Befristetes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Bern, 17. Februar 2021
Befristetes Abkommen zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und dem Vereinig- ten Königreich von Grossbritannien und Nord- irland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Das Befristete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agree- ment, SMA) wurde am 14. Dezember 2020 abgeschlossen. Das Abkommen regelt die kurzfristige Dienstleis- tungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifika- tionen für kurzfristige Dienstleistungserbringer. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer1 nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) zu erhalten.
Ausgangslage Das FZA zwischen der Schweiz und der EU fand nur noch bis 31. Dezember 2020 Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK. Damit entfiel per 1. Januar 2021 auch der gegenseitige, freie Zugang für Dienstleis- tungserbringer bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Ohne Abkommen hätten Schweizer Dienstleistungserbringer im UK seit 1. Januar 2021 nur noch Zugang in den 11 vom UK im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienst- leistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) der Welthandelsorganisation verpflichteten Sektoren. Auf der anderen Seite würden in der Schweiz ohne das Abkommen grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus dem UK mit Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr den Zulassungsbestimmungen des Ausländer- und Integra- tionsgesetzes (AIG) unterliegen. Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem UK über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger schützt zwar während fünf Jahren (ab 01.01.2021) die von Dienstleistungserbringern unter dem FZA erworbenen Rechte, doch gilt es im Bereich der Dienstleistungen nur für Dienstleistungsverträge, die vor Ende 2020 abgeschlossen wurden und mit deren Ausführung vor Ende 2020 begonnen wurde. Damit der gegenseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer auch für nach dem 31. Dezember 2020 abge- schlossene oder begonnene Verträge nahtlos weitergeführt werden konnte, wird das SMA seit dem 1. Januar 2021 bis zum Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens vorläufig angewendet.
Kern des SMA sind die gegenseitigen Marktzugangsverpflichtungen. Auf Seiten des UK erfolgt die Marktöffnung gegen- über der Schweiz durch Marktzugangsverpflichtungen in zusätzlichen Dienstleistungssektoren gegenüber dem GATS. Ausserdem gewährt das UK Schweizer Dienstleistungserbringern weitere Vorzugsbedingungen. Beispielsweise können auch in der Schweiz permanent Gebietsansässige vom Marktzugang im UK profitieren, nicht nur Schweizer Staatsange- hörige. Weiter unterstehen Schweizer Dienstleistungserbringer keiner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung für den Zugang in den verpflichteten Sektoren im UK und sie müssen keinen Nachweis der Kenntnis der englischen Sprache erbringen. Dienstleistungserbringer aus der Schweiz erhalten einen Zugang im UK für 12 Monate innerhalb einer Periode von 24 Monaten. Mit diesen Bedingungen ermöglicht das SMA Schweizer Unternehmen auch in Zukunft einen weitgehenden Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen. In der Schweiz wird das bereits bislang praktizierte und in der Wirtschaft bekannte Meldeverfahren für Dienstleistungser- bringer aus dem UK bis 90 Tage pro Jahr fortgeführt. Es erlaubt damit der Schweizer Wirtschaft, weiterhin kurzfristige Dienstleistungen von Unternehmen aus dem UK zeitnah in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz rund 3800 meldepflichtige Dienstleistungserbringer bis 90 Tage aus dem UK registriert. Der Marktzugang in das UK unter dem SMA beschränkt sich aktuell auf Personen mit Qualifikationen auf universitärem oder gleichwertigem Niveau. Das UK hat sich jedoch im Rahmen eines Briefwechsels verpflichtet, die Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen neu zu beurteilen. Das SMA ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können gemeinsam eine Verlängerung beschlies- sen. Das Abkommen wird seit 1. Januar 2021 vorläufig angewendet.
1 Gemeint sind jeweils sowohl Dienstleistungserbringerinnen als auch Dienstleistungserbringer.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 4
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 4
1.2 Geprüfte Alternativen 4
1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 5
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 5
2 Konsultation parlamentarischer Kommissionen 5
3 Grundzüge des Abkommens 5
3.1 Inhalt 5
3.2 Würdigung 7
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags 7
4.1 Präambel 7
4.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen 8
4.3 Kapitel 2: Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung 8 4.4 Kapitel 3: Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern 9
4.5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen 9
4.6 Anhänge 10
4.6.1 Anhang 1: Zugang für Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs 10
4.6.2 Anhang 2: Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz 10
4.7 Erläuterungen zum Briefwechsel 11
5 Auswirkungen 11
5.1 Auswirkungen auf den Bund 11
5.1.1 Personelle Auswirkungen 11
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen 11
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 12
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 12
6 Rechtliche Aspekte 12
6.1 Verfassungsmässigkeit 12
6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz 12
6.3 Erlassform 13
6.4 Vorläufige Anwendung 13
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Das Befristete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agreement, SMA2) wurde am 14. Dezember 2020 abgeschlossen. Das Abkommen regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleis- tungserbringer. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Frei- zügigkeitsabkommens (FZA3) zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) zu erhalten.
Im Rahmen seiner «Mind the Gap»-Strategie hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die bestehenden Rechte und Pflichten über den Austritt des UK aus der Europäischen Union (EU) hinaus soweit als möglich zu sichern und die Zu- sammenarbeit, wo ein gegenseitiges Interesse besteht, zu vertiefen. Das SMA steht somit ebenso wie die anderen be- reits angewandten Abkommen in den Bereichen Handel, Migration, Strassenverkehr, Luftverkehr sowie Versicherungen im Einklang mit der vom Bundesrat definierten «Mind the Gap»-Strategie.
Das FZA zwischen der Schweiz und der EU fand nur noch bis 31. Dezember 2020 Anwendung auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK. Damit entfiel per 1. Januar 2021 auch der gegenseitige, freie Zugang für natürliche, kurzfristige Dienstleistungserbringer bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Ohne Abkommen hätten Schweizer Dienstleistungserbringer im UK seit 1. Januar 2021 nur noch Zugang in den 11 vom UK im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) verpflichteten Sektoren4. Auf der anderen Seite würden in der Schweiz ohne das Abkommen grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus dem UK mit Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr den Zulassungsbestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG5) unterliegen.
Das Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten König- reich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinig- ten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger6) schützt die von Dienstleistungserbringern unter dem FZA erworbenen Rechte und ermöglicht die Weiterführung von Dienstleistungserbringungen, deren Ausführung vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurde und für welche ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Das heisst, für bestehende Vertragsbeziehungen zwi- schen Dienstleistungserbringern und Kundinnen oder Kunden aus der Schweiz und aus dem UK und umgekehrt sind die entsprechenden Rechte und Pflichten des FZA beizubehalten, und dies während eines Zeitraums von fünf Jahren. Neu- abgeschlossene oder nach dem 1. Januar 2021 begonnene Verträge sind jedoch durch das Abkommen über die erwor- benen Rechte der Bürgerinnen und Bürger nicht abgedeckt. Im Bereich der Anerkennung von Diplomen enthält das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger bereits ausreichende Regelungen zur Anerken- nung der Diplome bis 2024. Diese gelten für Personen, die bereits vor dem Datum des Wegfalls des FZA zwischen der Schweiz und dem UK eine Ausbildung in einem der beiden Staaten begonnen oder abgeschlossen haben.
