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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Änderung der Verordnung über die Berufsbil- dung (BBV): Stärkung der höheren Berufsbildung

Bern, 22. Februar 2017

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Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage ...................................................................................................................... 3 2 Subjektorientierte Finanzierung – ein Überblick ................................................................ 4 2.1 Grundzüge der neuen Subjektfinanzierung ............................................................................ 4 2.2 Verankerung der neuen Subjektfinanzierung im Berufsbildungsgesetz (BBG) ........................ 5 3 Beantragte Regelung – Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) ........................ 6 3.1 Beitragssatz........................................................................................................................... 7 3.2 Anrechenbare Kursgebühren und deren Obergrenzen ........................................................... 7 3.3 Beitragsvoraussetzungen und Auszahlungsmodus................................................................. 7 3.3.1 Grundmodell ..................................................................................................................... 7 3.3.2 Modell mit Überbrückungsfinanzierung.............................................................................. 9 3.4 Weitere Umsetzungsmodalitäten...........................................................................................11 3.4.1 Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) .....................................................................11 3.4.2 Elektronisches Informationsportal ....................................................................................12 3.4.3 Umsetzungsprozesse ......................................................................................................13 3.4.4 Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung........................................................15 4 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen....................................................................16

5 Auswirkungen auf den Bund und rechtliche Aspekte der Einführung der

Subjektfinanzierung............................................................................................................21 5.1 Finanzielle Auswirkungen .....................................................................................................21 5.2 Andere Auswirkungen ...........................................................................................................22

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1 Ausgangslage

Im Rahmen des vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF erar- beiteten Massnahmenpakets zur Stärkung der Höheren Berufsbildung (HBB) ist eine stärkere finanzi- elle Unterstützung von Absolvierenden von vorbereitenden Kursen1 auf eidgenössische Berufsprüfun- gen und eidgenössische höhere Fachprüfung (eidgenössische Prüfungen) vorgesehen. Damit sollen die unterschiedlichen finanziellen Belastungen von Studierenden der tertiären Bildungsstufe (HBB und Hochschulen) einander angeglichen, die Attraktivität der eidgenössischen Prüfungen erhöht und ein Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs geleistet werden.

Für die neue Finanzierung wurde ein subjektorientiertes Finanzierungssystem erarbeitet (Subjektfi- nanzierung). Bisher geleistete Kantonsbeiträge an die Kursanbieter werden aufgestockt und vom Bund direkt an Personen ausbezahlt, die einen vorbereitenden Kurs auf eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert haben. Zielgruppe dieser Finanzierung sind Personen, die im An- schluss an einen solchen Kurs eine eidgenössische Prüfung absolvieren. Denn erst mit der Absolvie- rung der eidgenössischen Prüfung wird ein formaler Bildungsabschluss der höheren Berufsbildung er- langt und es findet die Abgrenzung zur reinen berufsorientierten Weiterbildung statt.

Die Einführung der neuen Finanzierung bedingte eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG)2. Bei der im Frühjahr 2015 durchgeführten Vernehmlassung zum Änderungsentwurf gingen 157 Stel- lungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsste die generelle Stossrichtung der Gesetzesänderung: Die Regelung des neuen Finanzierungssystems auf Bundes- ebene sowie die direkte Ausrichtung der Beiträge an die Studierenden stellt für die betroffenen Kreise einen willkommenen Schritt in Richtung Freizügigkeit, Transparenz und Gleichbehandlung der ver- schiedenen Bildungsbereiche auf Tertiärstufe dar. Unterschiedliche Rückmeldungen gingen zu den bereits skizzierten Vollzugsmodalitäten ein (z.B. zum Auszahlungszeitpunkt der Beiträge, der zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung an die Absolvierung der eidgenössischen Prüfung geknüpft werden soll). Der Bundesrat hat am 2. September 2015 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und davon ausgehend Eckwerte für die Umsetzung definiert.

Die Gesetzesänderung wurde von den eidgenössischen Räten im Rahmen der Botschaft über die För- derung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) am 16. Dezember 2016 gutgeheissen. 3 Das Parlament hat im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahren das vom Bundesrat unterbrei- tete Grundmodell (Ausrichtung der Bundesbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse) um ein Modell ergänzt, bei dem der Bund auf Antrag hin auch bereits während des Kursbesuchs Teilbeiträge an Teilnehmende von vorbereitenden Kursen ausrichten kann.

Die Vollzugsmodalitäten zur Einführung dieser neuen Finanzierung werden in der Verordnung über die Berufsbildung (BBV)4 festgeschrieben. Die erforderliche Änderung der BBV liegt nun als Ver- nehmlassungsentwurf vor und wird in diesem Bericht erläutert. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 30. Mai 2017.

Die Änderungen des BBG sowie der BBV sollen per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass Personen, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, Bundessubven- tionen beantragen können.

1 Der Begriff „Kurs“ schliesst modulare Lehrgänge (Module) mit ein. 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) 3 Mit der BFI-Botschaft hat das Parlament auch die Kredite zugunsten der Subjektfinanzierung bewilligt: neu können jährlich bis zu 135 Millionen für die Finanzierung der vorbereitenden Kurse eingesetzt werden. Damit werden die bisher von den Kantonen eingesetzten Mittel deutlich erhöht. (Verabschiedete Finanzbeschlüsse: https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/das-sbfi/bfi-2017-2020.html#-1519866729) 4 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101)

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2 Subjektfinanzierung – ein Überblick

Die eidgenössischen Prüfungen sind gemeinsam mit den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen Bestandteil der höheren Berufsbildung. Diese bildet seit dem Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 zusammen mit den Hochschulen die Tertiärstufe des Schweizer Bildungssystems.

Die eidgenössischen Prüfungen zeichnen sich durch einen hohen Praxisbezug und eine konsequente Orientierung an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes aus. Dadurch geniessen sie eine hohe Akzep- tanz und Nachfrage in der Wirtschaft. Aktuell existieren rund 240 Berufsprüfungen und 170 höhere Fachprüfungen. Rund 18‘000 Personen haben im Jahr 2015 einen eidgenössischen Fachausweis (ca. 15‘000) oder ein eidgenössisches Diplom (ca. 3‘000) erhalten. Rund 23‘000 Personen sind zu einer eidgenössischen Prüfung angetreten.

Bildungssystematisch stellen die eidgenössischen Prüfungen einen Sonderfall dar. Nicht der Weg zum Abschluss, das heisst die Ausbildung und ihre Inhalte sind definiert, sondern ausschliesslich die nach- zuweisenden Berufsqualifikationen. Zulassungsbedingungen zur Prüfung sind eine einschlägige beruf- liche Qualifikation auf Sekundarstufe II und mehrjährige Praxiserfahrung. 80 bis 90 Prozent der Prü- fungskandidierenden besuchen jedoch freiwillig einen vorbereitenden Kurs. Diese sind nicht reglementiert. Gemäss neusten Erhebungen gibt es ca. 2‘500 vorbereitende Kurse, die sich auf etwa

500 Anbieter verteilen.

Die Vorbereitung auf die eidgenössischen Prüfungen wird im Unterschied zur schulischen Tertiärstufe (höhere Fachschulen, Hochschulen) bis anhin weniger stark durch die öffentliche Hand unterstützt. Während die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zu 60 bis maximal 80 Prozent vom Bund subventioniert wird, werden die vorbereitenden Kurse nur zum Teil von den Kantonen subventioniert. So beruhen die vorbereitenden Kurse zu grossen Teilen auf einer starken finanziellen Beteiligung der Wirtschaft und der Kursteilnehmenden selbst.

2.1 Grundzüge der neuen Subjektfinanzierung

Die subjektorientierte Finanzierung ist das Resultat eines verbundpartnerschaftlich abgestimmten Pro- zesses. Es sollen damit Personen unterstützt werden, die nach dem Besuch eines vorbereitenden Kurses eine eidgenössische Prüfung abschliessen. Nur so ist gewährleistet, dass die höhere Berufs- bildung (eidgenössische Prüfungen) und nicht die berufsorientierte Weiterbildung (Abschluss des vor- bereitenden Kurses mit einem Kurs- bzw. Branchenzertifikat) unterstützt wird.

Bisher geleistete Kantonsbeiträge an die Anbieter (angebotsorientierte Finanzierung) von vorbereiten- den Kursen werden zukünftig in Form von Bundesbeiträgen direkt den Kursabsolvierenden zu Gute kommen. In bestimmten Fällen kann der Bund auch an Kursteilnehmende während des Besuchs ei- nes vorbereitenden Kurses Teilbeiträge ausbezahlen. Damit wird eine einheitliche Finanzierung ge- schaffen und der unterschiedliche Grad der öffentlichen finanziellen Unterstützung von Studierenden auf Tertiärstufe angeglichen. Die Unterstützung ist nicht mehr an im entsprechenden Wohnsitzkanton geltende Regelungen gebunden. Die regionalpolitische Steuerungsfähigkeit der Kantone bleibt jedoch bestehen: Unabhängig davon, dass die öffentliche Finanzierung nun primär über den Bund läuft, wer- den Kantone aus regionalpolitischen Gründen – solange keine Wettbewerbsverzerrung entsteht – be- stimmte Angebote weiterhin unterstützen können (vgl. Abb. 1).

