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Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

2. Februar 2017

Erläuternder Bericht zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien des AIA-Abkommens ab

Übersicht Zusätzlich zu den 38 Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den automatischen Informations- austausch über Finanzkonten (AIA) seit 2017/2018 umsetzt, hat das Eidgenössische Finanzdeparte- ment im Bestreben das bestehende Netz von Partnerstaaten zur Einführung des AIA auszubauen, am 1. Dezember 2016 die Vernehmlassung zur Vorlage über die Einführung des AIA mit 21 Staaten und Territorien ab 2018/2019 eröffnet. Aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung des globalen AIA machen es aber erforderlich, die Liste der Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, zu ergänzen. Gestützt auf einen Entscheid seiner Plenarversammlung in Tbilissi Anfangs November 2016 hat das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) eine Be- standesaufnahme der beabsichtigten AIA-Partner aller Staaten und Territorien vorgenommen, die sich zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben. In diesem Rahmen hat das Global Forum sämtliche Staaten erfasst, welche ein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekundet haben. Es hat der Schweiz in der Folge die entsprechende Liste zugestellt. Daraus geht hervor, dass zahlreiche Staaten und Territorien, die den AIA mit der Schweiz einführen möchten, weder in der seit dem 1. Dezember 2016 in Vernehmlassung befindlichen Länderliste aufgeführt sind, noch zu den Staaten und Territorien gehören, mit denen die Schweiz den AIA ab 2017/ 2018 umsetzen wird. Sowohl die OECD, das Global Forum wie auch die G20 erwarten, dass alle Länder, die sich zum AIA bekannt haben, diesen bis spätestens 2017 (für einen Datenaustausch im Jahr 2018) umfassend um- setzen. Für die einzelnen Staaten bleibt wenig Spielraum. Die Schweiz figuriert bereits auf den Listen verschiedener Länder und weitere Staaten und Territorien haben im Rahmen der Bekanntgabe der be- absichtigten AIA-Partnerstaaten ihr Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekundet. Die Tatsache, dass der AIA mit zahlreichen wichtigen Partnerstaaten erst 2018/2019 – also ein Jahr später, als es die 2014 politisch gegenüber der internationalen Staatsgemeinschaft eingegangene Verpflichtung vorsieht – eingeführt werden soll, ist für die Schweiz auf internationaler Ebene bereits mit Rechtferti- gungsbedarf verbunden. In diesem Zusammenhang muss die Schweiz zusehen, dass sie ihrer Ver-

pflichtung zur Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten rechtzeitig nachkommt, damit sie den Ruf und die Integrität des Schweizer Finanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene stärkt und sie international nicht unter Druck gerät. Mit dieser Vorlage soll der AIA ab 2018/2019 mit zwanzig zusätzlichen Staaten und Territorien, welche die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung) unterzeichnet haben, eingeführt werden:

  • G20-Staaten: China, Indonesien, Russland und Saudi-Arabien;

  • Wichtige Wirtschafts- und Handelspartner: Liechtenstein, Kolumbien, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate;

  • Finanzplätze: Montserrat, Aruba, Curaçao, Belize, Costa Rica, Antigua und Barbuda, Grenada, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, die Cookinseln sowie die Marshal- linseln. Mit jedem einzelnen Staat oder Territorium soll der AIA mittels eines spezifischen Bundesbeschlusses aktiviert werden. Die Liste dieser zusätzlichen Staaten und Territorien trägt den internationalen und politischen Entwicklungen Rechnung, namentlich der Bedeutung des Umfangs eines Netzwerks von geeigneten Partnerstaaten sowie den Bedürfnissen der Wirtschaft. Die Aktivierung des AIA mit diesen zusätzlichen Staaten und Territorien stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit fast allen G20- und OECD-Staaten sowie zahlreichen Finanzplätzen dar und trägt zur Kon- solidierung des globalen Level Playing Field bei. Die grosse Mehrheit der Länder, die sich zur Anwen- dung des AIA verpflichtet haben, so insbesondere die anderen internationalen Finanzplätze, haben diese Staaten und Territorien ebenfalls in ihre Liste der Partnerstaaten aufgenommen. Diese Vorlage läuft parallel zu jener über die Einführung des AIA mit weiteren Staaten und Territorien ab 2018/2019, zu der das Vernehmlassungsverfahren am 1. Dezember 2016 eröffnet wurde. Es ist ge- plant beide Vorlagen nach der Durchführung der separaten Vernehmlassungen zu einer Vorlage zu fusionieren, sodass der Bundesrat im Laufe des Jahres 2017 eine Botschaft zu allen Staaten und Ter- ritorien, mit denen der AIA ab 2018/2019 eingeführt werden soll, verabschieden wird.

1 Ausgangslage

1.1 Umsetzung des AIA-Standards durch die Schweiz

Die vorliegenden Entwürfe für die Bundesbeschlüsse zur Einführung des automatischen Informations- austauschs über Finanzkonten in Steuersachen (AIA) mit zusätzlichen Staaten und Territorien, welche die multilaterale Vereinbarung vom 29. Oktober 20141 der zuständigen Behörden über den automati- schen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung) unterzeichnet haben, ergänzen die Vorlage zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019, welche seit dem 1. Dezember 2016 in Ver- nehmlassung ist.2 An der Ausgangslage und an den Voraussetzungen für die Einführung des AIA hat sich seither nichts geändert, sodass auf den erläuternden Bericht zu dieser Vorlage verwiesen werden kann.3 Die Einführung des AIA mit zusätzlichen Staaten und Territorien, die von der Schweiz bisher für die Einführung des AIA nicht erfasst wurden, dient dem Zweck, dem internationalen Standard gerecht zu werden und die Risiken für den Schweizer Finanzplatz zu verringern, indem dessen Wettbewerbsfähig- keit und Integrität gestärkt werden sollen. Damit sichergestellt ist, dass der globale AIA-Standard von allen betroffenen Staaten und Territorien4 einheitlich und korrekt angewendet wird, hat das der OECD angegliederte Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) ein Verfahren entwickelt, mit dem der Stand der Verpflichtungen überwacht werden kann. Ge- stützt auf einen Entscheid der Plenarversammlung in Tbilissi Anfangs November 2016 hat das Global Forum eine Bestandesaufnahme der beabsichtigten AIA-Partner aller Staaten und Territorien vorge- nommen, die sich zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben. In diesem Rahmen hat das Global Forum sämtliche Staaten erfasst, welche ein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekundet haben. Es hat der Schweiz die entsprechende Liste Ende November 2016 zugestellt. Daraus geht her- vor, dass zahlreiche Staaten und Territorien, die den AIA mit der Schweiz einführen möchten, weder in der seit dem 1. Dezember 2016 in Vernehmlassung befindlichen Länderliste aufgeführt sind, noch zu den Staaten und Territorien gehören, mit denen die Schweiz den AIA ab 2017/ 2018 umsetzen wird.5 Diesen Entwicklungen soll Rechnung getragen werden, indem ein zusätzliches Vernehmlassungsver-

fahren über eine neue Serie von Staaten und Territorien eröffnet werden soll. Die Tatsache, dass der AIA mit zahlreichen wichtigen Partnerstaaten erst 2018/2019 – also ein Jahr später als es die 2014 politisch gegenüber der internationalen Staatsgemeinschaft eingegangene Verpflichtung vorsieht – ein- geführt werden soll, ist für die Schweiz auf internationaler Ebene bereits mit Rechtfertigungsbedarf ver- bunden. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die effektive Umsetzung des AIA eines der Kriterien bildet, welche die G20 verwendet, um bis im Sommer 2017 eine Liste der unkooperativen Staaten zu erstellen.

1 SR 0.653.1. Auf dieser Liste sind folgende Staaten und Territorien aufgeführt: Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Süd- afrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Ber- muda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos In- seln sowie Uruguay. Für die Einzelheiten zur Entwicklung und zu den Modalitäten des globalen AIA-Standards der OECD sei auf die Botschaften zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes), BBl 2015 5585, sowie auf die Botschaft zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5437, verwiesen. 4 Der Begriff «betroffene Staaten und Territorien» erfasst alle Staaten und Territorien, die sich gegenüber der OECD und dem Global Forum verpflichtet haben, den AIA spätestens ab 2017/2018 anzuwenden. 5 Der AIA wird ab 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 mit folgenden Staaten und Territorien eingeführt: alle 28 EU-Mitgliedstaaten einschliesslich Gibraltar, Australien, Island, Norwegen, Guernsey, Jer- sey, die Insel Man, Japan, Kanada und die Republik Korea.

