Art. 1b Abs. 1 Einleitungssatz In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «des KAG».
Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und 7
Allgemeines Der Begriff der kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 7 Absatz 1 KAG umfasst die Merkmale Vermögen, Kapitalanlage, Kollektivität, Fremdverwaltung und Gleichbehandlung der Anlege- rinnen und Anleger. Diese Begriffsmerkmale werden in der KKV teilweise konkretisiert. So wird etwa in Artikel 5 Absatz 1 KKV festgehalten, dass für das Vorliegen einer kollektiven Kapital- anlage mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen und Anleger vorhanden sein müssen (vgl. zur Ausnahme des sog. Einanlegerfonds Art. 5 Abs. 4 KKV).
Absatz 2 In Artikel 5 Absatz 2 KKV wird neu präzisiert, dass Anlegerinnen und Anleger nicht voneinan- der unabhängig sind, wenn sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FINIV familiär verbunden sind. Das fehlende Anlegerschutzbedürfnis von kollektiven Kapitalanlagen mit lediglich familiär mit- einander verbundenen Anlegerinnen und Anleger rechtfertigt keine Unterstellung unter das Kollektivanlagegesetz. Die Präzisierung entspricht der heutigen Praxis der FINMA. Sie erhöht die Rechtssicherheit bei allen kollektiven Kapitalanlagen und erscheint nicht zuletzt erforder- lich, da die FINMA die Unabhängigkeit der Anlegerinnen und Anleger bei einem L-QIF nicht prüft.
Absatz 3 Die Anpassung von Absatz 3 ist rein redaktioneller Art. Neu wird die Abkürzung FINIV bereits in Absatz 2 eingeführt und nicht mehr in Absatz 3.
Absatz 6 Die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage müssen stets eingehalten werden, ins- besondere die Merkmale der Fremdverwaltung, Kollektivität und Gleichbehandlung. Mit dem
18 SR 951.311
9/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
neuen Absatz 6 soll klargestellt werden, dass Fondsleitungen, SICAV, SICAF und Komple- mentäre geeignete Prozesse vorsehen müssen, um die dauernde Einhaltung der Begriffs- merkmale gemäss KAG und KKV sicherzustellen. Die neue Präzisierung schafft Rechtssicher- heit und gilt für alle kollektiven Kapitalanlagen. Damit das Begriffsmerkmal der Fremdverwaltung bzw. der Verwaltung der kollektiven Kapital- anlage durch einen Dritten erfüllt ist, dürfen Anlegerinnen und Anleger der kollektiven Kapital- anlage nicht direkt Einfluss auf die Anlageentscheide nehmen können, was durch die Fonds- leitung, SICAV, SICAF bzw. Komplementärin sicherzustellen ist. Davon ausgenommen sind sog. Einanlegerfonds, bei welchen die einzige Anlegerin bzw. der einzige Anleger die Verwal- tung (Rückdelegation) unter bestimmten Umständen wahrnehmen kann (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 4 KAG). Die Kollektivität setzt voraus, dass die kollektive Kapitalanlage mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen und Anleger aufweist (vgl. Art. 5 Abs. 1 KKV). Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unab- hängig sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 KKV). Zudem ist das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Mit dem Erfordernis der Befriedi- gung der Anlegerbedürfnisse in gleichmässiger Weise gemäss Artikel 7 Absatz 1 KAG wird zum Ausdruck gebracht, dass eine kollektive Kapitalanlage für alle Anlegerinnen und Anleger und zu gleichen Bedingungen verwaltet werden muss. Eine strikte Gleichbehandlung gilt grundsätzlich im Rahmen der Behandlung von Rücknahmebegehren der Anlegerinnen und Anleger. Das Gleichbehandlungsgebot bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keinerlei Un- terscheidungen zulässig sind. Vorausgesetzt ist insbesondere, dass objektive Kriterien für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Beispielsweise kann eine Ungleichbehandlung bei unter- schiedlichen Anteilsklassen zulässig sein, sofern die Eigenschaften einer Anteilsklasse die üb- rigen Anteilsklassen und deren Anlegerinnen und Anleger nicht benachteiligen oder anderwei- tig negativ beeinflussen. Von einer Gefährdung des Gleichbehandlungsprinzips ist dagegen grundsätzlich auszugehen, wenn mehr als 95% der Anteile einer kollektiven Kapitalanlage durch eine einzige Anlegerin bzw. durch einen einzigen Anleger gehalten werden. In solchen Fällen handelt es sich faktisch um einen Einanlegerfonds im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 KAG i.V.m. Artikel 5 Absatz 4 KKV und ein Informationsgefälle ist wahrscheinlich. Solche kollektiven Kapitalanlagen sind daher grundsätzlich entweder in einen Einanlegerfonds umzuwandeln o- der die Anlegerbasis muss erweitert werden.
Absatz 7 Die Abgrenzung zwischen strukturierten Produkten und kollektiven Kapitalanlagen erfolgt an- hand der Kriterien von Artikel 7 KAG i.V.m. Artikel 5 KKV. Die Abgrenzung anhand dieser materiell-rechtlichen Kriterien kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Insbesondere bei sogenannten Actively Managed Certificates (AMC), die einer kollektiven Kapitalanlage sehr ähnlich sind, ist die Vornahme einer materiell-rechtlichen Abgrenzung anspruchsvoll und auf- wändig. Für die Abgrenzung von strukturierten Produkten und kollektiven Kapitalanlagen soll daher wieder auf die formell-rechtliche Abgrenzung zurückgekommen werden, wie sie vor der Inkraftsetzung des FIDLEG galt. Damit wird die in der Praxis notwendige Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen. Vorbehalten bleiben jedoch offensichtliche Umgehungslösungen und Missbrauchsfälle.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b In vorliegender Bestimmung wird im Einleitungssatz der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «KAG». In Buchstabe b wird neu die Abkürzung «KmGK» verwendet.
10/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 12a Abs. 5 Analog der Regelung in Artikel 41 Absatz 9 FINIV wird der FINMA in vorliegender Bestimmung explizit die Kompetenz gewährt, die Einzelheiten zum Risikomanagement, zur internen Kon- trolle und zur Compliance zu regeln. Damit wird eine einwandfreie rechtliche Grundlage für Artikel 67 KKV-FINMA geschaffen.
Art. 12b Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a Die Bestimmung verwies bis anhin irrtümlich auf Artikel 26 KAG anstatt auf Artikel 36 KAG, was vorliegend korrigiert wird.
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b Analog der Regelung in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d KAG wird auch in der vorliegenden Bestimmung die Möglichkeit erwähnt, dass eine KmGK nebst einer fixen Kommanditsumme über ein Kapitalband verfügt.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b Wie bereits in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b KAG wird auch in der vorliegenden Bestimmung der Begriff «Geschäftsführung» ersetzt durch «Geschäftstätigkeit». Dies in Angleichung an die Terminologie in den übrigen Finanzmarkterlassen.
Art. 31–34 In den Artikeln 31–34 wird klargestellt, dass die entsprechenden Pflichten wie vor dem Erlass des FIDLEG nicht nur für Personen gelten, welche schweizerische, sondern auch für solche, die ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten. In Artikel 33 Absatz 2 wird zudem eine explizite Regulierungskompetenz der FINMA zur Regelung der Einzelheiten aufgenommen. Damit wird eine einwandfreie rechtliche Grundlage für Artikel 72 KKV-FINMA geschaffen, des- sen Inhalt sich bereits aus Artikel 33 Absatz 1 KKV ergibt und mit dem KAG übereinstimmt.
Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen Mit der Bestimmung wird inhaltlich alt Artikel 22 KAG in die KKV aufgenommen, der im Rah- men des FIDLEG irrtümlich aufgehoben wurde.
Art. 36 Abs. 2 Die vorliegende Bestimmung gilt bereits für übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen. Sie verlangt, dass der Fondsvertrag die den Besonderheiten und Risiken der jewei- ligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung enthält. Die Bestimmung soll auch für den L-QIF gelten. Da ein L-QIF in Anlagen mit beson- deren Risiken investieren kann, ist es wichtig, dass diese Risiken im Fondsvertrag beschrieben werden und auf diese Weise Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger geschaffen wird. Im Fondsvertrag ist folglich auf die besonderen Risiken der zulässigen Anlagen des L-QIF hinzuweisen, beispielsweise die beschränkte Marktgängigkeit, die hohen Kursschwankungen, die begrenzte Risikoverteilung, die erschwerte Bewertung oder sonstige besondere Risiken der Vermögenswerte, in die der L-QIF gemäss seiner Anlagepolitik investieren darf.
11/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 37 Abs. 2 Bst. a, e, h und o, Abs. 2bis Einleitungssatz und Bst. d und g sowie Abs. 2ter Einleitungssatz In Anpassung an die Entwicklungen des Marktes und zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit werden in den Absätzen 2 und 2bis vorliegender Bestimmung die Nebenkosten ergänzt, die dem Fondsvermögen belastet werden können. Selbstverständlich und daher im Verordnungs- text nicht besonders zu erwähnen ist, dass die Vergütungen für die Depotbanktätigkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe b auch Kosten im Zusammenhang mit der Dritt- und Sammelverwahrung umfassen. Die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der SICAV nach Absatz 2 Buch- stabe m umfasst auch allfällige Sozialabgaben, nicht hingegen Kosten für Sekretariatsdienst- leistungen der SICAV. Obschon dies in der Branche teilweise begrüsst würde, wird darauf verzichtet, die Nebenkos- ten, die dem Fondsvermögen belastet werden können, wie vor der Revision der KKV von 2013 nur beispielhaft und damit nicht abschliessend aufzuzählen. Dies wäre der Rechtssicherheit und den Interessen der Anlegerinnen und Anleger abträglich sowie im internationalen Ver- gleich, insbesondere zur Regelung in der EU, ungewöhnlich. In Absatz 2ter wird neu der L-QIF mit Immobilienanlagen erwähnt.
Art. 39 Abs. 1 erster Satz In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «vom Gesetz» ersetzt durch «vom KAG».
Art. 40 Abs. 5 In- und ausländische ETF werden neu in Artikel 106 respektive Artikel 127b geregelt, weshalb Artikel 40 Absatz 5 aufgehoben wird.
Art. 41 Abs. 1 erster Satz In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «vom Gesetz» ersetzt durch «vom KAG».
Art. 55 Abs. 2 Bst. c und d Die Änderung betrifft nur den französischen Text.
Art. 62b Abs. 1 In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «das Gesetz» ersetzt durch «das KAG».
Art. 63 Abs. 5 In vorliegender Bestimmung wird neu die Abkürzung «OR» eingeführt.
Art. 64 Abs. 1 Bst. a In vorliegender Bestimmung wird neu die Abkürzung «OR» verwendet.
Art. 67 Abs. 2bis In vorliegenden Bestimmungen werden zentrale Grundsätze der FINMA Aufsichtsmitteilung 40 (2012) vom 16. Oktober 2012 betreffend die bei Anlageverstössen bestehenden Informati- onspflichten gegenüber der Prüfgesellschaft sowie den Anlegerinnen und Anleger prinzipien- basiert kodifiziert. Sie dienen massgebend dazu, Rechtssicherheit zu schaffen.
12/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Zunächst wird geregelt, dass bei Verletzungen von Beschränkungen oder Anlagerichtlinien durch aktives Handeln, insbesondere durch Kauf oder Verkauf (aktiver Anlageverstoss) die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden müssen. Verstösse ge- gen Anlagebeschränkungen und Anlagerichtlinien sind hierbei im weiten Sinne zu verstehen und umfassen auch aktive Verstösse gegen die Anlagetechniken, wie beispielsweise beim Derivateeinsatz oder bei der Effektenleihe. Bei Eintritt eines aktiven Anlageverstosses hat das Institut auch abzuklären, ob eine Anleger- schädigung vorliegt. Diese Abklärungen sind mit hoher Priorität und zeitnah vorzunehmen. Falls eine Schädigung der Anlegerinnen und Anleger nicht ausgeschlossen werden kann, hat zudem unverzüglich eine detaillierte Mitteilung über die Umstände des Verstosses an die An- legerinnen und Anleger zu erfolgen. Diese hat zwingend eine konkrete Umschreibung des Sachverhalts sowie gegebenenfalls des allfälligen Schadens und einer allfälligen Entschädi- gung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger zu enthalten. Sie soll die Anlegerinnen und Anleger in die Lage versetzen, selbst darüber zu befinden, ob sie oder er zivilrechtliche An- sprüche gegen den Bewilligungsträger geltend machen möchte. Auch die Prüfgesellschaft ist über den konkreten Sachverhalt, der zu den Verletzungen von Anlagerichtlinien oder Be- schränkungen geführt hat, unverzüglich zu informieren. Im geprüften Jahresbericht hat die Fondsleitung bzw. SICAV alle aktiven Anlageverstösse auf- zuführen und sich zum Vorgehen des beaufsichtigten Instituts, insbesondere was die unver- zügliche Rückführung auf das zulässige Mass betrifft, zu äussern. Im Jahresbericht sind so- dann die Umstände des Schadensereignisses sowie allenfalls vorgenommene oder beabsichtigte Entschädigungshandlungen zu erwähnen. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die FINMA in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren nicht klageberechtigt ist.
