Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Bern, 15.01.2020
Bundesgesetz über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Ausgangslage Die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums nimmt weltweit zu und verursacht erhebliche Schäden. Das enorme Wachstum des Online- Handels hat das Problem zusätzlich verschärft, indem Fälschungen zunehmend über das Internet bestellt werden und in kleinen Sendungen zu den Empfängern gelangen. Das stellt die Zollbehörden auch in der Schweiz vor grosse Herausforderungen. Das heutige Verfahren zur Zurückbehaltung und Vernichtung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, ist sehr aufwendig und entspricht oft auch nicht den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Das Hauptproblem liegt darin, dass die Rechteinhaber schon Schritte für ein gerichtliches Verfahren einleiten müssen, bevor sie wissen, ob sich der Empfänger der Ware einer Vernichtung widersetzt. Sie sind deshalb gezwungen, bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) die Übergabe von Proben, Mustern oder Abbildungen oder die Möglichkeit einer Besichtigung der Ware zu beantragen. Dies verursacht erheblichen Administrativaufwand, obschon sich der Besteller der Ware in den weitaus meisten Fällen einer Vernichtung gar nicht widersetzt. Dadurch werden zum einen bei der EZV Ressourcen für die Durchführung des Administrativverfahrens gebunden, die für die Kontrolltätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Zum andern ist das heutige Verfahren aber auch für die Rechteinhaber aufwendig, da sie Vorbereitungen für ein Gerichtsverfahren treffen müssen, obschon es dazu in den allermeisten Fällen gar nicht kommt.
Mit der Vorlage soll ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen eingeführt werden, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Solche Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen machen heute über 90 % der von der EZV aufgegriffenen Waren aus. Der Kernpunkt der Vereinfachung besteht darin, dass eine Mitteilung der EZV an den Antragsteller nur noch dann erfolgen soll, wenn feststeht, dass sich der Besteller der Ware einer Vernichtung widersetzt. Das ist heute in weniger als 5 % der Feststellungen der Fall. Widersetzt sich der Besteller der Vernichtung nicht ausdrücklich oder lässt er sich innert Frist nicht vernehmen, so wird die Ware von der zuständigen Behörde ohne weiteren Schriftverkehr vernichtet. Eine Information des Antragstellers über Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren erfolgt erst im Nachhinein in periodischen Sammelmitteilungen. Dadurch wird der Administrativaufwand für die zuständige Behörde spürbar verringert. Diejenigen Antragsteller, welche das vereinfachte Verfahren wählen, werden ebenfalls erheblich entlastet, müssen sie doch nur noch in den wenigen Fällen weitere Vorkehrungen treffen, in denen sich der Besteller einer Vernichtung widersetzt. Die Rechtstellung der Besteller hingegen
erfährt mit der Vorlage keine Änderung: Ihre Möglichkeiten, die Vernichtung abzulehnen und eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen, bleiben unverändert.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 5
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 5
1.2 Verhältnis zur Revision des Zollrechts und zum
Digitalisierungs- und Transformationsprogramm DaziT 8
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 9
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht 10
3 Grundzüge der Vorlage 10
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 12
4.1 Allgemeine Erläuterungen 12
4.2 Urheberrechtsgesetz, 5. Titel, 4. Kapitel 12
4.3 Topographiengesetz, 5. Abschnitt: Rechtsschutz 16
4.4 Markenschutzgesetz, 3. Titel, 3. Kapitel 16
4.5 Designgesetz, 3. Kapitel, 5. Abschnitt 17
4.6 Patentgesetz 18
4.7 Wappenschutzgesetz, 5. Titel 18
5 Auswirkungen 18
6 Rechtliche Aspekte 19
6.1 Verfassungsmässigkeit 19
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz 19
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 19
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Studien insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Europäischen Union (EU) zeigen, dass die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums (insbesondere Marken und Herkunftsangaben, Patente, Designs sowie Urheberrechte) erhebliche Schäden verursacht. Diese Schäden reichen von Gewinneinbussen bei den betroffenen Originalherstellern über Ausfälle von Steuern und Sozialabgaben bis hin zu Gesundheitsrisiken für Konsumentinnen und Konsumenten. Die OECD und das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) schätzten 2019 den Handel mit gefälschten Produkten weltweit auf einen Umfang von bis zu
509 Mia. US-Dollar, was einem Anteil am Welthandel von 3.3 %
entspricht. Bei bis zu 6.8 % der Importe in die Europäische Union handelt es sich um Produkte, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Das entspricht einem Wert von 121 Mia. Euro. Dabei sind Schweizer Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums weltweit am viertstärksten betroffen.1 Bei der Bekämpfung von Fälschung und Piraterie kommt den Zollbehörden eine zentrale Rolle zu. Das Passieren der Grenze ist oft die einzige Gelegenheit, eine Sendung zu überprüfen und sie bei Verdacht auf einen Rechtsverstoss zurückzubehalten. Die Anforderungen an die Arbeit der Zollbehörden sind aber in den letzten Jahren stark angestiegen. So hat insbesondere der Boom im Online-Handel und der damit verbundene starke Anstieg an kleineren Post- und Kuriersendungen dazu geführt, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) nur noch einen kleinen Teil der Sendungen tatsächlich kontrollieren kann. Die Schweiz ist aus offensichtlichen Gründen kein Land, in dem Fälschungen – also Waren, die ein Originalprodukt nachahmen und dadurch Rechte des geistigen Eigentums verletzen – in grosser Zahl hergestellt werden. Die Kosten für die Herstellung solcher Waren wären so hoch, dass der wesentliche Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Original – der billigere Preis – entfallen würde. Fälschungen werden aber auch in der Schweiz gekauft. Laut der Statistik der EZV wurden 2018 im Handelswarenverkehr einschliesslich Post- und Kuriersendungen 1'686 Sendungen zurückbehalten, weil sie im Verdacht standen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Im Reiseverkehr waren es 2'535 Feststellungen. Diese Waren gelangen praktisch ausschliesslich aus dem Ausland in die Schweiz, was die wichtige Rolle der Zollbehörden noch einmal unterstreicht. Eine weitere Eigenheit ist, dass Fälschungen zum weitaus grössten Teil in Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen in die Schweiz gelangen (nach Angaben der EZV handelt es sich bei über 90 % der zurückbehaltenen Sendungen um
1 Siehe die Studie von OECD und EUIPO: Trends in Trade in Counterfeit and
Pirated Goods (2019), insbesondere S. 33 (erhältlich auf der Website des EUIPO, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/observatory- publications).
