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Art. 3 Abgabeobjekt Das Abgabeobjekt entspricht weitgehend dem heutigen Recht. Grundsätzlich sind nur Fahr- zeuge der Nationalstrassenabgabe unterstellt, welche nicht der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) un- terliegen.

Art. 4 Ausnahmen Die Ausnahmen werden im Vergleich zum bisherigen Recht geringfügig reduziert, sofern die Kontrollschilder gemäss Artikel 10 Absatz 1 als Grundlage für die Registrierung dienen.

Folgende Befreiungen werden aufgehoben:

 Leichte Motorwagen, welche zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unter- liegenden Anhängers berechtigt sind. Diese Motorwagen unterliegen auch in Zukunft der pauschalen Schwerverkehrsabgabe auf der Anhängerlast, welche für einen even- tuell mitgeführten Anhänger erhoben wird. Das Zugfahrzug für sich allein betrachtet unterliegt aktuell weder der Schwerverkehrsabgabe noch der Nationalstrassenabga- be. Diese ungerechtfertigte Begünstigung wird aufgehoben, so dass die Fahrzeuge ohne Anhänger neu der Nationalstrassenabgabe unterliegen.  Fahrzeuge ohne Kontrollschilder unterliegen gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 nicht der Abgabepflicht, ausserdem könnten sie vom System ohnehin nicht erkannt wer- den.  Starre Anhänger kommen in der Praxis sehr selten vor und verfügen meist über kein eigenes Kontrollschild. Verfügen sie über ein eigenes Kontrollschild, sollen sie wie normale Anhänger der Abgabepflicht unterliegen.  Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen; bei der Klebevignette hatte diese Ausnahmeregelung eine gewisse Berechtigung, weil jedes mit dem Händlerschild benutzte Fahrzeug eine Vignette gebraucht hätte. Die Befreiung kann aufrechterhalten werden für den Fall, dass das Fahrzeug und nicht das Kontrollschild registriert wird. Wird gemäss Artikel 10 Absatz 1 die Registrierung gestützt auf das Kontrollschild vorgenommen, ist diese Befreiung nicht mehr ange- zeigt (ehem. Art. 4 Abs. 1 Bst. l).

Verbleibende Ausnahmen von der Abgabepflicht:

 Abs. 1 Bst. a.: Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie gemietete und requi- rierte Fahrzeuge mit dem M+ Aufkleber.  Abs. 1 Bst. b.: Zivilschutzfahrzeuge.  Abs. 1 Bst. c. - e.: Fahrzeuge von Blaulichtorganisationen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassenunterhaltsdienste können aufgrund der Haltereigenschaften von den Strassenverkehrsämtern im System als befreit registriert werden.  Abs. 1 Bst. f.- h.: Die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge zwischenstaatlicher Orga- nisationen mit Sitzabkommen in der Schweiz, ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission und Transportachsen erfährt keine Änderung.

 Abs. 1 Bst. i.: Der Begriff Motorradanhänger wird ersetzt mit Anhänger an Motorrä- dern, weil eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht mit Anhängern, welche zum Transport von Motorrädern dienen.

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 Abs. 1 Bst. k.: Leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen eines der Schwerverkehrs- abgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind.

 Abs. 1 Bst. l.: Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen, soweit das Fahrzeug und nicht das Kontrollschild registriert wird.

Art. 5 Abgabepflichtige Personen Bei der Klebevignette stehen Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer als abgabepflichtige Per- sonen im Vordergrund. Da Kontrollen nur auf dem abgabepflichtigen Netz stattfinden, wer- den Nachbezüge und Ahndungen gegenüber den Fahrerinnen und Fahrern durchgesetzt, die mit dem Halter identisch sein können, es aber nicht immer sind. Mit der E-Vignette rückt die Halterin bzw. der Halter in den Vordergrund. Bei einer abgabepflichtigen Fahrt ohne E-Vig- nette würde die Halterin oder der Halter ermittelt und gebüsst. Daher sind in erste Linie Hal- terin und Halter als abgabepflichtig zu bezeichnen. Bei ausländischen Fahrzeugen sollte die Abgabe indessen auch von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer erhoben werden, wenn diese nicht mit der Halterin oder dem Halter identisch sind. In den Ausführungsbe- stimmungen kann der Bundesrat festlegen, inwieweit die ausländische Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer subsidiär für die Halterin oder den Halter haften.

Art. 6 Abgabeperiode Die Abgabe wird für ein Jahr erhoben. Der Bundesrat wird in den Ausführungsbestimmungen festlegen, ob es sich um ein Kalender- oder ein Fliessjahr handelt. Soll die Abgabe in einem Zug mit den kantonalen Motorfahrzeugsteuern erhoben werden, ist darauf zu achten, dass der abweichende Beginn der Abgabeperioden für die Motorfahrzeugsteuer eine automati- sche Kontrolle der Nationalstrassenabgabeentrichtung nicht unnötig erschwert.

Art. 7 Abgabebetrag Abs. 1: Der Abgabebetrag von 40 Franken wird beibehalten. Er wurde seit der Anpassung von 30 auf 40 Franken im Jahre 1995 nicht mehr verändert und darf im Vergleich mit dem Ausland als günstig bezeichnet werden. Abs. 2: Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, für Motorräder und Anhänger einen er- mässigten Tarif vorzusehen, da diese das abgabepflichtige Strassennetz in geringerem Masse belasten. Zum einen ist die jährliche Fahrleistung dieser Fahrzeuge häufig niedriger, da sie oft nur saisonal eingesetzt werden. Zum anderen werden die Strassen durch das meist geringere Gewicht nicht im gleichen Umfang beansprucht.

Art. 8 Überprüfung von der Abgabeperiode und des Abgabebetrags Da die Abgabe bereits heute deutlich günstiger ist als im Ausland, soll der Bundesrat min- destens alle fünf Jahre die Abgabehöhe und das Bedürfnis nach einer Kurzzeitvignette er- neut überprüfen und dem Parlament berichten.

Art. 9 Erhebung Wie bis anhin muss die Abgabe vor Benützung von Nationalstrassen I und II entrichtet wer- den. Der Bundesrat soll aber auch die nachträgliche Registrierung vorsehen können. Er legt die Zahlungsmöglichkeiten fest. Die Möglichkeit die Abgabe auch nachträglich entrichten zu können, ist Voraussetzung dafür, dass die Kantone für das Inkasso bei den inländischen Fahrzeugen beigezogen werden können. Die gleichzeitige Erhebung der Nationalstrassenabgabe zusammen mit der Motor- fahrzeugsteuer wird hinsichtlich des Beginns der Abgabeperiode zu kantonal unterschiedli- chen Lösungen führen. Verschiedene Kantone versenden die Rechnungen erst nach Neu- jahr.

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Auch für ausländische Fahrzeuge könnte eine nachträgliche Entrichtung der Abgabe (Nach- registrierung) angeboten werden. Dies würde aber zu einem spürbar höheren Kontrollauf- wand führen. Eine mögliche Einführung müsste daher noch genau geprüft werden und steht nicht im Vordergrund.

Art. 10 Registrierung Abs. 1: Wird bezogen auf ein Kontrollschild bzw. für ein Fahrzeug die Abgabe entrichtet, re- gistriert das Informationssystem die Zahlung. Für ausländische Fahrzeuge müsste die Abga- be über eine Web-Applikation entrichtet werden. Beim Eingabeprozess würde das Kontroll- schild bzw. die Identität des Fahrzeugs automatisch erhoben. Für inländische Fahrzeuge könnte dieselbe Applikation verwendet werden. Es ist indessen auch vorstellbar, dass dies durch die Strassenverkehrsämter erfolgen könnte, falls ihnen vom Bundesrat hinsichtlich der Abgabeerhebung Aufgaben übertragen werden. Das Registrierungssystem dient als Grund- lage, um die Erfüllung der Abgabepflicht überprüfen zu können.

Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird ermöglicht, dass auch die gemäss Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 4 von der Nationalstrassenabgabe befreiten Fahrzeuge im Registrierungssystem gespeichert werden dürfen. Andernfalls würden diese Fahrzeuge vom Kontrollsystem als vermeintlich nicht zur Benützung von Nationalstrassen I und II berechtigt erkannt. Als Folge davon müssten diese Fälle im Rahmen einer Nachkontrolle unnötigerweise behandelt und verworfen werden. Abs. 3: Die Detailanforderungen an das Registrierungssystem sind zweckmässiger Weise auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat zu regeln. Ob sich in Zukunft in der Automobilin- dustrie Technologien durchsetzen werden, welche die Registrierung des Fahrzeugs möglich machen, ist offen. Der Bundesrat soll daher über den Spielraum verfügen, auf solche Ent- wicklungen zu reagieren und festlegen zu können, ob das Kontrollschild oder das Fahrzeug registriert werden. Zur Zeit steht die Registrierung des Kontrollschildes im Vordergrund. Abs. 4: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass im Falle der Kontrollschildregistrierung für Fahrzeuge, welche mit Wechselschildern verkehren, die Abgabe nur einmal zu entrichten ist. Das gleiche würde auch bei einem Fahrzeugwechsel gelten. Für das Neufahrzeug wäre die Abgabe – im Gegensatz zu heute – nicht erneut zu bezahlen.

Art. 11 Fahrzeug- und Kontrollschildübertragung Abs. 1: Wird ein registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild auf einen Dritten übertragen, z.B. durch Verkauf, so gilt die Abgabe für dieses Fahrzeug oder Kontrollschild grundsätzlich bis zum Ende der Abgabeperiode als bezahlt. Massgeblich ist, ob der Bundesrat bestimmt, dass das Fahrzeug oder das Kontrollschild zu registrieren ist. Abs. 2: Mittels dieser Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, in begründeten Fäl- len vom Grundsatz gemäss Absatz 1 abzuweichen. Das ist z.B. dann vorstellbar, wenn ein registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild gestohlen wird oder ein Fahrzeug Totalschaden erleidet und der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Allerdings fallen solche Ausnahmebestimmungen kaum in Betracht, wenn die Jahresabgabe wie derzeit vorgesehen 40 Franken beträgt. Abs. 3: Absatz 3 schliesst die Rückerstattung bezahlter Abgaben aus.

Art. 12 Übertragung der Abgabeerhebung Abs. 1: Der Bundesrat wird das Mandat für die Erhebung der Abgabe einer besonderen Er- hebungsstelle übertragen und die Rahmenbedingungen für die Aufgabenübertragung festle-

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gen. Er kann die mit der Erhebung verbundenen Aufgaben auch an eine Bundesstelle über- tragen. Bst. a: Eine ganze oder teilweise Auslagerung der Abgabeerhebung z.B. vergleichbar mit der Erhebung von Radio- und Fernsehgebühren7 ist denkbar. In diesem Fall wäre die Kompe- tenzaufteilung zwischen der Abgabeerhebungsstelle und den Bundesbehörden in ähnlicher Weise auszugestalten: Die Abgabeerhebungsstelle wäre für die Erfassung der Abgabepflich- tigen, die Rechnungsstellung und nötigenfalls das Inkasso und die Betreibung verantwortlich. Besteht aber ein Verdacht auf Verletzung der Abgabepflicht, verfügt die Erhebungsstelle über keine Zwangskompetenzen. Die Auslagerung von Aufgaben in den Bereichen Kontrolle und Ahndung ist speziell in den Artikeln 15 und 28 geregelt. Abgabeerhebungsstelle und ein Verbund der Kantone könnten auch zusammenfallen. Bst. b: Ähnlich wie bei der pauschalen Schwerverkehrsabgabe könnte der Bund die Kantone für die Abgabeerhebung beiziehen. Der bestehende Inkassoprozess zur Erhebung der kan- tonalen Motorfahrzeugsteuer könnte beispielsweise um die Erhebung der NSA ergänzt wer- den. Missbräuche und fahrlässige Nichtregistrierung durch Inländer könnten durch diese be- queme Entrichtungsform weitgehend ausgeschlossen werden. Gleichwohl soll es den Nut- zern und Nutzerinnen freigestellt werden, ob sie von dieser Entrichtungsform Gebrauch ma- chen. Auf diese Weise wird jenen Nutzern und Nutzerinnen Rechnung getragen, die ihr Fahrzeug nur ausserhalb des abgabepflichtigen Netzes verwenden. Aufwandsentschädigung der Abgabeerhebungsstelle, weiterer Dritter sowie der Kantone ist in Artikel 31 geregelt. Abs. 2: Die Übertragung der Abgabeerhebung an einen Dritten würde nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes erfolgen8. Die Erhebungsstelle wäre in einem nicht diskriminierenden Verfahren unter Wettbewerbsbedingungen auszuwählen, das heisst entweder in einer öffentlichen Ausschreibung oder in einem öffentlichen Einladungsverfah- ren. Wie heute beim Vignettenverkauf erhält das EFD die Kompetenz, die erforderlichen Ver- träge abzuschliessen. Abs. 3: Für den Fall einer Aufgabenübertragung würde die Zollverwaltung eine andere Rolle als heute wahrnehmen. Sie würde die vertraglich geschuldeten Leistungen der Abgabeerhe- bungsstelle und Kantone regelmässig anhand von messbaren Kriterien überwachen. Ihre operative Tätigkeit würde sich darauf beschränken, Beschwerden etwa bei abgelehnten Be- freiungen nach Artikel 4 zu behandeln. Daneben unterläge die Erhebungsstelle nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 (FKG, SR 614.0) auch der Finanzaufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Art. 13 Kompetenzen der Abgabeerhebungsstelle Abs. 1: Hiermit wird der Abgabeerhebungsstelle die Kompetenz zur Veranlagung sowie zur Betreibung eingeräumt. Ahndungen mittels Strafbescheid müssen grundsätzlich in der Ver- antwortung der Zollverwaltung verbleiben. Abs. 2: Da der Erhebungsstelle keine Kompetenzen zur Verfolgung von Widerhandlung zu- gestanden werden, muss sie sich darauf beschränken der EZV allfällige in ihrem Einflussbe- reich vorhandene Beweismittel zu übermitteln. Abs. 3: Die Erhebungsstelle muss sich auf die Tätigkeit nach diesem Gesetz beschränken, andere wirtschaftliche Aktivitäten sind ihr nicht gestattet. Mit dieser Bestimmung ist sicherge- stellt, dass die Erhebungsstelle ihre vertragliche Abgeltung allein für die Erhebung der Abga-

7 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vom 18. Dezember 2002, BBl 2003, 1569, 1643. 8 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1). 15/33

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be einsetzt und dass – vor dem Hintergrund der neuen Pflicht zur Publikation der Jahres- rechnung – vollständige Transparenz über die Verwendung der Mittel hergestellt werden kann. Diese Anforderung stellt für allfällige Bewerber um das Erhebungsmandat indessen keine schwerwiegende Einschränkung dar. Gefordert ist lediglich die strukturelle Verselb- ständigung der Erhebungsstelle, nicht aber deren Unabhängigkeit von anderen Unterneh- men. Die Erhebungsstelle kann durchaus einem anderen Unternehmen gehören oder Teil eines grösseren Konzerns sein, in welchem auch andere – bisherige oder neue – Tätigkeiten wahrgenommen werden. Auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Buchhaltung, Informatik, Liegenschaften, u.a.) mit anderen Unternehmen bleibt der Erhebungsstelle mög- lich. Nicht untersagt ist es der Erhebungsstelle einzelne Aufgaben bei der Erhebung der Ab- gabe an Drittfirmen auszulagern. Dies ermöglicht eine effizientere und günstigere Aufgaben- erfüllung und liegt damit auch im Interesse der Abgabezahlenden. Es versteht sich von selbst, dass die beauftragten Drittfirmen denselben Pflichten (Sorgfalt, Datenschutz, Aus- kunft, u.a.) unterliegen müssen wie die Erhebungsstelle selbst. Eine entsprechende Verein- barung im Vertrag zwischen der Erhebungsstelle und dem EFD wird dies sicherstellen. Die Erhebungsstelle wird diese Pflichten von jeder beauftragten Firma einfordern und gegebe- nenfalls durchsetzen müssen. Ausserdem wird sich das EFD im Vertrag die Genehmigung von Auslagerungen vorbehalten. Abs. 4: Die Erhebungsstelle ist im öffentlichen Auftrag tätig und durch öffentliche Gelder fi- nanziert, sodass die Öffentlichkeit von ihr ein bestimmtes Mass an Transparenz über ihre Geschäftstätigkeit erwartet. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Transparenz durch Veröffent- lichung der Jahresrechnung gewährleistet. Daneben soll die Erhebungsstelle in einem Tätig- keitsbericht die Öffentlichkeit jährlich über die Erledigung ihrer Aufgaben informieren und Rechenschaft ablegen. Der Bundesrat wird in der NSAV regeln, welche Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit die Erhebungsstelle im Jahresbericht und im Tätigkeitsbericht mindestens publizieren muss.

