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Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Bern, 11. August 2021

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustau- sche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU- Informationssystemen für die Zwecke des ETIAS

(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands)

zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Ein wirksames Aussengrenzmanagement ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Raums und damit ein zentraler Baustein der Schengener Zusammenarbeit. Zur Verbesserung der Kon- trollen an den Schengen-Aussengrenzen und zur Stärkung der inneren Sicherheit wurden im Rahmen der Schengener und Dubliner Zusammenarbeit in den letzten Jahren die bestehenden EU-Informationssysteme verbessert und neue Systeme ge- schaffen. So wurde unter anderem das Europäische Reiseinformations- und -ge- nehmigungssystem (ETIAS) errichtet, durch welches visumbefreite Drittstaatsan- gehörige in Zukunft eine Reisegenehmigung beantragen und erhalten müssen, bevor sie in den Schengen-Raum einreisen. Das ETIAS basiert auf der Verordnung (EU) 2018/1240. Der vorliegende erläuternde Bericht bezieht sich auf Folgeände- rungen dieser EU-Verordnung, um die Interoperabilität des ETIAS mit den ande- ren EU-Informationssystemen zu gewährleisten. Diese spielt eine wichtige Rolle bei der Schliessung bestehender Sicherheitslücken. Der erleichterte Datenaustausch zwischen den verschiedenen Informationssystemen soll aber auch schnellere und wirksamere Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen ermöglichen und zur Be- kämpfung der irregulären Migration beitragen. Der erläuternde Bericht zeigt auf, welche rechtlichen Massnahmen für die Übernahme und Umsetzung der zwei EU- Änderungsverordnungen nötig sind, und gibt einen Überblick über die Auswirkun- gen auf Bund und Kantone.

Ausgangslage Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde ein neues Informationssystem im Schen- gen-Raum geschaffen, das die Gesuche um Reisegenehmigung von nicht visum-pflich- tigen Drittstaatsangehörigen enthält. Diese Personen benötigen künftig eine Reisege- nehmigung, um die Schengen-Aussengrenzen zu überschreiten. Dem Bundesbeschluss zur Genehmigung und Umsetzung dieser EU-Verordnung hat die Bundesversamm- lung am 25. September 2020 zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 14. Januar

2021 unbenutzt verstrichen. Nun hat die EU die Verordnungen (EU) 2021/1150 und

EU 2021/1152 verabschiedet, welche Folgeänderungen beinhalten, um die Interope- rabilität des ETIAS mit den anderen EU-Informationssystemen zu gewährleisten.

Die Verordnungen (EU) 2021/1150 und EU 2021/1152 wurden am 7. Juli 2021 ver- abschiedet. Sie wurden der Schweiz bereits im Vorfeld am 29. Juni 2021 notifiziert. Der Bundesrat hat deren Übernahme am 11. August 2021 genehmigt, vorbehältlich der Zustimmung der eidgenössischen Räte. Die Interoperabilität, die durch die Interoperabilitätsverordnungen eingeführt wurde, wird verschiedene EU-Informationssysteme – darunter das ETIAS – miteinander ver- netzen, sodass vorhandene Informationen effizienter und gezielter genutzt werden können. Die neuen ETIAS-Änderungsverordnungen enthalten Folgeänderungen, die sich aus der Verabschiedung der drei revidierten EU-Verordnungen zum Schengener- Informationssystem SIS und den beiden Interoperabilitätsverordnungen ergeben. In

den beiden ETIAS-Änderungsverordnungen sollen die Zugriffsrechte der ETIAS- Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen (nachfolgend: NES) auf die Daten, die in anderen EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS) gespeichert sind, für die Zwecke des ETIAS geregelt werden. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen dem Einreise- /Ausreisesystem EES und ETIAS in technischer Hinsicht festgelegt. Um den Abgleich zwischen ETIAS und den anderen EU-Informationssystemen zu erleichtern, sollen die Personendaten in allen betroffenen EU-Informationssystemen gleich erfasst und ge- speichert werden. Durch diese Folgeänderungen werden mit den beiden ETIAS- Verordnungen insgesamt neun EU-Verordnungen angepasst. Davon wurden acht be- reits der Schweiz als Schengen-Weiterentwicklungen notifiziert. Durch eine effizientere Nutzung vorhandener Informationen soll die Interoperabilität zwischen ETIAS und den übrigen EU-Informationssystemen erhöht werden. Dies wird die Sicherheit im Schengen-Raum und in der Schweiz verstärken und die Migrations- steuerung verbessern. Neben den Zugriffsrechten der NES auf die EU-Informationssysteme und die nationa- len Informationssysteme besteht weiterer Umsetzungsbedarf. Die im letzten Jahr wei- ter fortgeschrittenen Umsetzungsarbeiten haben gezeigt, dass weitere Neuerungen notwendig sind. So ist der Anwendungsbereich der ETIAS-Verordnung auf alle von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen, die in den Schengen-Raum einrei- sen wollen, zu erweitern (unabhängig von der Aufenthaltsdauer). Auch soll der Um- fang der Zugriffsrechte der NES auf die nationalen Systeme wie ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N-SIS, VOSTRA und den Nationalen Polizeiindex geregelt werden für die Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigungen, die im Zuständigkeitsbereich der Schweiz sind, und für die Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste. Ferner soll ein nationa- les ETIAS-System geschaffen werden, um die NES bei der manuellen Bearbeitung der ETIAS-Gesuche zu unterstützen. Im Weiteren wird das nationale ETIAS-System für die Verwaltung der Überwachungsliste benötigt. Schliesslich wird das Bundesverwal- tungsgericht eine Übermittlungsplattform für das ETIAS-Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Dadurch soll das Beschwerdeverfahren zeitnah abgeschlossen werden können, und die Kommunikation in Form von standardisierten Mitteilungen

zwischen dem Bundesverwaltungsgericht, der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz soll technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgen. Zudem wer- den die Verfahrensbestimmungen im ETIAS-Beschwerdeverfahren angepasst. Die Umsetzung der beiden EU-Verordnungen (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands) und die weiteren praktischen Umsetzungen bedingen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz, im Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge- richt, im Strafregistergesetz, im Strafgesetzbuch und im Bundesgesetz über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes. Die Umsetzung der ETIAS-Änderungsverordnungen ist mit einem finanziellen Auf- wand für die Bundesverwaltung verbunden. Die Kosten wurden bereits detailliert in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterent- wicklung des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Ausländer- und Integra- tionsgesetzes (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-

Datenschutzgesetz) ausgeführt. Weitere Kosten entstehen lediglich im Zusammen- hang mit der Schaffung einer Plattform, über die das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens mit der beschwerdeführenden Partei und der Vorinstanz kommunizieren wird. Die Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems führt zu keinen zusätzlichen Kosten.

Übersicht 2

1 Einleitung 8

1.1 Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem

ETIAS 12

1.2 Interoperabilität 14

2 Ausgangslage 15

2.1 Handlungsbedarf und Ziele 15

2.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 16

2.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des

Schengen-Besitzstands 17

2.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates 20

3 Grundzüge der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 20

4 Inhalt der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 21

4.1 Verordnung (EU) 2021/1152 (ETIAS-Änderungsverordnung

«Grenze») 21

4.1.1 Anpassung der ETIAS-V (Art. 1) 22

4.1.2 Anpassung der VIS-V (Art. 2) 31

4.1.3 Anpassung der EES-V (Art. 3) 33

4.1.4 Anpassung der Verordnung (EU) 2018/1860 (Verordnung

«SIS Rückkehr») (Art. 4) 36

4.1.5 Anpassung der Verordnung «SIS Grenze» (Art. 5) 36

4.1.6 Anpassung der Verordnung «IOP Grenze» (Art. 6) 38

4.1.7 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7) 39

4.2 Verordnung (EU) 2021/1150 (ETIAS-Änderungsverordnung

«Polizei») 39

4.2.1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 (Verordnung

«SIS Polizei») (Art. 1) 39

4.2.2 Änderung der Verordnung «IOP Polizei» (Art. 2) 40

4.2.3 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7) 40

5 Grundzüge des Umsetzungserlasses 40

5.1 Die beantragte Neuregelung 40

5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 41

5.3 Erweiterung des Anwendungsbereichs des ETIAS auf alle

Drittstaatsangehörigen, unabhängig ihrer Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum 41

5.4 Praktischer Umsetzungsbedarf 42

5.4.1 Zugriffsrechte der NES auf nationale Informationssysteme 43

5.4.2 Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems zur

Unterstützung der Geschäftsprozesse der NES (nachfolgend: N-ETIAS) 45

5.4.3 Schaffung einer Plattform für das ETIAS-

Beschwerdeverfahren 47

5.5 Rechtlicher Umsetzungsbedarf 49

5.5.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) 49

5.5.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) 51

5.5.3 Strafregistergesetz (StReG) 51

5.5.4 Strafgesetzbuch (StGB) 51

5.5.5 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme

des Bundes (BPI) 52

5.6 Besonderer Koordinationsbedarf 52

6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses 53

6.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) 53

6.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) 66

6.3 Strafregistergesetz 67

6.4 Strafgesetzbuch 67

6.5 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des

Bundes (BPI) 68

7 Koordinationsbedarf 70

7.1 Koordination mit der EES-Vorlage 71

7.2 Koordination mit der ETIAS-Vorlage 71

7.3 Koordination mit der SIS-Vorlage 72

7.4 Koordination mit der IOP-Vorlage 72

7.5 Koordination mit der PMT-Vorlage 73

7.6 Koordination mit der VOSTRA-Vorlage 73

7.7 Koordination mit der BEKJ-Vorlage 74

8 Auswirkungen des Vertrags und des Umsetzungserlasses 74

8.1 Auswirkungen auf den Bund 74

8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 75

8.3 Auswirkungen in weiteren Bereichen 75

9 Rechtliche Aspekte 75

9.1 Verfassungsmässigkeit 75

9.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der

Schweiz 76

9.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass) 76

9.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 77

9.5 Datenschutz 77

9.6 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 79

Abkürzungsverzeichnis 80

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU- Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinfor- mations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) (Entwurf) BBl 2021 …

Notenaustausch vom […] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1152 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) BBl 2021 …

Notenaustausch vom […] zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1150 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) BBl 2021 …

1 Einleitung

Ein wirksames Aussengrenzmanagement ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der Reisefreiheit innerhalb des Schengen-Raums und damit ein zent- raler Baustein der Schengener Zusammenarbeit. Die Schweiz beteiligt sich bereits heute an den folgenden EU-Informationssystemen: – Schengener Informationssystem (SIS), das Informationen zu gesuchten oder vermissten Personen sowie gesuchten Fahrzeugen und Sachen enthält und in dem Einreiseverbote und künftig auch Rückkehrentscheide ausgeschrieben werden; – Visa-Informationssystem (C-VIS), das Informationen zu den Schengen-Visa enthält; – Eurodac, die zentrale Datenbank für Fingerabdrücke von Asylsuchenden und Personen, die bei der illegalen Einreise aufgegriffen werden. Zur Verbesserung der Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und zur Stärkung der inneren Sicherheit wurden im Rahmen der Schengener und Dubliner Zusammen- arbeit in den letzten Jahren die bestehenden EU-Informationssysteme verbessert und neue Systeme geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden die Rechtsgrundlagen zum SIS und zum C-VIS grundlegend überarbeitet. Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Sys- tems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln: – Die Verordnung (EU) 2018/18621 betrifft den Bereich der «polizeilichen Zu- sammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen» (nachfol- gend: Verordnung «SIS Polizei»). – Die Verordnung (EU) 2018/18612 regelt die Nutzung des Systems für die Zwecke der «Grenzkontrollen» (nachfolgend: Verordnung «SIS Grenze»).

1 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zu- sammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung ge- mäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 56. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

– Die Verordnung (EU) 2018/18603 bildet die Grundlage zur Verwendung des SIS im Hinblick auf die «Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger» (nachfolgend: Verordnung «SIS Rückkehr»). Die Verordnungen (EU) 2021/11344 und (EU) 2021/11335 bezwecken die Reform des Visa-Informationssystems (VIS) und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke und ändern die Ver- ordnung (EG) Nr. 767/20086 (nachfolgend: VIS-V) entsprechend. So sollen zusätzlich zu den Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa C und A) neu Visa für einen län- gerfristigen Aufenthalt (Visa D) und Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige im VIS gespeichert werden. Diese Schengen-Weiterentwicklungen sind Gegenstand einer se- paraten Vorlage. Eine Beteiligung an folgenden neuen Systemen, die auch Teil des Schengen-Besitz- stands sind, ist ebenfalls vorgesehen: – Einreise- und Ausreisesystem (Entry/Exit System, EES), in dem künftig die Angaben zu Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schen- gen-Raum einreisen, sowie die Einreiseverweigerungen erfasst werden; – Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), durch das visumbefreite Drittstaatsangehörige in Zukunft eine Reisegenehmigung beantragen und erhalten müssen, bevor sie in den Schengen-Raum einreisen.

3 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr il- legal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 4 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU)

2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf- hebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11 5 Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU)

2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Vorausset- zungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa- Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1 6 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli

2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den

Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218, 13.8.2008, S. 60–81.

Gleichzeitig mit der Verordnung (EU) 2017/22267 (nachfolgend: EES-V) über ein EES wurde die Verordnung (EU) 2016/3998 (Schengener Grenzkodex, SGK) in Be- zug auf die Nutzung des EES angepasst (Verordnung [EU] 2017/22259). Diese Ände- rung sah eine automatisierte Grenzkontrolle sowie ein fakultatives nationales Pro- gramm für Drittstaatsangehörige zur Erleichterung der Grenzkontrollen (National Facilitation Programme, NFP) vor. Diese EU-Informationssysteme der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit sollen mit der Interoperabilität künftig so vernetzt werden, dass Identitätsdaten, Daten zu den Rei- sedokumenten und biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbilder) automa- tisiert abgeglichen werden können. Dazu verabschiedete die EU die Verordnungen (EU) 2019/81710 und (EU) 2019/81811 zwecks Herstellung der Interoperabilität zwi- schen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Strafver- folgungsbehörden. Das Parlament hat die Übernahme und Umsetzung folgender EU-Verordnungen als Schengen-Weiterentwicklung in den letzten Jahren bereits gutgeheissen: – die EES-Verordnung im Juni 201912; – die ETIAS-Verordnung im September 202013; – die neuen Rechtsgrundlagen zum SIS im Dezember 202014; und

7 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

8 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2225 ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1. 9 Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. No- vember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1.

10 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

11 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

12 BBl 2019 4573

13 BBl 2020 7911

14 BBl 2020 10033

– die Rechtsgrundlagen zur Schaffung der Interoperabilität zwischen diesen EU-Informationssystemen im März 202115. Die EU hat ebenfalls die Rechtsgrundlagen zum Europäischen Strafregisterinforma- tionssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), das ein elektronisches System für den Austausch über Strafregistereinträge zwischen den EU-Staaten darstellt, im Rahmen des ETIAS angepasst. Diese Anpassung stellt hingegen keine Weiterent- wicklung des Schengen-Besitzstandes dar, und die Schweiz hat folglich keinen Zu- gang dazu. Sie prüft derzeit eine mögliche Teilnahme. Betroffen von der Interoperabilität all dieser EU-Informationssysteme sind auch fol- gende Datenbanken: – die Europol-Daten (Europol Information System); und – die Interpol-Datenbanken für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Sto- len and Lost Travel Documents; nachfolgend: SLTD) und jene zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (Travel Documents Associated with Notices; nachfolgend: TDAWN). Anzumerken ist hier, dass die Schweiz auf Europol-Daten derzeit keinen direkten Zu- griff hat. Der Zugang zu Europol-Daten erfolgt über die nationale Europol-Einheit bei fedpol. Basierend auf den Artikeln 8 und 9 des Abkommens vom 24. September

200416 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Po-

lizeiamt kann die Schweiz Europol um Informationen aus dem Europol-Informations- system ersuchen. Die Schweiz setzt sich für einen direkten Zugriff auf Europol-Daten ein. Gegenwärtig laufen Diskussionen dazu. Wie genau die Zentralkomponenten auf die Europol-Daten zugreifen werden, ist derzeit noch Gegenstand von Abklärungen. Auf die oben genannten Interpol-Datenbanken verfügt die Schweiz als Mitgliedstaat über einen Zugriff. Alle diese Systeme dienen dazu, zur Aufdeckung von irregulärer Migration beizutra- gen und die Bekämpfung des Terrorismus sowie die Verhinderung von schweren Straftaten zu unterstützen.

15 BBl 2021 674

16 SR 0.362.2

Mit den vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen sowie den Verordnungen (EU) 2021/115017, 2021/115118 und 2021/115219 wird das ETIAS erneut angepasst. Diese Verordnungen enthalten Folgeänderungen, die aufgrund der Verabschiedung der oben erwähnten EU-Verordnungen notwendig geworden sind, damit ETIAS mit den ande- ren Systemen ab Inbetriebnahme interoperabel sein kann. Die Verordnung (EU) 2021/1151 betrifft das ECRIS-TCN und ist nicht Schengen- relevant. Daher wird auf diese EU-Verordnung nachfolgend inhaltlich nicht mehr ein- gegangen. Für einen abschliessenden Überblick und für ein besseres Verständnis der darauffol- genden Erläuterungen werden in den folgenden zwei Ziffern das ETIAS und die In- teroperabilität zwischen den EU-Informationssystemen und dessen Komponenten nochmals kurz erläutert.

1.1 Europäisches Reiseinformations-

und -genehmigungssystem ETIAS Mit der Verordnung (EU) 2018/124020 über die Einrichtung eines Europäischen Rei- seinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nachfolgend ETIAS-V) wird im Schengen-Raum ein Reisegenehmigungssystem errichtet (ähnlich wie das ESTA21 der USA). Visumbefreite Drittstaatsangehörige werden – mit wenigen Ausnahmen – verpflichtet, vor Antritt ihrer Reise in den Schengen-Raum online eine Reisegeneh- migung zu beantragen. Diese Reisegenehmigung kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig. Vor Reiseantritt werden die von den Reisenden anzugebenden Daten auf bestimmte Risiken (Gefährdung der Sicherheit, illegale Einwanderung, Gefahr für die öffentliche

17 Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich

der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. L

249 vom 14.7.2021, S. 1.

18 Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7. 19 Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU)

2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festle- gung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.

20 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

21 «Electronic System for Travel Authorization»

Gesundheit) hin überprüft. Dies geschieht durch Abfrage der bestehenden Schen- gen/Dublin-Informationssysteme SIS, EES und VIS, der Fingerabdruckdatenbank Eurodac, der Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN, der ETIAS- Überwachungsliste sowie der ETIAS-Risikoindikatoren. Falls diese automatisierte Prüfung zu keinem Treffer führt, wird die ETIAS- Reisegenehmigung automatisch durch das ETIAS-Zentralsystem erteilt. Führt die au- tomatisierte Prüfung jedoch zu einem Treffer in einem der konsultierten Systeme und bestätigt die ETIAS-Zentralstelle diesen Treffer oder bestehen weiterhin Zweifel an der Identität der Person, so leitet die ETIAS-Zentralstelle das Gesuch an die NES des zuständigen Schengen-Staates weiter. Diese bearbeitet das betreffende Gesuch und entscheidet endgültig über die Erteilung oder Verweigerung einer ETIAS- Reisegenehmigung, gegebenenfalls nach Konsultation anderer NES, von nationalen Behörden in der Schweiz und von Europol. Die ETIAS-Reisegenehmigung garantiert keinen Anspruch auf Einreise. Sie stellt ne- ben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des Schengener Grenzkodex (gül- tiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine neue Bedingung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar. Daher haben auch Beförderungsunternehmer bei Reiseantritt neu zu prüfen, ob ihre Passagiere die- ser Personenkategorie im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind. Dank dieser Vorprüfung soll das ETIAS die Wirksamkeit der Grenzkontrolle erhöhen und Informations- bzw. Sicherheitslücken schliessen (Art. 1 i. V. m. Art. 4 ETIAS- V). Die Rechtsgrundlagen für die Errichtung des ETIAS sind in der Verordnung (EU) 2018/124022 (nachfolgend ETIAS-V) enthalten. Diese EU-Verordnung wurde der Schweiz am 7. September 2018 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung am 10. Oktober 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V verabschiedete der Bundesrat am 6. März 2020.23 Die Bundesversammlung hat dem Bundesbeschluss zur Genehmigung und Umset- zung des ETIAS am 25. September 2020 zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 14. Januar 2021 unbenutzt verstrichen. Mit der Mitteilung der Erfüllung der verfas- sungsrechtlichen Voraussetzungen (Ratifikation) ist der Notenaustausch zur Über-

nahme der ETIAS-Verordnung am 15. Januar 2021 in Kraft getreten. Anwendbar wird er allerdings erst auf den Zeitpunkt, den die Europäische Kommission für die Inbe- triebnahme des Systems festlegen wird («go-live», im Moment Dezember 2022).

