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Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

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Erläuternder Bericht

zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und zur Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

vom 5. April 2017

Übersicht

Aufgrund ihrer inhaltlichen Berührungspunkte sowie aus Effizienzgründen wer- den folgende zwei Vorlagen gemeinsam in dieser Botschaft behandelt: Erstens sollen mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen die Bürg- schaftslimite von heute 500 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht und weitere Anpassungen vorgenommen werden. Mit der Erhöhung der Bürgschaftslimite wird die Forderung der Motion Comte (15.3792) umgesetzt. Der Bundesrat beantragt damit auch die Abschreibung der Motion. Zweitens soll das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zins- kostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum aufgehoben und damit eine Doppelspurigkeit bei der Förderung des Bürgschaftswesens beseitigt werden. Die Aufhebung kann ohne nennenswerte Nachteile für das Gewerbe im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum sowie ohne Schaden für die Regio- nalpolitik des Bundes erfolgen.

Ausgangslage KMU können dank dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen, das der Bund mit Bürgschaftsorganisationen partnerschaftlich trägt, von einem erleichterten Zugang zu Bankkrediten profitieren. In der Schweiz gibt es drei regionale Bürgschaftsgenos- senschaften - die BG Mitte, die BG OST-SÜD und der Cautionnement romand - sowie die gesamtschweizerisch tätige Bürgschaftsgenossenschaft für Frauen SAFFA. Sie können für Kredite in der Höhe bis zu 500 000 Franken bürgen. Der Bund trägt das Verlustrisiko der Organisationen zu 65 Prozent und übernimmt einen Teil der Ver- waltungskosten. Die Verwaltungskostenbeiträge ermöglichen den Organisationen, die Gesuchsprüfungs-, die Überwachungskosten und die Risikoprämie tief zu halten und so den KMU vorteilhafte Konditionen zu offerieren. Gesetzliche Grundlagen für das Bürgschaftswesen bilden das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisatio- nen sowie die Verordnung vom 12. Juni 2015 über die Finanzhilfen an gewerbeori- entierte Bürgschaftsorganisationen. Die Motion Comte (15.3792) für eine Erhöhung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken wurde am 19. Juni 2015 eingereicht. Der Bundesrat beantragte die Ableh- nung der Motion, weil bei einem funktionierenden Kreditmarkt grundsätzlich von ei- nem Ausbau staatlicher Interventionen abzusehen sei und Bürgschaften ein finanziell risikoreiches Instrument darstellen. Mit der Annahme der Motion am 17. März 2016 hat sich das Parlament allerdings für eine Erhöhung der Bürgschaftslimite von Bürg- schaftsorganisationen zugunsten der KMU ausgesprochen und den Bundesrat beauf- tragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vorzulegen. Diese Änderung ist u.a. Gegenstand der ersten Vorlage. Der Bundesrat beantragt dem Parlament gleich- zeitig die Abschreibung der Motion Comte.

Dem Parlament wird im Rahmen dieser Botschaft eine zweite Vorlage vorgelegt. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (im Folgenden: BGB) ist ein regional- politisches Instrument aus den 1970er-Jahren zur Förderung des Gewerbes im Berg- gebiet und im weiteren ländlichen Raum. Seit der Einführung der Neuen Regionalpo- litik des Bundes 2008 verweist der Geltungsperimeter des BGB auf jenen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik. Daneben fördert der Bund das gewerbeorien- tierte Bürgschaftswesen mit dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeori- entierte Bürgschaftsorganisationen, womit die KMU-Finanzierung in der ganzen Schweiz erleichtert wird. Das Angebot des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens hat zu einem starken Rückgang des Bürgschaftsvolumens beim BGB geführt. Als re- gionalpolitisches Instrument hat das BGB keine Bedeutung mehr. Beim Vollzug des BGB spielte die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz (GBZ) eine wichtige Rolle. Sowohl im BGB wie auch in der zugehörigen Verordnung wird explizit die GBZ für verschiedene Vollzugsaufgaben genannt. Ange- sichts der oben erwähnten Entwicklungen des Bürgschaftswesens hat die GBZ ihre eigene Auflösung beschlossen. Die reguläre Geschäftstätigkeit wurde per Ende 2016 eingestellt. Das bestehende BGB kann somit ohne Gesetzesänderung nicht mehr or- dentlich vollzogen werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, das BGB ersatz- los aufzuheben.

Der vorliegende Bericht befasst sich mit der Änderung eines Bundesgesetzes und mit der Aufhebung eines Bundesgesetzes. Die erste Vorlage betrifft das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorien- tierte Bürgschaftsorganisationen. Die Gesetzesrevision bezieht sich schwergewichtig auf folgende drei Punkte: o Erhöhung der Bürgschaftslimite von 500 000 auf 1 Million Franken (Art. 6) o Anpassung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 2) o Kürzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes bei Verteilung des Rein- ertrages unter die Genossenschafter oder Eigentümer (Art. 7) Mit der zweiten Vorlage wird das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaf- ten und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum infolge der Liquidation des Vollzugsorgans GBZ aufgehoben. Die laufenden Bürgschaftsge- schäfte und Zinskostenbeitragsgeschäfte werden bis zu deren ordentlichen Abschluss weitergeführt.

1 Grundzüge der Vorlagen 6

1.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte

Bürgschaftsorganisationen 6

1.1.1 Motion Comte (15.3792) 6

1.1.2 Beantragte Neuregelungen 6

1.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum 7

1.2.1 Ausgangslage 7

1.2.2 Aufhebung des BGB 8

2 Die Artikel im Einzelnen 9

2.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte

Bürgschaftsorganisationen 9

2.1.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 9

2.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum 13

2.2.1 Einziger Artikel 13

2.2.2 Übergangsbestimmungen 13

3 Auswirkungen 14

3.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte

Bürgschaftsorganisationen 14

3.1.1 Auswirkungen auf den Bund 14

3.1.2 Auswirkungen auf die Kantone 15

3.1.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 15

3.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum 16

3.2.1 Auswirkungen auf den Bund 16

3.2.2 Auswirkungen auf die Kantone 17

3.2.3 Auswirkungen auf das Berggebiet und den weiteren

ländlichen Raum 17

3.2.4 Auswirkungen auf das Bürgschaftswesen 17

4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates 17

4.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte

Bürgschaftsorganisationen 17

4.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum 17

5 Rechtliche Aspekte 18

5.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte

Bürgschaftsorganisationen 18

5.1.1 Verfassungsmässigkeit 18

5.1.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der

Schweiz 18

5.1.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 19

5.1.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 19

5.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum 21

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschafts- organisationen (Entwurf) 22 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskosten- beiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum Aufhebung (Entwurf) 28

