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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode)

(Anpassungen zur Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil 7186/09 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Feb- ruar 2016)

Vorgesehene Änderung per 1.1.2018

Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage ...................................................................................................................3

1. Bericht in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960 "Schlechterstellung von

Teilerwerbstätigen bei der IV" .............................................................................................3 2. Übergangsregelung ....................................................................................................4 3. Ziel der vorliegenden Änderung ..................................................................................4

II. Allgemeiner Teil: Wichtigste Änderungen im Überblick ................................................5 1. Grundzüge der Vorlage ..............................................................................................5 1.1 Invaliditätsbemessung.........................................................................................5 1.1.1 Berechnungsmodell ...........................................................................................5 1.1.2 Umsetzungsstufe ...............................................................................................6 1.2 Definition des Aufgabenbereichs .........................................................................6

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Sozialversicherungen und

Versicherte .........................................................................................................................6 2.1 Auswirkungen auf die IV .....................................................................................6 2.2 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge ..........................................................7

2.3 Auswirkungen auf die obligatorische Unfallversicherung und die

Militärversicherung .........................................................................................................7 2.4 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen ......................................................7 2.5 Auswirkungen auf die Versicherten .....................................................................7 3. Notwendigkeit einer Vernehmlassung .........................................................................8 4. AHV/IV-Kommission ...................................................................................................8

III. Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen ....................................9 1. Zu Art. 27 Abs. 1 und 2 ...............................................................................................9 2. Zu Art. 27bis Abs. 2-4 ................................................................................................. 10 3. Zu den Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom XX.XX.XXXX .................... 12

IV. Inkrafttreten ................................................................................................................ 12

V. Anhang: Tabellarische Zusammenstellung der Fallbeispiele ..................................... 13

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I. Ausgangslage

1. Bericht in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960 "Schlechterstellung von Teiler- werbstätigen bei der IV"

Im Juli 2015 hat der Bundesrat einen Bericht in Beantwortung des Postulates Jans 12.3960 "Schlechterstellung von Teilerwerbstätigen bei der IV" verabschiedet. Darin wurde eine umfassende Auslegeordnung im Bereich der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung bei Teilerwerbstätigkeit vorgenommen. Der Bericht stellte verschiedene Alternativen zur ge- mischten Methode vor und analysiert sie in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die versicherten Personen und das System der IV.

 Ausrichtung von zwei Renten für doppelbelastete Personen: Diese Variante führt zu Un- gleichbehandlungen und kann gegen den Grundsatz des Überversicherungsverbots verstossen. Der Bundesrat lehnt diesen Ansatz deshalb ab.  Norwegisches Modell: Eine grundlegende Änderung des Rentensystems in Anlehnung an das norwegische Modell, bei dem der Aufgabenbereich neben der Erwerbstätigkeit nicht mehr berücksichtigt würde, hätte schwerwiegende Konsequenzen. Zwar bringt auch dieser Vorschlag eine Verbesserung aus Sicht von Teilerwerbstätigen, da höhere Invali- ditätsgrade resultieren würden. Diese ergeben sich daraus, dass auch bei diesen Perso- nen von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde. Das System ist damit jedoch sehr hypothetisch und undifferenziert und kann nicht die Realität abbilden. Die Kosten würden relativ stark steigen und der Anreiz zur Eingliederung sinken. Zudem ergäben sich grosse Koordinierungsprobleme. Der Bundesrat lehnt auch diesen Ansatz ab.  Ökonomische Gesamtbewertung der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich: Diese Methode wertet zwar die Haushalttätigkeit auf, reicht aber nicht aus, um den diskriminierende Effekt der aktuellen gemischten Methode zu eliminieren. Im Ergebnis führt die Gesamtwertung zu ähnlichen Invaliditätsgraden wie die heutige Bemessung mit der gemischten Methode.  Methode gemäss Pa. Iv. 00.454 «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerb- stätigen» vom 6. Oktober 2000: Die Initiative sah vor, die bisherige Regelung zur Invali- ditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen weitgehend bestehen zu lassen. In Anlehnung an die Regelung im Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), sollte aber für den Anteil der Erwerbstätigkeit das Valideneinkommen bezogen auf eine hypothetische Vollzeitstelle berechnet werden. Dieser Wert wäre dann weiterhin nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit zu gewichten und so mit dem gewichteten invaliditätsgrad im Aufgabenbereich der Gesamtinvaliditätsgrad festzulegen. Aufgrund der zu hohen Kosten dieser Methode hat das Parlament diese Initiative abgeschrieben.

