Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
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Genehmigung des Rahmenübereinkommens über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Erläuternder Bericht
Übersicht
Es wird beantragt, dass die Schweiz das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Konvention von Faro) ratifi- ziert. Das Übereinkommen definiert das Kulturerbe als wichtige Ressource für die Förderung der kulturellen Vielfalt und der nachhaltigen Entwicklung von Gesell- schaft, Wirtschaft und Umwelt. Es fordert, Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und den Zugang zum Kulturerbe sowie die Teilhabe einer breiten Bevölkerung daran stärken. Das Übereinkommen respektiert die bestehenden staatlichen Strukturen und Verfahren. Seine Umsetzung kann in der Schweiz mit den beste- henden gesetzlichen Grundlagen, im Rahmen der bestehenden Verfahren und mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen.
Ausgangslage Das Übereinkommen ist als allgemeiner Rahmen für europäische Kulturerbe- Politiken bestimmt und soll die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe ergänzen und stärken. Als Rahmenübereinkommen definiert es überge- ordnete Ziele und identifiziert Handlungsfelder. Es lässt den beitretenden Staaten für die Umsetzung weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten und gibt keine konkreten Massnahmen vor.
Die Konvention von Faro geht von einem breiten Kulturerbebegriff aus, der sowohl materielle als auch immaterielle und digitale (digital entstandene oder digitalisierte) Erscheinungsformen umfasst. Sie versteht das Kulturerbe als zentrale Ressource für die nachhaltige Entwicklung und zeigt konkrete Wege auf, wie das Kulturerbe zu- gunsten einer nachhaltigen und alle Bevölkerungskreise einschliessenden Gesell- schaft nutzbar gemacht werden kann. Im Zentrum steht die Frage, warum und für wen das europäische Kulturerbe gepflegt werden soll. Die Konvention von Faro verpflichtet die Vertragsstaaten in allgemeiner Weise, den Beitrag des Kulturerbes für die Gesellschaft anzuerkennen und die gemeinsame Ver- antwortung für das Kulturerbe sowie die Teilhabe der Bevölkerung daran zu för- dern. Dahinter steht die Überlegung, dass das Potenzial des Kulturerbes nur durch Mitwirkung und Mitverantwortung voll entfaltet werden kann. Für die Umsetzung lässt die Konvention von Faro den beitretenden Staaten weitge- hende Gestaltungsmöglichkeiten. Mit dem Grundverständnis des Kulturerbes als Ressource, die es im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen gilt, sowie mit der Betonung des Potentials des Kulturerbes, Identität zu schaffen, die demokratische Gesellschaftsform zu fördern und zur Lebensqualität beizutragen, bestätigt die Konvention die gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Kantonen für eine ganzheitliche nationale Kulturerbe- politik. Die Konvention verweist auf die Bedeutung zeitgemässer Ansätze wie einer
partizipativen und transparenten Gouvernanz, der Förderung von Bottom-Up- Prozessen sowie des systematischen Einbezugs digitaler Medien. Damit bildet sie eine solide Grundlage für die zukünftige, zeitgemässe Ausrichtung der nationalen Kulturerbepolitik. Ein Beitritt würde die Teilnahme der Schweiz an den bereits bestehenden kulturellen Übereinkommen des Europarats sinnvoll vervollständigen. Die Ratifikation der Konvention von Faro wäre – gerade auch vor dem Hintergrund der enormen Zer- störungen und der Instrumentalisierung des kulturellen Erbes in aktuellen bewaffne- ten Konflikten – ein Bekenntnis der Schweiz zur Förderung von Stabilität und für ein friedliches Zusammenleben der Völker und entspricht den Zielen der Aussenpolitik des Bundes.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Konvention von Faro) definiert das Kulturerbe als zentrale Ressource für eine umfassende nachhaltige Entwicklung und zeigt konkrete Wege auf, wie das Kulturerbe zur Entwicklung einer nachhaltigen und inklusiven Gesellschaft nutzbar gemacht werden kann. Kulturelle Nachhaltigkeit ist ein relativ junges Konzept; es wurde erst im Rahmen der 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Agenda 2030 systematisch in die globalen Nachhaltigkeitsziele aufgenommen. Die Strategie Nachhaltige Ent- wicklung 2016–20191 des Bundesrats nennt erstmals konkrete Ziele im Bereich der kulturellen Nachhaltigkeit. Auch in der der Botschaft zur Förderung der Kultur 2016–2020 (Kulturbotschaft)2 betont der Bundesrat, dass die nachhaltige Entwick- lung stärker auf Aspekte des Kulturerbes und der Kreativität ausgerichtet werden müsse und zeigt mit den drei Handlungsachsen «Kulturelle Teilhabe», «Gesell- schaftlicher Zusammenhalt» sowie «Kreation und Innovation» auf, wie Kultur zu nachhaltiger Entwicklung beitragen kann. Diesen Strategien liegt ein modernes und dialogisches Kulturerbeverständnis zugrunde, das eng mit Lokalitäten und Lebens- bedingungen verknüpft ist. Bewahrung und Gestaltung des Kulturerbes sollen in partizipativer und demokratischer Beteiligung erreicht werden. Das Kulturerbe wird anerkannt als bedeutender Standortfaktor, als wichtiges Element für Lebensqualität und für die Festigung einer demokratischen Gesellschaft.
1.2 Verlauf der Verhandlungen
Auslöser für die Ausarbeitung der Konvention war die Erkenntnis, dass neben den bestehenden Übereinkommen des Europarats mit ihren je besonderen Zielsetzungen bisher ein Instrument fehlte, welches das Kulturerbe in allgemeiner Weise in Wert setzt und seine Bedeutung für die Lebensqualität des Einzelnen, für die Integration der Gesellschaft und die Nachhaltigkeit stützt. Das Rahmenübereinkommen wurde von einer Expertengruppe unter Leitung des Comité directeur du patrimoine culturel des Europarats 2003–2004 ausgearbeitet und am 27. Oktober 2005 vom Ministerrat des Europarats verabschiedet und zur Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt.
Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2011 mit dem Beitritt des zehnten Staats in Kraft getreten (Art. 18 Bst. c).
Bisher haben 17 Staaten das Übereinkommen ratifiziert (Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Georgien, Ungarn, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Republik Moldau, Serbien, Slowakische Republik,
1 https://www.are.admin.ch/are/de/home/nachhaltige-entwicklung/politik-und-
strategie/strategie-nachhaltige-entwicklung-2016-2019.html (konsultiert am: 10.07.2017)
Slowenien, Mazedonien, Ukraine). 6 Staaten haben das Übereinkommen unterzeich- net, aber noch nicht ratifiziert (Albanien, Belgien, Bulgarien, Finnland, Italien, San Marino).
1.3 Verhandlungsergebnis
Mit der Konvention von Faro ist ein Rahmenübereinkommen entstanden, welches allgemeine Ziele und Handlungsfelder definiert und den Vertragsstaaten die Rich- tung für ihre Kulturpolitik weist. Es begründet jedoch keine spezifischen Handlungs- pflichten. Die Staaten bleiben frei, jene Vorgehensweisen zu wählen, die ihrem politischen System und ihren Traditionen am besten entsprechen. Der Europarat stellt den Mitgliedstaaten damit ein Instrument zur Verfügung, das einem modernen Kulturerbeverständnis verpflichtet ist und eine integrierte Politik der Pflege und Weiterentwicklung verfolgt, ohne durch hohe Regelungsdichte in die staatliche Souveränität einzugreifen.
1.4 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Die Konvention von Faro geht von einem breiten Begriff des Kulturerbes aus. Er umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Men- schen und Orten hervorgehen. Damit sind sowohl das materielle als auch das imma- terielle und das digitale Kulturerbe angesprochen.
Das Übereinkommen versteht das Kulturerbe als zentrale Ressource für den gesell- schaftlichen Zusammenhalt, für die Verbesserung des Lebensraums und für die Steigerung der Lebensqualität. Es fordert die Schaffung von Rahmenbedingungen, die das Kulturerbe in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit rücken und einer breiten Bevölkerung uneingeschränkten Zugang zum sowie demokratische Teilhabe am Kulturerbe ermöglichen. Die Konvention geht von einem individuellen Recht der Menschen auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilhabe am kulturellen Leben aus, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Art. 27) und im Internationalen Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte3 (Art. 15) formuliert wird.
Die Konvention von Faro ist als allgemeiner Rahmen für europäische Kulturerbe- Politiken bestimmt und soll die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe ergänzen und stärken. Als Rahmenkonvention definiert sie übergeordnete Ziele und identifiziert Handlungsfelder. Sie enthält keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen und gibt keine konkreten Massnahmen vor. Sie verpflichtet die Ver- tragsstaaten in allgemeiner Weise, den Beitrag des Kulturerbes für die Gesellschaft anzuerkennen und die gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe sowie die
3 SR 0.103.1
Teilhabe der Bevölkerung daran zu fördern. Für die Umsetzung lässt die Konvention von Faro den beitretenden Staaten weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten.
In der Schweiz betrifft dies angesichts der verfassungsmässigen Aufteilung der Kompetenzen im Bereich Kultur sowohl die Kantone als auch den Bund. Sie ent- scheiden selbständig, wie sie in ihrer Politik und ihren Rechtsakten die Anliegen der Konvention fördern. Die Konvention hält in Artikel 6 Buchstabe c zudem ausdrück- lich fest, dass durch sie keine durchsetzbaren Rechte von Einzelpersonen geschaffen werden. In spezifischer Weise verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten zu einem Monitoring (Erhebung und öffentliche Bereitstellung von Daten zu Gesetzgebung, politischen Programmen und Methoden; Art. 15).
1.5 Würdigung
Als Rahmenübereinkommen überdacht die Konvention von Faro die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich Kulturerbe. Sie nimmt das im Europäischen Kulturabkommen vom 19. Dezember 19544 begründete Prinzip des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auf. Während sich das Übereinkommen vom 3. Oktober
1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa5 und das Europäische
Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes6 auf die Frage konzentrieren, wie das gebaute und archäologische Kulturerbe zu schützen ist, widmet sich die Konvention von Faro der Frage, warum und für wen das europä- ische Kulturerbe gepflegt werden soll. Dabei stellt sie seine Bedeutung für die heutige Gesellschaft in den Mittelpunkt. In ihrem spezifischen Ansatz unterscheidet sich die Konvention von Faro von den Instrumenten der UNESCO in den Bereichen Kulturgüterschutz, Kulturgütertransfer, Welterbe und immaterielles Kulturerbe7. Diese legen den Hauptakzent auf die Erstellung von Listen und Inventaren einzelner Gattungen und deren Schutz, Bewah- rung bzw. Tradierung und Weiterentwicklung. Der Fokus der Konvention von Faro liegt beim Menschen, in seinem Verhältnis zum Kulturerbe und auf dem kulturellen Umfeld. Geprägt durch die Erfahrungen aus den Balkankonflikten der 1990er Jahr wendet sich die Konvention dezidiert gegen jegliche Instrumentalisierung des Kulturerbes zu ideologischen, ethnischen, religiösen oder anderen Zwecken. Die seit einigen
4 SR 0.440.1 5 SR 0.440.4 6 SR 0.440.5 7 Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon- flikten (SR 0.520.3); Zweites Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (SR 0.520.33); Übereinkommen vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (SR 0.444.1); Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (SR 0.451.41); Überein- kommen vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes (SR 0.440.6); Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (SR 0.440.8).
Jahren massiv zunehmende Zerstörung von Kulturerbe als Kampfmittel in bewaffne- ten Konflikten und die gleichzeitig auftretenden Beschneidungen kultureller Rechte machen die Aktualität dieser Bestimmungen augenfällig. Dies ist auch für die Schweiz relevant, die sich international an den einschlägigen Initiativen der Verein- ten Nationen beteiligt. Mit dem Grundverständnis des Kulturerbes als Ressource, die es im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen gilt, sowie mit der Betonung des Potentials des Kulturerbes, Identität zu schaffen, die demokratische Gesellschaftsform zu fördern und zur Lebensqualität beizutragen, bestätigt die Konvention die gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Kantonen für eine ganzheitliche nationale Kulturerbe- politik, die den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet ist. Die Kon- vention verweist auf die Bedeutung zeitgemässer Ansätze wie eine partizipative und transparente Gouvernanz, die Förderung von Bottom-Up-Prozessen sowie des syste- matischen Einbezugs digitaler Medien. Die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen in Bund und Kantonen tragen diesen Aspekten bereits heute Rechnung. In diesem Zusammenhang sind auf Bun- desebene namentlich zu nennen: die Garantie der Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Kunstfreiheit (Art. 21 BV), welche verhindern, dass der Staat in den Bereich der freien kulturellen Aktivität der Einzelnen eingreift; das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20098, das neben der Bewahrung des Kulturerbes explizit bezweckt, die kulturelle Vielfalt und durch sie den Zusammen- halt in der Schweiz zu stärken sowie den Zugang zur Kultur und die Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben zu fördern; das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz9, das den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der Landschaft, der historischen Ortsbilder und Kulturdenkmäler regelt und die Unterstützung von Organisationen, Forschung, Ausbildung und Öffentlichkeitsarbeit explizit vorsieht sowie ein Beschwerderecht der privaten Schutzorganisationen begründet; das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197910, das einen integrierten Ansatz verfolgt und sicherstellt, dass das gebaute Kulturerbe bei der Raumentwick- lung von Bund, Kantonen und Gemeinden berücksichtigt wird. Die Kulturgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie das Raum-
planungsrecht von Bund und Kantonen erlauben eine den jeweiligen Möglichkeiten angepasste Umsetzung. Dank dem programmatischen Charakter des Übereinkom- mens kann sich die Schweiz viel Spielraum bewahren und Massnahmen nach ihren Bedürfnissen ausgestalten. Eine Ratifikation der Konvention von Faro erlaubt es, die nationale Kulturerbe- politik verstärkt auf soziale Handlungsfelder zu beziehen und Förderprogramme entsprechend abzustimmen. Gleichzeitig kann die Schweiz an der durch die Konven- tion geschaffenen europäischen Plattform mitwirken und ihren Instrumenten und Massnahmen eine grössere Legitimität und Publizität verleihen. Die Schweiz hat insbesondere in den Themenbereichen kulturelle Teilhabe und gesellschaftlicher Zu- sammenhalt langjährige Erfahrung, die sie international einbringen kann. Ebenso
8 SR 442.1 9 SR 451 10 SR 700
verfügt sie für die ganzheitliche Betrachtung, Schonung und Weiterentwicklung von Landschaft, historischen Ortsbildern und Verkehrswegen über international vor- bildliche und einmalige Instrumente11. Umgekehrt kann sie von den Erfahrungen der anderen Staaten profitieren. Die Konvention von Faro bildet eine solide Grundlage für die zukünftige Ausrich- tung der Kulturerbepolitik des Bundes, welche die Leistungen des Kulturerbes für die Gesellschaft sichtbar machen sowie Mitwirkung und Mitverantwortung stärken will. Der Beitritt würde die Teilnahme der Schweiz an den bereits bestehenden kul- turellen Übereinkommen des Europarats sinnvoll vervollständigen. Er wäre ein Bekenntnis der Schweiz zur Förderung von Stabilität und für ein friedliches Zu- sammenleben der Völker und entspricht den Zielen der Aussenpolitik des Bundes.
1.6 Sprachfassungen des Vertrags
Verbindlich und gleichwertig sind die französische und die englische Sprachfassung.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Überein-
kommens
Präambel Die Präambel bringt die Leitgedanken zum Ausdruck, die anschliessend in den einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens konkretisiert werden.
