Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
18. Mai 2016
Erläuternder Bericht zur Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaus- tausch in Steuersachen (AIAV)
Übersicht Am 15. Juli 2014 verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen globalen Standard für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard). An der Plenarversammlung des Global Forum über Transparenz und den Austausch von Informationen für Steuerzwecke (Global Fo- rum) vom 29. Oktober 2014 in Berlin erklärten nahezu 100 Staaten und Territorien ihre Absicht, den neuen globalen AIA-Standard einzuführen. Eine Anzahl von Staaten und Territorien haben den ersten Austausch für 2017 angekündigt, andere – darunter die Schweiz – für 2018, unter Vorbehalt der Gutheissung durch den Gesetzgeber. Am Gipfeltreffen der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20-Staaten) vom 15. und 16. November 2014 in Brisbane bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G-20-Staaten ihren Willen, den auto- matischen Informationsaustausch rasch umzusetzen.
Ausgangslage
Der neue globale AIA-Standard sieht vor, dass bestimmte Finanzinstitute, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommensarten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden automatisch, in der Regel einmal jährlich, der Steuerbehörde übermittelt, welche die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steu- erbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll verhindern, dass Steuersubstrat im Ausland vor dem Fiskus versteckt werden kann. Im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards hat der Bundesrat am 19. November 2014 die multi- laterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) unterzeichnet. Das MCAA beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) und sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vor- schriften des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards für Informationen über Finanzkonten (Ge- meinsamer Meldestandard, GMS) gesammelt wurden. Der von der OECD als Teil des AIA-Standards ausgearbeitete GMS ist in der Schweiz Beilage und Bestandteil des MCAA. Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung das Amtshilfeübereinkommen sowie das MCAA zusammen mit dem Bundes- gesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) verab- schiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen. Das Amtshilfeübereinkom- men, das MCAA und das AIAG sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, so dass im Jahr 2018 ein erster Datenaustausch erfolgen kann.
Gegenstand dieser Vorlage ist die Verordnung über den internationalen automatischen Informations- austausch in Steuersachen (AIAV). Sie enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum AIAG. Die AIAV benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schwei- zerischen Finanzinstitute. Ausserdem enthält sie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Die AIAV enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie (in ihrem Anhang) die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS. Die AIAV soll zusammen mit den rechtli- chen Grundlagen für den AIA am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
In den letzten Jahren wurde die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung international stark intensiviert. Dies führte im Jahr 2014 zur Entwicklung des neuen globalen Standards für den automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Der AIA-Standard wurde am 15. Juli 2014 vom Rat der OECD verabschiedet und am 15. und 16. November 2014 von den Staats- und Regierungschefs der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20-Staaten) gutgeheissen. Bis heute haben 98 Staaten und Territorien gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Infor- mationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) ihre Absicht bekundet, den neuen AIA-Standard einzuführen (Stand: 14. April 2016). Vorbehaltlich des Abschlusses der anwendbaren Genehmigungs- verfahren haben sich 55 dieser Staaten und Territorien verpflichtet, 2016 mit der Erhebung von Infor- mationen zu beginnen, um 2017 einen ersten Datenaustausch durchzuführen (sog. early adopters). Bei 43 Staaten und Territorien, darunter die Schweiz, soll der automatische Informationsaustausch (AIA) im Jahr 2017 eingeführt werden, so dass im Jahr 2018 ein erster Datenaustausch erfolgen kann. Gegenstand des AIA-Standards ist ein in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfinden- der Austausch von Informationen über Konten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige na- türliche oder juristische Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Der AIA-Standard regelt insbesondere die Modalitäten dieses Austauschs. Die auszutauschenden Informationen müssen von den Finanzinstituten des jeweiligen Staates gesammelt und an die Steuerbehörde dieses Staates übermittelt werden. Diese leitet die Informationen anschliessend an die zuständige Steuerbehörde des Staates weiter, mit dem ein entsprechendes AIA-Abkommen besteht. Der AIA-Standard definiert auch die auszutauschenden Informationen. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über Kon- tobestände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräusserungserlöse und übrige Ein- künfte) sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Übrigen regelt der AIA-Standard den Begriff der meldenden Finanzinstitute, enthält Vorschriften im Zu-
sammenhang mit der Kundenidentifikation, Bestimmungen über den Datenschutz sowie über die Ver- wendung der ausgetauschten Daten (sog. Spezialitätsprinzip).
Der AIA-Standard besteht aus vier Elementen:
̶ einem Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den AIA über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Mustervereinbarung), die festlegt, welche In- formationen zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht werden sollen, und die Modalitäten des Austauschs regelt (insbesondere Zeitpunkt und Form der Übermittlung); ̶ dem gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten (Gemein- samer Meldestandard, GMS), der detailliert festlegt, wer welche Informationen über welche Kon- ten zu sammeln hat. Der GMS orientiert sich grundsätzlich am US-amerikanischen FATCA- Modell; ̶ den Kommentaren mit Erläuterungen zur Mustervereinbarung und zum GMS; ̶ einer Grundlage für Informatiklösungen, die sicherstellen soll, dass bei der Umsetzung einheitli- che Formate verwendet werden, so dass die Datenerhebung und -auswertung vereinfacht wird. Im Weiteren legt sie Mindeststandards für die Datenübertragung und die Datensicherheit fest.
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Die Mandate betreffen die Verhandlung der Einführung des AIA mit der EU, mit den USA (Wechsel vom Modell 2 zum Modell 1 des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)) sowie mit weiteren Staaten, mit denen die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Weiter hat der Bun- desrat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards die multilaterale Ver- einbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkon- ten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) unterzeichnet. Die Vereinbarung bezweckt die
einheitliche Anwendung des AIA-Standards und beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkom- mens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen).
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen1 sowie das MCAA2 zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)3 verabschiedet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIAG sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.
Damit werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt wer- den kann, muss entweder das MCAA bilateral aktiviert oder ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten erfolgt in separaten Bundesbeschlüssen, die dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Auch bei der Variante, in der ein völkerrecht- licher Vertrag abgeschlossen wird, wird dieser dem Parlament unterbreitet. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA unterzeichnet. Des Weiteren wurde mit einer Anzahl weiterer Staaten eine gemeinsame Erklärung über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.
1.2 Ausführungsbestimmungen zum AIA
Gegenstand dieser Vorlage ist die Verordnung über den internationalen automatischen Informations- austausch in Steuersachen (AIAV). Sie enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum AIAG. Dabei stützt sie sich auf verschiedene Delegationsnormen im AIAG, durch die der Bundesrat ermächtigt wird, Einzelheiten im Zusammenhang mit dem AIA zu regeln. Die AIAV benennt insbeson- dere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG enthält sie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Die AIAV enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie (in ihrem Anhang) die anwend- baren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS. Der Aufbau der AIAV folgt weitestgehend jenem des AIAG. Die Ausführungsbestimmungen orientieren sich einerseits am GMS, andererseits an FATCA und an der Praxis der wichtigsten Konkurrenzfinanz- plätze der Schweiz. Damit sollen möglichst gleich lange Spiesse (level playing field) gewährleistet und ein unnötiger administrativer Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute vermieden werden.
