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Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz Mit der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften entfällt das Erfordernis, bei der Ermittlung des Ressourcenpotenzials der reduzierten Besteuerung der Gewinne der entsprechenden Gesellschaften Rechnung zu tragen. Neu soll die unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials berücksichtigt werden. Gegenüber der Botschaft zur USR III ergeben sich keine Änderungen.

Art. 23a Abs. 1 Absatz 1 entspricht materiell der vom Parlament im Rahmen der USR III verabschiedeten Regelung zur Berücksichtigung der geson- derten Besteuerung von stillen Reserven ehemaliger Statusgesellschaften nach Artikel 78g StHG. Der Nationalrat hat gegenüber der Formulierung des Bundesrates keine direkte Berücksichtigung dieser gesonderten Besteuerung im Ressourcenausgleich vorgesehen, sondern eine Weiterführung der heutigen Gewichtung von Auslandgewinnen ehemaliger Statusgesellschaften mit den sog. Faktoren Beta bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform. Der Ständerat hat die Bestimmung dahingehend erweitert, dass die Gewichtung während dieses Zeitraums von fünf Jahren jährlich um einen Fünftel reduziert wird. Der Absatz 1 wurde kürzer formuliert. Er verdeutlicht zudem, dass sich die Regelung auf die Daten zur Berechnung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nach Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 200722 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) bezieht (sog. Bemessungsjahre). Diese fliessen mit einer Verzögerung von vier bis sechs Jahren in die Berechnung des Ressourcen- ausgleichs ein (sog. Referenzjahr). Aufgrund des gegenüber der USR III späteren Inkrafttretens in den Kantonen wird auf die Fakto- ren Beta des Referenzjahres 2020 abgestellt. Die Beta-Gewichtung für Gesellschaften, die ihren Status vor Inkrafttreten der SV17 freiwillig aufgeben, wird vom Zeitpunkt der Statusaufgabe bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der SV17 weitergeführt. Der Stichtag wurde neu um ein Jahr verschoben und auf den 31. Dezember 2016 festgelegt.

Art. 23a Abs. 2 Absatz 2 enthält die Anwendbarkeit der Berechnungsweise nach Absatz 1 auf juristische Personen, die freiwillig auf ihren besonde- ren Steuerstatus verzichtet haben.

Art. 23a Abs. 3 Absatz 3 entspricht Absatz 2 gemäss der USR III. Aufgrund der noch beschränkten Datenlage für die Berechnung der Zeta-Faktoren können Unter- und Obergrenzen für diese Faktoren eingeführt werden.

Art. 23a Abs. 4 Absatz 4 entspricht dem Absatz 5 gemäss USR III. Der erste Satz von Absatz 4 ist eine Übergangsregelung zur Sicherung des Mindestausstattungsziels nach Artikel 6 Absatz 3 FiLaG. Dieses berechnet sich anhand des Schweizer Durchschnitts der Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden (inkl. Kantonsanteil

22 SR 613.21.

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an der direkten Bundessteuer) pro Einwohner/-in. Das Mindestausstattungsziel beläuft sich auf 85 Prozent des Schweizer Durch- schnitts. Da die kantonalen Gewinnsteuersätze voraussichtlich sinken werden, wäre mit dem Zielwert von 85 Prozent absolut gesehen nur noch eine geringere staatliche Grundleistung finanzierbar. Vorübergehend soll deshalb eine alternative Zielgrösse gelten. Diese Zielgrösse bestimmt sich aufgrund des nominellen Mindestausstattungsziels in demjenigen Referenzjahr, in dem zum letzten Mal ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem bisher geltenden Steuerrecht verwendet werden, d.h. das vierte Jahr nach Inkrafttreten der SV17. Der zweite Satz von Absatz 4 enthält die Festlegung von sog. Ergänzungsbeiträgen an die ressourcenschwächsten Kantone und dient damit der Sicherung der Mindestausstattung wie sie im ersten Satz definiert ist. Als Unterstützung der Kantone zur Erreichung der temporären Zielgrösse erhalten diese – wie bereits in der USR III vorgesehen – zusätzliche Beiträge. Diese werden durch den Bund alimentiert und stammen aus den Mitteln, die aufgrund der Reduktion des Härteausgleichs in den Jahren 2016–2029 frei werden (jährliche Reduktion von fünf Prozent nach Artikel 19 Absatz 3 FiLaG). Die Mittel werden den ressourcenschwächsten Kantonen zugeteilt. Alle Kantone, die Ergänzungsbeiträge erhalten, erreichen mit diesen Beiträgen denselben standardisierten Steuerertrag nach Ausgleich. 2.2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Ingress Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst. Den Artikeln 41ter und 42quinquies aBV entsprechen die Artikel 128 und 129 der gel- tenden BV.

Art. 18b Abs. 1 Wie bisher wird das Teilbesteuerungsverfahren auf Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie auf Gewin- ne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwands angewendet. Die Mindestbeteili- gungsquote, damit das Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangt, beträgt unverändert 10 Prozent. Als einzige Änderung wird der Umfang der Teilbesteuerung im Geschäftsvermögen auf 70 Prozent angehoben.

Art. 20 Abs. 1bis Wie bisher wird das Teilbesteuerungsverfahren auf Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) angewendet. Die Mindestbeteiligungsquote, damit das Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangt, beträgt unverändert 10 Prozent. Als einzige Änderung wird der Umfang der Teilbesteuerung im Privatvermögen auf 70 Prozent angehoben.

Art. 20a Abs. 1 Bst. b Der Tatbestand der „Transponierung“ betrifft Sachverhalte, in denen eine Privatperson Beteiligungsrechte an eine selbst beherrschte Unternehmung veräussert. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der dabei erzielte Veräusserungserlös als steuerbarer Vermö- gensertrag qualifiziert. Gemäss dem Wortlaut der geltenden Regelung wird in einem solchen Fall die Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Nominalwert steuerlich erfasst. Seit der Einführung des Kapitaleinlageprinzips per 1. Januar 2011 ist dieser Wortlaut aber zu eng. Das Kapitaleinlageprinzip hat zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Aktienkapital und Kapitaleinlagen geführt, was konsequenterweise auch beim Tatbestand der Transponierung zu berücksichtigen ist. Steuerbarer Vermögensertrag kann daher nur im Umfang der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und dem Nominalwert zuzüglich Kapitaleinlagereserven vorliegen. Mit der Gesetzesänderung wird die heute geltende Steuerpraxis nachvollzogen. Anders verhält es sich mit der heutigen Bedingung, dass erst Transponierungen ab 5 Prozent steuerlich zu erfassen sind. Mit dieser Schwelle sollte erreicht werden, dass Streubesitz ohne Steuerfolgen an die vom Veräusserer beherrschte Gesellschaft übertragen werden kann. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass diese 5-Prozent-Hürde zu Unterbesteuerungen in Millionenhöhe führen kann. Mit der vorliegenden Änderung kann diese Steuerlücke geschlossen werden. Liegt steuerbarer Vermögensertrag aus Transponierung vor, unterliegt dieser wie bisher den gleichen Regeln wie die Dividenden, inkl. Teilbesteuerungsverfahren, wenn die dafür notwendige Mindestbeteiligungsquote gegeben ist.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz Die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte sowie die Verlegung von Anlagevermögen, Betrieben und Teilbe- trieben ins Ausland werden neu in Artikel 61b geregelt. Deshalb wird diese Präzisierung im vorliegenden Artikel nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden, ohne dass sich materiell eine Änderung ergibt. Für die Verlegung von Umlaufvermögen ins Ausland, die von Artikel 61b nicht erfasst wird, ist weiterhin Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erster Satz anwendbar.

Art. 61a und 61b Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven Diese Artikel regeln neu die Fälle, in denen es zu einer Aufdeckung stiller Reserven nur in der Steuerbilanz kommt. Sie umfassen die Tatbestände bei Beginn und Ende der Steuerpflicht und regeln diese spiegelbildlich. Dabei ist es unerheblich, wie die Übertragung der stillen Reserven zivilrechtlich vorgenommen wurde (Einlage, Verkauf oder gemischtes Rechtsgeschäft). Bei Beginn der Steuerpflicht steht es den Unternehmen frei, die vorhandenen stillen Reserven aufzudecken. Die Aufdeckung der stillen Reserven hat spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen, da nach Artikel 125 Absatz 3 das am Ende der Steu- erperiode dienende steuerliche Eigenkapital auszuweisen ist. Massgebend ist der Verkehrswert der Vermögenswerte zu Fortführungswerten, wobei bei Betrieben, Teilbetrieben und Funktionen sowie bei der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung das Unternehmen beziehungsweise die Betriebe, Teilbetriebe und Funktionen als Ganzes zu bewerten sind. Dazu gehört auch der selbstgeschaffene Geschäfts- bzw. Firmenwert (originärer Goodwill oder Mehrwert) und zwar unabhängig davon, ob dieser handelsrechtlich aktivierungsfähig ist oder nicht. Soweit jedoch

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stille Reserven auf einzelne Aktiven entfallen, sind sie auf diese zu verlegen. Bei der Bemessung des Mehrwerts ist vom Drittver- gleich auszugehen. Die bei Beginn der Steuerpflicht gewählte Bewertungsmethode zur Berechnung des Mehrwerts ist beizubehalten und auch am Ende der Steuerpflicht anzuwenden, sofern sich die Ausgangslage des Unternehmens wirtschaftlich nicht grundlegend geändert hat.

Art. 61a Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht Absatz 1 regelt die Aufdeckung der stillen Reserven bei Beginn der Steuerpflicht. Die Unternehmen können bei Anlagevermögen die stillen Reserven und bei Betrieben, Teilbetrieben und Funktionen sowie der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts neu nur in der Steuerbilanz aufdecken, soweit diese stillen Reserven in einer Zeit entstanden sind, in der diese stillen Reserven einer ausländischen Steuerhoheit bzw. einer Steuerbefreiung unterworfen waren. Durch die Aufdeckung entstehen den Unternehmen dabei keine Gewinnsteuerfolgen. Die Aufdeckung hat spätes- tens mit der Abgabe der Steuererklärung für die erste Steuerperiode zu erfolgen. Stille Reserven auf Beteiligungen nach Artikel 69 Buchstaben a und b dürfen nicht aufgedeckt werden, da diese bei der Realisierung über den Beteiligungsabzug indirekt freigestellt werden. Bei der Bewertung des gesamten Unternehmens, des Betriebs oder Teilbetriebs sowie der Funktionen ist somit weder der Substanzwert der Beteiligungen noch ein allfälliger Beteiligungsertrag in die Berechnung einzubeziehen. Absatz 2 regelt, welche Tatbestände unter dem Beginn der Steuerpflicht verstanden werden. Sie sind spiegelbildlich zu den Tatbe- ständen in Artikel 61b. Der Ausschluss von Umlaufvermögen verhindert, dass aufgrund dieser Regelung Gewinnkorrekturen vorge- nommen werden müssen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine schweizerische Gesellschaft Handelsware von einer ausländischen Gruppengesellschaft zu einem zu tiefen Preis kauft und im selben Jahr zu einem höheren Preis an Dritte verkauft. Absatz 3 regelt, wie die aufgedeckten stillen Reserven abzuschreiben sind. Da die Aufdeckung der stillen Reserven nach Absatz 1 nur in der Steuerbilanz erfolgt, ist im handelsrechtlichen Abschluss nur eine Abschreibung ersichtlich, wenn das betreffende Anlagever- mögen auch in der Handelsbilanz einen abzuschreibenden Wert ausweist. Aufgedeckte und einzelnen Aktiven zugeordnete stille Reserven sind für steuerliche Belange jährlich nach den geltenden Abschreibungssätzen abzuschreiben. Sollte trotz der steuerlichen Abschreibung der verbleibende Gewinnsteuerwert höher sein als der Verkehrswert in diesem Zeitpunkt, muss der Gewinnsteuerwert analog der Bestimmungen des Handelsrechts zwingend auf den tieferen Verkehrswert abgeschrieben werden (Einhaltung Niederst- wertprinzip). In Absatz 4 wird geregelt, wie der aufgedeckte Mehrwert, welcher nicht einzelnen Aktiven zugeordnet werden kann, steuerlich abzu- schreiben ist. Der bei Beginn der Steuerpflicht in der Steuerbilanz ausgewiesene selbst geschaffene Mehrwert hat nach zehn Jahren kaum mehr einen Einfluss auf den Wert eines Unternehmens. Dieser Mehrwert ist daher innert zehn Jahren unter Berücksichtigung des Niederstwertprinzips abzuschreiben. Werden nach der Aufdeckung des Mehrwerts Aktiven oder ganze Geschäftsteile verkauft, die eine Verminderung des Mehrwerts zu Folge haben, ist dem bei der Abschreibung des Mehrwerts Rechnung zu tragen. Zudem ist bei steuerneutralen Umstrukturierungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben b und d und Absatz 3 DBG der anteilmässige nur in der Steuerbilanz ausgewiesene selbst geschaffene Mehrwert miteinzubeziehen.

Art. 61b Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht Absatz 1 regelt, dass am Ende der Steuerpflicht grundsätzlich über alle stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts steuerlich abzurechnen ist. Konnten im Zeitpunkt des Zuzugs oder des Eintritts in die Steuerpflicht die stillen Reserven nach Artikel 61a steuerneutral aufgedeckt werden, ist bei Ende der Steuerpflicht für die Bewertung des Mehrwerts die gleiche Me- thode wie bei der Aufdeckung zu verwenden, sofern sich die Ausgangslage des jeweiligen Unternehmens wirtschaftlich nicht grund- legend verändert hat. Absatz 2 nennt die Tatbestände, bei welchen über die stillen Reserven einschliesslich des selbst erschaffenen Mehrwerts abzurechnen ist. Neu wird präzisiert, dass steuerlich auch über einzelne Funktionen (z.B. Verkaufstätigkeiten, Dienstleistungen usw.) abzurechnen ist, wenn diese ins Ausland übertragen werden. Im Falle von Liegenschaften muss unterschieden werden, ob das Steuersubjekt fort- besteht (bspw. Wegzug ins Ausland) oder nicht (bspw. Liquidation). Im ersten Fall erfolgt keine Abrechnung über die stillen Reser- ven, da das Steuersubjekt neu aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz untersteht. Im zweiten Fall erfolgt hingegen eine Besteuerung, da das ursprüngliche Steuersubjekt untergegangen ist. Für die Verlegung von Um- laufvermögen ins Ausland ist Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c erster Satz anwendbar (steuersystematische Realisation). Geldwerte Leistungen sind weiterhin aufgrund von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b Lemma 5 steuerlich zu erfassen.

Art. 196 Absatz 1: Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Gestützt auf Artikel 128 Absatz 4 BV legt Artikel 196 Absatz 1 DBG den Anteil fest, den die Kantone dem Bund abzuliefern haben. Nach den gegenwärtig geltenden Bestim- mungen beträgt dieser Anteil 83 Prozent des Aufkommens der direkten Bundessteuer. Der vertikale Ausgleich im Zuge der SV17 erfolgt durch eine Erhöhung des Kantonsanteils von heute 17 Prozent auf 20,5 Prozent. Entsprechend wird der von den Kantonen abzuliefernde Anteil am Rohertrag der direkten Bundessteuer zum Zeitpunkt der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaf- ten auf 79,5 Prozent gesenkt. Absatz 1bis: Wie die Reformlasten innerhalb eines Kantons zwischen kantonaler und kommunaler Ebene verteilt werden, liegt in der Kompetenz der Kantone. Der neue Absatz entfaltet deshalb keine rechtsverbindliche Wirkung. Die Bestimmung hält aber die Kanto- ne an, die Auswirkungen der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften auf ihre Städte und Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Mit der gesetzlichen Verankerung wird der zentralen Forderung der Dachverbände der Städte und Gemeinden entsprochen. 2.3 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Art. 7 Abs. 1 Mit dieser Bestimmung wird das Teilbesteuerungsverfahren für alle Kantone obligatorisch eingeführt. Die Entlastung erfolgt über die Bemessungsgrundlage, eine Entlastung über den Steuersatz ist nicht mehr möglich. Der Umfang der Besteuerung wird auf 70 Prozent festgesetzt. Die Kantone können in ihren kantonalen Steuergesetzen eine höhere Besteuerung vorsehen. Damit erfolgt in diesem Bereich eine vertikale und horizontale Harmonisierung. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 20 Absatz 1bis E-DBG.

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Art. 7a Abs.1 Bst. b Analog Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b E-DBG.

Art. 8 Abs. 2quinquies Analog Artikel 7 Absatz 1. Diese Bestimmung regelt die Steuerfolgen, wenn die Beteiligungen im Geschäftsvermögen gehalten werden. Auch hier wird eine vertikale und horizontale Harmonisierung erreicht. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 18b Absatz 1 E- DBG.

Art. 8a Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Analog den Artikeln 24a und 24b E-StHG.

Art. 10a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Analog Artikel 25a E-StHG.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz Für Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 8a können die Kantone bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auch bei der Vermögenssteuer eine Steuerermässigung vorsehen. Im Gegensatz zum entsprechenden Artikel bei der kantonalen Kapitalsteuer (Artikel 29 Absatz 3) sind Entlastungen auf Beteiligungen bei der Vermögenssteuer nicht vorgesehen. Der Grund dafür liegt darin, dass auf Stufe Vermögenssteuer keine wirtschaftliche Mehrfachbelastung verhindert werden muss.

Art. 24 Abs. 3bis erster Satz und Abs. 3quater Bst. b Diese Bestimmungen enthalten Verweise auf die Regelungen zu den kantonalen Statusgesellschaften in Artikel 28 Absätze 2-4. Mit der Abschaffung dieser Regelungen werden die entsprechenden Verweise vorliegend ebenfalls aufgehoben.

Art. 24a Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe Der Artikel definiert die qualifizierenden Rechte. Absatz 1 umschreibt die Patente und Absatz 2 die vergleichbaren Rechte. Die entsprechenden ausländischen Patente und vergleichbaren Rechte qualifizieren ebenfalls für die Patentbox. Es handelt sich dabei um eine abschliessende Aufzählung. Das bedeutet, dass namentlich nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU und urheberrechtlich geschützte Software nicht für die Patentbox qualifizieren.

Art. 24b Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung Absatz 1 definiert die grundsätzliche Funktionsweise der Patentbox. Demnach wird der Anteil am gesamten Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, mit einer Ermässigung von 90 Prozent besteuert, sofern die steuerpflichtige Person diese ermässigte Besteuerung beantragt. Die Kantone haben die Möglichkeit eine geringere Ermässigung vorzusehen. Dabei gelangt der so genannte modifizierte Nexusansatz zur Anwendung, wie er von der OECD definiert wurde. Dieser Ansatz stellt auf die dem Patent oder vergleichbaren Recht zugrundeliegende Forschung und Entwicklung ab. Er führt dazu, dass der Gewinn, der ermässigt besteuert werden kann, umso grösser ausfällt, je mehr Forschung und Entwicklung der steuerpflichtigen Person zugerechnet werden kann. Die steuerpflichtige Person hat dabei die Wahl, welche Patente und vergleichbaren Rechte in der Patentbox besteuert werden sollen. Absatz 2 regelt den Fall, dass die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthalten sind. Dabei muss der Reingewinn, der auf die Patente und vergleichbaren Rechte entfällt vom übrigen Gewinn auf dem Produkt getrennt werden. Dafür soll die so genannte Residualmethode zur Anwendung gelangen, die auf der Produktebene ansetzt. Der Gewinn pro Produkt wird zusätzlich um einen Betrag im Umfang von sechs Prozent der darauf entfallenden Gesamtkosten und um das Markenentgelt vermindert. Ersteres stellt sicher, dass der Gewinn für Routinefunktionen nicht ermässigt besteuert wird oder anders gesagt, dass nur derjenige Gewinn aus einem Produkt ermässigt besteuert wird, der tatsächlich auf Innovation beruht. Der Abzug des Markenentgelts dient der Einhal- tung des OECD-Standards, der vorschreibt, dass Marken nicht für die Patentbox qualifizieren können. Alle Gewinnanteile die mit der Residualmethode aus der Patentbox herausgerechnet werden, werden ohne Ermässigung besteuert. Absatz 3 regelt, wie Patente und vergleichbare Rechte steuerlich zu behandeln sind, wenn sie erstmals der Besteuerung nach Artikel 24b unterstehen. Bei der Einbringung in die Patentbox wird über die bereits für die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte gemachten F&E-Aufwendungen abgerechnet. Damit wird die bisherige steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen neutrali- siert. Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen nur soweit dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, als sie in vergangenen Steuerperioden den in der Schweiz steuerbaren Gewinn vermindert haben. Daher sind Aufwendungen vergangener Steuerperioden ausländischer Betriebsstätten und Geschäftsbetriebe sowie den Auslandsparten von Domizil- und gemischten Gesellschaften und den Holdinggesellschaften belastete Aufwendungen nicht dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen. Weiter muss berücksichtigt werden, ob und wie weit diese Aufwendungen Gegenstand des Gewinnsteuerwerts im Zeitpunkt der Übertragung sind. Wurden derartige Auf- wendungen in den vergangenen Steuerperioden aktiviert und mit Wirkung für die Gewinnsteuer abgeschrieben, so sind die geltend gemachten Abschreibungen gleich zu behandeln wie die der Erfolgsrechnung belasteten Aufwendungen. Übersteigt das Total der Aufwendungen im Zeitpunkt der Übertragung den Verkehrswert des Patents, vergleichbaren Rechts oder Produkts, können höchstens die Aufwendungen bis zum jeweiligen Verkehrswert dem steuerbaren Ergebnis zugerechnet werden. Dies gilt es zu beachten, da auch F&E-Aufwendungen nach Artikel 25a in die Berechnung einzubeziehen sind. Im Umfang der Hinzurechnung ist eine versteuer- te stille Reserve zu bilden. Die zukünftigen Abschreibungen vermindern das Ergebnis nach Absatz 1 und 2. Beispiel: Das Unternehmen X will für Gewinne, die auf sein neu entwickeltes Patent entfallen, die Patentbox in Anspruch nehmen. Der Verkehrswert des Patents beträgt 100, der F&E-Aufwand 50 über die letzten fünf Jahre. Der F&E-Aufwand fiel vollumfänglich in der Schweiz an. Gemäss Absatz 3 der vorgeschlagenen Norm werden nun im ersten Jahr, indem die Patentbox angewendet wird, 50 (F&E-Aufwand) zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Damit wird der dannzumal voll vom steuerbaren Gewinn abgezogene Aufwand nachträglich der Besteuerung unterworfen, da zukünftig auch die Erträge nicht voll steuerbar sein werden. Die Kantone haben die Möglichkeit, diese Besteuerung innert fünf Jahren ab Eintritt in die Patentbox auf andere Weise sicherzustel- len, z. B. mittels einer zeitlichen Staffelung.

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Absatz 4 delegiert den Erlass von weiterführenden Regelungen an den Bundesrat (siehe Ziffer 2.7).

Art. 24c Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht Analog den Ausführungen zu Artikel 61a E-DBG.

Art. 24d Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht Analog den Ausführungen zu Artikel 61b E-DBG.

Art. 25a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand Absatz 1 ermächtigt einen Kanton, für den Aufwand aus F&E nach den Absätzen 2 und 3, einen zusätzlichen Abzug im Umfang von 50 Prozent von der Bemessungsgrundlage der kantonalen Gewinnsteuer vorzusehen. Förderfähig sind sowohl selbst erbrachte F&E- Arbeiten als auch Auftragsforschung durch Dritte im Inland. Absatz 2 hält fest, dass die Definition des Begriffs „Forschung und Entwicklung“ derjenigen aus dem Bundesgesetz über die Förde- rung der Forschung und Innovation entspricht. Diese Definition beinhaltet neben der Grundlagenforschung auch die anwendungsori- entierte Forschung sowie die wissensbasierte Innovation. Absatz 3 definiert die Aufwendungen, die für einen zusätzlichen Abzug berechtigen. Grundsätzlich sollen die direkt zurechenbaren Personalaufwendungen für den zusätzlichen Abzug qualifizieren. Damit sind namentlich die Lohn- und Sozialversicherungsaufwen- dungen gemeint. Die Formulierung „direkt zurechenbar“ schliesst Personalaufwendungen für Angestellte, die nicht im Bereich F&E tätig sind, aus. Mit dem Zuschlag von 35 Prozent werden die übrigen F&E-Aufwendungen (bspw. Maschinenaufwand) pauschal abgegolten. Nebst der selbst durchgeführten F&E sollen gemäss Buchstabe b auch die Aufwendungen für durch Dritte durchgeführte F&E für den zusätzlichen Abzug qualifizieren. Die Beschränkung auf 80 Prozent stellt sicher, dass kein zusätzlicher Abzug auf dem in Rechnung gestellten Gewinnzuschlag sowie auf übrige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Auftrag gewährt wird. Bei Auftragsforschung im Konzernverhältnis ist vorgängig abzuklären, ob der in Rechnung gestellte Betrag dem Drittvergleich ent- spricht. Im Falle einer steuerlichen Korrektur dieses Betrags, ist dieser neue Betrag massgebend. Absatz 4 verhindert, dass bei Auftragsforschung die gleichen F&E-Aufwendungen doppelt – beim Auftraggeber und beim Auftrag- nehmer – oder mehrfach – im Falle von weiteren Subauftragnehmern – zum Abzug zugelassen werden. In diesen Fällen ist die Ab- zugsberechtigung jeweils grundsätzlich dem Auftraggeber zugewiesen. Eine selbst gewählte Zuweisung der Abzugsberechtigung an den Auftragnehmer, wenn der Sitzkanton des Auftragnehmers eine generösere Förderung vorsieht, ist ausgeschlossen, wenn der Kanton des Auftraggebers dieses Instrument anbietet. Der Grund für eine Zuweisung der Abzugsberechtigung an den Auftraggeber ist, dass – bei gleicher Förderintensität – der Auftraggeber in der Regel stärker vom erhöhten Abzug profitieren kann. Demgegenüber kann es sich beim Auftragnehmer unter Umständen um eine Forschungsinstitution handeln, die gar nicht gewinnsteuerpflichtig ist wie z.B. eine Hochschule. Auch wenn der Auftragnehmer ein marktwirtschaftliches Unternehmen ist, dessen Leistungen vom Auf- traggeber auf der Basis einer Kostenaufschlagsmethode abgegolten werden, dürfte mangels hinreichend hoher Gewinne der Abzug zu einem grossen Teil ins Leere fallen. Ist hingegen der Auftraggeber in einem Kanton steuerpflichtig, der von der Förderungskompe- tenz keinen Gebrauch macht, so steht dem Auftragnehmer der Abzug zu, falls er in einem Kanton ansässig ist, der die Förderungs- kompetenz wahrnimmt.