Art. 76 Abs. 4 und 5 Mit vorliegender Bestimmung setzt die Schweiz die Empfehlung 5 des FSB zur Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit Effektenleihen (Securities Lending) und Pensionsgeschäf- ten um (vgl. Ziff. 2.2.2). Der Einsatz dieser Anlagetechniken kann mit besonderen Risiken ver- bunden sein (u. a. dem Fristentransformations- und dem Gegenparteirisiko). Damit die Anle- gerinnen und Anleger diese Risiken bestmöglich einschätzen können, ist es wichtig, dass diese Geschäfte transparent offengelegt werden. Absatz 4 legt fest, welche Angaben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement in Bezug auf die Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten muss und konkretisiert damit Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe c KKV. Absatz 5 legt fest, welche zusätzlichen Angaben der Jahresbericht in Bezug auf Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten muss.
Art. 86 Abs. 3bis Mit der Bestimmung wird klargestellt, wie die Zugehörig eines Schuldbriefs oder eines anderen vertraglichen Grundrechts zu einem Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen werden soll: Mittels einer Anmerkung.
Art. 104 Abs. 2 Ein L-QIF mit Immobilienanlagen darf sich nicht als Immobilienfonds bezeichnen (vgl. Art. 118e Abs. 3 KAG). Damit vorliegende Bestimmung auf ihn trotzdem Anwendung findet, wird ihr Wortlaut auf L-QIF mit Immobilienanlagen ausgedehnt. Selbstredend versteht sich, dass sie nur auf L-QIF mit Immobilienanlagen in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV anwendbar ist.
13/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Der Klarheit halber sei hier festgehalten, dass der Depotbank bei einem L-QIF dieselben Auf- gaben zukommen wie bei beaufsichtigten offenen kollektiven Kapitalanlagen (vgl. Art. 118a Abs. 2 i.V.m. Art. 73 KAG und 126b KKV i.V.m. Art. 104 und 105a KKV). So hat die Depotbank insbesondere das Fondsvermögen aufzubewahren und für die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr zu sorgen. Die Verwahrpflicht gilt dabei wie im beaufsichtig- ten Bereich nicht nur für Finanzinstrumente, sondern auch für alle anderen verwahrbaren Ver- mögenswerte (wie beispielsweise Gold oder andere Edelmetalle, Rohwaren, Kunstobjekte, Wein oder kryptobasierte Vermögenswerte; vgl. Art. 73 Abs. 1 KAG und Art. 73 Abs. 2bis KAG e contrario), wobei unter den Voraussetzungen nach Artikel 72 Absätze 2bis und 2ter KAG eine Unterverwahrung möglich ist. Lediglich bei Vermögensgegenständen, die per se nicht in Ver- wahrung genommen werden können, wie unverbriefte Immobilien, hat die Depotbank anstelle der Verwahrung das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage zu prüfen und darüber Aufzeichnungen zu führen (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. e KKV). Sollen künftig Vermögenswerte, die zwar verwahrbar sind, aber keine Finanzinstrumente nach FIDLEG darstellen, wie namentlich Kryptowährungen, nicht mehr bei der Depotbank verwahrt werden, so wäre hierzu eine Anpassung des KAG notwendig. Dabei wäre aus heutiger Sicht durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass eine anderweitige sichere Verwahrung dieser Vermögenswerte gewährleistet wäre.
Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF)
Allgemeines Bei ETF handelt es sich um eine international anerkannte und stark an Bedeutung gewinnende Form der kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz bisher nur punktuell regulatorisch er- fasst war. In Anlehnung an internationale Standards (siehe insbesondere Final Report der IOSCO von Juni 2013 betreffend Principles for the Regulation of Exchange Traded Funds) wird vorliegend eine neue Bestimmung betreffend ETF aufgenommen, die insbesondere auch Offenlegungspflichten enthält.
Absatz 1 Absatz 1 umfasst neu eine Legaldefinition für ETF, die auf Stufe Anteil oder Anteilsklasse an- knüpft. Damit wird neu insbesondere ermöglicht, dass eine offene kollektive Kapitalanlage so- wohl als ETF als auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthalten kann (nachfolgend «gemischte Fonds» genannt).
Absatz 2 Absatz 2 präzisiert ausdrücklich die auf dem Täuschungsverbot beruhende geltende Praxis der FINMA betreffend die Kennzeichnung als ETF auf Stufe Umbrella, Teilvermögen oder Ein- zelfonds.
Absatz 3 Absatz 3 verankert die Grundsätze der bestehenden Praxis der FINMA zu den ETF betreffend die Offenlegung im Prospekt. Damit sich die Anlegerinnen und Anleger ein umfassendes Bild machen können, ist insbesondere der Market Maker namentlich zu nennen und es sind Infor- mationen betreffend die Börsenkotierung und die einzuhaltenden Spreads aufzuführen. Zu- dem sind im Prospekt der Handel des ETF (inkl. dessen Funktionsweise) zu beschreiben so- wie die damit verbundenen Risiken offenzulegen. Im Prospekt sind folglich u.a. Informationen betreffend Zeichnungs- und Rücknahmemechanismus auf dem Primärmarkt (sog. Creation- /Redemption-Prozess) und Arbitrage-Möglichkeiten offenzulegen. Der Prospekt hat zudem die Anlegerinnen und Anleger auf deren Recht auf direkte Rückgabe an die Fondsleitung oder SICAV (mit den Bedingungen und Kosten hierfür) hinzuweisen. Es ist zudem offenzulegen, wo und wie häufig der indikative Nettoinventarwert sowie die Zusammensetzung des Portfolios der kollektiven Kapitalanlage und/oder des Wertpapierkorbes des ETF publiziert werden.
14/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 4 Absatz 4 enthält spezifische Offenlegungspflichten für ETF, welche einen Index replizieren. Namentlich sind im Prospekt Angaben zum Indexanbieter, zum Publikationsort sowie zur an- gestrebten Zusammensetzung und Gewichtung des Indexes aufzuführen. Des Weiteren ist die konkrete Replikationsmethode, deren Funktionsweise (inkl. Art der eingesetzten Swaps) und Risiken zu beschreiben. Schliesslich ist der prognostizierte Tracking Error unter normalen Marktbedingungen ausdrücklich zu erwähnen.
Absatz 5 Absatz 5 hält zudem fest, dass ETF im Fondsvertrag oder Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt sowie in der Werbung zu kennzeichnen haben, wenn sie aktiv verwaltet werden. Des Weiteren muss im Prospekt detailliert beschrieben werden, wie die entspre- chende Anlagepolitik umgesetzt wird.
Absatz 6 Absatz 6 regelt schliesslich die Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten für gemischte Fonds. Anteilsklassen, die als ETF nach Absatz 1 ausgestaltet sind, müssen zwingend als ETF gekennzeichnet werden. Weiter hat der Prospekt von gemischten Fonds die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, namentlich die Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen und die damit verbundenen Auswirkungen etwa auf die Handel- barkeit, Preisstellung und Gegenpartei offenzulegen. Zudem sind den Anlegerinnen und Anle- ger auch die jeweiligen Risiken eines gemischten Fonds (u.a. bei unterschiedlichen Marktsitu- ationen) zu erläutern. Schliesslich sind die Anlegerinnen und Anleger auf der ersten Seite des Fondsvertrages oder Anlagereglements und des Prospekts sowie im Basisinformationsblatt und in der Werbung der kollektiven Kapitalanlage darauf hinzuweisen, dass es sich um einen gemischten Fonds handelt.
Art. 108a Verwaltung der Liquidität
Allgemeines Unter Berücksichtigung internationaler Standards, namentlich der Empfehlungen 10, 12, 14 und 16 der «Recommendations for Liquidity Risk Management for Collective Investment Schemes» der IOSCO aus dem Jahr 2018, konkretisiert die vorliegende Bestimmung explizit die spezifisch auf Fondsleitung und SICAV zugeschnittenen Pflichten im Rahmen des Liquidi- tätsmanagements. Diese beziehen sich insbesondere auf einen angemessenen Prozess zur Früherkennung von Liquiditätsrisiken, zur laufenden Überwachung und regelmässigen Beur- teilung der Liquidität und weiterer Risiken, die Durchführung von Stresstests und die Festle- gung von Eskalationsmassnahmen in einem Krisenplan. Im Rahmen der Umsetzung dieser Pflichten haben Fondsleitung oder SICAV stets die faire Behandlung der Anlegerinnen und Anleger sicherzustellen. Sie müssen zudem in deren besten Interesse bei der Beurteilung der abzuleitenden Massnahmen handeln. Im Übrigen dürfen die Fondsleitung oder die SICAV im Rahmen der Überwachung und Steuerung der Liquidität im Fall der Delegation der Anlageent- scheide an einen Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter die von diesem ergriffenen Massnahmen zur Verwaltung der Liquidität berücksichtigen. Im Sinne eines risiko- basierten Ansatzes ist nicht erforderlich, dass die Fondsleitung oder die SICAV die durch den Verwalter von Kollektivvermögen oder Vermögensverwalter durchgeführten Massnahmen selbst erneut durchführt, um eine angemessene Verwaltung der Liquidität sicherzustellen.
Absätze 1 und 2 Die Fondsleitung oder die SICAV hat für jede von ihr verwaltete offene kollektive Kapitalanlage einen Prozess für die angemessene Verwaltung der Liquidität zu definieren und aufrechtzuer- halten. Der Prozess soll auf die Eigenschaften der kollektiven Kapitalanlage – d.h. u.a. auf die
15/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Anlagen, die Anlagepolitik, die Risikoverteilung, den Anlegerkreis und die Rücknahmebedin- gungen – abgestimmt sein. Der Prozess muss die Früherkennung von Liquiditätsrisiken bzw. Liquiditätsengpässen sowie deren laufende Überwachung und regelmässige Bewertung und Beurteilung unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken ermöglichen, damit die Fondsleitung und SICAV rechtzeitig und angemessen reagieren können, bevor die kollektive Kapitalanlage in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Die Buchstaben b–e enthalten weitere zentrale Grundsätze, die mindestens in den Liquiditäts- prozess aufzunehmen sind. So muss beispielsweise das Liquiditätsprofil der Anlagen der kol- lektiven Kapitalanlage mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang ste- hen und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage decken. Beim Treffen der Anlageentscheide sind zudem die Liquidität der Anlagen und die Auswirkun- gen der Investition auf die Liquidität des Portfolios zu berücksichtigen. Es müssen des Weite- ren, u.a. in Abhängigkeit der Liquidität der Anlagen, der Risikoverteilung, des konkreten Anle- gerkreises und der Rücknahmefrequenz angemessene Instrumente zur Steuerung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen werden. In Frage kommen bei- spielsweise Gatingmassnahmen, ein Rückzahlungsaufschub, ein Swinging Single Pricing, ver- längerte Kündigungsfristen oder Sachauslagen. Der Fondsleitung oder die SICAV müssen zu- dem die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, insbesondere auch zu den Anlagen der kollektiven Kapitalanlage und zum Anlegerkreis, vor- liegen. Diese Informationen müssen teilweise von Dritten, insbesondere von der Depotbank, bezogen werden, was entsprechend vertraglich zu regeln ist. Zur Vermeidung einer allfälligen Anlegerkonzentration, die unter Umständen Auswirkungen auf die Liquidität haben könnte, hat die Fondsleitung oder die SICAV hierzu u.a. die konkret vorliegende Anlegerstruktur jeder ver- walteten kollektiven Kapitalanlage zu ermitteln, das heisst die Anzahl und Art der Anleger so- wie den Umfang der Investitionen derselben. Eine detailliertere Aufschlüsselung der Anle- gerstruktur ist jedoch nicht erforderlich. Diese generischen Informationen sollen es der Fondsleitung und der SICAV ermöglichen, Rückschlüsse auf das Anlegerverhalten unter Ein- bezug der Rücknahmebedingungen unter normalen und aussergewöhnlichen Marktumstän- den zu ziehen und beispielsweise bei einer allfälligen Anlegerkonzentration grössere Rück- nahmegesuche abschätzen zu können.
