Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
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16.452
Parlamentarische Initiative Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Strom- speicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprü- fung Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates
vom 9. Oktober 2018
Übersicht
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwer- ken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Um- weltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch- geführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu ver- stehen ist. Die parlamentarische Initiative fordert, den Ausgangszustand eindeutig festzulegen, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zu- stand). Die Festlegung des Ausgangszustands als Ist-Zustand hat zur Folge, dass die- ser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hin- blick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient die- ser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstel- lungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind. Mit dieser Regelung wird die nötige Rechtssicherheit geschaffen.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 16. Juni 2016 reichte Nationalrat Albert Rösti die parlamentarische Initiative «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» ein. Er beantragte, die gesetzlichen Bestimmungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen anzupassen, die bei Neukonzessionierungen o- der Änderungen von Wasserkraftkonzessionen erforderlich sind. Nicht vom ursprüng- lichen Zustand vor Bestehen des oft seit vielen Jahrzehnten konzessionierten Kraft- werks soll ausgegangen werden, sondern vom Ist-Zustand vor der beabsichtigten Neukonzessionierung bzw. Konzessionsänderung. Bereits am 26. September 2013 hatte Nationalrat Rösti die Motion 13.3883 «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umwelt- verträglichkeitsprüfung» eingereicht. Die Motion wurde am 25. September 2015 ab- geschrieben, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt worden war. Hintergrund dieser parlamentarischen Vorstösse waren Fragen hinsicht- lich der Definition des Ausgangszustandes, die bei der Erneuerung von Konzessionen zur Wasserkraftnutzung immer wieder auftauchten. Im Rahmen des Verfahrens zur Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen (Art. 109 Abs. 2 Parlamentsgesetz1 gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) der Initiative am 27. Juni 2017 mit 15 zu
7 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge. Die Schwesterkommission des Ständerates
stimmte dem Beschluss der UREK-N am 18. August 2017 mit 5 zu 4 Stimmen zu. Im Anschluss erarbeitete die UREK-N einen Vorentwurf aus. Sie wurde dabei vom Bun- desamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Energie (BFE) des UVEK un- terstützt. Am 9. Oktober 2018 stimmte die Kommission dem Vorentwurf mit 17 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung zu und schickte ihn in die Vernehmlassung. Die Kommissionsmehrheit stellt fest, dass mit Art. 58a Abs. 5 Wasserrechtsgesetz (WRG)2 die Forderung der parlamentarischen Initiative eindeutig und im Sinne des Initianten umgesetzt wurde. Die Bestimmung legt den Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs unmissverständlich als Ausgangs- zustand fest. Dadurch werde diesbezüglich die geforderte, rechtliche Klärung geschaf- fen, um die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 bei Konzessionserneuerungen vornehmen zu können. Weitergehende, verhältnismässige Massnahmen, die sich am heute vorhandenen ökologischen Potenzial im Gebiet der Anlage orientieren, wie es die Minderheit in Abs. 6 fordert, lehnt die Kommissions- mehrheit ab.
Die Kommissionsminderheit will mit der Bestimmung in Art. 58a Abs. 6 die Grund- lage schaffen, damit bei einer Konzessionserneuerung verhältnismässige Massnah- men zu Gunsten von Natur und Landschaft geprüft werden, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume einherge- hen oder nicht. Wenn mit Art. 58a Abs. 5 beim Ausgangszustand für die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG neu vom Ist-Zustand ausgegangen werde, schaffe die Bestimmung in Abs. 6 als Ergänzung die Grundlage für verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, die sich am gegenwärtig vorhandenen ökologischen Potenzial im Konzessionsgebiet orientierten.
2 Rechtliche Rahmenbedingungen und bisherige Praxis
2.1 Konzessionsrecht
Das Wasserrechtsgesetz regelt sowohl das Verfahren zur erstmaligen Erteilung einer Konzession (Neukonzessionierung), als auch jenes zur Erneuerung eines bestehenden Wassernutzungsrechts (Konzessionserneuerung; dazu insbesondere Art. 58a WRG). Bei einer Konzessionserneuerung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Konzessionserneuerung ohne bauliche oder betriebliche Anpassung (unverän- derter Weiterbetrieb)
- Konzessionserneuerung ohne bauliche Anpassung, mit betrieblicher Anpassung
- Konzessionserneuerung mit baulicher Anpassung, ohne betriebliche Anpassung
- Konzessionserneuerung mit baulicher und betrieblicher Anpassung In der Praxis ist überdies das Instrument der Zusatzkonzession anerkannt. Eine Zu- satzkonzession ermöglicht es, das bereits verliehene Wassernutzungsrecht während laufender Konzession in beschränktem Masse zu erweitern, ohne dass die gesamte Anlage neu konzessioniert werden muss4. Eine Wasserrechtskonzession verschafft dem Konzessionär das Recht, die Wasser- kraft an einem Standort nach Massgabe des Verleihungsaktes für eine bestimmte Zeit exklusiv zu nutzen (Art. 43 Abs. 1 WRG). Gemäss Art. 58 WRG beträgt die Konzes- sionsdauer maximal 80 Jahre. Nach Ablauf der Konzessionsdauer fällt das Nutzungs- recht des Konzessionärs dahin. Die zeitliche Beschränkung des Nutzungsrechts er- möglicht es dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen, spätestens nach 80 Jahren neu über die Nutzung zu entscheiden. Es kann das Wasserrecht entweder dem bishe- rigen Konzessionär wiederverleihen, einem Dritten erteilen, die Wasserkraft selbst nutzen oder den Verzicht auf die Nutzung vorsehen. Ein Anspruch des bisherigen Konzessionärs auf Konzessionserneuerung besteht nicht. Es besteht aber auch kein Anspruch darauf, dass die Verleihungsbehörde die Konzession nicht wieder erteilt. Mit der Erneuerung der Konzession wird ein neues Rechtsverhältnis gestaltet. Die Bedingungen des Nutzungsrechts müssen neu ausgehandelt und festgelegt werden.
