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Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförderungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Sport BASPO Sportpolitik und Ressourcen

Erläuterungen zur Teilrevision Sportförderungsverordnung, Verordnung des VBS über die Sportförde- rungsprogramme und -projekte, Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»

Die revidierten Bestimmungen sollen auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten.

(Stand Februar 2017; Version Vernehmlassung)

1. Ausgangslage

Im Mai 2015 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport VBS beauftragt, ihm eine konzeptionelle und finanzielle Gesamtschau zur künftigen Entwicklung der Sportförderung des Bundes vorzulegen. Unter anderem ver- langte er ein Breitensport- und ein Leistungssportkonzept. Im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser sog. Gesamtschau Sportförderung des Bundes beantragte der Dachverband des Schweizerischen Sports (Swiss Olympic) die alleinige Zuständigkeit im Bereich Leistungs- sport. Die in diesen Bereich fallende leistungssportorientierte Nachwuchsförderung wird der- zeit durch den Bund über das Fördergefäss der Jugend+Sport-Nachwuchsförderung (J+S- NWF) unterstützt. Das Bundesamt für Sport BASPO nahm das Anliegen von Swiss Olympic auf und hat unter anderem die Auslagerung der J+S-NWF als Sparbeitrag im Rahmen des Stabilisierungspro- grammes 2017-2019 des Bundes eingebracht. Der Bundesrat hat am 25. Mai 2016 die Bot- schaft zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 sowie zum Bundes- gesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gutgeheissen1. Die Auslagerung der J+S-NWF erfordert Anpassungen in der Verordnung vom 23. Mai 20122 über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV), der Verordnung des VBS vom 25. Mai 20123 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie der Verordnung des BASPO vom 12. Juli 20124 über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO).

2. Grundzüge der Vorlage

Die Auslagerung der J+S-NWF zu Swiss Olympic soll zu einer klareren Aufgabentrennung zwischen dem BASPO und Swiss Olympic beitragen. Nach 15 Jahren in Bundeshand soll der private Sport die Verantwortung in der Nachwuchsförderung wiederum vollständig überneh- men. Swiss Olympic fokussiert sich auf den Leistungssport, während in dem durch den Bund geführten Programm Jugend und Sport (J+S) künftig nicht mehr zwischen Breiten- und Leis- tungssport unterschieden werden soll. Entsprechend wird das System der J+S-Beitragsge- währung nur noch sechs anstelle von sieben Nutzergruppen (NG) vorsehen. Die NG 7, über welche nach bisherigem Recht die Angebote der Sportverbände in der J+S-NWF abgerechnet werden, wird aufgehoben. Die bisherigen J+S-NWF-Aktivitäten dürfen künftig über die beste- henden NG abgerechnet werden, sofern die jeweiligen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Der Status der J+S-Nachwuchstrainerin/des J+S-Nachwuchstrainers wird abgeschafft. Sämt- liche J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer verfügen ebenfalls über mindestens eine sport- artspezifische J+S-Leiteranerkennung. Sie können somit weiterhin in den Sportarten einge- setzt werden, in denen sie über eine J+S-Leiteranerkennung verfügen. Die bisherige spezifi- sche Weiterbildung für den Bereich Konditions- und Mentaltrainings gilt weiterhin und berech- tigt die Trainerinnen und Trainer zur Durchführung entsprechender Trainings in allen J+S- Sportarten.

3. Weitere Revisionspunkte

Jugendverbände Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen Urteilen die Entscheidung des Bundes- amtes für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt, wonach stark religiös geprägte Jugendorga- nisationen, namentlich solche, denen die Glaubensvermittlung und nicht die Entwicklung der einzelnen Jugendlichen im Zentrum steht, von der Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG, SR 446.1), auszuschliessen sind. Das BASPO hat solche Organisationen bisher teil- weise mit der Durchführung der J+S-Kaderbildung in der Sportart Lagersport/Trekking betraut. Anders als die J+S-Kaderbildung von Sportverbänden, wird die Kaderbildung, welche durch Jugendverbände durchgeführt wird, nicht nach dem Sportförderungsgesetz, sondern nach den Bestimmungen des KJFG subventioniert (Art. 50 Abs. 4 VSpoFöP). Im Hinblick auf eine kohä- rente Jugendförderpolitik des Bundes soll nun klargestellt werden, dass nur solche Jugendor- ganisationen mit Aufgaben der J+S-Kaderbildung betraut werden sollen, die die Vorausset- zungen zur Unterstützung nach dem KJFG für ihre Aus- und Weiterbildungsaktivitäten erfüllen. Fachleitung Ursprünglich war die Funktion der Fachleiterinnen und -leiter beim BASPO dafür vorgesehen, ein Bindeglied zu den nationalen (Fach-)Sportverbänden zu sein und die J+S-Sportarten wei- terzuentwickeln. In der Realität erfolgt der massgebliche Austausch zwischen dem BASPO und den Verbänden aber entweder im Rahmen von Konferenzen und regelmässigem Informa- tions- und Erfahrungsaustausch nach Art. 31 SpoFöV oder in der praktischen Arbeit in der Expertenbildung. Zudem erfolgt die Weiterentwicklung der Sportarten primär innerhalb der Sportverbände selber und nicht auf Grund staatlicher Interventionen, weshalb die Fachleiten- den heute faktisch die Aufgaben von Ausbildungsverantwortlichen (wozu einerseits die Aus- bildungsentwicklung mit Festlegung von Inhalten, Lehr-/Lernmitteln und Kursformaten sowie andererseits die Ausbildungssteuerung mit Bedarfsanalyse, Kursplanung und Ausbildung/Be- treuung der Expertenkader gehört), in ihrer Sportart wahrnehmen. Weil diese Aufgaben aber teilweise besser durch die Fachverbände durchgeführt werden können, wurden diese zuneh- mend auf Mandatsbasis beauftragt, gewisse Dienstleistungen für das BASPO zu erbringen.

Dies rechtfertigt sich umso mehr, als es sich dabei um Kleinpensen im Bereich zwischen 10- 20% Stellenprozent handelt. Die bisherige formelle Funktion der Fachleiterin/des Fachleiters ist damit weitgehend hinfällig geworden, weshalb auf sie künftig gänzlich verzichtet werden soll. Soweit das BASPO für die Entwicklung und Durchführung der J+S-Ausbildung auf das Knowhow der Sportverbände angewiesen ist, wird es auch weiterhin eng mit diesen zusam- menarbeiten. Promotionsartikel Die Kantone haben J+S durch eine angemessene Promotion zu fördern (Art. 29 Abs. 2 SpoFöV). Seit jeher beschafft das BASPO das erforderliche Promotionsmaterial (z.B. Werbe- banner) und stellt dieses den Kantonen unentgeltlich zur Verfügung. Diese Tatsache hat in der Verordnung bislang keinen Niederschlag gefunden.

4. Sportförderungsverordnung (SpoFöV)

4.1 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Im ganzen Erlass werden die Bestimmungen über die Nachwuchsförderung aufgehoben. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen: Art. 2 Abs. 1 Bst. d; Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. g und Abs. 2; Art. 13 Abs. 1 Bst. c; Art. 18; Art. 23 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4; Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz.

Art. 6 Abs. 4: wie in Ziffer 3 vorstehend ausgeführt, werden die Aufgaben, die bisher den Fach- leitungen zugeschrieben worden ist, heute in anderer Weise wahrgenommen. Die bisherige formelle Funktion der J+S-Fachleitung wird somit obsolet. Art. 12 Abs. 2bis: Entsprechend dem bisherigen Subventionsmodell soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendverbände mit J+S-Ausbildungstätigkeiten betraut werden, die vom Bundesamt für Sozialversicherungen für ihre Aus- und Weiterbildungstätigkeiten anerkannt werden. Art. 19: Die Kaderfunktion der Nachwuchstrainerinnen und des Nachwuchstrainers existiert künftig nicht mehr und kann gestrichen werden. Art. 22 Abs. 5 Bst. b: Nach aktuellem Recht werden Angebote der Sportverbände in den J+S- Sportarten, die die zusätzlichen Kriterien zur J+S-Nachwuchsförderung erfüllen in der Nutzer- gruppe 7 abgerechnet (Art. 8 Abs. 1 Bst. g). Durch die Aufhebung der NG 7 wird die Erwäh- nung der NG 7 obsolet. Das BASPO bleibt Bewilligungsinstanz für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6. Art. 29 Abs. 2: Die bestehende Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass das BASPO den Kantonen die J+S-Promotionsartikel zur Verfügung stellen kann.

Art. 41 Abs. 3 Bst. bbis: Das BASPO hat die nationalen Sportverbände bisher gestützt auf Art. 16 VSpoFöP zur Ausarbeitung von Förderkonzepten verpflichtet und in der Erarbeitung faktisch unterstützt. Mit der Einfügung eines zusätzlichen Buchstabens bbis soll klargestellt wer- den, dass die vom Bund ausgerichteten Verbandssubventionen auch für Konzeptarbeiten im Nachwuchsbereich eingesetzt werden dürfen.

5. Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

(VSpoFöP)

5.1 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Im ganzen Erlass werden die Bestimmungen über die Nachwuchsförderung aufgehoben. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen: Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz; 2. Kapitel, 4. Abschnitt (Art. 16-20); 2. Kapitel, 8. Abschnitt (Art. 35- 39); Art. 44 Abs. 3 und 4; Art. 46 Abs. 3; Art. 58 Abs. 2. Art. 21 Abs. 1 Bst. c: Der Verweis auf Artikel 36 kann gestrichen werden, da diese Bestimmung die Zulassung zur Aus- und Weiterbildung der Nachwuchstrainerinnen und -trainer regelt. Anhang 1 Bst. C: In Buchstabe C sind diejenigen Sportarten erwähnt, welche einzig in der NG 7 zugelassen sind. Trotz Aufhebung der NG 7 werden die Organisatoren ihre Aktivitäten wei- terhin in Form von Kursen und Lagern mit einer oder mehreren J+S-Sportarten in einer ande- ren NG unter Einhaltung der entsprechenden Minimalbedingungen durchführen können. Kon- kret heisst des beispielsweise, dass bisherige Biathlontrainings künftig in den J+S-Sportarten Langlauf und/oder Schiessen angemeldet werden dürfen. Anhang 3 Bst. B: Buchstabe B enthält die Berechnungsgrundlage der Maximalbeiträge in der NG 7. Durch die Aufhebung der NG 7 wird diese Bestimmung obsolet.

6. Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)

6.1 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Im ganzen Erlass werden die Bestimmungen über die Nachwuchsförderung aufgehoben. Es handelt sich dabei um folgende Bestimmungen:

Art. 2 Abs. 5; Art. 5 Abs. 2; Art. 22 Bst. c; 5. Abschnitt (Art. 25 und 26); Art. 27 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 Bst. c; Ingress: Art. 35 Abs. 2 VSpoFöP soll aufgehoben werden und ist deshalb aus dem Ingress zu streichen. Art. 9: Die Erwähnung der Nachwuchstrainerinnen und des Nachwuchstrainers ist zu strei- chen. Art. 10: In Abs. 1 soll die Spalte «Gesamtdauer der Ausbildung auf der Stufe (Tage)» gestri- chen werden, weil sie einerseits zu Missverständnissen führen kann und zudem keinen regu- latorischen Mehrwert generiert. Sie macht lediglich eine Aussage über die minimal zu absol- vierende Ausbildungszeit auf dieser Stufe, wenn eine Person in einer einzelnen Sportart den Karriereweg begeht. Da jedoch Aus- und Weiterbildungen in mehreren Sportarten möglich sind, bei denen teilweise parallele Weiterbildungen gefordert werden, ergeben sich über meh- rere Jahre deutlich mehr Tage als in der Spalte erwähnt. Ebenfalls wird eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter, die oder der ihre oder seine Funktion während längerer Zeit ausübt, im Verlaufe von mehreren Jahren ebenfalls auf eine höhere Gesamtzahl von Weiterbildungstagen kom- men. In Abs. 3 wird der Begriff «Fachleitung» durch Leitung J+S des BASPO ersetzt, da die for- melle Funktion der Fachleitung aufgehoben wird (vgl. Ziff. 3 vorstehend). Art. 14 Abs. 4: vgl. Ausführungen zu Art. 10 Abs. 3. Art. 19: In der Sachüberschrift wird die J+S-Nachwuchstrainerin bzw. der J+S-Nachwuchs- trainer gestrichen. Der Abs. 1 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Abs. 2 wird durch die Aufhebung Kaderfunktion der Nachwuchstrainerin bzw. des Nachwuchstrai- ners obsolet und kann aufgehoben werden. Anhang 1: In der Ausbildungsstruktur ist der Ausbildungsweg der J+S-Nachwuchstrainerin bzw. des J+S-Nachwuchstrainers zu streichen. Ansonsten bleibt Anhang 1 unverändert.

7. Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen

Was die J+S-Programmfinanzierung anbelangt, gestaltet sich das Gesamtvorhaben haushalt- neutral. Bisher ist ein Anteil von rund CHF 11 Mio. an Subventionen für die J+S-NWF aufge- wendet worden. Durch die Auslagerung der J+S-NWF und der damit einhergehenden Aufhe- bung der Nutzergruppe (NG) 7 kommt es zu einer Verlagerung innerhalb des J+S-Transferkre- dits. Die bisherigen J+S-NWF-Aktivitäten können ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderun- gen in den Nutzergruppen 1,2,4 und 5 abgerechnet werden, sofern sie innerhalb deren Rah- menbedingungen erfolgen. Diese Aktivitäten lösen nach Berechnungen des BASPO ein Sub- ventionsvolumen von rund CHF 8 Mio. aus. Der übrige Anteil von CHF 3 Mio. soll als Ver- bandsbeitrag an Swiss Olympic für die Konzeption, Weiterentwicklung, Koordination und Durchführung der künftigen Nachwuchsförderung zur Verfügung gestellt werden. Insoweit wird dieser Anteil des J+S-Kredits in den Kredit «Sportverbände und andere Organisationen» über- führt. In personeller Hinsicht hat die Revisionsvorlage zur Folge, dass beim BASPO der bisherige Aufwand für die Durchführung der NWF entfällt (1.5 Stellen). Dieser Einsparung steht zusätz- licher Personalaufwand des BASPO für die Administration der NWF-Verlagerung in die Nut- zergruppen 1, 2, 4 und 5 gegenüber (0.5 Stellen). Gesamthaft resultiert daraus eine Entlastung von 150‘000 Franken (1 Stelle). ********

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