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Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Bern, September 2019

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Mit der Änderung des Gesetzes soll die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation durch die Innosuisse so ausgestaltet werden, dass sie sich besser an das dynamische Umfeld anpassen kann. Zudem soll das Gesetz in einzelnen Punkten, wo sich seit dem Inkrafttreten 2014 Anpassungsbedarf gezeigt hat, revidiert werden.

Die heutigen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) lassen wenig Spielraum, um die Innovationsförderung innert nützlicher Frist an ein dynamisches Umfeld anzupassen. Dies ist jedoch nötig, um eine an den Bedürfnissen der Innovationsakteure orientierte, wirkungsvolle Förderung sicherzustellen und bei Bedarf die Fördermassnahmen zu konkretisieren. Deshalb sollen die Artikel 18-23 FIFG angepasst werden.

Die Vorlage umfasst in einem zweiten Teil weitere wichtige Änderungsanträge des FIFG. Sie betreffen die Reserven der Innosuisse und des Schweizerischem Nationalfonds (SNF). Alle übrigen Anpassungen sind lediglich formeller Art oder Nachführungen der Praxis.

1. Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Innovationsförderung

In den Artikeln 19 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovati- on (FIFG, SR 420.1) sind die Instrumente der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) für die Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation detailliert beschrieben. Sie lassen wenig Spielraum, um die Innovati- onsförderung innert nützlicher Frist den Entwicklungen, wie Innovation geschaffen wird, anzupassen. Innovation ge- schieht jedoch in einem dynamischen Umfeld, was dazu führt, dass sich auch die Bedürfnisse der Innovationsförderung rasch ändern können. Diesem Umstand ist bei der Regelung der Aufgaben von Innosuisse auf Gesetzesstufe verbessert Rechnung zu tragen.

Die strategischen Ziele des Bundesrates für die Innosuisse 2018-2020 vom 8. Dezember 2017 sehen denn auch vor, dass die Innosuisse den Bedarf an wissenschaftsbasierter Innovationsförderung kontinuierlich eruiert, Lücken und Opti- mierungsbedarf im eigenen Förderinstrumentarium erkennt und im Hinblick auf die nächste BFI-Förderperiode ihre För- derinstrumente grundsätzlich überprüft, Anpassungen im Förderinstrumentarium und seiner rechtlichen Regulierung erarbeitet und im Mehrjahresprogramm 2021-2024 Lösungsansätze für eine im dynamischen Umfeld schnell anpas- sungsfähige Innovationsförderung darlegt. Die Arbeiten der Innosuisse am Mehrjahresprogramm 2021-2024 haben nun gezeigt, dass die bestehenden Instrumente teilweise überarbeitet und erneuert und neue Instrumente geschaffen werden müssen, wenn die Bedürfnisse einer zeitgerechten Innovationsförderung befriedigt werden sollen.

Die heutigen auf Gesetzesstufe festgelegten Regelungen nehmen auf besondere, in der Innovationsförderung wichtige Konstellationen keine Rücksicht. Der Bundesrat schlägt deswegen mit der vorliegenden Änderung des FIFG im Bereich der Innovationsförderung vor, dass die Instrumente der Innosuisse einerseits den im Rahmen des Mehrjahresprogramms eruierten Bedürfnissen angepasst werden und andererseits generell auf Gesetzesstufe eine gewisse Flexibilisierung der Instrumente geschaffen wird, die es erlaubt, die Innovationsförderung den sich teilweise rasch ändernden Gegebenhei- ten schneller anzupassen, als dies derzeit möglich ist.

1.1.2 Übrige Änderungsanträge

Der Bundesrat hat im Sommer 2018 die revidierten Statuten des Vereins Akademien der Wissenschaften Schweiz ge- nehmigt und damit die Reorganisation der Akademien abgeschlossen. Mit der Reorganisation wurden die beiden Stiftungen TA SWISS und Science Cité statutarisch in den Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz integriert. Diese beiden Kompetenzzentren sollen nun auch im FIFG zusätzlich zu den vier Akademien namentlich erwähnt wer- den.

Die heute geltende Reserveobergrenze von 10 Prozent beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und bei der Inno- suisse schränkt die beiden Institutionen in ihren Möglichkeiten, eine im Zeitverlauf stabile Förderpolitik zu verfolgen, ein. Mit einer Ausnahmeregelung sollen sowohl SNF als auch Innosuisse die Kontinuität in ihren Fördervolumen besser gewähren können.

Die Zweckbestimmung der Ressortforschung in Artikel 16 Absatz 1 FIFG soll der Lesbarkeit halber im deutschen Text geringfügig umformuliert und die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 geändert werden.

In der internationalen Zusammenarbeit soll der Kreis der möglichen Beitragsempfänger für verschiedene Beiträge ver- einheitlicht werden.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

1.2.1 Innovationsförderung

Um die in der Innovationsförderung gesetzten Ziele zu erreichen, wurden die nachfolgend beschriebenen Alternativen geprüft.

Ein mögliches Konzept bestünde darin, im FIFG künftig einzig noch die Aufgaben, Zielsetzungen und wichtigsten Grundsätze des Bundes im Bereich der Innovationsförderung zu regeln und die Innosuisse zu ermächtigen, die Details im Rahmen nachgeordneter Bestimmungen (namentlich in der Beitragsverordnung) selber zu regeln. Eine ähnliche Regelung besteht heute mit Artikel 10 FIFG für den Schweizerischen Nationalfonds (SNF). Diese Möglichkeit wurde verworfen, weil sich die Innovationsförderung der Innosuisse in einem ordnungspolitisch sensibleren Bereich bewegt als die Forschungsförderung des SNF.

Aus den gleichen Überlegungen ebenfalls verworfen wurde die Möglichkeit, im Gesetz nur noch die einzelnen Hand- lungsfelder abzustecken und der Innosuisse die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb dieser Handlungsfelder im Rahmen ihrer Beitragsverordnung weitere Förderinstrumente einzuführen.

Stattdessen wird ein Vorgehen vorgeschlagen, das die einzelnen Fördertatbestände, die wesentlichen Fördervorausset- zungen und den Kreis der Beitragsberechtigten im Gesetz weiterhin festlegt. Insbesondere für das in subventionsrechtli- cher Hinsicht weitaus gewichtigste Förderinstrument, die Innovationsprojektförderung, steckt das Gesetz den Rahmen genau ab, erweitert diesen jedoch in klar definierten Fällen, um die Wirksamkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Innovationsförderung auch künftig zu erhalten. Wie bis anhin sollen die Förderinstrumente und die Fördervoraussetzungen in der Beitragsverordnung der Innosuisse weiter konkretisiert werden müssen. Die betroffenen Kreise sollen bei der Erarbeitung konsultiert werden und die Beitragsverordnung bedarf weiterhin (wie im bisherigen Verfahren) letztlich der Genehmigung des Bundesrats. Die vorgeschlagene Regelung lässt zwar für die Innosuisse einen im Vergleich zum SNF weniger grossen regulatorischen Kompetenzspielraum; sie wird ihr aber gleichwohl ermöglichen, im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation immer dort tätig zu werden, wo der Markt die Innovationskraft der schweizerischen Volkswirtschaft nicht alleine zu sichern vermag.

1.2.2 Übrige Änderungsanträge

Die übrigen Änderungsanträge drängen sich aus je unterschiedlichen Gründen auf, auf die in den betreffenden Ziffern 2.2.1 – 2.2.5 des erläuternden Berichts eingegangen wird. Es erübrigt sich, verschiedene Handlungsalternativen darzu- legen.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbe- schluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Neuregelung der Innovationsförderung

Die beantragte Neuregelung der Innovationsförderung betrifft die Artikel 18-23 des geltenden FIFG, in denen die Hand- lungsfelder der Innovationsförderung durch den Bund (Art. 18) und die Innosuisse im Speziellen (Art. 19-23 FIFG) be- schrieben werden. Neu geregelt werden insbesondere folgende Punkte:

a) Projektförderung, Bandbreite für Beteiligung des Umsetzungspartners: Die bisher vorgeschriebene grundsätz- lich hälftige Beteiligung der Umsetzungspartner (Unternehmen) wird ersetzt durch eine angemessene Beteiligung der Umsetzungspartner von in der Regel 40 bis 60 Prozent der Gesamtprojektkosten. In begründeten Einzelfällen kann die Innosuisse auch höhere oder tiefere Beiträge gewähren.

b) Start-up/Spin-off-Förderung: direkte Förderung von wissensbasierten Innovationsprojekten von Jungunterneh- men in der Projektförderung: Der Transfer von in der Wissenschaft erarbeiteten Kenntnissen in die Praxis soll damit beschleunigt werden und der Start-up-Ökonomie Auftrieb verleihen.

c) Nachwuchsförderung: Es soll vermehrt dem Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung getragen werden. Neben Stipendien oder zinslosen Darlehen für Gastaufenthalte soll die Innosuisse neu auch die Teilnahme an Machbar- keitsstudien oder Weiterbildungskursen mit Beiträgen fördern können. Anstelle von Stipendien bzw. Darlehen soll die Innosuisse ausserdem im Einzelfall dem Arbeitgeber der zu fördernden Person die Lohnfortzahlungskosten ausrichten können, damit das Arbeitsverhältnis weitergeführt werden kann.

d) Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums und Förderung des Wissens- und Technologietrans- fers und der Informationsvermittlung: Punktuelle Ergänzungen der Rechtsgrundlagen.

e) Höchstsatz für Overheadbeiträge für Projekte von Technologiekompetenzzentren bei Innosuisse: Der Bundesrat soll dem Parlament einen Höchstsatz beantragen können, der höher ist als derjenige der übrigen Hochschulforschungs- stätten. Aufgrund hoher Infrastrukturkosten sind die indirekten Forschungskosten bei den Technologiekompetenzzentren mit dem geltenden Satz von 15 % nicht gedeckt.