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlagen

1.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an

gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

1.1.1 Motion Comte (15.3792)

Die Motion Comte verlangt eine Erhöhung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Fran- ken. Sie wurde am 19. Juni 2015 von Ständerat Raphael Comte (Kt. NE) eingereicht. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, weil bei einem funktionieren- den Kreditmarkt grundsätzlich von einem Ausbau staatlicher Interventionen abzuse- hen sei und Bürgschaften ein finanziell risikoreiches Instrument darstellen. Zusätzlich wurde seitens der Bürgschaftsorganisationen vereinzelt die Frage einer Rekapitalisie- rungsgarantie des Bundes für die Bürgschaftsorganisationen sowie eine Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages als Vorbedingung für eine Limitenerhöhung aufgewor- fen. Dies würde jedoch einem grösseren Systemausbau gleichkommen, für den der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt unter der erwähnten Situation auf dem KMU- Kreditmarkt weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit sieht. Der Ständerat hat die Motion am 16. September 2015 und der Nationalrat am 17. März 2016 ange- nommen.

Mit der Annahme der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vorzulegen, mit der die Interventionsgrenze dieser Orga- nisationen von 500 000 Franken auf 1 Million Franken angehoben wird.

Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen beantragt der Bundesrat die Abschreibung der Motion Comte vom 19. Juni 2015 zur Erhöhung der Bürgschaftslimite von Bürgschaftsorga- nisationen zugunsten der KMU.

1.1.2 Beantragte Neuregelungen

Die Umsetzung der Motion Comte benötigt eine Anpassung der Regelung bezüglich der Bürgschaftslimite. Die Gesetzesrevision wird zudem zum Anlass genommen, um weitere Anpassungen vorzunehmen. Konkret bezieht sich die Gesetzesrevision schwergewichtig auf folgende drei Punkte:

  • Erhöhung der Bürgschaftslimite von 500 000 auf 1 Million Franken (Art. 6)

  • Anpassung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 2)

  • Kürzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes bei Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter oder Eigentümer (Art. 7)

1 SR 951.25

1.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

1.2.1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum2 (im Folgenden: BGB) ist ein regional- politisches Instrument aus den 1970er-Jahren zur Förderung des Gewerbes im Berg- gebiet. Seit der Einführung der Neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) 2008 ver- weist der Geltungsperimeter des BGB auf jenen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik3. Volumenmässig hat das BGB stets eine bescheidene Rolle gespielt. Mit der Einfüh- rung der NRP hat es auch seine Bedeutung als regionalpolitisches Instrument weitge- hend verloren. Als Folge des BG über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürg- schaftsorganisationen, mit welchem der Bund die KMU-Finanzierung in der ganzen Schweiz erleichtert, hat die Gewährung von Bürgschaften aufgrund des BGB signifi- kant abgenommen. In den letzten Jahren wurden die Finanzhilfen gemäss BGB kaum mehr nachgefragt. Sowohl bei den neuen Gesuchen um Bürgschaften wie auch bei jenen um Zinskosten- beiträge (ZKB) handelte es sich nur noch um Einzelfälle. Die folgenden Tabellen zei- gen die Entwicklung des Bestandes an laufenden Bürgschafts- und Zinskostenbei- tragsgeschäften per Ende jeden Jahres.

Entwicklung der Berghilfebürgschaften Entwicklung der Zinskostenbeiträge Bestand am Jahresende Bestand Auszahlungen Jahr Jahr Anzahl Mio CHF Anzahl 1'000 CHF 2006 165 32.0 2006 67 279 2007 151 29.0 2007 74 192 2008 126 22.6 2008 69 189 2009 106 19.5 2009 82 278 2010 87 16.2 2010 74 344 2011 68 10.8 2011 58 221 2012 58 8.2 2012 45 168 2013 48 5.9 2013 40 149 2014 38 4.6 2014 40 122 2015 26 3.7 2015 32 118 2016 22 2.9 2016 25 112

Beim Vollzug des BGB spielte die Zentralstelle für das Gewerbliche Bürgschaftswe- sen der Schweiz (GBZ) eine wichtige Rolle. Sowohl im BGB wie auch in der zuge- hörigen Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten4 wird explizit die GBZ für Vollzugsaufgaben genannt: Gesuche um Bürgschaftsgewährung und um ZKB sind bei der GBZ einzureichen. Die GBZ prüft

2 SR 901.2 3 SR 901.0 4 SR 901.21

die Gesuche und unterbreitet sie dem SECO. Über Gesuche um Bürgschaftsgewäh- rung entscheidet die GBZ. Sie schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchstel- ler den Bürgschaftsvertrag ab. Über Gesuche um ZKB entscheidet das SECO; die GBZ zahlt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die ZKB zulasten des Bundes aus. Angesichts der Veränderungen im Bürgschaftswesen in den vergangenen Jahren, na- mentlich der Verlagerung hin zum gewerbeorientierten Bürgschaftswesen, hat die GBZ an der ausserordentlichen GV vom 10. Mai 2016 ihre eigene Auflösung be- schlossen. Die reguläre Geschäftstätigkeit wurde per Ende 2016 eingestellt und die Genossenschaft im ersten Semester 2017 liquidiert. Ihre bisherige Funktion beim Vollzug des BGB wird die GBZ somit nicht mehr erfül- len.

1.2.2 Aufhebung des BGB

Die Aufhebung des BGB ist eine pragmatische Antwort auf die Entwicklungen im Bürgschaftswesen. Mit der Liquidation der GBZ entfällt der ordentliche Weg für die Einreichung neuer Gesuche um Finanzhilfen gemäss BGB. Das SECO hat die GBZ angewiesen, ab Liquidationsbeschluss keine neuen Gesuche mehr entgegenzuneh- men. Die Weiterführung der laufenden Geschäfte wird durch eine Übergangsregelung sichergestellt. Die GBZ wird geordnet liquidiert. Die Eventualverpflichtungen aus Bürgschaften und Risikosplittings werden den betroffenen gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisatio- nen übergeben und die anhängenden Risiken abgegolten. Die noch laufenden Bürg- schaftsgeschäfte (22 Geschäfte per Ende 2016) werden von den gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen bis zu deren Auslaufen ordentlich weitergeführt. Die noch laufenden Zinkostenbeitragsgeschäfte (25 Geschäfte per Ende 2016) werden zur administrativen Betreuung bis zu deren Auslaufen von der GBZ an das SECO zurückgegeben.

