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Art. 8 Abs. 1 und 2 Abs. 1: Der Koordinationsabzug (2019: 24 885 Franken) wird halbiert. Damit verbes- sert sich das Vorsorgeniveau der Versicherten, namentlich der Personen mit mittleren und tiefen Einkommen und/oder Teilzeitbeschäftigung. Zusätzlich wird der maximale koordinierte Lohn von gut 60 000 Franken auf nahezu 73 000 Franken deutlich erhöht. Auch nach Halbierung des Koordinationsabzugs bleibt eine gewisse Koordination zwischen den Leistungen der 1. und der 2. Säule bestehen. Die in Artikel 2 Absatz 1 BVG vorgesehene Eintrittsschwelle (21 330 Franken), die verhindert, dass Personen, die schon in der 1. Säule ausreichend versichert sind, in die obligatorische 2. Säule aufgenommen werden, bleibt unverändert. Auf Deutsch wird die Formulierung etwas gekürzt, indem «bis und mit» durch «bis» ersetzt wird. Es handelt sich nicht um eine materielle Änderung, denn in Gesetzesbe- stimmungen schliesst «bis» stets den Grenzwert mit ein, während «bis und mit» eine ungebräuchliche Formulierung ist. Abs. 2: Durch die Halbierung des Koordinationsabzugs wird die Regelung in Bezug auf den minimalen «koordinierten» Lohn hinfällig. Dieser ergibt sich neu durch die Eintrittsschwelle (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG) und beträgt 8887 Franken (21 330 – 12 443).

Art. 14 Abs. 2, 2bis und 3 Abs. 2: Der Mindestumwandlungssatz im ordentlichen Rentenalter wird sowohl für Frauen wie auch für Männer in einem Schritt von 6,8 auf 6 Prozent gesenkt. Abs. 2bis: Der Bundesrat erhält die Kompetenz, versicherungstechnisch angepasste Sätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem ordentlichen Rentenalter festzulegen. Derzeit liegt diese Kompetenz bei den Vorsorgeeinrichtungen. Die Bot- schaft zur AHV 21 sieht keine Änderungen vor. Es ist sinnvoll, die Praxis zu verein- heitlichen, damit alle Vorsorgeeinrichtungen in der obligatorischen beruflichen Vor- sorge in den gleichen Situationen die gleichen Sätze anwenden. Der Bundesrat wird Einheitssätze auf der Grundlage von breit anerkannten versicherungstechnischen und finanziellen Kriterien und unter Berücksichtigung realistischer Renditeerwartungen und aktueller Lebenserwartungsprognosen festlegen. Abs. 3: Da der Mindestumwandlungssatz mit Unsicherheiten, namentlich hinsichtlich der Zinsentwicklung, verbunden ist, soll der Bundesrat dessen Höhe häufiger als bisher überprüfen. Gemäss geltendem Recht unterbreitet der Bundesrat der Bundes- versammlung mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Min- destumwandlungssatzes für die nachfolgenden Jahre. Dieses Intervall soll auf fünf Jahre verkürzt werden. Eine raschere Anpassung des Mindestumwandlungssatzes an die Entwicklung biometrischer Faktoren und die Finanzmarktstruktur soll die Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen verbessern. Die nationalen Dachverbände der Sozialpartner werden an der Berichterstattung beteiligt. Mit dem Bericht soll die aktuelle Entwicklung der technischen Grundlagen, auf die sich die Überprüfung des Mindestumwandlungssatzes stützt, aufgezeigt werden. Es handelt sich dabei um biometrische Daten (Entwicklung der Lebenserwartung usw.)

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und um Zahlen zum Kapitalmarkt (Ertragsaussichten). Bei Abweichungen zeigt der Bericht mögliche Massnahmen auf. Gleichzeitig mit dem Bericht nach diesem Artikel soll die Berichterstattung nach Artikel 47i erfolgen (vgl.Erläuterungen zu Art. 47i).

Art. 16 Altergutschriften

Artikel 16 regelt die Sätze für die Altersgutschriften. Als Ausgleichsmassnahme für die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes und zur Beibehaltung des bisherigen Leistungsniveaus in der obligatorischen Versicherung wird vorgeschlagen, die Sätze für die Altersgutschriften anzupassen. Die gegenwärtigen Sätze für die Altersgutschriften betragen 7 Prozent für 25- bis 34- Jährige, 10 Prozent für 35- bis 44-Jährige, 15 Prozent für 45- bis 54-Jährige und 18 Prozent für 55-Jährige und Ältere. Sie werden auf einen Lohn angewandt, bei dem ein Koordinationsabzug vorgenommen wurde. In Zukunft gelten für die Altersgutschriften nur noch zwei Sätze: 9 Prozent von 25 bis 44 Jahren und 14 Prozent ab 45 Jahren bis zum ordentlichen Rentenalter. Im Weiteren kann mit den Massnahmen im Bereich der Altersgutschriften insofern ein Altersnachteil aufgehoben werden, als diese ab dem 45. Altersjahr nicht mehr erhöht werden. Deshalb können die Zuschüsse an Unternehmen oder Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aufgehoben werden, was die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtungen senkt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Äufnung von Altersgutschriften endet mit dem ordentlichen Rentenalter. Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (von Artikel 33b) können weiterhin zusätzliche Beiträge erhoben und dem Altersguthaben gutgeschrie- ben werden.

2a. Teil: Rentenzuschlag zur Alters- und zur Invalidenrente

Art. 47b 14 Grundsatz Abs. 1: Der am 2. Juli 2019 vorgestellte Reformvorschlag der Sozialpartner sieht einen solidarisch finanzierten Rentenzuschlag vor. Abs. 2: Der Rentenzuschlag hat den Zweck, für alle zukünftigen Alters- und Invali- denrentnerinnen und -rentner die Senkung des Umwandlungssatzes aufzufangen und für Personen mit tieferen Einkommen, darunter besonders viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, zu besseren Leistungen im Alter oder bei Invalidität zu führen. Der Ren- tenzuschlag wird «pro Kopf», das heisst unabhängig von der Höhe der Rente ausge- richtet. Abs. 3: Der Rentenzuschlag wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Die Vorsorgeeinrichtungen erheben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbei- träge sowie die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und leiten sie an den Sicher- heitsfonds weiter.

14 Ein Artikel 47a BVG wird bereits durch die EL-Reform (Änderung vom 22. März 2019, BBl 2019 2603) eingefügt.

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Art. 47c Anspruch für Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Abs. 1: In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Altersrentenbezügerinnen und -bezüger Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben. Mit dem Rentenzuschlag sollen Leistungseinbussen infolge des tieferen Umwand- lungssatzes aufgefangen werden. Einen Rentenzuschlag sollen nur Personen erhalten, die vom tieferen Umwandlungssatz betroffen sind, also nur Neurentner und Neurent- nerinnen, die mindestens während einer gewissen Zeit in der obligatorischen berufli- chen Vorsorge versichert waren. Bst. a: Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben nur Personen, die in dem Moment, in dem sie zum ersten Mal eine Rente beziehen, in einer Vorsorgeeinrichtung versi- chert sind. Ist dies nicht der Fall, erhalten sie nämlich keine Rente der beruflichen Vorsorge und sind daher auch nicht vom tieferen Umwandlungssatz betroffen. Hierzu gehören insbesondere Personen ohne Erwerbseinkommen oder solche mit einem Lohn unter der Eintrittsschwelle, die ihre Vorsorge bei einer Freizügigkeitseinrichtung beibehalten. Bst. b: Vorsorgeeinrichtungen haben von Gesetzes wegen (Art. 1. Abs. 3 BVG, kon- kretisiert in Art. 1i der Verordnung vom 18. April 1984 15 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) die Möglichkeit, in ihren Reglemen- ten einen Altersrücktritt ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorzusehen. Der Rentenzu- schlag soll aber nicht schon ab diesem Alter bezogen werden können. Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b legt daher ein Mindestalter für den Bezug des Rentenzuschlags fest, das demjenigen in der AHV entspricht. Das Mindestalter liegt heute bei 62 Jahren für Frauen und bei 63 Jahren für Männer. In der Vorlage AHV 21 schlägt der Bundes- rat ein Mindestalter von 62 Jahren vor. Personen, die sich ab dem vollendeten 58. Altersjahr pensionieren lassen, müssen folglich warten, bis sie das gesetzlich definier- te Mindestalter erreicht haben, um den Rentenzuschlag zu erhalten. Bst. c: Gemäss dieser Bestimmung muss die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger mindestens 15 Jahre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert gewesen sein, um Anspruch auf den Rentenzuschlag zu haben. Darunter fallen Arbeitnehmende zwischen 25 Jahren und dem ordentlichen Rentenalter, deren Jahreslohn über der Eintrittsschwelle liegt (2019: 21 330 Franken). Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Personen über ihren Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert waren oder sich freiwillig der beruflichen Vorsorge angeschlossen haben, weil ihr Arbeitgeber z.B. nicht beitragspflichtig ist. Auch Selbstständigerwerbende sowie Mehrfachbe- schäftigte, die mit ihrem Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreiten und sich frei- willig bei der beruflichen Vorsorge versichern lassen, fallen darunter. Nicht zu diesen 15 Jahre zählen hingegen Versicherungsjahre, während denen Personen nicht obligato- risch, sondern ausschliesslich nach dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung versi- chert sind, oder Jahre, während denen Selbständigerwerbende nur in einer weiter gehenden Vorsorge nach Artikel 4 Absatz 3 BVG versichert sind. Personen, die nur wenige Jahre Beiträge in eine Vorsorgeeinrichtung eingezahlt ha- ben, trifft der tiefere Umwandlungssatz weniger stark, da das von ihnen angesparte BVG-Altersguthaben niedriger ausfällt. Dadurch fällt auch die Renteneinbusse in Franken weniger hoch aus. Ferner haben diese Personen zur Finanzierung des Rentenzuschlags weniger Beiträge eingezahlt, da sie weniger lang in der beruflichen Vorsorge versichert waren. Somit

15 SR 831.441.1

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rechtfertigt es sich, die Auszahlung des Rentenzuschlags von einer bestimmten Anzahl Beitragsjahre in der obligatorischen beruflichen Versorge abhängig zu machen. Bst. d: Dieser Absatz macht den Anspruch auf den Rentenzuschlag davon abhängig, dass die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlags während mindestens zehn aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert war. Obligatorisch in der AHV versichert sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbs- tätigkeit ausüben oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Versicherungspflichtig sind zudem Schweizer Staatsangehörige, die im Ausland im Dienste der Eidgenossen- schaft oder bestimmter Organisationen tätig sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. c des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1946 16 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Schweizer Staatsangehörige oder Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA- Mitgliedstaats mit Wohnsitz ausserhalb der EU oder der EFTA können sich unter gewissen Bedingungen freiwillig in der AHV versichern (Voraussetzung sind: Versi- cherung in der schweizerischen AHV unmittelbar vor dem Auslandaufenthalt während mindestens 5 Jahren und Einreichung der Beitrittserklärung spätestens zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV). Weitere Personenkategorien, namentlich Entsandte, haben ebenfalls die Möglichkeit, in der obligatorischen Versi- cherung zu bleiben. Bst. e: Die Senkung des Umwandlungssatzes führt bei Personen, die einen grossen Teil ihres Altersguthabens als Rente beziehen, zu Leistungseinbussen. Personen, die sich ihre Altersleistung ausschliesslich in Kapitalform auszahlen lassen, sind nicht von dieser Senkung betroffen. Es ist daher gerechtfertigt, den Anspruch auf den Rentenzu- schlag davon abhängig zu machen, dass ein grosser Teil der Altersleistung als Rente bezogen wird. Nur wer für mindestens 50 Prozent der gesamten Altersleistung die Rentenform wählt, hat Anrecht auf einen Rentenzuschlag. Abs. 2: Gemäss dieser Bestimmung erlischt das Recht auf den Rentenzuschlag mit dem Tod der bezugsberechtigten Person. Auf Hinterlassenenrenten wird kein Renten- zuschlag gewährt. Abs. 3: Einen Rentenzuschlag erhalten nur Personen, die 15 Jahre in der obligatori- schen beruflichen Vorsorge und unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlages 10 Jahre in der AHV versichert waren. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, wann ein volles BVG-Versicherungsjahr vorliegt, das an die erforderlichen 15 Jahre ange- rechnet werden kann. Für die AHV ist auf Artikel 50 der Verordnung vom 31. Okto- ber 1947 17 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) abzustellen, welcher vorsieht, das ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder Artikel 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Versicherungszeiten in der AHV und in der beruflichen Vorsorge nachgewiesen werden können. Der Bundesrat wird beauf- tragt, zu bestimmen, welche Unterlagen die Versicherten einreichen müssen, um den Nachweis gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Aussagekräftig ist bei- spielsweise ein Auszug aus den individuellen AHV-Kontos (IK-Auszug). Damit können Versicherungszeiten in der AHV ausgewiesen werden. Zudem kann auf die

16 SR 831.10 17 SR 831.101

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Annahme abgestellt werden, dass auch die 15 Jahre in der beruflichen Vorsorge erfüllt sind, wenn die im individuellen AHV-Konto eingetragene Löhne über der Eintritts- schwelle liegen. Bei zahlreichen Versicherten verfügt die Vorsorgeeinrichtung selbst über die notwendigen Informationen, die belegen, dass der Anspruch auf den Renten- zuschlag besteht. Dies ist sicher der Fall, wenn eine Person mindestens die letzten 15 Jahre vor der Pensionierung ununterbrochen in der gleichen Vorsorgeeinrichtung nach BVG versichert war. In diesen Fällen sind keine weiteren Nachweise notwendig.

Art. 47d Anspruch auf den Rentenzuschlag zur Invalidenrenten Abs. 1: In dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Bezügerinnen und -bezüger von Invalidenrenten Anspruch auf einen Rentenzuschlag haben. Bst. a: Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Inkrafttreten der Best- immungen zum Rentenzuschlag entsteht, haben Anspruch auf den Rentenzuschlag. Zur Bestimmung der Invalidenleistungen nach BVG wird das Altersguthaben berech- net, das die versicherte Person ohne Invalidität bis zum ordentlichen Rentenalter aufgrund der gesetzlichen Altersgutschriften angespart hätte. Auf das so berechnete Altersguthaben wird der für das ordentliche Rentenalter gültige Mindestumwand- lungssatz angewandt. Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes wirkt sich daher auch auf die Invalidenrente aus. Es ist daher gerechtfertigt, für diese Personen eben- falls einen Anspruch auf den Rentenzuschlag vorzusehen. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag von Personen, die eine Teilinvalidenrente beziehen, ist in Absatz 4 geregelt. Bst. b: Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen entsteht, erfüllen nicht in jedem Fall sämtliche Anspruchsvorausset- zungen, die für Altersrentnerinnen und -rentner gemäss Artikel 47c Absatz 1 gelten. Damit ihnen aus der Invalidität kein zusätzlicher Nachteil entsteht, erhalten sie den Zuschlag, wenn sie ohne den Eintritt der Invalidität die Möglichkeit gehabt hätten, mindestens 15 Jahre obligatorisch in einer Vorsorgeeinrichtung versichert zu sein und sie in den zehn Jahren unmittelbar vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätten bei der AHV versichert sein können. Beispiel: Eine arbeitnehmende Person ist seit ihrem 30. Altersjahr obligatorisch in einer Vorsorgeeinrichtung versichert. Mit 40 Jahren wird sie invalid. Die IV-Stelle spricht ihr eine volle Invalidenrente zu und die Vorsorgeeinrichtung, bei der sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war, entrichtet ihr eine Invalidenrente. Zwischen ihrem 30. und 40. Altersjahr war sie zehn Jahre nach BVG versichert. Ohne Invalidität hätte diese Person die Möglichkeit gehabt, bis zum Erreichen des Rentenalters die 15 Jahre Mindestversicherungszeit in der obligatorischen beruflichen Vorsorge und die zehn Jahre AHV-Versicherung zu erfüllen. Folglich hätte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Renten- zuschlags erfüllt. Abs. 2: Einige Vorsorgeeinrichtungen wenden für Invalidenrenten das Leistungsprimat an. In einem solchen Fall werden die Invalidenrenten im Verhältnis zum versicherten Lohn, den die Person vor der Invalidität bezogen hat, berechnet. Der tiefere Umwand- lungssatz wirkt sich somit nicht auf die Höhe der gemäss diesem System berechneten Invalidenrente aus. Viele Vorsorgeeinrichtungen, die Invalidenrenten nach dem Leis- tungsprimat anbieten, wandeln diese bei Erreichen des Rentenalters in eine – meist

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tiefere – Altersrente um. Der Anspruch auf den Rentenzuschlag entsteht erst dann, wenn die Invalidenrente durch eine tiefere Rente abgelöst wird. Abs. 3: Gemäss dieser Bestimmung erlischt das Recht auf den Rentenzuschlag mit dem Wegfall der Invalidität. In diesem Fall wird die Invalidenrente eingestellt und mit ihr auch der ergänzend entrichtete Rentenzuschlag. Das Recht auf Rentenzuschlag erlischt zudem mit dem Tod der berechtigten Person. Auf Hinterlassenenrenten wird kein Rentenzuschlag gewährt. Abs. 4: Diese Bestimmung sieht eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat vor. Bezügerinnen und Bezüger von Teilinvalidenrenten bilden eine Sonderkategorie. Sie sind noch teilweise erwerbsfähig und können weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachge- hen und dabei aktiv in einer Vorsorgeeinrichtung versichert sein, wenn sie den Min- destlohn in Anwendung von Artikel 2, 7, 8 und 46 sowie von Artikel 4 BVV 2 errei- chen. Durch die Kompetenzdelegation erhält der Bundesrat die Möglichkeit, die Einzelheiten des Anspruchs auf einen Teil des Rentenzuschlags festzulegen. Er kann dabei ein vereinfachtes System anwenden.

Art. 47e Höhe des Rentenzuschlags Abs. 1: Während den ersten 15 Jahren nach Inkrafttreten der Reform erhält die Über- gangsgeneration fixe Rentenzuschläge zu den Altersrenten, die lebenslang in gleicher Höhe ausgerichtet werden (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. b). Für Personen, die nach Ablauf der Übergangsfrist das ordentliche Rentenalter (beziehungsweise das «Referenzalter») erreichen, bestimmt der Bundesrat die Höhe der Rentenzuschläge, die jeweils in einem bestimmten Kalenderjahr an die anspruchsberechtigten Personen ausgezahlt werden. Er konsultiert dabei die Sozialpartner. Das Gesetz setzt ihm aber ausdrücklich eine obere Begrenzung: Er darf die Höhe des Rentenzuschlags nicht so festsetzen, dass die Summe der zu erwartenden Rentenzuschläge im betreffenden Kalenderjahr die zu erwartenden Beitragseinnahmen dieses Jahres und die allfällig noch vorhandenen Mittel aus Vorjahren überschreiten würde. Der Sicherheitsfonds liefert die notwendigen Angaben, so dass der Bundesrat insbesondere über Mittel, die noch von den Vorjahren vorhanden sind, informiert ist. Für die Übergangsgeneration gilt eine spezielle Regelung für die Höhe des Rentenzu- schlags (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. b und die entsprechenden Erläuterungen). Bei dieser Gruppe von Versicherten kann die sofortige Senkung des Mindestumwand- lungssatzes nämlich noch nicht vollumfänglich durch die Senkung des Koordinations- abzugs und die Neuregelung der Altersgutschriften (vgl. Art. 8 und. 16) aufgefangen werden. Daher hat der Rentenzuschlag bei diesen Versicherten vor allem den Zweck, das Leistungsniveau zu sichern. Abs. 2: Dieser Absatz regelt die Höhe des Rentenzuschlags beim Vorbezug der Alters- rente ab Alter 62 für Frauen beziehungsweise Alter 63 für Männer (vgl. Erläuterungen zu Art. 47c Abs. 1 Bst. b). Die Rentenzuschläge zu diesen Altersrenten werden ge- kürzt, da Personen, die ihre Altersrente vorbeziehen, den Rentenzuschlag länger beziehen als dies ohne Vorbezug der Fall wäre und diese Personen daher ohne Kür- zung des Zuschlags bevorzugt würden. Der Kürzungssatz wird bei der erstmaligen Ausrichtung des Rentenzuschlags nach den versicherungstechnischen Grundsätzen, die der Regelung nach Artikel 40 Absatz 3 AHVG in Verbindung mit Artikel 56 AHVV zugrunde liegen, bestimmt und gilt lebenslang.

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Bezieht zum Beispiel ein Mann seine Altersrente ab dem vollendeten 64. Altersjahr, so beträgt der Kürzungssatz 6,8 18 Prozent und alle Rentenzuschläge, die der Bundesrat zukünftig festlegen wird, werden für diesen Rentenbezüger um 6,8 Prozent gekürzt. Gemäss der Regelung in der Reform AHV 21 soll das Referenzalter von Frauen und Männern beim vollendeten 65. Altersjahr liegen und ein Vorbezug der Altersrente soll für alle ab dem vollendeten 62. Altersjahr möglich sein. Der aktualisierte versiche- rungstechnische Kürzungssatz soll für 1 Jahr Vorbezug 4,0 Prozent betragen.

Art. 47f Finanzierung Abs. 1: Finanziert wird der Rentenzuschlag durch einen Beitrag von 0,5 Prozent auf den AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen gemäss Artikel 5 bzw. Artikel 9 AHVG bis zu einer Höchstgrenze von 853'200 Franken pro Jahr (2019). Dieser Beitrag wird auf dem AHV-Lohn oder dem AHV-Erwerbseinkommen von folgenden Personen erho- ben: Bst. a: Beitragspflichtig sind alle obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden sowie deren Arbeitgeber. Im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehende Arbeitnehmende, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle (2019: 21'330 Franken) übersteigt und die sich frei- willig versichern (vgl. Art. 46), sowie deren Arbeitgeber bezahlen ebenfalls Beiträge. Keine Beiträge zahlen hingegen Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle, auch wenn sie gemäss Reglement in der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers versichert sind. Entsprechend werden die Versicherungsjahre, in denen eine Person Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle erzielt, aber gemäss Regle- ment der Vorsorgeeinrichtung versichert ist, nicht an die 15 Versicherungsjahre ange- rechnet, die für den Anspruch auf den Rentenzuschlag gemäss Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe c vorausgesetzt sind. Ältere Arbeitnehmende, die ihr Pensum reduzieren und eine gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehene Möglichkeit nutzen, den bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen (Art. 33a BVG), zahlen Beiträge auf dem tatsächlich erziel- ten AHV-Lohn und nicht auf dem höheren versicherten Verdienst. Bst. b: Der Beitragspflicht unterliegen zudem auch Selbstständigerwerbende, die sich gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 BVG freiwillig versichern lassen und für welche die Bestimmungen der obligatorischen Versicherung sinngemäss gelten. Der Beitrags- pflicht unterstehen ebenfalls Arbeitnehmende, die aufgrund besonderer Ausnahmebe- stimmungen nicht obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind und sich freiwillig gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1j Absatz 3 BVV 2 versichern. Diese Möglichkeit haben Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber in der AHV nicht beitragspflichtig sind (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2), und bestimm- te Familienmitglieder der betriebsleitenden Person eines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. e BVV 2). Abs. 2: Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres, also im Zeitpunkt, in dem eine Person nach BVG für das Alter versichert wird. Sie endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Abs. 3: Der Arbeitgeber muss sich mindestens zur Hälfte an den Beiträgen auf dem massgebenden Lohn seiner Arbeitnehmenden für den Rentenzuschlag beteiligen. Der Rentenzuschlag und seine Finanzierung unterscheiden sich von den übrigen Leistun-

18 Vgl. Art. 56 Abs. 3 AHVV

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gen der beruflichen Vorsorge: Beim gesetzlich geregelten Rentenzuschlag haben die Vorsorgeeinrichtungen keinen Gestaltungsspielraum. Sie müssen den Rentenzuschlag in der vorgegebenen Höhe auszahlen. Zudem sieht das Gesetz für den Rentenzuschlag einen vom Alter unabhängigen einheitlichen Beitragssatz von 0,5 Prozent vor, wäh- rend die Finanzierung aller anderen Leistungen in der Verantwortung der Vorsorge- einrichtung liegt. Der Arbeitgeber muss bei jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeit- nehmerin mindestens die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Beitrags bezahlen, der auf dem massgebenden Lohn dieses Arbeitnehmers berechnet wird. Mit dem Einver- ständnis des Arbeitgebers kann vorgesehen werden, dass er für alle oder für objektiv umschriebene Gruppen mehr als die Hälfte bezahlt, jedoch nicht weniger. Der Arbeit- geber zieht den Anteil der Arbeitnehmenden vom Lohn ab und überweist ihn zusam- men mit seinen eigenen Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung. Da der Beitrag für den Rentenzuschlag auf dem ganzen AHV-Lohn bis zum Zehnfachen des oberen Grenzbe- trags berechnet werden muss, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, der Vorsorgeein- richtung die Höhe des AHV-Lohns zu melden. Falls der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen und dabei der Lohn eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin in mehreren Einrichtungen versichert ist, wird der Beitrag auf dem ganzen AHV-Lohn von der Vorsorgeeinrich- tung erhoben, die die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt (vgl. Art. 48 BVG). Dieses System ist klarer und einfacher, als wenn zum Beispiel für den gleichen AHV-Lohn mehrere Vorsorgeeinrichtungen Beiträge mit dem Sicherheitsfonds ab- rechnen müssten. Diese Lösung macht auch eine Sonderregelung überflüssig, die bestimmen würde, welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen Beiträge für Anteile des AHV-Lohns abrechnen müsste, die nach den verschiedenen Reglementen in keiner der beteiligten Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Ausserdem beschränkt diese Lösung die Anzahl Vorsorgeeinrichtungen, die diese Beiträge erheben. Da die Ren- tenzuschläge regelmässig von den Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen, ausgezahlt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 47c Abs. 1 Bst. e), erleichtert diese Regelung darüber hinaus auch die Verrechnung der zwischen dem Sicherheitsfonds und den Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Summen (vgl. unten Abs. 4 und Art. 47h Abs. 1). Dies trägt dazu bei, unnötigen Aufwand zu vermeiden. Abs. 4: Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Vorsorgeeinrichtung für die gesamten Beiträge. Abs. 5: Die Beiträge für den Rentenzuschlag müssen von der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. Um unnötigen Aufwand bestmöglich zu vermeiden, kann der Sicherheitsfonds die von einer Vorsorgeeinrich- tung geschuldeten Beiträge und die Vergütung der ausgezahlten Rentenzuschläge verrechnen, vergleichbar mit der aktuellen Regelung für das System der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur. Der genaue Ablauf soll wie schon die geltende Regelung in der Verordnung vom 22. Juni 1998 19 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) defi- niert werden.

Art. 47g Auszahlung des Rentenzuschlags Abs. 1: Der Rentenzuschlag wird an Rentenbezüger und -bezügerinnen ausbezahlt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 47c und 47d erfüllen. Die Vorsorgeein-

19 SR 831.432.1

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richtung richtet den Rentenzuschlag zusätzlich zur Alters- oder Invalidenrente aus. Da es sich beim Rentenzuschlag nicht um eine Rentenleistung der Vorsorgeeinrichtung handelt, ist das Anrechnungsprinzip nicht anwendbar. Abs. 2: Pro Person wird nur ein Rentenzuschlag ausbezahlt. Viele Personen erhalten nur aus einer Vorsorgeeinrichtung eine Alters- oder Invalidenrente, so dass für sie keine besondere Koordination notwendig ist. Selbst wenn ein Lohn in mehreren Vor- sorgeeinrichtungen versichert ist, zum Beispiel aufgeteilt in Basis- und Kadervorsorge, ist dabei in der Regel nur in einer Vorsorgeeinrichtung Altersguthaben nach Artikel 15 Absatz 1 vorhanden und nur diese Vorsorgeeinrichtung kommt für die Zahlung des Rentenzuschlags in Frage (vgl. Art. 47c Abs. 1 Bst. e). Damit ist in den allermeisten Fällen bereits klar geregelt, welche von mehreren Vorsorgeeinrichtungen für die Auszahlung des Rentenzuschlags an eine Person zuständig ist. Für die verbleibenden Einzelfälle, in denen Personen von mehreren Vorsorgeeinrichtungen eine Alters- oder Invalidenrente erhalten, die auf BVG-Altersguthaben basiert, muss bestimmt werden, welche Vorsorgeeinrichtung den Rentenzuschlag ausbezahlt. Der Bundesrat wird beauftragt, zu regeln, welche Vorsorgeeinrichtung den Rentenzuschlag in diesen besonderen Fällen ausbezahlen und welche Modalitäten sie dabei einhalten muss.

Art. 47h Aufgaben des Sicherheitsfonds Abs. 1: Der Sicherheitsfonds BVG verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und vergü- tet den Vorsorgeeinrichtungen die von ihnen ausbezahlten Rentenzuschläge. Er hat das Recht, die Vergütung für die ausgezahlten Rentenzuschläge, die er einer Vorsorgeein- richtung schuldet, mit den Beiträgen zu verrechnen, die diese Vorsorgeeinrichtung dem Sicherheitsfonds schuldet. Die Einzelheiten werden in der SFV geregelt. Abs. 2: Damit sichergestellt werden kann, dass entsprechend dem Grundsatz von Artikel 47b pro Rentner und Rentnerin nur ein Rentenzuschlag ausbezahlt wird, führt der Sicherheitsfonds ein Register über alle Bezügerinnen und Bezüger, die einen Rentenzuschlag erhalten. Die zu meldenden Angaben erlauben es, die Person sicher zu bestimmen. Abs. 3: Der Sicherheitsfonds stellt sicher, dass jeder Rentenbezüger und jede Rentenbezügerin nur einen Zuschlag erhält. Eine Vorsorgeeinrichtung, welche einen Rentenzuschlag ausbezahlt, meldet die nötigen Daten zu der anspruchsberechtigten Person und dem Rentenzuschlag dem Sicherheitsfonds BVG (vgl. Art. 47g Abs. 2). Stellt der Sicherheitsfonds BVG fest, dass diese Person bereits einen Rentenzuschlag bezieht, informiert er die Vorsorgeeinrichtung darüber. In diesem Fall vergütet er den ungerechtfertigten Rentenzuschlag nicht. In der Praxis dürfte es sinnvoll sein, dass die Vorsorgeeinrichtungen vor der Auszahlung des ersten Rentenzuschlags von der versicherten Person eine unterschriftliche Bestätigung verlangen, dass sie von keiner anderen Vorsorgeeinrichtung einen Rentenzuschlag bezieht. Gibt die versicherte Person eine falsche Erklärung ab, kann sie sich später nicht darauf berufen, gutgläubig mehrere Rentenzuschläge entgegengenommen zu haben. Dies erleichtert es den Vorsorgeeinrichtungen, die zu viel ausgezahlten Rentenzuschläge mit den zukünftigen Rentenzahlungen zu verrechnen.

Art. 47i Berichterstattung zum Rentenzuschlag Nach dem Inkrafttreten der Reform soll der Rentenzuschlag in erster Linie die Aus- wirkung der sofortigen Senkung des Mindestumwandlungssatzes für jene Versicherten

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ausgleichen, bei denen die beitragsseitigen Massnahmen (neue Regelung des koordi- nierten Lohns und der Gutschriftensätze) nicht zu einem vollständigen Ausgleich führen. Dies ist insbesondere bei den Versicherten der Fall, die im Zeitpunkt der Umwandlungssatzsenkung 15 und weniger Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter stehen. Auch für diese Jahrgänge soll nämlich das Niveau der Alters- und Invaliden- renten möglichst erhalten werden. Es ist wichtig, dass nach der Einführung des Ren- tenzuschlags periodisch überprüft wird, ob und wieweit dieses Ziel erreicht werden konnte, sowohl für die definierte Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen als auch für die Zeit ab dem 16. Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform. Diese Überprüfung soll der Bundesrat im Rahmen einer periodischen Berichterstattung vornehmen. Der Ren- tenzuschlag bezweckt auch eine Verbesserung der Vorsorge bei tieferen und mittleren Einkommen. Artikel 47i hält fest, dass diese Auswirkung im Bericht ebenfalls aufge- zeigt werden muss. Daneben enthält die Berichterstattung zum Rentenzuschlag immer auch Informationen zu dessen Finanzierung. Konkret sind dies die Einnahmen durch die Beiträge, die ausgezahlten Rentenzuschläge und allfällige Beträge, die aus vorher- gehenden Jahren entstanden sind, sowie die Entwicklung dieser Grössen. Dieser Bericht soll gleichzeitig mit jenem zum Mindestumwandlungssatz erstellt werden. Zwar ist die Perspektive des Berichts nach Artikel 14 Absatz 3 auf die Zu- kunft gerichtet, denn er betrifft «die Grundlagen für die Festlegung des Mindestum- wandlungssatzes in den folgenden Jahren», während der Bericht zum Rentenzuschlag insbesondere die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Auswirkungen auf das Niveau der Alters- und Invalidenrenten zum Inhalt hat. Zusätzlich muss der Bericht aber auch aufzeigen, ob und in welchem Umfang der Rentenzuschlag weiterhin erfor- derlich ist, um das Niveau der Alters- und Invalidenrenten zu halten. Eine gleichzeiti- ge Berichterstattung erlaubt deshalb eine bessere Gesamtbetrachtung als wenn die beiden Berichte zeitlich verschoben erstellt würden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Berichterstattung nach Artikel 14 Absatz 3 und diejenige zum Rentenzuschlag in einem Gesamtbericht vereint werden. Dabei muss der Bundesrat aber darauf achten, dass durch eine solche Zusammenfassung in einem Gesamtbericht die Transparenz in Bezug auf die Auswirkungen des Rentenzuschlags nicht vermindert wird.

Art. 56 Abs. 1 Bst. a Der bisherige Buchstabe a regelte die Aufgabe des Sicherheitsfonds, Zuschüsse an jene Vorsorgeeinrichtungen auszurichten, die eine ungünstige Altersstruktur aufwei- sen. Diese Zuschüsse sind nicht mehr notwendig (vgl. Erläuterungen zu Art. 58). Neu werden in Buchstabe a deshalb durch einen Verweis auf Artikel 47h die neuen Aufga- ben des Sicherheitsfonds im Zusammenhang mit dem Rentenzuschlag aufgenommen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 47h).

Art. 58 Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur Nach geltendem Recht hat eine Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, wenn die Summe der Altersgutschriften ihrer Versicherten mehr als 14 Prozent der koordinierten Löhne betragen. Da die Gutschriftenskala angepasst wird (vgl. Art. 16), können diese Zuschüsse aufgehoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b). Denn mit der neuen, geglätteten Skala geht eine ungünstige Alters- struktur nicht mehr mit deutlich höheren Beitragskosten einher.

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Art. 89d Leistungsberechnung Das EU-Koordinierungsrecht sieht vor, dass bei der Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung erfolgt und der höhere Betrag zu bezahlen ist. Dabei wird die sogenannte autonome Leistung (berechnet nach nationalem Recht und ausschliesslich gestützt auf die im entsprechenden Staat zurückgelegten Versiche- rungszeiten) einer anteiligen Leistung gegenübergestellt, die nach dem Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren unter Berücksichtigung der in allen EU- bzw. EFTA- Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt wird (Art. 52 Verord- nung (EG) Nr. 883/2004). Für die Altersrenten der beruflichen Vorsorge muss dieses Verfahren nicht angewandt werden (vgl. Art. 52 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. dem schweizeri- schen Eintrag in Anhang VIII Teil 1 dieser Verordnung). Letzteres wurde in Art. 89d BVG für Leistungsansprüche aus dem BVG kodifiziert. Für die neue Leistungsart des Rentenzuschlags findet aber die Totalisie- rung/Proratisierung gemäss Art. 52 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung, falls ausländische Zeiten zur Erfüllung der Mindestversicherungszeiten berücksichtigt werden müssen (vgl. Ziff. 7.2.5). Da der Rentenzuschlag im Unterschied zu den Al- tersrenten der beruflichen Vorsorge nicht autonom berechnet werden kann, wird der Artikel mit einem entsprechenden Vorbehalt für den Rentenzuschlag ergänzt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom a. Laufende Renten Abs. 1: Absatz 1 entspricht formal Buchstabe a Absatz 1 der Übergangsbestimmung der Änderung vom 3. Oktober 2003 und stellt sicher, dass der neue Mindestumwand- lungssatz bei der Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente seine Wirkung entfaltet und folglich keinen Einfluss auf Renten hat, die bei Inkrafttreten dieser Ände- rung bereits laufen. Da BVG-Invalidenrenten bei Erreichen des Rentenalters gemäss Gesetz weiterlaufen und nicht etwa von einer BVG-Altersrente abgelöst werden (vgl. Art. 26 Abs. 3), wird der Mindestanspruch nach BVG bei einer solchen Rente auch dann weiterhin mit dem bisherigen Mindestumwandlungssatz berechnet, wenn nach Inkrafttreten dieser Ände- rung gemäss dem Reglement einer Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente durch eine reglementarische Altersrente abgelöst wird. Abs. 2: Der Rentenzuschlag ist eine Ausgleichsmassnahme zur Abfederung der Sen- kung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent. Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Rente beziehen, hatten bei der Umwandlung in eine Rente die Garantie des gesetzlichen Mindestumwandungs- satzes von 6.8 Prozent auf ihrem BVG-Guthaben. Wie in Absatz 1 geklärt wird, gilt diese Garantie auch weiterhin. Deshalb haben Bezügerinnen und Bezüger bereits laufender Renten keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

b. Höhe des Rentenzuschlags zur Altersrente für die Übergangsgeneration Abs. 1: Von der Senkung des Mindestumwandlungssatzes am stärksten betroffen sind Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen. Für sie legt die Übergangsbestim- mung die Höhe des Rentenzuschlags fest. Sie erhalten fixe Rentenzuschläge, die

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lebenslang ausgerichtet und im Unterschied zum Rentenzuschlag nach Artikel 47e nicht angepasst werden. Die Personen der Übergangsgeneration können durch die Neuregelung der Altersgut- schriften und des koordinierten Lohns die Renteneinbusse aufgrund der Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent nicht mehr wettmachen. Ohne Rentenzuschlag hätte eine 64-jährige Person mit einem Jahreseinkommen in der Höhe des BVG-Maximums von 85 320 Franken eine Renteneinbusse von rund 200 Franken pro Monat zu verkraften. Zur Sicherung des heutigen Leistungsniveaus der älteren Versicherten greift deshalb für die Übergangsgeneration von 15 Jahrgängen nach Inkrafttreten der Revision der leistungsseitig wirkende Rentenzuschlag in garantierter Höhe. Mit dem lebenslangen Rentenzuschlag von 200 Franken pro Monat wird die entstehende Lücke im erwähnten Beispiel geschlossen. Gleichzeitig bewirkt der Ren- tenzuschlag, dass bereits ab Inkrafttreten der Revision Versicherte mit tieferen Ein- kommen, darunter besonders viele Teilzeitbeschäftigte und Frauen, eine spürbare Leistungsverbesserung erfahren. Da die Neuregelung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohns die Senkung des Mindestumwandlungssatzes mit den Jahren sukzessive besser ausgleichen werden, ist der lebenslange fixe Betrag des Rentenzuschlags nicht für alle 15 Jahrgänge der Übergangsgeneration gleich hoch, sondern wird abgestuft (200.-, 150.- und 100.- Franken). Tritt die aktuelle Gesetzesänderung zum Beispiel auf Anfang 2023 in Kraft, so erhal- ten Versicherte mit folgenden Jahrgängen lebenslange Rentenzuschläge in diesen Höhen: Höhe des Rentenzuschlags Jahrgang Männer Jahrgang Frauen (ohne AHV 21) 200 Franken pro Monat 1958 – 1962 1959 – 1963 150 Franken pro Monat 1963 – 1967 1964 – 1968 100 Franken pro Monat 1968 – 1972 1969 – 1973 Die Reform AHV 21 soll für Frauen und Männer ein gemeinsames Referenzalter 65 einführen: die Jahrgänge für Männer in dieser Tabelle würden dann auch für die Frauen gelten. Abs. 2: Beim Vorbezug sollen auch die Rentenzuschläge der Übergangsgeneration mit den gleichen Kürzungssätzen, wie sie im AHVG vorgesehen sind, gekürzt werden (vgl. auch die Erläuterung zu Art. 47e Abs. 2).

c. Höhe des Rentenzuschlags zur Invalidenrente für Versicherte, die nicht zur Über- gangsgeneration gehören In den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten ist es nicht notwendig, dass der Bundesrat für jedes Kalenderjahr die Höhe des Rentenzuschlags festlegt, denn für die Personen, die in diesen Jahren das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 erreichen, sind diese Beträge bereits gesetzlich in der Übergangsbestimmung Buchstabe b festgelegt. Bei einem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung auf den 1. 1. 2023 dauert diese Phase bis Ende 2035, denn ab dem 1. 1. 2036 können erstmals Personen, die nicht zu den Über- gangsjahrgängen gehören, den Rentenzuschlag zu einer Altersrente vorbeziehen. Für dieses Jahr und alle folgenden Jahre wird der Bundesrat also jeweils den Betrag des Rentenzuschlags festlegen müssen. Bei Inkrafttreten Anfang 2023 gehören nämlich Männer mit Jahrgang 1973 (Frauen mit Jahrgang 1974) und jünger nicht mehr zur

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Übergangsgeneration (vgl. Tabelle oben) und werden daher variable Rentenzuschläge zu ihren Altersrenten beziehen. Ein Mann mit Jahrgang 1973 erreicht im Jahr 2038 das ordentliche Rentenalter 65 (2038 erreicht eine Frau mit Jahrgang 1974 das ordentliche Rentenalter 64). Da eine versicherte Person den Rentenzuschlag – analog zur AHV- Rente – bis zu zwei Jahre vorbeziehen kann, wird frühestens im Jahr 2036 ein variab- ler Rentenzuschlag (gekürzt aufgrund des Vorbezugs) ausgezahlt werden. Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenrenten, die zu jung sind, um zur Übergangs- generation zu gehören und deren Invalidenrente in dieser Übergangszeit zu laufen beginnt, erhalten bei einem Inkrafttreten auf den 1. 1. 2023 bis Ende 2035 (= Jahr des Inkrafttretens + 12) einen Rentenzuschlag von 100 Franken pro Monat. Danach, also bei einem Inkrafttreten auf den 1. 1. 2023 ab Anfang 2036, gilt für die Rentenzuschlä- ge dieser Personen der vom Bundesrat für dieses Kalenderjahr festgelegte Betrag. Die Reform AHV 21 sieht vor, dass die AHV-Altersrente bis zu drei Jahre vorbezogen werden kann. Entsprechend müsste der Bundesrat ein Jahr früher, also bei einem Inkrafttreten auf Anfang 2023 bereits für 2035 einen Betrag für den Rentenzuschlag festlegen. Die Wirkung dieser Übergangsbestimmung wäre dann entsprechend bis Ende 2034 begrenzt.

4.3 Freizügigkeitsgesetz (FZG)

Art. 17 Abs. 2 Bst. g Absatz 2 zählt abschliessend sechs Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten auf, die von den Beiträgen der versicherten Person, die ihr beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung rückerstattet werden müssen, abgezogen werden können, sofern die entsprechenden Sätze im Reglement festgelegt sind und deren Bedarf ausgewiesen wird bzw. der Experte für berufliche Vorsorge die Erhebung empfiehlt. Mit Buchstabe g wird neu eine Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur Finan- zierung der Rentenumwandlungsgarantie eingeführt. Ziel dieses zusätzlichen Beitra- ges ist es, mehr Transparenz in der Beitragserhebung von Vorsorgeeinrichtungen zu schaffen und Quersubventionierungen zwischen dem Risiko- und dem Sparprozess zu vermeiden (vgl. Erläuterungen zu Art. 37 Abs. 2 Bst. b E-VAG).

4.4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

Zwecks Einführung einer neuen Prämie zur Finanzierung der Rentenumwandlungsga- rantie (Rentenumwandlung mit garantiertem, allenfalls aber nicht vollständig ausfi- nanziertem Umwandlungssatz) muss Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend ergänzt werden. Damit soll die Transparenz bei der Finanzierung der Prozesse, na- mentlich des Sparprozesses, erhöht werden. Denn die Versicherungsunternehmen sind mit den gleichen Rentenumwandlungsverlusten konfrontiert wie die autonomen Vor- sorgeeinrichtungen. Gegenwärtig verwenden sie deshalb einen Teil der Margen der Risikotarife für die Finanzierung des Sparprozesses bzw. des garantierten Rentenum-

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wandlungssatzes. Mit der Einführung der neuen Prämie soll die Transparenz wieder- hergestellt werden. Dabei soll für die neue Prämie für die Rentenumwandlungsgaran- tie kein neuer Prozess geschaffen werden, vielmehr soll sie in den Sparprozess inte- griert werden. Die Prämie für die Rentenumwandlungsgarantie unterliegt wie die übrigen Prämien der präventiven Tarifkontrolle durch die FINMA und muss entspre- chend ausgewiesen und versicherungstechnisch begründet sein.

Da die gleiche Problematik (Verwendung von Erträgen aus den Risikobeiträgen zur Finanzierung von Rentenumwandlungsverlusten) auch bei den autonomen Vorsorge- einrichtungen besteht, soll in Artikel 17 FZG die Möglichkeit geschaffen werden, Beiträge zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie zu erheben. Diese Neue- rungen werden es sowohl den Versicherungsunternehmen als auch den Vorsorgeein- richtungen ermöglichen, solche Prämien zu erheben und damit die Finanzierung des Sparprozesses bzw. der Umwandlung des Altersguthabens in eine entsprechende Rente transparenter zu gestalten. Es geht also nicht um eine Erhöhung der Gesamt- prämienbelastung bei den Versicherten, sondern vielmehr um eine korrekte Zuwei- sung der Prämien.