Art. 25b Entlastungsbegrenzung Die Entlastungsbegrenzung wird für die Kantone obligatorisch eingeführt. In die Entlastungsbegrenzung einbezogen werden die ermässigte Besteuerung in der Patentbox, die zusätzlichen F&E-Abzüge und gemäss Artikel 78g Absatz 3 auch die Abschreibungen aus einem vorzeitigen Statusaustritt. Gemäss dem vorliegenden Artikel muss jeweils 30 Prozent des Gewinns vor Anwendung dieser Sonderregelungen steuerbar bleiben. Bei dieser Berechnung wird der Nettobeteiligungsertrag ausgeklammert, da dieser über den Beteiligungsabzug indirekt freigestellt wird. Absatz 2 regelt, dass die Kantone die Möglichkeit haben, eine strengere Regelung einzuführen, indem sie die Entlastung stärker begrenzen. Absatz 3 regelt, dass aus der Anwendung der oben genannten Sonderregelungen keine vortragbaren Verluste entstehen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein Verlust bereits aus der Anwendung einer einzigen Sonderregelung ergibt oder erst durch das Zusammenwirken mehrerer Sonderregelungen.

Art. 28 Abs. 2 – 5 Mit der Aufhebung dieser Artikel werden die Regelungen für Statusgesellschaften abgeschafft.

Art. 29 Abs. 2 Bst. b Mit der Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften wird diese Regelung gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

Art. 29 Abs. 3 Diese Ausnahme ermöglicht es den Kantonen, für das Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 und auf Patente und vergleichbare Rechte nach Artikel 24a entfällt, eine Steuerermässigung auf Stufe Bemessungsgrundlage vorzusehen.

Art. 72y In Absatz 1 wird festgehalten, dass alle diese Änderungen in den Kantonen auf denselben Zeitpunkt hin wirksam werden. In Absatz 2 wird festgehalten, dass nach diesem Zeitpunkt die Regelungen des StHG direkt angewendet werden, wenn die Kantone ihre Gesetzgebung dannzumal noch nicht angepasst haben werden. Nötigenfalls erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen Bestimmungen.

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In Absatz 3 werden die Kantone ermächtigt, die Sondersatzlösung für Statusgesellschaften gemäss Artikel 78g bereits vor Inkrafttre- ten der übrigen Änderungen anzuwenden, wenn sie dies wünschen.

Art. 78g Dieser Artikel regelt die Folgen der Beendigung der Besteuerung als Statusgesellschaft für die betreffenden Unternehmen. Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum, wie sie den Wegfall eines Steuerstatus behandeln. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird hier eine einheitliche Regelung eingeführt, wie die Kantone die bestehenden stillen Reserven und den selbst geschaffenen Mehrwert bei der Realisation aufgrund des Endes der Besteuerung als Statusgesellschaft steuerlich behandeln sollen. Absatz 1 regelt, dass die stillen Reserven und der selbst geschaffene Mehrwert bei Realisation innert den nächsten fünf Jahren geson- dert besteuert werden, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen sind. Das Ende der Besteuerung als Statusgesellschaft bewirkt somit, dass die bisher nicht steuerbaren stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts neu besteuert werden, jedoch zu einem gesonderten Satz, um einer Überbesteuerung entgegenzuwirken. Nicht Gegenstand der Besteuerung zum gesonderten Satz sind die Beteiligungserträge. Diese unterliegen der indirekten Freistellung zum ordentlichen Satz. Absatz 2: Das Total der bestehenden stillen Reserven und des selbst geschaffenen Mehrwerts wird mit einer anfechtbaren Verfügung festgesetzt. In den nächsten fünf Jahren können bei den Unternehmungen Realisationen (echte, buchmässige oder steuersystemati- sche) bis maximal zum festgesetzten Wert gesondert besteuert werden. Unter den Begriff Realisation fallen zudem die gesonderte Besteuerung des laufenden Gewinns der Folgejahre sowie die Besteuerung des bisherigen F&E-Aufwands bei der erstmaligen ermäs- sigten Besteuerung in der Patentbox. Mit der Steuererklärung für die letzte Periode nach altem Recht ist den Gesellschaften ein Fragebogen über die bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zuzustellen. Macht die Gesell- schaft keine stillen Reserven geltend, so ist nichts zu verfügen. In Zukunft sind alle realisierten Gewinne zum ordentlichen Satz steuerbar. Werden stille Reserven geltend gemacht, sind diese durch die Veranlagungsbehörden zu überprüfen und mittels Verfügung festzusetzen. Die Bewertung der stillen Reserven hat dabei nach einer anerkannten Methode zu erfolgen. Kantone, die diese Rege- lung bereits vor Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften anwenden, versenden den Fragebogen entsprechend früher. Die Statusgesellschaften in diesen Kantonen können ihre stillen Reserven entsprechend früher geltend machen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, bis zur Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften zu warten und ihre stillen Reserven dann geltend zu machen. Absatz 3 regelt, dass Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Be- steuerung gemäss Artikel 28 Absätze 2-4 aufgedeckt wurden, in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einzu- beziehen sind. Es handelt sich dabei um stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei einem freiwilligen Austritt aus den Statusgesellschaften aufgrund der Praxis der Kantone vor dem Inkrafttreten der Änderungen zu Artikel 28 Absätze 2-4 aufgedeckt wurden. 2.4 Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 2 Abs. 1 Bst. g Die Bestimmung wird mit einer Delegationsnorm ergänzt, wonach der Bundesrat ermächtigt wird zu definieren, unter welchen Vo- raussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann. Gestützt auf diese Delegationsnorm wird der Bundesrat sodann die Motion Pelli (13.3184) durch eine Anpassung der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung23 umsetzen. Diese Anpassung würde sich grundsätzlich nach dem Ent- wurf der 2014 durchgeführten Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung richten. 2.5 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Art. 5 Abs. 1 Im Familienzulagengesetz werden die Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen geregelt. Die Kantone können höhere Ansätze festlegen. Neu soll die Kinderzulage mindestens 230 Franken statt wie bisher 200 Franken pro Monat betragen. Zurzeit liegen die Ansätze für Kinderzulagen in 15 Kantonen24 auf dem bundesrechtlichen Minimum und in drei Kantonen25 tiefer als 230 Franken, so dass insgesamt 18 Kantone ihre Ansätze erhöhen müssen.

Art. 5 Abs. 2 Die Ausbildungszulage soll neu mindestens 280 Franken statt wie bisher 250 Franken pro Monat betragen. Zurzeit liegen die Ansätze für Ausbildungszulagen in 15 Kantonen26 auf dem bundesrechtlichen Minimum und in drei Kantonen 27 tiefer als 280 Franken, so dass insgesamt 18 Kantone ihre Ansätze erhöhen müssen. 2.6 Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Die Umsetzung der Änderungen des FiLaG im Rahmen der SV17 erfolgt in der Verordnung vom 7. November 2007 über den Fi- nanz- und Lastenausgleich (FiLaV). Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs. Die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone basiert auf der sog. aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) der letzten drei verfügbaren Jahre (sog. Bemessungsjahre, Art. 2 FiLaV). Diese Bemessungsjahre liegen gegenüber dem zu berechnenden Referenzjahr vier, fünf und sechs Jahre zurück. In einer Übergangsphase werden für die Bemessungsjahre sowohl altrechtliche wie

23 SR 672.201 24 Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin. 25 Schwyz, Graubünden und Neuenburg. 26 Zürich, Luzern, Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Aargau, Thurgau und Tessin. 27 Schwyz, Nidwalden und Graubünden.

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auch revidierte Bestimmungen gelten. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen und Aufhebung der altrechtlichen Bestimmungen wird deshalb schrittweise erfolgen. Für die vorliegenden Erläuterungen wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der SV17 am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Zeitplan kann dem Anhang (Anhang: Abbildung 5 – Übergangszeitraum ab Inkrafttreten 1.1.2020) entnommen werden.

Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e Die Definition der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) wird allgemeiner formuliert. Damit wird der Wortlaut von Arti- kel 3 Absatz 3 E-FiLaG umgesetzt, wonach der unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung von Gewinnen der juristischen Perso- nen im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen Rechnung getragen werden soll. Der Verweis auf juristische Personen ohne und mit besonderen Steuerstatus entfällt aufgrund der Aufhebung dieser Status nach Art. 28 Abs. 2–4 StHG28.

5. Abschnitt (Art. 15 und 16) und 6. Abschnitt (Art. 17–20) Der 5. und 6. Abschnitt werden aufgehoben, sobald die Datengrundlagen der altrechtlichen Bemessungsjahre nicht mehr für die Berechnung des Ressourcenpotenzials verwendet werden. Bei einem Inkrafttreten der Bestimmungen per 1. Januar 2020 wäre das letzte Bemessungsjahr nach altrechtlichen Bestimmungen das Jahr 2019. Diese Daten fliessen letztmals im Referenzjahr 2025 in die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage ein.

6a. Abschnitt (Art. 20a–20c) und Anhang 6a Der 6a. Abschnitt führt die neue Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung von Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten aus. Der massgebende Gewinn der juristischen Personen wird erstmals mit den Daten des Bemessungsjahres 2020, d.h. für das Referenzjahr 2024, nach den revidierten Bestimmungen berechnet. Die Definition der Variablen und Parametern sowie die Berechnungsformeln sind in Anhang 6a aufgeführt (Verweis in Art. 20c). Anhang 6a wird ebenfalls die Werte für die Faktoren Zeta (Ziff. 3) und übergangsrechtlichen Faktoren Beta (Ziff. 4) wie auch die auf dieser Basis berechneten Kantonswerte für die einzelnen Kantone (Ziff. 5) enthalten.

Art. 20a Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 15 und 17 zur Berechnung der massgebenden Gewinne für die einzelnen juristi- schen Personen mit Verweis auf den steuerbaren Reingewinn nach Art. 58 DBG. Die Absätze 2–4 beschreiben die Berechnung der massgebenden Gewinne der Kantone. Die Ausführungen zur Berechnung der Faktoren und die formelle Darstellung befinden sich in Artikel 20b und Anhang 6a. Absatz 3 berücksichtigt die Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b StHG. Die Kantone erheben die dazu notwendigen Daten. Absatz 4 entspricht Artikel 15 Absatz 2 wonach der massgebende Gewinn Null beträgt, wenn der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn ist oder wenn der Gewinn aufgrund des Ergebnisses der Berechnungen nach Absatz 1 bis 3 negativ wird.

Art. 20b Heute haben die Gewinne ordentlich besteuerter Unternehmen im Ressourcenpotenzial das gleiche Gewicht wie die Einkommen natürlicher Personen. Die Auslandgewinne von juristischen Personen mit kantonalem Steuerstatus werden hingegen mittels Beta- Faktoren tiefer gewichtet. Mit der SV17 werden die kantonalen Regelungen für Statusgesellschaften abgeschafft. Steuerlich privile- giert werden nur noch Patenterträge. Zudem werden sämtliche Gewinne tiefer gewichtet, da die steuerliche Ausschöpfung der juristi- schen Personen geringer ist als diejenige der natürlichen Personen. Dieser neu einzuführende Gewichtungsfaktor wird als Faktor Zeta-1 bezeichnet. Der Faktor Zeta-1 ist für alle Kantone identisch. Absatz 1 konkretisiert Artikel 3 Absatz 3 zweiter Satz FiLaG. Wie oben aufgeführt wird für die Berechnung des Ressourcenpotenzi- als bei den Gewinnen der juristischen Personen der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unter- schiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung getragen.

Steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen  Steuerliche Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen natürlicher Personen = Zeta-1

Der Faktor Zeta-1 beruht auf Daten der Finanzstatistik des Bundes zu den Gewinnsteuer-, Einkommens- und Vermögenssteuerein- nahmen der Kantone und Gemeinden (inkl. Anteil direkte Bundessteuer der Kantone), der Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen und der massgebenden Einkommen und Vermögen für die gesamte Schweiz (vgl. Anhang 6a). Die steuerliche Ausschöpfung erhält man, indem die entsprechenden Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden durch die jeweilige Bemessungsgrundlage dividiert werden. Dabei wird der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auch berücksichtigt, da dies ebenfalls Steuererträge sind, die den Kantonen zugutekommen.

28 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14).

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Die steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen berechnet sich wie folgt:

Gewinnsteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden + Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Gewinnen juristi- scher Personen = Steuereinnahmen von juristischen Personen  Gewinne juristischer Personen = Steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen

Bei der steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen natürlicher Personen wird analog vorgegangen wie bei den juris- tischen Personen. Auch hier werden die Steuereinnahmen der natürlichen Personen aufgrund der effektiven Steuereinnahmen gemäss Finanzstatistik des Bundes berechnet und durch die Steuerbemessungsgrundlage der natürlichen Personen dividiert. Neben den ordentlichen Einkommen werden auch die quellenbesteuerten Einkommen und die Vermögen berücksichtigt.

Einkommenssteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden + Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen natürlicher Personen + Quellensteuereinnahmen + Vermögenssteuereinnahmen = Steuereinnahmen von natürlichen Personen

Massgebende Einkommen natürlicher Personen + Massgebende quellenbesteuerte Einkommen + Massgebende Vermögen = Steuerbemessungsgrundlage natürliche Personen

Steuereinnahmen von natürlichen Personen  Steuerbemessungsgrundlage natürlicher Personen = Steuerliche Ausschöpfung natürliche Personen

Die Berechnung basiert auf dem Total über alle Kantone und ihrer Gemeinden, d.h. der Faktor Zeta-1 beinhaltet die durchschnittliche steuerliche Ausschöpfung. Sowohl für die Steuerdaten wie auch für die Bemessungsgrundlagen wird der Durchschnitt aus den letzten sechs verfügbaren Bemessungsjahren verwendet. Durch diesen gleitenden Durchschnitt wird erreicht, dass der Faktor Zeta-1 im Zeitverlauf stabil bleibt. Absatz 2 konkretisiert Artikel 3 Absatz 3 dritter Satz FiLaG. Der Faktor Zeta-2 bildet die durchschnittliche Ausschöpfung der Ge- winne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG ab. Zeta-2 berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen der Summe der mit dem steuerbaren Anteil gewichteten Boxengewinne der Kantone zur Summe aller Boxengewinne entsprechend der direkten Bundessteuer (vgl. Anhang 6a). Der Faktor Zeta-2 basiert auf dem letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Wie auch beim Faktor Zeta-1 wird ein einziger Faktor für alle Kantone berechnet. Damit wird verhindert, dass ein einzelner Kanton mit seiner Steuerpolitik das Ressourcenpotenzial grundle- gend beeinflussen kann. Die mit Zeta-2 gewichteten Boxengewinne werden zu den ordentlichen Gewinnen hinzugerechnet (Art. 20a Absatz 2). Diese Summe wird anschliessend mit dem Faktor Zeta-1 multipliziert (Art. 20a Absatz 3).

Art. 20c Artikel 20c entspricht den bisherigen Artikel 16 und 18. Wie diese Artikel verweist er auf die Aggregation der Daten sowie die Publikation in Anhang 6a.

Art. 51–55, 56 Abs. 1–3 und 57 Die Übergangsbestimmungen zur Einführung des neuen Finanzausgleichssystems im Jahr 2008 sind weitgehend hinfällig und wer- den aufgehoben.

Art. 57a Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials werden Daten der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der drei letzten verfügba- ren Jahren verwendet (Bemessungsjahre nach Art. 2 Abs. 2 FiLaV). Sie liegen vier bis sechs Jahre vor dem Referenzjahr, in welchem die Zahlungen ausgerichtet werden. Artikel 57a präzisiert, dass sich in der Übergangsphase die Berechnung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Bemessungsjahr richtet. Unter der Annahme, dass die SV17 im Jahr 2020 in Kraft tritt, werden in den Referenzjahren 2024 und 2025 sowohl Daten aus dem geltenden (bis 2019) wie auch Daten aus dem neuen System (ab 2020) in die Berechnung des Ressourcenpotenzials einfliessen.

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Art. 57b Absatz 1 führt Artikel 23a Absatz 1 E-FiLaG aus. Dieser sieht vor, in einer Übergangsphase Gewinne von ehemaligen Statusgesell- schaften weiterhin mit den Beta-Faktoren zu gewichten. Dies betrifft Gesellschaften, die ihren Status nach dem 31. Dezember 2016 aufgeben, wie auch Gesellschaften, die aufgrund der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die SV17 ihren Status verlieren. Keinen Einfluss hat, ob der entsprechende Kanton bereits per 1. Januar 2019 eine Sondersatzlösung in Kraft gesetzt hat: Einer Auf- gabe der Statusbesteuerung wird im Rahmen des Ressourcenausgleichs durch die Weiterführung der Beta-Faktoren pauschal Rech- nung getragen. Diese Regelung berücksichtigt, dass die ehemaligen Statusgesellschaften die bestehenden stillen Reserven bei deren Realisierung nach Artikel 78g E-StHG gesondert besteuern. Die stillen Reserven werden nur bei der Besteuerung auf kantonaler und kommunaler Ebene aufgedeckt. Die für die Berechnung verwendeten Daten der direkten Bundessteuer bilden diese reduzierte Ausschöpfung deshalb nicht ab. Für die Bemessungsjahre 2017–2020 wird der qualifizierende Gewinnanteil der ehemaligen Statusgesellschaften mit den jeweiligen Beta-Faktoren gewichtet. Ab dem Bemessungsjahr 2021 wird dieses Volumen jährlich um einen Fünftel reduziert. Der wegfallende Teil wird nach Absatz 2 mit dem neuen Faktor Zeta-1 bzw. mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.

Bemessungsjahr Anteil Beta-Gewichtung 2017–20 100 % 2021 80 % 2022 60 % 2023 40 % 2024 20 %

Absatz 3 berücksichtigt die Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b StHG. Die Kantone erheben die dazu notwendigen Daten. Die letzten Beta-Faktoren werden für die Periode ab dem Jahr 2020 berechnet. Sie werden nach Absatz 4 im neuen Anhang 6a aufge- führt.

Art. 57c Im Steuerrecht werden die Regelungen für Statusgesellschaften aufgehoben. Damit die Gewinne der ehemaligen Statusgesellschaften mit den Faktoren Beta gewichtet werden können, müssen diese Gesellschaften weiterhin aus den Daten ersichtlich sein. Absatz 1 überträgt den Kantonen die Aufgabe, die ehemaligen Statusgesellschaften für diese Datenextraktion zu identifizieren. Absatz 2 bestimmt den Gewinnanteil der einzelnen Gesellschaften, der weiterhin mit dem Faktor Beta gewichtet wird. Dabei wird ein gewichteter Durchschnitt über die letzten drei Jahre der Besteuerung als Statusgesellschaft berechnet. Dieser Anteil bleibt bis zum Auslaufen der Übergangsbestimmung fix. Absatz 3 legt fest, dass bei einer Fusion einer ehemaligen juristischen Person mit besonderem Steuerstatus mit einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus die Gewinne der fusionierten juristischen Person anteilsmässig mit dem jeweiligen Beta-Faktor gewichtet werden. Der Anteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Gewinne der zwei juristischen Personen. Im Fall einer Spaltung einer Gesellschaft mit besonderem Steuerstatus werden beide juristischen Personen mit dem bisherigen Beta-Faktor gewichtet.

Art. 57d Artikel 23a Absatz 3 E-FiLaG sieht vor, dass der Bundesrat in der Übergangsphase der Referenzjahre 2024–2030 für die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 Untergrenzen und Obergrenzen einführen kann. Dies ist erforderlich, weil zu Beginn die Datengrundlage von sechs Jahren noch nicht vollumfänglich verfügbar ist. Für den Faktor Zeta-1 wird vorerst eine Spannweite von 25–35 Prozent festgelegt. Eine Fixierung auf einen bestimmten Wert kann zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Dies bedingt jedoch, dass die Anpassungen der kantonalen Unternehmensbe- steuerung bekannt sind und die Auswirkungen präziser abgeschätzt werden können. Der Faktor Zeta-2 ist abhängig von den Ermässigungen, welche die Kantone für die Boxengewinne einführen werden. Diese sind noch nicht bekannt. Deshalb kann der Faktor Zeta-2 erst zu einem späteren Zeitpunkt fixiert werden.

3b. Abschnitt (Art. 57e und 57f) Der 3b. Abschnitt enthält die Übergangsbestimmungen zu den sog. Ergänzungsbeiträgen. Er führt Artikel 23a Absatz 4 E-FiLaG aus. In den Jahren 2024–2030 werden Beträge von 180 Mio. Franken jährlich ausgeschüttet.

Art. 57e Absatz 1 präzisiert die Berechnung der Ergänzungsbeiträge. Basis bilden die standardisierten Steuererträge nach Ausgleich. Entspre- chend dem nominellen, d.h. in Franken ausgedrückten Mindestausstattungsziel werden für die Berechnung die Daten des Referenz- jahres 2023 verwendet. Dies entspricht dem letzten Referenzjahr, in dem ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem Steuerrecht vor Inkrafttreten der SV17 verwendet werden. Von den Ergänzungsbeiträgen sollen nur die ressourcenschwächsten Kantone profitieren. Die Beträge werden nach Absatz 2 so berechnet, dass die ressourcenschwächsten Kantone mit den Beiträgen den gleichen standardisierten Steuerertrag nach Ausgleich aufweisen.

Art. 57f Artikel 57f präzisiert, dass die Ergänzungsbeiträge ausserordentlich durch den Bund geleistet werden und damit nicht Bestandteil des Bundesanteils nach Artikel 4 FiLaG sind.

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2.7 Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Art. 1 Beginn und Ende der Ermässigung Absatz 1: Theoretisch könnte die ermässigte Besteuerung entweder mit der Anmeldung oder mit der Erteilung des Patents gewährt werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung besteht jedoch eine erhebliche Unsicherheit, ob die angemeldete Erfindung tatsächlich paten- tiert werden wird. Deshalb wird für die ermässigte Besteuerung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Patents abgestellt. Absatz 2 regelt das Ende der ermässigten Besteuerung. Die ermässigte Besteuerung knüpft an ein bestehendes Patent an. Deshalb ist es folgerichtig, dass die ermässigte Besteuerung in dem Zeitpunkt endet, in dem das zugrundliegende Patent erlischt. Das Wort „spätestens“ verdeutlicht, dass die steuerpflichtige Person vor Ende des Patentschutzes auf die Anwendung der Patentbox verzichten kann. Da beim Eintritt in die Patentbox eine Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen stattfindet und in diesem Umfang eine versteu- erte stille Reserve gebildet wird, zieht der Austritt aus der Patentbox keine besonderen Steuerfolgen nach sich. Soweit die versteuerte stille Reserve nicht in der Patentbox abgeschrieben werden konnte, kann sie auch nach dem Austritt weiter abgeschrieben werden. Damit wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Überbesteuerung kommt. Absatz 3: Wird ein erteiltes Patent erfolgreich angefochten, erlischt der Patentschutz ex tunc. Steuerlich stellt sich die Frage, ob diesfalls ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und die ermässigte Besteuerung der vergangenen Steuerperioden rückgängig gemacht werden müssten. Das würde sich zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken. Gleichzeitig würde aber auch die Hinzurech- nung der F&E-Aufwendungen rückgängig gemacht. Der administrative Aufwand für diese Rückabwicklung wäre beträchtlich. Zu- dem soll namentlich bei Produkten, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten, durch den Abzug von sechs Prozent der zugewiesenen Kosten sichergestellt werden, dass nur Einkünfte ermässigt besteuert werden, die auf Innovationen beruhen. Aus diesen Gründen besagt Absatz 3, dass eine erfolgreiche Anfechtung des Patents keine Auswirkungen auf vergangene Steuerperioden hat. Das bedeutet, dass diesfalls kein Nachsteuerverfahren durchgeführt wird. In der laufenden und den nachfolgenden Steuerperio- den wird keine ermässigte Besteuerung mehr gewährt.

