a OR) sinngemäss zur Anwendung kommt.
Art. 11 Geschäftsleitung Abs. 1: Das operative Organ wird vom Verwaltungsrat ernannt. Die Terminologie wird vereinheitlicht und die Bezeichnung «Geschäftsleitung» ersetzt die frühere «Geschäftsstelle». Die Geschäftsleitung ist Organ und hat die entsprechenden Organfunktionen. Die Geschäftsleitungsmitglieder müssen über die nötigen fachlichen und betrieblichen Kenntnisse verfügen, damit sie ihre Funktion ihren Verantwortlichkeiten entsprechend wahrnehmen können. Die Treuepflicht und die Pflicht zur Interessenwahrung der Geschäftsleitung richten sich nach dem BPG (vgl. Art. 13 Abs. 1), der Personalverordnung der Anstalt sowie nach dem Arbeitsvertrag. Abs. 2 Bst. a–h zählt die Aufgaben der Geschäftsleitung in nicht abschliessender Weise auf. Nach Bst. h liegt die subsidiäre Generalkompetenz bei der Geschäftsleitung. Diese Regelung dient der Vermeidung von nega- tiven Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und ist Ausdruck der Stellung der permanent vertretenen und für die Aufgabenerfüllung direkt verantwortlichen Geschäftsleitung gegenüber dem (Miliz-)Verwaltungsrat. Abs. 3: Die Direktorin oder der Direktor hat an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratende Stimme.
Art. 12 Revisionsstelle Abs. 1: Wie bisher gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds wird die Eidgenössische Finanzkontrolle als Revisionsstelle bestimmt. Sie prüft die Rechnung über die Ver- mögensanlage der Anstalt. Diese umfasst die Rechnung über die Anlagetätigkeit wie auch die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt. Letztere enthält nicht nur die eigenen Verwaltungskosten der Anstalt, son- dern auch die Kosten von externen Vermögensverwaltern, die für compenswiss Mandate übernehmen. Eben- falls Teil dieser Revision sind die Jahresrechnungen der Versicherungen AHV, IV, EO. Diese Rechnungen werden von compenswiss erstellt, gestützt auf die Daten der zentralen Ausgleichsstelle über die Versiche- rungstätigkeit (vgl. Art. 16. Abs. 2). Der Hauptgrund dafür ist, dass sich die Bilanz der Anstalt nicht nur auf Grund ihrer Vermögenserträge verändert, sondern dass die Ergebnisse der Versicherungen (Beiträge, Leis- tungen, Steueranteile, Bundesbeitrag usw.) ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Höhe des Vermögens haben. Die Jahresrechnungen der Ausgleichskassen und der übrigen Durchführungsstellen von AHV, IV und EO hingegen werden wie bisher von deren eigenen Revisionsstellen revidiert. Weiter kommt neu ein Lagebericht der Anstalt hinzu (zum Inhalt des Lageberichts siehe Art. 18 Abs. 3). Die revidierbaren Aussagen des Lageberichts werden ebenfalls geprüft (beispielsweise, ob ein internes Kontroll- system der Finanzprozesse existiert, ob ein angemessenes Risikomanagement durchgeführt wird sowie Prü- fung des Zahlenmaterials im Hinblick auf die Geschäfts- und Personalentwicklung). Abs. 2: Der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts soll sicherstellen, dass hohe Anforderungen an die Revision erfüllt werden. Diese Bestimmung ist grundsätzlich für alle Anstalten des öffentlichen Rechts vorgesehen. Abs. 3: Dieser Absatz entspricht in neuer Formulierung dem Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds. Verwaltungsrat und Bundesrat werden von der Revisionsstelle über die Ergebnisse in einem umfassenden Bericht (analog Art. 728b Abs. 1 OR) informiert. Abs. 4: Da die Anstalt in ihrer Anlagetätigkeit mit verschiedenen Geschäftspartnern zusammenarbeitet, sol- len der Eidgenössischen Finanzkontrolle auch die Revisionen dieser Partner zugänglich gemacht werden,
welche für die Revision benötigt werden. Die Anstalt stellt in den Verträgen mit ihren Partnern sicher, dass die EFK auf diese Unterlagen Zugriff erlangen kann.
Art. 13 Anstellungsverhältnisse Abs. 1: Die Anstalt ist eine dezentralisierte Verwaltungseinheit. Auf diese findet das BPG Anwendung, so- fern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e BPG und Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]31). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, deren gesetzliche Aufgabe Monopolcharakter hat, soll auf sie das öffentlich-rechtliche Personalrecht im Rahmen des BPG anwendbar sein. Artikel 13 Absatz 1 hält diesen Grundsatz fest: Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG. Abs. 2: Artikel 3 Absatz 2 BPG sieht allerdings vor, dass der Bundesrat den dezentralisierten Verwaltungs- einheiten Arbeitgeberbefugnisse einräumen und sie damit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen er- mächtigen kann (Art. 37 Abs. 3 und 3bis BPG). Abs. 3: Dementsprechend soll der Anstalt die Kompetenz eingeräumt werden, im Rahmen der Vorgaben des BPG ihre Anstellungsverhältnisse selber zu regeln, indem der Verwaltungsrat eine Personalverordnung er- lässt. Diese enthält namentlich Vorschriften über die Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbe- dingungen. Auf diese Weise kann den besonderen Bedürfnissen von compenswiss nach Flexibilität bei der Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf das Entlöhnungssystem, Rechnung getragen werden (vgl. zudem Ziffer 1.2.4). Gestützt auf Artikel 37 Absatz 3bis BPG sowie Leitsatz 30 des CG-Zusatzberichts unterliegen diese Ausführungsbestimmungen jedoch der Genehmigung durch den Bun- desrat, damit dieser seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde nachkommen kann.