4 Vgl. Postulat 12.3223 (NR Guhl) «Effizienzsteigerung von Wasserkraftwerken ohne Neukon- zessionierung ermöglichen»
Dabei ist für die Einhaltung der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (hier insbesondere des WRG und des Umweltrechts) zu sorgen. Die Konzessionserneuerung ist nicht gleichbedeutend mit dem Neubau einer Anlage, der nebst einer Konzession auch einer Baubewilligung bedarf. Für bestehende Was- serkraftwerke liegt zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung bereits eine rechtskräf- tige Baubewilligung vor; diese muss nicht nochmals erteilt werden. Nur für neu zu errichtende Anlagenteile ist eine Baubewilligung nötig.
2.2 Geltende umweltrechtliche Rahmenbedingungen
2.2.1 Grundlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ent- scheidet, welche die Umwelt erheblich belasten können, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt- schutz, USG5). Im Rahmen der Neukonzessionierung, also der erstmaligen Konzessi- onierung von Speicher- und Laufkraftwerken sowie Pumpspeicherwerken, deren in- stallierte Leistung mehr als 3 MW beträgt, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (Art. 1 i.V.m. Anh. Nr. 21.3 der Verordnung über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung, UVPV6). Es entspricht der etablierten Praxis, dass auch bei Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW eine UVP durchgeführt wird. Die UVP wird auf der Grundlage eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) durch- geführt. Die Prüfung findet im Rahmen des massgeblichen Verfahrens statt. Kraft- werke an internationalen Gewässern werden in einstufigen, koordinierten Konzessi- ons- und Plangenehmigungsverfahren des Bundes genehmigt (Art. 62 ff. WRG). Kraftwerke an den übrigen Gewässern werden – abhängig von den kantonalen Best- immungen – entweder im ein- oder zweistufigen Verfahren genehmigt (Art. 60 und
61 WRG, Anhang UVPV, Anlagetyp Nr. 21.3). Sieht das kantonale Recht eine mehr-
stufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei je- dem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV). Der UVB enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Dazu gehören auch Angaben zum Ausgangs- zustand (Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG). Der Ausgangszustand meint im Allgemeinen den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen vor dem Bau einer Anlage und seinen bestehenden Vorbelastun- gen. Gestützt auf den Vergleich zwischen dem Zustand vor dem Bau der Anlage und dem Zustand nach dem Bau der Anlage werden die Umweltauswirkungen der Anlage dargestellt und die Umweltschutzmassnahmen geplant. Die Erstellung eines UVB bei Konzessionserneuerungen macht auch dann Sinn, wenn es zu keinen Änderungen an der Anlage kommt, da im Konzessionserneuerungsver- fahren ohnehin die Einhaltung der aktuell geltenden Bestimmungen des WRG und des Umweltrechts zu prüfen sind. Können mit der Voruntersuchung die Auswirkungen
5 SR 814.01 6 SR 814.011
des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend er- mittelt und dargestellt werden, so kann die Voruntersuchung als UVB eingereicht werden (Art. 8a Abs. 1 UVPV). Diese Regelung kann in einfachen Fällen auch bei Konzessionserneuerungen von Wasserkraftwerken Anwendung finden und verein- facht das Verfahren.
2.2.2 Ausführungen zum Umweltrecht
Zu den Umweltschutzmassnahmen gehören neben Schutzmassnahmen während der Bau- und Betriebsphase (z. B. Lärmschutz, nicht ionisierende Strahlung) insbesondere Sanierungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz, GSchG7), dem Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, BGF8) und dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Während die Sanierung der Wasser-Lebensräume im GSchG und BGF geregelt ist, ist der angemessene Ersatz für Eingriffe in schutzwürdige ter- restrische oder semiterrestrische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG in Art. 18 Abs. 1ter NHG vorgeschrieben. Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und wei- tere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder beson- ders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Die schutzwür- digen Lebensräume werden laut Art. 14 Abs. 3 Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV9) anhand der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumty- pen nach Anhang 1, der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 NHV, der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse, der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den Roten Listen aufgeführt sind, sowie anhand weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen, bestimmt. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Ein- griffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Die Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzpflicht nach Art. 18 Abs. 1ter NHG be- zieht sich grundsätzlich auf alle schutzwürdigen Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, d. h. auf aquatische, semiterrestrische und terrestrische schutzwürdige Lebens- räume, die den Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV entsprechen. Beim Bau von neuen Anlagen oder Anlageteilen müssen daher alle beeinträchtigten schutzwürdigen Le- bensräume wiederhergestellt oder ersetzt werden. Dabei müssen jedoch nur die schutzwürdigen aquatischen Bereiche wie z. B. bedeutende Laichplätze wiederherge-
stellt oder ersetzt werden, nicht aber der gesamte Fliessgewässerkörper.
7 SR 814.20 8 SR 923.0 9 SR 451.1
2.2.2.2 Ersatzpflicht bei Objekten von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG
und Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG Neben den schutzwürdigen Lebensräumen sind im NHG noch weitere Schutzgüter definiert, unter anderem die Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Be- deutung (Art. 5 NHG). Zu den Inventaren des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung zählen das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN10), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nati- onaler Bedeutung (VISOS11) sowie das Bundesinventar der historischen Verkehrs- wege der Schweiz (VIVS12). Die Objekte der erwähnten Inventare sind ungeschmälert zu erhalten, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen grösstmöglich zu schonen. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG umfassen die Auen, die Amphibienlaichgebiete und die Trockenwiesen und -weiden. Die Ersatzpflicht für die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) wird – dort wo ein Ersatz über- haupt möglich ist – explizit in den entsprechenden Verordnungen festgehalten (siehe u. a. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Auenverordnung13). Gemäss der bisherigen Praxis wurde für die Festlegung von Ersatzmassnahmen für die Objekte von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG und für die Biotope nach Art. 18a NHG immer vom Ist-Zustand ausgegangen. Daran soll nichts geändert werden.
2.2.2.3 GSchG und BGF
Im Anwendungsbereich des GSchG und des BGF ist zum Zeitpunkt der Konzession- serneuerung ebenfalls die Einhaltung des geltenden Rechts zu prüfen. Nach GSchG sind unter anderem die erforderlichen Restwassermengen abzugeben sowie die nega- tiven Auswirkungen von Schwall und Sunk zu beheben, sofern das nicht bereits er- folgt ist. Zudem hat der Konzessionär für die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes zu sorgen. Das BGF fordert für bestehende Anlagen, dass Massnahmen umgesetzt werden, um günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, die freie Fischwanderung sicherzustellen und die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen. Zudem sind Fischschutzmassnahmen zu treffen. Die Sanierungsanforderungen von GSchG und BGF müssen auch erfüllt werden, wenn sich keine zeitliche Koinzidenz mit einem Konzessionserneuerungsverfahren ergibt.14 Anders als im Bereich des NHG hat die Festlegung des Ausgangszustandes im Anwendungsbereich von GSchG und BGF nicht zu Fragen Anlass gegeben.
10 SR 451.11 11 SR 451.12 12 SR 451.13 13 SR 451.31
14 Vgl. dazu die Anforderungen von Art. 83a GSchG
2.3 Bisherige Praxis
Bei neuen Anlagen entspricht der Ausgangszustand nach Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG dem Ist-Zustand resp. dem Zustand vor Errichtung der Anlage. Nach bisheriger Praxis wurde anlässlich der Konzessionserneuerung hinsichtlich schutzwürdiger Lebens- räume als Ausgangszustand derjenige Zustand betrachtet, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre. Rechtlich wurde diese Praxis davon abgeleitet, dass auf eine Konzessionserneuerung kein Rechtsanspruch besteht. Durch den seinerzeitigen Bau der Anlage und durch deren Betrieb wurden Lebens- räume, die heute in Geltung des NHG als schutzwürdige Lebensräume eingestuft wür- den, beeinträchtigt. Für die Bemessung von Wiederherstellungs- und Ersatzmassnah- men nach Art. 18 Abs. 1ter NHG gingen das BAFU und die kantonalen Umweltfachstellen – in Anlehnung an ein Bundesgerichtsurteil zum Lungerersee 15 – deshalb davon aus, dass der Ausgangszustand der natürliche Zustand vor Errichtung des Werks sei und dass für die Aufrechterhaltung der kraftwerksbedingten Eingriffe während der neuen Konzessionsdauer von maximal 80 Jahren Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen geleistet werden müssen. Entsprechend beschrieb das BAFU im UVP-Handbuch von 2009 den Ausgangszustand bei Konzessionserneuerungen als denjenigen Zustand, der heute bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie er- teilt und die Anlage nie gebaut worden wäre. Dies hatte zur Folge, dass bei Konzessionserneuerungen ohne neue Auswirkungen auf die Umwelt für die Aufrechterhaltung des Eingriffs in die gewässernahen terrestri- schen und semiterrestrischen Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG Ersatzmass- nahmen verlangt wurden. Dazu wurde die Differenz zwischen dem Zustand, der be- stehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre, und dem Zustand bei der Konzessionserneuerung ermittelt. Es mussten jedoch nur kraftwerksbedingte Beeinträchtigungen in schutzwürdige Lebensräume er- setzt werden und nicht solche Dritter, wie z. B. Beeinträchtigungen durch Hochwas- serschutzmassnahmen. Bereits unter der bisherigen Praxis mussten die Behörden bei der Festlegung der Ersatzmassnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen. Auch wenn es zum Teil nicht einfach war, den Zustand vor dem Bau eines bereits bestehenden Kraftwerks abzuschätzen, sind in der Praxis immer
sinnvolle Lösungen gefunden worden. Aufgrund von Anfragen zum massgeblichen Ausgangszustand bei anstehenden Kon- zessionserneuerungen, namentlich zum Grenzwasserkraftwerk Reckingen und zum Etzelwerk der SBB (Sihlsee), und der neu entbrannten Diskussion über die Richtigkeit der Behördenpraxis, erteilte das BAFU Herrn Dr. iur. Peter Keller im Frühling 2015 den Auftrag, den Ausgangs- bzw. Referenzzustand bei der Umweltverträglichkeits- prüfung von Wasserkraftwerken näher anzuschauen. Das Gutachten16 wurde im Früh- jahr 2016 fertig gestellt.
15 Urteil des Bundesgerichts 1A.59/1995 vom 28. April 2000
16 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/uvp/recht/rechtsgutachten.html
Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich der Ausgangszustand primär daraus her- leitet, wie am Ende der Konzession mit den Bauten der Anlage umzugehen ist. Aus- schlaggebend für die Beantwortung dieser Frage seien die einzelnen Wasserrechts- konzessionen und die jeweiligen kantonalen Wasserrechtsgesetze. Das BFE teilte die rechtliche Begründung des massgebenden Ausgangszustandes bei Konzessionserneuerungen nicht. Das BAFU war mit dem Resultat des Gutachtens ebenfalls nicht glücklich, weil demnach je nach Kanton ein anderer Ausgangszustand massgebend gewesen wäre. In einer dem Gutachten Keller beigefügten gemeinsamen Erklärung von 2016 emp- fahlen daher die beiden Ämter unter anderem, zukünftig bei Konzessionserneuerun- gen für die Bestimmung von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG vom Ist- Zustand auszugehen. Zudem wurde empfohlen, bei der Beurteilung der Angemessen- heit von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG das ökologische Potenzial des vom Wasserkraftwerk betroffenen Gebietes bei der Wahl der Art der ökologischen Massnahme zu berücksichtigen. Weiter sollten Beurteilungs-, Ermessens- und Ver- handlungsspielräume möglichst optimal genutzt werden, um im Einzelfall sinnvolle und verhältnismässige Lösungen zu finden.
2.4 Übersicht über die bei den einzelnen Konzessionsarten
vorgesehenen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen
2.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Durch die Statuierung des Ausgangszustandes als Zustand bei Gesuchseinreichung (Ist-Zustand) ergibt sich nur bei der Bemessung von Ausgleichsmassnahmen in Bezug auf Art. 18 Abs. 1ter NHG eine Änderung gegenüber der bisherigen Praxis. Die Mas- snahmen nach GSchG und BGF ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Best- immungen; sie sind von der geplanten WRG-Änderung nicht betroffen. Daher wird auch in den nachfolgenden Texten nur auf den Ersatz resp. die Aufwertung der schüt- zenswerten terrestrischen (z. B. artenreiche Trockenwiese) und semiterrestrischen (z. B. Schilfbestand) Lebensräume eingegangen.
2.4.2 Neue Konzession
Beim Bau einer neuen Anlage gilt als Ausgangszustand der Ist-Zustand. Kann beim Bau der Anlage eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Lebensräumen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG nicht vermieden werden (bestmöglicher Schutz), so sind diese Lebensräume in erster Linie wiederherzustellen oder ansonsten angemessen zu erset- Wiederherstellung und Ersatz sind dann ökologisch gleichwertig bzw. angemessen, wenn dank ihnen der Zustand, wie er sich vor dem Eingriff präsentierte, wieder er- reicht wird, der Lebensraum rechtzeitig zur Verfügung steht und dessen Erhaltung langfristig gesichert ist. Angemessenheit bedeutet aber auch, dass die (wirtschaftliche) Belastung für die Ersatzpflichtigen dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält.
2.4.3 Zusatzkonzession
Unter Zusatzkonzession wird eine Änderung einer laufenden Konzession im Sinne einer im Ausmass beschränkten Nutzungsänderung verstanden. Durch die Zusatzkon- zession wird die ursprüngliche Konzessionsdauer grundsätzlich nicht verlängert. Führt die Nutzungsänderung zu einem neuen Eingriff in schutzwürdige Lebensräume, sind diese gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG wiederherzustellen oder angemessen zu er- setzen. Als Ausgangszustand gilt der Ist-Zustand. Im Rahmen der Verleihung einer Zusatzkonzession werden nur damit einhergehende neue Eingriffe kompensiert, wei- tere Massnahmen werden erst im Rahmen der Konzessionserneuerung geprüft. Be- wirkt die Zusatzkonzession also keine neuen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG, ist kein Ausgleich nach NHG geschuldet.
2.4.4 Konzessionserneuerung ohne bauliche oder betriebliche
Anpassung (unveränderter Weiterbetrieb) Nach bisheriger Praxis wurde bei Konzessionserneuerungen ohne neue Auswirkun- gen auf die Umwelt grundsätzlich ein Ausgleich zwischen dem Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre, und dem Zustand zum Zeitpunkt der Konzessionserneuerung verlangt.
2.4.5 Konzessionserneuerungen mit baulichen und/oder betrieblichen
Anpassungen Nach bisheriger Praxis wurde bei Konzessionserneuerungen – unabhängig davon, ob diese zu neuen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen terrestrischen Lebensräumen führten – grundsätzlich ein Ausgleich zwischen dem natürlichen Zustand vor Errich- tung der Wasserkraftanlage und dem Zustand nach der Konzessionserneuerung ver- langt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. In der par- lamentarischen Initiative wird die beantragte Regelung wie folgt begründet: Umstritten ist nun, von welchem Ausgangs- beziehungsweise Referenzzustand bei der UVP sowie bei der Festlegung des Umfangs an Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume auszugehen ist. Die Gesetzesbestimmungen lassen diese Fragen offen. Eine konkrete Vorgabe findet sich erst im UVP-Handbuch des BAFU. Ohne nähere Begründung wird dort das Folgende festgehalten: «Bei einer Konzessi- onserneuerung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist der Ausgangszustand derje- nige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre.»17 Diese Praxis hat einschneidende Konsequenzen
17 Bundesamt für Umwelt 2009: UVP-Handbuch, Richtlinie des Bundes für die Umweltver- träglichkeitsprüfung, Umwelt-Vollzug Nr. 0923, S. 117 (= Modul 5, S. 21)
für die Wasserkraftnutzung. Die Tatsache, dass im Rahmen von Konzessionserneue- rungen und wesentlichen Konzessionsänderungen nicht nur für neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume angemessener Ersatz geleistet werden muss, sondern zu- sätzlich auch für frühere Eingriffe, bei der Erstellung der ersten Anlage, hätte erheb- liche Kostenfolgen und würde die Stromproduktion aus Wasserkraft massiv verteuern. Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Zustand vor dem Bau der bestehenden Kraft- werksanlagen, der in den meisten Fällen mehrere Jahrzehnte zurückliegt, kaum mehr ermittelt werden kann, was somit zwangsläufig zu Auslegungsstreitigkeiten und lang- wierigen Verfahren führt. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Strom- produktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sach- gerecht, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen in Zukunft vom bestehenden Ist- Zustand auszugehen. Die parlamentarische Initiative verlangt nun, dass die gesetzlichen Grundlagen so an- zupassen sind, dass bei Konzessionserneuerungen oder Änderungen von Wasserkraft- konzessionen der Ausgangszustand dem Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung (sog. Ist-Zustand) entspricht. Art. 58a WRG behandelt unter der Marginalie «Konzessionserneuerung» bereits ei- nige Rahmenbedingungen, die bei der Wiederverleihung eines Wassernutzungsrechts (Konzessionserneuerung), aber auch bei der Verleihung des Nutzungsrechts an einen Dritten zu berücksichtigen sind. Es liegt nahe, ein weiteres, in diesem Zusammenhang zu beachtendes Kriterium, am selben Ort zu regeln. Mit der Ergänzung von Art. 58a WRG durch einen neuen Absatz 5, in dem der Ausgangszustand definiert wird, kann eine schlanke Regelung erfolgen.
