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Art. 1 Anwendungsbereich Das Übereinkommen ist grundsätzlich nur bei internationalen Sachverhalten auf aus- schliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handels- sachen geschlossen werden, bzw. auf die gestützt darauf ergangenen Urteile. Definition des «internationalen Sachverhalts» zur Bestimmung der Zuständig- keit Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist das Übereinkommen anzuwenden, wenn min- destens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Parteien haben ih- ren Aufenthalt nicht im selben Vertragsstaat, oder ein anderes für den Rechtsstreit massgebliches Element als der Ort des vereinbarten Gerichts weist eine Verbindung zu einem anderen Staat auf. Zur Bestimmung des Aufenthalts von natürlichen und juristischen Personen siehe die Erläuterungen zu Artikel 4. Die Internationalität im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und damit der Anwendungsbe- reich des Übereinkommens hat zum Schutz der schwachen Parteien Grenzen: So wird ein rein innerstaatlicher Sachverhalt nicht allein deshalb international, nur weil die Parteien ein ausländisches Gericht vereinbart haben. Solche Beziehungen unterliegen weiterhin den anderen Regeln, die im betreffenden Staat gelten. Definition des «internationalen Sachverhalts» für die Anerkennung und Voll- streckung Für die Anerkennung und Vollstreckung gilt gemäss Absatz 3 eine andere Definition des Begriffs «internationaler Sachverhalt». In diesem Zusammenhang ist ein Sachver- halt international, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer in einem Vertrags- staat gefällten ausländischen Entscheidung geltend gemacht wird. Folglich wird ein rein innerstaatlicher Sachverhalt, der zum Zeitpunkt der ursprüngli- chen Entscheidung nicht international im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 war, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dann international, wenn diese Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anerkannt oder vollstreckt werden soll.

20 Eine Übersicht des Übereinkommens, herausgegeben vom Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, ist abrufbar unter www.hcch.net > Instruments > Conventions > 37 > Aperçu de la Convention (nicht auf Deutsch verfügbar). 21 Die Ausführungen in diesem Kapitel stützen sich hauptsächlich auf den Bericht Hart- ley/Dogauchi (siehe Fussnote 13), Rz. 40 ff.

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Beschränkung auf ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen Das Übereinkommen gilt grundsätzlich nur für ausschliessliche Gerichtsstandsverein- barungen. Dies sind Gerichtsstandsvereinbarungen, die entweder die Gerichte eines Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Gerichte eines Vertragsstaats be- zeichnen, unter Ausschluss aller anderen Gerichte. 22 Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens hat zwei we- sentliche Vorteile. Zum einen können so Probleme vermieden werden, die sich erge- ben würden, wenn Gerichte in mehreren Staaten angerufen werden (also Fragen im Zusammenhang mit der Rechtshängigkeit). So verbietet Artikel 6 anderen Gerichten als dem vereinbarten Gericht, sich mit dem Fall zu befassen. Andererseits konnte durch die Einschränkung festgelegt werden, dass das vereinbarte Gericht den Rechts- streit nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass ein Gericht eines anderen Staates ein geeigneterer Gerichtsstand wäre (forum non conveniens): Artikel 5 schreibt ent- sprechend vor, dass das vereinbarte Gericht über den Rechtsstreit zu entscheiden hat. Diese beiden wesentlichen Bestimmungen haben dazu beigetragen, das Hauptziel des Übereinkommens zu erreichen, nämlich die Gerichtsstandsvereinbarungen so wirk- sam wie möglich zu gestalten. Im Interesse der Flexibilität sieht Artikel 22 jedoch die Möglichkeit vor, dass die Ver- tragsstaaten gegenseitige Erklärungen abgeben können, durch die die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung auf nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen ausgedehnt wird. Bisher hat noch kein Vertragsstaat eine solche Erklärung abgegeben. «Zivil- und Handelssachen» Das Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Wie bei der Haager Konferenz üblich definiert das Übereinkommen diesen Begriff nicht. Er ist autonom auszulegen, ohne Bezugnahme auf innerstaatliches Recht oder auf andere Rechtsin- strumente. Eine autonome und einheitliche Auslegung dieser Begriffe ist besonders wichtig, da immer mindestens zwei Staaten betroffen sind, wenn das Übereinkommen auf einen Rechtsstreit Anwendung findet. Die Beschränkung auf Zivil- oder Handelssachen zielt vor allem darauf ab, das öf- fentliche Recht und das Strafrecht auszuschliessen. In der Praxis wird das Überein- kommen vor allem auf internationale Kauf- und Dienstleistungsverträge Anwendung finden, bei denen die Parteien häufig im Voraus Gerichtsstandsklauseln vereinbaren. Ein weiterer Anwendungsfall könnte sein, dass die Parteien einer bereits entstandenen Streitigkeit (z. B. aufgrund einer unerlaubten Handlung) vereinbaren, die Streitigkeit den Gerichten eines bestimmten Staates vorzulegen. Verfahren sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Staat (einschliesslich einer Regierung, einer Regierungs- stelle oder einer für einen Staat handelnden Person) Verfahrenspartei ist (Art. 2 Abs. 5). So wird das Übereinkommen anwendbar sein, wenn ein Staat Handelsge- schäfte tätigt und wie eine Privatperson auftritt. Artikel 2 Absatz 6 präzisiert, dass das

22 Zur Definition von ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarungen siehe Art. 3 des Über- einkommens und die Erläuterungen zu Art. 3 unten.

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Übereinkommen die Vorrechte und Immunitäten von Staaten oder internationalen Or- ganisationen unberührt lässt. Artikel 1 definiert den Anwendungsbereich des Übereinkommens materiell und stellt nicht auf die Art der Gerichtsbarkeit ab: Die Einstufung als «Zivil- oder Handelssa- che» hängt somit vom Rechtsstreit ab und nicht vom angerufenen Gericht, unabhängig davon, ob es sich um ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht handelt. Zu beachten ist, dass Artikel 2 bestimmte Angelegenheiten aus Zivil- oder Handels- sachen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausnimmt. 23

Art. 2 Ausschluss vom Anwendungsbereich Konsumentenverträge Zum Schutz schwacher Parteien schliesst Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Gerichts- standsvereinbarungen mit natürlichen Personen, die in erster Linie für den persönli- chen, familiären Gebrauch oder zu Haushaltszwecken handeln (im Übereinkommen ist von «Verbraucher» die Rede, nachfolgend wird der in der Schweiz übliche Aus- druck «Konsument» verwendet), vom Anwendungsbereich des Übereinkommens aus. Diese autonom auszulegende (Art. 23) Definition der Konsumentin oder des Konsu- menten geht weiter als die heute in der Schweiz verwendeten Definitionen nach Arti- kel 15 des Lugano-Übereinkommens, Artikel 120 IPRG und Artikel 32 ZPO, da es sich sowohl um einen Vertrag zwischen einem Konsumenten und einer Nicht-Konsu- mentin als auch um einen Vertrag zwischen zwei Konsumentinnen handeln kann. 24 Im Vergleich dazu beschränken das Lugano-Übereinkommen, das IPRG und die ZPO den Vorteil der Schutzbestimmungen auf Verträge zwischen Konsumenten und Ge- werbetreibenden. Der durch das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen gewährte Schutz geht also weiter als im innerstaatlichen Recht der Schweiz. Arbeitsverträge Ebenfalls im Sinne des Schutzes schwacher Parteien bestimmt Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, dass das Übereinkommen nicht auf Arbeitsverträge einschliesslich Kol- lektivvereinbarungen anwendbar ist. Schiedsgerichtsbarkeit Das Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren, die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen (Art. 2 Abs. 4). Die Zuständig- keit für schiedsgerichtliche Verfahren sowie die Anerkennung und Vollstreckbarer- klärung eines Schiedsspruchs richten sich somit ausschliesslich nach den Vorschrif- ten, die im betreffenden Staat gelten (in der Schweiz in internationalen Angelegenheiten das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die An- erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie das IPRG).