Abschnitt 1: Ziele, Definitionen und Grundsätze
Art. 1 Ziele des Übereinkommens Das Übereinkommen geht aus von der Anerkennung dreier Grundprämissen: Erstens stehen den Menschen Rechte am Kulturerbe zu; diese Rechte sind im Grundrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäss der Allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (Art. 27) mitenthalten. Es besteht sodann eine gemeinsame wie auch eine individuelle Verantwortung gegenüber dem Kulturerbe als notwendiges Gegenstück zu den Rechten an diesem Erbe. Die Erhal- tung und eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Nutzung des Kulturerbes sind drit- tens darauf gerichtet, die Gesellschaft weiterzuentwickeln und die Lebensqualität zu fördern. Die Massnahmen, welche die Vertragsstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens treffen, sollen dem Aufbau einer im Frieden lebenden demokratischen Gesellschaft
11 Zu nennen sind insbesondere die drei Bundesinventare: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN; Bundesinventar der schützenswer- ten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS; Bundesinventar der histori- schen Verkehrswege der Schweiz IVS.
und der Förderung der kulturellen Vielfalt dienen, wobei diese Massnahmen von öffentlichen und privaten Akteuren getragen werden. Mit diesen Zielsetzungen bringt Artikel 1 zum Ausdruck, dass es bei der Konvention von Faro nicht um die Erhaltung des Kulturerbes um seiner selbst willen, wegen seiner ästhetischen und wissenschaftlichen Qualitäten geht. Die Konvention von Faro bezweckt, das Kulturerbe in den Dienst der Lebensqualität der Individuen und Gemeinschaften in Europa zu stellen.
Art. 2 Definitionen Artikel 2 definiert die Begriffe «Kulturerbe» und «Kulturerbe-Gemeinschaft». «Kulturerbe setzt sich aus einer Reihe von Ressourcen zusammen, die aus der Vergangenheit ererbt wurden und welche die Menschen unabhängig von der Eigen- tumszuordnung als eine Widerspiegelung und einen Ausdruck ihrer beständig sich weiter entwickelnden Werte, Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen identifizieren. Es umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus der Interaktion zwi- schen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen.» Diese Umschreibung ist die bisher weitest gefasste in einer völkerrechtlichen Ver- einbarung. Sie umfasst das immaterielle, das materielle und das digitale Kulturerbe und sie misst den mit seiner Entstehung, Verwendung, Erhaltung, Pflege, Aneignung und Weitergabe verbundenen Prozessen Bedeutung zu. Sie bringt zum Ausdruck, dass dem Kulturerbe eine Wechselwirkung insofern innewohnt, als das Kulturerbe durch menschliche Handlungen immer wieder neu bestimmt wird, also keine stati- sche, unveränderliche Grösse darstellt. Die Begriffsbestimmung hebt sodann den Bezug des Kulturerbes zur räumlichen Umwelt hervor. Der Begriff «Kulturerbe-Gemeinschaft» bezeichnet Personengruppen, welche be- stimmten Aspekten des Kulturerbes eine besondere Wertschätzung entgegenbringen und den Willen bekunden, dass dieses Erbe im Rahmen des öffentlichen Handelns erhalten und nachfolgenden Generationen überliefert wird. Eine solche Gruppe von Personen kann (muss aber nicht) durch eine gemeinsame Herkunft, Sprache oder Glaubensüberzeugung verbunden sein. Sie kann auch in der Weise entstehen, dass mehrere Personen ein gemeinsames Interesse an einer bestimmten Ausprägung von Kulturerbe haben, etwa einer Baugattung, einem Musikstil oder einem Brauchtum/ einer Tradition.
Art. 3 Das gemeinsame Erbe Europas Die Konvention von Faro nimmt das im Europäischen Kulturabkommen in Artikel 1 begründete Prinzip des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas auf und vertieft seine gesellschaftliche Bedeutung für die drei Grundwerte des Europarats: Men- schenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Art. 4 Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe Artikel 4 bezieht sich auf die Rechte und die Verpflichtungen des Individuums in Bezug auf das Kulturerbe. Die Konvention geht von einem individuellen Recht der
Menschen auf kulturelles Erbe als Teilbereich des Rechts auf Teilhabe am kulturel- len Leben aus (Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Verein- ten Nationen von 1948; Art. 15 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Es liegt aber ebenso in der Verantwortung jedes Indi- viduums und jeder Gemeinschaft, das eigene Kulturerbe und jenes Dritter zu achten. Allerdings schafft die Konvention kein unmittelbar durchsetzbares individuelles Recht auf das Kulturerbe (vgl. Art. 5 Bst. c und Art. 6 Bst. c). Die Vertragsstaaten sind gehalten, aufgrund eigener Entscheidung in ihrer Gesetzgebung diesem Recht Geltung zu geben. In der Schweiz gewährleisten die Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Kunstfreiheit (Art. 21 BV), in Verbindung mit den entsprechenden Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten12 (Art. 8 und 10), dass der Staat nicht in den Bereich der freien kulturellen Aktivität der Einzelnen eingreift. Soweit es um den Zugang zur Kultur und um deren Förderung geht, schaffen dafür die einschlägi- gen Gesetze des Bundes und der Kantone die erforderlichen Grundlagen. Für die Ebene des Bundes sind dies namentlich das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, das Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 199213, das Muse- ums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 200914, das Kulturförderungsgesetz, das Filmgesetz vom 14. Dezember 200115, das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200216 und das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. Septem- ber 201117.
Art. 5 Gesetze und Politiken zum Kulturerbe Artikel 5 legt dar, dass das Kulturerbe systematisch in Gesetzgebung und verwandte Politikfelder zu integrieren ist, um die Ausübung des Rechts auf Kulturerbe zu garantieren. Hervorzuheben sind daraus die folgenden Punkte:
- Ein Vertragsstaat muss die öffentlichen Interessen umschreiben und festlegen, welche die Grundlage für sein Handeln zugunsten des Kulturerbes bilden.
- In ihren Aktivitäten zur Bewahrung und zur Förderung des Kulturerbes müssen die Vertragsstaaten die verschiedenen Erscheinungsweisen des Kulturerbes ohne Diskriminierung behandeln. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Objekte auf dem Territorium eines Vertragsstaates, deren Herkunft in einem andern Ver- tragsstaat liegt.
Art. 6 Rechtswirkungen des Übereinkommens Artikel 6 enthält wichtige Präzisierungen zu den Rechtswirkungen bzw. zur Trag- weite des Übereinkommens:
12 SR 0.101 13 SR 432.21 14 SR 432.30 15 SR 443.1 16 SR 151.3 17 SR 446.1
- Das Übereinkommen ist nicht unmittelbar anwendbar, schafft also keine voll- streckbaren Rechte und Pflichten (Bst. c).
- Aus dem Übereinkommen dürfen keine Einschränkungen oder Beeinträchtigun- gen der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgeleitet werden, wie sie sich namentlich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Bst. a) ergeben.
- Strengere Vorschriften zur Erhaltung des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, werden durch das Übereinkommen nicht berührt (Bst. b).
Abschnitt 2: Beitrag des Kulturerbes an die Gesellschaft und die menschliche Ent- wicklung
Art. 7 Kulturerbe und Dialog Die Vertragsstaaten werden in dieser Bestimmung angehalten, den kulturellen und interkulturellen Dialog zu fördern, indem sie die Erarbeitung von ethischen und methodischen Grundlagen unterstützen (Bst. a, c), Schlichtungsverfahren einführen (Bst. b) und diese Ansätze in Bildung und Weiterbildung integrieren (Bst. d).
Art. 8 Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität Artikel 8 gibt Handlungsanweisungen für das Verhältnis zwischen dem Kulturerbe und der räumlichen Umwelt. Das Kulturerbe soll als wichtiges Element in allen Sektoralpolitiken berücksichtigt werden. Nötigenfalls muss geprüft werden, welche negativen Auswirkungen für das Kulturerbe ein Vorhaben nach sich zieht und mit welchen Mitteln sich diese vermeiden oder vermindern lassen (Bst. a). Zu fördern ist das Wissen um die allen obliegende Verantwortung für den gemeinsamen Lebens- raum (Bst. c). Die Erarbeitung von Qualitätszielen soll sicherstellen, dass sich zeit- genössische Bauten und Anlagen in den Raum einfügen, ohne kulturelle Werte zu gefährden (Bst. d).
Art. 9 Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes Artikel 9 legt – mit Blick hauptsächlich auf das materielle Kulturerbe – Grundsätze für den Umgang mit dem Kulturerbe fest. Die Vertragsstaaten sollen den Respekt für die Integrität dieses Erbes fördern und sicherstellen, dass bei Eingriffen auf die in ihm liegenden Werte Rücksicht genommen wird (Bst. a). In Technische Normen- werke sind die für die Erhaltung des Kulturerbes unerlässlichen Anforderungen aufzunehmen (Bst. c), und berufliche Qualifikationsstandards und Zulassungs- bewilligungen sind so auszugestalten, dass der Umgang mit dem Kulturerbe eine hohe Qualität erreicht (Bst. e). Die Verwendung traditioneller Materialien und Techniken und das hergebrachte Wissen sind zu fördern, namentlich auch im Hin- blick auf zeitgenössische Anwendungen (Bst. d).
Art. 10 Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit Das Kulturerbe ist ein relevanter Faktor für die Wirtschaftstätigkeit. Die Konvention will diesen Aspekt stärken, unter Betonung der Nachhaltigkeit. Sie hält die Vertrags- staaten an, das Potential des Kulturerbes als einen Faktor der nachhaltigen wirt- schaftlichen Nutzung aufzuzeigen und zu fördern, dabei aber sicherzustellen, dass Charakter und Integrität des Kulturerbes gewahrt bleiben.
Abschnitt 3 Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Teilhabe der Bevölkerung Ein Hauptanliegen der Konvention liegt darin, die nichtstaatlichen Akteure in die Erhaltung des Kulturerbes und in den respektvollen Umgang mit ihm einzubeziehen. Dies wird in den Artikeln 11–14 ausgeführt.
Art. 11 Umsetzung der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe Der Umgang mit dem Kulturerbe soll einem integrativen Ansatz folgen, dies einer- seits innerhalb der Verwaltung, anderseits im Verhältnis zur Zivilgesellschaft (Bst. a und b). Ehrenamtliche Tätigkeit ist vom Staat zu respektieren und zu fördern (Bst. d; vgl. auch Art. 12 Bst. c), namentlich in Situationen, in denen nichtstaatliche Organi- sationen sich für die Erhaltung des Kulturerbes einsetzen (Bst. e; die Erläuterungen zur Konvention verweisen diesbezüglich auf die Aarhus-Konvention vom 25. Ju- ni 199818).
Art. 12 Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe Eine wesentliche Zielsetzung der Konvention von Faro liegt darin, einer möglichst breiten Bevölkerung die Teilhabe am Kulturerbe zu ermöglichen. In diesem Zusam- menhang sollen die Vertragsstaaten nicht nur alle Menschen ermutigen, sich an sämtlichen mit dem Kulturerbe verbundenen Prozessen aktiv zu beteiligen, sondern auch die kulturelle Vielfalt fördern, die Rolle von Vereinen und Verbänden anerken- nen sowie Massnahmen ergreifen, um den Zugang zum Kulturerbe zu erleichtern, besonders für die Jugend und für benachteiligte Gruppen.
Art. 13 Kulturerbe und Wissen Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Kulturerbe im Bereich der Erziehung, Bildung und Berufsausbildung als Gegenstand der Ausein- andersetzung einbezogen wird.
Art. 14 Kulturerbe und Informationsgesellschaft Digitale Vermittlung des Kulturerbes und digitales Kulturerbe haben heute einen bedeutenden Stellenwert. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die
18 SR 0.814.07
Möglichkeiten der Digitalisierung für die Verbesserung des Zugangs zum Kultur- erbe zu nutzen und dabei die Qualität der Inhalte sowie die sprachliche und kultu- relle Vielfalt sicherzustellen (Bst. a und b). Hindernisse beim Zugang zu Informatio- nen über das Kulturerbe sind soweit wie möglich abzubauen, und die Urheberrechte sind gleichzeitig zu schützen (Bst. c).
Abschnitt 4: Monitoring und Zusammenarbeit
Art. 15 Verpflichtungen der Vertragsparteien Soweit es um die Umsetzung der Konvention von Faro auf der Ebene des Europa- rates geht, übernehmen die beitretenden Staaten zwei Pflichten. Sie beteiligen sich am Monitoring durch den Europarat (Bst. a). Um dieses zu ermöglichen, liefern sie Daten an das elektronische Informationssystem des Europarats (Bst. b). Dort stehen heute zwei Systeme zur Verfügung: Das Réseau européen du patrimoine HEREIN sammelt Daten zu Finanzierungsmechanismen, integrierten Erhaltungsstrategien und Sensibilisierungsmassnahmen. Es wurde explizit geschaffen, um die Umsetzung der Kulturerbeübereinkommen zu beobachten. Das System COMPENDIUM vereint Informationen über die europäischen Kulturpolitiken und wird vom Europarat ge- meinsam mit einer Gemeinschaft von Institutionen geführt. Die Schweiz liefert aufgrund der bestehenden Verpflichtungen bereits heute Daten an beide Systeme und unterstützt die Weiterentwicklung beider Plattformen mit wiederkehrenden Beiträgen an die Trägervereine. Im Gegensatz zu andern ähnlichen Vereinbarungen statuiert die Konvention von Faro keine Pflicht der Vertragsstaaten, periodisch Berichte über die Umsetzung der Konvention vorzulegen.
Art. 16 Umsetzungsmechanismus Auf Stufe des Europarates wurde das Comité Directeur de la Culture, du Patrimoine et du Paysage (CDCPP) mit der Umsetzung der Konvention beauftragt.
Art. 17 Zusammenarbeit bei der Umsetzung Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander direkt oder über den Europarat zusam- men. Sie fördern zwischenstaatliche und grenzüberschreitende Aktivitäten zugun- sten des Kulturerbes, namentlich durch die Schaffung von Netzwerken für die regio- nale und multilaterale Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien können gegenseitig vereinbaren, die internationale Zusammenarbeit finanziell zu unterstützen.
Abschnitt 5: Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen (Art. 18–23) entsprechen dem für andere Übereinkom- men des Europarats verwendeten Modell. Sie bedürfen keiner weiteren Erläuterung.
Artikel 21 legt fest, dass ein Mitgliedstaat das Übereinkommen jederzeit kündigen kann; die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Empfang durch den General- sekretär des Europarats wirksam.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Aus der Konvention entstehen kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und kein Bedarf an zusätzlichen Ressourcen beim Bund. Die Kulturgesetzgebung, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie das Raumplanungsrecht erlauben eine den jewei- ligen Möglichkeiten angepasste Umsetzung.19 Diese erfolgt im Rahmen der laufen- den Politiken. Die Konvention bildet eine solide Grundlage für die zukünftige, zeitgemässe Aus- richtung der Kulturerbepolitik des Bundes, welche die Leistungen des Kulturerbes für die Gesellschaft sichtbar machen sowie Mitwirkung und Mitverantwortung stärken will.
Das mit der Konvention verbundene Monitoring ist direkt vom Bund umzusetzen. Er kann dabei auf entsprechende Daten der Kantone zurückgreifen, die im Zusammen- hang mit den Kulturstatistiken und den Programmvereinbarungen im Bereich Hei- matschutz und Denkmalpflege sowie der Berichterstattung zur Agenda 2030 der nachhaltigen Entwicklung bereits erhoben werden. Bereits heute liefert die Schweiz periodisch Daten an die Plattformen COMPENDIUM und HEREIN, welche vom Europarat als Monitoring-Tools für die Umsetzung der Konvention von Faro einge- setzt werden20. Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der ständigen Aktivitäten der Schweiz beim Europarat. Zuständig ist das Comité Directeur de la Culture, du Patrimoine et du Paysage (CDCPP), an dem die Schweiz seit den 1960er Jahren teilnimmt.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Auch für Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und das Berg- gebiet entstehen kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf und kein Bedarf an zusätz- lichen Ressourcen. Die Umsetzung der Konvention kann im Rahmen der laufenden Aktivitäten und je nach den Möglichkeiten vor Ort erfolgen.
19 Vgl. dazu oben 1.5 S. 6.
20 Grundlage sind das Europäische Kulturabkommen sowie Art. 14 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz resp. Art. 22 Kulturförderungsgesetz.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das Kulturerbe ist bereits heute ein wesentlicher volkswirtschaftlicher Faktor und trägt zu den Standortqualitäten der Schweiz bei. Eine nachhaltige und integrierte Kulturerbepolitik, die den Grundsätzen der Konvention von Faro entspricht, kann diese Qualitäten verstärken und gleichzeitig zur internationalen Glaubwürdigkeit der Schweiz beitragen.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die gesellschaftspolitischen Ziele der Konvention von Faro stimmen mit den Ziel- setzungen der Schweiz überein. Die Konvention zeigt Wege auf, wie diese im Be- reich Kulturerbe erreicht werden können und bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte an schweizerische Politiken und Programme. Die explizit geforderte Partizipation von Verbänden, Vereinen und der Bevölkerung wird in der Schweiz durch das geltende Recht sichergestellt und durch private und staatliche Förderung begünstigt.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Zielsetzung der Konvention von Faro entspricht der Zielsetzung der schweizeri- schen Landschaftspolitik. Beide setzen auf integrierte Instrumente, koordinierte Verfahren und demokratische Teilhabe an Pflege und Gestaltung des Raums.
3.6 Andere Auswirkungen
Es sind keine anderen Auswirkungen zu erwarten.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien
des Bundesrats
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201621 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201622 über die Legislaturpla- nung 2015–2019 angekündigt. Im elften Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 24. August 201623 nennt der Bundesrat unter Ziffer 4.4.1 die Konvention von Faro als eines der Übereinkommen, welche für die Schweiz von Interesse sind; eine
21 BBl 2016 1105
22 BBl 2016 5183
23 BBl 2016 7045
Unterzeichnung könne in Betracht gezogen werden, wenn die Auswirkungen und die Möglichkeiten zur Umsetzung in der Schweiz geprüft seien. Diese Prüfung ist inzwischen erfolgt und hat ergeben, dass die Konvention sich zur Umsetzung mehrerer Ziele und Strategien des Bundesrats (vgl. dazu unten 4.2.) eig- net, die in der Legislaturperiode 2015–2019 anstehen. Die Ratifizierung der Kon- vention wäre zudem ein nachhaltiger Beitrag der Schweiz zum Europäischen Kultur- erbejahr 2018.
4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Ein Beitritt zum Übereinkommen steht in Übereinstimmung mit mehreren Zielen und Strategien der Legislaturplanung 2015–201924 sowie der Kulturbotschaft 2016–
202025 und kann auf dem Gebiet des Kulturerbes Wesentliches zu den Politiken des
Bundes beitragen. Von ihr gehen massgebliche Impulse aus, um die für den Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege diagnostizierte Tradierungskrise26 zu überwinden.
Die von der Konvention geforderte kulturelle Teilhabe, die Anerkennung der kultu- rellen Vielfalt und der Respekt kultureller Minderheiten sind auch wichtige Voraus- setzungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den sozialen Frieden in der Schweiz. Sie stimmen mit den Legislaturzielen Nr. 8 Die Schweiz stärkt den Zusam- menhalt der Regionen und fördert die Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgruppen27 und Nr. 9 Die Schweiz fördert den gesellschaftlichen Zusam- menhalt und die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern28 überein.
Der Bund richtet seine Förderpolitik im Bereich Kulturerbe bereits heute nach den Handlungsachsen «Kulturelle Teilhabe» und «Gesellschaftlicher Zusammenhalt» aus29 und will diese Politik in den kommenden Jahren systematisch weiterverfolgen. Ziel 10 der Legislaturplanung sieht vor, dass die Schweiz ihr Engagement für die Förderung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit fortführt und sich für eine starke internationale Gouvernanz einsetzt30. Auch die Kulturbot- schaft 2016–202031 sieht die Valorisierung und Ausweitung der institutionellen internationalen Zusammenarbeit als Schwerpunkt vor. Die Schweiz hat bisher alle relevanten europäischen Konventionen ratifiziert und engagiert sich stark im Comité Directeur de la Culture, du Patrimoine et du Paysage des Europarats (CDCPP). Die Anliegen der Konvention von Faro sind komplementär zu den bereits ratifizierten Übereinkommen und erweitern die Kulturerbe-Politik um wichtige Dimensionen.
26 BBl 2015 565
27 BBl 2016 1175-1177
30 BBl 2016 1178 ff.
Mit dem Grundverständnis des Kulturerbes als Ressource, die es im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung zu nutzen gilt, schreibt sich die Konvention von Faro in den Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen ein, die von der Schweiz im Rahmen der Strategie nachhaltige Entwicklung 2016–
201932 umgesetzt wird. Mit der Agenda 2030 wird die Bedeutung der Kultur im
Rahmen der nachhaltigen Entwicklung erstmals vollumfänglich anerkannt und systematisch in die Ziele der Agenda einbezogen (namentlich in Handlungsfeld 4 und 11).
Die Rolle des Kulturerbes für die Verbesserung des Lebensraums und die qualitativ hochstehende Weiterentwicklung des Lebensraums sind zentrale Anliegen der Inter- departementalen Strategie Baukultur des Bundes33, die bis 2020 erarbeitet wird und in der Folge implementiert werden soll.
In ihrer klaren Ausrichtung gegen eine Instrumentalisierung von Kulturerbe stimmt die Konvention von Faro auch mit den Politiken des Bundesrats überein, die der Zerstörung von Kulturerbe als Kampfmittel im bewaffneten Konflikt entgegentreten und sich in die Leitlinie 3 der Legislaturplanung einschreiben34.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Nach gängiger und ein- heitlicher Rechtspraxis der Bundesbehörden35 erstreckt sich diese Zuständigkeit auf alle Sachbereiche einschliesslich jener, welche in der Zuständigkeit der Kantone liegen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absats 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtun-
gen der Schweiz Gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Artikel 6 Buchstabe b der Konvention von Faro werden strengere Vorschriften zum Schutz des Kulturerbes und der Um- welt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten niedergelegt sind, durch das Übereinkommen nicht berührt.
32 Kurzfassung BBl 2016 1196 ff. und ebd. Anhang 3, 1229.
34 BBl 2016 1180 ff.
35 BBl 2002 617; 2005 1015; 2011 8669
Die Schweiz ist bereits Mitglied mehrerer Übereinkommen, die einen inhaltlichen Bezug zum Kulturerbe aufweisen. Das Verhältnis zu den wichtigsten wird nachste- hend kurz dargestellt. – Das Europäischen Kulturabkommen will «unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates … das Studium der Sprachen, der Ge- schichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur … fördern» (Präambel), um ein besseres gegenseiti- ges Verständnis zu ermöglichen. Die Konvention von Faro baut ebenfalls auf dem gemeinsamen Kulturerbe Europas auf, ist aber nicht auf dessen in- ternationale Vermittlung ausgerichtet, sondern will dieses Erbe allgemein in den Dienst der Gesellschaft stellen. – Das Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten36 und das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei be- waffneten Konflikten37 bezwecken, dem unbeweglichen und beweglichen Kulturerbe in der besonderen Bedrohungssituation eines bewaffneten Kon- flikts einen effektiven Schutz zu sichern. Das Anwendungsfeld dieser Ab- kommen ist demgemäss begrenzt und weist keine Deckung mit der Kon- vention von Faro auf. – Beigetreten ist die Schweiz drei wichtigen Übereinkommen, deren Zweck darin liegt, unmittelbar den Schutz des materiellen Kulturerbes zu sichern. Es handelt sich um das Übereinkommen der UNESCO vom 23. November
1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbe-Konven-
tion)38, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des baugeschicht- lichen Erbes in Europa vom 3. Oktober 1985 (Konvention von Granada)39 und das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (Konvention von Valetta)40. Von diesen Übereinkommen unterscheidet sich die Konvention von Faro durch ihre grundlegend andere Zielsetzung. Es geht bei ihr nicht um Erhal- tung des Kulturerbes als solche, sondern um Teilhabe der Menschen an diesem Erbe. Die Konvention versteht das Kulturerbe als Ressource und will es nutzen, um Identität zu schaffen, die demokratische Gesellschafts- form zu fördern und zur Lebensqualität beizutragen. – Das Europäische Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 200041, geht von einem umfassenden Landschaftsverständnis aus, das auch Teile des materiellen Kulturerbes enthält. Über den ökologischen und kulturellen Wert der Landschaft hinausgehend, unterstreicht das Übereinkommen die Bedeutung der Landschaft für das Wohl der Gesellschaft und als Wirt- schaftraum. Es regt an zu Massnahmen, die den Schutz aber auch Impulse
36 SR 0.520.3 37 SR 0.520.33 38 SR 0.451.41 39 SR 0.440.4 40 SR 0.440.5 41 SR 0.451.3
für Pflege, Planung und Entwicklung vermitteln sollen. Es setzt dabei strak auf Bewusstseinsbildung der Bürgerinnen und Bürger sowie auf partizipa- tive Gouvernanz. Die Konvention von Faro ist demselben Grundverständ- nis verbunden, wendet es aber auf das Kulturerbe in all seinen Facetten an. – Seit Oktober 2008 ist die Schweiz Mitglied des Übereinkommens der UNESCO vom 17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kul- turerbes der Welt42, welches auf die Bewahrung und Förderung traditionel- ler kultureller Ausdrucksformen gerichtet ist. Für die Konvention von Faro ist demgegenüber das ganze – sowohl materielle wie immaterielle – Kul- turerbe relevant; sie stellt seinen Wert für die Individuen und für die Ent- wicklung der Gemeinschaft in den Mittelpunkt. – Das UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20 Oktober 200543 bezweckt den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen und sichert dem Kultursektor einen spezifischen Rahmen in der internatio- nalen Handelsordnung. Die Stossrichtung dieses Übereinkommens unter- scheidet sich deutlich von jener der Faro-Konvention, auch wenn gewisse Übereinstimmungen bestehen, beispielsweise in der Anerkennung der Vielfalt, in welcher die Kulturen von Gruppen und Gesellschaften zum Ausdruck kommen. Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen den beiden Übereinkommen besteht insofern, als jenes der UNESCO einen weltweiten Wirkungskreis hat, während die Konvention von Faro Europa betrifft und nur hier Anwendung findet. Zu den inhaltlich verwandten Übereinkommen ergeben sich somit aus der Konven- tion von Faro keine Konflikte. Vielmehr stellt sie eine Ergänzung dar, die eine Lücke schliesst.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unter- liegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200244 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Die Konvention von Faro ist unbefristet, aber jederzeit kündbar (Art. 21). Sie bein- haltet keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
Ziff. 1 und 2 BV). Das Übereinkommen enthält Bestimmungen, die als wichtig im
Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV zu qualifizieren sind, da ihre Umsetzung in der
42 SR 0.440.6 43 SR 0.440.8 44 SR 171.10
Schweiz in einem formellen gesetzlichen Rahmen erfolgt. Die erforderlichen Geset- zesgrundlagen sind heute vorhanden. Daraus ergibt sich, dass der Genehmigungsbeschluss dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht.