Teilrevision Raumplanungsgesetz (2. Etappe mit Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative)
Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates
Teilrevision Raumplanungsgesetz (2. Etappe mit Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative). Vernehmlassungsvorlage der Kommission
Erläuternder Bericht vom 29. April 2021
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1. Ausgangslage
Der Bundesrat legte am 31. Oktober 2018 den Entwurf für die 2. Etappe zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vor (vgl. Botschaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision Raumplanungsgesetzes [BBl 2018 7443]; im Folgenden als „RPG 2“ bezeichnet). Die Kommission beschloss am 16. Oktober 2020, auf die Vorlage einzutreten und unterstrich damit den Handlungsbedarf. Sie überarbeitete anschlies- send die Vorlage des Bundesrates mit dem Ziel, sie zu vereinfachen und die Komplexi- tät der vorgeschlagenen Massnahmen zu reduzieren. Der vorliegende Entwurf der Kommission nimmt nun jene Aspekte auf, bei denen eine weitgehende Einigkeit unter den angehörten Organisationen und Kantonen festgestellt werden konnte. Umstrittene, nicht mehrheitsfähige Massnahmen wurden weggelassen. Besonderes Augenmerk legt die Kommission auf die Besonderheiten der verschiedenen Kantone bei der Raumplanung. Ihnen muss im Rahmen der Bundesgesetzgebung Rechnung getragen werden. Notwendig ist eine Flexibilisierung, die es möglich macht, dass die Kantone massgeschneiderte Lösungen entwickeln und umsetzen können. Im Laufe der Beratungen brachte die Kommission zudem Bestimmungen ein, die we- sentliche Anliegen der eidgenössischen Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» aufnehmen. Die Initiative wurde am 8. September 2020 vom Trägerverein «Ja zu mehr Natur, Landschaft und Baukultur» eingereicht und sieht vor, dass das raumplanerische Grundprinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet neu ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert werden soll. Weiter sollen Bund und Kantone dafür sorgen, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von diesen beanspruchten Flächen nicht zunehmen. Die Kommission teilt das Kernanliegen der Volksinitiative, wonach der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gestärkt werden muss. Ebenso befürwortet sie den Grundgedanken der Stabilisierung der Zahl der Gebäude und der von diesen beanspruchten Flächen im Nichtbaugebiet. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass der Initiativtext wichti- ge Punkte offenlässt, so etwa die Frage, wie die angestrebten Stabilisierungsziele konk- ret erreicht und umgesetzt werden sollen. Sie ist daher der Meinung, dass der Initiative ein indirekter Gegenvorschlag gegenüberzustellen ist, der auch auf diese Fragen ein- geht und hierzu Lösungen bereithält. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält viele neue Elemente, die noch nicht in einem Vernehmlassungsverfahren beurteilt wurden. Die Kommission hat daher am 29. April
2021 beschlossen, erneut eine Vernehmlassung durchzuführen.
2. Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage
2.1. Die materiellen Anliegen
Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage baut zum einen auf einem Gesetzesentwurf auf, den das Bundesamt für Raumentwicklung ARE im Auftrag der Kommission im Rahmen der Beratungen von RPG 2 erarbeitet hat. Die Kommission stellte nach den Anhörungen der Kantonsvertretungen und verschiedener Organisationen fest, dass der Handlungsbedarf im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen zwar weitgehend unbestritten ist, dass die Komplexität der vom Bundesrat vorgeschlagenen Mechanis- Seite 3 von 16
men aber teilweise zu gross ist. Die Kommission verlangte daher die Ausarbeitung ei- nes Entwurfs, der auf dem geltenden Recht und seiner aktuellen Struktur aufbaut und auf die Kernanliegen fokussiert, bei denen sie in den Anhörungen eine weitgehende Einigkeit feststellen konnte. In diesen Gesetzesentwurf hat die Kommission zusätzlich Elemente eingebaut, mit denen das Kernanliegen der Landschaftsinitiative aufgenom- men und konkretisiert wird, die Zahl der Gebäude und die von diesen beanspruchten Flächen im Nichtbaugebiet zu stabilisieren. Weiter wurden Elemente in die Vorlage auf- genommen, die dazu dienen, den Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszo- ne zu stärken. Die Kommission reagiert damit auf weitere Anliegen, die im Rahmen der Anhörungen zu RPG 2 vorgebracht wurden. Sachlich besteht ein enger Zusammenhang mit den Anliegen der Landschaftsinitiative, weil auch damit ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet erbracht werden kann.
2.2. Die wichtigsten Elemente der Vernehmlassungsvorlage
Zentrale Elemente der Vorlage dienen dazu, Kernanliegen der Landschaftsinitiative auf- zunehmen und zu konkretisieren, um ihr so einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber stellen zu können. Sie stellen ein mehrere Gesetzesartikel umfassendes Konzept dar und waren in der Vorlage RPG 2 noch nicht enthalten. Dieses Konzept umfasst zunächst das Einfügen eines neuen Planungsziels und eines neuen Planungsgrundsatzes in das RPG, die hervorheben, dass die Zahl aller Ge- bäude im Nichtbaugebiet und die durch nicht landwirtschaftliche Bauten und Anlagen verursachte Bodenversiegelung stabilisiert werden soll. Die Stabilisierung der Zahl der Bauten und Anlagen soll primär mittels einer Anreizstrategie gefördert werden. Diese besteht darin, dass für die Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo- nen eine Abbruchprämie in der Höhe der Abbruchkosten ausgerichtet werden soll. Die Prämie soll von den Kantonen finanziert werden. Sie haben dazu primär Erträge aus der Mehrwertabschöpfung nach Artikel 5 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) zu verwenden. Zudem ist vorgesehen, dass auch der Bund Beiträge leisten kann. Die Umsetzung der Stabilisierungsstrategie wird von einer Be- richterstattung über die Entwicklung der massgeblichen Eckwerte begleitet (Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet, Umfang der Bodenversiegelung). Die Prüfung, ob die Sta- bilisierungsziele in einem Kanton erreicht wurden, erfolgt einmalig, acht Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage. Die Verfehlung der Stabilisierungsziele zu diesem Zeitpunkt hat auch rechtliche Konsequenzen: Sind die Ziele nicht erreicht worden, so hat der Kanton in seinem Richtplan die nötigen Aufträge zu erteilen, um diese Vorga- ben spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten der Revision zu erreichen. Liegt eine ent- sprechende, vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung 11 Jahre nach Inkrafttre- ten der Gesetzesrevision nicht vor, sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, dass im be- treffenden Kanton ausserhalb der Bauzonen von diesem Zeitpunkt an bis zum Vorlie- gen der Richtplangenehmigung jedes weitere neue Gebäude kompensationspflichtig sein soll. Neben diesen neuen Elementen, welche die Kommission entwickelt hat, umfasst die Vernehmlassungsvorlage auch Bestimmungen, die aus RPG 2 übernommen worden sind. Es handelt sich dabei um Regelungen, die einen wesentlichen Beitrag zu zentra- len Anliegen der Raumplanung leisten können, die auch von Organisationen im Rah- men der Anhörungen zu RPG 2 vorgebracht worden sind. Es geht dabei insbesondere Seite 4 von 16
um die Stärkung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, die Vergrösserung des Spielraums, um beim Bauen ausserhalb der Bauzonen kantonale und regionale Besonderheiten berücksichtigen zu können und um die Stärkung der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone: Den Kantonen soll neu ein planerisches Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie beim Bauen ausserhalb der Bauzonen besser auf kantonale und regionale Be- sonderheiten eingehen können. Sie sollen damit für bestimmte Gebiete gestützt auf ei- ne räumliche Gesamtkonzeption und entsprechende Festlegungen im kantonalen Richtplan massgeschneiderte Lösungen entwickeln und umsetzen können und dabei auch zu einer Verbesserung der räumlichen und landschaftlichen Gesamtsituation in diesen Gebieten beitragen. In diesem Rahmen kann punktuell über die allgemeinen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgegangen werden. Ent- sprechende Mehrnutzungen müssen jedoch mit substanziellen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden, die sicherstellen, dass im betreffenden Planungsraum die Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumpla- nung tatsächlich verbessert wird und es insgesamt zu keinen Mehrbelastungen kommt. Weiter ist vorgesehen, dass die Ausnahmetatbestände für das zonenwidrige, nicht- standortgebundene Bauen ausserhalb der Bauzone nicht mehr automatisch in allen Kantonen anwendbar sind. Vielmehr sollen diese – um ihren Besonderheiten besser Rechnung tragen zu können - hier gewisse Differenzierungen vornehmen können. Neu sollen daher in einem Kanton nur noch diejenigen Ausnahmetatbestände und in dem Umfang zur Anwendung kommen, in dem sie in das kantonale Recht aufgenommen worden sind. Um die Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone zu stärken, soll in der gesetzlichen Umschreibung der Landwirtschaftszone ausdrücklich hervorgehoben werden, dass die Landwirtschaft in dieser Zone gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen Vor- rang hat. Die Bestimmung soll – im Rahmen dessen, was das Umweltrecht zulässt – insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn es zu Konflikten mit nichtlandwirtschaft- lichen Nutzungen kommt, also beispielsweise dann, wenn aus Lärm- oder Geruchs- gründen Einsprache gegen landwirtschaftliche Bauvorhaben erhoben wird. Um den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu stärken, sollen schliesslich die Voraussetzungen für einen wirksamen Vollzug gegen das illegale Bau- en ausserhalb der Bauzonen verbessert werden. Es zeigt sich oft, dass kommunale Behörden bei der Erfüllung ihrer baupolizeilichen Aufgabe an Grenzen stossen. Der gel- tende Artikel 25 Absatz 2 RPG statuiert kantonale Mindestzuständigkeiten bei der Bewil- ligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Zusätzlich soll eine kantona- le Mitverantwortung auch für den Fall bestehen, dass bei einer Baute oder Anlage aus- serhalb der Bauzonen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu be- finden ist. Mit dem Grundsatz zur Raumplanung im Untergrund und der Regelung zum Wiederauf- bau von Kleinbauten, die der hobbymässigen Tierhaltung dienen, hat die Kommission weitere Elemente aus der bundesrätlichen Vorlage in die Vernehmlassungsvorlage auf- genommen. Ferner schlägt sie neu bei den Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen eine Bestimmung zur Erstellung von Mobilfunkantennen und eine zum Bau von thermischen Netzen zur Energieversorgung vor. Seite 5 von 16
Weitere Elemente aus RPG 2, die in der Eintretensdebatte des Nationalrats und in den Anhörungen in den Kommissionen stark kritisiert wurden und kaum konsensfähig zu sein scheinen, sind nicht in die Vernehmlassungsvorlage übernommen worden. Wegge- lassen wurden insbesondere die generelle Beseitigungspflicht (Art. 23d ff. E-RPG), prä- zisierende Anforderungen an Speziallandwirtschaftszonen (Art. 16a E-RPG), der Objek- tansatz als eine Ausprägungsform des sogenannten Planungs- und Kompensationsan- satzes (Art. 8d in Verbindung mit 24g E-RPG) sowie die Strafbestimmungen (Art. 24h E- RPG).
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress Mit der vorgeschlagenen Anpassung des Ingresses soll der Bezug zur geltenden Bun- desverfassung vom 18. April 1999 hergestellt werden, welche in Artikel 75 die Zustän- digkeiten des Bundes in der Raumplanung und in Artikel 108 diejenigen im Bereich der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung regelt. Zudem soll im Ingress neu auch Artikel 104a aufgeführt werden, der sich auf die Ernährungssicherheit bezieht. Damit kann in geeigneter Form auf ein Anliegen reagiert werden, das von Nationalrat Zemp am 10. März 2010 in der Motion 10.3086 «Raumplanung im Dienste einer produzierenden Landwirtschaft» vorgebracht wurde. Zwar wurde in dieser Motion verlangt, Artikel 104 BV, d.h. die Bestimmung, die die Zuständigkeiten des Bundes im Bereich der Landwirt- schaft regelt, in den Ingress des Raumplanungsgesetzes aufzunehmen. Zwischenzeit- lich ist mit Artikel 104a zur Ernährungssicherheit jedoch eine Bestimmung in die Bun- desverfassung aufgenommen worden, die im Vergleich zum thematisch breit angeleg- ten Landwirtschaftsartikel einen spezifischeren Bezug zur Aufgabenstellung der Raum- planung aufweist.
Art. 1 Abs. 2 Bst. bter und bquater Mit den neu vorgeschlagenen Planungszielen betreffend Stabilisierung des Gebäude- bestands im Nichtbaugebiet und der Stabilisierung der nichtlandwirtschaftlichen Boden- versiegelung in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone soll ein Grundge- danke der Landschaftsinitiative in das Raumplanungsgesetz überführt werden. Nach Artikel 75c Absatz 2 des Initiativtextes haben Bund und Kantone dafür zu sorgen, dass im Nichtbaugebiet die Zahl der Gebäude und die von ihnen beanspruchte Fläche nicht zunehmen. Mit dem Begriff der Stabilisierung wird auf eine starre Grenze verzichtet, um damit der Dynamik bzw. der Trägheit des Systems gerecht zu werden. Damit können sinnwidrige Härten und Probleme im Vollzug vermieden werden. Der in Buchstabe bter verwendete Gebäudebegriff stimmt mit jenem des Eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) überein. Davon erfasst sind insbesondere landwirt- schaftliche oder nicht landwirtschaftliche Wohnbauten, Gewerbebauten oder landwirt- schaftliche Ökonomiebauten. Ihr Bestand soll im Nichtbaugebiet stabilisiert werden. Über die Einhaltung dieses Ziels soll die in Artikel 24g vorgesehene Berichterstattung Auskunft geben. Artikel 38c regelt die Konsequenzen, wenn das Stabilisierungsziel acht
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Jahre nach der Schlussabstimmung über die Gesetzesänderung nicht erreicht ist (siehe dazu die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln). Das in Buchstabe bquater erwähnte Ziel der Stabilisierung der Bodenversiegelung bezieht sich auf die nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen und beschränkt sich zudem räumlich auf die ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen. Ausgeschlossen wird durch diese Präzisierung das Sömmerungsgebiet, das sich nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) bestimmt und das die traditionell alpwirtschaftlich genutzten Flächen umfasst. Unter Bodenversiegelung wird die luft- und wasserdichte Abdeckung des Bodens verstanden, wodurch Regenwasser nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern kann und auch der Gasaustausch des Bodens mit der Atmosphäre gehemmt wird. So führen zum Beispiel Strassen und Wege sowie Park-, Umschlags- und Lagerplätze mit Hartbelägen (Asphalt, Beton, Verbundsteine) zur Bodenversiegelung. Da der Bodenverbrauch durch die hier genannten Bauten und Anlagen einen beträchtlichen Anteil des Kulturlandverlusts ausmacht, ist diese thematische Erweiterung gegenüber der Landschaftsinitiative, die auf die Gebäude und die durch diese beanspruchte Fläche fokussiert, gerechtfertigt. Über die Entwicklung der Bodenversiegelung hat wie beim Gebäudebestand eine Berichterstattung zu erfolgen (vgl. Art. 24g Abs. 1 Bst. b). Zudem regelt Artikel 38c auch hier die Konsequenzen, wenn das Stabilisierungsziel acht Jahre nach der Schlussabstimmung über die Gesetzesrevision nicht erreicht ist (siehe dazu die Erläuterungen zu den entsprechenden Artikeln).
Art. 3 Abs. 2 Bst. abis und Abs. 5 Der Planungsgrundsatz nach Absatz 2 Buchstabe abis, wonach Bauten und Anlagen in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Mass begrenzen- den Weise ausgeführt werden sollen, ergibt sich praxisgemäss bereits aus dem gelten- den Recht, gilt generell und kommt daher auch bei landwirtschaftlichen Bauten und An- lagen zur Anwendung. Der Grundsatz bedeutet beispielsweise, dass bei einem Bauvor- haben ausserhalb der Bauzonen zuerst geprüft werden muss, ob zur Minimierung der Bodenversiegelung anstatt eines Neubaus eine bereits bestehende Baute genutzt wer- den kann, ob für einen Vorplatz eine Kiesfläche statt eines Asphaltbelags vorgesehen werden kann, oder ob anstelle eines Standorts in der offenen Landschaft ein solcher im Hofbereich gewählt werden kann, weil sich dadurch zusätzliche Erschliessungsanlagen vermeiden lassen. Weiter ist die Dimensionierung der Bauten und Anlagen auf das Notwendige zu beschränken. Mit dem in Absatz 5 vorgeschlagenen Planungsgrundsatz soll die zunehmende Bedeu- tung des Untergrunds für die Raumplanung hervorgehoben werden. In der Bestimmung werden beispielhaft wichtige Aspekte der Nutzung des Untergrunds genannt (Nutzung von Rohstoffen wie Grundwasser, Energie und Materialien sowie von baulich nutzbaren Räumen, beispielsweise für Verkehrs- und andere Infrastrukturen), die mit oberirdischen Nutzungsanliegen wie auch mit Schutzaspekten (oberirdische Schutzgebiete sowie Schutzanliegen im Untergrund, z. B. Schutz des Wasserhaushalts, Schutz von Denkmä- lern und archäologischen Fundstätten) abzustimmen sind. Die sich stellenden Koordina- tionsaufgaben können mit Hilfe des bestehenden Raumplanungsinstrumentariums an- gegangen werden. Es ist daher nicht nötig, für den Untergrund eigene Planungsinstru- mente zu schaffen. Mit der Aufnahme dieses Planungsgrundsatzes ins RPG wird keine Seite 7 von 16
Verpflichtung zu einer umfassenden Raumplanung im Untergrund geschaffen. Der Grundsatz dient aber dazu, Planungsbehörden dafür zu sensibilisieren, bei ihren Pla- nungen auch dem Aspekt des Untergrundes gebührend Rechnung zu tragen.
Art. 5 Abs. 2bis, 2ter und 2quater Die in Absatz 2bis geregelte Abbruchprämie stellt das zentrale Element einer Anreizstra- tegie dar, mit der die Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ter und bquater erreicht werden sollen. Mit dieser Prämie sollen die Abbruchkosten übernommen werden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern bei der Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen entstehen. Allfällige Aufwendungen für die Entsor- gung von Spezialabfällen werden damit nicht abgegolten. Zudem wird die Prämie nicht ausgerichtet, wenn eine gesetzliche Pflicht der Eigentümerschaft zur Tragung der Be- seitigungskosten besteht. Voraussetzung der Beitragsleistung ist, dass kein Ersatzbau erstellt wird. Ausgenommen hiervon ist der Abbruch von Bauten und Anlagen mit land- wirtschaftlicher Nutzung. Hier werden die Kosten auch dann übernommen, wenn ein Ersatzbau erstellt wird. Nach Absatz 2ter ist die Abbruchprämie von den Kantonen zu finanzieren, wobei sie hierzu Erträge aus der Mehrwertabschöpfung nach Artikel 5 Absatz 1 verwenden sollen. Der Hinweis auf Absatz 1 von Artikel 5 bedeutet, dass es nicht nur um die Erträge der minimalen Abgaben nach Absatz 1bis ff. geht, sondern auch um weitere von Kanton und Gemeinden erhobenen Mehrwertabgaben. Darüber hinaus ist eine Finanzierung aus den allgemeinen Staatsmitteln vorgesehen. Nach Absatz 2quater soll der Bund die Möglichkeit erhalten, die Kantone bei der Gewäh- rung von Abbruchprämien für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die sich aus- serhalb der Bauzonen befinden, mit Finanzhilfen zu unterstützen. Heute kann der Bund den Kantonen in Anwendung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) Beiträge an die Aufwendungen für die Beseitigung von Bauten und Anlagen gewähren, die landwirtschaftlich nicht mehr benötigt werden. Weiter kann er gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutzge- setz (NHG; SR 451) für einzelne Fälle Beiträge an die Beseitigung von Bauten und An- lagen gewähren, wenn sie sich in landschaftlich wertvollen Gebieten befinden. Neu sol- len die Beiträge für solche Rückbauten grundsätzlich gestützt auf die spezielle Förde- rungsbestimmung in Absatz 2quater geleistet werden.
Art. 8c Mit Artikel 8c und dem damit verbundenen Artikel 18bis wird den Kantonen ein fakultati- ves planerisches Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem sie Gebiete ausserhalb der Bauzonen gesamtheitlich, d.h. auf der Grundlage einer raumplanerischen Gesamt- konzeption weiterentwickeln können. In diesem Rahmen können sie gewisse Mehrnut- zungen zulassen, mit denen von den allgemeinen Bestimmungen über das Bauen aus- serhalb der Bauzonen abgewichen wird. Sie müssen dabei aber mit substanziellen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen sicherstellen, dass im betreffenden Planungsraum die Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumpla- nung tatsächlich verbessert wird.
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Weiter muss der Kanton um die Gesamtkonzeption umsetzen zu können, in seinem Richtplan die Gebiete bezeichnen, in denen im Rahmen der nachfolgenden Nutzungs- planung die Zonen nach Artikel 18bis ausgeschieden werden können. Absatz 1 definiert die Anforderungen an die Planung, um auch nicht standortgebundene Nutzungen zulassen zu können. Nach Buchstabe a muss die Planung auf einer räumli- chen Gesamtkonzeption beruhen und dazu dienen, im betreffenden Gebiet zu einer Verbesserung der Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumpla- nung zu führen. Buchstabe b verlangt zudem, dass im Richtplan Aufträge für die Nut- zungsplanung erteilt werden, die erforderlichen Kompensations- und Aufwertungsmass- nahmen vorzusehen. Ziel dieser Massnahmen ist es sicherzustellen, dass die Gesamt- situation im betreffenden Gebiet im Ergebnis verbessert wird, und zwar im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung. Auf Richtplanebene sind bezüglich der erforderlichen Kompensations- und Aufwer- tungsmassnahmen lediglich die Grundzüge festzulegen und die nötigen Aufträge für die Nutzungsplanung zu erteilen. Denkbar ist auch, dass Anweisungen für die Finanzierung der Massnahmen gegeben werden. Die Umschreibung der einzelnen Massnahmen und Objekte erfolgt hingegen in der Nutzungsplanung (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 18bis). Der Planungsansatz nach Artikel 8c in Verbindung mit Artikel 18bis ist thematisch offen konzipiert, damit den kantonalen und regionalen Besonderheiten in geeigneter Weise Rechnung getragen werden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass er für eine Gebietsen- twicklung verwendet wird, bei der das Anliegen der Tourismusförderung mit demjenigen der Landschaftsentwicklung verbunden werden soll. Auf der Grundlage eines Gesamt- konzepts könnten beispielsweise in einem gewissen Umfang Restaurations- und Be- herbergungsmöglichkeiten geschaffen werden, die über die Bestimmungen des Bauens ausserhalb der Bauzonen hinausgehen. Gleichzeitig wären landschaftlich störende Bau- ten und Anlagen zu bezeichnen, deren Beseitigung gefördert werden soll. Eine weitere Verwendungsmöglichkeit des Ansatzes wird in Absatz 1bis erwähnt: Die Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zur Wohnnutzung. Auch hier gilt je- doch, dass die angesprochene Umnutzung nur auf der Grundlage eines raumplaneri- schen Gesamtkonzepts und einer entsprechenden Grundlage im kantonalen Richtplan erfolgen darf, so dass im betreffenden Planungsraum im Licht der Ziele und Grundsätze der Raumplanung ein besseres Gesamtergebnis erzielt werden kann. Absatz 2 enthält weitere Präzisierungen zu den Mindestanforderungen, die der Richt- planinhalt ergänzend zur Gebietsbezeichnung und zur Erteilung der Aufträge betreffend Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen erfüllen muss. Nach Buchstabe a muss die Gesamtsituation, die in diesem Gebiet verbessert werden soll, konkret umschrieben werden. So könnte zum Beispiel ausgeführt werden, welche landschaftlichen Qualitäten gestärkt und welche Störungen beseitigt werden sollen. Weiter ist darzulegen, welche übergeordneten Ziele mit der Planung konkret verfolgt werden und welches die Gründe dafür sind. Buchstabe b verlangt ferner, dass Vorgaben für die Nutzungsplanung festge- legt werden, die aufzeigen, wie die Gesamtkonzeption nach Absatz 1 im Planungsgebiet konkret umgesetzt werden soll.
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Ob ein Richtplaninhalt die in Artikel 8c aufgeführten Anforderungen erfüllt, wird vom Bund im Rahmen der Richtplangenehmigung nach Artikel 11 des Raumplanungsgeset- zes geprüft. Zu den Anforderungen, die der Planungsansatz an die Nutzungsplanung und an die einzelnen Bauvorhaben stellt, siehe die Erläuterungen zu Artikel 18bis.
Art. 16 Abs. 4 Mit dieser Bestimmung soll hervorgehoben werden, dass die Landwirtschaftszone vorab der Landwirtschaft und ihren Bedürfnissen dient und dass die Landwirtschaft hier Vor- rang vor nichtlandwirtschaftlichen Nutzungen haben soll. Diese Vorrangregelung kann beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn gegen landwirtschaftliche Baugesuche aus Lärm- oder Geruchsgründen Einsprache erhoben wird. Sie verlangt, dass in sol- chen Konfliktfällen der Landwirtschaft Vorrang gewährt wird, soweit das Umweltschutz- recht dies zulässt. Der Antrag einer Minderheit sieht vor, ergänzend zu dieser Bestimmung eine Bestim- mung in das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) einzufügen (Art. 4 Abs. 1bis), wonach in der Landwirtschaftszone bezüglich Immissionsgrenzwerten für Wohnnutzungen Ausnahmen von den allgemeinen Immissionsgrenzwerten des Ge- setzes gelten sollen. Die Ausnahmen sollen die Vorrangstellung der Landwirtschaft ge- währleisten.
Art. 16a Abs. 1bis und 2 Mit der vorgesehenen Anpassung von Artikel 16a Absatz 1bis sollen die Voraussetzun- gen für die Energieproduktion aus Biomasse auf Landwirtschaftsbetrieben erleichtert werden. Zum einen soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass nicht nur die nöti- gen Anlagen zur Energieproduktion in der Landwirtschaftszone als zonenkonform bewil- ligt werden können, sondern auch die Leitungen für den Transport der Energie. Weiter soll zur besseren Ausschöpfung des Holzenergiepotenzials präzisiert werden, dass die verarbeitete Biomasse nicht nur vom Standortbetrieb stammen kann, sondern auch von Betrieben aus der Umgebung. Einzelheiten wird der Bundesrat regeln. Dazu gehört et- wa die Frage der zulässigen Dimensionierung der Anlagen oder der Festlegung der ma- ximalen Fahrdistanzen für die Bestimmung des Einzugsbereichs einer Anlage. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 16a Absatz 2 soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass bei der Bestimmung des zulässigen Umfangs der bodenun- abhängigen Tierhaltung im Rahmen der inneren Aufstockung alternativ auf das De- ckungsbeitragskriterium oder auf das Trockensubstanzkriterium abgestellt werden kann. Das Deckungsbeitragskriterium bestimmt, wie gross der Deckungsbeitrag (d.h. die Diffe- renz zwischen dem Erlös und den variablen Kosten) aus der bodenunabhängigen Pro- duktion des Betriebs in Bezug auf denjenigen aus der bodenabhängigen Produktion sein darf. Beim Trockensubstanzkriterium wird der Ertrag aus dem Pflanzenbau des Betriebs (das sog. Trockensubstanzpotenzial) dem Futterbedarf der Tierhaltung gegen- übergestellt (der sog. Trockensubstanzbedarf), beide gemessen nach ihrem Trocken- gewicht. Dabei muss das Trockensubstanzpotenzial den Trockensubstanzbedarf zu ei- nem bestimmten Anteil decken. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2016 vom 23. August 2017 korrigiert werden, Seite 10 von 16
das zum Schluss kam, dass mit dem Trockensubstanzkriterium allein nicht sicherge- stellt werden kann, dass die bodenabhängige Produktion des Landwirtschaftsbetriebs überwiegt. Für die Einzelheiten bleibt die Regelung des Bundesrats vorbehalten. Dazu gehört insbesondere die Frage der Höhe des Deckungsbeitragskriteriums und die Frage der Höhe des Trockensubstanzpotenzials und dessen methodische Bemessung.
Art. 18 Abs. 1, 1bis und 2 Wegen der Einführung der neuen Zonenart «Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen» in Artikel 18bis ist eine Präzisierung des Anwendungsbereichs der soge- nannten «weiteren Zonen» ausserhalb der Bauzonen, bei denen keine Kompensations- pflicht besteht, erforderlich. In Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1bis soll da- her klargestellt werden, dass Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen ohne Kompen- sationspflicht nur für standortgebundene Nutzungen wie zum Beispiel Wintersport-, Ab- bau- und Deponieanlagen zulässig sind. Derartige Zonen, die auch nach geltendem Recht zulässig sind, sollen weiterhin zulässig sein, ohne dass für zonenkonforme Bau- ten und Anlagen eine Kompensationspflicht besteht.
Art. 18bis In dieser Bestimmung geht es um die Anforderungen, die Nutzungspläne erfüllen müs- sen, mit denen in Umsetzung der richtplanerischen Vorgaben nach Artikel 8c Nicht- bauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen ausgeschieden werden. Zudem wird festgehalten, welche Anforderungen Bauvorhaben in diesen Zonen erfüllen müssen, mit denen Nutzungsmöglichkeiten realisiert werden sollen, die über das hinausgehen, was gemäss den allgemeinen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zulässig ist. Aus Absatz 1 geht hervor, dass die zugelassenen Mehrnutzungen und die damit ver- bundenen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen eng aufeinander abgestimmt sein müssen und insgesamt zu einer Verbesserung der Gesamtsituation im Planungs- raum führen müssen. Konkret wird darunter insbesondere eine Aufwertung von Aspek- ten wie Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland oder auch eine Förderung der Biodiversität verstanden (vgl. Bst. b). Auch die zugelassenen Mehrnutzungen müs- sen zu diesem Ziel einen Beitrag leisten. Nutzungsart und Nutzungsmass müssen im Nutzungsplan dementsprechend spezifisch umschrieben werden; allenfalls können hier- für auch spezielle Baubereiche ausgeschieden werden. Zentrale Aufgabe der Nut- zungsplanung ist es sodann, unter Berücksichtigung der Aufträge des Richtplans (vgl. Art. 8c Abs. 1 Bst. b) die mit den zugelassenen Mehrnutzungen verbundenen Kompen- sations- und Aufwertungsmassnahmen festzulegen. Diese müssen zur konkret ange- strebten Verbesserung der Gesamtsituation im Planungsraum beitragen. Dies bedeutet aber auch, dass mit ihnen sichergestellt werden muss, dass die zugelassenen Mehrnut- zungen im Ergebnis nicht zu einer Mehrbelastung führen. Die Festlegung der erforderli- chen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen setzt dementsprechend eine sorg- fältige Analyse der zugelassenen Mehrnutzungen und deren Auswirkungen im Pla- nungsraum voraus. Gestützt darauf sind Art und Umfang der jeweils erforderlichen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen festzulegen. Kompensationsmassnah- men haben die Funktion, Mehrbelastungen des Planungsraums – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung – zu verhindern. Entsprechend sind sie so auszuge- Seite 11 von 16
stalten, dass es im Planungsraum insgesamt zu keinen grösseren und zu keinen stö- renderen Nutzungen kommt. Bei der Bemessung der Kompensationsmassnahmen müssen auch Kriterien wie landschaftliche Empfindlichkeit des Standorts der Mehrnut- zung oder zusätzlich verursachte Immissionen berücksichtigt werden. Bei den Aufwer- tungsmassnahmen kann es beispielsweise um die Wiederherstellung von land- schaftsprägenden Trockenmauern gehen, um die Aufwertung und Ergänzung von He- cken, um Pflegemassnahmen zur Verhinderung des Einwachsens des Waldes oder um die Erdverlegung elektrischer Leitungen. Weiter kann ein Nutzungsplan nach Artikel 18bis auch damit zu den angestrebten Planungszielen beitragen, dass er einerseits kon- krete störende Bauten und Anlagen bezeichnet, die als Kompensationsobjekte in Frage kommen, und dass er andererseits erhaltenswerte Bauen und Anlagen bestimmt, die nicht zu Kompensationszwecken abgebrochen werden dürfen. Nach Absatz 2 sind in einer Zone nach Artikel 18bis Standortverschiebungen bestimmter bewilligungsfähiger Nutzungen zulässig, wenn damit eine bessere räumliche Anordnung dieser Nutzungen erreicht wird. Eigentliche Kompensations- oder Aufwertungsleistungen sind dabei nicht zu erbringen. So kann beispielsweise ein Nutzungsplan festlegen, dass allfällige Autoabstellplätze, die nach den Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen erstellt werden dürfen, konzentriert an einer bestimmten, besonders geeigneten Stelle errichtet werden müssen, statt unmittelbar neben dem jeweiligen Wohnhaus (Art. 24c verlangt in der Regel den körperlichen Zusammenhang oder sonst eine grosse Nähe für solche Erweiterungen). Absatz 3 stellt klar, dass die Anforderungen nach Absatz 1 nicht nur vom Nutzungsplan nach Artikel 18bis, sondern auch von einem konkreten Bauvorhaben, das von den erweiterten Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch machen will, erfüllt werden müssen. In der Baubewilligung müssen dementsprechend die konkret zu erbringenden Kompensations- und Aufwertungsleistungen genau umschrieben werden. In der Regel ist sicherzustellen, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die zur Realkompensation vorgesehenen Bauten und Anlagen tatsächlich beseitigt worden sind. Die Aufwertungsmassnahmen müssen im Zeitpunkt des Baubeginns mindestens initiiert worden sein. Weiter erfüllt eine zu kompensierende Nutzung nach Artikel 18 bis die Anforderungen nach Absatz 1 nur, wenn die Kompensation auch nach der Realisierung des Vorhabens erhalten bleibt. Eine entsprechende Baubewilligung ist daher unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass sie dahinfällt, wenn die Kompensation dahinfällt. Absatz 4 ermächtigt die Kantone, in Kleinsiedlungen Umnutzungen und Nutzungserwei- terungen zu bestimmen, die nicht kompensiert werden müssen. Der Begriff der Klein- siedlungen bleibt allerdings ein bundesrechtlicher. Sie müssen Mindestanforderungen an die Grösse erfüllen und fallen nur unter die Bestimmung, wenn sie sich im Dauer- siedlungsgebiet befinden wie typischerweise Weiler. Hier können die Kantone für be- stehende Bauten und Anlagen Änderungen bestimmen, die über die allgemeinen Best- immungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgehen, ohne dass sie kompensiert werden müssen. Für Neubauten lässt Absatz 4 jedoch keine solchen Ab- weichungen zu.
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Art. 24bis Mit der neuen Bestimmung soll ermöglicht werden, Mobilfunkantennen, die der Versor- gung des Siedlungsgebiets dienen, ausnahmsweise auch ausserhalb der Bauzonen errichten zu können. Voraussetzung ist beispielsweise, dass innerhalb der Bauzonen kein Standort aufgrund der Zonenbestimmungen zur Verfügung steht. Bei der Bewilli- gung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzonen bleibt eine umfassende Interes- senabwägung vorbehalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Mobilfunkantenne landschaftlich gut eingepasst werden muss.
Art. 24ter Die Bestimmung betreffend die thermischen Netze soll ermöglichen, dass die entspre- chenden Leitungen wenn nötig ausserhalb der Bauzonen erstellt werden können, auch wenn sie keinen Bezug zur Landwirtschaft aufweisen. Die betreffenden Netze müssen dabei einen Beitrag zur Reduktion des Verbrauchs nicht erneuerbarer Energien erbrin- gen.
Art. 24quater
Heute gelten alle im RPG aufgenommenen Ausnahmebestimmungen automatisch für alle Kantone. Was im Kanton Appenzell Innerrhoden richtig und wichtig ist, muss aber nicht auch im Kanton Genf oder Tessin sachgerecht sein. Deshalb sollen die Kantone bei den Ausnahmebestimmungen gewisse Differenzierungen vornehmen können, um ihren räumlichen Besonderheiten besser Rechnung tragen zu können.
Artikel 24quater bezieht sich auf die Ausnahmebestimmungen für bestehende, nicht zo- nenkonforme oder nicht standortgebundene Bauten und Anlagen (Art. 24a–24e und 37a RPG). Er sieht vor, dass diese Bestimmungen nur noch soweit zur Anwendung kommen sollen, als es der betreffende Kanton in seiner Gesetzgebung explizit vorsieht. Der Kan- ton soll also entscheiden können, welche dieser Ausnahmetatbestände er überhaupt aktiviert. Das kantonale Recht kann dabei die Anwendung eines bestimmten Tatbestan- des auch einschränken und/oder räumlich differenzieren. Die neue Regelung soll auch dazu beitragen, dass in den Kantonen vermehrt politische Diskussionen darüber statt- finden, in welchem Ausmass im Kanton Bedarf für welche Ausnahmebestimmungen besteht.
Die Obergrenzen des nach den bundesrechtlichen Ausnahmebestimmungen Zulässigen werden abschliessend durch das Bundesrecht gezogen. Sie dürfen von den kantonalen Bestimmungen nicht überschritten werden. Das heisst, die Kantone dürfen keine neuen oder weitergehenden Ausnahmetatbestände vorsehen. Die Kantone dürfen aber restrik- tiver sein als das RPG.
Art. 24e Abs. 6 Satz 3 Absatz 6 dritter Satz soll den Bundesrat ermächtigen, den Wiederaufbau kleiner Ne- benbauten zuzulassen, die der hobbymässigen Kleintierhaltung dienen. Voraussetzung ist, dass die Bauten durch höhere Gewalt zerstört worden sind. Zudem kann der Bun-
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desrat vorsehen, dass die hobbymässige Kleintierhaltung nicht als Erweiterung der Wohnnutzung gelten soll. Dies hätte bei bestehenden Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen zur Folge, dass die Schaffung oder Erweiterung von Flächen für die hobby- mässige Kleintierhaltung nicht an ein allenfalls nach Artikel 24c bestehendes Ausbaupo- tenzial hinsichtlich der Wohnnutzung angerechnet werden müsste.
Art. 24g Die Bestimmung dient dazu, die notwendigen Fakten zu ermitteln, die für die Beurtei- lung der Frage erforderlich sind, ob das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bter und bquater erreicht werden kann. Die Kantone werden dementsprechend beauftragt, über die Entwicklung der massgeblichen Eckwerte dem Bund periodisch Be- richt zu erstatten (siehe dazu im Einzelnen Abs. 1 Bst. a-d). Auf der Grundlage der kan- tonalen Berichte hat der Bundesrat dem Parlament seinerseits periodisch Bericht zu erstatten und dabei auch eine Beurteilung der Wirkung der massgebenden Bestimmun- gen vorzunehmen (Abs. 2). Darunter sind beispielsweise der Planungsgrundsatz über die flächensparende Bauweise (Art. 3 Abs. 2 Bst. abis) und die Bestimmungen über die Abbruchprämie (Art. 5 Abs. 2bis) zu verstehen. In seinem Bericht hat der Bund bei Be- darf auch Vorschläge für mögliche Verbesserungen zu unterbreiten (Abs. 3). Zum Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung siehe die Erläuterungen zu Artikel 38b.
Art. 25 Abs. 3 und 4 Die neuen Bestimmungen dienen dazu, den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zu stärken. Zu diesem Zweck sollen die Voraussetzungen für einen wirksamen Vollzug gegen das illegale Bauen ausserhalb der Bauzonen verbessert wer- den. Weiter soll damit die rechtsgleiche Behandlung sichergestellt werden, damit nicht diejenigen benachteiligt sind, die pflichtgemäss ein Baugesuch einreichen und sich an die erteilte Baubewilligung halten. Absatz 3 verlangt von den zuständigen kantonalen Behörden, dass sie illegale Nutzun- gen sofort untersagen und unterbinden, wenn sie entdeckt worden sind. Dies stellt eine eigentliche Neuerung gegenüber der heutigen Vollzugspraxis dar. Die Nutzung zu un- tersagen und zu unterbinden ist vergleichsweise rasch und einfach möglich und nimmt dem illegalen Bauen einen grossen Teil seines Anreizes. Die Bestimmung kommt direkt zur Anwendung und benötigt keine Umsetzung im kantonalen Recht. Absatz 4 ergänzt Artikel 25 Absatz 2 RPG, der kantonale Mindestzuständigkeiten bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen statuiert. Neu sollen solche kantonalen Zuständigkeiten auch für den Fall gelten, dass bei einer illegalen Baute und Anlage ausserhalb der Bauzonen über die Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands zu befinden ist. Verfügt die Gemeinde, dass von der Wiederherstellung abgesehen werden kann, bedarf ein solcher Entscheid neu der Zustimmung durch die zuständige kantonale Behörde. Auch diese Bestimmung soll direkt zur Anwendung kommen, ohne dass die Kantone gesetzgeberisch tätig werden müssen.
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Art. 27a Damit die Kantone beim Bauen ausserhalb der Bauzonen den kantonalen und regiona- len Besonderheiten besser Rechnung tragen können, sollen sie neu auch beim zonen- konformen Bauen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a und 16abis) und beim standort- gebundenen Bauen (Art. 24, 24bis und 24ter) strenger sein können als das RPG. Die Ar- tikel 24b, 24c und 24d fallen hingegen aus der Liste weg, da sie nach Artikel 24quater künftig nur dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn das kantonale Recht sie für anwendbar erklärt.
Art. 34 Abs. 2 Bst. c Der Vollständigkeit halber sollen in der Liste der Entscheide letzter kantonaler Instan- zen, gegen die die Kantone und Gemeinden zur Beschwerde berechtigt sind, auch Ausnahmebewilligungen nach Artikel 24e zur hobbymässigen Tierhaltung aufgenom- men werden.
Art. 38 Artikel 38, der die Aufgaben der Kantone auf der Ebene der Richtplanung im Bereich des Zweitwohnungswesens festlegt, wurde durch Artikel 3 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) abgelöst. Die Bestimmung kann daher aufgehoben werden.
Art. 38b Diese Bestimmung bezieht sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung nach Artikel 24g. Die Kantone haben dem Bund erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten der Revision Bericht zu erstatten (Abs. 1). Der Bundesrat hat dem Parlament erstmals spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Revision Bericht zu erstatten (Abs. 2).
Art. 38c Diese Bestimmung legt fest, welche Konsequenzen gelten, wenn ein Kanton mit der vorgesehenen Anreizstrategie (insbesondere Abbruchprämie nach Artikel 5 Absatz 2bis) die Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b ter und bquater nicht errei- chen kann. Massgeblich ist dabei ein Vergleich mit den Werten zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung über die Gesetzesvorlage (vgl. Abs. 1). Indem auf diesen Zeitpunkt und nicht auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt wird, kann vermieden werden, dass es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu einem Bauboom kommt, der vom Stabili- sierungsziel nicht erfasst wäre. Falls noch Ausführungsrecht erlassen werden muss, kann der Zeitraum zwischen Schlussabstimmung und Inkrafttreten des Gesetzes durch- aus noch einige Jahre dauern. Nach Absatz 2 sind bei der Beurteilung der Zielerreichung bezüglich Zahl der Gebäude die geschützten Gebäude und die Gebäude, die zwischenzeitlich einer Bauzone zuge- wiesen worden sind, nicht zu berücksichtigen. Bei der Bodenversiegelung ist bei der Beurteilung der Zielerreichung die Bodenversiegelung, die durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt ist, nicht zu berücksichtigen.
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Hat der Kanton innerhalb von acht Jahren seit Inkrafttreten der Revision das Stabilisie- rungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben bter oder dasjenige nach Buchstabe bquater nicht erreicht, muss er in seinem Richtplan die Aufträge erteilen, die nötig sind, um die Ziele spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten der Revision zu erreichen (vgl. Abs. 1). Liegt eine entsprechende, vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung 11 Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision nicht vor, so ist im betreffenden Kanton aus- serhalb der Bauzonen von diesem Zeitpunkt an bis zum Vorliegen der Richtplangeneh- migung jedes weitere neue Gebäude kompensationspflichtig (Abs. 3). Dies bedeutet, dass dann mit jeder Baubewilligung für ein neues Gebäude ausserhalb der Bauzonen sichergestellt werden muss, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die zur Realkompensation vorgesehenen Bauten und Anlagen tatsächlich besei- tigt worden sind.
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