In seinem Bericht kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Situation für teilerwerbstätige Per- sonen mit demjenigen Berechnungsmodell verbessert werden könnte, welches der Pa. Iv. Suter zugrunde lag. Für den Bundesrat war dieser Ansatz derjenige, der das Problem am ehesten hätte lösen können. Der Bundesrat hat diese Methode jedoch verworfen, nicht aus inhaltlichen, son- dern vor allem aus finanziellen Gründen (vgl. S. 31 des Berichts). Er sah jedoch beim aktuellen Berechnungsmodell ein Optimierungspotential, vor allem durch eine stärkere Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt. Im Wissen um eine Beschwerde im Zusammenhang mit der gemischten Methode vor dem Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) hielt der Bundesrat fest, dass bei einer vom Gerichtshof festgestellten Ver- letzung des Diskriminierungsverbots die Methode der Invaliditätsbemessung nochmals überprüft werden müsste.

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Am 2. Februar 2016 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die gemischte Methode, von der in der überwiegenden Mehrheit der Fälle Frauen, die we- gen familiären Pflichten die Erwerbstätigkeit reduzieren, betroffen sind, diese indirekt diskrimi- niert und damit das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK verletzt (Nr. 7186/09). Die Eidgenossenschaft hat am 29. April 2016 die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kam- mer beantragt und bestritten, dass der EGMR die Kompetenz habe, diese Frage für die Schweiz zu beurteilen. Der Filterausschuss der Grossen Kammer des EGMR hat daraufhin am 4. Juli 2016 entschieden, dass er auf die Eingabe der Schweiz nicht eintrete, womit der Entscheid des EGMR in Rechtskraft erwachsen ist. Die Folge davon ist, dass die revisionsweise Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente in Anwendung der gemischten Methode EMRK-widrig ist, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Auf- gabenbereich sprechen. In diesen Fällen kann die gemischte Methode mit dem heutigen Berech- nungsmodell deshalb nicht mehr angewendet werden.

Das Urteil des EGMR hat die rechtliche Situation im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigkeit grundlegend geändert. Die ursprünglich vom Bundesrat vorgesehene Opti- mierung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung entsprach nicht mehr den Anforde- rungen der Verfassung, und sie war nicht mehr EMRK-konform.

Im Hinblick auf eine nicht diskriminierende Ausgestaltung der Invaliditätsbemessung genügt es nicht mehr, nur das aktuelle Berechnungsmodell mittels einer stärkeren Berücksichtigung der Wechselwirkungen zu optimieren, wie dies bei der Verabschiedung des Berichts in Beantwortung des Postulates Jans in Betracht gezogen wurde. Der entscheidende Schritt ist ein neues Berech- nungsmodell, bei dem die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in der Erwerbstätigkeit stär- ker berücksichtigt werden. Dieses Berechnungsmodell lag im Prinzip auch schon der Pa. Iv zu- grunde.

2. Übergangsregelung

Am 31. Oktober 2016 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Rundschreiben, in welchem es im Rahmen einer Übergangsregelung die Handhabung der gemischten Methode bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung festlegte. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (9F 8/2016) bestätigte das Bundesgericht das vom BSV im Rundschreiben empfohlene Vorgehen.

3. Ziel der vorliegenden Änderung

Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV, SR 831.201) können die Anforderungen des EGMR an eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung der gemischten Methode erfüllt werden. Zudem kann die Vereinbarkeit von Fami- lie und Beruf verbessert, eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der gemischten Methode sichergestellt werden.

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II. Allgemeiner Teil: Wichtigste Änderungen im Überblick

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Invaliditätsbemessung

Die Invaliditätsbemessung richtet sich nach dem Status der versicherten Person als vollerwerbs- tätige, teilerwerbstätige oder nicht erwerbstätige Person. Um den Grad der Invalidität bestimmen zu können, gibt es grundsätzlich drei Methoden: die allgemeine Methode des Einkommensver- gleichs, die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs und die gemischte Methode. Bei Personen, die gleichzeitig teilerwerbstätig sind und Aufgaben in Familie und Haushalt wahrneh- men, kommt die gemischte Methode zur Anwendung. In der Praxis handelt es sich dabei in 98% der Fälle um Frauen (vgl. S. 14 des vorgenannten Berichts). In diesen Fällen wird der Invalidi- tätsgrad aus den separat ermittelten und gewichteten Einschränkungen im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich ermittelt. Grundsätzlich wird an dieser gemischten Methode zur Invaliditäts- bemessung bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich festgehalten, da sie eine Aner- kennung der neben der Erwerbsarbeit ausgeübten ökonomisch und gesellschaftlich wichtigen Haus- und Familienarbeit bedeutet. Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstä- tigen sollen weiterhin die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich zu Hause ermittelt werden.