Das SMA wurde am 4. Dezember 2020 vom Bundesrat genehmigt und am 14. Dezember 2020 in London unterzeichnet. Das FZA findet seit 1. Januar 2021 zwischen der Schweiz und dem UK keine Anwendung mehr. Damit der gegenseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer auch für nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossene oder begonne- ne Verträge nahtlos weitergeführt werden konnte, wird das SMA seit dem 1. Januar 2021 – mit Zustimmung der zustän- digen parlamentarischen Kommissionen – und bis zum Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens vorläu- fig angewendet. Das SMA ist auf zwei Jahre befristet. Die Vertragsparteien können eine Verlängerung beschliessen.
1.2 Geprüfte Alternativen
Im Rahmen von exploratorischen Gesprächen haben die Schweiz und das UK im Sommer 2020 geprüft, ob ein Abkom- men über die Mobilität von Dienstleistungserbringern für beide Seiten von Interesse ist. Die Schweiz und das UK kamen zum Schluss, dass die Aufnahme von Verhandlungen für beide Seiten von Vorteil ist, da andernfalls der Zugang für Dienstleistungserbringer im Vergleich zum FZA-Regime ab Januar 2021 erheblich erschwert würde: Schweizer Dienstleistungserbringer hätten im UK nur noch Zugang in den 11 vom UK im GATS verpflichteten Sektoren erhalten. Damit hätten beispielsweise Informatiker oder Versicherungsberater für die Dienstleistungserbringung im UK keinen Zugang mehr gehabt. Auf der anderen Seite würden Dienstleistungserbringer aus dem UK neu dem AIG unter- stehen und müssten bei den Kantonen eine Arbeitsbewilligung beantragen, welche in einem zweiten Schritt vom Staats- sekretariat für Migration (SEM) geprüft würde. Die Schweiz hat im GATS lediglich drei Sektoren7 für den Zugang von ausländischen Dienstleistungserbringern verpflichtet. Grundsätzlich erlaubt das Drittstaatenregime der Schweiz gemäss AIG auch den Zugang für Dienstleistungserbringer aus anderen Sektoren. Bei den nicht unter dem GATS verpflichteten Sektoren kann die Arbeitsbewilligung jedoch aufgrund eines fehlenden wirtschaftlichen Interesses abgelehnt werden. Für
2 SR 0.946.293.671.2 3 SR 142.112.681 4 Buchhaltung, Werbedienste, Architektur, Ingenieur- und integrierte Ingenieurdienstleistungen, Rechtsberatung, Unternehmensberatung, Baustellen- erkundung, Steuerberatung, Technische Tests und Analysen, Übersetzung, Stadtplanung und Landschaftsarchitektur. 5 SR 142.20
6 BBl 2020 1085, SR 0.142.113.672
7 Ingenieurdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Softwareimplementierungs- dienstleistungen.
Schweizer Unternehmen wäre es entsprechend schwieriger geworden, Dienstleistungserbringer aus dem UK zeitnah in Anspruch zu nehmen.
Aus diesen Gründen haben sich die Schweiz und das UK entschieden, die Verhandlungen über ein Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern aufzunehmen.
1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Die Verhandlungen wurden am 17. September 2020 aufgenommen. Das Ziel war, ein Abkommen zu schliessen, um die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu mildern, die sich hinsichtlich der grenzüberschreitenden Dienstleistungs- erbringung durch natürliche Personen nach Beendigung des FZA zwischen den beiden Parteien ergeben hätten. Die grösste Schwierigkeit bei den Verhandlungen war die aussergewöhnliche Situation: durch den Austritt des UK aus der EU findet das FZA nach rund zwei Jahrzehnten keine Anwendung mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK. Das neue Immigrationssystem des UK unterscheidet sich grundsätzlich von jenem der Schweiz. Es sieht keinen freien Personenverkehr mehr vor und unterscheidet nicht zwischen EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten. Einige Parameter des künftigen britischen Regimes waren zudem noch unklar. Ebenso wenig bestand Klarheit darüber, ob und gegebenenfalls welche Regelungen zwischen der EU und dem UK ab 1. Januar 2021 zur Anwendung gelangen würden. Die Verhandlungsleiter mussten deshalb unter Zeitdruck und unter unvollständiger Information eine auf die jeweiligen Bedürfnisse massgeschneiderte Lösung für das Abkommen finden. Zusätzliche Herausforderungen ergaben sich auf- grund des COVID-19-Kontexts: Die Verhandlungen fanden von Anfang bis Ende ausschliesslich virtuell statt; die Ver- handlungsteilnehmer auf beiden Seiten nahmen aus ihrem jeweiligen Homeoffice an den Verhandlungen teil. Der Ver- handlungsrhythmus war intensiv, zum Teil mit mehreren Sitzungen pro Tag, damit das SMA rechtzeitig für eine vorläufige Anwendung per 1. Januar 2021 abgeschlossen werden konnte. Am 13. November 2020 wurden die Verhand- lungen erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Verhandlungsergebnis hat die Schweiz die wichtigsten Ziele erreicht: Einerseits ermöglicht das SMA Schweizer Unternehmen auch in Zukunft trotz geänderter Rahmenbedingungen infolge des EU-Austritts des UK einen weitgehen- den Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen. Für die aus Sicht der Schweizer Wirtschaft wichtigen Dienstleistungssektoren konnten entsprechende Verpflichtungen des UK ausgehan- delt werden. Andererseits erlaubt das SMA der Schweizer Wirtschaft, weiterhin kurzfristige Dienstleistungen von Unter-
nehmen aus dem UK zeitnah in Anspruch zu nehmen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft. Der bisherige freie Marktzugang für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz im UK konnte nicht fortgeführt werden. Grund dafür ist das neue Immigrationssystem des UK, welches keine freie Dienstleistungserbringung mehr vorsieht. Stattdessen konnte die Schweiz aber wichtige Konzessionen des UK erwirken und damit einen weitgehenden Zugang im UK sicherstellen. Dazu gehört unter anderem eine breite sektorale Abdeckung, die Ausweitung der Rechte auf dauerhaft Gebietsansässige der Schweiz (zusätzlich zu Schweizer Staatsangehörigen), die Verlängerung der zulässigen Aufent- haltsdauer auf 12 Monate innerhalb von 24 Monaten und die Streichung von Sprachanforderungen. Am 30. Dezember 2020 wurde das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA)8 zwischen dem UK und der EU abgeschlossen, welches auch die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen regelt. Es zeigt sich, dass die Schweiz für den Marktzugang im UK für die vertragsbasierte Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen ein ähnliches Verhandlungsergebnis wie die EU erzielen konnte bzw. in einzelnen Punkten ein Ergebnis erzielte, das über die Bestimmungen des TCA hinausgeht (siehe Ziffer 3.2).