Die beantragten Regelungen werden dem dynamischen Umfeld der Innovationsförderung besser gerecht. Auch die konkret in der Mehrjahresplanung für die Jahre 2021-2024 vorgesehenen Massnahmen werden mit der neuen Regelung rechtlich klar geregelt bzw. ermöglicht.

2.2 Übrige Revisionspunkte

2.2.1 Akademien

Der Verbund der Akademien der Wissenschaften Schweiz (heute Verein Akademien der Wissenschaften Schweiz) ist eine der beiden Forschungsförderungsinstitutionen der Schweiz (Art. 4 Bst. a FIFG). Er wurde im Jahr 2006 als Dachor- ganisation der vier wissenschaftlichen Akademien gegründet (Akademie der Naturwissenschaften Schweiz SCNAT, Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften SAGW, Schweizerische Akademie der Medizinischen

6 http://www.akademien-schweiz.ch/index/Portrait/Auftrag/mainColumnParagraphs/03/text_files/file/document/Statuten_a+_2018_sign_de.pdf

2.2.3 Reserven der Innosuisse

Wie der Schweizerische Nationalfonds spricht die Innosuisse Förderbeiträge über mehrere Jahre hinaus zu und führt damit Fördervorbelastungen mindestens im Umfang eines Jahresbudgets mit. Da das jährliche Budget dadurch um rund die Hälfte gebunden ist, wirken sich kurzfristige Budgetkürzungen, -aufstockungen oder Nachfrageschwankungen nach Fördermitteln stark aus und können beispielsweise dazu führen, dass Neuzusprachen überproportional stark zurück- oder hochgefahren werden müssen. Um die Kontinuität der Innovationsförderung finanziell sichern zu können, ist die Innosuisse deshalb auf die Möglichkeit der Reservebildung angewiesen. Die heutige Regelung legt eine Reserveober- grenze von maximal zehn Prozent des jeweiligen Jahresbudgets fest. Wie im Falle des SNF trägt diese starre Grenze den Zielen der Reservebildung, insbesondere dem Ausgleich von jährlichen Schwankungen in der Nachfrage nach Un- terstützungsleistungen, der Sicherstellung der Erfüllung mehrjähriger Zusprachen und allgemein der Vermeidung von Liquiditätsengpässen zu wenig Rechnung. Sie schränkt die Innosuisse in ihrem Anspruch, auf Qualitäts- und Nachfrage- schwankungen sowie auf veränderte Bedürfnisse eingehen zu können, ein. Um die Kontinuität im finanziellen Fördervo- lumen aufrechtzuerhalten und der Innosuisse eine optimale Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, ist daher auch hier eine neue Regelung mit einer flexibleren Ausgestaltung der Reserveregelung erforderlich. Die Reserveobergrenze soll aller- dings nicht zu hoch sein, da dies dazu führen würde, dass die Bundesmittel ihre Wirkung später entfalten als vom Par- lament erwünscht.

2.2.4 Ressortforschung

Die Ressortforschung ist jede Art von wissenschaftlicher Forschung, deren Resultate die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und die sie initiiert, weil die entsprechende Forschung im Kontext des Verwaltungshandelns im öffentlichen Interesse liegt, wie z.B. das Verfügbarmachen von wissenschaftlichen Grundlagen für die Politikentwicklung und –ausgestaltung in den verschiedenen Politikbereichen. Anlässlich der Totalrevision des FIFG im Jahr 2012 7 erfolg- ten Klärungen und Präzisierungen der Regelung der Ressortforschung hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihrer Koordination und ihrer Qualitätssicherung. So sollte das FIFG fortan als Rahmengesetz für die Ressortforschung gelten, zusätzlich zur Verankerung der Ressortforschung in den Spezialgesetzen, die die jeweilige Sachkompetenz des Bundes betreffen, zum Beispiel die Landwirtschaft oder den Umweltschutz. Artikel 16 Absatz 2 nennt die Massnahmen der Ressortforschung: Diese reichen von der Auftragsforschung über den Betrieb bundeseigener Forschungsanstalten bis zur Vergabe von Beiträgen (Finanzhilfen). Die Zweckbestimmung der Ressortforschung in Artikel 16 Absatz 1 FIFG soll der Lesbarkeit halber im deutschen Text geringfügig umformuliert und die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 geändert werden.

2.2.5 Beiträge und Massnahmen in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG bestimmt den Zweck und die möglichen Empfängerinnen und Empfänger von For- schungsförderungsbeiträgen des Bundes, die die schweizerische Mitarbeit an Experimenten und Vorhaben internationa- ler Organisationen und Programme ermöglichen oder erleichtern sollen. Buchstabe c bestimmt demgegenüber den Zweck und die möglichen Empfängerinnen und Empfänger von Forschungsförderungsbeiträgen des Bundes, die die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit ausserhalb internationaler Programme und Organisationen ermöglichen sollen. Im geltenden Gesetz ist der Kreis der möglichen Beitragsempfängerinnen und –empfänger in Buchstabe b und Buchstabe c unterschiedlich geregelt: Buchstabe b nennt Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzielle For- schungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs als mögliche Beitragsempfängerinnen. Buchstabe c nennt nur Hoch- schulforschungsstätten als mögliche Beitragsempfängerinnen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Beitragspraxis soll der Kreis der möglichen Empfängerinnen und Empfänger in Buchstabe b und Buchstabe c künftig vereinheitlicht werden.

2.3 Umsetzung

Die Vorlage enthält eine Sekundäranpassung des SAFIG, weil alle Fördertätigkeiten der Innosuisse neu in einem Ge- setz, dem FIFG, zu finden sein sollen. Dementsprechend werden die Inhalte von Artikel 3 Absatz 3 und 4 und Artikel 4 Absatz 1 SAFIG in das FIFG verschoben. Die Regelungen der Artikel 19-22a VE-FIFG legen fest, dass die Innosuisse für deren Vollzug zuständig ist. Dies entspricht der heutigen Situation. Bereits unter geltendem Recht regelt die Innosuisse Details zu ihrer Fördertätigkeit gemäss Artikel 23 SAFIG in der Beitragsverordnung. Die vorgesehene Neure- gelung wird eine Überarbeitung der Beitragsverordnung Innosuisse sowie der Vollzugsbestimmungen des Innovations- rats der Innosuisse (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG) nach sich ziehen. Die Beitragsverordnung Innosuisse bedarf der Ge- nehmigung durch den Bundesrat, und die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Die Änderung betreffend die Reserven des SNF in Artikel 10 Absatz 6 VE-FIFG bedarf einer Konkretisierung in der V-FIFG.

7 BBl 2011, 8827

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG) 8

Art. 4 Bst. a Ziff. 2 Forschungsorgane

Die beantragte Änderung übernimmt die neue Zusammensetzung des Vereins in Buchstabe a, indem Ziffer 2 um die beiden neuen Mitglieder - die beiden Stiftungen TA-SWISS und Science Cité - ergänzt wird. Der vollständige Name des Vereins heisst zudem gemäss Statuten «Akademien der Wissenschaften Schweiz» (vgl. Art. 1 Statuten), was ebenfalls im Gesetz berücksichtigt werden soll. Diese Änderung ist nur im deutschen Text erforderlich.

Art. 10 Abs. 6 Reserven des SNF

Vorbemerkung: Die Referenzgrösse für die Berechnung der Reserven ist der jährliche Bundesbeitrag. Dabei bezieht sich das Rechnungsjahr auf das gleiche Jahr wie der jährliche Bundesbeitrag (Jahr n).

Die beantragte Änderung erlaubt es, dass der Bundesrat in einem Jahr ausnahmsweise eine Überschreitung des Höchstsatzes von 10 Prozent zulassen kann, sofern sich dies als notwendig erweist, damit der SNF seine Vorbelastungen bezüglich Forschungsförderungsbeiträgen für die Folgejahre einhalten und das in der massgeblichen Förderperiode geplante Förderniveau unter Vermeidung von «Stop an Go»-Effekten kontinuierlich umsetzen kann.

Die Ausnahmeregelung gemäss Gesetz soll auf Verordnungsstufe in der V-FIFG 9 wie folgt konkretisiert werden:

«Art. xy 1 Der SNF darf in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr n) den Höchstsatz von 10 Prozent des massgeblichen jährlichen

Bundesbeitrags ausnahmsweise überschreiten, wenn:

a. das Total der Reserven 20 Prozent der Vorbelastungen der Zusprachen des SNF für das unmittelbare Folgejahr (Jahr n+1) nicht überschreitet; und

b. der Höchstsatz von 10 Prozent des voraussichtlichen jährlichen Bundesbeitrags für die weiteren Folgejahre (n+2 und n+3) eingehalten ist. 2 Der SNF legt dem SBFI eine entsprechende, jährlich aktualisierte Reservenplanung vor.

3 Das SBFI nimmt davon Kenntnis und bewilligt nach vorgängiger Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung

eine allfällige Ausnahme nach Absatz 1.»

