Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Umsetzung der Motion 17.3631 KVF-S)
Erläuternder Bericht
vom 28. Juni 2019
Übersicht
Die vorgeschlagene Umsetzung der Motion 17.3631 KVF-S verringert den admi- nistrativen Aufwand für Unternehmen mit Geschäftsfahrzeugen sowie deren Inhaberinnen und Inhaber. Mit der Erhöhung der Pauschale auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat werden die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten. Ein Abzug der Arbeitswegkos- ten entfällt bei Anwendung der Pauschale.
Ausgangslage Vor dem Inkrafttreten der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruk- tur (FABI) deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahr- zeugs (ohne Arbeitsweg) pro Monat 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises im Lohn- ausweis des Geschäftsfahrzeuginhabers als dessen Einkommen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten die Arbeitswegkosten in der Steuer- erklärung unbegrenzt als Berufskosten abziehen. Mit der Annahme von FABI hat die Inhaberin oder der Inhaber des Geschäftsfahrzeugs seit dem 1. Januar 2016 zusätz- lich den Arbeitsweg mit 70 Rappen pro Kilometer zu versteuern. Dabei ist der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg beim Bund auf 3000 Franken begrenzt. In den Kantonen ist dieser Abzug in aller Regel höher oder gar unbegrenzt. Die von den Räten angenommene Motion verlangt eine administrative Vereinfachung im Sinne einer pauschalen Abgeltung der privaten Nutzung und der Nutzung des Geschäfts- fahrzeugs für den Arbeitsweg. Der Fahrkostenabzug soll dabei ausgeschlossen werden. Die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird von 0,8 auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Mit der Erhöhung ist neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg pauschal abgegolten. Eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitswegkosten entfällt. Die Anwendung der Pauschale hat zudem zur Folge, dass der Fahrkostenabzug von 3000 Franken bei der direkten Bundessteuer ausgeschlossen ist, weil dieser in der neuen Pauschale mitenthalten ist. Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeu- gen können jedoch auch die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung abrechnen und dazu den Fahrkostenabzug geltend machen. Die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird neu in der Berufskostenverordnung fixiert. Bisher war die Pauschale nur in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises konkretisiert. Mit der neuen Regelung auf Verordnungsstufe wird gleichzeitig die Mitteilung der Eidgenössischen Steuer- verwaltung vom 15. Juli 2016 zur Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitar- beitenden mit Geschäftsfahrzeugen gegenstandslos.
1 Grundzüge der Umsetzung
1.1 Ausgangslage
Am 9. Februar 2014 wurde die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) vom Volk angenommen. Seit dem 1. Januar 2016 können unselbständig erwerbstätige Personen bei der direkten Bundessteuer nur noch einen Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken pro Jahr geltend machen. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht für die Kantone die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht vor, auch bei ihren Einkommenssteuern eine Obergrenze für den Fahrkos- tenabzug festzulegen. Der kantonale Gesetzgeber kann dabei die Obergrenze selber bestimmen. Etwas mehr als die Hälfte der Kantone kennt derzeit eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. Mitarbeitende, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben, müssen deshalb in ihrer Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg zum Preis von 70 Rappen pro Kilome- ter als Einkommen deklarieren. Als Arbeitsweg gilt die direkte Fahrt vom Wohnort zur permanenten Arbeitsstätte und umgekehrt. Die an Aussendiensttagen zurückgeleg- te Wegstrecke muss nicht als Einkommen deklariert werden. Als Aussendienst gelten diejenigen Tage, an welchen die Mitarbeitenden mit dem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort zu den Kundinnen und Kunden und wieder direkt zurück an ihren Wohnort fahren. Zur Berücksichtigung des Aussendienstanteils hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2016 eine Mitteilung publiziert (Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug). Nach dieser Mitteilung gibt es für diverse Branchen und Funktionen prozentuale Sätze für den Anteil Aussen- dienst, sodass eine Ermittlung der Fahrten der Steuerpflichtigen vom Wohnort direkt zu den Kundinnen und Kunden unterbleiben kann. Gegen diese Praxis wendete sich Ständerat Ettlin mit der Einreichung einer Motion (15.4259) Fabi. Übermässige administrative Belastung bei Geschäftsfahrzeuginhabern. Diese Motion wurde vom Ständerat am 12. Dezember 2017 abgelehnt. Die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) eingereichte Motion 17.3631 mit gleichem Titel und gleicher Zielrichtung, aber unter- schiedlicher technischer Lösung wurde hingegen von beiden Räten angenommen (SR 12.12.2017, NR 29.05.2018). Die Motion KVF-S lautet:
«Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzu- schlagen, damit auf Verwaltungsstufe ein Einkommensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird. Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden und demzufolge ist auch ein Gewinnungskosten-Abzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.
