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Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 21. April 2021

Änderung der Verkehrszulassungs- und der Strassenverkehrskontrollverordnung:

Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und

17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten

Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerin- nen!»

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!» Übersicht

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen zur Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni «Fairere Ver- fahren im Strassenverkehr» die Verfahren bei der polizeilichen Abnahme von Lernfahr- oder Führerausweisen beschleunigt und den Inhaberinnen und Inhabern von Lernfahr- oder Führer- ausweisen mehr Rechte im Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeräumt wer- den. Zudem soll die kantonale Behörde in Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!» den Fahrerinnen und Fahrern während eines Lernfahr- oder Führerausweisentzugs Fahrten zur Berufsausübung erlauben können, womit sich deren Risiko des Verlusts einer Arbeitsstelle vermindert.

Ausgangslage

Zwei überwiesene Motionen verlangen Anpassungen beim Führerausweisentzug:

Die Motion 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» fordert, dass das Verfahren betreffend die polizeiliche Abnahme sowie betreffend den vorsorglichen Entzug von Lernfahr- oder Führerausweisen rascher und transparenter wird. Zudem sollen Personen, denen ein Führerausweis- entzug droht, besser in das Verfahren eingebunden werden und mehr Rechte erhalten.

Die Motion 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahre- rinnen!» verlangt eine stärkere Differenzierung des Führerausweisentzugs auf privater und beruflicher Ebene. Personen, die berufsmässig Fahrzeuge führen, droht neben dem Entzug des Führerausweises oft auch noch der Verlust des Arbeitsplatzes. Dieses Risiko soll gemindert werden, indem die kanto- nale Behörde den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern Fahrten zur Berufsausübung während eines Ausweisentzugs erlauben kann. Damit sollen alle Betroffenen eine vergleichbare Auswirkung eines Führerausweisentzugs verspüren.

Hauptinhalte der Vorlage

In Erfüllung der Motion 17.4317 Caroni sollen die Verfahren beim Führerausweisentzug beschleunigt werden. Dies kann damit erreicht werden, dass die Polizei nach einer Führerausweisabnahme den Ausweis innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die kantonale Entzugsbehörde übermitteln muss. Diese soll sodann verpflichtet werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen seit der Abnahme des Auswei- ses eine Entzugsverfügung zu erlassen. Andernfalls müsste sie den Führerausweis, zumindest vo- rübergehend, wieder aushändigen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn innert der 10-Tages- Frist noch nicht genügend ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person vorliegen, um einen vorsorglichen Entzug zu verfügen. Beispielsweise, weil die Analyse der Blutprobe noch aussteht.

Hat die kantonale Behörde einen vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt, soll sie diesen auf Ge- such der betroffenen Person hin alle drei Monate mit einer anfechtbaren Verfügung neu beurteilen müssen.

Schliesslich soll die kantonale Behörde Privatpersonen, die ihr Zweifel an der Fahreignung einer ande- ren Person melden, nur noch dann Vertraulichkeit zusichern können, wenn ihr die meldende Person ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist. Zudem soll klargestellt werden, dass die kantonalen Behörden für Kosten, die der gemeldeten Person beispielsweise wegen Fahreignungsuntersuchungen

entstehen, die sie aufgrund ungerechtfertigter Meldungen angeordnet haben, allenfalls nach dem kan- tonalen Verantwortlichkeitsrecht haften.

In Erfüllung der Motion 17.3520 Graf-Litscher soll die kantonale Behörde den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern Fahrten zur Berufsausübung während eines Ausweisentzugs erlauben können. Dies bei Ausweisentzügen wegen einer leichten Widerhandlung, sofern der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen war. So soll das Risiko des Arbeitsplatzverlustes im Zu- sammenhang mit einem Führerausweisentzug verkleinert werden.

1.3 Neubeurteilung des vorsorglichen Lernfahr- oder Führerausweisentzugs alle drei

1.4 Zusicherung der Vertraulichkeit an Personen, die Zweifel an der Fahreignung

anderer Personen melden und damit zusammenhängender Schadenersatz der 1.5.1 Information über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, wenn die Behörde nicht innert zehn Tagen seit der polizeilichen Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises einen vorsorglichen Entzug anordnet (Begründung der Motion, 1.5.2 Gewährleistung der Möglichkeit, ernsthafte Zweifel auszuräumen (Begründung der

1.5.3 Befreiung und Erstattung von Verfahrens- und Abklärungskosten von

Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, wenn sich die von Privatpersonen gemeldeten Zweifel an deren Fahreignung nicht erhärten (Begründung der Motion,

Erläuternder Bericht Umsetzung der Motionen 17.4317 Caroni «Fairere Verfahren im Strassenverkehr» und 17.3520 Graf-Litscher «Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und Berufsfahrerinnen!»

1 Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage

A. Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni

1.1 Übermittlung polizeilich abgenommener Lernfahr- oder Führerausweise an die Ent- zugsbehörde innert drei Arbeitstagen seit der Abnahme

1.1.1 Ausgangslage

Die Polizei muss die Weiterfahrt von Fahrzeuglenkenden verhindern und den Lernfahr- oder Führe- rausweis auf der Stelle abnehmen, sofern sich diese in einem Zustand befinden, der eine sichere Füh- rung des Fahrzeugs ausschliesst (Art. 54 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1, SVG). Dies ist heute beispielsweise dann der Fall, wenn die betroffene Person mit einer Ate- malkoholkonzentration von 0,40 mg/l (0,8 Promille) oder mehr ein Fahrzeug führt (Art. 31 der Strassen- verkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 2, SKV).

Die Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises hat die Wirkung eines Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die betroffenen Personen verlieren also mit der Abnahme temporär die Fahrberechtigung.

Polizeilich abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln. Das geltende Recht nennt jedoch keine konkrete Frist, innert derer diese Übermittlung zu erfolgen hat (Art. 54 Abs. 5 SVG i.V.m. Art. 33 SKV).

Bei der polizeilichen Abnahme der Ausweise handelt es sich um eine superprovisorische Massnahme, die nicht in Form einer Verfügung ergeht. Deswegen haben die Inhaberinnen und Inhaber der abge- nommenen Ausweise bis zum Erlass einer Verfügung kein Rechtsmittel, um die Massnahme anzufech- ten.

Die Motion fordert, dass neu eine maximale Frist von drei Tagen für die Übermittlung der polizeilich ab- genommenen Ausweise an die kantonale Entzugsbehörde festgelegt werden soll.

1.1.2 Die beantragte Neuregelung

Neu soll geregelt werden, dass die Polizei die abgenommenen Lernfahr- oder Führerausweise innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die Entzugsbehörde übermitteln muss (Art. 33 Abs. 2 E-SKV). Da- mit soll das Verfahren beschleunigt und die Dauer verkürzt werden, während der ein Ausweis ohne for- melle Verfügung entzogen ist.

Mit der gleichen Begründung und um in vergleichbaren Fällen gleich vorzugehen, soll die Frist von drei Arbeitstagen neu auch für die Übermittlung von polizeilich abgenommenen Fahrzeugausweisen oder Kontrollschildern eingeführt werden, die an die Entzugsbehörde des Standortkantons des Fahrzeugs zu übermitteln sind (Art. 33 Abs. 2 E-SKV, zweiter Satz).

Die Polizei soll die schriftliche Abnahmebestätigung jeweils mit dem Ausweis mitschicken. Der Polizei- rapport kann nachgeliefert werden (Art. 33 Abs. 2 E-SKV).

1.2 Anordnung eines vorsorglichen Entzugs innert zehn Arbeitstagen seit der polizeili- chen Abnahme eines Lernfahr- oder Führerausweises

1.2.1 Ausgangslage

Nach dem Erhalt abgenommener Lernfahr- oder Führerausweise hat die kantonale Behörde darüber zu entscheiden, ob ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Inhaberin oder des Inhabers des über- mittelten Ausweises vorliegen. Bejaht sie die ernsthaften Zweifel, kann sie der betroffenen Person den Ausweis vorsorglich entziehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 3, VZV). Dies geschieht in Form einer Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Inhaberinnen und Inhaber der polizeilich abgenommenen Ausweise aufgrund des superprovisorischen Charakters der zwangsmässigen Abnahme kein Rechtsmittel, um diese anzufechten. Entsprechend wichtig ist es für die Sicherstellung eines fairen Verfahrens, dass die kantonale Behörde so rasch wie möglich einen Entscheid trifft.

Das geltende Recht bestimmt, dass die Entzugsbehörde unverzüglich über den Entzug zu entscheiden hat (Art. 54 Abs. 5 SVG). Es nennt jedoch keine konkrete Frist.

Teilweise erstreckt sich die Entscheidvorbereitung über mehrere Wochen. Dies ist insbesondere dann stossend, wenn schliesslich keine fehlende Fahreignung festgestellt wird. Die Motion 17.4317 Caroni fordert deshalb, dass die Ausweisabnahme gesamthaft auf zehn Tage beschränkt werden soll. Das heisst, dass die kantonale Behörde den Entscheid über den vorsorglichen Entzug innert zehn Tagen seit der polizeilichen Abnahme zu fällen und zu verfügen hat. Wenn sie dies nicht kann, etwa, weil sie noch nicht alle dafür nötigen Entscheidgrundlagen beschaffen konnte, soll die Behörde den Ausweis nach Ablauf der zehn Tage der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgeben müssen. Somit kann diese Person zumindest vorläufig wieder am Strassenverkehr teilnehmen. Mit der Rückgabe des Ausweises endet das Verfahren jedoch nicht. Der vorsorgliche Entzug kann später, wenn die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung begründet werden konnten, verfügt und der Ausweis entzogen werden.

1.2.2 Die beantragte Neuregelung

Die kantonale Behörde soll verpflichtet werden, den abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben, wenn sie innert einer Frist von zehn Ar- beitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügt hat (Art. 30 Abs. 2 E-VZV). Mit der Rückgabe des Ausweises wird die Fahrberechtigung der Inhaberin oder des Inhabers des Ausweises wiederhergestellt. Dies mindestens vorläufig bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde den Führerausweis entweder wegen begründeter ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich entziehen muss, einen Sicherungsentzug zu verfügen hat, weil sie feststellen konnte, dass die Fahreignung fehlt oder einen Warnungsentzug infolge des Anlassdelikts verfügt. Mit dieser Rege- lung wird sichergestellt, dass der Führerausweis längstens zehn Arbeitstage entzogen bleiben darf, ohne dass wegen begründeter ernsthafter Zweifel an der Fahreignung, fehlender Fahreignung oder zur Sanktionierung des Anlassdelikts eine Entzugsverfügung vorliegt.

1.3 Neubeurteilung des vorsorglichen Lernfahr- oder Führerausweisentzugs alle drei Mo- nate

1.3.1 Ausgangslage

Der vorsorgliche Entzug wird ohne zeitliche Beschränkung verfügt (Art. 30 VZV). Sinn und Zweck die- ser Administrativmassnahme ist es, Personen, bei denen die Behörde ernsthaft an der Fahreignung zweifelt, die Teilnahme am Strassenverkehr so rasch wie möglich zu verweigern. Damit sollen die an- deren Verkehrsteilnehmenden und nicht zuletzt auch die betroffene Person selbst geschützt werden. Während des vorsorglichen Entzugs klärt die Behörde ab, ob die Person fahrgeeignet ist. Ist die Fahr- eignung nicht gegeben, verfügt die Behörde einen unbefristeten Sicherungsentzug (Art. 16d SVG). Ist

3 SR 741.51 7/15

die Fahreignung gegeben, bleibt es bei einem allfälligen befristeten Warnungsentzug (Art. 16a–16c SVG).

Der vorsorgliche Entzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Per- son dar, weil beispielsweise eine verkehrsmedizinische Untersuchung ihrer Fahreignung nötig wird.

Die Motion 17.4317 Caroni fordert deshalb eine Verbesserung der Stellung von Personen, denen der Ausweis vorsorglich entzogen wurde. Die Entzugsbehörden sollen verpflichtet werden, den vorsorgli- chen Entzug alle drei Monate neu zu beurteilen.

1.3.2 Die beantragte Neuregelung

Künftig sollen die kantonalen Behörden einen vorsorglichen Führerausweisentzug alle drei Monate auf schriftliches Gesuch der betroffenen Person hin mit einer anfechtbaren Verfügung neu beurteilen müs- sen. Das Gesuch kann zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugsverfügung gestellt werden (Art. 30a Abs. 1 E-VZV) und danach wieder jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs (Art. 30a Abs. 2 E- VZV). Die kantonale Behörde muss jeweils innert zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs mittels anfechtbarer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs entscheiden o- der den Lernfahr- oder Führerausweis der berechtigten Person zurückzugeben (Art. 30a Abs. 3 E- VZV). Angesichts dessen, dass sich die Behörde jeweils mit neu eingereichten Akten, Informationen und Beweismittel auseinandersetzen muss, erscheint eine Frist von zwanzig Arbeitstagen verhältnis- mässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die zu untersuchenden Fälle nicht ohne Not liegenblei- ben und dem gesetzlichen Beschleunigungsgebot Nachdruck verschafft wird.

Der Wortlaut der Motion sieht einen Automatismus vor, der die Behörden verpflichtet, ohne Grund alle drei Monate ihre Verfügung zu überprüfen und dazu eine neue Verfügung zu erlassen. Dies kann we- der im Sinne der Verwaltungsbehörden noch im Sinne der Betroffenen sein. Die betroffenen Personen erhielten ungefragt alle drei Monate eine neue Verfügung und müssten die Kosten dafür bezahlen, auch wenn sie gar keine Neubeurteilung wünschen. Für die kantonale Behörde würde dies zu einer enormen Mehrbelastung führen, ohne in jedem Fall einen Mehrwert für die Inhaberinnen und Inhaber vorsorglich entzogener Lernfahr- oder Führerausweise zu generieren. Entsprechend soll die Forderung der Motion 17.4317 Caroni nicht in Form eines Automatismus umgesetzt, sondern den Betroffenen das Recht eingeräumt werden, alle drei Monate eine Neubeurteilung zu verlangen, welche die Behörde an- schliessend innert zwanzig Arbeitstagen vornehmen muss.

1.4 Zusicherung der Vertraulichkeit an Personen, die Zweifel an der Fahreignung anderer Personen melden und damit zusammenhängender Schadenersatz der gemeldeten Per- son

1.4.1 Ausgangslage

Heute können Personen, die an der Fahreignung einer anderen Personen zweifeln, dies der kantona- len Behörde melden (Art. 30a VZV). Von dieser Möglichkeit machen zumeist Personen Gebrauch, die bei Fahrzeuglenkenden aus dem nahen Familienumfeld Unsicherheiten bei der Teilnahme am Stras- senverkehr feststellen. Dies typischerweise aufgrund von Alters- oder Krankheitserscheinungen (z. B. Demenz, verminderte Sehfähigkeit) oder aufgrund ihrer Beobachtung eines missbräuchlichen Kon- sums von Substanzen, welche die Fahreignung beeinträchtigen wie Medikamente, Betäubungsmittel oder Alkohol. Diese Bestimmung ist ein wichtiges Instrument, um die Strassenverkehrssicherheit zu gewährleisten.

Nach geltendem Recht sichert die kantonale Behörde der meldenden Person auf ihren Wunsch hin die Vertraulichkeit der Meldung zu und gibt ihre Identität auch im Administrativverfahren nicht weiter (Art. 30a Abs. 1 VZV). Gerade bei einer engen Beziehung zu der gemeldeten Person kann die Vertraulich- keit dazu führen, dass die Meldung überhaupt erst gemacht wird, weil auf diese Weise das (Familien-

)Verhältnis nicht belastet wird. Der kantonalen Behörde sind die Personalien der meldenden Person aber in jedem Fall bekannt und werden von dieser überprüft.

In seltenen Fällen kann dieses an sich sinnvolle Instrument aber auch missbraucht werden. Wenn nämlich böswillig, also ohne gute Absichten im Sinne der Verkehrssicherheit, bei der kantonalen Be- hörde Zweifel an der Fahreignung einer Person hervorgerufen werden, ohne dass diese tatsächlich vorliegen. Diesfalls kann der gemeldeten Person durch die allenfalls eingeleitete Fahreignungsabklä- rung ein Schaden entstehen.

Die Motion 17.4317 Caroni führt aus, dass mit der heutigen Regelung die Anonymität der meldenden Person gegenüber der gemeldeten Person stets gewahrt bleibe. Eine gemeldete Person, die durch böswillige Meldung Schaden nimmt, habe somit keine Chance, Regress zu nehmen. Die Motion fordert in den Fällen «mutwilliger Denunziation» die Offenlegung der Identität der meldenden Person. Zudem sollen die durch mutwillige Denunziation zu Schaden gekommene Personen eine Möglichkeit erhalten, die Verantwortlichen «für die Folgen haftbar» zu machen.

1.4.2 Die beantragte Neuregelung

Künftig soll die kantonale Behörde der meldenden Person die Vertraulichkeit auf deren Wunsch nur zusichern, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse daran nachweist (Art. 30b Abs. 1 E-VZV). Was ein schutzwürdiges Interesse darstellt, muss die kantonale Behörde im Einzelfall beurteilen. Klar ist, dass es sich dabei um ein objektiv schützenswertes Interesse handeln muss und dass bei Verletzung der Vertraulichkeit der meldenden Person ein Nachteil entsteht oder entstehen kann. Hierbei ist insbeson- dere an die engen familiären Verhältnisse zu denken, aber auch weitere Personen − beispielsweise Nachbarn oder Haushaltsangestellte − können ein schützenswertes Interesse an Anonymität haben.

Neu soll in Artikel 30b Absatz 3 E-VZV zudem explizit festgehalten werden, was bereits mit dem gel- tenden Recht möglich ist. Der geschädigten Person steht die Möglichkeit offen, einen ihr durch eine böswillige Meldung entstandenen Schaden auf dem Klageweg einzufordern. Eine allfällige Nichtbe- kanntgabe der meldenden Person steht einer solchen Schadenersatzforderung nicht entgegen. Die Identität der meldenden Person ist für die Schadenersatzforderung irrelevant. Der Schaden für die ge- meldete Person entsteht nämlich nicht bereits durch die Meldung an sich, sondern erst durch die An- ordnung und Durchführung einer kostenpflichtigen Fahreignungsuntersuchung. Es ist somit die anord- nende Behörde, die kausal für den Schaden verantwortlich ist und nicht die meldende Person. Infolge- dessen hat sich eine allfällige Schadenersatzforderung gegen die anordnende kantonale Behörde zu richten. Die Schadenersatzpflicht der Behörde richtet sich nach den Regeln der allgemeinen Staatshaf- tung und damit nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz. Die kantonalen Behörden können betreffend dem ihnen allenfalls entstandenen Schaden zivilrechtlich Regress gegen die ihnen bekannten Melderinnen oder Melder nehmen.

Die vorgeschlagene Umsetzung verzichtet deshalb auf eine wortgetreue Umsetzung der Motion und stellt dafür die Rechte der gemeldeten Personen deutlicher dar als bisher, wo die kantonale Verant- wortlichkeit für die geschädigten Personen nicht einfach ersichtlich ist.

1.5 Weitere Forderungen der Motion 17.4317 Caroni

1.5.1 Information über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, wenn die Behörde nicht in- nert zehn Tagen seit der polizeilichen Abnahme des Lernfahr- oder Führerausweises einen vorsorglichen Entzug anordnet (Begründung der Motion, Ziffer 1)

Die Motion fordert, dass die Inhaberinnen und Inhaber bei der polizeilichen Abnahme der Lernfahr- o- der Führerausweise darüber informiert werden, dass sie wieder fahren dürfen, wenn die Entzugsbe- hörde nicht innert zehn Tagen einen vorsorglichen Entzug anordnet.

Da die kantonale Behörde den Ausweis der Inhaberin oder dem Inhaber künftig zurückgeben muss, wenn sie innert zehn Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme keinen Entzug verfügt, ist eine

zusätzliche Information überflüssig. Mit der Rückgabe des Ausweises wird die betroffene Person infor- miert, dass sie wieder fahren darf.

1.5.2 Gewährleistung der Möglichkeit, ernsthafte Zweifel auszuräumen (Begründung der Mo- tion, Ziffer 1)

Die Motion fordert, dass Personen, deren Lernfahr- oder Führerausweis von der Polizei abgenommen wurde, während der Frist von zehn Tagen die Möglichkeit zu gewähren ist, die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung mit Eingaben auszuräumen. Eine Rechtsanpassung zur Umsetzung dieser Forderung ist nicht nötig. Bereits heute ist eine Partei im Verwaltungsverfahren jederzeit dazu berechtigt, Einga- ben in einem laufenden Verfahren zu machen. Erfolgte Eingaben muss eine Behörde beim Vollzug von Bundesrecht, wie etwa die kantonale Behörde bei der Anwendung der strassenverkehrsrechtlichen Ausweis- und Zulassungsbestimmungen, prüfen (Art. 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 4, VwVG).

1.5.3 Befreiung und Erstattung von Verfahrens- und Abklärungskosten von Fahrzeugführe- rinnen und Fahrzeugführern, wenn sich die von Privatpersonen gemeldeten Zweifel an deren Fahreignung nicht erhärten (Begründung der Motion, Ziffer 3)

Bei einer Abklärung der Fahreignung können der betroffenen Person Kosten entstehen. Die Motion 17.4317 Caroni fordert, dass in Fällen, in denen sich die gemeldeten Zweifel an der Fahreignung schliesslich nicht bewahrheiten, die überprüften Personen von allfälligen Verfahrens- und Fahreig- nungsabklärungskosten befreit und für allfällige Ausgaben entschädigt werden.

Die Motion 17.4317 Caroni geht in der Begründung davon aus, dass die Fahreignungsabklärungen nach einer Meldung von Privatpersonen «innert Stunden angeordnet» werden. Die Praxis der Kantone zeigt, dass sie Meldungen von Drittpersonen äusserst sorgfältig prüfen und nur in den wenigsten Fäl- len eine Fahreignungsabklärung anordnen. In der Regel holt die Entzugsbehörde bei glaubwürdigen Meldungen einen Bericht bei der behandelnden Ärztin oder beim behandelnden Arzt ein, womit regel- mässig keine oder sehr geringe Kosten entstehen, die zudem bereits heute von den Behörden über- nommen werden.

Bewahrheitet sich der Verdacht der fehlenden Fahreignung nicht, werden den gemeldeten Personen keine Verfahrenskosten auferlegt. Zudem übernehmen die Behörden diesfalls auch die Kosten der Fahreignungsabklärung. Sollte dies nicht der Fall sein, steht der betroffenen Person bereits heute nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz eine Schadenersatzforderung gegenüber der an- ordnenden Behörde offen (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 1.4.2 dieses Berichts).

1.5.4 Freie Wahl des untersuchenden Laborinstituts (Begründung der Motion, Ziffer 4)

Die Forderung der Motion, dass labortechnische Abklärungen (Haaranalysen, Blut- und Urinuntersu- chungen, etc.) bei allen anerkannten Labors gültig veranlasst werden können, ist mit dem geltenden Recht bereits umgesetzt (Art. 14 Abs. 3 SKV).

Auch bei den Fahreignungsabklärungen haben die betroffenen Personen Wahlfreiheit. Die kantonalen Behörden verfügen jeweils, dass die Fahreignungsuntersuchung bei einer von der kantonalen Behörde anerkannten Ärztin oder einem von ihr anerkannten Arzt einer bestimmten Stufe absolviert werden muss (Art. 5a ff. VZV). Die betroffene Person kann anschliessend frei wählen, bei welcher Arztperson sie die Untersuchung macht.

Einer Neuregelung bedarf es somit nicht, die Forderung ist heute bereits umgesetzt.

4 SR 172.021 10/15

B. Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher

1.6 Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs

1.6.1 Ausgangslage

Mit dem geltenden Recht kann die kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen, weniger lang entziehen als die restlichen Kategorien. Dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugs- dauer (Art. 33 Abs. 5 VZV). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer von einem Führerausweisentzug stärker betroffen sind als andere Ausweisinhaberinnen und -inhaber. So droht beispielweise einer Lastwagenführerin oder einem Lastwagenführer bei einem Entzug des Führerausweises oft auch der Verlust der Arbeitsstelle.

Die Motion fordert eine weitergehende Privilegierung der Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer. Diese sollen während der gesamten Dauer des Führerausweisentzugs Fahrten zur Berufsausübung durch- führen dürfen.

1.6.2 Die beantragte Neuregelung

Künftig sollen die kantonalen Behörden die Möglichkeit haben, Personen, die im Durchschnitt einer Woche mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein Fahrzeug führen, Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs zu erlauben (Art. 33 Abs. 5 E-VZV).

Mit der neuen Regelung sollen somit Personen privilegiert werden, die bei einem Entzug der Fahrbe- rechtigung aufgrund ihrer beruflichen Situation den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten müssen. Ne- ben den typischerweise davon betroffenen Berufsgruppen wie Lastwagenfahrerinnen und -fahrer oder Busfahrerinnen und -fahrer (Inhaberinnen und Inhaber der Kategorien C und D) können auch Fahrerin- nen und Fahrer von Kurierdiensten, Taxifahrerinnen und -fahrer etc. besonders betroffen sein. Letztere führen zur Berufsausübung meist einen Personenwagen und können heute oftmals nicht vom zeitlich differenzierten Entzug für Berufsfahrerinnen und -fahrer profitieren. Voraussetzung für die heutige Pri- vilegierung ist nämlich, dass die Widerhandlung, die zum Entzug führt, nicht mit einer Führerausweis- kategorie begangen worden ist, die zur Berufsausübung benötigt wird.

Die Behörde soll die Einzelheiten der erlaubten Fahrten zur Berufsausübung in ihrer Verfügung genau festlegen und beispielsweise auf bestimmte Fahrzeugarten, Fahrten zu einem bestimmten Zweck, be- stimmte Wegstrecken oder ein räumlich beschränktes Fahrgebiet begrenzen.

Die «Fahrt zur Berufsausübung» soll eng ausgelegt werden. Klar nicht als Fahrt zur Berufsausübung sollen Fahrten vom Wohnort zum Arbeits- oder Einsatzort gelten. Gemeint sind ausschliesslich Fahr- ten, welche die eigentliche berufliche Tätigkeit darstellen, wie zum Beispiel die Fahrt eines Lastwa- genchauffeurs oder eines Pizzakuriers, dessen Tätigkeit das Transportieren von Gütern ist, oder die Fahrt einer Busfahrerin oder einer Taxifahrerin, deren Kernaufgabe es ist, Personen gegen Entgelt zu transportieren.

Die Fahrerlaubnis soll über eine entsprechende Ermächtigung in der Entzugsverfügung erteilt werden. Ob ausländische Staaten diese Ermächtigung akzeptieren, entscheidet sich nach deren Recht.

Nicht alle Fahrzeuglenkenden, die eine Widerhandlung begangen haben, sollen von der neuen Rege- lung profitieren können. Gerade wer eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung (z. B. Fahren un- ter Drogeneinfluss) begeht, soll nicht damit rechnen können, dass die Fahrerlaubnis aufrechterhalten wird. So soll die Privilegierungsmöglichkeit nur bei Entzügen wegen einer leichten Widerhandlung be- stehen. Nicht profitieren können sollen zudem Personen, deren Ausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird. Schliesslich sollen nur Führerausweisinhaberinnen und -inhaber privilegiert werden, denen der Lernfahr- oder der Führerausweis in den vergangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden war. Die Privilegierung, ausnahmsweise weiterhin

Fahrten zur Berufsausübung durchführen zu dürfen, soll Mehrfachtätern grundsätzlich nicht offenste- hen und deshalb jeweils nur zweimal innert fünf Jahren gewährt werden dürfen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Weder das internationale Recht noch das Recht der EU enthalten Bestimmungen, die der Vorlage ent- gegenstehen.

3 Umsetzung

Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umge- setzt werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 (SKV)

Artikel 33 Absatz 2 E-SKV

Der bestehende Artikel 33 Absatz 2 SVK wird dahingehend konkretisiert, dass die Polizei die abge- nommenen Ausweise und Kontrollschilder neu innert einer Frist von drei Arbeitstagen an die kantonale Behörde übermitteln muss. Zudem wird klargestellt, dass die schriftliche Abnahmebestätigung immer mitübermittelt werden muss, während der Polizeirapport ausnahmsweise und in begründeten Fällen ohne Verzug nachgereicht werden darf.

Mit Arbeitstagen sind dabei die Wochentage Montag bis Freitag gemeint. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage. Damit ist garantiert, dass die Frist auch eingehalten werden kann. Bei einer Be- fristung nach Kalendertagen könnten beispielsweise gerade Wochenendtage oder Feiertage die Ein- haltung der Frist verunmöglichen. Etwa, wenn ein Führerausweis vom Kanton, in dem die Widerhand- lung geschah, per Post an die Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person übermit- telt werden muss.