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Abbildung 1:Bisherige angebotsorientierte Finanzierung vs. neue subjektorientierte Finanzierung (Systemwech- sel)

Wie die gesamte Berufsbildung ist auch die Finanzierung der höheren Berufsbildung keine alleinige Aufgabe der öffentlichen Hand. So werden sich die Individuen und die Wirtschaft auch zukünftig an der Finanzierung der vorbereitenden Kurse beteiligen müssen. Insbesondere Arbeitgeber und Bran- chenverbände sind wichtige Akteure, deren Beiträge durch die neue Bundesfinanzierung nicht ver- drängt werden sollen. Der Bundesrat erwartet, dass diese Akteure auch mit der neuen Finanzierung im System bleiben. Ziel der neuen Finanzierung ist eine Entlastung der Kursabsolventen und –absol- ventinnen und nicht der übrigen Finanzierer.

Die einheitliche Ausgestaltung der Subjektfinanzierung wird gemäss verschiedenen Erhebungen ins- gesamt zu einer administrativen Entlastung gegenüber dem heutigen kantonalen Finanzierungssy- stem führen. Eine Reglementierung der Kurse ist mit der Subjektfinanzierung auch zukünftig nicht nö- tig. Damit kann deren Flexibilität bezüglich der Bedürfnisse der Arbeitswelt beibehalten werden. Jedoch sind Transparenz und Wettbewerb im Markt zentrale Voraussetzungen für qualitativ hochste- hende und preislich attraktive Kurse.

2.2 Verankerung der neuen Subjektfinanzierung im Berufsbildungsgesetz

(BBG) Im Berufsbildungsgesetz wurde – neben der subjektorientierten Ausrichtung der Beiträge durch den Bund – festgelegt, dass Beiträge anteilig an den individuell angefallenen anrechenbaren Kursgebüh- ren bemessen werden. Der Beitragssatz beträgt höchstens 50 Prozent. Die Festlegung des Beitrags- satzes, der Beitragsvoraussetzungen sowie der anrechenbaren Kursgebühren werden an den Bun- desrat delegiert und in der Berufsbildungsverordnung verankert. Die BBG-Änderung wurde von den eidgenössischen Räten im Dezember 2016 verabschiedet.

Dem parlamentarischen Entscheid zur Einführung der Subjektfinanzierung ging ein Differenzbereini- gungsverfahren voraus: Die wesentlichen Merkmale der beantragten neuen Subjektfinanzierung hat- ten beide Räte begrüsst. Jedoch wurde der vom Bundesrat vorgesehene Auszahlungszeitpunkt der Bundesbeiträge kontrovers diskutiert: Die Beiträge sollten gemäss Bundesrat ausschliesslich an Ab- solvierende von vorbereitenden Kursen ausbezahlt werden. Zwecks Abgrenzung der höheren Berufs- bildung zur berufsorientierten Weiterbildung hatte er in seinen Eckwerten zum Vollzug im September 2015 zudem festgehalten, dass die Beiträge erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausbezahlt werden sollen.

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Während der Nationalrat diesem Auszahlungszeitpunkt zuerst zustimmte, forderte der Ständerat nach seiner ersten Beratung eine jährliche Auszahlung der Beiträge an die Kursteilnehmenden. Dies auf- grund der Befürchtung, dass durch die Auszahlung der Beiträge nach Absolvierung der eidgenössi- schen Prüfung die notwendige Vorfinanzierung der Kurskosten für die Studierenden eine zu hohe fi- nanzielle Hürde darstelle. Die beiden Kammern haben sich schliesslich auf eine Kompromisslösung geeinigt und eine zusätzliche Regelung beschlossen: Der Bund kann demnach nicht nur an Absolvie- rende vorbereitender Kurse Beiträge ausbezahlen, sondern auf Antrag hin Teilbeiträge auch bereits während des Kursbesuchs an Teilnehmende ausrichten.

Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dieser zusätzlichen Regelung den Ausnahmefall aufzufangen, dass Kursteilnehmende für die Überbrückung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge keine andere Finan- zierungsquelle in Anspruch nehmen können (genügendes Erwerbseinkommen, Vermögen, Arbeitge- ber, OdA, Kantone, Dritte). Damit soll sogenannten Härtefällen Rechnung getragen werden.5 Für die Ausarbeitung der Berufsbildungsverordnung bedeutet dies, dass Personen in prekärer finanzieller Si- tuation und ohne Zugang zu anderen Finanzierungsquellen vorzeitig und ohne grossen administrati- ven Aufwand Beiträge beantragen können sollen. Die Notwendigkeit der Anknüpfung an die eidgenös- sische Prüfung wurde zwecks Abgrenzung zur berufsorientierten Weiterbildung jedoch bestätigt, denn eine flächendeckende jährliche Auszahlung von Beiträgen an alle Kursteilnehmenden wäre aufgrund der Streuverluste sowie Verdrängung der Arbeitgeberbeiträge nicht erwünscht. Deshalb soll die über- wiegende Mehrheit der Personen die Beiträge erst nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung erhalten. Arbeitgeber, Branchenverbände und weitere Dritte werden damit in der Pflicht bleiben, sich an der Finanzierung der vorbereitenden Kurse weiterhin zu beteiligen bzw. zumindest die Finanzie- rung zwischen Kursbesuch und Absolvierung der eidgenössischen Prüfung zu überbrücken.

Die konkrete Ausgestaltung des gesamten Finanzierungssystems wird in der Berufsbildungsverord- nung verankert und in den nachfolgenden Kapiteln beschrieben.

3 Beantragte Regelung – Änderung der Berufsbildungs-

verordnung (BBV) Die Diskussionen der eidgenössischen Räte haben gezeigt, dass für die Umsetzung der neuen Sub- jektfinanzierung zwei Modelle mit unterschiedlichen Beitragsvoraussetzungen und unterschiedlichen Auszahlungsmodi notwendig sind: Der Bund soll grundsätzlich die Beiträge an Absolvierende vorbe- reitender Kurse ausrichten, nachdem sie eine eidgenössische Prüfung abgelegt haben. Dieses Grundmodell wurde vom Parlament ergänzt um eine sogenannte Härtefallregelung. Das Parlament hat die Bestimmung eingefügt, dass der Bund auf Antrag hin auch Teilnehmende während des Be- suchs eines vorbereitenden Kurses mit Teilbeiträgen finanziell unterstützen kann. Mit diesen Teilbei- trägen soll für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finanzierungsquellen der Zeitraum von der Entstehung der Kosten (vor/während Kursbesuch) bis zur Beitragszahlung (nach Ab- solvierung der eidgenössischen Prüfung) überbrückt werden (Überbrückungsfinanzierung).

Dies bedeutet, dass beide Modelle mit ihren je eigenen Beitragsvoraussetzungen und Auszahlungs- modi in der Berufsbildungsverordnung verankert werden. Der Beitragssatz, die anrechenbaren Kurs- gebühren sowie deren Ober- und Untergrenzen unterscheiden sich hingegen nicht zwischen dem Grundmodell und dem Modell mit Überbrückungsfinanzierung.

Die Änderung des BBG sowie der BBV sollen per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Aufgrund der fehlen- den Erfahrungen mit der Subjektfinanzierung sind mit deren Einführung Unsicherheiten verbunden. In der Verordnung wird deshalb festgehalten, dass die Einführung der Subjektfinanzierung durch ein Mo- nitoring eng begleitet und nach 3 Jahren auf ihre Wirksamkeit überprüft werden soll.

5 Medienmitteilung WBK-S: https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-wbk-s-2016-10-11.aspx

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3.1 Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

Beispiel: Hat ein Prüfungsabsolvierender einen Kurs besucht, bei dem die anrechenbaren Kursgebüh- ren 10‘000 Franken betragen, erhält er vom Bund 5‘000 Franken zurück. Es können mehrere Kurse besucht und die anrechenbaren Kursgebühren bis zur Obergrenze kumuliert werden (vgl. Kap. 3.2).

Damit wird der maximal mögliche Beitragssatz gemäss BBG angewendet. Dies in Analogie zur inter- kantonalen Vereinbarung über die Mitfinanzierung der Bildungsgänge von höheren Fachschulen HFSV6 und mit der Zielsetzung, die finanzielle Unterstützung der Absolvierenden von vorbereitenden Kursen an diejenige der Studierenden an höheren Fachschulen anzugleichen.

3.2 Anrechenbare Kursgebühren und deren Obergrenzen

Als anrechenbar gilt derjenige Teil eines Kurses, der unmittelbar der Vorbereitung auf die eidgenössi- sche Prüfung dient. Gebühren für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeier und weitere Ko- sten, die nicht direkt mit dem Inhalt der eidgenössischen Prüfung zusammenhängen, können entspre- chend nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden.

Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt 19‘000 Franken für eidgenössische Berufs- prüfungen und 21‘000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen. Mit diesen Obergrenzen wird die überwiegende Mehrheit der im Markt bekannten Kursgebühren abgedeckt.