Art. 14 Verwendung des Abgabeertrags Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 10 NSAG. Das Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG SR 725.116.2) ist mit der Volks- abstimmung vom 12. Februar 2017 durch das Bundesgesetz über den Fonds für die Natio- nalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG,) dahingehend angepasst worden, dass der Reinertrag aus der Nationalstrassenabgabe dem neuen Fonds zugewiesen wird.

Art. 15 Kontrollen Allgemein: Heute erfolgt ein Grossteil der Vignettenkontrollen durch die Kantone. Im Rahmen von Verkehrskontrollen auf Autobahnen inkl. ihrer Auf- und Abfahrten werden das Vorhan- densein einer gültigen Vignette überprüft und die Fahrzeugführer wenn nötig gebüsst. Bei der E-Vignette hingegen erfolgen die Kontrollen voraussichtlich automatisch. Inländi- schen Fahrzeughaltern, welche das abgabepflichtige Strassennetz ohne gültige Registrie- rung befahren und von einer Kontrollanlage erfasst werden, wird die Busse nach einer visu- ellen Prüfung des Beweismaterials zugestellt. Die Ahndung ausländischer Fahrzeugführer erfolgt nachgelagert, z.B. anlässlich einer Aus- oder Wiedereinreise bei einer Grenzzollstelle. Es wäre denkbar, dass die kantonalen Polizei- korps weiterhin Kontrollen bei ausländischen Fahrzeugen durchführen. Hierfür bräuchten sie indessen einerseits Zugang zum Informatiksystem und andererseits eine Ausrüstung zur automatisierten Kontrolle (mobile Kontrollanlagen, Kontrollschilderkennungs-Software etc.). Gebüsste Fahrzeugführer und- führerinnen müssten, nachdem sie die Abgabe und die Bus- se bezahlt haben, im System freigeschaltet werden können. Für eine solche Ausrüstung der Kantone müsste zugunsten eines relativ bescheidenen Bus- senaufkommens von 200 Franken pro festgestellter Übertretung ein grosser finanzieller Auf- wand betrieben werden. Eine Übertragung der Kontrollen an kantonale Polizeistellen wäre 16/33

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daher erst in Erwägung zu ziehen, wenn die erforderliche Ausrüstung und Wirkung der Kon- trollen in einem günstigen Verhältnis stehen. Absatz 1 bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen. Abs. 2 und 3: Es ist denkbar, Konzeption und Betrieb von Kontrollanlagen sowie die Durch- führung der Kontrollen der Zollverwaltung zu übertragen oder an Dritte auszulagern und sich von letzteren vertraglich das Erreichen einer bestimmten Anzahl Kontrollen sowie einer spe- zifizierten Fahrzeug- bzw. Kontrollschilderkennungsrate garantieren zu lassen. Das EFD soll daher, wenn der Bundesrat seine Kompetenz ausschöpft – wie heute, um die Effizienz der Kontrollen zu steigern – bei Kontrollen und Ahndungen im Ordnungsbussenverfahren Dritten mittels Vertrag Aufgaben übertragen können (vgl. Art. 28 Abs. 4 E-NSAG). Der mit den Kon- trollen beauftragte Dritte kann mit der Abgabeerhebungsstelle gemäss Artikel 12 zusammen- fallen. Diese durch das EFD abzuschliessenden Verträge müssten sich nicht auf Kontrollen beim Grenzübertritt beschränken, sondern könnten sich auf Kontrollen in der ganzen Schweiz erstrecken. Besteht indessen ein Verdacht auf Verletzung der Abgabepflicht, verfügt ein Dritter allein regelmässig nicht über Zwangskompetenzen. Als an der Grenze aufgestellte Behörde wird in diesen Fällen die Zollverwaltung beizuziehen sein. Gemischte Equipen aus Zollangehörigen und durch beigezogene Dritte gestelltes Personal könnten die Kontrolle und im Übertretungsfall die Ahndung im vereinfachten Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz gemeinsam durchführen (vgl. Art. 28 E-NSAG).

Art. 16 zur Sicherheitsleistung entspricht dem bisherigen Artikel 12. 7. Abschnitt Datenschutz und Amtshilfe Dem Datenschutz und der Datensicherheit kommt überall dort besondere Bedeutung zu, wo erhobene Daten Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Eine Person gilt als bestimmt, wenn sich aus den Angaben ergibt, dass sie sich auf diese Person und nur auf diese beziehen. Bestimmbar ist die Person auch, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information aber auf sie geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kann z.B. über das Fahrzeug auf dessen Halterin oder Halter geschlossen werden, nicht aber auf die Fahrerin oder den Fah- rer. Die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Details im Umgang mit den erhobenen und zu beschaffenden Daten. Grundsätzlich werden bei von der Zollverwaltung zu vollziehenden Erlasse die datenschutz- rechtlichen Bestimmungen in der Datenverarbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20079 in einem separaten Anhang geregelt. Für den vorliegenden Erlass kommt in- dessen auch der Vollzug durch Dritte in Betracht. Daher sind die Datenschutzbestimmungen auf Gesetzesstufe ausführlich geregelt.

Art. 17 Betrieb eines Informationssystems Die Bestimmung begrenzt den Verwendungszweck der Daten auf die fünf genannten Tätig- keiten.

Art. 18 Inhalt des Informationssystems Abs. 1 bis 3: Dieser Artikel regelt den zulässigen Inhalt des Informationssystems. Einerseits bezeichnet er die für die Abgabeerhebung notwendigen Daten (Abs. 2) und andererseits die Kategorien von besonders schützenswerten Personendaten, welche für straf- oder verwal- tungsrechtliche Sanktionen nötig sind (Abs. 3). Er bestimmt, dass nur die Zollverwaltung die besonders schützenswerten Personendaten nach Absatz 3 bearbeiten darf.

9 SR 631.061

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Abs. 4: Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere den Datenkatalog, die Zugriffsrechte innerhalb der Zollverwaltung, die Aufbewahrungsfristen, die Datensicherheit sowie die Archivierung und Datenvernichtung.

Art. 19 Datenbeschaffung Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll es der Zollverwaltung möglich sein, Fahrzeughalterdaten von anderen Behörden, namentlich den kantonalen Strassenverkehrsämtern, zu beschaffen und zu bearbeiten. Im Strassenverkehrsgesetz wird eine entsprechende Grundlage geschaffen. Davon ausgehend, dass die Artikel des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 195810 über die Informationssysteme gemäss der Vorlage „Via Sicura“ (AS 2012 6302 ff.) in Kraft stehen werden, wenn das NSAG beraten und verabschiedet wird, ist die entsprechend revidierte Fassung des Strassenverkehrsgesetzes anzupassen. Dass das neue Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) auch für die Strassenverkehrs- abgaben verwendet werden kann, kommt in Art. 89b Bst. j SVG genügend zum Ausdruck. Hingegen ist der Zugriff der Zollorgane mit Bezug auf die Nationalstrassen- und Schwerver- kehrsabgabe zu ergänzen, da er in Artikel 89e Buchstabe b bisher nur für die Automobil- steuer vorgesehen ist. Das Abrufverfahren für die Stellen, welchen die Erhebung der Natio- nalstrassenabgabe übertragen wird, soll in Artikel 89e Buchstabe k auch für eine allfällige private Erhebungsstelle geregelt werden. Das SVG wird entsprechend angepasst.

Art. 20 Schnittstellen Mit der Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass innerhalb der Zollverwaltung einerseits automatisch auf andere benötigte Informatiksysteme zur Erhebung von Strassenverkehrsabgaben, namentlich zu Erhebung der leistungsabhängigen Schwer- verkehrsabgabe, zugegriffen werden darf und andererseits Redundanzen vermieden werden können. Es soll ausserdem möglich sein, dass für verschiedene spezialisierte Informatiksys- teme gemeinsame Basisinfrastrukturen, wie z.B. eine Kunden- und Partnerverwaltung oder ein Inkassosystem genutzt werden können. In der EZV wird innerhalb der nächsten drei Jah- re im Rahmen der konsequenten Zentralisierung von Querschnittsfunktionen eine Kunden- und Personenverwaltung entstehen (Programm DaziT11), mittels derer die verschiedenen Verbindungen eines Kunden zur EZV (Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Zoll etc.) ersichtlich werden. Betreibt ein Dritter das Informationssystem zur Erhebung der Nationalstrassenab- gabe sollen diesem die Daten aus der Kunden- und Partnerverwaltung nicht zur Verfügung stehen. Eine automatisierte Verknüpfung mit den Datenbanken anderer Bundesämter ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Eine gemeinsame Nutzung bereits im Einsatz befindliche Hardware, z.B. Kameras des Grenzwachtkorps, soll möglich sein. Die nachgelagerten Informatiksysteme der EZV zur Kontrollschilderkennung (z.B. Automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung) sollen indessen nicht miteinander verknüpft werden.

Art. 21 Zugriff Diese Bestimmung regelt die detaillierten Zugriffsrechte auf das Informationssystem im Ab- rufverfahren. Neben der Zollverwaltung sollen auch die weiteren mit dem Vollzug des Geset- zes beauftragten Stellen auf das Informatiksystem zugreifen können. Sollten z.B. die Kanto- ne im Rahmen der Ahndung auch abseits der Nationalstrassen eine Rolle spielen, müsste ihnen ebenfalls ein Zugriff gewährt werden. Die abgabepflichtigen Personen sollen in die Lage versetzt werden, selbstständig zu prüfen, ob ihre Registrierung noch Gültigkeit hat.

10 SR 641.81 11 Botschaft zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwal-

tung BBl 2017, S. 1, 24. 18/33

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Art. 22 Archivierung und Vernichtung der Daten Die Bilddaten zu Fahrzeugen oder Kontrollschildern, für welche die Abgabeentrichtung regis- triert wurde, werden sofort vernichtet. Erkennt die Software, dass für ein Kontrollschild keine Abgabeentrichtung registriert ist, werden die Bilddaten aufbewahrt bis der Ahndungsprozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Wird ein Kontrollschild automatisch nicht einwandfrei er- kannt, kann je nach Kontrollkonzept eine manuelle Bildnachkontrolle erfolgen. Wie lange das Bildmaterial zu diesem Zweck aufbewahrt werden muss, lässt sich heute noch nicht ab- schätzen. Eine Aufbewahrungsdauer darf aber die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Arti- kel 25 von einem Jahr nicht überschreiten.

Art. 23 Aufgabenübertragung an Dritte Die Bestimmung stellt sicher, dass die Datenschutzbestimmungen auch für die Abgabeerhe- bungsstelle und weitere mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Dritte gelten.

Art. 24 Amtshilfe und Anzeigepflicht Die Bestimmung entspricht der Regelung im Schwerverkehrsabgabegesetz.

Art. 25 Verjährung der Abgabeforderung Die Bestimmungen bezüglich der Verjährungsfrist werden dahingehend präzisiert, dass die Abgabeforderung innerhalb eines Jahres verjährt, wenn kein Strafverfahren durchgeführt werden kann.

Art. 26 Rechtsschutz Anfechtbare Verfügungen werden vor allem die Abgabepflicht betreffen bzw. die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände nach Artikel 4. Je nach Vollzugsmodell befinden darüber ein beauftragter Dritter oder die Zollverwaltung. Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollverwaltung ist unmittelbar die Verwaltungsbe- schwerde zulässig. Verfügungen der Abgabeerhebungsstelle, der Kantone sowie weiterer mit dem Vollzug des Gesetzes betrauter Dritter werden durch die Zollverwaltung überprüft und bestätigt oder verworfen.

Art. 27 Übertretungen Die Übertretungstatbestände reduzieren sich durch die Einführung der E-Vignette. Die Fäl- schung eines amtlichen Wertzeichens (Artikel 245 StGB) kann nicht mehr begangen werden. Auch das fehlerhafte Aufkleben entfällt als Übertretungstatbestand. Wie bereits heute muss zusätzlich zur Busse von 200 Franken die Abgabe entrichtet werden.

Art. 28 Strafverfolgung durch die EZV Die Strafverfolgung durch die Kantone entfällt. Durch den hohen Ausrüstungsaufwand ist unsicher, ob den kantonalen Behörden Aufgaben übertragen werden sollen. Die grundsätzli- che Zuständigkeit für die Beurteilung und Verfolgung von Übertretungen kann anders als bei der Abgabeerhebung (Art. 12 und 13 E-NSAG) sowie der Kontrolle (Art. 15 E-NSAG) nicht an Dritte abgetreten werden. Gleichwohl soll es dem EFD zur Entlastung der EZV möglich sein, die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag an Dritte zu übertra- gen. Das vereinfachte Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) wird vom Ordnungsbussenverfahren12 abgelöst.

12 BBl 2016 2037

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Art. 29 Verjährung Die Verjährungsfrist wird auf drei Jahre festgesetzt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schweiz innert kurzer Zeit durchfahren werden kann und abgabepflichtige Personen ver- sucht sein könnten, eine Durchfahrt ohne Abgabeentrichtung zu riskieren. Diese Übertretun- gen können bei einer späteren Wiedereinreise geahndet werden.

Art. 30 Vollzug Der Bundesrat soll weiterhin die Kompetenz erhalten, völkerrechtliche Vereinbarungen mit ausländischen Staaten abzuschliessen, die den Vollzug dieses Gesetzes unterstützen. Denkbar wären bilaterale Abkommen, in denen die Eintreibung von Bussen im Ausland ge- regelt würde. So bestehen bereits heute in den Bereichen der Rechtshilfe und der polizeili- chen Zusammenarbeit verschiedene Übereinkommen und Verträge mit einzelnen Staaten.

Art. 31 Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung aller mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen legt das EFD fest. Damit verbunden ist eine Ausschreibung der Dienstleistungen, soweit diese dem Beschaffungsrecht unterliegen und nicht von den Kantonen oder Einrichtungen des Bundes bezogen werden.

Art. 32 Zu ändernde Erlasse: Ordnungsbussengesetz – Artikel 3 Absatz 2 Eine Anpassung analog der Geschwindigkeitskontrollen drängt sich auf, damit für den Fall eines Einsatzes automatisierter Kontrollanlagen deren Feststellungen in einem Ordnungs- bussenverfahren, insbesondere bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchgeführt werden können.

Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) Fahrzeuge, die dem Schwerverkehrsabgabegesetz unterliegen, müssen gemäss Artikel 2 Absatz 2 E-NSAG die Nationalstrassenabgabe nicht entrichten. Damit bei den videobasier- ten Kontrollen Bilder dieser Fahrzeuge automatisch verworfen werden können, muss dem Kontrollsystem die Gesamtheit der der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Kontrollschil- der für einen negativen Abgleich zur Verfügung stehen. Artikel 18a SVAG bildet die gemäss Artikel 19 E-NSAG erforderliche gesetzliche Grundlage für diese Datenbeschaffung.

Strassenverkehrsgesetz (SVG) – Artikel 89e Für die Erhebung der Abgabe sowie für die Kontrolle muss die zuständige Stelle auf die Da- ten aus den Informatiksystemen der kantonalen Strassenverkehrsämter zurückgreifen kön- nen. Die vorgeschlagene Anpassung des SVG liefert die gemäss Artikel 19 E-NSAG erfor- derliche Grundlage (Art. 89e Bst. k SVG). Da für die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe diese Grundlage bisher fehlte, wird diese Lücke nun durch eine Ergänzung von Artikel 89 Buchstabe b geschlossen.

Art. 33 Übergangsbestimmungen Abs. 1: Absatz 1 stellt sicher, dass die Abgabepflichtigen bei der Umstellung auf die elektro- nische Registrierung der Abgabeentrichtung die zuletzt erworbene Klebevignette solange genutzt werden kann, wie bei einer Beibehaltung derselben. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist idealerweise der 1. Dezember eines Jahres zu wählen, damit die Umstellung möglichst rei- bungslos vonstatten geht und Mindereinnahmen vermieden werden können.

Abs. 2: Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Abgabeerhebung in jedem Fall sicherge- stellt ist. Bei unerwarteten Schwierigkeiten mit der Umsetzung oder dem Betrieb des elektro-

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nischen Systems kann gestützt auf diese Bestimmung das bestehende System übergangs- weise weitergeführt oder erneut eingeführt werden.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen Bei Einführung der E-Vignette stehen für den Bundesrat in finanzieller Hinsicht zwei Aspekte im Vordergrund: Erstens soll die Einführung der E-Vignette keine Erhöhung der Jahresabgabe bedingen. Der Bundesrat respektiert damit den Volksentscheid von 2013, mit dem eine Jahresabgabe von 100 Franken abgelehnt wurde. Zweitens soll die Einführung der E-Vignette einnahmeneutral ausgestaltet sein. Der Bundes- rat will durch die E-Vignette weder Mehr- noch Mindereinnahmen generieren. Zentral für die Beibehaltung der aktuellen Abgabehöhe von 40 Franken ist der Verzicht auf eine zeitliche Stückelung. Die Einführung sogenannter Kurzzeitvignetten mit gleichzeitig un- verändertem Preis der Jahresvignette würde unweigerlich zu Einnahmeausfällen führen. Soll gleichzeitig die Einnahmeneutralität gewährleistet sein, wäre ein Ausgleich solcher Minder- einnahmen nur über eine Erhöhung der Jahresabgabe finanzierbar. Läge der Preis der Kurz- zeitabgabe zum Beispiel bei 20 Franken, müsste die Jahresabgabe um 16 Franken angeho- ben werden, um die gleichen Einnahmen wie heute zu erzielen.

Investitionskosten Die Realisierung der E-Vignette erfordert den Aufbau und die Entwicklung der notwendigen Informatikinfrastruktur. Einerseits muss der Betreiber ein Informatiksystem beschaffen und realisieren, welches in der Lage ist, die Registrierung der Abgabepflichtigen und/oder eine automatisierte Kontrolle zu gewährleisten. Um das Autobahnnetz risikogerecht abzudecken, wären rund 50 Kontrollstandorte einzurichten. In den hierfür zu veranschlagenden Investiti- onskosten von 50 bis 75 Millionen Franken nicht berücksichtigt sind eventuelle Kostener- sparnisse, welche durch die Mitbenützung gewisser LSVA-Infrastrukturen (Kontrollanlagen), sowie durch die Verwendung mobiler Geräte entstünden.

Zudem müsste allenfalls für den elektronischen Datenaustausch mit den kantonalen Stras- senverkehrsämtern eine Schnittstelle zum automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterre- gister (MOFIS/IVZ) realisiert werden. Die neue Hard- und Software muss für den Fall eines Vollzugs durch die EZV in deren bestehende bzw. in Modernisierung befindliche Informati- karchitektur integriert werden und mit der anstehenden Transformation der EZV inklusive Gesamterneuerung der IKT-Landschaft (Programm DaziT13) abgestimmt werden. Die EZV wird rechtzeitig einen Verpflichtungskredit für die Investitionen in Anlagen und Informatiksys- teme einholen. Die Investitionskosten werden, wie die Betriebskosten, dem Ertrag der Abga- be belastet.

Betriebskosten Die vermehrte Verwendung von Wechselschildern und eine allfällige Ermässigung für An- hänger und Motorräder generieren Mindereinnahmen in Höhe von ca. 28 Mio. Franken. Die- se können durch die gleichzeitige Senkung der Betriebskosten und der Missbräuche kom- pensiert werden.

13 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-65675.html

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Modell Sondertarife Minderein- Auswirkung Betriebskos- Senkung Nettoeinnah-

Motorräder Beträge in nahmen auf die Höhe

ein Jahr Anhänger Schweizer Fran- Wechselschil- der Jahresab- ten14 men ken Missbrauch der15 gabe Klebevignette 40,00 - 48 Mio. 336 Mio. E-Vignette mit 40,00 - 35 Mio. 26,4 Mio. - 17,2 Mio. - 7 Mio. - 3,7 Mio. max. - 1.15 Sondertarif für 347 Mio. Motorräder und Anhänger

Die Höhe der Betriebskosten variiert in der Grössenordnung von 5 Mio. Franken je nach ge- wähltem Vollzugsmodell und dem eingeplanten Personalaufwand des Bundes (vgl. Ziff. 3.1.2. hiernach).

14 Es ist mit Betriebskosten in der Höhe von 30 bis 35 Millionen Franken zu rechnen. Um keine Ein-

nahmenausfälle zu riskieren, wurde mit der teuersten Variante gerechnet. 15 Die Mindereinnahmen ergeben sich aus der Multiplikation von 430‘000 Wechselschildern mit dem

jeweiligen Preis der Jahresvignette (40 Franken). 22/33

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Klebevignette E-Vignette Vollzug Bund - Vollzug + Inkasso Vollzug Dritte wo Vollzug Bund - Inkas- Inkasso Inländer Bund / Selbstregis- möglich - Inkasso so Dritte/ Selbstregist- Kantone trierung Kantone rierung Bruttoeinnahmen 385 Mio. 385 Mio. 385 Mio. 385 Mio. 385 Mio. Aufwand Entschädigung EZV (9.62 Mio.) (9.62 Mio.) (9.62 Mio.) (9.62 Mio.) (9.62 Mio.) - Verwaltungsaufgaben 1.3 Mio. 2.1 Mio. 1.2 Mio 1.2 Mio. - Vignettenkontrolle an der Grenze 3.2 Mio. 3.2 Mio. 1.6 Mio. 1.6 Mio. - Vignettenkontrolle durch Dritte (2.0 Mio.)1) 2.0 Mio. 2.0 Mio. 4.0 Mio. 4.0 Mio. - Bildnachkontrolle 0 - 3.0 Mio.2) 0 - 3.0 Mio.2) (0 - 3.0 Mio. 2)) 3) (0 - 3.0 Mio. 2)) 3) (Effektive Kosten EFD) (6.5 - 9.5 Mio.) (7.3 - 10.3 Mio.) (6.8 - 9.8 Mio.) (6.8 - 9.8 Mio.)

Aufwandentschädigungen (37.23 Mio.) - Vertriebspartner 34.77 Mio. --.-- --.-- --.-- --.-- - Vignettenverkauf durch Dritte 2.46 Mio. - Registrierung Inländer durch StVA --.-- 6.2 Mio. --.-- 6.2 Mio. --.-- - Datenlieferung StVA --.-- --.-- 1.0 Mio. --.-- 1 Mio. Transaktionsgebühren KK --.-- 3.7 Mio. 3.7 Mio. 3.7 Mio. 3.75 Mio.

Herstellungskosten 1.25 Mio. --.-- --.-- --.-- --.-- Abschreibungen auf Anlagen --.-- 10.0 Mio. 10.0 Mio. 10.0 Mio. 10.0 Mio. Wartung --.-- 5.0 Mio. 5.0 Mio. 5.0 Mio. 5.0 Mio. Reserve --.-- 1.0 Mio. 1.0 Mio. 1.0 Mio. 1.0 Mio.

Total Erhebungskosten 48.11 Mio. 32.4 - 35.4 Mio. 28 - 31 Mio. 32.7 - 35.7 Mio. 27.5 -30.5 Mio.

Nettoertrag (2016 4)) 338 Mio. 339.6 - 342.6 Mio. 344 - 347 Mio. 339.3 - 342.3 Mio. 344.5 - 347.5 Mio.