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5 Auswirkungen 5.1 Finanzielle Auswirkungen auf Sozialversicherungen 5.1.1 Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 auf 6,0 Prozent entlastet die Vorsorgeeinrichtungen und stärkt die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge. Die Ausgleichsmassnahmen zur Stabilisierung des Leistungsniveaus führen zu höhe- ren Beiträgen an die berufliche Vorsorge. Die folgende Tabelle weist die geschätzten Beitragserhöhungen für das Jahr 2030 aus. Tabelle 5-1 Geschätzte Auswirkungen auf die Beitragssumme der beruflichen Vorsorge im Jahr 2030 in Millionen Franken zu Preisen von 2019 Massnahme Mehrbeiträge

Neuregelung der Altersgutschriften (Halbierung des Koordinations- 1 400 abzugs und Anpassung der Altersgutschriftensätze) Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags 1 850 Wegfallende Beiträge zur Finanzierung der Zuschüsse bei ungünsti- -200 ger Altersstruktur Total 3 050

Bei den Auswirkungen der Neuregelung der Altersgutschriften handelt es sich um die «effektiven Mehrkosten», bei denen heute bereits bestehende überobligatorische Beiträge angerechnet werden.

5.1.2 Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen Die Halbierung des Koordinationsabzugs und die einkommensunabhängigen Renten- zuschläge bewirken bei tiefen Einkommen eine Rentenverbesserung, was zu Einspa- rungen bei den Ergänzungsleistungen führen wird. Allerdings wird die Verbesserung der BVG-Altersrenten Zeit in Anspruch nehmen, da die Bildung von zusätzlichem Altersguthaben Zeit braucht. Entsprechend werden die Ergänzungsleistungen zur AHV erst längerfristig von Minderausgaben profitieren. Im Gegensatz dazu kann bei den Ergänzungsleistungen zur IV bereits ab Inkrafttreten mit Einsparungen gerechnet werden. Diese belaufen sich für die neuen EL-Fälle auf schätzungsweise rund 2 Milli- onen Franken pro Jahr. Im Jahr 2030 werden die Ergänzungsleistungen somit um rund 16 Millionen Franken entlastet, falls diese Reform 2023 in Kraft tritt.

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5.2 Auswirkungen auf den Bund Der Bund als Arbeitgeber ist von den Ausgleichsmassnahmen ebenfalls betroffen. Die Halbierung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze dürften jedoch keine oder nur sehr geringe Mehrkosten verursachen, weil das Regle- ment der Vorsorgeeinrichtung des Bundes (Publica) in diesen Punkten bereits heute über das BVG-Minimum hinausgeht. Hingegen werden die Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags zu Mehrbelastungen für den Bund führen. Gemäss Finanzstatis- tik 20 belief sich die Lohnsumme des Bundes (gemäss GFS-Modell) im Jahr 2018 auf 6,45 Milliarden Franken. Übernimmt der Bund als Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags, so erhöhen sich seine Beiträge an die Pensi- onskasse um gut 16 Millionen Franken pro Jahr. Die Ausgleichsmassnahmen werden sich auch auf die direkte Bundessteuer auswirken. So führen die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge zu einer Verminderung des steuerba- ren Einkommens der Versicherten. Unter Berücksichtigung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer reduzieren sich dadurch die Steuereinnahmen des Bundes um schätzungsweise rund 25 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommen geringere Ein- nahmen aus den Gewinnsteuern der Unternehmen von schätzungsweise knapp 80 Millionen Franken und der Einkommensteuer auf den ausgeschütteten Gewinnen von knapp 25 Millionen Franken aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge. Insgesamt betragen die geschätzten Mindereinnahmen für den Bund rund 125 Millionen Franken pro Jahr. Im Gegenzug stabilisieren die Ausgleichsmassnahmen und die Senkung des Mindestumwandlungssatzes das Rentenniveau und die finanzielle Situation der Vor- sorgeeinrichtungen. Dadurch dürfte das Risiko sinken, dass Sanierungsmassnahmen erforderlich sind, die von den Versicherten und den Arbeitgebern bezahlt werden müssten. Somit haben die Reformmassnahmen auch einen positiven Einfluss auf die Steuereinnahmen des Bundes.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Kantone und Gemeinden sind als Arbeitgeber ebenfalls von den Ausgleichsmass- nahmen betroffen. Die Halbierung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriftensätze dürften jedoch keine oder nur sehr geringe Mehrkosten verur- sachen, weil die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden in diesen Punkten bereits heute über das BVG-Minimum hinausgehen. Hingegen werden die Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags zu Mehrbelastungen für die Kantone und Gemeinden führen. Gemäss Finanzstatistik 21 belief sich die Lohn- summe der Kantone im Jahr 2018 auf 23,5 Milliarden Franken und die Lohnsumme der Gemeinden auf 12,4 Milliarden Franken. Übernehmen die Kantone und Gemein- den als Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Finanzierung des Rentenzuschlags, so erhöhen sich ihre Beiträge an die Pensionskasse um rund 59 Millionen Franken pro Jahr für die Kantone und um rund 31 Millionen Franken pro Jahr für die Gemeinden. Die Massnahmen dieser Vorlage werden sich auch auf die Steuereinnahmen der Kan- tone und Gemeinden auswirken. Die Wirkungsmechanismen sind dabei die gleichen wie für die Steuereinnahmen des Bundes. Die Einkommenssteuern der Kantone und Gemeinden reduzieren sich wegen der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge um schät-

20 Eidgenössische Finanzverwaltung: www.efv.admin.ch > Themen > Finanzstatistik > Daten. 21 Eidgenössische Finanzverwaltung: www.efv.admin.ch > Themen > Finanzstatistik > Daten.

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zungsweise rund 200 Millionen Franken pro Jahr. Hinzu kommen geringere Einnah- men aus den Gewinnsteuern der Unternehmen von schätzungsweise knapp 100 Milli- onen Franken und der Einkommensteuer auf den ausgeschütteten Gewinnen von knapp 60 Millionen Franken aufgrund der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge. Insgesamt betragen die geschätzten Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden rund 360 Millionen Franken pro Jahr. Andererseits gelten die beschriebenen positiven Wirkun- gen der Reformmassnahmen auf die Steuereinnahmen des Bundes ebenfalls für die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden.

5.4 Wirtschaftliche Auswirkungen Die Ausgleichsmassnahmen, die dazu dienen, Renteneinbussen wegen des tieferen BVG-Umwandlungssatzes abzufedern, verursachen zusätzliche Beiträge an die beruf- liche Vorsorge. Dies führt zu höheren Arbeitskosten für die Unternehmen und zu tieferen Nettolöhnen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Einen Hinweis darauf, für welche Angestellten die Lohnkosten am stärksten steigen, liefert die fol- gende Tabelle. Tabelle 5-2 Zusätzliche Beiträge im BVG-Obligatorium (Altersgutschriften und Beitrag zur Finanzierung des Rentenzuschlags) zulasten der Arbeitgeber, in Prozent des Bruttolohnes, nach Bruttolohn und Alter

Bruttolohn

Alter 25 000 35 000 45 000 55 000 65 000 75 000 85 000 und mehr

25–34 2,0 2,1 1,9 1,8 1,7 1,7 1,6 35–44 1,8 1,7 1,3 1,0 0,8 0,7 0,6 45–54 2,7 2,6 2,0 1,6 1,3 1,1 0,9 55–64 2,5 2,2 1,3 0,7 0,4 0,1 -0,1

Ausgewiesen sind die zusätzlichen Beiträge im BVG-Obligatorium. Die effektiven Mehrbeiträge zulasten der Unternehmen werden tiefer sein, insbesondere bei den höheren Löhnen. Trotzdem zeigen diese Zahlen auf, dass die Lohnkosten für Ange- stellte mit tiefen Einkommen prozentual am meisten zunehmen. Die Beitragserhöhun- gen werden also für Unternehmen resp. Branchen mit tiefen Durchschnittslöhnen oder vielen Teilzeitbeschäftigten prozentual am stärksten ausfallen. Dieses Muster zeigte sich auch bei den Ausgleichsmassnahmen, die in der Vorlage «Altersvorsorge 2020» vorgesehen waren. Im Rahmen der Vorlage «Altersvorsorge 2020» wurden die wirtschaftlichen Auswir- kungen von Beitragserhöhungen in der beruflichen Vorsorge in einer Studie 22 ausführ- lich untersucht. Da sich die Beitragserhöhungen ungefähr in der gleichen Grössenord- nung bewegen, können die Hauptresultate und Schlussfolgerungen auf die hier

22 Müller, A. et al. (2014): Reform der Altersvorsorge 2020: Auswirkungen auf Beschäftigung, Löhne und Arbeitskosten. Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 9/14, Bern.

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vorgeschlagenen Ausgleichsmassnahmen übertragen werden. Die Ergebnisse der Studie zeigen eine äusserst moderate Wirkung auf das Wirtschaftswachstum und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen. Das langfristige Wachstumspotenzial der Wirtschaft wird nicht beeinträchtigt. Auf dem Arbeitsmarkt dürfte das Arbeitsvolumen mittelfristig geringfügig zurückgehen. Die Simulations- rechnungen ergaben damals einen Rückgang von rund 0,1 Prozent des Arbeitsvolu- mens resp. von rund 3000 Vollzeitäquivalenten, wovon gut ein Drittel auf die in dieser Vorlage nicht enthaltene Senkung der Eintrittsschwelle zurückzuführen war. Anderer- seits stabilisieren die Ausgleichsmassnahmen das Rentenniveau, was sich längerfristig positiv auf den Konsum und damit auch positiv auf das Arbeitsvolumen auswirken und den mittelfristigen Rückgang wieder entschärfen dürfte. Es hat sich ausserdem gezeigt, dass die Gesamtwirkung der Massnahmen auf den Arbeitsmarkt letztlich nicht nur vom effektiven Einfluss der Vorlage auf die Arbeitskosten abhängt, sondern auch vom Verhältnis zwischen Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage in den verschiedenen Branchen, vom individuellen Verhalten der Betroffenen oder von der Konjunkturlage. Eine gute Konjunkturlage (generell oder branchenspezifisch) mildert die erwarteten Wirkungen, eine schlechte verstärkt sie. Für ein Gesamtbild darf der Nutzen der neuen Regelungen nicht ausser Acht gelassen werden. Einerseits liegt dieser darin, dass die Vorsorgeeinrichtungen entlastet und die finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge gestärkt werden. Andererseits wird das Rentenniveau stabilisiert und bei Versicherten mit tiefen Einkommen und Teilzeitbe- schäftigten verbessert, was sich unter anderem positiv auf den inländischen Konsum auswirkt.

5.5 Auswirkungen auf die versicherten Personen Die versicherten Personen werden die Folgen der neuen Regelungen direkt durch eine Veränderung ihres monatlichen Einkommens spüren. Zuerst werden sich die monatli- chen Beiträge an die berufliche Vorsorge und damit ihr Nettolohn und später, im Rentenalter, der monatliche Rentenbetrag verändern. Die folgenden typisierten Mo- dellrechnungen sollen diese Konsequenzen für die Versicherten veranschaulichen. Sie können jedoch nur ein generelles Bild vermitteln und keine individuellen Situationen abbilden. Die Modellrechnungen beruhen auf den folgenden standardisierten Annah- men: • Es ist nur die obligatorische Mindestvorsorge gemäss BVG abgebildet. • Löhne, Preise und Verzinsung der Altersguthaben entwickeln sich gleich (sogenannte «goldene Regel»), es ist also insbesondere kein Zinsbonus ein- gerechnet. • Die Erwerbskarrieren sind vollständig, mit konstantem Lohnniveau und ohne Erwerbsunterbrüche. • Die Berechnungen beziehen sich auf die Werte im Jahr 2019 (Lohnniveau, Koordinationsabzug etc.). Je nach Alter, das die Versicherten im Jahr des Inkrafttretens der Reform erreichen werden, sind die Auswirkungen der Reform auf die Renten und Beiträge unterschied- lich. Das Alter wurde deshalb so gewählt, dass sich diese Unterschiede modellhaft aufzeigen lassen. Im Folgenden wird aufgelistet, welche Alter aus welchen Gründen

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ausgewählt wurden. Die damit verbundenen Auswirkungen auf die Beiträge und Renten können der Tabelle 5-3 entnommen werden. • 25 Jahre: Diese Personen bauen ihr ganzes Altersguthaben unter den neuen Bestimmungen auf. Bei ihnen werden daher die Leistungen nach der Reform im Vollausbau diejenigen des geltenden Rechts erreichen. • 40 Jahre: Diese Personen bauen den grössten Teil ihres Altersguthaben unter den neuen Bestimmungen auf. Ausserdem sinkt der Altersgutschriftensatz von 10 auf 9 Prozent. • 50 Jahre: Diese Personen gehören zum ersten Jahrgang, der einen jährlich variablen Rentenzuschlagerhält und der nicht mehr zur Übergangsgeneration mit einem fixen lebenslangen Rentenzuschlag zählt. • 55 Jahre: Diese Personen gehören zum ersten Jahrgang, der einen Rentenzu- schlag von 100 Franken pro Monat erhält und bei dem der Altersgutschrif- tensatz von 18 auf 14 Prozent sinkt. • 60 Jahre: Diese Personen gehören zum ersten Jahrgang, der einen Rentenzu- schlag von 150 Franken pro Monat erhält. • 65 Jahre: Diese Personen gehören zum ersten Jahrgang, bei dem die Rente mit dem neuen Umwandlungssatz von 6,0 Prozent berechnet wird und der einen Rentenzuschlag von 200 Franken pro Monat erhält. Zusätzlich Informationen zu einzelnen Angaben in der Tabelle: • Unter «Beiträge» sind die geltenden Altersgutschriften und unter «Mehrkos- ten» die Veränderung der Altersgutschriften inklusive der Beiträge zur Fi- nanzierung des Rentenzuschlags abgebildet, jeweils nur der Teil (Hälfte) zu- lasten der Arbeitnehmenden und nur im jeweiligen Alter. • Die Spalte «Rente pro Monat» zeigt den monatlichen Betrag der BVG- Altersrente im Rücktrittsalter von 65 Jahren, die Spalte «Rentendifferenz» die Veränderung der Rentenhöhe inklusive des garantierten Rentenzu- schlags. Tabelle 5-3 Auswirkungen der Reform auf die Beiträge der Versicherten und die Rentenhöhe im BVG-Obligatorium, nach Alter im Jahr des Inkrafttretens der Reform und Lohnniveau

Alter / Geltendes Recht Reform Lohnniveau Beiträge Rente pro Mehrkostene Rentendifferenz Monat In Franken pro In % des In Franken pro In % des In Franken pro In % Monat Bruttolohns Monat Bruttolohns Monat

25 Jahre 25 000 10 0,5 103 42 2,0 191 186,0 40 000 44 1,3 436 68 2,0 208 47,6 55 000 88 1,9 869 83 1,8 125 14,4 70 000 132 2,3 1301 99 1,7 43 3,3

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85 320 176 2,5 1743 115 1,6 -41 -2,4 40 Jahre 25 000 15 0,7 103 37 1,8 127 124,1 40 000 63 1,9 436 49 1,5 112 25,7 55 000 125 2,7 869 46 1,0 19 2,1 70 000 188 3,2 1301 42 0,7 -75 -5,8 85 320 252 3,5 1743 39 0,6 -171 -9,8 50 Jahre 25 000 22 1,1 103 56 2,7 77 75,3 40 000 94 2,8 436 75 2,2 48 11,1 55 000 188 4,1 869 71 1,6 -38 -4,4 70 000 282 4,8 1301 68 1,2 -124 -9,5 85 320 378 5,3 1743 65 0,9 -212 -12,2 55 Jahre 25 000 27 1,3 103 52 2,5 147 143,0 40 000 113 3,4 436 56 1,7 108 24,9 55 000 226 4,9 869 34 0,7 26 3,0 70 000 338 5,8 1301 12 0,2 -56 -4,3 85 320 453 6,4 1743 -10 -0,1 -141 -8,1 60 Jahre 25 000 27 1,3 103 52 2,5 169 164,5 40 000 113 3,4 436 56 1,7 130 29,8 55 000 226 4,9 869 34 0,7 63 7,2 70 000 338 5,8 1301 12 0,2 -5 -0,4 85 320 453 6,4 1743 -10 -0,1 -74 -4,2 65 Jahre 25 000 27 1,3 103 52 2,5 191 186,0 40 000 113 3,4 436 56 1,7 152 34,8 55 000 226 4,9 869 34 0,7 99 11,4 70 000 338 5,8 1301 12 0,2 47 3,6 85 320 453 6,4 1743 -10 -0,1 -7 -0,4

Wie die Zahlen zeigen, wird die berufliche Vorsorge für Versicherte mit tiefen Ein- kommen am stärksten ausgebaut. Dies ist hauptsächlich mit der Halbierung des Koor- dinationsabzugs erklärbar. Davon profitieren insbesondere auch Teilzeitbeschäftigte und somit überdurchschnittliche viele Frauen. Der Rentenzuschlag ist nur für Versi- cherte miteingerechnet, die im Jahr des Inkrafttretens 51 Jahre alt oder älter sind, d.h.

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die sogenannte Übergangsgeneration. Die Rentendifferenz für jüngere Versicherte wurde ohne Rentenzuschlag dargestellt, da dieser jährlich neu anhand der vorhande- nen Mittel festgelegt wird und heute noch nicht bekannt ist. Entsprechend wird die tatsächliche Rentendifferenz für die 50-jährigen und jüngeren Versicherten vorteilhaf- ter aussehen, als es in der Tabelle 5-3 abgebildet ist. Wie bereits erwähnt, bildet die Tabelle die Auswirkungen im Bereich des BVG- Obligatoriums ab. Viele Versicherte gehören aber einer Vorsorgeeinrichtung an, die über das gesetzliche Minimum hinausgeht, also auch sogenannte überobligatorische Leistungen versichert. Diese Vorsorgeeinrichtungen haben Massnahmen, die mit dieser Reform im BVG umgesetzt werden sollen, in ihren Reglementen bereits ganz oder teilweise vorweggenommen. Ihre Versicherten sind von den dargestellten Aus- wirkungen im Bereich des BVG-Obligatoriums daher gar nicht oder nur partiell be- troffen. Rund 12 Prozent der Versicherten sind nur nach BVG-Minimum versichert und weitere rund 25 Prozent sind ebenfalls von den Änderungen im BVG- Obligatorium betroffen, da ihre berufliche Vorsorge nur wenig über das gesetzliche Minimum hinausgeht.

6 Verhältnis zur Legislaturplanung Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 23, noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturpla- nung 2015–2019 24 angekündigt. Im Rahmen der Legislaturplanung 2011–2015 wurde im Bereich der Sozialpolitik die Verabschiedung von Vorlagen in der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge 25 zur finanziellen Konsolidierung der Sozialversicherungen im Hinblick auf die demografische Entwicklung als Priorität festgelegt. Der Bundesrat hat die Bot- schaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 bereits am 19. November 2014 26 verab- schiedet, weshalb sie in den Zielen der Legislaturplanung 2015–2019 27 nicht mehr erscheint. Der Botschaft zufolge reformiert die Schweiz ihre Sozialwerke und finan- ziert sie nachhaltig (vgl. Ziel 11). Da die Massnahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 aufgrund des Scheiterns in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 nicht zum Tragen kamen, hat der Bundesrat beschlossen, unverzüglich die Arbeiten an einer neuen Vorlage einzuleiten, um die dringenden Anpassungen im BVG durchzuführen und so die Altersvorsorge zu sichern.

7 Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 113 der Bundesverfassung für die Regelungen im BVG und im FZG wie auch auf Artikel 122 der Bundesverfassung für das VAG. Die vorgeschlagene Regelung ist verfassungskonform ausgestaltet.

23 BBl 2016 1105 24 BBl 2016 5183 25 BBl 2012 481 und BBl 2012 7155 26 BBl 2015 1 27 BBl 2016 1158

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7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 7.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In seinem Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherung ein. Überdies verpflichten sich die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung, insbeson- dere hinsichtlich des Geschlechts, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 3).

Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau (CEDAW) ist für die Schweiz am 26. April 1997 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberech- tigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 11 Abs. 1 Bst. e). 7.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation Das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene wurde von der Schweiz am 13. September 1977 ratifi- ziert. Teil III betrifft die Leistungen bei Alter. Er definiert den gedeckten Fall, legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.

7.2.3 Instrumente des Europarates Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 wurde von der Schweiz am 16. September 1977 ratifiziert. Die Schweiz hat insbesondere Teil V über die Leistungen im Alter angenommen. Dieser Teil definiert den gedeckten Versiche- rungsfall, legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchs- voraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest. Bezüglich Finan- zierung der Systeme der sozialen Sicherheit hält die Ordnung fest, dass die Aufwendungen für die Leistungen und die Verwaltungskosten durch Beiträge oder Steuern oder durch beide zusammen so zu bestreiten sind, dass Minderbemittelte nicht über Gebühr belastet werden und die wirtschaftliche Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird (Art. 70 Abs. 1).

7.2.4 Recht der Europäischen Union Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 28 erlaubt der Union, Massnahmen zu verabschieden im Hinblick auf die Errichtung eines Koordi- nierungssystems der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zur Erleichterung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Selbstständigen und ihrer Familienangehörigen. Diese Koordinierung wird durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

28 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47

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sozialen Sicherheit 29 sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali- täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 30 geregelt. Diese beiden Verordnungen bezwecken einzig die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit und stützen sich auf die entsprechenden internationa- len Koordinierungsgrundsätze, insbesondere die Gleichbehandlung der Staatsangehö- rigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhal- tung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordi- nationsgrundsätze selber festlegen. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit 31 (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem Koordinie- rungssystem teil und wendet heute in diesem Rahmen die beiden erwähnten Verord- nungen an (vgl. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Die erwähnten Koordinierungsverordnungen werden auf- grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 32 (EFTA) auch im Verhältnis zu den EFTA-Staaten angewandt.

7.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationa- len Recht Die Vorlage ist mit den von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der UNO vereinbar. Die vorgeschlagene Halbierung des Koordinationsabzugs würde die beruf- liche Vorsorge von Teilzeiterwerbstätigen verbessern. Da es sich dabei mehrheitlich um Frauen handelt, würde die Vorlage die Altersvorsorge der Frauen verbessern und somit zu einer besseren Gleichstellung der Geschlechter im Rentenalter beitragen.

Von der Umsetzung der Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation und des Europarates durch die Schweiz wird nur der Vorsorgeschutz der 1. Säule tangiert.

Im Hinblick auf die Koordinierungsverordnungen der EU ist insbesondere der geplan- te Rentenzuschlag einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dieser Zuschlag gehört als Bestandteil der Altersleistung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zur gesetz- lichen Rentenversicherung der Schweiz und fällt deshalb in den sachlichen Geltungs- bereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 3 Abs. 1 Bst. d). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des BVG anwendbar (Art. 89a BVG).

Aufgrund dieser Verordnung dürfen Personen, welche die Freizügigkeit ausüben und ihren Arbeitsort aus einem EU-/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz verlegen, in

29 ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1 (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verord- nung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) 30 ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1 (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Ver- ordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) 31 SR 0.142.112.681 32 SR 0.632.31

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Bezug auf diesen Rentenzuschlag nicht schlechter behandelt werden als Personen, die nur in der Schweiz gearbeitet haben.

Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Artikel 47c Absatz 1 Buch- stabe c und d BVG heisst das Folgendes. Aufgrund der Totalisierungsregeln von Artikel 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von EU-/EFTA-Staaten zu berücksichtigen für die Erfüllung der 10-jährigen Mindestversicherungszeit in der AHV unmittelbar vor dem Bezug des Rentenzuschlags.

Für die Erfüllung der 15-jährigen Mindestversicherungszeit in der Beruflichen Vor- sorge sind hingegen nur Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung von EU-/EFTA-Staaten aufgrund einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Die europä- ischen Zusammenrechnungsregelungen lassen eine solche Differenzierung zwischen Zeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit und anderen gleichgestellten Zeiten (z.B. Erziehungszeiten, Studium) zu. Mindestversicherungszeiten in einer Versicherung für Erwerbstätige sollen nicht durch Anrechnung von ausländischen Zeiten, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen, erfüllt werden können. Da praktisch kein EU-/EFTA- Mitgliedstaat eine analoge gesetzliche betriebliche Vorsorge kennt, die in den Gel- tungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt (vgl. Kp. 2), werden die schwei- zerische AHV und das BVG-Obligatorium mit der gesetzlichen Rentenversicherung der EU-/EFTA-Mitgliedstaaten koordiniert. Bei der Berücksichtigung von ausländi- schen Zeiten kann daher nicht weiter differenziert werden. So können die anzurech- nenden Zeiten aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten nicht auf solche beschränkt wer- den, die in einem System der obligatorischen betrieblichen Vorsorge eines EU-/EFTA- Mitgliedstaats zurückgelegt wurden

Aufgrund von Artikel 52 i.V.m. Artikel 57 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, die mindestens ein Versicherungsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben und die die 15-jährige Mindestversicherungszeit nur aufgrund der Anrechnung von Versicherungszeiten aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten erfüllen, lediglich Anspruch auf einen proportionalen Teil des Rentenzuschlags entsprechend den in der schweizeri- schen beruflichen Vorsorge zurückgelegten Versicherungszeiten. Liegen beispielswei- se fünf Versicherungsjahre in der beruflichen Vorsorge vor, müssen 10 ausländische Versicherungsjahre angerechnet werden und die betroffene Person hat Anspruch auf einen Drittel des Rentenzuschlags. Diese anteilige Berechnung des Rentenzuschlags ist gerechtfertigt, da Personen, welche die Mindestversicherungszeit in der BV nur aufgrund der Anrechnung von ausländischen Zeiten erfüllen können, von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht in vollem Umfang betroffen sind.

Im Unterschied zu Altersrenten der Beruflichen Vorsorge oder der AHV ist der Zu- schlag nicht gemäss Artikel 52 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 autonom nach schweizerischem Recht zu berechnen. Es handelt sich nämlich beim Rentenzuschlag um eine neue Leistung, deren Höhe unabhängig ist von den gezahlten Beiträgen.

Im Ergebnis erhalten Personen, welche die Mindestvoraussetzungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften erfüllen, den nach nationalem Recht vorgesehe- nen Fixbetrag zur vollen Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes, wäh- rend Personen, welche die Mindestvoraussetzungen unter Anrechnung von EU-

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/EFTA-Versicherungszeiten erfüllen, einen Teilbetrag zur entsprechend proportiona- len Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes erhalten.

Im Übrigen bieten die in der Reformvorlage vorgesehenen Massnahmen keine Prob- leme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht.

7.3 Erlassform Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen des BVG und des FZG, sowie die Änderungen des VAG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.

7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Reformvorlage sieht vor, dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu übertra- gen: • die Mindestumwandlungssätze beim Vorbezug und beim Aufschub der Al- tersleistung zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2bis); • die Einzelheiten für die Anrechnung von in- und ausländische Versiche- rungsjahren und die Mittel für deren Nachweis zu bestimmen (Art. 47c Abs. 3 BVG); • den Rentenzuschlag von Personen, die eine Teilinvalidenrente beziehen, zu regeln (Art. 47d Abs. 4); • nach einer Übergangsperiode von 13 Jahren die Höhe des Rentenzuschlages aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen (Art. 47e Abs. 1, vgl. auch Erläuterungen zur Übergangsbestimmung c); • den Kürzungssatz für den Rentenzuschlag festzulegen, wenn die Rente vor- bezogen wird (Art. 47e Abs. 2 und Übergangsbestimmung b Abs. 2); • die Modalitäten der Auszahlung des Rentenzuschlags für Personen zu regeln, welche eine Rente von mehreren Vorsorgeeinrichtungen beziehen (Art. 47g Abs. 2). Die Reformvorlage hebt die Bundesratskompetenz in Artikel 58 Absatz 2 für eine Änderung des anspruchsberechtigenden Durchschnittssatzes der Altersgutschriften bei den Zuschüssen bei ungünstiger Altersstruktur auf (Aufhebung von Art. 58).

7.5 Vereinbarkeit mit der Datenschutzgesetzgebung Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.

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