Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
Verordnung Vorentwuif über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
vom
Der Schweicerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 20 141 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG). vemrdnet:
1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
(Art. IOASG)
Art. 1 Vernetzung (Art. 9 Abs. 1 ASG)
Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und anderen Bereichen, in denen die örtliche Auslandschweizergemeinschaft vernetzt ist.
Art. 2 Information (Aa. 10 ASG) Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in geeigneter Form namentlich über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation oder anderen Auslandschweizer-Institutionen herausgegebenen Zeitschriften. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bietet auf seiner Webseite eine Sammlung der wichtigsten Gesetzesbestimmungen an, die die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen. Es veröffentlicht zudem Verweise auf andere Webseiten mit einschlägigen Informationen, namentlich auf solche, die über das politische Leben in der Schweiz informieren. Die Vertretungen informieren die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie die Auslandschweizer-Institutionen in ihrem Konsularbezirk regelmässig über sie betreffende Angelegenheiten.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 3 Zuständige Vertretung (Art. 12 Abs. 2 ASG( 1Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat. Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet. ist ihr Aufenthaltsort massgebend. Die Konsularbezirke werden unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates durch das EDA bestimmt.
Art. 4 Anmeldung (Art. 12 Abs. 1 ASG( 1 Die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung hat innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland bei der Gemeinde
zu erfolgen. 2 Fürdie Anmeldung hat die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer den Nachweis ihrer oder seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Das EDA bezeichnet die für den Nachweis geeigneten Dokumente. Beim Zuzug aus der Schweiz muss die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer überdies bestätigen. sich bei der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet zu haben. Eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit hat bei der Anmeldung ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten bekanntzugeben.
1 SR....
2014— 1
Verordnung zum Auslandschweizergesetz AS 2014
Art. 5 Eintragung von Amtes wegen (Art. Ii Abs. 2 ASG) 1 Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslandschweizerregister ein. Die zuständige Vertretung fordert die eingetragene Person dazu auf, die Anmeldung nachträglich zu bestätigen.
Art. 6 Meldung von Änderungen (Art. 13 Abs. 1 ASG)
Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen: a. Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen; b. Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten; c. den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Die Mitteilungspflicht von ausländischen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, richtet sich unabhängig vom Eintrag im Auslandschweizerregister nach Artikel 39 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042.
3. Kapitel: Politische Rechte
1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister
Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte (Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG) 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache an. Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein melden sich bei der vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stelle an; diese erfüllt ihnen gegenüber die Aufgaben der Vertretung. Das EDA regelt die administrativen Abläufe mit dem Kanton St. Gallen. 3 Bei der Anmeldung geben die Auslandschweizerinnen und -schweizer die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz oder, falls sie über keine solche verfügen, eine Heimatgemeinde an und bezeichnen den Kanton, in dem diese liegt. Die angegebene Gemeinde gilt als Stimmgemeinde, es sei denn das kantonale Recht sieht gemäss Artikel 20 Absatz 1 ASG ein zentrales Stimmregister vor. 4 Die Vertretung oder die vom Kanton St. Gallen bezeichnete Stelle leitet die Anmeldung an die Stimmgemeinde oder die Stelle, die das zentrale Stimmregister führt, weiter.
Art. 8 Eintragung ins Stimmregister (Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz ASG)
Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein, sofern kein Eintrag im Stimmregister einer anderen Schweizer Gemeinde besteht. 2 Die Stimmgemeinde bestätigt der Auslandschweizerin oder dem Auslandschweizer die Eintragung ins Stimmregister.
3 Beabsichtigt die Stimmgemeinde, die Eintragung zu verweigern, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung mit.
Art. 9 Meldung bei Wohnsitzwechsel (Art. 13 Abs. 1 erster Satz ASG)
Wechseln Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Wohnsitz im Ausland, so haben sie dies der zuständigen Vertretung frühzeitig vor dem nächsten Urnengang zu melden.
Art. 10 Streichung aus dem Stimmregister (Art. 19 Abs. 3 ASG)
Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizerinnen und -schweizer aus ihrem Stimmregister: a. nach Erhalt der Verzichtserklärung nach Artikel 19 Absatz 2 ASG; b. bei einer Streichung aus dem Auslandschweizerregister; c. falls das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt wurde; d. bei einem Ausschluss vom Stimmrecht gemäss Artikel 17 ASG. Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und -schweizer, die aus dem Stimmregister gestrichen wurden, können bei der Vertretung mit einem begründeten Gesuch die Wiedereintragung in das Stimmregister verlangen.
2 SR 211.112.2
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2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte
Art. 11 Versand des Stimmmaterials (Art. 18 ASG) 1 Die Stimmgemeinde stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu. Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen Ober Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen. Die Stimmgemeinde versendet das Stimmmaterial so, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme rechtzeitig abgeben können.
4 Trifft das
Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
Art. 12 Stimmabgabe an der Urne (Art. 18 Abs. 3 ASG) 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben wollen, teilen dies der Stimmgemeinde mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit. In diesem Fall hält die Stimmgemeinde das Stimmmaterial zurück. 2 Das zurückgehaltene Stimmmaterial muss von der oder dem Stimmberechtigen oder einer Person, die im selben Haushalt lebt, während der Schalteröffnungszeiten persönlich beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden.
Art. 13 Stimmabgabe durch Stellvertretung (Art. 18 Abs. 3 ASG) 1 Erfolgt die Stimmabgabe an der Urne durch eine Stellvertretung, so legt die oder der Stimmberechtigte den Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmcouvert, verschliesst dieses und übergibt es zusammen mit dem Stimmausweis der ermächtigten Person.
2 Zulässigkeit und Verfahren werden vom kantonalen Recht geregelt.
Art. 14 Elektronische Stimmabgabe (Art. 18 Abs. 3 ASG)
Die Kantone informieren Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme elektronisch abgeben können, wann die elektronische Urne nach Schweizer Zeit schliesst.
Art. 15 Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren 1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an. 2 Als Wohnort geben sie die Adresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an, an die sie das Stimmmaterial zugestellt erhalten.
3. Abschnitt: Förderungsmassnahmen
(Art. 21 ASG)
Art. 16 Der Bund kann Vorhaben der Kantone unterstützen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern. Dazu gehören insbesondere Vorhaben der Kantone zur Entwicklung und Beschaffung von elektronischen Systemen mit einer solchen Zielsetzung sowie zur Gewährleistung von deren Qualität. Der Beitrag an die Kantone beträgt dabei höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Vorhabens. Nicht anrechenbar sind namentlich Betriebskosten. Die Bundeskanzlei kann weitere, nicht unmittelbar durch das Vorhaben bedingte Kosten ausschliessen sowie Höchstsätze für anrechenbare Personalkosten festlegen. Gesuche um Beiträge sind an die Bundeskanzlei zu richten. Sie müssen alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere: a. eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung; b. einen Massnahmen- und Zeitplan; c. ein Budget und einen Finanzierungsplan.
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4. Kapitel: Sozialhilfe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Mehrfache Staatsangehörigkeit (Art. 25 ASG) 1 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst Ober die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Dabei beachtet sie: a. die Umstände, die zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit geführt haben; b. den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit; c. die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Empfangsstaat; und d. die Beziehung zur Schweiz. 2 In Fällen dringlicher Sozialhilfe nach Artikel 41 gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.
Art. 18 Vorbeugende Massnahmen (Art. 23 ASG)
1 Als vorbeugende Massnahmen gelten insbesondere:
a. Aufklärung über besondere gesundheitliche oder andere Gefahren; b. Massnahmen zum Schutz von Familie und Kind; c. Hilfe zur Ausbildung Jugendlicher in einem geeigneten Beruf; d. Anregung von Erziehungs-, Betreuungs- oder Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Empfangsstaates; e. Abgabe von Kleidern, Lebensmitteln oder Medikamenten; f. Beratung bei der Stellensuche; g. Hilfe bei der Platzierung und Eingliederung körperlich oder geistig Behinderter. 2 DieKD ergreift nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung generelle oder auf den Einzelfall bezogene Massnahmen.
2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland
(Art. 24 und 27 ASG)
Art. 19 Grundsatz 1 Die Sozialhilfeleistungen (Leistungen) im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.
2 Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.
Art. 20 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:
a. ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; b. ihr liquidierbares Vermögen mit Ausnahme des Vermögensfreibetrags verwertet worden ist; c. ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:
1. sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält;
2. mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird; 3. nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann. 2 Das Verhältnis zwischen den Sozialhilfekosten im Ausland und den Sozialhilfekosten in der Schweiz ist unerheblich.
Art. 21 Anspruch auf eine einmalige Leistung 1 Anspruch auf eine einmalige Leistung hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist. Eine einmalige Leistung kann zusätzlich zu wiederkehrenden Leistungen gewährt werden.
Art. 22 Anrechenbare Ausgaben Als anrechenbare Ausgaben werden anerkannt: a. eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsge.Id); b. weitere regelmässige Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind.
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2 Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträge, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind.
Art. 23 Anrechenbare Einnahmen Als anrechenbare Einnahmen werden alle Einnahmen anerkannt, welche die gesuchstellende Person erhält oder rechtzeitig erhalten könnte.
Art. 24 Haushaltsgeld Die Höhe des Haushaltsgeldes wird in Anlehnung an die Ansätze in der Schweiz bestimmt. Sie wird entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Land oder der einzelnen Region dieses Landes angepasst..
2 Das Haushaltsgeld wird nach der Grösse des Haushalts abgestuft.
Art 25 Vermögensfreihetrag Die KD bestimmt den Vermögensfreibetrag so, dass die Möglichkeit der betreffenden Person, in absehbarer Zeit wieder aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht beeinträchtigt ist. Der Vermögensfreibetrag beträgt höchstens: a. für Einzelpersonen: das Sechsfache des Haushaltsgeldes; b. für Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft: das Zwölffache des Haushaltsgeldes. Hat die gesuchstellende Person minderjährige Kinder, so wird der Vermögensfreibetrag pro Kind um höchstens das Dreifache des Haushaltsgeldes erhöht. Ist davon auszugehen, dass es der gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, neues Vermögen zu bilden, so kann der Vermögensfreibetrag bis zum Doppelten des Höchstbetrags nach Absatz 2 erhöht werden.
Art. 26 Höhe der wiederkehrenden Leistungen 1 Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die KD setzt diesen Betrag anhand eines Budgets fest. 2 Die Leistungen für Personen in Heinien, Spitälern und ähnlichen Einrichtungen umfassen die für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Tagestaxe samt Nebenauslagen sowie ein Taschengeld.
3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz
(An. 30 Abs. 2 ASG)
Art. 27 Anspruch 1 Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz haben Auslandschweizerinnen und -
schweizer, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können. 2 Als Rückkehr gilt die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens.
3 Die Reisekosten werden unabhängig davon übernommen, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden.
Art. 28 Umfang Die übernommenen Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz umfassen: a. die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz; b. die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise; c. bei Bedarf die notwendigen Leistungen von der Ankunft in der Schweiz bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst.