Mit diesen Obergrenzen wurde eine Anpassung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ober- grenze von 17‘000 Franken bzw. 23‘000 Franken für eidgenössische Berufs- bzw. höhere Fachprüfun- gen vorgenommen7. Die Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass im Bereich Industrie und pro- duzierendes Gewerbe die Kursgebühren für eidgenössische Berufsprüfungen aufgrund der Kosten für Material und Maschinennutzung zum Teil höher sind als diejenigen für eidgenössische höhere Fach- prüfungen. Da im Gesamtdurchschnitt aller vorbereitenden Kurse die Kursgebühren für höhere Fach- prüfungen höher sind als diejenigen für Berufsprüfungen, ist die Obergrenze für höhere Fachprüfun- gen mit 21‘000 Franken nach wie vor leicht höher angesetzt.

Aus verfahrensökonomischen Gründen kann lediglich dann ein Gesuch oder ein Antrag gestellt wer- den, wenn sich die anrechenbaren Kursgebühren für die besuchten Kurse auf über 1‘000 Franken summieren.

3.3 Beitragsvoraussetzungen und Auszahlungsmodus

3.3.1 Grundmodell

Ausgangslage Das Grundmodell knüpft an der vom Bundesrat vorgesehenen Beitragsvoraussetzung an, das heisst an der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung – unabhängig vom Erfolg. Um dieser Vorausset- zung zu entsprechen, werden in diesem Modell die Bundesbeiträge nachschüssig ausbezahlt. Das Modell fusst auf den bestehenden Zuständigkeiten in der höheren Berufsbildung und geht davon aus, dass die Vorfinanzierung der Kursgebühren bis zum Erhalt der Bundesbeiträge entweder von den Ab- solvierenden oder von anderen Akteuren (Arbeitgeber, Branchenverband, kantonales Stipendien-/Dar- lehenswesen, weitere Dritte) übernommen werden kann. Erhebungen zeigen, dass die grosse Mehr- heit der Absolvierenden über solche Finanzierungsmöglichkeiten verfügt. So soll das Grundmodell die überwiegende Mehrheit der rund 23‘000 Personen abdecken, die jährlich eine eidgenössische Prü- fung ablegen. 6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): http://www.edk.ch/dyn/21415.php 7 vgl. Erläuternder Bericht zur Änderung des Berufsbildungsgesetztes: (https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/hbb/finanzierung/ergebnisse-vernehmlassung.html)

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Beitragsvoraussetzungen Für ein Gesuch um Bundesbeiträge gelten folgende Voraussetzungen:

a) Absolvierung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung (unabhängig vom Prüfungserfolg): Absolviert eine Person eine eidgenössi- sche Prüfung, verfügt die Prüfungskommission (PK) bzw. Qualitätssicherungskommission (QSK) über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung. Der Kandidat erhält eine beitragsberechtigende Verfügung (Prüfungsverfügung), wenn er zur Prüfung an- getreten ist. Meldet sich der Kursabsolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht, aber begründet (z.B. Militär, Krankheit) von der eidgenössischen Prüfung ab, kann das Beitragsgesuch gestellt werden, sobald der Absolvierende sich nach unbestimm- ter Zeit erneut zur Prüfung anmeldet und diese ablegt. b) Absolvierung eines vorbereitenden Kurses, der beitragsberechtigend ist (bzw. von mehreren vorbereitenden Kursen, die beitragsberechtigend sind): Die Kursanbieter stel- len den Absolvierenden eine Bestätigung über die gesamten vom Absolvierenden bezahlten Kursgebühren sowie über den anrechenbaren Anteil aus (Zahlungsbestätigung). Es gelten folgende Voraussetzungen:  Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste): Beitragsberechtigend sind nur Kurse, die zum Zeitpunkt des Kursbesuchs auf dieser Liste gemeldet sind. Nur für diese Kurse dür- fen Anbieter eine Zahlungsbestätigung ausstellen. Der oder die Kursteilnehmende prüft vor dem Kursbesuch, ob der Kurs in der Liste aufgeführt ist (vgl. Kap. 3.4.1).  Doppelfinanzierung Bund/Kantone: Beitragsberechtigend sind nur Kurse, die nach dem 1.1.2017 gestartet sind und nicht bereits via die interkantonale Fachschulvereinba- rung FSV8 oder andere kantonale Beiträge angebotsorientiert finanziert sind (vgl. Kap. 3.4.4).  Mehrmalige Einreichung derselben Zahlungsbestätigung: Dieselbe Bestätigung kann nur einmal eingereicht werden, das heisst im Rahmen eines anderen Gesuchs oder An- trags kann sie nicht erneut eingereicht werden.  Untergrenze: Die Summe der angefallenen anrechenbaren Kursgebühren muss in der Summe (d.h. über alle Kurse hinweg) höhere sein als 1‘000 Franken, damit ein Gesuch gestellt werden kann (vgl. Kap. 3.2). c) Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Beste- hen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung).

Das Beitragsgesuch muss spätestens 5 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung einge- reicht werden. Dabei können anrechenbare Kursgebühren geltend gemacht werden, die höchstens 7 Jahre vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung besucht wurden.

Auszahlungsmodus Die Bundesbeiträge werden einmalig nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausbezahlt.

8 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV): http://www.edk.ch/dyn/14346.php

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3.3.2 Modell mit Überbrückungsfinanzierung

Ausgangslage Das Modell mit Überbrückungsfinanzierung soll im Sinne des Gesetzgebers den Ausnahmefall auffan- gen, dass Kursteilnehmende die Überbrückung bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge nicht selbst leisten und keine anderen Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen können (Arbeitgeber, Branchen- verbände, kantonales Stipendien-/Darlehenswesen, weitere Dritte). In diesem Fall kann der Bund auf Antrag hin Teilbeiträge bereits vor der Absolvierung der eidgenössischen Prüfung gewähren. Die Er- arbeitung dieser Lösung hat sich an den im Parlament genannten Leitplanken orientiert:

 Zielgruppe: Kursteilnehmende in Finanzierungsschwierigkeiten und ohne Unterstützungsmög- lichkeit von Branchenverbänden oder Arbeitgebern. Die Wirtschaft soll weiterhin in der Pflicht bleiben, Lösungen für Überbrückungsfinanzierung anzubieten.  Fördertatbestand: Höhere Berufsbildung Die Abgrenzung zur Weiterbildung soll gewahrt werden, das heisst an der Anknüpfung der Kurse an die eidgenössische Prüfung wird festgehalten.  Regelfall: Bundesrätliches Grundmodell Von den jährlich rund 23‘000 Absolvierenden eidgenössischer Prüfungen soll die überwie- gende Mehrheit erst nach Absolvierung der Prüfung die Bundesbeiträge erhalten. Der Bedarf nach einer flächendeckenden Überbrückungsfinanzierung ist nach allen Erhebungen nicht ge- geben. Diese Forderung wurde im Rahmen der Differenzbereinigung von den eidgenössi- schen Räten verworfen.  Antragsprüfung: Administrativ schlank und keine (aufwändigen) individuellen Einkommens- und Vermögensprüfungen.

Mit vorliegendem Entwurf der BBV-Änderung wird eine Überbrückungsfinanzierung mit Bedarfsnach- weis vorgeschlagen. Diese trägt dem Anliegen Rechnung, Kursteilnehmende in Finanznöten zu unter- stützen (sogenannte „Härtefälle“). Zielgruppe sind entsprechend Kursteilnehmende mit ausgewiese- nem Unterstützungsbedarf. Dieser bemisst sich an der geschuldeten Bundessteuer (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) der Kursteilnehmenden. Damit kann auf eine aufwendige individuelle Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kursteilnehmenden verzichtet werden. Die direkte Bun- dessteuer bietet sich auch an, da sie wichtige Parameter wie z.B. die familiäre Situation berücksich- tigt.

Exkurs: Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zum vorliegenden BBV-Entwurf wurde auch eine Überbrückungsfinanzierung ohne Bedarfsnachweis evaluiert. Die Analysen zeigen, dass ohne Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur die Setzung finanzieller Anreize eine flä- chendeckende Finanzierung vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung verhindern könnte. Dies würde bedeuten, dass bei einer Überbrückungsfinanzierung ohne Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein reduzierter Beitragssatz gegenüber dem Grundmodell angewendet werden müsste. Mit einem solchen Ansatz könnte jedoch der Forderung, Härte- fälle zu unterstützen, nicht entsprochen werden.

Beitragsvoraussetzungen Für die Stellung eines Antrags für die Überbrückungsfinanzierung gelten folgende Voraussetzungen:

a) Nachweis, dass keine direkte Bundessteuer bezahlt werden muss (tiefe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit): Dies wird mittels aktuellster Steuerveranlagung belegt. b) Besuch eines vorbereitenden Kurses, der beitragsberechtigend ist und für den der Kursteilnehmende bereits anrechenbare Kursgebühren von mindestens 3‘500 Franken

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bezahlt hat: Die Kursanbieter stellen den Kursteilnehmenden eine Bestätigung über die vom Teilnehmenden bezahlten Kursgebühren sowie über den anrechenbaren Anteil aus (Zah- lungsbestätigung). Betreffend dieser Zahlungsbestätigung gelten die Bedingungen des Grundmodells (vgl. Kap. 3.3.1) c) Absicht, eine bestimmte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung innerhalb von höchstens 5 Jahren abzulegen: Der Kursteilnehmende gibt eine entsprechende Absichtserklärung ab, dass er die eidgenössische Prüfung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt absolviert, höchstens aber bis 5 Jahre nach Beginn des vorbereitenden Kurses. d) Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Beste- hen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsverfügung).

