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Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Recht

Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019

1. Ausgangslage

Der im Jahr 2008 vollzogene Systemwechsel der Subventionspolitik im Umweltbereich hat sich grund- sätzlich bewährt. Statt viele Projekte einzeln zu subventionieren, schliessen Bund und Kantone mehr- jährige Programme mit Global- oder Pauschalsubventionen ab. Sie legen in diesen Programmverein- barungen gemeinsam fest, welche Umweltziele zu erreichen sind, und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. Während der Bund die strategische Führung ausübt und die Aufgabenerfül- lung durch Zielvorgaben steuert, bestimmen die Kantone, wie sie die vereinbarten Ziele konkret errei- chen wollen. Dies ermöglicht dem Bund, Schwerpunkte festzulegen und gibt den Kantonen gleichzei- tig mehr Handlungsspielraum. In der ersten Programmperiode (2008-2012) wurden dank 223 Pro- grammvereinbarungen insgesamt 665 Millionen Franken in Umweltmassnahmen investiert. Für die laufende Programmperiode (2012-2015) haben der Bund und die Kantone insgesamt 250 Programm- vereinbarungen in der Höhe von total 970 Millionen Franken abgeschlossen.

Aufgrund der Erfahrungen aus diesen beiden Programmperioden und infolge geänderter Verhältnisse ergibt sich vereinzelt gesetzlicher Anpassungsbedarf. Durch die vorliegenden Verordnungsänderun- gen wird die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Hinblick auf die dritte Programmpe- riode gewährleistet. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der verschiedenen Regelun- gen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen.

Die Vorlage enthält auch Verordnungsänderungen, die der Umsetzung der Motion 04.3664 „Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung“ dienen. Gemäss dem Bericht des Bundesrats in Erfüllung dieses Vorstosses soll die Koordination einzelner Umweltschutzbereiche mit dem Raumpla- nungsrecht gestützt auf einen Expertenbericht unter anderem mit konkreten Vorschlägen im Geset- zes- und Verordnungsrecht geklärt und verdeutlicht werden. Hintergrund dieser Absicht ist die Über- zeugung des Bundesrats, dass eine Verdeutlichung der Pflicht zur gegenseitigen Abstimmung von Aspekten der Raumplanung und des Umweltschutzes die Koordination von Umweltschutz und Raum- planung im Sinn der Motion 04.3664 verbessert. Zwar sind insbesondere die neueren Verordnungen im Umweltbereich bereits stark auf das Ziel einer besseren Koordination zwischen Umweltschutz und Raumplanung ausgerichtet. Das ist die Frucht der Bemühungen der letzten Jahre, die von der Er- kenntnis geprägt waren, dass die raumplanerischen Instrumente Wesentliches zur Erreichung der Umweltschutzziele beitragen können. Handlungsbedarf besteht darum vorwiegend bei einigen älteren Verordnungen, bei deren Erarbeitung der Koordinationsbedarf noch weniger aktuell war. Sie sollen entsprechend der genannten bundesrätlichen Absicht mit Bestimmungen ergänzt werden, die der Verdeutlichung der Abstimmungspflicht zwischen Umweltschutz und Raumplanung dienen.

Zudem werden fünf Bestimmungen der Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) in Übereinstimmung mit dem Gesetz bzw. in Einklang mit der geltenden Praxis gebracht.

Rudolf Muggli, Koordination zwischen Umweltschutz und Raumplanung: Vorschläge zur rechtlichen Umsetzung, Rechtsgut- achten, erstattet dem Bundesamt für Umwelt, Dezember 2007.

2. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Änderungen der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994

bis Art. 1 Bst. a Die Beteiligung von Nutzniessern und Schadenverursachern an der Finanzierung von wasserbauli- chen Massnahmen soll in den Anforderungskatalog gemäss Art. 1 WBV aufgenommen werden. Es handelt sich dabei auch um eine Harmonisierung mit den Schutzmassnahmen nach dem Waldgesetz, welches in Art. 35 Abs. 1 Bst. d ebenfalls vorsieht, dass Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursa- cher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden. Mit Dritten sind grundsätzlich alle Grundeigen- tümer gemeint, welche keine Schutzpflicht haben und deshalb auch keine Massnahme vornehmen müssen. Nutzniesser sind diejenigen Grundeigentümer, welche aus den Schutzmassnahmen einen finanziellen Nutzen im Sinne eines besseren Schutzes ihres Grundstücks vor Naturgefahren ziehen. Die Beteiligung von Nutzniessern und Schadenverursachern an den Kosten einer Schutzmassnahme ist auch eine Voraussetzung für die Finanzierung des Landerwerbs. Um die Landerwerbskosten für das Gemeinwesen möglichst tief zu halten, muss ein Kostenausgleich zwischen denjenigen Grundei- gentümern stattfinden, welche von der betreffenden Massnahme profitieren und denjenigen, welche dadurch benachteiligt werden. Von der Massnahme profitieren insbesondere diejenigen Grundeigen- tümer, deren Grundstück durch den verbesserten Schutz einen Mehrwert aufweist. Benachteiligt sind hingegen diejenigen Grundeigentümer, die ihr gefährdetes Land verkaufen mussten oder enteignet wurden.

Art. 2 Abs. 1 Können Menschen und erhebliche Sachwerte nicht durch baulich-technische Massnahmen nachhaltig geschützt werden, bleibt oft nur noch die Verlegung der gefährdeten Bauten und Anlagen an sichere Orte. Soweit das Bauen ausserhalb der Bauzonen betroffen ist, sind den Verschiebungen von Bauten und Anlagen jedoch enge Grenzen gesetzt. Trotzdem sollen in Analogie zum Schutz vor Lawinen, Steinschlägen und Rutschungen auch beim Hochwasserschutz Abgeltungen an die Verlegung ge- fährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte gewährt werden. Keine Abgeltungen werden jedoch für die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen gewährt, welche in bereits ausgeschiedenen Gefah- renzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt wurden (vgl. Art. 2 Abs. 5 Bst. a WBV). Was die Finanzierung bzw. Subventionierung der Verlegung von Bauten und Anlagen an sichere Orte betrifft, weisen wir darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine zusätzliche Schutzmassnahme, sondern um eine Alternative zu baulich-technischen Massnahmen handelt und deshalb keine Mehrkosten entste- hen. Verlegungen sind inn Einzelfällen günstiger als das Treffen baulich-technischer Schutzmass- nahmen.

Art. 2 Abs. 5 Bst. a Die Verweigerung von Abgeltungen an Schutzmassnahmen soll sich nicht auf den Schutz von Neu- bauten und -anlagen beschränken, welche in erheblich gefährdeten Gebieten erstellt wurden, sondern soll sich auf alle Bauten und Anlagen erstrecken, welche in einer zum Zeitpunkt der Errichtung der betreffenden Baute oder Anlage bereits ausgeschiedenen Gefahrenzone oder in einem bekannten Gefahrengebiet erstellt wurden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden gewesen zu sein. Wur- den die gefährdeten Bauten und Anlagen nicht in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder in bereits bekannten Gefahrengebieten erstellt und erweisen sich bauliche Schutzmassnahmen als un- zweckmässig, kann das BAFU eine allfällige Verlegung der betreffenden Bauten und Anlagen an si- chere Orte gemäss Art. 2 Abs. 1 WBV subventionieren. Die Änderung führt dazu, dass in Zukunft ten- denziell mehr solcher Schutzmassnahmen von der Subventionierung ausgeschlossen werden als nach geltendem Recht. Dadurch können zukünftige Mehrausgaben bei den Bundesmitteln vermieden werden.

Im Rahmen der Subventionierung ist es für den Kanton wichtig zu wissen, welche Kosten genau anre- chenbar sind und welche nicht. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für die Projektierung und

2 2/8 WBV; SR 721.100

die Ausführung der Massnahme sowie der für die Umsetzung der betreffenden Massnahme benötigte Landerwerb. Im Weiteren gehören dazu auch die Vermarkungskosten. Unter Vermarkung versteht man Vermessungsarbeiten, die der Abgrenzung des Gewässergrundstückes dienen. Diese Arbeiten sind Voraussetzung für eine Mutation im Grundbuch (Landerwerb) und gehören damit zu den anre- chenbaren Kosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern. Die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sowohl für Massnahmen, welche im Rahmen der Programmvereinbarung global abgegolten werden, als auch für diejenigen Massnahmen, welche einzeln abgegolten werden. Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden er- bracht, so sorgt der Kanton dafür, dass nur die in diesem Artikel erwähnten Kosten angerechnet wer- den. Die neue Bestimmung richtet sich nach der Festlegung der anrechenbaren Kosten beim Gewäs- serschutz (Art. 58 GSchV).

Die Erhöhung der Finanzlimite von 3 Millionen auf 10 Millionen Franken erfolgt gestützt auf einen ent- sprechenden Antrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Demnach wird künftig das BAFU die Finanzverwaltung bei Abgeltungen, welche einzeln gewährt werden und 10 Millionen Franken über- steigen, konsultieren.

Art. 24 Zum Aufbau und Betrieb von lokalen oder regionalen Frühwarndiensten gehört auch die Erstellung von Notfallplänen. Mit der Notfallplanung wird sichergestellt, dass im Ereignisfall gezielt und rechtzei- tig interveniert werden kann. Die Notfallplanung definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Beteilig- ten, beschreibt die möglichen Szenarien und die jeweils zu ergreifenden Massnahmen. Was den Auf- bau und Betrieb der nationalen Vorhersage- und Warndienste betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (AV, SR 520.12) am 1. Januar 2011 die MeteoSchweiz für die Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AV) und das BAFU für die Warnung vor Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen zuständig sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AV). Bei Bedarf präzisieren und ergänzen die Kanto- ne die betreffenden Warnungen für ihr Gebiet (Art. 9 Abs. 5 AV).

Art. 26 Abs. 1 Um aus Naturereignissen zu lernen, ist es wichtig, nach dem betreffenden Ereignis eine zwischen Bund und Kanton koordinierte Ereignisanalyse zu erstellen. Grössere und überregionale Ereignisse werden grundsätzlich vom BAFU analysiert (vgl. z.B. Ereig- nisanalyse Hochwasser 2005).

Art. 27 Abs. 1 Bst. a, b und e Bst. a wird durch den etablierten Begriff „Schutzbautenkataster“ ergänzt. In Bst. b wird der Begriff „Gefahrenkataster“ durch den Begriff „Ereigniskataster“ ersetzt. In der Vollzugspraxis wir die Doku- mentation von Schadenereignissen „Ereigniskataster“ genannt. Dieser Begriff hat sich etabliert. Der Gefahrenkataster ist als Überbegriff zum Schutzbauten- und Ereigniskataster zu verstehen. Die Kan- tone müssen die Schadenereignisse nicht nur dokumentieren, sondern gemäss Bst. b auch analysie- ren. Bst. e wird aufgehoben, da die Dokumentation grösserer Schadenereignisse bereits im Ereignis- kataster gemäss Bst. b enthalten ist.

2.2 Änderungen der Waldverordnung vom 30. November 1992

Art. 15 Abs. 1 Die Grundlagen zum Schutz vor Naturereignissen werden in Analogie zu den Änderungen bei der Grundlagenbeschaffung für den Hochwasserschutz durch die Erstellung des Schutzbautenkatasters (Bst. a) und die Analyse von Schadenereignissen (Bst. b) ergänzt. In Bst. b wird der Begriff „Gefah- renkataster“ durch den Begriff „Ereigniskataster“ ersetzt. In der Vollzugspraxis wir die Dokumentation

3 3/8 WaV; SR 921.01

von Schadenereignissen „Ereigniskataster“ genannt. Dieser Begriff hat sich etabliert. Der Gefahrenka- taster ist als Überbegriff zum Schutzbauten- und Ereigniskataster zu verstehen.

Art. 16 Abs. 1 Zum Aufbau und Betrieb von lokalen oder regionalen Frühwarndiensten gehört auch die Erstellung von Notfallplänen. Mit der Notfallplanung wird sichergestellt, dass im Ereignisfall gezielt und rechtzei- tig interveniert werden kann. Die Notfallplanung definiert die Aufgaben und Kompetenzen der Beteilig- ten, beschreibt die möglichen Szenarien und die jeweils zu ergreifenden Massnahmen. , Was den Aufbau und Betrieb der nationalen Vorhersage- und Warndienste betrifft, ist darauf hinzu- weisen, dass seit Inkrafttreten der revidierten Verordnung vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (AV, SR 520.12) am 1. Januar 2011 die MeteoSchweiz für die Warnung vor gefährlichen Wetterereignissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AV), das BAFU für die Warnung vor Hochwasser und damit verbundenen Rutschungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AV) und das Institut für Schnee und Lawinenfor- schung (SLF) der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) für die Warnung vor Lawinengefahren (Art. 9 Abs. 1 Bst. c AV) zuständig sind. Bei Bedarf präzisieren und ergänzen die Kantone die betreffenden Warnungen für ihr Gebiet (Art. 9 Abs. 5 AV).

Art. 18 Abs. 4 Die forstliche Planung der Kantone stellt grundsätzlich das Pendant dar zu kantonalen Richtplanung nach Art. 6 des Raumplanungsgesetzes (RPG, vom 22. Juni 1979 ). Sie ist das strategische Pla- nungsinstrument, das die übergeordneten Planungsziele für eine nachhaltige Waldentwicklung festlegt und stellt insofern eine Grundlage nach Art. 6 RPG dar. Eine Berücksichtigung der raumwirksamen Ergebnisse der forstlichen Planung durch die Kantone in ihrer Richtplanung verbessert die Koordinati- on zwischen der Raumplanung und der Waldentwicklung. Beispielweise können Festlegungen in der forstlichen Planung betreffend Erschliessungen oder Waldreservate für die Richtplaninhalte zum Ver- kehr bzw. zur Biodiversität von Bedeutung sein. Art. 18 WaV zur forstlichen Planung wird deshalb mit einem neuen Absatz 4 ergänzt, der die Kantone verpflichtet, die raumwirksamen Ergebnisse der forst- lichen Planung in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen.

Art. 39 Abs. 5 Bst. a Die Verweigerung von Abgeltungen an Schutzmassnahmen soll sich nicht auf den Schutz von Neu- bauten und -anlagen beschränken, welche in erheblich gefährdeten Gebieten erstellt wurden, sondern soll sich auf alle Bauten und Anlagen erstrecken, welche in einer zum Zeitpunkt der Errichtung der betreffenden Baute oder Anlage bereits ausgeschiedenen Gefahrenzone oder in einem bekannten Gefahrengebiet erstellt wurden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden gewesen zu sein. Wur- den die gefährdeten Bauten und Anlagen nicht in bereits ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder Ge- fahrengebieten erstellt und erweisen sich bauliche Schutzmassnahmen als unzweckmässig, können für eine allfällige Verlegung der betreffenden Bauten und Anlagen an sichere Orte vom BAFU Abgel- tungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 WaV). Die Änderung führt dazu, dass in Zukunft tendenziell mehr solcher Schutzmassnahmen von der Sub- ventionierung ausgeschlossen werden als nach geltendem Recht. Dadurch können zukünftige Mehr- ausgaben bei den Bundesmitteln vermieden werden.

Im Rahmen der Subventionierung ist es für den Kanton wichtig zu wissen, welche Kosten genau anre- chenbar sind und welche nicht. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für die Projektierung und die Ausführung der Massnahme sowie der für die Umsetzung der betreffenden Massnahme benötigte Landerwerb. Im Weiteren gehören dazu auch die Vermarkungskosten. Unter Vermarkung versteht man Vermessungsarbeiten, die der Abgrenzung des Gewässergrundstückes dienen. Diese Arbeiten sind Voraussetzung für eine Mutation im Grundbuch (Landerwerb) und gehören damit zu den anre- chenbaren Kosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern. Die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sowohl für Massnahmen, welche im Rahmen der Programmvereinbarung global abgegolten werden, als auch für diejenigen Massnahmen, welche einzeln abgegolten werden.

5 4/8 GSchV; SR 814.201

Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden er- bracht, so sorgt der Kanton dafür, dass nur die in diesem Artikel erwähnten Kosten angerechnet wer- den. Die neue Bestimmung wurde mit der Festlegung der anrechenbaren Kosten beim Hochwasser- schutz (Art. 2a WBV) harmonisiert.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a und b Bei der Umsetzung von waldpolitischen Schwerpunkten von Bund und Kantonen können lokal oder regional Ziel- und Interessenkonflikte auftreten. Zur Lösung sind fachliche Grundlagen, Planungspro- zesse sowie eine Mitwirkung der betroffenen Kreise erforderlich. Die entsprechende Förderung der Planungsgrundlagen schafft für die ganze Schweiz entsprechende Entscheidungsgrundlagen und ermöglicht eine optimale Abstimmung der verschiedenen Anforderungen und sichert damit eine nach- haltige Waldbewirtschaftung. Es handelt sich dabei um die überbetrieblichen Planungsgrundlagen der Kantone (i.d.R. des kantonalen Forstdiensts) und nicht um jene der privaten oder öffentlichen Waldei- gentümer, welche für die betriebliche Planung zuständig sind. Seitens Bund werden nur die überbe- trieblichen Planungsgrundlagen der Kantone finanziell unterstützt, was mit einer Ergänzung im Buch- staben a präzisiert wird. Die Förderung der betrieblichen Strukturverbesserung gemäss Buchstabe b wird gestützt auf eine externe Evaluation (ETH Zürich, 2012 im Auftrag des BAFU) losgelöst von der gemeinsamen Holznut- zung beziehungsweise -vermittlung von Kooperationseinheiten und neu offener formuliert, um den unterschiedlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen in den Kantonen besser Rechnung zu tragen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten eines kantonalen Konzeptes, das Vorgehen und Mass- nahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse und damit auch eine Verbes- serung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzeigt. Die Unterstützung richtet sich nach dem Um- fang und der Qualität der vom Kanton geplanten und umgesetzten Optimierungsmassnahmen. Für die Beurteilung der Qualität sind insbesondere eine anerkannte Methodik, die Beteiligung der betroffenen Akteure und die verfügbaren Ressourcen massgebend. Die Unterstützung der Neugründung von Holzvermarktungsorganisationen ist nicht mehr enthalten. Es besteht in der Zwischenzeit eine mehrheitlich gute Abdeckung in den Regionen. Im Bedarfsfall sollen bestehende Organisationen erweitert und nicht zusätzliche aufgebaut werden.

2.3 Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Revitalisierungen)

Eine wichtige Grundlage für die strategische Planung der Revitalisierung von stehenden Gewässern ist der ökomorphologische Zustand der Gewässer (Art. 41d Abs. 1 Bst. a GSchV). Für einige der gros- sen Voralpenseen liegen zwar Bewertungen nach unterschiedlichen Methoden vor, eine standardisier- te Methode zur Bewertung der Seeufermorphologie ist jedoch gegenwärtig noch in Erarbeitung. Erst wenn diese Methodik fertig erarbeitet ist, können die entsprechenden Erhebungen sowie die strategi- sche Planung der Revitalisierungen erfolgen. Die Frist für die Fertigstellung der strategischen Planun- gen an stehenden Gewässern bis zum 31. Dezember 2018 hat sich deshalb als zu kurz erweisen und ist um 4 Jahre zu verlängern.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 Abs 3 Die Gewässerschutzverordnung sieht heute vor, dass ab dem Jahr 2016 die Länge des aufgewerteten Gewässerabschnittes und die Breite der Gerinnesohle bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltungen berücksichtigt werden. Dafür war bei Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juni 2011 eine künftige Fi- nanzierung von Revitalisierungsprojekten mittels Standardpreisen pro Leistungseinheit (d.h. z.B. 5000 CHF pro Laufmeter Fliessgewässer mit einer Breite von 10-15m) vorgesehen. Die Übergangszeit bis zum Jahr 2016 wurde zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend angesehen für die Erarbeitung sol- cher Standardpreise. Die diesbezüglichen Arbeiten wurden aufgenommen, es musste jedoch festge- stellt werden, dass gegenwärtig nicht ausreichend Daten aus abgeschlossenen Projekten vorliegen werden, um solche Standardpreise festzulegen. Deshalb soll die Übergangsbestimmung Absatz 3 um

5 5/8 GSchV; SR 814.201

weitere vier Jahre (eine Programmperiode) verlängert werden und sich die Höhe der Abgeltungen damit zunächst weiterhin nach dem Umfang der Massnahmen richten. Dem Grundsatz, wonach sich die Höhe der Abgeltung nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen und nach der Wirksamkeit der Massnahmen richtet (Art. 62b Abs. 3 Gewässerschutzgesetz ) und damit ein Anreiz zur Effizienzsteigerung gegeben wird, wird aber weiterhin Rechnung getragen, indem an Projekte mit erhöhtem Gewässerraum, mit gutem Kosten-Nutzen-Verhältnis und mit grossem Nutzen für die Erholung höhere Beiträge ausgerichtet werden (Kriterien von Art. 54b Abs. 1 Bst. c–e GSchV).

2.4 Änderungen der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

Art. 24 Abs. 2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 muss der Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Massnahmen an der Quelle wie lärmarme Strassenbeläge, leise Reifen, Temporeduktion, Verkehrsberuhigung usw. optimieren das Verhältnis zwischen Kosten und Anzahl geschützter Personen und ermöglichen einen allgemeinen, umfassende- ren Schutz. Der technische Fortschritt im Lärmschutzbereich hat es erlaubt, solche Massnahmen wei- terzuentwickeln, was insbesondere für lärmarme Strassenbeläge gilt. Schallschutzfenster sind bloss eine Ersatzmassnahme, denn sie ermöglichen zwar die Schalldämmung von Wohnungen, aber keine Lärmminderung im Sinne von Art. 11 USG. Um die Menschen vor Lärm zu schützen, ist es daher von überwiegendem Interesse, weniger Schallschutzfenster zu subventionieren, damit die Bundesbeiträge für Massnahmen an der Quelle erhöht werden können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Pau- schalbetrag pro Fenster von 400 auf 200 Franken zu reduzieren. Mit dieser Änderung können unge- fähr 20 Mio. Franken für Massnahmen an der Quelle statt für Schallschutzfenster subventioniert wer- den. Die freigewordenen Mittel werden im Rahmen der bestehenden Programmvereinbarungen im Bereich Lärmschutz verwendet werden.

2.5 Änderungen der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 13 Satz 2 Art. 18 Abs. 1 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 legt in grundsätzlicher Art und Weise fest, dass der Schutz der einzelnen Arten insbesondere über den Erhalt ihrer Lebensräume zu erreichen ist. Art. 13 Satz 1 NHV präzisiert zunächst diesen für die Erhaltung und die Förderung der Biodiversität wichtigen Grundsatz. Demnach ist für den genannten Schutz namentlich eine angepass- te land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Biotope notwendig. Gemäss Art. 13 Satz 2 NHV erfordert diese Aufgabe die Zusammenarbeit zwischen den Fachorganen der Land- und Forstwirtschaft und jenen des Natur- und Heimatschutzes. In dieser Zusammenarbeitsbestimmung fehlen die Fachorgane der Raumplanung. Eine entsprechen- de Ergänzung ist aus folgenden Gründen vorzunehmen: Die Raumplanung ist für den Biotopschutz von hoher Bedeutung. Sie bietet diverse Möglichkeiten zur Sicherung von Nutzungsanpassungen und -einschränkungen. Eine grundeigentümerverbindliche Sicherung kann am besten mittels Schutzzonen nach Art. 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 erreicht werden. Behördenverbindliche Sach- und Richtpläne können Vorgaben und Hinweise enthalten, die für den Biotopschutz wichtig sind. Alle Inventarverordnungen zu den Biotopen von nationaler Bedeutung verlangen denn auch von den für den Vollzug zuständigen Kantonen als erste Schutz- und Unterhaltsmassnahme die Überein- stimmung der raumplanerischen Pläne und Vorschriften mit den Biotopschutzzielen bzw. die entspre- chende Berücksichtigung.

GSchG; SR 814.20 LSV; SR 814.41 USG; SR 814.01 NHV; SR 451.1 NHG; SR 451 11 6/8 RPG; SR 700

Art. 29 Abs. 2 Art. 29 Abs. 1 NHV regelt den vorsorglichen Schutz, bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung und die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung be- zeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind. Die Bestimmung stellt die potentiellen Schutzgebiete unter einen vorsorglichen Schutz und legt den Kantonen bereits die Verpflichtung auf, bestimmte Schutzmassnahmen zu treffen. Die Finanzierung ist in Art. 29 Abs. 2 NHV geregelt. Dieser verweist in Bezug auf die Massnahmen i.S.d. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b NHV heute einzig auf Art. 17 NHV. Dieser bestimmt lediglich, dass die Kantone nach Anhören des BAFU die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für die Biotope von nationaler Bedeutung sowie deren Finanzierung regeln. Die Kantone sollen aber auch bereits im Falle des vorsorglichen Schutzes eine Abgeltung seitens des Bundes verlangen können. Die Höhe der Abgeltung für Biotope wurde mit der Verordnung vom 7. November 2007 über die NFA in Art. 18 NHV geregelt. Dabei ist die entsprechende Anpassung von Art. 29 Abs. 2 NHV versehentlich unterblieben, was nachgeholt werden soll. Richtigerweise muss heute auf Art. 17 und Art. 18 NHV verwiesen werden.

2.6 Änderungen der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988

Art. 15 Abs. 2 Das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 verlangt im Zweckartikel den Schutz der Artenvielfalt und Le- bensräume der einheimischen und ziehenden Säugetiere und Vögel. Dem Lebensraumschutz dienen insbesondere die Schutzgebiete für Wildtiere nach Art. 11 JSG. Für die Erhaltung der biologischen Vielfalt von Säugetier- und Vogelarten reichen diese Gebiete aber nicht aus. Es braucht einerseits eine Ergänzung der grossen Wildtierschutzgebiete des Bundes mit kleineren, gut verteilten kantonalen Schutzgebieten, und andererseits das Zusammenbinden aller Schutzgebiete mit einem funktionalen Netz von Wanderkorridoren. Letztere wurden allerdings in den letzten drei bis vier Jahrzehnten von immer neuen und breiteren Verkehrsinfrastrukturen zerschnitten. Das Gutachten „Korridore für Wildtie- re in der Schweiz“ (BUWAL, 2001) listet 303 Korridore von überregionaler Bedeutung auf. Gemäss BGE 128 II 1 (URP 2002, S. 39) kann Wildtierkorridoren von nationaler Bedeutung mit Verweis auf Art. 29 der Natur- und Heimatschutzverordnung derselbe behördenverbindliche Schutzstatus wie Biotopen von nationaler Bedeutung zukommen; die den Biotopen gleichgestellten Wildtierkorridore sind bei der Planung folglich zu berücksichtigen (Erw. 3d und 4b). Im Jahr 2003 haben das BAFU und das ASTRA eine Priorisierung der Wildtierkorridore vorgenommen. Bei Sanierungs- oder Ausbaupro- jekten von Nationalstrassen oder Eisenbahntrasses sind gleichzeitig auch diese prioritären Wildtier- korridore mit Unter- oder Überführungen zu sanieren. Diese Investitionen lohnen sich aber nur, wenn die Kantone mitziehen und das Vorland der Wildtierpassagen sowie die überregionalen Wanderkorri- dore in die Richt- und Nutzungsplanung aufnehmen und frei halten von Bauaktivitäten. Neben den Wildtier-Schutzgebieten des Bundes und der Kantone sowie der Wanderkorridore dazwi- schen dienen auch Ruhezonen für Wildtiere gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG und Art. 4bis JSV der Vernet- zung der Lebensräume. Sind diese Wildtier-Ruhezonen mit einem Schutzbeschluss des Regierungs- rates ausgeschieden, sollten sie anschliessend ebenfalls in die kantonale Nutzungsplanung als Schutzperimeter aufgenommen und vor neuen Bauvorhaben geschützt werden.

2.7 Änderungen der Verordnung vom 20. November 1996 über die Eidgenössische Fachkom- mission für biologische Sicherheit

Ingress Der bisherige Ingress ist veraltet. Neu soll auf die kompetenzbegründenden Bestimmungen des Gen- 17 18 technikgesetzes sowie des Regierungs- und Verwaltunsorganisationsgesetzes verwiesen werden.

AS 2007 5823 JSV; SR 922.01 JSG; SR 922.0 NHV; SR 451.1 16 SR 172.327.8 GTG; SR 814.91 18 7/8 RVOG; SR 172.010

Art. 1 Abs. 1 In Art. 1 Abs. 1 wird neu festgehalten, dass die Eidgenössische Fachkommission für biologische Si- cherheit (EFBS) eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Art. 8a Abs. 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ist. Durch diesen Verweis wird hervorgehoben, dass die allgemeinen Regeln für ausserparlamentarische Kommissionen gemäss RVOV anwendbar sind.

Art. 3 Abs. 1 und 2 Art. 3 Abs. 1 regelt die Berichterstattung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Si- cherheit (EFBS). Neu soll die EFBS dem Bundesrat nicht mehr jährlich Bericht erstatten müssen, son- dern grundsätzlich im Rhythmus der Legislaturperiode, d.h. alle vier Jahre. Da in Art. 22 Abs. 4 GTG bereits festgelegt ist, dass die EFBS periodisch Bericht erstattet, muss dies in der Verordnung nicht noch einmal wiederholt werden. Absatz 1 kann daher ersatzlos gestrichen werden. In Absatz 2 wird neu nicht mehr explizit festgehalten, dass die periodische Information der Öffentlich- keit mindestens alle zwei Jahre stattzufinden hat. Die EFBS informiert immer dann, wenn es etwas zu informieren gibt. In Absprache mit dem betreffenden Bundesamt veröffentlicht sie regelmässig ihre Stellungnahmen auf der eigenen Internetseite. Entstehen neue Risiken, z.B. durch neue Technolo- gien, verfasst die EFBS umgehend Empfehlungen dazu und veröffentlicht diese ebenfalls im Internet.

Art. 5 Abs. 1 und 2 Gemäss Art. 57e Abs. 1 RVOG dürfen ausserparlamentarische Kommissionen in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Im ersten Satz von Art. 5 Abs. 1 wird die aufgeführte Mitgliederzahl ent- sprechend von 16 auf 15 Mitglieder reduziert. Nach dem Grundkonzept für ausserparlamentarische bis Kommissionen wählt der Bundesrat die Mitglieder und bestimmt deren Funktion (Art. 8e RVOV). Satz 2 von Absatz 1 wurde daher neu in Absatz 2 aufgenommen und der Text entsprechend harmoni- siert.

Art. 6 Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 wurde aufgehoben . Amtsdauer, Amtszeit, Alters- grenze sowie die Entschädigung richten sich nach Art. 8a ff. RVOV (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 1 hiervor). Artikel 6 ist daher ersatzlos zu streichen.

Art. 15 Abs. 1 Der Verweis in Artikel 15 Absatz 1 wird angepasst. Das frühere Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) wurde auf das Jahr 2006 in Bundesamt für Umwelt (BAFU) umbenannt.

3. Auswirkungen der Vorlage

Es sind keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen mit der Vorlage verbunden. Auch bringt sie in den Bereichen Finanzen und Personal weder beim Bund noch bei den Kantonen direkte Auswirkungen mit sich. Die Verordnungsänderungen zeitigen höchstens Ressourcenverschiebungen innerhalb der ein- zelnen Programme, das finanzielle Gesamtvolumen der Programmvereinbarungen im Umweltbereich wird durch die Vorlage jedoch nicht tangiert. Auch können die Programmanpassungen mit den beste- henden personellen Ressourcen bei Bund und Kantonen umgesetzt werden.

RVOV; SR 172.010.1 20 8/8 Vgl. AS 2008 5949 sowie AS 2009 6137.

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