Bericht über Vision, Strategie und Konzept zum Leitungskataster Schweiz (Bericht Leitungskataster Schweiz)
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Bundesamt für Landestopografie swisstopo
Leitungskataster Schweiz – LKCH
Vision, Strategie und Konzept
Version V1.16 von 6. Mai 2019
Herausgeber Paritätische Arbeitsgruppe LKCH (PAG LKCH) c/o Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Bundesamt für Landestopografie swisstopo Seftigenstrasse 264, Postfach CH-3084 Wabern
Tel. +41 58 469 01 11 Fax +41 58 469 04 59 infovd@swisstopo.ch www.swisstopo.ch / www.cadastre.ch
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 2/40
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Wiederbeschaffungswerte von Infrastrukturen in Milliarden Franken (CH) (Grafik: Abbildung 2: Netzlänge und Wiederbeschaffungswert von Versorgungs- und Entsorgungsnetzen
Information zum Dokumentenaufbau Das Zielpublikum des Dokumentes sind der Bundesrat, Direktorinnen und Direktoren, die Leitenden der Generalsekretariate der Bundesverwaltung sowie die entsprechenden Organe der Kantone und Verbände.
Das Dokument beinhaltet keine Aussagen zu einem möglichen Betrieb oder zur konkreten techni- schen Funktionsweise eines Leitungskatasters Schweiz LKCH. Diese Themen werden nach dem poli- tischen Prozess ggf. im Detail behandelt.
Die Vision und Strategie LKCH wird von einer langfristigen Sicht geleitet; hierzu finden sich Aussa- gen zu Ausgangslage, Herausforderungen, Sinn und Zweck sowie zum Nutzen eines LKCH.
Das Konzept LKCH ist als Grobkonzept zu verstehen, zeigt mögliche Umsetzungsvarianten auf und schliesst mit einer Empfehlung des Expertengremiums, der paritätischen Arbeitsgruppe (PAG LKCH) zum Leitungskataster Schweiz LKCH.
Paritätische Arbeitsgruppe (PAG LKCH) Käser Christoph, Leitung swisstopo, Bundesamt für Landestopografie, Wabern Laube Dani, Beratung Laube & Klein AG, Gelterkinden Barbieri Maurice SOGI, Schweizerische Organisation für Geoinformation Beckhaus Nils VSE, Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen Berteld Michael SVGW, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Burckhardt Stefan VSA, Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutz- fachleute Buttliger Jean-Marc KKGEO, Konferenz der kantonalen Geoinformationsstellen Durrer Christian SBV, Schweizerischer Baumeisterverband Dütschler Peter geosuisse, Schweizerischer Verband für Geomatik und Land- management und IGS, Ingenieur Geometer Schweiz Gees Christian SSV, Schweizerischer Städteverband Giger Daniel CadastreSuisse, Konferenz der kantonalen Katasterdienste Gogniat Bernard ASTRA, Bundesamt für Strassen Häsler Andreas Swisscom und SUISSEDIGITAL, Verband für Kommunikationsnetze Hertach Martin BFE, Bundesamt für Energie Krebs Annekäthi HEV, Hauseigentümerverband Schweiz Miescher Alexander armasuisse Immobilien, Bundesamt für Rüstung Picarel Julie SIA, Schweizer Ingenieur- und Architektenverein Schuler Thomas VSS, Schweizerischer Verband Strassen- und Verkehrsfachleute
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Glossar Aggregationsinfrastruktur der Angebot von schweizweit harmonisierten Geodiensten (Darstel- Kantone (AI) lungs- und Downloaddienste) der Kantone und Gemeinden, koor- diniert durch die Konferenz der Kantonalen Geoinformationsstel- len (KKGEO). Dienst In der Regel Webdienst oder Webservice. Er ermöglicht die Ma- schine-zu-Maschine-Kommunikation über Rechnernetze wie das Internet. Dabei werden Daten ausgetauscht und auf entfernten Computern Funktionen aufgerufen. Leitungskataster Der Leitungskataster ist die Teilmenge der Werkinformation, die es erlaubt, den durch Leitungen und Trasseenführung verschie- dener Medien belegten Raum darzustellen. Er umfasst die zuge- hörigen Geodaten in einem Ver- und Entsorgungsgebiet. Der Leitungskataster ist ein wichtiges Koordinationsinstrument für Orientierungs- und Planungsaufgaben im öffentlichen Raum. Leitungskataster Schweiz Schweizweiter Leitungskataster, der durch noch festzulegende (LKCH) Bestimmungen durch den Bund geregelt wird. LKMap Darstellungsorientiertes Geodatenmodell aus der Norm SIA 405, das ermöglicht, den Leitungskataster über alle Medien aus den Daten der von den Verbänden festgelegten Fachmodellen (Ab- wasser, Wasser, Gas, Elektrizität, Fernwärme, Kommunikation) darzustellen. Medium Ein Medium definiert einen bestimmten Ver- und Entsorgungsbe- reich. Die Norm SIA 405 unterscheidet folgende Medien:
- Abwasser inkl. Drainagen
- Wasser
- Gas
- Elektrizität
- Fernwärme
- Kommunikation
- Weitere Medien Register aller Werkeigentümer Liste aller Ver- und Entsorger pro Gemeinde mit ihren jeweiligen pro Gemeinde relevanten Kontaktdaten Werkeigentümer Eigentümer/in eines Leitungsnetzes eines bestimmten Mediums (identisch mit Begriff: «Leitungseigentümer»). Im Text wird ein- heitlich die männliche Form verwendet. Werkinformation Die Werkinformation stellt die Gesamtheit aller Daten eines Medi- ums in einem Ver- oder Entsorgungsgebiet dar, die ein Werklei- tungsbetreiber (Werkeigentümer) für den Betrieb und den Unter- halt seines Leitungsnetzes benötigt. Die Werkinformation wird durch den Werkeigentümer in einem Werkinformationssystem mit einheitlichem Raumbezug verwaltet und nachgeführt. Die Werkinformation umfasst neben den Lagedaten eine Vielzahl von Sachdaten. Diese Daten dienen dem Betreiber für seine Inf- rastrukturplanung (Neubau, Ersatz, Sanierung, Unterhalt), Netz-
berechnungen oder für betriebswirtschaftliche Zwecke.
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Abkürzungen ARE Bundesamt für Raumentwicklung ASTRA Bundesamt für Strassen BAFU Bundesamt für Umwelt BAKOM Bundesamt für Kommunikation BAV Bundesamt für Verkehr BAZL Bundesamt für Zivilluftfahrt BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BFE Bundesamt für Energie swisstopo Bundesamt für Landestopografie
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Management Summary Auftrag des Basierend auf dem Auftrag des Bundesrates wurde im Jahr 2016 eine breite Bundesrates1 Umfrage zum Thema Leitungskataster durchgeführt und die Ergebnisse 2017 in einer Machbarkeitsstudie2 publiziert. Diese kommt zum Schluss, dass ein «Leitungskataster Schweiz» nicht nur machbar ist, sondern auch einem Bedarf nach einer besseren Dokumentation des Untergrundes entspricht. In der Folge wurde eine paritätische Arbeitsgruppe Leitungskataster Schweiz (PAG LKCH) gebildet, die den vorliegenden Bericht erarbeitet hat. Unsichtbare Die sich im Boden befindlichen Werte unserer Infrastrukturen sind riesig und Werte im Boden umfassen bei einer Netzlänge von 550'000 Kilometern einen Wiederbeschaf- fungswert von über 450 Milliarden Franken (Versorgungs- und Entsorgungs- netze inklusive Strassenkörper)3, Tendenz steigend. Trotz dieser enormen Werte existiert dafür keine schweizweite Katasterregelung. Beim Grundeigen- tum ist das anders. Für die sichtbaren Werte kennt die Schweiz beim Grundei- gentum mit Hypothekardarlehen von 1'162 Milliarden Franken die amtliche Vermessung und das Grundbuch. Eigentümer der Es gibt einige wenige grosse nationale Werkeigentümer wie der Bund, Swiss- Netze (Werkeigentümer) grid, Swisscom oder SBB. Der grösste Teil der rund 8'000 Werkeigentümer sind hingegen Gemeinden, Genossenschaften bis hin zu Korporationen mit nur wenigen Metern Leitungsnetz. Datenlage Die Datenlage zum Leitungskataster ist auf nationaler Ebene unvollständig, he- terogen und mit Unsicherheiten behaftet. Insbesondere hinsichtlich einer an den Bedürfnissen der Planungs- und Bauwirtschaft sowie am Ziel der Scha- densreduktion ausgerichteten Entwicklung müssen national einheitliche Daten zu geometrischem Verlauf, Medium und Eigentümerschaft der Leitungen erar- beitet werden. Aktuelle Rund die Hälfte der Kantone und einige Städte verfügen über explizite rechtli- Organisation in Kantonen und che Bestimmungen zum Leitungskataster. Bei einigen dieser Kantone und Städten Städte sind die Leitungskataster schon in Betrieb, bei anderen noch im Aufbau. Die andere Hälfte der Kantone führt zwar teilweise Leitungsinformationen zu- sammen, kennt aber bis heute keine explizite, rechtliche Bestimmung zum Lei- tungskataster und würde eine entsprechende Bundesregelung begrüssen.
Digitalisierung Die Digitalisierung hält überall Einzug. Der Bund hat in verschiedenen Berich- ten (Strategie Digitale Schweiz, Zentrale Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft, E-Government-Strategie Schweiz4) die grosse Bedeutung dieser Entwicklung für die Schweiz hervorgehoben und massgeblich unterstützt. Das medienbruchfreie Arbeiten und die effiziente Zusammenarbeit zwischen den Behörden, der Wirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern können nur über vollständig digitalisierte Prozesse erfolgen. Damit diese Prozesse auch im Un- tergrund entsprechend unterstützt werden können, müssen die wesentlichen Informationen zu den Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen vollständig digital vorliegen. Sicherheits- Durch das Bekanntwerden von Informationen zu landeswichtigen militärischen anforderungen und zivilen Infrastrukturanlagen kann deren Sicherheit schwerwiegend gefähr- det werden. Diesen Sicherheitsanforderungen ist Rechnung zu tragen.
Bericht des Bundesrates «zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229 von Kathy Riklin vom 17. März 2011» vom 5. Dezember 2014 (Massnahme b.: Verbesserte Erfassung bestehender Nutzungen im Untergrund) «Leitungskataster Schweiz», Machbarkeitsstudie von Laube & Klein AG im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie, 18.05.2017 Quellen: Quellen: Plaut Economics, «Tausend und ein Netz», 2006 / Prof. Dr. H-R Schalcher, «Was kostet das Bauwerk Schweiz in Zukunft und wer bezahlt dafür», 2011 siehe dazu: https://www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/ Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 6/40
Vision LKCH Es ist davon auszugehen, dass an die Herausforderungen betreffend Doku- mentation der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen in absehbarer Zeit nicht von alleine herangegangen wird. Daher schlägt der Bericht vor, dass der Bund in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern, insbesondere den Kantonen, einen Leitungskataster Schweiz (LKCH) aufbaut. Durch die Ko- ordination und Vereinheitlichung auf nationaler Ebene können vollständigere, aktuellere, homogenere und flächendeckendere Leitungsinformationen als bis- her bereitgestellt werden. Das Vorgehen leitet sich aus der folgenden Vision ab: Die ober- und unterirdische Raumnutzung durch Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung wird schweizweit homogen, verlässlich und zeitgemäss dokumen- tiert, um die Schadensrisiken an Infrastrukturen bei Interventionen und Bauar- beiten im Untergrund zu reduzieren, die Digitalisierung in Planung, Projektie- rung, Bau sowie weiterer raumrelevanter Prozesse und Vorhaben im Sinn der E-Government-Strategie Schweiz zu unterstützen und damit einen Beitrag zur sicheren Versorgung der Gesellschaft mit Energie, Wasser und Kommunika- tion sowie zur Entsorgung zu leisten. Basisetappe Kernstück der Umsetzung des Leitungskatasters Schweiz LKCH ist die Basise- («MUSS») und optionale tappe («MUSS»). Sie kann später mit optionalen Erweiterungen («KANN») er- Erweiterungen gänzt werden. («KANN») Die Basisetappe («MUSS») hat zum Ziel, rasch schweizweite, homogene LK- Daten bereitzustellen, damit diese für die Zwecke Information und Planung – zum Beispiel mittels Darstellungs- und/oder Downloaddienst – genutzt werden können. Sie startet damit, die bereits vorhandenen Daten zusammenzuführen. Dabei unterstützt das verwendete Datenmodell auch 3D-Daten. Die optionalen Erweiterungen («KANN») haben zum Ziel, die Datenbasis des LKCH zu nutzen, um Mehrwerte in den Bereichen Bauprojekte (Projektierung und Baubewilligung) und Grundbuch (Dienstbarkeiten) zu schaffen. Ebenso wird damit ein substantieller Umsetzungsbeitrag zur E-Government-Strategie von Bund, Kantonen und Gemeinden geleistet. Dabei wird der LKCH «nur noch» durch die Bereitstellung von automatisierten Prozessen für die obigen drei «KANN» -Zwecke weiterentwickelt, und – falls nötig – der inhaltliche und qualitative Umfang der Basisetappe optimiert. Diese optionalen Erweiterungen
können jeweils unabhängig voneinander früher oder später umgesetzt werden. Deren Umsetzung ist wesentlich, aber bewusst als «KANN» deklariert. Damit besteht eine hohe Flexibilität in der Umsetzung. Nutzen und Mehr- Mit dem LKCH werden verschiedene Nutzen und Mehrwerte geschaffen. Die werte Homogenität und Flächendeckung im Datenbestand führt zu Effizienzgewinnen für Planung, Projektierung und Bau bei Wirtschaft, Behörden und Bevölkerung. Das Potential zur Schadensvermeidung aufgrund einfach verfügbarer Lei- tungsdaten wird aufgrund von Erfahrungen schweizweit im ein- bis zweistelli- gen Millionenbereich pro Jahr liegen. Bei der Planung, Projektierung, Bewilli- gung, Ausführung und dem Unterhalt der Infrastrukturen für die Ver- und Ent- sorgungen liegt aufgrund von Prozessoptimierungen das Potential – unter Be- rücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangslagen in den Kantonen und Städten – bei rund 24 Millionen Franken pro Jahr. Rund 50 % davon werden in der Basisetappe («MUSS») generiert, die restlichen 50 % über die optionalen Erweiterungen («KANN»).