Art. 2 Berechnungsgrundsatz Dieser Artikel beschreibt zusammenfassend die Berechnung des ermässigt zu besteuernden Gewinns. Die Elemente dieser Berech- nung werden anschliessend in den Artikeln 3 und 4 ausführlich beschrieben. Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie die Berechnung des ermässigt zu besteuernden Gewinns erfolgt. Bei den darin enthaltenen Zahlen (inkl. Nexusquotienten) handelt es sich um beispielhafte Annahmen, die die Funktionsweise der Regelung illustrieren sol- len.29

steuerbarer Beispiel 1: Gewinn aus Patenten Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900 900 Gewinn- und Kapitalsteuern 100 Finanzerfolg -10 -10 10 Liegenschaftserfolg 0 0 0 Beteiligungserfolg 0 0 0 übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -90 -90 90

800 900 100 Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw. Produkt A Produkt B Produkt C

Reingewinn je Patent 900 600 200 100 Reingewinn je Produkt 0 0 0 0 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt 0 0 0 0 0 Markenentgelt 0 0 0 0 0 Gewinn Box vor Gewichtung Nexus 900 600 200 100

Nexusquotient 80.00% 60.00% 20.00%

ermässigt besteuerter Gewinn Box 620 480 120 20 280

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode 0

Total Ermässigung Box 90% 558 62

Total steuerbarer Gewinn 342 VO Art. 2 VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d VO Art. 3 Abs. 1 VO Art. 4

Art. 3 Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und vergleichbaren Rechten Gemäss Artikel 24b Absatz 2 StHG wird für die Berechnung des Reingewinns, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt (nachfolgend wird vereinfacht nur von „Patenten“ gesprochen, die vergleichbaren Rechte sind jeweils mitgemeint), die in Produkten enthalten sind, die sogenannte „Residualmethode“ angewendet. Nach dieser Methode dient grundsätzlich der gesamte steuerbare

29 Bei diesem und auch bei den nachfolgenden Beispielen wird der Steueraufwand zum steuerbaren Reingewinn in der Patentbox dazugezählt und am Ende der Berechnungen wieder als Steueraufwand abgezogen. Diese Vorgehensweise führt jeweils zu einer höheren Ermässigung der Ge- winne in der Patentbox.

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Reingewinn des Unternehmens als Ausgangspunkt und anschliessend werden all jene Teile des Gewinns aus der Patentbox herausge- rechnet, die nichts mit Patenten zu tun haben. Absatz 1: Unternehmen, die eine detaillierte Produkterechnung führen, können direkt auf der Ebene der Produkte einsteigen. Die Verteilung der Gewinne auf die einzelnen Produkte ist notwendig, da der Nexusquotient gemäss Artikel 4 nicht für alle Produkte derselbe ist. Der Gewinn pro Produkt wird sodann vermindert um sechs Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten. Als Kosten gelten die Vollkosten des Produkts, bestehend aus den Material-, den Produktions- und den Verwaltungskosten. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass der Gewinn aus Routinefunktionen und der Gewinn, der nicht aufgrund wirtschaftlich verwertbarer Innovation realisiert wurde, ordentlich besteuert werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird dafür auf die Kosten als Hilfsgrösse abgestellt. So- weit hernach in diesen Produkten noch ein Markenentgelt enthalten ist, muss dieses gemäss OECD-Standard30 ebenfalls aus der Patentbox herausgerechnet werden. Alle herausgerechneten Teile des Gewinns werden ordentlich besteuert. Absatz 2: Die nach Absatz 1 berechneten Gewinne werden anschliessend mit den entsprechenden Nexusquotienten multipliziert (siehe Artikel 4). Absätze 3 und 4: Falls der Gewinn pro Produkt nicht festgestellt werden kann, wird vom gesamten Reingewinn des Unternehmens ausgegangen. Anschliessend werden der Finanzerfolg, der Liegenschaftserfolg, der Beteiligungserfolg und der übrige Erfolg, der nicht auf Produkte entfällt, die ein Patent enthalten, herausgerechnet. Der verbleibende Gewinn ist anteilsmässig auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Anschliessend gelangt Absatz 1 zur Anwendung.

Art. 4 Nexusquotient Absatz 1: Diese Bestimmung führt den modifizierten Nexusansatz, wie er von der OECD definiert wurde, im schweizerischen Recht ein. Der modifizierte Nexusansatz will sicherstellen, dass eine ermässigte Besteuerung nur gewährt wird, wenn im betreffenden Unternehmen genügend Substanz vorhanden ist. Für die Ermittlung dieser Substanz wird dabei auf die F&E abgestellt, die dem entsprechenden Patent zugrunde liegt. Als qualifizierende F&E-Aufwendungen gelten diejenigen, die die steuerpflichtige Person selbst, Konzerngesellschaften im Inland oder Dritte im In- und Ausland durchgeführt haben. Diese F&E-Aufwendungen sind im Zähler und Nenner des Nexusquotienten enthalten und entsprechen den Faktoren a und b der Formel in Absatz 1. Als nicht qualifizie- rende Aufwendungen gelten F&E-Aufwendungen, die Konzerngesellschaften, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Ausland durchführen, sowie Aufwendungen für den Erwerb von Patenten. Diese Aufwendungen sind nur im Nenner des Nexusquotienten enthalten und entsprechen den Faktoren c und d der Formel in Absatz 1. Zusätzlich kann die steuerpflichtige Person gemäss OECD-Standard einen so genannten Uplift im Umfang von 30 Prozent der quali- fizierenden Aufwendungen geltend machen. Der Nexusquotient kann aber nicht höher als 100 Prozent sein, so dass im Umfang dieses Uplifts tatsächlich F&E-Aufwendungen nach den Faktoren c und d angefallen sein müssen. In Absatz 2 wird geregelt, dass die zu berücksichtigenden F&E-Aufwendungen jeweils denjenigen aus der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden entsprechen. Diese Zeitspanne entspricht auch der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher nach Artikel 958f OR. Absatz 3: Entsprechend dem OECD-Standard werden Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bei der Berechnung des Nexus- quotienten nicht berücksichtigt.

Art. 5 Verluste Absatz 1: Bei der Berechnung des qualifizierenden Reingewinns aus Patenten können Verluste auf drei verschiedenen Stufen entste- hen. Dabei ist zu unterschieden, ob es sich um echte oder aber um rechnerische Verluste aufgrund der Anwendung der Residualme- thode handelt. Die folgenden vier Beispiele illustrieren diese Thematik. Die Beispiele 2a und 2b verdeutlichen den Grundsatz, dass die Patentbox jeweils über alle Patente und/oder Produkte zusammen angewendet wird. Das zeigt sich im Zusammenhang mit Verlusten darin, dass für die Berechnung in Beispiel 2a auch Produkt B berücksichtigt wird, obwohl bei diesem Produkt ein echter Verlust resultiert. Erst wenn ein echter Verlust über alle Produkte resultiert (Beispiel 2b), erfolgt keine ermässigte Besteuerung.

30 OECD, Aktion 5, Link: siehe Fussnote 3 des erläuternden Berichts zur SV17.

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Beispiel 2a: Gewinn und Verluste aus steuerbarer Produkten Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900 900 Gewinn- und Kapitalsteuern 100 Finanzerfolg -10 -10 10 Liegenschaftserfolg -20 -20 20 Beteiligungserfolg -70 -70 70 übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -100 -100 100

700 800 200 Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw. Produkt A Produkt B Produkt C

Reingewinn je Patent 0 0 0 0 Reingewinn je Produkt 800 900 -200 100 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -170 -120 -25 -25 170 Markenentgelt -220 -200 0 -20 220 Gewinn Box vor Gewichtung Nexus 410 580 -225 55

Nexusquotient 80.00% 60.00% 20.00%

ermässigt besteuerter Gewinn Box 340 464 -135 11 70

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode 0

Total Ermässigung Box 90% 306 34

Total steuerbarer Gewinn 594 VO Art. 2 VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d VO Art. 3 Abs. 1 VO Art. 4

steuerbarer Beispiel 2b: Gesamtverlust Box Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900 900 Gewinn- und Kapitalsteuern 100 Finanzerfolg -10 -10 10 Liegenschaftserfolg -20 -20 20 Beteiligungserfolg -1000 -1000 1000 übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -100 -100 100

-230 -130 1130 Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw. Produkt A Produkt B Produkt C

Reingewinn je Patent 0 0 0 0 Reingewinn je Produkt 0 0 0 0 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt 0 0 0 0 0 Markenentgelt 0 0 0 0 0 Gewinn Box vor Gewichtung Nexus 0 0 0 0

Nexusquotient 80.00% 60.00% 20.00%

ermässigt besteuerter Gewinn Box 0 0 0 0 0

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode -130

Total Ermässigung Box 90% 0 0

Total steuerbarer Gewinn 900 VO Art. 2 VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d VO Art. 3 Abs. 1 VO Art. 4 VO Art. 5 Abs. 2

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Beispiel 3: Verlust Box aufgrund steuerbarer Markenentgeld Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900 900 Gewinn- und Kapitalsteuern 100 Finanzerfolg -10 -10 10 Liegenschaftserfolg -20 -20 20 Beteiligungserfolg -70 -70 70 übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -100 -100 100

700 800 200 Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw. Produkt A Produkt B Produkt C

Reingewinn je Patent 0 0 0 0 Reingewinn je Produkt 800 900 -200 100 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -170 -120 -25 -25 170 Markenentgelt -820 -800 0 -20 820 Gewinn Box vor Gewichtung Nexus -190 -20 -225 55

Nexusquotient 20.00% 60.00% 20.00%

ermässigt besteuerter Gewinn Box -128 -4 -135 11 -62

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode 0

Total Ermässigung Box 90% 0 -128

Total steuerbarer Gewinn 900 VO Art. 2 VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d VO Art. 3 Abs. 1 VO Art. 4

Beispiel 4: Verlust Box Anwendung steuerbarer Nexusquotient Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900 900 Gewinn- und Kapitalsteuern 100 Finanzerfolg -10 -10 10 Liegenschaftserfolg -20 -20 20 Beteiligungserfolg -70 -70 70 übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -100 -100 100

700 800 200 Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw. Produkt A Produkt B Produkt C

Reingewinn je Patent 0 0 0 0 Reingewinn je Produkt 800 900 -200 100 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -170 -120 -25 -25 170 Markenentgelt -220 -200 0 -20 220 Gewinn Box vor Gewichtung Nexus 410 580 -225 55

Nexusquotient 20.00% 60.00% 20.00%

ermässigt besteuerter Gewinn Box -8 116 -135 11 418

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode 0

Total Ermässigung Box 90% 0 -8

Total steuerbarer Gewinn 900 VO Art. 2 VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d VO Art. 3 Abs. 1 VO Art. 4

In den Beispielen 2b, 3 und 4 führt ein Verlust über alle Produkte hinweg dazu, dass in der laufenden Steuerperiode keine ermässigte Besteuerung erfolgt. Ein echter Verlust in der Patentbox ist nur im Beispiel 2b gegeben. Eine Gewichtung dieses Verlusts mit dem Nexusquotienten und eine anschliessende Reduktion dieses Verlusts aufgrund der Ermässigung von 90 Prozent würden dazu führen, dass ein Reingewinn versteuert werden müsste, der höher ist als der vor Anwendung der Patentbox ausgewiesene steuerbare Reingewinn. Eine solche

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Besteuerung würde im Widerspruch zur Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen. Deshalb wird dieser echte Verlust vom übrigen Gewinn abgezogen. Damit es nicht zu einer übermässigen Entlastung kommt, regelt Absatz 2, dass in den Folgejahren zuerst Gewinne in der Patentbox in der Höhe dieses Verlusts erzielt werden müssen, bevor eine ermässigte Be- steuerung angewendet wird. Bei den anderen Verlusten handelt es sich um rein rechnerische Verluste durch die Anwendung der Residualmethode. Diese Verluste führen ebenfalls dazu, dass in der laufenden Steuerperiode kein Gewinn mehr in der Patentbox verbleibt, der ermässigt besteuert werden könnte. Eine Aufrechnung in späteren Jahren ist jedoch nicht notwendig, da es bei den rein rechnerischen Verlusten nicht zu einer übermässigen Entlastung kommt.

Art. 6 Hinzurechnung des bereits berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungsaufwands Dieser Artikel konkretisiert Artikel 24b Absatz 3 E-StHG. Nach Absatz 1 sollen bei der Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht dieselben F&E-Aufwendungen berücksichtigt werden wie bei der Berechnung des Nexusquotienten. Materiell werden nur F&E-Aufwendungen berücksichtigt, die tatsächlich auch steuerwirksam geltend gemacht wurden. Da gewisse F&E- Aufwendungen nicht den einzelnen Patenten oder Produkten zugeordnet werden können, findet eine anteilsmässige Verteilung dieser Aufwendungen statt. Parallel zur Berechnung des Nexusquotienten sollen nach Absatz 2 auch bei der Hinzurechnung die Zins-, Miet- und Liegenschafts- aufwendungen unberücksichtigt bleiben.

Art. 7 Dokumentationspflichten Die in Absatz 1 festgelegten Dokumentationspflichten der steuerpflichtigen Person dienen dazu, den Nexusquotienten richtig berech- nen zu können. Sie sind Teil des von der OECD definierten Standards für Patentboxen. Die Dokumentation der steuerpflichtigen Person soll dabei grundsätzlich auf die einzelnen Patente Bezug nehmen. Gemäss dem letzten Satz von Absatz 1 muss die steuer- pflichtige Person diese Dokumentation nicht in jeder Steuerperiode der Steuererklärung beilegen. Allerdings kann die Steuerbehörde diese Dokumentation einfordern. Absatz 2 ermöglicht eine Aufteilung des F&E-Aufwands und des dazugehörigen Reingewinns auf die einzelnen Produkte. Eine solche Aufteilung kann nur gemacht werden, wenn die detailliertere Aufteilung auf die einzelnen Patente nicht sachgerecht wäre. Das ist der Fall, wenn eine solche Aufteilung aufgrund der komplexen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person unrealistisch wäre oder zu willkürlichen Ergebnissen führen würde.

Art. 8 Dokumentationspflichten bei fehlender Zuordnung Dieser Artikel regelt den Fall, dass eine steuerpflichtige Person die F&E-Aufwendungen nicht auf die einzelnen Patente oder Produk- te verteilen kann, namentlich wenn die steuerpflichtige Person die Patentbox zum ersten Mal anwendet und daher vorgängig die F&E-Aufwendungen nicht entsprechend dokumentiert hat. Diesfalls werden alle F&E-Aufwendungen der steuerpflichtigen Person der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden in die Berechnung des Nexusquotienten einbezogen. Sobald die steuer- pflichtige Person die Patentbox in Anspruch nimmt, gelten für sie auch die in Artikel 7 beschriebenen Dokumentationspflichten. Deshalb werden in den darauffolgenden Steuerperioden jeweils die effektiven F&E-Aufwendungen pro Patent oder Produkt in die Berechnung des Nexusquotienten einbezogen (Absatz 2). Diese pauschale Ermittlung des Nexusquotienten ist Teil des internationa- len Standards der OECD.

Art. 9 Berechnung nach Produktfamilien Absatz 1 ermöglicht aus Praktikabilitätsgründen auch, dass die Residualmethode auf Produktfamilien angewendet wird und entspre- chend auch die Dokumentation nach Artikel 7 nach Produktfamilien erfolgt. Das führt dazu, dass die obigen Artikel nicht auf die einzelnen Patente oder Produkte, sondern auf die Produktfamilien angewendet werden. Die Berechnung nach Produktfamilien ist im OECD-Standard zur Patentbox als Ausnahme geregelt. Die Anforderungen sind dementsprechend hoch. Die in einer Produktfamilie zusammengefassten Produkte dürfen nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und es müssen ihnen dieselben Patente zugrunde liegen. Das ist beispielsweise bei Medikamenten gegeben, die in verschiedenen Dosierungen angeboten werden. Wird die produktfamilienbasierte Berechnung gewählt, ist sie über die gesamte Laufzeit der Patente anzuwenden. Das bedeutet, dass sich namentlich auch die Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen auf die Produktfamilie bezieht.

Art. 10 Inkrafttreten Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Es ist vorgesehen, dass die Verordnung zusammen mit den Artikeln 24a und 24b StHG in Kraft treten wird.

3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle Auswirkungen 3.1.1 Vorbemerkungen 3.1.1.1 Referenzszenario Bei Gesetzgebungsvorhaben ist es üblich, die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform gegenüber dem geltenden Recht darzustellen. Dieses Vorgehen ist immer dann sachgerecht, wenn im Status quo die wesentlichen Rahmenbedingungen stabil bleiben. Diese Bedingung ist bei der vorliegenden Reform nicht erfüllt. Das geltende Recht stellt daher eine problematische Referenzgrösse dar. Würde die Schweiz an den Regelungen für Statusgesellschaften festhalten, wäre damit zu rechnen, dass sich aufgrund der ero- dierenden internationalen Akzeptanz dieser Regelungen die Standortattraktivität drastisch verschlechtern würde. Dadurch bliebe nicht nur die Zuwanderung neuer Gesellschaften aus, sondern ansässige Gesellschaften könnten bestimmte Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern oder sogar gänzlich ins Ausland wegziehen. Betroffen wären namentlich bisherige Statusgesellschaften, die

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Bund, Kantonen und Gemeinden derzeit Gewinnsteuerreinnahmen von über 5 Milliarden Franken abliefern. Über diese Minderein- nahmen hinaus hätte eine solche Abwanderung negative Auswirkungen auf die in der Schweiz erarbeitete Wertschöpfung und die Arbeitsplätze. Gleichzeitig wäre damit zu rechnen, dass die Kantone autonome Massnahmen ergreifen würden, um der erodierenden Standortattraktivität entgegenzuwirken, wie beispielsweise Gewinnsteuersenkungen, was seinerseits mit entsprechenden Minderein- nahmen verbunden wäre. Eine Quantifizierung dieses „Referenzszenarios“ wäre mit extremen Ungewissheiten verbunden, so dass der Bundesrat nachfolgend auf entsprechende Schätzungen verzichtet. Die folgende Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Vergleich mit dem Status quo kann indes zu falschen Schlussfolgerungen verleiten, weshalb sie mit Vorsicht zu geniessen ist. 3.1.1.2 Statische versus dynamische Auswirkungen Löst eine Reform keine Verhaltensänderungen der Betroffenen aus, bestimmen sich die finanziellen Auswirkungen unmittelbar durch die Reformmassnahmen selbst. Diese statische Schätzung liefert in diesem Fall ein korrektes Ergebnis der finanziellen Auswirkungen der Reform. Bei der vorliegenden Reform sind jedoch erhebliche Verhaltensänderungen der Betroffenen zu erwarten. Dies gilt einerseits für die Kantone, welche ihre Steuerpolitik aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben sowie dem internationalen und interkantonalen Steuerwettbewerb anpassen werden. Anderseits werden sich auch die Unternehmen an den neuen Rahmenbedingungen ausrichten. Dies wirkt sich auf ihre Standort- und Investitionsentscheidungen aus und kann die Unternehmen veranlassen, sich zu restrukturieren. Durch solche Verhaltensanpassungen ergeben sich die dynamischen Effekte der Reform, welche die unmittelbaren statischen Effekte zum Teil schon kurzfristig, zum Teil auch erst längerfristig überlagern. Während sich die statischen Effekte der Reform meist quantifizieren lassen, sind die dynamischen Effekte mit vielen Unwägbarkei- ten verbunden. In dynamischer Hinsicht hängen die Auswirkungen der Reform auf die Steuereinnahmen v.a. von den folgenden Parametern ab: 1. Steuerbelastung im Inland; 2. Steuerbelastung im Ausland; 3. Massnahmen zur Vermeidung der Gewinnverkürzung und -verlagerung (BEPS) sowie unilaterale Massnahmen des Auslands; 4. Steuerelastizität der Unternehmen. Während die Schweiz die Steuerbelastung im Inland selbst bestimmen und die Attraktivität des Standortes durch international akzep- tierte steuerliche Massnahmen steigern kann, vermag sie als kleine, offene Volkswirtschaft die Steuerpolitik des Auslands nur sehr begrenzt zu beeinflussen. Massnahmen gegen BEPS können ebenfalls der Attraktivität von Ländern mit tiefer Steuerbelastung scha- den. Um zu beurteilen, ob eine Steuersenkung einen positiven Effekt auf die Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer beziehungsweise auf die Einnahmen der Gewinnsteuer hat, ist schliesslich die Steuerelastizität der Unternehmensgewinne ein entscheidender Parame- ter. Diese gibt an, wie sich die Unternehmensgewinne anpassen, wenn sich die Steuerbelastung verändert.31 In dieser Grösse kulmi- nieren sämtliche Verhaltensreaktionen der Unternehmen (z.B. durch Rechtsformwechsel, Abwanderung oder Gewinnverlagerungen ins Ausland). Eine Elastizität von z.B. -2 bedeutet, dass eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes um ein Prozent die Bemessungs- grundlage der Gewinnsteuer (oder die Gewinnsteuereinnahmen) um zwei Prozent reduziert. Die Elastizität kann sich dabei je nach Unternehmenstyp bzw. -funktion unterscheiden und kann zwischen bisher ordentlich besteuerten Gesellschaften und bisherigen Statusgesellschaften variieren. Über die Ermittlung der Elastizitäten hinaus stellen sich weitere Herausforderungen:  Aufgrund internationaler steuerpolitischer oder technologischer Entwicklungen kann sich die Mobilität der Steuerbasen ändern. Dadurch nehmen dann auch die Elastizitäten zu bzw. ab.  Finanzielle Auswirkungen über die Gewinnsteuer hinaus: Neben den direkten Effekten auf die Gewinnsteuereinnahmen stellen sich auch indirekte beziehungsweise induzierte Effekte ein. Wandern beispielsweise reformbedingt Unternehmen ins Ausland ab, verzeichnen die bisherigen inländischen Zulieferer dieser Unternehmen Wertschöpfungseinbussen (indirekter Effekt). Wer- den als Folge des Unternehmenswegzugs Arbeitskräfte arbeitslos oder erleiden sie in der neuen Erwerbstätigkeit eine Lohnein- busse oder ziehen sie mit dem Unternehmen ins Ausland, entstehen Einkommenseinbussen bei den inländischen Beschäftigten, die sich bei der Einkommenssteuer oder bei der Mehrwertsteuer niederschlagen (induzierter Effekt).  Langfristig wirkt sich eine veränderte Gewinnsteuerbelastung via die Investitionen und die Kapitalakkumulation aus. Sinkt (steigt) die Steuerbelastung, nimmt der Kapitalstock zu (ab) und die Produktion wird kapitalintensiver (arbeitsintensiver). Dadurch erhöht (vermindert) sich die Arbeitsproduktivität. Entsprechend steigen (sinken) das BIP, das Lohnniveau und die Steuereinnahmen. Auch kann infolge einer Steuerreform die Innovationskraft einer Volkswirtschaft verändert werden, wenn sich wertschöpfungsstarke Branchen (nicht) ansiedeln. Kurzfristig sind diese Effekte gering, summieren sich aber über längere Zeiträume zu einem gewichtigen Effekt auf. 3.1.1.3 Studienergebnisse von Dritten im Umfeld der USR III Im Umfeld der USR III sind verschiedene Studien entstanden, welche sich mit den finanziellen Auswirkungen dieser Reform befas- sen. Bei allen diesen Studien bildete die Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften den Ausgangspunkt für ein Reform- szenario. Darüber hinaus wurden in einigen Untersuchungen einzelne Elemente der USR III evaluiert. Die früheste Studie von BSS und mundi consulting (2014)32 untersuchte die Auswirkungen eines Wegfalls der Regelungen für Sta- tusgesellschaften. Unterstellt wurden dabei alternative Semi-Elastizitäten von 0, -1, -5, -10 und -20 Prozent. Die Untersuchung ba- siert auf 4 Reformszenarien (vgl. nachfolgende Tabelle). Die Studie konzentriert sich ganz auf die direkten Auswirkungen bei den bisherigen Statusgesellschaften. Im Vordergrund stehen alleine die fiskalischen Effekte bei der Gewinnsteuer. Ausgeklammert blie- ben folglich:  indirekte Effekte auf die Nachfrage nach Leistungen der Zulieferer der abwandernden Gesellschaften oder Unternehmensaktivi- täten;

31 Viele empirische Untersuchungen operieren mit der Semi-Elastizität statt der Elastizität. Diese gibt die prozentuale Veränderung der Bemes- sungsgrundlage bei einer Veränderung des Gewinnsteuersatzes um einen Prozentpunkt (statt einem Prozent) an. 32 BSS Vokswirtschaftliche Beratung AG /mundi consulting (2014) Studie Steuerkonflikt kantonale Unternehmenssteuerstrategie. http://www.bss- basel.ch/images/stories/bss-basel/downloads/b,s,s.-studie_steuerkonflikt_kantonale_unternehmenssteuerregime_schlussbericht_20140218.pdf

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 induzierte Effekte, welche entstehen, weil die Einkommen, Gewinne und Steuern aus der weggebrochenen Wertschöpfung dieser Gesellschaften nicht erneut in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden;  Wanderungseffekte, welche – je nach Szenario – von einer eventuell veränderten Steuerbelastung für bisher ordentlich besteu- erte Gesellschaften ausgehen;  allfällige, schwer quantifizierbare dynamische Effekte aus der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte auf die Innovations- kraft der Wirtschaft;  Auswirkungen allfälliger neuer, international akzeptierter steuerlicher Sonderregelungen;  potenzielle Mehreinnahmen durch Zuzüge aus dem Ausland. Die Studie macht deutlich, wie stark die Ergebnisse – je nach Reformvariante – von den tatsächlichen Elastizitäten abhängen, welche die Standortverlagerungsentscheide der Unternehmen reflektieren. So können bei einem Wegfall der Regelungen für Statusgesell- schaften je nach unterstellter Semi-Elastizität Mehr- oder Mindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen. Die Studie vermag zudem die – je nach Szenario – zum Teil sehr grossen Umverteilungseffekte zwischen den Kantonen aufzuzeigen. Fallen die Regelungen für Statusgesellschaften ohne jegliche neuen Sondermassnahmen weg, ist davon auszugehen, dass ein Teil der Bemessungsgrundlage aus Hoch- in Tiefsteuerkantone migrieren wird, wodurch sich die interkantonalen Disparitäten vergrössern könnten. Unterstellt man hohe Steuerelastizitäten, zeigt die Studie, dass weder die generelle 16-Prozent-Steuerbelastungs-Zentralisierungsstrategie (Szenario 2), noch die allgemeine 13-Prozent-Gewinnsteuersenkungsstrategie (Szenario 3) wirklich attraktive Ergebnisse verheissen. Chatagny et al. (2014)33 evaluierten nicht nur die Einnahmeveränderungen bei den Statusgesellschaften, sondern auch die finanziel- len Auswirkungen auf die Gesamteinnahmen des Staates. Zudem wurden in ihrem Szenario kantonale Gewinnsteuersenkungen mit der Einführung einer (weiten oder engen) Patentbox kombiniert und in ihrem allgemeinen Gleichgewichtsmodell auch die dynami- schen Wirkungen der Reform evaluiert. Würde man bei einer Elastizität von -1.1 lediglich die Statusgesellschaften abschaffen, resultierten Mindereinnahmen von etwa 3.8 Milliarden Franken. Der Unterschied zu BSS und mundi consulting, die bei einem sol- chen Szenario Mehreinnahmen schätzen, liegt darin, dass Chatagny et al. (2014) nicht nur die Einnahmen der Gewinnsteuer, sondern sämtliche Einnahmen (z.B. auch der Lohn- und Einkommenssteuer) betrachten und – anders als in der Untersuchung von BSS und mundi consulting – eine dynamische Berechnung durchführen. Bei Einführung einer Patentbox in Kombination mit kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen kann die Reform langfristig aufkommensneutral sein und selbst in der kurzen Frist liegen die Minder- einnahmen unter denen einer reinen Aufgabe der Regelungen für Statusgesellschaften. In einer weiteren Untersuchung schätzten Chatagny et al. (2016)34 auf Basis desselben Modells die Auswirkungen der USR III auf makroökonomische Aggregate (z.B. BIP, Investitionen; Steuereinnahmen) für unterschiedliche Steuerelastizitäten von -0.4 bis -1.5. Eine weitere Neuerung zur Analyse von 2014 stellte der Einbezug der zinsbereinigten Gewinnsteuer als zusätzliches Instrument dar. Als Massnahmen zur Gegenfinanzierung wurden eine Anhebung des Teilbesteuerungsmasses bei Dividenden (Szenario 5) sowie die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer betrachtet (Szenario 6). Die Analyse zeigt, dass die neuen Sondermassnahmen gegenüber einer alleinigen Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften vorteilhaft sind. Dabei fällt der Vorteil umso grösser aus, je höher die Elastizität ist. Aus einer rein fiskalischen Perspektive ist die Einführung einer Patentbox schon bei sehr niedrigen Steuere- lastizitäten von -0.4 zielführend. Generell werden durch die Einführung einer Patentbox und einer zinsbereinigten Gewinnsteuer die Wohlfahrt im Vergleich zu einem Szenario, in welchem lediglich die Statusgesellschaften abgeschafft werden, erhöht und die Min- dereinnahmen begrenzt. Die Studie von BAKBasel35 untersuchte u.a. die Folgen eines Scheiterns der USR III. Die Studie schätzte einen Wertschöpfungsver- lust von 34 (kurzfristig) bis 160 Milliarden Franken (langfristig; direkte und indirekte Effekte). Zwischen 194 000 und 848 000 Arbeitsplätze seien gefährdet. Für die Einnahmen des Staates werden lediglich die direkten, d.h. die durch die Abwanderung der Statusgesellschaften entstehenden Mindereinnahmen ausgewiesen. Je nach Szenario ergeben sich bei den Sozialversicherungen Mindereinnahmen von 5.1 bis 22.3 Milliarden Franken und bei der Einkommenssteuer (sämtliche staatlichen Ebenen) von 2.7 bis 11.8 Milliarden Franken. Hinzu kämen Mindereinnahmen bei weiteren Steuern (insbesondere bei der Gewinnsteuer). Die Studie unterscheidet sich von den anderen Untersuchungen in mehreren Punkten. So werden die mobilen Unternehmen anhand der Ausland- Ausland-Verflechtung der Unternehmen gemäss Mehrwertsteuerstatistik bestimmt. Ein weiterer – und zentraler – Unterschied betrifft die Elastizität der mobilen Unternehmen. Da in den jeweiligen Szenarien davon ausgegangen wird, dass sämtliche in der Fallgruppe enthaltenen Unternehmen die Schweiz verlassen, wird implizit von einer Elastizität von minus unendlich ausgegangen. Dies erklärt die deutlich höheren Mindereinnahmen bei dieser Untersuchung im Vergleich zu den zuvor erwähnten Analysen.

33 Chatagny, F., Koethenbuerger, M., Stimmelmayr, M. (2014) Troisième réforme de l’imposition des entreprises: les effets économiques de l’introduction d’une licence box. KOF Analysen, No. 3. 34 Chatagny, F., Koethenbuerger, M., Stimmelmayr, M. (2016) Introducing an IP License Box in Switzerland: Quantifying the effects. KOF Work- ing Papers, No. 416. http://e-collection.library.ethz.ch/eserv/eth:49868/eth-49868-01.pdf 35 BAKBasel (2017) Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Unternehmenssteuerreform III. Eine makroökonomische Wirkungsanalyse im Auftrag von economiesuisse. http://www.bakbasel.ch/publikationen/berichte-studien/berichtestudiendetail/date/2017/01/16/die-volkswirtschaftliche- bedeutung-der-unternehmenssteuerreform-iii/

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Tabelle 4: Zusammenfassung Studienergebnisse Verfasser Reformszenario Ergebnis in Abhängigkeit der Steuerelastizität BSS und mundi consul- Abschaffung Statusgesellschaften und keine i) Mehreinnahmen von 4.48 Mrd. CHF (Kantone: 4,49; Bund - ting (2014) Anpassung durch die Kantone. 0.01) bei Semi-Elastizität von -1% bei Wechsel der Statusgesell- Die Autoren untersuchen schaften in tief besteuernde Kantone; die Auswirkungen einer ii) Mindereinnahmen von -3.07 Mrd. CHF (Kantone: -0.74; Abschaffung der Statusge- Bund -2.33) bei einer Semi-Elastizität von -20% und Wegzug sellschaften unter ver- aus der Schweiz. schiedenen Szenarien. Zentralisierungsvariante (Bund erhebt eine i) Mehreinnahmen von 334 Mio. CHF (Kantone: 425; Bund: - Diese beinhalten: Gewinnsteuer von 16% und ein Teil der Ein- 91) bei Semi-Elastizität von -1%; nahmen fliesst den Kantonen zu. ii) Mindereinnahmen von -2.98 Mrd. CHF (Kantone:.-1.55; Bund -1.43) bei einer Semi-Elastizität von -20%. Senkung der kantonalen Steuern, so dass eine i) Mindereinnahmen von 2.47 Mrd. CHF (Kantone: -2.45; Bund effektive schweizweite Steuerbelastung von ca. -0.02) bei Semi-Elastizität von -1%; 13% resultiert. ii) Mindereinnahmen von -3.11 Mrd. CHF (Kantone:.-2.78; Bund -0.37) bei einer Semi-Elastizität von -20%. Gezielte Steuersenkung in den 13 Kantonen, in Nur für Basel-Stadt ist eine allgemeine Gewinnsteuersatzsen- denen die Abschaffung der Statusgesellschaften kung bei einer Steuerelastizität von -20% selbst finanzierend. In zu Mindereinnahmen führt. allen anderen Kantonen lohnt sich eine allgemeine Gewinnsteu- ersenkung nicht. Chatagny, Köthenbürger Abschaffung Statusgesellschaften. Bemessungsgrundlage (BMG) Statusgesellschaften: -88.1% und Stimmelmayr (2014) Einnahmen Statusgesellschaften: -67.2% Es werden die Auswir- Gesamteinnahmen: -3.76 Mrd. CHF kungen einer Patentbox Abschaffung Statusgesellschaften + enge Box + BMG Statusgesellschaften: -39.7% bei einer Steuerelastizität 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung. Einnahmen Statusgesellschaften: +15.6% von -1.1 für folgende Gesamteinnahmen: kurzfristig: -1.95 Mrd. CHF; langfristig: Szenarien evaluiert: -0.14 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + weite Box BMG Statusgesellschaften: -23.2% + 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung. Einnahmen Statusgesellschaften: +19.5% Gesamteinnahmen: kurzfristig: -2.8 Mrd. CHF; langfristig: -0.35 Mrd. CHF Chatagny, Köthenbürger Abschaffung Statusgesellschaften. Bei Elastizität von -0.4: und Stimmelmayr (2016) Einnahmen Statusgesellschaften: 2.12 Mrd. CHF Es werden die Auswir- Gesamteinnahmen des Staates: 2.34 Mrd. CHF kungen der USR III für Bei Elastizität von -1.1: folgende Szenarien Einnahmen Statusgesellschaften: -1.40 Mrd. CHF evaluiert: Gesamteinnahmen des Staates: -1.52 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + Patentbox. Bei Elastizität von -0.4: Einnahmen Statusgesellschaften: 2.09 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: 2.15 Mrd. CHF Bei Elastizität von -1.1: Einnahmen Statusgesellschaften: 0.14 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: 0.01 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + Patentbox Bei Elastizität von -0.4: + 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung. Einnahmen Statusgesellschaften: 1.50 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: 0.47 Mrd. CHF Bei Elastizität von -1.1: Einnahmen Statusgesellschaften: 0.47 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: -0.66 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + Patentbox Bei Elastizität von -0.4: + 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung + Einnahmen Statusgesellschaften: 1.32 Mrd. CHF zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID). Gesamteinnahmen des Staates: 0.14 Mrd. CHF Bei Elastizität von -1.1: Einnahmen Statusgesellschaften: 0.47 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: -0.79 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + Patentbox Bei Elastizität von -0.4: + 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung + Einnahmen Statusgesellschaften: 1.32 Mrd. CHF NID + stärkere Besteuerung von Dividenden. Gesamteinnahmen des Staates: 0.93 Mrd. CHF Bei Elastizität von -1.1: Einnahmen Statusgesellschaften: 0.47 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: 0.00 Mrd. CHF Abschaffung Statusgesellschaften + Patentbox Bei Elastizität von -0.4: + 4 Prozentpunkte Gewinnsteuersenkung + Einnahmen Statusgesellschaften: 1.32 Mrd. CHF NID + Einführung einer Kapitalgewinnsteuer. Gesamteinnahmen des Staates: 0.98 Mrd. CHF Bei Elastizität von -1.1: Einnahmen Statusgesellschaften: 0.47 Mrd. CHF Gesamteinnahmen des Staates: 0.05 Mrd. CHF BAKBasel (2017) Abwanderung aller Holdinggesellschaften Einnahmen Sozialversicherungen (inkl. BVG):-5.11 Mrd. CHF. Szenario-Rechnungen sowie aller Unternehmen mit Ausland-Ausland- Einkommenssteuer: -2.68 Mrd. CHF anhand Abwanderung Verflechtung von mehr als 50% des Umsatzes hoch-mobiler und innova- und mehr als 250 Beschäftigten. tionsintensiver Unterneh- Wie Szenario 1: zusätzlich wandern alle High- Einnahmen Sozialversicherungen (inkl. BVG): -19.61 Mrd. men, u.a. Tech und Medium-High-Tech-Unternehmen CHF. mit mehr als 1000 Mitarbeitern ab. Einkommenssteuer: -10.27 Mrd. CHF Wie Szenario 2: Abwanderung nun schon bei Einnahmen Sozialversicherungen (inkl. BVG): -22.27 Mrd. 250 statt 1000 Mitarbeitern. CHF. Einkommenssteuer: -11.76 Mrd. CHF Quelle: ESTV

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3.1.1.4 Einordnung der Studienergebnisse Die betrachteten Untersuchungen unterscheiden sich teilweise deutlich im Hinblick auf die untersuchten Grössen, die Methodik, das unterstellte Szenario und den Zeithorizont. Die Spannweite der Ergebnisse lässt sich zumindest teilweise aufgrund der folgenden Unterschiede erklären:  Fokus auf die Gewinnsteuereinnahmen oder die Gesamteinnahmen: Werden zusätzlich potenzielle Einnahmeausfälle durch indirekte beziehungsweise induzierte Effekte berücksichtigt, erhöht sich der Finanzierungsbedarf, da ein Wegzug der Statusge- sellschaften langfristig auch Einbrüche bei Vorleistungserbringern und somit auch Mindereinnahmen bei der Einkommenssteu- er, der Mehrwertsteuer sowie den Sozialversicherungen induziert. Während BSS und mundi consulting (2014) von diesen Wir- kungen abstrahiert, sind diese Effekte bei Chatagny et al. (2014; 2016) und BAKBasel (2017) berücksichtigt.  Markträumung oder (permanente) Unterauslastung: Falls indirekte und induzierte Effekte modelliert werden, ist zu fragen, wie stark diese ausfallen. Eine implizite Annahme der Untersuchung von BAKBasel (2017) ist, dass die durch den Wegzug der Sta- tusgesellschaften induzierten Einnahmenrückgänge nicht anderweitig kompensiert werden können. Vermutlich dürfte aber ein Teil der Belegschaft von Statusgesellschaften diesen bei einer Abwanderung folgen und bei einem flexiblen Arbeitsmarkt soll- ten entlassene Arbeitnehmer bei Vorleistungserbringern mittelfristig eine alternative Beschäftigung finden können.  Steuerelastizität der Unternehmensgewinne: Der unterstellten Steuerelastizität kommt eine entscheidende Bedeutung für die enorme Spannbreite der Untersuchungsergebnisse zu, die von Mehreinnahmen bis zu kräftigen Mindereinnahmen im zweistel- ligen Milliardenbereich reichen. Die unterstellten Steuerelastizitäten variieren zwischen -0.4 und minus unendlich. Eine zentrale Frage ist demnach jene nach der „richtigen“ Elastizität der Unternehmensgewinne bzw. -steuereinnahmen in Bezug auf Änderungen bei der Gewinnsteuer. Empirische Untersuchungen zur Reagibilität von multinationalen Unternehmen auf Steuerbelas- tungsunterschiede ermitteln eine (Semi-)Elastizität von -0.5 bis -4.36 Unklar ist, inwiefern die Ergebnisse, die oft aus grossen OECD- Ländern gewonnen wurden und in denen auch langfristige Standortentscheide enthalten sind, auf die sehr mobilen Statusgesellschaf- ten in der Schweiz übertragen werden können. Die einzige Untersuchung, die explizit die Elastizität von Statusgesellschaften im Fokus hat, stammt von Brülhart und Staubli (2017)37. Die Studie analysiert den gewinnsteueraufkommensmaximierenden Steuersatz unter der Annahme, dass künftig nicht mehr zwischen mobilen und immobilen Unternehmen differenziert werden kann. Für immobile Unternehmen wird eine Steuerelastizität von -0.4 unterstellt. Für die mobileren Statusgesellschaften wird eine Elastizität von -2.1 bis -2.9 geschätzt. Statusgesellschaften reagieren somit etwa siebenmal so sensitiv wie ordentlich besteuerte Gesellschaften. Legt man den Befund aus ökonometrischen Untersuchungen zu anderen Ländern sowie aus der Studie von Brülhart und Staubli (2017) zugrunde, dürften Elastizitäten von weni- ger als -2 die potenziellen Mindereinnahmen unterschätzen, da eine solche für Statusgesellschaften wohl zu tief ist. Ebenso dürften Elastizitäten von mehr als -4 nur schwer zu rechtfertigen sein, da solch hohe Elastizitäten in der empirischen Forschung bisher eher selten geschätzt und – falls dies der Fall war – als Ausreisser interpretiert wurden. Geht man davon aus, dass die Elastizität von Statusgesellschaften im Wertebereich von -2 bis -4 liegt, dann ist eine Streichung des Statusprivilegs ohne neue Sondermassnahmen nicht zielführend, wenn man die Minimierung der Mindereinnahmen als wichtiges Ziel der Steuerreform anerkennt. Eine allgemeine Senkung der Gewinnsteuer in allen Kantonen erweist sich aber ebenfalls als subop- timal. Wenn zumindest ein Teil der bisher ordentlich besteuerten Unternehmen nicht für neue, den internationalen Standards entspre- chende Sonderregelungen qualifiziert und diese Sonderregelungen zugleich zumindest in einigen Kantonen eine tiefe Steuerbelastung für bisherige Statusgesellschaften sicherstellen können, erzeugt eine Lösung mit diesen Sonderregelungen weniger Mindereinnahmen als eine Lösung, die einzig auf einer allgemeiner Gewinnsteuersenkung basiert. Dabei ermöglicht der Steuerföderalismus massge- schneiderte Strategien für die einzelnen Kantone, was die Mindereinnahmen zusätzlich beschränkt, ohne dass Abstriche bei der Standortattraktivität in Kauf genommen werden müssen. 3.1.2 Finanzielle Auswirkungen der einzelnen Massnahmen 3.1.2.1 Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften versus neue, international akzeptierte Sondermas- snahmen Die Abschaffung der Regelungen für Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften erhöht für sich allein die Steuerlast für die betroffenen Unternehmen. Diese erhöhte Steuerlast vermindert sich, wenn die Gesellschaft von der Patentbox (Art. 24a E-StHG) und/oder den zusätzlichen F&E-Abzügen (Art. 25a E-StHG) profitiert, gemäss der Entlastungsbegrenzung (Art. 25b E-StHG) bei der Steuer von Kanton und Gemeinde wieder um maximal 70 Prozent. Soweit die privilegiert besteuerten Gewinne einer bisherigen Statusgesellschaft nicht von der Patentbox profitierten können, unterlie- gen sie grundsätzlich der höheren ordentlichen Besteuerung. Zeitlich auf fünf Jahre beschränkt können diese Unternehmen jedoch noch vom tieferen Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus profitieren oder allenfalls bei Statusaufgabe vor Inkrafttreten der Reform auch von einer altrechtlichen Aufdeckung stiller Reserven nach kantonalem Recht, um Überbesteuerun- gen entgegenzuwirken. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die effektive Steuerbelastung einer Holdinggesellschaft, einer typischen ge- mischten Gesellschaft und einer ordentlich besteuerten Gesellschaft vor der Reform in einem Tief- und in einem Hochsteuerkanton.

36 Vgl. De Mooij, R.A., Ederveen, S. (2008): Corporate Tax Elasticities: a Reader’s Guide to Empirical Findings. Oxford Review of Economic Policy, 24(4), 680-697. Feld, L.P., Heckemeyer, J.H. (2011): FDI and Taxation: a Meta-Study. Journal of Economic Surveys, 25(2), 233-272. Heckemeyer, J., Overesch, J.H. (2013): Multinationals Profit Response to Tax Differentials: Effect Size and Shifting Channels. ZEW Discussion Paper No 13-045. 37 Brülhart, M., Staubli, D. (2017): Die optimale Unternehmenssteuerreform: Auf drei Variablen kommt es an. http://www.hec.unil.ch/mbrulhar/papers/BrulhartStaubli.pdf

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Tabelle 5: Effektive Steuerbelastung vor Reform Tiefsteuerkanton Hochsteuerkanton Holding- Gemischte Ordentlich Holding- Gemischte Ordentlich gesellschaft Gesellschaft besteuerte gesellschaft Gesellschaft besteuerte Gesellschaft Gesellschaft Statutarischer Steuersatz DBST A 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% Statutarischer Steuersatz Kanton + B 6.00% 6.00% 6.00% 16.50% 16.50% 16.50% Gemeinde Reduktion steuerbarer Gewinn auf C 0% 20% 100% 0% 20% 100% Stufe Kanton auf Statutarische Steuerbelastung D=A+B*C 8.50% 9.70% 14.50% 8.50% 11.80% 25.00% Effektive Steuerbelastung E=D/(1+D) 7.83% 8.84% 12.66% 7.83% 10.55% 20.00% Quelle: ESTV

Für das Reformszenario und wiederum für einen Tief- und einen Hochsteuerkanton zeigt im Vergleich dazu die untenstehende Tabel- le die Steuerbelastung einer Gesellschaft, die von der Patentbox und / oder den zusätzlichen F&E-Abzügen profitiert und bei welcher die Entlastungsbegrenzung bindend ist. Für den Hochsteuerkanton wird dabei eine kantonale Gewinnsteuersenkung unterstellt. Die Tabelle enthält jeweils unterschiedliche bindende Entlastungsbegrenzungs- bzw. Mindestbesteuerungsquoten.

Tabelle 6: Effektive Steuerbelastung mit Reform Tiefsteuerkanton Hochsteuerkanton Statutarischer Steuersatz DBST A 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% 8.50% Statutarischer Steuersatz Kanton + Gemeinde nach kantonaler Ge- B 6.00% 6.00% 6.00% 12.00% 12.00% 12.00% winnsteuersenkung Mindestbesteuerungsquote auf Stufe Kanton mit bindender Entlas- C 30% 50% 80% 30% 50% 80% tungsbegrenzung Statutarische Steuerbelastung D=A+B*C 10.30% 11.50% 13.30% 12.10% 14.50% 18.10% Effektive Steuerbelastung E=D/(1+D) 9.34% 10.31% 11.74% 10.79% 12.66% 15.33% Quelle: ESTV

Es zeigt sich, dass im Reformszenario bisherige Statusgesellschaften eine leicht höhere Steuerbelastung erfahren, selbst wenn sie mit dem ganzen Gewinn von den neuen, international akzeptierten Sonderregelungen profitieren. Demgegenüber können grundsätzlich auch bisher ordentlich besteuerte Gesellschaften in den Genuss dieser neuen Sonderregelungen gelangen. Dadurch und aufgrund der zu erwartenden allgemeinen Gewinnsteuersenkung reduziert sich deren Steuerbelastung gegenüber dem Status quo. 3.1.2.2 Patentbox Die wesentlichen finanziellen Aspekte der Patentbox können qualitativ beschrieben werden. Dabei ist zwischen verschiedenen Kons- tellationen zu unterscheiden: a) Gewinne, welche bisher im Rahmen der Statusgesellschaften nach Artikel 28 StHG privilegiert besteuert werden und neu für die Patentbox qualifizieren, dürften auf kantonaler Ebene einer leicht höheren Steuerbelastung unterliegen als bisher. Die Steuereinnah- men der Kantone und Gemeinden nehmen dadurch leicht zu. Das Ausmass dieser Höherbelastung bzw. dieser Mehreinnahmen hängt indes von der Festsetzung des kantonalen Gewinnsteuersatzes sowie von den weiteren steuerpolitischen Entscheiden der Kantone ab. Bei Kantonen mit mittlerer bis höherer Steuerbelastung und einer restriktiven Entlastungsbegrenzung ist eine Abwanderung des betroffenen Steuersubstrats in andere Kantone oder ins Ausland möglich. b) Auf Gewinne, welche bisher ordentlich besteuert werden und neu für die Patentbox qualifizieren, reduziert sich die Steuerbelas- tung auf Stufe Kanton und Gemeinde. Dadurch entstehen Kantonen und Gemeinden Mindereinnahmen. Das Ausmass dieses Effekts hängt davon ab, welcher Anteil bisher ordentlich besteuerter Gewinne für die Patentbox qualifiziert. Tendenziell lohnt es sich am ehesten bestehende Patente, deren Gewinne bisher ordentlich besteuert worden sind, in die Patentbox einzubringen, wenn diese noch eine lange Restlaufzeit haben, da dann die niedrigere Besteuerung der künftigen Gewinne die Kosten des Eintritts kompensieren. Dementsprechend ist die Patentbox auch für neue Patente attraktiv. Für den Bund ergeben sich demgegenüber aufgrund des niedrigeren Steueraufwandes Mehreinnahmen. Für Aktivitäten, die bisher ordentlich besteuert wurden und neu für die Patentbox qualifizieren, ergibt sich eine Steigerung der Standortattraktivität. Dies kann zu einer Zuwanderung von Steuersubstrat und zu damit verbundenen Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen. c) Im Unterschied zu den Statusgesellschaften steht die Patentbox auch natürlichen Personen (mit selbständiger Erwerbstätigkeit) offen. Da diese weit seltener wirtschaftlich bedeutende Patente halten als juristische Personen, dürften sich die daraus resultierenden Mindereinnahmen bei den natürlichen Personen in engen Grenzen halten. In der Konstellation unter Buchstabe a) dürfte ein substanzieller Anteil der Gewinne von der Patentbox profitieren. Da keine gesi- cherten Daten existieren, ist hier die Unsicherheit aber vergleichsweise gross. Da die Patentbox v.a. für neue Patente mit noch langer Restlaufzeit attraktiv ist, ist denkbar, dass die Patentbox anfänglich zurückhaltend genutzt wird und erst allmählich mit der Erneue- rung des Patentportfolios und dem Auslaufen der Übergangsregelungen an Bedeutung gewinnt. In der Konstellation b) könnten aufgrund von Patenten auf computerimplementierten Erfindungen und Software bisher ordentlich besteuerte Gewinne aus dem Dienstleistungssektor in nennenswertem Umfang für die Patentbox qualifizieren. In der Konstellation unter c) wird die Nutzung der Patentbox die Ausnahme darstellen. 3.1.2.3 Zusätzliche F&E-Abzüge Da diese Massnahme für die Kantone fakultativ ist, hängt das Ausmass der kantonalen Mindereinnahmen ab 1. von der Anzahl der Kantone, die eine solche Förderung anbieten werden, 2. vom Ausmass der Förderung 3. und von den dynamischen Effekten, die eine Förderung von F&E hervorrufen wird.