Absatz 3 Zwecks Stärkung einer ordnungsgemässen Überwachung und Steuerung der Liquidität der offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig Stresstests durchzuführen. Stresstests sind ein wichtiger Bestandteil eines verantwortungs- vollen Prozesses zur Überwachung und Steuerung der Liquiditätsrisiken und können u.a. auch der Liquiditätsplanung dienen. Stresstests sollen u.a. dazu beitragen, dass die Liquiditätsrisi- ken im besten Interesse der Anleger angemessen gesteuert werden können. Die Durchfüh- rung und Überprüfung der Stresstests sollte durch Personen vorgenommen und überwacht werden, die genügend unabhängig von der Portfoliomanagement Funktion sind. Die Ausge- staltung und die Frequenz, mit welcher Stresstests durchgeführt werden, müssen auf die je- weilige kollektive Kapitalanlage zugeschnitten sein und sind mindestens einmal jährlich durch- zuführen. Bei der Festlegung der Häufigkeit der Durchführung der Stresstest sowie der Ausgestaltung sind Faktoren wie beispielsweise die Anlagepolitik, die Anlagen und zugrunde- liegende Vermögenswerte, die Grösse, die Rücknahmebedingungen und der Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage zu berücksichtigen. Zudem sind auch die relevanten Markt- und Re- gulierungsfaktoren mitzuberücksichtigen. In vielen Fällen wird sich daher eine vierteljährliche Durchführung der Stresstests als angemessen erweisen. Stresstests sollen sowohl von nor- malen als auch ausserordentlichen Marktumständen ausgehen als auch von historischen wie auch hypothetischen (d.h. rückwärtsgewandte und zukunftsorientierte) Szenarien. Die Szena- rien haben angemessen für die entsprechende kollektive Kapitalanlage zu sein. So können beispielsweise die Anzahl der Tage analysiert werden, die erforderlich wären, um in den ge- stressten Szenarien gleichzeitig Vermögensverwerte zu veräussern und Verbindlichkeiten zu erfüllen, wobei u.a. das erwartete Verhalten anderer Marktteilnehmer unter denselben Bedin-
16/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
gungen mitzuberücksichtigen ist. Stresstests haben ausserdem auf zuverlässigen und aktuel- len Informationen zu beruhen. Im Sinne einer proportionalen und differenzierten Regelung wird zudem festgehalten, dass auf Stresstest verzichtet werden kann, wenn das Fondsvolumen CHF 25 Mio. nicht übersteigt.
Absatz 4 Um zu erwartende oder tatsächliche Liquiditätsengpässe oder andere Krisensituationen der kollektiven Kapitalanlagen in Zeiten hoher Rücknahmen steuern und bewältigen zu können, haben die Fondsleitung oder die SICAV für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage einen Krisenplan zu erstellen, in dem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen In- strumente zur Steuerung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten fest- gelegt werden. Der Krisenplan ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können. Bei der Häufigkeit der Überprüfung des Krisenplans ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Grundsatz hat die Überprüfung mindestens jährlich zu erfolgen.
Absatz 5 Vor dem Hintergrund der dynamischen internationalen Entwicklungen im Bereich des Liquidi- tätsrisikomanagements wird der FINMA eine Regulierungskompetenz betreffend die Regelung der Einzelheiten zur Überwachung und Steuerung der Liquidität eingeräumt.
Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen Die Segregierung einzelner Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage durch Bildung sogenann- ter Side Pockets kann eine adäquate Massnahme zur Steuerung der Liquiditätsrisiken darstel- len, insbesondere wenn ein massgeblicher, eindeutig identifizierbarer Teil der Anlagen für un- bestimmte Dauer illiquid geworden ist. Eine Segregierung kann nur in aussergewöhnlichen Situationen und grundsätzlich als ultima ratio eingesetzt werden. Sie bietet den Vorteil, dass ein hauptsächlich liquides Portfolio nicht mehr durch illiquide Anlagen blockiert wird, sondern der liquide Teil weiter verwaltet und vertrieben werden kann und der Zugriff der Anlegerinnen und Anleger auf diesen Teil ihrer Investition erhalten bleibt. Die Anlegerinnen und Anleger bleiben dabei im selben Verhältnis am segregierten Portfolio berechtigt, in dem sie im Zeit- punkt der Segregierung Anteile am bestehenden Portfolio halten. Die FINMA kann die Segregierung von einzelnen Anlagen auf begründeten Antrag der Fonds- leitung oder SICAV im Einzelfall genehmigen. Im Gesuch an die FINMA ist darzulegen, dass die Massnahme im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Dabei ist nebst einer ausführlichen Schilderung des Sachverhalts und allenfalls bereits ergriffener Massnahmen insbesondere die konkret getroffene Wahl der Segregierung eingehend zu begründen sowie deren Vorteile ge- genüber anderen möglichen Massnahmen und Umsetzungsvarianten darzustellen. Weiter sind die technische Umsetzung sowie der zeitliche Ablauf für die Bildung der Side Pockets darzulegen und die Segregierung insbesondere hinsichtlich Einsatz, Verfahren, Bewertung, Kosten, Information der Anlegerinnen und Anleger sowie Risiken zu beschreiben.
Gliederungstitel nach Art. 126
3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund Da es sich beim L-QIF um eine schweizerische kollektive Kapitalanlage handelt, wird er in der KKV analog der Regelung im KAG in systematischer Hinsicht nach den Bestimmungen über schweizerische kollektive Kapitalanlagen und vor den Bestimmungen für ausländische kollek- tive Kapitalanlagen in einem eigenen, neuen 3a. Titel geregelt.
17/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126a Begriff Eine kollektive Kapitalanlage, welche die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buch- staben a–c KAG erfüllt, gilt nicht automatisch als L-QIF, sondern nur dann, wenn auf die Ein- holung einer Bewilligung und Genehmigung verzichtet wird. Dies ergibt sich sinngemäss be- reits aus dem Gesetz (vgl. Art. 118a Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 13 Abs. 2bis und 15 Abs. 3 KAG)19, wird aber in vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit nochmals ex- plizit zum Ausdruck gebracht. Damit auch für Dritte, insbesondere für die FINMA sichtbar wird, dass eine kollektive Kapitalanlage als L-QIF gelten will, ist von solch einem Verzicht nur dann auszugehen, wenn die Meldung an das EFD nach Artikel 118f Absatz 1 KAG und 126g Absatz 1 KKV fristgerecht und vollständig erstattet wird bzw. eine unvollständige Meldung innert an- gesetzter Frist vervollständig wird. Für weitergehende Ausführungen zum Begriff des L-QIF wird auf die Erläuterungen zu Artikel 126h KKV verwiesen.
Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV-FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
Absatz 1 Der L-QIF untersteht dem KAG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG). Dies muss folglich auch für die entsprechenden Vollzugsbestimmungen in der KKV gel- ten, was mit vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit explizit geregelt wird. Für den L-QIF einschlägig sind die für die jeweilige Rechtsform anwendbaren Bestim- mungen. Auf den L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen werden in Artikel 126f KKV geregelt. Selbstredend versteht sich, dass der L-QIF als schweizerische kollektive Kapitalanlage nebst dem KAG und der KKV auch allen anderen Schweizer Gesetzen und bundesrätlichen Voll- zugsverordnungen untersteht, welche Vorschriften für kollektive Kapitalanlagen enthalten und keine Sondervorschriften für den L-QIF statuieren. Dies gilt namentlich für die Steuergesetze. Ebenfalls sind in Bezug auf einen L-QIF die geldwäschereichrechtlichen Vorschriften einzu- halten (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. bbis und 4 Bst. e GwG. Auch hat ein L-QIF mit Immobilienanlagen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 198320 über den Erwerb über den von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; «Lex Koller») zu beachten. Für weitergehende Ausfüh- rungen zum BewG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Oktober 198421 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) verwiesen.
Absatz 2 Die FINMA verfügt für den L-QIF als nicht von ihr beaufsichtigte kollektive Kapitalanlage über keinerlei Regulierungskompetenzen. Deshalb findet die KKV-FINMA auf den L-QIF nicht un- mittelbar Anwendung. Der Bundesrat erklärt aber in der KKV gewisse Bestimmungen für an- wendbar. Er kann dabei nur auf die aktuell geltende Fassung der KKV-FINMA verweisen. Das bedeutet, dass künftige Anpassungen der KKV-FINMA nicht automatisch auch für den L-QIF gelten, sondern zuerst die KKV ebenfalls angepasst werden muss.
Absatz 3 Da die FINMA wie erwähnt für den L-QIF über keinerlei Regulierungskompetenzen verfügt, kann für ihn auch die von der FINMA anerkannte Selbstregulierung der Asset Management
19 Vgl. auch die Botschaft, BBl 2020 6885, 6910. 20 SR 211.412.41 21 SR 211.412.411
18/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Association Switzerland (AMAS) nicht unmittelbar Anwendung finden. Die vorliegende Bestim- mung sieht jedoch explizit vor, dass diese sinngemäss auch für den L-QIF gilt. Der Wortlaut der Verordnung spricht von einer sinngemässen Anwendung, da die Selbstregulierungen häu- fig auf die Fondsarten Bezug nehmen, welche für den L-QIF jedoch nicht gelten. Auch hier wird die aktuell geltende Fassung der Selbstregulierung verwiesen, womit klar wird, dass künf- tige Anpassungen der Selbstregulierung und damit einhergehende Anerkennung der FINMA nicht automatisch für den L-QIF gelten. Hierzu muss erst die KKV angepasst werden.
Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kol- lektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF
Allgemeines Gemäss Artikel 118b KAG kann eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, diese zurückgeben, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben ac erfüllt und sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden. Dabei wird dem Bundesrat die Kompetenz über- tragen, die Einzelheiten eines solchen Statuswechsels zu regeln, namentlich die Massnahmen festzulegen, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt wer- den. Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in den Artikeln 126c und 126d KKV Ge- brauch.
Absatz 1 Der Statuswechsel von einer bewilligten oder genehmigten kollektiven Kapitalanlage bedarf der vorgängigen Genehmigung und bei der SICAV oder der KmGK der zusätzlichen Bewilli- gung der FINMA. Dadurch wird gewährleistet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, wel- che den Schutz der Interessen der Anlegerinnen und Anleger bezwecken, eingehalten werden.
Absatz 2 Die Bestimmung verankert die Voraussetzungen für den Statuswechsel zu einem L-QIF. Her- vorzuheben ist dabei die Regelung, wonach ein Statuswechsel bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage nur erfolgen darf, wenn alle in der kollektiven Kapitalanlage verbleibenden An- legerinnen und Anleger diesem ausdrücklich zugestimmt haben. Bei einer geschlossenen kol- lektiven Kapitalanlage, also faktisch bei der KmGK, ist die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Bei der SICAV wird zusätzlich vorausgesetzt, dass diejenigen Unternehmeraktio- närinnen und Unternehmeraktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, welche mindes- tens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmeraktien auf sich vereinigen. Implizit versteht sich, dass bei einer offenen kollektiven Kapitalanlage auch die Depotbank einem Statuswech- sel zu einem L-QIF zustimmen muss – ist sie doch beim vertraglichen Anlagefonds Vertrags- partei und hat bei der SICAV der Änderung der Statuten zuzustimmen.
Absatz 3 Gemäss vorliegender Bestimmung kann die FINMA die Voraussetzungen eines Statuswech- sels zu einem L-QIF konkretisieren. So kann sie insbesondere einen Prüfbericht der Prüfge- sellschaft der kollektiven Kapitalanlage einverlangen, der bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 und das Verfahren nach Artikel 126d eingehalten wurden.
Absatz 4 Die FINMA legt in ihrem Entscheid das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest. Ab diesem Datum muss innert 14 Tagen Meldung an das EFD erstattet werden (vgl. Art. 118f KAG). Wie bereits in der Botschaft erwähnt22, steht es einem L-QIF grundsätzlich frei, zu einem späteren Zeitpunkt eine Bewilligung oder Genehmigung der
22 BBl 2020 6885, 6910.
19/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
FINMA zu beantragen. Dies gilt auch für einen L-QIF der sich erneut bewilligen oder geneh- migten lassen möchte. Eine Bewilligung oder Genehmigung setzt selbstverständlich voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Dies bedeutet unter anderem, dass im Falle eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV die Bestimmungen über die Fondsarten (Art. 53 ff. KAG) erfüllt sein müssen.
Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel
Allgemeines Vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten, welche bei einem Statuswechsel vor der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung der FINMA zum Tragen kommen.
Absatz 1
Der Beschluss der Fondsleitung, der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre der SICAV oder der Komplementäre der KmGK zum Statuswechsel zu einem L-QIF ist der FINMA un- verzüglich bekannt zu gegeben.