1 SR 642.14
Die Pauschale von derzeit 9,6 % [pro Jahr] des Fahrzeugkaufpreises kann dazu massvoll erhöht werden.». Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsautos für private Zwecke ist steuerrechtlich betrachtet eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers. Die aktuelle Pauschale von 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs ist als solche aber weder im Gesetz noch in der Verordnung geregelt. Die Anwendung der Pauschale ist in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Ren- tenbescheinigung, die von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV her- ausgegeben wurde, näher ausgeführt (RZ 21–25). In den Fällen, in denen der Arbeit- nehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt wird und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.
1.2 Geltendes Recht
In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) ist geregelt, dass maximal 3 000 Franken als Ar- beitswegkosten abgezogen werden können. Das StHG enthält in Artikel 9 Absatz 1 eine Kann-Vorschrift zur Begrenzung des Abzugs für den Arbeitsweg. In den meisten Kantonen gilt ein höherer Fahrkostenabzug als die 3000 Franken beim Bund oder ein uneingeschränkter Fahrkostenabzug: Übersicht über die Begrenzung der Fahrkostenabzüge in den Kantonen3
Kanton Abzug
AG 7000 Franken AI unbegrenzt AR 6000 Franken BE 6700 Franken BL 6000 Franken BS 3000 Franken FR unbegrenzt GE 500 Franken GL unbegrenzt GR 9000 Franken JU unbegrenzt LU 6000 Franken NE unbegrenzt
2 SR 642.11
3 Stand per 1.1.2019
Kanton Abzug
NW 6000 Franken OW unbegrenzt SG 3860 Franken SH 6000 Franken SO unbegrenzt SZ 8000 Franken TG 6000 Franken TI unbegrenzt UR unbegrenzt VD unbegrenzt VS unbegrenzt ZG 6000 Franken ZH 5000 Franken
Gemäss geltender Praxis müssen Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen die Arbeitswegkosten ermitteln. Dazu haben sie die mit dem Geschäftsfahrzeug zu- rückzulegende Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort inkl. des Rückwegs mit 70 Rappen pro Kilometer zu multiplizieren. Den Betrag müssen sie mit den Arbeitstagen (minus Anzahl Tage für Aussendienstfahrten) multiplizieren, an denen sie direkt zum Arbeitsort gefahren sind. Dies ergibt die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeits- wegkosten. Davon können die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber den Arbeitswegkostenabzug abziehen (maximal 3000 Franken bei der direkten Bundes- steuer, bei den kantonalen Steuern gilt die kantonale Abzugsgrenze). Die Differenz ist als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Motion 17.3631 KVF-S verlangt gesetzliche Anpassungen, damit die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mitabgegolten ist und der Fahrkostenabzug für diese Steuerpflichtigen ausgeschlossen wird. Konkret soll die Nutzung des Geschäfts- fahrzeugs für den Arbeitsweg mittels Erhöhung der Pauschale für die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen abgegolten werden. Die Pauschale soll neu in der Verordnung des EFD vom 10. Februar 19934 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung) geregelt werden. Grund hierfür ist die enge thematische Verknüpfung mit den weiteren Ausführungsbestimmungen zum maximalen Fahrkos- tenabzug gemäss Artikel 26 Absatz 1 DBG in der Berufskostenverordnung. Auf Änderungen auf Gesetzesstufe soll verzichtet werden, da mit der vorgeschlagenen Anpassung der Berufskostenverordnung die Motion umgesetzt werden kann (vgl. die