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Das Abkommen ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20209 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbe- schluss vom 21. September 202010 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
Es basiert auf der «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrates vom 19. Oktober 2016. Diese wurde für das Jahr 2020 erneut als Bundesratsziel (Ziel 12) aufgenommen und sieht vor, das Netz von Abkommen zur Unterstützung der Bezie- hungen zwischen der Schweiz und dem UK im Hinblick auf den Brexit auszubauen, mit dem Ziel, die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem UK soweit wie möglich zu gewährleisten bzw. zu erweitern.
2 Konsultation parlamentarischer Kommissionen
Die zuständigen Parlamentskommissionen wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bis des Parlamentsgesetzes (ParlG11) zur vorläufigen Anwendung konsultiert und haben sich nicht dagegen ausgesprochen (vgl. Kap. 6.4).
3 Grundzüge des Abkommens
3.1 Inhalt
Das SMA regelt die kurzfristige Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen und enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleistungserbringer. Ziel ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und dem UK zu erhalten. Der zusätzliche Briefwechsel hält die Absicht des UK fest, die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizeri-
8 Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigtenn Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.
9 BBl 2020 1777
10 BBl 2020 8385
11 SR 171.10
scher Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde (National Recognition Information Centre, NARIC) sicherzustellen. Das SMA enthält vier Kapitel und zwei Anhänge. Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen. Es werden die allgemei- nen Ziele festgehalten, der territoriale Geltungsbereich sowie das Verhältnis des SMA zu anderen internationalen Ab- kommen geregelt. Weiter gibt es Artikel zu Transparenz und zu Konsultationen. Schliesslich werden die generellen Ausnahmen und die Sicherheitsausnahmen aus dem GATS im SMA übernommen. In Kapitel 2 wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen geregelt. Der Geltungs- bereich des Kapitels beschränkt sich auf Massnahmen betreffend die Einreise und den temporären Aufenthalt von Dienstleistungserbringern. Das Kapitel betrifft weder Massnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeits- markt (Stellenantritt bei schweizerischen Arbeitgebern) noch Massnahmen bezüglich der Nationalität, des Wohnsitzes oder der dauerhaften Erwerbstätigkeit. Es wird festgehalten, dass die in den Gesetzen oder Regulierungen festgehalte- nen Anforderungen betreffend die Sozialversicherungen und Arbeitsbedingungen, einschliesslich der Gesetze und Ver- ordnungen zu Mindestlöhnen und Tarifverträgen (z.B. Lohn, Arbeitsstunden) weiterhin gelten. Dies bedeutet, dass die flankierenden Massnahmen und die entsprechenden Bestimmungen des Entsendegesetzes auf Dienstleistungserbringer aus dem UK, die über das Meldeverfahren in der Schweiz während maximal 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres tätig werden, weiterhin Anwendung finden. Im Weiteren enthält das Kapitel spezifische Transparenzbestimmungen mit Bezug auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung. Die spezifischen Verpflichtungen der Parteien bezüglich des Marktzugangs von Dienstleistungserbringern sind in den Anhängen 1 und 2 festgehalten. Kapitel 3 enthält Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für kurzfristige Dienstleistungserbringer. Da das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ausreichende Regelungen zur Anerkennung der Diplome bis 2024 enthält, ist in diesem Bereich bereits eine gute Ausgangslage gegeben. Es war entsprechend nicht notwendig, im SMA umfassende Regelungen zu treffen – zumal wenige der vom SMA betroffenen Sektoren regulierte Berufe betreffen.
Kapitel 4 enthält Schlussbestimmungen, darunter die Regelungen bezüglich Inkraftsetzung, vorläufiger Anwendung und Geltungsdauer des Abkommens. Das SMA wird seit dem Zeitpunkt, ab dem das FZA nicht mehr auf das UK zur Anwen- dung kommt, d.h. 1. Januar 2021, vorläufig angewendet. Es tritt in Kraft, sobald die innerstaatlichen Genehmigungspro- zesse abgeschlossen sind und die Parteien sich dies ebenfalls gegenseitig notifiziert haben. Das SMA ist auf zwei Jahre befristet. Die Parteien können eine Verlängerung beschliessen. Hierzu ist vorgesehen, dem Bundesrat die Entscheid- kompetenz im Rahmen des Bundesbeschlusses zu erteilen. Die Anhänge 1 und 2 sind integraler Bestandteil des Abkommens und enthalten die Marktzugangsverpflichtungen beider Parteien. In Anhang 1 ist der Zugang für selbstständige und unselbstständige Dienstleistungserbringer aus dem UK in die Schweiz geregelt. Diesen wird weiterhin die Dienstleistungserbringung bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres gewährt, wie bisher unter den relevanten Bestimmungen des FZA. Für die Erbringung ihrer Dienstleistung benötigen sie keine Bewilligung, müssen aber ihren Einsatz gemäss dem auch auf Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA- Mitgliedstaaten anwendbaren Meldeverfahren weiterhin vorgängig melden. Es wird ausserdem festgehalten, dass die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Bestimmungen zur sozialen Sicherheit weiterhin gelten und dass die Massnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung dieser Bestimmungen (flankierenden Massnahmen) mit Bezug auf Dienstleistungserbringer aus dem UK weiterhin angewendet werden. Die Dienstleistungserbringungen über 90 Tage sind nicht vom SMA erfasst und werden demnach gemäss den im AIG verankerten Zulassungsbedingungen geregelt. In Anhang 2 ist der Zugang für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz im UK geregelt. Das UK hat seit Ablauf der Übergangsperiode per 1. Januar 2021 ein neues Immigrationssystem und damit auch ein neues Marktzugangssystem für kurzfristige Dienstleistungserbringer eingeführt, welches grundsätzlich für alle Staaten gleichermassen gilt. Das UK unterscheidet also nicht mehr zwischen der EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten. Mit dem neuen Immigrationssystem wurden auch neue Visa-Bestimmungen eingeführt, die ebenfalls grundsätzlich auf alle Länder Anwendung finden. Mit
dem SMA gewährt das UK Schweizer Dienstleistungserbringern die folgenden präferentiellen Marktzugangsbedingun- gen:
Dienstleistungserbringer aus der Schweiz im Rahmen einer Entsendung («Contractual Service Suppliers») er- halten – zusätzlich zu den 11 bereits in GATS verpflichteten Sektoren – Marktzugang im UK in 20 zusätzlichen Sektoren.
Selbstständige Dienstleistungserbringer aus der Schweiz («Independent Professionals») erhalten Marktzugang im UK in 16 Sektoren, während dem das UK im GATS keine Verpflichtungen für Selbstständige eingegangen ist.
Das UK verzichtet in den verpflichteten Sektoren auf die Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs («Economic Needs Test», ENT), während dem das UK im GATS für mehrere verpflichtete Sektoren, z.B. für Ingenieur- dienstleistungen und Unternehmensberatungen, ENT verlangt.
Der Marktzugang im UK gilt nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz.
Dienstleistungserbringer aus der Schweiz erhalten einen Zugang für 12 Monate innerhalb von zwei Kalenderjah- ren, während dem unter dem GATS Dienstleistungserbringer Zugang nur für max. 3 Monate innerhalb eines Ka- lenderjahres für die 11 vom UK verpflichteten Sektoren erhalten.
Es werden keine Englischzertifikate von Schweizer Dienstleistungserbringern eingefordert.
Die Marktzugangsverpflichtungen des UK für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz sind auf Personen mit universitä- ren oder gleichwertigen Abschlüssen beschränkt. Um auch den Zugang für Personen mit Berufsbildungsabschlüssen zu erleichtern, haben sich die Schweiz und das UK auf einen gegenseitigen Briefwechsel geeinigt. Darin wird die Absicht des UK festgehalten, die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizerischer Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde sicherzustellen. Für die Umsetzung des SMA sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Da gemäss SMA – in Anlehnung an die FZA-Regelung – Dienstleistungen bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres von einem Bewilligungsverfahren
nach dem AIG ausgenommen sind, untersteht die Dienstleistungserbringung bis 90 Tage aus dem UK wie bis anhin der Meldepflicht nach Artikel 6 Entsendegesetz12 und Artikel 6 Entsendeverordnung13. Für die Umsetzung des Abkommens wurde die Verordnung über den freien Personenverkehr14 am 18. Dezember 2020 vom Bundesrat geändert, um die vorläufige Anwendung zu ermöglichen. Der Ingress, Gegenstand und Geltungsbereich dieser Verordnung wurden so angepasst, dass die Regelung der Meldepflicht auch auf selbstständige Dienstleistungserbringende, die vom Abkommen erfasst werden, anwendbar ist. Die revidierte Verordnung trat am 1.1.2021 in Kraft. Die Originalfassung des SMA ist in englischer Sprache. Es liegt keine Originalfassung in einer Amtssprache des Bundes vor. Damit eine vorläufige Anwendung per 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung der internen Genehmigungsprozesse möglich war, war bei Abschluss der Verhandlungen Mitte November eine Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes sowie eine Prüfung und Genehmigung einer solchen Sprachversion durch das UK als zweite authentische Version zur Unterzeichnung zeitlich nicht mehr möglich. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften15 können völkerrechtliche Verträge in englischer Sprache abge- schlossen werden, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine solche lag aufgrund der erwähnten Gegebenheiten vor.
3.2 Würdigung
Durch das SMA werden die negativen Auswirkungen für die Wirtschaft aufgrund des Wegfalls des FZA zwischen der Schweiz und dem UK respektive der freien Dienstleistungserbringung bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem UK für eine befristete Zeit (zwei Jahre mit Möglichkeit auf Verlängerung) abgefedert. Die Befristung ermöglicht eine nahtlose Fortführung des gegenseitigen erleichterten Zugangs für Dienstleis- tungserbringer und erlaubt gleichzeitig eine Neubeurteilung der Situation, sobald konkrete Erfahrungen mit dem neuen Immigrationssystem des UK vorliegen. Kern des Abkommens sind die Verpflichtungen zum gegenseitigen Marktzugang für natürliche Dienstleistungserbringer, welche beidseitig einen weitgehenden Marktzugang ermöglichen. Trotz den unterschiedlichen Ansätzen stellt das SMA in einer Gesamtbetrachtung eine ausgeglichene Balance von Rechten und Pflichten beider Parteien sicher. Mit Verweis auf das duale Zulassungssystem der Schweiz ist zu beachten, dass durch dieses Abkommen erstmals Dienstleister aus einem Drittstaat (UK) zu denselben Bedingungen in der Schweiz Dienstleistungen erbringen können wie Dienstleister aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat. Dies entspricht den von verschiedenen Wirtschaftsbranchen im Vorfeld der Verhandlung angemeldeten Interesse, weiterhin zu den bisherigen Bedingungen Dienstleistungserbringun- gen aus dem UK in Anspruch nehmen zu können. Ein erheblicher Teil dieser Dienstleistungserbringer ist in den Sektoren Banken, Versicherung und Beratung tätig; ein möglichst einfacher Zugang zu deren Dienstleistungen ist für die Wettbe- werbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft von Bedeutung. Ebenso können durch die im Abkommen vereinbarte Fortfüh- rung des bewährten Meldeverfahrens für Dienstleistungserbringer aus dem UK die Vollzugskosten von Bund, Kantonen und Wirtschaftsakteuren tief gehalten werden. Es ergeben sich namentlich für die Unternehmen keine zusätzlichen administrativen Belastungen. In umgekehrter Richtung beugt das SMA einer Schlechterstellung schweizerischer Anbieter gegenüber anderen Frei- handelspartnern des UK vor und schafft für Schweizer Wirtschaftsakteure gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die kein Freihandels- oder Mobilitätsabkommen mit dem UK haben, einen Wettbewerbsvorteil.
Das Verpflichtungsniveau im SMA ist vergleichbar mit jenem für Dienstleistungserbringer unter dem TCA zwischen der EU und dem UK. Eine Schlechterstellung von Schweizer Dienstleistungserbringern gegenüber Dienstleistungserbringern aus der EU im UK ist somit nicht zu befürchten. In einigen Bereichen geht das SMA über die Bestimmungen im TCA hinaus: So gilt das SMA im Unterschied zum TCA auch für permanent Gebietsansässige in der Schweiz, nicht nur für Schweizer Bürger. Dies ist wichtig, da ein vergleichsweise bedeutender Anteil von Dienstleistungserbringern aus der Schweiz nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Zudem dürfen von Schweizer Dienstleistungserbringern unter dem SMA – anders als im TCA – keine Sprachanforderungen verlangt werden. Auch hat das UK gegenüber der Schweiz den Zugang für den für die Schweiz wichtigen Sektor Wirtschaftsprüfung geöffnet, nicht so gegenüber der EU. Im Be- reich der Anerkennung von Berufsqualifikationen sehen sowohl das SMA wie auch das TCA keine automatische Aner- kennung vor, sondern legen lediglich einen Rahmen für das künftige Vorgehen fest.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags
4.1 Präambel
Die Präambel hält den Wunsch beider Parteien fest, die Rechte und Pflichten für die grenzüberschreitende Dienstleis- tungserbringung durch natürliche Personen nach dem Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und dem UK für die Be- ziehung zwischen den Vertragsparteien so weit wie möglich zu wahren und die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erleichtern. Die Parteien bekräftigen ihre Absicht, die Anerkennung von Berufsqualifikationen künftig umfassend im Rahmen der bestehenden Arbeitsgruppe zu regeln. Weiter werden die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem WTO-Abkommen, dem GATS, dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Handelsabkommen bekräftigt. Zuletzt wird auf die Revisionsklausel des Handelsabkommens hingewiesen mit dem Ver- merk, bei der Überprüfung des Handelsabkommens unter anderem zusätzliche Bereiche wie den Handel mit Dienstleis- tungen zu berücksichtigen.
12 SR 823.20 13 SR 823.201 14Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, SR 142.203
15 SR 441.11, SpV
4.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele Artikel 1 hält die Ziele des SMA fest. Das übergeordnete Ziel für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer ist die befristete Abfederung negativer Auswirkungen auf die Wirtschaft aufgrund des Wegfalls des FZA zwischen der Schweiz und dem UK. Bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen soll das Abkommen insbesondere die Verpflichtung zur Fortsetzung der bereits begonnenen Arbeiten für ein umfassendes Abkommen festhalten.
Art. 2 Räumlicher Anwendungsbereich Artikel 2 regelt, auf welches geografische Gebiet das Abkommen Anwendung findet. Das Abkommen findet Anwendung auf die Schweiz und auf das UK und auf Gibraltar.
Art. 3 Verhältnis zu anderen Verpflichtungen Durch Artikel 3 wird im Wesentlichen das Prinzip bekräftigt, dass die übrigen internationalen Verpflichtungen der Ver- tragsparteien ebenfalls eingehalten werden müssen. Ausserdem wird hervorgehoben, dass mit dem SMA die Bestim- mungen des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ergänzt und nicht ersetzt werden.
Art. 4 Einhaltung von Verpflichtungen Artikel 4 hält fest, dass die Parteien ihre Verpflichtungen aus dem SMA erfüllen und die Anwendung auf allen Staatsebe- nen gewährleisten müssen.
Art. 5 Transparenz Artikel 5 zur Transparenz regelt insbesondere die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Geset- ze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des SMA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Mass- nahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht ver- pflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würden.
Art. 6 Konsultationen Artikel 6 regelt die formellen Konsultationen. Die Parteien können jederzeit schriftlich um Konsultationen ersuchen, wenn sie eine Massnahme der anderen Partei als mit dem Abkommen unvereinbar beurteilen. Die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei muss innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Gesuchs antworten. Es werden die spezifischen Ver- pflichtungen der Parteien und die formellen Anforderungen der Konsultationsphase festgehalten. Eine allfällige Vereinba- rung, die die Vertragsparteien im Rahmen solcher Konsultationen treffen, ist für die Vertragsparteien verbindlich und diese müssen die zur Umsetzung der Vereinbarung notwendigen Massnahmen treffen. Da das Abkommen auf zwei Jahre befristet ist, wurde weder ein Gemischter Ausschuss noch ein Streitschlichtungsorgan unter dem SMA vorgese- hen.
Art. 7 Allgemeine Ausnahmen Artikel 7 inkorporiert die allgemeinen Ausnahmebestimmungen des WTO-Rechts (Art. XIV GATS), namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit.
Art. 8 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Artikel 8 inkorporiert die Ausnahmebestimmungen zur Wahrung der Sicherheit aus dem WTO-Recht (Art. XIVbis GATS).
4.3 Kapitel 2: Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienst- leistung
Art. 9 Ziel, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Artikel 9 legt das Ziel, den Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen des Kapitels zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung einer Dienstleistung fest. Das Kapitel gilt für Massnahmen, welche die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern betreffen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche Personen betreffen, die Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, sowie Massnahmen, die sich auf Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt und Beschäftigung auf dauerhafter Basis beziehen. Es wird präzisiert, dass alle Anforderungen aus Gesetzen und Vorschriften der Parteien für die Einreise und den vo- rübergehenden Aufenthalt (z.B. Aufenthaltsdauer) weiterhin Anwendung finden, wenn die Parteien keine Verpflichtungen dazu eingehen. Damit kann die Schweiz die Vorgaben für Einreise und Aufenthalt, die gemäss Schengen Regeln gelten, weiter aufrechterhalten. Ebenso kann das UK im Rahmen seiner neuen Migrationspolitik als Nicht-EU-Mitglied Visabe- stimmungen einführen. In einer Fussnote präzisieren beide Parteien, dass ein blosses Visumserfordernis nicht als Mass- nahme betrachtet werden kann, um die in Kapitel 2 gewährten Vorteile aufzuheben. Absatz 5 hält fest, dass alle in Gesetzen und Vorschriften der Schweiz, einschliesslich in Gesamtarbeitsverträgen, vor- gesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen weiterhin Anwendung finden. Für
die Schweiz wurde eine Fussnote angebracht, um den Begriff der «Arbeitsmassnahmen» zu präzisieren. Damit können die flankierenden Massnahmen mit dem UK vollumfänglich weitergeführt werden. Gemäss Absatz 6 erlaubt bleiben Vorkehren zur Wahrung der Unversehrtheit der Landesgrenzen und zur Sicherstellung eines ordentlichen Grenzübertritts, sofern solche Massnahmen nicht zur Umgehung spezifischer Verpflichtungen miss- braucht werden.
Art. 10 Begriffsbestimmungen In Artikel 10 werden Begriffe definiert. Als «Niederlassung» gilt die Errichtung oder der Erwerb einer juristischen Person (z.B. durch Kapitalbeteiligung oder Errichtung einer Zweigstelle) zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter wirt- schaftlicher Verbindungen. Die Definition für «juristische Person» wurde aus dem GATS übernommen. Für den Begriff «Dienstleistungserbringer» wird auf die beiden Anhänge verwiesen, in denen aufgrund der unterschiedlichen Ansätze jede Partei ihre eigene Definition dazu festhält.
Art. 11 Transparenz Artikel 11 verpflichtet die Parteien, Informationen über die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und andere Immig- rationsanforderungen im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung zu veröffentlichen und diese auf dem aktuel- len Stand zu halten (z.B. Informationen zu Visa, erforderliche Unterlagen und Methode der Antragstellung). Die Ver- tragsparteien übermitteln sich gegenseitig die Angaben zu relevanten Veröffentlichungen und Websites und bemühen sich, sich über relevante Änderungen zu informieren.
Art. 12 Zugang für Dienstleistungserbringer Art. 12 verweist auf die Anhänge 1 und 2, in denen die Verpflichtungen der beiden Parteien respektive die Bedingungen für den Marktzugang beschrieben sind. Nach Absatz 3 werden im UK keine Kontingente oder Erfordernisse einer wirt- schaftlichen Bedarfsprüfung eingeführt oder aufrechterhalten, sofern in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist. Für die Schweiz ist dieser Zusatz nicht nötig, da für kurzfristige Dienstleistungserbringer aus dem UK weiterhin das Meldeverfah- ren gilt und der Zugang damit ohne Kontingente oder wirtschaftliche Bedarfsprüfung möglich ist. Die Einreise in das UK für geschäftliche Zwecke ist gemäss Absatz 4 nicht möglich, wenn dadurch eine Einflussnahme auf eine arbeitsrechtli- che oder betriebliche Auseinandersetzung (z.B. Lohnverhandlungen) bezweckt oder bewirkt wird.
Art. 13 Kontaktstellen Artikel 13 legt fest, dass jede Vertragspartei eine Kontaktstelle bestimmt und die andere Vertragspartei über die relevan- ten Kontaktdaten einschliesslich diesbezüglichen Änderungen informiert.
4.4 Kapitel 3: Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungs- erbringern
Art. 14 Begriffsbestimmungen Artikel 14 definiert die Begriffe «berufliche Tätigkeit», «reglementierter Beruf», «zuständige Behörde» und «berufliche Dienstleistungserbringer». Es handelt sich um geläufige Definitionen. Sie entsprechen den Konzepten, die bereits bisher von beiden Parteien im Rahmen des FZA angewendet wurden.
Art. 15 Regeln für die Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern Mit Artikel 15 Buchstabe (a) soll sichergestellt werden, dass beide Parteien weiterhin ihr nationales System zur Anerken- nung von Berufsqualifikationen anwenden und die internationalen Verträge, an die sie gebunden sind, umsetzen, insbe- sondere das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Buchstabe (b) gibt den zuständigen Behörden der beiden Parteien die Möglichkeit, günstigere Anerkennungsregeln als diejenigen des Abkommens über die erworbene Rechte der Bürgerinnen und Bürger vorzusehen. Er öffnet damit die Tür für einen weitergehenden Austausch zwischen den Behörden der beiden Parteien.
Art. 16 Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Dieser Artikel sieht vor, dass eine Arbeitsgruppe die Gespräche im Hinblick auf den möglichen Abschluss eines umfas- senden und dauerhaften Abkommens zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen weiterführen wird. Ein solches Abkommen würde die diesbezüglichen Bestimmungen im SMA (und damit ebenso im Abkommen über die er- worbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger) ablösen.
4.5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen
Art. 17 Anhänge Artikel 17 hält fest, dass die Anhänge zum SMA einen festen Bestandteil des Abkommens bilden.
Art. 18 Änderungen Gemäss Artikel 18 können Änderungen des SMA schriftlich durch die Vertragsparteien vereinbart werden. Der Artikel hält fest, wann solche Änderungen in Kraft treten.
Art. 19 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer Artikel 19 regelt Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Dauer des SMA. Es tritt in Kraft, sobald das FZA für das UK ausläuft (ab 1. Januar 2021), sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Datum gegenseitig den Abschluss über deren innerstaatlichen Genehmigungsverfahren notifiziert haben. Andernfalls tritt es im zweiten Monat nach der Notifizie- rung der zweiten Vertragspartei in Kraft. Absatz 3 erlaubt eine vorläufige Anwendung des SMA und regelt zusammen mit Absatz 4 die diesbezüglichen Einzelhei- ten. Gemäss Absatz 5 kann eine Vertragspartei das SMA jederzeit innert sechs Monaten beenden. Absatz 6 sieht vor, dass das Abkommen nach zwei Jahren endet, sofern die Vertragsparteien keine Verlängerung vorsehen.
4.6 Anhänge
4.6.1 Anhang 1: Zugang für Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs
Anhang 1 enthält die Bestimmungen für den Zugang für Dienstleistungserbringer des UK in der Schweiz. Der Zugang entspricht grundsätzlich demjenigen wie bisher unter dem FZA. Folglich wurden auch die Bestimmungen, wo immer möglich, vom FZA – mit den nötigen Anpassungen – übernommen.
Art. 1 In Artikel 1 wird definiert, wer unter den Begriff “Dienstleistungserbringer des Vereinigten Königreichs” fällt und damit von den Bestimmungen des Anhangs profitieren kann. Einerseits gehören gemäss Buchstabe (a) Selbstständige mit Staats- bürgerschaft des UK dazu. Selbstständige Dienstleistungserbringer, welche zwar Staatsangehörige des UK sind aber ausserhalb des UK ihren Wohnsitz haben, fallen nicht in den Geltungsbereich des SMA. Andererseits gehören gemäss Buchstabe (b) bei einem UK-Unternehmen angestellte Personen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, die in den regulären Arbeitsmarkt integriert sind, dazu. Dies bedeutet, dass EU/EFTA- und Dritt- staatsangehörige gestützt auf dieses Abkommen seit mindestens 12 Monaten auf dem regulären Arbeitsmarkt im UK zugelassen sein müssen, um in die Schweiz entsendet werden zu können.
Art. 2 Artikel 2 sieht das Recht der in Artikel 1 definierten Dienstleistungserbringer vor, sich in die Schweiz zu begeben und dort für maximal 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr Dienstleistungen zu erbringen. Absatz 2 garantiert das Recht auf Einreise und Aufenthalt für die Dauer der Tätigkeit.
Art. 3 Artikel 3 präzisiert, dass jene juristischen Personen von der freien Dienstleistungserbringung gemäss Artikel 2 profitieren können, die nach dem Recht des UK gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im UK haben.
Art. 4 Gemäss Artikel 4 benötigen Dienstleistungserbringer aus dem UK bis 90 Tage keine Kurzaufenthaltsbewilligung. Statt- dessen unterstehen sie dem Meldeverfahren, wie bisher unter dem FZA-Regime. Somit gilt beispielsweise auch, dass die Meldung acht Tage vor Beginn der Dienstleistung abgesetzt werden muss.
Art. 5 Artikel 5 präzisiert, dass die Dienstleistungserbringung bis 90 Arbeitstage entweder am Stück oder mit Unterbrüchen erfolgen kann. Somit wäre es zum Beispiel möglich, zwei Einsätze zu 45 Arbeitstagen mit einem mehrmonatigen Unter- bruch dazwischen zu verrichten, solange auf ein Kalenderjahr nicht mehr als 90 Arbeitstage fallen. Gemäss Absatz 2 kann die Gewährleistungspflicht des Dienstleistungserbringers gegenüber seinem Kunden nicht zum Anlass genommen werden, die 90 Arbeitstage zu überschreiten. Falls die Dienstleistungserbringung also länger dauern sollte, muss der Dienstleistungserbringer für die Zeit nach 90 Arbeitstagen eine Bewilligung gemäss AIG einholen. Die Höchstdauer von
90 Tagen gilt jedoch nicht im Falle höherer Gewalt.
Art. 6 Artikel 6 schliesst die Ausübung hoheitlicher Befugnisse vom Geltungsbereich aus. Absatz 2 bekräftigt noch einmal die Bestimmungen in Absatz 5 von Artikel 9, wonach alle in Gesetzen und Vorschriften der Schweiz, einschliesslich in Ge- samtarbeitsverträgen, vorgesehenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungs- und Arbeitsmassnahmen weiterhin Anwendung finden. Diese werden von den zuständigen Behörden kontrolliert und durchgesetzt. Damit können die flan- kierenden Massnahmen mit dem UK vollumfänglich weitergeführt werden. In Absatz 3 werden, analog zum FZA, folgende Dienstleistungen vom Geltungsbereich ausgenommen: Arbeitsvermitt- lung und Personalverleih sowie Finanzdienstleistungen, sofern deren Ausübung eine vorgängige Genehmigung und eine Beaufsichtigung erfordert. Gemäss Absatz 4 kann die freie Dienstleistungserbringung nach Artikel 2 Absatz 1 einge- schränkt werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen oder es betreffend die öffentliche Sicher- heit und Ordnung gerechtfertigt ist.
4.6.2 Anhang 2: Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz
Anhang 2 enthält die Bestimmungen für den Zugang für Dienstleistungserbringer der Schweiz ins UK. Der Zugang wird in Form einer weitgehenden, sektoralen Öffnung mit zusätzlichen Erleichterungen gewährt.
Absatz 1 enthält die Verpflichtung des UK, entsandten und selbstständigen Dienstleistungserbringern aus der Schweiz die Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 12 des SMA und für die in Anhang 2 aufgeführten Sektoren vorbe- haltlich der in Absatz 15 dieses Anhangs aufgeführten Beschränkungen zu garantieren. Absatz 2 definiert die Begriffe «Erbringer vertraglicher Dienstleistungen», «Selbstständigerwerbende», «juristische Per- sonen der Schweiz», «natürliche Person der Schweiz» und «Dienstleistungserbringer der Schweiz». Erbringer vertragli- cher Dienstleistungen sind Personen, die bei einer juristischen Person der Schweiz angestellt sind und einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten (worunter private ebenso wie gewerbliche Abneh- mer verstanden werden) im UK abgeschlossen haben. Davon ausgenommen sind Angestellte von Agenturen für die Vermittlung und Beschaffung von Personal und von juristischen Personen mit Niederlassung im UK. Selbstständigerwer- bende sind natürliche Personen, die in der Schweiz als Selbstständige niedergelassen sind und einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten im UK abgeschlossen haben. Hervorzuheben ist, dass ge- mäss Buchstabe (d) nicht nur Schweizer Staatsangehörige, sondern auch dauerhaft Gebietsansässige in der Schweiz, vom Abkommen erfasst werden. In Absatz 4 behält sich das UK vor, Massnahmen bezüglich Qualifikationsanforderungen und -verfahren, technischer Normen oder Zulassungsanforderungen und -verfahren für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern sie keine Beschränkung gemäss Artikel 12 des SMA darstellen. Absatz 6 bekräftigt gemäss Absatz 4 von Artikel 12, dass die Einreise in das UK für geschäftliche Zwecke nicht möglich ist, wenn dadurch eine Einflussnahme auf eine arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzung (z.B. Lohnver- handlungen) bezweckt oder bewirkt wird. Gemäss Absatz 7 müssen Schweizer Dienstleistungserbringer im UK keine Anforderungen bezüglich englischer Sprache als Voraussetzung für eine vorübergehende Einreise erfüllen. In Absatz 9 sind die vom UK verpflichteten Sektoren für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der Schweiz aufgeführt und in Absatz 10 die zu erfüllenden Bedingungen. Dienstleistungserbringer müssen namentlich einen Dienstleistungsver-
trag von höchstens 12 Monaten abgeschlossen haben, seit mindestens einem Jahr beim entsendenden Unternehmen angestellt sein, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich sowie einen Hoch- schulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Weiter darf der entsandte Dienstleistungserbringer im UK keine andere Entschädigung als die Vergütung des entsendenden Unterneh- mens erhalten. Der gewährte Zugang wird nur für die im Vertrag bestimmte Dienstleistung gewährt und verleiht dem Dienstleistungserbringer nicht das Recht, die im UK gebräuchliche Berufsbezeichnung zu führen. Ausserdem dürfen nicht mehr Personen, als für die Erfüllung des Vertrages nötig sind, unter den Dienstleistungsvertrag fallen. Gemäss Absatz 11 ist die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen auf maximal 12 Monate innerhalb von 24 Monaten oder, falls kürzer, auf die Laufzeit des Vertrages begrenzt. Absätze 12 bis 14 enthalten analog zu den Absätzen 9 bis 11 die vom UK verpflichteten Sektoren für Selbstständiger- werbende und die zu erfüllenden Bedingungen. Die Anzahl offener Sektoren ist kleiner als bei den von Unternehmen entsandten Dienstleistungserbringern, die Bedingungen sind aber mehrheitlich identisch. Unterschiede gibt es nament- lich bei der benötigten Berufserfahrung (sechs Jahre). Die Tabelle in Absatz 15 präzisiert in der linken Spalte die in Absatz 9 bzw. Absatz 12 aufgeführten Sektoren und hält in der rechten Spalte Einschränkungen für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Selbstständigerwerbende fest. Das UK wendet bei den verpflichteten Sektoren für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz weder zahlenmässige Ein- schränkungen noch Erfordernisse des wirtschaftlichen Bedarfs an. Deshalb steht bei verpflichteten Sektoren jeweils «Keine». Bei den nicht verpflichteten Sektoren steht «Ungebunden».
4.7 Erläuterungen zum Briefwechsel
Die Marktzugangsverpflichtungen des UK für Dienstleistungserbringer aus der Schweiz sind auf Personen mit universitä- ren oder gleichwertigen Abschlüssen beschränkt. Um auch den Zugang für Personen mit Berufsbildungsabschlüssen zu erleichtern, haben sich die Schweiz und das UK auf einen gegenseitigen Briefwechsel geeinigt. Darin wird die Absicht des UK festgehalten, die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizerischer Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde (NARIC) sicherzustellen. Der Briefwechsel trat gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung des SMA am 1. Januar 2021 in Kraft.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Personelle Auswirkungen
Das SMA hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde.
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen
Das SMA hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde. Im Meldeverfahren wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Weiterführung einer vor dem 1. Januar 2021 angefangenen Dienstleistung (gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger) oder um eine neue Dienstleistung (gestützt auf das SMA) handelt. Die Umsetzung des SMA erfolgt deshalb analog zur Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Das SMA hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden. Es ergeben sich keine neuen Vollzugsaufgaben, da das Meldeverfahren bereits vor dem Austritt des UK aus der EU für die im SMA erfassten Dienstleistungserbringer aus dem UK angewendet wurde. Das SMA hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Kantonen und Gemeinden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Das SMA federt die negativen Auswirkungen des Wegfalls der freien Dienstleistungserbringung bis 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres mit dem UK ab. Einerseits ermöglicht es Schweizer Unternehmen auch in Zukunft einen weitge- henden Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen. Davon profitie- ren sowohl kleine und grosse Unternehmen, die Personen für die Erbringung von vertraglich vereinbarten Dienstleistun- gen ins UK entsenden, sowie selbstständige Dienstleistungserbringer aus der Schweiz. Ohne SMA wäre dieser Marktzugang stark begrenzt. Ausserdem würden Schweizer Dienstleistungserbringer gegenüber solchen aus Ländern mit einem entsprechenden Abkommen, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, schlechter gestellt. Andererseits erlaubt es der Schweizer Wirtschaft, weiterhin kurzfristige Dienstleistungen von Unternehmen aus dem UK zeitnah in Anspruch zu nehmen. Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz rund 3’800 meldepflichtige Dienstleistungserbrin- ger bis 90 Tage aus dem UK registriert. Über die Hälfte hiervon entfiel auf die Branchen «Banken, Versicherung, Bera- tung» (30.4%) und «Kirche, Kultur, Sport, Unterhaltung» (23.4%). Das Baugewerbe machte rund 15%, Handel und Gastgewerbe etwa 6% aus. Gemäss einer Konsultation der Wirtschaft, die im Oktober 2020 via economiesuisse unter Einbezug weiterer Verbände durchgeführt wurde, besteht seitens der Schweizer Wirtschaft ein grosses Interesse an einem beidseitigen, möglichst freien Zugang für kurzfristige Dienstleistungserbringungen. Anfang November 2020 wurde auch eine Kurzkonsultation bei den Sozialpartnern und Kantonen durchgeführt bezüglich der Fortführung des Meldeverfahrens für Dienstleistungs- erbringer aus dem UK, die nicht unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband befürwortete diese, solange auch eine substanzielle Marktöffnung im UK erwirkt werden kann. Ebenfalls unterstützte der Schweizerische Gewerbeverband die Fortführung des Meldeverfahrens. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und Travail.Suisse befürworteten die Fortführung des Meldeverfahrens ebenso, unter der Voraussetzung, dass die in der Schweiz bestehenden flankierenden Massnahmen mit dem UK weiter ange- wandt werden. Die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK-Präsidium) unterstützte die Fortführung des
Meldeverfahrens unter den gleichen Voraussetzungen. Travail.Suisse und die VDK begrüssten ferner die Befristung des Abkommens.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV16), wonach der Bund für die auswärtigen Ange- legenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG17). Fehlt eine spezialgesetzliche Ermächtigung, kann der Bundesrat den Vertrag selbstständig abschliessen, wenn er von beschränkter Tragweite ist (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag keine neuen Rechte und Pflichten schafft, dem Vollzug früherer (von der Bundesversammlung genehmigter) Verträge dient oder solche näher ausgestaltet, sowie wenn er sich an die Behörden richtet und administrativ-technische Fragen regelt (Art. 7a Abs. 3 Bst. a - c RVOG). Zusätzlich darf keine Gegenausnahme nach Art. 7a Abs. 4 RVOG vorliegen. Für das SMA liegt weder eine spezialgesetzliche Ermächtigung vor, noch ist das SMA ein internationales Abkommen von beschränkter Tragweite. Es muss der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Vernehmlassungsgesetz (VIG18) muss für völkerrechtliche Verträge, welche nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen, eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Das SMA ist ferner mit Artikel 121a BV vereinbar. Artikel 121a BV legt fest, dass die Schweiz die Zuwanderung eigen- ständig steuert und durch jährliche Kontingente und Höchstzahlen begrenzt. Des Weiteren verlangt die Verfassungsbe- stimmung, dass die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorrangs für Schweizerinnen und Schwei- zer auszurichten sind. Auf das SMA können sich lediglich Dienstleistungserbringer bis zu 90 Tagen beziehen. Es regelt somit nicht die Zuwanderung, und auch die vom Bundesrat festgelegten Kontingente werden dadurch nicht beansprucht.
Eine Verlängerung über 90 Tage hinaus unterliegt der arbeitsmarktlichen Prüfung nach dem AIG auf kantonaler Ebene. Die Schweiz wird somit weiterhin in der Lage sein, die Einwanderung eigenständig zu steuern. Sie kann auch künftig die jährlichen Höchstzahlen für Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit festlegen.
6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Dienstleistungsabkommen GATS der WTO sieht grundsätzlich eine Meistbegünstigungsverpflichtung für alle Mass- nahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, vor. Die Schweiz hat jedoch gegenüber der EU und ihren Mitgliedstaa- ten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung mit Bezug auf die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen
16 SR 101 17 SR 172.010 18 SR 172.061
angemeldet. Das UK ist zwar kein EU-Mitgliedstaat mehr, war dies aber zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Ausnahme bei der WTO. Eine analoge Ausnahme von der Meistbegünstigungsverpflichtung hat ebenfalls das UK im Rahmen der WTO angemeldet. Das SMA ist aufgrund dieser Ausnahmen von der Meistbegünstigungsverpflichtung mit den WTO- Verpflichtungen der Schweiz respektive des UK vereinbar. Der Abschluss des SMA steht nicht mit den Verpflichtungen gegenüber der EU oder den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere ist das SMA mit dem FZA sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwi- schen der Schweiz und der EU vereinbar.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bun- desgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, da er die kurzfristige, grenz- überschreitende Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen regelt. Er enthält dementsprechend grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
6.4 Vorläufige Anwendung
Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bun- desversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Die Voraussetzung der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Grün- den erfüllt:
Ziel des SMA ist, einen möglichst weitgehenden Zugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des FZA zwi- schen der Schweiz und dem UK zu erhalten und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft weitgehend abzufedern. Hätte das SMA nicht per 1. Januar 2021 vorläufig angewendet werden können, hätte der ge- genseitige erleichterte Zugang für Dienstleistungserbringer zwischen der Schweiz und dem UK nach Wegfall des FZA zwischen der Schweiz und dem UK nicht nahtlos weitergeführt werden können. Schweizer Unternehmen hätten einer- seits keinen weitgehenden Marktzugang im UK für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Perso- nen erhalten. Andererseits wäre der Zugang zu Dienstleistungserbringern aus dem UK für die Schweizer Wirtschaft erschwert gewesen. Die Voraussetzung der besonderen Dringlichkeit ist aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Das SMA tritt gemäss Artikel 19 Absatz 2 in Kraft, wenn das FZA nicht mehr auf das UK anwendbar ist und sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Genehmigungsverfah- ren abgeschlossen haben. Das FZA ist aufgrund des Auslaufens der im EU-UK Austrittsabkommen geregelten Über- gangsperiode seit 1. Januar 2021 nicht mehr auf das UK anwendbar. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die innerstaatli- che Genehmigung des SMA noch nicht abgeschlossen. Daher tritt das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der beidseitigen Notifikation des Abschlusses der innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in Kraft. Dieser inner- staatliche Genehmigungsprozess konnte erst nach Abschluss der substantiellen Verhandlungen Mitte November 2020 in Gang gesetzt werden. Ein ordnungsgemässes Verfahren der parlamentarischen Genehmigung geht aus diesen Gründen weit über den Zeitpunkt hinaus, an dem das geltende Regime des FZA im Verhältnis Schweiz-UK wegfiel. Eine vorläufi- ge Anwendung war daher notwendig, um die Zeitspanne zwischen Wegfall des FZA-Regimes zwischen der Schweiz und dem UK und parlamentarischer Genehmigung zu überbrücken. Der Bundesrat beschloss deshalb, das SMA ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissi- onen der eidgenössischen Räte wurden gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG konsultiert (APK-N am 9. und APK-S am 10. Dezember 2020).
Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmi- gung des Vertrags unterbreitet.