Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Direktion für Ressourcen DR Datenschutz, Öffentlichkeitsprinzip und Informationssicherheit EDA
12. Mai 2017
Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
1.5.3 Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den 2.2.2.2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von 2.2.2.4 Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen .. 15
2.2.2.6 Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte 2.2.2.8 Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen und bei 2.2.2.9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz internationalen Konferenzen, die 2.2.2.10 Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen 2.3.2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung 2.3.3 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten 2.3.4 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit 2.3.5 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfe
Übersicht Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) verlangt, dass jegliche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesorgane ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein muss. Das Gleiche gilt, wenn solche Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Gesetz) vorzubereiten, um die – fehlende – gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann. Die medizinischen Daten (die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören) dieser Personenkategorie werden vom EDA bearbeitet, weil sie in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Departements im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.) stehen.
Bei den Überlegungen zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 2011 zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf organisationsinterne, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Eine Anpassung der Gesetzgebung an die aktuelle Sachlage ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die gesamte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen innerhalb des EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht.
Der vorliegende Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA (VE-BPDG-EDA) hat keinen Änderung der Aufgaben des EDA zum Ziel. Er berücksichtigt die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2000 gesammelten Erfahrungen und bildet eine aktualisierte gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, wie sie derzeit im EDA aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben gemäss den bestehenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt (Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizergesetz, ASG ]; Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge [Gaststaatgesetz, GSG ]; Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas usw.).
Ein weiteres Ziel besteht darin, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass das Gesetz bei jeder neuen technologischen Entwicklung angepasst werden muss (insbesondere wegen der rasanten Entwicklung von Informatikprojekten). Die Einzelheiten der Bearbeitung sollen in den Ausführungsbestimmungen präzisiert werden, was das Gesetzgebungsverfahren erheblich vereinfachen wird.
Ziel des VE-BPDG-EDA ist, das Gesetz zu einem modernen gesetzgeberischen Instrument zu machen, das den derzeitigen Bedürfnissen entspricht und das erlaubt, soweit möglich die technischen Fortschritte zu berücksichtigen.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) trat am 1. Juli 1993 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist, bei der Bearbeitung von Personendaten die Persönlichkeit und die Grundrechte der betreffenden Personen zu schützen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetz gilt auch für das Bearbeiten von Daten durch Bundesorgane, unabhängig von der Art der Bearbeitung oder der bearbeiteten Daten. Generell sieht das DSG vor, dass das Sammeln von Personendaten rechtmässig sein muss und dass die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Die Personendaten müssen richtig sein. Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Das DSG sieht strengere Anforderungen vor, wenn besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden sollen. So dürfen gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG solche Daten nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG), wenn der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. b DSG), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese gesetzlichen Anforderungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten. So dürfen gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG Bundesorgane solche Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht.
Die Anforderungen des DSG entspringen dem Verfassungsgrundsatz, wonach für jeglichen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte eine ausdrückliche Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich des Zugänglichmachens durch ein Abrufverfahren, stellt einen solchen Eingriff dar.
1.2 Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Gesetz) vorzubereiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann. Die medizinischen Daten (die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören) dieser Personenkategorie werden vom EDA bearbeitet, weil sie in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Departements im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.) stehen.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten durch das EDA wurde anlässlich der Ämterkonsultation der Verordnung vom 9. Dezember 2011 über das Informationssystem EDAssist+ bermerkt. Dieses System ermöglicht eine professionelle und koordinierte Zusammenarbeit zwischen der Konsularischen Direktion (KD) und den diplomatischen und konsularischen Auslandvertretungen der Schweiz, um der Zunahme der Fälle von konsularischer Hilfe und der Krisensituationen (Erdbeben, Tsunami usw.) Rechnung zu tragen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) und das Bundesamt für Justiz (BJ) wiesen darauf hin, dass die notwendige formelle gesetzliche Grundlage, die die Bearbeitung von Gesundheitsdaten durch das EDA legitimiert, fehlte. Es wurde vereinbart, dass die Daten dennoch durch das EDA im oben erwähnten System bearbeitet werden sollten und dass das Fehlen der gesetzlichen Grundlage
6 SR 235.1 7 SR 235.2 8 SR 235.24
(die sowohl die elektronische als auch die physische Datenbearbeitung betrifft) im Rahmen einer Revision des Gesetzes behoben werden sollte.
1.3 Vorarbeiten und Konzept
In den Jahren 2012 bis 2015 wurden die gesamten Aktivitäten des EDA akribisch überprüft, um zu ermitteln, in welchen Kompetenzbereichen tatsächlich mit Personendaten gearbeitet wurde. Mit den verschiedenen Akteuren im EDA wurden Gespräche geführt, um nichts zu übersehen. Das Ergebnis dieser Vorarbeiten wurde in der skizzierten Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten dokumentiert; diese ist vom 11. Mai 2016 datiert und wurde dem Departementsvorsteher mit der Empfehlung vorgelegt, den Inhalt zu genehmigen und eine Gesamtrevision des Gesetzes zu beschliessen.
1.4 Beschluss des Vorstehers des EDA vom 2. Dezember 2015
Bei den dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011 vor- und nachgelagerten Überlegungen zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf die organisationsinternen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Heute ist eine Anpassung des Gesetzes an die aktuelle Sachlage notwendig, um sicherzustellen, dass für sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen innerhalb des EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht. Diese Anpassung muss, soweit nicht andere, als überwiegend eingestufte Interessen die Beibehaltung von Datenschutzbestimmungen in Spezialgesetzen rechtfertigen, zentralisiert im Gesetz erfolgen, um eine Einheit der Materie sicherzustellen.
Am 2. Dezember 2015 bestätigte der Departementsvorsteher die Idee einer Gesamtrevision des Gesetzes und verlangte, dem Bundesrat sei bis spätestens Ende Juni 2017 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu beantragen.
Die Teilrevision aufgrund des Beschlusses vom 9. Dezember 2011 wird somit im Zuge der Gesamtrevision umgesetzt.
1.5 Andere Vorlagen der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem
Datenschutz
1.5.1 Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
Am 21. Dezember 2016 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine externe Vernehmlassung zum Vorentwurf der Gesamtrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz durchzuführen. Damit wird dem Beschluss des Bundesrates vom 1. April 2015 stattgegeben, das EJPD zu beauftragen, einen Vorentwurf der Revision der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz vorzubereiten, unter Berücksichtigung insbesondere der Reformen in der EU. Das Vorhaben umfasst eine Gesamtrevision des DSG (VE-DSG) sowie eine Teilrevision verschiedener Bundesgesetze.
Zu gegebener Zeit, das heisst, sobald die Revision des DSG konkret wird, müssen die Arbeiten koordiniert und der vorliegende Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA (VE-BPDG-EDA) bzw. das BPDG-EDA inhaltlich auf die Ergebnisse des VE-DSG abgestimmt werden und umgekehrt. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Änderungen im Zuge der Revision des DSG auch im künftigen BPDG-EDA übernommen werden.
1.5.2 Revision der Artikel 27 ff. des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen im EDA im Rahmen der Personalbewirtschaftung des auf Basis des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 2000 eingestellten Personals stützt sich auf die Artikel 27 ff. BPG (bzw. auf den Entwurf von Artikel 27 BPG wie vorgesehen im erläuternden Bericht vom 5. Juni 2015 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO [Ausgleichsfondsgesetz] [Erläuternder Bericht zum Ausgleichsfondsgesetz], Ziff. 2.2.3, S. 19–22). Somit müssen diese Bearbeitungen hier nicht erschöpfend geregelt werden. Dennoch muss das VE- BPDG-EDA ergänzende Bestimmungen zu Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von Angestellten des EDA vorsehen, die mit einem BPG-Arbeitsvertrag im Ausland eingesetzt werden. Für diese Personenkategorie ist nämlich der Katalog der besonders schützenswerten Daten im BPG allein nicht ausreichend.
1.5.3 Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die
Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist die Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten überarbeitet worden. Der neue Artikel 15 , der am 1. Juni 2017 in Kraft treten soll, bezieht sich auf die Bearbeitung von Personendaten des Lokalpersonals, das in genau diesem Kompetenzbereich tätig ist. Diese Bestimmung wurde auf Verlangen des BJ im Rahmen der entsprechenden Ämterkonsultation in das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufgenommen. Da diese Bestimmung in einem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist, während die Einstellung von Lokalangestellten weit über diesen einfachen Tätigkeitsbereich hinausgeht, ist sie bereits bei ihrem Inkrafttreten unbefriedigend. Das EDA muss nämlich über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die ihm die Bearbeitung von Personendaten aller seiner Angestellten erlaubt. Das VE-BPDG-EDA enthält eine globale gesetzliche Grundlage, die sämtliche Bedürfnisse abdeckt, und sieht daher vor, den neuen Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufzuheben.
