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Teilrevision der Kernenergieverordnung, der Kernenergiehaftpflichtverordnung, der Ausserbetriebnahmeverordnung sowie der Gefährdungsannahmenverordnung

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom­

? Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra munikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

10.Januar 2018

Teilrevision der Kernenergieverordnung, Teilrevisipn der Kernenergiehaftpflichtverordnung und Teilrevision der Ausserbetriebnahmeverordnung sowie der Gefährdungsannahmenverordnung Erläuterungsbericht

1. Teilrevision der Kernenergieverordnung sowie Teilrevision der Kernener­

giehaftpflichtverordnung

1.1 Allgemeiner Teil

1.1.1 Ausgangslage

Die Vorlage umfasst zwei Aspekte: zum einen die Störfällanalyse und die vorläufige Ausserbetrieb- nahme von Kernkraftwerken (KKW), zum anderen die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kemanlagen. Erforderlich sind nicht nur eine Teilreyision der Kernenergieverordhung vom 10. Dezem­ ber 2004.(KEV; SR 732.11), sondern auch mehrere Anpassungen in der vom Bundesrat am 26. April 2017 verabschiedeten und am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, totalrevidierten Strahlenschutzver­ ordnung (StSVj SR 814.501) sowie der am 25. März 2015 vom Bundesrat verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft gesetzten, totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV1*). * * Störfallanalvse und die vorläufig^.Ausserbetriebnahme von KKW: Eine Kernanlage wird bei der Erstellung derart ausgelegt, dass ein vorgegebenes Spektrum von Ausle­ gungsstörfällen sicher beherrscht werden kann. Die Anlage muss während des Betriebs nicht nur in gutem Zustand erhalten, sondern ausserdem soweit nachgerüstet werden, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer wei­ teren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. g des Kernener­ giegesetzes vom 21. März 2003 [KEG; SR 732.1]). Zu diesem Zweck muss der Bewilligungsinhaber während der ganzen Lebensdauer der Anlage systematische Sicherheitsbewertungen durehführeri (Art. 22 Abs. 2 Bst. d, e und h KEG). Die Sicherheitsbewertung umfasst deterministische Störfallanalysen (Art. 8 Abs. 4 KEV) und probäbilistische Nachweise (Art. 8 Abs. 5 KEV). Diese Bestimmungen sind nicht nur bei der erstmaligen Auslegung der Anlage, sondern auch bei den Nachweisen während des Betriebs zu berücksichtigen.

Mit der deterministischen Störfallanalyse ist nachzuweisen, dass alle Auslegungsstörfälle wirksam und zuverlässig beherrscht und die mit der Störfallhäufigkeit verknüpften maximal zulässigen Dosiswerte eingehalten werden. In diesem Zusammenhang verweist Art. 8 Abs. 4 KEV auf die Bestimmungen von Art. 123 Abs. 2 StSV. Danach, umfassen Auslegungsstörfälle einen Hâufigkeitsberëich zwischen 10'1 und 10'6 pro Jahr. Die Auslegungsstörfälle werden gemäss Art, 123 Abs. 2 StSV in Abhängigkeit von der Häufigkeit in die Störfallkategorien 1 bis 3 eingeteilt. Anwohner der KKW Bezhau i und 2 sowie Umweltorganisationen hatten in einem an das Eidgenössi­ sche Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) gerichteten Gesuch vom 19. August 2015 verlangt, dass bei Störfällen, die aus Naturereignissen resultieren, ein viel strengerer Dosiswert angewendet werden müsste, als dies heute in der Praxis der Fall ist. Sie vertraten die Meinung, dass das 10‘000-jährliche Ereignis der Störfallkategorie 2 mit einem Dosiswert von 1 mSv zuzuordnen sei. Ausserdem verlangten sie, dass die deterministischen Nachweise für Naturereignisse im Rahmen der Störfallkätegörie 3 zwin­ gend bis zur Häufigkeit von 10'6 pro Jahr auszudehnen seien. Als Konsequenz dieser Rechtsauffassung müssten nicht nur die KKW Bezhau 1 und 2, sondern mutmasslich alle Schweizer KKW vorläufig ausser Betrieb genommen werden.

Das ENSI hat mit Verfügung vom 27. Februar 2017 festgestellt, dass die Haltung der Gesuchsteller weder der bisherigen Praxis der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden noch der ursprünglichen Rege­ lungsabsicht des Bundesrates entspricht.

1 Die Abkürzung KHV wird nachfolgend für die (noch nicht in Kraft getretene) totalrevidierte Kemenergiehaftpflichtverordnung verwendet. Der Verordnungstext findet sich unter folgendem Link: www.newsd.admin.ch/newsd/messaae/attachments/38781.Ddf. Spfem auf,die geltende Kemenergiehaftpfiichtverordnung Bezug genommen wird, ist dies speziell erwähnt.

Allerdings hat das Verfahren vor dem ENSI auch aufgezeigt, dass der Wortlaut von Art. 8 KEV über die deterministische Störfallanalyse und von Art. 44 KEV über die vorläufige Ausserbetriebnahme von KKW sowie von zwei gestützt darauf erlassenen Verordnungen des UVEK2 unklar formuliert ist. Da die Ver­ fügung des ENSI beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, muss in dieser Frage umgehend wieder Rechtssicherheit hergestellt werden. Die bisherige Praxis soll nun auf Verordnungsstufe klar und eindeutig abgebildet werden.

Abklinglaaeruna von radioaktiven Abfällen aus Kernanlaaen: . Die bestehenden Kernkraftwerke werden über kurz oder lang stillgelegt. Im Rahmen dieser Stilllegun­ gen werden grosse Mengen an radioaktivem Abfall anfallen. Die StSV schreibt in Art. 117 Abs. 2 vor, dass diejenigen radioaktiven Abfälle, deren Aktivität aufgrund des radioaktiven Zerfalls spätestens 30 Jahre nach dem Ende der Verwencfung des ursprünglichen Materials soweit abgeklungen ist, dass sie freigemessen oder nach Art. 115 verwertet werden können, der Abklinglagerung zuzuführen sind, wenn keine gesamthaft günstigere Alternative für Mensch und Umwelt zur Verfügung steht. Daher dürfte die Abklinglägerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen in den nächsten Jahren zusätzliche Rele­ vanz erhalten. Im Rahmen einer Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen hat sich gezeigt, dass der Gesetzgeber die Abklinglagerung grundsätzlich ermöglichen wollte3, aber die Verordnungsbestimmun­ gen für die Durchführung der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlageh ausserhalb von Kernanlagen unzureichend sind. Insbesondere ist unklar, welche Bewilligungen von welchen Be­ hörden dafür erforderlich sind. Aus diesem Grund sollen im Zusammenhang mit der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Körhahlagen in der KËV, der StSV sowie der KHV gewisse Klarstellungen bzw. Anpassungen vorgenommen werden.

1.1.2 Grundzüge der Revisionen

Störfallanalvse und die vorläufige Aussërbetriebnàhme vomKKW: Art. 8 Abs. 4 KEV schreibt (deterministische) Störfallanalysen zur Überprüfung des auslegungsgemäs- sen Verhaltens von Kernanlagen vor. Dabei kommen aufgrund des Verweises in Art. 8 KEV die Stör­ fallkategorien und Dosiswefte gemäss Art. 123 Abs. 2 StSV zur Anwendung. Von besonderer Bedeu­ tung sind im Rahmen dieser Teilrevision die selteneren, aber ereignisbezogen schwerwiegenderen Stöffallkategorien 2 und 3. Bei der Störfallkategorie 2 (gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. c StSV mit einer Häufigkeit zwischen IO2 und 1Q-4 pro Jahr) gilt ein maximal zulässiger Dosisvyert von 1 mSv. Bei der Störfallkategorie 3 (gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. d StSV mit einer Häufigkeit zwischen 10'4 und 10'6 pro Jahr) gilt ein maximal zulässiger Dosiswert von 100 mSv. Im Hinblick auf die naturbedingten Störfälle hat sich der uneingeschränkte Verweis auf die StSV im Nachhinein als missverständlich erwiesen. Bereits im Jahr 2012 hat die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) die Fragestellung thematisiert. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Schweizer Praxis im internationalen Vergleich zwar streng sei und ein gutes Sicherheitsniveau gewähr­ leiste, in rechtlicher Hinsicht jedoch Klärungsbedarf bestehe4. Dieser rechtliche Kläruhgsbedarf betrifft die Störfallnachweise für Naturereignisse wie Erdbeben oder Überflutungen. Die geplante Anpassung von Art. 8 KEV verfolgt im Wesentlichen den Zweck, die bisherige Praxis bei Störfallanalysen im Ver­ ordnungstext deutlicher abzübilden. Dazu soll eine Unterscheidung zwischen den naturbedingten und den übrigen, technisch bedingten Störfällen im Hinblick auf die Nachweisvorschriften eingeführt werden.

2 Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbe­ triebnahme von Kernkraftwerken vom 16. April 2008 (Ausserbetriebnahmevèrordnung; SR 732.114.5); Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kemanlagen (Gefährdungsannahmenver- ordnurigi ëR 732.112.2).

3 Botschaft zum Kemenergiegesetz, BBI2001 2774 f.

4 KNS, Reaktorkataströphe von Fukushima - Folgemassnahmen in der Schweiz, KNS-AN-2435, März 2012, Kap. 5.1.1 S. 21. ' 3/18

Der bisherige, generelle Verweis auf Art. 123 Abs. 2 StSV in Art. 8 Abs. 4 KEV trägt nämlich den Unter­ schieden zwischen technisch bedingten und naturbedingten Störfällen zu wenig Rechnung. Technisch bedingte Störfälle (z.B. Systemausfälle) haben je nur eine einzige, definierte Eintrittshäufigkeit. Bei Na­ turereignissen hingegen ergibt sich die Häufigkeit aus dem Schweregrad des Ereignisses: Je schwer­ wiegender ein Naturereignis ist, desto seltener tritt es auf. Naturereignisse können somit mit beliebiger Häufigkeit auftreten. Traditionell wurden deshalb für die deterministischen Störfallanalysen aüsgewählte Naturereignisse mit bestimmten Häufigkeiten, insbesondere solche an der Auslegungsgrenze, berück­ sichtigt. Im Mittelpunkt der Nachweispraxis steht das 10‘000-jährliche Naturereignis als Auslegungs­ grenze der Kernkraftwerke. Der 10‘000-jährliche Störfäll liegt nach der Kategorisierung von Art. 123 Abs. 2 StSV im Übergang zwischen den Kategorien 2 und 3. Die tieferrahgige Gefährdungsannah­ menverordnung5 begrenzt den zu berücksichtigenden .Rahmen von Auslegungsstörfällen bei Naturer­ eignissen auf eine Häufigkeit bis 10"4 pro Jahr (vgl. Art. 5 Abs. 4) und ordnet den 10'OOOrjährlichen Störfall der Störfallkategorie 3 zu (vgl. Art. 1 Bst. a Ziff. 3). Damit unterliegt dieser gemäss Praxis einem Dosiswert von 100 mSv. Der Verweis in Art. 8 Abs. 4 KÉV auf Art. 123 Abs.,2 StSV könnte indessen auch dahingehend verstan­ den werden, dass nicht bloss konkret vorgegebene Ereignisse beherrscht werden müssen, sondern beliebige Naturereignisse innerhalb des Häufigkeitskontinuums, namentlich solche an der Grenze der jeweiligen Störfallkategorie (d.h. das. jeweils seltenste bzw. schwerste Naturereignis innerhalb der je­ weiligen Kategorie). Bei den durch Naturereignisse ausgelösten, externen Störfällen erfolgt daher gestützt auf die bisherige Praxis und unter Berücksichtigung von internationalen Vorgaben eine eigenständige Neuregelung. Diese ersetzt insoweit den bisherigen Verweis auf Art. 123 Abs. 2 StSV (neuer Abs. 4bis), wobei die Eckwerte der maximal zulässigen Dosen gleich bleiben (1 bzw. 100 mSv). Mit der Verknüpfung der Dosiswerte von 1 bzw. 100 mSv mit den Nachweisen für Naturereignisse mit einer Häufigkeit von 10'3 bzw. 10'4 pro Jahr bleibt die Konsistenz mit Art. 123 Abs. 2 StSV und der in dieser Bestimmung enthal­ tenen Risiköabwägung bestehen.

Für die technisch bedingten Störfälle, d.h. die internen Störfälle (Abs. 2) und die nicht durch Naturereig­ nisse ausgelösten, externen Störfälle (Abs. 3), bleibt der Text von Art. 8 Abs. 4 KEV - abgesehen von rein redaktionellen Anpassungen - unverändert. D.h. es bleibt diesbezüglich beim Venweis auf Art. 123 StSV.

In Art. 44 KEV werden Kriterien bezeichnet, bei deren Erfüllung ein KKW ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten ist. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision sollen diese Kriterien im Verordnungstext präzisiert werden. Dies betrifft insbesondere das Kriterium der Kernkühlung (Abs. 1 Bst. a), welches in der geltenden Ausserbetriebnahmeverordnung dahingehend konkretisiert wird, dass die Einhaltung der Personendosen gemäss StSV nachzuweisen ist. Diese Regelung schiesst über das Ziel hinaus, da formal auch Konstellationen erfasst werden, die keine sofortige Ausserbetriebnahme rechtfertigen. Neu soll darauf abgestellt werden, ob bei Auslegungsstörfällen eine Dosis von 100 mSv eingehalten werden kann. Diese Nachweisvorgabe ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf der Stufe KÈV zu ver­ ankern. Sie ist als abschliessend zu betrachten, d.h. bei Nichteinhaltung des Dosiswertes von 100 mSv ist die Anlage in jedem Fall ausser Betrieb zu nehmen, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen zu prüfen wären. Die neue Regelung gewährleistet, dass ein KKW unverzüglich ausser Betrieb genommen wird, wenn bei einem Auslegungsstörfall mit einer grösseren Freisetzung radioaktiver Stoffe zu rechnen ist.

5 Siehe vorne bei Fn 2.

Abklinalaaeruna„vonTadioaktiven Abfällen aus Kernanlaaen: Mit der Übernahme von neuen, international harmonisierten Freigrenzen wird das Volumen der bei der Stilllegung der Schweizer. Kernkraftwerke anfallenden radioaktiven Abfälle mehr als verdoppelt.6 Dieser Effekt kann mit einer 30-jährigen Abklinglagerung teilweise kompensiert werden, sodass nach 30 Jahren noch ca. 26% mehr Abfälle bleiben als es vor der Einführung der neuen Freigrenzen der Fall gewesen wäre. Beim radioaktiven Abfall, der infolge Anpassung der Freigrenzen durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen StSV für eine Abklinglagerung in Frage kommt, handelt es sich ausschliesslich um sehr schwach radioaktives Material. Ein Grossteil dieser Materialien konnte bislang, aufgrund der bis Ende 2017 geltenden Freigrenzen, als inaktiv freigemessen werden. Eine Weiterverwendung, beispielsweise im Bauwesen, wäre ohne weiteres möglich gewesen. Weil diese Abklinglagerung nach dem Willen des Gesetzgebers aber grundsätzlich möglich und der in Abklinglagern gelagerte radioaktive Abfall aufgrund seiner geringen Fladioaktivität für Mensch und Um­ welt bei entsprechender Handhabung ein geringes Gefährdungspotenzial darstellt, sollen Abklihglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen künftig auch ausserhalb einer Kernanlage ah geeigneten Stand­ orten erstellt und betrieben werden können. Die Bestimmungen für die Durchführung einer Abklinglage­ rung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb einer Kernanlage haben sich jedoch als unzureichend erwiesen. Daher sollen durch diese Revision bestimmte Verordnungsanpassungen vor­ genommen werden. Ein Abklinglager für radioaktive Abfälle äus Kernanlagen soll nur ausserhalb einer Kemanlage gebaut und betrieben werden dürfen, wenn der Standortkanton dafür eine kantonale Bau­ bewilligung erteilt hat und überdies eine Bewilligung nach Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) für diese Lagerungyorliegt. Deshalb ist nach dem vorliegenden Entwurf die Abkling- lagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen der strahienschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterstellen. Das ENSI soll ferner die Bewilligungsbehörde für die Abklinglagerung radioaktiver Ab­ fälle aus Kernanlagen sein und diese Abklinglagerung beaufsichtigen.

Im Weiteren soll durch diese Revision klargestellt werden, dass radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die an die Umwelt abgegeben werden, sowie radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung zugeführt werden, von der Entsorgungspflicht nach Art. 31 KEG ausgenommen sind.

Da Abklinglager für radioäktive Abfälle aus Kernanlagen nur ein geringes Gefährdungspotential aufwei­ sen, soll ausserdem der Umfang der Deckung, welche der unbegrenzt haftende Inhaber durch Versi­ cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu gewährleisten hat, auf 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage herabgesetzt wer­ den. Die Abklinglägerung von radioaktiven Abfällen, die nicht aus Kernanlagen stammen, ist von dieser Re­ vision nicht betroffen.

1.1.3 Übergangsregelung

Übergangsregelungen sind nicht erforderlich. Die neuen Bestimmungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

6 Vgl. Kapitel 5.1.1 des Berichts Auswirkungen einer verlängerten Abklinglagerung auf die radioaktiven Abfälle“ vom 10. April 2015 der Arbeitsgruppe des Bundes für die nukleare Entsorgung (Agneb), Untergruppe Abklinglager“ • 5/18

I

1.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der KEV

Art. 3 Bst. d. KEG definiert Kernahlagen als „Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewin­ nung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c“ KEG.

Bei Anlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Art. 117 der StSV gelagert werden (Ab­ klinglager für radioaktive Abfälle), handelt es sich weder um Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie noch um Einrichtungen zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien, zumal es sich bei radioaktiven Abfällen nicht um Kernmaterialien handelt (vgl. dazu Art. 3 Bst. f. KEG). Bei Abklinglagern für radioaktive Abfälle handelt es sich zudem auch nicht um Ein-, richtungen zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c KEG. Dàs KËG definiert Entsorgung nämlich als „Konditionierung, Zwischenlagerung und Lagerung der radioaktiven Abfälle in einem gèologischen Tiefenlager“ (vgl. dazu Art. 3 Bst. b KEG). Die Lagerung von radioaktiven Abfällen in einem Abklinglager stellt insbesondere keine Zwischenlagerung dar, da diese radioaktiven Abfälle gerade nicht in ein geologisches Tiefenlager verbrächt werden sollen. Somit sind Anlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen gelagert werden, bereits nach bisherigem Recht keine Kern­ anlagen nach Art. 3 Bst. d.- KEG. Falls ein Abklinglager jedoch auf dem Areal einer Kernanlage errichtet wird, gehört es zu einer Kernanlage bzw. ist ein Bestandteil davon. Die vorgesehene Ergänzung von Art. 2 KEV dient der Klarstellung, um juristischen Unsicherheiten vorzubeugen. In Bezug auf technische Anforderungen und Sicherheit der Anlage hingegen gelten für die Abklinglagerung innerhalb und aus­ serhalb einer bestehenden Kernanlage dieselben Voraussetzungen, unabhängig vom anzuwendenden Bewilligungsregime. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst, b KEG kann der Bundesrat Kerfl- anlagen mit kleinen oder ungefährlichen Mengen von Kernmaterialien oder radioaktiven Abfällen vom Geltungsbereich des KËG ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch ge­ macht und verschiedene Anlagen, in denen bestimmte Kernmaterialien gewonnen, hergestellt, verwen­ det, bearbeitet oder gelagert werden, vom Geltungsbereich des KEG ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 KEV). Wie vorne in Ziff. 1.1.2 festgestellt, handelt es sich bei dem in einem A.bklinglager zu lagernden radioaktiven Abfall um sehr schwach radioaktives Material, das bis Ende 2017 zu einem grossen Teil

hätte als inaktiv freigämessen werden können. Ähnlich wie die Ausgangsmaterialien nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b KEV ungefährliche Mengen von Kernmaterial gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b KEG darstellen, handelt es sich somit bei den Materialien in einem Abklinglager um ungefährliche Mengen von radioaktiven Abfällen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. b KEG. Daher kann eine entsprechende Ausnahmeregelung auch für die Abklinglagerung vorgesehen werden. r Im Ergebnis werden durch die Bestimmung in Art. 2 AbS. 1bis KEV Abklinglager für radioaktive Abfälle, die sich ausserhalb von Kernanlagen befinden, gestützt aüf Art. 2 Abs. 2 Bst. b KEG vom Geltungsbe­ reich des KEG ausgenommen, falls es sich bei diesen èntgegen der Meinung des Bundesrates um Kernahlagen handeln sollte.

Es ist darauf hinzuweisén, dass ein Abklinglager, das sich innerhalb einer Kernanlage befindet, zur betreffenden Kefnanlage gehört, weshalb dieses Abklinglager bzw. die Abklinglagerung der Bewilli­ gungspflicht nach KEG untersteht. Die Abklinglagerung innerhälb einer Kernanlage benötigt somit grundsätzlich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung. Falls Tätigkeiten im Zusämmenhang mit die­ ser Abklinglagerung der strahlenschutzrechtlichen Bewilligungspflieht unterstehen, nicht jedoch der Be­ willigungspflicht oder der Stilllegungsverfügung nach KEG, ist für diese Tätigkeiten eine strahlenschutz­ rechtliche Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a StSV).

Wie im Kapitel 1.1.1 beschrieben, trägt der generelle Verweis auf Art, 123 Abs. 2 StSV in Art. 8 Abs. 4 KEV den Unterschieden zwischen technisch bedingten und naturbedingten Störfällen zu wenig Rech­ nung. Die Lesart, wonach beliebige Naturereignisse innerhalb des Häufigkeitskontinuums, namentlich solche an der Grenze der jeweiligen Störfallkategorie, berücksichtigt werden müssen, entspricht weder der bisherigen Nachweispraxis, noch der ursprünglichen Regelungsabsicht des Bundesrates. Ange­ sichts der grundlegenden Relevanz der Fragestellung für den Weiterbetrieb der Schweizer KKW.ist es geboten, die rechtlichen Grundlagen im Sinne der bisherigen Praxis und unter Berücksichtigung von internationalen Vorgaben zu präzisieren. Die Nachweisvorgaben für die durch Naturereignisse ausge- löstän Störfälle sollen deshalb im neuen Art. 8 Abs. 4bis KEV wie folgt verankert werden:

« Klarstellung, dass kein Kontinuum betrachtet werden muss, sondern einzig zwei vorgebebene, dis­ krete7 Ereignisse (10‘3 und 10‘4 pro Jahr);

  • Entkoppelung von den Störfallkategorien gemäss Àrt. 123 Abs. 2 StSV, indem den zwei Ereignis­ sen jeweils eine konkret bezeichnete Dosis zugewiesen wird;

  • Klarstellung, dass nur Ereignisse mit einer Häufigkeit grösser gleich 10'4 pro Jahr betrachtet werden müssen (heute geregelt in Art. 5 Abs. 4 der Gefährdungsannahmenverordnung). Die beiden in Abs. 4bis als Beurteilungsmassstab festgelegten Häufigkeiten für Naturereignisse knüpfen an die gewachsene Praxis zu den Nachweiserdbeben an. Bei einem Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10'3 pro Jahr muss der Betreiber einer Kernanlage den Nachweis dafür erbringen, dass keine Not­ fallschutzmassnahmen für die Bevölkerung notwendig sind: Es ist nachzuweisen, dass die aus diesem Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 1 mSv beträgt. Dagegen muss beim noch schwerwiegenderen Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10'4 pro Jahr naehgewiesen wer­ den, dass die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand unter Einhaltung einer maximalen Dosis für Personen aus der Bevölkerung von 100 mSv überführt werden kann. Diese Vorschriften lehnen sich an internationale Standards (IAEA8, ICRP9) an und gewährleisten ein gutes Sicherheitsniveau der Keman- lagen.

Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 KEG hat der Bundesrat in Art. 44 KEV Kriterien bezeichnet, bei deren Erfül­ lung der Bewilligungsinhaber ein Kernkraftwerk (Kernreaktor) vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten hat. Im Normalfall kann ein Kernkraftwerk am Netz bleiben bis die gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. g KEG verlangten Nachrüstungen umgesetzt sind. Bei Erfüllung der Kriterien für die vorläufige Aus- serbetriebnahme und Nachrüstung liegt jedoch ein „Zustand unmittelbarer, erhöhter Gefährdung in ei­ nem Ausmass vor, welches eine vorläufige Ausserbetriebnahme erfordert“.10 Mit dem Inkrafttreten der KEV wurden in deren Art. 44 drei Ausserbetriebnahmekriterien festgelegt: Die Nichtgewährleistung der Kemkühlung, der Integrität des Primärkreislaufs und der Integrität des Con­ tainments. Die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung dieser Kriterien werden in der Aus-

7 Bedeutung: durch endliche Intervalle oder Abstände voneinander getrennt.

8 IAEA: International Atomic Energy Agency. Vgl. IAEA Safety Standard NS-G-1.6 (Seismic Design and Qualification for Nu- clear Power Plants) Kapitel 2.3. 9 ICRP: Internationa) Commission on Radiological Protection. Vgl. The 2007 Recommendations of the International Commission on Radiological Protection. ICRP Publication 103, Ziffern 266 f. i.V.m. 236 und 238. 10 Kemenergieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vemehmlassungsentwurf vom 12. Mai 2004 (im Folgenden zitiert als Erläu- temder Bericht zur KEV), S. 21.

serbetriebnahmeverordnung geregelt. Gemäss Art. 3 dièser Verordnung dienen die Nachweise zur Ein­ haltung der Personendosen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. b bis d und Art. 125 Abs. 5 StSV der Überprüfung des Kriteriums der Kernkühlung bei Störfällen nach Artikel 8 KEV (Art. 44 Abs. 1 Bst. a). Die Überprüfung der Integrität des Primärkreislaufs (Art. 44 Abs. 1 Bst. b) und des Containments (Art. 44 Abs. 1 Bst. c) wird anhand materialteehriiseher Nachweise, unter Berücksichtigung von Alterungsschäden, vorgenom­ men. Die bisherige Regelung hat sich in Bezug auf die Kriterien Integrität des Primärkreislaufs und Integrität des Containments bewährt. In Bezug auf das Kriterium Kernkühlung wirft sie hingegen Fragen auf. Während bei der Überprüfung der Integrität von Primärkreislauf und Containment auf etablierte materi­ altechnische Nachweise zurückgegriffen werden kann, erweist es sich als schwierig, einen einfach über­ prüfbaren und für verschiedene Reaktortypen gleichermassen aussagekräftigen technischen Parameter für das Kriterium Kernkühlung zu definieren. Angesichts der Konsequenzen einer nicht ausreichenden Kernkühlung (potenziell erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe) ist es deshalb angezeigt, die Akzep­ tanzkriterien aus der Perspektive der von einem Störfall betroffenen Bevölkerung zu formulieren, anstatt aus der technischen Perspektive der Anlage. Dies wird erreicht, indem die durch nicht gewährleistete Kernkühlüng verursachte Störfalldosis zum Massstab genommen wird. Allerdings ist der in der Ausser- betriebnahmeverordnung verankerte Verweis auf die Personendosen gemäss StSV zu undifferenziert: Die Dosiswerte für die Störfallkategorien 1 (0,3 mSv) und 2 (1 mSv) sind sehr streng und liegen unter­ halb der (jährlichen) natürlichen Strahlung. Im Erläuternden Bericht zur KEV führte der Bundesrat zu den Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme aus, bei Erfüllung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme und Nachrüstung liege ein Zustand unmittelbarer, erhöhter Gefährdung in einem Ausmass vor, welcher eine vorläufige Ausserbetriebnahme erfordere.11 Bei Überschreitung der Dosis­ werte für die Störfallkategorien 1 und 2 liegt jedoch kein solcher Zustand vor. Die Dosiswerte für die Störfällkategörie 1 und 2 stellen daher keine taugliche Konkretisierung des Ausserbetriebnahmekriteri-

ums „Kernkühlung“ dar. Weiter besteht bei den erwähnten tiefen Dosen kein relevanter Zusahnmenhähg zur Gewährleistung der Kernkühlung. Werden lediglich diese Werte überschritten, ist eine unverzügliche Ausserbetriebnahme aus technischer Sicht nicht sachgerecht und aus juristischer Sicht kaum verhält­ nismässig. Folglich soll inskünftig allein auf den für Störfallkätegorie 3 geltenden Dosiswert (100 mSv) abgestellt werden, dessen Nichteinhaltung bei sämtlichen Ausleguhgsstörfällen eine Ausserbetrieb­ nahme nach sich zieht. Im Hinblick auf die Ausserbetriebnahme ist eine klare und einfach vollziehbare Regelung von grosser . Bedeutung. Einerseits muss die Bevölkerung bei Erfüllung eines Ausserbetriebnahmekriteriums zuver­ lässig und ohne Verzug vor einer erhöhten und nicht akzeptablen Gefährdung geschützt werden. An­ dererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks einen gravieren­ den Eingriff in die Rechtsposition des Betreibers darstellt, da diesem - als Inhaber einer gültigen Be­ triebsbewilligung - die wirtschaftliche Nutzung der Anlage untersagt wird. Dies bedingt eine präzise und unmissverständliche Regelung auf hinreichender Normstufe. Rechtsstreitigkeiten wegen unklarer und unzureichend aufeinander abgestimmter Rechtsgrundlagen sind zu vermeiden, da bei Erfüllung eines Ausserbetriebnahmekriteriums rasches Handeln geboten ist. Aus den genannten Gründen soll die geltende Regelung nicht nur präzisiert, sondern auch vereinfacht und auf das Wesentliche reduziert werden. In Bezug auf die Kernkühlung ist einzig äuf den Dosiswert von 100 mSv abzustellen (vgl. dazu Ausführungen oben); dieser Wert ist im Sinne der Rechtssicherheit auf Stufe Bundesratsverordnung zu verankern. Bei Nichteinhaltung dieses Dosiswerts muss ein KKW in jedem Fall unverzüglich vorläufig ausser Betrieb genommen werden, ohne dass auf zusätzliche Tat­ bestandselemente abzustellen ist: So ist auf eine Anknüpfung an „Ereignisse und Befunde“ in Art. 44

11 Erläuternder Bericht zur KEV, S. 21.

KEV zu verzichten. Damit wird klargèstellt, dass auch neue Erkenntnisse - beispielsweise heue Gefähr­ dungsannahmen - eine Ausserbetriebnahme nach sich ziehen können, sofern die Störfallanalysen zei­ gen, dass die Einhaltung der Dosis von 100 mSV nicht nachgewiesen werden kann. Weiter soll die Äusserbetriebnahme wegen nicht gewährleisteter Kernkühlung nicht länger an den interpretationsbe­ dürftigen Begriff des „Auslegungsfehlers“ geknüpft werden (vgl. däzu die vorgesehene Anpassung in der Ausserbetriebnahmeverordnung). Es spielt demnach keine Rolle, welche Ursachen die Gewährleis­ tung der Kernkühlung in Frage stellen (Auslegungsfehler, néue Erkenntnisse etc.). Abs. 1bis: Nach geltendem Recht ist die Ausserbetriebnahme wegen nicht gewährleisteter Kemkühlung an die Einhaltung der Dosen gemäss Art. 123 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 5 StSV geknüpft (vgl. Art. 3 der Ausserbetriebnahmeverordnung). Für Störfälle mit einer Häufigkeit von kleiner gleich IO'6 bestehen in der StSV keine Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Dosis. Die Nichtbeherrschung von derart sel­ tenen Störfällen kann daher keine Ausserbetriebnahme nach sich ziehen. Aus diesem Grund soll im Verordnungstext ausdrücklich festgehalten werden, dass - wie bisher - nur Störfälle mit einer Häufigkeit grösser als IO*6 pro Jahr zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 1 Bst. aZiff. 3 der Gefährduhgsannahmenver- ordnung). Im Rahmen der Störfallanalyse nach Art. 8 Abs. 4bisdes vorliegenden Revisionsentwurfs ist allerdings wie bisher (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Gefährdungsannahmenverordnung) nur eine Häufigkeit der Naturereignisse bis 10'4 pro Jahr zu berücksichtigen (vgl. dazu oben die Kommentierung zu Art. 8 KEV). Bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen ist im Rahmen des Ausserbetriebhahmenachwei- ses nur das Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10-4 pro Jahr zu berücksichtigen, da dieses abde- ckend'ist für das gemäss Art. 8 Abs. 4bis KEV ebenfalls zu betrachtende (schwächere) Naturereignis mit einer Häufigkeit von 10‘3 pro Jahr.

Zu Art. 51a: Ausnahmen von der Entsorgungspflicht Art. 31 Abs. 1 KEG legt fest, dass wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, verpflichtet ist, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Art. 31 Abs. 2 KEG bestimmt insbesondere, dass diese Entsorgungspflicht erfüllt ist, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager bzw. in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht worden sind.

Von dieser Entsorgungspflicht ausgenommen sind radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die an die Um­ welt.abgegeben werden sowie radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung zugeführt werden. Aus offensichtlichen Gründen wäre es nicht sachgerecht, wenn diese radioaktiven Abfälle in ein geologi­ sches Tiefenlager bzw. in eine ausländische Entsorgungsanlage verbracht werden müssten. Dies gilt bereits heute und folgt insbèsondere aus der Botschaft zum KEG: „Ausgenommen [von dieser Entsor­ gungsregelung] sind nur diejenigen Abfälle, die nach Artikel 26 StSG, allenfalls nach einer Lagerphase zwecks Abklingen der Radioaktivität (Art.85 StSV), an die Umwelt abgegeben werden dürfen.“12. Der neu in die KEV aufzunehmende Art. 51a dient somit lediglich der Klarstellung der bereits heute bestehènden Rechtslage und stellt folglich keine Rechtsänderung dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass die radioaktiven Abfälle gemäss Ärt. 51a KEV dem Geltungsbereich des KEG unterstehen, auch wenn sie von der Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG ausgenommen sind. Sie unterstehen solange dem KEG, bis sie freigemessen bzw. an die Umwelt abgegeben wurden. Das heisst solange, bis sie keine radioaktiven Abfälle mehr sind gemäss KEG und StSG/StSV. Weil die radioaktiven Abfälle gemäss Art. 51a KEV von der Ëntsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG ausgenom­ men sind, müssen sie auch nicht gemäss Art. 54 KEV konditioniert werden.

12 Botschaft zum Kemenergiegesetz, BBI 2001 2774 f.

Zu Art. 55 Abs. 2: Gemäss dem geltenden Art. 55 Bst. a. KEV ist das BFE zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für den Umgang mit radioaktiven Abfällen. Nach Art. 3 Bst. j. KËG umfasst der in Art. 55 Bst. a. KEV verwendete Begriff „Umgang“ insbesondere auch die Lagerung: Entsprechend wäre nach dem Wortlaut von Art. 55 Bst. a. KEV das BFE für die Erteilung von Bewilligungen für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen zuständig. Es ist jedoch sachgerechter, dass dem ENSI die Kompetenz zu­ kommt, Bewilligungen für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu erteilen, unter Vorbehalt der Abkling­ lagerung sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten in Kernanlagen, die der Bewilligungspflicht oder Stilllegungsverfügung nach KEG unterstehen. Dies zumal es die Aufsicht über die Kernanlagen ausübt und daher - im Gegensatz zum BFE - mit den der Abklinglagerung zuzuführenden radioaktiven Abfällen aus Kernanlageh bereits vertraut ist. Dem Bundesrat kommt die Kompetenz zu, die Behörde zu bezeichnen, die für die Erteilung von Bewilligungen betreffend den Umgang mit radioaktiven Abfällen zuständig ist (vgl. 34 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 KEG). Im Rahmen der vorliegenden Revision soll deshalb Art. 55 KEV mit einem 2. Absatz ergänzt werden, der die besondere Zuständigkeit von Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV vorbehält. Art. 11 Abs. 2 StSV legt fest, für welche nach der StSV bewilligungspflichtigen Tätigkeiten das ENSI die Bewilligungsbehörde ist. Die Bewilligungskompetenz des ENSI soll nach dem vorliegenden Entwurf erweitert und Art. 11 Abs. 2 StSV mit einem Bst. f. ergänzt werden, der festlegt, dass das ENSI auch die Bewilligungsbehörde für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist. Das ENSI soll somit Bewilligungsbehörde für sämtliche Tätigkeiten sein, die mit der Ab­ klinglagerung Zusammenhängen. Insbesondere bewilligt das ENSI den Transport von radioaktiven Ab­ fällen von der Kernanlage zum Abklinglager, den Betrieb des Abklinglagers und die Freimessung. Ne­ ben der Bewilligung für die Abklinglagerung ist jedoch lediglich eine separate strählenschutzrechtliche Bewilligung des ENSI für den Transport erforderlich, da die übrigen mit der Abklinglagerung in Zusam­

menhang stehenden Tätigkeiten von der Bewilligung für die Abklinglagerung umfasst sind (vgl. dazu auch hinten bei Ziff. 1.3 die Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 Bst. f StSV). Das soeben Gesagte gilt jedoch nur für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlägen ausserhalb von Kernanlagen. Die Ab­ klinglagerung innerhalb von Kernanlagen untersteht der Bewilligungspflieht nach KËG und benötigt so­ mit grundsätzlich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung (vgl. dazu vorne die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1bis KEV). Durch die Ergänzung von Art. 55 KEV mit einem 2. Absatz wird aus dem bisherigen Art. 55 KEV der neue Art. 55 Abs. 1 KEV.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen neuen Bestimmungen der StSV

Zu Art, 9 Bst. j: Anlagen, in denen radioaktive Abfälle zum Abklingen nach Art. 117 StSV gelagert werden, stellen keine Kernanlagen dar (vgl. dazu vorne bei Ziff. 1.2 die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1bis KEV). Abklingläger für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen sollen in Zukunft auch ausserhalb einer Kernanlage an geeig­ neten Standorten (beispielsweise auf einem Industrieareal) erstellt und betrieben werden können, da der in diesen Lagern gelagerte rädioaktive Abfall aufgrund seiner geringen Radioaktivität für Mensch und Umwelt bei entsprechender Handhabung ungefährlich ist. Ein solches Abklinglager soll jedoch nur ausserhalb einer Kernanlage.gebaut und betrieben werden dürfen, wenn der Standortkanton dafür eine Baubewilligung erteilt hat und überdies eine Bewilligung nach StSG für dieses Lager vorliegt. Grundlage für die erforderliche Baubewilligung ist das kantonale Baurecht. Falls in einem bestehenden Industrie­ gebäude ein Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen erstellt werden soll, dürfte dies zu­ mindest eine Umnutzung darstellen, die ebenfalls eine kantonale Baubewilligung erfordert. Durch das

Erfordernis der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung wird sichergestellt, dass ein Abklinglager nur be­ trieben werden kann, wenn die strahlenschutzrèchtliehen Vorschriften eingehalten werden. Aus diesem Grund ist nach dem vorliegenden Entwurf die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kèrhanla- gen ausserhalb von Kernanlagen der strahlenschutzrechtlichen Bewilligungspflicht zu unterstellen, da eine solche Pflicht bis jetzt weder in Art. 28 StSG noch in Art 9 StSV verankert ist.

Art. 28 StSG zählt zwar in allgemeiner Weise verschiedene Tätigkeiten auf, die eine strahlenschutz­ rechtliche Bewilligung benötigen. Diese Bestimmung stellt jedoch keine genügende Grundlage für die Bewilligungspflicht der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen dar. Deshalb soll nach dem vorliegenden Entwurf eine solche Grundlage neu geschaffen und Art. 9 StSV, gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 29 Bst. a. StSG, mit einem Bst. j. ergänzt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Abklinglagerung innerhalb von Kernanlagen der Bewilli- güngspflicht nach KEG untersteht und somit grundsätzlich, keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung benötigt (vgl. dazu vorne bei Ziff. 1.2 die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1bis KEV). Bei der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Medizin, Industrie und Forschung (sog. MIF- Abfälle) handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht im Zusammenhang ffiit der Nutzung der Kernenergie steht, weshalb Art. 28 Bst. a StSG eine genügende Grundlage für die Bewilligungspfiicht von solchen Abklinglagern darstellt.

Zu Art. 11 Abs. 2 Bst. f: Gemäss Art. 11 Abs. 1 StSV ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG), unter Vorbehalt von Absatz 2, Bewilligungsbehörde für alle bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Strahlenquellen nach dieser Ver­ ordnung. Somit ist grundsätzlich das BAG zur Bewilligungserteilung zuständig, soweit diese Kompetenz nicht dem ENSI Vorbehalten ist. Das ENSI übt bereits die strahlenschutzrechtliche Aufsicht über die Kernahlagen aus (vgl. Art. 184 Abs. 3 StSV) und ist daher - im Gegensatz zum BAG - mit den der Abklinglagerung zuzuführenden radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen vertraut. Es erscheint deshalb sachgerechter, dass dem ENSI die Kompetenz zukommt, Bewilligungen für die Abklinglagerung radio­ aktiver Abfälle aus Kemanlagen ausserhalb von Kemanlagen sowie aller damit im Zusammenhang ste­ henden Tätigkeiten zu erteilen (vgl. dazu auch vorne bei Ziff. 1.2 die Erläuterungen zu Art. 55 Abs. 2 KEV). |m Rahmen der vorliegenden Revision soll Art. 11 Abs. 2 StSV deshalb dahingehend mit einem Bst. f. ergänzt werden.

Zu Art. 184 Abs. 3 Bst. d: Gemäss Art. 184 Abs. 2 StSV beaufsichtigt das BAG diejenigen Betriebe, die nicht von der Schweizeri­ sche Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder dem ENSI beaufsichtigt werden. Somit ist das BAG für die Aufsicht zuständig, soweit diese Kompetenz nicht der Suva oder dem ENSI übertragen wurde. Das ENSI übt die Aufsicht über die Kernanlagen aus (vgl. Art. 184 Abs. 3 Bst. a. StSV) und ist daher - im Gegensatz zum BAG - mit den der Abklinglagerung zuzuführenden radioaktiven Abfällen aus Kernan­ lagen bereits vertraut. Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, dass das ENSI - und nicht das BAG - auch die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen beaufsichtigt. Dieser Aufsicht des ENSI unterliegen alle mit der Abklinglagerung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie beispielsweise der Transport von radioaktiven Abfällen von der Kernanlage zürn Abklinglager, der Betrieb des Abklinglagers oder die Freimessung. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll Art. 184 Abs. 3 StSV deshalb dahingehend mit einem Bst. d. ergänzt werden.

1.4 Erläuterungen zu den einzelnen geänderten Bestimmungen der KHV

Vorbemerkungen: Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG13) und genehmigte die revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kern­ energie (Pariser Übereinkommen14 und Brüsseler Zusatzübereinkommen15). Das KHG regelt gemäss Art. 1 Abs. 1 in Ergänzung des Pariser Übereinkommens, des Brüsseler Zusatzübereinkommens sowie des Gemeinsamen Protokolls16 die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. Das bedeutet, dass insbe­ sondere der operative Teil des Pariser Übereinkofnmens (Art. 1-15) nach dessen Inkrafttreten in der Schweiz unmittelbar anwendbar und für jedermann geltendes Recht ist. Der Bundesrat hat am 25. März 2015 die totalrevidierte KHV verabschiedet. Diese regelt den Vollzug des KHG. Das KHG und die KHV können erst in Kraft gesetzt werden, wenn das von der Schweiz bereits im Jahr 2009 ratifizierte Pariser Übereinkommen von genügend Vertragsstaaten ratifiziert ist und in Kraft gesetzt wird. Noch ist unklar, wann dies der Fall sein wird.

Zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c: Gemäss Art. 3 Abs. 1 KHG haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. Er hat seine Haftpflicht nach dem Pariser Übereinkommen und dem KHG durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu decken (Art. 8 Abs. 1 KHG). Das Pariser Überein­ kommen definiert, was unter einer Kernanlage zu verstehen ist (Art. 1 Abs. (a) Ziff. (ii)). Um eine Kern­ anlage handelt es sich demnach insbesondere bei einer Einrichtung für die Lagerung von Kernmateria­ lien, ausgenommen.die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung. Kefnmäterialien sind gemäss Art. 1 Abs. (a) Ziff. (v) des Pariser Übereinkommens insbesondere radioaktive Abfälle. Nach dem Gesagten handelt es sich bei Abklinglagern für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen somit um Kernanlagen im Sinne des KHG bzw. des Pariser Übereinkommens, auch wenn es sich bei diesen Lagern nicht um Kernanlagen nach Kernenergiegesetz handelt (vgl. dazu vorne bei Ziff. 1.2 die Erläu­ terungen zu Art. 2 Abs. 1bis KEV). Die Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kemarilägen unterstehen daher der Versicherungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 KHG- Gemäss Art. 8 Abs. 2 KHG muss der Gesamtbetrag der Deckung insgesamt den in Art. 3 Abs-, (b) Ziff. (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens genannten Beträgen - d.h. insgesamt 1 ‘200 Millionen Euro, zuzüglich 10 Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kern­ anlage - entsprechen. Nach Art. 8 Abs. 3 KHG kann der Bundesrat die Beträge nach Abs. 2 bis zu den in Art. 7 Abs. (b) des Pariser Übereinkommens genannten Beträgen (d.h. 70 bzw. 80 Millionen Euro) heräbsetzen, wenn die Art der Kernanlage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahr­ scheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kerrifnäterialien ausgehenden nuklearen Ereignis­ ses dies rechtfertigen.

13 Die Abkürzung KHG wird nachfolgend für das (noch nicht in Kraft getretene) revidierte Kemenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 verwendet (BBI 2008 5341). Sofern auf das geltende Kemenergiehaftpflichtgesetz Bezug genommen wird, ist dies speziell erwähnt. Der Gesetzestext des noch nicht in Kraft getretenen KHG findet sich unter folgendem Link: 14 Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28, Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004. 15 Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. No­ vember 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004. 16 Gemeinsames Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Über­ einkommens.

Zur Klärung der Frage, ob eine solche Herabsetzung der Deckungssumme für gewisse Kernanlagen in der Schweiz gerechtfertigt ist, hatte das BFE das ENSI um entsprechende Abklärungen ersucht. Das ENSI verglich in seiner Aktennotiz vom 13. Januar 201017 die in der Schweiz gelegenen Kernanlagen hinsichtlich ihres Gefährdungs-, Gefahren- und Risikopotentials, Die Abklärungen des ENSI ergäben, dass das Freisetzungsrisiko der Nicht-Leistungsanlagen (ausgenommen das ZWILAG) um Grössen­ ordnungen kleiner sei als bei Kernkraftwerken. Gestützt darauf und der entsprechenden Empfehlung des ENSI setzte der Bundesrat in der KHV den Deckungsbetrag für Anlagen zur Nuklearforschung und das BZL auf 70 Millionen Euro herab - zuzüglich z;ehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gericht­ lich zuerkannte Kosten (Art. 2 Abs. 1 KHV). Bei Abklinglagern für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen handelt es sich um Nicht-Leistungsanlagen, für die das ENSI - wie dargelegt - empfohlen hat, die Deckungssumme auf die minimal notwendige Dêckuhgssumme von 70 Millionen Euro festzulegen. Der radioaktive Abfall aus Kernanlagen, der für eine Abklinglagerung in Frage kommt, ist nur sehr schwach radioaktiv. Wie die nuklearen Forschungs­ anlagen und das BZL werden daher die Abklinglager für rädioäktive Abfälle aus Kernanlagen lediglich ein kleines Aktivitätsinventar aufweisen. Die Art der Kernanlage sowie die wahrscheinlichen Folgen ei­ nes von Abklinglagern für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen ausgehenden nuklearen Ereignisses rechtfertigen es somit, gestützt auf Art. 8 Abs. 3 KHG, auch für solche Abklinglager den Deckungsbetrag auf 70 Millionen Euro herabzusetzen (zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten). Im Rahmen der vorliegenden Revision soll daher Art. 2 Abs. 1 dahingehend mit einem Bst. c ergänzt werden. Falls sich ein Abklinglager auf dem Areal einer Kernanlage befindet und es mit dieser Anlage örtlich und betrieblich eine Einheit bildet, so ist das Abklinglager in der Anlagenversicherung mitenthalten und un­ tersteht keiner separaten Versicherungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 KHG (vgl. Botschaft über ein Kem- energiehaftpflichtgesetz (KHG) vom 10. Dezember 1979, BBl 1980 1164 ff., S. 198/199).

Aufgrund der absehbaren Stilllegungen der schweizerischen Kernkraftwerke wird das erste Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen voraussichtlich erst nach Inkrafttreten des Pariser Übereinkom­ mens in Betrieb gehen. Deshalb werden das geltende KHG und die geltende KHV mit grosser Wahr­ scheinlichkeit aufgehoben sein, bevor das erste Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen überhäupt in Betrieb gehen wird. Aus diesem Grund kann bezüglich solcher Lager darauf, verzichtet werden, die Höhe der Deckung betreffend die bestehende Haftpflicht im geltenden KHG bzw. der gel­ tenden KHV zu regeln.

Zu Art. 4 Abs. 4 Bst. c:

Gemäss Art. 9 Abs. 1 KHG hat der unbeschränkt haftende Inhaber einer Kernanlage zur Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber im Falle von Art. 8 Abs. 2 KHG für mindestens eine Milliarde Franken zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage und im Falle von Art. 8 Abs. 3 KHG bis zu dem vom Bundesrat festgelegten Betrag einen Deckungsvertrag abzuschlies- sen. In Ausführung dieser Bestimmung legt Art. 4 KHV betreffend die bestehenden Kernanlagen in der Schweiz sowie die Transporte von Kernmaterialien die Grundbeträge fest, welche in den diesbezüglich abzuschliessenden Deckungsverträgen durch private Deckungsgeber zu versichern sind. Art. 4 Abs. 4 KHV führt diejenigen Kernanlagen auf, bei denen nur ein Grundbetrag von 70 Millionen Euro durch private Deckungsgeber zu versichern ist. Dabei handelt es sich folgerichtig um die Anlagen zur Nukle- arförschung und das BZL, für die der Gesamtbetrag der Deckung auf 70 Millionen Euro (zuzüglich zehn

17 ENSI AN-7031; Rev. 1, vom 13. Januar 2010.

Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten) begrenzt wurde (vgl. dazu vorne die Erläuterungen'zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c). Da betreffend die Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen der Gesamtbetrag der Deckung ebenfalls auf 70 Millionen Euro herabgesetzt werden soll (zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten), sieht die Revision folgerichtig vor, den Grundbetrag, den die Inhaber von solchen Abklinglagern bei einem privaten Deckungsgeber zu versichern haben, auf 70 Mil­ lionen Euro féstzulegen. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll Art. 4 Abs. 4 deshalb dahingehend mit einem Bst. c. ergänzt werden.

Zu Anhang 3: Beträgt die Deckungssumme für ein Abklinglager 70 Millionen Euro zuzüglich Zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten, so kann diese ganz vom privaten Depkungsgeber versichert werden (Art. 4 Abs. 4 KHV; bei der Deckungssumme von 1,2 Milliarden Euro kann die Versicherung zurzeit nur 1 Milliarde Franken decken, Art. 4 Abs. 1 KHV). Für Risiken, die der private Deckungsgeber gemäss Art. 7 KHV ganz oder teilweise ausschliesseh darf (z.B. Schaden der verursacht wird durch ausseror­ dentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse oder terroristische Gewaltakte) öder für sogenannte Spätschäden (Schaden, der erst nach 30 Jahren geltend gemacht werden kann), übernimmt der Bund die Deckung bis zu 70 Millionen Euro zuzüglich zehn Prozent für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten (Art. 10 und 11 KhG). Diese vom Bund zur Verfügung gestellte Deckung hat Versicherungscha­ rakter. Zur Finanzierung dieser Verpflichtung erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Jah­ resbeiträge, die dem Nuklearschadenfonds gutgeschriebeh werden (Art. 12 und 13 KHG). Die Bemes­ sungsgrundlage für die jährliche Bundesprämie wird in den Anhängen zur KHV geregelt. Mit der in Anhang 3 aufgeführten Berechnungsmethode für die Beiträge, welche die Inhaber von Anla­ gen zur Nuklearforschung bzw. des BZL dem Bund für die Deckung von den durch ihre Kernanlagen verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, können auch die Beiträge berechnet wer­ den, welche die Inhaber von Abklinglagern für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen dem Bund für die Deckung von den durch ihre Kernanlagen verursachten nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen. Im Rahmen der vorliegenden Revision sollen daher im Anhang 3 an den entsprechenden Stellen (vgl. die vorgeschlagenen Änderungen im Erlassentwurf), neben den Anlagen zur Nuklearforschung und dem BZL auch die Abklihglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen aufgeführt werden, damit An­ hang 3 auch für die Berechnung der Beiträge, welche die Inhaber von Abklinglägern für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen dem Bund für die Deckung von durch ihre Kernanlagen verursachen nuklearen Schäden jährlich entrichten müssen, zur Anwendung kommt.

2. Teilrevision der Ausserbetriebnahmeverordnung sowie der Gefährdungs­

annahmenverordnung

2.1 Teilrevision der Ausserbetriebnahmeverordnung

2.1.1 Ausgangslage

Die vorliegende Teilrevision betrifft die Anpassung der Regelung über die vorläufige Ausserbetrieb- nahme in Ausführung von Art. 44 KEV. Die Zuständigkeit für den Erlass bzw. die Revision der Ausser­ betriebnahmeverordnung liegt beim UVEK (Art. 44 Abs. 2 KEV).

2.1.2 Gruhdzüge der Revision

Mit der Revision von Abs. 1 Bst. a und der Einfügung eines Abs. 1bis in Art. 44 KEV werden die Nach- weisvorgaben für die Beurteilung der Kernkühlung genauer umschrieben. Als Massstab für die Gèwâhr- leistung der Kernkühlung wird die Störfalldosis von 10Ö mSv festgelegt (Art. 44 Abs. 1 Bst. a KEV). Für den Ausserbetriebnahmenachweis sind bei den Naturereignissen das 10‘000-jährliche Naturereignis und bei den übrigen Ereignissen die Störfälle grösser als 10 6 pro Jahr massgebend (Art. 44 Abs. 1bis KEV). Weiter wird bezüglich aller drei Kriterien nach Art. 44 Abs. 1 KEV (Kemkühlung, Integrität des Primärkreisläufs, Integrität des Containments) die Verknüpfung des Ausserbetriebnahmenachweises mit besonderen Ereignissen oder Befunden in Art. 44 Abs. 1 KEV gestrichen.

Die Revision der Ausführungsbestimmungen umfasst punktuelle Anpassungen in der Ausserbetrieb- nahmeverordnung sowie die Vereinfachung der Gliederung in dieser Verordnung. Es handelt sich im Wesentlichen um einen blossen Nächvollzug der Änderungen auf der Stufe von Art. 44 KEV. Zudem wird die bisher nur in dér Ausserbetriebnahmeverordnung geregelte Einschränkung fallen gelassen, wonach nur Auslegungsfehler der Anlage oder alterungsbedingte Abweichungen von der Auslegung für eine vorläufige Ausserbetriebnahme relevant sind. Eine vorläufige Ausserbetriebnahme ist gerechtfer­ tigt, wenn eines oder mehrere Kriterien nach Art. 44 Abs. 1 KEV erfüllt sind. Dabei darf es zum Schutz von Mensch und Umwelt nicht darauf ankommen, ob dies auf Auslegungsfehler oder alterungsbedingte Abweichungen von der Auslegung zurückzuführen ist.

2.1.3 Erläuterungen zu den einzelnen geänderten Bestimmungen der Ausserbetriebnahmever­ ordnung

Zur Vereinfachung der Gliederung: Die hierarchische Gliederung der Verordnung wird vereinfacht. Die Überschriften der einzelnen Ab­ schnitte nennen neu das betroffene Ausserbetriebnahmekriterium gemäss Art. 44 Abs. 1 KEV.

Zu Art. 1: Die bisherige Ausserbetriebnahmeverordnung regelt nur die Ausserbetriebnahme wegen Auslegungs­ fehlern und alterungsbedingten Abweichungen von der Auslegung. Derartige Einschränkungen sind nicht sachgerecht. Die Neuregelung umfasst sämtliche Konstellationen, bei denen eines oder mehrere Ausserbetriebnahmekriterien gemäss Art. 44 Abs. 1 KEV erfüllt sind.

Zu Art. 2, Abs. 1 Bst. a und Abs. 3: Bei Abs. 1 soll einzig Bst. a neu gefasst werden. Die Pflicht des Bewilligungsinhabers zur Überprüfung der Kerhkühlung beruht bei dieser Konstellation darauf, dass er eine begründete Annahme hat, diese sei nicht mehr gewährleistet. In diesem Zusammenhang spielt es aber keine erhebliche Rolle mehr, ob sich eine mangelhafte Kernkühlung bei Auslegungsstörfällen wegen eines Auslegungsfehlers oder aus anderen Ursachen ergibt. Der Bewilligungsinhaber ist bereits nach Sinn und Zweck von Art. 44 KEV sowohl bei Anzeichen für eine mangelhafte Kernkühlung wie auch bei solchen für eine nicht gewährleistete Integrität des Primär­ kreislaufs oder des Containments zur unverzüglichen Überprüfung verpflichtet. Die Anzeichen, die beim Bewilligungsinhaber eine solche Annahme zu begründen vermögen, können Ereignisse oder Befunde, aber auch neue Erkenntnisse sein. Die Überprüfungspflicht wird bisher in Art. 2 Abs. 1 Bst. à der Aus­ serbetriebnahmeverordnung bezüglich aller Kriterien zusammen festgehalten. Neu wird die Überprü- fungspfljcht im Hinblick auf jedes Ausserbetriebnahmekriterium getrennt in den betroffenen Bestimmun­ gen der Verordnung verankert. /

O

Im Ergebnis kann Art. 2 Abs. 1 Bst. à vereinfacht werden, weil die Verknüpfung mit dem Auslegungs­ fehler entfällt und die Überprüfungspflicht bezüglich der Integrität von Primärkreislauf und Containment sich aus anderen Bestimmungen ergibt. Die Vereinfachung hat keine Abstriche bei den Pflichten der Bewilligungsinhaber zur Folge, sondern fasst die Pflichten klarer und entsprechend dem Aufbau der übergeordneten Regelung von Art. 44 KEV. Da in Art. 2 neu nur noch die Überprüfung der Kernkühlung geregelt werden soll, ist die Überschrift entsprechend anzupassen. In Abs. 3 wird die Aufsichtsbehörde beauftragt, die Anforderungen an die Überprüfung der Kernkühlung in Richtlinien zu regeln.

Zu Art. 3: Mit der vorliegenden Revision sollen die Nachweisvorgabeh für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Betriebsbewilligung das Kernkraftwerk wegen ungenügender Kernkühlung ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten hat, bereits in Art. 44 Abs. Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 1bis KEV geregelt werden. Art. 3 der Ausserbetriebnahmeverordnung erübrigt sich daher und wird aufgehoben.

Art. 4 bis 8 der bestehenden Verordnung sehen im Hinblick auf die Überprüfung des Primärkreislaufs und des Containments einzig eine periodische Überprüfung vor. In Art. 6a und 8a wird festgehalten, dass eine Pflicht zur Überprüfung auch aufgrund von Ereignissen oder Befunden sowie auf Anordnung der Aufsichtsbehörde besteht. Mit Art. 6a und 8a wird im Wesentlichen der Überprüfungsmechanismus, wie er in Art. 2 Abs. 1 für die Kernkühlbarkeit enthalten ist, auf die Integrität des Primärkreislaufs und des Containments ausgeweitet. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass nur Ereignisse und Befunde, welche im Hinblick auf die Integrität des Prifnärkreisläufs oder des Containments von Bedeutung sind, eine Überprüfungspflicht auslösen.

2.2 Teilrevision der Gefährdungsannahmenverordnung

2.2.1 Ausgangslage

Die Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen (Gefährdungsannahmenverordnung) regelt die spezifischen Gefährdungsan­ nahmen und Bewertungskriterien für die Störfallanalyse. In Bèzug auf Auslegungsstörfälle wird unter­ schieden zwischen technischen Bewertungskriterien, die sich auf das Verhalten der Anlage beziehen, und radiologischen Bewertungskriterien, welche der Bewertung der Einhaltung des grundlegenden Schutzziels „Begrenzung der Strahlenexposition“ dienen. Die vorliegende Teilrevision betrifft zwei punktuelle Anpassungen in dieser Verordnung. Es handelt sich um einen blossen Nachvollzug der Änderungen auf der Stufe von Art. 8 KEV.

Die Zuständigkeit für den Erlass bzw. die Revision der Gefährdungsannahmenverordnung liegt beim UVEK (Art. 8 Abs. 6 KEV).

2.2.2 Grundzüge der Revision

" Art. 8 Abs. 4bis KEV präzisiert die Vorgaben für die deterministische Störfallanalyse bei Naturereignis­ sen. Demnach sind bei den durch Naturereignisse ausgelösten Störfällen nur zwei vorgegebene Natur­ ereignisse mit einer Häufigkeit von 10 3 und 10‘4 pro Jahr zu betrachten.

O

Aufgrund des neuen Art. 8 Abs. 4bis KEV erübrigen sich Regelungen zum Häufigkeitsbereich für die zu betrachtenden Naturereignisse auf der Ebene der tieferrangigen Gefährdungsannahmenverordnung. Die diesbezügliche Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Gefährdungsannahmenverordnung soll daher.aufge- hoben werden.

Art. 7 der Gefährdungsannahmenverordnung enthält die radiologischen Bewertungskriterien für Ausle­ gungsstörfälle. Mit der Revision von Abs. 7 Bst. a dieser Verordnung wird die Bezeichnung der mass­ geblichen Dosiswerte für den Störfallnachweis entsprechend der Neufassung von Art. 8 Abs: 4 und 4bis KÉV ausgestaltet.

2.2.3 Erläuterungen zu den einzelnen geänderten Bestimmungen der Gefährdungsannahmen­ verordnung

Zu Art. 5 Abs. 4: Art. 5 Abs. 4 sieht vor, dass für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen durch Naturereig­ nisse ausgelöste Störfälle Gefährdungen mit einer Häufigkeit grösser gleich IO'4 pro Jahr zu berück­ sichtigen und zu bewerten sind. Mit der neuen Regelung in Art. 8 Abs. 4bis KEV wird klargestellt, dass insoweit nur zwei vorgegebene Naturereignisse (10;3 und 1Ö-4) zu betrachten sind. Diese Neuregelung geht dem Regelungsgehalt von Art. 5 Abs. 4 der Gefährdungsannahmenverordnung vor. In dieser Hirn sicht sind auch keine Präzisierungen auf der Ebene der Gefährdungsannahmenverordnung mehr erfor­ derlich. Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ist deshalb aufzuheben.

Zu Art. 7 Bst. a: Zur Umsetzung der Neuregelung von Art. 8 Abs. 4 und 4bis KEV wird in Art. 7 Bst. a bezüglich der massgeblichen Dosiswerte neu auf diese beiden Bestimmungen verwiesen; Art. 8 Abs. 4 KEV verweist seinerseits im Hinblick auf die technisch bedingten Störfälle weiter auf die Dosiswerte gemäss den Stör­ fallkategorien von Àrt. 123 Abs. 2 StSV. Für naturbedingte Störfälle enthält Art. 8 Abs. 4bis KEV hingegen eigenständige Dosiswerte für die zwei bei der Störfallanalyse zu betrachtenden Häufigkeiten von Natur­ ereignissen.

2.3 Übergängsregelung

Übergangsregelungen sind nicht erforderlich. Die geplanten Änderungen in der Ausserbetriebnahme- verordnung sowie der Gefährdungsannahmenverordnung sollen gleichzeitig mit den neuen Bestimmun­ gen in der KEV sowie der StSV am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantohe

sowie Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die neuen Bestimmungen haben nur geringe Auswirkungen auf den Bund. Im Zusammenhang mit den Vorschriften für die Störfallanalyse und die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken erge­ ben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund. Es werden aber die Rechtssi­ cherheit verbessert und damit die Rahmenbedingungen der nuklearen Aufsicht gestärkt. Betreffend die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen ausserhalb von Kernanlagen wird das ENSI hach den vof- geschlagenen Anpassungen neu sowohl Bewilligungs- als auch Aufsichtsbehörde. Insoweit dürfte für das ENSI ein marginaler Mehraufwand aus der vorgesehenen Revision resultieren.

V

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Handhabung der Vorschriften für die Störfallanalyse und die vorläufige Ausserbetriebnahme vöh Kernkraftwerken obliegt nicht den Kantonen, sondern ausschliesslich den Bundesbehörden. Die Ände­ rung dieser Vorschriften hat keine Auswirkungen auf die Kantone. Da Abklinglager für radioaktive Ab­ fälle aus Kernanlagen nach dem vorliegenden Entwurf künftig auch ausserhalb einer Kemanlage erstellt und betrieben werden können, wofür insbesondere eine Baubewilligung des Standortkantons benötigt wird, bedeutet die vorgesehene Revision in dieser Hinsicht einen minimalen Mehraufwand für diejenigen Kantone, in denen eine solche Abklinglagerung durchgeführt werden soll. Voraussichtlich werden je­ doch nur wenige Abklinglager ausserhalb von Kemanlagen benötigt werden.

3.3 Sonstige Auswirkungen

Die Präzisierung der Vorschriften für die Störfallanalyse und die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken verbessert die Rechtssicherheit und damit die Rahmenbedingungen für den sicheren Weiterbetrieb der schweizerischen Kernkraftwerke. Bei den radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die für eine Abklinglagerung infrage kommen, handelt es sich ausschliesslich um sehr schwach radioaktive Abfälle. Diese sind aufgrund ihrer geringen Radi­ oaktivität für Mensch und Umwelt ungefährlich, sofern man nicht unmittelbar mit ihnen in Kontakt kommt. Auch wenn ein .Abklinglager ausserhalb einer Kernanlage erstellt und betrieben wird, muss es derart gesichert sein, dass Unbefugte keinen Zutritt haben können. Das ENSI als Bewilligungs- sowie Auf­ sichtsbehörde für derartige Abklinglager wird darauf achten, dass diese Lager während des ganzen Betriebs alle gesetzlichen Vorgaben einhalten. Daher sind aufgrund der geplanten Revision keine ne­ gativen Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Gesellschaft zu erwarten.

Da Abklinglager für radioaktive Abfälle aus Kernanlagen künftig auch ausserhalb einer Kernahläge er­ stellt und betrieben werden können, verfügen die Betreiber von Kernanlagen über mehr Flexibilität be­ treffend die Orte, wo sie solche Abklinglager errichten können. Andere Auswirkungèn auf die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.

Teilrevision der Kernenergieverordnung, der Kernenergiehaftpflichtverordnung, der Ausserbetriebnahmeverordnung sowie der Gefährdungsannahmenverordnung | Lexipedia | Lexipedia