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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA

31. März 2021

Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Gaststaatgesetzes

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Die Schweiz hat eine lange Tradition als Gaststaat von internationalen Organisationen und Konferenzen. Das Gaststaatgesetz (GSG) ist ein Instrument der Schweizer Gaststaatpolitik, das dem Bundesrat eine transparente, berechenbare und auf die Interessen der Schweiz ausgerichtete Gaststaatpolitik ermög- licht. Das GSG regelt insbesondere die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Es muss revidiert werden, um der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) im Bereich der beruflichen Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge Rechnung tragen zu können. Dabei soll im GSG die Befugnis des Bundesrates verankert werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen. Diese Vorlage erlaubt es, die spezifischen Bedürfnisse einer wichtigen humanitären Organisation zu berücksichtigen, und steht damit im Einklang mit der Gast- staatpolitik des Bundesrates.

1. Ausgangslage

1.1. Gaststaatpolitik

Die Schweiz spielt eine zentrale Rolle als Gaststaat internationaler Organisationen und als Zentrum der globalen Gouvernanz. Die Beherbergung internationaler Organisationen und Konferenzen ist fest in der Tradition der Schweiz verankert und Teil ihrer Identität. Die Schweiz, insbesondere Genf, beherbergt 45 internationale Organisationen sowie die ständigen Missionen von 177 Mitgliedstaaten der Organisa- tion der Vereinten Nationen (UNO) und ist damit der operationelle Mittelpunkt des multilateralen Sys- tems. Dies ist ein grosser Vorteil für die Aussenpolitik der Schweiz und verschafft ihr eine erhöhte Visi- bilität auf der internationalen Bühne.

Die Gaststaatpolitik ist ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Aussenpolitik.1 Sie trägt dazu bei, die Schweiz attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen und optimale Niederlassungs- und Arbeitsbedin- gungen für internationale Akteure zu gewährleisten. Die einschlägige Strategie des Bundesrates ist in der Botschaft zu den Massnahmen zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat 2020–20232 dar- gelegt. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 20073 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) ist ein In- strument der Schweizer Gaststaatpolitik, das dem Bundesrat eine transparente, berechenbare und auf die Interessen der Schweiz ausgerichtete Gaststaatpolitik ermöglicht. Mit ihrer Gaststaatpolitik trägt die Schweiz wesentlich zu reibungslosen internationalen Beziehungen bei.

1.2. Gaststaatgesetz

Das Gaststaatgesetz legt den rechtlichen Rahmen und die wichtigsten Instrumente der Gaststaatpolitik fest. Es umfasst sieben Kapitel. Die Teilrevision betrifft lediglich eine Bestimmung im zweiten Kapitel. Dieses Kapitel definiert die Begünstigten, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer und die Voraus- setzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Der vorliegende Be- richt gibt einen Überblick über die für die Revision relevanten Artikel.4

Die Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen werden in Artikel 2 GSG definiert. Absatz 1 legt die Einrichtungen fest, die als institutionelle Begünstigte im Sinne des GSG angesehen werden können. Dazu gehören zum Beispiel die UNO als zwischenstaatliche Organisation, das IKRK als internationale Institution oder die diplomatischen Vertretungen und ständigen Missionen anderer

1 Vgl. insbesondere Ziel 7.4 der Aussenpolitischen Strategie 2020–2023 des Bundesrates vom 29. Januar 2020. 2 BBl 2019 2313 3 SR 192.12 4 Für weitere Informationen siehe Botschaft vom 13. September 2006 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (BBl 2006 8017).

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Staaten. Die internationale Praxis und die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen sehen Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen nicht nur für das Organ selbst, sondern auch für Personen vor, die in offizieller Tätigkeit für diese tätig sind. Die begünstigten Personen werden in Artikel 2 Ab- satz 2 GSG definiert und umfassen insbesondere die Mitarbeitenden der institutionellen Begünstigten. Vorrechte und Immunitäten dienen nicht der Bevorzugung von Privatpersonen, sondern der Sicherstel- lung einer effizienten Erfüllung deren offiziellen Aufgaben.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die gewährt werden können, sind in Artikel 3 GSG aufgeführt. Sie ergeben sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und sind in zahlreichen bilateralen und multilateralen internationalen Übereinkommen zu finden. Sie haben vor allem den Zweck, die Unabhän- gigkeit des institutionellen Begünstigten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Gaststaat aus der Anwesenheit einer von den Mitgliedstaaten finanzierten Organisation auf seinem Hoheitsgebiet keine besonderen Vorteile zieht. Beispiele sind etwa die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, die Im- munität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung oder die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit oder von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich sowie die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sind in Artikel 4 und 5 geregelt. Wie im Völkerrecht üblich sieht das GSG je nach Art der institutionellen Begünstigten und der Funktion der bei ihnen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen unterschiedlich weitreichende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor. Es obliegt dem Bundes- rat, die Rechtsstellung festzulegen, die er den verschiedenen Begünstigten je nach ihrer Bedeutung für die multilateralen internationalen Beziehungen gewährt. Dazu berücksichtigt er die Verpflichtungen, die ihm aus dem Völkerrecht erwachsen, sowie die bisher gewährten Vorrechte und Immunitäten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sind in Arti- kel 6 bis 15 geregelt. Aus der Tatsache, dass eine Organisation die im GSG festgelegten Voraussetzun- gen erfüllt, lässt sich aber kein subjektiver Rechtsanspruch auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen ableiten. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten aufgrund der völkerrechtlichen Verträge, denen die Schweiz beigetreten ist. Gemäss Artikel 26 ist der Bundesrat für die Gewährung von Vorrech- ten, Immunitäten und Erleichterungen an institutionelle Begünstigte zuständig. Zu diesem Zweck kann er völkerrechtliche Verträge, das heisst insbesondere Sitzabkommen, abschliessen. Bis jetzt hat der Bundesrat mit 45 internationalen Organisationen ein Sitzabkommen abgeschlossen.5 Darunter ist auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz.

1.3. Internationales Komitee vom Roten Kreuz

Das 1863 in Genf gegründete Internationale Komitee vom Roten Kreuz spielt weltweit eine Schlüsselrolle beim Schutz der Opfer von bewaffneten Konflikten und bei der Umsetzung der Genfer Konventionen.6 Sein humanitärer Auftrag besteht darin, das Leben und die Würde der Opfer von bewaffneten Konflikten zu schützen und menschliches Leid zu lindern. Die Schweiz und das IKRK sind langjährige Partner. Ihr humanitäres Engagement wird von den gleichen Grundsätzen geleitet: Menschlichkeit, Neutralität, Un- parteilichkeit und Unabhängigkeit. Zu den aussenpolitischen Schwerpunkten der Schweiz gehört im Üb- rigen auch die Achtung, Stärkung und Förderung des humanitären Völkerrechts.7

Das IKRK ist ein institutioneller Begünstigter im Sinne des GSG. Das Abkommen vom 19. März 19938 zwischen dem Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der recht- lichen Stellung des Komitees in der Schweiz (IKRK-Sitzabkommen) legt die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und der bei ihr in offizieller Funktion tätigen Personen fest. Es wurde im November

5 Liste der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat (Stand: 10. März 2021): https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/aussenpolitik/voelkerrecht/DV-liste-abkommen-org_DE_FR_EN.pdf 6 Die vier Genfer Konventionen von 1949, die zwei Zusatzprotokolle von 1977 und das Zusatzprotokoll von 2005 bilden den Kern des humanitären Völkerrechts. Sie bezwecken den Schutz von Personen, die sich nicht oder nicht mehr an Feindseligkeiten beteiligen. 7 Vgl. insbesondere die Ziele 1.4 und 7.2 der Aussenpolitischen Strategie 2020–2023. 8 SR 0.192.122.50

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2020 erstmals geändert, um die Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit des IKRK zu stärken.9 Die Än- derung des Abkommens gewährleistet dem IKRK günstige Bedingungen für die Erfüllung seines inter- nationalen Mandats. Sie trägt vor allem der Entwicklung des IKRK im Bereich Personalstruktur und -ma- nagement Rechnung.

1.4. Handlungsbedarf und Ziele

Das Gaststaatgesetz muss geändert werden, um die besondere Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zu berück- sichtigen. Die Befugnis des Bundesrates, im Rahmen des GSG Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen zu gewähren, muss gezielt und restriktiv erweitert werden. Der vorliegende Entwurf schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Kompetenz des Bundesrates, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht zu gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198210 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) seine Ange- stellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen. Die Revision dient dazu, den spezifi- schen Bedürfnissen einer wichtigen humanitären Organisation Rechnung zu tragen. Sie steht im Ein- klang mit der vom Bundesrat verfolgten Gaststaatpolitik der Schweiz.

