Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
13.04.2017
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018
Referenz/Aktenzeichen: P374-1706
054.11-00003/00006/00002/P374-1706
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung PäV
Inhalt 1 Einführung.................................................................................................................................. 3 2 Gründe und wesentliche Bestandteile der Änderung ................................................................... 4 3 Verhältnis zum europäischen Recht............................................................................................ 4 4 Erläuterung der Änderungen im Einzelnen .................................................................................. 4 4.1 Artikel 16 Absatz 3bis ........................................................................................................... 4 4.2 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe cbis ....................................................................................... 4 4.3 Artikel 17 Absatz 4 .............................................................................................................. 4 4.4 Artikel 24 Buchstabe b ........................................................................................................ 5 4.5 Artikel 28 Absatz 3 .............................................................................................................. 5 5 Auswirkungen............................................................................................................................. 5 5.1 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................................... 5 5.2 Auswirkungen auf die Kantone............................................................................................ 5 5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft ......................................................................................... 5
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung PäV
1 Einführung
Artikel 23e des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sieht drei Kategorien von Pärken von nationaler Bedeutung vor: Nationalpärke, Regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke. Diese drei Kategorien werden in den Artikeln 23f, 23g und 23h NHG präzisiert. Die entsprechenden Anforderungen sind im 3. Kapitel der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV; SR 451.36) festgelegt. Mit der PäV wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der für die Bevölkerung und die Unter- nehmen in geeigneten Regionen einen Anreiz bietet, Pärke von nationaler Bedeutung zu er- richten und zu betreiben. Die Verordnung regelt die Gewährung globaler Finanzhilfen des Bun- des für Pärke von nationaler Bedeutung und deren Auszeichnung mit geschützten Labels, sofern die festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Parkpolitik beruht auf den folgenden fünf Grundprinzipien: • Freiwilligkeit • breit getragener demokratischer Prozess in der Region • Realisierung mit bestehenden rechtlichen Instrumenten • besondere Natur- und Landschaftswerte als Basis • Schutz und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Der Bund fördert Pärke von nationaler Bedeutung mit den folgenden drei gesetzlich veranker- ten Instrumenten: • Parklabel «Nationalpark», «Regionaler Naturpark» oder «Naturerlebnispark» • Produktelabel für zertifizierte Qualitätsprodukte und -dienstleistungen aus einem Park von nationaler Bedeutung • Finanzhilfen aufgrund von Programmvereinbarungen zwischen Kantonen und Bund Nationalpark Ein Nationalpark ist ein Gebiet mit vorwiegend natürlichem Charakter. Er besteht aus einer Kern- und einer Umgebungszone. In der Kernzone eines Nationalparks soll sich die Natur uneingeschränkt entwickeln können. In der Umgebungszone wird die Kulturlandschaft natur- nah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt. Damit dient der Park auch der Erholung, Umweltbildung und Forschung. Regionaler Naturpark Ein Regionaler Naturpark liegt in einem überwiegend ländlichen Gebiet, welches besondere Natur-, Landschafts- und Kulturgüter aufweist und Siedlungen umfasst. Diese Parkkategorie schafft gute Bedingungen für die nachhaltige Entwicklung, für die Umweltbildung, zum Erleben des Natur- und Kulturerbes sowie für die Förderung innovativer, umweltfreundlicher Techno- logien. Regionale Naturpärke sind nicht zoniert, d.h. es gibt keine Kernzone. Naturerlebnispark Ein Naturerlebnispark ist ein naturnahes Gebiet, welches in der Nähe dicht bevölkerter Sied- lungsräume beziehungsweise innerhalb von Agglomerationen liegt. Er besteht aus einer Kern- und einer Übergangszone und ermöglicht der Bevölkerung das Erleben der Natur und der Dynamik von Ökosystemen. In der Kernzone ist die Natur sich selbst überlassen, während die Übergangszone als Puffer gegen schädliche Einwirkungen auf die Kernzone dient. Fläche der Pärke Damit das Parklabel verliehen werden kann, muss das Parkgebiet unter anderem eine Min- destfläche aufweisen. Die Flächen sind in der PäV definiert, und zwar in Artikel 16 für die Nationalpärke, in Artikel 19 für die Regionalen Naturpärke und in Artikel 22 für die Naturerleb- nispärke. Die Mindestflächen für die einzelnen Parkkategorien wurden in Abhängigkeit von ihren Funktionen festgelegt.
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2 Gründe und wesentliche Bestandteile der Änderung
Die Entwicklung der Parkprojekte in der Schweiz hat gezeigt, dass die Anforderungen für Na- tionalpärke in gewissen Fällen nur von grenzüberschreitenden Gebieten erfüllt werden kön- nen. Es handelt sich dabei um natürliche und landschaftliche Gebietseinheiten, durch die eine Landesgrenze verläuft. Diese Entwicklung lässt sich auch auf weltweiter und europäischer Ebene beobachten, wo mehrere Länder die Anerkennung grenzüberschreitender Parkgebiete anstreben. Die derzeitige Fassung der PäV sieht keine Schaffung grenzüberschreitender Nationalpärke vor. Dazu ist eine Änderung von Artikel 16 PäV erforderlich. Diese Änderung gibt den Regio- nen und Kantonen die Möglichkeit, grenzüberschreitende Nationalpärke zu errichten. Zugleich kann der Bund diese Pärke anerkennen, indem er dem in der Schweiz gelegenen Teil des Parkgebiets das Parklabel verleiht. Voraussetzung dafür ist, dass die Qualität des Parkgebiets jenseits der Landesgrenze den in der PäV festgelegten Anforderungen ebenfalls entspricht. Die übrigen Anforderungen an die jeweilige Parkkategorie bleiben unverändert. Zudem sollen mit dieser Revision einzelne Bestimmungen in der Pärkeverordnung aufgrund geänderter Gesetzesgrundlagen bzw. Rahmenbedingungen angepasst werden.
