Teilrevisionen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Juli 2018
Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Verordnung des UVEK über den Her- kunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR 730.010.1)
1. Ausgangslage
Im Rahmen der vorliegenden Revision der Verordnung vom 1. November 2017 über den Herkunfts- nachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV; SR 730.010.1) werden verschiedene Anpassungen vor- genommen. Diese beziehen sich insbesondere auf vollzugstechnische Anpassungen oder Präzisierun- gen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Präzisierung der Anschlussleistung
An verschiedenen Stellen der Verordnung ist die Grenze von 30 kVA Anschlussleistung relevant. In der Vergangenheit gab es insbesondere bei Photovoltaikanlagen eine Unsicherheit, ob hiermit die instal- lierte Modulleistung, die Leistung der Wechselrichter oder die Leistung am Netzanschluss gemeint ist. Zur Präzisierung wird der Begriff der Anschlussleistung durch wechselstromseitige Nennleistung er- setzt, womit eindeutig festgelegt wird, dass eben die Nennleistung der Wechselrichter massgebend ist.
2.2 Verfallsdatum der Herkunftsnachweise
Bislang haben Herkunftsnachweise (HKN) der Produktionsmonate Januar bis April ihre Gültigkeit erst Ende Mai des Folgejahres verloren (Art. 1 Abs. 4 HKSV). Neu soll dieses Verfallsdatum auf Ende März vorverlegt werden. Diese Umstellung basiert auf den europäischen Vorgaben der Association of Issuing Bodies (AIB). Somit ist diese neue Regelung EU-kompatibel. Das schweizerische Herkunftsnachweis- system hat sich seit der Einführung 2006 gut etabliert und eine restriktivere Gültigkeitsdauer der HKN kann durch die Branche ohne grossen Mehraufwand umgesetzt werden.
2.3 Produktionsdatenlieferung
Heute können die Produktionsdaten auch für Anlagen mit Lastgangmessung manuell über das Her- kunftsnachweis-Portal der Vollzugsstelle übermittelt werden. Dies führt zu Fehlern und einem höheren Vollzugsaufwand. Die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz 2 HKSV soll daher eingeschränkt und nur noch für Anlagen mit einer Leistung von gleich oder weniger als 30 kVA gelten.
2.4 Beglaubigung von Anlagedaten
Viele Anlagenbetreiber möchten bereits ab Inbetriebnahme ihrer Produktionsanlage HKN ausgestellt erhalten. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die dafür notwendigen beglaubigten Anlagedaten mit deutlicher Verspätung der Vollzugsstelle zugestellt werden. Um eine zeitnahe Erfassung der Anla- gen zu gewährleisten, soll analog Artikel 23 Absatz 5 der Energieförderungsverordnung vom 1. Novem- ber 2017 (EnFV; SR 730.03) eingeführt werden, dass die beglaubigten Anlagedaten bis Ende Folgemo- nat der Inbetriebnahme der Vollzugsstelle einzureichen sind. Ansonsten hat der Anlagenbetreiber bis zum Nachreichen der Frist keinen Anspruch auf Erfassung von HKN.
2.5 Kategorie „Abfall“ in der Stromkennzeichnung
Die Figuren 1 und 2 im Anhang 1 der HKSV sollen so umgestellt werden, dass die Oberkategorie „Abfall“ gestrichen wird und der erneuerbare Anteil Energie aus Abfall und der nicht erneuerbare Anteil Energie aus Abfall als Unterkategorien der erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien eingeführt werden.
„Abfälle“ werden gemäss geltender Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) weder den fossilen Energien noch den erneuerbaren Energien zugeordnet und sind deshalb eine Kategorie für sich. Gemäss Erhebungen durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) besteht der Siedlungsabfall aber rund zur Hälfte aus organischem (erneuerbarem) Material (Biomasse) und zur anderen Hälfte aus fos- silen Materialien wie Plastik. Auch die internationalen Technologie Codes der AIB unterscheiden erneu- erbaren und nicht erneuerbaren Siedlungsabfall. Mit einer klaren Unterteilung des erneuerbaren Anteils Energie aus Abfall und des nicht erneuerbaren Anteils Energie aus Abfall wird mehr Transparenz ge- schaffen. Zudem ist davon auszugehen, dass HKN durch den erneuerbaren Anteil des Abfalls einen höheren Marktwert erhalten. Dies ist angesichts der auslaufenden Förderung von Strom aus Kericht- verbrennungsanlagen ein Schritt Richtung Markt.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kan-
tone, Gemeinden und allfällige weitere Vollzugsträger Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen finanziellen, personellen und weiteren Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Gemeinden oder weitere Vollzugsträger.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine besonderen Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 4 und 6
In Absatz 4 wird das neue Verfallsdatum vorgesehen (vgl. oben Ziffer 2.2). Für die Einreichung der Be- glaubigung war bisher keine Frist vorgesehen, was zu Verzögerungen und Rückabwicklungen im Voll- zug geführt hat. In Absatz 6 wird daher neu eine Frist für die Einreichung sowie das Nichterfassen von HKN bei verspäteter Einreichung vorgesehen.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Von der Pflicht, die Produktionsdaten über ein automatisiertes Verfahren zu übermitteln, sind gemäss Absatz 1 die Anlagen ausgenommen, die gemäss Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) über kein intelligentes Messsystem verfügen müssen, weil sie entweder dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) unterstehen oder von der ElCom eine entsprechende Ausnahme erhalten haben (Art. 8a Abs. 3 StromVV).
Die Ausnahme der manuellen Datenübermittlung gilt gemäss Absatz 2 neu nur noch für Anlagen mit einer wechselstromseitigen Nennleistung von 30 kVA oder weniger.
6. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1
Ziffer 1.1 und 2.5 Figuren 1 und 2
In den Ziffern 1.1 und 2.5 wird Abfall nicht mehr als separate Kategorie geführt, sondern neu unter „Übrige erneuerbare Energien“ und „Nicht erneuerbare Energien“ aufgeführt (vgl. oben Ziff. 2.5).