Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
November 2014
Erläuternder Bericht zur Änderung der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) und der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener- giebereich (GebV-En, SR 730.05)
1. Ausgangslage 1
2. Grundzüge der Vorlage 1
2.1 Rückerstattung des Zuschlags 1
2.2 Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei
Wasserkraftwerken 2
2.3 Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus 2
2.4 Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen 2
2.5 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von
Leistungstransformatoren 3
2.6 Anpassung der GebV-En 3
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone 3
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft 3
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4
5.1 Änderungen der EnV 4
5.2 Änderungen der GebV-En 6
1. Ausgangslage
Im Rahmen der vorliegenden Änderung der Energieverordnung (EnV) werden verschiedene An- passungen vorgenommen. Diese ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der CO2-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Zuschlags (vgl. Kapitel 2.1) Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (vgl. Kapitel 2.2) Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus (vgl. Kapitel 2.3) Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen (vgl. Kapitel 2.4) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransforma- toren (vgl. Kapitel 2.5) Gleichzeitig soll auch die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden (vgl. Kapitel 3).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Rückerstattung des Zuschlags
Ab Anfang 2015 wird der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Artikel 15b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG) von 0,6 Rp./kWh auf 1,1 Rp./kWh erhöht. Die Endverbraucher müssen deshalb höhere Beträge bezahlen. Es entstand deshalb das Bedürfnis, den Zuschlag den stromintensiven Endverbrauchern in kürzeren Abständen zurückzuerstatten. Da- mit können bei Endverbrauchern Liquiditätsengpässe vermieden werden, da die Mittel nicht mehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr im KEV-Fonds gebunden sind. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen und die Berechnung der Rückerstattung präzisiert.
Die aktuelle Regelung sieht vor, dass Endverbraucher die Rückerstattung des Zuschlags einmal pro Jahr nach der Einreichung und der Gutheissung ihres Gesuchs ausbezahlt erhalten. Ab dem 1. August 2015 soll das BFE die Rückerstattung auf Antrag des Endverbrauchers quartalsweise ausbezahlen können. Erfolgt kein Antrag auf quartalsweise Auszahlung, wird die Rückerstattung wie bis anhin einmal pro Jahr ausbezahlt.
Die Höhe der Rückerstattung muss für die unterjährige Auszahlung bestimmt werden können. Dazu muss ein Antrag des Endverbrauchers vorliegen, mit dessen Hilfe die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten und damit die Stromintensität bestimmt werden können. Deshalb ist es notwen- dig, dass die Endverbraucher diese Angaben basierend auf dem Jahresabschluss und den Elektrizi- tätsrechnungen des Vorjahres mit dem ersten Antrag auf quartalsweise Rückerstattung vorlegen. Mit diesen Daten und den Elektrizitätsrechnungen des dem Antrag vorangehenden Quartals wird die Höhe der Rückerstattung berechnet. Nach dem Abschluss des Geschäftsjahres reicht der Endver- braucher das eigentliche Gesuch um Rückerstattung ein. Basierend auf diesem Gesuch wird der definitive Rückerstattungsbetrag bestimmt. Werden Abweichungen zur provisorischen Auszahlung festgestellt, werden diese entweder durch Auszahlung oder Einforderung der Differenz ausgegli- chen.
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Richtig gestellt werden soll auch die Definition der Bruttowertschöpfung. Weiter wurde präzisiert, dass grundsätzlich der Einzelabschluss zu verwenden ist. Der konsolidierte Abschluss ist zu ver- wenden, wenn eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses besteht.
2.2 Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraft-
werken
Die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) hat beim Vollzug im Zusammenhang mit der Entschädi- gung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken festgestellt, dass eine Anpassung des Verfahrens notwendig ist und hat eine entsprechende Änderung beantragt.
Gemäss Artikel 17d Absatz 4 EnV erstellt Swissgrid eine Auszahlungsplanung, wenn die eingereich- ten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeit- punkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs beim Kanton massgebend. Dafür braucht Swiss- grid Kenntnis davon, welche Gesuche wann bei den Kantonen eingehen. Bisher erhält Swissgrid erst dann Kenntnis von einem Gesuch, wenn dieses zusammen mit dem Antrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bei ihr eintrifft. Dies geschieht erst, nachdem Kanton und BAFU das Gesuch bear- beitet haben und damit – je nach Verfahrensdauer bei Kanton und BAFU – nicht in jedem Fall gleich lange nach dem für die Auszahlungsplanung massgebenden Zeitpunkt der Gesucheinreichung bei der kantonalen Behörde. So kann es vorkommen, dass Swissgrid Auszahlungen zuspricht, ohne zu wissen, ob und in welchem Umfang andere Gesuche allenfalls schon früher bei einem Kanton einge- bis reicht wurden. Deshalb soll gemäss einem neuen Absatz 1 die kantonale Behörde sofort nach dem Eingang von Gesuchen formell prüfen, ob das Gesuch vollständig ist und, wenn dies der Fall ist, den Gesuchseingang umgehend bei Swissgrid und beim BAFU melden. Für eine zuverlässige Planung sind neben dem Datum des Gesuchseingangs zudem Angaben darüber nötig, wer das Gesuch ein- gereicht hat, was für eine Art von Sanierungsmassnahme betroffen ist (mindestens die Kategorien Schwall/Sunk, Geschiebe oder Fischdurchgängigkeit), wie hoch die voraussichtlichen Kosten sind und wann sie anfallen. Für letzteres sind insbesondere der voraussichtliche Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen nötig sowie Angaben darüber, ob Gesuche um Auszahlung von abge- schlossenen Teilen der Massnahmen eingereicht werden sollen und wenn ja zu welchem Zeitpunkt und über welche Beträge.
Die materielle Prüfung des Gesuchs bleibt unverändert in Absatz 2 geregelt.
In Absatz 4 wird, analog zur Regelung der Anmeldungen für die KEV in Artikel 3g Absatz 2, präzi- siert werden, dass für die Reihenfolge der Auszahlung der Zeitpunkt der Einreichung des vollständi- gen Gesuchs massgeblich ist.
2.3 Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus
Die CO2-Gesetzgebung wird per 1. Januar 2015 revidiert. Davon betroffen ist unter anderem auch der Bereich Bescheinigung für Emissionsverminderungen. Mit einer Ergänzung in Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. h EnV wird eine Schnittstelle zwischen KEV und Bescheinigungen spiegelbildlich zur CO 2- Verordnung präzisiert. Neu wird festgehalten, dass für den Wärmeanteil, der über die KEV- Anforderungen hinaus geht, entweder Bescheinigungen nach der CO 2-Gesetzgebung oder der WKK-Bonus beansprucht werden kann.
2.4 Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der Begriff „Pumpversuche“ in Anhang 1.6 Ziff. 2.2 zu einge- schränkt ist. Dies darum, weil Bohrlochtests auch auf andere Weise als durch Pumpversuche, z.B. durch künstliche Hilfsmittel wie Gasliftanlagen, erfolgen können. Der Ausdruck „Pumpversuche“ wird deshalb durch den Begriff „Bohrlochtests“ ersetzt. Die sogenannten „Bohrlochtests" dienen unter
anderem dazu festzustellen, ob die hydraulischen Eigenschaften des tiefen Untergrunds so beschaf- fen sind, dass die prognostizierte Förderrate abgeschätzt werden kann.
2.5 Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leis- tungstransformatoren
In Anhang 2.22 werden Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Leistungstransformato- ren festgelegt, welche die Produkte ab 1. August 2015 respektive ab 1. Juli 2021 erfüllen müssen. Die Schweiz übernimmt hier unverändert die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 548/2014, welche die Europäische Kommission zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) für die Produktgruppe der Leistungstransformatoren erlassen hat.
2.6 Anpassung der GebV-En
Mit der Anpassung der GebV-En sollen Lücken in der geltenden Verordnung gefüllt werden. Dafür soll die Gebührenerhebung im Bereich Kernenergie (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds) an die bereits bestehende Praxis und im Bereich Rohrleitungen an die Regelung in vergleichbaren Fällen der übrigen Energiegesetzgebung angepasst werden.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und
Kantone Die Anpassung des Verfahrens im Bereich der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken hat zur Folge, dass die kantonalen Behörden eine zusätzliche Meldung an die Swissgrid und das BAFU machen müssen. Zu melden sind einige Angaben, die der jeweilige An- tragssteller in seinem Gesuch macht. Der Zusatzaufwand der kantonalen Behörden ist minim. Die übrigen Änderungen haben keine Auswirkungen auf Bund und Kantone.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die neu vorgesehene quartalsweise Rückerstattung des Zuschlags verbessert die Liquidität der rückerstattungsberechtigten Unternehmen, da diese die bezahlten Zuschläge vierteljährlich und nicht nur jährlich zurückverlangen können. Mit der Anpassung der GebV-En im Bereich Kernenergie sind keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft verbunden, da lediglich die bestehende Praxis verankert wird. Dadurch sollen keine neuen, zusätzlichen Aufwände verrechnet werden. Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
5.1 Änderungen der EnV
Rückerstattung des Zuschlags
Da neu die Möglichkeit besteht, den Zuschlag quartalsweise rückerstattet zu erhalten (vgl. sexies Art. 3o E-EnV), der definitive Rückerstattungsanspruch jedoch erst nach der Prüfung des Ge- ter suchs um Rückerstattung nach Artikel 3o EnV feststeht, läuft die Frist für die Investition der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags neu ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs.
quater Die fehlerhafte Definition der Bruttowertschöpfung in Absatz 1 wird korrigiert. bis Absatz 3 und der neue Absatz 3 werden materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Es wird jedoch verdeutlicht, dass für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Elektrizitätskosten eines Endverbrauchers grundsätzlich der nach den Bestimmungen des Obligati- onenrechts (OR) erstellte und ordentlich geprüfte Einzelabschluss des vollen Geschäftsjahres als Grundlage dient. Unter gegebenen Voraussetzungen ist allerdings zwingend der ordentlich geprüfte konsolidierte Jahresabschluss (Konzernrechnung) für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Elektrizitätskosten massgebend. Letzteres ist der Fall, wenn (1.) mehrere schweizerische Unter- nehmen oder mehrere Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen über eine Konzernrech- nung nach den Artikeln 963–963b OR verfügen und (2.) diese Konzernrechnung auf die Schweiz begrenzt ist. In Absatz 4 wird neu klargestellt, dass die Bruttowertschöpfung nur dann nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu ermitteln ist, wenn das Obligationenrecht eine Pflicht zur Erstel- lung eines Jahresabschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorsieht. Im Weiteren werden diverse rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
quinquies Kleine rein redaktionelle Anpassungen.
sexies Zu Absatz 1: Innert zweier Monate nach Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung gemäss ter Artikel 3o EnV wird der Rückerstattungsbetrag ausbezahlt. Dabei sind allfällige für das betreffende Geschäftsjahr bereits quartalsweise ausbezahlten Rückerstattungen (vgl. Abs. 2) zu berücksichti- gen. Der bisherige Absatz 2 wird mit kleinen redaktionellen Anpassungen materiell unverändert aus der geltenden Verordnung in den Absatz 1 übernommen. Im neuen Absatz 2 wird die Möglichkeit der quartalsweisen Rückerstattung des Zuschlags vorgese- hen. Wünscht ein Endverbraucher eine quartalsweise Rückerstattung, so muss er dem BFE jeweils nach Abschluss des Quartals bzw. der Quartale, für das bzw. die er die quartalsweise Rückerstat- tung beantragen möchte, einen entsprechenden Antrag einreichen. Wird kein Antrag eingereicht, so wird die Rückerstattung wie bisher jährlich ausbezahlt.
— 4 SR 220
Der Anspruch auf Rückerstattung bzw. die Höhe des Rückerstattungsbetrags pro Quartal bestimmt sich nach der Stromintensität (Verhältnis der Elektrizitätskosten zur Bruttowertschöpfung) des vo- rangehenden abgeschlossenen Geschäftsjahres und dem im betreffenden abgeschlossenen Quartal bzw. in den betreffenden abgeschlossenen Quartalen entrichteten Zuschlag. Welche Angaben und Unterlagen im Antrag um quartalsweise Rückerstattung enthalten sein müs- sen, gibt der neue Absatz 3 vor. Die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Zuschlag sind für jedes abgeschlossene Quartal, für das eine quartalsweise Rückerstattung beantragt wird, einzeln nachzuweisen. Wurden die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des vorangehenden abgeschlossenen Geschäftsjahres bereits mit einem früheren Antrag nachgewiesen, müssen die entsprechenden Unterlagen nicht erneut eingereicht werden. Wie Absatz 2 festhält, werden die quartalsweisen Rückerstattungen an den definitiven Rückerstat- tungsbetrag angerechnet. Was das genau bedeutet, wird im neuen Absatz 4 ausgeführt: Hat der Endverbraucher quartalsweise Rückerstattungen erhalten und ergibt die Prüfung des Gesuchs um ter Rückerstattung nach Artikel 3o EnV, dass der tatsächliche Anspruch auf Rückerstattung grösser ist als die für das betreffende Geschäftsjahr quartalsweise ausbezahlten Rückerstattungsbeträge, so ist die Differenz innert zweier Monate nach Gutheissung des Gesuchs auszubezahlen (vgl. Abs. 1). Ergibt die Prüfung des Gesuchs jedoch, dass für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlt wurde, so fordert das BFE den zu viel ausbezahlen Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurück. Erreichen die für das betreffende Geschäftsjahr quartalsweise ausbezahlten Rückerstat- bis tungsbeträge den in Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe c EnG festgelegten Mindestbetrag von 20'000 Franken nicht, werden diese ebenfalls zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurückge- fordert. Analog zur Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge nach septies Artikel 3o EnV sind die zurückgeforderten Rückerstattungsbeträge nicht zu verzinsen.
septies Diese Bestimmung wird materiell unverändert aus der geltenden Verordnung übernommen. Es wird jedoch präzisiert, dass die unberechtigterweise erhaltenen Rückerstattungsbeträge vom betroffenen Endverbraucher zuhanden des Fonds nach Artikel 3k EnV zurückgefordert werden.
Art. 10 Abs. 1 Kleine redaktionelle Anpassung.
Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken bis
Um gemäss Artikel 17d Absatz 4 EnV eine Auszahlungsplanung erstellen zu können, braucht die Swissgrid Kenntnis von den bei den Kantonen eingegangenen Gesuchen. Neu soll die kantonale Behörde deshalb sofort nach Eingang eines Gesuchs um Entschädigung formell prüfen, ob das Ge- such vollständig ist und, wenn dies der Fall ist, den Gesuchseingang mit den notwenigen inhaltlichen bis Angaben umgehend der Swissgrid und dem BAFU melden (Abs. 1 ).
Absatz 2 enthält eine rein redaktionelle Änderung bedingt dadurch, dass die Abkürzung BAFU be- bis reits im neuen Absatz 1 eingeführt wird.
In Absatz 4 wird präzisiert, dass erst der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs aus- schlaggebend sein kann für die Reihenfolge der Auszahlung.
Verhältnis Bescheinigungen nach CO2-Gesetzgebung zum WKK-Bonus (Anhang 1.5)
Ziff. 6.5 Bst. h: Damit Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) die KEV beantragen können, muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindes- tens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen. Nur für die darüber hinausgehende Wärme- nutzung können entweder Bescheinigungen nach der CO 2-Gesetzgebung oder der WKK-Bonus beantragt werden. Der Projekteigner kann eine dieser Option wählen. Es können nicht zweimal Geldleistungen für denselben Sachverhalt gewährt werden.
Abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen (Anhang 1.6)
In Ziffer 2.2 Buchstabe d wird der Ausdruck „Pumpversuche“ durch den umfassenderen Begriff „Bohrlochtests“ ersetzt.
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransfor- matoren (Anhang 2.22)
Zu Ziff. 1: Anhang 2.22 gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Netzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Für Ab- grenzungsfragen gilt Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 548/2014.
Zu Ziff. 2, 3 und 6: Die Anforderungen an deren Inverkehrbringen und Abgeben, das energietechni- sche Prüfverfahren sowie die Angabe der Energieeffizienz und die Kennzeichnung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.
Zu Ziff. 4 und 5: Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Übereinstimmung der einzelnen Geräte mit den Vorschriften des Anhangs nachvollziehbar überprüfen zu können.
5.2 Änderungen der GebV-En
Art. 11 Bst. h Die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds unterstehen der Aufsicht des Bundesrates (Art. 29 Abs. 1 der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV) . Die Aufsichtstätigkeiten zuhanden des Bundesrates werden vom BFE wahrgenommen, das dem Bundesrat administrativ über das UVEK unterstellt ist. Das Kernenergiegesetz (KEG) hält in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c fest, dass für die Ausübung der Aufsicht Gebühren und Ersatz von Auslagen verlangt werden können.
Obwohl die Aufwendungen für Aufsichtstätigkeiten als Teil der Verwaltungskosten der Fonds gelten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SEFV) und bisher in ständiger Praxis für die Aufsichtstätigkeiten des BFE von den Fonds Gebühren verlangt wurden, fehlt eine ausdrückliche Grundlage dafür. Dieser Mangel soll mit einer Anpassung von Artikel 11 GebV-En behoben werden.
— 5 SR 732.17 6 SR 732.1
Art. 14 Abs. 1 Bst. d Artikel 13 Absatz 1 des Rohrleitungsgesetzes (RLG) verpflichtet Betreiber von Rohrleitungsanlagen zur Übernahme von Transporten für Dritte unter gewissen Bedingungen. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das BFE über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedin- gungen.
Gegenwärtig fehlt eine ausdrückliche Grundlage zur Auferlegung von Verfahrenskosten in diesem Bereich. Im Vergleich zu andern Verfahren oder Tätigkeiten des BFE bzw. anderer Organe im Ener- giebereich ist dies nicht stimmig. Deshalb soll Artikel 14 Absatz 1 GebV-En angepasst werden.
— 7 SR 746.1