Art. 11 Akademien der Wissenschaften Schweiz

Dieser Artikel soll wie bereits in der geltenden französischen Fassung in der Sachüberschrift und in Absatz 1 den aktuel- len vollständigen Namen des Vereins «Akademien der Wissenschaften Schweiz» verwenden. In den Absätzen 3 und 7 ist der Ausdruck «Verein» anstelle «Verbund» zu nennen. Zudem macht es die neue Zusammensetzung des Vereins, der nicht mehr nur aus den vier Akademien besteht, sondern zusätzlich die beiden Stiftungen TA-SWISS und Science Cité umfasst, notwendig, dass der Ausdruck «die einzelnen Akademien» in den Absätzen 3 und 7 ersetzt wird durch «die Mitgliedinstitutionen».

Art. 16 Ressortforschung des Bundes

In Absatz 1 sollen die beiden Nebensätze wie heute bereits im französischen Text nicht mehr durch den Ausdruck «weil» miteinander verknüpft werden, sondern durch den Ausdruck «und». Dadurch wird die Zweckbestimmung der Ressortfor- schung leichter lesbar.

Absatz 2 enthält eine abschliessende Auflistung der Massnahmen, welche in der Ressortforschung gemäss FIFG ergrif- fen werden können. Diese reichen vom Betreiben bundeseigener Forschungsanstalten über die Gewährung von Beiträ- gen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen, die für Ressortforschung erfor- derlich sind, bis hin zum Erteilen von Forschungsaufträgen gemäss Beschaffungsrecht. Vorbehalten bleiben Massnahmen nach den Spezialgesetzen (Art. 14 FIFG). In Absatz 2 soll nun die bisherige Reihenfolge der Massnahmen geändert werden:

Die beiden einfacher zu umschreibenden Massnahmen, die Erteilung von Forschungsaufträgen und der Betrieb bun- deseigener Forschungsanstalten sollen zuerst genannt werden (Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b VE-FIFG) vor der Durchfüh- rung eigener Forschungsprogramme (Art. 16 Abs. 2 Bst. c VE-FIFG) und den Beiträgen an Hochschulforschungsstätten für die Durchführung von Forschungsprogrammen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d VE-FIFG). Durch diese Änderung der Reihenfol- ge der Massnahmen wird auch klargestellt, dass der Hauptteil der Ressortforschung über die Kategorien Auftragsfor- schung (Bst. a) und bundeseigene Forschungsanstalten (Bst. b) abgewickelt wird.

8 SR 420.1 9 SR 420.11

Zur Terminologie «Forschungsprogramme» (Bst. c und d): Forschungsprogramme sind Forschungsvorhaben, bei denen thematische oder konzeptionell-organisatorische Vorgaben einen Rahmen festlegen (vgl. Definition des SNF 10). Sie werden in der Regel durch mehrere Einzelprojekte umgesetzt. Eine Forschungsinfrastruktur als solche ist kein Forschungsprogramm; ihre Errichtung und ihr Betrieb können jedoch für die Durchführung von Forschungsprogrammen Voraussetzung sein.

In Absatz 6 müssen die Buchstaben angepasst werden, weil die Reihenfolge der Massnahmen in Absatz 2 verändert wird.

Art. 18 Abs. 2 Bst. a, bbis und d Innovationsförderung; Aufgaben des Bundes

Buchstabe a wird nur geringfügig umformuliert, um die heutige Formulierung «Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums» zu präzisieren.

Buchstabe bbis nimmt die bisher in Art. 18 Abs. 2 Buchstabe d FIFG genannte Unterstützung des Nachwuchses auf, benennt sie jedoch im Vergleich zur heutigen Regelung klarer. Es geht letztlich nicht - wie der Begriff «Nachwuchsförde- rung» suggeriert - nur um die Unterstützung von «jungen» Talenten, sondern generell von hochqualifizierten Personen, unabhängig von ihrem jeweiligen Alter. Gerade im Zeitalter der digitalen Transformation ist es von entscheidender Be- deutung, Innovationstalente über alle Altersgrenzen hinweg darin zu unterstützen, ihr Innovationspotenzial voll auszu- schöpfen.

Buchstabe d nennt die Unterstützung der Information über Fördermöglichkeiten neu auch als Aufgabe des Bundes, um der geltenden Systematik gerecht zu werden. Bisher wurde sie nur als Aufgabe der Innosuisse in Artikel 3 Absatz 4 SAFIG erwähnt.

Art. 19 Abs. 1, Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. a und d, Abs. 2bis, Abs. 2ter, Abs. 2quater, Abs. 3, Abs. 3bis sowie Abs. 5 Förderung von Innovationsprojekten

Die Projektförderung stellt mit einem Anteil von rund 70 Prozent am jährlichen Förderbudget das bedeutsamste Förder- instrument der Innosuisse dar. Grundsätzlich werden Innovationsprojekte gefördert, die gemeinsam von einer Forschungseinrichtung (Forschungspartner) und einem Wirtschaftspartner (Umsetzungspartner) durchgeführt werden. An diesem Grundsatz soll sich nichts ändern. Gemäss heute geltendem Gesetz beteiligen sich die Innosuisse sowie der Umsetzungspartner je hälftig an den direkten Projektkosten; Fördergelder fliessen dabei direkt und ausschliesslich an den Forschungspartner. Davon gibt es bereits heute Ausnahmen, namentlich in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FIFG mit Verweis auf Artikel 30 V-FIFG (Ausnahmen von der hälftigen Finanzierung) sowie Artikel 19 Absatz 3 FIFG (Unter- stützung von Projekten ohne Umsetzungspartner). Mit den folgenden geplanten Anpassungen sollen die bestehenden Ausnahmebestimmungen an die Erfordernisse der Förderpraxis angepasst werden:

Der bisherige Artikel. 19 Absatz 1 FIFG sieht vor, dass Beiträge der Innosuisse nur den Projektaufwand der Forschungs- partner (Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs) abdecken sollen. Im internationalen Umfeld wird jedoch nicht zwischen dem Projektaufwand des Forschungspartners und demjenigen des Unternehmenspartners unterschieden. Im Rahmen von internationalen Partnerschaften werden auch Fördergelder an Unternehmen ausgeschüttet. In vielen Fällen ist eine Zusammenarbeit der Innosuisse mit interna- tionalen Partnerorganisationen daher nur denkbar, wenn Innosuisse über die auf nationaler Ebene geltenden Förderbe- dingungen hinausgehen und Beiträge nicht nur an Forschungspartner, sondern auch an Umsetzungspartner leisten kann. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG stellt nur für einen beschränkten Teil der internationalen Zusammenarbeit der Innosuisse eine Grundlage dar (Rahmenprogramme der EU und Initiativen und Programme, die von diesen Rahmenprogrammen mitfinanziert werden). Für die weitere internationale Zusammenarbeit muss deshalb eine Rechts- grundlage für Beiträge an Umsetzungspartner geschaffen werden. Der Grundsatz, wonach die Beiträge der Innosuisse nur den Projektaufwand der Forschungspartner abdecken, soll daher neu zusammen mit einer entsprechenden Aus- nahmebestimmung in Absatz 1bis geregelt werden. Demnach kann die Innosuisse in ihrer Beitragsverordnung vorsehen, dass Beiträge auch an Umsetzungspartner geleistet werden können, wenn dies für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation notwendig ist. Absatz 1 enthält weiterhin die Hauptaufgabe der Inno- suisse: die Förderung von Innovationsprojekten. Neu wird aber bereits hier präzisiert, wer Projektpartner sein kann. Diese Bestimmung war bisher in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a FIFG geregelt – dieser kann folglich aufgehoben wer- den.

Das geltende Recht sieht in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d FIFG vor, dass sich die Umsetzungspartner je hälftig an der Finanzierung des Projekts beteiligen, räumt dem Bundesrat aber die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der gesetzlichen Finanzierungsregel vorzusehen. Von dieser Möglichkeit hat er in Artikel 30 V-FIFG denn auch Gebrauch gemacht. Es ist jedoch einzig vorgesehen, dass die Innosuisse die Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten auf weni- ger als 50 Prozent festsetzen kann. Beteiligungen der Umsetzungspartner von mehr als 50 Prozent können heute nicht verlangt werden. Dabei ist es gerechtfertigt, dass Innosuisse diese Beteiligung an den konkreten Einzelfall anpassen und

10 http://www.snf.ch/de/foerderung/programme/Seiten/default.aspx

gegebenenfalls auch eine höhere Beteiligung des Umsetzungspartners verlangen kann. Ausserdem entspricht eine starre hälftige Aufteilung der Kosten oft nicht den tatsächlichen Aufwendungen seitens Forschungspartner oder Um- setzungspartner - die jeweiligen Aufwendungen variieren vielmehr je nach dem konkreten Projekt. Die Förderpraxis soll daher in diesem Bereich nuancierter als bisher erfolgen können. Aufgrund der im geltenden SAFIG festgelegten Kompe- tenzordnung (Art. 23 SAFIG), soll der Innosuisse die Kompetenz eingeräumt werden, ihre Förderpraxis in diesem Be- reich im Rahmen der im Folgenden beschriebenen gesetzlichen Vorgaben zu verfeinern.