1.1.1 Berechnungsmodell

Das heutige Berechnungsmodell der gemischten Methode steht schon lange in der Kritik der Lehre in der Schweiz. Es wird bemängelt, dass eine überproportionale Berücksichtigung der Teil- zeitarbeit im Erwerbsbereich erfolgt (Berücksichtigung einerseits bei der Festlegung der Höhe des Valideneinkommens und andererseits nochmals bei der anteilmässigen Gewichtung nach dem Teilzeitpensum). Dieser Effekt wurde schlussendlich auch vom EGMR bemängelt. Das neue Modell nimmt diese Kritik auf und geht nun grundsätzlich von einer gleichwertigen Gewichtung der beiden Invaliditätsgrade im Erwerbs- wie im Aufgabenbereich aus. Damit erfolgt eine stärkere Berücksichtigung der Einschränkungen im Erwerbsbereich, was tendenziell zu höheren Invalidi- tätsgraden als bisher führt.

Dieses Modell lehnt sich an die Regelung in der obligatorischen Unfallversicherung (UV) an, welches für den Anteil der Erwerbstätigkeit das Valideneinkommen bezogen auf eine hypotheti- sche Vollzeitstelle berechnet. Diesbezüglich wird zwar kritisiert, dass damit ein Einkommen be- rücksichtigt wird, welches die versicherte Person ohne gesundheitlichen Einschränkungen nicht erzielt hätte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sowohl in der Unfallversicherung wie auch in der Invalidenversicherung entsprechende Korrekturen im Hinblick auf das tatsächlich erzielte Einkommen vorgenommen werden. In der Unfallversicherung richtet sich die Höhe der Rente nach dem tatsächlich versicherten Verdienst. In der Invalidenversicherung erfolgt die Korrektur dadurch, dass die betragliche Höhe der Rente nach dem durchschnittlichen Einkommen diffe- riert, auf dem Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind.

Mit dem vorgeschlagenen Modell wird zudem automatisch sichergestellt, dass die Wechselwir- kungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf konsequent berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen.

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Mit dem neuen Berechnungsmodell können die Anforderungen des EGMR rasch und ohne neue Mittel umgesetzt werden. Das Parlament hat sich bereits mit diesem Modell im Rahmen der par- lamentarischen Initiative Suter im 2003 auseinandergesetzt und die Kommission für soziale Si- cherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat ihr damals einstimmig Folge gegeben. Im Rahmen seiner umfassenden Analyse kam der Bundesrat in seinem Bericht in Beantwortung des Postulates Jans zum Schluss, dass eine Verbesserung für teilerwerbstätige Personen mit diesem Modell realisiert werden könnte und dieses aus Sicht des Bundesrates noch am ehesten weiterverfolgt werden könnte.

1.1.2 Umsetzungsstufe

Das neue Modell kann auf Verordnungsstufe umgesetzt werden. Artikel 28a Absatz 3 des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sieht für Teilerwerbstätigkeit le- diglich vor, dass der Erwerbsteil nach einem Einkommensvergleich gemäss Artikel 16 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) fest- zulegen ist und der Aufgabenbereich nach einem Betätigungsvergleich gemäss Artikel 28a Ab- satz 2 IVG. Wie genau die Vergleichseinkommen im Rahmen des Einkommensvergleichs fest- zusetzen sind und ob ein einheitlicher Invaliditätsgrad zu berechnen ist oder ob für beide Teilbe- reiche jeweils ein Invaliditätsgrad berechnet wird, ist nicht geregelt. Im Rahmen seiner allgemei- nen Vollzugskompetenz (Art. 86 Abs. 2 IVG) kann der Bundesrat daher diese neue Berechnungs- art auf Verordnungsstufe vorsehen.

Im Hinblick auf die Umsetzung sind sowohl für die Verwaltungspraxis wie auch für die Recht- sprechung keine Auslegungs- oder Anwendungsprobleme ersichtlich, da das Modell eine rechts- gleiche Behandlung garantiert, mit dem bestehenden System vereinbar und gut nachvollziehbar ist.