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Künftige Der Bund regelt bzw. übernimmt operativ selbst nur diejenigen Bereiche, die Organisation (Harmonisierungs- keine untergeordnete staatliche Ebene leisten kann. Weil der Harmonisie- auftrag und Ver- rungsauftrag nicht durch die Kantone gewährleistet werden kann (Kantonsau- bundaufgabe) tonomie), verbleibt einzig die Aufgabe der Harmonisierung beim Bund. Diese besteht im Wesentlichen darin, Vorgaben zum verlangten Inhalt und der ver- langten Datenqualität zu machen. Weil sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden zusammen mit den Werkeigentümern erheblich von einem Leitungskataster Schweiz profitieren würden, drängt sich für die Umsetzung und Einführung des LKCH eine Verbundaufgabe auf. Dabei werden der Bund die Leitung, die Koordination und den Zugang für den LKCH gewährleisten und die Kantone die Umsetzung der Vorgaben sicherstellen. Bestehende kantonale Leitungskataster werden damit nicht konkurrenziert. Die Kantone selbst wer- den ein sinnvolles Miteinander suchen und dem Bund massgeschneiderte Lö- sungen und Organisationen vorschlagen. Finanzierung Die Kosten fallen beim Bund, bei den Kantonen, den Gemeinden und den Wer- keigentümern an. Der Bund beteiligt sich nur am Mehraufwand, der durch seine Intervention ausgelöst und verursacht wurde, also dann, wenn es um neue oder zusätzliche Aufgaben nach Bundesrecht geht. Die Werkeigentümer bewirtschaften und pflegen ihre Werkinformationen für ih- ren Eigenbedarf und sind verantwortlich für deren Nachführung. Damit können sie eine vollständige Netzdokumentation und ein verlässliches Erhaltungsma- nagement betreiben. Diese Kosten tragen sie selbst. Der Mehraufwand – aus- gelöst durch den LKCH – entsteht im Bereitstellen und Ausliefern der LK-Daten als Teilmenge der Werkinformationen in der geforderten Qualität. Die Kantone tragen die Kosten für den Systemaufbau und Systembetrieb. Der Mehraufwand – ausgelöst durch den LKCH – entsteht im Aggregieren und Be- reitstellen der LK-Daten in der geforderten Qualität. Die Gemeinden liefern und bewirtschaften die Daten für das «Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde». Durch diese neue Anforderung wird pro Ge- meinde eine Liste aller in der Gemeinde vorhandenen Werkeigentümer er- zeugt. Dies ist ein Mehraufwand, ausgelöst durch den LKCH.
Kosten Für die Basisetappe («MUSS») ist mit Programmkosten für die gesamtschwei- zerische Planung und Einführung des LKCH in der Grössenordnung von 15–20 Millionen Franken – je nach gewähltem Organisationsmodell – zu rechnen, was einem Bruchteil des Wiederbeschaffungswertes der sich im Boden befind- lichen Infrastrukturen entspricht (0.05 Promille). Für die durch den LKCH verur- sachten Kosten für die Basisetappe werden initial 20 Millionen Franken sowie jährlich 4 Millionen Franken veranschlagt. Weitere Etappen des Leitungskatas- ters Schweiz («KANN», optionale Erweiterungen) sind nicht enthalten und müssten nach dem Aufbau der Basisetappe separat beantragt werden. Konsequenzen Mit dem LKCH wird die Leitungskatastersicht auf die Dokumentation der Ver- sorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen schweizweit harmonisiert, was zu Effizienzgewinnen in Planung, Projektierung und Bau von ober- und unterirdi- schen Infrastrukturen sowie für Wirtschaft und Behörden führt. Dank der Basi- setappe des LKCH stehen auf der Nutzenseite Prozessoptimierungen bei der Planung, Projektierung, Bewilligung, Ausführung und dem Unterhalt in der Grössenordnung von mehrere Millionen Franken pro Jahr sowie das Potential zur Schadensvermeidung im ein- bis zweistelligen Millionenbereich pro Jahr. In rund der Hälfte der Kantone ist der Leitungskataster von Grund auf zu orga- nisieren. In der anderen Hälfte der Kantone sind die aktuellen Lösungen auf die Anforderungen des LKCH anzugleichen. Konsequenzen bei Wird der LKCH nicht realisiert, wird die Schweiz über keine durchgängig har- Nicht-Realisierung monisierten und flächendeckenden Informationen zu den Infrastrukturen für die Ver- und Entsorgung verfügen. Für Planungs-, Projektierungs- und Bauarbei- ten können die heute langen Recherche-, Such- und Koordinationsprozesse
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nicht optimiert werden. Bei nationalen Konzepten und Strategien zur sicheren Ver- und Entsorgung werden wesentliche Grundlagen fehlen. Empfehlung Die paritätische Arbeitsgruppe hat einstimmig den Grundsatzentscheid getrof- fen, dass der Status Quo keine Option ist und es einen LKCH braucht. Sie empfiehlt dem Bundesrat eine neue Verbundaufgabe LKCH mit der entspre- chenden Finanzierung vorzusehen und im Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62) die entsprechende gesetzliche Grundlage sowie parallel dazu eine neue Bundesratsverordnung zum Leitungskataster zu schaffen.
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A Vision und Strategie
1 Ausgangslage
1.1 Politischer Auftrag
In den letzten Jahren wurden bei verschiedenen politischen Vorstössen auf nationaler Ebene die Nut- zung des Untergrundes und die ungenügende Dokumentation dazu thematisiert (zum Beispiel: Motion 09.4067 von Ständerat Gutzwiler «Im Untergrund herrscht Chaos», Motion 13.3108 von Nationalrätin Trede «Fracking in der Schweiz», Postulat 11.3229 von Nationalrätin Riklin «Nutzung des Untergrun- des»).
Gestützt auf den Bericht des Bundesrates «zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postula- tes 11.3229 von Kathy Riklin vom 17. März 2011» hat sich eine interdepartementale Arbeitsgruppe des Bundes – unter der Federführung des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE – diesem Thema angenommen. Als ein wesentliches Element wurde dabei der Leitungskataster (Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Elektrizität, Kommunikation etc.) identifiziert. Die diesbezüglichen Abklärungen wur- den dem Bundesamt für Landestopografie swisstopo übertragen.
Im Jahr 2017 wurde eine entsprechende Machbarkeitsstudie 5 publiziert, welche zum Schluss kommt, dass ein «Leitungskataster Schweiz» nicht nur machbar ist, sondern auch einem Bedarf nach einer besseren Dokumentation des Untergrundes entspricht. In der Folge wurde eine paritätische Arbeits- gruppe Leitungskataster Schweiz gebildet, die das vorliegende Dokument erarbeitet hat.
1.2 Rechtliche Grundlagen und Normen
Es bestehen verschiedene rechtliche Grundlagen auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden sowie Schweizernormen mit Bezug zum Thema Leitungskataster:
1.2.1 Rechtliche Bundesbestimmungen
Bundesverfassung (SR 101), Artikel 75a (Vermessung):
- Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
- Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
- Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.
Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG,SR 510.62), Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Geobasisdaten bedeuten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kan- tons oder einer Gemeinde beruhen.
Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518), Artikel 1 Absatz 1 Als militärische Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle bestehenden oder im Bau be- findlichen Befestigungsanlagen sowie andere militärische Anlagen, für welche im Interesse der Lan- desverteidigung besondere Sicherheitsmassnahmen notwendig sind.
Verordnung über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620), Anhang 1 Geobasisdatenkatalog:
- Geobasisdaten in alleiniger Zuständigkeit des Bundes (Klasse I):
- ID 92, elektrische Kabelleitungen, BFE
- ID 137, Trinkwasserversorgung, BAFU
- ID 213, Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich Rohrlei- tungsanlagen, BFE
- Geobasisdaten nach Bundesrecht in Zuständigkeit der Kantone (Klasse II) und Gemeinden (Klasse III):
- ID 64, Rohrleitungen (amtliche Vermessung), swisstopo
- ID 66, Inventar Trinkwasserversorgung in Notlagen, BAFU
- ID 128, Regionale Entwässerungsplanung (REP), BAFU
«Leitungskataster Schweiz», Machbarkeitsstudie von Laube & Klein AG im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo, 18.5.2017 Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 10/40
- ID 129, Kommunale Entwässerungsplanung (GEP), BAFU
- ID 138, Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen), BAFU
- ID 183, Stromversorgungssicherheit: Netzgebiete, ElCom
Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (ISchV, SR 510.411) Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
- die Sicherheit von landeswichtigen Führungs- und Infrastrukturanlagen schwerwiegend gefähr- den kann oder
- die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann.
Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31), Artikel 62
- Die Betriebsinhaber müssen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen festhalten. Die Leitun- gen müssen jederzeit geortet werden können.
- Die entsprechenden Unterlagen sind bis zur Entfernung der Leitung aufzubewahren. Dies gilt auch für Leitungen, die nicht mehr benützt werden.
- Die Betriebsinhaber geben auf Anfrage berechtigten Personen Lage und Verlegungsart ihrer Ka- belleitungen bekannt.
1.2.2 Rechtliche kantonale und kommunale Bestimmungen
Rund die Hälfte der Kantone kennt explizite rechtliche Bestimmungen zum Leitungskataster. Bei eini- gen dieser Kantone und Städte sind die Leitungskataster schon in Betrieb, bei anderen noch im Auf- bau. Die Werkeigentümer sind für die Erfassung und Nachführung der Werkinformationen verantwort- lich und verpflichtet, einen Teil ihrer Werkinformationen, die «LK-Daten», für den Leitungskataster zur Verfügung zu stellen.
Die andere Hälfte der Kantone führt zwar teilweise Leitungsinformationen zusammen, kennt aber bis heute keine explizite, rechtliche Bestimmung zum Leitungskataster und würde eine entsprechende Bundesregelung begrüssen.
Die meisten grösseren Städte der Schweiz kennen seit längerer Zeit individuelle Leitungskataster, die sie auch laufend mit wichtigen Informationen ergänzt und weiterentwickelt haben. Diese Leitungskata- ster erfüllen meistens bezüglich Inhalt, Aktualität und Verbindlichkeit hohe Ansprüche. Der Inhalt geht in der Regel über die für einen Leitungskataster spezifischen Anforderungen der Norm SIA 405 (vgl. Kap. 1.2.4) hinaus und enthält teilweise nahezu die gesamte Werkinformation. Die Daten sind prak- tisch tagesaktuell und die Verbindlichkeit geht unter bestimmten Voraussetzungen soweit, dass der Leitungskataster einer beglaubigten Auskunft gleichkommt, auf welcher Aufgrabungsgesuche beurteilt werden.
