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Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz - Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (Art. 32<i>a</i> ArGV 2)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitnehmerschutz

Juli 2018

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informa- tions- und Kommunikationstechnik (Art. 32a ArGV 2)

1 Ausgangslage

Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot bedürfen in aller Regel einer Bewilligung (Art. 17 und 19 ArG1). Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erteilt für bestimmte Tätig- keiten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Branche jährlich rund 250 Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen. Diese Bewilligungen werden regelmässig für die Dauer von drei Jahren ausgestellt. Auch die kantonalen Arbeitsinspektorate, welche für die Bewilli- gungen für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit zuständig sind, erteilen ihrerseits meh- rere Hundert Bewilligungen für solche Tätigkeiten. Dabei handelt es sich einerseits um Bewilligungen für Pikettdienste in der Nacht oder am Sonntag, die für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen notwendig sind. Sofern die Unterbrechung eines bestimmten Informatiksystems während der Betriebs- zeiten die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden würde, werden Arbeitszeitbewilligungen ausserdem auch für Wartungsarbeiten erteilt. Die Unentbehrlichkeit von Nacht- und Sonntags- arbeit für diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netz- oder Informatiksystemen ist gemäss ständiger Praxis des SECO seit mehreren Jahren anerkannt (vgl. auch Art. 28 ArGV 12). Gemäss Art. 27 Abs. 1 ArG können bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von der Bewilligungspflicht befreit werden, soweit dies mit Rücksicht auf

1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11)

2 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111)

ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (vgl. auch Art. 4 ArGV 23). Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- oder Sonntagsarbeit ist insbesondere für Tätigkeiten angezeigt, deren Ausführung in der Nacht oder am Sonntag anerkanntermassen als unentbehrlich gilt. In Anbetracht dieser Tatsache hat das SECO im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit den Sozial- partnern der Branche den Erlass einer neuen Sonderbestimmung in der ArGV 2 geprüft. Der nun vorliegende Art. 32a ArGV 2 befreit die Unternehmen von der Einholung von Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen für die oben erwähnten Arbeitstätigkeiten. Nebst der Befreiung von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 4 ArGV 2 sollen auf Unternehmen, die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigen, keine weiteren Sonderbestimmungen der ArGV 2 zur Anwendung gelangen. Für Tätigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), die von der vorlie- genden Ausnahmeregelung nicht erfasst sind, kann wie bis anhin auf der Grundlage eines dringenden Bedürfnisses im Sinne von Art. 27 ArGV 1 um Erteilung einer Bewilligung für vo- rübergehende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit ersucht werden. Gleiches gilt für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit, die im Sinne von Art. 28 ArGV 1 unentbehrlich ist. Ob die Voraus- setzungen für eine Bewilligungserteilung tatsächlich vorliegen, beurteilt die jeweils zuständige Behörde.

2 Erläuterung des neuen Art. 32a ArGV 2

Zahlreiche Unternehmen sind heute auf ein einwandfreies Funktionieren ihrer Netz- oder In- formatikstruktur angewiesen. Störungen an dieser Struktur können sich negativ auf die Be- triebstätigkeit eines Unternehmens auswirken oder diese zwischenzeitlich beeinträchtigen. Auf Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) beschäftigen, soll daher die Sonderbestimmung in Art. 4 ArGV 2 zur Anwendung gelangen. Damit wird für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Nacht oder am Sonntag keine Bewilligung mehr erforderlich sein. Verlangt wird, dass diese Arbeitstätigkeiten für die Behebung von Störungen oder für die War- tung der Netz- oder Informatikstruktur notwendig sind. Sowohl die betroffenen Branchen der Wirtschaft, welche nun von der Sonderbestimmung pro- fitieren werden, wie auch die Behörden, welche bis anhin diese Bewilligungen ausstellen mussten, dürften durch die Verordnungsänderung administrativ entlastet werden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommuni- kationstechnik (IKT) Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Aufgaben der Informations- und Kommuni- kationstechnik im Sinne dieser Bestimmung gehören einerseits Arbeitnehmer und Arbeitneh- merinnen, die in einem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) oder in einer Informatikabteilung eines Betriebes beschäftigt werden und deren Aufgabe es ist, das einwandfreie Funktionieren einer Netz- oder Informatikstruktur sicherzustellen. Werden im Rahmen von Wartungsarbeiten zusätzlich andere Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer (auch von Drittfirmen) für den finalen Test der gewarteten Software benötigt, so sind diese ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst.

Netz- oder Informatikstruktur Die Netz- oder Informatikstruktur im Sinne der vorliegenden Ausnahmeregelung umfasst sämt- liche Softwareapplikationen unter Einschluss der physischen Serverkomponenten sowie aller Netzwerkkomponenten.

3 Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112)

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Störungsbehebung Im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Nacht- und Sonntagsarbeit als notwendig, wenn die Betriebstätigkeit eines Unternehmens durch eine Störung an seiner Netz- oder Informa- tikstruktur eingeschränkt oder zumindest gefährdet ist. In solchen Fällen soll es den dafür ver- antwortlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kom- munikationstechnik (IKT) ermöglicht werden, die Arbeitstätigkeiten zur Behebung dieser Störung auch in der Nacht oder am Sonntag auszuführen. Die Behebung einer Störung an einem Netz- oder Informatiksystem umfasst dabei sämtliche dafür notwendigen Arbeitstätig- keiten, wie etwa auch die Analyse und Identifizierung des Störungsproblems. Die von der Störung betroffene Netz- oder Informatikstruktur muss für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit eines Unternehmens wesentlich sein. Dies ist namentlich bei Kunden- plattformen, Datenbanken, Zahlungssystemen und ähnlichem der Fall. Zudem muss die Erledigung der Arbeiten während des Tages oder eine Verschiebung auf den Montag nicht möglich oder zumutbar sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das be- troffene Netz- oder Informatiksystem eine Betriebstätigkeit während der Nacht sicherstellt oder ohne sofortige Störungsbehebung die einwandfreie Arbeitsaufnahme durch die Mitarbeiter verunmöglicht würde.

Wartungsarbeiten Nacht- und Sonntagsarbeit gelten im Sinne der Ausnahmeregelung überdies als notwendig, wenn Wartungsarbeiten an der Netz- oder Informatikstruktur anstehen, die mit der Unterbre- chung einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur einhergehen und dadurch die Auf- rechterhaltung des Betriebes gefährdet wird, wobei weder planerische Mittel noch zumutbare organisatorische Massnahmen die Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten tagsüber oder an Werktagen ermöglichen. Unter den Begriff der Wartungsarbeiten fällt das Aktivieren von vorbereiteten Netz- oder Informatikkomponenten wie Server oder dergleichen, Installationen von Applikationen, Zertifikaten, Konfigurationen und dergleichen und Einspielen von Upgrades von Software. Nicht darunter fällt beispielsweise das Einziehen von Kabeln oder sonstige Tätigkeiten von Elektrikern oder Netzbauern. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung des Betriebes liegt bereits vor, wenn die Dienste einer Softwareapplikation oder der Netzinfrastruktur im Falle einer Störung auf dem Primärsystem nicht auf das vorgesehene Redundanz-System verschoben werden können, weil dieses wäh- rend der Wartungsarbeit nicht zur Verfügung steht. Es wird in diesem Sinne nicht verlangt, dass auf eine bestehende Netz- oder Informatikstruktur überhaupt nicht mehr zugegriffen wer- den kann. Wartungsarbeiten an der Informatikstruktur erfolgen in aller Regel an Wochenenden oder über Nacht – namentlich also zu Zeiten, an denen die Belastung der betroffenen Softwareapplika- tion gering ist. Im Unterschied zu Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Behebung von Störungen können Wartungsarbeiten für sog. Release-Updates vorgängig geplant werden. Deshalb ist bei der Planung solcher Wartungsarbeiten stets zu prüfen, ob eine Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten während des Abends und an Werktagen möglich ist. Ist dies aufgrund ausgedehnter Betriebszeiten oder aus anderen Gründen nicht möglich, ist eine Durchführung der für die Wartung erforderlichen Arbeiten in der Nacht und am Sonntag im Sinne der Ausnahmeregelung ohne Bewilligung zulässig. Nicht als Wartungsarbeiten gelten Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer Softwareapplikation. Entstehen kurz vor einem Release-Update zeitliche Engpässe bei

der Vorbereitung der Softwareapplikation, so kann dies ein dringendes Bedürfnis im Sinne von Art. 27 ArGV 1 darstellen. Wie bis anhin kann auf dessen Grundlage um Erteilung einer Nacht- und/oder Sonntagsarbeitsbewilligung ersucht werden.

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Auch nicht als Wartungsarbeiten gilt der Austausch von Endgeräten der Benutzer wie Personal Computer, Laptops, Bildschirme, Tastaturen, Drucker, Kassenterminals und dergleichen. Dies soll in der Regel während der ordentlichen Arbeitszeiten geschehen.

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