23 Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 unten. 24 Für weitere Details zu diesem Punkt siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 33.

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Weitere ausgeschlossene Angelegenheiten Artikel 2 Absatz 2 zählt die weiteren Bereiche auf, die vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind. 25 Diese Angelegenheiten sind aus verschiede- nen Gründen ausgeschlossen. Zum Teil handelt es sich um Bereiche, in denen die Parteien die Zuständigkeit nicht untereinander regeln können, weil das öffentliche In- teresse oder das Interesse Dritter betroffen ist. So gilt das Übereinkommen insbeson- dere nicht für das Personen- und Familienrecht im weiteren Sinne, für das Erb- und Insolvenzrecht oder für dingliche Rechte an Immobilien. Andere Bereiche sind dage- gen ausgeschlossen, weil sie bereits durch multilaterale Rechtsinstrumente geregelt sind, wie z. B. Unterhaltspflichten, Personen- und Güterverkehr, Meeresverschmut- zung usw. Wenn eine nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit lediglich als Vor- frage auftritt und nicht Hauptgegenstand des Verfahrens ist, ist das Verfahren nicht vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3). Wenn also beispielsweise ein Gericht auf der Grundlage einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird, die in einem unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Dienstleistungsvertrag enthalten ist, kann das Gericht auch die mögliche Vorfrage prüfen, ob die Schuldnerin oder der Schuldner die Fähigkeit hatte, den Ver- trag zu unterzeichnen. Das Urteil über den Dienstleistungsvertrag kann grundsätzlich nach dem Übereinkommen anerkannt und vollstreckt werden (zu den Ausnahmen siehe Art. 10).

Art. 3 Ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen Grundsätzlich fällt eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Anwendungsbereich des Übereinkommens, wenn sie fünf Kriterien erfüllt, die sich aus Artikel 3 ff. ergeben: Es muss eine schriftlich (oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es er- möglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen) getroffene oder dokumen- tierte, gültige Vereinbarung zwischen den Parteien vorliegen, in der die Gerichte eines einzigen Vertragsstaats benannt werden, um eine Rechtsstreitigkeit zu lösen, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden ist oder entspringen wird. Gültige Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Parteien Damit das Übereinkommen Anwendung findet, müssen sich die Parteien des Vertrags oder des Rechtsstreits auf das zuständige Gericht oder den zuständigen Staat geeinigt haben. Im Übereinkommen wird der Begriff «Vereinbarung» verwendet, was eine einseitige Festlegung ohne Zustimmung ausschliesst: Es muss eine Vereinbarung zwi- schen zwei oder mehreren Parteien vorliegen. Die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung ist grundsätzlich nach dem Recht des Staa- tes des vereinbarten Gerichts zu prüfen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Bst. a und Art. 9 Bst. a). Zum Schutz der schwachen Parteien kann die Frage der Fähigkeit zum Abschluss der Vereinbarung auch nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts (Art. 6 Bst. b) oder nach dem Recht des ersuchten Staates (Art. 9 Bst. b) geprüft werden.

25 Für ausführliche Erläuterungen zu den durch Art. 2 Abs. 2 ausgeschlossenen Angelegen- heiten siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 52–83.

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Artikel 3 Buchstabe d hält fest, dass eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinba- rung, die Teil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen un- abhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Die Gültigkeit der ausschliesslichen Ge- richtsstandsvereinbarung kann folglich nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig ist. Stattdessen wird in der Regel das vereinbarte Gericht über die Frage der Gültigkeit des Vertrags zu entscheiden haben. Formerfordernisse nach Art. 3 Bst. c Eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Übereinkommens muss entweder schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein. 26 So kann eine Gerichtsstandsvereinbarung z. B. durch einen Vertrag auf Papier oder einen Austausch von E-Mails dokumentiert oder durch das Ankreuzen eines Kästchens auf einer Website geschlossen werden. Es ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Selbst eine Bestätigungs-E-Mail, die von einer der Parteien nach einer mündlichen Vereinbarung oder nach einer Vereinbarung, die auf einer Gepflogenheit beruht, versandt wird, kann die formalen Anforderungen erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass das Schriftstück von der anderen Partei empfangen wurde. 27 Die Formerfordernisse nach Artikel 3 Buchstabe c sind notwendig und ausreichend: Das Übereinkommen ist nur anwendbar, wenn die ausschliessliche Gerichtsstands- vereinbarung sie erfüllt, und es dürfen keine weiteren Formerfordernisse nach inner- staatlichem Recht (z. B. die Verwendung von speziellem Fettdruck) auferlegt werden. Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Damit eine Gerichtsstandsvereinbarung unter das Übereinkommen fällt und von sei- nen Vorteilen profitiert, muss sie ausschliesslich sein. 28 Das bedeutet, dass sie entwe- der die Gerichte eines einzigen Vertragsstaats oder ein oder mehrere bestimmte Ge- richte eines einzigen Vertragsstaats benennen muss. Nach Artikel 3 Buchstabe b gilt eine Gerichtsstandsvereinbarung als ausschliesslich, wenn die Parteien nicht aus- drücklich etwas anderes vereinbart haben. In einer ausschliesslichen Gerichtsstands- vereinbarung können daher zwei oder mehr Gerichte benannt werden, sofern diese sich in demselben Vertragsstaat 29 befinden. In Bezug auf die Schweiz wären Beispiele für ausschliessliche Gerichtsstandsverein- barungen «die Schweizer Gerichte», «das Handelsgericht Zürich» oder «nach Wahl des Klägers das erstinstanzliche Gericht in Genf oder das Handelsgericht Bern».

26 Diese Formulierung ist an Art. 6 Abs. 1 des Modellgesetzes der UNCITRAL über den elektronischen Geschäftsverkehr von 1996 angelehnt, abrufbar unter uncitral.un.org > Ac- cueil ONU > Textes et ratifications > Commerce électronique (nicht auf Deutsch verfüg- bar). 27 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 37. 28 Für Beispiele ausschliesslicher und nicht ausschliesslicher Vereinbarungen siehe den Be- richt Hartley/Dogauchi, Rz. 108 und 109. 29 Für eine Klarstellung des Begriffs «Staat» im Falle eines nicht einheitlichen Rechtssys- tems siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 107.

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Die Gerichtsstandsvereinbarung muss für beide Parteien ausschliesslich sein. 30 Ver- einbarungen, deren Ausschliesslichkeit auf eine Partei beschränkt ist, während die an- dere Partei die Wahl hat, die Gerichte in zwei verschiedenen Staaten anzurufen (so- genannte asymmetrische Vereinbarungen), z. B. an ihrem Sitz und am Erfüllungsort des Vertrags, der sich in einem anderen Staat als der Sitz befindet, gelten somit nicht als ausschliesslich im Sinne des Übereinkommens. Gerichte eines Vertragsstaats Die Gerichtsstandsvereinbarung muss ein oder mehrere Gerichte in einem Vertrags- staat benennen. Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten daher nicht für Ver- einbarungen, in denen die Gerichte eines Nichtvertragsstaats benannt werden. Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung der Parteien muss zum Zweck der Beilegung von Rechtsstreitig- keiten getroffen werden, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstanden sind oder entspringen werden. Es besteht keine Beschränkung auf Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, und die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung könnte ins- besondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringen.

Art. 4 Sonstige Begriffsbestimmungen «Entscheidung» Damit die Entscheidungen leichter zirkulieren können, wird der Begriff der Entschei- dung im Übereinkommen weit gefasst und bezeichnet «jede gerichtliche Entschei- dung in der Sache, unabhängig von ihrer Bezeichnung, wie ein Urteil oder einen Be- schluss». Artikel 4 Absatz 1 schliesst ausdrücklich den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, selbst wenn er z. B. von der Gerichtskanzlei stammt, sofern er sich auf eine Ent- scheidung in der Sache bezieht, die nach dem Übereinkommen anerkannt oder voll- streckt werden kann. Einstweilige Sicherungsmassnahmen sind hingegen ebenso aus- geschlossen wie verfahrensrechtliche Anordnungen, die keine Entscheidungen in der Sache sind. Wie in den Haager Übereinkommen üblich ist der Begriff «Gericht» im materiellen Sinn zu verstehen. Das bedeutet, dass mit dem Begriff «Gericht» jede Behörde ge- meint ist, die in einem Vertragsstaat für Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Übereinkommens zuständig ist. «Aufenthalt» Ein weiterer für das Übereinkommen wichtiger Begriff ist der Aufenthalt. Er wird insbesondere zur Bestimmung des internationalen Charakters eines Sachverhalts ver- wendet.

30 Siehe Procès-verbal No 3, S. 577 f. der Actes et documents de la Vingtième session diplo- matique de la Conférence de La Haye de droit international privé, abrufbar unter www.hcch.net > Home > Publications et études > Publications > Actes et documents des Sessions diplomatiques > Actes et documents de la Vingtième session (2005) - Élection de for.

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Die Bestimmung des Aufenthalts natürlicher Personen richtet sich nach dem Recht des angerufenen Staates. In der Schweiz z. B. ist Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b IPRG anwendbar, sodass eine natürliche Person «ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat [hat], in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist». Aufgrund der grossen Unterschiede in den verschiedenen nationalen Rechtsordnun- gen bei der Definition des «Aufenthalts» juristischer Personen waren diesbezüglich einige Klarstellungen im Übereinkommen erforderlich. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 hat eine Person, die keine natürliche Person ist, ihren Aufenthalt im Sinne des Überein- kommens in dem Staat, in dem sie ihren satzungsmässigen Sitz hat (Bst. a), nach des- sen Recht sie gegründet wurde (Bst. b), oder in dem sie ihre Hauptverwaltung (Bst. c) oder ihre Hauptniederlassung hat (Bst. d). Jedes dieser Kriterien reicht aus, um den internationalen Charakter eines Sachverhalts zu bestimmen. Wenn also eine in der Schweiz ansässige natürliche Person einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschliesst, deren Hauptverwaltung und Hauptniederlassungen sich in der Schweiz befinden, könnte es sich dennoch um einen internationalen Sachverhalt im Sinne des Überein- kommens handeln, wenn die Gesellschaft ihren statutarischen Sitz im Ausland hat. 31

Art. 5 Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts Grundsatz Artikel 5 enthält eine der Kernbestimmungen des Übereinkommens, ohne die die Wirksamkeit einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht gewährleistet wäre: Das vereinbarte Gericht muss grundsätzlich über den Rechtsstreit entscheiden (Abs. 1); es kann sich nicht zugunsten eines anderen Gerichts für unzuständig erklären (Abs. 2). Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates des gewählten Gerichts ungültig ist. Artikel 5 Absatz 3 stellt klar, dass nationale Vorschriften über die innerstaatliche Zu- ständigkeit vom Übereinkommen unberührt bleiben. Wenn die Parteien eines Rechts- streits z. B. die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau vorsehen, ob- wohl die für die Anrufung dieses Gerichts vorgesehene Streitwertgrenze nicht erreicht ist, verpflichtet das Übereinkommen das angerufene Gericht nicht zur Bejahung der Zuständigkeit. Dasselbe gilt für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten desselben Staates je nach Streitgegenstand: Sie kann nicht durch eine Gerichtsstands- vereinbarung beeinflusst werden. Wenn die Parteien z. B. ein Mietgericht zur Ent- scheidung einer Streitigkeit über einen Darlehensvertrag bestimmen würden, wäre das benannte Gericht nicht daran gebunden. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen müss- ten dann ausgelegt werden, was wahrscheinlich zum Ergebnis hätte, dass die ordentli- chen Gerichte am ursprünglich benannten Ort oder das nach dem IPRG zuständige Schweizer Gericht zuständig wären.

31 Vgl. Rolf Wagner, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd. 73, H. 1 (Januar 2009), S. 111.

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Ausnahme: Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung Gemäss Artikel 5 Absatz 1 hat das vereinbarte Gericht über den Rechtsstreit zu ent- scheiden. Die einzige allgemein geltende Ausnahme von dieser Regel ist die Ungül- tigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Diese Ausnahme bezieht sich nur auf materi- elle Ungültigkeitsgründe (zu den Formerfordernissen siehe Art. 3 Bst. c). Die Frage der Ungültigkeit wird nach dem Recht – nicht dem Gesetz – des Staates des verein- barten Gerichts entschieden: Es ist daher möglich, dass das Gericht bei der Entschei- dung dieser Frage aufgrund seiner Kollisionsnormen das Recht eines anderen Staates anwendet. 32 Verbot der forum non conveniens-Ausnahme Nach Artikel 5 Absatz 2 darf das vereinbarte Gericht die Ausübung seiner Zuständig- keit nicht zugunsten eines Gerichts eines anderen Staates verweigern. Dadurch wird sichergestellt, dass das vereinbarte Gericht den Rechtsstreit nicht mit der Begründung abtreten kann, dass das Gericht eines anderen Staates ein geeigneterer Gerichtsstand wäre (forum non conveniens). 33 Das angerufene vereinbarte Gericht kann seine Zuständigkeit jedoch mit der Begrün- dung ablehnen, dass ein Gericht im selben Staat über den Rechtsstreit entscheiden sollte. Die Regel nach Artikel 5 Absatz 2 impliziert auch, dass das angerufene verein- barte Gericht die Ausübung seiner Zuständigkeit mit der Begründung verweigern kann, dass ein Schiedsgericht angerufen wurde.

Art. 6 Pflichten eines nicht vereinbarten Gerichts Grundsatz Damit die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen gewährleistet ist, darf vor- behaltlich der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen kein nicht vereinbartes Gericht über den Rechtsstreit entscheiden. Grundsätzlich muss ein Gericht eines Vertrags- staats, der nicht der Staat des vereinbarten Gerichts ist, das Verfahren aussetzen oder die Klage als unzulässig abweisen, wenn für die Streitigkeit eine ausschliessliche Ge- richtsstandsvereinbarung zugunsten eines anderen Staates gilt. Das angerufene Ge- richt muss die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung auslegen, um festzustel- len, ob der ihm unterbreitete Rechtsstreit von der Vereinbarung erfasst ist oder nicht. Ausnahmen Es bestehen fünf Ausnahmen von der Verpflichtung des nicht vereinbarten Gerichts, das Verfahren auszusetzen oder sich für unzuständig zu erklären. Ist eine dieser Aus- nahmen einschlägig, gilt das Verbot der Durchführung eines Verfahrens nicht. Das Übereinkommen enthält für diesen Fall jedoch keine Zuständigkeitsregeln. Je nach

32 Siehe dazu Bucher, SZIER 1/2006, S. 38 ff. 33 Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens sieht Sonderbestimmungen für Staaten mit verschiedenen Gebietseinheiten mit unterschiedlichen Rechtssystemen vor (z. B. USA, Vereinigtes Königreich, Kanada). In der Praxis wird die Frage, ob das Gericht einer ande- ren Gebietseinheit als «Gericht eines anderen Staates» im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 anzusehen ist, weitgehend vom Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung sowie vom Recht des betreffenden Staates abhängen.

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Situation bestimmt sich die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des nicht vereinbar- ten Gerichts dann anhand des nationalen Rechts des vereinbarten Gerichts oder eines anderen internationalen Instruments. Die erste Ausnahme liegt vor, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts ungültig ist (Bst. a). Gemäss dem Übereinkom- men prüft das nicht vereinbarte Gericht, vor dem eine Partei den Rechtsstreit trotz einer gegenteiligen Vereinbarung und unter Berufung auf deren materielle Ungültig- keit anhängig macht, die Gültigkeit dieser Vereinbarung unter Anwendung des Rechts des Staates des vereinbarten Gerichts. Die zweite Ausnahme bezieht sich ebenfalls auf die Ungültigkeit der Vereinbarung: Es geht um die Fälle, in denen einer Partei nach dem Recht des Staates des angerufe- nen Gerichts die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schliessen (Bst. b). Wenn in einer solchen Situation ein anderes als das vereinbarte Gericht angerufen wird, kann dieses die Frage der Unfähigkeit sowohl nach seinem eigenen Recht als auch nach dem Recht des vereinbarten Gerichts prüfen. 34 Die dritte Ausnahme betrifft die Fälle, in denen die Anwendung der Vereinbarung zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führen oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich widersprechen würde (Bst. c). 35 Die vierte Ausnahme kommt zum Tragen, wenn es aus aussergewöhnlichen Gründen, die sich dem Einfluss der Parteien entziehen, nicht zumutbar wäre, die Vereinbarung umzusetzen (Bst. d). Dabei geht es um Situationen, in denen es nicht möglich ist, ein Verfahren vor dem vereinbarten Gericht einzuleiten, z. B. aufgrund einer Naturkata- strophe oder eines Krieges. Die fünfte und letzte Ausnahme befasst sich mit Fällen, in denen das vereinbarte Ge- richt entschieden hat, kein Verfahren in der Sache durchzuführen. Damit soll verhin- dert werden, dass es zu einer Rechtsschutzverweigerung kommt: Wenn das verein- barte Gericht kein Verfahren in der Sache durchführen will, erlaubt Artikel 6 Buchstabe e einem anderen Gericht, eines durchzuführen.

Art. 7 Einstweilige Sicherungsmassnahmen Einstweilige Sicherungsmassnahmen sind durch das Übereinkommen nicht geregelt. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung solcher Massnahmen ist nach dem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen. Somit wirkt sich die Vereinbarung des Gerichtsstands nur auf die Klage in der Sache aus. Es obliegt dem angerufenen Gericht (bei dem es sich um das vereinbarte Gericht oder ein anderes Gericht handeln kann), nach seinem eigenen Recht zu entscheiden, ob es für die An- ordnung einstweiliger Sicherungsmassnahmen zuständig ist oder nicht. Es sei daran erinnert, dass einstweilige Sicherungsmassnahmen keine Entscheidungen im Sinne des Übereinkommens sind (Art. 4) und daher nicht von dessen Anerkennungsregelung profitieren können.

34 Für weitere Details zu dieser Frage siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 149 f. 35 Zur Vertiefung siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 44.

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Art. 8 Anerkennung und Vollstreckung Grundsatz Artikel 8 Absatz 1 enthält eine der Kernbestimmungen des Übereinkommens: Eine Entscheidung eines in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und voll- streckt. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung kann nur aus den im Übereinkommen genannten Gründen versagt werden. 36 Verbot der Nachprüfung in der Sache selbst Das ersuchte Gericht darf die Entscheidung, deren Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird, nicht inhaltlich nachprüfen (sogenannte «Nachprüfung in der Sache»). Wenn also ein Schweizer Gericht eine Partei wegen einer Vertragsverletzung zur Zah- lung von 100 000 Franken verurteilt hat, darf das mit der Anerkennung befasste aus- ländische Gericht den Sachverhalt nicht nachprüfen und zu einem anderen Ergebnis kommen. Eine begrenzte Nachprüfung ist jedoch zulässig, soweit dies für die Anwen- dung der Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich ist (Abs. 2 erster Satz). So kann das Gericht, das über die Anerkennung entscheidet, die Einhaltung der Bedingungen prüfen, die mit der Zustellung des verfahrenseinleiten- den Schriftstücks an die beklagte Person verbunden sind, oder auch die Fähigkeit der Parteien, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, untersuchen (Art. 9). Gemäss Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz ist das ersuchte Gericht an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit gestützt hat, es sei denn, die Entscheidung ist im Versäumnisverfahren ergangen. Wenn das ersuchte Gericht beispielsweise feststellen muss, ob das Ursprungsgericht zuständig war, ist das ersuchte Gericht, sofern das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit auf eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung gestützt hat, an die tatsächlichen Fest- stellungen des Ursprungsgerichts über die Gültigkeit und den Umfang der Vereinba- rung gebunden. Unterscheidung zwischen Anerkennung und Vollstreckung Nach Artikel 8 Absatz 3 wird eine Entscheidung nur anerkannt, wenn sie im Ur- sprungsstaat wirksam ist, und sie wird nur vollstreckt, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar ist. Durch die Anerkennung verleiht das ersuchte Gericht der ursprüng- lichen Entscheidung und ihren Wirkungen Geltung. Bei der Vollstreckung hingegen wendet das ersuchte Gericht (oder die zuständige Behörde des ersuchten Staates) seine Verfahren an, um sicherzustellen, dass die beklagte Person der anerkannten Entschei- dung Folge leistet. Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung Wenn die Entscheidung Gegenstand einer gerichtlichen Nachprüfung im Ursprungs- staat ist oder wenn die Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch nicht verstrichen ist, so kann das ersuchte Gericht (ohne dazu verpflichtet zu sein) die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung aufschieben oder versagen (Art. 8 Abs. 4). Eine Versagung steht einem erneuten Antrag zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Lage im Ursprungsstaat geklärt ist, jedoch nicht entgegen.

36 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 164 ff.

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Verweisung an eine andere Instanz innerhalb des Vertragsstaats Entscheidungen, die von einem Gericht nach einer Überweisung des Falles gemäss Artikel 5 Absatz 3 innerhalb des vereinbarten Vertragsstaates gefällt werden, profitie- ren ebenfalls von der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung des Übereinkom- mens (Art. 8 Abs. 5). Wenn ein Fall gemäss den nationalen Zuständigkeitsvorschriften von einem Gericht an ein anderes desselben Vertragsstaats überwiesen wird, wird die Entscheidung demnach grundsätzlich anerkannt und vollstreckt, auch wenn sie von einem anderen als dem vereinbarten Gericht, aber im selben Vertragsstaat gefällt wurde. Zum Schutz der berechtigten Erwartungen der Parteien sieht Artikel 8 Absatz 5 zweiter Satz Ausnahmen vor, wenn die Überweisung im Ermessen des vereinbarten Gerichts lag: Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung kann gegenüber einer Partei, die der Überweisung im Ursprungsstaat rechtzeitig widersprochen hatte, versagt werden.

Art. 9 Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung Artikel 9 nennt sieben Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennung und Vollstre- ckung: Liegen sie vor, so ist das ersuchte Gericht gemäss dem Übereinkommen nicht verpflichtet, aber auch nicht daran gehindert, die Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken. Buchstabe a betrifft die Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Die Anerken- nung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts, das seine Zuständigkeit nicht auf eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung stützen kann, kann versagt werden. Wenn beispielsweise das Ursprungsgericht seine Zuständigkeit aufgrund der Ungül- tigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auf einen anderen Gerichtsstand (z. B. den Aufenthalt des Klägers) gestützt hat, könnte die Anerkennung der Entscheidung auf- grund der Ungültigkeit verweigert werden. Wenn das vereinbarte Gericht jedoch fest- gestellt hätte, dass die Vereinbarung gültig ist, wäre das ersuchte Gericht an diese Feststellung gebunden. Die zweite Ausnahme bezieht sich ebenfalls auf die Ungültigkeit: Es geht um die Fälle, in denen einer Partei nach dem Recht des Staates des ersuchten Gerichts die Fähigkeit fehlte, die Vereinbarung zu schliessen (Bst. b). Analog zu den Bestimmun- gen in Artikel 6 ist die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung ungültig, wenn einer der ursprünglichen Parteien der Vereinbarung nach dem Recht des Staates des vereinbarten Gerichts oder des Staates des ersuchten Gerichts die Fähigkeit zum Ab- schluss der Vereinbarung fehlt. Die dritte Ausnahme sieht vor, dass die Anerkennung oder Vollstreckung versagt wer- den kann, wenn die Zustellung an die beklagte Person nicht rechtzeitig und in einer Weise erfolgt ist, die ihr die Verteidigung erlaubt (Bst. c). Die in Ziffer i genannten Prüfkriterien sollen die beklagte Person schützen und sind autonom auszulegen. Sie beziehen sich weder auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 37 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zi- vil- oder Handelssachen noch auf das Recht des Ursprungsstaats oder auf das Recht

37 SR 0.274.131

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des ersuchten Staates. Wenn die beklagte Person sich jedoch auf das Verfahren ein- gelassen hat, ohne die Zustellung vor dem Ursprungsgericht zu rügen (sofern dies nach dem Recht des Ursprungsstaats zulässig war), gilt diese Ausnahme nicht. Nach Ziffer ii, die auf den Schutz staatlicher Interessen (Souveränität) abzielt, kann die An- erkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn die Zustellung im ersuchten Staat in einer Weise erfolgte, die mit den Grundsätzen dieses Staates unvereinbar ist. Staaten, die der Ansicht wären, dass eine nicht vertragskonforme Zustellung ihre Sou- veränität beeinträchtigt, könnten somit die Anerkennung auf dieser Grundlage versa- gen. 38 Die vierte Ausnahme kommt zum Tragen, wenn ein Prozessbetrug vorliegt (Bst. d). Von Prozessbetrug spricht man bei bewusst unredlichem Verhalten oder vorsätzli- chem Fehlverhalten, beispielsweise bei einer absichtlichen Zustellung an eine falsche Adresse oder bei Bestechung des Richters oder einer Zeugin. Im Falle eines Betrugs in der Sache wäre hingegen die Ausnahme nach Buchstabe e (Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung) anwendbar. In Anwendung der fünften Ausnahme kann die Anerkennung oder Vollstreckung ver- sagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich widerspräche (Bst. e). Der zweite Teil des Satzes betont, dass diese Ausnahme auch die verfahrensrechtliche öffentliche Ordnung umfasst, insbesondere die Fälle, in de- nen das zur Entscheidung führende Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen des fai- ren Verfahrens des ersuchten Staates, wie dem Recht auf rechtliches Gehör oder der Unparteilichkeit der Gerichte, unvereinbar war. Die letzten beiden Ausnahmen beziehen sich auf die Unvereinbarkeit einer Entschei- dung, um deren Anerkennung und Vollstreckung ersucht wird, mit einer anderen Ent- scheidung, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Nach der sechsten Aus- nahme kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn die fragliche Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Rechtsstreit zwi- schen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist (Bst. f). Das ersuchte Gericht kann daher einer in seinem Staat ergangenen Entscheidung Vorrang einräumen, selbst wenn diese zeitlich nach der Entscheidung, um deren Anerkennung oder Vollstre- ckung ersucht wird, ergangen ist. Die siebte und letzte Ausnahme befasst sich mit Situationen, in denen die Entschei- dung mit einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung unvereinbar ist: Diese Entscheidung muss zu einem früheren Zeitpunkt zwischen denselben Parteien in derselben Sache ergangen sein und muss die für ihre Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (Bst. g).

Art. 10 Vorfragen Nach Artikel 2 Absatz 3 sind Verfahren nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen, weil eine ausgeschlossene Angelegenheit als Vorfrage auftritt. In Ergänzung dazu stellt Artikel 10 Absatz 1 klar, dass dann, wenn eine nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 21 ausgeschlossene Angelegenheit als Vor-

38 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 49.

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frage auftrat, die Entscheidung in Bezug auf diese Frage nicht nach dem Übereinkom- men anerkannt oder vollstreckt wird. So ist das ersuchte Gericht z.B. nicht an den Teil einer Entscheidung gebunden, der in Bezug auf die Frage einer allfälligen Erbschaft (Art. 2 Abs. 2 Bst. d) einer der Parteien eines Vertrags ergangen ist; im Gegensatz dazu würde aber der Teil der Entscheidung, der z. B. in Bezug auf die vertragliche Nichterfüllung ergangen ist, grundsätzlich nach dem Übereinkommen anerkannt (zur Ausnahme siehe den folgenden Absatz). 39 Das ersuchte Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung auch dann versagen (ohne dazu verpflichtet zu sein), wenn und soweit das Urteil auf eine Entscheidung abstellt, die eine nach Artikel 2 Absatz 2 ausgeschlossene Angelegenheit betrifft (Art. 10 Abs. 2). Absatz 3 sieht zusätzliche Bedingungen vor, wenn die Entscheidung die Gültigkeit von gewissen Immaterialgüterrechten betrifft (z. B. ein Patent, eine Marke, ein Design, nicht aber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte). Damit wird der Vorrang der Behörden des Staates bekräftigt, aus dessen Recht sich das Im- materialgüterrecht ableitet. In Artikel 10 Absatz 4 wird der Grund für die Versagung der Anerkennung oder Voll- streckung nach Absatz 2 übernommen und auf vorfrageweise Beurteilungen von nach Artikel 21 ausgeschlossenen Angelegenheiten angewendet. In diesen Fällen ist Ab- satz 3 nicht anwendbar.

Art. 11 Schadenersatz Das ersuchte Gericht kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen, sofern und soweit mit ihr Schadenersatz zugesprochen wird, der eine Partei nicht für einen tatsächlich erlittenen Schaden oder Nachteil entschädigt (Art. 11 Abs. 1). Es geht namentlich um exemplarischen Schadenersatz und Strafschadener- satz. Dieser Artikel ist anwendbar, wenn offensichtlich ist, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz über das hinausgeht, was für einen Ausgleich des tatsäch- lich erlittenen Schadens oder Nachteils erforderlich wäre. 40 Artikel 11 Absatz 2 präzisiert, dass der vom Ursprungsgericht zugesprochene Scha- denersatz auch der Deckung der durch das Verfahren entstandenen Kosten dienen kann. Diese Klarstellung ist notwendig, da nicht alle Rechtsordnungen die Verfah- renskosten und Auslagen als Teil des Schadens ansehen.

Art. 12 Gerichtliche Vergleiche Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsver- einbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt (oder die vor diesem Ge- richt im Laufe eines Verfahrens geschlossen) worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden in den anderen Vertragsstaaten in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt. 41

39 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 194 ff. 40 Zur Vertiefung siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 51 f. 41 Für weitere Details siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 206 ff.

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Das Übereinkommen sieht nur die Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs vor. Der Hauptgrund, warum eine Anerkennung nicht vorgesehen ist, sind die sehr unter- schiedlichen Wirkungen von gerichtlichen Vergleichen in den verschiedenen Rechts- systemen.

Art. 13 Vorzulegende Schriftstücke Artikel 13 Absatz 1 enthält eine Liste der Schriftstücke, die von der Partei vorzulegen sind, die die Anerkennung geltend macht oder die Vollstreckung beantragt: eine voll- ständige und beglaubigte Abschrift des Urteils (nicht nur das Dispositiv; Bst. a); die Gerichtsstandsvereinbarung, eine beglaubigte Abschrift davon oder ein anderer Nach- weis für ihr Bestehen (Bst. b); im Falle einer Versäumnisentscheidung ein schriftli- cher Beleg dafür, dass die Übermittlung an die beklagte Person erfolgt ist (Bst. c); ein Schriftstück, das belegt, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat wirksam oder voll- streckbar ist (Bst. d); und in den Fällen nach Artikel 12 eine Bescheinigung eines Ge- richts des Ursprungsstaats, dass der gerichtliche Vergleich dort in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist (Bst. e). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Kann das ersuchte Gericht anhand des In- halts der Entscheidung nicht feststellen, ob die Voraussetzungen des Übereinkom- mens über die Anerkennung und Vollstreckung erfüllt sind, so kann es nach Absatz 2 die Vorlage weiterer erforderlicher Schriftstücke verlangen. Nach Absatz 3 kann eine Person, die die Anerkennung oder Vollstreckung einer Ent- scheidung beantragen will, ein von der Haager Konferenz empfohlenes und veröffent- lichtes Formular verwenden. Das Formular ist im Anhang des Übereinkommens ent- halten. 42 Nach Absatz 4 ist den in Artikel 13 bezeichneten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen, wenn diese nicht in einer Amtssprache des ersuchten Staates abgefasst sind und sofern das Recht des ersuchten Staates nichts anderes vorsieht.

Art. 14 Verfahren Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, ist für das Verfahren zur Aner- kennung, Vollstreckbarerklärung oder Registrierung zur Vollstreckung sowie für die Vollstreckung der Entscheidung das Recht des ersuchten Staates massgebend. In der Schweiz werden diese Fragen in Bezug auf die Anerkennung durch das IPRG gere- gelt. Für Geldschulden gilt das SchKG 43 und für andere Entscheidungen die ZPO. Artikel 14 verpflichtet das ersuchte Gericht, in den Verfahren, die unter diesen Artikel fallen, zügig vorzugehen, und zwar mit dem schnellsten ihm zur Verfügung stehenden Verfahren und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen.

42 Das Formular ist auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter folgender Adresse abrufbar: https://assets.hcch.net/upload/form37f.pdf. 43 SR 281.1

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Art. 15 Teilbarkeit Nach Artikel 15 kann sich das ersuchte Gericht darauf beschränken, nur einen Teil einer Entscheidung anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn dies beantragt wird oder wenn nur ein Teil der Entscheidung nach dem Übereinkommen anerkannt oder voll- streckt werden kann. Etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Teilbarkeit der Ent- scheidung werden nach dem Recht des ersuchten Staates geklärt.

Art. 16 Übergangsbestimmungen Das Übereinkommen ist auf Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die ge- schlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für den Staat des vereinbarten Gerichts in Kraft getreten ist (Abs. 1). In Absatz 2 enthält das Übereinkommen eine zusätzliche Übergangsregel für Verfah- ren, die in einem anderen Staat als dem des vereinbarten Gerichts stattfinden: In die- sen Fällen muss für die Anwendung des Übereinkommens nicht nur die Vorausset- zung nach Absatz 1 erfüllt sein. Das Verfahren muss auch eingeleitet worden sein, nachdem das Übereinkommen für den Staat des angerufenen Gerichts in Kraft getre- ten ist. Dabei wird es sich vor allem um Fälle handeln, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird.

Art. 17 Versicherungs- und Rückversicherungsverträge Verfahren im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen sind nicht allein deshalb vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlos- sen, weil der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag eine Angelegenheit be- trifft, auf die das Übereinkommen nicht anzuwenden ist (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 dürfen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Leistungspflicht aus einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag nicht mit der Begründung beschränkt oder versagt werden, dass der Versicherungsvertrag ein vom Übereinkommen ausgeschlossenes Risiko betrifft (Bst. a) oder dass eine Ent- scheidung Schadenersatz zuspricht, der unter Artikel 11 fällt (Bst. b).

Art. 18 Keine Beglaubigung Alle nach dem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind gestützt auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 44 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung von jeder Beglaubigung oder entspre- chenden Förmlichkeit einschliesslich einer Apostille befreit.

Art. 19 Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen Häufig benennen Parteien aus zwei verschiedenen Staaten ein Gericht in einem Staat, den sie für neutral halten, ohne dass dieser Staat sonst in irgendeiner Weise mit dem Rechtsstreit in Verbindung steht. Artikel 19 richtet sich insbesondere an Staaten, die diese Praxis nicht befürworten. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Staat erklären,

44 SR 0.172.030.4

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dass seine Gerichte es ablehnen können, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, wenn weder die Parteien noch der Rechtsstreit einen Bezug zum Staat des vereinbarten Ge- richts aufweisen.

Art. 20 Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen Gemäss dieser Bestimmung kann ein Staat erklären, dass seine Gerichte die Anerken- nung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagen können, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erlassen wurde, wenn die Parteien ihren Aufenthalt im ersuchten Staat hatten und die Beziehung der Parteien und alle anderen für den Rechtsstreit massgeblichen Elemente mit Ausnahme des Ortes des vereinbarten Ge- richts nur zum ersuchten Staat eine Verbindung aufwiesen. Da rein innerstaatliche Sachverhalte vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen werden sollen, war diese Bestimmung notwendig, denn nach Artikel 1 Absatz 3 würde ein solcher Sachverhalt für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung als interna- tional gelten. Artikel 20 schliesst aber nicht aus, dass die Gerichte eines Staates, der eine solche Erklärung abgegeben hat, dennoch eine entsprechende Entscheidung an- erkennt oder vollstreckt.

Art. 21 Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete Hat ein Vertragsstaat ein grosses Interesse daran, das Übereinkommen auf ein be- stimmtes Rechtsgebiet nicht anzuwenden, so kann er nach Artikel 21 Absatz 1 erklä- ren, dass er das Übereinkommen auf dieses Rechtsgebiet nicht anwenden wird. Ab- satz 2 bestimmt, dass das Übereinkommen in Bezug auf eine solche Angelegenheit in dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat (Bst. a), und in den anderen Vertragsstaa- ten nicht anzuwenden ist, wenn sich das vereinbarte Gericht in dem Staat befindet, der die Erklärung abgegeben hat (Bst. b). Das Übereinkommen sieht folglich Gegen- seitigkeit vor: Die anderen Staaten sind in ihren Beziehungen zu einem Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, nicht verpflichtet, das Übereinkommen in Bezug auf diese Angelegenheit anzuwenden.

Art. 22 Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen Gestützt auf diese Bestimmung können die Vertragsstaaten erklären, dass sie Ent- scheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten, die in einer nicht ausschliessli- chen Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind, anerkennen und vollstrecken werden (z. B. in einer Vereinbarung, die Gerichte aus mehreren Vertragsstaaten benennt).

Art. 23 Einheitliche Auslegung Gemäss diesem Artikel ist bei der Auslegung des Übereinkommens seinem internati- onalen Charakter und der Notwendigkeit, dessen einheitliche Anwendung zu fördern, Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass die Gerichte und Behörden, die das Überein- kommen anwenden, nicht notwendigerweise die gleiche Auslegung übernehmen, die bestimmten Konzepten und Begriffen im innerstaatlichen Recht zukommen würde,

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sondern nach Möglichkeit auch ausländische Literatur und Rechtsprechung berück- sichtigen.

Art. 24 Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens Der Generalsekretär der Haager Konferenz trifft in regelmässigen Abständen Vorkeh- rungen für die Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens, ein- schliesslich aller Erklärungen (Bst. a), und für die Prüfung, ob Änderungen des Über- einkommens wünschenswert sind (Bst. b). So werden in regelmässigen Abständen Spezialkommissionen organisiert, in denen die Mitgliedstaaten die praktische Durch- führung diskutieren und Erfahrungen austauschen können.

Art. 25 Nicht einheitliche Rechtssysteme Diese Bestimmung regelt die Probleme, die sich daraus ergeben, dass einige Staaten aus mehreren Gebietseinheiten bestehen, die jeweils ein eigenes Rechtssystem haben. Dazu gehören Staaten wie das Vereinigte Königreich. Die Schweiz ist davon nicht betroffen. Artikel 25 stellt die Regel auf, dass das Übereinkommen je nach Fall und Zweckmässigkeit so auszulegen ist, dass es entweder auf die Gebietseinheit oder auf den Staat insgesamt Anwendung findet. 45

Art. 26 Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten Artikel 26 regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die für die Vertragsstaaten in Kraft sind. Im Fall der Schweiz betrifft dies insbesondere das Lugano-Übereinkommen. 46 Nach Absatz 1 soll versucht werden, Unvereinbarkeiten mit anderen Verträgen, die für die Vertragsstaaten gelten, durch Auslegung zu beseitigen. Wenn dies möglich ist, ohne die Auslegung zu überdehnen, muss das Übereinkommen so ausgelegt werden, dass es mit den anderen für die Vertragsstaaten geltenden Verträgen vereinbar ist. In den weiteren Absätzen von Artikel 26 wird eine Reihe von Situationen aufgezählt, in denen das Übereinkommen anderen in den Vertragsstaaten geltenden Rechtsinstru- menten den Vorrang lässt. So lässt Absatz 2 Raum für einen Vertrag, der vor oder nach dem Übereinkommen geschlossen wurde, wenn alle Parteien ihren Aufenthalt in Ländern haben, die durch den Vertrag gebunden sind. In den Beziehungen zu anderen Ländern, die durch das Lugano-Übereinkommen gebunden sind, wird die Schweiz daher in vielen Fällen grundsätzlich weiterhin das Lugano-Übereinkommen ein- schliesslich möglicher künftiger Änderungen anwenden. Ähnliches gilt innerhalb der EU (Abs. 6). Der andere Vertrag hat auch dann Vorrang, wenn ein Vertragsstaat durch die Anwen- dung des Übereinkommens gegen seine Verpflichtungen gegenüber einem Nichtver- tragsstaat verstossen würde, mit dem er durch diesen anderen Vertrag gebunden ist

45 Für detaillierte Erläuterungen dieser Bestimmung siehe den Bericht Hartley/Dogauchi, Rz. 258 ff. 46 Für detaillierte Erläuterungen zu Artikel 26 siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 54 ff.

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(Abs. 3). Dieser Grundsatz gilt auch für mögliche zukünftige Änderungen und Über- arbeitungen. Für die Schweiz und insbesondere das Lugano-Übereinkommen werden also keine grösseren Konflikte entstehen. Wenn ein Vertrag, der vor oder nach dem Übereinkommen geschlossen wurde und dem beide betroffenen Staaten als Vertragsparteien angehören, eine wirksamere An- erkennung oder Vollstreckung als das Übereinkommen ermöglicht, hat der Vertrag Vorrang (Abs. 4), da das Übereinkommen die Zirkulation von Entscheidungen nicht behindern, sondern erleichtern will. Die Staaten können darüber hinaus erklären, einem Vertrag den Vorrang einzuräu- men, der in Bezug auf ein besonderes Rechtsgebiet die Zuständigkeit oder die Aner- kennung oder Vollstreckung von Entscheidungen regelt (Abs. 5). Für die Schweiz ist keine Erklärung erforderlich. Die wichtigsten Verträge, die zwingende Vorschriften über Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten, beziehen sich nämlich auf Rechtsge- biete, die in der Regel vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (z. B. Personen- und Güterverkehr, Nuklearschäden, Meeresverschmutzung), so- dass keine Konflikte entstehen.

Art. 27–34 Schlussbestimmungen Jeder Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden (Art. 27). Es ist weder notwendig, dem Beitritt neuer Staaten zuzustimmen, noch ist es möglich, dagegen Einspruch zu erheben. Die Europäische Union ist dem Übereinkommen als Organisation im Sinne von Arti- kel 30 beigetreten, sodass das Übereinkommen automatisch für alle Mitgliedstaaten der Union bindend ist. Nach Artikel 31 tritt das Übereinkommen für die Schweiz am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Bei- trittsurkunde folgt. Nach Artikel 32 können Erklärungen nach den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 26 bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und jederzeit geändert oder zurückgenommen wer- den; jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar notifiziert (Abs. 1 und 2). Nach Artikel 33 kann das Übereinkommen durch eine an den Depositar ge- richtete schriftliche Notifikation gekündigt werden.

4 Vorbehalte und Erklärungen Die Schweiz hat nicht vor, Vorbehalte zum Übereinkommen anzubringen. Sie beab- sichtigt auch nicht, Erklärungen abzugeben. Im Übrigen sind alle Erklärungen von Staaten, die bereits Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Übereinkommen vorgesehen und mit ihm vereinbar, sodass auch kein Grund besteht, sie abzulehnen.

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Die Zuständigkeit beschränkende Erklärungen (Art. 19) Für die Schweiz wäre eine Erklärung, die den Anwendungsbereich des Übereinkom- mens auf Situationen beschränkt, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen, nicht sinn- voll. Dies würde nämlich dem mit dem Beitritt zum Übereinkommen verfolgten Hauptziel, die Attraktivität der Schweiz als Gerichtsstandort auf internationaler Ebene zu stärken, zuwiderlaufen. Die Anerkennung und Vollstreckung beschränkende Erklärungen (Art. 20) Um die grössere Rechtssicherheit, die das Übereinkommen im grenzüberschreitenden Austausch ermöglicht, nutzen zu können, ist auch nicht beabsichtigt, die Anerkennung auf internationale Sachverhalte zu beschränken, wie es Artikel 20 ermöglichen würde. Bisher hat noch keine Vertragspartei solch eine Erklärung abgegeben. Im Übrigen würden solche Sachverhalte auch heute schon unter dem IPRG anerkannt. Das Über- einkommen nimmt schwache Parteien (Konsumentinnen und Konsumenten sowie Ar- beitnehmende) ohnehin vom Anwendungsbereich aus (vgl. Art. 2); ihr Schutz ist so- mit gewährleistet. Erklärungen in Bezug auf besondere Rechtsgebiete (Art. 21) Die Europäische Union hat gemäss Artikel 21 erklärt, dass sie das Übereinkommen vorbehaltlich einiger Ausnahmen nicht auf Versicherungsverträge anwenden wird. 47 Diese Erklärung wurde abgegeben, um bestimmte Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte zu schützen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeit in Versicherungssachen einen besonderen Schutz geniessen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Übereinkommen in Bezug auf bestimmte Versiche- rungsverträge daher nicht angewendet werden. 48 Die Erklärung der Europäischen Union wurde jedoch nicht einstimmig unterstützt. Vielmehr waren die Mitgliedstaa- ten, die an der Konsultation der Kommission zur Frage des Ausschlusses von Versi- cherungsverträgen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens teilgenommen hatten, geteilter Meinung – Befürworter und Kritiker waren fast gleich stark vertre- ten. 49 Für die Schweiz und ihren Versicherungssektor könnte es ein Vorteil sein, keine Er- klärung zu den Versicherungsverträgen abzugeben. Sowohl Versicherungsunterneh- men als auch ihre Vertragspartner haben ein Interesse an Rechtssicherheit. Es sei an dieser Stelle nochmals daran erinnert, dass Verträge mit Konsumenten ohnehin vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. a);

47 Die Erklärungen sind auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privat- recht abrufbar unter www.hcch.net > Andere Sprachen > Deutsch > Instrumente > Über- einkommen > 37. Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen > Statustabelle. 48 Es handelt sich um Fälle, die von der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen (Neufassung) (Brüssel-Ia-Verordnung), Abschnitt 3, abgedeckt werden und Ab- schnitt 3 des Lugano-Übereinkommens entsprechen. 49 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005, COM/2014/046 final, Ziffer 3.2.2.

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Konsumentinnen und Konsumenten sind somit auch ohne Erklärung der Schweiz ge- schützt, und die anderen Parteien profitieren alle von der erhöhten Rechtssicherheit. Angesichts der Rechtsgebiete, die das Übereinkommen aus Schutzgründen von sei- nem Anwendungsbereich ausnimmt, insbesondere Konsumentenverträge (Art. 2 Abs. 1), hat die Schweiz zudem kein grosses Interesse im Sinne von Artikel 21, zu erklären, andere besondere Rechtsgebiete vom Übereinkommen auszuschliessen. 50 Darüber hinaus ist das Übereinkommen nach Artikel 21 Absatz 2 im Falle einer Er- klärung nach Absatz 1 in den anderen Vertragsstaaten nicht anzuwenden, sofern in einer ausschliesslichen Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte des Staates benannt sind, der die Erklärung abgegeben hat. Die anderen Vertragsstaaten sind daher nicht verpflichtet, das Übereinkommen in Bezug auf Versicherungsverträge anzuwenden, wenn sich das vereinbarte Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Es ist folglich nicht angezeigt, eine Erklärung nach Artikel 21 abzugeben. Gegenseitige Erklärungen über nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 22) Nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen sind relativ häufig, insbeson- dere im internationalen Bankensektor. Für die Schweiz könnte es von Interesse sein, die Anwendung des Übereinkommens auf diese nicht ausschliesslichen Vereinbarun- gen auszudehnen, die im Übrigen auch von den anderen in der Schweiz geltenden Vorschriften (insbesondere dem Lugano-Übereinkommen und dem IPRG) erfasst werden. Bis jetzt hat jedoch kein Vertragsstaat eine Erklärung nach Artikel 22 abgegeben. Da der Artikel vorsieht, dass sowohl der Ursprungsstaat als auch der ersuchte Staat eine solche Erklärung abgegeben haben müssen, würde eine Erklärung der Schweiz derzeit faktisch nichts bewirken. Sie würde dies wahrscheinlich auch in Zukunft nicht, da nicht ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarungen seit 2019 ausdrücklich unter das Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung auslän- discher Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen fallen. 51 Es ist wahrscheinlich, dass Staaten und Organisationen, die beabsichtigen, diesem Übereinkommen beizu- treten, keine Erklärung nach Artikel 22 abgeben wollen, um Überschneidungen zwi- schen den beiden Instrumenten zu vermeiden. Es ist folglich nicht angezeigt, eine Erklärung nach Artikel 22 abzugeben.

5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund Der Beitritt zu diesem Übereinkommen hat keine unmittelbaren finanziellen Auswir- kungen und keinen Einfluss auf den Personalbestand des Bundes.

50 Siehe Bucher, SZIER 1/2006, S. 45. 51 Siehe Fussnote 14.

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5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Da die Justiz- und Gerichtsorganisation in die Zuständigkeit der Kantone fällt, wird sich der Beitritt zum Übereinkommen hauptsächlich auf die Kantone auswirken. Der Beitritt zum Übereinkommen soll insbesondere die Attraktivität der Schweiz als internationaler Gerichtsstandort erhöhen (vgl. Titel der Motion 21.3455). Es wird nicht erwartet, dass die Gerichte in allen Kantonen allgemein vermehrt angerufen wer- den. Jedoch können Kantone, die ein international ausgerichtetes Handelsgericht ein- richten wollen, darauf hoffen, mehr Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen und somit wirtschaftlich zu profitieren, da jeder Prozess direkt (Gerichtskosten, Gebühren) oder indirekt (Anwaltshonorare und steuerpflichtige Nebenleistungen) zu Einnahmen füh- ren kann. Die Höhe der Gerichtskosten und Gebühren fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Darüber hinaus wird das Übereinkommen parallele Verfahren in verschiedenen Staa- ten verhindern und kostspielige Recherchen nach Informationen über ausländische Zuständigkeitsregeln ersparen. In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist kein An- stieg der Ersuchen zu erwarten, da Ersuchen auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem IPRG bereits heute für jede Entscheidung aus jedem beliebigen Staat der Welt möglich sind, auch wenn die Voraussetzungen strenger sind. Der Beitritt zum Übereinkommen wird daher nur zu einer Substitution der Rechtsgrundlagen führen, ohne dass eine Zunahme der Anzahl Ersuchen zu befürchten ist. Darüber hinaus wird das Übereinkommen die Anerkennung und damit die Arbeit der Gerichte erleichtern.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Der Beitritt zum Übereinkommen hat für einen Staat mit einer stark grenzüberschrei- tend ausgerichteten Wirtschaft wie die Schweiz einen grossen Vorteil: Er erhöht ins- besondere für Unternehmen die Vorhersehbarkeit von grenzüberschreitenden Strei- tigkeiten und senkt die Prozesskosten. So würde er den Handels- und Finanzplatz der Schweiz stärken, da die für den Handel und Investitionen nötige Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im Verhältnis zu wichtigen Handelspartnern der Schweiz gestärkt würden.

6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Darüber hinaus ermäch- tigt Artikel 184 Absatz 2 BV den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeich- nen und zu ratifizieren. Schliesslich überträgt Artikel 166 Absatz 2 BV der Bundes- versammlung die Kompetenz für die Genehmigung von Abkommen, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die

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alleinige Zuständigkeit des Bundesrats, was beim vorliegenden Übereinkommen nicht der Fall ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG 52 und Art. 7a Abs. 1 RVOG 53).

6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz Das Übereinkommen ist mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Lugano-Übereinkommen, vereinbar. Das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten über die Zu- ständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist im Übereinkom- men selbst in Artikel 26 geregelt und wirft keine Probleme auf (vgl. Ziff. 1.3).

6.3 Erlassform Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1 und 2 BV unterliegt ein völkerrecht- licher Vertrag dem Referendum, wenn er unbefristet und unkündbar ist (Ziff. 1) oder wenn er den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsieht (Ziff. 2). Da das vorliegende Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Depositar gekündigt werden kann und den Beitritt zu keiner internationalen Organisation vor- sieht, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 untersteht ein völkerrechtlicher Ver- trag dem fakultativen Referendum, wenn er wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Arti- kel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abs- trakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das vorliegende Über- einkommen regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Zivil- und Han- delssachen, wenn die Parteien einer Rechtsstreitigkeit das zuständige Gericht benannt haben, sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die von einem in einer solchen Vereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats ge- fällt wurden. Es enthält folglich wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Daher ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

52 SR 171.10 53 SR 172.010

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