1.2 Zusätzliche bilaterale Aktivierungen für 2018/19

Diese Vorlage ergänzt die Liste der Staaten und Territorien, welche Gegenstand des am 1. Dezember 2016 eröffneten Vernehmlassungsverfahrens bilden, wodurch sichergestellt werden soll, dass der Bun- desrat über die nötigen Handlungsoptionen verfügt. Die zusätzlichen Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA im Rahmen dieser Vorlage einführen will, stützt sich auf die in den Verhandlungs- mandaten des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 definierten Kriterien. Nebst den im globalen AIA- Standard definierten Kriterien des Vorhandenseins der für den AIA erforderlichen nationalen Umset- zungsgesetzgebung und einer hinreichenden Vertraulichkeit und Datensicherheit bezüglich Steuerda- ten statuieren die Verhandlungsmandate ausserdem, dass die Partnerstaaten den Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Einführung des AIA angemessene Regularisierungsmöglichkeiten bereitstellen und – wo dies als erforderlich erachtet wird – Verbesserungen des Marktzugangs für Finanzdienstleister an- zustreben sind. An diesen Kriterien hat sich seit der Einführung des AIA mit den ersten Partnerstaaten materiell nichts geändert. Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 2 des erläu- ternden Berichts vom 1. Dezember 2016 zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 verwiesen werden (Mechanismus zur Aktivierung des AIA; Vertaulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz; Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögens- werten; Marktzutritt für Finanzdienstleister). Folgende Staaten und Territorien werden in dieser Vorlage berücksichtigt:

  • Zusätzliche G20-Staaten: China, Indonesien, Russland und Saudi-Arabien;

  • Zusätzliche wichtige Wirtschafts- und Handelspartner: Liechtenstein, Kolumbien, Malaysia und die Vereinigten Arabischen Emirate;

  • Zusätzliche Finanzplätze: Montserrat, Aruba, Curaçao, Belize, Costa Rica, Antigua und Barbuda, Grenada, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und die Grenadinen, die Cookinseln sowie die Marshallinseln. Mit diesen Staaten und Territorien soll der AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung umgesetzt werden. Das Parlament entscheidet darüber mittels einfachem Bundesbeschluss. Konkret ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinationsgremiums der AIA-Vereinbarung mit-

zuteilen, dass die betreffenden Staaten und Territorien in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 der AIA- Vereinbarung aufzunehmen sind. Einige dieser Staaten und Territorien erfüllen im Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts die Voraus- setzungen zur Einführung des AIA nur teilweise, etwa weil sie noch nicht über alle notwendigen Rechts- grundlagen verfügen (vgl. Ziffer 3). Da das schweizerische Genehmigungsverfahren aber mehrere Mo- nate in Anspruch nimmt, ein erster Austausch der im Jahr 2018 gesammelten Daten erst 2019 stattfinden wird und die Staaten und Territorien bis dahin die notwendigen Verbesserungen vornehmen können, ist es im aktuellen internationalen Kontext wichtig, dass der Bundesrat die Option hat, den AIA zeitgerecht aktivieren zu können. Der endgültige Entscheid über die Aktivierung des AIA mit den vorge- schlagenen Staaten und Territorien obliegt dem Parlament. Zur Vertraulichkeit und Datensicherheit ist anzumerken, dass wenn ein Staat oder Territorium die vom Global Forum verlangten Verbesserungen im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit nicht frist- gerecht vornehmen kann, die OECD erwartet, dass der AIA in Übereinstimmung mit dem globalen AIA- Standard vorerst in nicht-reziproker Weise umgesetzt wird. Konkret bedeutet dies, dass diese Staaten und Territorien Kontoinformationen liefern müssen, aber so lange keine erhalten werden, bis sie ein standardkonformes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau erreicht haben. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird die von den einzelnen Staaten und Territorien erzielten Fortschritte ge- nau verfolgen. Der gegenseitige AIA soll nur dann aktiviert werden, wenn das Global Forum die gefor- derten Verbesserungen validiert hat.

Die Liste der Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, ist mit diesen bila- teralen Aktivierungen nach Massgabe der AIA-Vereinbarung noch nicht abgeschlossen. Weitere, bisher nicht berücksichtigte Staaten und Territoren sollen später folgen. Dazu gehören nicht nur die Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung, sondern auch jene Staaten, die den AIA nicht auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung, sondern eines bilateralen Abkommens einführen möchten. Verschiedene Staa- ten, welche den bilateralen Ansatz verfolgen, haben ihr Interesse signalisiert, den AIA mit der Schweiz

auf der Grundlage eines spezifischen bilateralen Abkommens umsetzen zu wollen. Es wurden Gesprä- che mit diesen Staaten aufgenommen, sodass im Laufe des Jahres 2017 entsprechende separate An- träge zur Genehmigung dieser Abkommen gestellt werden könnten (zum Beispiel Singapur, Hong Kong, Panama und die Bahamas). Solche AIA-Vereinbarungen müssen auch vom Parlament genehmigt wer- den.

1.3 Datenschutz

Im Wesentlichen ist die steuerliche Zusammenarbeit durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit verbunden und die Verwendung von Steuerdaten eng umrissen (Art. 22 Übereinkom- men vom 1. Juni 20116 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen [Amtshilfeübereinkommen]; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Sämtliche Staaten haben im Grundsatz spezifi- sche Vorschriften im Bereich des Schutzes von Steuerdaten erlassen, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten einem besonderen Schutz unterstehen müssen. In diesem Zusammenhang hat die Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), in der die Staaten aufge- nommen werden, deren Gesetzgebung einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, lediglich die Funktion einer Richtlinie, wenn es um die Beurteilung geht, ob ein Staat eine solche Garantie in Bezug auf Daten bietet, die auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung aus- getauscht werden. Aus diesem Grund bedeutet das Fehlen einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission nicht automatisch, dass ein Staat nicht über die für einen wirksamen Daten- schutz notwendigen Mechanismen für die Zwecke des AIA verfügt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Aspekte des Datenschutzes bezüglich des AIA nicht grundlegend von denjenigen bezüglich des Informationsaustauschs auf Ersuchen, wobei der EDÖB Letztere als mit dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 19927 vereinbar erachtet. Was die Staaten angeht, die nicht als Staat mit einem angemessenen Schutz in der vom EDÖB veröf- fentlichten Liste figurieren (mit Ausnahme von Liechtenstein sind die übrigen Staaten und Territorien dieser Vorlage nicht in der Liste des EDÖB enthalten), nimmt das EFD eine Prüfung vor, ob die Daten- schutzbestimmungen den Anforderungen zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Daten zum Zwe- cke des AIA hinreichend genügen. Die Ergebnisse dieser Abklärungen werden für jeden Staat und jedes Territorium im dritten Kapitel dieses Berichts dargelegt. Die Prüfung, ob eine Gesetzgebung im Bereich des Datenschutzes besteht, ist ebenso wichtig wie der Umstand, dass die Bearbeitung und die Verwen- dung von Daten durch die Steuerbehörden stets im Rahmen der Vorgaben der Staatsverträge zum AIA erfolgen muss. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen

sichergestellt. Im Zusammenhang der Umsetzung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung ist anzumerken, dass die EU-Staaten, an deren Datenschutzgesetzgebung sich die Schweiz anlehnt, in vergleichbarer Weise vorgehen. Sie haben die Staaten und Territorien dieser Vorlage mehrheitlich in ihre Listen der beabsichtigten AIA-Partner aufgenommen. Die Tatsache, dass ein Staat oder Territorium nicht Gegen- stand einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission bildet, ist für die Aktivierung des AIA nicht von Belang. In Bezug auf solche Staaten und Territorien haben die EU-Staaten über das Notifikationsverfahren der AIA-Vereinbarung verlauten lassen, dass sie von ihnen die Einhaltung be- stimmter Grundelemente des Datenschutzes erwarten. Die Schweiz prüft derzeit die Möglichkeit einer solchen Notifikation.

2 Verhandlungen über Absichtserklärungen

Die Gespräche über die bilaterale Aktivierung des AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung finden im Rahmen von Arbeitstreffen, Mailkorrespondenzen und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien und dem Staatssekretariat für internationale Fi- nanzfragen (SIF) statt. Gestützt auf die bisherige Praxis versucht das EFD, mit den wichtigsten Partnern rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen bezüglich des AIA abzuschliessen. Solche Instrumente sind politischer Natur und

6 SR 0.652.1. 7 SR 235.1.

deren Verhandlungen erlauben es, Zusatzinformationen zu den für die Umsetzung des AIA massgeben- den Punkten einzuholen, so etwa zur Vergangenheitsregularisierung, zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit oder – falls relevant – zur Frage des Marktzutritts für Finanzdienstleister. Weder die schweizeri- sche AIA-Gesetzgebung noch der AIA-Standard sehen die Unterzeichnung von solchen Absichts- erklärungen vor. Ihre Berechtigung erklärt sich aus politisch-diplomatischen Gegebenheiten im bilateralen Verhältnis. Diese Erklärungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Bundesversammlung, sondern können im Rahmen der allgemeinen Kompetenz zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten ge- mäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)8 vom Bundesrat abgeschlossen werden. Mit den wichtigsten Partnerstaaten, die Gegenstand dieser Vorlage sind, sollen rechtlich nicht bindende Absichtserklärungen verhandelt und vor der Genehmigung der Botschaft abgeschlossen werden. In die- sen Absichtserklärungen sollen die Schweiz und der betreffende Partnerstaat ihren Willen bekunden, den AIA nach Massgabe der AIA-Vereinbarung im bilateralen Verhältnis ab 2018/2019 einführen zu wollen. Damit ist gewährleistet, dass möglichst viele Staaten und Territorien dieser Vorlage in die Liste der beab- sichtigten AIA-Partner für 2018/2019 aufgenommen werden können, ist das Vernehmlassungsverfahren bereits vor dem Abschluss der Diskussionen eröffnet worden. Den Staaten und Territorien, mit denen keine Absichtserklärungen unterzeichnet werden, wird die Schweiz mitteilen, dass sie im Rahmen des Notifikationsverfahrens nach Abschnitt 7 der AIA-Vereinbarung in die Liste der AIA-Partnerstaaten auf- genommen werden.

3 Informationen zu den einzelnen Partnerstaaten

3.1 Zusätzliche G20-Staaten

Als Mitglieder der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) haben China, Indonesien, Russland und Saudi-Arabien einen erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der wirt- schaftlichen Zusammenarbeit zwischen Staaten, die Entwicklung des internationalen Finanzsystems und die Regulierung der Finanzmärkte. Es ist deshalb für die Schweiz wichtig, mit diesen Staaten gute politische Beziehungen zu pflegen, zumal auch die wirtschaftlichen Kontakte mit diesen Ländern sehr intensiv sind. So hat die Schweiz mit diesen Ländern zahlreiche Abkommen in den Bereichen Handel, Investitionsschutz und Doppelbesteuerung abgeschlossen. Sowohl China als auch Russland haben als Vorsitzende der G20 die Schweiz jeweils zu den Meetings der finance track eingeladen. Gemessen am bilateralen Handelsvolumen ist China der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Asien und der dritt- wichtigste Handelspartner hinter der EU und den USA. Indonesien verfügt über das Potenzial, sich im Laufe des 21. Jahrhunderts zu einer bedeutenden globalen Wirtschaftsmacht zu entwickeln. Seit 2008 ist Indonesien eines der sieben Prioritätsländer der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geleitet wird. Indonesien ist der fünftwichtigste Handels- partner (nach Singapur, Thailand, Malaysia und Vietnam) innerhalb des Verbandes südosteuropäischer Staaten (ASEAN) und ein einflussreiches Mitglied im Global Forum. Russland hat einen bedeutenden Markt mit grossem Wachstumspotential und ist daher ein Schwerpunktland der schweizerischen Aus- senwirtschaftspolitik. Saudi-Arabien ist wegen des potentiell bedeutenden Marktes (hohe Exportquote) und günstiger Investitionsbedingungen zum zweitwichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz im Nahen Osten avanciert. China, Indonesien, Russland und Saudi-Arabien haben dem Global Forum ihre Absicht mitgeteilt, den AIA mit der Schweiz umsetzen zu wollen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einfüh- rung des AIA mit diesen vier G20-Staaten sinnvoll.

3.1.1 China

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen China hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 27. August 2013 unter-

8 SR 101.

zeichnet und ist für China seit dem 1. Februar 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 17. De- zember 2015 unterzeichnet9. Damit verfügt China grundsätzlich über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung bildet gegenwärtig Gegenstand einer öffentlichen Bera- tung. Vertraulichkeit und Datensicherheit in China Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in China wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemes- sen. China hat mit den USA ein Intergovernmental Agreement (IGA) nach dem Model 1a ausgehandelt (re- ziproker Datenaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung der amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in China als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche China abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die Tax Col- lection and Administration Law (Art. 8 und 87) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Die Grundsätze des Datenschutzes in China werden aus den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts und des Schadenersatzrechts hergeleitet. Zahlreiche Erlasse enthalten spezifische datenschutzrechtlich re- levante Bestimmungen (Strafrecht, Konsumentenschutzrecht, Telekommunikationsrecht). Regularisierung der Vergangenheit in China China kennt kein spezifisches Offenlegungsprogramm für nicht deklarierte Einkommen und Vermögens- werte. Fehlbare Steuerpflichtige müssen die fälligen Steuern mitsamt eines Zinses (0,05% pro Tag auf der Basis der geschuldeten Steuer) und einer Strafsteuer, die fallweise festgelegt wird, bezahlen. Je nach der strafrechtlichen Relevanz des Fehlverhaltens wird ein Strafverfahren eingeleitet, welches zu- sätzlich Geld- oder gegebenenfalls Gefängnisstrafen vorsieht (insb. bei schwerem Steuerbetrug oder

Steuerflucht). Die chinesische Steuerverwaltung prüft derzeit die Möglichkeit ihre Gesetzgebung durch Aufnahme eines Regularisierungsverfahrens anzupassen. Marktzutritt Der chinesische Markt gehört als Wachstumsmarkt zu den strategischen Zielmärkten der Finanzdienst- leister in Asien. Die Schweizer Finanzinstitute sind daran interessiert, an der Öffnung der chinesischen Finanzmärkte teilzuhaben. Seit 2013 haben die Schweiz und China die institutionellen Rahmenbedin- gungen für einen Schweizer Renminbi-Hubs etabliert. So haben die SNB und die PBoC am 21. Juli 2014 ein Swap Abkommen unterzeichnet und die chinesischen Behörden haben in 2015 bekannt ge- geben, dass die Schweiz im Rahmen des RMB-Qualified-Foreign-Institutional-Investor (RQFII) Pro- gramms eine Quote von 50 Mrd. RMB erhält. Seit November 2015 erlaubt die PBoC zudem den direkten Handel zwischen RMB und CHF auf dem chinesischen Interbankenmarkt. Gleichwohl besteht für die Schweizer Finanzinstitute ein Interesse an verbesserten Marktzugangsbedingungen in China. Bereits heute verfügen China und die Schweiz mit dem bilateralen Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. Juli 2014 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. China und die Schweiz führen zudem seit 2013 einen regelmässigen Fi- nanzdialog, bei welchem Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Fragen des Marktzuganges be- sprochen werden.

Die AIA-Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung wirksam, ohne dass es einer Ratifikation bedarf. Die Akti- vierung des AIA mit einem Partnerstaat oder –territorium erfolgt auf der Grundlage der Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung.

3.1.2 Indonesien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Indonesien Indonesien hat sich zur Umsetzung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Indonesien seit dem 1. Mai 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Indonesien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkom- mens und der AIA-Verordnung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die Umsetzung ins nationale Recht erfolgt durch die Präsidiale Verordnung Nr. 159/2014 sowie durch die Ausführungsverordnung der in- donesischen Financial Services Authority (OJK Regulation No. 25/2015). Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indonesien Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indonesien evaluiert und als noch nicht zufrieden- stellend. Es hat Indonesien deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vor- schreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Indonesien erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fort- schritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Indonesien wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Indonesien hat mit den USA ein Model 1a-IGA ausgehandelt (reziproker Datenaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheits- prüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Indonesien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Indonesien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die Ge- neral Provisions and Tax Procedures Law 1983 (Section 34 und 41) weitere Vorschriften zur Vertrau- lichkeit. Zahlreiche Erlasse des indonesischen Rechts enthalten datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen, die den internationalen Standards entsprechen: Law No. 11 von 2008 über Electronic Information and

Transaction (EIT Law) sowie Government Regulation No. 82 von 2012 über the Implementation of Electronic System and Transaction (GR 82/2012). Der Anspruch einer Person, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, wird durch Interpretation des EIT Law hergeleitet. Die Zustimmung der Betroffenen zur Übertragung ihrer Daten ist nicht vorgeschrieben. Dafür sieht das EIT Law ein generelles Klagerecht jeder Person vor, deren Rechte in Bezug auf persönliche Daten verletzt werden. Regularisierung der Vergangenheit in Indonesien In Indonesien wurde eine Tax Amnesty Bill angenommen (Law No. 11/2016). Das Gesetz erlaubt indo- nesischen Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögen im Ausland zu regularisieren, ohne eine Strafverfolgung zu befürchten. Die Betroffenen haben bis Ende März 2017 Zeit, sich für das Programm anzumelden. Falls sie dies unterlassen, fällt zusätzlich zu einer regulären Steuer von 30% eine Straf- steuer von 48% an. Bis anhin (Stand November 2016) hat das Regularisierungsprogramm USD 7,4 Milliarden an zusätzlichen Steuereinnahmen gebracht. Insgesamt rechnet das indonesische Finanzmi- nisterium mit zusätzlichen Steuereinnahmen von USD 12,5 Milliarden. Laut Schätzungen sollen indo- nesische Vermögenswerte im Betrag von über USD 300 Milliarden undeklariert im Ausland angelegt sein, der grösste Teil davon in Singapur, aber auch in Hong Kong, den British Virgin Islands und der Schweiz.

3.1.3 Russland

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Russland Russland hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist für Russland seit dem 1. Juli 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 12. Mai 2016 unterzeichnet. Russland verfügt grundsätzlich über die für die Einführung des AIA auf der

Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Im September 2016 wurde der Gesetzesentwurf Concerning the Introduction of Amendments to Part One of the Tax Code of the Russian Federation (in Connection with the Implementation of the International Automatic Exchange of Financial Account Information and Documentation for International Groups) ver- öffentlicht. Ein aufgrund der öffentlichen Diskussion angepasstes Gesetz sollte im ersten Vierteljahr

2017 in Kraft gesetzt werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Russland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Russland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Expertenpanel hat Russland verschiedene Verbesserungen nahe gelegt, die nicht zu einem Action Plan geführt haben. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Russland hat derzeit kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Russland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Russland abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die je- ner der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das Steuergesetz (Art. 32, 35 und 102 des föderalen Gesetzes Nr. 97-FZ von 2012) und das Strafrecht (Art. 183) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Russland basiert der Datenschutz auf zahlreichen Einzelerlassen mit datenschutzrechtlich relevanten Inhalten. Kernstück der Datenschutzgesetzgebung bilden die Gesetze der russischen Föderation Nr. 149-FZ vom 27. Juli 2006 zum Schutz der Informationen und Nr. 152-FZ vom 27. Juli 2006 über persönliche Daten, welche durch verschiedene zusätzliche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien er- gänzt werden. Die Kombination der diversen datenschutzrechtlichen Erlasse bietet einen umfangrei- chen Schutz in allen Bereichen. Der normative Inhalt der datenschutzrechtlichen Erlasse der Russi- schen Föderation orientiert sich weitgehend am Standard der EU (insb. Richtlinie 95/46/EG) und der Datenschutzkonvention Nr. 108 des Europarates (Letztere wurde von Russland inzwischen ratifiziert und in Kraft gesetzt). Zuständig für den Datenschutz ist die föderative Aufsichtsbehörde für Massenme- dien, Telekommunikation und Datenschutz (Roskomnadzor). Betreiber von Datenbanken müssen sich für die Sammlung und Übermittlung von persönlichen Daten grundsätzlich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Die Übermittlung von Daten ins Ausland untersteht denselben Registrierungserfor- dernissen wie die inländische Datensammlung und –übermittlung.

Regularisierung der Vergangenheit in Russland Russland kennt generelle Vorschriften für die einmalige freiwillige Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die Regierung hat am 8. Juni 2015 beschlossen, in Russland an- sässigen natürlichen und juristischen Personen, die Vermögenswerte im Ausland halten, zusätzlich eine Kapitalamnestie zu gewähren, wonach das nach Russland repatriierte Geld im Falle einer Selbstan- zeige nicht nachträglich versteuert werden muss und auch keine weiteren straf-, steuer- und zollrechtli- chen Massnahmen ergriffen werden (Gesetz Nr. 140-FZ über die freiwillige Deklarierung von Grundmit- teln und Bankkonten durch Privatpersonen). Demnach hatten russische Eigner im Rahmen eines weit angelegten Programms zur «Deoffshorisierung» (nach einer Fristverlängerung) bis Ende Juni 2016 Zeit, die speziellen Steuererklärungen einzureichen und die Vermögenswerte nach Russland zurückführen. Da im Rahmen dieses Programms das Steuergeheimnis absolut garantiert ist, werden die aufgrund der Selbstdeklarationen eingegangen Steuerdaten unter Verschluss gehalten und dürfen weder zu Steuer- prüfungen noch für statistische Belange verwendet werden. Wer nach Ablauf der Frist die im Ausland gelegenen Vermögenswerte offenlegt, muss die ordentlichen Strafsteuern von 20% auf die Steuern der letzten drei Jahre bezahlen.

Marktzutritt Die Schweiz führt mit Russland einen regelmässigen Finanzdialog, in welchem zur Verstärkung der Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen beiden Ländern auch technische Fragen der Zusam- menarbeit im Finanzsektor aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.4 Saudi-Arabien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Saudi-Arabien Saudi-Arabien hat sich zur Umsetzung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unterzeichnet und ist für Saudi-Arabien seit dem 1. April 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 2. November 2016 un- terzeichnet. Damit verfügt Saudi-Arabien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amts- hilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Erste Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung liegen inzwischen vor. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saudi-Arabien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Saudi-Arabien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als ange- messen. Saudi-Arabien hat mit den USA ein Model 1a-IGA ausgehandelt (reziproker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saudi-Arabien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämt- liche Steuerabkommen, welche Saudi-Arabien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklau- sel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Income Tax Law (Section 59), die Officials Disciplinary Measures Law (Section 32) und die Civil Minister’s Resolution Nr. 10800/703 (Section 12) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Verschiedene saudische Gesetze enthalten datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen die den in- ternationalen Standards entsprechen (Anti-Cyber Crime Law; Employee Data Protection; Patient Data Protection; Telecom Data Protection). Regularisierung der Vergangenheit in Saudi-Arabien Saudi-Arabien kennt zwei verschiedene Steuersysteme: Saudische Staatsangehörige und Unterneh- men (einschliesslich Staatsangehörige und Unternehmen aus den Mitgliedstaaten des Golfkooperati-

onsrates) bezahlen eine religiöse Steuer (Zakat). Allfällige Regularisierungen unterstehen den Zakat- Regeln, die grösstenteils nicht kodifiziert sind. Nicht-saudische Staatsangehörige und Unternehmen müssen eine Einkommens- bzw. Ertragssteuer entrichten. Die einmalige Regularisierung von nicht de- klarierten Einkommen und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wel- ches Bussen von 25% der Differenz zwischen der bezahlten und der effektiv geschuldeten Steuer vor- sieht, sofern diese Differenz aus einem Steuerbetrug oder Falschinformationen des Steuerpflichtigen resultiert. Marktzutritt Dank seines Wirtschaftswachstums, dem damit einhergehenden Vermögenszuwachs und Potenzial für Infrastrukturfinanzierung sowie seiner relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität gehört Saudi- Arabien zu den bedeutenden Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister. Es besteht ein grundsätz- liches Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

3.2 Zusätzliche wichtige Wirtschafts- und Handelspartner

Als Nachbarland der Schweiz bestehen mit dem Fürstentum Liechtenstein enge politische und wirt- schaftliche Beziehungen. Aufgrund zahlreicher Verträge bilden die Schweiz und das Fürstentum Liech- tenstein einen gemeinsamen Wirtschafts- und Währungsraum mit offenen Grenzen. Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen beiden Ländern sind entsprechend stark ausgeprägt. Aufgrund des bedeuten- den liechtensteinischen Finanzsektors besteht seitens der Schweiz ein Interesse an der Einführung des AIA. Wirtschaflich aufstrebende Schwellenländer mit bedeutenden Märkten wie Kolumbien und Malaysia ge- winnen auf globaler Ebene zunehmend an Bedeutung, sodass es für die Schweiz wichtig ist, dass sie auch solche Länder in ihr AIA-Netzwerk einbindet, die nicht zur G20 oder zur OECD gehören. Kolumbi- ens Wirtschaft wächst kontinuierlich und stellt in Südamerika den wichtigsten Wachstumsmarkt nach Chile dar. Kolumbien hat mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Freihandelsabkommen vereinbart, das seit 2014 in Kraft ist. Daneben haben die Schweiz und Kolum- bien bilaterale Abkommen im Bereich der technischen und wirtschaftlichen Kooperation, der Doppelbe- steuerung und des Investitionsschutzes abgeschlossen, die einen geregelten Wirtschaftsaustausch zwi- schen beiden Ländern sicherstellen. Kolumbien ist inzwischen einer der wichtigsten Handelspartner der Schweiz in Südamerika. Seit 2009 ist Kolumbien zudem Schwerpunktland der wirtschaftlichen Zusam- menarbeit des SECO sowie der Friedensförderung und der humanitären Hilfe der Direktion für Entwick- lung und Zusammenarbeit (DEZA). Zwischen Malaysia und der Schweiz bestehen solide bilaterale Wirt- schaftsbeziehungen. Zudem bietet Malaysia günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen sowie eine Anbindung an den asiatisch-pazifischen Markt. In der ASEAN ist Malaysia hinter Singapur und Thailand inzwischen der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des AIA mit diesen beiden Ländern sinnvoll, weil die Schweiz damit ihr Netz von AIA-Partnerstaaten auf einen Grossteil der wirtschaflich bedeutenden Staaten der Welt ausweiten kann. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) spielen in der internationalen Wirtschafts- und Finanzpolitik zunehmend eine wichtige Rolle, sodass es für die Schweiz wichtig ist, dass sie auch Länder in ihr AIA-

Netzwerk einbindet, die nicht zur G20 oder zur OECD gehören. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den VAE sind hauptsächlich wirtschaftlicher Natur. Zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten der EFTA und des Golfkooperationsrates (GCC) haben die Schweiz und die VAE im Juni 2009 ein Freihan- delsabkommen unterzeichnet, das am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist. Ein Investitionsschutzabkommen (1998) und ein Doppelbesteuerungsabkommen (2011) sorgen für einen geregelten Wirtschaftsaus- tausch zwischen beiden Ländern. Die VAE sind heute der wichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz im Nahen Osten. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des AIA mit den VAE sinnvoll, weil die Schweiz damit ihr Netz von AIA-Partnerstaaten auf die wichtigsten Finanzplätze der Welt ausweiten kann.

3.2.1 Liechtenstein

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Liechtenstein Liechtenstein hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im 2017 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2013 unterzeichnet und ist für Liechtenstein seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. November 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Liechtenstein über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkom- mens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsge- setzgebung (Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaus- tausch in Steuersachen [AIA-Gesetz], Verordnung vom 15. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIA-Verordnung] und Merkblatt betreffend den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten [AIA-Merkblatt]) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Liechtenstein Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Liechtenstein wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und erachtet sie als angemessen.