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Da die Massnahme nur auf kantonaler Ebene wirken wird, ergeben sich für den Bund keine Mindereinnahmen. In Abhängigkeit von der Anzahl der Kantone, die sich eines solchen Instruments bedienen, und dem Ausmass der Förderung resultieren beim Bund sogar geringfügige Mehreinnahmen, da der abziehbare Steueraufwand niedriger ausfallen wird. Soweit die Massnahme die F&E-Tätigkeit in der Schweiz erhöht und diese Tätigkeit erfolgreich ist, ergeben sich langfristig eine erhöhte Wertschöpfung und Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. 3.1.2.4 Entlastungsbegrenzung Die Massnahme erzeugt bei den Kantonen und Gemeinden statische Mehreinnahmen, indem sie die Mindereinnahmen aus der Pa- tentbox, den zusätzlichen F&E-Abzügen sowie den Abschreibungen aus einem Statuswegfall reduziert. Infolge des höheren abzieh- baren Steueraufwands verzeichnet der Bund demgegenüber geringfügige statische Mindereinnahmen. Den statischen Mehreinnahmen stehen in dynamischer Sicht Mindereinnahmen gegenüber, da die Entlastungsbegrenzung die positi- ven dynamischen Effekte der Massnahmen auf Standortattraktivität und Wertschöpfung abschwächt. Die dynamischen finanziellen Auswirkungen werden massgebend dadurch beeinflusst werden, inwieweit die Konzerne Wege finden werden, die Wirkungen der Massnahme mittels geeigneter Steuerplanungsmassnahmen zu begrenzen. 3.1.2.5 Aufdeckung stiller Reserven Die Massnahme erzeugt weder für den Bund noch für die Kantone und Gemeinden statische finanzielle Auswirkungen. In dynami- scher Hinsicht erhöht sich die Standortattraktivität für Gesellschaften (bzw. Unternehmensfunktionen), die erwägen insbesondere aus Offshore-Standorten in die Schweiz zu migrieren. Soweit die Massnahme den Zuzug begünstigt, ist sie mit Mehreinnahmen verbun- den. Wenn demgegenüber ein Zuzug auch ohne Möglichkeit zur Aufdeckung stiller Reserven erfolgt wäre, würde die Massnahme in dynamischer Sicht Mindereinnahmen erzeugen. Bei Zuzügen aus anderen Ländern dürfte die Aufdeckung stiller Reserven hingegen keinen Einfluss auf die Standortattraktivität ausüben, da der Aufdeckung typischerweise eine entsprechende Wegzugsbesteuerung im Herkunftsland gegenüber steht und sich für das zuziehende Unternehmen daher in der Summe keine Steuerersparnis ergibt. Bei den bisher privilegiert besteuerten Gewinnen, welche nicht für die Patentbox qualifizieren, steigt die Steuerbelastung auf Ebene Kanton und Gemeinde. Temporär vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der Regelungen für Statusgesellschaften realisierten stillen Reserven die Steuerbelastung zu dämpfen und Überbesteuerungen entgegenzuwirken. Erst danach wird die ordent- liche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton voll spürbar. Verharrt diese bei den Kantonen mit derzeit höherer ordentlicher Gewinn- steuerbelastung auch dannzumal auf diesem höheren Niveau, so müssen diese Kantone mit der Abwanderung von Steuersubstrat in andere Kantone oder ins Ausland rechnen. Dadurch würde sich auch das Gewinnsteuersubstrat des Bundes verringern. 3.1.2.6 Erhöhung der Dividendenbesteuerung Die Anhebung des Teilbesteuerungsmasses auf 70 Prozent bewirkt Mehreinnahmen. Diese werden im Rahmen einer statischen Betrachtung auf jährlich 100 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer und jährlich 335 Millionen Franken bei den kantona- len Steuern geschätzt. Von Letzteren entfallen 135 Millionen Franken auf die Gemeinden. Diese statischen Effekte werden durch dynamische Effekte infolge von Anpassungsreaktionen der Betroffenen überlagert. Zu diesen Anpassungsreaktionen gehören die Reduktion der Ausschüttungsquote, die Substitution des Gewinnbezugs durch den Lohnbezug durch die Eigentümer einer Kapitalgesellschaft, die Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen sowie forcierte steuerplanerische Massnahmen, um steuerfreie Kapitalgewinne anstelle von steuerbarem Vermögensertrag zu erzielen. Soweit solche Anpassungsreaktionen erfolgen, reduzieren sie die Mehreinnahmen und erhöhen – wenn auch nicht in demselben Ausmass – an anderer Stelle die Steuer- oder die Sozialversicherungseinnahmen. Bei Teilbesteuerungsmassen von 70 Prozent auf Stufe Bund und Kantone dürften sich solche dynamischen Effekte in vergleichsweise engen Bahnen bewegen. Im Weiteren ist damit zu rechnen, dass es vor Inkrafttreten der Neuerung in einem erhöhten Mass zur Ausschüttung von Dividenden kommt, um noch von der geltenden tieferen Besteuerung zu profitieren. Daraus ergeben sich einerseits kurzfristige Mehreinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden. Andererseits reduziert sich das Ausschüttungspotenzial der folgenden Jahre. 3.1.2.7 Entlastungen bei der Kapitalsteuer Da die Massnahme für die Kantone fakultativ ist, ist keine Schätzung der finanziellen Auswirkungen möglich. Die folgenden Ele- mente beeinflussen jedoch das Ergebnis. Aufgrund der zwingenden Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften entfallen zunächst die Sondertarife für diese Gesellschaften bei der Kapitalsteuer. Daraus ergeben sich statisch betrachtet Mehreinnahmen. Fakultativ können die Kantone Entlastungen für diejenigen Kapitalanteile gewähren, die den Beteiligungs- und Patentboxenerträgen zugerechnet werden. Soweit die Kantone davon Gebrauch machen, resultieren ihnen daraus Mindereinnahmen. Netto gilt dies in jedem Fall, wenn Gesellschaften mit Erträgen aus Beteiligungen oder Patentboxen bisher nicht in den Genuss von Sondertarifen gekommen sind. Andernfalls ist der Nettoeffekt offen. Schliesslich steht es den Kantonen auch frei, den Tarif der Kapitalsteuer anzupassen, wodurch je nachdem Mehr- oder Mindereinah- men resultieren. Die im Vorfeld der Volksabstimmung zur USR III veröffentlichten Pläne einzelner Kantone mit hohen Kapitalsteu- ern deuten darauf hin, dass es bei der Kapitalsteuer zu Mindereinnahmen kommen wird. In diesem Fall erzielt der Bund infolge des niedrigeren abziehbaren Steueraufwandes bei der direkten Bundessteuer Mehreinnahmen. 3.1.2.8 Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung Die den Unternehmen und natürlichen Personen gewährte pauschale Steueranrechnung führt zu einer Verringerung ihrer in der Schweiz geschuldeten direkten Steuern. Die Verwaltung verfügt über keine Daten, die Auskunft geben könnten über die Anzahl Betriebsstätten, welche zukünftig basierend auf der Neuregelung eine pauschale Steueranrechnung geltend machen könnten. Es sind daher keine Aussagen über die zukünftig zu erwartenden finanziellen Auswirkungen möglich. Aus der verbesserten Anrechnungs- möglichkeit im Rahmen der pauschalen Steueranrechnung entstehen Mindereinnahmen. Angesichts der unvorteilhaften heutigen Regelung dürften allerdings nur wenige Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz Erträge vereinnahmen, die mit einer Residualsteuer aus Drittstaaten belastet sind. Die statischen Mindereinnahmen der Massnahme dürften daher gering ausfallen. Sofern es zu Neuansiedlungen von Betriebsstätten kommt, könnten diese statischen Mindereinnahmen durch die Mehreinnahmen aus den Gewinnsteuern der neuen Betriebsstätten ganz oder teilweise kompensiert werden. 3.1.2.9 Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer Den statischen Mehrausgaben des Bundes von 825 Millionen Franken stehen statische Mehreinnahmen der Kantone im gleichen Umfang gegenüber.

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Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre inter- nationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen ihnen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was ihnen tendenziell Mindereinnahmen beschert. Soweit diese dynamischen Effekte spielen, erzielt der Bund daraus Mehreinnahmen. 3.1.2.10 Befristeter Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone Den befristeten statischen Mehrausgaben des Bundes von 180 Millionen Franken stehen befristete statische Mehreinnahmen der Kantone im gleichen Umfang gegenüber. Soweit die Kantone ihren zusätzlichen Handlungsspielraum nutzen, um die Gewinn- und Kapitalsteuer zu senken, nimmt ihre inter- nationale Standortattraktivität zu. Dadurch entstehen ihnen tendenziell Mehreinnahmen. Zugleich verschärft sich der interkantonale Steuerwettbewerb, was ihnen tendenziell Mindereinnahmen beschert. Soweit diese dynamischen Effekte spielen, erzielt der Bund daraus Mehreinnahmen. 3.1.2.11 Kantonale Gewinnsteuersenkungen Die Massnahme ist formal nicht Teil des Reformpakets, bildet aber ein wichtiges Element der Reformstrategie. Viele Kantone haben ihre Umsetzungsprojekte im Rahmen der USR III bereits lanciert und es ist davon auszugehen, dass die Kantone ihre Projekte ge- stützt auf die Vernehmlassungsvorlage zur SV17 vorantreiben werden. Derzeit ist jedoch offen, welche Anpassungen die Kantone aufgrund der neuen Vorlage an ihren ursprünglichen Projekten vornehmen werden. Deshalb können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen über die finanziellen Auswirkungen der kantonalen Gewinnsteuersenkungen gemacht werden. Der Bundesrat wird anlässlich der Verabschiedung der Botschaft zur SV17 die von den Kantonen dannzumal erwarteten finanziellen Auswirkungen zusammenfassend darstellen. 3.1.2.12 Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen Die Erhöhung der Mindestvorgaben bei den Kinder- und Ausbildungszulagen um je 30 Franken ist für die öffentlichen Haushalte nicht direkt budgetwirksam, soweit sie durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Über induzierte Effekte kann sich die Massnahme dennoch auf die öffentlichen Haushalte auswirken:  Soweit die Massnahme von den Eigenkapitalgebern getragen wird, verringern sich die Unternehmensgewinne, was zu Minder- einnahmen bei der Gewinnsteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden führt. Durch die erhöhten Zulagen steigen demgegen- über die steuerbaren Einkommen der Haushalte, wodurch Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden entstehen. Beim Bund dürften die Mindereinnahmen und bei den Kantonen und Gemeinden tendenziell die Mehr- einnahmen überwiegen.  Soweit die Massnahme auf die Lohnempfänger überwälzt wird, wirkt sie sich bei der Gewinnsteuer neutral aus. Bei den Haus- halten stehen den höheren Zulagen tiefere bzw. weniger stark gewachsene Löhne gegenüber. Diese Effekte gleichen sich dann bei der Einkommensteuer im Wesentlichen aus. Kleinere Differenzen können aber entstehen, wenn sich die Empfänger der Zu- lagen in anderen Progressionsstufen befinden als die Erwerbstätigen ohne Kinder.  Soweit die Massnahme auf die Preise überwälzt wird, wirkt sie sich bei der Gewinnsteuer neutral aus, während die Mehrwert- steuer Mehreinnahmen verzeichnet. Bei der Einkommenssteuer stehen sich zwei Effekte gegenüber: Zum einen erwachsen Mehreinnahmen aus der Besteuerung der zusätzlichen Zulagen; zum anderen resultieren Mindereinnahmen, soweit die durch die Massnahme entstehende Teuerung mittels Ausgleich der kalten Progression kompensiert wird. Der Nettoeffekt bei der Ein- kommenssteuer hängt davon ab, in welchen Progressionsstufen sich die Empfänger der Zulagen relativ zu den steuerpflichtigen Personen befinden, denen die kalte Progression ausgeglichen wird. Für die öffentlichen Haushalte direkt budgetwirksam ist die Massnahme bei den Familienzulagen an Nichterwerbstätige und den Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss FLG:  Die Familienzulagen an Nichterwerbstätige werden grösstenteils von den Kantonen finanziert38. Die Mehrbelastung aus der Erhöhung der Mindestvorgaben beläuft sich auf schätzungsweise 6 Millionen Franken. Die Mehrkosten bei den mit dem Tag- geld der Arbeitslosenentschädigung ausgezahlten Zuschlägen in Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen werden durch die Arbeitslosenversicherung finanziert (4 Millionen Franken).  Bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss FLG löst die Erhöhung der Mindestansätze jährliche Mehrausgaben von 14 Millionen aus. Davon trägt der Bund zwei Drittel, die Kantone tragen einen Drittel. Arbeitgeber in der Landwirtschaft sind nicht betroffen, da ihre Beiträge gemäss Art. 18 FLG bei 2 Prozent der in ihrem Betrieb ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhne fixiert sind.

38 In den Kantonen Appenzell-Ausserrhoden, Glarus, Solothurn, Thurgau und Tessin tragen auch die Nichterwerbstätigen zur Finanzierung der Familienzulagen bei.

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3.1.3 Statische finanzielle Auswirkungen auf den Bund Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die statischen finanziellen Auswirkungen der SV17 gegenüber dem geltenden Recht und gegenüber der in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnten USR III. Die ausgewiesenen Zahlen beziehen sich auf das Einführungsjahr (2020/2021).

Tabelle 7: Statische finanzielle Auswirkungen der quantifizierbaren Massnahmen auf den Bund (2020/2021)39, 40 Massnahme gegenüber dem gegenüber der geltenden Recht USR III Verzicht einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital für Bund und freiwillig für Kantone 0 +220 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im DBG +80 +80 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer1 -825 +165 Erhöhung Mindestvorgaben Kinder- u. Ausbildungszulagen um 30 Franken pro Monat2 -10 -10 Total -755 +455 1 Gegenüber der Schätzung im Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zur USR III wurde die Schätzung aufgrund der stärker als erwarteten Einnah- menentwicklung der direkten Bundessteuer und der späteren Umsetzung der Reform von 920 Mio. CHF auf 990 Mio. CHF angepasst. Die Reduk- tion auf 825 Mio. CHF ergibt sich durch die geringere Erhöhung des Kantonsanteils um 3.5 statt 4.2 Prozentpunkte. 2 Finanzierungsanteile Bund gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Nicht enthalten sind die Aufwendungen in Form erhöhter Arbeitgeberbeiträge vom Bund. Für das Bundespersonal führt die Massnahme lediglich bei den Ausbildungszulagen zu leicht höhe- ren Arbeitgeberbeiträgen. Die Kinderzulagen des Bundes liegen grösstenteils bereits über den vorgesehen neuen Mindestsätzen. Quelle: ESTV, EFV Die Mehrbelastung für den Bundeshaushalt wird für 2020 bzw. 2021 auf insgesamt 835 bzw. 755 Millionen geschätzt (die höhere Teilbesteuerung der Dividenden wirkt sich im Bundeshaushalt erst mit einem Jahr Verzögerung aus). Dazu kommt ab 2024 der Ergänzungsbeitrag von 180 Millionen pro Jahr, welcher aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden kann. Der Finanz- plan 2019-2021 vom 23. August 2017 zeigt für die Jahre 2020 und 2021 strukturelle Überschüsse von rund 500 Millionen (2020) und 950 Millionen (2021). Unter Einschluss der SV17 resultiert im Jahr 2020 ein strukturelles Defizit von rund 340 Millionen Franken. Aus heutiger Sicht müssten deshalb im Rahmen der Budgetierung für 2020 entsprechende Kürzungen auf der Ausgabenseite vorge- nommen werden, damit die Vorgaben der Schuldenbremse eingehalten werden können. Zudem sind in den kommenden Jahren nicht gegenfinanzierte Mehrbelastungen im Bundeshaushalt zu vermeiden, um den Bereinigungsbedarf nicht grösser werden zu lassen. Mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 17 auf 20,5 Prozent trägt der Bund einen wesentlichen Teil der finanziellen Auswirkungen der Reform. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich auch ohne SV17 eine namhafte Mehrbelastung des Bundeshaushalts ergeben würde, weil mit einer raschen Erosion der Standortattraktivität für Unternehmen zu rechnen wäre, wenn am international nicht akzeptierten Status quo festgehalten würde. Mittelfristig sind die Auswirkungen der SV17 auf den Bundeshaushalt zu wesentlichen Teilen abhängig vom Verhalten der Kantone. Es wird davon ausgegangen, dass die Kantone die neuen steuerlichen Sonderregelungen nutzen und bei Bedarf eine Senkung ihrer Gewinnsteuern vornehmen, um den Wegfall der privilegierten Besteuerung für bisherige Statusgesellschaften abzufedern. Damit dürfte die steuerliche Standortattraktivität der Schweiz erhalten bleiben, so dass beim Bund keine namhaften Mindereinnahmen bei der Gewinnsteuer anfallen. Allenfalls ergeben sich geringfügige Mindereinnahmen, welche jedoch nicht quantifiziert werden können (vgl. Tabelle 10). Eine Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Bund den Kantonen finanziellen Handlungsspielraum verschafft, damit sie bei Bedarf ihre Gewinnsteuern senken können. Die Massnahmen, bei denen sich die finanziellen Auswirkungen auf den Bund gegenüber dem geltenden Recht lediglich qualitativ umschreiben lassen, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 8: Massnahmen, bei denen die finanziellen Auswirkungen auf den Bund nur qualitativ umschrieben werden können Massnahme Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften1 Einführung einer obligatorischen Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz Offen, ob geringfügige Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren2 Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht Keine statischen Auswirkungen Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für For- schungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen Geringfügige Mehreinnahmen Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von der Patentbox, den erhöhten F&E-Abzügen und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Austritt Geringfügige Mindereinnahmen aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer im Steuerharmonisie- rungsgesetz Geringfügige Mehreinnahmen Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines Geringfügige Mindereinnahmen ausländischen Unternehmens Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reform- Mehreinnahmen strategie) 1 Parallel dazu werden auch die Verwaltungspraktiken betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches aufgehoben. 2 Langfristig entstehen zusätzliche Mehreinnahmen bei bisherigen Prinzipalgesellschaften. Quelle: ESTV, EFV

39 Hinzu kommen ab 2024 die zeitlich befristeten Ergänzungsbeiträge im Umfang von jährlich 180 Millionen Franken, die aus dem auslaufenden Härteausgleich finanziert werden. 40 Die Verstärkung der personellen Ressourcen im Bereich der Steuerprüfung in der ESTV im Umfang von 75 Stellen sollten gemäss heutiger Einschätzung ab 2020 jährliche Mehreinnahmen von rund 155 Millionen Franken generieren. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass die Ein- nahmen aus Steuerprüfung insbesondere im Bereich der Verrechnungssteuer höchst volatil sind und einzelne Ausreisser das jeweilige Jahreser- gebnis massiv beeinflussen können. Diese zusätzlichen Einnahmen können als Nebeneffekt mithelfen, die durch die SV17 erwarteten Mehraus- gaben des Bundes zu kompensieren.

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3.1.4 Statische finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die statischen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden gegenüber dem geltenden Recht und gegenüber der in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnten USR III können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die ausge- wiesenen Zahlen beziehen sich auf das Einführungsjahr (2020/2021).

Tabelle 9: Statische finanzielle Auswirkungen der quantifizierbaren Massnahmen auf die Kantone und Gemeinden (2020/2021)41 Massnahme gegenüber dem gegenüber der geltenden Recht USR III Verzicht einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital für Bund und freiwillig für Kantone 0 +50 bis +290 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im DBG +20 +20 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im StHG +335 +335 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer1 +825 -165 Erhöhung Mindestvorgaben Kinder- u. Ausbildungszulagen um 30 Franken pro Monat -10 -10 Total +1170 +230 bis +470 1 Gegenüber der Schätzung im Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zur USR III wurde die Schätzung aufgrund der stärker als erwarteten Einnah- menentwicklung der direkten Bundessteuer und der späteren Umsetzung der Reform von 920 Mio. CHF auf 990 Mio. CHF angepasst. Die Reduk- tion auf 825 Mio. CHF ergibt sich durch die geringere Erhöhung des Kantonsanteils um 3.5 statt 4.2 Prozentpunkte. 2 Finanzierungsanteile Kantone für Familienzulagen für Nichterwerbstätige und für Zulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Nicht enthalten sind die Aufwendungen in Form erhöhter Arbeitgeberbeiträge von Kantonen und Gemeinden. Quelle: ESTV, EFV

Die Massnahmen, bei denen sich die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden gegenüber dem geltenden Recht lediglich qualitativ umschreiben lassen, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 10: Massnahmen, bei denen die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden nur qualitativ umschrieben werden können Massnahme Abschaffung kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften1 Offen, ob Mehr- oder Mindereinnahmen Einführung einer obligatorischen Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz resultieren2 Obligatorischer Sondersatz für stille Reserven bei Verlust des kantonalen Steuerstatus Obligatorische Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht Keine statischen Auswirkungen Ermächtigung der Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz, freiwillig erhöhte Abzüge für For- Mindereinnahmen schungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E-Aufwendungen) vorzusehen Obligatorische Entlastungsbegrenzung im Steuerharmonisierungsgesetz für Unternehmen, welche von Mehreinnahmen der Patentbox, den zusätzlichen F&E-Abzügen und/oder Abschreibungen aus einem vorzeitigen Aus- tritt aus einem kantonalen Steuerstatus vor Inkrafttreten der Reform profitieren Ermächtigung zu freiwilligen Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer im Steuerharmonisie- Mindereinahmen rungsgesetz Obligatorische Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines Geringfügige Mindereinnahmen ausländischen Unternehmens Kantonale Gewinnsteuersenkungen (formal nicht Teil des Pakets, aber wichtiges Element der Reform- Substanzielle Mindereinnahmen strategie) 1 Gleichzeitig werden auch die Verwaltungspraktiken betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches aufgehoben. 2 Mindereinnahmen entstehen aus den bisher ordentlich besteuerten Gewinnen, welche neu für die Patentbox qualifizieren. Demgegenüber steigt die Belastung bei bisher privilegiert besteuerten Gewinnen tendenziell an, soweit diese in die Patentbox eingehen. Damit sind Mehreinnahmen verbunden. Für die übrigen bisher privilegiert besteuerten Gewinne vermag die gesonderte Besteuerung der nach dem Wegfall der kantonalen Steuerstatus realisierten stillen Reserven den Anstieg der Belastung temporär zu dämpfen. Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung ist offen, ob insgesamt Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren. Quelle: ESTV, EFV

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.2.1 Zielorientierte Steuerpolitik Neben dem Fiskalziel, d.h. der Einnahmenbeschaffung für die öffentliche Hand, sollen in der Besteuerung der Unternehmen und ihrer Anteilseigner, auch Wohlfahrtszielsetzungen verfolgt werden42. Vom übergeordneten Ziel, die nationale Wohlfahrt zu fördern, lassen sich das Standortziel und das Effizienzziel ableiten. Unter das Standortziel fallen attraktive steuerliche Rahmenbedingungen für nicht standortgebundene Unternehmen. Sie begünstigen die Ansiedlung von Unternehmen, vermeiden die Verlagerung von Gewinnen ins Ausland und bieten Rechts- und Planungssicher- heit. Aus Standortsicht kann es sich dabei als zielführend erweisen, die Steuerbelastung nach Mobilität zu differenzieren. 1. Ansiedlung von Unternehmen: Eine standortattraktive Ausgestaltung der Unternehmensbesteuerung begünstigt die Ansiedlung von Unternehmen. Deshalb ist eine tiefe effektive Durchschnittssteuerbelastung anzustreben. 2. Vermeidung der Gewinnverlagerung ins Ausland: Die Anreize für die Unternehmen, im Inland erwirtschaftete Gewinne ins Ausland zu verlagern, sind möglichst gering zu halten. Deshalb ist auf tiefe statutarische Gewinnsteuersätze zu achten. 3. Nach Mobilität differenzierte Steuerbelastung: Unter dem Standortziel kann eine Differenzierung der Steuerbelastung nach Mobilität der Steuerbasen von Vorteil sein. Mobilere Steuerbasen werden dabei tiefer besteuert als weniger mobile.

41 Hinzu kommen die zeitlich befristeten Ergänzungsleistungen im Umfang von jährlich 180 Millionen Franken, die aus dem auslaufenden Härte- ausgleich finanziert werden. 42 Die Wohlfahrtszielsetzung ist in Art. 94 Abs. 2 BV verankert.