2. Übersicht über das Schweizer Sozialversicherungssystem und die für institutionelle Be- günstigte geltende Regelung

2.1. Schweizer Sozialversicherungssystem

Die Schweiz verfügt über ein Sozialversicherungssystem, das die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge, den Schutz vor den Folgen von Krankheit und Unfall, den Erwerbsersatz für Dienstleistende sowie bei Mutterschaft und Vaterschaft, die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen umfasst. Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht aus den drei Säulen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, berufliche Vorsorge und der Selbstvorsorge.11 Die drei Säulen der Altersvor- sorge bauen aufeinander auf. Die vorliegende Teilrevision betrifft die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die erste Säule – die AHV und die Invalidenversicherung (IV) – sichert den Grundbedarf und gewährt Leistungen im Falle von Alter, Invalidität oder Tod (Hinterbliebenenleistungen). Sie ist obligatorisch und umfasst bis auf wenige Ausnahmen sowohl die erwerbstätige wie auch die nicht erwerbstätige Bevölke- rung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 194612 über die Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und das Bundesgesetz vom 19. Juni 195913 über die Invalidenversicherung (IVG) bilden den rechtlichen Rahmen der ersten Säule. Die zweite Säule – die berufliche Vorsorge – ergänzt die AHV. Sie soll den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungs- falles die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die der AHV unterstellt sind und ein Jahreseinkommen von mindestens 21 510 Franken (Stand 2021) haben, sind obligatorisch bei der zweiten Säule versichert. Das Bundes- gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die Mindestan- forderungen an die Vorsorgeeinrichtungen. Die dritte Säule – die private Vorsorge – dient dazu, zusätz- liche individuelle Bedürfnisse zu decken, und ist freiwillig.

9 Das Protokoll zur Änderung des Sitzabkommens mit dem IKRK wurde am 27. November 2020 unterzeichnet, und die Änderungen traten am 1. Januar 2021 in Kraft (AS 2020 5765). 10 SR 831.40 11 Vgl. art. 111 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 12 SR 831.10 13 SR 831.20

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2.2. Befreiung vom Schweizer Sozialversicherungssystem für institutionelle Begünstigte

Die Vorrechte und Immunitäten umfassen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h GSG die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit. Institutionelle Begünstigte können sich also auf- grund ihrer Rechtsstellung vom Bundesrat von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Artikel 19 der Gaststaatverordnung14 legt die Pflichten des institutionellen Begünstigten in einem solchen Fall fest.

Im bilateralen Bereich ist die Befreiung von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit im Wiener Übereinkommen vom 18. April 196115 über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen vom 24. April 196316 über konsularische Beziehungen als Grundsatz festgelegt.

Im multilateralen Bereich schliessen internationale Übereinkommen zur Schaffung einer internationalen Organisation in der Regel jegliche Verpflichtungen aus den Sozialversicherungsbestimmungen des Gaststaats für die Organisation und deren Personal aus. Die internationalen Organisationen richten im Allgemeinen ein eigenes Sozialversicherungssystem ein, um sicherzustellen, dass alle ihre Mitarbeiten- den unabhängig von ihrem Einsatzland gleich versichert sind. Auf diese Weise sind sie bei der Definition der sozialen Rechte der internationalen Bediensteten auch nicht von der Gesetzgebung des Gaststaats abhängig.

Die Kriterien und Modalitäten für die Befreiung sind in den Sitzabkommen festgelegt, die der Bundesrat mit den in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Die meisten in- ternationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind als Arbeitgeber nicht den Schweizer Sozial- versicherungen, das heisst der AHV, der IV, der Erwerbsersatzordnung (EO), der Arbeitslosenversiche- rung (ALV) und der beruflichen Vorsorge, unterstellt. Mitarbeitende, die nicht über das Schweizer Bür- gerrecht verfügen, unterliegen weder der AHV/IV/EO/ALV noch der beruflichen Vorsorge. Schweizer Mitarbeitende sind nicht obligatorisch in der AHV/IV/EO/ALV und der beruflichen Vorsorge versichert, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung der Organisation angeschlossen sind, bei der sie angestellt sind. Sie können sich jedoch auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO/ALV oder auch nur der ALV anschliessen, wobei ein solcher individueller Beitritt keinen obligatorischen finanziellen Beitrag der Arbeitgeberin nach sich zieht.

2.3. Besonderheiten der für das IKRK geltenden Sozialversicherungsregelung

Früher arbeiteten hauptsächlich Schweizer Bürgerinnen und Bürger beim IKRK. Deshalb hatte das IKRK keine Befreiung von der Schweizer Sozialversicherungspflicht beantragt, wie dies bei internationalen Organisationen üblich ist. Das 1993 abgeschlossene Sitzabkommen sah vor, dass sowohl schweizeri- sche als auch ausländische IKRK-Mitarbeitende, welche am Sitz der Organisation in der Schweiz tätig waren, dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterlagen. Bei einem Auslandeinsatz für das IKRK blieben die Schweizer Mitarbeitenden des IKRK obligatorisch dem Schweizer System unterstellt. Das ausländische Mitarbeitende war durch ein internes Vorsorgesystem des IKRK oder gegebenenfalls durch die Bestimmungen eines Sozialversicherungsabkommens abgesichert.

Seither hat sich die Organisation jedoch erheblich weiterentwickelt. Heute stammen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus einer Vielzahl von Ländern und wechseln regelmässig zwischen Feldeinsätzen und Einsätzen am Hauptsitz in der Schweiz. Die ursprüngliche Regelung des Sitzabkommens wird der Per- sonalzusammensetzung und -führung nicht mehr gerecht. Sie hatte zur Folge, dass sich die Versiche- rungsunterstellung der ausländischen Mitarbeitenden im Laufe ihrer Karriere beim IKRK immer wieder änderte, und verursachte grosse Probleme beim Personalmanagement.

Seit dem 1. Januar 2021 sieht das Sitzabkommen des IKRK nun vor, dass die Mitarbeitenden unabhän- gig von Beschäftigungsort und Staatsangehörigkeit während des gesamten Anstellungsverhältnisses

14 Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen sowie finanziellen Beiträge (V-GSG; SR 192.121) 15 SR 0.191.01 16 SR 0.191.02

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demselben Sozialversicherungssystem angeschlossen bleiben. Mitarbeitende, die vor ihrer Anstellung beim IKRK dem Schweizer Sozialversicherungssystem17 angeschlossen waren, bleiben dies weiterhin. Für sie gilt das IKRK als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG. Mit- arbeitende, die vor ihrer Anstellung nicht dem schweizerischen Sozialversicherungssystem angeschlos- sen waren, werden dem Vorsorgesystem des IKRK unterstellt. Diese Regelung gewährleistet die Konti- nuität und Kohärenz des Sozialversicherungssystems während der gesamten Laufbahn beim IKRK. Es gilt zu beachten, dass die Versicherung der Mitarbeitenden durch feste und objektive Kriterien geregelt ist, die ihnen kein subjektives Recht zur Wahl ihres Vorsorgesystems geben.

Was die zweite Säule betrifft, ist das Personal bei der Pensionskasse des IKRK versichert. Diese Kasse ist eine den Bestimmungen des BVG unterstellte Vorsorgeeinrichtung. Sie ist gemäss Artikel 48 BVG bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Genf im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Nach konstanter Praxis versichert das IKRK alle seine Mitarbeitenden bei dieser Kasse, unabhängig davon, ob sie bei der AHV versichert sind oder nicht. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 BVG sind jedoch nur die bei der AHV versicherten Personen dem BVG unterstellt. Die Aufnahme der nicht bei der AHV versicherten Angestellten in die Pensionskasse des IKRK stellt somit eine Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 BVG dar. Das Sitzabkommen sieht in seiner Fassung vom 27. November 2020 vor, dass Mitarbeitende, die nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem (AHV/IV/EO/ALV) angeschlossen sind, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 BVG der obligatorischen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen und bei der Pensionskasse des IKRK versichert sind. Diese Ausnahmeregelung erfordert eine geringfügige Änderung des GSG, dies ist der Zweck dieser Vorlage.

3. Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision soll die aussergewöhnliche Situation des IKRK in Bezug auf die zweite Säule im GSG verankert werden. Ziel ist es, eine auf das IKRK beschränkte Sonderregelung im Bereich der beruflichen Vorsorge einzuführen. Die Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf die in Artikel 5 Ab- satz 1 BVG aufgeführte Voraussetzung für eine Unterstellung unter die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge. IKRK-Angestellten, die nicht bei der AHV versichert sind, sollen der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge unterstellt und bei der Pensionskasse des IKRK versichert werden können. Bei den übrigen Versicherungsbedingungen des BVG ist im Rahmen des GSG keine Abweichung möglich. Die vorliegende Ausnahmeregelung ist wegen der Bedeutung des IKRK und seiner besonderen Verbindung zur Schweiz gerechtfertigt. Sie ist auf die sehr starke, historisch bedingte Beziehung zwischen dem IKRK und der Schweiz und das ungewöhnliche System der nur teilweisen Unterstellung des IKRK unter die Schweizer Sozialversicherungen zurückzuführen.

Die vorgeschlagene Regelung betrifft den Umfang der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG. Es wird beantragt, das dem IKRK gewährte Vorrecht in einem neuen Absatz 1bis in Arti- kel 3 GSG zu verankern. Die neue Bestimmung hat folgenden Wortlaut: « Der Bundesrat kann dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz das Vorrecht gewähren, in Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ver- sichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen ».

4. Auswirkungen

4.1. Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund.

17 Dieses umfasst AHV/IV/EO/ALV und die berufliche Vorsorge.

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4.2. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio- nen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglome- rationen und Berggebiete.

4.3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf zur Teilrevision des Gaststaatgesetzes stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz für die auswärtigen Angelegenheiten zuweist.

5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.3. Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die mit dieser Vorlage beantragte Revision des GSG erfolgt also im übli- chen Gesetzgebungsverfahren.

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