3.2 Begründung und Bewertung der Neuregelung
Neu soll Art. 58a WRG um einen Absatz 5 ergänzt werden, der wie folgt lautet: Als Ausgangszustand im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe a des Bundesge- setzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 gilt für die Festlegung von Mas- snahmen zugunsten von Natur und Landschaft der Zustand im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung. Beim Neubau und der damit verbundenen erstmaligen Konzessionierung eines Was- serkraftwerks, ebenso wie im Rahmen von Konzessionserneuerungen, wird die Ein- haltung der aktuellen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Umwelt- rechts, geprüft. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Konzessionserneuerung mit Um- oder Ausbauten der Anlage verbunden sind oder nicht. Gleiches gilt auch für Konzessionsanpassungen während laufender Konzessionsdauer, die aufgrund wesent- licher Änderungen, z. B. im Hinblick auf eine bedeutende Erweiterung eines beste- henden Wasserkraftwerks, notwendig werden. Diese Fälle kommen materiell der Er- teilung einer neuen Konzession gleich und erfordern daher eine umfassende Neubeurteilung der Gesamtanlage, unter anderem in Bezug auf die umweltrelevanten Auswirkungen. Die Statuierung des Ausgangszustands als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Konzessionserneuerungsgesuchs (sog. Ist-Zustand) schafft Klarheit hinsichtlich
dieses Begriffs. Wesentlich ist dies für die Beurteilung der Schutzgüter im Anwen- dungsbereich von Art. 18 Abs. 1ter NHG. In den Bereichen von Art. 5 und 18a NHG, GSchG und BGF hat bereits bisher Einigkeit über die massgeblichen Zustände ge- herrscht, weshalb die Neuregelung diese Themen nicht tangiert. Die Festlegung des Ausgangszustands als Ist-Zustand hat zur Folge, dass dieser Zu- stand sowohl bei der Erstellung eines UVB im Hinblick auf ein Verfahren um erstma- lige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind. Gehen mit einer erstmaligen Verleihung von Wassernutzungsrechten neue Beein- trächtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen gemäss Art. 18 Abs. 1bis NHG durch technische Eingriffe einher, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz sowie zur Wiederher- stellung der betroffenen Lebensräume und nötigenfalls für angemessenen Ersatz zu sorgen. Zieht eine Konzessionserneuerung bauliche oder betriebliche Änderungen an einer Anlage mit neuen ausgleichspflichtigen Auswirkungen auf schutzwürdige Lebens- räume nach sich, so sind diese gleichermassen auszugleichen. Gehen mit einer Konzessionserneuerung hingegen keine Änderungen baulicher oder betrieblicher Art einher, sind damit auch keine neuen Beeinträchtigungen in schutz- würdige Lebensräume verbunden. Entsprechend präsentiert sich der Zustand vor und nach der Konzessionserneuerung identisch. Eine Konzessionserneuerung ohne neue kraftwerksbedingte Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen hat daher zur Folge, dass in Abkehr der bisherigen Praxis keine Wiederherstellungs- und Er- satzmassnahmen gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind, da kein neues Defizit entsteht. Dasselbe gilt auch, wenn das Wassernutzungsrecht nicht mehr dem bisherigen Konzessionär, sondern neu einem Dritten verliehen wird. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasser- kraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sachgerecht, bei Umweltver- träglichkeitsprüfungen in Zukunft vom Ist-Zustand auszugehen.
3.3 Minderheitsantrag: Art. 58a Abs. 6 WRG
3.3.1 Inhalt des Antrags
Nach Antrag der Minderheit soll Art. 58a zusätzlich zu Absatz 5 ein neuer Absatz 6 hinzugefügt werden, der wie folgt lauten soll: Bei jeder Konzessionserneuerung prüft die Verleihungsbehörde verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft. Diese orientieren sich am Auf- wertungspotenzial im Gebiet der Anlage und werden einvernehmlich festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, so ordnet die Verleihungsbehörde solche Mas- snahmen an. Mit der Konzessionserneuerung wird dem Konzessionär das Recht erteilt, die Anlage und das öffentliche Gut Wasser für weitere Jahrzehnte zu nutzen. Die Unterstützer des
Minderheitsantrages verlangen deshalb, dass die Verleihungsbehörde bei jeder Kon- zessionserneuerung verhältnismässige Massnahmen zu Gunsten von Natur und Land- schaft prüfen solle, unabhängig davon, ob mit der Konzessionserneuerung neue Ein- griffe in schützenswerte Lebensräume einhergehen oder nicht. Der Umfang dieser Massnahmen soll sich aber nicht – wie bisher – an der Differenz zwischen dem Zu- stand vor Errichtung der Anlage und dem heutigen Zustand mit Anlage bemessen, sondern sich am heute vorhandenen ökologischen Potenzial im Gebiet der Anlagen (Konzessionsperimeter und direkt angrenzende Gebiete) orientieren. Die Massnah- men sollen einvernehmlich festgelegt werden. Bei fehlendem Einvernehmen würden sie verfügt. Damit würden gegenüber heute – im Hinblick auf eine ökonomische Entlastung der Wasserkraft – Umfang und Perimeter für die Realisierung der Massnahmen be- schränkt. Dass der Umfang der mit der Konzession vereinbarten Massnahmen redu- ziert und dem Konzessionsbewerber ein grösseres Mitspracherecht eingeräumt wer- den soll, wird auch dadurch ausgedrückt, dass verhältnismässige Massnahmen zwischen Konzessionsbehörde und Konzessionär primär einvernehmlich festgelegt werden müssten. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, muss die Konzessions- behörde allerdings Massnahmen anordnen. Bei neuen Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume sind ausserdem in Anwendung von Art. 18 Abs. 1ter NHG Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu leisten.
3.3.2 Massnahmen sui generis
Bei Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG müssen die Verluste an schützens- werten Lebensräumen qualitativ und quantitativ möglichst gleichwertig und in der gleichen Region ersetzt werden. Mit der von der Minderheit beantragten Regelung über die Leistung von Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft nach Art. 58a Abs. 6 WRG würde damit eine Massnahmenkategorie sui generis geschaffen. Sie würde nicht auf Art. 18 Abs. 1ter NHG verweisen, sondern hätte eigenständige Bedeutung. Die Verleihungsbehörde und der Konzessionär würden die Massnahmen im Rahmen der rechtlichen Vorgabe, wonach sich diese Massnahmen am ökologischen Aufwertungspotenzial im Konzes- sionsgebiet zu orientieren haben, einvernehmlich festlegen. Käme keine Einigung zu- stande, müssten Massnahmen verfügt werden.
3.3.3 Aufwertungspotenzial
Räume, die in ihrem aktuellen Zustand keinen besonderen ökologischen Wert aufwei- sen, können jedoch über ein besonderes ökologisches Aufwertungspotenzial verfü- gen. Das ökologische Potenzial kann daran gemessen werden, ob und welche Mass- nahmen zur Aufhebung unerwünschter Zustände und zur Entwicklung eines angestrebten naturnahen Zustands – der ökologischen Aufwertung – notwendig sind. Es ist anzunehmen, dass in Konzessionsgebieten, die heute aus ökologischer Sicht stark verarmt sind, tendenziell mehr Massnahmen möglich sind als in Konzessions- gebieten, wo naturnahe Flächen bereits in den letzten Jahrzehnten erhalten und ge-
pflegt wurden. Es wäre nicht erforderlich, dass die Massnahmen zu einem gleichwer- tigen Ersatz führen, wie dies gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG nötig ist. Auch müsste das Aufwertungspotenzial durch die Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft nicht ausgeschöpft werden. Beispielsweise könnten unbebaute, von ihrer Vegetation her triviale Flächen in Fluss- nähe zu artenreichen Flächen und damit zu Vernetzungsstrukturen umgestaltet wer- den. Ferner könnte ein strukturarmer, eintöniger Waldrand in einem Konzessionsge- biet mittels Ausholzungen und Neupflanzungen ökologisch aufgewertet werden. Die ökologische Aufwertung könnte auch in einer naturnahen Gestaltung und Pflege der Umgebung eines Umgehungsgewässers bestehen.
