Lexipedia

Änderungen und Erläuterungen der SDR Dokument 2

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderungen und Erläuterungen der Anhänge 1 und 3

Anhang 1

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.1.2 1.1.3.1.2 Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet nur Erster Absatz aufgehoben Anwendung auf Maschinen oder Geräte, einschliess- lich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reserve- menge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage verwendet werden. Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buch- Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es stabe b) ADR gilt nicht für Maschinen oder Geräte sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthal- die radioaktive Stoffe enthalten. tenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 handelt. Erläuterungen: Die Bestimmung im ersten Absatz von 1.1.3.1.2 SDR wurde primär im Hinblick auf Maschinen und Geräte geschaffen, die mit Brennstoffen betrieben werden. Ab 2017 werden gemäss ADR alle Maschinen und Gerä- te, die mit Brennstoff betrieben werden, unter die Sondervorschrift 363 fallen, desgleichen alle Maschinen und Geräte, die mit Gas betrieben werden. Damit wird der Anwendungsbereich von 1.1.3.1 b) ADR wesent- lich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die zusätzliche Beförderungsbeschränkung vom ers- ten Absatz in 1.1.3.1.2 SDR als nicht mehr notwendig und kann aufgehoben werden. Der zweite Absatz von 1.1.3.1.2 SDR erfährt auf Antrag der verwaltungsinternen Redaktionskommission des Bundes (VIRK) eine optimierte Formulierung. Zudem wird entsprechend der aktualisierten ADR-Terminologie der Begriff Güter der Klasse 7 durch radioaktive Stoffe ersetzt.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6 d. 1.1.3.6 d. Anwendung des Kapitels 1.10 ADR für Klasse 1: Anwendung von Kapitel 1.10 ADR auf Güter der Für einsatzberechtigte Inhaber von durch das Klasse 1: Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innova- Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungs- tion (SBFI) ausgestellten Sprengausweisen sind die ausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Spreng- Vorschriften des Kapitels 1.10 für die im ersten ausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverord- Lemma von Absatz 1.1.3.6.2 ADR aufgeführten ex- nung vom 27. November 20001 sind die Vorschriften plosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 ers- nicht anwendbar. ter Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. Erläuterungen: Die Erleichterung dieser Bestimmung soll neu auch für die einsatzberechtigten Inhaber von Verwendungs- ausweisen gelten (vgl. auch Anpassung von 8.2.1.11).

Anhang 3

Liste gefährlicher Güter, die nur mit besonderen Auflagen transportiert werden dürfen

Änderungsvorschlag und Erläuterungen: Die bisherige Liste des Anhangs 3 soll wie folgt geändert werden: - Entsprechend den Änderungen des ADR muss bei der Beförderung von UN 1017 Chlor neu der Gefahr- zettel 5.1 angebracht werden. - Die Zeilen der UN-Nummern 3375 für flüssige und jene für feste Zwischenprodukte der Sprengstoffher- stellung werden zusammengeführt. Auf die Zulassung des ASTRA soll neu verzichtet werden, da die Be- förderungsbedingungen bereits im Anhang 3 festgelegt sind und im ADR das Zusammenladeverbot von UN 3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird. - Da im ADR das Zusammenladeverbot von UN3375 mit Stoffen der Klasse 1 aufgehoben wird, kann die Zeile der Tabelle betreffend UN-Nummer 1942 gestrichen werden. - Die letzten beiden Zeilen der Tabelle können zusammengeführt werden. Anstelle von Zündern / Anord- nung von Zündern einerseits und Explosiven Stoffen der Verträglichkeitsgruppe D / Gegenstände der Ver- träglichkeitsgruppe D anderseits wird neu nur noch von Explosiven Stoffen / Gegenständen mit Explosiv- stoffen gesprochen. Zwecks Klarstellung wird die Auflage in dieser Zeile mit „bei der Beförderung in MEMU“ ergänzt. Nachfolgend der Vorschlag der geänderten Tabelle:

UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassi- Verpa- Gefahr- Auflage fizie- ckungs- zettel rungs- gruppe code

3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 ADR ADR ADR ADR

1017 CHLOR 2 2TC 2.3+5.1 Max. 1000 kg Nettoge- +8 wicht je Transportbehälter erlaubt. 1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge- wicht je Transportbehälter erlaubt. 1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge- wicht je Transportbehälter erlaubt. 3375 AMMONIUMNITRAT- 5.1 O2 II 5.1 Bei Beförderung in mobi- EMULSION oder len Einheiten zur Herstel- AMMONIUMNITRAT- lung von Sprengstoff SUSPENSION oder (Mobile Explosives Ma- AMMONIUMNITRAT- nufacturing Units, GEL, Zwischenprodukt MEMU) nach Kapitel für die Herstellung von 6.12 ADR in Tanks aus Sprengstoffen, flüssig o- Stahl: der fest – mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig; – mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungs- system aus Schwa- nenhals nach Unterab- schnitt 6.12.4.4 ADR besteht. Explosive Stoffe und Ge- 1 Bei Beförderung in genstände mit Explosiv- MEMU: Zulassungen des stoff ASTRA nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforder- lich.

8