Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen
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17.423
Parlamentarische Initiative Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen
Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
vom 14. Februar 2020
Übersicht
Kann die Identität von asylsuchenden Personen mangels fehlender Dokumente nicht ermittelt werden, wird das Asylverfahren verlängert und erschwert. Die Staatspoliti- sche Kommission (SPK) des Nationalrates sieht in der Auswertung von mobilen Da- tenträgern wie Mobiltelefone oder Tablets eine effiziente Methode, um Informationen über die Identität einer Person zu erhalten. Dieses Mittel zur Identitätsfeststellung wird in anderen Staaten bereits praktiziert. Es gibt keinen Grund, warum diese Methode nicht auch in der Schweiz angewendet wer- den soll. Die SPK des Nationalrates schlägt deshalb vor, das Asylgesetz dahingehend anzupas- sen, dass dem Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergehende Kompetenzen zur Überprüfung von mobilen Datenträgern bei der Identitätsabklärung eingeräumt wer- den. Die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person wird somit auch auf diesen Bereich ausgeweitet.
Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf
Die von Nationalrat Gregor Rutz am 17. März 2017 eingereichte parlamentarische Initiative fordert, dass die rechtlichen Grundlagen so zu ändern sind, dass die Mitwir- kungspflichten der Asylsuchenden bzw. die Kompetenzen der Behörden auch das Recht umfassen, mobile Datenträger zu prüfen, bzw. die Pflicht umfassen, die ent- sprechenden Geräte herauszugeben, wenn die Identität der gesuchstellenden Person nicht auf andere Weise festgestellt werden kann. In seiner Begründung stellt der Initiant fest, dass eine beträchtliche Anzahl Asylsu- chender ohne Ausweispapiere einreisen und deshalb ihre Identität nicht nachgewiesen werden kann. Dies verzögert und erschwert das Asylverfahren. Oftmals führen diese Personen jedoch mobile Datenträger wie Mobiltelefone oder Tablets mit sich, welche eine Vielzahl von Daten enthalten, die für die Identitätsklärung von Nutzen sein kön- nen. Nach dem geltenden Recht ist es dem Staatssekretariat für Migration nicht möglich, Inhalte von mobilen Datenträgern auszuwerten, um so weitere Rückschlüsse auf die Identität der asylsuchenden Person zu erhalten.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates gab der Initiative am 1. Februar 2018 mit 17 zu 7 Stimmen Folge. Am 21. Juni 2018 stimmte die ständerätli- che Schwesterkommission diesem Beschluss mit 9 zu einer Stimme bei zwei Enthal- tungen zu. Eine Minderheit erachtet diese Methode als einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre und als zu aufwändig. Die SPKs beider Räte schlossen sich der Analyse des Initianten an, dass für die Iden- titätsabklärung weitergehende Möglichkeiten zur Überprüfung von mobilen Datenträ- gern rechtlich geregelt werden sollen. Die Auswertung von mobilen Daten kann eine effiziente Methode darstellen, um Informationen über die Identität einer Person zu erhalten. Es zeigt sich, dass in anderen Staaten, wie zum Beispiel Deutschland, dieses Vorgehen bereits praktiziert wird. Zudem kann durch eine sorgfältige Abklärung der Identität von Asylsuchenden durch den Staat auch das Vertrauen der Bevölkerung in das Asylverfahren gestärkt werden.
1.3 Rechtsvergleich mit anderen Staaten
In verschiedenen anderen Staaten Europas werden bereits elektronische Datenträger im Rahmen des Asylverfahrens beigezogen, insbesondere um Informationen über die Identität einer Person zu erhalten. Auch zur Beantwortung von Fragen rund um die öffentliche Sicherheit und Gesundheit wird auf diese Informationen zurückgegriffen. Ferner werden die Daten zur Ermittlung der Reiseroute sowie zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Asylverfahren herangezogen. Die Erfahrungen an- derer Staaten sind in die Ausarbeitung der vorliegenden Vorlage eingeflossen. Im Fol- genden soll eine kurze Übersicht1 über die bestehenden Rechtsgrundlagen und Vor- gehensweisen einiger europäischer Staaten gemacht werden. In Dänemark, Deutschland, Finnland und in den Niederlanden gibt es spezifische ge- setzliche Grundlagen, die es erlauben, mobile Datenträger von Asylsuchenden zu ana- lysieren. Auch Belgien verfügt über eine gesetzliche Grundlage, wobei die Daten nur mit der Zustimmung der gesuchstellenden Person entnommen werden können. In Po- len gibt es keine entsprechende gesetzliche Grundlage. Es besteht jedoch ein Gesetz, das die Überprüfung der Daten im Rahmen von Abklärungen zu Sicherheitsfragen oder Kriminalermittlungen erlaubt. Ein wichtiger und durchaus umstrittener Aspekt ist die Aufbewahrung der Daten. Auch dies wird in den erwähnten Staaten unterschiedlich gehandhabt. So gibt es bei- spielsweise in Belgien, Dänemark und Irland noch keine Regelung betreffend die Auf- bewahrungsdauer. Diese wird unter Berücksichtigung der EU- Datenschutzverordnung ausgearbeitet. In Deutschland dürfen die Daten im Dossier der asylsuchenden Person abgelegt werden. Diese werden gemäss den üblichen Auf- bewahrungsfristen des Asyldossiers aufbewahrt, bzw. gelöscht. Polen bewahrt die entnommenen Daten als Beweismittel auf und verzichtet gänzlich auf eine Löschung dieser Daten, mit Ausnahme der Daten im Bereich der Kriminalermittlung. Diese dür- fen nur ein Jahr lang aufbewahrt werden. Zu welchem Zeitpunkt sollen die Datenträger überprüft werden? Belgien, Dänemark und Deutschland führen die Datenentnahme grundsätzlich am Anfang des Asylver- fahrens, d.h. bereits bei der Registrierung, bzw. bei der ersten Befragung, durch. In Irland erfolgt diese beim ersten Zusammentreffen der Behörde mit der asylsuchenden Person. In den Niederlanden kann die Datenentnahme zu jedem Zeitpunkt, je nach
konkretem Bedarf, erfolgen. Es stellt sich weiter die Frage der Datenentnahme, bzw. der Weiterleitung an andere Behörden. Grundsätzlich werden die Daten entweder von der Migrationsbehörde (Belgien, Irland) oder der Polizei (Niederlande) entnommen. Teilweise wird die Kom- petenz zwischen verschiedenen Behörden geteilt. In Finnland beispielsweise werden die Daten durch die Polizei entnommen und dem Migrationsdienst wird der Zugang zu diesen Daten bei Bedarf gestattet. In Belgien werden die Daten von der Migrati- onsbehörde entnommen und mit der ersten Beschwerdeinstanz geteilt.
1 Basiert auf Umfrage von igc (intergovernmental consultations on migration, asylum and refu- gees) bei den Staaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Irland, Niederlande, Polen und der Schweiz, 2018
1.4 Umsetzung der Initiative durch die SPK
An ihrer Sitzung vom 21. Juni 2018 beauftragte die SPK das Kommissionssekretariat und die Verwaltung, den Vorentwurf für eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Am 14. Februar 2020 verabschiedete die Kommission ihren Vorentwurf mit 17 zu 8 Stimmen zuhanden der Vernehmlassung.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
In den letzten Jahren reichten monatlich zwischen rund 1000 und 1500 Personen in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Bei 70 – 80% dieser Personen ist die Identität nicht bekannt oder sie kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Schweiz ist verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten und ist bemüht, ein funktionierendes Asylsystem zu führen. Dabei muss sichergestellt werden, dass das Recht auf Asyl jenen Menschen erteilt wird, die diesen Schutz auch wirklich benötigen. Hierfür ist die Identitätsabklärung ein wichtiger Aspekt. Dem Asylsuchenden obliegt dabei eine bedeutende Aufgabe: die Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asylgesetz, AsylG). Der vorlie- gende Gesetzesentwurf, erweitert die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen bzw. die Kompetenzen der Behörden im Rahmen der Identitätsabklärung auch auf mobile Datenträger der gesuchstellenden Person zugreifen zu können, wenn deren Identität nicht auf anderem Weg festgestellt werden kann. Das Staatssekretariat für Migration hat von November 2017 bis Mai 2018 ein Pilot- projekt in zwei Bundesasylzentren (Chiasso und Vallorbe) durchgeführt. Dabei wur- den mobile Datenträger von asylsuchenden Personen auf freiwilliger Basis zur Iden- tifikation beigezogen. Im Rahmen dieses Pilotprojektes konnten Hinweise zu Identität, Herkunft und Reiseweg gefunden werden. Auch konnten wichtige Informa- tionen an die Polizei und die Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse flossen in die Entscheidung und in die Ausarbeitung dieser Vorlage. So wird insbesondere Artikel 8 AsylG, der die Mitwirkungspflicht Asylsuchender im Asylverfahren regelt, mit einem neuen Buchstaben g ergänzt. Dieser sieht vor, dass dem SEM elektronische Datenträger, wie Mobiltelefone oder Tablets (vgl. Art. 8a Abs. 2 E-AsylG), auszuhändigen sind, wenn die Identität, die Nationalität und der Reiseweg der betroffenen Person weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf an- dere zumutbare Weise festgestellt werden kann. Das bedeutet auch, dass der asylsu- chenden Person immer zuerst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, von sich aus Angaben zur Nationalität, zur Identität oder zum Reiseweg zu machen. Durch diese vorgeschlagene Massnahme kann zudem ein Beitrag geleistet werden, das Schlepperwesen zu bekämpfen und Hinweise für die Aufdeckung von Kriegsver- brechen zu erhalten.
Der Schutz der Privatsphäre ist ein wichtiges Grundrecht, das selbstverständlich auch im Asylverfahren gewährt werden muss. Die Überprüfung der mobilen Datenträger der asylsuchenden Person stellt ein Eingriff in die Privatsphäre dar. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist nur unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt: es braucht
dafür eine gesetzliche Grundlage, es muss ein öffentliches Interesse bestehen, der Ein- griff muss verhältnismässig sein und der Kerngehalt des Grundrechtes muss gewahrt werden. Die Kommission erachtet diese Kriterien als erfüllt, insbesondere da kein un- verhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. Die Auswertung der mobilen Datenträger erfolgt erst, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und es ist auch nicht vorgesehen, dass mobile Datenträger gegen den Willen der Person entzogen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 8 Abs. 1 Bst. g).: Auch die Zwischenspeicherung ist aus Sicht der Kommission gerechtfertigt, um eine möglichst zielführende Auswertung zu gewährleisten. Die SPK des Nationalrates ist überzeugt, dass diese Massnahme zur vereinfachten Identitätsabklärung führt und der Aufwand in einem absolut vertretbaren Verhältnis zueinanderstehen. Über die Umsetzung dieser Gesetzesänderung und deren Wirkung soll zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorlage ein Evaluationsbericht Auskunft geben.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Art. 8 Abs. 1 Bst. g
Artikel 8 AsylG, der die Mitwirkungspflicht Asylsuchender im Asylverfahren regelt, wird mit einem neuen Buchstaben g ergänzt. Dieser sieht vor, dass dem SEM elektro- nische Datenträger, insbesondere Mobiltelefone oder Tablets (vgl. Art. 8a Abs. 2 E- AsylG), auszuhändigen sind, wenn die Identität, die Nationalität oder der Reiseweg der betroffenen Person weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere zumut- bare Weise festgestellt werden kann. Das bedeutet auch, dass der asylsuchenden Per- son immer zuerst die Gelegenheit eingeräumt werden muss, von sich aus Angaben zur Nationalität, zur Identität oder zum Reiseweg zu machen. Eine Feststellung der Identität auf «andere Weise» ist in Konkretisierung des Verhält- nismässigkeitsprinzips immer dann zuerst angezeigt, wenn diese mit einem im Ver- gleich zur elektronischen Datenauswertung geringeren Aufwand möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise präzise Angaben der betroffenen Person vorliegen oder wenn andere Dokumente wie eine Geburtsurkunde oder ein Führerschein vorhanden sind und diese eindeutige Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Person zulassen. Eine sogenannte Herkunftsanalyse bzw. ein «LINGUA- Gutachten»2 ist jedoch beispielsweise vor der Auswertung eines elektronischen Da- tenträgers nicht ins Auge zu fassen, da ein solches Verfahren mit einem grossen zeit- lichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist. Die Verpflichtung zur Aushän- digung elektronischer Datenträger an das SEM erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Asylverfahren, ab Eintritt in ein Zentrum des Bundes oder eine Unterkunft am
2 LINGUA wurde im Mai 1997 als Fachstelle des SEM für die Durchführung von Herkunftsab- klärungen gegründet. Solche Herkunftsabklärungen werden veranlasst, falls die asylsuchende bzw. ausländische Person keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an ihrem Vorbringen bezüglich ihrer Herkunftsregion bestehen.
Flughafen bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug. Während der Vorbereitungs- phase können auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 5 AsylG auch Dritte damit beauftragt werden, von den Asylsuchenden elektronische Datenträger vorübergehend einzufordern. Dateneinsicht und -auswertung hingegen sind Aufgaben, die aus- schliesslich dem SEM obliegen. Die Forderung an die asylsuchende Person zur Aus- händigung elektronischer Datenträger erfolgt unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs- pflicht im Asylverfahren. Eine Abnahme bzw. der zwangsweise Einzug eines elektronischen Datenträgers durch das SEM gegen den Willen der betroffenen Person ist hingegen nicht vorgesehen. Weigert sich die asylsuchende Person, ihr Mobiltelefon oder ihren Laptop einsehen zu lassen, wird dies im Asylverfahren im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung berücksichtigt. Letztlich kann die verweigerte Mitwirkung dazu führen, dass ihr Asylgesuch auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 bis AsylG abgeschrieben oder auf der Grundlage von Artikel 31a Absatz 4 AsylG (in Verbin- dung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG) abgelehnt wird. Ziel der neuen Regelung ist es in erster Linie, direkt verwertbare Hinweise aus einem elektronischen Datenträger zu beziehen, um die Identität feststellen zu können (z. B. Fotografie eines Identitätsausweises). Auch indirekt verwertbare Hinweise auf elektronischen Datenträgern, zum Beispiel der Reiseweg oder Kontaktdaten, können Elemente zur Feststellung der Identität der asylsuchenden Person liefern. Die Bestimmungen zum Rechtsschutz in den Zentren des Bundes nach Artikel 102f ff. AsylG gelten auch für das Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger. Entsprechend ist die Rechtsvertretung von Anfang an über sämtliche Schritte zu in- formieren. Abs. 4 Aus systematischen Gründen soll dieser Absatz neu in Artikel 47 Absatz 1 E-AsylG aufgenommen werden, da es sich um die Mitwirkungspflicht im Wegweisungsverfah- ren handelt.
Art. 8a Bearbeitung von Daten aus elektronischen Datenträgern Abs. 1 und 2 Diese Bestimmung regelt die Bearbeitung der aus den elektronischen Datenträgern gewonnenen Personendaten. Die Bearbeitung nach Artikel 8a E-AsylG soll während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens möglich sein. Dies ist sinnvoll, da in der Praxis während des gesamten Verfahrens Hinweise auftauchen können, die eine Untersuchung des Datenträgers notwendig machen, oder frühere Angaben zur Identität können sich zu einem späteren Zeitpunkt als falsch erweisen (z. B. Identi- tätskarte stellt sich als gefälscht heraus). Eine Auswertung eines Datenträgers kann damit auch erst während der Anhörung zu den Asylgründen stattfinden. Die Aushän- digung und Auswertung von elektronischen Datenträgern im Rahmen des Wegwei- sungsverfahrens richtet sich nach Artikel 47 Absatz 2 E-AsylG. Die Regelung zu den in Frage kommenden Datenträgern ist nicht abschliessend, damit kann künftigen technischen Entwicklungen Rechnung getragen werden.
Zu Abs. 3 bis 5 Das Ziel der Zwischenspeicherung besteht darin, dass die Personendaten bis zu deren Auswertung nicht verlorengehen. Zudem kann die betroffene asylsuchende Person bis zur Auswertung des Datenträgers weiter über das Mobiltelefon usw. verfügen. Die Personendaten können auf einem gesicherten «Server» des Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (ISC-EJPD) bzw. des SEM zwischengespeichert werden. Die Daten werden dort zwischengespeichert, bis deren Auswertung (Abs. 4) erfolgt ist. Bis zum Beginn der Auswertung besteht kein Zugriff auf diese Daten. Ein Zugriff auf die Personendaten ist für die zuständigen Mitarbeitenden des SEM im Rahmen der Auswertung erst möglich, wenn die betroffene Person bei der Auswertung anwesend ist, ausser diese verzichtet ausdrücklich darauf, bei der Auswertung anwesend zu sein (zum Beispiel durch eine schriftliche Verzichtserklärung). Weiter ist der Zugriff auf die Daten durch das SEM im Rahmen der Auswertung ebenfalls möglich, wenn die betroffene Person sich weigert, bei der Auswertung dabei zu sein. Die Auswertung beschränkt sich auf Personendaten, inklusive besonders schützenswerter Personenda- ten, die der asylsuchenden Person zuzuordnen sind und im Rahmen des Asylverfah- rens verwendet werden können. Dabei geht es um Personendaten, welche Rück- schlüsse auf die Identität der Betroffenen respektive auf den Reiseweg zulassen. Personendaten von Drittpersonen dürfen nicht ausgewertet werden. Es wird ein Pro- tokoll erstellt. Eine Weiterleitung der Personendaten ist nur gestützt auf eine formell- gesetzliche Grundlage möglich. Dies gilt in der Praxis namentlich für Fälle, bei denen sich während der Auswertung Hinweise auf eine strafbare Handlung oder eine schwerwiegende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz erge- ben.
Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase, sofern dies sinnvoll und möglich ist. Denkbar ist aber auch, dass die Auswertung im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen erfolgt. Nach der Auswertung sind die Personendaten zu löschen. Die Löschung erfolgt spätestens nach einem Jahr seit der Speicherung automatisch.
Zur Unterstützung der Auswertung der Personendaten können in der Praxis Informa- tikmittel (Software) vom SEM eingesetzt werden, mit denen eine Triage der Daten durchgeführt werden kann. Diese Triage ermöglicht eine Eingrenzung der Auswer- tung auf diejenigen Daten, welche für die Identitätsabklärung relevant sind. Dabei ist in technischer Hinsicht sicherzustellen, dass keine Speicherung der Daten erfolgt. Die Einzelheiten dieser Triage werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt (Abs. 5 und vgl. Ziffer 4.1). Des Weiteren legt der Bundesrat fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden und regelt den Zugriff sowie allfällige weitere Einzelheiten der Auswertung. Sofern die asylsuchende Person nicht auf eine Teilnahme bei der Auswertung der Da- ten verzichtet oder sich weigert, daran teilzunehmen, erfolgt die Auswertung der Da- ten in ihrer Anwesenheit und in Anwesenheit der Rechtsvertretung, wenn dies von der
Rechtsvertretung erwünscht wird (vgl. hierzu auch Art. 102j Abs. 2 AsylG). Die asyl- suchende Person kann sich zur Datenauswertung äussern, womit der Anspruch auf Erteilung des rechtlichen Gehörs gewahrt wird (vgl. Abs. 6). Falls keine Zwischenspeicherung der Daten erfolgt ist, weil beispielsweise ein Daten- träger erst später auftaucht, kann die Auswertung der Daten auch anhand einer direk- ten Konsultation des Datenträgers während einer Befragung oder Anhörung erfolgen (vgl. Absatz 4 letzter Satz).
Abs. 6 Im Asyldossier werden beispielsweise neben dem Protokoll der Auswertung Kopien von Identitätsdokumenten oder Adresslisten aus den Datenträgern abgelegt, soweit diese Unterlagen im Asylverfahren verwendet werden. Die betroffene Person kann die entsprechenden Unterlagen im Rahmen ihrer Akteneinsichtsrechte einsehen. Die asylsuchende Person kann sich zur Datenauswertung äussern, womit der Anspruch auf Erteilung des rechtlichen Gehörs gewahrt wird.
Art. 47 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens Abs. 1 Absatz 1 entspricht materiell unverändert dem geltenden Artikel 8 Absatz 4 AsylG. Abs. 2 und 3 Die Aushändigung und Auswertung elektronischer Datenträger soll über den Wortlaut der Parlamentarischen Initiative 17.423 hinaus auch im Bereich des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich möglich sein. Kann im Rahmen des Wegweisungs- vollzugs innerhalb einer angemessenen Frist und mit anderen geeigneten Massnah- men bis zum Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids kein gül- tiges Reisedokument beschafft werden, soll eine betroffene Person zur Aushändigung eines elektronischen Datenträgers verpflichtet werden können. Eine Abnahme bzw. der zwangsweise Einzug eines elektronischen Datenträgers durch das SEM gegen den Willen der betroffenen Person ist nicht vorgesehen. Das Verfahren richtet sich dabei sinngemäss nach Artikel 8a E-AsylG. Dies bedeutet insbesondere, dass der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur Datenauswertung zu äussern, dass die verwerteten Daten im Vollzugsdossier ab- zulegen sind und dass ein Protokoll zu führen ist. Für die Auswertung ist das SEM zuständig. Entweder wird diese durch das SEM direkt eingeleitet, oder auf Antrag des für den Vollzug zuständigen Kantons im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Ar- tikel 71 AIG. Da das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat eine Weigerung der be- troffenen Person keine Auswirkungen mehr auf das Verfahren. Jedoch kann eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Anordnung von Zwangsmassnahmen nach Artikel 73 ff. AIG berücksichtigt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 E- AIG).
Die Bekanntgabe von ausgewerteten Personendaten an den Heimat- oder Herkunfts- staat und an Drittstaaten oder internationale Organisationen richtet sich nach den Ar- tikeln 97 und 98 AsylG. Abs. 4 Entspricht materiell unverändert dem geltenden Artikel 47 AsylG.
Art. 96 Abs. 1 Redaktionelle Anpassung (betrifft Abkürzung DSG).
3.2 Ausländer- und Integrationsgesetz
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 Anpassung des Verweises (neu Art. 47 Abs. 1 E-AsylG anstelle von Art. 8 Abs. 4 AsylG). Vgl. Erläuterungen zu Artikel 47 E-AsylG.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Im Bericht zum Pilotprojekt des SEM (vgl. hierzu auch Ziffer 2.1) wird darauf hinge- wiesen, dass das getestete Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger zu einem Mehraufwand geführt habe, dass dieser aber bei tiefen Asylgesuchszahlen mit den bestehenden Personalressourcen habe aufgefangen werden können. Zusätzliche Personalressourcen würden benötigt, wenn das in den ehemaligen Empfangsstellen Chiasso und Vallorbe getestete Verfahren zur Auswertung elektronischer Datenträger in allen sechs Bundeszentren mit Verfahrensfunktion eingeführt werden soll und ein markanter Anstieg der Asylgesuche zu verzeichnen ist. Im Vergleich zu dem geteste- ten Verfahren sieht der Entwurf zusätzlich vor, dass das SEM auf Anfrage der Kan- tone elektronische Datenträger ehemaliger Asylsuchender im Rahmen des Wegwei- sungsvollzugs überprüfen kann. Eine solche Überprüfung ist ebenfalls grundsätzlich in Anwesenheit der betroffenen Person durchzuführen, was mit einem zusätzlichen Aufwand für das SEM verbunden sein wird. Nach Möglichkeit sollte dieser Mehrauf- wand SEM-intern kompensiert werden können. Wie gross der künftige Personalaufwand für die Auswertung elektronischer Datenträ- ger effektiv sein wird, hängt von verschiedenen weiteren Faktoren ab, beispielsweise von der technischen Umsetzung auch in Bezug auf die Zwischenspeicherung der Da- ten oder der Frage, inwiefern sich gewisse Prozesse zentralisieren lassen. Aufgrund dieser Ausgangslage kann das SEM den zu erwartenden Personalaufwand zum heutigen Zeitpunkt noch nicht exakt quantifizieren. Dieser Aspekt wird im Rah- men der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen vertieft geprüft, wenn insbe- sondere über die technische Umsetzung und die Verfahrensabläufe mehr Klarheit be- stehen wird.
Zusätzliche Kosten werden dem Bund für die Beschaffung, die Einrichtung und den Betrieb neuer Informatikkomponenten sowie aufgrund zusätzlicher Dolmetschertätig- keiten und des Einbezugs der Rechtsvertretung entstehen. Auch diese Kosten können zum heutigen Zeitpunkt noch nicht detailliert ausgewiesen werden. Aufgrund erster informeller Anfragen des SEM an verschiedene Anbieter von in Frage kommender «Auswertungssoftware» würden sich die entsprechenden Anschaffungskosten in ei- nem Bereich zwischen 100 000 und 200 000 Franken bewegen. Aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt des SEM und anderer Staaten, die elektro- nische Datenträger im Asylbereich auswerten, ist davon auszugehen, dass durch die neuen Auswertungsmöglichkeiten insbesondere im Bereich des Wegweisungsvoll- zugs langfristig Kosten eingespart werden können.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Den Kantonen und Gemeinden fallen auf der Grundlage dieser Gesetzesvorlage keine zusätzlichen Kosten an.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf zur Änderung des AsylG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Ge- setzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Er ist mit der Verfassung vereinbar.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit dem geltenden internationalen Recht vereinbar. Artikel 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)3 sowie Artikel 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II)4 gewährleisten jeder Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieser Rechts nur eingreifen, soweit ein entsprechender Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und namentlich für die öffentliche Sicherheit oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Vorlage sieht keinen unverhältnismässigen Eingriff des Staates in die Privatsphäre der Asylsuchenden vor. Sie ist so ausgestaltet, dass die asylsu- chende Person selbst über das Mass ihrer Mitwirkung an der Feststellung ihrer Iden- tität bestimmt, indem sie die Auswertung ihrer Personendaten auf einem ihr gehören- den Datenträger akzeptiert oder verweigert (vgl. Erläuterungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. g E-AsylG).
3 SR 0.101 4 SR 0.103.2
5.3 Erlassform
Ausgehend von Gegenstand, Inhalt und Tragweite des zu erarbeitenden Gesetzge- bungsprojekts ist es auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV notwendig, die Bestimmungen über die Überprüfung der Personendaten von Asylsuchenden, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Änderung des AsylG).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage enthält keine Subventionsbestimmungen und sieht weder Verpflich- tungskredite noch Zahlungsrahmen vor. Sie ist daher nicht der Ausgabenbremse un- terstellt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV).
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen vor. Sie unterliegt daher nicht den Grundsätzen des Subventionsgesetzes.
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 8a Absatz 5 E-AsylG sieht vor, dass der Bundesrat festlegt, welche Daten erhoben werden und den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Perso- nendaten regelt. Er bestimmt insbesondere die verschiedenen elektronischen Daten, die ausgewertet werden können (GPS-Daten, Telefonnummern usw.). Adressat der Verordnungsänderungen zur Auswertung von Personendaten ist das SEM.
5.7 Datenschutz5
Nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)6 dürfen Organe des Bundes besonders schützenswerte Perso- nendaten nur bearbeiten und bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn besteht. Artikel 8a E-AsylG sieht vor, dass das SEM Personenda- ten, die sich auf einem der asylsuchenden Person gehörenden elektronischen Daten- träger befinden, bearbeiten kann. Eine Bekanntgabe von ausgewerteten Personenda- ten an Dritte ist nur möglich, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Erläuterungen zu Art. 8a). Zu nennen ist etwa die Bekanntgabe von Per- sonendaten an die Strafverfolgungsbehörden bei von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen (Art. 22a BPG) oder bei einer schweren Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 20 Abs. 3 und 4 NDG). In Anwendung von Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG ist der Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung klar und für die betroffene Person erkennbar anzugeben. Dement- sprechend regelt die Vorlage, dass, von einer asylsuchenden Person zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Nationalität oder ihres Reisewegs die Aushändigung eines elekt- ronischen Datenträgers verlangt werden kann (Art. 8a Abs. 1 E-AsylG). Die Vorlage
5 Die Ausführungen in diesem Kapitel stützen sich auf das geltende Recht. Die Totalrevision des Datenschutzgesetzes ist in Behandlung im Parlament. 6 SR 235.1
legt klar fest, welche Personendaten ausgewertet werden dürfen; das heisst alle Daten, die sich auf eine bestimmte Person gemäss der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe a DSG beziehen, sowie alle besonders schützenswerten Daten nach Artikel 3 Buchstabe c DSG, namentlich Daten über die religiösen oder politischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit oder die Rassenzugehörigkeit.