Der Antrag auf Teilbeiträge kann spätestens 2 Jahre nach Beginn des vorbereitenden Kurses einge- reicht werden. Die Absolvierung der eidgenössischen Prüfung – unabhängig vom Prüfungserfolg - bleibt eine Beitragsvoraussetzung gemäss Grundmodell (vgl. Kap. 3.3.1). Andernfalls werden Rückfor- derungen eingeleitet.

Auszahlungsmodus Die Kursteilnehmenden können während des Kursbesuchs mehrmals Finanzierungshilfe beantragen, ab entstandenen anrechenbaren Kursgebühren von mindestens 3‘500 Franken. Bei einem Beitrags- satz von 50 Prozent bedeutet dies, dass sie von dem eingereichten Betrag jeweils die Hälfte erhalten. Ist der Subventionsanspruch bis zur Absolvierung der eidgenössischen Prüfung noch nicht ausge- schöpft (Obergrenze), wird der Restbetrag nach Absolvierung der Prüfung ausgezahlt.

Tabelle 1: Ausprägungen des Grundmodells und des Modells mit Überbrückungsfinanzierung im Vergleich Modell Grundmodell: Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 56a Abs. 1 BBG) (Art. 56a Abs. 4 BBG) Zielgruppe Absolvierende von eidgenössischen Kursteilnehmende mit ausgewiesenem Fi- Prüfungen nanzierungsbedarf, die beabsichtigen, eine eidgenössische Prüfung zu absolvieren Beitragssatz 50% 50% Obergrenze BP 19‘000 / HFP 21‘000 BP 19‘000 / HFP 21‘000

Beitragsbemessung Anwendung Beitragssatz gemessen Anwendung Beitragssatz gemessen an den an total entstandenen anrechenbaren jeweils entstandenen anrechenbaren Kurs- Kursgebühren bis zur Obergrenze gebühren (von jeweils min. 3‘500 Franken) bis zur Obergrenze Beitragsvorausset-  Nachweis über bezahlte anre- Vor Absolvierung der eidgenössischen Prü- zungen chenbare Kursgebühren fung:  Nachweis über geschuldete Bundes-  Nachweis über absolvierte eidge- steuer von =0 nössische Prüfung  Nachweis über bezahlte anrechenbare Kursgebühren von mind. 3‘500 Franken  Absicht, bestimmte eidgenössische Prü- fung bis zum Zeitpunkt X abzulegen

Nach Absolvierung der eidgenössischen Prü- fung:  Nachweis über bezahlte anrechenbare Kursgebühren (nur wenn Subventions- anspruch nicht bereits ausgeschöpft ist)  Nachweis über absolvierte eidgenössi- sche Prüfung Auszahlungsmodus Einmaliger Beitrag nach Absolvierung Bei Bedarf mehrere Teilbeiträge vor Absol- der Bundesbeiträge der eidgenössischen Prüfung vierung der eidgenössischen Prüfung

Einmaliger Teilbeitrag (Restbeitrag) nach Ab- solvierung der eidgenössischen Prüfung (nur

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wenn Subventionsanspruch nicht bereits ausgeschöpft ist)

3.4 Weitere Umsetzungsmodalitäten

Für die Einführung der Subjektfinanzierung sind weitere Modalitäten zu regeln.

 Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste): Eine Reglementierung der Kurse ist bei einer subjektorientierten Finanzierung im Gegensatz zu einer angebotsorientierten Finanzierung nicht nötig. Jedoch sind Transparenz und Wettbewerb im Markt zentrale Voraussetzungen für qualitativ hochstehende und preislich attraktive Kurse. Als transparente Marktübersicht und als subventionsrechtliche Grundlage wird eine Liste derjenigen vorbereitenden Kurse erstellt, die beitragsberechtigend sind.  Elektronisches Informationsportal und Umsetzungsprozesse: Die Umsetzung der Sub- jektfinanzierung kann an eine externe Stelle ausgelagert werden. Die Abwicklung der Bei- tragsgesuche und -anträge sowie der Meldung der vorbereitenden Kurse auf die Liste durch die Kursanbieter soll administrativ schlank erfolgen. Für die Antragsstellung und deren Bear- beitung wird deshalb ein elektronisches Informationsportal zur Verfügung gestellt, das per 1. Januar 2018 aufgeschaltet werden soll.  Übergangsregelung von der kantonalen zur Bundesfinanzierung: Das SBFI hat zusam- men mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK den Über- gang zwischen der heutigen kantonalen zur neuen Bundesfinanzierung geregelt.

3.4.1 Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste)

Zentrales Element für die Umsetzung der beantragten Regelung ist die Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste). Absolvierende von auf der Liste verzeichneten vorbereitenden Kursen werden für die an- rechenbaren Kursgebühren Beiträge vom Bund erhalten. Die Liste bildet die subventionsrechtliche Grundlage für die Auszahlung der Beiträge und bietet den Kursteilnehmenden eine transparente Marktübersicht. Sie dient den Absolvierenden als Entscheidungshilfe bei der Suche nach einem pas- senden Kurs und fördert gleichzeitig den Wettbewerb in der Kurslandschaft. Es ist kein aufwändiges Bewilligungsverfahren, sondern ein Meldeverfahren vorgesehen. Die Liste wird deshalb keine Aussa- gen über die Inhalte und Qualität der Kurse enthalten.

Die Aufnahme eines Kurses in die Liste ist an drei Bedingungen geknüpft:

 Der Sitz des Anbieters sowie der Kursort liegen in der Schweiz (in begründeten Ausnahmefäl- len kann das Angebot auch ausserhalb der Schweiz stattfinden, namentlich wenn es kein An- gebot in der Schweiz gibt);  Der Kurs bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine oder mehrere eidgenössische Prüfung/en vor.  Der Kursanbieter erklärt sich bereit, gewisse Pflichten einzuhalten. Der Kursanbieter: o stellt den Kursteilnehmenden bzw. -absolvierenden eine Zahlungsbestätigung über die vom Kursabsolvierenden bezahlten sowie die anrechenbaren Kursgebühren ge- mäss Vorlage des SBFI aus; o kooperiert bei der Durchführung von möglichen Stichproben.

Die Angaben zum Anbieter und zu seinem Kurs bzw. seinen Kursen sowie die Einwilligung zur Erfül- lung der obengenannten Pflichten erfolgen mittels Selbstdeklaration. Die Antragsprüfung und die Ent- scheidung über die Aufnahme des Kurses in die Liste obliegen dem SBFI. Hält der Anbieter die Pflich- ten nicht ein, so kann das SBFI den Kurs von der Liste löschen. Bei vorsätzlich nicht wahrheitsgetreuen Angaben zum Kurs wird zusätzlich eine Sperre von einem Jahr über den Kursan- bieter verfügt. Weitere Schritte im Rahmen des Strafgesetzes bleiben vorbehalten.

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Die Meldeliste wird in das geplante elektronische Informationsportal integriert. Dort können Kursanbie- ter ab dem 1. Januar 2018 Anträge für die Aufnahme der Kurse in die Meldeliste stellen und diese ver- walten. Eine Vorversion der Liste wurde im Herbst/Winter 2016 im Rahmen eines Initialisierungspro- zesses im Auftrag des SBFI erstellt und ist seit Februar 2017 auf der Internetseite des SBFI aufgeschaltet.9 Für die Integration der Kurse in die offizielle Liste auf dem elektronischen Informations- portal werden die Anbieter Ende 2017 bestätigen müssen, dass ihre Angaben korrekt sind und sie die in der BBV verankerten Pflichten erfüllen werden.

3.4.2 Elektronisches Informationsportal

Zur Abwicklung der Beitragsgesuche bzw. -anträge und der Meldelistenanträge wird ein elektroni- sches Informationsportal entwickelt. Das Informationsportal dient als „Single Point of Contact“ für die Kursanbieter und die Absolvierenden bzw. Kursteilnehmenden. Das Portal vereinfacht den Prozess rund um die Subjektfinanzierung soweit als möglich durch automatisierte Verfahren. Die hinterlegten Daten werden in einer Administrativdatenbank verwaltet. Die Bestimmungen zu Organisation und Be- trieb des Informationsportals sowie zur Sicherheit, Dauer, Aufbewahrung und Löschung der Daten werden in einer separaten Verordnung festgehalten (Artikel 56b BBG). Die Absolvierenden bzw. Kurs- teilnehmenden erhalten mit der Eröffnung eines User-Accounts Zugang zum Informationsportal.

Abbildung 2: Elektronisches Informationsportal

Folgende Hauptfunktionen sollen durch das Informationsportal abgedeckt werden:

 Suchfunktion Kursanbieter: Der Kursteilnehmende kann vor Besuch des Kurses über das Informationsportal nach Kursanbietern und beitragsberechtigenden Kursen suchen. Es wird eine klare Zuordnung von den einzelnen Kursen zu den einzelnen eidgenössischen Prüfungen geben.  Einreichung des Beitragsgesuchs bzw. -antrags: Der Kursteilnehmende kann nach der Er- öffnung eines User-Accounts sein Beitragsgesuch bzw. seinen Antrag einreichen. Das Ge- suchs- bzw. Antragsformular hat einen integrierten Subventionsrechner (analog Hypotheken- rechner auf einer Bankenwebsite). Dieser zeigt die Höhe der Subvention auf Basis der Angaben zu den anrechenbaren Gebühren des besuchten Kurses an.  Prüfung des Beitragsgesuchs bzw. -antrags: Der elektronische Subventionsprozess er- möglicht eine vorwiegend automatisierte, systembasierte Prüfung und Plausibilisierung des

9 Vgl. https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/themen/hbb.html .

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Subventionsanspruchs, wodurch weitgehend auf manuelle – ressourcenintensive – Prüfungs- arbeiten verzichtet werden kann.  Einreichung Meldelistenantrag: Kursanbieter können einen User-Account eröffnen und ihre Kurse für die Meldeliste registrieren. Der Meldelistenantrag ist so konfiguriert, dass der Antrag nur bei vollständigen Angaben und Unterlagen eingereicht werden kann.  Meldelistenmanagement: Über das Informationsportal wird auch das Meldelistenmanage- ment abgewickelt. Kursanbieter können ihre Stammdaten ändern und ihre Anträge verwalten.  Informationsbereitstellung: Kursteilnehmende und -absolvierende sowie Kursanbieter kön- nen auf Merkblätter, Checklisten, Leitfäden etc. via das Informationsportal zugreifen.

3.4.3 Umsetzungsprozesse

Die Beitragsgesuche bzw. -anträge sowie die Anträge für die Aufnahme von Kursen in die Liste der vorbereitenden Kurse werden wie oben dargelegt über das elektronische Informationsportal abgewik- kelt. Die Umsetzung dieser Prozesse im Rahmen der Subjektfinanzierung kann an eine externe Stelle (Dritte) ausgelagert werden. Die Verantwortung für sämtliche Prozesse wird jedoch beim SBFI blei- ben.

Subventionsprozess

Beim Grundmodell ist folgender Prozess vorgesehen:

1) Vor dem Kursbesuch wird der potentielle Prüfungskandidierende prüfen, ob sein gewählter Kurs auf der Liste der vorbereitenden Kurse aufgeführt ist.

2) Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung eröffnet der Absolvierende einen User-Ac- count, füllt das Beitragsgesuch aus und reicht folgende Nachweise ein: o Zahlungsbestätigung des Kursanbieters über die vom Kursabsolvierenden bezahlten anrechenbaren Kursgebühren; o Verfügung der Prüfungsträgerschaft über das Bestehen oder Nichtbestehen der eid- genössischen Prüfung (Prüfungsverfügung). Bei der Erfassung seiner Daten gibt der Absolvierende an, an welche Bankverbindung der Bundesbeitrag ausbezahlt werden soll. Dies kann seine persönliche Bankverbindung oder die- jenige eines Dritten sein.

3) Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt und die Angaben vollständig, wird der Beitrag an das angewiesene Konto ausbezahlt. Negative Entscheide werden verfügt und sind anfechtbar.

Beim Modell mit Überbrückungsfinanzierung unterscheidet sich der Prozessablauf von demjenigen des Grundmodells in der Hinsicht, dass ein vorgelagerter Prozess für die Auszahlung der Teilbeiträge stattfindet:

1) Vor dem Kursbesuch wird der potentielle Prüfungskandidierende analog zum Grundmodell prüfen, ob sein gewählter Kurs auf der Liste der vorbereitenden Kurse aufgeführt ist.

2) Der/die Kursteilnehmende eröffnet vor oder während des Kursbesuches einen User-Account und stellt einen Antrag auf Überbrückungsfinanzierung. Er/sie reicht folgende Unterlagen ein: o Absichtserklärung, die eidgenössische Prüfung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu absolvieren; o Aktuellste Steuerveranlagung zur Belegung des Subventionsanspruchs (direkte Bun- dessteuer = 0); o Zahlungsbestätigung des Kursanbieters über die vom Kursabsolvierenden bezahlten anrechenbaren Kursgebühren von mehr als 3‘500 Franken.

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3) Sind die Beitragsvoraussetzungen erfüllt und die Angaben vollständig, wird der Teilbeitrag ausbezahlt. Negative Entscheide werden verfügt und sind anfechtbar.

4) Die Auszahlung der Teilbeiträge ist mehrfach möglich. Nach Absolvierung der eidgenössi- schen Prüfung setzt der Prozessschritt 2 des Grundmodells in leicht modifizierter Form ein: Der Absolvierende füllt das Beitragsgesuch aus und reicht die Nachweise ein (die Verfügung der Prüfungsträgerschaft über das Bestehen oder Nichtbestehen und – soweit der Subventi- onsanspruch noch nicht ausgeschöpft wird – die Zahlungsbestätigung des Kursanbieters über die vom Kursabsolvierenden bezahlten anrechenbaren Kursgebühren). Der allfällige Restbe- trag wird ausbezahlt.

Tabelle 2: Grundmodell und Modell mit Überbrückungsfinanzierung im Vergleich Modell Grundmodell Modell mit Überbrückungsfinanzierung (Art. 56a Abs. 1 BBG) (Art. 56a Abs. 4 BBG) Gesuchs- bzw. An- Gesuch nach Absolvierung der eidgenössi- Antrag vor Absolvierung der eidgenössi- tragsinhalte schen Prüfung: schen Prüfung:  Zahlungsbestätigung des Kursan-  Aktuellste Steuerveranlagung zur bieters über die vom Absolvieren- direkten Bundessteuer den bezahlten anrechenbaren  Zahlungsbestätigung des Kursan- Kursgebühren bieters über die vom Teilnehmen-  Prüfungsverfügung den bezahlten anrechenbaren Kursgebühren  Unterzeichnete Absichtserklärung, bestimmte eidgenössische Prü- fung bis zum Zeitpunkt X abzule- gen

Gesuch nach Absolvierung der eidgenössi- schen Prüfung:  Zahlungsbestätigung des Kursan- bieters über die vom Absolvieren- den bezahlten anrechenbaren Kursgebühren (nur wenn Subventionsanspruch nicht bereits ausgeschöpft ist)  Prüfungsverfügung

Gesuchs- bzw. An- Elektronisch über Informationsportal. Elektronisch über Informationsportal. tragsprozess Prüfung des Gesuchs auf Vollständigkeit Vor Absolvierung der eidgenössischen Prü- und Korrektheit und anschliessende Aus- fung: zahlung des Beitrags. Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Korrektheit und anschliessende Aus- zahlung des Beitrags. → Mehrmals möglich

Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung: Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Korrektheit und anschliessende Aus- zahlung des Beitrags.

Antrag für die Aufnahme des Kurses in die Liste der vorbereitenden Kurse Bei diesem Antrag ist ein zweistufiger Prozess vorgesehen:

1) Der Kursanbieter registriert sich auf dem elektronischen Informationsportal und reicht den Nachweis über den Sitz des Anbieters in der Schweiz ein. Private Anbieter reichen einen aktu- ellen Handelsregisterauszug ein. Anbieter ohne Eintrag im Handelsregister (z.B. Vereine ohne Betreibung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder Institute des öffentlichen Rechts) können Statuten, kantonale Rechtsgrundlagen o.ä. einreichen. Mit der Registrierung

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bestätigt der Anbieter, dass er die Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung des Kurses erfüllen wird (vgl. Kap. 3.4.1) 2) Der Kursanbieter meldet anschliessend seine Kurse (Bezeichnung, Kursort/e), die auf eine oder mehrere eidgenössische Prüfungen vorbereiten. Es ist auch möglich, dass der Kurs nur auf Teile einer eidgenössischen Prüfung vorbereitet. 3) Die Prüfung der Angaben und der Nachweise ist formeller Natur, ohne Berücksichtigung der Qualität des Kurses. 4) Sind die Voraussetzungen erfüllt und die Angaben vollständig, wird der Kurs in die Liste der vorbereitenden Kurse aufgenommen. Jeder Kurs erhält eine eindeutig zuzuordnende Num- mer, die auf der Meldeliste erscheint. Gegen negative Entscheide (Verfügungen) betreffend Aufnahme auf die Meldeliste kann Rekurs eingereicht werden.

Bei einem neuen Kurs eines bereits registrierten Kursanbieters können die Schritte 2 bis 4 jederzeit wiederholt werden. Ändert der Kurs, kann der Anbieter seinen Antrag mutieren. Der Kurs muss jähr- lich vom Anbieter im elektronischen Informationsportal bestätigt werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.

Auf der Meldeliste wird vermerkt, dass die vorbereitenden Kurse nicht reglementiert sind und die Mel- deliste keine Angaben über die Qualität und effektiven Inhalte der Kurse macht.

3.4.4 Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung

Bund und Kantone haben im März 2016 den Übergang von der kantonalen angebotsorientierten Fi- nanzierung zur geplanten subjektorientierten Bundesfinanzierung definiert. Folgende Übergangsrege- lung wurde von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI erarbeitet:

 Auflösung der interkantonalen Fachschulvereinbarung FSV, welche den Kantonen als Basis für die angebotsorientierte Finanzierung dient per 31. Dezember 2016.  Die Kantone werden auch nach der Auflösung der FSV sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/17 (Stichtag 31.7.2017) oder früher beginnen und für deren Finanzierung sie ihre Zah- lungsbereitschaft erklärt haben, auslaufend nach FSV aufwandorientiert unterstützen.  Am 1. Januar 2018 soll die subjektorientierte Bundesfinanzierung der vorbereitenden Kurse einsetzen. Ab diesem Stichtag wird der Bund Zahlungsbestätigungen über anrechenbare Kursgebühren für Kurse mit Beginn ab dem 1. Januar 2017 zur subjektorientierten Finanzie- rung berücksichtigen.  Der Bund und die Kantone werden geeignete Vorkehrungen treffen, um doppelte Finanzierun- gen, einerseits nach FSV (oder analoger Beiträge durch die Kantone) und andererseits nach subjektorientierter Finanzierung durch den Bund, zu vermeiden.

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Abbildung 3: Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung

Für Studierende sieht die Übergangsphase wie folgt aus:

a) Studierende mit FSV-Unterstützung (oder analoger Beiträge durch die Kantone) Studierende in vorbereitenden Kursen, für die der Wohnkanton wie oben ausgeführt eine Zah- lungsbereitschaft erklärt hat, profitieren bis zum Ende des Kurses wie bisher von einer ent- sprechend tieferen Kursgebühr. b) Studierende ohne FSV-Unterstützung (oder analoger Beiträge durch die Kantone) Studierende, die einen vorbereitenden Kurs besuchen, für den ihr Wohnkanton keine Zah- lungsbereitschaft erklärt hat, oder der nach dem 31. Juli 2017 beginnt, profitieren von keiner Unterstützung durch die Kantone. Sie bezahlen daher eine höhere Kursgebühr. Ab dem 1. Januar 2018 profitieren sie von der Subjektfinanzierung des Bundes. Nach Absol- vierung der eidgenössischen Prüfung können sie – unabhängig vom Erfolg – durch Einreichen der Zahlungsbestätigung der absolvierten vorbereitenden Kurse eine teilweise Rückerstattung der Kursgebühren einfordern.

4 Erläuterung der Verordnungsbestimmungen

Art. 28a Bei der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EKHF) handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 RVOV10, die in Anhang 2 zur RVOV in Ziffer 1.3. enthalten ist. Bis dato gab es Bestimmungen zur EKHF in der MiVo-HF11. Im Zuge der laufenden Totalrevision dieser Departementsverordnung wurde festgestellt, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die noch nicht mit den neueren Bestimmungen der RVOV über ausserparla- mentarische Kommissionen bereinigt wurden. Die Bestimmungen mussten aus diesem Grund ersatz- los gestrichen werden. Ausserparlamentarische Kommissionen werden vom Bundesrat eingesetzt (vgl. Art. 8e Abs. 1 RVOV), entsprechend kann eine Kommission nicht mittels einer Departementsver- ordnung (MiVo-HF) vom WBF eingesetzt werden. Die EKHF wird nun in der Konsequenz in der vorlie- genden Verordnung verankert und gemäss Absatz 1 eingesetzt. Absatz 2 regelt die Zusammensetzung der EKHF. Die einzelnen Branchenorganisationen, die höheren Fachschulen, die Kantone und der Bund müssen angemessen vertreten sein.

10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) 11 Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach- diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF; SR 412.101.61)

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In Absatz 4 sind die Aufgaben der EKHF festgehalten. Die EKHF berät das SBFI bei der Genehmi- gung der Rahmenlehrpläne und der Prüfung der Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bil- dungsgängen und Nachdiplomstudien. Weiter begleitet die EKHF die Verfahren zur Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien und stellt dem SBFI Antrag auf Anerkennung. Das SBFI führt wie bis anhin das Sekretariat der Kommission (Abs. 3). Die dafür benötigten finanziel- len und personellen Ressourcen sind im SBFI vorhanden.

Art. 36 Abs. 3 Im Zuge der Fusion des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie und des Staatssekretariats für Bildung und Forschung zum Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wurde in der BBV die Abkürzung BBT durch SBFI ersetzt. Dabei wurde die neue Organisationsstruktur je- doch nicht berücksichtigt. Die Anpassung in Absatz 3 holt dies nach.

Art. 61 In Artikel 61 müssen die Verweise angepasst werden.

Gliederung Der heutige 3. Abschnitt: Übrige Bundesbeiträge wird der Übersichtlichkeit halber in verschiedene the- matisch abgeschlossene Abschnitte aufgeteilt. Dies bedingt eine Neubenennung und Neunummerie- rung der Gliederungstitel.

Art. 66a Absatz 1 hält fest, dass Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (eidgenössische Prüfungen) vorbereiten, ein Gesuch auf Bundesbeiträge stellen können. Im Regelfall wird dieses Gesuch nach Absolvieren der entsprechenden eidgenössischen Prüfung ein- gereicht (Abs. 2, sog. Grundmodell). Ausnahmsweise ist auf Antrag hin auch eine Auszahlung von Teilbeiträgen vor Absolvieren der eidgenössischen Prüfung möglich (Abs. 3, sog. Modell mit Über- brückungsfinanzierung). Mit dieser zusätzlichen Möglichkeit soll der Zeitraum von der Entstehung der Kosten bis zur Beitragszahlung (nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung) überbrückt werden. Dies für Personen in finanziellen Schwierigkeiten und ohne andere Finanzierungsquellen.

Art. 66b Artikel 66b listet die Informationen und Nachweise auf, die für ein Gesuch nach Absolvieren der eidge- nössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung eingereicht werden müssen (Grundmodell). Die Einrei- chung der Unterlagen erfolgt über eine Internetplattform (elektronisches Informationsportal). Neben Angaben zur Person (Bst. a) umfasst das Gesuch auch die Bestätigung über die bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren der absolvierten vorbereitenden Kurse (Zahlungsbestätigung) (Bst. b) sowie die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen (Prüfungsverfügung) der absolvierten eidge- nössischen Prüfung (Bst. c). Der Nachweis über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursge- bühren wird mittels einer vom Kursanbieter nach Vorgaben des SBFI (vgl. Art. 66i Abs. 1) auszustel- lenden Zahlungsbestätigung erbracht. Der Nachweis, dass eine Prüfung absolviert wurde, erbringt die Absolventin oder der Absolvent mittels Prüfungsverfügung, nach abgelegter eidgenössischer Prüfung. Es ist dabei unerheblich, ob die Prü- fung bestanden wurde oder nicht.

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Art. 66c Artikel 66c listet die Voraussetzungen auf, unter denen das SBFI Beiträge ausrichtet. In Buchstabe a wird analog zur HFSV12 festgehalten, dass die Absolventin oder der Absolvent einen Wohnsitz in der Schweiz haben muss. Aus verfahrensökonomischen Gründen kann gemäss Buchstabe c ein Gesuch lediglich dann berück- sichtigt werden, wenn sich die entstandenen anrechenbaren Kursgebühren für die absolvierten vorbe- reitenden Kurse in der Summe auf über 1'000 Franken belaufen haben. Buchstabe d hält fest, dass eine Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen be- zahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegen muss (Zahlungsbestätigung). Zudem wird in Buch- stabe d die Mehrfachdeklaration verhindert, indem er zudem festhält, dass dieselbe Zahlungsbestäti- gung nicht mehrere Male eingereicht werden kann. Wird derselbe vorbereitende Kurs jedoch mehrere Male besucht (z.B. von Repetenten), können entstandene und von der Absolventin oder dem Absol- venten bezahlte, anrechenbare Kursgebühren bis zum in Artikel 66f definierten Höchstbetrag (Ober- grenze) geltend gemacht werden (vgl. Ausführungen zu Art. 66f). Grundvoraussetzung für die Berechtigung auf Bundesbeiträge ist, dass eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert wird (Bst. e). Die Absolventin oder der Absolvent muss dafür zur eidgenössischen Prüfung antreten und diese absolvieren. Dann erhält er oder sie von der Prüfungs- oder Qualitätssicherungskommission eine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, welche im Rahmen des Gesuchs als Nachweis für die Beitragsberechtigung eingereicht wird. Meldet sich die Absolvierende oder der Absolvierende fristgerecht (gemäss Prüfungsordnung) oder nicht fristgerecht, aber begründet (z.B. Militär, Krankheit), von der eidgenössischen Prüfung ab, wird er oder sie keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung erhalten und entsprechend wird dies auch nicht als Prüfungsversuch oder absolvierte Prüfung gewertet. Die Absol- ventin oder der Absolvent kann aber jederzeit erneut zur Prüfung antreten, diese absolvieren und wird dann eine entsprechende Prüfungsverfügung erhalten. In Anlehnung an die Verjährungsfristen im Subventionsgesetz 13 erlischt die Berechtigung zur Gesuch- stellung 5 Jahre nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung. Massgebend für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Berechtigung erlischt, ist das Datum der Eröffnung der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung. Buchstabe b setzt die Absolvierung eines vorbereitenden Kurses voraus. Für die Absolventin und den Absolventen ist der Beginn des Kurses entscheidend. In den Ziffern 1 und 2 werden die Vorausset- zungen aufgeführt, die erfüllt sein müssen, damit ein vorbereitender Kurs als beitragsberechtigend gilt. Dieser muss im Jahr des Kursbesuchs auf der Liste der vorbereitenden Kurse gemäss Artikel 66g ver- zeichnet sein (Ziff. 1). Kurse, die vor 2017 begonnen haben (vgl. Art.78a Abs. 2) oder die länger als sieben Jahre vor der eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung zurückliegen (Ziff. 2), sind nicht beitragsberechti- gend. Die Begrenzung in Ziffer 2 bringt zum Ausdruck, dass vorbereitende Kurse mit dem klaren Ziel absolviert werden sollen, die entsprechende eidgenössische Prüfung ebenfalls zu absolvieren. Die Frist ist gleichzeitig grosszügig bemessen, um allfällige Unterbrechungen beispielsweise aus berufli- chen oder familiären Gründen berücksichtigen zu können. Die zeitliche Begrenzung in Buchstabe b ist nur in den ersten Jahren von praktischer Relevanz.