1) Wird aktuell nicht umgesetzt 2) Abhängig von Risikobeurteilung und Ausgestaltung 3) Externe Dienstleistung 4) Im Bericht E-Vignette wurden die Zahlen 2015 verwendet

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3.1.2 Personelle Auswirkungen Seit Einführung der Nationalstrassenabgabe im Jahre 1985 wird diese von der EZV erhoben. Sie ist zuständig für die Beschaffung, den Vertrieb im Ausland und an der Grenze sowie für die Kontrollen an der Grenze. Der Vertrieb und die Kontrollen im Inland obliegen hingegen den Kantonen. Der Personalbedarf bei der EZV beträgt heute 26 Vollzeitstellen. Ferner wer- den für den Vertrieb an den grossen Grenzübergangsstellen externe Hilfskräfte in der Grös- senordnung von weiteren 20-30 Vollzeitstellen eingesetzt. Um die Zollstellen zusätzlich zu entlasten, wurden bereits die notwendigen beschaffungsrechtlichen Verfahrensschritte ein- geleitet, damit an den Autobahnzollstellen externe Hilfskräfte nicht nur für den Vignettenver- kauf, sondern auch für die Kontrolle und die Ahndung im vereinfachten Verfahren bei der Ausreise eingesetzt werden können.

Im Unterschied zur Klebevignette würden die personellen Ressourcen bei der E-Vignette nicht mehr für Vertrieb und Verkauf, sondern für die Ahndung insbesondere der ausländi- schen Mautpreller einerseits sowie – abhängig von der anzustrebenden Kontrolldichte – für die Überprüfung der Kontrolldaten (Bildnachkontrolle) andererseits benötigt. Würden der Be- trieb eines automatischen Kontrollsystems sowie die personalintensive Bildnachkontrolle an einen privaten Dienstleister ausgelagert und die Unterstützung Dritter im Kontrollbereich bei- behalten, sollte der aktuelle Stellenbedarf der EZV von 26 FTE ausreichen und in Abhängig- keit zur gewünschten Kontrolldichte neu definiert werden. Sind hingegen eine Auslagerung von Betrieb und Bildnachkontrolle sowie eine Kontrollunterstützung nicht möglich, wäre mit einem Personalmehrbedarf je nach Risikobetrachtung und Ausgestaltung in der Grössen- ordnung von maximal 40 Stellen zu rechnen. Bei einer Auslagerung wäre von geänderten Stellenprofilen auszugehen. Nicht logistische Tätigkeiten, sondern die Aufsicht über einen privaten Betreiber mit den erforderlichen Kenntnissen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Controlling stünden im Vordergrund.

Damit kommen im Rahmen der Kompetenzdelegation an den Bundesrat verschiedene Vari- anten mit den spezifischen Auswirkungen auf den Personalbestand bzw. die finanzielle Auf- wendungen, soweit Dritte mandatiert werden, in Betracht. Die vier nachfolgend aufgezeigten Varianten entsprechen den zu den Betriebskosten aufgezeigten Varianten in der Tabelle hiervor. Bei den Zahlen handelt es sich um grobe Schätzungen zu Kosten und Personalauf- wand.

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Vollzug durch den Bund; Inkasso für inländische Fahrzeuge bei den Kantonen:

Bleibt der Bund für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der elektroni- schen Nationalstrassenabgabe zuständig, findet eine Verlagerung der Anforderungsprofile statt. Einerseits entfallen jene Stellen bzw. Aufwände, die mit dem Verkauf verbunden sind, gänzlich. Andererseits entstünden vor allem Stellen mit einem tiefen Anforderungsprofil. De- ren Pflichten bestünden im Wesentlichen darin, die computergestützt nicht lesbaren Video- aufnahmen nachzubearbeiten und sie nachträglich als registriert oder Übertretungsfall zu identifizieren. Der Wegfall der Kontrollen im Inland durch die Polizei ist durch zehn zusätzli- che Stellen für Kontrollen an der Grenze zu kompensieren. Ebenso ist für verschiedene Tä- tigkeiten mit einer leichten Zunahme des Personalaufwandes (von vier auf neun Stellen) ver- teilt über verschiedene Dienste zu rechnen. Neben der heute bereits gewährleisteten Be- treuung des NSAG und der Ausführungsbestimmungen tritt die Behandlung von Beschwer- den und Strafverfahren, die informatikseitige und beschaffungsrechtliche Betreuung hinzu. Nicht zu unterschätzen ist zudem die Kundenbetreuung, welche die Einführung eines elekt- ronischen Systems im Gegensatz zur Klebevignette verursachen wird. Darüber hinaus müss- ten die Kantone für ihren Aufwand entschädigt werden.

Istbestand Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 2.0 Mio.

EFD Kontrolle an der Grenze 2.2 Mio. 22

EFD NSAG / NSAV / Logistik 0.6 Mio. 4 Total 7.2 Mio. 26 Einsparungen Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 0 0

EFD Kontrolle an der Grenze 0 0

EFD NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Beschwerden / Ahn- 0 0 dung / Busseninkasso

Neue bzw. erhöhte Ausgaben Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen

EFD Bildnachkontrolle nicht identifizierbarer Kontrollschilder16 0 - 3.0 Mio. 0 - 40 EFD Kontrolle an der Grenze 1.0 Mio. 10

NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Beschwerden / Ahn- 0.75 Mio. 5 dung / Busseninkasso

Total Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD 6.55 - 9.55 Mio. 41 - 81 * ohne Arbeitsplatzkosten

16 Variabel je nach konkreter Ausgestaltung des Kontrollkonzepts und Risikobetrachtung.

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Vollzug und Inkasso durch den Bund bei Selbstregistrierung für In- und Ausländer:

Im Gegensatz zur vorstehenden Variante erfolgt nachstehend auch bei inländischen Fahr- zeugen Registrierung und Inkasso durch den Bund statt durch die Kantone. Der Aufwand würde nochmals, allerdings nur um fünf Stellen steigen, da inländische und ausländische Abgabepflichtige sich selbstständig registrieren müssten. Daher ist beim Bund mit einem erhöhten Auskunftsbedarf zu rechnen. Eine wesentlich tiefere Entschädigung an die Kantone würde nur noch für die Übermittlung von Halterdaten geleistet, entfiele aber für das Inkasso.

Istbestand Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 2.0 Mio.

EFD Kontrolle an der Grenze 2.2 Mio. 22

EFD NSAG / NSAV / Logistik 0.6 Mio. 4 Total 7.2 Mio. 26 Einsparungen Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 0 0

EFD Kontrolle an der Grenze 0 0

EFD NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Beschwerden / Ahn- 0 0 dung / Busseninkasso Neue bzw. erhöhte Ausgaben Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen

EFD Bildnachkontrolle nicht identifizierbarer Kontrollschilder17 0 - 3.0 Mio. 0 - 40 EFD Kontrolle an der Grenze 1.0 Mio. 10

EFD NSAG / NSAV / Informatik / Auskunftserteilung / Beschwerden / 1.5 Mio. 10 Ahndung / Busseninkasso

Total Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD 7.3 - 10.3 Mio. 46 - 86 *ohne Arbeitsplatzkosten

17 Variabel je nach konkreter Ausgestaltung des Kontrollkonzepts und Risikobetrachtung.

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Vollzug durch Dritte wo möglich; Inkasso für inländische Fahrzeuge bei den Kanto- nen:

Eine weitere mögliche Variante ist die Kombination von Registrierung und Inkasso durch die Kantone einerseits und maximaler Auslagerung von Aufgaben an Dritte andererseits. Bei einem Inkasso durch die Kantone kann die Missbrauchsquote bei den Inländern tief gehalten werden.

Werden beim Vollzug des revidierten E-NSAG die anfallenden Aufgaben in maximalem Um- fang an einen oder mehrere Dritte ausgelagert, können ebenfalls die mit dem Verkauf ver- bundenen Aufwände vollkommen eingespart werden. Werden auch die Kontrollen an Dritte ausgelagert, muss die Zollverwaltung nur als Unterstützung im Hintergrund bei schwierigen Fällen oder für Schwerpunktaktionen zur Verfügung stehen. Hierfür wären weiterhin 16 FTE einzuplanen. Die Bildnachkontrolle würde sich nicht auf den Personalkredit auswirken, son- dern nur als finanzieller Erhebungsaufwand zu Buche schlagen. Der Aufwand läge vor allem im Bereich der Koordination bzw. der Aufsicht über den/die externen Dienstleistungserbrin- ger und wäre mit vier zusätzlichen Stellen zu veranschlagen. Es müssten daher insgesamt noch vier FTE für den Vollzug des NSAG einplant werden.

Istbestand Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 2.0 Mio.

EFD Kontrolle an der Grenze 2.2 Mio. 22

EFD NSAG / NSAV / Logistik 0.6 Mio. 4 Total 7.2 Mio. 26 Einsparungen Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 0 0

EFD Kontrolle an der Grenze 0.6 Mio. 6

EFD NSAG / NSAV / Beschwerden 0 0

Neue bzw. erhöhte Ausgaben Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen

EFD Externe Dienstleistung; Bildnachkontrolle18 0 - 3.0 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 2.0 Mio.

EFD NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Aufsicht 0.6 Mio. 4

Total Departement Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD 6.8 - 9.8 Mio. 24 * ohne Arbeitsplatzkosten

18 Variabel je nach konkreter Ausgestaltung des Kontrollkonzepts und Risikobetrachtung.

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Vollzug Bund – Inkasso durch Dritte bei Selbstregistrierung für In- und Ausländer:

In der vierten Variante ist der Bund im Zusammenhang mit dem Vollzug der Nationalstras- senabgabe nur noch zuständig, für Gesetzgebung, Beschaffung, Aufsicht und Kontrolle an der Grenze. Beschaffung und Betrieb von Registrierung, Inkasso, Kontrolle und Ahndung bei inländischen und ausländischen Abgabepflichtigen läge in der Hand von Dritten. Hinsichtlich des Personalaufwandes beim Bund ist diese Variante mit Variante 3 identisch. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Verwendung eines Systems für Registrierung und Inkasso so- wohl bei in- als auch bei ausländischen Fahrzeugen die Investitions- und Betriebskosten massgeblich beeinflussen würde.

Istbestand Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 2.0 Mio.

EFD Kontrolle an der Grenze 2.2 Mio. 22

EFD NSAG / NSAV / Logistik 0.6 Mio. 4 Total 7.2 Mio. 26 Einsparungen Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD Vignettenverkauf durch Dritte 2.4 Mio. EFD Vignettenkontrolle durch Dritte 0 0

EFD Kontrolle an der Grenze 0 0

EFD NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Beschwerden / Ahn- 0 0 dung / Busseninkasso

Neue bzw. erhöhte Ausgaben Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr. Anzahl Stellen

EFD Bildnachkontrolle nicht identifizierbarer Kontrollschilder19 0 - 3.0 Mio. EFD Kontrolle an der Grenze 2.0 Mio.

NSAG / NSAV / Beschaffung / Informatik / Beschwerden / Ahn- 0.6 Mio. 4 dung / Busseninkasso

Total Departement Kurzbeschrieb Personalkosten Fr.* Anzahl Stellen

EFD 6.8 - 9.8 Mio. 24 * ohne Arbeitsplatzkosten

19 Variabel je nach konkreter Ausgestaltung des Kontrollkonzepts und Risikobetrachtung.

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3.2 Auswirkungen auf die Kantone Der Aufwand der Kantone für den Vertrieb der Klebevignetten und die entsprechende Ent- schädigung entfallen.

Durch den Wegfall von Kontrolle und Ahndung werden die kantonalen Polizeikorps in ihren Aufgaben entlastet. Gleichzeitig entfallen die Busseneinnahmen in der Grössenordnung von 3,8 Millionen Franken, welche den Kantonen bisher durch die ausgestellten Bussen zuge- flossen sind.

Ein allfälliges Inkasso der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen durch die Kantone würde durch den Bund entsprechend entschädigt.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Es sind keinen nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Vorla- ge führt lediglich zu einer Modernisierung der Erhebungsmethode. Die grössere Kontrolldich- te dürfte zu einem geringeren Missbrauch und dadurch zu einer höheren Abgabegerechtig- keit führen.

Da die Abgabehöhe für die Jahresabgabe beibehalten werden soll, wird die Belastung der Abgabepflichtigen unverändert bleiben. Wegen der Fahrzeuggebundenheit der Klebevignette haben Abgabepflichtige für mehrere Fahrzeuge, die über ein Wechselkontrollschild betrieben werden, die Abgabe bislang mehrfach, nämlich für jedes Fahrzeug entrichten müssen. Für den Fall der Kontrollschildgebundenheit der Registrierung wird die Abgabe neu einmalig für ein Wechselschild entrichtet mit der Folge, dass dieses Kontrollschild für verschiedene Fahr- zeuge eingesetzt werden darf. Insoweit wird mit einer Entlastung der Abgabepflichtigen in Höhe von 17 Millionen Franken gerechnet.

Die Umstellung auf die E-Vignette wird Auswirkungen auf die Beschäftigten jener Wirt- schaftsteilnehmer haben, die bislang mit der Herstellung und insbesondere mit dem Vertrieb der Klebevignetten betraut waren. Diese vor allem logistischen Tätigkeiten würden ersatzlos entfallen, da die Nationalstrassenabgabe durch die Inländer mit der Motorfahrzeugsteuer entrichtet werden könnte. Ausländische Halter könnten ihr Kontrollschild bzw. ihr Fahrzeug gegen Entrichtung der Abgabe im Internet registrieren.

Neue Aufgaben entstehen indessen bei der Bildnachkontrolle nicht automatisch lesbarer Kontrollschilder. Es ist beabsichtigt, diese Arbeiten nicht durch Bundespersonal durchführen zu lassen, sondern auf dem freien Markt einzukaufen. Gleiches gilt für Kontrollaufgaben, die allerdings schon heute zum Teil durch private Dritte wahrgenommen werden könnten.

Ferner müssen die Kontrollanlagen und das Informationssystem errichtet und gewartet wer- den, d.h. Aufgaben, welche ebenfalls extern vergeben werden könnten.

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates Der Bundesrat hat die Einführung einer elektronischen Autobahnvignette in seiner Legisla- turplanung 2015–2019 zum Ziel erklärt. Er beabsichtigt, die Nationalstrassenabgabe ab 2020 zu modernisieren und zu flexibilisieren sowie dem heutigen Stand der technischen Möglich- keiten anzupassen. Er verfolgt dabei die Stossrichtung, «die heutige Klebevignette durch eine elektronische Version (inkl. Kurzzeitvignette) zu ersetzen». Darüber hinaus stellt die Einführung der E-Vignette eine Umsetzung der E-Government- Strategie20 des Bundesrates von 2007 dar, die ihrerseits einen Bestandteil der Strategie «Digitale Schweiz»21 vom April 2016 bildet. Damit verwirklicht der Bund in einem weiteren Bereich das Leitbild einer transparenten, wirtschaftlichen und medienbruchfreien elektroni- schen Behördenleistung für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung. Der Erwerb der E- Vignette bzw. die Entrichtung der Nationalstrassenabgabe kann von In- und Ausländern im Sinne der als Ziel der Strategie formulierten Dienstleistungsorientierung (Ziel 1) geräteunab- hängig und mobil erledigt werden. Zugleich wäre eine Erhebung der Abgabe bei den inländi- schen Fahrzeugen durch die Kantone als nachhaltige Mehrfachnutzung anzuerkennen, den elektronischen Veranlagungsverkehr durch die Kantone vorausgesetzt (Ziel 4). In der «Strategie Digitale Schweiz» wird unter dem Thema Infrastruktur und Umwelt und an- derem für die Schweiz eine intelligente, vernetzte und menschengerechte Mobilität ange- strebt. Mit der E-Vignette kann ein preisbildendes Element der individuellen Strassenmobili- tät elektronisch angeboten werden (its Leitbild 2025/2030 – Leitsatz 12 «Finanzierung»)22.

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Artikel 86 Absatz 2 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Nationalstrassenabgabe für Motor- fahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, zu erheben. Die verfassungsmässige Grundlage wird mit der Volksabstimmung zum Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Ar- tikel 86 Absatz 2 BV in einen eigenen, neu geschaffenen Artikel 85a BV (geplanter Inkrafttre- tenstermin 1.1.2018) überführt, inhaltlich aber nicht geändert.

