Art. 3 Abs. 2 Bst. a., 2bis und 3 2 Betrifft nur den französischen Text. 2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesell- schaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, wenn sie: a. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder b. über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt. 3 Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Perso- nen, die zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen ge- gründet werden.
Art. 57 Abs. 1 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Flächen und Hochstamm-Feldobstbäume in Obstgärten (Qualitätsstufe II) während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften, Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland müssen während mindestens zwei Jahren, Rotationsbrachen und Bäume während mindestens eines Jahres, Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge während mindestens 100 Tagen entsprechend bewirtschaftet werden.
1 SR 910.13
2015–...... 3
Direktzahlungsverordnung
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4
Anhörung
2 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV)
2.1 Ausgangslage
Mit der Anpassung der GVE-Faktoren für Mutterkühe im Rahmen der Umsetzung der AP14-17 ist eine Differenz zu den Werten der Tierkategorien für Bisons entstanden, welche ausgeglichen wird. Ein Vorschlag wurde bereits vom Bundesrat in der Antwort auf die Motion Amaudruz "Bisonzucht. Wann endet die Diskriminierung? (14.3310) in Aussicht gestellt.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
GVE-Faktoren von Bisons
Die Tierkategorien werden im Sinne der möglichst einfachen Administration beibehalten und der GVE- Faktor für erwachsene Tiere über 3-jährig von 0,8 auf 1,0 erhöht.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang, Ziffer 4.4 Es wird präzisiert, dass der GVE-Faktor für die über 1-jährigen Zwergziegen (Nutztierhaltung in grös- seren Beständen) gilt. Wie bei den anderen Ziegen, sind die unter 1-jährigen Tiere im Faktor der Mut- ter inbegriffen.
Anhang, Ziffer 5.1 Die Unterteilung in die beiden Tierkategorien "Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere)" und "Bi- sons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast)" wird beibehalten. Eine Angleichung an die 5 Alterskategorien für Tiere der Rindergattung hätte zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen als auch für die kantonalen Vollzugstellen zur Folge. Der GVE-Faktor für die über 3-jährigen Bisons soll wie bei den Mutterkühen mit 1.0 (bisher 0.8) festgesetzt werden. Der Faktor für unter 3-jährige Bisons (Jungtiere) wird bei 0,4 belassen, was dem Faktor für 1-2-jährige Rinder ent- spricht. Bei einer durchschnittlichen Bisonherde mit gleich vielen Jungtieren pro Jahr entsprechen die berechneten GVE einer vergleichbaren Herde bei Tieren der Rindergattung. Für die Berechnung der GVE eines Betriebs ist weiterhin der durchschnittliche Bestand im Kalenderjahr massgebend.
2.4 Auswirkungen
2.4.1 Bund
Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen
2.4.2 Kantone
Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen
2.4.3 Volkswirtschaft
Die Änderung der GVE-Faktoren hat geringe Auswirkungen. Durch die Erhöhung des GVE-Faktors kann der Mindesttierbesatz, der für den Erhalt von Versorgungssicherheitsbeiträgen und Beiträgen für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion vorausgesetzt wird, schneller erreicht werden.
2.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
5
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
2.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
2.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes.
6
Anhörung
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Ziffer 4.4 4.4 Zwergziegen über 1-jährig: Nutztierhaltung (grössere Bestände 0,085 zu Erwerbszwecken)
Ziffer 5.1 5.1 Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere) 1,00
II Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 910.91
2014–...... 7
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
8
Anhörung 3 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
3.1 Ausgangslage
Die Strukturverbesserungsverordnung wurde mit den Änderungen im Rahmen der AP 2014 – 2017 den revidierten Artikeln des LwG angepasst. Erkenntnisse zur Vereinfachung der Unterstützung und der Verfahren sollen bei jeder Revision aufgenommen werden. Materiell haben sich die Bestimmun- gen der Strukturverbesserungsverordnung bewährt und erfordern zur Zeit keine weitergehenden An- passungen.
3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Regelungen der Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe werden für die Gesuchsteller und die Kantone vereinfacht, indem nicht mehr unterschieden wird, ob der Sömmerungsbetrieb weni- ger oder mehr als 50 Normalstösse hat. Dies wirkt sich insbesondere bei Gemeinschaftsalpen mit mehreren Sennten aus. Die pauschale Unterstützung von Alpgebäuden wird weitergeführt, damit ein Anreiz für kostengünstige Bauten bestehen bleibt.
Mit den Änderungen beim Verfahren wird der Prozess bei der Beitragsgewährung für die Kantone vereinfacht und für die Gesuchsteller beschleunigt.
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 1 Die Beurteilung und Förderung der Strukturverbesserungen für alle Sömmerungsbetriebe sollen ein- heitlich nach den Kriterien für gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen. Damit werden die Verfahren vereinfacht.
Artikel 7 Absatz 1 Nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e LwG setzt der Gesuchsteller, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. Ein Mehrvermögen von 20 000 Franken soll eine Kürzung von 5000 Franken Investitionshilfen des Bundes zur Folge haben. Bei den Beiträgen kürzen die Kantone ihren Anteil am Gesamtbeitrag normalerweise um die gleiche Summe. Bis Ende 2013 erfolgte eine Kürzung von 10 000 Franken Bund- und Kantonsbeitrag je 20 000 Franken Mehrvermögen. Der Bund kann jedoch nicht über die kantonalen Beiträge bestimmen und hat ab 2014 den Kürzungsbetrag nur auf die Bun- desmittel bezogen. Kürzt der Kanton die gleiche Summe, so wird bei Gesuchstellern, welche den Grenzwert nach Absatz 1 überschreiten, die Hilfe stärker gekürzt als bisher.
Artikel 9 Absatz 3 Die Streichung des Begriffs „Einkommen“ ist notwendig, weil seit dem 1. Januar 2014 nach Artikel 7 das Einkommen nicht mehr berücksichtigt wird.
Absatz 5
Die Änderung schafft eine rechtliche Grundlage für die bisherige Praxis. Die Starthilfe muss nach Arti- kel 48 Absatz 1 Buchstabe a innerhalb höchstens 12 Jahren zurückbezahlt werden. Es wäre unver- hältnismässig, einen Pachtvertrag zu verlangen, der diese Frist übersteigt.
9
Strukturverbesserungsverordnung
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Diese Änderung ist eine Folge der Änderung in Artikel 2 Absatz 1. Bei allen grösseren Investitionen auf Sömmerungsbetrieben muss analog Artikel 6 Absatz 2 die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Alpkonzept belegt werden. Dabei sind sinnvolle Betriebsumstellungen, Nut- zungsänderungen sowie überbetriebliche Zusammenarbeitsformen in den zusammenhängenden Alp- gebieten zu prüfen. Beispielsweise muss geprüft werden, wie die Milchverarbeitung mehrerer er- schlossener Alpen gemeinsam wirtschaftlich erfolgen kann. Bei Alpgebäuden erfolgt die Förderung wie bisher mit Pauschalen je Einheit nach den Artikeln 19 und 46. Die Abstufung der Pauschalen wird in Anhang 4 Ziffer IV der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) geregelt.
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Die Änderung betrifft das Verfahren bei der Zusicherung des Bundesbeitrages. Die heute gültige Be- stimmung verlangt, dass der Kanton dem Beitragsgesuch rechtkräftige Verfügungen über die Geneh- migung des Projekts und über die Finanzhilfe des Kantons zustellen muss. Mit der Änderung wird das Verfahren für den Kanton vereinfacht und beschleunigt, indem der Kantonsbeitrag nur beschlossen, aber noch nicht eröffnet sein muss. Die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann anschliessend an die Beitragsgewährung des Bundes gemeinsam er- öffnet werden. Die separate Eröffnung der Finanzhilfen von Bund und Kanton entfällt, was eine Be- schleunigung des Verfahrens von mehr als 30 Tagen zur Folge hat. Wie bisher ist es notwendig, dass bei der Gesuchseinreichung auf kantonaler Stufe nur noch der Gesuchsteller oder Gesuchstellerin gegen die Finanzhilfe Einsprache erheben könnten. Alle übrigen Verfahren, bei welchen eine Be- schwerde möglich ist, müssen abgeschlossen sein.
Artikel 38 Absatz 3 Die Änderung betrifft nur den korrekten Verweis auf Artikel 165b LwG.
3.4 Auswirkungen
3.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten Auswirkungen.
3.4.2 Kantone
Die einheitlichen Verfahren bei der Förderung von Sömmerungsbetrieben sowie die Vereinfachung des Verfahrens bei der Beitragsgewährung stellt für die Kantone eine administrative Entlastung dar.
3.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Änderungen fördern die Wertschöpfung durch die Diversifizierung. Die Anpas- sungen bei den Sömmerungsbetrieben schaffen einen Mehrwert, weil die Mittel nachhaltig eingesetzt werden und wirtschaftliche Lösungen gestärkt werden. Administrative Vereinfachungen und die Be- schleunigung der Verfahren bringen für alle Beteiligten einen Mehrwert.
3.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Euro- päische Union fördert Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft mit ähnlichen Investitionshilfen.
10
Strukturverbesserungsverordnung
3.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
3.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 87 – 112 LwG.
11
Strukturverbesserungsverordnung
12
Anhörung
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:
Art. 2 Abs. 1 1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Be- trieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.
Art. 7 Abs. 1 1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Fran- ken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.
Art. 9 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 5 3 Sofern das Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus: 5 Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneue- rung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtver- trag, dessen Dauer mindestens der festgelegten Frist für die Rückzahlung des Inves- titionskredites entspricht.
SR .......... 1 SR 913.1
2015–...... 13
Strukturverbesserungsverordnung
Art. 11 Abs. 1 Bst. b 1 Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten:
b. Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a 2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:
a. die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kan- tons;
Art. 38 Abs. 3 3 Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
14
Anhörung
4 Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
4.1 Ausgangslage
Das heutige Abrechnungsverfahren bei der Ausrichtung von Finanzhilfen für die Vorabklärung ge- meinschaftlicher Projektinitiativen, das auf Rechnungs- und Zahlungsbelegen basiert, verursacht ei- nerseits bei den Subventionsempfängern einen zusätzlichen administrativen Aufwand und anderer- seits eine unnötige Verzögerung des Projektabschlusses. Dies wiederum kann teilweise beträchtliche Liquiditätsprobleme bei den Trägerschaften der Projektinitiativen zur Folge haben. Artikel 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung soll deshalb angepasst werden, um den Prozess zu vereinfa- chen und damit auch den administrativen Aufwand zu verringern. Mit der Änderung können auch die Vorgaben, welche die Subventionsgesetzgebung für Finanzhilfen dieser Art vorsieht, umgesetzt wer- den.
4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Durch die Änderung wird die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen neu mit einer pau- schalen Finanzhilfe von 20 000 Franken vergütet. Die Finanzhilfe kann nach Artikel 28 des Bundesge- setzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) gekürzt oder gestrichen werden, wenn der Subventionsempfänger die vertraglich vereinbarten Leis- tungen (Vorabklärungsdossier) mangelhaft oder gar nicht erbringt.
4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen Die Leistungen für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden vertraglich vereinbart (Abs. 1). Die minimalen Anforderungen an diese Leistungen sind in Abs. 2 festgehalten (Umfeldanalyse, Abschätzung Wertschöpfungspotenzial oder ökologische Wirkung, Business- oder Umsetzungsplan). Die Finanzhilfe für die Erbringung dieser Leistungen beträgt neu pauschal 20 000 Franken (Abs. 3). Der Vollzugsprozess wird dadurch vereinfacht, weil bei der Ab- rechnung der Finanzhilfe nur noch die vom Subventionsempfänger unterzeichnete Abrechnungsbe- scheinigung verlangt wird. Rechnungs- und Zahlungsbelege werden nicht mehr eingefordert. Der Ab- rechnungsprozess wird dadurch entschlackt. Die Subventionsempfänger müssen die Belege dennoch bei einer allfälligen Prüfung des Finanzinspektorats des BLW vorweisen können. Dies vereinfacht insgesamt den administrativen Aufwand auf Seite der bäuerlichen Gesuchsteller und vermeidet Rück- fragen zu den Abrechnungsdetails durch den Bund.
4.4 Auswirkungen
4.4.1 Bund
Der Aufwand für die materielle Prüfung der gemeinschaftlichen Projektinitiativen bleibt durch die vor- gesehene Änderung unverändert. Die administrative Vereinfachung schafft auf Stufe Bund nur einen beschränkten Freiraum, da die Entlastung v.a. bei den Gesuchstellern zum Tragen kommt. Allfällig entstehende Freiräume sollen für die Oberaufsicht im selben Bereich genutzt werden.
4.4.2 Kantone
Keine Auswirkungen, da der Kanton vom Vollzug nicht betroffen ist.
4.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehene Änderung reduziert den administrativen Aufwand der bäuerlichen Gesuchsteller.
15
Landwirtschaftsberatungsverordnung
4.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll auf den 1. Juli 2015 in Kraft treten.
4.7 Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 7 Buchstabe e des Subventionsgesetzes sollen Finanzhilfen global oder pauschal festge- setzt werden, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können. Der geänderte Artikel 10 der Landwirtschaftsberatungsverordnung erfüllt genau diese zwei Kriterien: Durch die pauschale Finanzhilfe für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiati- ven wird der Zweck der Finanzhilfe weiterhin, wenn nicht sogar leistungsorientierter, erfüllt, und gleichzeitig kann die Aufgabenerfüllung bei der Administration sowie beim Subventionsempfänger einfacher abgewickelt werden.
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Verordnung über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:
I Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 10 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen 1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektiniti- ativen werden die geforderten Leistungen und die Finanzhilfe für die Erbringung der Leistungen vertraglich vereinbart. 2 Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen: a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwick- lungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung; b. ein Business- oder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vorgesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirt- schaftlichkeit oder ökologischem Nutzen. 3 Die Finanzhilfe für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beträgt pauschal 20 000 Franken.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 915.1
2014–...... 17
Landwirtschaftsberatungsverordnung
18
Anhörung 5 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung)
5.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat das Zollkontingent Vogeleier in der Schale im Umfang von 33 735 Tonnen brutto pro Jahr in die Teilzollkontingente (TZK) Konsumeier (16 428 Tonnen) und Verarbeitungseier (17 307 Tonnen) unterteilt. Beide TZK werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldun- gen zugeteilt (Windhund an der Grenze). Die Nachfrage der schweizerischen Eiprodukteindustrie nach importierten Verarbeitungseiern hat in den letzten fünf Jahren um knapp 2000 Tonnen pro Jahr abgenommen. Im Jahr 2013 wurden noch rund 15 700 Tonnen Verarbeitungseier innerhalb des TZK importiert. Der Rückgang ist einerseits darauf zurückzuführen, dass Eiprodukte enthaltende Lebens- mittel vermehrt direkt im Ausland produziert werden (unter anderem Teigwaren) und andererseits vermehrt aus Schweizer Verarbeitungseiern hergestellte Eiprodukte nachgefragt werden.
Hingegen zeigen die Einfuhren von Konsumeiern innerhalb des TZK eine steigende Tendenz. Sie nahmen in den letzten fünf Jahren um rund 500 Tonnen zu. Im Jahr 2013 wurden rund 16 800 Tonnen Konsumeier im temporär um 1000 Tonnen erhöhten TZK importiert. Obwohl der Eierverbrauch pro Kopf der Bevölkerung in den letzten Jahren relativ konstant war, ist der Gesamtbedarf an Konsum- eiern aufgrund des Bevölkerungswachstums gestiegen. Die inländischen Eierproduzenten erhöhten in den letzten fünf Jahren die Produktion um über 6000 Tonnen Eier (rund 100 Millionen Stück) pro Jahr respektive um rund 14 Prozent. Ein Teil davon geht jedoch in die Verarbeitung für die Eiprodukteher- stellung. Deshalb kann der zusätzliche Bedarf an Konsumeiern nicht vollständig mit Schweizer Eiern abgedeckt werden.
Um im Jahr 2015 einen Engpass bei der Versorgung von Konsumeiern zu verhindern, soll das TZK Konsumeier ab 1. Juli 2015 vorübergehend um 1000 Tonnen brutto erhöht werden. Damit in den Folgejahren eine zu knappe Versorgung mit Konsumeiern verhindert werden kann, soll auf Antrag der Eierbranche (Paritätische Kommission der Eierproduzenten und des Handels) das TZK Konsumeier zu Lasten des TZK Verarbeitungseier ab 1. Januar 2016 dauerhaft um 1000 brutto erhöht werden.
Der jährliche Inlandbedarf an Brotgetreide beträgt rund 480 000 Tonnen. In Jahren mit durchschnittli- chen Produktionsbedingungen wird die Versorgung durch die inländische Produktion in Verbindung mit Importen innerhalb des Zollkontingents Brotgetreide (70 000 Tonnen) und zollfreien Einfuhren aus den Freizonen Gex und Hochsavoyen (ca. 13 000 Tonnen) sichergestellt. Vierteljährlich werden Zoll- kontingentsteilmengen mit Laufzeiten bis Ende Jahr freigegeben. Für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung (Mehle) wird ein Einzollsystem angewandt.
Gestützt auf die Vollerhebung bei den inländischen Getreidesammelstellen und die erfolgten Schnell- tests und Laboranalysen beurteilt die Branchenorganisation für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflan- zen swiss granum die Inlandversorgung mit mahlfähigem Getreide bis zum Anschluss an die Getrei- deernte 2015 als ungenügend. Damit in automatisierten Verarbeitungsprozessen ansprechende Backwaren erzeugt werden können, ist eine konstant hohe Mehlqualität Voraussetzung. Qualitätsver- besserungen lassen sich durch die Zumischung qualitativ hochwertigen Weizens und/oder durch die Zugabe von Hilfsstoffen erreichen. Allerdings ist die Wirkung von Hilfsstoffen begrenzt und angestrebt werden Backwaren aus möglichst naturbelassenen Rohstoffen.
Der Gemeinschaftsantrag der Branchenorganisation beinhaltet eine Erhöhung der Freigaben Anfang Januar und Anfang April um je 10 000 Tonnen mittels Umlagerung von 10 000 Tonnen der Freigaben aus dem zweiten Semester sowie einer vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingents Nr. 27 Brot- getreide. Ferner sieht der Kompromiss im April 2015 eine neuerliche brancheninterne Diskussion über eine zusätzliche Zollkontingentserhöhung vor.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen entschied das BLW den Antrag der Branchenorganisation swiss granum in zwei Schritten umzusetzen. Im ersten Schritt wurden mit der Änderung von Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung am 1. Januar 2015 die Freigaben im ersten Semester 2015 mittels Umla-
19
Agrareinfuhrverordnung
gerung aus dem zweiten Semester um je 10 000 Tonnen erhöht. Im vorliegenden zweiten Schritt soll nun das Zollkontingent vorübergehend erhöht werden.
5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Um im Jahr 2015 einen Engpass bei der Versorgung von Konsumeiern zu verhindern soll das Teilzollkontingent Konsumeier ab 1. Juli 2015 vorübergehend um 1000 Tonnen brutto erhöht werden.
Auf Antrag der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und des Handels soll das zu- nehmend höher ausgenutzte Teilzollkontingent Konsumeier zu Lasten des zunehmend tiefer ausgenutzten Teilzollkontingents Verarbeitungseier ab 1. Januar 2016 um 1000 Tonnen brutto erhöht werden.
Für eine angemessene Marktversorgung soll das Zollkontingent Nr. 27 für Brotgetreide im Jahre 2015 vorübergehend um 10 000 Tonnen erhöht werden.
5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang 3 Ziffer 5
Um im Jahr 2015 einen Engpass bei der Versorgung von Konsumeiern zu verhindern, soll das Teil- zollkontingent (TZK) Konsumeier ab 1. Juli 2015 vorübergehend um 1000 Tonnen brutto erhöht wer- den. Um die Versorgung von Konsumeiern in den Folgejahren sicherzustellen, soll das bestehende TZK Konsumeier zu Lasten des TZK Verarbeitungseier ab dem 1. Januar 2016 um 1000 Tonnen brut- to erhöht werden. Die Höhe des gesamten bei der WTO notifizierten Zollkontingents Vogeleier in der Schale bleibt unverändert (33 735 Tonnen brutto).
Anhang 3 Ziffer 12
Zur Schaffung ausreichender Importmöglichkeiten soll das Zollkontingent Brotgetreide im Jahr 2015 vorübergehend um 10 000 Tonnen erhöht werden.
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Durch die Erhöhung der Teilzollkontingents Konsumeier erhöhen sich 2015 die Zolleinnahmen um maximal 500 000 Franken. Mit der Umlagerung von 1000 Tonnen Eiern vom TZK Verarbeitungseier zum TZK Konsumeiern ist ab 2016 mit höheren Zolleinnahmen von ca. 250 000 Franken pro Jahr im Vergleich zum Jahr 2013 zu rechnen. Angenommen wird in diesem Fall, dass die Importmenge von Verarbeitungseiern konstant bleibt und 500 Tonnen Konsumeier zusätzlich importiert werden.
In Abhängigkeit der anzuwendenden Zollansätze und der effektiven Importe von Brotgetreide steigen die Zolleinnahmen für das Jahr 2015 um maximal 1.8 Mio. Franken. Zusätzlich könnten sich die Ein- nahmen der Pflichtlagerorganisation zur Finanzierung der Pflichtlager um 0.5 Mio. erhöhen.
5.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen, vorübergehenden Zollkontingentserhöhungen ermöglichen eine ausreichende Marktversorgung und wirken damit einer Verteuerung der Lebensmittel entgegen.
20
Agrareinfuhrverordnung
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Um die WTO-rechtlichen Marktzugangsverpflichtungen des Zollkontingents Vogeleier in der Schale von 33 735 Tonnen brutto sicherzustellen, ist es zielführend, wenn bei abnehmenden Einfuhren von Verarbeitungseiern das TZK Konsumeier erhöht wird.
5.6 Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Juli 2015 in Kraft tritt.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage bildet der Artikel 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986.
21
Agrareinfuhrverordnung
22
Anhörung
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird gemäss Beilage geändert.
II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2015 in Kraft. 2 Anhang 3 Ziffer 5 Nummern 09.1 und 09.2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.01
2015– 23
Agrareinfuhrverordnung
Anhang 3 (Art. 10)
Zoll- und Teilzollkontingente
Ziff. 5 5. Marktordnung Eier und Eiprodukte Nummer des Erzeugnis Umfang des Zoll- Zollkontingents kontingents (Tonnen brutto) [1] [1] [1] … 09.1 Konsumeier 17 428 09.1.1 Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für 2015 1 000 09.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie 16 307 …
Ziff. 12
12. Marktordnungen Hartweizen, Brot- und Grobgetreide Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen)
[1] … 27.1 Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für 2015 10 000 …
24
Anhörung
1 Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung (BLW)
1.1 Ausgangslage
Durch die unter Ziffer 5 beantragte vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents Nr. 27, Brotgetrei- de, im Jahre 2015 bedarf auch die Freigabe des Zollkontingents einer Anpassung. Mit der vorge- schlagenen Erhöhung wird dem Antrag der Branche Rechnung getragen.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die im Juli und Oktober freizugebenden Zollkontingentsteilmengen sollen um je 5000 Tonnen erhöht werden
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
In Anhang 4 werden die freizugebenden Zollkontingentsteilmengen im Juli und Oktober von je 5000 Tonnen auf 10 000 Tonnen erhöht.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die Bemessung der einzelnen Zollkontingentsteilmengen hat keine substanziellen Auswirkungen auf den Bund.
1.4.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die gestaffelte Freigabe angemessener Zollkontingentsteilmengen ermöglicht eine kontinuierliche Versorgung mit Brotgetreide.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
1.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Juli 2015 in Kraft treten.
1.7 Rechtliche Grundlagen
Nach Artikel 31 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 wird das Zollkontingent Brotgetreide gemäss Anhang 4 gestaffelt und zeitlich beschränkt freigegeben. Das BLW kann in An- hang 4 die Teilmengen sowie die Perioden ändern.
25
Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung
26
Anhörung
Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)
Änderung vom …
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111, verordnet:
I Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
… Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.01
2015– 27
Agrareinfuhrverordnung AS 2015
Anhang 4 (Art. 31 Abs. 2)
Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
30 000 t brutto 5. Januar – 31. Dezember 30 000 t brutto 7. April – 31. Dezember 10 000 t brutto 6. Juli – 31. Dezember 10 000 t brutto 5. Oktober – 31. Dezember
28
Anhörung 6 Futtermittel-Verordnung
6.1 Ausgangslage Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sollte revidiert werden, zum einen um gewisse Punkte zu präzisieren und zum anderen um ein rasches Inverkehrbringen vom Futtermittelzusatzstof- fen, die in der EU beurteilt und bewilligt wurden, zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind.
6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick Es müssen zwei Ergänzungen angebracht werden: die eine bei der Definition von Nutztieren und die andere beim Verweis auf einen Artikel. Die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, die einer persönlichen und nicht übertragbaren Bewilligung bedürfen, sollte als Fussnote in Artikel 22 Absatz 7 der FMV ver- ankert werden. Bei allgemeinen Futtermittelzusatzstoffen, deren Bewilligung nicht an einen Inhaber gebunden ist, sollte das BLW deren Inverkehrbringen umgehend vorläufig bewilligen können, sofern die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind und bis der betreffende Futtermittelzusatzstoff offiziell in Anhang 2 der FMBV aufgenommen wird. Beschränkte Mengen an Heimtier-Futtermitteln, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, sollten mit der Bewilligung des BLW in Verkehr gebracht werden können. Ausserdem soll die Kenn- zeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen, die Stoffe enthalten, die unter das Che- mikalienrecht fallen, die in letzterem geforderten Hinweise enthalten.
6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 3 Abs. 4 Bst. b Die Ergänzung der Definition von Nutztieren ändert nichts an ihrem Sinn, sondern präzisiert diesen. Kann eine Tierart zum menschlichen Verzehr verwertet werden, wie beispielsweise die Tiere der Pfer- degattung, ist sie der Kategorie der Nutztiere zuzuordnen, für welche zum Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten restriktiveres Recht gilt. Diese Definition entspricht jener der EU.
Art. 20 Abs. 5 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Gemäss dem geltenden Recht kann ein Futtermittelzusatzstoff im Zeitraum zwischen seiner positiven Beurteilung und seiner offiziellen Zulassung durch das Departement mit der Aufnahme in Anhang 2 der FMBV nicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Ergänzung von Absatz 5 kann das BLW eine vorläufige Bewilligung aussprechen und ein umgehendes Inverkehrbringen eines neuen Futtermittel- zusatzstoffes ermöglichen, sofern dieser die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt. Dies bringt mehr Dynamik in die Verwendung neuer Futtermittelzusatzstoffe, die in der EU bewilligt wurden.
Art. 22 Abs. 7 Fussnoten Der Weblink auf die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist, steht derzeit in Anhang 2 der FMBV. Diese Bewilligungen stützen sich jedoch ausschliesslich auf Artikel 22 der FMV, weshalb diese Listen, die auf der Internetseite der Amtlichen Futtermittelkontrolle von Agroscope publiziert werden, in Fussnoten zu diesem Artikel verlinkt werden sollten.
Art. 23 Abs. 2 Es sollte ein neuer Absatz 2 eingeführt werden, um das Inverkehrbringen von beschränkten Mengen an Heimtier-Futtermitteln, die in der Schweiz nicht zugelassene, von der Europäischen Kommission jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, von Fall zu Fall bewilligen zu können. Mit dieser Ermächtigung kann das BLW, wenn solche Futtermittel auf dem Markt gefunden werden, auf unver- hältnismässige Massnahmen verzichten.
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Futtermittel-Verordnung
Art. 32 Abs. 1 Bst. e Futtermittelzusatzstoffe, die in äusserst geringen Dosen verwendet werden, enthalten bisweilen Stof- fe, die dem Chemikalienrecht (ChemV) unterstehen, wenn sie in konzentrierter Form auftreten – wie es bei Futtermittelzusatzstoffen der Fall ist. Die ChemV enthält Vorschriften zum Schutz der Anwende- rinnen und Anwender, die nicht immer im Bewilligungstext des Futtermittelzusatzstoffs aufgeführt sind. Wer mit konzentrierten Futtermittelzusatzstoffen oder einer Vormischung, die solche enthält, hantiert, sollte jedoch über diese Vorschriften informiert werden, um alle nötigen Massnahmen für den Ge- sundheitsschutz treffen zu können.
Art. 44 Abs. 1 Der Verweis auf Artikel 46 Absatz 2 muss ersetzt werden durch Artikel 47 Absatz 2. Nur Landwirtinnen und Landwirte, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb Futtermittel unter Verwendung von Futtermit- telzusatzstoffen, für die gemäss Zulassung ein Höchstgehalt gilt, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung melden.
6.4 Auswirkungen 6.4.1 Bund
Mit den vorgeschlagenen Änderungen kann die Futtermittelkontrolle das Recht nach dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip anwenden. Sie haben für den Bund keine personellen und finanziellen Auswirkun- gen.
6.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkung auf die Kantone.
6.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Möglichkeit, in der EU bewilligte Futtermittelzusatzstoffe schneller in Verkehr zu bringen, kann die Futtermittelbranche besser auf internationale Entwicklungen reagieren.
Dank der Flexibilität, das Inverkehrbringen kleiner Mengen an Heimtier-Futtermittel, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe enthalten, können gewisse von der Futtermittelkontrolle beanstandete Bagatellfälle einfach geregelt werden. Die Bewilligungspflicht für die betroffenen geringen Mengen an Futtermittelzusatzstoffen steht in keinem Verhältnis zum Pro- duktvolumen auf dem Markt und dem davon ausgehenden Risiko.
Wenn auf der Etikette von Futtermittelzusatzstoffen, die aus Stoffen bestehen, die der ChemV unter- stehen, die Hinweise der ChemV zum Schutz der Anwenderinnen und Anwender vermerkt werden müssen, kann das bei gewissen Firmen eine Anpassung der Etiketten erforderlich machen. Diese Vorschriften, die auf der Etikette erwähnt werden müssen, tragen zu mehr Sicherheit bei der Arbeit bei. In der Praxis sind sie in den meisten Fällen bereits auf der Etikette ausgewiesen, sodass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft haben dürfte.
6.5 Verhältnis zum internationalen Recht Diese Verordnungsänderung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbe- sondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81). Im Rahmen einer späteren Anpassung von Anhang 5 dieses Abkommens ist geplant, diesen Prozess der raschen Übernahme der EU-Bewilligungen im internationalen Recht zu verankern.
6.6 Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage bilden die Artikel 159a, 160 Abs. 1 und 6, 161 und 177 des LwG.
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Anhörung Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)
Änderung vom...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geän- dert:
Art. 3 Abs. 4 Bst. b 4 In Bezug auf Tiere bedeuten: b. der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, ein- schliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr ver- wendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden;
Art. 20 Abs. 5 5 Das BLW kann das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermit- telzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach diesem Artikel aufgeführt sind, mittels einer Allge- meinverfügung für eine Dauer von höchstens einem Jahr vorläufig bewilli- gen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.
Art. 22 Abs. 7 Fussnoten 7 Es veröffentlicht die bewilligten Futtermittelzusatzstoffe2.
1 SR 916.307 2 Die Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe der 4. Kategorie können im Internet unter www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermit- telkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Anhang 2.4a, Anhang 2.4b und An- hang 2.4d abgerufen werden.
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Art. 23 Abs. 2 2 Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von begrenzten Mengen an Mischfuttermitteln für Heimtiere, die in der Schweiz nicht zuge- lassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, können vom BLW von Fall zu Fall bewilligt werden.
Art. 32 Abs. 1 Bst. e 1 Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verpackung oder der Behälter gekennzeichnet ist. Der Erzeuger, der Verpacker, der Importeur, der Verkäufer und der Verteiler sind dafür verantwortlich, dass die Kenn- zeichnung in mindestens einer der Amtssprachen für jeden im Erzeugnis enthaltenen Futtermittelzusatzstoff die nachstehenden Angaben sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar umfasst: e. eine Gebrauchsanleitung und die spezifischen Anforderungen ge- mäss der Zulassung, einschliesslich der Tierarten und -kategorien, für die der Futtermittelzusatzstoff oder die Vormischung von Fut- termittelzusatzstoffen bestimmt ist, sowie gegebenenfalls Sicher- heitshinweise für die Verwendung nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053;
Art. 44 Abs. 1 1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für die Betriebe in der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 813.11
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Anhörung
1 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
1.1 Ausgangslage
Der Verweis auf die Liste der Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe, die an einen Inhaber gebun- den sind, sollte in die Futtermittelverordnung (FMV) verschoben werden.
Bei den Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen werden in der Europäischen Union aufgrund der laufenden Neubeurteilung in raschem Tempo Änderungen vorgenommen. Die Schweizer Bewilligun- gen sollten entsprechend angepasst werden, damit die Liste der Futtermittelzusatzstoffe mit jener der EU identisch ist, wie es im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 vorgesehen ist.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Futtermittelzusatzstoffe der 4. und 5. Kategorie, deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist, sind bisher in Anhang 2 der FMBV verankert mit einem Verweis auf die Liste dieser Bewilligungen, die vom Departement veröffentlicht wird. Doch die Bewilligungen für Futtermittelzusatzstoffe der 4. und 5. Kategorie stützen sich auf den Artikel 22 der FMV und beruhen nicht auf der FMBV. Daher soll die Erwähnung dieser Kategorien aus dem Anhang 2 der FMBV entfernt und der Verweis auf die Listen dieser Bewilligungen, die im Internet publiziert werden, in Artikel 22 der FMV aufgenommen werden.
Mit der Änderung von Anhang 2 soll dem oben Erwähnten Rechnung getragen und die Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen vor dem Hintergrund der Neubeurteilung der Futtermittelzusatzstoffe der 1. bis 3. Kategorie in der EU seit der letzten Anpassung dieses Anhangs aktualisiert werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 23c
Dieser Artikel sieht eine Übergangsfrist vor für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, deren Bewilligung mit der Änderung vom 1. Juli 2015 entzogen wird. Die Übergangsfrist ist je nach Form, in welcher die Futtermittelzusatzstoffe vermarktet werden, unterschiedlich lang.
Entfernte Futtermittelzusatzstoffe
Der Futtermittelzusatzstoff E 510 Ammoniumchlorid wird aus Anhang 2 gestrichen. In der EU wird er ersetzt durch den Futtermittelzusatzstoff 4d8 der 4. Kategorie «sonstige zootechnische Zusatzstoffe», deren Bewilligung an einen Inhaber gebunden ist. Bisher wurde in der Schweiz kein Bewilligungsge- such für diesen neuen Futtermittelzusatzstoff eingereicht.
Änderung anderer Erlasse
Der Ingress der Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärpro- duktion soll an das geltende Recht angepasst werden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen für den Bund.
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Futtermittelbuch-Verordnung
1.4.2 Kantone
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.
1.4.3 Volkswirtschaft
Die Anpassung der Schweizer Bewilligungen an jene der EU erleichtert den Futtermittelhandel mit der EU und trägt zur Erhaltung einer aktiven Volkswirtschaft bei.
1.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind vereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen des Ag- rarabkommens mit der EU vom 21. Juni 1999 eingegangen ist. Dieses besagt in Anhang 5 Artikel 9, dass bei Erzeugnissen, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist, die Parteien dafür Sorge tra- gen, dass ihre Verzeichnisse der Futtermittelzusatzstoffe möglichst identisch sind.
1.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden die Artikel 159a, 160 Abs. 6, 161 und 177 des LwG.
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Anhörung
Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 23c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... 2015 Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom ... 2015 aus der Liste der zuge- lassenen Futtermittelzusatzstoffe in Anhang 2 gestrichen werden, dürfen ab Inkraft- treten der Änderung noch wie folgt in Verkehr gebracht werden: a. reine Zusatzstoffe: 12 Monate; b. Zusatzstoffe in Vormischungen: 18 Monate; c. Zusatzstoffe in Mischfutter: 24 Monate.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
1 SR 916.307.1
2015–...... 1 35
Futtermittelbuch-Verordnung
IV Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
...... Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:
Johann N. Schneider-Ammann
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2015
Anhang 2 (Art. 17 Abs. 1)
Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)
1 1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe 1.1 Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel 1.1.1 Funktionsgruppe: a) Konservierungsmittel, in der Neubeurteilung Die Futtermittelzusatzstoffe E 297 und E 338 werden durch die folgenden Zusatzstoffe ersetzt. Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Min- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie alter destge- gehalt halt
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1a297 1 a Fumarsäure 99,5 % C4H4O4 Geflügel und – – 20 000 Sicherheitshinweis: Bei der fest Schweine Handhabung sind Atemschutz, CAS-Nr. 110-17-8 Mit Milchaus- – – 10 0002 Schutzbrille und Handschuhe zu tragen. tausch- Futtermitteln ernährte Jung- tiere Sonstige Tierar- – – – ten
2 pro kg Milchaustausch-Futtermittel
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Futtermittelbuch-Verordnung 15
Kenn- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchst- Min- Höchst- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie alter destge- gehalt halt
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1a338 1 a Orthophosphorsäure Zubereitung aus Ortho- Alle – – – Sicherheitshinweis: Bei der phosphorsäure (67– Handhabung sind Atemschutz, 85,7 %) p/p (wässrige Schutzbrille, Handschuhe und Lösung) Schutzkleidung zu tragen. Wirkstoff: Der Phosphorgehalt ist auf der Orthophosphorsäure H3PO4 Etikette der Vormischung anzu- CAS-Nr. 7664-38-2 geben. Flüchtige Säuren: ≤ 10 mg/kg (ausgedrückt in Essigsäure) Chloride: ≤ 200 mg/kg (ausgedrückt in Chlor) Sulfate: ≤ 1 500 mg/kg (ausgedrückt in CaSO4)
1.5.1 Funktionsgruppe: j) Säureregulatoren, in der Neubeurteilung Der Futtermittelzusatzstoff E 510 wird von der Liste gestrichen.
1.6 Funktionsgruppe: k) Silierzusatzstoffe Die Tabelle der Silierzusatzstoffe wird durch die beiden folgenden Tabellen ersetzt.
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2015
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe
1 k Natriumbenzoat Chemische Silagekonservierung Substanzen 1 k Natriumbisulphat Chemische Silagekonservierung Substanzen 1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus amyloliquefaciens Enzyme Silagekonservierung DSM 9553 1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Aspergillus orizae DS 114 ou Enzyme Silagekonservierung CBS 585.94 1 k Alpha-amylase EC 3.2.1.1 aus Bacillus subtilis DS 098 Enzyme Silagekonservierung 1 k Beta-glucanase EC 3.2.1.6 aus Aspergillus niger Enzyme Silagekonservierung 1 k Cellulase EC 3.2.1.4 aus Aspergillus niger Enzyme Silagekonservierung 1 k Cellulase EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatum Enzyme Silagekonservierung ATCC PTA-10001 1 k Xylanase EC 3.2.1.8 aus Trichoderma Enzyme Silagekonservierung longibrachiatum 1 k Enterococcus faecium BIO 34 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium CCM 6226 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium CNCM I-3236/ATCC 19434 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium NCIMB 11181 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium NCIMB 30122 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus buchneri CCM 1819 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus buchneri KKP. 907 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus casei ATCC 7469 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus paracasei 30151 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 Mikroorganismen Silagekonservierung
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Futtermittelbuch-Verordnung 15
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe
1 k Lactobacillus plantarum 16627 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum C KKP/788/p Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum DSM 11520 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum DSM 12836 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum DSM 12837 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum K KKP/593/p Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum MBS-LP-01 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30094 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactobacillus salivarius CNCM I-3238/ATCC 11741 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactococcus lactis lactis 30044 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactococcus lactis lactis NCIMB 30044 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Lactococcus lactis SR 3.54 NCIMB 30117 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus acidilactici 30005 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus acidilactici DSM 16243 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 12834 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 16244 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus pentosaceus MBS-PP-01 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30068 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30089 Mikroorganismen Silagekonservierung 1 k Saccharomyces cerevisiae IFO 0203 Mikroorganismen Silagekonservierung 1k1009 1 k Pediococcus pentosaceus DSM 14021 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k1010 1 k Pediococcus acidilactici DSM 23688 (33-11 NCIMB 30085) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k1011 1 k Pediococcus acidilactici DSM 23689 (33-06 NCIMB 30086) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 84/2014 1k20601 1 k Enterococcus faecium NCIMB 10415 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/214
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2015
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe
1k20602 1 k Enterococcus faecium DSM 22502 (M74 NCIMB 11181) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/2014 1k20710 1 k Lactobacillus brevis DSM 12835 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 863/2011 1k20711 1 k Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k20713 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 41028 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 841/2012 1k20714 1 k Lactobacillus plantarum L54 NCIMB 30148 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 841/2012 1k20715 1 k Lactobacillus brevis DSM 21982 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 838/2012 1k20716 1 k Lactobacillus plantarum DSM 23377 (AK 5106 DSM Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 20174) 1k20717 1 k Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20718 1 k Lactobacillus plantarum IFA 96 (DSM 19457) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20719 1 k Lactobacillus plantarum DSM 16565 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20720 1 k Lactobacillus plantarum DSM 16568 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20721 1 k Lactobacillus plantarum LMG-21295 (MiLAB 393) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20722 1 k Lactobacillus plantarum DSM 11672 = Lactobacillus Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 plantarum CNCM MA 18/5U 1k20724 1 k Lactobacillus plantarum VTT E-78076 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20725 1 k Lactobacillus plantarum ATCC PTSA-6139 (24011) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20726 1 k Lactobacillus plantarum LP286 DSM 4784 ATCC 53187 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20727 1 k Lactobacillus plantarum LP318 DSM 4785 (DSM 18113) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20728 1 k Lactobacillus plantarum LP319 DSM 4786 (DSM 18114) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20729 1 k Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20730 1 k Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1065/2012 1k20731 1 k Lactobacillus plantarum DSM 3676 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20732 1 k Lactobacillus plantarum DSM 3677 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20733 1 k Lactobacillus buchneri DSM 13573 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k20734 1 k Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 96/2013
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Futtermittelbuch-Verordnung 15
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe
1k20735 1 k Lactobacillus casei ATCC PTA 6135 (LC 32909) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 96/2013 1k20736 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 (LSI) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 308/213 1k20737 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 (L-256) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 308/2013 1k20738 1 k Lactobacillus buchneri DSM 22501 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20739 1 k Lactobacillus buchneri NCIMB 40788/CNCM I-4323; Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k2074 1 k Lactobacillus buchneri DSM 16774 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k20740 1 k Lactobacillus buchneri 40177/ATCC PTA-6138 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20741 1 k Lactobacillus buchneri LN4637/ ATCC PTA-2494 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20742 1 k Lactobacillus kefiri DSM 19455 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 774/2013 1k20743 1 k Lactobacillus plantarum NCIMB 40027 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1113/2013 1k20744 1 k Lactobacillus brevis IFA 92 DSM 23231 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20745 1 k Lactobacillus collinoides DSMZ 16680 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20746 1 k Lactobacillus plantarum PL14D/CSL CECT 4528 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k20747 1 k Lactobacillus cellobiosus Q1 NCIMB 30169 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 399/2014 1k2075 1 k Lactobacillus buchneri DSM 12856 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2077 1 k Lactobacillus paracasei DSM 16773 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2081 1 k Lactococcus lactis DSM 11037 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2082 1 k Lactococcus lactis NCIMB 30160 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011 1k2083 1 k Lactococcus lactis NCIMB 30117 (CCM 4754) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 227/2012 1k21009 1 k Pediococcus acidilactici CNCM I-3237/ATCC 8042 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 304/2014 1k2104 1 k Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M (DSM 11673) Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2105 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30171 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2106 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2107 1 k Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1119/2012 1k2111 1 k Propionibacterium acidipropionici CNCM MA 26/4U Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 990/2012 1k2706 1 k Lactobacillus paracasei DSM 16245 Mikroorganismen Silagekonservierung EU VO 1263/2011
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Futtermittelbuch-Verordnung AS 2015
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Untergruppe Bezeichnung Verwendung Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe
1k280 1 k Propionsäure ≥ 99,5 % C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4 E 240 1 k Formaldehyd Chemische Silagekonservierung Substanzen E 250 1 k Natriumnitrit Chemische Silagekonservierung Substanzen
Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k280 1 k Propionsäure Propionsäure ≥ 99,5 % Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung C3H6O2 weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen CAS-Nr.: 79-09-4 Schweine – 30 000 ist kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet3. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen.
3 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k281 1 k Natriumpropionat Natriumpropionat ≥ 98,5 % Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung C3H5O2Na weiterer organischer Säuren in den zugelassenen Höchstmengen CAS-Nr: 137-40-6 Schweine – 30 000 ist kontraindiziert. Der Zusatzstoff wird in leicht zu Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet4. Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen.
4 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
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Kennnum- Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Mindest- Höchst- Sonstige Bestimmungen mer gorie gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt gehalt
mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1k284 1 k Ammonium- Zubereitung aus Ammonium- Wiederkäuer – – Die gleichzeitige Verabreichung propionat propionat ≥ 19,0 %, weiterer organischer Säuren in Propionsäure ≤ 80,0 % den zugelassenen Höchstmengen und Wasser ≤ 30 % Schweine – 30 000 ist kontraindiziert. Ammoniumpropionat: Der Zusatzstoff wird in leicht zu C3H9O2N Geflügel – 10 000 silierendem Material verwendet5. CAS-Nr.: 17496-08-1 Bei gleichzeitiger Verwendung mit anderen Quellen des Wirk- stoffs darf der zugelassene Höchstgehalt nicht überschritten werden. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen.
5 Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate im Frischmaterial (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel).
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2.2 Funktionsgruppe: b) Aromastoffe Die Zeile betreffend «Alle natürlichen Produkte und synthetischen Produkte die ähnlich sind ...» wird wie folgt geändert: Kennnummer Kate- Funkti- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie onsgrup- Beschreibung Tierkategorie pe mg/kg des Alleinfuttermittels 1 2 3 4 5 6 7 8 9 – Alle natürlichen Produkte und synthetischen Alle – – – – Produkte die ähnlich sind mit Ausnahme der Produkte, die in den Verordnungen (EU) Nr. 230/20136 und 796/20137 gelistet sind.
6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe «Aroma- und appetitanregende Stoffe» einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe, Fassung des ABl. L 80 vom 21.3.2013, S. 1 7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Verweigerung der Zulassung von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Futtermittelzusatzstoff, Fassung des ABl. L 224 vom 22.8.2013, S. 4
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3.2 Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen 3.2.1 Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen, in der Neubeurteilung Die Tabelle «Verbindungen von Spurenelementen, in der Neubeurteilung» wird durch die folgende Tabelle ersetzt:
Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 E1 3 b Eisen – Fe Eisen-(II)-carbonat FeCO3 Schafe 500 (insge- Eisen-(III)-chlorid, FeCl3 · 6H2O samt) – Hexahydrat Heimtiere 1250 (insgesamt) Eisen-(II)-fumarat FeC4H2O4 – Ferkel bis zu 1 Eisen-(III)-oxid Fe2O3 Woche vor dem – Eisen-(II)-sulfat, FeSO4 · H2O Absetzen 250 mg/Tag – Monohydrat sonstige Schweine Eisen-(II)-sulfat, FeSO4 · 7H2O 750 (insgesamt) – Heptahydrat andere Tierarten 750 Eisenaminosäurenchelat, Fe(x)1–3 · nH2O (x = Anion (insgesamt) – Hydrat von Aminosäuren aus Sojapro- teinen, hydrolysiert) Moleku- largewicht unter 1500 Glycin-Eisenchelat-Hydrat Fe(x)1–3 · nH2O (x = Anion – des synthetischen Glycins) E2 3 b Jod – I Calciumjodat, wasserfrei Ca(IO3)2 Equiden: 4 (insge- – Kaliumjodid KI samt); Milchkühe und – Legehennen 5 (insge- samt); Fische: 20 (insgesamt) andere Tierarten oder Tierka- tegorien: 10
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 (insgesamt) 3b301 3 b Kobalt – Kobalt(II)acetat-Tetrahydrat Co(CH3COO)2 · 4H2O Für alle Kobalt- Nur für Wiederkäuer mit voll Co als Kristalle/Granulat, mit CAS-Nummer: 6147-53-1 Zulassungen (3b801, entwickeltem Pansen, Equiden, einem Mindestgehalt von 3b802, 3b803, 3b804, Hasentiere, Nagetiere, 23 % Kobalt 3b805): herbivore Reptilien und Partikel < 50 μm: unter 1 % 1 (insgesamt) Zoosäuger 3b302 Kobalt(II)carbonat CoCO3 Der Zusatzstoff wird Futtermit- CAS-Nummer: 513-79-1 teln als Vormischung beigege- als Pulver, mit einem Min- ben. destgehalt von 46 % Cobalt. Co(OH)2 CAS-Nummer: 21041-93-0 Schutzmassnahmen sind nach Kobaltcarbonat mindestens nationalen Vorschriften über 75 %, Kobalthydroxid: Gesundheit und Sicherheit am 3 %–15 %, Arbeitsplatz zu ergreifen. Bei Wasser: höchstens 6 % der Handhabung sind Hände, Partikel < 11 μm: unter 90 % Atemwege und Augen zu schützen. 3b303 Kobalt(II)carbonat- 2CoCO3 · 3Co(OH)2 · H2O hydroxid(2:3)-Monohydrat CAS-Nummer: 51839-24-8 Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs Kobalt(II)carbonat- und der Vormischung: hydroxid(2:3)- Monohydrat- – «Es wird empfohlen, den Pulver mit einem Mindestge- Zusatz von Cobalt auf halt von 50 % Kobalt 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel Partikel < 50 μm: unter 98 % zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das 3b304 Gecoatetes Kobalt(II)carbo- 2CoCO3 · 3Co(OH)2 · H2O Risiko eines Cobaltmangels nathydroxid (2:3)-Mono- CAS-Nummer: 51839-24-8 aufgrund der örtlichen hydrat Gegebenheiten und der spe- Gecoatetes Kobalt(II)carbo- zifischen Zusammensetzung nathydroxid (2:3)-Mono- des Futters berücksichtigt hydrat-Granulat mit einem werden.» Cobaltgehalt von 1 %–5 % Obligatorischer Hinweis auf der Überzugmittel (2,3 %–3,0 %)
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 und Dispergiermittel (Po- Kennzeichnung der Zusatzstoffe lyoxyethylen, Sorbitanmo- und Vormischungen mit nolaurat, Glycerin- 3b1802, 3b803, 3b805: Polyethylenglyvolricinoleat, – «Futter mit diesem Zusatz- Polyethylenglycol 300, stoff nur in staubfreier Form Sorbitol und Maltodextrin) anbieten.» Partikel < 50 μm: unter 1 % 3b305 Kobalt-(II)-sulfat, Heptahyd- CoSO4 · 7H2O rat mit einem Mindestgehalt CAS-Nummer: 10026-24-1 von 20 % Kobalt Partikel < 50 μm: unter 95 % E4 3 b Kupfer – Kupferacetat Kupfer-(II)- Cu(CH1COO)2 · H2O Schweine Folgende Erklärungen sind auf Cu acetat, Monohydrat – Ferkel bis zu dem Etikett und in den Begleit- Basisches Kupfer-(II)- CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O 12 Wochen: 170 papieren anzubringen: carbonat, Monohydrat (insgesamt) * Bei Rindern nach Beginn des – sonstige Schweine Wiederkäueralters: Sofern Kupfer-(II)-chlorid, CuCl2 · 2H2O 25 (insgesamt) der Kupfergehalt in Futter- Dihydrat Rinder* mitteln weniger als 20 mg/kg Kupfer-(II)-oxid CuO – Milchaustauschfut- beträgt: «Der Kupfergehalt termittel und dieses Futtermittels kann bei Kupfer-(II)-sulfat, CuSO4 · H2O Rindern, die auf Weiden mit sonstige Allein- Monohydrat futtermittel für hohem Molybdän- oder Kupfer-(II)-sulfat, CuSO4 · 5H2O Rinder vor dem Schwefelgehalt gehalten Pentahydrat Wiederkäueralter werden, zu Kupfermangel 15 (insgesamt) führen». 3b409 Dikupferchloridtrihydroxid Cu2(OH)3Cl ** Bei Schafen: Sofern – sonstige Rinder 35 Aminosäuren-Kupferchelat, Cu(x)1–3 · nH2O (insgesamt) der Gehalt an Kupfer in Fut- Hydrat (x = Anion von Aminosäuren termitteln 10 mg/kg über- Schafe** 15 (insge- steigt: «Der Kupfergehalt aus hydrolisiertem Sojaprotein) samt) Molekulargewicht höchstens dieses Futtermittels kann bei
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 1500 Fische 25 (insgesamt) bestimmten Schafrassen zu Glycin-Kupferchelat-Hydrat Cu (x)1–3 · nH2O Vergiftungen führen». Schalentiere 50 (x = Anion des synthetischen (insgesamt) Glycins) sonstige Tierarten 25 (insgesamt) E5 3 b Mangan – Mangan-(II)-chlorid, MnCl2 · 4H2O Fische 100 (insge- Mn Tetrahydrat samt) Andere Tierarten 150 Sekundäres Mangan-(II)- MnHPO4 · 3H2O (insgesamt) phosphat, Trihydrat Mangan-(II)-oxid MnO Mangan-(II)-sulfat, MnSO4 · H2O Monohydrat Aminosäuren-Manganchelat, Mn(x)1–3 · nH2O (x = Anion Hydrat von Aminosäuren aus hydro- lisiertem Sojaprotein) Mole- kulargewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat-Hydrat Mn (x)1–3 · nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) E6 3 b Zink – Zn Zinkacetat, Dihydrat Zn(CH3 COO)2 · 2H2O Heimtiere 250 (insge- samt) Fische 200 (insge- Zinkchlorid, Monohydrat ZnCl2 · H2O samt) Zinkoxid ZnO Milchaustauschfut- Zinksulfat, Heptahydrat ZnSO4 · 7H2O termittel 200 (insge- Bleigehalt max. 600 mg/kg samt) Zinksulfat, Monohydrat ZnSO4 · H2O Andere Tierarten 150 3b609 Zinkchloridhydroxid- Zn5(OH)8Cl2 · (H2O) (insgesamt) Monohydrat
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 Aminosäuren-Zinkchelat, Zn(x)1–3 · nH2O Hydrat (x = Anion von Aminosäuren aus hydrolisiertem Soja- protein), Molekulargewicht höchstens 1500 Glycin-Zinkchelat-Hydrat Zn (x)1–3 · nH2O (x = Anion des synthetischen Glycins) E7 3 b Molybdän Natriummolybdat Na2MoO4 · 2H2O Alle Tierarten – Mo 2,5 (insgesamt) E8 3 b Selen – Se Natriumselenit Na2SeO3 Alle Tierarten Natriumselenat Na2SeO4 0,5 (insgesamt) 3b8.10 3 b Sel-Plex Selen in organischer Form, Betrifft: Selen in organischer Form aus hauptsächlich Selenmethionin – Sel-Plex, 3b8.10 Saccharomyces (63 %), und Selenverbindun- – Alkosel R397, 3b8.11 cerevisiae CNCM I-3060 gen mit niedrigem Molekular- – Selsaf, 3b8.12 (inaktivierte Selenhefe) gewicht (34–36 %) mit einem – Selisseo, 3b814 Gehalt von 2000–2400 mg – Excential, 3b815 Se/kg 1. Der Zusatzstoff wird Futter- (97–99 % Selen in organischer mitteln als Vormischung beige- Form) geben.
Analysemethode8: 2. Zur Sicherheit der Anwender: Zeeman-Graphitrohrofen- Atemschutz, Schutzbrille und
8 Ausführliche Informationen zu den Analysemethoden sind auf der Homepage des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/ abrufbar.
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 Atomabsorptionsspektrometrie Handschuhe während der (AAS) oder Hydrid-AAS Handhabung. 3b8.11 Alkosel R397 Charakterisierung des Wirk- 3. Maximale Supplementierung Selenmethionin aus Sac- stoffs: mit organischem Selen: 0,20 mg charomyces cerevisiae NCYC Selen in organischer Form, Se/kg Alleinfuttermittel mit R397 (inaktivierte Selenhefe) hauptsächlich Selenmethionin einem Feuchtigkeitsgehalt von (63 %) Inhalt von 2000–2400 12 %. mg Se/kg (97–99 % Selen in organischer Form) Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS 3b8.12 Selsaf Charakterisierung des Zusatz- Selenmethionin aus Sac- stoffs: charomyces cerevisiae CNCM Selen in organischer Form, I-3399 (inaktivierte hauptsächlich Selenmethionin Selenhefe) (63 %) Inhalt von 2000– 2400 mg Se/kg (97–99 % Selen in organischer Form) Charakterisierung des Wirk- stoffs: Selenmethionin aus Saccharo- myces cerevisiae CNCM I- 3399 (inaktivierte Selenhefe) Analysemethode: Zeeman-Graphitrohrofen- Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) oder Hydrid-AAS
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Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b814 Selisseo Feste und flüssige Zubereitung Hydroxy-Analog von Hydroxy-Analog von Selenmethionin von Selenmethionin Selengehalt: 18 000 bis 24 000 mg Se/kg Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selenme- thionin > 98 % des Gesamtge- halts an Se Feste Zubereitung: 5 % Hydro- xy-Analog von Selenmethionin und 95 % Trägerstoff Flüssige Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenme- thionin und 95 % destilliertes Wasser Charakterisierung des Wirk- stoffs: Organisches Selen aus Hydro- xy-Analog von Selenmethionin (R,S-2-Hydroxy-4- methylselenbutansäure) Che- mische Formel: C5H10O3Se CAS-Nr: 873660-49-2
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Futtermittelbuch-Verordnung 15
Kenn- Kate- Funktions- Element Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung Höchstgehalt des Elemen- Sonstige Bestimmungen nummer gorie gruppe tes in mg/kg des Alleinfut- termittels mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt 1 2 3 4 5 6 7 8 3b815 3 b Excential Feste Zubereitung aus L- L-Selenomethionin Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg. Charakterisierung des Wirk- stoffs: Organisches Selen in Form von L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl- butansäure) aus chemischer Synthese. Chemische Formel: C5H11NO2Se CAS-Nr.: 3211-76-5 Kristalli- nes Pulver mit L- Selenmethionin > 97 % und Selen > 39 %
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3.3 Funktionsgruppe: c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge In der 1. Tabelle wird der Futtermittelzusatzstoff 3.1.1 ersetzt durch den Futtermittelzusatzstoff 3c301 und der Futtermittelzusatzstoff 3c370 auf- genommen. In der 2. Tabelle werden die Futtermittelzusatzstoffe 3c305 und 3b611 aufgenommen. Kennnum- Kate- Funkti- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Obligatorische Anforderungen hinsichtlich der Zusam- Bemerkung mer gorie onsgrup- Angaben mensetzung (in der Originalsubstanz) pe 1 2 3 4 5 6 7 8 3c301 3 c DL-Methionin, Methionin: min. 99 % DL-Methionin (technisch technisch rein IUPAC-Bezeichnung: 2- rein) kann auch in Amino-4- Trinkwasser verwendet (methylthio)buttersäure werden. CAS-Nr.: 59-51-8 Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung C5H11NO2S des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüber- schuss zu vermeiden.» 3c370 3 c L-Valin L-Valin, mindestens 98 % (in Wasser Der Feuchtigkeitsgehalt der Trockensubstanz) L-Valin ist anzugeben. 2-Amino-3- methylbutansäure, hergestellt aus Corynebacterium gluta- micum (KCCM 80058) Chemische Formel: C5H11NO2 CAS-Nr.: 72-18-4
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Futtermittelbuch-Verordnung 15
Kenn- Kate- Funkti- Futtermittelzusatzstoff Beschreibung Zugelassene Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen nummer gorie ons- Tierarten gruppe
3c305 3 c L-Methionin L-Methionin mit einer Reinheit L-Methionin kann auch von mindestens 98,5 %, durch in Trinkwasser ver- Fermentierung mit Escherichia wendet werden. coli (KCCM 11252P und Obligatorischer Hin- KCCM 11340P) hergestelltes weis auf der Kenn- L-Methionin [(2S)-2-Amino-4- zeichnung des Zusatz- (methylthio)-Buttersäure] stoffs und der Chemische Formel: C5H11NO2S Vormischungen: «Falls CAS-Nr.: 63-68-3 der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.» 3b611 3 c Methionin- Pulver mit einem Mindestgehalt Heimtiere 250 (insgesamt) Der Zusatzstoff wird Zinkchelat (1:2) an 78 % DL-Methionin und Fische 200 (insgesamt) Futtermitteln als einem Zinkgehalt zwischen Vormischung beigege- 17,5 % und 18,5 % Andere Tierar- 150 (insgesamt) ben. ten 200 (insgesamt) Methionin-Zinkchelat: Zink- Zur Sicherheit der Methionin 1:2 (Zn(Met)2) Milchaus- Anwender: Atem- Chemische Formel: tauschfutter- schutz, Schutzbrille C10H20N2O4S2Zn mittel (Allein- und Handschuhe und Ergän- während der Handha- CAS-Nr.: 151214-86-7 zungsfutter- bung. mittel) Der Beitrag des Zusatzstoffs zur Ver- sorgung mit Methionin über die Nahrung sollte berücksichtigt werden.
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3.4 Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate 3.4.1 Funktionsgruppe: d) Harnstoff und seine Derivate, in der Neubeurteilung Die Tabelle «Harnstoff und seine Derivate» wird wie folgt ersetzt: Kenn- Kate- Funkti- Futtermittelzu- Beschreibung Tierart oder Höchstgehalt in mg/kg Bemerkung nummer gorie ons- satzstoff Tierkategorie Alleinfuttermittel mit gruppe einem Feuchtigkeitsge- halt von 12 %
1 2 3 4 5 6 7 8 3d1 3 d Harnstoff Harnstoffgehalt: min. Wiederkäuer 8800 Die Gebrauchsanleitung für den Zusatz- 97 % mit voll entwi- stoff und Harnstoff enthaltende Futtermit- ckeltem Pansen tel besagt: «Harnstoff darf nur an Tiere mit Stickstoffgehalt: 46 % entwickeltem Pansen verfüttert werden. Diaminomethanon Die Dosis von Harnstoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung CAS-Nr.: 58069-82-2, gesteigert werden. Die Höchst-dosis sollte Chemische Formel: CO(NH2)2 nur zusammen mit Futter gegeben werden, das reich an leicht verdaulichen Kohlehyd- raten und arm an löslichem Stickstoff ist. Höchstens 30 % des Gesamtstickstoffs in der Tagesration sollten aus Harnstoff-N stammen.»
Die 4. und 5. Kategorie werden aus diesem Anhang gestrichen.
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Futtermittelbuch-Verordnung
Änderung anderer Erlasse: 1. Verordnung des WBF vom 23. November 20059 über die Hygiene bei der Primärpro- duktion Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 200510 über die Primärproduktion sowie auf Artikel 42 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201111,
9 SR 916.020.1 10 SR 916.020 11 SR 916.307
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Anhörung
7 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung)
7.1 Ausgangslage Der Bundesrat hat mit der Totalrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) den Vollzug auf den 1. Januar 2013 optimiert. Am 21. Mai 2014 hat er einer Änderung der TZV zugestimmt.
Formelle und juristische Gründe verlangen nun insbesondere eine Überarbeitung von Artikel 22 Ab- satz 2 TZV. Dieser Artikel legt fest, dass in denjenigen Fällen, wo der bewilligte Kredit oder der Höchstbetrag je Zuchtkategorie nach den Artikeln 15-21 TZV nicht zur Ausrichtung der einzelnen Bei- träge für züchterische Massnahmen genügt, das BLW die Beiträge kürzt. Der Verordnungstext macht zur Art der Kürzung keine Angaben. Um Klarheit sowie Kongruenz zwischen dem Verordnungswort- laut und der Vollzugspraxis des BLW zu schaffen, ist in der Tierzuchtverordnung die Art der Kürzung explizit festzulegen.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick Die Verordnung ist so aufgebaut, dass insbesondere für verschiedene Leistungsprüfungen oder pro Herdebuchtier Beiträge ausgerichtet werden. Wenn die Höchstbeiträge je Zuchtkategorie nicht ausrei- chen, kann das BLW die einzelnen Beitragsansätze kürzen. Pro Zuchtkategorie werden unterschiedli- che Kürzungsregelungen angewendet, wobei sich die Anknüpfungspunkte für diese Regelungen nicht direkt aus dem Wortlaut der Verordnung ergeben. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung sollen die Anknüpfungspunkte und damit einhergehend die aktuelle „Praxis“ des BLW in Bezug auf die Bei- tragskürzung auf Verordnungsstufe festgelegt und diesbezüglich Klarheit geschaffen werden. Hin- sichtlich vorgenannter Anpassungen ist das BLW zum Schluss gekommen, dass auch im Falle einer Kürzung des gesamten Tierzuchtkredits definiert werden muss, wie die Kürzung über alle Zuchtkate- gorien vollzogen werden soll.
Die Höchstbeiträge, wie sie heute in der TZV definiert sind, widerspiegeln die Priorisierung der finan- ziellen Mittel des Bundes zur Förderung der Schweizer Tierzucht nach Zuchtkategorien und stellen zusammengezählt nicht die tatsächlich für die Tierzucht vorhandenen Mittel dar (36.96 Mio. vs. 34.2 Mio.). Zuchtkategorien wie Schweine, Ziegen und Milchschafe sowie Neuweltkameliden haben den Höchstbeitrag erreicht. Bei den Zuchtkategorien Rindvieh, Equiden und Schafen (ohne Milchschafe) sowie Honigbienen wurde der Höchstbeitrag noch nicht ausgeschöpft. So wie die Verteilung der Bei- träge je Zuchtkategorie heute definiert ist (Höchstbeiträge), ist nicht klar ersichtlich, wie bei einer allfäl- ligen Kürzung des ganzen Tierzuchtkredits die Kürzung auf die einzelnen Zuchtkategorien erfolgen würde. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf die Höchstbeiträge je Zuchtkategorie zu verzichten und die Priorisierung des Bundes zur Förderung der züchterischen Massnahmen nach Zuchtkategorien in Abschnitt 4 der TZV neu in Prozentanteilen darzustellen. Im Unterschied zu den Höchstbeiträgen stel- len die Prozentanteile einen Verteilschlüssel der tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel dar. Die total für züchterische Massnahmen zur Verfügung stehenden Mittel berechnen sich aus dem Kredit Pflanzen- und Tierzucht (A2310.0144), abzüglich der für die Pflanzenzucht zur Verfügung stehenden Mittel und abzüglich der vom BLW gesprochenen Beiträge nach dem 5. (Art. 23 ff.) und 6. Abschnitt (Art. 25). Neu sieht die Verteilung folgendermassen aus:
Tabelle 1: Priorisierung der Tierzuchtförderbeiträge nach Zuchtkategorien ausgedrückt in Prozent.
Rindviehzucht 72.00 % Equidenzucht 4.00 % Schweinezucht 10.75 % Schafzucht (ohne Milchschafe) 6.50 % Ziegen- und Milchschafzucht 5.75 % Neuweltkamelidenzucht 0.20 % Honigbienenzucht 0.80 %
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Tierzuchtverordnung
Mit der Einführung von Prozentanteilen je Zuchtkategorie ist im Falle einer Kürzung der gesamten für die Tierzucht zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel klar definiert, welche Zuchtkategorie wel- chen Anspruch auf die zur Verfügung stehenden Mittel hat.
7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 14 Abs. 1
Im geltenden Recht ist nicht ersichtlich, wie der 3. Abschnitt (Förderung der Tierzucht) sich zum 4. (Beiträge für die Tierzucht), zum 5. (Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen) und zum 6. (Bei- träge für Forschungsprojekte) Abschnitt verhält. Durch die Neugliederung und die Verweise auf die jeweiligen Abschnitte wird klar, dass Artikel 14 eine Art Übersichtsartikel ist. Durch die Neugliederung der Tabellen in den Artikeln 15–21 wird zudem der Bezug zu Artikel 14 gemacht.
Art. 15 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Die Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zu Förderung der züchterischen Massnahmen gemäss dem 4. Abschnitt wird neu nicht mehr in Absatz 1 mit einem Höchstbeitrag je Zuchtkategorie definiert, sondern in Artikel 22a Absatz 1 in Prozentanteilen dargestellt. Neu werden die Beiträgsan- satze gemäss der Gliederung in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt.
Art. 16 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Art. 17 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Art. 18 Abs. 1 (aufgehoben), 2 und 3 (aufgehoben)
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Weiter hat das BLW aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkann- ten Zuchtorganisationen festgestellt, dass die in der aktuell gültigen TZV geltenden Ansätze für züch- terische Massnahmen in der Schafzucht ohne Milchschafzucht angepasst werden müssen. Der maxi- male Beitrag des Bundes je Herdebuchtier soll deshalb von 22.50 Franken auf 21.00 Franken und für die Aufzuchtleistungsprüfung (ALP) von 26 Franken auf 12 Franken gesenkt werden.
Da sich die ALP in der Schafzucht ohne Milchschafzucht als züchterisch wertvolle Massnahme erwie- sen hat, soll mit der Aufhebung des Absatz 3 die Beschränkung von 200‘000 Franken pro Jahr für die Unterstützung dieser züchterischen Massnahme verzichtet werden.
Art. 19 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Art. 20 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Art. 21 Abs. 1 (aufgehoben) und 2
Siehe Erläuterung zu Artikel 15 Absatz 1 und 2.
Art. 22 Abs. 2 (aufgehoben)
Artikel 22 enthält u. a. gemeinsame Bestimmungen und Regelungen über die Beitragsberechtigung. Die Regelung zur Kürzung der Mittel für Fälle, in denen diese nicht ausreichen, soll in einem neuen 60
Tierzuchtverordnung
Artikel definiert werden. Aus diesem Grund wird Artikel 22 Absatz 2 aufgehoben und neu Artikel 22a (Ausrichtung der Beiträge) eingeführt.
Art. 22a Ausrichtung der Beiträge (neu)
Abs. 1
Die Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zur Förderung der züchterischen Massnahmen nach Zuchtkategorie im 4. Abschnitt der TZV erfolgt neu, anstelle der bisher aufgeführten Höchstbei- träge, in Prozentanteilen (Tabelle 1). Die neu festgelegten Prozentanteile ergeben sich aus den aktuell in der Verordnung über die Tierzucht aufgeführten Höchstbeiträgen und den von den Zuchtorganisati- onen für das Jahr 2014 eingereichten Budgetzahlen. Sowohl die Höchstbeiträge wie auch die Prozen- anteile sind eine Wiedergabe der Zielsetzung des Bundes, dass die Zucht von Nutztieren der natürli- chen Umgebung entsprechen und den Bedingungen des Marktes Rechnung tragen soll.
Die Schweiz ist ein typisches Grasland. 80% des Kulturlandes und der Alpweiden bilden die ideale Grundlage für Raufutterverwerter wie Rindvieh, Ziegen, Schafe und Neuweltkameliden. Weiter wurde der Trend der Herdebuchbestände (bei den Equiden die Anzahl identifizierter und im Herdebuch ein- getragener Fohlen), wie er in Abbildung 1 dargestellt ist, einbezogen. Anhand der aktuellen Herde- buchzahlen der jeweiligen Zuchtkategorien soll die Aktualität der Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes periodisch geprüft werden.
Abbildung 1 Herdebuchbestand je Zuchtkategorie über den Zeitraum 2009 – 2013 – Die Abbildung zeigt die Entwicklung der Herdebuchbestände, welche die Zuchtorganisationen dem BLW jährlich melden. Bei den Equiden handelt es sich nicht um den Herdebuchbestand, sondern um identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen. Dies, weil der Bund keinen Beitrag für Herdebuchtiere, sondern je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen, gewährt.
In den letzten Jahren haben sich die Herdebuchbestände innerhalb der einzelnen Zuchtkategorien verändert (Abb.1: Herdebuchbestand je Zuchtkategorie über Zeitraum 2009–2013). Bei der Rindvieh- zucht sieht man eine leichte Abnahme der Herdebuchbestände in den letzten zwei Jahren. Mit der Einführung der Agrarpolitik 2014–2017 und der damit verbundenen Streichung der tierbezogenen Beiträge dürften die Herdebuchbestände der einzelnen Rindviehzuchtorganisationen (v.a. Milchvieh) noch etwas zurückgehen. Bei den Equiden ist die Anzahl der Fohlengeburten respektive die Anzahl der identifizierten und im Herdebuch eingetragenen Fohlen in den letzten Jahren zurückgegangen. Im Weiteren dürften mit der Erhöhung der Förderschwelle auf 50‘000 Franken (Art. 22 Abs. 1) 1/3 der im Jahr 2013 für züchterische Massnahmen noch beitragsberechtigten Pferdezuchtorganisationen ab 2014 nicht mehr in den Genuss der Beiträge kommen. Bei den Schweinen haben sich die Herdebuch- bestände kaum verändert und werden sich zukünftig voraussichtlich im gleichen Rahmen bewegen. Bei den Schafen ohne Milchschafe hat der Herdebuchbestand bis ins Jahr 2012 leicht abgenommen. Im Jahr 2013 konnte eine leichte Steigerung der Herdebuchbestände festgestellt werden. Bei den Ziegen und Milchschafen hat in den letzten 5 Jahren der Bestand der Herdebuchtiere um 30 Prozent
61
Tierzuchtverordnung
zugenommen. Diese Zunahme hatte zur Folge, dass aufgrund der Ausschöpfung des Höchstbeitrages die Beiträge für die einzelnen züchterischen Massnahmen jährlich gekürzt werden mussten.
Abs. 2
Die vom BLW in der Praxis angewandte Kürzungsregelung soll in der Tierzuchtverordnung gemäss der bisherigen Praxis festgelegt werden. Reichen die Mittel für die Auszahlung der Beiträge für eine Zuchtkategorie nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so passt das BLW für die betreffende Kategorie den Betrag gestützt auf Absatz 3 für jede einzelne züchterische Massnahme an.
Abs. 3
Neu wird in der Verordnung zusätzlich definiert, welche Faktoren für die Anpassungen massgebend sind. Massgebend für die Anpassung ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung der Kosten stützt sich das BLW auf die von den aner- kannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres.
Art. 39 Übergangsbestimmungen (aufgehoben)
Da sämtliche Übergangsbestimmungen per 1. Januar 2015 hinfällig sind, kann dieser Artikel aufgeho- ben werden.
7.4 Auswirkungen 7.4.1 Bund Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.
7.4.2 Kantone Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kan- tone.
7.4.3 Volkswirtschaft Durch die Neugliederung der Tabellen und die Verweise auf die jeweiligen Abschnitte wird die TZV übersichtlicher. Die Anpassung der Priorisierung der finanziellen Mittel des Bundes zur Förderung der züchterischen Massnahmen nach Zuchtkategorien in Abschnitt 4 der TZV kann für einzelne Zuchtor- ganisationen bedeuten, dass sie weniger Beiträge zugunsten der Züchterinnen und Züchter für züch- terische Massnahmen vom Bund erhalten werden. Da bei der Anpassung der Priorisierung der finan- ziellen Mittel die aktuellen Gegebenheiten und Trends berücksichtigt wurden, kann davon ausgegan- gen werden, dass diese Änderung kostenneutral verlaufen wird.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere werden die Verpflichtun- gen im Rahmen der Anlage 4 von Anhang 11 des Agrarabkommens mit der EU eingehalten.
7.6 Inkrafttreten Die Änderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage dieser Verordnungsanpassung sind die Artikel 141, 142, 143 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1).
62
Anhörung Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 1 1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden die anerkannten Zuchtor- ganisationen mit Beiträgen für züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kanin- chen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen mit folgenden Beiträgen zu- gunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt: a. Beiträge für die Tierzucht (4. Abschnitt) für: 1. Herdebuchführung, 2. Leistungsprüfungen; b. Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen und für Forschungsprojekte (5. und 6. Abschnitt).
Art. 15 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 12.00 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstu- 9.00 Franken fung) 2. Milchproben: - je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken - je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4
1 SR 916.310
2015–...... 63
Tierzuchtverordnung AS 2015
oder ATM4 3.50 Franken - je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken 3. je Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken 4. je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR 1.00 Franken
Art. 16 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken 2. je Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken
Art. 17 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 150 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts- ermittlung 4 Franken 2. je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichts- ermittlung 4 Franken 3. je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschrei- bung und Gewichtsermittlung 6 Franken 4. je Stationsprüfung 450 Franken 5. je Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken
Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht 1 Der Beitrag für die Schafzucht ohne Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 21 Franken b. die Leistungsprüfung: je Aufzuchtleistungsprüfung 12 Franken 2 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts- gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
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Tierzuchtverordnung AS 2015
Art. 19 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Beitrag für die Ziegen- und Milchschafzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: je Herdebuchtier 35.00 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. Milchproben: - je Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken - je Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder ATM4 4.50 Franken - je Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken 2. je Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken
Art. 20 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
Der Beitrag für die Neuweltkamelidenzucht beträgt für die Herdebuchführung je Herdebuchtier 18.00 Franken.
Art. 21 Abs. 1 und 2 1 Aufgehoben 2 Der Beitrag für die Honigbienenzucht beträgt für:
a. die Herdebuchführung: 1. je Königin 50 Franken 2. je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse 90 Franken 3. je Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex) 8 Franken 4. je Belegstation A 3000 Franken 5. je Belegstation B 500 Franken b. Leistungsprüfungen: 1. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprü- fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 440 Franken 2. je Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprü- fung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 180 Franken
Art. 22 Abs. 2 2 Aufgehoben
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Tierzuchtverordnung AS 2015
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 22a Ausrichtung der Beiträge 1 Die für diesen Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden wie folgt aufge- teilt: a. Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel 72 % b. Equidenzucht 4% c. Schweinezucht 10,75 % d. Schafzucht ohne Milchschafzucht 6.5% e. Ziegen- und Milchschafzucht 5,75 % f. Neuweltkamelidenzucht 0,2 % g. Honigbienenzucht 0,8 %
2 Reichen die Mittel für eine Zuchtkategorie für die Auszahlung der Beiträge gestützt auf die Ansätze nach den Artikeln 15–21 nicht aus, so passt das BLW für die betref- fende Zuchtkategorie den Betrag für jede einzelne züchterische Massnahme an. 3 Massgebend für die Anpassung ist das Verhältnis der Kosten für die einzelnen züchterischen Massnahmen zueinander. Für die Berechnung des Verhältnisses stützt sich das BLW auf die von den anerkannten Zuchtorganisationen ausgewiesenen Kosten der Vorvorjahresperiode des Beitragsjahres ab.
Art. 39 Aufgehoben
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Tierzuchtverordnung AS 2015
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Tierzuchtverordnung AS 2015
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Anhörung
8 Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
8.1 Ausgangslage
Im Jahr 2012 hat die Codex Alimentarius-Kommission einen Höchstwert für Rückstände von Racto- pamin, einem nichthormonellen Leistungsförderer aus der Familie der Betaagonisten, in Rind- und Schweinefleisch festgelegt. Wird dieser Wert eingehalten, stellen Rückstände dieser Substanz nach heutigem Wissenstand keine Gefahr für die Konsumentinnen und Konsumenten dar. In der Schweiz ist die Verwendung von Ractopamin zur Leistungsförderung dennoch verboten. Angesichts des durch die Codex Alimentarius-Kommission festgelegten Höchstwertes kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass solche Leistungsförderer auch bei Tieren der Rindergattung angewendet werden, deren Fleisch im Rahmen der spezifischen Regelung für den Import von Fleisch aus Staaten ohne Verbot von Hormonen als Leistungsförderer (Art. 11 der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tier- produkten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) im direkten Luftverkehr über die Grenzkontrollstellen Zürich-Flughafen und Genf-Flughafen in die Schweiz importiert werden.
Aus Gründen der Transparenz soll Fleisch, welches möglicherweise mit dem Einsatz von Ractopamin produziert wurde, nun deklariert werden. Weil zu erwarten ist, dass künftig auch für weitere Leistungs- förderer internationale Standards festgelegt werden, soll die Deklarationspflicht über das Ractopamin hinaus alle Betaagonisten erfassen. Aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere auf Grund des be- schränkten Platzes auf den Etiketten, soll nicht auf jede Stoffgruppe einzeln hingewiesen werden müssen, sondern neu nur zwischen hormonellen und nichthormonellen Leistungsförderern unter- schieden werden; dadurch ist die Deklaration vereinfacht.
Im Gegensatz zur Schweiz verbietet die Europäische Union nicht nur die Anwendung von Leistungs- förderern (analog dem schweizerischen Verbot der Stoffe in Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004;TAMV; SR 812.21.27) zur Förderung der Mastleistung, sondern auch den Import von Fleisch von Tieren, bei denen die Verwendung von Stoffen zur Leistungsförderung nicht ausge- schlossen werden kann. Deshalb ist alles Fleisch aus Drittstaaten, welches mit einer EU- Gesundheitsbescheinigung in die Schweiz importiert wird und für den innergemeinschaftlichen Ver- kehr freigegeben wurde, frei von diesen Stoffen und ist von der neuen Deklarationspflicht nicht zusätz- lich betroffen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil im Warenverkehr Schweiz-EU gestützt auf An- hang 11 zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) seit dem 1. Januar 2009 keine grenztierärztlichen Kontrollen mehr stattfinden.
8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Deklarationspflicht nach Artikel 2 LDV wird auf die nichthormonellen Leistungsförderer aus der Gruppe der Betaagonisten ausgedehnt. Damit der Hinweis auf die in der Schweiz verbotenen Produk- tionsmethoden vereinfacht wird, soll nur noch zwischen „kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und „kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika erzeugt wor- den sein“ unterschieden werden. Bisher mussten die Hinweise „kann mit Hormonen als Leistungsför- derer erzeugt worden sein„ und „kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsför- derern erzeugt worden sein“ verwendet werden.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung (Art. 1) bleibt materiell unverändert, wird jedoch hinsichtlich der Begriffsumschreibungen den neuen gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Ins- besondere werden die bisher bestehenden Verweise auf Artikel tieferrangiger Erlasse des Eidgenös- sischen Departements des Innern EDI aufgehoben.
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Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Der Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote aufgrund von privatrechtlichen Produktionsrichtlinien kann mittels Zertifizierung durch eine staatlich, akkreditierte Zertifizierungsstelle erbracht werden. Die Anforderungen an die in- und ausländischen Zertifizierungsstellen, welche die privatrechtlichen Pro- duktionsrichtlinien im Ausland kontrollieren, orientieren sich seit dem Inkrafttreten der LDV an den Grundsätzen, welche in der Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Lebensmittel (Bio-Verordnung; SR 910.18) Anwendung finden. Da im Herbst 2014 in der Bioverordnung die Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und an die durchzuführen- den Kontrollen angepasst wurden, sollen diese Anforderungen in der LDV ebenfalls adäquat ange- passt werden. Wie bisher beschränkt sich die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen auf Kontrollen in Be- trieben im Ausland.
8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1
Die Begriffsdefinitionen werden aufgrund der gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Die bisher bestehenden Verweise auf Artikel tieferrangiger Erlasse des Eidgenössischen Departe- ments des Innern EDI werden aufgehoben und durch einen generellen Verweis auf die jeweils ein- schlägige Verordnung ersetzt.
Im Geltungsbereich, der neu gegliedert wird, ergeben sich gegenüber der bestehenden Verordnung keine materiellen Änderungen so auch bezüglich Absatz 6 nicht, worin einzig klargestellt wird, dass es sich bei Traiteureiern um ganze Eier handelt.
Art. 2 Deklarationspflicht
Neu soll neben den Hormonen des Anhangs 4 Buchstabe b der Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (TAMV; SR 812.212.27) auch die mögliche Verwendung der nichthormonel- len Stoffe zur Leistungsförderung aus der Gruppe der Betaagonisten, insbesondere Ractopamin,der Deklarationspflicht unterstellt werden.
Zur Verhinderung erneuter Änderungen der Hinweise in Artikel 3 aufgrund neuer Verbote von Stoffen zur Leistungsförderung, wird nur noch zwischen hormonellen sowie nichthormonellen Stoffen zur Leis- tungsförderung unterschieden. Damit ist auch die Deklaration vereinfacht.
Der Oberbegriff der „nichthormonellen Stoffe“ umfasst Antibiotika oder andere antimikrobielle Stoffe gemäss Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sowie zusätzlich die Betaagonisten (damit auch Ractopamin) gemäss Anhang 4 Buchstabe b TAMV.
Die Begriffe „Endkonsumentinnen“ und Endkonsumenten“ werden entsprechend der Terminologie in der Lebensmittelgesetzgebung durch „Konsumentinnen“ und „Konsumenten“ ersetzt; sie erfahren dadurch keine Sinnänderung.
Art. 3 Deklaration für Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnisse
Analog der Anpassungen in Artikel 2 wird in der Deklaration nur mehr zwischen der möglichen Ver- wendung von hormonellen und nichthormonellen Stoffen zur Leistungsförderung unterschieden. De- ren möglicher Einsatz muss entweder einzeln oder – falls beides notwendig ist – kombiniert deklariert werden.
Während die durchschnittlich informierten Konsumentinnen und Konsumenten bei hormonellen Leis- tungsförderern abschätzen können, dass es um das Verwenden von Hormonen bei der Aufzucht der Tiere geht, werden sie bei den nichthormonellen Leistungsförderern kaum wissen, was genau darun-
70
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV
ter fällt. Daher, und weil die Antibiotika nach bisherigem Recht ebenfalls aufgeführt sind, werden sie als Beispiel explizit aufgeführt.
Art. 4 Deklaration für Eier
Dieser Artikel ist materiell unverändert und es ist einzig die Schreibweise des ersten Wortes des Hin- weises geändert worden. Bestehende Deklarationen müssen dadurch nicht angepasst werden.
Art. 5 Form der Deklaration
Dieser Artikel ist infolge der geänderten Begriffswahl angepasst worden; materiell ist er unverändert.
Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote
Für den Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote wird sowohl bei den hormonellen wie auch den nichthormonellen Stoffen als Leistungsförderer die Rückverfolgbarkeit mittels Warenlos und der Nachweis eines gleichwertigen gesetzlichen Produktionsverbots nach der Länderliste gefor- dert.
Für hormonelle und nichthormonelle Stoffe als Leistungsförderer gemäss Anhang 4 Buchstabe b der TAMV reicht an Stelle des gleichwertigen Verbots nach der LDV-Länderliste eine EU-Gesundheits- bescheinigung.
Art. 7 Abs. 1
Dieser Absatz ist materiell unverändert.
Art. 7a
Kann aufgehoben werden, weil die Bestimmung in Artikel 6 Absatz 2 mitenthalten ist.
Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien
Die Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind gemäss Absatz 2 von jeder Importeurin und jedem Importeur beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf dem dafür vorgesehenen Formu- lar selbst zu stellen; dies vereinfacht den Gesuchsvorgang. Das Gesuchsformular wird auf der Websi- te des BLW (www.blw.admin.ch) aufgeschaltet werden.
Nach Absatz 4 wird die Produktionsrichtlinie, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Wi- derrufes, für ein Jahr anerkannt. Dies jedoch nur insofern, als die Gültigkeitsdauer der mit dem Ge- such eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch mindestens neun Monate beträgt. Andernfalls wird die Anerken- nungsdauer der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeitsdauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklä- rung beschränkt. Damit soll eine Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden sichergestellt werden.
Art. 10 Veröffentlichung
Dieser Artikel ist infolge der geänderten Begriffswahl angepasst worden; materiell ist er unverändert.
Art. 11 Zertifizierungsstellen
Dieser Artikel legt die Anforderungen an die in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstellen fest. Die Anforderungen orientieren sich an der Anforderungen der im Herbst 2014 revidierten Bio- Verordnung.
71
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen
Grundvoraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Zertifizierungsstelle ist, dass die be- troffene Zertifizierungsstelle eine staatliche Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17065 besitzt. Bis zum Ablauf deren Übergangsfrist (15. September 2015) wird auch noch die Akkreditierungsnorm EN 45011 (1998) akzeptiert.
Zusätzlich müssen die ausländischen Zertifizierungsstellen dem BLW neu insbesondere den Nach- weis erbringen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Produktion im Allgemeinen besitzen. Weiter müssen die Zertifizierungsstel- len nachweisen können, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezifische Kenntnisse über die in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden im Geltungsbereich der LDV besitzen.
Art. 13 Kontrollen
Wie bisher müssen die Zertifizierungsstellen jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durchführen und zuhanden des BLW muss über das Audit ein umfassender Bericht erstellt werden. Zusätzlich müssen neu bei mindestens 10 Prozent der Unternehmungen unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden.
Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom…..
Der vorliegende Änderungsvorschlag sieht vor, die Deklarationspflicht auf die Betaagonisten auszu- dehnen, den Text der Deklaration nach Artikel 3 Absatz 1 abzuändern und den Anforderungskatalog an die Zertifizierungsstellen zu erweitern.
Die Deklarationspflicht kann sich auch auf die Etiketten bereits abgabefertiger Lebensmittel auswirken. Es ist angezeigt, sowohl für die Deklarationspflicht für die Betaagonisten wie auch für die Deklaration an sich und für die Anpassung des Deklarationstextes für bereits eingeführte Waren eine sechsmona- tige Übergangsfrist zu gewähren. Angesichts dessen, dass die vorgesehene Änderung den betroffe- nen Kreisen schon im Rahmen der Anhörung kommuniziert wird, erscheint es vertretbar, hierfür eine relativ kurze Frist vorzusehen. Dies auch deshalb, weil das öffentliche Interesse an der korrekten De- klaration tierischer Lebensmittel, die unter Verwendung von verbotenen Leistungsförderern erzeugt worden sein können, gross ist.
Den Anforderungskatalog nach Artikel 11–13 müssen die Zertifizierungsstellen unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfüllen.
Änderung der Verordnung vom 27. August 20081 über die Ein- und Durchfuhr von Tierproduk- ten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV)
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis, 3, 6, 9 und 10
Nach Absatz 1 darf Fleisch, das möglicherweise unter Verwendung von Hormonen hergestellt wurde, nur eingeführt werden, wenn es über eine von der Schweiz anerkannte Gesundheitsbescheinigung verfügt, die im Gegensatz zur EU-Bescheinigung die Einfuhr solchen Fleisches explizit erlaubt. Dies entspricht der heutigen Praxis, gewährleistet die gleiche Sicherheit wie das bisherige Vorgehen und ermöglicht die Streichung von Absatz 9.
Fleisch, das möglicherweise unter Verwendung von hormonellen Leistungsförderern produziert wurde, muss, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, bereits bei der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 LDV deklariert sein. Die Vorgaben für die Deklaration finden sich ausschliesslich in der LDV (Abs. 3).
1 SR 916.443.13
72
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV
Absatz 6 wird ergänzt, dass jene Zubereitungen und Erzeugnisse bei der Abgabe an die Konsumen- tinnen und Konsumenten nach Artikel 3 und 5 der LDV deklariert werden müssen.
Absatz 9 wird auf Grund der hier vorgeschlagenen Änderungen obsolet und kann aufgehoben werden (s. oben).
In Absatz 10 wird festgehalten, dass die Ausnahmen gemäss Absatz 1-8 für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nicht zutreffen.
8.4 Auswirkungen
8.4.1 Bund
Anpassungen der Länderliste können mit den bestehenden personellen Ressourcen erledigt werden.
8.4.2 Kantone
Die korrekte Deklaration hat unmittelbar vor der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten der Ware zu erfolgen. Deren Überprüfung obliegt im Landesinnern den kantonalen Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung im Rahmen der Durchsetzung des lebensmittelrechtlichen Täu- schungsverbots. Da neu auch die Betaagonisten der Deklarationspflicht unterliegen, kann damit der kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden ein Mehraufwand entstehen.
8.4.3 Volkswirtschaft
Den Deklarationspflichtigen (wie Detailhandel, Metzgerei- und Gastronomiebetrieben) entsteht ein einmaliger Mehraufwand im Vergleich zum geltenden Recht für die Anpassung der Hinweise der De- klaration nach Artikel 3. Kurzfristig kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sendungen, die vor In- krafttreten der neuen Regelungen importiert und bereits nach altem Recht etikettiert wurden und erst nach Ende der Übergangsfrist in Verkehr gesetzt werden, neu etikettiert werden müssen. Welche Warenmenge tatsächlich von der neuen Deklarationspflicht betroffen ist, ist schwer abschätzbar.
8.5 Verhältnis zum internationalen Recht
a) WTO-SPS und TBT-Übereinkommen
Eine technische Vorschrift ist gemäss Artikel 2.2 des TBT Übereinkommens dann gerechtfertigt, wenn sie nicht stärker handelsbeschränkend wirkt, als zur Erreichung eines legitimen Ziels notwendig ist. Solch ein legitimes Ziel ist beispielsweise die Verhinderung von irreführenden Geschäftspraktiken.
Da es sich bei hormonellen sowie nichthormonellen Leistungsförderern um Stoffe handelt, die den Kaufentscheid beeinflussen können, haben Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ein Inte- resse daran, über die Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln informiert und dadurch vor Irreführung be- wahrt zu werden. Somit kann das Ziel der akkuraten Aufklärung der Konsumentinnen und Konsumen- ten einem legitimen Ziel gemäss Artikel 2.2 TBT Übereinkommen entsprechen.
Heute besteht in der Schweiz bereits eine Deklarationspflicht für Fleisch, welches „unter der Verwen- dung von Hormonen und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen zur Leistungsförde- rung“ erzeugt worden ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. a LDV). Der vorliegende Revisionsentwurf der LDV beab- sichtigt, die Deklarationspflicht textlich anzupassen. Die vorgesehene Deklaration soll zukünftig den Wortlaut „unter Verwendung von hormonellen sowie nicht hormonellen Leistungsförderern“ (Art. 2 Abs. 4 Bst. a Entwurf LDV) enthalten. Dabei gilt es speziell zu beachten, dass gemäss BLV nur jenes Fleisch mit Ractopamin als Leistungsförderer produziert worden sein kann, das nach heutiger Rechts- lage gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a LDV bereits deklariert werden muss. Die vorgesehene Deklaration betrifft daher nur Fleisch, welches bereits deklariert wird, wobei die neue Deklaration nach
73
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV)
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a des Entwurfs LDV dann zusätzlich zu den bereits erlaubten Hormonen, Antibiotika und antimikrobiellen Stoffen auch Betaagonisten (Ractopamin) umfasst.
Gemäss Artikel 2.9 des TBT Übereinkommens müssen technische Vorschriften dann bei der WTO notifiziert werden, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens, wenn im Geltungsbe- reich der technischen Vorschrift keine internationale Norm besteht bzw. wenn die Vorschrift inhaltlich von einer bestehenden internationalen Norm abweicht und zweitens, wenn die technische Vorschrift den Handel wesentlich beeinflussen könnte.
Da eine internationale Norm für Ractopamin (10ppB) existiert (CAC/MRL 2-2012), stellt eine Deklara- tion bis zu diesem Grenzwert eine Abweichung von einer internationalen Norm dar. Der Handel wird hingegen nicht wesentlich beeinflusst, da nur solches Fleisch deklariert werden muss, das bereits vorher deklariert wurde (siehe vorgängige Ausführung.)
Folglich wird durch die von der LDV-Revision geplante Änderung nur der Wortlaut der Deklaration angepasst, materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich keine und auch der Geltungsbereich der Deklaration bleibt unverändert. Somit kann bei der vorgesehenen Deklaration auf eine Notifikation gegenüber der WTO verzichtet werden.
b) Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens mit der EU
Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) vereinbar. Das Abkommen legt in dessen Anhang 11 fest, dass die Schweiz weiterhin (in Abweichung zu geltendem EU-Recht) Fleisch von Tieren importie- ren darf, bei denen die Verwendung von hormonellen Leistungsförderern nicht ausgeschlossen wer- den kann, die Schweiz im Gegenzug aber sicherstellen muss, dass solches Fleisch nicht in die EU re- exportiert wird. Unter dem Einsatz von Ractopamin zur Leistungsförderung produziertes Fleisch muss - auf Grund der EU-Gesundheitsbescheinigungen, welche die Verwendung von Ractopamin aus- schliessen - nur bei Drittlandimporten von Fleisch gerechnet werden, das im Rahmen der Ausnah- meregelungen für das Verwenden hormoneller Leistungsförderer importiert wird. Der Re-Export von solchem Fleisch nach der EU ist bereits gemäss aktueller Gesetzgebung untersagt.
8.6 Rechtliche Grundlage
Die in Artikel 3 Absatz 1 vorgeschlagene Deklarationspflicht sowie die weiteren hier vorgeschlagenen Änderungen der LDV stützen sich auf Artikel 18 Absatz 1 LwG.
8.7 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen am 1. Juli 2015 in Kraft treten.
74
Anhörung
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» durch «BLW“ und «auf Grund» durch «auf- grund» ersetzt.
Art. 1 1°Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse:
a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- gattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausge- flügel mit Ausnahme der Legehennen sowie von Zucht-Schalenwild; b. Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse mit einem Fleischanteil von mindestens 20 Massenprozent; c. Eier von Haushühnern (Gallus domesticus); d. Eierzubereitungen. Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren. 3 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Körperteile der Tiere nach Absatz 1 Buchstabe a. 4 Für Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gelten die massgebenden Defini- tionen des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. 5 Für Eier gilt die Definition des EDI im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft.
1 SR 916.51
2014–...... 1 75
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6 Als Eierzubereitungen gelten Spiegeleier, gekochte Eier sowie gekochte und ge- schälte ganze Eier (Traiteureier).
Art. 2 Deklarationspflicht 1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, muss dies bei der Abgabe gemäss den Artikeln 3–5 deklarieren. 2°Die Abgabe von Erzeugnissen, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, in gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben muss ebenfalls nach den Artikeln 3–5 deklariert werden. 3 Von der Deklarationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgenommen, wer nachweisen kann, dass die Erzeugnisse aus einer Produktion stammen, die in der Schweiz nicht verboten ist. 4 °Als in der Schweiz verboten gilt: a. die Produktion von Fleisch unter Verwendung folgender Stoffe als Leis- tungsförderer: 1. hormonellen sowie nichthormonellen Stoffen nach Anhang 4 Buchstabe b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042; oder 2. nichthormonellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 LwG. b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen und die Produktion von Ei- ern, bei denen die folgenden Anforderungen an die Tierhaltung nicht einge- halten werden: 1. für die Haltung von Hauskaninchen: die Artikel 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083, 2. für die Haltung von Haushühnern: Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutz- verordnung vom 23. April 2008. 5 Für den Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produk- tion stammt (Nachweis gleichwertiger Produktionsverbote), gelten die Anforderun- gen nach Artikel 6 oder 8.
Art. 3 Deklaration für Fleisch, Fleischzubereitungen und -erzeugnisse 1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein.» und «Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein.» zu deklarieren. Gegebenenfalls sind beide Hinweise zu deklarieren. 2°Fleisch sowie Fleischzubereitungen und -erzeugnisse mit Fleisch von Hauskanin- chen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.
2 SR 812.212.7 3 SR 455.1
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Art. 4 Deklaration für Eier 1 Eier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.
Art. 5 Form der Deklaration 1°Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 zu entsprechen. 2°Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etiket- te anzubringen. Bei offen angebotenen Erzeugnissen ist eine schriftliche Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen. 3°In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpfle- gungsbetrieben hat die Deklaration schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.
Art. 6 Nachweis gleichwertiger gesetzlicher Produktionsverbote 1° Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn: a. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschriften des EDI im Bereich der Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln lückenlos rückverfolgbar ist; und b. das Erzeugnis aus einem Land stammt, in dem nach der Länderliste (Art. 7) für den entsprechenden Rohstoff gleichwertige gesetzliche Produktionsver- bote gelten. 2° Anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b kann der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht unter Verwendung von Stoffen nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1 als Leistungsförderer erzeugt wurde, erbracht werden, indem das Erzeugnis bei der Einfuhr von einer von der Europäischen Union anerkannten Gesundheitsbe- scheinigung begleitet wird.
Art. 7 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen ein dem Artikel 2 Absatz 4 gleichwertiges gesetzliches Produktionsverbot gilt und die ein entsprechendes Überwachungsprogramm haben.
Art. 7a Aufgehoben
4 SR 817.02
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Art. 9 Anerkennung der Produktionsrichtlinien 1° Das BLW anerkennt privatrechtliche Produktionsrichtlinien als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot, wenn: a. sie ein den Verboten nach Artikel 2 Absatz 4 gleichwertiges Produktions- verbot enthalten; b. die Einhaltung der Produktionsrichtlinien mit einem Zertifizierungspro- gramm einer Zertifizierungsstelle auf Stufe Produktion des Erzeugnisses si- chergestellt ist; c. eine Zertifizierungsstelle die Warenflusstrennung in Verarbeitung und Han- del kontrolliert; und d. eine Gleichwertigkeitserklärung einer Zertifizierungsstelle vorliegt; Grund- lage der Gleichwertigkeitserklärung ist der Bericht nach Artikel 13 Absatz 3. 2° Gesuche um Anerkennung einer Produktionsrichtlinie sind von der Importeurin und vom Importeur beim BLW auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. 3° Das Ergebnis der Prüfung wird der Importeurin beziehungsweise dem Importeur vom BLW verfügt. 4° Die Produktionsrichtlinie wird, unter dem Vorbehalt der Wiedererwägung und des Widerrufes, für ein Jahr anerkannt, sofern die Gültigkeitsdauer der mit dem Gesuch eingereichten Gleichwertigkeitserklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches mindestens neun Monate beträgt. Andern- falls wird die Dauer der Anerkennung der Produktionsrichtlinie auf die Gültigkeits- dauer der eingereichten Gleichwertigkeitserklärung beschränkt. 5° Reicht die Importeurin oder der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verfügung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verfügung.
Art. 10 Veröffentlichung 1° Das BLW erstellt periodisch eine Liste der Erzeugnisse, die aufgrund der Aner- kennung einer privatrechtlichen Produktionsrichtlinie als gleichwertig im Hinblick auf ein Produktionsverbot anerkannt sind. 2° Die Liste gibt insbesondere die Importeurin beziehungsweise den Importeur, das Erzeugnis, das Produktionsland des Rohstoffes und den Produktionsbetrieb an. 3 Die Form für die Veröffentlichung der Liste steht dem BLW frei.
Art. 11 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen: a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 akkreditiert sein;
5 SR 946.512
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b. über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwa- chungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbeson- dere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Aufla- ge gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festge- festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind; c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Ver- ordnung notwendig sind; d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfü- gen, die ausreichendes Fachwissen der Tierproduktion und ausreichende Kenntnisse der in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Arti- kel 2 Absatz 4 haben; e. sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderli- che Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der tierischen Pro- duktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Beson- deren verfügen; f. im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein; und g. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kon- trolleure verfügen.
Art. 12 Ausländische Zertifizierungsstellen 1°Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs- stelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit, wenn diese eine gleichwerti- ge Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können. 2°Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass:
a. die Anforderungen nach Artikel 11 erfüllt werden können; b. die Pflichten nach Artikel 13 wahrgenommen werden können; c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung bekannt ist. 3°Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse. 4°Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbeson- dere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;
6 SR 946.51
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c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden. 5°Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 13 Kontrollen 1° Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle pro Un- ternehmen durch. Sie überprüft dabei alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhal- ten. 2° Zusätzlich zur jährlich durchgeführten Kontrolle führt die Zertifizierungsstelle bei mindestens 10 Prozent der Unternehmen stichprobenweise unangekündigte Kontrol- len durch. 3° Über die jährliche Kontrolle nach Absatz 1 ist zuhanden des BLW ein umfassender Bericht zu erstellen, der von der für das kontrollierte Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.
Art. 16 Übergangsbestimmung zur Änderung vom…. Erzeugnisse, die nach bisherigem Recht deklariert werden müssen, können bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht deklariert abgegeben werden.
II Die Verordnung vom 27. August 20087 über die Ein- und Durchfuhr von Tierpro- dukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. bbis, 3, 6, 9 und 10 1° Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Landwirtschaftlichen Deklarati- onsverordnung vom 26. November 20038 (LDV), dem keine von der Europäischen Union anerkannte Gesundheitsbescheinigung beiliegt, darf nur eingeführt werden, wenn: bbis es von einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Gesundheitsbescheinigung begleitet wird; und 3° Bei der Ankunft der Sendungen muss das Fleisch in Bezug auf die mögliche Ver- wendung hormoneller Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung in einer Amtssprache oder in Englisch nach Artikel 3 Absatz 1 LDV deklariert sein. Die Form der Deklaration hat Artikel 5 LDV zu entsprechen. 6° Das Fleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterver- arbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzel-
7 SR 916.443.13 8 SR 916.51
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handelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wer- den. Diese müssen nach Absatz 4 deklariert werden. 9° Aufgehoben 10° Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn der Sendung eine von der Europäischen Union anerkannte Gesundheitsbescheini- gung beiliegt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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