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4. Rechts- und Planungssicherheit: Die Unternehmensbesteuerung soll Rechts- und Planungssicherheit gewährleisten. Rechts- und Planungssicherheit bedingen eine international anerkannte Unternehmensbesteuerung. Unter dem Effizienzziel sollen die steuerlichen Effizienzeinbussen möglichst gering ausfallen. Dies wird erreicht, indem die Steuer- last auf Grenzinvestitionen, d.h. einer vor Steuern gerade noch rentablen Investition, tief ausfällt. Zudem ist die Besteuerung ent- scheidungsneutral auszugestalten, so dass unternehmerische Entscheidungen nicht verzerrt werden. Schliesslich soll die Besteuerung auch administrativ einfach sein. 1. Niedrige Steuerlast auf Grenzinvestitionen: Die Unternehmensbesteuerung belastet Investitionen und schwächt damit die Investitionsanreize. Diese negativen Investitionsanreize sind durch eine tiefe effektive Grenzsteuerbelastung niedrig zu halten, sodass die wachstumsfördernde Kapitalakkumulation möglichst wenig beeinträchtigt wird. 2. Entscheidungsneutralität: Die Unternehmensbesteuerung sollte unternehmerische Entscheidungen, insbesondere die Wahl von Rechtsform, Investitionsprojekten und Finanzierungsformen, nicht verzerren. Am wichtigsten ist dabei die Finanzierungsneut- ralität, weil von Verletzungen der Finanzierungsneutralität die grössten Verzerrungswirkungen ausgehen. • Rechtsformneutralität: Rechtsformneutralität bedingt, dass die Wahl der Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst wird. • Investitionsneutralität: Investitionsneutralität verlangt, dass das Steuersystem die Entscheidung zwischen verschiedenen Investitionsprojekten nicht verzerrt. • Finanzierungsneutralität: Finanzierungsneutralität bedingt, dass die Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen steuerlich nicht verzerrt wird. Die Wahl zwischen Thesaurierung und Ausschüttung der Gewinne sollte nicht durch steu- erliche Überlegungen beeinflusst werden (Gewinnverwendungsneutralität). Eigenkapital und Fremdkapital sollten steuer- lich gleich behandelt werden (Kapitalstrukturneutralität). 3. Administrative Einfachheit: Die Unternehmensbesteuerung verursacht Erhebungs- und Entrichtungskosten. Diese Vollzugs- kosten sind möglichst niedrig zu halten. 3.2.2 Auswirkungen auf das Standortziel Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich einzig auf diejenigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Schweiz, welche auf die im Rahmen der vorliegenden Reform vorgeschlagenen steuerlichen Massnahmen zurückgehen. Selbstredend wird die Wettbewerbsposition der Schweiz auch – und in hohem Ausmass – durch anderweitige Standortfaktoren bestimmt. 3.2.2.1 Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften, der Prinzipalgesellschaften und der Swiss Finance Branch Im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit, welche die internationale Akzeptanz des schweizerischen Systems der Unterneh- mensbesteuerung beinhaltet, sollen die Regelungen nach Artikel 28 StHG, die spezielle Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und die Praxis zur Swiss Finance Branch abgeschafft werden. 3.2.2.2 Patentbox Gewinne, die bisher im Rahmen der Statusgesellschaften privilegiert besteuert werden und neu für die Patentbox qualifizieren, unter- liegen sowohl auf Stufe Bund als auch auf kantonaler Ebene neu einer leicht höheren Steuerbelastung als bisher. Auf Gewinne, die bisher ordentlich besteuert worden sind und neu für die Patentbox qualifizieren, reduziert sich die Steuerbelastung auf Stufe Kanton und Gemeinde deutlich. Für solche Gesellschaften gewinnt die Schweiz an Standortattraktivität, es müssen jedoch Mindereinnahmen bei Kantonen und Gemeinden hingenommen werden. Da die Patentbox nur im Ansässigkeitsland des Patentinhabers genutzt werden kann und der modifizierte Nexusansatz die Reduktion der Bemessungsgrundlage und damit die Steuerermässigung im Wesentlichen an den Inlandanteil der F&E knüpft, ist die geografi- sche Diversifikation der F&E-Tätigkeit unter dem modifizierten Nexusansatz nicht attraktiv. Dieser Ansatz fördert daher tendenziell die geografische Konzentration der F&E. Dadurch erfahren Konzerne, die aus betrieblichen Gründen an miteinander kooperierenden F&E-Standorten in verschiedenen Ländern festhalten wollen, einen Wettbewerbsnachteil. 3.2.2.3 Zusätzliche F&E-Abzüge Die zusätzlichen F&E-Abzüge können die Patentbox in dreierlei Hinsicht ergänzen: • Nur für einen Teil der F&E-Tätigkeiten kann die Patentbox genutzt werden. Zusätzliche F&E-Abzüge können daher auch F&E- Tätigkeiten fördern, die keine späteren in der Patentbox ermässigt besteuerten Gewinne hervorbringen. • Einige Länder bieten neben einer Patentbox auch eine Inputförderung an. Würde die Schweiz darauf verzichten, bestände das Risiko, dass sie gegenüber Ländern, die beide Fördermassnahmen anbieten, für eine Bündelung der F&E-Aktivitäten im Inland nicht attraktiv genug sein könnte. • Möchte ein weltweit tätiges Unternehmen stattdessen aus betrieblichen Gründen seine F&E-Einrichtungen nicht an einem Standort bündeln, sondern an miteinander kooperierenden F&E-Standorten in verschiedenen Ländern festhalten, so fällt im modifizierten Nexusansatz die Förderrate vergleichsweise niedrig aus. Zusätzliche F&E-Abzüge vermögen diesen Nachteil bei der Patentbox zu korrigieren. 3.2.2.4 Aufdeckung stiller Reserven Zieht ein Unternehmen aus dem Ausland zu und tritt es infolgedessen in der Schweiz in die Steuerpflicht ein, so kann es in der Steu- erbilanz stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts steuerneutral aufdecken. Vorbehalten bleibt dabei eine allfällige Besteuerung dieser aufgedeckten Reserven im Wegzugsland. Die zukünftigen Abschreibungen auf diesen Reserven redu- zieren in den nachfolgenden Perioden den steuerbaren Gewinn und damit auch die Gewinnsteuerlast. Wegzug und Zuzug werden bei der Aufdeckung stiller Reserven symmetrisch behandelt. Künftig könnte daraus dennoch eine erhöhte Standortattraktivität resultie- ren, wenn Gesellschaften bzw. Funktionen aus Offshore-Standorten mit – aufgrund der internationalen Entwicklung – gesunkener Standortattraktivität in die Schweiz wandern. Bei Zuzügen aus anderen Ländern dürfte die Aufdeckung stiller Reserven hingegen keinen Einfluss auf die Standortattraktivität ausüben, da der Aufdeckung typischerweise eine entsprechende Wegzugsbesteuerung im Herkunftsland gegenüber steht. Durch die Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften geht für die betroffenen Gesellschaften die bisher steuerfreie Quote unter. Soweit die stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf diese nicht steuerbare Quote entfallen,

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werden sie bei der Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert, d.h. reduziert, besteuert, um Überbesteuerungen entgegen- zuwirken. Die gesonderte Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven reduziert in den nachfolgenden Perioden den steuerbaren Gewinn für die Kantons- und Gemeindesteuern und dämpft daher die Gesamtsteuerlast. Erst nach Ablauf der gesonderten Besteue- rung wirkt sich die dann geltende ordentliche Steuerbelastung im jeweiligen Kanton voll aus. Verharrt diese bei den Kantonen mit derzeit höherer ordentlicher Gewinnsteuerbelastung auch dannzumal auf diesem höheren Niveau, müssen diese Kantone mit Funkti- onsverlagerungen oder der Abwanderung von Gesellschaften in andere Kantone oder ins Ausland rechnen. 3.2.2.5 Kantonale Gewinnsteuersenkungen Kantonale Gewinnsteuersenkungen senken die statutarische und die effektive Durchschnittssteuerbelastung der betroffenen Gesell- schaften. Dadurch verringert sich der Anreiz zur Gewinnverlagerung ins Ausland seitens bereits ansässiger Gesellschaften, und die Schweiz gewinnt als Standort für Neuansiedlungen an Attraktivität. Allerdings fallen bei kantonalen Gewinnsteuersenkungen im Vergleich zu Sonderregelungen hohe Mitnahmeeffekte seitens bereits ansässiger ohnehin standortgebundener Unternehmen an. Dementsprechend ist diese Massnahme als Instrument zur Erhöhung der Standortattraktivität im Vergleich zu Sonderregelungen teuer, allerdings mit einer höheren Rechts- und Planungssicherheit verbunden. 3.2.2.6 Übrige Massnahmen Die Erhöhung der Dividendenbesteuerung beeinflusst die Standortentscheidungen der Unternehmen im Allgemeinen nicht. Die Massnahme wirkt sich lediglich auf die Wohnsitzwahl der Investorinnen und Investoren aus. Hier wird die Schweiz bei qualifizie- renden Investorinnen und Investoren weniger attraktiv. Im Vergleich zur Standortwahl der Unternehmen ist jedoch die Wohnsitzwahl der Investoren von untergeordneter Bedeutung. 3.2.2.7 Keine Ersatzmassnahme für konzerninterne Zinsen Weil keine Massnahme vorgesehen ist, welche bisher, vor allem im Rahmen der Swiss Finance Branch und der Holdinggesellschaf- ten, privilegiert besteuerte Zinsen aus konzerninternen Darlehen ersetzen könnte, ist hier mit Abwanderungen und Funktionsverlage- rungen ins Ausland zu rechnen, sofern Konkurrenzstandorte weiterhin Steuerbelastungen von deutlich unter 10 Prozent anbieten können. 3.2.3 Auswirkungen auf das Effizienzziel 3.2.3.1 Niedrige Steuerlast auf Grenzinvestitionen Durch die Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften nach Artikel 28 StHG, der speziellen Ausscheidung bei Prinzipalge- sellschaften und der Praxis zur Swiss Finance Branch erhöht sich zunächst die effektive Grenzsteuerbelastung. Diesem Effekt wirken verschiedene Reformmassnahmen entgegen. Die Einführung der Patentbox senkt auf Ebene der Gewinnsteuer von Kantonen und Gemeinden die effektive Grenzsteuerbelastung, wenn die Investition ein Patent generiert, so dass die Einkünfte aus dem Patent in den Genuss der ermässigten Besteuerung gelangen. Ebenso senkt die steuerliche Förderung von F&E in Form zusätzlicher F&E-Abzüge die effektive Grenzsteuerbelastung der förderbe- rechtigten Unternehmen. Auch kantonale Gewinnsteuersenkungen entlasten Investitionen, welche mit neuem Eigenkapital (Beteiligungsfinanzierung) oder durch thesaurierte Gewinne (Selbstfinanzierung) finanziert werden. Kein Impuls auf neue Investitionen geht von der Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht aus, da das damit verbun- dene zusätzliche Abschreibungspotenzial unabhängig davon anfällt, ob das Unternehmen künftig zusätzliche Zahlungsströme aus neuen Investitionen generiert. Soweit sich die Unternehmen durch inländische natürliche Personen als Investorinnen und Investoren finanzieren, spielt auch die Steuerbelastung auf Haushaltsebene eine Rolle. Aufgrund der Erhöhung der Dividendenbesteuerung erhöht sich in den meisten Kantonen die Belastung für qualifizierende Investorinnen und Investoren bei der Beteiligungsfinanzierung. 3.2.3.2 Positive externe Effekte Neben der Förderung des Standortziels kann eine steuerliche Förderung von F&E auch ein Marktversagen beheben. Dieses äussert sich darin, dass Innovationen nicht immer geschützt werden können. Wenn ein Unternehmen neue Produkte entwickelt, kann es Gewinne erwirtschaften – vorausgesetzt dass andere Wirtschaftssubjekte die Technologie nicht imitieren können. Für diese ist die Nachahmung der Innovation vorteilhaft, da sie die F&E-Kosten für die Innovation nicht zu tragen hätten. Da das innovierende Un- ternehmen nicht berücksichtigt, dass auch andere Unternehmen (oder Haushalte) die Innovation nutzen könnten, kommt es tendenzi- ell zu einer Unterversorgung mit F&E und ein korrigierender Eingriff des Staates wäre folglich geboten. Die Massnahme wirkt sich somit auch positiv auf das Effizienzziel aus. 3.2.3.3 Entscheidungsneutrale Besteuerung Wahl der Rechtsform Rechtsformneutralität bedingt, dass die Wahl der Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) nicht durch steuerliche Überle- gungen beeinflusst wird. Sie ist erfüllt, wenn ein Beteiligter an einem Personenunternehmen durch die Einkommenssteuer (sowie die Sozialabgaben) und ein Beteiligter an einem Kapitalunternehmen durch die Gewinnsteuer auf Unternehmensebene und die Besteue- rung ausgeschütteter Gewinne in ansonsten gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen einer gleich hohen Steuerbelastung unterliegen. So einfach sich das Anliegen der Rechtsformneutralität präsentiert, so vielfältig sind wegen der grundsätzlich anderen steuerlichen Behandlung von Beteiligten an Personenunternehmen und an Kapitalunternehmen, die Einflussfaktoren, welche bei einer rechts- formneutralen Besteuerung berücksichtigt werden müssen. Die nachfolgende Tabelle listet diese Faktoren auf.

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Tabelle 11: Einflussfaktoren Rechtsformneutralität Vorteil Beteiligter an Kapitalunternehmen Vorteil Beteiligter an Personenunternehmen Gewinnsteuer Vorteil, falls tief Vorteil, falls hoch Einkommenssteuer Vorteil, falls hoch Vorteil, falls tief Teilbesteuerungsmass ausgeschüttete Gewinne Vorteil, falls tief Vorteil, falls hoch Höhe des Einkommens- aus Personen- bzw. Vorteil, falls hoch Vorteil, falls tief Kapitalunternehmen Sozialabgaben, soweit nicht rentenbildend Vorteil Nachteil Gewinnthesaurierung Vorteil Nachteil Kapitalsteuer Nachteil Vorteil Emissionsabgabe Nachteil Vorteil Vermögenssteuer Nachteil, sofern Kapitalunternehmen börsenko- Vorteil, sofern Kapitalunternehmen börsenko- tiert oder nicht börsenkotiert und Ertragswert > tiert oder nicht börsenkotiert und Ertragswert > Substanzwert (bei Gewinnbezug aus Kapitalun- Substanzwert (bei Gewinnbezug aus Kapitalun- ternehmen in der Regel erfüllt) ternehmen in der Regel erfüllt) Quelle: ESTV Die grundlegenden Einflussfaktoren sind die Höhe der Gewinn- und der Einkommenssteuer sowie die Höhe des Teilbesteuerungs- masses.43 Da die Einkommenssteuerbelastung beim Beteiligten an einem Personenunternehmen stärker durchschlägt als beim Betei- ligten an einem Kapitalunternehmen, dessen Einkommenssteuerbelastung durch die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne redu- ziert wird, stellt sich der Beteiligte an einem Kapitalunternehmen relativ umso besser, je höher die Einkommenssteuer angesetzt ist. Er schneidet ausserdem umso besser ab, je tiefer die Gewinnsteuerbelastung und je niedriger das Teilbesteuerungsmass ausfallen. Ein weiterer Einflussfaktor ist die absolute Höhe des Einkommens aus dem Personen- bzw. Kapitalunternehmen. Ist dieses Einkom- men vergleichsweise tief, dominiert der Effekt aus der Vorbelastung der Gewinnsteuer, weshalb Beteiligte an einem Kapitalunter- nehmen schlechter fahren als Beteiligte an einem Personenunternehmen. Mit zunehmender Höhe dieses Einkommens verliert die Vorbelastung relativ zu den anderen Faktoren an Gewicht und die Beteiligung am Kapitalunternehmen wird vorteilhafter. Das Einkommen aus dem Personenunternehmen unterliegt den Sozialabgaben (AHV, IV, EO)44. Soweit diese Abgaben nicht renten- bildend sind, stellen sie eine zusätzliche Belastung dar, welcher der Beteiligte am Kapitalunternehmen nicht unterliegt, soweit er das Einkommen aus dem Kapitalunternehmen statt als Erwerbs- als Vermögenseinkommen bezieht. Der Beteiligte am Kapitalunternehmen hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit einen Teil des erwirtschafteten Gewinns zu thesau- rieren statt auszuschütten. In diesem Fall ist der Gewinn vorläufig lediglich mit der Gewinnsteuer belastet. Wird er in einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet, profitiert der Beteiligte von einem Einschliessungseffekt (Lock-in-Effekt), indem der aus der Gewinnthesau- rierung erwirtschaftete Gewinn bis zur Ausschüttung nur mit dem Gewinnsteuersatz belastet bleibt. Er erzielt durch die spätere Ausschüttung einen Steuervorteil. Dieser fällt noch grösser aus, wenn die Gewinne gar nicht ausgeschüttet, sondern später durch die Veräusserung des Unternehmens als steuerfreie Kapitalgewinne realisiert werden können. Nachteilig ist demgegenüber, dass die Kantone bei Kapitalunternehmen auf dem Eigenkapital die Kapitalsteuer erheben. Diese Steuer wird bei Personenunternehmen nicht erhoben. Bei der Gründung eines Kapitalunternehmens und bei Kapitalerhöhungen unterliegt das geschaffene Eigenkapital ausserdem der Emissionsabgabe in Höhe von 1 Prozent, wobei ein Freibetrag in Höhe von 1 Million Franken zur Anwendung kommt. Demgegenüber bleibt die Gründung eines Personenunternehmens ohne Steuerfolgen. Bei Personenunternehmen fliesst das Geschäftsvermögen zum Buchwert (Substanzwert) in die Bemessungsgrundlage der Vermö- genssteuer ein. Beteiligungsrechte von Kapitalgesellschaften ohne Kurswert (nicht börsenkotierte Kapitalgesellschaften) werden für die Vermögensteuer nach der Praktikerformel (2/3 Ertragswert, 1/3 Substanzwert) bewertet. Daraus kann ein Mehr- oder Minderbe- lastung gegenüber Personenunternehmen entstehen. Beträgt der Gewinn null, ist auch der Ertragswert null und es resultiert eine Tieferbewertung (1/3 des Substanzwertes). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer den gesamten Gewinn vor Unter- nehmerlohn in Form von Lohn bezieht. Mit zunehmendem Gewinn- statt Lohnbezug nimmt der Ertragswert jedoch zu. Bei einem gesunden Unternehmen (und Gewinnbezug) liegt der Ertragswert über dem Substanzwert. Bei Gewinnbezug liegt daher die Vermö- genssteuerbelastung eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen typischerweise über jener eines Beteiligten an einem Personen- unternehmen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein börsenkotiertes Unternehmen handelt, bei dem der Kurswert durch den Er- tragswert bestimmt wird, der hier aber nicht wie beim nicht kotierten Unternehmen aufgrund der historischen Gewinne ermittelt wird, sondern sich durch die in der Regel höheren erwarteten zukünftigen Gewinne bestimmt. Aufgrund der vielen Einflussfaktoren lässt sich keine für jede Konstellation „richtige“ Höhe der Dividendenbesteuerung festlegen. Für einen Belastungsvergleich ist es daher zweckmässig zwei typische Fälle zu unterscheiden. 1. Mittlere oder grössere Unternehmen, in denen im Durchschnitt mehr als 1 Million Franken je Beteiligten erwirtschaftet wer- den. In solchen Verhältnissen stellen die Einkommensbezüge aus dem Unternehmen häufig in beträchtlichem Umfang Vermö- genseinkommen dar. Da auf Vermögenseinkommen keine Sozialabgaben geschuldet sind, können diese unberücksichtigt blei- ben. Allenfalls kann ein gewisser Grad an Thesaurierung berücksichtigt werden. In einer solchen Konstellation kann auf die Maximalsätze bei Einkommens- und Gewinnsteuer abgestellt werden. Da die Höhe der Kapitalsteuer, der Emissionsabgabe und der Vermögenssteuer von zusätzlichen Faktoren abhängen, können sie bei der Ermittlung des angemessenen Teilbesteue- rungsmasses kaum angemessen einbezogen werden. Es ist allenfalls pauschal in Rechnung zu stellen, dass diese Faktoren den Beteiligten am Kapitalunternehmen gegenüber jenem am Personenunternehmen benachteiligen. 2. Kleinere Unternehmen, die nicht allzu kapitalintensiv sind, und je Beteiligten ein Einkommen aus dem Unternehmen von 200‘000 bis 500‘000 Franken erwirtschaften. Die Beteiligten arbeiten typischerweise im Unternehmen mit. Entsprechend han- delt es sich wirtschaftlich beim Einkommen der Beteiligten zu einem guten Teil um Erwerbseinkommen und nur zum kleine- ren Teil um Vermögenseinkommen. Hier sind daher Vergleiche unter Einschluss der nicht rentenbildenden Sozialabgaben des

43 Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligten an einem Unternehmen nicht zwingend in der gleichen Gebietskörperschaft ansässig sind wie das Unternehmen, an dem sie beteiligt sind. 44 Für die Bemessung des für die Sozialabgaben massgebenden Einkommens wird ein Zins auf dem Eigenkapital in Abzug gebracht. Der Zinssatz orientiert sich jedoch am risikolosen Satz und widerspiegelt daher nicht die Opportunitätskosten des Eigenkapitals. Derzeit beträgt der Zinssatz 0%. Entsprechend widerspiegelt dieser Abzug keine Freistellung des Vermögenseinkommens in Form des im Personenunternehmen gebundenen Eigenkapitals. Es liegt daher eine Schlechterstellung gegenüber dem Beteiligten am Kapitalunternehmen vor, der zudem als Unternehmer einen Spielraum bei der Festsetzung des Anteils des Vermögens- bzw. Erwerbseinkommens aus dem Kapitalunternehmen hat.

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Personenunternehmens, aber ohne Thesaurierung seitens des Kapitalunternehmens angemessen. Es handelt sich um die Kons- tellation, in welcher sich die Frage der Rechtsformwahl tatsächlich stellt. In Tabelle 12 sind, dem Fall 1 entsprechend, die rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze bei maximaler Gewinn- und Einkommens- steuerbelastung für verschiedene Szenarien aufgelistet. Die Sozialabgaben sind nicht berücksichtigt. Unterschieden wird zwischen einem Szenario mit dem geltenden Recht bei den Teilbesteuerungsmassen und einem Szenario mit einem einheitlichen Teilbesteue- rungsmass von 70 Prozent auf Stufe Bund und Kantone. Für beide Szenarien sind Unterszenarien mit einer Gewinnthesaurierung von 0 Prozent und von 50 Prozent abgebildet. In diesen Berechnungen nicht berücksichtigt sind die Effekte der Kapitalsteuer, der Emissionsabgabe und der Vermögenssteuer. Dadurch wird im Vergleich der rechtsformneutrale Gewinnsteuersatz etwas höher ausgewiesen als dies tatsächlich der Fall wäre. Es zeigt sich, dass die Ergebnisse über diese Szenarien stark streuen. Ohne Gewinnthesaurierung schwanken bei den Teilbesteue- rungsmassen des geltenden Rechts die rechtsformneutralen Gewinnsteuersätze je nach Kantonshauptort zwischen 11.6 und 25.7 Prozent. Beim einheitlichen Teilbesteuerungsmass von 70 Prozent ergibt sich eine Streuung der rechtsformneutralen Gewinnsteuers- ätze von 8.0 bis 21.5 Prozent. In den Szenarien mit teilweiser Gewinnthesaurierung erhöhen sich die rechtsformneutralen Gewinn- steuersätze deutlich. Im geltenden Recht belaufen sich die Bandbreiten auf 17.4 und 37.6 Prozent. Beim Teilbesteuerungsmass von 70 Prozent lauten die entsprechenden Bandbreiten 15.9 und 37.2 Prozent. Die Ergebnisse werden tendenziell stärker durch die Ge- winnthesaurierung beeinflusst als durch das Teilbesteuerungsmass.

Tabelle 12: Rechtsformneutrale Gewinnsteuersätze bei maximaler Gewinn- und Einkommenssteuerbelastung, ohne Einbezug Sozialabgaben, Steuerjahr 2016 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne gemäss geltendem Recht zu 70% Gewinnthesaurierung Gewinnthesaurierung 0% 50% 0% 50% 1 ZH Zürich 23.9% 32.9% 16.6% 30.2% 2 BE Bern 25.0% 34.2% 17.5% 31.5% 3 LU Luzern 17.3% 24.9% 12.0% 22.7% 4 UR Altdorf 14.8% 20.5% 9.3% 18.2% 5 SZ Schwyz 17.4% 25.0% 12.0% 22.8% 6 OW Sarnen 12.7% 18.9% 8.8% 17.3% 7 NW Stans 13.5% 20.0% 9.3% 18.2% 8 GL Glarus 20.5% 26.4% 12.2% 23.1% 9 ZG Zug 11.6% 17.4% 8.0% 15.9% 10 FR Freiburg 20.9% 29.2% 14.4% 26.8% 11 SO Solothurn 17.4% 26.9% 13.6% 25.5% 12 BS Basel 22.0% 30.6% 15.3% 28.1% 13 BL Liestal 25.7% 35.0% 18.0% 32.2% 14 SH Schaffhausen 18.3% 26.1% 12.6% 23.8% 15 AR Herisau 14.9% 23.5% 11.6% 22.2% 16 AI Appenzell 14.5% 20.1% 9.1% 17.8% 17 SG St. Gallen 19.0% 27.0% 13.1% 24.7% 18 GR Chur 16.1% 25.1% 12.6% 23.8% 19 AG Aarau 21.6% 28.4% 13.5% 25.2% 20 TG Frauenfeld 16.2% 25.2% 12.6% 23.9% 21 TI Bellinzona 21.7% 32.6% 17.2% 31.0% 22 VD Lausanne 22.8% 37.6% 21.5% 37.2% 23 VS Sitten 18.7% 28.7% 14.7% 27.2% 24 NE Neuenburg 22.4% 33.5% 17.8% 31.9% 25 GE Genf 24.7% 36.4% 19.7% 34.7% 26 JU Delsberg 21.4% 32.3% 17.0% 30.7% Maximum 25.7% 37.6% 21.5% 37.2% Minimum 11.6% 17.4% 8.0% 15.9% Annahmen: Beteiligte Person an Kapitalunternehmen:  Gesellschaft und Wohnsitz der beteiligten Person befinden sich jeweils im gleichen Kanton im Kantonshauptort  Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten  Kein Lohnbezug; Gewinnausschüttung bzw. Gewinnthesaurierung  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Gewinnsteuer: ordentlich zum Maximalsatz besteuerte Gesellschaft  Gewinnsteuer AI: Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, wird der Gewinnsteu- ersatz auf Antrag halbiert (Art. 67 Abs. 2 StG)  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer Beteiligte Person an Personenunternehmen:  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Sozialabgaben (9.65%): aufgespalten in eine Versicherungs- und eine Steuerkomponente; nur die gegenleistungslose Steuerkomponente fliesst in die Steuerbelastungsvergleichsrechnung ein; als Versicherungskomponente werden die auf den ersten 84'600 CHF Einkommen entrichten Sozi- alabgaben unterstellt  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer Quelle: ESTV

Die nächsten beiden Tabellen wenden sich nun den Konstellationen in Fall 2 zu. Hier sind die nicht rentenbildenden Sozialversiche- rungsabgaben in den Berechnungen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt sind zulasten der Beteiligten an Personenunternehmen eine

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allfällige Gewinnthesaurierung und zulasten der Beteiligten an Kapitalunternehmen die Effekte der Kapitalsteuer, der Emissionsab- gabe und der Vermögenssteuer. Für die Teilbesteuerungsmasse des geltenden Rechts zeigt Tabelle 13 die Mehr- bzw. Minderbelastung eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen gegenüber einem Beteiligten an einem Personenunternehmen. Es zeigt sich, dass bereits ab einem im Unter- nehmen erwirtschafteten Einkommen von 300‘000 Franken das Kapitalunternehmen in allen Kantonen vorteilhaft ist.

Tabelle 13: Steuerbelastungsdifferenz eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen gegenüber einem Beteiligten an einem Personenunternehmen, Steuerjahr 2016, Teilbesteuerung gemäss geltendem Recht Mehr- (+) bzw. Minderbelastung (-) Beteiligter Kapitalunternehmen gegenüber Beteiligter Personenunternehmen Im Unternehmen erwirtschaftetes Einkommen 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 1 ZH Zürich 5'344 218 -11'879 -33'939 -76'169 2 BE Bern 2'597 -3'029 -14'901 -35'227 -79'350 3 LU Luzern -4'515 -11'078 -25'384 -49'921 -105'549 4 UR Altdorf -170 -4'792 -14'335 -30'417 -66'508 5 SZ Schwyz 2'349 -1'423 -9'038 -20'251 -45'741 6 OW Sarnen -464 -5'170 -14'739 -30'942 -67'555 7 NW Stans -2'880 -8'224 -17'623 -34'605 -74'912 8 GL Glarus -3'703 -10'666 -25'486 -55'272 -108'345 9 ZG Zug 507 -3'472 -8'757 -19'957 -45'586 10 FR Freiburg -693 -7'815 -21'490 -30'747 -66'279 11 SO Solothurn 6'090 2'583 -4'049 -10'709 -23'717 12 BS Basel 4'981 1'857 -6'847 -23'922 -55'429 13 BL Liestal -782 -7'006 -19'542 -41'723 -95'215 14 SH Schaffhausen -3'141 -10'070 -21'267 -36'418 -78'332 15 AR Herisau -2'929 -8'837 -20'017 -36'331 -78'271 16 AI Appenzell -6'274 -12'777 -24'949 -46'217 -97'682 17 SG St. Gallen -2'627 -8'244 -19'378 -35'063 -73'690 18 GR Chur 1'515 -2'929 -11'888 -27'035 -59'298 19 AG Aarau -3 -5'574 -17'310 -38'139 -85'461 20 TG Frauenfeld 1'930 -2'531 -12'045 -26'760 -59'224 21 TI Bellinzona 4'184 -91 -8'985 -25'725 -61'287 22 VD Lausanne 6'682 2'746 -6'743 -17'740 -30'004 23 VS Sitten 2'644 -2'073 -6'308 -16'879 -34'197 24 NE Neuenburg -4'518 -12'886 -23'958 -42'956 -91'585 25 GE Genf 6'584 3'297 -4'942 -20'104 -52'704 26 JU Delsberg 2'637 -2'026 -11'556 -27'148 -59'925 Maximum 6'682 3'297 -4'049 -10'709 -23'717 Minimum -6'274 -12'886 -25'486 -55'272 -108'345 Annahmen: Beteiligte Person an Kapitalunternehmen:  Gesellschaft und Wohnsitz der beteiligten Person befinden sich jeweils im gleichen Kanton im Kantonshauptort  Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten  Kein Lohnbezug; gesamter erwirtschafteter Gewinn wird zugunsten der beteiligten Person als Dividende ausgeschüttet  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Gewinnsteuer: ordentlich zum Maximalsatz besteuerte Gesellschaft  Gewinnsteuer AI: Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, wird der Gewinnsteu- ersatz auf Antrag halbiert (Art. 67 Abs. 2 StG)  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer  Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt Beteiligte Person an Personenunternehmen:  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Sozialabgaben (9.65%): aufgespalten in eine Versicherungs- und eine Steuerkomponente; nur die gegenleistungslose Steuerkomponente fliesst in die Steuerbelastungsvergleichsrechnung ein; als Versicherungskomponente werden die auf den ersten 84'600 CHF Einkommen entrichten Sozi- alabgaben unterstellt  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer  Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt Quelle: ESTV

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Tabelle 14 zeigt die analogen Berechnungen wie Tabelle 13, aber unter der Annahme, dass für die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne ein einheitliches Mass von 70 Prozent gilt. Die Belastungsrelationen sind nun ausgewogener. Bei einem im Unternehmen erwirtschafteten Einkommen von 200‘000 Franken ist nun in 19 Kantonshauptorten, bei 300‘000 Franken in 9 Kantonshauptorten und bei 500‘000 Franken in 2 Kantonshauptorten der Beteiligte an einem Personenunternehmen gegenüber jenem an einem Kapital- unternehmen im Vorteil.

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Tabelle 14: Steuerbelastungsdifferenz eines Beteiligten an einem Kapitalunternehmen gegenüber einem Beteiligten an einem Personenunternehmen, Steuerjahr 2016, Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne zu 70 Prozent Mehr- (+) bzw. Minderbelastung (-) Beteiligter Kapitalunternehmen gegenüber Beteiligter Personenunternehmen Im Unternehmen erwirtschaftetes Einkommen 150'000 200'000 300'000 500'000 1'000'000 1 ZH Zürich 10'256 7'621 1'627 -7'598 -20'870 2 BE Bern 8'401 5'803 253 -7'378 -22'427 3 LU Luzern 880 -3'349 -12'688 -26'612 -58'895 4 UR Altdorf 6'010 3'763 -924 -6'973 -19'621 5 SZ Schwyz 6'582 4'553 499 -3'772 -13'203 6 OW Sarnen 3'698 751 -5'234 -14'157 -34'013 7 NW Stans 2'063 -1'116 -6'668 -16'582 -38'839 8 GL Glarus 4'756 1'356 -5'723 -18'589 -33'126 9 ZG Zug 4'543 3'622 540 -4'619 -14'911 10 FR Freiburg 5'884 -1'259 -1'836 -5'354 -16'430 11 SO Solothurn 9'330 7'463 4'386 4'203 4'411 12 BS Basel 10'771 9'886 6'117 484 -4'704 13 BL Liestal 5'910 2'896 -3'151 -12'837 -35'523 14 SH Schaffhausen 3'077 -992 -6'204 -13'415 -32'503 15 AR Herisau 539 -3'772 -11'623 -22'303 -50'307 16 AI Appenzell 489 -3'148 -10'139 -22'104 -49'894 17 SG St. Gallen 4'065 1'040 -4'599 -10'356 -26'419 18 GR Chur 4'827 1'905 -3'818 -12'578 -29'943 19 AG Aarau 7'515 5'262 438 -6'401 -19'447 20 TG Frauenfeld 5'086 2'120 -4'070 -12'481 -30'634 21 TI Bellinzona 7'582 4'985 -193 -9'472 -27'507 22 VD Lausanne 7'268 3'857 -4'169 -12'605 -19'722 23 VS Sitten 6'117 3'683 3'162 -1'488 -4'325 24 NE Neuenburg -148 -6'309 -13'014 -25'760 -57'193 25 GE Genf 10'091 8'457 3'973 -3'737 -17'964 26 JU Delsberg 6'216 3'597 -2'298 -10'370 -26'399 Maximum 10'771 9'886 6'117 4'203 4'411 Minimum -148 -6'309 -13'014 -26'612 -58'895 Annahmen: Beteiligte Person an Kapitalunternehmen:  Gesellschaft und Wohnsitz der beteiligten Person befinden sich jeweils im gleichen Kanton im Kantonshauptort  Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten  Kein Lohnbezug; gesamter erwirtschafteter Gewinn wird zugunsten der beteiligten Person als Dividende ausgeschüttet  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Gewinnsteuer: ordentlich zum Maximalsatz besteuerte Gesellschaft  Gewinnsteuer AI: Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Dividende ausgeschüttet werden, wird der Gewinnsteu- ersatz auf Antrag halbiert (Art. 67 Abs. 2 StG)  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer  Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt Beteiligte Person an Personenunternehmen:  Beteiligte Person erzielt kein Einkommen aus anderen Quellen  Sozialabgaben (9.65%): aufgespalten in eine Versicherungs- und eine Steuerkomponente; nur die gegenleistungslose Steuerkomponente fliesst in die Steuerbelastungsvergleichsrechnung ein; als Versicherungskomponente werden die auf den ersten 84'600 CHF Einkommen entrichten Sozi- alabgaben unterstellt  Einkommenssteuer: beteiligte Person wird als alleinstehende Person besteuert, keine Kirchensteuer  Einkommenssteuer: die Steuerbeträge sind approximativ mittels Steuerrechner der ESTV ermittelt Quelle: ESTV Die Belastungsvergleiche zeigen, dass die geltende Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne tendenziell eine Unterbesteuerung der Beteiligten an Kapitalunternehmen erzeugt. Eine Erhöhung des Teilbesteuerungsmasses auf 70 Prozent erscheint angemessener. Die Erhöhung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne korrigiert somit eine vorhandene Unterbesteuerung der Beteiligten an Kapi- talunternehmen, die sich mit der SV17 im Zuge der kantonalen Gewinnsteuersenkungen noch akzentuieren würde. Wahl der Finanzierungswege Finanzierungsneutralität bedingt, dass die Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsformen steuerlich nicht verzerrt wird. Die Wahl zwischen Thesaurierung und Ausschüttung der Gewinne sollte nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflusst werden (Ge- winnverwendungsneutralität). Eigenkapital und Fremdkapital sollten steuerlich gleich behandelt werden (Kapitalstrukturneutralität). Die nachfolgende Tabelle zeigt, durch welche Steuern die Finanzierungswege einer Grenzinvestition auf Unternehmens- und auf Haushaltsebene belastet werden.

Tabelle 15: Belastung der Finanzierungswege durch verschiedene Steuerarten Beteiligungsfinanzierung Selbstfinanzierung Fremdfinanzierung Unternehmensebene Gewinnsteuer Gewinnsteuer Kapitalsteuer Kapitalsteuer Emissionsabgabe auf Eigenkapital Haushaltsebene Einkommenssteuer auf ausgeschüttete Evtl. Steuer auf Kapitalgewin- Steuer auf Zinsen Gewinne nen Vermögenssteuer Vermögenssteuer Vermögenssteuer Quelle: ESTV

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Auf Unternehmensebene bleibt die Fremdfinanzierung unbelastet, da die Fremdkapitalzinsen als Aufwand von der Bemessungs- grundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden können. Erfolgt die Finanzierung mittels Eigenkapital, so vermindert sich die Be- messungsgrundlage der Gewinnsteuer nicht, so dass die Eigenkapitalfinanzierung durch die Gewinnsteuer belastet wird. Die Kapital- steuer erhöht diese Belastung noch zusätzlich. Die Emissionsabgabe auf Eigenkapital wird nur auf von aussen zugeführtem Eigenkapital erhoben und belastet daher nur die Beteiligungsfinanzierung, während die Selbstfinanzierung von dieser Abgabe unbe- rührt bleibt. Auf Unternehmensebene ergibt sich somit das Bild, dass die Beteiligungsfinanzierung den teuersten Finanzierungsweg darstellt, gefolgt von der Selbstfinanzierung, wohingegen die Fremdfinanzierung steuerlich unbelastet bleibt. Die Steuerbelastung auf Unternehmensebene ist entscheidend für inländische Investoren, die auf der Haushaltsebene nicht steuerpflichtig sind wie z.B. insti- tutionelle Investoren, sowie für ausländische Investoren. Bei inländischen natürlichen Personen kommt überdies die Belastung durch die Steuern auf Haushaltsebene hinzu. Dabei belastet die Vermögenssteuer die Finanzierungswege im Wesentlichen gleich. Eine gewisse Ungleichbehandlung kann hier aber durch die nied- rige Bewertung nicht kotierter Aktien eintreten. Die Fremdkapitalzinsen werden von der Einkommenssteuer ungeschmälert erfasst, sodass die Einkommenssteuer die Fremdfinanzierung voll belastet. Dies gilt auch für die Beteiligungsfinanzierung, sofern die Inves- torin oder der Investor nicht für die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne qualifiziert. Kapitalgewinne bleiben im Allgemeinen steuerfrei, so dass die Selbstfinanzierung auf Haushaltsebene typischerweise nur durch die Vermögenssteuer belastet bleibt. Die kumulierte Belastung auf Unternehmens- und Haushaltsebene ergibt typischerweise die höchste Belastung für die Beteiligungsfinan- zierung, während je nach Konstellation die Selbstfinanzierung oder die Fremdfinanzierung am niedrigsten besteuert werden. Wie die grossen Unterschiede der Grenzsteuerbelastungen der verschiedenen Finanzierungswege in der nachfolgenden Tabelle zeigen, ist die Finanzierungsneutralität im geltenden Recht schlecht erfüllt, da die einzelnen Finanzierungswege sehr unterschiedlich belastet werden. Bei der kumulierten Belastung auf Unternehmens- und Haushaltsebene erweist sich wegen der Steuerfreiheit der Kapitalgewinne die Selbstfinanzierung als die günstigste Finanzierungsform für Grenzinvestitionen. Für Investoren, welche für die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne qualifizieren, wird sie in der Regel gefolgt von der Beteiligungsfinanzierung, die häufig günstiger ist als die Fremdfinanzierung. Bei nicht qualifizierenden Investoren ist demgegenüber die Beteiligungsfinanzierung wegen der Vorbelastung durch die Gewinnsteuer und der ungemilderten Besteuerung der Dividenden teurer als die Fremdfinanzierung. In den Berechnungen ist unterstellt, dass bei der Gewinn- und der Einkommenssteuer jeweils der Spitzensteuersatz zur Anwendung gelangt. Nicht berücksichtigt sind Belastungen durch die Emissionsabgabe auf Eigenkapital, die Kapitalsteuer und die Vermögens- steuer.

Tabelle 16: Grenzsteuerbelastung alternativer Finanzierungswege durch die Gewinn- und die Einkommensteuer im geltenden Recht, 2016 Beteiligungsfinanzierung Selbstfinanzierung Fremdfinanzierung Qualifizierender Nicht qualifizieren- Investor der Investor ZH Zürich 37.8% 52.7% 21.1% 40.0% BE Bern 38.8% 54.1% 21.6% 41.4% LU Luzern 27.0% 39.6% 12.3% 31.2% UR Altdorf 25.6% 36.7% 15.0% 25.5% SZ Schwyz 29.5% 41.7% 15.3% 31.3% OW Sarnen 24.3% 33.9% 12.7% 24.3% NW Stans 24.8% 35.0% 12.7% 25.6% GL Glarus 27.4% 42.3% 15.7% 31.6% ZG Zug 25.2% 33.9% 14.6% 22.5% FR Freiburg 35.2% 48.7% 19.9% 36.0% SO Solothurn 38.0% 48.8% 21.9% 34.5% BS Basel 37.7% 51.4% 22.2% 37.5% BL Liestal 38.4% 54.2% 20.7% 42.2% SH Schaffhausen 30.6% 43.3% 16.0% 32.5% AR Herisau 28.9% 39.5% 13.0% 30.5% AI Appenzell 22.1% 33.4% 14.2% 25.0% SG St. Gallen 32.2% 45.1% 17.4% 33.5% GR Chur 32.9% 43.7% 16.7% 32.4% AG Aarau 31.6% 46.4% 18.6% 34.2% TG Frauenfeld 32.7% 43.6% 16.4% 32.5% TI Bellinzona 40.1% 53.1% 20.7% 40.9% VD Lausanne 47.2% 59.2% 22.1% 47.7% VS Sitten 38.9% 50.3% 21.7% 36.5% NE Neuenburg 36.8% 51.0% 15.6% 41.9% GE Genf 44.6% 58.3% 24.2% 45.0% JU Delsberg 40.0% 52.8% 20.7% 40.6% Minimum 22.1% 33.4% 12.3% 22.5% Maximum 47.2% 59.2% 24.2% 47.7% Quelle: ESTV Mit der vorliegend vorgeschlagenen Reform ergibt sich auf Unternehmensebene eine Annäherung an die Finanzierungsneutralität durch Massnahmen, welche die Gewinnsteuerbelastung senken. Im Vordergrund stehen hier die kantonalen Gewinnsteuersenkungen. Auf Haushaltsebene erfolgt lediglich eine Anpassung der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne für qualifizierende Investorinnen und Investoren und damit eine leichte Veränderung bei deren Beteiligungsfinanzierung. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, stellt sich beim Ziel der Finanzierungsneutralität mit der Reform insgesamt keine Verbesserung ein.

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Tabelle 17: Grenzsteuerbelastung alternativer Finanzierungswege durch die Gewinn- und die Einkommensteuer im Reformszena- rio, 2016 Beteiligungsfinanzierung Selbstfinanzierung Fremdfinanzierung Qualifizierender Nicht qualifizieren- Investor der Investor ZH Zürich 43.2% 52.7% 21.1% 40.0% BE Bern 44.4% 54.1% 21.6% 41.4% LU Luzern 31.4% 39.6% 12.3% 31.2% UR Altdorf 30.2% 36.7% 15.0% 25.5% SZ Schwyz 33.8% 41.7% 15.3% 31.3% OW Sarnen 27.6% 33.9% 12.7% 24.3% NW Stans 28.3% 35.0% 12.7% 25.6% GL Glarus 34.3% 42.3% 15.7% 31.6% ZG Zug 28.1% 33.9% 14.6% 22.5% FR Freiburg 40.1% 48.7% 19.9% 36.0% SO Solothurn 40.7% 48.8% 21.9% 34.5% BS Basel 42.6% 51.4% 22.2% 37.5% BL Liestal 44.1% 54.2% 20.7% 42.2% SH Schaffhausen 35.1% 43.3% 16.0% 32.5% AR Herisau 31.6% 39.5% 13.0% 30.5% AI Appenzell 26.7% 33.4% 14.2% 25.0% SG St. Gallen 36.8% 45.1% 17.4% 33.5% GR Chur 35.6% 43.7% 16.7% 32.4% AG Aarau 38.1% 46.4% 18.6% 34.2% TG Frauenfeld 35.5% 43.6% 16.4% 32.5% TI Bellinzona 43.4% 53.1% 20.7% 40.9% VD Lausanne 48.1% 59.2% 22.1% 47.7% VS Sitten 41.7% 50.3% 21.7% 36.5% NE Neuenburg 40.4% 51.0% 15.6% 41.9% GE Genf 48.0% 58.3% 24.2% 45.0% JU Delsberg 43.2% 52.8% 20.7% 40.6% Minimum 26.7% 33.4% 12.3% 22.5% Maximum 48.1% 59.2% 24.2% 47.7% Quelle: ESTV

3.2.4 Zweckmässigkeit im Vollzug Die Zweckmässigkeit im Vollzug drückt sich in niedrigen Erhebungs- und Entrichtungskosten aus und verfolgt damit ein steuerpoli- tisches Effizienzziel. Allerdings schneidet die Reform unter diesem Gesichtspunkt nicht besonders gut ab, da die Kosten insgesamt zunehmen dürften. Die ermässigte Besteuerung in der Patentbox ist für die Unternehmen und die Veranlagungsbehörde mit einem erheblich erhöhten administrativen Aufwand verbunden. Der Mehraufwand rührt vor allem aus dem modifizierten Nexusansatz. Konkret besteht der Mehraufwand darin, dass die steuerpflichtige Person einerseits den für die Patentbox qualifizierenden Erfolg gemäss der Residualme- thode ermitteln und anderseits die historischen und die laufenden Kosten gemäss dem modifizierten Nexusansatz über eine lange Periode nachverfolgen und dokumentieren muss. Dabei muss sie zwischen den getragenen Gesamtkosten zur Entwicklung eines qualifizierenden Rechts, den im Sinne des Nexusquotienten zulässigen getragenen Kosten und den im Rahmen des Uplift zulässigen getragenen Auslagerungs- und Akquisitionskosten unterscheiden. Dieser Prozess ist umso aufwändiger, je feingliedriger die Kosten- zuweisung auf die einzelnen Patente oder Patentgruppen ausfallen muss. Weil nur eine Minderheit der steuerpflichtigen Personen die Anforderungen der Patentbox erfüllt, ist allerdings auch nur eine Minderheit der Unternehmen von zusätzlichen Entrichtungskosten betroffen. Dieser Umstand begrenzt auch die Zunahme der Erhebungskosten bei den Vollzugsbehörden. Die zusätzlichen F&E-Abzüge führen ebenfalls zu einem zusätzlichen administrativen Aufwand. Dieser entsteht in erster Linie aufgrund der Schwierigkeit, die F&E-Aufwendungen von den übrigen Aufwendungen abzugrenzen. Die Anpassungen bei der Kapitalsteuer führen häufig zu keinen wesentlichen Änderungen. Mehraufwand ergibt sich jedoch bei der Steuerteilung im interkantonalen Verhältnis, wenn die involvierten Kantone unterschiedliche Regelungen kennen. Dies erhöht so- wohl die Entrichtungskosten der betroffenen Gesellschaften als auch die Erhebungskosten der involvierten Kantone. Bei der Feststellung der stillen Reserven infolge des Wegfalls der Regelungen für Statusgesellschaften nimmt der administrative Aufwand der betroffenen Gesellschaften und der Veranlagungsbehörde temporär zu. Dies gilt auch, wenn eine Gesellschaft bei Zuzug stille Reserven aufdeckt. Aufgrund der Abweichung vom Massgeblichkeitsprinzip resultiert dieser einmalig bei der Aufde- ckung und wiederkehrend bei der Fortführung der Gewinnsteuerwerte. Die Ausweitung der pauschalen Steueranrechnung auf Schweizer Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens führt aufgrund der quantitativen Zunahme an Fällen pauschaler Steueranrechnung zu einem leicht höheren administrativen Aufwand. Vereinfachend wirken sich demgegenüber die formelle Harmonisierung der Dividendenbesteuerung sowie die Aufhebung der Rege- lungen für Statusgesellschaften aus. 3.2.5 Auswirkungen auf die Verteilung Die Reformmassnahmen betreffen mit der Gewinn- und Kapitalsteuer Steuern, die von juristischen Personen bezahlt werden. Als Folge der Reform nimmt die Zahllast über alle Kapitalunternehmen hinweg bei der kantonalen Gewinnsteuer und wohl auch Kapital- steuer deutlich, wenn auch in letztlich nicht exakt zu beziffernder Höhe ab. Von der Frage, wer eine Steuer zahlt, zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wer die Steuer als Steuerträger wirtschaftlich nach Ab- schluss der Überwälzungsvorgänge im Endergebnis tatsächlich trägt. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wie die betroffe- nen Akteure auf die Anstosswirkung der Reformmassnahmen reagieren. Da nur natürliche Personen – in ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber, Arbeitskräfte, Landbesitzer oder Konsumenten – eine Steuer wirtschaftlich tragen können, liegt die wirtschaftliche Inzidenz der Steuer nicht bei den juristischen, sondern bei den natürlichen

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Personen, die mit der Gesellschaft direkt oder indirekt verbunden sind. Dazu gehören nicht nur Aktionäre, sondern sämtliche An- spruchsgruppen wie Gläubiger, Arbeitnehmer, Lieferanten oder Kunden, soweit die Gesellschaft die Steuerlast auf sie überwälzen kann. Sind diese Anspruchsgruppen selbst juristische Personen, so wird die Steuer wiederum die natürlichen Personen treffen, wel- che mit ihnen verbunden sind. Die Inzidenz der Unternehmensbesteuerung, d.h. die Frage, wer die Unternehmenssteuern nach Abschluss der Überwälzungsvorgän- ge letztlich trägt, ist ein ungelöstes Problem der Finanzwissenschaft. Die wissenschaftliche Diskussion konzentriert sich dabei auf die Gewinnsteuer. Für andere Steuern wie der Kapitalsteuer, mit denen ebenfalls Vermögenseinkommen auf Unternehmensebene be- steuert werden soll, gelten aber ähnliche Überlegungen. Die Gewinnsteuer wird formell auf den Unternehmensgewinnen erhoben. Die Zahllast liegt also bei den Unternehmen. Dies heisst jedoch noch nicht, dass die Kapitaleigner einen um die Steuer verminderten Ertrag aus ihrer Kapitalanlage erhalten. Die Investoren können eine höhere Vorsteuerrendite auf ihrer Anlage fordern, welche den renditeverringernden Effekt der Gewinnsteuer aufwiegt. Im Ergebnis braucht der Faktor Kapital nicht notwendigerweise die (ganze) Last der Gewinnsteuer zu tragen. Die Gewinnsteuer kann deshalb auch (teilweise) über höhere Preise an die Konsumenten oder durch tiefere Löhne an den Faktor Arbeit überwälzt werden. In den formalen Analysen der wirtschaftstheoretischen Modelle hängt es von den unterstellten Modellannahmen ab, ob die Last der Gewinnsteuer eher auf dem Faktor Kapital oder eher auf dem Faktor Arbeit liegt. Zusammenfassend lassen sich aus der modelltheo- retischen Diskussion die folgenden Ergebnisse festhalten:  Je einfacher es ist, Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland statt im Inland anzusiedeln und je mobiler der Faktor Kapital ist, desto niedriger ist der Anteil der Gewinnsteuerlast, welcher auf dem Faktor Kapital liegt, und desto höher ist der Anteil, der auf immobileren Produktionsfaktoren wie der Arbeit lastet.  Im Grenzfall der vollständigen Kapitalmobilität kann der Faktor Arbeit sogar mehr als die volle Last der Gewinnsteuer tragen.  Wenn die Kapitalmobilität unvollständig ist, fällt ein Teil der Last auf den Faktor Kapital. Wenn darüber hinaus in- und auslän- dische Güter unvollständige Substitute sind, gleichen sich deren Preise nicht vollständig an. Dies kann implizieren, dass die von den Investoren geforderten Vorsteuerrenditen sich zwischen den verschiedenen Ländern unterscheiden können. Selbst in einer kleinen offenen Volkswirtschaft mag dann ein Teil der Gewinnsteuerlast auf dem Faktor Kapital liegen. Trotz dieser Einsichten aus den theoretischen Modellen bleibt eine erhebliche Unsicherheit, inwieweit die Gewinnsteuer in der Reali- tät vom Faktor Kapital getragen oder auf andere Faktoren, d.h. namentlich Arbeit, überwälzt wird. Eine noch vor der Jahrhundert- wende durchgeführte Umfrage unter führenden amerikanischen Finanzwissenschaftlern ergab auf die Frage, welcher Anteil der Gewinnsteuer vom Faktor Kapital getragen werde, ein breites Meinungsspektrum.45 Der Wert für den Median betrug 40 Prozent. Die Hälfte der Antworten lag also über, die andere Hälfte unter diesem Wert. Dabei streuten die Antworten erheblich. 25 Prozent der Antwortenden schätzten den Anteil auf 20 Prozent oder tiefer, weitere 25 Prozent auf 65 Prozent oder höher.