Liechtenstein hat mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Datenaustausch), das am 22. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Liechtenstein geprüft und als genügend eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Liechtenstein als weitgehend standardkonform (largely compli- ant) bewertet. Die Mehrheit der Steuerabkommen, welche Liechtenstein abgeschlossen hat, beinhaltet eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das Steuergesetz von 2010 (Art. 83), das Steueramtshilfegesetz von 2010 (Art. 22) und das Strafgesetzbuch von 1987 (Art. 310) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Liechtenstein verfügt über eine umfassende Datenschutzgesetzgebung, welche dem Schutz der Per- sönlichkeit und der Grundrechte von Personen dient, über die Daten bearbeitet werden. Durch das Da- tenschutzgesetz vom 14. März 2002 setzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (EWR-Rechtssammlung: Regularisierung der Vergangenheit in Liechtenstein In Liechtenstein wird Steuerhinterziehung in der Regel nur mit einer Busse geahndet und gilt – im Ge- gensatz zum Steuerbetrug – nicht als Straftatbestand (entspricht der Rechtslage in der Schweiz). Das liechtensteinische Steuerrecht kennt kein spezifisches Regularisierungsprogramm, sondern gibt jedem Steuerpflichtigen das Recht, einmal nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte nachträglich of- fenzulegen. Nebst der geschuldeten Steuer müssen die Verzugszinsen für die vergangenen fünf Jahre auf dem geschuldeten Steuerbetrag bezahlt werden. Strafsteuern oder strafrechtliche Sanktionen sind im Falle der freiwilligen Offenlegung nicht vorgesehen (ausser es liege ein Fall von Steuerbetrug vor).

3.2.2 Kolumbien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kolumbien Kolumbien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im 2017 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Kolumbien am 23. Mai 2012 unterzeichnet und ist für Kolumbien seit dem 1. Juli 2014 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Somit verfügt Kolumbien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Resolución 000119 vom 30. November 2015) wurde am 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Umsetzung des Common Reporting Standard hat Kolumbien mit Spanien ein Pilotprojekt zum AIA durchgeführt, welches von der Weltbank und dem Global Forum unterstützt wurde. Die Schwerpunkte dieses Pilotprojekts lagen insbesondere auf den rechtlichen Rahmenbedingungen, den Verwaltungs- prozessen und der Vetraulichkeit und Datensicherheit. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kolumbien Im Rahmen der vorgängigen Evaluation der Vertraulichkeit und Datensicherheit hat das Global Forum Kolumbien einen Action Plan auferlegt. Kolumbien hat die geforderten Massnahmen zur Verbesserung der Vertraulichkeit und Datensicherheit inzwischen umgesetzt, worauf das Expertenpanel des Global Forum die geänderten rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen nochmals evaluiert und als zufriedenstellend beurteilt hat. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser nachträgli- chen Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Kolumbien hat ein Model 1a-IGA mit den USA (reziproker Datenaustausch) abgeschlossen, welches am 27. August 2015 in Kraft getreten ist. Kolumbien ist noch nicht in der Liste des IRS mit den Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgenommen worden. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kolumbien als standardkonform (compliant) bewertet. Die meis- ten Steuerabkommen, welche Kolumbien unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der

Estatuto Tributario (Art. 583, 693 und 729) sowie der Código Penal Colombiano weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Kolumbien hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Ley 1581 del 17 de octubre de 2012 por el cual se dictan disposiciones generales para la protección de datos personales. Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis von über alle sie betreffenden Daten zu verlangen, die in öf- fentlichen und privaten Archiven oder Datenbanken gespeichert sind. Ferner besteht ein Anspruch auf Richtigstellung und gegebenenfalls auf Löschung dieser Daten. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Das Gesetz schreibt ferner die Errichtung einer Datenschutzaufsichtsbehörde vor. Regularisierung der Vergangenheit in Kolumbien Kolumbien hat anlässlich der Steuerreform von 2014 eine Steueramnestie für nicht deklarierte im Aus- land gehaltenen Vermögenswerten eigeführt. Gemäss den Artikel 35 bis 39 des revidierten Gesetzes Nr. 1739 haben in Kolumbien ansässige Steuerpflichtige bis 2017 Zeit, ihre steuerliche Situation zu bereinigen. Wer die Offenlegung im Jahr 2016 vornimmt, muss eine einmalige Steuer von 11,5% der nicht deklarierten Vermögenswerte bezahlen, für das Jahr 2017 beträgt die einmalige Steuer 13%. Diese Steueramnestie gilt nicht für Fälle, in denen die kolumbianischen Steuerbehörden gegen die be- troffenen Steuerpflichtigen ermitteln oder in denen die Vermögenswerte aus illegalen Aktivitäten stam- men.

3.2.3 Malaysia

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Malaysia Malaysia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. August 2016 unterzeichnet und wird für Malaysia am 1. Mai 2017 in Kraft treten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Damit wird Malaysia im Frühling 2017 über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrund- lagen verfügen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Income Tax [Automatic Exchange of Financial Account Information] Rules 2016) ist am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt worden. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Malaysia Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Malaysia wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das Expertenpanel Malaysia hat verschiedene Verbesserungen nahe gelegt, die nicht zu einem Action Plan geführt haben. Die Schweiz hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen. Malaysia hat mit den USA ein Model 1a-IGA ausgehandelt (reziproker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Malaysia als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Malaysia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die je- ner der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der In- come Tax Act 1967 (Section 138) sowie weitere Erlasse des malaysischen Rechts Vorschriften zur Vertraulichkeit. Malaysia hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt (Personal Data Protection Act 2010 [PDPA], in Kraft seit 15. November 2013), die nur im kommerziellen Bereich, nicht aber gegenüber dem malaysischen Staat gilt. Insofern besteht ein Defizit, sodass den Bestimmun- gen über die Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich und den darin vorgesehenen Schutz-

mechanismen (insb. Bekanntgabe und Korrektur der Daten) eine erhöhte Bedeutung zukommt.

Regularisierung der Vergangenheit in Malaysia Das malaysische Steuerrecht sieht generell die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten vor, was nebst der fälligen Steuer die Zahlung einer Strafsteuer bewirkt, deren Höhe vom Zeitpunkt der Offenlegung abhängt. Je nach der Schwere des Vergehens kann eine Busse auferlegt oder eine Strafverfolgung eingeleitet werden. Die von der malay- sischen Inland Revenue Board initiierte generelle Steueramnestie bot die Gelegenheit, nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte bis am 15. Dezember 2016 nachträglich offenzulegen. Bei einer frist- gerecht eingereichten freiwilligen Offenlegung werden den Steuerpflichtigen je nach der geschuldeten Steuer die Strafzahlungen erlassen oder zumindest massiv reduziert (reduced penalty rates) und es wird von der Erhebung einer erhöhten Steuer abgesehen.

3.2.4 Vereinigte Arabische Emirate (VAE)

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in den VAE Die VAE haben bis heute weder das Amtshilfeübereinkommen noch die AIA-Vereinbarung unterzeich- net, obwohl sie sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet haben. Sie haben aber angekündigt, die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kürze unterzeichnen zu wollen und haben bei der OECD inzwischen entsprechende Anträge gestellt. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist in Vorbereitung. Vertraulichkeit und Datensicherheit bzw. Regularisierung der Vergangenheit in den VAE Da die VAE keine Einkommenssteuer, keine Gewinnsteuer und keine Vermögenssteuern erheben, ha- ben sie sich in Bezug auf den AIA als nicht-reziproke Jurisdiktion deklariert. Mithin wird zwischen der Schweiz und den VAE kein reziproker Datenaustausch über Finanzkonten stattfinden. Die Schweiz wird den VAE keine Kontoinformationen liefern, sodass das Kriterium der angemessenen Regularisierungs- möglichkeiten keine Bedeutung hat. Da die VAE in Bezug auf den AIA als nicht-reziproke Jurisdiktion gelten, findet die Beurteilung der Ver- traulichkeit in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines vom Global Forum beschlossenen erleichterten Verfahrens statt (Confidentiality assessment process for non-re- ciprocal jurisdictions). Die entsprechende Evaluation durch das Global Forum ist im Gange, sodass im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über den Ausgang des Prüfverfahrens gemacht werden kann. Die VAE haben mit den USA ein Model 1b-IGA abgeschlossen (kein rezi-proker Datenaustausch), das noch nicht in Kraft getreten ist. Wegen des Fehlens der Gegenseitigkeit des Datenaustausches findet keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS statt. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in den VAE als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten Steuerabkommen, welche die VAE abgeschlossen haben, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die Fe-

deral Law 11/2008 (Human Resources in Federal Government; Art. 68, 81 und 83) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Marktzutritt Dank ihres starken Wirtschaftswachstums, ihrer relativen politischen und wirtschaftlichen Stabilität und den wettbewerbsfreundlichen Rahmenbedingungen spielen die VAE und insbesondere die darin liegen- den Freihandelszonen für Schweizer Finanzdienstleister eine bedeutende Rolle als Ausgangspunkt zur Bedienung der Märkte im Nahen Osten sowie der naheliegenden Wachstumsmärkte in Asien und Afrika. Die Finanzplätze in den VAE gehören deshalb ausserhalb Europas zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister und es besteht ein grundsätzliches Interesse an der Wahrung und Verbesserung des Marktzugangs.

3.3 Zusätzliche Finanzplätze

Für den schweizerischen Finanzsektor ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field entschei- dend, weshalb die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen begrüsst wird. Die Auswahl eines weiteren Überseegebiets des Vereinigten Königreiches (Montserrat), von zwei autonomen Landesteilen des niederländischen Königreiches (Aruba, Curaçao), von einzelnen mittelamerikanischen Staaten (Belize, Costa Rica), von weiteren Staaten im karibischen Raum (Antigua und Barbuda, Grenada, Saint Kitts und Nevis, Saint Lucia, Saint Vincent und den Grenadinen) sowie von einzelnen Staaten im pazi- fischen Ozean (Cookinseln, Marshallinseln) erklärt sich aus dem Umstand, dass diese Staaten und Territorien aufgrund attraktiver Standortfaktoren (stabile, aber flexible Regulierungssysteme und güns- tige Steuersysteme) als sektoriell bzw. regional wichtige Finanzplätze gelten. Zahlreiche dieser Staaten sind international unter Druck geraten, nachdem sie von der OECD und der EU als Steueroasen verpönt wurden. Heute sind sie bemüht, ihre Finanzplätze an die einschlägigen internationalen Standards an- zupassen. Die meisten dieser Staaten und Territorien haben gegenüber dem Global Forum ihre Absicht bekundet, den AIA mit der Schweiz einführen zu wollen. Aus der Sicht des Finanzsektors führt die Einführung des AIA mit weiteren Finanzplätzen zu erheblichen Erleichterungen im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und Meldepflichten der meldenden schweizeri- schen Finanzinstitute: In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD und im Interesse der Si- cherstellung eines Level Playing Field gelten gemäss Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 201610 über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIAV) alle Staaten und Territorien, die sich gegenüber dem Global Forum zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, als teilnehmende Staaten. So müssen meldende schweizerische Finanzinstitute, die Konten für professionell verwaltete Investmentunternehmen aus einem solchen Staat führen, weder die beherr- schenden Personen dieser Investmentunternehmen identifizieren noch überprüfen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Da professionell verwaltete Invest- mentunternehmen, die in einem teilnehmenden Staat ansässig sind, als Finanzinstitute qualifzieren,

haben sie die anwendbaren Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem gemeinsamen Melde- und Sorg- faltsstandard für Finazkonten und ihrem lokalen Recht selbst wahrzunehmen. Bei Artikel 1 AIAV handelt es sich um eine Übergangsbestimmung. Um weiterhin von diesen Erkleichterungen zu profitieren, drängt sich der Abschluss von AIA-Abkommen mit diesen Staaten und Territorien auf. Die Frage des Marktzutritts ist für die vorgenannten Staaten und Territorien aus der Optik des Finanz- sektors nicht von Bedeutung und wird daher im Rahmen dieser Vorlage nicht aufgegriffen.

3.3.1 Montserrat

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Montserrat Montserrat hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im 2017 verpflichtet. Auf- grund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeüberein- kommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Montserrat am 1. Oktober 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Montserrat zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Mon- tserrat über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Tax In- formation Exchange [Amendment] Act 2015, No. 11 of 2015) ist inzwischen in Kraft getreten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Montserrat evaluiert und als noch nicht zufrieden- stellend beurteilt. Es hat Montserrat deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Montserrat erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fort- schritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Montserrat wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2).

10 SR 653.11.

Montserrat hat am 8. September 2015 ein Model 1a-IGA mit den USA (reziproker Datenaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Montserrat als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Montserrat abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der In- come and Corporation Tax Act (insb. Section 43) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Montserrat ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Um- gang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert. Regularisierung der Vergangenheit in Montserrat Derzeit läuft in Montserrat kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwil- ligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswer- ten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren. Die letzte Amnestie für die Tilgung von ausste- henden Steuerbeträgen (Verzicht auf Zinsen; Möglichkeit von Ratenzahlungen) wurde 2009 durchge- führt.

3.3.2 Aruba

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Aruba Aruba hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das König- reich der Niederlande geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den niederländischen Überseegebie- ten in Kraft gesetzt (für Aruba am 1. September 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Aruba zudem die AIA- Vereinbarung unterzeichnet. Damit verfügt Aruba über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die Entwürfe für die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung liegen inzwischen vor. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aruba Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Aruba evaluiert und als noch nicht zufriedenstel- lend. Es hat Aruba deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Aruba erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Aruba wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Aruba hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Aruba als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Aruba abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die General Tax Ordinance (Art. 33) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Wer in Aruba Datenbanken mit persönlichen Daten führt, ist gestützt auf die Nationale Verordnung über persönliche Daten (Landsverordening Persoonsregistratie) verpflichtet, diese Informationen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Personendaten dürfen nur gesammelt, verwendet und veröffentlicht werden,

wenn dies mit dem Zweck der Datenbank vereinbar ist. Die widerrechtliche, sittenwidrige oder ordre public-widrige Sammlung von Daten ist untersagt. Die Weitergabe von persönlichen Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Regularisierung der Vergangenheit in Aruba Derzeit läuft in Aruba kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Steuerpflichtige können jedoch nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte jeder-

zeit nachträglich offenlegen. Nebst der fälligen Steuer sind je nach der Schwere der Verfehlung Straf- steuern geschuldet, deren Höhe im Einzelfall festgelegt wird. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich rele- vant, kann auch eine Strafverfolgung eingeleitet werden (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

3.3.3 Curaçao

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Curaçao Curaçao hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im 2017 verpflichtet. Auf- grund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Königreich der Niederlande geltende Amtshilfe- übereinkommen auch in den niederländischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Curaçao am 1. September 2013). Am 29. Oktober 2014 hat Curaçao zudem die AIA-Vereinbarung unterzeichnet. Somit verfügt Curaçao über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Verordnung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzge- bung (Landsverordening vom 17. September 2015) wurden inzwischen in Kraft gesetzt. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Curaçao Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Curaçao evaluiert und als noch nicht zufrieden- stellend beurteilt. Es hat Curaçao deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Curaçao erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fort- schritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Curaçao wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Curaçao hat mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Datenaustausch), das am 3. Au- gust 2016 in Kraft getreten ist. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicher- heitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Curaçao als standardkonform (compliant) bewertet. Die Mehrheit der Steuerabkommen, welche Curaçao abgeschlossen hat, beinhaltet eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält die Na- tional Ordinance on General National Taxes (Art. 65) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Curaçao ist der Personal Data Protection Act (PDPA) über die Sammlung, Bearbeitung und Bereit-

stellung von persönlichen Daten am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das Gesetz orientiert sich an der Datenschutzgesetzgebung der Niederlande, welche die Richtlinie 95/46/EG umsetzt. Wer in Curaçao Datenbanken mit persönlichen Daten führt, ist verpflichtet, diese vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Sammlung und Weitergabe von persönlichen Daten ist nur statthaft, wenn die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteilt haben. Zudem besteht ein Anspruch auf Berichtigung der Daten durch die Be- troffenen. Das Gesetz sieht weiter eine Datenschutzbehörde vor, welche die Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Grundsätze überwacht, und enthält Beschränkungen für die grenzüberschreitende Übermittlung persönlicher Daten in Länder, die keinen angemessenen Datenschutz vorsehen. Regularisierung der Vergangenheit in Curaçao Derzeit läuft in Curaçao kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilli- gen Offenlegung. Steuerpflichtige können jedoch nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte jederzeit nachträglich offenlegen. Nebst der fälligen Steuer sind je nach der Schwere der Verfehlung Strafsteuern geschuldet, die 15% des nicht deklarierten Steuersubstrats betragen. Ist das Fehlverhalten strafrechtlich relevant, kann auch eine Strafverfolgung eingeleitet werden (insb. bei schwerem Steuer- betrug).

3.3.4 Belize

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Belize Belize hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2013 unter- zeichnet und ist für Belize seit dem 1. September 2013 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Ok- tober 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Belize über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Das Parlament von Belize berät derzeit die Entwürfe zur innerstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Belize Das Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Ver- traulichkeit und Datensicherheit in Belize noch nicht abschliessend geprüft, sodass im heutigen Zeit- punkt keine Aussage darüber möglich ist. Belize hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Belize als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Belize unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der Income and Business Tax Act (Sektion 4 und 95A) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Belize wird der Schutz der Privatsphäre durch die Verfassung garantiert. Ferner anerkennt das Com- mon Law gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die in Verbindung mit dem Information Act (2000) vor einem Gericht durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Pri- vatsphäre). Regularisierung der Vergangenheit in Belize Derzeit läuft in Belize kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

3.3.5 Costa Rica

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Costa Rica Costa Rica hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Costa Rica am 1. März 2012 unterzeichnet und ist für Costa Rica seit dem 1. August 2013 in Kraft. Die AIA- Vereinbarung wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Costa Rica über die für die Einfüh- rung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (neuer Abschnitt 106quater sowie weitere Änderungen in den Abschnitten 106bis, 106ter und 115 des Código fiscal) ist ebenfalls in Kraft getreten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Costa Rica Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Costa Rica evaluiert und als noch nicht zufrieden- stellend beurteilt. Es hat Costa Rica deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Costa Rica erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fort- schritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Costa Rica wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Costa Rica hat ein Model 1a-IGA mit den USA (reziproker Datenaustausch) abgeschlossen, das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Costa Rica als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Costa Rica unterzeichnet hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die je- ner der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Código de Normas y Procedimientos Tributarios (insb. Art. 117) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Costa Rica hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Ley no. 8968 de Proteccíon de la Persona Frente al Tratamiento de sus Datos Personales von 2011. Demnach wird jeder Person das Recht ein- geräumt, Kenntnis von über alle sie betreffenden Daten zu verlangen, die in öffentlichen und privaten Archiven oder Datenbanken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Eine unabhängige Agentur mit judiziellen Funktionen wacht über die Einhaltung des Datenschutzes. Regularisierung der Vergangenheit in Costa Rica Das Steuerrecht von Costa Rica sieht generell die Möglichkeit einer nachträglichen Offenlegung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten vor. Diesfalls muss die fällige Steuer mitsamt den aufgelaufenen Zinsen bezahlt werden. Geldstrafen werden je nach dem Zeitpunkt der Offenlegung um 55 bis 80% herabgesetzt. Auf eine Strafverfolgung wird grundsätzlich verzichtet, es sei denn, es liege eine schwere Straftat vor (insb. bei schwerem Steuerbetrug).

3.3.6 Antigua und Barbuda

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Antigua und Barbuda hat das Amtshilfeüberein- kommen noch nicht unterzeichnet. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Antigua und Barbuda derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die inner- staatliche Umsetzungsgesetzgebung ist vom Parlament verabschiedet worden und soll demnächst of- fiziell veröffentlicht werden. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Antigua und Barbuda Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Antigua und Barbuda evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Antigua und Barbuda deshalb einen Action Plan auferlegt, der ver- bindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Antigua und Barbuda erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise ein- zuführen, d.h. im Gegensatz zu Antigua und Barbuda wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Antigua und Barbuda hat am 8. November 2016 mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (rezipro- ker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Antigua und Barbuda als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Antigua und Barbuda abgeschlossen hat, be- inhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich enthält der Income Tax Act (insb. Section 4) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Antigua und Barbuda ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grund-sätze des Common Law

zum Umgang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert. Regularisierung der Vergangenheit in Antigua und Barbuda Derzeit läuft in Antigua und Barbuda kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Ver- mögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

3.3.7 Grenada

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Grenada Grenada hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Grenada hat das Amtshilfeübereinkommen noch nicht unterzeichnet. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Grenada derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung befindet sich gegenwärtig in der öffentlichen Beratung. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grenada Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grenada evaluiert und als noch nicht zufrieden- stellend beurteilt. Es hat Grenada deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Grenada erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fort- schritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Grenada wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Grenada hat mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Datenaustausch), das zwar noch nicht formell in Kraft getreten ist, aber bereits Wirkungen entfaltet. Es liegen noch keine Ergebnisse zur Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Grenada als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Grenada abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die je- ner der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der In- come Tax Act Act (section 6) und der Mutual Exchange of Information on Taxation Matters Act (section

12 und 13) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit.

In Grenada ist der Schutz der Privatsphäre gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet und wird in der Gerichtspraxis konkretisiert. Regularisierung der Vergangenheit in Grenada Derzeit läuft in Grenada kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilli- gen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswer- ten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren. Die letzte Steueramnestie wurde 2008 durch- geführt.

3.3.8 Saint Kitts und Nevis

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Kitts und Nevis St. Kitts und Nevis hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. Au- gust 2016 unterzeichnet und ist für Saint Kitts und Nevis seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA- Vereinbarung wurde am 25. August 2016 unterzeichnet. Damit verfügt St. Kitts und Nevis über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung not- wendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Common Reporting Stan- dard [Automatic Exchange of Financial Account Information] Act, 2016) wurde im Dezember 2016 vom Parlament verabschiedet und ist inzwischen in Kraft gesetzt worden. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Kitts und Nevis Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Kitts und Nevis evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Saint Kitts und Nevis deshalb einen Action Plan auferlegt, der ver- bindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Saint Kitts und Nevis erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert

Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise ein- zuführen, d.h. im Gegensatz zu Saint Kitts und Nevis wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Saint Kitts und Nevis haben mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Datenaustausch), das am 28. April 2016 in Kraft getreten ist. Saint Kitts und Nevis ist noch nicht in der Liste des IRS mit den Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Aus- tausch von Steuerdaten aufgenommen worden. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Kitts und Nevis als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Kitts und Nevis abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmun- gen enthält der Confidential Relationships Act 1985 weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Der Schutz der Privatsphäre ist in Saint Kitts und Nevis gestützt auf die Grund-sätze des Common Law zum Umgang mit Personendaten gewährleistet. Ein Entwurf für ein Privacy and Personal Data Protec- tion Act (2012) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an den Mustergesetzen des Commonwealth of Nations (Privacy Bill und Protection of Personal Information Bill), die sich nach den Standards der OECD und der EU richten. Regularisierung der Vergangenheit in Saint Kitts und Nevis Derzeit läuft in Saint Kitts und Nevis spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermö- genswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

3.3.9 Saint Lucia

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Saint Lucia Saint Lucia hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 21. November 2016 unterzeichnet aber es ist noch nicht für Saint Lucia in Kraft getreten. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Saint Lucia derzeit noch nicht über alle für die Ein- führung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die Entwürfe zur innerstaatlichen Umsetzungsgesetzgebung werden derzeit vom Parlament beraten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia Das Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Ver- traulichkeit und Datensicherheit in Saint Lucia noch nicht abschliessend geprüft, sodass im heutigen Zeitpunkt keine Aussage darüber möglich ist. Saint Lucia hat am 19. November 2015 mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet, das am 1. Sep- tember 2016 in Kraft getreten ist. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Saint Lucia geprüft und als genügend eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Lucia als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Lucia abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der In- come Tax Act weitere Vorschriften (section 6, 7 und 139) zur Vertraulichkeit. Der Schutz der Privatsphäre ist in Saint Lucia gestützt auf die Grundsätze des Common Law zum Um- gang mit Personendaten sichergestellt. Der Entwurf für ein Privacy and Data Protection Act (2007) wurde vom Parlament noch nicht verabschiedet. Der Anwendungsbereich des Entwurfs schliesst so- wohl den öffentlichen wie auch den privaten Sektor ein. Die Sammlung, Bearbeitung und Bereitstellung von persönlichen Daten ist durch den Zweck der Datensammlung eingeschränkt und die betroffenen Personen haben weitgehende Informations- und Mitwirkungsrechte (z.B. Anspruch auf Berichtigung der Daten). Eine Aufsichtsbehörde soll die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze überwachen.

Regularisierung der Vergangenheit in Saint Lucia Die Regierung von Saint Lucia hat im Oktober 2016 eine generelle Steueramnestie beschlossen. Dieses Offenlegungsprogramm wird über den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2018 dauern und es Steuerpflichtigen ermöglichen, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwilliger Basis nachträg- lich offenzulegen. Unter dieser Steueramnestie wird je nach Steuerart auf sämtliche bis Ende 2014 bzw.

2015 angefallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten verzichtet.

3.3.10 Saint Vincent und die Grenadinen

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in St. Vincent und den Grenadinen Saint Vincent und die Grenadinen hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Saint Vincent und den Grenadinen am 25. August 2016 unterzeichnet und ist für Saint Vincent und den Grenadinen seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 30. August 2015 unterzeichnet. Damit verfügt Saint Vincent und die Grenadinen über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Chapter 435 des Income Tax Act) wurde inzwischen in Kraft gesetzt. Vertraulichkeit und Datensicherheit in St. Vincent und den Grenadinen Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in Saint Vincent und den Grenadinen evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat Saint Vincent und den Grenadinen deshalb einen Ac- tion Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Saint Vin- cent und die Grenadinen erfüllt damit im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu Saint Vincent und die Grena- dinen wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Saint Vincent und die Grenadinen hat mit den USA ein Model 1a-IGA unterzeichnet (reziproker Daten- austausch), das am 13. Mai 2016 in Kraft getreten ist. Saint Vincent und die Grenadinen ist noch nicht in der Liste des IRS mit den Staaten mit einer angemessenen Vertraulichkeit und Datensicherheit für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgenommen worden. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Saint Vincent und den Grenadinen als standardkonform (com- pliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Saint Vincent und die Grenadinen abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zu-

sätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Financial Services Authority Act (section 17), der Inter- national Co-operation (Tax Information Exchange Agreements) Act (section 14) und der Income Tax Act (section 7) Vorschriften zur Vertraulichkeit. Saint Vincent und die Grenadinen verfügt über eine spezifische eigene Datenschutzgesetzgebung. Der Privacy Act 2003 basiert auf den Richtlinien der OECD und regelt die durch den Zweck der Datenbank eingeschränkte Sammlung, Bearbeitung, Publikation und Bereitstellung von persönlichen Daten durch die öffentliche Verwaltung. Die betroffenen Personen haben weitgehende Informations- und Mitwir- kungsrechte (z.B. Anspruch auf Berichtigung der Daten). Regularisierung der Vergangenheit in St. Vincent und den Grenadinen Derzeit läuft in Saint Vincent und den Grenadinen kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkom- men und Vermögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren. Die letzte umfassende Steueramnestie wurde 2012 durchgeführt.

