Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA
K163-0758
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen
1. Änderung der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) Begriffe Atemalkoholtestgerät Die Atem-Alkoholtestgeräte bestimmen die Massenkonzentration von Ethanol im menschlichen Atem (üblicherweise mit Hilfe einer Brennstoffzelle). Atemalkoholmessgerät Die Atemalkoholmessgeräte bestimmen ebenfalls die Massenkonzentration von Ethanol im menschli- chen Atem, jedoch unter kontrollierten Probenahmebedingungen und in redundanter Art und somit beweissicher. Im Gegensatz zu den Atemalkoholtestgeräten regeln und überwachen die Atemalko- holmessgeräte beispielsweise die Temperatur des abgegebenen Atems und berücksichtigen die je- weiligen Messbedingungen (z.B. den Luftdruck, der in Bergregionen tiefer ist als im Flachland). Die abgegebene Atemprobe wird zudem mit zwei verschiedenen und voneinander unabhängigen Mess- verfahren überprüft (z.B. erstens mittels nicht-dispersiver Infrarot Spektroskopie (NDIR) und zweitens mittels Brennstoffzelle). Nur wenn die beiden Messverfahren zum gleichen Ergebnis kommen, wird die Messung als verwertbar angezeigt. Artikel 11 Absatz 1 Entspricht dem bisherigen Absatz 1. Bei den Atemalkoholtestgeräten muss - im Gegensatz zu den beweissicheren Atemalkoholmessgeräten - eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten oder eine Mundspülung vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass kein Mundalkohol mehr vorhanden ist. Absatz 2 Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkon- zentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte angepasst werden (0,10 Promille sind 0,05 mg/l). Die bisherigen Atemalkoholtestgeräte können somit künftig die tatsächlich gemessene Atemal- koholkonzentration in mg/l anzeigen und nicht mehr die aus der Atemalkoholkonzentration umgerech- nete Blutalkoholkonzentration. Die Regelung, dass jeweils zwei Messungen notwendig sind und diese nicht mehr als 0,05 mg/l von- einander abweichen dürfen, wird aus dem bisherigen Absatz 4 übernommen. Neu ist, dass wenn auch bei der zweiten Messserie die beiden Messungen um mehr als 0,05 mg/l voneinander abweichen und Hinweise auf eine Alkoholisierung bestehen, die Möglichkeit zur Durch- führung einer beweissicheren Atemalkoholprobe anstelle der Anordnung einer Blutprobe besteht. Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben, da eine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzent- ration in den Blutalkoholgehalt (g/kg) nicht mehr nötig ist. Absatz 3 Entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 5. Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwer- 1/5
K163-0758
tes durch das Parlament neu keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, werden die Werte entsprechend angepasst (0,40 mg/l statt 0,80 Promille sowie 0,55 mg/l statt 1,10 Promille). Um Unklarheiten zu vermeiden werden Personen, die dem Alkoholverbot nach Artikel 2a Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) unterstehen, nicht mehr eigens aufgeführt. Somit wird klar, dass auch diese den tieferen Wert der beiden Messungen unterschriftlich anerkennen können, wenn er weniger als 0,40 mg/l beträgt (und nicht nur bei Werten bis 0,25 mg/l). Absatz 4 Die Anforderungen an die zu verwendenden Atemalkoholtestgeräte sind in Artikel 4 ff. des Entwurfs der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) über Atemalkohol- messmittel (AAMV; SR 941.210.4) geregelt. Absatz 5 Entspricht dem bisherigen Absatz 3. Artikel 11a Absatz 1 Eine Wartezeit von 20 Minuten oder eine Mundspülung wie bei den Atemalkoholtestgeräten (Art. 11 Abs. 1) ist bei Messungen mit Atemalkoholmessgeräten nicht nötig, da diese in der Lage sind, allfälligen Mundalkohol zu erkennen (siehe Anhang 3 der E-AAMV i.V.m Recommandation Internatio- nale OIML R 126, Éthylomètres, Edition 2012 [OIML R 126]). Die Wartezeit von mindestens 10 Minuten wird benötigt, damit das Atemalkoholmessgerät die Bedin- gungen der Probenahme kontrollieren und Anpassungen vornehmen kann (z.B. Anpassung an den tieferen Luftdruck in höher gelegenen Orten). Diese Regelung entspricht derjenigen in Deutschland (siehe DIN VDE 405-3). Absatz 2 Zeigt das Atemalkoholmessgerät an, dass Mundalkohol vorhanden ist, muss jeweils weitere fünf Minu- ten mit der Durchführung der Messung gewartet werden. Somit ergibt sich eine Wartezeit von insge- samt mindestens 15 Minuten, die zum Abbau des Mundalkohols in der Regel als ausreichend erachtet wird (siehe Anhang A der OIML R 126). Eine Mundspülung erübrigt sich somit. Absatz 3 Die Anforderungen an die zu verwendenden Atemalkoholmessgeräte sind in Artikel 7 ff. E-AAMV ge- regelt. Absatz 4 Wie auch bei den Atemalkoholtestgeräten (Art. 11 Abs. 5) regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) die Handhabung der Atemalkoholmessgeräte auf Verordnungsebene. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 Entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung. Neu ist, dass eine Blutprobe nur angeordnet werden muss, wenn keine beweissichere Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann. Dies ist beispielswei- se dann der Fall, wenn keine Atemalkoholmessgeräte zur Verfügung stehen oder die Person an einer Erkrankung der Atemwege leidet, welche die Abgabe einer Atemalkoholprobe mit einem Atemalko- holmessgerät verunmöglicht. Ziffer 2 Verweigert die betroffene Person die unterschriftliche Anerkennung des Messergebnisses nach Arti- kel 11 Absatz 3 muss nur dann eine Blutprobe angeordnet werden, wenn keine beweissichere Atem- 2/5
K163-0758
alkoholprobe durchgeführt werden. Buchstabe b Entspricht der bisherigen Regelung. Angepasst wurden einzig die Werte (0,15 mg/l statt 0,30 Pro- mille), da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament keine Umrech- nung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist. Es geht hier um Fälle, in denen die betroffene Person beispielsweise nach einem Unfall mit Fahrerflucht erst zu Hause angehalten werden kann. In diesen Fällen muss eine Blutprobe abgenommen werden, damit im Labor mittels Rückrechnung die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des relevanten Er- eignisses bestimmt werden kann. Buchstabe c Entspricht dem bisherigen Buchstabe b. Die Formulierung wurde an Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 15. Juni 2012 (AS 2012 6301) angepasst. Buchstabe d Nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c nSVG muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Absatz 2 bis Konkretisiert Artikel 55 Absatz 3 nSVG dahingehend, dass eine Blutprobe nur dann angeordnet wer- den darf, wenn Hinweise auf Fahrunfähigkeit bestehen. Absätze 3 und 4 Entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Der Hinweis, dass die Anerkennung des Ergebnisses einer Atemalkoholprobe die Einleitung mass- nahme- und strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat, muss nur bei Messungen mit Atemalkoholtestge- räten nach Artikel 11 gemacht werden. Bei der Messung mit einem beweissicheren Atemalkohol- messgerät ist kein solcher Hinweis notwendig, da es zur Verwendung des Resultats keine unterschrift- liche Anerkennung dessen braucht. Buchstabe c Nach Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe c nSVG muss eine Blutprobe durchgeführt werden, wenn die betroffene Person dies verlangt. Sie muss von der Polizei darauf hingewiesen werden. Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Sowohl Rechtsmediziner und Rechtsmedizinerinnen als auch Toxikologen und Toxikologinnen müs- sen über einen entsprechenden Fach(arzt)titel verfügen. Die bisherige Formulierung war diesbezüg- lich zu unpräzis. Buchstabe b Redaktionelle Anpassung. bis Artikel 30 Buchstaben c und c und 31 Absatz 1 Buchstabe a Da aufgrund der Festlegung des Atemalkoholgrenzwertes durch das Parlament neu keine Umrech- nung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration mehr nötig ist, wer- den die Werte entsprechend angepasst (0,25 mg/l statt 0,50 Promille, 0,05 mg/l statt 0,10 Promille sowie 0,40 mg/l statt 0,80 Promille).
3/5
K163-0758
Artikel 50a Die Übergangsbestimmung galt bis zum 31. Dezember 2011 und ist somit obsolet. Änderung der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr (VMSV; SR 510.710) Artikel 63 Absatz 2 Redaktionelle Anpassung der Werte, da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561). Artikel 63a Satz 2 Aufhebung aus redaktionellen Gründen. Artikel 63b und 63c Da Artikel 11 Absatz 3 SKV neu so formuliert wird, dass Personen, die ein Motorfahrzeug geführt ha- ben, den tieferen Wert der beiden Messungen anerkennen können, wenn er weniger als 0,40 mg/l beträgt (siehe Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 3 SKV), ist eine spezielle Regelung betreffend das Alko- holverbot für militärische Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nicht mehr nötig.
2. Änderung der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollver- ordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) Artikel 19 Sowohl die Atemalkoholtestgeräte als auch die Atemalkoholmessgeräte müssen nach der Bedie- nungsanleitung des Herstellers verwendet werden. Artikel 20 Sowohl von den durch Atemalkoholtestgeräten als auch von den durch Atemalkoholmessgeräten an- gezeigten Messerwerten darf kein Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Ein solcher wurde vom Parlament bei der Festlegung des eigenen Atemalkoholgrenzwertes bereits berücksichtigt (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561). Bezüglich der Atemalkoholtestgeräte hat das Bundesgericht mit dem Urteil 6B_186/2013 vom 26. September 2013 bestätigt, dass kein Abzug vorgenommen werden darf. Artikel 21 Regelt das Vorgehen bei Gerätestörungen oder Zweifeln an der Messgenauigkeit bei Atemalkohol- testgeräten und Atemalkoholmessgeräten. bis Artikel 26 Absatz 1 Anders als bei der Atemalkoholprobe mittels Atemalkoholtestgerät muss bei der beweissicheren Atemalkoholprobe das Messergebnis nicht unterschriftlich anerkannt werden. Es muss somit ander- weitig sichergestellt werden, dass die Messung der kontrollierten Person zugeordnet werden kann. Dazu soll im Protokoll nach Anhang 2 die Seriennummer des Gerätes sowie das Datum und die Uhr- zeit der Messung festgehalten werden. Da ein Atemalkoholmessgerät nach Ziffer 4.6 des Anhangs 3 der E-AAMV das Messergebnis dauerhaft aufzeichnen muss, ist somit eine Zuordnung möglich. Die Kontrollbehörden können zudem weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Zuordnung vorsehen (z.B. Ausdruck des Messergebnisses und Beilegung zum Rapport, Eingabe der Personalien der kon- trollierten Person im Gerät, usw.). Anhang 2 Ziffer 10 Redaktionelle Anpassung an den geänderten Artikel 11 Absatz 3 SKV. Ziffer 10.1 Bei der Protokollierung der beweissicheren Atematemalkoholprobe mittels Atemalkoholmessgerät 4/5
K163-0758
muss die Seriennummer des Gerätes sowie das Datum und die Uhrzeit der Messung festgehalten werden, um sicherzustellen, dass das Messergebnis auch später noch der kontrollierten Person zuge- bis ordnet werden kann (siehe Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 1 ).
3. Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11), der Verkehrs- zulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) und der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) Da das Parlament für die beweissichere Atemalkoholprobe einen eigenen Grenzwert festgelegt hat (vgl. Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; BBl 2010 8561) und somit keine Umrechnung der gemessenen Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkon- zentration mehr nötig ist, müssen die bestehenden Werte in den Verordnungen redaktionell angepasst werden.
4. Inkrafttreten Die vorliegenden Verordnungsänderungen sollen vom Bundesrat im Frühjahr 2015 beschlossen wer- den. Deren Inkrafttreten ist aber erst für den 1. Juli 2016 vorgesehen, da die Kontrollbehörden genü- gend Zeit brauchen, um die beweissicheren Atemalkoholmessgeräte zu budgetieren und zu beschaf- fen und das Personale in deren Anwendung zu schulen.
5/5