Art. 14 Vorsorgeeinrichtung Abs. 1: Das Vorsorgestatut soll dem gleichen Rechtskreis zugeordnet werden wie das Personalstatut, also dem öffentlichen Recht. Das Personal der Anstalt untersteht gemäss Artikel 13 Absatz 1 dem BPG und wird daher bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a-32m BPG versichert. Abs. 2: Die Anstalt soll Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht sein (Art. 32b Abs. 2 BPG). Nach der geltenden Rechtslage müsste sie infolgedessen, zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten
31 SR 172.010
Rentenbeziehenden, ein eigenes Vorsorgewerk bilden (Art. 32d Abs. 1 BPG). Da dies allerdings in Anbe- tracht der geringen Grösse der Anstalt nicht sinnvoll wäre, ist vorgesehen, dass sie wie bisher zum Vorsor- gewerk Bund gehören soll. Der entsprechende Artikel 32d Absatz 2 BPG wird bei dieser Gelegenheit im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ebenfalls angepasst. Die genannte Bestimmung wird insofern geändert, als dem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk Bund künftig auch jene Arbeitgeber angehören können, die neben der Rechtspersönlichkeit und der eigenen Rechnung zudem, gestützt auf ein Spezialgesetz (Organisationser- lass), auch ein eigenes Personalstatut bzw. personalrechtliche Befugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 und Arti- kel 37 Absatz 3 und 3bis BPG haben. Die in Artikel 14 Absatz 2 ausdrücklich erwähnte Anwendbarkeit von Artikel 32d Absatz 3 BPG bedeutet ausserdem, dass PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung stellt.
Art. 15 Rechnungslegung Abs. 1 und 2: In diesen Absätzen werden die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach dem Bun- desgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (FHG)32 übernommen und hier aufgeführt (vgl. Art. 47 FHG; ferner Art. 31 und 38 FHG). Zu den Grundsätzen ordnungsgemässer Rech- nungslegung lässt sich auch Artikel 958c OR heranziehen, insbesondere bezüglich Klarheit, Verständlich- keit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung und Bewertung und dem Bruttoprinzip. Abs. 3: Da die Ausgleichsfonds, respektive die Anstalt, insbesondere wegen des Umlageverfahrens der Ver- sicherungen gewissermassen Unikate sind, existieren für die Rechnungslegung keine Standard- Rechnungslegungsnormen. Deshalb soll der Bundesrat Vorschriften über die Rechnungslegung (darunter auch die Gliederung der Jahresrechnung) erlassen können. Er beachtet dabei, die Rechnungslegung der An- stalt möglichst einheitlich mit derjenigen des Bundes zu gestalten. Art. 4: Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
Art. 16 Rechnungsführung Das historisch gewachsene System mit einer Aufgabenteilung zwischen der zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds beziehungsweise der neu zu schaffenden Anstalt wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht angetastet. Insbesondere im Bereich der Jahresrechnungen sollen aber die bereits heute geltenden Ver- antwortlichkeiten klarer dargestellt werden. Dass sowohl die zentrale Ausgleichsstelle wie auch die Anstalt Verantwortung für jeweils einen Teil der Jahresrechnungen tragen, ist eine einzigartige Konstruktion und mit der Organisation von Gesellschaften der Privatwirtschaft nicht zu vergleichen. Artikel 16 beschreibt die Aufgaben der Anstalt bezüglich der Jahresrechnungen von AHV, IV und EO. Abs.1: Die Anstalt ist verantwortlich für die Rechnung der Vermögensbewirtschaftung. Diese enthält auch die Kosten für ihren eigenen Betrieb (Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt).Wie bisher (Art. 11 Abs. 3, erste zwei Sätze der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds) werden die Aktiven (und entsprechend auch Erträge und Verluste) auf die Bilanzen der drei Ausgleichsfonds entsprechend ihrer wirt- schaftlichen Beteiligung an den Rechtsgeschäften aufgeteilt. Der Begriff «Anlagen und flüssige Mittel» wird durch die «Aktiven» ersetzt, um sämtliche Vermögenswerte einzuschliessen. Abs. 2: Die Anstalt erstellt die aggregierte Rechnung für die AHV, IV und EO inklusive der Ergebnisse der Vermögensbewirtschaftung (Anstaltsrechnung). Sie selber ist jedoch einzig für die Jahresrechnung der Ver- mögensbewirtschaftung gemäss Absatz 1 verantwortlich. Sie trägt keine Verantwortung für die operative Durchführung von AHV, IV und EO und somit für die Rechnungen dieser Sozialversicherungen. Die Rech- nungen der Versicherungstätigkeit, welche unter anderem die Beiträge, Leistungen, Steueranteile oder den Bundesbeitrag beinhaltet, werden gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 71, Absatz 1bis AHVG von der zent- ralen Ausgleichsstelle erstellt. Die Anstalt aggregiert die Ergebnisse gestützt auf die Rechnungen der zentra- len Ausgleichsstelle. Die Anteile der einzelnen Versicherungen am Anlageresultat sind hier gemäss Absatz 1 bereits enthalten. Abs. 3: Querfinanzierungen würden der gewünschten Trennung der Vermögen der drei Ausgleichsfonds fundamental widersprechen. Ein Ausgleichsfonds darf nicht für den Finanzierungsbedarf eines anderen Aus-
gleichsfonds herangezogen werden. Dieser Absatz übernimmt den letzten Satz von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds unverändert.
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Art. 17 Betriebs- und Verwaltungskosten Nicht nur die Erträge und Anteile an den Anlagen, auch die Betriebs- und Verwaltungskosten sollen, wie bereits heute, unter den Ausgleichsfonds aufgeteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass ein Aus- gleichsfonds mit mehr Vermögen auch mehr Kosten generiert. Somit dient das Bruttovermögen als Schlüssel für die Aufteilung. Die Kosten der externen Vermögensverwaltung sind im Rahmen der jeweiligen Mandate den einzelnen Ausgleichsfonds ohnehin klar zuzuordnen und müssen nicht aufgeteilt werden.
Art. 18 Geschäftsbericht Abs. 1: Der Jahresbericht heisst neu Geschäftsbericht. Für die Erstellung des Geschäftsberichtes ist der Ver- waltungsrat zuständig (Art. 8 Abs. 1 Bst. k und l). Der Geschäftsbericht wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds). Im Ge- schäftsbericht werden die revidierte Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und der Lagebericht publiziert. Zudem enthält er die aggregierten Rechnungen der Sozialversicherungen AHV, IV EO (inkl. An- lageergebnisse), welche für die Vermögensbewirtschaftung der Verantwortung von Compenswiss und für die Versicherungstätigkeit der Verantwortung der zentralen Ausgleichsstelle unterliegen (vgl. Art. 16). Abs. 2: Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO bestehen aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der drei Sozialversicherungen sowie dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt umfasst zusätzlich die Bilanz und Erfolgsrechnung der Anlagetätigkeit sowie den Anhang. Der Geschäftsbericht enthält daher eine detail- lierte Gesamtdarstellung der Anlagen und macht Angaben zu ihrem Bestand und ihrer Entwicklung. Die Bildung von Reserven muss begründet sein und eine Ausnahme darstellen, und mit den angewandten Rech- nungslegungsstandards vereinbar sein. Abs. 3: Der Geschäftsbericht enthält weiter den Lagebericht, der insbesondere Auskunft über das Risikoma- nagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen des Verwaltungsrates gibt. Es ist zudem sinnvoll, dass auch der Revisionsbericht im Geschäftsbericht enthalten ist und somit auch auf die Jahresrech- nung im Geschäftsbericht Bezug nimmt.
Art. 19 Steuern Die Besteuerung der Träger der Sozialversicherungen ist im Artikel 80, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)33 geregelt. Der Vorent- wurf behält die Regel bei, welche die Anstalt von der Erhebung von direkten Bundes-, Kantons- und Ge- meindesteuern sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden ausnimmt. Arti- kel 110 AHVG, bzw. Artikel 79a IVG und Artikel 28 Absatz 4 EOG, die bisher die Steuerunterstellung regeln, können mit diesem Erlass aufgehoben werden.
Art. 20 Aufsicht Abs. 1: Die administrative Aufsicht über die Anstalt liegt grundsätzlich beim Bundesrat. Es handelt sich dabei weder um eine Dienstaufsicht, noch um eine fachliche Aufsicht mit entsprechenden Weisungsrechten. Die administrative Aufsicht kann am ehesten als Aufsicht über die Betriebsführung umschrieben werden. Die Aufsicht wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie (Art. 24 Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV]34). Die Weisungsungebundenheit in der Aufgabener- füllung setzt der Aufsicht Grenzen. Eine inhaltliche Kontrolle ist von der Sache her ausgeschlossen, hinge- gen unterliegt der ordnungsgemässe Geschäftsgang der Aufsicht, worunter auch eine Erfolgs- und Effizienzkontrolle zu verstehen ist. Das schliesst nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Überprüfung der Aufgabenerfüllung mit ein35. In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Instrumente aufgeführt, die dem Bundes- rat zur Ausübung der Aufsicht über die Anstalt zur Verfügung stehen. Die Pflicht des Bundesrates, als ge- setzlich vorgesehene Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 4 RVOG) «nach Massgabe der besonderen Bestimmun- gen» für das ordnungsgemässe Funktionieren von Verwaltungsbehörden des Bundes zu sorgen, impliziert das Recht, über alle Aufsichtsinstrumente zu verfügen, die nötig sind, damit er diese Verantwortung tatsäch- lich wahrnehmen kann. Der Bundesrat kann insbesondere die Entlastung verweigern, wenn die pflichtgemäs- se Kompetenzausübung im Zweifel steht.
33 SR 830.1 34 SR 172.010.1 35 Thomas Sägesser, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, Bern 2007, S. 159, Rz. 48 ff.
Abs. 3: Die Anstalt ist verpflichtet, dem Bundesrat Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn über die Geschäftstätigkeit zu informieren. Die administrative Aufsicht impliziert das Recht des Bundesrates, von der Anstalt und insbesondere vom Verwaltungsrat jederzeit auch schriftliche Informationen und Berichte zu verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufsicht erforderlich ist. Abs. 4: Der Bundesrat kann Prüfberichte der Revisionsstelle veranlassen, und er erhält auch Einsicht in be- stehende Prüfberichte der Revisionsstelle. Das EDI und das BSV erhalten diese Kompetenz ebenfalls. Abs. 5: Diese Bestimmung regelt den Geschäftsverkehr. Die Kommunikation zwischen Anstalt und Bundes- rat erfolgt über das EDI.
Art. 21 Errichtung der Anstalt Dieser Artikel regelt die Errichtung von compenswiss und enthält Regelungen und Vorkehren im Hinblick darauf, dass die Rechte, Pflichten und Vermögenswerte der drei Ausgleichsfonds auf die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt übergehen. Der Übergang erfolgt im Rahmen einer gesetzlichen Universalsuk- zession, ohne dass die für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorschriften beachtet werden müssen, und zwar auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt. Abs. 1: Im Zuge der Umwandlung tritt die Anstalt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein. Dabei sol- len Rechtsverhältnisse, die infolge des Übergangs einer Anpassung bedürfen, angepasst werden können. Grundsätzlich gilt das Prinzip der (inhaltlichen) Kontinuität. Eine (formelle) Neuordnung muss dort möglich sein, wo dies zur Klärung des Rechtverhältnisses notwendig und sinnvoll ist – namentlich infolge der Ände- rungen von Bezeichnungen, Vertragspartner und dergleichen – und unmittelbar durch die Errichtung der Anstalt und die Vermögensübertragung erforderlich wird. Abs. 2: Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Anstalt die Rechtspersönlichkeit erlangt. Der AHV-Ausgleichsfonds, der IV-Ausgleichsfonds und der EO-Ausgleichsfonds bleiben als rechnerisch ge- trennte Vermögensmassen bestehen, verlieren jedoch ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit, und zwar im vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt. Abs. 3: Auch nach dem Übergang von Rechten, Pflichten und Vermögenswerten auf die Anstalt bleiben die Vermögensmassen der drei Ausgleichsfonds in rechnungsmässiger Hinsicht voneinander unabhängig. Die bisherige Zuordnung der einzelnen Aktiven und Passiven soll in den Bilanzen der Ausgleichsfonds daher unverändert bestehen bleiben. Ein vom Bundesrat zu genehmigendes Inventar sämtlicher zu übertragenden Vermögenswerte bildet die Grundlage für die Erstellung der Transaktionsbilanz (auf der Basis der jeweiligen letzten Jahresabschlüsse der drei Ausgleichsfonds, mit Ausweis allfälliger Neubewertungen und anderer Abweichungen zum Jahresabschluss) und der Eröffnungsbilanz der Anstalt. Die zu übertragenden Vermö- genswerte müssen im Inventar hinreichend klar umschrieben werden. Grundstücke, Wertpapiere und weitere Werte sind einzeln aufzuführen. Die zu übertragenden Vermögenswerte müssen klar bestimmbar sein. Der
Bundesratsbeschluss zum Inventar dient gleichzeitig als Eintragungstitel für die notwendigen Registereintra- gungen. Abs. 4: Mit Blick auf allfälligen weiteren, nicht voraussehbaren Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Übergang wird der Bundesrat ermächtigt, alle weiteren diesbezüglich notwendigen Vorkehren zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen. Abs. 5: Diese Bestimmung regelt die Befreiung von sämtlichen Steuern und Gebühren, die im Zusammen- hang mit dem Übergang von Rechten und Pflichten sowie den Eintragungen in das Grundbuch, und in die öffentlichen Register anfallen. Abs. 6: Da die Vermögensübertragung spezialgesetzlich erfolgt, ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG)36 nicht direkt anwendbar. Inhaltlich ist jedoch in möglichst weitgehender Anlehnung an die Bestim- mungen des FusG vorzugehen.
Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse Die Arbeitsverhältnisse des Anstaltspersonals werden nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäss den neuen Bestimmungen weitergeführt. Da compenswiss personalrechtlich ein Arbeitgeber ist, muss der Verwaltungs- rat die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die anderen auf das Anstaltspersonal anwendbaren Vertragsbe- stimmungen in einer Personalverordnung festhalten.
Abs. 1: Der Bundesrat legt den Zeitpunkt des Übergangs fest.
36 SR 221.301
Abs. 2: Die neuen Arbeitsverträge für das bestehende Personal müssen in angemessener Frist angepasst wer- den. Grundsätzlich darf diese Frist zwei Monate nicht übersteigen. In den neuen Verträgen darf zudem keine Probezeit enthalten sein. Abs. 3: Es besteht von Gesetzes wegen während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen besteht ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsorts und der organisatorischen Eingliederung. Diese Regelung soll es der Anstalt erleichtern, ihre Strukturen den neuen gesetzlichen Rah- menbedingungen anzupassen. Abs. 4: Die Arbeitsverhältnisse unterstehen fortan dem Personalrecht der Anstalt, wobei die im betreffenden Zeitpunkt allenfalls hängigen Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt werden.
Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin Gemäss Artikel 14 des Vorentwurfs ist die Anstalt in vorsorgerechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG). In Anlehnung an Artikel 32f Absatz 1 BPG sieht Artikel 23 vor, dass die Anstalt auch für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezüger der Vorläuferorganisation die Arbeitgeberpflichten übernimmt. Die Rentenbezügerinnen und -bezüger bleiben somit wie das aktive Personal des neuen Arbeit- gebers beim Vorsorgewerk Bund. Gleiches gilt für Invalidisierungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.
Art. 24 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV- Ausgleichsfonds Abs.1: Derjenige Teil der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende jedes Rech- nungsjahres diese 50 % übersteigt, soll zum Abbau der Schulden der IV an die AHV überwiesen werden. Dieser Mechanismus wird aus dem Vorschlag zur 6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket übernommen und ersetzt die geltende Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die Sanierung der IV, welches bei Inkrafttreten dieser Vorlage aufgehoben wird. Die Schwelle in Prozent der Jahresausgaben berücksichtigt die finanzielle Lage der IV: Bei sinkenden Ausgaben werden höhere Beträge amortisiert, bei höheren Ausgaben wird eine geringere Rückzahlung fällig. Die Regel trägt zudem Artikel 79 Absatz 3 IVG Rechnung, nach dem die flüs- sigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds nicht weniger als 50 % einer Jahresausgabe betragen dür- fen. Die geltende Regelung ist im Bundesgesetz über die Sanierung der IV bis Ende 2017 befristet. Ohne eine neue gesetzliche Regelung müssten die Modalitäten der Schuldenrückzahlung nach 2017 vom Verwaltungs- rat festgelegt werden. Abs. 2: Gemäss dem Bundesgesetz über die Sanierung der IV übernimmt der Bund die Schuldzinsen der IV an die AHV bis zum Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung am 31. Dezember 2017. Sofern der vorliegende Vorentwurf vor dem 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, muss diese Regelung ebenfalls im Ge- setz über die Anstalt aufgenommen werden.
Art. 25 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang des Vorentwurfs (Art. 27) geregelt.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Absatz 2.
2.2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
2.2.1 Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung
Das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung kann aufgehoben werden. Die Bildung des IV-Ausgleichsfonds ist per 1. Januar 2011 erfolgt. Die Rückzahlung der Schulden der IV an die AHV ist nur während der Dauer der befristeten Zusatzfinanzierung für die IV festgelegt und wird in vorliegendem Vor- entwurf neu geregelt. Unter der Annahme, dass dieses Gesetz vor 2018 in Kraft treten wird, muss auch die Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund in diesem Vorentwurf geregelt werden, da diese bis Ende
2017 läuft.
2.2.2 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
Art. 2 Abs. 1 Bst. h Beschaffungen der compenswiss, die nicht deren Vermögensverwaltungstätigkeit betreffen, sollen künftig dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und der dazu gehörenden Verordnung (VöB) unterstehen. Da Artikel 2 Absatz 1 BöB hinsichtlich der Unterstellung von organisatorisch verselbst- ständigten Einheiten dem Enumerationsprinzip folgt, ist die Anstalt in die Liste von Auftraggeberinnen auf- zunehmen, die dem BöB unterstehen (Bst. h), vorbehältlich der Vergabe von Vermögensverwaltungsmanda- ten. Im Interesse einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltung der Ausgleichsfonds-Vermögen muss compenswiss auch künftig seine Vermögensverwaltungsmandate an externe Auftragnehmer vergeben kön- nen, ohne diesbezüglich dem BöB zu unterstehen. Andernfalls kämen die langen Verfahrensfristen bei WTO-Ausschreibungen zur Anwendung, so dass die Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats, um Opportu- nitäten auf den Anlagemärkten nutzen zu können, massiv eingeschränkt würde. Zudem sind die Kriterien des Beschaffungsrechts für den Entscheid über die Vergabe von Vermögensverwaltungsmandaten ungeeignet, weil das BöB eine due-diligence Prüfung nicht zulässt. Due-diligence Prüfungen sind jedoch nach den inter- nen, vom Verwaltungsrat erlassenen Regeln der compenswiss, auf die sie sich gegenwärtig bei der Auswahl der Vermögensverwalter stützt, vorgesehen und bilden jeweils ein wesentliches Entscheidungselement. Mit Blick darauf, dass es bei den Mandaten der compenswiss teilweise um erhebliche Summen geht, ist es zwin- gend, auch künftig mit diesem hohen Mass an Sorgfalt vorgehen zu können.
2.2.3 Bundespersonalgesetz (BPG)
Art. 27 Personaladministration Die Arbeitgeber bearbeiten Daten ihrer Angestellten, damit sie ihre Fürsorgepflichten gegenüber den Ange- stellten wahrnehmen sowie ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommen können. Ein weite- res Ziele der Datenbearbeitung ist die Senkung der Personalkosten, der Fluktuation sowie der Fehlzeiten als Beitrag zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bzw. der Arbeitsleistungen. Im Gegensatz zu anderen Berei- chen ist die Datenbearbeitung im Personalwesen für die Betroffenen erkennbar und die Resultate sind zum Teil auch sichtbar, wie beispielsweise bei der Lohnabrechnung. Artikel 27a BPG bildet nur für das EFD die gesetzliche Grundlage, damit die Arbeitgeberin Bundesverwal- tung die Personendaten ihrer Angestellten in ihrem Personalinformationssystem verwalten darf. Für die übri- gen dem BPG unterstellten Arbeitgeber, deren Personendaten nicht durch das EFD im Personalinformations- system der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage im jeweiligen Organisationserlass zu schaffen (vgl. als Beispiel auch Art. 36a ETH-Gesetz37). Eine andere Möglichkeit besteht darin, die verschiedenen Personalprozesse von der Gewinnung bis zum Austritt in einem Zweckarti- kel im jeweiligen Organisationserlass zusammenzufassen. Bevorzugt wird jedoch die Variante, wonach Arti- kel 27 BPG geändert wird. Dieser Artikel wäre sodann auf die Datenbearbeitung im Personalwesen aller dem BPG unterstellten Arbeitgeber anwendbar. In den jeweiligen Organisationserlassen müsste daher künftig keine eigene gesetzliche Grundlage mehr geschaffen werden, was eine erhebliche Vereinfachung der Ge- setzgebungsverfahren bewirken würde.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a: Bei der Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs, der Personalbedarfsplanung, wird der zur Er- füllung der Aufgaben erforderliche Personalbedarf in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht ermit- telt. Die Personalbedarfsplanung ist Teil der Unternehmensplanung und berücksichtigt die künftige Unterneh- mensentwicklung und -strategie einerseits sowie die Bevölkerungsentwicklung und die zu erwartenden Ver- änderungen (z.B. Altersstruktur, Mobilität) in der Belegschaft andererseits. Bst. b: Die sogenannte Personalgewinnung sichert den erforderlichen Personalbestand durch interne und externe Gewinnung von Mitarbeitenden. Die interne Rekrutierung erlaubt zudem die Umsetzung der Lauf- bahnplanung und den Erhalt von Know-how. Mit externer Rekrutierung werden Kompetenzen gewonnen, die in den Organisationseinheiten fehlen.
37 SR 414.110
Bst. c: Die Personalverwaltung bzw. das so genannte Personaldatenmanagement umfasst sämtliche Personal- prozesse, von der Bedarfsanalyse über die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen, bis hin zu den Austrittsformalitäten von Mitarbeitenden. Das Personaldatenmanagement dient der Verknüpfung der Personen- und Stellendaten und bildet somit auch die Grundlage für das Personalcontrolling. Bst. d: Die Personalführung umfasst den optimalen Einsatz, das gezielte Fordern und Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeitenden im Arbeitsprozess. Sie basiert auf der gegenseitigen Akzeptanz von Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie auf einer Dialog- und Feedback-Kultur. Die Personalführung sorgt ferner dafür, dass Diversity Management und damit Aspekte wie Chancengleichheit und Mehrsprachigkeit bestmöglich integriert und umgesetzt werden. Bst. e: Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeitenden. Dazu gehören Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung, Training, Supervision und Coaching. Personalentwicklung fördert Fach-, Sozial- und Führungskompetenz sowie Schlüsselqualifikatio- nen. Bst. f: Das Personalcontrolling umfasst die Planung, Steuerung und Kontrolle personalwirtschaftlicher Pro- zesse (inkl. Datenanalyse, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung). Damit schafft das Perso- nalcontrolling die Voraussetzungen zur Senkung der Personalkosten, der Fluktuation, der Fehlzeiten und leistet damit Beiträge zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bzw. der Arbeitsleistungen. Zusätzlich geben Kennzahlen zur Zusammensetzung des Bundespersonals (z.B. Stellenbestand, Geschlechter- und Sprachen- verteilung) Auskunft über die Zielerreichung der Personalpolitik und allfälligen Handlungsbedarf.
Art. 27 Abs. 2 Die für die Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben benötigten Daten werden in Kategorien geglie- dert. Diese Kategorien sind relativ abstrakt und werden von den Arbeitgebern in den Ausführungsbestim- mungen detailliert. Der Abstraktionsgrad rechtfertigt sich im Personalwesen, da die Datenbearbeitung sowie der Zweck derselben für die Betroffenen erkennbar sind. Bst. a: Angaben zur Person umfassen Informationen aus Bewerbungsunterlagen, zu Angehörigen und Fami- lie, zur allfälligen Mitgliedschaft bei einer Arbeitnehmerorganisation im Einvernehmen mit der betroffenen Person, öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen und dergleichen mehr. Bst. b: Dies sind insbesondere Arztzeugnisse, Dauer der Absenzen infolge von Krankheit und Unfall, Berich- te des ärztlichen Dienstes, Eignungsbeurteilungen und Case Management. Bst. c: Dieser nennt Zielvereinbarungen und Leistungsbeurteilungen, Verhaltens- und Fachkompetenzen, Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen, Unterlagen zu Aus- und Weiterbildungen und dergleichen mehr. Bst. d: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Umsetzung des Sozialversicherungsrechts mitzuwirken. Sie rechnen beispielsweise mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten ihrer Angestellten. Zu den Sozialversicherungen gehören folgende Einrichtungen: AHV/IV/EO/ALV, SUVA/Unfallversicherung, Familienzulagen, PUBLICA, Militärversicherung. Bst. e: Gemeint sind insbesondere Akten betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, Lohnpfändun- gen, Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Fest- legung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen, Verfahrensakten und Entscheide betreffend Diszip- linaruntersuchungen sowie Akten betreffend Differenzbereinigungsverfahren aus Leistungsbeurteilung.
Art. 27 Abs. 3 Die Arbeitgeber treffen die gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG38) und Arti- kel 20 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG39) erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zum Schutz der Daten ihrer Angestellten.
Art. 27 Abs. 4 Die Bekanntgabe von Personendaten bedarf einer rechtlichen Grundlage. Andernfalls bedarf sie der Zustim- mung der betroffenen Person. So ergibt sich beispielsweise die Bekanntgabe der Daten an die Sozialversi-
38 SR 235.1 39 SR 235.11
cherungen aus den Sozialversicherungserlassen. Gemäss Absatz 6 kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Art. 27 Abs.5 Abs. 5 verpflichtet die Arbeitgeber, Ausführungsvorschriften zu erlassen, welche die in den vorherigen Ab- sätzen vorgesehenen Regelungen ergänzen und konkretisieren. Gemäss Buchstabe a sind dem Personal Aufbau, Organisation und Betrieb der Personalinformationssysteme gemäss Artikel 27 Absatz 1 BPG transparent darzulegen. Bestehen mehrere Personalinformationssysteme, ist aufzuzeigen, ob sie untereinander oder zu anderen Systemen Schnittstellen aufweisen. Gemäss Buchstabe d sind ferner die in Absatz 2 vorgesehenen, relativ abstrakten Datenkategorien in den Ausführungsbestimmungen detaillierter zu regeln. Sie können beispielsweise wie in Anhang 1 der Verord- nung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV40) präzisiert werden.
Art. 27 Abs.6 Abs. 6: Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten an Dritte zu regeln, wobei auch der Zweck der Datenbekanntgabe anzugeben ist. Die Datenbekanntgabe von besonders schützenswerten Daten ist im Abrufverfahren nicht möglich. Ein Abrufverfahren für nicht beson- ders schützenswerte Daten ist möglich, muss aber in den Ausführungsbestimmungen explizit vorgesehen sein.
Der neue Artikel 27 BPG führt zur Aufhebung der Artikel 27a bis 27c.
Art.32d Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis Sind von einem durch PUBLICA angeordneten Zusammenschluss dezentrale Verwaltungseinheiten betrof- fen, muss der Bundesrat einem solchen Zusammenschluss zustimmen (Art. 32d Abs. 1 zweiter Satz BPG). Nach geltendem Recht kann er jedoch – im Gegensatz zu PUBLICA (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. g PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 2006)41 – nicht aktiv die Bildung von gemeinschaftlichen Vorsorge- werken veranlassen. Soll der Bundesrat künftig die Möglichkeit haben, das Entstehen von Kleinstvorsorge- werken zu verhindern, ist eine Anpassung von Artikel 32d BPG erforderlich. Die vorgesehenen Ergänzungen von Artikel 32d Absätze 1 und 2 BPG regeln zwei Sachverhalte. Absatz 2bis definiert Kriterien, die sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 gelten. Mit dem CG-Bericht wurden die verschiedenen auszulagernden Aufgaben einer Typologie zugewiesen. Es wird unterschieden zwischen Ministerialaufgaben, Dienstleistungen mit Monopolcharakter, Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht und Dienstleistungen am Markt. Der CG-Zusatzbericht legte unter an- derem fest, dass verselbstständigte Einheiten, die Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht wahr- nehmen oder Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut haben und die berufliche Vorsorge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Pensionskassenstatuts bei PUBLICA durchführen müssen. Für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen am Markt erbringen, ist in den entsprechenden Organisationserlassen ein privatrechtliches Personal- und Pensionskassenstatut vorzusehen. Konsequenz dieser Typologie ist, dass nach geltender Rechtslage mit der Ausgliederung von Verwaltungseinheiten kleine Vorsorgewerk entstanden sind (Art. 32b Abs. 2 i. V. m. Art. 32d Abs. 1 BPG). Es zeigte sich seit 2008, dass sie bei notwendigen versicherungstechnischen Änderungen (z. B. Anpassung der technischen Grundlagen) weniger flexibel reagieren konnten als die grossen Vorsorgewerke, zum Bei- spiel hinsichtlich der Wahrung des Leistungsniveaus. Zudem haben kleine Vorsorgewerke beim Einhalten der arbeitgeberseitigen Beitragsbandbreite nach Artikel 32g BPG wegen der geringen Grösse Probleme und sind weniger risikofähig bei der Anlage ihrer Gelder. Sie sind dadurch in ihrem personal- und vorsorgepoliti-
schen Handlungsspielraum eingeschränkt, was letztlich zur Gefährdung der vom Bundesrat angestrebten einheitlichen vorsorgepolitischen Stossrichtung der dezentralen Verwaltungseinheiten führen kann (Bot- schaft über die Vorsorgeeinrichtung des Bundes42). Kleine Vorsorgewerke haben auch ungünstigere Verwal- tungskosten.
40 SR 172.220.111.4 41 SR 172.220.1
42 BBl 2005 5829
Es liegt in der Eigenart der gemeinschaftlichen Vorsorgewerke bzw. der Sammeleinrichtung, dass nicht jeder Arbeitgeber im paritätischen Organ vertreten wird. So sind die Arbeitgeber Alkoholverwaltung, Bundesge- richt, Bundesanwaltschaft des Vorsorgewerks Bund weder durch eine eigene Vertreterin oder einen eigenen Vertreter des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerschaft im paritätischen Organ repräsentiert. Die Frage der Vertretung verschiedener Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund, namentlich jener, die eigene personalrechtli- che Befugnisse haben, wäre allenfalls in der Verordnung über das Paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund POB (VPOB)43 zu regeln. Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)44 schreibt zwingend vor, dass im obligatorischen Vorsorgebereich die Vorsorgeeinrichtung Sanierungsbeiträge verlangen darf. Artikel 34 Absatz 3 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehenden im Vorsorgewerk Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB)45 verlangt die Zustimmung der Arbeitgeber nur, wenn die Sanierung auch überobliga- torische Leistungen betrifft. Lehnt ein Arbeitgeber solche Beiträge ab, so muss er auf andere Weise für die Sanierung des Vorsorgewerks beitragen. Zum Beispiel, in dem das paritätische Organ den Vorsorgeplan des betreffenden Arbeitgebers anpasst. Abs. 1: Artikel 32b Absatz 2 BPG definiert die dezentralen Verwaltungseinheiten als Arbeitgeber. Nach Artikel 32d Absatz 1 BPG bilden Arbeitgeber mit ihren Angestellten und Rentenbeziehenden eigene Vorsor- gewerke. Somit ist ein Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 i. V. m. Artikel 32d Absatz 1 auch immer ein eigenes Vorsorgewerk. Der neue dritte Satz von Artikel 32d Absatz 1 BPG folgt dieser Logik und spricht deshalb von «Arbeitgebern». Der CG-Zusatzbericht schreibt im Leitsatz 34 vor, dass verselbstständigte Verwaltungseinheiten mit öffentlich-rechtlichem Personalstatut auch ein öffentlich-rechtliches Vorsorgesta- tut haben müssen. Der Leitsatz verwendet den Begriff «eigenes Vorsorgewerk» nicht. Somit wird der gesetz- liche Grundsatz, wonach verselbstständigte Einheiten eigene Vorsorgewerke bilden (Art. 32b Abs. 2 i. V. m. Art. 32d Abs. 1 BPG) mit den Änderungen von Artikel 32d nicht in Frage gestellt, jedoch flexibler ausgestal- tet.
Der neu eingefügte dritte Satz in Absatz 1 bedeutet, dass der Bundesrat einzelne rechtlich verselbstständigte Arbeitgeber mit eigener personalrechtlichen Kompetenzen veranlassen kann, sich zu einem gemeinschaftli- chen Vorsorgewerk zusammenzuschliessen. Diese Kompetenz hat bis heute nur die Kassenkommission (Art. 7 PUBLICA-Gesetz). In einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk können verschiedene Vorsorgepläne bestehen (z.B. Kaderplan und Standardplan). Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass die im gemeinschaftlichen Vorsorgewerk untergebrachten Arbeitgeber die gleichen Vorsorgepläne haben müssen. Abs.2: Nach der geltenden Rechtslage bilden dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlich- keit und eigener Rechnung, aber ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 BPG zusammen mit dem Vorsorge- werk Bund ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk. Rechtlich verselbstständigten Verwaltungseinheiten mit personalrechtlichen Arbeitgeberbefugnissen hingegen ist es nach geltendem Recht nicht möglich, im Vor- sorgewerk Bund zu bleiben oder diesem beizutreten. Der neu eingefügte zweite Satz im Absatz 2 sieht vor, dass dem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk Bund auch Arbeitgeber angehören können, die neben der Rechtspersönlichkeit und der eigenen Rechnung gestützt auf ein Spezialgesetz (Organisationserlass) ein eigenes Personalstatut bzw. personalrechtliche Befugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 und 3bis BPG haben. Abs. 2bis: Er nennt nicht abschliessend Kriterien, die einen Zusammenschluss bzw. Anschluss an das Vorsor- gewerk Bund nahelegen. Ein solcher Zusammenschluss kann z. B. vorsorgetechnisch angezeigt sein, wenn sich dadurch die Risikofä- higkeit des neuen gemeinschaftlichen Vorsorgewerks verbessern lässt. Neben der Grösse ist als Kriterium für einen Zusammenschluss von Vorsorgewerken oder Anschluss an das Vorsorgewerk Bund auch die Intensität bzw. die Nähe der dezentralen Verwaltungseinheit zu ministerialen Funktionen oder der Wirtschafts- bzw. Sicherheitsaufsicht und der Dienstleistungen mit Monopolcharakter in Betracht zu ziehen.
43 SR 172.220.141 44 SR 831.40 45 SR 172.220.141.1
2.2.4 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)
Art. 33 Bst. b Ziff. 7 Die Bestimmung bezweckt, die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds durch den Bundesrat einer ge- richtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Damit ist die Rechtsweggarantie gewahrt.
2.2.5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Neu werden die Tätigkeiten der Zentralen Ausgleichsstelle bezüglich der Rechnungsführung im AHVG genauer umrissen. An der konkreten Aufgabenteilung zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der An- stalt ändert sich nichts. Die Zentrale Ausgleichsstelle aggregiert die Daten der einzelnen Ausgleichskassen und IV-Stellen. Sie führt die Rechnungen der AHV, IV und EO getrennt. Die Zentrale Ausgleichsstelle er- stellt unter Einbezug der Anlageergebnisse (gemäss Art. 16, Abs. 1 des Vorentwurfs) für die Rechnungen der drei Sozialversicherungen monatliche und jährliche Abschlüsse. Diese bilden die Grundlage für die aggre- gierte Anstaltsrechnung nach Artikel 16 Absatz 2 des Vorentwurfs. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Ausgleichskassen und IV-Stellen werden weiterhin von ihren jeweiligen Revisionsstellen revidiert.
Art. 107 Abs. 1 Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen hat der AHV-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr. Der Begriff «selbstständig», der den Aus- gleichsfonds der AHV als eigenständige Stelle auswies, wurde daher gestrichen.
Art. 108 Dieser Artikel zu Rechnungsführung und den Anlagen wird in das Gesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO aufgenommen und kann aufgehoben werden.
Art. 109 Der neue Artikel 109 hält fest, dass sich die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds künftig nach dem Aus- gleichsfondsgesetz richtet.
Art. 110 Die Steuerfreiheit wird neu im Ausgleichsfondsgesetz geregelt. Artikel 110 wird demnach aufgehoben.
2.2.6 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 77 Abs. 1 Bst. c Da das Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung aufgehoben werden kann, wird der entspre- chende Verweis gestrichen.
Art. 79 Abs. 1: Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung wird in den Artikel 79 Absatz 1 IVG integriert. Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersön- lichkeit und eigenen Organen hat der IV-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr. Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Der neue Artikel 79a hält fest, dass sich die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds künftig nach dem Aus- gleichsfondsgesetz richtet.
2.2.7 Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Art. 28 Abs. 1: Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und eigenen Orga- nen hat der EO-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr. Der Begriff «selbstständig» wird daher gestrichen. Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 3. Abs. 3: Dieser Absatz hält fest, dass sich die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds künftig nach dem Aus- gleichsfondsgesetz richtet.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Ausgleichsfonds und die Sozialversicherungen
Für die Ausgleichsfonds hat das neue Gesetz keine direkten Konsequenzen. Zwar verlieren die Ausgleichs- fonds ihre Rechtspersönlichkeit, die Verwaltung der Ausgleichsfonds wird jedoch weiterhin vom Verwal- tungsrat und von der Geschäftsleitung (neu als Organe der Anstalt) wahrgenommen. Von der höheren Flexibilität bei der Entschädigung von Verwaltungsrat und Personal sind die Personalkos- ten der Anstalt betroffen. Diese muss als attraktive Arbeitgeberin die gewünschten Fachkräfte rekrutieren können. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sich die Entschädigungen insgesamt leicht erhöhen könnten. Die Grössenordnung dieser zusätzlichen Kosten ist jedoch im Vornherein nicht prognostizierbar. Andererseits sind Verbesserungen dank besser qualifizierten Fachkräften oder durch kürzere Rekrutierungsprozesse vor- stellbar, jedoch ebenfalls nicht zu beziffern. Es ist hingegen davon auszugehen, dass die Gründung der An- stalt per se keinen zusätzlichen Personalbedarf auslösen wird. Heute fehlt eine klare und international anerkannte Rechtsform der Ausgleichsfonds. Dies verteuert die Vermögensbewirtschaftung der Ausgleichsfonds in zunehmendem Masse: Für die Vertragspartner bei Anla- gegeschäften ist die gegenwärtige Organisation der drei Ausgleichsfonds zu wenig transparent, wodurch sich die Gegenparteien einem höheren Risiko ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund werden diese Geschäfte mit- unter teurer, weil die Vertragspartner so ihr zusätzliches Risiko kompensieren wollen. Solche Mehrkosten werden nicht mehr anfallen, wenn die Anstalt dank ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit für alle drei Aus- gleichsfonds als Vertragspartnerin fungiert. Der Verwaltungsrat schätzte diese indirekten Kosten der gelten- den Ordnung im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds 2012 auf jährlich 1,5 bis 2,5 Millionen. Weitere Kostenersparnisse ergeben sich auf Grund der schlankeren Organisation der Vermögensanlage. Die aktuelle Struktur unter Beizug einer Depotbank für die Verwaltung der sogenannten «managed accounts» löst jährlich direkte Kosten von 1,5 bis 2 Millionen aus (Schätzung 2012). Die vorangehend geschilderten Folgen für die Kosten der Anstalt werden sich direkt auf ihrem Anlageerfolg niederschlagen. Dies wirkt sich entsprechend auf die Vermögensanteile der AHV, IV und EO aus. Da der
gesamte Effekt der genannten Veränderungen jedoch nicht abgeschätzt werden kann, ist die Auswirkung auf die Vermögen der einzelnen Versicherungen ebenfalls nicht bekannt. Wie dargestellt, wird von insgesamt tieferen Kosten für die Vermögensbewirtschaftung ausgegangen, was eine tiefere finanzielle Belastung der Vermögen der Ausgleichsfonds und der Sozialversicherungen bedeutet. Eine Neuregelung der Rückzahlung der IV-Schuld an die AHV ab 2018 ist ohnehin notwendig. Der Wegfall der Schuldzinsübernahme durch den Bund ist daher nicht auf das Ausgleichsfondsgesetz zurückzuführen.
3.2 Auswirkungen auf den Bund
3.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Errichtung der Anstalt hat keine Konsequenzen für den Bundeshaushalt.
3.2.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat auf den Personalbestand des Bundes keine Auswirkungen.
3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Für die Kantone entstehen keine direkten finanziellen oder nichtfinanziellen Auswirkungen.
3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es gibt keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen aus der Vorlage.
3.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das Vorhaben wurde weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–201546, noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–201547 angekündigt. Es ist aber in den Zielen des Bunderates 2015, Band I und II, enthalten.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Kompetenznormen der Bundesverfassung, die den Bund zur Rechtsetzung im Bereich der Sozialversicherungen (Art. 112 Abs. 1 BV für die AHV/IV; Art. 116 Abs. 3 und 4 BV für die Mutterschaftsversicherung; Art. 59 Abs. 4 BV für den Erwerbsersatz für Dienstleistende; Art. 61 Abs. 4 BV für den Zivilschutz) ermächtigen. Das AHVG, das IVG und das EOG sind dem ATSG unterstellt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das in der Schweiz anwendbare internationale Recht enthält keine Bestimmungen über den Gegenstand dieser Gesetzesvorlage.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundes- gesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Kosten- dachs enthält.
46 BBl 2012 481
47 BBl 2012 7155
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Artikel 1 Absatz 4, 7 Absatz 3, 15 Absatz 3 und 21 Absatz 4 ermächtigen den Bundesrat zum Erlass von Verordnungsbestimmungen. Die im Rahmen dieser Vorlage vorgesehene Änderung von Artikel 27 Absatz 5 BPG enthält ebenfalls eine Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat.
5.6 Datenschutz
Die dargelegten Massnahmen sind datenschutzrechtlich unproblematisch.