Auf Stufe Gemeinde (exkl. Städte) gibt es in der Regel noch keine rechtlichen Bestimmungen zur Führung von Werkinformationen oder eines Leitungskatasters. Wenige Gemeinde haben bereits einen Geobasisdatenkatalog gemäss Klasse VI (Rechtsgrundlage und Zuständigkeit Gemeinde), woraus z.B. eine Verpflichtung zur Führung von Werkinformationen der gemeindeeigenen Werke (meist Was- ser und Abwasser) abgeleitet werden kann.
1.2.3 Organisationsformen
Es gibt – gestützt auf die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen – unterschiedliche Organisationsmo- delle. Bei den kantonal geregelten Leitungskatastern liegt die Zuständigkeit für die Zusammenführung der LK-Daten teilweise bei den Gemeinden, teilweise bei den Kantonen, teilweise bei deren beauftrag- ten Stellen. Die Kantone übernehmen die Aufsicht und Koordination. Es gibt aber auch Kantone, wo eine kantonale Stelle den Leitungskataster selbst erstellt und an- schliessend die LK-Daten den jeweiligen Werkeigentümern zur Verfügung stellt. Gleiche oder ähnliche Organisationsmodelle finden sich in der Regel auch in den Städten.
1.2.4 Schweizweite Normen und Standards
Für den Leitungskataster gibt es die Schweizer Norm 532 405, besser bekannt als Norm SIA 405 (Geodaten zu Ver- und Entsorgungsleitungen).
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Die Norm wurde im 2012 umfassend revidiert. Ein wichtiges neues Element dabei war das abbil- dungsorientierte Geodatenmodell LKMap, welches ermöglicht, den Leitungskataster vollständig aus den Daten aller Fachmodelle darzustellen. Im Zuge der oben erwähnten und fortschreitenden Recht- setzung zum Leitungskataster auf Stufe Kanton hat sich die Norm und vor allem das Geodatenmodell LKMap für den Leitungskataster etabliert. Ein wesentlicher Vorteil von LKMap ist, dass kantonale Er- weiterungen ohne Modelländerungen möglich sind. LKMap (ohne Erweiterungen) ist damit der ge- meinsame Nenner für Leitungskatasterdaten und bietet sich als schweizweites minimales Geodaten- modell an. Heute liegen erste praktische Erfahrungen mit LKMap vor. Gestützt auf diese Erfahrungen wird die Norm seit 2017 durch die SIA-Normenkommission überprüft und gegebenenfalls revidiert. Der direkte Zugriff auf Leitungsdaten wird in der Regel mittels Zugangsberechtigungen geschützt [Zu- gangsberechtigungsstufe B (beschränkt öffentlich zugängliche Geodaten) gemäss Geoinformations- verordnung GeoIV, Art. 21b]
1.3 Ist-Situation
1.3.1 Leitungskataster in der Schweiz
Hohe Werte im Boden Das Umfeld zum Thema «Leitungskataster» hat sich in den letzten fünfzehn Jahren stark verändert; die Sensibilität für das Thema hat entsprechend zugenommen. Gründe dafür sind die Verschiebung des Fokus vom reinen Bau zum Unterhalt und Management von Versorgungs- und Entsorgungsnet- zen, das bewusste Digitalisieren von personifiziertem Wissen und die Geoinformationsgesetzgebung.
Wie im Kap. 1.2.2 erwähnt, sind in rund der Hälfte der Kantone individuelle, kantonale Leitungskatas- ter erstellt oder in Planung bzw. im Aufbau. In den anderen Kantonen gibt es keine kantonal geregel- ten Leitungskataster. Als Folge davon gibt es heute schweizweit keine harmonisierten Leitungskatas- terdaten. Mit Blick auf die künftigen Herausforderungen – sei es in der Raumplanung oder bei der Um- setzung der Energiestrategie – führt das dazu, dass elementare Basisinformationen nicht vollständig oder nicht in ausreichender Qualität verfügbar sind.
Die sich im Boden befindlichen Werte unserer Infrastrukturen sind riesig und umfassen bei einer Netz- länge von rund 550'000 Kilometern einen Wiederbeschaffungswert der Versorgungs- und Entsor- gungsnetze (inklusive Strassenkörper) von über 450 Milliarden Franken 6, Tendenz steigend.
Trotz dieser enormen Werte existiert dafür keine schweizweite Katasterregelung. Beim Grundeigen- tum ist das anders: für das Grundeigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an diesem (insb. Pfandrechte zur Sicherung von Hypothekardarlehen sowie Dienstbarkeiten) kennt die Schweiz die amtliche Vermessung und das Grundbuch, dies bei Hypothekardarlehen von 1'162 Milliarden Franken.
Abbildung 1 Wiederbeschaffungswerte von Infrastrukturen in Milliarden Franken (CH) (Grafik: Laube & Klein AG)
Quellen: Plaut Economics, «Tausend und ein Netz», 2006 / Prof. Dr. H-R Schalcher, «Was kostet das Bauwerk Schweiz in Zukunft und wer bezahlt dafür», 2011 Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 12/40
Abbildung 2: Netzlänge und Wiederbeschaffungswert von Versorgungs- und Entsorgungsnetzen (CH) (Grafik: Laube & Klein AG)
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Dimensionalität der Daten Die Netzdaten der Werke liegen geometrisch mehrheitlich als Lagedaten (2D) ohne Höheninformation vor und dreidimensionale Geometriedaten (3D) spielen aktuell noch eine untergeordnete Rolle. Als Folge davon können damit nur die durch Leitungen und Bauwerke belegten Flächen, aber nicht der belegte Raum in der dritten Dimension erkannt, geschweige denn bewirtschaftet werden.
Einzig beim Abwasser besteht bei den Daten ein hoher Anteil an Lagedaten mit ausgewählten Höhen- informationen (2.5D). Der Grund dafür liegt darin, dass für hydraulische Berechnungen des Abwasser- netzes die Höhen zentrale Informationen sind.
Die Auswertung zur Verwendung der Datenmodelle ist auch ein Abbild aktueller Diskussionen rund um das Thema Leitungskataster. «Seien wir zunächst froh, überhaupt flächendeckend 2D-Daten zu haben, bevor wir an 3D gehen», ist sinngemäss oft die aktuelle Losung. Viele Werkeigentümer fürch- ten auch die Kosten, die eine konsequente 3D-Datenbewirtschaftung nach sich ziehen würde.
Abbildung 3 Verwendete Datenmodelle der Werkeigentümer (CH)7
1.3.2 Leitungskataster in Europa
Ein Leitungskataster zu Auskunftszwecken und Schadensvermeidung ist auch in Europa schon seit einigen Jahren ein grosses Thema.
EU-Richtlinie INSPIRE: Umsetzung in Versorgungsunternehmen Die Infrastructure for Spatial InfoRmation in Europe (INSPIRE) ist eine EU-Richtlinie, die für eine ge- meinsame und grenzübergreifende Geodateninfrastruktur in Europa sorgen soll. Ziel ist, alle wichtigen Daten und Informationen öffentlicher Einrichtungen auffindbar, über das Internet zugänglich und kom- binierbar zu machen. In diesem Zusammenhang sind nahezu alle digitalen Geobasis- und Geofachda- ten der Behörden berührt. Die EU-Kommission sieht in diesen harmonisierten Datenbeständen eine wichtige Voraussetzung für die effektive Umsetzung umweltrelevanter EU-Richtlinien.
In Deutschland haben der Bund und die Länder dazu entsprechende Geodatenzugangsgesetze erlas- sen. Zudem wurde in einer Verwaltungsvereinbarung als zuständiges Lenkungsgremium die Geoda- teninfrastruktur Deutschland GDI-DE definiert. Diese hat dazu für die Ver- und Entsorgungsunterneh- men die «Handlungsempfehlung zur Bereitstellung von Metadaten zu INSPIRE-relevanten Geodaten- sätzen durch Ver- und Entsorgungsunternehmen» sowie die Empfehlung «Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung von INSPIRE durch Ver- und Entsorgungsunternehmen» publiziert. Die Empfehlungen re- geln die Metadatenbereitstellung unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe «beschränkt zugänglich».
Quelle: «Leitungskataster Schweiz», Machbarkeitsstudie von Laube & Klein AG im Auftrag des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo, 18.5.2017 Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 14/40
Exemplarisch werden die Situationen in Frankreich, Niederlanden und Deutschland aufgeführt.
Frankreich8: Jedes Jahr sind mehr als 100'000 Schadensfälle wegen Bauarbeiten in der Nähe von ober- und unter- irdischen Leitungen im ganzen Land zu beklagen. Um die Anzahl dieser Vorfälle zu reduzieren, müs- sen seit 2012 von Gesetzes wegen sowohl die Berufsleute wie auch die Privaten jegliche Arbeiten bei den betroffenen Werkeigentümern anmelden. Im Gegenzug geben ihnen die Werkeigentümer (Betrei- ber) alle nützlichen Informationen, um ohne Schäden bauen zu können.
Im Jahr 2016 wurden dadurch in den Netzen von Enedis, GRDF, GRTGAZ, TIGF, RTE, Orange 33 % weniger Schäden gegenüber dem Jahr 2013 verzeichnet.
GRDF (Gas Réseau Distribution France) betreibt ein Gasnetz von 197'128 km Netzlänge, investierte 2015 745 Millionen Euro in Entwicklung, Unterhalt und Betrieb ihres Netzes, davon täglich 1 Million Euro in die Sicherheit des Netzes.
Im Budget 2016 von GRDF waren 50 Millionen Euro. vorgesehen für die Digitalisierung der Netzdoku- mentation inkl. der IT-Systeme. Davon waren 50 % zur Einmessung neuer Leitungen und 50 % zur Verbesserung der bestehenden Daten vorgesehen.
Niederlande9: Gemäss einer Studie aus den Niederlanden entstanden im Jahr 2016 Schäden an Leitungen im Um- fang von 26 Millionen Euro (33'000 Schadensfälle zu Durchschnittskosten von 800 Euro), weil deren Lage nicht bekannt war. Diese Situation führte zu einem starken politischen Willen, die Leitungen zwecks Schadensvermeidung dokumentieren zu lassen.
Deutschland: Am Forum «Leitungsauskunft 2018» des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft in Hannover wurde eine mit der Schweiz vergleichbare Situation angetroffen. Obwohl technisch ver- schiedene Leitungsauskunftsportale in Betrieb sind, gibt es noch keinen zentralen Zugang zur Lei- tungsauskunft. Zudem betreibt die Bundesnetzagentur – die oberste deutsche Regulierungsbehörde der sogenannten Netzmärkte – den Infrastrukturatlas. Dieser hat sich als Planungsinstrument im Breit- bandausbau etabliert. Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Stelle für Leitungsauskunft und Rohrlei- tungszugang für die Telekomanbieter zwecks Trasse-Mitnutzung. In immer mehr Ausbauprojekten greifen die Beteiligten auf die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Informationen zurück. Über 90 % der Datenlieferanten sind Energieversorger, Gebietskörperschaften und Telekommunikations- netzbetreiber. Sie werden insbesondere durch Lieferungen von Wasserversorgern und aus der Ver- kehrsbranche ergänzt. Die meisten Datenlieferungen erfolgen auf der Basis eines öffentlich-rechtli- chen Vertrags zwischen Datenlieferant und Bundesnetzagentur.
Die Trasse-Mitnutzung ist im DigiNetz-Gesetz, dem Bundesgesetz für die Breitbandkommunikation, geregelt, das bis in einigen Jahren die bundesweite Einführung des Breitbandnetzes ermöglichen soll. Das Gesetz verpflichtet alle Werke zur Leitungsauskunft an die Telekomfirmen zwecks Mitnutzung der bestehenden Leitungen (Leerrohre). Das DigiNetz-Gesetz verlangt den Infrastrukturatlas mit den Me- dien Gas, Strom, Telecom. Bewusst ausgeklammert sind das Medium Wasser, sowie Polizei- und Mili- tärinfrastrukturen (Gefährdungsrisiko ist zu gross).