Kleinsendungen). Anders als im Ausland finden sich hierzulande keine Märkte oder Strassenhändler, die offen Fälschungen anbieten. Vielmehr finden solche Waren in kleinen Stückzahlen im Reisegepäck oder durch Post- oder Kuriersendungen ihren Weg zum Käufer. Dieses Problem hat sich mit dem enormen Wachstum des Online-Handels noch drastisch verstärkt: Über Internet können Fälschungen – ob bewusst oder in Verkennung der Sachlage – gekauft und dann per Post oder Kurier nach Hause geliefert werden. Um der EZV die Möglichkeit zu geben, Fälschungen an der Grenze zurückzubehalten, sieht die Schweizer Gesetzgebung das Instrument der Hilfeleistung der Zollverwaltung vor. Rechteinhaber können bei der EZV einen Antrag stellen, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zurückbehalten werden. Die EZV informiert in solchen Fällen zum einen den Antragsteller (also den Rechteinhaber) und zum andern den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über die Zurückhaltung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Vernichtung der Ware zu beantragen, wenn er zum Schluss kommt, dass sie tatsächlich seine Rechte verletzen. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware wiederum hat die Möglichkeit, sich der Vernichtung zu widersetzen. Stimmt er der Vernichtung zu oder lässt er sich nicht vernehmen, so vernichtet die EZV die Ware, bewahrt jedoch Proben oder Muster für allfällige Schadenersatzklagen auf. Widersetzt sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer hingegen der Vernichtung, so muss der Antragsteller innert einer kurzen Frist von 10 bzw. in begründeten Fällen 20 Arbeitstagen bei einem Gericht vorsorgliche Massnahmen erwirken, so dass anschliessend in einem Zivilverfahren geklärt werden kann, ob tatsächlich Rechte des geistigen Eigentums verletzt wurden. Andernfalls wird die Ware freigegeben. Dieses Verfahren ist aufwendig und verursacht nicht nur bei der EZV hohen Verwaltungsaufwand2, sondern entspricht oft auch nicht den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Das Kernproblem liegt darin, dass die Fristen zur Stellungnahme durch den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer und diejenige zur Erwirkung von vorsorglichen Massnahmen durch den Antragsteller zum gleichen Zeitpunkt zu laufen beginnen und auch gleich lange dauern: Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer hat ab Mitteilung der Zurückbehaltung 10 (bzw. in begründeten Fällen 20)
Arbeitstage Zeit, sich der Vernichtung zu widersetzen. Der Antragsteller verfügt über dieselbe Frist, die ebenfalls mit der Mitteilung zu laufen beginnt, um vorsorgliche Massnahmen bei einem Gericht nicht nur einzuleiten, sondern zu erwirken, also ein Urteil zu erlangen. Konkret bedeutet dies, dass Antragsteller gezwungen sind, bereits zu Beginn der Frist sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um im Falle einer Verweigerung der Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware zur Vernichtung rechtzeitig zu einem Urteil im Massnahmeverfahren zu gelangen. Würden sie diese Vorkehrungen erst einleiten, wenn sie von der
2 Vgl. den Bericht des Bundesrates vom 13. September 2019 in Erfüllung des
Postulates 17.3361, Finanzkommission NR: «Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Wer steuert, wie werden die Prioritäten gesetzt?»
Verweigerung der Zustimmung Kenntnis erhalten, so würde nicht mehr genügend Zeit verbleiben. Dadurch wird auch der EZV ein hoher Aufwand verursacht. Sie muss nach der Zurückhaltung beide Parteien gleichzeitig informieren und die Fristen überwachen. Die Antragsteller beantragen zudem regelmässig die Zustellung von Abbildungen der Ware oder von Proben oder Mustern, damit sie einschätzen können, ob es sich um Fälschungen handelt und die Einleitung eines Verfahrens angezeigt ist. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle erweist sich dies allerdings im Nachhinein als unnötig, weil sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung gar nicht widersetzt hat. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass es sich bei deutlich über 90 % der zurückbehaltenen Waren um Kleinsendungen von drei oder weniger Gegenständen handelt, und dass den Käufern dieser Waren in der Regel bewusst ist, dass sie eine Fälschung gekauft haben. Sie haben deshalb ein Interesse, sich der Vernichtung nicht zu widersetzen und möglichst ohne weitere Folgen «aus der Sache wieder herauszukommen». In weniger als 5 % der Fälle widersetzen sich die Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung. Der hohe Aufwand, der durch das gegenwärtige Verfahren verursacht wird, führt dazu, dass die EZV weniger Sendungen kontrollieren kann. Dadurch gelangen mehr Fälschungen in die Schweiz. Die EZV hat als Folge des Stabilisierungsprogramms 2017 – 2019 nach einer Straffung der Prozesse unter anderem im Bereich des Immaterialgüterrechts Stellen abgebaut, während sich zum Beispiel der Import von Kleinwarensendungen aus dem asiatischen Raum zwischen 2014 und
2018 nahezu versechsfacht hat. Ab 1. Januar 2017 ist die Anzahl
Feststellungen insbesondere im wichtigen Handelswarenverkehr einschliesslich Post- und Kuriersendungen spürbar zurückgegangen (2015: 3'621 Feststellungen, 2016: 3'125 Feststellungen, 2017: 1'633 Feststellungen, 2018: 1'686 Feststellungen). Auch wenn es bei der Anzahl Feststellungen auch in den Vorjahren immer wieder zu Schwankungen gekommen ist, führen doch die limitierten Ressourcen der EZV, verbunden mit dem aufwendigen Verfahren, dazu, dass weniger Fälschungen aufgegriffen werden können. Mit einer Vereinfachung des Verfahrens für Kleinsendungen könnte der Aufwand der EZV spürbar verringert werden, was wiederum dazu führen kann, dass mehr Sendungen geprüft und gegebenenfalls mehr Feststellungen gemacht werden können. Schliesslich verbindet der Bundesrat mit dem Programm DaziT denn auch in organisatorischer Hinsicht die Erwartung, dass in allen Verwaltungseinheiten die durch Effizienzgewinne frei gewordenen Ressourcen auch zur gezielten Vollzugsoptimierung eingesetzt werden. Wie die eingangs erwähnte Studie der OECD und des EUIPO zeigt, hat der Handel mit Fälschungen in den letzten Jahren gleichzeitig deutlich zugenommen (2013: Anteil am Welthandel von 2.5 % und ein Umfang von 461 Mia. US-Dollar, 2016: 3.3 % und ein Umfang von 509 Mia. US- Dollar). OECD und EUIPO schätzen diese Resultate als alarmierend ein.
Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 608/20133 vom 12. Juni 2013 ein vereinfachtes Verfahren für die Vernichtung von Waren in Kleinsendungen eingeführt. Es zeichnet sich im Wesentlichen dadurch aus, dass zunächst nur der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware von der Zurückbehaltung und bevorstehenden Vernichtung unterrichtet wird. Nur dann, wenn er sich der Vernichtung widersetzt, wird dies dem Antragsteller notifiziert. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von 10 (oder in begründeten Fällen 20) Arbeitstagen zu laufen, damit er gegebenenfalls vorsorgliche Massnahmen erwirken kann. Dieses Verfahren hat gegenüber dem heute in der Schweiz geltenden eine Reihe Vorteile: Der Antragsteller muss nur dann tätig werden, wenn sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware der Vernichtung widersetzt, was in weniger als 5 % der Feststellungen der Fall ist. Dadurch entstehen den Antragstellern weniger Kosten, die diese unter Umständen auf den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer abzuwälzen versuchen. Die Anmelder, Besitzer oder Eigentümer wiederum können die Angelegenheit unkompliziert beilegen, wenn sie tatsächlich eine Fälschung einzuführen versucht haben. Sie laufen keine Gefahr, von den Antragstellern nachträglich für eine Entschädigung der Umtriebe belangt zu werden. Sie haben aber uneingeschränkt die Möglichkeit, sich einer Vernichtung zu widersetzen und den Antragsteller zu zwingen, die Rechtslage auf gerichtlichem Weg zu klären. Für die Zollbehörden bedeutet ein solches Verfahren schliesslich einen geringeren Aufwand: In der überwiegenden Zahl der Fälle kann eine Information des Antragstellers unterbleiben, weil sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung nicht widersetzt. Dadurch müssen auch keine Abbildungen erstellt oder Proben oder Muster entnommen und zugesandt werden. Auf diese Weise lassen sich Bagatellfälle mit Kleinsendungen unkomplizierter erledigen, was im Interesse aller Beteiligten und der Zollbehörden liegt. Ziel dieser Vorlage ist es somit, mit einer Vereinfachung des Verfahrens zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen die Erledigung von Bagatellfällen zu vereinfachen und dadurch den Aufwand der EZV zu verringern. Dadurch steht mehr Zeit für die Durchführung von Kontrollen zur Verfügung, was wiederum ermöglicht, mehr Fälschungen an der Grenze aufzugreifen.
1.2 Verhältnis zur Revision des Zollrechts und
zum Digitalisierungs- und Transformationsprogramm DaziT Im Rahmen des Digitalisierungs- und Transformationisprogramms DaziT beabsichtigt die EZV, ihre Prozesse zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, um so Effizienzgewinne zu erzielen und die Sicherheit innerhalb der Landesgrenzen zu erhöhen.4 Das Zollrecht soll umfassend revidiert und das heute geltende Zollgesetz vom 18. März 2005 durch das Bundesgesetz über Zoll und Grenzsicherheit abgelöst werden. Die
3 Verordnung (EU) Nr 608/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rehte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates.
4 https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/themen/projekte/dazit.html.
Anliegen der Revision des Zollrechts und der hier präsentierten Vorlage decken sich also: Es geht namentlich um die Vereinfachung von Verfahren und dadurch um den Abbau von Verwaltungsaufwand. Die EZV beabsichtigt denn auch, eine vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen vorzusehen. Ein solches Verfahren ist nötig, um das Massengeschäft zu bewältigen, das heute insbesondere durch illegale Waren geprägt ist, die als Kleinsendungen im Online-Handel eingeführt werden. Die hier präsentierte Vorlage ist mit der EZV und der im Zollrecht beabsichtigten Regelung des Verfahrens für Kleinsendungen abgestimmt. Für das Immaterialgüterrecht ist aber aus folgenden Gründen eine besondere Regelung ausserhalb des Zollrechts nötig: Anders als in anderen Bereichen ist beim Verdacht auf Verletzungen des geistigen Eigentums jeweils nicht bloss eine, sondern es sind zwei Parteien betroffen. Zum einen ist das der sachenrechtliche Eigentümer bzw. Besitzer der Ware, zum andern der Inhaber des Immaterialgüterrechts. Das macht es erforderlich, den Interessen beider Parteien Rechnung zu tragen. Die Vernichtung einer Ware, die im Verdacht steht, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, kann ohne Urteil über die Rechtslage eines zuständigen Gerichts nur in Frage kommen, wenn sich der sachenrechtliche Eigentümer bzw. Besitzer nicht widersetzt. Ihm muss mit anderen Worten stets die Möglichkeit offenstehen, eine gerichtliche Überprüfung zu verlangen. Hinzu kommt, dass die Hilfeleistung der Zollverwaltung im Immaterialgüterrecht – anders als in anderen Bereichen – gebührenpflichtig ist. Der Antragsteller muss für den Aufwand der Zollbehörden aufkommen und eine Gebühr sowohl für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung als auch für nachfolgende besondere Anträge wie z.B. die Entnahme von Proben oder Mustern bezahlen. Schliesslich ist die Hilfeleistung der Zollverwaltung bereits heute in den jeweiligen Immaterialgüterrechtsgesetzen (dem Markenschutzgesetz, dem Designgesetz, dem Patentgesetz und dem Urheberrechtsgesetz) geregelt. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht gesondert in den einschlägigen Gesetzen und nicht im Zollrecht zu regeln.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die hängige Motion Bühler (18.3315) fordert den Bundesrat auf, die gesetzlichen Kontroll- und Verfahrensbestimmungen zu straffen und die für eine sachgerechte Umsetzung notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Herausforderungen des stetig zunehmenden grenzüberschreitenden Online-Versandhandels zu begegnen. Der Vorstoss wurde am 16. März 2018 eingereicht. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018 die Annahme der Motion und stellte in Aussicht, mit kurzfristigen Massnahmen sollten Wirkungssteigerungen insbesondere bei der vereinfachten Behandlung von Kleinsendungen und bei der Einziehung gesundheitsgefährdender Medikamente erzielt werden. Im längerfristigen Transformationsprogramm DaziT, welches die vollständige Digitalisierung der Zollformalitäten zum Ziel hat, würden zudem alle zoll- und nichtzollrechtlichen Geschäftsprozesse vereinfacht und maximal
standardisiert. Der Nationalrat hat die Motion am 15. Juni 2018 angenommen, der Ständerat hat sich noch nicht damit befasst.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem
europäischen Recht Die EU kennt ein vereinfachtes Verfahren für Waren in Kleinsendungen, die im Verdacht stehen, ein Recht des geistigen Eigentums zu verletzen. Es wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 608/20135 vom 12. Juni 2013 per 1. Januar 2014 eingeführt. Wie unter Ziffer 1.1 dargelegt, zielt es auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands in Bagatellfällen, die aufgrund des Wachstums im Online-Handel stark zugenommen haben. Das Verfahren hat sich nach Einschätzung der EU bewährt und, wie erhofft, zu einer Steigerung der Feststellungen geführt.6
3 Grundzüge der Vorlage
Mit der Vorlage sollen in einem Mantelerlass die Bestimmungen zur Hilfeleistung der Zollverwaltung in den Gesetzen des geistigen Eigentums so ergänzt werden, dass bei Kleinsendungen ein vereinfachtes Verfahren zu deren Vernichtung zur Anwendung kommen kann. Betroffen sind das Markenschutzgesetz (SR 232.11), das Designgesetz (SR 232.12), das Patentgesetz (232.14) sowie das Urheberrechtsgesetz (SR 231.1). Das Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, SR 232.21) sowie das Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (SR 231.2) enthalten keine eigenen Bestimmungen zur Hilfeleistung der Zollverwaltung, sondern verweisen dazu auf die Bestimmungen des Markenschutz- bzw. des Urheberrechtsgesetzes (Art.
32 Wappenschutzgesetz und Art. 12 Topographiengesetz).
Mit der Aufnahme eines vereinfachten Verfahrens für Kleinsendungen haben die Antragsteller künftig zwei Alternativen zur Wahl, wenn es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung handelt: Sie können die Vernichtung nach dem bisherigen Verfahren beantragen oder aber mit dem Antrag auf Hilfeleistung gleichzeitig den Antrag stellen, dass im Falle von Kleinsendungen das vereinfachte Verfahren angewandt wird. Beide Wege haben ihre Vor- und Nachteile: Mit dem bisherigen Verfahren erhalten die Antragsteller mehr Mitwirkungsrechte und mehr Informationen über die zurückbehaltenen Waren. Mit dem vereinfachten Verfahren reduziert sich ihr Aufwand und die Gebührenbelastung, aber sie erhalten keine detaillierten Informationen. Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware hat in beiden Verfahren das uneingeschränkte Recht, sich der Vernichtung zu widersetzen und den Antragsteller zu zwingen, den Rechtsweg zu beschreiten. Widersetzt er sich der
5 Verordnung (EU) Nr 608/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates.
6 Factsheet der Europäischen Kommission (https://europa.eu/rapid/press-
Vernichtung aber nicht, so hat das vereinfachte Verfahren für ihn den Vorteil, dass er keine Gefahr läuft, vom Antragsteller nachträglich noch wegen der Umtriebe im Zusammenhang mit dem Aufgriff und der Vernichtung belangt zu werden. Die Beibehaltung des bisherigen Verfahrens rechtfertigt sich auch, damit Waren, die nicht mehr die Definition von Kleinsendungen erfüllen, trotzdem durch die Zollbehörden vernichtet werden können, wenn sich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung nicht widersetzt. Sonst müssten die Antragsteller in diesen Fällen stets an ein Gericht gelangen, was wiederum hohe und unnötige Kosten nach sich ziehen würde. Auch die der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 kennt beide Arten von Verfahren. Das vereinfachte Vernichtungsverfahren bei Kleinsendungen setzt einen entsprechenden Antrag des Rechteinhabers voraus. Liegt ein solcher vor, läuft das Verfahren wie folgt ab:
Hat die EZV den begründeten Verdacht, dass eine zum Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bestimmte Ware in einer Kleinsendung gegen Rechte des geistigen Eigentums verstösst, so teilt sie dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit und behält die Ware zurück.
Sie weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innert 10 Tagen seit Erhalt der Mitteilung ausdrücklich ablehnt.
Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innert dieser Frist ab, so wird dies dem Antragsteller mitgeteilt. Er hat nun 10 oder in begründeten Fällen 20 Arbeitstage Zeit, vorsorgliche Massnahmen zu erwirken.
Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung hingegen nicht fristgerecht ausdrücklich ab, so wird die Ware auf Kosten des Antragstellers vernichtet. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Antragsteller erhält periodisch Informationen über Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren. Die wesentlichen Unterschiede zum heutigen Verfahren sind also:
Eine Mitteilung an den Antragsteller über die Zurückbehaltung erfolgt nur, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware deren Vernichtung ausdrücklich ablehnt,
Lehnt der Anmelder, Eigentümer oder Besitzer der Ware die
Vernichtung nicht ausdrücklich ab, sind Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen ihn (etwa für die Kosten der Vernichtung) ausdrücklich ausgeschlossen. - Eine Information des Antragsstellers erfolgt erst im Nachhinein in regemässigen Sammelmitteilungen und nur über die Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren. Ausdrücklich nicht präjudiziert werden soll mit der Vorlage die Frage, welche Behörde das dem Aufgriff durch die EZV nachgelagerte
Administrativverfahren in Zukunft führen soll. Die EZV passt im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT die Prozesse beim Vollzug der sogenannten nicht-zollrechtlichen Erlasse (zu denen auch die Immaterialgüterrechtsgesetze gehören) an. Es wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Durchführung des Administrativverfahrens ganz oder teilweise an die für den betreffenden nicht-zollrechtlichen Erlass zuständigen Behörde delegiert werden soll. Zu denken ist im Bereich der Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht insbesondere an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Sollte ein solcher Wechsel in der Zuständigkeit erfolgen, müssten die betroffenen Bestimmungen in den Erlassen dieser Vorlage gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Ebenfalls zu regeln wäre, welche Gebühren durch welche Behörde zu erheben wären.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Allgemeine Erläuterungen
In den geänderten Erlassen wurde in der deutschen Sprache die geschlechtergerechte Formulierung so verwendet, dass sie innerhalb desselben Erlasses einheitlich ist. Terminologische Anpassungen zur Harmonisierung mit dem Zollrecht betreffen alle immaterialgüterrechtlichen Erlasse in den verschiedenen Sprachfassungen. Zudem wird in der deutschen Fassung mehrerer Erlassen der Begriff «Werktage» mit «Arbeitstage» ersetzt; dies gemäss der Verwendung im TRIPS-Abkommen.7 Diese Anpassung wird im Urheberrechts-, im Markenschutz- und im Patentgesetz vollzogen, während das Designgesetz bereits den Begriff «Arbeitstage» verwendet. Die terminologischen Änderungen werden nachfolgend bei den einzelnen Bestimmungen benannt.
4.2 Urheberrechtsgesetz, 5. Titel, 4. Kapitel
4. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet
Die Kapitelüberschrift wird der Terminologie des Zollrechts angepasst und ersetzt die bisherige Überschrift «Hilfeleistung der Zollverwaltung». Damit wird die Handlung – nämlich das Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet – ins Zentrum gesetzt, die die Hilfeleistung auslöst. Die Anpassung wird in allen Immaterialgüterrechtserlassen vollzogen.
Art. 75 Anzeige verdächtiger Waren Das Zollgebiet wird in Artikel 3 des Zollgesetzes8 definiert, weshalb der Begriff «Zollgebiet» anstelle von «schweizerisches Zollgebiet» verwendet wird. In der französischen Fassung wird zudem die Terminologie «leur sortie» mit «sortie de celui-ci» ersetzt.
7 Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum;
SR 0.632.20, Anhang C). 8 ZG; SR 631.0.