In Absatz 2 Buchstabe d wird neu anstelle der hälftigen Beteiligung des Umsetzungspartners an den Projektkosten eine «angemessene Beteiligung» des Umsetzungspartners verlangt. Gemäss Absatz 2bis soll Innosuisse diese Beteiligung innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent an den direkten Gesamtprojektkosten verbindlich festgelegen können; Innosuisse übernimmt dann den verbleibenden Anteil an den Projektkosten. In begründeten Einzelfällen soll Innosuisse ausserdem einen Beitrag der Umsetzungspartner festlegen können, der über 60 Prozent oder unter 40 Prozent liegt oder sie soll ganz auf einen Beitrag der Umsetzungspartner verzichten können. Die Gründe, welche eine derartige Ab- weichung rechtfertigen, werden dabei in den Absätzen 2ter und 2quater abschliessend aufgezählt:

Absatz 2ter enthält die Voraussetzungen, die eine finanzielle Beteiligung des Umsetzungspartners von weniger als 40 Prozent an den Projektkosten erlauben. Die Buchstaben a und b entsprechen dabei den bisherigen Ausnahmetatbe- ständen von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b V-FIFG. Es handelt sich um Fälle, in denen vom Projekt ein über- durchschnittlicher wirtschaftlicher Erfolg oder hoher gesellschaftlicher Nutzen erwartet wird, die Realisierungsrisiken jedoch ebenfalls überdurchschnittlich hoch sind (Bst. a) oder in denen die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können (Bst. b). In diesen Fällen besteht ein Interesse an der Durchführung des Projekts, jedoch soll der Umsetzungspartner zusätzlich entlastet werden. Eine geringere finanzielle Beteiligung des Umsetzungspartners als 40 Prozent kann schliesslich auch festgelegt werden, wenn eine Drittfinanzierung besteht, welche nicht aus Bundesmitteln stammt. Anzu- führen sind Fälle, in denen ein Projekt beispielsweise auch noch mit kantonalen Fördergeldern unterstützt wird (Bst. c). Zusätzlich zu den heute bestehenden Ausnahmetatbeständen erlaubt Buchstabe d der Innosuisse, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspartners Rücksicht zu nehmen und dessen Kostenbeteiligung auf weniger als 40 Prozent festzulegen, sofern dieser ein überdurchschnittliches Potenzial für eine erfolgreiche Umsetzung der Projektresul- tate verfügt. Diese Regelung kommt insbesondere Start-ups zugute, die das Potenzial haben, zu wachsen und länger- fristig zu bestehen und klar davon ausgegangen werden kann, dass diese die Forschungsresultate erfolgreich umsetzen können, deren geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anfangs jedoch nicht ausreicht, um eigene Beiträge an ein Innovationsprojekt zu leisten. Diese neue Regelung trägt der vom Bundesrat anvisierten und auch im Mehrjahrespro- gramm 2021-2024 der Innosuisse vorgesehenen intensivierten Förderung von Start-ups Rechnung.

Umgekehrt erlaubt Absatz 2quater Innosuisse künftig, in bestimmten Fällen vom Umsetzungspartner eine höhere Beteili- gung an den direkten Projektkosten als 60 Prozent zu verlangen. Dies ist gerade bei Projekten mit geringeren Realisie- rungsrisiken (Bst. a) oder wenn der Umsetzungspartner über eine grosse wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt (Bst. b) gerechtfertigt. Je nach Ausrichtung eines Projekts kann es ausserdem für dessen Erfolg notwendig sein, dem Beitrag der Umsetzungsseite mehr Gewicht beizumessen als dem Forschungsteil, etwa dann, wenn die Projektdurchführung besonders kostspielige Sachmittel (Maschinen, Materialien) oder besonderes Umsetzungsknowhow erfordert, zu denen der Umsetzungspartner Zugang hat. In diesen Fällen verlangt es die Natur des Projekts, den Anteil des Umsetzungs- partners an den Projektkosten auf mehr als 60 Prozent festzusetzen (Bst. b).

Absatz 3 nimmt die im geltenden Artikel 19 Absatz 3 FIFG geregelte Förderung von Innovationsprojekten ohne Um- setzungspartner auf. Die Förderung ist auf Projekte mit einem bedeutenden Innovationspotenzial ausgerichtet, die sich jedoch noch in einem Stadium befinden, in dem sich noch keine Umsetzungspartner am Projekt beteiligen, weil weitere Arbeiten zur näheren Definition ihres Potenzials (z.B. Versuchsanlagen) nötig sind.

Absatz 3bis: Die bisherige Regelung erlaubt die Förderung von Innovationsprojekten, die von einem Forschungs- und einem Umsetzungspartner gemeinsam realisiert werden, sowie unter gewissen Voraussetzungen von solchen, die von einem Forschungspartner alleine durchgeführt werden. Start-ups, die ihre wissenschaftsbasierte Innovation zur Grundla- ge ihres künftigen Marktauftritts machen und diese zur Marktreife weiterentwickeln wollen, gelten als Umsetzungspartner und sind deshalb heute von einer direkten Förderung durch die Innosuisse ausgeschlossen. Dies trifft insbesondere Start-ups hart, die aus einer Forschungseinrichtung hervorgehen und sich mit ihrem Innovationsprojekt selbständig machen wollen (sog. «Spin-Offs»). Sie sind selber Umsetzungspartner, gleichzeitig sind ihre Inhaber aber häufig noch an einer Forschungseinrichtung angestellt. Weil (grundsätzlich zu Recht) gefordert wird, dass Forschungspartner und Um- setzungspartner voneinander unabhängig sind, können sie nicht unterstützt werden. Dabei ist es volkswirtschaftlich von grösstem Interesse, dass die Gründerinnen und Gründer die Forschungsresultate, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erarbeitet haben, im Rahmen ihres eigenen Jungunternehmens dank der Unterstützung durch Inno- suisse weiterentwickeln können, ohne dass lange geklärt werden muss, ob sie nun im gegebenen Zeitpunkt als Forschungs-, als Umsetzungspartner oder als beides zu qualifizieren sind, zumal sich dieser Status während eines laufenden Projekts durchaus auch verändern kann. Start-ups sind oft Träger disruptiver Innovationen, die für die Bewäl- tigung heutiger wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen und namentlich der digitalen Transformation von grösster Bedeutung sind. Die Stärkung solcher Start-ups ist deshalb auch ein prioritäres Anliegen des Bundesrats.

Neu sollen Start-ups daher direkt gefördert werden können. Beiträge sollen namentlich an die Projektkosten, die bei den Jungunternehmen selbst entstehen, sowie an die Kosten für den notwendigen Einkauf von Leistungen Dritter (z.B. La- bormessungen) geleistet werden. Da die Projekte und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geförderten Start-ups unterschiedlich sind, müssen die Kriterien für die Festlegung von allfälligen Eigenleistungen der Jungunternehmen in der Beitragsverordnung definiert werden. Dabei sollen die Kriterien der Absätze 2ter und 2quater Orientierung bieten. Diese Flexibilisierung stellt keine aktive, interventionsorientierte Industrieförderung dar, sondern ermöglicht eine Förderung an der Schnittstelle zwischen Forschung und Wirtschaft und damit den volkswirtschaftlich relevanten Transfer von in der Wissenschaft erarbeiteten Kenntnissen in die Praxis. Start-ups werden dadurch optimale Startchancen geboten und der Start-up-Ökonomie in der Schweiz wird zum richtigen Zeitpunkt Auftrieb verliehen, indem die schwierige Phase bis zum erfolgreichen Markteintritt durch gezielte Unterstützung erleichtert wird. Jungunternehmen haben dadurch die Möglich- keit, ihre Innovation in einer Phase, in der sich private Investoren noch zurückhaltend zeigen, gezielt und rasch zur Marktreife weiterzuentwickeln.

Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz. Es wird lediglich Absatz 3bis bei der Aufzählung der Absätze ergänzt.

Art. 20 Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums

Absatz 1: Die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums nimmt gegenwärtig rund 4 Prozent des Förder- budgets von Innosuisse in Anspruch und wird auch künftig gemäss den im Mehrjahresprogramm 2021-2024 verankerten Absichten knapp mehr als 5 Prozent betragen. Absatz 1 nimmt die bisherige Regelung der Förderung des wissen- schaftsbasierten Unternehmertums (bisher Art. 20 Abs. 1 FIFG) weitgehend auf, ergänzt jedoch den Adressatenkreis mit Personen, die ihr Unternehmen neu ausrichten wollen. Möglich sind Massnahmen, die generell auf die Stärkung des wissenschaftsbasierten Knowhows in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abzielen und damit auf die Weiterent- wicklung des bestehenden Mitarbeiterstabs in Richtung «Intrapreneurship».