2 Die Artikel im Einzelnen

2.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an

gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

2.1.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Zweck Der Titel des Artikels wurde angepasst, damit er besser seinen Inhalt wiederspiegelt. Abs. 1 Im Absatz 1 wird neu eingefügt, dass ausschliesslich leistungs- und entwicklungsfä- higen Klein- und Mittelbetrieben, welche in der Schweiz angesiedelt sind, vom In- strument profitieren können. Damit wird die bisherige Praxis im Gesetz übernommen, die vorsieht, dass Bürgschaften nur an Betriebe, die in der Schweiz angesiedelt sind, gewährt werden. Das Bürgschaftswesen bleibt somit auf Betriebe in der Schweiz aus- gerichtet. Diese Präzisierung des Gesetzes wurde zur erhöhten Rechtsklarheit vorge- nommen, weil es in der Vergangenheit vereinzelte Bürgschaftsanfragen aus dem Aus- land gab. Zudem wird das Wort „Bankdarlehen“ durch „Bankkredite“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht beinhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kontokorrentkredite gewährt. Diese Wortsubstitution wird konsequent bei jeder Bestimmung des Gesetzes vorgenommen. Art. 2 Förderungsgrundsätze Bst. d Das Subsidiaritätsprinzip wird in geringem Ausmass angepasst. Die Kantone besitzen die wirtschaftspolitische Kompetenz, Finanzierungsprogramme zugunsten von Unter- nehmen einzurichten. Sie nutzen diese Kompetenz meist und bieten eine grosse Viel- falt von Finanzierungsangeboten für Unternehmen und Start-ups an. Eine Überwa- chung aller vergleichbaren Anstrengungen der Kantone und die darauffolgende Abstimmung des Instrumentes erwiesen sich deshalb unrealisierbar. Im Rahmen des Berichtes in Erfüllung des Postulats Derder über „Rasch wachsende Jungunternehmen in der Schweiz“ (13.4237) wurde eine Befragung bei den Kantonen durchgeführt, mit dem Ziel, eine möglichst vollständige Übersicht der kantonalen Finanzierungsange- bote für Unternehmen abbilden zu können. Die Resultate mit Stand am 1. Februar

2016 zeigen insgesamt 15 Kantone mit Fremdfinanzierungsangeboten sehr heteroge-

ner Natur. Davon werden in 9 Kantonen5 zur Unterstützung der Unternehmen Bürg- schaftsinstrumente eingesetzt. Der Bund verfügt über keine Mittel die eidgenössi- schen und kantonalen Angebote aufeinander abzustimmen, wie dies im geltenden Wortlaut vorgesehen ist. Aus diesen Gründen soll das Subsidiaritätsprinzip neu auf den Kreditmarkt ausgerich- tet werden. Bei der Förderung soll u. a. darauf geachtet werden, dass das Angebot des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens zur Ergänzung des Kreditmarktes dient. Die Risikoprämie, welche die Bürgschaftsorganisation den Bürgschaftsnehmenden auf den jährlich verbürgten Betrag verrechnet (seit 2007 1,25 %) stellt sicher, dass die

5 BS, GE, GL, JU, SH, TI, UR, VD, VS

Mitnahmeeffekte bei diesem Instrument als insgesamt klein eingeschätzt werden. KMU nutzen Bürgschaften meist nur dann, wenn sonst keine Finanzierung gewährt würde. Die Risikoprämie trägt somit zur Kreditmarktsubsidiarität des Bürgschaftswe- sens bei und soll auch in Zukunft diesen Beitrag leisten. Die Anpassung hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen für den Bund. Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen Wie bereits im Artikel 1 Absatz 1 wird auch hier neu eingefügt, dass ausschliesslich leistungs- und entwicklungsfähige Klein- und Mittelbetrieben, welche in der Schweiz angesiedelt sind, vom Instrument profitieren können. Damit wird die bisherige Praxis im Gesetz übernommen, die vorsieht, dass Bürgschaften nur an Betriebe, die in der Schweiz angesiedelt sind, gewährt werden. Das Bürgschaftswesen bleibt somit auf Betriebe in der Schweiz ausgerichtet. Diese Präzisierung des Gesetzes wurde zur er- höhten Rechtsklarheit vorgenommen, weil es in der Vergangenheit vereinzelte Bürg- schaftsanfragen aus dem Ausland gab. Zudem wird analog zu Artikel 1 das Wort „Darlehen“ mit „Kredite“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht be- inhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kontokorrentkredite gewährt. Diese Wortsubstitution wird konsequent bei jeder Bestimmung des Gesetzes durchgeführt. Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen Abs. 1 Bst. c In Analogie zu den Erläuterungen des Artikels 1 wird auch hier das Wort „Darlehens- geber“ mit „Kreditgeber“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht beinhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kon- tokorrentkredite gewährt.

Art. 6 Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes Um die Bedeutung der Festlegung der Bürgschaftslimite gemäss Motion Comte her- vorzuheben, soll einerseits die Bürgschaftslimite in den Titel des Artikels Eingang finden und anderseits in einem eigenen Absatz stehen. Abs. 1 Mit der Änderung wird die von der Motion Comte verlangte Anpassung der Bürg- schaftslimite umgesetzt. Neu können Bürgschaften bis zu 1 Million Franken gewährt werden. Zudem wird die bisherige Formulierung sprachlich präzisiert. Diese Änderung hat finanzielle Auswirkungen für den Bund. Für Details siehe Ziffer

3.1.1 „Auswirkungen auf den Bund“.

Abs. 2 Der Bund übernimmt weiterhin 65 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Bürgschaften nach diesem Gesetz, welche den Betrag von 1 Million Franken nicht überschreiten. Der Bund übernimmt keine Verluste bei Bürgschaften von über 1 Million Franken. Weiter wird die bisherige Formulierung sprachlich präzisiert.

Abs. 3 Diese Änderung ist bedingt durch die beantragte Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im wei- teren ländlichen Raum. Siehe Erläuterungen in Ziffer 2.2. Art. 7 Verwaltungskosten Der Artikel umfasst neu zwei Absätze. Im ersten Absatz wird die bisherige Bestim- mung überarbeitet, während der zweite Absatz sich mit einer der drei materiellen Än- derungen dieser Gesetzesrevision befasst, der Kürzung des Verwaltungskostenbei- trags des Bundes, wenn die betreffende Organisation den Reinertrags den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Eigentümerinnen und Eigentü- mer verteilt. Abs. 1 Die Änderung im ersten Absatz formalisiert die bisherige Praxis und hat keine direk- ten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Der Bund hat sich bereits bisher unab- hängig von allfälligen Kostenbeteiligungen der Kantone oder von den übrigen Finan- zierungsmöglichkeiten der Organisationen an den Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen beteiligt. Die kantonalen Beiträge spielen neben dem Bun- desbeitrag eine wichtige Rolle für das gute Funktionieren des Bürgschaftswesens und dessen lokale Verankerung. Im Jahr 2015 beliefen sich die kantonalen Beiträge an die Bürgschaftsorganisationen gesamthaft auf 1,4 Millionen Franken. Der jährliche Ver- waltungskostenbeitrag des Bundes an die Bürgschaftsorganisationen von 3 Millionen Franken wurde 20056 von der Kommission für Wirtschaft und Abgabe (WAK) festge- setzt und ist seitdem Bestandteil der Finanzhilfeverträge7. Die Verteilung und Aus- zahlung der Verwaltungskostenbeiträge sind an ein Anreizsystem mit Zielen ge- knüpft. Dadurch werden auch Anreize zur Optimierung des Instrumentes geschaffen. Die Zielerreichung seitens der Bürgschaftsorganisationen setzt eine möglichst effizi- ente Ressourcenallokation voraus. Die Bundesmittel werden somit möglichst wir- kungsvoll eingesetzt. Zudem werden mit leistungsabhängigen Zielen Anreize zur Pro- duktivitätssteigerung gesetzt. Ohne die beantragte Anpassung müsste der Bund zukünftig die Bürgschaftsgewäh- rungskosten übernehmen, soweit sie nicht von der Bürgschaftsnehmerin oder vom Bürgschaftsnehmer (Risikoprämie) und den Kantonen gedeckt sind und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Diese strikte Umsetzung der bisherigen

Regelung würde eine komplexe und aufwendige Kostenkontrolle benötigen sowie die Budgetierung für den Bund und die Bürgschaftsorganisationen erschweren. Eine reine Defizitdeckung, wie bisher vorgesehen, setzt keine Anreize für die Organisationen, die Kosten unter Kontrolle zu halten und beinhaltet ausserdem keinen Anreiz zum sorgfältigen Umgang mit Bundesgeldern. Weiter müssten die Verwaltungskostenbei- träge im Falle von Reinerträgen entsprechend gekürzt werden. Eine Ausschüttung der

6 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative „Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens“, 15. November 7 Verträge betreffend die Finanzhilfe und das politische Controlling, Reporting und Monitoring zwischen dem WBF und den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen 2016–2019

Verwaltungskostenbeiträge gemäss den damaligen Beratungen der WAK wäre nicht mehr gegeben. Abs. 2 Im zweiten Absatz wird ein neuer Passus eingefügt, welcher bei Verteilung des Rein- ertrages unter die Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder Eigentümerin- nen und Eigentümer eine Reduktion des Verwaltungskostenbeitrages des Bundes in gleicher Höhe vorsieht. Dies stellt sicher, dass die Finanzhilfe des Bundes für den tatsächlichen Bedarf eines funktionierenden Bürgschaftssystems eingesetzt wird; denn die Finanzhilfe soll mithelfen, für die KMU vorteilhafte Konditionen zu schaf- fen. Ein reiner Transfer zugunsten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer in Form von Verteilungen des Reinertrages der Bürgschaftsorganisation soll dadurch vermieden werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2007 nimmt lediglich eine der vier anerkannten Organisationen Verteilungen des Reinertrages vor. Die Bürgschaftsorganisationen werden im Ein- klang mit den Anerkennungsvoraussetzungen (siehe Art. 4) nicht gewinnorientiert be- trieben.

Art. 8 Finanzierung Abs. 1 Hier handelt es sich lediglich um eine gesetzestechnische Nachführung. Abs. 2 Der zitierte Absatz von Artikel 6 wird an die neue Struktur von Artikel 6 angepasst. Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Abs. 2 1. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgehoben, weshalb die Strei- chung dieser Ziffer beantragt wird. Die Vorlage dazu ist Teil dieses Berichtes. 2. Das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisa- tionen wird im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19828 erwähnt und angewendet. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wird hier die bisherige Version des Gesetzes mit der neuen ersetzt und angewendet.

8 SR 837.0

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. Die Bestimmung sieht vor, dass für Bürgschaftsverträge, welche unter dem bisherigen Gesetz abgeschlossen wurden, weiterhin die alten rechtlichen Grundlagen gelten. Dies bedeutet, dass die neue Bürgschaftslimite von 1 Million Franken ausschliesslich auf neue Bürgschaftsverträge anwendbar ist. Es können allerdings mit denselben Bürg- schaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern weitere Bürgschaftsverträge nach neuem Recht abgeschlossen werden, solange diese summiert mit den bestehenden Bürgschaften die neue Bürgschaftslimite von 1 Million Franken nicht überschreiten.

2.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

2.2.1 Einziger Artikel

Der einzige Artikel besagt, dass das Bundesgesetz vom 25. Juni 19769 über die Ge- währung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum aufgehoben wird.

2.2.2 Übergangsbestimmungen

Mit der ersten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Bürgschaftsgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch laufen, von den regionalen gewerbeorien- tierten Bürgschaftsorganisationen, die gemäss BG über die Finanzhilfen an gewerbe- orientierte Bürgschaftsorganisationen anerkannt sind, weitergeführt werden. Mit der zweiten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Zinskostenbeiträge, die bis zum Ende der ordentlichen Tätigkeit der GBZ am 31. Dezember 2016 zugesi- chert worden sind, vom SECO weiter ausgerichtet werden. Mit der dritten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass der Bund die Verwal- tungskosten der regionalen gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen gemäss den Bestimmungen des BGB übernimmt, soweit sie ihnen durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen. Mit der vierten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass der Bund die Verluste aus Bürgschaften gemäss den Bestimmungen des BGB trägt, soweit sie durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen.

9 SR 901.2

3 Auswirkungen

3.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an

gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

3.1.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Kosten, die dem Bund aus dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen entstehen, setzen sich zusammen aus den Verwaltungskostenbeiträgen, den vom Bund getrage- nen Verluste abzüglich der Wiedereingänge aus vergangenen Verlusten sowie den Opportunitätskosten (entgangene Zinserträge) der nachrangigen Darlehen. Nicht zu- letzt haftet der Bund im Sinne einer Eventualverpflichtung für seinen Anteil an den bestehenden Bürgschaften. Im Rahmen des Berichtes des Bundesrates vom 20. November 201310 über das ge- werbeorientierte Bürgschaftswesen wurde eine Erhöhung der Bürgschaftslimite ge- prüft. Diese Prüfung machte deutlich, dass das finanzielle Engagement des Bundes bei einer Limitenerhöhung möglicherweise erheblich steigen würde. Es wurde darge- legt, dass die Auswirkungen einer Limitenerhöhung auf die Eigenkapitalsituation und die Liquidität der Bürgschaftsorganisationen zu berücksichtigen sei. Die beauftragten Fachleute des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen an der Uni- versität St. Gallen rechneten damit, dass grössere Bürgschaften mit einem geringeren Risiko für die Bürgschaftsorganisationen und den Bund und somit mit einer tieferen Bruttoverlustquote (Bürgschaftsverluste des Jahres/Bürgschaftsbestand) verbunden sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bürgschaften mit dem maximalen Bürgschaftsbe- trag (500 000 Franken) ausfallen, scheint in der Schweiz unterdurchschnittlich zu sein. Während von allen seit 2007 vergebenen Bürgschaften, die noch laufen oder bereits zurückbezahlt wurden, 11 Prozent das maximale Bürgschaftsvolumen umfassen, liegt der Anteil der Bürgschaften mit dem maximalen Volumen bei den Bürgschaftsverlu- sten nur bei 4,5 Prozent. Der deutliche Unterschied weist darauf hin, dass grössere Bürgschaften augenscheinlich mit einem geringeren Risiko für die Bürgschaftsorga- nisationen und den Bund verbunden sind. Nicht alle Bürgschaftsorganisationen sind aber überzeugt, ob die Ausfallwahrscheinlichkeit auch bei Bürgschaften zwischen 500 000 und 1 Million Franken unterdurchschnittlich wäre. Teilweise wird trotz ei- nem möglicherweise tieferen Ausfallrisiko mit einer höheren Verlustquote gerechnet, da es bei industriellen, grösseren Unternehmen schwieriger sein dürfte, die Exponen- ten mit persönlichen Bürgschaften zur Sicherstellung der Wiedereingänge nach einem Verlustfall in die Finanzierung einzubinden.

Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bund ist schwierig, da das Wachstum des Bürgschaftsbestandes verbunden mit der Limitenerhöhung schwer kal- kulierbar ist. Schätzungen des SECO gehen von mittelfristig zusätzlichen Aufwen- dungen für Bürgschaftsverluste zwischen 2 und 3 Millionen Franken pro Jahr aus. Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen wird für die Legislaturperiode 2020–2023 in- folge der neuen Bürgschaftslimite voraussichtlich etwa 10 Millionen Franken mehr

10 Bericht des Bundesrates über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen, 20. November 2013

als in der Legislaturperiode 2016–2019 benötigen; dies würde eine Erhöhung des Kre- dites im Finanzplan sowie eine Aufstockung der Eventualverpflichtungen des Bundes erfordern. in Mio. CHF 2012 2013 2014 2015 2016 FP 2020 FP 2021 FP 2022 FP 2023 Bürgschaftsbestand 218.2 227.0 238.2 244.5 254.6 Schätzung Bürgschaftsbestand ohne Limitenerhöhung 286.6 294.6 302.6 310.6 Schätzung Bürgschaftsbestand mit Limitenerhöhung 301.6 324.6 347.6 370.6 Ausgaben Verwaltungskostenbeitrag 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 3.0 Ausgaben Bund Verlustbeteiligung 4.6 3.7 3.5 3.2 4.3 Schätzung Ausgaben Bund Verlustbeteiligung mit Limitenerhöhung 6.6 7.1 7.6 8.2 Total Ausgaben gemäss Staatsrechnung / Finanzplan* 7.6 6.7 6.5 6.2 7.3 7.8 7.8 7.8 7.8 Voraussichtliche Ausgaben mit Limitenerhöhung 9.6 10.1 10.6 11.2 Differenz zum Finanzplan* 1.8 2.4 2.9 3.4 * Stand 28. März 2016

Annahmen: Das geschätzte Wachstum ohne Limitenerhöhung liegt bei 8 Millionen Franken pro Jahr. Das jährliche durchschnittliche Wachstum in der Legislaturperiode 2012-2015 lag bei 8.4 Millionen Franken. Das geschätzte Wachstum mit Limitenerhöhung liegt bei 23 Millionen Franken pro Jahr. Auf das bisherige jährliche Wachstum von 8 Millionen Franken kommen jährlich noch 5 Millionen aus neuen Bürgschaften von besteheden Kunden und 10 Millionen aus einer neuen Kundschaft hinzu. Die durchschnittliche Bruttoverlustquote seit 2010 beträgt 1.8% und der höchste Wert wurde 2011 mit 2.36% erreicht. Geschätzte Bruttoverlustquote von 2.2% für den FP 2020-2023.

Die Aufsicht des SECO wurde in den letzten Jahren ausgebaut und ist auch bei einer Limitenerhöhung genügend. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.1.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen hat weder finanzielle noch personelle direkte Auswirkun- gen auf die Kantone. Bei den Kantonen, die eine ähnliche Unterstützung für die KMU anbieten wie das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen, könnte allenfalls eine Verschiebung der Kund- schaft in Richtung des Bundesinstrumentes bzw. ein Nachfragerückgang eintreten, falls die Bürgschaftskonditionen des betreffenden Kantons weniger attraktiv sind als beim Bund. Dies könnte zu einer moderaten finanziellen Entlastung der betroffenen Kantone führen.

3.1.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Bürgschaftswesen unterstützt die KMU, indem es ihnen ermöglicht, Bankkredite zu erhalten, welche ihnen andernfalls nicht gewährt würden. Damit unterstützt das Bürgschaftswesen die Gründung, Nachfolgeregelung und die Vergrösserung von KMU. Die vorgeschlagene Erhöhung der Bürgschaftslimite kann insbesondere bei der Finanzierung von Übertragungen oder Nachfolgen hilfreich sein. Dasselbe gilt auch für Investitionen von Unternehmen, die es erlauben, Arbeitsplätze in den Regionen zu halten oder neue zu schaffen.