1.2 Definition des Aufgabenbereichs

Im Rahmen dieser Verordnungsänderung ist es zudem angezeigt, die Tätigkeiten im Aufgaben- bereich für die Personen anzupassen, die im Haushaltsbereich tätig sind. Im Sinne einer Klärung und Präzisierung der Tätigkeiten im Aufgabenbereich erfolgt eine Fokussierung auf Tätigkeiten, die im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können. Diese Tätigkeiten erfüllen das Dritt-Personen-Kriterium, d.h. dass die entsprechenden Tätigkeiten typi- scherweise durch Dritte gegen Bezahlung übernommen werden können, wenn die versicherte Person diese nicht mehr selber ausführen kann. Freiwillige Tätigkeiten ausserhalb des Haus- haltsbereichs wie gemeinnützige Tätigkeiten oder künstlerische Tätigkeiten könnten dagegen höchstens in Sonderfällen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden (vgl. BGE 130 V 360 Erw. 3.3.2) und somit als Tätigkeiten im Aufgabenbereich anerkannt werden. Sie sind also nicht allgemein von der IVV zu regeln. Deshalb werden sie nicht mehr explizit erwähnt.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Sozialversicherungen und Ver- sicherte

2.1 Auswirkungen auf die IV

Aufgrund des aktuellen Berechnungsmodells wird heute bei der gemischten Methode ein erhöh- ter Anteil an tieferen Rentenbruchteilen ausgewiesen als bei den anderen Methoden. Mit dem neuen Berechnungsmodell ist davon auszugehen, dass sich die Verteilung der Rentenbruchteile bei der gemischten Methode der Verteilung nach Einkommensvergleich angleicht. Nach der ent- sprechenden Umrechnung der 16‘200 Rentenbezügerinnen und -bezüger, die gestützt auf die gemischte Methode gesprochen wurde, auf die Verteilung der Rentenbruchteile nach Einkom- mensvergleich ergeben sich Mehrkosten von 6.8 Promillen auf die Rentenkosten der IV. Bezo- gen auf die Rentenausgaben der IV für das Jahr 2015 in der Höhe von rund 5,4 Milliarden Fran- ken würden dies etwa zu 35 Millionen Franken Mehrkosten führen. 6

In diesen Mehrkosten nicht eingeschlossen sind jedoch jene Fälle, die aufgrund der bisherigen Anwendung der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40% er- reichten. Aufgrund der vorgeschlagenen Berechnungsweise kann unter Umständen ein IV-Grad von 40% und höher resultieren, was neu zu einem Rentenanspruch führen würde. In diesem Bereich kann jedoch keine Schätzung gemacht werden, weil hierzu auswertbare Grundlagen fehlen.

Insgesamt wird sich die Entschuldung der IV durch die vorliegende Änderung der IVV vermutlich um wenige Monate verzögern.

2.2 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Die Vorsorgeeinrichtungen ermitteln den Invaliditätsgrad nicht selber, sondern sind im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den von der 1. Säule festgestellten IV-Grad im Er- werbsbereich gebunden. Dies ergibt sich aus den Formulierungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) die auf die IV ver- weisen (Art. 23 und 24 BVG; "Invalidität im Sinne der IV"). Bei Teilerwerbstätigen aber wird in der 2. Säule der IV-Grad gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezogen auf das bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Teilzeitpensum bemessen.

Die finanziellen Auswirkungen im Bereich des BVG-Obligatoriums lassen sich kaum abschätzen, da keine Angaben vorliegen, welche zuverlässige Rückschlüsse darüber zulassen, in welchem Ausmass die Leistungen sich verändern werden. Erhöhungen der Leistungen der 1. Säule, die auf der neuen Methode berechnet werden, können dazu führen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre eigenen Leistungen kürzen, damit keine Überentschädigung entsteht. Im Hinblick auf diese Ausgangslage erscheint zum heutigen Zeitpunkt jedoch kein konkreter Regelungsbedarf notwen- dig.

2.3 Auswirkungen auf die obligatorische Unfallversicherung und die Militärversicherung Die Unfallversicherung richtet bei einer Invalidität eine Komplementärrente aus, wenn zugleich Anspruch auf eine Rente der IV besteht (Art. 20 Abs. 2 UVG). Wenn nun die IV höhere Renten ausrichtet, weil mit der neuen Berechnungsmethode die Teilerwerbstätigen gegenüber heute besser gestellt werden, so führt dies grundsätzlich zu einer Entlastung der Unfallversicherung, weil diese je nachdem tiefere Komplementärrenten ausrichten kann.

Die vorliegende Änderung der IVV hat auf die Militärversicherung keine Auswirkungen.

2.4 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) sind Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, anspruchsberechtigt bei den Ergänzungsleistungen. Werden nun aufgrund der neuen Berechnungsmethode höhere Renten der IV zugesprochen, so kann dies zu einer Entlastung bei den Ergänzungsleistungen führen. Da jedoch aufgrund der neuen Berechnungs- methode davon auszugehen ist, dass sich die Zahl der Rentenbeziehenden in der IV erhöhen wird, kann auch eine Zunahme von EL-Bezügerinnen und –Bezügern mit entsprechenden Aus- wirkungen nicht ausgeschlossen werden.

2.5 Auswirkungen auf die Versicherten

Das neue Berechnungsmodell hat für teilerwerbstätige Versicherte mit einem Aufgabenbereich im Prinzip zur Folge, dass sie in der IV im Vergleich zu heute eher einen Rentenanspruch haben bzw. eine höhere Renten beziehen werden. Damit erfolgt auch in der obligatorischen beruflichen

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Vorsorge eine Verbesserung der finanziellen Situation der Versicherten, sofern nicht eine Kür- zung der BVG-Leistungen aufgrund der Überentschädigungsbestimmung erfolgt. Bezügerinnen und Bezüger einer Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung behalten ihr Leis- tungsniveau, da die Unfallversicherung ihre Komplementärrente aufgrund der höheren Leistun- gen der IV kürzen kann. Teilerwerbstätige, die neu eine IV-Rente beziehen werden, haben damit grundsätzlich auch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Eine Erhöhung der IV-Rente kann je- doch in Einzelfällen auch eine Reduktion der Ergänzungsleistungen zur Folge haben.

3. Notwendigkeit einer Vernehmlassung

Bei der Vorbereitung von Verordnungsbestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (VlG, SR 172.061) hat ein Vernehm- lassungsverfahren stattzufinden. Der Beginn der Vernehmlassung ist auf den 17. Mai 2017 vor- gesehen. Die Vernehmlassungsfrist ist auf den 11. September 2017 angesetzt, dies unter Be- achtung von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a VlG, welcher vorsieht, dass unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen die minimale Frist von drei Monaten um drei Wochen zu verlängern ist.

4. AHV/IV-Kommission

Am 30. März 2017 hat die AHV/IV-Kommission die vorgesehene Änderung der IVV geprüft. Die Vorlage war unumstritten.

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III. Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

1. Zu Art. 27 Abs. 1 und 2

Artikel 27 definiert den Aufgabenbereich Haushalt sowie den Sonderfall des Aufgabenbereichs der klösterlichen Gemeinschaft. Während letztere Regelung keine Veränderung erfährt, sind für den Aufgabenbereich Haushalt diverse Änderungen bei den zu berücksichtigenden Tätigkeiten vorgesehen.

So liegt der Fokus neu auf den notwendigen Tätigkeiten im Haushalt, welche einer Erwerbstätig- keit gleichgestellt werden können (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVG, Urteil des Bundesgerichtes I 246/96 vom 12. Dezember 1996 Erw. 3b). Um festzulegen, ob eine Tätigkeit im Aufgabenbereich einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden kann, ist das Dritt-Personen-Kriterium massgebend. Es ist danach zu fragen, ob die entsprechende Tätigkeit typischerweise von Dritten (Personen oder Firmen) gegen Bezahlung übernommen werden kann (BGE 130 V 360, Erw. 3.3.4). Dies ist für die notwendigen Tätigkeiten im Haushalt wie Planung und Organisation der Haushaltführung, Ernährung inkl. Reinigung der Küche, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege der Fall. Hier müssten, soweit die Tätigkeiten im Rahmen der Scha- denminderungspflicht nicht auf andere Familienmitglieder aufgeteilt werden können, die entspre- chenden Tätigkeiten extern eingekauft werden (Raumpflegerin, Haushalthilfe etc.).

Neben diesen klassischen Haushalttätigkeiten tritt die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Auch diese Tätigkeit besitzt eine entsprechende ökonomische Relevanz, indem auch hier unter Umständen die Betreuung und Pflege durch Dritte sichergestellt werden müsste (Tagesmutter, Spitex etc.).

Der Verordnungstext sprach bisher bloss von Erziehung der Kinder, hingegen wurden in der Verwaltungspraxis schon heute jegliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen berück- sichtigt. Es erfolgt hier somit lediglich eine Anpassung des Verordnungstextes an die geltende Verwaltungspraxis.

Zum Kreis der Angehörigen gehört diejenige Person, die mit der die versicherte Person verhei- ratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (Le- benspartnerin oder Lebenspartner). Weiter zählen Personen zu den Angehörigen, mit denen die versicherte Person oder deren Ehegatte/Lebenspartner in gerader Linie verwandt ist, sowie Pfle- gekinder, die in der Familie aufgenommen wurden.

Grundsätzlich hängt es für die Berücksichtigung der Pflege oder Betreuung der Angehörigen nicht davon ab, ob diese im eigenen Haushalt wohnen oder nicht.

Sowohl bei den Haushalttätigkeiten wie bei der Betreuung und Pflege von Angehörigen werden jedoch diejenigen Tätigkeiten, die bereits von Dritten erbracht werden, nicht berücksichtigt. So- weit solche Leistungen bereits durch eine Versicherung bezahlt werden, würde es ansonsten zu einer doppelten Vergütung kommen. Bezog die versicherte Person dagegen im Gesundheitsfall solche Drittdienstleistungen auf eigene Kosten, so entsteht für sie auch nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine entsprechend zu berücksichtigende Einschränkung, da die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin von der Drittperson erbracht werden. Berücksichtigung finden daher nur jene Tätigkeiten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens neu und auf eigene Kosten an Dritt- personen abgegeben werden.

Nach dem Bundesgericht fallen reine Freizeitbeschäftigungen nicht unter die zu berücksichtigen- den Tätigkeiten im Aufgabenbereich (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen). Gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten sind als reine Freizeitbeschäftigungen zu qualifizieren, sofern diese

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nicht von einer Drittperson gegen Bezahlung übernommen würden. Diese Tätigkeiten fallen da- her nicht per se unter die zu berücksichtigenden Tätigkeiten im Aufgabenbereich, weshalb sie nicht mehr explizit erwähnt werden.

Mit der vorliegenden Anpassung des Aufgabenbereichs Haushalt soll somit eine Konzentration auf die Kerntätigkeiten jedes Haushaltes erreicht werden. Damit sollen auch heute bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Tätigkeiten, welche üblicherweise in einem Haushalt an- fallen können (z.B. Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern), deren ökonomische Relevanz je- doch fraglich ist, gelöst werden.

Eine Konzentration auf die Kerntätigkeiten des Haushaltes dürfte wohl auch eine der massge- benden Überlegungen hinter der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Teilerwerbstäti- gen ohne Aufgabenbereich sein (vgl. BGE 142 V 290, BGE 131 V 51 sowie den bereits erwähn- ten BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb).

2. Zu Art. 27bis Abs. 2-4

Artikel 27bis hat bisher einen Sonderfall der Invaliditätsbemessung für Teilerwerbstätige bzw. für Versicherte, welche unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten bzw. der Ehegattin mitgearbeitet ha- ben geregelt (Voraussetzungen zur Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs). Neu wird Artikel 27bis ausgeweitet und in vier Absätze aufgeteilt.

Die bisherige Regelung wird in Absatz 1 aufgenommen.

In den Absätzen 2 bis 4 wird geregelt, wie die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Me- thode bei Teilerwerbstätigen, die daneben auch im Aufgabenbereich tätig sind, vorzunehmen ist. Diesbezüglich stellt er eine Konkretisierung der Regelung in Artikel 28a Absatz 3 IVG dar.

Bis heute wurde die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode lediglich durch die Rechtsprechung konkretisiert und in den massgebenden Verwaltungsweisungen festgehalten. Die bisherige Regelung sieht vor, dass für den Erwerbsteil die allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs angewendet wird. Dabei wird für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das Einkommen aus dem Teilzeitpensum abgestellt. Als Invalideneinkommen wird der mutmassliche Verdienst anhand der medizinisch noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Einkommenseinbusse wird danach in Prozenten des Valideneinkommens festgelegt. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Er- werbstätigkeit (Pensum) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu er- halten. Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich.

Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich sodann aus der Addierung der in beiden Bereichen be- rechneten und gewichteten Teilinvaliditäten.

Auch bei der neuen Regelung werden weiterhin der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstä- tigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Ab- satz 2).

Der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird weiterhin nach Artikel 16 ATSG be- rechnet (Absatz 3). Neu wird für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Einkommen aus dem Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypotheti- sche Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Absatz 3 Buchstabe a). Die Festlegung des Invaliden- einkommens erfolgt wie bis anhin. Die letztlich berechnete prozentuale Erwerbseinbusse wird

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anhand des Beschäftigungsgrads den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 117 V 194), gewichtet (Absatz 3 Buchstabe b).

Der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird wie heute durch einen Betätigungsvergleich nach Artikel 28a Absatz 2 IVG bestimmt. Wie bei versicherten Personen die vollständig im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität ermittelt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Die so erhaltene Ein- schränkung wird gemäss dem neben der Erwerbstätigkeit verbleibenden Anteil gewichtet (Ab- satz 4).

Fallbeispiel 1

Eine versicherte Person mit zwei minderjährigen Kindern arbeitete neben der Haushalttätigkeit bei voller Gesundheit in einem Pensum von 50 Prozent und erzielte dabei ein Einkommen von 30‘000 Franken. Nach Einritt des Gesundheitsschadens ist sie bezogen auf einen Beschäfti- gungsgrad von 100 Prozent nur noch 50 Prozent arbeitsfähig. Der Betätigungsvergleich im Haus- halt ergab eine Einschränkung von 30 Prozent. Da die Person beim bisherigen Arbeitgeber blei- ben kann, erzielt sie weiterhin den bisherigen Lohn.

Mit der heutigen gemischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 0 Prozent (Valideneinkommen und Invalideneinkommen sind gleich hoch). Die gewichtete Einschränkung im Haushalt beträgt 15 Prozent womit eine Gesamtinvalidität von 15 Prozent resultiert. Hiermit hat die versicherte Person keinen Anspruch auf Rente.

Nach der neuen Berechnungsmethode würde sich im Erwerbsteil ein Invaliditätsgrad von 50 Pro- zent (Valideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent von 60‘000 Franken, Invalideneinkommen von 30‘000 Franken) ergeben, was gewichtet mit dem massgebenden Be- schäftigungsgrad (50 Prozent) zu einem Teilinvaliditätsgrad von 25 Prozent führt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (15 Prozent), resultiert eine Gesamtinva- lidität von 40 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine Viertelsrente.

Fallbeispiel 2

Eine versicherte Person hat ein minderjähriges Kind und war neben der Haushalttätigkeit bei voller Gesundheit zu 80 Prozent erwerbstätig und erzielte dabei ein Einkommen von 60‘000 Fran- ken. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann sie nur noch zu 40 Prozent in einer angepass- ten Tätigkeit arbeiten und dabei noch ein Einkommen von 20’000 Franken erzielen. Der Betäti- gungsvergleich im Haushalt ergab eine Einschränkung von 30 Prozent. Mit der heutigen ge- mischten Methode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 66.66 Prozent, was gewichtet mit dem Pensum von 80 Prozent einen Teilinvaliditätsgrad von 53.33 Prozent ergibt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (6 Prozent) resultiert eine Gesamtinvali- dität von gerundet 59 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine halbe Rente.

Nach der neuen Berechnungsmethode resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsteil von 73.33 Prozent (Valideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent von 75‘000 Fran- ken, Invalideneinkommen von 20‘000 Franken), was gewichtet mit dem massgebenden Beschäf- tigungsgrad (80 Prozent) einen Teilinvaliditätsgrad von 58.66 Prozent ergibt. Addiert man dazu die gewichtete Einschränkung aus dem Haushalt (6 Prozent), resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 65 Prozent. Damit hat die versicherte Person Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Durch die neue Berechnungsart resultiert in beiden Fallbeispielen (siehe tabellarische Zusam- menstellung im Anhang) eine höhere Rente für die teilerwerbstätige Person. Dies ist dadurch bedingt, dass die Teilerwerbstätigkeit neu nicht mehr doppelt berücksichtigt wird (einerseits bei

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der Höhe des Valideneinkommens und andererseits bei der Gewichtung des Teilinvaliditätsgra- des).

Durch die neue Berechnungsart wird auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwir- kung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbe- reich wird gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgaben- bereich widmen. Dadurch sind die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberück- sichtigt (vgl. hierzu LEUZINGER, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Auf- gabenbereich, In: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6).

Die Invaliditätsbemessung von versicherten Personen, welche unentgeltlich im Betrieb des Ehe- gatten bzw. der Ehegattin mitarbeiten, wird dagegen auf Verordnungsebene nicht näher geregelt. In diesen Fällen besteht eine langjährige Praxis, wonach der Anteil Mitarbeit im Betrieb nach der ausserordentlichen Methode zu beurteilen ist (wobei die hierbei ausgeführten Aufgaben immer als 100 Prozent Tätigkeit betrachtet werden) und der Anteil des Aufgabenbereichs nach der spe- zifischen Methode des Betätigungsvergleichs.