Art. 29 Information Ermöglicht die KD einer Auslandschweizerin oder einem Auslandschweizer auf Kosten des Bundes die Rückkehr, so informiert sie die zuständigen kantonalen Behörden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 30 Gesuch (An. 32 ASG)
Gesuche um Leistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind der zuständigen Vertretung zu stellen.
2 Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen.
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3 Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem in der Währung des Empfangsstaates die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind. - Dem Gesuch um eine einmalige Leistung ist ein Kostenvoranschlag beizulegen.
Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen (Art. 33 Abs. 2 ASG)
Erhält eine Vertretung Kenntnis davon, dass sich eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in einer Notlage befindet, so kann sie das Verfahren von Amtes wegen einleiten.
Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person (Art. 24, 26 und 32 ASG(
1 Die gesuchstellende Person hat:
a. die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen; b. wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen; c. ihre Angaben soweit möglich zu belegen; d. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend u machen; e. wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden. 2 Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen und Ansprüchen gegenüber Dritten.
Art. 33 Mitwirkung der Vertretung (Art. 32 ASG) 1 Die Vertretung macht die gesuchstellende Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam. 2 Sie berät und betreut die gesuchstellende Person, soweit es nötig und möglich ist.
Art. 34 Entscheid (Art. 33 ASG) 1 Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung; sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.
2 Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.
3 Indringlichen Fällen und in Härtefällen kann die KD über eine einmalige Leistung ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden.
4 Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.
5 Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Ubernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.
Art. 35 Bedingungen und Auflagen (Art. 28 ASG(
Ist Grundeigentum oder ein anderer Vermögenswert vorhanden, dessen Veräusserung vorläufig nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, so kann verlangt werden, dass die gesuchstellende Person eine Sicherheit leistet.
Art. 36 Auszahlung (Art. 27 ASG(
1 Eine einmalige Leistung wird entsprechend der Kostengutsprache ausbezahlt.
2 Wiederkehrende Leistungen werden monatlich auf ein Konto überwiesen oder bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Empfangsstaates. 3 Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung durch die berechtigte Person, kann die Leistung an eine Drittperson ausbezahlt werden. 4 Erscheint es zweckmässig. so können Gutscheine zum Bezug bestimmter Waren abgegeben oder Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.
5 Verwaltungskosten dürfen nicht mit der Leistung verrechnet werden.
Art. 37 Vorschüsse und Leistungsbeginn (Art. 27 ASG) 1 Ist eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Empfangsstaat nicht rechtzeitig erhältlich, so können gegen Rückerstattungsverpflichtung oder Abtretung von Ansprüchen Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen gewährt werden.
2 Wiederkehrende Leistungen werden frühestens ab der Gesuchseinreichung gewährt.
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Art. 38 Ausschluss (Art. 26 ASG) 1 In Fällen nach Artikel 26 ASG kann die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. 2 Der Ausschlussgrund in Artikel 26 Buchstabe e ASG schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert. eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen. 3 Die Verweigerung. der Entzug oder die Kürzung von Sozialhilfe betrifft nur den Anteil des fehlbaren Mitglieds des Haushalts.
Art. 39 Rückerstattungspfiicht (Art. 35 ASG)
Leistungen sind in der folgenden Währung zurückzuerstatten: a. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Ausland hat: in der Währung des Emp fangsstaates; b. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung in der Schweiz hat: in Schweizerfranken, umgerechnet zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.
Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine (Art. 34 ASG) 1 Zieht eine Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein im Ausland zur Mitarbeit heran, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen. 2 DieOrgane des Hilfsvereins unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Bundes.
Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe (Art. 33 Abs. 2 ASG) Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet. 2 Istwährend eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt. 3 Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern sie von der unterstützten Person oder Dritten nicht zurückerstattet werden.
4 Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet.
Art. 42 Klagerecht der KD
Die KD ist hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels für die Durchsetzung von Ansprüchen gemäss Artikel 289
3 legitimiert.
Absatz 2 und 329 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches
5. Kapitel: Weitere Unterstützungsleistungen
1. Abschnitt: «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland»
Art. 43 Zweck Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005. Er setzt sich zusammen aus den in Anhang 1 genannten Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnissen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben. Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen der Bedürftigkeit. wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.
Art. 44 Leistungen Leistungen des Fonds können erhalten: a. Auslandschweizerinnen und -schweizer und ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen; b. Auslandschweizer-lnstitutionen. Leistungen aus dem Fonds sind zweckgebunden und werden als einmalige, nicht rückerstattungspflichtige Beiträge ausgerichtet.
SR 611.0
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Die KD entscheidet fiber die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds. Es besteht kein Rechtsanspruch auf solche Leistungen.
Art. 45 Verwaltung des Fonds Das Vermögen des Fonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet. Die Verzinsung des Fondsvermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006. Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Fonds jährlich zur Verfügung gestellt.
2. Abschnitt: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
(An. 38 ASC)
Art. 46 1 Finanzhil fen können an Auslandschweizer-lnstitutionen ausgerichtet werden. die
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer in bestimmten Bereichen fördern oder unterstützen und dabei weltweit tätig sind; b. Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern erbringen. An die Auslandschweizer-Organisation können Finanzhilfen für folgende Tätigkeiten ausgerichtet werden: a. Wahrung der Interessen gegenüber den schweizerischen Behörden; b. Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer.
2. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 47 Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ASG)
Über Gewährung, Umfang und Beschränkung des konsularischen Schutzes bestimmen: a. für natürliche Personen: das EDA; b. für juristische Personen: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem EDA.
Art. 48 Natürliche Personen (Art. 39 ASG)
‘Konsularischer Schutz kann gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG insbesondere den folgenden Personen gewährt werden: a. Bürgerinnen und Bürgern von Staaten. mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat; b. anerkannten Flüchtlingen; c. anerkannten Staatenlosen. Die Dienstleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes können auch Angehörigen einer Person nach Artikel 39 Absatz 1 ASG erbracht werden, insbesondere wenn diese Person verstorben ist oder vermisst wird.
Art. 49 Subsidiarität (Art. 42 ASG)
Die Schutztätigkeit des Bundes kommt erst dann zum Tragen, wenn natürliche und juristische Personen aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft haben. Die natürlichen und juristischen Personen müssen die von ihnen im Sinne der Eigenverantwortung zu erwartenden Handlungen vornehmen, um eine Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen sind soweit zumutbar in Anspruch zu nehmen. Die natürlichen und juristischen Personen haben Massnahmen zu treffen. um Notlagen vorzubeugen, insbesondere indem sie die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaates und die Empfehlungen des Bundes beachten und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen. ‚ Schweizer Staatsangehörige können ihre Auslandaufenthalte registrieren. Das EDA stellt die elektronische Datenbank zur Verfügung.
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2. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 50 Grundsätze (Art. 45—49 ASG) Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaates. Natürliche und juristische Personen, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, das EDA über wesentliche Entwicklungen zu informieren und konstruktiv mit ihm zusammenzuarbeiten.
Art. 51 Krankheit und Unfall (Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall können insbesondere umfassen: a. das Vermitteln von Kontakten zu Notfalldiensten, Ärzten oder Spitälern; b. auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen; c. das Abklären der Versicherungsdeckung und -leistungen; d. die Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt; e. Besuche im Spital; f. die Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.
Art. 52 Vermisste Personen (Art. 45 ASC)
Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen: a. Beratung der Angehörigen; b. Aufklärung der Angehörigen darüber, dass eine behördliche Suche nur eingeleitet wird, wenn eine polizeiliche Vermisstenanzeige aufgegeben wird; c. Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist. Das EDA leitet keine Ermittlungen. Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat.
Art. 53 Todesfälle (Art. 45 ASG)
Nächste Angehörige nach Artikel 45 Absatz 3 ASG sind: a. die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragener Partner; b. Kinder, Eltern und Geschwister; c. Grosseltern und Grosskinder; d. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen. Das EDA ist seiner Informationspflicht gemäss Artikel 45 Absatz 3 ASG nachgekommen, wenn es eine der in Absatz 1 genannten Personen über den Todesfall informiert hat. Die Hilfeleistungen können insbesondere umfassen: a. Abklärungen bei Behörden und Versicherungen; b. das Einfordern von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten; c. die Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten; d. die Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland; e. Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste; f. die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Schweizerinnen und Schweizer.
Art. 54 Kindesentführungen
Bei Kindesentführungen können die Hilfeleistungen des EDA an den betroffenen Elternteil oder die gesetzliche Vertretung insbesondere umfassen: a. die Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten des EDA; b. das tnformieren über das mögliche Vorgehen im In- und Ausland; c. die Vermittlung von Adressen von Hilfsorganisationen, Kontaktpersonen und Anwälten vor Ort;
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d. die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich tätigen Stiftung; e. den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem entführenden Elternteil und mit den Kindern; f. die diplomatische Intervention bei den zuständigen Behörden des Fluchtstaates. Die Bestimmungen der folgenden Übereinkommen bleiben vorbehalten: a. Übereinkommen vom 25. Oktober 19806 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; b. Übereinkommen vom 19. Oktober 1 996v über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern; c. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 19808 Ober die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden Ober das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts.
Art. 55 Rechtliche Verfahren im Ausland
Das EDA interveniert nicht in Gerichtsverfahren im Ausland. Es führt keine Prozessbeobachtungen durch. Das EDA übernimmt keine Anwalts- und Verfahrenskosten, Kautionen oder Bussen.
Art. 56 Freiheitsentzug
Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über ihre Verteidigungsrechte, die Möglichkeit der Uberstellung in die Schweiz, Fragen der Sozialversicherung und über gesundheitliche Risiken. Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug. Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist.
Art. 57 Information in Krisensituationen
Schweizer Staatsangehörige im Ausland müssen sich in Krisensituationen selbstständig über die aktuelle Lage informieren, insbesondere via die Medien, die Mitteilungen der lokalen Behörden und die Webseiten des EDA.
Art. 58 Schutzbriefe
Schutzbriefe können insbesondere ausgestellt werden für Häuser, Wohnungen, Büro- und Fabriklokale, Warenlager, Maschinen und Fahrzeuge. Personen, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen, werden keine Schutzbriefe ausgehändigt.
Art. 59 Entführungen und Geiselnahmen (Art. 49 ASG)
Die Hilfeleistungen des EDA zu Gunsten von Personen, welche Opfer einer Entführung oder Geiselnahme wurden, können im Rahmen der Möglichkeiten des EDA, der politischen Vorgaben sowie der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere folgende Massnahmen umfassen: a. die Kontaktnahme und Lösungssuche mit demjenigen Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Entführung oder Geiselnahme ereignet hat oder in dessen Hoheitsgebiet die Entführten oder Geiseln festgehalten werden; b. Zusammenarbeit mit Drittstaaten und mit anderen Drittparteien; c. die Betreuung der nächsten Angehörigen.
3. Abschnitt: Notdarlehen
Art. 60 Gesuch Gesuche um ein Notdarlehen sind bei der zuständigen Vertretung einzureichen.
6 SR 0.211.230.02 7 SR 0.211.231.011 8 SR 0.211.230.01
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Art. 61 Ablehnung des Gesuchs 1 Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Empfangsstaates rechtzeitig beheben kann.