Zu den Leitungsschäden wurde exemplarisch die Situation im Jahr 2017 im bevölkerungsreichsten Landkreis Rhein-Neckar (540'000 Einwohner, 1'060 km 2 = 513 Einwohner pro km 2) im Bundesland Baden-Württemberg mit Zusatzaufwänden von 100'000 Euro erwähnt.
EUROGI / AFIGEO Conference, «GIS utility infrastructures supporting digital society», Vortrag von «Observatoire National DT DICT», Paris, 7.12.2017 EUROGI / AFIGEO Conference, «GIS utility infrastructures supporting digital society», summary and recommandations, Paris, 7.12.2017 Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 15/40
1.3.3 Planung im Untergrund
Die Planung im Untergrund ist ein bedeutendes politisches Zukunftsthema. Der noch frei verfügbare Raum wird besonders im besiedelten Gebiet immer knapper. Deshalb wird vermehrt in den Unter- grund ausgewichen. Die folgenden Berichte und Bestrebungen verdeutlichen diesen Trend:
- Das sich in Revision befindliche Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG) hatte das Thema Un- tergrund in der Version 2 des RPG vorgesehen. Diese Version musste auf Druck verschiedener Stellen zurückgestellt werden, weil sie stark umstritten war.
- Im Bericht «Aufbruch im Untergrund» des Gottlieb Duttweiler Institutes aus dem Jahre 2013 schlagen Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Politik und Ver- bänden vor, die Aufgabenteilung in der Bewirtschaftung der Netzinfrastrukturen neu zu organisie- ren, um die Qualität unserer Infrastrukturen zu wahren. Dabei kämen die Kantone nicht darum herum, eine aktive Führungsrolle zu übernehmen. Ebenso habe der Bund mit seinen gesetzgebe- rischen Möglichkeiten sie dabei zu begleiten und zu unterstützen.
- Der SIA ging das Thema «Raumplanung im Untergrund» im Rahmen seiner Stellungnahme zur Botschaft zur zweiten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2017 an. Handlungsfelder zur Tiefenplanung sind identifiziert worden und werden mit den relevanten Fachvereinen und Kommissionen weiterentwickelt und bearbeitet.
- Die Hälfte der Kantone hat bereits Gesetze über die Dokumentation und Nutzung des Untergrun- des erlassen oder ist an deren Bearbeitung.
1.3.4 Eigentum im Untergrund
Bezüglich der Eigentumsrechte im Untergrund wurde gemäss Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Riklin10 aktuell kein Revisionsbedarf festgestellt. Im Kap. 3.2 des Berichtes wird unter dem Titel «Präzisierungen im Eigentumsrecht» folgendes erwägt:
«Mit der gegenwärtigen Regelung des Eigentums in Artikel 667 ZGB besteht nach Auffassung des Bundesamts für Justiz auch für den Untergrund eine gute Handhabe, die genug Raum für die Berück- sichtigung der öffentlichen Interessen lässt, so dass keine übermässigen Konflikte mit den Eigentums- ansprüchen Privater zu erwarten sind. Es besteht somit kein akuter Handlungsbedarf, die Vorschriften im ZGB zu ändern. Diese Haltung wird auch durch die Praxis der betroffenen Bundesstellen grössten- teils bestätigt. Auch wenn es immer wieder zu Schwierigkeiten beim Bau von grossen Infrastrukturvor- haben kommt, bestehen bereits Mechanismen zur Konfliktlösung zwischen Interessen von Privaten, z.B. im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen, wo etablierte Regeln den Umgang mit Entschädigungsfor- derungen aufzeigen.
Artikel 667 ZGB erlaubt es, das Eigentumsrecht bei der Planung von unterirdischen Infrastrukturen fle- xibel auszulegen; auf zusätzliche Regelungen im Bereich des Eigentumsrechts soll daher verzichtet werden.»
Bericht des Bundesrates zur Nutzung des Untergrundes in Erfüllung des Postulates 11.3229, Kathy Riklin, vom 17.3.2011 (5.12.2014) Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 16/40
1.3.5 Schäden und Werterhalt der Infrastrukturen für Ver- und Entsorgung
Sobald bei Bauarbeiten der Untergrund geöffnet wird, stösst man zuerst auf die zahlreichen Leitungs- netze der Ver- und Entsorgung. Sie sind die «erste» Ebene im Untergrund, die aufgrund ihrer «Un- sichtbarkeit» besonders gefährdet ist. Die Versorgungs- und Entsorgungsnetze stellen für Gesell- schaft und Wirtschaft wesentliche Grundversorgungen dar, die ständig in guter Qualität bereitstehen müssen, um eine dauernde Verfügbarkeit der entsprechenden Medien sicherzustellen. Sie sind dau- ernd in Betrieb und somit einer hohen Belastung ausgesetzt:
- Falls es bei den Bauarbeiten zum Beispiel infolge ungenügender Leitungsinformation zu einem Leitungsschaden kommt, kann das Ausmass des Ereignisses rasch bedeutend werden. Je nach beschädigtem Objekt müssen ganze Quartiere oder Ortschaften vom Leitungsnetz getrennt wer- den. In Abhängigkeit von der Unterbruchdauer und der betroffenen Netznutzer können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder Ausfälle entstehen (vgl. die Zahlen aus Frankreich und den Nieder- landen in Kap. 1.3.2).
- Die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen der Schweiz werden immer intensiver genutzt und sind in die Jahre gekommen. Der Werterhalt dieser Infrastrukturen wird damit sehr bedeutend; die Anzahl Baustellen zur Leitungserneuerung oder sogar deren Ersatz ist zunehmend. Für die Koordination der Bauarbeiten ist die Kenntnis aller vorhandenen Leitungen notwendig.
1.3.6 Digitalisierung im Vormarsch
Die Digitalisierung hält überall Einzug. Der Bund hat in verschiedenen Berichten (Strategie Digitale Schweiz, Zentrale Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft, E-Government-Strategie Schweiz11) die grosse Bedeutung dieser Entwicklung für die Schweiz hervorgehoben und unterstützt sie massgeblich. Das medienbruchfreie Arbeiten und die effiziente Zusammenarbeit zwischen den Be- hörden, der Wirtschaft und den Bürgerinnen und Bürgern können nur über vollständig digitalisierte Prozesse erfolgen. Damit diese Prozesse auch hinsichtlich Untergrund entsprechend unterstützt wer- den können, müssen die wesentlichen Informationen zu den Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruk- turen vollständig digital vorliegen.
siehe dazu: www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/ Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 17/40
2 Herausforderungen
Auf nationaler Ebene ergeben sich für die aktuellen politischen Diskussionen zur Nutzung des Unter- grundes, dessen ungenügender Dokumentation im Generellen und zum Leitungskataster im Speziel- len folgende Herausforderungen:
Fehlende Auf Bundesebene fehlt eine gesetzliche Grundlage zum Leitungskatas- gesetzliche ter. Die Folge davon sind: keine durchgängige Harmonisierung, keine Grundlage Flächendeckung, stattdessen der Aufbau individueller Lösungen. Flächendeckung, Es gibt heute keine durchgängig harmonisierten, flächendeckend ver- Harmonisierung, fügbaren Leitungskatasterdaten. Mit Blick auf künftige nationale Aufga- Aktualität ben und Projekte führt das dazu, dass elementare Basisinformationen gar nicht, nicht vollständig oder nicht in ausreichender Qualität verfüg- bar sind. Auch die Aktualität ist unterschiedlich. Zugang Die Informationsbeschaffung zu Leitungsnetzen ist heute vielerorts mühsam und aufwändig. Informationen bezüglich der relevanten Wer- keigentümer sind entweder nicht vorhanden, nicht aktuell oder es feh- len Informationen zu den Ansprechstellen. Das verursacht lange Re- cherchen und Suchzeiten, bis Nutzerinnen und Nutzer schliesslich zu den gewünschten Leitungsinformationen gelangen. Zudem wird die Anzahl der Beteiligten, die direkt oder indirekt mit Leitungsnetzen zu tun haben, zunehmen. Fehlende Finanzmittel Für die Digitalisierung und harmonisierte Bereitstellung von Leitungs- katasterdaten werden insbesondere kleinere Gemeinden und Werke fi- nanziell, fachlich wie auch personell an ihre Grenzen stossen. Dritte Dimension (3D) Oft stammen die Leitungsdaten aus Plänen. Höheninformationen sind meist nur bei Abwasserleitungen und teilweise bei Trinkwasserversor- gungen vorhanden. Deshalb können die meisten Leitungen und Bau- werke heute höchstens über die belegte Fläche, nicht aber über den belegten Raum (dritte Dimension) identifiziert bzw. bewirtschaftet wer- den. Weil die Leitungen mehrheitlich im Untergrund liegen, erfolgen Neueinmessungen (inkl. Höhe) nur im Rahmen von Unterhalt, Ersatz und Erneuerung. Die Bedürfnisse für 3D-Anwendungen sind bereits vorhanden und wer- den in Zukunft steigen. Infrastrukturen mit be- Durch das Bekanntwerden von Informationen zu landeswichtigen mili- sonderem Schutzbe- tärischen und zivilen Infrastrukturanlagen können die Sicherheitsinte- darf ressen gewisser Werkeigentümer schwerwiegend tangiert werden. Der Umgang mit diesen Informationen ist mit den Beteiligten gesondert zu erarbeiten und anzuwenden.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 18/40
3 Vision
Es ist davon auszugehen, dass an die Herausforderungen betreffend Dokumentation der Versor- gungs- und Entsorgungsinfrastrukturen in absehbarer Zeit nicht von alleine herangegangen wird. Da- her beabsichtigt der Bund in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern, insbesondere den Kantonen, einen Leitungskataster Schweiz (LKCH) aufzubauen. Durch die Koordination und Verein- heitlichung auf nationaler Ebene können vollständigere, aktuellere, homogenere und flächendecken- dere Leitungsinformationen als bisher bereitgestellt werden.
Die Vision lautet:
Die ober- und unterirdische Raumnutzung durch Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung ist schweizweit homogen, verlässlich und zeitgemäss dokumentiert, um
- die Schadensrisiken an Infrastrukturen bei Interventionen und Bauarbeiten im Untergrund zu reduzieren,
- die Digitalisierung in Planung, Projektierung, Bau sowie weiterer raumrelevanter Prozesse und Vorhaben im Sinn der E-Government-Strategie Schweiz zu unterstützen und
- damit einen Beitrag zur sicheren Versorgung der Gesellschaft mit Energie, Wasser und Kom- munikation sowie zur Entsorgung zu leisten.
4 Strategische Stossrichtungen
Eine schweizweite Dokumentation von ober- und unterirdischen Infrastrukturen der Ver- und Ent- sorgung im Sinne des hier beschriebenen LKCH soll sich an folgenden strategischen Stossrichtun- gen orientieren.
Schadensvermeidung Die Gefahr von Schäden infolge Bauarbeiten wird verringert, indem die unsichtbaren Leitungsnetze sichtbar gemacht werden. Informations- Eine einfache, einheitliche und umfassende Informationsbeschaffung beschaffung zum belegten Raum und zu den Zuständigkeiten über die Leitungsnetze wird bei Wirtschaft, Behörden und weiteren interessierten Kreisen etab- liert. Prozess- Die Prozesse für Planung, Projektierung, Bau und Grundbuch werden unterstützung optional unterstützt. Digitalisierung / Die Digitalisierung für Planung, Projektierung und Bau bei allen Beteilig- E-Government Schweiz ten (Werke, Planer, Bauunternehmer, Behörden etc.) wird unterstützt und damit ein Beitrag zu E-Government Schweiz geleistet.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 19/40
5 Zwecke
Gestützt auf die Vision und die daraus abgeleiteten Ziele werden folgende Zwecke verfolgt.
5.1 Übersicht
Der LKCH setzt bei den heutigen Anforderungen an und wird so konzipiert, dass er rasch Mehrwerte schafft und optional weiterentwickelt werden kann, um die Digitalisierung – im Sinne übergeordneter Strategien wie «Strategie Digitale Schweiz» oder «E-Government-Strategie Schweiz» – in den Berei- chen Planung, Projektierung, Baubewilligung und Dienstbarkeiten voranzutreiben.
Mögliche Zweck Anwendungen
· Information zu Kontaktdaten der Werkeigentümer pro Gemeinde Information · Allgemeine Infornationsbeschaffung zu Lage /
LKCH Zuständigkeit der Versorgungsnetze · Informationskanal bei Interventionen in Krisenfällen für Blaulichtorganisationen
(«MUSS») · Erkennen von noch verfügbarem Raum · Erkennen von Dokumentationslücken Planung · Erarbeiten von (Varianten-)Studien · Durchführung von Grobplanungen · Entwickeln von Strategien
· Grundlage für die Digitalisierung von Bauprozessen Projektierung · Integration / Anwendung in digitale Bauprozesse
Mehrwerte mit LKCH (BIM)
· Grundlage für die Digitalisierung von Baubewilligung Baubewilligungsprozessen · Grundlage für die Bewilligungen von Grabarbeiten
(«KANN») · Grundlage für die planerische Darstellung von Dienstbarkeiten im Grundbuch Dienstbarkeiten · Hilfsmittel zur Information bei altrechtlichen Dienstbarkeiten
Abbildung 4 LKCH – Zwecke und mögliche Anwendungen
Für die Zwecke Information und Planung werden schweizweite, harmonisierte Leitungskatasterdaten bereitgestellt. Damit wird eine breitere Nutzung geschaffen, beispielsweise für die allgemeine Informa- tionsbeschaffung oder als Informationskanal bei Interventionen in Krisenfällen oder für Blaulichtorgani- sationen. Zudem erfolgen Planungen im Untergrund auf verlässlicheren Netzinformationen. Diese An- wendungen bringen bereits einen bedeutenden Nutzen und bilden die Basis für alle weiteren Zwecke.
Im Sinne der E-Government-Strategie Schweiz können auf dieser Datenbasis – obwohl rechtlich nicht verbindliche Informationen, bei entsprechender Qualität – optional weitere Mehrwerte geschaffen wer- den, indem der LKCH für die Zwecke Projektierung und Baubewilligung sowie Dienstbarkeiten so wei- terentwickelt wird, dass wichtige Behördenleistungen elektronisch und einfach nutzbar werden.
Die Zwecke Information und Planung sind für die Erfüllung der in Kap. 1.1 erwähnten, politischen Vor- stösse zwingend und deren Umsetzung ist als «MUSS» deklariert. Sie bilden auch das Fundament für weitere, im Sinne der E-Government-Strategie Schweiz anzustrebende Mehrwerte.
Die weiteren Zwecke Projektierung, Baubewilligung und Dienstbarkeiten sind eng mit den Prozessen der Werkeigentümer sowie Behörden verbunden und zu koordinieren. Sie können jeweils unabhängig voneinander früher oder später umgesetzt werden. Deren Umsetzung ist wesentlich, aber bewusst als «KANN» deklariert. Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 20/40
5.2 Anwendungsbeispiele
Zu den verschiedenen Zwecken werden folgende konkrete Anwendungsbeispiele beschrieben.
5.2.1 LKCH «MUSS»
Zweck Beispiele Information Schadensfall bei Bauarbeiten
- Welche Leitung ist beschädigt?
- Wer ist der Werkeigentümer?
- Wie ist die Baustelle zu sichern? Leitungsauskunft für Blaulichtorganisation im Brand-/Hochwasser- schadenfall
- Welche Leitung ist betroffen oder gefährdet?
- Wer ist der Werkeigentümer?
- Wie ist die Stelle zu sichern? Planung Grossprojekte (Bund, national tätige Firmen, kantonsübergreifende Projekte)
- Wo ist freier und wo belegter Raum für die Trasse?
- Welches sind die optimalen Standorte und Linienführungen?
- Wie kann die Feinerschliessung erfolgen? Grundlage für Baukoordination
- Wo gibt es Leitungen?
- Welche Werkeigentümer sind beteiligt?
- Beilage zu Baugesuchsunterlagen
5.2.2 LKCH «KANN»
Zweck Beispiele Projektierung Grossprojekte (Bund, kantonsübergreifend)
- Z.B. Projekt Cargo sous terrain
- Wie kann die Feinerschliessung in den Paketzentren erfolgen?
- Welche bestehenden Leitungen befinden sich im kritischen Bereich? Baubewilligung Digitale Entscheidungsgrundlagen Ein möglicher Ablauf (analog oder digital) kann sein, dass die Bauherr- schaft bzw. das Planungsbüro die Unterlagen für die Baubewilligung ein- reicht. Darin enthalten ist unter anderem ein Auszug aus dem LKCH, der für den ganzen Perimeter die vorhandenen Leitungen anzeigt. Mit diesen Entscheidungsgrundlagen behandelt die Baubehörde den Antrag und stellt anschliessend der Bauherrschaft das Ergebnis zu. Dienstbarkeiten Hilfsmittel zur Information bei Dienstbarkeiten Das Werk stellt wegen anstehender Arbeiten fest, dass es zur Rechts- lage einer Leitung Unsicherheiten gibt. Deshalb beschafft es sich im be- troffenen Korridor aus dem LKCH die Leitungsverläufe und Werkeigentü- mer. Mit diesen Grundlagen wendet es sich an die Beteiligten, um die Rechtslage ihrer Leitung zu klären.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 21/40
6 Nutzen und Mehrwerte
Mit dem LKCH werden die folgenden wesentlichen Nutzen und Mehrwerte geschaffen.
Umsetzung / Wir- kung im Rahmen… Titel Beschreibung LKCH LKCH («MUSS») «KANN» Homogenität und Durch die Koordination und Vereinheitlichung auf x Flächendeckung nationaler Ebene werden vollständigere, aktuellere, homogenere und flächendeckendere Leitungsinfor- mationen als bisher bereitgestellt. Die Leitungsdaten sind bezüglich ihrer Qualität, Ak- x tualität und Vollständigkeit dokumentiert. Die Verwendung eines einheitlichen Datenmodells x ermöglicht schweizweit die Prüfbarkeit und Aus- wertbarkeit von Leitungsdaten. Durch die Verankerung des LKCH in rechtlichen Er- x lassen werden die Werkeigentümer verpflichtet, die entsprechenden Daten für den LKCH zur Verfü- gung zu stellen. Effizienzgewinne Im Sinne der Ziele der E-Government-Strategie x Schweiz können mit den Leitungskatasterdaten,
- für Planung, der mutmasslich höheren Qualität der Werkinfor- Projektierung, Bau mationen, aber auch dank neuen, heute zum Teil noch nicht bekannten technologischen Möglichkei-
- für Bevölkerung, ten in der Folge weitere Mehrwerte geschaffen wer- Wirtschaft, den. Dabei stehen im Vordergrund: Behörden - Einfacher Zugang zu Ansprechstellen der x Werkeigentümer
- Unterstützung der Koordination im Tiefbau x (Vernetzung der Parteien, Kenntnis der Fremdwerke)
- Projektierungsdaten für Bauvorhaben x
- Digitalisierung von Baubewilligungsprozessen x
- Neue Möglichkeiten als Grundlage für die pla- x nerische Darstellung von Dienstbarkeiten im Grundbuch oder als Hilfsmittel zur Information bei altrechtlichen Dienstbarkeiten Mit dem LKCH können Arbeiten in der Planung, (x) x Projektierung und im Bau, die heute oft mit vielen Recherchen, Nachfragen und Behördengängen verbunden sind, vereinfacht werden. Die nachhaltige Strategie für den LKCH orientiert (x) x sich an einer modernen Dienstleistungsgesell- schaft. Der Aufwand bei den Beteiligten kann redu- ziert und Effizienzgewinne und somit Mehrwerte für Bevölkerung, Wirtschaft und Behörden können ge- schaffen werden.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 22/40
Erkennen von Nut- Zum Schutz des Kulturlandes wird mehr in den be- x zungskonflikten im stehenden Bauzonen verdichtet. Damit werden die Untergrund Nutzungskonflikte im Untergrund zunehmen. Zu- dem wird der Untergrund vermehrt auch für die Energiegewinnung («Erdwärmesonden»), für die Mobilität («cargo souterrain») und weiteres genutzt. Smart Cities Die digitale Stadt hat einen grossen Bedarf nach di- x x gitalen Leitungsinformationen für alle ihre Anwen- dungen. Qualitätssteigerung Wie Beispiele aus Kantonen mit bestehenden Re- x und stärkere Nutzung gelungen zeigen, wird ein weiterer Effekt sein, dass die Werkeigentümer ihre Werkinformationen so be- reitstellen werden, dass sie den LKCH mit ihren LK- Daten als Teilmenge ihrer Werkinformationen ein- fach beliefern können. Durch den LKCH findet eine stärkere Nutzung von LK-Informationen statt, wodurch die Werkeigentümer mehr Rückmeldun- gen zu ihren Daten erhalten. Damit werden Werkin- formationen künftig vollständiger und in einer höhe- ren Qualität vorliegen. Diese höhere Qualität wäre auch für die Zwecke x Projektierung und Baubewilligung von Bedeutung. Schadensvermeidung Gestützt auf Angaben aus Deutschland, Frankreich x x und den Niederlanden (s. Kap. 1.3.2) aus den letz- ten fünf Jahren wird sich das Potential zur Scha- densvermeidung in der Schweiz im ein- bis zwei- stelligen Millionenbereich pro Jahr bewegen. Prozessoptimierun- Die Infrastrukturen für die Ver- und Entsorgung um- x x gen fassen gesamtschweizerisch Werte von über 450 Milliarden Franken12. Für den Unterhalt dieser Infra- strukturen ist jährlich mit Investitionen in der Grös- senordnung von mindestens 1 %13, also mit 4.5 Mil- liarden Franken zu rechnen. Geht man davon aus, dass dank dem LKCH bei der Planung, Projektie- rung, Bewilligung, Ausführung und dem Unterhalt Prozessoptimierungen von 1 % erfolgen, resultie- ren Einsparungen von rund 45 Millionen Franken pro Jahr. Berücksichtigt man die unterschiedlichen Ausgangslagen in den Kantonen und Städten, liegt das effektive Potential bei rund der Hälfte (24 Millio- nen Franken pro Jahr). Rund 50 % (12 Millionen Franken) davon werden in der Basisetappe gene- riert, die restlichen 50 % über die optionalen Erwei- terungen.
Quellen: Plaut Economics, «Tausend und ein Netz», 2006 / Prof. Dr. H-R Schalcher, «Was kostet das Bauwerk Schweiz in Zukunft und wer bezahlt dafür», 2011 Erfahrungswert Erhaltungsmanagement Strassen Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 23/40
B Konzept
7 Grundsätze
Die Umsetzung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Vorgehen Der LKCH muss jedem Werkeigentümer einen seinem Dokumentations- stand entsprechenden flexiblen Einstieg ermöglichen. Organisation und Der Bund regelt bzw. übernimmt operativ selbst nur diejenigen Bereiche, Systeme die keine untergeordnete staatliche Ebene leisten kann. Bestehende Lösungen sind zu berücksichtigen. Der Datenfluss zwischen den Beteiligten (inkl. regionale/nationale Wer- keigentümer) sowie zu Leitungskatasterlösungen in Gemeinden und Kantonen muss einfach organisiert und gewährleistet sein. Die LKCH-Daten sind möglichst ohne Redundanz zu halten.
Der LKCH ist für Behörden, Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger einfach, zentral und schweizweit einheitlich zugänglich. Die Werkeigentümer sind verantwortlich, Auskunft über Lage und Voll- ständigkeit ihrer Werke im belegten Raum zu geben. Für die Basisetappe gilt die Zugangsberechtigungsstufe B (beschränkt öffentlich zugänglich). Für allfällige weitere Etappen kann dieser Grund- satz wieder geprüft werden. Datenmodell und Prioritär wird Flächendeckung der LK-Daten in 2D angestrebt. Die Basis -inhalt für LK-Daten 3D ist parallel vorzubereiten und die Erfassung in 3D zu för- dern. Die Dokumentation erfolgt digital. National gültige Normen und Empfehlungen sind zu berücksichtigen. Datenschutz und Der LKCH informiert nur über den Namen des Werkeigentümers (Daten- Informationssicher- herrn) mit allgemeiner Telefonnummer oder Emailadresse sowie über heit das Vorhandensein und die Lage der Leitungen. Detaillierte Auskünfte zu einzelnen Leitungen – beispielsweise für Bau- und Grabarbeiten – blei- ben im Aufgabenbereich der Werkeigentümer.
Die Informationssicherheit wird über den beschränkt öffentlichen Zugang sowie, dass nur Berechtigte Zugang zur entsprechenden Information ha- ben, gewährleistet. Den militärischen und zivilen Sicherheitsanforderun- gen ist gesondert Rechnung zu tragen. Haftung Die Haftpflicht des LKCH beschränkt sich auf Daten und Dokumente, welche darin zusammengeführt, verarbeitet oder/und daraus in Produk- ten verwendet wurden. Kosten und Die Kosten werden grundsätzlich verursachergerecht getragen. Finanzierung Um eine rasche Umsetzung und Nutzen (Schadensreduktion, LK-Infor- mationszugang) für Bundesstellen zu ermöglichen, beteiligt sich der Bund am LKCH.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 24/40
8 Funktionsweise
Die Funktionsweise des LKCH wird an Hand der vereinfachten Abbildung unten erläutert.
Anfrage durch Nutzenden
Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde
Information LKCH
(«MUSS») Planung
Ergebnis für Nutzenden
Projektierung
Mehrwerte mit LKCH Baubewilligung
(«KANN») Dienstbarkeiten
Abbildung 5 LKCH – Funktionsweise Zu Beginn steht immer eine Anfrage des Nutzenden. Dieser erhält zunächst die Übersicht aller Wer- keigentümer pro Gemeinde. Je nach Fragestellung wird er dann durch entsprechende Prozessschritte bis zu seinem gewünschten Ergebnis geleitet. Diese können wie folgt aussehen:
- Für Fragestellungen zur reinen Information oder zu Zwecken der Planung erhält der Nutzende anschliessend Zugriff oder eine Sicht auf die gewünschten LK-Daten. Diese können – vor allem in der Anfangsphase – in unterschiedlichen Qualitäten vorliegen. Auf dieser Übersicht kann der Nutzende seine gewünschte Abfrage machen. Je nach Bedarf kann das Ergebnis zum Beispiel die Anzeige am Bildschirm (Darstellungsdienst), bereitgestellte Daten (Datendownload) oder ein druckfähiger Auszug (PDF-Datei) sein.
- Für Fragestellungen zur Projektierung wählt der Nutzende zuerst den gewünschten Projektie- rungsperimeter aus. In einem zweiten Schritt wird anschliessend der Prozess «Projektierung» ausgelöst. Dieser kann beispielsweise zusätzliche Dienste oder Daten bei den entsprechenden Werkeigentümern anfragen, um die notwendigen Werkinformationen und Metadaten zu erhalten. Am Ende dieses Prozesses verfügt der Nutzende als Ergebnis über diejenigen Daten, die es ihm erlauben, sein (Bau-)Projekt ausarbeiten zu können.
- Bei Fragestellungen zur Baubewilligung ist der erste Schritt analog wie bei Projektierung. Nach- dem der Prozess ausgelöst worden ist, kann der Nutzende seine Projektunterlagen einreichen und erhält nach der Behandlung durch die zuständigen Stellen als Ergebnis die Baubewilligung sowie die Bewilligung bzw. die notwendigen Informationen zur Durchführung von Grabarbeiten im Projektperimeter zugestellt. Bei Fragestellungen zu Dienstbarkeiten ist der erste Schritt ebenfalls analog wie bei Projektierung. Die weiteren Prozessschritte richten sich dann nach den geforder- ten Anwendungen. Dazu sind noch weitere Abklärungen über Bedürfnisse und rechtliche Aspekte (insb. Grundbuch) notwendig.
Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 25/40
9 Etappierung
Um einen raschen Nutzen zu generieren und den unterschiedlichen Qualitäten der bestehenden Lei- tungskataster Rechnung zu tragen, soll der LKCH zeitlich gestaffelt realisiert werden. Es sind eine Ba- sisetappe («MUSS») und darauf aufbauende optionale Erweiterungen («KANN») vorgesehen.
9.1 Basisetappe («MUSS»)
Die Basisetappe hat zum Ziel, rasch schweizweite, homogene LK-Daten bereitzustellen, damit diese für die Zwecke Information und Planung – zum Beispiel mittels Darstellungs- und/oder Download- dienst – genutzt werden können.
Dazu sind sinnvolle Qualitätsstufen zu definieren, die den Werkeigentümern, die ihre LK-Daten an den Leitungskataster liefern müssen, einen möglichst raschen und flexiblen Einstieg in den LKCH erlau- ben. Die Qualitätsstufen regeln Inhalt (Datentiefe) sowie qualitative Merkmale wie Flächendeckung, 2D/3D oder Metadaten. Der geforderte Standard der LK-Daten soll sich – mit allfällig notwendigen An- passungen – am Geodatenmodell LKMap gemäss der SIA Norm 405 orientieren.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, startet die Basisetappe mit Bestehendem und bildet die Grundlage für die optionalen Weiterentwicklungen («KANN»). Die Basisetappe enthält folgende Be- standteile:
- Die Organisation LKCH als Verbundaufgabe Bund-Kantone wird aufgebaut.
- Ein zentraler Zugang nur für Berechtigte (beschränkt öffentlich zugänglich) wird geschaffen. 14
- Ein Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde wird erstellt (Liste aller Ver- und Entsorger pro Gemeinde mit ihren jeweiligen, relevanten Kontaktdaten).
- 2D-Daten über alle Medien (Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation, Fernwärme) werden bereitgestellt. Diese umfassen diejenigen Daten, die bereits vorhanden sind. Noch analog vorhandene Daten müssen digitalisiert werden.
- Das minimale Geodatenmodell muss mit 3D-Geometrien umgehen können, da neue Leitungen in 3D erfasst werden sollen.
- Die Qualitätsstufen des LKCH werden definiert.
- Konzepte für zukünftige Ausbau-Etappen (gemäss Kap. 9.2) werden erstellt sowie die Erfassung und der zukünftige Umgang mit 3D-Daten vorbereitet.
9.2 Optionale Erweiterungen («KANN»)
Die optionalen Erweiterungen hätte zum Ziel, die Datenbasis des LKCH zu nutzen, um Mehrwerte in den Bereichen Bauprojekte (Projektierung und Baubewilligung) und Grundbuch (Dienstbarkeiten) zu schaffen. Ebenso würde damit ein substantieller Umsetzungsbeitrag zur E-Government-Strategie von Bund, Kantonen und Gemeinden geleistet. Dabei würde der LKCH «nur noch» durch die Bereitstel- lung von automatisierten Prozessen für die obigen drei Zwecke weiterentwickelt und – falls nötig – der inhaltliche und qualitative Umfang der Basisetappe optimiert.
In diesen Prozessen könnten zum Beispiel Dienste beteiligter Stellen einbezogen und so angesteuert werden, dass schliesslich das von Nutzerseite gewünschte Ergebnis resultieren würde. Beispielsweise könnten für den Zweck Projektierung Werkinformationen über einen Dienst des Werkeigentümers o- der für den Zweck Dienstbarkeiten ein Dienst des Grundbuchamtes angezogen und mit weiteren Pro- zesselementen jeweils zum Gesamtprozess verknüpft werden.
Diese optionalen Erweiterungen könnten jeweils unabhängig voneinander früher oder später umge- setzt werden. Deren Umsetzung ist bewusst als «KANN» deklariert. Damit besteht eine hohe Flexibili- tät für eine allfällige Umsetzung.
Der Hauseigentümerverband Schweiz unterstützt die allfälligen optionalen Erweiterungen («KANN») nur, wenn an der Zugangsberechtigungs- stufe B festgehalten wird. Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 26/40
10 Nutzer
10.1 Nutzergruppen und Keyplayer
Die wesentlichen Nutzergruppen zum Thema LKCH haben verschiedene Rollen und Interessen. Sie sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Abbildung 6 Nutzergruppen nach Rollen und Bedarf
Legende: x = grosse Betroffenheit; (x) = teilweise Betroffenheit. Werkeigentümer treten beim LKCH hauptsächlich als Datenbereitsteller und Nutzende, teilweise aber auch als Bauherr auf. Sie möchten alle Zwecke des LKCH nutzen, weil es für sie ein wesentliches Ar- beitsmittel darstellt, das in all ihren Arbeitsbereichen Verwendung finden wird.
Weitere Hauptnutzer sind alle am Planungs- und Projektierungsprozess beteiligten Stellen, also die Planungsseite (Architekt/innen, Ingenieur/innen) und die Behörde, die schliesslich die Baubewilli- gung erteilen soll.
Die dritte Gruppe sind die Privatpersonen, insbesondere die Grundeigentümer, die aufgrund eines Bauvorhabens, sich als Bauherrschaft im Planungs- und Projektierungsprozess wiederfinden. Schliesslich ist das Baugewerbe mit der Ausführung der Arbeiten betroffen und braucht bei Bedarf Zugriff auf diese Informationen.
Von geringerer Bedeutung ist der LKCH für Banken und Versicherungen, die diese Informationen vorwiegend für Risikobeurteilungen und Strategieentwicklungen verwenden.
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Die obigen Nutzenden lassen sich den verschiedenen Zwecken des LKCH zuteilen. Daraus ergeben sich pro Zweck die folgenden Keyplayer mit folgenden möglichen Rollen:
Zweck Keyplayer Mögliche Rolle der Keyplayer im LKCH
Information
- Werkeigentümer - Datenlieferant (LK-Daten)
- Regionale GIS, Kantone - Datenaggregation
- Bund / Kanton - Zugriff auf LK ermöglichen Planung
- Werkeigentümer - Datenlieferant (LK-Daten) Projektierung
- Bund / Kanton - Prozesskoordination
- Baubewilligungsbehörde - Erteilung der Bewilligung Baubewilligung
- Bund / Kanton - Prozesskoordination
- Grundbuchamt / Notariate
- Lieferant grundbuchrelevante Dokumente Dienstbarkeiten - Werkeigentümer
- Prozesskoordination
- Kanton Abbildung 7 Keyplayer pro Zweck und deren mögliche Rolle im LKCH
10.2 Nutzergruppen beim Bund
Verschiedene Bundesstellen haben einen Eigenbedarf und ein Eigeninteresse am LKCH. Die fol- gende Tabelle gibt eine Übersicht.
Bundesstelle Bundesbedarf und -interessen
armasuisse Eigentümerin von Bundesinfrastrukturen bei Militär und Nationalstrassen ASTRA (9'500 militärische Immobilien, 1982 +383 km Strasse)
BBL Liegenschaftseigentümerin von 2'500 zivilen Immobilien
ARE
BAFU
BAKOM Steuerung (Oberaufsicht und Oberleitung) über Infrastrukturen, evtl. verbunden mit Subventionswesen BAV
BAZL
BFE
swisstopo Informationsebene Rohrleitungen der amtlichen Vermessung Abbildung 8 Nutzergruppen beim Bund
Mit armasuisse, ASTRA und BBL gibt es Bundesstellen mit grossem Eigeninteresse an einem LKCH für die Dokumentation und den Schutz der Infrastrukturen und Immobilien des Bundes. Ein LKCH würde für sie eine grosse Vereinfachung des Infrastruktur- und Immobilienmanagements bedeuten. Aus Sicht der Luftfahrt stellt ein erheblicher Teil der elektrischen Versorgungsleitungen Luftfahrthin- dernisse mit einem Schadensrisiko dar. Sie können bekanntlich zu schwerwiegenden Unfällen führen. Insofern sind hochintegre Daten über oberirdische Infrastrukturen unabdingbar, wobei heute die Daten
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über diese Leitungen den Anforderungen bezüglich Aktualität, Zuverlässigkeit, Qualität und Vollstän- digkeit oftmals nicht den luftfahrtspezifischen Anforderungen genügen und die Luftfahrt folglich oft ei- gene kostentreibende Prozesse etablieren muss. Folglich würde sich der Nutzen nicht ausschliesslich auf Effizienzgewinne beschränken, sondern auch die Sicherheit (u.a. in der Luftfahrt) massgeblich er- höhen.
Andere Bundesstellen befassen sich mit der landesweiten Steuerung der Raumnutzung (ARE) bzw. gewisser ober- und unterirdischer Infrastrukturen (ASTRA, BAKOM, BAV, BAZL, BFE) inkl. deren Um- weltbeeinträchtigungen (BAFU). Über Vorgaben, Richtlinien und Empfehlungen dieser Stellen wird die gewollte Entwicklung beeinflusst. Zudem sind diese Stellen auch bei der Planung und Projektierung kantonsübergreifender und landesweiter Infrastrukturvorhaben zu begrüssen, damit deren Vorgaben gebührend berücksichtigt werden können. Der Bund hat dabei ein Eigeninteresse, dass diese Konsul- tationen des Bundes zeitgemäss, effektiv und effizient abgewickelt werden können. Entsprechende vollständige, zuverlässige, digitale Grundlagen zum bebauten Raum inkl. der Infrastrukturen der Ver- und Entsorgung sowie zur Unterstützung der entsprechenden Prozesse sind dazu unentbehrlich.
