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Art. 45a Abs. 1 Nur jene Sicherheitsassistenzsysteme sollen obligatorisch werden, die tatsächlich ein Unfallverminderungspotential haben. Es geht um alle (digitalen) Hilfsmittel, die den Fahrer nicht nur warnen, sondern auch eingreifen. Sie können den Fahrer also im Notfall übersteuern und Frontal-, Auffahr- sowie Streifkollisionen verhindern. Es ist davon auszugehen, dass Assistenzsysteme, welche aufgrund internationaler Vor- schriften obligatorisch sind, als unfallvermindernd gelten. Deshalb beschränkt sich der Gesetzestext auf das Vorschreiben von «obligatorischen Assistenzsystemen». Auf den Begriff «unfallvermindernd» wird im Gesetzestext verzichtet. Die Regelung gilt für alle vier Transitachsen der Schweiz: Gotthard, San Bernardi- no, Simplonstrasse und Grosser St. Bernhard. Deshalb ist Artikel 2 des Bundesge- setzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) in Absatz 1 erwähnt. Die Regelung gewährleistet die Vereinbarkeit mit den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 1. Juni 1999 (MRA). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen. Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grund- sätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfahren ändert sich nichts. Die in Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Mindeststandards bleiben auf einzelne Strecken beschränkt und werden mit der Verkehrssicherheit begründet. Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung sind gegeben.

9 SR 0.741.20 10 SR 741.21

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Art. 45a Abs. 2 Schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport, bei deren Typenge- nehmigung beziehungsweise ersten Fahrzeugprüfung ein Assistenzsystem noch nicht obligatorisch war, dürfen grundsätzlich ohne entsprechendes Assistenzsys- tem fahren. In Absatz 2 wird dieser Grundsatz für das Befahren der in Absatz 1 genannten Transitstrassen zeitlich befristet. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Assistenzsystem für die Erteilung der entsprechenden Fahrzeugtypengenehmi- gung erstmals obligatorisch wird, dürfen diesem Fahrzeugtyp entsprechende Fahrzeuge nur noch fünf Jahre lang ohne dieses Assistenzsystem auf den Tran- sitstrassen nach Absatz 1 verkehren. Daraus ergibt sich ein Fahrverbot der be- troffenen, nicht nachgerüsteten Fahrzeuge. Entsprechend nachgerüstete oder bereits ausgerüstete Fahrzeuge hingegen dürfen die Transitstrassen nach Ab- satz 1 (weiterhin) befahren.

Art. 45a Abs. 3 Der Bundesrat soll für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten, eine Sonder- regelung in Form einer längeren Frist vorsehen können.

Art. 45a Abs. 4 Dem Bundesrat soll die Kompetenz erteilt werden, die Mindestausrüstungspflicht von bestimmten Fahrzeugen auf weitere Strecken auszudehnen. Dies soll nur aus Sicherheitsgründen und nach Anhörung der betroffenen Kantone möglich sein. Diese Delegation ist sehr weit gefasst. Es muss sich um vergleichbare neuralgische Strecken mit Unfallschwerpunkten handeln wie diese in Artikel 2 STVG. Verord- nungen des Bundesrates, welche sich auf diese Delegation stützen, müssen dem in Artikel 5 BV festgelegten Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

Art. 45a Abs. 5 Der Bundesrat soll für bestimmte Fahrzeuge wie z.B. Oldtimer und Armeefahrzeuge Ausnahmen vorsehen können. Die Delegationsnorm ist sehr weit gefasst. Auch hier gilt es, Artikel 5 BV zu beachten.

3 Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund Auf den Personalbestand des Bundes hat die vorgeschlagene Änderung des SVG keine Auswirkungen. Beim für die Umsetzung der Massnahmen auf Bundesebene zuständigen Bundesamtes für Strassen (ASTRA) entsteht ein geringer Mehrauf- wand.

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Im Rahmen der Schwerverkehrskontrollen können die kantonalen Vollzugsbehörden die betroffenen Fahrzeuge überprüfen. Welchen Kontrollaufwand die Vollzugsbe- hörden betreiben wollen, liegt in der Kompetenz der Kantone und ist diesen entspre- chend überlassen. Werden die Kontrollen im üblichen Rahmen durchgeführt, ergibt sich dabei kaum Mehraufwand. Auf die Gemeinden sowie urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine negativen Auswirkungen. Es ist von einer geringen Verbesserung der Umwelt und Lärmbelastung in den betroffenen Regionen auszugehen, weil mit den neuen Mindestanforderungen im alpenquerenden Verkehr tendenziell modernere Fahrzeuge eingesetzt werden oder mit einer Umlagerung zu rechnen ist.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Wie in Kapitel 1.3 ausgeführt sind Unternehmen mit Fahrzeugflotten älteren Datums von den vorgeschlagenen Massnahmen stärker betroffen als Unternehmen mit Last- wagen jüngeren Datums. Besonders die im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen setzen moderne und möglichst umweltfreundliche Fahrzeuge ein. Mit dem Einsatz moderner Fahrzeuge können sie die Kosten niedriger halten, welche auf langen Fahrten durch die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA entste- hen. Die vorgesehene Frist von fünf Jahren erlaubt diesen Unternehmen eine sorg- fältige mittel- bis langfristige Planung, welche den neuen Vorschriften Rechnung trägt. Da die allein im Binnenverkehr eingesetzten Fahrzeuge aufgrund ihrer deutlich tieferen Laufleistung tendenziell älter sind, wären Unternehmen, welche ausschliess- lich oder mehrheitlich im Inland tätig sind, von der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes stärker betroffen. Mit der längeren Frist, welche der Bun- desrat gemäss Absatz 3 für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte vorsehen kann, wird die Belastung für die betroffenen Unternehmen verringert. Dies entlastet die in den Alpenkantonen tätigen Speditionsunternehmen und stellt die Versorgung der Berggebiete sicher. Ab 2022 müssen in der EU in bestimmte neue Transportmotorwagentypen sowie ab 2024 auch in bereits bestehende Modelle zahlreiche neue Sicherheitssysteme einge- baut werden. Die EU führt fortlaufend unfallvermindernde Assistenzsysteme für bestimmte neue Transportmotorwagentypen ein. Die Schweiz hat keine eigene Autoindustrie. Auch schweizerische Fahrzeugflotten bestehen also aus entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen. Die vorgeschlagene Ausrüstungspflicht mit unfallvermindernden Assistenzsystemen wird die Umstellung auf modernste Sicherheitsassistenzysteme beschleunigen. Manche Unternehmen ersetzen ihre Fahrzeugflotte allenfalls leicht früher als ge- plant, was für die betroffenen Unternehmen leicht erhöhte Investitionen zur Folge hat. Dennoch dürfte die Umstellung für die Unternehmen wirtschaftlich zu verkraf- ten sein. Nicht zuletzt ermöglichen die vorgesehenen Fristen eine sichere mittel- bis

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langfristige Flottenplanung in Abstimmung mit der EU-weiten Einführung entspre- chender Assistenzsysteme. Die Vorlage hat keine weiteren erwähnenswerten Auswirkungen auf die Volkswirt- schaft.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft Bei den von der vorgeschlagenen Änderung des SVG betroffenen schweren Mo- torwagen zum Sachen- oder Personentransport handelt es sich um schwerere Fahrzeuge, von denen bei einem Unfall aufgrund deren Masse ein höheres Scha- denspotenzial ausgeht als beispielsweise von einem normalen Personenwagen. Moderne Assistenzsysteme sind ein wichtiges Element bei der Vermeidung von Unfällen. Die vorgeschlagene Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen leistet damit einen Beitrag zur Verbes- serung der Verkehrssicherheit.

3.5 Auswirkungen auf die Umwelt Die Vorlage hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Es ist davon auszu- gehen, dass sich die strengeren Vorschriften eher positiv auf die Umwelt auswirken können, da dadurch tendenziell modernere, umweltfreundlichere Fahrzeuge einge- setzt werden oder verlagert wird.

4 Rechtliche Aspekte 4.1 Verfassungsmässigkeit Die vorgeschlagene Änderung des SVG stützt sich wie dieses selbst auf Artikel 82 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV)11. Dieser gibt dem Bund die Kompetenz Vorschriften über den Strassenver- kehr zu erlassen.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Festlegung von Mindeststandards für die Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit unfallvermindernden Assistenzsystemen steht mit den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang. Es besteht kein Widerspruch zu den bilate- ralen Verträgen der Schweiz und der EU und es werden keine technischen Handels- hemmnisse geschaffen. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi- schen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

11 SR 101

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(Mutual Recognition Agreement; MRA)12 trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA gilt für die wich- tigsten Produktsektoren, so auch für Motorfahrzeuge (Kapitel 12: Kraftfahrzeuge). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen. Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grundsätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfah- ren ändert sich nichts. Die geforderten Mindeststandards stellen lediglich verkürzte Fristen auf einzelnen Strecken und für bestimmte Fahrzeuge für die Einführung von in der Schweiz und der EU bereits eingeführten und geltenden Vorschriften dar. Die Festlegung von einer bestimmten Mindestausrüstungspflicht mit unfallvermindern- den Assistenzsystemen für bestimmte Fahrzeuge und Strassenabschnitte steht mit den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die vorgesehenen Standards verbessern die Verkehrssicherheit und tragen der Verhält- nismässigkeit Rechnung. Die geforderten Mindeststandards bleiben auf einzelne Strecken und auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt und werden mit der Verkehrssi- cherheit begründet. Spezielle Ausnahmevorschriften für spezielle Strecken sind zulässig. Bei der längeren Frist, welche der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüber- schreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, vorsehen kann, stellen sich Fragen zur Konformität mit dem europäischen Recht. Ein im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erstelltes Rechtsgutachten13 legt dar, dass eine Vorlage, welche eine «Sonderbe- handlung» der für den Alpenraum wichtigen Transporte vorsieht, nicht mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Land- verkehrsabkommen; LVA)14 in Einklang steht. Das Gutachten argumentiert, dass die Massnahme gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Nationalität verstosse. Gemäss dem Rechtsgutachten ergibt sich die Unvereinbarkeit insbesondere daraus, dass solche Ausnahmen wegen der «Unteilbarkeit» des Ziels der Massnahme insge- samt (entweder der hohe Sicherheitsstandard soll gewährleistet werden bzw. wird als notwendig erachtet oder aber nicht) die Kohärenz der Massnahme als Ganzes in Frage stellen. Somit erscheine eine abkommenskonforme Umsetzung der Standesini- tiative, welche beide Massnahmenkomponenten beinhaltet (Festlegung von Min- deststandards und Sonderbehandlung für bestimmte Fahrten im Binnenverkehr), nicht möglich.

4.3 Erlassform Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegend beantragte Änderung des SVG erfolgt somit im ordentlichen Verfahren.

12 SR 0.946.526.81 13 Epiney, Frei: Völkerrechtliche Schranken der Einführung neuer Sicherheitsnormen im alpenquerenden Strassenverkehr - Zur Umsetzung der Standesinitiative TI 17.304 „Siche- rere Strassen jetzt!“. 14 SR 0.740.72

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4.4 Datenschutz Die vorgeschlagene Änderung des SVG hat keine Auswirkungen auf den Daten- schutz.

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