2. Gesetzesänderungen
2.1 Allgemeines
Die Idee der Schaffung eines zentralen Gesetzes für grundsätzlich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten ist, im Einvernehmen mit dem EDÖB (seinerzeit der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte; EDSB), im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen von Artikel 38 Absatz 3 DSG genehmigt worden; diese sahen vor, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1993 bestehende Datensammlungen, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthielten, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des DSG, d.h. bis zum 1. Juli 1998, benutzt werden durften. Wegen erheblicher Verzögerungen bei der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen wurde diese Frist mit Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
Einige Aufgaben des EDA, welche die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten beinhalten, sind in geeigneten formellen gesetzlichen Grundlagen klar definiert (Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [Auslandschweizergesetz; ASG] , Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge
9 SR 172.220.1 10 SR 974.1
11 BBl 2016 2333
12 SR 195.1
[Gaststaatgesetz; GSG] , Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge usw.). Andere Tätigkeiten sind nicht Gegenstand einer genauen Beschreibung in einem formellen Gesetz. Dies ist insbesondere bei den Zielen der Fall, die dem EDA in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV- EDA) vom 20. April 2011 gegeben werden. Diese Verordnung sieht nämlich vor, dass das EDA eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien anstrebt. Bei der Erreichung dieser Ziele gibt es Tätigkeiten, die de facto eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen beinhalten. Es kommt nun aber nicht in Betracht, diese Art von Bearbeitung in einer Verordnung vorzusehen, wenn es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder von Persönlichkeitsprofilen handelt. Aus Gründen der Transparenz, der besseren Lesbarkeit und der Einheitlichkeit ist es daher angebracht, ein Gesetz beizubehalten, in dem sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen aufgeführt sind, die im Departement anfallen. Dazu kommt noch die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen, die auf der Ebene eines formellen Gesetzes vorgesehen sein muss, wenn sie von einem Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG vorgenommen wird, auch wenn die betreffende Tätigkeit im Ausland nach dem Recht des betreffenden Landes erfolgt. Dies ist insbesondere bei der Administration des Lokalpersonals des EDA der Fall: Dieses wird gemäss dem geltenden Arbeitsrecht des Gastlandes eingestellt, aber die Bearbeitung seiner Personendaten muss gemäss DSG dennoch in einer formellen gesetzlichen Grundlage nach Schweizer Recht vorgesehen sein.
Das VE-BPDG-EDA hat nicht einen Wandel bei den Tätigkeiten des EDA zum Ziel. Es berücksichtigt die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2000 gesammelten Erfahrungen und verankert die Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten, die heutzutage im EDA üblich sind und sich aus den Aufgaben ergeben, die ihm gemäss bestehenden gesetzlichen Grundlagen zugewiesen sind. Das VE-BPDG-EDA muss die von Artikel 17 Absatz 2 DSG geforderte gesetzliche Grundlage liefern. Überdies soll das revidierte Gesetz vermeiden, dass bei jeder neuen organisationsinternen oder technischen Entwicklung, insbesondere im Rahmen der Entwicklung von IT-Projekten, eine Gesetzesrevision nötig wird. Die Einzelheiten der Bearbeitung sollen in den Ausführungsbestimmungen präzisiert werden, was gegebenenfalls das Gesetzgebungsverfahren erheblich vereinfachen wird.
Auch wenn das VE-BPDG-EDA grundsätzlich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten im EDA abdecken soll, können Ausnahmen von dieser Zentralisierung dennoch gerechtfertigt sein. In solchen Fällen werden weiterhin spezielle Bestimmungen die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in bestimmten Bereichen regeln, wie in Artikel 2 Absatz 2 des VE-BPDG-EDA festgehalten. Dies gilt beispielsweise für das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SVRG) . Das SVRG enthält in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 23 Bestimmungen zur Datenbearbeitung. Artikel 5 Absatz 3 SVRG hält einen wichtigen Grundsatz betreffend Vermögenswerte von Potentaten fest, nämlich die Veröffentlichung der Namensliste der von einer Sperrung betroffenen Personen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten wie Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder strafrechtliche oder administrative Verfolgungen und Sanktionen. Es handelt sich um ein wichtiges Merkmal der einschlägigen schweizerischen Praxis, das aus Gründen der Transparenz und Lesbarkeit gegenüber den betroffenen Personen im SVRG beizubehalten ist. Diese Lösung ist somit bestens vereinbar mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 4 DSG, wonach die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Mit der Beibehaltung dieser Bestimmung im SVRG kann schliesslich eine Fragmentierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Einzugs von
13 SR 192.12 14 SR 747.30 15 SR 172.211.1 16 SR 196.1
Vermögenswerten vermieden werden, die im Zuge der Vorarbeiten zum SVRG als unerwünscht eingestuft wurde. Artikel 23 SVRG, der der Datenbearbeitung durch die zuständigen Behörden des Bundes – nicht nur im EDA – eine formelle gesetzliche Grundlage gibt, wird ebenfalls nicht in das VE- BPDG-EDA übernommen, im Hinblick auf die für Artikel 5 Absatz 3 SVRG getroffene Lösung.
Schliesslich ist noch anzumerken, dass die Datenbearbeitungen, die zwar im EDA anfallen, die aber im Auftrag anderer Schweizer Behörden erfolgen, im vorliegenden VE-BPDG-EDA ausser Acht gelassen werden. Diese Situationen, in denen das EDA im Ausland im Auftrag einer anderen Behörde tätig ist, werden nämlich in eigenen gesetzlichen Grundlagen geregelt, die schon jetzt die damit verbundene Datenbearbeitung vorsehen. Dies ist insbesondere im Bereich der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige der Fall, der im Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AWG) geregelt wird; im Rahmen von dessen Anwendung muss das EDA als ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 AWG und von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) Daten bearbeiten. Das gleiche gilt beispielsweise für Daten, die im Rahmen der Visumverfahren bearbeitet werden; dieser Bereich wird im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geregelt, welches die dem EDA übertragenen Aufgaben präzisiert (Art. 6 Abs. 1 AuG). Ähnliches gilt, wenn das EDA auf Ersuchen von schweizerischen Behörden Amtshilfeersuchen ins Ausland übermittelt.
2.2 Erläuterungen zum VE-BPDG-EDA
2.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich
2.2.1.1 Artikel 1
Der VE-BPDG-EDA ist die gesetzliche Grundlage entsprechend Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 DSG für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen in den Tätigkeitsbereichen des EDA.
Absatz 1 Artikel 1 VE-BPDG-EDA regelt den sachlichen Geltungsbereich.
Absatz 2 Die Anwendung der ergänzenden Spezialgesetze, die Bestimmungen über die Datenbearbeitung enthalten, ist gerechtfertigt, da der Grundsatz der Konzentration der Regelung der Datenbearbeitung im VE-BPDG-EDA anderen Zielen des DSG widersprechen würde, insbesondere den Pflichten gegenüber den betroffenen Personen (siehe Ziff. 2.1), oder auch anderen von den Spezialgesetzen verfolgten Interessen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen, welche die Bearbeitung und Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten im Bereich der Potentatengelder erlauben (SVRG).
Mit einem ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der speziellen Bestimmungen kann vermieden werden, dass das VE-BPDG-EDA in Zukunft systematisch revidiert werden muss, wenn sich eine andere Lösung als die Zentralisierung aufdrängt. Mit einem solchen Vorbehalt werden auch Auslegungsprobleme mit anderen Rechtstexten vermieden, die nicht Gegenstand von Änderungen sind (vgl. Ziff. 2.3 unten).
Botschaft SVRG, BBl 2014 5265 ff. 18 SR 143.1 19 SR 143.11 20 SR 142.20
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
2.2.2.1 Personen im Ausland
2.2.2.1.1 Artikel 2 Zweck und Personen Gemäss Artikel 40 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Bundesversammlung das ASG verabschiedet, das nicht nur die konsularischen Aufgaben konkretisiert, die in Artikel 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen aufgeführt sind, sondern u. a. auch die Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann, sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen regelt.
Absatz 1 Gestützt auf das ASG führen das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz ein Auslandschweizerregister (2. Titel, 2. Kapitel ASG). Das ASG regelt überdies den konsularischen Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland (3. Titel ASG, anwendbar auf Auslandschweizerinnen und -schweizer, siehe Art. 39 Abs. 1 Bst. a ASG), ebenso die Sozialhilfeleistungen, die vom Bund bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern gewährt werden (2. Titel, 4. Kapitel).
Absatz 2 Auf der Grundlage des ASG erbringen das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz für Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten (Schweizerinnen und Schweizer im Ausland), sowie für Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt, den gleichen konsularischen Schutz und die gleichen konsularischen Dienstleistungen wie für Auslandschweizerinnen und -schweizer (Art. 39, Abs. 1, Bst. a und b ASG sowie Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014 zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 11.446 für ein Auslandschweizergesetz [Bericht über das ASG], S. 1966 zu Art. 82). Die Schweiz schützt somit die Interessen ihrer Staatsangehörigen, die sich zu Reisezwecken im Ausland aufhalten, selbst wenn sie nicht der Definition von Auslandschweizern entsprechen. Die Schweiz kann ausserdem die Interessen eines fremden Staates in einem anderen fremden Staat schützen, wenn diese beiden Staaten ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgebrochen haben oder wenn der betreffende Staat aus anderen Gründen oder wegen Ressourcenfragen der Schweiz die Aufgabe anvertraut, für seine Staatsangehörigen nach Bedarf konsularische Dienstleistungen zu erbringen. Im Allgemeinen kann der Bundesrat den Schutz ausländischer Staatsangehöriger auf der Basis eines Staatsvertrages gewährleisten, den er selbst abschliessen kann. Dieser Staatsvertrag kann mit einem Schutzmachtmandat verbunden sein, wenn er nach einem Abbruch von diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgeschlossen wird. Ein solches Mandat kann konsularische Funktionen sowie diplomatische Aufgaben umfassen, die entweder von schweizerischem Personal (z.B. Vertretung der Interessen der Vereinigten Staaten im Iran) oder von Personal erbracht werden können, das vom mandatierenden Staat der Schweiz zur Verfügung gestellt wird (z.B. bidirektionale Interessenvertretung zwischen Georgien und Russland). Die Ausübung von Mandaten dieser Art dient den aussenpolitischen Interessen der Schweiz (Bericht über das ASG, S. 1950, zu Art. 56).
2.2.2.1.2 Artikel 3 Daten
Absatz 1 Im Rahmen des konsularischen Schutzes, den die Schweiz erbringt, und der weiteren konsularischen Dienstleistungen leistet das EDA allgemeinen Beistand im Ausland, der namentlich Hilfeleistungen bei
21 SR 101 22 SR 0.191.02
Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen umfasst (Art. 45 ASG). Wenn einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wird, bemüht sich das EDA insbesondere, sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen und sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden (Art. 46 ASG). Das EDA kann Leistungen der sozialen Hilfe im Sinne des 4. Kapitels ASG ausrichten; ferner kann es in Not geratenen Personen Notdarlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren (Art. 47 ASG). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die in Artikel 3 abschliessend aufgeführt werden.
Absatz 2 Das EDA führt im Rahmen der Umsetzung des ASG das Auslandschweizerregister. Dieses Register gilt als amtliches Personenregister im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) (Art. 2 Abs. 1 Bst. d RHG). Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu bearbeiten.
2.2.2.1.3 Artikel 4 Bekanntgabe von Daten Diese Bestimmung ermöglicht es dem EDA, in genau umrissenen Fällen, die unter Buchstabe a und b beschrieben werden, auf das frühere Institut der mutmassliche Einwilligung der betroffenen Personen zurückzugreifen, wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1, Buchstabe b DSG einzuholen. Es geht hier darum, auf die frühere Fassung von Artikel 19 Absatz 1, Buchstabe b DSG zurückzukommen, die es gestattete, aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Einwilligung zur Bekanntgabe vorausgesetzt werden durfte, wenn die betroffene Person nicht in der Lage war, sich zu äussern. Die mutmassliche Einwilligung ist somit in einer besonderen gesetzlichen Grundlage vorgesehen. Die übrigen in den Artikeln 6 und 19 DSG vorgesehenen Möglichkeiten der Bekanntgabe bleiben gültig. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e DSG sieht nämlich das Institut der mutmasslichen Einwilligung vor, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen. Art. 6 Abs. 2 Bst. e DSG sieht zwar bei grenzüberschreitenden Datenbekanntgaben das Institut der mutmasslichen Einwilligung vor. Da eine Datenbekanntgabe jedoch auch an Schweizer Akteure (z.B. REGA) erfolgen können muss, soll mit Artikel 4 eine abweichende Regelung zu Artikel 19 Abs. 1 Bst. b geschaffen werden und mit der Wiedereinführung des Instituts der mutmasslichen Einwilligung für solche Fälle eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Betroffenen ausgeschlossen werden.Artikel 4 ermöglicht somit eine kohärente Anwendung des Instituts der anzunehmenden Einwilligung, in Abweichung von Artikel 19 DSG.
Buchstabe a Im Rahmen von Massnahmen in Krisensituationen (Naturkatastrophen, Attentate, Krieg usw.; Art. 48 ASG) muss das EDA Daten, manchmal auch besonders schützenswerte Personendaten, an Dritte übermitteln können, um die Evakuierung von Schweizer Staatsangehörigen vor Ort zu ermöglichen oder ihnen Hilfe zu leisten. Bei diesen Dritten kann es sich um die Behörden eines Drittstaates handeln, damit Schweizerinnen und Schweizer im Ausland in den Genuss eines von einem Partnerstaat organisierten Repatriierungsflugs kommen können. Es kann sich auch um lokale Behörden eines Drittstaates, Nichtregierungsorganisationen, das IKRK usw. handeln, um Suchen zu ermöglichen, falls die Schweiz vor Ort nicht über die nötigen Mittel verfügt. Die Bekanntgabe von Daten an solche Dritte kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse der betroffenen Person liegt.
23 SR 431.02 24 SR 831.10
25 BBl 2003 2101
Buchstabe b Im Rahmen seiner konsularischen Tätigkeiten, insbesondere bei Hospitalisierung einer Person, die aus medizinischen Gründen nicht mehr ansprechbar ist, ist das EDA befugt, mit den Angehörigen dieser Person Kontakt aufzunehmen, auch in der Schweiz (siehe Erläuterung zu Bst. a oben), ebenso mit den Versicherungen, auch schweizerischen Versicherungen, um beispielsweise Fragen der Kostenübernahme zu klären.
2.2.2.2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie
Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
2.2.2.2.1 Artikel 5 Zweck und Personen Im Rahmen der Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 2006 und des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge bearbeitet das EDA besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c und d DSG. Dem EDA obliegt die Aufgabe, die korrekte Anwendung der Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge zu überwachen (Art. 8 Seeschifffahrtsgesetz). In diesem Rahmen kann es jederzeit von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Kapitäninnen und Kapitänen der Seeschiffe unter Schweizer Flagge jene Auskünfte einholen, die es zur Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt und es kann Kontrollen an Bord der schweizerischen Schiffe durchführen (Art. 9 Abs. 3). Die Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes regeln auch Fragen der Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtspflege (Erster Titel, Dritter Abschnitt), der finanziellen Mittel (Art. 24), der Anheuerungsverträge (Dritter Titel, Zweiter Abschnitt). Das Gesetz enthält überdies eigene Straf- und Disziplinarbestimmungen (Achter Titel).
2.2.2.2.2 Artikel 6 Datenkatalog Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, die in Artikel 6 abschliessend aufgeführt werden. Die Reederinnen und Reeder schliessen einen Rahmenvertrag mit der Schweizer Sektion der Seeleute- Gewerkschaft Nautilus International ab, die dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) angeschlossen ist: Aufgrund des Beschwerderechts der Seeleute muss das EDA Kenntnis von diesem Vertrag haben. Überdies hat das im vorherigen Absatz genannte Übereinkommen das Ziel, die Achtung der folgenden Grundrechte sicherzustellen: Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen; Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; effektive Abschaffung der Kinderarbeit; Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. In diesem Rahmen agiert das EDA als Mediator zwischen den Seeleuten und der Reederin bzw. dem Reeder. Das EDA muss über die Gesundheit der Seeleute Bescheid wissen, um die Bestätigungen (endorsements) der Fachausweise der Seeleute ausstellen zu können. Überdies muss das EDA Kenntnis von Bussen haben, um ein straf- oder verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten zu können. Bedürftige Schweizer Seeleute können um finanzielle Unterstützung ersuchen, wie dies im Reglement über die Verwendung der dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abgelieferten Ordnungsbussen vom 16. Dezember 2002 vorgesehen ist.
2.2.2.2.3 Artikel 7 Bekanntgabe von Daten
Absatz 1 Wenn an Bord eines Hochseeschiffes unter Schweizer Flagge strafbare Handlungen stattfinden, wird das Ergebnis der von der Kapitänin bzw. vom Kapitän durchgeführten Untersuchungen vom EDA gemäss oben erwähntem Gesetz an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übermittelt.
26 SR 0.822.81
Absatz 2 Bei Zwischenfällen einer gewissen Tragweite an Bord von Handelsschiffen führt die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Untersuchung durch. Nötigenfalls muss das EDA die relevanten Unterlagen in seinem Besitz und die darin enthaltenen Daten übergeben.
2.2.2.3 Im Ausland eingesetzte Mitarbeitenden des EDA und ihre
Angehörigen
2.2.2.3.1 Artikel 8 Zweck und Personen Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im EDA im Rahmen der Administration des gemäss Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 eingestellten Personals stützt sich auf die Artikel 27 und folgende BPG (bzw. den Entwurf von Art. 27 BPG wie vorgesehen im erläuternden Bericht vom 5. Juni 2015 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO [Ausgleichsfondsgesetz] [Erläuternder Bericht zum Ausgleichsfondsgesetz], Ziff. 2.2.3, S. 19–22), und diese Bearbeitung muss hier nicht ausführlich geregelt werden. Dennoch muss das VE-BPDG-EDA ergänzende Bestimmungen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von EDA-Mitarbeitenden mit einem BPG-Arbeitsvertrag vorsehen, die im Ausland eingesetzt werden. Für diese Personenkategorie ist der Katalog der besonders schützenswerten Daten im BPG allein nicht ausreichend. Das EDA muss in der Lage sein, die Möglichkeiten von Auslandeinsätzen bestimmter Mitarbeitender bestmöglich abzuwägen. Die Gründe für eine Ausweitung des Katalogs der besonders schützenswerten Personendaten über das hinaus, was im BPG vorgesehen ist, sind einerseits solche der Sicherheit im Interesse der betroffenen Person und ihrer Angehörigen, anderseits aber auch solche des öffentlichen Interesses der Schweiz, insbesondere um zu verhindern, dass es zu einer diplomatischen Krise kommt, die mittels eines umsichtigeren, die Eigenheiten des Gastlandes berücksichtigenden Einsatzes hätte vermieden werden können.
2.2.2.3.2 Artikel 9 Daten Die Wahrnehmung der dem EDA als Arbeitgeber übertragenen Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die in Artikel 9 abschliessend aufgeführt werden. Das EDA muss die Daten zu den religiösen Ansichten und Praktiken der ins Ausland entsandten Mitarbeitenden und ihrer Familienangehörigen bearbeiten, um zu vermeiden, dass offizielle Vertreter der Schweiz in Drittstaaten entsandt werden, in denen namentlich interreligiöse Konflikte herrschen oder in denen Religion ein Reizthema ist. Es ist zu vermeiden, dass die eigene Religion und die damit verbundenen Praktiken der in solche Länder entsandten Mitarbeitenden deren Tätigkeit vor Ort verunmöglichen, das heisst, einen diplomatischen Zwischenfall auslösen und die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das EDA muss überdies über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen, die sie bei einem Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es gegebenenfalls den Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann. Schliesslich muss das EDA auch darauf achten, nicht jemanden ins Ausland zu entsenden, wenn die sexuelle Orientierung der betreffenden Person sie im Gastland in Gefahr bringen kann, weil eine solche Orientierung nicht anerkannt und womöglich strafrechtlich verfolgt wird.
2.2.2.3.3 Artikel 10 Bekanntgabe von Daten Im Rahmen der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung muss das EDA mit dem Krankenversicherer des Departements zusammenarbeiten, um möglichen Nachteilen entgegenzuwirken, die den ins Ausland entsandten Mitarbeitenden und den sie begleitenden Familienangehörigen wegen ebendieser Entsendung ins Ausland erwachsen könnten.
27 SR 172.220.1
2.2.2.4 Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und
ihre Angehörigen
2.2.2.4.1 Artikel 11 Zweck und Personen In seiner Rolle als Arbeitgeber zieht das EDA Lokalangestellte bei, die direkt von den Auslandvertretungen mit einem Arbeitsvertrag angestellt werden, für den das Landesrecht und nicht das BPG gilt. Das EDA bearbeitet so Daten des Lokalpersonals, das für verschiedene Tätigkeiten angestellt wird (zum Beispiel Administration, Visa, Bereich Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, Hausdienste, Gartenpflege usw.). Obwohl lokales Recht anwendbar ist, gilt beim Datenschutz und bei der Datenbearbeitung schweizerisches Recht. Als Inhaber von Datensammlungen ist das EDA letztlich ein Bundesorgan, für das die Anforderungen des DSG gelten.
Das EDA bearbeitet Personendaten zum Lokalpersonal, um seine Fürsorgepflichten gegenüber seinen Angestellten erfüllen und seinen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Weitere Ziele der Datenbearbeitung sind: Senkung der Personalkosten, Verringerung der Fluktuation und der Absenzen, um die Arbeitsproduktivität und die Leistung des Personals zu steigern. Die Angestellten können über die Bearbeitung ihrer Personendaten beispielsweise mittels der Lohnabrechnungen Kenntnis erhalten, was in anderen Tätigkeitsbereichen nicht der Fall ist.
Dieser Abschnitt lehnt sich an Artikel 27 BPG (neu) an, der für die Bearbeitung der Daten von Angestellten aller Arbeitgeber gelten wird, die dem BPG unterstehen.
Buchstabe a Ermittlung und Planung des erforderlichen Personalbestands heisst, die Personalressourcen zu bestimmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und zwar in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht. Die Ermittlung des Personalbedarfs ist Teil des Businessplans, in welchem einerseits Strategie und Entwicklung der Niederlassung, andererseits die demografische Entwicklung und erwartete Änderungen im Personalbestand (Altersstruktur, Mobilität usw.) berücksichtigt werden.
Buchstabe b Die Personalrekrutierung hat den Zweck, den notwendigen Bestand an internen und externen Mitarbeitenden sicherzustellen. Die interne Rekrutierung hat den Vorteil, Karriereplanungen zu begünstigen und Know-how zu halten. Mit der externen Rekrutierung wiederum können Kompetenzen erworben werden, die intern nicht vorhanden sind.
Buchstabe c Die Personaladministration – oder die Verwaltung der Daten des Personals – umfasst sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Personal: Bedarfsanalyse, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Erstellung von Personalakten, Meldungen an die Sozialversicherungen und Formalitäten beim Ausscheiden von Mitarbeitenden. Bei der Verwaltung der Personaldaten werden die persönlichen Daten und die Informationen zur Arbeitsstelle miteinander verknüpft, um eine Basis für die Personalkontrolle zu erhalten.
Buchstabe d Die Personalführung umfasst einen umsichtigen Einsatz von Mitarbeitenden sowie deren Förderung und langfristige Bindung. Sie beruht auf der gegenseitigen Akzeptanz von Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie auf einer Unternehmenskultur, die Dialog und Feedback fördert. Mit der Personalführung sollen auch Diversität und Chancengleichheit umgesetzt werden.
Buchstabe e Die Personalentwicklung umfasst sämtliche Massnahmen zum Erhalt und zur Steigerung der Qualifikationen der Mitarbeitenden. Dazu gehören Ausbildung, Weiterbildung, Schulung und Umschulung, Supervision und Coaching. Mit der Personalentwicklung sollen fachliche und soziale Kompetenzen, die Führungsfähigkeit sowie wesentliche Qualifikationen gefördert werden.
Buchstabe f Die Personalkontrolle umfasst die Planung, Steuerung und Nachverfolgung der Prozesse im Zusammenhang mit dem Personal (mittels Analysen von Vergleichsdaten, Berichten und Massnahmenplänen). Sie schafft so die nötigen Grundlagen für die Senkung der Personalkosten, der Fluktuationsraten und der Absenzen und trägt zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zu besseren Leistungen bei. Ausserdem liefert sie wichtige Kennzahlen zur Zusammensetzung des Lokalpersonals (zum Beispiel Bestand, Anteil Männer/Frauen, sprachliche und geografische Verteilung) sowie zum Erreichen der personalpolitischen Ziele und gegebenenfalls zu den zu ergreifenden Massnahmen.
Buchstabe g Die Einstellung von Lokalpersonal durch die Schweizer Auslandvertretungen kann zu Interessenkonflikten führen, welche die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das familiäre Umfeld und dessen Eigenheiten können in bestimmten Konstellationen Situationen schaffen, in denen der oder die Lokalangestellte in einen Loyalitätskonflikt zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigen gerät. Der Zweck der Datenbearbeitung ist, solche mögliche Interessenkonflikte präventiv zu identifizieren und abzuschätzen, ob eine Einstellung oder eine bestimmte Funktionszuteilung in der Vertretung opportun ist.
Buchstabe h Im gleichen Sinne wie unter Buchstabe g oben muss das EDA als Arbeitgeber die Interessen der Schweiz wahren und daher vermeiden, dass eine Person eingestellt wird, die möglicherweise, direkt oder indirekt, wegen ihrer Familienverhältnisse die Interessen der Schweiz gefährdet. Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Einstellung oder der Einsatz von Lokalangestellten ein potenzielles Risiko für die äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, die Interessen der Schweiz im Bereich der Aussenpolitik gegenüber dem Gastland gefährdet oder einen diplomatischen Zwischenfall auslöst.
2.2.2.4.2 Artikel 12 Daten
Buchstabe a Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft (unter Vorbehalt der Zustimmung des/der Angestellten), zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eines Nebenerwerbs sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden. Diese Bearbeitung rechtfertigt sich damit, dass eine Einstellung zum Beispiel nicht zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führen oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen soll. Es kann vorkommen, dass die Berufstätigkeit eines Ehegatten unvereinbar mit den dienstlichen Pflichten eines Lokalangestellten oder mit den Interessen des Bundes ist. Beispielsweise würde ein Lokalangestellter, dessen Frau Chefin des Nachrichtendienstes des Landes ist, in welchem eine Schweizer Vertretung ihn anstellt, zweifellos ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.
Buchstabe b Die Angaben zur gesundheitlichen Situation umfassen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Abwesenheitszeiten infolge von Krankheit oder Unfall, Berichte des ärztlichen Diensts, Ergebnisse von Eignungsuntersuchungen und Case-Management-Daten.
Buchstabe c Die Angaben zur Gesundheit werden im Rahmen der Rolle des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer des Lokalpersonals in den Ländern bearbeitet, in denen die soziale Sicherheit für lokale Angestellte und deren Familien nur eine unzureichende finanzielle Vorsorge für Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod umfasst. Die gleichen Daten werden auch gestützt auf Buchstabe a oben bezüglich der Familien des Lokalpersonals bearbeitet, um den Beitritt der Ehegatten zum Sozialversicherungssystem des EDA zu ermöglichen.
Buchstabe d Die im Rahmen der Mitarbeit erforderlichen Daten betreffen insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, soziale und fachliche Kompetenzen, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests oder der Potenzialeinschätzung sowie die Unterlagen zu absolvierten Aus- und Weiterbildungen.
Buchstabe e Die Arbeitgeber sind zur Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts verpflichtet. Hierzu reichen sie den Ausgleichskassen Abrechnungen über die geschuldeten und eingezogenen Beiträge ein und übermitteln ihnen die erforderlichen Daten für die Führung der individuellen Konten der Mitarbeitenden. Zu den Sozialversicherungen gehören: AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Suva und Unfallversicherung, Familienzulagen und Publica.
Buchstabe f Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis, Lohnpfändungen, Auszüge aus Gerichtsentscheiden, um den Anspruch auf Familienzulagen zu bestimmen, oder Berichte über die Bereinigung von Differenzen im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.
Buchstabe g Da Lokalangestellte nicht den auf das Bundespersonal anwendbaren Bestimmungen über die Personensicherheitsüberprüfungen, insbesondere der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsüberprüfungen (PSPV) , unterstehen und als Dritte aus praktischen Gründen des Zugangs zu Informationen solchen Überprüfungen nicht unterzogen werden können, muss das EDA selbst die Risiken analysieren, die sich aus der Einstellung seines Lokalpersonals oder aus dessen Einsatz in bestimmten Funktionen ergeben können. Im Rahmen dieser Abklärungen muss das EDA insbesondere Auszüge aus Strafregistern oder andere Informationen bearbeiten, die je nach lokalen Eigenheiten verfügbar sind und ähnliche Angaben liefern.
2.2.2.4.3 Artikel 13 Bearbeitung von Daten Als dem BPG unterstehender Arbeitgeber kann das EDA die vom EFD im Namen der Bundesverwaltung geführten Informatiksysteme (BV PLUS, E-Dossiers, E-Recruiting usw.) nutzen, und zwar auch für Personenkategorien, die nicht dem BPG unterstehen. Damit soll es einem einzigen Arbeitgeber möglich sein, die Daten zu seinen Angestellten auf gleiche Weise und in denselben Systemen zu bearbeiten, unabhängig davon, welcher Personalkategorie sie effektiv angehören,
2.2.2.4.4 Artikel 14 Bekanntgabe von Daten Bearbeitete medizinische Daten im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer dürfen an den Versicherungsberater des Arbeitgebers weitergegeben werden, wenn dieser durch einen vertraglichen Auftrag mit dem Arbeitgeber verbunden ist und den gleichen Datenschutzpflichten wie der Arbeitgeber unterliegt.
2.2.2.5 Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre deren
Angehörigen
2.2.2.5.1 Artikel 15 Zweck und Personen Das EDA zieht Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter bei, um seine Aufgaben an Orten wahrzunehmen, an denen es nicht über eine diplomatische Mission oder ein Berufskonsulat verfügt (Kapitel III Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und Art. 74 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
28 SR 120.4
[Auslandschweizerverordnung, V-ASG] ). Das EDA bearbeitet Daten im Rahmen der Rekrutierung dieser Personen, ihrer Ernennung durch den Vorsteher des EDA und ihrer Tätigkeit für das EDA.
Buchstabe a Ermittlung und Planung des erforderlichen Personalbestands heisst, die Personalressourcen zu bestimmen, die das EDA zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und zwar in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht. Die Ermittlung des Personalbedarfs ist Teil des Businessplans, in dem einerseits Strategie und Entwicklung der Niederlassung, andererseits die demografische Entwicklung und erwarteten Änderungen bei den Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern (Altersstruktur, Mobilität usw.) berücksichtigt werden.
Buchstabe b Die Rekrutierung von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern hat den Zweck, den notwendigen Bestand an externen Mitarbeitenden sicherzustellen.
Buchstabe c Die Administration der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter – oder die Verwaltung von deren Daten – umfasst sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit dieser Personenkategorie: Bedarfsanalyse, Gehaltsabrechnungen, Erstellung von Personalakten und Formalitäten bei der Beendigung der Tätigkeit von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern. Bei der Verwaltung der Daten zu dieser Personenkategorie werden die persönlichen Daten und die Informationen zu ihrer Rolle und Funktion miteinander verknüpft, um eine Basis für die Kontrolle zu erhalten.
Buchstabe d Die Ernennung von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und die ihnen übertragenen Aufgaben können zu Interessenkonflikten führen, welche die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das familiäre Umfeld und dessen Eigenheiten können unter bestimmten Umständen Situationen schaffen, in denen die betreffende Person einem Loyalitätskonflikt zwischen dem EDA und ihrer Familie ausgesetzt ist. Der Zweck der Datenbearbeitung ist, solche mögliche Interessenkonflikte präventiv zu identifizieren und abzuschätzen, ob die Ernennung einer Honorar- Konsularvertreterin oder eines Honorar-Konsularvertreters opportun ist.
Buchstabe e Im gleichen Sinne wie unter Buchstabe d oben muss das EDA die Interessen der Schweiz wahren und daher vermeiden, dass die Ernennung einer Honorar-Konsularvertreterin oder eines Honorar- Konsularvertreters möglicherweise, direkt oder indirekt, wegen der Familienverhältnisse der betreffenden Person die Interessen der Schweiz gefährdet. Insbesondere ist zu vermeiden, dass eine solche Ernennung ein potenzielles Risiko für die äussere Sicherheit der Schweiz darstellt oder die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Gastland gefährdet.
2.2.2.5.2 Artikel 16 Daten
Buchstabe a Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft (unter Vorbehalt der Zustimmung der betreffenden Person), zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eines Nebenerwerbs sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden. Diese Bearbeitung rechtfertigt sich damit, dass eine Einstellung zum Beispiel nicht zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führen oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen soll. Es kann vorkommen, dass die Berufstätigkeit eines Ehegatten unvereinbar mit den Erwartungen an eine Honorar-Konsularvertreterin oder einen -vertreter oder mit den Interessen des Bundes ist. Beispielsweise würde ein Honorar-Konsularvertreter, dessen Frau Chefin des Nachrichtendienstes des Landes ist, in welchem das EDA die Dienste eines Honorar-Konsularvertreters in Anspruch nehmen will, zweifellos ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.
29 SR 195.11
Buchstabe b Die Angaben zur gesundheitlichen Situation umfassen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Zeiten der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, Berichte des ärztlichen Diensts, Ergebnisse von Eignungsuntersuchungen und Case-Management-Daten.
Buchstabe c Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über die Leistungen der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und zu Streitigkeiten zwischen dem EDA und den Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern wegen Nichtverlängerung des Mandats.
Buchstabe d Da die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter nicht den auf das Bundespersonal anwendbaren Bestimmungen über die Personensicherheitsüberprüfungen, insbesondere der PSPV , unterstehen und als Drittpersonen aus praktischen Gründen des Zugangs zu Informationen solchen Überprüfungen nicht unterzogen werden können, muss das EDA selbst die Risiken analysieren, die sich aus der Ernennung einer Honorar-Konsularvertreterin oder eines Honorar-Konsularvertreters ergeben können. Im Rahmen dieser Abklärungen muss das EDA insbesondere Auszüge aus Strafregistern oder andere Informationen bearbeiten, die je nach lokalen Eigenheiten verfügbar sind und ähnliche Angaben liefern.
2.2.2.5.3 Artikel 17 Bearbeitung von Daten Als dem BPG unterstehender Arbeitgeber kann das EDA die vom EFD im Namen der Bundesverwaltung geführten Informatiksysteme (BV PLUS, E-Dossiers, E-Recruiting usw.) nutzen, und zwar auch für Personenkategorien, die nicht dem BPG unterstehen. Damit soll ermöglicht werden, dass eine einzige Verwaltungseinheit Personendaten auf einheitliche Weise und in den gleichen Systemen bearbeiten kann, da der Zweck der Bearbeitung immer derselbe ist, unabhängig von der tatsächlich betroffenen Personenkategorie.
2.2.2.6 Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung
der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
2.2.2.6.1 Artikel 18 Zweck und Personen Die Schweiz ist bestrebt, gestützt auf den Verfassungsauftrag in Artikel 54 BV, namentlich zur Linderung von Not und Armut in der Welt und zur Achtung der Menschenrechte beizutragen. In diesem Zusammenhang entsendet sie jedes Jahr im Rahmen internationaler Organisationen rund 200 zivile und polizeiliche Expertinnen und Experten, um den Frieden und die Menschenrechte zu fördern. Ihre Aufgaben entsprechen den geografischen und thematischen Prioritäten der Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS) des EDA. Die schweizerischen Expertinnen und Experten für Friedensförderung und Menschenrechte setzen ihre Kompetenzen im Dienst der internationalen Gemeinschaft ein. Zu ihren Aufgaben gehört beispielsweise die Einrichtung des Rechtsstaates im Kosovo, die Beobachtung der Wahlen in der Ukraine oder technische Unterstützung für die ivorische Polizei. Das EDA organisiert Expertenschulungen in der Schweiz und baut die Expertenkapazitäten in Krisenregionen aus. Die UNO, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die EU sind seine wichtigsten Partner. Die Expertinnen und Experten werden an den Sitz dieser Organisationen oder in Mission vor Ort entsandt.
Die Expertinnen und Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) werden für die Realisierung von Projekten der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) oder der UNO- Partner vor, während und nach Krisen oder Konflikten eingesetzt. Es handelt sich um ein Miliz-Korps, bestehend aus rund 700 einsatzbereiten Personen. Mehrheitlich werden sie für die Durchführung von Projekten der schweizerischen Humanitären Hilfe im Ausland eingesetzt. Andere Korpsangehörige
30 SR 120.4
stehen UNO-Organisationen zur Verfügung, wo sie ihre Erfahrungen und ihr Know-how einbringen. Die Expertinnen und Experten sind in Fachgruppen eingeteilt und setzen im Feld Präventivmassnahmen um oder unterstützen die Bevölkerung während und nach Konflikten oder Katastrophen.
Sobald eine Mission ansteht, erhalten die Expertinnen und Experten einen Arbeitsvertrag, der auf dem BPG und der Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) beruht. In den Zeiten, in denen diese Personen nicht einer bestimmten Mission zugeteilt sind, sorgt das EDA für ihre Weiterbildung.
Die in diesem Rahmen erfolgende Datenbearbeitung besteht aus nichts anderem als einem speziellen Rekrutierungsverfahren, das sich in der Form, aber vor allem bezüglich der Dauer von jenem unterscheidet, das im BPG vorgesehen ist. Da die Datenbearbeitung in diesem besonderen Rekrutierungsverfahren anderen Bedingungen entspricht, insbesondere hinsichtlich der Daten sowie deren Speicherung und Weitergabe, ist es angebracht, die entsprechende Datenbearbeitung im VE- BPDG-EDA zu regeln.
Buchstabe a Ermittlung und Planung des erforderlichen Bestands heisst, die personellen Ressourcen zu bestimmen, die das EDA in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht benötigt, um den internationalen Organisationen, die Experten suchen, geeignete Leute vorschlagen zu können, oder um Expertinnen und Experten zu engagieren, deren Profil den Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit Krisen oder Konflikten entspricht. Die Planung des Expertenbedarfs und das Management der Expertinnen und Experten sind unerlässliche Elemente für die Strategie und Entwicklung der Politik des EDA in den Bereichen Friedensförderung und Menschenrechte ebenso wie für die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal in Krisen- oder Kriegssituationen.
Buchstabe b Ziel der Rekrutierung von Expertinnen und Experten ist, zu gewährleisten, dass der nötige Bestand an ausgewählten Spezialisten mit einem bestimmten Profil vorhanden ist.
Buchstabe c Die Administration der Expertinnen und Experten – oder die Verwaltung von deren Daten – umfasst sämtliche Prozesse im Zusammenhang mit dieser Personenkategorie: Bedarfsanalyse, Massnahmen, um sie langfristig zu halten, Erstellung von Personalakten und Formalitäten beim Ausscheiden von Expertinnen und Experten. Bei der Verwaltung der Daten zu dieser Personenkategorie werden die persönlichen Daten und die Informationen zu den Aufgaben und Funktionen, die ihnen übertragen werden sollen, miteinander verknüpft.
Buchstabe d Die Führung der Expertinnen und Experten umfasst einen umsichtigen Einsatz dieser Personen sowie deren Förderung und langfristige Bindung. Sie beruht auf der gegenseitigen Akzeptanz von EDA und Expertinnen und Experten sowie auf einer Unternehmenskultur, die Dialog und Feedback fördert. Mit der Führung der Expertinnen und Experten sollen auch Diversität und Chancengleichheit umgesetzt werden.
Buchstabe e Die Entwicklung der Expertinnen und Experten umfasst sämtliche Massnahmen zum Erhalt und zur Steigerung der Qualifikationen dieser Personen. Dazu gehören Ausbildung, Weiterbildung, Schulung, Supervision und Coaching. Mit der Entwicklung der Expertinnen und Experten sollen fachliche und soziale Kompetenzen sowie wesentliche Qualifikationen gefördert werden.
Buchstabe f Die Kontrolle der Expertinnen und Experten umfasst die Planung, Steuerung und Nachverfolgung der Prozesse im Zusammenhang mit den Einsätzen (mittels Analysen von Vergleichsdaten, Berichten und Massnahmenplänen). Sie schafft so die nötigen Grundlagen für die Senkung der Personalkosten,
31 SR 172.220.111.9
wenn rasch das rare Juwel für eine Mission in den fraglichen Tätigkeitsbereichen gefunden werden muss, und trägt zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zur Verbesserung der zu erbringenden Leistung bei. Ausserdem liefert sie wichtige Kennzahlen zur Zusammensetzung der Expertenpools (zum Beispiel Bestand, Anteil Männer/Frauen, sprachliche und geografische Verteilung) sowie zum Erreichen der politischen Ziele der Schweiz in den Bereichen Friedensförderung und Menschenrechte sowie humanitäre Hilfe im Ausland.
Buchstaben g, h und i Das EDA muss in der Lage sein, die Möglichkeiten von Auslandeinsätzen der Expertinnen und Experten im Rahmen anstehender Missionen bestmöglich zu evaluieren. Die Gründe für eine Ausweitung des Katalogs der besonders schützenswerten Personendaten über das hinaus, was im BPG für die Standard-Rekrutierung vorgesehen ist, sind einerseits solche der Sicherheit, im Interesse der betroffenen Person und ihrer Familienangehörigen (Bst. h), anderseits aber auch solche des öffentlichen Interesses der Schweiz, insbesondere um zu verhindern, dass es zu einer diplomatischen Krise kommt, die mittels eines umsichtigeren, die Eigenheiten des Gastlandes berücksichtigenden Einsatzes hätte vermieden werden können (Bst. i).
2.2.2.6.2 Artikel 19 Daten
Buchstabe a Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Berufstätigkeit sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden, um zu vermeiden, dass eine Einstellung erwogen wird und erfolgt, die zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führt oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schafft.
Buchstabe b Die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem EDA als Rekrutierer und im Rahmen der Einsatzplanung der Expertinnen und Experten übertragen sind, bringt die Bearbeitung von Daten zu den religiösen Ansichten und Praktiken der ins Ausland entsandten Expertinnen und Experten und ihrer Familienangehörigen mit sich, um zu vermeiden, dass offizielle Vertreter der Schweiz in Drittstaaten entsandt werden, in denen namentlich interreligiöse Konflikte herrschen oder in denen Religion ein Reizthema ist. Es ist zu vermeiden, dass die eigene Religion und die damit verbundenen Praktiken der in solche Länder entsandten Expertinnen und Experten deren Tätigkeit vor Ort verunmöglichen, das heisst, einen diplomatischen Zwischenfall auslösen und die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können.
Buchstabe c Schliesslich muss das EDA auch darauf achten, nicht jemanden in ein anderes Land zu entsenden, wenn die sexuelle Orientierung der betreffenden Person sie im Gastland in Gefahr bringen kann, weil eine solche Orientierung nicht anerkannt und womöglich strafrechtlich verfolgt wird.
Buchstabe d Dazu gehören insbesondere Angaben zum Gesundheitszustand, mit deren Hilfe die Eignung der Expertinnen und Experten für einen bestimmten zukünftigen Einsatz beurteilt werden kann. Das EDA muss überdies über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen, die sie bei einem Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es gegebenenfalls den Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann.
Buchstabe e Die im Rahmen von absolvierten Weiterbildungen bearbeiteten Daten erlauben es dem EDA sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Experten und Expertinnen in ihrem Fachbereich auf dem neusten Stand sind, um gegebenenfalls einen qualitativ hochstehenden Einsatz zu gewährleisten.
Buchstabe f Die Verfahrensakten und Entscheide in dieser Datenkategorie müssen dem EDA bekanntgegeben werden, sodass jeglicher Interessenkonflikt und Imageschaden vermieden werden kann, der entstehen würde, wenn ein Experte für eine bestimmte Mission eingesetzt würde, während Vorstrafen oder Administrativmassnahmen ihn dafür disqualifizieren.
2.2.2.6.3 Artikel 20 Bekanntgabe von Daten Die Daten können an potenzielle Arbeitgeber bekanntgegeben werden, damit diese die Profile auswählen können, die den Kriterien für die spezifische Mission entsprechen. In diesem Fall wirkt das EDA als Vermittler zwischen einem potentiellen Arbeitgeber und Bewerbern aus dem Expertenpool, welche der Bekanntgabe der entsprechenden Daten zugestimmt haben.
2.2.2.7 Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und
Erleichterungen
2.2.2.7.1 Artikel 21 Zweck und Personen Im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen empfängt die Schweiz auf ihrem Hoheitsgebiet institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG (unter anderen: diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, ständige Missionen bei diesen internationalen Organisationen). Als Gaststaat und gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen , dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und den Sitzabkommen untersteht die Schweiz völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen der Administration von Fragen der Akkreditierung, des rechtlichen Status, des Aufenthalts und der Handhabung der verschiedenen Kategorien von Legitimationskarten der begünstigten Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne des GSG beinhalten. Es handelt sich um: Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG tätig sind; Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben; Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b GSG zu begleiten.
Das EDA muss überdies intervenieren bei der Beilegung von Streitigkeiten, an denen die betreffenden Personen beteiligt sind, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemäss internationalem Recht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können. Das Departement muss dann die nötigen Daten beschaffen, damit es bei der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber intervenieren kann, um den Streit beizulegen oder eine Aufhebung der Immunität der betroffenen Person zu erlangen. In diesem Bereich interveniert das EDA innerhalb der Grenzen seiner Mittel und Möglichkeiten zum Schutz der Interessen von Dritten.
2.2.2.7.2 Artikel 22 Daten
Absatz 1 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, die in Artikel 19 abschliessend aufgeführt werden.
Buchstabe a Das EDA interveniert bei der Beilegung von Streitigkeiten, an denen die begünstigten Personen beteiligt sind, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemäss internationalem Recht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können. Es muss dann Daten zu strafrechtlichen oder administrativen Verfolgungen und Sanktionen beschaffen, damit es über die nötigen Informationen verfügt, um bei der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber im
32 SR 0.191.01
Hinblick auf eine Beilegung des Streits oder die Aufhebung der Immunität der betroffenen Person zu intervenieren. In diesem Bereich interveniert das EDA innerhalb der Grenzen seiner Mittel und Möglichkeiten zum Schutz der Interessen von Dritten.
Buchstabe b Die begünstigten Personen erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte; diese stellt die Bewilligung für ihren Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer ihrer offiziellen Funktionen dar und bescheinigt ihren rechtlichen Status, insbesondere die ihnen gewährten Immunitäten. Somit spielt das EDA ihnen gegenüber – unter anderem – die Rolle der Einwohnerkontrolle. Daher sammelt es die Daten, die für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit ihren Funktonen und ihrem Aufenthalt in der Schweiz, für das Ausstellen der Legitimationskarte und für die Beschreibung ihrer Tätigkeit notwendig sind. In diesem Zusammenhang werden auch Daten zu Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeitet. Es handelt sich nicht um Sozialhilfemassnahmen im engen Sinn, sondern um Massnahmen im Sinne der Definition von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 DSG. Unter «Massnahmen der sozialen Hilfe» im Sinne von Ziffer 3 sind nämlich vor allem Sozialversicherungsleistungen bei Krankheit und Unfall sowie Vormundschafts- und Fürsorgemassnahmen zu verstehen . Diese Art von Daten wird bearbeitet, um sich beim Ausstellen der Legitimationskarte oder bei deren Verlängerung zu vergewissern, dass das Sozialversicherungsrecht eingehalten wird.
Absatz 2 Im Rahmen der Umsetzung des GSG führt das EDA das Informationssystem Ordipro, in welchem die Daten der Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 2 GSG bearbeitet werden. Dieses System gilt als amtliches Personenregister im Sinne des RHG (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG). Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c AHVG zu verwenden.
2.2.2.7.3 Artikel 23 Bekanntgabe von Daten
Absatz 1 Die Daten können den genannten Behörden übermittelt werden, um so die Ziele des GSG zu erreichen, insbesondere die in Artikel 28 GSG genannten.
Absatz 2 Institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz in der Schweiz können Daten über Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, sowie über Personen, die diese begleiten, bekanntgegeben werden. Da die institutionellen Begünstigten dem Schweizer Recht unterstehen, gilt eine solche Bekanntgabe nicht als grenzüberschreitend im Sinne von Artikel 6 DSG.
2.2.2.8 Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten
Nationen und bei internationalen Organisationen bewerben
2.2.2.8.1 Artikel 24 Zweck und Personen Gestützt auf Artikel 54 BV präzisiert der Bundesrat gemäss Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 1997 und Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 in Artikel 1 der OV-EDA die Ziele und Funktionen des EDA. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der letztgenannten Verordnung wird dem EDA das Ziel gesetzt, eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien anzustreben. In diesem Sinne koordiniert und realisiert das EDA die Politik der Schweiz in den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen. Dabei unterstützt es Schweizer Kandidaturen und fördert die Rekrutierung von Schweizerinnen und Schweizern in den
33 BBl 1988 II 446
34 SR 172.010 35 SR 172.010.1
internationalen Organisationen. Die Koordination dieser Politik beinhaltet die Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für einen Posten in diesen internationalen Organisationen bewerben. Es handelt sich in erster Linie um Kandidaturen von Schweizer Staatsangehörigen, betrifft aber auch Ersuchen um Unterstützung von Kandidaturen aus einem Drittland, die ebenfalls mit Datenbearbeitung verbunden sind. Die Bearbeitung der Daten solcher Bewerberinnen und Bewerber ermöglicht es dem EDA, Strategien zum Wahlverfahren zu entwickeln, um der betreffenden Person, unabhängig von deren Herkunft, zu einem Posten in einer internationalen Organisation zu verhelfen. Das EDA kann sich so mithilfe seiner Vertretungen im Ausland für wichtige Kandidaturen einsetzen, mit dem Ziel, sich die Stimmen bestimmter Länder zu sichern.
Mithilfe der so gesammelten Daten kann schliesslich eine Nachbearbeitung vergangener Wahlen sichergestellt werden, insofern als das EDA so feststellen kann, gegenüber welchen Staaten die Schweiz für welche Unterstützung verpflichtet ist.
2.2.2.8.2 Artikel 25 Daten Die Wahrnehmung der in Artikel 21 aufgeführten Aufgaben ist mit der Bearbeitung von Daten, gegebenenfalls auch von besonders schützenswerten Personendaten, verbunden.
Buchstaben a, b und c Daten zu den religiösen Ansichten, der Rassenzugehörigkeit oder den politischen Meinungen und Tätigkeiten können vom EDA bearbeitet werden, wenn diese Faktoren das Los einer Kandidatur sowie die Anrechnung der Stimmen und die Verteilung der Stimmrechte in der Organisation durch die Mitgliedstaaten beeinflussen können. Es geht darum, sicherzustellen, dass von der Schweiz eingebrachte Kandidaturen nicht Gegenstand von Unstimmigkeiten sind, die ihrer Reputation schaden können, und darauf zu achten, dass die von der Schweiz abgegebenen Stimmen mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates, insbesondere der Achtung der Menschenrechte, in Einklang stehen.
2.2.2.8.3 Artikel 26 Bekanntgabe von Daten Die persönlichen Daten können an potenzielle Arbeitgeber und an Drittstaaten weitergegeben werden, die in den rekrutierenden internationalen Organisationen stimmberechtigt sind, um für den schweizerischen Kandidaten Werbung zu machen.
2.2.2.9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz internationalen
Konferenzen, die die Schweiz durchführt
2.2.2.9.1 Artikel 27 Zweck Im Hinblick auf die weiter oben erwähnten Ziele, insbesondere dasjenige, eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen anzustreben, organisiert das EDA internationale Konferenzen. In diesem Zusammenhang werden Daten bearbeitet, um einen korrekten Ablauf solcher internationaler, von der Schweiz organisierter Treffen zu gewährleisten.
2.2.2.9.2 Artikel 28 Daten Die Wahrnehmung dieser organisatorischen und logistischen Aufgaben ist mit der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten verbunden, die in Artikel 28 abschliessend aufgeführt werden. Das EDA muss verschiedene Angaben zu den teilnehmenden Personen kennen und bearbeiten, wie zum Beispiel Ernährungsgewohnheiten, Allergien, Behinderungen, Religion usw., um Konferenzen organisieren und auf die besonderen Bedürfnisse von teilnehmenden Personen eingehen zu können. Die Tagesordnung einer Konferenz kann direkt durch bestimmte religiöse Aktivitäten beeinflusst werden. Bei der Wahl des Tagungsorts sind überdies allfällige körperliche Behinderungen von Teilnehmenden, insbesondere Personen im Rollstuhl, zu berücksichtigen.
2.2.2.10 Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten
Sicherheitsdienstleistungen tätig sind
2.2.2.10.1 Artikel 29 Zweck und Personen Das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS) regelt das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen von der Schweiz aus im Ausland. Dieses Gesetz trägt dazu bei, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Zu diesem Zweck ist eine Reihe von Verboten erlassen worden, verbunden mit einer Meldepflicht. Das BPS regelt ausserdem den durch Bundesbehörden veranlassten Einsatz privater Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland in komplexen Situationen. Im Rahmen der Meldepflicht für eine Tätigkeit sieht Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS) vor, dass das EDA den guten Ruf der betroffenen Personen überprüft, was mit Datenbearbeitung verbunden ist.
Artikel 20 BPS wird zugunsten dieses Abschnitts aufgehoben, um so die gesamten Datenbearbeitungen, für die eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich ist, im vorliegenden VE- BPDG-EDA zu zentralisieren.
2.2.2.10.2 Artikel 30 Daten Das EDA ist bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Anwendung des BPS befugt, die abschliessend in Artikel 27 aufgeführten Daten zu bearbeiten, um die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die Neutralität der Schweiz zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren.
2.2.3 Schlussbestimmungen
2.2.3.1 Artikel 31 Ausführungsbestimmungen
Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA zu ergänzen und zu präzisieren.
Absatz 1 Erläuterungen zu den Buchstaben c, d, e und f sind nicht nötig.
Buchstabe a Der Bundesrat soll auf transparente Weise die Nutzung der vom EDA verwendeten Informationssysteme regeln. Besteht mehr als ein Informationssystem, sind die internen Verknüpfungen oder externen Schnittstellen der Systeme ebenfalls darzustellen.
Buchstabe b Die relativ abstrakten Datenkategorien in den Abschnitten 3, 4, 5 und 7 sind in den Ausführungsbestimmungen genauer zu definieren. Die Daten können in einem Anhang präzisiert werden, wie dies beispielsweise im Anhang 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) der Fall ist.
36 SR 935.41 37 SR 935.411 38 SR 172.220.111.4
Absatz 2 Die Frage des Online-Zugriffs auf besonders schützenswerte Daten für die EDA-Direktionen und die Auslandvertretungen der Schweiz, der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, ist Gegenstand einer detaillierten Regelung in den Ausführungsbestimmungen, und zwar obwohl gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG solche Daten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden dürfen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Das Gesetz muss denn auch eine Antwort auf folgende Fragen geben können: Wer übermittelt online welche grossen Kategorien von besonders schützenswerten Daten an welche Empfänger und zu welchem Zweck? Die Organisation des EDA unterscheidet sich nun aber erheblich von derjenigen der anderen eidgenössischen Departemente. Das EDA kennt keine Bundesämter, die für einen bestimmten Tätigkeitsbereich zuständig sind. Seine Tätigkeiten verteilen sich auf verschiedene Direktionen und sein Netzwerk von Auslandvertretungen. Diese Direktionen beschäftigen sich häufig mit den gleichen Fragen und Aufgaben wie das Netzwerk der Auslandvertretungen. Das ist beispielsweise im Zusammenhang mit dem konsularischen Schutz der Fall, den die Schweiz gewährt: Hier handeln die Konsularische Direktion des EDA und das Netzwerk der Vertretungen als Partner und ergänzen sich. Auch bei der Verwaltung der Daten zu Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und anderen Erleichterungen sind verschiedene Akteure innerhalb des EDA beteiligt. Multilaterale Fragen werden direkt von der Schweizer Mission in Genf behandelt, die zum Netzwerk der Vertretungen gehört. Bilaterale Fragen werden vom Protokoll in Bern behandelt, das zum Staatssekretariat gehört. Für die Anwendung der Wiener Übereinkommen schliesslich ist die Direktion für Völkerrecht zuständig. Die verschiedenen EDA-internen Akteure müssen somit Zugang zu den gleichen Informationen haben. Die Direktionen des EDA werden in Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 definiert und sind daher gleich wie die Bundesämter als eigene Verwaltungseinheiten anzusehen. Sobald eine andere Organisationseinheit als diejenige des Inhabers der Datensammlung Online-Zugang erhält, müsste dies daher im Einzelnen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen werden. Angesichts der
Besonderheiten der Organisation des EDA überträgt das VE-BPDG-EDA dem Bundesrat die Befugnis, den Online-Zugang durch eine Verordnung zu regeln. So soll, mit Blick auf ein besseres Ressourcenmanagement, vermieden werden, bei jeder noch so geringfügigen Änderung der internen Organisation ein schwerfälliges Gesetzesrevisionsverfahren einleiten zu müssen. Der Online-Zugang für Dritte im EDA ist von dieser Bestimmung nicht betroffen.
2.2.3.2 Artikel 32 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird unter Ziffer 2.3 erläutert.
Die Änderungen anderer Erlasse haben den Zweck, eine Einheit der Materie zu gewährleisten, da dann alle spezifischen Datenbearbeitungen im EDA im Gesetzesentwurf geregelt werden. Dies ist ein Vorteil in Bezug auf die Transparenz der vom EDA vorgenommenen Bearbeitungen gegenüber den betroffenen Personen.
2.2.3.3 Artikel 33 Referendum und Inkrafttreten
Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch das BPDG-EDA dem Referendum, und der Bundesrat wird beauftragt, das Datum seines Inkrafttretens festzulegen.
2.3 Erläuterungen zu Änderungen anderer Bundesgesetze
Die Aufhebung und Änderung anderer Bundesgesetze wird im Anhang zum VE-BPDG-EDA geregelt. Diese Änderungen sind eine Folge des VE-BPDG-EDA.
39 SR 172.010.1
2.3.1 Aufhebung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die
Bearbeitung von Personendaten im EDA Da es sich bei der Revision des Gesetzes um eine Gesamtrevision handelt, muss seine derzeitige Fassung aufgehoben werden
2.3.2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen
Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte40
Artikel 9 Dieser Artikel wird so geändert, dass er dem neuen Aufbau des VE-BPDG-EDA entspricht. Gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2002 verweist Artikel 9 auf das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, das auch für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem im Titel genannten Gesetz anwendbar ist. Die Möglichkeit, zum Zweck der Planung und Durchführung von Einsätzen Datensammlungen über die Personen zu führen, die an friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten beteiligt sind, ist in Artikel 2 dieses Gesetzes ausdrücklich vorgesehen. Die Bestimmungen, die nun neu sinngemäss anwendbar sind, sind diejenigen über die Bearbeitung von Daten der Expertenpools, also die Artikel 15 bis 17 VE-BPDG-EDA. Dieser Verweis wird notwendig, weil das EDA nicht der einzige Akteur in den Bereichen friedensfördernde Massnahmen und Stärkung der Menschenrechte ist. Solche Datenbearbeitungen müssen denn auch dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Eidgenössische Zollverwaltung) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport möglich sein.
2.3.3 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland
erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen42
Artikel 20 Diese Bestimmung wird aufgehoben und durch die gleichwertigen Artikel 27 bis 29 des VE-BPDG- EDA ersetzt mit dem Ziel, die gesamten Datenbearbeitungen im EDA in ein und demselben Gesetzestext zusammenzufassen.
2.3.4 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe43
Artikel 13a Diese Bestimmung wird aufgehoben, da die gesamten Datenbearbeitungen, die für die Umsetzung des im Titel genannten Gesetzes erforderlich sind, auf der Ebene anderer formeller gesetzlicher Grundlagen vorgesehen sind.
Das BPG und seine Ausführungsbestimmungen erlauben die Bearbeitung der Daten von Angestellten, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterstehen, und das VE-BPDG-EDA regelt die Bearbeitung der Daten der Lokalangestellten. Zu präzisieren ist hier, dass zwar auch andere Akteure der Verwaltung in diesem Bereich tätig sind, dass aber nur das EDA Lokalpersonal anstellt. Aus diesem Grund genügen die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA.
40 SR 193.9
41 BBl 2002 7611
42 SR 935.41 43 SR 974.0
2.3.5 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit
den Staaten Osteuropas44
Artikel 15 Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 24. März 2006 sieht das im Titel genannte Gesetz eine Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten vor. Der neue Artikel 15, der am 1. Juni 2017 in Kraft treten soll, bezieht sich auf die Bearbeitung von Personendaten des Lokalpersonals, das in genau diesem Kompetenzbereich tätig ist. Diese Bestimmung wurde auf Verlangen des BJ im Rahmen der entsprechenden Ämterkonsultation in das Gesetz aufgenommen. Da diese Bestimmung in einem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist, während die Einstellung von Lokalangestellten weit über diesen einfachen Tätigkeitsbereich hinausgeht, ist sie bereits bei ihrem Inkrafttreten unbefriedigend. Das EDA muss nämlich über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die ihm die Bearbeitung von Personendaten aller seiner Angestellten erlaubt und die somit über das hinausgeht, was in diesem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist. Das VE-BPDG-EDA enthält eine globale gesetzliche Grundlage, die sämtliche Bedürfnisse abdeckt, und sieht daher vor, den neuen Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufzuheben.
Diese Bestimmung kann überdies aufgehoben werden, weil die gesamten Datenbearbeitungen, die für die Umsetzung des im Titel genannten Gesetzes erforderlich sind, auf der Ebene anderer formeller gesetzlicher Grundlagen vorgesehen sind.
Das BPG und seine Ausführungsbestimmungen erlauben die Bearbeitung der Daten von Angestellten, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterstehen, und das VE-BPDG-EDA regelt die Bearbeitung der Daten der Lokalangestellten. Zu präzisieren ist hier, dass zwar auch andere Akteure der Verwaltung in diesem Bereich tätig sind, dass aber nur das EDA Lokalpersonal anstellt. Aus diesem Grund genügen die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf den Bund hat die Vorlage weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage weder finanzielle Auswirkungen noch Auswirkungen anderer Art.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3.4 Auswirkungen auf Gesundheit und Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau.
44 BBl 2016 2333
3.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 nicht angekündigt.
5 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist vereinbar mit der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken 46 47 (NCS) sowie mit der Strategie Open Government Data (OGD) .
Im Übrigen fügt sich das VE-BPDG-EDA, auch wenn dies nicht explizit vorgesehen ist, in die Umsetzung der Strategie einer digitalen Schweiz ein. Am 20. April 2016 hat der Bundesrat nämlich die Strategie «Digitale Schweiz» verabschiedet, welche die Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vom 9. März 2012 ablöst.
Mit dieser neuen Strategie soll die Schweiz vermehrt von der zunehmenden Digitalisierung profitieren und sich noch dynamischer als innovativer Wirtschaftsstandort entwickeln. In diesem Rahmen soll insbesondere eine kohärente und zukunftsorientierte Datenpolitik entwickelt werden, die es der Schweiz ermöglicht, das Wachstumspotenzial, das mit dem Sammeln und Bearbeiten von Daten verbunden ist, vollumfänglich zu nutzen, ohne die Kontrolle über diese Daten zu verlieren.
Das VE-BPDG-EDA steht auch in Einklang mit der E-Government-Strategie der Schweiz, die das Ziel verfolgt, E-Government in der Schweiz auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene voranzutreiben.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des DSG und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen SEV 108155 hervorhob, enthält die Bundesverfassung keine Bestimmung, die dem Bund ausdrücklich eine Rechtsetzungsbefugnis zuweist. Hingegen hält Artikel 13 Absatz 2 BV fest, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Es handelt sich hier um ein Grundrecht, dass dem Bund keine neue Befugnis zuweist. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 und 3 BV sind Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen, und die Behörden müssen dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. In diesem Sinne trägt die Vorlage zur Verwirklichung von Artikel 13 Absatz 2 BV in den vertikalen Beziehungen zwischen Behörden und Privaten bei.
Im Bereich des öffentlichen Rechts stützt sich der Gesetzgeber auf die Organisationsbefugnis, die ihm Artikel 173 Absatz 2 BV einräumt, um die Datenschutzbestimmungen zu erlassen, die für die Behörden und die Verwaltungsdienste gelten.
45 BBl 2016 1105, 1219
www.isb.admin.ch/isb/de/home/themen/e-government/open-government-data-ogd.html www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz.html www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie ermöglicht es der Schweiz als Signatarstaat, die Rechte und Pflichten aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen sowie aus den Sitzabkommen wahrzunehmen.
6.3 Erlassform
Es handelt sich um einen Mantelerlass, der dem Referendum untersteht.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage bringt keine Ausgaben mit sich, welche der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstehen.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990
über Finanzhilfe und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)50 Die Vorlage sieht keine Subventionen vor.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss Artikel 31 VE-BPDG-EDA werden Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.
6.7 Datenschutz
Die Vorlage wirft keine datenschutzrechtlichen Probleme auf.
50 SR 616.1