4 SR 642.118.1
Rechtsetzungsdelegation von Art. 199 DBG und die Verordnung vom 18. Dezember
19915 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzde-
partement). Formell ist die Berufskostenverordnung zwar nur für die direkte Bundes- steuer verbindlich; faktisch haben die Kantone wegen des einheitlichen Lohnauswei- ses indes keinen Spielraum, von der in der Berufskostenverordnung festgesetzten Pauschale für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs abzuweichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich für die Umsetzung bei den Kantons- und Gemeinde- steuern an der in der Berufskostenverordnung festgelegten Regelung orientieren werden. Allfällige Korrekturen der Kantone auf Stufe Steuererklärung sind nach wie vor möglich. Bei der Festsetzung der neuen Pauschale wird von diversen Annahmen bzw. Durch- schnittswerten ausgegangen. Der durchschnittliche Arbeitsweg von Auto- und Zugpendlerinnen und -pendlern beträgt in der Schweiz rund 30 Kilometer pro Tag.6 Ausgehend von einem durch- schnittlichen Verkehrswert eines Geschäftsfahrzeugs von 50000 Franken und einem Arbeitsweg von rund 30 km berechnet sich der Arbeitsweganteil wie folgt: Der Arbeitsweg von 30 Kilometer wird mit 70 Rappen/Kilometer multipliziert und mit 220 Arbeitstagen aufs Jahr hochgerechnet. Insgesamt ergeben sich mit diesen Ansät- zen jährliche Arbeitswegkosten von 4620 Franken. Kürzt man diesem Betrag um den maximalen Fahrkostenabzug von 3000 Franken, so bleiben steuerbare Arbeitswegkosten von 1620 Franken. Nach einer pauschalen Be- rücksichtigung von 50 Prozent Aussendienstanteil auf dem Restbetrag reduziert sich der steuerbare Betrag auf 810 Franken. Dies entspricht 1,6 Prozent des durchschnittli- chen Preises für Geschäftsfahrzeuge pro Jahr bzw. 0,1333 Prozent pro Monat. Um die Berechnung des Privatanteils pro Monat zu vereinfachen, ist es angezeigt, ihn nur um 0,1 Prozent pro Monat bzw. 1,2 Prozent pro Jahr zu erhöhen. Der Anteil der Arbeits- wegkosten an der monatlichen Pauschale für die Nutzung der Geschäftsfahrzeuge beträgt somit nur 0,1 Prozent des Verkehrswerts des Geschäftsfahrzeugs. Zusammen mit dem Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ergibt sich eine neue monatliche Pauschale von 0,9 Prozent beziehungsweise eine jährliche Pauschale von 10,8 Prozent. In der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises enthalten die Randziffern 21, 23 und 70 Ausführungen zur Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen. In der Randziffer
21 würde demnach der zu deklarierende Prozentsatz pro Monat von 0,8 Prozent des
Kaufpreises für das Geschäftsfahrzeug um 0,1 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent angeho- ben. In Randziffer 23 der Wegleitung wird darauf hingewiesen, dass neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils auch die Möglichkeit besteht, die Privatnutzung effektiv zu ermitteln. Die privat gefahrenen Kilometer und die zur Arbeit gefahrenen Kilome- ter gemäss Bordbuch sind hierzu mit dem entsprechenden Kilometeransatz zu multi- plizieren. Der derart berechnete Anteil für die Privatnutzung ist auf dem Lohnausweis
