Art. 52 Abs. 3 FrSV 28 http://www.bafu.admin.ch/klimaanpassung/11529 12
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Abstimmung der Strate- Die Strategien und zugehörigen Aktionspläne sind eng aufeinander abge- gien und zugehörige Ak- stimmt und ergänzen sich gegenseitig. Die Erarbeitung der Inhalte betref- tionspläne fend invasive gebietsfremde Arten erfolgte oft in Personalunion, so dass die Schnittstellen klar definiert und die thematische Zuordnung ohne Doppel- spurigkeiten sichergestellt ist.
1.2.2 Rechtliches Umfeld Spezialgesetzliche Re- Invasive gebietsfremde Arten werden zum Teil direkt, häufiger jedoch indirekt gelungen und Auf- von heute bestehenden Rechtsbestimmungen geregelt. So kommen je nach fangregelung Art, Verwendungszweck und Umgangsumgebung ganz unterschiedliche Rechtsakte zur Anwendung (vgl. Tab. 1). Eine Art kann aufgrund ihrer Eigen- schaften von verschiedenen Verordnungen unterschiedlich geregelt werden. Für die Anwendung einer bestimmten Verordnungsregelung kann auch die Tätigkeit mit der Art, z. B. deren Verwendungszweck, entscheidend sein. Es muss daher stets im Einzelfall ermittelt werden, welche Bestimmungen zur An- wendung gelangen. Grundsätzlich regelt das Umweltschutzgesetz (USG) in den Art. 29a ff. den Umgang mit Organismen. Für invasive gebietsfremde Organismen bilden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung (FrSV) für den Umgang in der Umwelt (Art. 15 ff. FrSV) die Basisregelung, die immer dann zur Anwendung gelangt, wenn keine spezialrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Für den Umgang im geschlossenen System gelten die Bestimmungen der Ein- schliessungsverordnung (ESV). Der Schutz vor Schädigungen und Beein- trächtigungen von Menschen, Tieren und der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung sind Ziele dieser Rechtsakte. Densel- ben Zielen dienen auch die Fischerei- und Jagdgesetzgebung (BGF/VBGF und JSG/JSV), die Waldgesetzgebung (WaG und WaV) sowie das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) mit dazugehöriger Verordnung (NHV), wobei diese alle nur vereinzelt ausdrückliche Bestimmungen zu gebietsfremden Ar- ten enthalten. So erfasst beispielsweise die Bewilligungspflicht zum Einsetzen landesfremder Fischen und Krebse des Bundesgesetzes über die Fischerei (Art. 6 BGF) auch gebietsfremde Fisch- und Krebsarten. Im Zentrum der Tierseuchenverordnung (TSV) sowie des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der Tierschutzverordnung (TSchV) steht die Tiergesundheit, während die Pflanzenschutzverordnung (PSV), die Pflanzenschutzmittelver- ordnung (PSMV), die Vermehrungsmaterial-Verordnung sowie die Biozidpro- dukteverordnung (VBP) mit den dazugehörigen Gesetzen (Waldgesetz (WaG), Landwirtschaftsgesetz (LwG) und Chemikaliengesetz (ChemG)) in erster Linie der Vermeidung von Schäden an der Land- und Waldwirtschaft, der Infrastruktur sowie an der Umwelt dienen. Die Verordnung des EDI über die Arzt- und Labormeldungen und die Verordnung über den Schutz der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) konzentrieren sich auf die Vermeidung von Schäden an der Gesund- heit des Menschen.
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Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Rechtsakte, die potenziell für gebietsfremde Arten zur Anwendung gelangen können (für Erklä- rung der Abkürzungen siehe Text; für Erläuterungen siehe Anhang A1)
Vermehrungs- Regelung
EDI VO
USG/FrSV NHG/NHV JSG/JSV BGF/VBGF E-WaG/ TSchG/ PSMV SAMV mat.-VO Arten E-WaV29 TSchV TSV PSV VBP Meldungen ESV
Viroide () [] *PO *PO *PO/(*U)
Viren () [] *PO *PO *PO/(*U)
Bakterien () [] *PO *PO *PO/(*U)
Protozoen () [] *PO *PO *PO/(*U)
Algen [] *PO (*U)
Pilze [] *PO *PO *PO/(*U)
Moose [] (*U)
Flechten [] (*U)
Pflanzen [] (*U)
Ringel-, Faden- [] (*U) und Plattwürmer
Mollusken [] (*U) (Schnecken/ Muscheln)
Gliederfüsser (In- [] (*U) sekten/Spinnen/ Acaria)
Krebse () [] (*U)
Fische () [] (*U)
Amphibien [] (*U)
Reptilien [] (*U)
Vögel () [] (*U)
Säugetiere () [] 30 (*U)
Legende: = Gebietsfremde Arten dieser Gruppe sind von der Regelung grundsätzlich erfasst. () = Durch Spezialbestimmungen geregelt; gebietsfremde Arten dieser Gruppe sind im Sinne einer Auf- fangregelung erfasst. [] = Indirekt über den Schutz der einheimischen Arten geregelt (NHG/NHV). = Für diese Arten bleiben gewisse Regelungen der FrSV und ESV vorbehalten (PSMV; VBP); für tierpa- thogene Organismen bleiben gewisse Regelungen der FrSV und ESV vorbehalten (TSV). (*U) = Gebietsfremde Arten sind erfasst, wenn sie auf Anhang 1, 2 oder 6 PSV oder Anhang 2 FrSV aufge- führt sind, oder die Tätigkeit aufgrund einer Risikobewertung in die Klasse 2 oder 3 einzustufen ist. *PO = Gebietsfremde Arten sind erfasst, wenn sie zugleich pathogen sind.
29 Entwurf zum Waldgesetz und zur Waldverordnung, Stand Februar 2015. 30 Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen. 14
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Auswahl bestehender Je nach Schadenspotenzial der erfassten Arten sowie Art des Regelungs- Massnahmen ziels ergeben sich unterschiedliche Regelungen in den Gesetzen und Ver- ordnungen31. Vorgesehen sind verschiedene, hier nach deren Strenge ab- gestufte Massnahmen: - Die PSV sieht beispielsweise neben einem Umgangsverbot (Art. 5 PSV), Handlungs- und Meldepflichten (Art. 6 PSV) und einem Einfuhrverbot (Art. 7 PSV) insbesondere eine Bekämpfungspflicht für kantonale Dienste (Art. 42 PSV) vor. Eine Bekämpfungspflicht für Bund und Kan- tone kennt auch das TSG (Art. 9 TSG). - Verboten ist der Umgang mit ausgewählten invasiven gebietsfremden Organismen gemäss FrSV (Art. 15 Abs. 2 i.V.m Anhang 2 FrSV) sowie die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach JSV (Art. 8bis Abs. 3 JSV). - Einer Bewilligungspflicht resp. Zulassungspflicht unterliegen die Tätigkei- ten mit gebietsfremden Organismen im Rahmen der PSMV, der VBP so- wie der Vermehrungsmaterial-Verordnung wie auch bei BGF/VBGF und JSG/JSV sowie TSchG/TSchV und FrSV (wirbellose Kleintiere) sowie ggf. ESV (Art. 10 ESV). Für Arten des Anhangs 2 FrSV sowie des An- hangs 2 JSV ist nur im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung vorgesehen. - Meldepflichtig sind gewisse gebietsfremde Arten nach TSV (Art. 61 und 82 TSV), nach PSV (Art. 6 PSV) sowie Tätigkeiten im Rahmen der ESV (Art. 9 ESV). - Ansonsten hat der Umgang mit ‘gebietsfremden Organismen‘ (gemäss Definition FrSV) den Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 FrSV zu entspre- chen (siehe auch Art. 7 Abs. 1 Bst c TSchV). - In jedem Fall und für alle Arten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten (Art. 29a Abs. 1 USG, Art. 6 FrSV, Art. 4 ESV).
Schlussfolgerungen & Handlungsbedarf Damit die Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten auf nationaler Ebene grösstmögliche Wirkung entfalten kann, muss sie sich auf materiell aufei- nander abgestimmte Regelungen stützen können. Zurzeit sind massge- bende rechtliche Grundlagen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten in Spezialgesetzgebungen verschiedener Sektoralpolitiken verankert. Diese Rechtsgrundlagen müssen inhaltlich soweit aufeinander abgestimmt bzw. harmonisiert werden, dass Zielkonflikte hinsichtlich der Zielerreichung der Strategie ausgeschlossen werden. Dabei ist die Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen im Umweltbereich in der Regel so aufgeteilt, dass Grundlagen und Vorgaben aus nationaler Sicht Aufgaben des Bundes dar- stellen, die Umsetzung und der Vollzug durch die Kantone erfolgt.
1.2.3 Institutionelles Umfeld Akteure Mit der Handhabung von gebietsfremden Arten sind eine Vielzahl von Stel- len, Institutionen und Diensten beauftragt. Sie erfüllen in Bezug auf den Um- gang mit invasiven gebietsfremden Arten jeweils spezifische Aufgaben in ih- ren jeweiligen Verantwortungsbereichen. Dies stellt hohe Anforderungen an
31 Ausgeklammert werden hier das GTG, die VO über Arzt- und Labormeldungen sowie die SAMV, da diese nur bei Vorliegen zusätzlicher Qualifikationen (gentechnische Veränderung oder Pathogenität) zur Anwendung gelangen. 15
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den Daten- und Informationsaustausch sowie die Koordination zwischen den betroffenen Stellen.
Bund Verschiedene Bundesstellen sind von der Thematik der invasiven gebiets- fremden Arten direkt betroffen. BAFU Invasive gebietsfremde Arten können die biologische Vielfalt sowie Ökosys- temleistungen beeinträchtigen und sind deshalb im Rahmen der Biodiversi- tätsstrategie der Schweiz ein wichtiges Thema. Federführend für Belange des USG, NHG, JSG sowie BGF ist das BAFU. Ausserdem obliegen dem BAFU Koordinations- und Bewilligungsaufgaben gemäss Freisetzungsverordnung. Darüber hinaus betrifft die Problematik der gebietsfremden invasiven Arten auch die Bereiche Wasser, Wald32, Gefahrenprävention und Boden des BAFU. BLV Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) be- schäftigt sich u.a. mit geschützten gebietsfremden Arten. Dabei sind die Ar- tenschutzverordnung (ASchV) und die Verordnung über Kontrollen im Rah- men des Artenschutzübereinkommens (Artenschutz-Kontrollverordnung) die wichtigsten Rechtsgrundlagen. Im Rahmen der Artenschutzverordnung kontrolliert das BLV die Ein- und Aus- fuhr der in der Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna an Flora (CITES)33 gelisteten Arten. Im Weiteren werden durch das BLV auch Kontrollen im Auftrag des BAFU durchgeführt; es handelt sich dabei um einen Vollzug des Jagd- und Fischereigesetzes. Die physische Kon- trolle vor Ort wird auf den Flughäfen Basel, Genf und Zürich sowie an den Grenzübergängen St. Margrethen und Le Locle durchgeführt. Somit verfügt das BLV über einen Überblick, welche Tierarten in welchen Mengen in die Schweiz eingeführt werden. Schliesslich ist das BLV mit gebietsfremden Arten auch im Kontext tierseu- chenrechtlichen Kontrollen für Säugetiere und Wirbellose konfrontiert. BLW Für das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sind invasive gebietsfremde Ar- ten dann von Bedeutung, wenn sie als besonders gefährlichen Schadorganis- men/Unkräuter gemäss PSV gelten, sowie insbesondere in den Bereichen (biologischer) Pflanzenschutzmittel 34 und Direktzahlungen35. Gemäss der Di- rektzahlungsverordnung (DZV) ist ein ökologischer Leistungsnachweis Vo- raussetzung zum Bezug von Direktzahlungen (Art. 11 DZV). Im Rahmen der DZV besteht gemäss Art. 42 DZV ein Beitragsausschluss, wenn Flächen oder Teilflächen mit hohem Besatz an Problempflanzen (u.a. auch invasive Neo- phyten) bestehen. Der Vollzug der DZV obliegt den Kantonen. BAG Das BAG steht in der Verantwortung sobald die Humanpathogenität oder Al- lergenität eines Organismus – gleich welcher Herkunft – vermutet wird oder bekannt ist.
32 http://www.bafu.admin.ch/wald/11015/11016/index.html?lang=de 33 http://www.cites.org/eng/app/index.php 34 vgl. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV): http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_161.html 35 http://www.blw.admin.ch/themen/00006/ 16
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BAV Bei Bauprojekten sowie Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit Bahnen, Seilbahnen und Schifffahrt sind die invasiven gebietsfremden Arten für das Bundesamt für Verkehr (BAV) relevant. Auf Gleisanlagen und Bahnböschun- gen stehen dabei gebietsfremde Pflanzen im Vordergrund, während die Schifffahrt von gebietsfremden aquatischen Arten betroffen ist. Für den Un- terhalt der Grünflächen besteht eine Schweizer Norm (SN 671 560, Unterhalt der Grünflächen und Bahnanlagen Gräser und Gebüsche), erarbeitet durch die Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Bei Bauprojekten liegt der Fokus bzgl. invasiver gebietsfremder Arten im Umgang mit Boden- material. ASTRA Sinngemäss ist der Aufgabenbereich des BAV für das ASTRA betreffend das nationale Strassennetz anzuwenden. Das ASTRA verfügt über eine Richtli- nie36, welche den Unterhalt der Grünflächen im Nationalstrassenperimeter be- schreibt. Einer der darin aufgelisteten Indikatoren und Standards widmet sich ‘Problempflanzen‘. EZV Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) hat den Auftrag den einreisenden Personenverkehr zu kontrollieren und führt im Auftrag anderer Verwaltungs- einheiten die Überwachung der Ein- und Ausfuhr, die Lebensmittelkontrollen an der Grenze sowie die Kontrollen betreffend Tier-, Pflanzen- sowie Arten- schutz durch. Die EZV führt zudem die Statistik über den Aussenhandel. Das Zollgesetz (ZG) regelt u.a. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung oblie- gen. Darunter fallen beispielsweise die Grenzkontrolle für den Pflanzen- und Artenschutz. So können gemäss Art. 57 der Pflanzenschutzverordnung die zuständigen Bundesämter der Eidgenössischen Zollverwaltung die Kontrollen bei der Einfuhr übertragen. Departementsübergrei- Verursachen Arten ausschliesslich phytosanitäre, veterinärmedizinische bzw. fende Zusammenarbeit gesundheitliche Schäden und Belästigungen so sind die dafür zuständigen Bundesämter (BLW/BAFU, BLV, BAG) federführend. Treten invasive gebiets- fremde Arten auf, die in anderer als der obengenannten Weise schädigen o- der beeinträchtigen bzw. nicht ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich einer Institution fallen, so ist die administrative Zuordnung komplexer. - ABCN-Einsatzverordnung Je nach Art kann das Gefahren- und Schadenspotenzial nationale Dimensio- nen einnehmen. In diesem Fall wird die Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) ange- wandt. Die ABCN-Einsatzverordnung regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewältigung von Ereignissen von nationaler Tragweite, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologi- sche oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse) gefährden oder beeinträchtigen. - KATAPLAN Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) hat einen Leitfaden mit Grundlagen zur Erarbeitung einer kantonalen Gefährdungsanalyse veröffent- licht (KATAPLAN)37. Der generelle Gefährdungskatalog erwähnt unter natur- bedingten Gefährdungen insbesondere die Massenverbreitung invasiver Ar- ten.
36 ASTRA 16230 Betrieb NS – Teilprodukt Grünpflege; www. astra.admin.ch. 37 www.kataplan.ch 17
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- Interdepartementale Ar- Verursachen invasive gebietsfremde Arten nicht nur in einem Bereich wie z.B. beitsgruppe IDAV der Landwirtschaft oder der Gesundheit Probleme, so kann eine interdepar- tementale Arbeitsgruppe (IDA) einberufen werden, wie dies im Falle von Vek- toren (=Überträger) gesundheitsgefährdender Arten (IDAV) zur Erarbeitung eines Bekämpfungskonzepts gegen die Tigermücke38 erfolgte.
Kantone Den Kantonen kommt im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten eine zentrale Rolle zu. Gemäss FrSV sind die Kantone verantwortlich für die Anordnung von erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit er- forderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung des Auftretens von Arten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten (Art. 52 Abs. 1 FrSV). Aktivitäten in den Kanto- Diverse Kantone haben bereits Aktions- bzw. Umsetzungspläne und Strate- nen gien zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten verabschiedet. Diese beziehen sich hauptsächlich auf die Bekämpfung von invasiven ge- bietsfremden Pflanzen. Teilweise nehmen sie auch ausgewählte Tierarten auf. Mit der Weitergabe von Informationen und Dokumentationen beteiligen sich die Kantone an der Sensibilisierung der Bevölkerung über die invasiven ge- bietsfremden Arten und deren Problemstellungen. Zumeist werden über die neuen Medien wichtige Mitteilungen bereitgestellt. Besonders im Bereich der Kartierung von invasiven gebietsfremden Pflanzen arbeiten einige Kantone zusammen, um auf Entwicklungen und Auswirkungen dieser Arten rechtzei- tig reagieren zu können. Einige Kantone fördern auch aktiv die Durchführung von Tagungen und ha- ben ‘Aktionstage zu invasiven Neobiota‘39 initiiert um das Thema in der Öf- fentlichkeit bekannter zu machen. Konferenz der Beauftrag- Die Konferenz der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL) ten für Natur- und Land- besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Fachstellen für Natur und Land- schaftsschutz schaft aller Kantone der Schweiz. Sie fördert die Information, Koordination und fachliche Zusammenarbeit unter den Mitgliedern. Sie ist fachkompe- tente Ansprechpartnerin für Behörden, politische Instanzen und andere In- teressierte. Konferenz der Vorsteher Die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) besteht aus der Umweltschutzämter Vorstehenden der Umweltschutzämter oder der mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Dienststellen der Schweizer Kantone und des Fürsten- tums Liechtenstein. Sie bezweckt u.a. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Umweltämtern untereinander und mit dem Bun- desamt für Umwelt BAFU. - AGIN Die ‘Arbeitsgruppe Invasive Neobiota‘ (AGIN) 40 steht unter der Federführung der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) und besteht seit 2007. Die AGIN bezweckt insbesondere die Unterstützung der Kantone in
38 http://www.bafu.admin.ch/tiere/09262/09441/index.html?lang=de 39 http://www.arten-ohne-grenzen.ch/ 40 http://www.kvu.ch/d_kvu_arbeitsgruppen.cfm?gruppe=AGI&pid=138 18
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der Wahrnehmung kantonaler Aufgaben im Bereich der invasiven gebiets- fremden Arten auf der Grundlage der Freisetzungsverordnung. In der AGIN sind die Konferenzen der Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (KBNL), der Kantonsförster (KoK), der Landwirtschaftsämter (KOLAS), der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) sowie der Jagd- und Fischerei- verwalter (JFK), Vertreter der kantonalen Plattformen (KP) Neobiota sowie das BAFU und das BLW vertreten. Zu den Arbeiten in den vier Untergruppen (A: Bodenaushub, B: Bekämpfung und C: Überwachung von Neophyten so- wie D: Neozoen) werden auch Experten und Branchenvertreter beigezogen. - Kantonsvertreter Neo- Für eine direkte Vertretung der Kantone in der AGIN wurde die Schweiz in biota / KP Neobiota fünf Regionen eingeteilt, die je einen Regionalverantwortlichen aus dem Kreis der jeweiligen kantonalen Plattformen (KP) Neobiota bestimmen. Die- ser vertritt die Region in der AGIN. Jagd- und Fischereiver- Die Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz und des Fürsten- walterkonferenz tums Liechtenstein (JFK) ist ein Verein kantonaler Fachleute in den Berei- chen Fischerei und Jagd. Die JFK berät und unterstützt die kantonalen Jagd- und Fischereifachstellen bei ihren vielfältigen Aufgaben betreffend: - nachhaltiger Nutzung von Wild- und Fischbeständen, - Arten- und Lebensraumschutz, - gesetzlichem Vollzug. Kantonale Pflanzen- Jeder Kanton verfügt über einen Kantonalen Pflanzenschutzdienst (KPSD). schutzdienste Die kantonalen und kommunalen Gesetze regeln die Aufgaben der KPSD, der Gemeinden sowie den Bewirtschaftern und Bürgern. Die KPSD überwa- chen das Territorium ausserhalb der Waldflächen, kontrollieren das Vorkom- men von ‘besonders gefährlichen Schadorganismen‘ und ‘besonders ge- fährlichen Unkräutern‘ (gemäss PSV) und organisieren deren Bekämpfung. Zudem beraten sie in Pflanzenschutzfragen und geben Empfehlungen zur Anwendung der bewilligten Pflanzenschutzmittel ab. Für die Festlegung und Umsetzung von Massnahmen innerhalb der Waldfläche ist das Kantons- forstamt zuständig. Waldschutz Die Arbeitsgruppe Waldschutz (AGWS) ist eine Arbeitsgruppe der Konfe- renz der Kantonsförster (KoK), in der sich die Forstschutzbeauftragten der Kantone sowie Vertreter aus Verwaltung, Beratung/Ausbildung und For- schung treffen. Im Zentrum stehen Erfahrungsaustausch und Meinungsbil- dung über aktuelle Waldschutzfragen.
Weitere Akteure Gemeinden Nebst den nationalen und kantonalen Behörden kommt auch den Gemein- den eine wichtige Rolle zu, insbesondere im Hinblick auf den Vollzug (z. B. als Baubewilligungsbehörden), in der Bekämpfung, in der Öffentlichkeitsar- beit und der Erhebung von Grundlagen. Institutionen und Organi- Im Weiteren bestehen unterschiedlichste Institutionen in der Schweiz, die sationen direkt oder indirekt von der Thematik der invasiven gebietsfremden Arten betroffen sind. Dazu zählen insbesondere die Nationalen Datenzentren, wel-
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che Informationen und Daten auch zu gebietsfremden Arten zusammentra- gen41. Universitäten und Forschungsanstalten erarbeiten Wissen und Grundlagen und beteiligen sich an nationalen und internationalen For- schungsprogrammen. Fachverbände und Organisationen im Bereich Um- welt sind ebenso mit invasiven gebietsfremden Arten konfrontiert wie Bran- chenverbände im Bereich Handel und Gewerbe mit engem Bezug zu ge- bietsfremden Arten. Eine Auswahl an Institutionen, die z.T. auch eng an der Erarbeitung dieser Strategie beteiligt waren, wird im Anhang A2 kurz vorge- stellt.
Schlussfolgerungen & Handlungsbedarf Aufgrund des zunehmenden Handlungsdrucks haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Akteuren (Bund, Kantone, Gemeinden, weitere Gremien) Aktivitäten lanciert, die sich dem Umgang mit invasiven gebiets- fremden Arten annehmen. Ohne eine zielgerichtete Koordination dieser Ak- teure und Aktivitäten besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten, Mitnahme- effekten und schlimmstenfalls sogar Verhinderung der Zielerreichung der Strategie. Eine effektive und effiziente Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten setzt daher eine enge Verzahnung von Grundlagen und Vollzug voraus, damit den Entscheidungsträgern auf Ebene Bund und Kantone Methoden- und Fachwissen zeitnah und empfängergerecht bereit- gestellt wird. Diese Verzahnung muss über eine verstärkte Koordination der Akteure und deren Aktivitäten geschehen. Eine nationale Strategie und damit auch eine stärkere Führung und Koordi- nation auf nationaler Ebene wurde insbesondere seitens der Kantone gefor- dert. Mit der Erarbeitung der Strategie wird dieses Anliegen aufgenommen. Für die Umsetzung der Strategie und den darin vorgeschlagenen Massnah- men sind die entsprechenden Abläufe zu definieren und Gremien einzurich- ten. Diese nehmen sich der Koordination der Tätigkeiten an und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betroffenen Akteuren sicher. Dabei wird auf den bestehenden Gremien und ihren Erfahrungen auf- gebaut.
1.2.4 Internationales Umfeld Es bestehen verschiedene Abkommen und Konventionen zu invasiven ge- bietsfremden Arten. Die internationale Zusammenarbeit erfolgt in thematisch spezialisierten Gremien, z.B. im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier, den Biodiversitätsschutz oder die Landwirtschaft. Eine ausführliche Liste diesbezüglicher Gremien und Vereinbarungen befindet sich im Anhang A3. Für die vorliegende Strategie haben diejenigen internationalen Abkom- men die höchste Relevanz, welche durch das Parlament ratifiziert wurden bzw. unmittelbaren Handlungsbedarf auf übergeordneter Stufe bei Bund und Kantonen hervorrufen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Bio- diversitätskonvention, die Berner Konvention und die EU-Verordnung zu in- vasiven gebietsfremden Arten.
41 http://www.sib.admin.ch/de/biodiversitaetskonvention/biodiversitaet-daten-zustand/daten-zur-biodiversitaet/datenzentren-des- bundes/index.html 20
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Biodiversitätskonvention Dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (CBD) (Convention on Biological Diversity, CBD; Biodiversitätskonvention) kommt zentrale Bedeutung zu. Die CBD ist ein verbindliches Rahmenabkommen, das von der Schweiz unterzeichnet wurde und 1995 in Kraft trat. Im Hinblick auf invasive gebietsfremde Arten präzisiert die Global Invasive Alien Species Information Partnership (GIASIP) die Aufgaben der Schweiz im Rahmen der CBD. Im Rahmen der GIASIP hat sich die Schweiz zur Förderung des inter- nationalen Informationsaustauschs zu invasiven gebietsfremden Arten ver- pflichtet. Berner Konvention Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, 1979 und 1982 durch die Schweiz ratifiziert) verpflichtet die Schweiz eben- falls zur internationalen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Arten. Die Schweiz hat sich insbesondere verpflichtet, die Ansiedlung nicht-heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen. Verordnung des Europäi- Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prä- schen Parlaments und vention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebiets- des Rates über die Prä- fremder Arten42 wurde per 1.1.2015 in Kraft gesetzt. Kernstück dieser Ver- vention und die Kontrolle ordnung ist eine Liste mit prioritären Arten, die für die gesamte Union von der Einbringung und Ver- Bedeutung sind. Sie ist innerhalb von 12 Monaten nach in Kraft treten der breitung invasiver ge- Verordnung zu erstellen. Aufgrund der geografischen Lage der Schweiz mit- bietsfremder Arten ten im EU-Raum sind diese Bestimmungen auch für die Schweiz relevant.
Schlussfolgerungen & Handlungsbedarf Invasive gebietsfremde Arten stellen eine sektorübergreifende und globale Herausforderung dar. Eine wirksame Prävention bzw. Bekämpfung von in- vasiven gebietsfremden Arten bedingt eine enge Zusammenarbeit der Ak- teure und Koordination der Aktivitäten nicht nur auf nationaler sondern auch auf internationaler Ebene. Eine nationale Strategie zu invasiven und gebietsfremden Arten muss im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz stehen und soweit als sinnvoll mit Massnahmen in den Nachbarstaaten abgestimmt sein. Das internationale Umfeld entwickelt sich in einem schnellen Tempo. Entsprechend muss die Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten in der Schweiz so ausgerichtet sein, dass dynamisch auf das sich verändernde Umfeld reagiert und neue Erfahrungen genutzt werden können.
1.3 Fazit Bedarf für eine nationale Invasive gebietsfremde Arten haben die Fähigkeit, sich ihnen öffnende öko- Strategie logische Nischen rasch einzunehmen und nachhaltig zu besetzen. Lokal durchgeführte Massnahmen zur Bekämpfung ausgewählter invasiver ge- bietsfremder Arten haben punktuell zur Abnahme von Beständen geführt. Solche lokal erzielten Erfolge können jedoch kompensiert oder gar überkom-
42 http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2013/0307(COD)&l=en 21
Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
pensiert werden, wenn verbleibende Restbestände ein grosses Regenerati- ons- und Ausbreitungspotenzial aufweisen und aus diesen wieder neue Flä- chen besiedelt werden43. In der Schweiz hat die Entwicklung der letzten Jahrzehnte gezeigt, dass sowohl die Anzahl invasiver gebietsfremder Arten als auch die von ihnen besiedelte Fläche immer weiter zunehmen44. Vergli- chen mit der Situation im Ausland befinden sich viele invasive gebietsfremde Arten in der Schweiz jedoch nach wie vor in einem vergleichsweise frühen Stadium der Ausbreitung. Das heisst, dass beim Ausbleiben von Gegenmas- snahmen sie noch weit grössere Flächen einnehmen und dementsprechend die durch sie verursachten Schäden weiter zunehmen werden. Es ist davon auszugehen, dass die potenziellen Schäden, die bei fortschreitender Wei- terausbreitung invasiver gebietsfremder Arten entstehen, die Kosten für heute getätigte Massnahmen bei weitem übersteigen werden. Eine wirksame Prävention bzw. Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten bedingt eine enge Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene. Eine nationale Strategie und damit auch eine stärkere Führung und Koordination durch den Bund wurde insbesondere seitens der Kantone seit längerem gefordert. Mit der Erarbeitung der Strategie wird dieses Anliegen aufgenommen. Eine effektive und effiziente Umsetzung der Strategie zu in- vasiven gebietsfremden Arten setzt eine enge Verzahnung von Grundlagen und Vollzug voraus. Dies bedingt eine verstärkte Koordination der Akteure und deren Aktivitäten und schliesst bestehende Institutionen und Erfahrun- gen mit ein. Es sind die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten bzw. ak- tualisieren, Abläufe zu definieren und erforderlichen Gremien einzurichten. Invasive gebietsfremde Arten müssen priorisiert und artspezifische Präven- tions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen definiert und – nach allfälliger Neu- beurteilung der Lage – angepasst werden können. Anpassungsbedarf In rechtlicher Sicht besteht Anpassungsbedarf im Hinblick auf eine Harmo- Rechtsgrundlagen nisierung der in Spezialgesetzgebungen verankerten rechtlichen Grundla- gen zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Diese sind inhaltlich soweit aufeinander abzustimmen, dass Zielkonflikte hinsichtlich der Zieler- reichung der Strategie ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der ‘Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Ver- breitung invasiver gebietsfremder Arten‘ ist zu prüfen, welche Bestimmun- gen im Schweizer Recht anzupassen bzw. aufzunehmen sind, damit die Schweiz nicht zur Eintrittspforte für in der EU geregelte invasive gebiets- fremde Arten wird. Mit der Umsetzung der Strategie soll einer unkontrollierten Ausbreitung und den damit verbundenen steigenden Kosten invasiver gebietsfremder Arten Einhalt geboten werden. Gleichzeitig kann damit einem Ziel der Strategie Biodiversität Schweiz sowie den Verpflichtungen des nationalen Rechts wie auch internationalen Vereinbarungen entsprochen werden.
43 van Wilgen B.W. et al. 2012. An assessment of the effectiveness of a large, national-scale invasive alien plant control strategy in South Africa. Biological Conservation 148 (1): 28-38. 44 Baur B. & Nentwig W. 2010. Invasive Arten. In: Lachat T, et al. (Hrsg). Wandel der Biodiversität in der Schweiz seit 1900. Ist die Talsohle erreicht? Haupt, Bern, S. 324-348. 22
Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten Entwurf
2 Zielsetzung und Massnahmen
2.1 Allgemeines Die Zielsetzung dieser Strategie orientiert sich an: den geltenden nationalen Rechtsgrundlagen der Strategie Biodiversität Schweiz (SBS) am Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD; Biodiversi- tätskonvention) und Strategischer Plan zur Biodiversität 2011-2020 (sogenannte Aichi-Ziele). Insbesondere werden die folgenden Inhalte berücksichtigt und in die Ziele für die Strategie aufgenommen: Nationale Rechtsgrundla- Nationale Rechtsgrundlagen wie das Umweltschutzgesetz sollen Men- gen schen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbar- keit des Bodens, dauerhaft erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihr natürlicher Le- bensraum sind gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz zu schützen (Art. 1 NHG). Strategie Biodiversität Das strategische Ziel 3 der SBS sieht vor, dass die Ausbreitung von invasi- Schweiz (SBS) ven gebietsfremden Arten mit Schadenspotenzial eingedämmt ist. Dazu wird ausgeführt, dass invasive gebietsfremde Arten mit Schadenspotenzial einheimische Arten bedrohen und ihre Ausbreitung deshalb verhindert wer- den soll. Biodiversitätskonvention Mit der Biodiversitätskonvention hat sich die Schweiz verpflichtet; die Ein- bringung nicht-einheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume o- der Arten gefährden, soweit als möglich und sofern angebracht zu verhin- dern und diese Arten zu kontrollieren oder beseitigen (CBD Art. 8. lit. h.). - Aichi-Ziel 9 Das Aichi-Ziel 9 formuliert, dass bis 2020 invasive gebietsfremde Arten und ihre Einwanderungswege identifiziert und priorisiert, prioritäre Arten kontrol- liert oder entfernt, und Maßnahmen ergriffen werden, um Einwanderungs- wege zu kontrollieren und ihre Einfuhr und Ausbreitung zu verhindern.
2.2 Zielsystem Das Zielsystem setzt sich aus einem strategischen Ziel (s. Kap. 2.2.1) und drei hinsichtlich Grundlagen, Prävention und Bekämpfung spezifisch formu- lierten Ziele mit zugehörigen Stossrichtungen zusammen (s. Kap. 2.2.2). Zielerreichung Damit soll gewährleistet werden, dass die Vorgaben internationaler Ver- pflichtungen und nationaler Regelungen betreffend invasiven gebietsfrem- den Arten erfüllt und somit: - die Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Bevölkerung minimiert werden,
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- besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume45 möglichst von invasiven gebietsfremden Arten freigehalten werden, - durch invasive gebietsfremde Arten verursachte Schäden an empfindli- chen Infrastrukturen (Schutzbauten wie Dämme, Hangverbauungen, so- wie Schutzwälder etc.) frühzeitig erkannt und dadurch minimiert bzw. vermieden werden können, so dass deren Funktionalität gewährleistet ist, - die Bestände dieser Arten ausserhalb empfindlicher Gebiete und Infra- strukturen eingedämmt und eine Weiterausbreitung verhindert werden.
Abbildung 2-1 Schema des Wirkungskreislaufes der Strategie zu invasiven gebiets- fremden Arten
2.2.1 Strategisches Ziel Das strategische Ziel nimmt einerseits Bezug auf gebietsfremde Arten im Allgemeinen (1. Satz des strategischen Ziels; vgl. Art. 6 FrSV), andererseits auch auf invasive gebietsfremde Arten im Speziellen (2. Satz des strategi- schen Ziels; vgl. Ziel 3 SBS).
Strategisches Ziel Mensch und Umwelt werden durch gebietsfremde Arten nicht gefährdet und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträch- tigt. Die Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten mit Schadenspo- tenzial ist eingedämmt.
45 vgl. Art. 14 Abs. 3 NHV sowie Art. 16 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 FrSV 24
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2.2.2 Ziele und Stossrichtungen Bezüglich Grundlagen, Prävention und Bekämpfung wurden je ein Ziel und zugehörige Stossrichtungen formuliert: Ziel 1: Invasive gebietsfremde Arten, ihre Einbringungs- und Ausbreitungswege und Grundlagen ihr Schadenspotenzial sind identifiziert und priorisiert. Stossrichtungen 1.1 Die Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten im In- und Aus- land wird beobachtet, analysiert und dokumentiert. 1.2 Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Akteuren wird koordi- niert und intensiviert. 1.3 Die Rechtsgrundlagen zur Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten werden harmonisiert und wo nötig ergänzt. 1.4 Invasive gebietsfremde Arten werden nach ihrem Schadenspotenzial für Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt in der Schweiz eingestuft.
Ziel 2: Die Einbringung von invasiven gebietsfremden Arten und deren Ausbreitung Prävention: wird verhindert. Stossrichtungen 2.1 Die Behörden, Wirtschaftsakteure und die Bevölkerung werden über die relevanten invasiven gebietsfremden Arten zielgruppengerecht in- formiert und sensibilisiert. 2.2 Das geltende Recht zur Prävention von invasiven gebietsfremden Ar- ten wird konsequent umgesetzt.
Ziel 3: Im Falle ihres Auftretens werden invasive gebietsfremde Arten durch effizi- Bekämpfung ente Massnahmen eingedämmt oder beseitigt. Stossrichtungen 3.1 Die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten wird gesamt- schweizerisch koordiniert und umgesetzt. 3.2 Die Bekämpfungsmassnahmen werden bezüglich Aufwand und Wir- kung überprüft.
2.3 Massnahmen Entsprechend der oben formulierten Ziele und Stossrichtungen wurde ein Massnahmenkatalog erstellt. Die Massnahmen sind nachfolgend kurz um- schrieben und die entsprechenden Akteure aufgeführt. Im Anhang A4 finden sich für jede Massnahmen ausführlichere Beschreibungen. Darin werden die relevanten Akteure genannt sowie die Instrumente, die erforderliche Anpas- sungen und Entscheide aufgeführt, die zur Umsetzung der Massnahme zu erfolgen haben. Zudem wird der Ressourcenbedarf für die jeweilige Mass- nahme grob kategorisiert.
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2.3.1 Massnahmen im Bereich Grundlagen
Ziel 1 Stossrichtung 1.1 Grundlagen Die Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten im In- und Ausland wird beobachtet, analysiert und dokumentiert.
- Massnahme 1-1.1 Der Bund etabliert eine Expertengruppe (mit Fachleuten für alle taxonomi- schen Gruppen), die die bestehende Übersicht zu gebietsfremden Arten in der Schweiz aktualisiert. Diese Expertengruppe verfügt über einen Über- blick zu Know-how und Infrastruktur für die Diagnostik und die Früherken- nung von gebietsfremden Arten und trägt laufend neue nationale und inter- nationale Erkenntnisse (ökologische Eigenschaften, Eintrittspforten und - pfade, Schädlichkeit, Massnahmen) zu den für die Schweiz relevanten in- vasiven gebietsfremden Arten zusammen. - Massnahme 1-1.2 Der Bund und die Kantone stellen die Integration bestehender und zukünf- tiger Daten zu Vorkommen und Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten zwischen kantonaler und nationaler Ebene sicher. Sie schaffen die konzeptionellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Datenmanagement im Hinblick auf die Umsetzung einer allfälligen Mel- depflicht. - Massnahme 1-1.3 Der Bund nimmt Einsitz in europäische Verbundnetze wie z.B. Berner Kon- vention, EPPO-Panel IAP, EASIN und prüft laufend die Teilnahme an wei- teren internationalen Gremien. Er holt die für die Schweiz relevanten Infor- mationen ein und bringt spezifische Anliegen der Schweiz ein. - Massnahme 1-1.4 Bund und Kantone pflegen und verstärken bei Bedarf den grenzüberschrei- tenden Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zu Vorkommen, Bekämpfung und Prävention von invasiven gebietsfremden Arten und brin- gen sich in grenzüberschreitende Aktivitäten und Netzwerke ein (z.B. INTERREG, Oberrheinkonferenz, CIPEL, Grand Genève).
Stossrichtung 1.2 Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Akteuren wird koordiniert und intensiviert.
- Massnahme 1-2.1 Der Bund stellt die Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten sicher und koordiniert die Aktivitäten und Akteure auf nationaler Ebene. Es ist sicherzustellen, dass bestehende Gremien (AGIN, KP Neobi- ota etc.) bedürfnisgerecht in die nationale Informations- und Koordinations- tätigkeit einbezogen werden. - Massnahme 1-2.2 Die Sektoralpolitiken stellen den Informationsfluss mit den relevanten Akt- euren ihrer Organisationseinheit im Bereich invasiver gebietsfremder Arten sicher. Insbesondere die Unterhaltsdienste der raumrelevanten Sektoralpo- litiken des Bundes (BAV, ASTRA, BAZL, etc.) sind über die Problematik der invasiven gebietsfremden Arten informiert und können zielgerichtet ko- ordiniert werden.
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- Massnahme 1-2.3 Die Kantone stellen die Umsetzung der kantonsrelevanten Massnahmen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten und zur Informationsver- mittlung und den regelmässigen Austausch über das Auftreten und die Be- kämpfung von invasiven gebietsfremden Arten sicher. Darin sind alle von invasiven gebietsfremden Arten betroffenen Fachstellen einbezogen und ein zentraler Ansprechpartner für die Kommunikation und Koordination mit Dritten (Bund, Gemeinden, Verbände, Öffentlichkeit) betreffend invasiver gebietsfremder Arten definiert. - Massnahme 1-2.4 Der Bund fördert im Rahmen der Biodiversitätsforschung insbesondere Projekte zu Wissensdefiziten im Umgang mit invasiven gebietsfremden Ar- ten. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Forschungsprojekte, womit bestehende Wissenslücken in der Praxis durch die Forschung geklärt bzw. mögliche Lösungsansätze entwickelt und verifiziert werden können.
Stossrichtung 1.3 Die Rechtsgrundlagen zur Prävention und Bekämpfung von invasiven ge- bietsfremden Arten werden harmonisiert bzw. ergänzt.
- Massnahme 1-3.1 Der Bund harmonisiert die rechtlichen Grundlagen zu invasiven gebiets- fremden Arten (u. a. Definition, Instrumente, Zielkonflikte, Verfahren, Finan- zierung) und entwickelt diese im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen zur Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten weiter. - Massnahme 1-3.2 Bund, Kantone sowie Branchenverbände passen ihre bestehenden Umset- zungshilfen wie Richtlinien und Empfehlungen entsprechend der Rechtsan- passung betreffend invasive gebietsfremde Arten an.
Stossrichtung 1.4 Invasive gebietsfremde Arten werden nach ihrem Schadenspotenzial für Mensch, Umwelt und biologischer Vielfalt in der Schweiz eingestuft.
- Massnahme 1-4.1 Der Bund entwickelt ein dynamisches Entscheidungsmodell zur Priorisie- rung von invasiven gebietsfremden Arten als Basis für die Umsetzung von Massnahmen. Anhand des Entscheidungsmodells erfolgt die Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten gemäss Stufenkonzept (vgl. Kap. 3.1); gleichzeitig sind die artspezifischen Zielvorgaben sowie effektiven und ver- hältnismässigen Massnahmen zu identifizieren und beurteilen. - Massnahme 1-4.2 Der Bund sondiert in Zusammenarbeit mit den Datenzentren, Experten und den Kantonen die durch invasive gebietsfremde Arten besonders betroffe- nen (einheimischen) Arten und Lebensräume. Der Handlungsbedarf wird ermittelt und besondere Handlungsempfehlungen abgeleitet.
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2.3.2 Massnahmen im Bereich Prävention
Ziel 2 Stossrichtung 2.1 Prävention Die Behörden, Wirtschaftsakteure und die Bevölkerung werden über die re- levanten invasiven gebietsfremden Arten zielgruppengerecht informiert und sensibilisiert.
- Massnahme 2-1.1 Die Organisationen der Arbeitswelt und Branchenverbände, insbesondere der Berufsfelder Natur, Bau und Holz, verankern den vorschrifts‐ und sach- gemässen Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten als Handlungs- kompetenz in den Bildungserlassen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung. - Massnahme 2-1.2 Anbieter von Weiterbildungs- und Beratungsangeboten für Praktiker im Umweltbereich (Unterhaltsdienste etc.) nehmen die aktuellen Erkenntnisse zu invasiven gebietsfremden Arten in ihre Angebote auf und vermitteln diese zielgerichtet weiter. - Massnahme 2-1.3 Die Branchenverbände (JardinSuisse, Zoofachhandel, Baumeisterverband, Wasserwirtschaftsverband, VSS etc.) informieren und sensibilisieren die Branche und deren Kunden regelmässig über relevante invasive gebiets- fremde Arten und deren Risiken, die geltenden Vorschriften und den sach- gemässen Umgang. - Massnahme 2-1.4 Der Bund informiert die Öffentlichkeit bei Bedarf über die für die Schweiz relevanten invasiven gebietsfremden Arten. Er stützt sich dabei auf die von der Expertengruppe aufbereiteten wissenschaftlichen Grundlagen.
Stossrichtung 2.2 Das geltende Recht zur Prävention vor Schäden durch invasive gebiets- fremde Arten wird konsequent umgesetzt.
- Massnahme 2-2.1 Die Inverkehrbringer46 führen die Selbstkontrolle für alle Arten, die in Ver- kehr gebracht werden, konsequent durch. Sie führen nur gebietsfremde Ar- ten im Sortiment durch die keine Gefährdung für Mensch und Umwelt so- wie keine Beeinträchtigungen für die biologische Vielfalt und deren nach- haltige Nutzung zu erwarten sind. - Massnahme 2-2.2 Der Bund integriert im Rahmen der Zollkontrolltätigkeit bei Waren- und Per- sonenkontrollen auch das Ziel der Verhinderung des Imports invasiver ge- bietsfremder Arten. - Massnahme 2-2.3 Der Bund stellt im Rahmen von Zulassungsverfahren (z.B. Pflanzenschutz- mittel, Futtermittel, Biozide etc.) sicher, dass gebietsfremde Arten auf ihr Invasionspotenzial hin untersucht und Zulassungen nur dann erteilt wer- den, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt sowie biologischer Vielfalt gewährleistet werden kann.
46 Inverkehrbringen: die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst k FrSV) 28
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- Massnahme 2-2.4 Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei der Erteilung von Bau- und Be- triebsbewilligungen sicher, dass die Problematik des Umgangs mit invasi- ven gebietsfremden Arten in der Umwelt gebührend berücksichtigt und so umgesetzt wird, dass eine Ansiedlung und Weiterausbreitung von invasi- ven gebietsfremden Arten verhindert wird. - Massnahme 2-2.5 Die Inverkehrbringer informieren Abnehmerinnen und Abnehmer ausrei- chend über die umweltbezogenen Eigenschaften; dies ist zwingend für alle gebietsfremden Arten erforderlich, welche Anforderungen an den Umgang in der Umwelt bedingen. - Massnahme 2-2.6 Die Unterhaltsdienste für Bahn-, Strassen- und Gewässerunterhaltsarbei- ten sowie für die übrigen Infrastrukturanlagen stellen bei der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten sicher, dass die Ansiedlung und Wei- terausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten verhindert wird. - Massnahme 2-2.7 Grundstückseigentümer und -bewirtschafter sorgen dafür, dass sich auf ih- ren Grundstücken invasive gebietsfremde Arten nicht ansiedeln und eine Quelle für die Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten auf benachbarte Flächen darstellen. - Massnahme 2-2.8 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (z.B. Inver- kehrbringer, Abnehmer, inkl. sekundäre Ausbreitung z.B. durch Bauarbei- ten, Bootstransporte, Unterhaltsdienste…) innerhalb der verschiedenen Branchen und Berufsgattungen.
2.3.3 Massnahmen im Bereich Bekämpfung
Ziel 3 Stossrichtung 3.1 Bekämpfung Die Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten wird gesamtschwei- zerisch koordiniert und umgesetzt.
- Massnahme 3-1.1 Der Bund erarbeitet im Rahmen der nationalen Informations- und Koordi- nationstätigkeit für ausgewählte invasive gebietsfremde Arten sowie beson- ders betroffene Lebensräume artspezifische Bekämpfungsstrategien. - Massnahme 3-1.2 Bund, Kantone, Gemeinden sowie Grundeigentümer bzw. -bewirtschafter führen Bekämpfungsmassnahmen nach den rechtlichen Bestimmungen und gemäss Zielvorgabe selbständig durch. Sie stützen sich dabei auf die allgemeinen Empfehlungen aufgrund wissenschaftlicher Grundlagen. - Massnahme 3-1.3 Die kantonalen Fachstellen setzen die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten durch.
Stossrichtung 3.2 Die Bekämpfungsmassnahmen werden bezüglich Aufwand und Wirkung überprüft.
- Massnahme 3-2.1 Die Kantone führen eine Erfolgskontrolle zu den durchgeführten Bekämp- fungsmassnahmen durch und berichten dem BAFU über die gewonnenen Erkenntnisse.
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- Massnahme 3-2.2 Der Bund passt aufgrund von Evaluationsergebnissen der Kantone, der aufbereiteten wissenschaftlichen Grundlagen zu invasiven gebietsfremden Arten und Erfahrungen weiterer Akteure bei Bedarf die Zielvorgaben ein- zelner invasiver gebietsfremder Arten und allfälliger Bekämpfungsstrate- gien an.
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3 Umsetzung der Strategie
3.1 Stufenkonzept Unter die Definition invasiver gebietsfremder Arten nach Kapitel 1.1 fallen Ar- ten verschiedenster taxonomischer Herkunft. Sie unterscheiden sich hinsicht- lich der Risiken für Mensch, Umwelt oder Wirtschaft, ihrer ökologischen Ei- genschaften sowie Verfügbarkeit und Wirkung der Bekämpfungsmethoden. Demzufolge ist eine Priorisierung vorzunehmen mit entsprechender Zuord- nung zu den in Abb. 1-3 aufgezeigten Handlungsoptionen. Die differenzierte Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten ist Voraussetzung dafür, dass artspezifische Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen definiert, priori- siert und – nach allfälliger Neubeurteilung der Lage – angepasst werden kön- nen.
Tabelle 2 Stufenkonzept zur Differenzierung unterschiedlicher Gruppen von gebietsfremden Arten hinsichtlich Invasivi- tät und Handlungsbedarf
Stufe A Arten, für welche aufgrund der Beurteilung ihrer Überlebensfähigkeit, Ausbreitung und Vermehrung in der Umwelt sowie möglicher Wechselwirkungen mit anderen Arten und Lebensgemeinschaften, die begründete Schlussfolgerung besteht, dass keine Gefähr- dung oder Beeinträchtigung für Mensch, Tier oder Umwelt besteht. Primäres Ziel bei dieser Stufe ist die Schadensvorbeugung.
Stufe B Arten, die geringen bis mässigen Schaden verursachen und für welche es aufgrund ihrer Eigenschaften möglich ist, mittels vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt Gefährdungen für Menschen, Tiere und Umwelt und Beeinträchtigungen der bi- t ologischen Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung zu verhindern. Für invasive ge- bietsfremde Arten dieser Stufe sind effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinde- ä rung einer weiteren Ausbreitung bekannt. Primäres Ziel für diese Arten ist die Schadens- verhütung. t Stufe C Arten, welche nachweislich Schaden verursachen und gleichzeitig eine so hohe Ausbrei- i tungsdynamik aufweisen, dass Massnahmen auf die gesamte Population abzielen müs- sen, damit nicht unterwünschte Kompensationseffekte auftreten. Dies bedingt, dass v auch für diese Arten effektive und effiziente Massnahmen zur Verhinderung einer weite- ren Ausbreitung (Prävention) bzw. zur Reduktion der Bestände (Bekämpfung) bekannt i sind. Primäres Ziel für diese Arten ist die Eindämmung. s Stufe D1 Arten, welche grossen Schaden in der Umwelt anrichten. Aufgrund ihrer Verbreitung und der Verfügbarkeit von Massnahmen ist das Ziel der Tilgung möglich und der erforderli- a che Aufwand gerechtfertigt. Für solche Arten sind Bestimmungen im Bereich Umwelt zu schaffen wie sie z.B. für besonders gefährliche Unkräuter bzw. Schadorganismen gel- v ten, damit sie durch Früherkennung und Sofortmassnahmen vollständig entfernt werden können. n Stufe D2 Arten, welche grossen Schaden in der Umwelt anrichten, jedoch aufgrund ihrer Verbrei- I tung und/oder der Verfügbarkeit von Massnahmen das Ziel der Tilgung nicht möglich o- der der Aufwand nicht gerechtfertigt erscheint. Diese Arten sollen in ihren bestehenden Verbreitungsgebieten möglichst eingedämmt und die Besiedlung neuer Gebiete verhin- dert werden.
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3.2 Organisation und Zusammenarbeit Für die Umsetzung der Strategie werden eine enge Zusammenarbeit bei der Grundlagenarbeit und eine klare Rollenteilung zwischen Bund und Kantonen angestrebt. Diese klare Rollenteilung kann nur erreicht werden, wenn eine dynamische Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten ge- währleistet ist. Eine dynamische Umsetzung ist u.a. notwendig, da neue Er- kenntnisse über Schadenspotenzial, Verbreitungsdynamik und Präventions- bzw. Bekämpfungsmassnahmen für invasive gebietsfremde Arten möglichst zeitnah beschafft, aufbereitet und in den Vollzug integriert werden müssen. Für die operative und dynamische Umsetzung der Strategie ist auf Bundes- ebene eine verstärkte Koordination der Akteure und deren Aktivitäten sicher- zustellen, damit eine effektive und effiziente Umsetzung der Massnahmen gewährleistet ist (vgl. Massnahmen 1-2.1). Die Rollenteilung bzw. die Aufgaben der verschiedenen involvierten Akteure gestalten sich wie folgt: - Der Bund ist für die Bereitstellung der strategischen Grundlagen verant- wortlich. Neben der Anpassung der rechtlichen Grundlagen sowie der Bereitstellung geeigneter Grundlagen für das Controlling der Umsetzung der Strategie ist er für die nationale Gesamtkoordination verantwortlich sowie für die internationale Zusammenarbeit besorgt. Das Controlling ist so anzulegen, dass laufend Konsequenzen (Evaluation) für die dynami- sche Anpassung der Strategie oder einzelner Massnahmen gezogen werden können. - Die Kantone stellen den Vollzug der Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung sowie deren Erfolgskontrolle sicher. Auf der Basis dieser Kontrollen entwickeln sie gemeinsam mit dem Bund die Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten dynamisch weiter. Im Rahmen der Umsetzung von Massnahme 1-2.1 (Verstärkung der Koordi- nation zu invasiven gebietsfremden Arten auf nationaler Ebene) werden die konkreten Pflichtenhefte bzw. die Formen der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Dritten (vgl. Übersicht über die Akteure in Kapitel 1.2.3 sowie Anhang A2) abschliessend definiert.
3.3 Rechtliche Anpassungen Auf Gesetzesstufe sind Anpassungen im USG, allenfalls auch NHG, JSG und BGF nötig. Diese Rechtsakte beziehen sich heute nur auf den beabsich- tigten bzw. bewussten Umgang mit Organismen, respektive regeln einzig die aktive Aussetzung und Haltung von Tier- und Pflanzenarten. Bei schaden- stiftenden Arten ist aber oft gerade die unabsichtliche, ungewollte oder un- bewusste Einschleppung und Ausbreitung das Problem, das Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen erfordert. Im weiteren haben Erfahrungen im Umgang mit gebietsfremden Arten gezeigt, dass die aus der aktuellen geltenden Freisetzungsverordnung ableitbare dreistufige Gliederung (Selbstkontrolle, Anforderungen an den Umgang, Verbot des Umgangs) nicht ausreicht. So werden z.B. sowohl in der Schweiz noch nicht vorkom-
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mende Arten wie auch in der Schweiz weit verbreitete Arten in ein und dem- selben Anhang (Anhang 2 FrSV) geführt, obwohl sich hier bezüglich Mass- nahmen unterschiedlicher Handlungsbedarf ergibt. Es ist eine Priorisierung der invasiven gebietsfremden Arten nötig mit ent- sprechender Zuordnung zu den in Tabelle 2 aufgezeigten Stufen damit be- züglich Massnahmenbedarf und Zielsetzung besser den effektiven Verhält- nissen entsprochen werden kann (vgl. Kap. 3.1). Die rechtliche Umsetzung dieses Stufenkonzepts und der darauf basieren- den Massnahmen bedingen verschiedene Anpassungen des geltenden Rechts. Ausgangspunkt sind neue Bestimmungen im USG − ähnlich den Bestimmungen von Art. 26, 27, 27a E-WaG. Der Bundesrat soll die Möglich- keit erhalten, Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch Organismen verursacht werden, zu erlassen. Er kann dabei neben Umgangseinschränkungen (Bewilligungs-, Melde-, Re- gistrierungs- und Dokumentationspflichten) auch verschiedene Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen vorsehen. Insbesondere im Hinblick auf Einschleppungen von gebietsfremden Arten und dessen Folgen müssen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen getroffen werden können. Zu regeln ist u.a. die Gebietsüberwachung inklusive Grenzkontrollen, Ein- fuhr- und Umgangsverbote (inkl. Verkaufsverbote), die rechtzeitige Tilgung neu festgestellter invasiver gebietsfremder Arten, die Eindämmung bzw. Re- gulation bereits etablierter invasiver gebietsfremder Arten sowie ggf. die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme. Darüber hinaus ist dem Bun- desrat die Kompetenz einzuräumen, Private zu entsprechenden Massnah- men auf ihrem Grundstück verpflichten zu können. Auch dazu braucht es eine hinreichend bestimmte, rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe, die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat genügt dafür nicht (Art. 164 BV). Das NHG soll bezüglich der Behandlung von gebietsfremden Arten auf die neuen Bestimmungen des USG verweisen. Im JSG und BGF sind Bestim- mungen nötig, die das bestehende Verordnungsrecht betreffend gebiets- fremde Arten besser abstützen. Ausserdem soll auch in diesem Bereich die Einschleppung von gebietsfremden Arten und dessen Folgen expliziter ge- regelt werden, allenfalls auch durch entsprechende Verweise auf die neuen Bestimmungen des USG. Gestützt auf die Anpassungen auf Gesetzesstufe sind auf Verordnungsstufe die entsprechenden Regelungen bezüglich Einschleppung und Ausbreitung zu konkretisieren und zu harmonisieren.
3.4 Ressourcenbedarf Die Umsetzung der in der Strategie vorgeschlagenen Massnahmen führt zu zusätzlichen Kosten, wobei nicht jede Massnahme gleichermassen kosten- wirksam ist. Der zusätzliche Aufwand fällt für einige Massnahmen einmalig, für andere (zumindest für einige Jahre) wiederkehrend an.
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3.4.1 Bund Mit der Erarbeitung der Strategie wird einem Anliegen entsprochen, das insbesondere seitens der Kantone schon seit längerem gefordert wird, in- dem der Bund eine stärkere Führung und Koordination im Bereich invasi- ver gebietsfremder Arten auf nationaler Ebene übernimmt. Im Hinblick auf die Umsetzung der Massnahmen der Strategie werden die Anforderungen an diese Steuerungs- und Koordinationsfunktion für den Bund weiter zu- nehmen. Es sind die erforderlichen Abläufe zu definieren und Gremien ein- zurichten, damit die Aktivitäten aller betroffenen Akteure aufeinander abge- stimmt werden können und der Informationsaustausch zwischen den Akt- euren sichergestellt ist. Die für die Umsetzung der Massnahmen erforderli- chen Grundlagen sind auf nationaler Ebene aufzubereiten, den betroffenen Akteuren zur Verfügung zu stellen und aufgrund der Erfahrungen der Um- setzung dem aktuellen Stand anzupassen. Für den Betrieb und Unterhalt bundeseigener Flächen trägt der Bund die Verantwortung und übernimmt eine Vorbildfunktion im Hinblick auf eine fachgerechte und zielkonforme Ausführung im Rahmen der Umsetzung der Massnahmen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten. Die aktuell für Tätigkeiten zu invasiven ge- bietsfremden Arten zur Verfügung stehenden Bundesmittel können diese Aufgaben nicht abdecken, weshalb die Umsetzung der Massnahmen der Strategie auf zusätzliche Ressourcen zwingend angewiesen ist. Im Folgen- den wird der Mehraufwand für diejenigen Massnahmen ausgewiesen, die unabhängig von der Anpassung der Rechtsgrundlagen bereits unmittelbar im Anschluss an die Erfüllung des Postulats umzusetzen sind. Der Mehr- aufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst nach - und in Ab- hängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der Anpassung der Rechtsgrund- lagen umgesetzt werden können, wird erst mit dem ausgearbeiteten Vor- schlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausgewiesen und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vor- gelegt werden können. Für den Bund ergibt sich bei der Bekämpfung (Massnahme 3-1.1) sowie der Verstärkung der Koordination auf nationaler Ebene (Massnahme 1-2.1) der höchste zusätzliche Ressourcenbedarf. Zusätzlicher finanzieller Für die Aufwendungen der Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten in Ressourcenbedarf den Biotopen von nationaler Bedeutung liegt eine Gesamtkostenschätzung47 vor. Unter der Annahme, dass die dafür erforderliche Bekämpfung inkl. Nachkontrolle sich über einen Zeitraum von 10 Jahren erstreckt, ergeben sich daraus für den Bund zusätzliche jährliche Aufwendungen von 6.5 Mio. CHF/Jahr (Tabelle 3). Die Massnahmen zur Anpassung und laufenden Wei- terentwicklung der erforderlichen Grundlagen für die Umsetzung der Strate- gie (Massnahmen 1-1.1, 1-1.2, 1-3.1, 1-4.1, 1-4.2) wird von einem einmali- gen Kostenaufwand von insgesamt 1.1 Mio. CHF sowie wiederkehrend von 0.3 Mio. CHF/Jahr (Massnahmen 1-1.1, 1-2.1, 1-1.3) ausgegangen.
47 Martin M., Jöhl R., BIOP-Inventarverantwortliche (2014). Biotope von nationaler Bedeutung. Kosten der Biotopinventare. Expertenbericht zu-
handen des Bundes. Erstellt im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). 34
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Tabelle 3: Übersicht zusätzliche finanzielle Aufwendungen auf Stufe Bund für Massnahmen, die unabhängig von der Anpassung der rechtlichen Grundlagen umgesetzt werden können* Zusätzlicher Bedarf einmalig jährlich wiederkehrend (in Mio. CHF) befristet unbefristet (~10 Jahre) - Massnahme 3-1.1 6.5 - übrige Massnahmen 1.1 0.3 (Details im Text) Total (Mio. CHF): 1.1 6.5 0.3 * Der Mehraufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst nach - und in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der Anpassung der Rechtsgrundlagen umgesetzt werden kön- nen, wird erst mit dem ausgearbeiteten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausge- wiesen und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden können.
Zusätzlicher personeller Der zusätzliche personelle Ressourcenbedarf ergibt sich aus verschiedenen Ressourcenbedarf Massnahmen (1-1.3, 1-2.2, 1-3.1, 1-4.1, 2-1.4, 3-1.1, 3-2.2; siehe Anhang A4), kann jedoch über die verstärkte Koordination (Massnahme 1-2.1) ge- bündelt werden. Damit lassen sich Synergien zwischen der Umsetzung di- verser für den Bund als hauptverantwortlichen Akteur vorgesehenen Mass- nahmen (vgl. Anhang A4) erzielen und den erforderlichen zusätzlichen Per- sonalbedarf auf 150 Stellenprozent begrenzen. Damit können insbesondere die Grundlagen für die Einstufung der invasiven gebietsfremden Arten vor- bereitet, die Einstufung mit Einbezug der betroffenen Akteure vollzogen und bei Bedarf überprüft und angepasst werden. Vollzugs- und Umsetzungshil- fen wie z.B. artspezifischer Bekämpfungsstrategien werden erstellt und den ausführenden Akteuren zur Verfügung gestellt, sowie der Austausch von Er- fahrungen und Informationen zu invasiven gebietsfremden Arten zwischen den verschiedenen Akteuren innerhalb der Schweiz sowie bei Bedarf die Abstimmung mit den Aktivitäten zu invasiven gebietsfremden Arten im (be- nachbarten) Ausland sichergestellt. Dies ermöglicht, dass die Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten best- möglich koordiniert und die dafür notwendigen Ressourcen effizient und ef- fektiv eingesetzt werden, die Aktivitäten aller betroffenen Akteure aufeinan- der abgestimmt und der Informationsaustausch zwischen den Akteuren si- chergestellt sind. (siehe Massnahme 1-2.1 im Anhang A4).
3.4.2 Kantone Aufgrund der unterschiedlichen Grösse und geographischen Lage sowie un- terschiedlicher Strukturen und Organisation der Kantone, wird der zusätzli- che Ressourcenbedarf für die Umsetzung der Strategie nicht alle Kantone gleichermassen betreffen. Auch auf kantonaler Ebene erfordern die Be- kämpfung (Massnahme 3-1.1) sowie die innerkantonale Koordination (Mas- snahme 1-2.3) den höchsten zusätzlichen Ressourcenbedarf. Zusätzlicher finanzieller Für die Umsetzung der Massnahme 3-1.1 wird von einer paritätischen Kos- Ressourcenbedarf tenaufteilung zwischen Bund und Kantonen ausgegangen, dementspre- chend entspricht der wiederkehrende finanzielle Ressourcenbedarf für alle Kantone weitgehend demjenigen des Bundes (Tabelle 4; vgl. Tabelle 3).
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Tabelle 4: Übersicht zusätzliche finanzielle Aufwendungen auf Stufe Kantone für Massnahmen, die unabhängig von der Anpassung der rechtlichen Grundlagen umgesetzt werden können* Zusätzlicher Bedarf einmalig jährlich wiederkehrend (in Mio. CHF) befristet (~10 Jahre) - Massnahme 3-1.1 6.5
Total (Mio. CHF): 6.5 * Der Mehraufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst nach - und in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der Anpassung der Rechtsgrundlagen umgesetzt werden kön- nen, wird erst mit dem ausgearbeiteten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausge- wiesen und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden können.
Zusätzlicher personeller In personeller Hinsicht fallen verschiedene Massnahmen in den Kompetenz- Ressourcenbedarf bereich der Kantone. Es ist davon auszugehen, dass die für invasive ge- bietsfremde Arten zuständige(n) kantonale(n) Fachstelle(n) oftmals nicht ausreichend dotiert sind. Allerdings lassen sich Synergien bei der Umset- zung verschiedener Massnahmen nutzen und auch die verstärkte Koordina- tion auf nationaler Ebene (siehe oben Massnahme 1-2.1) kann für die Kan- tone hilfreich sein. Je nach Kanton wird der zusätzliche personelle Ressour- cenbedarf unterschiedlich ausfallen, sollte jedoch mit max. +50% für die Um- setzung der Massnahme 1-2.3 zu bewältigen sein. Die übrigen Massnahmen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten erfordern entweder keinen zusätzlichen personellen Ressourcenbedarf bzw. kann dieser über Mass- nahme 1-2.3 abgedeckt werden.
3.4.3 Dritte Auch Dritte (Branchenverbände, private Institutionen und Organisationen, Grundstückseigentümer) sind von den Massnahmen der Strategie zu inva- siven gebietsfremden Arten betroffen und werden in deren Umsetzung ein- bezogen. Diese betreffen die Bereiche Informationsbeschaffung und -wei- tergabe, insbesondere die Aus- und Weiterbildung sowie Sensibilisierung. Hinzu kommen die Vorgaben zur Einhaltung der Sorgfalts- und Vorsorge- pflichten, wobei davon ausgegangen wird, dass dies über die ordentlichen Budgets der jeweiligen Institutionen bewältigt werden kann. Es ist grundsätz- lich Aufgabe des Grundstückeigentümers, dass seine Flächen so unterhal- ten werden, dass davon keine Gefährdung oder Beeinträchtigung auf be- nachbarte Grundstücke ausgeht. Im Hinblick auf die Umsetzung des Stufen- konzepts sind auch eigentümerverbindliche Massnahmen vorgesehen, wo- für Anpassungen der Rechtsgrundlagen erforderlich sind.
3.5 Zeitliche Umsetzung Die Umsetzung der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Ar- ten erfolgt parallel zu laufenden Aktivitäten des Bundes und der Kantone und ist mit diesen abzustimmen. Die Umsetzung der vorgesehenen Mass- nahmen (vgl. Kapitel 2.3) der Strategie erfolgt gestaffelt. Zeitlich ist die Um- setzung der Strategie so angelegt, dass der Wirkungskreislauf des Zielsys-
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tems, d.h. die Bereitstellung der Grundlagen, die Durchführung von Präven- tions- und Bekämpfungsmassnahmen sowie deren gezielte Auswertung im Hinblick auf eine allfällige dynamische Anpassung bestehender Einstufun- gen von Arten, im Jahr 2020 vollständig eingeführt ist. In Abb. 3-1 ist ein Übersichtszeitplan sowie die Abhängigkeiten bei der Um- setzung des Massnahmenkatalogs der Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten dargestellt. Die Darstellung zeigt die zeitliche Staffe- lung und die vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Umsetzung der Mass- nahmen in Kapitel 2.3. Um die Koordination zwischen laufenden Aktivitäten und der Umsetzung der Strategie sicherzustellen, werden die Kantone in geeigneter Form bereits während der Grundlagenarbeiten auf Ebene des Bundes in den Umset- zungsprozess der Strategie einbezogen.
3.6 Berichterstattung Der Stand der Umsetzung der Massnahmen, die im Massnahmenkatalog dieser Strategie zusammengefasst sind (vgl. Kapitel 2.3 sowie Anhang A4), wird in zwei Phasen überprüft. Die Berichterstattung zu den Massnahmen, deren Umsetzung unabhängig von den Anpassungen der Rechtsgrundla- gen angegangen werden kann, erfolgt bis spätestens Ende 2018 (Bericht- erstattung Phase I 2016-2018). Über den weiteren Verlauf der Umsetzung dieser Massnahmen sowie die Berichterstattung zu den Massnahmen, de- ren Umsetzung von der Anpassung der Rechtsgrundlagen abhängen, er- folgt bis spätestens Ende 2020 (Berichterstattung Phase II 2018-2020). Zu diesem Zeitpunkt wird der Bundesrat über die Fortschritte bei der Umset- zung der gesamten Strategie und die erzielte Wirkung informieren.
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Abbildung 3-1 Ablaufschema zur Umsetzung der Strategie. Es sind jeweils die Startpunkte der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen dargestellt, nicht berücksichtigt sind bereits laufende Aktivitäten im Bereich invasive gebietsfremde Arten, die auch gewisse Aspekte der Massnahmen der Strategie abdecken und in die Umsetzung zu integrieren sind.
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Glossar
Alien species Im deutschen Sprachraum gilt: Alien species = [->] gebietsfremde Art. Arten Art, Unterart oder niederes Taxon. Besonders gefährliche Als ‘besonders gefährliche Schadorganismen‘ werden in der vorliegenden Schadorganismen Strategie diejenigen Organismen bezeichnet, die in den Anhängen 1, 2 bzw. 6 der PSV oder in der VvPM aufgeführt sind und die aufgrund ihrer besonde- ren Gefährlichkeit entsprechend bekämpft werden müssen. Biologische Vielfalt Die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die öko- logischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt inner- halb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.48 Einfuhr Das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zoll- ausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete. Einführung Durch direkte menschliche Tätigkeit bedingte Einbringung einer Art in ein neues Gebiet. Einführungen können von einer Schweizer Region in eine andere oder vom Ausland in die Schweiz stattfinden, wobei die für eine Art zuvor unüberwind- baren Hindernisse bezwungen werden. Das für die Arten der Schweiz offen- sichtlichste natürliche Hindernis sind die Alpen, aber auch die diversen Was- serscheiden zwischen der Nordsee, dem Schwarzen Meer und dem Mittel- meer.49 einheimisch Als „einheimisch“ werden Arten verstanden, deren natürliches Verbreitungs- gebiet in der Vergangenheit oder Gegenwart ganz oder teilweise in der Schweiz gelegen ist. Einschleppung Unter ‘Einschleppung‘ wird in dieser Strategie das vom Menschen unbeab- sichtigte Einbringen von Arten in ein bestimmtes Gebiet verstanden. epidemisch Eine grosse Anzahl oder ein grosser Anteil von Individuen einer Population wird zur gleichen Zeit von der gleichen Krankheit befallen. gebietsfremde Arten Pflanzen, Tiere oder andere Arten, die durch menschliche Tätigkeiten in Le- bensräume ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes eingebracht wurden. gebietsfremde Organis- Unter gebietsfremden Organismen wird verstanden, wenn: „1. deren natürli- men nach FrSV ches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den übrigen EFTA- und den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebieten) liegt, und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder dem produzierenden Garten- bau derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist.“50 invasiv Als ‘invasiv‘ werden in dieser Strategie Arten bezeichnet, wenn von ihnen be- kannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz aus- breiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können.
48 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_451_43/a2.html 49 Wittenberg R. (Hrsg.) 2006: Gebietsfremde Arten in der Schweiz. BAFU, Bern. Umwelt-Wissen Nr. 0629: 154 S. 50
Art. 3 Abs. 1 Bst f FrSV 39
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Lebensraum Ort oder Gebietstyp, an beziehungsweise in dem ein Organismus oder eine Population von Natur aus vorkommt.51 Nachhaltige Nutzung Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt in einer Weise und in ei- nem Ausmass, die nicht zum langfristigen Rückgang der biologischen Vielfalt führen, wodurch ihr Potenzial erhalten bleibt, die Bedürfnisse und Wünsche heutiger und künftiger Generationen zu erfüllen. 52 Neobiota Neobiota sind u.a. Tier- (Neozoen), Pflanzen- (Neophyten), Pilzarten (Neo- myceten), die nach der Entdeckung Amerikas (1492 n. Chr.) unter Mitwirkung des Menschen wissentlich oder unwissentlich meist aus grosser geografi- scher Distanz (ausserkontinental) 53 nach Europa eingebracht wurden.54 Neophyten Pflanzen, die unter bewusster oder unbewusster, direkter oder indirekter Mit- hilfe des Menschen nach 1492 (Entdeckung des amerikanischen Kontinents) in ein Gebiet gelangt sind, in dem sie natürlicherweise nicht vorkamen. Neozoen Tiere, die unter bewusster oder unbewusster, direkter oder indirekter Mithilfe des Menschen nach 1492 (Entdeckung des amerikanischen Kontinents) in ein Gebiet gelangt sind, in dem sie natürlicherweise nicht vorkamen. nicht-einheimische Unter ‘nicht-einheimisch‘ werden in dieser Strategie Arten verstanden, die in Arten der Schweiz nicht natürlicherweise vorkommen. Ökosystem Dynamischer Komplex von Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikro- organismen sowie deren nicht lebender Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen.55 Organismen Zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu ver- mehren oder genetisches Material zu übertragen. Dazu gehören insbeson- dere Arten, Unterarten oder tiefere taxonomische Einheiten von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegen- stände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten. Pathogene Organismen, die beim Menschen, bei Nutztieren oder -pflanzen, bei Wildtie- ren oder -pflanzen oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind. Schadorganismen Aus Sicht des Pflanzenschutzes in engerem Sinne sind Schadorganismen „Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können“ (vgl. Art. 2 Bst a PSV). Umgang Der Begriff ‘Umgang‘ wird wie in der FrSV als „jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, insbesondere das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, Transportieren, Lagern oder Entsorgen“ definiert. Umwelt Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume, den Bo- den, die Luft und das Wasser (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 USG, Art. 1 NHG). Un- belebte Gegenstände wie z.B. Bauwerke sind insoweit Schutzgegenstand des USG, als sie durch die Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt betrof- fen werden (vgl. Art. 14 Bst. c USG). Zur Umwelt im weiteren Sinne gehört auch die Landschaft (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG). Vektor Jeder (lebende oder andere) Überträger eines (pathogenen) Organismus, der diesen auf einen geeigneten Wirt überträgt.
51 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_451_43/a2.html 52 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_451_43/a2.html 53 Nentwig W.; 2010, Invasive Arten, UTB 3383, S. 13 54 URP 4/2007, S. 374 55 http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_451_43/a2.html 40
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A1 Rechtliches Umfeld Schweiz Rechtsquellen Der Schutz vor invasiven gebietsfremden Organismen findet seine rechtli- che Grundlage in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen sowie in internationalen Abkommen, welche die Schweiz ratifiziert hat. Die Trag- weite der gesetzlichen Rechtserlasse variiert bezüglich der Betrachtungs- perspektive, seiner regulierenden Handhabung und dem Geltungsbereich. Tabelle A1 Massgebliche Rechtsquellen (Auswahl) mit Bezug zu gebietsfremde Organismen - Staatsverträge - Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5.6.1992 [SR 0.451.43] (von CH ratifiziert) - Agrarabkommen Schweiz - EU vom 21.6.1999 [SR 0.916.026.81] - Internationales Pflanzenschutzübereinkommen vom 6.12.1951 [SR 0.916.20] - Bundesgesetze - Bundesgesetz vom 1.7.1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) [SR 451] - Tierschutzgesetz (TSchG) vom 16.12.2005 (Stand 1.1.2011) [SR 455) - Bundesgesetz vom 7.10.1983 über den Umweltschutz (USG) [SR 814.01] - Bundesgesetz vom 18.12.1970 (Stand 1.8.2008) über die Bekämpfung übertragbarer Krankhei- ten des Menschen (Epidemiegesetz) [SR 818.101] - Bundesgesetz vom 29.4.1998 über die Landwirtschaft (LwG) [SR 910.1] - Tierseuchengesetz (TSG) vom 1.7.1966 (Stand 1.1.2012) [SR 916.40] - Bundesgesetz vom 4.10.1991 über den Wald (WaG) [SR 921.0] - Bundesgesetz vom 20. 6.1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) [SR 922.0] - Bundesgesetz vom 21.6. 1991 über die Fischerei (BGF) [SR 923.0] - Verordnungen - Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) vom 16.1.1991 [SR 451.1] - Artenschutzverordnung (AschV) vom 18.4.2007 [SR 453] - Verordnung des EVD über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens (Arten- schutz-Kontrollverordnung) vom 16.5.2007 [SR 453.1] - Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN- Einsatzverordnung) vom 20.10.2010 [SR 520.17] - Freisetzungsverordnung (FrSV) vom 10.9.2008 [SR 814.911] - Einschliessungsverordnung (ESV) vom 25.8.1999 [SR 814.912] - Verordnung des EDI vom 15.12.2003 zur Verhinderung der Einschleppung von neu auftretenden Infektionskrankheiten [SR 818.125.12] - Verordnung vom 13.1.1999 über die Meldung von übertragbaren Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) [SR 818.141.1] - Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) vom 18.5.2005 , [SR 916.161] - Pflanzenschutzverordnung (PSV) vom 27.10.2010 [SR 916.20] - Verordnung des BLW vom 25.2.2004 über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM) [SR 916.202.1] - Verordnung des WBF vom 15.4.2002 über die verbotenen Pflanzen [SR 916.205.1] - Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 18.5.2005 [SR 814.81] - Tierseuchen-Verordnung (TRV) vom 27.6.1995 [SR 916.401] - Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) vom 16.5.2007 [SR 916.433.106] - Waldverordnung (WaV) vom 30.11.1992 [SR 921.01] - Jagdverordnung (JSV) vom 29.2.1988 [SR 922.01] - Verordnung vom 29.11.1994 über forstliches Vermehrungsgut [SR 921.552.1] - Verordnung vom 24. 11.1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) [SR 923.01]
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Erläuterungen zu ausgewählten Rechtserlassen
Umweltschutzgesetz Das Umweltschutzgesetz (USG) und die darauf basierende Freisetzungs- verordnung (FrSV) regeln den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, sowie den Schutz der biologi- sche Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beein- trächtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselpro- dukte und Abfälle (siehe Art. 1 Abs. 1 USG und FrSV). Darunter fallen grund- sätzlich alle Arten von Organismen (Art. 29a ff. USG).
Natur- und Heimatschutz- Gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind die gesetz einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihr natürlicher Lebensraum zu schützen. Das Ansiedeln von Tieren und Pflan- zen landes- oder standortfremder Arten, Unterarten und Rassen bedarf ei- ner Bewilligung, wobei Gehege, Gärten und Parkanlagen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ausgenommen sind.
Jagdgesetz Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) bezweckt die Artenvielfalt und die Lebens- räume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vö- gel zu erhalten, bedrohte Tierarten zu schützen, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen sowie eine angemessene Nutzung der Wild- bestände durch die Jagd zu gewährleisten.
Bundesgesetz über die Das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) und dessen zugehörige Ver- Fischerei ordnung (Verordnung zum BGF (VBGF)) bezweckt die natürliche Artenviel- falt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere so- wie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und der Krebsbestände zu gewährleisten; die Fischereiforschung zu fördern. Das Einsetzen von lan- des- oder standortfremden56 Fischen und Krebsen unterliegt der Bewilli- gungspflicht (Art. 6 BGF und Art 9 Abs. 2 VBGF).
Tierschutzgesetz Das Tierschutzgesetz (TSchG) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und findet auf alle Wirbeltiere Anwen- dung (Art. 2 TSchG). Bezüglich wirbelloser Tiere bestimmt der Bundesrat, auf welche wirbellosen Tiere das TSchG in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere (Art. 2 TSchG). Die Verordnung zum TSchG regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen (Art. 1 TschV). Das Halten von Wildtieren ist bewilligungspflichtig (Art. 89 und 90 TSchV). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b TSchV sind Wildtiere alle Wir- beltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
56 siehe Art. 6 Abs. 2 VBGF 42
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Freisetzungsverordnung In der FrSV wird der Umgang mit Organismen sowie ihren Stoffwechselpro- dukten und Abfällen in der Umwelt geregelt. Dabei wird unterschieden zwi- schen ‘gentechnisch veränderten‘, ‘pathogenen‘ oder ‘gebietsfremden Orga- nismen‘ (Art. 2 FrSV), wobei bei letzteren unterschieden wird zwischen ge- bietsfremden wirbellosen Kleintieren (Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer) und gebietsfremden Organismen anderer taxonomischer Gruppen.
Pflanzenpathogene Organismen Im Zusammenhang mit pflanzenpathogenen Organismen stellen die Pflan- zenschutzverordnung (PSV) sowie die Verordnung über die vorübergehen- den Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM) wichtige gesetzliche Grundlagen dar: Pflanzenschutzverord- Invasive gebietsfremde Arten, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nung (PSV) und im Wald wirtschaftlich signifikante Schäden anrichten können und noch nicht weit verbreitet sind, gelten nach den vorgenannten Verordnun- gen als besonders gefährliche beziehungsweise potenziell besonders ge- fährliche Schadorganismen, die amtlichen Bekämpfungsmassnahmen un- terliegen. In den Anhängen 1, 2 und 6 der PSV werden die besonders gefährlichen Schadorganismen bzw. besonders gefährlichen Unkräuter aufgeführt. Die Anhänge werden regelmässig aktualisiert. Besonders gefährliche ‘Besonders gefährliche Schadorganismen‘ sind solche, deren Einschlep- Schadorganismen pung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bzw. in bestimmten Schutz- gebieten (gemäss Art. 2 PSV) verboten sind. Synonym zu ‘besonders ge- fährlicher Schadorganismus‘ kann der Begriff ‘Quarantäneorganismus‘ ver- wendet werden. Besonders gefährliche Als ‘besonders gefährliche Unkräuter‘ werden in der PSV gebietsfremde Unkräuter Pflanzen bezeichnet, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömme- rungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökolo- gische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefähr- lichen Eigenschaften bekämpft werden müssen. BLW Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist im Bereich Landwirtschaft für die ‘besonders gefährlichen Schadorganismen/Unkräuter‘ und den Pflan- zenschutz verantwortlich. Es steht gemeinsam mit dem BAFU dem Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) vor. Es erarbeitet die nationalen Pflanzen- schutzvorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen, kontrolliert das Pflanzenpasssystem, beaufsichtigt die kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) bei der Überwachung und koordiniert allfällige Bekämpfungsmass- nahmen. Zum Teil ist das BLW auch zuständig für waldrelevante besonders gefährli- che Schadorganismen, sofern der produzierende Gartenbau betroffen ist, oder beim Erlass von vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen in der Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnah- men (VvPM).
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BAFU Abt. Wald Die Abteilung Wald des BAFU hat in der Prävention und Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Un- kräutern eine wichtige Rolle in der Umsetzung der PSV und steht gemein- sam mit dem BLW dem EPSD vor. Die Abteilung Wald ist über die PSV- Aufgabe hinaus auch für weitere einheimische und nicht-einheimische Schadorganismen zuständig, die ein hohes Schadenspotenzial für den Wald aufweisen. Für den Umgang mit diesen biotischen Gefahren für den Wald wurde ein Konzept erarbeitet57, das zurzeit umgesetzt wird. Eidgenössischer. Pflan- Der eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) ist die im Rahmen der zenschutzdienst (EPSD) internationalen Pflanzenschutzkonvention geforderte nationale Pflanzen- schutzorganisation. Der EPSD stellt gemäss PSV ein gemeinsames Organ von BLW und BAFU zur Koordination des PSV-Vollzugs auf nationaler und internationaler Ebene dar, mit dem Ziel, die Einschleppung und Ausbrei- tung von besonders gefährlichen Schadorganismen in der Schweiz zu ver- hindern und Befälle zu bekämpfen. EZV Im Rahmen des Pflanzenschutzes ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Feststellungsbehörde an der Grenze und führt zusammen mit dem EPSD Schwerpunktkontrollen durch. Dabei werden Kontrollen im Rahmen der PSV und des Artenschutzes vorgenommen. EPPO Für die Durchsetzung der International Plant Protection Convention (IPPC) im europäischen Raum gibt die European and Mediterranean Plant Protec- tion Organization (EPPO) Empfehlungen ab. Verbindliche Massnahmen zu besonders gefährlichen Schadorganismen erlässt das Standing Comittee on Plant Health in Brüssel, in welchem der EPSD durch das BLW vertreten ist. Die EPPO erstellt Risikoanalysen und führt ein europaweites Informations- system. Das EPPO-Sekretariat führt die A1- und A2-Listen mit Arten, die – nach Empfehlung der EPPO – als besonders gefährlicher Schadorganis- men eingestuft werden sollen. Zudem führt das Sekretariat als Frühwarn- system die Alert-Liste mit Arten, die ein Risiko für Mitgliedländer der EPPO darstellen können.
Tierpathogene Organismen Für tierpathogene Arten stellt das Tierseuchengesetz die massgebliche Ge- setzesgrundlage dar: Tierseuchen Tierseuchen sind gemäss Tierseuchengesetz (TSG) übertragbare Tier- krankheiten, die auf den Menschen übertragen werden können, von einzel- nen Tierhaltern ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können, einheimische, wildlebende Tierarten be- drohen können, bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können, bzw. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Be- deutung sind. Dabei wird unterschieden zwischen hochansteckenden Seu- chen und anderen Seuchen. BLV Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt die tierseuchenrechtlichen Kontrollen für Säugetiere und Wirbellose durch. Betreffend Tierseuchen besteht ein weltweites Meldesystem (World Animal
57 http://www.bafu.admin.ch/wald/11015/11016/index.html?lang=de 44
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Health Informatio System, WAHIS) der Office International des Epizooties (OIE) sowie ein Meldesystem innerhalb der EU (Animal Disease Notifica- tion System). Ein wichtiges Element ist die Verordnung über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung).
Humanpathogene Organismen Übertragbare Krankhei- Im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten für den Menschen ten für den Menschen spricht das Epidemiegesetz von „durch Erreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden kön- nen“. Als Erreger gelten gemäss Art. 2 „Organismen (insbesondere Prio- nen, Viren, Rickettsien, Bakterien, Pilze, Protozoen und Helminthen) sowie genetisches Material, welche beim Menschen eine übertragbare Krankheit verursachen können“. BAG Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat Berührungspunkte mit invasiven gebietsfremden Arten. Es wird aktiv, sobald die Humanpathogenität oder Allergenität eines Organismus – gleich welcher Herkunft – vermutet oder bekannt ist. Biologische Sicherheit Im Zusammenhang mit dem Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen hat das BAG eine Vollzugsaufgabe (Überprüfung Risikobewer- tung, Bewilligungen etc.). Als rechtliche Grundlage dient dazu die Ein- schliessungsverordnung (ESV). Übertragbare Krank- Punktuell arbeitet das BAG bei Monitoring und Bekämpfung von invasiven heiten gebietsfremden Arten mit, falls der Organismus einen potenziellen Vektor für humanpathogene Erreger darstellt (Bsp. Tigermücke). Das Epidemiege- setz stellt dabei die gesetzliche Grundlage dar. Labor Spiez Das Labor Spiez ist das schweizerische Fachinstitut für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen (ABC) Bedrohungen und Gefah- ren. Das Labor Spiez leistet spezielle Labordienstleistungen im B-Bereich (Vi- ren, Bakterien, Pilze und Parasiten), erstellt Expertisen und Fachinformati- onen. Es bestehen Fact-Sheets zu Bakterien (z.B. Anthrax), Viren (z.B. Ebola), Toxine und chemischen Kampfstoffen. Diagnostik Das Labor Spiez führt u.a. im Auftrag des BAG oder der Armee die Diag- nostik für hochpathogene Krankheitserreger durch. Die Diagnostik im Bun- BABS desamt für Bevölkerungsschutz (BABS) kommt erst zum Einsatz, wenn aufgrund der Gefährlichkeit des Organismus die Arbeiten in einem Sicher- heitslabor Stufe 3 oder 4 durchgeführt werden müssen. Das BABS verfügt zudem über epidemische Erkenntnisse, u.a. eine Stammsammlung von hochpathogenen Erregern. Die Risikobeurteilung ei- nes Erregers erfolgt anhand der Krankheitsschwere und den bestehenden Behandlungsmöglichkeiten. Das BABS führt zurzeit im Auftrag des BAG das Monitoring der Tigermü- cke durch. Zudem werden durch Zecken übertragbare Krankheiten er- forscht.
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Gentechnisch veränderte Organismen Für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) kommen die Bestimmun- gen des Gentechnikgesetzes (GTG) zur Anwendung. Zudem gelten die Ausführungsvorschriften der FrSV zu den gentechnisch veränderten Orga- nismen (Art. 7ff, 17ff. und 25ff. FrSV).
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A2 Institutionen der Schweiz mit Bezug zu invasiven gebietsfremden Arten (nicht abschliessend; für Bund & Kantone siehe Kap. 2.3) Mit der Handhabung von gebietsfremden Arten sind eine Vielzahl von Stel- len, Institutionen und Diensten beauftragt. Sie erfüllen in Bezug auf den Um- gang mit invasiven gebietsfremden Arten jeweils spezifische Aufgaben in ih- ren jeweiligen Verantwortungsbereichen. Nebst den amtlichen Stellen bei Bund und Kantonen (vgl. Kapitel 2.3 sowie Anhang A1) bestehen unterschiedlichste Institutionen in der Schweiz, die direkt oder indirekt von der Thematik der invasiven gebietsfremden Arten betroffen sind. Eine Auswahl wird nachfolgend kurz vorgestellt. Nationale Datenzentren Je nach taxonomischer Gruppe werden Informationen und Daten in ver- schiedenen Datenzentren zusammengetragen 58. - Flora - Info Flora ist das nationale Daten- und Informationszentrum der Schwei- zer Flora und führt im Zusammenhang mit invasiven gebietsfremden Pflanzen die Schwarze Liste und die Watch-Liste. - Fauna - Durch das Schweizer Zentrum für die Kartografie der Fauna (SZKF) sol- len möglichst umfassende Informationen über die Verbreitung und Öko- logie der Tierarten der Schweiz gesammelt, verwaltet und verbreitet wer- den. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach führt die nationalen Da- tenbanken über die Vögel und beurteilt deren Status. Für Auskünfte zu Amphibien und Reptilien steht die Koordinationsstelle für Amphibien und Reptilienschutz in der Schweiz (KARCH) sowie für Fledermäuse die Ko- ordinationsstelle für Fledermausschutz zur Verfügung. - Moose/Flechten/Pilze - Für Moose, Flechten und Pilze erfolgt dies durch: - Naturräumliches Inventar der Schweizer Moosflora NISM - SwissLichens: Webatlas der Flechten der Schweiz - Swissfungi: Verbreitungsatlas der Pilze der Schweiz WSL Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) ist ein Forschungszentrum im ETH-Bereich. Die WSL übernimmt für forstwirtschaftlich relevante Schadarten die Diagnose und Beratung der be- troffenen Betriebe. An der WSL ist auch die Fachstelle Waldschutz Schweiz, die zentrale Anlaufstelle für Waldschutzfragen mit den Kerngebie- ten Wild, Waldinsekten und Baumkrankheiten, angesiedelt. SVNF Im Schweizerischen Verband der Neobiota-Fachleute (SVNF) sind Fach- leute aus dem Bereich der invasiven gebietsfremden Arten und Invasions- biologie zusammengeschlossen. Die Mitglieder befassen sich mit der Erfor- schung, der Erfassung der Verbreitung, der Risikobeurteilung sowie der Prävention, dem Umgang und der Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten. Pro Natura Pro Natura ist eine führende Naturschutzorganisation in der Schweiz und betreut über 600 Naturschutzgebiete und ein Dutzend Naturschutzzentren
58 http://www.sib.admin.ch/de/biodiversitaetskonvention/biodiversitaet-daten-zustand/daten-zur-biodiversitaet/datenzentren-des- bundes/index.html 47
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in der ganzen Schweiz. In den Naturschutzgebieten übernimmt Pro Natura deren Pflege und Unterhalt und ist damit mit invasiven gebietsfremden Arten direkt konfrontiert. SVS/BirdLife Der Schweizerische Vogelschutz (SVS)/BirdLife ist eine schweizerische Na- turschutzorganisation u.a. mit den Schwerpunkten Naturschutz in der Ge- meinde sowie Schutz der Vögel und ihrer Lebensräume. CABI CH Das Centre for Agriculture and Bioscience International (CABI) ist eine zwi- schenstaatliche Organisation im Bereich Landwirtschaft und Biowissen- schaften und betreibt in Delémont das Institut für biologischen Pflanzen- schutz. Der schweizerische Zweig von CABI erarbeitete u.a. die Grundlagen für eine Schwarze Liste und eine Watch-Liste für wirbellose Neozoen in der Schweiz. Forschungsprogramme Schweizer Institutionen beteilig(t)en sich an diversen internationalen For- schungsprogrammen, zum Beispiel im Rahmen EUPHRESCO II (European Phytosanitary Research Coordination), ALARM (Assessing Large scale Risks for biodiversity with tested Methods), PRATIQUE (Enhancement of Pest Risk Analysis Techniques), DAISIE (Delivering Alien Invasive Species Inventories for Europe) sowie im Rahmen von COST (European Coopera- tion in Science and Technology).
Nachfolgend eine Zusammenstellung der wichtigsten Vertreter für Handel und Gewerbe, die einen engen Bezug zu gebietsfremden Arten haben: JardinSuisse - JardinSuisse ist der Branchenverband des produzierenden Gartenbaus und des Garten- und Landschaftsbaus. VZFS - Der Verband Zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz (VZFS) ist die Standesorganisation für den Zoofachhandel der Schweiz. Grossverteiler und Inter- Daneben haben auch die Grossverteiler und der Internethandel eine wich- nethandel tige Rolle bei der Inverkehrbringung von gebietsfremden Arten.
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A3 Internationale Gremien und Abkommen mit Bezug zu invasiven gebietsfremden Arten (nicht abschliessend)
Biodiversitätskonvention Zentrale Bedeutung kommt dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD; Bio- diversitätskonvention) zu. Die Regelungen betreffen besonders die Problema- tik der invasiven gebietsfremden Arten, ohne Beschränkung auf bestimmte Arten oder Ökosysteme. Die CBD ist ein verbindliches Rahmenabkommen, das von der Schweiz unterzeichnet wurde und 1995 in Kraft trat. Im Rahmen der Global Invasive Alien Species Information Partnership 59 soll der Informa- tionsaustausch zu invasiven gebietsfremden Arten zwischen den beteiligten Parteien gefördert werden. Berner Konvention Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention, 1979 und 1982 durch die Schweiz ratifiziert) bezweckt, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten, vor allem wenn dies die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert. Das Übereinkommen hat in Europa einen hohen Stellenwert beim Schutz der biologischen Vielfalt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ansiedlung nicht-heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen. Im Rahmen der Berner Konvention werden u.a. Verhaltenskodizes zum Um- gang mit invasiven gebietsfremden Arten (z. B. Gartenbau60, Zoologische Gärten und Aquarien61) erarbeitet. - AEWA Die Schweiz ist auch Vertragspartei des Afrikanisch-Eurasische Wasservo- gelabkommens (AEWA), ein internationales Abkommen im Rahmen der Bon- ner Konvention. AEWA beinhaltet auch Massnahmen zu nicht-einheimischen Arten (vgl. Art. III Abs. 2 Bst g). CITES Das Washingtoner Artenschutzabkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) ist eine Han- delskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen zum Ziel hat. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teile und Erzeugnisse ist je nach Gefährdungsgrad entweder verboten (Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung mög- lich. Das BLV ist die Vollzugsbehörde von CITES in der Schweiz. Welthandelsorganisation Das WTO-Recht regelt den grenzüberschreitenden Handel mit Waren und WTO Dienstleistungen. Hinsichtlich des Umgangs mit Schadorganismen spielt ins- besondere das SPS-Abkommen (Sanitary and Phytosanitary Standard) der WTO eine wichtige Rolle, das zwischen den berechtigten Anliegen des Pflan- zenschutzes und dem Postulat des Freihandels bzw. des Verbots unzulässi- ger Handelshemmnisse regelnd vermittelt. Pflanzenschutz-Überein- Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (International Plant Pro- kommen IPPC tection Convention, IPPC) ist ein unter der Trägerschaft der FAO (Food and
59 http://giasipartnership.myspecies.info/ 60 http://www.coe.int/t/dg4/cultureheritage/nature/bern/ias/Documents/Publication_Code_en.pdf 61 https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&Instra- netImage=2176840&SecMode=1&DocId=1943806&Usage=2 49
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Agriculture Organisation of the United Nations) geschaffenes internationales Abkommen mit dem Ziel, die Ausbreitung von Schadorganismen, die Pflanzen und pflanzliche Produkte gefährden, zu verhindern bzw. ihr vorzubeugen. EPPO Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (Euro- pean and Mediterranean Plant Protection Organisatin, EPPO) ist eine inter- nationale Organisation mit 45 Mitgliedsländern. Sie ist zuständig für die Ko- operation ihrer Mitgliedsländer in Fragen des Pflanzenschutzes. Im Bereich der Pflanzengesundheit entwickelt die EPPO u.a. Strategien gegen die Ein- und Verschleppung von gefährlichen Schadorganismen. Im Jahre 2002 hat die EPPO ein Panel mit Experten zu invasiven gebietsfremden Pflanzen ein- berufen, welches sich jährlich trifft und eine Liste invasiver gebietsfremder Pflanzen führt (EPPO-List of invasive alien plants62). OIE Die Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, OIE) hat kürzlich Empfehlungen zur Risikoeinschätzung gebietsfrem- der Tiere, die invasiv werden können63, verabschiedet. EU Im Dezember 2008 veröffentlichte die Europäische Kommission die Mitteilung „Towards an EU Strategy on Invasive Species“64. Im September 2013 präsen- tierte die EU-Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäi- schen Parlaments und des Rates über die Prävention und die Kontrolle der Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten 65. Dieser wurde am 22. Oktober 2014 verabschiedet, so dass die Verordnung per 1.1.2015 in Kraft treten konnte66. - Verordnung des Euro- Die neue europäische Verordnung über die Prävention und die Kontrolle der päischen Parlaments und Einbringung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten beinhaltet Mas- des Rates über die Prä- vention und die Kontrolle snahmen zur Prävention, Frühwarnung und schnelle Reaktion sowie Manage- der Einbringung und Ver- ment etablierter Arten. Vorgesehen sind u.a. intensivere Kontrollen an den breitung invasiver ge- EU-Grenzen zur Verhinderung der absichtlichen Einfuhr und Massnahmen bietsfremder Arten. zur Vorbeugung der unbeabsichtigten Einfuhr gewisser Arten, Aufbau eines Früherkennungs- und Überwachungssystems sowie Wiederherstellungs- massnahmen bereits beschädigter Ökosysteme. Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten auf ihrem Hoheitsgebiet strengere Massnahmen zur Vorbeu- gung von Schäden von invasiven gebietsfremden Arten und deren Bekämp- fung vorzusehen, wenn sie mit dem EU-Recht in Einklang sind und der Kom- mission gemeldet wurden. Kernstück der Verordnung ist eine Liste mit priori- tären Arten, die für die gesamte Union von Bedeutung sind. Diese Liste wird derzeit erarbeitet und soll 2016 vorliegen. - Agrarabkommen Seit der Unterzeichnung des Agrarabkommens mit der EU ist die Schweiz auf der Ebene des Pflanzenschutzes den anderen EU-Mitgliedstaaten gleichge- stellt. Im Abkommen wird festgehalten, dass die schweizerischen und die eu- ropäischen Rechtsvorschriften für die meisten Pflanzen und pflanzlichen Pro- dukte einen gleichwertigen Schutz bieten. Bei direkten Einfuhren aus Drittlän- dern sollten grundsätzlich am ersten Eintrittspunkt alle Sendungen kontrolliert werden.
62 http://www.eppo.int/INVASIVE_PLANTS/ias_lists.htm 63 http://www.oie.int/fileadmin/Home/eng/Our_scientific_expertise/docs/pdf/OIEGuidelines_NonNativeAnimals_2012.pdf 64 http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/ 65 http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&language=EN&reference=P7-TA-2014-0425 66 http://www.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2013/0307(COD)&l=en
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- Veterinärabkommen Ebenfalls im Agrarabkommen geregelt sind in Anhang 11 die Gesundheits- und Tierzuchtmassnahmen, die auf den Handel mit lebenden Tieren und Er- zeugnissen tierischer Herkunft anwendbar sind. Es wird gewährleistet, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz für die Bekämpfung von Tier- seuchen im Wesentlichen übereinstimmen. Es werden die Bekämpfung be- stimmter Tierseuchen und Seuchenmeldung, der Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnis- sen sowie die Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern geregelt. Wie im Pflanzenschutz wurden auch die grenztierärztlichen Kontrollen im Ver- kehr mit EU-Staaten aufgehoben. Weiterhin in Kraft sind jedoch u.a. die Ar- tenschutzkontrollen. WHO Gestützt auf die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden die Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) in der Schweiz im Jahr 2006 in Kraft gesetzt. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Strategie ist Anhang 5 „Besondere Massnahmen für übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten“67 handlungsleitend. United Nations, UNEP Das Umweltprogramm der UNO (United Nations Environment Programme, UNEP) wurde 1972 durch eine UN-Resolution ins Leben gerufen. Das Pro- gramm setzt sich für einen schonenden Umgang mit der Umwelt ein. Darunter fällt auch der vorsichtige Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. IUCN Die ‘International Union for Conservation of Nature (IUCN)‘ ist ein wichtiges globales Umweltnetzwerk. Innerhalb der IUCN besteht die Invasive Species Specialist Group (ISSG), die sich mit invasiven Arten beschäftigen. Von dieser wird auch die ‘Global Invasive Species Database (GISD)‘68 verantwortet, eine umfassende und öffentlich zugängliche Datenbank.
67 http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/2471.pdf 68 http://www.issg.org/database/welcome/ 51
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A4 Beschriebe der Massnahmen im einzelnen
Einleitung Nachfolgend werden die Massnahmen in Form von Massnahmenblättern im Einzelnen beschrieben. Dabei werden die relevanten Akteure genannt sowie die Instrumente, die erforderliche Anpassungen und Entscheide, die zur Umsetzung der Massnahme zum Einsatz kommen werden müssen, aufgeführt. Zudem wird der Ressourcenbedarf für die jeweilige Massnahme grob kategorisiert. Dafür wurde folgendes Raster als Orientierungsrahmen benutzt: klein mittel gross Finanz- <100‘000 CHF/Jahr 100‘000 - 1 Mio. CHF/Jahr >1 Mio. CHF/Jahr bedarf Personal- >80 % Stellen- <10 % 10 – 80 % Stellenprozent bedarf prozent
Der Bedarf ergibt sich aus der Abschätzung der Gesamtressourcen (Investitions- und Betriebskosten) für die Trägerschaft der jeweiligen Massnahme (z.B. Bund, Kantone, Dritten). Oftmals werden jedoch Aktivitäten betreffend invasive gebietsfremde Arten im Rahmen allgemeiner Aufgaben (Datenverwaltung, Information, Unterhalt, …) erledigt und dabei der Aufwand für den Anteil zu invasiven gebietsfremden Arten nicht separat ausgewiesen. Bei jeder Tätigkeit jeweils zu unterscheiden, welcher Anteil explizit für invasive gebietsfremde Arten aufgewendet wurde, wäre ein nicht zu rechtfertigender Aufwand. Im Weiteren werden auch Indikatoren zur Evaluation der Massnahmen, die wichtigsten Meilensteine sowie der Umsetzungstermin ebenfalls in den Massnahmenblättern aufgezeigt.
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Massnahme 1-1.1 «Wissenschaftliche Expertengruppe zu invasiven gebiets- fremden Arten» Beschreibung Der Bund etabliert eine Expertengruppe (max. 25-30 Personen, mit Fach- leuten für alle taxonomischen Gruppen), die die bestehende Übersicht zu invasiven gebietsfremden Arten in der Schweiz aktualisiert und laufend neue nationale und internationale Erkenntnisse (ökologische Eigenschaf- ten, Eintrittspforten und -pfade, Schädlichkeit, Massnahmen) zu den für die Schweiz relevanten invasiven gebietsfremden Arten zusammenträgt. Diese Expertengruppe ermöglicht eine Vernetzung sowie den Austausch unter den verschiedenen Experten. Sie verfügt auch über einen Überblick zu Know-how und Infrastruktur für die Diagnostik und Früherkennung von ge- bietsfremden Arten in der Schweiz. Die Informationen werden zielgruppengerecht aufbereitet und dem Bund (BAFU, BLW, BLV, EZV,…), den Kantonen und den Branchenverbänden sowie der Forschung in geeigneter Weise zur weiteren Verbreitung zur Ver- fügung gestellt. Diese Grundlagen dienen der Erkennung von Präventions- schwerpunkten, der Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten sowie der Festlegung von Massnahmenplänen (vgl. Massnahmen 1-4.1 und 3- 1.1). Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Datenzentren des Bundes, Hochschulen, Forschungsinstitutionen, Museen Akteure Umsetzung/ -Auftrag für Expertengruppe zur Aufbereitung und Aktualisierung der Instrumente wissenschaftlichen Grundlagen zu den für die Schweiz relevanten invasiven gebietsfremden Arten - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) - Verbund nationaler und kantonaler Daten zu Vorkommen und Ver- breitung von invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1- 1.2) - Infrastruktur und Expertise für Diagnostik und Früherkennung von gebietsfremden Arten Anpassungs- - Prüfen und bei Bedarf Anpassung der bestehenden Leistungsauf- bedarf träge. Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs- - Personelle Zusammensetzung der Expertengruppe bedarf - Entscheid hinsichtlich der Form der aufbereiteten wissenschaftli- chen Grundlage und der zu erstellenden Zielgruppen-Informationen Zusätzlicher - Bund: mittel Finanzbedarf Zusätzlicher - kein Personalbedarf Indikatoren - Stand der Grundlagen, Anzahl Kontaktaufnahme zur Diagnostik und Früherkennung durch Kantone oder Bevölkerung. - Regelmässiges Reporting der Grundlagen im Rahmen der nationa- len Informations- und Koordinationstätigkeit zu invasiven gebiets- fremden Arten (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine Meilenstein I: 2016 Bildung einer Expertengruppe Meilenstein II: Fertigstellung der aktualisierten Übersicht der wissenschaftli- chen Grundlagen zu invasiven gebietsfremden Arten in der Schweiz per Ende 2016, danach jährliche Aktualisierung Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
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Massnahme 1-1.2 «Austausch nationaler und kantonaler Daten zu Vorkommen und Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Der Bund und die Kantone stellen die Integration bestehender und zukünfti- ger Daten zu Vorkommen und Verbreitung von invasiven gebietsfremden Arten zwischen kantonaler und nationaler Ebene sicher. Auf diese Weise wird eine kohärente Datenbasis zu invasiven gebietsfremden Arten ge- schaffen, was eine wichtige Voraussetzung für die Früherkennung von neuen Vorkommen ist. Grundsätzlich sind die Angaben zu invasiven gebietsfremden Arten in die Monitoringaktivitäten zur Biodiversität der Schweiz integriert. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Betroffene kantonale Fachstellen, Datenzentren des Bundes, Forschungs- Akteure institutionen Umsetzung/ -Konzeptionelle, organisatorische und technische Umsetzung des Instrumente Daten- und Informationsflusses im Hinblick auf eine allfällige Melde- pflicht (vgl. Massnahmen 1-3.1 sowie 3-1.1) Anpassungsbedarf Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine*
Entscheidungs- - kein bedarf Zusätzlicher - Bund: klein Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf - Kantone: klein Indikatoren Bearbeitungszeitspanne des Datenaustausches
Meilensteine Meilenstein I: Entwicklung und die Implementierung der konzeptionellen, or- ganisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Datenmanagement zwischen Bund und Kantonen bis Ende 2017. Meilenstein II: Angepasste Datensystem ab 2018 operativ. Umsetzung geplant 2018 bis
* Im Hinblick auf die Umsetzung einer allfälligen Meldepflicht für invasive gebietsfremde Arten, die nicht im Rah- men existierender Spezialregelungen (z.B. PSV, TSV) geregelt sind (vgl. Massnahme 1-3.1) sind die konzeptio- nellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Datenmanagement vorzubereiten, da mit einer höheren Meldeaktivität zu rechnen ist.
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Massnahme 1-1.3 «Vertretung der Schweiz in europäischen und internationalen Gremien» Beschreibung Der Bund nimmt Einsitz in europäische Verbundnetze wie z.B. Berner Kon- vention, EPPO-Panel IAS, EASIN und prüft laufend die Teilnahme an weite- ren internationalen Gremien. Dank einer verstärkten Präsenz auf der inter- nationalen Bühne verfügt die Schweiz über ein gutes Netzwerk, kennt die aktuellen Probleme im internationalen Umfeld und kann gemeinsam mit den Nachbarländern ein koordiniertes Vorgehen bei der Prävention und Be- kämpfung festlegen. Der internationale Information- und Erfahrungsaus- tausch wird so sichergestellt. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter (BLW, BLV), For- Akteure schungsinstitutionen Umsetzung/ - Mitarbeit in europäischen und internationalen Gremien zu invasiven Instrumente gebietsfremden Arten Anpassungsbedarf - Regelmässige Überprüfung des internationalen Umfelds, Anpas- sung der Vertretungen bei Bedarf. Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs- Festlegung der verantwortlichen Bundesämter oder Institutionen zur Ein- bedarf sitznahme in den verschiedenen Gremien Zusätzlicher - Bund: klein Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf Indikatoren - Anträge der Schweiz, welche in die Verhandlungen der entspre- chenden Gremien aufgenommen wurden - Reporting zu internationalen Aktivitäten und Entwicklungen zuhan- den GL BAFU und nationaler Informations- und Koordinationstätig- keit zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine Meilenstein I: 2016 Überblick bestehender Gremien und bestehender Ver- tretungen der Schweiz Meilenstein II: bis Ende 2016 Entscheid und Beantragung der Einsitz- nahme bei allfälligen zusätzlichen Gremien Meilenstein III: ab 2017 Reporting Umsetzung geplant ab Ende 2016 laufend bis
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Massnahme 1-1.4 «Grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf regionaler Ebene» Beschreibung Bund und Kantone pflegen und verstärken bei Bedarf den grenzüberschrei- tenden Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zu Vorkommen, Bekämpfung und Prävention von invasiven gebietsfremden Arten und brin- gen sich in grenzüberschreitende Netzwerke (z.B. INTERREG, Oberrhein- konferenz, Commission Internationale pour la Protection des Eaux du Léman (CIPEL), Grand Genève Agglomération franco-valdo-genevoise) ein. Dadurch kann die Präventions- und Bekämpfungsarbeit effektiv und auf die aktuelle Situation abgestimmt werden. Neue Gefährdungen können frühzeitig erkannt werden. Verantwortlich Direkt betroffene kantonale Fachstellen (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, weitere kantonale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Teilnahme in grenzüberschreitenden Netzwerken und Arbeitsgrup- Instrumente pen, Erfahrungsaustausch, Pflege der Netzwerke durch persönliche Kontakte und Organisation von Fachveranstaltungen. - Reporting innerhalb der kantonalen Koordination der Aktivitäten im Bereich invasiver gebietsfremder Arten (vgl. Massnahme 1-2.3) so- wie anlässlich der nationalen Informations- und Koordinationstätig- keit (vgl. Massnahme 1-2.1) Anpassungsbedarf Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs- Auswahl der relevanten Netzwerke und personelle Vertretung durch die bedarf kantonalen Fachstellen. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Reporting innerhalb der kantonalen Koordination der Aktivitäten im Bereich invasiver gebietsfremder Arten (vgl. Massnahme 1-2.3) - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine Meilenstein I: bis Ende 2016 Überblick über Vertretung in bestehenden re- gionalen grenzüberschreitenden Netzwerken und Arbeits- gruppen Meilenstein II: 2017 Prüfen der Einsitznahme bei allfälligen zusätzlichen Gremien Meilenstein III: ab 2017 Reporting Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
* Es sind derzeit keine neuen Gremien bekannt, in denen eine Vertretung der Schweiz erforderlich wäre.
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Massnahme 1-2.1 «Verstärkung der Koordination zu invasiven gebietsfremden Arten auf nationaler Ebene» Beschreibung Der Bund stellt die Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten sicher und koordiniert die Aktivitäten und Akteure auf nationaler Ebene. Hierfür verstärkt er seine nationale Informations- und Koordinations- tätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind die direkt betroffenen Bundesämter, Kantone sowie weitere von der Thematik betroffenen Institutionen und Organisationen einzubeziehen (vgl. Kapitel 2.3). Dabei ist sicher zu stellen, dass bestehende Gremien (AGIN, KP Neobiota, etc.) sowie die Expertengruppe (Massnahme 1-1.1) bedürf- nisgerecht einbezogen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Vielzahl der verschiedenen betroffenen Akteure über die aktuelle Situation bzgl. vorhandenen und erwarteten Ar- ten, Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen informiert und ein Erfah- rungsaustausch u.a. zu Bekämpfungswirkung, Koordinationsbedarf sowie Monitoring auf nationaler Ebene ermöglicht ist. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, Kantone, Verbände, Akteure Forschungsinstitutionen Umsetzung/ - Organisationsform für nationale Informations- und Koordinationstä- Instrumente tigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten Anpassungsbedarf - Abstimmung der Aufgaben und Tätigkeiten bestehender Gremien mit nationaler Ebene Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine* Entscheidungs- Entscheid über Organisationsform der nationalen Informations- und Koordi- bedarf nationstätigkeit Zusätzlicher - Bund: mittel Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: gross Personalbedarf Indikatoren Nationale Information und Koordination implementiert und operativ
Meilensteine Meilenstein I: Konzept und Entwurf Organisationsform bis Ende 2016 Meilenstein II: Ab Anfang 2017 operativ Umsetzung geplant ab 2017 laufend bis
* fällt unter den bestehenden Koordinationsauftrag des Bundes z.B. gemäss FrSV, vgl. auch VBGF, JSV
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Massnahme 1-2.2 «Informationsweitergabe zu invasiven gebietsfremden Arten in den Sektoralpolitiken des Bundes» Beschreibung Durch den bedarfsgerechten Einbezug der relevanten Sektoralpolitiken in die nationale Informations- und Koordinationstätigkeit (vgl. Massnahme 1- 2.1) ermöglicht der Bund die Koordination mit den entsprechenden Stellen. Die Vertretungen der Sektoralpolitiken stellen den Informationsfluss zu in- vasiven gebietsfremden Arten mit den relevanten Akteuren innerhalb ihrer Organisationseinheit sicher. Insbesondere die Unterhaltsdienste der raumrelevanten Sektoralpolitiken des Bundes (BAV, ASTRA, BAZL, etc.) sind über die Problematik der inva- siven gebietsfremden Arten informiert und können zielgerichtet koordiniert werden. Damit sind diese in der Lage rasch auf Veränderungen der aktuel- len Situation der invasiven gebietsfremden Arten zu reagieren und die fest- gelegten, einheitlichen Bekämpfungsmassnahmen sowie Vollzugshilfen an- zuwenden. Verantwortlich Bundesstellen der jeweiligen Sektoralpolitiken (ASTRA, BABS, BAG, BAV, (Federführung) BAZL, BFE, armasuisse, SBB, …) Miteinzubeziehende BAFU, bei Bedarf betroffene kantonale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Einbezug in nationale Information –und Koordinationstätigkeit Instrumente - Informationsweitergabe innerhalb der Sektoralpolitiken an relevante Akteure Anpassungsbedarf - Bei Bedarf anpassen der internen Informationsabläufe und Zusam- mensetzung der Gremien Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs- Festlegung des Einbezugs der Sektoralpolitiken in die nationalen Informa- bedarf tions- und Koordinationstätigkeit durch die betroffenen Bundesstellen. Zusätzlicher - kein Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit Meilensteine Meilenstein I: Festlegung des Einbezugsform pro Sektoralpolitik in der na- tionalen Informations- und Koordinationstätigkeit per Ende 2016 Meilenstein II: Übersicht zu informierende Bundesstellen innerhalb der Or- ganisationsform ab 2017 Umsetzung geplant ab 2017 laufend (abgestimmt auf nationale Informations- und Koordinati- bis onstätigkeit)
* Aufwand für den Einbezug der Sektoralpolitik in die nationale Informations- und Koordinationstätigkeit (vgl. Mas- snahme 1-2.1) kann über bestehenden Personalbestand abgedeckt werden.
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Massnahme 1-2.3 «Koordination der Aktivitäten zu invasiven gebietsfremden Arten auf kantonaler Ebene» Beschreibung Die Kantone stellen die Umsetzung der kantonsrelevanten Massnahmen der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten und zur Informationsver- mittlung in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher (vgl. Massnahme 1-2.1). Da- rin sind alle von invasiven gebietsfremden Arten betroffenen Fachstellen des jeweiligen Kantons einbezogen und ein zentraler Ansprechpartner für die Kommunikation und Koordination mit Dritten (Bund, Gemeinden, Ver- bände, Öffentlichkeit) betreffend invasiver gebietsfremder Arten definiert. Auf diese Weise wird der Informationsfluss über die aktuelle Situation in der Schweiz und das notwendige Knowhow bezüglich Prävention und Bekämp- fung für alle relevanten Akteure auf kantonaler Ebene sichergestellt. Verantwortlich Betroffene kantonale Fachstellen (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der betroffenen Bundesämter, Gemeinden, Verbände, Öffent- Akteure lichkeit Umsetzung/ - Umsetzung der kantonsrelevanten Massnahmen der Strategie zu Instrumente invasiven gebietsfremden Arten. Anpassungsbedarf - Prüfen und allenfalls anpassen des Informationsflusses zwischen den betroffenen Fachstellen innerhalb des jeweiligen Kantons. Notwendige rechtliche Anpassungen: - auf Bundesebene keine; es ist zu prüfen, ob Umsetzung der kan- tonsrelevanten Massnahmen auf kantonaler Ebene rechtliche An- passungen bedingen. Entscheidungs- Festlegung einer/eines Ansprechpartner/-in innerhalb des jeweiligen Kan- bedarf tons. Zusätzlicher - kein Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf - Kantone: klein bis mittel (je nach Kantonsgrösse) Indikatoren - Reporting innerhalb der kantonalen Koordination der Aktivitäten im Bereich invasiver gebietsfremder Arten - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine Meilenstein I: 2016: Zentrale Ansprechperson betreffend invasive gebiets- fremde Arten definiert Meilenstein II: Konzept zur Umsetzung der kantonsrelevanten Massnah- men der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten und zur Informationsvermittlung pro Kanton bis Ende 2016 Meilenstein II: Ab 2017 Teilnahme an nationaler Information- und Koordina- tionstätigkeit Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
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Massnahme 1-2.4 «Angewandte Forschung zu Wissensdefiziten im Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Der Bund fördert im Rahmen der Biodiversitätsforschung insbesondere Pro- jekte zu Wissensdefiziten im Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Bevorzugt werden anwendungsorientierte Forschungsprojekte, womit be- stehende Wissenslücken in der Praxis durch die Forschung geklärt bzw. mögliche Lösungsansätze entwickelt und verifiziert werden können. Es ist sicher zu stellen, dass die Erkenntnisse aus der Forschung in den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten einfliessen und dadurch die Präven- tions- und Bekämpfungsmassnahmen optimiert werden.
Verantwortlich Forschung finanzierende Institutionen (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter (z.B. BLW, BLV, BAG), Akteure Universitäten, Forschungsinstitutionen (WSL, EAWAG, Agroscope, CABI, etc.), Expertengruppe zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-1.1) sowie Umweltberatungsbüros Instrumente - Ressortforschung des Bundes - Förderungsinstrumente im Rahmen des Schweizerischen National- fonds (z.B. NFP, NFS) - Projektspezifische Forschungsförderung durch Dritte (Stiftungen, etc.) Anpassungsbedarf Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs- Im Einzelfall für das jeweils beantragte Projekt. bedarf Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein Personalbedarf Indikatoren - Anzahl Forschungsprojekte im Zusammenhang mit invasiven ge- bietsfremden Arten - Finanzieller Beitrag der Ressortforschungsprogramm zu invasiven gebietsfremden Arten Meilensteine -
Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
* Im Rahmen des ordentlichen Budgets der jeweiligen Institutionen zu berücksichtigen.
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Massnahme 1-3.1 «Harmonisierung und Anpassung der Rechtsgrundlagen zu Prävention und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten» Beschreibung Der Bund harmonisiert die rechtlichen Grundlagen zu invasiven gebiets- fremden Arten (u. a. Definition, Instrumente, Zielkonflikte, Verfahren, Finan- zierung) und entwickelt diese im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen zur Umsetzung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten sowie Einstu- fung der Arten aufgrund der im Kapitel 3 genannten Kriterien weiter. Bei Bedarf erstellt der Bund Vollzugshilfen* zu den angepassten Rechts- grundlagen im Zusammenhang mit gebietsfremden Arten für Kantone, Ge- meinden, Akteure aus Wirtschaft etc. in verschiedenen Fachgebieten (Schutzwald, Hochwasserschutz, Revitalisierungen etc.). Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffenen kantonale Akteure Fachstellen Umsetzung/ - Übersicht der Regelwerke in denen die invasiven gebietsfremden Instrumente Arten thematisiert werden (vgl. Kapitel 1.2) - Stufenkonzept (vgl. Kapitel 3.1) Anpassungsbedarf - Anpassung der massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend invasive gebietsfremde Arten sowie der Spezialgesetzgebungen verschiedener Sektoralpolitiken - Anpassung des Handbuchs NFA und Erstellen der erforderlichen Vollzugshilfen Entscheidungs- Begriffliche und inhaltliche Festlegung der Anpassung der Rechtsgrundla- bedarf gen im Bereich invasive gebietsfremde Arten (vgl. Po Vogler 13.3636). Zusätzlicher - kein Finanzbedarf (Der Mehraufwand, der sich aus dem Vollzug der angepassten Rechtsgrundlagen ergeben wird, kann erst mit dem ausgearbeite- ten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausgewiesen werden und soll demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden.) Zusätzlicher - kein** Personalbedarf Indikatoren - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit zum Stand der Harmonisierung Meilensteine Meilenstein I: Festlegung der Bestimmungen zu invasiven gebietsfremden Arten auf Gesetzesstufe Meilenstein II: Anpassungen auf Verordnungsstufe Umsetzung geplant noch offen bis
* Das Fehlen entsprechender Vollzugshilfen nach in Kraft treten der revidierten FrSV hat den Vollzug wesentlich verzögert. Damit dies bei den vorgesehenen Anpassungen der Rechtsgrundlagen nicht erneut geschieht, sind die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten. ** Aufwand kann über bestehenden Personalbestand abgedeckt werden.
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Massnahme 1-3.2 «Anpassung der Umsetzungshilfen in Sektoralpolitiken mit Bezug zu invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Bund, Kantone sowie Branchenverbände passen ihre bestehenden Umset- zungshilfen wie Richtlinien und Empfehlungen (Richtlinien für Unterhalt, VSS, SIA-Normen, etc.) entsprechend der Rechtsanpassung betreffend in- vasive gebietsfremde Arten an. Verantwortlich Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, direkt betroffene kanto- (Federführung) nale Fachstellen, Branchenverbände Miteinzubeziehende BAFU, weitere kantonale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter Instrumente Anpassungsbedarf Anpassung erfolgt aufgrund der Änderungen der rechtlichen Grundlagen (vgl. Massnahme 1-3.1) bzw. des Vorliegens neuer umsetzungsrelevanter Erkenntnisse (vgl. Massnahme 1-1.1, 1-2.1, 1-2.2, 1-4.2) zu invasiven ge- bietsfremden Arten Entscheidungs- Themen und Art sowie Detailierungsgrad der Richtlinien durch die zustän- bedarf dige Stelle. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinationsplatt- tätigkeit zum Stand der angepasste Richtlinien ab Januar 2017 Meilensteine Meilenstein I: Übersicht Anpassungsbedarf in bestehenden Richtlinien bis spätestens Ende 2016 Meilenstein II: Anpassung der Richtlinien ab 2017 im Rahmen laufender Aktualisierungen Umsetzung geplant bis Ende 2017, anschliessend laufend bis
* Aufwand über bestehende Ressourcen abgedeckt.
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Massnahme 1-4.1 «Einstufung mit Priorisierung von invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Der Bund entwickelt ein dynamisches Entscheidungsmodell zur Priorisie- rung von invasiven gebietsfremden Arten. Anhand des Entscheidungsmo- dells erfolgt die differenzierte Einstufung von invasiven gebietsfremden Ar- ten gemäss Stufenkonzept (siehe Kapitel 3.1). Diese Einstufung ist Voraus- setzung dafür, dass artspezifische Präventions- bzw. Bekämpfungsmass- nahmen definiert, priorisiert und – nach allfälliger Neubeurteilung der Lage – angepasst werden können. Die regelmässige Überprüfung erfolgt im Rah- men der Massnahme 3-2.2. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffene kantonale Akteure Fachstellen, Expertengruppe zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Mass- nahme 1-1.1), Datenzentren, weitere Experten bei Bedarf Umsetzung/ - Analyse wissenschaftlicher Grundlagen und Auswertung von Erfah- Instrumente rungen zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-1.1) - Einbezug internationaler Grundlagen (z.B List of species of Union concern) - Entscheidungsmodell zur Priorisierung invasiver gebietsfremder Ar- ten - Überprüfung der Einstufung mit Entscheidungsmodell (vgl. Mass- nahme 3-2.2) Anpassungsbedarf - Anpassung rechtlicher Grundlagen hinsichtlich der Priorisierung von invasiven gebietsfremden Arten gemäss Stufenkonzept sowie bei Bedarf weiterer Verordnungen (NHV, FrSV, JSV, VBGF, ESV, PSV, TSV, WaV) Entscheidungs- - Festlegung und Gewichtung der Kriterien zur Einstufung der Arten bedarf mit dem Entscheidungsmodell durch das BAFU. Zusätzlicher - Bund: klein* Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf Indikatoren - Entscheidungsmodell vorhanden (ja/nein) - Regelmässige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Einstufung der invasiven gebietsfremden Arten aufgrund neuer Erkenntnisse - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1- 2.1) Meilensteine Meilenstein I: 2016 Festlegung und Gewichtung der Kriterien zur Einstu- fung der invasiven gebietsfremden Arten Meilenstein II: Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten per Ende Ende 2017 Umsetzung geplant Ende 2017 bis
* Grundlagen liegen aus Workshop ‘Beurteilungskriterien/Organismen‘ bereits vor
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Massnahme 1-4.2 «Analyse der durch invasive gebietsfremde Arten gefährde- ten einheimischen Arten und Lebensräume» Beschreibung Der Bund sondiert in Zusammenarbeit mit den Datenzentren, Experten und den Kantonen die durch invasive gebietsfremde Arten besonders betroffe- nen (einheimischen) Arten und Lebensräume. Der Handlungsbedarf wird ermittelt und besondere Handlungsempfehlungen abgeleitet. Die Erkenntnisse fliessen in die Empfehlungen und Massnahmen insbeson- dere zu National Prioritären Arten und schützenswerten Lebensräume ein. Damit können gezielte Artenförderungs- und/oder Bekämpfungsmassnah- men ergriffen werden und bei Bedarf standortspezifisch die Massnahmen der entsprechenden Arten gemäss Zielvorgaben nach Stufenkonzept (vgl. Kapitel 3.1) präzisiert werden. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Datenzentren des Bundes, Experten (AGAF, BIOP Support), betroffene Akteure kantonale Fachstellen Instrumente - Liste der national prioritären Arten und schützenswerten Lebens- räume, Rote Listen, Artenförderungskonzept sowie für diese Arten entwickelte Massnahmenpläne - Wissenschaftliche Grundlagen zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-1.1) - Identifizierung der durch invasive gebietsfremde Arten besonders betroffenen Arten, Lebensräume und geschützten Biotopen - Standortspezifische Massnahmen, Freihaltekonzepte, etc. Anpassungsbedarf - Ggf. Anpassung bestehender Leistungsaufträge Notwendige rechtliche Anpassungen: - keine Entscheidungs Vorgehen zur Festlegung der besonders betroffenen Arten und Lebensräu- bedarf men durch das BAFU. Zusätzlicher - Bund: klein Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Anzahl der durch invasive gebietsfremde Arten besonders betroffe- nen Arten, Lebensräume und geschützter Biotope Meilensteine Meilenstein I: Bericht(e) zur Analyse der durch invasive gebietsfremde Ar- ten besonders betroffenen Arten und Lebensräume per Ende 2017, danach regelmässige Aktualisierung aufgrund aktueller Erkenntnisse Umsetzung geplant Ende 2017, danach regelmässige Aktualisierung bis
* über bestehende Ressourcen bzw. neugeschaffene Ressourcen (vgl. Massnahme 1-2.1) abgedeckt
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Massnahme 2-1.1 «Verankerung des Umgangs mit invasiven gebietsfremden Arten in der beruflichen Grundbildung und höheren Berufs- bildung» Beschreibung Die Organisationen der Arbeitswelt und Branchenverbände, insbesondere der Berufsfelder Natur, Bau und Holz, verankern den vorschrifts‐ und sach- gemässen Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten als Handlungskom- petenz in den Bildungserlassen der beruflichen Grundbildung und der höhe- ren Berufsbildung. Dadurch sind die relevanten Akteure für die Problematik sensibilisiert und mit den geltenden Vorschriften vertraut und können ent- sprechend fachgerecht handeln. Verantwortlich Organisationen der Arbeitswelt und Branchenverbände (Federführung) Miteinzubeziehende SBFI, Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK, Bildungsinsti- Akteure tutionen, BAFU Umsetzung/ - Verbreitung der relevanten Information bez. invasiven gebietsfrem- Instrumente den Arten an die Branchenverbände im Rahmen der nationalen In- formations- und Koordinationstätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-2.1) Anpassungsbedarf - Bestehende Angebote der beruflichen Grundbildung und höheren Berufsbildung werden betreffend Inhalten zu invasiven gebietsfrem- den Arten überprüft und bei Bedarf angepasst Entscheidungs- Festlegung der Inhalte, die in berufliche Grundbildung und höhere Berufs- bedarf bildung aufzunehmen sind. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Konkrete Bezüge zur Thematik invasiver gebietsfremder Arten in den Bildungsreglementen, Lehr- und Studienplänen, Prüfungsord- nungen; qualitätsgesicherte Lehrmittel und Lernangebote; Nut- zungsrate der Angebote Meilensteine Abhängig von den Festsetzungsterminen der Lehrmittelanpassungen
Umsetzung geplant ab Berufsschuljahr 2017-2018 laufend bis
* Aufwand über bestehende Ressourcen abgedeckt.
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Massnahme 2-1.2 «Sektorspezifische Weiterbildungsangebote und Beratung zu invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Anbieter von Weiterbildungs- und Beratungsangeboten für Praktiker im Um- weltbereich nehmen die aktuellen Erkenntnisse zu invasiven gebietsfrem- den Arten (vgl. Massnahme 1-1.1) in ihre Angebote auf und vermitteln diese zielgerichtet weiter. Dadurch werden das Bewusstsein und die Achtsamkeit bei allen Unterhaltsarbeiten mit Kontakt zu invasiven gebietsfremden Arten geschärft. Verantwortlich Anbieter von Weiterbildungsangeboten (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kantonale Fachstellen, Branchenverbände Akteure Umsetzung/ - Verbreitung der relevanten Information bez. invasiven gebietsfrem- Instrumente den Arten an die Anbieter von Weiterbildungs- und Beratungsange- boten via nationale Informations- und Koordinationstätigkeit zu in- vasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-2.1) Anpassungsbedarf - Bestehende Angebote der Sektor spezifischen Weiterbildung und Beratung werden auf ihre Inhalte betreffend invasive gebietsfremde Arten überprüft und bei Bedarf angepasst und erweitert. Entscheidungs- Festlegung der Inhalte, die in Weiterbildungsangebote und Beratungen auf- bedarf zunehmen sind. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Besuchte Weiterbildungs- und Beratungsangebote zu invasiven ge- bietsfremden Arten Meilensteine Meilenstein I: Schaffen/Anpassen der verschiedenen Weiterbildungsange- bote bis Anfang 2017 Umsetzung geplant ab 2017 laufend bis
* Aufwand über bestehende Ressourcen abgedeckt.
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Massnahme 2-1.3 «Sensibilisierung der fachlichen Branchen und deren Kun- den» Beschreibung Die Branchenverbände (JardinSuisse, Zoofachhandel, Baumeisterverband, Wasserwirtschaftsverband, VSS etc.) informieren und sensibilisieren die Branche und deren Kunden regelmässig über relevante invasive gebiets- fremde Arten und deren Risiken, die geltenden Vorschriften und den sach- gemässen Umgang. Verantwortlich Branchenverbände (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kantonale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Informations- und Merkblätter, Veranstaltungen, Fachzeitschriften Instrumente - Weitergabe der relevanten Information bez. invasive gebietsfremde Arten an die Branchenverbände im Rahmen der nationalen Infor- mations- und Koordinationstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Anpassungsbedarf - Bestehende Angebote der Sektor spezifischen Information und Be- ratung werden auf ihre Inhalte betreffend invasive gebietsfremde Arten überprüft und bei Bedarf angepasst und erweitert Entscheidungs- Die Branchenverbände legen Häufigkeit und Inhalte der Sensibilisierungs- bedarf arbeiten fest (Artikel via Fachmedien oder Webseite, Verteilung von Flyers im Fachhandel, etc.). Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Anzahl Info- und Merkblätter, Veranstaltungen, Zeitschriftenbeiträge zu invasiven gebietsfremden Arten. Meilensteine Meilenstein I: Überprüfung des Anpassungsbedarfs der bestehenden In- formations- und Kommunikationsmaterialien bis 2017 Umsetzung geplant ab 2017 laufend bis
* Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-1.4 «Sensibilisierung der Bevölkerung über invasive gebiets- fremde Arten und deren Auswirkungen» Beschreibung Der Bund informiert die Öffentlichkeit bei Bedarf über die für die Schweiz relevanten invasiven gebietsfremden Arten. Er stützt sich dabei auf die von der Expertengruppe aufbereiteten wissenschaftlichen Grundlagen (vgl. Massnahme 1-1.1). Dadurch kennt die Öffentlichkeit die möglichen Bedro- hungen, die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehen können. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffene kantonale Akteure Fachstellen, Gemeinden Umsetzung/ - Kommunikationskonzept Instrumente Anpassungsbedarf - Bestehende Angebote (Publikationen, Broschüren, online-Ange- bote) werden auf ihre Inhalte betreffend invasive gebietsfremde Ar- ten überprüft und bei Bedarf angepasst und ergänzt. Entscheidungs- Festlegung der Art und Weise sowie des Umfangs der Sensibilisierungsar- bedarf beiten durch das BAFU (Kommunikationskonzept) Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf Indikatoren - Anzahl Kommunikationsprodukte (Medienmitteilungen, Klicks auf Websites, Broschüren etc.) Meilensteine Meilenstein I: Entwicklung des Kommunikationskonzepts per Ende 2016 Meilenstein II: anschliessend à jour Haltung der Inhalte Umsetzung geplant ab 2016 bis
* Aufwand über bestehende Ressourcen abgedeckt.
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Massnahme 2-2.1 «Selbstkontrolle durch Inverkehrbringer von gebietsfremden Arten» Beschreibung Die Inverkehrbringer führen die Selbstkontrolle für alle Arten, die in Verkehr gebracht werden, konsequent durch. Sie führen nur gebietsfremde Arten im Sortiment, durch die keine Gefährdung für Mensch und Umwelt sowie keine Beeinträchtigungen für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nut- zung zu erwarten sind. Sie kennen die relevanten Umsetzungshilfen (vgl. Massnahmen 1-3.1, 1-3.2, 2-1.3) und prüfen die Implementierung freiwilli- ger Massnahmen (z.B. ‘codes of conduct‘ im Rahmen der Berner Konven- tion). Verantwortlich Inverkehrbringer (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kantonale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Aus- und Weiterbildungsmassnahmen (vgl. Massnahmen 2-1.1, 2- Instrumente 1.2) - Sensibilisierungsarbeiten durch Branchenverbände (vgl. Mass- nahme 2-1.3) - Marktüberwachung (vgl. Massnahme 2-2.8) Anpassungsbedarf - Vorgehensweise bei der Beschaffung und Weitergabe von gebiets- fremden Arten überprüfen.
Entscheidungs- kein bedarf Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung (vgl. Massnahme 2-2.8) Meilensteine Meilenstein I: 2016: Überprüfung des gesamten bestehenden angebote- nen Sortiments Meilenstein II: anschl. laufend vor Aufnahme neuer gebietsfremder Arten ins Sortiment Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis * Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-2.2 «Integration ausgewählter invasiver gebietsfremder Arten in die Zollkontrolltätigkeit» Beschreibung Der Bund integriert im Rahmen der Zollkontrolltätigkeit bei Waren- und Per- sonenkontrollen auch das Ziel der Verhinderung des Imports invasiver ge- bietsfremder Arten. Dies gilt insbesondere für Arten der Stufe D1 gemäss Stufenkonzept (vgl. Kapitel 3.1). Verantwortlich EZV* (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter (z. B. BAFU, BLV, Akteure BLW), Umsetzung/ - Einfuhrverbote für invasive gebietsfremde Arten der Stufe D1. Instrumente - Weitergabe der relevanten Information bez. invasiven gebietsfrem- den Arten an die zuständigen Bewilligungsbehörden im Rahmen der Koordinations- und Informationstätigkeit (vgl. Massnahme 1- 2.1) sowie innerhalb der Sektoralpolitiken (vgl. Massnahme 1-2.2) Anpassungsbedarf Rechtliche Anpassungen erforderlich: In Rechtserlass formulierter Auftrag an EZV zur Kontrolle invasiven gebietsfremden Arten
Entscheidungs- - Auftrag an EZV im Rahmen der Anpassung der rechtlichen Grund- bedarf lagen definieren Zusätzlicher - Der Mehraufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst Finanzbedarf nach - und in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der An- passung der Rechtsgrundlagen umgesetzt werden können, wird Zusätzlicher erst mit dem ausgearbeiteten Vorschlag der angepassten Rechts- Personalbedarf grundlagen ausgewiesen und demzufolge zusammen mit der Bot- schaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden können. Indikatoren - Anzahl durchgeführte Kontrolle - Anzahl festgestellte Nichteinhaltungen des Einführungsverbots - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit. Meilensteine Meilenstein I: Einbezug der Thematik „Invasive gebietsfremde Arten“ in die Aus- und Weiterbildung des Kontrollpersonals Meilenstein II: Information des Kontrollpersonals über Einfuhrverbote, be- troffene Arten und deren Erkennung ab Zeitpunkt der Anpas- sung der rechtlichen Grundlagen. Meilenstein III: anschl. Durchführung von Kontrollen hinsichtlich des Einfüh- rens von invasiven gebietsfremden Arten Umsetzung geplant frühestens ab 2018 (abhängig von der Umsetzung der Massnahme 1-3.1) bis
* bzw. in Absprache mit betroffenen Bundesämter (BLW, BLV, BAFU)
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Massnahme 2-2.3 «Integration der Prüfung des Invasionspotenzials gebiets- fremder Arten im Rahmen von Zulassungsverfahren» Beschreibung Der Bund stellt im Rahmen von Zulassungsverfahren (z. B. Verwendung von potentiell invasiven Arten als Pflanzenschutzmittel, Futtermittel, Biozide etc.) sicher, dass gebietsfremde Arten auf ihr Invasionspotenzial hin unter- sucht und Zulassungen nur dann erteilt werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt sowie biologischer Vielfalt gewährleistet werden kann. Bei Bedarf werden die entsprechenden rechtlichen Grundlagen angepasst. Verantwortlich Bewilligungsbehörden Bund (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffene kantonale Akteure Fachstellen Umsetzung/ - Wissenschaftliche Grundlagen zu invasiven gebietsfremden Arten Instrumente (vgl. Massnahme 1-1.1) - Weitergabe der relevanten Information bez. invasiven gebietsfrem- den Arten an die zuständigen Bewilligungsbehörden im Rahmen der Koordinations- und Informationstätigkeit (vgl. Massnahme 1- 2.1) sowie innerhalb der Sektoralpolitiken (vgl. Massnahme 1-2.2) Anpassungsbedarf - Allfällige Anpassung der Zulassungsverfahren (Kriterien für Bewilli- gungserteilung)
Entscheidungs- Vorgehen zur Anpassung der Zulassungsverfahren durch die Bewilligungs- bedarf behörden des Bundes. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Anzahl (angepasste) Zulassungsverfahren mit Hinweisen auf Invasi- onspotenzial von gebietsfremden Arten Meilensteine Meilenstein I: Erfassen der relevanten Zulassungsverfahren per Ende 2016 Meilenstein II: Anpassen der relevanten Zulassungsverfahren bis 2018 Umsetzung geplant 2018, anschl. laufend bis
* Aufwand über bestehende Ressourcen abgedeckt.
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Massnahme 2-2.4 «Integration der Problematik des Umgangs mit invasiven ge- bietsfremden Arten im Rahmen von Bau- und Betriebsbewilli- gungen» Beschreibung Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei der Erteilung von Bau- und Be- triebsbewilligungen sicher, dass die Problematik des Umgangs mit invasi- ven gebietsfremden Arten in der Umwelt gebührend berücksichtigt und so umgesetzt wird, dass eine Ansiedlung und Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten verhindert wird. Dafür werden verschiedene Recht- grundlagen, Hilfsmittel wie z. B. Merkblätter berücksichtigt (vgl. Massnahme 1-3.2). Verantwortlich Bewilligungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kantonale und kommunale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Weitergabe der relevanten Information bez. invasiven gebietsfrem- Instrumente den Arten an die zuständigen Bewilligungsbehörden im Rahmen der Koordinations- und Informationstätigkeit (vgl. Massnahme 1- 2.1), innerhalb der Sektoralpolitiken (vgl. Massnahme 1-2.2) sowie der kantonalen Fachstellen (vgl. Massnahmen 1-2.3) - Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter Anpassungsbedarf - Allfällige Anpassung der Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren (Kriterien für Bewilligungserteilung) und entsprechender Vollzugs- hilfen. Entscheidungs- Vorgehen zur Anpassung der Bewilligungsverfahren durch die Bewilli- bedarf gungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren Anzahl angepasste Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrensabläufe mit an- gemessener Berücksichtigung der Thematik invasiver gebietsfremder Arten Meilensteine Meilenstein I: Erfassen der relevanten Bau- und Betriebsbewilligungsver- fahren per Ende 2016 Meilenstein II: Anpassen der relevanten Bau- und Betriebsbewilligungsver- fahren bis 2018 Umsetzung geplant 2018, anschl. laufend bis
* Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-2.5 «Information der Abnehmer über umweltbezogene Eigen- schaften der abzugebenden gebietsfremden Arten» Beschreibung Die Inverkehrbringer informieren Abnehmerinnen und Abnehmer ausrei- chend über die umweltbezogenen Eigenschaften; dies ist zwingend für alle gebietsfremden Arten erforderlich, welche Anforderungen an den Umgang in der Umwelt bedingen (Stufe B gemäss Stufenkonzept, vgl. Kapitel 3.1). Damit sind sich die Abnehmer ihrer Verantwortung im Umgang mit gebiets- fremden Arten bewusst. Verantwortlich Inverkehrbringer (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kantonale Fachstellen, Branchenverbände Akteure Umsetzung/ - Umsetzungshilfen (vgl. Massnahme 1-3.2) Instrumente - Sensibilisierungsarbeiten der Inverkehrbringer durch Branchenver- bände und Bund (vgl. Massnahme 2-1.3) - Marktüberwachung gemäss FrSV (vgl. Massnahme 2-2.8) - Erläuterungen der AGIN C zu Art. 5 FrSV für Neophyten Anpassungsbedarf - Überprüfung und bei Bedarf Anpassung der bestehenden Informati- onen an Abnehmerinnen und Abnehmer invasiver gebietsfremder Arten Entscheidungs- Festlegung der Minimalanforderungen des Informationsumfangs durch bedarf Bund mit Einbezug von Kantonen und Branchenverbänden. Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung (vgl. Massnahme 2-2.8) Meilensteine Meilenstein I: Überprüfung des Bedarfs für das gesamte bestehende an- gebotene Sortiment Meilenstein II: anschl. laufend vor Aufnahme neuer gebietsfremder Arten ins Sortiment Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
* Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-2.6 «Vorsorge beim Unterhalt von Infrastrukturanlagen zur Ver- hinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten» Beschreibung Die Unterhaltsdienste für Bahn-, Strassen- und Gewässerunterhaltsarbeiten sowie für die übrigen Infrastrukturanlagen stellen bei der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten (bspw. Böschungs-und Grünflächen- unterhalt) sicher, dass die Ansiedlung und Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten verhindert wird. Verantwortlich ASTRA, BABS, armasuisse, BFE, BAV, SBB, betroffene kantonale und (Federführung) kommunale Fachstellen Miteinzubeziehende Unterhaltsdienste von Bund, Kantonen und Gemeinden, BAFU Akteure Umsetzung/ - VSS-Normen Bahn/Strasse, Merkblätter (vgl. Massnahme 1-3.2) Instrumente - Informationsfluss zu invasiven gebietsfremden Arten in den Sek- toralpolitiken des Bundes (vgl. Massnahme 1-2.2) Anpassungsbedarf Anpassung von Richtlinien zum Unterhalt, VSS-Normen Bahn/Strasse und allfälligen weiteren hinsichtlich der Berücksichtigung der notwendigen vor- sorglichen Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten. Entscheidungs- - kein bedarf Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen zur Einhal- tung der Sorgfaltspflicht (vgl. Massnahme 2-2.5) Meilensteine Meilenstein I: Anpassung/Erarbeitung von Normen und Richtlinien per Ende 2016 Meilenstein II: Durchführung Unterhaltsarbeiten mit Berücksichtigung der notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Umsetzung geplant ab 2017 laufend bis
* Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-2.7 «Grundstücksbezogene Vorsorge zur Verhinderung der Aus- breitung invasiver gebietsfremder Arten» Beschreibung Grundstückseigentümer und -bewirtschafter sorgen dafür, dass sich auf ih- ren Grundstücken invasive gebietsfremde Arten nicht ansiedeln und eine Quelle für die Weiterausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten auf benachbarte Flächen darstellen. Verantwortlich Grundstückseigentümer bzw. -bewirtschafter und deren Verbände (Federführung) Miteinzubeziehende Betroffene kantonale und kommunale Fachstellen Akteure Umsetzung/ - Sensibilisierung der Bevölkerung über invasive gebietsfremde Arten Instrumente und deren Auswirkungen (vgl. Massnahme 2-1.4) - Information der Abnehmer über umweltbezogene Eigenschaften der abzugebenden gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 2-2.5) Anpassungsbedarf -
Entscheidungs- - bedarf Zusätzlicher - kein* Finanzbedarf Zusätzlicher - kein* Personalbedarf Indikatoren Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen zur Einhal- tung der Sorgfaltspflicht (vgl. Massnahme 2-2.8) Meilensteine
Umsetzung geplant ab 2016 laufend bis
* Soll im Rahmen der ordentlichen Aufgaben und Mittel beibehalten bzw. nach Möglichkeit ausgebaut werden.
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Massnahme 2-2.8 «Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Tätigkeiten mit Kontakt zu invasiven gebietsfremden Arten» Beschreibung Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht (z.B. Abneh- mer, inkl. sekundäre Ausbreitung z.B. durch Bauarbeiten, Bootstransporte, Unterhaltsdienste…) innerhalb der verschiedenen Branchen und Berufsgat- tungen. Das Problembewusstsein betreffend invasive gebietsfremde Arten kann dadurch geschärft werden. Verantwortlich Betroffene kantonale Fachstellen (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, Branchenverbände Akteure Umsetzung/ - Marktüberwachung (vor Ort und online) Instrumente - Bau- und Unterhaltsaufsicht - Stichprobenkontrollen Anpassungsbedarf -
Entscheidungs- - Festlegung der Überwachungsschwerpunkte bzgl. Sorgfaltspflicht bedarf durch die kantonalen Fachstellen - Festlegung des Umfangs der Überwachung der Sorgfaltspflicht durch die kantonalen Fachstellen Zusätzlicher - kein (-> Personalbedarf) Finanzbedarf Zusätzlicher - Kantone: pro Kanton klein bis mittel (je nach Kanton unterschied- Personalbedarf lich)* Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen
Meilensteine Meilenstein I: Festlegung der Überwachungsschwerpunkte per Ende 2016 Meilenstein II: Regelmässige Durchführung von Kontrollen ab 2017 Umsetzung geplant ab 2017 laufend. bis
* In der Regel sind die für invasive gebietsfremde Arten zuständige(n) kantonale(n) Fachstelle(n) nicht ausrei- chend dotiert. Es ist von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen.
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Massnahme 3-1.1 «Erarbeitung und Umsetzung artspezifischer Bekämpfungs- strategien für ausgewählte invasive gebietsfremde Arten» Beschreibung Der Bund erarbeitet zusammen mit den betroffenen Bundesämtern und den Kantonen für ausgewählte invasive gebietsfremde Arten (insbesondere der Stufe D1 und D2 gemäss Stufenkonzept in Kapitel 3.1) sowie besonders betroffene Lebensräume (insbesondere geschützte Biotope) artspezifische Bekämpfungsstrategien. Diese enthalten die artspezifischen Angaben zur Erreichung der Zielvorgabe (Tilgung bzw. Eindämmung) betreffend Umset- zung der vorzusehenden Massnahmen. Der entsprechende Ressourcenbe- darf bzw. Finanzierungsbeiträge des Bundes werden darin ebenfalls ausge- wiesen. Die Bekämpfungsstrategien werden je nach Änderung des Bedro- hungspotenzials sowie anhand der Erkenntnisse aus der Umsetzung der Massnahmen aktualisiert (vgl. Massnahme 3-2.1). Mittels artspezifischer Bekämpfungsstrategien können für ausgewählte in- vasive gebietsfremde Arten gezielt Massnahmen vorgegeben und das Vor- gehen der auszuführenden Akteure koordiniert werden. Dadurch können Folgekosten in bedeutend höherem Ausmasse (siehe Kapitel 1) vermieden werden. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffene kantonale Akteure Fachstellen, Experten Umsetzung/ - Das Entscheidungsmodell zur Priorisierung von invasiven gebiets- Instrumente fremden Arten (vgl. Massnahme 1-4.1) wird die Auswahl der rele- vanten Arten (Kapitel 3.1, Stufe D1, D2) sowie Massnahme 1-4.2 allenfalls weitere Arten und Lebensräume mit Handlungsbedarf auf- zeigen. Anpassungsbedarf Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Stufenkonzepts und deren erforderlicher Bestimmungen hinsichtlich der Arten der Stufen D1 und D2. Entscheidungs- Entscheidung für welche Arten spezifische Bekämpfungsstrategien zu erar- bedarf beiten sind. Zusätzlicher - Bund: gross Finanzbedarf* - Kantone: mittel bis gross (je nach Kanton) Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf* - Kantone: klein bis mittel (je nach Kantonsgrösse) Indikatoren - Anzahl artspezifischer Bekämpfungsstrategien - Reporting innerhalb der kantonalen Koordination der Aktivitäten im Bereich invasiver gebietsfremder Arten (vgl. Massnahme 1-2.3) - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine Meilenstein I: Erarbeitung der Bekämpfungsstrategien für die ausgewählte Arten ab Anfang 2017 Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen laufend.
* Der Mehraufwand, der sich aus dieser Massnahme ergibt, jedoch abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Anpassung der Rechtsgrundlagen ist, wird erst mit dem ausgearbeiteten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausgewiesen und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechts- grundlagen vorgelegt werden können.
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Massnahme 3-1.2 «Umsetzung der Handlungspflicht zur Eindämmung ausge- wählter invasiver gebietsfremder Arten» Beschreibung Bund, Kantone, Gemeinden sowie Grundstückseigentümer bzw. -bewirt- schafter führen Bekämpfungsmassnahmen zur Eindämmung invasiver ge- bietsfremder Arten nach den rechtlichen Bestimmungen und gemäss Ziel- vorgabe (ab Stufe C gemäss Stufenkonzept Kapitel 3.1; vgl. Massnahme 1- 4.1) auf den in ihrem Besitz bzw. ihrer Zuständigkeit befindlichen Flächen selbständig und konsequent durch. Sie stützen sich dabei auf die allgemei- nen Empfehlungen aufgrund wissenschaftlicher Grundlagen (vgl. Mass- nahme 1-1.1). Bei Unterlassung durch den Grundstückseigentümer bzw. -bewirtschafter lässt die zuständige Behörde nach schriftlicher Ermahnung die erforderli- chen Massnahmen zur Eindämmung zu Lasten des betreffenden Eigentü- mers durchführen. Die koordinierte und konsequente Umsetzung der Handlungspflicht ist eine Voraussetzung für die Eindämmung ausbreitungsstarker invasiver gebiets- fremder Arten. Bei erfolgreicher Durchführung der Bekämpfungsmassnah- men können Folgekosten in bedeutend höherem Ausmasse (siehe Kapitel 1) vermieden werden. Verantwortlich Grundstückeigentümer bzw. -bewirtschafter (Federführung) Miteinzubeziehende Betroffene kommunale und kantonale Fachstellen, BAFU Akteure Umsetzung/ - Informationen zur Handlungspflicht im Rahmen der Sensibilisierung Instrumente der Bevölkerung über invasive gebietsfremde Arten und deren Aus- wirkungen (vgl. Massnahme 2-1.4) - Verbreitung der relevanten Information zur Handlungspflicht an die kantonalen und kommunalen Fachstellen via nationale Informa- tions- und Koordinationstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) sowie kantonale Fachstellen (vgl. Massnahmen 1-2.3) Anpassungsbedarf Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Stufenkonzept und deren erforderlicher Bestimmungen hinsichtlich Arten ab Stufe C erfor- derlich Entscheidungs- Anpassung Rechtsgrundlagen bedarf Zusätzlicher Der Mehraufwand, der sich aus den Massnahmen ergibt, die erst nach - Finanzbedarf und in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung - der Anpassung der Rechtsgrundlagen umgesetzt werden können, wird erst mit dem ausge- Zusätzlicher arbeiteten Vorschlag der angepassten Rechtsgrundlagen ausgewiesen Personalbedarf und demzufolge zusammen mit der Botschaft zu den angepassten Rechtsgrundlagen vorgelegt werden können. Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht (vgl. Massnahme 2-2.5) - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit zu invasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1- 2.1) Meilensteine Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen laufend.
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Massnahme 3-1.3 «Durchsetzen der Bekämpfungsmassnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten» Beschreibung Die kantonalen Fachstellen setzen die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten durch Grundeigentümer und -bewirtschafter bzw. im Unterlassungsfall durch die zuständige Be- hörde (vgl. Massnahme 3-1.2) durch. Dieses koordinierte und konsequente Vorgehen aller beteiligten Akteure über einen definierten Zeitraum ist eine Voraussetzung für die Eindämmung ausbreitungsstarker invasiver gebietsfremder Arten. Bei erfolgreicher Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen können Folgekosten in be- deutend höherem Ausmasse (siehe Kapitel 1) vermieden werden. Verantwortlich Betroffenen kantonale Fachstellen (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU, betroffene kommunale Fachstellen, Grundeigentümer bzw. -bewirt- Akteure schafter Umsetzung/ - Umsetzung der Handlungspflicht zur Eindämmung ausgewählter in- Instrumente vasiver gebietsfremder Arten (Massnahme 3-1.2) Anpassungs- Anpassung der rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des Stufenkonzepts bedarf und deren erforderlicher Bestimmungen.
Entscheidungs- - Festlegung der Überwachungsschwerpunkte bzgl. Handlungspflicht bedarf durch die kantonalen Fachstellen - Festlegung der Umfangs der Überwachung der Handlungspflicht durch die kantonalen Fachstellen Zusätzlicher - kein (-> Personalbedarf) Finanzbedarf Zusätzlicher - Kantone: pro Kanton klein bis mittel (je nach Kanton unterschied- Personalbedarf lich)* Indikatoren - Anteil Beanstandungen an der Anzahl durchgeführter Kontrollen zur Überwachung der Bekämpfungsmassnahmen - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine
Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen laufend.
* In der Regel sind die für invasive gebietsfremde Arten zuständige(n) kantonale(n) Fachstelle(n) nicht ausrei- chend dotiert. Es ist von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen.
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Massnahme 3-2.1 «Erfolgskontrolle zu Bekämpfungsmassnahmen gegen inva- sive gebietsfremde Arten» Beschreibung Die Kantone führen eine Erfolgskontrolle zu den durchgeführten Bekämp- fungsmassnahmen durch und berichten dem BAFU über die gewonnenen Erkenntnisse. Dadurch liegen dem BAFU aktuelle Kenntnisse zur Anwen- dung und Erfolg der Bekämpfungsmassnahmen vor. Die Erkenntnisse die- nen als Grundlagen für die Überarbeitung der artspezifischen Bekämp- fungsstrategien (vgl. Massnahme 3-1.1) sowie einer allfälligen Anpassung der Zielvorgaben einzelner invasiver gebietsfremder Arten (vgl. Massnahme 3-2.2). Verantwortlich Betroffene kantonale Fachstellen (Federführung) Miteinzubeziehende BAFU Akteure Instrumente - Wirkungskontrolle bei durchgeführten Bekämpfungsmassnahmen
Anpassungsbedarf -
Entscheidungs- Festlegung durch das BAFU der Erhebungsstruktur für Erfolgskontrolle so- bedarf wie der Periodizität der Berichterstattung (angemessenes Verhältnis zwi- schen Bekämpfungs- und administrativem Aufwand). Zusätzlicher - Kein (-> Personalbedarf) Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf - Kantone: klein bis mittel (je nach Kantonsgrösse)* Indikatoren - Reporting im Rahmen der nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine
Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen laufend.
* In der Regel sind die für invasive gebietsfremde Arten zuständige(n) kantonale(n) Fachstelle(n) nicht ausrei- chend dotiert. Es ist von einem zusätzlichen Personalbedarf auszugehen.
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Massnahme 3-2.2 «Zielvorgaben einzelner invasiver gebietsfremder Arten über- prüfen und bei Bedarf anpassen» Beschreibung Der Bund passt aufgrund von Evaluationsergebnissen der Kantone (vgl. Massnahme 3-2.1), der aufbereiteten wissenschaftlichen Grundlagen zu in- vasiven gebietsfremden Arten (vgl. Massnahme 1-1.1) und Erfahrungen weiterer Akteure bei Bedarf die Zielvorgaben einzelner invasiver gebiets- fremder Arten und allfälliger Bekämpfungsstrategien (gemäss Massnahme 1-4.1 und Massnahme 3-1.1) an. Verantwortlich BAFU (Federführung) Miteinzubeziehende Fachstellen der weiteren betroffenen Bundesämter, betroffene kantonale Akteure Fachstellen, Experten Umsetzung/ - Einstufung und Priorisierung von invasiven gebietsfremden Arten Instrumente (Massnahme 1-4.1) - Erfolgskontrolle zu Bekämpfungsmassnamen gegen invasive ge- bietsfremde Arten (Massnahme 3-2.1) Anpassungsbedarf Anpassung erfolgt aufgrund der Änderungen der rechtlichen Grundlagen (vgl. Massnahme 1-3.1) bzw. des Vorliegens neuer umsetzungsrelevanter Erkenntnisse (vgl. Massnahme 1-1.1, 1-2.1, 1-2.2, 1-4.2) zu invasiven ge- bietsfremden Arten Entscheidungs- Festlegung durch das BAFU der Periodizität der Überprüfung. bedarf Zusätzlicher - kein (-> Personalbedarf) Finanzbedarf Zusätzlicher - Bund: über Massnahme 1-2.1 abgedeckt Personalbedarf Indikatoren - Reporting im Rahmen der Nationalen Informations- und Koordinati- onstätigkeit (vgl. Massnahme 1-2.1) Meilensteine
Umsetzung geplant Ab Zeitpunkt der Umsetzung des Stufenkonzepts mittels Anpassung der bis Rechtsgrundlagen nach Vorliegen neuer Erkenntnisse.
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A5 Erläuterungen zum Stufenkonzept
Kriterien für Einstufung Im Rahmen der Erarbeitung der Strategie zu invasiven gebietsfremden Arten und im Hinblick auf mögliche Anpassungen der rechtlichen Grundlagen wur- den drei Workshops mit unterschiedlicher Zusammensetzung (Vertretungen direkt betroffener Bundesämter, Experten, Vertretungen kantonaler Konferen- zen) durchgeführt. Dabei wurden im Hinblick auf eine Priorisierung im wesent- lichen drei Kriterien zur Beurteilung und Einstufung von invasiven gebiets- fremden Arten identifiziert:
Schädlichkeit: Das Kriterium Schädlichkeit bezeichnet den zu erwartenden Schaden an Mensch, Tier oder Umwelt, welcher eine Art verursachen kann. Die- ser Schaden beinhaltet somit auch diejenigen Kosten, welche Einzelnen oder dem Gemeinwesen, z.B. durch Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Ge- sundheit, durch Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten oder mit dem Verlust an natürlichen Lebensgrundlagen entstehen. Aus- bzw. Verbreitung: Dieses Kriterium beschreibt zum einen die Verbreitung einer Art, d.h. das aktuelle, räumliche Vorkommen einer Art. Zum andern wird die Ausbreitungsfähigkeit, d.h. die Migrationsdynamik einer Art beschrieben. Letztere ist abhängig von populationsökologischen Grössen wie z.B., der Reproduktionsart und –rate, dem Vorhandensein von Ausbreitungsvektoren bzw. –pfaden oder po- tenziell besiedelbaren Habitaten einer Art. Bekämpfungsperspektive: Das Kriterium Bekämpfungsperspektive beinhaltet die Verfügbarkeit und Wirkung der Bekämpfungsmethoden unter Berücksichti- gung der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen und die Umwelt, der Wiederein- wanderungs- bzw. Wiederausbringungsmöglichkeiten nach Durchführung dieser Massnahmen sowie allfällig erfolgte Standortveränderungen.
Unter Berücksichtigung der drei oben genannten Kriterien hat eine Priorisie- rung zu erfolgen mit entsprechender Zuordnung zu den in Abb. 1-3 aufgezeig- ten Handlungsoptionen. Dementsprechend lassen sich fünf unterschiedliche Stufen herleiten, welche bezüglich Massnahmenbedarf und Zielsetzung bes- ser den gegebenen Verhältnissen gerecht werden (vgl. Tabelle 2 in Kap. 3.1). Diese Priorisierung erfordert ein dynamisches Entscheidungsmodell, das im Rahmen der Umsetzung der Strategie zu entwickeln ist (siehe Massnahme 1.4.1). Die differenzierte Einstufung von invasiven gebietsfremden Arten ist Voraussetzung dafür, dass artspezifische Präventions- bzw. Bekämpfungs- massnahmen definiert, priorisiert und – nach allfälliger Neubeurteilung der Lage – angepasst werden können.
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