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Art. 1 Bei Organisationen der Weiterbildung handelt es sich um Organisationen, die sich gemäss ihren Sta- tuten mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung befassen, d.h. dass Weiterbildung nachweislich zu deren Hauptzielsetzungen gehört, und die übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung erbringen. Übergeordnete Leistungen sind Leistungen, die wesentlich über den Bereich des ureigenen Interes- ses der Mitglieder der Organisation der Weiterbildung hinausgehen und die Wirkungen auf der Ebene des gesamten Weiterbildungssystems oder definierter Teilbereiche davon entfalten. Anbieter von Wei- terbildung fallen nicht unter den Begriff „Organisation der Weiterbildung“. Absatz 2 führt näher aus, was unter dem in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a WeBiG definierten Erfor- dernis der gesamtschweizerischen Tätigkeit zu verstehen ist. Aktivitäten der Organisation der Weiter- bildung müssen in mindestens zwei Sprachregionen Auswirkungen haben, und die Organisation der Weiterbildung muss sowohl in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz über Regionalsekretariate oder ähnlich vertreten sein.

Art. 2 Absatz 1 von Artikel 2 konkretisiert die Leistungen, die mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt wer- den können. Die beschriebenen Leistungen gehen über den Bereich der Interessen der Mitglieder der leistungserbringenden Organisation der Weiterbildung hinaus. Absatz 2 gibt dem WBF die Möglichkeit, dem Bundesrat im Rahmen der BFI-Botschaft Schwerpunkte zu beantragen. Diese Schwerpunkte dienen dazu, sich aus dem Monitoring des Weiterbildungssys- tems ergebenden Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen gezielt fördern zu können.

Art. 3 Absatz 1 verzichtet auf eine prozentuale Definition der Bundesbeteiligung an den Kosten von Leistun- gen. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Auf- wand erfüllt werden. Basis für die Berechnung der durch die Leistung verursachten Kosten bilden die ausgewiesenen Vollkosten. Die Höhe des Bundesanteils ergibt sich aus den in Absatz 2 erwähnten Kriterien. Das in Absatz 2 erwähnte Mass des Interesses des Bundes entspricht dem politischen Willen des Bundes in Bezug auf die Umsetzung der Ziele, die sich dieser im Bereich der Weiterbildung gesetzt hat. Bei der Bestimmung des Interesses des Bundes an der Erfüllung einer Aufgabe durch eine Orga- nisation der Weiterbildung gilt es auch das Eigeninteresse der Organisation an der entsprechenden Leistung abzuwägen. So ist z.B. das Interesse des Bundes an Information der Organisationen der Weiterbildung über eigene Bildungsangebote oder Bildungsangebote ihrer Mitglieder kaum gegeben.

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Absatz 3 ermöglicht eine längerfristige, strategische Ausrichtung der Leistungserbringer. Massnahmen oder Leistungen, die sich nicht über die gesamte BFI-Periode erstrecken, sind möglich, müssen aber als Teil der Gesamtstrategie der Organisation der Weiterbildung ausgewiesen werden.

Art. 4 Artikel 4 definiert die Anforderungen an das Beitragsgesuch. Diese umfassen einerseits Angaben über die Gesuchstellerin und andererseits Angaben zu den zu unterstützenden Leistungen. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a dienen dem Nachweis, dass es sich bei der gesuchstel- lenden Institution um eine Organisation der Weiterbildung handelt, die die Anforderungen erfüllt und die für die Leistungserbringung geeignet ist. Es ist davon auszugehen, dass Organisationen der Weiterbildung neben den Leistungen gemäss Arti- kel 2 Absatz 1 noch weitere Leistungen erbringen, die nicht für eine Finanzhilfe in Frage kommen. Über letztere geben die Unterlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a Auskunft. Die Angaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b betreffen hingegen konkret die zu unterstützenden Leistungen. Für diese soll eine genaue Beschreibung in Bezug auf Ziele, Massnahmen und Budget eingereicht werden. Ebenso soll dargelegt werden, welche Meilensteine erreicht werden sollen und wie sich der Bedarf an der Leistung rechtfertigt. Pro BFI-Periode ist gemäss Absatz 2 ein einziger Eingabetermin vorgesehen. Mit der Limitierung auf einen einzigen Eingabetermin wird die Verankerung der Leistung in der Strategie der Organisation der Weiterbildung befördert. Die Unterlagen zur Eingabe werden auf der Webseite des SBFI publiziert. Die in Artikel 2 definierten unterstützten Leistungen betreffen das Weiterbildungssystem oder defi- nierte Teilbereiche davon. Eine Koordination der Leistungen, wie sie in Absatz 4 vorgesehen ist, ist deshalb unerlässlich. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das SBFI nach Ermessen.

Art. 5 Artikel 5 bezeichnet einerseits das SBFI als Entscheidinstanz und hält andererseits fest, dass Beiträge üblicherweise auf der Grundlage von Leistungsverträgen gewährt werden. Andere Entscheidformen sind damit nicht ausgeschlossen; das SBFI erlässt insbesondere auf Verlangen eine anfechtbare Ver- fügung, wenn es auf ein Gesuch nicht eintritt oder es ablehnt.

Art. 6 Artikel 6 nennt die jährlich im Rahmen der Berichterstattung einzureichenden Unterlagen. Diese um- fassen einerseits den generellen Jahres- oder Geschäftsbericht sowie die genehmigte Jahresrech- nung des Gesuchstellers und andererseits direkt mit der Leistungserbringung zusammenhängende Dokumente wie eine Berichterstattung über erreichte Ziele und Meilensteine sowie eine Leistungsab- rechnung in Form einer Kostenstellenrechnung bezogen auf die vom SBFI unterstützte Leistung.

Art. 7 Artikel 7 verpflichtet die Empfänger von Finanzhilfen, das SBFI umgehend über wesentliche Änderun- gen in Zusammenhang mit der Organisation, der Leistungserbringung oder über eine Gefährdung der Zielerreichung zu informieren. Werden alternative Umsetzungsvorschläge zur vereinbarten Leistungserbringung ins Auge gefasst, sind diese dem SBFI ebenfalls zur Kenntnis zu bringen und durch dieses zu genehmigen.

2. Abschnitt: Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener

Art. 8 Im Rahmen eines Grundsatzpapiers vereinbaren Bund (SBFI in Koordination mit anderen Bundesstel- len) und eine Vertretung der Kantone unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt (vgl. Art. 14 WeBiG) strategische Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener.

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Diese Ziele können periodisch überarbeitet werden. Sie bilden die Grundlage für die Erstellung von kantonalen Programmen.

Art. 9 Die kantonalen Programme operationalisieren die im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele und setzen diese um. Die kantonalen Programme ermöglichen es den Kantonen, eine ihren Re- alitäten entsprechende Auswahl von Massnahmen, Angeboten oder Projekten zu treffen, die zur Ziel- erreichung beitragen sollen. Massnahmen zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener werden über verschie- dene Bundes- und auch kantonale Gesetze gefördert. Als Beispiel seien etwa Massnahmen im Be- reich der Arbeitslosenversicherung genannt. Der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchfüh- rung von Angeboten sowie der Koordination der Förderung kommt deshalb eine grosse Bedeutung zu (vgl. Art. 15 Abs. 2 WeBiG). Absatz 2 zielt darauf ab, in Bezug auf die Zuständigkeit für die Erarbei- tung eines kantonalen Programms Klarheit zu schaffen. Der in Artikel 13 WeBiG definierte Förderbereich (insbesondere Abs. 1 Bst. a) wird auch im Rahmen der Ausländergesetzgebung über kantonale Programme unterstützt. Um Doppelspurigkeiten zu ver- meiden und den Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG sicherzustellen, ergibt sich das Erfordernis, die kantonalen Programme im Bereich der Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener mit den kantonalen Integrationsprogram- men abzustimmen. Eine Abstimmung hat auch mit denjenigen Massnahmen stattzufinden, die über andere Spezialge- setze (auf kantonaler oder Bundesebene) gefördert werden. Auch hier gilt der Vorrang der Förderung über das Spezialgesetz vor der Förderung über das WeBiG. Absatz 4 stellt klar, dass die Kantone im Rahmen ihrer Programme die Kompetenz haben, finanzielle Beiträge an Dritte weiterzuleiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Regelung in Artikel 20a Absatz 3 SuG, wonach der Kanton die durch Gemeinden erbrachten Leistun- gen mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten zu vergüten hat.

Art. 10 Auf der Grundlage der kantonalen Programme gemäss Artikel 9 schliesst der Bund (SBFI) mit den Kantonen Programmvereinbarungen ab. Die Programmvereinbarungen enthalten eine Beschreibung des Beitrags des Kantons zur Erreichung der im Grundsatzpapier festgehaltenen strategischen Ziele, den Beitrag des Bundes sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Die kantonalen Programme sind Bestandteil der Programmvereinbarungen. Programmvereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von vier Jahren abgeschlossen und können erneuert werden. Das Erfordernis der Koordination mit den kantonalen Integrationspro- grammen kann einen abweichenden Zeitraum rechtfertigen. Einzelheiten zum Prozess des Abschlusses von Programmvereinbarungen werden auf Weisungsstufe geregelt.

Art. 11 Die in Artikel 16 WeBiG vorgesehenen Finanzhilfen an die Kantone sollen gemäss Absatz 1 in der Re- gel auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, welche der Bund mit den Kantonen abschliesst, gewährt werden. Bei Programmvereinbarungen handelt es sich um ein im Zuge des NFA eingeführtes und im Subventionsgesetz (Art. 20a SuG) verankertes Instrument, das insbesondere in Bereichen an- gewendet wird, wo Bund und Kantone gemeinsame Aufgaben zu erfüllen haben. Grundlage der Programmvereinbarungen sind kantonale Programme gemäss Artikel 9. Mit der Einschränkung „in der Regel“ wird festgehalten, dass die Finanzhilfen im Einzelfall auch über Leistungsverträge oder Verfügungen gewährt werden können.

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Anhörung zur Verordnung über die Weiterbildung

Art. 12 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt gemeinsam mit den Kantonen in einer Vereinbarung fest, wie die Bundesbeiträge auf die Kantone verteilt werden. Das WBF kann die Erarbeitung und den Abschluss der Vereinbarung an das SBFI delegieren. Die Verhandlungen können im Rahmen der Erarbeitung des Grundsatzpapiers erfolgen, ein Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt ist in diesem Punkt hingegen nicht vorgesehen.

Art. 13 Artikel 13 legt fest, dass der Bundesbeitrag höchstens den eigenen Aufwendungen der Kantone für ein kantonales Programm entspricht. Damit wird gewährleistet, dass die finanziellen Aufwendungen für die Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener von Bund und Kan- tonen gemeinsam getragen werden.

Art. 14 Das SBFI verfolgt den Fortschritt der Umsetzung der kantonalen Programme und fordert jährliche Fortschrittsberichte ein. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Berichterstattung.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15 Das Inkrafttreten von Weiterbildungsgesetz und dazugehöriger Verordnung ist für den Beginn der nächsten BFI-Periode (1. Januar 2017) vorgesehen.

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