Absatz 2 Die vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern bei einem Statuswechsel einer offenen kollektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF. Damit diese die Möglichkeit erhalten, aus der kollektiven Kapitalanlage «auszusteigen», sind sie über den Beschluss zum Statuswechsel, die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Bewilligungs- oder Genehmigungsstatus der kollektiven Kapitalanlage und ihr Wahlrecht hin- zuweisen, in der kollektiven Kapitalanlagen zu verbleiben, sofern sie dies ausdrücklich bestä- tigen, oder ihre Anteile zurückzugeben. Damit nur solche Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dies ausdrücklich so wollen, werden Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nicht wahrnehmen, denjenigen Anlegern gleichgestellt, die ihre Anteile zurückgeben. Diese Regelung erscheint aus Gründen des Anlegerschutzes angezeigt, auch wenn durch eine Rückgabe von Anteilen der Nettoinventarwert der kollektiven Kapital- anlage sinkt.
Absatz 3 Die vorliegende Bestimmung regelt die Informationspflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern beim einem Statuswechsel einer KmGK. Damit die Kommanditäre ihren Beschluss über eine Änderung des Bewilligungsstaus in voller Kenntnis dessen Auswirkungen treffen können, wird verlangt, dass der Komplementär oder die Komplementäre vor der Beschluss- fassung zum Statuswechsel zu einem L-QIF auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Bewilligungs- und Genehmigungsstatus der KmGK, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht, hinweist bzw. hinweisen.
Art. 126e Umstrukturierungen Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu sol- chen sind nicht zulässig, da ansonsten die Bestimmungen über den Statuswechsel zu einem L-QIF umgangen werden könnten.
Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen Anlog der Regelung in Artikel 118d KAG zählt die vorliegende Bestimmung jene Vorschriften der KKV explizit auf, welche auf den L-QIF keine Anwendung finden. Es sind dies Bestimmun- gen zur Bewilligung und Genehmigung sowie zur Aufsichtstätigkeit der FINMA (Bst. a), die Anlagevorschriften (Bst. b) sowie die Bestimmungen zur Änderung des Fondsvertrages und zum Wechsel der Depotbank (Bst. c). Zu beachten ist, dass Bestimmungen, welche für den L-
20/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
QIF nicht gelten, teilweise durch spezifische andere Vorschriften ersetzt werden, dies insbe- sondere im Bereich der Anlagevorschriften (vgl. Art. 126n ff. KKV). Da ein L-QIF in der Rechtsform der SICAV von Gesetzes wegen immer eine fremdverwaltete SICAV ist, welche die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fonds- leitung überträgt, kommen in Bezug auf die Mindesteinlage Artikel 54 Absatz 2 KKV und in Bezug auf die eigenen Mittel Artikel 55 Absatz 4 KKV zur Anwendung: Die Unternehmeraktio- närinnen und -aktionäre müssen folglich im Zeitpunkt der Gründung eine Mindesteinlage von CHF 250 000 einzahlen. Das Vermögen des L-QIF muss allerdings nicht mit eigenen Mitteln unterlegt werden. Die Mindesteinlage ist auch bei einem L-QIF ständig einzuhalten (vgl. Art. 54 Abs. 3 KKV). Da die FINMA die Liberierung der Mindesteinlage anlässlich der Gründung bei einem L-QIF nicht prüft, wird den Unternehmeraktionärinnen und -aktionären (bei denen es sich um qualifizierte Anlegerinnen und Anleger handeln muss) empfohlen, sich die Liberie- rung der Mindesteinlage in angemessener Weise bestätigen zu lassen. Die dauernde Einhal- tung der Mindesteinlage ist Teil der jährlichen Prüfung des L-QIF (vgl. Art. 126zocites E-KKV). Dies gilt sinngemäss für die Liberierung und Aufrechterhaltung des Aktienkapitals des Kom- plementärs eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK (vgl. Art. 118 KKV und 126zocites E-KKV). Die Bestimmungen in der KKV zur Rechtsform der SICAF – welche für den L-QIF nicht möglich ist (vgl. Art. 118c KAG) – und zu den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen finden auf den L-QIF selbstverständlich keine Anwendung. Diese Bestimmungen werden daher wie bereits im Gesetz nicht explizit von der Anwendbarkeit ausgenommen. Ebenso wenig zu beachten hat ein L-QIF Vorschriften im Zusammenhang mit dem Prospekt, da er von der Erstellung eines solchen befreit ist (vgl. Art. 50 Absatz 1 FIDLEG).
Art. 126g Meldepflicht und Erhebung von Daten
Absätze 1 und 2 In vorliegender Bestimmung wird konkretisiert, dass die 14-tägige Frist zur Meldung der Über- nahme der Verwaltung eines L-QIF im Sinne von Artikel 118f Absatz 1 KAG mit Unterzeich- nung des Fondsvertrages (durch die Fondsleitung und die Depotbank), die Verabschiedung der Statuten und des Anlagereglements (durch die GV) oder die Unterzeichnung des Gesell- schaftsvertrages (durch die Gesellschafter der KmGK) zu laufen beginnt. Weiter wird der Inhalt der Meldung konkretisiert. Dabei werden im Wesentlichen dieselben Daten vorgesehen, die bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen von der FINMA im Rah- men des Bewilligungsverfahrens als Stammdaten für die weitere Verwendung durch die FINMA, u.a. auch für die öffentliche Liste der bewilligten Fonds, sowie die Schweizerischen Nationalbank (SNB), insb. für statistische Zwecke, benötigt werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Der Name und die Kontaktdaten der Depotbank (vgl. Abs. 1 Bst. e) müssen nur bei offenen kollektiven Kapitalanlagen angegeben werden. Damit das öffentlich zugängliche Verzeichnis des EFD aktuell gehalten und die statistischen Daten erhoben werden können, wird das zuständige Institut zudem verpflichtet, das Datum der Lancierung des L-QIF, jede Änderung der gemeldeten Tatsachen – insbesondere den Wechsel des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts – sowie die Aufgabe der Ver- waltung des L-QIF jeweils innert derselben Frist zu melden.
Absatz 3 Sodann ist das bereits im Gesetz vorgesehene öffentliche Verzeichnis zu präzisieren, wozu Absatz 3 bestimmt, dass die gemäss den beiden vorstehenden Absätzen gemeldeten Daten veröffentlicht werden können.
21/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 4 Das EFD kann zudem statistische Daten erheben bzw. diese erheben lassen. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert diese Daten, wobei namentlich jene Daten zur Erhebung vorgese- hen werden, die bereits heute im Rahmen der Kollektivanlagenstatistik von den beaufsichtig- ten Fonds erhoben werden. Im Wesentlichen entspricht die Bestimmung denn auch den Vor- gaben der SNB zur bestehenden Kollektivanlagenstatistik. Diese wurden um jene Daten erweitert, die im Rahmen der Kollektivanlagenstatistik gestützt auf Kompetenzen der FINMA erhoben werden, namentlich das Formular F015. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Erhebung der statistischen Daten wird das EFD voraussichtlich an die SNB delegieren, welche diese zusammen mit der bestehenden Kollektivanlagenstatistik erheben wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die vorliegenden Bestimmungen be- treffend den L-QIF die bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten der beaufsichtigten Insti- tute, namentlich der Fondsleitungen und der Verwalter von Kollektivvermögen gegenüber der FINMA und der SNB ergänzen und dabei nicht einschränken. Dies betrifft u.a. auch die Erhe- bung von Risiko- und Leverage-Daten durch die FINMA zu Aufsichtszwecken und der Erfül- lung internationaler Verpflichtungen der Schweiz.
Absätze 5–7 Die weiteren Absätze des Artikels betreffen formelle Aspekte der Datenerhebung, die sich nicht bereits aus dem Gesetz ergeben bzw. der Präzisierung bedürfen. Sie sind im Wesentli- chen analog zur bestehenden Kollektivanlagenstatistik ausgestaltet. So sind analog Artikel 10 Nationalbankverordnung vom 18. März 200423 (NBV) für die Details der elektronischen Mel- dung der Daten entsprechende technische Weisungen vorgesehen. Soweit dies im Rahmen der Aufgaben und des Mandats der betreffenden Finanzmarktaufsichtsbehörde, namentlich der FINMA, zulässig ist, dürfen die Daten auch mit solchen inländischen Behörden ausge- tauscht werden. Nur in aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Fonds zulässt, dürfen schliesslich die gemäss Absatz 4 erhobenen Daten mit weiteren Behörden ausge- tauscht oder veröffentlicht werden. Betreffend die Prüfung der Einhaltung der Meldepflichten wird auf Artikel Art. 126zocties KKV verwiesen.
Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts
Absatz 1 Als zentrales Korrektiv zum Verzicht auf die Aufsicht durch die FINMA werden in den Artikeln 118g und 118h KAG Anforderungen an die Verwaltung des L-QIF gestellt. Diese muss von den gesetzlich vorgeschriebenen, von der FINMA beaufsichtigten Instituten wahrgenommen werden. Im Einzelnen ist bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds die Fondsleitung zuständig für die Leitung und die Anlageentscheide – so wie bei einem be- aufsichtigten vertraglichen Anlagefonds auch. Bei einem L-QIF in der Rechtsform einer SICAV wird verlangt, dass die Administration und die Anlageentscheide an dieselbe Fondsleitung übertragen werden. Bei einem L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die Geschäftsführung – zu der auch die Anlageentscheide zählen – an einen Verwalter von Kollektivvermögen oder ein strenger reguliertes Institut (vgl. Art. 6 FINIG und Art. 9 FINIV) übertragen werden. Eine Ausnahme gilt für eine KmGK, deren Komplementär selbst zumindest als Verwalter von Kol- lektivvermögen von der FINMA beaufsichtigt wird. Der L-QIF selbst ist also nicht beaufsichtigt, das für seine Verwaltung im soeben umschriebe- nen Sinne zuständige Institut jedoch schon. Verletzt dieses seine Pflichten in Bezug auf die
23 SR 951.131
22/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Verwaltung eines L-QIF in schwerwiegender Weise, so drohen ihm aufsichtsrechtliche Mass- nahmen, in der Regel wegen Missständen im Bereich der Organisation.24 Dieser Grundge- danke hinter dem L-QIF wird in vorliegender Bestimmung zwecks Erhöhung der Rechtssicher- heit explizit zum Ausdruck gebracht. Damit wird das ansonsten bei einer Übertragung geltende Prinzip, dass der Übertragende für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwort- lich bleibt (vgl. insbes. Art. 12d Abs. 1 KKV), beim L-QIF durchbrochen. Dies gilt zumindest bei den Rechtsformen der SICAV und der KmGK. Die übrigen Vorschriften zur Auslagerung sind indessen anwendbar. Beim vertraglichen Anlagefonds liegt keine Übertragung vor. Die Fondsleitung ist bei einem solchen originär verantwortlich für die Leitung des Fonds und die Anlageentscheide. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach Artikel 145 ff. KAG bleibt von vorliegender Regelung unberührt. Die für die Verwaltung nach den Artikeln 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 des L- QIF zuständigen Institute können die Anlageentscheide an ein Institut übertragen, das min- destens als Verwalter von Kollektivvermögen reguliert ist (vgl. Art. 118g Abs. 2 und 118h Abs. 3 KAG). Ein sogenannter de minimis-Verwalter im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG darf folglich keine Anlageentscheide für L-QIF fällen. Er erhält jedoch eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen, wenn er einen L-QIF verwalten will und die Voraussetzungen nach Artikel 36 Buchstaben a und b FINIV erfüllt (vgl. Art. 36 Bst. c FINIV). Der Klarheit halber sei hier festgehalten, dass sich die aufsichtsrechtlichen Vorschriften des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts auf deren gesamte Geschäftstätigkeit be- ziehen, also auch auf die Verwaltung des L-QIF. Dies bedeutet insbesondere, dass dieses Institut organisatorisch so aufgestellt sein muss und über das notwendige Know-how bzw. über die notwendige Erfahrung verfügen muss, um einen L-QIF zu verwalten. Auch hat das Risiko- management die Verwaltung des L-QIF mit zu umfassen.
Absatz 2 Erfüllt eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr, so hat das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft zu informieren, damit diese die nach Artikel 135 KAG erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. Aus der Bestimmung ergibt sich die Pflicht des für die Verwaltung eines L-QIF zuständigen Instituts, vor Übernahme der Verwaltung und auch nach deren Übernahme regelmässig zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Frage, ob die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalan- lage im Sinne von Artikel 7 KAG und 5 KKV erfüllt sind (vgl. Art. 118 Abs. 1 Einleitungssatz KAG). Was die Voraussetzung nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstabe b KAG betrifft, so hat das Eidgenössische Parlament entschieden, dass Privatkundinnen und -kunden, die als qua- lifizierte Anlegerinnen und Anleger gelten können, sowie für diese errichtete, private Anla- gestrukturen, nicht in L-QIF mit direkten Immobilienanlagen investieren dürfen bzw. dass kol- lektive Kapitalanlagen, die direkt in Immobilien investieren, die erwähnten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen, gar nicht erst als L-QIF gelten können (vgl. Art. 118a Abs. 1 Bst. b KAG). Mit Immobilien im Sinne der genannten Bestimmung sind Grundstücke inkl. Zugehör nach Ar- tikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gemeint. Das steuerrechtliche Pendant dazu ist der Begriff des direkten Grundbesitzes. Indirekte Anlagen in Immobilien, wie etwa in Anteile an Immobili- eninvestmentgesellschaften, sind folglich nicht gemeint.
Absatz 3 Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder regle- mentarischen Vorschriften anderweitig nicht eingehalten, so hat das für die Verwaltung zu- ständige Institut die Anlegerinnen und Anleger sowie die Prüfgesellschaft zu informieren und
24 Vgl. Botschaft, BBl 2020 6885, 6887, 6901 f.
23/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt wird. Ist dies innert angemessener Frist nicht möglich, so löst es den L-QIF auf.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
Art. 126i Zusätzlicher Mindestinhalt des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechts- form des vertraglichen Anlagefonds Der Mindestinhalt des Fondsvertrags muss bei einem L-QIF zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 35a (und 36 KKV) jene Inhalte umfassen, welche das Gesetz oder die Verordnung ver- langen. Dies wird mit vorliegender Bestimmung klargestellt wird. Der Mindestinhalt der Statu- ten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV sowie des Gesell- schaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform einer KmGK ergibt sich direkt aus dem Gesetz selbst (vgl. Art. 43, 44, 102, 118h Abs. 5, Art. 118n Abs. 1 und 118o KAG), weshalb es für L- QIF, welche diese Rechtsformen aufweisen, keine Artikel 126i analoge Bestimmung gibt. Die Fondsdokumente eines L-QIF haben sich an den Marktstandards, d.h. an den Muster- fondsdokumenten der AMAS zu orientieren. Dies betrifft nicht nur die Darstellung, sondern auch den Detaillierungsgrad, insbesondere was die Umschreibung der zulässigen Anlagen betrifft. Dadurch wird die Vergleichbarkeit mit beaufsichtigten Fonds ermöglicht. Zu beachten ist, dass auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden und der Hinweis anzubringen ist, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird (vgl. Art. 118e Abs. 1 KAG).
Art. 126j Genehmigung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV handelt es sich immer um eine fremdverwaltete SICAV zudem kann das Anlagereglement nicht von der FINMA genehmigt werden. Es er- scheint daher sachgerecht, dass die Generalversammlung das Anlagereglement (inkl. der An- lagepolitik) genehmigt. Artikel 118j KAG betreffend die Änderung des Fondsvertrages findet auf den die Änderung des Anlagereglements oder der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform einer SICAV sinnge- mäss Anwendung. Zu ergänzen bleibt, dass für die Änderung des Gesellschaftsvertrages des L-QIF in der Rechtsform der KmGK Artikel 102 KAG gilt (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG).
Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen Die vorliegende Bestimmung ersetzt die Artikel 40 Absätze 1–4 und 60 KKV, welche aufgrund der darin enthaltenen FINMA-Kompetenzen für den L-QIF nicht gelten können oder aufgrund des Umstandes, dass der L-QIF keinen Prospekt erstellen muss, nicht gelten. Dabei wird vor- gesehen, dass auch bei einem L-QIF in der Form einer offenen kollektiven Kapitalanlage die Möglichkeit besteht, dass Anteilsklassen geschaffen aufgehoben oder vereinigt werden. Dies, sofern diese Möglichkeit im Fondsvertrag des vertraglichen Anlagefonds oder in den Statuten der SICAV vorgesehen ist. Bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds wird analog Artikel 40 Absatz 1 zusätzlich verlangt, dass die Depotbank zustimmt. Jene Anga- ben, die bei einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage im Prospekt zu machen wären, sind bei einem L-QIF im Fondsvertrag offen zu legen. Im Übrigen entspricht die Regelung materiell derjenigen bei beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen.
24/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126l Mindestvermögen Die vorliegende Bestimmung ersetzt die Artikel 35 und 53 KKV, wobei die Höhe des Mindest- vermögens eines L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV demjenigen für beaufsichtigte vertragliche Anlagefonds oder SICAV entspricht. Anstelle der FINMA wird jedoch die Fondsleitung ermächtigt, eine Fristerstreckung vorzunehmen. Dies ein- malig, um sechs Monate. Eine Fristerstreckung setzt voraus, dass diese Möglichkeit im Fonds- vertrag oder den Statuten vorgesehen wurde. Es wird der Eigenverantwortung der Anlegerin- nen und Anleger überlassen, gegebenenfalls spezifische Voraussetzungen für eine Fristverlängerung vorzusehen. Wird die Frist verlängert, so hat die Fondsleitung die Anlege- rinnen und Anleger, die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren. Wird das Mindestvermögen auch nach zweieinhalb Jahren nicht erreicht, so ist die Fondslei- tung verpflichtet, den L-QIF aufzulösen (vgl. Art. 126h Abs. 3 KKV).
Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe
Absatz 1 Gemäss Artikel 79 KAG, der auch für den L-QIF gilt, kann der Bundesrat nach Massgabe der Anlagevorschriften bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränk- ter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen. Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen. Von dieser Möglich- keit macht der Bundesrat in vorliegender Bestimmung Gebrauch. Sie ersetzt den für beauf- sichtigte kollektive Kapitalanlagen geltenden Artikel 109 KKV. Die Bestimmung sieht vor, dass der Fondsvertrag bzw. das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit vorsehen kann, dass die Anteile der Anlegerinnen und An- leger nur maximal alle zwei Jahr zurückgenommen werden und dass zusätzlich zu dieser Mög- lichkeit die Anteile der Anlegerinnen und Anleger während längstens fünf Jahren seit der Lan- cierung nicht zurückgenommen werden. Die Kündigungsfristen sind so auszugestalten, dass die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten eingehalten werden können, d.h. die Rücknahmefre- quenz muss unter Berücksichtigung der konkret gehaltenen Anlagen angemessen ausgestal- tet sein. Die Anlegerinnen und Anleger müssen jeweils bei einer Kündigung sämtliche ihrer Anteile zurückgeben dürfen. Die mit vorliegenden Regelung im Vergleich zum anderen beauf- sichtigten Fondsarten einhergehende Liberalisierung erscheint im Hinblick darauf, dass nur qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in einen L-QIF investieren dürfen, sachgerecht. Von einer erschwerten Bewertung oder einer beschränkten Marktgängigkeit ist in Anlehnung an Artikel 109 Absatz 2 KKV insbesondere auszugehen bei Anlagen, die nicht kotiert sind und an keinem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, bei- spielsweise bei Hypothekaranlagen und bei Private-Equity-Anlagen. Denkbar sind unter Um- ständen aber insbesondere auch sonstige Immobilienanlagen, Private-Debt-Anlagen und in sehr beschränktem Umfang allenfalls auch Infrastrukturprojekte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rücknahmefrequenz unter Be- rücksichtigung der konkret gehaltenen Anlagen angemessen ausgestaltet zu sein hat.
Absätze 2 und 3 Die Bestimmungen wiederholen für den L-QIF betreffend das Gating den Artikel 109 Absätze 5 und 6 KKV ohne Mitteilungspflicht an die FINMA.
Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung Auch für einen L-QIF gilt Artikel 110 Absatz 1 KKV, welcher in Ausführung von Artikel 81 Ab- satz 1 KAG definiert, in welchen Fällen das Fondsreglement im Interesse der Gesamtheit der
25/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Anlegerinnen und Anleger einen befristeten Aufschub für die Rückzahlung der Anteile vorse- hen kann. Die in Artikel 110 Absatz 2 KKV enthaltene Regelung über die Mitteilung des Ent- scheids über den Aufschub der Rückzahlung kann indes nicht anwendbar sein, da beim L-QIF keine Meldung an die FINMA zu erstatten ist. Vorliegend wird daher vorgesehen, dass eine Meldung lediglich an die Prüfgesellschaft und die Anlegerinnen und Anleger zu erfolgen hat. Diese Meldepflicht gilt im Übrigen auch für die Mitteilung des Entscheids über den befristen Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen nach Artikel 118m KAG, der beim L- QIF von der Fondsleitung beschlossen werden kann.
3. Kapitel: Anlagevorschriften 1. Abschnitt: Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für L-QIF in der Rechts- form des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
Art. 126o Risikohinweis Die Bestimmung präzisiert Artikel 118n KAG und übernimmt inhaltlich Artikel 102 KKV, der den Risikohinweis für übrige Fonds für alternative Anlagen betrifft, sowie die Praxis der FINMA in diesem Zusammenhang.
Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken Gemäss Artikel 118n KAG regelt der Bundesrat die Anlagetechniken und Anlagebeschränkun- gen. Dieser Rechtsetzungsauftrag wird in vorliegender Bestimmung umgesetzt. Wie bereits in der Botschaft in Aussicht gestellt, sind diese Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken li- beral ausgestaltet. Dies in Anlehnung an die Regelung beim luxemburgischen Reserved Al- ternative Investment Fund (RAIF) und vor dem Hintergrund, dass der L-QIF nur qualifizierten Investoren zugänglich ist. Konkret werden für L-QIF in der Form eines vertraglichen Anlage- fonds oder der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) dieselben Vorschriften für anwendbar erklärt wie für übrige Fonds für alternative Anlagen. Entsprechend übernimmt vorliegende Bestimmung inhaltlich Artikel 100 Absatz 2 und 3 KKV. Die Anlagebeschränkun- gen gelten für das gesamte Vermögen des L-QIF. Für L-QIF mit Immobilienanlagen kommen in Bezug auf die Verpfändung strengere Anlagebeschränkungen zur Anwendung (vgl. Art. 126v). Analog der Reglung für übrige Fonds für alternative Anlagen (vgl. Art. 65 KKV-FINMA) gelten auch für den L-QIF die in den geltenden Artikeln 1–55 KKV-FINMA enthaltenen Vorschriften über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Si- cherheiten. Dies sinngemäss. Allerdings darf ein L-QIF als Risikomesserverfahren keinen Mo- dell-Ansatz anwenden. Für weitergehende Ausführungen zum Zweck der Anlagebeschränkun- gen wird auf Ziffer 5.1 verwiesen. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.
Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
Absatz 1 Die Bestimmung übernimmt für den L-QIF Artikel 67 Absatz 1 KKV.
Absatz 2 L-QIF können als Umbrella-Fonds strukturiert sein. Die Bestimmung übernimmt für den L-QIF diesfalls Artikel 69 Absatz 3 KKV. Artikel 69 Absätze 1 und 2 werden hingegen für den L-QIF nicht übernommen, da die Fondsarten auf den L-QIF keine Anwendung finden.
26/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 3 L-QIF haben eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um die für sie geltenden Anlagebeschrän- kungen einzuhalten. Diese Frist ist an die für Immobilienfonds geltende Frist angelehnt. Für L- QIF können keine Fristverlängerung bei der FINMA beantragt werden. In bestimmten Fällen kann eine Verlängerung der Frist um sechs Monate jedoch gerechtfertigt sein. Die Fondslei- tung hat daher die Möglichkeit, die Frist um sechs Monate zu verlängern, sofern dies im Fonds- vertrag oder Anlagereglement vorgesehen ist. Wenn die Fondsleitung die Frist verlängert, hat sie die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich zu informieren.
Absätze 4 und 5 Die beiden Bestimmungen entsprechen Artikel 67 Absätze 2 und 2bis ohne die Mitteilungspflicht an die FINMA. Es wird im Übrigen auf die Erläuterungen zu Artikel 67 Absatz 2bis verwiesen.
Art. 126r Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen (Zielfonds) Vorliegende Bestimmung übernimmt für den L-QIF betreffend Anlagen in andere kollektive Kapitalanlagen die für übrige Fonds für alternative Anlagen geltende Regelung (vgl. Art. 99 Abs. 4 i.V.m. Art. 73 Abs. 4 KKV.
Art. 126s Master-Feeder-Strukturen Die vorliegende Definition der Master-Feeder-Struktur ist aus Artikel 73a Absatz 1 KKV über- nommen. L-QIF, die als Feeder-Fonds strukturiert sind, dürfen ihr Vermögen nur in einen an- deren L-QIF investieren. In der KKV-FINMA ist die Master-Feeder-Struktur durch die FINMA genau geregelt; diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch im Rahmen der Verwaltung eines L-QIF. Die FINMA übt jedoch keine Aufsicht über L-QIF aus, weshalb ihre Befugnisse für L-QIF nicht gelten.