Das Bürgschaftswesen als Nischenprodukt im KMU-Kreditmarkt kann grundsätzlich aus zwei unterschiedlichen, sich gegenseitig beeinflussenden Perspektiven betrachtet werden: Einerseits als Förderinstrument im KMU-Kreditmarkt mit regionalpolitischer Dimension und andererseits als Instrument zur Dämpfung möglicher Marktineffizien- zen. Die Mitnahmeeffekte sind bei diesem Instrument insgesamt klein. Die von der Bürg- schaftsnehmerin oder vom Bürgschaftsnehmer jährlich für den verbürgten Betrag zu entrichtende Risikoprämie von 1,25 Prozent führt dazu, dass KMU Bürgschaften meist nur dann nutzen, wenn sonst keine Finanzierung gewährt würde. Hingegen dürften die Verdrängungseffekte gross sein, da die unterstützten KMU ihre Produkte und Dienstleistungen weitgehend in der Schweiz absetzen. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass – gesamtschweizerisch betrachtet – langfristig die ent- sprechenden Arbeitsplätze ohne die Existenz der mit Bürgschaften unterstützten Fir- men – trotzdem existieren würden, allerdings nicht notwendigerweise in KMU und wohl auch nicht in den entsprechenden Regionen. Aufgrund der hohen Verdrängungs- effekte und des im Vergleich zum gesamten Kreditmarkt KMU von rund 400 Milliar- den Franken bescheidenen Volumens des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens wird auf eine empirische Erhebung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Li- mitenerhöhung verzichtet.

3.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

3.2.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der Neuen Regionalpolitik des Bundes wurde die alte Berggebietsförderung ab- gelöst. Dieser Paradigmenwechsel weg von einzelbetrieblicher Förderung wird mit der Aufhebung des BGB konsequent zu Ende geführt. Im Weiteren werden eine Dop- pelspurigkeit im staatlich geförderten Bürgschaftswesen beseitigt und der Fokus voll- ständig auf das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen gelegt. Aufgrund der Beseitigung dieser Doppelspurigkeit werden Ressourcen gespart, aller- dings nicht in der Bundesverwaltung. Die Einsparung erfolgt bei der GBZ im Rahmen ihrer Auflösung. Für den Bund bedeutet die Übernahme der noch laufenden Zinsko- stenbeitragsgeschäfte Mehraufwand. Das SECO muss die halbjährlichen Auszahlun- gen der verbleibenden Zinskostenbeiträge (gut 100 Zahlungen in fünf Jahren) mit den bestehenden personellen Ressourcen abdecken und das Know-how bis zur Beendi- gung aller vertraglichen Verpflichtungen aufrechterhalten. Mittelfristig werden beim SECO mit dem Auslaufen der Verpflichtungen rund 10 Stellenprozent frei. Der bereits deutlich rückläufige jährliche Budgetkredit (754 000 Franken im 2017) wird weiterhin abnehmen und in etwa zehn bis zwölf Jahren völlig wegfallen, wenn alle eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen ausgelaufen und die zugesicherten Zinskostenbeiträge ausbezahlt sind. Bei der Budgetierung fallen vor allem allfällige Bürgschaftsverluste ins Gewicht, die praktisch nicht vorhersehbar sind. Das SECO stützt sich bei der Budgetierung auf langjährige Erfahrungswerte.

3.2.2 Auswirkungen auf die Kantone

Das BGB – und damit auch seine Aufhebung – hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Kantone.

3.2.3 Auswirkungen auf das Berggebiet und den weiteren

ländlichen Raum Das BGB hat seine ursprüngliche Bedeutung als regionalpolitisches Instrument voll- kommen verloren. Unternehmen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum er- fahren durch die Abschaffung des BGB keine spürbaren Nachteile.

3.2.4 Auswirkungen auf das Bürgschaftswesen

Mit dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen steht ein alternatives Instrument zur Verfügung, das bezüglich Bürgschaften mindestens gleichwertige Konditionen bietet und den Geltungsperimeter des BGB vollständig abdeckt. Im Falle der Erhöhung der Bürgschaftslimite werden sogar noch bessere Konditionen geboten. Das BGB kann ohne Verlust und Schaden für das Bürgschaftswesen aufgehoben werden. Die Möglichkeit der Zusicherung neuer ZKB entfällt. Diese Finanzhilfe wurde nur wenig genutzt, namentlich weil die finanzielle Entlastung gering ist. Im aktuellen Zin- sumfeld fällt sie besonders bescheiden aus. In der Gesamtbetrachtung hat das Weg- fallen der ZKB eine nur marginale Bedeutung.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates

4.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an

gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201611 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201612 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Der Bundesrat wurde mit der Annahme der Motion Comte seitens des Parlamentes am 17. März 2016 beauftragt, diese Gesetzesrevision vorzulegen.

4.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

11 BBl 2016 1105

12 BBl 2016 5183

13 BBl 2016 1105

14 BBl 2016 5183

Die Aufhebung des BGB wurde angesichts der Entwicklung im Bürgschaftswesen in den vergangenen Jahren bereits angedacht. Auslöser für die Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt ist der Liquidationsbeschluss der GBZ, verbunden mit dessen raschen Um- setzung.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an

gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

5.1.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderungen der Erlasse stützen sich wie diese selber auf Artikel 103 der Bundes- verfassung15, welcher dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Strukturpolitik gibt.

5.1.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Vorlage hat keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit des gewerbeorientierten Bürg- schaftswesens mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz. WTO-Übereinkommen Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen ist eine spezifische Subvention und unter- liegt somit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnah- men (ASCM)16. Da die Finanzhilfen von bescheidener Höhe sind, handelt es sich aber mangels schädlicher Wirkung auf das Ausland im Sinn der Artikel 5 und 6 ASCM nicht um anfechtbare Subventionen. Das Bürgschaftswesen wird im WTO- Sekretariatsbericht17 zwar jeweils erwähnt. Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union Das Instrument des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens ist mit den Verpflichtun- gen der Schweiz gegenüber der Europäischen Union (EU), insbesondere mit Artikel

23 Absatz 1 iii des Abkommens vom 22. Juli 197218 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsab- kommen von 1972) vereinbar. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 iii ist jede staatliche Bei- hilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro- duktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, unvereinbar mit dem guten Funktionieren des Abkommens. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Begünstigungen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, durch den diese ihren Export erhöhen könnten. Da die Finanzhilfen aus Bürgschafts- verpflichtungen von bescheidener Höhe sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Verfälschung des Wettbewerbs verursachen. Zudem bestehen in den EU- Mitgliedstaaten analoge Systeme zur Unterstützung der KMU. Daher ist die Verein- barkeit mit dem Freihandelsabkommen von 1972 gewährleistet.