3 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Vereinbarkeit mit EU-Recht ist gewährleistet.
4 Erläuterung der Änderungen im Einzelnen
4.1 Artikel 16 Absatz 3bis
Um die Voraussetzung für die Schaffung und den langfristigen Betrieb grenzüberschreitender Nationalpärke zu schaffen, muss Artikel 16 um einen neuen Absatz 3bis ergänzt werden. Dieser sieht vor, dass ein Teil der Kernzone im Gebiet eines Nachbarlandes liegen kann, wenn die in der PäV festgelegten Anforderungen für die Fläche der Kernzone eines Nationalparks dies rechtfertigen. Jedes Land ist gemäss seiner nationalen Gesetzgebung für die Festlegung und die Gewährleistung des Schutzregimes des in seinem Hoheitsgebiet liegenden Gebiets zu- ständig. Das Schutzniveau des im Ausland gelegenen Anteils der Kernzone muss mindestens gleichwertig sein, wie jenes für Kernzonen von Nationalpärken nach NHG/PäV in der Schweiz. Höchstens die Hälfte der Kernzone kann im grenznahen Ausland liegen. Um den Betrieb des grenzüberschreitenden Parks langfristig sicherzustellen, muss zwischen den beteiligten Par- teien ein Übereinkommen geschlossen werden, das die Entscheidungs- und Finanzierungs- modalitäten für die gemeinsamen Aktivitäten regelt.
4.2 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c bis
Der bestehende Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c wurde aufgrund einer Änderung der Verord- nung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussen- landeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) vom 1. September 2014 angepasst. Er genügt dem Schutzkonzept der Kernzone eines Nationalparks jedoch heute nicht mehr. Eine ungestörte Entwicklung der Natur und deren Erlebnis ist nur möglich, wenn das Starten und Landen so- wohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge ausgeschlossen werden.
4.3 Artikel 17 Absatz 4
Artikel 61 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) wurde am 13. Februar 2008 geändert und ist seit dem 15. März 2008 in Kraft. Dabei wurde es unterlas- sen, auch Artikel 17 PäV entsprechend anzupassen. Absatz 4 kann ersatzlos aufgehoben werden.
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4.4 Artikel 24 Buchstabe b
Der französische Wortlaut von Art. 24 Bst. b PäV wird wie folgt korrigiert: Pour permettre des activités de découverte de la nature et pour garantir la fonction tampon par rapport à la zone centrale, il faut dans la zone de transition : b. interdire l'exploitation agricole et sylvicole et la construction de nouveaux bâtiments et installations qui portent atteinte à l’évolution des habitats intacts des espèces ani- males et végétales indigènes. Mit dieser Änderung wird die Übereinstimmung der drei Sprachversionen gewährleistet. Ma- teriell wird nichts geändert.
4.5 Artikel 28 Absatz 3
Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Pärke exi- stierte noch keine Dachorganisation, die alle Schweizer Pärke vertrat. Der bestehende Arti- kel 28 war entsprechend offen formuliert. Inzwischen nimmt das Netzwerk Schweizer Pärke seit seiner Institutionalisierung im Jahr 2008 die Rolle als Dachorganisation der Schweizer Pärke wahr. Der Zweck des Netzwerks besteht darin, die Parkträgerschaften bei der Erreichung der Ziele gemäss NHG zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung, Aufwertung und allenfalls Weiterentwicklung der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte, die Förderung der Umweltbildung, die Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft und die Förderung der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen. Im Rahmen von Artikel 14a Absatz 2 NHG kann das BAFU Privaten mit Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit Aufträge erteilen. Das Netzwerk Schweizer Pärke, als pärkeübergrei- fende Organisation, kann gewisse Aufgaben auf seiner koordinierten Plattform professionell, kostengünstig und in guter Qualität erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um Leistun- gen wie den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer unter den Pärken, die pärkeübergrei- fende Öffentlichkeitsarbeit und Bildung, die Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Führung der nationalen Konsultativgruppe Produktelabel und des Kompe- tenzzentrums Geoinformation. Die vorliegende Ergänzung wird es dem BAFU ermöglichen, das Netzwerk mit Aufgaben, die den Wissenstransfer und die Zusammenarbeit unter Pärken betreffen, direkt beauftragen zu können.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Das BAFU kann grenzüberschreitende Pärke anerkennen, sofern diese die in der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Grundsätze und Qualitätsmerkmale erfüllen. Die übrigen Anforderungen für die Verleihung des Parklabels ändern sich nicht. In Bezug auf das Pro- duktelabel hat ein Rechtsgutachten ergeben, dass es gemäss geltendem Markenrecht nicht an Produzenten ausserhalb der Schweiz verliehen werden kann. Die Zusammenarbeit mit der Dachorganisation der Schweizer Pärke wird langfristig institutio- nalisiert, ohne dass dies zu Mehrkosten beim Bund führt.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone können beim BAFU die Verleihung des Parklabels an grenzüberschreitende Na- tionalpärke sowie Finanzhilfen für solche Pärke beantragen.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die Schweizer Pärke werden gestärkt und ihre Leistungen und Zusammenarbeit noch besser unterstützt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mittel- bis langfristig positive Aus- wirkungen auf ihre Leistungen bezüglich einer nachhaltigen Regionalentwicklung hat. 5/5
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