45 Vgl, FUCHS, Victor R; KRUEGER, Alan B. und POTERBA, James M. (1998): „Economists’ Views about Parameters, Values and Policies: Survey Results in Labor and Public Economics”, Journal of Economic Literature, 36, S. 1387-1425.

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3.2.6 Auswirkungen auf die KMU Die nachfolgende Tabelle zeigt, wie KMU von der Reform betroffen sind.

Tabelle 18: Betroffenheit der KMU Massnahme Betroffenheit der als juristische Personen organi- Betroffenheit der als natürliche Personen organisier- sierten KMU ten KMU Abschaffung der kantonalen Die KMU sind bei den kantonalen Steuerstatus Von der Massnahme nicht betroffen. Steuerstatus unterdurchschnittlich vertreten. Die Minderheit, welche von der Abschaffung der kantonalen Steuer- status betroffen ist, wird künftig höher belastet, sofern sie nicht hinreichend von einer Sondermass- nahme profitiert. Einführung Patentbox Eine Minderheit der KMU hält Patente und erfüllt Die Patentbox steht solchen KMU grundsätzlich offen, die Kriterien für die Patentbox. Löst die Patentbox dürfte aber in der Praxis sehr selten (z.B. selbständiger einen kantonalen Steuerstatus ab, resultiert eine Erfinder) zum Zuge kommen. Ist dies der Fall resultiert tendenziell höhere Steuerbelastung als im geltenden gegenüber dem geltenden Recht eine Steuerersparnis, Recht. Für bisher ordentlich besteuerte Gesellschaf- aber auch ein erhöhter administrativer Aufwand. ten ergibt sich eine Steuerersparnis. Für KMU, die von der Massnahme Gebrauch machen, steigt der administrative Aufwand. Zusätzliche F&E-Abzüge Tendenziell können mehr KMU von dieser Mass- Die Massnahme steht solchen KMU grundsätzlich offen, nahme profitieren als von der Patentbox. Für die dürfte aber in der Praxis eher selten zum Zuge kommen. KMU ergibt sich eine Steuerersparnis, sofern sie Ist dies der Fall resultiert gegenüber dem geltenden rentabel sind, so dass der erhöhte Abzug nicht ins Recht eine Steuerersparnis, aber auch ein erhöhter Leere fällt. Die Massnahme erhöht jedoch den administrativer Aufwand. administrativen Aufwand. Anpassungen Kapitalsteuer Je nach Konstellation kann sich eine Mehr- oder eine Von der Massnahme nicht betroffen. Minderbelastung ergeben. Wenn der Kanton den Tarif absenkt, resultiert für bisher ordentlich besteu- erte KMU eine Steuerersparnis. Aufdeckung stiller Reserven Nur eine Minderheit der KMU ist betroffen. Die Von der Massnahme nicht betroffen. Massnahme kann die Steuerbelastung bei Zuzug aus dem Ausland vermindern. Bei Verlust eines kantona- len Steuerstatus dämpft sie während einer Über- gangszeit von fünf Jahren die Steuerbelastung. Die Massnahme erhöht jedoch den administrativen Aufwand. Vereinheitlichte Entlastung Auf Stufe des qualifizierenden Anteilsinhabers Auf Stufe des Anteilsinhaber, der eine qualifizierende beim Teilbesteuerungsver- resultiert bei der Einkommenssteuer eine Mehrbelas- Beteiligung im Geschäftsvermögen hält, resultiert auf fahren. tung. rentablen Beteiligungen eine Mehr- und auf verlustbrin- genden Beteiligungen eine Minderbelastung. Ausweitung der pauschalen Von der Massnahme nicht betroffen. Von der Massnahme nur betroffen, wenn eine in der Steueranrechnung auf Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Person an einem Schweizer Betriebsstätten ausländischen Personenunternehmen beteiligt ist, dass eines ausländischen Unter- eine Betriebsstätte in der Schweiz hat, welche eine nehmens pauschale Steueranrechnung in Anspruch nehmen kann. Kantonale Gewinnsteuersen- Die Gewinnsteuerbelastung sinkt. Für die meisten Von der Massnahme nicht betroffen. kungen als Folge der Reform KMU dürfte dies der gewichtigste Effekt der Reform darstellen, der in vielen Konstellationen die Mehrbe- lastung durch die Anpassung des Teilbesteuerungs- verfahrens überkompensiert. Erhöhung Familienzulagen In den Kantonen Bern, Freiburg, Zug, Waadt, Wallis, In den Kantonen Bern, Freiburg, Zug, Waadt, Wallis, Genf und Jura hat die Vorlage keine Auswirkungen Genf und Jura hat die Vorlage keine Auswirkungen auf auf die KMU (sofern sie keine Zweigstellen in die Selbstständigerwerbenden, da die Familienzulagen anderen Kantonen haben), da die Familienzulagen bereits heute um 30 Franken oder mehr über dem vom bereits heute um 30 Franken oder mehr über dem Bund festgelegten Minimum liegen. vom Bund festgelegten Minimum liegen. In den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Graubünden und In den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Graubünden Neuenburg wird die Erhöhung der Ansätze um 30 und Neuenburg wird die Erhöhung der Ansätze um Franken teilweise wirksam, da die Ansätze bereits heute 30 Franken teilweise wirksam, da die Ansätze bereits leicht über dem vom Bund festgelegten Minimum liegen. heute leicht über dem vom Bund festgelegten Mini- Die Mehrausgaben für die Kinder- und Ausbildungszu- mum liegen. Die Mehrausgaben für die Kinder- und lagen liegen in diesen Kantonen zwischen 0,8 und 4 Ausbildungszulagen liegen in diesen Kantonen Prozent. In allen anderen Kantonen erhöhen sich die zwischen 0,8 und 4 Prozent. In allen anderen Kanto- Ausgaben für die Kinder- und Ausbildungszulagen um nen erhöhen sich die Ausgaben für die Kinder- und ungefähr 13 Prozent. Ausbildungszulagen um ungefähr 13 Prozent. Die Beitragssätze der Selbstständigerwerbenden werden Die Arbeitgeberbeitragssätze werden somit anstei- somit ansteigen. Es ist jedoch keine Aussage darüber gen. Es ist jedoch keine Aussage darüber möglich, möglich, um wie viele Prozentpunkte die Beitragssätze um wie viele Prozentpunkte die Beitragssätze stei- steigen, da sich diese nicht nur durch die Höhe der gen, da sich diese nicht nur durch die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen sondern auch durch Kinder- und Ausbildungszulagen sondern auch durch weitere Faktoren (insbesondere Geburts- und Adoptions- weitere Faktoren (insbesondere Geburts- und Adop- zulagen, branchenspezifische Risiken wie tiefe Löhne tionszulagen, branchenspezifische Risiken wie tiefe und überdurchschnittliche Kinderzahl, Verwaltungskos- Löhne und überdurchschnittliche Kinderzahl, Ver- ten) bestimmen. waltungskosten) bestimmen.

3.3 Personelle Auswirkungen Die SV17 zeitigt keine personellen Auswirkungen beim Bund. Insbesondere hat der vom Bundesrat im Mai 2014 verabschiedete Antrag zur Verstärkung der personellen Ressourcen im Bereich der Steuerprüfung seinen Ursprung nicht in der vorliegenden Reform und auch nicht in der vom Volk abgelehnten USR III. Die durch die zusätzlichen Steuerprüferinnen und Steuerprüfer steigenden Steuereinnahmen sollen aber als Nebeneffekt mithelfen, die durch die SV17 erwarteten Mehrausgaben des Bundes zu kompensieren. Hintergrund der Verstärkung der Steuerprüfung sind das im letzten Jahrzehnt stetig gestiegene Mengengerüst und die Zunahme der Komplexität der zu behandelnden Fälle. Gleichzeitig sind der ESTV in dieser Periode auch immer wieder neue Aufgaben zugewiesen

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worden. Der Personalbestand der ESTV ist demgegenüber gleich geblieben oder hat sich sogar leicht rückläufig entwickelt. Um die zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können, wurden schrittweise Ressourcen aus der internen und externen Prüfung abgezogen. Dies hat dazu geführt, dass die Prüfdichte mehr und mehr abgenommen hat. Die beantragten zusätzlichen Steuerprüferinnen und Steuerprüfer sollen primär dazu führen, dass die Prüfdichte wieder erhöht werden kann. Dadurch sollen für die Steuerpflichtigen die Rechtsgleichheit und -sicherheit wieder verbessert werden.

4 Rechtliche Aspekte 4.1 Verfassungsmässigkeit Gemäss Artikel 129 BV ist der Bund beauftragt, Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Er kann dabei namentlich die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage und die zeitliche Bemessung harmo- nisieren. Verfassungsrechtlich verboten sind hingegen Eingriffe in die Tarifhoheit der Kantone. Bereits im Rahmen der USR III hat das EFD ein Gutachten zur Verfassungskonformität der steuerlichen Massnahmen erstellen lassen46. Einige der nun in der SV17 enthaltenen Massnahmen wurden in diesem Gutachten bereits geprüft und als verfassungskon- form angesehen47. Es handelt sich dabei um folgende Massnahmen:  Patentbox;  Zusätzliche F&E-Abzüge und  Aufdeckung stiller Reserven. Ebenfalls in diesem Gutachten geprüft wurden die Entlastungen bei der Kapitalsteuer und die Erhöhung der Dividendenbesteuerung. Bei den Entlastungen bei der Kapitalsteuer wurde die Entlastung für konzerninterne Darlehen als verfassungswidrig angesehen. Diese Massnahme ist in der SV17 nicht mehr enthalten. Bei der Erhöhung und Harmonisierung der Dividendenbesteuerung erblickte der externe Gutachter keine verfassungsrechtlichen Probleme. Als verfassungswidrig erweist sich jedoch die bereits im geltenden Recht bestehende Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent48. Der Bundesrat wollte diese Quote mit der USR III abschaffen. In der Vernehmlassung hatte sich jedoch gezeigt, dass die klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Quote beibehalten will. Deshalb verzichtet der Bundesrat darauf, die Abschaffung dieser Quote in der SV17 erneut vorzuschlagen. Im Gutachten nicht geprüft wurden:  die Entlastungsbegrenzung;  die Anpassungen bei der Transponierung und  die Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung. Der Bundesrat erachtet diese Massnahmen als verfassungskonform. Die Norm betreffend die Berücksichtigung der Städte und Gemeinden hat keine explizite Verfassungsgrundlage. Entscheidend ist aber, dass diese Massnahme keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet. Die Eigenständigkeit der Kantone und deren Organisations- autonomie werden mit dieser Bestimmung nicht verletzt.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 4.2.1 Allgemeine Bemerkungen Vorteilhafte und international akzeptierte steuerliche Rahmenbedingungen sind für die Schweiz zentral, um ihre Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität als Unternehmensstandort zu erhalten. Wie bereits unter Ziffer 5.2 der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformge- setz III vom 5. Juni 201549 dargelegt, sind einerseits Staatsverträge und andererseits die von der OECD erlassenen Empfehlungen, insbesondere die Resultate des BEPS-Aktionsplan zur Beurteilung der internationalen Akzeptanz des schweizerischen Unterneh- menssteuerrechts von Bedeutung. Obwohl am 5. Oktober 2015 die OECD die Schlussberichte des 15 Massnahmen umfassenden BEPS-Projekts veröffentlicht hat, werden die Arbeiten im Rahmen des Inclusive Framework on BEPS fortgeführt (vgl. Ziffer 1.1.1.1). Weitere Entwicklungen sind damit zu erwarten, können heute jedoch noch nicht vorausgesehen werden. Aus diesen Grün- den orientieren sich die beantragten Neuregelungen am Stand der Arbeiten per 30. Juni 2017. Anpassungen an den beantragten Neuregelungen sind nicht ausgeschlossen, um künftigen internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Internationale Standards und Empfehlungen, wie jene der OECD, sind grundsätzlich auslegungsbedürftig. In ihrer Anwendung bestehen Ermessensspielräume, die auch politische Überlegungen beinhalten, weshalb nationale Gesetze und Regeln nicht abschlies- send auf ihre internationale Akzeptanz beurteilt werden können. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Regelungen zur Förderung der Ansiedlung, insbesondere von mobilen Faktoren, auf internationaler Ebene fortwährenden Diskussionen unterliegen und von vielen Staaten grundsätzlich infrage gestellt werden. Dies kann zu unilateralen Massnahmen einzelner Staaten gegen die beantragten Neuregelungen oder zu einer grundsätzlichen Überprüfung durch die OECD führen. Sind die beantragten Neuregelungen an den internationalen Standards der OECD ausgerichtet, so wird gleichzeitig auch die Zielset- zung der gemeinsamen Erklärung über die Unternehmensbesteuerung mit der EU (vgl. Ziffer 1.1.1.2) erfüllt. 4.2.2 Die BEPS-Mindeststandards Nach der Veröffentlichung der Schlussergebnisse aus dem BEPS-Projekt am 5. Oktober 2015 liegt nun der Schwerpunkt auf der Umsetzung, insbesondere der vier Mindeststandards (vgl. Ziffer 1.1.1.1). Nachfolgend werden die beiden Mindeststandards näher vorgestellt, die für die SV17 von besonders hoher Bedeutung sind: BEPS-Massnahme 5 „Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuer- praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ sowie BEPS-Massnahme 13 „Länderbezogene Berichterstattung“.

46 ROBERT DANON, La constitutionnalité des mesures fiscales proposées par la troisième réforme de l’imposition des entreprises (RIE III), unter : https://biblio.parlament.ch/e-docs/384330.pdf. 47 Grundlage des Gutachtens bildeten die Vernehmlassungsvorlage zur USR III und die darauf vom Bundesrat verabschiedeten Eckwerte für die Botschaft zur USR III. Die nun in der SV17 enthaltenen Massnahmen unterscheiden sich in der konkreten Ausgestaltung von den Massnahmen, wie sie dem Gutachten zugrunde lagen. 48 Siehe auch: BGE 136 I 65, E. 5.5. 49 BBL 2015 5069

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4.2.2.1 BEPS-Massnahme 5: Wirksame Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz Der Mindeststandard der BEPS-Massnahme 5 regelt einerseits die Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Substanz eines präferenziellen Regimes für Erträge aus Immaterialgüterrechten (sog. Patentbox), den sogenannten modifizierten Nexusansatz. Der Schlussbericht 2015 zur Massnahme 5 regelt die Übergangsbestimmungen für nicht nexuskonforme Patentboxen, die die Min- destanforderungen an die wirtschaftliche Substanz nicht erfüllen. Danach sind seit dem 30. Juni 2016 keine Neueintritte mehr in das Regime gestattet und die Vorteile des Regimes dürfen bis am 30. Juni 2021 gewährt werden. Der Begriff „Neueintritt“ umfasst sowohl neue Steuerpflichtige als auch neue Immaterialgüterrechte. Wie in Ziffer 1.1.1.1 dargelegt, führt das FHTP seine Arbeiten fort und ist daran, Übergangsregelungen für andere Regimes als Patentboxen sowie für ab dem Jahr 2017 geprüfte Patentboxen zu definieren. Andererseits wird Transparenz von Steuerrulings und vergleichbaren Instrumenten verlangt. Erlässt eine Steuerbehörde bestimmte Arten von Steuerrulings – bspw. unilaterale Verrechnungspreisrulings, Rulings zu Betriebsstättenfragen oder Rulings in Zusammen- hang mit einem Steuerregime – so müssen andere davon betroffene Staaten spontan darüber informiert werden. In der Schweiz wird der spontane Informationsaustausch über Steuerrulings auf der Grundlage des am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung genehmigten und für die Schweiz am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer- sachen (Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat50) bzw. des revidierten Steueramtshilfegesetzes51 erfolgen. Am 1. Januar 2017 ist die revidierte Steueramtshilfeverordnung (SR 651.11) in Kraft getreten, worin Einzelheiten zur Umsetzung des OECD-Standards festgelegt werden. Geplant ist die Anwendung des neuen Standards durch die Schweiz ab dem 1. Januar 2018. Betroffen sind Steuerrulings, die ab dem 1. Januar 2010 erteilt und bei Beginn der Anwendung noch wirksam sind sowie diejenigen Steuerrulings, die nach diesem Datum erteilt werden, vorausgesetzt, sie fallen unter den von der OECD festgehaltenen Rahmen. 4.2.2.2 BEPS-Massnahme 13: Länderbezogene Berichterstattung Mit dem Mindeststandard der BEPS-Massnahme 13 wurde die Verrechnungspreisdokumentation angepasst und die länderbezogene Berichterstattung sowie der automatische Austausch der länderbezogenen Berichte eingeführt. Der länderbezogene Bericht enthält Informationen über die weltweite Verteilung der Umsätze und der entrichteten Steuern, weitere Kennzahlen der multinationalen Konzerne in den einzelnen Staaten und Hoheitsgebieten sowie Angaben über die wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeiten sämtlicher konstitutiver Rechtsträger des multinationalen Konzerns. Dieser Bericht wird grundsätzlich von der Konzernobergesellschaft des multinationalen Konzerns erstellt und auf automatischer Basis ausschliesslich den nationalen Steuerbehörden der Staaten und Ho- heitsgebiete übermittelt, in denen der multinationale Konzern über einen konstitutiven Rechtsträger verfügt. Die Bundesversammlung hat am 16. Juni 2017 den Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (ALBA-Vereinbarung) und das Bundesgesetz über den interna- tionalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) verabschiedet. Läuft die Referen- dumsfrist am 5. Oktober 2017 ungenutzt ab, können die ALBA-Vereinbarung und das ALBAG im Dezember 2017 in Kraft treten. Multinationale Konzerne in der Schweiz würden damit verpflichtet, für das Steuerjahr 2018 erstmals einen länderbezogenen Bericht zu erstellen. Die Schweiz und ihre Partnerstaaten könnten somit erstmals 2020 die obligatorischen länderbezogenen Berichte austau- schen. 4.2.3 Beurteilung der beantragten Neuregelungen Die vorgesehenen Massnahmen orientieren sich am aktuellen Stand der Arbeiten der OECD, namentlich hinsichtlich der Massnah- men des BEPS-Aktionsplans. Damit lassen sich grundsätzlich auch die diesbezüglichen Anforderungen der EU erfüllen (vgl. die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, gemäss Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 201652, und gemeinsame Erklärung der Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und des Bundesrates zur Unternehmensbesteuerung vom 14. Oktober 2014 in Ziffer 1.1.1.2). Namentlich mit der Aufhebung der Regelungen für Statusgesellschaften und der Einführung einer nexuskonformen Patentbox wer- den die schweizerischen Steuergesetze dem aktuellen Stand der internationalen Standards angepasst und so eingegangene politische Verpflichtungen eingehalten. Zusätzliche F&E-Abzüge sind in den OECD-Mitgliedstaaten weit verbreitet und zurzeit international akzeptiert.

4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedürfen die Artikel 196 Absatz 1 DBG und 23a Absatz 4 FiLaG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Fran- ken / neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich zieht.

50 SR 0.652.1 51 SR 651.1 52 http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14166-2016-INIT/de/pdf

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Anhang: Abbildung 5 – Übergangszeitraum ab Inkrafttreten 1.1.2020

Wirksamkeits-

Art. 23a FiLaG Dot. LA bericht und Dot. RA

Bemessungsjahre (BemJ) 2017-2020: Bundesbeschluss Dotation (BB Dot.) Bundesbeschluss Dotation (BB Dot.) Verwendete Bemessungsjahre

Verwendete Zeta-1 Faktoren Verwendete Zeta-2 Faktoren BemJ 2021: Beta-Gewichtung 4/5 BemJ 2022: Beta-Gewichtung 3/5 BemJ 2023: Beta-Gewichtung 2/5 BemJ 2024: Beta-Gewichtung 1/5 Mindestausstattung: massgebl. Aggregierte Steuer-

Jahr nach Inkrafttreten Ergänzungsbeitrag (Abs. 3) Beta-Gewichtung in den

Berechungsjahr Zeta-Faktoren: Unter-/ Referenzjahr Vernehmlassung Parlament. Beratung (Fett = neues System) Obergrenzen (Abs. 2) Bemessungsjahren (Abs. 1) bemessungsgrundlage (ASG) Beta-Gewichtung 5/5 Ressourcen des 4. Jahres (Abs. 3) Lastenausgleich (LA) Ressourcenausgleich (RA)

2015 2016 2010 2011 2012 - - 2016 2017 2011 2012 2013 - - ASG wie bisher, 2017 2018 2012 2013 2014 - - WB 3 WB 3 ("fiktive") Beta- 2018 2019 2013 2014 2015 - - BB Dot. WB 3 BB Dot. 1 2019 2020 2014 2015 2016 - - 2 2020 2021 2015 2016 2017 - - Gewichtung 3 2021 2022 2016 2017 2018 - - WB 4 WB 4 4 2022 2023 2017 2018 2019 - - ASG Jahr 4 BB Dot. WB 4 BB Dot. 5 2023 2024 2018 2019 2020 2020 2020 Anwendung Übergang: Beta- und 6 2024 2025 2019 2020 2021 2020-21 2021 Beta- Ober-/ Mindest- Ergänzungs- 7 2025 2026 2020 2021 2022 2020-22 2022 Faktoren Unter- ausstat- beitrag WB 5 WB 5 8 2026 2027 2021 2022 2023 2020-23 2023 2020 grenzen tung entspr. je 180 Mio. BB Dot. WB 5 BB Dot.

Zeta-Gewichtung 9 2027 2028 2022 2023 2024 2020-24 2024 Zeta- Jahr 4 CHF 10 2028 2029 2023 2024 2025 2020-25 2025 Faktoren 11 2029 2030 2024 2025 2026 2021-26 2026 WB 6 WB 6 12 2030 2031 2025 2026 2027 2022-27 2027 BB Dot. WB 6 BB Dot. 13 2031 2032 2026 2027 2028 2023-28 2028

ASG neu 14 2032 2033 2027 2028 2029 2024-29 2029 15 2033 2034 2028 2029 2030 2025-30 2030 WB 7 WB 7 16 2034 2035 2029 2030 2031 2026-31 2031 BB Dot. WB 7 BB Dot. ... ... ... ... ... ... ... …

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