15 SR 101

16 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

17 WTO (2013): Trade Policy Review: Switzerland and Liechtenstein, 19. März 2013. 18 SR 0.632.401

Verhältnis zum europäischen Recht Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen ist mit dem geltenden EU-Recht im Be- reich der staatlichen Beihilfen kompatibel. Im Übrigen bestehen in fast allen EU- Mitgliedsländern vergleichbare Instrumente mit höheren Bürgschaftslimiten. Alle Nachbarländer weisen zum Beispiel eine Bürgschaftslimite über 1 Million Franken aus. In Deutschland liegt die Limite bei 1,25 Millionen Euro, in Österreich bei 1,2 Millionen Euro, in Frankreich bei 1,5 Millionen Euro und in Italien bei bis zu 2 Mil- lionen Euro.

5.1.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen Subventions- bestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die Vorlage beinhaltet keine Subventionsbestimmungen oder Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die der Ausgabenbremse zu unterstellen sind.

5.1.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Mit den beantragten Gesetzesänderungen werden die bestehenden Subventionen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen weitergeführt und punktuell angepasst. Dabei werden die Grundsätze des Subventionsgesetzes19 respektiert. Die Bedeutung der Finanzhilfen für die vom Bund angestrebten Ziele Mit den Finanzhilfen wird das Ziel verfolgt, leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben den Zugang zu Bankkrediten zu erleichtern. Zu diesem Zweck richtet der Bund Finanzhilfen an anerkannte Bürgschaftsorganisationen, die Bürgschaften gewähren, aus. Damit wird der Strukturpolitik des Bundes gemäss Ar- tikel 103 der Bundesverfassung Rechnung getragen. Die Finanzhilfen des Bundes für dieses Instrument verteilen sich auf die Verwaltungs- kostenbeiträge, die vom Bund getragenen Verluste abzüglich der Wiedereingänge aus vergangenen Verlusten sowie die Opportunitätskosten (entgangene Zinserträge) der nachrangigen Darlehen. Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 20. November 2013 unterstützt das Bürg- schaftswesen die KMU, indem es ihnen ermöglicht, Bankkredite zu erhalten, die ih- nen andernfalls nicht gewährt würden. Damit unterstützt das Bürgschaftswesen die Gründung, die Nachfolgeregelung und die Vergrösserung der Unternehmung. Das Bürgschaftswesen stellt primär ein gewerbepolitisches Förderinstrument mit einer starken Verankerung im ländlichen Raum dar. Ende 2011 boten die mit Bürgschaften unterstützten Firmen insgesamt 22 179 Arbeitsplätze an. Zum gleichen Zeitpunkt wur- den 1 774 Lernende beschäftigt. Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen leistet so- mit auch einen Beitrag zur Berufsbildung. Die Konkursquote der Firmen mit Bürg- schaften liegt nur wenig über der Konkursquote aller KMU der entsprechenden Grösse. Der Bundesrat stellte im erwähnten Bericht fest, dass sich das Bürgschafts- wesen positiv entwickelt hat und auf einer guten und soliden Grundlage steht.

19 SR 616.1

Materielle und finanzielle Steuerung der Finanzhilfen Heute erfolgt die Steuerung durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF) zum einen durch die Anerkennungsverfügungen, in denen die wesent- lichen Anforderungen an die Bürgschaftsorganisationen in ihren Grundzügen festge- legt sind. Eine Anerkennung durch den Bund als gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisation ist Voraussetzung, um vom Bund entsprechende Finanzhil- fen in Anspruch nehmen zu können. Zum anderen schliesst das WBF mit den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen gemäss Artikel 10 der Verordnung20 Finanzhilfeverträge ab. Diese Verträge stellen das zentrale Steuerungsinstrument dar. Die jeweils für vier Jahre festgelegten Förder- ziele und das Management-Informations-System (MIS) sind Instrumente des Bundes für die strategische Steuerung der Tätigkeit der Organisationen. In den Finanzhilfe- verträgen werden insbesondere festgelegt: a) Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von der Organisation zu erbringen sind; b) messbare Ziele für die Entwicklung des Bürgschaftsvolumens, von Neubürgschaf- ten und der Verlustquote; c) die Methode und die Ansätze zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge; d) die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budge- tierung und Rechnungslegung; e) das Vorgehen im Streitfall; f) die von der Organisation zu ergreifenden Massnahmen zur Begrenzung des Bürg- schaftsvolumens nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes. Die Corporate Governance der Bürgschaftsorganisationen basiert grundsätzlich auf dem «Swiss code of best practice for Corporate Governance». Die Finanzhilfeverträge halten fest, dass die Bürgschaftsorganisationen die Gewaltenteilung innerhalb der Or- ganisation konsequent umzusetzen haben und die Mitglieder der Verwaltung eine hohe Unabhängigkeit gegenüber der Organisation, dem Kreditgeber und den Bürg- schaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern auszuweisen haben. Entsprechend se- hen die Bürgschaftsorganisationen Ausstandsregeln in den Statuten oder Organisati- onsreglemente vor. Verantwortlich für die operative Steuerung und den Vollzug ist das Ressort KMU- Politik der Direktion für Standortförderung im SECO. Da es sich bei den Genossen- schaften um externe Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit privater Natur

handelt, an denen der Bund nicht beteiligt ist und an die er Subventionen ausrichtet, hat das SECO unterschiedliche Rollen. Es hat:

  • das strategische Controlling zu betreuen (Jahresplanung, Durchführung des Control- ling-Gesprächs, ggf. Weiterentwicklung der strategischen Ziele),

  • das Monitoring und den informellen Informationsaustausch zweckmässig zu gestal- ten,

  • die nötigen Aufsichtsmassnahmen zu erkennen, zu begleiten und allenfalls umzuset- zen,

20 SR 951.251

• die strategischen Fragestellungen frühzeitig zu erkennen und allenfalls Antrag zu stellen. Das Ressort KMU-Politik und die Bürgschaftsorganisationen pflegen einen zweck- mässigen und regelmässigen Austausch. Zur Sicherstellung des gegenseitigen Infor- mationsbedarfs werden regelmässige Monitoring-Gespräche durchgeführt. Zusätzlich hat die Interne Revision des SECO eine Aufsichtsfunktion über die Aufsichtsinstan- zen innerhalb des SECO inne. Das SECO und die Eidg. Finanzkontrolle können periodisch Evaluationen (Erfolgs- kontrollen) und/oder Audits (Revisionen) anordnen und zwar auf Stufe Organisation oder auf Stufe Gesamtsystem. Im Jahr 2013 fand eine vertiefte Evaluation statt 21. Verfahren der Beitragsgewährung Eine Anerkennung durch den Bund als gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisation ist Voraussetzung, um vom Bund entsprechende Finanzhilfen in Anspruch nehmen zu können. Das Anerkennungsverfahren ist im ersten Abschnitt der Verordnung geregelt. Das WBF ist für die Bearbeitung und Bewilligung der Gesuche um Anerkennung zu- ständig. Gemäss Artikel 2 der Verordnung anerkennt das WBF nur so viele Organisa- tionen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorien- tierten Bürgschaftswesens nötig sind. Das Verfahren der Beitragsgewährung ist transparent ausgestaltet: Die wichtigsten Kriterien zur Vergabe der Finanzhilfen sind im Gesetz und in der Verordnung defi- niert.

5.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften

und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum Nach Abschluss aller Bürgschaftsgeschäfte und Zinskostenbeitragszahlungen wird ein Verfahren zur Aufhebung der Verordnung vom 22. Dezember 1976 über die Ge- währung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten durchgeführt.

Bundesgesetz Entwurf über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. Juli 2013) [Änderung vom …]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung22, nach Einsicht in [die Botschaft des Bundesrates vom ….23] den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 200524 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 200625, beschliesst:

[I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200626 über die Finanzhilfen an die gewerbe- orientierten Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz [Zweck] 1 Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben [in der Schweiz] erleichtern, [Bankkredite] Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.

2 Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürg-

schaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.

22 SR 101

23 BBl …

24 BBl 2006 2975

25 BBl 2006 3003

26 SR 951.25

Art. 2 Förderungsgrundsätze Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird; b. Bürgschaften landesweit angeboten werden; c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird; d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone aus- gerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind. [Bürg- schaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.]

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mit- telbetrieben [in der Schweiz] bei der Aufnahme von [Krediten] Darlehen von Ban- ken nach dem Bankengesetz vom 8. November 193427 Sicherheiten in Form von So- lidarbürgschaften bereitstellen. Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Anerkannt werden Organisationen, die:

a. nicht gewinnorientiert betrieben werden; b. Unternehmen aller Branchen offen stehen; c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom [Kreditgeber] Darlehensgeber sind; d. professionell und effizient geführt werden; und e. überkantonal tätig sind.

2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese

sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei. Art. 5 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:

a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten; b. an die Verwaltungskosten.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige

Darlehen zur Verfügung stellen.

27 SR 952.0

Art. 6 Bürgschaftsverluste [Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes] 1 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.[Anerkannte Organisationen können Bürg- schaften im Sinne dieses Gesetzes bis 1 Million Franken eingehen.

2 Der Bund übernimmt 65% des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften im Sinne

dieses Gesetzes.] 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 197628 über die Gewährung von Bürgschaften und Zins- kostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes vom 25. Juni 198229. Art. 7 Verwaltungskosten

1 Der Bund übernimmt die Kosten [beteiligt sich ergänzend zu den Kantonen an

den Verwaltungskosten], welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen[.], soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt wer- den und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

2 [Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag unter die Genossenschaf-

terinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisa- tion in gleicher Höhe.] Art. 8 Finanzierung

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befri-

stete Rahmenkredite für: a.30 … b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

2 Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Ab-

satz 1 [2] profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten. 3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

28 SR 901.2 29 SR 837.0 30 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2283; BBl 2011 2337).

3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 9 Anerkennung und Überwachung

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)31

anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Ar- tikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten

Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfü- gung.

3 Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Vor-

aussetzungen nicht mehr erfüllt. Art. 10 Rechtschutz Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Abschnitt: Evaluation

Art. 11 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweck- mässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Voll- zug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194932 über die Förderung der gewerblichen

Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.

2 [Das nachstehende Gesetz wird] Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt ge-

ändert:

1. Bundesgesetz vom 25. Juni 197633 über die Gewährung von Bürgschaften und

Zinskostenbeiträgen in Berggebieten Art. 10 Abs. 4

31 Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorge- nommen. 32 AS 1949 II 1657, 1968 101 33 SR 901.2

4 Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach

dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200634 über die Finanzhilfen an gewerbeorien- tierte Bürgschaftsorganisationen behandelt werden.

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198235

2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustri- sikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200636 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt. 2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 200637 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürg- schaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausge- arbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

1 Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungs-

phase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200638 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser. Art. 14 Übergangsbestimmung Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194939 über die Förderung der gewerblichen Bürg- schaftsgenossenschaften. [Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom… 40] [Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, wer- den nach bisherigem Recht41 bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weiterge- führt.]

34 SR 951.25; AS 2007 693 35 SR 837.0

36 SR 951.25; AS 2007 693 [xxxx xxx]

37 SR 951.25; AS 2007 693 [xxxx xxx]

38 SR 951.25; AS 2007 693[xxxx xxx]

39 AS 1949 II 1657, 1968 101 40 AS …. 41 AS 2007 693, 2007 3363, 2012 3631, 2012 3655, 2013 2283

Art. 15 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: Art. 1-12: 15. März 200742 Art. 13-15: 15. Juli 200743

42 BRB vom 28. Febr. 2007

43 Abs. 1 des einzigen Art. der V vom 27. Juni 2007 (AS 2007 3363)

Bundesgesetz Entwurf über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

Aufhebung vom …

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...44 beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 197645 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgeho- ben.

II Übergangsbestimmungen zur Aufhebung vom …

1 Bei Aufhebung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 197646 über die Gewährung von

Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum bestehende Bürgschaftsgeschäfte werden von den gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 200647 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisa- tionen anerkannten regionalen, gewerblichen Bürgschaftsorganisationen nach bishe- rigem Recht bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt.

2 Bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Zinskostenbeiträge werden vom SECO nach

bisherigem Recht weiter ausgerichtet.

3 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten für die Geschäfte nach Absatz 1 ge-

mäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. 4 Er trägt Verluste für Bürgschaften nach Absatz 1 gemäss Artikel 6 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbei- trägen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum.

44 BBl …

45 AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187, 2006 2197, 2012 3655 46 AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187, 2006 2197, 2012 3655 47 SR 951.25

III Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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