2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen
Art. 126t Immobilienanlagen
Absätze 1 und 2 Die zulässigen Immobilienanlagen sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF möglichst präzis zu umschreiben, damit die erforderliche Transparenz gegenüber den Anlege- rinnen und Anlegern gewährleistet ist (Absatz 1). Absatz 2 legt fest, wie Grundstücke und Pfandrechte im Grundbuch einzutragen sind. Die beiden Bestimmungen übernehmen im We- sentlichen Artikel 86 Absatz 1 und 2bis KKV.
Absatz 3 Ein L-QIF kann generell in eine breitere Palette von Vermögenswerten investieren als ein von der FINMA beaufsichtigter Fonds. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, einem L-QIF zu verbie- ten, in unbebaute Grundstücke zu investieren, die nicht erschlossen und für eine umgehende Überbauung nicht geeignet sind, so wie dies für Immobilienfonds vorgesehen ist (vgl. 86 Ab- satz 4 KKV). Da diese Grundstücke jedoch besonders illiquide sein können, ist es für den Fall, dass ein L-QIF in solche Grundstücke investieren kann, von entscheidender Bedeutung, dass die Anlegerinnen und Anleger über die mit diesen Investitionen verbundenen erhöhten Risiken informiert werden, was mit vorliegender Bestimmung sichergestellt wird.
27/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Absatz 4 Die vorliegende Bestimmung übernimmt Artikel 96 Absatz 2 KKV.
Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum
Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 Das KAG enthält keinerlei Beschränkungen oder Vorgaben hinsichtlich der für einen L-QIF zulässigen Anlagen. Folglich darf ein L-QIF Miteigentum an Immobilien halten und zwar unab- hängig davon, ob er einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder nicht. Dies im Unter- schied zum Immobilienfonds. Dies hatte im Übrigen die ehemalige Eidgenössische Banken- kommission bei qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehaltenen Immobilienfonds unter dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Anlagefonds in begrenztem Masse auch gestattet.25 Da eine Minderheitsbeteiligung allerdings eine sehr illiquide Investition sein kann, rechtfertigt es sich, umfassendere Transparenzpflichten gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern zu statuieren. Die erforderlichen Angaben basieren auf der oben erwähnten Praxis der ehemali- gen Eidgenössischen Bankenkommission. Die Anlegerinnen und Anleger sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement des L-QIF dar- über zu informieren, falls die Fondsleitung hinsichtlich der Miteigentumsanteile, die sie halten kann, keinen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Anlegerinnen und Anleger sind zudem über diesfalls bestehenden besonderen Risiken zu unterrichten. Hinsichtlich der mit Minderheitsbeteiligungen an Miteigentum verbundenen Risiken müssen im Fondsvertrag oder im Anlagereglement des L-QIF neben den allgemeinen Risiken auch die zusätzlichen spezifischen Risiken beschrieben werden, die mit der jeweiligen Politik des L-QIF betreffend Absatz 2 Buchstaben a–d zusammenhängen.
Absatz 1 Buchstaben b und c Zur Gewährleistung des Anlegerschutzes müssen die Anlegerinnen und Anleger darüber in- formiert werden, wie der L-QIF zur Anwendung der in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehe- nen Rechte, Massnahmen und Handlungen steht, sowie über die Aufhebung des Vorkaufs- rechts nach Artikel 682 ZGB. Der Verzicht auf beziehungsweise die Aufhebung der Rechte nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Möglichkeit des Fonds einschränken, über seine Anteile zu verfügen.
Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte Da ein L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht und die FINMA keine Möglichkeit hat, Ausnahmen zu gewähren, erscheint die für Immobilienfonds vorgesehene Re- gelung zur maximalen Verpfändung der Grundstücke und zur Sicherungsübereignung der Pfandrechte nach Artikel 96 Absatz 1 KKV für L-QIF zu streng. Der entsprechende Wert wird daher für einen L-QIF auf 50 Prozent festgelegt. Dies erscheint auch im Vergleich zum RAIF als sachgerecht. Die Belehnungsquote von 50 Prozent entspricht im Übrigen jenem Wert, der bis 2013 für Immobilienfonds galt. Diese Quote gilt für den gesamten Immobilienbestand des L-QIF und zusätzlich zur Vorschrift zur maximalen Verpfändung nach Artikel 126p KKV.
25 EBK-Jahresbericht 2005, S. 78.
28/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126w Risikoverteilung In Bezug auf die Risikoverteilung bestehen für den L-QIF keine gesetzlichen Vorgaben (vgl.
Art. 118o KAG). Es liegt daher in der Verantwortung der Anlegerinnen und Anleger, sicherzu- stellen, dass die vom L-QIF vorgesehene Risikoverteilung den von ihnen angestrebten Risi- koprofil entspricht. Damit sie dies tun können, wir der L-QIF in vorliegender Bestimmung ver- pflichtet, die Anlegerinnen und Anleger über bestimmte Elemente im Zusammenhang mit der Risikoverteilung im Immobilienbereich zu informieren.
Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen Nach Artikel 118p Absatz 3 KAG regelt der Bundesrat die Ausnahmen vom Abtretungs- und Übernahmeverbot gemäss Artikel 63 Absatz 2 und 3 KAG, was in vorliegender Bestimmung erfolgt. Materiell übernimmt die Bestimmung im Wesentlichen Artikel 32a KKV. Da die FINMA den L-QIF weder genehmigen noch beaufsichtigen muss, kann sie auch nicht die Befugnis haben, Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen zuzulassen. Deshalb enthält die Bestimmung direkt die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit ein L- QIF Geschäfte mit nahestehenden Personen tätigen kann. In Anlehnung an die Regelung bei der KmGK wird dabei nicht fix vorgesehen, dass sämtliche Anlegerinnen und Anleger einer Ausnahme im Einzelfall zustimmen müssen. Vielmehr wird es den qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern überlassen, im Fondsvertrag oder der im Anlagereglement festzulegen, entspre- chende Quoren vorzusehen, wobei jedoch mindestens der Hälfte der Anlegerinnen und Anle- ger zustimmen müssen.
Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Bewertung von Im- mobilienanlagen Gemäss Artikel 118p Absatz 3 KAG regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Schät- zungsexpertinnen und Experten. Dies wird in vorliegender Bestimmung getan. Sie übernimmt dabei die für Immobilienfonds geltende Regelung ohne die Genehmigungspflicht der FINMA (vgl. Art. 64 KAG). Die Einzelheiten richten sich wie bei den Immobilienfonds nach der Richtli- nie der AMAS für Immobilienfonds. Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Ver- äusserung, die Bewertung der zum L-QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Be- wertung von Bauvorhaben richtet sich wie beim Immobilienfonds nach den Artikeln 92–94 KKV.
3. Abschnitt: Anlagevorschriften für L-QIF in der Rechtsform der KmGK
Art. 126z Mindestdauer, Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken Für einen L-QIF in der Rechtsform einer KmGK gelten wie für eine beaufsichtigte KmGK L- QIF grundsätzlich keine gesetzlichen Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken. Der L-QIF kann diese folglich selbst bestimmen. Diese selbst bestimmten Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken sind im Gesellschaftsvertrag im Detail zu umschreiben. Eine Anlagebe- schränkung wird allerdings dadurch festgelegt, dass ein L-QIF in der Rechtsform einer KmGK eine Mindestdauer von fünf Jahren aufweisen muss. Eine solche Regelung erscheint ange- bracht, da das Recht der Anlegerinnen und Anleger auf jederzeitige Rückgabe ihrer Anteile bei einem L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV unter Umständen während fünf Jahren ausgesetzt werden kann (vgl. Art. 126m KKV). Könnte ein L- QIF in der Rechtsform einer KmGK folglich für weniger als fünf Jahren lanciert werden, würde dies die Abgrenzung zwischen offenen und geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen verwi- schen und es bestünde die Gefahr der Aushebelung der Anlagebeschränkungen und Anlage- techniken für offene kollektive Kapitalanlagen.
29/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen Die Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 118p Absatz 3 KAG die Ausnahmen vom Verbot mit nahestehenden Personen. Inhaltlich wird die Regelung für beaufsichtigte KmGK übernommen, also Artikel 121 Absatz 3 und 4 KKV. Zudem wird wie bei den offenen kollektiven Kapitalanlagen verlangt, dass die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfung des für die Ver- waltung zuständigen Instituts, die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanla- gen bestätigt.
Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Experten und Bewer- tung von Immobilienanlagen Die Bestimmung regelt in Umsetzung von Artikel 118p Absatz 3 KAG die Anforderungen an die Schätzungsexpertinnen und Experten und Bewertung von Immobilienanlagen unter Ver- weis auf die Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform eines vertraglichen Anlagefonds oder einer SICAV. Dies entspricht der heutigen Praxis der FINMA bei beaufsichtigten KmGK.
4. Kapitel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht
Art. 126zquater Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage
Absatz 1 Für L-QIF gelten in Bezug auf die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage die Ar- tikel 87–90 und 108 KAG (vgl. Art. 118a Abs. 2 KAG). Der Bundesrat hat das Recht zusätzliche Vorschriften hierzu und über die Publikationspflicht zu erlassen (vgl. Art. 118i Abs. 6 KAG). Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in vorliegender Bestimmung Gebrauch. Dabei sollen für L-QIF grundsätzlich dieselben Vorschriften gelten wie für beaufsichtigte Fonds, also die Artikel 79–105 KKV-FINMA in der Fassung vom 1. Januar 2021, ohne die Möglichkeiten der FINMA Ausnahmen zu gewähren. Dabei wird eine «sinngemässe» Geltung vorgeschrie- ben, da einzelne Bestimmungen auf die Fondsarten Bezug nehmen, welche für den L-QIF nicht gelten (vgl. Art. 118e Abs. 3 und 118d KAG). Ein L-QIF hat sich folglich in Abhängigkeit zu seinen Anlagen soweit wie möglich an die für die verschiedenen Fondsarten vorgeschrie- bene Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung zu halten. Die für Immobilien- fonds geltenden Bestimmungen (beispielsweise Art. 83 Abs. 1, 100, 101 Abs. 2–5 KKV- FINMA) gelten für sämtliche L-QIF mit Immobilienanlagen.
Absatz 2 Die Bewertung richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen der KKV-FINMA (vgl. Abs. 1). Zusätzlich sind die von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Regeln der AMAS zur Bewertung zu berücksichtigen (vgl. Art. 126b Abs. 3 KKV; Richtlinie für Immobilienfonds und Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behand- lung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen). Soweit der KKV-FINMA und der als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierung keine Regeln zu entnehmen sind, ist die Bewertung in Analogie zu Artikel 85 KKV-FINMA nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind in den genannten Fondsdoku- menten ausführlich zu umschreiben.
Art. 126zquinquies Publikationspflicht Die vorliegende Bestimmung ersetzt für den L-QIF Artikel 106 KKV-FINMA, welcher die Pub- likation des Ausgabe- und Rücknahmepreises beziehungsweise des Nettoinventarwerts für die einzelnen Fondsarten regelt und daher für den L-QIF nicht gelten kann. Dabei wird ent- sprechend der Möglichkeit, das Recht auf jederzeitige Rückgabe, einzuschränken, eine weni- ger häufige Publikation der Preise vorgesehen.
30/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
5. Kapitel: Prüfung und Prüfberichte 1. Abschnitt: Prüfung
Allgemeines Die Grundzüge der Prüfung des L-QIF sind in Artikel 118i KAG enthalten. Die Regelung der Einzelheiten, insbesondere der Gegenstand der Prüfung wird hingegen dem Bundesrat über- lassen (vgl. Art. 118i Abs. 5 KAG). Von dieser Kompetenz macht der Bundesrat in vorliegen- dem Kapitel Gebrauch. Die Bestimmungen ersetzten für den L-QIF Artikel 137 KKV sowie Artikel 110–116 KKV-FINMA.
Art. 126zsexies Aufteilung Analog der Regelung für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen in Artikel 110 KKV wird auch bei L-QIF zwischen einer Rechnungsprüfung und einer ergänzenden Prüfung unterschieden.
Art. 126zsepties Rechnungsprüfung
Absatz 1 Die Bestimmung regelt den Gegenstand der Rechnungsprüfung eines L-QIF. Dieser ist iden- tisch mit demjenigen bei einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage (vgl. Art. 137 Abs. 1 KKV und 111 Abs. 1 KKV-FINMA) und umfasst damit die Prüfung der Angaben nach den Ar- tikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG. Dass die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung des L-QIF und jeder zu diesem gehörenden Immobiliengesellschaft von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentli- chen Revision des OR26 geprüft werden müssen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 118i Abs. 2 KAG).
Absatz 2 Die Bestimmung hält zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit und in Analogie zu Artikel 111 Absatz 2 KKV-FINMA ausdrücklich fest, dass sich die Rechnungsprüfung des Komplementärs eine L-QIF in der Rechtsform einer KmGK nach den Artikeln 728–731a OR richtet.
Art. 126zocites Ergänzende Prüfung Die Bestimmung regelt den Gegenstand der ergänzenden Prüfung bei einem L-QIF. Geprüft werden sollen die wesentlichen produktespezifischen Vorschriften des L-QIF, welche nicht be- reits im Rahmen der Rechnungsprüfung geprüft werden. Die Periodizität wird auf «jährlich» festgelegt, die Prüftiefe auf «Prüfung».
2. Abschnitt: Prüfberichte
Art. 126znovies Prüfberichte Die Bestimmung regelt die von der Prüfgesellschaft zu verfassenden Prüfberichte in Analogie zu Artikel 113 KKV-FINMA.
26 SR 220
31/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Art. 126zdecies Prüfbericht Rechnungsprüfung Die Bestimmung regelt den Prüfbericht zur Rechnungsprüfung analog zu Artikel 115 KKV- FINMA.
Art. 126zundecies Kurzbericht Die Bestimmung regelt den Kurzbericht zur Rechnungsprüfung analog zu Artikel 116 KKV- FINMA, wobei die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation der Prüfgesellschaften auch für den L-QIF als anwendbar erklärt wird.
Art. 126zduodecies Prüfbericht ergänzende Prüfung Die Bestimmung regelt den Prüfbericht zur ergänzenden Prüfung im Wesentlichen analog zu Artikel 114 KKV-FINMA, wobei der Bericht der FINMA nicht zur Kenntnis zu bringen ist. Zu beachten ist aber Artikel 126ztredecies KKV.
Art. 126ztredecies Wesentliche Mängel Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen der Rechnungsprüfung oder der ergänzenden Prüfung wesentliche Mängel fest, so sind diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Auf- sichtsprüfung des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts aufzunehmen. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut aufsichtsrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn es die für den L-QIF gelten- den Vorschriften in einem wesentlichen Ausmass missachtet. Dies dürfte in der Regel auf or- ganisatorische Mängel bei diesem Institut hinweisen. Die Verletzung der Vorschrift zu den Be- griffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlich. Ebenso wesentlich sind beispielsweise Verletzungen der Anlagevorschriften.
Art. 127b Ausländische ETF
Im neuen Artikel 127b wird die bestehende Regelung gemäss Artikel 40 Absatz 5 übernom- men, wonach Anteile oder Anteilsklassen ausländischer ETF an einer schweizerischen Börse kotiert werden müssen, sofern die Anteile oder Anteilsklassen in der Schweiz nicht qualifizier- ten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden. Wie bei schweizerischen kollektiven Kapi- talanlagen haben somit auch ausländische kollektive Kapitalanlagen, die als gemischte Fonds ausgestaltet sind, lediglich die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in der Schweiz zu kotie- ren. Neben der Kotierungspflicht haben genehmigungspflichtige ausländische kollektive Kapi- talanlagen selbstredend die allgemeinen Anforderungen gemäss Artikel 119 ff. KAG zu erfül- len.
Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Fondsleitungen, SICAV und KmGK müssen der FINMA die an Artikel 76 Absatz 4 KKV ange- passten Fondsverträge und Anlagereglemente innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Ände- rung vom [Datum Entscheid BR] zur Genehmigung einreichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist erstrecken.
32/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200727
Art. 99 Bst. h Analog der Regelung in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d KAG und Artikel 14 Absatz 2 Buch- stabe c KKV wird auch in der vorliegenden Bestimmung die Möglichkeit erwähnt, dass eine KmGK nebst einer fixen Kommanditsumme über ein Kapitalband verfügt. Zu ergänzen bleibt, dass ein L-QIF in der Rechtsform einer SICAV oder einer KmGK ohne Bestätigung einer Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und auch ohne weitere Bestäti- gung ins Handelsregister eingetragen wird (vgl. Art. 13 Abs. 2bis KAG). Es genügt für die Ein- tragung, dass die zivilrechtlichen Anforderungen für die Eintragung erfüllt sind und die Be- zeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» in der Firma geführt wird (vgl. Art. 118e Abs. 2 KAG). Lässt sich ein L-QIF in Handelsregister eintragen, obschon er die Voraus- setzungen nach Artikel 118a Absatz 1 KAG nicht erfüllt, so greift die Strafbestimmung nach Artikel 44 FINMAG (Tätigkeit ohne Bewilligung). Es ist denkbar, dass ein L-QIF im öffentlich zugänglichen Verzeichnis des EFD geführt wird, im Handelsregister aber noch nicht eintragen ist. Dies ist unproblematisch, da diesfalls der L- QIF rechtlich gar nicht gegründet wurde (vgl. Art. 100 KAG und Art. 643 Abs. 1 OR) und im Verzeichnis des EFD vermerkt sein wird, dass der Fonds noch nicht lanciert wurde. Auch der umgekehrte Fall – also, dass ein L-QIF im Handelsregister eingetragen ist, nicht jedoch im öffentlich zugänglichen Register des EFD – ist denkbar. Allerdings ist diese Situation rechtlich nur zulässig, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut den L-QIF dem EFD innert 14 Tagen seit der Verabschiedung der Statuten und des Anlagereglements bzw. des Gesellschaftsvertrags meldet. Danach greift Artikel 126a KKV und es ist von einer Tätigkeit ohne die hierfür erforderliche Bewilligung auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein L-QIF in der Praxis zunächst die Statuten und das Anlagereglement bzw. den Gesell- schaftsvertrag verabschiedet, hierauf die Meldung an das EFD vornimmt und gleichzeitig oder erst hierauf eine Anmeldung an das Handelsregister machen wird.
4.2.2 Verordnung vom 1. Oktober 198428 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 19 Abs. Bst. a Bei einem L-QIF jeglicher Rechtsform mit Immobilienanlagen, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, handelt es sich um ein ähnliches Vermögen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder cbis BewG. Durch eine Anpassung der vorlie- genden Bestimmung wird klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG) vor ihrem Entscheid bei einem L-QIF – da er nicht von der FINMA beaufsichtigt wird – allerdings keine Stellungnahme der FINMA einholt.
27 SR 221.411 28 SR 211.412.411
33/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2.3 Verordnung vom 21. November 201229 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung
Art. 2 Abs. 2 In vorliegender Bestimmung wird der Klammerverweis um Artikel 126n KKV ergänzt, da sich die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für den L-QIF nicht aus Ar- tikel 91 KAG, sondern aus der erwähnten Bestimmung ergibt.
4.2.4 Verordnung vom 10. und 22. Juni 201130 über die Anlagestiftungen
Art. 29 Abs. 3 Bst. b und Art. 30 Abs. 3, 3bis und 3ter Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b, der die kollektiven alternativen Anlagen regelt, verweist neu auf Artikel 30. Artikel 30 Absatz 3 lässt inländische kollektive Anlagen zu, wenn diese der Aufsicht der FINMA unterstehen, von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden und neu auch, wenn diese ein L-QIF sind. L-QIF können also sowohl für traditionelle, wie auch für alternative Anlagen verwendet werden. Gemäss Artikel 30 Absatz 3bis können ausländische kollektive Anlagen nach Artikel 30 Absatz 1 wie bisher mehr als 20 Prozent betragen, wenn diese von der FINMA gemäss Artikel 120 Absatz 1 des KAG zugelassen wurden (Buchstabe a) oder der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des KAG abgeschlossen hat (Buchstabe b). Mit Buchstabe c werden neu auch ausländische, mit dem L-QIF vergleichbare kollektive Anlagen – wie beispielsweise der luxem- burgische RAIF – in die zulässigen Anlagen gemäss Artikel 30 Absatz 3bis aufgenommen. In Artikel 30 Absatz 3ter wird festgehalten, dass die Information über die Risiken schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die ihren Nachweis in Textform ermöglicht. Sie kann als schrift- lich auf einem separaten Dokument, innerhalb der Dokumentation oder auch separat per Email erfolgen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen als kollektive Anlagen im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung vom 18. April 198431 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) gelten. Zudem gelten der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anlagen als re- guliert im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe b BVV 2. Eine Anpassung der BVV 2 infolge der Einführung des L-QIF im KAG ist deshalb nicht nötig.
4.2.5 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201532
Art. 19 Abs. 1 Bst. e Die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung durchführen, müssen die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Ver- mögen sicherstellen (Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz vom 26. September 201433 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG). Heute sieht Artikel 19 Absatz 1 Buch- stabe e KVAV vor, dass als geeignete Anlagen für das gebundene Vermögen unter anderem gelten: Kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 KAG, die von der
29 SR 221.432 30 SR 831.403.2 31 SR 831.441.1 32 SR 832.121 33 SR 832.12
34/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Angebot in der Schweiz zugelassen sind, nur Anlagen nach den Buchstaben a–d enthalten, und ihre Organisations- form bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rück- nahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nach- vollziehbarer Weise gewahrt sind. Damit die Versicherer nach KVAG ihr gebundenes Vermögen auch in L-QIF anlegen können, soll Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e geändert werden. Neu sollen Anteile an kollektiven Kapi- talanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, als geeignet gelten, sofern sie jederzeit veräussert werden können, die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–d investiert, und die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen Regulierung und Auf- sicht untersteht. Diese neue Regelung lehnt sich an diejenige für die privaten Versicherer an. Allerdings ist für diese vorgesehen, dass die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft auch einer ange- messenen ausländischen Regulierung und Aufsicht unterstehen kann (vgl. Art. 79 Abs. 2 Bst. f des Entwurfs der AVO). Da es vorliegend um das Vermögen einer obligatorischen Sozialver- sicherung geht, wird hingegen eine inländische Regulierung und Aufsicht vorausgesetzt. Die Versicherer nach KVAG sollen ihr gebundenes Vermögen somit in L-QIF anlegen können, soweit diese die erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Es obliegt der Eigenverantwortung des Versicherers, nur jene L-QIF anzurechnen, die die Anforderungen bezüglich zulässiger Werte erfüllen. Der Versicherer muss prüfen, ob er in einen bestimmten Fond investieren darf, ob die Begrenzungen eingehalten und die Anlageklassen bewilligt sind. Die Anforderung, dass die kollektiven Kapitalanlagen nur geeignete Anlagen nach Buchstaben a bis d enthalten dürfen, wird beibehalten. Auch die heutigen Begrenzungen bei kollektiven Anlagen (Art. 20 und 21 KVAV) bleiben unverändert.
4.2.6 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199434
Art. 19a Abs. 3 Bst. b In Artikel 19a Absatz 2 wird festgehalten, dass für die Anlage der Gelder des Wertschriften- sparens im Rahmen der Freizügigkeit die Artikel 49 bis 58 BVV 2 sinngemäss gelten. Absatz 3 wird dahingehend geändert, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive An- lagen im Rahmen des Wertschriftensparens im Freizügigkeitsbereich ausgeschlossen wer- den. Diese Anlagen sind ausschliesslich für qualifizierte Anleger geeignet.
4.2.7 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an- erkannte Vorsorgeformen vom 13. November 198535
Art. 5 Abs. 3 In Artikel 5 Abs. 3 wird festgehalten, dass für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsor- gevereinbarung beim Wertschriftensparen die Artikel 49 bis 58 BVV 2 sinngemäss gelten. Er wird dahingehend geändert, dass der L-QIF und vergleichbare ausländische kollektive Anla- gen für diesen Bereich ausgeschlossen werden, da diese Anlagen ausschliesslich für qualifi- zierte Anleger geeignet sind.
34 SR 831.425 35 SR 831.461.3
35/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2.8 Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 201936
Anhang 6 Ziffer 8 Die neuen Transparenzanforderungen werden im Rahmen der Umsetzung von Empfehlung 5 des FSB (siehe Ziff. 3.2 oben) erlassen. Sie schaffen gegenüber den Anlegerinnen und Anle- gern insbesondere mehr Transparenz hinsichtlich der von der kollektiven Kapitalanlage getä- tigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte, des Engagements in diesem Rahmen und der damit verbundenen Risiken.
4.2.9 Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201937
Art. 36a und 49a Zusatzbewilligung Aus der Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung für die Tätigkeit als Trustee nur teilweise in die Bewilligungskaskade (nach Art. 6 FINIG) inte- griert wurde, da die Tätigkeit als Trustee nebst den Qualifikationen für die – dem FIDLEG unterstellte – typische Vermögensverwaltung zusätzliche spezifische Kenntnisse des anwend- baren ausländischen Rechts voraussetzt, da Trusts stets ausländischem Recht unterstehen. Die übrigen Finanzinstitute, bei welchen die Bewilligung für die Tätigkeit als Trustee nicht er- fasst ist, können eine separate Bewilligung bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde ein- holen.38 In Übereinstimmung mit den vorgenannten Ausführungen in der Botschaft zu FIDLEG / FINIG wird in vorliegenden Bestimmungen die Möglichkeit der Zusatzbewilligung als Trustee für die vorgenannten Finanzinstitute, d.h. für Vermögensverwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen, explizit vorgesehen.
Art. 44 Abs. 6 Artikel 44 Absatz 1 FINIV schreibt bei den erforderlichen Eigenmitteln von Verwaltern von Kol- lektivvermögen eine Maximalhöhe bzw. eine absolute Obergrenze von CHF 20 Mio. vor. Dies führte in der Vergangenheit in wenigen ausserordentlichen Situationen dazu, dass bei einzel- nen wenigen Instituten mit äusserst grossen verwalteten Vermögen und mit entsprechend viel Personal und somit Fixkosten aus Anlegerschutzgründen höhere Eigenmittel angezeigt gewe- sen wären. Die FINMA konnte diese aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage aber nicht anordnen. Dieser Umstand widerspricht dem Grundsatz nach Artikel 29 Absatz 2 FINIG, wonach Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken festzulegen sind, weil grosse verwaltete Vermögen per se das Haftungs-, Rechts- und Reputationsrisiko eines Instituts oder einer ganzen Finanzgruppe erhöhen, ohne dass diese erhöhten Risiken aufgrund der absoluten Obergrenze von CHF 20 Mio. in erhöhten Eigenmittelerfordernissen gebührend berücksichtigt werden können. Solide und nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken adjustierte Eigenmittelan- forderungen sind Kernelemente einer risikobasierten Regulierung und der prudentiellen Auf- sicht. Entsprechend wird Artikel 44 Absatz 6 FINIV dahingehend ergänzt, dass die FINMA bei Bedarf in begründeten Fällen neben Erleichterungen auch Verschärfungen bei den Eigenmit- telanforderungen bei Verwaltern von Kollektivvermögen anordnen und diese je nach verän- derten Volumen der verwalteten Vermögen adjustieren kann. Diese Kompetenz soll der FINMA in begründeten Ausnahmefällen einen einzelfallbezogenen Ermessensspielraum be- züglich Eigenmittel über die CHF 20 Mio. gemäss Artikel 44 Absatz 1 FINIV erlauben, um den
36 SR 950.11 37 SR 954.11 38 Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdiensteistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), BBl 2015 8901, 9020 f.
36/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
erhöhten Risiken von wenigen Verwaltern von Kollektivvermögen mit äusserst hohen verwal- teten Vermögen Rechnung zu tragen.
Art. 47 Abs. 2 und 3 Neben dem umfassenden Bericht ist auch der zusammenfassende Bericht über das Ergebnis der Revision der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung (vgl. Art. 728b Abs. 2 OR) für die Aufsichtstätigkeit der FINMA relevant. Der zusammenfassende Bericht ist in der Praxis regelmässig Teil des Geschäftsberichts, nicht jedoch in allen Fällen. Er wird daher in Absatz 2 bei den der FINMA einzureichenden Berichten für Verwalter von Kollektivvermögen neu explizit aufgeführt, damit die FINMA diesen auch erhält. Aufgrund der verschiedenen gesetzlich vorgeschriebenen Adressaten der Berichte (Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie General- bzw. Gesellschafterversammlung) rich- tet sich der Zeitpunkt der Eingabe der Berichte grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der General- bzw. Gesellschafterversammlung und somit nach dem Abschluss des Geschäftsjahres des Verwalters von Kollektivvermögen. Die Eingabe der Berichte hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen (Abs. 2). In Absatz 3 wird präzisiert, dass sich die Ausnahme gemäss Artikel 37 Absatz 5 FINIV auf die Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle gemäss Artikel 37 Absatz 4 FINIV bezieht und dass bei einer entsprechenden Befreiung nur die Pflicht zur Einreichung des umfassenden Berichts an das Organ für die Oberleitung, Auf- sicht und Kontrolle gemäss Artikel 47 Absatz 2 FINIV entfällt.
Art. 62 Abs. 2 Artikel 62 Absatz 2 wiederholt Artikel 47 Absatz 2 FINIV für Fondsleitungen. Zur Begründung wird entsprechend auf die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 2 FINIV verwiesen.
Art. 82 Abs. 3 und 4 Analog zu den Bestimmungen zu mehreren Zweigniederlassungen eines ausländischen Fi- nanzinstituts (Art. 78 Abs. 1 FINIV) sowie zur Aufhebung einer solchen Zweigniederlassung (Art. 81 FINIV) und gestützt auf die Praxis der FINMA halten die beiden Absätze ausdrücklich fest, dass bei mehreren Vertretungen für jede einzelne eine Bewilligung der FINMA sowie bei Aufhebung einer Vertretung vorgängig eine entsprechende Genehmigung der FINMA einzu- holen ist.
Art. 84 Abs. 6 Durch vorliegende Bestimmung wird präzisiert, dass bei Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen die Aufsichtszuständigkeit in Bezug auf die Zusatzbewilligung als Trustee bei der FINMA verbleibt. Entsprechend soll auch für die Prüfung dieselbe Prüfgesellschaft wie für die Tätigkeit als Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen beauftragt werden. Selbstredend finden die Vorgaben betreffend laufende Aufsicht und Prüfung der Trustee ge- mäss Artikel 43b und 43k FINMAG sowie Artikel 61 Absatz 2 FINIG auf die Zusatzbewilligung als Trustee keine Anwendung.
37/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2.10 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200839
Art. 20 Abs. 1 Bst. gbis Die Ergänzung geht auf die Präzisierung im FINIV zurück, wonach Fondsleitungen und Ver- walter von Kollektivvermögen, die als Trustee tätig werden wollen, eine Zusatzbewilligung be- nötigen. In der FINMA-GebV wird neu vorgesehen, dass sich die Grundabgabe einer Fonds- leitung sowie eines Verwalters von Kollektivvermögen mit einer Zusatzbewilligung als Trustee aufgrund der laufenden Aufsicht durch die FINMA für die Zusatzbewilligung um CHF 5000 Franken erhöht. Auf die Erhebung einer Zusatzabgabe wird hingegen für die Zusatzbewilligung als Trustee – analog wie bei den Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen – verzich- tet.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen und die Volkswirt- schaft Mit vorliegender Änderung der KKV wird im Wesentlichen die Änderung des KAG zur Einfüh- rung des L-QIF umgesetzt. Für dessen Auswirkungen kann auf die entsprechenden Ausfüh- rungen in der Botschaft verwiesen werden. Die gesetzlichen Vorschriften werden in der KKV derart umgesetzt, dass die Ziele der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des Fondsstandorts Schweiz erreicht werden und gleichzeitig dem Anlegerschutz angemes- sen Rechnung getragen wird. Dies gilt namentlich für die in der KKV statuierten Anlagebe- schränkungen, welche für Immobilienanlagen aufgrund der spezifischen Risiken strenger sind als für andere Anlagen. Da der L-QIF nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht, wird in der KKV anstatt auf Verbote und Beschränkungen häufig auf Transparenzvorschriften gesetzt, etwa was die Zulässigkeit von Miteigentum an Immobilienanlagen betrifft. Die qualifi- zierten Anlegerinnen und Anleger sollen dadurch in die Lage versetzt werden, die Risiken selbständig beurteilen zu können. Zu ergänzen ist, dass durch die Verwendung der Hebelwirkung bei Fonds Systemrisiken im Finanzsystem entstehen oder erhöht werden können. Bei Fonds, welche die Hebelwirkung nutzen, besteht ein grösseres Risiko, dass sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und die Anlegerinnen und Anleger daraufhin die Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Diese Fonds könnten ihre finanziellen Schwierigkeiten wiederum auf ihre Gegenparteien und deren Anle- gerinnen und Anleger übertragen und dadurch möglicherweise einen Ansteckungseffekt ver- ursachen. Die Verwendung der Hebelwirkung kann zudem zur Prozyklizität beitragen, zum Beispiel durch Margin Calls, wenn ein Fonds seine Vermögenswerte im Zuge eines Konjunk- turabschwungs veräussert40. In dem L-QIF in der Rechtsform von offenen kollektiven Kapital- anlagen Anlagebeschränkungen vorgegeben werden, wird den erwähnten Risiken angemes- sen Rechnung getragen. Auch für die Auswirkungen der neu eingeführten Bestimmung zur Liquidität (Art. 78a KAG) kann auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen werden. Die entsprechende Ausfüh- rungsbestimmung ist verhältnismässig ausgestaltet und orientiert sich an internationalen Stan- dards.
39 SR 956. 122 40 FSB, Policy Recommendations to Address Structural Vulnerabilities for Asset Management Activities, 12 Jan- uary 2017
38/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
Die Verbesserung der Transparenzanforderungen für die Effektenleihe und das Pensionsge- schäft gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern im Sinne der entsprechenden Empfehlun- gen des FSB wird nicht nur den Anlegerschutz verbessern, sondern auch die Wettbewerbsfä- higkeit des Fondsplatzes Schweiz stärken. Der mit den neuen Transparenzanforderungen für die Fondsleitungen und kollektiven Kapitalanlagen verbundene zusätzliche administrative Auf- wand und die entsprechenden Kosten sind beschränkt und insofern verhältnismässig. Es wird bewusst darauf verzichtet, die Offenlegung sehr granularer Daten (beispielsweise data break- downs and concentration data) zu verlangen. Verschiedene der anderen Anpassungen der KKV, insbesondere die Konkretisierung des Be- griffs der kollektiven Kapitalanlage, die Wiedereinführung des Labelings für strukturierte Pro- dukte und die Ergänzung der Liste der Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet wer- den können, werden schliesslich die Rechtssicherheit im Markt zu erhöhen.
5.2 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Im Nachgang zur Verabschiedung der Botschaft wurde die Frage nach möglichen indirekten Steuerausfällen aufgeworfen, da vermögende Privatpersonen den L-QIF mit direktem Grund- besitz zur Steuerplanung nutzen könnten. Die ESTV kam in einer in der Folge erstellten Schät- zung zum Schluss, dass im Verlauf von 10 Jahren nach Einführung des L-QIF 5–10% der Immobilieninvestitionen in Renditeliegenschaften, die bis anhin direkt von Privatpersonen oder von Kapitalunternehmen getätigt wurden, durch Immobilienanlagen verdrängt werden, für wel- che vermögende Privatpersonen L-QIF nutzen. Ausgehend von einem potenziellen Marktvo- lumen von CHF 864 Mrd. rechnete die ESTV in der Folge mit Mindereinnahmen im Bereich der direkten Bundessteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden von jährlich CHF 125–250 Mio. Dieser Betrag hätte durch die volkswirtschaftlichen Vorteile der Vorlage nicht oder zumin- dest nicht vollständig aufgewogen werden können, weshalb das EFD dem Parlament vor- sichtshalber empfahl, Privatkunden, die als qualifizierte Anleger gelten können, als Anleger eines L-QIF mit direktem Grundbesitz auszuschliessen. Das Parlament hat diese Änderung in der Folge beschlossen. Nach Ansicht der ESTV ist damit aus heutiger Sicht mit keinen we- sentlichen Steuerausfällen auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden mehr zu rechnen. Insbe- sondere würde ein inskünftig vermehrtes Auflegen von L-QIF mit Immobilienanlagen anstelle von Immobilienfonds zu keinen Steuerausfällen führen, da beide Fondsarten gleich besteuert werden. Die Vorlage dürfte im Übrigen weder beim EFD noch bei der FINMA einen wesentlichen per- sonellen Mehraufwand verursachen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit Die Bestimmungen in den geänderten Bundesratsverordnungen stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen in den entsprechenden Bundesgesetzen und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft ver- wiesen.41
41 BBl 2020 6928
39/40
Änderung der Kollektivanlagenverordnung
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht berührt.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Artikel 108a Absatz 5 KKV enthält eine neue Rechtsetzungskompetenz. Sie stützt sich auf Artikel 55 Absatz 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG, SR 956.1). Zur Begründung wird auf die Erläuterung zu Artikel 108a KKV verwiesen.
7 Inkrafttreten Die Änderung der KKV soll zusammen mit der Änderung des KAG am 1. August 2023 in Kraft treten.
40/40