Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK
30. November 2018
Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz Totalrevision
Erläuterungen
1. Die Gründe für die Verordnungsrevision1
Der Bund ist gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (BV)2 verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 konkretisiert diese Verfassungsbestimmung. Artikel 5 verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen. Gestützt auf Artikel 5 NHG erliess der Bundesrat am 9. September 1981 das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit der zugehörigen Verordnung (VISOS)4. Seiner gesetzlichen Bestimmung entsprechend führt das ISOS die wertvollsten, landesweit bedeutenden Siedlungen der Schweiz auf und dokumentiert sie. Das ISOS stellt nichts unter Schutz und ist noch keine Planung, sondern eine Grundlage für die Planung. Als nationales Fachinventar bildet es das einzige schweizweite, nach einheitlichen Kriterien erstellte Instrument zur qualitativen Beurteilung von Ortsbildern und stellt somit eine bedeutende Grundlage zur qualitätsvollen Siedlungsentwicklung dar. Der Bundesrat hat, gestützt auf den oben erwähnten Artikel, noch zwei weitere Inventare erlassen: das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (vgl. die zugehörige VBLN vom 29. März 2017)5 und das Bundesinventar der
1 Diese Erläuterungen basieren auf Bundesamt für Strassen (ASTRA): Erläuterungen zur Revision der Verordnung
über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) vom Juni 2010 und Bundesamt für Umwelt (BAFU): Erläuterungen zur Revision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN; SR 451.11) vom März 2017. 2 SR 101 3 SR 451 4 SR 451.12 5 SR 451.11
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historischen Verkehrswege der Schweiz (vgl. die zugehörige VIVS vom 14. April 2010)6. Alle drei Inventare betreffen die Landschaft im Sinne des umfassenden Begriffs der Europäischen Landschaftskonvention vom 20. Oktober 20007. Das ISOS und das IVS haben dabei wichtige kulturhistorische Landschaftselemente zum Gegenstand, während das BLN Landschaften und Naturdenkmäler bezeichnet, deren Gestalt und Gehalt als einzigartig für die Schweiz oder als besonders typisch für einen Teilbereich des Landes gelten. Konkreten Anlass zur Erarbeitung des ISOS gab die grosse Sorge wegen des rasanten Wachstums der Schweizer Siedlungen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Diese Sorge fand ihren Niederschlag im Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR)8, der die Kantone verpflichtete, unter Einhaltung einer sehr kurzen Frist Schutzgebiete auszuscheiden, um wertvolle Siedlungen und Landschaften vor der drohenden Zerstörung durch einen überbordenden Bauboom zu retten. Die tatsächlichen Arbeiten am ISOS begannen 1973 mit der Entwicklung einer für die Inventarisierung von Ortsbildern geeigneten Methode – der ISOS-Methode. In der Folge wurde etappenweise eine schweizweite Bestandsaufnahme erstellt und bis 2016 überprüft (mit Ausnahme des Kantons Graubünden). Die heute rechtsgültigen Ortsbildaufnahmen sind analog (ISOS-Buchreihe) und elektronisch (PDF auf dem Geoportal des Bundes9) verfügbar. Das ISOS umfasst aktuell 1274 Objekte in allen Kantonen, also rund 20 Prozent der schweizerischen Siedlungen. Die VISOS von 1981 erfuhr 2010 eine Änderung.10 Ihr Anhang, der sämtliche Ortsbilder von nationaler Bedeutung auflistet, wurde 21 Mal bereinigt.11 Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG)12 und der entsprechenden Verordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV)13 bildete den Ausgangspunkt einer neuen Ära für das ISOS: Das Bundesinventar sollte künftig als Geodatensatz auf dem Geoportal des Bundes zugänglich sein. Das für eine analoge Darstellung konzipierte Instrument musste dafür in eine zeitgemässe, digitale Form überführt werden, welche der aktuellen und künftigen Arbeitsweise der Nutzer entsprach. Zu diesem Anlass initiierte das Bundesamt für Kultur (BAK) 2016 auf Grundlage mehrerer Vorarbeiten14 eine eingehende Prüfung, Überarbeitung und Anpassung der ISOS-Methode unter Einbezug verschiedener
Partner15. Aus Gründen der Rechtssicherheit achtete das BAK darauf, dass die ursprüngliche
6 SR 451.13
7 BBl 2011 8657
8 AS 1972 64
9 www.map.geo.admin.ch
10 Einfügung von Artikel 4a
11 18. Jan. 1984 (AS 1984 175), 16. Dez. 1985 (AS 1986 77), 2. März 1987 (AS 1987 622), 25. Mai 1988 (AS 1988
934), 24. April 1991 (AS 1991 1044), 19. Febr. 1992 (AS 1992 488), 21. Okt. 1992 (AS 1992 1976), 9. Nov. 1994 (AS 1994 2726), 24. Mai 1995 (AS 1995 2612), 25. Juni 1997 (AS 1997 1628), 19. April 2000 (AS 2000 1383), 2. Nov. 2005 (AS 2005 5023), 25. Febr. 2009 (AS 2009 1015), 31. März 2010 (AS 2010 1477), 20. April 2011 (AS 2011 1659), 4. April 2012 (AS 2012 1789), 7. Nov. 2012 (AS 2012 6081), 8. Mai 2013 (AS 2013 1339), 25. Juni 2014 (AS 2014 2301), 11. Sept. 2015 (AS 2015 3165) und 24. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3177) 12 SR 510.62 13 SR 510.620 14 Die Änderungen beruhen auf Vorarbeiten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und der
Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) (2007/08) sowie einer vom BAK zusammengestellten Arbeitsgruppe (2010). Sie wurden überdacht, in einzelnen Punkten verfeinert und ergänzt und schliesslich durch ein Rechtsgutachten (Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS], Schaffhausen 2016) geprüft und aus juristischer Sicht für umsetzbar befunden. 15 Angehört wurden Bundesamt für Raumentwicklung (ARE); Bundesamt für Strassen (ASTRA); Bundesamt für
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und die angepasste Methode auf den gleichen Grundsätzen und Grundregeln beruhen. Die angepasste Methode wurde am 1. Dezember 2017 in einer Weisung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)16 in Kraft gesetzt und publiziert. Die Anpassung der Methode hat die Nachvollziehbarkeit der Systematik verbessert und gewährleistet eine bessere Zugänglichkeit und eine einfachere Umsetzung des Bundesinventars.17 Ein im Jahr 2015 vom BAK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten18 bestätigte die Notwendigkeit einer Verordnungsrevision angesichts der Bedeutung des ISOS seit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti (ZH)19 vom 1. April 2009. Die VISOS sollte – unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips – mit ihren beiden Schwesterverordnungen (VBLN und VIVS) harmonisiert werden und nähere Kriterien hinsichtlich der aufzunehmenden Objekte enthalten. Die vorliegende Totalrevision der VISOS entspricht diesem Anliegen. Sie hat indes keine materiellrechtlichen Änderungen zur Folge. Die revidierte VISOS findet nach ihrem Inkrafttreten auch auf die nach früherer VISOS und ISOS-Methode inventarisierten Objekte Anwendung.
2. Inhalt und Aufbau der revidierten Verordnung
Der Inhalt der Verordnung wird weitgehend durch die Artikel 5 und 6 NHG vorgegeben. Diese haben folgenden Wortlaut: Artikel 5 Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler
Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: a. die genaue Umschreibung der Objekte; b. die Gründe für ihre nationale Bedeutung; c. die möglichen Gefahren; d. die bestehenden Schutzmassnahmen; e. den anzustrebenden Schutz; f. die Verbesserungsvorschläge.
Bevölkerungsschutz (BABS); Bundesamt für Umwelt (BAFU); Bundesamt für Energie (BFE); Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD); Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK); Konferenz der Schweizer Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger (KSD); Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologen und Kantonsarchäologinnen (KSKA); Kantonsplanerkonferenz (KPK); Bund Schweizer Architekten BSA; Fachverband Schweizer Raumplaner (FSU); International Council on Monuments and Sites (ICOMOS), Sektion Schweiz; Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA); Schweizer Heimatschutz (SHS); Nationale Informationsstelle zum Kulturerbe (NIKE); Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL); Verein für Landesplanung (VLP-ASPAN). 16 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI), Weisungen über das Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (WISOS), www.isos.ch. 17 Schweizer Ortsbilder erhalten, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 16.4028 Fluri vom
15. Dezember 2016, Bern 2018, S. 24. 18 Marti, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Aufnahmemethode bei
der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Schaffhausen 2016. 19 BGE 135 II 209
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2 Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen. Artikel 6 Bedeutung der Inventare 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes
wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. 2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung
einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Die revidierte VISOS konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben in 16 Artikeln und zwei Anhängen. Sie unterscheidet sich hauptsächlich in den folgenden Punkten von der geltenden VISOS: der Aufbau und der Umfang des eigentlichen Verordnungstextes wurden aus der VIVS von 2010 und der VBLN von 2017 übernommen, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Natur der Objekte sinnvoll ist; die revidierte VISOS enthält einen verbindlichen Kriterienkatalog hinsichtlich der aufzunehmenden Objekte; die revidierte VISOS trägt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Artikeln 5 und
6 NHG Rechnung;
die revidierte VISOS setzt die Leistungen des Bundes im Bereich der Ortsbilder von nationaler Bedeutung fest.
3. Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Im Ingress wird – wie bisher – Artikel 5 NHG erwähnt, welcher den Bundesrat mit der Erstellung von Inventaren von Objekten von nationaler Bedeutung beauftragt. Die Bundesinventare setzen den gesetzlichen Auftrag zur Bezeichnung des Schutzgegenstandes allgemeinverbindlich um. Das ISOS entspricht folglich einer Planungsgrundlage, die sowohl bei der Interessenabwägung im Kontext der raumplanerischen Koordination und Planung als auch bei der Interessenabwägung und Entscheidfindung durch die zuständige Entscheidbehörde bei der Beurteilung konkreter Vorhaben zu berücksichtigen ist.
Art. 1 Bundesinventar
Absatz 1 verweist auf Anhang 1, der sämtliche Ortsbilder von nationaler Bedeutung auflistet. Das Verfahren zum Erlass oder zur Änderung des Inventars richtet sich nach Artikel 5 NHG in Verbindung mit den nachstehend erläuterten Artikeln 3 und 4 VISOS und den allgemeinen Bestimmungen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
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(RVOG)20. Absatz 2 präzisiert, dass das BAK als zuständige Fachstelle des Bundes für Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz gemäss Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)21 für sämtliche fachtechnischen Aufgaben im Bereich des ISOS verantwortlich ist. Nach Artikel 5 Absatz 2 NHG sind die Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung nicht abschliessend; vielmehr sind sie regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen. Das ISOS wurde schweizweit erstellt und (ausser im Kanton Graubünden) revidiert. Anders als das BLN oder das IVS wird es kontinuierlich und kantonsweise aktualisiert. 2017 hat das BAK die zweite Revision des Bundesinventars gestartet. Die Kantone werden in chronologischer Reihenfolge angegangen: jene mit den ältesten Daten werden zuerst überarbeitet. Absatz 3 verweist auf eine separate Veröffentlichung, welche die detaillierte Umschreibung der Objekte und ihre Darstellung auf Plänen, Fotoaufnahmen und in Texten sowie auch die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 geforderten Angaben enthält. Die Objektumschreibungen («Orstbildaufnahmen») sind damit mit Blick auf ihre räumliche Bedeutung und auf das Bedürfnis nach ausreichender Rechts- und Planungssicherheit formell Teil der Verordnung, sie werden aber aufgrund ihres Umfangs und technischen Charakters nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert.
Art. 2 Veröffentlichung
Absatz 1 regelt die Veröffentlichungsform und die Einsichtnahme in das Bundesinventar. Wie bereits das IVS und das BLN wird das ISOS in elektronischer Form zugänglich sein – die im Rahmen der 2017 in Angriff genommenen Revision erstellten Ortsbildaufnahmen werden als Geodaten und PDF zur Verfügung stehen. Absatz 2 spezifiziert, dass die Ortsbildaufnahmen des ISOS auf dem Geoportal des Bundes22 publiziert werden. Die Form der Veröffentlichung entspricht damit Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 (PublG)23. Dabei ist festzuhalten, dass alleine die PDFs rechtsgültig sein werden. Die auf dem Geoportal einseh- und downloadbaren Geodaten werden der Information dienen.
Art. 3 Geringfügige Änderung
Um den Bundesrat von geringfügigen Perimeteranpassungen von ISOS-Objekten zu entlasten, delegiert der Artikel diese Kompetenz an das EDI. Er folgt damit der Regelung, die bereits für das IVS (Art. 5 Abs. 2), für das BLN (Art. 3), für die eidgenössischen Jagdbanngebiete (Verordnung vom 30. September 1991, Art. 3)24 sowie für die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Verordnung vom 21. Januar 1991, Art. 3)25 gilt und sich dort bewährt hat. Als geringfügig im Sinne der VISOS gelten einerseits kleinräumige Anpassungen des Perimeters an veränderte räumliche Rahmenbedingungen und andererseits kleinere inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen. Es handelt sich also lediglich um «technische» Anpassungen, welche
20 SR 172.10 21 SR 451.1
22 www.map.geo.admin.ch
23 SR 170.512 24 SR 922.31 25 SR 922.32
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die Plausibilität und die praktische Umsetzung des Objektperimeters ohne unverhältnismässigen Aufwand erleichtern sollen. Sie dürfen weder die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts in Frage stellen noch die Bewertung eines Objekts betreffen. Nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entsprächen beispielsweise geringfügige Anpassungen durch das EDI einzig mit dem Ziel, ein konkretes, geplantes Vorhaben zu ermöglichen oder zu verhindern. Wie bei der Überprüfung und Bereinigung des Bundesinventars sind auch hinsichtlich geringfügiger Anpassungen die Kantone anzuhören (vgl. Art. 4).
Art. 4 Zusammenarbeit
Absatz 1 beschreibt die fachliche Zusammenarbeit, namentlich mit den Fachstellen der Kantone: Die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG sind fachliche Grundlagen mit einer gesetzlich definierten rechtlichen Wirkung, die in Planungsprozesse aller Stufen sowie in die Entscheidfindung und Interessenabwägung zu konkreten Vorhaben einfliessen. Die Überprüfung und Bereinigung dieser Inventare muss damit in erster Linie in enger und frühzeitiger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen der Kantone erfolgen. Absatz 2 regelt die Konsultation weiterer Kreise bei der Änderung des Inventars, wie etwa kantonale Fachkommissionen, Planungsgruppen, Gemeinden usw. Aufgrund der Organisationshoheit der Kantone entscheiden diese selber über die weiterführende Zusammenarbeit auf kantonaler oder nachgelagerter Ebene. Die Art und Weise der fachlichen Zusammenarbeit hängt von der Organisation der jeweiligen Kantone, namentlich von der Ausgestaltung der Gemeindeautonomie ab; gegenüber dem Bund bleiben jedoch die Kantone die offiziellen Ansprech- und Verfahrenspartner.
Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile
Absatz 1 bestimmt die zu erhaltenden Objekte: Das ISOS bezeichnet die wertvollsten Ortsbilder der Schweiz. Absatz 2 enthält die Legaldefinition der Ortsbilder: Als Ortsbilder gelten Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Eine Siedlung im Sinne des ISOS ist eine Niederlassung, die sowohl aus bebauten Bereichen mitsamt Strassen, Plätzen und zur Bebauung gehörenden Zwischenräumen als auch aus nicht bebauten, mit der Bebauung in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Bereichen wie Gärten, landschaftsarchitektonisch gestalteten Freiräumen oder Kulturland besteht. Das ISOS schlüsselt jedes Ortsbild in Ortsbildteile auf. Absatz 3 hält fest, dass Ortsbildteile mehr oder weniger grosse bebaute oder nicht bebaute Bereiche, einzelne Bauten sowie Teile von Bauten umfassen können. Die Summe der Ortsbildteile bildet das Ortsbild. Absatz 4 präzisiert, dass Ortsbildteile in zwei Ausprägungen vorkommen: Ortsbildteile, die einen Wert aufgrund bestimmter eigener Qualitäten und ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit intrinsischen Wert), und Ortsbildteile, die lediglich einen Wert aufgrund ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit extrinsischem Wert).
Art. 6 Siedlungskategorien
Das ISOS wird allen Siedlungsgattungen der Schweiz gerecht. Die ISOS-Methode wird auf alle Siedlungen gleich angewendet und erbringt vergleichbare Ortsbildaufnahmen.
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Absatz 1 bestimmt die sechs Siedlungskategorien, die das ISOS unterscheidet: Stadt: Dieser Kategorie sind historische Städte mit kontinuierlichem Wachstum zugewiesen. Kleinstadt/Flecken: Dieser Kategorie sind historische Städte oder Flecken ohne namhaftes Wachstum bis ins 20. Jahrhundert zugewiesen. Verstädtertes Dorf: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen mit bedeutendem Wachstum im 19. und frühen 20. Jahrhundert und entsprechenden nutzungsmässigen Umstrukturierungen zugewiesen. Dorf: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen grösseren Ausmasses mit entsprechenden zentralen Funktionen, meist Hauptorte einer Gemeinde, zugewiesen. Weiler: Dieser Kategorie sind historisch-bäuerliche Siedlungen kleineren Ausmasses zugewiesen. Spezialfall: Diese Kategorie versammelt alle baulichen Anlagen ausserhalb der anderen festgelegten Siedlungskategorien, z. B. Kloster-, Schloss-, Fabrik- oder Industrieanlagen. Jedes im ISOS aufgenommene Ortsbild wird einer der sechs Siedlungskategorien zugewiesen. Anhang 1 VISOS spezifiziert für jedes Objekt die Siedlungskategorie. Die Siedlungskategorie wird systematisch in der Landessprache des jeweiligen Ortsbilds wiedergegeben. Absatz 2 verweist auf Anhang 2, der die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den vier Landessprachen enthält.
Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme
Der Artikel definiert die Grundkriterien, die eine Siedlung aufweisen muss, um vom ISOS beachtet zu werden: Das Bundesinventar berücksichtigt in der Regel ganzjährig bewohnte und auch als Dauersiedlungen erstellte Ortschaften mit mindestens 10 Hauptbauten, die auf der Erstausgabe der Siegfriedkarte vermerkt und auf der zum Zeitpunkt der Inventarisierung jeweils aktuellen Landeskarte mit Ortsbezeichnung versehen sind. Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.
Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern
Absatz 1 legt das Verfahren für die Bewertung der Ortsbilder dar. Diese Bewertung erfolgt einerseits aufgrund der Prüfung der Qualitäten der Ortsbilder und andererseits aufgrund eines Vergleichs mit anderen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie. Absatz 2 statuiert den Ausgangspunkt für die Aufnahmearbeit: Das ISOS untersucht die schweizerische Siedlungslandschaft in der für sie typischen Vielfalt. Die Aufnahmearbeit erfolgt nach wissenschaftlicher, auf fachlichen Grundsätzen beruhender Methode, die auf alle untersuchten Siedlungen gleich angewendet wird. Ländliche Siedlungen werden als gleichbedeutend mit städtischen berücksichtigt. Absatz 3 benennt die Hauptkriterien zur Bewertung der Ortsbilder. Für das ISOS sind die Lagequalitäten der Orte – oder das Verhältnis der Bebauung zur Nah- und Fernumgebung –, ihre räumlichen Qualitäten – namentlich das Verhältnis der Bauten untereinander und die Qualität der Räume zwischen den Bauten – sowie ihre architekturhistorischen Qualitäten ausschlaggebend. Absatz 4 führt zusätzliche Kriterien an, welche die Bewertung eines Ortsbilds beeinflussen
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können: Archäologischer Wert: namentlich Orte mit bedeutenden geschichtlichen oder vorgeschichtlichen Funden, die wichtige Daten zur Siedlungsforschung erbracht haben. Geschichtlicher Wert: namentlich Orte, in denen wichtige Schlachten stattgefunden haben, oder Orte, die dank Werken der Literatur oder der bildenden Kunst in die Geschichte eingegangen oder die als Wirkungsort berühmter, für die Schweiz wichtiger Personen von Bedeutung sind. Volkskundlicher Wert: namentlich Orte, in denen überregional bedeutende traditionelle oder temporäre Ereignisse wie Feste, spezielle Märkte, Prozessionen usw. stattfanden oder stattfinden, oder auch sagenumwobene Stätten. Aufnahme ins Bundesinventar finden lediglich Ortsbilder von aussergewöhnlicher Qualität, deren Bedeutung über Regions- und Kantonsgrenzen oder gar über die Landesgrenze hinaus ausstrahlt.
Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele
Absatz 1 stellt das Verfahren für die Bewertung der Ortsbildteile vor: Für das ISOS sind Entwicklungsprozesse massgebend. Das Bundesinventar betrachtet Ortsbilder weder in Bezug auf ihre Vergangenheit noch in Bezug auf ihre Zukunft als statisch. Alle Entwicklungsphasen eines Ortsbilds werden bei der Aufnahmearbeit einbezogen. Jedoch werden lediglich Ortsbildteile, deren Entstehung zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit mindestens 30 Jahre zurückliegt, nach ihren Qualitäten beurteilt. Die daraus entstandene Ortsbildaufnahme bietet eine Momentaufnahme und widerspiegelt die Qualitäten des Ortsbilds zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit. Absatz 2 legt dar, dass der Alterswert eines Ortsbildteils nicht an sich höher ist als andere Werte. Ausschlaggebend für die Bewertung der Ortsbilder und deren Teile ist die Art und Weise, wie die Bebauung eine bestimmte soziale, kulturelle, politische und ökonomische Situation, also eine bestimmte Lebensform, zu einer bestimmten Zeit illustriert. Es gilt das Primat der ganzheitlichen Betrachtung. Die Aufnahmemethode beruht auf dem Grundsatz, wonach die Ortsbildteile selber ebenso wichtig sind wie die Art der Beziehung der Ortsbildteile untereinander. Beurteilt werden der räumliche Wert der einzelnen Ortsbildteile sowie die Intensität des räumlichen Bezugs zwischen den unterschiedlichen Ortsbildteilen, namentlich die Grösse und Abfolge der räumlichen Vielfalt oder das Vorhandensein von räumlicher Wiederholung, die Hierarchie und Abstufung zwischen dominanten und untergeordneten Ortsbildteilen sowie die Kontinuität der Übergänge oder die Klarheit der Abgrenzung zwischen den Ortsbildteilen. Nach Artikel 6 Absatz 1 NHG sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben. Dies gilt hinsichtlich ihrer topografischen, räumlichen und architekturhistorischen Eigenarten. Die ungeschmälerte Erhaltung gilt in erster Linie für den rechtskräftig festgelegten Ortsbildperimeter. Das NHG sieht keine Pufferzonen vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung26 müssen allerdings auch die Auswirkungen eines unmittelbar ausserhalb des Objekts liegenden Vorhabens auf jenes gewürdigt werden, wie umgekehrt auch der verstärkte Schutz von Artikel 6 NHG nicht nur das Objekt selbst, sondern in gewissem Masse auch dessen Umgebung beschlägt.27
27 Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 3; kritischer Dajcar, Natur- und Heimatschutzinventare
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Das ISOS umfasst sehr unterschiedliche Objekte. Das Spektrum reicht von ländlichen Kleinstsiedlungen zu Grossstädten. Im Sinne der Vorgaben des NHG wird nicht ein absoluter, flächendeckender Schutz des Ortsbildperimeters verlangt. Weil die nationale Bedeutung des eigentlichen Inventarobjekts sich sowohl aus den eigenen Qualitäten der einzelnen Ortsbildteile wie auch aus dem Beziehungswert zwischen den Ortsbildteilen erschliesst, werden die Erhaltungsziele auf Stufe Ortsbildteil erteilt. Absatz 3 definiert die Bewertungskriterien für Ortsbildteile mit intrinsischem Wert. Diese werden aufgrund ihrer räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihres Stellenwerts im Ortsbild und ihres Erhaltungszustands bewertet. Gemäss Absatz 4 erhalten Ortsbildteile mit intrinsischem Wert aufgrund ihrer Qualitäten eines der folgenden Erhaltungsziele: Erhalten der Substanz beinhaltet, alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen; Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche beinhaltet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und die Altbauten zu bewahren und störende Veränderungen zu beseitigen. Erhalten der Struktur beinhaltet, Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral zu erhalten. Erhalten des Charakters beinhaltet, das Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten. Ortsbildteile mit extrinsischem Wert sind gemäss Absatz 5 in Bezug auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert von Bedeutung. Sie werden einzig hinsichtlich ihres Stellenwerts im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert zu vermeiden. Die Erhaltungsziele des ISOS verbinden sich mit generellen Vorschlägen zum Bewahren und Gestalten. Sie basieren auf dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit. Letztere stützt sich allein auf die fachliche Beurteilung des Ortsbilds. Absatz 6 hält fest, dass die konkrete Umsetzung der Erhaltungsziele im jeweiligen Einzelfall dazu beitragen kann und soll, dass die wertvollen Eigenheiten des Ortsbilds – und damit seine nationale Bedeutung –
ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren. Dabei ist es wichtig, dass die Erhaltungsziele zusammen mit weiteren Grundlagen der kantonalen und lokalen Ebene (z. B. Inventare der Denkmalschutzobjekte) zu einer Fachmeinung aus Sicht Ortsbildschutz zusammengeführt werden. Die Erhaltungsziele des ISOS sollen in diesem Rahmen auf ihre Aktualität überprüft sowie bezogen auf die jeweilige Fragestellung und den vorliegenden Einzelfall konkretisiert werden.
Art. 10 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben
Nach Artikel 6 Absatz 2 NHG darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe das Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines ISOS-Objekts nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Vorhaben ebenfalls nationale Bedeutung zukommt und dieses mindestens als gleichbedeutend einzustufen ist. Diese Beurteilung obliegt der zuständigen Entscheidbehörde.
des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 159.
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Falls ein ISOS-Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich Fragen grundsätzlicher Art stellen, ist nach Artikel 7 Absatz 2 (in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1) NHG vor dem Entscheid ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beeinträchtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAK und bei kantonalen Verfahren bei den mit dem Ortsbildschutz beauftragten kantonalen Fachstellen (Art. 7 Abs. 1 NHG). Wann eine Bundesaufgabe vorliegt, geht aus der – nicht abschliessenden – Aufzählung von Artikel 2 NHG hervor: bundeseigene Bauten und Anlagen, Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen sowie Gewährung von Subventionen. Bundesaufgaben können nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von den Kantonen wahrgenommen werden, etwa bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen, von Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone oder von fischereirechtlichen Bewilligungen. Generell spricht die Lehre im Zusammenhang mit Hoheitsakten dann von einer Bundesaufgabe, wenn (1) im fraglichen Sachbereich eine umfassende Bundesregelung vorliegt und (2) die Aufgabe eine Wirkung auf die Natur, die Landschaft oder das kulturelle Erbe hat.28 Die Praxis unterscheidet drei Arten von Eingriffen: solche, die mit den Schutzzielen vereinbar sind und damit das Objekt nicht beeinträchtigen; solche, die ein Objekt nur geringfügig beeinträchtigen («leichte Beeinträchtigungen»); schliesslich solche, die ein Objekt in seiner Substanz dauerhaft beeinträchtigen («schwerwiegende Beeinträchtigungen»). Absatz 1 stellt klar, dass jene Eingriffe zulässig sind, die kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bewirken. Dazu gehören sowohl Eingriffe ohne Beeinträchtigungen als auch geringfügige Beeinträchtigungen der Objekte, für die eine (einfache) Interessenabwägung nach Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)29 vorzunehmen ist. Diese Interessenabwägung umfasst drei Schritte: (1) Ermittlung sämtlicher Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung und im Lichte der für die betroffene Sektoralpolitik anwendbaren Bestimmungen anerkannt sind; (2) Bewertung der ermittelten Interessen einschliesslich adäquater Begründung; (3) Abwägung der ermittelten
und bewerteten Interessen, d. h. begründeter Entscheid unter möglichst optimaler Berücksichtigung aller auf dem Spiel stehenden Interessen. Dies ist der Fall bei Eingriffen, welche die Objekte nicht in ihrer Substanz berühren und damit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bedeuten. Nach Lehre und Rechtsprechung können solche Eingriffe, die zu geringfügigen Beeinträchtigungen führen, demnach als zulässig erachtet werden, ohne dass ein nationales Interesse daran besteht. Diese Interessenabwägung lehnt sich an Artikel 3 NHG an, welcher bei Bundesaufgaben generell zu beachten ist. Absatz 2 präzisiert auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 NHG das erforderliche Vorgehen bei der (qualifizierten) Interessenabwägung, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung eines Objekts durch ein Vorhaben zu erwarten ist: In einem ersten Schritt erfolgt die Beurteilung, ob für den Eingriff ein Interesse von nationaler Bedeutung gegeben ist, das gleich- oder höherwertig ist als das Interesse an der Erhaltung des Objekts. Nur wenn diese gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist, darf in einem zweiten Schritt die eigentliche
28 Zufferey, Kommentar NHG, Zürich 1997, ad Art. 2 Rz. 6 ff.; Office fédéral de l’environnement, des forêts et du
paysage (OFEFP) et Office fédéral de la culture (OFC), Impact de la privatisation sur l’accomplissement d’une tâche de la Confédération au sens de la LPN, Avis de droit de J.-B. Zufferey, Cahier de l’environnement no 322, Berne 2001, S. 43; Pfeiffer, La qualité de recourir en droit d’aménagement du territoire et de l’environnement, Diss. Lausanne 2013, S. 182. 29 SR 700.1
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Interessenabwägung im Sinne von Artikel 3 RPV erfolgen. Für den Begriff des Interesses von nationaler Bedeutung sei auf die entsprechende Literatur verwiesen.30 Absatz 3 erwägt den Fall, in dem mehrere Eingriffe erfolgen, welche einzeln betrachtet ein Objekt nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen würden, in ihrer Gesamtwirkung jedoch zu einer geringfügigen oder gar schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können (vgl. analog Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]31 bzw. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV]32). Stehen die Eingriffe sachlich (d. h. thematisch oder funktional), örtlich oder zeitlich in einem Zusammenhang, ist die Interessenabwägung folglich auch für deren Gesamtwirkung vorzunehmen. Namentlich bei schleichenden Veränderungen ist die Entwicklung durch laufende, wiederkehrende kleinere Eingriffe über längere Zeiträume in der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei ist die faktische Situation ebenso zu berücksichtigen wie die juristische: So erscheint es beispielsweise nicht zulässig, die geplante Beeinträchtigung eines Ortsbildteils durch bereits erfolgte Beeinträchtigungen zu rechtfertigen, die durch rechtskräftige, aber aus Sicht des Ortsbildschutzes fragwürdige Baubewilligungen entstanden sind.33 Absatz 4 stipuliert, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 NHG, für jede zulässige Beeinträchtigung die Pflicht zur grösstmöglichen Schonung. Grösstmögliche Schonung verlangt nach der bundesgerichtlichen Praxis in erster Linie, dass ein Eingriff nicht weiter gehen darf, als dies zur Erreichung des Ziels des Vorhabens erforderlich ist (Verhältnismässigkeitsprinzip), und dass keine ungeeigneten oder unnötig schädigenden Massnahmen ergriffen werden dürfen.34 Zudem sind zum Ausgleich der vorgenommenen Beeinträchtigung Wiederherstellungs- bzw. angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Bei den Wiederherstellungsmassnahmen im weiteren Sinn handelt es sich um denkmalpflegerische und baukulturelle Massnahmen, welche die Gesamtsituation eines durch das Vorhaben beeinträchtigten Objekts verbessern können. Die Wiederherstellung erfolgt am Ort der Intervention. Sofern solche Massnahmen nicht umgesetzt werden können, sind angemessene Ersatzmassnahmen wie eine Instandstellung oder eine Aufwertung zu treffen. Diese sollen möglichst im gleichen ISOS-
Objekt vorgenommen werden und sich auf jeden Fall an den bestehenden Qualitäten orientieren. Es gilt jedoch zu unterstreichen, dass im Zusammenhang mit Ortsbildern und Objekten der Denkmalpflege Ersatzmassnahmen nur beschränkt möglich sind, da historische Qualitäten unwiederbringlich verloren gehen und nicht gleichwertig ersetzbar sind. Diese Art von Massnahmen muss stets die Bewahrung der Authentizität der Ortsbilder und Objekte der Denkmalpflege zum Ziel haben.35 In Umsetzung des für das gesamte Umweltrecht zentralen Verursacherprinzips (Art. 2 USG) gehen die Massnahmen nach Absatz 4 zulasten des Verursachers oder der Verursacherin des Eingriffs.
30 Vgl. etwa Tschannen/Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Artikel
6 Absatz 2 NHG, Rechtsgutachten, Bern 2012, S. 25 ff.; Dajcar, Natur- und Heimatschutzinventare des Bundes, Diss. Zürich 2011, S. 135 ff.; Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 21. 31 SR 814.01 32 SR 814.011 33 Vgl. Briel/Waespi/Zimmermann, in: Ehrenzeller (Hrsg.): Bildungs-, Kultur- und Sprachenrecht, SBVR Bd. 9, Basel
2018, S. 630 Rz. 169.
34 Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6 Rz. 9 mit Verweisen.
35 Vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) (Hrsg.): Rekonstruktion und Wiederherstellung,
Grundsatzdokument vom 22. Juni 2018.
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Zusammenfassend kann die Systematik bei geplanten Eingriffen im Rahmen von Bundesaufgaben in ISOS-Objekte schematisch wie folgt dargestellt werden36:
Eingriff in ISOS‐Schutzobjekt
schwerer Eingriff eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, geringfügiger Eingriff umfangreiche und nicht wieder rückgängig in das Schutzobjekt zu machende Beeinträchtigung
Interessenabwägung Interessenabwägung
1. Stufe, Prüfung des Interesses von
nationaler Bedeutung nach Art. 3 RPV
Gutheissung ev. gleich‐ oder kein gleich‐ oder mit Bedingungen Ablehnung höherwertiges Interesse höherwertiges Interesse und Auflagen von nationaler Bedeutung von nationaler Bedeutung i
keine Interessen‐ abwägung
Ablehnung
Interessenabwägung
2. Stufe, nach Art. 3 RPV
Gutheissung ev. mit Bedingungen Ablehnung und Auflagen
Diese Ausführungen gelten für Eingriffe im Rahmen der Umsetzung von Bundesaufgaben (im Sinne von Artikel 2 NHG). Die Umsetzung des ISOS bei kantonalen oder nachgelagerten Aufgaben ist Gegenstand von Artikel 12 VISOS.
Art. 11 Behebung von Beeinträchtigungen
Die Thematik des Artikels ist im weiteren Sinne Teil der von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f NHG geforderten Verbesserungsvorschläge. Beim Auftrag, die Behebung oder zumindest Verminderung bestehender Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen eines Objekts bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, geht es um bestehende Eingriffe und Nutzungen, welche die Erhaltungsziele eines Objektes berühren. Sie müssen nicht zwingend mit einem
36 VLP-ASPAN, Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.
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allfällig geplanten oder zu beurteilenden Eingriff in direktem Zusammenhang stehen. Es ist zu betonen, dass es sich dabei um einen Prüfauftrag an die zuständigen, mit einem in einem ISOS-Objekt liegenden Vorhaben befassten Entscheidbehörden aller staatlichen Ebenen handelt. Das Ziel ist die Erhaltung und die baukulturelle Aufwertung der Objekte von nationaler Bedeutung, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die Umsetzung einer Bundesaufgabe Anlass zur Prüfung gibt. Ein aussichtsreicher Ansatz für die Verbesserung der Objekte besteht vielmehr darin, Synergien mit anderen Vorhaben oder sich bietenden Gelegenheiten zu suchen und zu nutzen. Es muss sich nicht zwingend um einen konkreten Eingriff handeln (hierzu vgl. vorne die Ausführungen zu Artikel 10 Absatz 4). Denkbar sind vielmehr auch spezifische Aufwertungsmassnahmen etwa im Rahmen von raumplanerischen Projekten oder Programmvereinbarungen gemäss Artikel 13 NHG zur Erhaltung und Förderung der schützenswerten Ortbilder. Hohe Qualität der gebauten Umwelt wird erzielt durch für jeden Ort neu zu definierende Massnahmen und kann auf vielfältigste Weise erreicht werden, solange sie die lokalspezifischen, menschlichen Bedürfnisse an den Raum und die Umwelt als zentrale Ziele mitberücksichtigt. Eine allfällige Massnahme muss daher verhältnismässig und inhaltlich zweckmässig sein; d. h. sie hat sich an den Erhaltungszielen zu orientieren und sich in deren Rahmen zu halten. Dabei besteht bei der Umsetzung ein grosser Ermessensspielraum. Für die finanzielle Unterstützung von Aufwertungs- oder Verbesserungsmassnahmen wird auf die Ausführungen zu Artikel 13 verwiesen.
Art. 12 Berücksichtigung durch die Kantone
Zur Frage der Berücksichtigungspflicht des ISOS insbesondere in der kantonalen Richt- und der kommunalen Nutzungsplanung äusserte sich das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Fall Rüti (ZH) vom 1. April 200937. Es hielt fest, dass die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG als Grundlage beigezogen werden müssen, sondern dass sie auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht führte dabei aus, dass diese Bundesinventare ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)38 gleichkämen und daher die für diese Planungsinstrumente geltenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden seien. Die Kantone hätten damit gemäss Artikel 6 Absatz 4 RPG die Bundesinventare in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung hätten die Schutzanliegen des ISOS auch Eingang in die Nutzungsplanung zu finden, sei es über die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) oder die Anordnung anderer Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Für die Kantone und die Gemeinden bestehe insoweit eine Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG. Dies bedeutet, dass die Kantone und die Gemeinden die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben berücksichtigen müssen. In diesen Fällen unterliegt die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen allerdings nicht den qualifizierten Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 NHG, sondern sinngemäss der Regelung von Artikel 3 NHG (einfache Interessenabwägung). Die Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS durch Kantone und Gemeinden wurde in verschiedenen Studien und Berichten ausführlich diskutiert und erläutert und hat sich mittlerweile auch in der Praxis etabliert.39 Absatz 1 schreibt
37 BGE 135 II 209 38 SR 700 39 Beispielsweise: Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Umwelt (BAFU), Bundesamt für Kultur (BAK) (Hrsg.), Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare
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folgerichtig die Berücksichtigung des ISOS durch die Kantone bei ihren Planungen vor, insbesondere bei der Richtplanung (siehe dazu den am 14. April 2010 in die VISOS eingefügten Artikel 4a alt). Das ISOS bzw. seine Objekte und Schutzziele sind grundsätzlich in den Richtplan aufzunehmen, was auch Artikel 11 Absatz 1 RPG bekräftigt, wonach der Bundesrat die Richtpläne genehmigt, wenn sie «namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes [...] sachgerecht berücksichtigen». Der Richtplan hat insbesondere die Koordination zwischen den Interessen des Bundes an der Erhaltung der Inventarobjekte und den weiteren raumwirksamen Tätigkeiten (u. a. in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Verkehr, Infrastrukturen, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung) vorzunehmen. In Absatz 2 werden die Kantone zudem verpflichtet, nach Massgabe ihres spezifischen Instrumentariums, namentlich im Verhältnis zu den Gemeinden, dafür zu sorgen, dass das ISOS auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne auch im Rahmen der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Die kantonalen Richtpläne sollen einerseits die Akteure der Raumplanung, namentlich die kantonalen und kommunalen Planungsbehörden, über das ISOS und die Pflicht zu dessen Berücksichtigung orientieren und andererseits geeignete Handlungsanweisungen geben, sodass bei allen raumwirksamen Vorhaben angebrachte Massnahmen zur Berücksichtigung der Erhaltungsziele des Bundesinventars umgesetzt werden.40 Zusammenfassend kann die Systematik bei geplanten Eingriffen im Rahmen von kantonalen und kommunalen Aufgaben in ISOS-Objekte schematisch wie folgt dargestellt werden:41
Eingriff in ISOS‐Schutzobjekt
Interessenabwägung nach Art. 3 RPV
Gutheissung ev. mit Ablehnung Bedingungen
Art. 13 Finanzhilfen
Die Finanzhilfen für Massnahmen, welche der Bund gestützt auf Artikel 13 und 14a NHG an die Erhaltung und Aufwertung von ISOS-Objekten ausrichtet, sind nicht in der VISOS geregelt. Diese Unterstützung richtet sich abschliessend nach den Bestimmungen von Artikel 4−11 oder 12a NHV und ist in der Regel Gegenstand einer Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton.
nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, Bern 2012, sowie: VLP-ASPAN/GR/SZ/SG/GR (Hrsg.), Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018. 40 Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Umwelt (BAFU),
Bundesamt für Kultur (BAK) (Hrsg.), Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung, Bern 2012, sowie: VLP-ASPAN/GR/SZ/SG/GR (Hrsg.), Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.
41 VLP-ASPAN, Ortsbildschutz und Verdichtung, Arbeitshilfe, Bern 2018, S. 13.
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Art. 14 Information und Beratung
Nach Artikel 25a Absatz 1 NHG sorgen Bund und Kantone für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand von Natur und Landschaft. Somit kommt dem Bund mit dem Erlass der VISOS eine entsprechende Informationsaufgabe zu, handelt es sich doch bei der Erhaltung der Ortsbilder von nationaler Bedeutung in bedeutendem Masse auch um Landschaftsschutz. Das BAK hat somit vorab die Aufgabe, über die allgemeine Bedeutung und Erhaltung von Ortsbildern von nationaler Bedeutung zu informieren. Dazu gehört auch die Information und Beratung über die zentrale Rolle und das Potenzial des baukulturellen Erbes für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Umwelt.42 Weiter ist das BAK für eine sachgerechte Umsetzung des ISOS zuständig. Um ein besseres Verständnis und eine verbesserte Anwendung des Inventars zu erreichen, bietet es unterschiedliche Weiterbildungsformate oder unterstützt solche von Partnerinstitutionen. Dazu gehören Publikationen, punktuelle oder ständige Diskussionsforen wie Tagungen sowie spezifische Kurse zum ISOS.
Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Mit dem Erlass der neuen VISOS wird die bisherige Verordnung aus dem Jahr 1981 aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xx. November 2019 in Kraft.
4. Erläuterung des Anhangs
Anhang 1
Anhang 1 listet, gegliedert nach Kantonen in alphabetischer Reihenfolge, die Namen der Ortsbilder von nationaler Bedeutung zum Zeitpunkt der Aufnahmearbeit auf. Er spezifiziert für jedes Objekt die Identifikationsnummer sowie die Siedlungskategorie.
Anhang 2
Anhang 2 enthält die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den vier Landessprachen.
42 Siehe z. B. INFRAS AG, Ortsbildschutz, Analyse der Leistungen und Einschätzung der Entwicklung, Zürich 2017.