Absatz 2 listet die Massnahmen zur Förderung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen auf. Im Zentrum der Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums steht heute das Coaching von Jungunter- nehmerinnen und -unternehmern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a FIFG. In diesem Rahmen kann die Innosuisse Gutschriften an Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer für den Bezug von Coaching-Leistungen bei geeigneten Leistungserbringern (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 3 unten) gewähren. Eine Anpassung betrifft die Adressaten der Unterstützungsangebote: neu sollen es nicht mehr nur natürliche Personen sein, sondern es soll auch eine Un- terstützung der Jungunternehmen selbst (also der juristischen Personen) möglich sein, damit auch ganze Gründerteams beispielsweise von Coaching-Massnahmen profitieren können. Buchstabe b betrifft Massnahmen, welche die Internatio- nalisierung von Start-ups unterstützen, wie die Teilnahme an internationalen Messen oder Internationalisierungscamps. Dies kann einerseits über Beiträge an die entsprechenden Kosten und andererseits auch über die Begleitung und Bera- tung beispielsweise vor und während einer Messe geschehen. Buchstabe c: Der Bundesrat hat die Innosuisse bzw. deren Vorgängerorganisation, die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), beauftragt, zur Stärkung des schweizerischen «Start-up-Ökosystems» beizutragen, und mitzuhelfen, die oft kleinräumig ausgerichteten und wenig aufeinander abgestimmten Initiativen zur Förderung von Jungunternehmen zu bündeln und im Interesse des Gesamtsys- tems zu stärken. Die KTI richtete zu diesem Zweck Beiträge an die entsprechenden Akteure aus. Mangels einer hinrei- chenden gesetzlichen Grundlage sieht die Innosuisse heute von der Ausrichtung solcher Beiträge ab. Tatsache ist jedoch, dass bereits dank kleinerer finanzieller Anreize aktiv auf die Ausgestaltung des Gesamtsystems Einfluss ge- nommen werden kann. Buchstabe c soll es der Innosuisse daher neu ermöglichen, in diesem Bereich wieder aktiv zu werden und die ihr vom Bundesrat zugedachte Rolle als Integratorin des schweizerischen Start-up-Ökosystems tatsäch- lich auch wirksam wahrzunehmen. Die Bestimmung eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen auszurichten, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen vorwiegend auf

kantonaler und regionaler Ebene unterstützen, damit diese Organisationen, Institutionen oder Personen sich national koordinieren können. Anzuführen sind beispielsweise Zusammenschlüsse von regionalen «Business Angels» oder von Organisationen oder Institutionen wie Technoparks, welche Gründerinnen und Gründern den Zugang zur benötigten Infrastruktur ermöglichen. Durch Beiträge an diese Institutionen, Organisationen oder Personen kann die Innosuisse die diversen, primär regionalen Fördertätigkeiten mit den eigenen Förderinstrumenten auf nationaler Ebene koordinieren mit dem Ziel, das schweizerische «Start-up-Ökosystem» und damit letztlich die internationale Attraktivität der Schweiz für Jungunternehmen zu stärken.

Absatz 3 betrifft jene Fälle, in denen die Innosuisse Beiträge leistet, damit Jungunternehmen oder ihre Gründerinnen und Gründer Unterstützungsmassnahmen von dritten Leistungserbringerinnen oder -erbringern, insbesondere Coaches, in Anspruch nehmen können (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 2 oben). In diesen Fällen muss sichergestellt werden können, dass die Unterstützung durch die Leistungserbringerinnen und -erbringer die nötige Qualität erreicht. Dies wird erreicht, indem die Innosuisse in einem Auswahlverfahren bestimmt, welche Leistungserbringerinnen und Leistungser- bringer den von Innosuisse zur Förderung zugelassenen Start-ups zur Verfügung stehen und den interessierten Kreisen, insbesondere den Leistungsempfängern, eine entsprechende Liste mit den zur Auswahl stehenden Leistungserbringe- rinnen und -erbringern zur Verfügung stellt. Die Kriterien, welche die Leistungserbringerinnen und -erbringer erfüllen müssen, werden wie bisher in der Beitragsverordnung Innosuisse definiert. Dieses System ist heute in Artikel 21 FIFG vorgesehen und abgebildet. Neu sollen Einzelheiten in der Beitragsverordnung Innosuisse geregelt werden. Auf Geset-

zesstufe ist lediglich die rechtliche Grundlage für die Beschränkung der zugelassenen Leistungserbringerinnen und - erbringer mittels eines Auswahlverfahrens nötig.

Die Absätze 4 und 5 nehmen die bisher als Nachwuchsförderung bezeichnete Regelung von Artikel 22 FIFG auf. Inhalt- lich passt sie in die weiteren, in Artikel 20 VE-FIFG behandelten Handlungsfelder. Mit hochqualifizierten Personen sind Personen mit einem besonders hohen Potenzial im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation gemeint, unabhängig von deren Alter (deshalb auch die Abkehr vom Begriff "Nachwuchsförderung"). Es sollen also nicht nur ganz junge Leute gefördert werden, sondern auch erfahrene Personen mit einem grossen Potenzial, damit dem heute als sehr wichtig erachteten Grundsatz des lebenslangen Lernens Rechnung getragen werden kann. Im Vergleich zum bisherigen Artikel 22 FIFG werden nicht mehr nur Gastaufenthalte in der Forschung für hochqualifizierten Personen aus der Praxis und umgekehrt vorgesehen, sondern es sollen auch weitere Massnahmen möglich sein, welche hochqualifizierten Personen dabei helfen, sich Kompetenzen im Bereich der Innovation anzueignen. Absatz 4 Buchstabe a nennt explizit sogenannte Proof-of-Concept-Studien oder ähnliche Projekte, bei denen hochqualifizierte Personen unterstützt werden können. Gemäss den Buchstaben b und c sollen neu auch Weiterbildungskurse und wie bisher schon in Artikel 22 FIFG Gastauf- enthalte ermöglicht werden. Gastaufenthalte sollen Personen aus der Wissenschaft den Erwerb von praxisorientierten Kompetenzen in einem wissenschaftsbasierten Unternehmen und umgekehrt Personen aus Unternehmen den Erwerb von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung in einer Forschungsstätte ermöglichen.

Absatz 5 regelt, welche Kosten mittels der Beiträge nach Absatz 4 neu gedeckt werden können und nennt Beispiele für die Form der Beiträge. Die Form soll jedoch nicht mehr wie im heutigen Artikel 22 FIFG auf Stipendien oder zinslose Darlehen beschränkt bleiben. So sind unter Umständen Beiträge an die Arbeitgeberinstitution zur Deckung des Lohnaus- falls von Personen, die anderswo einen Gastaufenthalt absolvieren, zielführender, da damit zugunsten der betroffenen Person das Arbeitsverhältnis und folglich einerseits die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Absicherung und andererseits weitere, mit der Anstellung zusammenhängende Vorteile (z.B. bezüglich Dienstalter) aufrechterhalten werden können. Damit kann der Person, die einen Gastaufenthalt absolviert, unter Umständen die sonst nicht vorhande- ne Sicherheit gegeben werden, anschliessend wieder in ihre Anstellung zurückzukehren, womit ein mögliches Hindernis (gerade bei nicht mehr ganz jungen Leuten mit familiären Verpflichtungen) behoben werden kann. Im Weiteren ist hier auch die Übernahme oder Mitfinanzierung von Teilnahmegebühren für Weiterbildungsmassnahmen denkbar.

Absatz 6 stellt schliesslich wie im bisherigen Recht (Art. 22 Abs. 3 FIFG) klar, dass Beiträge nach Absatz 4 und 5 ge- genüber den Massnahmen nach Artikel 19 und 20 subsidiär sind.

Art. 21 Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung

Die spezifischen Massnahmen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers machen heute weniger als 3 Prozent des Förderbudgets von Innosuisse aus. Das Mehrjahresprogramm 2021-2024 der Innosuisse sieht zwar einen gezielten Ausbau dieser Massnahmen und namentlich der für die Anbahnung von Innovationsprojekten besonders wich- tigen Nationalen Thematischen Netzwerke (NTN) vor. Doch auch künftig wird das Budget für die Förderung des Wis- sens- und Technologietransfers um die 5 Prozent des gesamten Förderbudgets betragen. Absatz 1 regelt wie bisher Artikel 20 Absatz 3 FIFG die Kompetenz der Innosuisse zur Förderung der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers. Die gewählte Formulierung zeigt jedoch klarer als bisher auf, was damit gemeint ist und erzielt werden soll. Durch die Vernetzung der für die wissenschaftsbasierte Innovation relevanten Akteure soll das Anbahnen von Innovationsvorhaben erleichtert und gefördert werden. So soll die Innosuisse Zugang zu relevanten Informationen und Infrastrukturen verschaffen, aber auch den Austausch zwischen den Akteuren (Bst. a) gezielt fördern. Dadurch wird die Verwertung des Wissens und der Wissens- und Technologietransfer generell gefördert. Durch die offenere Formulie- rung im Vergleich zu heute wird klar, dass nicht nur ein Austausch zwischen der Wissenschaft und der Wirtschaft, son- dern auch innerhalb der Wissenschaft und innerhalb der Wirtschaft gefördert werden kann. Unter Buchstabe a fallen beispielsweise die heutigen thematischen Plattformen und die Nationalen Thematischen Netzwerke. Buchstabe b ver- folgt das Ziel, mit geeigneten Massnahmen die Bereitschaft und Fähigkeit von KMU, Innovation zu schaffen, zu fördern. Buchstabe b erfasst unter anderem das Innovationsmentoring für KMU. Auch hier lässt die Innosuisse heute den KMU die Freiheit, selber einen geeigneten Mentor (s. dazu erläuternder Bericht zu Abs. 2 unten) auszuwählen und leistet Beiträge in Form von Gutschriften. Weitere Massnahmen zur Stärkung der Innovationskraft von KMU können diese dabei unterstützen, sich ändernden Herausforderungen, wie beispielsweise verkürzten Technologie- und Produktzyklen oder höheren Agilitätsanforderungen, anzupassen oder generell die Innovationskultur innerhalb der Unternehmen zu fördern. Dies kann beispielsweise durch die Teilnahme an Workshops und Weiterbildungsmassnahmen, die Nutzung von

