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Art. 4 Artikel 4 E-VStG bildet das eigentliche Kernstück der Reform, indem er i.V.m. Arti- kel 10 E-VStG für Zinserträge das Zahlstellenprinzip einführt. Bei inländischen Ti- teln gelangen die neuen Regeln nur zur Anwendung, wenn der Schuldner diese Erhe- bungsart wählt (Art. 20b). Bei den Erläuterungen der folgenden Artikel (Art. 5-20a E-VStG) wird davon ausge- gangen, dass der inländische Schuldner (Abs. 1 Bst. a, c, e und f i.V.m Abs. 2) die Anwendung des Zahlstellenprinzips erklärt hat (Art. 20b Abs. 1 E-VStG). Damit ist nicht er, sondern die Zahlstelle steuerpflichtig. Soweit das Schuldnerprinzip Anwen- dung findet, ist auf die Kommentierung von Artikel 20b Absatz 2 E-VStG zu verwei- sen. In Absatz 1 werden die der Verrechnungssteuer unterliegenden Erträge als Steuerob- jekt definiert. Erträge der inländischen Obligationen, Serienschuldbriefen, Schuldbuchguthaben (Bst. a) sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Bst. e) unterliegen bereits heute der Verrechnungssteuer. Für diese Erträge findet das Zahl- stellenprinzip Anwendung (Abs. 2). Erträge aus inländischen Seriengülten (Bst. b) unterliegen bereits heute der Verrech- nungssteuer. Sie verbleiben im Schuldnerprinzip. Seit 2012 dürfen zivilrechtlich keine neuen Seriengülten mehr ausgegeben werden, weswegen deren praktische Bedeutung gering ist. Entsprechend verzichtet der Bundesrat darauf, diese auch in das Zahlstel- lenprinzip zu überführen. Im Interesse der Stärkung des Sicherungszwecks unterliegen neu auch ausländische Zinserträge der Verrechnungssteuer (Bst. c i.V.m. Abs. 2). Für diese Erträge findet das Zahlstellenprinzip Anwendung. Erträge aus inländischen Beteiligungsrechten (Bst. d) unterliegen weiterhin dem Schuldnerprinzip. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhebt die Verrechnungs- steuer unabhängig davon, wer Anlegerin oder Anleger ist (zur Begründung vgl. Ziff. 1.2.1). Ausländische Beteiligungserträge werden weiterhin nicht besichert. Für KKA soll folgende Regelung gelten (Bst. f und g i.V.m. Abs. 2, vgl. Ziff. 2.1.3):  Nicht nur KKA gemäss KAG: Neu unterliegen auch Erträge aus KKA ausserhalb des KAG der Verrechnungssteuer. Darunter fallen insbesondere Erträge aus Ver- mögen ähnlicher Art. Diese heute nicht mit der Verrechnungssteuer besicherten Erträge unterliegen der Einkommenssteuer und der Vermögensgegenstand der Vermögenssteuer. Die bestehende Sicherungslücke kann so geschlossen werden.

23 SR 642.21

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 Auch ausländische KKA-Erträge: Neu werden ausländische KKA-Erträge für in- ländische natürliche Personen von der Verrechnungssteuer erfasst, sofern diese in einem Depot bei einer inländischen Zahlstelle verwahrt werden. Nach Buchstabe h sind neu auch Erträge aus in- und ausländischen strukturierten Pro- dukten Gegenstand der Verrechnungssteuer. Dabei handelt es sich um nachgebildete Erträge (Ausgleichszahlungen). Die Begründung zur verrechnungssteuerlichen Erfas- sung ist dieselbe wie bei den KKA ausserhalb des KAG (Bst. f und g). Solche Erträge unterliegen dem Zahlstellenprinzip (Abs. 2). In den Buchstaben i und j werden Ersatzzahlungen als Objekt der Verrechnungssteuer eingeführt. Ersatzzahlungen bilden einen originären Ertrag nach und werden verrech- nungssteuerlich analog diesem originären Ertrag behandelt. Ersatzzahlungen aus Zinserträgen (Bst. i) unterliegen wie die direkt (Bst. a, c und e) oder indirekt verein- nahmte Zinserträge (Bst. f und g) dem Zahlstellenprinzip (Abs. 2). Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen (Bst. j) unterliegen ebenfalls dem Zahlstellenprinzip (Art. 10 Abs. 2 E-VStG), wenngleich keine Ausnahmen wie bei den Ersatzzahlungen auf Zin- sen vorgesehen sind (Art. 5b Abs. 1 Bst. e, 5c Abs. Abs. 2 und 3 E-VStG). Absatz 3 deckt sich inhaltlich mit dem bestehenden Absatz 2. Bei den Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 handelt es sich teilweise um geltendes Recht, das verschoben wird: Absatz 4 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 9 Absatz 3 VStG und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG (Abs. 5) wird bereits heute als Kapitalgesellschaft behandelt (Art. 9 Abs. 3 VStG). Die Kommanditaktiengesellschaft (Abs. 5) gilt zivilrechtlich als Kapitalge- sellschaft, was nunmehr auch für die Zwecke der Verrechnungssteuer klargestellt wird. Absatz 6: Der Bundesrat kann für Trustverhältnisse von den Artikeln 4 - 20b E-VStG abweichende Regelungen beschliessen. Damit soll auch in diesem Bereich der Siche- rungszweck der Verrechnungssteuer im Inland konsequent erreicht werden. Die ge- plante Verordnungsbestimmung kann dem Anhang entnommen werden.

Vorbemerkung zu den Artikeln 5 - 5d E-VStG Der heute geltende Artikel 5 VStG regelt sämtliche Ausnahmen von der Steuererhe- bung. Da mit der vorliegenden Reform zusätzliche Ausnahmen eingefügt werden, wird dieser Artikel aufgespalten und die Ausnahmetatbestände thematisch geordnet in separaten Bestimmungen erwähnt. In vielen Teilen handelt es sich dabei um gel- tendes Recht.

Art. 5 Dieser Artikel entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst a und e VStG) und regelt - mit Ausnahme der Reserven aus Kapitaleinlagen (vgl. Art. 5a E- VStG) - die Ausnahmebestimmungen betr. Reserven und Gewinne von Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften.

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Art. 5a Die Bestimmungen zur Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (Art. 5 Abs. 1bis - 1sexties VStG) sind ohne inhaltliche Änderung neu in Artikel 5a E-VStG zu fin- den.

Art. 5b In Artikel 5b E-VStG sind die Ausnahmebestimmungen für Zinserträge geregelt. Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Absatz 2 entsprechen materiell dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, d und h VStG). Neu sollen Zinsen von Kundenguthaben und Erträge aus Seriengülten, die bestimm- ten, gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 199024 über die direkte Bundessteuer (Art. 56 Bst. a-c, e und f DBG) steuerbefreiten Leistungsempfängern ausgerichtet werden, von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden (Abs. 1 Bst. c): Bei diesen Leistungsempfängern handelt es sich um Bund, Kantone, Gemeinden, Kirchgemein- den und andere Gebietskörperschaften der Kantone inkl. deren Anstalten, Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge, inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskas- sen sowie unter deren Verwaltung stehende Spezialfonds und Betriebe. Dies ist sachgerecht, da die genannten Leistungsempfänger keiner Gewinn- und Kapitalsteu- erpflicht unterstehen. Sie sind als Anlegerinnen und Anleger von Kundenguthaben bereits heute im Depotbestand der Banken segregiert und entsprechend bekannt. Da- mit ist eine Befreiung auch technisch möglich. Erwirtschaften die genannten Leis- tungsempfänger Zinserträge, sind diese auf Grund von Artikel 5b Absatz 1 Buchsta- ben e sowie Artikel 5c Absätze 2 und 3 E-VStG von der Steuer ausgenommen. Neu eingeführt wird weiter Absatz 1 Buchstabe e. Hier ist festgehalten, dass die Ver- rechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip für Zinserträge ausschliesslich gegenüber natürlichen Personen im Inland zu erheben ist. Massgebend ist dabei die Vertragspar- tei der Zahlstelle. Inländische Einzelunternehmer gelten als natürliche Personen. Eine Differenzierung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen wäre für die Zahlstellen nicht praktikabel. Bei natürlichen Personen im Inland erheben die Banken bereits heute den zivilrechtlichen Wohnsitz. Da der steuerliche Wohnsitz bei der für die neue Verrechnungssteuer relevanten Kundengruppe nur in seltenen Fällen abweichen dürfte, können die vorhandenen Daten verwendet werden. Die wenigen verbleibenden Fälle sind in Abwägung des Zusatzaufwandes der Zahlstellen hinzunehmen. Grundsätzlich ist die inländische natürliche Person auch diejenige, bei der die Erträge mit der Einkommenssteuer und das Vermögen mit der Vermögenssteuer erfasst wer- den. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Verrechnungssteuer und die Ein- kommenssteuer auseinanderfallen. Dies ist etwa bei Sitzgesellschaften mit steuerli- chem Durchgriff auf den Beteiligungsinhaber der Fall (zur Nutzniessung und zum Treuhandverhältnis vgl. Anhang). Da es sich um eine voraussichtlich eher geringe Anzahl von Fällen handelt, ist es sachgerecht, auf den bereits vorhandenen zivilrecht- lichen Wohnsitz abzustellen. Alles andere würde zu einem erheblichen Zusatzauf- wand für die Zahlstellen führen.

24 SR 642.11

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Alle übrigen Anlegerinnen und Anleger sind von der Verrechnungssteuer nach Zahl- stellenprinzip ausgenommen. Dies betrifft namentlich inländische juristische Perso- nen, inländische KKA, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, Bund, Kantone, Gemeinden, deren Anstalten und Betriebe sowie unter ihrer Verwal- tung stehende Spezialfonds, kaufmännisch geführte Personengesellschaften sowie sämtliche ausländische Anlegerinnen und Anleger. Mit Blick auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer ist diese Lösung ange- messen. Die handelsrechtskonforme Buchführung bildet bei juristischen Personen, KKA und Personengesellschaften die Grundlage für die Besteuerung. Auch bei Feh- len der Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung muss eine Ein- und Ausgaben- rechnung erstellt werden. Bei fehlerhaften Geschäftsabschlüssen (also bspw. Nicht- Verbuchung der Zinserträge) sind Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerbetrug und nicht ausschliesslich Steuerhinterziehung möglich, was der Steuerehrlichkeit zu- träglich ist. Bei nicht kaufmännischen Personengesellschaften ist die Verrechnungs- steuer nach Zahlstellenprinzip gegenüber beteiligten inländischen natürlichen Perso- nen zu erheben. Der verrechnungssteuerliche Begriff der Obligation gemäss heutiger Rechtsprechung und Praxis25 gilt auch weiterhin. Auch Erträge aus sogenannten Fremdkapitaltoken werden unter das Zahlstellenprinzip fallen. Schliesslich sind in Absatz 1 Buchstaben f und g die bestehenden, derzeit bis Ende 2021 befristeten Ausnahmen für Zinsen aus TBTF-Instrumenten enthalten. Falls die vorliegende Neuerung nicht bis zu diesem Datum in Kraft tritt (Ziff. 2.3), sind die Ausnahmebestimmungen im Interesse der Finanzstabilität zu verlängern. Die neue Befristung wird sich dabei nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neuerung richten. Sobald das Zahlstellenprinzip in Kraft getreten ist, erübrigt sich eine separate Ausnahmeregelung für Zinsen aus TBTF-Instrumenten. Diese TBTF-Zinserträge fal- len demnach wie alle übrigen Zinserträge unter das Zahlstellenprinzip. Deren Markt- fähigkeit ist durch die Ausnahme für inländische juristische Personen und ausländi- sche Anlegerinnen und Anleger gewährleistet. Aus den Artikeln 5b Absatz 1 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 70e Absatz 1 E-VStG ergibt sich, dass TBTF-Zinsen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Reform emittierter TBTF- Instrumente von der Verrechnungssteuer ausgenommen bleiben.

Art. 5c Die Ausnahmebestimmungen betreffend KKA und strukturierte Produkte werden neu in Artikel 5c E-VStG zusammengefasst. Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht für KKA gemäss KAG (vgl. Artikel 5 Abs. 1 Bst. b VStG), wobei auch hier neu sämtliche KKA auch ausserhalb des KAG und strukturierte Produkte erfasst sind. Diese Aus- nahmebestimmungen in diesem Artikel können grundsätzlich unabhängig voneinan- der beansprucht werden. Absatz 2 regelt die Ausnahme für indirekt in einer KKA oder in einem strukturierten Produkt erwirtschaftete Erträge. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diese von der

25 Vgl. Kreisschreiben Nr. 47 der ESTV vom 25. Juli 2019 über Obligationen.

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Verrechnungssteuer ausgenommen, sofern die Erträge nach Absatz 3 separat ausge- wiesen werden: Bei inländischen natürlichen Personen als Leistungsempfänger muss für die Ausnahme nach Absatz 2 ein separater Ausweis der Zinserträge und der Er- satzzahlungen aus Beteiligungserträgen vorliegen; bei allen übrigen Leistungsemp- fängern müssen lediglich die Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen separat aus- gewiesen werden. Absatz 3 Buchstabe a regelt die der Verrechnungssteuer unterliegenden indirekt er- wirtschafteten Zinserträge von natürlichen Personen im Inland. Die Zahlstelle hat die Verrechnungssteuer auf diesen Erträgen zu erheben. Dies ist möglich, wenn die KKA oder die Emittentin des strukturierten Produkts die Zinserträge separat ausweist. Da- mit werden insbesondere indirekt erwirtschaftete ausländische Beteiligungserträge nicht von der Verrechnungssteuer erfasst (Ziff. 2.1.3). Dies ist sachgerecht, da auch die Direktanlage nicht der Verrechnungssteuer unterliegt. Darüber hinaus entfallen mit dem separaten Ausweis der Zinserträge die separaten Ausweise gemäss Absatz 1. Werden die Zinserträge nicht separat ausgewiesen, muss die Zahlstelle davon ausge- hen, dass es sich vollumfänglich um Zinserträge handelt und auf dem gesamten Ertrag die Verrechnungssteuer erheben (unter Vorbehalt von Absatz 1). Diese Regelung gilt auch, wenn die Erträge über mehrere KKA oder strukturierte Pro- dukte erwirtschaftet werden. Ersatzzahlungen aus Zinsen werden gleich behandelt wie der originäre Ertrag. Bei indirekt erwirtschafteten inländischen Beteiligungserträgen ist die inländische KKA steuerpflichtig (Art. 10 Abs. 1 Bst. a E-VStG). Absatz 3 Buchstabe b gilt für alle Leistungsempfänger. Bei Ersatzzahlungen aus Be- teiligungserträgen entfällt die Ausnahme nach Absatz 2. Damit ist die Gleichbehand- lung mit dem originären Ertrag gewährleistet (Ziff. 2.1.4). Auch hier ist für die Aus- nahme der übrigen Erträge (Abs. 2) vorausgesetzt, dass Ersatzzahlungen separat ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Zahlstelle davon ausgehen, dass es sich ausschliesslich um Ersatzzahlungen aus Beteiligungserträgen handelt und auf dem gesamten Ertrag die Verrechnungssteuer erheben (unter Vorbehalt von Absatz 1). Die Absätze 2, 3 und 4 stellen sicher, dass die direkte und die indirekte Anlage gleich- behandelt werden, sofern die nötigen separaten Ausweise vorliegen. Absatz 4 hält neu fest, dass die (vorliegend praktisch relevanten) Ausnahmen zu den direkt vereinnahm- ten Zinserträgen (Art. 5b Abs. 1 Bst. a, f und g E-VStG) auch bei der indirekten An- lage gelten. Vorausgesetzt ist, dass dies entsprechend nachgewiesen wird. Im heutigen Schuldnerprinzip ist eine solche Regelung nicht vorgesehen; die inländische KKA nach KAG muss für sämtliche Zinserträge die Verrechnungssteuer abliefern. Bei Er- trägen aus strukturierten Produkten ist im geltenden Recht kein Verrechnungssteuer- abzug vorgesehen.

Art. 5d Lediglich die letzte Zahlstelle in einer Kette soll einen etwaigen Verrechnungssteuer- abzug vornehmen. Im Regelfall ist die Zahlstelle eine juristische Person und damit in Bezug auf die von ihr vereinnahmten Erträge von der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip ausgenommen (vgl. Art. 5a und 5b E-VStG). Artikel 5d E-VStG

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nimmt auch natürliche Personen, die als Zahlstelle qualifizieren, von der Steuerpflicht aus.

Art. 7 Abs. 3 Es handelt sich um sprachliche Anpassungen und eine Aktualisierung des Verweises.

Art. 9 Abs. 1bis und 3 Absatz 1bis definiert die Zahlstelle. Als Zahlstelle gilt, wer im Rahmen seiner Ge- schäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich der Verrechnungssteuer nach Zahlstel- lenprinzip unterliegende Erträge überweist, vergütet, gutschreibt oder ausbezahlt. Da- mit qualifizieren in erster Linie Banken und Sparkassen als Zahlstelle. Aber auch weitere natürliche oder juristische Personen können zur Zahlstelle werden:  Emittentin der Obligation: Werden die Obligationen nicht im Depot einer Bank verwahrt (insbes. bei KMU denkbar) respektive übernimmt die Emittentin selber die Verwahrung, wird diese zur Zahlstelle. Der Emittentin obliegt es dann, die Anlegerinnen und Anleger zu segregieren und die Verrechnungssteuer gegenüber natürlichen Personen im Inland abzuführen. Dies ist ein Zusatzaufwand im Ver- gleich zu heute, hat aber den Vorteil, dass auch in diesen Fällen inländische juris- tische Personen und ausländische Anlegerinnen und Anleger ausgenommen wer- den.  Unternehmen mit Kundenguthaben (insbes. Mitarbeiterkonti): Diese Konti wer- den nicht extern verwahrt, entsprechend wird das Unternehmen zur Zahlstelle.  Vermögensverwalter: Verwaltet etwa ein Treuhänder im Rahmen seiner Ge- schäftstätigkeit Vermögen für seine Kunden, qualifiziert er als Zahlstelle. Damit ist sichergestellt, dass ihm gegenüber kein Abzug der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip erfolgt (Art. 5d E-VStG), sondern erst gegenüber der natürli- chen Person im Inland, der der Treuhänder die steuerbaren Erträge gutschreibt. Soweit gegenüber dem Treuhänder ein Verrechnungssteuerabzug gemäss Schuld- nerprinzip (Art. 20b E-VStG) erfolgte, leitet er den um die Verrechnungssteuer gekürzten Zinsertrag wie heute an den Treugeber weiter. Da der inländische Vermögensverwalter zur Zahlstelle wird, kann für natürliche Personen im Inland ein Anreiz entstehen, einen ausländischen Treuhänder zu wählen, um so den Verrechnungssteuerabzug zu vermeiden. Dieses Risiko der Zahlstellenverlegung ist systemimmanent und lässt sich nicht ausschliessen.  Trustee: Ein Trustee wird - wie ein Treuhänder - zur Zahlstelle. Damit ist er als Empfänger von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Art. 5d E-VStG). Soweit er die Erträge an eine inländische natürliche Person überweist, vergütet, gut- schreibt oder ausbezahlt, führt er die Verrechnungssteuer ab. Der vorgelagerten Zahlstelle sind Treuhand- und Trustverhältnisse grundsätzlich be- kannt. Entsprechend kann die Ausnahme nach Artikel 5d E-VStG in der Praxis auch umgesetzt werden. Absatz 3: Die Begriffsbestimmung für KKA umfasst alle Formen von in- und auslän- dischen KKA gemäss KAG (Art. 7 und 119 KAG) und neu auch Vermögen ähnlicher

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Art. Dass die von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer aufgesetzte KKA als inländische KKA gilt, entspricht dem geltenden Recht (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die depotführende Bank der KKA ihren Sitz in der Schweiz hat. Der Begriff der KKA soll in der Verordnung konkretisiert werden. Es ist auf die entsprechenden Verordnungsbestimmungen mit Erläuterungen im Anhang zu verweisen. Strukturierte Produkte sollen ebenfalls als KKA gelten, wenn sie aktiv bewirtschaftet werden. Der übrige Normgehalt von Absatz 3 ist neu in Artikel 4 Absätze 3 und 4 E-VStG zu finden.

Art. 10 Artikel 10 E-VStG regelt die subjektive Steuerpflicht. Ausser bei Zinserträgen ist der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung steuerpflichtig (Abs. 1). Die Defini- tion des Schuldners bei inländischen KKA (Abs. 2) entspricht dem geltenden Recht, wobei wiederum der Verweis auf das KAG gestrichen wurde. Die Steuerpflicht der inländischen Zahlstelle wird in Absatz 3 geregelt. Sie umfasst insbesondere in- und ausländische Zinserträge. Dies gilt auch für die indirekt über eine in- und ausländische KKA sowie über in- und ausländische strukturierte Produkte erwirtschafteten Zinserträge. Gemeint ist hier diejenige Zahlstelle, bei der die Anle- gerin oder der Anleger das Depot unterhält. Absatz 3 hält zudem fest, dass bei Ersatzzahlungen ebenfalls die Zahlstelle steuer- pflichtig ist. Dies gilt für Ersatzzahlungen aus Zinsen und aus Beteiligungserträgen. Bei Letzteren ist dies eine andere Regelung als beim originären Ertrag. Dort ist der Schuldner der steuerbaren Leistung steuerpflichtig (Abs. 1 Bst. a). Dies ist sachge- recht, weil die Ausleihe von der Zahlstelle abgewickelt wird. Sie wird dem Schuldner der Ersatzzahlung diese in Rechnung stellen und an den Empfänger weiterleiten. Da- mit wickelt sie die gesamte Transaktion ab und kann so auch die korrekte Abwicklung der Verrechnungssteuer sicherstellen. Für Ersatzzahlungen ist immer die Zahlstelle des Schuldners der steuerbaren Leistung gemeint und nicht jene der Gläubigerin oder des Gläubigers der Ersatzzahlung, wie dies üblicherweise beim Zahlstellenprinzip der Fall ist. Dies ist zwingend, weil regelmässig nur diese den Empfänger der Ersatzzah- lung kennt.

Art. 11 Abs. 2 Der Verweis auf das KAG wurde fallen gelassen.

Art. 12 Abs. 1 und 1ter Artikel 12 E-VStG regelt den Entstehungszeitpunkt der Verrechnungssteuerforde- rung. In diesem Zeitpunkt ist die Verrechnungssteuer aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 E-VStG zu erheben. Absatz 1 Buchstabe a entspricht weitgehend dem geltenden Recht. Demnach entsteht die Steuerforderung bei den dem Schuldnerprinzip unterliegenden Erträgen im Zeit- punkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. In Ziffer 1 sind neu auch die Ersatz- zahlungen erwähnt. Hier ist es sachgerecht für die Entstehung der Steuerforderung

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ebenfalls an der Fälligkeit der Ersatzzahlung anzuknüpfen, da dieser Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person bekannt ist. Gemäss Buchstabe b entsteht die Forderung bei Erträgen, die dem Zahlstellenprinzip unterliegen, im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung, Gutschrift oder Auszahlung. Hierunter fallen auch die in einem strukturierten Produkt erwirtschafteten Zinserträge. Die Zahlstelle weiss zumeist erst zu diesem Zeitpunkt von der Leistung. Entsprechend ist diese Anknüpfung sachgerecht. Damit die Zahlstellen die Abrechnungen in einem Massengeschäft korrekt erstellen können, ist eine quartalsweise Ablieferung der Ver- rechnungssteuer vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. b E-VStG). Mit der Kombination von tagfertiger Erhebung und quartalsweiser Ablieferung können die Haftungs- und Abwicklungsrisiken der Zahlstellen minimiert werden. Damit die Zahlstelle die Verrechnungssteuer auf den direkt und indirekt erzielten Zinserträgen korrekt abführen kann, ist sie auf die entsprechenden Informationen der Emittentinnen oder der KKA angewiesen. Diese liegen vor, wenn ein Produkt den Obligationenbegriff gemäss geltender Rechtsprechung und Praxis erfüllt. Bisweilen ist der steuerbare Zinsanteil auch aus der Kursliste der ESTV ersichtlich. Insbesondere bei ausländischen KKA und ausländischen strukturierten Produkten können diese Informationen unter Umständen erst mit Verzögerung oder gar nicht vorliegen (vgl. Art. 5d E-VStG). Aber auch bei mit anderen Produkten kombinierten Obligationen ist dies nicht auszuschliessen. Die Zahlstelle muss in diesem Fall davon ausgehen, dass es sich ausschliesslich um Zinserträge handelt und erhebt die Verrech- nungssteuer gegenüber inländischen natürlichen Personen auf dem gesamten Ertrag. Dies kann dazu führen, dass zusätzliche Komponenten mit der Verrechnungssteuer besichert werden, was bei der Direktanlage nicht der Fall ist (bspw. Sicherung aus- ländischer Beteiligungserträge mit der Verrechnungssteuer). Mit Blick auf den Siche- rungszweck ist dies nötig, um alle Zinserträge zu erfassen. Bei korrekter Deklaration ist die Rückerstattung zudem im Umfang der gesamten jeweiligen Erhebung sicher- gestellt. Buchstaben c und d entsprechen dem geltenden Recht. Bei thesaurierenden KKA (Bst. c) erfolgt kein Geldfluss, da die Erträge wieder angelegt werden. Entsprechend muss die Entstehung der Steuerforderung besonders geregelt werden. Die Thesaurierung muss bei inländischen KKA gemäss KAG spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen (ergibt sich aus Art. 89 KAG). Für ausländische KKA ist das jeweilige nationale Recht massgebend. Erfolgt die Thesaurierung früher, entsteht auch die Steuerforderung entsprechend früher. Für die Zahlstellen ergeben sich bei thesau- rierenden KKA erhöhte Haftungs- und Abwicklungsrisiken. Sie müssen ohne Geld- fluss einen Steuerabzug vornehmen. Dafür sind durch die Zahlstellen geeignete Mas- snahmen zu ergreifen, damit die Verrechnungssteuer auf die natürliche Person im Inland überwälzt werden kann. Die Umsetzung hat im Rahmen der privatrechtlich geregelten Kundenbeziehung zu erfolgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen oder dgl.).

Art. 13 Abs. 1bis Von der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip werden neu auch ausländische Zinserträge erfasst. Diese können mit einer ausländischen Quellensteuer vorbelastet

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

sein, die bei Vorliegen eines DBA vollständig oder teilweise zurückgefordert werden kann. Für die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer ist es sachgerecht und technisch möglich, diese neu an die Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip anzurechnen.

Art. 14 Abs. 1 Hier wird die Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die Anlegerin oder den Anle- ger geregelt. Materiell ändert sich nichts; es wird lediglich die Formulierung ange- passt, so dass neu auch die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip darunterfällt. Absatz 2 des geltenden Rechts ist auch im Zahlstellenprinzip anwendbar. Damit müs- sen die Zahlstellen der Anlegerin und dem Anleger die für die Rückerstattung nötigen Angaben machen und auf Verlangen eine Bescheinigung ausstellen.

Art. 15 Abs. 1 und 1bis In Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Verweis auf das KAG fallen gelassen. Absatz 1bis entspricht materiell dem geltenden Recht (Art. 10 Abs. 2 VStG).

Art. 16 Abs. 1, 1bis und 3 Artikel 16 E-VStG regelt u.a. die Fälligkeit der Verrechnungssteuerforderung - also den Zeitpunkt, in dem die Verrechnungssteuer an die ESTV abzuliefern ist. Absatz 1 Buchstabe a: Die Fälligkeit der Verrechnungssteuer im Schuldnerprinzip bleibt unverändert. Dies betrifft direkt und indirekt über eine inländische KKA erwirt- schaftete Erträge aus inländische Seriengülten, Beteiligungserträgen und Ersatzzah- lungen aus Beteiligungserträgen und Zinserträgen. Hinzu kommen Erträge aus dem Erwerb eigener Beteiligungsrechte und Gewinne aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung. Neu aufgenommen ist demnach die Ersatzzahlung. Dies ist sachgerecht, weil die Zahlstelle des Schuldners oder der Schuldner selber zur Zahlstelle wird. In allen Fällen ist die Verrechnungssteuer 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig. Im Zahlstellenprinzip rechtfertigt sich ein abweichender Fälligkeitstermin, da die Er- hebung komplexer ausfällt (Ziff. 2.1.1). Entsprechend ist vorgesehen, dass die Steuer quartalsweise für die in den letzten drei Monaten überwiesenen, vergüteten, gutge- schriebenen oder ausbezahlten Zinsen fällig wird (Bst. b). Diese Regelung entspricht im Bereich der Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben (Bst. a Ziff. 1) dem geltenden Recht. Sie erlaubt es den Zahlstellen, allfällige Fehler bei der Erhebung (Art. 12 i.V.m. 14 E-VStG) noch zu korrigieren. Die Zahlstelle muss jeweils den Zinsanteil eines Produkts ermitteln. Im Gegensatz dazu hat der Schuldner der steuer- baren Leistung diese Information als Emittent des Produkts von Anfang an. Bei nicht korrekter Erhebung und Ablieferung der neuen Verrechnungssteuer laufen die Zahl- stellen Gefahr, dass sie entweder gegenüber ihren Kundinnen und Kunden haften oder dem Fiskus nachträglich noch fehlende Verrechnungssteuer abzuliefern haben. Steigt das Zinsniveau im Vergleich zu heute wieder an, resultiert für die Zeit zwischen Er- hebung (sofort) und Fälligkeit (quartalsweise) ein Zinsvorteil für die Zahlstellen.

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Für in einer KKA thesaurierten Erträge (Ziff. 1) gilt ebenfalls die quartalsweise Fäl- ligkeit der Verrechnungssteuer. Entsprechend ergibt sich für die inländischen KKA bei inländischen Beteiligungserträgen ein Liquiditätsvorteil. Absatz 3 zählt alle Arten von Wegzug explizit auf. Neu erwähnt ist daher auch die Sitzverlegung einer juristischen Person ins Ausland. Dies entspricht bereits der gel- tenden Praxis und ist nur eine Klarstellung.

Art. 17 Abs. 2 Neben dem Wohnsitz von natürlichen Personen wird im Sinne einer Präzisierung neu auch der Sitz von juristischen Personen erwähnt.

Art. 20b Die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip soll für den inländischen Schuldner von Obligationszinsen, Zinserträgen aus inländischen KKA und Zinsen von Kunden- guthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, e und f E- VStG) freiwillig sein. Dieser kann wählen, ob er im heutigen Schuldnerprinzip ver- bleibt, oder aber in das Zahlstellenprinzip wechselt (Abs. 1). Wählt er nicht explizit das Zahlstellenprinzip, ist das Schuldnerprinzip anwendbar (Abs. 2). Mit dieser Wahlmöglichkeit wird insbesondere den Interessen von KMU und kleine- ren KKA Rechnung getragen:  Bei Obligationen, die nicht verwahrt werden, qualifiziert die Emittentin als Zahl- stelle (Art. 9 E-VStG). Die Emittentin müsste bei Anwendung des Zahlstellen- prinzips neu die Anlegerinnen und Anleger ihrer Obligationen identifizieren, um die Verrechnungssteuer korrekt abzuführen. Um diesen administrativen Zusatz- aufwand zu verhindern, kann das Unternehmen die Verrechnungssteuer weiterhin im Schuldnerprinzip abwickeln, d.h. gegenüber sämtlichen Anlegerinnen und An- legern abführen. Wenn das KMU über inländische juristische Personen oder aus- ländische Anlegerinnen und Anleger verfügt, wird es indes einen Anreiz haben, die Vorteile der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip in Anspruch zu nehmen.  Bei Kundenguthaben gilt die analoge Regelung wie für Obligationen. Der inländischen Emittentin von strukturierten Produkten steht kein Wahlrecht zu. Entsprechende Zinserträge unterliegen damit immer dem Zahlstellenprinzip. Absatz 1: Sofern für Erträge aus in- und ausländischen Obligationen, Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen, inländischen KKA, strukturierten Produk- ten sowie Ersatzzahlungen aus Zinserträgen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, c, e, f, h-j E-VStG) der inländische Schuldner der steuerbaren Leistung nicht rechtzeitig gegenüber der ESTV erklärt, dass er das Zahlstellenprinzip anwenden möchte, verbleibt er im Schuldnerprinzip. Absatz 2: Sofern der Schuldner der steuerbaren Leistung für Zinserträge im Schuld- nerprinzip verbleibt, gilt abweichend von den Artikeln 4-20a E-VStG Folgendes:

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

 Die mit dem Zahlstellenprinzip zusammenhängenden subjektiven Steuerausnah- men (Bst. a) entfallen. Inländische juristische Personen sowie ausländische Anle- gerinnen und Anleger sind für direkt oder indirekt vereinnahmte Zinserträge nicht von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Art. 5b Abs. 1 Bst. e, 5c Abs. 2 i.V.m. 3 sowie 5d E-VStG). Der Schuldner der steuerbaren Leistung nimmt den Steuer- abzug gegenüber allen Anlegerinnen und Anlegern vor.  Steuerpflichtig ist nicht die Zahlstelle (Art. 10 Abs. 2 E-VStG), sondern der Schuldner der steuerbaren Leistung (Steuersubjekt, Bst. b).  Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem der Zinsertrag fällig wird (Bst. c). Bei kapitalisierten Zinsen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Kapitalisierung. Schüttet die inländische KKA Erträge nicht aus, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Thesaurierung.  Die Steuer wird wie bereits heute 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Bst. d), statt quartalsweise (Art. 16 Abs. 1 Bst. b E-VStG). Bei Zinsen aus Bankguthaben und Kassenobligationen gilt weiterhin die quartalsweise Fälligkeit. Die Einzelheiten zur Erklärung nach Absatz 2 wird der Bundesrat in der Verordnung regeln (Abs. 3). Vgl. dazu Anhang mit Erläuterungen.

Art. 21 Abs. 1 In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Verrechnungssteuer nicht nur vom Schuldner der steuerbaren Leistung abgezogen werden kann, sondern neu – im An- wendungsbereich des Zahlstellenprinzips – auch von der Zahlstelle. In beiden Fällen besteht ein Rückerstattungsanspruch. Die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip wird ausschliesslich gegenüber der natürlichen Person im Inland (zivilrechtlicher Wohnsitz) erhoben. In den allermeisten Fällen trifft der Abzug damit diejenige Person, deren Einkommen und Vermögen auch der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen. Wenn eine Anlegerin oder An- leger mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland einen Abzug der Verrechnungssteuer erfah- ren hat, ist für die Rückerstattung - soweit vorhanden - das jeweilige DBA massge- bend.

Art. 26, 27 Der Verweis auf das KAG wird fallen gelassen und in Artikel 26 redaktionell ange- passt.

Art. 47 Abs. 1 Bst. b Neben dem Wohnsitz von natürlichen Personen wird im Sinne einer Präzisierung neu auch der Sitz von juristischen Personen erwähnt.

Art. 56 Neu soll neben der antragsstellenden Person und der ESTV auch die zuständige kan- tonale Steuerbehörde zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sein. Diese

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Ergänzung ist sinnvoll, da so auch das betroffene und mit dem konkreten Fall regel- mässig enger vertraute kantonale Verrechnungssteueramt selbständig zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist.

Art. 61, 62, 63, 64 Die vorgeschlagenen Anpassungen sind redaktioneller Natur und sollen die Strafnor- men an die heute geltenden Standards anpassen:  Artikel 61, 62 und 63 E-VStG: Die Artikel werden umgestellt, so dass die Strafan- drohung und der Vorsatz (ev. Fahrlässigkeit) am Anfang stehen.  Artikel 61 und 62 E-VStG: Der im geltenden Recht enthaltene Vorbehalt zu Guns- ten der Strafbestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197426 (Art. 14 bis 16) wird gelöscht, da dieser rein deklaratorischer Natur ist.  Artikel 61 und 62 E-VStG: Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Hin- terziehung und der Gefährdung der Verrechnungssteuer sollen in separaten Ab- sätzen geregelt werden. Der obere Strafrahmen für die fahrlässige Hinterziehung wird dabei auf 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, auf das Einfache der hinterzogenen Steuer beziehungsweise des unrechtmässigen Vorteils festgesetzt. Die fahrlässige Tatbegehung wird als strafwürdig erachtet, jedoch nicht im selben Umfang wie die vorsätzliche Begehung. Daher ist der obere Bussenrahmen zu begrenzen, wobei ein Drittel des Strafrahmens für die vorsätzliche Begehung angemessen erscheint. Der obere Strafrahmen für die vor- sätzliche Begehung bleibt unverändert.  Artikel 64 Absatz 1 E-VStG: Buchstabe b soll in Anwendung des Bestimmtheits- gebots* auf den notwendigen Inhalt reduziert werden. Lediglich die Verletzung einer Verfügung soll künftig noch unter Busse gestellt sein. Die übrigen Elemente haben sich als nicht relevant für die Praxis erwiesen und sind deshalb zu streichen.

Art. 65 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Erhebung der Verrechnungssteuer ge- mäss Zahlstellenprinzip soll auf Vorsatz beschränkt werden. Bei der Verrechnungs- steuer nach Zahlstellenprinzip handelt es sich zumeist um ein Massengeschäft. Es ist sachgerecht in diesem Bereich die Fahrlässigkeit nicht unter Strafe zu stellen. So hat das Parlament auch in anderen Bereichen entschieden (insbes. beim AIA). Die vorlie- gende Situation ist mit dem AIA vergleichbar; der technische Unterschied liegt darin, dass die Zahlstellen einen Steuerabzug anstelle einer Meldung vornehmen müssen. Hinzu kommt, dass bei der Verrechnungssteuer nach Schuldnerprinzip der steuerbe- gründende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen gestaltet wird. Dies ist etwa mit der Mehrwertsteuer vergleichbar. Hier rechnet das Unternehmen die Steuer auf Grundlage des eigenen Umsatzes ab. Entsprechend ist auch hier die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar. Bei der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprin- zip qualifiziert die Zahlstelle ein Produkt, das nicht sie selber kreiert hat. Bereits das

26 SR 313.0

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Risiko eines Strafverfahrens bei falscher Qualifikation wäre für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zahlstellen problematisch. Bei der Verrechnungssteuer gemäss Schuldnerprinzip bleibt das geltende Recht un- verändert. Rechnet der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verrechnungssteuer ab (inkl. Art. 20b E-VStG), werden die strafbedrohten Handlungen auch bei fahrlässiger Begehung geahndet.

Art. 70e In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Neuregelung für ab dem Inkrafttreten der vor- geschlagenen Änderung fällig werdende Erträge anwendbar ist. Auch bereits emit- tierte Obligationen und bestehende Kundenguthaben sowie andere dem Zahlstellen- prinzip unterliegende Erträge fallen damit unter die neue Regelung. Wie dieser Übergang zu erfolgen hat, wird der Bundesrat in der Verordnung regeln (vgl. dazu Verordnungsbestimmung mit Erläuterungen im Anhang). Zinsen aus TBTF-Instrumenten, die noch vor Ablauf der (ggf. verlängerten; vgl. Ziff. 2.3) Ausnahmebestimmung (Art. 5b Abs. 1 Bst. f und g E-VStG) emittiert wurden, bleiben weiterhin vollständig von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Sie sind von der Übergangsbestimmung nicht betroffen. Absatz 2: Bei der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip werden viele Wirt- schaftsteilnehmer neu steuerpflichtig, die es heute nicht oder in deutlich geringerem Umfang sind (vgl. Ziff. 4.2.2 betr. Implementierungsaufwand). Es rechtfertigt sich, dass der Bund einen Teil ihrer Implementierungskosten abgilt (vgl. Erläuterungen im Anhang). Wenn das neue System einmal eingeführt ist, soll die Steuererhebung nicht mehr abgegolten werden. Die laufenden administrativen Kosten für die Erhebung ei- ner Steuer gehen im geltenden Recht - mit Ausnahme der Quellensteuer für bestimmte erwerbstätige Personen - immer zu Lasten der Steuerpflichtigen, die sie auf die Kun- dinnen und Kunden überwälzen können. Das soll auch bei der neuen Verrechnungs- steuer so bleiben. Der Bundesrat wird die Modalitäten zur Entschädigung in der Verordnung regeln (vgl. Anhang).

3.2 Bundesgesetz vom 27. Juni 197327 über die Stempelabgaben

Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5, 6, Bst. bbis und bter Artikel 1 regelt die der Umsatzabgabe unterliegenden Steuerobjekte. Neu unterliegt der Handel mit inländischen Obligationen nicht mehr der Umsatzab- gabe (Streichung von Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 StG). Die unverändert der Umsatzabgabe unterliegenden ausländischen Obligationen werden in Absatz 1 Bst. bbis erwähnt.

27 SR 641.10

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Mit einer Ausnahme handelt es sich bei den übrigen Anpassungen um rein sprachliche Anpassungen. Eine materielle Änderung ergibt sich in Bezug auf Absatz 1 Buch- stabe b Ziffer 5: Wie bei der Verrechnungssteuer sollen neu sämtliche Arten der KKA erfasst werden. Dies führt dazu, dass der Handel mit Anteilen an KKA ausserhalb des Geltungsbereichs des KAG neu die Umsatzabgabe auslöst. Diese analoge Begriffsde- finition wie bei der Verrechnungssteuer ist im Interesse einer Gleichbehandlung aller KKA sowie einer einheitlichen Auslegung sachgerecht. Die praktischen Auswirkun- gen bei der Umsatzabgabe dürften aber überschaubar sein, da das geltende Recht eine Reihe von Ausnahmen zu Gunsten der KKA kennt, die erhalten bleiben und auch für KKA ausserhalb des KAG Anwendung finden.

Art. 4 Abs. 3 - 5 Bereits heute ist der Handel mit sog. Geldmarktpapieren (Obligationen mit einer fes- ten Laufzeit von weniger als 12 Monaten) von der Umsatzabgabe ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG). Neu wird in Absatz 3 festgehalten, dass unter den Begriff der Obligation lediglich Schuldtitel mit einer Laufzeit von über 12 Monaten fallen. Eine Begriffsdefinition der Geldmarktpapiere erübrigt sich daher und Absatz 5 kann auf- gehoben werden. Aus denselben Überlegungen kann Buchstabe a von Absatz 4 auf- gehoben werden: Dabei handelt es sich um unterjährige Urkunden, die von der Um- satzabgabe ausgenommen sind. Da lediglich noch ausländische Obligationen der Umsatzabgabe unterliegen, erübrigt sich der Hinweis auf die grundpfandrechtlich gesicherten Obligationen in Absatz 3. Für die in Absatz 4 Buchstabe b erwähnten Unterbeteiligungen ist keine separate Re- gelung nötig; sie unterliegen der Umsatzabgabe, wenn sie den steuerlichen Obligati- onenbegriff erfüllen. Buchstabe c von Absatz 4 ist neu in Absatz 3 enthalten, da überjährige Buchforderun- gen weiterhin als Obligation gelten.

Art. 6 Abs. 1 Bst. i Es wird lediglich der Verweis auf das KAG fallen gelassen.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1, 3, Bst. abis, b und c Artikel 13 definiert die steuerbaren Urkunden, deren Handel der Umsatzabgabe un- terliegen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen ist sichergestellt, dass inländische Obligationen nicht der Umsatzabgabe unterliegen. Für die Qualifikation als Effekten- händler sind inländische Obligationen sowie in- und ausländische Geldmarktpapiere unbeachtlich. Damit dürfte die Anzahl an Effektenhändlern aber nur geringfügig sin- ken, da sich zumeist weitere Wertpapiere im Bestand befinden. Der zweite Satzteil von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ist zu streichen. Die Regelung geht auf die nicht mehr geltenden Syndizierungsvorschriften zurück und ist daher überflüssig.

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Absatz 2 Buchstabe c kann aufgehoben werden. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b E-StG festgehalten, unterliegen Einzeldarlehen nicht der Um- satzabgabe. Soweit sie als Obligation qualifizieren, sind sie unter diesem Titel erfasst.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b, f und g In Absatz 1 Buchstaben a und b wird der Verweis auf das KAG gestrichen. Absatz 1 Buchstabe f nimmt unter anderem die Ausgabe ausländischer Obligationen von der Umsatzabgabe aus. Nach geltendem Recht ist dabei erforderlich, dass diese Obligationen auf eine fremde Währung lauten. Dieses Erfordernis kann gestrichen werden, da die Währung nicht relevant ist für die Frage, ob es sich um eine in- oder ausländische Obligation handelt. Dafür ist der Sitz der Emittentin massgebend. Da Geldmarktpapiere nicht mehr als Steuerobjekt der Umsatzabgabe in Frage kom- men, kann die entsprechende Ausnahmebestimmung gelöscht werden (Abs. 1 Bst. g).

Art. 17a Abs. 1 Bst. b und c Der Verweis auf das KAG wird gestrichen.

Art. 45 Abs. 1, 2, 46 Abs. 1, 1bis und Art. 47 Es handelt sich um die selben Anpassungen wie bei der Verrechnungssteuer. Die Aus- führungen zu den Artikeln 61 - 64 E-VStG gelten sinngemäss.

3.3 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201528

Art. 77 Abs. 1 Bst. e Der Zugang der ESTV zum Transaktionsregister ist für Transaktionsdaten über Deri- vatgeschäfte wichtig. Diese werden insbesondere für Unternehmensprüfungen im Be- reich der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben benötigt, um die jeweiligen (Ge- gen-)Parteien identifizieren und die korrekte Abwicklung der Steuern sicherstellen zu können.

4 Auswirkungen 4.1 Finanzielle Auswirkungen 4.1.1 Datenbasis Basis für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen sind Daten der ESTV zu den Eingängen und Rückerstattungen der Verrechnungssteuer, Statistiken der SNB zum Wertpapierbestand in- und ausländischer Anlegerinnen und Anleger mit Gegenpartei

28 SR 958.1

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im In- und Ausland sowie nach Ländern gewichtete, in den Doppelbesteuerungsab- kommen vereinbarte Residualsteuersätze auf Zinserträgen. Datenbasis ist – sofern nicht anders angegeben – das Jahr 2018. Die Schätzung beinhaltet nicht eine Hoch- rechnung auf das zukünftige Einnahmeniveau der Verrechnungssteuer. Die ESTV hatte im Vorfeld zudem an BAK Economics einen Auftrag erteilt, die dy- namischen Effekte einer (umfassenden) Reform der Verrechnungssteuer und Ab- schaffung der Stempelabgaben (mit Ausnahme der Versicherungsabgabe) zu untersu- chen. Darüber hinaus erging an KPMG ein Mandat, das u.a. die Schätzung der potenziellen Mehreinnahmen aus der Ausweitung des Sicherungszwecks bei der Ver- rechnungssteuer beinhaltete (Ziff. 1.2.1). Beide Studien wurden für die Schätzung der Aufkommenseffekte ebenfalls herangezogen. Es wurde zudem angenommen, dass die Emittentinnen von ihrem Optionsrecht Ge- brauch machen, das heisst nicht im Schuldnerprinzip verbleiben.

4.1.2 Auswirkungen auf den Bund Bezüglich der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind drei Re- formeffekte zu unterscheiden: Einmalige/temporäre, statische und dynamische Ef- fekte.

4.1.2.1 Einmalige / Temporäre Effekte Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an ausländische Anlegerinnen und Anle- ger sowie an inländische juristische Personen kann bis zu drei Jahre nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung beantragt werden. Dies bedeutet, dass im ersten Jahr der Re- form (und etwas schwächer in den beiden folgenden Jahren) noch Rückerstattungsan- träge eingehen werden, und zeitgleich auf Zinserträgen für ausgenommene Anlege- rinnen und Anleger neu keine Verrechnungssteuer mehr abgezogen wird. Auch bei von ausländischen Anlegerinnen und Anlegern gehaltenen inländischen KKA ergibt sich ein temporärer Effekt auf die Verrechnungssteuereinnahmen (Ausnahme Affida- vit*).29 Dieser Effekt dürfte gering ausfallen, da die Rückerstattung an ausländische Anlegerinnen und Anleger in inländische KKA heute aus tatsächlichen Gründen zu- meist scheitert. Diese Reformeffekte sind nicht dauerhaft und können durch in der Vergangenheit ge- bildete Rückstellungen aufgefangen werden. Die geschätzten Effekte sind in Tabelle 3 ausgewiesen. Bei im Ausland ansässigen Anlegerinnen und Anlegern wurde unter- stellt, dass 32 Prozent der Rückerstattungen noch in derselben Periode (t) erfolgen, 43 Prozent sich auf das Vorjahr (t-1) beziehen und die restlichen 25 Prozent sich etwas stärker auf die Periode t-2 (14%) als auf die Periode t-3 (11%) verteilen.30 Mit Bezug

29 Bei KKA nach KAG wird bei Ertragsausschüttungen (Zinsen /Dividenden) grundsätzlich die Verrechnungssteuer von 35% abgezogen. Für ausländische Anlegerinnen und Anleger werden die Ertragsausschüttungen ohne Verrechnungssteuerabzug vorgenommen, sofern die ausgeschütteten Erträge zu mindestens 80% aus dem Ausland stammen und eine Bank bestätigt, dass die Anteile bei ihr im Depot liegen. 30 Die prozentuale Verteilung ergibt sich aus der Auswertung der Rückerstattungsanträge ausländischer Antragstellerinnen und -steller ab dem Jahr 2007.

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auf inländische KKA muss ferner eine Annahme getroffen werden, wie hoch der Pro- zentsatz des Anlagevolumens ausfällt, der auf Ertragsausschüttungen ohne Verrech- nungssteuerabzug im Rahmen des Affidavit-Verfahrens entfällt. Auch bezüglich der prozentualen Verteilung der Erträge der KKA muss eine Annahme getroffen werden, da eine Ausnahme lediglich für Zinserträge, nicht aber für inländische Beteiligungs- erträge gewährt werden soll. Es wird angenommen, dass 20 Prozent der Erträge aus KKA stammen, die nicht Affidavit-fähig sind, wovon wiederum 20 Prozent auf Zins- erträge entfallen.31 Bei inländischen juristischen Personen einschliesslich inländischer KKA wird der An- teil der noch in derselben Periode erfolgten Rückerstattung auf 55 Prozent geschätzt, auf die Vorperiode entfallen 40 Prozent und die restlichen 5 Prozent auf die Perioden t-2 und t-3. Die Basis, auf die sich das Rückerstattungsmuster bezieht, wurde anhand der Verrechnungssteuereingänge auf Zinserträgen von etwa 2 Mrd. Franken hergelei- tet. Davon wurde der geschätzte Anteil, der auf ausländische Anlegerinnen und Anle- ger entfällt, herausgerechnet. Von den verbleibenden etwa 1.5 Mrd. Franken wurde der Anteil, der auf inländische juristische Personen entfällt, mittels der Annahme ge- schätzt, dass dieser dem Anteil juristischer Personen an den gesamten Rückerstattun- gen an inländische Anlegerinnen und Anleger entspricht.32 Aus diesem Vorgehen ergibt sich eine Basis von rund 1 Mrd. Franken. In der Summe werden die temporären Mindereinnahmen auf etwa 750 Mio. Franken geschätzt. Mangels Daten nicht geschätzt wurden potenzielle Mehreinnahmen aus der Erfassung von Ersatz- und Ausgleichszahlungen auf Zinsen, die neu der Verrech- nungssteuer unterstellt werden, während die Rückerstattungen (teilweise) in späteren Perioden anfallen. Schliesslich sieht die Vorlage eine finanzielle Abgeltung für den Implementierungsaufwand der Zahlstellen vor. Da deren Höhe noch nicht festgelegt ist, wird auf eine Schätzung verzichtet (Ziff. 4.2.2). Tabelle 3: Zusammenfassung der geschätzten temporären Effekte (ausländische An- legerinnen und Anleger sowie inländische juristische Personen; Mio. Franken) Zinserträge / Personenkreis Prozentsatz Rückerstattung Temporärer Effekt (Mio. in einem späteren Jahr als die Franken) Erhebung der Steuer (An- nahme) Ausländische Anleger 68% -303 Inländische juristische Perso- 45% -450 nen Summe ≈-750

31 Die Annahmen fussen nicht auf einer Datengrundlage. Zum einen dürften KKA, die nicht Affidavit-fähig sind, relativ unattraktiv sein. Die Annahme, dass die Erträge aus KKA zu 20 Prozent aus Zinserträgen bestehen, wurde aufgrund der derzeit tiefen Obligationenren- diten getroffen. 32 Im Zeitraum 2015 bis 2018 betrug die durchschnittliche Rückerstattung an juristische Per- sonen 11.3 Mrd. Franken pro Jahr, die an inländische natürliche Personen 6.4 Mrd. Fran- ken. Der Anteil der juristischen Personen betrug demnach 63.8%. Implizite Annahme ei- nes solchen Vorgehens ist, dass inländische juristische Personen und inländische natürliche Personen eine sehr ähnliche Portfoliostruktur aufweisen.

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4.1.2.2 Statische Effekte Die Reform führt zum einen zu Mindereinnahmen, da Zinserträge für vormals besteu- erte Personen nunmehr ausgenommen werden. Zum anderen kommt es zu Mehrein- nahmen, da für inländische natürliche Personen der Sicherungszweck der Verrech- nungssteuer ausgeweitet wird. Es sind dieselben Anlagekategorien bzw. Anlegerinnen- und Anlegerkreise wie bei den temporären Effekten betroffen. Tabelle 4 weist die geschätzten statischen Auf- kommenseffekte aus. Da neu inländische Zinserträge für ausländische Anlegerinnen und Anleger von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden, ergeben sich aus der wegfallenden Residualsteuer Mindereinnahmen in Höhe von schätzungsweise 84 Mio. Franken. Neben Mindereinnahmen aus direkten Anlagen resultieren auch Min- dereinnahmen aus indirekt erwirtschafteten Zinserträgen ausländischer Anlegerinnen und Anleger. Diese werden auf rund 10 Mio. Franken geschätzt. Darüber hinaus fallen weitere Mindereinnahmen an, da davon auszugehen ist, dass ein gewisser Prozentsatz der heute rückforderbaren Verrechnungssteuer auf Zinser- trägen bisher nicht geltend gemacht wurde. Im Zeitraum von 1995 bis 2016 betrug die durchschnittliche Rückerstattungsquote (über alle Anlagekategorien und Anleger- kreise) etwa 84 Prozent, die geschätzte Rückerstattungsberechtigung für ausländische Anlegerinnen und Anleger betrug für Zinserträge im Jahr 2018 rund 440 Mio. Fran- ken. Wenn 16 Prozent des rückforderbaren Betrags nicht zurückgefordert werden, re- sultieren daraus Mindereinnahmen in Höhe von 70 Mio. Franken. Diese Schätzung ist mit Unsicherheit behaftet, da die Rückerstattungsquote über alle Anlagekategorien und Anlegerinnen- und Anlegerkreise verwendet wurde. Tabelle 4: Zusammenfassung der geschätzten statischen Aufkommenseffekte auf die Verrechnungssteuereinnahmen (Mio. Franken) Zinserträge / Personenkreis Aufkommenseffekt (in Mio. Franken; - = Mindereinnahmen im Vgl. zum Status quo) Ausländische Anleger: Verlust an Residualsteuer -94 Ausländische Anleger: Nicht zurückgeforderte Ver- -70 rechnungssteuer Inländische juristische Personen (Liquiditätseffekt) ≈0 Inländische natürliche Personen (Liquiditätseffekt) ≈0 Ausweitung des Sicherungszwecks auf ausländische 35 Zinserträge bei inländischen natürlichen Personen Summe ≈-130 Bei inländischen juristischen Personen sowie in- und ausländischen KKA wird unter- stellt, dass diese heute fristgerecht eine Rückerstattung beantragen. Auch dann können sich aber Liquiditätseffekte einstellen, da zwischen Erhebung und Rückerstattung ei- nige Zeit vergeht. Im aktuellen Zinsumfeld, in welchem aufgrund von Negativzinsen Anlegerinnen und Anleger mit der Rückerstattung zuwarten könnten, ist der Aufkom- menseffekt vernachlässigbar. Selbst in einem normalisierten Zinsumfeld dürften sich

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die Mindereinnahmen aus dem neu entstehenden Liquiditätsnachteil des Bundes auf einen zweistelligen Millionenbetrag belaufen. Vernachlässigt wurde, dass sich mit dem Wegfall des Sicherungszwecks auch Mindereinnahmen infolge nicht aufgedeck- ter Steuerhinterziehung bei inländischen juristischen Personen ergeben könnten. Die- ser Effekt dürfte allerdings gering ausfallen. Des Weiteren ergeben sich im Zahlstellenprinzip Liquiditätseffekte, da die Zahlstellen die Verrechnungssteuer lediglich quartalsweise abzuliefern haben. Beim gegenwärti- gen Zinsniveau ist dieser Effekt ebenfalls vernachlässigbar. Die Reform führt auch zu zusätzlichen Einnahmen, da erstens bei inländischen natür- lichen Personen der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gestärkt wird. Neu werden für diesen Personenkreis auch ausländische Zinserträge besichert. Dies führt zu Mehreinnahmen, sofern ein Teil der ausländischen Zinserträge bisher nicht dekla- riert wurde. Zweitens werden Ersatzzahlungen nun explizit der Verrechnungssteuer unterstellt. Daraus ergeben sich Mehreinnahmen, da das Risiko einer mehrfachen Rückerstattung bei nur einer Ablieferung gemindert wird. Der Effekt bezüglich struk- turierter Produkte kann mangels Daten nicht geschätzt werden. Mit Bezug auf den ersten Effekt hat die ESTV ein Gutachten von KPMG erstellen lassen, das unter anderem die potenziellen Mehreinnahmen aus der Ausweitung des Sicherungszwecks analysiert hat. Gegenstand der Analyse war die Ausweitung des Sicherungszwecks bei ausländischen Zins- und Beteiligungserträgen. Tabelle 5 weist das maximale Einnahmenpotenzial aus, wenn ausländische Zinserträge besichert wer- den, vormals nicht deklarierte Vermögenswerte weiterhin nicht deklariert werden und gemäss der Methodik und den Annahmen von KPMG vorgegangen wird. Dazu wur- den die Anlagevolumina ausländischer Zinserträge inländischer natürlicher Personen mit der jeweiligen Rendite der Anlageklasse multipliziert und dieser Wert mit 35 Pro- zent Verrechnungssteuer belastet. Daraus ergibt sich das maximale Aufkommen einer Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip unter der Annahme, dass sämtliche ausländischen zinstragenden Vermögenswerte bisher nicht deklariert wurden. Tabelle 5: Geschätzte Einnahmen Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip auf ausländischen Zinserträgen bei bisheriger vollständiger Nichtdeklaration (in Mio. Franken) Unterstellte Kapital- Maximales Anlageklasse Anlagewert % erfasst Rendite ertrag Aufkommen Treuhandanlagen 12755 100% 0.25% 32 11 Schuldtitel kurz- fristig 1157 100% 0.50% 6 2 Schuldtitel lang- fristig 42895 100% 1.50% 643 225 Strukturierte Produkte 23513 100% 0.50% 118 41 KKA 154580 20% 1% 309 108 Summe 234900 1108 388 Quelle: eigene Schätzungen auf Basis: SNB und KPMG.

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Da die vollständige Nichtdeklaration keine realistische Annahme darstellt, wurden in Tabelle 6 Sensitivitätsanalysen durchgeführt, bei denen der Anteil bisher nicht dekla- rierter ausländischer Vermögenswerte auf Zinspapieren zwischen 1 Prozent und 20 Prozent schwankt. Daraus ergeben sich potentielle Mehreinnahmen (brutto) von 4 bis 78 Mio. Franken. Die ESTV hat keine Kenntnis wie hoch der Anteil der bisher nicht deklarierten Vermögenserträge ist, so dass – dem Beispiel von KPMG folgend – die Schätzungen zu den statischen Aufkommenseffekten in Tabelle 4 auf einem nicht de- klarierten Anteil von 10 Prozent basieren. Tabelle 6: Geschätzte Einnahmen Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip auf ausländischen Zinserträgen bei bisheriger partieller Nichtdeklaration (in Mio. Fran- ken) Anteil nicht dekla- Verrechnungssteueraufkom- Wegfall Steuer- Total Mehrein- rierte Vermögens- men gemäss Zahlstellenprin- rückbehalt USA nahmen werte zip 1% 4 4 0 3% 12 4 8 5% 19 4 15 10% 39 4 35 15% 58 4 54 20% 78 4 74 Quelle: eigene Schätzungen auf Basis: SNB und KPMG. Zieht man die geschätzten 4 Mio. Franken aus dem Wegfall des zusätzlichen Steuer- rückbehalts beim Bezug von amerikanischen Zinsen über schweizerische Zwischen- stellen33 ab, belaufen sich die geschätzten Mehreinnahmen bei einem Anteil der bisher nicht deklarierten Vermögenswerte von 10 Prozent auf 35 Mio. Franken. Bei den ge- schätzten Mehreinnahmen handelt es sich um eine statische Schätzung, die nicht be- rücksichtigt, dass sich die Anlegerinnen und Anleger an die neue Situation anpassen könnten und ebenso vernachlässigt, dass mit der Ausweitung des Sicherungszwecks der Anreiz, Vermögenswerte für Zwecke der Einkommens- und Vermögenssteuer zu deklarieren, steigen könnte. Weiter können auch Mehreinnahmen entstehen, wenn inländische natürliche Personen Anteile an einer ausländischen KKA halten und diese den Zinsertrag nicht separat ausweist. Die Mehreinnahmen entstehen, da in diesem Fall sämtliche Erträge (inkl. ausländische Beteiligungserträge) besichert werden. Dieser Effekt kann nicht quanti- fiziert werden und sein Ausmass hängt massgeblich davon ab, inwieweit ausländische KKA solche separaten Ausweise erstellen werden.

33 Bisher wurden US-Vermögenserträge für inländischen Anlegerinnen und Anlegern besi- chert. Die Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt betragen im langfristigen Mittel etwa 15 Mio. Franken. Unter der Annahme, dass 20% daraus auf Zinserträge entfällt, sind knapp 4 Mio. Franken vom Aufkommen der Verrechnungssteuer gemäss Zahlstellenprinzip abzu- ziehen, da bereits heute eine Sicherung erfolgt.

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Neben der Reform der Verrechnungssteuer soll die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben werden. Die Höhe des Aufkommens aus diesen Wertpapie- ren ist der ESTV nicht bekannt. Um die Aufkommenseffekte für den Bund zu schät- zen, wurde auf eine ältere Umfrage mit Daten aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen, die die ESTV bei Banken durchgeführt hatte. Diese schlüsselt die Ablieferungen der Ban- ken in KKA, Beteiligungsrechte und Obligationen auf, wobei bei sämtlichen Katego- rien nochmals unterschieden wurde, ob es sich um aus- oder inländische Wertpapiere handelt. Auf Basis dieser Ergebnisse werden die per 2018 hochgerechneten Minder- einnahmen aus einer Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen auf etwa 50 Mio. Franken geschätzt, wobei aufgrund des mittlerweile gesunkenen Zinsniveaus die Mindereinnahmen tiefer ausfallen könnten. Im Hinblick auf die Bot- schaft wird diese Schätzung aktualisiert werden. In der Summe werden die statischen Auswirkungen auf die Einnahmen aus einer Re- form der Verrechnungssteuer und der Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen auf etwa 180 Mio. Franken geschätzt, wobei die Verrechnungssteuerre- form mit 130 Mio. Franken den Grossteil der Mindereinnahmen ausmacht. Die sta- tisch geschätzten Mindereinnahmen aus der Aufhebung der Umsatzabgabe auf inlän- dischen Obligationen fallen vollständig, die aus der Reform der Verrechnungssteuer zu 90 Prozent beim Bund an. Bezüglich sämtlicher Komponenten der geschätzten statischen Aufkommenseffekte bestehen Unsicherheiten, die zum einen der Datenlage und zum anderen dem Zinsni- veau geschuldet sind. Erstens können nicht sämtliche Bausteine der Reform quantifi- ziert werden. Zweitens mussten für diejenigen Bestandteile, die quantifiziert werden können, eine Reihe kritischer Annahmen getroffen werden. Drittens liegen beim ak- tuell sehr tiefen Zinsniveau die geschätzten statischen Mindereinnahmen der Reform im tiefen dreistelligen Millionenbereich. Wenn das Zinsniveau steigt, werden die Mindereinnahmen automatisch zunehmen.34 Zudem könnten die Anlegerinnen und Anleger in Abhängigkeit des Zinsniveaus ihr Portfolio umstrukturieren und von der- zeit defensiven Aktienwerten, die eine stabile Gewinnausschüttung versprechen, ver- stärkt zu Obligationen wechseln. Bezüglich der Aufkommenseffekte der Reform wer- den in Abhängigkeit des Zinsniveaus somit sowohl Preis- als auch Mengeneffekte verursacht.35

4.1.2.3 Dynamische Effekte Die Reform ermöglicht es inländischen Konzernen, ihre Obligationen zu wettbe- werbsfähigen Rahmenbedingungen aus der Schweiz heraus zu begeben. Gleichzeitig

34 Derselbe automatische Effekt tritt allerdings auch bei der zusätzlichen Besicherung aus- ländischer Zinserträge auf, so dass die Zunahme der Mindereinnahmen geringer ausfällt als ohne zusätzliche Besicherung. 35 Ob es aufgrund der Umstrukturierung des Wertpapierportfolios zu höheren Eingängen kommt, hängt bei gegebenem Wertpapierbestand von den an der Transaktion beteiligten Akteurinnen und Akteuren ab. Wechselt die Obligation zwischen zwei inländischen na- türlichen Personen, sind keine Mehreinnahmen zu erwarten, wird sie dagegen von einer von der Verrechnungssteuer ausgenommenen Person verkauft, kommt es zu Mehreinnah- men. Schliesslich hängen die Eingänge auch vom Verhalten der Emittenten ab, da diese über den Bestand besicherter Obligationen mitentscheiden.

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entfallen auch die heutigen verrechnungssteuerlichen Hindernisse für die konzernin- terne Finanzierung. Hinzu kommen positive Effekte für den Finanzplatz Schweiz so- wie für die hiesige Rechts- und Unternehmensberatung, mit deren Unterstützung sol- che Finanzierungen abgewickelt werden. Diese positiven volkswirtschaftlichen Effekte induzieren Mehreinnahmen beim Bund, den Sozialversicherungen sowie bei den Kantonen und Gemeinden. Die ESTV hat an BAK Economics einen Auftrag erteilt, die dynamischen Effekte einer (umfassenden) Reform der Verrechnungssteuer und Abschaffung der Stempel- abgaben (mit Ausnahme des Versicherungsstempels) zu untersuchen. BAK Econo- mics hat neben einer zeitgleichen Umsetzung der Elemente einer umfassenden Re- form auch ein zweistufiges Szenario analysiert. Darin werden zuerst die fremdkapitalbezogenen Elemente der Reform und in einem zweiten Schritt ab der 4. Periode zusätzlich die eigenkapitalbezogenen Elemente umgesetzt. Wenngleich die Reform des Fremdkapitalmarkts etwas weitergehender war – neben der Verrech- nungssteuerreform auf Zinserträgen wurde eine Abschaffung der Umsatzabgabe auf sämtlichen (und nicht nur auf inländischen) Obligationen analysiert – bietet die Ana- lyse nützliche Hinweise zu den dynamischen Aufkommenseffekten der Reform. Ab- bildung 5 weist die realen BIP-Wirkungen der Reform infolge der Stärkung der Stand- ortattraktivität im Vergleich zu einem Szenario ohne Reform aus.36 Im Vergleich zur Fortführung des Status quo läge das reale BIP nach 10 Jahren um etwa 0.7 Prozent höher beziehungsweise nach 5 Jahren um etwa 0.5 Prozent höher. Abbildung 5: Standortwirkungen einer Stärkung des Fremd- und Eigenkapitalmarktes

Quelle: BAK Economics, 2019, S. 67

36 BAK Economics identifiziert drei Kanäle, über die die Anpassungsprozesse laufen. Mit grossem Abstand am bedeutendsten ist der Standortkanal. Daneben wird ein Investitions- kanal (die Finanzierungsbedingungen bereits in der Schweiz operierender Unternehmen verbessern sich) sowie die Reallokation von Mitteln aus dem öffentlichen hin zum priva- ten Sektor (Budgetinzidenz) identifiziert.

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Wird davon ausgegangen, dass eine proportionale Beziehung zwischen der BIP- Entwicklung und den Fiskaleinnahmen besteht – dies ist eine zentrale Annahme, die der Schuldenbremse zugrunde liegt –, sollten die Fiskaleinnahmen des Bundes 5 Jahre (10 Jahre) nach der Reform ebenfalls um 0.5 Prozent (0.7 Prozent) höher ausfallen als ohne Reform. Die Fiskaleinnahmen des Bundes betrugen im Jahr 2019 rund 70 Mrd. Franken, so dass 5 Jahre nach der Reform ein zusätzliches Einnahmenpotenzial von etwa 350 Mio. Franken beim Bund resultieren könnte. Somit könnte die Reform nach etwa 4 bis 5 Jahren auch auf Ebene des Bundes selbst finanzierend sein. Die zusätzli- chen Einnahmen entstehen hauptsächlich bei der Gewinn-, der Einkommens- und der Mehrwertsteuer. Einschränkend ist zu erwähnen, dass BAK Economics eine etwas weitergehende Stär- kung des Fremdkapitalmarkts betrachtet hat und dass die Ergebnisse der Untersu- chung von einer Vielzahl von Annahmen abhängen (siehe S. 61-64 der Studie). Auch wurden Anpassungsreaktionen inländischer natürlicher Personen mit Blick auf die Steuerehrlichkeit vernachlässigt (Ziff. 4.2.1). Schliesslich sind für die Attraktivität des Schweizer Kapitalmarkts auch der Bedarf an Schweizer Franken und die Konditionen der Refinanzierung relevant. Nicht zuletzt aufgrund des erstarkten Frankens haben sich ausländische Schuldner mit Emissionen in den letzten Jahren zurückgehalten (siehe auch Fussnote 4). BAK Economics hat allerdings neben dem Referenzszenario auch ein optimistisches und pessimistisches Szenario modelliert. Dabei scheint eine Reform zwecks Stärkung des Standorts selbst unter pessimistischen Annahmen vorteilhaft abzuschneiden. In der Summe ist eine Verrechnungssteuerreform auf Zinserträgen und eine Abschaffung der Umsatzabgabe auf (inländischen) Obligationen unter gesamtwirtschaftlichen Ge- sichtspunkten als ausgesprochen vorteilhaft zu bewerten und könnte auch für den Bund selbstfinanzierend sein.

4.1.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Kantone erhalten einen Anteil an den Einnahmen der Verrechnungsteuer vor Rückstellungen von 10 Prozent. Sie sind somit auch mit 10 Prozent an den temporä- ren Mindereinnahmen in Höhe von geschätzt etwa 750 Mio. Franken beteiligt. Die Budgetwirksamkeit hängt von etwaigen kantonalen Rückstellungen ab. Des Weiteren sind die Kantone entsprechend an den in Ziffer 4.1.2.2 ausgewiesenen statischen Mindereinnahmen zu 10 Prozent beteiligt. Aus der Aufhebung der Um- satzabgabe auf inländischen Obligationen ergeben sich für die Kantone in statischer Hinsicht keine Auswirkungen. In der Summe bewegen sich die geschätzten statischen Mindereinnahmen aus der Reform im sehr tiefen zweistelligen Millionenbereich. Ebenfalls fallen die zu erwartenden Mehreinnahmen aus bisher nicht deklarierten Vermögenseinkommen und Vermögenswerten steuerunehrlicher natürlicher Perso- nen im Inland ins Gewicht. Allerdings ist entscheidend, ob die neu der Verrechnungs- steuer unterstellten Erträge weiterhin nicht deklariert werden, so dass die Mehrein- nahmen aus der Ausweitung des Sicherungszwecks vornehmlich bei der

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Verrechnungssteuer anfallen (siehe Tabelle 6). Alternativ könnten aufgrund von An- passungsreaktionen der inländischen natürlichen Personen vermehrt Vermögenswerte und Vermögenseinkommen deklariert werden. In diesem Fall würden Mehreinnah- men vornehmlich bei der Einkommens- und Vermögenssteuer anfallen, die vollstän- dig (Vermögenssteuer) oder überwiegend (Einkommenssteuer) den Kantonen zugute- kommen. Aus Sicht der Kantone fallen die Mehreinnahmen bei letzterer Variante höher aus. In dynamischer Hinsicht profitieren die Kantone von Mehreinnahmen aus der Bele- bung des inländischen Kapitalmarkts, was ihnen zusätzliche Einnahmen bei der Ge- winn- und Einkommenssteuer bescheren sollte. Insgesamt werden bei einer dynami- schen Betrachtung für Kantone und Gemeinden Mehreinnahmen aus der Reform resultieren. Diese Mehreinnahmen dürften stärker auf Regionen mit einer ausgepräg- ten Präsenz des Finanzsektors konzentriert sein.

4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 4.2.1 Standort- und Effizienzwirkungen Die zentralen Auswirkungen der vorliegenden Reform auf die Volkswirtschaft sind in Ziffer 1.1.7 dargelegt. Konkret sind insbesondere die folgenden positiven Reformef- fekte zu erwarten:  Stärkung des Emissionsgeschäfts (konzernexterne Finanzierung): Die Reform ermöglicht es inländischen Konzernen, ihre Obligationen zu wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen aus der Schweiz heraus zu begeben. Es ist davon auszuge- hen, dass bisher im Ausland getätigte Emissionen verstärkt aus der Schweiz her- aus erfolgen werden. Unter Umständen können auch ausländische Konzerne dazu bewogen werden, Obligationen aus der Schweiz zu emittieren.  Stärkung der konzerninternen Finanzierung (Treasury und cash-pooling): Mit der Reform besteht die Chance, dass auch die konzerninterne Finanzierung ver- mehrt aus der Schweiz betrieben wird. Dies zum einen, weil die Schweiz neben einer wettbewerbsfähigen Gewinnsteuerbelastung eine hohe Rechtssicherheit bie- tet. Zum anderen dürfte aufgrund gestiegener Substanzanforderungen im Zuge von BEPS ohnehin eine Tendenz zur Zentralisierung von Konzernaktivitäten be- stehen. Mit der Verrechnungssteuerreform wird das grösste Hindernis beseitigt, so dass die anderen Standortvorteile der Schweiz ihre (volle) Wirkung entfalten können.  Leichte Belebung des Wertpapier- und Vermögensverwaltungsgeschäfts: Ein Teil des von der Schweiz aus verwalteten Wertschriftenvermögens wird derzeit aufgrund der Umsatzabgabe über ausländische Depots gehalten. Wenngleich der Reformschritt bei der Umsatzabgabe wohl nicht ausreicht, um dieses Wertschrif- tenvermögen und die damit verbundene Wertschöpfung im grossen Umfang in die Schweiz zu repatriieren, wird es für Anlegerinnen und Anleger infolge der Reform attraktiver, inländische Obligationen über einen inländischen Effektenhändler zu erwerben, da die Umsatzabgabe entfällt. Für eine deutliche Belebung des Depot- und Vermögensverwaltungsgeschäfts müsste die Umsatzabgabe integral abge- schafft werden.

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 Abbau von Kapitalmarktverzerrungen: Aus Unternehmenssicht trägt die Ver- rechnungssteuerreform zu einem Abbau von Verzerrungen bei, da bisherige steu- erliche Hindernisse bei der Emission von inländischen Obligationen beseitigt wer- den. Die Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen beseitigt zudem die steuerlichen Nachteile einer Kapitalmarktfinanzierung gegenüber der Kreditfinanzierung über eine Bank. Des Weiteren werden Verzerrungen, wie sie heute zwischen direkten und indirekten Anlagen bestehen, behoben. Aus Anlege- rinnen- und Anlegersicht wird durch die Reform die Entscheidungsneutralität des Steuersystems gestärkt. .  Leichte Stärkung des Fondsstandorts: Heute sind bei inländischen KKA teil- weise Erträge von der Verrechnungssteuer besichert, die es bei einer ausländi- schen KKA oder der Direktanlage nicht sind (Ausnahme: Affidavit). Bei einem korrekten Reporting der inländischen KKA werden künftig bei ausgenommenen Anlegerinnen und Anlegern ausschliesslich inländische Beteiligungserträge mit der Verrechnungssteuer belastet. Dies führt zu einer Stärkung des Fondsstandortes allgemein. Eine indirekte Stärkung ist zusätzlich zu erwarten, da neu auch Zins- erträge aus ausländischen KKA von der Verrechnungssteuer besichert werden. Indirekte / Induzierte Effekte: Die zuvor beschriebenen Reformfolgen stellen direkte Reformeffekte dar. Die damit verbundene Wertschöpfung und die geschaffenen Ar- beitsplätze fallen primär in den Finanzabteilungen der Unternehmen und im Finanz- sektor an. Mit der Reform gehen infolge der Nachfrageimpulse des Finanzsektors aber auch indirekte beziehungsweise induzierte Effekte in anderen Branchen einher, wie zum Beispiel für die hiesige Rechts- und Unternehmensberatung, mit deren Unterstüt- zung die zuvor beschriebenen Tätigkeiten abgewickelt werden. Neben diesen positiven dynamischen Effekten ist es möglich, dass es zu Anpassungs- reaktionen der Anlegerinnen und Anleger kommt. Die Reform sieht eine Auswei- tung des Sicherungszwecks vor. Inländische natürliche Personen können sich diesem Zugriff durch die Verlagerung der Zahlstelle ins Ausland entziehen. Ist dies der Fall, muss unterschieden werden, ob die Erträge über eine Zahlstelle in einem Land ver- einnahmt werden, das ein AIA-Partnerstaat der Schweiz ist oder nicht. Im ersteren Fall entstehen Liquiditätseffekte, da durch die Meldung die korrekte Erfassung der Einkommens- und Vermögenssteuer sichergestellt werden kann. Allerdings ergeben sich in diesem Fall trotzdem gesamtwirtschaftliche Einbussen, da sich die Kundenbe- ziehung und die daraus resultierende Wertschöpfung im Ausland befinden. Werden die Erträge dagegen in einem Nicht-AIA-Staat vereinnahmt, kann eine korrekte De- klaration der Einkommens- und Vermögenssteuer nicht sichergestellt werden. Eine dritte Option bestünde aus Sicht natürlicher Personen im Inland darin, ihr Wertpapier- portfolio umzustrukturieren und vornehmlich Erträge aus nicht mit Verrechnungs- steuer besicherten Anlagen (ausländische Beteiligungserträge) zu vereinnahmen. In diesem Fall ist eine korrekte Deklaration der Einkünfte nicht sichergestellt, wenn- gleich die Kundenbeziehung weiterhin im Inland verbleibt.

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4.2.2 Administrativer Aufwand Die Reform führt zu einem hohen Implementierungsaufwand für die Zahlstellen. In- formationen für eine Quantifizierung des administrativen Aufwands sind nicht vor- handen. Dieser Aufwand dürfte je nach Zahlstelle sehr unterschiedlich ausfallen und ist unter anderem von den folgenden Faktoren abhängig:  Grösse des Instituts: Je grösser das Institut, desto stärker kommt es zu einer Fixkostendegression.  Internationalität des Instituts: Zahlstellen sind bereits in anderen Ländern Steu- ersubjekt einer Quellensteuer (Ziff. 1.4). Die daraus gewonnenen Erfahrungen können für die schweizerische Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip kos- tenmindernd genutzt werden.  Kundenstamm / Inlandsorientierung des Instituts: Die Zahlstellen müssen künftig zwischen in- und ausländischen Kundinnen und Kunden differenzieren. Je nach Ausrichtung der Zahlstellen (bspw. Fokus auf inländische Anlegerinnen und An- leger) ist der entsprechende Aufwand gering. Schliesslich hängt das Ausmass des Implementierungsaufwands auch von der konkre- ten Vorlage ab, wie sie im Rahmen der Botschaft und vom Parlament verabschiedet werden wird. Der den Zahlstellen entstehende Initialaufwand wird mit dieser Reform- vorlage teilweise durch den Bund abgegolten, indem sie während eines befristeten Zeitraums einen Teil der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip einbehalten können (Ziff. 3 Art. 70e Abs. 2). Nach der Implementierung fallen Kosten für die Pflege und Wartung der Systeme an. Auch nehmen die Abwicklungsrisiken bei den Zahlstellen zu. Beim Schuldner der steuerbaren Leistung kommt es zu einer administrativen Entlas- tung, da nunmehr die Zahlstelle die Verrechnungssteuer abzuführen hat. Ebenso er- fährt die ESTV eine administrative Entlastung, da die Zahl der Rückerstattungsgesu- che ausländischer Antragsteller und inländischer juristischer Personen zurückgehen dürfte. Da ein Grossteil der Anträge allerdings (auch) inländische Beteiligungserträge betrifft, dürfte diese Erleichterung gering ausfallen. Für die Kantone, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Per- sonen im Inland zuständig sind, ist dagegen mit einem erhöhten Prüfaufwand zu rech- nen. Mit dem Zahlstellenprinzip ist nicht nur die Art des Ertrags, sondern neu auch der Ort der Zahlstelle massgebend, da ausländische Zahlstellen keine Verrechnungs- steuer abführen. Ferner wird das Rückerstattungsvolumen aufgrund der Ausweitung des Sicherungszwecks zunehmen. Aus der erhöhten Komplexität des Rückerstat- tungsverfahrens und des steigenden Volumens ergeben sich fiskalische Risiken.

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5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit Der Bund hat im Bereich der Verrechnungssteuer eine umfassende Legiferierungs- kompetenz (Art 132 Abs. 2 BV37). Die Bundesverfassung stellt keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung der Verrechnungssteuer. Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber ein grosser Handlungsspielraum zu, solange die Grundsätze von Artikel 127 Absatz 1 BV einge- halten werden. Da Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage und Steuerbe- messung im Gesetz geregelt sind, werden diese eingehalten. Die mit dem Zahlstellenprinzip vorgesehene Begrenzung des Anwendungsbereichs der Verrechnungssteuer auf natürliche Personen in der Schweiz ist mit Blick auf den Sicherungszweck sachgerecht. Bei inländischen juristischen Personen erfüllt das Mas- sgeblichkeitsprinzip* die Sicherungsfunktion (Ziff. 3; Art. 5a E-VStG). Bei instituti- onellen Investoren entfällt das Sicherungsbedürfnis ganz, weil diese in aller Regel von der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer befreit sind.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz DBA haben die Besonderheit, dass sie das Besteuerungsrecht nach dem nationalen Recht der Vertragsstaaten einschränken. Sie schaffen jedoch keine neuen, direkt ge- genüber den steuerpflichtigen Personen durchsetzbaren Verpflichtungen. Fehlen in- nerstaatliche Normen zur Besteuerung, bleiben die Besteuerungsrechte im Abkom- men daher unwirksam. Die vorgeschlagene Reform der Verrechnungssteuer ist demnach mit dem schweizerischen DBA-Netz vereinbar. Die Umsatzabgabe fällt in der Regel nicht in den Geltungsbereich der DBA.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite beschlossen.

37 SR 101

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Glossar Abzug für Eigenfi- Mit dem Abzug auf Eigenfinanzierung können kalkulatorische nanzierung Zinsen auf einem Teil des Eigenkapitals vom steuerbaren Ge- winn abgezogen werden. Das Gesetz sieht vor, dass nur Kan- tone mit einer effektiven Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kan- tone und Gemeinden von mindestens 18.03 Prozent diesen Abzug einführen können. Dieses Erfordernis erfüllen derzeit nur die Kantone Zürich und Tessin. Zürich hat den Abzug per 1. Januar 2020 eingeführt. Das Instrument wurde mit der STAF eingeführt. Affidavit-Verfahren Ausländische Anlegerinnen und Anleger, die Anteil an einer in- ländischen KKA halten, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrech- nungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischer Quelle stammen. Unter bestimmten Vorausset- zungen kann der Abzug der Verrechnungssteuer bereits von An- fang an unterbleiben, womit das Rückerstattungsverfahren ent- fällt. Dieses Verfahren geht darauf zurück, dass Erträge aus KKA für die Zwecke der Einkommenssteuer direkt den Anlegerinnen und Anlegern zugerechnet werden. Bei ausländischen Erträgen liegt das Besteuerungsrecht regelmässig im Ansässigkeitsstaat der Anlegerinnen und Anleger. Entsprechend ist der Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer (oder die Rückerstat- tung) eine administrative Erleichterung für die Anlegerinnen und Anleger. Im Umfang von höchstens 20 Prozent sind inlän- dische Anlagen denkbar, womit die Schweiz hier - insbesondere bei Beteiligungserträgen - auf einen Teil der Residualsteuer ver- zichtet. Im Sinne der Praktikabilität ist diese Lösung jedoch sachgerecht. Anleihe siehe Obligation Ausgleichszahlung Im vorliegenden Zusammenhang stellen Ausgleichszahlungen Erträge aus strukturierten Produkten i.S. der vorgeschlagenen Neuerung (s. dort) dar. Automatischer Infor- Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftli- mationsaustausch im che Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen glo- internationalen Ver- balen Standard für den internationalen automatischen Informa- hältnis über Finanz- tionsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. konten (AIA) Bisher haben sich mehr als 100 Staaten, darunter alle wichti- gen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz. Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsge- sellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kun- den sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig

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sind. Diese Informationen umfassen alle Kapitaleinkommens- arten und den Saldo des Kontos. Die Informationen werden der ESTV übermittelt, die die Daten an die für die Kundin oder den Kunden zuständige Steuerbehörde im Ausland weiterleitet. Diese Transparenz soll vermeiden, dass Steuersubstrat im Aus- land vor dem Fiskus verborgen werden kann. Bail-in-Bonds Bail-in-Bonds wurden per 1. Juli 2016 in die Bankenregulierung aufgenommen. Sie sind Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen und dienen den Banken als zusätzli- ches Pufferkapital. Es handelt sich um Anleihensobligationen, die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines durch den Re- gulator eingeleiteten Sanierungsverfahrens reduziert oder in Ei- genkapital umgewandelt werden können. Anders als bei CoCos, bei denen die Gesellschaftsorgane bereits im Ausgabezeitpunkt dafür verantwortlich sind, dass im Falle einer Wandlung die Ak- tien bereitstehen, würden bei einem Bail-in-Bond die Aktien durch den Regulator als Sanierungsbehörde kraft behördlichen Entscheids geschaffen und den Gläubigern im Ausgleich für die Herabschreibung der Forderung zugeteilt, wobei vorgängig das frühere Gesellschaftskapital abgeschrieben wird. Gemäss den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen können Bail- in-Bonds vom Regulator nicht nur als Anleihensobligationen, sondern auch als Darlehen zu analogen Bedingungen genehmigt werden. Bank (im Sinne des Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme Verrechnungssteuer- verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen gesetzes) Zins entgegennimmt (die Betriebssparkassen und Sparvereine fallen nicht darunter). Banken sind hauptsächlich im Finanzbereich tätig und nehmen insbesondere gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegen oder empfehlen sich öffentlich dafür. Banken benötigen zur Auf- nahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung und werden vom Regulator überwacht. In der Regel verfügen Banken auch über eine Bewilligung als Effektenhändler. Basiswert Als Basiswert gilt ein Wertpapier oder andere Vermögenswerte, anhand derer sich der Ertrag aus einer bestimmten Anlage be- misst. Bestimmtheitsgebot Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit er- kennen kann. Beteiligungsabzug Für Gewinne, die von in- und ausländischen Kapitalgesellschaf- ten und Genossenschaften an in der Schweiz steuerpflichtige

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Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet wer- den, besteht eine Steuerermässigung (sog. Beteiligungsabzug). Um in den Genuss dieser Steuerermässigung zu kommen, muss die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft:  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammka- pital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein,  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Re- serven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, oder  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten. Die Gewinnsteuer vermindert sich im Verhältnis des Nettoer- trags aus den qualifizierenden Beteiligungsrechten zum gesam- ten steuerbaren Reingewinn. Der Beteiligungsabzug folgt damit dem System der indirekten Freistellung von Beteiligungserträgen. Er dient der Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung im Konzern, damit die- selben Gewinne nicht mehrfach erfasst werden. Cash-Pooling Der Begriff Cash-Pooling bezeichnet einen konzerninternen Li- quiditätsausgleich, der durch eine zentrale Konzerngesellschaft, in vielen Fällen die Konzernobergesellschaft, übernommen wird. Durch gezieltes Finanzmanagement wird den Konzernge- sellschaften überschüssige Liquidität entzogen bzw. nötige Li- quidität zur Verfügung gestellt. Es gibt unterschiedlichste Arten von Cash-Pooling. Bisweilen wird die Liquidität effektiv zentralisiert; denkbar ist aber auch, dass dies rein buchhalterisch erfolgt. Ziel eines Cash-Poolings ist die Optimierung der Liquiditäts- steuerung. Einerseits soll den Konzerneinheiten die notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt werden, andererseits können so die anfallenden Kosten durch minimale Fremdmittelauf- nahme optimiert werden. Das Cash-Pooling konzentriert sich auf die Innenfinanzierung eines Konzerns und ist Teil des Trea- sury eines Konzerns (s. dort). CoCos CoCos (Contingent Convertibles) sind Pflichtwandelanleihen, die bei Eintritt eines bestimmten, in den Emissionsbedingungen vordefinierten Ereignisses (sog. Trigger) in Eigenkapital (meist Aktien) der betreffenden Bank umgewandelt werden. Vor der Umwandlung qualifizieren CoCos als Fremdkapital, das auf- sichtsrechtlich an die Eigenmittel angerechnet werden darf. Sie wurden zusammen mit der Einführung des TBTF-Regimes per 1. März 2012 in das Bankengesetz aufgenommen. Depot Im vorliegenden Zusammenhang bezeichnet das Depot eine Verwahrmöglichkeit für Wertpapiere bei einem Finanzdienst- leister (oft Bank) üblicherweise gegen Entgelt.

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Eigenkapitalmarkt Der Eigenkapitalmarkt ist Teil des Kapitalmarkts. Das Eigenka- pital umfasst denjenigen Teil des Kapitals, der der positiven Differenz aus Vermögen und Schulden entspricht. Darunter fal- len Aktien und Partizipationsscheine. Unter bestimmten Vo- raussetzungen können steuerlich auch andere Finanzierungsfor- men als Eigenkapital qualifizieren. Vorliegend im Zentrum stehen allerdings Beteiligungsrechte. Ersatzzahlung Die Ersatzzahlung ist eine Entschädigung für entgangenen Ge- winn, die der Borger dem Leihgeber zu zahlen hat, wenn Anla- gen (bspw. Beteiligungsrechte) ausgeliehen werden. Der Leih- geber überträgt dabei seine Anlage an einen Borger ohne aber den Anspruch auf den Ertrag daraus aufzugeben. Der Borger gibt diese Anlage üblicherweise wiederum weiter. Dies ist der Fall, wenn der Borger den Titel veräussert hat, ohne dass er zu- vor Eigentümer war. Fällt während der Leihdauer ein verrech- nungssteuerbelasteter Ertrag an, fliesst dieser originäre Ertrag an den letzten Besitzer. Dieser hat Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer. Es sind unterschiedliche Arten von Ersatzzahlungen anzutref- fen: Die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (beim sog. Long Borrowing), die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wenn mehrere Leihgeschäfte vorliegen) und die vom Borger selbst finanzierte Zahlung (im Falle der Weiterveräusserung). Nur die vom Borger selbstfinanzierte Ersatzzahlung qualifiziert vorliegend als Ersatzzahlung. Die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (beim sog. Long Borrowing), die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wenn mehrere Leihgeschäfte vor- liegen) qualifizieren vorliegend nicht als Ersatzzahlung. Finanzierungsaktivi- Finanzierungsaktivitäten umfassen vorliegend die Beschaffung täten von Kapital durch ein Unternehmen; dies umfasst den Fremd- kapital- und den Eigenkapitalmarkt. Fiskalzweck Im vorliegenden Zusammenhang steht beim Fiskalzweck die Erzielung von Staatseinnahmen im Vordergrund. Im Verhältnis zu ausländischen Anlegerinnen und Anlegern dient die Verrech- nungssteuer in erster Linie dem Zweck, Steuereinnahmen zu ge- nerieren (Residualsteuer). Im nationalen Verhältnis verfolgt die Verrechnungssteuer demgegenüber primär einen Sicherungs- zweck (s. dort). Fonds S. kollektive Kapitalanlagen Fremdkapitalmarkt Der Fremdkapitalmarkt ist Teil des Kapitalmarkts. Fremdkapi- tal umfasst im vorliegenden Zusammenhang die Schulden eines Unternehmens. Vorwiegend relevant sind Obligationen und weitere Anlagen mit Zinserträgen (etwa Bankguthaben).

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interne Sonderver- Diese stellen eine Form der KKA dar; s. dort. mögen Kollektive Kapital- Der Begriff der KKA umfasst die KKA gemäss KAG sowie sol- anlagen, KKA che ausserhalb (Vermögen ähnlicher Art). Das KAG regelt vier Formen von KKA. Darunter fallen Anla- gefonds auf vertraglicher Basis, solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesell- schaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK). Ausschliessli- cher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalan- lage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vor- sorge, einschliesslich Anlagestiftungen. Als inländische KKA gemäss KAG gelten die vorgenannten vom Regulator geneh- migten KKA. Zentrales Kriterium einer KKA (inkl. Vermögen ähnlicher Art) ist die gemeinschaftliche Vermögensanlage (Sondervermögen), bei der die Anlagebedürfnisse sämtlicher Anlegerinnen und An- leger gleichermassen berücksichtigt werden. Dabei steht ihnen regelmässig kein oder nur ein sehr eingeschränktes Mitsprache- recht zu. Die Kapitalbeschaffung erfolgt auf Grund öffentlicher Werbung. Die KKA können offen oder geschlossen sein. Die Vermögensverwaltung erfolgt i.d.R. auf Rechnung der Anlege- rinnen und Anleger und wird durch eine von den Anlegerinnen und Anlegern unabhängige Fondsleitung gemanagt (Fremdver- waltung). Bei allen Formen besteht ein Anspruch auf Rücker- stattung der von den Anlegerinnen und Anlegern geleisteten Einlagen, wobei die Anteile ohne Nennwert beurkundet werden. KKA sind oft von einem Regulator zum Vertrieb zugelassen und genehmigt. Bei der Emission der KKA werden zumeist die Anlagebedingungen und Informationen zur Emittentin offenge- legt. Die Laufzeit einer KKA ist regelmässig befristet. Organi- satorisch verfügt eine KKA regelmässig über einen Investment- manager, eine Depotbank usw. Die genannten Merkmale müssen nicht vollumfänglich vorliegen, damit ein Vermögen ähnlicher Art als KKA qualifiziert. Massgebend ist eine wirt- schaftliche Betrachtung im Einzelfall. Unter die Vermögen ähnlicher Art fallen insbesondere:  Interne Sondervermögen: Diese sind zumeist banken- intern anzutreffen und richten sich nicht an externe Anlegerinnen und Anleger. Sie dienen der risikomini- mierten Vermögensverwaltung. Auch wenn hier die gemeinschaftliche Anlage etwas in den Hintergrund tritt, ist mit dem Grundsatz der Risikoverteilung für

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die Anlagetätigkeit die wirtschaftliche Ähnlichkeit mit den KKA sehr gross.  Aktiv bewirtschaftete strukturierte Produkte: Werden strukturierte Produkte aktiv bewirtschaftet, weisen sie grosse Gemeinsamkeiten zu den KKA auf. Entspre- chend ist die steuerliche Behandlung als KKA sach- gerecht. S. auch strukturierte Produkte.  Strukturierte Produkte, die Anteile an KKA halten: In diesem Fall bildet das strukturierte Produkt die in der KKA erwirtschafteten Erträge ab. Entsprechend ist es sachgerecht, für solche Produkte die Regelungen für die KKA zur Anwendung zu bringen. Erträge aus KKA werden den Anlegerinnen und Anlegern für die Zwecke der Einkommenssteuer direkt zugerechnet und un- terliegen damit im Jahr der Erzielung durch die KKA der Ein- kommenssteuer. Konzernexterne Fi- Bei der konzernexternen Finanzierung finanziert sich ein Unter- nanzierung nehmen über Dritte. Die konzernexterne Finanzierung kann marktbasiert (z.B. Emission einer Obligation; Kapitalerhöhung) oder bankbasiert (z.B. Einräumung einer Kreditlinie durch die Hausbank) erfolgen. Die konzernexterne Finanzierung kann Teil des Treasury sein. Konzerninterne Fi- Bei der konzerninternen Finanzierung erhalten Gesellschaften nanzierung eines Konzerns Mittel von anderen Teilen des Konzerns. Aller- dings können sich diese die Mittel wiederum intern (über einbe- haltene Gewinne) oder extern beschaffen, so dass die konzern- interne Finanzierung in einigen Fällen einer indirekten konzernexternen Finanzierung entspricht und sich von dieser le- diglich darin unterscheidet, dass die Kapitalaufnahme nicht di- rekt über diejenige Einheit vonstattengeht, die letztendlich die Mittel erhält. Ursache für diesen indirekten Weg ist oftmals ein besseres Rating derjenigen Gesellschaft, die das Kapital auf- nimmt. Vorliegend umfasst die konzerninterne Finanzierung das Cash- Pooling und das Treasury. Marchzinsen Marchzinsen sind die bei einem Handwechsel der Obligation seit dem letzten ordentlichen Zinstermin aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zinsen. Diese sind im Kaufpreis enthalten und werden vom Käufer an den Verkäufer bezahlt. Der March- zins beinhaltet somit die Verzinsung für die Zeit vom letzten Zinstermin bis zur Veräusserung der Obligation. Im Privatver- mögen ist ein Marchzins grundsätzlich steuerfrei. Der Käufer der Obligation ist im Zeitpunkt der Zinszahlung auch für die ge- samten Marchzinsen einkommenssteuerpflichtig.

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Massgeblichkeits- Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft oder Ge- prinzip nossenschaft ergibt sich grundsätzlich aus der handelsrechtlich korrekt erstellten Jahresrechnung. Von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist abzuweichen, wenn die Buchhaltung nicht korrekt geführt wurde oder wenn das Steuerrecht Korrek- turnormen vorsieht. Obligation Der steuerliche Obligationenbegriff geht weiter als derjenige des Wertpapierrechts. Demnach sind Obligationen schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlage- gewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen aus- gegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Gel- tendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Sie unterscheiden sich durch abweichende Konditionen wie ver- schieden lange Laufzeiten, Emissionswährungen oder Verzin- sungen. Letztere kann entweder fest, variabel oder strukturiert (abhängig von bestimmten Ereignissen) sein. Der Gläubiger der Obligation hat Anspruch auf Rückzahlung des Nominalwerts, ggf. zuzüglich einer Verzinsung. Sog. Anleihensobligationen werden in einer Mehrzahl von Exemplaren zu identischen Bedingungen ausgegeben. Bei der Obligation handelt es sich um ein einheitliches, in sich geschlos- senes Kreditgeschäft. Sog. Kassenobligationen werden in einer Mehrzahl von Exemplaren fortlaufend und zu variablen Bedin- gungen ausgegeben. Anleihensobligationen erfüllen den steuer- lichen Obligationenbegriff i.d.R. ab 10 Titeln, Kassenobligatio- nen ab 20. Einzelschuldverhältnisse qualifizieren demnach regelmässig nicht als Obligation. In der Praxis sind weitere Arten von Obligationen zu finden. Anzutreffen sind auch Schuldverhältnisse, die mit anderen Komponenten kombiniert werden (bspw. mit sog. Futures, Op- tionen etc.). Beispiele für solche Produkte sind TBTF- Instrumente (s. dort). Bei solchen Produkten richtet sich die steuerliche Behandlung danach, ob die Obligationenkompo- nente ermittelt werden kann. Ist dies der Fall, wird dieser Teil wie eine Obligation behandelt. Kann keine Segregierung vorge- nommen werden, wird regelmässig das ganze Produkt als Obli- gation besteuert. Projekt “Base ero- Mit “Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlage- sion and profit shift- rungen” werden Strategien multinationaler Unternehmen be- ing” (BEPS) zeichnet, über Ländergrenzen hinweg die Steuerlast zu mini- mieren. Dies geschieht beispielsweise durch die Gestaltung der Verrechnungspreise im konzerninternen Leistungsaustauschs und/oder durch Ausnutzung von Qualifikationskonflikten.

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Mit dem OECD-Projekt BEPS soll weltweit gegen Gewinnver- schiebungen und Gewinnverkürzungen vorgegangen werden. Die legale, aber als aggressiv qualifizierte Steuergestaltung von multinationalen Unternehmen soll eingedämmt werden. Quellensteuer Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck "an der Quelle besteu- ern", dass die Steuer nicht vom Empfänger des steuerbaren Be- trags, sondern von dessen Schuldner zu entrichten ist. Es han- delt sich also um ein Verfahren, in welchem der Schuldner einer steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer direkt von dieser Leistung in Abzug bringt und anschliessend den Steuerbehör- den überweist. In der Schweiz findet man die Erhebung "an der Quelle" bei der Verrechnungssteuer oder auch in bestimmten Fällen für die Be- steuerung des Einkommens natürlicher Personen. Eine Quellensteuer kann nach dem Schuldner- oder dem Zahl- stellenprinzip erhoben werden. Residualsteuer Dabei handelt es sich um die Quellensteuer, die ein Land bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen aufgrund der anwendba- ren DBA definitiv einbehalten darf. Je nach Anlageart und Part- nerstaat unterscheidet sich die Residualsteuer. Bei Zinserträgen sehen viele DBA einen Nullsatz vor, womit die ausländische Anlegerin oder der ausländische Anleger die Verrechnungs- steuer vollständig zurückfordern kann. Bei Beteiligungserträ- gen sehen DBA oft nur eine teilweise Rückerstattung vor, wo- mit dem Quellenland eine Residualsteuer verbleibt. Schuldnerprinzip Die geltende Verrechnungssteuer wird beim Schuldner der steu- erbaren Leistung erhoben, also an der Quelle. Massgebend für die Steuererhebung ist demnach, dass dieser Schuldner seinen Sitz in der Schweiz hat, da die Verrechnungssteuer nur so grei- fen kann. Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das eine Obliga- tion emittiert und darauf den Anlegerinnen und Anlegern Zin- sen ausrichtet. Auf dieser Zinszahlung sind 35% Verrechnungssteuer an die ESTV abzuliefern. Die inländischen Anlegerinnen und Anleger haben sodann Anspruch auf Rücker- stattung, ausländische nach Massgabe der DBA. Da die Verrechnungssteuer an der Quelle erhoben wird, ist es nicht nötig, dass der Leistungsschuldner die Person der Anlege- rin oder des Anlegers kennt (Anonymität der Erhebung der Ver- rechnungssteuer). In vielen Fällen, namentlich bei Inhaberpa- pieren, liegt diese Information dem Leistungsschuldner gar nicht vor. Sicherungszweck Die Verrechnungssteuer wird für inländische Anlegerinnen und Anleger nicht unmittelbar zwecks Generierung von Staatsein- nahmen erhoben, sondern um die Einkommens- und Vermö- genssteuern zu sichern. Deklariert die steuerpflichtige Person

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den Ertrag sowie den zugrundeliegenden Vermögensgegen- stand bei der Einkommens- und Vermögenssteuer in korrekter Weise und sind die übrigen Voraussetzungen allesamt erfüllt (vgl. dazu im inländischen Verhältnis Art. 21 ff. VStG), besteht Anspruch auf Rückerstattung. Bei juristischen Personen ist die korrekte Verbuchung für die Zwecke der Gewinn- und Kapital- steuer Voraussetzung. Verpasst die steuerpflichtige Person die Deklaration resp. Ver- buchung, oder erfüllt sie eine andere Voraussetzung nicht, stellt die Verrechnungssteuer eine definitive Belastung dar, die zu- sätzlich zur Einkommens- resp. Gewinnsteuer anfällt. Sichteinlagen Sichteinlage ist im Kreditwesen die Bezeichnung für Bankgut- haben, für die keine Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist. Strukturierte Pro- Als strukturierte Produkte gelten gemeinhin alle auf Geld- oder dukte Sachleistungen lautenden Forderungen, bei denen die Rückzah- lung des ursprünglich investierten Kapitals und/oder des Ent- gelts für die Überlassung des Kapitals ganz oder teilweise ga- rantiert ist oder bei denen die Höhe der Rückzahlung und/oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis (in der Regel von der Wertentwicklung eines oder mehrerer Basiswerte) abhängt. Die Zahlung aus einem strukturierten Produkt für einen entgan- genen Ertrag an die Anlegerinnen und Anleger wird als Aus- gleichszahlung bezeichnet. Gemäss Reformvorschlag des Bundesrates fallen nur Aus- gleichszahlungen unter die Verrechnungssteuer, die einen Zins- ertrag abbilden. Ausgleichszahlungen für Beteiligungserträge gelten nicht als Ertrag aus strukturierten Produkten. Weiter gel- ten ausschliesslich Ausgleichszahlungen aus strukturierten Pro- dukten, die nicht aktiv bewirtschaftet werden, als Erträge im Sinne der vorgeschlagenen Neuerung. Dies ist der Fall, wenn den Anlageentscheiden im Voraus definierte objektive Kriterien zu Grunde liegen, die nicht abänderbar sind. Diesfalls bleibt die Zusammensetzung der Basiswerte des strukturierten Produkts während der Laufzeit unverändert. Werden die zu Grunde lie- genden Wertpapiere demgegenüber aktiv bewirtschaftet, ausge- tauscht, erweitert usw., soll das Produkt als KKA behandelt werden. Ausgleichszahlungen unterliegen im Zeitpunkt der Ausschüt- tung der Einkommenssteuer. TBTF Too-big-to-fail. Um staatliche Rettungsmassnahmen für sys- temrelevante Banken und damit mögliche Kostenfolgen für die Steuerzahler zu minimieren, hat die Schweiz eine gezielte TBTF-Regulierung erlassen.

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Zur Reduktion der Ausfallwahrscheinlichkeit sowie zur Verbes- serung von Sanierung und Liquidierbarkeit sind vier Massnah- men vorgesehen:  Höhere Eigenmittel: Systemrelevante Banken sind verpflichtet, höhere Eigenmittel zur Verlustdeckung aufzubauen.  Verbesserung der Liquidität: Die Resistenz der Bank gegenüber einem Liquiditätsschockereignis wird mit einem besonderen Liquiditätsregime verbessert.  Planung der Stabilisierung und Sanierung/Abwick- lung: Mit der Vorbereitung für den Krisenfall wird frühzeitig begonnen. Über den Notfallplan muss die Weiterführung von systemrelevanten Dienstleistun- gen im Insolvenzfall gewährleistet werden.  Bestimmungen zur Bankeninsolvenz: Das rechtliche Instrumentarium zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten wurde angepasst. Die dem Regulator unterstellten Banken können aufgrund der TBTF-Gesetzgebung u.a. dazu verpflichtet sein, CoCos, Write- off-Bonds und Bail-in-Bonds zur Stärkung der Eigenmittelbasis oder zur Erfüllung der Anforderungen an zu- sätzliche verlustabsorbierende Mittel auszugeben. Thesaurierung Die in einer KKA erwirtschafteten Erträge können den Anlege- rinnen und Anlegern effektiv ausgeschüttet oder aber thesauriert werden. Bei einer Thesaurierung werden die Erträge von der KKA in zusätzliche Anlagen investiert und so wiederangelegt. Es erfolgt also kein Liquiditätsfluss an die Anlegerinnen und Anleger. In einer KKA erwirtschaftete Erträge werden den Anlegerinnen und Anlegern für die Zwecke der Einkommenssteuer direkt zu- gerechnet. Bei einer Thesaurierung steigt der Wert des Fondsan- teils im Umfang der Wiederanlage. Diese Wertsteigerung unter- liegt entsprechend der Einkommens- und Vermögenssteuer. Treasury Das Treasury eines Konzerns umfasst das Cash-Pooling, aber auch die zentrale Steuerung der gesamten Finanztätigkeiten. So werden in der Treasury-Einheit bspw. auch die Aufnahme von Kapital am Markt, die Auszahlungen von Gewinnen an die An- legerinnen und Anleger gesteuert oder der Zahlungsfluss sowie die Bankbeziehungen optimiert. Ziel einer zentralisierten Treasury Einheit ist die Minimierung der Risiken und Kosten bei gleichzeitiger Optimierung der Kon- ditionen der Finanzierungstätigkeit über den ganzen Konzern hinweg.

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Treuhand(verhältnis) Der Treuhandvertrag ist ein dem Treuhänder erteilter Rechts- handlungsauftrag, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im In- teresse und für Rechnung des Auftraggebers auszuführen. Die klassische Treuhand beruht auf einem Vertrag, der im Gesetz jedoch nicht spezifisch geregelt ist (Innominatkontrakt). Der Treuhänder muss zustimmen, damit das Vertragsverhältnis zu Stande kommt. Nach heutiger Mehrheitsmeinung handelt es sich bei den Treuhandverhältnissen um einen Vertragstyp, auf den zumindest teilweise die Regeln des Auftragsrechts anwend- bar sind. Das Grundgeschäft ist somit regelmässig ein Auftrag. Bei der Einkommens- und Vermögenssteuer werden die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses erwirtschafteten Erträge grundsätzlich dem Treugeber (Auftraggeber) zugerechnet. Trust Mit Trust sind die von einer Person, dem Begründer (Settlor), durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder auf den Todesfall geschaffenen Rechtsbeziehungen gemeint, wenn Vermögen zu- gunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist. Auch wenn der Trust nicht im Schweizer Recht verankert ist, wird ein unter ausländischem Recht errichteter Trust aufgrund internationaler Verpflichtungen in der Schweiz anerkannt. Der Trustee wird zivilrechtlicher Eigentümer des Trustvermö- gens, wobei dieses jedoch ein von dessen sonstigem Vermögen getrenntes Sondervermögen darstellt. Der Trustee hat die Be- fugnis und die Verpflichtung, das Vermögen in Übereinstim- mung mit den Trustbestimmungen und den ihm rechtlich aufer- legten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die steuerliche Behandlung des Trusts hängt von dessen Form ab. Teilweise werden die Erträge direkt dem Settlor und/oder den Begünstigten zugerechnet. Teilweise erfolgt die einkom- menssteuerliche Erfassung erst im Zeitpunkt der Ausschüttung aus dem Trust. Vermögen ähnlicher Vermögen ähnlicher Art stellen KKA ausserhalb des KAG dar. Art Sie weisen die wirtschaftliche Funktion einer KKA auf. Vgl. KKA. Write-off-Bonds Write-off-Bonds sind Obligationen mit Forderungsverzicht. Sie werden bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (Trigger wie bei den CoCos) nicht in Eigenkapital umgewandelt, sondern ab- geschrieben. Der Forderungsverzicht ist nicht eine Option im Krisenfall, sondern wurde von der Emittentin als Variante von Beginn weg gewählt. Je nach Rechtsform des emittierenden In- stituts (insbesondere öffentliche Körperschaft oder Genossen-

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schaft) muss diese Variante allein schon deswegen gewählt wer- den, weil eine Wandlung in Gesellschaftskapital sich gar nicht realisieren liesse. Vor der Abschreibung handelt es sich steuerrechtlich um Fremdkapital. Aufsichtsrechtlich können die Mittel an die Ei- genmittel angerechnet werden. Write-off-Bonds wurden zusammen mit der Einführung des TBTF-Regimes per 1. März 2012 in das Bankengesetz aufge- nommen. Zahlstelle Als Zahlstelle gilt, wer dem Leistungsbegünstigten der Verrech- nungssteuer unterliegende Erträge ausrichtet. Als Zahlstelle qualifizieren in erster Linie Banken, bei denen die Anlegerinnen und Anleger ein Depot unterhalten. Der Begriff kann allerdings auch andere Personen erfassen, wie insbesondere den Schuldner der steuerbaren Leistung, den Vermögensverwalter oder den Trustee. Voraussetzung ist immer, dass die Zahlstelle im Rah- men einer Geschäftstätigkeit die Erträge ausrichtet. Entspre- chend sind Transaktionen unter Privatpersonen nie erfasst. Zahlstellenprinzip Eine Quellensteuer nach Zahlstellenprinzip wird von einer Zahlstelle erhoben. Massgebend für die Erhebung der Verrech- nungssteuer ist damit, dass die Zahlstelle in der Schweiz ansäs- sig ist. zusätzlicher Steuer- Wer in der Schweiz als „Qualified Intermediary“ (in der Regel rückbehalt USA eine Bank) für fremde Rechnung von amerikanischen Gesell- schaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden ent- gegennimmt, die bereits an der Quelle aufgrund des DBA Schweiz-USA von der amerikanischen Quellensteuer teilweise oder ganz entlastet wurden, muss für nutzungsberechtigte inlän- dische Anlegerinnen und Anleger einen Steuerrückbehalt abzie- hen und der ESTV abliefern. Die analoge Verpflichtung besteht bei amerikanischen Zinsen, wo ebenfalls ein zusätzlicher Steu- errückbehalt abgeliefert werden muss. Der zusätzliche Steuerrückbehalt für inländische Anlegerinnen und Anleger übernimmt damit dieselbe Sicherungsfunktion wie die Verrechnungssteuer, die bei ausländischen Erträgen nicht greift. Wer seine amerikanischen Kapitalerträge korrekt dekla- riert resp. verbucht, kann diesen Steuerrückbehalt zurückfor- dern. Ein allfälliger Saldo aus dem zusätzlichen Steuerrückbe- halt fliesst zu 90% an den Bund und zu 10% an die Kantone. Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist damit eine Quellensteuer, die im Zahlstellenprinzip erhoben wird.

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Anhang: Entwurf zentraler Verordnungsbestimmungen Nachfolgend werden vom Bundesrat geplante Ausführungsbestimmungen zu den vorgeschlagenen Änderungen im VStG dargelegt. Dies dient der Transparenz und der Verständlichkeit der Vorlage. Zu sämtlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe wird zu gegebener Zeit eine Vernehmlassung durchgeführt werden. mögliche Bestimmung in der Verordnung Erläuterungen 1 Als Zahlstellen gelten natürliche und juristische Personen, die Dieser Absatz stellt eine Präzisierung von Artikel 9 Absatz im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit: 1bis des Gesetzes dar. Es wird klargestellt, dass sämtliche in-  Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- ländische natürliche und juristische Personen, die im Rah- staben a, c, e und i, einschliesslich solcher Erträge aus Kapi- men ihrer Geschäftstätigkeit dem Zahlstellenprinzip unterlie- talvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h des Ge- gende Erträge überweisen, vergüten, gutschreiben oder setzes ausbezahlen, zur Zahlstelle werden, also beispielsweise auch der inländische Treuhänder oder Trustee.  Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes überweisen, vergüten, gutschreiben oder ausbezahlen. Liegt Begriffe keine Erklärung des Schuldners der steuerbaren Leistung ge- mäss Artikel 20b Absatz 1 des Gesetzes vor, entfällt die Quali- fikation als Zahlstelle. 2 Als kollektive Kapitalanlagen gelten insbesondere: Neu werden nicht nur KKA gemäss KAG von der Verrech- a. kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG. nungssteuer erfasst, sondern alle Formen. Dies stellt die Gleichbehandlung direkter und indirekter Anlagen sicher b. Vermögen ähnlicher Art, die wirtschaftlich den Cha- (Ziff. 2.1.3). Vorliegend handelt es sich um eine Präzisierung rakter einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Buch- der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und g des Gesetzes stabe a aufweisen, ohne jedoch in den sachlichen An- aufgenommenen Definition. Eine ausführliche Begriffsdefi- wendungsbereich des KAG zu fallen. nition, wie sie in eine Verwaltungsverordnung Eingang fin- den könnte, kann dem Glossar entnommen werden.

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1 Bei Ersatzzahlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben i Bei diesem Absatz handelt es sich um eine Präzisierung von und j des Gesetzes ist die inländische Zahlstelle des Schuldners Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes. Damit wird klargestellt, oder, soweit keine solche vorhanden ist, der Schuldner der Er- dass bei Ersatzzahlungen die Zahlstelle des Schuldners der satzzahlung steuerpflichtig. steuerbaren Leistung die Verrechnungssteuer erhebt. Übli- cherweise ist es die Zahlstelle des Empfängers der steuerba- ren Leistung. Bei den Ersatzzahlungen ist jedoch nur dieje- nige des Schuldners in der Lage, die Ersatzzahlung als solche zu erkennen. Würde auf die Zahlstelle des Empfängers abge- stellt, würde der Verrechnungssteuerabzug damit oft ins Leere laufen. Um die Steuererhebung auch im unwahrschein- lichen Falle des Fehlens einer Zahlstelle sicherzustellen, wird Ersatzzah- subsidiär der Schuldner selber steuerpflichtig. Dies ent- lung (Erhe- spricht im Ergebnis der Regelung für nicht von einer Zahl- bung) stelle verwahrten Zinsanlagen, wo ebenfalls der Schuldner die Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip abwickelt (vgl. Kommentierung von Art. 9 E-VStG). 2 Werden Ersatzzahlungen aus Beteiligungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. Die Ersatzzahlung soll gleichbehandelt werden wie der origi- j des Gesetzes) überwiesen, vergütet, gutgeschrieben oder aus- näre Ertrag. Entsprechend entfällt bei einer Ersatzzahlung bezahlt, erhebt die letzte inländische Zahlstelle die Verrech- auf inländischen Beteiligungserträgen die Ausnahme für in- nungssteuer ungeachtet des Leistungsempfängers. Auch die ländische juristische Personen oder ausländische Anlegerin- Ausnahme gemäss Artikel 5d des Gesetzes entfällt. nen und Anleger. Diese Klarstellung in der Verordnung ist sinnvoll, da bei Ersatzzahlungen auf Beteiligungserträgen, anders als im Schuldnerprinzip üblich, eine Zahlstelle steuer- pflichtig ist. Werden bei Trustverhältnissen Dass der inländische Trustee zur Zahlstelle wird, ergibt sich Trust (Erhe- bereits aus Artikel 9 Absatz 1bis des Gesetzes. Der vorliegend bung) geregelte Sachverhalt ist jedoch durch den Gesetzestext nicht abgedeckt und ist damit ein Anwendungsfall von Artikel 4

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 Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- Absatz 6 des Gesetzes. Der Trustee hat auch dann die Ver- staben a, c, e und i, einschliesslich solcher Erträge aus Kapi- rechnungssteuer zu erheben, wenn die Zinserträge im Trust talvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h des Ge- verbleiben, aber sofort eine Einkommenssteuerpflicht beim setzes inländischen Settlor und oder Begünstigten entsteht. Dabei folgt die Verrechnungssteuer der Einkommenssteuer und  Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- nicht umgekehrt. Dies ist bspw. bei Trusts der Fall, bei denen stabe j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen der Settlor sich nicht definitiv seines Vermögens entledigt nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes hat. vom Trustee nicht überwiesen, vergütet, gutgeschrieben oder ausbezahlt und entsteht sofort eine Einkommenssteuerpflicht beim Settlor oder Begünstigten, ist die Verrechnungssteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den Trust fällig. Soweit der steuerpflichtigen Zahlstelle ein Nutzniessungsver- Diese Bestimmung präzisiert den Leistungsempfänger ge- hältnis bekannt ist oder bekannt sein muss, ist die Verrech- mäss Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben e sowie 5c Absatz 3 E- nungssteuer auf VStG. Bei einer Nutzniessung ist der Zahlstelle die nutznies-  Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 sungsbegünstigte, einkommenssteuerpflichtige Person in der Buchstaben a, c, e und i, einschliesslich solcher Erträge aus Regel bekannt ist, aufgrund der bestehenden Regelungen im Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f–h Bereich der Geldwäscherei und des AIA. Daher rechtfertigt Nutzniessung (Erhebung) des Gesetzes sich die Verpflichtung, die Verrechnungssteuer abhängig von der Person des Nutzniessungsbegünstigten zu erheben. Da-  Erträgen aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 mit ist der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer sicher- Buchstabe j, einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalver- gestellt, da diese Person auch einkommens- und vermögens- mögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes steuerpflichtig ist. ausschliesslich zu erheben, wenn der Nutzniessungsbegünstigte eine inländische natürliche Person ist. 1 Inländischer Die Erklärung nach Artikel 20b Absatz 1 des Gesetzes ist in Gemäss Artikel 20b Absatz 3 E-VStG regelt der Bundesrat Schuldner der von der ESTV vorgeschriebenen Form vorzunehmen. die Modalitäten, wenn ein inländischer Schuldner anstelle bei Zinsen, des Schuldnerprinzips das Zahlstellenprinzip anwenden will.

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Obligationen Absatz 1 delegiert die Festlegung der vorgeschriebenen und Kunden- Form an die ESTV. Angestrebt wird ein digitales Verfahren. guthaben 2 Zur Erklärung berechtigt sind: In Absatz 2 wird präzisiert, welche inländischen Schuldner a. der inländische Emittent einer Obligation, eines Seri- zur Erklärung berechtigt sind. enschuldbriefs oder eines Schuldbuchguthabens. b. die inländische Bank und Sparkasse bei Kundengut- haben. c. die inländische kollektive Kapitalanlage, die Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- staben a, c und i einschliesslich solcher Erträge aus Kapitalvermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes überweisen, vergüten, gutschreiben, ausbezahlen oder thesaurieren. 3 Die Erklärung ist spätestens 60 Tage nach Ablauf des folgen- den Zeitpunkts vorzunehmen: a. bei Obligationen, Serienschuldbriefen, Schuldbuch- guthaben und kollektiven Kapitalanlagen: deren Emission. b. bei Kundenguthaben: deren erste Entgegennahme. 4 Die Erklärung ist zulässig: Absatz 4 hält fest, für welche Objekte eine Erklärung zuläs- a. pro Obligation, Serienschuldbrief und Schuldbuch- sig ist. Um das Erhebungs- und das Rückerstattungsverfah- guthaben. ren nicht mit zusätzlichem administrativen Aufwand für die Zahlstellen und die Kantone zu befrachten, ist die Erklärung b. bei Kundenguthaben: pro Bank oder Sparkasse. nicht für den einzelnen Zinsertrag vorgesehen. Vielmehr gilt c. pro kollektive Kapitalanlage. die einmal vom Schuldner getroffene Wahl für das Schuld- ner- oder das Zahlstellenprinzip pro Objekt. Bei Zinserträgen

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ist dies bspw. pro emittierter Obligation, bei Bankguthaben pro Bank oder Sparkasse. Bei KKA gilt die Wahl für alle in dieser KKA erwirtschafteten Erträge. 5 Die Erklärung ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 nicht Auch die Vorschrift, dass die Erklärung grundsätzlich nicht widerrufbar; vorbehalten bleibt Absatz 6. widerrufen werden kann, dient der Praktikabilität in der Ab- wicklung für die Zahlstellen und die Kantone. 6 Die ESTV kann Banken und Sparkassen bei Kundenguthaben In Abweichung von Absatz 5 ist es bei Banken und Sparkas- auf Gesuch hin erlauben, einen Wechsel gemäss Artikel 20b sen sachgerecht, eine Widerrufsmöglichkeit vorzusehen. An- Absätzen 1 und 2 des Gesetzes vorzunehmen. Das Gesuch muss sonsten wäre das entsprechende Institut für die gesamte spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs mit Wir- Dauer seines Bestehens an eine einmal abgegebene Erklä- kung ab dem folgenden Geschäftsjahr gestellt werden. rung gebunden. 7 Die ESTV publiziert die in Absatz 4 definierten Objekte, für Die Publikation der Erklärungen vereinfacht den Zahlstellen die eine Erklärung nach Artikel 20b Absatz 1 des Gesetzes ab- und den Kantonen die Erhebung und die Rückerstattung. gegeben wurde. Die Erklärung nach Artikel 20b Absatz 1 des Gesetzes ist spä- Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... testens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ab- auch Zinserträge aus bereits vorbestehenden Kapitalvermö- zugeben bei bereits vor Inkrafttreten: gen in den Anwendungsbereich des Zahlstellenprinzips fal- a. emittierten Obligationen, Serienschuldbriefen und len (Art. 70e Abs. 1 E-VStG), sind die Modalitäten der dafür Übergangs- Schuldbuchguthaben, sofern diese eine Restlaufzeit notwendigen Erklärung zu regeln. Bei KKA und Kundengut- bestimmung von mindestens drei Kalenderjahren ab Inkrafttreten haben bezieht sich die Erklärung auf das Institut selber. Ent- zur Erklä- aufweisen; sprechend kann auch das Institut selber die Erklärung vor- rung nehmen. Bei den übrigen Zinserträgen rechtfertigt sich die b. errichteten kollektiven Kapitalanlagen; Einschränkung, dass diese noch eine Restlaufzeit von min- d. entgegengenommenen Kundenguthaben. destens 3 Kalenderjahren aufweisen müssen. Bei kürzerer Restlaufzeit übersteigt der administrative Aufwand den Nut- zen.

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1 Die Entschädigung nach Artikel 70e Absatz 2 des Gesetzes Derzeit kann noch nicht eingeschätzt werden, wie hoch der beträgt ... Prozent der von den Zahlstellen entrichteten Verrech- Implementierungsaufwand für die Zahlstellen sein wird. Im nungssteuer. Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnungs- Entschädi- änderung wird der Bundesrat die Höhe der Entschädigung gung für die vorschlagen. 2 Zahlstellen Die Zahlstellen ziehen die Entschädigung direkt von der ge- Auch diese Bestimmung dient wie Absatz 1 der einfachen schuldeten Verrechnungssteuer ab und weisen diese auf ihrer Abwicklung. Daraus wird klar, dass lediglich die Verrech- Abrechnung gegenüber der ESTV aus. nungssteuer nach Zahlstellenprinzip für die Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen ist.

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