Übertragung von öffentlichen Aufgaben des Fachbereichs Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL
Bern, 18.08.2021
Änderung der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversor- gung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlas- sungsverfahrens
1. Ausgangslage
Mit der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35) hat der Bundesrat den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) mit der Vorbereitung von notwendigen Massnahmen für den Fall einer schweren Man- gellage im Bereich der Stromversorgung beauftragt. Im Falle einer schweren Strommangellange würde dem VSE und seinen Mitgliedsgesellschaften eine be- deutende Rolle bei der Umsetzung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landes- versorgung (WL) zur Sicherstellung der Stromversorgung zukommen. In Zeiten ungestörter Stromversorgung bereiten der VSE und seine Mitglieder eine Strom- bewirtschaftung durch organisatorische Vorkehrungen vor. Zu diesem Zweck hat der VSE die «Organisation für die Stromversorgung in ausserordentlichen Lagen», die sogenannte «OSTRAL», gegründet.
Der Fachbereich Energie der WL ist unter anderem verantwortlich für die periodi- sche Lagebeurteilung und laufende Analyse und Beobachtung der Entwicklungen der Elektrizitätsversorgung (Art. 7 der Verordnung über die wirtschaftliche Landes- versorgung [VWLV; SR 531.11]). Die permanente Beobachtung der Versorgungs- lage hat zum Zweck, den Bereitschaftsgrad der jeweiligen Situation anpassen zu können: Zeichnen sich Versorgungsengpässe ab, so sind die Vorbereitungsarbei- ten entsprechend rechtzeitig zu intensivieren.
Um seine Aufgabe in der normalen Lage und bei einer Strombewirtschaftung zu erfüllen, ist der Fachbereich Energie auf ein Monitoringsystem angewiesen, wel- ches Informationen zur aktuellen Versorgungslage sowie zur kurz- bis mittelfristi- gen Entwicklung in der Stromversorgung aufbereitet. Bei der Beobachtung der Versorgungslage hat sich die WL so weit möglich auf bereits bestehende Be- obachtungs- bzw. Statistiksysteme des Bundes und der einzelnen Wirtschafts- zweige abzustützen. Der Fachbereich Energie arbeitet dazu schon heute mit der nationalen Netzgesellschaft, der Swissgrid AG, zusammen.
Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) verfolgt die Swissgrid jederzeit die Versor- gungslage mit elektrischer Energie in der Schweiz. Diese Informationen decken bereits einen grossen Teil der Monitoringbedürfnisse des Fachbereichs Energie ab. Zur umfassenden Beurteilung der Versorgungslage aus Sicht der WL fehlen dem Fachbereich Energie allerdings einige wichtige Elemente, im Besonderen Analysen und Berechnungen zur Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz mit Strom.
Deshalb soll der Swissgrid mittels der beantragten Änderung der VOEW die Auf- gabe übertragen werden, ein solches Monitoringsystem für den Fachbereich Ener- gie der WL zu entwickeln und zu betreiben.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1. Betrieb des Monitoringsystems durch die nationale Netzgesellschaft
Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid betreibt das gesamtschweizerische Übertragungsnetz. Ihre Aufgaben sind in Artikel 20 StromVG geregelt. Insbeson- dere überwacht sie das Übertragungsnetz und erfasst sämtliche relevanten Infor- mationen. Neben ihren eigenen, aus dem Betrieb des Übertragungsnetzes sowie der Funktion als Führerin des Bilanzmanagements stammenden Informationen er- fasst sie Informationen von den an das Übertragungsnetz angeschlossenen Kraft- werken.
Öffentliche Aufgaben wie beispielsweise Aufgaben im Bereich der Marktbeobach- tung oder Vollzugstätigkeiten im Rahmen von Vorbereitungs- und Interventions- massnahmen der WL kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 60 des Landesver- sorgungsgesetzes (LVG; SR 531) an Organisationen der Wirtschaft übertragen.
Swissgrid verfügt als einzige Akteurin in der Strombranche bereits heute über die meisten, für das Monitoring der WL notwendigen Informationen und über die erfor- derlichen Kenntnisse für eine fundierte Beurteilung der Versorgungslage. Zudem hat sie breite Erfahrung im Betrieb von Datenverarbeitungssystemen.
Aufgrund dieser Ausgangslage gibt es für den Betrieb des Monitoringsystems keine angemessene Alternative zur Swissgrid. Gemäss Art. 15b des Subventions- gesetzes (SuG; SR 616.1) – welches als lex specialis dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) vorgeht – richtet sich das Auswahlverfahren für die Übertragung von Bundesaufgaben, für die mehrere Emp- fänger zur Auswahl stehen […] nach den Bestimmungen des BöB […]. Da in die- sem Fall wie dargelegt nicht mehrere Empfänger zur Verfügung stehen, gelangt das BöB nicht zur Anwendung.
Das Monitoring erlaubt in normalen Zeiten im Minimum monatlich eine aktuelle und fundierte Lageeinschätzung. Im Krisenfall kann die Kadenz wie auch der Detaillie- rungsgrad der Informationen erhöht werden. Das Monitoring gibt insbesondere Aufschluss über die Lage der Eigenversorgung der Schweiz und liefert ein umfas- sendes Bild über die aktuelle Versorgungs- und Marktsituation.
2.2. Aufgaben des Fachbereichs Energie
Der Fachbereich Energie definiert die Anforderungen an das Monitoringsystem. Er legt insbesondere fest, welche Informationen enthalten sein müssen und mit wel- cher Kadenz eine Lagebeurteilung vorzunehmen ist. Hierzu erlässt der Fachbe- reich Weisungen. Er überwacht, ob die Swissgrid ihre Monitoring-Aufgaben ge- mäss VOEW und Weisungen des Fachbereichs wahrnimmt.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Nachstehend werden die Artikel des Entwurfs des Änderungserlasses betreffend die Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Lan- desversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft im Einzelnen erläutert. Der französische Titel sowie der Ingress der Verordnung werden aus rein redaktionel- len Gründen angepasst.
Artikel 1a Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff Dieser Artikel regelt die Übertragung der Aufgabe zum Betrieb eines Monitoring- systems an die nationale Netzgesellschaft. Der Informationstransfer an den Fachbereich Energie kann in unterschiedlicher Form erfolgen. So wird sichergestellt, dass technologischen Weiterentwicklungen oder veränderten Bedürfnissen des Fachbereichs Energie Rechnung getragen werden kann.
Artikel 1b Monitoringsystem: Datenbearbeitung Das Monitoring gibt Auskunft über die aktuelle Versorgungssituation in der Schweiz und im angrenzenden Ausland mit Informationen zum Verbrauch, zur Produktion und zu den Import- und Exportkapazitäten. Zudem erlaubt es einen Ausblick auf die kommenden Monate, u.a. durch Informationen zur Entwicklung der Energiepreise im europäischen Markt, Verfügbarkeit von Produktionskapazitä- ten, Füllstand der Speicherseen, meteorologischen Daten, Verbrauchsprognosen und Analysen der Eigenversorgungsfähigkeit. Da bei der Beurteilung der Versor- gungslage auch die bisherigen Erfahrungen mitberücksichtigt werden, müssen auch historische Daten verfügbar sein. Die für den Fachbereich Energie der WL aufbereiteten Informationen aus dem Mo- nitoring dürfen nicht weitergegeben werden. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an Behörden des Bundes wie bspw. das BFE und die ElCom oder eines Kantons, wenn diese die Daten für die Erfüllung ihres ge- setzlichen Auftrags benötigen. Die nationale Netzgesellschaft trägt die Verantwortung zur Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Vorgaben für den Betrieb des Monitoringsystems. Um die Da- tensicherheit gewährleisten zu können, erstellt die nationale Netzgesellschaft ein Datenbearbeitungsreglement inkl. Berechtigungskonzept. Dieses regelt u.a. die Zuständigkeiten, Benutzerverwaltung, Zugriffsberechtigungen, Kontrollmechanis- men, Datenbeschaffung, -bearbeitung und -bekanntgabe. Der Fachbereich Energie sowie allfällige weitere Empfänger der Daten des Moni- toringsystems müssen mit organisatorischen und technischen Massnahmen si- cherstellen, dass diese Daten ausschliesslich für den bei der Weitergabe angege- benen Zweck verwendet werden.
Im Monitoringsystem werden keine besonders schützenswerten Personendaten bearbeitet. Die zugrundeliegenden Daten sind entweder von Swissgrid aufge- zeichnete Verlaufsdaten oder Marktdaten, welche die nationale Netzgesellschaft teilweise schon heute über einen Datendienstleister bezieht. Das Aggregationsle- vel der für das Monitoringsystem zuhanden des Fachbereichs Energie verwende- ten Daten lässt keinerlei Rückschlüsse auf vertrauliche Informationen von Markt- teilnehmern zu.
Artikel 2 Aufgaben des Fachbereichs Energie Der Fachbereich Energie legt die Anforderungen an das Monitoringsystem bzgl. Auswertungen und Daten sowie deren Interpretation, Detaillierungsgrad und Ka- denz in Abhängigkeit der Versorgungslage fest. Die Mitglieder des Fachbereichs unterstehen hinsichtlich der Vorbereitungsmassnahmen und der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie damit zusammenhängender Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Damit soll u.a. verhindert werden, dass einzelne Informationsträger in ihrer Funktion als Mitglieder des Fachbereichs einen Informationsvorsprung missbrauchen und allenfalls Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnten (Art. 5 Abs. 2 LVG). Dies ist auch bei der Definition der Zugriffs- berechtigungen der Mitglieder des Fachbereichs Energie auf das Monitoringsys- tem zu beachten. Der Fachbereich legt die Zugriffsberechtigungen deshalb in Ab- sprache mit der ElCom fest. Er erteilt entsprechende Weisungen an die nationale Netzgesellschaft.
Artikel 4 Entschädigung, Absatz 1 Die seitens Swissgrid anfallenden Investitions- und Betriebskosten für das Moni- toringsystem nach Artikel 1a werden vom Bund getragen. Die Entschädigung wird vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung festgelegt, so wie das bereits heute für die Entschädigung des VSE der Fall ist. Die Entschädigung der nationalen Netzgesellschaft durch den Bund ist nur vo- rübergehender Natur. Mit der laufenden Revision des StromVG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Kosten als anrechenbare Netzkosten geltend zu machen und damit auf die Konsumenten überwälzen zu können. Diese Finanzie- rungsmöglichkeit soll auch für die Betriebskosten des Monitorings gelten. Mit In- krafttreten des revidierten StromVG wird die Bestimmung von Art. 4 VOEW anzu- passen sein. Bei einer Anrechenbarkeit als Netzkosten im Sinne des StromVG wird die Entschädigung der nationalen Netzgesellschaft aus der Bundeskasse (Ab- satz 1) nicht mehr erforderlich sein. Davon nicht betroffen sein wird die Entschädi- gung des VSE, dessen Kosten nicht über die Betriebskosten des Übertragungs- netzes solidarisiert werden können. Ausserdem wird die Aufsicht über die Kosten (Absatz 3), welche einzelnen Unternehmen aufgrund von WL-Massnahmen ent- stehen, nach Inkrafttreten des revidierten StromVG nicht mehr bei der ElCom, son- dern beim BWL liegen.
4. Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf den Bund
Der administrative und personelle Aufwand für das BWL hält sich in gleichem Rah- men wie heute.
Der finanzielle Aufwand von Swissgrid für Aufbau und Betrieb des Monitoringsys- tems wird gemäss Artikel 4 der Vorlage vom Bund getragen. Es sind mit Investiti- onskosten von einmalig ca. 280'000 Franken und jährlichen Betriebs- und Lizenz- kosten von ca. 150'000 Franken zu rechnen.
Die dafür benötigten Mittel sind nicht im Budget des BWL eingestellt, was mit In- krafttreten der Verordnung (voraussichtlich Mitte 2022) entsprechend Mehrausga- ben für den Bund zur Folge haben wird.
Die Finanzierung durch den Bund ist lediglich vorübergehend. Mit der laufenden Revision des StromVG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um die Kosten als anrechenbare Netzkosten geltend zu machen, die auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden können.
4.2. Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen.
4.3. Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft
Damit die WL ihren gesetzlichen Auftrag für die systematische Beurteilung der Versorgungssicherheit der Schweiz mit elektrischer Energie erfüllen kann, ist die- ses Monitoringsystem unerlässlich. Es erlaubt eine permanente Lageeinschätzung und liefert die relevanten Informationen über die aktuelle Versorgungslage. Dadurch können allfällige Versorgungsstörungen frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen rasch getroffen werden, so dass die Auswirkungen der Stromman- gellage auf Wirtschaft und Gesellschaft abgeschwächt werden können.