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Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 10. Mai 2023

Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs- verfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Mit der vorliegenden Revision soll die Zivilstandsverordnung in verschiedener Hinsicht modernisiert und an neuere Entwicklungen angepasst werden. Im Zent­ rum steht dabei die Erweiterung des Standardzeichensatzes, die es ermöglichen wird, zahlreiche neue Sonderzeichen verschiedener ausländischer Sprachen zu erfassen und so die betreffenden Namen korrekt wiederzugeben.

Ausgangslage

Anfang 2025 wird das neue elektronische Personenstandsregister Infostar New Gene­ ration (Infostar NG) seinen Betrieb aufnehmen. Mit der neuen Softwarelösung sollen grundsätzlich die bestehenden Funktionalitäten des laufenden Systems Infostar 13 übernommen werden. In verschiedener Hinsicht wird Infostar NG aber Neuerungen mit sich bringen, deren Einführung zumindest teilweise Anpassungen der ZStV erforderlich macht. Zudem gibt es verschiedene weitere Anliegen, die in den vergangenen Jahren aufgekommen sind und die eine Anpassung der Zivilstandsverordnung erforderlich ma­ chen.

Im Zentrum der vorliegenden Revision der Zivilstandsverordnung steht die Regelung des Verfahrens für die Einführung des neuen, erweiterten Zeichensatzes im Schweizer Personenstandsregister Infostar. Die Erweiterung des Zeichensatzes wird es möglich machen, dass zahlreiche Personen mit einem ausländischen Namen, deren Name bis­ lang nicht korrekt erfasst werden konnte, die Schreibweise ihres Namens im Register anpassen können. Dies ist Bedingung dafür, dass der Name auch in den Zivilstands­ urkunden und in den Ausweisen korrekt, d.h. mit den entsprechenden Sonderzeichen, wiedergegeben werden kann.

Eine weitere Frage, die im Rahmen dieser Vernehmlassung diskutiert werden soll, ist diejenige, ob die Funktion der Zivilstandsbeamtin und des Zivilstandsbeamten weiter­ hin nur von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ausgeübt werden soll oder ob hier eine Öffnung angezeigt ist.

Schliesslich werden zahlreiche kleinere Anpassungen der Zivilstandsverordnung vor­ geschlagen, die vor allem durch die technischen Entwicklungen erforderlich geworden sind.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit der vorliegenden Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV)1 und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)2 sollen drei Ziele umgesetzt werden:

Anfang 2025 wird das neue elektronische Personenstandsregister Infostar New Gene­ ration (Infostar NG) seinen Betrieb aufnehmen. Mit der neuen Softwarelösung sollen grundsätzlich die bestehenden Funktionalitäten des laufenden Systems Infostar 13 übernommen werden. In verschiedener Hinsicht wird Infostar NG aber Neuerungen mit sich bringen, deren Einführung zumindest teilweise Anpassungen der ZStV erforderlich macht. Die Revision der ZStV soll dabei in zwei Etappen erfolgen: In einem ersten Schritt werden diejenigen Punkte geregelt, bei denen bereits die Programmierung des neuen Systems und die Vorbereitung der Datenmigration eine entsprechende Verord­ nungsgrundlage verlangen. In einem zweiten Schritt sollen dann die verbleibenden Punkte, die im Hinblick auf die Einführung von Infostar NG zu regeln sind, mit einer weiteren Revision der ZStV geregelt werden. Hierzu wird voraussichtlich Anfang 2024 eine weitere Vernehmlassung durchgeführt werden.

Der Nationalrat hat am 2. März 2022 das Postulat 20.3046 Schlatter «Gleichbehand­ lung auf dem Arbeitsmarkt. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedingungen für Zivil­ standsbeamtinnen und -beamte ist nicht mehr zeitgemäss.» angenommen und damit den Bundesrat verpflichtet, «eine Anpassung der Zivilstandsverordnung dahingehend zu prüfen, ob die Bedingung des Schweizer Bürgerrechts zur Ausübung des Berufs der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten beizubehalten ist.» Die rechtlichen Abklärungen haben gezeigt, dass das Bürgerrechtserfordernis nicht länger nur auf der Stufe der Verordnung geregelt werden kann. Die entsprechende Bestimmung in der ZStV ist deshalb zu streichen. Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden gleichzei­ tig aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob das Bürgerrechtserfordernis aufrecht­ erhalten und in eine Regelung auf Gesetzesstufe überführt werden soll.

Schliesslich gibt es verschiedene weitere Anliegen, deren Umsetzung eine rasche An­ passung der ZStV erforderlich macht. Die vorliegende Revision der ZStV soll dazu ge­ nutzt werden, auch diese Anliegen umzusetzen.

1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20203 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20204 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt.

Die vorliegende Anpassung ist dennoch angezeigt, damit der Beschluss des Bundes­ rates vom 12. Mai 2021, in allen Personenregistern einen einheitlichen Zeichensatz einzuführen, überhaupt umgesetzt werden kann.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes (Art. 80, 98, 99f VE-ZStV; VE- ZStGV Anhang 1 Ziff. II 4.7a) Basierend auf einer «Studie zur Verwaltung der Sonderzeichen in den Personenregis­ tern der Schweiz» vom 1. Mai 20195 hat der Bundesrat am 12. Mai 2021 beschlossen, in allen Personenregistern der Schweiz per 1. Januar 2024 einen einheitlichen Zeichen­ satz einzuführen. Dieser soll nach wie vor ausschliesslich auf dem lateinischen Zei­ chensatz basieren, gleichzeitig aber eine Vielzahl zusätzlicher Sonderzeichen vorse­ hen, deren Darstellung bislang nicht möglich war. Ziel dieser Massnahme soll es sein, dass bis auf wenige Ausnahmen sämtliche Sonderzeichen europäischer Sprachen in den schweizerischen Registern und damit auch im zentralen Personenstandsregister geführt werden können. Mit dem gegenwärtig verwendeten Zeichensatz ISO 8859-15 werden verschiedene Zeichen westeuropäischer Sprachen abgedeckt, insbesondere Deutsch, Englisch, Niederländisch, Wallonisch, Afrikaans, Dänisch, Schwedisch, Nor­ wegisch, Färöisch, Isländisch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch, Katalanisch, Spanisch, Portugiesisch, Irisch, Schottisch, Finnisch, Estnisch, Albanisch, Baskisch, Swahili. Mit dem erweiterten neuen Zeichensatz (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended- A) können – allenfalls nach einer vorgängig durchzuführenden Transkription in die la­ teinische Schrift – unter anderem Namen aus den Sprachen Serbisch, Kroatisch, Ru­ mänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch und Slowenisch kor­ rekt wiedergegeben werden. Als Folge dieser Anpassung im Personenstandsregister wird es ab diesem Zeitpunkt auch möglich sein, dass die Behörden Zivilstandsurkun­ den sowie Ausweisdokumente (Identitätskarte und Pass) mit den neuen Sonderzei­ chen ausstellen können und dass über die Schnittstellen zwischen dem Personen­ standsregister und den anderen Registern auch den Einwohnerdiensten und den So­ zialversicherungen die Namen in der angepassten Schreibweise zur Verfügung stehen.

Diese Anpassung kann allerdings erst mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG umgesetzt und nicht mehr in das bestehende System Infostar 13 implementiert werden. Da das Datum der Betriebsaufnahme von Infostar NG auf Anfang 2025 verschoben wurde, kann die ursprüngliche Vorgabe des Bundesrates – Einführung des neuen Zei­ chensatzes per 1. Januar 2024 – nicht eingehalten werden, sondern muss gleichzeitig mit der Betriebsaufnahme von Infostar NG Anfang 2025 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt werden Personen, die im Personenstandsregister neu erfasst werden, automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst.

Mit der Einführung des neuen Zeichensatzes stellt sich zudem die Frage, wie im Hin­ blick auf die Personen vorzugehen ist, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind und bei denen damals der bisherige Zeichensatz verwendet wurde. Festzuhalten ist, dass diese Personen gemäss dem heute geltenden Recht korrekt im Personen­ standsregister geführt werden. Eine Bereinigung des Registers gestützt auf Artikel 42 bzw. Artikel 43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)6 und 29 ZStV kommt deshalb nicht in Betracht. Auch handelt es sich nicht um eine Namensänderung, da der Name der betroffenen Person ja nicht geändert hat, sondern um eine einheitlich gere­ gelte Nachführung.

Die Studie ist abrufbar auf der Website des Bundesamts für Justiz: www.bj.admin.ch > Publikationen & Ser­ vice > Berichte und Gutachten. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210).

Auch eine automatische Anpassung der Namensschreibweise von Amtes wegen wäre weder möglich noch zulässig, weil mit der Änderung der Namensschreibweise regel­ mässig Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen tangiert werden und nicht aus­ geschlossen werden kann, dass eine Person an der bisherigen Schreibweise ihres Na­ mens festhalten will. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu klären, ob die betroffene Per­ son eine Anpassung der Schreibweise ihres Namens wünscht oder nicht.

Die rechtlich korrekte Lösung besteht deshalb darin, dass jede Person die Möglichkeit erhält, zeitlich unbefristet die Schreibweise ihres Namens an den neuen Zeichensatz anpassen zu lassen. Dies soll durch eine persönliche und explizite Erklärung auf dem Zivilstandsamt geschehen. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des neuen Zeichensatzes mittelfristig eine grössere Anzahl von Personen die Anpassung ihres Eintrags im Personenstandsregister an den neuen Zeichensatz verlangen wer­ den. Für die Sicherstellung eines schweizweit einheitlichen Verfahrens sind dessen Einzelheiten in der ZStV zu regeln. Regelungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich der Formalitäten für eine Anpassung der Namensschreibweise, der Zuständigkeiten, der Wirkungen für die betroffene Person und allenfalls auch auf Dritte, der Anpassung der Namensschreibweise minderjähriger Personen, der Auswirkungen auf die Zivil­ standsdokumente sowie die Gebühren.

Ausgehend von diesen Überlegungen schlägt der Bundesrat vorliegend ein Verfahren vor, das eine Aktualisierung der Namensschreibweise mittels Erklärung der betroffenen Person vor dem Zivilstandsamt ermöglicht. Dabei ist für jede Person, die ihre Namens­ schreibweise anpassen will, eine eigene Erklärung erforderlich. Dies gilt auch für min­ derjährige Kinder, für die die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben können, wobei (entsprechend der Regel von Art. 270b ZGB) die Zustimmung des Kindes erfor­ derlich ist, wenn dieses zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe das zwölfte Altersjahr bereits vollendet hat. Die Wirkungen einer solchen Aktualisierung sollen nicht rückwir­ kend, sondern – wie bei einer Namensänderung nach Artikel 30 ZGB sowie der mit der Revision von 2012 eingeführten Möglichkeit, den Ledignamen durch einfache Erklä­ rung wieder anzunehmen (Art. 119 ZGB; Art. 30a ZGB) – nur für die Zukunft gelten.

Mit der vorgesehenen Namenserklärung vor dem Zivilstandsamt steht ein bewährter, transparenter und nachvollziehbarer Prozess zur Verfügung, der auch die Anforderun­ gen an die Rechts- und Datensicherheit erfüllt. Das Recht, eine solche Erklärung ab­ zugeben, steht den betroffenen Personen dabei zeitlich unbefristet zur Verfügung. Um die Zivilstandsämter vor einer Überbelastung zu schützen, die durch die zeitgleiche Einführung von Infostar NG und der neuen Namenserklärung entstehen könnte, soll die Erklärung ausserhalb eines direkt zu beurkundenden Zivilstandsereignisses aller­ dings erst sechs Monate nach der Inbetriebnahme von Infostar NG abgegeben werden können.

2.1.2 Bürgerrechtserfordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte (Art. 4 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 VE-ZStV)

2.1.2.1 Auftrag

Am 4. März 2020 reichte Nationalrätin Marionna Schlatter das Postulat 20.3046 («Gleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt. Das Schweizer Bürgerrecht als Bedin­ gung für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte ist nicht mehr zeitgemäss») ein. Dieses wurde am 2. März 2022 vom Nationalrat mit 110 zu 80 Stimmen und ohne Enthaltun­ gen angenommen.

Gemäss dem Postulat hat der Bundesrat den Auftrag, «eine Anpassung der Zivil­ standsverordnung (ZStV) dahingehend zu prüfen, ob die Bedingung des Schweizer Bürgerrechts zur Ausübung des Berufs der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstands­ beamten beizubehalten ist.» Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 zwar grundsätzlich ablehnend zur Abschaffung des Bürgerrechtserforder­ nisses geäussert; die mittlerweile vorgenommene rechtliche Überprüfung hat aller­ dings ergeben, dass das Bürgerrechtserfordernis nicht auf der Stufe der Verordnung bestehen bleiben kann, sodass Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV zu streichen ist. Zur Diskussion steht deshalb nur noch die Frage, ob das Bürgerrechtserfordernis neu ins ZGB aufgenommen oder ob es ersatzlos gestrichen werden soll.

2.1.2.2 Hintergrund

Nach geltendem Recht wird für die Ausübung der Funktion einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten das Schweizer Bürgerrecht verlangt (Art. 4 Abs. 3 Bst. a ZStV). Auch in den früheren Fassungen der ZStV war eine entsprechende Vorgabe enthalten.

Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts geht zurück auf die in der Vergan­ genheit übliche Regel, dass für den Zugang zum Beamtenstatus die Schweizer Staatsangehörigkeit erforderlich war. Seit der Ratifizierung der bilateralen Abkommen Schweiz-EU und der Annahme des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 8 der Bundesverfassung; BV7) hat sich die Situation in dieser Hinsicht jedoch stark relativiert: Auf Bundesebene darf das Schweizer Bürgerrecht heute nur noch vo­ rausgesetzt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist (Art. 23 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung; BPV8). Auch auf der Stufe der Kan­ tone wird – vorbehaltlich einiger Ausnahmen (insbesondere im Bereich der Sicher­ heit) – darauf verzichtet, von den Arbeitnehmenden die Schweizer Staatsangehörig­ keit zu verlangen.9

Die historische Dimension des Bürgerrechtserfordernisses zeigt sich auch darin, dass verschiedene hoheitliche Tätigkeiten, für deren Ausübung früher das Schweizer Bür­ gerrecht vorausgesetzt wurde, in den vergangenen Jahren zunehmend liberalisiert worden sind:

− Im vorliegenden Zusammenhang von Interesse sind einmal die Voraussetzungen an die Notarinnen und Notare, da diese – wie die Zivilstandsbeamtinnen und Zivil­ standsbeamten – in hoheitlicher Funktion als Urkundspersonen tätig sind.10 Hier zeigt sich, dass eine Mehrheit der Kantone nach wie vor die Schweizer Staatsan­ gehörigkeit voraussetzt,11 wobei es aber auch Kantone gibt, die darauf verzichtet haben.12

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101). Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3). Moor/Bellanger/Tanquerel, Droit administratif, Volume III: L'organisation des activités administratives. Les biens de l'Etat, 2018, S. 579. BGE 133 I 259, Erw. 2.2 ; 128 I 280, Erw. 3 ; Favre, La délégation d’activités non économiques ou «à carac­ tère ministériel», in: Favre/Martenet/Poltier (Hrsg.), La délégation d’activités étatiques au secteur privé, 2016, S. 164. So etwa die Kantone AG, BL, GE, NE, SO, TI und VD. So etwa die Kantone BE, BS, GR und ZG.

− Dagegen wird für die Ausübung des Berufs der Polizistin oder des Polizisten heute nur noch in Ausnahmefällen die Schweizer Staatsbürgerschaft verlangt;13 dies, obwohl auch die Polizei eine hoheitliche Funktion ausübt.

− Entsprechendes gilt auch für den Anwaltsberuf: Das Bundesrecht sieht kein Ver­ bot der Ausübung des Anwaltsberufs durch Ausländerinnen und Ausländer vor, wenn diese die grundlegenden persönlichen und ausbildungsmässigen Anforde­ rungen erfüllen.14

− Zu erwähnen sind schliesslich die politischen Ämter; sie setzen das passive Wahl­ recht voraus, das in den allermeisten Fällen an die schweizerische Staatsangehö­ rigkeit geknüpft ist (vgl. auf Bundesebene Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 der Bun­ desverfassung15). Traditionellerweise wird in der Schweiz auch das Amt der Rich­ terinnen und Richter politisch besetzt und deshalb dafür das passive Wahlrecht verlangt.

2.1.2.3 Diskussion

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 zum Postulat 20.3046 trotz der soeben dargestellten Entwicklungen am Bürgerrechtserfordernis für Zivil­ standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte festgehalten. Dabei hat er sich auf zwei Ar­ gumente gestützt:

Einerseits üben die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten bei der Beurkun­ dung von Zivilstandsereignissen hoheitliche Befugnisse aus. Wie bereits dargelegt, kann dies ein Grund dafür sein, für eine bestimmte Tätigkeit die Schweizer Staatsbür­ gerschaft vorauszusetzen, wobei heute allerdings – wie es das Beispiel der Polizistin­ nen und Polizisten deutlich macht – zahlreiche hoheitliche Tätigkeiten auch von Aus­ länderinnen und Ausländern wahrgenommen werden.

Andererseits verrichten die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten verschie­ dene, für die Stellung der einzelnen Person in der Rechtsordnung wichtige Tätigkei­ ten: Dazu gehören unter anderem die rechtliche Zuordnung des Schweizer Bürger­ rechts und dessen Beurkundung im Personenstandsregister anlässlich eines Ereig­ nisses (Geburt, Kindesanerkennung, Vaterschaftsfeststellung usw.). Auch wenn dabei der Zivilstandsbeamtin und dem Zivilstandsbeamten kein Entscheidungs- oder Er­ messensspielraum zukommt, erscheint es nachvollziehbar, für diese Funktion die schweizerische Staatsbürgerschaft vorauszusetzen.

Für eine Aufhebung des Bürgerrechtserfordernisses spricht dagegen, dass das Schweizer Bürgerrecht keine Gewähr für die Qualität der Tätigkeit zu erbringen ver­ mag. Selbstverständlich sind die fachlichen und persönlichen Qualitäten sowie eine Vertrautheit mit den lokalen Gewohnheiten erforderlich, um das Amt der Zivilstands­ beamtin oder des Zivilstandsbeamten gut ausführen zu können. Diese Eigenschaften sind aber von der Nationalität unabhängig und können auch von Ausländerinnen und Ausländern erfüllt werden. Zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikationen verlangt Das Schweizer Bürgerrecht verlangen beispielsweise die Kantone BE, LU, FR, SO, UR (Ausnahmen mög­ lich), VD und ZG (Ausnahmen möglich); nicht verlangt wird es etwa in den Kantonen BS und NE. Das Bundesgericht hatte es den Kantonen bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). untersagt, in ihrer Gesetzge­ bung ein Verbot der Ausübung des Anwaltsberufs für Ausländerinnen und Ausländer vorzusehen, weil dies einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit bedeutet hätte, BGE 119 Ia 35, Erw. 2; BGE 123 I 19, Erw. 2.a. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c ZStV für die Ernennung deshalb auch den eidgenössi­ schen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte. Ob eine Be­ werberin oder ein Bewerber die persönlichen Qualifikationen erfüllt, ist hingegen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens zu prüfen.

Mit der Ernennung von Personen, die nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, könnten sich ferner auch neue Möglichkeiten eröffnen, indem diese Personen häufig über einen Hintergrund aus einer anderen Kultur oder über besondere Sprachkennt­ nisse verfügen, welche bei der Ausübung der Funktion von Nutzen sein können. Zivil­ standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte haben in ihrer täglichen Arbeit Kontakt mit allen Teilen der Bevölkerung und es erscheint naheliegend, keine Bevölkerungsgrup­ pen kategorisch von dieser Tätigkeit auszuschliessen.

Auch der Vergleich mit anderen hoheitlichen Tätigkeiten macht deutlich, dass der Trend dahin geht, auf das Bürgerrechtserfordernis zu verzichten. Ein gewisser Wider­ spruch zeigt sich auch darin, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen die entsprechende Voraussetzung nicht erfül­ len müssen.

Hinzu kommt schliesslich, dass sich im Zivilstandswesen in den letzten Jahren ein markantes Nachwuchsproblem eingestellt hat. Es ist nicht einfach, neue Zivilstands­ beamtinnen und Zivilstandsbeamte zu gewinnen; eine Erweiterung der Personen­ gruppe, die dafür in Frage kommt, könnte die Situation hier möglicherweise etwas entschärfen.

Dagegen ist – wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 festgehalten hat – die Aufrechterhaltung des Bürgerrechtserfordernisses für Zivil­ standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte aus völkerrechtlicher Sicht zulässig. Insbe­ sondere das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die entsprechende Möglichkeit explizit vor.16

Im Rahmen des Postulats 20.3046 hat der Bundesrat auch überprüft, auf welcher Normstufe das Bürgerrechtserfordernis zu regeln ist. Konkret stellt sich die Frage, ob dann, wenn am Bürgerrechtserfordernis festgehalten werden soll, dieses weiterhin auf der Stufe der Verordnung geregelt werden darf.

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören unter anderem die Ein­ schränkungen verfassungsmässiger Rechte (Bst. b) und die Rechte und Pflichten von Personen (Bst. c). Dem Gesetzgeber ist es aber nach Artikel 164 Absatz 2 BV gestat­ tet, die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen zu delegieren. Auch der Erlass wichtiger Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV kann delegiert werden, soweit dies die Verfassung nicht ausschliesst. Das Gesetz im for­ mellen Sinn muss dann allerdings die wesentlichen Entscheidungen vorgeben, den Umfang der Delegation klar eingrenzen und die Leitlinien der zu erlassenden Rege­ lung mit grundlegenden Vorschriften selbst festlegen.

Der Gesetzgeber hat im ZGB für Zivilstandsbeamtinnen und -beamte keine Ernen­ nungs- oder Wahlvoraussetzungen festgelegt. Stattdessen hat er den Bundesrat in

Art. 15 FZA i.V.m. Art. 10 Anhang IFZA; SR 0.142.112.681. Auch gemäss der Rechtsprechung des Bun­ desgerichts (z.B. BGE 128 I 112, E. 3.2; 140 II 112, E. 3.2) sowie der Rechtsprechung des EuGH (z.B. EuGH, Rs. C-270/13 Haralambiadis, ECLI:EU:C:2014:2185, Rn. 58) zu inhaltsgleichen Bestimmungen im Unionsrecht ist von der Zulässigkeit eines Bürgerrechtserfordernisses auszugehen.

allgemeiner Weise ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 48 Abs. 1 ZGB). Nach Artikel 48 Absatz 3 ZGB kann der Bundesrat zudem zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs Mindestanforderungen an die Aus- und Weiter­ bildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. Diese Delegationsnorm bestimmt sowohl das Ziel (Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs) als auch die Art der zu erlassenden Massnahmen (Anforderungen an die Aus- und Wei­ terbildung sowie an den Beschäftigungsgrad). Der Gegenstand der Regelung, welche der Bundesrat zu treffen ermächtigt ist, ist insoweit klar eingegrenzt.

Artikel 4 Absatz 3 ZStV stützt sich auf diesen Artikel 48 ZGB. Während die Vorausset­ zung der Handlungsfähigkeit (Bst. b) eine Selbstverständlichkeit darstellt und das Er­ fordernis des Fachausweises (Bst. c) auf Artikel 48 ZGB abgestützt werden kann, geht das in Buchstabe a vorgesehene Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts über die Delegationsnorm hinaus. Dies, weil es sich dabei nicht um eine Mindestanforde­ rung an die Ausbildung im Sinne von Artikel 48 ZGB handelt. Bis vor einiger Zeit galt es zwar noch als selbstverständlich, dass über das Schweizer Bürgerrecht verfügen muss, wer hoheitliche Befugnisse ausüben will. Daher durfte dieses Erfordernis da­ mals gestützt auf die allgemeine Delegationsnorm eingeführt werden. Hier hat in der Zwischenzeit allerdings eine Entwicklung stattgefunden: Eine Beschränkung des Zu­ gangs zu einer Tätigkeit aufgrund der Nationalität stellt aus heutiger Sicht eine ge­ wichtige Beschränkung dar, die nur in der Form des Bundesgesetzes erlassen wer­ den kann. Das Gesetz im formellen Sinn muss dabei zumindest die wesentlichen Ent­ scheidungen vorgeben. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV stellt deshalb aus heuti­ ger Sicht keine ausreichende Rechtsgrundlage für das Bürgerrechtserfordernis mehr dar. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben. Soll auch in Zukunft ein Bürgerrecht­ serfordernis gelten, müsste dieses auf der Stufe des Bundesgesetzes festgehalten werden. Mit der vorliegenden Vernehmlassung wird deshalb zur Diskussion gestellt, ob das Bürgerrechtserfordernis auf Gesetzesstufe erhoben werden soll oder ob in Zu­ kunft darauf verzichtet werden kann.

2.1.3 Korrekte Bezeichnung ausländischer Staaten im Register und auf Zivilstandsurkunden (Art. 26 Abs. 2 und 3 VE-ZStV) In der Vergangenheit haben sich wiederholt die Fragen gestellt, wie bestimmte Staaten und geografisch abgrenzbare Gebiete von internationaler Bedeutung im Register zu bezeichnen sind und welchem Staatsgebiet ein bestimmter Ort im Register zugeordnet werden soll, wenn dies umstritten ist, beispielsweise bei einem Gebiet, das von einem anderen Staat besetzt wurde oder im Fall der Sezession eines Gebietes. Mit der vor­ geschlagenen Ergänzung von Artikel 26 ZStV soll sichergestellt werden, dass in diesen Fällen einheitlich und in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Positionen der Schweiz beurkundet wird.

2.1.4 Administrative Bereinigung von Zivilstandsdaten (Art. 29 Abs. 2 und 3, 30, 45 Abs. 2 VE-ZStV)

2.1.4.1 Die Bereinigung von Zivilstandsdaten heute

Trotz aller Sorgfalt entsteht bei der Erfassung von Personenstandsdaten auch im Zivil­ standswesen immer wieder die Notwendigkeit, beurkundete Daten zu berichtigen. Da­ bei ist zu unterscheiden zwischen der gerichtlichen Bereinigung (Art. 42 ZGB) sowie der Bereinigung durch die Zivilstandsbehörden (Art. 43 ZGB i.V.m. Art. 29 ZStV, sog. administrative Bereinigung). Die Bestimmungen in der ZStV beschränken sich auf eine Regelung der administrativen Bereinigung. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn der Fehler auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruht (Art. 43 ZGB).

Gemäss der geltenden Regelung korrigieren die Zivilstandsämter ohne Mitwirkung der Aufsichtsbehörden Fehler bei der Aufnahme einer Person (Rückerfassung aus dem Familienregister, wenn es sich um einen Übertragungsfehler handelt und Erfas­ sung ausländischer Personen), falls kein weiteres Zivilstandsereignis beurkundet wurde. In allen anderen Fällen kann die Bereinigung nur gestützt auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

Das Verfahren zur Bereinigung von Zivilstandsdaten erfolgt heute gemäss den Abläu­ fen, wie sie zu Zeiten der Papierregister definiert worden sind: Im Zentrum des Ver­ fahrens steht der Ort, an dem sich das Papierregister physisch befunden hat. Auch die Festlegung des erforderlichen Ablaufs des Verfahrens erfolgt heute auf traditionel­ lem Weg und ausserhalb von Infostar, so via E-Mail, Telefon oder Papierpost. Sind mehrere Kantone betroffen, muss jeweils die dortige Aufsichtsbehörde einbezogen werden, was den Informationsfluss weiter anschwellen lässt und einen hohen Abglei­ chungsaufwand erfordert.

2.1.4.2 Anpassung des Verfahrens zur Bereinigung von Zivilstandsdaten

Das dargestellte Vorgehen erscheint heute nicht mehr zeitgemäss; vor allem wird das durch eine zentrale Personendatenbank geschaffene Potenzial nur unzureichend ge­ nutzt. Im Rahmen der administrativen Bereinigung liegt im Regelfall zudem nur ein einzelner Beurkundungsfehler vor, der sich aber – je nach Konstellation – durch ver­ schiedene Einzelregister und Familienregister sowie durch die Stände verschiedener Personen fortführen kann. Fehlerhaft beurkundete Daten sind grundsätzlich bis hin zur Quelle des Versehens auch in allen Geschäftsfällen, soweit diese davon betroffen sind, richtig zu stellen. Aus materieller Sicht führt deshalb der Entscheid, die fehler­ haften Daten zu bereinigen, für die anderen betroffenen Personenstandsdaten nicht zu einer erneuten materiellen Prüfung, sondern lediglich einem registertechnischen Nachvollzug. Es ist deshalb auch kantonsübergreifend notwendig, dass die materielle Prüfung sowie der Erlass der Bereinigungsverfügung in der Zuständigkeit eines einzi­ gen Kantons respektive dessen Aufsichtsbehörde liegen. Die Einführung von Infostar NG bietet Gelegenheit dazu, den Prozess der Bereinigung von Zivilstandsdaten im Personenstandsregister zu entschlacken und technisch zu vereinfachen. Ziel ist es zudem, Medienbrüche zu vermeiden und das gesamte Geschäft elektronisch mit In­ fostar NG abwickeln zu können. Ein weiteres Ziel besteht schliesslich darin, fehler­ hafte Personendaten einzeln zu bereinigen und nicht mehr wie heute mittels Lö­ schung vollständiger Personenstände und einem anschliessenden Wiederaufbau um­ zusetzen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

− Für das ganze Verfahren, d.h. für die Festlegung des Ablaufs sowie die Bereini­ gung der Zivilstandsdaten, ist neu nur noch eine einzige Aufsichtsbehörde zustän­ dig. Auf diese Weise lassen sich Doppelspurigkeit oder sich widersprechende ma­ terielle Entscheide vermeiden und der regelmässig hohe Abstimmungsaufwand entfällt.

− Die zuständige Aufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle erstellt in In­ fostar NG einen Ablaufplan für die Bereinigung. Damit wird die angeordnete Berei­ nigung automatisch und ohne Medienbrüche abgewickelt. Die bisherige Praxis, Bereinigungen von Zivilstandsdaten manuell über E-Mails, Excel-Tabellen und dergleichen zu managen, entfällt. Sind Familien- oder Einzelregister betroffen,

kann deren Bereinigung ebenfalls in den Ablauf eingepflegt werden; die zuständi­ gen Stellen erhalten auch in diesem Fall die Bereinigungsanweisung auf elektroni­ schem Weg und können diese anschliessend so quittieren.

− Die Bereinigung im Personenstandsregister an sich (Berichtigung der fehlerhaften Daten, zwingend notwendige Löschung ganzer Geschäftsfälle sowie deren Wie­ deraufbau oder aber die Erfassung bisher fehlender Zivilstandsereignisse oder - tatsachen) erfolgt im Rahmen dieses Ablaufs in Form einer aufschiebend beding­ ten Beurkundung. Diese wird erst mit der Freigabe aller berichtigten Datensätze endgültig ins Personenstandsregister übertragen. Auf diese Weise kann die Auf­ sichtsbehörde oder die zuständige Stelle das Gesamtbild der Bereinigung vor dem Abschluss prüfen und – sofern erforderlich – weitere Bereinigungsschritte veran­ lassen. Die Auswirkungen einzelner Bereinigungsschritte werden dabei sichtbar. Dies ist insbesondere in komplexen Fällen, die mehrere Personen und Stände be­ treffen, ein grosser Vorteil. Es erhöht ausserdem die Datenqualität, verhindert eine mühselige «Bereinigung der Bereinigung» und verhindert fehlerhafte Daten.

− Wie heute verfügen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Bereinigung und die Zivilstandsämter sind weiterhin für die Korrektheit der von ihnen beurkundeten Da­ ten verantwortlich. Die aufschiebend bedingte Beurkundung ändert daran nichts. Sie dient wie dargelegt der Vereinfachung des Ablaufs, einer schweizweit einheitli­ chen Verfahrensabwicklung sowie der Kontrolle über den Verfahrensablauf durch die Aufsichtsbehörde und der Datensicherheit. Eine materielle Kontrollpflicht der verfügenden Aufsichtsbehörden für durch andere Stellen beurkundete Datensätze zählt hingegen explizit nicht dazu. Somit bleiben die heutigen Zuständigkeiten und Befugnisse erhalten.

− Das Löschen und anschliessend aufwändige Wiederaufbauen ganzer Personen­ stände soll weitgehend der Vergangenheit angehören. Damit wird der Aufwand in den Kantonen und Gemeinden für Bereinigungen abnehmen. Sollte eine Lö­ schung ausnahmsweise doch notwendig sein, so erfolgt der Wiederaufbau durch die zuständigen Zivilstandsämter durch eine (wiederum aufschiebend bedingte) Beurkundung.

− Für die Haftung gilt, dass derjenige Kanton für die bereinigten Daten verantwort­ lich ist, dessen Mitarbeitende diese beurkundet haben. Konkret bedeutet dies, dass die zuständige Aufsichtsbehörde respektive deren Kanton für die Bereini­ gung einzelner Personendaten sowie deren Löschung im Schadensfall haftbar wäre. Für die Erfassung neuer oder gelöschter Ereignisse wäre grundsätzlich wie bisher der Kanton am Sitz des gemäss ZStV zuständigen Zivilstandsamts für die Richtigkeit der Personenstandsdaten verantwortlich, vorbehältlich einer auf Anwei­ sung der zuständigen Aufsichtsbehörde bereinigten Angabe.

Es ist davon auszugehen, dass durch die vorgeschlagene Anpassung der Gesamt­ aufwand für die beteiligten Behörden abnehmen wird. Dies namentlich im Hinblick auf die Koordination und den weitgehenden Wegfall der Notwendigkeit von Löschungen mit anschliessendem Wiederaufbau.

2.1.5 Zweitmutterschaft der Ehegattin der Geburtsmutter – Nachweis des Verfahrens nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG17; Art. 35 Abs. 6 und 6bis VE-ZStV) Anlässlich der Umsetzungsarbeiten von Artikel 255a ZGB hat sich gezeigt, dass die Regelung von Artikel 35 Absatz 6 ZStV zu eng gefasst ist. Um ein reibungsloses Funktionieren der Abläufe in der Praxis zu gewährleisten und zur Vermeidung von Missverständnissen erscheint es deshalb angebracht, die Bestimmung erneut zu revi­ dieren.

2.1.6 Meldung an die KESB (Art. 50 Abs. 1 Bst. abis VE-ZStV)

Ist die Mutter des Kindes mit einer Frau verheiratet, gilt Artikel 255a ZGB, wonach die Ehefrau der Mutter zur zweiten Mutter wird, wenn das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt wurde. Hierzu haben die Eltern einen entsprechenden Nachweis beim Zivilsandsamt einzureichen (vgl. Art. 35 Abs. 6bis VE- ZStV). Geschieht dies nicht, bleibt es bei der einen Mutterschaft der Geburtsmutter. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Vater das Kind gestützt auf die allgemeinen Regeln anerkennen kann.

Ist beides nicht geschehen, erscheint es notwendig, die KESB über die Umstände der Geburt zu informieren, damit für das Kind eine zweite rechtliche Elternschaft etabliert werden kann, sei dies durch Beschaffung und Einreichung der ärztlichen Bestätigung gemäss Artikel 35 Abs. 6 bis VE-ZStV, sei dies durch ein Hinwirken auf eine Anerken­ nung durch den genetischen Vater oder eine Vaterschaftsklage. Artikel 50 Absatz 1 ZStV ist in diesem Sinne zu ergänzen.

2.1.7 Berechtigung des EAZW, generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu treffen (Art. 88 VE-ZStV) Unter bestimmten Umständen kann es erforderlich sein, ganze Datensätze im elektro­ nischen Personenstandsregister anzupassen. Dabei geht es nicht darum, den materi­ ellen Inhalt der beurkundeten Daten zu verändern, sondern bestimmte formelle Berei­ nigungen über ganze Datensätze hinweg vorzunehmen. Aktuell könnte sich ein ent­ sprechendes Bedürfnis ergeben, wenn die Personenstandsdaten von der bisherigen Datenbank Infostar 13 auf die neue Datenbank Infostar NG übertragen werden müs­ sen und sich dabei zeigt, dass das bisher verwendete Datenformat zu Schwierigkei­ ten führt. Hier erscheint es sinnvoll, wenn eine Anpassung aller dieser Daten durch eine einmalige Verfügung des EAZW erfolgen kann. Aber auch in anderen Fällen könnte es notwendig sein, eine solche Anordnung zu treffen. Ein jüngeres Beispiel dafür ist die Neufestlegung, wie der Geburts- oder Todeszeitpunkt um Mitternacht zu beurkunden ist (00.00/24.00 Uhr).18 Auch die Anpassung der Staatenbezeichnungen an die verbindlichen Vorgaben des Bundes kann eine solche Anordnung erforderlich machen. Festzuhalten ist, dass es sich jeweils um rein technische Anpassungen han­ deln muss, die insbesondere im Hinblick auf ein einheitliches und korrektes Datenfor­ mat stattzufinden hat. Dagegen darf eine solche Verfügung keine weiteren Auswir­ kungen auf die Daten der betroffenen Personen haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die entsprechende Anordnung durch das EAZW erfolgen. Da es sich um beurkundete Daten handelt, müsste sich eine solche Anpassung auf eine Verfügung abstützen können, deren Grundlage in der ZStV ge­ schaffen werden soll. Da das EAZW eine Zivilstandsbehörde im Sinne von Artikel 43

Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 (SR 810.11). Vgl. dazu die Amtliche Mitteilung des EAZW Nr. 140.19 vom 1. November 2022 «Beurkundung Geburts- und Todeszeitpunkt».

ZGB ist, kann als gesetzliche Grundlage für die Verordnungsbestimmung auf Artikel

43 ZGB abgestellt werden.

2.1.8 Berichtigungen bei Personalengpässen: Bereinigungen durch Zivilstandsbehörden anderer Kantone (Art. 88a VE-ZStV) In der Vergangenheit hat sich wiederholt die Situation ergeben, dass in einem Kanton aufgrund einer Kündigung, eines Krankheitsausfalls oder einer Ferienabwesenheit vo­ rübergehend keine geeignete Person vorhanden war, um dringliche Bereinigungen beurkundeter Personenstandsdaten vorzunehmen. Es erscheint deshalb sachge­ recht, für Fälle, in denen der Sachverhalt liquide ist, die Weiterbearbeitung dringlich ist und ein Zuwarten zu persönlichen Härtefällen, Verlusten von Rechtspositionen oder der Haftung eines Kantons führen kann, eine Möglichkeit zur kurzfristigen Über­ brückung solcher Engpässe vorzusehen. Es wird deshalb vorgeschlagen, mit Artikel 88a VE-ZStV die Möglichkeit zu schaffen, dass die Zivilstandsbehörde eines anderen Kantons vorübergehend solche Bereinigungen vornehmen können. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Regelung findet sich in Artikel 43 ZGB.

2.1.9 Aufhebung der Pflicht zur Registrierung der Urkundspersonen im UPREG (Art. 99e VE-ZStV) Gemäss Artikel 47b Absatz 1 ZStV sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbe­ amten ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen. Entspre­ chendes gilt auch für die Beglaubigungen durch die Aufsichtsbehörden sowie die Mit­ arbeiterinnen und Mitarbeiter des EAZW (Art. 47b Absatz 2 und 3 ZStV). Damit elekt­ ronischen Urkunden überhaupt erstellt werden können, bedarf es einer Eintragung der betreffenden Urkundspersonen im Schweizerischen Register für Urkundsperso­ nen UPREG (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentli­ cher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen).19

Von der Möglichkeit, elektronische Zivilstandsurkunden auszustellen, haben bislang allerdings nur wenige Kantone Gebrauch gemacht. Der Grund dafür ist wohl darin zu sehen, dass allgemein davon ausgegangen wird, es bestehe keine Nachfrage nach elektronischen Zivilstandsdokumenten. Ausserdem ist sowohl die generelle Umstel­ lung der Zivilstandsämter als auch die Ausfertigung elektronischer Urkunden im Ein­ zelfall zurzeit noch mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Die in der ZStV vorge­ sehene Pflicht zur Eintragung der Mitarbeitenden ins UPREG bildet zwar eine not­ wendige, aber keinesfalls ausreichende Voraussetzung für die Umstellung auf elekt­ ronische Urkunden. Ein schweizweiter Systemwechsel müsste die Kantone vielmehr verpflichten, ab einem gewissen Datum auf Verlangen elektronische Urkunden zu er­ stellen und entgegenzunehmen, wie dies beispielsweise mit dem Inkrafttreten der Zi­ vilprozessordnung am 1. Januar 2011 für die Zivilgerichte und Betreibungsämter ge­ schehen ist.

Aufgrund des Umstands, dass mit Infostar NG in absehbarer Zeit allen Zivilstandsäm­ tern eine einheitliche Software zur Verfügung stehen wird, in der die für die Erstellung elektronischer Zivilstandsurkunden notwendigen Daten verwaltet werden, erscheint es nachvollziehbar, dass die Kantone heute nicht zahlreiche Einzellösungen entwi­ ckeln, sondern zuwarten, bis die bereits (unverbindlich und ohne konkrete Datumsan­ gabe) in Aussicht gestellte Zusatzfunktion von Infostar NG zur Verfügung stehen wird, mit welcher elektronische Urkunden direkt aus der Registersoftware erstellt werden können.

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV; SR 211.435.1).

Unter diesen Umständen erscheint es gegenwärtig nicht notwendig, die Kantone wei­ terhin zu verpflichten, ihre Urkundspersonen im UPREG eintragen zu lassen. Die ent­ sprechende Pflicht ist deshalb für den Moment ersatzlos zu streichen. Sobald fest­ steht, ob und wann eine künftige Version von Infostar NG in der Lage sein wird, elekt­ ronische Urkunden zu erstellen, wird dann zu diskutieren sein, ab wann auf Gesuch hin solche Urkunden zu erstellen sind.

2.1.10 Weitere redaktionelle Bereinigungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. e VE-ZStV; Art. 14 VE-ZStGV) Schliesslich wird die vorliegende Revision dazu genutzt, um zwei weitere, rein redak­ tionelle Bereinigungen in der ZStV bzw. der ZStGV vorzunehmen.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die vorgeschlagenen Anpassungen führen weder beim Bund noch bei den Kantonen zu neuen wiederkehrenden Kosten.

2.3 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagenen Anpassungen werden zum grössten Teil direkt im neuen Sys­ tem Infostar NG umgesetzt, das zurzeit programmiert wird. Bei den übrigen Änderun­ gen handelt es sich um Verfahrensabläufe, die von den Kantonen im Rahmen des Vollzugs des Bundesrechts umzusetzen sind. Diese erfordern aber – ausser einer Schulung über die neuen Regelungen – keine weiteren Massnahmen seitens der Kantone.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1.1 Modalitäten der Einführung des neuen Standardzeichensatzes (Art. 80, 98, 99f VE-ZStV; VE- ZStGV Anhang 1 Ziff. II 4.7a)

3.1.1.1 Anpassungen der ZStV

Einführung des neuen Standardzeichensatzes Mit der Anpassung von Artikel 80 ZStV wird die Verwendung des neuen Zeichensat­ zes verbindlich vorgegeben. Damit werden Personen, die neu im Personenstandsre­ gister erfasst werden, ab dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen Anfang

2025 automatisch mit dem neuen Zeichensatz erfasst werden.

Anwendung des neuen Zeichensatzes auf bereits erfasste Personen Für Personen, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind, gilt der neue Artikel 99f VE-ZStV. Für diese ist eine explizite und individuelle Erklärung der betroffenen Person erforderlich, damit eine solche Anpassung erfolgen kann.

In der neuen Bestimmung wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Im Rahmen ei­ nes anderen im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses, z.B. der Geburt eines Kindes oder einer Trauung, können bereits erfasste Personen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung erklären, dass ihr Name mit dem neuen Zeichensatz im Personenstandsregister geführt werden soll. Sechs Monate später, d.h. voraussichtlich ab dem 1. Juli 2025, besteht dann auch die Mög­ lichkeit, dass eine bereits erfasste Person unabhängig von einem solchen Zivilstands­ ereignis erklären kann, dass sie ihren Namen mit den neu möglichen Sonderzeichen führen will. Die vorgeschlagene zeitliche Staffelung wurde von den kantonalen Zivil­ standsbehörden ausdrücklich gewünscht, da die Zivilstandsämter ab Anfang 2025 mit dem neuen Personenstandsregister Infostar NG arbeiten werden. Diese Einführung wird auf der Stufe der Zivilstandsämter erhebliche Ressourcen binden. Gleichzeitig 14/22

darf damit gerechnet werden, dass zahlreiche Personen ihren amtlichen Namen mit den neu möglichen Sonderzeichen führen möchten. Es ist deshalb mit Blick auf eine effiziente und zweckmässige Aufgabenerfüllung der Zivilstandsämter angezeigt, diese beiden Ereignisse terminlich nicht zusammenfallen zu lassen.

Die Abgabe der Erklärung ist zeitlich unbefristet möglich. Dies entspricht der Rege­ lung vergleichbarer Fälle, beispielsweise derjenigen von Artikel 8a SchlT ZGB.

Analog zu verschiedenen anderen zivilstandsrechtlichen Verfahren (z.B. Kindesaner­ kennung, Art. 11 Abs. 5 ZStV, Namenserklärungen, Art. 13 und 14a ZStV oder die Er­ klärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Ge­ schlechts, Art. 14b ZStV) ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 99f VE-ZStV. Die neue Erklärung ist ent­ sprechend der Regelung bei den übrigen Erklärungen vor dem Zivilstandsamt eigen­ händig zu unterschreiben.

Umfang der Anpassung der Namensschreibweise Die Erklärung betrifft alle aktuell im Personenstandsregister geführten Namen: Vorna­ men, andere amtliche Namen sowie Namen. Auch der Ledigname ist anzupassen, da dieser auf zahlreichen Zivilstandsdokumenten angegeben wird.

Mit der Erklärung kann nur eine Anpassung aller im Personenstandsregister geführ­ ten Namen bewirkt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Namen oder einzelne Sonderzeichen ist nicht möglich.

Die Änderung der Namensschreibweise für bereits im System erfasste Personen gilt nur für die Zukunft. Es erfolgt somit keine Bereinigung alter Personenstände.

Verfahren Wie bei jedem anderen Geschäft prüfen die Zivilstandsämter die Voraussetzungen gemäss Artikel 16 ZStV. Pro Person ist eine Erklärung abzugeben. Die Sonderzei­ chen sind mit geeigneten ausländischen Dokumenten nachzuweisen, entweder mit einem amtlichen Identitätsnachweis (ID oder Pass) oder mit ausländischen Zivil­ standsdokumenten. Der Name wird mit den Sonderzeichen im Geschäftsfall Namens­ erklärung fortgeschrieben, bei welchem das dazugehörige Erklärungsformular vom System automatisch zur Verfügung gestellt wird.

Hinsichtlich der Formalien gelten die allgemeinen Vorgaben an eine Namenserklä­ rung: Die Erklärung ist schriftlich abzugeben und die Unterschriften sind zu beglaubi­ gen.

Eine Überprüfung mit den Dokumenten, die der Erfassung zugrunde liegen, ist erfor­ derlich, wenn sich die Schreibweise des Namens nicht nur in Bezug auf die Sonder­ zeichen ändert. Liegen weitere Änderungen vor, die sich nicht mit der Transkription anlässlich der Erfassung erklären lassen, ist anhand der Erfassungsdokumente zu prüfen ob eine Namensänderung gemacht wurde oder die Schreibweise aus einem anderen Grund geändert wurde. Liegen keine solche Elemente vor, muss keine wei­ tere Prüfung vorgenommen werden.

Erforderlichkeit einer individuellen Erklärung Die Erklärung ist individuell und hat ausschliesslich Auswirkungen auf den Namen der erklärenden Person. Deshalb muss, wenn die Namensschreibweise bei mehreren

Personen angepasst werden soll, für jede Person eine eigene Erklärung abgegeben werden, wobei bei einer gleichzeitigen Erklärung von Ehegatten und Kindern die Ge­ bühr jeweils nur einmal erhoben wird.

Dies kann dazu führen, dass bei einer bestimmten Person, welche die Erklärung ab­ gegeben hat, die Abstammungsangaben weiterhin ohne Sonderzeichen ausgegeben werden, wenn ihre Eltern keine Erklärung abgegeben haben. Dies entspricht der heu­ tigen Praxis, gemäss welcher auf Dokumenten, welche die Eltern abbilden, ebenfalls nur diejenigen Personen mit der neuen Schreibweise geführt werden, die eine Erklä­ rung abgegeben haben.

Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB führen, müssen die Erklärung gemeinsam abgeben, soweit der Famili­ enname betroffen ist. Mit der Wahl, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, haben sie sich namensrechtlich verbunden und zugleich auch entschieden, wie ihre Kinder heissen sollen. Es wäre deshalb nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Na­ men dieser Personen plötzlich unterschiedlich geschrieben würden. Auch ein Zurück­ kommen auf den ursprünglichen Entscheid, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, ist nicht möglich, da dies eine Grundlage im Gesetz im formellen Sinn erfor­ dern würde.

Für Kinder müssen die Eltern erklären, dass der Name des Kindes mit den neuen Sonderzeichen fortgeschrieben werden soll. Steht den Eltern das Sorgerecht gemein­ sam zu, ist die Erklärung beider Eltern erforderlich. Der Elternteil, der ein Gesuch al­ leine stellen möchte, muss aktuelle Dokumente vorlegen (nicht älter als 6 Monate), die belegen, dass er oder sie alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der andere Elternteil ist nach Möglichkeit über die Abgabe der Namenserklärung zu informieren.

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so muss es einer von den Eltern abge­ gebenen Namenserklärung zustimmen, sonst ändert sein Name nicht. Dies entspricht der Regelung von Artikel 270b ZGB.

Zivilstandsurkunden und Identitätsdokumente Aktualisierte Zivilstandsdokumente wie insbesondere der Personenstands- und der Familienausweis sowie der Ausweis über den registrierten Familienstand werden ab der Aktualisierung mit der neuen Schreibweise ausgestellt. Geburtsurkunden werden ebenfalls aktualisiert ausgestellt, wenn die Geburt in Infostar beurkundet wurde.

Damit auch eine Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, muss bei einer Geburt in der Schweiz, die damals nicht in Infostar beurkundet wurde, auch das Geburtsregister nachgeführt werden (Art. 98 VE-ZStV).

Dagegen werden Dokumente zu früheren Ereignissen, die nicht aktualisiert werden, beispielsweise eine Eheschliessung, weiterhin mit der bisherigen Schreibweise (ohne Sonderzeichen nach ISO-Norm 8859-15) ausgestellt (analog zu Sachverhalten ge­ mäss Art. 8a SchlT ZGB). Die Schweiz stellt somit bereits unter dem bestehenden Regime Zivilstandsurkunden mit verschiedenen Schreibweisen von Namen für die­ selbe Person aus.

Über die Schnittstellen werden zahlreiche Umsysteme, so unter anderem die Einwoh­ nerdienste, die AHV und das SEM, mit der Änderung der Namensschreibweise be­ dient und somit die neue amtliche Namensführung in weiteren Registern automatisch hinterlegt. Damit ist sichergestellt, dass die neue Namensführung im Verkehr auch 16/22

mit diesen Behörden zur Anwendung gelangt. Unmittelbar im Anschluss an die Verar­ beitung der Erklärung können sich die Betroffenen ausserdem bei der zuständigen Stelle (gebührenpflichtig) neue Ausweisdokumente (Pass/ID) mit der neuen Namens­ schreibweise ausstellen lassen.

Anpassungen weiterer Bestimmungen Zu ergänzen ist ausserdem Artikel 98 ZStV. Der gestützt auf die abgegebene Na­ menserklärung angepasste Name ist im Geburtsregister als Randanmerkung einzu­ tragen. Dies führt zu einem nicht unbeträchtlichen Zusatzaufwand für die zuständigen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, ist allerdings unvermeidbar, damit die korrekte Ausstellung von Urkunden aus dem Papierregister gewährleistet bleibt. Die weiteren Bestimmungen der ZStV, die auf den Zeichensatz Bezug nehmen (Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Bst. b ZStV), verweisen dynamisch auf Artikel 80 ZStV und müssen nicht angepasst werden.