Austauschplattformen oder gemeinsame Aktivitäten mit anderen Unternehmen oder der Wissenschaft erreicht werden. Für die Massnahmen nach diesem Buchstaben kann die Innosuisse selber gewisse Leistungen anbieten oder Dritte damit beauftragen. Buchstabe c: Wird Wissen und Technologie transferiert, muss auch dem Schutz der zugehörigen Rechte an geistigem Eigentum Rechnung getragen werden. Die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Informationsvermittlung muss daher auch Unterstützungsmassnahmen bei Fragen rund um das geistige Eigentum umfassen. Mit dem neu geschaffenen Buchstaben c wird es Innosuisse beispielsweise ermöglicht, Jungunter- nehmen und KMUs zu unterstützen, wenn diese beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) begleitete Patentrecherchen durchführen lassen. Buchstabe d eröffnet die Möglichkeit, im Bedarfsfall Schulungs- und Koordinationsmassnahmen zu finanzieren, die den Erfolg und die Wirkung eines Innovationsprojekts nach Artikel 19 sichern und stärken helfen. Zu

denken ist dabei insbesondere an entsprechende Massnahmen im Rahmen der Flaggschiffprojekte, die im Mehrjahres- programm 2021-2024 der Innosuisse vorgesehen sind. Konsortien, die sich zur Durchführung solcher Flaggschiffprojekte zusammengefunden haben, sollen die Möglichkeit haben, die mit der Komplexität und Grösse ihres Vorhabens verbun- denen besonderen Herausforderungen bezüglich Koordination, Wissenstransfer und Schulung der beteiligten Projekt- mitarbeitenden über einen finanziellen Beitrag aktiv angehen zu können. Auf diese Weise kann der Wissens- und Tech- nologietransfer, der Innovationsprojekten grundsätzlich inhärent ist, gezielt und ressourcenschonend gestärkt und gefördert werden. Massnahmen nach Artikel. 21 Absatz 1 VE-FIFG können zusätzlich zu den bestehenden Förderpro- grammen der Innosuisse beantragt werden.

Im Fällen, in denen die Innosuisse den KMU den Bezug von Unterstützungsmassnahmen von dritten Leistungs- erbringerinnen oder -erbringern, insbesondere von Mentorinnen und Mentoren ermöglicht, muss wie beim Coaching sichergestellt werden können, dass die Unterstützung durch die Leistungserbringerinnen und -erbringer die nötige Quali- tät erreicht. Deshalb soll die Innosuisse die den KMU zur Verfügung stehenden Leistungserbringerinnen und -erbringer gemäss Absatz 2 ebenfalls in einem Auswahlverfahren bestimmen und den Leistungsempfängern eine Liste der qualifi- zierten Leistungserbringerinnen und -erbringer zur Verfügung stellen können. Möglich soll hier jedoch auch sein, dass die Innosuisse Aufträge an geeignete Erbringerinnen und Erbringer von Leistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b VE-FIFG vergibt.

Neu wird die bisher auf Artikel 3 Absatz 4 SAFIG abgestützte Förderung der Informationsvermittlung durch Dritte eben- falls im FIFG geregelt (Absatz 3), damit die Aufgaben, die konkret mit der Förderung durch die Innosuisse zu tun haben, nicht mehr auf zwei Erlasse verteilt sind. Im Vordergrund stehen hier Beiträge an Dritte, die solche Angebote beispiels- weise im Rahmen von Drucksachen, Fachveranstaltungen oder elektronischen Plattformen bereitstellen. Es müssen dafür entsprechende Gesuche bei der Innosuisse eingereicht werden. Die eigenen Informationstätigkeiten der Inno- suisse bleiben weiterhin in Artikel 3 Absatz 4 SAFIG geregelt (s. erläuternder Bericht zu Art. 3 Abs. 4 VE-SAFIG unten).

Art. 22 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Innovation

Der Bund hat gemäss Artikel 28 Absatz 1 FIFG u.a. die Aufgabe, die internationale Zusammenarbeit der Schweiz im Bereich der Innovation zu fördern. Artikel 22 Absatz 1 VE-FIFG enthält nun den heute auf Gesetzesstufe fehlenden Grundsatz, wonach die Innosuisse in diesem Bereich Aufgaben übernimmt. Daneben bleiben insbesondere hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Innovation, welche die Innosuisse nicht übernehmen kann, weiterhin bei der Ministerialverwaltung. Gemäss dem Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 Buch- stabe b FIFG hat die Innosuisse bei ihren internationalen Aufgaben auch die internationale Zusammenarbeit der anderen Forschungsorgane und des Bundes zu berücksichtigen.

Wie bereits erwähnt, sollen neu alle Aufgaben der Innosuisse im Bereich der Förderung im FIFG geregelt werden. Ab- satz 2 übernimmt deswegen die Möglichkeit von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstel- len aus Artikel 4 Absatz 1 SAFIG. Die Innosuisse kann sich in diesem Rahmen selbst und in eigener Kompetenz vertrag- lich binden (nicht jedoch völkerrechtliche oder völkerrechtsähnliche Verträge abschliessen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft binden). Beispiele sind die Kooperationen im Rahmen einzelner ERA-Net-Programme 11.

Absatz 3 übernimmt den bisherigen Artikel 3 Absatz 3 SAFIG, regelt jedoch klarer, dass es nicht nur um eine Ermächti- gung der Innosuisse zur Vertretung des Bundes geht, sondern um die aktive Beteiligung an den Förderaktivitäten inter- nationaler Organisationen und Gremien im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel. Die Beteiligung umfasst die Konzipierung, Planung und Realisierung solcher Programme und auch die eigentliche Fördertätigkeit in deren Rahmen. Beispiele von Tätigkeiten in diesem Bereich sind die Mitwirkung in dem vom EU-Forschungsrahmenprogramm ko- finanzierten Programm ECSEL 12 und in der wirtschaftsnahen Forschungs- und Entwicklungsinitiative EUREKA 13.

Art. 22a Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen

Bisher nicht klar geregelt war die Zusammenarbeit der Innosuisse mit anderen Forschungsorganen, insbesondere mit den Forschungsförderungsinstitutionen, wie beispielsweise die Zusammenarbeit mit dem SNF im Rahmen des Förder- programms BRIDGE 14. Dafür soll im neuen Artikel 22a VE-FIFG eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Einzelheiten der Förderprogramme werden in gemeinsamen Reglementen geregelt.

11 https://m-era.net/

12 https://www.ecsel.eu/

13 https://www.eurekanetwork.org/

14 https://www.bridge.ch/

Art. 23 Abs. 2 und 3 Abgeltung der indirekten Forschungskosten

Absatz 2: Vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren gehören zu den Forschungseinrichtungen von nationa- ler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3 Bst. c FIFG). Sie gehören zudem gemäss Klassifizierung des FIFG zu den «Hochschulfor- schungsstätten» (Art. 4 Bst. c Ziff. 3 FIFG). Die Innosuisse ist (wie der Schweizerische Nationalfonds) gesetzlich dazu verpflichtet, den Forschungspartnern im Rahmen der Innovationsprojektförderung einen Beitrag an die indirekten Forschungskosten (Overhead) der geförderten Projekte zu gewähren (Art. 23 FIFG). Dabei legt das Parlament den maximalen Beitragshöchstsatz jeweils mittels Bundesbeschluss für eine ganze Beitragsperiode fest. Wie sich gezeigt hat, trägt der seit 2017 für die Innosuisse, resp. die damalige Kommission für Technologie und Innovation KTI, gültige, auf alle Forschungsstätten gleichermassen anzuwendende Satz von max. 15 Prozent den Besonderheiten der Techno- logiekompetenzzentren, zu denen beispielsweise das Centre Suisse d’Electronique et de Microtechnique (CSEM) zählt, zu wenig Rechnung. Diese für die Innovationskraft der schweizerischen Volkswirtschaft zentralen Public-Private- Partnership (PPP)-Einrichtungen weisen aufgrund ihrer Nähe zum Markt eine andere Finanzierungs- und Kostenstruktur auf als die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen. Dies aus zwei Hauptgründen: Erstens unterhalten, entwickeln und erneuern diese WTT-Zentren eine Reihe von technischen Plattformen und Infrastrukturen (z.B. soge- nannte Weissräume), welche für ihre Aktivitäten eine Voraussetzung sind und deren Unterhalt sowie Weiterentwicklung aus der Grundfinanzierung der Institutionen sichergestellt werden muss. Dabei können sie die entsprechend anfallenden Kosten nicht auf eine breite Trägerfinanzierung (wie Universitäten und Fachhochschulen) verteilen, sondern sie müssen diese Kosten auf die Projektkosten anteilsmässig verteilen (analytische Kostenstellenrechnung). Dieser Umstand verteu- ert jedoch die indirekten Kosten der Projekte (Overhead). Zweitens arbeiten die Technologiekompetenzzentren in der Regel zum grössten Teil mit (bei ihnen fest angestellten) «senior scientists», d.h. mit auf ihren Kompetenzgebieten erfah- renen Ingenieuren und Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen und nur sekundär mit (in jeweiligen Projekten zeitlich

limitiert angestellten) Doktorandinnen oder Doktoranden. In der Summe führt das dazu, dass die über Drittmittel einzu- werbenden Projektkosten bei solchen WTT-Zentren vergleichsweise höher sind als bei Universitäten und Fachhochschu- len. Die entsprechenden Mehrkosten (z.B. von bei der Innosuisse zur Unterstützung beantragten Projekten) können umgekehrt nicht einfach vollumfänglich auf die Umsetzungspartner aus der Wirtschaft überwälzt werden, ohne für diese an Attraktivität als Forschungspartner einzubüssen. Vor diesem Hintergrund wird in der Folge Innosuisse als Förder- agentur für die WTT-Zentren selbst zunehmend unattraktiv, weil die bei Innosuisse etablierte Praxis der Overheadbe- rechnung die tatsächlichen Projektkosten von WTT-Zentren nicht ausreichend berücksichtigt bzw. - wegen der aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen - nicht ausreichend berücksichtigen kann. Hier setzt die Revision an: Um die Bedeutung dieser national wichtigen Innovationspromotoren im schweizerischen BFI-System auch künftig zu erhalten, soll der Bundesrat rechtlich die Möglichkeit haben, für von ihm unterstützte Technologiekompetenzzentren dem Parla- ment einen im Vergleich zu den Universitäten und Fachhochschulen höheren Overhead-Beitragshöchstsatz zu beantra- gen. Das Verfahren bleibt ansonsten dasselbe: Das Parlament entscheidet mittels Bundesbeschluss über den maxima- len Overheadsatz pro Periode, kann hierbei auf Antrag des Bundesrates aber differenzieren (z.B. maximal 25% für Technologiekompetenzzentren und maximal 15% für alle übrigen Hochschulforschungsstätten). Auf dieser Basis kann ihrerseits die Innosuisse dann in der Förderpraxis die Einzelfälle (Projektgesuche) differenzierter beurteilen und bei nachgewiesenem Bedarf im Falle von Technologiekompetenzzentren einen erhöhten Overheadbeitrag für indirekte Forschungskosten bewilligen.

Art. 29 Abs. 1 Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung, Beiträge und Massnahmen

Die Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäi- schen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV), die Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG ausführt, nennt verschiedentlich, so auch in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, zusätzlich zu den Hochschulforschungsstätten (Art. 4 Bst. c FIFG) und nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs (Art. 5 FIFG) die «weiteren nicht- kommerziellen Institutionen» als mögliche Beitragsempfängerinnen. Dies ist jedoch aus dem aktuellen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b FIFG nicht ohne weiteres ersichtlich. In der Praxis ist es wichtig, dass die «weiteren nichtkommerziellen Institutionen» auch im FIFG als mögliche Beitragsempfänger erscheinen, denn namentlich die EU- Forschungsrahmenprogramme und davon (ko-)finanzierte Projekte und Initiativen umfassen ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationsvorhaben auf der gesamten Wertschöpfungskette mit einer entsprechenden Vielzahl von möglichen Beitragsempfängern, welche durch die Kategorien «Hochschulforschungsstätten» und «nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs» nicht erfasst sind, weil sie nicht durchgehend sondern nur in Einzelfällen in ihrem spezifischen Tätigkeitsbereich Forschungsaktivitäten betreiben bzw. sich an Forschungsaktivitäten beteiligen. Mögliche Beispiele sind der Verein Swiss National Grid Association (SwiNG), welcher als nationaler Knoten die Implementierung einer Schweizer Hochleistungsrechnerinfrastruktur innerhalb der Europäischen Grid-Initiative (EGI) sicherstellen soll, sowie gegebenenfalls Städte, Behörden, Spitäler, Patientenorganisationen und Museen. Deshalb wird in Buchstabe b die Ergänzung «an weitere nichtkommerzielle Institutionen, die in einem spezifischen Bereich Forschung betreiben bzw. sich an Forschungsaktivitäten beteiligen» beantragt.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in Buchstabe c soll der Kreis der möglichen Empfänger von Beiträgen gemäss Buchstabe b und Buchstabe c vereinheitlicht werden. Insbesondere sollen damit die Beiträge an die Schweizerische Archäologie im Ausland, an das European University Institute (EUI), an das Istituto Svizzero di Roma (ISR) usw. recht- lich expliziter abgestützt werden können (vgl. Näheres zu diesen Institutionen BFI-Botschaft 2017-2020, BBl 2016, 3089,

3217 f. sowie BFI-Botschaften 2013-2016, 2012, 2008-2011). Bei den Tätigkeiten im Rahmen der archäologischen Forschungsprojekte handelt es sich genau genommen weder um bilaterale noch um multilaterale Zusammenarbeit, obwohl diese Dimension meistens auch gegeben ist, sondern um Forschungsaktivitäten, die wegen ihrer Ortsbezogen- heit gezwungenermassen im Ausland stattfinden müssen. Deshalb wird in Buchstabe c zudem die Ergänzung «für spezi- fische Forschungsaktivitäten im Ausland» beantragt. Insgesamt stellen die hier in Artikel 29 beantragten Änderungen eine rechtliche Nachführung bzw. Präzisierung der bestehenden Förderpraxis dar, ohne dabei neue Fördertatbestände zu schaffen.

Änderung des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016 (SAFIG) 15

Art. 3 Abs. 2 - 4 Aufgaben

In Absatz 2 wird die Aufzählung der teilweise neuen Artikelnummerierung im VE-FIFG angepasst.

Die heute in Absatz 3 genannte Aufgabe wird in Artikel 22 VE-FIFG verschoben. An dieser Stelle wird dafür nun auf den neuen Artikel 22 VE-FIFG verwiesen, der die Aufgaben der Innosuisse im internationalen Bereich regelt.

Absatz 4 beschränkt sich neu auf die eigene Informationstätigkeit der Innosuisse und die Förderung von Informationstä- tigkeiten Dritter wird neu in Artikel 21 Absatz 3 VE-FIFG geregelt. Die Innosuisse hat den Auftrag, auch selbst über För- dermöglichkeiten zu informieren, z.B. auf ihrer Website. Sie kann dazu auch Angebote in Zusammenarbeit mit Dritten erarbeiten und dafür beispielsweise Partnerschaften mit den Organisatoren von Veranstaltungen wie dem Swiss Innova- tion Forum eingehen. Ein geeignetes Mittel für Informationsvermittlung kann auch die Einrichtung von Informations- und Austauschplattformen (z.B. im Internet, bei regionalen oder kantonalen Innovationsförderern oder im Rahmen von Ver- anstaltungen) sein, worüber die Interessierten Zugang zu Informationen und weiteren Hilfsmitteln erhalten.

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Sachüberschrift von Artikel 4 soll auf die Beteiligung an Rechtsträgern beschränkt und Absatz 1 aufgehoben werden, weil die Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen oder Förderstellen neu im FIFG geregelt werden (s. erläuternder Bericht zu Art. 22 Abs. 2 VE-FIFG oben).

Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c Geschäftsleitung

Buchstabe b verweist neu auch auf die Entscheide im Bereich der Unterstützungsmassnahmen für KMU, namentlich das Mentoring. Für diese sowohl vom zeitlichen als auch vom finanziellen Umfang her begrenzte Förderung (maximale Dau- er von 12 Monaten und maximale Leistung von 5000 Franken) ist für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen keine Expertise nötig. Deshalb soll im Sinne der Entlastung des Innovationsrats und der Verbesserung der Effizienz der Ver- fahren die Entscheidungskompetenz neu bei der Geschäftsleitung liegen. Des Weiteren muss Buchstabe b aufgrund der teilweisen Verschiebung der Förderung der Informationsvermittlung ins FIFG neu auch auf Artikel 21 Absatz 3 VE-FIFG verweisen.

Ebenfalls im Sinne der Entlastung des Innovationsrats und der Verbesserung der Effizienz soll neu gemäss Buchstabe c die Geschäftsleitung nach ihrer formellen Prüfung der Gesuche selber Nichteintretensentscheide treffen, wenn die Ge- suche die formelle Prüfung nicht bestehen. Bisher war dafür ein Antrag an den Innovationsrat und ein Entscheid des Innovationsrats nötig. Bei formell zulässigen Gesuchen bleibt das Verfahren unverändert.

Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c Innovationsrat, Aufgaben

In Buchstabe a ist zu präzisieren, dass für gewisse Entscheide die Zuständigkeit eines anderen Organs (beispielsweise der Geschäftsleitung für Entscheide über Gesuche um Innovationsmentoring) vorgesehen sein kann.

In Buchstabe c muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden, weil das Auswahlverfahren von Leistungserbringe- rinnen und -erbringern neu nicht mehr in Artikel 21 Absatz 1 FIFG geregelt ist (s. erläuternder Bericht zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 VE-FIFG oben).

Art. 19 Abs. 3 Reserven

Es ist die Aufgabe des Bundesrats, jährlich den Geschäftsbericht der Innosuisse zu genehmigen und über die Verwen- dung eines allfälligen Gewinns zu beschliessen (Art. 25 Abs. 2 Bst. g SAFIG). Mit der neuen Bestimmung soll klargestellt werden, dass der Bundesrat über die der Innosuisse gemäss Artikel 19 Absatz 2 SAFIG ohnehin erlaubte Reservebil- dung (max. 10% des Jahresbudgets) hinaus bei der Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Gewinns ausnahmsweise höhere Reserven beschliessen kann. Damit erhält er die Möglichkeit, den Interessen der Innovations- förderung Rechnung zu tragen und die vom Parlament für die Innovationsförderung bereitgestellten Mittel für ihren ur- sprünglichen Bestimmungszweck zu erhalten. Materiell soll hierbei eine analoge Regelung wie im Falle des SNF einge- führt werden (s. dazu erläuternder Bericht Ziff. 2.2.2 sowie zu Art. 10 Abs. 6 VE-FIFG oben). Der Bundesrat entscheidet

15 SR 420.2

über die Zuweisung an die Reserven unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Innosuisse für Innovationsförder- beiträge der Folgejahre.

Art. 23 Bst. bbis, bter und c

Artikel 23 SAFIG bestimmt die Inhalte, die der Verwaltungsrat der Innosuisse in der Beitragsverordnung festlegt. Buch- stabe bbis wird hier neu eingefügt, weil Artikel 19 Absatz 1bis VE-FIFG die Innosuisse verpflichtet zu regeln, in welchen Fällen bei der internationalen Zusammenarbeit auch Beiträge an Umsetzungspartner geleistet werden können.

Ebenfalls neu in die Liste eingefügt wird Buchstabe bter, weil der neue Artikel 19 Absatz 3bis VE-FIFG regelt, dass der Verwaltungsrat die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Eigenleistungen von Jungunternehmen bestimmt.

In Buchstabe c muss der Verweis auf das FIFG angepasst werden, weil das Auswahlverfahren von Leistungserbringe- rinnen und -erbringern neu nicht mehr in Artikel 21 Absatz 1 FIFG geregelt ist (s. erläuternder Bericht zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 VE-FIFG oben).

4. Auswirkungen

Bereits heute fördert der Bund gemäss seinem Verfassungsauftrag (Art. 64 BV) die wissenschaftliche Forschung und die Innovation; mit der Vorlage werden also keine neuen Aufgaben geschaffen. Es liegt im Interesse des Bundes und aller Akteure, dass die Forschungs- und Innovationsförderung so wirkungsvoll wie möglich ausgestaltet wird. Diesem Ziel dient die Vorlage. Sie gestaltet die Handlungsfelder der Forschungs- und Innovationsförderung nicht neu, sondern passt in erster Linie die Fördermöglichkeiten den sich verändernden Gegebenheiten an. Erst mit der eigentlichen Fördertätig- keit entstehen direkte Auswirkungen auf den Bund, die Kantone, die Wirtschaft und Weitere. Diese werden jeweils be- reits bei der Konzeption der Fördermassnahmen sorgfältig abgewogen. Im Folgenden werden jene Auswirkungen aufge- führt, die schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt sind.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat im Bereich der Innovationsförderung keine direkten Auswirkungen auf den Bund, da die Kompetenzen zur Legiferierung beim Bund verbleiben. Anpassungen der Verordnungen der Innosuisse bedürfen zudem weiterhin der Genehmigung durch den Bundesrat. Finanzielle oder personelle Auswirkungen der aufgrund dieser Vorlage präzisierten Innovationsförderung können erst mit der konkreten Ausgestaltung der Innovationsförderinstrumente beurteilt werden.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Änderungen im Bereich der Innovationsförderung von Innosuisse haben keine direkten regionalpolitischen Auswir- kungen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Im Bereich der Innovationsförderung zielt die Gesetzesrevision darauf ab, die Instrumente der Innovationsförderung flexibler und effektiver auszugestalten. Dadurch soll rascher auf Veränderungen des Umfelds und der Bedürfnisse der Unternehmen reagiert werden können und die Innovations- und Gründerdynamik erhöht werden. Dies sollte sich positiv auf das volkswirtschaftliche Wachstum auswirken. Es ist wahrscheinlich, dass durch die flexiblere Möglichkeit der Förde- rung im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation die Akteure in diesem Bereich, namentlich die Hochschulfor- schungsstätten, die nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs, Unternehmen, die Inno- vation betreiben, Jungunternehmen oder nichtgewinnorientierte Unternehmen, die sich im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation betätigen, gezielter gefördert und unterstützt werden können als bisher. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass eine verbesserte Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation dem Wirtschafts- standort Schweiz dient, indem die Innovation und die Wertschöpfung darauf verbessert und somit Wachstum und eine Verbesserung der Standortattraktivität generiert werden. Die konkreten Auswirkungen können jedoch erst im Rahmen der systematischen Wirkungsprüfung der einzelnen Förderinstrumente genauer eruiert werden.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Es ist wahrscheinlich, dass durch die flexibleren Möglichkeiten der Förderung im Bereich der Forschung und der wissen- schaftsbasierten Innovation die Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten von Einzelpersonen, die in diesen Bereichen tätig sind, im Vergleich zu heute verbessert werden. In Zeiten des technologischen Umbruchs und der damit einherge- henden, sich rasch verändernden Anforderungen an die Fachkräfte kann damit ein wirkungsvoller Beitrag an die Ver- minderung des Fachkräftemangels und an die Sicherung der Vollbeschäftigung geleistet werden. Die konkreten Auswir- kungen können jedoch erst untersucht werden, wenn die Ausgestaltung der Innovationsförderinstrumente noch näher definiert wird. Die übrigen Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Es ist offensichtlich, dass die Vorlage keine spezifischen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Zu erwähnen bleibt, dass der allgemeine Grundsatz von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a FIFG, wonach die Forschungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt beachten, von den bean- tragten Änderungen nicht tangiert wird. Dies gilt namentlich auch für die Innovationsförderung durch die Innosuisse, die nach wie vor insbesondere Projekte zu fördern hat, welche einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung leisten können.

5. Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz gibt, die wissenschaftliche Forschung und Innovation zu fördern.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation bestehen verschiedene Abkommen und Vereinbarungen, die Verpflichtungen des Bundes oder der Innosuisse enthalten. Wo beispielsweise bei der Förderung von grenzüberschreitenden Innovationsprojekten gemeinsam mit anderen Ländern oder mit internationa- len Organisationen oder Gremien vereinbarte Förderbedingungen bestehen, muss die Innosuisse bei ihrer Fördertätig- keit teilweise von dem im Inland geltenden Grundsatz, wonach Beiträge der Projektförderung ausschliesslich an die Forschungspartner ausgerichtet werden, abweichen. Heute gibt es dafür nur beschränkt eine Grundlage. Mit der neuen Regelung wird die grenzüberschreitende Fördertätigkeit rechtlich besser abgestützt. Die Vorlage ist somit im Sinne der internationalen Verpflichtungen der Schweiz zur Innovationsförderung.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bun- desgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Die Vorlage ändert die heutigen Subventionsbestimmungen zur Förderung der wissenschaftsbasierten Innovation und in der internationalen Forschungszusammenarbeit. Deshalb werden im Folgenden Aussagen zur Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes gemacht.

Die Subventionen sind weiterhin legitimiert durch das Interesse des Bundes daran, dass wissenschaftsbasierte Innovati- on und internationale Forschungszusammenarbeit betrieben werden, denn dadurch wird Wertschöpfung in der Schweiz geschaffen. Die Kantone können diese Aufgaben nicht selbst erfüllen, so dass sie ohne Finanzhilfen des Bundes nicht hinreichend und auch nicht in anderer Weise einfacher, rationeller oder wirksamer erfüllt werden können und die zumut- baren übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Dem Prinzip der Subsidiarität gegenüber anderen Finanzie- rungsquellen wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass Beiträge an Projekte oder Programme nur gewährt werden, wenn ohne eine Bundesförderung die Projekte voraussichtlich nicht realisiert würden.

Die Grundsätze über die Ausgestaltung von Finanzhilfen werden mit der Vorlage eingehalten. Insbesondere wird in der Regel eine Eigenleistung der Subventionsempfänger gefordert und es müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Finanzie- rungsinstrumente der Innovationsförderung auf Stufe der Beitragsverordnung Innosuisse wird den Grundsätzen vertiefte Beachtung geschenkt.

Die materielle Steuerung der Subventionierung wird insbesondere durch Berichterstattungs- und Controllingvorgaben, die im Rahmen von Subventionsverträgen oder -verfügungen festgesetzt werden, gewährleistet. Finanziell werden die Subventionen gesteuert, indem je nach Aufgabe und Instrument entweder Kostenbeiträge mit der Anforderung einer bestimmten Eigenbeteiligung oder Pauschalbeiträge gewährt werden.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit Artikel 10 Absatz 6 FIFG kann der Bundesrat in der V-FIFG Ausnahmen vom Grundsatz formulieren, wonach die Reserven des SNF zehn Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages nicht überschreiten dürfen.

Mit Artikel 19 Absatz 1bis und Absatz 3bis VE-FIFG wird die Innosuisse neu zum Erlass gewisser gesetzesvertretender Bestimmungen in ihrer Beitragsverordnung ermächtigt, indem sie dort die Fälle regeln kann, in denen in der internationa- len Zusammenarbeit Beiträge auch an Umsetzungspartner geleistet werden können und indem sie Kriterien für die Be- stimmung der Höhe der Beteiligung von Jungunternehmen festlegen soll. Dies ist gerechtfertigt, weil dadurch eine be-

darfsgerechte und wirkungsvolle Innovationsförderung durch den Bund ermöglicht wird. Dabei gilt es zu beachten, dass die Innosuisse nicht die letzte Beschlussinstanz ist, sondern dass die Bestimmungen der Beitragsverordnung wie bisher weiterhin der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen.

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) | Lexipedia | Lexipedia