4.2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)

Artikel 30 Absatz 1 E-VZV

Absatz 1 bleibt inhaltlich gleich. Es wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Diese verdeutlicht, dass es die kantonale Behörde ist, die der betroffenen Person den Lernfahr- oder den Führerausweis vorsorglich entziehen kann und sie dies mittels einer Verfügung tut.

Artikel 30 Absatz 2 E-VZV

Die kantonale Behörde wird verpflichtet, innert zehn Arbeitstagen mindestens den vorsorglichen Ent- zug eines abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweises anzuordnen. Die Frist von zehn Arbeitstagen berechnet sich ab dem Datum der polizeilichen Abnahme des Ausweises. Kann sie innert dieser Frist nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug verfügen, muss sie den Lernfahr- oder Führerausweis der Inhaberin oder dem Inhaber – zumindest vorübergehend – zurückgeben. Mit Arbeitstagen sind dabei die Wochentage Montag bis Freitag gemeint. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage.

Artikel 30a E-VZV

Inhaberinnen und Inhaber eines vorsorglich entzogenen Lernfahr- oder Führerausweises können neu alle drei Monate mit einem schriftlichen Gesuch verlangen, dass die kantonale Behörde den Entzug

neu beurteilt. Das Gesuch kann zum ersten Mal drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entzugs- verfügung gestellt werden (Absatz 1) und danach wieder jeweils drei Monate nach Eintritt der Rechts- kraft einer Verfügung über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs (Absatz 2). Das Gesuch muss nicht begründet werden. Um eine speditive Bearbeitung des Gesuchs zu gewährleisten, wird der Behörde eine Frist von zwanzig Arbeitstagen gesetzt (Absatz 3). Innert dieser Frist muss sie, wenn sie weiterhin ernsthafte Zweifel an der Fahreignung hat, über die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Ent- zugs mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden oder aber den entzogenen Lernfahr- oder Führeraus- weis dem Inhaber oder der Inhaberin zurückgeben.

Artikel 30b E-VZV Überschrift

Die Änderung der Überschrift des bisherigen Artikels 30a (neuer Artikel 30b) erfolgt nur in der italieni- schen Version und aus sprachlichen Gründen.

Artikel 30b Absatz 1 E-VZV

Der bestehende Absatz 1 wird in Satz 2 dahingehend ergänzt, dass die meldende Person neu ein schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung ihrer Identität nachzuweisen hat. Damit wird die bewährte Möglichkeit der Behörde beibehalten, der meldenden Person in begründeten Fällen Vertraulichkeit zuzusichern. Mit dem erforderlichen Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sollen aber missbräuchliche, also beispielsweise mutwillige Meldungen, verhindert werden. Was ein schutz- würdiges Interesse darstellt, ist im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu beurteilen. Zu denken ist dabei in erster Linie an familiäre Konstellationen. Zum Beispiel, wenn eine Person Zweifel an der Fahr- eignung eines Elternteils anmelden möchte, ohne dabei einen familieninternen Streit zu entfachen. Möglich sind aber auch andere Fälle, in denen ein schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Meldung vorhanden sein kann.

Artikel 30b Absatz 3 E-VZV

Bei einer Abklärung der Fahreignung hat die betroffene Person die Kosten dafür grundsätzlich selbst zu tragen. Sollte eine Person durch kostenpflichtige Abklärungen, die aufgrund einer Meldung ange- ordnet wurden, die sich nachträglich als ungerechtfertigt herausgestellt hat, geschädigt worden sein, hat sie Anspruch auf Schadenersatz. Die entsprechende Forderung richtet sich in solchen Fällen ge- gen die Behörde, welche die vorzunehmenden Abklärungen angeordnet hat. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrechts. Die Behörde kann im Zivilverfahren Regress auf die ungerechtfertigt meldende Person nehmen.

Artikel 33 Absatz 5 E-VZV

Die Bestimmung, wonach Personen privilegiert werden können, die im Durchschnitt einer Woche mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit ein Fahrzeug führen, ist an die bereits existierende Ausnahmeregelung in Artikel 3 Buchstabe g der Chauffeurzulassungsverordnung vom 15. Juni 2007 5 (CZV) angelehnt. Die entsprechende Praxis der Vollzugsbehörden kann zur Umsetzung beigezogen werden.

Diese Regelung erlaubt den kantonalen Behörden als Kann-Vorschrift eine auf den Einzelfall ange- passte Privilegierung der betroffenen Fahrerinnen und Fahrer. Die Behörde muss die Einzelheiten der erlaubten Fahrten zur Berufsausübung in ihrer Entzugsverfügung genau festlegen. Sie kann die er- laubten Fahrten beispielsweise beschränken auf bestimmte Fahrzeuge, bestimmte Fahrzeugarten, be- stimmte Wegstrecken, auf bestimmte Zwecke oder auf ein räumliches Fahrgebiet. Ebenso denkbar sind etwa zeitlich einschränkende Rahmenbedingungen der Fahrt. Auch kann die Behörde entschei- den, ob sie die Fahrten zur Berufsausübung bei einem mehrmonatigen Entzug während der gesamten Dauer erlaubt oder aber nur während einzelnen Zeiträumen, beispielsweise, weil die Betroffenen einen Teil des Entzugs in die Ferienzeit legen können.

5 SR 741.521 13/15

Als Fahrten zur Berufsausübung sind diejenigen Fahrten einzustufen, welche die eigentliche berufliche Tätigkeit darstellen, wie zum Beispiel die Fahrten eines Lastwagenchauffeurs oder Pizzakuriers, des- sen Tätigkeit das Transportieren von Gütern für Lohn ist, oder die Fahrt einer Busfahrerin oder einer Taxifahrerin, deren Kernaufgabe es ist, Personen gegen Entgelt zu transportieren. Der Begriff ist eng auszulegen. Nicht darunter fallen klar Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort.

Fahrten zur Berufsausübung können nie während eines Führerausweisentzugs infolge Begehung einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b SVG) oder schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG) erlaubt werden, sondern nur bei Führerausweisentzügen nach leichten Widerhandlungen gemäss Artikel 16a SVG. Fahrten zur Berufsausübung können bei höchstens zwei Führerausweisentzügen innert fünf Jah- ren erlaubt werden. Nicht möglich ist die Erlaubnis solcher Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird.

Artikel 33 Absatz 6 E-VZV

Der neue Absatz 6 übernimmt den bisherigen Artikel 33 Absatz 5 VZV und erlaubt den kantonalen Be- hörden zur Vermeidung von Härtefällen einen differenzierten Ausweisentzug je Kategorie, Unterkate- gorie und Spezialkategorie unter Einhaltung der Mindestentzugsdauer.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine nennenswerten finanziellen, personellen oder ander- weitigen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio- nen und Berggebiete

Den Kantonen entsteht ein Mehraufwand. Zum einen werden sie die hängigen vorsorglichen Entzüge häufiger als heute überprüfen müssen. Zum anderen werden sie mehr Aufwand haben, weil sie polizei- lich entzogene Führerausweise oftmals erst zurückgeben und danach wieder entziehen müssen. Schliesslich werden sie auch mehr Zeit als heute aufwenden müssen, um abzuklären, ob die Voraus- setzungen für die Erlaubnis von Fahrten zur Berufsausübung während eines Führerausweisentzugs erfüllt sind.

Auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswir- kungen.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind nur marginale volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten, indem Unternehmen in einigen Fällen weiterhin mit der Möglichkeit der Berufsausübung von bei ihnen angestellten Fahrerinnen und Fahrern rechnen können, deren Lernfahr- oder Führerausweis entzogen wurde. Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen wirken sich somit marginal positiv auf die Volkswirtschaft aus.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage enthält Neuerungen, die sich auf die Gesellschaft und insbesondere auf die Verkehrssi- cherheit auswirken.

In Umsetzung der Motion 17.4317 Caroni wären die kantonalen Behörden mit der neuen Regelung ge- zwungen, polizeilich abgenommene Lernfahr- und Führerausweise den Inhaberinnen und Inhabern zu- rückzugeben, sollten sie innert zehn Arbeitstagen keine genügende Entscheidgrundlage für den vor- sorglichen Entzug eines Ausweises erstellt haben. Damit würden Personen wieder zum Verkehr zuge-

lassen, die möglicherweise tatsächlich nicht fahrgeeignet sind. Dies kann sich negativ auf die Ver- kehrssicherheit auswirken. In manchen Fällen kann es sein, dass ein Ausweis der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben werden muss, nur um beim Eingang von Laborresultaten, welche zusammen mit weiteren Indizien ernsthafte Zweifel an der Fahreignung begründen, wenige Tage später wieder entzogen werden zu müssen. Dies könnte zu Unverständnis bei den Betroffenen führen. Auf der ande- ren Seite kann verhindert werden, dass polizeiliche Abnahmen oder vorsorgliche Entzüge von Lern- fahr- oder Führerausweisen ohne genügende Entscheidgrundlagen über Wochen andauern.

In Umsetzung der Motion 17.3520 Graf-Litscher kann verhindert werden, dass Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer wegen eines Führerausweisentzugs ihre Arbeitsstelle verlieren. Die Regelung kann nega- tive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben, indem die erwiesene präventive Wirkung eines drohenden Führerausweisentzugs bei Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern wegfällt. Dies wiegt umso schwerer, als den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern im Verkehr eine erhöhte Verantwortung zu- kommt.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage enthält keine Änderungen, die sich auf die Umwelt auswirken.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz vereinbar.

6.3 Erlassform

Die Motionen sollen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden, wo deren Forderungen in bereits beste- henden Verordnungen systematisch eingepasst werden können. Die Vorlage bewegt sich dabei inner- halb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens.