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Art. 3a (neu) Die eingliederungsorientierte Beratung (vgl. Ziff. 1.2.3.1) richtet sich sowohl an die versicherte Person als auch an die verschiedenen Akteure der beruflichen Eingliede- rung. Die Voraussetzung für einen möglichen Beizug der IV für Versicherte mit insbesondere psychischen Problemen, deren Weiterbeschäftigung oder bei jungen Versicherten deren berufliche Eingliederung aus gesundheitlichen Gründen gefähr- det ist, ist sehr niederschwellig ausgestaltet. Dies soll es nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch Arbeitgebern, behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Fach- und Lehrpersonen aus Schule und Ausbildung ermöglichen, Dienstleistungen der IV-Stelle problemlos in Anspruch zu nehmen. Für die eingliederungsorientierte Beratung ist keine Meldung oder Anmeldung erforderlich; Es wird auf die Eröffnung eines Versicherungsfalls verzichtet. Im Gegensatz dazu setzt die Beratung und Begleitung in der Phase der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 Bst. g) oder der Eingliederung bzw. der Rentenprüfung (Art. 14quater) eine Anmeldung voraus. Diese eingliederungsorientierte Beratung schafft für alle Beteiligten die Möglichkeit, mit der IV-Stelle ein Gespräch zu führen. Kontakt zwischen der betroffenen Person und der IV-Stelle ist nicht Voraussetzung für eine Beratung der anderen Akteure. Kann die Situation nicht rasch und ohne grossen Aufwand verbessert werden, so soll nach der Beratung die Meldung für die Früher- fassung erfolgen. Weder für Versicherte noch für die anderen betroffenen Akteure besteht ein An- spruch auf eingliederungsorientierte Beratung. Die Leistung wird jedoch schweiz- weit von allen IV-Stellen angeboten werden. Wird eine eingliederungsorientierte Beratung verweigert, so wird im Sinne des Einfachheitsprinzips keine Verfügung erlassen. Da kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, kann diese Leistung vor Gericht auch nicht eingeklagt werden.

Art. 3abis Grundsatz Die Früherfassung (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.2) ist künftig in Artikel 3abis geregelt, da Artikel 3a neu der eingliederungsorientierten Beratung gewidmet ist. Mit dem neuen Gliederungstitel zur eingliederungsorientierten Beratung wird aus dem Gliederungs- titel «Zweiter Abschnitt a: Die Früherfassung» der Gliederungstitel «B. Früherfas- sung», der ebenfalls Teil der Erstmassnahmen bildet. Absatz 1: In diesem Absatz wird neu nur noch der Zweck der Früherfassung gere- gelt. Welche Personen sich für eine Früherfassung melden oder gemeldet werden können, wird neu in Absatz 1bis geregelt. Der Zweck bleibt unverändert. Absatz 1bis (neu): Gegenwärtig kann eine versicherte Person sich zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie arbeitsunfähig ist. Artikel 1ter IVV präzi- siert, dass die versicherte Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig oder der Arbeit innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit ferngeblieben sein muss. Diese Kriterien treffen auf Versicherte mit einer psychischen Beeinträchtigung oder auf Jugendliche nicht immer zu. Die Früherfas- sung ist daher auszuweiten, um den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 Abs. 2 ATSG)

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bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr zu verhindern. - Buchstabe a: Minderjährige können für die Früherfassung angemeldet wer- den, sobald sie das 13. Altersjahr vollendet haben. In diesem Alter erfolgt in der Regel der Übertritt ins vorletzte Jahr der Sekundarstufe I der obligatori- schen Schule. Dies erhöht die Chancen der Jugendlichen auf eine ihren Fä- higkeiten und ihrem Gesundheitszustand entsprechende Berufsausbildung und verringert oder verhindert eine Invalidität (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Aller- dings ist die Früherfassung auf Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und auf junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beschränkt, die eine komplexe Problematik aufweisen und von einer für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung zuständigen kantonalen Instanz und von durch die IV unterstützten kantonalen Anbietern vorbereitender Massnahmen betreut werden (Art. 68bis Abs. 1bis und 1ter). - Buchstabe b: Die Früherfassung wird gemäss dem Vorschlag, der im Rah- men der IV-Revision 6b gemacht wurde, auf Personen mit drohender Ar- beitsunfähigkeit ausgeweitet. Absatz 2: Die für die Koordination der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständigen kantonalen Instanzen und die von der IV unterstützten kantonalen Anbieter vorbereitender Massnahmen (Art. 68bis Abs. 1bis und 1ter) sind als Partner der IV-Stellen bei der Durchführung der Früherfassung zu integrieren. Ausserdem wird der Begriff «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versiche- rungsunternehmen» ersetzt, damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungs- unternehmen83 (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG).

Art. 3b Abs. 2 Bst. f, g und m, Abs. 3 sowie 4 Absatz 2 - Buchstabe f: Damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im VAG, wird «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versicherungsunterneh- men» ersetzt. - Buchstabe g: In der Klammer wird die Abkürzung des Bundesgesetzes vom 20. März 198184 über die Unfallversicherung aufgenommen. - Buchstabe m: Da die interinstitutionelle Zusammenarbeit auf die für die Ko- ordination der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständigen kantonalen Instanzen (Art. 68bis Abs. 1bis) sowie auf die von der IV unterstützten kantonalen Anbieter vorbereitender Massnahmen (Art. 68bis Abs. 1ter) ausgeweitet wird, sind sie auch in die abschliessende Liste der zur Meldung einer Früherfassung berechtigten Einrichtungen aufzunehmen. Die Liste in Absatz 2 ist entsprechend zu ergänzen. Absatz 3: Der Verweis wird durch Buchstabe m vervollständigt, der sich auf die in Artikel 68bis Absatz 1bis und 1ter genannten kantonalen Instanzen bezieht, um der Änderung von Absatz 2 Rechnung zu tragen. Mit der Ausweitung der Früherfassung auf Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr (Art. 3abis) muss zudem die

83 SR 961.01 84 SR 832.20

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Möglichkeit vorgesehen werden, Informationen an die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter der versicherten Person zu übermitteln. Diesbezüglich gelten die Regeln des Zivilgesetzbuchs85 (ZGB) über die Vertretung von Minderjäh- rigen und Personen, die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 390–398 ZGB erhal- ten. Absatz 4: Gemäss der aktuellen Formulierung kann der Bundesrat als Voraussetzung für die Meldung einer Früherfassung eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da es künftig möglich ist, einen Fall bereits dann zu melden, wenn eine drohende Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 3abis). Allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen können gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erlassen werden.

Art. 3c Abs. 2 Dieser Absatz sieht gegenwärtig vor, dass die IV-Stelle die Ursachen und die Aus- wirkungen der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person untersucht. Dadurch, dass die Früherfassung auf Jugendliche und Personen, die von Invalidität bedroht sind (Art. 3abis Abs. 1), ausgeweitet wird, muss die Abklärung der persönlichen Situation der versicherten Person künftig auch die Ursachen und die Auswirkungen in Bezug auf die Einschränkung der Möglichkeiten der versicherten Person, eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16) zu absolvieren oder in den Arbeitsmarkt einzutreten, umfassen.

Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 2 Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird aufgrund des neuen Absatz 2 angepasst. Artikel 6a regelt neben der Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften neu auch die Auskunftspflicht. Absatz 2: Aktuell sind lediglich die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen verpflichtet, der IV die für die Bearbeitung des Versichertendossiers not- wendigen Informationen zu liefern. Künftig gilt diese Auskunftspflicht auch für die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen (vgl. Ziff. 1.2.5.3).

Art. 7d Abs. 1 und 2 Bst. g Absatz 1 - Buchstabe a: Die Definition der Frühinterventionsmassnahmen muss erwei- tert werden, da die Früherfassung neu auch Minderjährige ab dem vollende- ten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 3abis Abs. 1bis Bst. a) umfasst. Mit 13 Jahren besuchen die Jugendlichen in der Regel das vorletzte Jahr der Sekundarstufe I der ob- ligatorischen Schule. Es geht darum, junge Erwachsene auf dem Weg in eine erstmalige berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu betreuen und zu begleiten. Die Betreuung durch die zuständigen Akteure wird koordiniert, insbesondere was die Zusammenarbeit mit den Organen nach Artikel 68bis Absätzen 1bis und 1ter anbelangt.

85 SR 210

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- Buchstaben b und c: Die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes und die Eingliederung der Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb und ausserhalb des bisherigen Betriebes sind neu in den Buchstaben b und c auf- geführt. Absatz 2 Buchstabe g: Die in Artikel 14quater eingeführte neue Leistung der Beratung und Begleitung ist eine Massnahme der Frühintervention, die der versicherten Per- son gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang besteht kein Anspruch auf diese Massnahme. Der Begriff Beratung und Begleitung wird in der Erläuterung zu Artikel 14quater präzisiert.

Art. 8 Abs. 3 Bst. abis (neu), ater und b Buchstabe abis: Die Beratung und Begleitung nach Artikel 14quater ist als neue Ein- gliederungsmassnahme ausgestaltet, die in der Aufzählung der Eingliederungsmass- nahmen von Artikel 8 Absatz 3 aufzuführen ist. Da diese Leistung bereits vor der effektiven Durchführung von Massnahmen nach Buchstabe ater erbracht werden kann, wird sie vor den Integrationsmassnahmen aufgeführt. Buchstabe ater: Der bisherige Buchstabe abis erhält eine neue Nummerierung auf- grund der Aufnahme der Beratung und Begleitung. Buchstabe b: Trotz der Einführung der Eingliederungsmassnahme «Arbeitsversuch» sowie der neuen Gliederung des Kapitels «Die Massnahmen beruflicher Art» im Rahmen der IV-Revision 6a führt der bisherige Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b diese Massnahme versehentlich nicht auf. Anstelle der Aufzählung einzelner Massnahmen soll neu nur noch auf den Gliederungstitel «Massnahmen beruflicher Art» verwiesen werden.

Art. 8a Sachüberschrift, Abs. 2 und 4 Sachüberschrift: Dadurch wird die Anspruchsgruppe präziser umschrieben und von der ordentlichen Revision abgegrenzt. Es handelt sich um Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mit vermutetem Eingliederungspotenzial. Bei ihnen liegt entgegen der in Artikel 17 ATSG festgehaltenen Voraussetzungen noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse vor. Die Fachexperten der IV-Stellen vermuten aber, dass die Erwerbsfähigkeit mit geeigne- ten Wiedereingliederungsmassnahmen verbessert werden kann. Absatz 2: Dieser Absatz kann deutlich vereinfacht werden. Die bisherige Aufzäh- lung erwähnt Kapitalhilfe nach Artikel 18d nicht. Es handelt sich um ein Versehen. Die bisherige Erwähnung der Beratung und Begleitung ist nicht mehr nötig, da diese Leistung neu im eigenständigen Artikel 14quater beschrieben wird. Ein Verweis auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe abis–d ist deshalb ausreichend. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Absatz 1 bleiben unverändert. Absatz 4: Die Regelung wird neu in Artikel 14quater aufgenommen und ist deshalb an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. Daraus ergeben sich keine materiellen Ände- rungen.

Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung Absatz 1: Dieser Absatz legt den Kreis der Versicherten fest, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind. Es sind dies Versicherte, die an einer Integrati-

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onsmassnahme (Art. 14a) oder einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV nach Artikel 15–17 oder nach Artikel 18a teilnehmen und akzessorisch ein Taggeld der IV erhalten. Die Massnahme muss in einer Institution, die mit dem BSV eine Tarifvereinbarung nach Artikel 27 abgeschlossen hat, oder einem im ersten Ar- beitsmarkt tätigen Betrieb durchgeführt werden. Absatz 2 (Modell A: Betriebsprämie): Dieser Absatz bildet die gesetzliche Grundla- ge, wonach die IV die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung der in Ab- satz 1 genannten Personen übernimmt. Artikel 25 regelt die Beteiligung der versi- cherten Person an den Prämienkosten für Nichtberufsunfälle. Absatz 2 (Modell B: Einheitsprämie): Dieser Absatz bildet die gesetzliche Grundla- ge, auf die sich die Invalidenversicherung bei der Übernahme der Prämien der obligatorischen Unfallversicherung für in Absatz 1 bezeichnete Personen stützt. Gemäss Artikeln 92 Absatz 1 und 87 UVG besteht die Prämie der Unfallversiche- rung aus einer Nettoprämie und aus Zuschlägen. Das Bundesamt schliesst mit jedem einzelnen Unfallversicherer eine Gesamtvereinbarung ab, in der eine einheitliche Prämie festgelegt wird und zwar ungeachtet der Branche, der Risikoklasse oder des Betriebs, in dem die Massnahme durchgeführt wird. Die versicherte Person bezahlt die einheitliche Prämie des Unfallversicherers, bei dem die Institution oder der Einsatzbetrieb versichert ist. Diese Lösung ermöglicht eine rasche Umsetzung der notwendigen Anpassungen. Kommt zwischen dem BSV und einem Versicherer beziehungsweise mehreren Versicherern keine Vereinbarung zustande, legt der Bundesrat die Prämie fest. Absatz 3: Die Berufsunfallprämie für Versicherte in Eingliederungsmassnahmen entspricht der jeweiligen Prämie für die Arbeitnehmer im Betrieb oder in der Institu- tion gemäss Risikogemeinschaft bzw. Risikoklasse. Unfälle von einzugliedernden Personen führen zu keiner Erhöhung der betriebsindividuellen Prämie (Malus, Erfahrungstarifierung). Absatz 4: Das UV-Taggeld muss dem IV-Taggeld entsprechen, das die versicherte Person während der Eingliederungsmassnahme erhält (Art. 17 Abs. 4 UVG). Die IV-Stelle bestimmt den versicherten Verdienst, der für die Berechnung des UV- Taggelds massgebend ist. Absatz 5: Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdiensts auf der Grundlage des IV-Taggelds und die Modalitäten für die Vergütung der UV-Prämien durch die IV fest. Bei Massnahmen, die in einem Betrieb absolviert werden, wird die Prämie direkt dem Unfallversicherer erstattet. Bei Massnahmen, die in einer Institu- tion durchgeführt werden, ist die Prämie bereits im Tarif enthalten, den die IV und die Institution in der Tarifvereinbarung festgelegt haben.

Artikel 12 Medizinische Eingliederungsmassnahmen Sachüberschrift: Neu wird die Sachüberschrift medizinische Eingliederungsmass- nahmen verwendet, um zu verdeutlichen, dass die medizinischen Massnahmen unter Artikel 12, die berufliche Eingliederung zum Ziel haben. Dies verdeutlicht auch die Abgrenzung zu den medizinischem Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich, namentlich von Geburtsgebrechen, unter Artikel 13. Absatz 1: Im Rahmen der 5. IV-Revision wurden die medizinischen Massnahmen unter Artikel 12 auf das vollendete 20. Altersjahr begrenzt. Das 20. Altersjahr ist mit dem 20. Geburtstag vollendet, da eine Person zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre gelebt hat. Bei der Reduktion der Alterslimite wurden jedoch die Begriffe zur Ausrichtung

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nicht auf die Situation der unter 20-jährigen Versicherten angepasst. Neu werden deshalb als Ziele neben der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgaben- bereich auch folgende explizit genannt: die Eingliederung in die obligatorische Schule und die Eingliederung in die berufliche Erstausbildung. Unter berufliche Erstausbildungen fallen sowohl EbA nach Artikel 16 als auch Erstausbildungen, die nicht von der IV finanziert werden. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen. Die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt hat oberste Priorität (vgl. Ziff. 1.2.2.6). Absatz 2 (neu): Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen fallen nicht unter die Leistungen der OKP. Mit dieser Bestimmung wird die Kontinuität einer Therapie sowie der Therapeutin bzw. des Therapeuten gewährleistet. So kann die medizini- sche Massnahme optimal auf die Massnahmen beruflicher Art abgestimmt werden. Diese Leistung ist auf Jugendliche und junge Erwachsene mit Anspruch auf Mass- nahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c zu beschränken, deren Chancen auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erhöht werden sollen. Die Kapital- hilfe nach Artikel 18d fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, obwohl auch sie eine Massnahmen beruflicher Art ist. Die jungen Erwachsenen, auf die die medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 ausgerichtet sind, verfügen in der Regel nicht über die nötige Reife und Erfahrung, um eine selbststän- dige Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb diese Leistung ihnen kaum gewährt würde. Da diese Eingliederungsmassnahme ausserdem in einer Kapitalüberweisung besteht und nicht über längere Zeit stattfindet, fehlt ihr das von der Bestimmung vorgesehene zeitliche Element für Berufsausbildungen. Absatz 3: Der Bundesrat verfügt weiterhin über die Kompetenz, Art und Umfang der Übernahme dieser Leistungen durch die IV festzulegen (aAbs. 2), aus Gründen der Gesetzessystematik ist dies künftig jedoch in Artikel 14ter geregelt. Erstens müssen die medizinischen Eingliederungsmassnahmen geeignet sein, die Schul-, die Ausbildungs-, oder die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.86 Dies bedeutet konkret, dass die Ver- sicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anforde- rungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) gewach- sen sind. Zweitens muss der Krankheitsverlauf von der behandelnden Fachärztin oder dem behandelnden Facharzt beschrieben werden.87 Eine Prognose ist dann günstig, wenn der Gesundheitszustand sich nicht derart verschlechtert, dass die Versicherten wäh- rend dem Verlaufe ihres Gebrechens den Anforderungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) nicht mehr gewachsen sind.88

Art. 13 Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird von «Anspruch bei Geburtsgebrechen» in «medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen» geändert.

86 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 725/99 vom 17.11.2000 E. 1b und BGE 101 V 43 E. 3c 87 Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12.8.2010 E. 5.2 88 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 302/05 vom 31.10.2005 E. 3.2

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Damit soll klargestellt werden, dass unter Artikel 13 nur die medizinische Behand- lung, nicht aber medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 fallen. Absatz 1: Da durch die Einführung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit in Artikel 14 Absatz 1bis IVG diese nun auch explizit für die medizinischen Massnahmen der IV gelten, kann im bisherigen Absatz 1 die Präzisie- rung auf «notwendige» Massnahmen gestrichen werden. Absatz 2: Der Absatz präzisiert neu, dass zu den Geburtsgebrechen nach Artikel 3 Absatz 2 ATSG, für die die IV medizinische Massnahmen gewährt, fachärztlich klar diagnostizierte angeborene Missbildungen, genetische Krankheiten und prä- und perinatal aufgetretene Leiden gehören. Die diagnostischen Massnahmen werden von der Versicherung getragen, wenn sie für die Diagnose des Geburtsgebrechens notwendig waren. Sie gehören nicht zu den medizinischen Massnahmen im Sinne von Artikel 13 IVG, sondern zu den Abklä- rungsmassnahmen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 IVV. Der bisherigen Absatz 2 gab dem Bundesrat lediglich die Kompetenz, die Geburts- gebrechen zu bestimmen, für welche Massnahmen gewährt werden. Er schreibt sie im Anhang zur GgV fest. Zur Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit ist es jedoch notwendig, auch Kriterien festzulegen, nach welchen die IV die Kosten für ein Geburtsgebrechen übernimmt. Das Gesetz soll die folgenden fünf Kriterien festlegen, die alle kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Gebrechen in den An- hang zur GgV aufgenommen werden kann (vgl. Ziff. 1.2.1.1): - Buchstabe a: Die Diagnose muss von einem Arzt gestellt werden, der über einen Facharzttitel des relevanten Fachgebietes verfügt. - Buchstabe b: Ein Geburtsgebrechen, das die Gesundheit beeinträchtigt und vermutlich zu einer vollständigen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, gilt als invalidisierend. - Buchstabe c: Ein Geburtsgebrechen, das sich nicht oder kaum günstig ent- wickeln wird und bei dem eine therapeutische Behandlung notwendig ist, um es zu kontrollieren, weist einen bestimmten Schweregrad auf. - Buchstabe d: Eine langdauernde oder komplexe Behandlung umfasst mehre- re Fachärzte und Behandlungen (bzw. Behandlungen in mehreren Etappen) oder erstreckt sich über einen langen Zeitraum. - Buchstabe e: «Behandelbar» bedeutet, dass die medizinischen Massnahmen gemäss Artikel 14 den Krankheitsverlauf beeinflussen können.

Art. 14 Umfang der Massnahmen und Voraussetzungen für die Leistungs- übernahme Absatz 1: Dieser Absatz konkretisiert die Harmonisierung von IV und OKP (vgl. Ziff. 1.2.1.2). Die Aufzählung der Leistungen ist abschliessend und orientiert sich sinngemäss an den Artikeln 25 und 25a KVG. Abweichungen vom Leistungskatalog der KVG im Bereich der Diagnosen, der Leistungen in Pflegeheimen, der Badekuren etc. wurden bewusst gewählt, da die IV in diesen Bereichen nicht oder nicht im selben Umfang für die Kosten aufkommt, wie die OKP, weil sich diese Leistungen nicht auf invaliditätsspezifische Situationen beziehen. Auch die weiteren Bestim- mungen (Art. 26–31 KVG) werden explizit nicht übernommen, da sie keine IV- Leistungen betreffen (so z. B. Mutterschaft). Die medizinisch notwendigen Trans- portkosten werden unverändert von der IV übernommen.

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Absatz 1bis: Dieser Absatz schreibt die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit explizit auch für die IV fest. Die medizinischen Massnahmen der IV müssen damit dieselben Voraussetzungen erfüllen wie die Leistungen im Bereich der OKP. Es gilt zu verhindern, dass unwirksame oder kostspielige medizi- nischen Massnahmen übernommen werden. Gemäss Artikel 14ter kann der Bundes- rat die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme und den Umfang der Leistun- gen, die von IV übernommen werden, festlegen. Da die IV bei den Geburtsgebrechen für Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr die Funktion der Krankenkasse übernimmt, ist es folgerichtig, dass auch für beide Versicherungen dieselben Kriterien für die Kostenübernahme von Leistungen erfüllt sein müssen. Dies erlaubt auch einen möglichst lückenlosen Übergang von der IV in die OKP ohne dass eine Änderung der Leistungen stattfin- den wird. Dabei ist zu beachten, dass die OKP im Gegensatz zur IV eine Kostenbe- teiligung kennt. Absatz 1ter: Die IV übernimmt im Gegensatz zur OKP keine logopädischen Mass- nahmen, da alle Sonderschulmassnahmen und pädagogischen Massnahmen durch die NFA in die alleinige Verantwortung der Kantone übergegangen sind. Absatz 2: Der erste Satz von Absatz 2 wird gestrichen, da diese Regelung nun in Absatz 1 Buchstabe e verschoben wird. Absatz 3: Es handelt sich lediglich um sprachliche Anpassungen. Die veralteten Termini Anstalt- und Hauspflege werden durch «ambulante und stationäre medizini- sche Behandlung» ersetzt.

Art. 14ter (neu) Bezeichnung der Leistungen Absatz 1: Diese Bestimmung überträgt dem Bundesrat die nötigen Kompetenzen, die für die Regelung der Voraussetzungen für die Übernahme von Untersuchungen, Behandlungen, Mitteln oder Gegenständen usw. im Rahmen der medizinischen Massnahmen im Sinne von Artikel 12 und 13 dienlich sind. Diese Leistungen haben dem in Artikel 14 Absatz 1bis genannten Kriterium der Wirtschaftlichkeit zu ent- sprechen. Durch diese Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, eine Liste mit jenen Leistungen zu erstellen, die nicht oder nur unter bestimmten Vorausset- zungen von der IV übernommen werden. Er kann somit eine Verordnung ähnlich der in der Krankenversicherung anwendbaren KLV erlassen und damit zu einer weiteren Harmonisierung der beiden Systeme beitragen. Der Bundesrat soll zudem die Kom- petenz erhalten, in Zukunft in der Verordnung weitere Ausnahmen zu definieren. Absatz 2: Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat explizit die Kompetenz, die Über- nahme bestimmter nach den Artikeln 12 und 13 gewährter Leistungen zu regeln. Er bestimmt insbesondere: - Buchstabe a: die Voraussetzungen, die die medizinischen Eingliederungs- massnahmen erfüllen müssen, damit sie den Kriterien gemäss Artikel 12 Absatz 3 entsprechen. - Buchstabe b: die Art und den Umfang der für die Eingliederung notwendi- gen medizinischen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 von der IV übernom- men werden können, ohne den Kriterien von Artikel 14 Absatz 1bis IVG zu entsprechen; - Buchstabe c: die Geburtsgebrechen, die den Kriterien nach Artikel 13 Ab- satz 2 entsprechen und für die die IV medizinische Massnahmen gewährt.

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- Buchstabe d: Diese Bestimmung regelt die Liste von Arzneimitteln, die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendig und von der IV zu überneh- men sind, sofern sie nicht schon zum Leistungskatalog der OKP nach Arti- kel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG gehören. Dies wird auf Verordnungsstufe geregelt. Durch die Festlegung von Höchstbeträgen für die Kostenübernah- me kann die Vergütung von «Off Label Use»-Medikamenten (im weitesten Sinn) sowie von Medikamenten, die nicht auf der vom BAG geführten Lis- ten (SL und ALT) aufgelistet sind, gesteuert werden. - Buchstabe e: Kinderspitex-Leistungen, sowie für weitere medizinische Pfle- geleistungen. Die IV übernimmt als Teil ihrer medizinischen Massnahmen die Kosten der Pflegleistungen für Kinder, die von einer Hilfs- und Pflege- organisation zu Hause erbracht werden. Nicht inbegriffen ist die Pflege, die Eltern oder andere Nahestehende freiwillig erbringen. Es handelt sich bei- spielsweise um Atemtherapien (Verabreichung von Sauerstoff, Inhalation, Einatmung) oder das Einführen von Sonden und/oder Kathetern etc. Betrof- fen sind in erster Linie Kinder mit Geburtsgebrechen, die zu Hause behan- delt werden müssen (u. a. Palliativversorgung). Der Buchstabe e schafft die Rechtsbasis für den Grundsatz der Vergütung der Pflege zu Hause. Dies er- möglicht dem Bundesrat, die zu vergütenden Leistungen und ihre Tarife festzulegen. Somit kann die IV zur Entlastung der Eltern die relevanten Kos- ten übernehmen. Der Buchstabe e betrifft nur die Leistungen nach Arti- kel 13, nicht diejenigen nach Artikel 12. Mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten medizinischen Massnahmen müs- sen die vom Bundesrat festgelegten Leistungen den Kriterien von Artikel 14 Ab- satz 1bis entsprechen. Absatz 3: Gemäss Artikel 14 Absatz 1bis müssen medizinische Eingliederungsmass- nahmen nach Artikel 12 grundsätzlich den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Absatz 3 schafft eine Ausnahme zu Artikel 14 Absatz 1bis für die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, die für die Eingliede- rung notwendig sind. Sie entsprechen zwar den Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3, erfüllen jedoch eines der drei Kriterien von Artikel 14 Absatz 1bis nicht. Zum einen handelt es sich dabei um medizinische Eingliederungsmassnahmen, bei welchen der endgültige wissenschaftliche Nachweis über die Eingliederungswirksamkeit auf- grund der ungenügenden Anzahl längerfristiger klinischer Studien noch fehlt, die aber unter den medizinischen Fachexperten und Wissenschaftlern eine grosse Ak- zeptanz kennen. Zum anderen fallen diejenigen medizinischen Eingliederungsmass- nahmen darunter, welche die Grenze der Wirtschaftlichkeit überschreiten, weil sie von der IV in einem grösseren Umfang oder unter anderen Bedingungen als von der OKP übernommen werden. Absatz 4: Dieser Absatz ermöglicht es dem Bundesrat, die in den Absätzen 1–3 genannten Aufgaben ans EDI oder ans BSV zu übertragen.

Gliederungstitel vor Artikel 14quater Es braucht einen neuen Gliederungstitel vor der Eingliederungsmassnahme «Bera- tung und Begleitung».

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Art. 14quater (neu) Absatz 1: Die Beratung und Begleitung (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.1) ist ein nieder- schwelliges Angebot an Versicherte und ihre Arbeitgeber, welches an die eingliede- rungsorientierte Beratung (Art. 3a) und die Beratung und Begleitung in der Phase der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 Bst. g) anschliessen kann. Mit der Leistung sollen insbesondere Lücken vermieden werden, die vor, während und nach der Durchführung von Integrationsmassnahmen und Massnahmen berufli- cher Art oder während der Phase der Prüfung des Rentenanspruchs bei Personen mit einem Eingliederungspotenzial entstehen können (insbesondere bei Personen, bei denen eine Teilrente geprüft wird). Zudem sollen sie diese Massnahmen ergänzen. Auf diese Massnahme besteht im Gegensatz zur eingliederungsorientierten Beratung (Art. 3a) ein Rechtsanspruch der versicherten Person und ihres Arbeitgebers. Weite- re Personen und Stellen können diese Leistung nicht beanspruchen. Die Vorausset- zungen von Artikel 8 müssen erfüllt sein. Das bedeutet u. a., dass die Beratung und Begleitung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. In Artikel 8a Absatz 2 wird nun für die bisherige Leistung Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und -bezüger auf Artikel 14quater verwiesen. Anspruch auf Beratung und Begleitung entsteht wie bisher, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 8a Absatz 1 erfüllt sind. Absatz 2: Dieser Absatz regelt den Beginn des Anspruchs auf Beratung und Beglei- tung. Die Beratung und Begleitung soll bereits vor der effektiven Zusprache der Integrationsmassnahmen oder der Massnahmen beruflicher Art erbracht werden können. Aus diesem Grund entsteht der Anspruch analog zum Wartezeittaggeld nach Artikel 18 Absatz 2 IVV frühestens dann, wenn die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist. Nicht erforderlich ist, dass die IV-Stelle über die Integrationsmassnahme, die Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Rentenanspruchs schon konkret entschieden hat; es genügt eine positive Fest- stellung über deren beabsichtigte Durchführung. Absatz 3: Auch nach Abschluss der Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art sollen die Versicherten und ihre Arbeitgeber analog zu Artikel 8a Absatz 4 weiterhin während längstens drei Jahren bedarfsorientiert beraten und begleitet werden. Eine bei Bedarf über eine erfolgreiche (Wieder-) Eingliederung hinaus anhaltende Beratung und Begleitung soll die Nachhaltigkeit des erreichten Eingliederungszieles oder des erlangten Arbeitsplatzes sichern helfen, indem ermög- licht wird, rasch auf auftretende gesundheitliche Probleme zu reagieren. Ebenso nach einer Berufsberatung (Art. 15) kann Beratung und Begleitung gewährt werden, auch wenn keine weitere berufliche Massnahme der IV wie z. B. erstmalige berufli- che Ausbildung (Art. 16) gesprochen wird. Die Dauer der Beratung und Begleitung sollte daher im Einzelfall bis zu drei Jahre betragen können. Die Höchstdauer von drei Jahren entspricht der zu erwartenden sinnvollen Nachbe- treuung. So wird auch die Gleichbehandlung mit den Rentenbezügerinnen und - bezügern nach Art. 8a sichergestellt. Absatz 4: Mit der Vereinfachung von Artikel 8a wird die bisherige Regelung von Artikel 8a Absatz 4 unter Artikel 14quater aufgenommen. Absatz 5: Die Beratung und Begleitung wird hauptsächlich als interne Leistung der IV-Stellen durch ihre Mitarbeitenden erbracht. Die IV-Stelle beachtet dabei die

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Eignung der Beratung und Begleitung für die berufliche Eingliederung und den Erhalt des Arbeitsplatzes sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Für die Fälle, in denen die Leistung extern erbracht wird (z. B. Coaching durch eine externe Firma), soll dem Bundesrat im Sinne einer Kostensteuerung die Möglichkeit gegeben wer- den, Höchstbeträge festzusetzen.

Gliederungstitel vor Artikel 14a Aufgrund des neuen Gliederungstitels vor Artikel 14 quater muss der Gliederungstitel vor Artikel 14a neu nummeriert werden.

Art. 14a Abs. 1, 1bis 3 und 5 Absatz 1: Die Formulierung wird dahingehend geändert, dass der Anspruch auf Integrationsmassnahmen explizit auf Jugendliche ausgeweitet wird, die die obligato- rische Schule verlassen haben. Diese Änderung ist umso wichtiger, als die psychi- schen Probleme häufig in einem sehr jungen Alter beginnen und sich beim Über- gang von der Schule in die Berufsbildung oder von der Berufsbildung ins Arbeitsleben verstärken (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.3). Anstelle der 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen bei Schulabgängern soll auf den Invaliditätsbegriff nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG abgestellt werden. Somit ist anstelle einer voraus- sichtlich zukünftigen Erwerbsunfähigkeit ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf den in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt vorauszusetzen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Schulabgängerin oder ein Schulabgänger ohne Integrationsmassnahme keine den Fähigkeiten entspre- chende erstmalige berufliche Ausbildung absolvieren könnte. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Person eine erstmalige berufliche Ausbildung begonnen hat, sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen kann. Die Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche zielt also zugleich auf eine bessere Vorbereitung auf den Übertritt in die erstmalige berufliche Ausbildung sowie auf die Unterstützung im Falle eines gesundheitsbedingten Ausbildungsabbruchs ab. In beiden Fällen sollen die Integrationsmassnahmen direkt dazu dienen, die Vorausset- zungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art zu schaffen. Absatz 1bis: Die bisherige Voraussetzung für den Anspruch auf Integrationsmass- nahmen in Absatz 1, dass durch die Integrationsmassnahme die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art möglich wird, wird neu in Absatz 1bis aufgeführt. Absatz 3: Das geltende Recht sieht vor, dass eine versicherte Person Integrations- massnahmen zeitlebens während höchstens eines Jahres bzw. in Ausnahmefällen während zwei Jahren in Anspruch nehmen kann. Eines der Merkmale von psychi- schen Erkrankungen ist jedoch, dass sie zyklisch auftreten, weshalb Rückfälle keine Seltenheit sind. Die Aufhebung dieser absoluten Höchstdauer von zwei Jahren ermöglicht es, mehrmals Integrationsmassnahmen zu gewähren, und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich die Situation einer versicherten Person verschlechtern kann und diese später erneut betreut werden muss. Um eine wachsende Institutiona- lisierung zu vermeiden, ist es jedoch nötig, jede neu gewährte Massnahme zeitlich zu begrenzen und dies, obwohl die IV-Stellen weiterhin verpflichtet sind, bei der Gewährung von Integrationsmassnahmen sicherzustellen, dass diese nach aller Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung der Situation führen und ein angemesse- nes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

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Absatz 5: Seit der 5. IV-Revision erhalten Arbeitgeber, die es ihren Mitarbeitenden ermöglichen, ihre Integrationsmassnahmen in ihrem Betrieb durchzuführen, einen Beitrag von höchstens 100 Franken pro Tag (Art. 4octies IVV). Um die berufliche Eingliederung zu fördern und Anreize für die Arbeitgeber zu schaffen, kann dieser Beitrag für alle neuen Arbeitgeber gewährt werden, die eine versicherte Person ihre Integrationsmassnahmen in ihrem Betrieb durchführen lassen.

Art. 16 Abs. 1, 1bis (neu), Abs. 2 Bst. a–c Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen, unter denen die IV die Kosten übernimmt, die einer versicherten Person beim Besuch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung aufgrund ihrer Invalidität entstehen. Eine Voraussetzung für den An- spruch auf Ersatz der EbA-bedingten Kosten ist, dass die versicherte Person die Berufswahl getroffen haben muss. Diese Ergänzung setzt eine klare Grenze zwi- schen der EbA einerseits und andererseits vorbereitenden Massnahmen oder Mass- nahmen der Berufsberatung (Art. 7d, 14a, 15 und 68bis Abs. 1ter). Die vorbereitenden Massnahmen und die Massnahmen der Berufsberatung werden Ende der Sekundar- stufe I durchgeführt und sollen der versicherten Person dabei helfen, eine Berufs- wahl zu treffen oder sich auf eine erstmalige berufliche Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Absatz 1bis: Vorrang haben erstmalige berufliche Ausbildungen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt durchgeführt werden (vgl. Ziff. 1.2.2.4). Erstmalige berufliche Ausbil- dungen im geschützten Rahmen sind nach wie vor möglich, insbesondere wenn sie auf eine spätere Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Absatz 1ter: Die Berufsausbildung, die eine versicherte Person anstrebt, muss ihren Fähigkeiten entsprechen. Um dies zu bestimmen, wird der Bundesrat Orientierungs- kriterien definieren. Mit den Ausrichtungskriterien soll gewährleistet werden, dass die Versicherten eine passende Ausbildung finden, die es rechtfertigt, dass die Zusatzkosten, die der versicherten Person infolge ihrer Invalidität entstehen, durch die IV übernommen werden, und die den Eingliederungsbedingungen entspricht. Ausserdem kann anhand der Kriterien bestimmt werden, wann eine vorbereitende oder eine Integrationsmassnahme für Jugendliche angezeigt ist. Damit wiederum kann soweit möglich verhindert werden, dass die geplante Ausbildung abgebrochen wird und scheitert. Absatz 2 Buchstaben a–c: Buchstabe a rückt an die dritte Stelle der gleichgestellten Ausbildungen. Die Idee, wonach die erstmalige berufliche Ausbildung soweit mög- lich auf die Eingliederung der versicherten Person in den ersten Arbeitsmarkt ausge- richtet sein muss, soll gestärkt werden. Die betroffenen IVV-Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Art. 18abis (neu) Personalverleih Diese neue Massnahme erlaubt den Versicherten, zusätzliche berufliche Erfahrung zu sammeln, um ihre Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ohne dass indes zwischen der versicherten Person und dem Einsatzbetrieb ein Ar- beitsvertrag abgeschlossen werden muss (vgl. Ziff. 1.2.3.4). Um die Logik des Eingliederungsprozesses wiederzugeben, wird der Personalverleih in Art. 18abis eingeführt. Dem Personalverleih vorgelagert ist im Gesetz der Arbeits- versuch (Art. 18a). Für diesen ist kein Arbeitsvertrag nötig und er dient der Arbeitserprobung der versicherten Person im ersten Arbeitsmarkt. Gefolgt wird der

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Personalverleih vom Einarbeitungszuschuss (Art. 18b), dessen Ausrichtung an einen Arbeitsvertrag gebunden ist. Absatz 1: Der Personalverleih soll den Versicherten die Möglichkeit geben, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, wenn sich eine direkte Festanstellung als schwierig erweist. In gewissen Fällen wäre ein Arbeitgeber durchaus bereit, eine versicherte Person einzustellen. Mögliche zusätzliche Kosten (höhere Krankentag- geld-, BVG-Prämien, usw.) oder die Komplexität der Situation beim Abschluss eines Arbeitsvertrags (z. B. Rückfallrisiko) halten die Arbeitgeber jedoch davon ab. Grundsätzlich können die IV-Stellen auf diese Massnahme zurückgreifen, wenn während einer Arbeitsvermittlung gemäss Artikel 18 IVG aus den oben erläuterten Zusammenhängen keine direkte Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zustande kommt. Wenn sich ein Arbeitgeber bereit erklärt, die versicherte Person zu beschäftigen, ohne ihr eine Festanstellung bieten zu können (z. B. befristeter Einsatz), oder falls noch keine Stelle verfügbar ist, können die IV-Stellen einen Personalverleiher damit beauftragen, eine dem Belastungsprofil entsprechende Anstellung zu finden. Im konkreten Fall erteilt die IV-Stelle dem Personalverleiher einen Auftrag. Dieser sucht mit der versicherten Person einen Einsatzbetrieb und schliesst einen Arbeits- vertrag mit der versicherten Person ab und parallel dazu einen Verleihvertrag mit dem Einsatzbetrieb. Der Verleihvertrag zwischen dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb fällt unter das AVG. Der Einsatzbetrieb gilt dabei nicht als Arbeitge- ber, unterliegt jedoch der arbeitsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten. Der administrative Aufwand wird durch den Personalverleiher gewährleistet, der eben- falls den Lohn an die versicherte Person ausbezahlt. Gemäss der Kann-Formulierung in Absatz 1 besteht kein Rechtsanspruch auf den Personalverleih. Beim Personalverleih wird während einer Arbeitsvermittlung auf einen versicherungsexternen Akteur zurückgegriffen (Verleiher). Dieser kann der versicherten Person, dem Einsatzbetrieb oder der IV-Stelle den Abschluss eines Vertrages nicht aufzwingen. Die IV-Stelle entscheidet über die Dauer eines Perso- nalverleihs. Sie kann den Personalverleih beenden, wenn die nachhaltige Integration der versicherten Person nicht mehr absehbar ist, z. B. bei wiederholten Einsätzen, die nicht zu einer Festanstellung führen, obschon die Einsätze und die Anzahl der dem Einsatzbetrieb zugewiesenen Versicherten klar zeigen, dass eine Festanstellung möglich ist. Diese vermeidet, dass durch den zweckentfremdeten Einsatz dieser Massnahme prekäre Arbeitsverhältnisse entstehen. Da der Personalverleih während der Arbeitsvermittlung stattfindet, sind die entspre- chenden Regelungen zum Anspruch auf Taggeld anwendbar (vgl. Art. 19 IVV). Die IV-Stellen spielen bei der Umsetzung dieser Massnahme eine zentrale Rolle. Sie entscheiden über die Zusprache der Massnahme, legen den Umfang derselben sowie die Höhe der an den Verleiher bezahlten Entschädigung fest. Diese vorrangige Rolle, die den IV-Stellen hier zukommt, verhindert Missbräuche und erlaubt es den IV-Stellen sicherzugehen, dass die Massnahme im Interesse der versicherten Person und nicht ausschliesslich in jenem des Einsatzbetriebes ist (der beispielsweise kei- nen zusätzlichen Mitarbeiter fest anstellen und dadurch Kosten einsparen möchte). Absatz 2: Die Anforderung, dass Personalverleiher über spezialisiertes Fachwissen verfügen müssen, garantiert eine gezielte Vermittlung der Versicherten. Die Voraus- setzungen sind erfüllt, wenn beim Personalverleiher eine Fachperson arbeitet, die eine entsprechende Ausbildung bzw. Erfahrung in der Vermittlung von Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung aufweisen kann. Zudem sollte sie über Kenntnis- se über die Invalidenversicherung verfügen. Diese Fachperson wird die Beteiligten

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bei der Umsetzung optimaler Bedingungen für den Arbeitseinsatz der versicherten Person beraten, wobei deren Gesundheitszustand, Kompetenzen und Profil zu be- rücksichtigen sind. Die Fachperson muss zudem mögliche Rückfallrisiken der versicherten Person vorausschauend berücksichtigen. Absatz 3: Die Entschädigung der IV an den Personalverleiher deckt zwei Arten von Auslagen ab, wodurch der Personalverleiher finanziell in der gleichen Situation ist, wie bei einem üblichen Arbeitsvertrag im Rahmen des Personalverleihs: - Buchstabe a: Einerseits entschädigt die IV die vom Verleiher im Rahmen des Personalverleihs erbrachten Leistungen, d. h. die finanzielle Gegenleis- tung für seine Basisleistungen (Arbeitsstelle suchen, Dossierführung, Vorbe- reitung von Unterlagen und erforderlichen Verträgen, Lohnzahlung, usw.). - Buchstabe b: Andererseits entschädigt die IV die gesundheitsbedingte Erhö- hung von Prämien der beruflichen Vorsorge und von Krankentaggeldversi- cherungen. Da der Verleiher formell als Arbeitgeber der versicherten Person fungiert, muss er auch die Soziallasten und damit u.a. die genannten Prämien bezahlen. Bei gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten sind diese Ansät- ze höher. Die IV kommt für die Mehrkosten bei Prämien und Beiträgen auf, sofern diese auf den Gesundheitszustand der Person zurückzuführen sind. Eine Leistungsvereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Personalverleiher regelt die Entlöhnung der Leistungen und allfällige zusätzlichen Bedingungen für den Personalverleih. Da Personalverleiher in der Regel auf regionaler bzw. nationa- ler Ebene tätig sind, kann ein Personalverleiher bei Bedarf mit mehreren IV-Stellen eine Vereinbarung abschliessen. Absatz 4: Der Bundesrat kann den Höchstbetrag der in Absatz 3 genannten Entschä- digung festlegen und ihn bei Bedarf anpassen, z. B. aufgrund der Kostenentwicklung oder der gemachten Erfahrungen. Er kann auch eine Obergrenze festlegen, ab wel- cher der Anspruch von Einsatzbetrieben auf den Personalverleih nicht mehr ent- schädigt wird. Es kann sich dabei um eine maximal Anzahl von temporären Einsät- zen, eine Zeitlimite oder beides handeln. Schliesslich kann der Bundesrat weitere Finanzierungsmodalitäten festlegen und beispielsweise die ergebnisbasierte Finan- zierung ermöglichen, bei der Personalverleiher bei erfolgreicher Vermittlung einen zu definierenden Teil des administrativen Aufwands vergütet erhält.

Art. 22 Mit der Einführung neuer Regelungen zur Gewährung von Taggeldern während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung werden in Artikel 22 künftig die Voraus- setzungen für den Anspruch auf Taggelder verschiedener Versichertenkategorien zusammengefasst. Absatz 1: Dieser Absatz erfährt eine technische Änderung betreffend dem «ordentli- chen» Taggeld. Das «ordentliche» Taggeld stellt grundsätzlich einen Erwerbsersatz dar. Die Buchstaben a und b unterscheiden zwischen den beiden Anspruchsvoraus- setzungen für ordentliche Taggelder. - Buchstabe a: Dieser Buchstabe übernimmt unverändert die erste Vorausset- zung, nämlich den Anspruch auf ein Taggeld, wenn Versicherte an wenigs- tens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen. - Buchstabe b: Die Regelung, welche mit der 4. IV-Revision eingeführt wur- de, geht davon aus, dass es kein Taggeld geben kann, wenn man vorher kein

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Erwerbseinkommen erzielt hatte. Hierzu ist der Wortlaut von Artikel 22 Ab- satz 1 nicht präzis, indem entweder eine Arbeitsverhinderung verlangt wird oder aber eine mindestens 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der gewohn- ten Tätigkeit. Die gewohnte Tätigkeit meint hingegen trotz Verweis auf Ar- tikel 6 ATSG nicht die Tätigkeit im Haushalt, denn solche Personen erzielen gerade kein Erwerbseinkommen. Sie können im Gegenzug jedoch unter Umständen Anspruch auf die mit der 5. IV-Revision neu geschaffene Ent- schädigung für Betreuungskosten nach Artikel 11a IVG haben. Um diesen gesetzgeberischen Willen klarer zum Ausdruck zu bringen, soll neu nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Tätigkeit sondern von «in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig» gespro- chen werden. Absatz 2: Dieser Absatz bezieht sich auf das «kleine Taggeld», das bisher in Artikel 22 Absatz 1bis (Ziff. 1.2.2.5) geregelt war. - Buchstabe a: Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass für Versi- cherte ein Anspruch auf Taggelder besteht, wenn sie Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten im Sinne von Artikel 16 haben (vgl. hierzu jedoch

Art. 22 Abs. 5). - Buchstabe b: Ausserdem haben auch Versicherte, die eine medizinische Eingliederungsmassnahme (Art. 12) oder Integrationsmassnahmen (Art. 14a) erhalten haben, ohne die sie die angestrebte erstmalige berufliche Ausbildung nicht hätten besuchen können, während der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder. Die Leistungen müssen direkt für die Absolvierung dieser Ausbildung erforderlich sein. So wird die Wirkung der Massnahmen verstärkt und verhindert, dass die Unterstüt- zung der Versicherten im Hinblick auf das Absolvieren einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gefolgt von ihrem Eintritt in den Arbeitsmarkt un- terbrochen wird, nur weil sie keine wesentlichen zusätzlichen Kosten tra- gen (Art. 16 Abs. 1). Im Übrigen wird im Gegensatz zur aktuellen Regelung keine Einbusse der Erwerbs- fähigkeit mehr vorausgesetzt. Bei Jugendlichen ist eine solche Einbusse um jeden Preis zu vermeiden. Eine rasche Meldung der Versicherten, insbesondere über die Früherfassung (Art. 3abis) oder die institutionelle Zusammenarbeit (Art. 68bis), ermöglicht es den Jugendlichen, den Rückstand bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung, der sich durch die gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben hat, zu verringern. Die gewährten Taggelder entsprechen überdies dem Durchschnittsein- kommen von Personen in einer vergleichbaren Ausbildung (Art. 24ter), was ebenfalls dazu beiträgt, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse zu vermeiden. Diese Bestimmung betont den – direkten oder indirekten – akzessorischen Charakter der Taggelder im Vergleich zu einer Eingliederungsmassnahme der IV. Auf die bisherige Erwähnung «Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollen- det haben» wird verzichtet, da solche Personen sich normalerweise in der verlangten beruflichen Erstausbildung befinden (vgl. Art. 22bis Abs. 3). Andere Personen unter 20 Jahren haben bloss dann einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie nach der allgemeinen Regelung von Artikel 22 Absatz 1 einen Erwerbsausfall erleiden. Absatz 3: Dieser Absatz regelt den Taggeldanspruch für Personen, die eine Terti- ärausbildung absolvieren (Berufs- und höhere Fachprüfungen, höhere Fachschulen, Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, ETH und Universitäten). Vorausset- zung ist, dass ihnen gesundheitlich bedingt eine Erwerbseinbusse entsteht, etwa weil

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sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Bst. a) daran gehindert sind, neben der Tertiärausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder wenn ihre Aus- bildung aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert und sie daher erst später mit der Berufstätigkeit starten können (Bst. b). In der ersten Situation geht es nicht darum, den Verlust des Taschengeldes auszugleichen, son- dern jenen eines Einkommens in der Höhe, die die versicherte Person für ihre Exis- tenzsicherung mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit benötigt. Die Ausbildungs- dauer wird anhand eines Vergleichs von statistischen Durchschnittswerten (Quelle: z. B. BFS) für jede Ausbildungsart evaluiert. Es müssen nicht beide Voraussetzun- gen in diesem Absatz erfüllt sein. Gemäss Untersuchungsprinzip ist es an der IV- Stelle, festzulegen, ob eines der beiden Kriterien erfüllt ist. Absatz 4: Dieser Absatz zielt auf Personen, die im Rahmen der erstmaligen berufli- chen Ausbildung eine vollschulische berufliche Grundbildung besuchen, wie Han- delsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvieren (Fachmittelschule und Gymna- sium). Diese Personen sind heute neben der erstmaligen beruflichen Ausbildung selten erwerbstätig. Wenn sie erwerbstätig sind, so fällt der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträchtigten Personen beim Besuch einer vollschulischen beruflichen Grundbildung oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse entstehen kann. Hier steht die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund, wie bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Ausserdem berechtigt der Besuch einer solchen Schule schon heute nur ausnahms- weise zum Bezug eines Taggeldes, gab es ein solches doch erst mit Erreichen des 18. Altersjahres und damit zu einem Zeitpunkt, an dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hatten oder kurz vor dem Abschluss standen. Hat eine Person eine berufliche Grundbildung abgeschlossen und auf dem Beruf gearbeitet, kann später jedoch invaliditätsbedingt nicht mehr auf dem bisherigen Beruf arbeiten, besteht ein Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1, wenn der Besuch einer vollschulischen beruflichen Grundbildung, einer allgemein- bildenden Schule oder einer Tertiärausbildung von der IV im Rahmen einer Um- schulung übernommen wird. Absatz 5: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 5 von Artikel 22. Der Text wird angepasst, um den Änderungen in der Nummerierung von Artikel 16 Absatz 2 Rechnung zu tragen. Neu wird zudem präzisiert, dass rein aufgrund der Leistung «Beratung und Begleitung» gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe abis kein Anspruch auf Taggelder besteht (vgl. auch den neuen Artikel 14quater).

Art. 22bis (neu) Modalitäten Dieser Artikel wurde eingeführt, um die verschiedenen Regelungen zur Gewährung von Taggeldern zusammenzufassen. Absätze 1 und 2: Diese Absätze entsprechen unverändert dem Wortlaut der bisheri- gen Absätze 2 und 3 von Artikel 22. Absatz 3: Der erste Satz des Absatzes übernimmt die allgemeine Regelung von Artikel 22 Absatz 4. Neu entsteht der Taggeld für Personen in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits mit dem Beginn der beruflichen Grundbildung. Das Taggeld wird dadurch mit dem Beginn der beruflichen Grundbildung koordiniert, damit nicht mitten in der Ausbildung eine neue finanzielle Ausgangslage entsteht. Ausserdem soll zusammen mit der Ausrichtung des Taggeldes an den Arbeitgeber (vgl. Art. 24quater) ein Anreiz zur Schaffung von Lehrstellen für gesundheitlich

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beeinträchtigte Personen geschaffen werden. Um die Arbeitgeber in ihrer Begleit- funktion zu unterstützen, werden die Leistungen Beratung und Begleitung nach Artikel 3a und 14quater eingeführt. Absätze 4, 5 und 6: Diese Absätze entsprechen unverändert dem Wortlaut der Ab- sätze 4 zweiter Satz, 5bis und 5ter von Artikel 22. Absatz 7: Dieser Absatz übernimmt Absatz 6 von Artikel 22. Die verschiedenen Voraussetzungen werden unverändert aber in verschiedenen Buchstaben übernom- men (von a. bis d.). Die neue Präsentation soll eine bessere Übersicht bieten. Der Bundesrat kann so zudem unterschiedliche Regelungen vorsehen, je nachdem ob die versicherte Person Anspruch auf ordentliche Taggelder (Art. 22 Abs. 1) hat oder eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert. Im letzteren Fall wird davon ausgegangen, dass die versicherte Person noch nicht erwerbstätig war. Daher ist es nicht angezeigt, dass sie an isolierten Tagen oder während Abklärungsmassnahmen Taggelder bezieht. Im Fall eines Unterbruchs von Eingliederungsmassnahmen wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft sind Versicherte mit einem Lehrvertrag grundsätzlich über den Arbeitgeber versichert.

Art. 23 Abs. 2 und 2bis Absatz 2 und 2bis: Diese beiden Absätze regeln heute die Grundentschädigung für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung bzw. unter 20 Jahren. Diese Regelung wird neu in Artikel 24a aufgenommen. In den übrigen Fällen, insbesondere während der Durchführung von medizinischen Massnahmen, Abklärungsmassnahmen oder Massnahmen zur Vorbereitung auf eine Berufsbildung, erhält die versicherte Person nur Taggelder, wenn sie zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in deren Folge sie Anspruch auf Taggelder nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 hat.

Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 Absätze 1 und 2: Diese beiden Absätze entsprechen grundsätzlich der aktuellen Regelung. Hingegen soll durch den Verweis auf das Taggeld nach Artikel 22 Ab- satz 1 sichergestellt werden, dass die Bestimmungen nicht auf die Taggelder in der erstmaligen beruflichen Ausbildung angewendet werden. Absatz 4: Der Verweis auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- versicherung wird durch die Abkürzung des Gesetzes ersetzt.

Art. 24ter (neu) Höhe des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung Dieser Artikel regelt die Höhe des Taggeldes für Versicherte in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung. Absatz 1: Dieser Absatz regelt das Taggeld für Versicherte, welche eine berufliche Grundbildung nach BBG machen, d. h. eine zweijährigen berufliche Grundbildung, die mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) endet oder eine drei- bis vierjäh- rige berufliche Grundbildung, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wird. Für diese Personen bestimmt der Lohn gemäss Lehrver- trag die Höhe des Taggeldes. Für die Berechnung des Taggeldes ist es daher not- wendig, dass die Durchführungsstellen über eine Kopie des Lehrvertrages verfügen.

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Für die Sozialbeiträge, die der Arbeitgeber zu entrichten hat, gilt nach wie vor Artikel 25 Absatz 2. Die IV richtet dem Arbeitgeber das Taggeld inklusive die in Artikel 25 Absatz 1 genannten Sozialbeiträge aus. Allfällige BVG-Beiträge werden weiterhin vom Arbeitgeber übernommen. Die Übernahme der Prämie für die obliga- torische Unfallversicherung während einer Eingliederungsmassnahme ist künftig in Artikel 11 geregelt. Der Bundesrat erlässt Regeln für jene Fälle, in denen der vereinbarte Lohn deutlich unter oder über dem kantonalen branchenüblichen Lohn liegt. Es geht darum sicher- zustellen, dass das Taggeld dem entsprechenden Durchschnittslohn entspricht. Damit beugt die IV einer Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person im Vergleich zu einer nicht invaliden Person in derselben Situation vor. Ausserdem kann damit verhindert werden, dass ein Arbeitgeber ungerechtfertigterweise einen deutlich überdurchschnittlichen Lohn festlegt. Unter diesen Umständen muss es der IV-Stelle möglich sein, den Taggeldbetrag, der von der IV übernommen wird, auf den kanto- nalen Durchschnitt zu begrenzen (vgl. auch Art. 24 quater). Absatz 2: Dieser Absatz regelt die Fälle erstmaliger beruflicher Ausbildung aus- serhalb einer beruflichen Grundbildung nach Absatz 1, also etwa wenn kein Lehr- verhältnis vorliegt, insbesondere im Fall der Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte sowie der Besuch einer Terti- ärausbildung. In diesen Fällen richtet sich das Taggeld nach dem mittleren Einkom- men Gleichaltriger in einer vergleichbaren Situation. Hierfür kann auf statistische Werte zurückgegriffen werden, (z. B. BFS: Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen. Hauptbericht der Erhebung 2013 zur sozialen und wirt- schaftlichen Lage der Studierenden89). Die genaue Festlegung der nach Alter abge- stuften Beträge obliegt dem Bundesrat. Er kann dabei entweder auf eine anwendbare Statistik verweisen oder die Werte direkt festlegen. Absatz 3: Dieser Absatz regelt das Taggeld für Versicherte, die das 25. Altersjahr vollendet und eine erstmalige berufliche Ausbildung noch nicht beendet haben. Zu diesem Zeitpunkt ist die erstmalige berufliche Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen und die Eltern erbringen ab diesem Zeitpunkt häufig keine finanzielle Unterstützung mehr. Das IV-Taggeld soll daher in diesem Alter ein Niveau errei- chen, durchschnittlichen Gesamtausgaben einer gleichaltrigen Person in einer ver- gleichbaren Ausbildungssituation deckt.90 Derzeit wird das Taggeld auf der Grund- lage des UVG-Taggelds (Art. 2bis und Art. 24 Abs. 1) berechnet. Der Verweis ist anzupassen, da der Betrag nicht dem angestrebten Ziel (Deckung der durchschnittli- chen Gesamtausgaben) entspricht. Für eine möglichst einfache Lösung soll an einem bekannten Wert angeknüpft werden, vorliegend am Höchstbetrag der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Dieser Wert hat den Vorteil, dass er be- kannt ist und periodisch an die Lohn und Preisentwicklung angepasst wird (Art. 33ter AHVG). Für Versicherte, welche sich zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise noch in einer beruflichen Grundbildung nach BBG befinden, bedeutet dies, dass das Taggeld in der Höhe des Lohnes weiterhin an den Arbeitgeber geht. Die Differenz zum

89 BFS (2015): Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen. Hauptbe- richt der Erhebung 2013 zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden. Be- stellnummer 223-1300. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Infothek > Erhebungen, Quellen > Thema: 15.02.05 Soziale und wirtschaftliche Lage der Studieren- den > Publikationen. 90 Vgl. BFS (2015): Studien- und Lebensbedingungen an den Schweizer Hochschulen. S. 75–87.

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Höchstbetrag der Rente hingegen wird direkt an die versicherte Person ausgerichtet (vgl. Erläuterung zu Art. 24b).

Art. 24quater (neu) Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Dieser Artikel regelt die Zahlung des Taggeldes für Personen in erstmaliger berufli- cher Ausbildung. Absatz 1: Grundsätzlich wird ein Taggeld an die versicherte Person ausgerichtet. In der erstmaligen beruflichen Ausbildung soll dieses jedoch wo immer möglich direkt an den Arbeitgeber gezahlt werden. Dies ist nur dort möglich, wo ein Arbeitgeber vorhanden ist, was in der beruflichen Grundbildung nach BBG mehrheitlich der Fall ist. Voraussetzung ist somit, dass die versicherte Person einen entsprechenden Lohn erhält. Die Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgt periodisch nachschüssig. Entge- gen der bisherigen Regelung spielen somit krankheitsbedingte Absenzen keine Rolle mehr, solange der Arbeitgeber weiter Lohn zahlt. Die an den Bundesrat übertragene Kompetenz soll es ermöglichen, Bestimmungen zur Bezahlung eines Lehrnendenlohns zu erlassen, wenn die Person nicht bei einem Arbeitgeber angestellt ist, sondern ihre erstmalige berufliche Ausbildung in einer Institution oder bei einer Hochschule absolviert. Der dem Taggeld entsprechende Betrag je nach Ausgangslage direkt an die versicherte Person oder die Institution entrichtet werden, die die Zahlung dann an die versicherte Person weiterleitet. Absatz 2: Ist der Betrag des Taggeldes (z. B. für Versicherte, welche das 25. Alters- jahres vollendet haben) höher als der ausgerichtete Lohn, so wird der Differenzbe- trag direkt an die versicherte Person entrichtet. So kommt es allenfalls zu einer Aufteilung der Taggeldzahlung. Auf demjenigen Teil des Taggeldes, welcher direkt der versicherten Person gezahlt wird, sind dabei die Beiträge nach Artikel 25 abzu- ziehen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e, 2bis und 4 (neu) Die Anpassungen sehen die Möglichkeit einer Beteiligung der versicherten Person an den Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung vor, indem ein entsprechender Betrag vom IV-Taggeld abgezogen wird. Es liegt im Ermessen der IV, im Einzelfall zu bestimmen, ob zur Vermeidung eines Härtefalls der Abzug vom Taggeld vorge- nommen wird.

Art. 26 Dieser Artikel regelt die Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern. Am 1. September 2007 ist das MedBG in Kraft getreten. Es bleibt kein Raum für davon abweichende Regelungen. Es wurde jedoch verpasst, Artikel 26 IVG an das MedBG anzupassen. Absatz 1: Hier wird nun der Verweis auf das Medizinalberufegesetz aufgenommen. Absätze 2 und 4: Diese beiden Absätze müssen aufgehoben werden, da das MedBG unter anderem die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung und deren Entzug, Disziplinarmassnahmen und das Verfahren regelt.

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Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife Absatz 1: Nach Artikel 27 Absatz 1 ist der Bundesrat befugt, Verträge zu schliessen. Er kann diese Aufgabe indes dem BSV abtreten, was er grösstenteils auch getan hat (Art. 24 Abs. 2 IVV; vgl. auch Art. 41 Abs. 1 Bst. 1 IVV betreffend Weiterdelegati- on an IV-Stellen); er bleibt kraft des Gesetzes jedoch Vertragspartei. Die Bestim- mungen des KVG können somit nicht einfach so übernommen werden, da diese eine Befugnis des Bundesrates an das Fehlen einer Vereinbarung zwischen Tarifpartnern knüpfen. Es ist ausserdem nicht kohärent, eine der Tarifparteien, in dem Fall den Bundesrat, zu ermächtigen, auf dem Wege der Gesetzgebung die Grundsätze für die Festlegung und Anpassung der Tarife zu erlassen. Deshalb soll das BSV direkt dazu befugt werden, Tarifverträge zu schliessen; Artikel 53 IVG ist zu ergänzen, damit die IV-Stellen ihrerseits gewisse Tarifverträge abschliessen können. Dieser Absatz wurde bereits bisher als Rechtsgrundlage für Verträge mit medizini- schen Abklärungsstellen verwendet, obwohl diese Verträge nicht eindeutig unter den Wortlaut des Absatzes fallen. Neu sollen auch die Leistungserbringer von Abklä- rungsmassnahmen explizit im Gesetz erwähnt werden. Absatz 2: Dieser Absatz entspricht Artikel 43 Absatz 7 KVG. Der Bundesrat muss die wirtschaftlichen Instrumente festlegen können, anhand derer die Tarife berechnet werden – sei es für Tarifverhandlungen oder für Situationen ohne Vereinbarung. Zur Tariffestsetzung haben die Pflegeleistungserbringer eine Kostenrechnung nach Kostenträger zu führen, beispielsweise gemäss Handbuch «REKOLE» über das betriebliche Rechnungswesen der Spitäler der Schweiz «H+». Im OKP-Bereich wird für die Tariffestsetzung für alle Leistungserbringer einheitlich das vom Preisüberwa- cher akzeptierte Spitaltaxmodell angewandt. Die Einführung dieses Artikels ermög- licht es, diese Praxis im Gesetz zu verankern und die Bereiche OKP, UV und IV zu harmonisieren. Absatz 3: Gemäss aktuellem Wortlaut werden die Kosten für die Eingliederungs- massnahmen nach dem System des «Tiers garant» vergütet, wenn keine Tarifverein- barung vorliegt. Da dies jedoch nicht praktikabel ist, werden die Kosten nicht der versicherten Person selbst, sondern nach dem System des «Tiers payant» direkt dem Leistungserbringer vergütet. Die Präzisierung, wonach die Kosten der versicherten Person vergütet werden, ist somit aufzuheben. Absatz 4: Nach Artikel 27 i. V. m. Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe abis ist das BSV befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Eingliede- rungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen und die Tarife festzulegen. Soweit kein Vertrag besteht, kann das BSV nach Artikel 27 Absatz 3 i. V. m. Arti- kel 53 Absatz 2 Buchstabe abis die Höchstbeträge festsetzen. Das Bundesverwal- tungsgericht hat jedoch klargestellt, dass in der IV die generell-abstrakten Grundsät- ze zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung fehlen, und zwar sowohl auf Gesetzes- wie auch auf Verordnungsebene.91 Dies bedeutet, dass wenn ein vertragsloser Zustand vorliegt, der Bundesrat in generell-abstrakter Weise die Grundsätze der Tarifbestimmung regeln muss. Nur dann kann das EDI mittels Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinn, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basisfallwertes im Einzelfall, festlegen.

91 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 C-529/2012

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Mit der Regelung im neuen Absatz 4 wird nun die gesetzliche Grundlage zum Erlass von generell-abstrakten Grundsätzen zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung geschaffen. Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat ausserdem die Kompetenz, die Tarife festzulegen, sollten die Tarifverhandlungen scheitern. Damit wird die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Gesetzeslücke ge- schlossen. Absatz 5: Dieser neue Absatz räumt dem Bundesrat zudem die subsidiäre Kompe- tenz ein, bestehende Tarifstrukturen anzupassen.

Art. 27bis (neu) Wirtschaftlichkeit der medizinischen Massnahmen Dieser Artikel entspricht Artikel 56 KVG zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen. Er konkretisiert die für die Leistungserbringer geltenden Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit, die in Arti- kel 14 Absatz 1bis IVG eingeführt werden. Die Wirtschaftlichkeit kann anhand der neuen Anforderungen an die Rechnungsstellung gemäss untenstehendem Arti- kel 27ter überprüft werden. Absatz 1: Dieser Absatz verpflichtet die Leistungserbringer, sich auf dasjenige Mass zu beschränken, welches im Interesse der versicherten Person liegt und für den Zweck der medizinischen Massnahmen erforderlich ist. Er ermöglicht der IV, die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen in diesem Sinne zu prüfen. In Anwen- dung dieses Absatzes kann die IV-Stelle die Übernahme von unnötigen medizini- schen Massnahmen oder von solchen, die durch kostengünstigere Massnahmen hätten ersetzt werden können, verweigern. Zu Unrecht bezahlte Vergütungen können zurückgefordert werden. Macht der Leistungserbringer einen Kodierungsfehler in der Leistungsabrechnung, rechnet er Tarifpositionen missbräuchlich ab oder stellt er der IV Leistungen in Rechnung, die nicht von der IV zu übernehmen sind oder die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen, kann die IV die Zahlung verweigern oder die Vergütung zurückfordern.92 Absätze 2 und 3: Erhält der Leistungserbringer von seinem Lieferanten Vergünsti- gungen oder Vorzugspreise auf Leistungen oder Material, ist er verpflichtet, diese an die IV weiterzugeben. Er kann der IV nur jenen Preis in Rechnung stellen, den er seinem Lieferanten dafür bezahlt. Er darf die Vorteile nicht für sich behalten und einen Gewinn darauf erzielen. Stellt die IV fest, dass eine Vergünstigung nicht gemäss Artikel 27ter Absatz 3 weitergegeben wurde, so kann sie in Anwendung von Absatz 3 deren Herausgabe verlangen.

Art. 27ter (neu) Rechnungsstellung Absatz 1: Dieser Absatz entspricht Artikel 42 Absatz 3 KVG. Der Leistungserbrin- ger ist verpflichtet, der IV (als Kostenträgerin) alle Angaben zu machen und sämtli- che Unterlagen zu liefern, die sie benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu überprüfen und über die Übernahme der erbrachten Leistungen zu entscheiden. Die versicherte Person erhält eine Rechnungskopie und kann so kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Leistungen den tatsächlich erbrachten Leistungen entspre- chen. Allfällige Zweifel oder Fehler sind der zuständigen IV-Stelle zu melden.

92 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 C-529/2012

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Absatz 2: Anhand der derzeit von den Leistungserbringern erstellten Rechnungen nach Fallpauschalen ist es den IV-Stellen nicht immer möglich, zu erkennen, ob die erbrachten Leistungen von der IV zu übernehmen sind oder nicht. Oft müssen sie bei den Pflegeleistungserbringern zusätzliche Auskünfte einholen. Durch die Einfüh- rung dieses Absatzes haben sich die Leistungserbringer an die Berechnungsgrundla- gen für Rückvergütungen nach Fallpauschalen zu halten und sich zu vergewissern, dass ihre Rechnungen alle Informationen zur Hauptdiagnose, zu den Nebendiagno- sen, zu den Behandlungen sowie zu weiteren Kriterien enthalten. Die Vergütung nach Fallpauschalen im stationären Spitalbereich basiert seit dem Jahr 2012 auf dem Tarifsystem SwissDRG (Diagnosis Related Groups) und die Daten werden über das elektronische System Minimal Clinical Dataset (MCD) automatisch übermittelt. Die Nutzung dieses Systems erleichtert den IV-Stellen die Rechnungskontrollen (Art. 57 Abs. 1 Bst. j). Auch die Leistungserbringer im Bereich Krankenversicherung wen- den dieselbe Praxis an. Somit trägt diese Bestimmung ebenfalls zur Harmonisierung der beiden Versicherungen bei.

Art. 27quater (neu) Tarifschutz Diese Bestimmung entspricht Artikel 44 Absatz 1 KVG. Sie verhindert, dass die Pflegeleistungserbringer der IV Zusätze ausserhalb der Vereinbarung verrechnen und dass Leistungserbringer, mit denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, Leistungen nach einem selbst festgelegten Tarif in Rechnung stellen.

Art. 27quinquies Kantonales Schiedsgericht Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 27bis.

Art. 28 Abs. 2 Die Regelung der Rentenhöhe in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad wird neu in Artikel 28b geregelt, weshalb Absatz 2 aufgehoben werden kann.

Art. 28a Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Sachüberschrift: Der Titel «Bemessung der Invalidität» wird durch das präzisere «Bemessung des Invaliditätsgrades» ersetzt. Absatz 1: Dieser Absatz über die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versi- cherten verweist weiterhin auf Artikel 16 ATSG. Hingegen wird die bisherige Dele- gationsnorm an den Bundesrat zur Festlegung des massgebenden Erwerbseinkom- mens präzisiert: Neu wird im Plural von den massgebenden Erwerbseinkommen gesprochen, womit einerseits das Validen- und andererseits das Invalideneinkom- men gemeint sind, durch deren Gegenüberstellung nach Artikel 16 ATSG der Inva- liditätsgrad berechnet wird. Auf Verordnungsstufe wird die in der Rechtsprechung definierte Praxis geregelt werden (z. B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen ist bzw. welche Tabelle anzuwenden ist). Zudem soll der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen von der Rechtsprechung entwickelt Korrekturen vornehmen (z. B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen sind und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen kann). Absatz 2: Der Ausdruck «Bemessung der Invalidität» wird durch «Bemessung des Invaliditätsgrades» ersetzt. Dabei handelt es sich um eine rein formelle Änderung.

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Art. 28b (neu) Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs Artikel 28b regelt das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6). Er nimmt die bisherige Regelung von Artikel 28 Absatz 2 auf. Dabei richtet sich die Höhe der Rente wie bisher nach dem Invaliditätsgrad, der weiterhin gleich berechnet und in ganzen Prozentpunkten festgelegt wird. Auch dass die Invalidenrenten den Alters- renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung entsprechen (Art. 37 Abs. 1), ändert nicht. Absatz 1: Mit diesem Absatz werden die bisherigen Rentenstufen durch prozentuale Anteile einer ganzen Rente ersetzt. Absatz 2 und 3: Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 % entspricht die Rente neu einem Anteil in Prozenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditätsgrad überein- stimmt. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 50 % einer ganzen Rente gibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 66 % besteht Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 66 % einer ganzen Rente. Wie bisher soll ein Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 % Anrecht auf eine ganze Rente geben. Als Variante ist denkbar, dass erst ab einem Invaliditätsgrad von 80 % Anrecht auf eine ganze Rente besteht. In diesem Fall bezieht sich Absatz 2 auf Rentengrade von 50 bis 79 %. Absatz 4: Dieser Absatz regelt den Rentenanspruch für die Invaliditätsgrade unter 50 %. Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40–49 % entspricht die Höhe der Rente nicht dem Invaliditätsgrad wie bei der Regelung nach Absatz 2. Ausgangspunkt ist wie bisher, dass bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Rentenanspruch von einem Viertel (d. h. 25 %) einer ganzen Rente besteht. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resul- tierenden Rentenhöhen werden in der Liste in Absatz 4 einzeln aufgezählt.

Art. 31 Abs. 1 Mit dem Übergang zu einem stufenlosen Rentensystem fallen die bisherigen Schwelleneffekte weg und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision werden in Artikel 17 Absatz 1 ATSG neu geregelt. Die Gefahr eines niedrigeren Gesamtein- kommens bei einem kleinen Mehrverdienst aufgrund des allfälligen Verlusts einer Rentenstufe kann somit neu nicht mehr bestehen. Aus diesem Grund ist der in Arti- kel 31 Absatz 1 geregelte Freibetrag von 1500 Franken bei einer Erhöhung des Erwerbseinkommens nicht mehr nötig.

Art. 38bis Abs. 3 Die Delegationsnorm in Artikel 38bis Absatz 3 zur Konkretisierung von Artikel 38 Absatz 1 für gewisse Spezialfälle kann ersatzlos aufgehoben werden, da sie über die normale Vollzugsnorm nach Artikel 86 Absatz 2 abgedeckt ist.

Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie 4 zweiter Satz Absatz 3: Aufgrund des Wegfalls des Begriffs der Viertelsrente im Zug der Einfüh- rung des stufenlosen Rentensystems ist der zweite Satz der Bestimmung redaktionell anzupassen.

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Absatz 4: Der bisherige Verweis auf die Regelung bei den Renten wird durch eine eigenständige Regelung der Karenzfirst für die Hilflosenentschädigung ersetzt. Demnach beginnt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit, in welcher die versicherte Person ohne wesentlichen Unter- bruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades aufgewiesen hat. Zudem wird auf Artikel 42bis Absatz 3 verwiesen, der für Versicherte, welche das erste Lebens- jahr noch nicht vollendet haben, eine Sonderregelung vorsieht: Ihr Anspruch, besteht bereits, wenn voraussichtlich während mehr als zwölf Monaten eine Hilflosigkeit bestehen wird, damit die Hilflosenentschädigung bereits ab Geburt ausbezahlt wer- den könnte. Die Neuregelung hebt zudem den bisherigen Verweis auf Artikel 29 Absatz 1 auf, dessen ursprüngliche Regelung im Rahmen der 5. IV-Revision in den Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b verschoben wurde.

Art. 54 Abs. 5 (neu) Bis anhin war es im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit für die IV- Stellen nur möglich, kantonale Aufgaben zu übernehmen. Um die Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu stärken und neue Möglichkeiten einer effizienten Aufgaben- teilung, namentlich zwischen der IV und der ALV zu eröffnen, wird der kantonalen IV-Stelle neu die Kompetenz eingeräumt, Aufgaben nach Bundesrecht zu überneh- men. Die Genehmigungshoheit dafür liegt beim EDI, welches somit als das für die IV zuständige Departement seine strategische Steuerungsfunktion wahrnimmt. Auch wird dem EDI die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung von Auflagen und Be- dingungen abhängig zu machen, und somit massgeblichen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Projekte und deren Finanzierung zu nehmen (vgl. Ziff. 1.2.4.7).

Art. 54a (neu) Regionale ärztliche Dienste Die RAD wurden mit der 4. IV-Revision eingeführt. Gegenwärtig werden sie in Artikel 59 gemeinsam mit den Bestimmungen zur Organisation und zum Verfahren der IV-Stellen behandelt. Um ihrer Bedeutung gerecht zu werden, wird der Funktion der RAD ein eigener Artikel gewidmet. Absätze 1–4: Diese Absätze nehmen den geltenden Artikel 59 Absatz 2 und 2bis auf. Er erfährt keine materielle Änderung.

Art. 57 Abs. 1 Bst. d und j (neu) Buchstabe d: Mit diesem Buchstaben wird die neue Leistung der eingliederungsori- entierten Beratung der Versicherten und der involvierten Partner (Art. 3a) auch bei den Aufgaben der IV-Stellen aufgezählt. Diese Aufgabe wird analog zur Berufsbera- tung und zur Arbeitsvermittlung von den IV-Stellen wahrgenommen. Buchstabe j: Damit die IV-Stellen die Rechnungen medizinischer Massnahmen auf ihre Wirtschaftlichkeit (Art. 27ter E-IVG) prüfen können, wird diese Aufgabe neu aufgeführt.

Art. 59 Sachüberschrift (neu) Abs. 2 und 2bis Organisation und Verfahren Dieser Artikel erfährt keine materielle Änderung. Da die RAD neu in einem eigenen Artikel behandelt werden, können die Absätze 2 und 2bis aufgehoben und der Ver- weis auf die RAD in der Sachüberschrift gestrichen werden.

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Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c Bei der Einführung des Einarbeitungszuschusses (Art. 18a) mit der 5. IV-Revision wurde den Ausgleichskassen die Aufgabe zugeteilt, seine Höhe zu berechnen und ihn auszuzahlen. Dies hat sich in der Umsetzung aufgrund der grossen Zahl an Ausgleichskassen jedoch als nicht praktikabel erwiesen und wurde angepasst. Die bestehende Praxis wird nun auch im Gesetz nachvollzogen: Buchstabe b: Wie bereits im entsprechenden Kreisschreiben vorgesehen, wird er Höhe des Einarbeitungszuschusses von der IV-Stelle berechnet. Buchstabe c: Wie bereits in Artikel 6ter Absatz 5 IVV vorgesehen, wird der Einar- beitsungszuschuss von der ZAS ausbezahlt.

Art. 66a Abs. 1 Bst. d (neu) Absatz 1 Buchstabe d: Die Zusammenarbeit von IV und behandelnder Ärztin bzw. behandelndem Arzt ist von zentraler Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.4). Gemäss Arti- kel 19 DSG ist in Ergänzung zu Artikel 6a IVG eine gesetzliche Grundlage erforder- lich, damit sich IV und Ärzteschaft gegenseitig Auskunft über persönliche Daten einer versicherten Person geben können. Ohne diese Gegenseitigkeit (Gegenrecht) muss die IV-Stelle eine Vollmacht der versicherten Person einholen, die sie aus- drücklich dazu ermächtigt, der behandelnden Ärzteschaft schützenswerte Personen- daten, vor allem medizinischer Art, zu übermitteln. Diese Bestimmung entbindet die IV-Stelle von ihrer Schweigepflicht nach Arti- kel 33 ATSG gegenüber der behandelnden Ärzteschaft. Dies ermöglicht einen raschen und informellen Informationsaustausch und fördert die Zusammenarbeit.

Art. 68bis Sachüberschrift (neu) Abs. 1 Bst. b, 1bis, 1ter, 1quater (neu), 3 und 5 Sachüberschrift: Die Überschrift des Artikels wird um den Zusatz «Formen der» interinstitutionellen Zusammenarbeit ergänzt, um den zusätzlichen Instrumenten der Zusammenarbeit (CM BB nach dem neuen Absatz 1bis und Brückenangebote nach dem neuen Absatz 1ter) Rechnung zu tragen. Absatz 1 Buchstabe b: Damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im VAG, wird die Bezeichnung «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versicherungs- unternehmen» ersetzt. Es handelt sich um eine rein formelle Anpassung. Absatz 1bis: Diese Bestimmung formalisiert die Zusammenarbeit zwischen den IV- Stellen und den kantonalen Instanzen, die in der Beratung und Unterstützung von gefährdeten Jugendlichen tätig sind. Zudem wird im Gesetz der Grundsatz veran- kert, dass die IV die kantonalen CM-BB-Verfahren mitfinanziert (vgl. Ziff. 1.2.2.3). Mit dieser Bestimmung zielt die IV darauf ab, früher mit von Invalidität bedrohten Jugendlichen in Kontakt zu kommen und sie auf dem Weg in den Arbeitsmarkt zu begleiten. Der Absatz präzisiert, unter welchen Voraussetzungen sich die IV an der Finanzie- rung beteiligt. Die kantonale Instanz muss zunächst den Jugendlichen mit Mehr- fachproblematik eine koordinierte Betreuung anhand der bestehenden Massnahmen anbieten. Eine Problematik gilt als Mehrfachproblematik, wenn bei einem Jugendli- chen mehrere Schwierigkeiten (schulische, soziale oder gesundheitliche) vorliegen, die das Eingreifen mehrerer Einrichtungen oder Organe erfordern und die Chancen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder in den Arbeitsmarkt einzutreten, ein-

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schränken. Schliesslich müssen die IV-Stelle und die betroffene kantonale Instanz eine Vereinbarung abgeschlossen haben, die ihre Zusammenarbeit und finanzielle Beteiligung regelt. Bei der finanziellen Beteiligung der IV handelt es sich um eine Objektfinanzierung, die für die gesamten Lohnkosten der Instanz gilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung der IV an den Kosten. Absatz 1ter: Diese Bestimmung erlaubt es der IV, die von den Kantonen durchge- führten vorbereitenden Massnahmen zugunsten der Jugendlichen finanziell zu unterstützen (vgl. Ziff. 1.2.2.2). Damit werden die Integrations- und Eingliede- rungsmassnahmen der IV für Jugendliche ergänzt. Allerdings wird mit dieser Be- stimmung keine neue IV-Leistung geschaffen. Bei den vorbereitenden Massnahmen besteht kein Anspruch auf Nebenleistungen der IV (Taggeld, Reise- oder Verpfle- gungskosten). Die Durchführung der vorbereitenden Massnahmen liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone. Die vor dem Abschluss der Sekundarstufe I stehende jugendliche Person soll mittels vorbereitender Massnahme jene Reife erlangen können, die für die Berufswahl oder ein angemessenes Verhalten bei der Arbeit erforderlich ist. Die Jugendlichen können ihre Lücken im Lernstoff der obligatori- schen Schule nachholen und sich mit Berufen aus verschiedenen Bereichen vertraut machen, wenn sie noch keinen Berufswunsch haben. Sie werden angemessen beglei- tet und können sich so auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder auf den Eintritt in den Arbeitsmarkt vorbereiten. Die IV beteiligt sich an den Kosten der vorbereitenden Massnahmen, sofern diese einer Verschlimmerung oder Chronifizierung von Situationen, die zu einer Beren- tung führen könnten, vorbeugen. Damit trägt sie zur Vorbereitung der jugendlichen Person auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bei. Diese Brückenangebote sollen zur Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt primär in regulären Bildungsangeboten und nicht im geschützten Rahmen stattfinden. Dies entspricht dem Willen des Ge- setzgebers nach Artikel 16 Absatz 1bis. Ein Vertrag zwischen der Trägerschaft des Brückenangebots (z. B. Berufsbildungs- amt) und der kantonalen IV-Stelle regelt die Zusammenarbeit. In diesem werden der Leistungsumfang und die Kostenbeteiligung festgelegt. Die Brückenangebote sollen subjektorientiert finanziert werden. Die IV bezahlt dementsprechend nur die Kosten, die entstehen, wenn die genannten Jugendlichen das Angebot belegen. Über die Aufnahme ins Brückenangebot entscheiden gemeinsam die Trägerschaft des Brü- ckenangebots und die IV-Stelle. Die finanzielle Kostenbeteiligung der IV setzt eine Anmeldung des Jugendlichen bei der IV voraus. Der Jugendliche muss von Invalidi- tät bedroht sein, die die berufliche Ausbildung wesentlich einschränkt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung der IV an den Kosten. Absatz 1quater: Um kantonalen Unterschieden Rechnung zu tragen, schliesst jede IV- Stelle im jeweiligen Kanton eine Vereinbarung mit den betroffenen Akteuren ab. Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung nach Absatz 1 bis und 1ter und hält die wichtigsten Bestimmungen fest. Die IV übernimmt höchstens einen Drittel der Kosten, um sicherzustellen, dass sich die kantonalen Behörden finanziell ange- messen beteiligen. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen oder Auflagen für die Beitragsgewährung vorschreiben. Er kann dem BSV die übertragen, Mindest- standards für die Verträge mit den Kantonen festzulegen. Absätze 3 und 5: Diese beiden Absätze werden ergänzt und verweisen künftig auch auf die neuen Absätze 1bis und 1ter. Die IV-Stellen können somit Informationen austauschen und den Organen oder Einrichtungen, mit denen sie zugunsten der

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betroffenen Jugendlichen zusammenarbeiten, eine Kopie ihrer Verfügungen zu- kommen lassen.

Art. 68quinquies Sachüberschrift (neu) Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben Abs. 1 und 2 erster Satz Die im Rahmen der IV-Revision 6a eingeführte Haftung für Schäden bei Arbeitsver- suchen wird auf die Integrationsmassnahmen ausgeweitet (vgl. Ziff. 1.2.4.3). Für einen Schaden, den die versicherte Person dem Arbeitgeber zufügt, haftet die IV direkt. Für einen Schaden, den die versicherte Person Dritten zufügt, haftet die IV indirekt über das Regressverfahren. Massnahmen in Institutionen bieten hinsichtlich Haftung kein Problem, da diese über entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungen verfügen und dieses Risiko über den Tarif für die Massnahme abgegolten wird. Das gilt auch bei erstmaligen beruflichen Ausbildungen oder bei Umschulungen im geschützten Rahmen oder in Institutionen. Werden diese Massnahmen in der freien Wirtschaft durchgeführt, liegt ein Arbeits- oder ein Lehrvertrag vor, womit die Haftungsfragen über das Arbeits- recht geregelt sind. Die vorliegende Regelung deckt sowohl die Haftung für Schäden in Einsatzbetrie- ben, die im Rahmen von Massnahmen nach Artikel 8 (Eingliederung) als auch im Rahmen von Massnahmen nach Artikel 8a (Wiedereingliederung) erfolgen.

Art. 68sexies (neu) Zusammenarbeitsvereinbarung Für eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit partnerschaftlich erarbeiteten Koordina- tionsregeln und Zielen (vgl. Ziff. 1.2.4.1) ist eine gesetzliche Grundlage nur not- wendig, wenn es um Leistungen des Bundes geht, für die nicht bereits eine gesetzli- che Grundlage besteht. Absatz 1: Basierend auf Artikel 112c BV kann der Bundesrat in einer solchen Zu- sammenarbeitsvereinbarung konkretisieren, worin Leistungen des Bundes bestehen, welche die Dachverbände der Arbeitswelt und ihre Mitglieder bei der Erfüllung der vereinbarten Leistungen zur Eingliederung, dem Verblieb und der Wiedereingliede- rung von Personen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt unterstützen. Absatz 2: Der zweite Absatz ermöglicht der IV, sich finanziell an Massnahmen zu beteiligen, die im Rahmen von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachver- bänden der Arbeitswelt dereinst vereinbart werden können und die durch die Mit- glieder der Dachverbände umzusetzen wären. Denkbar sind beispielsweise die Finanzierung von Projekten einer Public Private Partnership oder die Mitfinanzie- rung von Veranstaltungen der Vereinbarungspartner im Sinne der Erarbeitung oder der späteren der Evaluation und Weiterentwicklung von Massnahmen im Sinne von Absatz 1. Die Kann-Formulierung ermöglicht den nötigen Handlungsspielraum bei der Ausgestaltung der Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 68septies (neu) Taggeld der Arbeitslosenversicherung Dieser Artikel bildet die Grundlage, auf welcher die IV der ALV die Kosten zurück- erstattet, die durch die Anspruchsverlängerung von 90 auf 180 Taggelder für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen entstehen, die nach Rentenrevision auch 90 Tage nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch arbeitslos sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 94a AVIG und Ziff. 1.2.4.5).

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Art. 68octies (neu) Betriebsräume Absatz 1: Die bisherige Regelung des Artikels 56 IVV wird auf Gesetzesstufe ange- hoben und dahingehend ergänzt, dass der IV-Fonds die Betriebsräume auch veräus- sern kann (vgl. Ziff. 1.2.5.5). Beim Entscheid, ob die Betriebsräume der Durchfüh- rungsorgane von der IV erworben oder am Markt zugemietet werden sollen, muss die aus einer Gesamtsicht der IV vorteilhaftere Lösung gewählt werden. Die Art und Weise der Bilanzierung der Immobilien wird weiterhin auf Verordnungsstufe gere- gelt. Gestützt auf den sich in Erarbeitung befindlichen Entwurf zum Fondsgesetz wird «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» zuständig sein für den Erwerb, die Erstellung und Veräusserung der Betriebsräume. Absatz 2: Die Liegenschaft wird der IV-Stelle zur Nutzniessung übertragen; die Festlegung der kalkulatorischen Nutzniessungsgebühr richtet sich nach den Markt- bedingungen. Zwischen dem IV-Fonds und der betreffenden IV-Stelle soll ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Absatz 3: Der Bundesrat soll die Art der buchhalterischen Erfassung der Betriebs- räume und die Voraussetzungen für die Nutzniessung (z. B. Abgeltung für die Nutzniessung, Vertrag) auf Verordnungsstufe regeln. Er kann zudem dem Bundes- amt die Kompetenz delegieren, den IV-Fonds mit dem Erwerb, Erstellen oder Ver- äussern von Betriebsräume für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung zu beauftragen.

Art. 74 Abs. 1 Bst. d Zu den Aufgaben von Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe, die nach Artikel 74 Absatz 1 durch Beiträge der IV prioritär zu unterstützen sind, wird die folgende, bisher nur in Artikel 108bis IVV erwähnte, Aufgabe hinzugefügt: Leistun- gen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider (LUFEB). Aus dieser Änderung ergibt sich keine materielle Änderung, sie stärkt jedoch die Rechts- sicherheit und trägt der Bedeutung dieser Leistung besser Rechnung (vgl. Ziff. 1.2.5.1).

Art. 75 Gemeinsame Bestimmungen Gemäss Artikel 13 Absatz 2 SuG muss eine Prioritätenordnung für den Fall festge- legt werden, dass die eingereichten bzw. zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Mit der Änderung von Artikel 75 IVG wird die Grundlage für eine Prioritätenordnung auf Stufe Bundesrat geschaffen. Der Bundesrat kann die Grundsätze der Prioritätenordnung festlegen. Ansonsten bleibt dieser Absatz unverändert. Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Dieser Absatz hält fest, dass wenn andere Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne von Artikel 74 gewähren, ein Anspruch auf Beiträge der IV entfällt. Beiträge an die Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach diesem Artikel sind Finanzhilfen nach dem SuG. Sein Artikel 12 sieht für den Fall, dass mehrere Behörden Beiträge an ein Vorhaben erbringen, eine differenzierte Regelung über die Meldepflichten und die Koordination der verschie- denen Finanzhilfen vor. Bisher überschreibt Artikel 75 Absatz 2 als «lex specialis» diese Bestimmung des SuG. Da es jedoch auch im Interesse der IV liegt, wenn eine Organisation zusätzliche Finanzierungsquellen erschliesst, soll Artikel 75 Absatz 2

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gestrichen werden, damit sich Artikel 12 SuG auch auf Subventionen der IV anwen- det.

Schlussbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 (NFA) Abs. 1 und 3 Die IV gewährte Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesent- lichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Die Grundlage für die Gewährung der Baubeiträge war in Artikel 73 IVG und in den Artikeln 99–104ter. IVV geregelt. Die Verwendungsdauer und die Rückerstattungspflicht wurde in Artikel 104bis Absatz 1 IVV festgelegt. Mit der Einführung der NFA ging diese Leistung in den Aufgabenbereich der Kantone über. Als Folge davon wurde Arti- kel 73 IVG aufgehoben und neu in den Übergangsbestimmungen des IVG der Tat- bestand der Rückforderung geregelt. Dabei wurde fälschlicherweise die Regelung des Artikel 104bis IVV im Wortlaut aufgenommen. Diese Regelung geht als «lex specialis» dem 3. Kapitel des SuG vor. Auf Hinweis der Rechtsprechung findet in der Praxis trotzdem das SuG Anwendung. Nun soll auch die Übergangsbestimmung dementsprechend angeglichen werden (vgl. Ziff. 1.2.5.2). Absatz 1: Die Verwendungsdauer ist weiterhin auf 25 Jahre festgelegt. Hingegen wird für deren Berechnung auf den Nutzungsbeginn gemäss Artikel 32 Absatz 3 SuG und nicht auf den Zeitpunkt der letzten Zahlung der Beiträge abgestellt. Gelingt es nicht, den Nutzungsbeginn zu bestimmen, wird der Zeitpunkt der letzten Zahlung von Beiträgen als Anknüpfungspunkt festgelegt. Der Empfänger der Finanzhilfen hat den Nutzungsbeginn zu belegen. Absatz 3: Die Regelung soll aufgehoben werden. Somit werden die ausführlicher definierten Fristen des Subventionsgesetzes angewandt: Für die Rückerstattung von Beiträgen verjährt somit der Anspruch auf Rückerstattung ein Jahr, nachdem die verfügende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruches Kenntnis erhalten hat. In jedem Falle verjährt er aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches (Art. 32 Abs. 2 SuG). Hat der Subventionsempfänger indes die in Artikel 29 Absatz 3 SuG vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre über- steigende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer (hier folglich nach 25 Jahren), frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (Art. 32 Abs. 3 SuG). Wenn der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, bleibt die längere straf- rechtliche Verjährungsfrist vorbehalten (Art. 32 Abs. 4 SuG). In Ergänzung des SuG legt der letzte Satz von Absatz 3 fest, dass sofern der Beginn der Nutzung nicht durch den Empfänger der Beiträge belegt werden kann, die Frist von 25 Jahren mit der letzten Zahlung von Beiträgen beginnt. In intertemporaler Hinsicht gilt zudem folgendes: 1. Erfolgt die Umnutzung, aufgrund derer der Anspruch auf Rückerstattung entsteht, nach der Aufhebung von Absatz 3, ist das neue Recht anwendbar. Rückwirkende Erstattungen sind ausgeschlossen, da für den Anspruch auf Rückerstattung weiterhin die in Absatz 1 festgelegte Frist von 25 Jahren gilt und die Umnutzung nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgte. 2. Erfolgte die Umnutzung vor dem Inkrafttreten der Revision, ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

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a. Ist die in Absatz 3 vorgesehene Verjährungs- und Verwirkungsfrist von fünf Jahren bereits abgelaufen, ist das neue Gesetz nicht an- wendbar. b. Ist die in Absatz 3 vorgesehene Verjährungs- und Verwirkungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen, wird das neue Gesetz ange- wandt. Es handelt sich also nicht um eine rückwirkende Erstattung im engen Sinn, da die neue Regelung auf Rückerstattungspflichten angewendet wird, die vor Inkrafttreten der Revision entstanden sind, die aufgrund der Frist von 25 Jahren (gemäss Abs. 1) jedoch auch nach Inkrafttreten der Revision noch bestehen. Einer speziellen ge- setzlichen Übergangsbestimmung, bedarf es hierzu nicht, zumal die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere der Grundsatz des Ver- trauensschutzes, nicht tangiert werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV)

a. Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnah- men Wurde die Eingliederungsmassnahme oder eine ähnliche Massnahme, aufgrund derer Taggelder nach Artikel 22 Absatz 1bis und Artikel 23 Absätze 2 und 2bis IVG gewährt wurden, vor Inkrafttreten der Änderungen aufgenommen, erhält die versi- cherte Person die nach bisherigem Recht gewährten Taggelder bis zum Abbruch oder Ende der Massnahme weiterhin. Dies gilt auch dann, wenn die Massnahme nach Ablauf der ursprünglich vorgesehe- nen Zeit nahtlos verlängert wird. So wird in diesen Fällen ein Wechsel auf das neue Taggeldsystem verhindert. Das neue System ist für alle EbA, welche nach dem Inkrafttreten der neuen Rege- lung beginnen, anwendbar. Massgebend ist einzig der tatsächliche Beginn der erst- maligen beruflichen Ausbildung. Die Wartezeit vor der Massnahme wird nicht berücksichtigt.

b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben Das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) soll grundsätzlich nur für neue Rentenfälle gelten. Laufende Renten werden unter Berücksichtigung der folgenden Regeln angepasst: Absatz 1: Dieser Absatz regelt den Normalfall der Anpassung einer laufenden Rente an das neue System. Hat ein Rentenbezüger bzw. eine Rentenbezügerin beim In- krafttreten der Neuregelung das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird der Rentenanspruch nach dem neuen System berechnet, falls sich der Invaliditätsgrad gemäss Artikel 17 Absatz 1 ATSG um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder wenn der Invaliditätsgrad einen der Schwellenwerte nach dem bisherigen Recht über- oder unterschreitet.

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Absatz 2: Gemäss diesem Absatz bleibt der bisherige Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG festgeleg- ten Ausmass bestehen, wenn die Anwendung von Artikel 28b IVG zur Folge hätte, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einer Senkung des Invaliditätsgrades ansteigt. Diese Regelung verhindert Verzerrungen, welche durch die Umstellung auf das neue stufenlose System entste- hen können. So würde etwa ein IV-Grad von 62 %, welcher nach dem heutigen System zu einer Dreiviertelsrente (und damit zu 75 % einer ganzen Rente) berechti- gen würde, bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem neuen höheren IV-Grad von 68 % zu einer tieferen Rente von lediglich 68 % einer ganzen Rente führen.

c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision das 60. Altersjahr vollendet haben, profitieren von einer Be- sitzstandwahrung; die Höhe ihres Rentenanspruchs richtet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen. Änderungen in den Verhältnissen sollen auch künftig berücksichtigt werden und zu einer Revision der Leistung führen. Dies gilt einerseits für Änderungen in den per- sönlichen Verhältnissen (wie Heirat, Scheidung, Verwitwung, Zuwachs oder Weg- fall von Kinderrenten, periodische Rentenanpassungen usw.), welche zu einer Ände- rung des Rentenbetrages führen können. Andererseits sollen auch Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (z. B. aufgrund einer Verschlechterung des Gesund- heitszustands eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin) zu einer Revision führen, wobei sich die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zu richten hat. Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das 60. Altersjahr vollendet und erhält daher weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 64 % feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine Dreiviertelsrente (d. h. 75 % einer ganzen Rente und nicht 64 %einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre). Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Rente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das 60. Altersjahr vollendet und erhält daher weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von 61 % feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine Dreiviertelsrente (d.h. 75 %einer ganzen Rente und nicht 61 % einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).

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1. Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 17 Abs. 1 Die bisherige Regelung zur Revision der Invalidenrente bestimmt, dass eine Rente immer dann revisionsweise angepasst wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Die Erheblichkeit selbst wird dagegen nicht näher definiert. In der Schweiz werden Invalidenrenten von vier Sozialversicherungen ausgerichtet. Da das ATSG jedoch grundsätzlich nicht auf die berufliche Vorsorge anwendbar ist, gilt die Regelung nur für die IV, die UV und die MV. Für diese drei Sozialversiche- rungen hat die Rechtsprechung Regelungen über die Erheblichkeit von Änderungen getroffen. In der IV gelten auch kleine Änderungen im Invaliditätsgrad als erheblich, falls sie zu einer höheren oder tieferen Rentenstufe führen.93 Da mit dem stufenlosen Ren- tensystem die bisherigen Rentenstufen wegfallen wird eine neue Erheblichkeits- schwelle definiert. Die UV (und auch die MV) besitzen bereits heute ein stufenloses Rentensystem mit einer prozentgenauen Festsetzung des Invaliditätsgrades. Gemäss Bundesgericht richtet sich die Erheblichkeit einer Änderung in der UV nach einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten.94 Teilweise (wie etwa in der MV) braucht es gestützt auf interne Weisungen bei Invalidenrenten unter 50 % eine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten, bei einem Invaliditätsgrad von über 50 % jedoch zusätzlich eine relative prozentuale Veränderung von mindestens 10 % des Invaliditätsgrades. Neu sollen diejenigen Sachverhalte, welche zu einer Revision der Invalidenrente führen, für alle drei betroffenen Sozialversicherungen einheitlich im ATSG geregelt werden. Anstelle des Begriffs der «Erheblichkeit» werden die einzelnen revisions- auslösenden Tatbestände aufgezählt. Grundsätzlich wird dabei an der zitierten Rechtsprechung zur UV angeknüpft. Buchstabe a: Massgebend ist demnach grundsätzlich eine Änderung des Invalidi- tätsgrades um 5 Prozentpunkte. Durch eine solche Erheblichkeitsschwelle wird verhindert, dass sehr bescheidene Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu einer Verringerung der Rente führen. Damit wird für die IV auch der Zweck des bisherigen Artikels 31 Absatz 1 IVG erfüllt, weshalb dieser Absatz aufgehoben wird (vgl. die entsprechenden Erläuterungen). So ist beispielsweise bei einem Invalidi- tätsgrad von 66 % dann eine Revision vorzunehmen, wenn neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 71 % vorliegt, hingegen würde keine Revision stattfinden, wenn der Invaliditätsgrad auf 62 % sinkt. Zu dieser Regel bestehen zwei Ausnahmen: Buchstabe b: Eine erste Ausnahme knüpft an die Rechtsprechung an, gemäss wel- cher auch nur kleine Änderungen im Invaliditätsgrad erheblich sein können, sobald sie neu zur Aufhebung einer bisherigen Rente führen können.95 So kann beispiels- weise bei einem Rentenbezüger mit einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Revision

93 vgl. hierzu etwa BGE 133 V 545, E. 6.2 94 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 267/05 vom 19.7.2006 E. 3.3 in fine, bestätigt in BGE 133 V 545 E. 6.2 95 BGE 133 V 545

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vorgenommen werden, wenn sein Invaliditätsgrad beispielsweise wegen einer ge- sundheitlichen Verbesserung auf 38 % sinkt. Wenn umgekehrt der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 % steigt, beispielsweise von 38 % auf 41 %, wird der Anspruch auf Leistungen im Rahmen einer neuen Anmeldung und nicht als Revision des Rentenanspruchs (Art. 87 Abs. 3 IVV) geprüft. Unter diesen Bedingungen verhin- dert auch eine Änderung des Invaliditätsgrades um weniger als fünf Prozentpunkte nicht, dass ein Rentenanspruch entsteht. Buchstabe c: Zudem ist eine zweite Ausnahme notwendig, da andernfalls Personen, welche einen Invaliditätsgrad von 96–99 % aufweisen nie mehr eine ganze Rente erreichen könnten, selbst wenn sich die gesundheitliche Situation derart verschlech- tert, dass keine Ewerbstätigkeit mehr möglich ist. Diese Regelung ist für die IV irrelevant, da dort bereits ein deutlich tiefer Invaliditätsgrad Anspruch auf eine ganze Rente gibt (Art. 28b Abs. 3 IVG). Da das ATSG ohne ausdrücklichen Verweis auf die berufliche Vorsorge nicht an- wendbar ist, wird durch eine Regelung in Artikel 24b BVG sichergestellt, dass auch hier die gleiche Erheblichkeit angewendet wird (vgl. die entsprechenden Erläuterun- gen).

Art. 32 Abs. 3 (neu) Bemerkt eine Behörde im Rahmen ihrer Funktion einen möglichen Missbrauch oder hat sie Kenntnis davon, dass eine versicherte Person ungerechtfertigte Leistungen bezieht, hat sie das Recht, die betroffene Versicherung zu informieren. Unter diesen Umständen ist kein schriftliches und begründetes Gesuch gemäss Absätzen 1 und 2 erforderlich (vgl. Ziff. 1.2.5.3).

Art. 43 Abs. 1bis (neu) Absatz 1bis: Auf der Grundlage des in Absatz 1 verankerten Untersuchungsprinzips entscheidet der Versicherer, welche Abklärungsmassnahmen nötig sind, um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind (vgl. Ziff. 1.2.5.4).

Art. 44 Gutachten Absatz 1: Erachtet der Versicherer ein medizinisches Gutachten als notwendig, muss er entscheiden können, welche Art von Gutachten sich für den jeweiligen Fall am besten eignet: ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutach- ten. Absatz 2: Dieser Absatz übernimmt den Inhalt des bisherigen Absatzes 1. Der Be- griff «triftige Gründe» für die Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern wird aufgehoben. Der Absatz verweist jedoch auf die Ablehnungsgründe nach Artikel 36 Absatz 1, der die Gründe von Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren96 (VwVG) übernimmt. Gemäss IV-Praxis reicht eine Frist von 10 Tagen, um die Ablehnungsgründe vorzubringen.97

96 SR 172.021 97 vgl. BGE 139 V 349, Erw. 5.2.3

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Absatz 3: Dieser Absatz sieht vor, dass die versicherte Person über die Fragen an die Sachverständige bzw. den Sachverständigen informiert wird. Sie hat die Möglich- keit, selbst zusätzliche Fragen zu stellen. Dafür stehen der versicherten Person 10 Tage zur Verfügung. Absatz 4: Werden die Ablehnungsgründe nicht berücksichtigt und bestätigt der Versicherer die Gutachterwahl, hat er eine Zwischenverfügung vorzulegen. Sind sich die Parteien jedoch einig, ist keine Verfügung nötig. Absatz 5: Der Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend98 legen die Gutach- terstellen abschliessend fest, welche Fachdisziplinen das polydisziplinäre Gutachten (Abs. 1 Bst. c) umfassen muss. Bei den mono- und bidisziplinären Gutachten hinge- gen entscheidet der Versicherer über die zu berücksichtigenden Fachdisziplinen. Absatz 6: Der Bundesrat kann die Modalitäten für die Vergabe von polydisziplinären Gutachten festlegen. Artikel 72bis IVV regelt die praktische Umsetzung. Erachtet der Bundesrat es aus Gründen der Qualitätssicherung als notwendig, kann er Bedingun- gen vorsehen, die die Gutachterinnen und Gutachter oder die Gutachterstellen erfül- len müssen, um für die Erstellung von medizinischen Gutachten für die Sozialversi- cherer zugelassen zu werden. Ausserdem kann er eine Akkreditierungsstelle damit beauftragen zu prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind.

2. Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung

Art. 101bis Abs. 2 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 SuG muss eine Prioritätenordnung für den Fall festge- legt werden, dass die eingereichten bzw. zu erwartenden Subventionsgesuche die zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Auf Stufe AHVG muss die Basis für eine solche Prioritätenordnung und Ausarbeitung der konkreten Details über die An- spruchsvoraussetzungen gelegt werden.

3. Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 21 Abs. 1 Höhe der Rente Zur sprachlichen Angleichung ans IVG wird der Begriff «volle Rente» durch «ganze Rente» ersetzt. Die Änderung betrifft nur den deutschen Text.

Art. 24 Berechnung der ganzen Invalidenrente Die Abstufung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad wird aus Gründen der Übersichtlichkeit aus Artikel 24 herausgelöst und neu in einem eigenen Artikel 24a BVG geregelt. Artikel 24 enthält so neu nur noch die Regelungen betreffend Be- rechnung der ganzen Invalidenrente. Absatz 1 des geltenden Artikels 24 BVG wird

98 BGE 139 V 349, Erw. 3.3

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daher aufgehoben, die Absätze 2–4 werden unverändert beibehalten (vgl. Ziff. 1.2.4.6).

Art. 24a (neu) Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad Die Abstufung der Rente nach dem Invaliditätsgrad wird neu in einem eigenen Artikel geregelt.

Abstufung nach geltendem Recht: Das BVG wurde als Zusatz zur 1. Säule konstruiert. Die Invalidenleistungen wurden daher mit denjenigen der IV koordiniert, d. h. beim gleichen Invaliditätsgrad wird in beiden Systemen ein gleicher Anteil einer ganzen Rente fällig (¼, ½, ¾, ganze Rente). Für die berufliche Vorsorge ist dabei der von der IV festgestellte Invalidi- tätsgrad im Erwerbsbereich massgebend, da nur dieser Bereich in der beruflichen Vorsorge versichert wird. Bei Teilinvalidität wird gemäss den gesetzlichen Bestimmungen das bisher ange- sparte Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch in einen passiven Teil und einen aktiven Teil gesplittet. Der passive Teil fliesst in die Finanzierung der Invali- denleistungen, der aktive Teil in die Vorsorge des weiterhin erzielten Erwerbsein- kommens. Um der besonderen Situation Rechnung zu tragen, werden für die Versi- cherung des weiterhin erzielten Lohnes die Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) angepasst. Beispiel: Bei einer Invalidität von 60 % entsteht ein Anspruch auf eine Dreiviertels- rente. Vom bisher angesparten Guthaben werden ¾ dem passiven Teil und ¼ dem aktiven Teil zugewiesen. Für die Versicherung des weiterhin erzielten Lohnes wer- den die Grenzbeträge um ¾ gekürzt. Steigt oder sinkt der Invaliditätsgrad und entsteht ein anderer Rentenanspruch, muss die Aufteilung den aktiven und den passiven Teil angepasst werden. Wenn die Person für den aktiven Teil nicht mehr in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versi- chert ist, weil sie den Arbeitgeber gewechselt hat, muss die Differenz in Form einer (Teil-) Freizügigkeitsleistung an die andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen und in die aktive oder passive Vorsorge, die bei der anderen Einrichtung geführt wird, integriert werden. Bei einem Invaliditätsgrad, der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt, wird ein allfällig weiterhin erzielter Lohn nicht mehr obligatorisch versichert, da der Vorsorgefall bereits vollständig eingetreten ist.

Neuregelung für die Abstufung der Renten: Artikel 24a (neu) BVG entspricht Artikel 28b (neu) IVG. Die dortigen Erläuterun- gen gelten hier analog. Zusätzlich ist auf folgendes Hinzuweisen: Die Änderungen in Absatz 3 haben keine Auswirkungen auf die geltenden Regelun- gen der Überentschädigungskürzung nach Artikel 34a Absatz 1 BVG i. V. m. Arti- kel 24 der Verordnung vom 18. April 198499 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2). Dasjenige Einkommen, das die versicherte Person zumutbarerweise noch erzielen könnte, sie tatsächlich jedoch nicht erzielt,

99 SR 831.441.1

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zählt weiterhin zu den anrechenbaren Einkünften im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 BVV 2. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines stufenlosen Rentensystems auch im über- obligatorischen Bereich wird nicht vorgeschlagen, sodass die entsprechenden Reg- lemente weiterhin andere Lösungen vorsehen können, sofern die Leistungen den gesetzlichen Minimalbestimmungen entsprechen.

Art. 24b (neu) Revision der Invalidenrente Artikel 24b legt fest, dass eine Rente nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem in Artikel 17 Absatz 1 ATSG festgelegten Ausmass ändert (vgl. die entsprechenden Erläuterungen). Der Verweis auf die Bestimmung des ATSG ist notwendig, damit das ATSG für das BVG an- wendbar ist. Die Erheblichkeitsschwelle für die Änderung des Rentenanspruchs wird so für sämtliche relevanten Sozialversicherungen – IV, UV, MV und 2. Säule – einheitlich durch das ATSG geregelt.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom … (Weiterentwicklung der IV) Die Übergangsbestimmungen im E-BVG sind inhaltlich auf die Übergangsbestim- mungen im E-IVG abgestimmt. Renten, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits laufen, werden erst dann ins neue Recht überführt, wenn sich der IV-Grad massge- blich ändert. Es ist sinnvoll für die beiden Sozialversicherungszweige analoge Über- gangsbestimmungen zu treffen, da die gleichmässige Entwicklung der Renten von 1. und 2. Säule aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidungen der IV für die berufliche Vorsorge von grosser Bedeutung ist. Die vorgeschlagene Übergangsrege- lung entspricht ausserdem einem in der beruflichen Vorsorge geläufigen Prinzip: Es soll grundsätzlich auf jene Gesetzesbestimmungen abgestellt, die bei Beginn des Rentenanspruchs Gültigkeit haben. Dieses Prinzip hängt mit der Finanzierungsform der Invalidenleistungen der 2. Säule zusammen: Diese müssen grundsätzlich bei Beginn der Rente ausfinanziert sein. So muss eine Vorsorgeeinrichtung zwar bei Teilrenten damit rechnen, dass eine solche später – bei einer Verschlimmerung der Invalidität – erhöht werden muss. Änderungen, die auf eine Änderung von Geset- zesbestimmungen zurückzuführen sind, sind hingegen nicht ausfinanziert. Eine generelle Erhöhung ganzer Rentengruppen einzig aufgrund einer Änderung der Gesetzesbestimmungen könnte daher zu Finanzierungsproblemen der Vorsorgeein- richtungen führen.

a. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet haben Absatz 1 und Absatz 2: Diese Absätze sind analog zu den entsprechenden Über- gangsbestimmungen des IVG. Deren Erläuterungen gelten hier ebenso. Absatz 3: Diese Spezialregelung betrifft Personen, bei denen eine allfällige Anpas- sung an das neue Recht mit der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a BVG kollidieren würde. Eine Änderung des Anspruchsumfangs während dieser Periode würde dem Wesen der im ersten Paket der 6. IV-Revision vorgeschlagenen provisorischen Weiterversicherung grundsätzlich widersprechen und zahlreiche neue Komplikationen schaffen. Da es sich um eine zeitlich klar begrenzte Sonderlösung handelt, ist ein Aufschub während dieser Zeit gerechtfertigt. Die Anpassung ist

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dadurch jedoch nur aufgeschoben und wird am Ende der provisorischen Weiterver- sicherung durchgeführt.

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 60. Altersjahr vollendet haben Diese Übergangsbestimmung ist identisch mit den entsprechenden des IVG. Deren Erläuterungen gelten hier ebenso.

4. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Art. 52 Abs. 2 Artikel 52 Absatz 2 KVG schreibt vor, dass die therapeutischen Massnahmen im Leistungskatalog der IV in die Erlasse und Listen nach Absatz 1 aufgenommen werden. Durch die neue Kompetenzregelung in Artikel 14ter Absatz 2 Buchstabe d IVG bestimmt der Bundesrat, welche Arzneimittel die IV zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 13 IVG übernimmt, einschliesslich deren Höchstbe- träge. Die GGML wird somit nicht mehr ein Anhang der SL sein. Da die OKP nach Vollendung des 20. Altersjahres wie bisher dieselben Arzneimittel übernimmt, welche die IV bereits zugesprochen hat, wird Artikel 52 Absatz 2 KVG entspre- chend angepasst.

5. Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

Art. 17 Abs. 4 Das UV-Taggeld muss dem Netto-Taggeld entsprechen, das die versicherte Person während der Eingliederungsmassnahme der IV erhält. Artikel 11 Absatz 5 IVG delegiert dem Bundesrat die Kompetenz die Berechnung des versicherten Verdiens- tes zu definieren. Die Höhe des UV-Taggeldes und die Prämienberechnung basiert auf dem so berechneten versicherten Verdienst.

6. Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung

Art. 93 Artikel 44 Absatz 4 ATSG präzisiert, dass wenn der Versicherer die Wahl eines Gutachters bestätigt, obwohl dieser gemäss Artikel 36 Absatz 1 ATSG von einer Partei bestritten wird, er eine Zwischenverfügung an den Gutachter erlässt und zwar im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 ATSG. Angesichts der Ausführungen ist Arti- kel 93 MVG aufzuheben.

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7. Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 27 Abs. 5 (neu) Absatz 5: Im Gegensatz zu den übrigen von der Beitragszeit befreiten Personen haben Versicherte, die sich nach einer IV-Rentenrevision bei der ALV anmelden, Anspruch auf 180 Taggelder der ALV (vgl. Ziff.1.2.4.5). Während dieser Dauer haben sie ebenfalls Anspruch auf AMM nach Artikel 59–71d AVIG. Für die Gewäh- rung dieser Leistungen müssen die entsprechenden Voraussetzungen nach dem AVIG erfüllt sein.

Art. 94a (neu) Absatz 1: Dieser Absatz bildet die Grundlage, auf welcher die IV der ALV die Kosten zurückerstattet, die durch die Anspruchsverlängerung von 90 auf 180 Taggelder für von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen entstehen, die nach Rentenrevision auch 90 Tage nach Anmeldung bei Arbeitslosenversiche- rung noch arbeitslos sind. Die Kosten gehen zulasten des IV-Fonds. Absatz 2: Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, wie die Abrechnung der Kosten zwischen der ALV und der IV erfolgt.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Aufgrund der Entkoppelung des IV-Fonds vom Bundeshaushalt haben Mehr- und Minderausgaben der IV keine direkten finanziellen Folgen für den Bund. Die EL werden jedoch zu fünf Achteln vom Bund finanziert. Die Änderungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) führen nur in Einzelfällen zu Mehrkosten bei den EL (vgl. Ziff. 3.6.1). Wird das stufenlose Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % umgesetzt, hat dies keine Auswir- kungen auf die EL. Die Variante einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % führt bei den EL jedoch zu Mehrkosten von 24 Millionen Franken im Jahr 2030, von denen der Bund fünf Achtel übernehmen müsste.

3.1.2 Personelle Auswirkungen Die Personalkosten der IV-Stellen werden wie der übrige Aufwand der IV über den IV-Fonds finanziert und haben damit keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Im Personaletat des Bundes werden jedoch auch die Stellen in der Bundes- verwaltung aufgeführt, die über der den IV-Fonds finanziert werden. Mit der Wei- terentwicklung der IV ist folgendes nötig: Einerseits sollen in Anwendung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG zusätzli- che Personalkosten in der Höhe von zwei Vollzeitäquivalenten (VZÄ) bei der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 56 IVG) finanziert werden. Die entsprechen- den Stellen sind u. a. erforderlich um den zusätzlichen Aufwand durch die Führung eines stufenlosen Rentensystems, namentlich zusätzliche Beschwerden vor Gericht, zu bearbeiten,

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Andererseits sollen in Anwendung von Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b IVG zusätz- liche Personalkosten in der Höhe von 6,3 VZÄ finanzieren werden (1,8 davon befristet), die beim BSV für die Umsetzung der geplanten Massnahmen, die Quali- tätssicherung, die Evaluation und die Sicherstellung der Aufsicht geschaffen werden müssen. Diese VZÄ teilen sich folgendermassen auf: - 1,2 VZÄ bei Geburtsgebrechen (0,5 davon befristet): Die Empfehlungen der EFK aus dem Jahr 2012 betreffend die medizinischen Massnahmen der IV100 verlangen eine bessere Steuerung der medizinischen Massnahmen und einen Ausbau des Fachwissens in diesem Bereich. Dem BSV ist daher mehr Personal zu genehmigen, u. a. zur Durchführung der neuen Aufgaben im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (Prüfung neuer Geburtsgebrechen, deren Behandlung von der IV zu übernehmen ist; Vorschläge an den Bun- desrat betreffend die Übernahme von «Off Label Use»-Medikamenten sowie von medizinischen Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ge- richtet sind; Prüfung komplexer Fälle). - 0,5 VZÄ bei der Steuerung und Fallführung der medizinischen Massnah- men: Ebenfalls auf Grundlage dieses EFK-Berichts fallen Koordinationsauf- gaben an aufgrund der Konzentration des medizinischen und tariftechni- schen Fachwissens zur Vereinheitlichung der Zusprache. Zudem ist eine Intensivierung der Kostenkontrolle durch Überprüfung des Umfangs medi- zinischer Massnahmen und durch verstärkte Rechnungskontrolle notwendig. - 1,5 VZÄ betreffend der Zielgruppe 2: Zur einheitlichen und erfolgreichen Umsetzung insbesondere der Massnahmen «Brückenangebote», «Case Ma- nagement Berufsbildung» und «Ausrichtung der EbA auf den ersten Ar- beitsmarkt» muss das BSV u. a. die fachliche Aufsicht sicherstellen, Kontak- te mit den Akteuren in den Kantonen pflegen und den Austausch von guten Beispielen zwischen den IV-Stellen fördern. - 0,8 VZÄ in der Versicherungsmedizin: Infolge eines Leitentscheids des Bundesgerichts101 ist die ressourcenorientiert Abklärung und Begutachtung im IV-System zu verankern. Zur Akquirierung und Zulassung von Gutach- terstellen sowie im Rahmen der Tarifvereinbarung muss das BSV über ent- sprechendes Fachwissen und Ressourcen verfügen, um beispielsweise medi- zinische Qualitätsleitlinien von Fachgesellschaften einzuführen, Instrumente zur Qualitätskontrolle entwickeln und dementsprechend auch die Qualität von Gutachten beurteilen zu können. - 0,3 befristete VZÄ zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit Dachverbänden der Arbeitswelt: Insbesondere die Organisation der «nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung» bedeutet für das BSV eine zusätzliche Aufgabe. - 1,0 VZÄ beim stufenlosen Rentensystem: Gegenüber dem aktuellen System mit Viertelsrenten werden die Gerichtsfälle zunehmen, da jedes Prozent IV- Grad leistungsrelevant ist. Diese Gerichtsfälle müssen im BSV nachverfolgt werde um nötigenfalls Urteil vor Bundesgericht weiterziehen oder bei Be-

100 EFK (2012): Medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung. Evaluation der Umsetzung und Analyse der Kostenentwicklung. Bestellnummer 1.9350.318.00099.13. www.efk.admin.ch > Publikationen > Evaluationen. 101 BGE 141 V 281

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schwerde durch die IV-Stelle Vernehmlassungen für die Verhandlung vor dem Bundesgericht zu verfassen. - 1,0 befristete VZÄ im Controlling: In ihrem Bericht über die Aufsicht (2015),102 fordert die EFK, dass dem qualitativen Aspekt des Gesetzesvoll- zugs im Rahmen der Aufsicht des BSV über die IV-Stellen und die RAD be- sonderes Augenmerk zuteilwird. Als Grundlage dafür müssen Instrumente aufgebaut werden, die eine verbesserte Datenerfassung und -auswertung er- lauben. In der Tabelle am Ende von Ziffer 3.5 «Auswirkungen auf die Invalidenversiche- rung» sind die Stellen im BSV in einer eigenen Zeile aufgeführt und diejenigen in der ZAS in den Personalbedarf der Zielgruppen 2 und 3 integriert.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Bergge- biete Urbane Zentren profitieren aufgrund ihrer tendenziell höheren Quote von Leistungs- beziehenden verstärkt von den vorgeschlagenen Massnahmen. Auf Agglomerationen und Berggebiete bestehen keine spezifischen Auswirkungen. Die Weiterentwicklung der IV erfordert keine Anpassungen in den Kantonen, da die IV zwar in jedem Kanton von einer eigenen IV-Stelle umgesetzt wird, aber auf Bundesrecht beruht. Hingegen ergeben sich die folgenden Auswirkungen auf die Sozialhilfe, das Bildungssystem und die EL:

Einsparungen bei Sozialhilfe

Massnahmen zugunsten der Zielgruppen 2 und 3 Die Massnahmen zugunsten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen (vgl. Ziff. 1.2.2) wirken sich positiv auf die Sozialhilfe aus, denn die allfälligen Mehrkos- ten durch die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) werden durch die übrigen Massnahmen mehr als kompensiert. Jugendlichen, insbesondere jene ohne Ausbildungsabschluss und Einkommen, weisen ein erhöhtes Risiko auf, Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Indem zu ihren Gunsten gehandelt wird und ihre Chancen auf Ausbildung und Eingliederung gefördert werden, verringert sich dieses Risiko. Besonders hervorzuheben sind die Brückenangebote zur Vorbereitung auf eine EbA (vgl. Ziff. 1.2.2.2) sowie das CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.3). Die IV soll die jeweiligen Kosten zu einem Drittel mitfinanzieren. Die IV bringt zudem ihr spezifisches Fach- wissen im Schnittpunkt von gesundheitlichen Einschränkungen und beruflicher Eingliederung ein. Hilft die Stärkung dieser Instrumente den betroffenen Jugendli- chen, einen Ausbildungsplatz zu finden, die Ausbildung erfolgreich abzuschliessen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wird auch die Sozialhilfe entlastet.

102 EFK (2015): Fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stellen. Bestellnummer 1.14261.318.00099.07. Kann abgerufen werden unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Weitere Prüfberichte.

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Die Massnahmen zugunsten psychisch erkrankter Erwachsener (vgl. Ziff. 1.2.3) werden die Sozialhilfe entlasten, da durch die gestärkte Eingliederung Versicherte eher in die Lage versetzt werden, selbst einen Erwerb zu erzielen.

Massnahmen im Bereich der Koordination Die Änderungen beim ALV-Anspruch (Ziff. 1.2.4.5) entlasten die Sozialhilfe. Kurzfristig ist während der Zahlung des ALV-Taggelds keine Unterstützung durch die Sozialhilfe nötig. Mittelfristig erlaubt die Massnahme Versicherten vermehrt, eine Stelle zu finden und so überhaupt nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Wird das stufenlose Rentensystem (Ziff. 1.2.4.6) mit der Option einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % umgesetzt, ergeben sich in den Ausnahmefällen, in denen Erwerbseinkommen, Renten der ersten und zweiten Säule sowie EL nicht ausreichen, Mehrkosten für die Sozialhilfe. Die allfällige Zuständigkeit der Sozial- hilfe ist jedoch systemkonform, da solche Personen nach den Gesetzesbestimmun- gen nur noch als teilinvalid gelten. Die Schaffung der Rechtsgrundlage regionaler Kompetenzstellen für die Arbeits- vermittlung (vgl. Ziff. 1.2.4.7) könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation der IV-Stellen mit den Sozialhilfebehörden (sowie den RAV) führen. Dadurch würde die Sozialhilfe insbesondere bei komplexen Fällen stärker unter- stützt.

Verstärkte Kooperation mit dem Bildungswesen Die Massnahmen zugunsten der Zielgruppe 2 unterstützen auch das Bildungswesen, das in kantonaler Kompetenz liegt. Wie oben zur Sozialhilfe genannt sind die Brü- ckenangebote zur Vorbereitung auf eine EbA sowie das CM BB hervorzuheben. Zudem wird die Beratung und Begleitung – die auch Fachpersonen aus Schule und Ausbildung nutzen können – von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe angehoben (vgl. Ziff. 1.2.2.7).

Mehrkosten bei den EL beim stufenlosen Rentensystem in der Variante «80 %» Die EL werden zu drei Achteln durch die Kantone finanziert. Die Änderungen beim Taggeld bewirken nur in Einzelfällen zu Mehrkosten bei den EL (vgl. Ziff. 3.6.1). Das stufenlose Rentensystem in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % würde für die Kantone zu Mehrkosten führen, die bis zum Jahr 2030 auf 9 Millionen Franken anstiegen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die vorgeschlagenen Massnahmen wirken sich durch die verstärkte Eingliederung grundsätzlich günstig auf die Beschäftigung aus. Die volkswirtschaftliche Gesamt- wirkung bleibt jedoch sehr schwach. Die Weiterentwicklung der IV sieht auch keine zusätzlichen Regulierungen für Unternehmen vor und verringert ihren administrati- ven Aufwand sogar durch die Massnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern (Ziff. 1.2.4.1) sowie durch die Verbesserung des Versiche- rungsschutzes (Ziff. 1.2.4.2 und 1.2.4.3). Zudem kann der Ausbau der Beratung und Begleitung (Ziff. 1.2.3.1) Arbeitgeber im Umgang mit gesundheitlich eingeschränk- ten Mitarbeitenden entlasten. Dementsprechend kann auf eine Regulierungsfolgen- abschätzung verzichtet werden. Unter Ziffer 3.7 sind zu Arbeitgebern, Privatversi-

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cherern und anderen Akteuren die Auswirkungen dieser und anderer Massnahmen aufgeführt.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft Innerhalb der Gesellschaft sind insbesondere die drei Zielgruppen – Kinder; Jugend- liche und junge psychisch erkrankte Versicherte; sowie psychisch erkrankte Erwach- sene – von der Weiterentwicklung der IV betroffen. Die geplanten Massnahmen würden die Verwirklichung ihres Eingliederungspotenzials fördern und somit zur Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit beitragen. Die Verbesserung der Bildungsmög- lichkeiten und der Integration ins Erwerbsleben trägt auch zur sozialen Integration und zum Selbstvertrauen der Betroffenen bei und unterstützt die Gleichstellung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Dies führt auch zu einer Stärkung der sozialen Kohäsion. Nachfolgend werden in jeder Zielgruppe zu jeder Massnahmen die entsprechenden Auswirkungen und soweit möglich die Anzahl betroffener Personen angegeben.

Zielgruppe 1: Kinder

Aktualisierung der Geburtsgebrechenliste Die Änderungen bei den Geburtsgebrechen (vgl. Ziff. 1.2.1.1) haben nur geringe Auswirkungen auf die Versicherten. Zwar führt die Aktualisierung der Geburtsge- brechenliste zur Streichung geringfügiger Geburtsgebrechen sowie zur Aufnahme weniger zusätzlicher Gebrechen, darunter verschiedene sogenannte seltene Krank- heiten. Die Behandlung zahlreicher Geburtsgebrechen, die von der Liste entfernt werden müssen, wird unter anderer Bezeichnung weiterhin von der IV übernommen. Auch bei den anderen Betroffenen wechselt nur der Kostenträger von der IV zur OKP. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Kinder auch in der OKP keine Franchise und nur die Hälfte des Höchstbeitrags des Selbstbehaltes erhoben wird (Art. 64 Abs. 4 KVG). Voraussichtlich werden bei höchstens 5000 Personen die Kosten nicht mehr von der IV sondern von der OKP vergütet. Dabei handelt es sich um jeweils etwa 1800, die an Hernia inguinalis bzw. Kryptorchismus leiden; beides Gebrechen, die mit einma- ligen Operation behandelt werden. Weiter sind pro Jahr etwa 480 Fälle von Hydro- cele testis betroffen. Welche Gebrechen die IV von der OKP übernimmt und wie viele Personen davon betroffen sein werden, ist Gegenstand laufender Abklärungen.

Anpassungen der Leistungen bei Geburtsgebrechen an die Kriterien der Kranken- versicherung Die Massnahmen zur Angleichung an die Kriterien der Krankenversicherung (vgl. Ziff. 1.2.1.2) haben keine finanziellen Folgen für die Versicherten. Unter den Vo- raussetzungen, die jenen im Bereich der OKP entsprechen, werden nach wie vor Leistungen gewährt. Zielgruppe 2: Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte

Ausweitung der Früherfassung und der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche Für Jugendliche mit gesundheitlichen Problemen bietet die Ausweitung der Früher- fassung (vgl. Ziff. 1.2.2.1) zusätzlich zur verstärkten Zusammenarbeit mit den

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kantonalen Einrichtungen zur Unterstützung bei der Berufsbildung ein nieder- schwelliges Instrument zur raschen, kohärenten Identifizierung und Betreuung. Auch hält es die Stigmatisierungsgefahr gering. Die Ausweitung der Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.2.1) und ihre zeitliche Flexibilisierung (vgl. Ziff. 1.2.3.3) steigert die Chancen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, erfolgreich eine erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvie- ren und trägt zur beruflichen Integration während ihres gesamten Erwerbslebens bei. Voraussichtlich werden so jährlich 150 junge Versicherte zusätzlich eine Integrati- onsmassnahme beziehen.

Mitfinanzierung kantonaler Brückenangebote zur Vorbereitung auf erstmalige berufliche Ausbildungen Die Brückenangebote (vgl. Ziff. 1.2.2.2), die die IV neu mitfinanzieren würde, sollen in der Regel ein Jahr dauern. Solche Vorbereitungsjahre sind voraussichtlich für einen Viertel der 2800 Jugendlichen, die pro Kalenderjahr eine EbA beginnen, d. h. für 700 Personen, angezeigt.

Mitfinanzierung des Case Management Berufsbildung auf Kantonsebene Jedes Jahr schliessen durchschnittlich zwischen 2000 und 2500 Jugendliche mit komplexen Problemen die obligatorische Schule ab, für die das CM BB in Frage kommt. Die finanzielle Unterstützung der IV (vgl. Ziff. 1.2.2.3) wird einen entschei- denden Beitrag zur Weiterführung des CM BB in den Kantonen leisten. Dass das CM BB das spezifische Fachwissen der IV nutzen kann, hat folgende Auswirkungen auf die Jugendlichen: - frühzeitige Identifizierung möglicher Gesundheitsprobleme und angemesse- ne, umsetzbare Lösungen (im Rahmen der IV oder von Regelstrukturen, so- fern der entsprechende gesetzliche Anspruch besteht) - bessere Chancen auf einen erfolgreichen Übergang zur Berufsbildung und – indirekt – zum Arbeitsmarkt

Ausrichtung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf den ersten Arbeitsmarkt Pro Kalenderjahr beginnen rund 2800 Jugendliche eine EbA nach Artikel 16 IVG. Davon leidet rund die Hälfte an einem psychischen Gebrechen. Mittels verstärkter Unterstützung sollten rund 1400 Jugendliche ihre EbA im ersten Arbeitsmarkt abschliessen können. EbA dauern durchschnittlich zwei Jahre. Die Ausrichtung der EbA auf den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Ziff. 1.2.2.4) soll die Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Ausbildungen und Anstel- lungen im ersten Arbeitsmarkts fördern.

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbes- serung der Ausbildungschancen Mit der vorgeschlagenen Änderung beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) werden Versi- cherte in einer EbA weitgehend ihren Gleichaltrigen ohne gesundheitliche Probleme gleichgestellt: Sie erhalten bereits ab Beginn der Ausbildung ein Taggeld der IV. Ihre Aussicht auf einen Ausbildungsplatz im ersten Arbeitsmarkt wird durch die finanziellen Anreize für Ausbildungsbetriebe, denen die IV die Entschädigung für Lernende kompensiert, erhöht. Ab Beginn der Ausbildung erhalten sie eine finanzi- elle Entschädigung in Höhe vergleichbarer Ausbildungslöhne. Diese wird tiefer als das aktuelle Taggeld ausfallen.

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Im Jahr 2014 erhielten 10 000 Versicherte ab 18 Jahren ein sogenanntes «kleines» IV-Taggeld. Neu hätten zusätzlich auch rund 2000 Personen unter 18 Jahren An- spruch auf Taggeld. Für diese 2000 sowie 6500 Personen zwischen 18 und 24 Jahren wird das Taggeld der vergleichbaren Entschädigung für Lernende entsprechen: - Für rund 5500 Personen wird das Taggeld der branchenüblichen, im Lehr- vertrag nach BBG festgelegten, altersabhängigen Entschädigung für Lernen- de entsprechen. Sie (und demzufolge das Taggeld) unterscheidet sich je nach Ausbildung, Ausbildungsjahr, Branche und Dauer. Beispielsweise erhält ein Coiffeur EFZ in im Durchschnitt der drei Ausbildungsjahre 500 Franken, ei- ne Maurerin EFZ 1150 Franken und ein Hotelfachmann EFZ 1290 Franken pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn bei vierjährigen beruflichen Grundbildungen reicht von 600 Franken im ersten bis 1300 Franken im letz- ten Lehrjahr. Durchschnittlich über alle Ausbildungsjahre und Berufe wird mit 810 Franken Entschädigung pro Monat gerechnet. - Für rund 2500 Personen, die eine praktische Ausbildung absolvieren, die nicht eine berufliche Grundbildung nach Berufsbildungsgesetz darstellt, ent- spricht das Taggeld den tiefsten Löhnen aller Lernender EFZ in der freien Wirtschaft. Im ersten Ausbildungsjahr entspricht dies heute knapp 400 Franken, im zweiten Jahr rund 550 Franken, im dritten Jahr gut 700 Franken und im vierten Jahr beinahe 1000 Franken pro Monat. - Rund 200 Personen in einer Tertiärausbildung erhalten ein Taggeld, das dem durchschnittlichen Eigenverdienst gleichaltriger Personen ohne gesundheit- liche Beeinträchtigung in Ausbildung entspricht. Im 16. Altersjahr beträgt dies rund 100 Franken und mit 24 Jahren rund 600 Franken pro Monat. Die übrigen rund 1500 Erwachsenen ab dem vollendeten 25. Altersjahr erhielten neu den Höchstbetrag der Altersrente, der aktuell 2350 Franken im Monat beträgt. Rund 1500 Versicherte beziehen während den Abklärungsmassnahmen, medizini- schen Massnahmen oder Massnahmen zur Vorbereitung auf eine EbA kein Taggeld mehr. Auch Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, erhalten kein Taggeld der IV mehr. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, haben all diese Personen auch Anspruch auf EL.

Erweiterung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen Die Ausrichtung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen auf den ersten Arbeitsmarkt und die Ausweitung der Zielgruppe (vgl. Ziff. 1.2.2.6) verbessert für die Betroffenen die Qualität ihrer medizinischen Versorgung und die Koordination mit anderen Leistungen der IV. 2014 erhielten rund 180 Personen im Alter von 19 Jahren gleichzeitig eine Mass- nahme beruflicher Art und eine medizinische Massnahme der IV. Berufliche Mass- nahmen werden im Durchschnitt rund 16 Monate über das 19. Altersjahr hinaus fortgesetzt. Jährlich hätten dementsprechend zusätzlich rund 250 Personen zwischen 20 und 25 Jahren Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV.

Ausbau der Beratung und Begleitung Der Ausbau der Beratung und Begleitung für gesundheitlich beeinträchtigte Jugend- liche und junge Erwachsene (Ziff. 1.2.2.7) trägt dazu bei, Ausbildungsabbrüche zu verhindern, Lehrstellen im ersten Arbeitsmarkt zu finden und diese erfolgreich zu

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halten. Der Ausbau der Beratung und Begleitung für Jugendliche während den Übergängen I und II steigert ihre Chancen, erfolgreich eine Berufsbildung abzu- schliessen und sich dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Von diesem Ausbau werden insbesondere diejenigen Versicherten profitieren, die eine EbA nach Artikel 16 IVG absolvieren. Aufgrund der 2800 Jugendlichen, die jährlich eine EbA beginnen sowie dem Anspruch während dem letzten Schuljahr, gegebenenfalls während einem Brückenangebot, während dem ersten und zweiten Jahr der EbA sowie der Nachbetreuung während einem bis zwei Jahre nach Ab- schluss sind pro Kalenderjahr knapp 13 000 Personen betroffen. Je nach Phase und Komplexität werden sie pro Jahr zwischen 6 und 25 Stunden beraten.

Zielgruppe 3: Psychisch erkrankte Versicherte

Ausbau der Beratung und Begleitung Der Ausbau der Beratung und Begleitung für Erwachsene (Ziff. 1.2.2.7) soll dazu führen, dass insbesondere Versicherte mit psychischen Schwierigkeiten frühzeitig erfasst und damit eine Chronifizierung verhindert wird, dass Eingliederungsmass- nahmen auch bei auftretenden Schwierigkeiten erfolgreich durchgeführt werden oder dass ein Rückfall nach Beendigung der Massnahme rasch aufgefangen wird. Dies ist besonders relevant bei psychischen Beeinträchtigungen, deren Verläufe starken Schwankungen unterliegen können. Von den entsprechenden Massnahmen profitiert die folgende Anzahl Personen pro Jahr: - Auf Basis der rund 11 000 Früherfassungsmeldungen pro Jahr werden vo- raussichtlich rund 5000 Versicherte bzw. deren Arbeitgeber oder behandeln- de Ärzte die niederschwellige eingliederungsorientierten Beratung in An- spruch nehmen. - Jährlich schliessen rund 21 000 Versicherte eine Eingliederungsmassnahme ab, ohne anschliessend weitere Eingliederungsmassnahme oder eine Rente zu beziehen. Voraussichtlich ein Viertel davon wird den dreijährigen An- spruch auf Beratung und Begleitung geltend machen, was über drei Kohor- ten rund 16 000 Personen ergibt.

Ausweitung der Früherfassung Mit der Ausweitung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) kann damit gerechnet werden, dass ein höherer Anteil von Versicherten mit gesundheitlichen Schwierig- keiten frühzeitig identifiziert und begleitet wird. Für Personen, die ihre Stelle noch haben oder gerade aufgegeben haben, vereinfacht die Ausweitung der Früherfassung die Beibehaltung oder eine schnellere Wiederaufnahme der Arbeit. Auf Basis der rund 11 000 Früherfassungsmeldungen pro Jahr ist davon auszugehen, dass jährlich 50 % mehr Fälle (5500) gemeldet werden. Diese Zahl deckt sowohl die Erwachsenen als auch die Jugendlichen ab, die im Rahmen des CM BB begleitet werden.

Flexibilisierung der Integrationsmassnahmen Mit den Änderungen bei den Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.3.3) soll eine grössere Anzahl Versicherte auf Massnahmen beruflicher Art vorbereitet werden. Im Jahr 2014 bezogen knapp 4500 Versicherte eine Integrationsmassnahme mit einer durchschnittlichen Dauer von sechs Monaten. Sind neu wiederholte Zusprachen möglich, werden voraussichtlich 15 % der Bezüger (knapp 700 Personen) eine zweite Integrationsmassnahme zugesprochen.

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Einführung des Personalverleihs Der Personalverleih (vgl. Ziff. 1.2.3.4) wird höchstwahrscheinlich nur bei einer kleinen Anzahl Versicherter eingesetzt. Erlaubt jedoch gerade dieses Instrument, sie in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, ist die Einführung des Personalverleihs gerechtfertigt. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Pilotprojekt wird der Personalver- leih voraussichtlich jährlich bei 100 Personen gewählt.

Verbesserung der Koordination der beteiligten Akteure

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und Versicherungsschutz Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und Dachverbänden der Arbeitswelt (vgl. Ziff. 1.2.4.1) unterstützt die Eingliederung von Menschen mit Behinderung bereits durch das Bekenntnis der Arbeitswelt und die Klärung der Zuständigkeiten. Dabei würde entweder schon eine Vereinbarung mit Koordinati- onsregeln messbare Resultate liefern oder andernfalls die Umsetzung des Bundes- ratsbeschlusses von 11. März 2011 solche Resultate sicherstellen. Die Optimierung des Unfallschutzes während Eingliederungsmassnahmen und die Regelung der Haftpflichtversicherung während Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.2 und 1.2.4.3) stärken das Vertrauen der Arbeitgeber, eine IV- Massnahmen in ihrem Betrieb durchzuführen. Diese Anpassungen werden einer zusätzlichen Anzahl Versicherter ermöglichen, ihre Massnahmen im ersten Arbeits- markt zu absolvieren, wodurch sie besser auf eine spätere Erwerbstätigkeit vorberei- tet werden.

Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Die Anpassungen betreffend behandelnde Ärztinnen und Ärzte (vgl. Ziff. 1.2.4.4) haben zum Ziel, das Verständnis zwischen ihnen und der IV zu fördern. Davon profitieren namentlich die Versicherten, da so ihre Ärzte und die zuständige Einglie- derungsfachperson der IV-Stelle vermehrt dieselben Massnahmen unterstützen, was dem Eingliederungserfolg hilft.

Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit Die verlängerte Anspruchsdauer auf ALV-Leistungen (vgl. Ziff. 1.2.4.5) verbessert die Existenzsicherung im Anschluss an die Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente im Zuge einer Rentenrevision. Zudem wird durch die längere Unterstützung, die Chance erhöht, eine Stelle zu finden. Auf Grundlage der Erfahrungen mit dem bestehenden Anspruch sowie unter Berücksichtigung systematischer Information durch die IV und die Sozialhilfe werden jährlich voraussichtlich 200 Personen betroffen sein.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems Die Einführung des stufenlosen Rentensystems (vgl. Ziff. 1.2.4.6) hätte je nach IV- Grad, ab dem eine ganze IV-Rente zugesprochen wird, unterschiedliche Auswirkun- gen auf die Renten der Versicherten. Je nach IV-Grad führt das stufenlose System zu einer erhöhten, gesenkten oder unveränderten Rente. Die Angabe der Anzahl Neu- renten aus dem Jahr 2014 gibt einen Hinweis, wie viele Personen jährlich davon betroffen sein würden.

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Rentengrad Anzahl Veränderung mit Variante Veränderung mit Variante Neuren- «70 %» «80 %» ten 2014 0–39 % Keine Veränderung Keine Veränderung 40–49 % 1300 Höhere Rente (keine Verän- Höhere Rente (keine Verän- derung bei 40 %) derung bei 40 %) 50–59 % 2500 Höhere Rente (keine Verän- Höhere Rente (keine Verän- derung bei 50 %) derung bei 50 %) 60–69 % 1050 Tiefere Rente Tiefere Rente 70–100 % 8800 Keine Veränderung Tiefere Rente bei 70–79 %, keine Änderung ab 80 %

Über alle betroffenen Versicherten betrachtet liegen in der Variante «70 %» gewisse Renten in der Summe in gleichem Ausmass tiefer wie andere Renten höher liegen. In der Variante «80 %» übersteiget die Summe dieser Erhöhungen die Summe der Senkungen für das Jahr 2023 um 50 Millionen Franken. Ein Teil dieser Änderungen wird durch die EL zur IV kompensiert (vgl. Ziff. 3.6.1). Wie bei den IV-Renten halten sich die Veränderungen bei der EL in der Variante «70 %» die Waage. In der Variante «80 %» erhalten die Versicherten jedoch mehr EL (24 Millionen Franken mehr im Jahr 2030), wofür zu fünf Achteln der Bund und zu drei Achteln die Kan- tone aufkommen. Die Entfernung der Stufen im Rentensystem fördert die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades mit finanziellen Anreizen, da das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbseinkommen bei steigen- dem Erwerbseinkommen stetig zunimmt. Die so geförderte Partizipation am Arbeitsmarkt und die damit verbundene regel- mässige Tagesstruktur können gerade bei Personen mit psychischen Einschränkun- gen zur Stabilisierung der Gesundheit beitragen. So verbessert sich auch ihre Per- spektive auf dem Arbeitsmarkt, was mittelfristig zu einer Reduktion des Rentenbestandes führt.

Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Arbeitsver- mittlung Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV und den Sozialhilfebehörden führen. Personen mit Mehrfachproblemati- ken hätten dadurch eine einheitliche Ansprechstelle.

Weitere Massnahmen

Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe Auf Menschen mit Behinderungen hat die Verankerung von LUFEB auf Gesetzes- stufe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) keine Auswirkungen. Aktuell erbringen Organisationen der privaten Invalidenhilfe unter LUFEB jährlich Leistungen über 745 700 Stunden. Sie erhalten dafür 39 Millionen Franken aus der IV und der AHV. Dies entspricht rund 50 Franken pro Leistungsstunde.

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Verbesserung des Datenaustausches Die Änderungen an Artikel 6a IVG und Artikel 32 ATSG (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermög- lichen es, potenzielle Versicherungsmissbrauchsfälle zu melden, ohne dass dafür ein schriftliches, begründetes Gesuch erforderlich wäre. Da die IV 2014 insgesamt 2200 neue Fälle mit Verdacht auf Missbrauch untersucht hat, ist anzunehmen, dass sich die Meldungen in allen Sozialversicherungen auf rund 500 Einheiten belaufen dürften. Geht man davon aus, dass in 20 % der 2200 Verdachtsfälle die Rente nach der Prüfung aufgehoben oder herabgesetzt wurde, ist mit 100 zusätzlichen Fällen zu rechnen. Der Datenaustausch könnte grundsätzlich als eine Beeinträchtigung der Persönlich- keitsrechte der versicherten Person empfunden werden. Dies kann jedoch als ver- hältnismässig betrachtet werden und somit ein gerechtfertigtes Mittel darstellen, Fälle von Versicherungsmissbrauch aufzudecken. Erweist sich der Verdacht an- schliessend als unbegründet, ergeben sich keine negativen Konsequenzen für die versicherte Person. Erweist er sich als begründet, kann die Leistung der betroffenen Versicherung eingestellt und gegebenenfalls zurückgefordert werden. Die Gesetzes- änderung garantiert die richtige Anwendung des Gesetzes und steigert das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger ins Sozialversicherungssystem.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens Die Änderungen am Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) haben keine materiellen Folgen für die Versicherten, da die bestehende, verfassungs- und EMRK-konforme Praxis im Gesetz verankert wird. Dadurch wird sogar die Rechts- sicherheit gestärkt.

3.5 Auswirkungen auf die Invalidenversicherung Die im Folgenden genannten Auswirkungen auf die IV beziehen sich auf die Anzahl betroffener Personen, die obenstehend genannt sind. Die IV ist einerseits durch den zusätzlichen Personalaufwand betroffen. Dabei wird pro Vollzeitstelle mit einer Jahresarbeitszeit von 1900 Stunden und Vollkosten von 160 000 Franken (Stand 2014) gerechnet. Andererseits ist die IV durch Mehrkosten bei Massnahmen und Einsparungen bei Geldleistungen betroffen. Zudem können die Ausgaben der IV gesenkt werden, da durch diese Massnahmen Renten verhindert werden können. Über alle Massnahmen gesehen ergeben sich für die IV folgende finanzielle Aus- wirkungen, wobei zu unterscheiden ist, ob im stufenlosen Rentensystem eine ganze Rente ab einem IV-Grad von 70 oder von 80 % zugesprochen wird: - Variante «70 %»: im ersten Jahr nach voraussichtlichem Inkrafttreten (2018) Mehrkosten von 30 Millionen Franken und 2030 Einsparungen von 18 Millionen Franken. - Variante «80 %»: 2018 Mehrkosten von 30 Millionen Franken und 2030 Einsparungen von 115 Millionen Franken. Am Ende von Ziffer 3.5 sind die finanziellen Auswirkungen auf die IV nach den finanziell bedeutendsten Massnahme und nach den beiden Jahren 2018 und 2030 aufgeschlüsselt dargelegt.

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Zielgruppe 1: Kinder

Die Revision der Geburtsgebrechenliste (vgl. Ziff. 1.2.1.1) beinhaltet auch die Streichung bestimmter Pathologien. Schätzungen zufolge würden damit Kosten von rund 30 Millionen Franken auf die Krankenversicherung verlagert. Andere Geburts- gebrechen hingegen kämen neu auf die Liste, insbesondere einige seltene Krankhei- ten. Zusammen mit den Massnahmen zur Angleichung des IV-Systems an jenes der Krankenversicherung (vgl. Ziff. 1.2.1.2) und der besseren Steuerung der medizini- schen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2.1.3) würde dies zu einem besseren Kostengleich- gewicht führen. Mit den gesetzlich klar festgelegten Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sollten effizientere Kontrollen der medizinischen Leistungen und damit auch eine bessere Kostenkontrolle möglich sein. Dadurch kann die Rück- erstattung von medizinischen Leistungen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich nicht erwiesen ist, verhindert werden. Zudem besteht bei den Leistungstarifen ein gewis- ser Handlungsspielraum, da die IV-Tarife im stationären Bereich für einige Leis- tungserbringer höher sind als die KVG-Tarife. Schätzungen von santésuisse zufolge sind über die Leistungskontrolle Einsparungen zwischen 3,6 % und 7,1 % der gesamten Bruttoleistungen zulasten der OKP mög- lich103. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass durch eine bessere Steue- rung der medizinischen Massnahmen in der IV rund 5 % der Gesamtausgaben in diesem Bereich eingespart werden können. Auf dieser Basis ergeben sich für die IV bei 776 Millionen Gesamtausgaben für medizinische Massnahmen knapp 40 Millionen Franken Einsparungen

Zielgruppe 2: Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte Über alle Massnahmen für die Zielgruppe 2 ergeben sich für die IV folgende finan- zielle Auswirkungen: 2018 Mehrkosten von 6 Millionen Franken und 2030 Einspa- rungen von 24 Millionen Franken. Diese Auswirkungen sind wie nachfolgend be- schrieben auf die verschiedenen Massnahmen zurückzuführen. Können durch diese Massnahmen jährlich 5 % der Neurenten die Zielgruppe (65 Fälle) verhindert wer- den, ergeben sich zusätzlich die folgenden Einsparungen: 2 Millionen im Jahr 2018 und 18 Millionen im Jahr 2030.

Ausweitung der Früherfassung und der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche Die Ausweitung der Früherfassung auf Versicherte vor Ausbildung und die Erweite- rung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche und junge Erwachsene (vgl. Ziff. 1.2.2.1) führen zu Mehrkosten von rund 2,5 Millionen Franken im Jahr.

Mitfinanzierung kantonaler Brückenangebote zur Vorbereitung auf erstmalige berufliche Ausbildungen Die Brückenangebote (vgl. Ziff. 1.2.2.2) betreffen 700 Personen pro Jahr. Drei Viertel der betroffenen Personen werden voraussichtlich an einem kombinierten Angebot Schule–Praxis teilnehmen können, das 10 000 Franken kostet, währendem ein Viertel ein rein schulisches Brückenangebot absolviert, das 20 000 Franken

103 Santésuisse (2014): SASIS Rechnungsstellerstatistik 2013. Kann abgerufen werden unter: www.santesuisse.ch > Fakten > Statistiken > SASIS Rechnungssteller- und Versicherten- Statistik.

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kostet. Da diese Angebote zu zwei Dritteln vom jeweiligen Kanton getragen werden sollen, ergeben sich für die IV Kosten von knapp 3 Millionen Franken pro Jahr.

Mitfinanzierung des Case Management Berufsbildung auf Kantonsebene Gemäss der Evaluation der Einführungsphase variiert der Bedarf an Personal für das CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.2) pro Kanton zwischen 0 und 8 Vollzeitstellen. Damit arbeiten insgesamt rund 100 Personen in etwa 60 Vollzeitstellen für das CM BB. Die Kosten dafür werden auf höchstens 9 Millionen Franken geschätzt.104 In der aktuellen Konsolidierungsphase beteiligt sich das SBFI mit rund 4 Millionen Franken pro Jahr an der Finanzierung des CM BB. Dies deckt knapp die Hälfte der Gesamtkosten, der Rest geht zulasten der Kantone. Die Unterstützung der IV an der Weiterführung des CM BB (höchstens ein Drittel der Lohnkosten des CM BB) dürfte sich auf 3 Millionen Franken belaufen. Darin enthalten sind einerseits die Personalkosten der Kantone für das CM BB und anderseits auch die Lohnkosten für die Kontaktpersonen in den IV-Stellen.

Ausrichtung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf den ersten Arbeitsmarkt Die Änderungen bei der EbA (vgl. Ziff. 1.2.2.4) haben abgesehen von den oben genannten Brückenangeboten und den unten genannten Beratungs- und Begleitungs- leistungen keine weiteren Auswirkungen auf die IV.

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbes- serung der Ausbildungschancen Die Änderungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) erhöhen für die IV-Stellen in der Einführungsphase den Personalaufwand. Namentlich sind eine neue Berechnungs- methode und Anpassungen in der Informatik der Ausgleichskassen notwendig. Zudem steigt mit dem früheren Leistungsanspruch die Anzahl der Beziehenden. Mittelfristig wird sich der Personalaufwand wieder auf dem aktuellen Niveau ein- pendeln. Diese Änderungen führen für die IV aufgrund der Anzahl Betroffener und der durchschnittlichen Taggeldhöhe zu folgenden jährlichen finanziellen Folgen: - 8 Millionen Franken Mehrkosten bei den 2000 Minderjährigen; - 12 Millionen Einsparungen bei den Taggeldern für 1500 Versicherte wäh- rend der Durchführung von Abklärungs-, medizinischen oder vorbereitenden Massnahmen - 40 Millionen Franken Einsparungen bei den rund 6500 jungen Erwachsenen in einer beruflichen Grundbildung im ersten Arbeitsmarkt oder in einer Insti- tution; - 3 Millionen Franken Einsparungen bei den rund 200 jungen Erwachsenen in einer schulisch-akademischen Ausbildung; sowie - 4 Millionen Franken Einsparungen bei den 1500 Personen, die über dem Al- ter von 25 Jahren noch in einer EbA sind.

104 Landert, Charles (2011): Case Management Berufsbildung. Bericht zur Umsetzungseva- luation. Kann abgerufen werden unter: www.sbfi.admin.ch > Themen > Berufsbildung > Evaluationen und Studien > Übersicht Evaluationen.

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2030 resultieren somit insgesamt 51 Millionen Franken Einsparungen, die die IV zielführender in die Eingliederung dieser Personen investieren kann.

Erweiterung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen Die Erhöhung der Altersgrenze von 20 auf Ende der Eingliederungsmassnahme, insbesondere auf Ende der EbA, höchstens aber auf 25 Jahre (vgl. Ziff. 1.2.2.6) (dies betrifft 250 junge Erwachsene) wird bei einem voraussichtlichen Aufwand von 7000 Franken pro Person weniger als 2 Millionen Franken im Jahr kosten. Die präzisere Definition der medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird erlauben, einen zu grossen Ausbau der Leistungen zu verhindern.

Ausbau der Beratung und Begleitung Personen während der EbA benötigen Beratung und Begleitung (vgl. Ziff. 1.2.2.7). Jährlich beginnen rund 2800 Personen eine EbA nach Artikel 16 IVG, die durch- schnittlich zwei Jahre dauert. Gerechnet über eine zweijährige EbA sowie vor Be- ginn und nach Abschluss dieser Ausbildung, beraten und begleiten die IV-Stellen voraussichtlich rund 13 000 Personen pro Jahr. Je nach Phase und Komplexität müssen die IV-Stellen jeweils zwischen vier und 25 Stunden pro Person aufwenden. Insgesamt ergäbe dies für die Zielgruppe 2 120 VZÄ. Diese Massnahme soll Schrittweise umgesetzt werden, wobei zunächst das bereits in den IV-Stellen vor- handene Personal eingesetzt wird (vgl. auch die Ausführungen zu Zielgruppe 3).

Zielgruppe 3: Psychisch erkrankte Versicherte Über alle Massnahmen für die Zielgruppe 3 ergeben sich für die IV folgende finan- zielle Auswirkungen: 2018 Mehrkosten von 16 Millionen Franken und 2030 Mehr- kosten von 36 Millionen Franken. Diese Auswirkungen sind wie nachfolgend be- schrieben auf die verschiedenen Massnahmen zurückzuführen. Können durch diese Massnahmen jährlich 90 Neurenten dieser Zielgruppe verhindert werden (entspricht 1,5% der neuen Renten), ergeben zusätzlich die folgenden Einsparungen: 3 Millionen im Jahr 2018 und 27 Millionen im Jahr 2030.

Ausbau der Beratung und Begleitung Der Ausbau der Beratung und Begleitung (vgl. Ziff. 1.2.3.1 ) führt in der Zielgrup- pe 3 zu einem zusätzlichen Bedarf von schätzungsweise 90 VZÄ. Es sollen insbe- sondere die folgenden Leistungen abgedeckt werden: - 5000 Personen werden voraussichtlich von fallunabhängiger Beratung profi- tieren. 4000 von ihnen werden eine Beratung von einer halben Stunde benö- tigen, die übrigen 1000 Personen von drei Stunden. Der resultierende Zeit- bedarf von voraussichtlich 5000 Stunden kann durch weniger als drei Vollzeitstellen abgedeckt werden. - Die Änderungen bei der Beratung während der Frühinterventions- und der Eingliederungsphase werden den Aufwand der IV-Stellen nicht wesentlich erhöhen. - Die Beratung der genannten 16 000 Personen, die in den letzten drei Jahren ihre Eingliederung abgeschlossen haben, soll in der Regel durch die IV- Stelle durchgeführt werden. Dementsprechend führt dies zu keinen wesentli- chen Kosten für Massnahmen, jedoch zu erhöhtem Personalbedarf der IV- Stelle. Bei einem voraussichtlichen Aufwand von zehn Stunden pro Person und Jahr resultieren 160 000 Stunden, die durch gut 80 Vollzeitstellen abge- deckt werden.

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Zur Umsetzung der IV-Revision 6a wurde das Personal der IV-Stellen ausgebaut.105 Die Erfahrungen zeigen, dass gegenüber dem Höchststand mittelfristig davon etwa 150 VZÄ nicht mehr benötigt werden. Die Personen, die diese Stellen ausfüllen, können den überwiegenden Teil der vorgesehenen Aufgaben in der Beratung und Begleitung der Zielgruppen 2 und 3 abdecken. In einem ersten Schritt sollen daher diese 150 VZÄ eingesetzt werden, was vom oben berechneten Aufwand von 120 VZÄ für die Zielgruppe 2 und 90 VZÄ für die Zielgruppe 3 gut 70 % abdeckt (85 VZÄ für die Zielgruppe 2 und 65 VZÄ für die Zielgruppe 3). 85 VZÄ entspre- chen 2023 Kosten von 14, 2030 von 15 Millionen Franken. 65 VZÄ entsprechen 2023 Kosten von 11, 2030 von 12 Millionen Franken. Ein zusätzlicher Ausbau kann einige Jahre nach Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV erfolgen, wenn die Umsetzung der Gesetzesrevision im Rahmen des FoP-IV evaluiert worden ist und je ein weiterer Bedarf nachgewiesen ist.

Ausweitung der Früherfassung Die Ausweitung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) betrifft voraussichtlich 5000 Personen pro Jahr. Basierend auf einem geschätzten Durchschnitt von vier Stunden Arbeit pro Dossier müssen in den IV-Stellen zwischen elf und zwölf zusätz- liche Vollzeitstellen eingeplant werden. Die Mehrkosten hierfür betragen weniger als 2 Millionen Franken pro Jahr.

Flexibilisierung der Integrationsmassnahmen Die Änderungen bei den Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.3.3) führen für die IV noch zu keinen Mehrkosten im Jahr 2018. Diese steigen jedoch auf 19 Millionen Franken im Jahr 2030. Davon entfällt ca. 1 Million Franken auf die Erweiterung des finanziellen Beitrags der IV an voraussichtlich 100 neue Arbeitgeber.

Einführung des Personalverleihs Auf der Grundlage des 2013 und 2014 durchgeführten Pilotprojekts «Personalver- leih» (vgl. Ziff. 1.2.3.4) ist davon auszugehen, dass die definitive Einführung dieser Massnahme keinen erheblichen Anstieg der IV-Ausgaben zur Folge hätte. Die Mehrausgaben dürften sich auf höchstens 200 000 Franken pro Jahr belaufen.

Verbesserung der Koordination der beteiligten Akteure Abgesehen vom stufenlosen Rentensystem ergeben die Massnahmen im Bereich «Koordination» jährliche Mehrkosten von 13 Millionen Franken.

Verstärkung der Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und Versicherungsschutz Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und Dachverbänden der Arbeitswelt (vgl. Ziff. 1.2.4.1) erleichtert bereits durch das Bekenntnis der Arbeits- welt und die Klärung der Zuständigkeiten die Eingliederungsbemühungen der IV. Dies wird dazu beitragen, noch öfter Massnahmen im ersten Arbeitsmarkt durchzu- führen, Arbeitsplätze zu erhalten und neue Stellen zu finden. Die Optimierung des Unfallschutzes während Eingliederungsmassnahmen und die Regelung der Haftpflichtversicherung während Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.2 und 1.2.4.3) erfordert von den IV-Stellen nur einen geringen Mehrauf- wand, wobei nur die Ermittlung der Unfallversicherungsprämien pro versicherter

105 BBl 2010 1817, hier 1856

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Person im Modell B «Einheitsprämie» namentlich zu erwähnen ist. Die Optimierung des Unfallschutzes könnte Mehrkosten in Höhe von jährlich ca. 15 Millionen Fran- ken verursachen.

Verstärkung der Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Die Verbesserungen der Zusammenarbeit mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten (vgl. Ziff. 1.2.4.4) senken den administrativen Aufwand der IV-Stellen insgesamt. Einerseits entsteht zwar ein geringer zusätzlicher Aufwand durch die Weitergabe von Informationen sowie durch die direkten Kontakte mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Andererseits wird so der Ablauf des Eingliederungsprozesses geklärt und damit beschleunigt, was den zusätzlichen Aufwand mehr als wettmacht. Die Kosten der häufigeren Vergütung persönlicher Gespräche werden kompensiert, indem die IV-Stelle so rascher zu Informationen kommt und teilweise auf schriftli- che Arztberichte verzichten kann.

Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit Der bestehende Anspruch auf ALV-Leistungen nach Aufhebung oder Herabsetzung der Rente infolge einer Rentenrevision führen für die ALV zu Kosten in Höhe von 500 000 Franken. Wenn die IV weitere 90 Taggelder übernimmt (vgl. Ziff. 1.2.4.5), führt dies zusammen mit den AMM und der voraussichtlichen Erhöhung der be- troffenen Personen zu Kosten von maximal 1,2 Millionen Franken.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems Die Einführung eines neuen Rentensystems (vgl. Ziff. 1.2.4.6) wird in den IV- Stellen zu zusätzlichem Aufwand führen und ist bei den Kosten für Renten je nach Ausgestaltung kostenneutral oder hat Einsparungen zur Folge. Da dieses System nur auf Neurenten angewendet werden soll, fällt kein zusätzlicher Aufwand zur Über- prüfung aller bestehenden Renten an. Gegenüber dem aktuellen System mit Viertels- renten werden jedoch die Gerichtsfälle zunehmen, da jedes Prozent IV-Grad leis- tungsrelevant ist. Diese Verfahren führen für die IV-Stellen zu einem Mehraufwand, der jedoch im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Der in Ziffer 3.1.2 erwähnte zusätzliche Personalbedarf der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist gerechtfertigt, da dort der Personalbestand im Rahmen der IV- Revision 6a nicht ausgebaut wurde. Bei der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % steigen die Mehr- ausgaben der IV minim an und erreichen 2030 2 Millionen Franken. Die Variante von 80 % führt hingegen zu zunehmenden Einsparungen. Da das System grundsätz- lich nur auf Neurenten angewendet wird, resultieren im Jahr des Inkrafttretens (2018) noch keine Einsparungen. 2023 hat diese Variante jedoch Einsparungen von voraussichtlich 50 Millionen Franken und 2030 von 95 Millionen Franken zur Folge.

Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Arbeitsver- mittlung Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV und den Sozialhilfebehörden führen. Dies könnte direkt den Aufwand der IV-Stellen erhöhen, würde jedoch indirekt durch die bessere Koordination die Ein- gliederung erleichtern und somit auch die Betreuung von Personen mit Mehrfach- problematiken durch verschiedene Institutionen der sozialen Sicherheit vermeiden.

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Den Mehraufwand für die Erledigung IV-fremder Aufgaben soll entschädigt wer- den.

Weitere Massnahmen

Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe Die Anhebung von LUFEB auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) hat keine Auswir- kungen auf die IV. Die vorgesehene Anpassung ist formeller Natur.

Rückforderungen von Baubeiträgen Die Änderungen betreffend Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2) könnten zu einer Zu- nahme an Rückforderungen zweckentfremdeter Subventionen führen. Da es sich jedoch um Einzelfälle handelt, kann das Volumen nicht vorausgesehen werden.

Verbesserung des Datenaustausches Die beiden Vorschläge betreffend Datenaustausch (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermöglichen es den IV-Stellen und den anderen Sozialversicherern, einfacher an die für die Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgabe notwendigen Informationen heranzukommen. Durch die Anpassung von Artikel 6a IVG ergeben sich keine besonderen Kosten oder Einsparungen für die IV. Geht man davon aus, dass in 20 % der 2200 Verdachtsfälle die Rente nach der Prüfung aufgehoben oder herabgesetzt wurde, was Einsparungen in der Höhe von 9,5 Millionen Franken pro Jahr ermöglichte, kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungen aufgrund der Gesetzesänderung 2,5 Millionen Franken pro Jahr einsparen könnten.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens Die Änderungen am Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) haben keine materiellen Folgen für die IV, da die bestehende Praxis im Gesetz verankert wird. Dadurch wird sogar die Rechtssicherheit gestärkt. Zudem wird das Verfahren durch klare Kompetenzen und kurze Fristen soweit als möglich gestrafft, was die IV- Stellen entlastet.

Schaffung der Gesetzesgrundlage für Immobilien der IV-Stellen Die Regelung betreffend Immobilien der IV-Stellen (vgl. Ziff. 1.2.5.5) fällt für die IV kostenneutral aus. Zwar übertragen die IV-Stellen den Verwaltungsaufwand an den IV-Fonds, die entsprechenden Kosten werden jedoch weiterhin von den Verwal- tungsrechnungen der IV-Stellen abgedeckt. Allfällige Investitionskosten in den Ausbau der Immobilien werden vor einem Entscheid des BSV von einem spezialisierten Unternehmen beurteilt.

Übersicht über die finanziellen Auswirkungen auf die IV Die folgende Tabelle gibt die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen zuguns- ten der Zielgruppen sowie in der Koordination in Millionen Franken (zu Preisen von 2015) an, wobei Massnahmen mit geringen finanziellen Auswirkungen zusammen- gefasst werden. Die Kostenschätzungen für den Personalbedarf zur Beratung und Begleitung der Zielgruppen 2 und 3 basieren auf der Annahme, dass dafür die insge- samt 150 VZÄ eingesetzt werden, die nach der vollständigen Umsetzung der IV- Revision 6a zur Verfügung stehen. Die weiteren Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2.5) sind nicht aufgeführt, da sie keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen haben.

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Variante Variante 70 % 80 % Zielgruppe Massnahme 2018 2030 2018 2030

Zielgruppe 1, Kinder 0 0 0 0

Zielgruppe 2, Gleichbehandlung beim Taggeld -17 -51 -17 -51 Jugendliche Personalbedarf Beratung und Begleitung 14 15 14 15 und junge psychisch Verhinderte Renten -2 -18 -2 -18 erkrankte Übrige Massnahmen 9 12 9 12 Versicherte Total Zielgruppe 2 4 -42 4 -42 Zielgruppe 3, Personalbedarf Beratung und Begleitung 11 12 11 12 psychisch Integrationsmassnahmen 0 19 0 19 erkrankte Erwachsene Verhinderte Renten -3 -27 -3 -27 Übrige 1 1 1 1 Total Zielgruppe 3 9 5 9 5 Koordination Optimierung des Unfallschutzes 15 15 15 15 Stufenloses Rentensystem 0 2 0 -95 Übrige Massnahmen 1 1 1 1 Total Koordination 16 18 16 -79 Personalbedarf Bundesamt für Sozialversicherungen 1 1 1 1 TOTAL ALLE MASSNAHMEN 30 -18 30 -115

3.6 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen 3.6.1 Ergänzungsleistungen Versicherte, die Anspruch auf eine IV-Rente oder Hilflosenentschädigung haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen, können Anspruch auf EL haben (Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006106 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, ELG). Die Kosten der EL werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen. EL zur IV können die vorgesehenen Anpas- sungen bei Geldleistungen teilweise kompensieren. Diese Fälle sind jedoch – Abge- sehen vom stufenlosen Rentensystem in der Variante «80 %» – zu gering, als dass sie beziffert werden könnten. Allerdings geht es in den meisten geplanten Massnah- men darum, die Gewährung einer Rente zu verhindern und jegliches Eingliede- rungspotenzial der Versicherten zu nutzen, damit sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die so verhinderte Invalidisierung und Berentung wird auch Einsparungen bei den EL zur Folge haben.

106 SR 831.30

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Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen Aktuell erhalten 40 Personen zwischen 18 und 24 Jahren EL zu einem Taggeld der IV. Durch die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) können bei einem Teil dieser Personen – je nach Einkommens- und Haushaltssituation (insbesondere wenn sie bereits selbständig wohnen) – Mehrkosten bei der EL anfallen.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die EL – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die EL zu Mehrkosten von 24 Millionen Franken im Jahr 2030.

3.6.2 Berufliche Vorsorge Die berufliche Vorsorge nach BVG folgendermassen betroffen:

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen Die berufliche Vorsorge ist von der Änderungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) betroffen, und zwar insofern, als die versicherten Lernenden, die über 17 Jahre alt sind und ein jährliches Einkommen von mehr als 21 150 Franken erzielen, künftig obligatorisch dem BVG unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die Zahl der betroffe- nen Versicherten ist jedoch begrenzt.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems Auf das Deckungskapital der beruflichen Vorsorge hätte das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) die folgenden finanziellen Auswirkungen: In der Variante einer ganzen Rente ab 70 % IV-Grad führt das stufenlose Rentensystem zu Mehrkosten von jährlich 5 Millionen Franken. In der Variante einer ganzen Rente ab 80 % IV- Grad resultieren Einsparungen von jährlich 20 Millionen Franken.

Verhinderung von IV-Renten Die Anzahl Renten, die verhindert werden kann ist schwer vorherzusehen. Jedoch würde bereits eine geringe Senkung um 5 % der Neurenten in der Zielgruppe 2 und von 1,5 % in der Zielgruppe 3 den Bedarf an Deckungskapital der beruflichen Vor- sorge um rund 15 Millionen Franken pro Jahr verhindern.

3.6.3 Arbeitslosenversicherung Die ALV nach AVIG ist von den folgenden beiden Änderungen betroffen: Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit

Da bei der vorgeschlagenen Verdoppelung der Anspruchsdauer auf ALV-Taggelder und AMM (vgl. Ziff. 1.2.4.5) die IV die Kosten übernimmt, erhöht sich für die ALV nur der Personal- und Verwaltungsaufwand. Aufgrund der geringen Fallzahl können diese Kosten nicht beziffert werden.

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Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Ar- beitsvermittlung Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV (und den Sozialhilfebehörden) führen. Dadurch würde die ALV insbeson- dere bei komplexen Fällen stärker unterstützt.

3.6.4 Unfallversicherung Die UV nach UVG ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei lediglich das stufenlose Rentensystem in der Variante «80 %» wesentliche finanzielle Folgen hat:

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen Die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) belassen die bestehende Koordi- nation mit der UV sowie die entsprechende Prioritätenordnung unverändert.

Optimierung des Unfallschutzes während Eingliederungsmassnahmen Die Anpassungen beim Unfallschutz (vgl. Ziff. 1.2.4.2) führen zu keiner wesentli- chen Mehrbelastung der Unfallversicherer. Die Prämien werden grundsätzlich von der IV getragen. Liegen die Kosten über den Prämien, ist sowohl eine Ausgestaltung denkbar, in der das Versicherungskollektiv – d. h. alle Arbeitgeber, auch diejenigen, die keine Eingliederungsmassnahmen anbieten – den Fehlbetrag abdecken, als auch das die IV für den Fehlbetrag aufkommt. Das System verursacht administrativen Aufwand zur Festlegung der Prämien pro versicherter Person, der jedoch soweit wie möglich von der IV-Stelle übernommen wird.

Einführung eines stufenlosen Rentensystems Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die UV – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die UV zu Mehrkosten von durchschnittlich 4 Millionen Franken jährlich.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens Die Änderungen im Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) sind nicht nur auf die IV, sondern auch auf die UV anwendbar. Für die UV ergeben sich keine substan- tiellen Veränderungen, jedoch wird die Rechtssicherheit gestärkt. Zudem wird das Verfahren durch klare Kompetenzen und kurze Fristen soweit als möglich gestrafft, was die Durchführungsstellen der UV entlastet.

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3.6.5 Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Er- werbsersatzordnung Die AHV nach AHVG sowie die EO nach Bundesgesetz vom 25. September 1952107 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbs- ersatzgesetz, EOG) sind in geringem Ausmass von den Änderungen beim Taggeld betroffen (vgl. Ziff. 1.2.2.5), da die Reduktion der Taggeldhöhe zu einer Senkung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge führt (Art. 3 Abs. 2 AHVG).

3.6.6 Obligatorischen Krankenpflegeversicherung Die OKP nach KVG ist von den Änderungen bei den medizinischen Massnahmen betroffen:

Massnahmen zugunsten Zielgruppe 1 Die Anpassungen bei den Geburtsgebrechen (vgl. Ziff. 1.2.1.1) führen, wie bei den Auswirkungen auf die IV ausgeführt (vgl. Ziff. 3.5), zu einem Transfer von etwa 30 Millionen Franken von der IV zur OKP. Andererseits übernimmt die IV andere Gebrechen, insbesondere seltene Krankheiten von der OKP. Welche Gebrechen dies sind und welche finanziellen Konsequenzen dies haben wird ist Gegenstand laufen- der Abklärungen.

Medizinische Eingliederungsmassnahmen Durch die Klärung, in welchen Fällen medizinische Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.2.6) zuzusprechen sind, werden die Kosten einzelner Personen, die bisher von der IV vergütet wurden, neu zulasten der OKP anfallen und umgekehrt. Insgesamt werden sich die Verschiebungen voraussichtlich gegenseitig aufheben. Darüber hinaus fallen in der OKP Kosten weg, da die IV die Anspruchsberechtigung auf medizinische Eingliederungsmassnahmen bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausweitet. Da die IV intensivere und innovativere Leistungen zusprechen kann, werden die Einsparungen der OKP unter den voraussichtlichen Mehrkosten der IV (rund 2 Millionen Franken im Jahr) liegen.

3.6.7 Militärversicherung Die MV nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992108 über die Militärversicherung (MVG) ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei lediglich das stufenlose Rentensystem in der Variante «80 %» wesentliche finanzielle Folgen hat:

Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen Die Anpassungen beim Taggeld (vgl. Ziff. 1.2.2.5) belassen die bestehende Koordi- nation mit der MV sowie die entsprechende Prioritätenordnung unverändert.

107 SR 834.1 108 SR 833.1

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Einführung eines stufenlosen Rentensystems Das neue Rentensystem (vgl. Ziff. 1.2.4.6) in der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % fällt für die MV – wie auch für die IV – kostenneutral aus. Die Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 80 % führt für die MV zu Mehrkosten von durchschnittlich 300 000 Franken jährlich

3.6.8 Verbesserung des Datenaustausches Die Änderung von Artikel 32 ATSG (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermöglicht es allen dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen, inklusive Vorsorgeeinrichtungen, effizi- enter gegen Missbrauch vorgehen, da sie der IV Verdachtsfälle melden können.

3.7 Auswirkungen auf andere Akteure Mit der Weiterentwicklung der IV soll auch die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten verstärkt werden, deren Rolle für die Eingliederung der Versicherten zentral ist. Zudem wirken sich einzelne Massnah- men auch auf andere Akteure aus.

3.7.1 Arbeitgeber Arbeitgeber sind insbesondere von den Massnahmen unter Ziffer 1.2.4.1 betroffen. Eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Bund und Dachverbänden der Arbeitswelt mit Koordinationsregeln und qualitativen Zielen kann in einer Rahmen- vereinbarung für die Vertragspartner klären, wer bei gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz welche Rolle einnimmt. Die genaue Ausgestaltung dieser Vereinbarung würde gemeinsam mit den Dachverbänden ausgehandelt, wobei auch die Auswir- kungen auf Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. In den Dachverbänden werden die Aushandlung und Umsetzung solcher Vereinbarungen gewisse Ressourcen binden, jedoch auch ein Ziel umsetzen, dass beispielsweise der Arbeitgeberverband hinsicht- lich der FKI postuliert hat.109 Die Auswirkung von allfälligen Massnahmen in Um- setzung des Bundesratsbeschlusses vom 11. Mai 2011 kann erst beurteilt werden, wenn die entsprechenden Vorschläge vorliegen. Setzt sich ein Arbeitgeber für die Eingliederung einer versicherten Person ein, indem er deren Stelle wahrt oder sie anstellt, bedeutet dies einen erheblichen Betreuungs- aufwand für ihn. Mit dem Ausbau der Beratung und Begleitung bieten die IV-Stellen den Arbeitgebern zu jedem Zeitpunkt Unterstützung an. So können Lösungen ge- funden werden, um den Arbeitsplatz gesundheitlich eingeschränkter Personen zu erhalten oder sie in einem Prozess der Eingliederung und darüber hinaus wirkungs- voll zu unterstützen. Zudem profitieren Arbeitgeber von den folgenden Massnahmen:

109 Schweizerischer Arbeitgeberverband (2015): Konferenz zur Arbeitsmarkt-Integration von beeinträchtigten – eine gute Sache. Medienmitteilung vom 9.6.2015. Kann abgerufen werden unter: www.arbeitgeber.ch > Themen > Sozialpolitik > Invalidenversicherung.

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- Im Rahmen der Änderungen beim Taggeld soll die IV den Arbeitgebern die Ausbildungslöhne und Sozialversicherungsbeiträge vergüten, die sie den be- troffenen Versicherten zahlen (vgl. Ziff. 1.2.2.5). Dadurch haben Betriebe keinen finanziellen Aufwand mehr, diese Jugendlichen und jungen Erwach- senen auszubilden. - Die Ausdehnung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) ermöglicht es Arbeit- gebern, Angestellte bereits der IV-Stelle zu melden, wenn sie erst von Inva- lidität bedroht sind, aber noch nicht zwingend eine gewisse Anzahl Tage ar- beitsunfähig waren. Da die IV so noch früher intervenieren kann, kann dies den Arbeitsplatzerhalt begünstigen. - Die finanzielle Entschädigung während Integrationsmassnahmen auch für neue Arbeitgeber in der Höhe von maximal 100 Franken pro Tag (vgl. Ziff. 1.2.3.3) wird voraussichtlich 150 Arbeitgebern jährlich zugutekommen. - Die Regelung der UV während Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.2) und die Ausdehnung der Haftpflichtversicherung auf Integrati- onsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.3) beseitigt die entsprechenden Prämien- kosten der Arbeitgeber.

3.7.2 Behandelnde Ärztinnen und Ärzte Behandelnde Ärztinnen und Ärzte profitieren insbesondere von den Massnahmen im gleichnamigen Abschnitt (vgl. Ziff. 1.2.4.4). Die zusätzlichen Informationen, die die behandelnden Ärztinnen und Ärzte erhalten, sollen ihre Arbeit vereinfachen und den gegenseitigen Austausch fördern: Einerseits erhalten sie Angaben von den IV- Stellen über ihre Patienten, andererseits wird die versicherungsrechtliche und - medizinische Fort- und Weiterbildungen gestärkt. Der Aufwand durch persönliche Gespräche mit der IV-Stelle kann kompensiert werden, denn die Fälle können da- nach gefiltert werden, ob ärztliche Informationen wirklich notwendig sind. Auf schriftliche Arztberichte kann so teilweise verzichtet werden. Die Anpassungen bei den Arztberichten werden ihren Aufwand weiter reduzieren. Zudem optimieren folgenden Massnahmen die Behandlungsmöglichkeiten: - Die Anpassungen bei den Geburtsgebrechen (vgl. Ziff. 1.2.1) richten sich nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Diese Angleichung der versicherungstechnischen an die medizinische Sicht kann die Arbeit der behandelnden Ärztinnen und Ärzte erleichtern. - Die Anpassungen bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.2.6) erlaubt es den Ärzten, intensivere und innovativere Behand- lungen durchzuführen.

3.7.3 Organisationen der privaten Invalidenhilfe Die Organisationen nach Artikel 74 IVG sind nur in der Massnahme zum entspre- chenden Leistungskatalog (vgl. Ziff. 1.2.5.1) angesprochen. Dabei wird jedoch nur die bestehende Praxis ins Gesetz festgeschrieben, was keine Auswirkungen auf die Organisationen der privaten Invalidenhilfe hat.

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3.7.4 Anstalten, Werkstätte und Wohnheime Öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesent- lichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie Wohnheime zur Unterbringung von Invaliden sind von den folgenden Massnahmen angesprochen: - Die Ausrichtung der EbA auf den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Ziff. 1.2.2.4) kann dazu führen, dass Versicherte mit Eingliederungspotenzial ihre Ausbil- dung seltener in Institutionen durchführen. - Die Regelung des Unfallschutzes (vgl. Ziff. 1.2.4.2) behebt die Schwierig- keit solcher Anstalten und Werkstätten, eine Unfallversicherung abzu- schliessen. - Betreffend Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2) wird der rechtliche Rahmen der Praxis angeglichen, wodurch grundsätzlich keine Auswirkungen auf Anstal- ten, Werkstätten und Wohnheime entstehen. Hingegen ist im Rahmen einer vorzeitigen Zweckentfremdung der Liegenschaft eine längere Frist für die Rückforderung möglich.

3.7.5 Privatversicherer Privatversicherer nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908110 über den Versiche- rungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) sind in den folgenden Massnah- men angesprochen:

Erweiterung der Früherfassung Mit der Ausweitung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) kann die Zahl der Krank- heitstage verringert werden, wenn es keiner ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung mehr bedarf, um Frühinterventionsmassnahmen in Anspruch zu nehmen. Dadurch werden auch die Zahlungen einer allfälligen Krankentaggeldversicherung reduziert.

Regelung der Haftpflichtversicherung während Integrationsmassnahmen Für Haftpflichtversicherer ergibt sich keine materielle Änderung daraus, dass die Haftpflichtversicherung auch während Integrationsmassnahmen (vgl. Ziff. 1.2.4.3) von der IV anstatt von den Arbeitgebern geregelt wird.

3.7.6 Gerichte Die Einführung eines stufenlosen Rentensystems (vgl. Ziff. 1.2.4.6) wird gegenüber dem aktuellen System mit Viertelsrenten zu einer Zunahme der Gerichtsfälle führen, da jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant wird. Dies wird für die kantonalen Gerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht zu einer Zunahme der Arbeitslast führen.

110 SR 221.229.1

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3.7.7 Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung Die Regelung betreffend Immobilien der IV-Stellen (vgl. Ziff. 1.2.5.5) fällt für den Ausgleichsfonds der IV kostenneutral aus. Zwar übertragen die IV-Stellen den Verwaltungsaufwand an den IV-Fonds, die entsprechenden Kosten werden jedoch weiterhin von den Verwaltungsrechnungen der IV-Stellen abgedeckt.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrats 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012111 zur Legislaturpla- nung 2011–2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012112 über die Legisla- turplanung 2011–2015 angekündigt, da damals noch die Umsetzung IV-Revision 6b, vorgesehen war. Jedoch ist die Aufnahme der Weiterentwicklung der IV in die Legislaturplanung 2015–2019 vorgesehen.

4.2 Verhältnis zur nationalen Behindertenpolitik 2004 ist das BehiG in Kraft getreten. In Ergänzung zur IV setzt es einen Schwer- punkt auf die Verbesserung der Zugänglichkeit. Die Förderung der Autonomie und der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen soll künftig noch verstärkt werden, wie dies auch der Forderung des Postulats Lohr vom 13. Dezember 2013 (13.4245 «Kohärente Behindertenpolitik»), entspricht. Zu diesem Zweck hat das EDI die Entwicklung einer nationalen Behindertenpolitik in die Wege geleitet. Diese zielt in erster Linie darauf ab, die bestehenden Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene besser aufeinander abzustimmen und das Zusammenspiel mit zentralen Handlungs- feldern wie der Bildung und der Arbeit zu verbessern. Die nationale Behindertenpo- litik, die parallel zur laufenden Evaluation des BehiG entwickelt wird, wird dem Bundesrat im Herbst 2015 gleichzeitig zum vorliegenden Vernehmlassungsentwurf zur Weiterentwicklung der IV unterbreitet. Die Massnahmen der Weiterentwicklung der IV leisten ebenfalls einen Beitrag zu einer nationalen Behindertenpolitik. Direkt fördern sie die Erwerbsfähigkeit der Versicherten. Eine Erwerbstätigkeit trägt ihrerseits jedoch auch zur gesellschaftli- chen Integration bei.

4.3 Verhältnis zu anderen nationalen Strategien des Bundesrates Nebst der Behindertenpolitik bestehen auch Bezüge der Weiterentwicklung der IV zu folgenden Strategien des Bundesrates:

111 BBl 2012 481 112 BBl 2012 7155

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Strategie Nachhaltige Entwicklung In seiner «Strategie Nachhaltige Entwicklung» hält der Bundesrat die politischen Stossrichtungen seiner Nachhaltigkeitspolitik fest. Seit September 2014 wird die Strategie für die Jahre 2016-2019 überarbeitet. Sie ist in neun Handlungsfelder aufgeteilt. Die Weiterentwicklung der IV trägt zu den folgenden drei Handlungsfeldern bei: - «7. Soziale Sicherheit»: Der engste Bezug besteht zum Ziel, Systeme aufei- nander abzustimmen und Angebote effizient zu nutzen, da mit der vorlie- genden Revision einerseits bestehende Eingliederungsmassnahmen optimiert werden und Lücken zwischen Massnahmen gefüllt werden. Andererseits wird die Koordination mit anderen Akteuren gestärkt, die einen Beitrag zur sozialen Sicherheit leisten. Weiter leistet die Weiterentwicklung der IV ei- nen Beitrag zum Ziel der finanziellen Konsolidierung, da sie einen Anstieg der Renten bei jungen Erwachsenen und psychisch eingeschränkten Versi- cherten verhindern kann. Zudem besteht ein Zusammenhang zum Ziel der Integration armutsgefährdeter und von Armut betroffener Menschen, da ge- sundheitlich eingeschränkte Personen diesbezüglich ein höheres Armutsrisi- ko haben und diese Revision ihre berufliche Eingliederung stärken soll. - «8. Gesellschaftlicher Zusammenhalt und Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern»: Innerhalb dieses Handlungsfelds leistet die Weiterentwick- lung der IV einen Beitrag zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, was auch ihre soziale Eingliederung stärken kann; - «9. Gesundheit»: Da psychisch erkrankte Personen einen Schwerpunkte der Revision darstellen und ihre berufliche Eingliederung auch positive Effekte auf den Gesundheitszustand haben kann, besteht ein Zusammenhang zum Ziel der Dämpfung der Krankheitslast psychischer Krankheiten. Schliesslich trägt die Weiterentwicklung der IV mit der Optimierung der medizinischen Massnahmen der IV zum Ziel der Koordination der Gesundheitsversorgung bei.

Fachkräfteinitiative Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) lancierte 2011 die Fachkräfteinitiative (FKI) und koordiniert sie innerhalb des Bun- des und mit den Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. 2013 beschloss der Bundesrat ein Massnahmenkonzept. Die FKI bündelt aber auch Massnahmen, die bereits früher eingeleitet wurden. Die Umsetzungsphase begann 2015 und dauert bis 2018. Vier Handlungsfelder stehen im Vordergrund der FKI: Höherqualifizierung, Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Schaffung guter Bedingun- gen zur Erwerbstätigkeit für ältere Arbeitnehmende sowie Förderung von Innovatio- nen. Am 19. Juni 2015 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht zur FKI, in dem auch das Arbeitsmarktpotential von gesundheitlich eingeschränkten Personen und die Rolle der IV angesprochen werden.113 Gleichzeitig hiess der Bundesrat die Verein-

113 Bundesrat (2015): Fachkräfteinitiative – Stand der Umsetzung und weiteres Vorgehen. S. 13 und 48. Kann abgerufen werden unter: www.seco.admin.ch > Themen > Spezial- themen > Fachkräfteinitiative.

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barung «Fachkräfteinitiative plus» zwischen Bund und Kantone gut.114 Sie nennt in ihrem Schwerpunkt «Arbeitsmarkt- und Bildungsmassnahmen zur Nach-, Um- und Höherqualifizierung und zur Sicherung der tiefen Arbeitslosigkeit» auch die Weiter- entwicklung der IV. Die meisten Massnahmen der Weiterentwicklung der IV haben das Ziel, die Ar- beitsmarktpartizipation von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen zu stärken und können so einen Beitrag zur FKI leisten. Besonders hervorzuheben ist das CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.3), das diese Personen im Übergang von der Schule in die Berufsbildung unterstützt und so den Grundstein für die spätere Eingliederung in den Arbeitsmarkt legt.

Gesundheit2020 Der Bundesrat hat am 23. Januar 2013 die Strategie «Gesundheit2020» verabschie- det.115 Mit insgesamt 36 Massnahmen in allen Bereichen des Gesundheitssystems soll die Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungs- qualität erhöht und die Transparenz verbessert werden. Die Massnahmen werden schrittweise und unter Einbezug aller wichtigen Akteure umgesetzt, mit dem Ziel, das Schweizer Gesundheitssystem optimal auf die kommenden Herausforderungen auszurichten und gleichzeitig bezahlbar zu halten. Es bestehen insbesondere die folgenden Bezugspunkte: Das «Konzept Seltene Krankheiten», das Teil von «Gesundheit2020» ist, wird u. a. durch die Anpassungen bei den Geburtsgebrechen umgesetzt (vgl. Ziff. 1.2.1.1). Die Massnahme «Förde- rung der psychischen Gesundheit und Verbesserung der Vorbeugung und Früher- kennung psychischer Krankheiten» von «Gesundheit2020» betrifft dieselben Perso- nen wie die Zielgruppe 3 und auch 2 der Weiterentwicklung der IV.

Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–2016 Die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–2016 vom 22. Februar 2012116 setzt u. a. das Ziel, Jugendlichen im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II (Berufsbildung, Maturitätsschulen, Fachmittelschulen) zu ermöglichen. Dazu wurde nach Lancierung und Evaluation des CM BB in der Periode 2008–2011 die vom Bund unterstützte Konsolidierung in der Periode 2013–2016 weitergeführt. Betreffend gesundheitlich eingeschränkter Jugendlicher verfolgt die Weiterentwick- lung der IV dasselbe Ziel mit der Massnahme zum CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.2) aber auch mit den anderen Massnahmen zugunsten der Zielgruppe 2 (vgl. Ziff. 1.2.2).

114 Bundesrat und Konferenz der Kantonsregierungen (2015): Vereinbarung Bund und Kantone über die Fachkräfteinitiative und die bessere Mobilisierung des inländischen Arbeitskräftepotenzials in den Jahren 2015-2018 («Fachkräfteinitiative plus»). Kann ab- gerufen werden unter: www.seco.admin.ch > Themen > Spezialthemen > Fachkräfteiniti- ative. 115 Bundesrat (2013): Die gesundheitspolitischen Prioritäten des Bundesrates. Kann abgeru- fen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Gesundheit2020. 116 BBl 2012 3099, hier 3136

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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 112 Absatz 1, der dem Bund die Kompe- tenz zur Gesetzgebung u. a. im Gebiet der Invalidenversicherung überträgt sowie auf Artikel 112b Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz zuordnet, die Eingliede- rung Invalider zu fördern. Die Änderungen in Artikel 68sexies IVG stützen sich auf Artikel 112c Absatz 2 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Unterstützung gesamt- schweizerischer Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter gibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I)117 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. Artikel 9 sieht das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherung ein.118 Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu ge- währleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2). Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK)119 umfasst alle in den anderen Verträgen der UNO aufgeführten Menschenrechte, passt diese aber an die besondere Situation von Personen mit Behinderung an und ergänzt sie durch zusätzliche, spezifische Rechte. Die BRK wurde von der Schweiz am 15. April 2014 ratifiziert und ist für unser Land am 15. Mai 2014 in Kraft getreten. Mit ihrem Beitritt zum Übereinkommen verpflichtet sich die Schweiz, Hindernisse zu beheben, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sie gegen Diskriminierungen zu schützen und ihre Inklusion und ihre Gleichstellung in der Gesellschaft zu fördern. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs können insbesondere die Artikel 19 (unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft), 20 (persönli- che Mobilität), 25 (Gesundheit), 26 (Habilitation und Rehabilitation), 27 (Arbeit und Beschäftigung) und 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) aufge- führt werden. Artikel 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK),120 in der Schweiz in Kraft seit 1997, ist den Kindern mit Behinderungen gewidmet. Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an. Ausserdem verpflichtet sie dieser Artikel, sicherzustellen, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabili- tationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst

117 SR 0.103.1 118 Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4.2.2008 119 SR 0.109 120 SR 0.107

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vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes ein- schliesslich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

5.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene121 am 13. September 1977 ratifiziert. Teil II regelt die Leistungen bei Invalidität. Er definiert den gedeckten Fall und bezeichnet den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Voraussetzun- gen für den Anspruch auf Leistungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leis- tungsdauer. In Bezug auf das Leistungsniveau legt er fest, dass die Höhe der Invali- ditätsleistungen für den Typus des Leistungsempfängers (Mann mit Ehefrau und zwei Kindern) mindestens 50 % des Referenzlohns betragen muss. Ferner sieht Übereinkommen Nr. 128 vor, dass der Staat Einrichtungen zur beruflichen Wieder- eingliederung bereitzustellen hat, die dazu bestimmt sind, eine invalide Person, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme ihrer früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten am besten entspricht, und Massnahmen zu treffen, um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung für Invalide zu erleichtern. Am 20. Juni 1985 hat die Schweiz auch das Übereinkommen Nr. 159 vom 20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten122 ratifiziert. Gemäss diesem Übereinkommen hat jeder Mitgliedstaat eine innerstaatli- che Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen. Ziel dieser Politik muss es sein, sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Menschen mit Behinderungen offenstehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu fördern.

5.2.3 Instrumente des Europarats Die Europäische Menschenrechtskonvention ist für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getreten. Zu den in den Artikeln 2–14 gewährleisteten Rechten gehö- ren namentlich das Recht auf Leben (Art. 2), das Verbot der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8). Artikel 14 EMRK statuiert ein Diskriminierungsverbot, welches für den gesamten Katalog der gewährleisteten Rechte gilt (Akzessorietät). Die in der Kon- vention garantierten Rechte sind zwar im Wesentlichen als bürgerliche und politi- sche Rechte formuliert, viele dieser Rechte haben jedoch auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen.123 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat

121 SR 0.831.105 122 SR 0.822.725.9 123 Urteil Airey gegen Irland vom 9. Oktober 1979, Nr. 6289/73, Serie A, Vol. 32.

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seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit Leistungen der sozialen Sicherheit über die Jahre weiterentwickelt.124 Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964125 wurde am 16. September 1977 von der Schweiz ratifiziert. Die Schweiz hat insbesondere Teil IX über die Leistungen bei Invalidität angenommen. Teil IX definiert den gedeckten Fall, die zu schützenden Personen, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leis- tungen, die Höhe dieser Leistungen und die Leistungsdauer. In Bezug auf das Leis- tungsniveau legt die Ordnung fest, dass die Höhe der Invaliditätsleistungen für den Typus des Leistungsempfängers (Mann mit Ehefrau und zwei Kindern) mindestens 40 % des Referenzlohns betragen muss. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) von 1990 ist ein von der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 zu unterscheidendes Abkommen; sie ersetzt Letztere nicht. Die revidierte Ordnung vervollständigt und verbessert gewisse Vorschriften der Ordnung von 1964 und führt parallel dazu eine grössere Flexibilität ein. Sie ist noch nicht in Kraft getreten.

5.2.4 Rechtsvorschriften der Europäischen Union Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verlangt die Errichtung eines Koordinationssystems der nationalen Systeme der sozialen Sicher- heit zur Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Selbstständigen und ihrer Familienangehörigen. Diese Koordination wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internationalen Koordinationsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71128 und Nr. 574/72,129 welche durch die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 abgelöst wurden, sind in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten weiterhin anwendbar bis das EFTA- Übereinkommen aktualisiert wird. Sie bleiben vorübergehend auch in den Bezie- hungen zur EU für Fälle anwendbar, die früher eingetreten sind.

124 Vgl. z.B. für die Schweiz Entscheid Thior gegen die Schweiz vom 12. März 2013, Nr. 10160/07. 125 SR 0.831.104 126 SR 0.831.109.268.1 127 SR 0.831.109.268.11 128 Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie der Familienangehöri- ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 129 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie der Familienangehöri- ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

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Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozia- len Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrund- sätze selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizü- gigkeitsabkommen, FZA)130 am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem Koordi- nationssystem teil und wendet heute in diesem Rahmen die beiden erwähnten Ver- ordnungen an (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).

5.2.5 Vereinbarkeit der Vorlage mit dem internationalen Recht Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit internationalem Recht sowie auch mit den Koordinationsbestimmungen des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) vereinbar. Die geplanten Massnahmen, die hauptsächlich eine bessere Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Versicherten mit psychischen Problemen anstreben, stehen in Übereinstimmung mit den eingegangenen internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Somit besteht kein Problem hinsichtlich des in der Schweiz anwendba- ren internationalen Rechts. Die vorgeschlagene Optimierung der Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen beispielsweise entsprechen weitgehend Artikel 26 der BRK: Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Massnahmen [...] um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmass an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewah- ren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaa- ten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme [...] und zwar so, dass diese Leistungen und Programme: a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidiszipli- nären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beru- hen; b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen [...].

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Bestimmungen der Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, falls sie eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als

130 SR 0.142.112.681

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2 Millionen Franken nach sich ziehen. Da die IV über den IV-Fonds finanziert wird und der Bundesbeitrag von den effektiven Ausgaben der IV entkoppelt ist, findet diese Regelung jedoch keine Anwendung.

5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Das SuG ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei seine Bestimmungen jeweils Anwendung finden: - Die Mitfinanzierung des CM BB (vgl. Ziff. 1.2.2.2) und kantonaler Brü- ckenangebote zur Vorbereitung auf EbA (vgl. Ziff. 1.2.2.4) stellen Subven- tionen nach dem SuG dar. In beiden Fällen handelt es sich um Leistungen in Kompetenz der Kantone, deren Erbringung jedoch zur Erreichung der Ziele des IVG unerlässlich ist. Deshalb ist eine Subvention in Form von Finanzhil- fen die geeignete Leistung. Der Bundesrat wird beauftragt, die Höchstbetei- ligung der IV auf Verordnungsstufe festzulegen. Die materielle und finanzi- elle Steuerung sowie das Verfahren der Beitragsgewährung werden jeweils zwischen den kantonalen IV-Stellen und den Kantonen vereinbart. Um diese Leistungen langfristig sicherzustellen, ist weder eine Befristung noch eine degressive Ausgestaltung sinnvoll. - Die Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten In- validenhilfe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) betrifft eine Subvention, hat jedoch keine materiellen Folgen. - Mit den Änderungen zur Rückforderung von Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2), die nur die nachträgliche Verwaltung einer nicht mehr neu ausgerichteten Subvention betreffen, wird das SuG explizit auf das beste- hende System angewandt.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Vorlage ermächtigt zum Erlass des folgenden gesetzesvertretenden Verord- nungsrechts:

Artikel 11 Absatz 3 IVG Diese Bestimmung beauftragt den Bundesrat, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen, anhand dessen die von der Unfallversicherung erhobene Prämie berechnet wird. Das Gesetz sieht vor, dass das Unfalltaggeld, dessen Prozentanteil am versicherten Verdienst durch das UVG geregelt ist, dem IV-Taggeld entspricht (vgl. Art. 17 Abs. 4 UVG). Zur korrekten Umsetzung des Gesetzes legt der Bundes- rat in der Verordnung die Berechnungsmethode fest.

Artikel 14ter Absätze 1 und 2 IVG Im Artikel 14ter IVG werden neu alle Aufgaben des Bundesrates zusammengefasst. Dabei handelt es sich grösstenteils um bereits bestehende Aufgaben, die zuvor in den jeweiligen Artikeln geregelt waren (vgl. Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 IVG). Die vorgesehenen zusätzlichen Kompetenzen beschränken sich auf die Bestimmung der Arzneimittel für Geburtsgebrechen und die medizinischen Pflegeleistungen. Die GGML war bis jetzt ein Anhang der SL und wurde durch das Bundesamt (BAG)

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erstellt (Art. 52 Abs. 2 KVG), weshalb sich bei der Überführung dieser Aufgabe in die IV eine Delegation an den Bundesrat resp. ans Bundesamt weiterhin rechtfertigt. Bei allen delegierten Aufgaben in Artikel 14ter ist zudem zu beachten, dass ihr Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Zudem werden durch die Delegationen die Vorschriften zu den medizinischen Massnahmen konkretisiert, die regelmässig dem neusten Stand der Wissenschaft angepasst werden müssen. Dazu ist eine Regelung auf Verordnungsstufe mit der entsprechenden höheren Flexibilität angebracht.

Artikel 27 Absätze 2, 4 und 5 IVG Die Delegationsnormen in Artikel 27 Absätze 2, 4 und 5 IVG zur Festlegung einer Tarifstruktur sind notwendig, da sie Regelungen betreffen, deren Konkretisierungs- grad die Gesetzesebene deutlich überschreiten würde. Die Absätze 4 und 5 werden durch Verordnungen umgesetzt, entsprechend der Praktik der Krankenversicherung.

Artikel 28a Absatz 1 IVG Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, im IVV vom Bundesgericht ausgearbei- tete Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig sind, einzuführen. Damit soll der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und Kantonalgerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Dadurch sollen einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz («unité de doctrine») sichergestellt und andererseits gerichtliche Auseinan- dersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit vermieden werden, gera- de auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätz- liche IV-Grad eine andere Rentenhöhe resultiert.

Artikel 44 Absatz 6 ATSG Diese Bestimmung erteilt dem Bundesrat die Möglichkeit, Kriterien für die Zulas- sung von medizinischen Gutachterinnen und Gutachtern festzulegen und eine Ak- kreditierungsstelle mit der Zulassung von Gutachterstellen zu beauftragen. Da das ATSG von mehreren Sozialversicherungen angewandt wird, ist es dem Bundesrat überlassen, die für die jeweilige Versicherung zweckmässigsten Kriterien zu be- stimmen. Die Verordnungsstufe bietet die für diesen Bereich notwendige Flexibili- tät.

5.6 Datenschutz Der Datenschutz ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei die massge- benden Grundsätze eingehalten werden: - Die Erweiterung der Früherfassung (vgl. Ziff. 1.2.3.2) unterliegt denselben Datenschutzbestimmungen wie die bestehende Früherfassung. Für die Aus- weitung auf Minderjährige (vgl. Ziff. 1.2.2.1) ist zusätzlich jeweils der recht- liche Vertreter zu informieren. - Für die Weitergabe von Daten an behandelnde Ärztinnen und Ärzte (vgl. Ziff. 1.2.4.4) wird mit der Weiterentwicklung der IV die notwendige Geset- zesgrundlage geschaffen. Die Weiterreichung dieser Daten durch diese Ärzte an Dritte wird durch die ärztliche Schweigepflicht verhindert.

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- Die Änderungen im Datenaustausch mit anderen Sozialversicherungen (vgl. Ziff. 1.2.5.3) erhalten mit der Weiterentwicklung der IV die notwendige Ge- setzesgrundlage.

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Abkürzungsverzeichnis AB Amtliches Bulletin (der Bundesversammlung) AHI-Praxis Monatsschrift über die AHV, IV und EO, zwischen 1993 und 2004 herausgegeben vom BSV (vorher: ZAK) AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (nach AHVG) AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung; SR 831.10 ALT Arzneimittelliste mit Tarif (nach KVG) ALV Arbeitslosenversicherung (nach AVIG) AMM Arbeitsmarktliche Massnahme (der ALV) ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.11 AVG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz); SR 823.11 Ave allgemeinverbindlich erklärter (Gesamtarbeitsvertrag) AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsgesetz); SR 837.0 BAG Bundesamt für Gesundheit BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Be- rufsbildungsgesetz); SR 412.10 BBl Bundesblatt BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BehiG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behinderten- gleichstellungsgesetz); SR 151.3 BFS Bundesamt für Statistik BGE Bundesgerichtsentschied BGSA Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit); SR 822.41 BRK Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; SR 0.109 BSV Bundesamt für Sozialversicherungen BV Bundesverfassung; SR 101 BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.40 BVV 2 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge; SR 831.441.1 CM BB Case Management Berufsbildung

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DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; SR 235.1 EAK Eidgenössische Arzneimittelkommission EAZ Einarbeitungszuschuss EBA Eidgenössisches Berufsattest (nach BBG) EbA erstmalige berufliche Ausbildung EDI Eidgenössisches Departement des Innern EFK Eidgenössische Finanzkontrolle EFTA Europäische Freihandelsassoziation EFZ Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (nach BBG) EG Europäische Gemeinschaft EL Ergänzungsleistungen (nach ELG) ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR 831.30 ELGK Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grund- satzfragen ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; SR 831.301 EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz); SR 834.1 EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FamZG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Famili- enzulagengesetz); SR 836.2 FKI Fachkräfteinitiative EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; SR 0.101 FoP-IV Forschungsprogram zur Invalidenversicherung FZA Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen); SR 0.142.112.681 GAV Gesamtarbeitsvertrag GGML Geburtsgebrechenmedikamentenliste (nach KVG) GgV Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen; SR 831.232.21 HVA Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; SR 831.135.1 ICD-10 Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und ver- wandter Gesundheitsprobleme

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IIZ interinstitutionelle Zusammenarbeit IV Invalidenversicherung (nach IVG) IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20 IVSK IV-Stellen-Konferenz IV-Stelle Durchführungsstelle der Invalidenversicherung IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; SR 831.201 KLV Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung); SR 832.112.31 KRK Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; SR 0.107 KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; SR 832.10 KVV Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung; SR 832.102 LUFEB Subventionen für Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Behinderter (nach IVV) MedBG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalbe- rufe (Medizinalberufegesetz); SR 811.11 MV Militärversicherung (nach MVG) MVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung; SR 833.1 MWST Mehrwertsteuer NFA Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OKP Obligatorische Krankenpflegeversicherung (nach KVG) OR Obligationenrecht; SR 220 PsyG Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psy- chologieberufegesetz); SR 935.81. RAD Regionaler ärztlicher Dienst (der IV) RAV Regionale Arbeitsvermittlungszentren (der ALV) SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SGB Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGK-N Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sgv Schweizerischer Gewerbeverband SL Spezialitätenliste (nach KVG) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechts- sammlung)

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StGB Strafgesetzbuch; SR 311.0 SuG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltun- gen (Subventionsgesetz); SR 616.1 Suva Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SVV Schweizerischer Versicherungsverband UNO Organisation der Vereinten Nationen UV Unfallversicherung (nach UVG) UVAL Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen; SR 837.171 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung; SR 832.20 VAG Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz); SR 961.01 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG); SR 221.229.1 VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz); SR 172.021 VZÄ Vollzeitäquivalente WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, bis 1992 herausgegeben vom BSV (nachher: AHI-Praxis) ZAS Zentralen Ausgleichsstelle (des Bundes) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210

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Anhänge Finanzhaushalt, geltende Ordnung Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2015

Jahr Ausgaben Einnahmen Umlage- Kapitalkonto der IV Flüssige Mittel ergebnis und Anlagen Geltende Weiter- Schuld- Total Beiträge Weiter- Mehrwert- Bund Anteil Bund: Total Ertrag Jährliche Jährlicher Stand Schuld beim in Prozenten Ordnung entwicklungzinsen und entwicklung steuer Bund Schuld- Anlagen Verände- Schulden- Ende Jahr AHV-Fonds der Ausgaben IV Regress IV 1) zinsen 2) rung abbau 3)

2014 8 979 0 275 9 254 5 072 0 1 119 3 576 38.6 172 9 939 685 238 922 922 5 000 -12 843 48.8 2015 8 972 0 257 9 229 5 117 0 1 122 3 565 38.6 160 9 964 735 22 757 758 5 000 -12 086 49.0 2016 9 000 0 120 9 120 5 183 0 1 147 3 608 39.6 30 9 968 848 80 928 927 4 985 -11 122 49.4 2017 8 926 0 111 9 037 5 257 0 1 169 3 686 40.8 27 10 139 1 102 117 1 219 1 219 4 955 -9 835 49.6 2018 8 850 0 195 9 045 5 338 0 254 3 747 41.4 0 9 339 294 114 408 329 4 995 -9 427 50.0 2019 8 844 0 187 9 031 5 425 0 0 3 804 42.1 0 9 229 198 122 320 279 4 987 -9 055 50.0 2020 8 762 0 179 8 941 5 510 0 0 3 849 43.0 0 9 359 418 123 541 541 4 937 -8 425 50.0 2021 8 856 0 167 9 023 5 611 0 0 3 910 43.3 0 9 521 498 123 621 528 4 981 -7 815 50.0 2022 8 794 0 155 8 949 5 704 0 0 3 959 44.2 0 9 663 714 127 841 832 4 941 -6 903 50.0 2023 8 885 0 137 9 022 5 798 0 0 4 009 44.4 0 9 807 785 125 910 821 4 981 -6 013 50.0 2024 8 825 0 119 8 944 5 890 0 0 4 059 45.4 0 9 949 1 005 130 1 135 1 128 4 938 -4 825 50.0 2025 8 938 0 96 9 034 5 983 0 0 4 107 45.5 0 10 090 1 056 128 1 184 1 086 4 988 -3 691 50.0 2026 8 883 0 73 8 956 6 074 0 0 4 156 46.4 0 10 230 1 274 133 1 407 1 401 4 945 -2 255 50.0 2027 8 981 0 45 9 026 6 165 0 0 4 203 46.6 0 10 368 1 342 131 1 473 1 385 4 984 - 847 50.0 2028 8 915 0 17 8 932 6 256 0 0 4 251 47.6 0 10 507 1 575 135 1 710 838 5 806 0 59.8 2029 9 013 0 0 9 013 6 351 0 0 4 300 47.7 0 10 651 1 638 160 1 798 0 7 547 0 78.5 2030 8 956 0 0 8 956 6 447 0 0 4 347 48.5 0 10 794 1 838 215 2 053 0 9 525 0 101.1 2031 9 061 0 0 9 061 6 548 0 0 4 403 48.6 0 10 951 1 890 276 2 166 0 11 597 0 122.8 2032 9 021 0 0 9 021 6 648 0 0 4 452 49.4 0 11 100 2 079 339 2 418 0 13 900 0 148.9 2033 9 156 0 0 9 156 6 752 0 0 4 505 49.2 0 11 257 2 101 409 2 510 0 16 272 0 172.5 2034 9 134 0 0 9 134 6 855 0 0 4 558 49.9 0 11 413 2 279 482 2 761 0 18 872 0 201.4 2035 9 283 0 0 9 283 6 959 0 0 4 611 49.7 0 11 570 2 287 561 2 848 0 21 533 0 226.8 Abrechnung 2014 - Szenario A-00-2015 Annahmen über die wirtschafliche Entwicklung in %: 1) 2011-2017: Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte (proportional) Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 ab 2021 2) 2011-2017: Zusätzliche Schuldzinsen (37.7% im ord. Beitrag; in dieser Kolonne 62.3%) Nominallohn 0.9 0.0 0.7 1.2 1.6 1.6 1.9 zu Lasten des Bundes; 2016-2017 KAP 2014 Struktur 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 3) Jährliche Reduktion der Schuld, falls das IV-Kapitalkonto 5 Mrd. (nominell) resp. Preis -1.0 0.3 0.6 0.8 1.0 1.0 1.0 liquide Mittel von 50% der Ausgaben übersteigt Rentenanpassungen: alle zwei Jahre BSV / Version 3 / 03.11.2015

160

Entwicklung der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen, Rentensystem in Variante 70 %

Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2015

Veränderung der Jahr Ausgaben

Zielgruppe 2, Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte Zielgruppe 3, psychisch erkrankte Erwachsene Koordination

Ausrich- Med. Zusam Schutz stufen- Total Integra- Ber. verhin- Ber. Integra- verhin- Haft- Behan- Stellen- Total Früher- Brücken- tung Einglie- Total Früher- Pers. Total men- Unfall- Arbeits- loses Koor- tions- CM BB Taggeld und derte und tions- derte pflicht- delnde bedarf Aus- fassung angebot EbA auf derungs- ZG 2 fassung Verleih ZG 3 arbeit schutz losigkei Renten- dinatio massn. Begl. Renten Begl. massn. Renten vers. Ärzte BSV gaben 1. AM massn. AG t system n

2018 1 0 3 3 0 - 17 2 14 -2 4 11 1 0 0 -3 9 0 15 0 0 1 0 16 1 30 2019 1 2 3 3 0 - 33 2 14 -3 - 11 11 1 3 0 -5 10 0 15 0 0 1 0 16 1 16 2020 1 2 3 3 0 - 50 2 14 -4 - 29 11 1 4 0 -6 10 0 15 0 0 1 0 16 1 -2 2021 1 2 3 3 0 - 49 2 14 -6 - 30 11 1 6 0 -9 9 0 15 0 0 1 1 17 1 -3 2022 1 2 3 3 0 - 49 2 14 -8 - 32 11 1 8 0 - 11 9 0 15 0 0 1 1 17 1 -5 2023 1 2 3 3 0 - 49 2 14 -9 - 33 11 1 10 0 - 13 9 0 15 0 0 1 1 17 1 -6 2024 1 3 3 3 0 - 49 2 14 - 11 - 34 11 1 11 0 - 16 7 0 15 0 0 1 1 17 1 -9 2025 1 3 3 3 0 - 49 2 15 - 12 - 34 11 1 13 0 - 18 7 0 15 0 0 1 1 17 1 -9 2026 1 3 3 3 0 - 49 2 15 - 13 - 35 11 1 15 0 - 19 8 0 15 0 0 1 1 17 1 -9 2027 1 3 3 3 0 - 49 2 15 - 15 - 37 11 1 16 0 - 22 6 0 15 0 0 1 1 17 1 - 13 2028 1 3 3 3 0 - 50 2 15 - 16 - 39 11 1 18 0 - 23 7 0 15 0 0 1 2 18 1 - 13 2029 1 3 3 3 0 - 50 2 15 - 18 - 41 12 1 18 0 - 26 5 0 15 0 0 1 2 18 1 - 17 2030 1 3 3 3 0 - 51 2 15 - 18 - 42 12 1 19 0 - 27 5 0 15 0 0 1 2 18 1 - 18 2031 1 3 3 3 0 - 51 2 15 - 20 - 44 12 1 20 0 - 28 5 0 15 0 0 1 2 18 1 - 20 2032 1 3 3 3 0 - 52 2 15 - 21 - 46 12 1 21 0 - 29 5 0 15 0 0 1 2 18 1 - 22 2033 1 3 3 3 0 - 52 2 16 - 23 - 47 12 1 22 0 - 31 4 0 15 0 0 1 2 18 1 - 24 2034 1 3 3 3 0 - 53 2 16 - 25 - 50 12 1 23 0 - 33 3 0 15 0 0 1 2 18 1 - 28 2035 1 3 3 3 0 - 53 2 16 - 26 - 51 12 1 24 0 - 34 3 0 15 0 0 1 2 18 1 - 29

2030 1 3 3 3 0 -51 2 15 -18 -42 12 1 19 0 -27 5 0 15 0 0 1 2 18 1 -18

Stand: 03.11.2015

161

IV-Finanzhaushalt mit Weiterentwicklung der IV, Rentensystem in Variante 70 % Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2015

Jahr Ausgaben Einnahmen Umlage- Kapitalkonto der IV Flüssige Mittel ergebnis und Anlagen Geltende Weiter- Schuld- Total Beiträge Weiter- Mehrwert- Bund Anteil Bund: Total Ertrag Jährliche Jährlicher Stand Schuld beim in Prozenten Ordnung entwicklungzinsen und entwicklung steuer Bund Schuld- Anlagen Verände- Schulden- Ende Jahr AHV-Fonds der Ausgaben IV Regress IV 1) zinsen 2) rung abbau 3)

2014 8 979 0 275 9 254 5 072 0 1 119 3 576 38.6 172 9 939 685 238 922 922 5 000 -12 843 48.8 2015 8 972 0 257 9 229 5 117 0 1 122 3 565 38.6 160 9 964 735 22 757 758 5 000 -12 086 49.0 2016 9 000 0 120 9 120 5 183 0 1 147 3 608 39.6 30 9 968 848 80 928 927 4 985 -11 122 49.4 2017 8 926 0 111 9 037 5 257 0 1 169 3 686 40.8 27 10 139 1 102 117 1 219 1 219 4 955 -9 835 49.6 2018 8 850 30 195 9 075 5 338 0 254 3 747 41.3 0 9 339 264 114 378 283 5 011 -9 473 50.0 2019 8 844 16 188 9 048 5 425 0 0 3 805 42.1 0 9 230 182 122 304 269 4 996 -9 110 50.0 2020 8 762 -2 180 8 940 5 510 0 0 3 849 43.1 0 9 359 419 123 542 552 4 936 -8 468 50.0 2021 8 856 -3 168 9 021 5 611 0 0 3 910 43.3 0 9 521 500 123 623 530 4 980 -7 855 50.0 2022 8 794 -5 156 8 945 5 704 0 0 3 959 44.3 0 9 663 718 127 845 837 4 939 -6 939 50.0 2023 8 885 -6 137 9 016 5 798 0 0 4 009 44.5 0 9 807 791 125 916 827 4 979 -6 042 50.0 2024 8 825 -9 120 8 936 5 890 0 0 4 059 45.4 0 9 949 1 013 130 1 143 1 138 4 935 -4 845 50.0 2025 8 938 -9 96 9 025 5 983 0 0 4 106 45.5 0 10 089 1 064 128 1 192 1 094 4 985 -3 703 50.0 2026 8 883 -9 73 8 947 6 074 0 0 4 157 46.5 0 10 231 1 284 132 1 416 1 409 4 942 -2 258 50.0 2027 8 981 - 13 45 9 013 6 165 0 0 4 203 46.6 0 10 368 1 355 131 1 486 1 399 4 981 - 836 50.0 2028 8 915 - 13 17 8 919 6 256 0 0 4 250 47.7 0 10 506 1 587 135 1 722 828 5 826 0 60.0 2029 9 013 - 17 0 8 996 6 351 0 0 4 300 47.8 0 10 651 1 655 161 1 816 0 7 584 0 79.0 2030 8 956 - 18 0 8 938 6 447 0 0 4 347 48.6 0 10 794 1 856 216 2 072 0 9 581 0 101.9 2031 9 061 - 20 0 9 041 6 548 0 0 4 402 48.7 0 10 950 1 909 277 2 186 0 11 672 0 123.8 2032 9 021 - 22 0 8 999 6 648 0 0 4 452 49.5 0 11 100 2 101 342 2 443 0 13 999 0 150.2 2033 9 156 - 24 0 9 132 6 752 0 0 4 504 49.3 0 11 256 2 124 412 2 536 0 16 397 0 174.2 2034 9 134 - 28 0 9 106 6 855 0 0 4 553 50.0 0 11 408 2 302 486 2 793 0 19 027 0 203.5 2035 9 283 - 29 0 9 254 6 959 0 0 4 611 49.8 0 11 570 2 316 565 2 881 0 21 720 0 229.3 Abrechnung 2014 - Szenario A-00-2015 Annahmen über die wirtschafliche Entwicklung in %: 1) 2011-2017: Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte (proportional) Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 ab 2021 2) 2011-2017: Zusätzliche Schuldzinsen (37.7% im ord. Beitrag; in dieser Kolonne 62.3%) Nominallohn 0.9 0.0 0.7 1.2 1.6 1.6 1.9 zu Lasten des Bundes; 2016-2017 KAP 2014 Struktur 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 3) Jährliche Reduktion der Schuld, falls das IV-Kapitalkonto 5 Mrd. (nominell) resp. Preis -1.0 0.3 0.6 0.8 1.0 1.0 1.0 liquide Mittel von 50% der Ausgaben übersteigt Rentenanpassungen: alle zwei Jahre BSV / Version 3 / 03.11.2015

162

Entwicklung der finanziellen Auswirkungen der Massnahmen, Rentensystem in Variante 80 % Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2015

Jahr

Zielgruppe 2, Jugendliche und junge psychisch Zielgruppe 3, psychisch erkrankte Versicherte Koordination der betroffenen Akteure erkrankte Versicherte stufen- verhin- übrige Integra- verhin- übrige übrige Total Stellen- Ber. und Total Ber. und Total Unfall- loses Total Aus- Taggeld derte Mass- tions- derte Mass- Mass- Koor- bedarf Begl. ZG 2 Begl. ZG 3 schutz Renten- gaben Renten nahmen massn. Renten nahmen nahmen dination BSV system

2018 - 17 14 -2 9 4 11 0 -3 1 9 15 0 1 16 1 30 2019 - 33 14 -3 11 - 11 11 3 -5 1 10 15 - 11 1 5 1 5 2020 - 50 14 -4 11 - 29 11 4 -6 1 10 15 - 21 1 -5 1 - 23 2021 - 49 14 -6 11 - 30 11 6 -9 1 9 15 - 32 1 - 16 1 - 36 2022 - 49 14 -8 11 - 32 11 8 - 11 1 9 15 - 41 1 - 25 1 - 47 2023 - 49 14 -9 11 - 33 11 10 - 13 1 9 15 - 50 1 - 34 1 - 57 2024 - 49 14 - 11 12 - 34 11 11 - 16 1 7 15 - 58 1 - 42 1 - 68 2025 - 49 15 - 12 12 - 34 11 13 - 18 1 7 15 - 66 1 - 50 1 - 76 2026 - 49 15 - 13 12 - 35 11 15 - 19 1 8 15 - 72 1 - 56 1 - 82 2027 - 49 15 - 15 12 - 37 11 16 - 22 1 6 15 - 80 1 - 64 1 - 94 2028 - 50 15 - 16 12 - 39 11 18 - 23 1 7 15 - 85 1 - 69 1 - 100 2029 - 50 15 - 18 12 - 41 12 18 - 26 1 5 15 - 91 1 - 75 1 - 110 2030 - 51 15 - 18 12 - 42 12 19 - 27 1 5 15 - 95 1 - 79 1 - 115 2031 - 51 15 - 20 12 - 44 12 20 - 28 1 5 15 - 101 1 - 85 1 - 123 2032 - 52 15 - 21 12 - 46 12 21 - 29 1 5 15 - 104 1 - 88 1 - 128 2033 - 52 16 - 23 12 - 47 12 22 - 31 1 4 15 - 110 1 - 94 1 - 136 2034 - 53 16 - 25 12 - 50 12 23 - 33 1 3 15 - 112 1 - 96 1 - 142 2035 - 53 16 - 26 12 - 51 12 24 - 34 1 3 15 - 118 1 - 102 1 - 149

2030 -51 15 -18 12 -42 12 19 -27 1 5 15 -95 1 -79 1 -115

Stand: 03.11.2015

163

IV-Finanzhaushalt mit Weiterentwicklung der IV, Rentensystem in Variante 80 % Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2015

Jahr Ausgaben Einnahmen Umlage- Kapitalkonto der IV Flüssige Mittel ergebnis und Anlagen Geltende Weiter- Schuld- Total Beiträge Weiter- Mehrwert- Bund Anteil Bund: Total Ertrag Jährliche Jährlicher Stand Schuld beim in Prozenten Ordnung entwicklungzinsen und entwicklung steuer Bund Schuld- Anlagen Verände- Schulden- Ende Jahr AHV-Fonds der Ausgaben IV Regress IV 1) zinsen 2) rung abbau 3)

2014 8 979 0 275 9 254 5 072 0 1 119 3 576 38.6 172 9 939 685 238 922 922 5 000 -12 843 48.8 2015 8 972 0 257 9 229 5 117 0 1 122 3 565 38.6 160 9 964 735 22 757 758 5 000 -12 086 49.0 2016 9 000 0 120 9 120 5 183 0 1 147 3 608 39.6 30 9 968 848 80 928 927 4 985 -11 122 49.4 2017 8 926 0 111 9 037 5 257 0 1 169 3 686 40.8 27 10 139 1 102 117 1 219 1 219 4 955 -9 835 49.6 2018 8 850 30 195 9 075 5 338 0 254 3 747 41.3 0 9 339 264 114 378 283 5 011 -9 473 50.0 2019 8 844 5 188 9 037 5 425 0 0 3 804 42.1 0 9 229 192 122 314 286 4 989 -9 093 50.0 2020 8 762 - 23 180 8 919 5 510 0 0 3 849 43.2 0 9 359 440 123 563 578 4 925 -8 425 50.0 2021 8 856 - 36 167 8 987 5 611 0 0 3 909 43.5 0 9 520 533 123 656 569 4 963 -7 774 50.0 2022 8 794 - 47 154 8 901 5 704 0 0 3 959 44.5 0 9 663 762 127 889 883 4 919 -6 812 50.0 2023 8 885 - 57 135 8 963 5 798 0 0 4 010 44.7 0 9 808 845 125 970 882 4 959 -5 862 50.0 2024 8 825 - 68 116 8 873 5 890 0 0 4 059 45.7 0 9 949 1 076 129 1 205 1 200 4 914 -4 603 50.0 2025 8 938 - 76 91 8 953 5 983 0 0 4 106 45.9 0 10 089 1 136 128 1 264 1 165 4 964 -3 393 50.0 2026 8 883 - 82 67 8 868 6 074 0 0 4 156 46.9 0 10 230 1 362 132 1 494 1 485 4 925 -1 876 50.0 2027 8 981 - 94 37 8 924 6 165 0 0 4 203 47.1 0 10 368 1 444 131 1 575 1 484 4 967 - 373 50.1 2028 8 915 - 100 7 8 822 6 256 0 0 4 250 48.2 0 10 506 1 684 134 1 818 369 6 366 0 66.4 2029 9 013 - 110 0 8 903 6 351 0 0 4 300 48.3 0 10 651 1 748 177 1 925 0 8 228 0 86.6 2030 8 956 - 115 0 8 841 6 447 0 0 4 347 49.2 0 10 794 1 953 235 2 188 0 10 335 0 110.9 2031 9 061 - 123 0 8 938 6 548 0 0 4 402 49.3 0 10 950 2 012 299 2 311 0 12 543 0 134.2 2032 9 021 - 128 0 8 893 6 648 0 0 4 447 50.0 0 11 095 2 202 367 2 574 0 14 993 0 162.2 2033 9 156 - 136 0 9 020 6 752 0 0 4 505 49.9 0 11 257 2 237 440 2 677 0 17 522 0 187.7 2034 9 134 - 142 0 8 992 6 855 0 0 4 496 50.0 0 11 351 2 359 518 2 940 0 20 288 0 218.8 2035 9 283 - 149 0 9 134 6 959 0 0 4 567 50.0 0 11 526 2 392 600 3 037 0 23 124 0 246.1 Abrechnung 2014 - Szenario A-00-2015 Annahmen über die wirtschafliche Entwicklung in %: 1) 2011-2017: Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte (proportional) Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 ab 2021 2) 2011-2017: Zusätzliche Schuldzinsen (37.7% im ord. Beitrag; in dieser Kolonne 62.3%) Nominallohn 0.9 0.0 0.7 1.2 1.6 1.6 1.9 zu Lasten des Bundes; 2016-2017 KAP 2014 Struktur 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 0.3 3) Jährliche Reduktion der Schuld, falls das IV-Kapitalkonto 5 Mrd. (nominell) resp. Preis -1.0 0.3 0.6 0.8 1.0 1.0 1.0 liquide Mittel von 50% der Ausgaben übersteigt Rentenanpassungen: alle zwei Jahre BSV / Version 3 / 03.11.2015

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