Art. 66d Die Artikel 66d und 66e regeln den Ausnahmefall gemäss Artikel 66a Absatz 3 (Modell mit Überbrük- kungsfinanzierung). Dabei können Personen, die auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu anderen Finanzierungsquellen haben, vor- zeitig und ohne grossen administrativen Aufwand Subventionen beantragen. Mit der Auszahlung von Teilbeiträgen wird die Weiterverfolgung ihres Ausbildungsziels ermöglicht. Die Notwendigkeit der An- knüpfung an das Absolvieren einer eidgenössischen Prüfung bleibt zwecks Abgrenzung zur berufsori- entierten Weiterbildung auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung bestehen.

12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV): http://www.edk.ch/dyn/21415.php 13 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1)

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Der Antrag umfasst analog zum Gesuch um Beiträge nach Absolvieren einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung Angaben zur Person (Abs. 1 Bst. a) sowie die Bestätigung über die bezahl- ten, anrechenbaren Kursgebühren der absolvierten vorbereitenden Kurse (Zahlungsbestätigung) (Abs.

1 Bst. c).

Zusätzlich muss sich die Antragstellerin oder der Antragsteller schriftlich dazu verpflichten, innerhalb von längstens fünf Jahren den Nachweis zu erbringen, dass die angestrebte eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung absolviert wurde (Abs. 1 Bst. b). Die Antragstellenden müssen mittels Einreichung der entsprechenden Steuerveranlagung den Nach- weis erbringen, dass sie keine direkten Bundessteuern leisten müssen (Abs. 1 Bst. d). Mit diesem ein- fachen Nachweis können die Antragsstellenden belegen, dass ihre aktuelle Situation den Ausnahme- fall rechtfertigt. Dieser Nachweis erübrigt eine aufwändige Überprüfung der finanziellen Verhältnisse und ist somit administrativ einfach in der Handhabung. Absatz 2 hält fest, dass auf dem Weg zur eidgenössischen Prüfung mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt und dass nach Absolvieren der jeweiligen eidgenössischen Prüfung allfällige Restbeiträge be- antragt werden können.

Art. 66e Die Beitragsvoraussetzungen für Teilbeiträge sind grösstenteils analog ausgestaltet wie diejenigen für Gesuche um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung (Art. 66b und 66c). Der Antrag auf Teilbeiträge regelt den Ausnahmefall, bei welchem Beiträge bereits vor Absolvierung der eidgenössischen Prüfung ausgerichtet werden können. Abweichungen betreffen bei- spielsweise das Erfordernis des Vorliegens einer schriftlichen Verpflichtung zur Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung innerhalb von 5 Jahren (Abs. 1 Bst. b). Auch im Modell mit Überbrückungsfinanzierung bleibt der Grundsatz bestehen, dass die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft ist. Aus die- sem Grund ist bis spätestens 5 Jahre nach erstmaliger Antragstellung für einen Teilbeitrag der Nach- weis mittels Verfügung über Bestehen und Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung (Prüfungsver- fügung) beizubringen (vgl. Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Wie auch bei der Regelung des Grundmodells ist es unerheblich, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich eine Person bei der Antragstellung schon auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung befinden muss, sind pro Antrag jeweils Bestätigungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bereits bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren in der Höhe von mindestens 3'500 Franken beizubringen (Zahlungsbestätigungen) (Abs. 1 Bst. d). Buchstabe f des ersten Absatzes verankert die Voraussetzung, die den Ausnahmefall begründet. Demnach ist die Antragstellung auf Personen begrenzt, die keine direkte Bundessteuer leisten müs- sen. Einen Antrag für Teilbeiträge sollen Personen stellen, die auf dem Weg zu einer eidgenössischen Prüfung in finanzielle Schwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu anderen Finanzierungsquellen haben. Um sicherzustellen, dass sowohl beim Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung wie auch beim Antrag für Teilbeiträge dieselben maximalen Fristen gelten, dürfen Kurse nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag für Teilbeiträge zurückliegen (Bst. c Ziff. 2) und nicht vor dem 1. Januar 2017 (vgl. Art. 78a Abs. 2) stattfinden, um beitragsberechtigend zu sein. Im Falle von mehreren Anträgen für Teilbeiträge werden die Beitragsvoraussetzungen jedes Mal neu überprüft. Absatz 2 regelt das Verfahren zur Schlussabrechnung. Neben der Prüfungsverfügung, die die Grund- lage für den Entscheid über die definitive Beitragsberechtigung darstellt, können auch bisher noch nicht geltend gemachte Bestätigungen über bezahlte, anrechenbare Kursgebühren der absolvierten vorbereitenden Kurse eingereicht werden (Zahlungsbestätigungen). Das SBFI erstellt unter Berück- sichtigung der schon geleisteten Teilbeiträge eine Schlussabrechnung und richtet allfällige Restbei- träge aus. Absatz 3 betrifft die Rückforderung von geleisteten Teilbeiträgen, falls innert der festgesetzten Frist keine eidgenössische Prüfung absolviert wurde und damit kein Anspruch auf Beiträge besteht. Bezüg- lich Rückforderungen gelten die Bestimmungen des Subventionsrechts.

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Art. 66f Absatz 1 definiert die angewendeten Beitragssätze der anrechenbaren Kursgebühren. Diese betragen 50 Prozent. So erhält beispielsweise eine Prüfungsabsolventin oder ein Prüfungsabsolvent vom Bund 5'000 Franken zurück, wenn er einen vorbereitenden Kurs besucht hat, bei dem die anrechenbaren Kursgebühren 10‘000 Franken betrugen. Absatz 2 legt die Obergrenze des Beitrags fest. Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren (vgl. Absatz 3) beträgt 19'000 Franken für eidgenössische Berufsprüfungen und 21'000 Franken für eidgenössische höhere Fachprüfungen. Mit diesen Obergrenzen wird die überwiegende Mehrheit der im Markt bekannten Kursgebühren abgedeckt. Stellt sich eine Absolventin oder ein Absolvent mehrere Male der gleichen Prüfung, werden die entstandenen anrechenbaren Kursgebühren bis zum Erreichen der Obergrenze kumuliert. Stellt sich eine Absolventin oder ein Absolvent hingegen verschiedenen Prüfungen – z.B. einer eidgenössischen Berufsprüfung und im Anschluss daran einer eidgenössi- schen höheren Fachprüfung –, entsteht jeweils ein neuer Subventionsanspruch, wobei derselbe vor- bereitende Kurs nicht zweimal geltend gemacht werden kann. Absatz 3 hält fest, dass nur derjenige Anteil der Kursgebühren anrechenbar ist und entsprechend gel- tend gemacht werden kann, der unmittelbar der Wissensvermittlung zur Vorbereitung auf die eidge- nössische Prüfung dient. So können Kosten für Verpflegung, Anreise, Übernachtungen, Diplomfeiern etc. nicht an den Subventionsanspruch angerechnet werden und fallen nicht unter den anrechenbaren Teil der Kursgebühren. Findet die Vorbereitung im Rahmen eines umfassenderen Kurses statt, so sind nur diejenigen Kursge- bühren anrechenbar, die unmittelbar der Wissensvermittlung im Bereich der für die eidgenössische Be- rufs- oder höhere Fachprüfung relevanten Kompetenzen dienen. Die von den Absolvierenden oder Teilnehmenden bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren müssen von den Kursanbietern (vgl. Art. 66i Abs. 1) mittels einer Zahlungsbestätigung ausgewiesen werden.

Art. 66g Nach Absatz 1 führt das SBFI eine Liste der vorbereitenden Kurse, die beitragsberechtigend sind (vgl. auch Art. 66c Bst. b und 66e Bst. c). Das heisst auch, dass nur Kurse, die auf dieser Liste verzeichnet sind, zu einem Beitrag berechtigen. Vorbereitende Kurse können auch modulare Lehrgänge (Module) bzw. Kurse zu Zulassungszertifikaten umfassen. Vorbereitend ist ein Kurs, wenn er sich unmittelbar inhaltlich auf die entsprechende eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bezieht. Damit ein vorbereitender Kurs auf die Liste aufgenommen werden kann, muss ein Kursanbieter in ei- nem ersten Schritt Angaben machen und Nachweise erbringen (Abs. 3). Der Nachweis zur Niederlas- sung des Kursanbieters in der Schweiz (Abs. 2 Bst. a) wird durch einen Handelsregisterauszug oder durch Statuten, beispielsweise bei Vereinen ohne nach kaufmännischer Art geführtem Gewerbe oder Instituten des öffentlichen Rechts, oder mittels kantonalen Rechtsgrundlagen o.ä. erbracht. Weiter erklärt sich der Kursanbieter bereit, die ihm auferlegten Pflichten gemäss Artikel 66i Absatz 1 und 2 einzuhalten (Abs. 2 Bst. b). Erst wenn diese Angaben vorliegen, ist eine Meldung von Kursen für die Aufnahme in die Liste möglich. Die weiteren Voraussetzungen zur Aufnahme von Kursen in die Liste sind in Absatz 4 festgehalten. Die erste Voraussetzung ist örtlicher Art: der vorbereitende Kurs muss in der Schweiz stattfinden (Abs. 4 Bst. b). Zudem muss der Anbieter bestätigen, dass sein Kurs Kompetenzen vermittelt, die unmittel- bar auf eine eidgenössische Prüfung und den entsprechenden Abschluss vorbereiten (Abs. 4 Bst. a). Liegt dieser Zusammenhang nicht vor, handelt es sich nicht um einen vorbereitenden Kurs im Sinne von Artikel 56a BBG. Es ist möglich, dass ein und derselbe beitragsberechtigende vorbereitende Kurs einen Bezug zu meh- reren Prüfungsordnungen und mehreren Abschlüssen aufweist. Der Nachweis obliegt dem Anbieter für jede Prüfungsordnung und den jeweiligen Abschluss. Absatz 5 berücksichtigt die Tatsache, dass einzelne hochspezialisierte vorbereitende Kurse im Aus- land stattfinden und in der Schweiz nicht angeboten werden (können). Die Meldung von Kursen für die Aufnahme in die Liste kann laufend erfolgen. Die Angaben zu den in der Liste aufgenommenen vorbereitenden Kursen sind von den jeweiligen Kursanbietern jährlich für das Folgejahr zu bestätigen. Unterlässt ein Kursanbieter die Bestätigung, wird der Kurs im Folgejahr nicht auf der Liste geführt. (Abs. 6)

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Art. 66h Artikel 66h hält fest, dass das SBFI die von den Kursanbietern gemachten Angaben sowie die ausge- stellten Zahlungsbestätigungen mittels Stichproben auf ihre Korrektheit überprüft.

Art. 66i Artikel 66i legt die Pflichten der Kursanbieter fest und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Liste der vorbereitenden Kurse, die beitragsberechtigend sind. Die Kursanbieter sind gehalten, Absol- vierenden wie Teilnehmenden korrekte Bestätigungen (Zahlungsbestätigungen) über die anrechenba- ren Kursgebühren auszustellen und bei der Durchführung von Stichproben zu kooperieren (Abs. 2). Die Kursanbieter sind verpflichtet, den Absolvierenden und Teilnehmenden Bestätigungen auszustel- len, die einerseits über die gesamten Kursgebühren Auskunft geben und andererseits über den anre- chenbaren Anteil der Kursgebühren (Zahlungsbestätigungen). Die Zahlungsbestätigungen haben mit- tels einer vom SBFI vorgegebenen Vorlage zu erfolgen und bestätigen unter anderem auch, dass der Kurs absolviert wurde. Absatz 3 legt Sanktionsmöglichkeiten fest. Sofern ein Kursanbieter (fahrlässig) falsche Angaben macht, das Formular gemäss Absatz 1 nicht verwendet, Weisungen nicht befolgt oder die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht fristgerecht liefert, so kann ein Kurs oder auch das gesamte Kursangebot des Kursanbieters von der Liste gelöscht werden. Die Löschung erfolgt sofort – ein lau- fendes Verfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Absatz 4 legt die Sanktion bei Vorsatz fest. Werden die Angaben vorsätzlich nicht wahrheitsgetreu angegeben, dann kann zusätzlich eine Sperre von einem Jahr über den Kursanbieter verfügt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des StGB14.

Art. 66j Artikel 66j ermöglicht es dem SBFI, die administrative Gesuchs- und Antragsabwicklung sowie das Führen der Liste an einen Dritten zu übertragen. Die Regelung der für die Erfüllung des Auftrags zu bearbeitenden Daten erfolgt in einer separaten Bundesratsverordnung.

Art. 78a Absatz 1: Die Subjektfinanzierung ist konzeptionell neu und weist einen gewissen experimentellen Charakter auf. Sie soll daher drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung auf ihre Wirksamkeit hin über- prüft werden. Dabei soll insbesondere auch überprüft werden, ob das mit der vorliegenden Konzeption verbundene Vertrauen in die Anbieter und Nachfrager von vorbereitenden Kursen gerechtfertigt ist. Sollte sich z.B. zeigen, dass eine nicht tragbare Anfälligkeit für Missbräuche besteht, so wären zusätz- liche Voraussetzungen für die Gewährung der Bundesbeiträge zu erwägen. Zu Absatz 2 siehe die Ausführungen zu den Artikeln 66c und 66e.

5 Auswirkungen auf den Bund und rechtliche Aspekte der

Einführung der Subjektfinanzierung

5.1 Finanzielle Auswirkungen

Die erforderlichen Kredite für die Subjektfinanzierung ab 2018 wurden vom Parlament im Rahmen der BFI-Botschaft 2017-2020 genehmigt. Mit der Einführung der Subjektfinanzierung durch den Bund wird die bisherige, angebotsorientierte kantonale Finanzierung abgelöst.

Aus versorgungsrelevanten oder regionalpolitischen Gründen können die Kantone vorbereitende Kurse weiterhin unterstützen. In verschiedenen Bereichen wie im Gesundheits- oder Sicherheitsbe- reich finanzieren Kantone und/oder der Bund heute vorbereitende Kurse (z.B. Polizei, Grenzwache,

14 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

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Justizvollzug). Der Bund erwartet, dass dort, wo heute Kantone und/oder Bund aufgrund eines ande- ren politischen Auftrags solche Kurse finanzieren, Kantone/Bund auch zukünftig die für dieses Anlie- gen vorgesehenen Mittel einsetzen werden. Die Berechnungen des Mittelbedarfs sowie des admini- strativen Aufwands der neuen Bundesfinanzierung schliessen diese Kursangebote aus. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass von den rund 23‘000 Personen, die eine eidgenössische Prüfung absolvieren, nur rund 20‘000 Personen Subventionen beantragen werden.

Administrative und personelle Auswirkungen Unter Einbezug aller Ebenen (Bund, Kantone, Kursanbieter, Kursabsolvierende) führt die schlanke Ausgestaltung der Subjektfinanzierung insgesamt zu einer administrativen Entlastung gegenüber dem heutigen kantonalen Finanzierungssystem:

 Eine bei 6 Kantonen durchgeführte entsprechende Befragung geht aufgrund des System- wechsels von einer Entlastung von rund 1.6 Millionen Franken aus.  Auf der Ebene der Kursanbieter fallen die heutigen Abstimmungen mit den Standortkantonen betreffend finanzieller Unterstützung weg. Insgesamt wird von einer Entlastung von rund 2 Mil- lionen Franken ausgegangen.  Auf Ebene der Kursabsolvierenden gibt es – in Bezug auf die administrative Belastung – keine wesentlichen Änderungen, bzw. der Aufwand für die Beitragsgesuche wird durch den Nutzen bei weitem aufgewogen.

Auf Ebene des Bundes führt die Systemumstellung zu einem administrativen Mehraufwand. Mit der Übernahme dieser neuen Aufgabe im Vollzug entsteht sowohl ein Initialaufwand vor der Systemum- stellung als auch ein dauerhafter Mehraufwand für die spätere Behandlung der Beitragsgesuche bzw. Anträge.

 Im Rahmen des Initialaufwands führen die notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die neuen Prozesse, insbesondere im Informatikbereich, zu Mehraufwendungen (ca. 700‘000 Franken).  Für die Behandlung der Beitragsgesuche bzw. Anträge wird ab 2018 ein dauerhafter admini- strativer Mehraufwand anfallen (Personalbedarf von 11 Stellen). Die Aufgabe kann an eine externe Abwicklungsstelle übertragen werden, womit die Stellen nicht innerhalb der Bundes- verwaltung anfallen. Gesamthaft gesehen ergeben sich Personaleinsparungen durch den Sy- stemwechsel von den Kantonen zum Bund. Die Kosten für die Abwicklung der Beitragsgesu- che belaufen sich bei geschätzten 20‘000 Absolvierenden pro Jahr auf rund 1 Million Franken. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anträge für Überbrückungsfinanzierungen, die Ko- sten von ca. 300‘000 Franken verursachen dürften, belaufen sich die totalen Betriebskosten auf rund 1.3 Millionen Franken pro Jahr.

Die administrativen Aufwendungen werden im Rahmen der Berufsbildungsfinanzierung von Bund und Kantonen gemeinsam getragen.

5.2 Andere Auswirkungen

Die neue Finanzierung hat Auswirkungen auf die Informatik des Bundes: Das geplante elektronische Informationsportal wird vom SBFI erarbeitet und bleibt in der Verantwortung des SBFI, auch wenn die Aufgabe an einen Dritten ausgelagert wird. Das elektronische Informationsportal wird im Rahmen ei- nes bestehenden Informatikprojekts realisiert, womit Synergienutzungen möglich sind.

Die neue Finanzierung hat auch in organisatorischer Hinsicht Auswirkungen. Wird die Aufgabe an ei- nen externen Dritten ausgelagert, muss der Bund das Controlling dieser Stelle übernehmen. Dabei stehen insbesondere auch die Finanzflüsse im Fokus.

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