3.1.1.2 Anpassungen der ZStGV

Für bereits erfasste Personen ist die Abgabe der Erklärung und Aktualisierung des Personenstandsregisters gebührenfrei, wenn diese anlässlich der Beurkundung eines anderen gebührenpflichtigen Zivilstandsereignisses erfolgt (Art. 99f Abs. 1 VE-ZStV). Wird die Erklärung dagegen selbständig, d.h. unabhängig von einem anderen Zivil­ standsereignis entgegengenommen und verarbeitet, wird eine Gebühr von Fr. 75.00 erhoben. Diese Art der Gebührenerhebung gibt es bereits in anderen Bereichen, so beispielsweise bei der Abgabe von Namenserklärungen gleichzeitig mit dem Ehevor­ bereitungsverfahren oder unabhängig davon an einem separaten Termin (ZStGV, An­ hang 1 Ziff. II 4.3). Die hier vorgeschlagene Höhe der Gebühr stützt sich auf die Überlegung, dass von einem Arbeitsaufwand aufseiten des Zivilstandsamts von ungefähr einer halben Stunde auszugehen ist und der allgemeine Ansatz der ZStGV Fr. 75.00 pro halbe Stunde beträgt. Das ist auch die für die Entgegennahme einer Erklärung und die Ak­ tualisierung des Registereintrags übliche Gebühr. Mit dieser Gebühr abgegolten sind die Terminvereinbarung sowie die Entgegennahme der Erklärung (inkl. allfällige Bera­ tung, Überprüfen der Personalien, etc.) und die damit verbundene Verarbeitung im in­ formatisierten Personenstandsregister. Sprechen Ehegatten gemeinsam vor und erklären sie eine identische Anpassung des gemeinsamen Familiennamens, wird die Gebühr – obwohl formell zwei Erklärungen vorliegen – nur einmal erhoben. Dies rechtfertigt sich durch den Umstand, dass nur ein Termin vereinbart werden muss und das Verfahren für beide Ehegatten gleichzei­ tig erfolgt. Die Erklärung zum Namen der minderjährigen Kinder ist ebenfalls gebüh­ renfrei, wenn sie zusammen mit der Abgabe der Erklärung der Eltern entgegenge­ nommen werden kann. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so muss es einer von den Eltern abge­ gebenen Namenserklärung zustimmen, sonst ändert sein Name nicht (Art. 99f Abs. 4 VE-ZStV). Das Einholen der Zustimmung ist analog zum heutigen Recht gebühren­ frei, und zwar unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Gesuch eines oder bei­ der Elternteile oder separat erfolgt. In allen Fällen zusätzlich in Rechnung gestellt werden – entsprechend den allgemei­ nen Regeln der Gebührenerhebung im Zivilstands- und Ausweiswesen – die Gebüh­

ren, die anfallen, wenn die gesuchstellende Person neue Zivilstandsurkunden erstel­ len lässt oder neue Ausweisdokumente wünscht.

3.1.2 Bürgerrechtserfordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte (Art. 4 Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 VE-ZStV) Mit der Streichung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV wird das Bürgerrechtser­ fordernis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte aufgehoben. Hier besteht nach Ansicht des Bundesrates kein Handlungsspielraum, weil wie dargelegt eine sol­ che Regelung zwingend auf der Stufe eines Gesetzes im formellen Sinn zu treffen wäre. Die Vernehmlassungsteilnehmenden werden deshalb aufgefordert, dazu Stel­ lung zu nehmen, ob eine entsprechende Revision des ZGB an die Hand zu nehmen ist und das Bürgerrechtserfordernis in Zukunft auf Gesetzesstufe verankert werden soll. Zu beantworten ist ausserdem die Frage, ob es den Kantonen auch nach einer Strei­ chung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a ZStV weiterhin freigestellt sein soll, ge­ stützt auf Artikel 4 Absatz 6 ZStV unabhängig von der Regelung des Bundesrechts für ihre Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten das Schweizer Bürgerrecht zu verlangen. Der Bundesrat ist hier der Ansicht, dass die Anforderungen an die Zivil­ standsbeamtinnen und -beamten in Zukunft schweizweit einheitlich und vom Bundes­ rat abschliessend in der ZStV geregelt werden sollten. Aus diesem Grund soll auch Artikel 4 Absatz 6 aufgehoben werden. Die Kantone sollen in Zukunft keine weiteren, über die ZStV hinausgehenden fachlichen oder persönlichen Vorgaben an die Zivil­ standsbeamtinnen und -beamten aufstellen können. Vorbehalten bleiben selbstver­ ständlich die allgemeinen Anforderungen, die ein Kanton an seine Angestellten auf­ stellt und die nicht nur für die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten zur Anwendung gelangen. 3.1.3 Korrekte Bezeichnung ausländischer Staaten im Register und auf Zivilstandsurkunden (Art. 26 Abs. 2 und 3 VE-ZStV) Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 26 ZStV sollen zwei Dinge klargestellt werden: Absatz 2 hält fest, dass ausländische Staaten im Personenstandsregister gemäss der vom Bund geführten Liste der Staatenbezeichnungen aufzunehmen sind. Die jeweils aktuelle Liste ist abrufbar auf der Internetseite der des Bundes.20 Entsprechend ist auch die Bezeichnung ausländischer Staaten auf den Zivilstandsurkunden vorzuneh­ men. Somit ist beispielsweise für die Türkei im Personenstandsregister und auf sämt­ lichen Zivilstandsurkunden die Bezeichnung «Türkiye» zu verwenden. Zu verwenden

ist dabei stets die Kurzform und nicht die auf der genannten Liste angegebene offizi­ elle Bezeichnung. Absatz 3 hält fest, dass dort, wo umstritten ist, welchem Staat ein bestimmter Ort zu­ zuordnen ist, die im Personenstandsregister (und den Zivilstandsurkunden) aufzuneh­ mende Angabe zwingend mit der völkerrechtlichen Position der Schweiz übereinstim­ men muss. Dies hat beispielweise zur Folge, dass bei einem Ort im (von der Schweiz als eigenständiger Staat anerkannten) Kosovo zwingend die Länderangabe «Ko­ sovo» anzugeben ist. Dagegen ist bei einem Ort auf der von Russland besetzten Krim weiterhin die Länderangabe «Ukraine» zu verwenden, da die russische Besetzung von der Schweiz nicht anerkannt wird. Massgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung des vom Bundesamt für Statistik geführten Staaten- und Gebietsschlüssels für Statis­ tiken, die auf der Internetseite des Bundesamts für Statistik abgerufen werden kann.21

www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Publikationen zur Terminologie > Länderliste. www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Völkerrecht > Einhaltung und Förderung des Völkerrechts > Anerken­ nung von Staaten und Regierungen > Liste der Staatenbezeichnungen.

3.1.4 Administrative Bereinigung von Zivilstandsdaten (Art. 29 Abs. 2 und 3, 30, 45 Abs. 2 VE-ZStV) In Artikel 29 Absatz 1 der geltenden ZStV wird festgehalten, dass immer dann, wenn seit der fehlerhaften Beurkundung keine weiteren Beurkundungen erfolgt sind, die die gleiche Person betreffen, die Zivilstandsämter die Berichtigung selber vornehmen können. Wenn seit der fehlerhaften Beurkundung weitere Zivilstandsereignisse und/ oder -tatsachen beurkundet wurden, verfügt die Aufsichtsbehörde die administrative Bereinigung. Da es grundsätzlich bei den bestehenden Strukturen und Zuständigkei­ ten bleibt, ist Absatz 1 nicht zu ändern. Demgegenüber wird die Zuständigkeit bei in­ terkantonalen Bereinigungen neu ausgerichtet: Neu verfügt die Aufsichtsbehörde eines Kantons die gesamte Bereinigung und sind dessen Stellen für die Bereinigung und Löschung der betroffenen Personendaten zu­ ständig. Die Erfassung gänzlich gelöschter Zivilstandsereignisse und -tatsachen er­ folgt wie heute, aber auf Anweisung der ausschliesslich zuständigen Aufsichtsbe­ hörde, am Ort des betroffenen Registers. Dies auch dann, wenn sich das Register in einem anderen Kanton befindet (z.B. die Berichtigung einer Geburt am Ort der Beur­ kundung). Der administrativen Bereinigung liegt im Regelfall ein Fehler zu Grunde, der sich dann durch verschiedene Personenstände fortführt. Ist der Entscheid, diesen Fehler administrativ zu bereinigen nicht streitig, ist es einerseits kein Fall für die Ge­ richte und führt anderseits dazu, dass die Daten aller betroffenen Personen aus regis­ tertechnischen Gründen nachzubessern sind, ohne dass jedes Mal erneut die zu­ grunde liegende materielle Frage geprüft werden soll. Deshalb ist es angezeigt, dass im Rahmen der administrativen Bereinigung eine einzige Aufsichtsbehörde diese ver­ fügt, auch wenn Personenstände in mehreren Kantonen betroffen sind. Aus der bisherigen faktischen «Federführung» einer Aufsichtsbehörde soll für den Regelfall somit eine echte Zuständigkeit werden. Dies verhindert Doppelspurigkeit und Redundanzen, da alle Bereinigungsschritte durch diese eine Aufsichtsbehörde verfügt werden. Neu kann die zuständige Aufsichtsbehörde via Infostar NG somit auch Zivilstandsämter in anderen Kantonen in den Bereinigungsablauf einbeziehen und ihnen Aufgaben zuteilen. Schliesslich ist es weiterhin möglich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde im Rah­

men der kantonalen Vollzugsorganisation die Bereinigung materiell prüft und den Auf­ bau des Ablaufplans oder einzelne Bereinigungsschritte einer Zivilstandsbeamtin ei­ nes Zivilstandsamtes zuweist (Zuteilung Rolle «Urkundsperson Aufsichtsbehörde» U­ PAB). Somit können insbesondere kleine Aufsichtsbehörden die betreffenden Aufga­ ben wie heute delegieren. Sind die zu bereinigenden Personenstandsdaten streitig, dann greifen die Zuständig­ keiten gemäss Art. 42 ZGB i.V.m. Art. 22 ZPO. Klageberechtigt ist jedermann, der ein Interesse hat sowie die gemäss ZStV zuständigen Aufsichtsbehörden im Zivilstands­ wesen (Art. 42 Abs. 1 und 2 ZGB). Der geltende Artikel 30 ZStV wiederholt lediglich, was bereits verbindlich im Gesetz (Art. 42 ZGB) festgehalten wird. Er kann deshalb gestrichen werden. Der Verweis in Artikel 45 Absatz 2 ZStV ist entsprechend anzupassen. 3.1.5 Zweitmutterschaft der Ehegattin der Geburtsmutter – Nachweis des Verfahrens nach FMedG Die geltende Fassung von Artikel 35 Absatz 6 ZStV beschränkt die Pflicht zum Nach­ weis, dass die Zeugung durch eine Samenspende gemäss FMedG stattgefunden hat, auf die Fälle, in denen die Geburt durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis ZStV aufge­ führte Person gemeldet wird. Bei einer Meldung durch eine Person gemäss Artikel 34 Buchstabe a oder b ZStV wird dagegen keine entsprechende Bestätigung vorge­ schrieben. Dies wohl deshalb, weil ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass 19/22

die Bestätigung durch die Geburtsklinik bzw. die Fachperson erfolgt, welche die Ge­ burtsmeldung erstattet. In der Praxis sind diese allerdings häufig nicht in der Lage, eine solche Bestätigung auszustellen, weil sich ihre Beteiligung auf die Geburt be­ schränkt und sie keine qualifizierten Kenntnisse über die Zeugung des Kindes haben. Es entsteht so die Gefahr, dass die Bestätigung allein auf der Grundlage einer Erklä­ rung der Geburtsmutter erfolgt. Der entsprechende Nachweis soll deshalb vollständig von der Geburtsmeldung getrennt werden und in einer separaten Urkunde erfolgen. Neu sollen die Kindseltern in jeden Fall beim Zivilstandsamt eine Bestätigung vorle­ gen müssen, die von einer Person ausgestellt wurde, die qualifizierte Kenntnisse von den Umständen der Zeugung hat und sich somit verbindlich dazu äussern kann, dass das Kind mittels Samenspende gemäss FMedG gezeugt worden ist. Als geeignete Person kommt hier die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt gemäss Artikel

25 FMedG in Frage. Diese oder dieser ist gemäss Artikel 25 Absatz 1 FMedG auch

verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Meldung an das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Samenspenderregisters zu erstatten. So ist auch gewährleistet, dass es sich um eine Klinik in der Schweiz handelt, die dem FMedG untersteht. Die Bestätigung wird von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt aus­ gestellt und den Eltern übergeben, damit diese die Bestätigung beim Zivilstandsamt einreichen können. Dies kann jederzeit nach der Geburt erfolgen. Um Fälschungen entgegenzutreten, sollte die Bestätigung den Namen der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sowie deren oder dessen GLN-Nummer (Global Location Number gemäss der Verordnung über das Register der universitären Medizinalbe­ rufe22) enthalten. Das Zivilstandsamt hat zu prüfen, ob der erforderliche Nachweis tat­ sächlich erbracht worden ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Bestehen Zweifel, kann das Zivilstandsamt zusätzliche Abklärungen veranlassen (Art. 16 Abs. 5 ZStV) und bei­ spielsweise die Ärztin oder den Arzt kontaktieren, die oder der auf der Bestätigung angegeben ist, und die Bestätigung so verifizieren.

3.1.6 Meldung an die KESB (Art. 50 Abs. 1 Bst. abis VE-ZStV)

Wie bereits ausgeführt ist in der ZStV eine ergänzende Meldepflicht an die KESB vor­ zusehen für den Fall, dass die Geburtsmutter mit einer Frau verheiratet ist und beim Zivilstandsamt bislang keine ärztliche Bestätigung eingereicht worden ist, dass das Kind nach den Bestimmungen des FMedG durch eine Samenspende gezeugt wurde und auch keine Anerkennung durch den Vater stattgefunden hat. 3.1.7 Berechtigung des EAZW, generell-konkrete Anordnungen bezüglich beurkundeter Daten zu treffen (Art. 88 VE-ZStV) Mit der neu zu schaffenden Möglichkeit einer generell-konkreten Anordnung zur An­ passung des Personenstandsregisters sollen keine Einzeleinträge angepasst, son­ dern rein technische Anpassungen der Daten bei ganzen Gruppen von Einträgen, die aus bestimmten Gründen nicht den Vorgaben entsprechen, vorgenommen werden. 3.1.8 Berichtigung bei Personalengpässen: Bereinigungen durch Zivilstandsbehörden anderer Kan­ Die Bereinigungen können von der im Einvernehmen mit dem EAZW bestimmten Zi­ vilstandsbehörde eines anderen Kantons durchgeführt und im Personenstandsregis­ ter erfasst werden.

Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe vom 5. April 2017 (Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3).

3.1.9 Aufhebung der Pflicht zur Registrierung der Urkundspersonen im UPREG (Art. 99e VE-ZStV) Wie festgehalten soll die Frist, innert welcher die Kantone ihre Urkundspersonen im UPREG eintragen müssen, bis auf weiteres aufgehoben werden. Solange die Kan­ tone von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet sind, elektronische Urkunden auszu­ stellen, besteht auch keine Notwendigkeit, die Urkundspersonen zu registrieren. Selbstverständlich besteht aber weiterhin die Möglichkeit, eine Eintragung vorzuneh­ men und elektronische Zivilstandsurkunden zur Verfügung zu stellen.

3.1.10 Weitere redaktionelle Bereinigungen

3.1.10.1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e VE-ZStV

Die Namenserklärung nach Artikel 12a Absatz 2 ZStV gibt es nicht mehr, da Artikel 12a ZStV mit Wirkung per 1. Juli 2022 aufgehoben worden ist. Dabei wurde es unter­ lassen, dies auch in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ZStV redaktionell nachzuvollzie­ hen. Dies wird mit der vorliegenden Revision nachgeholt. 3.1.10.1.1 Artikel 14 VE-ZStGV Bis zum 1. Januar 2011 galten Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehör­ den über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht automatisch als definitive Rechts­ öffnungstitel. Die Gleichstellung mit Gerichtsurteilen musste vielmehr im Gesetz aus­ drücklich statuiert werden. Aus diesem Grund hält Artikel 14 ZStGV nach wie vor fest, dass auch die darauf ergangenen Gebührenverfügungen als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs23 gel­ ten. Am 1. Januar 2011 ist allerdings eine revidierte Fassung von Artikel 80 SchKG in Kraft getreten. Als definitive Rechtsöffnungstitel gelten demnach sämtliche «Verfü­ gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden». Eine explizite Gleichstellung mit Ge­ richtsurteilen in den jeweiligen Spezialgesetzen ist deshalb heute nicht mehr erforder­ lich, sodass Artikel 14 ZStGV ersatzlos gestrichen werden kann.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Anpassungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bund, da die betroffenen Zivilstandsbehörden kantonale Behörden sind und das neue Recht von den Kantonen vollzogen werden muss.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Es ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des neuen Standardzeichensatzes im Personenstandsregister zahlreiche Personen von ihrem Recht Gebrauch machen werden und um eine Anpassung ihrer Namensschreibweise ersuchen werden. Die Ein­ führung des erweiterten Zeichensatzes wurde vom Bundesrat bereits beschlossen. Die vorliegende Revision wird dessen Einführung erleichtern und den Aufwand, den die Kantone dadurch betreiben müssen, soweit möglich reduzieren.

4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Aufgrund zahlreicher Anfragen und Rückmeldungen ist davon auszugehen, dass die Erweiterung des Zeichensatzes im Personenstandsregister für zahlreiche Personen Anlass bilden wird, die Namensschreibweise im Personenstandsregister anpassen zu

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1).

lassen und sich gestützt darauf neue Ausweisdokumente ausstellen zu lassen. Damit wird einem wichtigen Anliegen entsprochen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit und Normstufe

Die vorliegende Revision der ZStV stützt sich auf die entsprechende Delegationsnorm im ZGB (Art. 48 ZGB), die den Bundesrat ermächtigt, in den betroffenen Bereichen Verordnungsrecht zu erlassen. Die genannte Gesetzesbestimmung kann sich wiede­ rum auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes (Art. 122 BV) abstützen.

5.2 Erlassform

Es handelt sich um Ausführungsbestimmungen, mit welcher der Bundesrat die in Arti­ kel 48 ZGB angegebenen Einzelheiten konkretisiert und die bisherigen Ausführungs­ bestimmungen in der ZStV ergänzt.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs­ kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos­ sen.

6 Inkrafttreten

Die unterschiedliche Zielsetzung der Revision hat zur Folge, dass auch für das Datum einer allfälligen Inkraftsetzung nicht zwingend ein einheitliches Datum vorgesehen werden muss. Die mit der Einführung von Infostar NG in Verbindung stehenden Revi­ sionspunkte müssen mit der Aufnahme des Betriebs von Infostar NG in Kraft treten. Die vorgeschlagene Streichung des Bürgerrechtserfordernisses sollte dagegen relativ rasch erfolgen, nicht zuletzt auch deswegen, weil sie gemäss den vorstehend darge­ legten rechtlichen Überlegungen ohnehin gesetzeswidrig ist. Auch die weiteren Revi­ sionspunkte sollten so rasch wie möglich in Kraft gesetzt werden, damit für die Praxis die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen werden kann.

Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) | Lexipedia | Lexipedia