2 Das Gesuch kann überdies abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein früher gewährtes Notdarlehen nicht zurückbezahlt hat; b. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Art. 62 Bemessung Notdarlehen werden nur für die notwendigen Auslagen und bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum gewährt.
Art. 63 Zuständigkeit Die Vertretung entscheidet über die Gewährung von Notdarlehen an natürliche Personen nach Artikel 39 Absatz 1 ASG bis zu folgenden Beträgen einschliesslich Gebühren: a. 600 Schweizerfranken für die Rückkehr aus europäischen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum; b. 1‘200 Schweizerfranken für die Rückkehr aus allen anderen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Uberbrückungshilfe für die notwendigen Auslangen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum; c. 2‘200 Schweizerfranken für Spital- und Arztkosten, einschliesslich Medikamenten- und Hilfsmittelkosten. Die KD entscheidet in allen anderen Fällen sowie bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Artikel 43 Absatz 2 ASG oder eines Haftbefehls im automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL.
Art. 64 Auszahlung und Rückerstattung
1 Notdarlehen werden in der örtlichen Währung ausbezahlt.
2 Die gesuchstellende Person hat sich bei der Auszahlung durch Unterschrift zu verpflichten, den Betrag innert 60 Tagen zurückzuzahlen. 3 Der geschuldete Betrag entspricht dem Wert des Notdarlehens in Schweizerfranken; massgebend ist der Wechselkurs am Tag der Darlehensauszahlung.
2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Administrative Dienstleistungen
(Art.50 ASC)
Art. 65 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften Sofern ein schweizerisches Interesse gegeben ist und über die Echtheit der Stempel und Unterschriften keine Zweifel bestehen, ist die Vertretung befugt, die amtlichen Stempel und Unterschriften folgender Stellen zu beglaubigen: a. der Bundeskanzlei; b. der für Beglaubigungen zuständigen kantonalen Behörden; c. der Behörden des Empfangsstaates, die ihren Sitz im Konsularbezirk haben und deren Unterschriften und Stempel bei der Vertretung hinterlegt sind; d. der im Konsularbezirk befindlichen Vertretungen fremder Staaten, deren Stempel und Unterschriften bei der Vertretung hinterlegt sind. 2 Auf ausdrückliches Verlangen kann auf dem Schriftstück, auf dem die Beglaubigung angebracht ist, bestätigt werden, dass die Behörde, die es ausgestellt hat, hierzu befugt war. Die Beglaubigung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand richtet sich nach Artikel 5 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004v.
Art. 66 Beglaubigung privater Unterschriften 1 Die Vertretung ist befugt, die Unterschrift von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auf Privaturkunden zu beglaubigen.
2 Bestimmt die Rechtsordnung des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländerinnen und Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden. Die Unterschrift muss in Anwesenheit eines hierzu befugten Mitarbeitenden der Vertretung angebracht werden und über die Identität der oder des Unterzeichnenden dürfen keine Zweifel bestehen.
Art. 67 Tragweite der Beglaubigung 1 Die von der Vertretung ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich nur auf die Stempel oder die Unterschriften.
9 SR 211.112.2
Verordnung zum Auslandschweizergesetz AS 2014
2 Die Vertretung erklärt auf den Schriftstücken, auf denen die Beglaubigung angebracht ist, ausdrücklich, dass sie für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der Schriftstücke selber keine Verantwortung übernimmt; ausgenommen davon sind Beglaubigungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand.
Art. 68 Verweigerung der Beglaubigung Die Beglaubigung wird insbesondere verweigert, wenn: a. kein schweizerisches Interesse nachgewiesen wird; b. Zweifel an der Echtheit von Stempel oder Unterschrift bestehen: c. das Risiko negativer Auswirkungen auf das Image der Schweiz nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. insbesondere bei Verdacht auf Geldwäscherei. Kapital- oder Steuerflucht: d. Schriftstücke offensichtlich zweifelhaften Inhalts vorgelegt werden; e. die Beglaubigung des Schriftstücks mittels Apostille gemäss Übereinkommen vom 5. Oktober 196110 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu erfolgen hat.
Art. 69 Bestätigung 1 Die Vertretung ist befugt, Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit hinreichend festgestellt ist, und zwar: a. für Schweizer Bürgerinnen und Bürger und juristische Personen nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 ASG; b. für ausländische Staatsangehörige und andere juristische Personen, wenn die Bestätigungen in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen. 2 Bei Übereinstimmungsbestätigungen von Kopien mit vorgelegten Originaldokumenten wird in Bezug auf den Inhalt ein Vorbehalt angebracht. Auf den Vorbehalt kann verzichtet werden, wenn die Echtheit des Inhalts des Originaldokumentes zweifelsfrei feststeht.
Art. 70 Hinterlegung 1 Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern: a. schweizerische Interessen auf dem Spiel stehen; b. keine andere Möglichkeit besteht, die Gegenstände in Sicherheit zu bringen; c. sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt ist; und d. die Möglichkeit einer zweckmässigen Aufbewahrung bei der Vertretung besteht.
2 Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
3 Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht. 4 Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Verfügungen von Todes wegen. 5 Die Vertretung und das EDA übemehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.
2. Abschnitt: Aus- und Rückwanderungsberatung
(An. 51 ASG)
Art.71 Das EDA vermittelt ausschliesslich allgemeine Informationen und Hinweise auf sachdienliche Informationsquellen.
3. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 72 Aufhebung anderer Erlasse Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 16. Oktober 199111 über die politischen Rechte der Auslandschweizer: 2. Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 196712; 3. Verordnung vom 26. Februar 200313 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen; 4. Verordnung vom 4. November 2009‘ über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
10 SR 0.172.030.4 11 AS 1991 2391,2002 1758,20074477 12 AS 1967 1994, 1978 1402, 2004 2915, 2007 4477 13 AS 2003 505, 2009 6425
Verordnung zum Auslandschweizergesetz AS 2014
Art. 73 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 20. September 2002‘ über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige Art. 6 Abs. 2 und 3 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist. Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes. Art. 12 Abs. 3 Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Art. 9 Abs. 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.
2. Organisationsverordnung vom 17. November 199916 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Art. 13 Abs. 4 ‘ Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für die Vermittlung von Stagiaires.
Art. 74 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
15 SR 143.11 16 SR 172.213.1
Verordnung zum Auslandschweizergesetz AS 2014
Anhang (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz)
Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnisse, deren Mittel in den «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» überführt werden
1. Legat Allemandi, Paris
2. Hilfsverein «Helvetia», Istanbul
3. Schenkung Jacques Vögeli, Sofia
4. Schenkung «ehemaliges Schweizerinnenheim, Frankfurt»
5. Testamentarische Schenkung Hugo Bachmann, Düsseldorf
6. Fonds ehemaliger Schweizerverein, Riga
7. Fonds ehemaliger Schweizerverein, Warschau
8. Fonds Schweizer Hilfsverein, Prag
9. Schenkung «Hilfskasse Helvetiax., Belgrad
10. Spezialfonds ehemalige «Swiss Benevolent Society Helvetia, Shanghai»
11. Fonds «ehemalige Socit dc Bienfaisance Laureno Marqus», Maputo
12. Schenkung ehemalige «Association des Suisses de l‘Algrie»
13. Fonds ehemaliger Schweizer Verein Kroatien, Zagreb
14. G. A. Streiff Fonds, Los Angeles
15. Hilfsfonds für Auslandschweizer und Rückwanderer des Bundesamtes für Justiz
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für auswärtige Ange‘egenheiten EDA Confdration suisse • Konsularische Direktion KD Confederazione Svizzera V
• Auslandschweizerbeziehungen ASB Confederaziun svizra
Erläuterungen Vorentwurf zur Auslandschweizerverordnung (V-ASG)
vom xx. Oktober 2015
Am 26. September 2014 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1; BB1 2014 7229) angenommen. Dieses Gesetz regelt Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und In formation der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozial hilfe, sowie den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsu larischen Dienstleistungen. Das Auslandschweizergesetz wird durch Normen in mehreren Verordnungen präzisiert. Die vorliegende Auslandschweizerverordnung (V-ASG), die den wesentlichen Teil der Gesetzes bestimmungen des ASG umsetzt, wird neu erlassen. Die Bestimmungen über Gebühren und Kostenersatz sind hingegen in der Verordnung vom 29. November 2006 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
1 geregelt, die einer Totalre
vision unterzogen wird. Gewisse Umsetzungsbestimmungen sind ausserdem in der Verord nung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Aus landschweizer (VERA-Verordnung)
2 und in der Organisationsverordnung vom 20. April 2011
für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten 3(OV-EDA) enthalten. Mit der Ablösung des Informationssystems VERA erfolgt eine Totalrevision der VERA- Verordnung. Diese wird die nötigen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 Abs. 4 (Anmeldung), 13 Abs. 3 (Meldung von Änderungen) und 65 (Statistik) ASG enthalten. Das ASG fasst zum Zweck einer Gesamtschau die wichtigsten Rechte und Pflichten der Aus landschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, denen konsularischer Schutz gewährt wird, zusammen. Dies kommt im Erlass durch eine Vielfalt der angesprochenen Themen und eine gewisse Heterogenität in Bezug auf den De taillierungsgrad zum Ausdruck. Die Struktur der V-ASG lehnt sich grundsätzlich an jene des ASG an. Gesetzesbestimmungen, die selbsterklärend sind, werden nicht erläutert. Die in der V-ASG verwendeten Begriffe sind im ASG (namentlich in Art. 3 ASG) definiert.
SR 172.211.1
1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
Art 1 Vernetzung Die Vertretungen nutzen bei der Wahrung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller, gesellschaftlicher und anderer Schweizer Interessen die Kontaktnetze der Ausland schweizergemeinschaften. Diese Nutzung gilt einzelnen Individuen ebenso wie auch Institutionen, und diesbezüglich nicht nur den Auslandschweizer-Institutionen nach Artikel 38 ASG, sondern auch einem Spektrum von Institutionen, in welchen Auslandschweizerinnen und -schweizer neben anderen präsent sind, darunter beispielswiese Schweizerschulen, Handelskammern, Alumni usw.. Die Missions- und Postenchefs geniessen einen Spielraum in der Umsetzung. Dieser Artikel begründet keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Art. 2 Information Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) benutzt die zur Er reichung der optimalen Wirkung geeigneten Informationsgefässe und -kanäle. Gestützt auf Artikel 38 ASG unterstützt es die von der Auslandschweizer-Organisation weltweit herausge gebene Zeitschrift „Schweizer Revue“ sowie die von der Associazione Gazzetta Svizzera für die Auslandschweizerinnen und -schweizer in Italien herausgegebene „Gazzetta Svizzera“ finanziell. Beide Zeitschriften sind sowohl in elektronischer wie in gedruckter Form erhält lich. Sie beinhalten nebst Hintergrundinformation jeweils auch aktuelle Informationen zum politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Periodisch veröffentlicht das EDA in beiden Gefässen amtliche Mitteilungen. Diese Unterstützungstätigkeit wird unter dem ASG fortgesetzt. Darüber hinaus publiziert das EDA auf seiner Webseite einen „Ratge ber für Auslandschweizer“, der über verschiedenste Auslandschweizerthemen Auskunft gibt. Finanzhilfen des Bundes erhalten auch einzelne Partnerinstitutionen, auf deren Angebot in Absatz 2 verwiesen wird. Deren Unterstützung richtet sich nach anderen Bundesgesetzen, dem Bundesgesetz über Radio und 4 Fernsehen Artikel 24, Absatz 1 Buchstabe c, betreffend , den Internationalen Service der Schweiz. Radio- und Fernsehgesellschaft swissinfo, und dem Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im 5Ausland betreffend die aner kannten Schweizerschulen.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 4 Anmeldung Nach Absatz 1 ist im Gegensatz zum Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 19676 die Wohnsitznahme im Ausland keine Bedingung mehr für den Eintrag im Auslandschweizerregister. Personen ohne einen festen Wohnsitz im Ausland melden sich bei der Vertretung an, die am Ort ihres Aufenthalts zustän dig ist. Die Konsularbezirke der Vertretungen gemäss Absatz 1 werden im offiziellen Vertre tungsverzeichnis des EDA publiziert.
“(RTVG), SR 784.40 Schweizerschulengesetz (SSchG), SR 418.0 6 SR 191.1
Die Anmeldung ist unter dem ASG ab sofort Pflicht. Mit der Einführung einer 90-Tage-Re gelung soll den besonderen Umständen der Errichtung des neuen Wohnorts bzw. dauernden Aufenthaltsorts im Ausland Rechnung getragen werden. Von der Einforderung der Anmel dung wird in den ersten 90 Tagen abgesehen, damit der Aufwand für die betroffenen Personen wie auch für die Verwaltung in einem vernünftigen Rahmen bleibt. Beim Umzug (Wohnsitz wechsel aus einem Konsularkreis in einen anderen) ist gemäss Artikel 13 Absatz 2 ASG keine neue Anmeldung nötig. Die Anmeldung von Personen, die nie in der Schweiz wohnhaft wa ren, ist insbesondere in den Artikeln 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ASG geregelt. Auf eine spezifische Regelung für Weltenbummler bzw. für Kurzzeitaufenthalter allgemein wird verzichtet. Absatz 3 hält fest, wovon der Nachweis durch die Auslandschweizerin oder den Ausland- schweizer zu erbringen ist. Bei den erforderlichen Dokumenten handelt es sich nicht aus schliesslich um schweizerische Dokumente. In bestimmten Fällen kann die Vertretung ein aktuelles schweizerisches Zivilstandsdokument (z. Bsp. Personenstandsausweis, Heimat- schein), das bei schweizerischen Staatsangehörigen den Heimatort aufführt (Nationalität), in Ergänzung zu einem ausländischen Reisepass (Identität) für den Nachweis akzeptieren. In Bezug auf die ausländischen Ausweise für den Nachweis der Identität bestimmt die Vertre tung die geeigneten Dokumente; diese Befugnis ist aufgrund der regional unterschiedlichen Sicherheitsstandards zweckdienlich. Die Bestimmung in Absatz 3 bezweckt, die Richtigkeit der Daten im Auslandschweizerregister sicherzustellen. Absatz 4 ermächtigt die Vertretung, auf Sozialhilfe angewiesene schweizerische Staatsange hörige bei Dringlichkeit von Amtes wegen anzumelden, damit ihnen Dienstleistungen er bracht werden können (z. Bsp. Unfallopfer, krankheitsbedingt handlungsunfähig, im Koma liegende Patienten etc.).
Art. 6 Meldung von Änderungen Nach diesem Artikel melden die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer insbeson dere die angeführten Anderungen der Vertretung unaufgefordert. Diese Bürgerpflicht dient dem Ziel, die Datenqualität im Auslandschweizerregister sowie in den Registern gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006v über die Harmonisie rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisie rungsgesetz) sicherzustellen. Um die Dienstleistungen in jedem Fall zu gewährleisten, muss die Vertretung über aktuelle Kontaktdaten verfügen (von Nutzen bei Krisen, beispielsweise im Evakuierungsfall, für offizielle Mitteilungen usw.). Der Erwerb und Verlust einer anderen als der schweizerischen Staatsangehörigkeit, der nach Buchstabe c unaufgefordert zu melden ist, kann einen Einfluss auf den Umfang z. Bsp. der Sozialhilfeleistungen haben. Absatz 2 verweist Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, auf die Pflicht gemäss Artikel 39 der schweizerischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 20048, der zuständigen Vertretung ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, zu melden. Diese Pflicht gilt somit nicht nur Personen, die im Auslandschweizerregister eingetragen sind.
SR 431 .01 8 SR 211.112.1
3. Kapitel: Politische Rechte
Die Verordnungsbestimmungen des 3. Kapitels entsprechen streckenweise dem bisherigen Verordnungsrecht, d.h. der Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer.
1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister
Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte Die Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte knüpft an die Anmeldung zwecks Eintragung im Auslandschweizerregister an. Zusätzlich zu den dort gemachten Angaben müs sen Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz oder, falls sie keine solche haben, eine Heimatgemeinde angeben. Hiervon leitet sich die zu ständige Stimmgemeinde ab. Dabei muss bekannt sein, in welchem Kanton die angegebene Gemeinde liegt, da gewisse Gemeindenamen mehrfach vorkommen. Gemäss dem bisherigen Recht muss die Vertretung eine Kopie der Anmeldung den Heimat- gemeinden zustellen. Diese Massnahme war notwendig, weil Auslandschweizerinnen und -
schweizer das Recht hatten, ihre Stimmgemeinde zu wählen. Die damit verbundene Gefahr, dass stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vereinzelt in mehreren Stimmgemeinden registriert waren und dadurch möglicherweise mehrfach abstimmen konn ten, hat sich mit der Regelung in dieser Verordnung deutlich verringert. Die im bisherigen Recht vorgesehene Meldung ist daher überflüssig. Die Bestimmung in Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht.
Art. 8 Eintragung ins Stimmregister Die Bestimmung wurde mit einigen redaktionellen Anpassungen aus Artikel 4 der Verord nung über die politischen Rechte der Auslandschweizer übernommen. Im Regelfall werden die sich anmeldenden Auslandschweizerinnen und -schweizer im Stimmregister eingetragen (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Bestätigung der Eintragung. Ist die Stimmgemeinde der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Eintragung seien nicht gegeben, so hat sie die betroffene Person vorgängig über ihre Absicht und die Gründe dafür in Kenntnis zu setzen (Abs. 2). Dadurch wird der Anspruch der Auslandschweizerin bzw. -schweizer auf rechtliches Gehör gewährleistet.
Art. 9 und 10 Wohnsitzwechsel und Streichung Die Bestimmungen in diesen Artikeln sollen sicherstellen, dass die für das Stinimrecht rele vanten Daten im Auslandschweizerregister und in den Stimmregistern übereinstimmen. Mit einer frühzeitigen Meldung des Wohnsitzwechsels vor dem nächsten Urnengang gemäss Artikel 9 stellen Stimmberechtigte sicher, dass das Stimmmaterial an die richtige Adresse zugestellt wird. Die Bestimmung steht in Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Ver ordnung, der vorsieht, dass die Meldung mindestens 6 Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen muss, damit das Stimmmaterial an die neue Adresse verschickt werden kann. Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach Artikel 12 ASG. Der politische Wohnsitz, d.h. die Stimmgemeinde, ergibt sich bereits hinreichend aus dem ASG (Art. 18, Abs. 1 und 2).
SR 161 .51
Artikel 10, Absatz 1 präzisiert die Streichung im Stimmregister. Die Streichung von Personen im Auslandschweizerregister ist auf Gesetzesstufe in Artikel 14, Absatz 1 ASG geregelt. Buchstabe b in Artikel 10, Absatz 1 dieser Verordnung nimmt Bezug auf die vorgenannte Bestimmung des ASG: Die Streichung im Auslandschweizerregister hat auch die Streichung im Stimmregister zur Folge. Ein lückenloser Vollzug in Bezug auf die Bestimmung in Buchstabe d wäre schwierig zu er reichen. Um Fälle soweit als möglich identifizieren zu können, sind die Behörden auf die Mitwirkung Angehöriger, Beistände oder vorsorgebeauftragter Personen angewiesen. In Artikel 10 Absatz 2 ist die Wiedereintragung vorgesehen. Eine Streichung im Stimmregis ter bedeutet keineswegs, dass Stimmberechtigte ihren Anspruch auf Eintragung in das Stimm register verwirken. Sie können sich vielmehr wieder eintragen lassen. Dazu müssen sie kurz begründen, dass die Ursache für die Streichung nicht mehr besteht. Zum Beispiel muss eine Person darlegen, dass der Grund für die Unzustellbarkeit entfallen ist (Art. 19 Abs. 3 ASG) oder dass sie nicht mehr unter einer umfassenden Beistandschaft steht (Art. 17 ASG in Ver bindung mit Art. 19 Abs. 3 ASG). An die Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte
Art. 11 Versand des Stimmmaterials Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Stimmberechtigten das Stimmmaterial erhalten. In der Regel senden die Stimmgemeinden dieses an die Wohnadresse der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. In Ausnahmefällen kann es jedoch angezeigt sein, das Stimm material an eine von der Wohnadresse abweichende Zustelladresse zu schicken. Beispiels weise gilt eine solche Ausnahme für im Ausland tätige Mitarbeitende des EDA. Weiter kön nen Ausnahmen gerechtfertigt sein, wenn die Wohnadresse durch ausländische Postdienste nicht oder nur unzureichend versorgt wird. Eine Abweichung von der Wohnadresse als Zu stelladresse ist nur möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist. Grundsätzlich muss die Ad resse den Stimmberechtigten persönlich zugeordnet sein. Einerseits wird damit das Risiko von Manipulationen gering gehalten und andererseits dient die Adresse zur Identifikation der Stimmberechtigten, wenn diese eidgenössische Volksbegehren unterzeichnen.
Art. 12 Stimmabgabe an der Urne Die Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Das Abholen des Stimmmate rials bei der Stimmgemeinde wird allerdings gelockert, indem nunmehr nicht sämtliche Per sonen desselben Haushalts persönlich erscheinen müssen.
Art. 14 Elektronische Stimmabgabe Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist es wichtig zu wissen, bis wann sie ihre Stimme elektronisch abgeben können.‘° Unklarheiten über diesen Zeitpunkt könnten sich insbesondere ergeben, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer in einem Staat leben, der in einer anderen Zeitzone liegt. Die Kantone müssen den Zeitpunkt der Schliessung der elektronischen Urne in Schweizer Zeit gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 201111 über das Messwesen (Messgesetz) angeben.
Vgl. dazu BBI 2013 5187
3. Abschnitt Förderungsmassnahmen
Art. 16 Die Bestimmung konkretisiert Artikel 21 ASG. Sie stellt insbesondere die rechtliche Grund lage dar, um die Kantone in ihren Vorhaben im Zusammenhang mit Vote lectronique zu un terstützen. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich Aufgabe der Kantone ist. Da unter dem ASG nur die Kosten im Zusammenhang mit den Auslandschweizerinnen und -schweizern beitragsberechtigt ist, kann sich der Bund nur im Umfang von maximal 40% an den Kosten der kantonalen Vorhaben beteiligen. Der Bund kann sich nur an den Kosten beteiligen, die durch die Entwicklung und allenfalls durch die Kontrolle der Systeme entstehen. An den Betriebskosten ist eine finanzielle Beteiligung nicht möglich.
4. Kapitel: Sozialhilfe
Die Verordnungsbestimmungen des 4. Kapitels entsprechen in weiten Teilen dem bisherigen Recht, nämlich der Verordnung vom 4. November 200912 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland, und den darauf gestützten Richtlinien‘
3 des Bundes-
amtes für Justiz betreffend die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab dem 1. Januar 2010. Leitlinien für die anwendenden Organe in Rundschreiben des bis zum 3 1.12.2014 zuständigen Bundesamtes für Justiz an die Kantone sind auch zu beach ten. In der Anwendung werden ferner die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So zialhilfe (SKOS) beachtet, vgl. die Erläuterung zu Artikel 24.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Mehrfache Staatsangehörigkeit Nach Artikel 25 ASG werden Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, deren ausländi sches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt. In Absatz 1 nennt Artikel 17 die wichtigsten in der Praxis entwickelten Kriterien für den Entscheid, ob das schweizerische oder das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. In Notfällen soll jedoch der gesuchstellenden Person Unterstützung gewährt werden, auch wenn noch nicht geklärt ist, welches Bürgerrecht vorherrscht (Abs. 2).
Art. 18 Vorbeugende Massnahmen Absatz 1 übernimmt den Massnahmenkatalog des bisherigen Rechts. In der Praxis hat diese Bestimmung bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt. Absatz 2 regelt die Zuständigkeit neu: Zuständig ist nicht mehr das Bundesamt für Justiz des EJPD, sondern die Konsularische Direktion (KD) des EDA, die nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung allfällige Massnahmen anordnet.
Vgl. http:L/www.bi.admin.ch (unter Gesellschaft / Auslandschweizer)
2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland
Art. 19 Grundsatz Entsprechend der bisherigen Praxis wird unterschieden zwischen einmaligen und wiederkeh renden Leistungen. In beiden Fällen ist ein Budget nach bestimmten Vorgaben zu erstellen. Die Artikel 20 bis 26 verankern sie und gewährleisten ein einheitliches Vorgehen. Art. 20 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen Die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland setzt Bedürftigkeit im Sinne von Artikel 22 ASG voraus. Artikel 20 Absatz 1 definiert Voraussetzungen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen. Dass die finanzielle Unterstützung einer Person in gewissen Staaten kostengüns tiger ist als sie es mit derselben Wirkung in der Schweiz wäre, spielt keine Rolle (Abs. 2). Vielmehr ist zu prüfen, wo die Integration stärker und die Chance grösser ist, wirtschaftlich unabhängig zu werden. Art. 21 Anspruch auf eine einmalige Leistung Auch diese Form der Sozialhilfe im Ausland setzt Bedürftigkeit (auf der Basis von Art. 22 ASG) voraus, die anhand eines Budgets eruiert wird. Mit einer einmaligen Leistung wird eine für den Lebensunterhalt notwendige Auslage namentlich übernommen, wenn deren Abzah lung die betreffende Person über lange Zeit belasten würde. Ist Vermögen vorhanden, aber nicht sofort verwertbar, kann eine Sicherstellung verlangt werden (auf der Basis von Art. 35). Absatz 2 regelt das Verhältnis zwischen wiederkehrenden und einmaligen Leistungen im Aus land. Art. 22 Anrechenbare Ausgaben Diese Bestimmung nimmt den im bisherigen Recht erwähnten Grundsatz auf, wonach keine Schulden (und Schuldzinsen) als Ausgaben nach Absatz 2 gelten und übernommen werden. Besondere Umstände liegen vor, wenn die Schulden im Zusammenhang mit notwendigen Ausgaben entstanden sind wie z. Bsp. Mietzinsausstände, nicht bezahlte Krankenversiche rungsprämien oder 4 Spitalrechnungen.‘ Art. 23 Anrechenbare Einnahmen Auf der Einnahmenseite sind alle realisierbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören u.a. die Vermögenserträge (z. Bsp. Mietzinse) und die Sozialversicherungsleistungen des Empfangsstaats (sprich des Aufenthaltsstaats der Person). Auch einmalige Zuwendungen sind im Budget angemessen zu berücksichtigen. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. d) und kann sich bei Bedarf dabei unterstützen lassen (siehe Art. 32 Abs. 2). Da bei den Ausgaben auf die Grösse
des Haushalts abgestellt wird, sind auch die Einnahmen nicht unterstützungsberechtigter Per sonen im gemeinsamen Haushalt angemessen mit zu 5 berücksichtigen.‘ Art. 24 Haushaltsgeld Wie bis 2014 durch das Bundesamt für Justiz gehandhabt, legt die KD nach Absatz 1 in Zu sammenarbeit mit den Vertretungen und mit Blick auf die SKOS-Richtlinien pro Land (und ggf. Region) eine Pauschale für das Haushaltsgeld fest; eine Region kann ein Teilstaat oder mehrere Teilstaaten oder z. Bsp. ländliche im Unterschied zu urbanen Wohnorten sein. Bei der Festlegung der Pauschale wird der Grösse des Haushalts Rechnung 6getragen.‘
Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2009, C-1 61 0/2009, Erw. 7. Vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010 Ziff. 2.5.3. ‚
Betr. Abs. 1 und Abs. 2, vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010, Ziff. 8.2.7.
Art. 25 Vermögensfreibetrag In dieser Bestimmung wird geregelt, wie die KD den Vermögensfreibetrag 7 festlegt.‘ Der Freibetrag stellt sicher, dass ein Schonvermögen bestehen bleibt, womit die Eigenverantwor tung der unterstützten Person gestärkt und ihr Wille zur Selbsthilfe gefördert werden soll. Eine für ihre Entfaltung notwendige und hinreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit soll erhalten bleiben.
Art. 26 Höhe der wiederkehrenden Leistungen Absatz 1 legt die Höhe der wiederkehrenden Unterstützung fest; sie entspricht dem Budgetde fizit. Vorbehalten bleiben eine Kürzung oder ein Ausschluss gemäss Artikel 38 dieser Ver ordnung. Die wiederkehrenden Leistungen werden ab Einreichung des Gesuchs, aber nicht darüber hinaus rückwirkend gewährt (auf der Basis von Art. 19, Abs. 2). Absatz 2 regelt die Bemessung für Personen in Heimen und dergleichen. Übernommen wer den in der Regel nur die Kosten für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung. Die Kostenansätze der jeweiligen Institution sind für die Bestimmung des Budgetdefizits massge bend.
3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz
Art. 27 Anspruch Die Unterstützung bei der Rückkehr in die Schweiz wird ebenfalls nur bedürftigen Personen gewährt. Diese Form der Unterstützung kommt zum Zuge, wenn der Auslandschweizer oder die Auslandschweizerin in der Schweiz Wohnsitz begründen will (Abs. 2) und setzt nicht vo raus, dass der Auslandschweizer oder die Auslandschweizerin bereits im Ausland wiederkeh rend oder mit einer oder mehreren einmaligen Leistungen unterstützt worden ist (Abs. 3).
Art. 28 Umfang Das ASG (Art. 30, Ab. 2) sieht die Übernahme der Reisekosten vor. Wie bisher ist die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit zu wählen. Ergänzend wird entsprechend der bisherigen Praxis festgehalten, dass bei Bedarf die notwendige Unterstützung im Ausland sowie bei der Ankunft in der Schweiz gewährt wird, bis der Fall vom Sozialdienst des Auf enthaltskantons übernommen werden kann. Letzteres ist beispielsweise nötig, wenn der Aus landschweizer oder die Auslandschweizerin an einem Wochenende oder über Festtage in die Schweiz zurückkehrt. Der Bund informiert die zuständigen kantonalen Behörden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 30 Gesuch Wie nach Artikel 13 8 VSDA‘ ist ein Gesuch zu stellen. Einzureichen ist es bei der zuständi gen Vertretung. Stellvertretung ist wie bisher gestattet (Abs. 2, vgl. Art. 18 Abs. 1 ) ASFV‘ 9 . Die Stellvertretung schliesst die Unterzeichnung des Gesuchs ein. Werden wiederkehrende Leistungen beantragt, ist ein Budget beizulegen (Abs. 3). Wird nach
Vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010, Ziff. 1 .2.2. 18 SR 852.11 Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, am 1. Januar
2010 von der VSDA abgelöst.
Auslaufen der für eine bestimmte Periode bewilligten wiederkehrenden Leistungen weiterhin Sozialhilfe benötigt, ist fristgerecht ein Fortsetzungsgesuch zu stellen. Bei einem Gesuch um einmalige Leistung ist ein Kostenvoranschlag einzureichen (Abs. 4).
Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen Ein Verfahren kann auf Gesuch hin, aber auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Artikel 31 erlaubt es, das Gesetz auch dann zweckdienlich anzuwenden, wenn einer Person nicht zu gemutet werden kann, selber das Gesuchverfahren einzuleiten.
Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person Absatz 1 stellt die Pflichten der gesuchstellenden Person zusammen. Bei Bedarf unterstützen die KD bzw. die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Erledigung der Formalitäten und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (Abs. 2).
Art. 33 Mitwirkung der Vertretung Diese Bestimmung entspricht sinngemäss dem Artikel 16 VSDA.- Beratung und Betreuung sollen vor Ort erfolgen, soweit dies im Hinblick auf die Unterstützung nötig ist (etwa bei der Suche nach einer öffentlichen Schule anstelle der bisher besuchten Privatschule) und soweit es möglich ist (z. Bsp. entsprechend den Verkehrsverbindungen, den Kommunikationsmitteln oder der Situation auf dem Arbeitsmarkt). Art. 34 Entscheid Die Bestimmung hält fest, dass die KD den Sachverhalt nötigenfalls genauer abklärt. Einma lige Leistungen nach Absatz 3 sind in dringenden Fällen und in Ha••rtefällen ohne Kostenvor anschlag möglich. Die Leistung kann also bei Bedarf rasch und unkompliziert ausgerichtet werden. In Härtefällen ist auch eine nachträgliche Leistung möglich. Dies ist nach der Recht sprechung etwa dann angezeigt, wenn eine Person mit Hilfe Dritter oder durch Verwendung der wiederkehrenden Leistung eine unentbehrliche einmalige Auslage getätigt hat, und ohne nachträgliche Kostenübernahme derselben die Situation der gesuchstellenden Person in der Zukunft wesentlich verschlechtert werden würde, oder wenn der Entscheid über die Kosten zusicherung durch Umstände verzögert wurde, die der Person nicht angerechnet werden kön nen. Art. 38 Ausschluss In Fällen nach Artikel 26 ASG können Leistungen nicht nur verweigert oder entzogen, son dern wenn dies der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet auch bloss gekürzt werden — —
(Abs. 1). Bei leichten Verfehlungen kann zum Beispiel nur das Taschengeld als Bestandteil der wiederkehrenden Leistung gekürzt werden. In gravierenden Fällen ist jedoch auch ein vollständiger Ausschluss von Leistungen möglich. Absatz 2 hebt wie schon das bisherige Recht einen in der Praxis wichtigen Grund für die Verweigerung bzw. die Kürzung gemäss Artikel 26 Buchstabe e ASG hervor: Die Weigerung der Person, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Absatz 3 besagt, dass nur die Person mit Sanktionen belegt werden darf, die ihre Pflichten verletzt hat. Die Sanktionen dürfen nicht andere unterstützte Familienmitglieder treffen. Wenn die Voraussetzungen von Artikel 35 ASG gegeben sind, können erbrachte Leistungen, die nach Artikel 26 ASG hätten verweigert oder entzogen werden sollen, zurückgefordert werden.
20 SR 852.11
Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine Nach Artikel 38 ASG können Institutionen, die Hilfeleistungen zugunsten von Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizern erbringen, vom Bund mit Finanzhilfen unterstützt oder auf andere Weise gefördert werden. Artikel 34 ASG sieht vor, dass die schweizerischen Hilfsvereine von den Vertretungen zur Mitarbeit herangezogen werden können. Artikel 40 dieser Verordnung präzisiert das Vorgehen in diesem Fall: Die KD ist durch die Vertretung über die Aufgaben zu unterrichten, die von der beigezogenen Institution wahrgenommen wer den; deren Organe unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe Abs. 1 Absatz 1 ermöglicht wie schon in der bisherigen Praxis die sofortige Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern ohne Wohnsitz in der Schweiz, wenn dringliche Sozialhilfe im Ausland geboten ist. Im Vordergrund steht ein Beitrag an die Lebenshaltungskosten („Überbrückungshilfe“). Mög lich ist aber auch die Übernahme einer einzelnen für den Lebensunterhalt dringend not wendigen Ausgabe. Anders als bei Vorschüssen (vgl. Art. 37) muss eine Notlage vorliegen, die ein sofortiges Handeln vor Ort verlangt. Die Überbrückungshilfe wird auf später im or dentlicheri Verfahren von der KD bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet. Die Vertretung muss deshalb wie bisher ihren Entscheid gegenüber dieser Direktion begründen. Geht es um eine einzige dringend erforderliche Auslage, kann auf das Vorlegen eines Kosten voranschlags verzichtet werden; die Zusicherung durch eine Kostengutsprache der Konsulari schen Direktion erübrigt sich. Abs. 2 bis 4 Die Absätze 2 bis 4 regeln die Unterstützung von bedürftigen Auslandschweizerinnen und -
schweizern, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage geraten. Nach Absatz 2 muss ihnen die nötige Hilfe vom kantonalen bzw. kommunalen Sozi aldienst am Ort des Aufenthalts gewährt werden. Der Bund übernimmt die dem Kanton ent standenen Kosten (ohne Verwaltungskosten) und bleibt insofern in diesen Fällen finanziell zuständig. Vorausgesetzt wird ein Notfall in Analogie zu Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsge setz). Jene Bestimmung lautet wie folgt: „Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohn- ‘ kantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten“. Die Verordnung verwendet zur Verdeutlichung dieser Analogie die gleiche Terminologie. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Person Auslandschweizerin oder Auslandschweizer ist, dass sie oder er bedürftig im Sinne von Artikel 22 ASG ist und in der aktuellen Situation auch im Ausland anspruchsberechtigt wäre. Das Ausmass der Notfallunterstützung nach Absatz 2 richtet sich nach den Regeln, die im Aufenthaltskanton gelten. Zur Notfallhilfe gehören auch die erforderliche Beratung und Be treuung. Das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung richtet sich nach kantonalem Recht.
Absatz 3 präzisiert, dass die Kosten dem Aufenthaltskanton rückvergütet werden. Die Ver gütung setzt voraus, dass die unterstützte Person im Zeitpunkt der Notlage und der Rückver gütung Auslandschweizerin oder Auslandschweizer im Sinne von Artikel 11 ASG und im
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Sinne der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bedürftig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die unterstützte Person oder ein Dritter die vom Kanton übernommenen Kosten sofort oder innert nützlicher Frist zurückerstattet. Zahlt die unterstützte Person in Ra ten zurück, liegt kein Defizit vor, das der Bund übernehmen muss. Allerdings sind Ratenzah lungen nur für eine beschränkte Zeitdauer zumutbar. Einzelheiten betreffend das Vorgehen bei der Abrechnung werden weiterhin durch Rundschreiben geregelt.
5. Kapitel: Weitere Unterstützungsleistungen
1. Abschnitt: „Hulfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland“
Der Bund führt mitunter seit Jahrzehnten in seinen Büchern Guthaben, die von ehemaligen Vereinen und Hilfsgesellschaften stammen oder von Schenkungen und Vermächtnissen. Sie sind teils in das Eigentum des Bundes übergangen, teils werden sie treuhänderisch von ihm verwaltet. Nachdem es die Herkunft der Gelder im Einzelnen abgeklärt hatte, kam das EDA mit Zustimmung der Eidg. Finanzverwaltung zum Schluss, dass die Zusammenführung der Guthaben in einem einzigen Hilfsfonds anzustreben ist. Diese wird durch Artikel 44 V-ASG vollzogen. Die fusionierten Fonds 14 mit privatem Ursprung sowie der Hilfsfonds des Bun —
desamtes für Justiz stellen die Finanzierung des neuen Hilfsfonds sicher. —
Der „Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland“ bezweckt die Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und der Bedürftigkeit von Personen, denen nicht aufgrund der So zialhilfe (viertes Kapitel V-ASG) geholfen werden könnte. Er soll sowohl die Erbringung von Zusatzleistungen an Einzelpersonen ermöglichen wie auch eine über lokale Hilfsvereine er folgende Unterstützung. Als Leistungsempfänger kommen gegebenenfalls auch ausländische Staatsangehörige in Frage, die mit der unterstützten Person im gemeinsamen Haushalt leben. Durch die Zusammenführung der Ressourcen in einem Fonds und durch die Anpassung ihrer Zweckbestimmung kann der Hilfsfonds weltweit eingesetzt werden.
2. Abschnitt Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
Art. 46 Der Bund richtet nach bisherigem Recht regelmässige Finanzhilfen an eine begrenzte Zahl von Institutionen aus, die zur Erfüllung seines Auftrags nach Artikel 40 Bundesverfassung beitragen. Diese Praxis im Bereich der Unterstützungen wird unter dem ASG fortgeführt. Zu den Institutionen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a zählen namentlich: 1. die Stiftung für junge Auslandschweizer (SJAS), deren Zweck die Festigung der Beziehungen junger Aus landschweizer zur Schweiz ist, und 2. der Verein educationsuisse, der Schweizer Schulen und schweizerische Bildungsprojekte im Ausland fördert. Der Bund kann Mittel für Sozialhilfe leistungen an Auslandschweizerinnen und -schweizer über schweizerische Hilfsvereine aus richten, welche Institutionen nach Absatz 1 Buchstabe b sind. Die Finanzhilfen des Bundes nach Absatz 2 werden an die Stiftung Auslandschweizer-Organisation ausgerichtet.
2. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen
zugunsten von Personen im Ausland
1. Kapitel: Konsularischer Schutz
1.Abschnitt Voraussetzungen Art. 47 Zuständigkeiten Über die Gewährung, den Umfang und die alifällige Beschränkung des konsularischen Schut zes für natürliche Personen entscheidet das EDA. Geht es um die Gewährung, den Umfang und die alifällige Beschränkung des konsularischen Schutzes für juristische Personen, so ent scheidet das WBF nach Konsultation des EDA.
Art. 48 Natürliche Personen Abs. 1 Absatz 1 konkretisiert den Begriff der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG erwähnten Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt. Die Schweiz kann Abkom men über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen. In diesem Fall kann sie den Angehörigen des Staates, mit dem sie das Abkommen geschlossen hat, konsularischen Schutz gewähren im Umfang der Bestimmungen des besagten Abkommens.
Flüchtlinge und Staatenlose Wenn die Schweiz Personen als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkennt, gewährt sie densel ben Schutz, den sie schweizerischen Staatsangehörigen zukommen lässt. Sie kann also, ent sprechend dem internationalen Recht und der vorliegenden Bestimmung, Flüchtlingen und Staatenlosen, die sie als solche anerkannt hat, konsularischen Schutz gewähren. Die Schweiz kann zum Beispiel ihren Schutz gewähren, wenn einem anerkannten Flüchtling oder aner kannten Staatenlosen, dessen Freiheit in einem Staat entzogen wurde, eine Auslieferung in einen Drittstaat droht, wo er der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt sein könnte.
Abs. 2 Die Dienstleistungen gemäss den Artikeln 50 ff. dieser Verordnung können in besonderen Fällen zugunsten von Angehörigen (schweizerische oder ausländische Staatsangehörige) einer Person nach Artikel 39 Absatz 1 ASG erbracht werden. Diese Möglichkeit steht dem EDA insbesondere offen, wenn eine Person stirbt oder als vermisst gemeldet wird. Dadurch werden einerseits die Rechte dieser Person gewahrt, andererseits sollen die Angehörigen in die Lage versetzt werden, die Folgen von Tod und Verschwinden zu bewältigen. Angehörige können zudem unterstützt werden, solange die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Willen zu äussern.
Art 49 Subsidiarität Abs. 1 In eine Notlage geratene natürliche und juristische Personen sind gehalten, diese zuerst unter Beiziehung u. a. von Versicherungen, Verwandten, Bekannten und unter Einsatz eigener Mit tel selbst zu bewältigen. Der Bund greift schliesslich subsidiär ein, wenn eine betroffene Per son ihre eigenen Interessen nicht mehr selbst oder mit Hilfe Dritter wahren kann. In gewissen Fällen kann der Bund von der Person verlangen, dass sie den Nachweis ihrer Bemühungen erbringt.
Abs. 2 und 3 Das ASG hält ausdrücklich das Prinzip der Eigenverantwortung fest. Konkret heisst das, dass es den natürlichen und juristischen Personen obliegt, alle nötigen Massnahmen zu treffen, um eine Notsituation zu verhindern. Diese Massnahmen bestehen zunächst darin, dass das gel tende Recht des Empfangsstaats beachtet wird. Dieser Hinweis mag überflüssig erscheinen, doch zeigt die Erfahrung, dass dieses Prinzip bei weiten nicht für jedermann selbstverständ lich ist. Viele Reisende sind sich oft nicht bewusst, dass Handlungen, die in ihrem Heimat- staat rechtskonform sind, in einem anderen Staat nicht akzeptiert werden und sogar rechtlich geahndet werden können. Es ist es wichtig, sich vorgängig zu informieren. Eine weitere Massnahme der Person besteht darin, sich über die Sicherheitslage im Staat zu informieren, in dem sie sich aufhalten möchte. Der Bund unterstützt die Informationsbeschaf fung durch die Person mit der Veröffentlichung von Empfehlungen, insbesondere in der Form von Reisehinweisen auf der Webseite des EDA. Diese Hinweise konzentrieren sich auf die Si cherheit in den Bereichen Politik und Kriminalität. Sie bieten eine Einschätzung der mögli chen Risiken an sowie Empfehlungen, welche Vorkehrungen zu treffen sind. Weitere Emp fehlungen, namentlich zu Pandemien, können vom Bundesamt für Gesundheit ausgesprochen werden. Der ausreichende Versicherungsschutz im Hinblick auf die Vermeidung von Notlagen ist wichtig, wie auch in den Reisehinweisen des EDA betont wird. Von besonderer Bedeutung ist der Abschluss einer geeigneten Versicherung, welche die Krankheitskosten im Ausland und eine alifällige Repatriierung übernimmt. Arztbesuche, Spitalaufenthalte und medizinische Transporte haben meistens sehr hohe Kosten zur Folge. Überdies verlangen zahlreiche Spitä ler von Ausländerinnen und Ausländern einen Kostenvorschuss, den sich viele Personen kaum leisten können. Eine Versicherung übernimmt hier oft die Kosten und die administrati ven Umtriebe. Es ist auch empfehlenswert, weitere Risiken über Versicherungen abzudecken, beispielsweise durch eine umfassende Reiseversicherung, die auch den Rechtsschutz ein schliesst.
Abs. 4 Eine zusätzliche Präventionsmassnahme, die schweizerische Staatsangehörige treffen können, besteht darin, das EDA über ihre geplanten Aufenthaltsorte im Ausland zu informieren. Zur kostenlosen elektronischen Einschreibung von Kontaktdaten stellt das EDA die Datenbank itineris zur Verfügung, mit deren Hilfe in Krisensituationen die Suche nach der Person er leichtert wird. Eine Registrierung ist für alle Auslandaufenthalte möglich. Sie ist nach drücklich empfohlen bei geplanten Aufenthalten in Gebieten, welche Risiken aufgrund von politischer Instabilität ausgesetzt sind oder einen hohen Grad der Gefährdung durch Katastro phen aufweisen.
2. Abschnitt: Hilfeleistungen
Art. 50 Grundsätze Abs. 1 Die Beachtung der Souveränität und der Rechtsordnung des Empfangsstaates ist ein grundle gendes Prinzip des Völkerrechts. Absatz 1 präzisiert die Zuständigkeit des Bundes im inter nationalen Verhältnis, verweist auf dieses Prinzip und dient dazu, die Grenzen des Beistands im Ausland klar aufzuzeigen.
Abs. 2 Die Information des EDA über wesentliche Entwicklungen und die Zusammenarbeit mit ihm gemäss diesem Absatz erfolgen vor allem im Eigeninteresse der betroffenen Person, die einen wirkungsvollen Schutz erhalten will. Es soll vor allem verhindert werden, dass Nachteile für die betroffene Person oder das EDA entstehen, weil bestimmte Informationen nicht kommu niziert worden sind.
Art. 51 Krankheit und Unfall Krankheit und Unfall sind im Sinne der Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des 22Sozialversicherungsrechts zu verstehen. In diesen Fäl len besteht der konsularische Schutz vornehmlich darin, den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Parteien (Familien, Versicherungen, Spitäler etc.) zu koordinieren und den betroffenen Personen mit Ratschlägen und Informationen bezüglich des angezeigten Vorge hens zu helfen. Die in diesem Artikel unter Buchstabe a bis f erwähnten Fälle widerspiegeln die bisherige Praxis, die unter dem ASG fortgeführt wird. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend.
Bst. d Das EDA kann eine Garantie für Kosten übernehmen, die mit einer Krankheit oder einem Unfall im Ausland in Verbindung stehen. In der Praxis werden diese Kosten hauptsächlich durch Spitaleinweisungen verursacht, für welche die Spitäler Kostengarantien verlangen. Wenn sich das EDA bereit erklärt hat, eine Kostengarantie zu leisten, wird diese erst wirksam, wenn ein ihr entsprechender Kostenvorschuss vom Schuldner überwiesen wird oder wenn dem EDA die schriftliche Garantieerklärung einer von ihm ermächtigten Amtsstelle oder Partnerorganisation, wie beispielsweise einer Versicherung, vorgelegt wird.
Art. 52 Vermisste Personen Abs. 1 Die im ersten Absatz erwähnten Dienstleistungen entsprechen der bisherigen Praxis; die Auf zählung ist allerdings nicht abschliessend. Wichtig ist im Kontext der Beratung der Angehöri gen die Information über den Umstand, dass die Vermisstenanzeige die Voraussetzung jegli cher Unterstützungsleistungen durch schweizerische Polizeibehörden ist. Mit der Aufgabe dieser Anzeige entfallen zudem gewisse Bestimmungen des Datenschutzes Diese Vorausset .
zung soll verhindern, dass voreilig von besorgten Angehörigen oder Freunden eine Person beim EDA als vermisst gemeldet wird, die vielleicht nur für kurze Zeit den Kontakt unterbro chen hat.
Abs. 2 Der Staat, in dem eine Person verschwunden ist, ist zuständig für die Ermittlung auf seinem Gebiet über deren Verschwinden. Aufgrund des Souveränitätsprinzips können weder das EDA noch andere Bundesstellen polizeiliche Ermittlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates durchführen.
22 SR 830.1
Abs. 3 Falls der für die Ermittlung zuständige Staat die Schweiz einlädt, kann sich der Bund an der Durchführung von Such- oder Rettungsaktionen beteiligen.
Art. 53 Todesfälle Abs. 1 Die Aufzählung der nächsten Angehörigen in diesem Absatz findet sich auch in anderen Er lassen, z. Bsp. in der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschli chen Organen, Geweben und Zellen 23 (Transplantationsverordnung). Die Reihenfolge der Buchstaben bezeichnet eine Abfolge bei der Bestimmung der bzw. des nächsten Angehörigen, der bzw. dem die Vertretung den Todesfall nach Artikel 45 Absatz 3 ASG mitteilt. Das heisst, falls der Todesfall nicht dem Ehemann oder der Ehefrau bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin mitgeteilt werden kann, sucht der Bund die nächste Angehörige bzw. den nächsten Angehörigen zuerst unter den Kindern, Eltern oder Geschwistern der ver storbenen Person, danach weiter gemäss der Auflistung in diesem Absatz. Die Platzierung der Lebenspartnerin und des Lebenspartners an letzter Stelle in der Aufstellung der nächsten An gehörigen rührt daher, dass diese Person nicht im Zivilstandsregister eingetragen ist. Ihre Per sonalien sind daher schwieriger zu eruieren als die der anderen Angehörigen. Zudem hat die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner keine definierte Rechtsstellung.
Abs. 2 Die Informationspflicht des Bundes beschränkt sich auf eine einzige Person. Die Weitergabe der Information an die anderen Angehörigen obliegt der informierten Person.
Abs. 3 Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f angeführten Dienstleistungen nach Artikel 45 Absatz 1 ASG widerspiegeln die bisherige Praxis; die Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend.
Bst. b In gewissen Staaten ist es für die Vertretung schwer wenn nicht unmöglich, Polizei- und Au topsieberichte sowie Todesscheine zu erlangen. Die Dienstleistung der Vertretung beschränkt sich grundsätzlich auf eine schriftliche Anfrage an die Behörden des Empfangsstaates und eventuell später ein Erinnerungsschreiben. Im gegebenen Fall wird den nächsten Angehörigen empfohlen, einen Anwalt vor Ort beizuziehen, um ein Verfahren zwecks Herausgabe dieser Dokumente einzuleiten.
Bst. f Verstirbt eine schweizerische Staatsangehörige oder ein schweizerischer Staatsangehöriger während eines Aufenthalts ausserhalb ihres oder seines Wohnsitzstaates, kann die Vertretung die persönlichen Effekten entgegennehmen und sie für kurze Zeit aufbewahren. Der Transport dieser Effekten in die Schweiz oder einen anderen Staat obliegt den nächsten Angehörigen oder Dritten. Die Vertretung kann eine angemessene Frist hierfür setzen.
23 SR 810.211
Art 54 Kindesentführungen Im Begriff der Kindesentführung ist auch der Begriff Entziehen nach Art. 220 24 StGB einge schlossen. Der Beistand des EDA enthält insbesondere die in Absatz 1 nicht abschliessend angeführten Dienstleistungen bei internationalen Kindesentführungen in einen Staat, der die in Absatz 2 erwähnten Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Buchstabe d stellt die rechtliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung des EDA mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes dar. Erfahrungsgemäss sind Erfolge in den von Absatz 2 bezeichneten Fällen oft schwer zu errei chen. Die Schritte des Bundes zeitigen selten zufriedenstellende Ergebnisse, und die Zusam menarbeit mit den Behörden gestaltet sich schwierig. Wie die Praxis zeigt, werden diese heik len Situationen am ehesten gelöst, wenn ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen oder weiteren betroffenen Parteien doch noch zustande kommt. Hilfreich dabei können insbesonde re Vermittlungsbemühungen unabhängiger Fachinstanzen, Nichtregierungsorganisationen oder Angehöriger sein.
Art. 55 Rechtliche Verfahren im Ausland Abs. 1 Diese Bestimmung entspricht den rechtlichen Grundsätzen und der geltenden Praxis. Das EDA beachtet das Prinzip der Gewaltentrennung und insbesondere die Unabhängigkeit der ausländischen richterlichen Behörden.
Abs. 3 Für Anwalts- und Verfahrenskosten kommt die betroffene Person auf.
Art. 56 Freiheitsentzug Abs. 1 Sobald die Vertretung durch den Empfangsstaat erfährt, dass einer oder einem schweizeri schen Staatsangehörigen in diesem Staat die Freiheit entzogen worden ist, richtet sie einen Brief an die Person im Freiheitsentzug, in dem sie diese über gewisse ihrer Grundrechte (Recht auf einen Anwalt, Recht auf einen Ubersetzer) und Massnahmen informiert, welche die Person ergreifen kann (z. Bsp. Gesuch um Überstellung oder Suche nach einem Anwalt). Bei der Information über sozialversicherungsrechtliche Fragen geht es darum zu vermeiden, dass die Person im Freiheitsentzug eine Versicherungslücke bei der AHV erhält, durch die sie später bei ihrer Rückkehr in die Schweiz von der Fürsorge abhängig werden würde. Die Überstellung von Personen im Strafvollzug in die Schweiz ist nur in Staaten, die das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter 2 Personen abge schlossen haben, möglich. Die Schweiz hat ausserdem Verträge bezüglich der Uberstellung verurteilter Personen namentlich mit Thailand, Marokko, Barbados und der Dominikanischen Republik abgeschlossen. Auf Verlangen der Person im Freiheitsentzug kann die Vertretung sich bei der Gefängnisdirektion vergewissern, dass die Rechte der betroffenen Person respek tiert werden (medizinische Versorgung, Diskriminierungen). Die Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf die Haftbedingungen sind nicht zu unterschätzen. Auch sind die Haftbe
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dingungen in zahlreichen Staaten mit denjenigen in schweizerischen Anstalten nicht zu ver gleichen, weshalb eine Person, die im Ausland im Freiheitsentzug steht, nicht die gleiche Be handlung erwarten kann wie bei einer Inhaftierung in der Schweiz.
Abs. 2 Das EDA informiert Dritte über eine Verhaftung nur, wenn die Person im Freiheitsentzug es ausdrücklich dazu ermächtigt hat.
Abs. 3 Die Durchführung und Anzahl von Besuchen richtet sich nach den örtlichen und zeitlichen Umständen. Ein erster Besuch wird nach Möglichkeit rasch nach der Verhaftung durchge führt.
Art. 57 Information in Krisensituationen Im Sinn der Eigenverantwortung muss die Person, die sich im Ausland aufhält, ihre eigenen Mittel nutzen, um sich über die Sicherheitslage und die Risiken vor Ort zu informieren. Die Person beschafft dabei Informationen über die gewöhnlichen Kanäle, namentlich die in die sem Artikel erwähnten. Uber die in Artikel 49 Absatz 4 erwähnte elektronische Datenbank können dort registrierte Reisende zudem spezifische Mitteilungen des EDA erhalten, die ebenfalls an die im Auslandschweizerregister eingetragenen Personen verschickt werden.
Art. 58 Schutzbriefe Im Fall von Krieg, Kriegsgefahr und von eingetretenen oder ernsthaft drohenden schwerwie genden Unruhen können Schutzbriefe an natürliche und juristische Personen für ihre persönli che Sicherheit oder für die Sicherheit ihres Eigentums ausgehändigt werden (Art. 48 Abs. 5 ASG). Das EDA erteilt die Anweisungen bezüglich Erstellung und Abgabe von Schutzbrie fen. Art. 59 Entführungen und Geiselnahmen Für die Bearbeitung und Lösungsfindung einer Entführung oder einer Geiselnahme ist in ers ter Linie der Staat zuständig, in dem die Opfer festgehalten werden. Gemäss dem Souveräni tätsprinzip kann der Bund auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit dessen Einwil ligung handeln. Der Handlungsspielraum des Bundes ist durch seine internationalen Verpflichtungen und sei ne Politik im Bereich der Entführungen und Geiselnahmen definiert. Unter den Begriff der nächsten Angehörigen fallen die in Artikel 53 Absatz 1 angeführten Personengruppen.
3. Abschnitt: Notdarlehen
Dieser Abschnitt lehnt sich an die Verordnung vom 4. November 200926 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA) an, die mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben wird. Die Ansätze für die Finanzierung der Heimreise oder der Überbrückungshilfe wurden angepasst, um eine angemessene Deckung bei Notlagen aus serhalb Europas sicherzustellen. Neu können Notdarlehen auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer gewährt werden,
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wenn sie ausserhalb des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthalt ha ben, in Not geraten sind.
Art. 60 Gesuch Das Gesuch um ein Darlehen ist wie unter der 27 VSDA bei der für den Aufenthaltsort zustän digen Vertretung zu stellen. Ein Gesuch kann mündlich eingereicht werden, jedoch muss die Notlage glaubhaft dargelegt werden sowie das Unvermögen, Mittel innert nützlicher Frist bei Dritten zu beschaffen. Grundsätzlich gilt, dass ein Notdarlehen nicht für den Zweck einer Fe rienverlängerung gewährt wird, sondern für die Zeit bis zur nächstmöglichen Heimreise.
Art. 61 Ablehnung des Gesuchs Das Notdarlehen ist subsidiär und wird nur dann gewährt, wenn sonst keine rechtzeitige Hilfe möglich ist. Sie wird insbesondere dann verweigert, wenn ein früheres Darlehen nicht zu rückbezahlt wurde.
Art. 62 Bemessung Notdarlehen werden nicht in Form von Pauschalen gewährt. Die Vertretung klärt in jedem Fall ab, welcher Betrag zur Erreichung des zulässigen Zwecks unbedingt erforderlich ist. Da mit wird der in eine Notlage geratenen Person ein Zehrgeld zur Verfügung gestellt, mit dem sie die Auslagen bis zur nächstmöglichen Heimreise decken kann.
Art. 63 Zuständigkeit Auch dieser Artikel lehnt sich an die VSDA an. Neu werden die Beträge an die Finanzierung der Heimreise und der Überbrückungshilfe differenziert nach Ausreise aus europäischen (Bst. a) und aussereuropäischen (Bst. b) Staaten bemessen. Dies um den unterschiedlichen Reise kosten Rechnung zu tragen. Zudem wird präzisiert, dass es sich um eine Heimreise an den Wohnort handelt, denn die Hilfe kommt nicht nur Berechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern auch Auslandschweizerinnen und -schweizern zugute. Der Beitrag für Spital-, Arzt- und Medikamentenkosten (Bst. c) entspricht der Bestimmung der VSDA, wobei vorliegend nun auch Kosten für Hilfsmittel, z. Bsp. für einen Rollstuhl, ausdrücklich erwähnt werden.
2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Administrative Dienstleistungen
Art. 65 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften Die Echtheit von Stempeln und Unterschriften kann wie in Absatz 1 geregelt nur zweifelsfrei bestätigt werden, wenn die Muster den Vertretungen vorliegen und auf direktem Weg zuge stellt worden sind. Um den Aufwand in Grenzen zu halten, beschränkt sich die Vertretung auf die zentralen Behörden gemäss Bst. a bis d. Die Bezeichnung gemäss Bst. B. wurde gewählt, weil nicht in jedem Kanton die Staatskanzlei die Aufgaben von Beglaubigungen übernimmt. In einzelnen Kantonen kann sie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, den Einwohner- und Migrationsdiensten oder dem Pass- und Patentamt obliegen. Ein schweizerisches Interesse, wie in den Artikeln 65, 66, 68, 69 und 70 erwähnt, liegt unter anderem dann vor, wenn Schweizer Bürgerinnen oder Bürgerinnen oder juristische Personen
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schweizerischen Charakters involviert sind oder eine anderweitige besondere Verbindung zur Schweiz gegeben ist. Für die Entgegennahme, Beglaubigung und Übermittlung von Zivilstandsdokurnenten gilt Artikel 5 der schweizerischen Zivilstandsverordnung. Zudem haben sich die Vertretungen nach den dazugehörigen Kreisschreiben und Weisungen zu richten (namentlich das Kreis- schreiben Nr. 20.11.0 1.14 des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen „Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand“ vom 1. Januar 2012).
Art. 66 Beglaubigung privater Unterschriften Die Regelung in Absatz 1 entspricht inhaltlich Art. 28 Abs. la des Reglements des schweize rischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 196728, wonach die Unterschriftsbeglaubigung in Gegenwart eines Beamten der Vertretung vorgenommen wird. Die Verordnung schreibt die Präsenz der hierzu befugten Mitarbeitenden vor. Bei ihnen han delt es sich ausschliesslich um Personal mit einem Anstellungsverhältnis gemäss Bundesper sonalgesetz vom 24. März 2000- (BPG).
Art. 67 Tragweite der Beglaubigung Die Vertretung übernimmt nach Absatz 2 keine Verantwortung für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der beglaubigten Schriftstücke. Art. 27 Abs. 2 des vorerwähnten Reglements wird entsprechend angepasst in die Verordnung übernommen. Vorbehalten sind die Regelungen betreffend die Beglaubigung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand (siehe Erläuterungen zu Art. 65 vorstehend). Hier sind alifällige Vorbe halte auf dem Übermittlungsformular respektive in einem separaten Schreiben zuhanden der zuständigen Zivilstandsbehörde in der Schweiz anzubringen. Diese haben sodann gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1973 über das Internationale Privatrecht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung im schweizerischen Personen standsregister (Infostar) erfüllt sind.
Art. 68 Verweigerung der Beglaubigung In diesem Artikel werden die Fälle präzisiert, in denen eine Beglaubigung verweigert wird. Im Zusammenhang mit mutmasslichen Verstössen gegen schweizerische oder ausländische Ge setzgebungen nach Buchstabe c kann die Vertretung das Bestehen eines Risikos meist nicht ohne vertiefte und entsprechend aufwändige Abklärungen ausschliessen. Aus diesem Grund wird unter Buchstabe c die Bezeichnung „nicht ohne weiteres“ verwendet, da es nicht zu den Aufgaben einer Vertretung gehört, vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Vorbehalten sind auch hier die Regelungen betreffend die Beglaubigung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand (siehe Erläuterungen zu Artikel 65 vorste hend).
Art. 69 Bestätigung Die in Absatz 2 geregelte Übereinstimmungskopie mit dem Original beispielsweise von Schulzeugnissen oder Hochschulabschlüssen birgt Risiken, da die Vertretung diese Doku mente in den meisten Fällen nicht einwandfrei als echt identifizieren kann und ihr eventuell
28 SR 191.1 29 SR 172.220.1 ° SR 291
Diplome unterbreitet werden, die durch moderne Informatikmittel eigenhergestellt wurden. Wird ein Diplom vorgelegt, das von der Erziehungsdirektion und der Bundeskanz lei/Staatskanzlei beglaubigt wurde, kann anlässlich der Übereinstimmungsbestätigung auf den Vorbehalt verzichtet werden. Gleichzeitig dürfen Zivilstandurkunden, die der Vertretung auf dem Behördenweg zugestellt wurden, ohne jegliche Überbeglaubigung z. Bsp. durch die Bundeskanzlei oder eine Staatskanzlei, auf deren Echtheit bestätigt werden.
Art. 70 Hinterlegung Die Übernahme von hinterlegten Gegenständen (Hinterlagen) durch eine Vertretung soll nur in Ausnahmesituationen erfolgen (politische Unruhen, Plünderungen etc.) und wenn diese Dienstleistung nicht mehr in zureichender Form durch private Anbieter (Banksafes, Notariate etc.) sichergestellt werden kann. Bei den Testamenten, die in den Begriff der Verfügungen von Todes wegen unter Absatz 4 eingeschlossen sind, beschränkt sich die Aufgabe der Vertretung im Todesfall auf die Wei terleitung des hinterlegten Testaments an die für die Eröffnung des Erbgangs zuständige Be hörde. Die Vertretung übernimmt nach Absatz 5 keine Verpflichtung für eine sachgerechte Verwal tung der Hinterlagen. So gehört es beispielsweise nicht zu ihren Aufgaben, anlässlich einer Währungsreform hinterlegtes Bargeld zur Vermeidung eines Schadens zu wechseln.
2. Abschnitt Aus- und Rückwanderungsberatung
Art. 71 Der Umfang der Beratung beschränkt sich auf allgemeine Informationen, das heisst es kann kein Anspruch auf eine auf spezifische und individuelle Bedürfnisse ausgerichtete Beratung geltend gemacht werden.