22 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Sep- tember 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmi- gungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

23 BBl 2020 2885

1.2 Interoperabilität

Die Interoperabilität soll die Sicherheit in der Schweiz und im Schengen-Raum ver- bessern, effizientere Kontrollen an den Aussengrenzen ermöglichen und einen Beitrag zur Migrationssteuerung leisten. Die bestehenden EU-Informationssysteme der Schengen/Dublin-Zusammenarbeit sollen mit der Interoperabilität künftig so vernetzt werden, dass Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten und biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbilder) von Drittstaatsangehörigen automatisiert abge- glichen werden können. So werden die vorhandenen Informationen einfacher und schneller abgefragt. Damit wird die Sicherheit im Schengen-Raum verstärkt. Die folgenden vier neuen Zentralsystemkomponenten bilden das Herzstück der In- teroperabilität: – das Europäische Suchportal (ESP), das den zuständigen Behörden gleichzei- tige Abfragen in mehreren Informationssystemen ermöglichen wird; – der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS), der den Abgleich biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbilder) aus meh- reren Systemen möglich machen wird; – der gemeinsame Speicher für Identitätsdaten (CIR), der Identitätsdaten, Daten zu den Reisedokumenten und biometrische Daten von Drittstaatsangehörigen aus mehreren EU-Informationssystemen enthalten wird; – der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID), mit dem sich Verknüpfungen zwischen Daten aus den angeschlossenen Systemen aufzeigen (sog. MID- Verknüpfungen) und die Nutzung falscher oder mehrerer Identitäten aufde- cken lassen werden. Zusammen erleichtern die vier Zentralsystemkomponenten daher nicht nur den Infor- mationsaustausch und eine korrekte Identifizierung von Personen, sondern ermögli- chen auch die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten und Identitätsbetrug. Die Rechtsgrundlagen zur Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informa- tionssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei sind in den Verord- nungen (EU) 2019/81724 und (EU) 2019/81825 enthalten. Diese EU-Verordnungen wurden der Schweiz am 21. Mai 2019 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz- stands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der EU- Verordnungen am 14. Juni 2019 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung

24 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

25 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

gutgeheissen. Die entsprechende Antwortnote wurde der EU am 19. Juni 2019 über- mittelt. Die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Interoperabilität verab- schiedete der Bundesrat am 2. September 2020.26 Die Bundesversammlung hat dem Bundesbeschluss zur Genehmigung und Umset- zung der Interoperabilitätsvorlage am 19. März 2021 zugestimmt. Die Referen- dumsfrist ist am 8. Juli 2021 unbenutzt verstrichen. Anwendbar wird er allerdings erst auf den Zeitpunkt, den die Europäische Kommission für die Inbetriebnahme der Zent- ralsystemkomponenten festlegen wird. Derzeit ist vorgesehen, einzelne Zentralsys- temkomponenten zeitlich gestaffelt in Betrieb zu nehmen. Die vollständige Umset- zung ist nicht vor 2023 geplant.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Gleichzeitig mit der Erarbeitung der Rechtsgrundlagen zu ETIAS durch die EU wur- den parallel weitere Rechtsgrundlagen für andere Schengen/Dublin-Informationssys- teme wie EES oder SIS sowie zur Interoperabilität dieser Systeme erarbeitet (siehe dazu Ziff. 1). Die Neufassung der Eurodac-Verordnung wurde ebenfalls diskutiert, sie wurde aber bis heute noch nicht angenommen. 27 Die Änderungen der VIS- Verordnung wurden am 7. Juli 2021 durch die EU verabschiedet (Verordnungen [EU] 2021/113428 und [EU] 2021/113329). ETIAS muss mit allen diesen Schengen/Dublin-Informationssystemen interoperabel sein. Deshalb sieht die ETIAS-V vor, dass in neuen EU-Verordnungen die techni- schen Änderungen festgelegt werden müssen, indem die Rechtsakte dieser Schen- gen/Dublin-Informationssysteme, die über das ETIAS abgefragt werden, geändert werden. Zudem werden die entsprechenden Bestimmungen auch in die ETIAS- Verordnung eingefügt (Art. 11).

26 BBl 2020 7983

27 In der ETIAS-Verordnung wurden die im ETIAS-Vorschlag der Kommission enthaltenen Verweise auf Eurodac beibehalten. Zugleich wurde in Artikel 96 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt, dass die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Eurodac-Verordnung gelten. 28 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU)

2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf- hebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11 29 Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU)

2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Vorausset- zungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa- Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1

Die Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 enthalten die Folgeänderun- gen, die sich aus der Verabschiedung der neuen SIS-Verordnungen und den Interope- rabilitätsverordnungen ergeben. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen EES und ETIAS in technischer Hinsicht festgelegt. Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Beteiligung der EU- und der Schengen- Staaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden drei separate Rechtsakte durch die EU erlassen, wobei folgende Schengen-relevant sind: – Die Verordnung (EU) 2021/1152 (nachfolgend: ETIAS- Änderungsverordnung «Grenze») betrifft die Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke und die entsprechenden Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 (VIS- Verordnung), (EU) 2017/2226 (EES-V), (EU) 2018/1240 (ETIAS-V), (EU) 2018/1861 (SIS «Grenze») und (EU) 2019/817 (IOP «Grenze»). – Die Verordnung (EU) 2021/1150 (nachfolgend: ETIAS- Änderungsverordnung «Polizei») betrifft die Verordnungen (EU) 2018/1862 (SIS «Polizei»; Art. 1) und (EU) 2019/818 (IOP «Polizei»; Art. 2). Die Interoperabilität des ETIAS mit den anderen EU-Informationssystemen spielt eine wichtige Rolle bei der Schliessung bestehender Sicherheitslücken. Der erleich- terte Datenaustausch zwischen den verschiedenen Informationssystemen soll aber auch schnellere und wirksamere Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen ermög- lichen und einen Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration leisten. Die zwei EU-Verordnungen wurden der Schweiz am 29. Juni 2021 als Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der EU-Verordnungen am 11. August 2021 unter Vorbehalt der par- lamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Die entsprechende Antwortnote wurde der EU am gleichen Tag übermittelt. Ziel dieser Vorlage ist es, die Schengen-Weiterentwicklungen fristgerecht zu über- nehmen und die notwendigen rechtlichen Grundlagen für deren Umsetzung zu schaf- fen.

2.2 Verlauf der Verhandlungen und

Verhandlungsergebnis Am 7. Januar 2019 stellte die Europäische Kommission den Verordnungsvorschlag zu den Folgeänderungen der ETIAS-Verordnung vor. Da die EU- und die Schengen-Staaten in unterschiedlichem Umfang an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sind, wurde der Vor- schlag während der Diskussionen in der EU auf drei separate Rechtsakte aufgeteilt. Eine davon betrifft das ECRIS-TCN und ist daher für die Schweiz nicht Schengen- relevant.

Die Diskussionen im Rat der EU dauerten vom 9. Januar bis am 22. Mai 2019 und die Verhandlungen mit dem europäischen Parlament (Trilog) vom 13. Januar bis am 16. März 2021. Im Rahmen der Verhandlungen konnten die Vertreter der Schweiz technische Fragen klären und ihre Lösungsvorschläge einbringen. Besonders intensive Diskussionen fanden im Trilog zu den folgenden Themen statt: – Umfang der SIS-Zugriffe der NES für die manuelle Antragsprüfung; – Auswirkungen der Neuerungen von SIS-Rückkehr und Rolle der SIRENE- Büros; – Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN; – Rolle des ESP für die Interoperabilität zwischen den Systemen; – Interoperabilität zwischen EES und ETIAS: Welche ETIAS-Daten werden in EES gespeichert. Der erzielte Kompromiss wurde vom Plenum des Europäischen Parlaments am 8. Juni

2021 und vom Ministerrat am 28. Juni 2021 gebilligt. Die formelle Verabschiedung

der EU-Verordnungen folgte am 7. Juli 2021 mittels Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU. Die Wei- terentwicklungen des Schengen-Besitzstands wurden der Schweiz jedoch bereits im Vorfeld am 29. Juni 2021 notifiziert.

2.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen

des Schengen-Besitzstands Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober

2004 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu überneh-

men und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen. Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder EU- Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA). Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bil- den die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Noten- austausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk ge- nehmigt werden.

Die zur Übernahme anstehenden zwei EU-Verordnungen sind rechtsverbindlich. Zu- dem werden mit ihnen folgende acht EU-Verordnungen angepasst, die Schengen-re- levant sind: – Verordnung (EU) 2018/124030 (nachfolgend: ETIAS-V); – Verordnung (EG) Nr. 767/200831 (nachfolgend: VIS-V); – Verordnung (EU) 2017/222632 (nachfolgend: EES-V); – Verordnung (EU) 2018/186033 (nachfolgend: Verordnung «SIS Rückkehr»); – Verordnung (EU) 2018/186134 (nachfolgend: Verordnung «SIS Grenze»); – Verordnung (EU) 2019/81735 (nachfolgend: Verordnung «IOP Grenze»); – Verordnung (EU) 2018/186236 (nachfolgend: Verordnung «SIS Polizei»); und

30 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1. 31 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli

2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den

Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218, 13.8.2008, S. 60–81.

32 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABL L 327 vom 9.12.2017, S. 20. 33 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr il- legal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 34 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

35 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27. 36 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa- tionssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zu- sammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung ge- mäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.

– Verordnung (EU) 2019/81837 (nachfolgend: Verordnung «IOP Polizei»). Es handelt sich dabei um EU-Verordnungen, welche die Schweiz bereits als Weiter- entwicklungen übernommen hat bzw. bei denen derzeit das Übernahmeverfahren läuft. Die Übernahme der vorliegenden EU-Verordnungen muss deshalb mittels Ab- schluss eines Notenaustauschs erfolgen. Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Notenaustausche zuständig (vgl. Ziff. 9.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU am 11. August 2021 in ihren Antwortnoten mitgeteilt, dass die betreffenden Weiterentwicklungen für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbind- lich werden können (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Ab der Notifizierung der Rechtsakte durch die EU verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Weiterent- wicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden. Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtli- chen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU- Verordnungen erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäi- sche Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung der Notenaustausche gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Setzt die Schweiz eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nicht fristge- recht um, so riskiert sie die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insge- samt, und damit auch von Dublin (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA38). Da die ETIAS-Änderungsverordnungen der Schweiz im vorliegenden Fall bereits am 29. Juni 2021 und damit vor der formellen Verabschiedung am 7. Juli 2021 der Schweiz notifiziert wurde, rechtfertigt es sich, den Fristenlauf (trotz der verfrühten Notifikation) erst ab dem 7. Juli 2021 laufen zu lassen, wodurch die Zweijahresfrist für die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen am 7. Juli 2023 endet. Da die Inbetriebnahme des ETIAS und damit der Anwendungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der EU-Verordnungen bereits für Dezember 2022 vorgesehen ist, müssen bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Rechtsgrundlagen vorliegen.

37 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85. 38 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags; SR 0.142.392.68.

2.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur

Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Der Bundesrat hat am 29. Januar 2020 die Botschaft zur Legislaturplanung 2019–202339 verabschiedet, in welcher die Vorlage erwähnt wird. Diese ist auch Ziel der aussenpolitischen Strategie des Bundesrates 2020–202340: Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial; die Schweiz will Gewalt, Kriminalität und Terrorismus vorbeugen und wirksam be- kämpfen. Letzteres Ziel wird insbesondere durch die Interoperabilität des ETIAS mit den anderen EU-Informationssystemen erfüllt. Diese Interoperabilität ermöglicht eine effizientere Nutzung des ETIAS. Die Übernahme und Umsetzung der beiden EU-Verordnungen stehen mit keiner Stra- tegie des Bundesrats in Konflikt. Sie sind angezeigt, um den Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA nachzukommen.

3 Grundzüge der Verordnungen (EU) 2021/1150 und

(EU) 2021/1152 Die Anpassungen der ETIAS-V sind aufgrund des unterschiedlichen Beteiligungsgra- des der Staaten an der Schengener Zusammenarbeit in der EU in drei Verordnungen geregelt. Die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» betrifft die Bereiche Grenzen und Visa, die ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei» bezieht sich auf die polizeili- che und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration. Die beiden EU-Verordnungen enthalten Änderungen zu den Zugriffsrechten, zur In- teroperabilität und zu technischen Anpassungen. So sollen sie klarer regeln, unter welchen Voraussetzungen die ETIAS-Zentralstelle und die NES die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können. Die im ETIAS-Gesuchsdatensatz gespeicherten Daten sollen nur für diejenigen Schengen-Staaten sichtbar sein, welche die zugrunde- liegenden Informationssysteme gemäss den Modalitäten ihrer Teilnahme betreiben. Zudem sind neu Zugriffsrechte der NES auf die jeweiligen nationalen Strafregister vorgesehen. Ferner soll die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem, den ande- ren EU-Informationssystemen und den Europol- und Interpol-Daten hergestellt wer- den. Um den Abgleich zwischen ETIAS und den anderen EU-Informationssystemen zu erleichtern, sollen die Personendaten in allen betroffenen EU- Informationssystemen gleich erfasst und gespeichert werden. Schliesslich sollen technische Anpassungen zur vollständigen Einrichtung des ETIAS aufgrund der in der Zwischenzeit verabschiedeten EU-Verordnungen zu EES, ECRIS- TCN und SIS als Folgeänderungen in die jeweiligen EU-Verordnungen aufgenommen

39 Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023, BBl 2020 1777

40 www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/publications/SchweizerischeAussenpolitik/ Aussenpolitische-Strategie-2020–23 DE.pdf

werden. Die Folgeänderung beim ECRIS-TCN ist für die Schweiz nicht relevant, da es sich hier nicht um eine Schengen-Weiterentwicklung handelt. Beim SIS soll im Hinblick auf die Prüfung von ETIAS-Gesuchen eine neue Ausschreibungskategorie für Ermittlungsanfragen aufgenommen werden. Ferner sollen ETIAS- Reisegenehmigungen beispielsweise bei SIS-Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts aufgehoben werden können. Weiter soll die technische Verbindung zwischen EES und ETIAS festgelegt werden. So soll das EES beim An- legen oder bei der Aktualisierung eines Einreise-/Ausreisedatensatzes oder eines Ein- reiseverweigerungsdatensatzes das ETIAS-Zentralsystem automatisiert abfragen und Daten aus dem ETIAS-Zentralsystem ins EES aufnehmen können. Durch diese Folgeänderungen werden mit den beiden ETIAS-Verordnungen insge- samt neun EU-Verordnungen angepasst. Davon wurden acht bereits der Schweiz als Schengen-Weiterentwicklungen notifiziert (siehe dazu die Ausführungen unter

Ziff. 1). Die neunte EU-Verordnung betrifft Anpassungen in der Verordnung (EU)

2019/816 in Bezug auf das ECRIS-TCN. Der Zugriff der Visumbehörden auf ETIAS ist in der revidierten VIS-Verordnung vorgesehen. Er ist daher nicht Inhalt dieser Vorlage. Das Gleiche gilt für den Inhalt der aktuellen Revision der Eurodac-Verordnung im Rahmen des EU-Migrationspakts vom 23. September 2021. Derzeit sind lediglich die biometrischen Daten und die Kennnummer in Eurodac abgespeichert. Ein Abgleich mit dem ETIAS ist daher nicht möglich. Sowohl die ETIAS-V als auch die neuen EU-Verordnungen mit den Folgeänderungen zu ETIAS sollen gleichzeitig angewendet werden.

4 Inhalt der Verordnungen (EU) 2021/1150 und

(EU) 2021/1152

4.1 Verordnung (EU) 2021/1152

(ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze») Die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» ändert die folgenden EU- Verordnungen: – ETIAS-V (Art. 1); – VIS-V (Art. 2); – EES-V (Art. 3); – Verordnung «SIS Rückkehr» (Art. 4); – Verordnung «SIS Grenze» (Art. 5); und – Verordnung «IOP Grenze» (Art. 6).

4.1.1 Anpassung der ETIAS-V (Art. 1)

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 28 (neu) Artikel 3 ETIAS-V definiert verschiedene Begriffe. Neu wird unter Ziffer 28 die De- finition «weitere EU-Informationssysteme» eingefügt. Diese Definition beinhaltet eine Aufzählung der derzeitigen EU-Informationssysteme im Migrationsbereich (EES, VIS, SIS, EURODAC) sowie des ECRIS-TCN.

Art. 4 Bst. e und ea (neu) Artikel 4 ETIAS-V nennt die Ziele des ETIAS. Neu wird Buchstabe e angepasst und ein neuer Buchstabe ea eingefügt. Buchstabe e erwähnt neu zusätzlich als Ziel die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit den Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr. Buchstabe ea erwähnt neu als Ziel die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES.

Art. 6 Abs. 2 Bst. da (neu) Artikel 6 Absatz 2 regelt das ETIAS-Informationssystem. Dieses besteht unter ande- rem aus einem Zentralsystem für die Bearbeitung der Gesuchsdaten, einer nationalen Schnittstelle in jedem Schengen-Staat sowie einer sicheren Kommunikationsinfra- struktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und den Informationssystemen nach Ar- tikel 11 (Abs. 2). Neu wird ein Buchstabe da eingefügt. Dieser Buchstabe ergänzt Buchstabe d und hält fest, dass das ETIAS-Informationssystem neu eine sichere Kom- munikationsinfrastruktur zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES- Zentralsystem enthält.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a und Abs. 4 (neu) Die ETIAS-Zentralstelle ist bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küsten- wache (nachfolgend: Frontex) angesiedelt. Sie ist 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche im Einsatz (Art. 7 ETIAS-V). Die Buchstaben a–n in Absatz 2 regeln deren Aufgaben. In Buchstabe a wird der Verweis auf die ETIAS-Überwachungsliste gestrichen. Der neue Absatz 4 hält fest, dass die ETIAS-Zentralstelle der Europäischen Kommission und eu-LISA regelmässig über falsche Treffer, die bei der automatisierten Verarbei- tung erzeugt werden, Bericht zu erstatten hat.

Art. 11 Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten Der bestehende Artikel 11 wird ersetzt. Damit das ETIAS mit den anderen EU- Informationssystemen und Datenbanken interoperabel sein kann, soll die automati- sierte Abfrage der jeweiligen Systeme im Rahmen der automatisierten Bearbeitung der Gesuchsdatensätze neu über das Europäische Suchportal (ESP) erfolgen (Abs. 1) (zum ESP siehe die Ausführungen unter Ziff. 1.2).

Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten unter anderem mit dem VIS ab. Dabei überprüft es, ob gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhe- bung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist. Um diese Abfrage zu ermöglichen, soll das ETIAS-Zentralsystem die Möglichkeit erhalten, mit den in den Buchstaben a–i aufgeführten Identitätsdaten sowie mit den Reisedokumentenda- ten (Bst. j) das VIS über das ESP abzufragen (Abs. 2). Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten unter anderem auch mit dem EES ab. Dabei überprüft es, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieherin oder -überzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergan- genheit gemeldet war. Ferner wird im EES geprüft, ob der gesuchstellenden Person die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde. Um diese Abfrage zu ermög- lichen, soll das ETIAS-Zentralsystem die Möglichkeit erhalten, mit den in den Buch- staben a–j aufgeführten Identitätsdaten sowie mit den Reisedokumentendaten (Bst. k) das EES über das ESP abzufragen (Abs. 3). Ferner gleicht das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten unter anderem auch mit dem SIS ab. Dabei überprüft es, ob: – die gesuchstellende Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung oder zur Rückkehr ausgeschrieben ist oder ob – im Fall von Minderjährigen – die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund der gesuchstellenden Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; – das für das Gesuch verwendete Reisedokument einem Dokument entspricht, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt ge- meldet worden ist; – zur gesuchstellenden Person im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt oder ob – im Fall von Minderjährigen – zur Inhaberin oder zum Inhaber der elterlichen Sorge oder zum Vormund der gesuchstellenden Person im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt; – zur gesuchstellenden Person eine Vermisstenausschreibung im SIS besteht; – die gesuchstellende Person im Hinblick auf die Teilnahme an einem Gerichts-

verfahren gesucht wird und im SIS ausgeschrieben ist, oder – die gesuchstellende Person zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kon- trolle im SIS ausgeschrieben ist. Um diese Abfrage zu ermöglichen, soll das ETIAS-Zentralsystem die Möglichkeit erhalten, mit den in den Buchstaben a–k der Absätze 4 und 5 aufgeführten Identitäts- daten sowie mit den Reisedokumentendaten (Bst. l) – und bei Minderjährigen mit den Identitätsdaten der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vor- munds (Bst. m) – das SIS über das ESP abzufragen (Abs. 4 und 5).

Des Weiteren gleicht das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten, die in Ab- satz 6 aufgeführt sind, über das ESP mit dem ECRIS-TCN ab. Dieser Absatz ist je- doch nicht Schengen-relevant und daher für die Schweiz nicht verbindlich. Schliesslich soll das ETIAS-Zentralsystem die einschlägigen Daten mit den Europol- Daten über das ESP abgleichen und prüfen, ob die im Gesuch angegebenen Daten den in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen (Abs. 7). Werden Treffer ermittelt, gewährt das ESP der ETIAS-Zentraleinheit bis zum Ab- schluss des manuellen Verfahrens vorübergehend einen schreibgeschützten Zugriff auf die Ergebnisse der automatisierten Abfrage. Davon ausgenommen sind Treffer in der Überwachungsliste, die nur von der NES eingesehen werden können. Die Refe- renznummer wird im Gesuchsdatensatz gespeichert (Abs. 8). Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäss Artikel 89 erlassen, um die Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Daten- satz, einer Ausschreibung oder einer Datei der anderen abgefragten EU- Informationssysteme festzulegen (Abs. 9). Ferner kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische Modalitäten für die Datenspeicherung festzulegen (Abs. 10). Zur Ermittlung des Schengen-Staates, der für die manuelle Überprüfung und Erteilung oder Verweigerung der ETIAS-Reisegenehmigung zuständig ist, werden im ETIAS- Gesuchsdatensatz die Herkunft der jeweiligen Treffer angegeben (Art der SIS- Ausschreibung, Quellsystem, Referenznummer usw.). Diese Daten sind für die ETIAS-Zentralstelle nur sichtbar, wenn das ETIAS-Zentralsystem den verantwortli- chen Schengen-Staat nicht selber ermitteln kann (Abs. 11).

Art. 11b (neu) Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES Beim Anlegen oder bei der Aktualisierung eines Einreise-/Ausreisedatensatzes soll das EES das ETIAS-Zentralsystem über eine sichere Kommunikationsinfrastruktur abfragen und Daten in einem automatisierten Verfahren importieren können.

Art. 11c (neu) Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers Artikel 41 Absatz 8 ETIAS-V sieht vor, dass eine ETIAS-Reisegenehmigung auf An- trag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers aufgehoben werden kann. Ein Rechtsmittel gegen diese Aufhebung ist nicht möglich. Wenn sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Einreichung noch im Schengen-Raum aufhält, wird die Aufhebung erst wirksam, wenn sie den Schengen-Raum verlässt und die Ausreise im EES erfasst wird. Artikel 11c hält fest, dass das ETIAS-Zentralsystem in diesen Fällen automatisiert das EES-Zentralsystem abzufragen hat um zu prüfen, ob sich die betreffende Person noch im Schengen-Raum aufhält (Abs. 1). Falls sich die Person nicht mehr im Schengen- Raum aufhält, wird die Aufhebung der ETIAS-Reisegenehmigung unverzüglich wirk- sam (Abs. 2). Befindet sie sich jedoch noch im Schengen-Raum, soll im EES- Zentralsystem vorgesehen werden, dass das ETIAS-Zentralsystem unverzüglich in- formiert wird, sobald die Person aus dem Schengen-Raum ausreist (Abs. 3).

Art. 12 Abfrage der Interpol-Datenbanken Artikel 12 sieht vor, dass das ETIAS-Zentralsystem im Rahmen der automatisierten Überprüfung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs neben den EU-Systemen wie dem EES und dem SIS unter anderem die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN abfragt (Abs. 1). Alle Abfragen und Überprüfungen werden so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt wer- den (Abs. 2). Dieser Artikel erhält eine neue Formulierung. Neu wird festgehalten, dass das ETIAS keine Abfrage der Interpol-Datenbanken vornehmen wird, solange technisch nicht ga- rantiert werden kann, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden (Abs. 3). Die bereits mit der Interoperabilitätsvorlage vorgesehenen rechtlichen Grundlagen für eine Abfrage der Interpol-Datenbanken sind weiterhin Gegenstand von Diskussionen zwischen der EU und Interpol, da die EU und Interpol unterschiedliche Rechtsauffas- sungen vertreten. Es geht um die Frage, ob und wann ein Treffer bei Abfragen aus den interoperablen Systemen mit dem ausschreibenden Staat geteilt wird. Im Rahmen der Interoperabilität sollen die Sicherheitsbehörden über das ESP Zugang zu allen Daten der EU-Systeme sowie denjenigen von Europol und Interpol erhalten, soweit sie über die entsprechenden Berechtigungen verfügen. Für die Interpol-Daten ist ein sogenannter «Silent-Hit»-Mechanismus vorgesehen. Die ESP-Abfrage soll nicht zur Folge haben, dass im Falle eines Treffers der ausschreibende Staat darüber informiert wird und so beispielsweise erfährt, welche Behörde den Treffer via ESP erzielt hat. Der Treffer würde erst mitgeteilt, wenn die Detailangaben einer Ausschreibung akti- viert werden. Interpol ist der Ansicht, dass jeder Treffer mit dem ausschreibenden Interpol-Mitgliedstaat geteilt werden muss. Diese offenen Fragen sollen in einem Ko- ordinationsabkommen zwischen der EU und Interpol geregelt werden. Die Europäi- sche Kommission hat ein entsprechendes Verhandlungsmandat vorbereitet. Nach der Genehmigung des Mandats durch den Rat können die formellen Verhandlungen mit Interpol beginnen. Die Europäische Kommission wird die Verhandlungen führen.

Art. 17 Abs. 4 Bst. a Beim Ausfüllen des Gesuchs wird die gesuchstellende Person aufgefordert, neben der Angabe einer Reihe von personenbezogenen Daten (z. B. Nachname, Vorname, Ge- burtsdatum, Geburtsort, Reisedokument, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse) und ihrer derzeitigen beruflichen Tätigkeit (Art. 17 Abs. 2 und 3 ETIAS-V) auch Fragen zu ihrem persönlichen Hintergrund zu beantworten (namentlich in Bezug auf Strafre- gistereinträge, Aufenthalte in Kriegsgebieten, verfügte Rückkehrentscheide; Art. 17 Abs. 4 und 6 ETIAS-V). Neu muss die reisende Person angeben, ob sie in den letzten 15 Jahren (bisher 10 Jahre) wegen einer der im Anhang aufgeführten Straftaten – bzw. im Fall von terro- ristischen Straftaten in den letzten 25 Jahren (bisher 20 Jahre) – verurteilt worden ist.

Art. 20 Abs. 2 Das ETIAS-Zentralsystem nimmt im Rahmen der automatisierten Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs einen vollständig automatisierten Abgleich der von der gesuchstellenden Person übermittelten Angaben mit anderen Informations- systemen (SIS, VIS, EES, Eurodac und die Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN), der ETIAS-Überwachungsliste und den ETIAS-Überprüfungsregeln vor (Art. 20 ETIAS-V). Die Formulierung von Absatzes 2 wird geändert. So werden die Verweise auf Arti- kel 17 Absätze 2 und 8 angepasst. Ferner wird neu eingefügt, dass neben den erwähn- ten Datenbanken auch das ECRIS-TCN abgefragt werden kann. Zudem wird festge- halten, dass die Abfrage dieser Informationssysteme über das ESP erfolgt. Ferner werden zwei neue Buchstaben eingefügt. Der Buchstabe n betrifft die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem, und der Buchstabe o bezieht sich auf die Ausschreibung im SIS zur Rückkehr. Neu prüft das ETIAS-Zentralsystem, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.

Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 5 und Abs. 7 (neu) Im Fall eines Treffers bei der automatisierten Prüfung wird der Gesuchsdatensatz an die ETIAS-Zentralstelle weitergeleitet. Diese überprüft den Gesuchsdatensatz inner- halb von zwölf Stunden, um den Treffer zu verifizieren oder Zweifel an der Identität der gesuchstellenden Person auszuräumen. In Absatz 2 werden die Verweise auf Artikel 20 angepasst. In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis auf die ETIAS-Überwachungsliste gestrichen. Absatz 5 hält neu fest, dass der Gesuchsdatensatz an die zuständige NES für eine manuelle Bearbeitung des ETIAS-Reisegesuchs weitergeleitet wird, wenn ein Treffer mit der ETIAS- Überwachungsliste besteht. Der neue Absatz 7 hält fest, dass über jede Datenbearbei- tung durch die ETIAS-Zentralstelle Protokoll zu führen ist.

Art. 23 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 (neu) sowie Abs. 4 Absatz 1 Buchstabe c wird mit einer zusätzlichen Ausschreibungskategorie ergänzt. Neu soll das ETIAS-Zentralsystem bei der Abfrage des SIS auch prüfen, ob Ermitt- lungsanfragen zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller im SIS ausgeschrieben sind. Bei einem SIS-Treffer aufgrund einer Vermisstenausschreibung, bei einer Ausschrei- bung einer Person, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht wird, oder bei einer Personenausschreibung zum Zweck der verdeckten oder gezielten Kontrolle und neu bei Ermittlungsanfragen informiert das ETIAS- Zentralsystem automatisch die ETIAS-Zentralstelle und das SIRENE-Büro desjeni- gen Schengen-Staates, der den Eintrag im SIS vorgenommen hat (Art. 23 Abs. 2 ETIAS-V). Die ETIAS-Zentralstelle überprüft, ob die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den personenbezogenen Daten in der Aus- schreibung, die zum Treffer geführt hat, entsprechen. Dazu wird neu explizit festge- halten, dass sie für diese Aufgaben Zugriff auf den ETIAS-Gesuchsdatensatz und die damit verbundenen Daten erhält (Abs. 2 Unterabs. 1).

Sofern die ETIAS-Zentralstelle eine Übereinstimmung bestätigt hat, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates. Das betreffende SIRENE-Büro prüft daraufhin namentlich, ob die personenbezogenen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuch- stellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zum Treffer geführt hat, und ergreift jegliche geeignete Folgemassnahme. Betrifft der Trefferfall eine Ausschreibung zur Rückkehr, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung und zum Aufenthalt erforderlich ist (Abs. 2 Unterabs. 3). Absatz 4 sieht vor, dass das ETIAS-Zentralsystem für jeden Treffer, der aufgrund der Überprüfungen ermittelt worden ist, einen entsprechenden Verweis im Gesuchsdaten- satz hinzufügt. Neu wird präzisiert, dass dieser Verweis nur für das SIRENE-Büro und die ETIAS-Zentralstelle ersichtlich ist.

Art.25a (neu) Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen Für die Prüfung von Gesuchen um ETIAS-Reisegenehmigungen sollen die ermäch- tigten Bediensteten der NES direkten Zugriff auf andere EU-Informationssysteme er- halten. Es handelt sich dabei um Leserechte. Eine Bearbeitung der Daten ist nicht möglich. Die NES können folgende Daten der nachfolgenden Informationssysteme abfragen:  EES (Zugriff auf Daten gemäss Art. 16–18 der EES-V);  VIS (Zugriff auf Daten gemäss Art. 9–14 der VIS-V); und  SIS (Zugriff auf Daten gemäss Art. 20 der SIS-Verordnung «Grenze» für den Zweck nach den Artikeln 24–26, gemäss Art. 20 der SIS-Verordnung «Poli- zei» für den Zweck in den Art. 26 und 38 Abs. 2 Bst. k und l sowie gemäss Art. 4 der SIS-Verordnung «Rückkehr» für den Zweck gemäss Art. 3). Die Zugriffe der NES auf das SIS sind im Rahmen der Prüfung des ETIAS- Reisegenehmigungsgesuchs somit beschränkt. Die NES darf nur die Daten der fol- genden SIS-Ausschreibungen sehen:  Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung (Art. 20 i. V. m. Art. 24–26 SIS-Verordnung «Grenze»);  Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Ausliefe- rungshaft (Art. 20 i. V. m. Art. 26 SIS-Verordnung «Polizei»);  Ausschreibungen von amtlichen Blankodokumenten, die gestohlen, unter- schlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen sind, oder von ge- fälschten Blankodokumenten (Art. 20 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Bst. k SIS- Verordnung «Polizei»);  Ausschreibungen von gestohlenen, unterschlagenen, auf sonstige Weise ab- handengekommenen, für ungültig erklärten oder gefälschten Identitätsdoku- menten wie Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel, Reisedokumente und

Führerscheine (Art. 20 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 Bst. l SIS-Verordnung «Poli- zei»);  Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr (Art. 4 i. V. m. Art. 3 SIS-Verordnung «Rückkehr»). Bezieht sich der Treffer auf einen Eintrag im ECRIS-TCN, sind die nationalen Straf- register durch die NES abzufragen. Die Abfrage betrifft die im Anhang der ETIAS-V aufgeführten Straftaten. Solche Treffer wird es für die Schweiz momentan nicht ge- ben, da sich die Schweiz aktuell nicht an ECRIS beteiligt.

Art. 26 Abs. 3 Bst. b, Abs. 3a und Abs. 4 Unterabsatz 2 (neu) Artikel 26 der ETIAS-V regelt die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Gesuchen durch die NES. In Absatz 3 wird der Verweis auf Artikel 20 in Buchstabe b angepasst. Der neue Absatz 3a präzisiert, was mit einer ETIAS-Reisegenehmigung zu geschehen hat, wenn ein Treffer im SIS für eine Ausschreibung zur Rückkehr gemeldet wird. Der neue Unterabsatz 2 in Absatz 4 betrifft die Treffermeldung in Bezug auf eine Abfrage im ECRIS-TCN.

Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 (neu) Im Rahmen der manuellen Bearbeitung des ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchs kann die NES eine NES eines anderen Staates konsultieren. Dabei erhalten die NES der konsultierten Mitgliedstaaten Zugriff auf den Gesuchsdatensatz (Abs. 2). Die konsul- tierten NES geben an, ob sie das Gesuch unter Angabe von Gründen befürworten oder ablehnen. Diese Rückmeldung wird im Gesuchsdatensatz erfasst (Abs. 3 Unterabs. 1 und 2). Der neue Unterabsatz 3 in Absatz 3 präzisiert, dass eine solche Stellungnahme ledig- lich für die NES des konsultierten Mitgliedstaats und für die NES des zuständigen Mitgliedstaats sichtbar ist.

Art. 37 Abs. 3 Wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Risiko bezüglich Sicherheit, il- legaler Einwanderung oder Gesundheit darstellt, wird die ETIAS-Reisegenehmigung verweigert. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein gestohlenes oder ungültiges Reisedokument verwendet wurde, wenn die gesuchstellende Person im SIS zur Ein- reiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Daten oder an der Glaubwürdigkeit der Angaben dieser Person bestehen (Art. 37 ETIAS-V). Einer Person, deren ETIAS-Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechts- mittel zu (Art. 37 Abs. 3 ETIAS-V). Etwaige Rechtsmittel sind in dem Schengen- Staat, der über die Reisegenehmigung entschieden hat, und in Einklang mit dem nati- onalen Recht dieses Staates einzulegen. Die NES des zuständigen Schengen-Staates unterrichtet die betroffene Person über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu be- folgende Verfahren.

Absatz 3 präzisiert, dass während des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführen- den Partei Zugang zu den Informationen in ihrem ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch zu gewähren ist. Die Informationen zu ihrem ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch kann die beschwerdeführende Person jederzeit über den sicheren Zugang mittels Benut- zerauthentifizierung auf der Internetseite «ETIAS» der Europäischen Kommission einsehen.

Art. 41 Abs. 3 Eine erteilte ETIAS-Reisegenehmigung muss widerrufen werden (Art. 41 ETIAS-V), sobald sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (z. B. SIS-Ausschreibung zur Einreiseverweigerung). Der neue Absatz 3 enthält den Begriff «neue» Einreise- verweigerung nicht mehr. Er präzisiert damit, dass unabhängig davon, ob die Einrei- severweigerung neu ist oder nicht, eine ETIAS-Reisegenehmigung in diesen Fällen zu widerrufen ist.

Art. 46 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 (neu) Artikel 46 regelt das Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff für Be- förderungsunternehmer technisch nicht möglich ist. Ist die Abfrage des ETIAS für Beförderungsunternehmer aufgrund eines Ausfalls technisch nicht möglich, sind diese von der Pflicht, den Besitz einer gültigen ETIAS- Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Absatz 1 präzisiert, dass nicht nur die Be- förderungsunternehmer vom Ausfall des ETIAS durch die ETIAS-Zentralstelle zu be- nachrichtigen sind, sondern auch die Schengen-Staaten. Zudem präzisiert Absatz 3, dass der Beförderungsunternehmer die ETIAS- Zentralstelle unterrichten muss, wenn es ihm aus anderen technischen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, eine Abfrage durchzuführen. Die ETIAS- Zentralstelle hat die Schengen-Staaten unverzüglich darüber zu informieren. Der neue Absatz 5 hält fest, dass die ETIAS-Zentraleinheit die Beförderungsunter- nehmer operativ zu unterstützen hat. Die Europäische Kommission kann im Rahmen von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Vorschriften über die zu leistende Unterstützung erlassen.

Art. 47 Abs. 2 Bst. a Artikel 47 ETIAS-V regelt den Zugriff auf die ETIAS-Daten im Rahmen der Grenz- übertrittskontrolle an den Schengen-Aussengrenzen. Die Grenzkontrollbehörden haben gemäss Absatz 2 Buchstabe a zu prüfen, ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist. Liegt eine Reise- genehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit vor, ist auch der Mitgliedstaat bzw. sind die Mitgliedstaaten im ETIAS anzuzeigen, für welche die Reisegenehmigung gültig ist. Neu präzisiert Buchstabe a, dass das System auch anzeigen muss, ob Drittstaatsange- hörige, die von der Visumpflicht befreit sind, die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz

1 Buchstabe c erfüllen und unter den Anwendungsbereich des ETIAS fallen (diese

sind zwar Familienangehörige von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG41, jedoch nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäss der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäss der Verordnung [EG] Nr. 1030/200242).

Art. 64 Abs. 7 (neu) Artikel 64 ETIAS-V regelt das Recht der gesuchstellenden Person auf Zugang zu ih- ren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Vervollständigung und Löschung sowie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung. Der neue Absatz 7 hält fest, dass dieses Auskunftsrecht unbeschadet der Regelungen in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2018/1862 gilt. Die gesuchstellende Person kann jederzeit ihr Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Vervollständigung und Löschung so- wie auf Beschränkung ihrer Verarbeitung wahrnehmen, indem sie sich mittels Gesuch an die ETIAS-Zentralstelle oder die zuständige NES wendet. Die angeschriebene Stelle hat dieses Gesuch innerhalb von 30 Tagen zu bearbeiten.

Art. 73 Abs. 3 Unterabs. 3 Artikel 73 ETIAS-V regelt die Aufgaben von eu-LISA bei der Entwicklung des ETIAS. Der Unterabsatz 3 hält neu fest, dass eu-LISA ebenfalls für die Entwicklung der si- cheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen den Zentralsystemen des EES und des ETIAS verantwortlich ist.

Art. 88 Abs. 1 Bst. a und Bst. d, Abs. 6 und 7 (neu) Artikel 88 regelt, dass die Europäische Kommission den Zeitpunkt bestimmt, an dem das ETIAS seinen Betrieb aufnimmt. Absatz 1 Buchstabe a präzisiert neu, dass mit Inkrafttreten der vorliegenden EU- Verordnungen das ETIAS mit allen in Artikel 11 aufgeführten EU- Informationssystemen (mit Ausnahme der sich derzeit in Revision befindenden Euro- dac-Verordnung) interoperabel sein wird. Buchstabe d erhält lediglich eine formale Anpassung. Es werden die Verweise auf die entsprechenden Artikel angepasst. Der neue Absatz 6 bezieht sich auf die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN.

41 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 158, 30.4.2004, S. 77–123. 42 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige; ABl. L 157, 15.6.2002, S. 1–7.

Der neue Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass das ETIAS in Betrieb genommen wer- den soll, auch wenn die Interpol-Datenbanken zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- fragt werden können.

Art. 89 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 Artikel 89 regelt die Befugnis der Europäischen Kommission, unter gewissen Voraus- setzungen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Aufgrund von Bestimmungen, die durch die vorliegenden Schengen-Weiterentwick- lungen neu eingefügt wurden, haben die Absätze 2, 3 und 6 rein formale Anpassungen erfahren. Es wurden Verweise auf die neuen Bestimmungen eingefügt.

Art. 90 Abs. 1 Neu wird festgehalten, dass die Europäische Kommission von einem Ausschuss un- terstützt werden soll, der durch eu-LISA eingesetzt wird. Es handelt sich um das glei- che Beratungsgremium, das bereits in der EES-V eingesetzt wurde. Dieses unterstützt mit seinen Fachkenntnissen in Bezug auf das EES (und neu auch das ETIAS) die Eu- ropäische Kommission insbesondere bei der Vorbereitung der Jahresarbeitspro- gramme und der Jahrestätigkeitsberichte.

Artikel 92 regelt die Überwachung, Evaluierung, Entwicklung und Funktionsweise des ETIAS durch eu-LISA. Der neue Absatz 5a betrifft die regelmässige Evaluierung der Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem.

Art. 96 Unterabs. 3 (neu) Artikel 96 regelt das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der ETIAS-V. Der neue Unterabsatz 3 hält fest, dass Artikel 11a bereits mit Inkrafttreten der vorlie- genden Schengen-Weiterentwicklungen, d.h. ab dem 3. August 2021 angewendet werden soll (und nicht erst ab Inbetriebnahme des ETIAS).

4.1.2 Anpassung der VIS-V (Art. 2)

Art. 6 Abs. 2 Artikel 6 regelt den Zugang zur Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Da- ten im VIS. Absatz 2 regelt neu die Zugriffe der ETIAS-Zentralstelle und der NES der einzelnen Schengen-Staaten auf das VIS. Der Absatz hält fest, dass der Zugang zum VIS für Datenabfragen ausschliesslich den dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden der einzelnen Schengen- Staaten und der EU-Einrichtungen vorbehalten ist, die für die in den Artikeln 15–22,

22g–22m und 45e genannten Zwecke (Bst. a), für die Zwecke gemäss den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 (Bst. c) sowie neu für die Zwecke gemäss den Artikeln 18c und 18d der VIS-Verordnung und der ETIAS-Verordnung (Bst. b) zu- ständig sind. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Zugriffe auf den Umfang beschränkt sind, der für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sie müssen in einem ange- messenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.

Art. 18b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss das VIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine au- tomatisierte Abfrage des VIS durchzuführen. Die Abfrage erfolgt mit den Identitäts- daten und den Reisedokumentendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die im neuen Anhang II der VIS-Verordnung aufgeführt sind. Dieser Anhang enthält eine Entsprechungstabelle der jeweiligen Identitätsdaten und Reisedokumentendaten, mit denen das ETIAS-Zentralsystem das VIS abfragt.

Art. 18c (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten Absatz 1 hält nochmals ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rah- men ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im VIS zu erhalten (Abs. 1). Entsprechen sich die Daten im ETIAS und im VIS oder bestehen weiterhin Zweifel, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bear- beitet (Abs. 2).

Art. 18d (neu) Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen Für die Abfrage des VIS sollen die zuständige NES dieselben alphanummerischen Daten (Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten) verwenden wie jene, die bereits bei der automatisierten Überprüfung verwendet wurden (Abs. 1). Eine Abfrage mittels biometrischer Daten findet nicht statt, da im ETIAS keine biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhoben werden. Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Eine Abfrage ist nur für den Zweck der manuellen Bearbeitung des ETIAS- Reisegenehmigungsgesuchs zulässig. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 9–14 der VIS-Verordnung aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um Daten, die bei Einreichung des Visumgesuchs durch die Visumbehörde zu erfassen sind, sowie um zusätzliche Daten, die während des Visumverfahrens erfasst werden (z. B. bei der Visumerteilung, bei Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs, bei Ab- lehnung der Visumerteilung usw.; Abs. 2). Das Ergebnis der Abfrage des VIS ist durch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle im ETIAS-Gesuchsdatensatz festzuhalten (Abs. 3).

Art. 34a (neu) Führung von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Bei der Abfrage des VIS durch das ETIAS soll jeder einzelne Datenverarbeitungsvor- gang in den Protokollen sowohl des ETIAS wie auch des VIS gespeichert werden.

Anhang II Der bestehende Anhang wird zu Anhang I. Es wird ein zweiter Anhang eingefügt, der die Entsprechungstabelle nach Artikel 18b enthält.

4.1.3 Anpassung der EES-V (Art. 3)

Art. 6 Abs. 1 Bst. k (neu) Artikel 6 der EES-V führt die Ziele des EES aus. Neu wird in Absatz 1 ein neuer Buchstabe k eingefügt. Das EES soll neu auch die Ziele des ETIAS unterstützen.

Art. 8a (neu) Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS Unter Verwendung der sicheren Kommunikationsinfrastruktur soll das EES mittels automatisiertem Verfahren den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweige- rungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anlegen oder aktualisieren können. So soll es möglich sein, dass das EES- Zentralsystem nicht nur das ETIAS beim Anlegen oder Aktualisieren des Ein-/Aus- reisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes abfragen, sondern auch gewisse Daten aus dem ETIAS ins EES übertragen kann (Gesuchsnummer, Ende der Gültigkeitsdauer der ETIAS-Reisegenehmigung). Zudem soll das EES-Zentralsystem auch Abfragen verarbeiten können, die es vom ETIAS-Zentralsystem erhält. Falls notwendig, kann es auch speichern, dass eine Mit- teilung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Einreise-/Ausrei- sedatensatz vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die gesuchstellende Person, die den Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung beantragt hat, den Schengen-Raum verlas- sen hat.

Art. 8b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS auch das EES mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zentralsystem des ETIAS ermögli- chen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des EES durchzuführen. Die Abfrage erfolgt mit den Identitätsdaten und den Reisedokumentendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die im neuen Anhang III der EES-V aufgeführt sind. Dieser Anhang enthält eine Entsprechungstabelle der jeweiligen Identitätsdaten und Reise- dokumentendaten, mit denen das ETIAS-Zentralsystem das EES abfragt.

Artikel 9 EES-V regelt den Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten. Der neue Absatz 2a hält fest, dass neben den Grenzbehörden und den Visum- bzw. Migrationsbehörden neu auch die dazu ermächtigten Bediens- teten der nationalen ETIAS-Stelle EES-Daten in schreibgeschützter Form abfragen dürfen.

Art. 13a (neu) Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können Der im Rahmen des EES vorgesehene Web-Dienst ermöglicht es den Drittstaatsange- hörigen, die erforderlichen Daten sowie ihr beabsichtigtes Ein- oder Ausreisedatum oder beides einzugeben. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten Drittstaatsange- hörige vom Web-Dienst entweder die Antwort «OK» («zulässig») oder «NOT OK» («nicht zulässig») sowie die Angabe des verbleibenden zulässigen Aufenthalts. Die Beförderungsunternehmer benutzen ebenfalls diesen Web-Dienst um zu überprü- fen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besit- zen, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genom- men haben (Art. 13 Abs. 3 EES-Verordnung i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Bst. b SDÜ). Für die Einreise in die Schweiz betrifft dies lediglich die Fluggesellschaften. Der neue Artikel 13a sieht ein Ausweichverfahren vor für Fälle, in denen es den Be- förderungsunternehmern nicht möglich ist, das EES aufgrund eines technischen Aus- falls abzufragen. In diesen Fällen sind sie von der Pflicht, den Web-Dienst abzufragen, befreit. Sobald ein Ausfall erkannt wird, sind die Beförderungsunternehmer und die Schengen-Staaten durch die ETIAS-Zentralstelle darüber zu informieren. Erkennen die Beförderungsunternehmer den Ausfall, haben sie die ETIAS-Zentralstelle zu in- formieren. Diese setzt die Schengen-Staaten umgehend über den Ausfall in Kenntnis. Auch haben die Beförderungsunternehmer zu melden, falls es aus anderen techni- schen Gründen nicht möglich ist, das EES abzufragen. Die detaillierten Abläufe wer- den von der Europäischen Kommission in Durchführungsrechtsakten geregelt. Schliesslich hält Artikel 13a fest, dass die ETIAS-Zentralstelle in diesen Fällen die Beförderungsunternehmer operationell zu unterstützen hat. Auch hier werden die De- tails von der Europäischen Kommission in Durchführungsrechtsakten geregelt.

Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 (neu) Artikel 17 der EES-V regelt, welche personenbezogenen Daten von Drittstaatsange- hörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, im EES zu erfassen sind. Der neue Unterabsatz 2 sieht vor, dass im Einreise-/Ausreisedatensatz des EES neu auch die ETIAS-Gesuchsnummer, das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS- Reisegenehmigung und bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit die Schengen-Staaten, für welche diese Reisegenehmigung gültig ist, er- fasst werden.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Artikel 18 der EES-V regelt, welche personenbezogenen Daten von Drittstaatsange- hörigen, denen die Einreise verweigert wurde, im EES zu erfassen sind. Neu werden bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, auch die in Artikel 17 Absatz 2 der EES-V aufgeführten Daten gespeichert (ETIAS- Gesuchsnummer, Ende der Gültigkeitsdauer usw.).

Art. 25a (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im EES zu erhalten. Entsprechen sich die Daten im ETIAS und im EES oder bestehen weiterhin Zweifel, wird das ETIAS- Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).

Art. 25b (neu) Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen Für die Abfrage des EES soll die zuständige NES dieselben alphanummerischen Da- ten (Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten) verwenden, wie jene, die bereits bei der automatisierten Überprüfung verwendet wurden (Abs. 1). Eine Abfrage mittels biometrischer Daten findet nicht statt, da im ETIAS keine biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhoben werden. Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Eine Abfrage ist nur für den Zweck der manuellen Bearbeitung des ETIAS- Reisegenehmigungsgesuchs zulässig. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 16–18 der EES-V aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um personen- bezogene Daten von Visuminhaberinnen und Visuminhabern und von nicht visum- pflichtigen Drittstaatsangehörigen sowie von Personen, denen die Einreise verweigert wurde. Das Ergebnis der Abfrage des EES ist durch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle im ETIAS-Gesuchsdatensatz festzuhalten (Abs. 3).

Art. 28 Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten Der neue Wortlaut von Artikel 28 hält fest, dass die EES-Daten, die zur Prüfung und Bescheidung von Visumgesuchen (Art. 24), zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme (Art. 25), zwecks Verifizierung im Hoheitsge- biet der Schengen-Staaten (Art. 26) sowie zwecks Identifizierung (Art. 27) verwendet werden, auch zur Abfrage durch die ETIAS-Zentralstelle sowie für die manuelle Be- arbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen durch die NES genutzt werden dürfen.

Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 (neu) Die Absätze 1 und 2 von Artikel 46 regeln die Protokollierungspflicht von eu-LISA über alle Datenverarbeitungsvorgänge im EES.

Der neue Unterabsatz 2 hält fest, dass bei Abfragen des EES durch das ETIAS jeder einzelne Datenverarbeitungsvorgang in den Protokollen sowohl des ETIAS wie auch des EES gespeichert werden soll.

Anhang III Es wird ein neuer dritter Anhang eingefügt, der die Entsprechungstabelle nach Arti- kel 8b enthält.

4.1.4 Anpassung der Verordnung (EU) 2018/1860

(Verordnung «SIS Rückkehr») (Art. 4)

Art. 19 Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861 Artikel 19 sieht vor, dass gewisse allgemeine Bestimmungen zum SIS, die in der Ver- ordnung «SIS Grenze» enthalten sind, auch auf die Verordnung «SIS Rückkehr» An- wendung finden (z. B. Prüfung der Löschung von Ausschreibungen, Datenverarbei- tung, Datenschutz, Haftung und Monitoring, Statistiken). Der Artikel erfährt eine formale Anpassung. Neu werden in der Verordnung «SIS Grenze» mit den vorliegenden Schengen-Weiterentwicklungen diverse neue Bestim- mungen eingefügt. Auf gewisse Bestimmungen wird neu in Artikel 19 verwiesen (Art. 36a–36c). Weitere Anpassungen erfährt diese EU-Verordnung nicht.

4.1.5 Anpassung der Verordnung «SIS Grenze» (Art. 5)

Art. 18b (neu) Führung von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Wenn das SIS durch die ETIAS-Zentralstelle oder durch die NES abgefragt wird, sind sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge sowohl im SIS als auch im ETIAS zu proto- kollieren.

Art. 34 Abs. 1 Bst. h (neu) Artikel 34 regelt den Zugriff auf Daten im SIS für die berechtigten national zuständi- gen Behörden. So dürfen die national zuständigen Behörden die Daten betreffend die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengen-Raum im SIS im Rahmen ihrer folgenden Aufgaben abfragen (Abs. 1): – Grenzkontrollen gemäss Schengener Grenzkodex43 (Bst. a); – polizeiliche und zollrechtliche Überprüfungen (Bst. b);

43 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

– Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwe- rer Straftaten in Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2016/68044 (Bst. c); – Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schen- gen-Staaten, die Ausstellung der Aufenthaltstitel und Visa für den längerfris- tigen Aufenthalt, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die illegal in den Schengen-Raum eingereist sind oder die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten (Bst. d); – Identitätskontrolle von Personen, die internationalen Schutz beantragen, so- fern die Behörden, die diese Kontrolle vornehmen, nicht jene sind, die über die Schutzgewährung entscheiden (Bst. e); – Prüfung von Visumanträgen und für Entscheide über diese Anträge, unter an- derem in Zusammenhang mit der Annullierung, Aufhebung oder Verlänge- rung von Visa gemäss der Verordnung (EU) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates45 (Visakodex) (Bst. f). Mit der vorliegenden Änderung wird ein neuer Buchstabe h eingefügt. Neu können auch die NES der Schengen-Staaten zur Prüfung von ETIAS- Reisegenehmigungsgesuchen auf das SIS zugreifen.

Art. 36b Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im SIS zu erhalten. Entsprechen die Daten im ETIAS einer Ausschreibung im SIS oder bestehen weiter- hin Zweifel, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zuständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).

Art. 36c (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS und dem EES auch das Zentralsystem des SIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zent- ralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des SIS durchzuführen. Wird eine Einreise- und Aufenthaltsverweigerung neu im SIS ausgeschrieben, über- mittelt das Zentralsystem des SIS mittels ESP folgende Personendaten an das ETIAS-

44 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89. 45 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

Zentralsystem um zu prüfen, ob die neue Ausschreibung im SIS einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung entspricht: – den Nach-, Vor-, und Geburtsnamen sowie frühere Namen und Aliasnamen (Art. 20 Abs. 2 Bst. a–d); – der Geburtsort (Art. 20 Abs. 2 Bst. f); – das Geburtsdatum (Art. 20 Abs. 2 Bst. g); – das Geschlecht (Art. 20 Abs. 2 Bst. h); – sämtliche Staatsangehörigkeiten (Art. 20 Abs. 2 Bst. i); – die Art der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. s); – das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. t); – die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. u); – das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person (Art. 20 Abs. 2 Bst. v).

4.1.6 Anpassung der Verordnung «IOP Grenze» (Art. 6)

Die Verordnung «IOP Grenze» bezieht sich auf die Schaffung der Interoperabilität der EU-Informationssysteme im Bereich Grenzen und Visa.

Die Europäische Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten, zu welchem Zeitpunkt welche IOP-Komponenten ihren Betrieb aufnehmen. Vorausset- zung für die Inbetriebnahme der einzelnen Zentralsystemkomponenten ist unter ande- rem der erfolgreiche Abschluss eines umfassenden Tests der jeweiligen Zentralsys- temkomponente in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten und den europäischen Agenturen. Zusätzlich müssen die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung von Daten getroffen worden sein (Art. 72 der Verord- nung «IOP Grenze», Art. 68 der Verordnung «IOP Polizei»). Die einzelnen Zentral- systemkomponenten werden folglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten operativ wer- den. Der neue Absatz 1b sieht vor, dass – unabhängig von Absatz 1, der die Voraussetzun- gen nennt, unter welchen das ESP seinen Betrieb aufnehmen soll – das ESP für den Zweck der automatisierten Bearbeitung von ETIAS-Reisegenehmigungen den Be- trieb bereits aufnehmen soll, sofern die Voraussetzungen von Artikel 88 ETIAS-V erfüllt sind und das ETIAS den Betrieb aufnimmt. Dieser ist derzeit für Ende 2022 vorgesehen. Somit wird der Betrieb des ESP für diesen einen Zweck bereits früher erfolgen als in der Botschaft zur IOP-Vorlage ausgeführt. Dort wurde festgehalten,

dass das ESP sowie der MID bis Mitte bzw. Ende 2023 in Betrieb genommen werden sollen.46

4.1.7 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7)

Die EU-Verordnung wird 20 Tage nach deren Publikation in der EU in Kraft treten.

4.2 Verordnung (EU) 2021/1150

(ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei») Die ETIAS-Änderungsverordnung «Polizei» ändert die folgenden EU-Verordnungen: – die Verordnung «SIS Polizei» (Art. 1); und – die Verordnung «IOP Polizei» (Art. 2).

4.2.1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862

(Verordnung «SIS Polizei») (Art. 1)

Art. 18b (neu) Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS Wenn das SIS durch die ETIAS-Zentralstelle oder durch die NES abgefragt wird, sind sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge sowohl im SIS wie auch im ETIAS zu proto- kollieren.

Art. 44 Abs. 1 Bst. h (neu) Artikel 44 regelt die Behörden, die auf Ausschreibungen im SIS gemäss der Verord- nung «SIS Polizei» zugriffsberechtigt sind. Im Rahmen der Übernahme und Umset- zung der neuen Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS wurden neu den nationalen Behörden, die für die Prüfung der Voraussetzun- gen und für Entscheide in Bezug auf die Einreise für einen langfristigen Aufenthalt und die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen sowie für die Identifikation von illegal aufhältigen Personen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten zuständig sind, Zugang zu allen SIS-Ausschreibungen gewährt.47 Neu ist vorgesehen, dass die NES für die manuelle Bearbeitung der ETIAS-Gesuche Zugriff auf die Ausschreibungen erhält, die im SIS gestützt auf die Verordnung «SIS Polizei» ausgeschrieben wurden.

46 BBl 2020 7983, 8002

47 BBl 2020 3465, 3494

Art. 49a (neu) Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu Daten im SIS Absatz 1 hält ausdrücklich das Recht der ETIAS-Zentralstelle fest, im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff auf die notwendigen Daten im SIS zu erhalten. Wenn die Daten im ETIAS einer Ausschreibung im SIS entsprechen oder wenn wei- terhin Zweifel bestehen, wird das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch durch die zu- ständige NES manuell bearbeitet (Abs. 2).

Art. 50b (neu) Interoperabilität mit dem ETIAS Sobald das ETIAS in Betrieb genommen wird, muss neben dem VIS und dem EES auch das Zentralsystem des SIS mit dem ESP verbunden werden. Dies soll dem Zent- ralsystem des ETIAS ermöglichen, über das ESP eine automatisierte Abfrage des SIS durchzuführen. Wird beispielsweise ein Reisedokument im SIS als gestohlen, unterschlagen, verloren oder für ungültig erklärt ausgeschrieben, übermittelt das Zentralsystem des SIS diese Informationen mittels ESP an das ETIAS-Zentralsystem um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung einer bestehenden ETIAS-Reisegenehmigung entspricht.

4.2.2 Änderung der Verordnung «IOP Polizei» (Art. 2)

Die Verordnung «IOP Polizei» betrifft die Schaffung der Interoperabilität der EU- Informationssysteme in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration.

Der neue Absatz 1b sieht vor, dass – unabhängig von Absatz 1, der die Voraussetzun- gen nennt, unter welchen das ESP seinen Betrieb aufnehmen soll – das ESP für den Zweck der automatisierten Bearbeitung von ETIAS-Reisegenehmigungen den Be- trieb bereits aufnehmen soll, sofern die Voraussetzungen von Artikel 88 ETIAS-V erfüllt sind und das ETIAS den Betrieb aufnimmt (siehe dazu Ausführungen unter Art. 72 Abs. 1b Verordnung «IOP Grenze»).

4.2.3 Inkrafttreten der Änderungen (Art. 7)

Die EU-Verordnung wird 20 Tage nach deren Publikation in der EU in Kraft treten.

5 Grundzüge des Umsetzungserlasses

5.1 Die beantragte Neuregelung

Bei der Vorlage handelt es sich um die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Um deren Umsetzung in der Schweiz sicherzustellen, sind

Anpassungen in Bundesgesetzen und später auch im zugehörigen Verordnungsrecht nötig (s. Ziff. 5.3).

5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Einführung des ETIAS und die damit verbundene Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 sind in der Schweiz mit einem finanziellen und per- sonellen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Kantonen verbunden. Dies wurde in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-Verordnung vom 6. März 2020 detailliert ausgeführt.48 Zudem sind die Kosten für externe Projektres- sourcen, die grösstenteils aus zentralen IKT-Mitteln finanziert werden, Bestandteil des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitz- stands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 201949 ausgeführt hat. Zu diesen Kosten fallen zusätzliche Kosten für die Schaffung der Plattform für die sichere Zustellung im ETIAS-Beschwerdeverfahren an (siehe detailliert dazu Ziff. 5.4.3) Die Schaffung eines N-ETIAS wurde bereits im Verpflichtungskredit IV be- rücksichtigt. Hier fallen keine zusätzlichen Kosten an.

5.3 Erweiterung des Anwendungsbereichs des ETIAS

auf alle Drittstaatsangehörigen, unabhängig ihrer Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum Derzeit ist im Gesetz geregelt, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS lediglich auf die visumbefreite Einreise von Drittstaatsangehörigen für den kurzfristigen Auf- enthalt im Schengen-Raum bezieht, da bei der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V von dieser Vorgabe ausgegangen wurde.

Bei der Ausarbeitung der tertiären Rechtsakte und der ETIAS- Änderungsverordnungen sowie der Anwendungsfälle haben die Europäische Kom- mission und eu-Lisa jedoch mündlich und schriftlich präzisiert, dass das ETIAS nicht nur Anwendung findet auf visumsbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen kurz- fristigen Aufenthalt einreisen. Es gilt zusätzlich auch für die Einreisen ohne Visum für einen längerfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum. Die Europäische Kommis- sion stützt sich dabei darauf, dass die ETIAS-V nicht auf derselben Ermächtigungs- grundlage erlassen wurde wie der Visakodex (ex Art. 62 Nr.2 Bst. a und Bst. b Ziff. ii – heute Art. 77). Die Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der ETIAS-V sind die Regelungen im AEUV 50 zur Grenzkontrolle (insb. Art. 77 Abs. 2 Bst. b und d AEUV). Anders als bei Visumfragen, darf die EU auch Regelungen zur Grenzkon- trolle von Personen erlassen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen, und sogar für die Schengen-Bürger selbst. Weiter bezieht sich Artikel 2 der ETIAS-

48 BBl 2020 2885

49 Botschaft vom 4. September 2019 zu einem Verpflichtungskredit zur Weiterentwicklung 50 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); ABl. C 202, 7.6.2016

Verordnung nur auf Anhang II der genannten Verordnung (EG) Nr. 539/200151 als Kategorie und trifft keine Abgrenzung in Bezug auf die Dauer des Aufenthalts. Aus- serdem macht Erwägungsgrund 5 der ETIAS-V keine Unterscheidung nach der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Gemäss der Europäischen Kommission habe sich bei der technischen Umsetzung ge- zeigt, dass es nicht möglich sei, im ETIAS die jeweiligen Visaliberalisierungsabkom- men für längerfristige Aufenthalte der einzelnen Schengen-Staaten zu erfassen. Das hätte zur Folge, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von der Visumpflicht für ei- nen längerfristigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat befreit ist, keine ETIAS- Reisegenehmigung vorweisen kann und deshalb von den Beförderungsunternehmen bei der Einstiegskontrolle abgewiesen wird. Diese nachträgliche Ergänzung ist daher technisch und rechtlich notwendig. Sobald der Reisende in den Schengen-Raum einreist und einen entsprechenden Auf- enthaltstitel erhält, werden seine Daten aus dem EES entfernt. Der Drittstaatsangehö- rige kann gemäss Artikel 55 Absatz 6 ETIAS-V bei den Behörden, die den Aufent- haltstitel ausstellen, beantragen, dass sein Gesuchsdatensatz im ETIAS-Zentralsystem gelöscht wird. Die NES ist zuständig für die Löschung des Datensatzes aus dem ETIAS-Zentralsystem. In der Schweiz sind heute die Angehörigen folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes König- reich (Art. 9 Abs. 2 VEV52). Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino sowie Vatikanstadt fallen gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g ETIAS-V nicht in den Anwendungsbereich des ETIAS. Staatsangehörige von Brunei Darussalam, Ja- pan, Malaysia, Neuseeland, Singapur und des Vereinigten Königreichs werden für die Einreise in die Schweiz neu eine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen, unabhängig davon, ob sie für einen kurzfristigen oder längerfristigen Aufenthalt einreisen. Sobald sie einen Ausländerausweis erhalten, können sie die Löschung ihrer Daten im ETIAS beantragen. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Drittstaatsangehörigen eine vertiefte Kontrolle vor der Einreise in den Schengen-Raum stattfindet (unabhän- gig von der Aufenthaltsdauer).

5.4 Praktischer Umsetzungsbedarf

Neben den Zugriffsrechten der NES auf die EU-Informationssysteme und die natio- nalen Informationssysteme (siehe dazu Ziff. 5.5, rechtlicher Umsetzungsbedarf) be- steht weiterer Umsetzungsbedarf im nationalen Recht. Die im letzten Jahr weiter fort- geschrittenen Umsetzungsarbeiten haben gezeigt, dass weitere Neuerungen notwendig sind, die bei der Verabschiedung der Botschaft zu ETIAS am 6. März 2020

51 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. 52 SR 142.204

noch nicht aufgenommen werden konnten. Grund dafür war, dass die Details teilweise auch aufgrund fehlender technischer Spezifikationen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt waren oder gewisse Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Erarbeitung der Tertiärakte zu ETIAS und den vorliegenden beiden EU- Verordnungen vorlagen. Aus diesem Grund besteht ein zusätzlicher Umsetzungsbe- darf, wie nachfolgend erläutert.

5.4.1 Zugriffsrechte der NES auf nationale

Informationssysteme Die NES muss neben den EU-Informationssystemen auch nationale Systeme abfragen können, um die ermittelten Treffer in Bezug auf mögliche Sicherheitsrisiken oder das Risiko der illegalen Migration zu bewerten. Die folgenden Informationssysteme sol- len abgefragt werden: – Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS); – nationales Visa-Informationssystem (ORBIS); – nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS); – automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL); – Nationaler Polizeiindex; – Strafregister-Informationssystem (VOSTRA).

Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS):

Das ZEMIS ist das Personenregister für ausländische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhalten, hier aufgehalten haben oder aus anderen Gründen mit schweizeri- schen Ausländer-, Migrations- oder Kontrollbehörden in Kontakt waren und regis- triert wurden. Ferner werden die Daten zu den Aufenthaltstiteln erfasst und gespei- chert. Mit einer Abfrage des ZEMIS durch die NES soll geklärt werden, ob die ausländische Person, deren ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch geprüft wird, den schweizerischen Ausländer-, Migrations- oder Kontrollbehörden bekannt ist und ob entscheidrelevante Informationen zur Person vorliegen. Im Rahmen des Bundesbeschlusses zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V wurde das BGIAA entsprechend angepasst.53 Die Zweckbestimmung in Artikel 3 Ab- satz 2 wurde mit einem neuen Buchstaben dbis ergänzt. Somit kann auch das SEM als NES auf das ZEMIS zugreifen.

53 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands); BBl 2020 7911, 7920.

Nationales Visa-Informationssystem (ORBIS): Das nationale Visa-Informationssystem dient der Prüfung von Visumgesuchen und der Ausstellung von Schengen-Visa und nationalen Visa. Ausserdem lassen sich über das ORBIS Informationen zu laufenden Visumgesuchen und ausgestellten sowie ver- weigerten und annullierten Visa abfragen. Hierfür besteht unter anderem über die na- tionale Zugangskomponente (das sog. CVC) eine direkte Anbindung an das europäi- sche Visa-Informationssystem (C-VIS). Mit einer Abfrage des ORBIS kann die NES prüfen, ob die ausländische Person in der Vergangenheit in der Schweiz ein Visumgesuch für ein Schengen-Visum oder ein na- tionales Visum eingereicht hatte und ob dieses ausgestellt oder verweigert wurde. Eine Abfrage des ORBIS ist insbesondere notwendig, wenn die Schweiz aufgrund einer früheren Visumverweigerung für die manuelle Bearbeitung des ETIAS-Antrags zuständig ist und weitergehende Informationen zur Visumverweigerung benötigt.

Nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS):

Das N-SIS umfasst einen Datensatz als Kopie der im zentralen System der EU enthal- tenen Daten (nationale Kopie). Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System und dient der Abfrage sowie der Bear- beitung von Daten. Da die NES einen Zugriff auf das SIS mit den ETIAS-Änderungsverordnungen erhält, ist ein entsprechender Zugriff auch auf das N-SIS vorzusehen. Ausserdem benötigen die speziell berechtigten NES-Mitarbeitenden, die für die Verwaltung der Überwa- chungsliste zuständig sind, den vollständigen SIS-Zugriff um sicherzustellen, dass nur Einträge in der Überwachungsliste gespeichert werden, die nicht bereits im SIS ge- speichert sind. Automatisiertes Polizeifahndungssystem (RIPOL):

Im RIPOL (Recherches Informatisées de la Police) werden zur Fahndung ausgeschrie- bene Personen und Sachen (Reisedokumente, Fahrzeuge usw.) erfasst. Das System wird gemeinsam durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zur Unterstützung verschiedener gesetzlicher Aufgaben im Bereich der Fahndung geführt. Mit einer Abfrage des RIPOL kann die NES feststellen, ob die gesuchstellende Person zur Fahndung in der Schweiz ausgeschrieben ist und ob sie ein Sicherheitsrisiko dar- stellt, das zur Verweigerung einer ETIAS-Reisegenehmigung führt. Bei einem rele- vanten Treffer kann die NES im Bedarfsfall das fedpol für weitere Abklärungen kon- sultieren.

Nationaler Polizeiindex: Es handelt sich dabei um eine polizeiliche Ermittlungsdatenbank, in der Personen ver- zeichnet sind, die erkennungsdienstlich erfasst wurden. Im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämp- fung von Terrorismus (PMT) soll das SEM einen Zugriff auf die Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens erhalten (neuer Art. 17 Abs. 4 Bst. m). Das SEM soll zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98c

und 99 AIG sowie nach den Artikeln 5a, 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b AsylG neu Zugriff auf den Nationalen Polizeiindex erhalten. Zu dieser Vorlage wurde das Refe- rendum ergriffen. Die Vorlage wurde in der Abstimmung vom 13. Juni 2021 vom Volk genehmigt. Damit die NES in Erfahrung bringen kann, ob eine Person im Nationalen Polizeiindex verzeichnet ist und fedpol der NES über die Amtshilfe weitergehende Auskünfte er- teilen kann, ist ein entsprechender Zugriff notwendig.

Strafregister-Informationssystem (VOSTRA):

Die ETIAS-Änderungsverordnungen sehen einen Zugriff auf die jeweiligen nationa- len Strafregister durch die zuständige NES vor. Dieser Zugriff soll im Abrufverfahren erfolgen. Derzeit ist vorgesehen, den Abruf durch die NES in der VOSTRA- Anwendung durchzuführen; dazu müssen sich die zugangsberechtigten NES- Mitarbeitenden jeweils in das VOSTRA einloggen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Abfrage über eine Schnittstelle direkt aus dem nationalen ETIAS-System erfolgen. Die technische Machbarkeit wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt geklärt.

5.4.2 Schaffung eines nationalen ETIAS-Systems zur

Unterstützung der Geschäftsprozesse der NES (nachfolgend: N-ETIAS) Die Umsetzung der ETIAS-V im Zuständigkeitsbereich des SEM erfordert, dass ein nationales ETIAS-System aufgebaut wird. Dieses soll im Wesentlichen folgende Funktionalitäten und Anforderungen erfüllen: Das Informationssystem dient der NES zur manuellen Bearbeitung der ETIAS- Gesuche in der Zuständigkeit der Schweiz. Dabei ist zu präzisieren, dass diejenigen Gesuche, über die ohne weitere nationale Abklärungen entschieden werden kann, di- rekt und abschliessend in der von der EU zur Verfügung gestellten Software bearbeitet werden können. Für jene Gesuche, die weiterer Abklärungen bedürfen, werden die Gesuchsdaten aus der EU-Software zur weiteren manuellen Bearbeitung ins nationale System extrahiert. Die Gesuchsdaten mit den Referenzen auf die ermittelten Treffer müssen im nationa- len ETIAS-System gespeichert und bearbeitet werden können. Die Bearbeitung kann je nach Sachlage die Abfrage der nationalen Systeme ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N- SIS, VOSTRA und/oder des Nationalen Polizeiindex erfordern, um die Identität der gesuchstellenden Person und allfällige von ihr ausgehende Risiken beurteilen zu kön- nen. Zwecks Nachvollziehbarkeit der Risikobeurteilung zum Zeitpunkt des Ent- scheids muss das Trefferbild aus den Systemabfragen gespeichert werden. Ausserdem muss das System die Konsultation nationaler Behörden unterstützen, die zur Sachver- haltsklärung beitragen können. Die Konsultation folgender Behörden ist systemgestützt vorgesehen: SEM, fedpol, NDB. Die Kantone werden ohne Systemunterstützung (z. B. über Mail oder Telefon) konsultiert, da dies voraussichtlich nur selten nötig sein wird.

Die wesentlichen Funktionalitäten für die Durchführung von Konsultationen sind die Benachrichtigung der konsultierten Stellen sowie das Management der Antwortfris- ten. Die konsultierten Behörden müssen die Konsultationsanfrage im N-ETIAS lesen und ihre Konsultationsantwort als Anwender im System erfassen und speichern kön- nen. Als Resultat der manuellen Abklärungen und Konsultationsantworten muss die NES das Beurteilungsergebnis im nationalen System speichern. Der Entscheid zum Gesuch sowie die Entscheidbegründung werden schliesslich von der NES in der EU- Software erfasst. Das nationale ETIAS-System kann zu einem späteren Zeitpunkt den NES- Mitarbeitenden auch die Möglichkeit bieten, manuell Gesuchsdatensätze nach ver- schiedenen Kriterien zu suchen und aufzurufen. Im Weiteren wird das nationale ETIAS-System für die Bearbeitung der Überwa- chungsliste benötigt. So müssen auf Antrag von fedpol oder des NDB neue Einträge erfasst und verschlüsselt ans Zentralsystem übermittelt werden können, wo sie vom sogenannten «Impact Assessment Tool» überprüft werden. Überschreitet der Eintrag den von der NES definierten Schwellenwert an Treffern im ETIAS-Zentralsystem, so muss der Eintrag von fedpol bzw. vom NDB angepasst werden. Nur wenn der Eintrag den Schwellenwert nicht überschreitet, kann die NES den Eintrag im Zentralsystem aktivieren. Die Überwachungsliste im Zentralsystem ist verschlüsselt. Deshalb muss eine synchronisierte Kopie der Schweizer Einträge im nationalen ETIAS-System ge- speichert werden, damit ein Treffer in der manuellen Gesuchsbearbeitung als Klartext erkenntlich ist und bearbeitet werden kann. Für die Synchronisierung ist es notwendig, auch Anpassungen und Löschungen von Einträgen gleichzeitig im nationalen System und im Zentralsystem durchzuführen. Deshalb ist für die Datenbearbeitung eine durch systemgestützte Benachrichtigungen unterstützte enge Zusammenarbeit der NES mit den beantragenden Stellen fedpol und NDB notwendig. Das nationale ETIAS-System muss es der NES ferner ermöglichen, im Rechtsmittel- verfahren die vorhandenen Akten dem Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) zur Verfügung zu stellen. Damit die NES die benötigten Daten aus dem Zent- ralsystem beziehen kann, muss sie vorgängig in der EU-Software die Beschwerde- nummer erfassen, die der NES vom BVGer zur Verfügung gestellt wird. Die NES

stellt dem BVGer das gesamte Dossier mit den Daten aus dem Zentralsystem sowie gegebenenfalls den Daten im nationalen ETIAS-System zu. Wenn das BVGer die Be- schwerde als zulässig erklärt, holt es die Vernehmlassung bei der NES ein. Das BVGer stellt die Replik der beschwerdeführenden Partei der NES zur Kenntnis zu. Das BVGer fällt das Urteil und stellt es den Parteien zu. Die NES erfasst das Ergebnis des Verfahrens in der EU-Software, allenfalls führt die NES eine erneute manuelle Bearbeitung durch und erfasst den neuen Entscheid zum ETIAS-Gesuch in der EU- Software. Zuletzt schliesst die NES die Akte in der EU-Software ab. Der Austausch von Mitteilungen und Akten zwischen der NES und dem BVGer soll auf elektronischem Weg über eine neu zu schaffende Plattform des BVGer erfolgen (siehe dazu Ziff. 5.4.3). Die Datensätze werden im N-ETIAS nur solange wie für die Bearbeitung notwendig aufbewahrt. Die Löschung der Datensätze erfolgt gemäss Speicherfrist automatisch, sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist und das BVGer keine Beschwerde an die

NES gemeldet hat. Die Datensätze von hängigen Beschwerden werden nicht gelöscht. Deren Löschung erfolgt erst automatisch, nachdem das BVGer über die Beschwerde entschieden hat und die NES das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in der EU- Software erfasst hat.

5.4.3 Schaffung einer Plattform für das ETIAS-

Beschwerdeverfahren Die ETIAS-Beschwerden werden von der Abteilung VI des BVGer bearbeitet werden, die bereits heute für Fälle im Zusammenhang mit dem Ausländer- und Bürgerrecht zuständig ist (vgl. Art. 23 Abs. 6 sowie Anhang Ziff. 5 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 200854 [VGR]). Derzeit können Beschwerden an das BVGer in elektronischer Form nur unter folgen- den kumulativen Voraussetzungen eingereicht werden: – qualifizierte elektronische Signatur; – Software, mit der das Dokument erstellt und signiert werden kann; – Registrierung auf einer anerkannten Messaging-Plattform (Privasphere / In- camail), um das Dokument an die offizielle Adresse des Bundesverwaltungs- gerichts zu senden. Befindet sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer im Ausland, kann diese Kommunikationsform nicht verwendet werden, da diese Person nicht über eine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Zwar ist vorgesehen, dass sich das BVGer am Projekt «Justitia 4.0»55 beteiligt, dieses soll jedoch erst gegen 2025/2026 realisiert werden. Die BEKJ-Vorlage sieht die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines Obligatoriums zur Nutzung von E-Justice im Bereich der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte sowie der Strafverfolgungsbehör- den vor. So soll eine einzige Austauschplattform eingerichtet und die elektronischen Akten bei Gerichten und Behörden sollen eingeführt werden. Dies dient der Effizienz- steigerung der Geschäftsprozesse und der Beschleunigung der Verfahren und erleich- tert den Zugriff auf Verfahrensakten für alle Verfahrensbeteiligten. Die Vernehmlas- sungsfrist zu dieser Vorlage dauerte bis am 26. Februar 2021. Derzeit wird die Vernehmlassung ausgewertet. Die Inbetriebnahme dieser neuen Plattform ist nicht vor

2026 vorgesehen. Zudem ist noch offen, ob diese Plattform künftig auch für Be-

schwerden von Ausländerinnen und Ausländern, die sich im Ausland aufhalten, ge- nutzt werden kann. Daher wird das Bundesverwaltungsgericht für diese Beschwerde- verfahren eine eigene Austauschplattform errichten. Die BEKJ-Vorlage wird diese Entwicklung zu berücksichtigen haben. Die Koordination wird im Rahmen der BEKJ- Vorlage vorzunehmen sein (siehe dazu Ziff. 7.7).

54 SR 173.320.1 55 Projekt zur elektronischen Aktenführung (eJustizakte) und zum elektronischen Rechtsver- kehr in allen Verfahrensabschnitten des Zivil,- Straf- und Verwaltungsgerichtsverfahrens.

Bei der Erarbeitung der Prozesse des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass Anpassungen des Beschwerdeverfahrens notwendig sind, damit dieses zeitnah abge- schlossen werden kann und die Kommunikation zwischen dem BVGer, der Beschwer- deführerin oder dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgen kann. Einerseits sind Anpassungen bei den Verfahrensbestimmungen notwendig; anderer- seits ist vorgesehen, dass das BVGer für die sichere Zustellung von Beschwerden, weiteren Eingaben und Unterlagen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem BVGer, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerde- führer sowie der Vorinstanz eine Plattform zur Verfügung stellt. Mit dieser Plattform soll die gesamte Kommunikation in Form standardisierter Mit- teilungen mit den beteiligten Parteien in einer vereinfachten Form abgewickelt wer- den. Die Plattform soll zudem das Problem der Zustellung von Beschwerden ins Aus- land lösen. Aufgrund des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität ist ein Staat nicht berechtigt, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte vorzunehmen. Die Zustellung von gerichtlichen Akten stellt nach der traditionellen schweizerischen Auf- fassung vom Völkerrecht eine Amtshandlung dar, die auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden darf. Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland hat daher, soweit keine gegenteilige internationale Vereinbarung besteht, auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen. Davon ausgenommen sind einzig blosse Mitteilungen ohne rechtsgestal- tende Wirkung (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1P.187/2004, E.1 m. w. H.). Da eine Zustellung über die Auslandvertretungen aufwendig und je nach Staat sehr langwierig wäre, wird das BVGer eigens für diese Beschwerdeverfahren eine Plattform zur Verfügung stellen, damit die Verfahren zeitnah abgeschlossen wer- den können. Weil sich die Server der Plattform in der Schweiz befinden, erfolgt die (elektronische) Zustellung der gerichtlichen Akten nicht auf fremdem Staatsgebiet. Die Plattform kann standardisierte Mitteilungen an die Beschwerdepartei und die Vo- rinstanz senden. Diese müssen sich dann bei der Plattform anmelden, um die Doku- mente bereitzustellen oder abzurufen.

Die beschwerdeführende Partei reicht ihre Beschwerde in einer der vier Amtssprachen oder auf Englisch über ein gesichertes Formular auf der Website des Bundesverwal- tungsgerichts (www.bvger.ch) ein. Sie hat unter anderem folgende Informationen be- reitzustellen: – ihre Reisepassnummer; – die für das ETIAS-Reisegenehmigungsgesuch verwendete E-Mail-Adresse; – ihre ETIAS-Nummer. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer wird nach dem Hochladen der Beschwerde und allfälliger Beilagen aufgefordert, sofort einen Kostenvorschuss ent- weder mit Kreditkarte oder per Banküberweisung zu bezahlen. Für einen Antrag auf

unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG56) steht ein Formular auf der Website des BVGer zur Verfügung. Die Zentrale Kanzlei wird per standardisierter Mitteilung informiert, dass eine neue Beschwerde auf der Plattform eingereicht wurde. Nach erfolgtem Zahlungseingang oder Ablauf der Zahlungsfrist meldet sich die Kanzlei bei der Plattform an, lädt die Dokumente herunter und bestellt- nur im ersten Fall - bei der NES das Vordossier mit den vollständigen Akten. Die NES prüft mittels Reisepassnummer, E-Mail-Adresse und ETIAS-Nummer, ob ein Gesuchsdatensatz zu diesen Informationen vorliegt, er- stellt gegebenenfalls das Vordossier mit den vollständigen Akten und lädt es auf die Plattform hoch. Wenn kein Gesuchsdatensatz gefunden wird, informiert die NES das BVGer entsprechend. Die Einladung des BVGer zur Vernehmlassung, die Einreichung der Vernehmlassung durch die NES und die Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer erfolgen über die Plattform. Die Einladung des BVGer zur Replik, die Einreichung der Replik durch die Beschwerdeführerin oder den Be- schwerdeführer und die Zustellung der Replik an die NES erfolgen ebenfalls über die Plattform. Das BVGer eröffnet den Parteien das Urteil und legt es auf der Plattform ab. Die Plattform löst den Versand einer standardisierten Mitteilung aus, in der die Parteien zum Herunterladen des Urteils auf der Plattform eingeladen werden. In gleicher Art und Weise werden alle formellen Entscheide oder weitere verfahrensleitende Anord- nungen den Parteien mitgeteilt.

5.5 Rechtlicher Umsetzungsbedarf

Die ETIAS-Änderungsverordnungen «Grenze» und «Polizei» enthalten sowohl direkt anwendbare Bestimmungen wie auch solche, die landesrechtlich konkretisiert werden müssen. Der Bundesbeschluss wiederholt Bestimmungen aus den EU-Verordnungen nur insoweit, als dies für das Verständnis des Kontextes notwendig ist. Diejenigen Neuerungen, die eine Anpassung von Bundesgesetzen erfordern, werden in diesem Abschnitt beschrieben. Gewisse Neuerungen haben demgegenüber nur Auswirkungen auf das später zu erlassende Verordnungsrecht und bleiben im Folgen- den unberücksichtigt. Der konkrete Anpassungsbedarf in den einzelnen Gesetzen wird im Folgenden zu- sammengefasst (vgl. Ziff. 6 für die Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln).

5.5.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Im EES werden neu auch Daten aus dem ETIAS erfasst. Entsprechend ist Artikel 103b Absatz 2 zu ergänzen.

56 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG); SR 172.021

Aufgrund der neuen Zugriffsrechte der NES auf die EU-Informationssysteme wie auch auf nationale Datenbanken sind die entsprechenden Artikel im AIG anzupassen. So soll die NES für ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der manuellen Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigungen nicht nur auf das ZEMIS, sondern neu auch auf das ORBIS (Art. 109c Bst. i E-AIG) zugreifen können. Ferner soll sie im Migrationsbe- reich einen Zugriff auf die EU-Informationssysteme VIS (Art. 109a Abs. 2 Bst. e E- AIG) und EES (103c Abs. 2 Bst. d E-AIG) erhalten. In Artikel 108a Absatz 1 ist ferner zu präzisieren, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS nicht nur auf visumbefreite Drittstaatsangehörige bezieht, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, sondern auch auf diejeni- gen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen. Aufgrund der Übernahme der Interoperabilitätsverordnungen sind zwei Bestimmun- gen in Bezug auf ETIAS anzupassen: Einerseits ist zu präzisieren, welche Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert werden (Art. 108a Abs. 3 E-AIG); andererseits ist die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR ge- speichert werden, in einem neuen Absatz in Artikel 108f AIG zu regeln. Beide Ände- rungen wurden bereits in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Noten- austausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)57 angekündigt. Für das ETIAS-Beschwerdeverfahren sind besondere Verfahrensbestimmungen auf- zunehmen, die in gewissen Punkten vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 196858 (VwVG) und vom Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 200559 (VGG) abweichen (Artikel 108dbis-108dquinquies E-AIG). So soll eine qualifizierte Signatur für elektronisch eingereichte Beschwerden nicht notwendig sein. Auch soll der Fristenlauf nach Artikel 22a VwVG keine Anwendung finden. Ferner muss kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet werden. Weiter kann der Kostenvorschuss entweder mittels Kreditkarte oder Banküberwei- sung beglichen werden. Auch soll es möglich sein, Beschwerden nicht nur in einer der vier Amtssprachen, sondern auch in Englisch beim BVGer einzureichen. Nur in

diesen Fällen wird das Dispositiv des Urteils ins Englische übersetzt. Eine allfällige Übersetzung ist rein informativ und wird als solche zu bezeichnet. Massgebend ist das Urteil in der Amtssprache. Bei offensichtlich begründeten oder offensichtlich unbe- gründeten Fällen kann die Richterschaft – nebst den in Artikel 23 Absatz 1 Buchsta- ben a und b VGG bereits vorgesehenen Fällen – als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheiden. Alle diese Anpassungen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren sollen eben dieses für die beschwerdeführenden Parteien vereinfachen und das Verfahren beschleunigen. Damit das Beschwerdeverfahren zeitnah abgeschlossen werden kann und die Kom- munikation zwischen dem BVGer, der beschwerdeführenden Partei und der Vo- rinstanz technisch so einfach und so schnell wie möglich erfolgt, wird das BVGer eine

57 BBl 2020 7983

58 SR 172.021 59 SR 173.32

Plattform zur Verfügung stellen. Diese soll eine sichere Zustellung von Beschwerden, weiteren Eingaben und Unterlagen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem BVGer, der beschwerdeführenden Partei und der Vo- rinstanz sowie die Kommunikation mittels standardisierter Mitteilungen ermöglichen. Die rechtlichen Grundlagen dazu werden neu ins AIG eingefügt (Art. 108dquater E- AIG). Ferner ist ein nationales ETIAS-System aufzubauen. Dieses dient der NES zur manu- ellen Bearbeitung der ETIAS-Gesuche, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und zur Bearbeitung der Überwachungsliste. Die Rechtsgrundlagen für dieses natio- nale Informationssystem sind im AIG zu schaffen (Art. 108h–108k E-AIG). Mit der Einführung des EES können die Fluggesellschaften die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht mehr prüfen, da die Reisedokumente nicht mehr systematisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Auf- enthalt nicht prüft. Deshalb muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden (Art. 122a Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 E-AIG). Schliesslich sind die Verweise auf die EU-Verordnungen im Gesetz zu aktualisieren.

5.5.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

(VGG) Im VGG ist festzuhalten, in welchen Fällen besondere Zuständigkeiten der Einzel- richterin oder des Einzelrichters im ETIAS-Beschwerdeverfahren bestehen (Art. 23 Abs. 2 Bst. d E-VGG). Zudem ist noch ein Verweis auf das Asylgesetz zu korrigieren (Art. 23 Abs. 2 Bst. a E-VGG).

5.5.3 Strafregistergesetz (StReG)

Die heute vornehmlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Rechtsgrundlagen des Strafregisterrechts werden mit der Inkraftsetzung des neuen StReG aufgehoben. Die Inkraftsetzung des StReG soll erst nach Abschluss des VOSTRA-Neubaus erfolgen; sie ist für Anfang 2023 geplant. Der Zugriff der NES auf das neue VOSTRA ist des- halb auch im neuen StReG zu regeln (Art. 46 Bst. f Ziff. 4 E-StReG).

5.5.4 Strafgesetzbuch (StGB)

Bis das neue StReG in Kraft tritt, ist der Zugriff der NES auf das bestehende VOSTRA im StGB zu regeln (Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis E-StGB).

5.5.5 Bundesgesetz über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes (BPI) Zudem muss das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bun- des (BPI) angepasst werden. Dieses regelt die Rechtsgrundlagen der polizeilichen In- formationssysteme des Bundes. Es ist zu regeln, dass die NES Zugriff auf gewisse polizeiliche Informationssysteme für die Prüfung der Gesuche um ETIAS- Reisegenehmigungen und die Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste auf das N- SIS (Art. 16 Abs. 2 Bst. s und 5 Bst. gbis E-BPI), das RIPOL (Art. 15 Abs. 1 Bst. n und 4 Bst. kbis E-BPI) und den Nationalen Polizeiindex (Art. 17 Abs. 4 Bst. n E-BPI) erhalten kann. Schliesslich sind die Verweise auf die EU-Verordnungen im Gesetz zu aktualisieren.

5.6 Besonderer Koordinationsbedarf

Bei der Übernahme und Umsetzung der beiden EU-Verordnungen besteht ein beson- derer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die nachfolgenden Vorlagen zur Über- nahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen über:  die Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES)60;  die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungs- systems (ETIAS)61;  die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS)62; sowie  die Interoperabilität der EU-Informationssysteme (IOP)63. Ferner ist die Vorlage im Strafregisterbereich (VOSTRA) mit dem neuen Strafregis- tergesetz vom 17. Juni 201664 (Art. 46 StReG) bzw. mit der heutigen Regelung im Strafgesetzbuch (Art. 365 StGB) zu koordinieren.

60 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573. 61 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7911. 62 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 10033. 63 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwi- schen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674.

64 SR 330; BBl 2016 4871

Zudem wird die Vorlage mit dem zukünftigen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) und dem revidierten VIS zu koordinieren sein. Der Koordinationsbedarf zwischen den verschiedenen Vorlagen wird unter Ziffer 7 detailliert aufgeführt.

6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des

Umsetzungserlasses

6.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 5 Abs. 1 Bst. abis Fussnote Buchstabe abis von Artikel 5 Absatz 1 wurde im Rahmen der Übernahme und Umset- zung der ETIAS-V eingeführt und durch das Parlament am 25. September 2020 gut- geheissen.65 Gemäss dieser Bestimmung müssen Ausländerinnen und Ausländer über eine ETIAS-Reisegenehmigung nach der ETIAS-V verfügen, sofern diese erforder- lich ist. Somit müssen alle Angehörigen von visumbefreiten Drittstaaten eine Geneh- migung vorweisen, wenn sie die Schengen-Aussengrenze überschreiten möchten. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des ETIAS im Schengen-Raum. Da die ETIAS-V durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis entsprechend anzupassen.

Art. 68a Abs. 2 Fussnote Mit der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Ar- tikel 68a ins AIG eingeführt und durch das Parlament am 18. Dezember 2020 gutge- heissen.66 Dieser Artikel regelt die Ausschreibung von Wegweisungsverfügungen und Einreiseverboten im SIS. Absatz 2 verweist dabei auf die Verordnung «SIS Grenze». Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen SIS im Schengen-Raum voraussichtlich im ersten Quartal 2022. Da die Verordnung «SIS Grenze» durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 68a Absatz 2 entsprechend anzupassen.

Art. 68e Abs. 2 Fussnote Mit der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Ar- tikel 68e ins AIG eingeführt und durch das Parlament am 18. Dezember 2020 gutge- heissen.67 Dieser Artikel regelt die Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte. Absatz 2 verweist dabei auf die Verordnung «SIS Rückkehr». Diese Bestimmung ist noch nicht

65 BBl 2020 7911

66 BBl 2020 10033

67 BBl 2020 10033

in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen SIS im Schengen-Raum voraussichtlich im ersten Quartal 2022. Da die Verordnung «SIS Rückkehr» durch die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» geändert wird, ist die Fussnote in Artikel 68e Absatz 2 entsprechend anzu- passen.

Art. 103b Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. bter Mit der Übernahme und Umsetzung der EES-V wurde Artikel 103b ins AIG einge- führt und durch das Parlament am 21. Juni 2019 gutgeheissen.68 Dieser Artikel regelt das EES und enthält die Datenkategorien, die an das EES übermittelt werden. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Ihre Inkraftsetzung erfolgt erst im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES im Schengen-Raum voraussichtlich Mitte 2022. Da die EES-V durch die Verordnung «IOP Grenze» angepasst wurde, war die Fuss- note in Artikel 103b Absatz 1 im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der In- teroperabilitätsverordnungen entsprechend anzupassen. Da die ETIAS- Änderungsverordnung erneut die EES-V ändert, muss die Fussnote in Artikel 103b Absatz 1 wiederum angepasst werden. Zudem wird ein neuer Buchstabe bter in Absatz 2 eingefügt. Absatz 2 regelt, welche Daten zu Drittstaatsangehörigen die Schweizer Behörden an das EES übermitteln werden. Bisher waren folgende vier Datenkategorien vorgesehen: – alphanumerische Daten wie zum Bespiel Name und Vorname sowie Informa- tionen zum Reisedokument und zu erteilten Visa; – das Gesichtsbild der oder des Reisenden, das bei der Ersteinreise aufgenom- men und im EES gespeichert wird; es wird nicht aus dem VIS übernommen; – Datum der Einreise und der Ausreise aus dem Schengen-Raum und die Grenz- übergangsstelle; – die Einreiseverweigerungen, die auch im EES eingetragen werden; es handelt sich für die Schweiz um die Einreiseverweigerungen nach Artikel 65 AIG. Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» wird die EES-Verordnung insofern angepasst, als neu vorgesehen ist, dass im Einreise-/Ausreisedatensatz des EES neu auch die ETIAS-Gesuchsnummer, das Ende der Gültigkeitsdauer einer ETIAS- Reisegenehmigung und bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit die Schengen-Staaten, für welche diese Reisegenehmigung gültig ist, er- fasst werden (neuer Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b in der EES- V, siehe dazu Ziff. 4.1.3). Aus diesem Grund wird zu den vier Datenkategorien eine fünfte hinzugefügt. So sollen auch Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen an das EES übermittelt werden, sofern eine Pflicht besteht, im Besitz einer solchen Reisegenehmigung zu sein.

68 BBl 2019 4573

Mit der Übernahme und Umsetzung der EES-V wurde auch Artikel 103c ins AIG eingeführt. Dieser Artikel regelt die Erfassung, Bearbeitung und Abfrage der Daten im EES. Diese Bestimmung ist wie auch der oben aufgeführte Artikel 103b noch nicht in Kraft. Absatz 2 nennt die Behörden, die das EES im Rahmen ihrer Aufgaben abfragen kön- nen. Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erhalten neben den Grenzbe- hörden und den Visum- bzw. Migrationsbehörden neu auch die dazu ermächtigten Bediensteten der NES das Recht, das EES zur manuellen Bearbeitung der ETIAS- Reisegenehmigungen abzufragen (neuer Art. 9 Unterabs. 2a i. V. m. Art. 25b EES-V, siehe dazu Ziff. 4.1.3). Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 16–18 der EES-V aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten von Visuminhaberinnen und Visuminhabern und von nicht visumpflichtigen Dritt- staatsangehörigen sowie von Personen, denen die Einreise verweigert wurde.

Art. 108a Abs. 1, Einleitungssatz und Abs. 3 Auch Artikel 108a wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt. Diese Bestimmung regelt das ETIAS und hält unter anderem fest, welche Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen, gespeichert werden. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft. Derzeit ist im Gesetz geregelt, dass sich der Anwendungsbereich des ETIAS lediglich auf die visumbefreite Einreise von Drittstaatsangehörigen für den kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum bezieht. Die Europäische Kommission hat den Anwendungsbereich des ETIAS im Rahmen der Ausarbeitung der tertiären Rechtsakte und der ETIAS-Änderungsverordnungen dahingehend präzisiert, dass das ETIAS nicht nur Anwendung findet auf visumbe- freite Drittstaatsangehörige, die für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Schengen- Raum einreisen, sondern auch auf diejenigen, die für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen. Deshalb ist der Einleitungssatz entsprechend anzupassen (siehe dazu Ziff. 5.3.1). Neu sieht Absatz 1 vor, dass unabhängig davon, für wie lange die betreffende Person in den Schengen-Raum einreisen will, sie eine ETIAS-Reisegenehmigung in den Schengen-Raum braucht, sofern sie nicht beispielsweise einen gültigen Auslän- derausweis oder ein Visum (C oder D) vorweisen kann. Die Formulierung in Absatz 1 in Bezug auf die kurzfristige Einreise wird gestrichen. In der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) wurde un- ter Ziffer 8.1 im Rahmen der Koordination zwischen ETIAS und Interoperabilität fest- gehalten, dass im neuen Artikel 108a ein neuer Absatz 3 einzufügen sei. Dieser neue Absatz muss präzisieren, welche Daten im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert werden. Die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten (Art. 108a Abs. 1 Bst. a in der Fassung der ETIAS-Vorlage) werden im CIR gespei- chert. Die Informationen zu den bewilligten oder abgelehnten Gesuchen um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie die Daten der Überwachungsliste sind von einer

Speicherung im CIR ausgenommen; sie bleiben nach wie vor nur im ETIAS gespei- chert. Da es sich hierbei um materielle Gesetzesänderungen handelt, war es nicht mög- lich, diese in die Koordinationsbestimmungen zur Interoperabilitätsvorlage aufzuneh- men. Aus diesem Grund werden diese Änderungen in diese Vorlage eingefügt.

Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen Die Rechtsmittel gegen die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196869 (VwVG). Sie ermöglichen der Gesuchstellerin oder dem Ge- suchsteller, beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und in elektronischer Form Beschwerde zu erheben. Bei der Erarbeitung der Prozesse des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass Anpassungen des Beschwerdeverfahrens notwendig sind, damit dieses zeitnah abge- schlossen werden und die Kommunikation technisch einfach und schnell erfolgen kann. Aus diesem Grund wurden im AIG als lex specialis zum VwVG und zum Bundesge- setz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)70 (Abs. 1) besondere Verfahrensbe- stimmungen in Artikel 108dbis-108dquinquies vorgesehen. Keine Anwendung von Artikel 22a VwVG (Abs. 2) Artikel 22a VwVG regelt abschliessend den Fristenstillstand für Verfahren im Gel- tungsbereich des VwVG. In den drei Zeitspannen (sog. Gerichtsferien) werden be- stimmte gesetzliche oder behördliche Fristen im Verfahren nach dem VwVG ge- hemmt. Um das ETIAS-Beschwerdeverfahren zeitnah abzuschliessen, soll der Fristenstill- stand für dieses Beschwerdeverfahren nicht angewendet werden, da das Verfahren keinen Aufschub in Form von Gerichtsferien duldet. Beschwerden auch auf Englisch und Übersetzungen des Urteildispositivs (Abs. 3 und Abs. 4) Grundsätzlich werden Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt (Art. 33a VwVG). Im ETIAS-Beschwerdeverfahren ist es zusätzlich möglich, die Beschwerde und weitere Eingaben in Englisch einzureichen. Das Verfahren wird zwar trotzdem in einer der vier Amtssprachen geführt, jedoch können standardisierte Mitteilungen über die ETIAS-Übermittlungsplattform an die Beschwerdeführerin oder den Beschwer- deführer auch in Englisch erfolgen. Die standardisierten Mitteilungen (E-Mails) haben rein informativen Charakter. Sie informieren die Partei, dass auf der Plattform verfahrensbezogene Dokumente abge- legt sind. Im Ausführungsreglement des BVGer zu ETIAS werden die Modalitäten des Informationsaustausches zu verankern sein (Art. 108dter Abs. 2 Bst. e E-AIG).

69 SR 172.021 70 SR 173.32

Die verfahrensleitenden Anordnungen und das Urteil werden daher in einer der vier Amtssprachen abgefasst, jedoch wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich ins Engli- sche übersetzt, sofern die Beschwerde in Englisch eingereicht wurde. Eine allfällige Übersetzung ist rein informativ und wird als solche zu bezeichnet. Massgebend ist das Urteil in der Amtssprache. Einzelrichterin oder Einzelrichter (Abs. 5) Der Spruchkörper des BVGer setzt sich in der Regel aus drei Richterinnen und Rich- tern zusammen (Art. 21 Abs. 1 VGG). In die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt die Abschreibung gegenstandslos gewordener Verfahren sowie das Nichteintreten auf of- fensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 VGG). Artikel 23 Absatz 2 VGG regelt die derzeitigen Ausnahmen vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers für den Asyl- und den Sozialversicherungsbereich. Für das ETIAS-Beschwerdeverfahren wird ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers vorgeschlagen. So soll auch in Fällen, in denen die Be- schwerden offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet sind, ein einzel- richterlicher Entscheid gefällt werden. Eine Anpassung von Artikel 23 Absatz 2 VGG ist deshalb vorzunehmen, um die neue Ausnahme dort zu regeln. Die ETIAS-Beschwerden betreffen die oftmals standardisierte Ablehnung von Gesu- chen um Einreise in den Schengen-Raum von im Ausland wohnhaften, nicht visums- pflichtigen Personen. Dies gebietet nicht nur eine rasche Behandlung des Gesuchs durch die NES, sondern auch eine beschleunigte Behandlung der Beschwerdeverfah- ren durch das Bundesverwaltungsgericht, welche durch eine einzelrichterliche Beset- zung des Spruchgremiums viel eher gewährleistet werden könnte als mit einem Dreier Spruchkörper. Die Anzahl der möglichen ETIAS-Beschwerden wird zum heutigen Zeitpunkt auf ca. 400 bis 800 Fälle pro Jahr geschätzt. Bei durchschnittlich 1'200 Neu- eingängen/Jahr für die in dieser Materie federführende Abteilung VI des BVGer wür- den die ETIAS-Beschwerdefälle einen Zusatzaufwand von 30-60% pro Jahr ausma- chen. Ohne Personalaufstockung würde dieser Zusatzaufwand kaum bewältigt werden können und zudem würde sich die Verfahrensdauer in allen anderen ausländerrecht- lichen Verfahren deutlich verlängern. Um dem Grundsatz, diese Verfahren zeitnah zu beurteilen, treu zu bleiben, drängt sich deshalb eine solche Ausnahme auf. Es ist da-

von auszugehen, dass im ersten Halbjahr zwecks Erstellung von Referenzurteilen und einer gefestigten Praxis fast ausschliesslich mit Urteilen, die im Dreier- bzw. gar im Fünfer-Spruchkörper gefällt werden, zu rechnen ist. Die betroffenen Personen haben zudem die Möglichkeit, jederzeit wieder ein neues Gesuch zur Erteilung einer Reise- genehmigung zu stellen und ihre Eingaben demzufolge mithilfe neuer Argumente zu vervollständigen.

Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Festlegung des Übermittlungswegs

Einreichung der Beschwerde auch über die ETIAS-Übermittlungsplattform möglich (Abs. 1) Beschwerden im ETIAS-Verfahren können nicht nur postalisch oder über andere Übermittlungswege nach dem VwVG eingereicht werden, sondern zusätzlich über die neue ETIAS-Übermittlungsplattform des BVGer.

Zustellung an die Partei oder ihre Vertretung (Abs. 2) Die Kommunikationsform zwischen dem BVGer und der Partei resp. der Vertretung richtet sich nach der Form, welche die Partei resp. die Vertretung zuletzt gewählt hat. Es ist jedoch möglich, dass die Partei die Nutzung eines anderen Kommunikationska- nals verlangen kann. Ist beispielsweise die Beschwerde auf postalischem Weg einge- gangen, hat die Partei immer noch die Möglichkeit, die ETIAS- Übermittlungsplattform für weitere Verfahrensschritte zu nutzen, sofern sie sich zu- vor auf der Plattform registriert hat.

Kommunikation zwischen BVGer und der Vorinstanz (Abs. 3) Die Kommunikation zwischen dem BVGer und der Vorinstanz erfolgt unabhängig der Kommunikationsform zwischen dem BVGer und der Partei, über die ETIAS- Übermittlungsplattform.

Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsplattform Das BVGer stellt für das elektronische ETIAS-Beschwerdeverfahren eine Plattform zur Verfügung. Sie soll eine sichere Kommunikation und Zustellung von Beschwer- den, weiteren Eingaben und Unterlagen, standardisierten Mitteilungen sowie Akten, verfahrensleitenden Anordnungen und Urteilen zwischen dem Gericht, der beschwer- deführenden Partei sowie und der Vorinstanz zur Verfügung stellenermöglichen (Abs. 1, siehe ausführlich dazu Ziff. 5.3.4).

Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

Keine Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur (Abs. 1) Um dem zunehmenden Bedürfnis von Parteien und Bundesbehörden, Verfahrens- handlungen auf elektronischem Weg vorzunehmen, gerecht zu werden, wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege71 unter anderem neu Artikel 21a VwVG (Modalitäten der elektronischen Zustellung von Eingaben und Fristwahrung) geschaffen. Dieser Artikel umfasst zum einen die Bedingungen, unter denen Eingaben einer Partei an die Behörde elektronisch übermittelt werden können, und zum anderen

71 Botschaft Totalrevision Bundesrechtspflege, BBl 2001 4260

die Regelung, wann die Frist bei einer solchen elektronischen Übermittlung der Ein- gabe als gewahrt gilt. Dem BVGer, dem Bundesstrafgericht oder einer Behörde der dezentralen Bundesverwaltung können Eingaben erst dann elektronisch übermittelt werden, wenn diese Behörde in dem von der Bundeskanzlei im Internet veröffentlich- ten Verzeichnis aufgeführt ist und wenn sie gemäss diesem Verzeichnis die elektro- nische Übermittlung von Eingaben im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat. Das BVGer ist in diesem Verzeichnis aufgenommen. Absatz 2 von Artikel 21a VwVG bestimmt, dass die ganze Sendung von der Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Sig- natur zu versehen ist. Eine solche Signatur gilt dann als anerkannt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)72 beruht.73 Eine qualifizierte elektronische Signatur enthält sichere Signatureinstellungen (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZertES) und beruht auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Generie- rung gültigen Zertifikat. Nach Artikel 6 Absatz 1 VeÜ-VwV kann auf das Erfordernis einer anerkannten elekt- ronischen Signatur verzichtet werden, wenn die Identifizierung des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausge- nommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird. Da im ETIAS-Beschwerdeverfahren die beschwerdeführende Partei sich bei der vom BVGer zur Verfügung gestellten Plattform anmelden muss und ihre Angaben (Perso- nalien, Passnummer usw.) von der NES überprüft werden, kann auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur für Beschwerden im ETIAS-Verfahren verzichtet werden. Eine entsprechende Regelung wird in Absatz 1 eingefügt. Im vorschreitenden Anmeldeverfahren werden progressive persönliche Daten und Dokumente der Beschwerdeführerin resp. des Beschwerdeführers erhoben und ihre resp. seine Identität sichergestellt. Sie resp. er meldet sich mit seinen persönlichen Daten an; vollständiger Name, Geburtstag und Passnummer. Darauf wird die ETIAS- Antragsnummer erhoben. Danach wird die E-Mail-Adresse erhoben und validiert. Mit der validierten E-Mail und dem persönlichen Passwort loggt sich der Beschwer-

deführer ein und lädt seine ETIAS-Dokumente hoch. Darauf wird er aufgefordert, in- nert 30 Tagen den Kostenvorschuss zu begleichen. Nach der Zahlung werden die an- gegebenen Daten mit den Daten des abgehlehnten Einreisegenehmigung abgeglichen und das Vordossier wird bei der Vorinstanz (SEM) bestellt. Die ETIAS-Übermittlungsplattform wie auch der Kanal zum Hochladen von Dateien ist gesichert. E-Mails, die zwischen BVGer zur Beschwerdeführerin resp. zum Be- schwerdeführer gesendet werden, enthalten keine persönlichen oder Fallspezifischen Informationen. Sie dienen lediglich als Hilfestellung für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich während dem Beschwerdeverfahren auf der

72 Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und an- derer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES): SR 943.03. 73 Art. 6 Abs. 1 Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV); SR 172.021.2.

ETIAS-Übermittlungsplattform einzuloggen und die neuesten Informationen zu ver- folgen.

Kein Zustellungsdomizil (Abs. 2) Artikel 11b VwVG regelt das Zustellungsdomizil, damit Behörden den Parteien Mit- teilungen und Verfügungen zustellen können. Auch Personen, die im Ausland woh- nen, haben grundsätzlich ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, da die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden ins Ausland sonst aufgrund des völker- rechtlichen Souveränitätsprinzips grundsätzlich auf diplomatischem oder konsulari- schem Weg zu erfolgen hat. Absatz 2 von Artikel 11b VwVG sieht vor, dass Parteien auch eine elektronische Zustelladresse angeben können, und die Behörde ihrerseits kann Verfügungen und Entscheide auf elektronischem Weg eröffnen – allerdings be- schränkt auf das nationale Hoheitsgebiet und das Fürstentum Liechtenstein. Um die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer im ETIAS-Verfahren zu erleichtern, wird in Absatz 2 festgehalten, dass kein schweizeri- sches Zustellungsdomizil angegeben werden muss und der Versand elektronisch über die vom BVGer zur Verfügung gestellte Zustellplattform erfolgt. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens durch den Adressaten als erfolgt.

Kostenvorschuss mittels Kreditkarte oder Banküberweisung (Abs. 3) Das BVGer erhebt von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist ihr eine angemes- sene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzich- tet werden (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Im ETIAS-Beschwerdeverfahren wird die beschwerdeführende Partei automatisch mittels einer standardisierten Mitteilung zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufge- fordert, sobald sie ihre Beschwerde und allfällige weitere Dokumente auf der Platt- form hochgeladen hat. Diese Mitteilung enthält eine entsprechende Frist und die Fol- gen, falls der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig beglichen wird. Eine Zahlungserinnerung vor Ablauf der Frist durch die Plattform soll vorgesehen werden. Die Zahlung kann mittels Kreditkarte oder Banküberweisung erfolgen. Die Frist für die Zahlung dieses Vorschusses mittels Kreditkarte oder Banküberwei- sung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesverwaltungsge- richts dem Bankkonto des Gerichts gutgeschrieben wurde oder zumindest in den Ein- flussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Zahlungsanbieter oder Bank) gelangte. Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der Rechtsuchende überdies das Risiko dafür, dass der Kosten- vorschuss (innert Frist) auf dem Konto der Behörde eintrifft und dementsprechend auf sein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Somit ist nicht alleine massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde, sondern darüber hinaus er- forderlich, dass der geforderte Betrag rechtzeitig dem Konto der Behörde gutgeschrie- ben wurde oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson (Bank oder Schweizerische Post) gelangte (siehe im Einzelnen Urteil

2C_1022/2012 und 2C_1023/2012 vom 25. März 2013 E. 6.3 mit weiteren Hinwei- sen). Eine Mahnung erfolgt nicht. In diesen Fällen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Möglichkeit, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 65 VwVG), besteht zwar ohnehin, jedoch wird aus Transparenzgründen nochmals hier darauf hingewiesen. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Homepage des BVGer. Auch wenn die Beschwerden nicht mit einer elektronischen Signatur zu versehen sind, so sind es jedoch die Verfügungen und Urteile des BVGer. Aus diesem Grund hat das BVGer in einem Reglement die zu verwendende Signatur bei Verfügungen und Ur- teilen sowie das Format und die Übermittlung zu präzisieren. Ferner hat das BVGer die Anforderungen an die Begleichung des Kostenvorschusses näher zu konkretisie- ren und festzuhalten, in welchem Zeitpunkt der Entscheid als eröffnet gilt. Die Art und Weise der Archivierung bedarf ebenfalls einer Präzisierung.

Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 3 Auch Artikel 108f wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt. Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von ETIAS-Daten. Sie ist noch nicht in Kraft. Wie Artikel 108a Absatz 3, hätte auch Artikel 108f AIG in der Fassung der ETIAS-Vorlage im Rahmen der Koordination zwischen ETIAS und Interoperabi- lität aufgrund der Übernahme der Interoperabilitätsverordnungen angepasst werden müssen. Ein neuer Absatz 3 wird eingeführt. Dieser soll neu auf Artikel 110h verwei- sen. Artikel 110h verweist wiederum auf Artikel 50 der beiden EU- Interoperabilitätsverordnungen. Diese Regelung ist analog zur Regelung, die für das EES gilt (Art. 103d Abs. 3 AIG im Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der IOP-Verordnungen). Da der CIR neu ein Bestandteil des ETIAS wird, gelten die Bestimmungen für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten auch für diejenigen ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind (Identitätsdaten, Daten zu den Reisedoku- menten und biometrische Daten). Da es sich hierbei um materielle Gesetzesänderun- gen handelt, war es nicht möglich, diese in die Koordinationsbestimmungen zur In- teroperabilitätsvorlage aufzunehmen. Aus diesem Grund werden diese Änderungen in diese Vorlage eingefügt.

Art. 108h Grundsätze Vor Artikel 108h wird ein neuer Gliederungstitel eingefügt. So soll im neuen 3b. Ab- schnitt (Art. 108h–108k E-AIG) das nationale Reiseinformations- und -genehmi- gungssystem geregelt werden (siehe dazu auch ausführlich Ziff. 5.4.2). Artikel 108h legt das allgemeine Ziel und den Anwendungsbereich des neuen Infor- mationssystems N-ETIAS für die manuelle Prüfung von ETIAS- Reisegenehmigungen durch die nationale Stelle und zur Bearbeitung der ETIAS- Überwachungsliste fest. Das System wird für Aufgaben genutzt, die den gesamten Prozess der Prüfung der ETIAS-Reisegenehmigung und der Bearbeitung der ETIAS- Überwachungsliste abdecken. Es handelt sich im Wesentlichen um die Bearbeitung

der notwendigen Personen- und Kontaktdaten und um die Konsultation von nationa- len und kantonalen Behörden im Rahmen des ETIAS-Reisegenehmigungsverfahrens sowie der Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten bei der Erstellung der ETIAS- Überwachungsliste. Ferner soll es möglich sein, statistische Erhebungen vorzuneh- men. Die ETIAS-Überwachungsliste besteht aus Daten von Personen, die einer terroristi- schen oder anderen schweren Straftat oder der Beteiligung an einer solchen verdäch- tigt werden oder in deren Fall auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Perso- nen faktische Anhaltspunkte oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische Straftat oder andere Straftaten begehen werden (Art. 34 ETIAS-V). Die NES ist in Zusammenarbeit mit dem fedpol und dem NDB für die Bearbeitung dieser Liste zuständig (Art. 108e Abs. 1 AIG), die regelmässig durch die eintragende Behörde auf ihre Richtigkeit hin überprüft und aktualisiert wird (Art. 35 Abs.4 und 5 ETIAS-V).

Art. 108i Inhalt Dieser Artikel regelt den Inhalt des neuen Informationssystems N-ETIAS. Abs. 1 Dieser Absatz bestimmt die Kategorien der Personen, deren Daten im neuen System erfasst werden. Es handelt sich dabei um Daten von Drittstaatsangehörigen, deren ETIAS- Reisegenehmigung durch das SEM als NES im manuellen Verfahren geprüft wird oder die durch die Schweiz auf Antrag des fedpol oder des NDB in die ETIAS- Überwachungsliste aufgenommen werden. Über eine Schnittstelle werden gewisse Daten von und an das Zentralsystem des ETIAS übermittelt. Abs. 2 und 3 Mit dem neuen Informationssystem lassen sich alle Daten, die für die manuelle Bear- beitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS-Überwachungsliste erfor- derlich sind, zentralisieren. Es werden nur diejenigen ETIAS-Gesuche im nationalen System gespeichert, die wei- terer Abklärungen bedürfen. In diesen Fällen müssen die Gesuchsdaten aus der EU- Software zur weiteren manuellen Bearbeitung ins nationale System extrahiert werden. Diejenigen Gesuche, über die ohne weitere nationale Abklärungen entschieden wer- den kann, direkt und abschliessend in der von der EU zur Verfügung gestellten Soft- ware bearbeitet werden können. Die Gesuchsdaten wie die Identitätsdaten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die Daten zu den Reisedokumenten, die Kontaktdaten, die im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos erhobenen Daten zur Gesundheit, ergänzende Informationen und Dokumentkopien sowie die Referenzen auf die ermittelten Treffer sollen aus dem ETIAS ins N-ETIAS übertragen werden können (Abs. 2 Bst. a–c sowie Abs. 3). Insbesondere können auch die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von kantonalen und Bundesbehörden, die zur Sachverhaltsklärung beitragen können (Abs. 2 Bst. d), im N-ETIAS gespeichert werden. Das Gleiche gilt für die Ergebnisse

der Abfragen der nationalen Systeme und der EU-Informationssysteme (Abs. 2 Bst. e und f) sowie für Informationen, welche die NES im Rahmen der Amtshilfe erhält (Abs. 2 Bst. g). Um die Identität der gesuchstellenden Person und allfällige von ihr ausgehende Risiken beurteilen zu können, kann auch die Abfrage der nationalen Sys- teme ZEMIS, ORBIS, RIPOL, N-SIS, VOSTRA und/oder des Nationalen Polizeiin- dex notwendig sein. Das Trefferbild aus diesen Systemabfragen zum Zeitpunkt des Entscheids muss zur Nachvollziehbarkeit der Risikobeurteilung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren im N-ETIAS gespeichert werden können. Alle genannten Daten werden lediglich für die Zeitdauer des Verfahrens gespeichert und danach automatisiert gelöscht. Die Löschung wird in den Ausführungsverordnun- gen zu ETIAS ausgeführt werden (siehe dazu Art. 108k E-AIG). Ferner sind nicht nur die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste im N-ETIAS zu spei- chern, sondern auch eine synchronisierte Kopie der Schweizer Einträge, da die Über- wachungsliste im Zentralsystem verschlüsselt ist (Bst. i und j). Es muss möglich sein, einen Treffer in der manuellen Gesuchsbearbeitung als Klartext zu erkennen und zu bearbeiten. Zudem soll das N-ETIAS dabei helfen, Anpassungen und Löschungen von Schweizer Einträgen in die ETIAS-Überwachungsliste gleichzeitig im N-ETIAS und im Zentralsystem durchzuführen. Nicht mehr gültige Einträge in der Überwachungs- liste (Ablauf der Gültigkeitsdauer) werden automatisiert gelöscht (Art. 108k E-AIG). Abs. 4 Auch soll das N-ETIAS die NES im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unterstützen, damit die entsprechenden Verfahrensdaten (einschliesslich der Treffer aus den EU- Zentralsystemen) dem BVGer zur Verfügung gestellt werden können. Das Verfah- rensdossier wird in N-ETIAS in elektronischer Form geführt.

Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe Dieser Artikel regelt den Zugang zum neuen Informationssystem. Für jede zugriffs- berechtigte Behörde werden die Kategorie der verfügbaren Daten und der Zweck des Zugriffs festgelegt. Die Einzelheiten, insbesondere die Unterscheidung zwischen Be- arbeitung und Abfrage von Daten, werden auf Verordnungsstufe geregelt. Lediglich die Mitarbeitenden des SEM im Rahmen ihrer Tätigkeit als NES, des NDB und des fedpol erhalten Zugriff auf die Daten im N-ETIAS. Der Zugriff ist jedoch auf den jeweiligen Zweck und gewisse Daten über festgelegte Rollen mit Berechtigungen beschränkt. So beschränkt sich der Zugriff des NDB und des fedpol auf die Daten, die sie für die Bearbeitung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS- Gesuchsbearbeitung oder im Rahmen der Bearbeitung von Einträgen in die ETIAS- Überwachungsliste benötigen (Abs. 1). Das BVGer erhält keinen Zugriff auf das N-ETIAS. Der Auszug des Verfahrensdos- siers wird ihm in elektronischer Form über seine Plattform zur Verfügung gestellt (Abs. 2). Absatz 3 regelt die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten und verweist dabei auf Artikel 108f AIG, der im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der ETIAS-V eingeführt wurde. Diese Bestimmung regelt die Bekanntgabe von

ETIAS-Daten. Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass ETIAS-Daten grund- sätzlich nicht übermittelt werden dürfen an Staaten, die nicht durch ein Schengen- Assoziierungsabkommen gebunden sind, an internationale Organisationen und an pri- vate Stellen, seien dies Institutionen oder Einzelpersonen (Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 ETIAS-V). Eine Ausnahme sieht vor, dass die Daten vom SEM (in der Funktion als Migrationsbehörde) (Bst. a) oder von den in Artikel 108e Absatz 3 benannten Behör- den (Bst. b) an Drittstaaten übermittelt werden dürfen (Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 ETIAS- V). So dürfen die Daten übermittelt werden, um die Rückführung der betroffenen Per- son in einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, zu ermöglichen und wenn die Bedingungen von Artikel 65 Absatz 3 ETIAS-V erfüllt sind (Abs. 2 Bst. a) oder zu Sicherheitszwecken (Abs. 2 Bst. b, Art. 65 Abs. 5 ETIAS-V). Ausnahmsweise dürfen bestimmte Daten von der zuständigen benannten Behörde (Art. 108e Abs. 3) an einen Drittstaat übermittelt werden, wenn ein dringen- der Ausnahmefall vorliegt, der eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung durch eine terroristische oder andere schwere Straftat nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstaben l und m und 65 Absatz 5 ETIAS-V darstellt. Zudem muss die Datenbekanntgabe unter Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen.

Art. 108k Überwachung und Vollzug Dieser Artikel regelt die Kompetenzen des SEM bzw. des Bundesrats in Bezug auf das neue N-ETIAS. Die Einzelheiten werden auf Verordnungsstufe geregelt.

Abs. 1 Wenn das SEM im Rahmen der Ausführung seiner gesetzlichen Aufgaben Personen- daten im neuen Informationssystem bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt, ist es für die Sicherheit und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich. Das SEM muss insbesondere die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen treffen und seine Aufsichtspflicht in Bezug auf die Datenbearbeitung durch Dritte wahrnehmen.

Abs. 2 In diesem Absatz sind die Bereiche aufgeführt, die in die Zuständigkeit des Bundes- rats fallen. Die Löschung der Datensätze im nationalen ETIAS-System erfolgt gemäss Speicher- frist automatisiert, sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist und keine Beschwerde vom BVGer an die NES gemeldet wurde. Die Datensätze von hängigen Beschwerden werden nicht gelöscht. Deren Löschung erfolgt erst automatisiert, nachdem das BVGer über die Beschwerde entschieden hat und die NES das Ergebnis des Be- schwerdeverfahrens in der EU-Software erfasst hat. Dies wird in den Ausführungs- verordnungen zu ETIAS geregelt werden (Bst. g).

Art. 109a Abs. 1 Fussnote und Abs. 2 Bst. e

Abs. 1 Absatz 1 befasst sich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und dessen Da die VIS-V durch die Verordnung «IOP Grenze» angepasst wurde, war die Fuss- note in Artikel 109b Absatz 1 im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der In- teroperabilitätsverordnungen entsprechend anzupassen. Da die ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erneut die VIS-V ändert, muss die Fussnote in Artikel 109b Absatz 1 wiederum angepasst werden.

Abs. 2 Bst. e Absatz 2 nennt die Behörden, die Daten des C-VIS im Rahmen ihrer Aufgaben online abfragen können. Mit der ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze» erhalten neu auch die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, das VIS zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen abzufragen (Bst. e, neuer Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Art. 18d VIS-V). Der Zugriff auf diese Daten ist lediglich in schreibgeschützter Form möglich. Es dürfen nur die Daten abgefragt werden, die in den Artikeln 9–14 der VIS-V aufgeführt sind.

Artikel 109c AIG regelt den Zugriff der Behörden auf das nationale Visumsystem «ORBIS». Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Interoperabilitätsvorlage wurde diese Bestimmung redaktionell angepasst. Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen nicht nur das C-VIS, sondern auch das ORBIS abzufragen. Damit soll die NES prüfen können, ob die ausländische Person in der Vergangenheit in der Schweiz ein Visumgesuch für ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum eingereicht hatte und ob dieses ausge- stellt oder verweigert wurde. Artikel 109c wird entsprechend mit einem neuen Buch- staben i ergänzt.

Art. 110 Abs. 1 Fussnote Da die ETIAS-Änderungsverordnungen auch die beiden IOP-Verordnungen anpas- sen, sind die Fussnoten entsprechend zu aktualisieren.

Die Überprüfung, ob ein in den Schengen-Raum einreisender Drittstaatsangehöriger die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, erfolgt mit der Einfüh- rung des EES nicht mehr, indem der Stempel im Reisepass geprüft wird, sondern neu durch die Abfrage der Daten des EES.

Die Fluggesellschaften werden mit der Einführung des EES verpflichtet, den «Carrier Gateway» abzufragen. Dieser prüft aber lediglich, ob die Anzahl der Einreisen mit einem für ein oder zwei Einreisen ausgestellten Visum bereits ausgeschöpft wurde. Künftig werden die Fluggesellschaften die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht mehr prüfen können, da die Reisedokumente nicht mehr syste- matisch abgestempelt werden und der «Carrier Gateway» den zulässigen Aufenthalt nicht prüft. Aus diesem Grund muss die Sorgfaltspflicht der Fluggesellschaften in diesem Bereich angepasst werden. Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 3 AIG wird geändert, indem diese Verpflichtung gestrichen wird. Die entsprechende Anpassung in der Ver- ordnung über die Einreise und die Visumerteilung74 (VEV; Art. 32 Abs. 2 Bst. d) wird im Rahmen der laufenden Verordnungsanpassungen zu EES entsprechend geändert.

6.2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

(VGG)

Art. 23 Abs. 2 Bst. a und d Artikel 23 regelt die einzelrichterliche Zuständigkeit. Die derzeitigen Ausnahmen vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers für den Asyl- und den Sozialversicherungs- bereich sind in Absatz 2 geregelt.

Bst. a Redaktionelle Änderung. Buchstabe a verweist derzeit auf Artikel 111 Absatz 2 Buch- stabe c Asylgesetz (AsylG)75, der nicht mehr in Kraft ist, da Absatz 2 nicht mehr besteht76. Daher ist Buchstabe a anzupassen, um neu auf Artikel 111 AsylG zu ver- weisen. Der frühere Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c AsylG war damals die einzige Einzelrichterliche Zuständigkeit des AsylG, die über die Regelung im VGG hinaus- ging. Da dies heute Artikel 111 Buchstaben c und e AsylG betrifft (und nicht nur Bst. c), soll nun auf den gesamten Artikel 111 verwiesen werden.

Bst. d Im neuen Artikel 108dbis AIG wird für das ETIAS-Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz des Dreier-Spruchkörpers vorgeschlagen. Daher ist auch Artikel 23 Absatz 2 VGG anzupassen. Der neue Buchstabe d verweist auf diese spezialgesetzlichen Regelungen zur Einzelrichterzuständigkeit. Die materielle Ände- rung findet sich dort.

74 SR 142.204 75 SR 142.31 76 AS 2006 4745, 2015 1841, 2016 3101

6.3 Strafregistergesetz

Art. 46 Bst. f Ziff. 4 Das Parlament verabschiedete am 17. Juni 201677 das neue Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG). Das Gesetz ist derzeit noch nicht in Kraft. Das Inkrafttreten ist auf Anfang 2023 geplant. Zu die- sem Zeitpunkt soll auch der VOSTRA-Neubau in Betrieb genommen werden und die im StGB geregelten Rechtsgrundlagen im Strafregisterbereich sollen aufgehoben wer- den. Artikel 46 Buchstabe f regelt die Online-Zugangsrechte des Staatssekretariats für Migration auf alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38). Da die NES im SEM angesiedelt ist, sollen die künftigen Zugangsrechte der NES auf das VOSTRA ebenfalls in dieser Norm geregelt werden. Die ETIAS-Änderungsverordnungen sehen einen Zugriff auf die jeweiligen nationa- len Strafregister durch die zuständige NES vor (Art. 25 ETIAS-Änderungsverordnung «Grenze»). Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS- Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen das VOSTRA abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2). Dieser Zugriff soll im Online-Abrufverfahren erfolgen. Derzeit ist vorgesehen, dass die NES-Mitarbeitenden sich für die Datenabfrage in die VOSTRA-Anwendung ein- loggen müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll die Abfrage über eine Schnittstelle direkt aus dem nationalen ETIAS-System möglich sein. Im Falle eines Treffers wird der entsprechende Strafregisterauszug angefordert.

6.4 Strafgesetzbuch

Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis Derzeit ist in Artikel 365 Absatz 2 StGB geregelt, für welche Aufgaben die Behörden des Bundes und der Kantone Zugang zum Strafregister-Informationssystem VOSTRA erhalten. Bis zum Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes müssen die Zugangs- zwecke der NES auf das VOSTRA (nämlich die Prüfung von ETIAS- Reisegenehmigungen) ebenfalls hier geregelt werden. Nach Inkrafttreten des Strafre- gistergesetzes wird diese Bestimmung aufgehoben (siehe dazu Ziff. 5.4.3, 5.5 und 7.6).

77 BBl 2016 4871

6.5 Bundesgesetz über die polizeilichen

Informationssysteme des Bundes (BPI)

Art. 15 Abs. 1 Bst. n und Abs. 4 Bst. kbis Das automatisierte Polizeifahndungssystem, bekannt unter dem Namen RIPOL, ist die nationale Fahndungsdatenbank der Schweiz. Eine europaweite Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass vorgängig eine nationale Ausschreibung im RIPOL (oder im ZEMIS) erfasst worden ist. Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde Artikel 15, der die Rechtsgrundlage für das RIPOL darstellt, totalrevidiert.78 Diese Gesetzesänderungen werden voraussichtlich Ende 2021 in Kraft treten. Die vorliegende Änderung berücksichtigt diese Revision bereits. Absatz 1 nennt die Aufgaben, bei welchen das RIPOL die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung unterstützt. Absatz 4 nennt die Behörden, die das RIPOL abfragen dürfen. Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS- Überwachungsliste das RIPOL abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2). Aus diesem Grund ist in Absatz 1 ein neuer Buchstabe n mit den Aufgaben der NES einzufügen, Absatz 4 mit einem neuen Buchstabe kbis zu ergänzen und das SEM im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als NES als Behörde aufzuführen, die das RIPOL zur Erfüllung ihrer Aufgaben abfragen darf.

Art. 16 Abs. 2 Bst. s und Abs. 5 Bst. gbis Artikel 16 stellt die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Daten im nationa- len Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) dar. Im Rahmen der Über- nahme und Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen zum SIS wurde auch Artikel 16 totalrevidiert.79 Diese Gesetzesänderungen werden voraussichtlich Ende 2021 in Kraft treten. Die vorliegende Änderung berücksichtigt diese Revision bereits. Absatz 2 nennt die Aufgaben, bei welchen das N-SIS die Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung unterstützt. Absatz 5 nennt die Behörden, die das N-SIS abfragen dürfen. Neu erhalten die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stelle das Recht, zur manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigungen und der ETIAS- Überwachungsliste das N-SIS abzufragen (siehe dazu ausführlich Ziff. 5.3.2). Aus diesem Grund ist in Absatz 2 ein neuer Buchstabe s mit den Aufgaben der NES einzufügen, Absatz 5 mit einem neuen Buchstabe gbis zu ergänzen und das SEM im Rahmen seiner Aufgaben als NES als Behörde aufzuführen, die das N-SIS zur Erfül- lung ihrer Aufgaben abfragen darf.

78 BBl 2020 10033

79 BBl 2020 10033

Art. 16a Abs. 1 Fussnote Artikel 16a wurde im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Interoperabilitäts- verordnungen eingefügt. Da auch das SIS an den gemeinsamen Dienst für den Ab- gleich biometrischer Daten (sBMS) angeschlossen wird, wurde entsprechend zu Ar- tikel 110 AIG eine gleichlautende Bestimmung auch im BPI in Artikel 16a eingefügt.80 Da die beiden IOP-Verordnungen «Grenze» und «Polizei» durch die beiden ETIAS- Änderungsverordnungen angepasst werden, sind beide Fussnoten anzupassen.

Art. 17 Abs. 4 Bst. n Im Rahmen des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) wurde Artikel 17 angepasst.81 Gegen die Vorlage wurde ein Re- ferendum ergriffen. Die Vorlage wurde am 13. Juni 2021 durch das Volk angenom- men. Die vorliegende Änderung berücksichtigt diese Revision bereits. Damit die NES ihre Aufgaben wahrnehmen kann, sollen ihr die von fedpol bearbeite- ten Informationen im Bereich der Terrorismusbekämpfung in einem verhältnismässi- gen Umfang zur Verfügung stehen. Dafür soll der NES ein Online-Zugriff auf den Nationalen Polizeiindex nach Artikel 17 BPI gewährt werden (siehe dazu ausführlich

Ziff. 5.4.2).

Dieses Informationssystem ermöglicht es, mit nur einer Abfrage in Erfahrung zu brin- gen, ob eine Person bei einer kantonalen Polizeibehörde, bei fedpol oder bei auslän- dischen Polizeibehörden – etwa im Zuge des Austauschs polizeilicher Daten mit In- terpol – aktenkundig ist. Das Ergebnis der Anfrage ist auf die Identität der Person, die zuständige Behörde, das Eintragungsdatum, den Eintragungsgrund und das Informa- tionssystem, aus dem die Daten stammen, beschränkt (Art. 17 Abs. 3 BPI). Entspre- chend ist in Absatz 4 ein neuer Buchstabe n einzufügen. Umfassendere Auskünfte erhält die NES von fedpol auf dem ordentlichen Weg der Amtshilfe. Auf Verordnungsstufe sollen die im SEM mit Sicherheitsfragen betrauten Dienststellen transparent ausgewiesen und deren Zugriffsberechtigungen festgelegt werden.

80 BBl 2021 674

81 BBl 2020 7741

7 Koordinationsbedarf

Bei der Übernahme und Umsetzung der beiden EU-Verordnungen besteht ein beson- derer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die nachfolgenden Vorlagen zur Über- nahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen über das EES82, das ETIAS83, das SIS84, die Interoperabilität der EU-Informationssysteme (IOP)85 sowie das VOSTRA86, die PMT-Vorlage87, die BEKJ-Vorlage und die Revision des VIS (Ver- ordnungen [EU] 2021/113488 und [EU] 2021/113389). Da die Bestimmungen zur Revision des VIS nach der vorliegenden ETIAS-Vorlage (Änderungsverordnungen) in Kraft treten werden, jedoch vor den ETIAS- Änderungsverordnungen im Amtsblatt der EU publiziert wurden, ist sicherzustellen, dass die Fussnoten der vorliegenden Vorlage gelten und nicht diejenigen der VIS- Vorlage.

82 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573. 83 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7911. 84 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 10033. 85 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwi- schen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674.

86 SR 330; BBl 2016 4871

87 BBl 2020 7741

88 Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU)

2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf- hebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11 89 Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli

2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU)

2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Vorausset- zungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa- Informationssystems, Fassung gemäss ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 1

7.1 Koordination mit der EES-Vorlage

Der Bundesbeschluss zum EES90 wurde am 21. Juni 2019 vom Parlament genehmigt. Die Änderungen des AIG durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG, die durch den verabschiedeten Bun- desbeschluss zum EES angepasst wurden, da diese endgültig feststehen. Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zum EES und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu (Art. 103c Abs. 2 Bst. d E-AIG). Sollte der Bundesbeschluss EES gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung EES) gelten.

7.2 Koordination mit der ETIAS-Vorlage

Der Bundesbeschluss zum ETIAS91 wurde am 25. September 2020 vom Parlament genehmigt. Die Änderungen des AIG durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG, die durch den verabschiedeten Bun- desbeschluss zum ETIAS angepasst wurden, da diese endgültig feststehen. Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zum ETIAS und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu. Da der Bundesbeschluss zum ETIAS gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten wird, sollten daher die Bestimmun- gen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fas- sung ETIAS) gelten. Die Fussnote von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis in der Fassung der ETIAS-Vorlage muss angepasst werden. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen angepasst wird, muss die Fussnote entsprechend ak- tualisiert werden und in der Fassung des vorliegenden Bundesbeschlusses gelten.

90 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche

zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2019 4573. 91 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7911.

Ferner ist Artikel 108a Absätze 1 und 3 mit der vorliegenden Vorlage zu koordinieren, da beide Vorlagen aufgrund der Inbetriebnahme des ETIAS gleichzeitig in Kraft ge- setzt werden. Somit ist bei der Inkraftsetzung die Fassung der neuen Absätze dieser Vorlage zu berücksichtigen.

7.3 Koordination mit der SIS-Vorlage

Der Bundesbeschluss zum SIS92 wurde am 18. Dezember 2020 vom Parlament ge- nehmigt. Die Änderungen des AIG und des BPI durch die vorliegenden ETIAS- Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG und des BPI, die durch den verabschiedeten Bundesbeschluss zum SIS angepasst wurden, da diese endgültig feststehen. Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zum SIS und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu. Sollte der Bundesbeschluss SIS gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS- Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fas- sung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung SIS) gel- ten. Die Fussnoten von Artikel 68a Absatz 2 AIG und von Artikel 68e Absatz 2 AIG in der Fassung der SIS-Vorlage müssen angepasst werden, da die Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1860 durch die ETIAS-Änderungsverordnungen angepasst wer- den.

7.4 Koordination mit der IOP-Vorlage

Der Bundesbeschluss zur Interoperabilität93 wurde am 19. März 2021 vom Parlament genehmigt. Die Änderung des AIG und des BPI durch die vorliegenden ETIAS- Änderungsverordnungen beziehen sich auf die Bestimmungen des AIG und des BPI, die durch den verabschiedeten Bundesbeschluss zur Interoperabilität angepasst wur- den, da diese endgültig feststehen.

92 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 10033. 93 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwi- schen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwi- schen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674.

Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des Bundesbeschlusses zur Interoperabilität und fügt die für die ETIAS-Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu. Sollte der Bundesbeschluss zur Interoperabilität gleichzeitig mit dem Bundesbe- schluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Best- immungen in der Fassung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung IOP) gelten. Die Fussnoten der Artikel 103b Absatz 1, 109a Absatz 1 und 110 Absatz 1 AIG sowie von Artikel 16a Absatz 1 BPI müssen angepasst werden, da die Verordnungen (EU) 2017/2226, (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 durch die ETIAS- Änderungsverordnungen angepasst werden.

7.5 Koordination mit der PMT-Vorlage

Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)94 wurde am 25. September 2020 vom Parlament genehmigt. Die Vorlage wurde am 13. Juni 2021 vom Volk angenommen. Die Änderungen des BPI durch die vorliegenden ETIAS-Änderungsverordnungen be- ziehen sich auf die Bestimmungen des BPI, die durch das verabschiedete PMT ange- passt wurden, da diese endgültig feststehen. Der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen übernimmt den vom Parlament genehmigten Inhalt des PMT und fügt die für die ETIAS- Änderungsverordnungen erforderlichen Ergänzungen hinzu. Sollte das PMT gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zu den ETIAS- Änderungsverordnungen in Kraft treten, sollten daher die Bestimmungen in der Fas- sung ETIAS-Änderungsverordnungen (und nicht diejenigen in der Fassung PMT) gel- ten.

7.6 Koordination mit der VOSTRA-Vorlage

Mit dem vorliegenden Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen wer- den im Strafregisterbereich (zur Umsetzung der Zugangsrechte der NES auf das VOSTRA) zwei Anpassungen vorgeschlagen, die auf zwei Rechtsgrundlagen Bezug nehmen, die nicht gleichzeitig gelten können: nämlich die Änderung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe gbis StGB (die das aktuell geltende Recht betrifft) und von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 4 StReG95 (die das künftige Recht betrifft). Denn das StReG soll dereinst die StGB-Regeln des Strafregisterrechts ablösen.

94 BBl 2020 7741

95 Das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (SR 330; BBl 2016 4871) wurde am 17. Juni 2016 vom Parlament genehmigt, soll voraussichtlich aber erst Anfang 2023 in Kraft treten, wenn der Neubau des VOSTRA abgeschlossen ist.

Die Anpassung des aktuell geltenden Rechts (Art. 365 Abs. 2 Bst. gbis StGB) soll demnach nur dann Wirkung entfalten, wenn der Bundesbeschluss zu den ETIAS- Änderungsverordnungen vor dem StReG in Kraft tritt. In so einem Fall soll die NES – auf Basis des StGB – Zugang zum aktuell geltenden VOSTRA erhalten. Diese Rechtsgrundlage würde dann später mit dem Inkrafttreten des StReG aufgehoben. Denn in Anhang 1 Ziffer 3 StReG ist bereits vorgesehen, dass mit dem Inkrafttreten des StReG die strafregisterrechtlichen Rechtsgrundlagen im StGB aufgehoben wer- den. Die Änderung von Artikel 365 StGB wäre jedoch von Anfang an unnötig, wenn der Bundesbeschluss zu den ETIAS-Änderungsverordnungen gleichzeitig mit dem StReG oder erst nach dem StReG in Kraft treten würde. Der Zugang der NES auf das VOSTRA soll sich dann allein auf Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 4 StReG stützen. Mittels der in Anhang 2 dieses Bundesbeschlusses vorgesehenen Gesetzeskoordina- tion zwischen der vorgeschlagenen StReG- und StGB-Änderung wird sichergestellt, dass die Änderung von Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe gbis StGB mit Inkrafttreten des StReG nicht mehr umgesetzt wird.

7.7 Koordination mit der BEKJ-Vorlage

Da ETIAS bereits Ende 2022 in Betrieb gehen soll und ab 2023 mit Beschwerden zu rechnen ist, muss bis zur Inbetriebnahme der BEKJ-Vorlage (derzeit für 2026) für die Zwischenzeit eine technische Lösung gefunden werden, um eine einfache und effizi- ente Kommunikation zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der beschwerde- führenden Partei und der Vorinstanz im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens zu schaffen. Daher wird das Bundesverwaltungsgericht für diese Beschwerdeverfah- ren eine eigene Übermittlungsplattform errichten. Die BEKJ-Vorlage wird diese Ent- wicklung zu berücksichtigen haben. Die Koordination wird im Rahmen der BEKJ- Vorlage vorzunehmen sein.

8 Auswirkungen des Vertrags und des

Umsetzungserlasses

8.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Einführung des ETIAS und die damit verbundene Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 sind in der Schweiz mit einem finanziellen und per- sonellen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Kantonen verbunden. Dies wurde in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der ETIAS-Verordnung vom 6. März 2020 detailliert ausgeführt.96 Zudem sind die Kosten für externe Projektres- sourcen, die grösstenteils aus zentralen IKT-Mitteln finanziert werden, Bestandteil

96 BBl 2020 2885

des Verpflichtungskredits IV zur Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitz- stands, den der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. September 201997 ausgeführt hat. Die Schaffung eines N-ETIAS wurde bereits im Verpflichtungskredit IV berücksich- tigt. Hier fallen keine zusätzlichen Kosten an. Die Betriebskosten werden durch die Schaffung des N-ETIAS nicht steigen. Neben diesen Kosten fallen zusätzliche Kosten für die Schaffung der Plattform für die sichere Zustellung im ETIAS-Beschwerdeverfahren an (siehe detailliert dazu Ziff. 5.4.3). Die einmalig anfallenden Projektausgaben belaufen sich auf 230 000 Franken. Das jährliche Betriebsbudget wird im Hinblick auf die Botschaft genauer beziffert werden können.

8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Neuerung hat voraussichtlich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

8.3 Auswirkungen in weiteren Bereichen

In den Bereichen Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sind keine direkten Aus- wirkungen zu erwarten.

9 Rechtliche Aspekte

9.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der ETIAS-Änderungsverordnungen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für auswärtige Angelegen- heiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu un- terzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völ- kerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Ge- setz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199798 [RVOG]). Im vorliegenden Fall würde der Bundesrat mit Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AIG zwar über die Abschlusskompetenz zur Übernahme dieser EU-Verordnungen verfü-

97 Botschaft vom 4. September 2019 zu einem Verpflichtungskredit zur Weiterentwicklung 98 SR 172.010

gen; gemäss dieser Bestimmung hat der Bundesrat grundsätzlich die Kompetenz, in- ternationale Abkommen über die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkon- trollen abzuschliessen. Bei dieser Vorlage sind jedoch Anpassungen des AIG, des VGG, des Strafregistergesetzes, des StGB und des BPI für die Umsetzung erforder- lich. Deshalb sind die Notenaustausche betreffend die Übernahme der ETIAS- Änderungsverordnungen und die für deren Umsetzung erforderliche Änderung der genannten Bundesgesetze gemeinsam dem Parlament zur Genehmigung zu unterbrei- ten.

9.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen

Verpflichtungen der Schweiz Mit der Übernahme der beiden ETIAS-Änderungsverordnungen als Schengen-Wei- terentwicklungen erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen gegenüber der EU, die sie im Rahmen des SAA eingegangen ist. Sie gewährleistet damit einheitliche Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen. Die übernommenen Verordnungen wirken sich auf weitere Schengen-Rechtsakte wie die EES-V, die ETIAS-V, die VIS-V, die beiden Interoperabilitätsverordnungen sowie auf die SIS-Verordnungen aus. Somit sind die Übernahme der beiden EU-Verordnungen und die damit verbundenen gesetzlichen Anpassungen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.

9.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass)

Die Übernahme der beiden EU-Verordnungen stellt keinen Beitritt der Schweiz zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemein- schaft dar. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der entsprechenden Noten- austausche ist deshalb nicht dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Ab- satz 1 Buchstabe b BV zu unterstellen. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige recht- setzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bun- desgesetzen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200299 (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen: Als wichtig gelten Be- stimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bun- desgesetzes erlassen werden müssen. Die vorliegenden Notenaustausche werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kön- nen aber jederzeit gekündigt werden und sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch führt die Übernahme der beiden ETIAS-

99 SR 171.10

Änderungsverordnungen zu Gesetzesanpassungen. Demzufolge ist der Bundesbe- schluss über die Genehmigung des Vertrags dem fakultativen Referendum nach Arti- kel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG). Nach Artikel 141a Absatz 2 BV können Gesetzesänderungen, die der Umsetzung ei- nes völkerrechtlichen Vertrags dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen werden, wenn dieser dem fakultativen Referendum untersteht. Die vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen dienen der Umsetzung der beiden ETIAS-Änderungsverordnungen und ergeben sich unmittelbar aus den darin enthal- tenen Verpflichtungen. Der Entwurf des Umsetzungserlasses kann deshalb in den Ge- nehmigungsbeschluss aufgenommen werden.

9.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Diese Kompetenzdelegation stützt sich auf Artikel 16 Buchstabe a VGG, wonach das BVGer Reglemente über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Ge- schäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen erlassen kann.

Diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat stützt sich auf Artikel 182 Absatz 1 BV, wonach der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Hierbei handelt es sich um rechtsetzende Bestimmungen, die zur Um- setzung der Rechtsvorschriften wie auch der ETIAS-Verordnung erforderlich sind.

9.5 Datenschutz

Mit dem neuen Artikel 108dter AIG wird eine gesetzliche Grundlage für die Bearbei- tung von Personendaten im N-ETIAS geschaffen. Die Datenbearbeitung richtet sich dabei nach dem DSG100 bzw. nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020101 nach jenem Gesetz. Sie un- tersteht der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftrag- ten (EDÖB).102 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe wird in Artikel 108j AIG, die Überwachung und der Vollzug in Artikel 108k AIG geregelt.

100 SR 235.1

101 BBl 2020 7639

102 Vgl. Art. 27 DSG (SR 235.1) bzw. Art. 4 und 49 ff. des neuen Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (BBl 2020 7639).

In der EU hat die Bearbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verord- nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates103 bzw. der Richtli- nie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates104 zu stehen. Personenbezogene Daten, die im ETIAS gespeichert sind, werden nicht länger aufbe- wahrt, als es für den Zweck erforderlich ist. Sie werden für die Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung und für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren oder für fünf Jahre ab der letzten Entscheidung über die Verweigerung, den Widerruf oder die An- nullierung der Reisegenehmigung gespeichert. Im N-ETIAS werden sie nur für die Dauer der manuellen Bearbeitung der ETIAS-Reisegenehmigung oder solange der Eintrag in der ETIAS-Überwachungsliste enthalten ist, gespeichert. Darüber hinaus werden Vertreterinnen und Vertreter der Europäischen Grenz- und Küstenwache, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, des Europäischen Daten- schutzausschuss und der EU-Agentur für Grundrechte an einem «Fundamental Rights Guidance Board» teilnehmen. Es handelt sich dabei um ein unabhängiges Beratungs- gremium, das die Auswirkungen der Antragsbearbeitung und der Überprüfungsregeln (Risikoindikatoren) auf die Grundrechte bewertet und dem «ETIAS-Screening Board» Leitlinien vorgibt. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) wurde gemäss Artikel 46 Buch- stabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes105 konsultiert. Er hat am 13. März 2019 eine Stellungnahme abgegeben zum Vor- schlag für ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS).106 Der EDSB weist auf die Komplexität der Vorlage hin, da fünf Informati- onssysteme der EU betroffen sind. Diese Komplexität wirkt sich nicht nur auf den Datenschutz aus, sondern auch auf die Governance und Kontrolle dieser fünf Systeme. Der Hauptteil betrifft die Stellungnahme zum ECRIS-TCN, das für die Schweiz nicht bindend ist. Zudem hält er fest, dass eine Risikobewertung der EU- Informationssysteme vorgenommen werden solle und dass eine Datenschutz-Folgen- abschätzungen vorzunehmen sei.

103 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 104 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). 105 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. De- zember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenver- kehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). 106 Förmliche Kommentare des EDSB zu zwei Vorschlägen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke; abrufbar in drei Sprachen unter: https://edps.europa.eu/data-protection/our-work/publications/com-

9.6 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zie- hen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

Abkürzungsverzeichnis

AIG Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005, SR 142.20 AsylG Asylgesetz, SR 142.31 BJ Bundesamt für Justiz BPI Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, SR 361 BV Bundesverfassung, SR 101 BVGer Bundesverwaltungsgericht CIR Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten COREPER Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten C-VIS Zentrales Visa-Informationssystem DAA Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit- gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68 DSG Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, SR 235.1 ECRIS-TCN Europäisches Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (European Criminal Records Infor- mation System on Third-Country Nationals) EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen- heiten EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragter EDSB Europäische Datenschutzbeauftragte EES Europäisches Ein- und Ausreisesystem EES-V Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise- /Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausrei- sedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Dritt- staatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaa- ten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwe- cken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durch- führung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

ESTA Electronic System for Travel Authorization der USA ETIAS Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssys- tem ETIAS-V Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Eu- ropäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement ESP Europäisches Suchportal ETIAS-Änderungs- Verordnung (EU) 2021/1152 (ETIAS- verordnungen Änderungsverordnung «Grenze») und Verordnung (EU) 2021/1150 (ETIAS- Änderungsverordnung «Polizei») eu-LISA Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Eurodac Zentrale Datenbank der Europäischen Union, in der Finger- abdrücke von Personen gespeichert sind, die in einem Dub- lin-Staat ein Asylgesuch einreichen oder bei der illegalen Einreise aufgegriffen werden Europol Europäisches Polizeiamt EZV Eidgenössische Zollverwaltung fedpol Bundesamt für Polizei Frontex Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache GS-EJPD Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Interpol Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (International Criminal Police Organization) EU-Interoperabilitäts- Verordnung (EU) 2019/817 (Verordnung «IOP Grenze») verordnungen und Verordnung (EU) 2019/818 (Verordnung «IOP Poli- zei») ISC-EJPD Informatik Service Center des EJPD i. V. m. in Verbindung mit LIBE-Ausschuss Ausschuss des Europäischen Parlaments, der sich mit Fra- gen zu den Themen bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inne- res beschäftigt MID Detektor für Mehrfachidentitäten Nationaler Polizeiindex Polizeiliche Ermittlungsdatenbank NDB Nachrichtendienst des Bundes NES Nationale ETIAS-Stelle

N-ETIAS Nationales ETIAS-System N-SIS Nationaler Teil des Schengener Informationssystems NUI Nationale Schnittstelle zwischen den nationalen Systemen der Schengen-Staaten und den EU-Zentralkomponenten (National Uniform Interface) ORBIS Nationales Visumsystem ParlG Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR 171.10 PMT Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämp- fung von Terrorismus, BBl 2020 7741 RIPOL Automatisiertes Fahndungssystem der Schweiz RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.010 SAA Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31 sBMS Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten SDSG Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 2018, SR 235.3 SEM Staatssekretariat für Migration SIRENE-Büro Nationale Kontaktstelle für alle Fahndungen via das SIS (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entries) SIS Schengener Informationssystem SLTD Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedo- kumente (Stolen and Lost Travel Documents Database) StGB Strafgesetzbuch, SR 311.0 TDAWN Interpol-Datenbank zur Erfassung von Reisedokumenten, die Ausschreibungen zugeordnet sind (Travel Documents Associated with Notices Database) Verordnung Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments «IOP Grenze» und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rah- mens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des

Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L

135 vom 22.5.2019, S. 27

Verordnung Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments «IOP Polizei» und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rah- mens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusam- menarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Ver- ordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85 Verordnung Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments «SIS Rückkehr» und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr ille- gal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Verordnung Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments «SIS Grenze» und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Verordnung Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments «SIS Polizei» und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusam- menarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission VGG Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, SR 173.32 VOSTRA Strafregister-Informationssystem VIS Visa-Informationssystem VIS-V Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Infor- mationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Auf- enthalt (VIS-Verordnung) VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, SR 172.021 ZEMIS Zentrales Migrationsinformationssystem

Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für ETIAS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia