Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA-Verordnung)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Produktesicherheit
Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstun- gen (PSA-Verordnung, PSAV)
1. Ausgangslage
Zwanzig Jahre nach der Einführung des sogenannten „New Approach“-Konzepts, welches massgeblich zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt bei- getragen hat, musste zunehmend festgestellt werden, dass Verbesserungspotenzial bei der Umsetzung und Durchführung dieses Konzepts besteht. Dies, weil das Regelungsumfeld im- mer komplexer geworden ist und für ein Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften zeitgleich anwendbar sind. Sind diese Rechtsvorschriften dazu noch uneinheitlich, wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer schwieriger, diese korrekt anzuwenden. Um solche horizontale Defizite zu beseitigen, trat am 1. Januar 2010 in der EU der neue Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (sogenannter „New Legislative Framework“ [NLF])1 in Kraft. Ziel und Zweck des NLF ist es, die Wirksamkeit der EU-Vorschriften zur Produktsicherheit und die Mechanismen für ihre Umsetzung zu stärken und für mehr Kohärenz in den jeweiligen Wirtschaftssektoren zu sorgen.
Der NLF legt grundsätzliche Anforderungen an die Akkreditierung von Konformitätsbewer- tungsstellen und an die Marktüberwachung fest. Er sorgt zudem für eine einheitliche Gesetz- gebung (z.B. harmonisierte Definitionen) und gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wirtschaftsakteuren (einheitliche Rechte und Pflichten). Die gesamte Produktgesetzgebung der EU muss an diesen neuen Rechtsrahmen angepasst werden. Acht Richtlinien wurden be- reits zusammen in einem sogenannten alignment package 2 revidiert und bis zum 20. April 2016 umgesetzt. Mit Blick auf diese Entwicklung hat die EU in den Bereichen „Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen“ und „Sicherheit von Gasgeräten“ die bestehenden Richtli- nien überarbeitet, modernisiert und dem NLF angepasst und die beiden Richtlinien durch zwei EU-Verordnungen ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Richtlinie 2014/28/EU (Explosivstoffe), 2014/29/EU (Druckbehälter), 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit), 2014/31/EU (nichtselbständige Waagen), 2014/32/EU (Messgeräte), 2014/33/EU (Auf- züge), 2014/34/EU (Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen), 2014/35/EU (elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen).
Ebenso wie die Richtlinien des alignment packages erfahren auch die EU-PSA-Verordnung und die EU-Gasgeräte-Verordnung keine grundlegende Überarbeitung. Die Anpassungen be- treffen die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Kon- formitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüberwachung.
Der NLF führt vereinheitlichte Legaldefinitionen ein. Diese zentralen Begriffe waren unter dem New Approach in unterschiedlicher Weise in den einzelnen sektoriellen Richtlinien definiert. Neu werden im ganzen EU-Binnenmarkt weitgehend gleiche Begrifflichkeiten verwendet.
Neu umschrieben werden auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Von den Wirtschaftsak- teuren wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den gel- tenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen. Die EU geht vom Grundsatz der gestaffelten Verantwortlichkeit aus, wobei die verschiedenen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebspro- zess mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet werden.
Durch den NLF werden zudem neue Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, welche ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbe- wertungen gewährleisten.
Endlich legt der NLF im Bereich der Marktüberwachung auf horizontaler Ebene die grundle- genden Anforderungen an die Mitgliedstaaten und nationalen Behörden fest. Wie bisher ver- fügen diese über die Befugnisse und die Mittel, um gefährliche oder nichtkonforme Produkte vom Markt zu nehmen oder zu vernichten. Diese Schutzmassnahmen finden – wie auch die Vorschriften über die Kontrolle von Produkten aus Drittländern – ihre Grundlage aber neu im NLF. Dieser beinhaltet auch die Einführung neuer Kommunikationsmittel zur Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie zwischen den Behörden und der EU-Kommission.
2. Konsequenzen für die Schweiz
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtig- sten Handelspartner der Schweiz abzustimmen und internationale Abkommen zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen abzuschliessen (Artikel 14 THG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Re- cognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81) umfasst zwanzig Produktesektoren, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Schweiz sowie in der EU als gleichwertig gelten. Produkte, welche in den Anwendungsbereich des MRA fallen, profitieren für die Vermarktung auf dem schweizerischen sowie auf dem EU-Markt von einer einzigen Konformitätsbewertung (Prüfung, Zertifizierung, Inspektion), ausgestellt durch eine nach dem Abkommen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle.
Die EU-PSA-Verordnung und die EU-Gasgeräte-Verordnung fallen in den Anwendungsbe- reich des MRA. Um die Äquivalenz zwischen der europäischen und der schweizerischen Ge- setzgebung auch nach dem 21. April 2018 zu gewährleisten, müssen die entsprechenden
schweizerischen Verordnungen zeitgerecht erlassen und die einschlägigen Kapitel des MRA durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses revidiert werden. Bis zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung müssen weiter alle im Rahmen des MRA anerkannten Konformitätsbe- wertungsstellen bei der EU-Kommission renotifiziert werden.
3. Betroffene Verordnungen
Von der Anpassung betroffen sind folgende drei Sektorverordnungen:
Verordnung EU-Erlass MRA Kapitel Zuständiges Amt
Verordnung über Pro- Verordnung (EU) 2, persönliche Schutzausrü- SECO/ABPS duktesicherheit Nr. 425/2016 stungen (SR 930.111)
Verordnung über Pro- Verordnung (EU) 5, Gasverbrauchseinrichtun- SECO/ABPS duktesicherheit Nr. 426/2016 gen und Heizkessel (SR 930.111)
Verordnung über Seil- Verordnung (EU) 19, Seilbahnen BAV bahnen zur Personen- Nr. 424/2016 beförderung (SR 743.011)
Vorliegend geht es um den Erlass der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen, durch welche die Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 9. März 2016 über die persönlichen Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates ins Schweizer Recht umgesetzt wird.
4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift und
der Regelung der EU
Zurzeit befinden sich die Bestimmungen zu den PSA in Artikel 1 Buchstabe c, im 4. Abschnitt und in den Anhängen 1 bis 3 der PrSV. Neu wird für die PSA eine eigenständige Verordnung geschaffen. Die schweizerische PSA-Verordnung übernimmt die Regelung der EU mit Aus- nahme der CE-Kennzeichnung. Der Erlass der PSA-Verordnung ist im Einklang mit den in- ternationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem MRA.
5. Rechtliche Grundlagen
Die schweizerische PSA-Verordnung stützt sich auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11). Weitere Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51).
Da es sich bei der PSA-Verordnung um eine neu geschaffene schweizerische Verordnung handelt, wird sie eine eigene Nummerierung aufweisen. Die PSA-Verordnung wird neu unter der Nummer SR 930.115 registriert sein.
6. Datum des Inkrafttretens
Analog Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates über die persönlichen Schutzausrüstungen plant die Schweiz, die schweizerische PSA- Verordnung am 21. April 2018 in Kraft treten zu lassen.
7. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen PSA-Verordnung werden Artikel 1 Buchstabe c, der 4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV aufgehoben. Diese Bestimmungen betreffen nicht nur die PSA, sondern auch die Gasgeräte. Rechtlich ist es nicht zulässig, diese Bestimmungen in der Verordnung über die Sicherheit von Gasgeräten (GaGV, SR 930.116) sowie in der schweizerischen PSA-Verordnung aufzuheben. Deshalb werden Artikel 1 Buchstabe c, der 4. Abschnitt und die Anhänge 1 bis 3 PrSV mit Artikel 7 einzig in der GaGV aufgehoben und in der schweizerischen PSA-Verordnung wird auf eine Bestimmung über Aufhebung und Än- derung bisherigen Rechts verzichtet.
8. Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die persönli-
chen Schutzausrüstungen
Vorbemerkungen
Die schweizerische PSA-Verordnung stützt sich auf die bereits bei der Umsetzung der Ma- schinenrichtlinie, der Aufzugsrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie und der Druckbehälterrichtli- nie bewährte und von den betroffenen Kreisen akzeptierte Verweistechnik. Die Neuerungen betreffen nebst der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsak- teure und die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen.