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11 Organisation
11.1 Harmonisierungsauftrag und Verbundaufgabe
Der Bund regelt bzw. übernimmt operativ selbst nur diejenigen Bereiche, die keine untergeordnete staatliche Ebene leisten kann. Weil der Harmonisierungsauftrag gemäss Bundesverfassung Artikel 75 a Absatz 3 nicht durch die Kantone gewährleistet werden kann (Kantonsautonomie), verbleibt ein- zig die Aufgabe der Harmonisierung beim Bund. Diese besteht im Wesentlichen darin, Vorgaben zum verlangten Inhalt und zur verlangten Datenqualität zu machen sowie einen schweizweiten Zugang zu ermöglichen.
Aufgrund der in Kap. 7 festgehaltenen Grundsätze «Organisation und Systeme» und weil sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden zusammen mit den Werkeigentümern erheblich von ei- nem Leitungskataster Schweiz profitieren würden und weder dem Bund noch den Kantonen alleine zugewiesen werden kann, drängt sich für die Umsetzung und Einführung des LKCH eine Verbund- aufgabe auf. Dabei werden der Bund die Leitung, die Koordination und den Zugang für den LKCH ge- währleisten und die Kantone die Umsetzung der Vorgaben sicherstellen. Bestehende kantonale Lei- tungskataster werden damit nicht konkurrenziert. Die Kantone selbst werden ein sinnvolles Miteinan- der suchen und dem Bund massgeschneiderte Lösungen und Organisationen vorschlagen.
Die Verbundaufgabe ist organisatorisch in zwei verschiedenen Modellen vorstellbar. Sie unterschei- den sich unter anderem in folgenden Punkten:
- Art des Nutzerzugangs zum LKCH
- Datenlieferwege der LK-Daten (Dienst, File) und dessen Flexibilität in der Lieferart
- Datenredundanzen (Portale, Lieferung der LK-Daten)
- Verantwortung und Rolle der Beteiligten
- Qualitätsprüfung
11.2 Organisationsmodell A «Aggregation»
Die Werkeigentümer stellen die LK-Daten aus ihren Werkinformationen bereit.
Die Gemeinden liefern das Register aller Werkeigentümer ihrer Gemeinde direkt an den LKCH, wo die Informationen pro Gemeinde zur Verfügung stehen.
Je nach Organisation in den Kantonen werden die LK-Daten von regionalen GIS-Stellen/Datenver- waltungsstellen/Datenintegratoren aggregiert und an den Kanton weitergeleitet oder direkt durch den Kanton aggregiert. Die auf diese Weise kantonsweit zusammengeführten LK-Daten gehen an die Ag- gregationsinfrastruktur der Kantone (AI) und von dort als Dienst an den LKCH.
Der LKCH liegt damit schweizweit einheitlich und kantonsübergreifend für alle Nutzenden vor: einheit- liche Benutzeroberfläche (GUI), einheitliche Sicht auf Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde und LK-Daten.
Harmonisierte Daten vom LKCH werden den Werkeigentümern, Gemeinden, Kantonen und Bund für ihre eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt. Zuständig sind:
- für die Einhaltung des verlangten Inhalts und der verlangten Datenqualität (für die Zwecke Infor- mation und Planung) der Bund (Vorgaben) und die Kantone (Umsetzung)
- für die Bereitstellung weiterer optionaler Prozessketten (für die Zwecke Projektierung, Baubewilli- gung, Dienstbarkeiten) der Bund und die Kantone
- für den Zugang zum LKCH der Bund
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Werkeigentümer Gemeinden (Werkeigentümer können sein: Bund, Kantone, Gemeinden, Körperschaften, Private)
LK-Daten an zuständige Stelle
Regionale GIS-Stelle, oder / und Datenintegratoren, ... LK-Daten an zuständigen Kanton
LK-Daten an zuständigen Kanton
Register aller Werkeigentümer Kantone* pro Gemeinde (kantonale Leitungskataster)
Aggregationsinfrastruktur der Kantone (AI) (harmonisierte LK-Daten)
LK-Daten (als Dienst)
LKCH (Bund)
Nutzende Integration erhalten GUI, Sicht auf Register aller Werkeigentümer Lieferung ausgewählter, harmonisierter LKCH- pro Gemeinde + LK-Daten (CH-weit einheitlich). Daten an Werkeigentümer, Gemeinden, Kantone, Versorgungsgebiete + Bund für ihre eigenen Zwecke LK-Daten sind kantonsübergreifend verfügbar.
* Wenige Kantone erstellen den Leitungskataster selbst und liefern die LK-Daten anschliessend an die jeweiligen Werkeigentümer Abbildung 9 Organisationsmodell A «Aggregation»
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11.3 Organisationsmodell K «Kantonal»
Die Werkeigentümer stellen die LK-Daten aus ihren Werkinformationen bereit.
Die Gemeinden liefern das Register aller Werkeigentümer ihrer Gemeinde direkt an den LKCH, wo die Informationen pro Gemeinde zur Verfügung stehen.
Je nach Organisation in den Kantonen werden die LK-Daten von regionalen GIS-Stellen / Datenver- waltungsstellen / Datenintegratoren aggregiert und an den Kanton weitergeleitet oder direkt durch den Kanton aggregiert. Der LKCH beschränkt sich auf die Umleitung (Verlinkung) zu den entsprechenden kantonalen Lei- tungskatastern.
Der LKCH liegt damit zwar schweizweit für alle Nutzenden vor und es gibt eine einheitliche Sicht auf das Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde. In Bezug auf die LK-Daten hat allerdings jeder Kanton eine individuelle Lösung (Benutzeroberfläche (GUI), System). Die LK-Daten liegen nicht kan- tonsübergreifend vor. Je nach Standardisierungsauftrag des Bundes können Darstellung und Bereit- stellung von Diensten zum LK schweizweit einheitlich erfolgen.
Harmonisierte Daten vom LKCH werden den Werkeigentümern, Gemeinden, Kantonen und Bund für ihre eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt.
Zuständig sind:
- für die Einhaltung des verlangten Inhalts und der verlangten Datenqualität (für die Zwecke Infor- mation und Planung) der Bund (Vorgaben) und die Kantone (Umsetzung)
- für die Bereitstellung weiterer optionaler Prozessketten (für die Zwecke Projektierung, Baubewilli- gung und Dienstbarkeiten) die Kantone
- für die Umleitung ab LKCH zu den kantonalen LK-Portalen der Bund
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Werkeigentümer Gemeinden (Werkeigentümer können sein: Bund, Kantone, Gemeinden, Körperschaften, Private)
LK-Daten an zuständige Stelle
oder / und Regionale GIS-Stelle, LK-Daten Datenintegratoren,... an zuständigen Kanton
LK-Daten an zuständigen Kanton Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde
Integration Lieferung ausgewählter, Kantone* harmonisierter LKCH-Daten an (kantonale Leitungskataster) Werkeigentümer, Gemeinden, Kantone, Bund für ihre eigenen Zwecke
Verlinkung
LKCH (Bund)
Nutzende erhalten Sicht auf Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde und werden mit Link auf die entsprechenden kantonalen LK gelenkt
* Wenige Kantone erstellen den Leitungskataster selbst und liefern die LK-Daten anschliessend an die jeweiligen Werkeigentümer Abbildung 10 Organisationsmodell K «Kantonal»
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12 Finanzierung, Kosten und Wirtschaftlichkeit
12.1 Grundsätze
12.1.1 Verbundaufgabe Bund – Kanton
Allgemein Weil sowohl der Bund wie auch die Kantone und Gemeinden zusammen mit den Werkeigentümern erheblich von einem Leitungskataster Schweiz profitieren würden, drängt sich für die Umsetzung und Einführung des LKCH eine Verbundaufgabe auf. Die Kantone erhalten damit die Möglichkeit, selbst ein sinnvolles miteinander zu suchen und dem Bund massgeschneiderte Lösungen und Organisatio- nen vorschlagen. Es verbleibt das Risiko, dass trotz gesprochener Unterstützung von Seiten Bund in gewissen Kanto- nen Sparrunden laufen werden oder aus anderen Gründen die Einführung des LKCH im Kanton be- hindert oder sogar massiv verzögert wird. Leider genügt schon ein Kanton mit einem solchen Verhal- ten und die flächendeckende schweizweite Einführung ist gestört. Dabei wird auch der Nutzen einge- schränkt, verzögert oder sogar verhindert. Dieses Risiko ist der grosse Nachteil der Verbundaufgabe.
Ohne Kostenbeteiligung Bund Der Bund kann sich auf den Standpunkt stellen, dass jeder Beteiligter am LKCH seine Aufgaben sel- ber zu tragen und zu finanzieren hat. Damit verbleiben die bedeutenden Datenbereitstellungskosten bei den Werkeigentümern, die geringeren Datenaggregationskosten bei den Datenintegratoren und die kleinen System- und Portalkosten bei den Betreibern. Der Bund kann sich in diesem Fall auf die Vorgabe der schweizweiten Datenstandards und deren Einhaltung beschränken. Ob sich unter diesen Bedingungen der LKCH innert nützlicher Frist schweizweit und homogen umsetzen lässt, wird bezwei- felt. Der Bund hätte keine Möglichkeiten, den LKCH durchzusetzen und die grossen Eigeninteressen der Bundesstellen mit umfangreichen Immobilien- und Infrastrukturportfolios wie armasuisse, ASTRA und BBL könnten nicht befriedigt werden.
Mit Kostenbeteiligung Bund Eine der Herausforderungen bei der Einführung des LKCH liegt bei den vielen kleinen Werken von Gemeinden, Genossenschaften oder Körperschaften. Die Digitalisierung dieser Leitungsnetze wird die Möglichkeiten vieler finanziell, fachlich und personell übersteigen. Die übergeordneten Stellen der Ge- meinden sind die Kantone, welche Partner des Bundes sind. Mit der Verbundaufgabe Bund-Kantone ist es möglich, dass den Gemeinden und Werkeigentümern über die Kantone entsprechende Bundes- finanzmittel zur Erfüllung dieser Aufgaben zukommen. Der Bund könnte also über die Kantone einen Beitrag an die Digitalisierungskosten der Werkeigentümer leisten.
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12.1.2 Kostentragung
Der Bund beteiligt sich nur am Mehraufwand, der durch seine Intervention ausgelöst und verursacht wurde, also dann, wenn es um neue oder zusätzliche Aufgaben nach Bundesrecht geht. Bei der Ver- bundaufgabe Bund-Kantone wird zusätzlich zur Kostenbetrachtung auch eine Nutzenbetrachtung durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass Bund und Kantone ungefähr zu gleichen Teilen von ei- nem einheitlichen Leitungskataster profitieren werden, weshalb sie sich je zur Hälfte (50%) an den Kosten beteiligen.
Die Werkeigentümer bewirtschaften und pflegen ihre Werkinformationen für ihren Eigenbedarf und sind verantwortlich für deren Nachführung. Damit können sie eine vollständige Netzdokumentation und ein verlässliches Erhaltungsmanagement betreiben. Diese Kosten tragen sie selbst. Der Mehrauf- wand – ausgelöst durch den LKCH – entsteht im Bereitstellen und Ausliefern der LK-Daten als Teil- menge der Werkinformationen in der geforderten Qualität.
Der Kanton trägt die Kosten für den Systemaufbau und Systembetrieb. Der Mehraufwand – ausgelöst durch den LKCH – entsteht im Aggregieren und Bereitstellen der LK-Daten in der geforderten Qualität.
Die Gemeinden liefern und bewirtschaften die Daten für das «Register aller Werkeigentümer pro Ge- meinde». Durch diese neue Anforderung wird pro Gemeinde eine Liste aller in der Gemeinde vorhan- denen Werkeigentümer erstellt. Dies ist ein Mehraufwand ausgelöst durch den LKCH.