3. Zu den Übergangsbestimmungen zu der Änderung vom XX.XX.XXXX

Absatz 1

Die neue Berechnungsart bei den teilerwerbstätigen Personen kann wie oben dargelegt zu hö- heren Rentenansprüchen führen. Aus diesem Grund sind alle laufenden Renten, welche nach der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden einer Revision zu unterziehen. Die IV- Stellen haben in diesen rund 16‘000 Fällen (Stand Ende 2015) innerhalb eines Jahres ab Inkraft- treten der neuen Regelung eine Revision einzuleiten. Dies bedeutet nicht, dass innerhalb dieses Jahres alle betreffenden Revisionsfälle auch abgeschlossen wären. Je nach Abklärungsbedarf (z.B. medizinisches Gutachten, neue Haushaltabklärung) und abhängig auch von allfälligen sonstigen Änderungen des Sachverhaltes kann der neue Leistungsentscheid auch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für die versicherte Person spielt dies jedoch grundsätzlich keine Rolle, da die allfällige Erhöhung der Rente ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung gewährt wird.

Absatz 2

Für diejenigen Fälle, wo nach der bisherigen Anwendung der gemischten Methode ein renten- ausschliessender Invaliditätsgrad festgestellt und daher der Rentenanspruch abgelehnt wurde, ist es nicht möglich eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen. Es ist hier vielmehr notwen- dig, dass sich die versicherte Person neu anmeldet. Die IV-Stelle ist verpflichtet, auf eine neue Anmeldung einzutreten, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach der neuen Regelung voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht dabei nach Artikel 29 Absatz 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung (vgl. hierzu auch BGE 142 V 547).

IV. Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung soll auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit eine rasche Klärung der Rechtslage sowie eine einheitliche Anwendung der ge- mischten Methode sichergestellt werden kann.

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V. Anhang: Tabellarische Zusammenstellung der Fallbeispiele

Aktuelles Modell gemischte Methode Neues Modell gemischte Methode Fallbeispiel 1: Invalidität im Erwerbsteil: Invalidität im Erwerbsteil: Valideneinkommen = 30‘000.- Valideneinkommen (bei 100%) = Erwerbspensum bei voller Gesund- Invalideneinkommen = 30‘000.- 60‘000.- heit: 50% Erwerbseinbusse = 0.- Invalideneinkommen = 30‘000.- Lohn bei 50%-Pensum: CHF 30‘000.- IV-Grad Erwerb: 0% Erwerbseinbusse = 30‘000.- IV-Grad Erwerb: 50% Pensum Aufgabenbereich (Haushalt): IV-Grad im Aufgabenbereich: 30% 50% IV-Grad im Aufgabenbereich: 30% Berechnung der Gesamtinvalidität: Gesundheitliche Einschränkungen: (0% x 0.5) + (30% x 0.5) = 15% Berechnung der Gesamtinvalidität: - 50% arbeitsfähig bezogen auf den (50% x 0.5) + (30% x 0.5) = 40% bisherigen Beruf, versicherte Person Die versicherte Person hat keinen Ren- bleibt beim bisherigen Arbeitgeber tenanspruch. Die versicherte Person hat Anspruch angestellt auf eine Viertelsrente. - 30% Einschränkung im Haushalt (gemäss Abklärung vor Ort)

Fallbeispiel 2: Invalidität im Erwerbsteil: Invalidität im Erwerbsteil: Valideneinkommen = 60‘000.- Valideneinkommen (bei 100%) = Erwerbspensum bei voller Gesund- Invalideneinkommen = 20‘000.- 75‘000.- heit: 80% Erwerbseinbusse = 40‘000.- Invalideneinkommen = 20‘000.- Lohn bei 80%-Pensum: CHF 60‘000.- IV-Grad Erwerb: 66.66% Erwerbseinbusse = 55‘000.- IV-Grad Erwerb: 73.33% Pensum Aufgabenbereich (Haushalt): IV-Grad im Aufgabenbereich: 30% 20% IV-Grad im Aufgabenbereich: 30% Berechnung der Gesamtinvalidität: Gesundheitliche Einschränkungen: (66.66% x 0.8) + (30% x 0.2) = 59.33% Berechnung der Gesamtinvalidität: - 40% arbeitsfähig in einer einfachen (73.33% x 0.8) + (30% x 0.2) = 64.66% angepassten Tätigkeit, möglicher Die versicherte Person hat Anspruch auf Lohn CHF 20‘000.- eine halbe Rente. Die versicherte Person hat Anspruch - 30% Einschränkung im Haushalt auf eine Dreiviertelsrente. (gemäss Abklärung vor Ort)

Berechnung IV-Grad Erwerb: (Valideneinkommen – Invalideneinkommen) x 100 Valideneinkommen

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Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) | Lexipedia | Lexipedia