Es wird auf die Version der Verordnung (EU) Nr. 425/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates über die persönlichen Schutzausrüstungen verwiesen, die im Amtsblatt der Union ABl. L 81 vom 31. März 2016, Seite 51, veröffentlicht wurde, weshalb im Falle einer Revision der EU-PSA-Verordnung die schweizerische PSA-Verordnung entsprechend angepasst wer- den muss. Damit wird sichergestellt, dass es sich um einen statischen und nicht um einen dynamischen Verweis handelt.
Das Erfordernis der CE-Kennzeichnung kann im Schweizer Recht nicht vorgeschrieben wer- den, da dieses Zeichen der EU gehört. Auch wenn die schweizerische Gesetzgebung das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so lässt die Schweiz nach EU-Recht kor- rekt angebrachte CE-Kennzeichen zu. Man spricht vom Vorbehalt bezüglich der CE- Kennzeichnung (vgl. Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 3).
In der deutschen Version der EU-PSA-Verordnung wird neu der Begriff “grundlegende Ge- sundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen“ verwendet. Dieser Begriff ist als Synonym zum Begriff “grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ zu werten, wie er im Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) und in der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) zu finden ist.
541.2/2013/00275 \ COO.2101.104.3.2131646 4/8
Die Bestimmungen zu den Konformitätsbewertungsstellen befinden sich in der Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf- , Konformi- tätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsver- ordnung, AkkBV, SR 946.512) und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Das Kapitel über die Marktüberwachung wird im Schweizerischen Recht durch die Bestimmungen zur Marktüberwachung des PrSG und der PrSV abgedeckt.
Der Vollzug der schweizerischen PSA-Verordnung richtet sich nach der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Ver- ordnung über die Produktesicherheit (SR 930.111.5). Dabei handelt es sich um eine Verord- nung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Dem- nach sind gemäss Anhang (zu Artikel 3) Buchstabe c, Ziffer 1. bis 3., dieser Verordnung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) für PSA in Betrieben, die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) für PSA ausserhalb von Betrieben, insbesondere im Strassenverkehr, Sport und Haushalt, und die Stiftung Agri-Sicherheit Schweiz (agriss) für PSA in der Landwirt- schaft und im Gartenbau zuständig.
Artikel 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
Absatz 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von PSA auf dem Markt als Regelungsgegenstand der schweizerischen PSA-Verordnung. Da die schweizeri- sche PSA-Verordnung aufgrund der Verpflichtung im MRA die Umsetzung der EU-PSA- Verordnung bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei nicht um einen globalen Verweis auf die EU-PSA-Verordnung, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die schweizerische PSA-Verordnung im Sinne der EU-PSA-Verordnung auszulegen ist.
Mit dem Verweis in Absatz 2 auf die EU-PSA-Verordnung wird der Geltungsbereich der schweizerischen PSA-Verordnung definiert, damit er mit demjenigen der EU übereinstimmt. Der Geltungsbereich der europäischen PSA-Verordnung wurde geringfügig erweitert, indem sie auch für PSA zum Schutz gegen Hitze, die speziell für die private Verwendung entwickelt wurden, gilt.
Absatz 3 verweist für die Begriffsbestimmungen auf die EU-PSA-Verordnung unter dem Vor- behalt, dass in der schweizerischen PSA-Verordnung gemäss Anhang, Ziffer 1., gewisse Be- griffe anders lauten. Wo EU-spezifische Begriffe verwendet werden, gibt eine Tabelle im An- hang der schweizerischen PSA-Verordnung Aufschluss über die entsprechenden Schweizer Begriffe. Mit dem Verweis auf die EU-PSA-Verordnung werden die Begriffe “Inverkehrbringen“ (erstmalige Bereitstellung auf dem Markt) und “Bereitstellung auf dem Markt“ (jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit) gemäss der EU-PSA-Verordnung übernommen. Damit wird eine gewisse Diskrepanz zum Begriff des Inverkehrbringens im PrSG und in der PrSV in Kauf genommen. Der Begriff “Inverkehrbringen“ nach PrSG und PrSV ist weiter ge-
fasst als der Begriff “Inverkehrbringen“ nach der EU-PSA-Verordnung. Er erfasst die “Bereit- stellung auf dem Markt“ und das “Inverkehrbringen“ gemäss EU-PSA-Verordnung. Bei der Re- vision des PrSG und der PrSV werden die Begriffe angeglichen.
In der Tabelle der Ausdrucksentsprechungen gemäss Anhang, Ziffer 1., wird dem Ausdruck "notifizierte Stelle" die Entsprechung "Konformitätsbewertungsstelle" gegenübergestellt. Die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben ist in der EU-PSA-Verordnung nur noch durch notifizierte Stellen vorgesehen. Dies mag für die EU zwar adäquat sein. In der Schweiz sollen jedoch rein national tätige Konformitätsbewertungsstellen nicht zwingend über eine Be- zeichnung verfügen müssen, eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) genügt. Für den Anwendungsbereich des MRA hingegen müssen Konformitätsbewertungsstellen zusätzlich durch die zuständigen Behörden bezeichnet worden sein (“bezeichnete Stellen"). Durch die Bezeichnung bestätigt die Bezeich- nungsbehörde, dass die Konformitätsbewertungsstelle über die erforderliche Kompetenz ver- fügt, um im Rahmen des MRA anerkannt zu sein.
In Absatz 4 ist die Anwendbarkeit der Tabelle im Anhang, Ziffer 2., mit den Entsprechungen des anwendbaren Rechts der EU und der Schweiz geregelt.
Gemäss Absatz 5 kommt die Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV) subsidiär zur Anwendung, soweit die schweizerische PSA-Verordnung und die darin enthaltenen Verweise auf die EU-PSA-Verordnung und deren Anhänge keine besonderen Bestimmungen enthalten.
Artikel 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt festgelegt.
In Buchstabe a wird die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 des PrSG übernommen. Indem in Buchstabe a der schweizerischen PSA-Verordnung die allgemeine Anweisung aus Artikel 3 Absatz 1 PrSG übernommen wird, ist der Geltungsbereich des PrSG berücksichtigt. Die zu schützenden Rechtsgüter sind jedoch weiter gefasst als im PrSG, da sie sowohl Per- sonen, als auch Haustiere und Eigentum enthalten. Dabei wird der Begriff "Personen" der EU- PSA-Verordnung durch den Begriff "Menschen" ersetzt. Der Geltungsbereich des Begriffs in der EU-PSA-Verordnung wird nicht verändert. Mit dem Begriff "Menschen" wird eine Auswei- tung des Geltungsbereichs auf juristische Personen ausgeschlossen.
Unter Buchstabe b wird auf die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforde- rungen gemäss Artikel 5 und Anhang II der EU-PSA-Verordnung verwiesen. Dem Anhang II wurden Vorbemerkungen vorangestellt. Diese verdeutlichen deren Stellenwert und Geltungs- bereich. Die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen denjenigen aus der PSA-Richtlinie 89/686/EWG und wurden meist nur sprachlich überarbeitet. Neu wird in Punkt 1.3.4 klargestellt, dass Schutzkleider mit abnehmbaren Protektoren eine PSA darstellen. Infolgedessen sind sie bei der Konformitätsbewertung als Kombination anzu- sehen. Zudem wurden in Punkt 3.9.1 PSA zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung um den Hautschutz ergänzt.
Artikel 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Be- zeichnungsbehörden
Dieser Artikel regelt die Einstufung der PSA, die Konformität, die Konformitätsbewertungsstel- len und die Bezeichnungsbehörden.
In Absatz 1 wird die Einstufung einer PSA in einer der drei Kategorien gemäss Anhang I fest- gelegt. Damit wird das von der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bekannte System übernommen. Gegenüber der PSA-Richtlinie 89/686/EWG wurde die Kategorie III um fünf Risiken erweitert, nämlich um Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlichen Lärm. Mit Satz 2 in Absatz 1 hat das WBF die Kompetenz, bei Änderungen des Anhangs I der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 den Verweis auf die massgebende Fassung der EU-PSA- Verordnung anzupassen. Somit ist sichergestellt, dass der Verweis immer auf die aktuelle Fassung des Anhangs I der EU-PSA-Verordnung erfolgt.
Für die einschlägigen Grundsätze der Konformitätsbewertungsverfahren wird in Absatz 2 auf die entsprechenden Regelungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen. Mit der Anpassung an den NLF wurden Module eingeführt, die grundlegenden Prinzipien wurden jedoch nicht geän- dert.
In Absatz 3 wird der Vorbehalt bezüglich des CE-Kennzeichens festgehalten. Das CE- Kennzeichen ist ein Zeichen der EU, mit dessen Anbringung der Hersteller eigenverantwortlich erklärt, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen der EU zur Gewähr- leistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz erfüllt. Im Schweizer Recht darf dieses Zeichen deshalb nicht verlangt werden. Ein korrekt nach EU-Recht angebrachtes CE- Kennzeichen ist in der Schweiz jedoch zulässig. Artikel 17 der EU-PSA-Verordnung enthält Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des CE-Kennzeichens sowie anderer Anga- ben. Somit ist dieser Artikel grundsätzlich anwendbar, der Teil betreffend CE-Kennzeichnung wird jedoch durch den Vorbehalt in Artikel 3 Absatz 3 der schweizerischen PSA-Verordnung wieder ausgeschlossen.
Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen werden in Absatz 4 festgelegt.
In Absatz 5 wird aus Gründen der Leserfreundlichkeit auf die Artikel der AkkBV verwiesen, die die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung einer Konformitätsbewertungsstelle als bezeichnete Stelle und die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden festlegen.
Artikel 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
Neu werden die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure detailliert geregelt. Dazu wird auf die Artikel der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die die Pflichten der Hersteller, der Bevoll- mächtigten, der Importeure und der Händler festlegen und die definieren, wann Händler und Importeure als Quasi-Hersteller gelten und welche Pflichten zur Identifizierung der Wirtschafts- akteure beitragen sollen.
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Artikel 5 Bezeichnung technischer Normen
Dieser Artikel verweist auf Artikel 6 des PrSG, der das Verfahren beschreibt, nach welchem eine Norm die Vermutungswirkung auslöst. Verwendet ein Hersteller für bestimmte Aspekte seines Produkts eine Norm nach Artikel 6 PrSG, so muss er nur beweisen, dass er die Norm angewendet hat. Die Konformität seines Produkts wird in diesem Falle für den von der Norm abgedeckten Bereich vermutet. Dies hat zur Folge, dass die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen einer Kontrolle den Gegenbeweis erbringen muss. In Artikel 5 wird explizit festgelegt, dass das SECO für die Veröffentlichung der betreffenden Normen zuständig ist.
Artikel 6 Marktüberwachung
In den Artikeln 37 ff. der EU-PSA-Verordnung werden Kriterien für die Kontrolle von PSA durch die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Die Schweiz verfügt mit den Artikeln 19 bis 29 PrSV bereits über ein gut funktionierendes Marktüberwachungssystem im Bereich der Produktesicherheit.
Artikel 7 Übergangsbestimmungen
Gemäss Absatz 1 dürfen PSA bis zum 20. April 2019 noch nach der alten Richtlinie 89/686/EWG in Verkehr gebracht und sofern dies der Fall ist, auch ab dem 21. April 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden (Absatz 2).
Nach der Richtlinie 89/686/EWG ausgestellte Baumusterprüfbescheinigungen sind oftmals nicht befristet. Absatz 3 stellt sicher, dass diese Baumusterprüfbescheinigungen maximal noch 5 Jahre seit Inkrafttreten der EU-PSA-Verordnung gültig sind. Dies erklärt sich damit, dass die Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigungen nach der EU-PSA-Verordnung ebenfalls maxi- mal 5 Jahre beträgt.
Artikel 8 Inkrafttreten
Die schweizerische PSA-Verordnung tritt am 21. April 2018 in Kraft. Damit erfolgt das Inkraft- treten gleichzeitig mit der Anwendbarkeit der EU-PSA-Verordnung in den EU-Mitgliedsstaaten. Eine frühzeitige Publikation der schweizerischen PSA-Verordnung in der Amtlichen Sammlung (AS) soll sicherstellen, dass die betroffenen Kreise genügend Zeit ha- ben, um sich auf die neue Verordnung einzustellen.
In Absatz 2 ist festgehalten, dass Artikel 3 Absatz 5 der schweizerischen PSA-Verordnung bereits vor dem 21. April 2018 in Kraft tritt. Es geht hierbei um die Bezeichnung der Konformi- tätsbewertungsstellen, welche mit dem Datum der Publikation der schweizerischen PSA- Verordnung erfolgen kann.
Anhang
Vgl. Artikel 1