5 SR 642.118 6 Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Mobilität und Verkehr > Perso- nenverkehr.
zu deklarieren. Gemäss der nun vorgeschlagenen Lösung kann der Fahrkostenabzug von maximal 3000 Franken nur noch bei Führung eines Fahrtenkontrollheftes in der Steuererklärung als Berufskosten geltend gemacht werden. Wer hingegen den Privat- anteil pauschal ermittelt, kann nach dem neuen Artikel 5a der Berufskostenverordnung den Abzug nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG bzw. Artikel 5 der Berufskos- tenverordnung nicht nochmals geltend machen. Bei der Berechnung der Erhöhung der Pauschale wurde der von der Motion geforderte Ausschluss des gesetzlichen Fahrkos- tenabzuges von maximal 3000 Franken pro Jahr einkalkuliert. Randziffer 70 der Wegleitung weist den Arbeitgeber an, unter Ziffer 15 des Lohnaus- weises den Anteil Aussendienst auszuweisen. Diese Bestimmung ist mit der nun neu eingeführten Möglichkeit, die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitswegkosten zusammen mit dem Privatanteil pauschal mit 0,9 Prozent des Anschaffungspreises des Geschäftsfahrzeugs als Teil des Einkommens zu versteuern, überflüssig geworden. Ist es bei einem hohen Aussendienstanteil für die Inhaberin oder den Inhaber des Ge- schäftsfahrzeugs unattraktiv, die Arbeitswegkosten pauschal abzurechnen, so kann sie oder er die tatsächlichen Kosten abrechnen. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Fahrtenkontrollheft geführt wird, in dem die private Nutzung und die zurückgelegten Arbeitswegkilometer sowie die geschäftliche Nutzung detailliert ausgewiesen werden. Gleichfalls findet die Mitteilung der ESTV vom 15. Juli 2016 zur Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug keine Anwendung mehr auf die Steuerperioden, die auf die Inkraftsetzung der Änderung der Berufskos- tenverordnung folgen.
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
In der Volksabstimmung vom 9. Februar 20147 wurde von Volk und Ständen eine Vorlage angenommen, die eine Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur auf Verfassungsstufe verankerte. Ein Teil der Finanzierung besteht in der Beschrän- kung des Fahrkostenabzugs bei unselbständig Erwerbenden. Die geltende Praxis stellt sicher, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch bei unselbständig Erwerbenden mit Geschäftsfahrzeug umgesetzt wird. Sie führt indes zu einem gewissen administrativen Mehraufwand. Ein Nachteil der von der Kommissionsmotion geforderten Berücksichtigung der Arbeitswegkosten in der Pauschale für die private Nutzung besteht darin, dass – wie bei jeder Pauschallösung – den individuellen Situationen nicht Rechnung getragen wird. Mit der Erhöhung des Privatanteils werden Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und - inhaber mit durchschnittlichen sowie langen Arbeitswegen und geringem Aussen- dienstanteil im Vergleich zur geltenden Praxis entlastet (vgl. Bsp. 1 und 3 unten), solche mit kurzen Arbeitswegen und hohem Aussendienstanteil hingegen stärker belastet. Letztere haben aber weiterhin die Möglichkeit, das Einkommen aus der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu ermitteln und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.
7 Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI)
Die Pauschallösung führt zu einer administrativen Vereinfachung (entsprechend der Situation vor der Beschränkung des Fahrkostenabzugs) und ist so konform mit der Zielrichtung der umzusetzenden Kommissionsmotion. Die administrative Vereinfa- chung besteht darin, dass der Arbeitgeber keinen Aussendienstanteil der Geschäfts- fahrzeuginhaberin oder des Geschäftsfahrzeuginhabers mehr eruieren muss und die Inhaberin bzw. der Inhaber die Arbeitswegkosten für die Arbeitstage, an denen er direkt vom Wohnort zum Arbeitsort gefahren ist, nicht mehr berechnen und deklarie- ren muss. Bei Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhabern mit Wohnsitz in Kantonen, die keine Beschränkung des Fahrkostenabzugs kennen, kann die Erhöhung des Privatan- teils zu höheren Kantons- und Gemeindesteuern führen. Darauf wurde bei der Bera- tung der Motion hingewiesen. Die Vereinfachung durch die Anwendung einer einheit- lichen Pauschale wurde jedoch von den Räten höher gewichtet. Die Auswirkungen der neuen Regelung können anhand von Beispielen illustriert werden. Zur einfacheren Darstellung wird in allen Beispielen angenommen, dass kein Aussendienst geleistet wird:
Beispiel 1: Steuerpflichtiger A mit Geschäftsfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50000 Franken (Durchschnittspreis eines Neuwagens)
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Nach neuer Pauschale Privatanteil Geschäftsfahrzeug* 4800 5400 Aufrechnung Arbeitsweg** 3080 - Fahrkostenabzug Bund 3000 - Fahrkostenabzug Kanton X 3080 - (max. 6000) Fahrkostenabzug Kanton Y 3080 - (unbeschränkt) Verbleibende Aufrechnung (nach bei Bund: 80 geltendem Recht) bei Kanton X und Y: 0 Mehrbelastung durch Einbezug bei Bund und Kanton: Arbeitsweg (nach neuer Pau- 600 schale) Legende: * 9,6 % bzw. 10,8 % ** 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 2: Steuerpflichtiger B mit Privatfahrzeug und kurzem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 10 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Kosten Privatfahrzeug (Ar- 3784 beitsweg selber bezahlt)* Fahrkostenabzug Bund 3000 Fahrkostenabzug Kanton X 3784 (max. 6000) Fahrkostenabzug Kanton Y 3784 (unbeschränkt) Selbst zu tragende Berufskosten bei Bund: 784 bei Kanton X: 0 bei Kanton Y: 0
Legende: * Gemäss Berechnung TCS8 86 Rp./km bei 15’000km/p.A. während 220 Arbeitstagen
Der Vergleich von Beispiel 1 mit Beispiel 2 ergibt, dass der Steuerpflichtige B, der sein Privatfahrzeug benützt, nicht abziehbare Arbeitswegkosten von 784 Franken hat, während dem Steuerpflichtigen A mit Geschäftsfahrzeug nur 600 Franken als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil berechnet werden. Die Differenz resultiert einzig aus dem unterschiedlichen Fahrkostenansatz pro Kilometer.
8 Die Ansätze des TCS stellen auf die individuelle Fahrleistung ab, während die Pauschale der ESTV auf einer durchschnittlichen Fahrleistung von 15 000 km pro Jahr basiert und an- dere Abschreibungswerte beinhaltet.
Beispiel 3: Steuerpflichtige C mit Geschäftsfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Nach neuer Pauschale Privatanteil Geschäftsfahrzeug* 4800 5400 Aufrechnung Arbeitsweg** 9240 - Fahrkostenabzug Bund 3000 - Fahrkostenabzug Kanton X 6000 - (max. 6000) Fahrkostenabzug Kanton Y 9240 - (unbeschränkt) Verbleibende Aufrechnung (nach bei Bund: 6240 geltendem Recht) bei Kanton X: 3240 bei Kanton Y: 0 Mehrbelastung durch Einbezug bei Bund und Kanton: Arbeitsweg (nach neuer Pau- 600 schale) Legende: * 9,6 % bzw. 10,8 % ** Nach geltendem Recht: 70 Rp./km während 220 Arbeitstagen
Beispiel 4: Steuerpflichtige D mit Privatfahrzeug und durchschnittlichem Arbeitsweg
Annahmen: Entfernung Wohnort-Arbeitsort 30 km, kein Aussendienst, Fahrzeugpreis 50 000 Franken
(Beträge in Franken) Nach geltendem Recht Kosten Privatfahrzeug gemäss 9636 (Arbeitsweg selber bezahlt)* Fahrkostenabzug Bund 3000 Fahrkostenabzug Kanton X 6000 (max. 6000) Fahrkostenabzug Kanton Y 9636 (unbeschränkt) Selbst zu tragende Berufskosten bei Bund: 6636 bei Kanton X: 3636 bei Kanton Y: 0 Legende: * Gemäss Berechnung TCS 73 Rp./km bei 20 000 km/Jahr während 220 Arbeitstagen
Beim Vergleich von Beispiel 3 mit Beispiel 4 treten die Unterschiede deutlicher hervor: Die steuerpflichtige Person D, die ihr Privatfahrzeug benützt, hat nicht abzieh- bare Arbeitswegkosten von 6636 Franken beim Bund und 3636 Franken beim Kanton X, während der Steuerpflichtigen C mit Geschäftsfahrzeug nur 600 Franken beim Bund und beim Kanton als Anteil Arbeitswegkosten im Privatanteil aufgerechnet werden.
1.5 Umsetzung
Die Änderung der Berufskostenverordnung gilt formell nur für die direkte Bundes- steuer. Der Lohnausweis und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der ESTV, finden auch Anwendung für die kantonalen Steuern. Damit der einheitliche Lohnausweis weiterhin bestehen bleibt und es für die Arbeitge- ber zu keinen zusätzlichen administrativen Belastungen kommt, muss die Erhöhung des Privatanteils auch bei den kantonalen Steuern gelten. Faktisch wird dies durch den einheitlichen Lohnausweis sichergestellt, der keine unterschiedlichen Deklarationen für Bund und Kantone zulässt. Gemäss der Übersicht über die Begrenzung der Fahr- kostenabzüge in den Kantonen (siehe Ziff. 1.2) sind in der überwiegenden Mehrheit der Kantone die Fahrkosten unbegrenzt abziehbar oder ist der kantonale Fahrkosten- abzug zumindest deutlich höher als der Abzug beim Bund. Dies hat zur Folge, dass die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber in diesen Kantonen beim Wegfall des kantonalen Abzugs unter Umständen mehr Steuern bezahlen, als wenn sie die Ar- beitswegkosten ermitteln und die maximalen Fahrkostenabzüge geltend machen würden. Bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten ist zudem die übrige private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu beachten. Grundsätzlich gilt jedoch auch bei hohen Fahrkostenabzügen, dass ein langer Arbeitsweg oder ein niedriger Aussen- dienstanteil für die Anwendung der Pauschale sprechen. Während bis anhin die Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber die vom Arbeit- geber übernommenen Arbeitswegkosten als Einkommen in der Steuererklärung dekla- rieren und davon den gesetzlich geregelten Fahrkostenabzug abziehen, führt die neue Lösung dazu, dass die Privatanteile einschliesslich der Arbeitswegkosten in der Regel mit dem Lohnausweis deklariert werden. Da das Sozialversicherungsrecht bei der Bemessung der Abgaben auf das Einkommen gemäss Lohnausweis abstellt, hat dies zur Folge, dass im Ausmass der Erhöhung des Privatanteils die Sozialversicherungs- abgaben steigen werden. Zwecks einheitlicher Berechnung des Privatanteils wird es auch bei der Mehrwert- steuer zu einer entsprechenden Erhöhung des Privatanteils für Geschäftsfahrzeuginha- berinnen und -inhaber kommen; der erhöhte Privatanteil ist vom Arbeitgeber als
mehrwertsteuerpflichtige Leistung abzurechnen. Die MWST-Info 08 Privatanteile9 verweist für die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der privaten Nutzung des Ge- schäftswagen direkt auf die im Lohnausweis aufgeführten Beträge. Damit die Kantone genügend Zeit haben, um sich auf die neue Pauschale des Privatan- teils einzustellen, wird das EFD sie vorgängig zur Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung anhören.
9 Vgl. hierzu die Ziff. 3.2 der MWST Info 08 Privatanteile, abrufbar unter:
www.estv.admin.ch > Mehrwertsteuer Abgabe Radio TV > Fachinformationen MWST > Publikationen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 5 der Berufskostenverordnung regelt den Abzug der Fahrkosten. Absatz 1 besagt, dass gemäss Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG die Kosten für den Ar- beitsweg als Berufskosten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken abziehbar sind. In Artikel 3 der Berufskosten- verordnung ist festgehalten, dass das EFD die Pauschalansätze und den Abzug für die Benützung eines Privatfahrzeuges im Anhang zur Berufskostenverordnung festlegt. Demnach gilt ein Pauschalansatz von 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer. Zusam- men mit der eingeführten Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 3000 Franken ist somit die abzugsfähige Fahrtleistung auf 4285 Kilometer pro Jahr begrenzt.
In Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden neu die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) geregelt. Der zu deklarierende Privatanteil wird auf monatlich 0,9 Pro- zent des Fahrzeugkaufpreises festgelegt. Die private Nutzung eines Geschäftsfahr- zeugs ist demzufolge nur für jene Monate zu deklarieren, in denen das Fahrzeug unentgeltlich genutzt wurde. Im Weiteren ist festgehalten, dass bei Anwendung der Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) der Fahrkostenabzug nach Artikel 5 der Berufskostenverordnung in der Höhe der Pauschale für den Privatanteil bereits berücksichtigt ist. Der Abzug von 3000 Franken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG kann daher kein zweites Mal vorgenom- men werden. Die Höhe der Pauschale und deren Deklaration im Lohnausweis werden zudem in der Wegleitung zum Lohnausweis in den Randziffern 21–25 näher beschrieben. Weiterhin ist es auch möglich, die gefahrenen privaten Kilometer sowie den Arbeitsweg abzu- rechnen (Nachweis mittels Fahrtenkontrollheft) und davon den in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG beziehungsweise im kantonalen Recht geregelten Fahrkostenabzug abzuziehen.
3 Auswirkungen
3.1 Finanzielle Auswirkungen
Wer mit einem Geschäftsfahrzeug bei einem Kaufpreis des Fahrzeugs von 50 000 Franken10 30 Kilometer Arbeitsweg pro Tag zurücklegt und einen Aussendienstanteil von 50 Prozent aufweist, wird infolge der Verordnungsänderung steuerlich weder mehr noch weniger belastet. Wenn der Kaufpreis höher, der Arbeitsweg kürzer oder der Aussendienstanteil grösser ist, resultieren dem Bund Mehreinnahmen und im jeweils umgekehrten Fall Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer. Die Mehrein- nahmen entstehen nur insoweit, als die betreffenden Steuerpflichtigen nicht zur Ab- rechnung der tatsächlichen Kosten wechseln. Die Vorlage wurde so ausgestaltet, dass
10 Bei Leasingfahrzeugen gilt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Anschaffungswert des Fahrzeugs (exkl. MWST).
die Erhöhung des Privatanteils und der Wegfall des Fahrkostenabzugs die im gelten- den Recht gemachten Aufrechnungen im Durchschnitt der Fälle kompensieren. Dadurch ist die Neuregelung bei der Einkommenssteuer des Bundes grundsätzlich aufkommensneutral. Leichte Mehreinnahmen ergeben sich aber, weil der erhöhte Privatanteil auch bei der Mehrwertsteuer und bei den Sozialversicherungsbeiträgen zum Tragen kommt. Die Mehreinnahmen können nicht quantifiziert werden, da dem Bund die zugrundeliegenden Daten nicht bekannt sind. In Kantonen, die den Fahrkostenabzug nicht begrenzen oder einen Fahrkostenabzug zulassen, der über 3000 Franken liegt, entstehen leichte Mehreinnahmen. Bei Kanto- nen mit einem maximalen Fahrkostenabzug von weniger als 3000 Franken resultieren aus der Neuregelung geringe Mindereinnahmen. Auch hier können die sich ergeben- den finanziellen Auswirkungen nicht quantifiziert werden, weil die Anzahl der Ge- schäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber sowie deren Einkommenssituation mit entsprechender Progressionsstufe nicht bekannt sind. Per Saldo kann aber bei Über- nahme der hier vorgestellten Lösung und ohne Korrekturen der Kantone auf Stufe Steuererklärung für die grosse Mehrheit der Kantone mit leichten Mehreinnahmen gerechnet werden.
3.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der Einführung einer Obergrenze des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundes- steuer wurde der Fehlanreiz reduziert, täglich lange Arbeitswege mit dem Auto zu- rückzulegen und diese als Berufskosten steuerlich abziehen zu können. Die Erhöhung der Pauschale des Privatanteils macht die Beseitigung des Fehlanreizes für einen Teil der Geschäftsfahrzeuginhaberinnen und -inhaber wieder rückgängig. Diese müssen die Mehrkilometer nicht mehr als geldwerte Leistung des Arbeitgebers versteuern, wenn ihre Arbeitswege über den angenommenen 30 Kilometern pro Ar- beitstag (Hin- und Rückfahrt) liegen. Mit der auf 0,9 Prozent pro Monat erhöhten Pauschale werden sämtliche Arbeitswegkosten vollständig abgegolten. Die von FABI durch die betragsmässige Begrenzung des Fahrkostenabzugs beabsichtigte Lenkungs- wirkung ist bei diesen Personen nicht mehr vorhanden.
4 Rechtliche Aspekte
Die Praktikabilität im Steuerrecht wird unter anderem durch Pauschalierungen er- reicht. So können bestimmte abziehbare Aufwendungen pauschaliert werden (z. B. Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt), was zu einer Vereinfachung der Veranla- gungstätigkeit führt. Eine Pauschalierung steht jedoch in einem Spannungsverhältnis
zum Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsfähigkeit und stellt damit das Gleichbehandlungsgebot in Frage. Bei der Festsetzung einer Pauschale muss ein sachgerechter Kompromiss gefunden werden. Dabei darf der Steuergesetzgeber niemals den Leitgedanken der Besteuerung, nämlich das Leistungs- fähigkeitsprinzip, aus den Augen verlieren: er muss also dem Gerechtigkeitspostulat im Verhältnis zum Erfordernis der Praktikabilität stets das grössere Gewicht beimes- sen.11 Er muss sich davor hüten, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit durch Überlegungen der Praktikabilität zu ersetzen.12 Eine vereinfachende Schematisierung genügt jedenfalls nur dann den Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebotes, wenn die mit der Schematisierung verbundene erhebungs- technische Vereinfachung in keinem Missverhältnis steht zur Abweichung der gesetz- geberischen Grundidee.13 In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. Juli 2002 allerdings erkannt, «[...] dass eine mathematisch exakte Gleichbe- handlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig [...]» sei.14 Das Bundesgericht auferlegt sich in konstan- ter Praxis einer gewisse Zurückhaltung, wenn es (...) eine unvermeidlich nicht voll- kommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehand- lung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt. Grundsätzlich erscheint die Pauscha- le für die unentgeltliche Nutzung von Geschäftsfahrzeugen für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke angesichts der administrativen Belastung eine vertretbare Lösung zu sein. Was allerdings den Anteil der Pauschale anbetrifft, welche die berufs- bedingten Fahrten zum Arbeitsplatz abdeckt, so ist dennoch festzuhalten, dass es sich dabei um Kosten handelt, die für jede steuerpflichtige Person grundsätzlich individuell zu ermitteln und daher nur bedingt typisierungsfähig sind. Werden dennoch Pauscha- len vorgesehen, bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten. Durch den Umstand, dass - gemäss Motionsauftrag - lediglich eine einzige Pauschale
vorzusehen ist, kann den divergierenden Lebenssachverhalten schwerlich hinreichend Rechnung getragen werden. Weicht die individuelle Konstellation auch nur von einem Parameter ab (z.B. 30 km Arbeitsweg, 50% Aussendienst oder 50'000 Fr. Kaufpreis), so tritt dies relativ schnell in ein Spannungsverhältnis zum Leistungsfähigkeitsprinzip. Immerhin hat, wenn diese Pauschale für die steuerpflichtige Person zu einer Höherbe- lastung führt, diese weiterhin die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung nachzuweisen und die Fahrkostenabzüge bei Bund und Kanton geltend zu machen. Allerdings entsteht selbst bei gleichen Parametern eine kaum zu rechtferti- gende Ungleichbehandlung zwischen einer steuerpflichtigen Person mit Geschäftsauto und einer steuerpflichtigen Person mit Privatauto (vgl. die Beispiele unter Ziffer. 1.4). Insgesamt resultiert aus der vorgeschlagenen Lösung jedenfalls keine Benachteiligung für Inhaberinnen und Inhaber von Geschäftsfahrzeugen.
11 Silvia Maria Senn, Die verfassungsrechtliche Verankerung von anerkannten Besteuerungs- grundsätzen unter besonderer Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips, Diss. Zü- rich 1999, S. 187.