Die AIAV soll zusammen mit den vorgenannten anderen rechtlichen Grundlagen für den AIA am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Teilnehmende Staaten
Art. 1 Abschnitt VIII Unterabschnitt D(8) GMS legt fest, dass professionell verwaltete Investmentunternehmen aus nicht teilnehmenden Staaten als passive Non Financial Entities (NFE) qualifizieren. Die sie beherr- schenden Personen sind deshalb vom meldenden Finanzinstitut zu identifizieren und gegebenenfalls zu melden. Nach Abschnitt VIII Unterabschnitt D(5) GMS bedeutet der Begriff «teilnehmender Staat» einen Staat, mit dem ein AIA-Abkommen besteht. Der AIA wird nicht von allen Staaten gleichzeitig ein- geführt. Gewisse Staaten wollen ihn ab dem Jahr 2017, andere ab dem Jahr 2018 einführen. Dies führt
dazu, dass meldende Finanzinstitute bei der Einführung des AIA die beherrschenden Personen be- stimmter Investmentunternehmen identifizieren müssen (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D(8) i.V.m. Abschnitt V Unterabschnitt D(2) resp. Abschnitt VI Unterabschnitt A(2) GMS), diese Informationen aber in einem Folgejahr bereits nicht mehr benötigen, wenn in der Zwischenzeit zwischen dem Ansässig- keitsstaat des Finanzinstituts und jenem des professionell verwalteten Investmentunternehmens der AIA eingeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die OECD eine Übergangsregelung beschlossen, wonach der Begriff «teilnehmender Staat» im nationalen Recht breiter ausgelegt werden kann.4 Die Übergangsregelung zeigt mögliche Umsetzungsvarianten auf. Den Staaten, die von dieser Übergangs- regelung Gebrauch machen wollen, steht es frei, wie sie die Liste der teilnehmenden Staaten ausge- stalten und wie lange diese breitere Auslegung anwendbar ist.
Vor dem Hintergrund der Praxis der wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze der Schweiz und zur Sicher- stellung eines level playing field rechtfertigt sich die Aufnahme einer solchen Übergangsregelung in die AIAV. Entsprechend den Empfehlungen des Handbuchs zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestan- dards und der Umsetzung der Übergangsregelung in anderen Staaten wird in Artikel 1 der Begriff «teil- nehmender Staat» breit definiert. So gelten neben den Partnerstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe c AIAG auch sämtliche anderen Staaten, die sich gegenüber dem Global Forum offiziell zu einer Umsetzung des AIA bekannt haben, als teilnehmende Staaten. Ebenfalls als teilnehmender Staat gelten die Vereinigten Staaten von Amerika, die mit FATCA bereits einen Standard für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen umsetzen. Die Übergangsbestimmung wirkt sich auf die Sorg- faltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute aus. Sie hat zur Folge, dass meldende schweizerische Finanzinstitute weder die beherrschenden Personen von professionell verwalteten In- vestmentunternehmen aus einem solchen Staat identifizieren noch überprüfen müssen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Informationen austauschen wird die Schweiz hingegen nur mit denjenigen Staaten, mit denen sie ein Abkommen über die Einführung des AIA vereinbart hat (sog. Partnerstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c AIAG).
Da die OECD und die Staaten, die eine solche Übergangsregelung bereits in ihr nationales Recht auf- genommen haben, keine Befristung vorgesehen haben, enthält auch Artikel 1 keine Frist. Dies erlaubt es dem Bundesrat, sich an der Praxis anderer Staaten zu orientieren und vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen zu prüfen, ab wann die im GMS enthaltene strikte Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» anzuwenden ist.
Die getroffene Lösung stellt eine wesentliche Erleichterung für die meldenden schweizerischen Finan- zinstitute dar und stellt sicher, dass die Schweiz gegenüber Konkurrenzfinanzplätzen, die ebenfalls eine entsprechende Übergangslösung umsetzen, keine Nachteile erleidet. Mit der getroffenen Regelung kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt.
2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute
Der Begriff «nicht meldendes Finanzinstitut» umfasst schweizerische Finanzinstitute, die vom Anwen- dungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Abschnitt VIII Unterabschnitt B GMS enthält spe- zifische Kategorien von nicht meldenden Finanzinstituten sowie in Unterabschnitt B(1)(c) GMS eine Auffangklausel. Diese erlaubt es den einzelnen Staaten, unter Berücksichtigung nationaler Spezifitäten weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute zu bezeichnen, sofern ein geringes Risiko be- steht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und sie im Wesentlichen ähnliche Eigen- schaften aufweisen wie die im GMS beschriebenen nicht meldenden Finanzinstitute. Auf dieser Basis sind in Artikel 3 AIAG bestimmte schweizerische Finanzinstitute bereits auf Gesetzesstufe vom Anwen- dungsbereich des AIA ausgenommen. Artikel 3 Absatz 7 AIAG delegiert die Kompetenz, die Organis- men für gemeinsame Anlagen zu bezeichnen, die als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren, an
Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards (im August 2015 von der OECD publiziert), S. 20 f. Das Handbuch ist abrufbar unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange > Common Reporting Standard (CRS) > CRS Imple- mentation Handbook (nur in Englisch verfügbar).
den Bundesrat. Zudem kann dieser nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG weitere Rechtsträger als nicht mel- dende Finanzinstitute bezeichnen, sofern auch bei ihnen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steu- erhinterziehung missbraucht werden, und sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS definierten nicht meldenden Finanzinstitute. Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen Die anwendbaren Abkommen sehen vor, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen dann als aus- genommener Organismus und somit als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, wenn sämtliche Beteiligun- gen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden. Davon ausgenommen sind Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern Beteiligun- gen von oder über passive NFEs mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten werden. Im Falle eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der Inhaberanteile ausgibt, se- hen die anwendbaren Abkommen vor, dass er zusätzliche Massnahmen ergreifen muss, die sicherstel- len, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Inhaberanteile mehr im Umlauf sind und ihm sämt- liche Anteilsscheininhaber bekannt sind. Artikel 3 Absatz 7 AIAG nimmt auf diese Voraussetzungen Bezug. Die Bestimmung erteilt dem Bundesrat weiter die Kompetenz, die ausgenommenen Organismen für gemeinsame Anlagen zu bezeichnen. Für den Fall, dass im anwendbaren Abkommen keine Frist vorgesehen ist für die Voraussetzungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Inhaberan- teile ausgegeben hat, einhalten muss, um als nicht meldendes schweizerisches Finanzinstitut zu quali- fizieren, enthält Artikel 3 Absatz 8 AIAG eine entsprechende Regelung. Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 AIAG erfüllt sind, qualifizieren die nach Artikel 2 Buchstaben a bis d AIAV genannten Organismen für gemeinsame Anlagen als nicht meldende Finanzinstitute. Sie unterstehen dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG) und damit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die Qualifikation der Kollektivanlagevehikel nach Buch- staben a bis d als nicht meldende Finanzinstitute ist vergleichbar mit der Regelung, die im Rahmen von FATCA zur Anwendung gelangt (vgl. Anhang II Absatz II.C des Abkommens zwischen der Schweiz und
den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA [FATCA-Abkommen]6 bzw. Anhang II Absatz IV.E des FATCA-Musterabkommens nach Modell 17; die Schweiz will die genannte Bestimmung aus Anhang II des Musterabkommens im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1-Abkommen übernehmen). Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 AIAG erfüllt sind, gelten nach Buchstabe e auch an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktien- gesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG als nicht meldende Finanzinstitute. Sie weisen im Wesent- lichen ähnliche Eigenschaften auf wie die dem KAG unterstellten kollektiven Kapitalanlagen. Sie sind zwar nicht dem KAG unterstellt, dafür aber dem Börsenrecht und damit der Aufsicht der Börse, womit insbesondere erhöhte Transparenzanforderungen einhergehen. Zudem fallen alle Investmentgesell- schaften nach Absatz 1 unter Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19978 (GwG) und müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Artikel 24 GwG anschlies- sen oder bei der FINMA um eine Bewilligung ersuchen. Insgesamt ist damit eine adäquate Regulierung im Sinne des anwendbaren Abkommens sichergestellt. Die Qualifikation als nicht meldendes Finan- zinstitut entspricht im Resultat der Regelung, die Anhang II Absatz IV.E der FATCA-Musterabkommen nach Modell 1 und 29 vorsieht, welche auch die Schweiz im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1- Abkommen bzw. der vorgesehenen Anpassung von Anhang II des geltenden FATCA-Abkommens an das Musterabkommen übernehmen will.
5 SR 951.31 6 SR 0.672.933.63 Abrufbar unter www.treasury.gov > resource-center > tax-policy. 8 SR 955.30 Abrufbar unter www.treasury.gov > resource-center > tax-policy.
Abs. 2 Analog den Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen statuiert Absatz 2, dass die in Absatz 1 genannten Organismen für gemeinsame Anlagen nicht vom Anwendungsbereich des AIA ausgenom- men sind, wenn Beteiligungen von oder über passive NFEs gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind. Art. 3 Miteigentümergemeinschaften Miteigentümergemeinschaften gelten gemäss Artikel 3 als nicht meldende Finanzinstitute, sofern die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 201110 im Grund- buch aufgenommen sind (Bst. a) und die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine im Grundbuch angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbart haben, in der in Abweichung von den ge- setzlichen Bestimmungen festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten fi- nanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigen- tum stehenden Sache verwendet werden (Bst. b und c). Miteigentümergemeinschaften nach Artikel 3 weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die nach Artikel 3 Absatz 10 AIAG als nicht meldende Finanzinstitute geltenden Stockwerkeigentümer- gemeinschaften. Wie diese verwalten auch die Miteigentümergemeinschaften zur Deckung der gemein- schaftlichen Kosten und Lasten regelmässig Fonds, die mit Beiträgen der einzelnen Miteigentümerinnen und Miteigentümer geäufnet werden. Durch die Anmerkung im Grundbuch ist die Nutzungs- und Ver- waltungsordnung, die die verlangte Zweckbindung vorsieht, öffentlich einsehbar. Gemäss Artikel 649a Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs11 (ZGB) ist die Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch für den Rechts- nachfolger eines Miteigentümers und den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigen- tumsanteil verbindlich. Bei Miteigentümergemeinschaften, die die in Artikel 3 genannten Voraussetzun- gen erfüllen, ist das Risiko, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, als gering einzustufen. Art. 4 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich Kundenver- mögen, welche im Namen der Kundin oder des Kunden bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland hinterlegt sind, gestützt auf eine Vollmacht verwalten oder diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft
oder Stiftung ausüben, gelten gemäss Artikel 4 als nicht meldende Finanzinstitute. Unter diese Aus- nahme fallen namentlich unabhängige Vermögensverwalter oder Anlageberater, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Fondsleitungen. Die Ausnahme dieser Rechtsträger vom Anwendungsbereich des AIA ist gerechtfertigt, da die Melde- und Sorgfaltspflichten in diesem Fall vom Finanzinstitut im In- oder Ausland, über welches die Anlagen gehalten werden, wahrgenommen werden. Es besteht somit ein geringes Risiko, dass sie zur Steuer- hinterziehung missbraucht werden. Art. 5 Zentralverwahrer Nach Artikel 5 gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201512 (FinfraG) für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten als nicht meldende Fi- nanzinstitute, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um natürliche Personen oder Rechtsträger handelt, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen, die keine meldepflichtigen Personen sind. Als Kunden und Teilnehmer (Kontoinhaber) von solchen Zentralverwahrern werden Institutionen aufge- nommen, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig tätig und in Bezug auf die Geldwäscherei in angemessener Weise reguliert und beaufsichtigt sind. Dazu gehören namentlich in- und ausländische Banken und Effektenhändler, Versicherer oder öffentlich-rechtlich or- ganisierte Verwaltungseinheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Effekten verwahren, verwal- ten oder verbuchen. Die Zentralverwahrer selbst werden durch die FINMA als Banken bewilligt und
10 SR 211.432.1 11 SR 210 12 SR 958.1
unterstehen als solche dem für Banken geltenden Aufsichtsrahmen, der im Hinblick auf die Sonderfunk- tion dieser Infrastruktur entsprechend angepasst ist. Sie unterstehen dabei einer intensiven prudenziel- len Aufsicht. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht zudem die Schweizerische Nationalbank (SNB) gestützt auf Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200313 (NBG) die Effektenabwicklungssysteme. In Teilung der Aufsichtsfunktionen obliegt der SNB die Überwachung des Systems und der FINMA die prudenzielle Aufsicht über den Systembetreiber, wodurch eine angemes- sene Regulierung sichergestellt ist. Insgesamt kann das Risiko, dass Zentralverwahrer zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, somit als gering eingestuft werden.
3. Abschnitt: Ausgenommene Konten
Der Begriff «ausgenommenes Konto» umfasst Konten, die vom Anwendungsbereich des AIA ausge- nommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Wie bei den nicht meldenden Finanzinstituten enthält Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17) GMS auch hier spezifische Kategorien (Bst. a bis f) sowie eine Auffangklausel (Bst. g), die es den Staaten erlaubt, unter Berücksichtigung nationaler Spezifitäten zusätzlich zu den im GMS aufgeführten Konten weitere als ausgenommen zu bezeichnen. Voraussetzung für solche weiteren ausgenommenen Konten ist gemäss Buchstabe g, dass bei ihnen ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinter- ziehung besteht, sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die in Buchstaben a bis f beschriebenen Konten und ihr Status als ausgenommene Konten dem Zweck des GMS nicht entge- gensteht. Verschiedene Konten sind auf dieser Basis bereits auf Gesetzesstufe ausgenommen (vgl. Art. 4 AIAG). Der Bundesrat kann gemäss Artikel 4 Absatz 3 AIAG weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Art. 6 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren Nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(e) GMS sind sogenannte escrow accounts ausgenommene Konten. Dabei handelt es sich u.a. um Treuhandkonten, die in Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines beweglichen oder unbeweglichen Ver- mögenswertes eingerichtet wurden. Artikel 6 Absatz 1 nimmt Konten, die im Namen von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder in Gesellschaftsform organisierten Firmen solcher Perso- nen für Rechnung von deren Klienten geführt werden, als eine Art von escrow accounts vom Anwen- dungsbereich des AIA aus. Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich gemäss Absatz 2 nach der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. beziehungsweise 29. Februar 201614 zur Aufdatierung
von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA vom 14. Februar 201415 (nachfolgend: Vereinbarung). Die entsprechende Ausnahmebestimmung in Anhang II Absatz III.C des FATCA- Abkommens ist am 29. Februar 2016 in Kraft getreten. Nach der Vereinbarung dürfen Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare die Vermögens- werte auf den Konten nur im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (d. h. nicht in der Eigenschaft als Finanzintermediäre) halten, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweize- rischem Recht untersteht. Sie müssen dem kontoführenden meldenden schweizerischen Finanzinstitut gegenüber schriftlich bestätigen, dass diese und die weiteren in der Vereinbarung genannten Voraus- setzungen erfüllt sind und sie das Finanzinstitut über jede Änderung der Umstände informieren. Die schriftliche Bestätigung wird durch das sogenannte Formular R erfolgen.16 Dieses ist Bestandteil des Anhangs der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken. Es erlaubt unter
13 SR 951.11 AS 2016 1323 15 SR 0.672.933.63 Abrufbar unter www.swissbanking.org > Publikationen > Formulare.
den Gesichtspunkten der Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzie- rung, dass Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare bei den vom Formular umfassten Transaktionen über ein mit dem Formular R dokumentiertes Konto („Formular-R-Konto“) die wirtschaft- lich berechtigten Personen in Abweichung von den allgemein geltenden Regeln nicht offenlegen und so das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis wahren können. Die im Formular R genannten Vorausset- zungen zur Verwendung eines Formular-R-Kontos entsprechen der Vereinbarung. Das Formular R ist anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung überarbeitet und von der Schweizeri- schen Bankiervereinigung ihren Mitgliedbanken als Beilage zum Zirkular Nr. 7885 vom 22. April 2016 zur Verfügung gestellt worden. Für AIA- und für FATCA-Zwecke wird ein inhaltlich identisches Formular R verwendet werden. Artikel 6 hat zur Folge, dass das kontoführende Finanzinstitut die Klientinnen und Klienten der Anwäl- tinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare nicht identifizieren muss. Damit kann sichergestellt werden, dass das anwaltliche oder notarielle Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht gewahrt wird. Aufgrund der statuierten Voraussetzungen besteht ein geringes Risiko, dass diese ausgenommenen Konten zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Art. 7 Kapitaleinzahlungskonten Kapitaleinzahlungskonten weisen ähnliche Eigenschaften auf wie die gemäss Abschnitt VIII Unterab- schnitt C(17)(e) GMS ausgenommenen escrow accounts. Sie dienen der Gründung oder Kapitalerhö- hung einer Gesellschaft. Kapitaleinzahlungskonten sind gesperrt (vgl. z.B. Art. 633 des Obligationen- rechts (OR)17) und in der Regel zeitlich befristet. Sie qualifizieren gemäss Artikel 7 als ausgenommene Konten, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt sind. Aufgrund der statuierten Voraussetzungen kann das Risiko, dass Kapitaleinzahlungskonten zur Steu- erhinterziehung missbraucht werden, als gering eingestuft werden. Art. 8 Nachrichtenlose Konten Nach Rz. 103 Beispiel 6 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sind nachrichtenlose Konten mit einem Kontostand oder -wert von höchstens 1000 US-Dollar ausgenommene Konten, da bei ihnen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Als nachrichtenlose
Konten im Sinne des GMS gelten Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG. Artikel 8 übernimmt diese Kategorie von ausgenommenen Konten. Art. 9 Nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenom- mene Konten Gemäss Artikel 9 können Konten, die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaats der Kontoinha- berin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des GMS als ausgenommene Konten gelten, als ausge- nommene Konten behandelt werden. Die Tatsache, dass der Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bei gewissen Konten ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung sieht und sie daher vom Anwen- dungsbereich des AIA ausnimmt, ist Grund genug, dass auch meldende schweizerische Finanzinstitute solche Konten als ausgenommene Konten behandeln können. Damit kann unnötiger administrativer Aufwand vermieden bzw. der Grundsatz des level playing field gewahrt werden. Art. 10 Konten von Vereinen Gemäss Artikel 10 können Konten von Vereinen im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB, die in der Schweiz gegründet und organisiert werden, als ausgenommene Konten behandelt werden. Vereine müssen nach der Anordnung von Artikel 60 ZGB nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Gemäss dem in Artikel 67 Absatz 1 ZGB statuierten Kopfstimmprinzip kommt jedem Vereinsmitglied eine Stimme zu. Davon kann nur aus sachlichen, durch den Vereinszweck gerechtfertigten Gründen abgewichen werden. Das Vereinsvermögen erfüllt eine dienende Funktion im Interesse des Vereinszwecks. Nach dem Vereins- recht ist nicht vorgesehen, dass die Vereinsmittel – abgesehen vom Fall der Liquidation – an Mitglieder
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verteilt werden. Wird ein Verein aufgrund widerrechtlicher Zweckverfolgung auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten gemäss Artikel 78 ZGB gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vereinsver- mögen gemäss Artikel 57 Absatz 3 ZGB zwingend an das Gemeinwesen. Aufgrund dieser Konzeption ist das Risiko gering, dass nach schweizerischem Recht errichtete und geführte Vereine für Steuerhinterziehung missbraucht werden. Art. 11 Konten von Erblasserinnen und Erblassern Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(d) GMS sieht vor, dass ein Konto, dessen Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. estate) ist, als ausgenommenes Konto zu behandeln ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Todesurkunde der oder des Verstor- benen enthalten. Rz. 92 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sieht weiter vor, dass die Staa- ten in ihrem nationalen Recht festlegen, was unter einem Konto zu verstehen ist, dessen Inhaber ein Nachlass ist. Im common law gilt der estate als separate, rechtlich und wirtschaftlich selbständige und eigenständige Vermögensmasse. In Rechtsordnungen des civil law wie der schweizerischen hingegen ist die Erb- masse rechtlich nicht selbständig, sondern geht mit dem Tod des Erblassers nach dem Prinzip der Universalsukzession von Gesetzes wegen unmittelbar auf die Erben über. Diese bilden eine Erbenge- meinschaft. Die beiden Rechtskonzepte sind insofern vergleichbar, als die Erben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft nicht selbständig über die Erbschaft verfügen können. Artikel 11 schaltet die beiden Rechtskonzepte für die Zwecke des AIA gleich. Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemein- schaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (es- tate) ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Eine andere geeignete Form kann beispielsweise eine Todesanzeige in einer Zei- tung sein. Die Erbengemeinschaft endet mit der Teilung oder Umgestaltung in eine andere Rechtsbe- ziehung (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft). Wann das meldende schweizerische Finan-
zinstitut von der Teilung einer Erbengemeinschaft oder deren Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung auszugehen hat, ist aufgrund der auf eine Kundenbeziehung anwendbaren Sorgfalts- pflichten zu beurteilen. Für FATCA-Zwecke gelangt dieselbe Regelung zur Anwendung, wie sie Artikel 11 vorsieht.18
4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten
Art. 12 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute Bst. a Artikel 12 stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 5 Absatz 5 AIAG. Die Botschaft führt dazu aus, dass eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder einer Immobilie in der Schweiz nicht ausreichen soll, damit ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt.19 Artikel 12 AIAV ist entsprechend ausgestaltet. Buchstabe a sieht einerseits vor, dass in der Schweiz unbeschränkt steu- erpflichtige Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig gelten. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Anderseits gelten nach Buchstabe a auch Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig, die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund des Unterhalts einer Betriebsstätte begründen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 51 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199020 über die direkte Bundessteuer, DBG). Bst. b Unter Anwendung des Kriteriums der unbeschränkten Steuerpflicht gemäss Buchstabe a würden steu- erbefreite Finanzinstitute wie z.B. Kantonalbanken für AIA-Zwecke als nicht in der Schweiz ansässig
Vgl. Beurteilungen des FATCA-Qualifikationsgremiums, Frage „Tod eines/des Kontoinhabers“ (Stand 07.04.2016), abrufbar unter www.sif.admin.ch > Themen > FATCA-Abkommen > Qualifikationsgremium.
19 BBl 2015 5490
20 SR 642.11
gelten. Den Erläuterungen in der Botschaft zu Artikel 5 Absatz 5 AIAG zufolge sind steuerbefreite Kan- tonalbanken in der AIAV aber als ansässig zu bezeichnen. In Umsetzung dessen legt Buchstabe b generell fest, dass steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind, als in der Schweiz ansässig gelten. Art. 13 Trusts unter ausländischer Aufsicht Kollektivanlagenvehikel in der Form von Investment Trusts oder Unit Trusts, die als Organismen für gemeinsame Anlagen einer Aufsicht unterstehen, gelten aufgrund des hoheitlichen Bezugs grundsätz- lich in jener Jurisdiktion als ansässig, in der sie prudenziell beaufsichtigt werden. Artikel 13 sieht ent- sprechend vor, dass solche Trusts, die einer ausländischen Aufsicht unterstehen, nicht als in der Schweiz ansässig gelten, und zwar unabhängig davon, wo der Trustee ansässig ist. Art. 14 Ort der Geschäftsleitung Artikel 5 Absatz 2 AIAG entspricht der Definition in Rz. 4 und 5 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS, wonach ein Finanzinstitut, das in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in der Schweiz unter anderem dann als ansässig gilt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung einschliess- lich der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet. Der Begriff «Ort der Geschäftsleitung» ist kein schweizerischer Rechtsbegriff, sondern wurde dem internationalen Steuerrecht entlehnt. Artikel 14 definiert daher den Begriff als Ort der tatsächlichen Verwaltung. Dieser liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die sich normalerweise am Sitz der Gesellschaft abspielende Geschäftsführung besorgt wird.
5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS
Art. 15 Der OECD-Kommentar zum GMS enthält verschiedene Alternativbestimmungen. Ein den AIA umset- zender Staat kann sich für die Anwendung dieser Alternativbestimmungen entscheiden. Sie stellen ent- weder eine Ergänzung zu oder einen Ersatz für im GMS enthaltene Bestimmungen dar. Die Alternativ- bestimmungen sind im OECD-Kommentar zum GMS als solche gekennzeichnet und kursiv hervorgehoben (vgl. Verweise in den nachfolgenden Ausführungen zu Abschnitt 1 bis 3). Entscheidet sich ein Staat für die Möglichkeit der Anwendung der Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS, so kann der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung im GMS faktisch durch den Wortlaut der entsprechenden Alternativbestimmung ersetzt respektive um diesen ergänzt werden. Artikel 9 Absatz 3 AIAG delegiert die Kompetenz, die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS festzulegen, an den Bundesrat. In der AIAV werden ausgewählte Alternativbestimmungen aufge- nommen, die grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA führen. Artikel 15 verweist auf den Anhang, in dem diese Alternativbestimmungen aufgeführt sind. Abschnitt 1 der Alternativbestimmungen stellt eine Ergänzung zu den Bestimmungen des GMS dar und entspricht der Alternativbestimmung in Rz. 13 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VII GMS. Im Falle von Gruppenversicherungs- oder Gruppenrentenversicherungsverträgen rechtfertigt sich diese Erleich- terung, weil das meldende schweizerische Finanzinstitut bei Abschluss des Vertrags keine direkte Be- ziehung zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer bzw. zur Versicherungsscheininhaberin oder zum Versicherungsscheininhaber hat und deren Ansässigkeit somit nicht überprüfen könnte. Die Anwendung dieser Alternativbestimmung steht der Berücksichtigung von Gesundheitsvorbehalten sowie von nicht gesundheitsbasierten Risikofaktoren bei der Tarifierung nicht entgegen. Abschnitt 2 ersetzt Abschnitt VIII Unterabschnitt C(9) GMS und entspricht der Alternativbestimmung in Rz. 82 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS. Er legt fest, dass meldende schweizerische Finanzinstitute bestimmte Neukonten von bestehenden Kundinnen und Kunden als bestehende Konten behandeln können, sofern die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind. Abschnitt 3 ersetzt Abschnitt VIII Unterabschnitt E(4) GMS und entspricht ebenfalls der Alternativbe-
stimmung in Rz. 82 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII Unterabschnitt C(9) GMS. Er legt fest, wie der Begriff «verbundener Rechtsträger» definiert wird.
Artikel 15 legt ausserdem fest, dass es für die Schweiz weiterhin möglich ist, mit einem Partnerstaat ein Abkommen über die Einführung des AIA abzuschliessen, das die Alternativbestimmungen des OECD- Kommentars zum GMS für nicht anwendbar erklärt.
6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten
Art. 16 Betrag und Einordnung von Zahlungen Abs. 1 Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Für die Zwecke des AIA sind die Zahlungen gemäss Artikel 16 Absatz 1 AIAV zugunsten eines melde- pflichtigen Kontos nach Buchstaben a bis d als Zinsen, Dividenden, Veräusserungs- oder Rückkaufser- löse oder andere Einkünfte zu melden. Abs. 2 In Anlehnung an den verrechnungssteuerlichen Zinsbegriff, wie er aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196521 (VStG) hervorgeht, gelten gemäss Absatz 2 für AIA-Zwecke als Zinsen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben. Abs. 3 In Anlehnung an Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG gelten gemäss Absatz 3 für AIA-Zwecke als Dividenden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art. Darunter fallen auch Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen. Abs. 4 Absatz 4 umschreibt die Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse nach Absatz 1 Buchstabe c näher. Abs. 5 Für Zwecke des AIA ist entscheidend, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos umfassend melden. Absatz 1 Buchstabe d sieht deshalb vor, dass Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als andere Einkünfte zu melden sind, wenn sie nicht einer der drei in Buchstaben a bis c genannten Kategorien zugeordnet werden können. Absatz 5 umschreibt diese anderen Einkünfte näher. Unter Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sind bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen insbesondere Erlebensfallleistungen, Todesfallleis- tungen oder Rückkaufsleistungen und im Fall von Rentenversicherungsverträgen insbesondere perio- dische Rentenleistungen, Prämienrückgewähr bei Tod oder Rückkaufsleistungen zu verstehen. Als von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen gelten Ereignisse, bei denen eine Geldgut- schrift aufgrund einer kollektiven Kapitalanlage oder eines gleichwertigen Beteiligungspapiers erfolgt, der Titel selbst aber unberührt bleibt. Dies betrifft namentlich Barausschüttungen von Erträgen oder
Veräusserungsgewinnen der kollektiven Kapitalanlage. Art. 17 Kategorien von Finanzkonten Abs. 1 In Übereinstimmung mit Rz. 66 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS legt Absatz 1 Buchsta- ben a und b AIAV fest, dass neben den in Abschnitt VIII Unterabschnitt C(2) GMS genannten Begriffen auch Kapitalisations- und Tontinengeschäfte nach den Versicherungszweigen A6 und A7 von Anhang 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200522 (AVO), welche ausschliesslich von Lebensversi- cherern angeboten werden können, als Einlagenkonten gelten. Damit wird die vom GMS geforderte Abgrenzung gegenüber rückkaufsfähigen Versicherungen und Rentenversicherungen vollzogen. Weiter
21 SR 642.21 22 SR 961.001
gelten nach Buchstabe c auch Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, welche auf einem sepa- raten Vertragsverhältnis beruhen, als Einlagenkonten. Abs. 2 Artikel 90 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 9. April 190823 (VVG) bestimmt, dass der Versicherer eine Lebensversicherung auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen muss, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Bei der Vo- raussetzung der Entrichtung von wenigstens drei entrichteten Jahresprämien handelt es sich um dispo- sitives Recht. Deshalb werden auf dem Markt auch Produkte angeboten, bei denen die Rückkaufsfä- higkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Rz. 74 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sieht vor, dass Produkte, welche rückkaufsfähig sind, als Finanzkonto zu behandeln sind. Ent- sprechend legt Absatz 2 AIAV fest, dass neben den in Abschnitt VIII Unterabschnitt C(7) GMS genann- ten Begriffen auch Versicherungen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt rückkaufsfähig werden, bereits ab Vertragsabschluss als Finanzkonto im Sinne der anwendbaren Abkommen gelten. Damit entfällt eine aufwendige Umqualifizierung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Versicherung rückkaufs- fähig wird. Abs. 3 Das schweizerische Einkommenssteuerrecht bestimmt die einkommenssteuerpflichtigen Erträge im Be- reich der lebenslänglichen sowie der temporären Leibrentenversicherungen in Abhängigkeit von der Produktausgestaltung unterschiedlich.24 Dies kann zur Konsequenz haben, dass Einkünfte aus einer temporären Leibrentenversicherung als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG) und nicht als Ertrag aus Vorsorge (Art. 22 DBG) qualifiziert werden. Artikel 17 Absatz 3 AIAV sieht daher vor, dass für die Qualifikation eines Vertrages als Rentenversicherungsvertrag (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(6) GMS) die vertraglich vereinbarte Laufzeit keine Rolle spielt. Nicht kapitalbildende Verträge wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten nicht als Rentenversicherungsvertrag. Art. 18 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwertes Das VVG kennt den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie, wonach bei einer vorzeitigen Auflösung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung ge-
schuldet ist (Art. 24 VVG). Wurde die Prämie vorschüssig für das gesamte Versicherungsjahr verein- nahmt, hat eine vorzeitige Vertragsauflösung eine Prämienrückerstattung zur Konsequenz. Gemäss Artikel 18 AIAV kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut (eine spezifizierte Versicherungs- gesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) die zurückzuerstattenden Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts im Sinne von Rz. 75 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS behandeln und als Folge den gesamten ausgerichteten Betrag (Rückkaufswert zuzüglich nicht verbrauchte Prämien) gegebenenfalls melden. Diese Regelung entspricht derjenigen, die unter FATCA Anwendung findet.25 Art. 19 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen Abs. 1 Abschnitt I Unterabschnitt A(4) GMS sieht vor, dass der «Wert» eines Finanzkontos zu melden ist. Während Rz. 75 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS für rückkaufsfähige Versicherungen detaillierte Bestimmungen enthält, fehlen für Rentenversicherungen konkretisierende Vorgaben. In Ar- tikel 19 werden die erforderlichen Regelungen getroffen. So gilt nach Absatz 1 als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der gemäss Artikel 91 VVG festgestellte Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Dieser Wert dient auch als Bemessungsgrundlage für die schweizerische Vermögenssteuer, womit es sich um eine beim Versicherer vorhandene Information handelt. Als Bemessungsstichtag des Rückkaufswerts
23 SR 221.229.1 Vgl. § 1.1471-5(b)(3)(vii)(C)(3) der Ausführungen des US-Finanzministeriums.
kann alternativ der Wert am Ende des Kalenderjahres oder am Ende des Versicherungsjahres beige- zogen werden. Weiter sieht Absatz 1 vor, dass bei kapitalbildenden Rentenversicherungen bis zum Entstehen einer Rückkaufsfähigkeit oder für den Fall, dass eine solche nicht mehr gegeben ist, der Rückkaufswert null beträgt (Bst. a). Ebenfalls einen Rückkaufswert von null weisen Rentenversicherungen ohne Prämien- rückgewähr bei Tod auf, welche kapitalbildend, aber nicht rückkaufsfähig sind (Bst. b). Abs. 2 Alternativ zur Regelung nach Absatz 1 kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut (eine spezi- fizierte Versicherungsgesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) das Inventardeckungskapital als zu meldende Grösse verwenden. Es handelt sich dabei um eine aktuariell definierte Grösse.26 Art. 20 Währung bei der Meldung Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen in den gemeldeten Informationen die Währung nen- nen, auf die die Beträge lauten (Abs.1. Absatz 2 zählt die wählbaren Währungen auf.
7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten
Die Bestimmungen des 7. Abschnitts stützen sich auf die Delegationsnorm von Artikel 11 Absatz 10 AIAG. Diese ist vorgesehen worden, um praktikable Regelungen für alle von der Regelung nach Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG betroffenen Branchen des Finanzsektors und alle Kontoarten zu gewährleis- ten.27 Art. 21 Eröffnung von Neukonten Abs. 1 Artikel 11 Absatz 9 AIAG sieht vor, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto für alle Zu- und Abgänge sperrt, wenn ihm 90 Tage nach Eröffnung des Neukontos die nach dem anwend- baren Abkommen und dem AIAG notwendigen Informationen fehlen. Um sämtliche Informationen zu erhalten, müssen die meldenden schweizerischen Finanzinstitute bei der Kontoeröffnung eine Selbst- auskunft der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträ- gers einholen. Erste Erfahrungen der sogenannten early adopters zeigen, dass die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber oder die beherrschenden Personen von Rechtsträgern in der Praxis in vielen Fällen ihre Steueridentifikationsnummer nicht kennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die erforderliche Selbstauskunft auch bei meldenden schweizerischen Finanzinstituten regelmässig ohne die Angabe einer Steueridentifikationsnummer eingereicht werden wird. Absatz 1 legt für diese Fälle eine Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 10 AIAG fest, wonach das betroffene Konto vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut nicht für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden muss. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, da auch ohne die Steueridentifikationsnummer ausreichende Informationen vorliegen, damit das mel- dende schweizerische Finanzinstitut seine Melde- und Sorgfaltspflichten wahrnehmen kann. Artikel 21 nimmt ein Problem auf, das auch auf internationaler Ebene diskutiert wird. Wie andere Staaten damit umgehen, ist noch nicht abzusehen. Je nach Gang der Diskussionen wird es gegebenenfalls angezeigt sein, die Bestimmung nochmals zu prüfen. Abs. 2 Absatz 2 legt fest, dass meldende schweizerische Finanzinstitute bis zum Ablauf des zweiten Kalender- jahres nach Eröffnung des Kontos nach Absatz 1 angemessene Anstrengungen unternehmen müssen, um die Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschen- den Person von Rechtsträgern zu beschaffen. Die ESTV wird in ihrer Wegleitung über den Standard für
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten umschreiben, was unter dem Begriff «an- gemessene Anstrengungen» zu verstehen ist. Fehlt einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut
Vgl. FINMA-Rundschreiben 2016/6 «Lebensversicherung» vom 3. Dezember 2015, S. 19 Rz. 6. Vgl. Botschaft zum AIAG, BBl 2015 5499.
nach Ablauf dieser Frist die Angabe der Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kon- toinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers, so führt dies nicht dazu, dass das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden muss. Art. 22 Auflösung von Konten Artikel 22 regelt die Meldepflichten für meldende schweizerische Finanzinstitute in Bezug auf Finanz- konten, bei denen die Überprüfung durch das meldende schweizerische Finanzinstitut nicht abgeschlos- sen werden konnte. Abs. 1 Gemäss Absatz 1 kann ein bestehendes Konto, das vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG genannten Frist aufgelöst wird und für welches die Überprüfung durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zur Auflösung noch nicht abgeschlossen werden konnte, als nicht meldepflichtiges Konto betrachtet werden. Abs. 2 Nach Absatz 2 kann ein Neukonto, das aufgelöst wird und bei dem die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person eines Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zur Auflösung nicht festgestellt werden konnte, als nicht meldepflichtiges Konto betrachtet werden. Abs. 3 Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut nach Absatz 3 die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen. Art. 23 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversiche- rungsverträgen bei Fälligkeit Abs. 1 Das Versicherungsvertragsrecht sieht vor, dass der Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen (Art. 76 VVG). Der Versicherungsneh- mer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Ver- sicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen (Art. 77 VVG). Als Folge dieser gesetz- lichen Verfügungsmöglichkeiten werden Versicherungsansprüche regelmässig Dritten zugewendet. Artikel 23 Absatz 1 AIAV übernimmt die in Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS enthaltene Vorgabe, wonach bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungs-
vertrags jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, wie eine Kon- toinhaberin oder ein Kontoinhaber zu behandeln ist, wobei die Sorgfaltspflichten für ein Neukonto zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmung gilt nicht für die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, da diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt – in der Regel bei Vertragsabschluss – identifiziert wurden (nach den Sorgfaltspflichten für Neukonten oder gegebenenfalls für vorbestehende Konten). Abs. 2 Das meldende schweizerische Finanzinstitut (die spezifizierte Versicherungsgesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) muss für die nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Personen vor Ausrichtung der Leistung über je eine Selbstauskunft verfügen. Sie kann unter der von der OECD im Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards 28 festgelegten Vorausset- zung auf eine Selbstauskunft verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn aus vorliegenden Informationen ersichtlich ist, dass es sich beim anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um eine meldepflichtige Per-
Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards (im August 2015 von der OECD publiziert), Abbildung 17, S. 66. Das Handbuch ist abrufbar unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange > Common Reporting Standard (CRS) > CRS Implementation Handbook (nur in Englisch verfügbar).
son handelt. Die spezifizierte Versicherungsgesellschaft kann ebenfalls auf eine Selbstauskunft verzich- ten, wenn das in Abschnitt VII Unterabschnitt B GMS vorgesehene alternative Verfahren für Finanzkon- ten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Ren- tenversicherungsvertrags angewendet wird. Abs. 3 Bei der Beibringung der Selbstauskunft gemäss Absatz 2 handelt es sich um eine Vorbereitungshand- lung, die der aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigten Person obliegt und ohne die der Versicherer als Vertragsschuldner nicht imstande ist zu erfüllen. Bringt die anspruchsberechtigte Person die Selbstauskunft nicht zeitgerecht bei, kommt sie in Gläubigerverzug im Sinne von Artikel 91 OR. Der Gläubigerverzug schliesst einen allfälligen Schuldnerverzug aus (zur Fälligkeit von Versicherungsleis- tungen bzw. Rückkaufsleistungen vgl. Art. 41 und 92 Abs. 3 VVG). Als Konsequenz des Gläubigerver- zugs werden allfällige Verzugsfolgen beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben. Absatz 3 AIAV verdeutlicht die Ordnung des OR in Bezug auf Versi- cherungsverträge. Abs. 4 Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG beziehen sich auf Neueröffnungen von Finanzkonten und nicht auf die Behandlung von Ansprüchen Dritter aus Lebensversicherungen bei Fälligkeit. Sie sind daher gemäss Absatz 4 in Bezug auf Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenver- sicherungsverträgen bei Fälligkeit nicht anwendbar. Um eine lückenlose Identifizierung unter den versi- cherungsvertraglichen Gegebenheiten sicherzustellen, ohne dass die Verfügungsfreiheit gemäss Artikel 76 f. VVG eingeschränkt wird, sieht Artikel 23 Absatz 2 AIAV statt dessen vor, dass ohne Vorliegen einer korrekten Selbstauskunft keine Ausrichtung der Leistung erfolgen darf. Art. 24 Umrechnung von Beträgen Die im GMS und im OECD-Kommentar zum GMS enthaltenen Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Nach Artikel 12 Absatz 2 AIAG legt der Bundesrat die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US- Dollar im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD- Kommentars zum GMS entsprechen. Gestützt auf Artikel 48 des Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes vom 21. März 199729 (RVOG) überträgt Artikel 24 AIAV dem Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) die Zuständigkeit, die entsprechenden Beträge in Franken festzulegen.
8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen
Finanzinstitute Art. 25 Abs. 1 Meldende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 1 bei der ESTV unaufgefordert spä- testens bis zum Ende des Kalenderjahres anzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schwei- zerisches Finanzinstitut erfüllt ist. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über ein Online-Portal. Abs. 2 Meldende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 2 bei der ESTV unaufgefordert spä- testens bis zum Ende des Kalenderjahres abzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schwei- zerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. Die Abmeldung hat schrift- lich zu erfolgen. Die ESTV überprüft die Abmeldung und bestätigt sie dem Finanzinstitut, oder sie teilt ihm den Grund für deren Ablehnung mit.
29 SR 172.010
Abs. 3 Führt ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut keine meldepflichtigen Konten, so muss es sich ebenfalls anmelden und der ESTV innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalen- derjahres melden, dass es keine meldepflichtigen Konten führt. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 1 AIAG. Absatz 3 AIAV hält fest, dass diese Mitteilung nicht als Abmeldung gilt. Bei den Fristen nach Artikel 25 handelt es sich um Ordnungsfristen. Von Verwirkung ist in der Regel auszugehen, wenn Rechtsbeziehungen aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Verwaltungstechnik nach Ablauf einer bestimmten Frist endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine Un- terbrechungshandlung verlängert werden können.30 Im Gegensatz zu den Verwirkungsfristen führen Ordnungsfristen zu keiner unmittelbaren Änderung von Rechtsbeziehungen. Verstreicht die Frist nach Artikel 25 ungenutzt, gibt die ESTV dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut gestützt auf Artikel 28 Absatz 3 AIAG Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen. Kommt das mel- dende Finanzinstitut auch auf Ermahnung der ESTV einer Pflicht gemäss Artikel 25 AIAV nicht nach, so kann die ESTV es wegen Verletzung der Meldepflichten gestützt auf Artikel 32 AIAG büssen.
9. Abschnitt: Vom Ausland automatisch übermittelte Informationen
Art. 26 Übermittlung von Informationen Abs. 1 und 2 Beim AIA wird die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit den Partnerstaaten wie auch mit den kantonalen Steuerverwaltungen. Die von anderen Staaten automatisch übermittelten Informationen werden sicher und verschlüsselt von der ESTV an die kantonalen Steuerverwaltungen übermittelt. Ausserdem weist die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen auf die Einschränkungen bei der Verwendung sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin (Art. 21 Abs. 1 AIAG). Um ihre Funktion als Drehscheibe angesichts der grossen Datenmengen effizient wahrnehmen und die Informationen zuverlässig und nachvollziehbar an die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen übermitteln zu können, stellen die kantonalen Steuerverwaltungen der ESTV An- fragen und melden ihr darin sogenannte Attribute (Zuordnungskriterien) der in ihrem Kanton unbe- schränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen oder Rechtsträger. Unter unbeschränkt steuerpflichti- gen natürlichen Personen sind dabei auch in der Schweiz ansässige quellenbesteuerte Personen zu verstehen. Unter den Begriff «Rechtsträger» im Sinne des AIAG fallen insbesondere juristische Perso- nen. Als Zuordnungskriterien können ausschliesslich die Informationen verwendet werden, die nach dem anwendbaren Abkommen zur Identifikation der natürlichen Person oder des Rechtsträgers erfor- derlich sind und unter den Partnerstaaten ausgetauscht werden. Der Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen respektive für Rechtsträger kommt dabei als eindeutigem Identifikator grosse Be- deutung als Zuordnungskriterium zu. In der Schweiz gilt gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f AIAG die AHV-Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen. Für Rechtsträger wird die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201032 über die Unternehmens-Identifikationsnummer als Steueridentifikationsnummer verwendet. Weitere Zuord- nungskriterien sind beispielsweise der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Wohnsitz oder die Postleitzahl bei natürlichen Personen sowie der Name und der Sitz bei juristischen Personen. Die von den kantonalen Steuerverwaltungen gemeldeten Zuordnungskriterien ermöglichen es der ESTV, die
vom Ausland übermittelten Informationen an den zuständigen Kanton weiterzuleiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die vom Ausland übermittelten Informationen zumindest in den ersten Jah- ren nach der Einführung des AIA in der Schweiz in vielen Fällen keine Steueridentifikationsnummer enthalten werden. Die Zuordnung muss in diesen Fällen aufgrund der anderen Zuordnungskriterien er- folgen.
31 SR 831.10 32 SR 431.03
Abs. 3 Aufgrund der von den kantonalen Steuerverwaltungen gemeldeten Zuordnungskriterien werden die vom Ausland übermittelten Informationen nur an den Kanton weitergeleitet, in dem die meldepflichtige Per- son unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für den Fall, dass einem Kanton Informationen zu einer im betref- fenden Jahr nicht in diesem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Person übermittelt werden, vernich- tet der Kanton die Informationen unverzüglich und meldet der ESTV, dass er irrtümlicherweise Informationen erhalten und diese vernichtet hat.
10. Abschnitt: Informationssystem
Art. 27 Organisation und Führung des Informationssystems Die ESTV betreibt für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich stehenden Steuerarten ein Informationssys- tem (vgl. z.B. Art. 36a VStG). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elekt- ronischer oder anderer Form. Das Betreiben eines Informationssystems für den AIA gemäss Artikel 27 ist insbesondere deshalb erforderlich, da für die Zwecke des AIA grosse Datenmengen übermittelt wer- den. Abs. 1 und 2 Das Informationssystem der ESTV für den AIA wird entweder als eigenständiges Informationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Informations- systeme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV vernetzt werden können, sofern dies für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich des AIA dienlich ist. Abs. 3 Betrieben wird das Informationssystem im Auftrag der ESTV auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT), d.h. des internen IKT-Leistungserbringers der Bundesverwal- tung. Dabei kann das EFD gemäss Absatz 3 die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV näher regeln. Art. 28 Kategorien der bearbeiteten Personendaten Im Rahmen des AIA kommt der ESTV als Inhaberin der Daten die Funktion einer Drehscheibe zu. Das heisst sie leitet die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten bzw. den Partnerstaaten an sie übermittelten Daten an die Partnerstaaten bzw. auf Anfrage an die kantonalen Steuerverwaltungen weiter. Ausserdem verwendet sie die Daten für die in Artikel 28 AIAG vorgesehene Überprüfung der schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem anwendbaren Abkom- men und für die weiteren ihr gemäss AIAG übertragenen Aufgaben. Die ESTV bewahrt die Daten ge- mäss Artikel 29 während höchstens 20 Jahren auf. Gemäss Artikel 28 kann die ESTV die ihr gestützt auf das anwendbare Abkommen (Art. 1 Abs. 1 AIAG) übermittelten Personendaten bearbeiten. Welche Daten im Einzelfall bearbeitet werden können, kann dem entsprechenden anwendbaren Abkommen entnommen werden. Eine Übersicht der Partnerstaaten der Schweiz inklusive der im Einzelfall anwendbaren Abkommen ist auf der Internetseite des Staats- sekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) aufgeführt.33 Der Begriff «Bearbeiten» ist im Sinne von
Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)34 zu ver- stehen. Art. 29 Dauer der Aufbewahrung und Vernichtung der Daten Gemäss Artikel 16 Absatz 3 AIAG verjährt der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die ESTV muss die Daten also mindestens während zehn Jahren aufbewahren, um bei Überprüfung der meldenden schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Er- füllung ihrer Pflichten aus dem anwendbaren Abkommen nach Artikel 28 AIAG darauf zurückgreifen zu können. Für den Fall, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen die Daten jedoch länger als
Abrufbar unter www.sif.admin.ch > Themen > Automatischer Informationsaustausch 34 SR 235.1
zehn Jahre aufbewahrt werden. Die in Artikel 29 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht der Aufbewahrungsdauer, die die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die unter dem AIA übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199835 (BGA) findet An- wendung.
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 30 Die AIAV soll zusammen mit dem AIAG am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
3 Auswirkungen der Umsetzung des AIA
3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
In Ergänzung zu den Ausführungen in der Botschaft zum AIAG36 ist Folgendes anzumerken: Die mit dem laufenden Betrieb des AIA und insbesondere mit dem ersten Datenaustausch anfallenden Personal- und Sachausgaben fallen grundsätzlich ab 2018 an. Die erste Berichtssteuerperiode ist je- doch das Jahr 2017, und somit müssen sich die Finanzinstitute bis spätestens am 31. Dezember 2017 auf dem Online-Portal der ESTV registrieren. Für die Sicherstellung des Betriebs sowie die Wartung und Weiterentwicklung des Informationssystems werden deshalb ab 2017 im Betrieb und Support der Abteilung Informatik der ESTV zwei Personen in der Rolle als Applikationsmanager benötigt. Ebenfalls ab 2017 werden in der Abteilung Erhebung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungs- steuer, Stempelabgaben [DVS]) der ESTV für die fachliche Abwicklung des Registrierungsprozesses zwei Personen zu je 50 Prozent (total 1 Vollzeitäquivalent [full-time equivalent; FTE]; eine Person deut- scher und eine französischer Muttersprache) benötigt. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Prüfung auf Berechtigung des Zeichners, Freischaltung des Antragstellers im System, gege- benenfalls individuelle Bearbeitung und Kommunikation sowie Erteilen von Auskünften. Gerade zu Be- ginn des AIA ist damit zu rechnen, dass vermehrt Anfragen zum Ablauf eintreffen werden. Diese drei Stellen für den laufenden Betrieb werden departementsintern kompensiert. Die weiteren, ab 2018 für den laufenden Betrieb des AIA benötigten Ressourcen im Personalbereich werden im Rahmen der Ge- samtbeurteilung der Situation im Bereich der internationalen Amtshilfe, die für Ende 2016 bzw. Anfang 2017 vorgesehen ist, evaluiert und beantragt, da die benötigten Ressourcen zu diesem Zeitpunkt kon- kreter abgeschätzt werden können. Die für den Betrieb und die Wartung der IT-Applikation benötigten Sachmittel ab 2018 dürften sich nach heutiger Einschätzung auf rund 2.5 Mio. Franken pro Jahr belaufen. Für das Jahr 2017 wird davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Sachmittel anfallen (d.h. 1.25 Mio. Franken), da das System noch nicht während des ganzen Jahres in Betrieb sein wird. Die Mittel werden entsprechend über die ordentli- chen Prozesse der Budgetierung beantragt.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In Ergänzung zu den Ausführungen in der Botschaft zum AIAG37 ist Folgendes anzumerken: Um die Auswirkungen auf die betroffenen Akteure im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA gering zu halten, sind verschiedene Bestimmungen der AIAV hervorzuheben, mit denen der administrative und finanzielle Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute deutlich reduziert werden. Darunter fallen insbe- sondere: − Teilnehmende Staaten (1. Abschnitt): Die breitere Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» hat zur Folge, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die beherrschenden Personen von professionell verwalteten Investmentunternehmen aus einem nicht teilnehmenden Staat weder
35 SR 152.1
36 BBl 2015 5516 f.
37 BBl 2015 5517 ff.
identifizieren noch überprüfen müssen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um melde- pflichtige Personen handelt. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für die meldenden schwei- zerischen Finanzinstitute dar und stellt sicher, dass die Schweiz gegenüber ihren Konkurrenzfi- nanzplätzen, die diese Lösung entsprechend umsetzen, keine Nachteile erleidet. − Nicht meldende Finanzinstitute (2. Abschnitt): Schweizerische Finanzinstitute, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die im Wesent- lichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS und auf Gesetzesstufe ausgenommenen Finanzinstitute, werden auf Verordnungsstufe vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Damit werden sie unter Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen entweder ganz oder teilweise von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit. − Ausgenommene Konten (3. Abschnitt): Bestimmte Finanzkonten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS und auf Gesetzesstufe ausgenommenen Finanzkonten, werden auf Verordnungsstufe vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Damit wird der administrative Aufwand bei den betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten wesent- lich reduziert. − Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS (5. Abschnitt und Anhang): Der OECD-Kommentar zum GMS enthält bestimmte Alternativformulierungen, für die sich ein Staat anstelle oder zusätzlich zu den im GMS enthaltenen Bestimmungen entscheiden kann. Diese Al- ternativbestimmungen führen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA. − Währung bei der Meldung (Art. 20): Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen bei der Meldung angeben, auf welche Währung die übermittelten Beträge lauten. Um den administrativen Aufwand bei den meldenden schweizerischen Finanzinstituten im Zusammenhang mit der Umrech- nung zu minimieren und ihnen gewisse Flexibilität zu gewähren, wird ihnen die Möglichkeit gege- ben, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen. − Versicherungsspezifische Bestimmungen (Art. 17-19, 23): Die verschiedenen versicherungs- spezifischen Bestimmungen führen zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA für die be- troffene Branche.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbeson- dere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrats zur Legislaturplanung 2015-2019 vom 27. Januar 2016.38
BBI 2016 1105