Die finanzielleEntschädigung der Beteiligten durch den Bund ist unter Berücksichtigung der aktu- ellen und unterschiedlichen Ausgangslagen im Leitungskataster (siehe auch Kap. 1) in den Grundsät- zen in der nächsten Umsetzungsphase festzulegen.
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12.2 Kostenschätzung
Die Kosten, die durch die Intervention des Bundes ausgelöst und verursacht werden (zusätzliche Auf- gaben nach Bundesrecht) lassen sich für die Basisetappe wie folgt abschätzen 15. Die Kosten sind in Millionen Franken angegeben.
O-Modell A O-Modell K Kosten Arbeitsgattung fallen an Kalkulationsbasis
«Aggregation» bei… «Kantonal»
Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde Bund 0.2 0.2 Schätzung IT/Entwicklung und Koordination
Register aller Werkeigentümer pro Gemeinde Gemeinden 2.0 2.0 2000 Gemeinden x 1000.- Daten erfassen / hochladen
Datenmodell (Basis LKMap SIA 405) anpassen Bund 0.5 0.5 Schätzung (3D-ready, Darstellungsmodell, Erfassungsrichtli- nien etc.) LK-Daten 8000 Werkeigentümer16, davon Schnittstelle für Export LK-Daten aus Werkinfor- Werkeigentümer 10.5 10.5 66% (Skaleneffekt) x 2 Tage mationen bereitstellen (=2000.-)
Koordinationsarbeiten Kantone 2.6 2.6 26 x 100'000.- Koordination, Einführung LK im Kanton
Aggregation Kantone (AI) 0.2 0 26 Kantone x 5 Tage (5000.-) LK-Daten der Kantone aggregieren (auf Stufe AI der Kantone) Dienst LK-Daten aller Kantone als Dienst bereitstellen Kantone (AI) 0.1 0 1 Schnittstelle 100'000.- (auf Stufe AI) LK-Viewer IT/Entwicklung für nationalen LK-Viewer, der LK- Daten als Dienst aus der AI bezieht (inkl. Benut- Bund 0.1 0 1 x 100'000.- zerverwaltung (Zugangsberechtigung B), Daten- bezug etc.) LK-Viewer IT/Entwicklung für kantonalen LK-Viewer (inkl. Benutzerverwaltung (Zugangsberechtigung B), Kanton 0 1.3 13 x 100'000.- Datenbezug etc.) (auf Stufe Kanton, jeder Kanton für sich) Verlinkung zu Kantonen IT/Entwicklung für die Verlinkung zu den kantona- Bund 0 0.05 Schätzung len LK
Total [Mio. Fr.] 16 17
Die Datenerfassung und -nachführung der Werkinformationen durch die Werkeigentümer sind keine zusätzlichen Aufgaben und deshalb in den aufgeführten Kosten nicht enthalten. Eine Angabe über die Anzahl schweizweit vorhandener Werkeigentümer zu machen, ist nicht ganz einfach, existiert doch kein diesbezügliches Register. Eine grobe Schätzung kann aber zum Beispiel mit einer Extrapolation aus den Werten aus dem Kanton Bern gemäss den Angaben im «Konzept Leitungskataster Bern» vom 30.6.2014 gemacht werden. Daraus ergeben sich schweizweit rund 8'000 Werkeigentümer. Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 36/40
Für die Basisetappe ist mit Programmkosten für die gesamtschweizerische Planung und Einführung des LKCH in der Grössenordnung von 15–20 Millionen Franken je nach gewähltem Organisations- modell zu rechnen, was einem Bruchteil des Wiederbeschaffungswertes der sich im Boden befindli- chen Infrastrukturen entspricht (0.05 Promille).
Die anfallenden Betriebskosten (Systeme und Personal) sind geringer und werden gesamtschweize- risch auf rund 20 %17 der Programmkosten also jährlich auf 3–4 Millionen Franken geschätzt.
Die Kosten fallen beim Bund, bei den Kantonen, den Gemeinden und den Werkeigentümern an.
Weitere Etappen (optionale Erweiterungen) des Leitungskatasters Schweiz sind nicht enthalten und müssten nach dem Aufbau der Basisetappe separat beantragt. Dazu wären die Ziele mit Kosten und Kostenteiler neu festzulegen.
12.3 Wirtschaftlichkeit
Für die durch den LKCH verursachten Kosten für die Basisetappe werden initial CHF 20 Millionen Franken sowie jährlich 4 Millionen Franken veranschlagt.
Dank der Basisetappe des LKCH stehen auf der Nutzenseite Prozessoptimierungen bei der Planung, Projektierung, Bewilligung, Ausführung und dem Unterhalt von ober- und unterirdischen Infrastruktu- ren in der Grössenordnung von 12 Millionen Franken pro Jahr (siehe Kap. 6. Nutzen und Mehrwerte , Titel Prozessoptimierung) sowie das Potential zur Schadensvermeidung im ein- bis zweistelligen Milli- onenbereich pro Jahr (siehe Kap. 12.2). Hinzu kommen nicht quantifizierbare, qualitative Nutzenas- pekte wie die Erhöhung der Luftfahrtsicherheit.
Die oben dargestellten Verhältnisse zeigen, dass – selbst unter Berücksichtigung der üblichen Unsi- cherheit der Kostenberechnung und der unterschiedlichen Ausgangslagen in den Kantonen und Städ- ten – rasch ein volkswirtschaftlicher Nutzen einsetzen wird.
Erfahrungswert bei IT-Systemen Leitungskataster Schweiz (LKCH); Vision, Strategie und Konzept 37/40
13 Konsequenzen
13.1 Auswirkungen
Mit dem LKCH wird die Leitungskatastersicht auf die Dokumentation der Versorgungs- und Entsor- gungsinfrastrukturen schweizweit harmonisiert, was zu Effizienzgewinnen in Planung, Projektierung und Bau von ober- und unterirdischen Infrastrukturen sowie für Wirtschaft und Behörden führt.
In rund der Hälfte der Kantone ist der Leitungskataster von Grund auf zu organisieren. In der anderen Hälfte sind die aktuellen Lösungen auf die Anforderungen des LKCH anzugleichen.
Beim Bund (swisstopo) ist für die Leitung, Führung und Steuerung sowie die Erarbeitung der entspre- chenden Grundlagen eine Vollzeitstelle zu schaffen.
Durch das Bereitstellen von Leitungskatasterinformationen werden kritische Infrastrukturen nicht zu- sätzlich gefährdet. Sie sind auch nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B). Konventionelle Bedrohungen wie Anschläge auf Menschen oder Cybercrime sind aus heutiger Sicht wahrscheinlicher.
13.2 Auswirkungen bei Nichtrealisierung
Wird der LKCH nicht realisiert, wird die Schweiz über keine durchgängig harmonisierten und flächen- deckenden Informationen zu den Infrastrukturen für die Ver- und Entsorgung verfügen.
Für Planungs-, Projektierungs- und Bauarbeiten können die heute langen Recherche-, Such- und Ko- ordinationsprozesse nicht optimiert werden.
Bei nationalen Konzepten und Strategien zur sicheren Ver- und Entsorgung werden wesentliche Grundlagen fehlen.
Eine Massnahme gemäss Umsetzungsbericht des in Kap. 1.1 erwähnten Postulates Riklin könnte nicht erfüllt werden.
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14 Empfehlungen der Paritätischen Arbeitsgruppe
14.1 Entscheid LKCH (Grundsatzentscheid)
Die paritätische Arbeitsgruppe (PAG LKCH) hat ihre Arbeit im August 2017 aufgenommen. Seither hat sie acht Mal im Rahmen von Sitzungen und Workshops getagt. Sinn und Zweck sowie die mögliche Ausgestaltung eines LKCH wurden sachlich, intensiv und teilweise kontrovers diskutiert. Zwischener- gebnisse wurden von den Mitgliedern mit ihren Verbänden besprochen und Rückmeldungen einge- bracht. Zudem organisierte und moderierte die PAG LKCH im November 2017 einen öffentlichen Workshop zum Thema Leitungskataster mit über 100 Teilnehmenden aus Verbänden, Privatwirtschaft und Verwaltung.
Im Juni 2018 hat die PAG LKCH – nach langer und intensiver Auseinandersetzung mit der Thematik – einstimmig den Grundsatzentscheid getroffen, dass der Status Quo keine Option ist und es einen LKCH braucht.
14.2 Entscheid Verbundaufgabe
Bezüglich der Verbundaufgabe wurden zwei Varianten diskutiert. Die Variante 1 wäre ein LKCH im Mantel der bestehenden Verbundaufgabe der Amtlichen Vermessung. Die Variante 2 wäre eine neue Verbundaufgabe. Die wesentlichen Eigenschaften der beiden Varianten sind:
Aspekte Variante 1 Variante 2 LKCH als Verbundaufgabe LKCH als NEUE Verbundaufgabe im Mantel der Amtlichen Vermessung (AV) Machbarkeit VAV ist in Überarbeitung, AV wird offener und fle- politisch xibler (z.B. mit einem flexiblen Datenmodell). Der LKCH könnte darin Platz finden. Eine bestehende Verbundaufgabe zu erweitern Politische Situation ist seit der Erarbeitung scheint à priori einfacher GeoIG/ÖREB anders Chancen für neue Ver- bundaufgabe stehen schlecht «Amtlich» = Barriere, AV = Geometer Andere Player, andere Spielregeln Amtliche Vermessung = bekannter «Brand» Klar getrennt von «amtlich» und Geometer/AV Privatrechtliche von öffentlich-rechtlichen Aspekten getrennt Bei Ablehnung im Bundesrat/Parlament wäre LKCH für Jahre politisch versenkt Machbarkeit Anpassung nur auf Verordnungsstufe geht Anpassung auf Gesetzesstufe geht länger rechtlich schneller (ob die gesetzliche Grundlage ausreicht, wäre noch zu prüfen)
Wo werden Details geregelt (in VAV, in Weisun- Mit Gesetzesgrundlage im GeoIG (analog ÖREB- gen)? Kataster) können auch weitere Grundsätze wie Kostentragung, Rechte, Pflichten (Werkeigentümer) etc. geregelt werden. Organisationsmodell A «Aggregation»: möglich Organisationsmodell K «Kantonal»: möglich Alle Medien Versorgungsgebiete (Infos zu Werkeigentümern)? könnte rasch einen Nutzen erzeugen Nutzen Setzt vor allem auf der kommunalen Stufe ein und bei nationalen Playern, die schweizweit gleichartige Daten wünschen.
Kantone beziehen Daten v.a. projektbezogen. Beispiel aus Frankreich zeigt, dass der Nutzen oft erst ein paar Jahre nach Projektstart, also wenn konkret ein LK vorliegt, erkannt wird. Abbildung 11 Eigenschaften der Verbundaufgaben (Varianten)
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Im Sommer 2018 wurden die obigen Erwägungen intensiv diskutiert. Schliesslich wurde darüber abge- stimmt:
Drei Mitglieder stimmten für die Variante 1, zwölf Mitglieder für die Variante 2 und ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Die PAG LKCH empfiehlt somit, die Variante 2 «Neue Verbundaufgabe» weiterzuverfolgen.
14.3 Entscheid Chef VBS
Somit wurden im Sommer 2018 dem Direktor swisstopo für die Besprechung des weiteren Vorgehens mit dem Vorsteher VBS der Grundsatzentscheid einerseits sowie die Empfehlung für Variante 2 (neue Verbundaufgabe) andererseits mitgegeben.
Der Vorsteher VBS hat daraufhin entschieden, wie von der PAG LKCH empfohlen, die Variante 2 «Neue Verbundaufgabe» weiterzuverfolgen.
15 Weiteres Vorgehen
Die Kernelemente dieses Berichtes werden in einen Antrag an den Bundesrat einfliessen. Die nächs- ten Schritte sind:
(1) Bericht der paritätischen Arbeitsgruppe mit Empfehlungen: Dieser wird den betroffenen Stellen bei Bund, Kanton, Gemeinden, Werkbetreibern und Verbänden im 2019 zur Diskussion gestellt. Der Entscheid des Bundesrates wird im 2020 erwartet.
(2) Im Jahre 2020 wird für die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ein Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62) ausgearbeitet. Die Vernehmlassung dieser gesetzlichen Anpassung ist für 2021 und die parlamentarische Bera- tung ab 2022 vorgesehen.
(3) Auf der Basis der neuen gesetzlichen Grundlage wird eine neue Bundesratsverordnung zum Lei- tungskataster entworfen.
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