3.3.11 Cookinseln

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Cookinseln Die Cookinseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von den

Cookinseln am 28. Oktober 2016 unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die AIA- Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit verfügen die Cookinseln derzeit noch nicht über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Inzwischen liegen die ersten Entwürfe für die innerstaat- liche Umsetzungsgesetzgebung vor. Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Cookinseln Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Cookinseln evaluiert und als noch nicht zu- friedenstellend beurteilt. Es hat den Cookinseln deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Die Cookinseln erfüllen damit im heutigen Zeit- punkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise einzuführen, d.h. im Gegensatz zu den Cookinseln wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Die Cookinseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Cookinseln als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Cookinseln abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten der Income Tax Act (Section 7 und 86) sowie der Official Information Act, 2008 (Section 6), weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Der Official Information Act 2008 enthält datenschutzrechtlich relevante Grundsätze wie der Zugang der Betroffenen zu ihren persönlichen Daten sowie der Anspruch auf Berichtigung dieser Daten. Regularisierung der Vergangenheit auf den Cookinseln Derzeit läuft auf den Cookinseln kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermö- genswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

3.3.12 Marshallinseln

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Marshallinseln Die Marshallinseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit einem ersten Austausch im 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von den Marshallinseln am 22. Dezember 2016 unterzeichnet und soll am 1. April 2017 in Kraft treten. Die AIA- Vereinbarung wurde am 30. Oktober 2015 unterzeichnet. Damit werden die Marshallinseln im Frühling 2017 über alle für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA- Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen verfügen. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung (Automatic Exchange of Financial Account Information Act 2016) ist inzwischen in Kraft getreten. Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Marshallinseln Das Expertenpanel des Global Forum hat die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbe- dingungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Marshallinseln evaluiert und als noch nicht zufriedenstellend beurteilt. Es hat den Marshallinseln deshalb einen Action Plan auferlegt, der verbind- liche Massnahmen vorschreibt, die zeitnah umzusetzen sind. Die Marshallinseln erfüllen damit im heu- tigen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für einen reziproken Datenaustausch. Sollten innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte erzielt werden, ist der AIA vorerst in nicht-reziproker Weise ein- zuführen, d.h. im Gegensatz zu den Marshallinseln wird die Schweiz keine Kontodaten liefern (s. Ziffer 1.2). Die Marshallinseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Marshallinseln als teilweise standardkonform (partially compliant) bewertet, weil entgegen dem Spezialitätsprinzip in den Ersuchen enthaltene Informationen

über Unternehmen an die Registrierungsbehörde weitergeleitet wurden. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Marshallinseln abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält der Income Tax Act 1989 (§ 136) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Auf den Marshallinseln ist der Schutz der Privatsphäre in der Verfassung festgehalten. Die Konkretisie- rung von datenschutzrechtlich relevanten Inhalten erfolgt im Rahmen der Gerichtspraxis. Regularisierung der Vergangenheit auf den Marshallinseln Derzeit läuft auf den Marshallinseln kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die allfällige Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Ver- mögenswerten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren.

4 Würdigung

Mit dem Vorschlag das Netzwerk von AIA-Partnerstaaten der Schweiz auszudehnen, steht diese Vor- lage im Einklang mit der Strategie des Bundesrates, welche darauf abzielt, die internationalen Vorschrif- ten im Bereich des Steuerrechts umzusetzen, um damit den Ruf und die Integrität des Schweizer Fi- nanzplatzes sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu stärken. Die jüngsten Entwicklungen rund um die OECD und das Global Forum zeigen, dass die Staaten und Territorien, einschliesslich Finanzzentren wie das Vereinigte Königreich, Luxemburg und Liechtenstein, die sich zur Anwendung des AIA-Standards verpflichtet haben, ihr Netzwerk von AIA-Partnerstaaten zügig aus- bauen. Die Schweiz muss entsprechend handeln und die Risiken mindern, sich gegenüber der OECD und der G20 rechtfertigen zu müssen. Mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu neuen potentiellen Partnerstaaten stellt der Bun- desrat sicher, dass die Schweiz zu gegebener Zeit den AIA mit den Ländern und den Partnerstaaten, welche ihr Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz signalisiert haben und den Anforderun- gen des globalen AIA-Standards genügen, aktivieren kann. Auf der Grundlage dieser bilateralen Akti- vierungen wird es möglich sein, 2019 erstmals Kontoinformationen auszutauschen. In diesem Zeitpunkt werden zahlreiche Staaten und Territorien bereits erste praktische Erfahrungen mit dem AIA gesammelt haben. Ferner sollen jene Staaten und Territorien, welche im Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts noch nicht alle Voraussetzungen des globalen AIA-Standards erfüllen, die erforderlichen, vom Global Forum validierten Massnahmen getroffen haben. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parla- ment wird der Bundesrat die allfälligen Notifikationen in Kenntnis des aktuellen Standes der Umsetzung des globalen Standards vornehmen können. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass ein Partnerstaat oder -territorium die Voraussetzungen für den reziproken AIA nicht erfüllt, hat er immer noch die Mög- lichkeit, diesen Partner vor dem für September 2019 geplanten ersten Datenaustausch aus der Notifi- kation der Schweiz an das Koordinationsgremium der AIA-Vereinbarung zu entfernen, und zwar auch nachdem das Parlament den entsprechenden Bundesbeschluss genehmigt hat. Dies könnte beispiels-

weise einen Staat betreffen, der während der vorgegebenen Periode keine Kontoinformationen gesam- melt hat und somit nicht in der Lage wäre, die vom Standard vorgeschriebene Reziprozität zu gewähr- leisten11. Sofern der Partnerstaat über den angemessenen Rechtsrahmen verfügt, jedoch im Zeitpunkt des Da- tenaustausches die erforderlichen Sicherheiten im Bereich der Vertraulichkeit nicht oder nicht mehr bie- tet (beispielsweise wegen der fehlenden wirksamen Überwachung der Empfehlungen des Global Fo- rum), wird der Datenaustausch in Übereinstimmung mit dem AIA-Standard auf einer nicht-reziproken Basis erfolgen, bis der Partnerstaat die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat. In diesem Fall wird die Schweiz Daten erhalten ohne solche liefern zu müssen (vgl. Ziffer 1.2).

In jedem Fall sieht Abschnitt 3 der AIA-Vereinbarung vor, dass die Pflicht zum Austausch von Informationen für ein Kalenderjahr nur dann Anwendung findet, wenn die betroffenen Staaten und Territorien über eine Ge- setzgebung verfügen, welche die Weitergabe von Informationen für dieses Kalenderjahr nach Massgabe der Vorgaben des AIA-Standard vorschreiben.

5 Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse

Die Bundesbeschlüsse, die Gegenstand dieser Vorlage sind, enthalten folgende Bestimmungen: Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der- jenigen Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesver- sammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz das Datum festzulegen, ab dem konkret Informationen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die In- kraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet. Art. 2 Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 BV). Nach Artikel 39 des AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundesbe- schluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

6 Personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts der Vorlage zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 verwiesen.

7 Koordination der Umsetzung mit den Vollzugsträgern

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts der Vorlage zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 verwiesen.

8 Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts der Vorlage zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 verwiesen.

9 Wirtschaftliche Auswirkungen

Es wird auf die entsprechenden Ausführungen des erläuternden Berichts der Vorlage zur Einführung des AIA mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 verwiesen.

10 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbeson- dere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrates zur Legislaturplanung 2015-2019 vom 27. Januar 2016.

11 Rechtliche Aspekte

11.1 Verfassungsmässigkeit

Die Absichtserklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV unterstehen sie nicht

der Genehmigung durch die Bundesversammlung und können gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ab- geschlossen werden. Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten und Territorien aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswär- tigen Angelegenheiten verleiht.

11.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Mit diversen AIA-Partnerstaaten dieser Vorlage hat die Schweiz bereits Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Steuerinformationsabkommen (SIA) abgeschlossen. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht dop- pelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaus- tausch auf Ersuchen. Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuersa- chen vor. Staat Abkommenstyp In Kraft seit China DBA 15. November 2014 Indonesien DBA 24. Oktober 1989 Russland DBA 9. November 2012 Liechtenstein DBA 22. Dezember 2016 Kolumbien DBA 11. September 2011 Malaysia DBA 8. Januar 1976 Vereinigte Arabische Emirate DBA 21. Oktober 2012 Montserrat DBA 23. Februar 19551 Belize DBA 23. Februar 19551 SIA 10. August 2015 Antigua und Barbuda DBA 23. Februar 19551 Grenada DBA 23. Februar 19551 SIA 19. Mai 2015 Saint Kitts und Nevis DBA 23. Februar 19551 Saint Lucia DBA 23. Februar 19551 Saint Vincent und die Grenadinen DBA 23. Februar 19551 1 Ausweitung des früheren DBA mit dem Vereinigten Königreich auf diese Staaten und Territorien.

Mit Saudi-Arabien, Costa Rica, den Cookinseln und den Marshallinseln bestehen derzeit keine Steuer- abkommen auf bilateraler Basis.12 Aruba und Curaçao sind vom Geltungsbereich des DBA mit den Nie- derlanden ausgeschlossen. Die bestehenden DBA und SIA der Schweiz mit den betreffenden Staaten und Territorien werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können sich für den AIA über Finanzkonten auf das Amtshilfeübereinkommen, die AIA-Vereinbarung und die bilaterale Aktivierung berufen. Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD-Standards. Dadurch wird der Kreis der Staaten, mit denen steuerrelevante Informationen auf Ersuchen ausge- tauscht werden können, erheblich erweitert.

Ein DBA mit Saudi-Arabien wurde 2016 paraphiert. Im Jahre 2006 wurde ein DBA mit Costa Rica paraphiert.

11.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben Erlasse, die keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten, in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen. Nach Artikel 39 AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f AIA- Vereinbarung mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit zusätzlichen Staaten und Territorien der AIA-Vereinbarung ab 2018/2019 | Lexipedia | Lexipedia