3.3.4 Einvernehmlichkeit und Beschwerderecht
Die Konzession für die Nutzung der Wasserkräfte wird – trotz uneinheitlicher An- sichten über deren Rechtsnatur – verfahrensrechtlich im Allgemeinen als mitwir- kungsbedürftige Verfügung behandelt, da sie sowohl Elemente der Verfügung als auch solche, die dem (öffentlich-rechtlichen) Vertrag zugeschrieben werden, beinhal- tet18. Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn sich der Inhalt der Konzession nicht unmittelbar aus der Anwendung der mass- geblichen Rechtsvorschriften ergibt, sondern von den Beteiligten ausgehandelt wer- den kann und die Konzession damit auch vertragliche Elemente enthält. Zum Verfü- gungsteil gehören diejenigen Konzessionsbestimmungen, die durch das Gesetz weitgehend festgelegt sind und Pflichten des Konzessionärs regeln, an deren Erfül- lung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Vertraglich sind diejenigen Teile der Konzession, bei denen die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage gering und damit der Spielraum für die Ausgestaltung des Konzessionsverhältnisses im einzelnen Fall gross ist19. Die Verleihungsbehörde und der Konzessionär können die vertragli- chen Elemente unter Vorbehalt zwingenden öffentlichen Rechts frei vereinbaren. Die vereinbarten oder verfügten Elemente werden in die Konzessionsurkunde aufgenom- men und bilden Teil davon. Unabhängig von der Frage, ob die Behörde die Massnahmen einseitig verfügt oder ob sie im Einvernehmen festgelegt werden, muss für eine solche Verfügung bzw. Ver- einbarung eine gesetzliche Grundlage bestehen. Würden die Aufwertungsmassnah- men einvernehmlich zwischen Verleihungsbehörde und Konzessionär vereinbart, würde der Konzessionär seine Zustimmung zu diesem Punkt grundsätzlich im Rah- men der Vereinbarung erteilen, die er später an sich nicht anfechten könnte. Würden die Aufwertungsmassnahmen hingegen einseitig durch die Verleihungsbehörde fest- gelegt und hoheitlich angeordnet, könnte der Konzessionär deren Art und Umfang anfechten. An der Beschwerdefähigkeit der weiteren Bestandteile der Konzession än- dert die vorgeschlagene Regelung nichts. Die Konzession für die Nutzung der Wasserkräfte ist vor dem Bundesverwaltungsge- richt bzw. vor dem zuständigen kantonalen Verwaltungsgericht mit Beschwerde an- fechtbar. Die entsprechenden Entscheide können anschliessend ans Bundesgericht
18 z. B. BGE 130 II 18, E. 3.1
19 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8516/2010 vom 15.11.2011, E. 7.1
weitergezogen werden. Der Konzessionär kann sodann unabhängig von einer Be- schwerde auf die ihm erteilte Konzession verzichten. Der Minderheitsantrag sieht vor, dass die Verleihungsbehörde, sollte keine Vereinba- rung über die Aufwertungsmassnahmen zustande kommen, solche anzuordnen hat. Es würde sich demnach bei der neuen Bestimmung um zwingendes öffentliches Recht handeln. Die beschwerdeberechtigten Umweltverbände hätten entsprechend die Mög- lichkeit, die Anwendung der neuen Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen, unab- hängig davon, ob die Aufwertungsmassnahmen einvernehmlich festgelegt oder ein- seitig angeordnet wurden. Allerdings könnte ein Gericht im Fall einer Beschwerde gegen die einseitig festgelegten Aufwertungsmassnahmen nur prüfen, ob sich die Massnahmen effektiv am Aufwertungspotenzial orientieren und ob sie verhältnismäs- sig sind.
3.3.5 Fehlen möglicher Massnahmen
Es ist sehr unwahrscheinlich, dass es Konzessionsperimeter und direkt angrenzende Gebiete gibt, die kein ökologisches Aufwertungspotenzial aufweisen. Wäre dies den- noch der Fall, so könnte von der Auferlegung von Massnahmen abgesehen werden, insbesondere wenn der Konzessionär bereits viel zur Aufwertung des Gebiets beige- tragen hat.
3.4 Rechtsvergleich
Das Land Baden-Württemberg ist für die Schweiz der zentrale Partner bei der Was- serkraftnutzung am Hochrhein. Alle Wassernutzungsprojekte müssen gemeinsam be- willigt werden, wofür die Herstellung von Einvernehmlichkeit in allen Punkten erfor- derlich ist. Das dortige Recht kennt nur den Ist-Zustand als Ausgangszustand. Mit der Definition des Ausgangszustandes als Ist-Zustand würde eine Angleichung der ge- setzlichen Vorgaben erfolgen, was eine Entlastung für die Verfahrensführung darstel- len würde. Eine zu Art. 58a Abs. 6 WRG analoge Regelung besteht im angrenzenden Ausland hingegen nicht.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 58a Absatz 5 WRG
Absatz 5 bestimmt, dass bei Konzessionserneuerungen stets der Zustand zum Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs um Konzessionserneuerung als Ausgangszustand im Sinne von Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu betrachten ist. Nach Artikel 10b USG gilt für die übrigen Fälle (insbesondere Neubauten) für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG bereits heute der Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als Ausgangszustand, sofern dieser nicht durch die Spezialgesetzgebung anderweitig festgelegt ist (z. B. bei Restwasser gemäss Art. 4 Bst. h GSchG).
Der Ausgangszustand entspricht je dem Zustand der verschiedenen in den Schutzge- setzen umschriebenen Schutzgüter, wie er sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung präsentiert. Der Vergleich des Ausgangszustands mit dem Zustand nach der Umsetzung aller Arbeiten und Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Erteilung einer neuen Konzession resp. einer Konzessionerneuerung anfallen, dient zur Festle- gung der Ausgleichspflicht. Die neue Regelung gilt unabhängig davon, ob das Was- sernutzungsrecht dem bisherigen Konzessionär wiederverliehen oder ob es neu an ei- nen Dritten verliehen wird.
4.2 Minderheitsantrag: Artikel 58a Absatz 6 WRG
Die im Minderheitsantrag enthaltenen Massnahmen zu Gunsten von Natur und Land- schaft stellen Aufwertungsmassnahmen sui generis dar. Sie sind nicht mit Ersatzmas- snahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu verwechseln. Die Bestimmung kommt in je- dem Konzessionserneuerungsverfahren zur Anwendung. In erster Linie sollen die Verleihungsbehörde und der Konzessionär solche Massnahmen einvernehmlich ver- einbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, hat die Verleihungsbehörde Mass- nahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft anzuordnen. Sie muss sich dabei am ökologischen Potenzial im Konzessionsperimeter und den direkt angrenzenden Ge- bieten orientieren. Die Aufwertungsmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Für Eingriffe, die Auswirkungen auf schutzwürdige Lebensräume haben, sind zudem Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und den Fi- nanzausgleich.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage schafft die Voraussetzung dafür, dass durch den Bund geführte Konzes- sionserneuerungsverfahren im Bereich der Beurteilung von Umweltverträglichkeits- berichten, die durch zukünftige Konzessionäre durchzuführen sind, vereinfacht wer- den. Der Vollzug der neuen Bestimmung kann bei den zuständigen Bundesbehörden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfolgen. Die neue Regelung wird direkt in den Konzessionserneuerungsverfahren angewandt. Auch der Vorschlag der Kommissionsminderheit würde keine zusätzlichen personel- len Ressourcen bedingen.
5.1.3 Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Es sind keine Auswirkungen auf Kantone, Gemeinde, Agglomerationen und Bergge- biete erkennbar.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch den Verzicht auf die Ermittlung und Beschreibung des Zustandes vor der erst- maligen Erteilung der Konzession sowie durch die Begrenzung des Umfangs von zu leistenden Aufwertungsmassnahmen kann die Wasserkraftbranche entlastet werden. In Zeiten tiefer Strompreise und schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen ist das ein Vorteil. Verglichen mit der heutigen Rechtslage ergeben sich durch die Neuregelung keine messbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Insbesondere ist nicht prognosti- zierbar, wie viel weniger Massnahmen zu Gunsten der Umwelt durch die Klarstellung der Definition des Ausgangszustandes umgesetzt werden müssen. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Präzisierung eine positive Auswirkung auf die Verfahrensdauer und das Ergreifen von Rechtsmitteln haben wird.
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Nach dem Antrag der Mehrheit würde durch die vorgesehene Änderung bei Konzes- sionserneuerungen ohne bauliche Änderungen für schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis NHG nicht mehr wie heute Ersatz geleistet. Dies führt dazu, dass Landschaftsabschnitte nicht aufgewertet werden. Nach dem Antrag der Minderheit würde mindestens teilweise eine ökologische Aufwertung besagter Gebiete erfolgen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Kompetenz des Bundes, in den Bereichen Umwelt- schutz (Artikel 74), Wasser (Artikel 76), Wald (Artikel 77), Fischerei und Jagd (Arti- kel 79), insbesondere aber auch im Bereich Natur- und Heimatschutz (Artikel 78) Re- gelungen zu erlassen. Das WRG findet seine primäre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 76 Absatz 2 BV. Der Bund hat im Bereich der Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz. Er kann im WRG Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einheitlich regeln. Diese Regelung gilt dann für den Bund und alle Kan- tone gleichermassen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es gibt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die der Vorlage entgegen- stehen. Die vorgesehene Regelung steht insbesondere weder mit dem geltenden noch mit in Ausarbeitung stehendem EU-Recht in Konflikt. Sie hat keine Auswirkungen auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, da in den Konzessionserneue- rungsverfahren bei Grenzwasserkraftwerken die Umweltverträglichkeitsprüfung den Rechtsordnungen beider Länder genügen muss.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Bundesversamm- lung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesge- setzes (Artikel 22 Absatz 1 ParlG). Die Revision des WRG bezüglich Ausgangszu- stand folgt dem Verfahren der Gesetzgebung.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Präzisierung des Ausgangszustands im WRG und der Festlegung, wie Mass- nahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft zu bestimmen sind, sind keine Ausga- ben verbunden. Eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse steht somit nicht zur Diskussion.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung oder Aufgabenerfül- lung durch Bund oder Kantone.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Definition des Ausgangszustandes im WRG und der Klärung, wie im konkre- ten Fall einer Konzessionserneuerung vorzugehen ist, um Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft festzulegen, ist keine weitere Präzisierung notwendig. Es bedarf keiner Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat.
6.7 Datenschutz
Es ist keine Datenbearbeitung im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG20) notwendig, bei der sich das Thema des Schutzes der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen stellt.
20 SR 235.1
1 Entstehungsgeschichte 3
2 Rechtliche Rahmenbedingungen und bisherige Praxis 4
2.1 Konzessionsrecht 4
2.2 Geltende umweltrechtliche Rahmenbedingungen 5
2.2.1 Grundlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung 5
2.2.2 Ausführungen zum Umweltrecht 6
2.3 Bisherige Praxis 8
2.4 Übersicht über die bei den einzelnen Konzessionsarten
vorgesehenen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen 9
2.4.1 Allgemeine Bemerkungen 9
2.4.2 Neue Konzession 9
2.4.3 Zusatzkonzession 10
2.4.4 Konzessionserneuerung ohne bauliche oder betriebliche
Anpassung (unveränderter Weiterbetrieb) 10
2.4.5 Konzessionserneuerungen mit baulichen und/oder
betrieblichen Anpassungen 10
3 Grundzüge der Vorlage 10
3.1 Die beantragte Neuregelung 10
3.2 Begründung und Bewertung der Neuregelung 11
3.3 Minderheitsantrag: Art. 58a Abs. 6 WRG 12
3.3.1 Inhalt des Antrags 12
3.3.2 Massnahmen sui generis 13
3.3.3 Aufwertungspotenzial 13
3.3.4 Einvernehmlichkeit und Beschwerderecht 14
3.3.5 Fehlen möglicher Massnahmen 15
3.4 Rechtsvergleich 15
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 15
4.1 Artikel 58a Absatz 5 WRG 15
4.2 Minderheitsantrag: Artikel 58a Absatz 6 WRG 16
5 Auswirkungen 16
5.1 Auswirkungen auf den Bund 16
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen 16
5.1.2 Personelle Auswirkungen 16
5.1.3 Andere Auswirkungen 17
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 17
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 17
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt 17
6 Rechtliche Aspekte 17
6.1 Verfassungsmässigkeit 17
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 18
6.3 Erlassform 18
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 18
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der
fiskalischen Äquivalenz 18