5.2 Verhältnis zum europäischen Recht Bis heute kennen sieben EU-Mitgliedstaaten ein Vignettensystem für leichte Privatfahrzeuge. Der EU ist es ein Anliegen, dass gelegentliche Nutzer und Nutzerinnen durch die Tarifgestal- tung nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für im Ausland wohnhafte Personen, wenn keine kurzzeitigen Vignetten angeboten werden23 oder der Preis im Vergleich zur Jah- resabgabe zu teuer erscheint. Da die EU für Privatfahrzeuge anders als bei den schweren Nutzfahrzeugen24 keine Rechtsvorschriften über die Erhebung von Gebühren für die Benüt- zung bestimmter Verkehrswege kennt, hat die EU-Kommission diesbezüglich Leitlinien er- lassen25. Darin empfiehlt sie die Schaffung von Kurzzeitabgaben und legt den Rahmen für

20 https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/ 21 BBl 2016 3985 22 http://www.its-ch.ch/fileadmin/redacteur/pdf/Publication_Leitbild_ITS-

CH_Landverkehr_2025_30_Kurzfassung_Web.pdf 23 Mitteilung der Kommission über die Erhebung nationaler Strassenbenutzungsgebühren auf leichte

Privatfahrzeuge (www.cep.eu/Analysen_KOM/KOM_2012_199_PKW- Vignetten/Mitteilung_COM_2012_199.pdf) 24 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die

Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignetten-Richtlinie). 25 Leitlinie der Kommission über die Erhebung nationaler Strassenbenutzungsgebühren

(http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-471_de.htm) 30/33

Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

das Preisverhältnis zwischen Jahres- und Kurzzeitabgabe fest. Der Tagespreis einer Kurz- zeitvignette sollte dabei im Vergleich zum Tagespreis der Jahresabgabe den Faktor 8,2 nicht überschreiten. Die vorgeschlagene Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes sieht keine Erhöhung der Abgabe, sondern lediglich den Wechsel von der Klebevignette zu einer elektronischen Erhebungsform vor. Das Landverkehrsabkommen26 (LVA) ist davon nicht betroffen.

5.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen Das E-NSAG enthält verschiedene Bestimmungen über die Delegation von Rechtsetzungs- befugnissen. Es handelt sich vor allem um Bereiche, die aufgrund eines geänderten wirt- schaftlichen Umfelds rasch angepasst werden müssen. Rechtsetzungsbefugnisse sollen sowohl an den Bundesrat als auch an das EFD und an die Zollverwaltung delegiert werden können. An den Bundesrat delegiert das E-NSAG die Rechtsetzung in folgenden Bereichen:  Ermässigung für Motorräder und Anhänger (Art. 7 Abs.2)  Nachträgliche Entrichtung der Abgabe (Art. 9 Abs. 2)  Zahlungsmöglichkeiten (Art. 9 Abs. 3)  Anforderungen an das Registrierungssystem sowie Gegenstand der Registrierung (Art. 10 Abs. 3)  Fälle, in denen eine bezahlte Abgabe auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden kann (Art. 11 Abs. 2)  Übertragung der Zuständigkeit für die Abgabeerhebung (Art. 12 Abs. 1)  Übertragung der Durchführung von Kontrollen an Dritte oder die Kantone (Art. 15 Abs. 2)  Die Anforderungen an das für die Durchführung der Kontrollen notwendige Überwa- chungssystem (Art. 15 Abs. 4)  Einzelheiten zum Inhalt des Informationssystems regeln (Art. 18 Abs. 4)  Die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren an Dritte übertragen (Art. 28 Abs. 4)  Konkretisierende Bestimmungen zum Vollzug (Art. 30 Abs. 1 und 2)

An das EFD delegiert wird die Rechtsetzung in folgenden Bereichen:  Aufwandsentschädigung für die Abgabeerhebung festlegen (Art. 31)

26 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-

schen gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse; (SR 0.740.72) 31/33

Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

5.4 Datenschutz 5.4.1 Regelungsort Für die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird in den von der Zollverwaltung anzuwen- denden Erlassen grundsätzlich auf das Zollrecht verwiesen. Auch für die Nationalstrassen- abgabe wäre dieser Weg denkbar. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Erläuterungen steht die Betreiber- bzw. Mauterheberrolle der Zollverwaltung bezogen auf die Nationalstrassenabga- be nicht fest. Zudem stösst die datenschutzrechtliche Regelung bei diesem Erlass auf be- sonderes Interesse von Politik und Gesellschaft. Diese Bestimmungen mit einem Verweis auf das Zollrecht in einer Verordnung zu regeln, hiesse eine Chance für eine notwendige Diskussion in der Vernehmlassung auszulassen und ins Parlament zu verlagern.

5.4.2 Anwendungsfelder des Datenschutzes Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist davon auszugehen, dass die Abgabeentrichtung mit dem Kontrollschild verknüpft wird. Die erhobenen Daten des Kontrollschildes gelten nicht als besonders schützenswert im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Bei der Erhebung der E-Vignette werden Personendaten ins- besondere in folgenden Bereichen erfasst:  Registrierung  Kontrollen mittels Kameras  Datenbekanntgabe an Dritte

Bei der Registrierung werden die Angaben der Kontrollschilder und die Gültigkeitsdauer jener Fahrzeuge erfasst, die zur Benützung der abgabepflichtigen Nationalstrassen berech- tigt sind. Die Daten werden bei inländischen Fahrzeugen regelmässig bei der Inverkehrsset- zung durch die Kantone erfasst. Die Zollverwaltung könnte wie bei der LSVA auf diese Daten zurückgreifen und sie nötigenfalls bearbeiten. Von ausländischen Nutzern eingegebene Da- ten können ebenfalls bearbeitet bzw. bei fehlerhaften Eingaben durch die Zollverwaltung korrigiert werden. Die zur Sicherung der Nationalstrassenabgabe durchgeführten Kontrollen werden nach dem heutigen Stand der Technik aller Wahrscheinlichkeit nach über Videokameras an aus- gewählten Punkten des abgabepflichtigen Strassennetzes erfolgen. Anders als LKW verfü- gen Personenwagen nicht über sogenannte Erfassungsgeräte, die mit Funkbaken kommuni- zieren, was bei der Erhebung einer pauschalen Abgabe auch nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist in naher Zukunft mit kommunizierenden Fahrzeugen zu rechnen. Die mit den Videokameras gewonnenen Bilder der Kontrollschilder werden erfasst und mit den Daten der Berechtigten abgeglichen. Daten, die sich als identisch erweisen, werden sofort gelöscht. Daten, die sich nicht einwandfrei oder gar nicht abgleichen lassen, werden weiterverarbeitet. Erstere werden nach der Feststellung, dass sie doch über eine gültige E-Vignette verfügen, ebenfalls gelöscht. Die danach verbleibenden Daten werden insoweit weiterverarbeitet und mit Personendaten verknüpft, als sie als Grundlage für eine Busse genutzt werden.

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Werden im Rahmen der Kontrollen mittels Kameras inländische Kontrollschilder festgestellt, die nicht zur Benützung der Nationalstrassen berechtigt sind, werden die Angaben zu den Haltern und Halterinnen im MOFIS/IVZ abgefragt. Bei ausländischen Haltern werden Maut- preller gespeichert und können auch nach der Ausfahrt bei einer erneuten Reise in die Schweiz gebüsst werden. Die Aufbewahrungsfrist der Daten beträgt drei Jahre (Verjährungs- frist).

Die Weitergabe von Daten an Dritte ist nicht vorgesehen. Richterliche Anordnungen blei- ben vorbehalten. Da die Bild- und Kontrolldaten bei registrierten Nutzern und Nutzerinnen unmittelbar nach der Durchfahrt überschrieben werden, wäre eine Datenweitergabe ohnehin praktisch ausgeschlossen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sowie der Ausführungsverord- nung werden wie bei bestehenden ähnlichen Systemen eingehalten (z.B. LSVA oder Ab- schnittsgeschwindigkeitskontrolle).

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