Absatz 2 von Artikel 75 URG erfährt in der deutschen Fassung eine rein terminologische Anpassung, indem der Ausdruck «Werktage» durch «Arbeitstage» gemäss TRIPS-Abkommen ersetzt wird.
Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung Absatz 1 wird – wie der Artikel 75 Absatz 1 – lediglich terminologisch angepasst. Eine weitere Anpassung an das Zollrecht erfährt hier die französische Fassung: Der Begriff «mainlevée» wird mit «restitution» ersetzt. Wie bisher muss ein Rechteinhaber einen Antrag auf Hilfeleistung stellen, damit die Zollbehörde Waren zurückbehalten kann, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Der neue Absatz 1bis sieht darüber hinaus vor, dass ein Rechteinhaber zugleich beantragen kann, dass das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen durchgeführt wird. Der Rechteinhaber hat also künftig die Wahl, ob er im Falle von Kleinsendungen das herkömmliche Verfahren oder das vereinfachte Verfahren beschreiten will. Er kann damit dasjenige Verfahren wählen, das seinen Bedürfnissen am besten entspricht. Wie eine Kleinsendung definiert wird, soll nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden, damit eine Anpassung an künftige Entwicklungen und Erfahrungen nicht erschwert wird. Die EU definiert die Kleinsendung wie folgt: Eine Post- oder Kuriersendung, die höchstens drei Einheiten enthält und ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat.9 Es ist aber vorstellbar, dass für die Schweiz andere Grenzen gewählt werden, oder dass zusätzliche Kriterien wie z.B. der geschätzte Wert eine Rolle spielen. Die Defintion einer Kleinsendung soll deshalb – wie dies auch im neuen Zollrecht beabsichtigt ist – in Absatz 1bis an den Bundesrat delegiert werden. In Absatz 2 wird zur Vereinheitlichung im deutschen Text neben «Antragsteller» auch die «Antragstellerin» aufgeführt. Im französischen und im italienischen Text wird – wie in der deutschen Fassung sowie in den anderen Erlassen formuliert – der Teilsatz «dont il dispose» beziehungsweise «di cui dispone» eingefügt.
Art. 77 Zurückbehalten von Waren Im französischen und italienischen Text wird die Sachüberschrift terminologisch angepasst. Wie in Artikel 75 und 76 URG wird auch hier in Absatz 1der Begriff «schweizerisch» gestrichen. Wenn die Zollbehörde den begründeten Verdacht hat, dass das Verbringen ins oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, und liegt ihr ein Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 vor, so teilt sie dies nach dem bisherigen Verfahren einerseits dem Antragsteller
9 Verordnung (EU) Nr. 608/2013, Artikel 2 Ziffer 19.
(d.h. dem Inhaber beziehungsweise klageberechtigten Lizenznehmer von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft) und anderseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit. In diesem Punkt unterscheidet sich das vereinfachte Verfahren für Kleinsendungen entscheidend vom bisherigen: Hat der Antragsteller zusammen mit dem Antrag nach Artikel 76 beantragt, dass das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen durchgeführt wird, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 77i. Insbesondere unterbleibt vorerst eine Mitteilung an den Antragsteller. Eine Anpassung zur Harmonisierung mit dem neuen Artikel 77i Absatz 2 URG erfährt Absatz 2: Die Frist für das Zurückbehalten von Waren wird ab Empfang der Mitteilung durch den Rechteinhaber, und nicht ab deren Zustellung berechnet. In den Absätzen 2 und 3 der deutschen Fassung wird zudem wie in Artikel 75 Absatz 2 der Begriff «Werktagen» mit «Arbeitstagen» ersetzt.
Art. 77a Proben oder Muster In Absatz 1 der französischen und italienischen Fassung erfolgt entsprechend der Terminologie in der Sachüberschrift von Artikel 77 URG eine Anpassung.
Art. 77b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen Im französischen Gesetzestext wird in Absatz 1 zur Vereinheitlichung ein fehlendes Komma eingefügt.
Art. 77c Antrag auf Vernichtung der Ware Im französischen Gesetzestext wird in Absatz 3 zur Vereinheitlichung ein fehlendes Komma eingefügt.
Art. 77d Zustimmung Der französische Text erfährt eine terminologische Anpassung, indem der Begriff «approbation» mit «accord» ersetzt wird.
Art. 77f Schadenersatz Der französische Text erfährt lediglich in Absatz 2 eine terminologische Anpassung, entsprechend Artikel 77d URG.
Art. 77h Haftungserklärung und Schadenersatz Der französische und der italienische Text erfährt lediglich eine terminologische Anpassung, entsprechend der Sachüberschrift in Artikel 77 URG.
Art. 77i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen Diese neue Bestimmung regelt das vereinfachte Verfahren. Sie kommt unter folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:
Es liegt ein Antrag auf Hilfeleistung nach Artikel 76 Absätze 1 und
die Zollbehörde hat den begründeten Verdacht, dass das Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet von Waren gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst;
die Zollbehörde stellt fest, dass es sich um eine Kleinsendung nach der Definition auf Verordnungsstufe handelt. Treffen diese Voraussetzungen zu, so kommen die Artikel 77 bis 77h vorerst nicht zur Anwendung, sondern das Verfahren richtet sich nach Artikel 77i (vgl. Artikel 77 Absatz 1 letzter Satz). Nach Absatz 1 behält die Zollbehörde die Ware zurück und teilt dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer mit. Absatz 2 hält fest, dass die Zollbehörde den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 darauf hinweist, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innert 10 Arbeitstagen nach Empfang der Mitteilung nach Absatz 1 ausdrücklich ablehnt. Absatz 3 regelt das weitere Verfahren, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer innert Frist die Vernichtung ausdrücklich ablehnt: In diesem Falle wird zunächst der Antragsteller informiert. Anschliessend entspricht das Verfahren dem bisherigen Ablauf. Die Mitteilung an den Antragsteller löst also die Frist von 10 (bzw. in begründeten Fällen höchstens 20) Arbeitstagen aus, innert der er vorsorgliche Massnahmen erwirken kann (Artikel 77 Absätze 2 und 3). Er hat zudem die Möglichkeit, die Übergabe von Proben oder Mustern oder eine Besichtigung der Waren zu beantragen (Artikel 77a). Dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware wird in diesem Fall die Übergabe von Proben oder Mustern bzw. die Einräumung der Besichtigung mitgeteilt (Artikel 77b Absatz 1). Er hat so die Möglichkeit, zur Wahrung seiner Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein (Artikel 77b Absatz 2) oder mit einem begründeten Antrag die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern (Artikel 77b Absatz 3). Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so hat die Zollbehörde die Möglichkeit, das Zurückbehalten davon abhängig zu
machen, dass der Antragsteller eine Haftungserklärung abgibt (Artikel 77h Absatz 1). Nach Artikel 77h Absatz 2 muss der Antragsteller den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn er keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann oder diese sich als unbegründet erweisen. Absatz 4 regelt das Vorgehen, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zustimmt oder sich nicht innert der Frist nach
Absatz 2 vernehmen lässt. In diesem Fall vernichtet die Zollbehörde die Ware auf Kosten des Antragstellers. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. Dadurch soll unterbunden werden, dass Rechteinhaber die Kosten der Vernichtung und allfällige weitere Umtriebe beim vereinfachten Vernichtungsverfahren auf die Käufer von Fälschungen abwälzen. Nach Absatz 5 wird der Antragsteller von der Zollbehörde vierteljährlich über Menge und Art der im vereinfachten Verfahren vernichteten Waren informiert. Diese eingeschränkte Information soll zum einen sicherstellen, dass die Rechteinhaber weiterhin Kenntnis über Menge und Art von rechtsverletzenden Waren erhalten, die von der Zollbehörde zurückbehalten und vernichtet wurden. Zum andern wird der Aufwand der Zollbehörde reduziert, weil diese Information nicht mehr in jedem einzelnen Fall übermittelt werden muss, sondern vielmehr gesammelt und in regelmässigen Abständen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer durch das vereinfachte Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen keine Einschränkung seiner Rechte erfährt. Vielmehr stehen ihm genau dieselben Möglichkeiten innerhalb derselben Fristen wie bisher zu. Die Vereinfachung, die mit dem neuen Verfahren angestrebt wird, ergibt sich also nicht aus einer Beschränkung der Rechte des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers. Sie ist vielmehr Folge davon, dass der Antragsteller nur noch dann eine Mitteilung über eine Zurückbehaltung erhält, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung der Ware ausdrücklich abgelehnt hat. Da dies im Falle von Kleinsendungen nur in einer sehr geringen Zahl von Fällen zutrifft (nämlich weniger als 5 %), wird der administrative Aufwand für die Zollbehörde, aber auch für den Antragsteller deutlich reduziert. Anderseits erhält der Antragsteller dadurch auch weniger zeitnah und detailliert Informationen über zurückbehaltene Fälschungen.
4.3 Topographiengesetz, 5. Abschnitt:
Rechtsschutz
Art. 12 Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet Wie in den anderen Immaterialgüterrechtserlassen wird auch hier die bisherige Bezeichnung «Hilfeleistung der Zollverwaltung» an die Terminologie der Zollgesetzgebung angepasst. Zudem werden die Verweise auf die anwendbaren Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes erweitert, so dass sie auch die Bestimmung über das Verfahren für die vereinfachte Vernichtung von Waren in Kleinsendungen umfassen. Die Bezeichnung «schweizerisches» Zollgebiet wird wie im Urheberrechtsgesetz gestrichen.
4.4 Markenschutzgesetz, 3. Titel, 3. Kapitel
3. Kapitel: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet
sowie Art. 70 bis 72i Die Neufassung der Kapitelüberschrift und der Artikel 70 bis 72i über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden.
Art. 70 Anzeige verdächtiger Sendungen Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich eine terminologische Anpassung: Der Begriff «conformément» wird mit «au sens de» ersetzt.
Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung Sowohl der französische wie der italienische Text werden zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen in Absatz 3 ergänzt mit «sur la demande» beziehungsweise «sulla domanda».
Art. 72 Zurückbehalten von Waren Die französische Fassung wird in Absatz 1 im ersten Satz inhaltlich der deutschen und italienischen Fassung angepasst, so dass sich der Verdacht der Zollverwaltung nicht auf das Verbringen («l’introduction») der Ware ins oder aus dem Zollgebiet, sondern auf die widerrechtlich mit einer Marke oder Herkunftsangabe versehene Ware bezieht («qu’une marque ou une indication de provenance a été illicitement apposée sur des produits destinés à être introduits»). In Absatz 3 wird in Anpassung an den deutschen und französischen Text bei der italienischen Version die Wiederholung von «l’Amministrazione delle dogane» gestrichen.
Art. 72a Proben oder Muster Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich eine terminologische Anpassung.
4.5 Designgesetz, 3. Kapitel, 5. Abschnitt
5. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem
Zollgebiet sowie Art. 46 bis 49a Die Neufassung der Abschnittsüberschrift und der Artikel 46 bis 49a über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden. Wo formelle Anpassungen zur
Vereinheitlichung der Gesetzestexte oder grammatikalische Korrekturen vorgenommen wurden, kann zudem auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln im Markenschutzgesetz (Ziff. 4.4) verwiesen werden.
Art. 46 Anzeige verdächtiger Waren Zur Vereinheitlichung mit den anderen Erlassen erfährt der französische Text in Absatz 2 lediglich terminologische Anpassunges: «l’Administration des douanes» wird mit «elle», und der Begriff «en vertu de» wird mit «au sens de» ersetzt. Art. 47 Antrag auf Hilfeleistung Es wird im neuen Abs. 1bis die antragstellende Person als Antragstellerin definiert, weshalb in Absatz 2 (wie in den nachfolgenden Bestimmungen) nur noch der generische Feminin «Antragstellerin» verwendet wird. Analoges gilt für den italienischen Text.
4.6 Patentgesetz
1. Titel, 5. Abschnitt
Art. 40e Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36-40d Im ersten Satz von Absatz 1 wird im deutschen Text wie im Urheberrechtsgesetz und im Markenschutzgesetz der Begriff «Werktage» mit «Arbeitstage» ersetzt.
3. Titel, 4. Abschnitt: Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem
Die Neufassung der Abschnittsüberschrift und der Artikel 86a bis 86l über die Hilfeleistung beim Verbringen in das oder aus dem Zollgebiet entspricht inhaltlich der neuen Regelung der Artikel 75 bis 77i Urheberrechtsgesetz. Es kann deshalb auf die dortigen Erläuterungen (Ziff. 4.2) verwiesen werden. Wo formelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der Gesetzestexte oder grammatikalische Korrekturen vorgenommen wurden, kann zudem auf die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln im Markenschutzgesetz (Ziff. 4.4) verwiesen werden.
4.7 Wappenschutzgesetz, 5. Titel
Art. 32 Wie in den übrigen Immaterialgüterrechtserlassen wird auch hier die bisherige Bezeichnung «Hilfeleistung der Zollverwaltung» an die Terminologie der Zollgesetzgebung angepasst. Zudem werden die Verweise auf die anwendbaren Bestimmungen des Markenschutzgesetzes erweitert, so dass sie auch die Bestimmung über das Verfahren für die vereinfachte Vernichtung von Waren in Kleinsendungen umfassen.
5 Auswirkungen
Beim Bund führt die Einführung des vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen zu einer Verringerung des Aufwands. Betroffen sind davon diejenigen Behörden, die mit dem Vollzug der Hilfeleistung im Immaterialgüterrecht betraut sind. Das ist heute ausschliesslich die EZV. Sollte im Rahmen der Revision des Zollrechts die Führung der Administrativverfahren in diesem Bereich jedoch ganz oder teilweise einer anderen Behörde des Bundes übertragen werden (zu denken ist etwa an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum), würde der Effizienzgewinn auch dort anfallen. Heute handelt es sich in über 90 % der Aufgriffe um Kleinsendungen mit drei oder weniger Gegenständen. Wie gross die Effizienzgewinne tatsächlich sein werden, hängt davon ab, wie stark das vereinfachte Verfahren von den Antragstellern genützt wird. Für den Bund hat das neue Verfahren aber auf jeden Fall eine Verringerung des Aufwands zur Folge, so dass vermehrt Ressourcen in die Kontrolltätigkeit fliessen können. Die Vorlage hat somit keine personellen Auswirkungen. Auf Kantone und Gemeinden hat die Vorlage keine Auswirkungen. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hat die Vorlage in erster Linie dadurch, dass der EZV durch die Vereinfachung des Verfahrens und die damit verbundenen Effizienzgewinne wieder mehr Zeit für die eigentliche Kontrolltätigkeit zur Verfügung steht. Die Ressourcen der EZV werden weniger von Administrativaufwand beansprucht, und es können wieder mehr Waren kontrolliert und zurückbehalten werden, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Dadurch können die Rechte der Inhaber von Immaterialgüterrechten wieder wirkungsvoller durchgesetzt werden. Das vereinfachte Verfahren hat zudem einen geringeren Aufwand für die betroffenen Rechteinhaber zur Folge, weil diese in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen – wenn nämlich der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware deren Vernichtung nicht ausdrücklich ablehnt – nichts weiter unternehmen müssen. Die Rechteinhaber haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, nach dem bisherigen Verfahren vorzugehen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Bestimmungen dieser Vorlage stützen sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen
Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Als Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation WTO ist die Schweiz verpflichtet, Zollhilfemassnahmen mindestens im Marken- und Urheberrechtsbereich vorzusehen (Artikel 51 ff. des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum TRIPS- Abkommen). Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der WTO,
Zollhilfemassnahmen nach den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens vorzusehen, erstreckt sich allerdings nicht auf zum Handel nicht geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden (Artikel 60 TRIPS-Abkommen).
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu übertragen, den Begriff der «Kleinsendung» zu regeln. Diese Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ist gerechtfertigt, weil sich das Umfeld in diesem Bereich rasch ändern kann und im Lichte der Erfahrungen Anpassungen möglich sein sollen. Zu betonen ist, dass dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer stets dieselben Rechte zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob eine Sendung als Kleinsendung zu qualifizieren ist oder nicht.