Lexipedia

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 31. Januar 2024

Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens

Übersicht

Mit der vorliegenden Revision soll das Verwaltungsstrafrecht, insbesondere das Verwal- tungsstrafverfahren, modernisiert werden, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich seit der Verabschiedung des geltenden Gesetzes im Jahr 1974 im Strafverfahren vollzogen haben. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der Beschuldigten zu garan- tieren und gleichzeitig den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden moderne und effizi- ente Verfahrensinstrumente in die Hand zu geben. Um das zu erreichen, schlägt die Re- vision eine grundsätzliche Angleichung an die Strafprozessordnung vor. Präzisere, den heutigen Realitäten und Bedürfnissen angepasste Bestimmungen sollen sicherstellen, dass im Verwaltungsstrafrecht die gleichen Verteidigungsrechte gewährt werden wie im ordentlichen Strafrecht. Abweichende Regelungen sind nur insoweit vorgesehen, als es die Besonderheiten der Verwaltungsstrafrechtspflege erfordern.

Ausgangslage

Die vorliegende Revision geht zurück auf die Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Ver- waltungsstrafrecht», welche den Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) oder einen Ent- wurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) und in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zu unterbreiten. Das VStrR besteht aus einem ersten Teil, der sich mit dem materiellen Recht befasst, und einem zweiten, der den grössten Teil des Gesetzes ausmacht und dem Verfahrensrecht gewidmet ist. Das Gesetz trat am 1. Januar 1975 in Kraft, wurde seitdem immer nur punktuell geändert, war aber nie Gegenstand einer Totalrevision. Es war seit 1997 auch nicht mehr einbezogen in die Arbei- ten an der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, weil das zu viel Zeit in Anspruch genom- men hätte. Die vorliegende Revision soll nun Abhilfe schaffen: Die Beschuldigtenrechte sollen im Verwaltungsstrafverfahren gleichermassen gewährt werden wie im ordentlichen Strafver- fahren, während gleichzeitig den zuständigen Behörden verfahrensrechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die es erlauben, den aktuellen Herausforderungen wirksam zu be- gegnen.

Inhalt der Vorlage

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetze des Bun- des setzen genaue Kenntnisse des Verwaltungsrechts im betroffenen Bereich voraus. Aus die- sem Grund überträgt das VStrR diese Aufgaben der Bundesverwaltung. Die Alternative wäre, die Zuständigkeit den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu übertragen. Das Verwaltungs- strafrecht hat aber einerseits mit sehr hohen Fallzahlen zu tun, andererseits geht es um eine Materie, die fundiertes Wissen in ganz unterschiedlichen Bereichen erfordert. Die Übertragung hätte bedeutende Konsequenzen für die Organisation und den Aufwand dieser Behörden. Sie erscheint daher politisch unrealistisch, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit der Bundesan- waltschaft oder den kantonalen Strafbehörden zugewiesen würde. Der Vorentwurf schlägt des- halb vor, die bestehende Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit beizubehalten.

Das Verwaltungsstrafrecht gehört vollumfänglich zum Strafrecht, insofern müssen die im or- dentlichen Strafrecht geltenden Grundsätze – materiell wie verfahrensrechtlich – auch hier zur Anwendung kommen. Die Besonderheiten der Straftaten des Verwaltungsstrafrechts sowie dessen Umsetzung durch die Verwaltung machen aber gewisse Anpassungen nötig. Das Ver- waltungsstrafrecht soll deshalb nur so weit vom StGB bzw. der StPO abweichen, wie es zur Berücksichtigung dieser Besonderheiten erforderlich ist. Der erste Teil des VStrR, der das ma- 2/199

terielle Recht regelt, enthält Bestimmungen, die vom StGB abweichen: einerseits vom Allge- meinen Teil, andererseits vom Besonderen Teil in den Bereichen Betrug, Urkundenfälschung und Begünstigung. Weil nur wenige Bestimmungen betroffen sind und einige davon bereits mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen revi- diert werden, weist dieser erste Teil nur einen geringen Revisionsbedarf auf. Umgekehrt bedarf der zweite Teil, der sich mit dem Verfahrensrecht befasst, einer vollständigen Überarbeitung im Sinne einer grösstmöglichen Angleichung an die StPO. Diese kann allerdings nicht unver- ändert übernommen werden. Die Besonderheiten sowohl der Verwaltungsstrafrechtspflege wie des materiellen Verwaltungsstrafrechts in den Spezialgesetzen machen zahlreiche Anpassun- gen nötig. Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, das Verwaltungsstrafrecht wie bis anhin in ei- nem eigenen Gesetz zu regeln, statt es in das StGB und die StPO zu integrieren.

Das VStrR wurde während fast fünfzig Jahren nicht revidiert, was dazu geführt hat, dass in den Spezialgesetzen zahlreiche materielle und prozessuale Sonderregeln entstanden sind. Damit fehlt in diesem Rechtsgebiet die Kohärenz. Um dem abzuhelfen, schlägt der Vorentwurf vor, Regelungen, die für mehrere Verwaltungseinheiten gemeinsam gelten, wie etwa die Voraus- setzungen der Strafbarkeit von Delikten, die in einem Unternehmen begangen werden, oder die Regelung der Zwangsmassnahmen, im VStrR zu vereinheitlichen.

Der Vorentwurf schlägt deshalb vor, den geltenden Artikel 7 VStrR und die auf ihm beruhenden, in den Spezialgesetzen verstreuten Bestimmungen zu revidieren, und zwar in Form einer ein- zigen Regelung der Strafbarkeit von Widerhandlungen, die in einem Unternehmen begangen werden. Der Entwurf hält am Grundsatz fest, dass das Unternehmen ohne eigenes Verschul- den zur Zahlung der Busse verurteilt werden kann. Es kann künftig mit einer Busse von bis zu 50 000 Franken bestraft werden, wenn beim Besorgen seiner Angelegenheiten eine Straftat des Verwaltungsstrafrechts begangen wird und die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen gemessen an der Schwere der Tat unverhältnismässig erscheinen.

Der Vorentwurf schlägt ausserdem eine einheitliche Regelung für alle Zwangsmassnahmen vor. Er ermöglicht den Rückgriff auf geheime Überwachungsmassnahmen, indem er einerseits die Fälle übernimmt, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden bereits heute auf- grund der Spezialgesetzgebung solche Massnahmen ergreifen können, andererseits durch eine möglichst weitgehende Übernahme der Verfahrensvorschriften der StPO.

Was die Zuständigkeiten der Strafbehörden betrifft, schlägt der Vorentwurf vor, die geltende Ordnung grösstenteils beizubehalten. Allerdings soll künftig das Zwangsmassnahmengericht alle Befugnisse übernehmen, die es auch im ordentlichen Strafverfahren hat, einschliesslich derjenigen, die heute die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Zusammenhang mit der Entsiegelung wahrnimmt. Der Entwurf schlägt weiter vor, im gerichtlichen Verfahren auf jegliche Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und der kantonalen Staatsanwaltschaften zu verzichten. Künftig sollen die Verwaltungseinheiten allein die Anklage vor Gericht vertreten.

3/199

Inhaltsverzeichnis

Erläuternder Bericht ............................................................................................................. 8 1 Vorbemerkungen ......................................................................................................... 8 2 Ausgangslage .............................................................................................................. 8 2.1 Handlungsbedarf und Ziele ................................................................................ 8 2.1.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht ....................................... 8 2.1.1.1 Entstehung .................................................................................. 8 2.1.1.2 Natur des Verwaltungsstrafrechts ................................................ 9

2.1.2 Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht» ...... 10

2.1.3 Praxistauglichkeit des VStrR ................................................................. 10 2.2 Verhältnis zur Legislaturplanung ...................................................................... 11 3 Grundzüge der Vorlage ............................................................................................. 11 3.1 Vorgeschlagene Regelung ............................................................................... 11 3.1.1 Beibehaltung der Verwaltungsstrafrechtspflege .................................... 11 3.1.2 Zuständigkeit der Strafbehörden ........................................................... 11 3.1.3 Angleichung an die Regelung der StPO ................................................ 13

3.1.4 Beibehaltung eines eigenen Gesetzes für das Verwaltungsstrafrecht

und das Verwaltungsstrafverfahren ....................................................... 13 3.1.5 Terminologie ......................................................................................... 14 3.2 Verworfene Lösungen ...................................................................................... 15 3.2.1 Fehlerkultur ........................................................................................... 15 3.2.2 Strafverfolgung im Bereich Subventionen ............................................. 16 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ........................................................................ 19

4.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und das

Verwaltungsstrafverfahren ................................................................................ 19

4.2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im

Verwaltungsstrafverfahren .............................................................................. 167 4.3 Änderung anderer Bundesgesetze ................................................................. 168 4.3.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht ................. 168 4.3.2 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010....................... 168

4.3.3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die

Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen ..................................... 168

4.3.4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von

Grundstücken durch Personen im Ausland ......................................... 169 4.3.5 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ............................ 169 4.3.6 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 ......................................... 169 4.3.7 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 ......................................... 169 4.3.8 Designgesetz vom 5. Oktober 2001 .................................................... 169 4.3.9 Patentgesetz vom 25. Juni 1954 ......................................................... 170 4.3.10 Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 ............................................ 170 4.3.11 Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 ..................................... 170

4.3.12 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren

Wettbewerb......................................................................................... 170 4.3.13 Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 ..................................................... 170 4.3.14 Strafgesetzbuch .................................................................................. 170 4/199

4.3.15 Strafprozessordnung ........................................................................... 171 4.3.16 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 ....................................... 171 4.3.17 Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 ................................................ 171 4.3.18 Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ................................................ 171 4.3.19 Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009 ............. 171 4.3.20 Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008.................................. 172

4.3.21 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der

Forschung und der Innovation............................................................. 172 4.3.22 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 ....................................... 172 4.3.23 Filmgesetz vom 14. Dezember 2001 ................................................... 172 4.3.24 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 ...................................... 172

4.3.25 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz.... 172

4.3.26 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und

Pflanzen geschützter Arten ................................................................. 173 4.3.27 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 ......................................... 173 4.3.28 Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 ................................... 173 4.3.29 Waffengesetz vom 20. Juni 1997 ........................................................ 173 4.3.30 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 .................................... 173 4.3.31 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ............................................ 173 4.3.32 Zollgesetz vom 18. März 2005 ............................................................ 174 4.3.33 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben .............. 175 4.3.34 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 ........................................... 175 4.3.35 Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 .............................................. 176 4.3.36 Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006 ............................................... 176 4.3.37 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 .......................................... 176 4.3.38 Mineralölsteuergesetzvom 21. Juni 1996 ............................................ 176 4.3.39 CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 ................................................. 176 4.3.40 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 .................... 177 4.3.41 Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004 ............................. 177

4.3.42 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer ...................................................................................... 177 4.3.43 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 ............................. 178 4.3.44 Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 ................................ 178

4.3.45 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über den internationalen

automatischen Informationsaustausch in Steuersachen...................... 178

4.3.46 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den internationalen

automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne ............................................................................................ 178

4.3.47 Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von

internationalen Abkommen im Steuerbereich ...................................... 179

4.3.48 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale

Quellenbesteuerung ............................................................................ 179 4.3.49 FATCA-Gesetz vom 27. September 2013 ........................................... 179 4.3.50 Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 ........................................................ 179 4.3.51 Stauanlagengesetz vom 1. Oktober 2010 ........................................... 180 4.3.52 Energiegesetz vom 30. September 2016 ............................................ 180 4.3.53 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ............................................... 180 4.3.54 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 ............................ 180 5/199

4.3.55 Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 ................................................. 180 4.3.56 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 ..................................... 180 4.3.57 Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010 ............................ 181 4.3.58 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 ......................................... 181

4.3.59 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als

Strassentransportunternehmen ........................................................... 181 4.3.60 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 .............................. 181 4.3.61 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 ........................................... 181 4.3.62 Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 ................................. 182 4.3.63 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt .......... 182 4.3.64 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948............................................. 182

4.3.65 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch ........ 182

4.3.66 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des

Post- und Fernmeldeverkehrs ............................................................. 182 4.3.67 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 .................................................. 183 4.3.68 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 .................................................. 183

4.3.69 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen ........... 183

4.3.70 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen

beim Menschen................................................................................... 184 4.3.71 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 ..................................... 184 4.3.72 Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 ............................ 184 4.3.73 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003 .................... 184 4.3.74 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 .................................... 184 4.3.75 Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 ........................................... 184 4.3.76 Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 ...................................... 185 4.3.77 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 ......................................... 185 4.3.78 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ..................................... 186 4.3.79 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991........................................... 186

4.3.80 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen

durch nicht ionisierende Strahlung und Schall ..................................... 186 4.3.81 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 ............................................... 186 4.3.82 Epidemiengesetz vom 28. September 2012 ........................................ 186 4.3.83 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ....................................................... 186 4.3.84 Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981 ............................................... 186 4.3.85 Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 ................................. 187

4.3.86 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts .................................................................. 187

4.3.87 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014 ....... 187

4.3.88 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 .......................... 187 4.3.89 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 .......................................... 187 4.3.90 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ................................................... 187 4.3.91 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 ....................................................... 187 4.3.92 Jagdgesetz vom 20. Juni 1986............................................................ 188 4.3.93 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei .......................... 188 4.3.94 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit ........... 188 4.3.95 Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 .............................................. 188

4.3.96 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland

erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen ............................ 188 6/199

4.3.97 Geldspielgesetz vom 29. September 2017 .......................................... 188 4.3.98 Messgesetz vom 17. Juni 2011 ........................................................... 189 4.3.99 Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933 ....................................... 189 4.3.100 Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020.................................... 190 4.3.101 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 .......................... 190 4.3.102 Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995 ........................................... 190

4.3.103 Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden 190

4.3.104 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990 ...................... 190

4.3.105 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche

Massnahmen ...................................................................................... 190 4.3.106 Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 ..................................... 190 4.3.107 Embargogesetz vom 22. März 2002.................................................... 191 4.3.108 Nationalbankgesetz 3. Oktober 2003 .................................................. 191 4.3.109 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 .................................. 191 5 Auswirkungen .......................................................................................................... 192 5.1 Auswirkungen auf den Bund ........................................................................... 192

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ................................................................. 194 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft............................................................. 194 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesundheit ................................. 194 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................ 194 6 Rechtliche Aspekte.................................................................................................. 195 6.1 Verfassungsmässigkeit................................................................................... 195 6.1.1 Gesetzgebungskompetenz ................................................................. 195 6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten.................................................... 195 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz.................................. 195 6.3 Erlassform ...................................................................................................... 195 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ....................................................... 195

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz...................................................................................................... 196 6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen .................................................... 196 6.7 Datenschutz ................................................................................................... 196 6.8 Koordination mit anderen Rechtsetzungsprojekten ......................................... 197 7 Bibliografie ............................................................................................................... 197

7/199

Erläuternder Bericht

1 Vorbemerkungen

In diesem Bericht bezeichnet der Terminus «ordentliches Strafrecht» das Strafrecht, für dessen Anwendung die durch die Strafprozessordnung1 eingesetzten Strafverfolgungsbehörden zu- ständig sind. Im Verwaltungsstrafrecht sind dagegen die Behörden der Bundesverwaltung mit der Durchsetzung betraut. Dementsprechend bezeichnet «ordentliches Strafverfahren» das in der StPO geregelte Verfahren im Unterschied zum Verwaltungsstrafverfahren. Somit sind auch mit «ordentliche Strafbehörden» die Strafbehörden im Sinne der Artikel 12 ff. StPO gemeint, im Unterschied zu den Behörden, die für die Verfolgung von Straftaten nach dem Verwaltungs- strafrecht zuständig sind.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

2.1.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht

2.1.1.1 Entstehung

Das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)2 entstand aus der Notwendigkeit, das Zollgesetz zu aktualisieren, um dessen Adressatinnen und Adressaten dieselben Garantien zu bieten wie im ordentlichen Strafverfahren.3 Da in anderen Fiskalgeset- zen ähnliche Lücken festgestellt wurden, wollte man ein spezielles Gesetz erlassen, mit dem Ziel, die Vorschriften in diesem Rechtsbereich zu vereinheitlichen.4 Bis dahin beruhte das Ver- waltungsstrafverfahren nämlich auf zwei Abschnitten des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (Bundesstrafprozess, BStP)5. Diese galten jedoch nur unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Spezialgesetzen. Solche abweichenden Best- immungen waren nicht nur zahlreich, sondern auch unterschiedlich ausgestaltet.6 Das VStrR sollte «diese Rechtszersplitterung beheben» und «das Verfahren nach modernen rechtsstaat- lichen Grundsätzen verbessern». Hierfür sollte es sich an den Garantien der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)7 ausrichten (namentlich Rechte der Parteien, Regelung der Zwangsmassnahmen und gerichtliche Beurtei- lung der Entscheide der Verwaltung) – gerade auch im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Schweiz zu dieser Konvention.8

Dabei sollte mit dem VStrR die herkömmliche Zuständigkeit der Verwaltung im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten bleiben. Denn die kantonalen Untersuchungsorgane wä- ren angesichts der Komplexität der Verwaltungsgesetze zeitlich und sachlich überfordert ge- wesen, wenn man sie mit diesen Untersuchungen hätte belasten wollen.9

1 StPO; SR 312.0 2 SR 313.0 3 Botschaft VStrR, 994. 4 Botschaft VStrR, 994. 5 AS 50 685; der BStP wurde am 1. Januar 2011 mit dem Inkrafttreten der StPO aufgehoben (AS 2010 1881 ff., 2020, 2021). 6 Botschaft VStrR, 1000. 7 SR 0.101 8 Botschaft VStrR, 1000 ff. 9 Botschaft VStrR, 1001. 8/199

Die Schaffung eines Spezialgesetzes erlaubte auch, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Widerhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Pflichten in vielen Bereichen ein Massenphä- nomen darstellen, dem mit einer möglichst raschen Sanktionierung zu begegnen ist. Dement- sprechend bedurfte es eines Verfahrens, das weniger komplex ist als das ordentliche Strafver- fahren. Ausserdem geht es häufig um geringfügige Fälle, die einfach, rasch und kostengünstig erledigt werden müssen.10

Das VStrR brachte auch eine Vereinheitlichung des materiellen Rechts, die notwendig war, um die Verfahrensvorschriften zu vereinheitlichen.11 Einerseits betraf dies Bestimmungen, die vom Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs12 (AT-StGB) abwichen, um den Bedürfnissen des Ver- waltungsstrafrechts Rechnung zu tragen, und die auf verschiedene Spezialgesetze verteilt wa- ren.13 Andererseits ging es darum, bestehende Unstimmigkeiten zwischen den besonderen Bestimmungen der verschiedenen Verwaltungsgesetze und den Bestimmungen des StGB zu beheben und somit die Frage der Konkurrenz zwischen diesen Bestimmungen zu klären.14

Das VStrR ist am 1. Januar 1975 in Kraft getreten.15 Seither hat es nur 21 punktuelle Änderun- gen erfahren, wurde aber nie totalrevidiert.16 Es wurde insbesondere auch von der 1997 ein- geleiteten Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausgenommen, weil sein Einbezug zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte.17 So wurde darauf verzichtet, seine «spezielle[n] Verfah- rensordnungen, die sich wegen ihres unterschiedlichen persönlichen bzw. sachlichen Anwen- dungsbereichs in mancher Hinsicht vom gewöhnlichen Strafverfahren abgrenzen»,18 in die StPO zu integrieren.

2.1.1.2 Natur des Verwaltungsstrafrechts

Die Definition des Verwaltungsstrafrechts hat in der Lehre viele Diskussionen hervorgerufen.19 Im weiteren Sinn lässt es sich definieren als Gesamtheit der Strafnormen der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsgesetze. Im engeren Sinn umfasst es dagegen nur die Strafnor- men der Verwaltungsgesetze des Bundes, für deren Vollzug die Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind. Nach bestimmten Lehrmeinungen beschränkt sich das Verwaltungs- strafrecht im engeren Sinn gar auf das VStrR.

Herkömmlicherweise stehen sich zwei Theorien gegenüber: die Trennungstheorie und die Ein- heitstheorie. Nach der Trennungstheorie regeln das ordentliche Strafrecht und das Verwal- tungsstrafrecht unterschiedliche Bereiche. Das ordentliche Strafrecht schütze individuelle Rechtsgüter (z. B. Leben, Gesundheit, Vermögen). Dagegen schütze das Verwaltungsstraf- recht nur die staatliche Verwaltung (d. h. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit)

10 Botschaft VStrR, 1001 ff. 11 Botschaft VStrR, 994. 12 StGB; SR 311.0 13 Botschaft VStrR, 995 f. 14 Botschaft VStrR, 998 f. 15 AS 1974 1988 16 Die Liste dieser Änderungen und ihrer Quellen findet sich unter: www.fedlex.admin.ch > Systematische Sammlung > Landesrecht > 313.0 > Chronologie. 17 Aus 29 mach 1, 74. 18 Botschaft StPO 2005, 1096. 19 Siehe insbesondere BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 1 m. w. H.; CAPUS/BERETTA, N 28 ff. m. w. H. 9/199

vor geringfügigen Beeinträchtigungen, indem es Sanktionen vorsehe, die frei von moralischem Vorwurf seien.20

Nach der Einheitstheorie bestehen zwischen den beiden Bereichen lediglich graduelle Unter- schiede. Der Gesetzgeber habe die Verfolgung und Beurteilung bestimmter Straftaten vor al- lem deshalb der Verwaltung statt der Staatsanwaltschaft übertragen, weil die Verwaltung über die entsprechende sachliche Kompetenz verfüge. Denn bei der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in Bereichen wie beispielsweise Kartellrecht, Luftreinhaltung oder Heilmittelrecht seien jeweils spezifische Fragen zu klären, wozu die Verwaltung am ehesten in der Lage sei.21

Heute überzeugt die Trennungstheorie nicht mehr. Die Wahrung der staatlichen Ordnung kann nämlich sehr wohl als geschütztes Rechtsgut gelten. Zudem schützt das ordentliche Strafrecht auch kollektive Rechtsgüter (z. B. im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Rechtspflege), und das Verwaltungsstrafrecht schützt zumindest teilweise auch individuelle Rechtsgüter (z. B. im Zusammenhang mit Heilmitteln). Das ordentliche Strafrecht sanktioniert nicht nur schwere Straftaten, sondern auch zahlreiche Übertretungen. Das Verwaltungsstrafrecht wiederum sanktioniert auch schwere Straftaten, die als Vergehen oder Verbrechen einzustufen sind. Da- her herrscht allgemeine Einigkeit, dass das Verwaltungsstrafrecht echtes Strafrecht darstellt.22

Folglich gehört das Verwaltungsstrafrecht vollumfänglich zum Strafrecht. Die im ordentlichen Strafrecht anwendbaren Grundsätze gelten damit auch im Verwaltungsstrafrecht. Da es jedoch von Verwaltungseinheiten und nicht von den Justizbehörden umgesetzt wird, bedarf es einiger besonderer Regelungen. Deshalb gilt der AT-StGB schon seit jeher nur unter Vorbehalt be- stimmter Ausnahmen für das Verwaltungsstrafrecht (Art. 2 VStrR). Seit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 bildet das VStrR auch ein Spezialgesetz gegenüber der StPO (Art. 1 Abs. 2 StPO).

2.1.2 Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht»

Die Motion beauftragt den Bundesrat, einen Entwurf für eine Totalrevision des VStrR oder ei- nen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im StGB und in der StPO zu unterbreiten. Der Motionär begründet seine Motion im Wesentlichen damit, dass die Konzep- tion des VStrR auf die 1960er-Jahre zurückreiche und das Gesetz die rasante Entwicklung, die das Strafverfahrensrecht in den letzten Jahren erfahren habe, nicht berücksichtige. Die beste- hende Regelung sei deshalb anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Verteidigungsrechte, der Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und des Strafbefehlsverfahrens.

2.1.3 Praxistauglichkeit des VStrR

Die Motion lässt offen, ob es vorzuziehen sei, das VStrR zu revidieren oder es aufzuheben und seine materiell-rechtlichen Bestimmungen in das StGB und seine Verfahrensvorschriften in die StPO zu integrieren. In Anbetracht der Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts, der Art und Komplexität der damit verbundenen Fragen und der geringen Zahl verfügbarer wissenschaftli- cher Studien zu diesem Thema wurde eine Arbeitsgruppe aus Spezialistinnen und Spezialisten sowie Praktikerinnerinnen und Praktikern des VStrR gebildet. Diese sollte klären, wie das VStrR angewendet wird, die Probleme und den Revisionsbedarf ermitteln und die in Betracht kommenden Lösungen beurteilen.

20 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 5 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 9 ff.; CAPUS/BERETTA, N 39. 21 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 7 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 17 ff. 22 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 7 ff., 27 ff.; BSK VStrR-EICKER, Art. 1 N 6 ff.; CAPUS/BERETTA, N 40. 10/199

Die Arbeitsgruppe wurde zunächst gebeten, zu einem vom Bundesamt für Justiz (BJ) verfass- ten Themenkatalog schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen wurden danach in ei- nem Arbeitsdokument zusammengetragen, das an vier Sitzungen im Plenum diskutiert wurde. Dabei ergab sich im Wesentlichen, dass beim materiellen Verwaltungsstrafrecht nur ein be- grenzter Revisionsbedarf besteht, das Verfahrensrecht dagegen einer umfassenden Revision bedarf. Letzteres ist so weit wie möglich der StPO anzugleichen, wobei ein Spezialgesetz er- halten bleiben soll, das wo nötig von der StPO abweicht, um den Besonderheiten des materi- ellen Rechts sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Verwaltungsbehörden für die Ver- folgung und Beurteilung von Straftaten zuständig sind.

2.2 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 unter dem Ziel Nr. 1423, aber nicht im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legisla- turplanung 2019–202324 angekündigt.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Vorgeschlagene Regelung

3.1.1 Beibehaltung der Verwaltungsstrafrechtspflege

Wie oben in Ziffer 2.1.1 ausgeführt, ist es mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die mit der Offizialmaxime zusammenhängenden Verpflichtungen gerechtfertigt, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten der Verwaltung zuzuweisen, wenn dafür beson- dere Kenntnisse des jeweiligen Verwaltungsbereichs nötig sind. Die Alternative bestünde darin, die bisherige Zuständigkeit der Verwaltung den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu übertragen. Das Verwaltungsstrafrecht betrifft jedoch einerseits eine erhebliche Zahl von Straf- fällen, andererseits eine Materie, die vertiefte Fachkenntnisse in ganz verschiedenen Berei- chen erfordert. Somit hätte eine solche Übertragung der Zuständigkeit bedeutende Auswirkun- gen auf die Organisation und den Kostenaufwand dieser Behörden. Sie erscheint daher poli- tisch unrealistisch, egal ob die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft (BA) zugewiesen wird – sofern dieser Bereich in der Bundesgerichtsbarkeit bleibt – oder den kantonalen Behörden.

3.1.2 Zuständigkeit der Strafbehörden

Das geltende VStrR weist den Strafbehörden verschiedene Kompetenzen zu. So unterstützt die Polizei der Kantone und Gemeinden die Verwaltung in ihrer Untersuchung (Art. 20 Abs. 2 VStrR). Der VE-VStrR behält diese Möglichkeit des direkten Rückgriffs auf die kantonale Polizei bei (Art. 55 Abs. 3 und 4 VE-VStrR), stellt der Verwaltung neu aber auch die Dienste der Bun- deskriminalpolizei zur Verfügung (Art. 39 VE-VStrR). Welche der beiden Optionen zum Zug kommt, hängt von den konkreten Bedürfnissen ab, wobei die Effizienz den Ausschlag geben soll. So ist es beispielsweise angezeigt, für eine Hausdurchsuchung die Kantonspolizei beizu- ziehen, für die forensische Informatik dagegen die Bundeskriminalpolizei.

Auf Stufe der Gerichte ist nach geltendem Recht die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (BStGer) für die Beurteilung der Fälle zuständig, die den Beschwerden nach Artikel 393 StPO entsprechen (Art. 25 ff. VStrR). Der VE-VStrR behält diese Lösung im Grundsatz bei, schlägt jedoch Anpassungen verfahrensrechtlicher Natur vor (Art. 46 ff. VE-VStrR).

23 BBl 2020 1777

24 BBl 2020 8385

11/199

Die Beschwerdekammer des BStGer ist heute auch für die Entsiegelung zuständig (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Künftig werden alle Befugnisse, die die StPO dem Zwangsmassnahmengericht überträgt, auch im Verwaltungsstrafverfahren diesem Gericht übertragen, einschliesslich der Entsiegelung (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR).

Nach Artikel 21 Absatz 1 des geltenden VStrR ist die Beurteilung verwaltungsstrafrechtlicher Fälle, wenn eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme oder eine Landesverweisung in Betracht kommt, Sache der erstinstanzlichen kantonalen Gerichte. Auch wenn die Verwaltung für die Beurteilung zuständig ist, kann die beschuldigte Person weiterhin beantragen, von ei- nem Gericht beurteilt zu werden (Art. 21 Abs. 2 VStrR). Der VE-VStrR behält auch diese Zu- ständigkeiten der Gerichtsbehörden bei, schlägt jedoch wiederum verfahrensrechtliche Anpas- sungen vor (Art. 41 und 276 ff. VE-VStrR).

Nach Artikel 23 Absatz 1 VStrR werden strafbare Handlungen Jugendlicher heute grundsätz- lich auch durch die Verwaltung und nicht durch die für Jugendliche zuständige Strafbehörde untersucht und beurteilt. Künftig soll bei Straftaten Jugendlicher nur noch letztere zuständig sein (Art. 45 VE VStrR).

Gemäss dem geltenden Artikel 24 VStrR kann die BA in jedem gerichtlichen Verfahren auftre- ten. Artikel 74 Absatz 1 VStrR bestimmt, dass ihr in solchen Fällen Parteistellung zukommt. In ihrem Tätigkeitsbericht 2018 verlangte die BA die Streichung dieser Parteistellung.25 Ihre Rolle beschränke sich in diesen Verfahren auf die Kenntnisnahme entsprechender Posteingänge beziehungsweise den Versand verfahrensbezogener Unterlagen sowie die Dossierverwaltung. Die Parteistellung der BA bringe demnach keinerlei Mehrwert, binde bei der BA lediglich unnö- tig Ressourcen und generiere Aufwand am Gericht sowie für die Parteien. Dieser Forderung, gegen die nichts einzuwenden ist, schlossen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe an. Der Vor- entwurf schlägt deshalb vor, die Parteistellung der BA im Verwaltungsstrafverfahren aufzuhe- ben. Dementsprechend wird der geltende Artikel 24 VStrR nicht übernommen und die BA im VE-VStrR nicht mehr erwähnt.

Der geltende Artikel 73 Absatz 1 erster Satz VStrR sieht vor, dass die Anrufung des zuständi- gen Gerichts über die kantonale Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Nach dem geltenden Arti- kel 74 Absatz 1 VStrR verfügt diese zudem im gerichtlichen Verfahren über Parteistellung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die kantonalen Staatsanwaltschaften von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch machen. Die Beteiligung der Staatsanwaltschaft scheint somit nicht mehr einem Bedürfnis zu entsprechen, wie es bei der Verabschiedung des VStrR gegeben war, ins- besondere weil die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafverfahrens damals noch in der Zuständigkeit der Kantone lag. Aufgrund der Vereinheitlichung des Strafverfahrens durch die Verabschiedung der StPO und die Änderungen des VE-VStrR, mit denen die mit der Untersu- chung betraute Person grundsätzlich die gleichen Kompetenzen erhalten soll wie die Staats- anwaltschaft, ist es gerechtfertigt, auf die Regelung des geltenden Artikels 73 Absatz 1 erster Satz VStrR zu verzichten und die Parteistellung der kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuhe- ben. Künftig ruft die Verwaltung das zuständige Gericht direkt an und vertritt die Anklage im gerichtlichen Verfahren allein (zur Anrufung des Gerichts s. Erläuterungen zu Art. 276 VE- VStrR; zur Parteistellung im gerichtlichen Verfahren s. Erläuterungen zu Art. 280 VE-VStrR).

25 Bericht der Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit im Jahr 2018 an die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4.3. Aus denselben Gründen verlangt die BA auch die Streichung ihrer in Art. 50 Abs. 2 FINMAG vorgesehenen Parteistellung. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bundesanwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte. 12/199

3.1.3 Angleichung an die Regelung der StPO

Da das Verwaltungsstrafrecht vollumfänglich Strafrecht ist (vgl. oben Ziff. 2.1.1.2), müssen auch hier die im ordentlichen Strafrecht geltenden materiell- und verfahrensrechtlichen Grund- sätze anwendbar sein. Die Besonderheiten der Straftaten des Verwaltungsstrafrechts und des- sen Umsetzung durch Verwaltungseinheiten statt durch Justizbehörden erfordern jedoch ent- sprechende Sonderbestimmungen. Das Verwaltungsstrafrecht soll daher vom AT-StGB bezie- hungsweise von der StPO nur so weit abweichen, wie es nötig ist, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Wenn der VE-VStrR Bestimmungen der StPO übernimmt, übernimmt er auch die Änderungen, die im Rahmen der StPO-Revision vom 17 Juni 202226 angebracht worden sind, wo nötig mit Anpassungen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts. Auf die Übernahme dieser Änderungen wird in den Erläuterungen der betroffenen Bestimmungen des VE-VStrR hinge- wiesen.

Der VE-VStrR verzichtet darauf, sinngemäss auf die StPO zu verweisen. Solche Verweise sind ungeeignet, weil sie dazu führen können, dass die Bestimmung, auf die verwiesen wird, im jeweiligen Kontext, in dem sie Anwendung findet, schwierig auszulegen ist. Deshalb werden die betreffenden Bestimmungen der StPO in den VE-VStrR integriert und an die Besonderhei- ten des Verwaltungsstrafrechts angepasst. Damit wird auch die Anwendung des VE-VStrR er- leichtert, weil nicht zusätzlich ein anderes Gesetz beigezogen werden muss. Zudem unter- streicht dies auch die grundsätzliche Bedeutung des VE-VStrR im Verwaltungsstrafrecht. Die leichtere Anwendbarkeit und die Betonung der grundsätzlichen Bedeutung sprechen ebenfalls dafür, im VE-VStrR keine direkten Verweise auf die StPO anzubringen, sondern die betreffen- den Bestimmungen der StPO im VE-VStrR aufzunehmen.

3.1.4 Beibehaltung eines eigenen Gesetzes für das Verwaltungsstrafrecht und das

Verwaltungsstrafverfahren Die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts und der Verwaltungsstrafrechtspflege machen zahlreiche und bedeutende Abweichungen von der StPO nötig. Insbesondere müssen die Ri- siken wirksam begrenzt werden, die sich daraus ergeben, dass die Durchsetzung des Verwal- tungsrechts und die Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstraftaten innerhalb derselben Behörde konzentriert sind. Erreichen lässt sich dies namentlich dadurch, dass jederzeit Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung gewährt wird. In geringerem Masse sind hingegen Abwei- chungen vom StGB erforderlich. Denkbar wäre daher, diese Ausnahmen in das StGB zu integ- rieren. Das Verwaltungsstrafrecht bildet jedoch, im Unterschied zu StGB und StPO, eine Ge- samtheit von materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die nicht in die Zuständigkeit der Strafbehörden fallen, welche das StGB und die StPO anwenden. Deshalb erscheint es auch aus Gründen der Kohärenz sinnvoller, diese Vorschriften weiterhin in einem eigenen Ge- setz zusammenzuführen.

Da das VStrR während fast fünfzig Jahren nicht revidiert worden ist, gelangten immer wieder zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Sondervorschriften in die Spezialgesetze. Dem- entsprechend besteht heute wieder eine ähnliche Situation wie bei der Verabschiedung des VStrR: Einheit und Kohärenz der Materie sind nicht gegeben. Die angestrebte Revision soll daher auch zur Vereinheitlichung des Verwaltungsstrafrechts und dessen Einbezug in das VStrR führen. Nur wenn ein besonderer Bereich einer Ausnahmeregelung bedarf, ist diese in

26 BBl 2022 1560

13/199

das Spezialgesetz aufzunehmen. Diesen Wunsch nach Vereinheitlichung hat die Arbeits- gruppe klar geäussert. Der VE-VStrR schlägt deshalb Folgendes vor:

• Die Revision des geltenden Artikels 7 VStrR und der daraus abgeleiteten, auf die Spe- zialgesetze verstreuten Bestimmungen in Form einer einheitlichen Regelung der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten, die in einem Unternehmen begangen wer- den. Der Grundsatz der Verurteilung des Unternehmens zu einer verschuldensunab- hängigen Busse wird beibehalten. Das Unternehmen kann künftig mit einer Busse von bis zu 50 000 Franken bestraft werden, wenn beim Besorgen seiner Angelegenheiten eine verwaltungsstrafrechtliche Widerhandlung begangen wird und die zur Identifizie- rung der Täterschaft erforderlichen Untersuchungsmassnahmen gemessen an der Schwere der Tat unverhältnismässig wären. Die neue Regelung umfasst überdies die mit ihrer Umsetzung verbundenen verfahrensrechtlichen Aspekte. Die abweichenden Bestimmungen der Spezialgesetze werden aufgehoben.

• Die einheitliche Regelung sämtlicher Zwangsmassnahmen im VStrR. Der VE-VStrR er- möglicht den Rückgriff auf geheime Überwachungsmassnahmen, indem er einerseits die Fälle übernimmt, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden solche Mass- nahmen schon heute aufgrund der Spezialgesetzgebung durchführen können, ande- rerseits durch eine möglichst weitgehende Übernahme der Verfahrensvorschriften der StPO.

3.1.5 Terminologie

Die im geltenden VStrR verwendeten Begriffe «Verwaltung» und «Verwaltungsbehörde» wer- den grundsätzlich durch «Verwaltungseinheit» ersetzt. Sie sind zwar geläufig und im betreffen- den Kontext leicht interpretierbar und verständlich, aber im Unterschied zu «Verwaltungsein- heit» sind sie nicht eindeutig festgelegt und häufig zu ungenau. «Verwaltungseinheit» ent- spricht der Terminologie, die in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 199827 verwendet wird, und umfasst sämtliche Behörden, die in den Spezialgesetzen verwaltungsstrafrechtliche Befugnisse erhalten (Art. 6–8 RVOV und Liste in Anhang 1 RVOV). Diese sprachliche Änderung bringt keine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich.

Im ganzen Gesetz wird die Terminologie an die der StPO angepasst beziehungsweise, wo diese keinen entsprechenden Begriff enthält, modernisiert. In der französischen Fassung wird «inculpé» durch «prévenu» ersetzt. In der deutschen Fassung wird, wo es sinnvoll ist, «Wider- handlung» durch «Straftat» ersetzt. Dies zieht keine Änderungen im Französischen nach sich, da «infraction» beiden Termini entspricht. Der Begriff «mit der Untersuchung betraute Person» ersetzt den im geltenden VStrR verwendeten Begriff «untersuchender Beamter». Seit der Auf- hebung des Beamtenstatus ist der Begriff «Beamter» nicht mehr zeitgemäss. Vorzuziehen ist «Angestellte» oder «Angestellter» des Bundes im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)28. Dasselbe gilt für öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit eigener Rechts- persönlichkeit, die nicht dem BPG unterstellt sind, wie zum Beispiel Swissmedic29.

Das geltende VStrR verwendet in mehreren Bestimmungen die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und b, 26 Abs. 3, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 48,

27 SR 172.010.1 28 SR 172.220.1 29 Siehe Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung; SR 812.215.4). 14/199

Abs. 3 und 51 Abs. 6). Im VE-VStrR (Art. 48 und 53) werden diese Begriffe durch «Chefin oder Chef der Verwaltungsstrafverfolgung » (kurz «Chefin oder Chef der Strafverfolgung») ersetzt. Die Personen, die im geltenden VStrR als «Direktor» oder «Chef der beteiligten Verwaltung» bezeichnet werden, lassen sich nicht ohne Weiteres bestimmen. Die Verwendung dieser Be- zeichnungen ist mit Unsicherheit behaftet. Der Ausdruck «Chefin oder Chef der Strafverfol- gung» bezeichnet jede Chefin und jeden Chef der Personen, die in der jeweiligen Verwaltungs- einheit für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig sind. Die Verwaltungseinheit ist grund- sätzlich auch für die Anwendung des Verwaltungsrechts zuständig, dessen Einhaltung mit den betreffenden Strafverfahren sichergestellt werden soll. Werden im Zusammenhang mit den ge- nannten Bestimmungen, die im Verwaltungsstrafverfahren besondere Befugnisse, insbeson- dere Rechtsprechungsbefugnisse, verleihen, die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» durch «Chefin oder Chef der Strafverfolgung» ersetzt, hat dies entsprechende Folgen. Diese Befugnisse können nun nur noch von einer Person ausgeübt werden, der die Funktion der Chefin oder des Chefs der Personen zukommt, welche im jeweiligen Verwaltungs- bereich für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig sind. Die Konkretisierung dieser Anforde- rung hängt von der internen Organisation der jeweiligen Verwaltungseinheit ab und kann somit je nach Behörde variieren. Daher verfügt jede Behörde in dieser Hinsicht über eine weitge- hende Autonomie (vgl. die Erläuterungen zu Art. 36 VE-VStrR). Allerdings hat dies auch zur Folge, dass zum Beispiel die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Gesundheit oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung diese Anforderung nicht erfüllen kann. Mit dem Begriff «Chefin oder Chef der Strafverfolgung», wie er oben erläutert ist, können dagegen viele der- zeitige Befugnisse beibehalten werden. Zu nennen ist zum Beispiel die Befugnis der Leiterin oder des Leiters des Rechtsdienstes EFD, über Beschwerden zu entscheiden, die ihr oder ihm im geltenden Artikel 27 Absatz 1 VStrR zugewiesen ist,30 welcher in Artikel 48 Absatz 1 Buch- stabe a VE-VStrR übernommen wird. Diese neue Definition und ihre Auswirkungen auf die im VStrR zugewiesenen Rechtsprechungsbefugnisse fördern die Unabhängigkeit der mit der Ver- waltungsstrafverfolgung betrauten Personen (s. dazu auch unten Erläuterungen zu Art. 25-292 VE-VStrR).

Zudem wird das VStrR in allen drei Sprachen entsprechend den Empfehlungen der parlamen- tarischen Redaktionskommission zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache31 angepasst. In der deutschen Fassung wird auf den Gebrauch des generi- schen Maskulinums (männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter) zugunsten einer flexiblen Kombination von Paarbildung, Geschlechtsneutralisierung und -abstraktion verzichtet. Im Französischen und Italienischen wird das generische Maskulinum hingegen beibehalten, wenn sich keine geschlechtsneutrale Formulierung anbietet. Bei der Umschreibung der Straf- tatbestände wird im Französischen «celui qui» durch das neutrale «quiconque» (analog zum italienischen «chiunque») ersetzt. Entsprechend der deutschen und italienischen Fassung wird nun auch im Französischen in den Straftatbeständen statt Futur das angemessenere Präsens verwendet.

3.2 Verworfene Lösungen

3.2.1 Fehlerkultur

Im Rahmen der Umsetzung der Motion Caroni 14.4122 «Für ein modernes Verwaltungsstraf- recht» wurde, wie auch im Bericht des Bundesrates zum Postulat RK-S 20.3463 «Einführung der Just Culture ins Schweizer Recht»32 erwähnt, die Möglichkeit geprüft, eine auf der Just

30 BStGer, 10.1.2012, BV.2011.26, E. 2.3; BStGer, 4.5.2022, BV.2021.44, E. 2.2

31 BBl 1993 I 129, 132 f.

32 Verfügbar unter www.parlament.ch > Schnellzugriff > Geschäfte > 20.3463. 15/199

Culture oder der positiven Fehlerkultur basierende Ausnahme von der Strafverfolgungspflicht vorzusehen, die speziell für das Verwaltungsstrafrecht gelten würde (Bericht, Ziff. 6.2.3). Diese Kultur «beschreibt dabei eine Kultur des Vertrauens, im Rahmen derer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisation sicherheitsrelevantes Fehlverhalten melden können, ohne dass sie deshalb in jedem Fall negative Konsequenzen fürchten müssen. Solche negativen Konse- quenzen können etwa eine Strafverfolgung oder eine Kündigung sein» (Bericht, Ziff. 2.1.1). Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die Schaffung einer solchen Bestimmung nicht notwendig ist. Tatsächlich ist Artikel 28 VE-VStrR in dieser Hinsicht ausreichend, da er im Verwaltungs- strafrecht allgemein gilt und somit eine Ausnahme von der Pflicht zur Strafverfolgung auf der Grundlage der Just Culture oder der positiven Fehlerkultur möglich ist.

3.2.2 Strafverfolgung im Bereich Subventionen

Am 29. August 2022 richtete die Finanzdelegation der Bundesversammlung (FinDel) eine Emp- fehlung an den Bundesrat über die Führung von Strafuntersuchungen bei Subventionsbetrug.33 Nach Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen34 werden Widerhandlungen nach den Artikeln 37 und 38 desselben Gesetzes nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom zuständigen Bundesamt verfolgt und beurteilt; der Bundesrat kann eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen. Für die FinDel ist die Kompetenz zur Strafverfolgung des in der Sache zuständigen Bundes- amtes nicht zielführend, da Unabhängigkeit und Neutralität des zuständigen Subventionsamtes als untersuchende Behörde zumindest dem Anschein nach eingeschränkt sein könnten. Das Verwaltungsstrafrecht sei ein komplexes und in vielen Bundesämtern wenig bekanntes Verfah- ren. Aus Sicht der Wirtschaftlichkeit und der Rechtssicherheit ergebe es wenig Sinn, dass jedes Subventionsamt bei einem Betrugsfall Ressourcen und Wissen neu aufbaue, die nach Ab- schluss des Verfahrens wieder verloren gehen würden. Zudem bestehe bei einer dezentralen verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeit im Bund das Risiko, dass Subventionsämter Fälle von vermutetem Subventionsbetrug nicht konsequent zur Anzeige bringen würden, wenn sie die Verfahren selbst führen und zuerst das nötige Knowhow aufbauen müssten. Schliesslich gehe durch den temporären Aufbau neuer Strukturen in einzelnen Subventionsämtern mit we- nig Erfahrung im Verwaltungsstrafrecht wertvolle Zeit verloren, was zu Problemen mit den Ver- jährungsfristen führen könne. Die FinDel hat dem Bundesrat deshalb empfohlen, von der Mög- lichkeit Gebrauch zu machen, eine andere Verwaltungseinheit des Bundes für zuständig zu erklären, soweit es um Untersuchungen von neuen Subventionsfällen im Bereich des regiona- len Personenverkehrs geht. Zudem hat die Delegation dem Bundesrat empfohlen, die Schaf- fung einer Kompetenzstelle in der Bundesverwaltung zu prüfen, die sich in Unterstützung der- jenigen Fachämter, die über keine langjährige Erfahrung mit Verwaltungsstrafverfahren verfü- gen, solcher komplexer Verfahren annimmt. Es sei von grosser Bedeutung, dass die Bundes- verwaltung auf das bereits bestehende Wissen zum Verwaltungsstrafverfahren aufbauen und Synergiepotenziale nutzen könne. Denkbar wäre die Schaffung einer Kompetenzstelle im Ge- neralsekretariat des EFD (GS-EFD), wobei die bestehenden Stellen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) aufgrund der Anzahl der zu bearbeitenden Fälle belassen werden sollten. Diese Stellen verfügten über genügend Kompetenz und Erfahrung in der effizienten Durchführung von Verwaltungsstrafver- fahren.

33 Bericht vom 13. März 2022 an die Finanzkommissionen des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bun- desfinanzen im Jahre 2022, BBl 2023 1713, S. 59, Anhang, Buchstabe A. 34 Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1. 16/199

Der Bundesrat hat der FinDel geantwortet, dass ihre zweite Empfehlung im Rahmen der Revi- sion des VStrR geprüft würde.35 Die von der FinDel aufgeworfene Problematik macht es nötig, Vor- und Nachteile der folgenden drei Optionen zu untersuchen:

• Schaffung einer Kompetenzstelle im GS-EFD; • Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der Straftaten an die ordentliche Strafjustiz;

• Beibehaltung des Status quo.

Schaffung einer Kompetenzstelle im GS-EFD:

Das GS-EFD verfügt im Bereich der Vergabe von Subventionen über keine Zuständigkeiten. Würde diese Verwaltungseinheit mit der Strafverfolgung von Betrugsdelikten im Zusammen- hang mit Subventionen betraut, welche von anderen Verwaltungsstellen des Bundes vergeben wurden, wäre die von der FinDel gewünschte Unabhängigkeit von daher gewährleistet. Diesem Vorteil stehen jedoch drei Hauptnachteile gegenüber.

Erstens beruht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Strafverfolgung gemäss VStrR auf der Prämisse, dass die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten gegen Verwaltungsge- setze des Bundes Fachwissen über die betreffende Verwaltungsmaterie voraussetzen. Genau das bringt Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 SuG zum Ausdruck: Die Bestimmung überträgt die Zu- ständigkeit an die in der Sache zuständige Stelle, also an das Amt, das die fraglichen Subven- tionen vergeben hatte. Das GS-EFD verfügt aber über kein Fachwissen im Bereich des Sub- ventionsrechts. Hier ist daran zu erinnern, dass dieses Grundprinzip des VStrR einer systema- tischen Verfolgung von Subventionsbetrug durch verschiedene Behörden nicht entgegensteht, sind diese doch verpflichtet, strafbare Handlungen, von denen sie Kenntnis erhalten, zu verfol- gen (Legalitätsprinzip; vgl. auch den geltenden Art. 19 VStrR sowie Art. 28 und 35 VE-VStrR). Was die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden betrifft, so wird diese insbesondere durch die Regeln über den Ausstand (vgl. Art. 29 VStrR und Art. 50 ff. VE-VStrR) und die Möglichkei- ten der gerichtlichen Kontrolle (Beschwerde [vgl. Art. 47 ff. VE-VStrR] und Begehren um ge- richtliche Beurteilung [vgl. Art. 275 VE-VStrR]) sichergestellt.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Fälle von Subventionsbetrug offen- sichtlich ohne Schwierigkeiten von den jeweils zuständigen Ämtern verfolgt wird. Abgesehen von der sog. PostAuto-Affäre hat der Bundesrat nämlich noch nie von seiner Kompetenz Ge- brauch gemacht, die Strafverfolgung einer anderen Verwaltungseinheit zu übertragen als der- jenigen, die die Subventionen vergeben hatte. Die Übertragung all dieser Fälle an eine zentrale Behörde wäre so gesehen eine unverhältnismässige Lösung. Gerechtfertigt sein kann deshalb nur ein fallweises Abweichen vom Grundsatz der Zuständigkeit der Verwaltungseinheit, welche die Subventionen vergeben hatte. Diese Möglichkeit bietet Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 SuG aber bereits heute, wonach der Bundesrat eine andere Verwaltungseinheit, z.B. das GS-EFD, mit einer bestimmten Angelegenheit betrauen kann, wenn sich das unter den konkreten Umstän- den als notwendig erweist.

Drittens ist es aus finanzieller Sicht zweifelhaft, ob die Schaffung einer zentralen Behörde die kostengünstigste Lösung darstellt. Es ist offensichtlich nicht gerechtfertigt, alle Fälle an eine zentrale Behörde zu übertragen, die derzeit von den betroffenen Ämtern zufriedenstellend be-

35 Bericht der FinDel vom 13. März 2022, S. 63. 17/199

handelt werden. Die Empfehlung der FinDel beschränkt sich denn auch auf Fälle von Subven- tionsbetrug, die von Ämtern behandelt werden müssen, die nicht über genügend Erfahrung verfügen. Aus diesem Grund sollten die Fälle, die von Ämtern bearbeitet werden, die nicht über geeignetes Personal verfügen, an die zentrale Behörde übertragen werden. Konkret müsste die zentrale Behörde daher mit zusätzlichen Ressourcen ausgestattet werden, um diese zu- sätzlichen Aufgaben zu erfüllen, ohne dass gleichzeitig nicht mehr benötigte Ressourcen in denjenigen Ämtern abgebaut werden könnten, die von Verfahren entlastet werden. Das Per- sonal der zentralen Behörde müsste zudem gezielt geschult werden für denjenigen Bereich des Verwaltungsrechts, in dem der Fall des entlasteten Amtes angesiedelt ist, da dies, wie oben dargelegt, nicht das Fachgebiet der zentralen Behörde ist. Diese Lösung wäre somit nicht billiger als die spezifische Ausbildung des Personals der betroffenen Ämter.

Aus diesen Gründen verwirft der Bundesrat die Option der Schaffung einer Kompetenzstelle für die Verfolgung und Beurteilung von Subventionsbetrug.

Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung an die ordentliche Strafjustiz:

Die Übertragung könnte entweder an die kantonalen Strafbehörden oder an die Bundesanwalt- schaft (BA) und das BStGer erfolgen. In beiden Fällen läge die Strafverfolgung in den Händen von auf Strafverfahren spezialisierten Behörden, die in Bezug auf die Kompetenz zur Vergabe von Subventionen unabhängig sind. Die Lösung brächte aber die folgenden Nachteile mit sich.

Die Übertragung von Zuständigkeiten an die kantonale Justiz erscheint insofern heikel, als fi- nanzielle Interessen des Bundes auf dem Spiel stehen. Zudem können die fachtechnischen Kompetenzen von Kanton zu Kanton stark variieren, je nach Grösse des Kantons und der Art der Rechtsfälle, mit denen er befasst ist. So verfügen grosse Kantone wie Zürich oder Genf ohne Zweifel über mehr Erfahrung im Bereich der Wirtschaftskriminalität sowie über speziali- siertes Personal, was in kleineren Kantonen nicht unbedingt der Fall sein wird. Von daher ver- diente unter beiden Gesichtspunkten eine Übertragung an die Justizbehörden des Bundes, mit der BA als Zentralbehörde, den Vorzug. Wie bereits erwähnt, wird die Mehrheit der Fälle von Subventionsbetrug jedoch offensichtlich ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Verwal- tungseinheiten verfolgt. Eine Übertragung all dieser Fälle an die BA würde diese Behörde mit Verfahren belasten, die grundsätzlich ausserhalb ihres Tätigkeitsbereichs liegen und heute von der Bundesverwaltung zufriedenstellend erledigt werden. Hinzu kommt, dass die Strafbehör- den von Kantonen und Bund nicht über die erforderlichen Kenntnisse des Bundesverwaltungs- rechts verfügen würden.

Nach geltendem Recht sind Betrugsdelikte im Zusammenhang mit Bundessubventionen keine Straftaten des StGB, sondern spezielle Straftaten des Verwaltungsstrafrechts (Art. 14-18 VStrR, Art. 37 und 38 SuG); dieses sieht in der Regel geringere Strafen vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung tragen, dass es schwieriger ist, den Staat zu betrügen als eine Privatperson, denn der Staat verfügt über spezifisches Knowhow und über Kontrollinstrumente, die es ihm ermöglichen, sich wirksamer vor Missbrauch und Täuschung zu schützen. Bei der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Straf- rahmen am 17. Dezember 202136 beschloss das Parlament, diese Spezialbestimmungen bei- zubehalten, wobei gewisse Anpassungen vorgenommen wurden. Es besteht deshalb kein An- lass, sie in Frage zu stellen; sie sind weiter anzuwenden, auch wenn die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und gerichtlichen Beurteilung auf die ordentliche kantonale oder eidgenössi- sche Strafgerichtsbarkeit übertragen würde. Das wäre insofern kein Problem, als die Frage

36 BBl 2021 2997

18/199

des anwendbaren materiellen Rechts unabhängig ist von der Frage, wer für die Strafverfolgung und Beurteilung zuständig ist. Subventionsbetrug kann m.a.W. in Anwendung dieses speziellen Deliktskatalogs sowohl von der Bundesverwaltung als auch von der ordentlichen kantonalen oder eidgenössischen Strafjustiz beurteilt werden. Mit Blick auf die oben erwähnten Nachteile lehnt der Bundesrat die Option der Übertragung der Gerichtsbarkeit jedoch ab.

Beibehaltung des Status quo:

Wie bereits erwähnt, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 SuG für die Verfolgung von Subventionsbetrug eine andere als die eigentlich zuständige Verwaltungsein- heit für zuständig erklären. Das geltende Recht ermöglicht damit eine effiziente, einzelfallbe- zogene Lösung von Problemen, etwa wenn sich zeigt, dass die eigentlich zuständige Verwal- tungseinheit nicht in der Lage ist, ihre Aufgabe zu erfüllen. Wie ebenfalls oben schon ausge- führt, garantiert das geltende Recht zudem die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und verpflichtet sie, Straftaten, von denen sie Kenntnis erhalten, zu verfolgen und zu beurteilen. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Nachteile der beiden anderen geprüf- ten Optionen erweist sich der Status quo als die vernünftigste und letztlich auch als die für den Bund wirtschaftlichste Lösung. Deshalb verzichtet der Bundesrat auf eine Änderung von Arti- kel 39 SuG.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und das

Verwaltungsstrafverfahren

Ingress

Der Ingress des geltenden VStrR verweist auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV), welche durch die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ersetzt wurde. Der Ingress ist deshalb anzupassen: Den Artikeln 64bis, 106 und 114 aBV entsprechen die heutigen Artikel 123, 188 und 190 BV.

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Absatz 1 ist neu. Er umschreibt den Gegenstand des Gesetzes. Absatz 2 übernimmt den gel- tenden Artikel 1 VStrR materiell unverändert. Die deutsche Fassung erfährt rein redaktionelle Änderungen.

Der Begriff «Verwaltungsbehörde» wird durch «Verwaltungseinheit» ersetzt (s. oben Ziff. 3.1.5).

Art. 2 Verwaltungsstrafrecht. Allgemeine Bestimmungen. Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

Artikel 2 übernimmt den geltenden Artikel 2 VStrR unverändert. Die deutsche Fassung erfährt rein redaktionelle Änderungen. Es wurde eine einfache Lösung vorgezogen, die klar macht, dass das Verwaltungsstrafrecht als echtes Strafrecht anzusehen ist. Deshalb schien es sinn- voller, im allgemeinen Teil des materiellen Verwaltungsstrafrechts (AT-VStrR), wie im gelten- den Artikel 2 VStrR, so weit wie möglich auf den AT-StGB zu verweisen und im VStrR nur die abweichenden Bestimmungen zu erfassen, statt einen ausführlichen AT-VStrR vorzusehen. Geht man davon aus, dass es im AT-VStrR weiterhin spezifische Bestimmungen braucht, 19/199

sind diese vorzugsweise, wie im geltenden VStrR, auch im revidierten VStrR zu behalten, statt sie als Spezialbestimmungen in den AT-StGB zu integrieren. Für diese Lösung spricht insbe- sondere auch, dass diese Bestimmungen nie von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, sondern immer nur von den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden angewendet werden. Der AT-StGB ist somit weiterhin auf das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, ausser wenn dieses etwas anderes bestimmt, indem es zum Beispiel eine vom StGB abweichende Regelung vor- sieht.

Art. 3 Ordnungswidrigkeit

Artikel 3 übernimmt den geltenden Artikel 3 VStrR unverändert.

Art. 4 Abweichungen vom Strafgesetzbuch und vom Jugendstrafgesetz. Jugendliche

Artikel 4 übernimmt den geltenden Artikel 4 VStrR unverändert. Jugendliche unterstehen dem Verwaltungsstrafrecht erst ab dem 15. Altersjahr, während das ordentliche Strafrecht für sie bereits ab dem 10. Altersjahr gilt (Art. 9 StGB und Art. 3 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200337). Die Diskussionen in der Arbeitsgruppe haben ergeben, dass die Strafbestimmungen des Verwaltungsstrafrechts auf Verhaltensweisen ausgerichtet sind, bei denen, vor allem auch aufgrund der Technizität der einzelnen Bestimmungen und der betreffenden Bereiche, Jugend- liche unter 15 Jahren nicht als Täterinnen oder Täter in Betracht kommen. Zudem ist davon auszugehen, dass Jugendliche unter 15 Jahren hinsichtlich vieler Straftaten des Verwaltungs- strafrechts und aufgrund der genannten Merkmale dieser Taten nicht schuldfähig sind.38 Des- halb ist es angezeigt, die Altersgrenze von 15 Jahren zu belassen.

In materieller Hinsicht gilt für Jugendliche das JStG, wie es der zweimalige Verweis in Artikel 2 VE-VStrR und Artikel 9 Absatz 2 StGB vorsieht. Das soll auch so bleiben.

Zum anwendbaren Verfahren siehe die Erläuterungen zu Artikel 45 VE-VStrR.

Art. 5 Teilnahme

Artikel 5 übernimmt den geltenden Artikel 5 VStrR unverändert.

Gemäss Artikel 5 ist Gehilfenschaft zu Übertretungen (ausser bei Ordnungswidrigkeiten) im Unterschied zu Artikel 105 Absatz 2 StGB immer strafbar. Aus dogmatischer Sicht lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Übertretungen nach dem Verwaltungsstrafrecht und sol- chen nach dem ordentlichen Strafrecht nur schwer rechtfertigen. Für die Beibehaltung dieser Lösung sprechen vielmehr praktische Gründe. In diesem Zusammenhang ist vor allem Folgen- des zu erwägen: Zunächst ist festzustellen, dass das Verwaltungsstrafrecht häufig Verhaltens- weisen als Übertretungen qualifiziert, die sich aufgrund ihrer Schwere im ordentlichen Straf- recht nicht als Übertretungen qualifizieren liessen («Unrechtsgehalt» von verwaltungsstraf- rechtlichen Übertretungen). Zudem ist die betreffende Bestimmung notwendig, um die Teil- nahme an Übertretungen zu ahnden, die als Sonderdelikte gelten (z. B. Art. 37 GwG) und im Verwaltungsstrafrecht zahlreich sind. Schliesslich könnten ohne diese Spezialbestimmung

37 JStG, SR 311.1 38 BSK VStrR-AEBERSOLD, Art. 4 N 2. 20/199

viele an einer Straftat beteiligte Personen nicht bestraft werden (z. B. im Bereich der Steuer- hinterziehung), zumal die betreffenden Übertretungen häufig von mehreren Personen began- gen werden, die in verschiedener Form daran teilnehmen. Demnach behält Artikel 5 die Straf- barkeit der Gehilfenschaft (und Anstiftung) zu Übertretungen bei, wie sie im geltenden Artikel 5 VStrR vorgesehen ist.

Im Übrigen übernimmt Artikel 5 die im geltenden Artikel 5 VStrR vorgesehene Ausnahmeklau- sel für Ordnungswidrigkeiten. Denn diese Straftaten werden nach dem Entscheid des Gesetz- gebers als weniger schwer eingestuft als verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen. Dies recht- fertigt es, nur den Haupttäter zu verfolgen, nicht aber die Gehilfin oder den Gehilfen (und die Anstifterin oder den Anstifter).

Art. 6 Straftaten in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte u. dgl. Regel

Artikel 6 übernimmt den geltenden Artikel 6 VStrR mit einer einzigen Änderung: Absatz 2 erfährt eine Präzisierung, die nachstehend erläutert wird.

Artikel 6 ist lex specialis zu Artikel 29 StGB.39 Das VStrR legt den Schwerpunkt auf die Verant- wortlichkeit natürlicher Personen, indem er Personen in einer leitenden Funktion die strafrecht- liche Verantwortung für die Verhinderung von Straftaten zuweist, die die Angestellten im Rah- men der Geschäftstätigkeit des Unternehmens begehen. Sowohl natürliche Personen, die die Tat verübt haben (Abs. 1), als auch Personen, die eine Garantenstellung innehaben (Abs. 2 und 3), können für ein und dieselbe Straftat zur Verantwortung gezogen werden.

Gemäss Rechtsprechung setzt die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Artikel 6 Ab- satz 2 eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und, falls notwendig, Eingreifen zu verhindern. Ge- schäftsherrinnen und Geschäftsherren sind rechtlich verpflichtet, die Anwendung der Bestim- mungen des Verwaltungsrechts sicherzustellen, das heisst deren Verletzung zu verhindern, denn diese Bestimmungen richten sich in der Regel an sie.40 Artikel 6 Absatz 2 kodifiziert diese Rechtsprechung, indem er das Erfordernis einer «bestimmten Rechtspflicht» aufstellt, die der Garantin oder dem Garanten obliegt. Damit die Widerhandlung ihnen zugerechnet werden kann, muss sie von einer oder einem Untergebenen, Beauftragten oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter begangen worden sein. Das Erfordernis stellt eine objektive Strafbarkeits- bedingung dar.41

Nach Artikel 6 Absatz 3 kann in Fällen, in denen die Straftat in der Verletzung einer besonde- ren, dem Unternehmen obliegenden Pflicht besteht (Sonderdelikt)42, die vom Unternehmen er- füllte besondere Voraussetzung bestimmten natürlichen Personen zugerechnet werden.43

Als Spezialregelung zu Artikel 29 StGB ist Artikel 6 nicht überflüssig, zumal sein Anwendungs- bereich weiter gefasst ist und auch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber miteinschliesst. Ausserdem hat die Konsultation der Arbeitsgruppe ergeben, dass die Regelung von Artikel 6

39 GARBARSKI/MACALUSO, La responsabilité de l’entreprise et de ses organes dirigeants à l’épreuve du droit pénal administratif, AJP 2008 833, 838. 40 BGE 142 IV 315, 318, E. 2.2.2 m. w. H. BGer, 20.5.2019, 6B_189/2009 E. 3.2.3 m.w.H.; BSK VStrR-SCHWOB, Art. 6 N 13 m.w.H.; CAPUS/BE- RETTA, N 152 ; EICKER/FRANK/ACHERMANN,54.

41 BSK VStrR-SCHWOB, Art. 6 N 22; CAPUS/BERETTA, N 152; EICKER/FRANK/ACHERMANN, 54 42 Dies gilt z. B. für die Straftaten der Artikel 165–167 StGB, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner eine juristische Person ist. 43 Siehe BSK Strafrecht I-WEISSENBERGER, Art. 29 N 1; CR CP I-CASSANI, Art. 102 N 2. 21/199

im Allgemeinen als angemessen und notwendig erachtet wird. Deshalb wird Artikel 6 beibehal- ten, mit der erwähnten Präzisierung in Absatz 2.

Art. 7 Sonderregelung bei Bussen bis zu 50 000 Franken

Artikel 7 ändert den geltenden Artikel 7 VStrR in mehrfacher Hinsicht: Er hebt den für die An- wendung der Bestimmung massgeblichen Betrag an, setzt zweitens voraus, dass die erforder- lichen Untersuchungsmassnahmen mit Blick auf die Schwere der Verfehlung unverhältnismäs- sig wären, und er regelt schliesslich die mit der Anwendung der Bestimmung zusammenhän- genden verfahrensrechtlichen Aspekte.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht der geltende Artikel 7 VStrR eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Bestrafung vor, indem er die Möglichkeit bietet, anstelle der natür- lichen Personen, die für «geringfügigere Widerhandlungen» verantwortlich sind,44 das Unter- nehmen zur Zahlung der Busse zu verurteilen. Allerdings darf er die Behörden nicht veranlas- sen, den bequemeren Weg zu gehen. Die Verwaltungseinheit kann nicht nach eigenem Er- messen entscheiden, ob sie die verantwortliche natürliche Person oder das Unternehmen ver- folgen will. Vielmehr muss sie sich zunächst ernsthaft bemühen, die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Sie kann nicht auf Untersuchungshandlungen verzichten, die im einzelnen Fall durch- führbar und mit Blick auf die konkret angedrohte Strafe verhältnismässig sind.45 Eine Arbeits- überlastung der Behörde ist kein Grund für die Anwendung des geltenden Artikels 7,46 ebenso wenig das Risiko der Verfolgungsverjährung.47 Erst nachdem die Verwaltungseinheit ernsthaft, aber erfolglos versucht hat, die Täterin oder den Täter zu ermitteln, kann das Unternehmen aufgrund des geltenden Artikels 7 VStrR zur Zahlung der Busse verurteilt werden.48 Es ist je- doch möglich, auf die Durchführung einer a priori verhältnismässigen Untersuchungshandlung zu verzichten, wenn diese aufgrund der konkreten Umstände keine Aussicht auf Erfolg ver- spricht.49

Anders als Artikel 102 StGB verlangt die Formulierung des geltenden Artikels 7 VStrR nicht, dass dem Unternehmen mangelhafte Organisation vorgeworfen werden kann, sei es als Grund, dass sich die Straftat nicht der verantwortlichen Person zurechnen lässt (Art. 102 Abs. 1 StGB), sei es als Grund für die Straftat selbst (Art. 102 Abs. 2 StGB). Die Verurteilung des Unterneh- mens setzt dagegen voraus, dass die schuldhafte Begehung der Tat durch eine natürliche Per- son feststeht.50 Die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands lässt sich jedoch nicht problemlos nachweisen. Dies gilt insbesondere für den subjektiven Tatbestand, wenn beispielsweise nicht bekannt ist, wer die Tat begangen hat.51 Es ginge dann nicht um die Ver- urteilung des Unternehmens aufgrund seines Verschuldens, sondern um dessen Verurteilung

44 Siehe Botschaft VStrR, 1005. 45 BGer, 15.10.2007, 6B_256/2007, E. 4; BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.3 46 BGer, 15.10.2007, 6B_256/2007, E. 4 47 BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.4 48 BStGer, 26.4.2019, SK.2018.47, E. 5.11.3 49 BGer, 13.8.2019, 6B_596/2019, E. 2.4: Die Verwaltung hatte in diesem Fall keine Untersuchungshandlung vorgenommen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln, und dem Unternehmen eine Übertretungsbusse von CHF 800 auferlegt. Das BGer vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Weigerung der Vertretung des Unternehmens, in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung auszusagen, es ermög- licht habe, den Entscheid der Verwaltung rückblickend zu beurteilen. Denn auch dank dieser Aussageverweigerung habe sich gezeigt, dass die Befragung der Verwaltungsratsmitglieder zeitaufwendig und kostspielig gewesen wäre und deren Nutzen zweifelhaft. 50 Botschaft VStrR, 1005. 51 Die Frage stellt sich sinngemäss wie bei Art. 102 Abs. 1 StGB. Für weitere Ausführungen siehe z. B. BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 56 ff. 22/199

zur Zahlung der Busse anstelle der verantwortlichen natürlichen Person. Manche Autoren se- hen darin eine Form der Solidarhaftung52 oder Ausfallhaftung53. Allerdings muss jede straf- rechtliche Sanktion den Anforderungen von Artikel 6 EMRK Rechnung tragen, insbesondere auch dem Grundsatz, wonach die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf dem persönlichen Ver- schulden der Täterin oder des Täters beruhen muss. Daher vertritt ein Teil der Lehre die Auf- fassung, die Verurteilung des Unternehmens setze voraus, dass man diesem ein Verschulden vorwerfen und dieses Verschulden ausschliesslich organisatorischer Art sein könne, wie dies für Artikel 102 StGB gelte.54 Eine Kausalhaftung falle ausser Betracht. Da die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf einem persönlichen Verschulden beruhe, dürfe man sich nicht mit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens begnügen, die sich bloss aus der Zu- rechnung des persönlichen Verschuldens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Unterneh- mens ergebe.

Wie der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs für die gemäss VStrR durchgeführten Verfahren gilt (Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB), ist Artikel 102 StGB auf die im VStrR geregelten Verfahren anwendbar. Die in Artikel 102 Absatz 2 StGB aufgeführten Straftaten sind jedoch im Strafgesetzbuch umfassend geregelt und gehören damit nicht in das VStrR. Der Anwendungs- bereich von Artikel 102 Absatz 1 StGB ist im Verwaltungsstrafrecht wegen der Regelung der Geschäftsherrenhaftung in Artikel 6 Absätze 2 und 3 VE-VStrR stark eingeschränkt.55 Die Frage der Abgrenzung zwischen dem geltenden Artikel 7 VStrR und Artikel 102 Absatz 1 StGB stellt sich somit nur, wenn eine Straftat nicht gemäss Artikel 6 VStrR der natürlichen Person zugerechnet werden kann, die sie verübt hat. Die Problematik lässt sich wie folgt zusammen- fassen:56

Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, der geltende Artikel 7 VStrR sei nur auf Übertretungen anwendbar. Da Artikel 102 Absatz 1 StGB nicht für Übertretungen gelte, bestehe auch kein Problem hinsichtlich der Abgrenzung dieser beiden Vorschriften. Artikel 7 VStrR gelte aus- schliesslich, wenn eine Übertretung vorliege, Artikel 102 Absatz 1 StGB ausschliesslich im Fall eines Vergehens oder Verbrechens. Andere Autorinnen und Autoren finden dagegen, der gel- tende Artikel 7 VStrR könne unabhängig von der Art der Straftat in Betracht kommen, sobald seine Anwendungsvoraussetzungen erfüllt seien, das heisst auch bei Vergehen oder Verbre- chen, zum Beispiel einem Verbrechen nach dem geltenden Artikel 14 Absatz 4 VStrR.57 In der Tat hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bei ihren Beratungen zum Entwurf des VStrR vorgeschlagen, im Text von Artikel 7 zu präzisieren, dass dieser nur anwendbar sei, wenn nicht ein Vergehen vorliege.58 Sie hat jedoch schliesslich auf diesen Zusatz verzichtet und sich damit dem Nationalrat angeschlossen, der die Ansicht vertreten hatte, die Schwere der Tat bemesse sich im Rahmen von Artikel 7 nicht nach der Art der Straftat (Übertretung oder Vergehen), sondern ausschliesslich nach der im konkreten Fall in Betracht fallenden Strafe.59 Vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des AT-StGB war die Busse eine Strafe, die auch für Vergehen und Verbrechen ausgesprochen werden konnte und nicht nur für Übertretungen. Sie entspricht somit sowohl der Busse als auch der Geldstrafe nach geltendem

52 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 11 und 56; EICKER/FRANK/ACHERMANN, 67. 53 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 11. 54 Siehe BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 33 ff. 55 BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 124; CR CP I-MACALUSO, Art. 102 N 71 f. 56 Für nähere Ausführungen und Literaturhinweise siehe z. B. GARBARSKI, L’entreprise dans le viseur du droit pénal administratif: éléments de droit matériel et de procédure, ZStrR 130/2012 409, 424 ff.; CR CP I-MACALUSO, Art. 102 N 74 f.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 54 ff. 57 Siehe HAURI, Art. 7 N 2. 58 AB 1971 S 107 59 AB 1973 S 579 23/199

Recht (Art. 333 Abs. 5 StGB). Aus Sicht der Lehre, die die Auffassung vertritt, der geltende Artikel 7 VStrR beschränke sich nicht auf Übertretungen, kommen somit folgende Situationen in Betracht:

• Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Täterin oder der Täter einer als Vergehen oder Verbrechen eingestuften Tat ermittelt werden kann, doch sind die hierfür erforderlichen Untersuchungsmassnahmen im Verhältnis zur konkret zu erwartenden Busse unver- hältnismässig. In diesem Fall ist der geltende Artikel 7 VStrR als lex specialis anwend- bar und geht dem AT-StGB vor. Die Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 StGB ist folg- lich ausgeschlossen. • Die mangelhafte Organisation des Unternehmens steht der Ermittlung der Täterin oder des Täters einer als Vergehen oder Verbrechen eingestuften Tat entgegen. Die Voraus- setzungen für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 StGB sind erfüllt und damit auch die Voraussetzungen des geltenden Artikels 7 VStrR. Die Behörde hat nun die Wahl, das Unternehmen entweder aufgrund von Artikel 102 Absatz 1 StGB oder des gelten- den Artikel 7 VStrR zu sanktionieren.

Zahlreiche Verwaltungsgesetze erklären die geltenden Artikel 6 und 7 VStrR auf Verfahren an- wendbar, die eigentlich nicht dem VStrR unterstehen.60 Zudem übernehmen immer mehr Spe- zialgesetze den Grundsatz des geltenden Artikels 7 VStrR, wobei sie den massgebenden Bus- senbetrag deutlich erhöhen.61

Die vorstehenden Überlegungen führen zur Frage, ob der geltende Artikel 7 VStrR angepasst werden muss, damit er insbesondere auch mit dem Verschuldensprinzip vereinbar ist. Der strafrechtliche Charakter dieser Bestimmung kann nämlich in Anbetracht der Rechtsprechung zu Artikel 6 Absatz 1 EMRK62 kaum in Zweifel gezogen werden. Dieser Charakter könnte al- lenfalls bei Bagatellfällen diskutiert werden. Allerdings ist keineswegs sicher, dass bei einer Busse, die 5000 Franken nicht übersteigt, stets ein Bagatellfall vorliegt. Wie dem auch sei, jedenfalls sind die Bestimmungen der Spezialgesetze, die den Grundsatz des geltenden Arti- kels 7 VStrR übernehmen und dabei den massgebenden Bussenbetrag erhöhen, sicher nicht mehr nur auf Bagatellfälle ausgerichtet. Die Lehre sieht in der Zunahme der Fälle das Risiko, dass zugunsten einer (raschen und mit geringen Kosten verbundenen) Verurteilung des Unter- nehmens auf eine sorgfältige Untersuchung verzichtet wird, wobei die strafrechtliche Verant- wortlichkeit des Unternehmens nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie schlägt daher vor, das Verschuldensprinzip in Artikel 7 zu verankern, indem neu ein Organisa- tionsmangel des Unternehmens im Sinn von Artikel 102 Absatz 1 StGB verlangt wird.63

60 Eine Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) findet sich in: BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, A. 7 N 9; BSK Strafrecht I-NIGGLI/GFELLER, Art. 102 N 124 ff. 61 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: CHF 100 000 gemäss Art. 125 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0); CHF 100 000 gemäss Art. 100 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20); CHF 100 000 gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31); CHF 100 000 gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG; SR 641.411); CHF 100 000 gemäss Art. 133 BGS; CHF 50 000 gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1); CHF 50 000 gemäss Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1); ); CHF 50 000 gemäss Art. 59a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680); CHF 50 000 gemäss Art. 24 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG; SR 951.11); CHF 50 000 gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1); CHF 20 000 gemäss Art. 39a des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG; SR 221.302); CHF 20 000 gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21); CHF 20 000 gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bun- desgesetzes vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG; SR 941.42). 62 In Anbetracht der «Engel-Kriterien», die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 8. Juni 1976 in der Sache Engel u. a. gegen Niederlande (Beschwerden Nr. 5100/71, 5101/71, 5102/71, 5354/72, 5370/72) entwickelt hat; zur Sanktionierung des Unternehmens siehe z. B. EGMR, 11. Juni 2009, Sache Dubus S.A. gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 5242/04, § 36 ff. 63 BSK VStrR MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 39 f. 24/199

Diesen Erwägungen steht allerdings der Umstand gegenüber, dass das neue Erfordernis eine erhebliche Komplizierung der Verfahren zur Folge hätte. Es würde damit dem eigentlichen Ziel der Bestimmung, eine effiziente Erledigung von Bagatellfällen zu ermöglichen, zuwiderlaufen. Ein Verschulden des Unternehmens zu verlangen, stünde überdies im Widerspruch dazu, dass das Unternehmen nicht schuldfähig ist und lediglich zur Zahlung der Busse verurteilt wird. Hinzu kommt, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden aus Gründen der Verfah- rensökonomie die Möglichkeit haben müssen, weniger schwere Fälle einfach und effizient zu erledigen. Obwohl keine veröffentlichten Statistiken über Verurteilungen gestützt auf den gel- tenden Artikel 7 VStrR vorliegen, zeigen die Auskünfte, welche die vom BJ konsultierte Arbeits- gruppe eingeholt hat, wie auch diejenigen, welche die grössten Ämter der Bundesverwaltung dem BJ im Laufe der Ausarbeitung des VE-VStrR übermittelt haben, dass die Annahmequote bei gegenüber Unternehmen erlassenen Strafbefehlen sehr hoch ist. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass die Rechtsprechung zum geltenden Artikel 7 VStrR spärlich geblieben ist. Wenn diese Strafbefehle künftig die Feststellung enthalten, dass in der Organisation des Unternehmens Fehler begangen wurden, wird die Akzeptanz sinken. Ein solches Fehlverhalten anzuerkennen, könnte zudem beispielsweise zur Folge haben, dass die FINMA bei Unterneh- men, auf die Artikel 49 FINMAG anwendbar ist, ein Disziplinarverfahren einleitet. Von daher muss der VE-VStrR auch Handhabe bieten, um Verfahren, in denen es um weniger gravie- rende Widerhandlungen geht, einfach und zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigen zu kön- nen. Im Grunde ist nicht der Grundsatz des geltenden Artikel 7 VStrR selbst problematisch, sondern die Bestimmungen der Spezialgesetze, die Artikel 7 VStrR übernehmen, und dabei den massgeblichen Betrag der Busse so stark anheben, dass sie nicht mehr nur die weniger schweren Fälle erfassen. Es ist sicher schwierig, einen Betrag festzulegen, bis zu dem eine Busse noch einen weniger schweren Fall sanktioniert. Aber zu argumentieren, dass dies auch bei einer Busse von 100 000 Franken, wie sie in mehreren Spezialgesetzen vorgesehen ist64, noch der Fall ist, wäre nicht mehr nachvollziehbar. Aber wie sieht es bei einer Busse von 50 000 Franken aus, wie sie in anderen Spezialgesetzen65 vorgesehen ist? Eine Möglichkeit, das Prob- lem zu lösen, wäre der Verzicht auf das Kriterium, wonach im konkreten Fall die Höhe der Busse ausser Verhältnis stehen muss zum Ermittlungsaufwand, der zur Identifizierung der ver- antwortlichen natürlichen Personen erforderlich wäre, und stattdessen auf das Missverhältnis zwischen diesem Aufwand und der Schwere der Widerhandlung abzustellen. Mit diesem Krite- rium könnte die Obergrenze bei 50 000 Franken festgelegt werden, jenseits derer eine Anwen- dung von Artikel 7 VStrR nicht mehr möglich ist.

Um den Grundsatz der Verfahrensökonomie wieder in den Mittelpunkt der Regelung zu stellen und eine verschuldensunabhängige Verurteilung des Unternehmens rechtfertigen zu können, übernimmt Artikel 7 Absatz 1 VE-VStrR deshalb den Mechanismus des geltenden Rechts mit folgenden Änderungen:

• Erhöhung des massgeblichen Bussenbetrags im Einzelfall auf 50 000 Franken.

• Der Aufwand für die zur Identifizierung der verantwortlichen natürlichen Personen er- forderlichen Untersuchungsmassnahmen muss ausser Verhältnis stehen zur Schwere der betreffenden Widerhandlung, also nicht mehr zur verwirkten Strafe.

Künftig ist die Anwendung von Artikel 7 eindeutig ausgeschlossen für Geldstrafen, denn nur eine Busse kann die Anwendbarkeit begründen.

64 Art. 125 ZG; Art. 100 MWSTG; Art. 40 TStG; Art. 39 BStG; Art. 133 BGS. 65 Art. 27 SRVG; Art. 64 Abs. 2 DSB; Art. 59a AlkG; Art. 24 Abs. 3bis NBG; Art. 49 FINMAG. 25/199

Der neue Absatz 1 führt zur Aufhebung sämtlicher spezialgesetzlichen Bestimmungen, die den Grundsatz des geltenden Artikels 7 VStrR übernehmen und dabei den massgebenden Bus- senbetrag erhöhen.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 7 Absatz 2 VStrR.

Absatz 3 übernimmt mit entsprechenden Anpassungen die Kriterien für die Strafzumessung von Artikel 102 Absatz 3 StGB. Die dem Unternehmen konkret auferlegte Strafe bemisst sich nach der objektiven Schwere der Tat und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterneh- mens. Die Bemessung von Bussen bis zu 5000 Franken richtet sich nach Artikel 8 VE-VStrR.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde Artikel 102a aStGB, der aufgrund des geltenden Arti- kels 2 VStrR auch im Verwaltungsstrafrecht anwendbar war, mit dem Inkrafttreten des gelten- den Artikels 112 StPO aufgehoben. Auf diese neue Bestimmung wird im VStrR nicht verwiesen. Artikel 7 VE-VStrR hält am Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung fest, was dazu führt, dass an Stelle der natürlichen Person, deren Identität nicht ermittelt werden kann, das Unternehmen verurteilt wird. Die Rechtsnatur von Artikel 7 VStrR ist in der Lehre zwar umstrit- ten66, und die Rechtsprechung ist widersprüchlich, was die prozessuale Stellung des Unter- nehmens betrifft67. Das ändert aber nichts an der Notwendigkeit, Verwaltungsstrafverfahren effizient und möglichst kostengünstig zu erledigen. Die Übernahme der Regelung von Artikel 112 StPO hätte nun aber zur Folge, dass die Verwaltungseinheit vor dem Erlass eines Straf- bescheids systematisch eine Person bezeichnen müsste, die das Unternehmen vertritt. Dadurch würde das Verfahren unnötig erschwert. Es genügt, dass der Strafbescheid dem Un- ternehmen rechtsgültig zugestellt wird und dieses ggf. rechtsgültig Einsprache erhebt; dazu bedarf es keiner besonderen Regelung im VE-VStrR. Nimmt das Unternehmen am Verfahren teil, darf dessen Vertreterin oder Vertreter im Übrigen nicht dazu angehalten werden, die Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörde aktiv zu unterstützen, indem sie oder er zum Beispiel Aussa- gen macht oder das Unternehmen belastende Unterlagen herausgibt. Die vertretende Person kann aber auch nicht als Beschuldigte einvernommen werden, denn sie ist nicht beschuldigt. Weil sie weder verpflichtet ist, das gegen das Unternehmen geführte Verfahren aktiv zu unter- stützen, noch zur Aussage gezwungen werden kann, fällt auch die Einvernahme als Zeugin ausser Betracht. Die Vertreterin oder der Vertreter ist deshalb als Auskunftsperson einzuver- nehmen. Aus diesem Grund verzichtet der VE-VStrR darauf, die Regelung von Artikel 112 StPO über die Vertretung des Unternehmens zu übernehmen, dafür übernimmt und er- gänzt er Artikel 179 Buchstabe g StPO in einem neuen Artikel 122 Buchstabe f VE-VStrR.

Artikel 8 Strafzumessung. Bussen

Artikel 8 übernimmt materiell den geltenden Artikel 8 VStrR, was – unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus der 2007 in Kraft getretenen Totalrevision des AT-StGB ergeben – eine Anpassung des Wortlauts bedingt. Aus dem geltenden Artikel 8 VStrR ergibt sich, dass die Täterkomponente für die Strafzumessung, worunter die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters zum Zeitpunkt des Urteils zu verstehen sind, bei der Festlegung von Bussen bis zu 5000 Franken68 keine Rolle spielen darf. In Anbetracht dessen schliesst Artikel 8 VStrR in diesem Zusammenhang die Anwendung der in Artikel 34 Absatz

66 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 27 ff. m.w.H. 67 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 7 N 44 m.w.H.; BURRI MICHAEL, Swissmedic als Verwaltungsstrafbehörde im «Sandwich» zwischen Verwaltungsverfahren und kantonaler Strafverfolgung : Herausforderungen, Schnittstellen, Zielkonflikte, in Eicker (Hrsg.), Aktuelle Heraus- forderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 91 ff., 135, m.w.H. 68 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 12–17. 26/199

2 dritter Satz StGB genannten Kriterien aus, die auch bei der Festlegung einer Busse nach Artikel 106 Absatz 3 StGB angewendet werden müssen.69 Die Artikel 47 und 106 Absatz 3 StGB bleiben im Übrigen aufgrund des Verweises in Artikel 2 VE-VStrR anwendbar, was be- deutet, dass das Verschulden der Täterin oder des Täters bei der Festlegung der Strafe be- rücksichtigt werden muss.70

Artikel 8 sieht somit eine Ausnahmeregelung zu den Artikeln 34 Absatz 2 dritter Satz, 47 und 106 Absatz 3 StGB vor für Straftaten, die mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. So bietet er die Möglichkeit – verpflichtet aber nicht dazu –, Bussen ohne Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person auszusprechen. Die Be- stimmung bildet damit eine Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verhän- gung einer strafrechtlichen Sanktion, insbesondere einer Busse, gelten. Gleichwohl ist es wei- terhin gerechtfertigt, vorwiegend aus praktischen Gründen von diesen Grundsätzen abzuwei- chen. Folgende Gründe sind zu nennen: Erstens kann diese Regelung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Bagatell- oder Massendelikten zu einer Entlastung des Verwaltungsstraf- verfahrens führen, was eine Steigerung der Effizienz und Verfahrensökonomie mit sich bringt und das Verfahren beschleunigt. Damit nähert sich dieses Verfahren dem Ordnungsbussen- verfahren an.71 Zweitens würden ohne die Ausnahme von Artikel 8 jedes Jahr Tausende von Verfahren deutlich erschwert. Drittens ermöglicht diese Regelung abgekürzte Verfahren im Sinne von Artikel 268 VE-VStrR, der den Grundsatz des geltenden Artikels 65 VStrR über- nimmt.72 Viertens hat der Gesetzgeber bei der 2007 in Kraft getretenen Revision des AT-StGB ausdrücklich an der in Artikel 8 VStrR gebotenen Möglichkeit festgehalten. Der Artikel stützte sich ursprünglich auf Erwägungen im Zusammenhang mit Fiskaldelikten,73 denn «Fiskalstraf- täter (insbesondere im Bereich der Zoll- und Alkoholgesetzgebung) und Delinquenten im Fi- nanzsektor (z.B. Banken- und Anlagefondsgesetz) haben oft Wohnsitz im Ausland, was zur Folge hat, dass die persönlichen Verhältnisse nicht abgeklärt und/oder nicht überprüft werden können. Die dafür notwendige internationale Rechtshilfe ist bei den meisten dieser Widerhand- lungen nicht möglich.»74 Aus diesen Gründen behält Artikel 8 den im geltenden Recht veran- kerten Grundsatz bei. Artikel 8 ist in Verbindung mit dem geltenden AT-StGB zu lesen, womit er nur für Übertretungen gilt.

Das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren weicht also von den allgemeinen Grundsätzen, die für die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gelten, erheblich ab, was nicht unumstritten ist. Diese Bestimmung ermöglicht jedoch, wie der geltende Artikel 8 VStrR, ein solches Verfahren weiterhin nur bei Bussen bis zu 5000 Franken anzuwenden, also bei Verhaltensweisen, die noch als nicht besonders verwerflich angesehen werden. Bagatell- oder Massendelikte ziehen grundsätzlich keine Bussen nach sich, die den genannten Betrag übersteigen.

Die Möglichkeit, die in Artikel 8 übernommene Regelung durch ein – obligatorisches oder fa- kultatives – Ordnungsbussenverfahren zu ersetzen, wurde geprüft. Mit diesem Verfahren wäre es möglich, für bestimmte Bagatell- oder Massendelikte immer dieselben Bussen auszuspre- chen. Diese Alternative wurde jedoch aus folgenden Gründen verworfen: Im Unterschied zu

69 CR CP I-JEANNERET, Art. 106 N 7; PC CPP, Art. 106 N 6 f. 70 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 17. 71 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 15. 72 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 8 N 16. 73 BGE 72 IV 188 74 Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979, 2154. 27/199

Straftaten, die dem Ordnungsbussenverfahren unterstehen und von der Polizei leicht festzu- stellen sind, lassen sich Straftaten, die dem Verfahren nach Artikel 8 unterstehen, meistens nicht ohne Weiteres feststellen. Dies spricht dafür, die Zuständigkeit für die Verfolgung solcher Taten den Verwaltungsstrafbehörden zuzuweisen, die im betreffenden Bereich über die erfor- derlichen Fachkenntnisse verfügen. Mit dem abgekürzten, von der Verwaltungsstrafbehörde geführten Verfahren nach Artikel 268 VE-VStrR, der den Grundsatz des geltenden Artikels 65 VStrR übernimmt, erübrigt sich zudem ein Ordnungsbussenverfahren. Überdies wäre es sehr kompliziert, zu bestimmen, welche Delikte im Ordnungsbussenkatalog aufzuführen sind und wie hoch die Bussen für die einzelnen Delikte sein sollen.

Artikel 9 Konkurrenz

Artikel 9 übernimmt teilweise den geltenden Artikel 9 VStrR, wobei der Verweis auf das StGB aktualisiert wird. In Artikel 9 wird somit auf Artikel 49 StGB verwiesen und nicht mehr auf Arti- kel 68 aStGB. Der Randtitel von Artikel 9 wird an denjenigen von Artikel 49 StGB angepasst. Der Begriff «Umwandlungsstrafen» wird durch «Ersatzfreiheitsstrafen» ersetzt, um der in Arti- kel 10 VE-VStrR und im StGB verwendeten Terminologie zu entsprechen.

Artikel 9 sieht zudem ausdrücklich vor, dass er auch bei monetären Sanktionen zur Anwendung kommen kann, also bei der Busse (als Sanktion für Übertretungen) sowie bei der Geldstrafe. Der geltende Artikel 9 VStrR, der beim Inkrafttreten des neuen AT-StGB am 1. Januar 2007 nicht angepasst wurde, umfasst mit dem Begriff «Busse» nicht nur die Übertretungsbusse (Art. 106 aStGB), sondern auch die Vergehensbusse (Art. 48 aStGB) nach dem alten StGB, das heisst sämtliche monetären Sanktionen. Nach Inkrafttreten des neuen AT-StGB ist auf- grund der Umwandlungsnorm von Artikel 333 StGB davon auszugehen, dass sich der Anwen- dungsbereich von Artikel 9 VStrR auf Bussen und, bedingt (s. nachstehend), auch auf Geld- strafen, also auf alle monetären Sanktionen, erstreckt, gleichviel ob damit Übertretungen, Ver- gehen oder Verbrechen sanktioniert werden.75

Die mit Artikel 9 eingeführte Ausnahme von den Grundsätzen der Gesamtstrafe und der Straf- schärfung beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 49 StGB) ist dadurch gerechtfertigt, dass der in Artikel 29 StPO verankerte Grundsatz der Einheit des Verfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht gilt. In diesem liegt die Befugnis zur Verfolgung und Beurtei- lung von Straftaten bei der Behörde, die für die Anwendung des betreffenden Verwaltungsge- setzes zuständig ist. Treffen mehrere Straftaten zusammen, werden diese somit häufig von verschiedenen Behörden beurteilt. Die Umsetzung von Artikel 49 StGB wäre dementsprechend nur mit einer sehr aufwendigen Koordination zwischen den verschiedenen zuständigen Behör- den möglich.76

Die in Artikel 9 des geltenden VStrR geregelte Ausnahme bleibt gerechtfertigt für Bussen (Bst. a), einschliesslich solcher, die für Verbrechen und Vergehen vorgesehen sind (Art. 14 Abs. 4 VStrR). Würde diese Ausnahme fallen gelassen, hätte das neben dem erwähnten, durch den Koordinationsbedarf bedingten Zusatzaufwand folgende Nachteile: Verhinderung der ge- wünschten spezialpräventiven Wirkung bei wiederholter Tatbegehung (keine Möglichkeit, in solchen Fällen vergleichsweise hohe Geldstrafen zu verhängen); Unvereinbarkeit mit den dy- namischen Strafrahmen der Spezialgesetzgebung; negative Auswirkungen auf das Beschleu- nigungsgebot; Einschränkung der Rechte/Optionen der beschuldigten Person, sich in den frag- lichen Verfahren in differenzierter Weise zu äussern; Mehraufwand bei der Ausbildung der

75 Für nähere Ausführungen siehe BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 1, 3 und 14 f. 76 Für nähere Ausführungen siehe BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 3 und 14. 28/199

Mitarbeitenden, welche Schlussprotokolle ausfertigen und Strafbescheide im abgekürzten Ver- fahren erlassen; negative Folgen für die Bundesfinanzen.

Für Geldstrafen (Bst. b) bleibt die Ausnahme des geltenden Artikels 9 VStrR nur noch dann gerechtfertigt, wenn sie von verschiedenen Verwaltungsstrafbehörden ausgesprochen werden. Hat dagegen dieselbe Verwaltungsstrafbehörde mehrere in ihren Zuständigkeitsbereich fal- lende Straftaten zu beurteilen, verursacht die Umsetzung von Artikel 49 StGB keinen Mehrauf- wand, der die Anwendung des Kumulationsprinzips rechtfertigen würde. Der geltende Artikel 9 VStrR deckt diesen Fall jedoch ebenfalls ab, was mit Artikel 9 VE-VStrR korrigiert wird.77

Artikel 10 Ersatzfreiheitsstrafe

Artikel 10 übernimmt den geltenden Artikel 10 VStrR, der von den Artikeln 35 und 36 StGB (in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 StGB) abweicht, nur teilweise. Sämtliche in der Arbeitsgruppe vorgebrachten Stellungnahmen befürworten eine Änderung der Ausnahmebestimmung des geltenden Artikels 10 VStrR. Die verwaltungsstrafrechtliche Regelung der Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sollte so weit wie möglich an die diesbezügliche Regelung des StGB angenähert werden, was stets das Ziel war.78 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB gelten aufgrund von Artikel 2 VStrR für Fragen, die in der oben genannten Bestimmung nicht ausdrücklich geregelt sind (siehe unten). Somit ist insbesondere Artikel 106 Absatz 3 StGB anwendbar für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse und Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz StGB für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer verwal- tungsstrafrechtlichen Geldstrafe.79

In einem Entscheid vom 17. Juni 2020 ist das BStGer vom klaren Wortlaut des Gesetzes ab- gewichen und hat einen Umwandlungssatz von 100 Franken für einen Tag angewendet. Denn der Umwandlungssatz von 30 Franken gemäss dem geltenden Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR hätte eine zu lange Freiheitsstrafe ergeben. Zudem war im Urteil die umzuwandelnde Busse mit einem Umwandlungssatz von 100 Franken für einen Tag Freiheitsentzug festgelegt worden.80 Die vom BStGer getroffene Lösung geht von einem Umwandlungssatz aus, der sich grundsätzlich in Anwendung des StGB ergäbe, doch ist die Höchstdauer der Freiheitsstrafe auf drei Monate gegenüber sechs Monaten nach StGB beschränkt. Der geltende Artikel 10 Ab- satz 3 erster Satz VStrR sieht einen Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für einen nicht bezahlten Betrag von 30 Franken vor, das heisst das Nichtbezahlen von 30 Franken führt zu einem Tag Freiheitsstrafe. Dieser Umwandlungssatz entspricht dem Satz, der in Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 aStGB vorgesehen war. Er trägt der Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit der Inkraftsetzung der Bestimmung im Jahr 1975 nicht Rechnung und soll daher entfallen. Das StGB legt auch keinen Umwandlungssatz mehr fest, sodass die jeweilige Situation be- rücksichtigt werden kann. Aus praktischen Gründen wird bei Umwandlungen aufgrund des StGB dennoch ein bestimmter Tarif angewendet, nämlich ein Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsstrafe für einen nicht bezahlten Betrag von 100 Franken.81 Demnach wird in Arti- kel 10 der Umwandlungssatz nach dem geltenden Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR nicht übernommen, wie dies auch im StGB erfolgt ist. Denn eine in dieser Hinsicht unterschiedliche Regelung im StGB und im VStrR wäre nicht gerechtfertigt. Somit kann in der Praxis je nach

77 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 9 N 3 und 9. 78 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 11–15. 79 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 24. 80 BStGer 2020 126, E. 5.1 81 BStGer 2020 126, E. 5.1; BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 6 f. 29/199

Fall entschieden werden, ob der inoffizielle Tarif von einem Tag Freiheitsstrafe für einen unbe- zahlten Betrag von 100 Franken angewendet werden soll.

Wie Artikel 106 Absatz 2 StGB, der für Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht gilt, sieht der geltende Artikel 10 Absatz 3 erster Satz VStrR vor, dass die Dauer der Ersatzfrei- heitsstrafe anstelle einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse auf höchstens drei Monate be- schränkt ist. Die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Geldstrafe für ein Vergehen nach dem ordentlichen Strafrecht beträgt sechs Monate oder genauer 180 Tage (Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB). Einige Mitglieder der Arbeitsgruppe ha- ben vorgeschlagen, die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse, die für eine Übertretung nach dem Verwaltungsstrafrecht ausgesprochen wurde, auf sechs Monate bezie- hungsweise 180 Tage zu erhöhen, wie es bei Nichtbezahlung einer Geldstrafe nach dem or- dentlichen Strafrecht vorgesehen ist. Folgende Gründe wurden genannt: Bei vielen Übertre- tungen nach dem Verwaltungsstrafrecht handle es sich um Verhaltensweisen, die aufgrund ihrer Schwere nicht als Übertretungen nach dem ordentlichen Recht qualifiziert werden könn- ten, sondern eher mit Vergehen vergleichbar seien. Dies lasse sich am Höchstbetrag der Bus- sen, der in den jeweiligen Strafbestimmungen festgelegt sei, leicht erkennen.82 So liege der Höchstbetrag einer Busse für eine Übertretung nach dem StGB grundsätzlich bei 10 000 Fran- ken. In den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen liege der Bussenbetrag häufig deutlich über 10 000 Franken, sodass eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten im Vergleich zur angedrohten Busse nicht ausreichend oder zu wenig abschreckend erscheine. Trotz der ge- nannten Gründe ist an der Höchstdauer von drei Monaten für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse für eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung festzuhalten. Eine andere Lösung hätte nämlich eine unterschiedliche Behandlung von Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht und Übertretungen nach dem Verwaltungsstrafrecht zur Folge. Aus dogmatischen Überlegungen wäre dies nicht gerechtfertigt, denn in beiden Fällen handelt es sich um Über- tretungen, also per Definition um Straftaten von geringerer Schwere als Vergehen. Wollte man auf Verhaltensweisen, die nach (spezialgesetzlichen) Bestimmungen des Verwaltungsstraf- rechts als Übertretungen gelten, eine strengere Regelung anwenden, müsste man diese Ver- haltensweisen zu Vergehen erheben. Dies überstiege jedoch den Rahmen dieser Revision. Ausserdem ist es angemessen, dass die Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe für ein Vergehen nach dem Verwaltungsstrafrecht sechs Monate oder genauer 180 Tage beträgt. Eine Abweichung von der Regelung für die Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe, die für ein Vergehen nach dem ordentlichen Strafrecht (Art. 36 Absatz 1 in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) ausgesprochen wurde, wäre in dieser Hinsicht nicht haltbar.83 Die oben dargelegte Regelung für Bussen und Geldstrafen nähert sich so weit wie möglich derjenigen des StGB an, was stets das Ziel war.84 Diese Regelung gilt im Grunde bereits auf- grund von Artikel 2 VStrR, wie beispielsweise Artikel 106 Absatz 3 StGB auf die Ersatzfreiheits- strafe anstelle einer Busse für eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung anwendbar ist. Das- selbe gilt zum Beispiel auch für die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Busse oder einer Geldstrafe nach dem Verwaltungsstraf- recht.

Der geltende Artikel 10 Absatz 2 VStrR enthält den Grundsatz, dass die Umwandlung des ge- schuldeten Betrags ausgeschlossen werden kann, wenn die verurteilte Person beweist, dass sie schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Somit wird eine Person, die eine Straftat nach dem Verwaltungsstrafrecht begeht, gegenüber einer Person, die eine Straftat nach

82 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 4. 83 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 24. 84 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N. 11–15. 30/199

dem ordentlichen Strafrecht begeht, privilegiert. Diese Ungleichbehandlung besteht seit den 2007 und 2018 eingeführten grundlegenden Änderungen des Sanktionensystems im ordentli- chen Strafrecht. So hat eine Person, die eine Straftat nach dem ordentlichen Strafrecht began- gen hat und schuldlos nicht oder nicht mehr imstande ist, die gegen sie verhängte Geldstrafe oder Busse zu bezahlen, nur noch eine Ausweichmöglichkeit: Bevor sie eine Ersatzfreiheits- strafe verbüssen muss (Art. 79a Abs. 2 StGB), kann sie sich an die Vollzugsbehörde wenden, um Zahlungserleichterungen zu beantragen (Art. 35 Abs. 1 StGB) oder zu beantragen, dass die Strafe in gemeinnützige Arbeit umgewandelt wird (Art. 79a Abs. 1 Bst. c StGB).85 Kein ob- jektiver Grund rechtfertigt diese Privilegierung. Daher ist es angezeigt, die Regelung des gel- tenden Artikels 10 Absatz 2 VStrR nicht zu übernehmen, womit gemäss Artikel 2 VStrR die oben dargelegte Regelung des StGB zur Anwendung gelangt.86

Aufgrund von Artikel 2 VStrR muss sich Artikel 10 VStrR inhaltlich auf diejenigen Besonderhei- ten des Verwaltungsstrafrechts beschränken, die im Verhältnis zu den allgemeinen Bestim- mungen des StGB, in diesem Zusammenhang insbesondere zu den Artikeln 34–36 und 106 StGB, angemessen erscheinen.

Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht und nicht die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, die das mit einer Verurteilung abgeschlossene Verfahren geführt hat, über eine Ersatzfreiheits- strafe entscheidet. Somit übernimmt er die im geltenden Artikel 10 Absatz 1 erster Satz VStrR vorgesehene Zuständigkeit. Die Artikel 36 Absatz 2 und 106 Absatz 5 StGB sind mit dieser Regelung verknüpft. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dementsprechend nicht zum Zeitpunkt der Strafzumessung festgelegt. Die betreffende Verwaltungsstrafbehörde muss die Umwandlung beim Gericht beantragen. Dieses Verfahren weicht vom Verfahren nach dem ordentlichen Strafrecht ab. Den Entscheid über eine Ersatzfreiheitsstrafe weiterhin dem Gericht zu überlas- sen, rechtfertigt sich nach der grundlegenden Überlegung, dass ein Freiheitsentzug stets von einem Gericht anzuordnen ist, sowie mit Blick auf die Garantien nach Artikel 5 EMRK. Dies spricht auch für die Beibehaltung der Zuständigkeit des Gerichts, wie sie in der zentralen Be- stimmung von Artikel 41 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR vorgesehen ist (s. die Erläuterungen zu Art. 41).87

Absatz 2 bestimmt, dass bei Bussen für Ordnungswidrigkeiten die Umwandlung in eine Ersatz- freiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Damit übernimmt er die Ausnahmeklausel im geltenden Ar- tikel 10 Absatz 1 zweiter Satz VStrR. Denn diese Straftaten werden gemäss dem Entscheid des Gesetzgebers als weniger schwer eingestuft als Übertretungen nach dem Verwaltungs- strafrecht. Daher ist es angemessen, die sie sanktionierenden Bussen von der Umwandlung auszunehmen.

Art. 11 Verjährung

Artikel 11 übernimmt den geltenden Artikel 11 VStrR mit einigen Änderungen.

85 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 9 und 36 f. 86 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 65. 87 BSK VStrR-ACHERMANN, Art. 10 N 10 und 46 f. 31/199

Der geltende Artikel 11 VStrR stellt die allgemeinen Regeln auf, von denen in gewissen Spezi- algesetzen abgewichen wird.88

Das am 17. Dezember 2021 verabschiedete Bundesgesetz über die Harmonisierung der Straf- rahmen89 setzt die Verfolgungsverjährungsfrist für Fälle nach Absatz 1 auf vier Jahre fest, für Fälle nach Absatz 2 auf sieben Jahre. Dabei wird das Rechtsinstitut der Verjährungsunterbre- chung aufgehoben. Zudem wird der Geltungsbereich von Absatz 3 auf Verbrechen ausgewei- tet. Diese Bestimmungen sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.90 Auf diese kürzlich geänderten Bestimmungen ist nicht erneut einzugehen.

Im Unterschied zum geltenden Recht ist Artikel 11 Absatz 2 VE-VStrR nun auch anwendbar, wenn die Übertretung im unrechtmässigen Erlangen einer Leistung besteht. Artikel 14 VE- VStrR harmonisiert die Delikte des Leistungs- und des Abgabebetrugs. Bei Eröffnung eines Verfahrens ist in der Regel offen, ob der Grundstraftatbestand (Übertretung nach Art. 14 Abs. 4 VE-VStrR) oder der qualifizierte Straftatbestand erfüllt ist. Im Abgaberecht ist deshalb zu Recht für beide Straftatbestandsformen dieselbe Verjährungsdauer vorgesehen. Ist eine arglistige Tatbegehung nicht nachweisbar, so ist zu vermeiden, dass die betroffenen Straftaten gros- senteils sofort verjährt sind. Auch der Grundtatbestand kann mit hoher krimineller Energie be- gangen werden. Dasselbe muss für den Leistungsbetrug und seine Grundtatbestände (v. a. Erschleichen einer Leistung) gelten.

Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen sah zudem einen neuen Absatz 3bis vor: «Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.»91 Es ging darum, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts entsprechend der vom Ge- setzgeber bereits in Artikel 105 Absatz 2 MWSTG eingefügten Regelung zu kodifizieren.92 Der Nationalrat verabschiedete jedoch einen Vorschlag mit folgendem Wortlaut: «Die Verfolgungs- verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.»93 Daraufhin beschloss der Ständerat die vollständige Streichung von Absatz 3bis.94 Nachdem er die Streichung zunächst abgelehnt hatte,95 schloss sich der Nationalrat die- sem Beschluss an.96 Somit verzichtete das Parlament schliesslich auf eine entsprechende Än- derung des geltenden Artikel 11 VStrR.97

Nach der heute gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Strafverfügung ge- mäss Artikel 70 des geltenden VStrR (Art. 273 VE-VStrR) verjährungsrechtlich als erstinstanz- liches Urteil im Sinne von Artikel 97 Absatz 3 StGB zu qualifizieren, sodass mit ihrem Erlass

88 Insbesondere: 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von interna- tionalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231); 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 96 des Kernenergiegesetzes vom 21. März

2003 (KEG; SR 732.1); 5 Jahre für Übertretungen nach Art. 137 BGS.

89 BBl 2021 2997

90 AS 2023 259 91 Entwurf des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2018 2959, 2990. 92 Botschaft Harmonisierung, 2906. 93 AB 2021 N 1013

94 AB 2021 S 819 f.

95 AB 2021 N 2169 96 AB 2021 N 2535

97 AB 2021 N 2754; AB 2021 S 1442; BBl 2021 2997

32/199

die Verjährung nicht mehr eintritt.98 Diese Rechtsprechung ist zwar in der Lehre umstritten.99 Das Bundesgericht hatte jedoch Gelegenheit, sich zu den einzelnen Kritikpunkten zu äussern und diese auszuräumen. Insbesondere seien der beeschuldigten Person im Verwaltungsstraf- verfahren weitgehende Mitwirkungsrechte einzuräumen. Der Strafverfügung müsse zwingend ein Strafbescheid vorangehen, der wie der Strafbefehl auf summarischer Grundlage zu treffen sei. Die Strafverfügung müsse dagegen wie ein erstinstanzliches Urteil, aber im Gegensatz zum Strafbefehlt nach den Artikeln 352 ff. StPO, auf einer umfassenden Grundlage beruhen und in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen werden, mit weitgehenden Mitwirkungs- rechten für die Betroffenen. Insofern sei die Strafverfügung auch nicht vergleichbar mit einem Abwesenheitsurteil, das gemäss den Artikeln 368 ff. StPO hinfällig werde, wenn ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werde und ein neues Urteil ergehe. Somit weise der Strafbe- scheid nach VStrR Parallelen zum Strafbefehl nach StPO auf, wogegen die Strafverfügung nach VStrR einem erstinstanzlichen Entscheid im ordentlichen Verfahren gleichzustellen sei. Dass die Strafverfügung von einer Verwaltungsstrafbehörde in einem Verwaltungsstrafverfah- ren erlassen werde, stehe nicht im Widerspruch zum garantierten Recht auf Zugang zu einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht (Art. 29a und 30 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Denn Artikel 72 VStrR ermög- liche es, die Strafverfügung vor einem Gericht anzufechten, das die Verjährung der Straftat hinsichtlich Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen könne.

Im Entwurf werden die Rechtsinstitute des Strafbescheids und der Strafverfügung beibehalten, ebenso das kontradiktorische Verfahren, das der Strafverfügung vorangeht und in dem der beschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Daher gibt es kei- nen Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Zudem hat der Ge- setzgeber diese Rechtsprechung bereits in Artikel 105 Absatz 2 MWSTG kodifiziert. Daher drängt es sich auf, im VStrR dasselbe vorzusehen: Nach dem neuen Artikel 11 Absatz 4 VE- VStrR tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Straf- oder Einziehungsverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Das erstin- stanzliche Urteil muss miterwähnt werden, weil nicht in allen Verwaltungsstrafverfahren eine Strafverfügung ergeht. Keine Strafverfügung wird erlassen, wenn die für die Beurteilung der Straftaten zuständige Verwaltungseinheit die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR) oder wenn die Einsprache gegen den Strafbescheid als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt wird (Art. 274 VE-VStrR). In einem solche Fall endet die Verjährung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Absatz 4 erwähnt auch die Einziehungsverfügung ausdrücklich, weil sie ebenfalls eine Verfügung im Sinn von Artikel 70 des geltenden VStrR (Art. 273 VE-VStrR) und der erwähnten Rechtsprechung darstellt.

Der bisherige Absatz 4 wird neu zu Absatz 5.

Artikel 12 Hinterziehung; Erschleichen eines Beitrags u.dgl. Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Artikel 12 übernimmt den geltenden Artikel 12 VStrR materiell unverändert.

98 BGE 147 IV 274, E. 1 m. w. H. 99 CR CP I-ROTH/KOLLY, Art. 97 N 63e ff.; BSK Strafrecht I-ZURBRÜGG, Art. 97 N 62; MACALUSO/GARBARSKI, 6B_207/2017: La prescription de l'action pénale en droit pénal administratif: confirmation d'une jurisprudence critiquable, AJP 2018 117, 119 ff. 33/199

Artikel 13 Selbstanzeige

Artikel 13 übernimmt den geltenden Artikel 13 VStrR. Er ist in Verbindung mit den Straftaten – nicht nur den Übertretungen – nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes im Sinne von Arti- kel 12 VE-VStrR zu lesen.100 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt, bleibt die Täterin oder der Täter straflos. Sie oder er hat Anspruch auf diesen Verfahrensausgang.101

Artikel 13 ist eine Spezialregelung zu Artikel 53 StGB im neuen Wortlaut (in Kraft seit dem 1. Juli 2019). Er bezieht sich auf andere Anwendungsfälle als Artikel 53 StGB, der aufgrund von Artikel 2 VStrR im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist. Die beiden Bestimmungen überschneiden sich nicht vollständig. Artikel 13 ist eine lex specialis zu Artikel 53 StGB102 und besteht zu Recht. Die verwaltungsstrafrechtliche Spezialgesetzgebung wiederum enthält Be- stimmungen, die sich an Artikel 13 anlehnen, wobei deren Voraussetzungen von denen in die- sem Artikel abweichen können.103

Es wurde geprüft, ob im VStrR in Ergänzung zu Artikel 13 eine Vorschrift über Whistleblower nach dem Muster von Artikel 59 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)104 eingefügt werden könnte. Diese Idee ist jedoch nicht weiter zu konkretisieren. Denn die Frage übersteigt den Rahmen des VStrR bei Weitem und sollte allenfalls auch im ordentlichen Strafrecht geregelt werden. Zudem ist nicht erwiesen, dass sie das gesamte Verwaltungsstrafrecht betrifft. Diesbezügliche Bestimmungen könnten bei Bedarf in die speziellen Verwaltungsgesetze aufgenommen werden, wofür Artikel 59 Ab- satz 7 HMG als Beispiel dienen kann.

Artikel 14-18 Besondere Bestimmungen

Die im VE-VStrR vorgesehenen Ausnahmen vom Besonderen Teil des StGB, sind bereits im geltenden VStrR enthalten und materiell gerechtfertigt.105 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe ver- langten denn auch mehrheitlich nicht deren Aufhebung.

Allerdings stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Straftatbestände im VStrR belassen oder in das StGB integriert werden sollen. Im zweiten Fall läge dann die Verfolgung dieser Straftaten nicht mehr in der Kompetenz der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, sondern der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden – ausser im StGB würde auf das VStrR verwiesen. Die Verfolgung dieser Straftaten sollte jedoch, vorwiegend aus Gründen der Verfahrenseffizi- enz, in der Kompetenz der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden bleiben. Dafür braucht es nämlich unter anderem besondere Fachkenntnisse, und diese Behörden sind viel «näher» an den in diesen Bestimmungen erfassten Sachverhalten als die ordentlichen Strafverfolgungsbe- hörden. Die meisten Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die sich zu dem Thema geäussert haben, befürworteten die Beibehaltung der Strafverfolgungskompetenz. Wird diese Kompetenz bei den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden belassen, ist es nicht opportun, die genannten Bestimmungen in das StGB zu integrieren. Auch ein Verweis vom StGB auf das VStrR fällt ausser Betracht, da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die sich in erster Linie auf

100 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 53–56. 101 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 125. 102 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 36 f. 103 BSK VStrR-KOCHER, Art. 13 N 12 ff. 104 SR 812.21 105 Zu den Gründen für diese Ausnahmen siehe BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 1 f. m. w. H., Art. 15 N 1 m. w. H. und Art. 16 N 1 m. w. H. 34/199

das StGB stützen, die betreffenden Bestimmungen des VStrR nicht anwenden. Klarzustellen ist noch, dass die Artikel 14–18 sich auf Straftaten beziehen, deren Verfolgung in der Kompe- tenz aller Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegen kann, während die übrigen Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht Gegenstand der speziellen Verwaltungsgesetze sind.

Artikel 14 Leistungs- und Abgabebetrug

Artikel 14 erfasst wie der geltende Artikel 14 VStrR den Leistungs- und Abgabebetrug als Spe- zialtatbestand zu Artikel 146 StGB.106

Artikel 14 übernimmt den geltenden Artikel 14 VStrR mit einigen Änderungen. Diese betreffen insbesondere den Strafrahmen und ergeben sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen.107 Auf diese Änderungen ist hier nicht erneut einzugehen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang nur daran, dass die Verwaltung grundsätzlich mehr Mittel zur Verfügung hat, gegen einen Be- trug vorzugehen, als eine Privatperson; dieser Umstand rechtfertigt es, in Artikel 14 Absatz 1 VE-VStrR – gleich wie der geltende Artikel 14 VStrR – an einer verglichen mit Artikel 146 StGB niedrigeren Strafdrohung festzuhalten.

In Anlehnung an die Generalklausel («eine andere Leistung des Gemeinwesens»), welche die Liste der ausdrücklich genannten Leistungen erweitert, die nach dem geltenden Artikel 14 Ab- satz 1 a.A. VStrR Gegenstand eines Leistungsbetrugs sein können, wird der neue Absatz 1 a.E. VE-VStrR konsequenterweise in dem Sinn ergänzt, dass künftig nicht nur strafbar ist, wer den Entzug der hier ausdrücklich genannten Leistungen verhindert, sondern auch, wer bewirkt, dass die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt. Der «Erfül- lungsbetrug» (Art. 14 Abs. 1 a.E.) wird also ausdrücklich gleich bestraft wie der «Eingehungs- betrug» (Art. 14 Abs. 1 a.A.). Damit wird die Kontroverse in der Lehre108 beendet, ob der gel- tende Artikel 14 Absatz 1 a.E. VStrR eine solche Verhinderung einer Rückforderung erfasst oder nicht.

Die Arbeitsgruppe diskutierte über die konkrete Bedeutung verschiedener Begriffe, die im gel- tenden Artikel 14 VStrR verwendet und in Artikel 14 VE-VStrR übernommen werden. Es stellte sich die Frage, ob diese Begriffe im Gesetz genauer definiert werden sollten, da sie in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden. Es geht um die Begriffe «erheblicher Betrag» (Abs. 2), «in besonders erheblichem Umfang» im Zusammenhang mit einem unrechtmässigen Vorteil (Abs. 3), «besonders erheblich» im Zusammenhang mit einer Schädigung am Vermö- gen oder an anderen Rechten (Abs. 3) und «Zusammenwirken mit Dritten» (Abs. 3). Im Gesetz ist nämlich nicht angegeben, ab welcher Höhe ein Betrag als «erheblich» gilt, ein unrechtmäs- siger Vorteil «in besonders erheblichem Umfang» verschafft wird und die Schädigung am Ver- mögen oder an anderen Rechten «besonders erheblich» ist. Aufgrund der Verwendung des Adverbs «besonders» muss der Umfang des unrechtmässigen Vorteils und der Schädigung am Vermögen oder an anderen Rechten grösser sein als der Betrag nach Absatz 2.109 Zudem erscheint nicht unmittelbar ersichtlich, wie viele Personen an der Begehung der Straftat beteiligt sein müssen, damit von einem «Zusammenwirken mit Dritten» nach Absatz 3 (siehe unten)

106 ESTV/Strafdienst MWST: Zum Verhältnis zwischen Art. 146 StGB und Art. 14 VStrR siehe BGE 110 IV 24, BGE 125 II 250 und BGer, Urteil vom 8. November 2004, 1A.233/2004; zu den Gründen für diese Ausnahme siehe BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 1 f. m. w. H.

107 BBl 2021 2997

108 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 92 m.w.H.

109 BBl 2014 673

35/199

ausgegangen werden kann.110 Die genannten Begriffe sind per Definition unbestimmt. Eine Möglichkeit wäre, den Begriff «erheblicher Betrag» in Absatz 2 durch den Betrag von mindes- tens 15 000 Franken zu ersetzen111 und die als «besonders erheblich» umschriebene Schädi- gung am Vermögen oder an anderen Rechten in Absatz 3 durch eine Schädigung in Höhe von mindestens 100 000 Franken.112 Allerdings kann auch mit gutem Grund daran festgehalten werden, dass die Präzisierung dieser Begriffe Sache der Rechtsprechung ist. Genau dies war die Absicht bei der Einführung des auf einen unrechtmässigen Vorteil bezogenen Begriffs «in besonders erheblichem Umfang», der im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) aufgenommen wurde.113 Auch wenn die Situation der Ver- waltung beziehungsweise der Behörden sich nicht ganz mit derjenigen einer geschädigten Per- son im ordentlichen Strafrecht vergleichen lässt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass gerade auch das ordentliche Strafrecht (z. B. Art. 144 Abs. 3 StGB) unbestimmte, von der Rechtsprechung zu präzisierende rechtliche Begriffe enthält, ohne dass dies zu nennenswer- ten Problemen führt. Hinzu kommt, dass die Erhöhung des Strafrahmens aufgrund eines «er- heblichen Betrags», eines «besonders erheblichen unrechtmässigen Vorteils» oder einer Ver- letzung der Vermögensinteressen oder anderer Rechte «in besonders erheblichem Umfang» nur eine Variante des Grundtatbestandes ist, der Gegenstand von Absatz 1 ist. Der Rechtsu- chende weiss also bereits auf der Grundlage von Absatz 1 recht klar, was erlaubt ist und was nicht. Er kann sein Verhalten also ohne weiteres daran ausrichten. Deshalb wird vorgeschla- gen, den bisherigen Text mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben,114 zu übernehmen.

Absatz 3 behält, wie oben ausgeführt, den im geltenden Artikel 14 Absatz 4 VStrR enthaltenen Begriff «Zusammenwirken mit Dritten», der im schweizerischen Recht etwas fremd wirken mag. Der Begriff wird übernommen, obwohl sich insbesondere wegen seiner Nähe zu dem im schweizerischen Recht gebräuchlichen Begriff «Bande» einige Auslegungsprobleme ergeben. Der Begriff «Zusammenwirken mit Dritten» wurde im Rahmen der Umsetzung der Empfehlun- gen der GAFI aufgenommen und ist seit dem 1. Januar 2016 anwendbar. Er wurde eingeführt, weil die Voraussetzung der Bandenmässigkeit im betreffenden Kontext nicht angemessen ge- wesen wäre. Denn häufig hätte sich das Tatbestandsmerkmal des bandenmässigen Handelns nicht nachweisen lassen, sodass schwere Steuerdelikte nicht gestützt auf den geltenden Ab- satz 4 hätten geahndet werden können.115 Der Begriff «Zusammenwirken mit Dritten» ent- spricht praktisch der Mittäterschaft, die grundsätzlich keine Qualifikation oder Verschärfung der Strafe rechtfertigt.116 Im betreffenden Kontext lässt sich jedoch der Standpunkt vertreten, dass das genannte Zusammenwirken bei der Begehung der fraglichen Straftaten, das heisst die Mittäterschaft, durchaus eine Strafverschärfung rechtfertigt,117 wie es auch Artikel 200 StGB vorsieht. Aus diesen Gründen, vor allem auch mit Blick auf den Kontext, der bei der Einführung des Begriffs «Zusammenwirken mit Dritten» im Vordergrund stand, und auf die betreffenden Verhaltensweisen, ist es nicht angezeigt, diesen Begriff durch einen anderen, wie insbeson- dere «bandenmässig», zu ersetzen oder ihn in Absatz 3 zu streichen.

110 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 144. 111 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 117 f. und BGer, 5.8.2011, 6B_79/2011, E. 6.3.4 112 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 151 ff.

113 BBl 2014 673

114 BBl 2021 2997

115 BBl 2014 674

116 BSK VStrR-MAEDER, Art. 14 N 140 ff.

117 BBl 2014 674

36/199

Artikel 15 Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung

Artikel 15 erfasst, wie der geltende Artikel 15 VStrR, die Urkundenfälschung als Spezialtatbe- stand zu den Artikeln 251 und 253 StGB.118

Artikel 15 übernimmt den geltenden Artikel 15 VStrR mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Har- monisierung der Strafrahmen ergeben.119

Im Unterschied zum ordentlichen Strafrecht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) stellt der geltende Artikel 15 VStrR die private Falschbeurkundung nicht unter Strafe. Hierbei handelt es sich um das Fälschen von Urkunden einer Privatperson bezüglich Sachverhalten, die rechtliche Aus- wirkungen haben, aber nicht der Wahrheit entsprechen. Der in der Urkunde enthaltene Sach- verhalt und der wahre Sachverhalt stimmen also nicht überein.120 Artikel 251 StGB ist in diesem Kontext auch nicht anwendbar, weil ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes vorliegt.121 Die private Falschbeurkundung ist somit im Verwaltungsstrafrecht nicht strafbar, weder aufgrund des geltenden Artikels 15 VStrR noch aufgrund von Artikel 251 StGB, der nicht sinngemäss anwendbar ist. Daher stellt sich die Frage, ob Artikel 15 neu die private Falschbeurkundung im Verwaltungsstrafrecht unter Strafe stellen sollte. Nach den Diskussionen in der Arbeitsgruppe erscheint eine solche Änderung nicht notwendig. Zudem darf davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung eher in der Lage ist, sich gegen eine private Falschbeurkundung abzusi- chern und dagegen vorzugehen, als eine Privatperson. Dies könnte die Straflosigkeit der pri- vaten Falschbeurkundung im oben dargelegten Sinn und auch den genannten Unterschied zwischen Verwaltungsstrafrecht und ordentlichem Strafrecht erklären. Ausserdem führt die Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung im ordentlichen Strafrecht zu gewissen Proble- men und wird in der Lehre kritisiert; bereits das sollte Anlass zu grosser Vorsicht sein, wenn geprüft wird, ob dieser Tatbestand im Verwaltungsstrafrecht einzuführen sei. Aus all diesen Gründen sieht Ziffer 1 sieht keine Strafbarkeit der privaten Falschbeurkundung vor. Auch wenn Artikel 15 VE-VStrR die private Falschbeurkundung nicht unter Strafe stellt, kann ein unwahres Dokument unter Umständen ein Mittel zur Täuschung i.S. von Artikel 14 VE-VStrR darstellen.

Absatz 1 Buchstabe b übernimmt den Begriff «für die Durchführung der Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes erhebliche Tatsache» vom geltenden Artikel 15 Ziffer 1 Absatz 2 VStrR. Über dessen Auslegung und über eine allfällige Präzisierung im Gesetz wurde in der Arbeitsgruppe diskutiert. Dieser Begriff ist tatsächlich unklar. Er bringt jedoch deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine Tatsache handeln muss, deren Rechtserheblichkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung zu sehen ist, was im Grunde selbstverständlich erscheint. Mit dem Adjektiv «erheblich» entsteht eine Einschränkung im gesetzlichen Tatbe- stand gegenüber dem von Artikel 253 StGB.122 Somit ist es offenbar der wichtigste Bestandteil des Begriffs. Letztlich hat die Arbeitsgruppe keine Änderung dieses Begriffs verlangt. Aus die- sen Gründen darf davon ausgegangen werden, dass die Präzisierung des Begriffs Sache der Rechtsprechung ist.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 15 Ziffer 2 VStrR.

118 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 2.

119 BBl 2021 2997

120 BGE 108 IV 180, E. 3b m. w. H.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 14 f. m. w. H. 121 BGE 108 IV 180, E. 3d m. w. H.; BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 15 m. w. H. 122 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 15 N 22. 37/199

Artikel 16 Unterdrückung von Urkunden

Wie der geltende Artikel 16 VStrR enthält Artikel 16 die Unterdrückung von Urkunden als Spe- zialtatbestand zu Artikel 254 StGB.

Artikel 16 übernimmt den geltenden Artikel 16 VStrR mit den Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Har- monisierung der Strafrahmen ergeben.123

Die Erörterungen innerhalb der Arbeitsgruppe sprechen nicht gegen die Übernahme des gel- tenden Artikels 16 Absatz 1 VStrR. Ausserdem ist es weiterhin sinnvoll, dass die Verwaltungs- einheit die betreffende Straftat verfolgt, wenn der damit verbundene Sachverhalt in ihren Tä- tigkeitsbereich fällt. Absatz 1 übernimmt daher die bisherige Bestimmung.

Absatz 2 sieht, wie der geltende Artikel 16 Absatz 2 VStrR, eine Strafbefreiung unter den ge- nannten Voraussetzungen vor. Die Täterin oder der Täter offenbart Urkunden, die von grosser Bedeutung sind, weil sie der Verwaltung die Erledigung ihrer Arbeit ermöglichen. Absatz 2 be- rücksichtigt die aufrichtige Reue, die sich, wie bei Artikel 308 StGB, nach der Tatbegehung zeigt.124 Im Sinne dieser Bestimmung müssen die beiseite geschafften Urkunden offenbart wer- den, «bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat». Anders als bei der Selbst- anzeige nach Artikel 13 VStrR kann die Offenbarung noch bis zum Abschluss der Untersu- chungen erfolgen.125 Diese Bestimmung wirft die Frage auf, bis zu welchem Stadium des Ver- waltungsstrafverfahrens die aufrichtige Reue der Täterin oder des Täters konkret zutage treten muss, damit sie oder er noch von der in Absatz 2 gebotenen Möglichkeit profitieren kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist diese wichtige Frage im Gesetz zu klären. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Verfahren gemäss Gesetz bis zur Aufnahme des Schlussprotokolls nicht kontradiktorisch ist. Denn es kann vorkommen, dass die beschuldigte Person erst beim Empfang des Schlussprotokolls über das gegen sie geführte Verfahren infor- miert wird. Wird davon ausgegangen, dass die Untersuchung mit der Eröffnung des Schluss- protokolls abgeschlossen ist, entfällt die im geltenden Artikel 16 Absatz 2 VStrR vorgesehene Möglichkeit. Damit kann die beschuldigte Person auch nicht abschätzen, was auf sie zukommt. Wie aus dem geltenden Artikel 69 VStrR hervorgeht, ist die Untersuchung mit dem Schluss- protokoll nicht zwingend abgeschlossen. Deshalb wäre es durchaus vertretbar, dass die Reue mindestens bis zum Strafbescheid oder sogar bis zur Strafverfügung berücksichtigt werden kann. Demnach ist der Abschluss der Untersuchung kein optimales Kriterium, da es je nach den Umständen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Absatz 2 sieht daher vor, dass die aufrichtige Reue der Täterin oder des Täters spätestens bei ihrer oder seiner eventu- ellen Stellungnahme zum Schlussprotokoll beziehungsweise spätestens vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme (Art. 256 Abs. 3 VE-VStrR) zutage treten kann.126

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 16 Absatz 3 VStrR.

123 BBl 2021 2997

124 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 17. 125 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 18. 126 BSK VStrR-MACALUSO/GARBARSKI, Art. 16 N 18. 38/199

Artikel 17 Begünstigung

Artikel 17 erfasst, wie der geltende Artikel 17 VStrR, die Begünstigung als Spezialtatbestand zu Artikel 305 StGB.

Die Erörterungen innerhalb der Arbeitsgruppe sprechen nicht gegen die Übernahme des gel- tenden Artikels 17 VStrR. Dieser Artikel stellt zudem mehr Verhaltensweisen unter Strafe als Artikel 305 StGB.127 Überdies erscheint es weiterhin sinnvoll, dass die Verwaltungseinheit die betreffende Straftat verfolgt, wenn der damit verbundene Sachverhalt in ihren Tätigkeitsbereich fällt. Artikel 17 übernimmt somit den geltenden Artikel 17 VStrR mit den Änderungen des Straf- rahmens sowie den materiellen Änderungen, die sich aufgrund des am 17. Dezember 2021 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ergeben.128 Auf diese Änderungen ist hier nicht erneut einzugehen.

Artikel 18 Gleichstellung der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen

Artikel 18 übernimmt den geltenden Artikel 18 VStrR unverändert. Die Wendung «mit öffent- lich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen» bezeichnet rein privatrechtliche und ge- mischtwirtschaftliche Organisationen, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahr- nehmen.129

Artikel 19-24 Schutz von Personendaten

Die Artikel 19–23 übernehmen die Artikel 18a–18e, die mit dem am 1. September 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG)130 in das geltende VStrR eingefügt wurden. Diese Bestimmungen wurden verab- schiedet, um die Regelung der StPO zu übernehmen, mit den Änderungen, die das neue DSG gebracht hat.131 Der VE-VStrR bedarf deshalb keiner materiellen Änderungen. Der Begriff «Ver- waltungsbehörde» wird durch «Verwaltungseinheit» ersetzt (s. oben Ziff. 3.1.5), und die Num- merierung der Artikel wird angepasst. Für die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen wird auf die Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundes- gesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz132 ver- wiesen.

Die mit dem neuen DSG in das VStrR aufgenommenen Bestimmungen wurden auf der Grund- lage des geltenden VStrR ausgearbeitet. Der VE-VStrR schlägt mit den Artikeln 97-100 VE- VStrR vor, die Regeln der StPO über die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung zu übernehmen (Art. 100-103 StPO); deshalb müssen die mit dem neuen DSG in das VStrR eingeführten Bestimmungen ergänzt werden, indem auch Art. 99 StPO übernommen und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Das geschieht in Artikel 24 VE-VStrR, der die Bearbeitung und Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss des Verfahrens durch eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde regelt. Auch im Verwaltungsstraf- verfahren sollen künftig DNA-Analysen möglich sein (Art. 186 ff. VE-VStrR). Wie Artikel 99

127 BSK VStrR-MARKWALDER, Art. 17 N 2.

128 BBl 2021 2997

129 BSK VStrR-MARKWALDER, Art. 18 N 2. 130 DSG, SR 235.1; BBl 2020 7639,7690.

131 BBl 2017 6941, 7129 f.

132 BBl 2017 6941, 7129 f.

39/199

Absatz 3 StPO behält auch Absatz 3 die Sonderbestimmungen für Unterlagen vor, die erken- nungsdienstliche Daten und DNA-Profile enthalten.

Wird das Verfahren nach Erlass der Straf- oder Einziehungsverfügung mit dem gerichtlichen Verfahren fortgesetzt und damit auch durch eine richterliche Behörde zum Abschluss gebracht, kommen die Regeln der StPO zur Anwendung (Art. 281 Abs. 3 und Art. 283 Abs. 3 StPO).

Artikel 25-308 Verwaltungsstrafverfahren

Der VE-VStrR bildet, wie das geltende VStrR, ein Gesetz, das der StPO vorgeht (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die StPO ist die lex generalis, der VE-VStrR die lex specialis. Das geltende VStrR, verweist in manchen Belangen auf die Bestimmungen der StPO, die auf Verwaltungsstrafver- fahren direkt anwendbar sind. Es verweist auch auf einige Bestimmungen der StPO, die sinn- gemäss für Verwaltungsstrafverfahren gelten. Im VE-VStrR wird auf solche Verweise verzichtet (s.o. Ziff. 3.1.3).

Aus den oben in Ziffer 3.2.2genannten Gründen darf das VStrR nur so weit von der StPO ab- weichen, wie es nötig ist, um den Besonderheiten eines Verfahrens gerecht zu werden, für dessen Durchführung die Verwaltung zuständig ist. Es geht insbesondere um die Organisation der Behörden, das abgekürzte Verfahren nach Artikel 268 VE-VStrR und die Anwendung der Zwangsmassnahmen.

Die Arbeitsgruppe erörterte die Frage, inwieweit die mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen (z. B. die mit der Untersuchung betrauten Personen und die ihnen vorgesetzte Per- son, d. h. die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung; s.o. Ziff. 3.1.3) bei der Durchführung dieser Verfahren unabhängig sind. Insbesondere war zu klären, ob diese Personen bei der konkreten Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren von ihren Vorgesetzten unabhängig sein sollten.

Die Vorgesetzten der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen können diesen für die Durchführung solcher Verfahren konkrete Anweisungen geben. Zu nennen sind insbesondere die Chefin oder der Chef der für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständigen Verwal- tungseinheit (z. B. Direktorin oder Direktor des Bundesamts für Gesundheit oder der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung) und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements, dem diese Verwaltungseinheit angehört (Art. 38 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes vom 21. März 1997, RVOG133). Die Chefin oder der Chef der für die verwaltungsstraf- rechtliche Verfolgung zuständigen Verwaltungseinheit ist auch zuständig für die Anwendung des Verwaltungsrechts, dessen Einhaltung mit den betreffenden Verwaltungsstrafverfahren si- chergestellt werden soll. Damit stellen sich Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der oben genannten, mit Verwaltungsstrafverfahren konkret betrauten Personen sowie der Unparteilich- keit der Chefin oder des Chefs der für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständigen Verwaltungseinheit und der Chefin oder des Chefs des Departements, dem diese Verwaltungs- einheit angehört.

Gestützt auf den Grundsatz der Unabhängigkeit könnte vorgesehen werden, dass die mit Ver- waltungsstrafverfahren betrauten Personen bei der (konkreten) Durchführung solcher Verfah- ren nicht an die Weisungen ihrer Vorgesetzen (z. B. Chefin oder Chef der für die verwaltungs- strafrechtliche Verfolgung zuständigen Verwaltungseinheit bzw. Vorsteherin oder Vorsteher

133 SR 172.010 40/199

des Departements, dem diese Behörde angehört) gebunden sind und dass sie der beteiligten Verwaltungseinheit nur administrativ zugeordnet sind.

Eine solche Änderung mag zunächst verlockend erscheinen, doch brächte sie letztlich mehr Nachteile als Vorteile. Mit der oben umschriebenen Unabhängigkeit der mit Verwaltungsstraf- verfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten würde sich unweigerlich die Frage nach der Aufsicht über diese Personen stellen. Denn diese könnte nicht mehr von ihren Vorgesetzten ausgeübt, sondern müsste einer anderen Stelle übertragen werden. Die Frage der Aufsicht ist in politischer und organisatorischer Hinsicht sehr schwierig zu lösen. Man denke nur an die Schwierigkeiten, die sich bei der Aufsicht über die BA gestellt haben. Es ist somit nicht angemessen, eine Unabhängigkeit im oben ausgeführten Sinn einzuführen. Das ge- nannte Merkmal (fehlende Unabhängigkeit der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Per- sonen) ist typisch für die Verwaltung und damit auch das Verwaltungsstrafverfahren. Das vor- geschlagene System ist eine logische Folge dieser Erwägungen. Wollte man von diesem Sys- tem durch eine solche Änderung abrücken, wäre mit der Verfolgung und Beurteilung der be- treffenden Straftaten nicht mehr die Verwaltung zu betrauen, sondern eine verwaltungsexterne Behörde, zum Beispiel die BA. Dies ist jedoch keine Option (s.o. Ziff. 3.2.2). Zu bedenken ist, dass gegen sämtliche Amtshandlungen und Säumnisse der zuständigen Verwaltungsstrafver- folgungsbehörde (Art. 33 VE-VStrR) im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bei einer Gerichtsbehörde, das heisst einer von der Verwaltung unabhängigen Behörde, direkt oder in- direkt Beschwerde geführt werden kann (siehe insbesondere die geltenden Artikel 26 ff. VStrR und die Artikel 47 ff. VE-VStrR). Dies wiegt die oben beschriebenen Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens hinreichend auf.

Der VE-VStrR behält somit weitgehend das bewährte bisherige System bei: Er sieht keine Un- abhängigkeit der mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorge- setzten vor. Das bedeutet vor allem auch, dass der VE-VStrR den Grundsatz der Unabhängig- keit nach Artikel 4 StPO nicht übernimmt. Klarzustellen ist, dass diese fehlende Unabhängigkeit natürlich nicht für Behörden gilt, die nicht zur Verwaltung gehören, aber im Verwaltungsstraf- verfahren eine Rolle spielen, wie zum Beispiel das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) (Art. 34 VE-VStrR). Dagegen verleiht der VE-VStrR nun der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung die besonderen Befugnisse im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere die Rechtsprechungs- befugnisse, die das geltende Recht dem «Direktor» oder dem «Chef der beteiligten Verwal- tung» zuweist und die im VE-VStrR übernommen werden (s.o Ziff. 3.1.3). Auch wenn die mit Verwaltungsstrafverfahren betrauten Personen gegenüber ihren Vorgesetzten nicht völlig un- abhängig sind, stärkt dies ihre Unabhängigkeit, was zweifellos von Vorteil ist.

Wie die StPO (Art. 3–11) nennt auch der VE-VStrR in den Artikeln 25–32 die Grundsätze, die einerseits den Verwaltungsstrafbehörden (Art. 33 und 34 VE-VStrR) bestimmte Grundpflichten auferlegen und andererseits an Verfahren beteiligten Privatpersonen, insbesondere beschul- digten Personen, grundlegende Rechte garantieren. Die meisten dieser Grundsätze sind in Texten des übergeordneten Rechts verankert, insbesondere in den Artikeln 7–9 und 29–32 der Bundesverfassung vom 18 April 1999134, den Artikeln 5 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)135 sowie den Artikeln 9, 11 und 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UNO-Pakt II)136. Wie andere moderne Strafprozessordnungen, darunter die

134 SR 101 135 SR 0.101 136 SR 0.103.2 41/199

StPO, wiederholt auch der VE-VStrR diese Grundsätze.137 Die in den Artikeln 25–32 formulier- ten Grundsätze können in anderen Bestimmungen des VE-VStrR präzisiert werden.

Artikel 25 Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrensrechts. Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

Artikel 25 ist, wie die Artikel 26–32, Ausdruck wesentlicher Grundsätze, die für jedes Strafver- fahren gelten. Er übernimmt Artikel 3 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstraf- verfahrens angepasst wird.138 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Arti- kel 33 konkretisiert.

Artikel 26 Beschleunigungsgebot

Artikel 26 übernimmt materiell Artikel 5 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält und an die formellen Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens ange- passt wird.139 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkreti- siert.

Artikel 27 Untersuchungsgrundsatz

Artikel 27 übernimmt Artikel 6 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz ent- hält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.140 Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden» wird in Artikel 33 konkretisiert. In Verbindung mit Ar- tikel 8 VE-VStrR hängt die Tragweite von Artikel 27 VE-VStrR von den Kriterien ab, die nach der erstgenannten Bestimmung für die Festlegung der Busse heranzuziehen sind. In einem Anwendungsfall von Artikel 8 VE-VStrR brauchen daher Umstände, die laut diesem Artikel für die Festlegung der Busse nicht zu berücksichtigen sind, nicht abgeklärt zu werden.

Artikel 28 Verfolgungszwang

Artikel 28 übernimmt Artikel 7 StPO, der das Offizialprinzip als einen der wesentlichen strafpro- zessualen Grundsätze festschreibt und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.141 Absatz 2 Buchstabe a von Artikel 27 StPO wird nicht übernommen, weil er im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant erscheint. Der Begriff «Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörden» wird in Artikel 33 konkretisiert.

Artikel 29 Verzicht auf Strafverfolgung

Artikel 29 behandelt das Opportunitätsprinzip, einen wesentlichen strafprozessualen Grund- satz, der mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbunden ist. Dieses Prinzip wird an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

137 BBl 2006 1128

138 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1128 f. 139 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130 140 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130 141 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1130 f. 42/199

Absatz 1 entspricht dem auf Bagatellfälle bezogenen Artikel 87 Absatz 6 HMG. Diese Bestim- mung kann daher aufgehoben werden, im Unterschied zu Artikel 86 Absatz 2, zweiter Satz HMG (s. Erläuterungen zu Art. 86 Abs. 4 und 5 HMG).

Ein Verweis, auch nur ein sinngemässer Verweis auf Artikel 8 StPO, der im ordentlichen Straf- verfahren gilt, oder eine Übernahme dieses Artikels wäre grundsätzlich ebenfalls denkbar. Al- lerdings hätte dies verschiedene Nachteile. Erstens sind die Gründe für den Verzicht auf Straf- verfolgung nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 8 StPO im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant, weil der Staat im Verwaltungsstrafrecht sozusagen das einzige Opfer ist. Zudem wä- ren die Gründe, die eventuell in Betracht kämen, durch die gewählte Formulierung von Arti- kel 29 abgedeckt. Zweitens wäre es in formaler Hinsicht unbefriedigend, auf Artikel 8 Absatz 1 StPO zu verweisen oder diesen Artikel zu übernehmen. Denn dieser verweist selber auf andere Bestimmungen (Art. 52–54 StGB), die bereits aufgrund von Artikel 2 VE-VStrR im Verwaltungs- strafrecht anwendbar sind. Artikel 52 StGB setzt unter anderem voraus, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen geringfügig sind. Eine Alternative zu Artikel 29 könnte sein, im VE-VStrR eine Bestimmung vorzusehen, die sich an Artikel 52 StGB anlehnt, aber von diesem dadurch abweicht, dass geringfügige Schuld und geringfügige Tatfolgen alternative und nicht kumulative Voraussetzungen sind. Diese Lösung erscheint zunächst vertretbar, denn die Ku- mulation der genannten Voraussetzungen nach Artikel 52 StGB erklärt sich durch die Berück- sichtigung der Interessen des Opfers.142 Im Verwaltungsstrafrecht gibt es aber eben kein Opfer ausser dem Staat, der sich kaum einer Bestimmung widersetzen dürfte, die er selber anwenden will. Genauer besehen könnte eine solche Bestimmung jedoch zu unerwünschten oder gar stossenden Ergebnissen führen: Sie stünde der Verfolgung der Täterin oder des Täters jedes Mal entgegen, wenn sie oder er mit geringfügiger Schuld gehandelt hat, wobei die Schwere der Tat – ohne dass zwingend ein Opfer im genannten Sinn vorhanden sein müsste – völlig uner- heblich wäre. Mit dem vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 29, der Artikel 87 Absatz 6 HMG, insbesondere die Formulierung «in besonders leichten Fällen», übernimmt, ergibt sich dieses Problem nicht. Denn er ist offen genug formuliert, dass nicht nur der Grad der Schuld, sondern auch das Ausmass der Tatfolgen berücksichtigt werden könnte, unabhängig davon, ob ein Op- fer im genannten Sinn vorhanden wäre. In der Arbeitsgruppe wurde eingehend darüber disku- tiert, ob im VStrR eine Artikel 87 Absatz 6 HMG entsprechende Bestimmung geschaffen wer- den sollte. Zahlreiche Verwaltungseinheiten, die Verwaltungsstrafverfahren durchführen, auch solche des Bundes, begrüssten diese Idee.

Aus diesen Gründen übernimmt Artikel 29 die Lösung von Artikel 87 Absatz 6 HMG zur Rege- lung der Opportunität der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung143, wobei die neue Bestim- mung bei allen Deliktskategorien, einschliesslich bei Verbrechen und Vergehen, zur Anwen- dung kommen kann, und die Artikel 52 ff. StGB aufgrund von Artikel 2 VE-VStrR anwendbar bleiben. Selbstverständlich muss die Bundesverwaltung sich bei der Ausübung des in Artikel 29 eingeräumten Ermessens an das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und die anderen Verfassungsgrundsätze halten. Zu betonen ist, dass die Spezialgesetzgebung besondere, von Artikel 29 VE-VStrR abweichende Regeln betreffend Opportunität der Strafverfolgung vorse- hen kann.

Artikel 29 betrifft nur die Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, in der die Verwaltung zustän- dig ist. Auf die gerichtliche Phase des Verfahrens ist Artikel 8 StPO aufgrund der Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR direkt anwendbar.

142 BBl 1999 II 2063 ff.

143 Zu einigen Beispielen und Abgrenzungen betreffend Opportunität der Strafverfolgung im Verwaltungsstrafrecht bei «besonders leichten Fällen» vgl. BGer, 8.7.2013, 6B_708/2012, E. 3-3.2.3; BGer, 27.3.2018, 1B_519/2017, E. 3.5, und BSK HMG-SUTER/PIELES, Art. 37 N 53. 43/199

Absatz 2 übernimmt Artikel 8 Absatz 3 StPO, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens. Eine Bestimmung dieser Art ist aus Gründen der internationalen Verfahrenskoordination gerechtfertigt. Dabei besteht kein Anlass, anstelle der in Artikel 8 Ab- satz 3 StPO vorbehaltenen überwiegenden Interessen der Privatklägerschaft hier analog ein überwiegendes öffentliches Interesse vorzubehalten. Denn der Verzicht auf Strafverfolgung ist nicht zwingend, sondern fakultativ; damit ist es möglich, von einem Verzicht abzusehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse auf dem Spiel steht.

Artikel 30 Anklagegrundsatz

Artikel 30 übernimmt Artikel 9 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz ent- hält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.144 Die Ankla- geerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Artikel 31 Unschuldsvermutung

Artikel 31 übernimmt teilweise den Artikel 10 StPO, der wesentliche strafprozessuale Grunds- ätze enthält und an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.145 Der Grundsatz von Absatz 1 gilt für das gesamte Strafverfahren, ab dem ersten Verdacht auf eine begangene Straftat.146 Der in Artikel 10 Absatz 3 StPO verankerte Grundsatz «in dubio pro reo» gilt erst von dem Moment an, an dem das Gericht mit der Beurteilung des Sachverhalts, der Gegenstand einer Anklage ist, befasst ist, d.h. erst in der gerichtlichen Phase des Verwal- tungsstrafverfahrens. Vor der Verwaltungseinheit, also während der verwaltungsinternen Phase, wird dagegen (noch) keine Anklage erhoben. Sobald das Gericht mit dem Fall befasst ist, kommt nach Artikel 281 Absatz 3 VE-StPO Artikel 10 Absatz 3 StPO zur Anwendung. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Artikel 10 Absatz 3 StPO im VE-VStrR nicht übernommen werden muss.

Artikel 32 Verbot der doppelten Strafverfolgung

Artikel 32 übernimmt Artikel 11 StPO, der einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz enthält.147 Absatz 2 regelt die Ausnahmen vom Verbot der doppelten Strafverfolgung.148

Artikel 33 Behörden. Verwaltungsstrafbehörden. Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden

Artikel 33 entspricht im Verwaltungsstrafverfahren Artikel 12 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt.

Zum Begriff «Verwaltungseinheit» siehe oben Ziffer 3.1.5.

144 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1132 145 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1132 f. 146 BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 6 und 12. 147 Vgl. sinngemäss BBl 2006 1133 148 Vgl. sinngemäss CR CPP-HOTTELIER, Art. 11 N 12. 44/199

Zur Zuständigkeit des Departements gemäss Buchstabe c vgl. Artikel 48 Absatz 5 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu.

Zur Organisation und zu den Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafverfahren vgl. die Erläuterun- gen zu Artikel 36 VE-VStrR.

Artikel 34 Gerichte

Artikel 34 entspricht im Verwaltungsstrafverfahren Artikel 13 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt. Die Artikel 43 und 44 VE-VStrR bestimmen, welches Gericht die Rolle des ZMG (Art. 34 Bst. a) übernimmt. Artikel 46 Absatz 1 VE-VStrR bezeichnet das Gericht, das die Rolle der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c) übernimmt. Die Artikel 41 und 42 VE-VStrR bestimmen die Gerichte, die in der Sache entscheiden (Art. 34 Bst. b und d), insbe- sondere das erstinstanzliche Gericht.

Buchstabe c entspricht Artikel 13 Buchstabe c StPO. Anstatt jedoch den Begriff «Beschwer- deinstanz» oder den Begriff «autorité de plainte» gemäss der mit dem französischen Text des VE-VStrR kohärenten Terminologie zu verwenden, wird in Buchstabe c (direkt) die Beschwer- dekammer des BStGer genannt. Dies aus folgenden Gründen: Erstens ist eine allgemeine Be- zeichnung wie «Beschwerdeinstanz» im Gesetz nicht notwendig, weil hier nur eine Bundesbe- hörde bezeichnet werden soll. Es gibt keine parallele kantonale Zuständigkeit, wie dies im or- dentlichen Strafverfahren der Fall ist, in dem die Beschwerdeinstanz nicht nur ein Gericht des Bundes, sondern auch ein kantonales Gericht sein kann. Zweitens kann die Beschwer- deinstanz im VE-VStrR insbesondere in Bezug auf die angefochtenen Amtshandlungen und Säumnis variieren (s. Art. 48 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu).

Artikel 35 Anzeige und dringliche Massnahmen

Artikel 35 übernimmt den geltenden Artikel 19 VStrR materiell unverändert.

Die Bezeichnung «Bundesverwaltung» umfasst die zentrale und die dezentrale Verwaltung (Art. 2 RVOG), soweit die Beschäftigten dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG)149 unterstehen.150

Gemäss Absatz 2 muss die Polizei eine begangene Straftat nach dem Verwaltungsstrafrecht, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnimmt oder von der sie Kenntnis erhält, der zuständi- gen Verwaltungseinheit anzeigen. Das weitere Vorgehen der Polizei ab diesem Zeitpunkt rich- tet sich nach den Anweisungen oder Aufträgen der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 37 und 55 VE-VStrR).

Es ist nicht angebracht, in Absatz 2 einen Vorbehalt vorzusehen, der der Bundesverwaltung die Möglichkeit gäbe, bei bestimmten Straftaten, zum Beispiel in (besonders) leichten Fällen, auf eine Strafanzeige an die zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zu verzichten. Denn die hier in Betracht kommenden Bundesverwaltungsbehörden sind nicht zuständig für den Vollzug des betreffenden Verwaltungsgesetzes, da dessen Anwendung nicht in ihrer Zu- ständigkeit liegt. Somit kennen sie auch nicht die Besonderheiten des jeweiligen Bereichs. Diese Besonderheiten sind aber genau der Grund, warum die Verfolgung und Beurteilung von

149 SR 170.32 150 BSK-VStrR-VEST, Art. 19 N 18. 45/199

Straftaten nach dem betreffenden Gesetz einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zugewie- sen wird und nicht einer ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. Dementsprechend sind diese Bundesverwaltungsbehörden nicht in der Lage, die Schwere des jeweiligen Falles zu beurtei- len. Deshalb muss die ihnen im geltenden Artikel 19 Absatz 2 VStrR auferlegte Pflicht, Strafta- ten, die sie wahrnehmen oder von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Verwaltungs- strafverfolgungsbehörde anzuzeigen, beibehalten werden. Die Behörden, die das betreffende Verwaltungsgesetz anwenden, sind zuständig für die Verfolgung (Art. 36 Abs. 1 VE-VStrR) und Beurteilung (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR) von Straftaten nach diesem Gesetz, soweit der VE- VStrR anwendbar ist (Art. 1 VE-VStrR). Sie können auch die Schwere einer Straftat beurteilen. Somit müssen sie in ihrer Rolle als Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden befugt sein, die Schwere der Straftaten zu beurteilen und daraus die entsprechenden rechtlichen Folgen abzu- leiten. Genau dies sieht Artikel 29 VE-VStrR vor, der nun der zuständigen Verwaltungsstraf- verfolgungsbehörde die Möglichkeit gibt, in einem besonders leichten Fall auf eine Strafverfol- gung und Verurteilung zu verzichten (s.o. Erläuterungen zu Art. 29 VE-VStrR). Die vorange- henden Erläuterungen gelten ebenso für die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden. Dies entspricht auch der StPO, wonach die Polizei selbstverständlich zur Anzeige verpflichtet ist (Art. 302 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 12 Bst. a StPO). Die Anzeigepflicht einer Ver- waltungseinheit gilt nur insoweit, als diese nicht für die Verfolgung und Beurteilung der Straftat zuständig ist.

Artikel 22a Absatz 1 BPG passt nicht in den Bereich des Verwaltungsstrafrechts, und zwar aus dem einfachen Grund, dass bei Übertretungen keine Anzeigepflicht besteht und die meisten Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht – anders als im ordentlichen Strafrecht – Übertre- tungen sind. Für diese sind oft schwerere Strafen vorgesehen als für Übertretungen nach dem ordentlichen Strafrecht.

Zusammengefasst sieht die allgemeine Regelung somit die Anzeigepflicht der Bundesverwal- tung sowie der Polizei von Kantonen und Gemeinden vor (Abs. 2) und gibt der zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf eine Strafver- folgung und Beurteilung zu verzichten (Art. 29 VE-VStrR). In den speziellen Verwaltungsgeset- zen muss allenfalls, soweit dies angemessen ist, ein Vorbehalt angebracht werden, der es der Bundesverwaltung ermöglicht, bei Straftaten, die sie wahrnimmt oder von denen sie Kenntnis erhält, zum Beispiel in (besonders) leichten Fällen, auf eine Strafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde zu verzichten.

Absatz 3 übernimmt materiell den geltenden Artikel 19 Absatz 3 VStrR und ergänzt ihn. Analog zu dieser Bestimmung und mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Widerhandlungen im Ver- waltungsstrafrecht (insbesondere die Schwere der sanktionierten Verhaltensweisen verglichen mit denen, die Gegenstand einer Übertretung im ordentlichen Strafrecht sind, und die Höhe der möglichen Bussen verglichen mit dem Höchstbetrag der Busse im ordentlichen Strafrecht) kön- nen In-flagranti-Delikte auch Übertretungen sein; dabei ist jedoch immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.151 Absatz 3 wird basierend auf Artikel 217 StPO über die vorläufige Festnahme neu formuliert, um die im geltenden Recht unzutreffend verwendeten Begriffe «Zeuge» und «Täter» zu vermeiden. Buchstabe a erwähnt neben der vorläufigen Fest- nahme der verdächtigen Person auch deren Anhaltung und die Fahndung nach ihr, die gleiche Regelung, wie sie Artikel 306 Absatz 2 Buchstabe c StPO vorsieht. Die Angleichung erfolgt, um im Zusammenhang mit den In-flagranti-Delikten Kohärenz zwischen VStrR und StPO her- zustellen. Bei der Sicherstellung von Gegenständen (Buchstabe b) handelt es sich um einen besonderen Fall nach Artikel 167 Absatz 3 VE-VStrR. In terminologischer Hinsicht wird der

151 Siehe BSK VStrR-Vest, Art. 19 N 43. 46/199

Begriff «vorläufig beschlagnahmen» ersetzt durch den Begriff «vorläufig sicherstellen», der in der StPO (Art. 263 Abs. 3) verwendet und in Artikel 167 Absatz 3 VE-VStrR übernommen wird. Buchstabe b führt nicht nur die Gegenstände, sondern auch die mit der Straftat im Zusammen- hang stehenden Vermögenswerte auf, um die Kohärenz mit Artikel 167 VE-VStrR sicherzustel- len. Wiederum um der Kohärenz willen (hier mit Art. 306 Abs. 2 Bst. a StPO) regelt Buchstabe c die Sicherstellung von Spuren und Beweisen. Nicht übernommen wird die in der genannten StPO-Bestimmung ebenfalls vorgesehene Auswertung von Spuren und Beweisen; diese Auf- gabe sollte im Verwaltungsstrafverfahren in der Zuständigkeit der Verwaltungseinheit verblei- ben. Die Auswertung könnte durch die Polizei erfolgen, aber nur im Auftrag der Verwaltungs- einheit. Der Ergänzung in Buchstabe b folgend, nennt Buchstabe d neben den Gegenständen auch die Vermögenswerte. Die Buchstaben a-c sind in Verbindung mit Absatz 4 zu lesen.

Absatz 4, der in Verbindung mit Absatz 3 zu lesen ist, übernimmt den geltenden Artikel 19 Ab- satz 4 VStrR und ersetzt den Begriff «beschlagnahmte» durch «sichergestellte» Gegenstände aus denselben Gründen, die oben bezüglich Absatz 3 dargelegt wurden. Zudem werden auch hier die Vermögenswerte erwähnt, analog zur Ergänzung in Buchstabe b.

Der in Absatz 4 verwendete Begriff «mit der Untersuchung betraute Person» wird in Artikel 36 Absatz 1 VE-VStrR näher bestimmt.

Artikel 36 Untersuchung. Zuständigkeit

Mit Artikel 36 Absatz 1 erster Satz wird der geltende Artikel 20 Absatz 1 erster Satz VStrR ge- ändert. Der zweite Satz hält ausdrücklich fest, dass die zuständige Verwaltungseinheit einen oder mehrere Angestellte mit der Untersuchung betraut. Im geltenden VStrR werden diese An- gestellten als «untersuchende Beamte» bezeichnet; der VE-VStrR verwendet neu die Bezeich- nung «mit der Untersuchung betraute Person» (vgl. im Übrigen oben Ziff. 3.1.5). Welche Ver- waltungseinheit im konkreten Fall zuständig ist, bestimmt das jeweilige Spezialgesetz, wobei sich die Anwendung des VE-VStrR aus Artikel 1 VE-VStrR ergibt. Wie nachstehend im Zusam- menhang mit Art. 36 Absatz 3 VE-VStrR dargestellt, sollten die verschiedenen Zuständigkeits- modelle der verschiedenen Verwaltungseinheiten berücksichtigt werden, weshalb nicht zwin- gend nur eine Person mit der Untersuchung betraut sein soll, sondern unter Umständen auch weitere Personen im Rahmen der Untersuchung gewisse Funktionen ausüben können sollen (bspw. wie im Mischmodell des GS-EFD die Gruppenleitung) und nicht erst ab der Stufe Ent- scheid der Verwaltungseinheit. Die konkrete interne Organisation soll, wie im Zusammenhang mit Art. 36 Absatz 3 VE-VStrR dargelegt, den einzelnen Verwaltungseinheiten überlassen wer- den.

Absatz 2 stellt im Grunde eine Konkretisierung von Artikel 36 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR dar. Die Ausbildung der Personen, die in den verschiedenen Bereichen des Verwaltungsstraf- rechts mit der Untersuchung betraut sind, muss sich nach den konkreten Aufgaben richten, die ihnen nach ihrem Pflichtenheft zugewiesen sind. Absatz 2 zweiter Satz übernimmt den gelten- den Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 VStrR; die Durchführung von Zwangsmassnahmen, protokol- lierten Einvernahmen und Augenscheinen ist Angestellten vorbehalten, die dafür besonders ausgebildet sind. So kann die Verwaltungseinheit beispielsweise je nach Fall Personal einstel- len, das eine entsprechende Weiterbildung absolviert hat, wie es derzeit die ESBK und Swiss- medic handhaben, oder sie kann auch selber ihr eigenes Personal ausbilden, wie es das Bun- desamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) praktiziert.152

152 Siehe BSK VStrR-VEST, Art. 20 N 8. 47/199

Absatz 3 ist in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe b VE-VStrR zu lesen. Artikel 33 VE-VStrR bestimmt die Verwaltungsstrafbehörden i.S. des VStrR. Dabei lehnt er sich an Artikel 12 StPO an. Artikel 33 Buchstabe b nennt die Verwaltungseinheit, was in Artikel 12 Buchstabe b StPO der Staatsanwaltschaft entspricht.

Die verschiedenen Verwaltungseinheiten des Bundes, die Verwaltungsstrafverfahren durch- führen, sind sehr unterschiedlich organisiert. Einige Behörden, wie das GS-EFD, verfügen über einen eigenen Strafrechtsdienst, der für die Verwaltungsstrafverfolgung zuständig ist, wohin- gegen Verwaltungsstrafverfahren bei einigen anderen Verwaltungsbehörden von Juristinnen und Juristen geführt werden, die in der Regel ganz andere juristische Tätigkeiten ausüben und nur gelegentlich Verwaltungsstrafverfahren führen, oder auch von Nichtjuristinnen und Nichtju- risten.

In hierarchisch organisierten Verwaltungsstrafbehörden, wie dem Strafrechtsdienst des GS- EFD, die kein reines Trennungs- oder Konzentrationsmodell praktizieren, sondern eine Art Mischmodell, sind zwischen der mit der Untersuchung betrauten Person und der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung zwecks Qualitätssicherung, Kontrolle und Erfüllung der Vor- schriften des geltenden VStrR noch weitere Personen zwischengeschaltet («Vier-Augen- Prin- zip»). Beim Mischmodell des GS-EFD ist die mit der Untersuchung betraute Person hierar- chisch direkt der Gruppenleitung unterstellt und dieser gegenüber weisungsgebunden. Zwar tritt sie nach aussen auf, die Untersuchung wird aber intern gerade in bedeutenden Fällen in enger Zusammenarbeit mit der vorgesetzten Gruppenleitung durchgeführt. Beispielsweise wer- den auch Einvernahmen unter der Federführung der mit der Untersuchung betrauten Person, jedoch regelmässig in Anwesenheit und Koordination mit der Gruppenleitung durchgeführt, welche anlässlich der Einvernahme auch Fragen stellt.

Weiter werden im Mischmodell des GS-EFD die der Gruppenleitung obliegenden Entscheide, wie der Erlass eines Strafbescheids oder einer Nichtanhandnahmeverfügung, von der mit der Untersuchung betrauten Person vorbereitet. Gleiches gilt auch für die der Leiterin oder dem Leiter Strafrechtsdienst (Erlass der Straf- oder Einstellungsverfügung [Sektionsstufe]) und der Leiterin oder dem Leiter Rechtsdienst obliegenden Entscheide (vor allem Beschwerdeinstanz und Entscheid über Ausstand als «Vorgesetzter des betreffenden Beamten» im Sinne des heu- tigen Art. 29 Abs. 2 VStrR [Abteilungsstufe]; gemäss VE-VStrR «Chef oder Chefin der Straf- verfolgung»), die je nach Konstellation von der mit der Untersuchung betrauten Person und / oder der Gruppenleitung vorbereitet werden können. Die einzelnen Zuständigkeiten regelt das GS-EFD in einer internen Weisung. Die Verfahrensleitung liegt bis zur Aufnahme des Schluss- protokolls und dem anschliessenden Überweisungsbeschluss bei der mit der Untersuchung betrauten Person. Danach geht die Führung auf die Gruppenleitung über, welche einen Straf- bescheid erlässt oder einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellt. Einsprachen gegen Strafbescheide und Anträge auf Verfahrenseinstellung seitens der Gruppenleitung behandelt die Leiterin oder der Leiter Strafrechtsdienst, die oder der eine Straf- oder eine Einstellungs- verfügung erlässt. Werden mit einer Einsprache zusätzliche Beweismassnahmen beantragt (vgl. Art. 137 Abs. 1 VE-VStrR), so entscheidet darüber die Leiterin oder der Leiter Strafrechts- dienst. Erachtet sie bzw. er er z.B. die Durchführung einer (zusätzlichen) Einvernahme für an- gezeigt, so wird diese unter ihrer bzw. seiner Leitung durchgeführt, unter Einbezug der mit der Untersuchung betrauten Person und der Gruppenleitung. Solchen organisatorischen Gegeben- heiten der Verwaltungseinheiten muss der VE-VStrR Rechnung tragen.

Um die Beteiligung von in die Strafverfolgung involvierten Personen nicht unnötig auszuschlies- sen, bestimmt Artikel 33 VE-VStrR nur die Verwaltungseinheit als Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörde.

48/199

Absatz 3 enthält, analog zu Artikel 14 Absatz 2 StPO, eine ausdrückliche Regelung über die Autonomie der Verwaltungsbehörden in Bezug auf die Organisation der für die Strafverfolgung zuständigen Stelle innerhalb der Verwaltungseinheit.

So soll der Erlass des Strafbescheids durch die mit der Untersuchung betraute Person und damit das Konzentrationsmodell nicht ausgeschlossen werden. Der VE-VStrR soll also nicht ohne sachlichen Grund von der StPO abweichen, wo ein- und derselbe Staatsanwalt die Un- tersuchung leitet, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Es soll den Verwaltungseinheiten freistehen, ein Trennungs-, Konzentrations- oder Mischmodell umzusetzen. Sachliche Gründe, den Verwaltungsstrafbehörden im Vergleich zu den Strafver- folgungsbehörden nach StPO restriktivere Vorschriften zur internen Organisation zu machen, sind nicht ersichtlich.

Ausserdem erlaubt es der vorgeschlagene Absatz 3 den Verwaltungseinheiten, insbesondere die Frage zu regeln, wer für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig sein soll. Da Zwangsmassnahmen in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und die mit der Untersu- chung betrauten Personen in den verschiedenen Verwaltungseinheiten ganz unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die besondere Ausbildung (vgl. Art. 36 Abs. 2 VE-VStrR) genügen müssen, erscheint es nicht immer angemessen, dass z.B. eine Hausdurchsuchung (aus- schliesslich) von der mit der Untersuchung betrauten Person – die nicht immer eine Juristin oder ein Jurist ist – angeordnet werden kann. Es soll den jeweiligen Verwaltungseinheiten über- lassen werden, die Zuständigkeit und Befugnis zur Anordnung von u.U. schwerwiegenden Ein- griffen in Grundrechte selber zu regeln und den sich daraus ergebenden Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

Zum Begriff der Chefin oder des Chefs der verwaltungsrechtlichen Strafverfolgung (Chefin oder Chef der Strafverfolgung) in Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR vgl. oben Ziffer 3.1.5.

Artikel 37 Einbezug Dritter

Artikel 37 bildet eine neue Rechtsgrundlage, die es der zuständigen Behörde erlaubt, Fachper- sonen ausserhalb der Bundesverwaltung beizuziehen, wenn die ordnungsgemässe Durchfüh- rung der Untersuchung besondere Fachkenntnisse erfordert, die bei ihr nicht vorhanden sind. Bei ihren Untersuchungen müssen sich die Verwaltungsstrafbehörden zunehmend mit der Er- fassung von Daten in oft beträchtlichem Umfang beschäftigen. Die Durchsuchung und Auswer- tung solcher Daten erfordern Kenntnisse und Ressourcen, die nicht unbedingt in allen Verwal- tungsstrafbehörden vorhanden sind. Die Anstellung von Mitarbeitenden, die auf diese Bereiche spezialisiert sind, wäre denkbar, doch würde dies die Mittel und Aufgaben dieser Behörden oft überschreiten. Daher erscheint es sinnvoll, die Möglichkeit, die sich derzeit im begrenzten Rah- men von Artikel 90c HMG bietet, auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht auszudehnen. Arti- kel 140 VE-VStrR sieht zwar den Beizug von Sachverständigen vor, wenn zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich sind. Die beschuldigte Person muss Gelegenheit erhalten, sich zur Wahl der Sachverständigen und zu den Fragen, die ihr gestellt werden, zu äussern (Art. 142 Abs. 3 VE-VStrR). Dies setzt voraus, dass eine oder mehrere fachliche Fragen bereits klar bestimmt und abgegrenzt sind, was meistens erst in einem eher fortgeschrittenen Stadium der Strafuntersuchung der Fall ist. Deshalb ist über einen punktuellen Beizug von Sachverständigen hinauszugehen und eine richtiggehende De- legation von Aufgaben an private Sachverständige vorzusehen, die die Verwaltungsstrafbehör- den unterstützen. Denn aufgrund von Artikel 178 Absatz 3 BV erfordert die Übertragung sol-

49/199

cher Aufgaben an Personen ausserhalb der Verwaltungsbehörde eine formelle Rechtsgrund- lage. Ohne eine solche werden die Handlungen dieser Drittpersonen absolut nichtig.153 Nur Leistungen, die für die Verwaltung selbst bestimmt sind und die Rechte der Verfahrensparteien nicht beeinträchtigen, dürfen ohne formelle Rechtsgrundlage delegiert werden.154 Artikel 37 VE-VStrR bildet somit die neue Rechtsgrundlage, die es der Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörde erlaubt, Dritte, die nicht bei ihr angestellt sind, rechtsgültig mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen zu betrauen. Je nachdem sind die Vorschriften des Bundesgeset- zes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)155 einzuhalten.

Die Aufgaben, die nach Artikel 37 delegiert werden können, sind das Sichern, Speichern, Auf- bereiten, Auswerten und Aufbewahren von Daten in Verwaltungsstrafverfahren. «Aufbereiten» bezeichnet die Operationen der Triage, der Organisation und der Strukturierung von Daten, Operationen, die für die Datenanalyse erforderlich sind. Auch wenn in Artikel 90c HMG nicht enthalten, wird die Aufbereitung hier erwähnt, geht es doch um eine zeitaufwändige Arbeit, die zudem besondere Kenntnisse in der Informations- und Kommunikationstechnologie voraus- setzt. Da es sich um Aufgaben handelt, die in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden liegen und in die Rechte der beschuldigten Person eingreifen, ist diese Auf- zählung als abschliessend anzusehen. Sie bildet jedoch die Rechtsgrundlage für die Delega- tion sämtlicher mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeiten.

Die Botschaft zu Artikel 90c HMG erläutert den Grund für die Einführung dieser Bestimmung: «Ist spezifische Fachkompetenz in Finanz- und Informatikfragen gefragt, muss Swissmedic für die Sicherung und die Auswertung umfangreicher elektronischer Datenbestände und die Aus- wertung von Buchhaltungsunterlagen externe Fachkräfte als Hilfspersonen beiziehen.»156 Das zeigt, dass die Daten in Artikel 90c HMG und folglich auch in Artikel 37 VE-VStrR nicht nur digitale Daten sind, sondern auch in physischen Dokumenten enthalten sein können.

Im Unterschied zu Artikel 90c HMG beschränkt Artikel 37 die Möglichkeit der Delegation von Aufgaben nicht auf im Lauf des Verfahrens beschlagnahmte Daten. In der Praxis besteht das Bedürfnis, auf Informatikleistungen Dritter zurückzugreifen, häufig bereits vor der Hausdurch- suchung, also vor der Beschlagnahme, beispielsweise zur Sicherstellung von Daten.

Die Rechtsform der Aufgabendelegation liegt im freien Ermessen der zuständigen Behörde. In der Praxis ist wohl der Auftrag im Sinne der Artikel 394 ff. OR die häufigste Form. Es bedarf also einer Vereinbarung zwischen der Behörde und der Drittperson; dieser kann keine Aufgabe gegen ihren Willen zugewiesen werden. Da es um eine Übertragung von Befugnissen der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde geht, gelten für die Fachpersonen, die die Behörde unterstützen, im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen, klar definierten Aufgaben die Pflichten nach dem VStrR gleichermassen wie für die mit der Untersuchung betrauten Perso- nen. Zudem unterstehen sie nach Artikel 37 zweiter Satz dem BPG und der BPV oder zum Beispiel im Fall von Swissmedic der Swissmedic-Personalverordnung157. Zu diesen Pflichten

153 BVGer, 29.7.2019, A-3612/2019, E. 3 und 4: von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft durch Auftrag delegierte Disziplina- runtersuchung gegen den Bundesanwalt; Wirtschaftsstrafgericht BE, 18.12.2020, WSG 20 16-2, E. 5 ff. (vom Obergericht BE für unzulässig erklärte Beschwerde, Urteil vom 26.5.2021, BK 20 565+566; Beschwerde vor BGer hängig): von fedpol durch Auftrag delegierte Leitung der Verwaltungsstrafuntersuchung in Sachen PostAuto. 154 LIENHARD ANDREAS, Organisation und Steuerung der ausgelagerten Aufgabenerfüllung, AJP 2002 1163, 1168. 155 SR 172.056.1 156 Botschaft vom 22. Februar 2017 zur Genehmigung und zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention), BBI

2017 3135, 3157 und 3161.

157 Verordnung vom 4. Mai 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über sein Personal (Swissmedic-Personalverordnung; SR 812.215.4). 50/199

gehören insbesondere die Wahrung des Amts- und Geschäftsgeheimnisses sowie die Einhal- tung der Sorgfalts- und Treuepflicht.158

Die Regelung von Artikel 90c dritter Satz HMG, wonach die Entschädigungen der externen Fachpersonen analog zu Artikel 422 Absatz 1 Buchstabe d StPO als Barauslagen im Sinne des geltenden Artikels 94 Absatz 1 VStrR gelten, wird in Artikel 37 nicht übernommen.159 Sie hätte nämlich zur Folge, dass die effektiven Kosten für den Beizug dieser Fachpersonen zu berücksichtigen und der beschuldigten Person im Fall ihrer Verurteilung aufzuerlegen wären (vgl. Art. 293 ff., insbesondere Art. 297 VE-VStrR).160 Die Aufgabendelegation nach Artikel 37 hängt nun aber davon ab, über welche eigenen Ressourcen die verschiedenen Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden verfügen, und welche konkreten Bedürfnisse sich im jeweiligen Ver- fahren stellen – beides Umstände, die nicht der beschuldigten Person angerechnet werden können. Solche Entschädigungen als Barauslagen anzusehen, liefe darauf hinaus, die be- schuldigte Person schlechter zu stellen, als wenn die zuständige Verwaltungseinheit die Auf- gaben selbst erfüllen würde. Die Folge wäre eine Ungleichbehandlung der Beschuldigten, je nachdem, ob in ihrem Fall von Artikel 37 Gebrauch gemacht wurde oder nicht.

Es wird darauf verzichtet, im VE-VStrR eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine weiterge- hende oder gar vollständige Übertragung der Befugnisse der mit der Untersuchung betrauten Person an eine Person ausserhalb der Bundesverwaltung erlauben würde. Die sog. PostAuto- Affäre und die vom BJ im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten gesammelten Informationen zeig- ten aber, dass der Beizug von Sachverständigen ausserhalb der Bundesverwaltung, zum Bei- spiel von ehemaligen Magistratspersonen für kleinere Ämter oder Verwaltungseinheiten, die nur in Ausnahmefällen Verwaltungsstrafverfahren durchführen müssen, nützlich sein kann. Theoretisch hindert das betroffene Amt nichts daran, zusätzliches Personal einzustellen, doch in besonderen Angelegenheiten ist dieses oft nicht leicht zu finden. Dass die Verwaltungsstra- funtersuchung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, liegt sowohl im öffentlichen In- teresse als auch im Interesse der Verfahrensparteien. Allerdings ist es gerade auch für Ämter, in denen die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung lediglich eine Nebenaufgabe ist, besonders schwierig, auf geeignetes Personal zurückzugreifen. Selbst für Ämter, die diese als Hauptauf- gabe haben, kann der Beizug von geeignetem Personal hilfreich sein. Daher stellt sich die Frage, ob im VStrR eine Rechtsgrundlage geschaffen werden sollte, die der Verwaltungsstraf- verfolgungsbehörde die Möglichkeit gibt, ausserhalb der Bundesverwaltung rekrutierte Dritte mit der Durchführung von Untersuchungshandlungen zu beauftragen, die über die in Absatz 2 genannten Aufgaben hinausgehen, und ihnen sogar die Entscheidkompetenz der mit der Un- tersuchung betrauten Person zu übertragen. Weder in Artikel 178 Absatz 3 BV noch in Artikel 2 Absatz 4 RVOG findet sich ein Hinweis auf mögliche Voraussetzungen und Schranken einer Auslagerung von «Verwaltungsaufgaben» durch das Gesetz. In der Lehre gilt als anerkannt, dass es einen Kernbestand an nicht auslagerbaren staatlichen Aufgaben gibt. Umstritten ist jedoch, was im Einzelnen zu diesem Kernbestand gehört. So werden beispielsweise die Lan- desverteidigung, die Gesetzgebung und das Währungssystem, aber auch die Strafverfolgung

158 Art. 19 und 22 BPG, 94 BPV, 43 und 45 der Swissmedic-Personalverordnung. 159 BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 11 160 CR CPP-Fontana, Art. 422 N 2 und 6. 51/199

im engeren Sinn161 als genuine staatliche Aufgaben genannt, die nicht übertragbar sind.162 Der Begriff «Verwaltungsaufgaben» wird in der Praxis weit ausgelegt und umfasst somit auch ho- heitliche Staatsaufgaben. In der Lehre wurde ein Kriterienraster entwickelt, anhand dessen über die Delegation von Verwaltungsaufgaben entschieden werden kann.163 Als wesentlicher Grundsatz gilt: Je intensiver der potenzielle Eingriff in die Rechtsgüter Einzelner ist, desto we- niger Spielraum besteht für die Aufgabenerfüllung durch Dritte. Die Ausübung der Befugnisse, die im VE-VStrR der mit der Untersuchung betrauten Person zugewiesen werden, geht mit einer Beschränkung von Grundrechten einher. Deshalb ist bei der Auslagerung von Untersu- chungshandlungen, die über die in Artikel 37 Absatz 2 VE-VStrR genannten Aufgaben hinaus- gehen, Zurückhaltung geboten. Solche Untersuchungshandlungen vereinigen in sich nahezu alle von der Lehre entwickelten Kriterien, die gegen eine Auslagerung sprechen. Gemäss die- sen Kriterien muss die Delegation von Verwaltungsaufgaben zudem einem öffentlichen Inte- resse entsprechen. Die Zuständigkeit der Bundesverwaltung für die Strafverfolgung rechtfertigt sich aufgrund der spezifischen Fachkenntnisse, über die sie im betreffenden Verwaltungsbe- reich verfügt. Wenn nun aber die Strafuntersuchung ganz oder teilweise ausgelagert werden soll, stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb es dann die Verwaltungsstrafbehörden über- haupt noch braucht. Ebenso fraglich ist, ob eine solche Aufgabendelegation sich mit dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip, insbesondere dem Kriterium der Eignung, vereinbaren liesse. Wieso sollen Untersuchungshandlungen an Dritte delegiert werden, wenn doch die Verwaltungsein- heit gerade wegen ihrer speziellen Eignung (qualifiziertes Sachwissen) mit Strafverfolgungs- kompetenzen ausgestattet worden ist? Demzufolge ist eine Aufgabendelegation, die über die in Artikel 37 VE-VStrR vorgesehene Delegation hinausgeht, schwer vorstellbar. Sollte eine sol- che Delegation in einem besonderen Bereich des Verwaltungsstrafrechts angebracht sein, wäre sie im betreffenden Spezialgesetz zu regeln. Dabei müssten die Fälle, in denen eine Auf- gabe Dritten übertragen werden kann, klar bestimmt werden. Eine allgemeine Regel im VStrR ist somit nicht angezeigt.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass die mit der Untersuchung betraute Person ohne Weiteres auf Spezialkenntnisse anderer Mitarbeitenden ihrer Verwaltungseinheit zurückgreifen kann (z.B. Wirtschaftsprüfer oder Informatikfachleute), die weder Dritte i.S. von Artikel 37 VE-VStrR noch Sachverständige i.S. von Artikel 140 VE-VStrR sind.

Artikel 38 Einbeziehung einer anderen Verwaltungseinheit

An die Erklärungen und Überlegungen am Schluss der Erläuterungen zum vorangehenden Artikel anknüpfend, stellt sich die Frage der Delegation von Aufgaben innerhalb der Bundes- verwaltung, d.h. an eine andere Verwaltungseinheit als jene, die für das konkrete Verwaltungs- strafverfahren zuständig ist. Zu denken ist insbesondere an Ermittlungshandlungen, die den Einsatz besonderer technischer Mittel und des damit verbundenen Fachwissens erfordern. Dazu gehören nicht nur die sogenannten digitalen Ermittlungen wie bei Artikel 37 VE-VStrR,

161 Siehe hierzu BIAGGINI GIOVANNI, in EHRENZELLER BERNHARD/EGLI PATRICIA/HETTICH PETER/HONGLER PETER/SCHINDLER BENJAMIN/SCHMID STE- FAN G./SCHWEIZER RAINER J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 178 Abs. 3 BV, N 26 ff. Gemäss T. Jaag ist eine verfassungsrechtliche Grundlage nur dann notwendig, wenn die Verfassung die Erfüllung einer Aufgabe durch das Gemeinwesen explizit vorschreibt oder wenn sie die Privatisierung explizit ausschliesst; ansonsten genügt eine Regelung auf Gesetzesstufe (JAAG TOBIAS, Dezentralisierung und Privatisierung öffentlicher Aufgaben, Zürich 2000, S. 37). Siehe in diesem Zusammen- hang auch den ausführlichen Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen in Beantwor- tung des Postulats Stähelin 04.3267, BBl 2006 623, 650 ff., sowie die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen», BBl 2012 4459, 4584 ff. 162 So auch DONATSCH ANDREAS/BLOCHER FELIX, Outsourcing im Strafverfahren, ZStrR 4/2008, 347 ff., 354, wonach eine generelle Privatisie- rung der Strafverfolgung unzulässig wäre, sowie KÜNZLI JÖRG/BÜCHLER ALEXANDRA/KRUMMEN DAVID, Privatisierung im Justizvollzug, Eine rechtliche Bestandsaufnahme, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Bern 2021, 22 (verfügbar unter www.skmr.ch > Publikationen > Studien und Gutachten > 2021 > Privatisierung im Justizvollzug). Siehe auch MÜLLER ANDREAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Kriterien für die Privatisierung von Staatsaufgaben, AJP 1/1998, 65 ff., 68. 163 Siehe KÄLIN WALTER/LIENHARD ANDREAS/WYTTENBACH JUDITH, Auslagerung von sicherheitspolizeilichen Aufgaben, Sammlung der Zeitschrift für schweizerisches Recht / Heft 46, 93. 52/199

sondern auch Überwachungsmassnahmen wie die Observation. Bereits heute erbringt das BAZG für andere Behörden Leistungen im Bereich der forensischen Informatik. Zudem kann es beispielsweise Observationen anordnen (Art. 128a ZG). Das Amt hat damit die notwendigen technischen Mittel beschafft und das zugehörige Fachwissen aufgebaut. Da die genannte Überwachungsmassnahme künftig auch anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen wird (vgl. Art. 219 VE-VStrR), wäre es denkbar, dass das BAZG seine Aus- rüstung oder sein Personal anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt. Das Gleiche gilt für die anderen Überwachungsmassnahmen, welche die Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden gemäss VE-VStrR anordnen können. Wahrscheinlich wird der Be- darf nicht überall gleich sein. Wenn sich eine Behörde technische Mittel beschafft, wäre es sinnvoll und unter dem Gesichtspunkt eines vernünftigen und bedachten Einsatzes öffentlicher Mittel auch von Vorteil, wenn sie diese Mittel einer anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörde zur Verfügung stellen oder auch selbst die Durchführung der betreffenden Massnahme im Auftrag dieser Behörde übernehmen könnte. Für die zu erledigenden Aufgaben wäre es in der Tat nicht notwendig und damit unverhältnismässig, wenn man verlangen würde, dass jede Behörde über die gesamte technische Ausrüstung und das entsprechende Personal verfügen sollte. Zudem ist fraglich, ob die Bundeskriminalpolizei den gesamten Bedarf im Bereich der digitalen Ermittlungen nach Artikel 37 VE-VStrR alleine bewältigen könnte. Deshalb sieht Arti- kel 38 Absatz 1 erster Satz VE-VStrR die Möglichkeit vor, dass die zuständige Verwaltungs- einheit eine andere Verwaltungseinheit mit Ermittlungshandlungen beauftragt, die den Einsatz besonderer technischer Mittel erfordern, insbesondere in den Bereichen forensische Informatik und Überwachungsmassnahmen. Um den am Schluss der Erläuterungen zum vorangehenden Artikel genannten Anforderungen Rechnung zu tragen, bestimmt Absatz 1 zweiter Satz, dass die Delegation in Form von schriftlichen Anweisungen erfolgen muss, die sich auf konkret um- schriebene Abklärungen beschränken. Es handelt sich hier um die gleichen Anforderungen wie in Artikel 39 Absatz 1 VE-VStrR, der seinerseits Artikel 312 Absatz 1 StPO (Aufträge der Staats- anwaltschaft an die Polizei) übernimmt.

Absatz 2 regelt die Kostenfrage. Nach Absatz 2 erster Satz kann die Verwaltungseinheit, die Leistungen erbracht hat, der mit dem Verwaltungsstrafverfahren befassten Verwaltungseinheit ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Absatz 1 ermöglicht eine Zusammenarbeit zwi- schen den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, mit dem Ziel, Synergien zu schaffen; die Be- stimmung will so verhindern, dass Ressourcen vergeudet wenden. Die erbrachten Leistungen sind also keine kostenlosen Leistungen der Amtshilfe, und die Verwaltungseinheit, die sie er- bringt, soll nicht die Kosten dafür tragen müssen. Sie darf aber auch keinen Gewinn daraus ziehen. Im Übrigen sind in dem Verwaltungsstrafverfahren, für das die Leistungen erbracht wurden, die Kosten dieser Leistungen gleich zu behandeln, wie wenn die zuständige Verwal- tungseinheit die Leistungen selbst erbracht hätte. Deshalb hält Absatz 2 zweiter Satz fest, dass diese Kosten nicht als Auslagen gelten. Andernfalls würde die beschuldigte Person Gefahr laufen, erheblich höhere Kosten zu tragen, je nachdem, ob die betreffenden Ermittlungshand- lungen direkt von der zuständigen Behörde oder von einer anderen Behörde vorgenommen werden.

Artikel 39 Aufträge an die Polizei

Artikel 39 ist neu. Er übernimmt Artikel 312 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Grundsätzlich erhebt die Verwaltungseinheit nach Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens selber die Beweise, wie dies auch die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung der Untersuchung in den Strafverfahren nach StPO tut. Auch im Verwaltungsstraf- verfahren kann es notwendig und sinnvoll sein, die Durchführung bestimmter Untersuchungs-

53/199

handlungen der Polizei zu übertragen. Für die Verwaltungseinheit gelten hierfür nun dieselben Voraussetzungen wie für die Staatsanwaltschaft. Personen, die von einer polizeilichen Hand- lung betroffen sind, geniessen demnach dieselben Rechte, wie wenn die Verwaltungseinheit die Handlung vornimmt.

Wie im ordentlichen Strafverfahren kann an sich gegen die Delegation einer Untersuchungs- handlung durch die Verwaltungseinheit an die Polizei nicht Beschwerde im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 VE-VStrR geführt werden. Die be- troffene Person ist zur Beschwerde gegen eine solche Handlung nur berechtigt, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse hat. Schränkt jedoch die Delegation durch die Verwaltungseinheit die Teilnahme der beschuldigten Person ein, ist eine Beschwerde dagegen zulässig. Zudem kann gegen die von der Polizei vorgenommenen Handlungen selbst Beschwerde geführt wer- den.164

Auf Stufe Bundesgerichtsbarkeit ist die Polizei i.S. von Artikel 312 StPO die Bundeskriminalpo- lizei, vgl. Artikel 4 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes165. Artikel 39 VE-VStrR übernimmt nun die gleiche Regelung für das Verwaltungsstrafrecht, unter ausdrücklicher Erwähnung der Bundeskriminalpolizei. Konkret ist sie eine Einheit im Bundesamt für Polizei (fedpol).166 Die Inanspruchnahme der Polizei der Kantone und Gemeinden fällt in den Bereich der nationalen Rechtshilfe und richtet sich daher nach den Artikeln 55 ff. VE-VStrR.

Die Möglichkeit, die Dienste der Bundeskriminalpolizei in Anspruch zu nehmen, bringt neue Aufgabe für fedpol mit sich. In der Praxis dürfte vor allem für die digitalen Ermittlungen auf fedpol zurückgegriffen werden, Solche Ermittlungen sind in sachlicher, personeller und zeitli- cher Hinsicht sehr aufwändig und kostenintensiv. Es versteht sich, dass sie sich in Zukunft weiter entwickeln werden, es scheint deshalb unvermeidbar, fedpol zusätzliche Ressourcen zuzusprechen (vgl. auch Bemerkungen unten in Ziff. 5.1).

Artikel 40 Vereinigung von Verfahren

Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundes- gerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann nach dem geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat. In der Praxis beschränkt sich das Departement darauf, der Vereinigung zuzustimmen. Die Diskussionen in der Arbeitsgruppe haben nun aber erge- ben, dass die Zustimmung des Departements nicht mehr gerechtfertigt ist. Artikel 40 VE-VStrR ändert deshalb den geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR, indem er die für die verwaltungsstraf- rechtliche Verfolgung zuständigen Behörde ermächtigt, über die Vereinigung zu entscheiden.

Einige Spezialgesetze gehen weiter als der geltende Artikel 20 Absatz 3 VStrR, indem sie die Vereinigung von Verwaltungsstrafverfahren erlauben, die in der Zuständigkeit mehrerer Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörden liegen (Art. 103 Abs. 3 MWSTG und Art. 90 Abs. 2 HMG),

164 Siehe dazu CR CPP-GRODECKI/CORNU, Art. 312 N 19 m. w. H. 165 Strafbehördenorganisationsgesetz, StGOB; SR 173.71 166 Art. 9 Abs. 2 Bst. c und g der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) 54/199

oder auch die Vereinigung von Verfahren, für die sowohl die ordentlichen Strafbehörden als auch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden zuständig sind (Art. 90 Abs. 2 und 4 HMG).

In Fällen, in denen nach demselben oder einem anderen Gesetz mehrere Verwaltungsstraf- verfolgungsbehörden zuständig sind, erscheint es gerechtfertigt, die Möglichkeit der Vereini- gung, wie in Artikel 90 Absatz 2 HMG vorgesehen, auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht auszudehnen, unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht. Denn die Situation ist die gleiche wie beim geltenden Artikel 20 Absatz 3 VStrR, mit dem einzigen Unterschied, dass alle beteiligten Behörden Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörden sind. Wenn es aus Gründen der Verfahrensökonomie ge- rechtfertigt sein kann, eine Verwaltungsstrafsache mit einer Strafsache der ordentlichen, im betroffenen Verwaltungsbereich nicht spezialisierten Strafgerichtsbarkeit zu vereinigen, ist eine Vereinigung auch dann gerechtfertigt, wenn die andere beteiligte Verwaltung ebenfalls eine (auf einem anderen Gebiet spezialisierte) Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde ist, wenn zwi- schen den beiden Verfahren eine Verbindung besteht.

Die gleichen Gründe rechtfertigen es auch, die Vereinigung von Verfahren in der Hand einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde auf Strafsachen auszudehnen, die nach demselben Ge- setz sowohl in die Zuständigkeit dieser Behörde als auch in die Zuständigkeit des Bundes oder der Kantone fallen, so wie es heute Artikel 90 Absätze 2 und 4 HMG vorsieht. Einerseits besteht dann zwischen den verschiedenen Verfahren ein genügender Sachzusammenhang, anderer- seits ist die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde auf dem Gebiet spezialisiert, welches das in Frage stehende Gesetz regelt.

Ist die gleichzeitige Zuständigkeit von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde und Strafbehörde von Bund oder Kantonen in verschiedenen Gesetzen begründet, scheint es auf den ersten Blick gerechtfertigt, es bei der Möglichkeit der Vereinigung in der Hand der ordentlichen Straf- verfolgungsbehörde zu belassen, wie es der geltende Artikel 20 Absatz 2 vorsieht. Die Verfol- gung eines Verbrechens oder Vergehens nach StGB einer Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörde zu überlassen, mutet tatsächlich überzogen an. Weil es um denselben Sachverhalt geht, gebietet aber der Grundsatz der Verfahrensökonomie, den ordentlichen und den Verwaltungs- strafbehörden die Entscheidungsfreiheit zu lassen, welches Vorgehen das effizienteste ist. Die Einigung unter den beteiligten Behörden stellt eine ausreichende Sicherung gegen unange- brachte Verfahrensvereinigungen dar.

Aus all diesen Gründen sieht der neue Artikel 40 VE-VStrR die Möglichkeit vor, im Fall von (in einem oder mehreren Gesetzen begründeter) Mehrfachzuständigkeit die Verfahren in der Hand entweder einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde oder einer Strafbehörde von Bund oder Kantonen zu vereinigen, vorausgesetzt, es handelt sich um denselben Sachverhalt oder zwi- schen den Verfahren besteht ein enger Sachzusammenhang, und die beteiligten Behörden sind sich einig.

Artikel 41 Beurteilung. Sachliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

Artikel 41 übernimmt den geltenden Artikel 21 VStrR mit einigen Änderungen.

Wie der geltende Artikel 21 Absatz 1 VStrR sieht Absatz 1 vor, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung der Straftaten während der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens bei der beteiligten Verwaltung (Verwaltungseinheit gemäss Terminologie des VE-VStrR) liegt. Ab- satz 1 – ebenso wie Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR – sieht zudem wie der geltende Artikel 21 Absatz 1 VStrR im Wesentlichen vor, dass für die Beurteilung einer Strafsache das Gericht 55/199

zuständig ist, wenn die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB gegeben sind. Absatz 1 präzisiert, dass dieses Gericht, das für das Urteil in der Sache zuständig ist, ein Ge- richt eines Kantons sein muss; das bedeutet, dass dies das erstinstanzliche Gericht oder des- sen Berufungsgericht (Art. 34 Bst. b und d VE-VStrR) sein kann («kantonale Gerichte»). Diese Präzisierung ist angebracht, weil nun neben der kantonalen Gerichtsbarkeit eine vollständige Bundesgerichtsbarkeit besteht, was zum Zeitpunkt der Einführung des geltenden VStrR noch nicht der Fall war. Absatz 1 spielt in dieser Hinsicht für die gerichtliche Phase des Verwaltungs- strafverfahrens die gleiche Rolle wie Artikel 22 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die speziellen Verwaltungsgesetze können Ausnahmen von dieser Urteilskompetenz der kantona- len Gerichte vorsehen. Ein Beispiel dafür ist Artikel 50 Absatz 2 FINMAG167, der die Zuständig- keit des BStGer festschreibt.

Eine Alternative zu der in Absatz 1 vorgesehenen Urteilskompetenz der kantonalen Gerichte bestünde darin, in dieser Bestimmung diese Kompetenz der Bundesgerichtsbarkeit, genauer dem BStGer, zuzuweisen. Dies liesse sich damit begründen, dass die Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden, die das Verwaltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden sind und dass somit eine vollständige Bundesgerichtsbarkeit besteht. Läge die Zuständigkeit bei einer einzigen gerichtlichen Instanz, könnte diese leichter die verwaltungsrechtlichen Fach- kenntnisse erwerben, die es rechtfertigen, mit der Verfolgung und Beurteilung von verwaltungs- strafrechtlichen Delikten die Verwaltung statt die Strafbehörden zu betrauen. Wird die Urteils- kompetenz bei den Kantonen belassen, hat dies jedoch unter anderem den Vorteil der grösse- ren Nähe der beurteilenden Behörde zu den am Verfahren beteiligten Personen. Eine Ände- rung der Zuständigkeit gegenüber dem, was das geltende VStrR vorsieht, liesse sich nicht ohne Weiteres umsetzen. Die Übertragung dieser Zuständigkeit an das BStGer könnte insbesondere komplizierte Anpassungen auf organisatorischer und finanzieller Ebene erfordern. Sie ist auch nicht notwendig, weil das heutige System sich bewährt hat und hinsichtlich der Urteilskompe- tenz zufriedenstellend ist. Was die sachliche Zuständigkeit anbelangt, wird daher das System des geltenden VStrR beibehalten.

Der Kanton, dem das mit einer Verwaltungsstrafsache befasste Gericht angehört, kann vom Bund die Erstattung der Kosten im Sinne von Artikel 300 VE-VStrR fordern. Diese Möglichkeit bietet bereits das geltende VStrR.

Ausserdem ist gemäss Absatz 1 die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit befugt, zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB zu beantragen und somit der Fall an das zuständige Gericht zu überweisen ist. Damit ändert sich die im gel- tenden Artikel 21 Absatz 1 VStrR vorgesehene Regelung, wonach das Departement, dem die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit angehört, diese Befugnis hat und somit einem solchen Antrag zustimmen muss. Die Diskussionen in der Ar- beitsgruppe haben ergeben, dass die im geltenden Artikel 21 Absatz 1 VStrR vorgesehene Zustimmung nicht mehr angemessen ist. Die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zu- ständige Verwaltungseinheit kann nämlich im Vergleich zum Departement, dem sie angehört, besser beurteilen, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB beantragt werden soll. Artikel 276 Ab- satz 1 VE-VStrR übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 1 VStrR und passt ihn dement- sprechend an (s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR).

167 SR 956.1 56/199

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 21 Absatz 2 VStrR, wobei der Voll- ständigkeit halber auch die Einziehungsverfügung aufgeführt wird, gleich wie in Artikel 275 Ab- satz 1 VE-VStrR. Absatz 2 präzisiert, dass für die Beurteilung ein kantonales Gericht zuständig ist und nicht das Gericht des Bundes. Siehe dazu die Erläuterungen zu Absatz 1.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 21 Absatz 4 VStrR.

Artikel 27 übernimmt den geltenden Artikel 21 Absatz 3 VStrR nicht. Dieser ermöglicht dem Bundesrat die Überweisung einer Strafsache an die Strafkammer des BStGer. Diese Möglich- keit wurde für Fälle oder Bereiche geschaffen, die zu komplex oder zu wichtig sind,168 als dass sie der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen können. Diese Befugnis sollte nicht beim Bun- desrat belassen werden. Denn die für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständige Verwaltungseinheit kann diese Verantwortung sehr gut übernehmen. Aufgrund ihrer eingehen- den Aktenkenntnis kann sie besser beurteilen als der Bundesrat, wann es angezeigt ist, eine Sache an die Strafkammer des BStGer zu überweisen. Allerdings ist die Komplexität oder Wichtigkeit einer Sache heutzutage kein taugliches Kriterium für deren Überweisung an die Strafkammer des BStGer. Über zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der StPO ist davon auszu- gehen, dass die kantonalen Rechtspflegebehörden, die grundsätzlich für die Beurteilung von Strafsachen nach Absatz 1 und Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR zuständig sind, so organisiert sind, dass sie diese Kompetenz mit der erforderlichen Qualität ausüben können. Es lässt sich auch kein anderes Kriterium erkennen, das die Überweisung einer Strafsache an die Strafkam- mer des BStGer rechtfertigen würde. Folglich ist es nicht mehr zeitgemäss, die Befugnis zur Überweisung einer Strafsache an die Strafkammer des BStGer dem Bundesrat, dem Departe- ment oder der für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zuständigen Verwaltungseinheit zuzuweisen. Dabei wäre die Zuweisung dieser Befugnis an die Verwaltungseinheit wahrschein- lich die schlechteste Lösung. Aufgrund ihrer eingehenden Aktenkenntnis bestünde möglicher- weise das Risiko, dass sie diese Befugnis nutzt, um den Gerichtsstand je nach den taktischen Interessen beim jeweiligen Verfahren zu wählen.

Artikel 42 Örtliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

Absatz 1 hält neu noch ausdrücklich fest, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungseinheit auf das gesamte Gebiet der Schweiz erstreckt. Diese Präzisierung bedeutet keine materielle Änderung gegenüber dem geltenden Recht.

Im Übrigen übernimmt Artikel 42 im Wesentlichen den geltenden Artikel 22 VStrR.

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 22 Absatz 1. Für die Beurteilung ist ein kantonales Gericht zuständig, nicht die Bundesgerichtsbarkeit, s. dazu die Erläuterungen zu Artikel 41 Absatz 1 VE-VStrR. Das gilt natürlich nur, wenn ein kantonales Gericht die sach- lich zuständige Urteilsinstanz ist und nicht das BStGer (s. Erläuterungen zu Art. 41 Abs. 1 VE- VStrR), das für das gesamte Gebiet der Schweiz zuständig ist.

Absatz 3 erster Satz übernimmt Artikel 40 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.169

168 BSK VStrR-VEST, Art. 21 N 2. 169 BSK VStrR-VEST, Art. 22 N 5 f. 57/199

Artikel 43 und 44 Zwangsmassnahmengericht

Die Artikel 43 und 44 regeln in erster Linie die Zuständigkeit ratione materiae und die Zustän- digkeit ratione loci des ZMG. Sie bestimmen für das ZMG dasselbe wie die Artikel 41 und 42 für die beurteilende Behörde.

Artikel 43 Sachliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Absatz 1 erster Satz präzisiert, dass kantonale Gerichte – und nicht eine oder verschiedene Gerichtsbehörden des Bundes – die Befugnisse ausüben, die der VE-VStrR dem ZMG zuweist (s. Art. 153 ff. VE-VStrR, Zwangsmassnahmen). Er übernimmt in dieser Hinsicht die Lösung des geltenden Rechts. Über alle Zwangsmassnahmen in Fällen der Verwaltungsstrafgerichts- barkeit des Bundes entscheiden kantonale Gerichte. Im Unterschied zur Regelung des gelten- den Rechts übernehmen diese Gerichte also eine Bundesaufgabe. Absatz 1 übernimmt damit die Lösung von Artikel 65 Absatz 1 StBOG), der für Fälle der ordentlichen Bundesgerichtsbar- keit gilt, für welche die BA zuständig ist. Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte werden nicht zu Bundesbehörden, sondern handeln aufgrund der vom Bund übertragenen Befugnis. Denn zurzeit gibt es kein ZMG auf Bundesebene, das heisst keine Bundesbehörde, die diese Funktion innehat.

Die Schaffung eines Bundeszwangsmassnahmengerichts, das möglicherweise dem BStGer angegliedert wäre, könnte eine Alternative zum oben vorgeschlagenen System sein. Dafür sprechen könnte insbesondere, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die das Ver- waltungsstrafrecht des Bundes anwenden, Bundesbehörden sind. Allerdings hat die oben dar- gelegte Lösung unter anderem den Vorteil der grösseren Nähe der Behörde zu den am Ver- fahren beteiligten Personen. Dies ist insbesondere wichtig bei Zwangsmassnahmen, die eine kurzfristig angesetzte Anhörung der beschuldigten Person und der mit der Untersuchung be- trauten Person nötig machen, wie bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Die Schaffung eines Bundeszwangsmassnahmengerichts als Alternative zur vorgeschlagenen Lösung liesse sich nicht ohne Weiteres bewerkstelligen, und ihre Umsetzung könnte organisatorisch kompli- ziert sein. Zudem besteht keine Notwendigkeit für die Schaffung eines solchen Gerichts für Fälle in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, zumal das heutige Sys- tem zufriedenstellend ist. Schliesslich müsste dieses Gericht folgerichtig auch für die Beurtei- lung von Fällen der ordentlichen Bundesstrafgerichtsbarkeit zuständig sein, in denen bislang die BA entscheidet. Das heutige System für die entsprechenden Verfahren funktioniert jedoch zufriedenstellend.

Der Kanton, dem das mit einer Verwaltungsstrafsache befasste Gericht angehört, kann vom Bund die Erstattung der Kosten im Sinne von Artikel 300 VE-VStrR fordern.

Absatz 1 zweiter Satz bestimmt das Recht, nach dem sich das Verfahren vor dem ZMG richtet. Es handelt sich um die StPO, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des VE-VStrR. Dies ist nur folgerichtig, weil das ZMG im ordentlichen Strafverfahren die StPO anwendet und der VE-VStrR von dieser grundsätzlich nur abweichen soll, wenn die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens es rechtfertigen. Der Verweis auf die StPO betrifft beispielsweise die Regeln über die Vorladung, den Ablauf der Verhandlung oder die Beweisführung.

Absatz 2 übernimmt Artikel 18 Absatz 2 StPO.

58/199

Artikel 45 VE-VStrR bestimmt, welche Behörde über Beschwerden gegen die Entscheide des zuständigen ZMG entscheidet. Es handelt sich dabei um die Beschwerdekammer des BStGer. Diese Lösung entspricht Artikel 65 Absatz 3 StBOG und ist in Verbindung mit Artikel 37 Ab- satz 2 Buchstabe b StBOG zu lesen. Der Rechtsmittelweg führt demzufolge nicht an eine kan- tonale Beschwerdeinstanz, sondern an die Beschwerdekammer des BStGer. Diese Klarstel- lung ist nötig, weil die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte nicht zu Bundesbehörden wer- den, sondern vielmehr vom Bund delegierte Aufgaben erfüllen. Dass sie kantonale Behörden bleiben, ist auch bei der Frage nach dem Beschwerdeweg an das Bundesgericht von Bedeu- tung (Art. 80 BGG).170

Artikel 44 Örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Artikel 44 verweist auf Artikel 42 VE-VStrR. Die Zuständigkeit ratione loci des ZMG (eines Kan- tons) bestimmt sich somit nach denselben Regeln, wie sie für das Gericht (eines Kantons) gelten, das für die materielle Beurteilung einer Sache zuständig ist. Artikel 44 weitet die Be- stimmung des geltenden Artikels 53 Absatz 2 Buchstabe b VStrR, der für die Festnahme gilt, auf alle Zwangsmassnahmen aus.

Artikel 45 Verfahren gegen Jugendliche

Artikel 45 übernimmt den geltenden Artikel 23 VStrR mit einigen Änderungen.

Artikel 45 bestimmt die Behörde, die zuständig ist, wenn die Tat von einer oder einem Jugend- lichen begangen wurde, beziehungsweise das in diesem Fall anwendbare Verfahren. Zwei Möglichkeiten kommen in Betracht: zum einen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bezie- hungsweise die Verfahrensvorschriften des VStrR; zum andern die Jugendstrafbehörde bezie- hungsweise die Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)171. Der geltende Ar- tikel 23 Absatz 1 VStrR sieht, insbesondere aus Effizienzgründen, das Gleiche vor wie bei er- wachsenen Beschuldigten nämlich, dass grundsätzlich die Behörde, die über Fachkenntnisse im jeweiligen Verwaltungsbereich verfügt, auch die Verfahren gegen Jugendliche führt. Ge- mäss dieser Regelung und in Abweichung vom genannten Grundsatz wird die Weiterführung des Verfahrens – namentlich auf deren Antrag – den Behörden der Jugendstrafrechtspflege übertragen, insbesondere wenn dies für die betroffenen Jugendlichen günstig ist.

Die inhaltlichen Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechts sprechen dafür, die Zuständigkeit bei den Verwaltungsstrafbehörden zu belassen, wohingegen die spezifischen Eigenheiten der Ju- gendlichen, die ihren Niederschlag in der JStPO gefunden haben, für die Übertragung der Zu- ständigkeit an die Jugendstrafbehörden sprechen. Bei dieser Interessenabwägung überwiegen die Argumente für die Übertragung der Zuständigkeit an die Jugendstrafbehörden. Heutzutage ist es völlig undenkbar, ein Verfahren, das den spezifischen Eigenheiten der Jugendlichen Rechnung trägt, auf sie nicht anzuwenden. Würde die Zuständigkeit nicht den Behörden der Jugendstrafrechtspflege übertragen, entstünde eine Ungleichbehandlung von Jugendlichen, die eine Tat nach dem Verwaltungsstrafrecht begangen haben, und Jugendlichen, die eine Tat nach dem ordentlichen Strafrecht begangen haben. Denn nur Letztere kommen in Kontakt mit den Jugendstrafbehörden, die die JStPO anwenden, welche die Möglichkeit bietet, ihren Ei- genheiten Rechnung zu tragen. Bei Zweifeln hinsichtlich der Besonderheiten des geltenden

170 Siehe BBl 2008 8125, 8173 f. 171 SR 312.1 59/199

Verwaltungsstrafrechts kann die Jugendstrafbehörde mit der jeweiligen Verwaltungsstrafver- folgungsbehörde Rücksprache nehmen. Zudem ist es effizienter und stimmiger, wenn die Ju- gendstrafbehörde, die entsprechend spezialisiert ist, die JStPO anwendet, als wenn die Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörde dies übernimmt. Hinzu kommt, dass verwaltungsstrafrechtli- che Fälle, die Jugendliche betreffen, äusserst selten sind. Demnach sieht Artikel 43 vor, dass bei jugendlichen Täterinnen und Tätern die Akten von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde an die zuständige Jugendstrafbehörde überwiesen werden. Damit gelangt die JStPO zur An- wendung. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 23 des geltenden VStrR haben damit keine Berech- tigung mehr und sind folglich auch nicht in Artikel 45 zu übernehmen.

Zum anwendbaren materiellen Recht siehe die Erläuterungen zu Artikel 4 VE-VStrR.

Artikel 46 Beschwerdekammer

Artikel 46 übernimmt grundsätzlich den geltenden Artikel 25 VStrR, wobei in Absatz 2 der Pas- sus «und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungs- richters» gestrichen wird. Diese Behörde existiert nämlich nicht mehr, und der Vorentwurf schlägt – gemäss Antrag der BA – vor, die Befugnisse zu streichen, die das geltende VStrR der BA einräumt (s.o. Ziff. 3.1.2). Aus diesem Grund wird die bisherige Zuständigkeit des eid- genössischen Untersuchungsrichters nicht auf die BA übertragen

Absatz 1 erster Satz übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 25 Absatz 1 VStrR. Er bezeichnet das Gericht, das die Rolle der gerichtlichen Beschwerdeinstanz übernimmt, das heisst die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 34 Bst. c VE-VStrR). Diese Behörde ist von der internen Beschwerdeinstanz der betreffenden Verwaltungseinheit zu unterscheiden (s. Art. 46 Abs. 1 VE-VStrR und die Erläuterungen dazu). Der Begriff «Anstände» wurde nicht aus dem geltenden Artikel 25 Absatz 1 VStrR übernommen. Während der Begriff «Beschwerde» auf ein Rechtsmittel einer Privatperson abzielt, das sich gegen ein Urteil, einen Entscheid oder eine Handlung einer Behörde richtet, bezieht sich der Begriff «Anstände» auf Fälle, in denen eine Behörde eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einreicht, wie beispielsweise in den Fäl- len von Artikel 42 Absatz 2, 60 Absatz 1 und 300 Absatz 3 VE-VStrR.172 Der im Falle eines Anstandes eröffnete Rechtsmittelweg, d. h. die Beschwerde an die Beschwerdekammer des BStGer, wird in den Bestimmungen des VE-VStrR erwähnt, welche die jeweiligen Anstände regeln.

Absatz 1 zweiter Satz nennt das Recht, welches das Verfahren vor dem genannten Gericht regelt. Es handelt sich um die StPO unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des VE- VStrR. Diese Regelung ist die Folge von Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a StBOG, der in Ver- bindung mit Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b StBOG zu lesen ist. Der Verweis in Absatz 1 zwei- ter Satz bezieht sich vor allem auf die Artikel 393–397 StPO, aber auch auf alle anderen ein- schlägigen Bestimmungen der StPO, so beispielsweise auf die Regeln über Form, Inhalt und Eröffnung der Entscheide (Art. 80 ff. StPO).

Artikel 47 Beschwerde bei Zwangsmassnahmen

Artikel 47 übernimmt den geltenden Artikel 26 Absatz 1 VStrR. Gegen Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen oder Säumnis kann bei der Beschwerdekam- mer des BStGer Beschwerde geführt werden, gleichviel ob dafür die mit der Untersuchung

172 Siehe analog dazu BSK VStrR-LEONOVA, Art. 25 N 1 f. 60/199

betraute Person oder die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung verantwortlich ist. Artikel 47 bezeichnet auch die Behörde, die über Beschwerden gegen die Entscheide des zuständigen ZMG entscheidet (s.o. die Erläuterung zu Art. 43 VE-VStrR am Schluss). Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Beschwerdekammer des BStGer, vorbehaltlich abweichender Bestim- mungen im VE-VStrR. Die Absätze 4 und 5 von Artikel 181 VE-VStrR, die vorsehen, dass das ZMG endgültig über die betreffenden Fragen entscheidet, stellen solche Bestimmungen dar. Die Entscheide des ZMG, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind, können gemäss Artikel 80 BGG in der durch den VE-VStrR geänderten Fassung direkt beim Bundesgericht angefoch- ten werden (s.u. die Erläuterungen unter Ziff. 4.3.1 zu Art. 80 Abs. 2 dritter Satz BGG).

Artikel 47 übernimmt dagegen den geltenden Artikel 26 Absatz 2 VStrR nicht. Dieser sieht vor, dass die Beschwerde je nach angefochtener Amtshandlung bei einer anderen Behörde einzu- reichen ist: entweder bei der Beschwerdekammer des BStGer oder beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. Beschwerdeinstanz ist in all diesen Fällen die Beschwerdekammer des BStGer.173 Auch nicht übernommen wird der geltende Artikel 26 Absatz 3 VStrR. Dieser gibt dem Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung ausdrücklich die Möglichkeit zur Wie- dererwägung der angefochtenen Amtshandlung, wenn die Beschwerde aufgrund des gelten- den Artikels 26 Absatz 2 VStrR an ihn zu richten ist.174 Die Regelung von Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 des geltenden VStrR, die sich offenbar an das Ver- waltungsverfahren anlehnt und zumindest als sehr ungewöhnlich für das Strafverfahren gewer- tet werden kann, ist tatsächlich problematisch. Sie führt zu absurden Situationen bei der An- ordnung dringender vorsorglicher Massnahmen, die keinen Aufschub dulden und ohne Anhö- rung der gegnerischen Partei verfügt werden müssen. Eine solche Situation entsteht im An- wendungsfall nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 des geltenden VStrR, weil die Beschwerde nicht direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer eingereicht wird, sondern vorher beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung eingehen muss. Die- ser kann sie für mehrere Tage bei sich aufbewahren, und die Beschwerdekammer des BStGer erhält während dieser Zeit nicht einmal Kenntnis davon, dass eine Beschwerde eingereicht wurde. Dieses Verfahren kann die Anordnung dringender vorsorglicher Massnahmen durch die Beschwerdeinstanz, nämlich die Beschwerdekammer des BStGer, verhindern.175 Um dieses Problem zu beheben, muss sichergestellt werden – wie es in Artikel 47 vorgesehen ist –, dass die Beschwerde in allen Fällen direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer eingereicht wird, wie dies auch im ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Zwar wird der geltende Artikel 26 Absatz 3 VStrR – der wie Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)176 den Devolutiveffekt der Be- schwerde relativiert177 – nicht übernommen. Dennoch kann die Chefin oder der Chef der Straf- verfolgung dann im Rahmen des von der Beschwerdekammer des BStGer eingeleiteten Schrif- tenwechsels – der je nach den vom Gericht gewährten Fristverlängerungen mehr oder weniger lang dauern kann – ihre bzw. seine Haltung zur angefochtenen Amtshandlung ändern. Auch wenn das BStGer, anders als es Artikel 58 Absatz 3 VwVG für das Verwaltungsverfahren vor- sieht, die Beschwerde weiter behandeln muss, ohne an eine solche, im Rahmen des Schrif- tenwechsels mitgeteilte Meinungsänderung der Verwaltungseinheit gebunden zu sein, wird es diese Änderung und die dahinterstehenden Motive bei seiner Beurteilung als ein Element unter anderen einbeziehen. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht angebracht, vom Grund- satz der devolutiven Wirkung der Beschwerde an das BStGer abzuweichen, indem eine

173 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 36 und 38. 174 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 39. 175 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 26 N 41. 176 SR 172.021

177 BBl 1965 II 1371

61/199

Bestimmung eingefügt wird, die analog zu Artikel 58 VwVG den Devolutiveffekt der Be- schwerde im Verwaltungsverfahren abschwächt.178 Anders zu entscheiden hiesse, im VE- VStrR an einem Relikt aus dem Verwaltungsverfahren festzuhalten, das für das Strafverfahren nicht wünschenswert ist, und ohne Grund von der im ordentlichen Strafverfahren geltenden Lösung abzuweichen, die für Beschwerden an das Bundesgericht den Devolutiveffekt vorsieht.

Artikel 48 Beschwerde bei sonstigen Untersuchungshandlungen

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 27 Absatz 1 VStrR. Dabei werden jedoch die Begriffe «Direktor» und «Chef der beteiligten Verwaltung» ersetzt durch «Chefin oder Chef der Strafverfolgung» (s.o. Ziff. 3.1.5). Der in Absatz 1 Buch- stabe a vorgesehene Rechtsmittelweg, an die interne Beschwerdeinstanz der Verwaltungsein- heit, ist typisch für die Verwaltung und damit auch für das Verwaltungsstrafverfahren. Eine Al- ternative wäre jedoch, Absatz 1 Buchstabe a zu streichen und den VE-VStrR so anzupassen, dass gegen Untersuchungshandlungen der mit der Untersuchung betrauten Person, die keine Zwangsmassnahmen darstellen, direkt bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden kann, wie dies bei Zwangsmassnahmen der mit der Untersuchung betrauten Person möglich ist (Art. 47 VE-VStrR). Absatz 1 Buchstabe a führt häufig nur zu einer Verlän- gerung des Verfahrens, auch zu Ungunsten der beschuldigten Person. Denn die Person, die über die Beschwerde gegen die Untersuchungshandlung der mit der Untersuchung betrauten Person entscheidet, weicht nur selten von deren Entscheid ab, und die beschuldigte Person zieht den Beschwerdeentscheid häufig an die Beschwerdekammer des BStGer weiter. Diese Situation spricht für die genannte Alternative. Deren Umsetzung könnte zusätzlichen Arbeits- aufwand für die Beschwerdekammer des BStGer mit sich bringen. Dieser ist jedoch zu relati- vieren, weil gegen den Beschwerdeentscheid oft in einem zweiten Schritt Beschwerde bei der genannten Gerichtsbehörde geführt wird. Die in Absatz 1 Buchstabe a vorgeschlagene Lö- sung, welche die bestehende Regelung des geltenden Artikels 27 Absatz 1 VStrR übernimmt, stösst jedoch nicht auf deutlichen Widerstand, es ist also legitim, sie beizubehalten.

Absatz 1 Buchstabe b sieht neu die Möglichkeit vor, dass gegen eine Amtshandlung oder Säumnis der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung bei der Beschwerdekammer des BStGer – als gerichtliche Beschwerdeinstanz – Beschwerde geführt werden kann, auch wenn kein Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen besteht. Denn im Unterschied zur Regelung des geltenden Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe a VStrR, die im Zusammenhang mit Zwangs- massnahmen gilt, geht aus Buchstabe b nicht hervor, ob eine Beschwerde gegen eine Amts- handlung oder Säumnis des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung – dessen Befugnisse im VE-VStrR der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung zugewiesen werden – , die in keinem Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen steht, zulässig ist und welche Instanz gegebenenfalls darüber entscheidet. Im Gesetz sollte auch für einen solchen Fall ein Rechts- mittel vorgesehen werden. Es erscheint angemessen, als Rechtsmittel in einem solchen Fall die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer vorzusehen, wie dies der geltende Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a VStrR im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen vorsieht.

Absatz 2, der sich an Artikel 394 Buchstabe b StPO anlehnt, ist aus Gründen der Verfah- rensökonomie angebracht. Damit soll nämlich verhindert werden, dass das Einreichen von Be- schwerden die Verfolgungsverjährung nach sich ziehen kann. Absatz 2 sieht als Vorausset- zung für die Unzulässigkeit der Beschwerde vor, dass der betreffende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil in einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbescheid (Art. 270–274 VE- VStrR) wiederholt werden kann, wobei eine Strafverfügung den Strafbescheid ablösen

178 BBl 1965 II 1371

62/199

kann. Damit steht Absatz 2 in einem logischen Zusammenhang mit dem Wortlaut von Artikel 11 Absatz 4 VE-VStrR.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 27 Absatz 2 VStrR. Aus Gründen der Klarheit wird präzisiert, dass es hier um den Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafver- folgung geht.

Absatz 4 bestimmt, dass gegen den Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden kann, wie dies auch im geltenden Artikel 27 Absatz 3 VStrR vorgesehen ist. Im Unterschied zu dieser Bestimmung und in Übereinstimmung mit Artikel 47 Absatz 2 VE-VStrR schränkt jedoch Ab- satz 4 die Kognition der Beschwerdekammer des BStGer nicht ein und entspricht damit den Anforderungen nach Artikel 29a BV.179

Absatz 5 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 27 Absatz 4 VStrR.

Artikel 49 Gemeinsame Bestimmungen

Zunächst sollte klargestellt werden, dass die Bestimmungen von Artikel 49 auf Verfahren vor den verschiedenen Behörden anwendbar sind, die je nach den im vorliegenden Fall angefoch- tenen Amtshandlungen oder Säumnissen als Beschwerdeinstanz fungieren können, sei es in Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 47 und 48 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR) oder vor der internen Beschwerdeinstanz der betreffenden Verwaltungseinheit (Art. 47 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR).

Absatz 1 ändert den geltenden Artikel 28 Absatz 1 VStrR. Um eine schwer zu rechtfertigende Abweichung von der Regelung der StPO zu vermeiden, wird das in dieser Bestimmung ge- nannte Interesse, das Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist, durch das in Arti- kel 382 Absatz 1 StPO vorgesehene Interesse ersetzt. So wird das «schutzwürdige Interesse», das nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch ein bloss faktisches Interesse sein kann,180 durch das «rechtlich geschützte Interesse» ersetzt, für welches das Vorliegen eines bloss faktischen Interesses nicht genügt.181 Das BStGer hatte bereits Gelegenheit, das Erfor- dernis eines rechtlich geschützten Interesses mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Be- schwerde in Bezug zu setzen.182 Der geltende Artikel 28 Absatz 1 zweiter Satz VStrR wird nicht übernommen. Das Verfahren im Zusammenhang mit Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird neu in besonderen Bestimmungen (Art. 179 ff. VE-VStrR) geregelt, die sich stark an die ent- sprechenden Bestimmungen der StPO anlehnen, die keine analoge Regelung wie der geltende Artikel 28 Absatz 1 zweiter Satz VStrR vorsehen.

Absatz 2 sieht vor, dass die Behörde, die die Beschwerde beurteilt, über uneingeschränkte Kognition verfügt. Er übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 2 VStrR, wobei der zweite Satz dieser Bestimmung dementsprechend entfällt (s.o. Erläuterungen zu Art. 48 Abs.4 VE- VStrR).

Absatz 3 legt die Beschwerdefrist auf 10 Tage fest. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss StPO (Art. 396 Abs. 1) 10 Tage, wogegen sie im geltenden VStrR (Art. 28 Absatz 3) nur 3 Tage

179 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 27 N 23 f. 180 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 28 N 6 und 9 sowie die dort zitierte Rechtsprechung. 181 CR CPP-CALAME, Art. 382 N 1 f. 182 BStGer, 19.12.2018, BV.2018.24, E. 1.2 63/199

beträgt. Mehrere Gründe sprechen für die Angleichung an die 10-tägige Beschwerdefrist der StPO, die besonders in einem komplexen Fall auch eher kurz ist. Mit Blick auf die beschuldigte Person erscheint eine Frist von 3 Tagen unvereinbar mit dem Anspruch auf eine wirksame Verteidigung nach Artikel 6 EMRK. Es ist zu bezweifeln, ob eine Frist von 3 Tagen ausreicht, um eine Anwältin oder einen Anwalt zu kontaktieren, und dieser oder diesem für das Verfassen und Versenden einer Beschwerde genügt. Eine Frist von 10 Tagen – also 7 Tagen mehr – dürfte das Verfahren kaum unnötig verlängern. Eine Frist von nur 3 Tagen ist auch deshalb unangemessen, weil Beschwerdeverfahren über ein Jahr dauern können, wenn der mehrfache Schriftenwechsel mit möglichen Fristverlängerungen und die Zeit, die die Beschwerdeinstanz für die Bearbeitung der Akten benötigt, mitberücksichtigt werden. Eine Verlängerung der Frist auf 10 Tage auch der Beschwerdeinstanz zugute, weil ihr dadurch unvollständige Beschwer- den, die nachträglich mit langen Repliken ergänzt werden müssen, erspart bleiben. Absatz 3 übernimmt zudem Artikel 385 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstraf- verfahrens angepasst wird. Denn eine Abweichung von der Regelung des ordentlichen Straf- verfahrens wäre im betreffenden Bereich nicht angemessen.183

Wie Artikel 390 Absatz 5 StPO sieht auch Absatz 4 vor, dass die für die Behandlung der Be- schwerde zuständige Behörde Verhandlungen anordnen kann.

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 4 VStrR.

Absatz 6 übernimmt den geltenden Artikel 28 Absatz 5 VStrR.

Artikel 50-54 Ausstand

Die Artikel 50–54 übernehmen die Artikel 56–60 StPO, die an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens angepasst werden.

Hinsichtlich der Ausstandsgründe ist der geltende Artikel 29 Absatz 1 VStrR restriktiver als Ar- tikel 56 StPO. Selbst wenn die allgemeine Bestimmung des geltenden Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe c VStrR sämtliche in Artikel 56 StPO genannten Fälle abdeckt, sollte diese Bestim- mung der StPO übernommen werden. Dies ist aus Gründen der Kohärenz angezeigt und beugt auch (ungerechtfertigten) unterschiedlichen Auslegungen von VStrR und StPO vor. Die Aus- standsgründe nach VStrR sollen für das gesamte Verwaltungsstrafrecht gelten. Spezialgesetz- liche Ausnahmebestimmungen, wie zum Beispiel Artikel 109 DBS, sind natürlich vorbehalten.

Für die Übernahme der Artikel 57–60 StPO spricht auch, dass das VStrR, abgesehen von den Ausstandsgründen, andere Aspekte des Ausstands, insbesondere dessen Wirkungen, nur sehr knapp behandelt. Allerdings findet Artikel 60 StPO bereits aufgrund des geltenden Rechts ana- log Anwendung.184 Die betreffenden Vorschriften der StPO werden somit – in einem an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepassten Wortlaut – sowohl auf die Ver- waltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens als auch direkt (gemäss Art. 280 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) auf die gerichtliche Phase dieses Verfahrens anwendbar sein. Dies er- höht die Kohärenz.

In den Artikeln 50–54 wird «Partei» durch «beschuldigte Person» ersetzt, weil diese in der Ver- waltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens die einzige Partei ist. Zudem nennen diese Ar- tikel die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde (Art. 34 VE-VStrR), nicht aber die Gerichte

183 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 28 N 63–65. 184 BStGer, 2.3.2021, SK.2020.48, E. 3.3.7 64/199

(Art. 34 VE-VStrR). Denn diese Artikel gelten nicht für die gerichtliche Phase des Verwaltungs- strafverfahrens, die in der StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 50 Ausstandsgründe

Artikel 50 übernimmt Artikel 56 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird (s.o. Erläuterungen zu Art. 50-54). Der Fall von Buchstabe e wird unver- ändert übernommen, auch wenn es nur um das Verfahren vor der Verwaltung geht. In diesem ist insbesondere die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung betroffen. Die Ausstandsgründe gelten aber auch, wenn Sachverständige, Übersetzerinnen oder Übersetzer, Dolmetscherin- nen oder Dolmetscher betroffen sind. Der Umstand, dass eine Person in derselben Behörde gleichzeitig Aufgaben der administrativen Aufsicht und der Strafverfolgung wahrnimmt, genügt nicht, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.185

Artikel 51 Mitteilungspflicht

Artikel 51 übernimmt Artikel 57 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. Die Mitteilung muss an diejenige Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde i.S. von Artikel 33 VE-VStrR gehen, die für die betroffene Ermittlungshandlung zuständig ist. Das kann beispielsweise die Polizei sein, wenn sie durch die mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 39 VE-VStrR) befasst wurde und eine Polizistin oder ein Polizist in den Ausstand treten muss, oder auch die Verwaltungseinheit, wenn die Person, die für die Protokollierung einer von dieser Einheit durchgeführten Einvernahme zuständig ist, in den Ausstand treten muss.

Artikel 52 Ausstandsgesuch einer beschuldigten Person

Artikel 52 übernimmt Artikel 58 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Artikel 53 Entscheid

Absatz 1 übernimmt Artikel 59 Absatz 1 StPO mit den Änderungen, die sich im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 ergeben.186 Dabei wird er an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. Dass in Buchstabe c die Verwaltungseinheit genannt wird, steht nicht in Widerspruch zum Grundsatz, dass das Ausstandsgesuch gegen eine be- stimmte Person gerichtet sein muss. Denn Buchstabe c bedeutet nicht, dass die Verwaltungs- einheit als solche betroffen ist, sondern Mitglieder dieser Einheit als Behörde i.S. von Artikel 33 Buchstabe b.

Absatz 2 übernimmt Artikel 59 Absatz 2 StPO.

Absatz 3 übernimmt Artikel 59 Absatz 3 StPO.

185 BStGer, 3.12.2004, BK-B 171/04, E. 3.1 und 3.2.

186 BBl 2022 1560

65/199

Gemäss Absatz 4 kann gegen den Entscheid der mit der Untersuchung betrauten Person bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung Beschwerde geführt werden. Gegen deren oder dessen Entscheid und Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des BStGer Beschwerde geführt werden. Aufgrund von Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG)187 ist gegen deren Beschwerdeent- scheid keine ordentliche Beschwerde zulässig, womit dieser Entscheid rechtskräftig ist.188 Ab- satz 4 schränkt die Kognition der Beschwerdekammer des BStGer nicht ein. Er verweist dabei auf Artikel 49 Absatz 2 VE-VStrR, während der geltende Artikel 29 Absatz 2 VStrR auf den geltenden Artikel 27 Absatz 3 VStrR verweist (zur Begründung für die Nichtbeschränkung der Kognition siehe die Erläuterungen zu Artikel 48 Absatz 4 und 49 Absatz 2 VE-VStrR). Schliess- lich präzisiert Absatz 4, im Unterschied zum geltenden Artikel 29 Absatz 2 VStrR, dass die Be- schwerde bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung oder bei der Beschwerdekammer des BStGer innert zehn Tagen eingereicht werden muss. Dies entspricht der in Artikel 47 Ab- satz 3 VE-VStrR neu vorgesehenen Frist (zur Begründung für die Dauer dieser Frist siehe die Erläuterungen zu Artikel 47 Absatz 3 VE-VStrR).

Absatz 5 übernimmt Artikel 59 Absatz 4 StPO ohne Nennung des Kantons. Denn das Verwal- tungsrecht wird von den Verwaltungseinheiten des Bundes angewendet.

Artikel 54 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften

Artikel 54 übernimmt Artikel 60 StPO mit den Änderungen in der französischen Fassung, die sich mit der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 ergeben.189 Dabei wird er an die Besonder- heiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

Artikel 55-60 Nationale Rechtshilfe

Die Rechtshilfe ist im geltenden Artikel 30 VStrR geregelt, der in Absatz 3 bestimmt, dass im Übrigen die Artikel 43–48 StPO anwendbar sind. Der Begriff der (nationalen) Rechtshilfe ist darin weit gefasst, sodass er auch die nationale Amtshilfe einschliesst.190 Er entspricht somit dem Begriff nach Artikel 43 Absatz 1 StPO.191 Die Artikel 55–60 VE-VStrR übernehmen nun die massgeblichen StPO-Bestimmungen, auf die im geltenden Artikel 30 VStrR verwiesen wird. Damit wird die Tragweite dieses Verweises klargestellt.

Artikel 55 Geltungsbereich und Begriff

Artikel 55 übernimmt Artikel 43 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. Er entspricht somit materiell dem geltenden Artikel 30 Absatz 1 VStrR, doch werden nun der Begriff und der Geltungsbereich genauer umschrieben.

In Absatz 1 wird «Verwaltungsbehörden» verkürzt zu «Behörden». Damit werden die Behörden des Bundes und der Kantone bezeichnet, die zur Rechtshilfe verpflichtet sind. So wird explizit ausgeführt, was bereits aufgrund des geltenden Rechts gilt, nämlich dass alle Behörden –

187 SR 173.110 188 BSK VStrR-KONOPATSCH/EHMANN, Art. 29 N 112.

189 BBl 2022 1560

190 EICKER/FRANK/ACHERMANN, 160; BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 3; BBl 1971 I 1010 191 BSK StPO-SCHMITT, Art. 43 N 10. 66/199

einschliesslich der ordentlichen Strafbehörden – den Behörden, die für die Verfolgung und Be- urteilung von Verwaltungsstrafsachen zuständig sind, Rechtshilfe gewähren müssen.192

Die in Absatz 2 genannte Polizei ist die, welche den Weisungen der für die Ermittlungen zu- ständigen Behörde untersteht, analog zu Artikel 43 Absatz 2 StPO in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 312 StPO für das ordentliche Strafverfahren.193 Im Verwaltungsstrafver- fahren ist das demnach die Bundeskriminalpolizei als Polizeicorps, das gemäss Artikel 39 VE- VStrR den Weisungen der Verwaltungseinheit untersteht (vgl. die Erläuterungen zu dieser Be- stimmung).

Wie die StPO und im Unterschied zum geltenden Artikel 30 Absätze 1 und 4 VStrR erwähnen die Artikel 55 ff. VE-VStrR die Behörden und die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen nicht mehr. Diese sind nämlich im Begriff der Behörden des Bundes und der Kantone miteingeschlossen.194

Artikel 56 Verpflichtung zur Rechtshilfe

Diese Verpflichtung ist indirekt Gegenstand des geltenden Artikels 30 Absatz 2 VStrR, der die Gründe nennt, aus denen die Rechtshilfe verweigert werden kann. Artikel 44 StPO verfährt umgekehrt, indem er die Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet und keine Möglichkeit für deren Verweigerung nennt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Rechtshilfe weitreichend sein soll, ist sie nicht unbeschränkt. Die ersuchte Behörde darf nämlich die beantragte Rechtshilfe aus guten Gründen verweigern. Obwohl sie nicht explizit ausformuliert ist, kann daher die in Artikel 44 StPO vorgesehene Verpflichtung zur Rechtshilfe Beschränkungen unterliegen. Diese entsprechen den Gründen, die in Bestimmungen wie Artikel 27 Absatz 2 des früheren Bundes- gesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege195, im geltenden Artikel 30 Ab- satz 2 VStrR oder in Artikel 40 FINMAG aufgeführt sind.196 Zudem verlangt Artikel 194 Absatz 2 StPO ausdrücklich, dass die Interessen an der Herausgabe von Akten gegen die (öffentlichen oder privaten) Interessen, die der Herausgabe entgegenstehen, abzuwägen sind. Letztlich braucht es im Einzelfall immer eine Abwägung der vorliegenden Interessen, die in erster Linie Aufgabe der ersuchten Behörde ist. Statt die Rechtshilfe zu verweigern, muss sie auch prüfen, ob mildere Massnahmen möglich wären, um zum Beispiel bestehenden Geheimhaltungsinte- ressen Rechnung zu tragen.197 Anders als die StPO (Art. 194) enthält das geltende VStrR keine gesonderte Bestimmung über den Beizug von Akten. Dieser ist bereits von Artikel 30 Absatz 1 zweiter Teil VStrR erfasst. Der VE-VStrR behält diese Systematik bei.

So hält Artikel 56 VE-VStrR nicht nur den Grundsatz der Verpflichtung zur Rechtshilfe fest, sondern nennt auch die Gründe, aus denen sie verweigert werden kann. Der Randtitel des geltenden Artikels 30 VStrR wird durch den Randtitel des Artikels 44 StPO ersetzt, der genau dem Gegenstand der neuen Regelung entspricht. Die darauffolgenden Bestimmungen regeln dann sonstige Rechtshilfehandlungen. Der erste Teil des ersten Satzes von Artikel 56 Absatz 1 VE-VStrR übernimmt inhaltlich den geltenden Artikel 30 Absatz 2 VStrR, der aber neu

192 BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 9 m. w. H. 193 BSK StPO-SCHMITT, Art. 43 N 17; vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur internationalen Rechtshilfe gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (abrufbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen). 194 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3. 195 BS 3 303; AS 1971 777, 1974 1857, 1978 688, 1979 1170, 1992 288 2465, 1993 1993, 1997 2465, 2000 505 2719 2725, 2001 118 3071 3096 3308, 2003 2133, 2004 1633, 2005 5685, 2006 1205, 2007 6087, 2008 1607 4989 5463, 2009 6605 196 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 6. 197 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 6. 67/199

formuliert wird, und zwar in Anlehnung an Artikel 194 Absatz 2 StPO. Die im geltenden Artikel 30 Absatz 2 VStrR verwendeten Begriffe der inneren und äusseren Sicherheit brauchen nicht explizit erwähnt zu werden, denn sie sind im Begriff der öffentlichen Interessen enthalten. Was die Artikel 171-173 StPO betrifft, auf die der geltende Artikel 30 Absatz 2 a.E. verweist, so wird die dortige Reglung künftig in den Artikeln 133-135 VE-VStrR enthalten sein. Der zweite Teil des ersten Satzes übernimmt Artikel 44 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Der zweite Satz übernimmt den zweiten Teil des geltenden Artikels 30 Absatz 1 VStrR.

Die Behörden, die um Rechtshilfe ersuchen können, sind wie im geltenden Artikel 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes, denen nach Artikel 1 VE-VStrR die Verfolgung und Beur- teilung von Straftaten übertragen ist.198 Zur Rechtshilfe verpflichtet sind alle Behörden des Bun- des, der Kantone und der Gemeinden sowie Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Auf- gaben betraut sind.199 Damit sind die Verwaltungs-, Zivil- und Strafbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erfasst.200 Auch Gesetzgebungsbehörden sind nicht von vornhe- rein ausgeschlossen.201

Artikel 57 Unterstützung

Artikel 57 Absätze 1 und 2 übernehmen Artikel 45 StPO, der an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Artikel 57 Absatz 3 regelt die Unterstützung, die die Polizei der mit der Untersuchung betrauten Verwaltungseinheit bei der Verfolgung von Straftaten nach dem Verwaltungsstrafrecht leisten muss. Diese Bestimmung entspricht auch einem praktischen Bedürfnis. Sie ermöglicht den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die Effizienz zu steigern, indem sie sich die polizeili- chen Fachkenntnisse zunutze machen. Es geht hier um Unterstützung und nicht wie in Arti- kel 57 Absatz 4 VE-VStrR darum, dass die mit der Untersuchung betraute Verwaltungseinheit die Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen richtiggehend an die Polizei delegiert.

Artikel 57 Absatz 3 übernimmt materiell den geltenden Artikel 20 Absatz 2 VStrR mit einigen Ergänzungen und Anpassungen an die Terminologie des VE-VStrR. Diese Bestimmung wird hinsichtlich der Systematik neu im Kapitel zur nationalen Rechtshilfe eingefügt. Denn der Bei- zug der kantonalen Polizeibehörden steht im Zusammenhang mit der Rechtshilfe. Nur die Zu- sammenarbeit mit fedpol ist nicht als Rechtshilfe anzusehen (s. die Erläuterungen zu Art. 39 VE-VStrR).

Der neue Artikel 37 VE-VStrR ermöglicht den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, private Fachpersonen beizuziehen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich forensische Informatik unterstützen. Der Beizug Dritter ist jedoch nicht immer die effizienteste Lösung, ins- besondere wenn der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt auch Ge- genstand eines Strafverfahrens ist, für das die ordentlichen Strafbehörden zuständig sind und in dem die Polizei eine Untersuchung durchführt. In jedem Fall kann und soll der Beizug von Fachpersonen die Unterstützung durch die Polizei nicht ersetzen, deren Fachwissen unver- zichtbar bleibt. Polizeiliche Unterstützung ist je nach Fall weiterhin notwendig, zum Beispiel wenn die mit der Untersuchung betraute Person Zwangsmassnahmen vollzieht, vor allem

198 BSK StPO-KLEIN, Art. 30 N 7. 199 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3. 200 BSK StPO-KLEIN, Art. 30 N 9. 201 BSK StPO-SCHMITT, Art. 44 N 3. 68/199

wenn ihr dabei Widerstand geleistet wird.202 Wie das geltende VStrR sieht auch Artikel 57 Ab- satz 3 in diesem als Beispiel genannten Fall ausdrücklich polizeiliche Hilfe vor. Die Diskussio- nen in der Arbeitsgruppe haben ergeben, dass die punktuelle Zusammenarbeit mit den kanto- nalen Polizeibehörden insgesamt gut funktioniert. Allerdings ist die Situation etwas komplizier- ter, wenn Untersuchungen besondere Fachkenntnisse verlangen, wie vor allem auch im Be- reich der Informatik und Telekommunikation. Das Erfassen, Lesen, Aufbereiten und Auswerten von Daten in diesem Zusammenhang sind schwierig. Es handelt sich um zeitaufwendige Auf- gaben, die viele besondere Kenntnisse und Erfahrung erfordern, über die grössere Polizeikorps verfügen. Den meisten Verwaltungsstrafbehörden fehlen derzeit die Infrastruktur und die Kenntnisse, die sie für diese Verfahren bräuchten. Deshalb sind sie in diesem Bereich auf die Unterstützung der kantonalen Polizeibehörden angewiesen (s. Erläuterungen zu Art. 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Um die Wichtigkeit der polizeilichen Unter- stützung in diesen Situationen hervorzuheben, sieht Absatz 3 nun ausdrücklich auch in diesem, als Beispiel aufgeführten Fall die Unterstützung durch die Polizei vor.

In Situationen, in denen spezifische Kenntnisse und technische Einrichtungen erforderlich sind, gelangen die Polizeibehörden bei der Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden an ihre Grenzen. Denn oft sind sie bereits hinlänglich ausgelastet mit ihren eigenen Verfahren, das heisst Verfahren, die in der Zuständigkeit der kantonalen Staatsanwaltschaften oder der Bun- desanwaltschaft liegen und denen sie unter Umständen den Vorrang geben müssen. Die Schaffung einer gemeinsamen, von fedpol getrennten Struktur, die den verschiedenen Verwal- tungsstrafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht und solche technischen Aufgaben über- nehmen soll, scheint keine gute Lösung zu sein. Denn es ist nicht angezeigt, zusätzliche Poli- zeieinheiten und parallele Strukturen neben den bereits bestehenden zu schaffen, zumal dies ein komplexes Unterfangen wäre. Wenn tatsächlich ein Bedarf besteht, die vorhandenen Mittel auszubauen, müssten dafür eher die Ressourcen von fedpol aufgestockt werden, das ja die Gerichtspolizei der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden ist (s. Erläuterungen zu Art. 39 VE- VStrR). In diese Richtung geht das aktuelle, von fedpol geleitete Projekt, mit dem im fedpol ein Kompetenzzentrum für forensische Informatik geschaffen werden soll. Die damit verbundenen Arbeiten stützen sich auf eine Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle an fedpol, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) für die Bundesverwaltung ein Kompetenzzentrum Forensik zu schaffen.203

Absatz 4 übernimmt für die Rechtshilfe den in Artikel 39 aufgestellten Grundsatz der Delega- tion von Untersuchungshandlungen durch die mit der Untersuchung betraute Verwaltungsein- heit. Denn Artikel 39 gilt nur für die Delegation an die Bundeskriminalpolizei (s. Erläuterungen zu Art. 39 VE-VStrR). Die Verwaltungseinheit wird aber häufig die Unterstützung der örtlichen Polizei – statt von fedpol – in Anspruch nehmen müssen, wenn zum Beispiel eine kurze Ein- vernahme einer Person durchzuführen ist, die sich fern vom Sitz der Bundesbehörde aufhält. Daher erscheint es angezeigt, im VE-VStrR – anders als in der StPO – diese Delegation im Rahmen der Rechtshilfe genau zu regeln.

Artikel 58 Direkter Geschäftsverkehr

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 46 StPO.

202 BSK VStrR-VEST, Art. 20 N 9. 203 Eidgenössische Finanzkontrolle, Prüfung der Wirksamkeit der Bekämpfung von Cyberkriminalität, Bundesamt für Polizei, 1. März 2021, Prüfungsauftrag 19394, S. 37, Empfehlung 6, abrufbar unter www.efk.admin.ch > Publikationen > Sicherheit & Umwelt > Justiz & Polizei > Archiv Justiz & Polizei > 7. Apr. 2021 > Wirksamkeit der Bekämpfung von Cyberkriminalität – Bundesamt für Polizei > Bericht. 69/199

Artikel 59 Kosten

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 47 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Artikel 45 StPO, auf den Artikel 47 Absatz 2 StPO verweist, entspricht Artikel 57 Absätze 1 und 2 VE-VStrR.

Artikel 60 Konflikte

Mit Absatz 1 wird der geltende Artikel 30 Absatz 5 erster Satz VStrR geändert. Nicht beibehal- ten wird die im geltenden Recht dem Bundesrat übertragene Befugnis, über Konflikte zwischen Bundesbehörden zu entscheiden. Zum einen erstaunt diese Befugnis im Jahr 2023, da es sich um Konflikte mit einer Gerichtsbehörde des Bundes handeln kann. Zum andern wird im VE- VStrR die Beschwerdekammer des BStGer als Entsprechung zur Beschwerdeinstanz der StPO bestimmt. Analog zur StPO ist die Entscheidbefugnis bei Konflikten, die im Rahmen der natio- nalen Rechtshilfe zwischen einer Verwaltungseinheit und einer anderen Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde entstehen können, der Beschwerdekammer des BStGer zuzuwei- sen. Entscheide, welche die Beschwerdekammer des BStGer in diesem Zusammenhang fällt, können beim Bundesgericht nicht angefochten werden.204

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz VStrR. Der Begriff «Sicher- heitsmassregeln» wird durch «Sicherheitsmassnahmen» ersetzt.

Artikel 61-66 Fristen und Termine

Die Fristen in der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens richten sich nun nach den übernommenen einschlägigen Vorschriften der StPO (Art. 89–94 StPO), die an die Besonder- heiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden, und nicht mehr nach den einschlä- gigen Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz)205 (Art. 20–24 VwVG). Die bei der betreffenden Verwal- tungseinheit geltenden Fristen werden in einem Verwaltungsverfahren und einem Verwaltungs- strafverfahren nicht mehr gleich bemessen. Die vorgeschlagene Lösung hat gegenüber der Beibehaltung des Status quo einige Vorteile. In der Verwaltungsphase des Verwaltungsstraf- verfahrens gibt es nun keine Gerichtsferien mehr. Damit erhält das Beschleunigungsgebot mehr Gewicht, wie dies auch im ordentlichen Strafverfahren der Fall ist. Für die Verwaltungs- phase und die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens gelten nun, was die Fristen anbelangt, dieselben Bestimmungen, wobei die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts vorbehalten bleiben. Wie dies bereits der geltende Artikel 31 Absatz 2 VStrR vorsieht, bleibt in der gerichtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens die StPO anwendbar (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Angleichung an die StPO ist eines der mit diesem Revisions- entwurf verbundenen Ziele.

Artikel 61 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 61 übernimmt Artikel 89 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

204 BSK VStrR-KLEIN, Art. 30 N 50. 205 VwVG, SR 172.021 70/199

Artikel 62 Beginn und Berechnung der Fristen

Artikel 62 übernimmt Artikel 90 StPO.

Artikel 63 Einhaltung von Fristen

Artikel 63 übernimmt Artikel 91 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Ist ein System zur elektronischen Einreichung vorhanden, gelten die in Artikel 78 Absatz 2 VE- VStrR genannten Betriebsbedingungen.206

Artikel 64 Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen

Artikel 64 übernimmt Artikel 92 StPO.

Artikel 65 Säumnis

Artikel 65 übernimmt Artikel 93 StPO.

Artikel 66 Wiederherstellung

Artikel 66 übernimmt Artikel 94 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Artikel 67 Form der Mitteilungen und der Zustellungen

Artikel 67 übernimmt materiell den geltenden Artikel 31a VStrR, der am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist und materiell der Regelung von Artikel 85 StPO entspricht.

Artikel 68 Elektronische Zustellung

Artikel 68 übernimmt Artikel 86 StPO. Eine neue Verordnung des Bundesrates gemäss Absatz 2 wird nicht nötig sein; es genügt, die Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Kon- kursverfahren (VeÜ-ZSSV)207 für anwendbar zu erklären, wobei nur Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen ist.

Am 15. Februar 2023 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (E-BEKJ)208 unterbreitet.

206 Vgl. sinngemäss CR CPP-STOLL, Art. 91 N 15 f. 207 SR 272.1

208 BBl 2023 679

71/199

Die Beratungen dazu sind noch im Gang.209 Der Entwurf wird zu gegebener Zeit zu berücksich- tigen sein, um den vorliegenden Entwurf wo nötig anzupassen.

Artikel 69 Einsicht in Entscheide der Verwaltung

Wie das Strafbefehlsverfahren im ordentlichen Strafverfahren sind auch das Strafbescheids- und das Strafverfügungsverfahren nicht öffentlich. Im Unterschied zu Artikel 69 Absatz 2 StPO ist im geltenden Recht die Einsehbarkeit dieser Entscheide jedoch nicht geregelt. Mit Artikel 69 soll nun berechtigten Ansprüchen Dritter auf Information Genüge getan werden, wobei die Ar- tikel 69 Absatz 2 und Artikel 70 Absätze 1 und 4 StPO als Vorlage dienten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich der in Artikel 30 Absatz 3 BV ver- ankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit auf sämtliche Entscheide über die Begründetheit ei- ner strafrechtlichen Anklage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK und Artikel 14 Absatz 1 des UNO-Pakts II sowie auf strafprozessuale Entscheide der zuständigen Behörde, mit denen sie das Verfahren ohne Straffolgen abschliesst oder die Eröffnung eines Verfahrens ohne Weiteres ablehnt.210 Im Verwaltungsstrafrecht betrifft dies Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfü- gungen, Straf- und Einziehungsbescheide sowie Straf- und Einziehungsverfügungen.

Der Einleitungssatz von Absatz 1 stellt den Grundsatz der unentgeltlichen und uneingeschränk- ten Einsichtnahme am Sitz der zuständigen Behörde auf. Die Entscheide müssen mit anderen Worten vollständig zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz setzt nämlich kein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Information voraus211; vorbehalten sind Nichteintretens- und Einstellungsverfügungen212. Das verfassungsmässige Recht auf Zugang zu Entscheidungen der Justiz ist allerdings nicht absolut: Es wird durch den – ebenfalls verfas- sungsmässigen – Schutz privater und öffentlicher Interessen beschränkt.213 Die Entscheidun- gen müssen also zwar grundsätzlich offengelegt werden, bei Vorliegen überwiegender öffent- licher oder privater Interessen wird die zuständige Behörde jedoch eine Anonymisierung oder Schwärzung vornehmen. Sensible Daten wie Namen oder Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Solche Einschränkungen dürfen aber nur mit Zurückhaltung vorgenommen werden, wobei das Interesse an der Kenntnisnahme einerseits und die öffentlichen und privaten Inte- ressen an der Geheimhaltung andererseits abzuwägen sind.214 Einzig sensible Daten dürfen entfernt und durch Abkürzungen oder Anonymisierungen ersetzt werden, während der Rest des Entscheids zugänglich gemacht werden muss.215 Die Kosten, die der zuständigen Behörde entstehen, um den Entscheid zu anonymisieren oder gewisse Passagen zu schwärzen, können der gesuchstellenden Person in Form einer Gebühr verrechnet werden, die nicht prohibitiv sein darf.216 In allen Fällen ist den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen Rechnung zu tragen, Interessen, die noch bedeutsamer sind, wenn der Entscheid lange zurückliegt (Recht auf Vergessen). Sie beruhen auf dem Anspruch auf Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2

209 Zum Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 23.022. 210 BGE 124 IV 234, E. 3c, 134 I 286, E. 6, 137 I 16, E. 2.3, 147 I 463, E. 3.1.2; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 21. 211 BGE 147 I 463, E. 3.1.1; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 20a. Vgl. auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfeh- lungen). 212 BGE 134 I 286, E. 5 und 6; 137 I 16, E. 2.4 213 BGE 147 I 463, c. 3.1.1 214 BGE 143 I 194, E. 3.4.3, 147 I 463, E. 3.1.1 und 3.1.2 215 BGer, 21.6.2016, 1C_123/2016, E.3.7 216 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49. 72/199

BV) und rechtfertigen es, die Einsicht grundsätzlich nur noch in anonymisierter oder ge- schwärzter Form zu gewähren.217 Die Rechtsprechung hat keine genauen Fristen festgelegt.218 Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz empfiehlt für die nicht eingeschränkte Einsicht in Strafbefehle eine Frist von 10 bis 30 Tagen.219 Nach Ablauf der Frist gelten für die Einsicht in Strafbefehle dieselben Regeln wie für die Einsicht in Einstellungsverfügungen: Die Einsicht ist nicht mehr fristgebunden, sie setzt aber ein schutzwürdiges Interesse voraus und kann in Form einer Anonymisierung oder Schwärzung eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öf- fentliches oder privates Interesse im Spiel ist. Für das Verwaltungsstrafrecht wird in der Lehre eine Frist von mindestens 30 Tagen vorgeschlagen.220 Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sämtliche Entscheidungen der Verwaltungsstrafrechtspflege betroffen sein können – das sind Zehntausende jedes Jahr –, muss der Vorentwurf eine Lösung vorschlagen, die einfach umgesetzt werden kann. Er sieht deshalb für eine nicht eingeschränkte Einsicht eine Frist von sechs Monaten vor (Abs. 1) und geht davon aus, dass nach deren Ablauf das Geheimhaltungs- interesse der betroffenen Personen grundsätzlich die Anonymisierung oder Schwärzung des Entscheids gebietet (Abs. 2). Allerdings kann die Interessenabwägung der zuständigen Be- hörde ergeben, dass es auch nach vielen Jahren noch gerechtfertigt ist, Zugang zu einem nicht anonymisierten Entscheid zu gewähren, etwa wenn ein Bezug zu einem neuen Fall besteht, für den sich die Presse interessiert221.

Betrifft die Einsicht eine sehr grosse Zahl von Entscheiden, kann die Anonymisierung auf prak- tische Schwierigkeiten stossen. Hier kann man von der Person, die um Einsichtnahme ersucht, verlangen, dass sie einerseits den Zweck ihres Gesuchs angibt und sich andererseits zur Ver- traulichkeit verpflichtet.222 Die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung kann auch in an- deren Situationen eine Option sein, z. B. wenn es trotz Schwärzung noch möglich ist, die be- troffenen Personen zu identifizieren.223 Geht es bei den vielen einzusehenden Entscheiden um stark standardisierte Massenverfahren, beispielsweise Strafbescheide in Steuersachen, bei denen praktisch nur die Namen der betroffenen Personen und die jeweiligen Beträge variieren, ist es denkbar, den Modellentscheid zur Verfügung zu stellen, der alle rechtlich relevanten Ele- mente enthält, um zu verstehen, wie der Entscheid zustande gekommen ist.

Zu den Interessen, die bei der Beurteilung eines Einsichtsgesuchs zu berücksichtigen sind, gehören gesetzlich geschützten Geheimnisse, insbesondere das Steuergeheimnis. Hier ist die Anonymisierung so vorzunehmen, dass die Identität der betroffenen Person in jedem Fall geheim bleibt und nicht abgeleitet werden kann, wobei aber nicht sämtliche Angaben zu den finanziellen Verhältnissen geschwärzt werden müssen.224

Die Einsichtnahme muss unentgeltlich erfolgen, gleich wie es bei der Kenntnisnahme einer Entscheidung der Fall wäre, die in öffentlicher Verhandlung begründet wird. Das Recht auf unentgeltliche Einsichtnahme kann allerdings nur am Sitz der Behörde und unter deren Aufsicht

217 BGE 139 I 129, E. 3.6; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49. 218 BGE 124 IV 234, E. 3e 219 Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen,

Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen).

220 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 46. 221 BGer 11.7.2018, 1B_510/2017, E. 3.4 222 BGer, 7.6.2019, 1C_394/2018, E. 6.2 - 6.4 223 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 48 224 BVGer, 27.5.2020, A-1878/2018, E. 4.9 73/199

ausgeübt werden. Diese Einschränkungen sind mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit ver- einbar.225 Lässt sich die Person, die den Entscheid einsieht, eine Kopie aushändigen (was sie verlangen kann), darf eine Gebühr erhoben werden.226 Vor der Übergabe der Kopie, sei es vor Ort oder per Post, wird die Behörde prüfen, ob der Entscheid anonymisiert werden muss, um die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen oder andere private oder öffentliche Inte- ressen zu schützen. Denn die Aushändigung von Kopien impliziert die Möglichkeit einer mehr oder weniger grossen Weiterverbreitung. Absatz 1 Buchstabe a regelt die Einsichtnahme in Strafbescheide im ordentlichen Verfahren (Art. 267 VE-VStrR), einschliesslich der Schlusspro- tokolle, soweit sie für das Verständnis der Strafbescheide nötig sind, weiter in Strafverfügungen im abgekürzten Verfahren (Art. 268 VE-VStrR) sowie in Einziehungsbescheide (Art. 269 VE- VStrR). Die genannten Entscheide können während sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft eingesehen werden.227 Es ist gerechtfertigt, die nicht rechtskräftigen Entscheide auszuschlies- sen, also die, die Gegenstand einer Einsprache an die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde sind. Denn die Einsprache führt zu einer Straf- oder einer Einziehungsverfügung oder aber zur Einstellung des Verfahrens. All diese Verfügungen, die begründet sind, können eingesehen werden.

Was den Strafbescheid (im ordentlichen Verfahren) betrifft, ist daran zu erinnern, dass dieser nur soweit begründet wird, als er wesentlich vom Schlussprotokoll abweicht (Art. 267 Abs. 2 VE-VStrR). Das Schlussprotokoll ist damit integrierter Bestandteil der Entscheidung und muss zusammen mit dem Strafbescheid ausgehändigt werden, wenn es zu dessen Verständnis nötig ist.228 Richtet sich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, kann es vor- kommen, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen den ihnen zur Last gelegten Sachverhalten nur ein einziges Schlussprotokoll verfasst wird. Muss dann einer Drittperson Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbescheid gewährt werden, der gegen eine der beschul- digten Personen ergangen ist, ist der Drittperson auch das Schlussprotokoll auszuhändigen; diese kann somit auch von den den anderen Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalten Kenntnis nehmen, auch wenn das gegen sie geführte Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die gleiche Problematik kann sich bei Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen stel- len, die mehrere Beschuldigte betreffen. Die Behörde wird dann die gleiche Interessenabwä- gung vornehmen müssen wie bei der Aushändigung der Entscheidung selbst. Gegebenenfalls können auch die gleichen Lösungsmöglichkeiten ins Auge gefasst werden (Anonymisierung, Schwärzung, Vertraulichkeitsklausel).

Absatz 1 Buchstabe b regelt die Einsichtnahme in Straf- und Einziehungsverfügungen (Art. 273 VE-VStrR). Diese Entscheidungen können während sechs Monaten seit ihrer Zustellung ein- gesehen werden. Denn aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit folgt, dass das Recht auf Einsicht in gerichtliche Entscheidungen sofort zu gewähren ist, ohne deren Rechtskraft abzu- warten, also gleich wie wenn solche Entscheidungen in öffentlicher Verhandlung verkündet werden.229 Von daher muss im Verwaltungsstrafrecht dasselbe gelten für Entscheidungen, die, wie erstinstanzliche Urteile, die Verjährung unterbrechen, d.h. für die Straf- und Einzie- hungsverfügungen (Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 273 VE-VStrR).230 Diese Verfügungen sind im

225 BGE 124 IV 234, E. 3e; vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen). 226 BGer, 1.9.2006, 1P_298/2006, E. 2.2 und 3; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 49. 227 vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen). 228 BStGer 2021 201, E. 6.9 229 BGer 21.6.2016, 1C_123/2016, E. 3.6, 3.8, 3.9 230 BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 45; vgl. im gleichen Sinn ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern von 2016, in dem festgehalten wird, dass die Praxis betreffend Einsicht in noch nicht rechtkräftige Urteile nicht auf nicht rechtskräftige Strafbefehle übertragen werden kann, 74/199

Übrigen die letzten Entscheidungen, die von den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden getrof- fen werden. Werden diese Entscheidungen angefochten, liegt die Beurteilung dann bei den Gerichten.

Absatz 1 Buchstabe c regelt die Einsichtnahme in Nichtanhandnahme- und in Einstellungsver- fügungen (Art. 102 bzw. Art. 261 VE-VStrR). Nach der oben erwähnten Rechtsprechung setzt die Einsichtnahme hier ein schutzwürdiges Interesse voraus.231 Ausserdem kann sie erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen.

Absatz 2 regelt die Einsichtnahme in Entscheide gemäss Absatz 1 nach Ablauf der dort vorge- sehenen Fristen. Wie bei Absatz 1 setzt die Einsichtnahme kein schutzwürdiges Interesse vo- raus232, unter Vorbehalt der Nichtanhandnahme- und der Einstellungsverfügungen233. Grund- sätzlich ist aber nur eine Einsichtnahme in anonymisierter oder geschwärzter Form möglich. Allerdings muss die Behörde auch hier eine Interessenabwägung vornehmen. Sie kann also auch zum Schluss kommen, dass die Entscheidung vollständig eingesehen werden kann. Die Modalitäten der Einsichtnahme sind im Übrigen die gleichen wie bei Absatz 1, so dass die vorstehenden Erläuterungen auch hier gelten.

Im Rahmen der Interessenabwägung, die wie gezeigt von Fall zu Fall vorzunehmen ist, muss die Behörde auch in Betracht ziehen, dass gewissen, spezifischen Interessen an der Einsicht- nahme grundsätzlich ein höherer Stellenwert zukommt. Das gilt etwa für Journalistinnen und Journalisten, Forscherinnen und Forscher sowie Anwältinnen und Anwälte.234

Das schutzwürdige Interesse von Journalistinnen und Journalisten an der Einsichtnahme in verfahrensabschliessende Entscheide ergibt sich aus der Kontrollfunktion der Medien235, er- streckt sich aber nicht auf die gesamten Akten236. Absatz 3 berücksichtigt diese Rechtspre- chung, indem er eine gesetzliche Vermutung aufstellt. Die Einsicht in einen Entscheid kann damit nur noch wegen möglichen Missbrauchs verweigert werden. So kommt die gesetzliche Vermutung keiner Person zugute, die nur Gelegenheitsjournalismus betreibt, wohl aber einer Person, die periodisch einen Newsletter zu dem Rechtsgebiet veröffentlicht, das Gegenstand der Entscheidung ist.

Art. 70 Geheimhaltungspflicht

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 73 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird.

Die Mitglieder von Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die Sachverständigen sowie die amtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetscher unterstehen

denn nur rechtskräftige Strafbefehle haben die Wirkung eines Urteils (Urteil zitiert bei BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: DONATSCH AN- DREAS/LIEBER VIKTOR/SUMMERS SARAH/WOHLERS WOLFGANG (Hrsg.), Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3. A., Zürich 2020, Art. 69 N 7).

231 Vgl. im gleichen Sinn die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 4.1 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfehlungen). 232 BGE 147 I 463, E. 3.1.1; CR CPP-MAHON/JEANNERAT, Art. 69 N 20a; vgl. auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz betreffend die Einsichtnahme in Strafbefehle und Einstellungsverfügungen, Ziff. 3.2 (verfügbar unter www.ssk-cps.ch > Empfeh- lungen). 233 BGE 134 I 286, E. 5 und 6, 137 I 16, E. 2.4 234 BGE 147 I 407, E. 6.4.2 235 BGE 137 I 16, E. 2.4, 147 I 463, E. 3.1.2 236 BGE 147 I 463, E. 3.1.3 und 5.4.1 75/199

gemäss Artikel 320 StGB dem Amtsgeheimnis. Dieser Artikel schützt zum einen die Pri- vatsphäre der Verfahrensbeteiligten und zum anderen das Interesse der Verwaltungsstrafge- richtsbarkeit, ihre Aufgaben ohne Einschränkung auszuüben und ihre Entscheide in Ruhe vor- zubereiten.237 Mit Absatz 1 wird lediglich auf ihre Geheimhaltungspflicht hingewiesen. Es je- doch gerechtfertigt, diese Pflicht ausdrücklich zu erwähnen, so wie es auch Artikel 73 Absatz 1 StPO tut. Materiell ist die Bestimmung, gleich wie Artikel 73 Absatz 1 StPO, im Lichte von Arti- kel 320 StGB auszulegen. Lediglich die Terminologie wird an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens angepasst. Der Begriff «Mitglieder von Behörden» wird beibehalten, da die dezentrale Bundesverwaltung auch Kollegialbehörden mit Mitgliedern kennt. Dies ist bei- spielsweise bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission der Fall, deren Mitglieder vom Bundesrat ernannt werden und bei der es sich um die beurteilende Behörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens handelt (Art. 94 und 134 BGS).

Absatz 2 übernimmt Artikel 73 Absatz 2 StPO mit Ausnahme der Erwähnung der Privatkläger- schaft, die weggelassen wird, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft kennt. Ansonsten ist die Bestimmung gleich auszulegen wie Artikel 73 Absatz 2 StPO. Dies bedeutet, dass damit die «anderen Verfahrensbeteiligten» gemäss Artikel 73 Absatz 1 VE- VStrR gemeint sind, welcher Artikel 105 Absatz 1 StPO übernimmt. Im Gegensatz zu den Per- sonen nach Artikel 70 Absatz 1 VE-VStrR unterstehen diese keiner Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit Tatsachen, die ihnen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zur Kenntnis gelangt sind.238 Das öffentliche Interesse am Verfahren oder ein überwiegendes pri- vates Interesse kann es jedoch gebieten, diese zum Stillschweigen über gewisse Tatsache zu verpflichten. Die Frage, ob die beschuldigte Person von dieser Pflicht betroffen ist, ist in der Lehre umstritten.239 Auch hier ist die neue Bestimmung gleich auszulegen wie Artikel 73 Ab- satz 2 StPO.

In der Praxis wird diese Möglichkeit vor allem von Nutzen sein im Zusammenhang mit Verboten der Bekanntgabe von Informationen, die den Banken, die zur Herausgabe von Akten verpflich- tet sind, regelmässig auferlegt werden. Die Rechtsprechung hält fest, dass solche Verbote – wenn sie zeitlich begrenzt sind, durch das Interesse der Geheimhaltung der Untersuchung ge- mäss den Regeln des Strafverfahrens gerechtfertigt sind und auf sachlichen Gründen beruhen – keine besonders schwere Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Kommunika- tionsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit darstellen.240 Sie benötigen daher keine formelle gesetzli- che Grundlage. Die neue Bestimmung sorgt jedoch für Klarheit und muss daher in einem mo- dernen Verfahrensgesetz enthalten sein. Für die Überwachung der Bankbeziehungen ist sie hingegen nicht anwendbar (Art. 236 VE-VStrR). In diesem Fall ist das ZMG dafür zuständig, Weisungen zu den Geheimhaltungsmassnahmen zu erlassen, die die überwachten Einrichtun- gen einhalten müssen (Art. 237 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR).

Art. 71 Orientierung der Öffentlichkeit

Das geltende VStrR enthält keine Bestimmung zur Orientierung der Öffentlichkeit wie Artikel 74 StPO, der für das ordentliche Strafverfahren gilt. In der Praxis ist jedoch der Informationsbedarf von Medien und Öffentlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren nicht kleiner. Artikel 71 übernimmt daher Artikel 74 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst

237 Siehe CR CPP-Steiner/Arn, Art. 73 N 1 m. w. H. 238 Siehe CR CPP-Steiner/Arn, Art. 73 N 1 und 13 m. w. H. 239 Für eine Darstellung dieser Kontroverse s. CR CPP-STEINER/ARN, Art. 73 N 14 ff. 240 BGE 131 I 425, E. 5 und 6; BStGer, 6.12.2012, BV.2012.14, E. 4 76/199

wird. Damit kann diese Lücke geschlossen werden, indem eine einheitliche Praxis der ver- schiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden sowie in der Verwaltungsphase und der ge- richtlichen Phase des Verwaltungsstrafverfahrens sichergestellt wird.

Artikel 74 Absatz 1 StPO verleiht der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, das heisst den Strafbehörden, die für die verschiedenen Phasen des Strafverfahrens zuständig sind und Ent- scheidungsbefugnisse haben, gewisse Kompetenzen zur Orientierung der Öffentlichkeit. In Ar- tikel 71 Absatz 1 VE-VStrR werden diese Kompetenzen der betreffenden Verwaltungseinheit gewährt. Für das Verfahren vor den Gerichten ist jedoch Artikel 74 StPO anwendbar (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Absatz 1 übernimmt den ganzen Artikel 74 Absatz 1 StPO, auch wenn eine Mitwirkung der Bevölkerung (Bst. a) nicht oder wenig wahrscheinlich ist.

Artikel 74 Absatz 2 StPO wird hingegen nicht übernommen, weil er im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant ist.

Absatz 2 übernimmt Artikel 74 Absatz 3 StPO.

Artikel 74 Absatz 4 StPO wird ebenfalls nicht übernommen, weil es im Verwaltungsstrafverfah- ren keine Opfer gibt.

Art. 72 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte. Begriff und Stellung. Parteien

Absatz 1 übernimmt Artikel 104 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Privatklägerschaft nicht (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) und nennt die Verwaltungseinheit anstelle der Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen wird die Parteistellung der BA und der kantonalen Staatsanwaltschaften aus dem geltenden Artikel 74 Absatz 1 VStrR nicht übernommen.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 74 Absatz 2 VStrR materiell unverändert. In der fran- zösischen Version wird «celui qui» durch «quiconque» ersetzt (s. Ziff. 3.1.5 oben). Bei den von einer Einziehungsmassnahme betroffenen Personen handelt es sich um von der Verfahrens- handlung beschwerte Dritte nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe e VE-VStrR, der Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe f StPO übernimmt.241 Mit der Übernahme des geltenden Artikels 74 Ab- satz 2 VStrR ist jedoch eine explizitere Umschreibung möglich, was angesichts der grossen Zahl von Einziehungsverfahren im Verwaltungsstrafrecht gerechtfertigt ist.

Absatz 3 übernimmt Artikel 104 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Aus diesem Grund wird lediglich der Bund genannt, die Kan- tone hingegen nicht.

Art. 73 Andere Verfahrensbeteiligte

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 105 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. So wird in Absatz 1 die geschädigte Person nicht erwähnt (Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO). Der grösste praktische Nutzen dieser Bestimmung scheint darin zu bestehen, dass der Fall der durch die Verfahrenshandlung beschwerten Dritten nach Ab- satz 1 Buchstabe e im Zusammenhang mit den Zwangsmassnahmen ausdrücklich geregelt

241 CR CPP-Conti/Tunik, Art. 377 N 11 77/199

wird. In einem modernen Verfahrensgesetz ist es gerechtfertigt, die Stellung der Verfahrens- beteiligten klar zu regeln, wie dies auch in der StPO der Fall ist.

Art. 74 Prozessfähigkeit

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 106 StPO.

Art. 75 Anspruch auf rechtliches Gehör

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 107 StPO und passt die Terminologie von Absatz 2 an jene des VE-VStrR an.

Art. 76 Einschränkungen des rechtlichen Gehörs.

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 108 StPO und passt die Terminologie der Absätze 1 und

4 an jene des VE-VStrR an.

Art. 77 f. Verfahrenshandlungen der Parteien

Die Artikel 77 und 78 sind neu. Sie regeln die Verfahrenshandlungen der Parteien.

Art. 77 Eingaben

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 37 Absatz 2 VStrR und passt ihn an die Formulie- rung von Artikel 109 Absatz 1 StPO an. Es ist angezeigt, diese Regelung nach dem Modell der StPO anzupassen. Dies wird mit Absatz 2 gemacht, der Artikel 109 Absatz 2 StPO übernimmt und diesen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens anpasst.

Art. 78 Form

In einem modernen Verfahrensgesetz muss die Form der Verfahrenshandlungen der Parteien geregelt werden, was mit dem geltenden VStrR nicht der Fall ist. Artikel 78 übernimmt zu die- sem Zweck Artikel 110 StPO, wobei Absatz 4 formell an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 2 erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 18. Juni 2010242 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren für anwendbar zu erklären und einfach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen.

Art. 79 Begriff und Stellung der beschuldigten Person. Begriff

Artikel 79 übernimmt den geltenden Artikel 111 VStrR, wobei die Verweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des VE-VStrR angepasst werden. Der Fall, dass ein Strafantrag

242 SR 272.1 78/199

eingereicht wurde, wird zudem nicht übernommen, da alle Straftaten des Verwaltungsstraf- rechts von Amtes wegen verfolgt werden.

Art. 80 Stellung

Artikel 80 übernimmt Artikel 113 StPO. Dieser sieht insbesondere vor, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss, was namentlich das Recht einschliesst, die Aussage und die Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Dieses Recht ist Ausdruck des Grundsat- zes «nemo tenetur se ipsum accusare», der auch im Verwaltungsstrafverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Im geltenden VStrR, insbesondere in Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz, wird dieses Recht nicht erwähnt. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass der untersuchende Beamte die beschuldigte Person auffordert, «sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen», was dem genannten Grund- satz widerspricht.243

Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b VE-VStrR sieht vor, dass die beschuldigte Person auf ihr Recht nach Artikel 80 hinzuweisen ist (s. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 121 VE- VStrR).

Zur Verwertbarkeit der aus dem Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Verwaltungs- strafverfahren siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 103–105 VE-VStrR.

Art. 81 Verhandlungsfähigkeit

Artikel 81 übernimmt Artikel 114 StPO.

Art. 82 Rechtsbeistand. Grundsätze

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 127 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Es wird daher auf die Übernahme der Privatklägerschaft in Absatz 1 und des zweiten Satzes von Artikel 127 Absatz 5 StPO in Absatz 5 verzichtet. Somit übernimmt Absatz 1 materiell Buchstabe a des geltenden Artikels 32 Absatz 2 VStrR. Buch- stabe b dieser Bestimmung wird hingegen nicht übernommen, da der Bundesrat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat.244

Art. 83 Verteidigung. Stellung

Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 128 StPO mit dem Ziel, einen wichtigen As- pekt der Umsetzung der Rechte der beschuldigten Person zusammen mit anderen Bestimmun- gen abschliessend zu regeln.

243 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 15 f. 244 BSK VStrR-Jeker, Art. 32 N 13 79/199

Art. 84 Wahlverteidigung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 129 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Absatz 1 entspricht materiell dem geltenden Artikel 32 Ab- satz 1 VStrR. Absatz 2 entspricht materiell dem geltenden Artikel 32 Absatz 4 VStrR, wobei präzisiert wird, dass der beschuldigten Person die Möglichkeit einer protokollierten Erklärung gewährt werden muss, obwohl dies in der geltenden Bestimmung nicht erwähnt ist.245

Art. 85–91 Notwendige Verteidigung und amtliche Verteidigung

Die Artikel 85–91 regeln die notwendige Verteidigung und die amtliche Verteidigung. Um der beschuldigten Person die dieselben Garantien zu gewähren wie im ordentlichen Strafverfah- ren, was ein Ziel des geltenden VStrR war, und um das übergeordnete Recht einzuhalten, ersetzen diese Bestimmungen den geltenden Artikel 33 VStrR, der veraltet ist und den Anfor- derungen an ein modernes Verfahrensgesetz nicht entspricht.246 Sie lehnen sich dabei so weit wie möglich, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens, an die Artikel 130–135 StPO an.

Art. 85–86 Notwendige Verteidigung

Die Artikel 85 und 86 regeln die notwendige Verteidigung. Mit ihnen werden die Artikel 130 f. StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

Art. 85 Notwendige Verteidigung

Mit Artikel 85 wird der geltende Artikel 33 VStrR geändert.

Buchstabe a übernimmt Artikel 130 Buchstabe a StPO. Die beschuldigte Person braucht eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedau- ert hat, wogegen der geltende Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b VStrR dies bereits ab mehr als drei Tagen verlangt. Die Dauer der vorläufigen Festnahme (Art. 197 VE-VStrR) wird bei der Berechnung dieser Dauer mitberücksichtigt. Somit gilt hier eine ähnliche Regelung wie im or- dentlichen Strafverfahren.

Buchstabe b sieht ausdrücklich eine notwendige Verteidigung vor, wenn eine solche Verteidi- gung bereits aufgrund des geltenden Rechts erforderlich ist, und entspricht damit sinngemäss der StPO.247

Buchstabe c konkretisiert den geltenden Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a VStrR.

Buchstabe d übernimmt Artikel 130 Buchstabe d StPO. Dieser Fall betrifft die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, das sich, unter Vorbehalt einiger Ausnahmen, nach den Vorschriften der StPO richtet (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).248 Die Waffen-

245 BSK VStrR-Jeker, Art. 32 N 17 246 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 12–15, 67–72 m. w. H. 247 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 67–72 248 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 73 80/199

gleichheit gebietet es, dass die beschuldigte Person auch verteidigt wird, wenn die Verwal- tungseinheit die Anklage im Gerichtsverfahren persönlich vertritt, wie dies der Fall ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage in einem ordentlichen Strafverfahren persönlich vertritt. Da es im VE-VStrR keine Spezialregelung gibt, ist dies nicht der Fall, wenn in dieser Verfahrensphase nur die StPO Anwendung findet.

Artikel 130 Buchstabe e StPO wird hingegen nicht übernommen, weil das Institut des abge- kürzten Strafverfahrens, wie es die StPO (Art. 358–362) kennt, im VE-VStrR nicht vorgesehen ist. Beim abgekürzten Verfahren nach Artikel 268 VE-VStrR ist nicht von einer notwendigen Verteidigung auszugehen, da dieses nur bei Bussen bis zu 5000 Franken – 2000 Franken nach geltendem Recht (s. Erläuterungen zu Art. 268 VE-VStrR) –, das heisst in Bagatellfällen, in Betracht kommt.249

Art. 86 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung

Artikel 86 übernimmt Artikel 131 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Mit Absatz 2 wird Artikel 131 Absatz 2 StPO formell an den Ablauf des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst. Er berücksichtigt die Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO be- schlossen wurden, da die bisherige Formulierung der genannten Bestimmung logisch unbe- friedigend ist.250

Art. 87–91 Amtliche Verteidigung

Die Artikel 87–91 regeln die die amtliche Verteidigung. Mit ihnen werden die Artikel 132–135 StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst.

Art. 87 Amtliche Verteidigung

Artikel 87 übernimmt Artikel 132 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.

Absatz 2 übernimmt Artikel 132 Absatz 2 StPO.

In Anlehnung an den geltenden Artikel 33 Absatz 2 VStrR nennt Absatz 3 einen Bussenbetrag, ab dem kein Bagatellfall mehr vorliegt. Dieser Betrag ist auf 12 000 Franken festgesetzt. Er entspricht einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, ab der aufgrund von Absatz 3 ebenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, wobei der Umwandlungssatz 100 Franken pro Tag beträgt (s. Erläu- terungen zu Artikel 10 VE-VStrR oben). In diesem Betrag ist auch die Teuerung seit der Ver- abschiedung des geltenden VStrR berücksichtigt. Absatz 3 muss in Verbindung mit Absatz 2 gelesen werden, der insbesondere voraussetzt, dass es sich um eine mittellose Person han- delt.251 Daher ist ein Betrag von mehr als 12 000 Franken für eine Busse – die namentlich unter Berücksichtigung der Situation der Täterin oder des Täters festzulegen ist (Art. 106 Abs. 3

249 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 74

250 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6730 f.

251 CR CPP-Harari/Jakob/Santamaria, Art. 132 N 54 81/199

StGB in Verbindung mit Art. 2 VE-VStrR) – für mittellose Täterinnen und Täter bereits hoch und entspricht somit nicht einem Bagatellfall.

Art. 88 Bestellung der amtlichen Verteidigung

Artikel 88 übernimmt teilweise Artikel 133 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren ange- passt wird.

Absatz 2 berücksichtigt die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden.252

Art. 89 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Artikel 89 übernimmt Artikel 134 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.

Art. 90 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Artikel 90 übernimmt Artikel 135 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst wird.

Der gemäss dem geltenden Artikel 33 Absatz 3 VStrR anwendbare Tarif führt zu Rechtsunsi- cherheit.253 Die in Absatz 1 genannten Regeln sehen daher vor, dass für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010254 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren angewendet wird.

Gemäss Absatz 2 legt die Verwaltungseinheit – unter Vorbehalt des Falls gemäss Artikel 91 VE-VStrR – die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Tätigkeit während der Phase des Strafverfahrens fest, in der die beteiligte Verwaltung zuständig ist. Damit wird der Grund- satz des geltenden Artikels 33 Absatz 3 VStrR übernommen. Das Verfahren kann mit einer Einstellungsverfügung oder einem Strafbescheid (Art. 259 Abs. 1 VE-VStrR) oder mit einer Strafverfügung (Art. 273 Abs. 1 VE-VStrR) abgeschlossen werden. Die Entschädigung kann in einem dieser Entscheide oder in einem eigenständigen Entscheid festgelegt werden, da unter- schiedliche Rechtsmittel ergriffen werden können. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben oder sind die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Mas- snahme oder einer Landesverweisung gegeben, sind die Akten an das zuständige Strafgericht zu überweisen (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). In diesen Fällen muss die Entschädigung spätes- tens zum Zeitpunkt der Überweisung in einem eigenständigen Entscheid festgelegt werden. Zudem übernimmt Absatz 2 das System der an die amtliche Verteidigung zu zahlenden Vor- schüsse, das im Rahmen der Revision der StPO (Art. 135 Abs. 2 zweiter Satz) beschlossen wurde,255 wobei es an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

252 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6732

253 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 116 ff. 254 BStKR; SR 173.713.162

255 BBl 2022 1560

82/199

Absatz 3 betrifft einen Anwendungsfall von Artikel 46 VE-VStrR. Er übernimmt materiell die Regelung des geltenden Artikels 33 Absatz 3 VStrR, präzisiert jedoch die von der Rechtspre- chung festgesetzte Beschwerdefrist, die 30 Tage beträgt.256 Die Änderung von Artikel 135 Ab- satz 3 StPO, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurde257 und das Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Entschädigung betrifft, wird nicht übernommen, da dieses Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Verfügung steht. Andernfalls müsste näm- lich das Gericht eines Kantons über die Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen die von der Verwaltung festgelegte Entschädigung entscheiden (Art. 275 Abs. 1 VE-VStrR).

Mit Absatz 4 wird Artikel 135 Absatz 4 StPO an das Verwaltungsstrafverfahren angepasst. Er berücksichtigt die Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden.258 Er erwähnt lediglich den Bund, da der VE-VStrR auch nur für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes gilt.

Absatz 5 übernimmt Artikel 135 Absatz 5 StPO, der an das Verwaltungsstrafverfahren ange- passt wird. Er betrifft nur den Anspruch des Bundes, da der VE-VStrR auch nur für die Straf- verfolgungsbehörden des Bundes gilt.

Art. 91 Fortsetzung der amtlichen Verteidigung im Gerichtsverfahren

Die Artikel 87–90 gelten für die Phase des Verwaltungsstrafverfahrens, das vor den Verwal- tungsstrafverfolgungsbehörden stattfindet. Im Falle eines gerichtlichen Hauptverfahrens gelten die Regeln der StPO, sofern das VE-VStrR nicht davon abweicht (Art. 281 Abs. 3 VE-VStrR). Die Wirkung des Entscheides der Verwaltungseinheit nach Artikel 88 VE-VStrR würde somit spätestens mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht enden (Art. 281 Abs. 1 VE-VStrR). Wurde der Entscheid jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen, sind die Voraussetzun- gen für die amtliche Verteidigung noch erfüllt (Art. 87 und 89 Abs. 1 VE-VStrR). Sofern diese Voraussetzungen mit jenen von Artikel 132 StPO übereinstimmen, müsste die Verfahrenslei- tung des zuständigen Gerichts also erneut eine amtliche Verteidigung anordnen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie soll Absatz 1 diese erneute Anordnung vermeiden, indem die beste- hende amtliche Verteidigung über die Einreichung der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht hinaus verlängert wird.

Absatz 2 stellt eine Ausnahme von der Regelung gemäss Artikel 90 Absatz 2 erster Satz VE- VStrR dar. Wenn beim Gericht Anklage erhoben wurde, legt die urteilende Behörde – analog zur StPO259 – am Ende des Verfahrens die Entschädigung für die Tätigkeit der amtlichen Ver- teidigung seit deren Bestellung fest, was gegebenenfalls auch die Tätigkeit während der Ver- waltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens einschliesst.

Art. 92 Übersetzungen

Artikel 92 übernimmt im Wesentlichen Artikel 68 StPO, der die Thematik der Übersetzungen regelt. Er ist mit Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe d VE-VStrR verknüpft.

256 BSK VStrR-TOBLER/RONC, Art. 33 N 126; BStGer, 18.11.2005, BK.2005.17, E. 1.2

257 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6733

258 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6733 f.

259 CR CPP-Harari/Jakob/Santamaria, Art. 135 N 6 83/199

Art. 93 Zustellung. Zustellungsdomizil

Artikel 93 übernimmt materiell den geltenden Artikel 34 VStrR, der erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Anstatt die Begriffe «Beschuldigter» und «Verteidiger» zu verwenden und diese Bestimmungen anschliessend auf die von der Einziehung betroffenen Personen anzu- wenden, werden in Artikel 93 die Begriffe «Parteien» und «Rechtsbeistand» verwendet. Ab- satz 4 des geltenden Artikels 34 VStrR wird nicht übernommen.

Absatz 4 ergänzt den geltenden Artikel 34 VStrR, indem er Artikel 87 Absatz 4 StPO über- nimmt. Eine solche Bestimmung ist im Verwaltungsstrafrecht ebenso sinnvoll und notwendig wie im ordentlichen Strafrecht.

Art. 94 Zustellung durch Veröffentlichung

Artikel 94 übernimmt den geltenden Artikel 34a VStrR unverändert. Dieser ist erst seit dem 1. Januar 2020 in Kraft.

Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 34a Absatz 4 VStrR. Im Unterschied zu Artikel 88 Absatz 4 StPO kann im Verwaltungsstrafrecht nur das Schlussprotokoll der Veröffentlichungs- pflicht entzogen werden. Die Botschaft des Bundesrats äussert sich nicht zu diesem Punkt.260 In dieser Revision stellt sich diese Frage, da mit der Erwähnung der Einstellungsverfügungen, der Strafbescheide, der Einziehungsbescheide, der Strafverfügungen und der Einziehungsver- fügungen eine umfassendere Angleichung an Artikel 88 Absatz 4 StPO stattfindet. Artikel 88 Absatz 4 StPO ist aus staatsrechtlicher Sicht problematisch, zumindest insoweit, als er vor- sieht, dass die Strafbefehle auch ohne Veröffentlichung als zugestellt gelten.261 Es ist schwer vorstellbar, wie die beschuldigte Person gültig auf ihr Einspracherecht und somit auf das Grundrecht des Zugangs zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verzichten kann, wenn sie nicht weiss, dass sie Adressatin eines Strafbefehls ist.262 Aus diesem Grund, und obwohl diese Bestimmung bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 nicht geändert wurde,263 wird im VE-VStrR darauf verzichtet, die Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht auszudehnen, und vorgeschlagen, am geltenden Recht festzuhalten. Dies ist umso gerechtfer- tigter als die Entscheide im Verwaltungsstrafverfahren durch Verwaltungsbehörden ergehen, weshalb die Effektivität der Möglichkeit, das Gericht anzurufen, gewährleistet werden muss.

Art. 95 Teilnahme an Beweiserhebungen. Im Allgemeinen

Der Randtitel des geltenden Artikels 35 VStrR wird mit der Präzisierung «Im Allgemeinen» er- gänzt. Im deutschen Normtext wird der Begriff «Beweisaufnahme» durch den in der StPO ver- wendeten Begriff «Beweiserhebung» ersetzt (s. insb. Art. 147 f. StPO).

Mit Absatz 1 wird der geltende Artikel 35 Absatz 1 VStrR geändert, indem der erste Teil des Satzes nach dem Beispiel von Artikel 147 Absatz 1 erster Satz StPO umformuliert wird. Damit lassen sich die in den geltenden Artikeln 35 Absatz 1 und 41 Absatz 3 VStrR aufgeführten Rechte im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme in einer einzigen Bestimmung zusam- menfassen. Wie im ordentlichen Strafverfahren kann die Teilnahme an Beweiserhebungen

260 BBl 2015 8901, 9007

261 BSK StPO-ARQUINT, Art. 88 N 11 262 CR CPP-MACALUSO/TOFFEL, Art. 88 N 27

263 BBl 2022 1560

84/199

im Sinne von Absatz 1 auch im Verwaltungsstrafverfahren nur im Zusammenhang mit Einver- nahmen oder einem Augenschein (Art. 149 VE-VStrR), nicht aber bei forensischen Beweiser- hebungen verlangt werden.264 Die Ausnahmen vom Recht auf Teilnahme an der Beweiserhe- bung sind in Artikel 76 VE-VStrR geregelt.

Absatz 2 übernimmt Artikel 147 Absatz 2 StPO. Diese Bestimmung ermöglicht die Beweiser- hebung in Notfällen.265 Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Behörde auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht nehmen muss (Art. 159 Abs. 3 VE-VStrR). In jedem Fall lassen sich mit der in Absatz 3 vorgesehenen Wie- derholung der Beweiserhebung unter bestimmten Voraussetzungen die Interessen der be- schuldigten Person wahren, wenn sie aus zwingenden Gründen ihr Recht nicht ausüben konnte.

Absatz 4 übernimmt Artikel 147 Absatz 4 StPO. Er nennt die Folgen der Nichtbeachtung des in den Absätzen 1–3 verliehenen Rechts auf Teilnahme an den Beweiserhebungen. Das Feh- len einer solchen Regelung entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes Verfah- rensgesetz.266

Der geltende Artikel 35 Absatz 2 VStrR, der aus guten Gründen keine Entsprechung in der StPO hat, wird nicht übernommen. Er geht sehr weit, ist nicht präzis genug und kann erhebli- chen Missbrauch ermöglichen. Mit der Auffassung von einem modernen Verfahrensrecht ist er unvereinbar.267

Art. 96 Im Rechtshilfeverfahren

In einem Verwaltungsstrafverfahren können Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben werden. Deshalb ist es angebracht, in diesem Zusammenhang das Recht der Parteien auf Teilnahme an der Beweiserhebung ausdrücklich zu regeln. Hierzu dient Artikel 96, der Artikel 148 StPO mit Anpassungen übernimmt.

Art. 97–100 Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung

Im geltenden VStrR sind die Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung nicht aus- drücklich geregelt. Artikel 36 verweist für die Akteneinsicht auf die Artikel 26–28 VwVG. Die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens kann insoweit angemessen sein, als die Verwaltungsstrafbehörde eine Verwaltungseinheit ist. Der VE-VStrR hat jedoch zum Ziel, sich so weit wie möglich den Bestimmungen der StPO anzunähern (s. Ziff. 3.1.3 oben). Abwei- chungen sollen nur beibehalten oder eingeführt werden, wenn sie unumgänglich erscheinen. Kein erkennbarer wichtiger Grund spricht dagegen, die Bestimmungen der Artikel 100–103 StPO auch in der Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden.

264 BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, Art. 147 N 5 265 CR CPP-THORMANN/MEGEVAND, Art. 147 N 4 266 BSK VStrR-SPRENGER, Art. 34 N 21 ff. 267 BSK VStrR-SPRENGER, Art. 34 N 19 f. 85/199

Art. 97 Aktenführung

Artikel 97 Absätze 1–4 übernimmt Artikel 100 StPO, wobei die Terminologie an jene des VE- VStrR angepasst wird. Artikel 97 Absätze 2 und 3 ergänzt diese Bestimmung, indem Arti- kel 192 Absätze 1 und 2 StPO im Zusammenhang mit den Beweisgegenständen übernommen wird. Diese Regeln sind wichtig für das Verwaltungsstrafrecht, weil sie ausdrücklich die Erstel- lung von Kopien erlauben, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt.

Art. 98 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren

Artikel 98 übernimmt Artikel 101 StPO, wobei die Terminologie und der Verweis in Absatz 1 an den VE-VStrR angepasst werden. Zudem wird in Absatz 2 präzisiert, dass die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen kann.

Art. 99 Vorgehen bei Begehren um Akteneinsicht

Artikel 99 übernimmt Artikel 102 StPO, wobei die Terminologie an jene des VE-VStrR ange- passt wird.

Art. 100 Aktenaufbewahrung

Artikel 100 übernimmt Artikel 103 StPO.

So sieht Absatz 2 die Rückgabe der Originaldokumente an die berechtigten Personen gegen Empfangsschein vor. Gemäss Artikel 67 Absatz 2 VE-VStrR kann die Rückgabe durch einge- schriebene Postsendung erfolgen, da diese als Empfangsbestätigung gilt.

Art. 101 Untersuchung. Eröffnung

Artikel 101 Absätze 1–3 und 5 übernimmt Artikel 309 StPO und Artikel 101 Absatz 4 übernimmt Artikel 311 Absatz 2 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens ange- passt werden.

Die «eigenen Feststellungen» der Verwaltungseinheit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind weit auszulegen.268 Es kann sich um Feststellungen handeln, die die mit der Untersuchung betraute Person selber, zum Beispiel als Zeugin oder Zeuge einer Straftat, direkt gemacht hat. Es können aber auch nur indirekte Feststellungen sein, die sich auf Informationen stützen, die eine andere Person weitergeleitet hat, insbesondere auch auf Mitteilungen von anderen Ange- stellten oder Organen der Verwaltung.

Absatz 3 sieht eine formelle Eröffnung der Untersuchung vor. Das geltende VStrR stellt dage- gen keine diesbezüglichen Anforderungen, sodass auch eine mündliche oder sogar stillschwei- gende Eröffnung der Untersuchung möglich ist. Der neue Artikel soll mehr Klarheit bringen und einen wirksamen Schutz der Parteirechte bieten, indem die Parteien darauf hingewiesen wer- den, ab wann sie ihre Rechte geltend machen können.

268 Siehe CR CPP-GRODECKI/CORNU, Art. 309 N 7 86/199

Absatz 4 übernimmt die Regelung von Artikel 311 Absatz 2 StPO betreffend die Ausdehnung der Untersuchung, wenn neue Straftaten oder neue beschuldigte Personen zum Vorschein kommen.

In Absatz 5 sind zwei logische Ausnahmen von der formellen Eröffnung der Untersuchung nach Absatz 3 aufgeführt: Wenn sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 102 VE-VStrR) oder ein Strafbescheid im abgekürzten Verfahren (Art. 268 VE-VStrR) erlassen wird.

Art. 102 Nichtanhandnahmeverfügung

Da Artikel 101 VE-VStrR eine formelle Eröffnung der Untersuchung vorsieht, ist auch der Fall zu regeln, in dem die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht gegeben sind. Artikel 102 übernimmt deshalb Artikel 310 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Absatz 2 verweist zudem auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung, das heisst auf die Artikel 261–265 VE-VStrR. So ist die Nichtanhandnahmeverfügung allfälligen Beschuldig- ten zuzustellen, das heisst Personen, die die in Artikel 79 VE-VStrR festgelegten Vorausset- zungen erfüllen. Ausserdem muss die Verwaltungseinheit in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung die geltenden Zwangsmassnahmen aufheben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Ge- genstände oder Vermögenswerte von der Polizei sichergestellt wurden. Erweist sich eine Be- schlagnahme als gerechtfertigt, kann sie nun von der Verwaltungseinheit in der Einstellungs- verfügung angeordnet werden. Diese kann zudem eine allfällige Wiederaufnahme des Verfah- rens unter den Voraussetzungen nach Artikel 265 VE-VStrR selber anordnen.

Art. 103–105 Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen

Anders als die Artikel 139 ff. StPO enthält das geltende VStrR keinerlei Bestimmung über die allgemeinen Grundsätze, nach denen sich die Erhebung und Verwertbarkeit von Beweisen richten. Ursprünglich war das Verwaltungsstrafverfahren ein vorwiegend schriftliches, vom Ver- waltungsverfahren abgeleitetes Verfahren. So wurde die Zeugeneinvernahme (geltender Art. 41 VStrR) als subsidiäres Beweismittel ausgestaltet. Diese Subsidiarität kann heute im Bereich der Massendelinquenz weiterhin angemessen sein, da das Verfahren tatsächlich meis- tens schriftlich abläuft. Bei komplexeren Strafsachen kann jedoch die rasche Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen im Interesse aller Parteien sein. Deshalb schlägt der Vorentwurf die Aufhebung dieses Subsidiaritätsprinzips vor (s. Erläuterungen zu Art. 125 VE-VStrR). Dement- sprechend ist der Grundsatz der Beweismittelfreiheit klar festzuschreiben.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des VStrR waren die Regeln für die Zulässigkeit rechtswid- riger Beweise durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Mittlerweile wurden sie in der StPO kodifiziert. Sie müssen auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden. Aufgrund von Artikel 141 Absatz 1 erster Satz StPO sind Beweismittel, die mit verbotenen Methoden nach Artikel 140 Absatz 1 StPO erlangt wurden, absolut unverwertbar. Die absolute Unverwert- barkeit von Beweisen bedeutet insbesondere, dass die gemachten Aussagen nicht einmal zur Aufklärung einer schweren Straftat genutzt werden können.269 Beim geltenden VStrR sind sich Rechtsprechung und Lehre nicht einig, ob solche mangelhaften Beweise im Verwaltungsstraf- verfahren wie im ordentlichen Strafverfahren als absolut unverwertbar anzusehen sind. 270

269 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 4 m. w. H. 270 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 51 ff. 87/199

Das Verwaltungsstrafrecht ist jedoch in dieser Hinsicht nicht anders zu behandeln als das or- dentliche Strafrecht. Folglich ist eine Anlehnung an die StPO unerlässlich, um die Einheit der Rechtsordnung, die bereits bei der Verabschiedung des VStrR angestrebt wurde, zu errei- chen.271

Das geltende VStrR enthält keine Bestimmung, die unnötige Beweismittel klar ausschliesst oder die mit der Untersuchung betraute Person zwingt, nicht «überflüssigen» Beweisanträgen stattzugeben. Dies ist jedoch einer korrekten Durchführung des Verfahrens nicht hinderlich. Denn aufgrund der Offizialmaxime muss die mit der Untersuchung betraute Person den Sach- verhalt feststellen (Art. 103 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem verlangen die Grundsätze der Verhält- nismässigkeit und der Verfahrensökonomie, dass auf die Erhebung unnötiger Beweismittel ver- zichtet wird. Vorbehaltlich von Artikel 48 Absatz 2 VE-VStrR kann gegen jede Ablehnung eines Beweisantrags durch die mit der Untersuchung betraute Person bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung und später beim BStGer Beschwerde geführt werden (Artikel 47 und 48 Absatz 1 VE-VStrR). Dies ist nicht möglich, wenn ein Antrag im Rahmen des Schlussprotokolls abgelehnt wird. In diesem Fall kann gegen den Strafbescheid Einsprache erhoben werden (Art. 256 Abs. 4 VE-VStrR). Im Fall einer Beschwerde wird die Begründetheit der Ablehnung eines Beweisantrags mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Untersuchungsma- xime und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geprüft. Das rechtliche Gehör ist durch Arti- kel 29 BV und Artikel 6 EMRK garantiert. Es beinhaltet das Recht auf die Erhebung von Be- weismitteln, die den relevanten Sachverhalt beweisen können. Dieses wird jedoch nicht ver- letzt, wenn eine Behörde auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, weil sie sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat (vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung) und sie ohne Willkür annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.272

Aus all diesen Gründen übernehmen die Artikel 103–105 die Artikel 139–141 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die aus einem Verwaltungsverfahren stammenden Beweise im Verwaltungsstrafverfahren verwertbar sind. Es besteht hier ein Kon- flikt zwischen der Pflicht zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und dem Recht, sich im Straf- verfahren nicht selbst zu belasten («nemo tenetur se ipsum accusare»), das auch im Verwal- tungsstrafverfahren gilt (Art. 80 Abs. 1 VE-VStrR). Nach eingehender Prüfung ist festzustellen, dass es nicht gelungen ist, eine allgemeine Regel auszuarbeiten, die in diesem Zusammen- hang einen Mehrwert böte, indem sie den genannten Konflikt in allen erwartbaren Fällen zu- friedenstellend lösen würde. Deshalb wird auf die Ausarbeitung einer solchen Regel verzichtet und die weitere Regelung in diesem Bereich der Rechtsprechung überlassen.

Zur Stellung der beschuldigten Person und zum Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» siehe die Erläuterungen zu Artikel 80 Absatz 1 VE-VStrR.

Art. 103 Grundsätze

Absatz 1 übernimmt Artikel 139 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. So nennt er die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden (Art. 33

271 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 56 f. 272 BSK BV-WALDMANN, Art. 29 N 50; BGE 141 I 60, E. 3.3 88/199

VE-VStrR). Artikel 139 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Ver- waltungsstrafverfahren anwendbar. Absatz 2 übernimmt materiell Artikel 139 Absatz 2 StPO. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 95 VE-VStrR.

Absatz 3 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 37 Absatz 3 VStrR.

Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 37 Absatz 4 VStrR, wobei aus Gründen der Klarheit präzisiert wird, dass für eine Einstellungsverfügung natürlich kein Schlussprotokoll aufgenom- men werden muss. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass vor einer Einstellungsverfügung trotz- dem ein Schlussprotokoll aufgenommen wird.273 Es sei hier darauf hingewiesen, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 102 VE-VStrR) ebenfalls nicht die Aufnahme eines Schlussprotokolls voraussetzt, da mit dieser auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet wird.

Art. 104 Verbotene Beweiserhebungsmethoden

Artikel 104 übernimmt Artikel 140 StPO. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 96 VE- VStrR.

Art. 105 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise

Artikel 105 übernimmt Artikel 141 StPO, einschliesslich der im Rahmen der StPO-Revision be- schlossenen Änderungen in Absatz 4.274 Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 95 VE- VStrR.

Art. 106–110 Protokolle

Der VE-VStrR übernimmt die Artikel 76–79 StPO, die soweit erforderlich an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst werden. Die Regelung ersetzt die kürzer gefassten Bestimmungen des geltenden Artikels 38 VStrR.

Art. 106 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 106 übernimmt Artikel 76 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Die in Artikel 76 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter der Verwaltungseinheit ersetzt, die verantwortlich für die Verfahrenshand- lungen oder Einvernahmen ist. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung über- nommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

273 BBl 2022 1560 ; Botschaft StPO 2019, 6389

274 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6736

89/199

Art. 107 Verfahrensprotokolle

Artikel 107 übernimmt Artikel 77 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Art. 108 Einvernahmeprotokolle im Allgemeinen

Artikel 108 übernimmt Artikel 78 StPO mit den Änderungen, die sich im Rahmen der Revision der StPO ergaben,275 und Anpassungen an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts. Die in Artikel 78 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Verwaltungseinheit ersetzt. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Art. 109 Einvernahmeprotokolle bei Aufzeichnung der Einvernahme

Artikel 109 übernimmt Artikel 78a StPO, der mit der Revision der StPO eingeführt wurde.276

Art. 110 Berichtigung

Artikel 110 übernimmt Artikel 79 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Die in Artikel 79 StPO genannte Verfahrensleitung wird durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter der Verwaltungseinheit, die verantwortlich für die Verfahrenshandlungen oder Einvernahmen ist, oder die Verwaltungseinheit ersetzt. Dabei wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fragli- chen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt. Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE- VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Art. 111 Einvernahmen; Auskünfte. Allgemeine Bestimmungen. Einvernehmende Verwaltungsstrafbehörden

Artikel 111 übernimmt Artikel 142 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Gemäss Absatz 1 führt die Verwaltungseinheit, die mit der Untersuchung betraute Person oder die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung Einvernahmen durch. Es wird präzisiert, dass die betreffende Aufgabe von der einen oder der anderen Person übernommen wird, was von der jeweiligen Zuständigkeit zum fraglichen Zeitpunkt im laufenden Verfahren abhängt Die Einver- nahmen werden somit von der Person durchgeführt, die verantwortlich ist für die Verfahrens- phase, in der die Einvernahmen stattfinden sollen (z. B. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR für

275 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6726 f.

276 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6726 f.

90/199

die Chefin oder den Chef der Strafverfolgung). Das ZMG (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz VE- VStrR), die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz VE-VStrR) und die anderen Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR) wenden die StPO an.

Die in Absatz 2 erster Satz vorgesehene Befugnis der Polizei, Einvernahmen durchzuführen, ist im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach den Artikeln 39 und 57 VE-VStrR zu sehen. Der zweite Satz übernimmt den Inhalt von Artikel 70 StBOG – der in Verbindung mit Artikel 142 Absatz 2 zweiter Satz StPO zu lesen ist – und passt ihn an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens an.

Art. 112 Durchführung der Einvernahme

Artikel 112 übernimmt Artikel 143 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird. Absatz 6 berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch Artikel 61 StPO.

Art. 113 Einvernahme mittels Videokonferenz

Artikel 113 übernimmt Artikel 144 StPO, einschliesslich der in Absatz 2 der französischen Fas- sung vorgenommenen Änderung, die sich im Rahmen der Revision der StPO ergab.277 Er wird an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst. Ist ein Gericht für den Fall zu- ständig, so ist die StPO – insbesondere Artikel 144 StPO, an dem sich Artikel 113 orientiert, – anwendbar, sofern der VE-VStrR nichts anderes vorsieht. Deshalb wird das Gericht in diesem Artikel nicht erwähnt.

Art. 114 Schriftlich Berichte

Artikel 114 übernimmt Artikel 145 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst wird.

Art. 115 Einvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

Mit Artikel 115 wird Artikel 146 StPO an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts ange- passt. Somit wird Artikel 146 Absatz 2 zweiter Satz StPO in Absatz 2 nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht kein Opfer im eigentlichen Sinne kennt.

Art. 116–120 Schutzmassnahmen

Diese Bestimmungen sind ganz neu. Das geltende VStrR sieht keine Schutzmassnahmen vor. Die Regeln des VE-VStrR für die Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen, sind grund- sätzlich auf die StPO abgestimmt, von der sie nur abweichen, wenn dies die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigen. Daher sollten auch die in den Artikeln 149 ff. StPO vorgesehenen Schutzmassnahmen übernommen werden, die in Artikel 131 Absatz 3 VE-VStrR erwähnt werden. In diesem Artikel, der Artikel 169 Absatz 3 StPO übernimmt, ist das Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen geregelt. Aufgrund der Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens müssen jedoch lediglich die Artikel 149, 150, 151, 155 und 156 StPO übernommen werden. Die Artikel 152–154, die

277 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6736

91/199

die Opfer betreffen, sind für das Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, da dieses kein Opfer kennt.

Art. 116 Im Allgemeinen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 149 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt dieser Artikel die Ver- waltungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbe- halt einer Delegation dieser Aufgabe an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR). Da Arti- kel 154 StPO aus den erwähnten Gründen nicht vollständig in den VE-VStrR übernommen wird, kann in Absatz 4 nicht darauf verwiesen werden. Deshalb übernimmt dieser Absatz die Absätze 2 und 4 von Artikel 154 StPO in der im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni

2022 verabschiedeten Fassung.278

Art. 117 Zusicherung der Anonymität

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 150 StPO in der Fassung, wie sie im Rahmen der Revi- sion der StPO vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurde,279 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Anstelle der Verfahrensleitung und der Staatsanwaltschaft erwähnt er die Verwaltungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durch- geführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbehalt einer Delegation dieser Aufgabe an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE- VStrR). In Absatz 4 werden die Straf- und Verwaltungsstrafbehörden erwähnt, um die kontinu- ierliche Anwendung der Regel zu gewährleisten, auch wenn gemäss Artikel 281 Absatz 3 VE- VStrR der Artikel 150 Absatz 4 StPO anwendbar ist. Aus den gleichen Gründen erwähnt Ab- satz 6 die Verfahrensleitung des Gerichts im Sinne von Artikel 61 StPO.

Art. 118 Massnahmen zum Schutz verdeckter Ermittler und Ermittlerinnen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 151 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt Absatz 2 die Verwal- tungseinheit, weil diese eine verdeckte Ermittlung anordnen darf (Art. 239 Abs. 1 VE-VStrR).

Art. 119 Massnahmen zum Schutz von Personen mit einer psychischen Störung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 155 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Anstelle der Verfahrensleitung erwähnt Absatz 2 die Verwal- tungseinheit. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR). Zudem sieht er die Möglichkeit vor, eine Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde mit den Einvernahmen zu beauftra-

278 BBl 2022 1560

279 BBl 2022 1560

92/199

gen. Damit sollen Fälle abgedeckt werden, in denen eine andere Verwaltungsstrafverfolgungs- behörde als diejenige, die für das betreffende Verfahren zuständig ist, über spezialisiertes Per- sonal verfügt. Im Gegensatz zu Artikel 155 Absatz 2 StPO werden die spezialisierten Strafbe- hörden hingegen nicht erwähnt, da in der Praxis spezialisierte Polizistinnen und Polizisten diese Art von Einvernahmen durchführen.280 Der Einbezug einer Fachstelle der Polizei erfolgt nötigenfalls auf der Grundlage der Artikel 39 und 57 Absatz 4 VE-VStrR.

Art. 120 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 156 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Sie erwähnt daher nur den Bund, die Kantone jedoch nicht. Der Bundesgesetzgeber hat von der Kompetenz Gebrauch gemacht, die ihm mit der Verab- schiedung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011281 über den ausserprozessualen Zeugenschutz übertragen wurde.

Art. 121 Beschuldigte Person

Mit Artikel 121 wird der geltende Artikel 39 VStrR geändert.

Die Absätze 1 und 2 übernehmen Artikel 157 StPO, der an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens angepasst wird.

Absatz 3 übernimmt so weit wie möglich den geltenden Artikel 158 Absatz 1 StPO. Dieser be- trifft die Hinweise, die der beschuldigten Person bei ihrer ersten Einvernahme zu geben sind. Diese Hinweise muss ihr die mit der Untersuchung betraute Person (Art. 36 VE-VStrR) oder die aufgrund von Artikel 39 oder 57 Absatz 4 VE-VStrR handelnde Polizei geben. Der geltende Artikel 39 Absatz 2 VStrR sieht nämlich keine Pflicht vor, der beschuldigten Person die in Artikel 158 Absatz 1 StPO genannten wesentlichen Hinweise zu geben. Im Falle eines Freiheitsent- zugs steht dies im Widerspruch zu Artikel 31 Absatz 2 BV. In der Praxis haben die Ämter die Pflicht eingeführt, die beschuldigte Person auf die eingeleitete Untersuchung und ihre Rechte hinzuweisen. Artikel 121 Absatz 3 vereinheitlicht und kodifiziert diese Praxis, indem er inhaltlich so weit wie möglich Artikel 158 StPO übernimmt.

Absatz 3 Buchstabe a übernimmt im Wesentlichen Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe a StPO und den geltenden Artikel 39 Absatz 2 erster Satz VStrR. Hier geht es um einen Hinweis zu den Anschuldigungen gegen die beschuldigte Person. Dementsprechend ist diese darauf hinzuwei- sen, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist, welche Straftaten ihr vorgeworfen werden und wie diese rechtlich qualifiziert werden.282

Absatz 3 Buchstabe b übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b StPO. Der betreffende Hin- weis bezieht sich auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht, das inArtikel 80 VE- VStrR verankert ist, der Artikel 113 StPO übernimmt. Dieses Recht ist Ausdruck des Grundsat- zes «nemo tenetur se ipsum accusare», der auch im Verwaltungsstrafverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Der geltende Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz VStrR sieht keine solche Hinweispflicht vor, was den untersuchenden Beamten freilich nicht daran hindert, die beschul- digte Person auf ihr Recht hinzuweisen. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass er die

280 BSK StPO-Wehrenberg, Art. 155 N 6 281 ZeugSG, SR 312.2 282 Siehe CR CPP-VERNIORY, Art. 158 N 11 und 13–15 93/199

beschuldigte Person auffordert, «sich über die Beschuldigung auszusprechen und Tatsachen und Beweismittel zu seiner Verteidigung anzuführen». Dies steht in krassem Widerspruch zum Grundsatz «nemo tenetur».283 Daher ist diese Bestimmung nicht zu übernehmen.

Absatz 3 Buchstabe c übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c StPO. Hier bezieht sich der Hinweis auf das Recht, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Ver- teidigung zu beantragen. Dieses Recht ist in den Artikeln 82 ff. VE-VStrR vorgesehen, welche die Artikel 127–135 StPO übernehmen.

Absatz 3 Buchstabe d übernimmt Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe d StPO. Hier bezieht sich der Hinweis auf das Recht, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen. Dieses Recht ist in Artikel 92 VE-VStrR vorgesehen, der im Wesentlichen Artikel 68 StPO übernimmt.

Absatz 4 übernimmt Artikel 158 Absatz 2 StPO. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 141 Absatz 1 zweiter Satz StPO zu verstehen, der in Artikel 105 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR übernommen wird und besagt, dass Einvernahmen der beschuldigten Person abso- lut nicht verwertbar sind, solange diese nicht die in Artikel 158 Absatz 1 StPO genannten Hin- weise erhalten hat. Die absolute Unverwertbarkeit bedeutet insbesondere, dass die gemachten Aussagen nicht einmal zur Aufklärung einer schweren Straftat genutzt werden können.284 Arti- kel 105 Absatz 1 zweiter Satz VE-VStrR und Absatz 2 klären die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften erlangt wurden.

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 39 Absatz 4 VStrR.

Absatz 6 führt die «Anwältin der ersten Stunde» beziehungsweise den «Anwalt der ersten Stunde» ein. Im geltenden VStrR, das vor allem für Bagatellfälle geschaffen wurde, ist der Grundsatz der Anwältin oder des Anwalts der ersten Stunde nicht enthalten. Gemäss Artikel 39 Absatz 3 kann der Verteidigerin oder dem Verteidiger sogar verweigert werden, bei der ersten Einvernahme der beschuldigten Person dabei zu sein. Die Möglichkeit, die Verteidigerin oder den Verteidiger von der ersten Einvernahme auszuschliessen, ist mit der EMRK nicht verein- bar.285

Mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR wird die Übernahme des geltenden Artikels 39 Absatz 1 VStrR überflüssig. Auch der geltende Artikel 39 Absatz 5 VStrR wird in Artikel 121 nicht übernommen. Denn aufgrund von Artikel 104 Absatz 1 VE-VStrR, der Artikel 140 Ab- satz 1 StPO übernimmt, ist er ebenfalls überflüssig.

Art. 122 Auskunftspersonen. Begriff

Der geltende Artikel 40 VStrR wird ersetzt durch die im VE-VStrR übernommene Regelung der Artikel 178 ff. StPO. Der geltende Artikel 40 VStrR lässt nämlich offen, wer genau als Aus- kunftsperson gilt. In Anbetracht anderer Bestimmungen handelt es sich um Personen, die we- der Beschuldigte noch Zeuginnen und Zeugen noch Sachverständige sind. Artikel 178 StPO enthält dagegen eine genaue Definition. Trotz dieser Unterschiede sind beide Gesetze auf das gleiche praktische Ziel ausgerichtet: die Einvernahme von Personen, die weder Zeuginnen oder Zeugen noch Beschuldigte sind.286 Die Übernahme der Regelung der StPO bedeutet,

283 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 15 f. 284 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 20 m. w. H. 285 BSK VStrR-MEIER/SCHÜTZ, Art. 39 N 30–34 m. w. H. 286 BSK VStrR-SCHÜTZ/MEIER, Art. 40 N 27 und 30 94/199

dass einige Personen, die nach dem geltenden VStrR als Zeuginnen und Zeugen gelten, als Auskunftspersonen einvernommen werden müssen (z. B. Jugendliche unter 15 Jahren). Die Lehre plädiert bereits beim geltenden Verwaltungsstrafrecht für eine solche Lösung.287 Letztlich spricht nichts dagegen, die Vorschriften der StPO im Verwaltungsstrafrecht zu übernehmen. Sie werden daher in den Artikeln 122–124 VE-VStrR übernommen.

Artikel 122 übernimmt Artikel 178 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Dementsprechend wird Artikel 178 Buchstabe a StPO nicht übernom- men, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt. Artikel 122 Absatz f VE- VStrR übernimmt Artikel 178 Buchstabe g StPO im Falle eines gegen ein Unternehmen gerich- teten Verfahrens nach Artikel 102 Absatz 1 StGB. Er ergänzt diesen Artikel um die Möglichkeit eines Verfahrens im Sinne von Artikel 7 VE-VStrR, wenn das Verfahren nicht gegen das Un- ternehmen, sondern gegen Unbekannt gerichtet ist (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Die im geltenden Artikel 40 VStrR gebotene Möglichkeit, schriftliche Auskünfte zu verlangen, wird nun in Artikel 114 VE-VStrR geregelt.

Artikel 179 StPO, der die Einvernahme von Auskunftspersonen durch die Polizei regelt, wird im VE-VStrR nicht übernommen. Denn die Tätigkeit der Polizei vor Eröffnung des Verwaltungs- strafverfahrens ist nicht Gegenstand des VStrR. Zudem handelt die Polizei, wenn sie Einver- nahmen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens durchführt, nach den Anweisungen der Verwaltungseinheit (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR). Somit teilt diese der Polizei mit, in wel- cher Eigenschaft die betreffende Person einzuvernehmen ist.

Art. 123 Stellung

Artikel 123 übernimmt Artikel 180 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Dementsprechend wird die Regelung betreffend Privatklägerschaft nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt.

Art. 124 Einvernahme

Artikel 124 übernimmt Artikel 181 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Dementsprechend wird die Regelung betreffend Privatklägerschaft nicht übernommen, weil das Verwaltungsstrafrecht keine Privatklägerschaft kennt. Da gemäss Artikel 180 Absatz 1 StPO nur Auskunftspersonen zur Aussage verpflichtet sind, die sich als Privatklägerschaft konstituieren, wird diese Annahme nicht in Artikel 124 VE-VStrR übernom- men.

Art. 125 Zeuginnen und Zeugen. Begriff

Mit Artikel 125 wird der geltende Artikel 41 VStrR geändert.

Im Unterschied zu Artikel 162 StPO beschränkt der geltende Artikel 41 Absatz 1 VStrR die Möglichkeit, Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen, auf die Fälle, in denen sich der Sach- verhalt auf andere Weise nicht hinreichend klären lässt. Die Subsidiarität dieses Beweismittels erklärt sich dadurch, dass das Verwaltungsstrafverfahren ursprünglich ein vorwiegend

287 BSK VStrR- SCHÜTZ/MEIER, Art. 40 N 42 ff., 45 95/199

schriftliches, vom Verwaltungsverfahren abgeleitetes Verfahren war. Aus den in den Erläute- rungen zu den Artikeln 103–105 VE-VStrR oben dargelegten Gründen ist dies nicht mehr halt- bar. Deshalb sollte die Verwaltung wie im ordentlichen Strafverfahren die freie Wahl haben, welche Beweismittel sie verwendet. Dabei verlangen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Verfahrensökonomie, dass auf unnötige Beweismittel verzichtet wird. Deshalb wird der geltende Artikel 41 Absatz 1 VStrR aufgehoben.

Der geltende Artikel 41 Absatz 2 VStrR enthält Verweise auf die StPO, deren Bestimmungen nun in den Artikeln 125–139 VE-VStrR übernommen werden. Diese Artikel schliessen auch folgende Bestimmungen mit ein: Artikel 162 StPO, der den Begriff der Zeugin beziehungsweise des Zeugen definiert; Artikel 177 StPO, der die Zeugeneinvernahme regelt; Artikel 167 StPO anstelle von Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947288 über den Bundeszivil- prozess, der die Entschädigung regelt. Artikel 166 StPO wird nicht übernommen, weil es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person gibt.

Der geltende Artikel 41 Absatz 3 VStrR wird nicht übernommen. Dieser sieht nämlich vor, dass die beschuldigte Person und ihre Verteidigung Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernah- men beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Dies ist ein Aspekt des Rechts auf Teil- nahme an Beweiserhebungen, der bereits in Artikel 95 VE-VStrR geregelt ist.

Artikel 125 übernimmt somit Artikel 162 StPO.

Art. 126 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht

Artikel 126 übernimmt Artikel 163 StPO.

Art. 127 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen

Artikel 127 übernimmt Artikel 164 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens an. Hier sei daran erinnert, dass die Einvernahmen von der mit der Untersu- chung betrauten Person und der Chefin oder dem Chef der Strafuntersuchung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR), unter Vorbehalt einer Delegation dieser Aufgaben an die Polizei (Art. 39 und 57 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 128 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen

Artikel 128 übernimmt Artikel 165 StPO.

Art. 129 Entschädigung

Artikel 129 übernimmt Artikel 167 StPO.

288 SR 273 96/199

Art. 130 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen

Artikel 130 übernimmt Artikel 168 StPO mit Ausnahme von Artikel 168 Absatz 4 StPO, der im Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant ist.

Art. 131 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen

Artikel 131 übernimmt Artikel 169 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Insbesondere wird Artikel 169 Absatz 4 StPO nicht übernommen, weil er Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität betrifft.

Art. 132 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

Artikel 132 übernimmt Artikel 170 StPO, einschliesslich der im Rahmen der Revision der StPO von 17. Juni 2022 beschlossenen Änderungen289 und der mit dem Bundesgesetz vom 18. De- zember 2020290 über die Informationssicherheit beim Bund erfolgten Änderungen.

Art. 133 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses

Artikel 133 übernimmt Artikel 171 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 134 Quellenschutz der Medienschaffenden

Artikel 134 übernimmt Artikel 172 Absatz 1 StPO. Dagegen wird Artikel 172 Absatz 2 StPO nicht übernommen. Dieser Absatz bezieht sich nämlich in Buchstabe a auf ausserordentliche Notsituationen, in denen eine Person einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist, das heisst einer konkreten Gefahr, deren Verwirklichung absehbar ist.291 Buchstabe b Zif- fern 1, 3 und 4 von Artikel 172 Absatz 2 StPO bezieht sich auf Straftaten nach dem StGB, deren Verfolgung nicht in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden liegt. Ziffer 2 schliesslich enthält eine allgemeine Bestimmung, die Verbrechen erfasst, welche mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind. Das Verwaltungsstrafrecht kennt keine solchen Straftaten.

Es stellt sich die Frage, ob im Verwaltungsstrafrecht eine Anpassung von Artikel 172 Absatz 2 StPO notwendig oder angebracht ist. Im Vorentwurf wird jedoch darauf verzichtet, weil Arti- kel 172 StPO eine Ausnahme vom Quellenschutz für Medienschaffende nur bei den schwers- ten Straftaten gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, den öffentlichen Frieden und die Rechtspflege vorsieht. Ausgenommen sind zwar auch Bestechungsdelikte, doch wird dies als unverhältnismässig kritisiert.292 Daher ist davon auszugehen, dass sich bei den Rechtsgütern, die durch Straftatbestände des Verwaltungsstrafrechts geschützt sind, grundsätzlich keine

289 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6741

290 Informationssicherheitsgesetz (ISG), SR 128; AS 2022 232, 750 291 BSK StPO-ZELLER, Art. 172 N 30 f. 292 BSK StPO-ZELLER, Art. 172 N 34 97/199

Ausnahme vom Quellenschutz rechtfertigt, auch wenn einige Verwaltungsgesetze zum Bei- spiel auch die menschliche Gesundheit zumindest teilweise schützen (Art. 1 Abs. 1 HMG).

Art. 135 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten

Artikel 135 übernimmt Artikel 173 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da Artikel 139 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs293 aufgehoben wurde. Absatz 2 nennt anstelle der Verfahrensleitung die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafver- folgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 136 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

Artikel 136 übernimmt Artikel 174 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Dementsprechend nennt Absatz 1 die Verwaltungseinheit, wobei da- ran erinnert sei, dass die Einvernahmen von der mit der Untersuchung betrauten Person oder der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 und 48 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR). Artikel 174 StPO gilt für die Gerichte (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Absätze 2 und 3 nennen die Beschwerdekam- mer des BStGer und nicht die Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).

Art. 137 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

Artikel 137 übernimmt Artikel 175 StPO.

Art. 138 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

Artikel 138 übernimmt Artikel 176 StPO. Die in Absatz 1 genannte Ordnungsbusse ist eine Dis- ziplinarsanktion im Sinne von Artikel 152 VE-VStrR.294 Da die Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörde eine Straftat nach Artikel 292 StGB nicht selber verfolgen kann, präzisiert Absatz 2, dass die betreffende Person bei erneuter Zeugnisverweigerung bei der zuständigen Strafverfol- gungsbehörde angezeigt wird. Da die Straftat gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe h StPO der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, muss die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die Straf- tat bei der BA anzeigen.

Art. 139 Einvernahme

Artikel 139 übernimmt Artikel 177 StPO.

293 SR 210 294 CR CPP-Werly, Art. 176 N 7 98/199

Art. 140–148 Sachverständige

Die Artikel 140–148 ersetzen den geltenden Artikel 43 VStrR, der für praktisch alle Fragen im Zusammenhang mit Sachverständigen und Gutachten auf die StPO verweist. Sie übernehmen jedoch im Wesentlichen die Regelung, die sich aus der vorgenannten Bestimmung ergibt. Denn sie übernehmen die auf Sachverständige und Gutachten bezogene Regelung der StPO, wobei den Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens Rechnung getragen wird.

Art. 140 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person

Artikel 140 übernimmt Artikel 182 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 43 Absatz 1 VStrR. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersu- chung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhe- bung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR). Zudem kann die Ver- waltungseinheit aufgrund von Artikel 36 VE-VStrR unabhängige und fachkundige Personen da- mit beauftragen, im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren beschlagnahmte Daten zu si- chern, zu speichern, auszuwerten und aufzubewahren.

Ausserdem kann die Verwaltungseinheit ohne Weiteres die besonderen Kenntnisse anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Verwaltungseinheit als der mit der Untersuchung betrau- ten Person in Anspruch nehmen, beispielsweise von Buchhaltungsexpertinnen und -experten oder IT-Fachpersonen, bevor allenfalls eine externe sachverständige Person gemäss Arti- kel 140 VE-VStrR beigezogen wird. Die zuständige Person der Verwaltungseinheit ist somit in der gleichen Situation wie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im ordentlichen Straf- verfahren andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft mit besonderen Kenntnissen beiziehen können, bevor sie allenfalls ein Gutachten gemäss den Artikeln 182 ff. StPO in Auftrag geben.

Art. 141 Anforderungen an die sachverständige Person

Artikel 141 übernimmt Artikel 183 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 142 Ernennung und Auftrag

Artikel 142 übernimmt Artikel 184 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Absatz 3 erster Satz entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 43 Absatz 2 erster Satz VStrR. Absatz 3 zweiter Satz übernimmt Artikel 184 Absatz 3 zweiter Satz StPO Dies gilt je- doch nicht für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und den Nachweis von Betäu- bungsmitteln im Blut, da dieseim Verwaltungsstrafrecht nicht relevant sind.

Artikel 184 Absatz 7 StPO wird nicht übernommen. Denn im Verwaltungsstrafverfahren gibt es keine Privatklägerschaft wie im ordentlichen Strafverfahren, das sich nach der StPO richtet.

99/199

Art. 143 Ausarbeitung des Gutachtens

Artikel 143 übernimmt Artikel 185 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 144 Form des Gutachtens

Artikel 144 übernimmt Artikel 187 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 145 Stellungnahme der Parteien

Artikel 145 übernimmt Artikel 188 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Der im geltenden Artikel 43 Absatz 2 VStrR angebrachte Verweis auf die StPO sieht nicht vor, dass die beschuldigte Person im betreffenden Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens zum Gutachten Stellung nehmen kann. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zum ordentlichen Strafverfahren ist nicht haltbar.295 Artikel 145 behebt diesen Missstand.

Art. 146 Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens

Artikel 146 übernimmt Artikel 189 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass grund- sätzlich die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafver- folgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE- VStrR).

Art. 147 Entschädigung

Artikel 147 übernimmt Artikel 190 StPO. Was die Entschädigung der sachverständigen Person anbelangt, enthält der geltende Artikel 43 Absatz 2 VStrR noch den Verweis auf Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947296 über den Bundeszivilprozess und erwähnt somit Artikel 190 StPO nicht; für praktisch alle Fragen im Zusammenhang mit Gutachten verweist er jedoch auf die sinngemäss anwendbare StPO. Der Grund dafür liegt nicht auf der Hand.297 Die mit Artikel 147 vorgenommene Änderung ist somit angebracht.

295 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 43 N 31 296 SR 273 297 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 43 N 38 100/199

Art. 148 Pflichtversäumins

Artikel 148 übernimmt Artikel 191 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er nennt die Verwaltungseinheit, wobei daran erinnert sei, dass die mit der Untersuchung betraute Person und die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung für die Beweiserhebung zuständig sind (Art. 36, 48 Abs. 1 Bst. a und 49 Abs. 4 VE-VStrR).

Art. 149 Augenschein

Artikel 149 übernimmt teilweise den geltenden Artikel 44 VStrR mit einigen Ergänzungen. Da- bei lehnt er sich stark an den umfassenderen Artikel 193 StPO an und übernimmt dessen Randtitel.

Absatz 1 übernimmt im Wesentlichen den geltenden Artikel 44 Absatz 1 VStrR. Der zweite Satz von Absatz 1 ist in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 VE-VStrR zu lesen, der für die Beweis- erhebung allgemein gilt.

Absatz 2 übernimmt Artikel 193 Absatz 2 StPO.

Absatz 3 übernimmt Artikel 193 Absatz 3 StPO.

Absatz 4 übernimmt Artikel 193 Absatz 4 StPO.

Absatz 5 übernimmt Artikel 193 Absatz 5 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Buchstabe b ist in Verbindung mit Artikel 115 VE-VStrR zu le- sen, der Artikel 146 StPO übernimmt.298

Der geltende Artikel 44 Absatz 2 VStrR wird nicht übernommen. Denn mit den Vorschriften über die Hausdurchsuchung, auf die Absatz 3 verweist (Art. 173 ff. VE-VStrR, insbesondere Art. 180 VE-VStrR zur Versiegelung), wird dieser Artikel überflüssig.

Art. 150 Einholen von Berichten und Auskünften

Artikel 150 übernimmt Artikel 195 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 151 Sitzungspolizeiliche Massnahmen

Artikel 151 übernimmt Artikel 63 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass er nur auf die Untersu- chungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Artikel 151 nennt die Verwal- tungseinheit. Hier sei jedoch daran erinnert, dass die mit der Untersuchung betraute Person für die Beweiserhebung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR) und sich auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse im Beschwerdeverfahren (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR) veranlasst sehen kann, Be- weise zu erheben und insbesondere auch Einvernahmen durchzuführen.

298 BSK VStrR-MRÁZ, Art. 44 N 6 101/199

Art. 152 Disziplinarmassnahmen

Artikel 152 übernimmt Artikel 64 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. Insbesondere wird auch berücksichtigt, dass er nur auf die Untersu- chungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Artikel 152 nennt die Verwal- tungseinheit. Hier sei jedoch daran erinnert, dass die mit der Untersuchung betraute Person für die Beweiserhebung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR) und sich auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung im Rahmen ihrer oder seiner Befugnisse im Beschwerdeverfahren (Art. 49 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR) veranlasst sehen kann, Be- weise zu erheben und insbesondere auch Einvernahmen durchzuführen. In Absatz 2 wird die Beschwerdekammer des BStGer genannt und nicht die Beschwerdeinstanz (Art. 34 Bst. c und

46 ff. VE-VStrR).

Art. 153 ff. Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen im Allgemeinen

Die Zwangsmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 153 ff. VE-VStrR.

Sie sind in den geltenden Artikeln 45–60 VStrR aufgeführt und sind viel knapper geregelt als jene der Artikel 196–298 StPO. Im geltenden VStrR sind nicht alle Zwangsmassnahmen der StPO zulässig. Möglich sind nur Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Verhaftungen. Hin- gegen sind Verhaftungen und Haft sogar im Fall einer Übertretung möglich (geltender Art. 52 Abs. 1 VStrR). In den speziellen Verwaltungsgesetzen gibt es Ausnahmen von dieser Ein- schränkung. Im Rahmen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)299 beispielsweise ist die Observation möglich. Das HMG wiederum erlaubt die Anwendung aller geheimen Überwa- chungsmassnahmen nach StPO, meistens gemäss besonderen Bedingungen (s. Geheime Überwachungsmassnahmen unten). Dabei ist zu beachten, dass es unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Grundprinzipien des Rechtsstaats nicht zulässig ist, die einschlägi- gen Bestimmungen der StPO anzuwenden, ohne dass im Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich darauf verwiesen wird, um dieses Recht mit neuen Zwangsmassnahmen, insbesondere gehei- men Überwachungsmassnahmen, zu ergänzen; es obliegt somit dem Gesetzgeber zu ent- scheiden, welche Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafverfahren eingesetzt werden dür- fen.300

Die Frage, die sich stellt, ist ziemlich einfach zu formulieren: Soll die Möglichkeit, Zwangsmas- snahmen zu ergreifen, einschliesslich geheimer Überwachungsmassnahmen, auf alle Behör- den, die das VStrR anwenden, ausgeweitet und vereinheitlicht werden oder sollen im Gegenteil eine Einschränkung dieser Massnahmen beibehalten und fallweise Ausnahmen in den Spezi- algesetzen vorgesehen werden? Die Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe plädierte für eine Vereinheitlichung im VStrR und eine Angleichung an die StPO.

Verwaltungsstrafrecht ist fester Bestandteil des Strafrechts und Verwaltungsstrafverfahren sind somit eigentliche Strafverfahren.301 Dies ist heute herrschende Meinung. Daraus folgt, dass die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden grundsätzlich Zugang zu allen Zwangsmassnahmen der StPO haben sollten, die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden ergreifen dürfen, sofern

299 SR 631.0 300 BSK VStrR-VEST, Art. 20 N 9; BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 20 301 BSK VStrR-ACHERMANN/FRANK, Art. 2 N 2 102/199

diese Zwangsmassnahmen nicht von vornherein nutzlos sind. Die Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden wären so beispielsweise nicht mehr mit dem Problem konfrontiert, dass sie auf weitere Untersuchungen verzichten müssen, während die ordentlichen Strafverfolgungsbehör- den weiter ermitteln dürfen – was auch ein Vorteil bei der Bekämpfung der Kriminalität darstel- len könnte.302 Das Verwaltungsstrafrecht weist jedoch Besonderheiten auf. Dies könnte a priori ein Grund sein, den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden keinen Zugang zu allen Zwangs- massnahmen zu gewähren, die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden anwenden dürfen, darunter einige besonders einschneidende. Zunächst unterstehen diese Behörden der Hierar- chie der Verwaltung, der sie angehören, was impliziert, dass sie nicht die gleiche Unabhängig- keit haben wie die Staatsanwaltschaft (s. Erläuterungen vor Artikel 25 VE-VStrR). Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle Handlungen und Unterlassungen (z. B. eine Rechtsverweige- rung oder eine Rechtsverzögerung303) der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden an eine Ge- richtsbehörde weitergezogen werden können, die somit über diese eine von der Verwaltung unabhängige Kontrolle ausübt (s. Erläuterungen vor Artikel 25 VE-VStrR). Weiter werden im Verwaltungsstrafverfahren oft Verhaltensweisen bestraft, die direkt dem Staat schaden, ge- nauer gesagt, seinen Finanzen durch die Verletzung von Steuer- und Zollvorschriften. Ur- sprünglich schützte das Verwaltungsstrafrecht diese Interessen; das geltende VStrR wurde so- mit vor diesem Hintergrund erarbeitet. Heute scheint es jedoch zweifelhaft, dass die obigen Ausführungen per se eine Einschränkung der Zwangsmassnahmen rechtfertigen, die die Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörden einsetzen dürfen, wenn die finanziellen Interessen des Bun- des beeinträchtigt werden. Auf jeden Fall stellt sich Situation heute anders dar: Neben den erwähnten Steuer- und Zollinteressen schützt das Verwaltungsstrafrecht auch andere wesent- liche Interessen, die nicht direkt den Staat betreffen, beispielsweise die öffentliche Gesundheit (s. z. B. Art. 86 f. HMG). Damit nähert sich das Verwaltungsstrafrecht dem ordentlichen Straf- recht an, das unter anderem Kollektivrechtsgüter wie eben die öffentliche Gesundheit schützt. Dazu ist zu beachten, dass es das ordentliche Strafrecht erlaubt, im Zusammenhang mit Straf- taten gegen Kollektivrechtsgüter besonders einschneidende (geheime) Zwangsmassnahmen anzuwenden. Zudem ist die oben erwähnte gerichtliche Überprüfung der Handlungen und Un- terlassungen der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden natürlich auch im Rahmen von Ver- waltungsstrafverfahren möglich, in denen die Bundesfinanzen betroffen sind.

Es ist deshalb angezeigt, im VE-VStrR den verschiedenen Verwaltungsstrafverfolgungsbehör- den grundsätzlich Zugang zu den gleichen Zwangsmassnahmen zu gewähren wie den ordentli- chen Strafverfolgungsbehörden. So wie diese müssen natürlich auch die Verwaltungsstrafver- folgungsbehörden die nötigen Vorkehrungen treffen (z. B. zweckmässige Ausbildung des Per- sonals), damit sie die Befugnisse ausüben können, die ihnen das Gesetz im Zusammenhang mit diesen Zwangsmassnahmen überträgt. Auch wenn die verschiedenen Zwangsmassnah- men nicht immer für alle Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden von gleichem Nutzen sind – was auch auf die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zutrifft –, scheint es wo immer möglich angezeigt, sie im VE-VStrR und nicht in den speziellen Verwaltungsgesetzen (z. B. im HMG) zu regeln. So können zersplitterte Regelungen verhindert werden, die in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichen.304 Auch dieses Ziel soll mit der vorliegenden Revision verfolgt werden. Für den besonderen Fall der geheimen Überwachungsmassnahmen siehe zu diesen Aspekten Geheime Überwachungsmassnahmen unten.

Bei den Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden (z. B. anordnende Behörde, bewilligende Gerichtsbehörde,

302 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 16 à 18 303 BSK VStrR-LEONOVA, Art. 27 N 3 304 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18 103/199

Grundsätze und Straftaten, bei denen die Massnahme zulässig ist) ist es zweckmässig, sich weitgehend an der StPO auszurichten und davon abzuweichen, wenn die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts dies rechtfertigen.305 Wo beispielsweise die StPO die Zuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsmassnahme der Staatsanwaltschaft überträgt, wird diese Zuständig- keit mit dem VE-VStrR der Verwaltungseinheit übertragen. Überdies ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei Übertretungen (nicht unbedingt bei allen) nach Verwaltungsstraf- recht ebenfalls Zwangsmassnahmen ergriffen werden dürfen, auch wenn diese gemäss StPO nur für Verbrechen und Vergehen zulässig sind. Denn die im Verwaltungsstrafrecht als Über- tretungen bestraften Verhaltensweisen können deutlich schwerer sein als diejenigen, die im ordentlichen Strafrecht als Übertretungen bestraft werden. Dies wird sofort klar, wenn man die für viele Übertretungen nach Verwaltungsstrafrecht geltenden Höchstbussen mit der Höchst- busse im StGB vergleicht (Art. 106 Abs. 1 StGB).306 Zudem haben die Übertretungen gemäss Verwaltungsstrafrecht Sonderregelungen (z. B. Verjährungsfristen, Strafbarkeit der Fahrlässig- keit), die sie von den Übertretungen des ordentlichen Strafrechts unterscheidet. Diese Ausfüh- rungen zeigen, dass das System des ordentlichen Strafrechts und jenes des Verwaltungsstraf- rechts in dieser Hinsicht nicht vollständig vergleichbar sind.

Geheime Überwachungsmassnahmen

Die geheimen Überwachungsmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 218 ff. VE-VStrR.

Das geltende VStrR sieht im Unterschied zur StPO (Art. 269–298d StPO) nicht die Möglichkeit vor, geheime Überwachungsmassnahmen durchzuführen. Heikel an diesen Zwangsmassnah- men ist, dass sie geheim sind. Einige davon sind überdies besonders einschneidend, so bei- spielsweise die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269–279 StPO) und die verdeckte Ermittlung (Art. 285a–298 StPO). Die Möglichkeit, im Verwaltungsstrafrecht solche Massnahmen anzuwenden, ist heute in den speziellen Verwaltungsgesetzen vorgesehen. Im Rahmen des ZG beispielsweise ist bei Verbrechen oder Vergehen die Observation möglich (Art. 128a ZG), so wie sie die StPO vorsieht (Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Bundesgesetz vom 29. September 2017307 über Geldspiele (BGS) scheiterte der Versuch, das Recht zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und zur verdeckten Ermittlung auszudehnen: Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollte diese Zwangsmassnahme allen Behörden offen stehen, die das BGS anwenden.308 Unter dem geltenden Recht steht sie aber nur den Kantonen offen, der ESBK hingegen nicht (Art. 269 Abs. 2 Bst. m und 286 Abs. 2 Bst. k StPO). Das HMG wiederum erlaubt die Anwendung aller geheimen Überwachungsmassnahmen nach StPO, meistens gemäss besonderen Bedingungen (s. unten). Es sieht namentlich die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei Verbrechen vor (Art. 90a Abs. 4 und 5 HMG in Verbin- dung mit Art. 269 Abs. 2 Bst. l StPO).

In den Diskussionen der Arbeitsgruppe wurde die Ausweitung der Möglichkeit, geheime Über- wachungsmassnahmen anzuwenden, befürwortet. Dies vor allem, weil in gewissen Strafsa- chen – wie dies auch der Fall ist bei den Strafsachen in der Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden –, die «klassischen» Überwachungsmittel für eine effiziente Straf- verfolgung nicht oder nicht mehr ausreichen, insbesondere aufgrund der technischen Entwick-

305 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18 306 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 4 307 SR 935.51

308 BBl 2015 7745

104/199

lung in den Zuständigkeitsbereichen der betreffenden Strafverfolgungsbehörden und der Tat- sache, dass die Täterinnen und Täter für die Begehung von Delikten neue Techniken einsetzen (z. B. verschlüsselte Kommunikation).

Zudem bemängeln einige Mitglieder der Arbeitsgruppe, dass das inArtikel 90a Absätze 4 und 5 HMG vorgesehene Verfahrensmodell, wonach die Anwendung der in Frage stehenden ge- heimen Überwachungsmassnahmen, die der Genehmigung durch das ZMG bedürfen, eine Übernahme des Verfahrens durch die BA gemäss StPO vorsieht, wenn die Massnahme vom ZMG genehmigt worden ist, an das die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zuvor gelangt ist. Dieses Verfahrensmodell ist kompliziert und widerspricht dem Grundsatz der Verfahrensein- heit. Die Zuständigkeitsänderung behindert das Verfahren und verlangsamt es. Zudem geht sie mit einem Verlust an Fachwissen über die betreffende Verwaltungsmaterie einher. Ausser- dem gibt eine (Verwaltungs-)Strafbehörde grundsätzlich nur ungern einen Fall ab. Dies kann demotivierend wirken. Schliesslich ist dieses Modell insgesamt nicht vereinbar mit dem dem Verwaltungsstrafrecht zugrunde liegenden Grundsatz, wonach die für die betreffenden admi- nistrativen Fragen zuständige Verwaltungseinheit die Verfolgung und Beurteilung der damit verbundenen Straftaten sicherstellt. Auch wenn es der Mechanismus nach Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG ermöglicht, bis zu einem gewissen Grad von der Erfahrung der BA zu profitieren, wird im VE-VStrR aus den erwähnten Gründen darauf verzichtet und vorgesehen, dass das Verfahren in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bleibt, auch wenn eine einschneidende geheime Überwachungsmassnahme nach Artikel 90a Absatz 4 HMG durch- geführt wird.

Die technische Umsetzung der betreffenden Zwangsmassnahmen sowie die effiziente Erhe- bung und Verwertung der Beweismittel sind mit manchmal grossen Schwierigkeiten verbun- den. Dies betrifft vor allem die Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269–279 StPO), insbesondere den Einsatz von GovWare (Art. 269ter und 269quater StPO), und die anderen technischen Überwachungsmassnahmen (Art. 280 f. StPO). Die Schwierig- keiten, mit denen die für ein Strafverfahren zuständige Behörde konfrontiert ist, sind auf feh- lendes Knowhow und mangelnde Infrastruktur für die effiziente Verwertung der erhobenen Da- ten zurückzuführen und haben keinen direkten Zusammenhang mit der Frage, ob die Zustän- digkeit an die BA übertragen werden soll (Art. 90a Abs. 4 und 5 HMG) oder ob sie bei der ursprünglich zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde verbleiben soll (s. oben). Dabei ist zu beachten, dass die für ein Strafverfahren zuständige Behörde – die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde – die nötigen Vorkehrungen treffen muss (z. B. zweckmässige Ausbildung des Personals), damit sie die manchmal technischen und kompli- zierten Befugnisse ausüben kann, die ihr das Gesetz im Zusammenhang mit den betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen überträgt. Die Situation unterscheidet sich in beiden Fällen nicht grundsätzlich, da weder die BA noch die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde diese Überwachungen selber umsetzt. In den von der BA geführten Verfahren werden diese Massnahmen von Fachpersonen der Polizei zusammen mit Technikerinnen und Technikern umgesetzt. Artikel 90c HMG muss ausserdem in Bezug gesetzt werden zu den oben dargeleg- ten Umständen. Die Verwaltungsstrafbehörden können zur Unterstützung grundsätzlich die Gemeinde- und Kantonspolizei (Art. 57 Abs. 3 VE-VStrR) sowie die Bundeskriminalpolizei (Art. 39 VE-VStrR) beiziehen. Im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung ist zu über- legen, wer die Unterstützung der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden am besten gewährleis- ten kann. In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass fedpol in seiner Rolle als Bundes- kriminalpolizei der BA die entsprechende Hilfe bereitstellt und die Informatiksysteme betreibt, mit denen die erhobenen Daten ausgewertet werden. Wichtig ist auch die Frage der zeitlichen und personellen Ressourcen sowie der Kosten dieser Massnahmen. Gewisse dieser Massnah- men, beispielsweise der Einsatz von GovWare, können sehr kostspielig sein, vor allem wenn

105/199

sie lange dauern. Die Behörde, die sie anwendet, sei es die BA oder eine Verwaltungsstrafver- folgungsbehörde, muss sich fragen, ob das, was sie in dieser Hinsicht tut oder zu tun gedenkt, noch verhältnismässig ist. Diese Frage stellt sich unabhängig davon, wer die zuständige Be- hörde ist.

Um zersplitterte und in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichende Regelungen in den speziellen Verwaltungsgesetzen zu verhindern (ein Ziel, das mit der Revision ebenfalls verfolgt wird, s. Ziff. 3.1.4 oben), müssen im VE-VStrR, der im Bereich des Verwaltungsstrafrechts als allgemeiner Erlass dient, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen verankert werden, die er- füllt sein müssen, damit die betreffenden geheimen Überwachungsmassnahmen angewendet werden dürfen. Dazu sollen möglichst weitgehend die Regelungen der StPO übernommen und davon nur abgewichen werden, wenn die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts dies rechtfertigen.309 Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fälle – beziehungsweise die Straftaten – zu deren Verfolgung diese Massnahmen ergriffen werden dürfen, in den speziellen Verwaltungs- gesetzen oder im VE-VStrR aufgeführt werden müssen. Bei dieser letzten Frage ist denkbar, dass die Fälle, zu deren Aufklärung die Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen möglich ist, weiterhin in den speziellen Verwaltungsgesetzen aufgeführt sein müssen, so wie dies heute der Fall ist. Da diese Lösung nicht vereinbar ist mit dem Ziel, zersplitterte und in ungerechtfertigter Weise voneinander abweichende Regelungen zu verhindern,310 ist es ange- bracht, diese Fälle oder diese Straftaten direkt im VE-VStrR in einem Katalog aufzuführen, so wie dies die Artikel 269 Absatz 2 und 286 Absatz 2 StPO für das ordentliche Strafverfahren vorsehen. Auf formeller Ebene sollten die Bestimmungen über die geheimen Überwachungs- massnahmen im VE-VStrR soweit wie möglich gleich strukturiert sein wie jene der Artikel 269– 298d StPO, insbesondere um die Beziehung zwischen diesen Bestimmungen hervorzuheben.

Die Fälle, in denen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden geheime Überwachungsmass- nahmen anwenden dürfen, wurden in Anwendung der unten genannten Grundsätze festgelegt, wobei immer von der Feststellung ausgegangen wurde, dass das Verwaltungsstrafrecht gleich- ermassen Strafrecht ist wie das ordentliche Strafrecht. Erstens wurde folgender Grundsatz be- rücksichtigt: Wenn die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung einer Straftat eine Zwangsmassnahme einsetzen dürfen, muss dies für die Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörden, die für die Verfolgung der gleichen Straftat gegebenenfalls ebenfalls zuständig sind, auch möglich sein. So wird diese Revision beispielsweise zum Anlass genommen, um die oben ausgeführten Probleme zu beheben, die die ESBK daran hindern – im Unterschied zu den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden –, für eine Straftat nach Artikel 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und die verdeckte Ermittlung einzusetzen, was der in der Bot- schaft des Bundesrats geäusserten Absicht widerspricht.311 Zweitens wurde erwogen, dass die Voraussetzungen, unter welchen die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden geheime Überwa- chungsmassnahmen für die Verfolgung von Straftaten in ihrer Zuständigkeit anwenden dürfen, die gleichen sein müssen wie diejenigen, die für die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für die Verfolgung von Straftaten in ihrer Zuständigkeit gelten, was mit dem geltenden Recht nicht der Fall ist. Aus diesen Überlegungen ergibt sich beispielsweise, dass die Verwaltungsstraf- verfolgungsbehörden künftig für alle Verbrechen und Vergehen nach Verwaltungsstrafrecht in ihrer Zuständigkeit die Observation, die Überwachung der Bankbeziehungen und die verdeckte Fahndung anwenden dürfen (Art. 234 Abs. 1 Bst. a, 221 und 253 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR), da dies die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer

309 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18 310 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 18

311 BBl 2015 7745

106/199

Zuständigkeit (Art. 282 Abs. 1 Bst. a, 284 und 298b Abs. 1 Bst. a StPO) ebenfalls dürfen. Es rechtfertigt sich nicht, die Möglichkeit zur Anwendung der erwähnten geheimen Überwa- chungsmassnahmen weiterhin nur für bestimmte Verbrechen und Vergehen nach Verwal- tungsstrafrecht vorzusehen. Drittens gebietet es die interne Kohärenz des Systems, das die geheimen Überwachungsmassnahmen regelt, dass gewisse Bestimmungen in den Straftaten- katalog aufgenommen werden, für die die Anwendung bestimmter Arten geheimer Überwa- chungsmassnahmen zulässig ist. Deshalb wurde beschlossen, die Artikel 14 Absatz 3 VE- VStrR und 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012312 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) in die Straftatenkataloge aufzunehmen, für welche die Anordnung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 218 Abs. 2 Bst. a und b VE-VStrR) und einer verdeckten Ermittlung (Art. 239 Abs. 2 Bst. a und b VE-VStrR) mög- lich sind. Diese Entscheidung wurde angesichts der von diesen Bestimmungen erfassten Tat- handlungen und der Höchststrafen – vergleichbar denjenigen für die in den Artikeln 269 Ab- satz 2 und 286 Absatz 2 StPO erwähnten Straftaten – für die entsprechenden Straftaten ge- troffen. Viertens wurde in Betracht gezogen, dass die verschiedenen Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden, die gegebenenfalls eine bestimmte Straftat verfolgen können, die gleichen geheimen Überwachungsmassnahmen anwenden können müssen. Mit anderen Worten, keine dieser Behörden darf gegenüber den anderen privilegiert werden, was mit dem geltenden Ge- setz ebenfalls nicht immer der Fall ist. So kann beispielsweise das BAZG gemäss dem gelten- den Recht (Art. 128a ZG) für alle Verbrechen und Vergehen, für deren Verfolgung es zuständig ist, eine Observation anordnen (z. B. Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz BGCITES), was die anderen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die ebenfalls für die Ver- folgung eines dieser Verbrechen oder Vergehen zuständig sind, beispielsweise das Bundes- amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 27 Absatz 1 erster Satz BGCITES), nicht dürfen. Fünftens wurden die Fälle, in denen gemäss dem geltenden Recht (gemäss den geltenden speziellen Verwaltungsgesetzen) eine geheime Überwachungsmassnahme möglich ist, in den VE-VStrR übernommen beziehungsweise fallen diese Fälle unter dessen Bestim- mungen. Es erscheint zudem von vornherein nicht gerechtfertigt, die Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen für verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen zu erlauben. Die wenigen geltenden speziellen Verwaltungsgesetze, die die Möglichkeit der Anordnung gehei- mer Überwachungsmassnahmen vorsehen, erlauben diese für Übertretungen nicht. Diese Überwachungsmassnahmen sind besonders einschneidend, insbesondere weil sie geheim sind. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Übertretungen als Straftatenkategorie nicht schwer genug sind, um die Anordnung dieser Art von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen. Die be- treffenden speziellen Verwaltungsgesetze sehen diese Massnahmen im Übrigen nur für Ver- brechen und Vergehen vor, also für Straftatenkategorien, die eine grössere Schwere aufweisen als die Kategorie der Übertretungen. Die StPO erlaubt die Anordnung von geheimen Überwa- chungsmassnahmen für Übertretungen, die unter das StGB fallen, nicht. Die verwaltungsrecht- lichen Übertretungen können faktisch zwar deutlich schwerwiegendere Verhaltensweisen er- fassen als die in der StPO geregelten Übertretungen. Dies wird sofort klar, wenn man die Strafe für gewisse verwaltungsrechtliche Übertretungen betrachtet. Um eine Kohärenz im System zu erhalten, muss aber das Hauptkriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung einer geheimen Überwachungsmassnahme bei einer bestimmten Straftat möglich sein soll, die Kategorie sein (Verbrechen, Vergehen oder Übertretung), der diese Straftat angehört und nicht die dafür vorgesehene Strafe. Die vorgesehene Strafe spielt gegebenenfalls – zusammen mit anderen Kriterien wie der Angemessenheit der Anordnung der betreffenden geheimen Über- wachungsmassnahmen für das von der Straftat erfasste Verhalten – erst in einem zweiten

312 SR 453 107/199

Schritt eine Rolle, um festzulegen, ob die Anordnung der betreffenden geheimen Überwa- chungsmassnahme für das fragliche Verbrechen oder Vergehen erlaubt werden soll.

Da der betreffende Bereich künftig vollumfänglich im VE-VStrR geregelt sein wird, sind die Bestimmungen über die Anwendung der geheimen Überwachungsmassnahmen in den spezi- ellen Verwaltungsgesetzen aufzuheben.

Hinsichtlich der geheimen Überwachungsmassnahmen lässt sich zusammenfassend festhal- ten, dass in den VE-VStrR soweit wie möglich die Regelungen der StPO (Art. 269–298d StPO) übernommen werden – namentlich die allenfalls notwendige Genehmigung durch das ZMG sowie die Grundsätze für die Bestimmung der Straftaten, bei denen die verschiedenen gehei- men Überwachungsmassnahmen durchgeführt werden dürfen – und nur soweit davon abge- wichen wird, als dies angesichts der Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts nötig ist. In formeller Hinsicht wird bei diesen Massnahmen im VE-VStrR möglichst die Struktur der StPO übernommen. Ausserdem behalten die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden ihre Zuständig- keit für das weitere Verfahren, unabhängig davon, ob für die betreffende Massnahme eine Ge- nehmigung des ZMG erforderlich ist oder nicht. Diese Änderung bedingt eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 2016313 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs.

Art. 153–157 Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 153–157 übernehmen die Artikel 196–200 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden. Der geltende Artikel 45 VStrR ist unzu- reichend, insbesondere mit Blick auf die Frage der allgemeinen, für alle Zwangsmassnahmen anwendbaren Voraussetzungen.314 Es ist zu beachten, dass die Artikel 196 f. StPO bereits nach geltendem Recht anwendbar sind.315

Art. 153 Begriff

Artikel 153 übernimmt Artikel 196 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 154 Grundsätze

Artikel 154 orientiert sich am geltenden Artikel 45 Absatz 1 VStrR und passt diesen an. Aus- serdem übernimmt Artikel 154 den Artikel 197 StPO, der an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 197 StPO ist eine zentrale Bestimmung, in der die Grundprinzipien für die Zwangsmassnahmen, insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, verankert sind.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 45 Absatz 2 VStrR. Es ist selbstverständlich ge- rechtfertigt, die Regelung beizubehalten, wonach im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkei- ten, die besondere Übertretungen sind, keine Zwangsmassnahmen angeordnet werden dürfen. Es ist nämlich zu beachten, dass die Umsetzung einer Zwangsmassnahme im Fall einer

313 BÜPF; SR 780.1 314 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 5 315 BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 20 108/199

Ordnungswidrigkeit angesichts der naturgemäss geringen Schwere dieser Kategorie von Über- tretungen zwangsläufig gegen den in Absatz 1 geregelten Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde.316

Art. 155 Zuständigkeit

Artikel 155 übernimmt Artikel 198 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er erwähnt logischerweise die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden (Art. 33 VE-VStrR), bei denen es sich um die Verwaltungseinheit, innerhalb der die mit der Untersuchung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE-VStrR), und die Polizei handelt, die punktuelle Zuständigkeiten hat. Die Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmassnahmen während der gerichtlichen Phase des Verwaltungs- strafverfahrens ist in Artikel 198 StPO geregelt.

Art. 156 Eröffnung der Anordnung

Artikel 156 übernimmt Artikel 199 StPO unverändert.

So sieht Artikel 156 vor, dass der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls für eine Zwangsmassnahme und eine Kopie eines allfälligen Vollzugsproto- kolls übergeben werden muss. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 VE-VStrR kann die Übergabe durch eingeschriebene Postsendung erfolgen, da diese als Empfangsbestätigung gilt.

Art. 157 Gewaltanwendung

Artikel 157 übernimmt Artikel 200 StPO unverändert.

Art. 158–166 Vorladung, Vorführung und Fahndung

In den Artikeln 158–166 sind die Vorladung, die Vorführung und die Fahndung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren sind diese Zwangsmassnahmen in den Artikeln 201–211 StPO geregelt.

Im geltenden Artikel 42 VStrR, der materiell in den Artikeln 158–165 VE-VStrR übernommen wird, sind die Vorladung und die Vorführung grob geregelt. Vorladungen werden vom untersu- chenden Beamten erlassen. Wenn die beschuldigte Person oder die Zeugin oder der Zeuge einer Vorladung nicht Folge leistet, kann der untersuchende Beamte einen Vorführungsbefehl erlassen, der von der Polizei auszuführen ist. Die meisten Verwaltungsstrafbehörden führen die Einvernahmen in der Regel selber durch und delegieren sie nicht an die Polizei. Bei gewis- sen Verwaltungsstrafbehörden und in gewissen Fällen besteht jedoch das Bedürfnis, die Ein- vernahmen an die Polizei delegieren zu können, was künftig gemäss den Artikeln 39 und 57 Absatz 4 VE-VStrR möglich sein wird.

In der StPO sind die betreffenden Themen ausführlich geregelt, wie man es von einer moder- nen Gesetzgebung erwartet. Die StPO bietet auch die Flexibilität, die aufgrund der oben er- wähnten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstrafbehörden und der

316 BSK VStrR-CONINX, Art. 45 N 3 109/199

Polizei erwartet wird und die sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe ebenfalls für das Verwal- tungsstrafrecht wünschen. Für die drei oben erwähnten Zwangsmassnahmen – einschliesslich der Fahndung, die im Verwaltungsstrafrecht zweifellos gerechtfertigt ist – wird daher vorge- schlagen, möglichst viel von den Vorschriften der Artikel 201–211 StPO in das VStrR zu über- nehmen, wobei diese an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafrechts angepasst werden. Für die Vorladung wird Artikel 206 StPO somit nicht übernommen. Dieser Unterschied zur StPO ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, grundsätzlich bei der mit der Untersuchung betrau- ten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieser Wahl siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.

Art. 158 Vorladung. Form und Inhalt

Artikel 158 übernimmt Artikel 201 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Artikel 160 VE-VStrR, der Artikel 203 StPO übernimmt, sieht Ausnah- men von den Anforderungen in Artikel 158 vor. Es ist nicht gerechtfertigt, im VE-VStrR Aus- nahmen vorzusehen, die weiter gehen als im ordentlichen Strafrecht.

In Absatz 1 wird insbesondere der Begriff «Gerichte» nicht übernommen, da Artikel 201 StPO über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.

Mit Absatz 2 Buchstabe a soll insbesondere verhindert werden, dass die beschuldigte Person erst am Tag der Verfahrenshandlung, für die die Vorladung erlassen wurde, Ausstandsgründe geltend macht. Wie auch im ordentlichen Strafverfahren kann Flexibilität gezeigt werden, wenn sich die Identität der Personen, die die von der Vorladung betroffene Handlung vornehmen, nach dem Erlass der Vorladung geändert hat.317 Artikel 203 StPO, auf den Artikel 163 VE- VStrR verweist, erlaubt auch eine gewisse Flexibilität bei restriktiven Voraussetzungen.

Art. 159 Frist

Artikel 159 übernimmt Artikel 202 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Artikel 160 VE-VStrR, der Artikel 203 StPO übernimmt, sieht Ausnah- men für die Anforderungen von Artikel 159 vor.

Die Bestimmung von Artikel 202 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da sie über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.

Art. 160 Ausnahmen

Artikel 160 übernimmt Artikel 203 StPO unverändert.

317 CR CPP- CHATTON/DROZ, Art. 201 N 14 f. 110/199

Art. 161 Freies Geleit

Artikel 161 übernimmt Artikel 204 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

In Absatz 1 wird der Begriff «Verfahrensleitung des Gerichts» nicht übernommen, da Arti- kel 204 StPO über den Verweis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist.

Art. 162 Erscheinungspflicht, Verhinderung und Säumnis

Artikel 162 übernimmt Artikel 205 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

In Absatz 4 wird der Begriff «Gericht» nicht übernommen, da Artikel 205 StPO über den Ver- weis auf die StPO in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Da Absatz 4 materiell sinngemäss Arti- kel 64 StPO übernimmt, werden darin die Höhe der Ordnungsbusse und die Besonderheiten des Rechtsmittels dagegen geregelt.

Der Verweis in Absatz 5 betrifft insbesondere Artikel 308 VE-VStrR.

Art. 163 Polizeiliche Vorführung. Voraussetzungen und Zuständigkeit

Artikel 163 übernimmt Artikel 207 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Absatz 2 erwähnt die Verwaltungseinheit, wobei nicht nur die mit der Untersuchung betraute Person, sondern auch die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung gemeint sind, da diese oder dieser ebenfalls eine Einvernahme festlegen (Art. 49 Abs. 4 VE-VStrR) und somit eine Vorladung erlassen kann (Art. 163 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR).

Art. 164 Form der Anordnung

Artikel 164 übernimmt Artikel 208 StPO unverändert.

Art. 165 Verfahren

Artikel 165 übernimmt Artikel 209 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Absatz 3 erlaubt es der Verwaltungseinheit, die vorgeführte Person nicht zu entlassen, wenn sie eine Verhaftung in Erwägung zieht. Diese Bestimmung verweist auf das in den Arti- keln 192 ff. VE-VStrR geregelte Verfahren.

111/199

Art. 166 Fahndung

Artikel 166 übernimmt Artikel 210 StPO, einschliesslich der Änderungen, die im Rahmen der Revision der StPO beschlossen wurden,318 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens an.

In Absatz 1 wird insbesondere der Begriff «Gerichte» nicht übernommen, da Artikel 210 StPO über den Verweis auf die StPO in Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar ist. Der letzte Satz von Arti- kel 210 Absatz 1 StPO hat in Absatz 1 ebenfalls keine Entsprechung. Dieser Unterschied zur StPO ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterun- gen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.

In Absatz 3 wird der Begriff «Gericht» aus den oben erwähnten Gründen ebenfalls nicht über- nommen.

Artikel 211 StPO wird nicht in den VE-VStrR übernommen, da er im Verwaltungsstrafverfahren keinen echten Nutzen hat.

Art. 167–172 Beschlagnahme

In den Artikeln 167–172 ist die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 280–284 StPO.

Im geltenden VStrR ist diese Massnahme in den Artikeln 45–47 geregelt. Das in diesen Artikeln enthaltene System ist insgesamt kohärent, aber nicht sehr umfassend. Auch hier ist es ange- bracht, dem roten Faden zu folgen, der in einer Annäherung des VStrR an die modernere StPO besteht. Die Regelung der StPO wird also soweit wie möglich in das VStrR übernommen und an dessen Besonderheiten angepasst.

Im Fall von Schwierigkeiten bei der Sicherstellung und Verwertung der auf Datenträgern ent- haltenen Beweismittel können die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Gemeinde- und Kantonspolizei, fedpol sowie Drittpersonen beiziehen (Art. 37, 39 und 57 Abs. 3 VE-VStrR; s. Erläuterungen zu den Art. 37, 39 und 57 VE-VStrR).

Art. 167 Grundsatz

Artikel 167 übernimmt materiell Artikel 263 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Er übernimmt im Wesentlichen insbesondere den geltenden Artikel 46 Absätze 1 und 2 VStrR.

318 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6741

112/199

Anders als in Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe b StPO werden in Absatz 1 Buchstabe b die Ent- schädigungen für die Privatklägerschaft nicht erwähnt,319 da das Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft kennt.

Absatz 1 Buchstabe d übernimmt Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe e StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde.320 Diese Übernahme in den VE-VStrR ist umso nötiger, als Arti- kel 71 Absatz 3 StGB, der nach Artikel 2 VE-VStrR hätte Anwendung finden sollen, aufgeho- ben wurde.321

Absatz 1 Buchstabe e übernimmt bezüglich der Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechts ins- besondere die Regelung im geltenden Artikel 46 Absatz 2 VStrR. Eine solche Beschlagnahme setzt voraus, dass in einem Verwaltungsgesetz, wie beispielsweise in Artikel 82 ZG, ein Pfand- recht vorgesehen ist.322

Der Grund der Beschlagnahme von Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe c StPO wird nicht in den VE-VStrR übernommen, dass es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person im eigentlichen Sinn gibt.

Für die Zuständigkeit der Polizei muss Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 155 Absatz 1 Buch- stabe b VE-VStrR gelesen werden. Eine andere Person als die mit der Untersuchung betraute Person innerhalb der Verwaltungseinheit, die für die Verfolgung der betreffenden Straftat zu- ständig ist, kann natürlich ebenfalls eine Privatperson im Sinn dieser Bestimmung sein. Hin- sichtlich der Sicherstellung von Gegenständen ist Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR ein besonderer Fall von Absatz 3. Anders als in Artikel 263 Absatz 3 StPO wird in Absatz 3 das Gericht nicht erwähnt, da sich Artikel 167 auf die Verwaltungsphase des Verwaltungsstrafverfahrens be- zieht, während die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens grundsätzlich direkt in der StPO geregelt ist (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 168 Einschränkungen

Artikel 168 übernimmt materiell Artikel 264 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird. Er übernimmt im Wesentlichen insbesondere den gel- tenden Artikel 46 Absatz 3 VStrR.

Gemäss Absatz 1 gilt das Beschlagnahmeverbot im VStrR künftig – wie es Artikel 264 Absatz 1 StPO vorsieht – ungeachtet dessen, wo sich der zu beschlagnahmende Gegenstand befindet, oder wann der Gegenstand geschaffen worden ist.323

Mit dem Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum an- waltlichen Berufsgeheimnis wurde der geltende Artikel 46 Absatz 3 VStrR und Artikel 264 StPO geändert. Im Entwurf des Bundesrats324 wurde ohne Begründung darauf verzichtet, Artikel 264

319 CR CPP-JULEN BERTHOD, Art. 263 N 14; CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 268 N 3

320 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

321 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

322 BSK VStrR-HEIMGARTNER, Art. 46 N 27 323 BGer, 25.7.2019, 1B_158/2019, E. 2.3; Andrew Garbarski/Joséphine Schwab, Séquestre de documents – secret professionnel du notaire – protection limitée à la « correspondance » relevant de l’activité typique, www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 14.8.2019

324 BBl 2011 8191

113/199

Absatz 1 Buchstabe c StPO in das geltende VStrR zu übernehmen.325 Mit anderen Worten er- laubt das geltende VStrR im Gegensatz zur StPO, Gegenstände und Unterlagen aus dem Ver- kehr zwischen der beschuldigten Person und Personen mit einem Zeugnisverweigerungs- rechtzu beschlagnahmen, ohne dass eine Begründung dafür ersichtlich ist. Mit Buchstabe c wird dieses Problem gelöst, indem Artikel 264 Absatz 1 Buchstabe c StPO übernommen wird, also das Verbot, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr zwischen der beschuldigten Person und einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht, wenn diese Person nicht im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist, zu beschlagnahmen. Die Geheimnisse, die nach dem geltenden Artikel 50 Absatz 2 VStrR zu wahren sind, sind durch die Artikel 132–135 VE- VStrR abgedeckt, auf die Buchstabe c verweist.

Absatz 2 übernimmt Artikel 264 Absatz 2 StPO mit Ausnahme der Beschlagnahme zur Rück- gabe an die geschädigte Person, da es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Per- son im eigentlichen Sinn gibt.

Absatz 3 übernimmt Artikel 264 Absatz 3 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO.326

Art. 169 Herausgabepflicht

Artikel 169 übernimmt Artikel 265 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersu- chung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE- VStrR). Artikel 265 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwal- tungsstrafverfahren anwendbar.

Art. 170 Durchführung

Artikel 170 übernimmt Artikel 266 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersu- chung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE- VStrR). Artikel 266 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwal- tungsstrafverfahren anwendbar.

Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 6 er- lässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 3. Dezember 2010327 über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte an das Verwaltungsstrafverfahren anzupassen.

Art. 171 Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

Artikel 171 übernimmt materiell Artikel 267 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Das Gericht wird nicht erwähnt, da die gerichtliche Phase des Verfahrens in den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR geregelt ist.

Absatz 3 übernimmt Artikel 267 Absatz 4 StPO. Im Verwaltungsstrafrecht impliziert er, dass nur das Gericht von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen darf,

325 BBl 2011 8181, 8188

326 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6755

327 SR 312.057 114/199

da die Verwaltungseinheit nicht die Garantie eines unabhängigen Gerichts nach Artikel 6 Ab- satz 1 EMRK bietet.328 Die Verwaltungseinheit muss sich somit darauf beschränken, das Ver- fahren nach Absatz 4 anzuwenden, wenn mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte erheben, deren Beschlagnahme aufzuheben ist. Ist sie jedoch der Ansicht, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Gegenstands oder des Vermögenswerts klar identifi- ziert ist, so muss sie einen Rückgabeentscheid nach Absatz 1 erlassen können.329

Im in Absatz 5 geregelten Fall gehen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Bund, da das Verfahren durch eine Bundesbehörde geführt worden ist.

Artikel 267 Absatz 2 StPO wird nicht übernommen. Dieser regelt spezifisch die Aufhebung der Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person,330 was voraussetzt, dass eine solche Beschlagnahme möglich ist. Der VE-VStrR sieht jedoch eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Rückgabe an die geschädigte Person (s. Erläuterungen zu Art. 167 Abs.1 VE-VStrR) im Gegensatz zu Artikel 263 Absatz 1 Buchstabe c StPO zu Recht nicht vor.

In den Artikeln 167, 171 und 172 VE-VStrR werden die geltenden Artikel 46 und 92 VStrR ana- log übernommen. Der wesentliche Inhalt des geltenden Artikels 92 VStrR wird in den oben erwähnten Artikel des VE-VStrR übernommen.

Art. 172 Beschlagnahme zur Kostendeckung

Artikel 172 übernimmt Artikel 268 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersu- chung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE- VStrR). Artikel 268 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwal- tungsstrafverfahren anwendbar. Allfällige Entschädigungen werden nicht erwähnt, da der VE- VStrR nicht die Möglichkeit vorsieht, die beschuldigte Person dazu zu verurteilen.

Das geltende VStrR kennt keine Beschlagnahme zur Kostendeckung, die vergleichbar ist mit jener nach Artikel 268 StPO. Die Beschlagnahme zur Kostendeckung wurde nach der Verab- schiedung des VStrR in die Strafprozessordnungen aufgenommen, wahrscheinlich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung. Das öffentliche Interesse rechtfertigt eine Ergänzung des VE-VStrR zu diesem Punkt. Das private Interesse (Entschädigungen), das durch Artikel 268 StPO ebenfalls gewahrt ist, ist für das Verwaltungsstrafrecht hingegen nicht relevant.

Art. 173–175 Durchsuchungen und Untersuchungen. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 173 verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der StPO über die Durchsuchungen und Untersuchungen (Art. 241–243 StPO), die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens unverändert angewendet werden können. Im geltenden VStrR ist dieses Thema in den Arti- keln 48 und 49 geregelt.

328 PC CPP, Art. 267 N 16 f. 329 CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 267 N 17a 330 CR CPP-LEMBO/NERUSHAY, Art. 267 N 2 115/199

Art. 173 Anordnung

Artikel 173 übernimmt Artikel 241 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 174 Durchführung

Artikel 174 übernimmt Artikel 242 StPO unverändert.

Im betrachteten Kontext kann die durchführende Behörde die mit der Untersuchung betraute Person oder die Polizei sein und die mit der Durchführung beauftragte Person, die nicht zur durchführenden Behörde gehört, kann beispielsweise eine Ärztin oder ein Arzt sein (Art. 183 Abs. 2 und 185 VE-VStrR).

Die Übernahme von Artikel 242 Absatz 2 StPO in Verbindung mit jener von Artikel 245 Ab- satz 2 StPO in Artikel 177 VE-VStrR erlaubt z.B. die Sicherstellung der Anwesenheit, insbe- sondere der beschuldigten Person, von Drittpersonen und der Inhaberin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume, währden der Durchsuchung, was über den geltenden Artikel 49 Absatz 2 VStrR hinausgeht.

Art. 175 Zufallsfunde

Artikel 175 übernimmt Artikel 243 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 176 und 177 Hausdurchsuchung

Die Artikel 176 und 177 übernehmen die Artikel 244 f. StPO.

Die vorgeschlagene Regelung weist viele Ähnlichkeiten mit jener in den geltenden Artikeln 48 f. VStrR auf. Sie enthält aber auch einige Unterschiede.

Art. 176 Grundsatz

Artikel 176 übernimmt Artikel 244 StPO unverändert. Entgegen dem geltenden Artikel 48 Ab- satz 3 VStrR ist ein schriftlicher Befehl der Direktorin beziehungsweise des Direktors oder der Chefin beziehungsweise des Chefs der beteiligten Verwaltung – oder der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung gemäss VE-VStrR – nicht mehr nötig, damit eine Hausdurchsuchung stattfinden kann. Künftig reicht ein Befehl der Verwaltungseinheit, der in der Praxis von der mit der Untersuchung betrauten Person erlassen wird (s. insb. Art. 155 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR). Dies ist gerechtfertigt, weil dafür im ordentlichen Strafverfahren ein Befehl der Staatsanwalt- schaft beziehungsweise der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts – mit der oder dem die Verwaltungseinheit beziehungsweise die mit der Untersuchung betraute Person grundsätzlich verglichen werden kann – ebenfalls ausreicht und weil ein Befehl der Verwaltungseinheit, der von der mit der Untersuchung betrauten Person erlassen wird, ebenfalls genügt, damit be- stimmte geheime Überwachungsmassnahmen stattfinden können. Aus diesem Grund muss der geltende Artikel 48 Absatz 4 VStrR ebenfalls nicht übernommen werden.

116/199

Art. 177 Durchführung

Artikel 177 übernimmt Artikel 245 StPO unverändert.

Die mit der Durchführung beauftragten Personen nach Artikel 177 gehören der Polizei an. Die Verwaltungseinheit, in der Person der mit der Untersuchung betrauten Person, kann die Haus- durchsuchung ebenfalls durchführen und muss in diesem Fall der Anforderung genügen, den in Absatz 1 vorgesehenen Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen.331

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Phase der Durchführung der Hausdurchsuchung im Vergleich zu den Bestimmungen des geltenden Artikels 49 Absatz 2 VStrR deutlich verein- facht. Dieser ist heute sowohl hinsichtlich der Formulierung als auch des Ablaufs mit den ver- schiedenen involvierten Akteurinnen und Akteuren – wie die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichnete Amtsperson oder ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons‑, Bezirks- oder Gemeindebeamter, der darüber wacht, dass sich die Massnahme nicht von ihrem Zweck entfernt (geltender Art. 49 Abs. 2 VStrR) – zu ausführlich332 oder gar unnötig kompliziert. Der Inhalt von Artikel 245 Absatz 2 StPO ist diesbezüglich deutlich einfacher und ausreichend. Dies hindert die Verwaltungseinheit selbstverständlich nicht daran, die Polizei für die Durch- führung der Hausdurchsuchung beizuziehen (Art. 39 und 57 Abs. 3 VE-VStrR).

Der geltende Artikel 49 Absatz 3 VStrR wird ebenfalls nicht übernommen. Artikel 245 StPO enthält keine genaueren Angaben zum Zeitpunkt, in dem eine Hausdurchsuchung durchführt werden kann. Eine solche Präzisierung ist nicht nötig, da diesbezüglich der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gilt (s. insb. Art. 154 Abs. 1 Bst. c VE-VStrR). Dies impliziert, dass eine Haus- durchsuchung in der Nacht, am Sonntag oder an den gesetzlichen Feiertagen nur durchgeführt werden darf, wenn dies nötig ist,333 was grundsätzlich der Regelung des geltenden Artikels 49 Absatz 3 VStrR entspricht.

Der geltende Artikel 49 Absatz 4 VStrR wird ebenfalls nicht übernommen. Dies ist gestützt auf Artikel 156 VE-VStrR nicht nötig. In Anwendung von Artikel 156 VE-VStrR, der in Verbindung mit Artikel 107 VE-VStrR zu lesen ist, muss noch vor Ort ein Vollzugsprotokoll erstellt wer- den.334 Die betreffende Regelung entspricht grundsätzlich jener im geltenden Artikel 49 Ab- satz 4 VStrR.

Art. 178–181 Durchsuchung von Aufzeichnungen

In den Artikeln 178–181 ist die Durchsuchung von Aufzeichnungen im Rahmen eines Verwal- tungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren – und auch für die gerichtli- che Phase des Verwaltungsstrafverfahrens nach den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR – ist diese Zwangsmassnahme in den Artikeln 246–248a StPO geregelt, wobei Arti- kel 248 im Rahmen der Revision der StPO geändert und Artikel 248a in der erwähnten Revi- sion aufgenommen wurde.335 Im geltenden VStrR ist dieses Thema in Artikel 50 geregelt.

331 Sinngemäss BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 1 332 BSK VStrR-RENTSCH/LAUBER, Art. 49 N 4 m. w. H. 333 BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 19 f. 334 BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 245 N 22

335 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750–5752

117/199

Das geltende VStrR äussert sich nicht zu wichtigen Fragen, auf die man in der heutigen Zeit in der Gesetzgebung eine Antwort erwartet. Im Gegensatz zur StPO erwähnt das VStrR beispiels- weise weder die Frist, innerhalb welcher die mit dem Fall betraute Behörde ein Entsiegelungs- gesuch stellen muss (20 Tage gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO336), noch die Frist, innerhalb welcher die zuständige Behörde über das Entsiege- lungsgesuch entscheiden muss (Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO, die bei der Revision der StPO aufgenommen wurden337). Das Schweigen in dieser Sache stellt ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers dar, was bedingt, dass die StPO nicht angewendet kann, um die erwähnte Lücke zu schliessen,338 auch wenn eine solches Vorgehen gemäss der Rechtsprechung grund- sätzlich die Regel ist.339 Die Frage ist somit durch die Rechtsprechung geregelt, die festhält, dass bei der Festlegung von annehmbaren Fristen das Beschleunigungsgebot eingehalten werden muss,340 und kürzlich als Frist, innerhalb welcher das Entsiegelungsgesuch gestellt werden muss, die in Artikel 248 Absatz 2 StPO erwähnte Frist von zwanzig Tagen angewendet hat.341 Weiter äusserte sich die Rechtsprechung zur Berechtigung, eine Siegelung zu beantra- gen; sie gesteht diese Berechtigung ausnahmsweise Nicht-Inhaberinnen und -Inhabern von Aufzeichnungen und Gegenständen zu, womit sie die Regelung des VStrR an jene der StPO angenähert hat.342 Nach der Feststellung, dass im VStrR eine Artikel 243 StPO entsprechende Bestimmung für Zufallsfunde fehlt, hielt die Rechtsprechung zudem fest, dass deren Verwert- barkeit auch im Verwaltungsstrafverfahren zulässig ist und erläuterte die diesbezüglichen Vo- raussetzungen (s. Art. 175 VE-VStrR, der Art. 243 StPO übernimmt).343

Um den berechtigten Erwartungen nach einer Klärung der erwähnten Fristen zu entsprechen, wird vorgeschlagen, im VStrR die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Für diese Punkte und für das ganze Hausdurchsuchungsverfahren wird vorgeschlagen, möglichst viel von der Regelung in den Artikeln 241 ff. StPO zu übernehmen und diese an die Besonder- heiten des Verwaltungsstrafverfahrens anzupassen. Es ist grundsätzlich nur angezeigt, von der Lösung der StPO abzuweichen, wenn dies unerlässlich ist. Gestützt auf die Artikel 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR sind die Artikel 241 ff. StPO direkt auf die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfahrens anwendbar.

Art. 178 Grundsatz

Artikel 178 übernimmt Artikel 246 StPO unverändert. Der geltende Artikel 50 Absatz 1 VStrR wird materiell in Artikel 178 übernommen. Die Schonung, mit der die Durchsuchung gemäss dem geltenden Artikel 50 Absatz 1 VStrR durchgeführt werden muss, ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, auf den in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR hingewiesen wird.

336 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750–5752

337 BBl 2022 1560

338 BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.6 m. w. H.; BStGer, 18.8.2020, BE.2020.12, E. 2.2 m. w. H. 339 BGE 139 IV 246, E. 1.2; BGer, 17.12.2020, 1B_611/2019, E. 1.2 und 3.2 340 BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.6 m. w. H.; BStGer, 18.8.2020, BE.2020.12, E. 2.2 m. w. H. 341 BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 3.3 342 BGer, 11.6.2019, 1B_91/2019; BStGer, 19.6.2020, BE.2019.6, E. 1.4 und 1.5.4 343 BStGer, 27.3.2020, BV.2020.1, E. 4.2 und 4.3; BSK VStrR-HEIMGARTNER/KESHELAVA, Art. 82 N 21 118/199

Art. 179 Durchführung

Artikel 179 übernimmt Artikel 247 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Er erwähnt daher die Verwaltungseinheit, wobei die mit der Untersu- chung betraute Person für die Durchführung der Untersuchung zuständig ist (Art. 36 VE- VStrR). Artikel 247 StPO ist direkt auf die Gerichte (Art. 34 VE-VStrR) im Rahmen von Verwal- tungsstrafverfahren anwendbar. Der geltende Artikel 50 Absatz 3 erster Satz VStrR wird mate- riell in Artikel 179 übernommen.

Art. 180 Siegelung

Artikel 180 übernimmt materiell Artikel 248 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO344 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Im geltenden VStrR ist dieser Bereich in Artikel 50 Absätze 2 und 3 geregelt.

Ist nach der Siegelung – die sofort nach Eingang eines solchen Begehrens zu erfolgen hat – eine Kopie der Daten nötig, so kann die Verwaltungseinheit beim Siegelungsrichter, also beim ZMG (s. Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR), die Erstellung einer solchen Kopie verlangen.345

Die in Absatz 3 vorgesehene Frist von zwanzig Tagen für die Einreichung eines Entsiegelungs- gesuchs entspricht der in Artikel 248 StPO vorgesehenen Lösung. Diese Frist gilt auch für kom- plexe und umfangreiche Fälle, für die die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zuständig sind. Sie wurde im Übrigen in Artikel 248 StPO in der Fassung nach Revision der StPO beibe- halten.346 Aus diesen Gründen ist es nicht angezeigt, für das Verwaltungsstrafverfahren eine längere Frist vorzusehen.347

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Artikeln 178–181 VE-VStrR.

Art. 181 Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

Artikel 181 übernimmt materiell Artikel 248a StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde,348 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Absatz 1 sieht vor, dass das ZMG (s. Art. 43 VE-VStrR) – und nicht die Beschwerdekammer des BStGer, wie es das geltende Recht vorsieht (Art. 50 Abs. 3 VStrR) – über das Entsiege- lungsgesuch entscheidet, wenn das Verfahren bei der Verwaltungseinheit hängig ist. Für eine solche Aufgabe ist normalerweise das ZMG zuständig. Zudem fungiert die Beschwerdekam- mer des BStGer grundsätzlich als zweite Instanz, was nicht der Fall ist, wenn sie die erwähnte Aufgabe übernimmt. Mögliche Ausnahmen von der Zuständigkeit des ZMG müssten, sofern sie gerechtfertigt sind, in den Spezialgesetzen vorgesehen werden.

344 BBl 2022 1560

345 BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 2.6

346 BBl 2022 1560

347 Siehe zudem BGer, 28.2.2022, 1B_432/2021, E. 3.3

348 BBl 2022 1560

119/199

Ansonsten trägt der unterschiedliche Wortlaut von Absatz 1 und Artikel 248a Absatz 1, der bei der Revision der StPO aufgenommen wurde,349 dem Umstand Rechnung, dass im Verwal- tungsstrafverfahren – im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren – kein Vorverfahren exis- tiert und in der Anfangsphase des Verwaltungsstrafverfahrens, für die die Verwaltung zuständig ist, das VStrR anwendbar ist, während in der gerichtlichen Phase, für die die Gerichtsbehörde zuständig ist, die StPO anwendbar ist.

Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Artikeln 178–181 VE-VStrR.

Art. 182 und 183 Durchsuchung von Personen und von Gegenständen

Diese Zwangsmassnahme ist Gegenstand des geltenden Artikels 48 Absatz 2 VStrR. Die Best- immungen der StPO, die neu an seiner Stelle gelten sollen, enthalten eine umfassendere Re- gelung. Im Gegensatz zum geltenden Artikel 48 Absatz 2 VStrR erlauben sie ausdrücklich die Durchsuchung von anderen Personen als der beschuldigten Person und konsequenterweise auch von Gegenständen.

Art. 182 Grundsatz

Artikel 182 übernimmt Artikel 249 StPO unverändert.

Art. 183 Durchführung

Artikel 183 übernimmt Artikel 250 StPO unverändert.

Art. 184 und 185 Untersuchungen von Personen

Die Artikel 184 und 185 regeln die Untersuchung von Personen im Rahmen eines Verwaltungs- strafverfahrens. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 251–252 StPO. Artikel 251a StPO, der bei der Revision der StPO eingeführt wurde,350 wird nicht übernommen, da er im Verwaltungsstrafrecht nicht von Bedeutung ist.

Art. 184 Grundsatz

Artikel 184 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 251 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Absatz 4 regelt abweichend von dem für das ordentliche Strafverfahren geltenden Artikel 251 Absatz 4 StPO die Straftaten, für deren Aufklärung Untersuchungen und Eingriffe in die kör- perliche Integrität nicht beschuldigter Personen gegen deren Willen zulässig sind. Für weitere Einzelheiten zu den betreffenden Straftaten und der Zuständigkeit für deren Verfolgung siehe die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buchstaben b und c VE-VStrR.

349 BBl 2022 1560

350 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6752 f.

120/199

Art. 185 Durchführung am Körper

Artikel 185 übernimmt Artikel 252 StPO unverändert.

Art. 186–188 DNA-Analysen

In den Artikeln 186–188 ist die DNA-Analyse im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Ar- tikel 255–259 StPO. Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003351 Anwen- dung.

Aus der Botschaft aus dem Jahr 2001 geht hervor, dass das DNA-Profil-Gesetz mit dem Begriff Strafrecht das ordentliche Strafrecht, das Militärstrafrecht und das Verwaltungsstrafrecht er- fasst. Im letzteren dürften jedoch Verfahren, in denen die Spurensicherung und die Proben- ahme von verdächtigen Personen notwendig sind, nicht sehr häufig sein. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Abgabebetrugs (Zölle, Mehrwertsteuer) Identifizierungen mittels DNA-Profil zur Anwendung kommen könnten.352 Auch in anderen Bereichen könnten diese verwendet werden. Der 2. Abschnitt des DNA-Profil- Gesetzes war daher in Verwaltungsstrafverfahren anwendbar, in denen somit die gleichen Massnahmen wie in den Artikeln 255–257 StPO angeordnet werden konnten.

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des DNA-Profil-Gesetzes353 verab- schiedet, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist und die Phänotypisierung und den Such- lauf nach Verwandtschaftsbezug ermöglicht. Zudem wurden die Löschfristen für DNA-Profile neu geregelt. Das damals geltende DNA-Profil-Gesetz enthielt ausserdem Bestimmungen ver- waltungsrechtlichen und strafprozessualen Inhalts. Gemäss der Botschaft wollte der Gesetz- geber von 2021 dieselbe Trennung von verwaltungsrechtlichen (DNA-Profil-Gesetz) und straf- prozessualen (StPO) Inhalten vornehmen, wie sie mit der Totalrevision des BÜPF in Bezug auf das BÜPF und die StPO umgesetzt wurde. Der Inhalt des DNA-Profil-Gesetzes beschränkt sich daher neu auf die Definition des DNA-Profils, die Regelungen des Bearbeitungsprozesses der DNA-Analyse und des DNA-Profil-Informationssystems, einschliesslich der Löschfristen, sowie auf den Datenschutz. Demgegenüber sind die unmittelbar strafprozessualen Aspekte der DNA-Analyse neu einzig und abschliessend in der StPO geregelt. Soweit die DNA-Analyse in Strafverfahren ausserhalb der StPO zur Verfügung stehen soll, ist dies im entsprechenden Spezialgesetz vorzusehen.354 Mit der Revision des DNA-Profil-Gesetzes hat der Gesetzgeber auch den Militärstrafprozess (MStP) angepasst, um in Militärstrafverfahren auf DNA-Analysen zurückgreifen zu können. Die Botschaft äussert sich nicht zum Verwaltungsstrafverfahren – vermutlich, weil die Revision des VStrR hängig ist. Es kann jedenfalls nicht daraus gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von DNA-Analysen in Verwaltungsstrafverfah- ren nunmehr ausschliessen wollte. Es ist daher angezeigt, eine solche Regelung auch in den VE-VStrR aufzunehmen.

Artikel 256 StPO (Massenuntersuchungen) in der Fassung gemäss Änderung des DNA-Profil- Gesetzes vom 17. Dezember 2021355, wird nicht in den VE-VStrR übernommen. Es besteht

351 SR 363 352 Botschaft vom 8. November 2000 zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz), BBl 2001 29, 43

353 BBl 2021 2998

354 Botschaft vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes, BBl 2021 44 Ziff. 1.1.5

355 BBl 2021 2998

121/199

kein nachgewiesener Bedarf für diese Zwangsmassnahme in verwaltungsstrafrechtlichen Ver- fahren. Es wäre daher unverhältnismässig, diese Massnahme im VE-VStrR vorzusehen, mit der Personen, die nicht konkret der Begehung einer Straftat verdächtigt werden und die ledig- lich weit gefasste Suchkriterien erfüllen, im Grunde ihre Unschuld beweisen. Es wird daher vorgeschlagen, diese Massnahme, die gemäss dem vor dem 1. August 2023 geltenden Recht im Verwaltungsstrafrecht möglich war, nicht in den VE-VStrR aufzunehmen. Dies hat zur Folge, dass diese Massnahme, wie oben erläutert, im Verwaltungsstrafverfahren seit dem Inkrafttre- ten des revidierten DNA-Profil-Gesetzes nicht mehr zur Verfügung steht. Artikel 257 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO356 wird ebenfalls nicht in den VE-VStrR übernommen. Er erwähnt das Gericht und betrifft daher die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfah- rens, die durch die StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR). Die Arti- kel 258a (Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug) und 258b (Phänotypisierung) StPO, die bei der Revision des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021357 verabschiedet wurden, wer- den aufgrund des Katalogs der Straftaten, die sie beinhalten, nicht in den VE-VStrR übernom- men. Das Verwaltungsstrafrecht beinhaltet keine Straftaten, die einen Suchlauf nach Ver- wandtschaftsbezug oder eine Phänotypisierung rechtfertigen würden.

Art. 186 Voraussetzungen im Allgemeinen

Artikel 186 übernimmt Artikel 255 Absätze 1, 1bis und 3 StPO (in der Fassung gemäss der Än- derung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021358, die am 1. August 2023 in Kraft getreten ist, und gemäss der Änderung der StPO359), der die Voraussetzungen regelt, unter welchen eine Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbre- chens oder Vergehens angeordnet werden können. Er passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Die Anordnungen gestützt auf Artikel 186 fallen in die Zustän- digkeit der Verwaltungseinheit (Art. 155 Abs. 1 Bst. a VE-VStrR), die von der mit der Untersu- chung betrauten Person wahrgenommen wird. Diese Zwangsmassnahme, die gemäss dem vor dem 1. August 2023 geltenden Recht im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, kann für gewisse Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden auch in der Zukunft von Nutzen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme aus der StPO gerechtfertigt.

Gemäss Artikel 3 des DNA-Profil-Gesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17. Dezember 2021 durfte eine DNA-Analyse nur zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens durchgeführt werden. Eine Ausweitung auf die Über- tretungen des Verwaltungsstrafrechts scheint weder nötig noch gerechtfertigt. Artikel 186 sieht daher vor, dass diese Massnahme weiterhin nur bei Verbrechen und Vergehen ergriffen wer- den darf.

Absatz 2 von Artikel 255 StPO, der die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, eine DNA-Analyse anzuordnen, wird nicht in Artikel 186 übernommen. Eine solche Ermächti- gung ist nicht notwendig, weil im Verwaltungsstrafverfahren die Handlungen der Polizei Ge- genstand von Artikel 39 oder 57 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Ver- antwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Per- son, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.

356 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6753–6755

357 BBl 2021 2998

358 BBl 2021 2998

359 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6753–6755

122/199

Art. 187 Durchführung der Probenahme

Artikel 174 übernimmt Artikel 258 StPO unverändert.

Art. 188 Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes

Artikel 175 übernimmt Artikel 259 StPO unverändert.

Art. 189 –191 Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben

In den Artikeln 189–190 sind die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Schrift- und Sprachproben im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 260–262 StPO. In Arti- kel 189 ist das Gericht nicht erwähnt, weil die gerichtliche Phase des Verwaltungsstrafverfah- rens in der StPO geregelt ist (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 189 Erkennungsdienstliche Erfassung

Artikel 189 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 260 StPO, der formell an die Beson- derheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Diese Zwangsmassnahme kann für gewisse Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden von Nutzen sein. Vor diesem Hintergrund ist die Übernahme aus der StPO gerechtfertigt, da möglichst daraus in den VE-VStrR übernom- men werden soll.

Im ordentlichen Strafverfahren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine solche Zwangsmassnahme anordnen; Absatz 2 sieht diese Kompetenz hinge- gen nicht vor. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist,360 und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand von Artikel 36 Absatz 3 oder 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, vertreten durch die mit der Untersuchung betraute Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieser Wahl siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR. Diese Überle- gungen implizieren, dass Artikel 260 Absatz 4 StPO nicht übernommen werden muss.

Art. 190 Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 261 StPO.

Art. 191 Schrift- und Sprachproben

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 262 StPO.

360 CR CPP- ROHMER/VUILLE, Art. 260 N 20a 123/199

Art. 192–217 Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Die Artikel 192–217 übernehmen im Wesentlichen die Artikel 212–214, 217, 219 und 220–240 StPO, die an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst werden. Damit enthält der VE-VStrR eine vollständige und moderne Regelung der betreffenden Thematik. Die geltenden Artikel 51–60 VStrR entsprechen diesbezüglich nicht mehr den heutigen Erwartun- gen. Zudem gibt es an und für sich keinen Grund, diese Thematik im VE-VStrR anders zu behandeln als in der StPO.

Art. 192 Allgemeine Bestimmungen. Grundsätze

Artikel 192 übernimmt im Wesentlichen Artikel 212 StPO.

Art. 193 Betreten von Räumlichkeiten

Artikel 193 übernimmt Artikel 213 Absatz 1 StPO. Artikel 213 Absatz 2 StPO muss nicht in Ar- tikel 193 übernommen werden, da die Zuständigkeit der Polizei, die er regelt, genauer gesagt der Umstand, dass die Polizei die betreffende Zwangsmassnahme selber anordnen kann,361 durch Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR abgedeckt ist. Ausserhalb der Fälle, in denen sie Räum- lichkeiten gestützt auf Artikel 36 Absatz 3 VE-VStrR betritt, handelt die Polizei als Hilfsperson oder im Auftrag der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 41 und 59 Abs. 3 und 4 VE- VStrR).

Art. 194 Benachrichtigung

Artikel 194 übernimmt Artikel 214 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Die zuständige Behörde für die Benachrichtigung gemäss Artikel 194 ist die Polizei im Fall einer vorläufigen Festnahme (Art. 35 Abs. 3 und 195 VE-VStrR), das ZMG, wenn es die vorläufige Festnahme (Art. 203 VE-VStrR) oder Sicherheitshaft (Art. 206 Abs. 1 VE-VStrR) anordnet, das erstinstanzliche Gericht, wenn es Sicherheitshaft anordnet (Art. 208 Abs. 1 VE-VStrR), und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, wenn sie Sicherheitshaft anordnet (Art. 209 VE-VStrR).362 Das erstinstanzliche Gericht und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts benachrichtigen gegebenenfalls im Rahmen der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Artikel 231 und 232 StPO übertragen (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE- VStrR).

Absatz 4 von Artikel 214 StPO wird nicht in Artikel 194 übernommen. Er hat im Verwaltungs- strafrecht keine Bedeutung, da dieses kein Opfer kennt.

Art. 195 Vorläufige Festnahme durch die Polizei. Festnahme

Artikel 195 übernimmt Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe b StPO. Er ist in Verbindung mit Arti- kel 166 VE-VStrR zur Fahndung zu lesen. Artikel 217 Absatz 1 Buchstabe a StPO muss nicht in Artikel 195 übernommen werden, da die Zuständigkeit der Polizei, die er regelt, genauer gesagt der Umstand, dass die Polizei die betreffende Zwangsmassnahme selber anordnen

361 CR CPP- CHAIX, Art. 213 N 11 362 CR CPP-CHAIX, Art. 214 N 7 124/199

kann,363 durch Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR abgedeckt ist. Ausserhalb der Fälle, in denen sie eine Festnahme gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 VE-VStrR vornimmt, handelt die Polizei als Hilfsperson oder im Auftrag der mit der Untersuchung betrauten Person (Art. 39 und 57 Abs. 3 und 4 VE-VStrR). Vor diesem Hintergrund und aufgrund von Artikel 35 Absatz 4 VE-VStrR, gemäss dem eine vorläufig festgenommene Person sofort der Verwaltungseinheit zuzuführen ist, werden die übrigen Absätze von Artikel 217 StPO nicht übernommen.

Art. 196 Vorgehen der Polizei

Artikel 196 übernimmt Artikel 219 StPO teilweise.

Absatz 1 übernimmt Artikel 219 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird.

Absatz 2 entspricht der Regelung von Artikel 35 Absatz 4 VE-VStrR, gemäss dem eine vorläu- fig festgenommene Person sofort der Verwaltungseinheit zuzuführen ist. Aus diesem Grund werden die übrigen Absätze von Artikel 219 StPO nicht übernommen.

Art. 197 Untersuchungs- und Sicherheitshaft; allgemeine Bestimmungen. Begriffe

Artikel 197 definiert die Begriffe der Untersuchungshaft (Abs. 1) und der Sicherheitshaft (Abs. 2) und übernimmt dafür die Begriffe von Artikel 220 StPO.

Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Art. 198 Voraussetzungen

Artikel 198 übernimmt teilweise Artikel 221 Absatz 1 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO364 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Gemäss dem geltenden Artikel 52 Absatz 1 VStrR und im Gegensatz zur Artikel 221 Absatz 1 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO365 erlaubt Artikel 198 die Anordnung von Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr nicht nur im Zusammenhang mit der Begehung von Ver- brechen oder Vergehen, sondern auch von Übertretungen. Zudem übernimmt Artikel 198 den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht. Dieser ist Gegenstand von Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c StPO, der für das ordentliche Strafverfahren anwendbar ist. Es ist zu beachten, dass der geltende Artikel 52 Absatz 1 VStrR diesen Haftgrund nicht vorsieht.

Es gibt mehrere Gründe, die dafürsprechen, die Wiederholungsgefahr im VE-VStrR nicht als Haftgrund vorzusehen. Dieser Haftgrund wirft zunächst einige Fragen hinsichtlich seiner Re- gelung in der StPO auf – in Anbetracht dessen, dass er einen präventiven Freiheitsentzug rechtfertigt, was eher eine Regelung im Polizeirecht nahelegen würde – und bis zu einem ge- wissen Grad hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung. Die entsprechende Regelung in der StPO bleibt jedoch akzeptabel, da dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr in den ordentlichen Strafverfahren in quantitativer Hinsicht eine gewisse Bedeutung zukommt.

363 CR CPP- CHAIX, Art. 213 N 11

364 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6742 ff.

365 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6742 ff.

125/199

Im Verwaltungsstrafrecht trifft dies jedoch nicht zu, da dort die meisten Straftaten nicht indivi- duelle Rechtsgüter beeinträchtigen, sondern die Interessen des Staates. Zudem handelt es sich bei der grossen Mehrheit der Straftaten im Verwaltungsstrafrecht um abstrakte Gefähr- dungsdelikte. Schliesslich ist die Wiederholungsgefahr im geltenden VStrR, wie bereits er- wähnt, kein Haftgrund, was nicht weiter problematisch scheint.

Selbstverständlich muss bei der Anordnung von Haft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr ins- besondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden, der aufgrund von Arti- kel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR anwendbar ist. Es scheint, dass das Erfordernis der Verhältnismässigkeit in der Praxis tatsächlich dazu beiträgt, dass die Verwaltungsstrafbehör- den weniger häufig einen Freiheitsentzug anordnen, insbesondere im Zusammenhang mit Übertretungen.366 Die Übernahme des geltenden Artikels 52 Absatz 2 VStrR ist angesichts des Inhalts von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c VE-VStrR überflüssig.

Die Absätze 1bis und 2 von Artikel 221 StPO, wie sie aus der Revision der StPO hervorgin- gen,367 werden nicht in Artikel 198 übernommen. Hier anders zu entscheiden, ginge zu weit. Die oben dargelegten Argumente dafür, die Wiederholungsgefahr im VE-VStrR nicht als Haft- grund vorzusehen, gelten hier sinngemäss. Zudem ist für die Haftgründe, die die oben erwähn- ten Absätze 1bis und 2 vorsehen, nicht einmal eine Vortat erforderlich.368 Ausserdem ist der Haftgrund nach dem erwähnten Absatz 1bis nur in Verbindung mit Verletzungsdelikten des StGB möglich, die die betreffenden Straftaten des Verwaltungsstrafrechts konsumieren oder ergänzend zu ihnen zur Anwendung kommen.

Art. 199 Rechtsmittel

Artikel 199 übernimmt Artikel 222 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO369 und passt ihn formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Gleich wie die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Strafverfahren kann somit auch die Verwaltungseinheit die betreffenden Entscheide nicht anfechten. Da die Haft vom ZMG angeordnet wurde, und im Einklang mit Artikel 47 VE-VStrR (s. Erläuterungen zu den Artikeln 43 und 47 VE-VStrR) ist die Beschwerdekammer des BStGer für die Entscheide zuständig (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE- VStrR). Art. 199 erwähnt die Beschwerdekammer des BStGer und nicht die Beschwer- deinstanz (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).

Art. 200 Verkehr mit der Verteidigung im Haftverfahren

Artikel 200 übernimmt Artikel 223 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Der Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung im Haft- verfahren vor den Gerichten ist gegebenenfalls in Artikel 223 StPO geregelt (s. Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

366 BSK VStrR-GRAF, Art. 51 N 7

367 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6743 f.

368 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6743 f.

369 BBl 2022 1560

126/199

Die weiteren Beweismittel nach Absatz 1 beziehen sich auf die ohne Weiteres oder sofort ver- fügbaren Beweise, die von der Verwaltungseinheit oder dem ZMG gemäss den Artikeln 201 Absatz 1 und 202 Absatz 4 VE-VStrR erhoben werden können.370

Art. 201 Untersuchungshaft. Haftverfahren vor der Verwaltungseinheit

Artikel 201 übernimmt Artikel 224 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Die beschuldigte Person gilt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ergreifung als festgenommen, das heisst ab ihrer vorläufigen Festnahme (Art. 35 Abs. 3 und 195 VE-VStrR) oder ab der Aus- führung des Vorführungsbefehls für die beschuldigte Person (Art. 165 Abs. 2 VE-VStrR).371

Die Ersatzmassnahmen sind Gegenstand der Artikel 214 ff. VE-VStrR.

Art. 202 Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht

Artikel 202 übernimmt Artikel 225 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO372 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an.

Art. 203 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

Artikel 203 übernimmt Artikel 226 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 204 Haftverlängerungsgesuch

Artikel 204 übernimmt Artikel 227 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Es ist nicht angezeigt, im VStrR eine Regelung für die Dauer der Untersuchungshaft vorzuse- hen, die von jener in der StPO abweicht. Insbesondere wird die Grenze der Höchstdauer der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr von grundsätzlich vierzehn Tagen, wie sie der gel- tende Artikel 57 Absatz 2 VStrR vorsieht, nicht beibehalten. In den Fällen, in denen umfangrei- che Beweise (z. B. Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, Untersuchungen zur Beteiligung anderer Personen, Einvernahme von Personen im Ausland im Rahmen der internationalen Rechtshilfe, Analyse grosser Mengen beschlagnahmter Daten) beschafft werden müssen, um dieses Risiko auszuschliessen, ist diese Frist von vornherein zu kurz.373 Diese Frist bedingt, dass ein allfälliges Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bereits innerhalb von zehn Tagen gestellt werden müsste, da das Gesuch vier Tage vor Ablauf der Haftdauer eingereicht werden muss (Art. 204 Abs. 2 VE-VStrR, der Art. 227 Abs. 2 StPO übernimmt). Dies könnte eine schlechte Zuweisung und eine Verschwendung der personellen Ressourcen der mit dem

370 CR CPP-CHAIX, Art. 223 N 3 371 Siehe CR CPP-LOGOS, Art. 224 N 18

372 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6745

373 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12 127/199

Fall betrauten Behörde zur Folge haben.374 Würde man im VE-VStrR eine zu kurze maximale Haftdauer vorsehen, so könnte die Verlängerung der Haft die Regel werden, zumindest für einen Grossteil der schweren Straftaten des Verwaltungsstrafrechts, für die eine Untersu- chungshaft von einer längeren Dauer in Frage käme, beispielsweise für diejenigen, die in den Artikeln 14 Absatz 3 VE-VStrR und 86 Absätze 2 und 3 HMG geregelt sind. Man hätte dann ein ähnliches Problem wie das oben erwähnte im Zusammenhang mit den nicht durch Kollusi- onsgefahr bedingten Gründen für eine Untersuchungshaft, wenn eine maximale Haftdauer die- ser Grössenordnung vorgesehen werden sollte. Insbesondere darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anforderung von Artikel 192 Absatz 2 Buchstabe a VE-VStrR und die Mög- lichkeit der beschuldigten Person gemäss Artikel 205 Absatz 1 VE-VStrR, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen,375 eine Begrenzung der Haftdauer auf die nötige Zeit implizieren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die erforderliche Dauer der Untersuchungshaft bei Straftaten gegen das Verwaltungsstrafrecht angesichts der Art dieser Straftaten im Durchschnitt kürzer ist als bei den Straftaten gegen das ordentliche Strafrecht. Die oben dargelegten Erläuterungen machen deutlich, dass es gerechtfertigt ist, im VStrR – unter strengen Voraussetzungen, wie der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – eine Regelung für die Dauer der Untersuchungshaft vorzusehen, die jener der StPO entspricht.

Art. 205 Haftentlassungsgesuch

Artikel 205 übernimmt Artikel 228 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 206 Sicherheitshaft. Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft

Artikel 206 übernimmt Artikel 229 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Art. 207 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens

Artikel 207 übernimmt Artikel 230 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

Art. 208 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil

Artikel 208 übernimmt Artikel 231 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO,376 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b, und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens an. Im ordentlichen Strafverfahren können die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwer- deinstanz anfechten. Im Verwaltungsstrafverfahren können die freigesprochene Person

374 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12 und 16 375 BSK VStrR-GRAF, Art. 57 N 12

376 BBl 2022 1560

128/199

und die mit der Untersuchung betraute Person somit solche Entscheide gemäss Absatz 2 bei der Beschwerdekammer des BStGer anfechten (Art. 34 Bst. c und 46 ff. VE-VStrR).

Dass Artikel 231 Absatz 2 Buchstabe b StPO in der Fassung nach der Revision der StPO nicht übernommen wird,377 lässt sich wie folgt erklären: Die Fälle, die unter diese Bestimmung fallen, sind im ordentlichen Strafverfahren sehr selten. Diese Regelung ging aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Schweiz hervor. Die Komplexität dieser Regelung ist umgekehrt proportional zu ihrer Bedeutung in Bezug auf die Fälle. Es ist zurzeit noch nicht sicher, ob sie den Anforderungen der EMRK entspricht. Diese Unsicherheit und die geringe Bedeutung sind im Verwaltungsstrafrecht noch ausgeprägter, da dieses Täte- rinnen und Täter betrifft, die grundsätzlich nicht gefährlich sind. Ausserdem hat der hier erfasste Fall wahrscheinlich insgesamt nur eine Bedeutung in Verbindung mit Verletzungsdelikten des StGB, die die betreffenden Straftaten des Verwaltungsstrafrechts konsumieren oder ergänzend zu ihnen zur Anwendung kommen.

Art. 209 Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

Artikel 209 übernimmt Artikel 232 StPO. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstabe c StPO.

Art. 210 Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht

Artikel 210 übernimmt Artikel 233 StPO. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstabe c StPO.

Art. 211 Vollzug der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft. Haftanstalt

Artikel 211 übernimmt Artikel 234 StPO. Die Behörde, die gemäss Artikel 234 Absatz 2 StPO von den Kantonen zu bezeichnen ist, ist sowohl zuständig für ordentliche Strafverfahren, die in der Zuständigkeit einer Strafverfolgungsbehörde des Bundes (BA) liegen, als auch für solche, die in die Zuständigkeit einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde (kantonale Staatsanwalt- schaften) fallen. Es ist daher sinnvoll, dass die kantonale Behörde, wie in Absatz 2 vorgeschla- gen, auch zuständig ist für Verwaltungsstrafverfahren, die in der Zuständigkeit der Verwal- tungseinheiten des Bundes liegen.

Art. 212 Vollzug der Haft

Artikel 212 übernimmt Artikel 235 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO. Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt. Aus gesetzestech- nischen Gründen wird Art. 235 Abs. 2 zweiter Satz StPO in Absatz 3 aufgenommen; Absatz 6 übernimmt sinngemäss Art. 235 Abs. 4 zweiter Satz in fine StPO.

Absatz 7 legt materiell fest, dass die Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft durch die bereits bestehenden kantonalen Bestimmungen gere- gelt sind, die gestützt auf Artikel 235 Absatz 5 StPO erlassen wurden. Dieser Artikel ist nicht

377 BBl 2022 1560

129/199

nur anwendbar für Verfahren in der Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden, sondern auch für diejenigen, die der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit des Bundes, beispielsweise der BA, unterstehen, da es weder ein Bundesgefängnis noch Haftanstalten des Bundes gibt. Es gibt keinen Grund, Fälle, die der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit des Bundes unterstehen, anders zu behandeln, als solche, die der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit des Bundes, unterstehen. Der Kanton, der für die betreffende Haftanstalt zuständig ist, kann vom Bund die Erstattung der Kosten nach Artikel 300 VE-VStrR fordern (s. Erläuterungen zu Art. 300 Abs. 1 VE-VStrR).

Art. 213 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Artikel 213 übernimmt den Grossteil von Artikel 236 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO378 und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an. Die Ver- fahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO. Die Anklageerhebung ist in den Artikeln 276 ff. VE-VStrR geregelt.

Absatz 3 orientiert sich an Artikel 236 Absatz 3 StPO, wobei auf die Kann-Formulierung ver- zichtet wird. Er soll verhindern, dass der vorzeitige Vollzug einer Massnahme bewilligt wird, obwohl in keiner geeigneten Vollzugsanstalt ein entsprechender Platz verfügbar ist.379

Art. 214 Ersatzmassnahmen. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 214 übernimmt Artikel 237 StPO. Konkret kann das zuständige Gericht das ZMG (Art. 203 und 206 VE-VStrR), das erstinstanzliche Gericht (Art. 208 VE-VStrR) oder die Ver- fahrensleitung des Berufungsgerichts (Art. 209 VE-VStrR) sein.380

Art. 215 Sicherheitsleistung

Artikel 215 übernimmt Artikel 238 StPO. Konkret ist das zuständige Gericht während der Ver- fahrensphase vor der Verwaltung das ZMG.

Art. 216 Freigabe der Sicherheitsleistung

Artikel 216 übernimmt Artikel 239 StPO mit Ausnahme im Falle eines Freispruchs und im Falle des Vollzugs der freiheitsentziehenden Sanktion von Absatz 1 Buchstaben b und c, da diese in der gerichtlichen Phase nach den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR nicht relevant sind.

Art. 217 Verfall der Sicherheitsleistung

Artikel 217 übernimmt Artikel 240 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsstraf- recht im Unterschied zum ordentlichen Strafrecht keine geschädigte Person kennt.

378 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6750

379 BSK StPO-HÄRRI, Art. 236 N 16 380 Siehe sinngemäss PC CPP, Art. 237 N 7 130/199

Art. 218–231 Geheime Überwachungsmassnahmen. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

In den Artikeln 218–231 ist die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 269–279 StPO.

Art. 218 Voraussetzungen

Artikel 218 betrifft die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwaltungseinheit eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen darf.

Absatz 1 übernimmt Artikel 269 Absatz 1 StPO, wobei der Begriff «Staatsanwaltschaft» durch «Verwaltungseinheit» ersetzt wird.

Gleich wie in Artikel 269 Absatz 2 StPO sind in Absatz 2 die Straftaten aufgeführt, bei denen eine solche Überwachung zulässig ist. Für die Grundsätze, denen bei der Erstellung des Straf- tatenkatalogs gefolgt wurde, siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Ge- heime Überwachungsmassnahmen.

Nach geltendem Recht ist die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung einer Widerhandlung nach Artikel 14 Absatz 3 VStrR nicht erlaubt. Angesichts der zu erwar- tenden Strafe bei einer Straftat gemäss dieser Bestimmung, des von dieser Bestimmung er- fassten Verhaltens, deren allgemeiner Tragweite und des Umstands, dass die ordentliche Strafverfolgungsbehörde diese Überwachung bei einem vergleichbaren Verhalten anwenden darf (Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO), ist es gerechtfertigt, eine solche Überwachung zur Verfolgung dieser Straftat zu erlauben, und zwar allen Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden, die für deren Verfolgung zuständig sein können. Dies gewährleistet der Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR in Buchstabe a.

Buchstabe b sieht die Möglichkeit vor, die betreffende Überwachung für die von Artikel 26 Ab- satz 2 BGCITES erfassten Verhaltensweisen anzuwenden, was nach geltendem Recht nicht erlaubt ist. Dies soll insbesondere ermöglichen, die organisierte Bandenkriminalität im Bereich des illegalen Handels mit bedrohten Arten, der globale Dimensionen angenommen hat und äusserst lukrativ geworden ist, effizienter zu bekämpfen. Angesichts der von dieser Bestim- mung erfassten Tathandlungen und der zu erwartenden Strafe für die fragliche Straftat ist es gerechtfertigt, diese Überwachung für die Verfolgung der erwähnten Straftat zu erlauben.

Buchstabe c übernimmt keinen Überwachungsfall, der im geltenden Recht in einem speziellen Verwaltungsgesetz bereits vorgesehen ist. Dieser Fall wird aus Kohärenzgründen in den Kata- log von Absatz 2 aufgenommen. Gemäss Artikel 28a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951381 (BetmG) kann zur Verfolgung der Straftat nach Artikel 20 Absatz 2 BetmG – die in der Liste von Artikel 269 Absatz 2 StPO aufgeführt ist und deren Überwachung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde fällt – auch die Bundesbehörde zu- ständig sein, in diesem Fall das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung des VStrR.382 Es wäre nicht kohärent, wenn die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde die betreffende

381 SR 812.121

382 BBl 2006 8616

131/199

Zwangsmassnahme zur Verfolgung der erwähnten Straftat nicht einsetzen dürfte, während dies die ordentliche Strafverfolgungsbehörde darf.

Buchstabe d übernimmt den in Artikel 90a Absatz 4 HMG vorgesehenen Überwachungsfall, der in Verbindung mit Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe l StPO gelesen werden muss.383 Da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die für die Verfolgung der betreffenden Straftaten zu- ständig sein können (Art. 90 Abs. 3 HMG), die fragliche geheime Überwachungsmassnahme in diesem Zusammenhang anwenden dürfen (Art. 269 Abs. 2 Bst. l StPO), ist es kohärent, dass die in diesem Fall zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dies ebenfalls dürfen. Hierzu ist anzumerken, dass das Verfahren im Gegensatz zu den Bestimmungen im geltenden Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG nicht von der BA in Anwendung der StPO übernommen wird, sondern in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde bleibt (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Für die Verfolgung der in Buchstabe d erwähnten Straftaten können sowohl das Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG) als auch das Schweizerische Heilmittelinstitut zuständig sein (Art. 90 Abs. 1 und 90a Abs. 4 HMG).

Das BGS enthält einen gescheiterten Versuch, das Recht zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auf die betreffende Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde, also die ESBK, auszudehnen. Aus der Botschaft des Bundesrats, die in Verbindung mit Arti- kel 134 BGS zu lesen ist, geht effektiv hervor, dass diese Zwangsmassnahme allen Behörden zugestanden werden soll, die das BGS anwenden.384 Es wurde jedoch nur eine Anpassung von Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe m StPO vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Parla- ment verabschiedet, was zur Folge hat, dass nur die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden diese Massnahmen einsetzen dürfen, während die ESBK, für die die StPO nicht anwendbar ist, dies nicht darf. Es wäre nicht kohärent, wenn die ordentliche Strafverfolgungsbehörde die betreffende Zwangsmassnahme weiterhin einsetzen dürfte, die Verwaltungsstrafverfolgungs- behörde für die gleichen Straftaten hingegen nicht. Dies erklärt den in Buchstabe e aufgenom- men Überwachungsfall. Zudem muss dieser Überwachungsfall, der sich auf Artikel 130 Ab- satz 2 BGS bezieht, nicht nur die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS um- fassen – wie dies der geltende Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe m StPO vorsieht – sondern auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b BGS. Die Anwendung der betreffenden ge- heimen Überwachungsmassnahme im Zusammenhang mit der Straftat nach Artikel 130 Ab- satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS weiterhin nicht zu erlauben, wäre nicht kohärent, da sowohl diese Straftat als auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buch- stabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS gewerbs- oder bandenmässig begangen werden können und die gleiche Strafe vorsehen. Zudem gilt das Argument, wonach die Straf- taten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS sehr häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Geldwäscherei began- gen werden – was die Anwendung von einschneidenderen Untersuchungsmassnahmen wie die betreffende Überwachung rechtfertigt –, auch für die Straftat nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS. Dies nicht zuletzt auch, weil sehr häufig gewisse Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme zwischen den Buchstaben a und b bestehen. Weiter ist die Aufdeckung der Strukturen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe b aufzuführenden Straftaten fast nicht möglich ohne die Anwendung geheimer Überwachungsmassnahmen. Ferner sind die Verstösse gegen Artikel 130 Absatz 1 Buch- stabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS oft eng verbunden mit Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS, mit der

383 BSK HMG-GLOOR/PIELES, Art. 90a N 46

384 BBl 2015 7745

132/199

Folge, dass eine Triage der erlangten verwertbaren Beweise ohne die vorgenommene Auswei- tung schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, und nur Teile der erlangten Beweise verwertet werden könnten.

Art. 219 Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Artikel 219 übernimmt materiell Artikel 269bis StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird. Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Ver- ordnung in Anwendung von Absatz 2 zweiter Satz erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017385 über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.

Art. 220 Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Artikel 220 übernimmt materiell Artikel 269 ter StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird. Auch wenn der in Artikel 239 Absatz 2 VE-VStrR er- wähnte Straftatenkatalog, der für die verdeckte Ermittlung gilt und auf den Absatz 1 Buch- stabe b verweist, der gleiche ist wie jener von Artikel 218 Absatz 2 VE-VStrR, ist der Verweis auf Artikel 239 Absatz 2 VE-VStrR aus Gründen der Parallelität mit der StPO gerechtfertigt.

Es ist nicht nötig, dass der Bundesrat eine neue Verordnung in Anwendung von Absatz 4 zwei- ter Satz erlässt. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017386 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.

Art. 221 Anforderungen an die besonderen Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 269quater StPO, der an die Terminologie des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird.

Art. 222 Gegenstand der Überwachung

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 270 StPO.

Art. 223 Schutz von Berufsgeheimnissen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 271 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird.

385 VÜPF; SR 780.11 386 VÜPF; SR 780.11 133/199

Art. 224 Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

Artikel 224 übernimmt materiell Artikel 272 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 225 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

Artikel 225 übernimmt materiell Artikel 273 StPO in der Fassung nach der Revision der StPO.387 Für Übertretungen nach Verwaltungsrecht ist eine solche Überwachung nicht vorge- sehen, weil davon auszugehen ist, dass die Schwere der Übertretung nicht ausreicht, um die Anwendung einer solchen Zwangsmassnahme zu rechtfertigen. Zudem wird Artikel 273 StPO in Artikel 225 formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst. In Ab- satz 1 wird beispielsweise die Möglichkeit, die Randdaten der geschädigten Person zu verlan- gen, nicht erwähnt, da es im Verwaltungsstrafverfahren keine geschädigte Person im eigentli- chen Sinn gibt.

Art. 226 Genehmigungsverfahren

Artikel 226 übernimmt materiell Artikel 274 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 227 Beendigung der Überwachung

Artikel 227 übernimmt materiell Artikel 275 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 228 Nicht benötigte Ergebnisse

Artikel 228 übernimmt Artikel 276 StPO, der an die Terminologie des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird.

Art. 229 Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen

Artikel 229 übernimmt Artikel 277 StPO.

Art. 230 Zufallsfunde

Artikel 230 übernimmt materiell Artikel 278 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

387 BBl 2022 1560; Botschaft StPO 2019, 6756 f.

134/199

Art. 231 Mitteilung

Artikel 231 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 279 StPO, der formell an die Beson- derheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätes- tens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerecht- fertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls ent- spricht.

Die in Absatz 3 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekam- mer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE-VStrR) entspricht der in Artikel 279 Absatz 3 StPO vorgesehenen Beschwerde gemäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist beträgt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwer- defällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 237 Abs. 4, 251 Abs. 3, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und 307 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 232 und 233 Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

In den Artikeln 232 und 233 ist die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 280 f. StPO.

Art. 232 Zweck des Einsatzes

Artikel 232 übernimmt materiell Artikel 280 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 233 Voraussetzung und Durchführung

Artikel 233 übernimmt materiell Artikel 281 StPO.

Art. 234 und 235 Observation

In den Artikeln 234 und 235 ist die Observation im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Ar- tikel 282 f. StPO.

Art. 234 Voraussetzungen

Artikel 234 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Verwaltungseinheit eine Observation durchführen kann.

Absatz 1 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 282 Absatz 1 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Im ordentlichen Strafverfah- ren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine Observation durchführen; in Absatz 1 ist diese Kompetenz der Verwaltungseinheit vorbehalten. Dieser 135/199

Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Ermittlungsphase exis- tiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die allfälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, beziehungsweise bei der mit der Untersu- chung betrauten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Entscheids siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 39 und 57 Absätze 3 und 4 VE-VStrR.

Buchstabe a übernimmt materiell Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe a StPO. So wie die vorge- nannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Verge- hen und Verbrechen nach dem ordentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die Observation anwenden dürfen, sieht Buchstabe a für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehör- den die Möglichkeit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zuständigkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Buchstabe b übernimmt Artikel 282 Absatz 1 Buchstabe b StPO.

Absatz 2 übernimmt im Wesentlichen die Voraussetzung der Genehmigung, die in den gelten- den Spezialgesetzen, genauer gesagt in den Artikeln 128a Absatz 2 ZG und 90a Absatz 2 HMG, für die Observation vorgesehen ist, mit dem Unterschied, dass die erwähnte Genehmi- gung künftig von der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung erteilt werden muss (s.

Ziff. 3.1.5 oben).388

Absatz 3 erlaubt den Einsatz von technischen Geräten zur Standortbestimmung, um eine effi- ziente Durchführung der Observation zu gewährleisten.

Mit der Observation dürfen Personen über einen langen Zeitraum systematisch und geplant überwacht werden, um Beweise für das Strafverfahren zu erheben. Damit können unter ande- rem die Vorgehensart der beobachteten Personen und ihr Modus Operandi ermittelt werden. Im Bereich des Schmuggels beispielsweise ist die Observation die einzige Art, um die Chauf- feure zu identifizieren, die Lieferwege und Lager zu bestimmen und die Art und den Umfang des Schmuggels festzustellen.

Damit die Observation wirksam ist, darf die beobachtete Person während der Observations- dauer nicht aus den Augen verloren werden. Dies bedeutet, dass die observierenden Personen jederzeit direkt oder indirekt wissen müssen, wo sich die observierte Person befindet. Dies muss geschehen, ohne bemerkt zu werden oder die Observation zu verraten. Bei den aktuellen Verkehrsbedingungen und in Siedlungsgebieten, insbesondere wenn die beobachteten Perso- nen längere Wege, beispielsweise Lieferwege, haben und versuchen, eine Observation mit einer Gegenobservation aufzudecken oder potenzielle Verfolger durch besondere Manöver ab- zuschütteln (z. B. Überfahren von Rotlichtern, Drehen von mehreren Runden im Kreisel, mas- sive Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit oder Wechsel der Route), stellt dies eine besondere Herausforderung dar. Damit eine Observation sicher und wirksam ist, müssen tech- nische Geräte eingesetzt werden, um die Fahrzeuge der beobachteten Person zu lokalisieren. Nur so kann verhindert werden, dass sich die observierende Person mit ihrem Fahrzeug stän- dig in Sichtweite des Zielfahrzeugs aufhalten muss und so Gefahr läuft, entdeckt zu werden, oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, wenn sie umständehalber gezwungen ist, gegen

388 Für die Begründung dieser Regelung s. sinngemäss die folgenden Argumente: BBl 2015 2897 136/199

das Strassenverkehrsgesetz zu verstossen, etwa mit dem Überfahren eines Rotlichts oder ei- ner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Zielperson nicht aus den Augen zu ver- lieren.

Der Einsatz von technischen Geräten, mit denen Fahrzeuge lokalisiert und ihr Standort ange- zeigt werden können, hat heute seine gesetzliche Grundlage im Zollrecht in Artikel 108 ZG und in der Verordnung vom 4. April 2007389 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeich- nungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Da die Standortbestimmung im oben erwähnten Sinn für eine Observation von entscheidender Bedeutung ist, ist es angezeigt, die entsprechende gesetzliche Grundlage direkt in der Bestim- mung des VE-VStrR über die Observation vorzusehen.

Was den Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Person angeht, kann von einem leichten Eingriff gesprochen werden. Diese Geräte werden lediglich als Unterstützung im Rahmen einer Observation eingesetzt. Es werden nicht die Standorte der beobachteten Personen ermittelt, sondern nur jene ihrer Fahrzeuge. Zudem werden die technischen Geräte zur Standortbestim- mung – so wie auch die Observation selber – im Unterschied zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach den Artikeln 232 f. VE-VStrR beziehungsweise nach den Arti- keln 280 f. StPO nur im öffentlichen Raum eingesetzt.390 Dies bedeutet, dass der Eingriff in die Grundrechte der betreffenden Personen deutlich geringer ist als bei letzterer Methode. Wichtig ist auch zu beachten, dass die Standortdaten bei einem «taktischen» Einsatz von technischen Geräten zur Standortbestimmung im Rahmen einer Observation weder gespeichert noch als Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Nur die Feststellungen der observieren- den Personen selber werden ausgewertet und im Strafverfahren in Form eines amtlichen Be- richts als Beweismittel verwendet. Es wird somit kein Bewegungsprofil erstellt.

Angesichts des oben erwähnten leichten Eingriffs in die Grundrechte und der obligatorischen Verbindung mit einer Observation, für die es keine Genehmigung einer Gerichtsbehörde braucht, ist auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für den Einsatz solcher tech- nischen Geräte zur Standortbestimmung zu verzichten.

Der Einsatz technischer Geräte zur Standortbestimmung ausserhalb des rein taktischen Rah- mens in Verbindung mit einer Observation stellt eine Überwachung mit technischen Überwa- chungsgeräten nach den Artikeln 232 f. VE-VStrR beziehungsweise den Artikeln 280 f. StPO dar, die von einer Gerichtsbehörde, in diesem Fall dem ZMG, genehmigt werden muss. Die so erhobenen Standortdaten können anders als in Absatz 3 vorgesehen, gespeichert, analysiert und als Beweismittel im Zusammenhang mit den Straftaten verwendet werden, für die die ge- heime Überwachung genehmigt worden ist.

Art. 235 Mitteilung

Artikel 235 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 283 StPO, der formell an die Beson- derheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätes- tens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerecht-

389 SR 631.053 390 BSK StPO-BÜRKLI/STÖCKLI, Art. 282 N 7 137/199

fertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls ent- spricht.

Art. 236 und 237 Überwachung von Bankbeziehungen

In den Artikeln 236 und 237 ist die Überwachung von Bankbeziehungen im Rahmen eines Ver- waltungsstrafverfahrens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmass- nahme Gegenstand der Artikel 284 f. StPO.

Art. 236 Grundsatz

Artikel 236 übernimmt materiell Artikel 284 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird. So wie die vorgenannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Vergehen und Verbrechen nach dem or- dentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die Überwachung von Bankbeziehungen anwenden dürfen, sieht Artikel 236 für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden die Möglich- keit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zustän- digkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Art. 237 Durchführung

Artikel 237 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 285 StPO, der formell an die Beson- derheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Die in Absatz 4 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekam- mer des BStGer (Art. 46 Abs. 1 erster Satz VE-VStrR) entspricht der in Artikel 285 Absatz 4 StPO vorgesehenen Beschwerde gemäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist beträgt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwer- defällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 251 Abs. 3, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und 307 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 238– 251 Verdeckte Ermittlung

In den Artikeln 238–251 ist die verdeckte Ermittlung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfah- rens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme in den Arti- keln 285a–298 StPO geregelt.

Art. 238 Begriff

Diese Bestimmung übernimmt den Begriff der verdeckten Ermittlung von Artikel 285a StPO.

Art. 239 Voraussetzungen

Artikel 239 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die mit der Untersuchung betraute Person eine verdeckte Ermittlung anordnen darf. 138/199

Absatz 1 übernimmt Artikel 286 Absatz 1 StPO, wobei der Begriff «Staatsanwaltschaft» durch «Verwaltungseinheit» ersetzt wird.

Gleich wie in Artikel 286 Absatz 2 StPO sind in Absatz 2 die Straftaten aufgeführt, bei denen eine solche Überwachung zulässig ist. Für die Grundsätze, die bei der Erstellung des Straf- tatenkatalogs beachtet wurden, siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Ge- heime Überwachungsmassnahmen.

Nach geltendem Recht ist die verdeckte Ermittlung zur Verfolgung einer Straftat nach Artikel 14 Absatz 3 VStrR nicht erlaubt. Angesichts der zu erwartenden Strafe bei einer Straftat gemäss dieser Bestimmung, des von dieser Bestimmung erfassten Verhaltens, deren allgemeiner Trag- weite und des Umstands, dass die ordentliche Strafverfolgungsbehörde diese Überwachung bei einem vergleichbaren Verhalten anwenden darf (Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 Bst. a StPO), ist es gerechtfertigt, eine solche Überwachung zur Verfolgung dieser Straf- tat zu ermöglichen, und zwar allen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, die für deren Verfol- gung zuständig sein können. Dies gewährleistet der Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR in Buchstabe a.

Im Unterschied zum geltenden Recht sieht Buchstabe b die Möglichkeit vor, die betreffende Überwachung für die von Artikel 26 Absatz 2 BGCITES erfassten Verhaltensweisen anzuwen- den. Die Gründe dafür sind die gleichen wie bei Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b VE-VStrR.

Buchstabe c betrifft einen Überwachungsfall, der im geltenden Recht nicht vorgesehen ist. Die- ser Fall wird aus Kohärenzgründen in den Katalog von Absatz 2 aufgenommen. Gemäss Arti- kel 28a BetmG kann für die Verfolgung der Straftat nach Artikel 20 Absatz 2 BetmG – die in der Liste von Artikel 286 Absatz 2 StPO aufgeführt ist und deren Überwachung in die Zustän- digkeit der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden fällt – auch die Bundesbehörde zuständig sein, in diesem Fall das Schweizerische Heilmittelinstitut in Anwendung des VStrR.391 Es wäre nicht kohärent, wenn die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde eine solche Zwangsmassnahme zur Verfolgung der erwähnten Straftat nicht einsetzen dürfte, während dies die ordentliche Strafverfolgungsbehörde darf.

Buchstabe d übernimmt den in Artikel 90a Absatz 4 HMG vorgesehenen Überwachungsfall, der in Verbindung mit Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe j StPO gelesen werden muss.392 Da die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden, die für die Verfolgung der betreffenden Straftaten zu- ständig sein können (Art. 90 Abs. 3 HMG), die fragliche geheime Überwachungsmassnahme in diesem Zusammenhang anwenden dürfen (Art. 286 Abs. 2 Bst. j. StPO), ist es kohärent, dass die in diesem Fall zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dies ebenfalls dür- fen. Auch hier wird das Verfahren im Gegensatz zu den Bestimmungen im geltenden Arti- kel 90a Absätze 4 und 5 HMG nicht von der BA in Anwendung der StPO übernommen wird, sondern bleibt in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Siehe ausserdem die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe d VE-VStrR.

Im Zusammenhang mit dem BGS wäre es aus den gleichen Gründen wie bei Artikel 218 Ab- satz 2 Buchstabe e VE-VStrR (s. Erläuterungen zu Artikel 218 VE-VStrR) nicht kohärent, wenn die ordentliche Strafverfolgungsbehörde die betreffende Zwangsmassnahme weiterhin einset- zen dürfte, die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde für die gleichen Straftaten hingegen

391 BBl 2006 8616

392 BSK HMG-GLOOR/PIELES, Art. 90a N 57 f. 139/199

nicht. Dies erklärt den in Buchstabe e aufgenommen Überwachungsfall. Zudem muss dieser Überwachungsfall, der sich auf Artikel 130 Absatz 2 BGS bezieht, nicht nur die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS umfassen – wie dies der geltende Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe k StPO vorsieht – sondern auch jene nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b BGS. Für die Gründe dieser Ausweitung siehe die Erläuterungen zu Artikel 218 Absatz 2 Buch- stabe e VE-VStrR.

Art. 240 Anforderungen an die eingesetzten Personen

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 287 StPO.

Art. 241 Legende und Zusicherung der Anonymität

Artikel 241 übernimmt materiell Artikel 288 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 242 Genehmigungsverfahren

Artikel 242 übernimmt materiell Artikel 289 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 243 Instruktion vor dem Einsatz

Artikel 243 übernimmt materiell Artikel 290 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 244 Führungsperson

Artikel 244 übernimmt materiell Artikel 291 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 245 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

Artikel 245 übernimmt Artikel 292 StPO.

Art. 246 Mass der zulässigen Einwirkung

Artikel 246 übernimmt Artikel 293 StPO.

Art. 247 Straflosigkeit

Diese Bestimmung übernimmt materiell Artikel 294 StPO, der im Rahmen der Revision der StPO vom 17. Juni 2022393 geändert wurde, und passt ihn an die Besonderheiten des Verwal- tungsstrafverfahrens an. Somit ist im Verwaltungsstrafrecht lediglich die Annahme einer

393 BBl 2022 1560

140/199

Straftat gegen das BetmG nach Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe c VE-VStrR relevant. Im Ver- waltungsstrafrecht könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob diese Aufzählung nicht mit Wi- derhandlungen gegen das BGS und das HMG ergänzt werden sollte. Diese Widerhandlungen können jedoch auch von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden (s. Art. 134 und 135 BGS sowie Art. 90 HMG). Der Gesetzgeber wollte sie jedoch nicht in die Aufzählung von Artikel 294 StPO aufnehmen. Aus Gründen der Kohärenz ist es daher ange- bracht, auch im VE-VStrR darauf zu verzichten.

Art. 248 Vorzeigegeld

Artikel 248 übernimmt materiell Artikel 295 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 249 Zufallsfunde

Artikel 249 übernimmt materiell Artikel 296 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 250 Beendigung des Einsatzes

Artikel 250 übernimmt materiell Artikel 297 StPO, der formell an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Art. 251 Mitteilung

Artikel 251 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298 StPO der formell an die Besonder- heiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Während die betreffende Mitteilung in einem ordentlichen Strafverfahren spätestens mit Ab- schluss des Vorverfahrens stattfinden muss, sieht Absatz 1 vor, dass diese Mitteilung spätes- tens bei der Ausfertigung des Schlussprotokolls erfolgen muss. Dieser Unterschied ist gerecht- fertigt, weil das Verwaltungsstrafverfahren kein Vorverfahren kennt und der Abschluss dieses Verfahrens in einem Verwaltungsstrafverfahren der Ausfertigung des Schlussprotokolls ent- spricht.

Die in Absatz 3 vorgesehene Beschwerde gegen die Überwachung bei der Beschwerdekam- mer des BStGer entspricht der in Artikel 298 Absatz 3 StPO vorgesehenen Beschwerde ge- mäss den Artikeln 393–397 StPO für das ordentliche Strafverfahren. Die Beschwerdefrist be- trägt in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR zehn Tage (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 237 Abs. 4, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1, 305 Abs. 2 und

307 Abs. 3 VE-VStrR).

Art. 252–255 Verdeckte Fahndung

In den Artikeln 252–255 ist die verdeckte Fahndung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfah- rens geregelt. Für das ordentliche Strafverfahren ist diese Zwangsmassnahme Gegenstand der Artikel 298a–298d StPO.

141/199

Art. 252 Begriff

Artikel 252 übernimmt den Begriff der verdeckten Fahndung von Artikel 298a StPO.

Er sieht jedoch vor, dass die verdeckte Fahndung nicht nur von der Polizei, sondern auch von der Verwaltungseinheit beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden kann. Je nach Umständen (technische und logistische Umsetzung ohne ausserordent- liche Schwierigkeiten) ist es effizienter und ressourcensparender, wenn die Verwaltungseinheit selber einen Teil der Fahndung durchführt. So ist man schneller, spart sich Koordinationsar- beiten und entlastet die Polizei. Die Situation im Verwaltungsstrafverfahren scheint etwas an- ders zu sein als jene im ordentlichen Strafverfahren. Dort ist es kaum vorstellbar, dass die Staatsanwaltschaft selber die verdeckte Fahndung durchführt (nicht zuletzt aus Zeitgründen). Daher führt im ordentlichen Verfahren immer die Polizei die verdeckte Fahndung durch. Im Verwaltungsstrafverfahren hingegen spielt die Polizei eine weniger wichtige Rolle.

Art. 253 Voraussetzungen

Artikel 253 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die mit der Untersuchung betraute Person eine verdeckte Fahndung anordnen darf.

Absatz 1 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298b Absatz 1 StPO, der formell an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Im ordentlichen Strafverfah- ren kann die Polizei in der Phase der polizeilichen Ermittlungen ebenfalls eine verdeckte Fahn- dung anordnen; in Absatz 1 ist diese Kompetenz der mit der Untersuchung betrauten Person vorbehalten. Dieser Unterschied ist gerechtfertigt, weil im Verwaltungsstrafverfahren keine Er- mittlungsphase existiert, die von Gesetzes wegen der Polizei vorbehalten ist, und weil die all- fälligen Handlungen der Polizei Gegenstand der Artikel 39 und 55 ff. VE-VStrR sind. In beiden Fällen liegt die Verantwortung bei der Verwaltungseinheit, beziehungsweise bei der mit der Untersuchung betrauten Person, und nicht bei der Polizei. Für die Begründung dieses Ent- scheids siehe die Erläuterungen zu Artikel 55 VE-VStrR.

Buchstabe a übernimmt materiell Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe a StPO. So wie die vorge- nannte Bestimmung vorsieht, dass die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden für alle Verge- hen und Verbrechen nach dem ordentlichen Strafrecht, also jene in ihrer Zuständigkeit, die verdeckte Fahndung durchführen dürfen, sieht Buchstabe a für die Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden die Möglichkeit vor, diese Überwachungsmassnahme für alle Verbrechen und Vergehen in ihrer Zuständigkeit anzuwenden. Für weitere Einzelheiten siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen.

Buchstabe b übernimmt Artikel 298b Absatz 1 Buchstabe b StPO.

Absatz 2 übernimmt materiell die Voraussetzung der Genehmigung, die im geltenden Spezial- gesetz, genauer gesagt in Artikel 90a Absatz 2 HMG, für die verdeckte Fahndung vorgesehen ist, mit dem Unterschied, dass die erwähnte Genehmigung künftig von der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung erteilt werden muss (s. Ziff. 3.1.5 oben).394

394 Für die Begründung dieser Regelung s. sinngemäss die folgenden Argumente: BBl 2017 2969 142/199

Art. 254 Anforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung

Artikel 254 übernimmt grösstenteils Artikel 298c StPO.

Absatz 1 regelt logischerweise nur den Fall, in dem die verdeckte Fahndung durch Angehörige der Polizei durchgeführt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die verdeckte Fahndung nicht nur von der Polizei, sondern auch von der Verwaltungseinheit beziehungsweise ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden kann (Art. 252 VE-VStrR). Absatz 1 übernimmt zudem die Einschränkung von Artikel 298c Absatz 1 zweiter Satz StPO nicht. Eine vorübergehend angestellte Drittperson (beispielsweise eine «Vetrauensärztin» oder ein «Ver- trauensarzt»), die an der Untersuchung einer Straftat im Zusammenhang mit der Integrität im Heilmittelbereich mitwirkt (Art. 86 Abs. 1 Bst. h in Verbindung mit Art. 55 HMG), kann somit auch für eine verdeckte Fahndung eingesetzt werden (Eigenschaft nach Art. 240 Abs. 1 Bst. b VE-VStrR). Anders als im ordentlichen Strafverfahren (Art. 298b Abs. 1 in initio StPO kann die verdeckte Fahndung im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der Polizei selber angeordnet werden, a fortiori nicht ohne gerichtliche Genehmigung (Art. 253 VE-VStrR).395

Absatz 2 übernimmt Artikel 298c Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten von Absatz 1 an- gepasst wird.

Art. 255 Beendigung und Mitteilung

Artikel 255 übernimmt materiell im Wesentlichen Artikel 298d StPO, der formell an die Beson- derheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Die Bestimmungen über die von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung in Artikel 298d StPO werden nicht in Artikel 255 übernommen, da die Polizei gemäss Artikel 253 VE-VStrR nicht befugt ist, eine solche Massnahme anzuordnen.

Art. 256 Schlussprotokoll

Artikel 256 ändert den geltenden Artikel 61 VStrR.

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 61 Absatz 1 VStrR und präzisiert den Inhalt des Schlussprotokolls, indem die Anforderungen an die Anklageschrift gemäss Artikel 325 Absatz 1 StPO mit Ausnahme der Buchstaben c und d, die nicht relevant sind, integriert werden. Was die Anforderung an die Genauigkeit des Datums und die Zeit der Begehung der der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten angeht (Art. 256 Abs. 1 Bst. d VE-VStrR, der Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO übernimmt), ist es offensichtlich, dass diese in der Untersuchung in einigen Fällen nicht genau festgestellt werden können. Das Bundesgericht hält in diesem Zusammen- hang fest, dass der zeitliche Rahmen der Straftat ungefähr festzulegen ist, wenn die seit der Straftat verstrichene Zeit eine genauere Angabe unmöglich macht.396

Gemäss dem Wortlaut des geltenden Artikels 61 Absatz 2 VStrR kann die Eröffnung sogleich erfolgen. In diesem Fall muss die beschuldigte Person sofort Stellung nehmen und ihre weite- ren Beweisanträge unmittelbar geltend machen. Gemäss dem geltenden Artikel 61 Absatz 3

395 BSK StPO-KNODEL, Art. 298c N 2 396 BGer, 26. 10. 2011, 6B_432/2011, E. 2.3; BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 20 m. w. H. 143/199

VStrR wird das Schlussprotokoll schriftlich eröffnet, wenn es in Abwesenheit der beschuldigten Person aufgenommen wird. Die Frist für die Stellungnahme beträgt dann zehn Tage. Sie kann auf Gesuch hin und bei Vorliegen zureichender Gründe verlängert werden. In der Praxis erweist sich die Frist von zehn Tagen häufig als zu kurz und es werden oft Erstreckungsgesuche ge- stellt. Das Schlussprotokoll stellt eine zentrale Verfahrenshandlung dar, die eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme rechtfertigt. Dies ist sowohl im Interesse der beschuldigten Per- son, die so ihre Verteidigung besser vorbereiten kann, als auch der Verwaltungseinheit, die die Position der beschuldigten Person möglichst früh und so gut wie möglich kennen sollte. Es wird daher vorgeschlagen, von der Pflicht der beschuldigten Person, sofort Stellung zu nehmen, abzusehen, wenn die Eröffnung sogleich erfolgt, und ihr systematisch eine Frist für die Einrei- chung ihrer Anträge einzuräumen. Zudem wird im VE-VStrR vorgeschlagen, diese Frist von zehn auf dreissig Tage zu verlängern.

Der geltende Artikel 61 Absatz 3 VStrR sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Frist erstreckt werden kann, wenn zureichende Gründe vorliegen. Diese Möglichkeit kann zwar von der Ver- teidigung als Verzögerungstaktik eingesetzt werden, aber ihre Beibehaltung ist angesichts der Bedeutung des Schlussprotokolls im Verwaltungsstrafverfahren gerechtfertigt. Eine Frist von dreissig Tagen kann sich je nach Umständen als zu kurz erweisen, beispielsweise wenn das Verfahren komplexe Sachverhalte betrifft, die Akten umfangreich sind und die beschuldigte Person eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen möchte.

Diese Änderungen des geltenden Artikels 61 Absätze 2 und 3 VStrR sind im neuen Artikel 256 Absatz 2 VE-VStrR enthalten.

Absatz 3 übernimmt den geltenden Artikel 61 Absatz 4 erster Satz, unter Vorbehalt einer ter- minologischen Anpassung der französischen und italienischen Fassung: Die Begriffe «recours» und «ricorso» werden durch «plainte» und «reclamo» ersetzt, um der Terminologie des VE-VStrR Rechnung zu tragen. Die deutsche Fassung muss nicht angepasst werden, weil beide Ausdrücke dem Begriff «Beschwerde» entsprechen.

Absatz 4 ändert den geltenden Artikel 61 Absatz 4 zweiter Satz VStrR. Die Wendung «Antrag auf Ergänzung der Untersuchung» wird in allen drei Sprachen durch den Begriff «Beweisan- trag» gemäss der Terminologie der Artikel 318 Absätze 1 und 2 und 394 Buchstabe b StPO ersetzt. Ferner übernimmt Absatz 4 für die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisan- trags die Ausschlussvoraussetzung von Artikel 394 Absatz b StPO. Die gänzliche Unmöglich- keit des geltenden Rechts, gegen die Ablehnung eines Beweisantrags Beschwerde zu führen, beruht auf dem Grundsatz der Verfahrensökonomie: Je nach Umfang des Falls könnte sich die Beschwerdebehörde nur mit grossem Zeitaufwand eine Meinung zur Begründetheit des ableh- nenden Entscheids des untersuchenden Beamten bilden. Dies könnte zu erheblichen Verzö- gerungen im Verfahren führen. Es sind jedoch Situationen vorstellbar, in denen das Warten auf die Anfechtung des Strafbescheids einen irreparablen Rechtsnachteil für die beschuldigte Per- son darstellen würde. Man denke etwa an den bevorstehenden Tod einer schwer kranken Zeu- gin oder eines schwer kranken Zeugen oder an die bevorstehende Ausreise einer Zeugin oder eines Zeugen in einen Staat, mit dem die Schweiz kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hat. Solche Fälle öffnen das Beschwerderecht in Anwendung von Artikel 394 Buchstabe b StPO trotz des Wortlauts von Artikel 318 Absatz 3 StPO, der eine Beschwerde ausdrücklich ausschliesst.397 Aus diesem Grund erwähnt Artikel 256 Absatz 3 VE-VStrR nun ausdrücklich, dass die Ablehnung eines Beweisantrags, der ohne Rechtsnachteil anlässlich der Anfechtung des Strafbescheides wiederholt werden kann, nur in Verbindung mit letzterem angefochten

397 BSK StPO-STEINER, Art. 318 N 14; BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 61 N 24 144/199

werden kann. Diese Überlegungen gelten natürlich auch für Beweisanträge, die zwischen der Eröffnung des Schlussprotokolls und jener des Strafbescheids eingereicht werden. Aus Grün- den der Klarheit wird dies nun in Absatz 4 zweiter Satz ausdrücklich erwähnt.

Art. 257 Sistierung

Artikel 257 übernimmt Artikel 314 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird. Die in Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe c StPO beschriebene Konstel- lation ist im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant. Sie wird daher nicht übernommen. Folglich wird Artikel 314 Absatz 2 StPO ebenfalls nicht übernommen.

Art. 258 Wiederanhandnahme

Artikel 258 übernimmt Artikel 315 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird.

Art. 259 Entscheid der Verwaltungseinheit. Art des Entscheids. Im Strafverfahren

Artikel 259 ändert den geltenden Artikel 62 VStrR. Die französische und italienische Termino- logie wird an jene der StPO angepasst (6. Titel 4. Kapitel 1. Abschnitt). Der Begriff «non-lieu» beziehungsweise «desistenza dal procedimento» wird zu «classement» beziehungsweise «ab- bandono del procedimento». Die deutsche Terminologie («Einstellung») muss nicht angepasst werden.

Auf materieller Ebene beschränkt sich Artikel 259 auf die Aufzählung der Entscheide, die in- folge des Schlussprotokolls in die Zuständigkeit der Verwaltungseinheit fallen. Der geltende Artikel 62 Absatz 2 VStrR, der die Einstellung regelt, wird in den Artikeln 261 ff. neu umfassen- der geregelt.

Art. 260 Über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht

Artikel 260 übernimmt den geltenden Artikel 63 VStrR materiell unverändert.

Art. 261 Einstellung des Verfahrens. Gründe

Mit dieser Bestimmung wird der geltende Artikel 62 Absatz 1 VStrR geändert, indem in Ab- satz 1 präzisiert wird, dass die Einstellung, so wie in Artikel 319 Absatz 1 StPO, das ganze oder einen Teil des Verfahrens betreffen kann. Zudem werden die Einstellungsgründe von Ar- tikel 319 Absatz 1 StPO mit einer Anpassung von Buchstabe a übernommen. Im Verfahren der StPO hat die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensstadium zwei Möglichkeiten: den Fall einstellen oder ihn zur gerichtlichen Beurteilung überweisen, also Anklage erheben. Im Verfah- ren des VE-VStrR verfügt die Verwaltungseinheit hingegen über drei Möglichkeiten: den Fall einstellen, einen Strafbescheid erlassen oder den Fall zur gerichtlichen Beurteilung überwei- sen, wenn der Erlass eines Strafbescheids ihre Kompetenz überschreitet (s. Art. 259 VE- VStrR). Buchstabe a muss daher entsprechend umformuliert werden. Gleich wie Artikel 319

145/199

Absatz 1 StPO beruht der Einstellungsgrund von Buchstabe a auf reinen Feststellungen des Sachverhalts.398

Die Gründe von Artikel 319 Absatz 2 StPO sind im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant, da dieses kein Opfer kennt.

Art. 262 Form und Mitteilung

Absatz 1 ist neu. Er ändert jedoch das geltende Recht in materieller Hinsicht nicht, sondern bringt lediglich klar zum Ausdruck, wie mit den Zwangsmassnahmen zu verfahren ist.

Absatz 2 ändert den geltenden Artikel 62 Absatz 2 VStrR, indem er nun das Erfordernis der schriftlichen Form vorsieht, wie dies auch für die anderen Entscheide der Verwaltungseinheit der Fall ist (Art. 67 Abs. 1 VE-VStrR).

Absatz 3 ändert den geltenden Artikel 62 Absatz 2 erster Satz VStrR dahingehend, dass die Einstellungsverfügung allen Personen, deren Rechte berührt sind, mitgeteilt werden muss, das heisst, auf jeden Fall der beschuldigten Person, gegebenenfalls aber auch den von einer Ein- ziehung betroffenen Personen (s. neuer Abs. 1).

Absatz 4 ist neu. Er präzisiert, gleich wie Artikel 320 Absatz 4 StPO, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Entscheid gleichkommt.

Art. 263 Inhalt

Diese Bestimmung ist neu, da das geltende VStrR nur den Inhalt des Schlussprotokolls (Art. 61 Abs. 1), des Strafbescheids (Art. 64), des Einziehungsbescheids (Art. 66 Abs. 3) und der Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 2) regelt. Es ist daher angezeigt, dies auch für die Einstellungsverfügung zu tun, die ebenfalls einen verfahrenserledigenden Entscheid darstellt.

Artikel 263 übernimmt Artikel 81 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. In Absatz 1 Buchstabe d wird der Anfang des Satzes von Artikel 81 Ab- satz 1 Buchstabe d StPO («sofern sie anfechtbar sind:») nicht übernommen, da gegen die Ein- stellungsverfügung gemäss Artikel 264 VE-VStrR Beschwerde geführt werden kann. Absatz 2 Buchstabe a wird umformuliert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die meisten Ver- waltungsstrafverfolgungsbehörden Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung sind, bei denen es sich nicht um gewählte oder ernannte Mitglieder, sondern um Bundesange- stellte handelt. Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buch- stabe b StPO werden nicht übernommen, da die Einstellungsverfügung kein Urteil, sondern ein anderer verfahrenserledigender Entscheid ist. Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe d StPO wird ebenfalls nicht übernommen, da die nachträglichen Entscheidungen in die gerichtliche Zustän- digkeit und nicht in jene der Verwaltungseinheit fallen (s. Art. 363 StPO).399 Der «Entscheid über die Nebenfolgen» von Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe e StPO ist in der neuen Bestimmung in Absatz 4 Buchstabe d enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Einstellung nach Artikel 262 Absatz 1 VE-VStrR.400

398 CR CPP-ROTH/VILLARD, Art. 319 N 4; BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, Art. 319 N 8 399 Siehe CR CPP-Macaluso/Toffel, Art. 81 N 22 ff. 400 Siehe CR CPP-Macaluso/Toffel, Art. 81 N 26 146/199

Art. 264 Rechtsmittel

Nach geltendem Recht kann die Einstellung selber nicht angefochten werden. Gemäss dem geltenden Artikel 96 beziehungsweise 100 VStrR kann nur der Kosten- und Entschädigungs- punkt einer Einstellungsverfügung mit Beschwerde angefochten werden. Dies ist insofern kor- rekt, als die beschuldigte Person zwar grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen eine zu ihren Gunsten erlassene Einstellungsverfügung beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, da sie keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit hat und die Wirkung einer Einstellungsverfügung jener eines freisprechenden Entscheids entspricht (Art. 262 Abs. 4 VE- VStrR und Art. 320 Abs. 4 StPO).401 Vor diesem Hintergrund und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einstellungsverfügung nun allfällige früher angeordnete Zwangsmassnah- men aufheben muss und eine Einziehung anordnen kann (Art. 262 Abs. 1 VE-VStrR), öffnet Artikel 264 Absatz 1 VE-VStrR für jede Person mit einem rechtlich geschützten Interesse den Weg zur Beschwerde; ähnlich wie Artikel 322 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 StPO. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die Beschwerdekammer des BStGer (Art. 46 VE-VStrR).

Der am 17. Juni 2022 verabschiedete Artikel 322 Absatz 3 StPO402 führt gegen Einziehungen, die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergehen, ein Rechtsmittel ein: Die Einsprache richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Das Verfahren ist somit das Gleiche wie bei der Einsprache gegen eine selbstständige Einziehung (Art. 377 Abs. 4 erster Satz StPO). Aufgrund der Struktur des VE-VStrR, der kein Strafbefehlsverfahren kennt, muss sich das Ein- spracheverfahren im Fall einer im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangenen Einziehung nach den Bestimmungen für die Verfügung über eine selbstständige Einziehung der Arti- kel 269 ff. VE-VStrR, genauer gesagt der Artikel 270 ff. VE-VStrR, richten. Dies ist nun in Arti- kel 264 Absatz 2 VE-VStrR vorgesehen.

Art. 265 Wiederaufnahme

Diese Bestimmung ist neu. So wie Artikel 323 StPO regelt sie die Voraussetzungen, unter wel- chen ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren wiederaufgenommen werden kann.

Art. 266 Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person

Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 374 Absatz 1 StPO und ergänzt somit Arti- kel 261 Buchstabe d VE-VStrR (Einstellung des gesamten Verfahrens oder eines Teils davon, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Voraussetzungen für die Einleitung eines Strafverfah- rens nicht erfüllt werden können). Es geht darum, schuldunfähige beschuldigte Personen der gleichen Regelung wie in der StPO zu unterstellen. Im Gegensatz zur Artikel 374 Absatz 1 StPO erwähnt Artikel 266 VE-VStrR den Artikel 263 StGB nicht, da dessen Anwendung in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafbehörden fällt. Er kann daher nicht Gegenstand eines Ver- waltungsstrafverfahrens sein.

Die Artikel 374 Absätze 2 und 3 und 375 StPO werden nicht übernommen, weil sie gemäss Artikel 265 Absatz 3 VE-VStrR ohnehin anwendbar sind.

401 BGer, 20. 3. 2017, 6B_237/2017, E. 2; BGer, 1. 6. 2018, 6B_528/2018, E. 4.2

402 BBl 2022 1560

147/199

Art. 267 Strafbescheid. Im ordentlichen Verfahren

Artikel 267 übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 VStrR. Absatz 1 wird hinsichtlich des Strafbescheids auf der Grundlage von Artikel 353 Absatz 1 StPO umformuliert, um den Inhalt dieses Entscheids genauer festzulegen.

Buchstabe a übernimmt Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe a StPO, um Offensichtliches zu kodi- fizieren, das im geltenden Recht nicht erwähnt ist.

Buchstabe b nennt die Verteidigung der beschuldigten Person, was weder im geltenden Arti- kel 64 VStrR noch in Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe b StPO der Fall ist. Dies ist jedoch inso- fern gerechtfertigt, als dass der Strafbescheid, wenn die beschuldigte Person von einer Anwäl- tin oder einem Anwalt verteidigt wird, dieser oder diesem zugestellt wird (Art. 93 Abs. 3 VE- VStrR).

Buchstabe c übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 zweiter Strich VStrR, wo- bei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe c StPO formuliert wird.

In Buchstabe d wird die Wendung «die gesetzlichen Bestimmungen, die angewendet werden» des geltenden Artikels 64 Absatz 1 dritter Strich VStrR beibehalten, weil dies klarer zum Aus- druck bringt, was in Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe d StPO mit «die dadurch erfüllten Straftat- bestände» gemeint ist.403

Buchstabe e übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich erster Teil VStrR, wobei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe e StPO formuliert wird.

Buchstabe f übernimmt den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich zweiter Teil VStrR. Die Mithaftung von Dritten gemäss Artikel 12 Absatz 3 VE-VStrR stellt in der Tat eine Besonderheit des Verwaltungsstrafverfahrens dar.

Buchstabe g übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 vierter Strich dritter Teil VStrR. Er erwähnt nun die «Massnahmen» und nicht mehr die «besonderen Massnahmen». Die Einziehungsmassnahmen sind nun als solche im neuen Buchstabe j erwähnt. Von den Massnahmen des StGB dürfen somit nur ein Fahrverbot (Art. 67e StGB) oder eine Veröffentli- chung des Urteils (Art. 68 StGB) allenfalls Gegenstand eines Strafbescheids sein.404

Buchstabe h ist neu. Er übernimmt Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe fbis StPO, der bei der Ände- rung vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurde.405

In Buchstaben i werden die Entschädigungsfolgen von Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe g StPO nicht erwähnt, da das Verwaltungsstrafverfahren keine Zivilpartei kennt, zu deren Gunsten die beschuldigte Person zu Entschädigungsfolgen verurteilt werden könnte.

Buchstabe j übernimmt materiell den geltenden Artikel 64 Absatz 1 sechster Strich VStrR, wo- bei er neu wie Artikel 353 Absatz 1 Buchstabe h StPO formuliert wird.

403 Siehe CR CPP-GILLIÉRON/KILLIAS, Art. 353 N 3 404 Siehe BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 64 N 17 ff. 405 AS 2023 309, Anhang 1 Ziff. 2 148/199

Buchstabe k ändert den geltenden Artikel 64 Absatz 1 siebter Strich VStrR, indem aus Arti- kel 353 Absatz 1 Buchstabe i StPO die Pflicht übernommen wird, auf die Folgen einer unter- bliebenen Einsprache hinzuweisen. Anders als im Strafbefehlsverfahren der StPO folgt der Strafbescheid auf die Eröffnung des Schlussprotokolls (Art. 256 VE-VStrR). Er stellt somit nicht die erste Verfahrenshandlung dar, die von der Behörde eröffnet wird. Es handelt sich jedoch um eine Verfahrensphase, in der die beschuldigte Person meistens nicht von einer Anwältin oder einem Anwalt verteidigt wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, sie auf die Folgen einer unter- bliebenen Einsprache hinzuweisen, also auf das Inrechtskrafttreten des Strafbescheids (Art. 270 Abs. 2 VE-VStrR).

Buchstabe l bezieht sich auf die Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss dem anwendba- ren Spezialgesetz (Art. 260 VE-VStrR). Ist die Verwaltungseinheit befugt, darüber zu entschei- den, so kann sie dies gemäss Artikel 260 Absatz 2 VE-VStrR im Strafbescheid tun, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.

Die Buchstaben m und n übernehmen Artikel 353 Absatz 1 Buchstaben j und k StPO und pas- sen letztere an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an, um Offensichtliches zu kodifizieren, das im geltenden Recht nicht erwähnt sind.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 64 Absatz 2 VStrR unverändert.

Art. 268 Im abgekürzten Verfahren

Artikel 268 übernimmt weitgehend den geltenden Artikel 65 VStrR.

Das abgekürzte Verfahren des geltenden Artikels 65 unterscheidet sich deutlich vom abge- kürzten Verfahren der Artikel 358 ff. StPO, da es sich einfach um eine Abkürzung zum Straf- bescheid handelt, der sofort in Kraft tritt, sofern es sich bei der Strafe um eine Busse von höchstens 2000 Franken handelt. Es wird vor allem bei Massengeschäften des BAZG und der Steuerbehörden eingesetzt.

Der Höchstbetrag der Busse muss angepasst werden, nicht zuletzt, um der Abwertung der Währung Rechnung zu tragen. Er wird im VE-VStrR neu auf 5000 Franken festgelegt. Bis zu diesem Betrag wird eine Verurteilung wegen einer Übertretung nicht im Strafregister eingetra- gen, um die Attraktivität des abgekürzten Verfahrens zu erhalten.

Es stellt sich die Frage, ob das abgekürzte Verfahren auf die Fälle ausgeweitet werden soll, in denen eine Geldstrafe in Betracht kommt. Dafür muss jedoch der Grenzwert festgelegt werden, bis zu welchem bei einem Vergehen ein abgekürztes Verfahren eingeleitet werden kann. Die- ser Grenzwert muss in Anzahl Tagessätzen ausgedrückt werden. Eine direkte Umwandlung des Betrags von 5000 Franken ist somit nicht möglich. Für die Prüfung dieser Frage muss man sich mit einigen Besonderheiten des abgekürzten Verfahrens befassen.

Bis zur Revision des AT-StGB von 2002 wurden sowohl Übertretungen als auch Vergehen mit Busse sanktioniert. Der historische Gesetzgeber wollte also das abgekürzte Verfahren nicht auf Übertretungen beschränken. Er setzte jedoch einen sehr geringen Bussenbetrag fest (500 Franken, ab 2007 dann 2000 Franken406), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Höchst- betrag der Bussen im Verwaltungsstrafrecht generell höher ist als im ordentlichen Strafrecht und sich häufig auf mehrere zehntausend Franken beläuft. Im Gegensatz zum abgekürzten

406 AS 2007 1411, 1455 149/199

Verfahren der StPO schliesst jenes des VStrR eine gerichtliche Überprüfung aus. Es ist daher besonders wichtig, den Anwendungsbereich dieses Verfahrens einzuschränken, um die be- schuldigte Person zu schützen und gleichzeitig die ordnungsgemässe Verwaltungsstrafrechts- pflege sicherzustellen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das abgekürzte Verfahren auf Bussen, das heisst auf Übertretungen, und auf weniger schwere Fälle zu beschränken. Der Betrag von 5000 Franken scheint auch unter diesem Gesichtspunkt angemessen.

Es stellt sich die Frage, ob das abgekürzte Verfahren der Artikel 358 ff. StPO im Verwaltungs- strafrecht nicht nützlich und vorteilhaft wäre, insbesondere für Steuerdelikte und Straftaten ge- gen Finanzmarktgesetze. Dieses Verfahren sieht Schutzmechanismen für die beschuldigte Person vor, die insbesondere eine gerichtliche Überprüfung der Zustimmung gewährleisten und die Verwertung der Aussagen ausschliesst, wenn keine Zustimmung erfolgt. Mit dem Ver- fahren des VStrR (Strafbescheid, dann allenfalls eine Strafverfügung) kann konkret jedoch das gleiche Ergebnis erreicht werden, da die beschuldigte Person den «Bestrafungsvorschlag» der Verwaltung akzeptieren kann, indem sie sich dem Strafbescheid oder der Strafverfügung nicht widersetzt. Es trifft zu, dass die Aussagen bei einer Einsprache und Weiterführung des Verfah- rens verwertbar sind und bei einer Zustimmung eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. Trotzdem scheint die Einführung eines abgekürzten Verfahrens im Sinne der StPO keinen Sinn zu ergeben im Rahmen eins Verfahrens, das systematisch einen Strafbescheid und, im Fall einer Einsprache, grundsätzlich eine Strafverfügung vorsieht, bevor ein allfälliges gericht- liches Verfahren eingeleitet wird.

Aus all diesen Gründen wird darauf verzichtet, in Artikel 268 ein abgekürztes Verfahren im Sinne der Artikel 358 ff. StPO einzuführen; das abgekürzte Verfahren des geltenden Artikels 65 VStrR wird unter Vorbehalt der folgenden Anpassungen beibehalten. Erstens wird der maxi- male Betrag auf 5000 Franken erhöht. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich die Festsetzung der Busse somit ebenfalls nach den vereinfachten Regeln von Artikel 8 VE- VStrR richtet. Zweitens werden in der neuen Bestimmung nun spezifisch die Fälle geregelt, in denen die Eröffnung nicht sogleich erfolgen kann. Der neue Absatz 2 übernimmt materiell die geltende Regelung und beschränkt sie auf die Fälle, in denen der Strafbescheid nicht sofort eröffnet werden kann. Hier geht es insbesondere um Straftaten, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG vor Ort in Anwesenheit der beschuldigten Person festgestellt wer- den. Unter Vorbehalt der Voraussetzungen von Absatz 1 erlaubt Absatz 2 somit, den Strafbe- scheid sogleich zu eröffnen. Wird er akzeptiert, so tritt er unmittelbar nach der Unterzeichnung in Kraft. In Absatz 2 wird die Anforderung, dass die beschuldigte Person nach Bekanntgabe der Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht ausdrücklich auf jedes Rechtsmittel verzichtet, nicht mehr erwähnt. Der Inhalt des Strafbescheids ist in Artikel 267 VE- VStR geregelt und umfasst die Höhe der Busse und die Leistungs- oder Rückleistungspflicht. Es kann daher lediglich erwähnt werden, dass die beschuldigte Person ausdrücklich auf alle Rechtsmittel verzichten muss, nachdem sie den Strafbescheid zur Kenntnis genommen hat. Der Verzicht auf alle Rechtsmittel beinhaltet auch den Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbescheid (Art. 270 VE-VStrR) und auf die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 260 VE-VStrR). Der Revisionsweg (Art. 284 ff. VE-VStrR) steht natürlich offen.407 Da der Strafbe- scheid ausdrücklich das Einspracherecht und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache so- wie die Rechtsmittel gemäss Artikel 260 Absatz 2 VE-VStrR – wenn er einen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht beinhaltet – erwähnen muss, verfügt die beschuldigte

407 BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 22 150/199

Person über alle relevanten Informationen, um den Strafbescheid gültig zu akzeptieren und damit auf Rechtsmittel zu verzichten.408

In der Praxis eröffnen gewisse Verwaltungsstrafbehörden den Strafbescheid auf dem Postweg und gewähren der beschuldigten Person eine Frist für die Rücksendung des unterzeichneten Strafbescheids, wenn dieser nicht sogleich eröffnet werden kann. Die beschuldigte Person be- findet sich dann in der gleichen Situation wie bei der Eröffnung eines Strafbescheids im or- dentlichen Verfahren, ausser dass vorher kein Schlussprotokoll aufgenommen wurde. Zudem muss sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist Einsprache erheben, ohne die der Strafbe- scheid in Kraft tritt, sondern ihre Zustimmung geben, ohne die das Verfahren weitergeführt wird. Wenn die Eröffnung sogleich erfolgt, ist es gerechtfertigt, die Zustimmung der beschul- digten Person einzuholen, weil so der Fall mit dem Inrechtskrafttreten des Entscheids sofort erledigt werden kann. Bei einer Eröffnung auf dem Postweg ist hingegen ein anderes Verfahren in diesem Punkt als jenes für den Strafbescheid im ordentlichen Verfahren nicht gerechtfertigt. Die Rechte der beschuldigten Person sind mit der Möglichkeit, Einsprache zu erheben, gleich gut gewahrt. Wenn die beschuldigte Person dem Strafbescheid zustimmt, entfallen ausserdem der Aufwand und die Kosten für den Versand einer eingeschriebenen Sendung an die Verwal- tung. Der Strafbefehl der StPO, der den gleichen Inhalt hat wie der Strafbescheid im abgekürz- ten Verfahren (s. Art. 353 Abs. 1 StPO und Art. 267 Abs1 VE-VStrR) wird ebenfalls schriftlich eröffnet mit der Angabe einer Einsprachefrist (Art. 353 Abs. 3 und 354 Abs. 1 StPO). Der neue Artikel 268 Absatz 3 VE-VStrR sieht daher vor, dass eine Einsprache gemäss den Frist- und Formvoraussetzungen der Artikel 270 und 271 VE-VStrR möglich ist, wenn der Strafbescheid nicht sogleich eröffnet werden kann. Zudem weist er darauf hin, dass die Eröffnung gemäss Artikel 67 VE-VStrR erfolgen muss. Bei einer Einsprache fällt der gemäss Absatz 1 erlassene Strafbescheid dahin. In diesem Fall muss das «ordentliche» Verfahren eingeleitet werden, was jedoch die Eröffnung eines neuen Strafbescheids im abgekürzten Verfahren nicht aus- schliesst.409 Erfolgt keine Einsprache, so ist der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt (Art. 268 Abs. 3 vierter Satz VE-VStrR).

Art. 269 Selbstständiges Einziehungsverfahren

Der geltende Artikel 66 VStrR kann angesichts der neuen Regelung von Artikel 261 VE-VStrR nicht so belassen werden. Zudem ist das geltende Recht nicht ganz klar, wenn es um die Mög- lichkeit geht, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens eine Einziehung anzu- ordnen.410 Es ist daher gerechtfertigt, die Regelung der Artikel 376 und 377 StPO zu überneh- men. Artikel 378 StPO ist im Verwaltungsstrafrecht nicht relevant, weil dieses keine geschä- digte Person kennt.

Artikel 269 übernimmt somit die Artikel 376 und 377 StPO, die an die Besonderheiten des Ver- waltungsstrafverfahrens angepasst werden. Absatz 1 regelt die selbstständige Einziehung in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne von Artikel 376 Absatz 1 StPO. Anders als in letz- terem und um die Möglichkeit des geltenden Rechts, in einer vom Schuldspruch unabhängigen Verfügung die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten im Zusammenhang mit

408 S. BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 18 409 BSK VStrR-Frank, Art. 65 N 31 410 Siehe BStGer, 31.08.2022, BV.2021.56, E. 3; MARKWALDER NORA/FRANK FRIEDRICH, Die Beschlagnahme im selbständigen Einziehungsver- fahren des Verwaltungsstrafrechts, Eine Besprechung des Entscheids des BStGer BV.2021.56, in forumpoenale 2/2023 143 ff: Nach Ansicht dieser Autoren enthält das geltende Recht keine explizite rechtliche Grundlage, um eine Beschlagnahme in dem ausserhalb eines Verwal- tungsstrafverfahrens stattfindenden selbstständigen Einziehungsverfahren anordnen zu können. 151/199

einem Verwaltungsstrafverfahren zu verfügen (akzessorische Einziehung), übernimmt Ab- satz 5 materiell den geltenden Artikel 66 Absatz 2 VStrR.

Artikel 377 Absatz 4 StPO wird nicht übernommen, da die Einsprache gegen den Einziehungs- bescheid in Artikel 270 VE-VStrR geregelt ist.

Art. 270 Einsprache. Einreichung

Artikel 270 übernimmt den geltenden Artikel 67 VStrR unverändert.

Art. 271 Einreichestelle und Form

Artikel 271 übernimmt den geltenden Artikel 68 VStrR materiell unverändert. Anders als in Ar- tikel 354 Absatz 2 StPO für die Einsprache gegen den Strafbefehl vorgesehen, wird im VE- VStrR also insbesondere die Pflicht beibehalten, die Einsprache gegen den Strafbescheid zu begründen. Diese Anforderung mag zwar insofern problematisch erscheinen, als sie mit einer gewissen Schwierigkeit verbunden sein kann, zumindest für beschuldigte Personen, die nicht anwaltlich vertreten sind. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zur Einsprache gegen den Strafbefehl der StPO ist jedoch gerechtfertigt, da die Einsprache gegen den Strafbescheid im Gegensatz zur Einsprache der StPO grundsätzlich zu einem neuen Entscheid der Verwaltung im Sinn von Artikel 273 VE-VStrR führt. Eine Wiedererwägung des Entscheids hat nur eine echte Chance, wenn die Behörde mit einer Kritik, einem Argument oder einem bestimmten Beweismittel konfrontiert ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Strafbescheid einfach durch eine Strafverfügung bestätigt wird. Es ist daher im Interesse der beschuldigten Person, ihre Einsprache zu begründen. Zudem behält Artikel 271 Absatz 3 VE-VStrR die Regel des geltenden Artikels 68 Absatz 3 VStrR bei, der die Anforderung der Begründung für nicht ver- tretene beschuldigte Personen abschwächt: Genügt die Einsprache den Formerfordernissen nicht, so ist der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen. Bei einer nicht begründeten Einsprache beispielsweise ist die Verwaltungsein- heit somit verpflichtet, der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Nachfrist zu gewähren, deren Dauer den Umständen entsprechend festgelegt wird und die nötigenfalls mehrmals ver- längert werden kann.411 Die Einsprecherin oder der Einsprecher kann die Nachfrist insbeson- dere nutzen, um eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen. Somit kann mit dieser Rege- lung das Recht der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren gewährleistet werden.

Art. 272 Verfahren

Artikel 272 übernimmt den geltenden Artikel 69 VStrR materiell unverändert. Anders als unten in Artikel 276 VE-VStrR vorgeschlagen, behält Absatz 2 somit den Grundsatz des geltenden Artikels 69 Absatz 2 VStrR bei, wonach bei einem Straf- oder Einziehungsbescheid, der auf einem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht beruht und dieser angefochten worden ist, das Einspracheverfahren ausgesetzt wird, bis über diesen rechtskräftig entschie- den ist. Hier scheinen die verwaltungsrechtlichen und nicht die strafprozessualen Interessen geschützt zu sein. Dies kann dazu führen, dass mit der Sistierung ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird. Diese Gesetzesbestimmung hat jedoch zum Ziel, wider- sprüchliche Entscheide zu verhindern. Da es sich um zwei Entscheide der gleichen Verwal-

411 Siehe BSK VStrR-KREIT, Art. 68 N 12 152/199

tungseinheit handelt, ist es umso gerechtfertigter, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Sollte diese Frage in Form einer Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens gelöst werden, so würde dieser Entscheid im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren (Art. 276 VE-VStrR) von der gleichen Verwaltungseinheit getroffen und nicht von einer unabhängigen Behörde. Aus die- sem Grund ist es angezeigt, die Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens von Amtes wegen vorzuschreiben, wenn es für den Strafentscheid erforderlich ist, dass vorgängig über die Frage der Leistungs- oder Rückleistungspflicht der beschuldigten Person entschieden wird, und in dieser Frage noch kein rechtskräftiger Verwaltungsentscheid ergangen ist.

Art. 273 Einspracheentscheid

Artikel 273 übernimmt den geltenden Artikel 70 VStrR mit zwei terminologischen Änderungen. Zum einen wird der Randtitel angepasst, um den verschiedenen möglichen Ausgängen des Verfahrens besser Rechnung zu tragen.412 Zum anderen wird in der französischen und italieni- schen Fassung der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss der Terminologie von Arti- kel 259 VE-VStrR und der deutschen Fassung des geltenden VStrR durch «classement» er- setzt.

Art. 274 Überspringen des Einspracheverfahrens

Artikel 274 ändert die Regelung des geltenden Artikels 71 VStrR, da seine Rechtsnatur präzi- siert werden muss.413 Der neue Absatz 1 schreibt daher künftig vor, dass die beschuldigte Per- son die Formen und Fristen der Einsprache gegen den Strafbescheid einhalten muss, damit sie von der Verwaltungseinheit verlangen kann, die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln. Ohne gültige Einsprache ist das Begehren hinfällig. Der neue Absatz 2 übernimmt den Grundsatz von Artikel 359 Absatz 1 StPO für den Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Gesuch um abgekürztes Verfahren. Somit ist nun klar, dass der Entscheid der Behörde nicht beschwerdefähig ist. Die Verwaltungseinheit verfügt insgesamt über einen grossen Ermessensspielraum, aber sie muss die Gleichbehandlung gewährleisten: Sie kann unter vergleichbaren Bedingungen nicht einmal ein Gesuch gutheissen und es ein anderes Mal ablehnen.414 Ganz allgemein muss sie die Vorgaben von Artikel 25 VE-VStrR ein- halten (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot). Der Ermessensspielraum der Ver- waltungseinheit im Zusammenhang mit dem Entscheid über das Begehren um Beurteilung ist nötig und gerechtfertigt. Sonst würde das Strafverfügungsverfahren seines Sinns entleert. Es würde genügen, zu beantragen, dass die Einsprache als Begehren um Beurteilung behandelt wird, um das Strafverfügungsverfahren definitiv auszuschliessen. Das Ziel dieses Verfahrens besteht jedoch darin, eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids in der Verwaltungs- einheit zu ermöglichen, um die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden.

Art. 275 Begehren um gerichtliche Beurteilung

Artikel 258 übernimmt den geltenden Artikel 72 VStrR materiell unverändert.

412 Siehe BSK VStrR-BURRI/EHMANN, Art. 70 N 1 413 BStGer, 6.6.2018, BV.2018.6; MARKWALDER NORA/FRANK FRIEDRICH, Verwaltungsstrafrecht: Besprechung des Entscheids des Bundesstraf- gerichts BV.2018.6, in forumpoenale 6/2018 541 ff. 414 Siehe CR CPP-PERRIN/DE PREUX, Art. 359 N 2 153/199

Art. 276 Gerichtliches Verfahren. Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten. Anklageerhebung.

Der Randtitel wird geändert. Zum einen werden nicht mehr die kantonalen Gerichte, sondern die erstinstanzlichen Gerichte erwähnt, da die Strafkammer des BStGer ebenfalls betroffen ist, wenn ein Spezialgesetz vorsieht, dass die gerichtliche Beurteilung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht (s. z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Zum anderen wird der neuen Terminologie in Arti- kel 276 VE-VStrR Rechnung getragen.

Artikel 276 ändert den geltenden Artikel 73 VStrR und passt ihn an Artikel 324 StPO an, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird.

Die in Absatz 1 erster Satz vorgesehene Zuständigkeit der mit der Verfolgung betrauten Ver- waltungseinheit, darüber zu entscheiden, ob eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB beantragt und da- mit das zuständige Gericht anzurufen, ergibt sich aus Artikel 41 Absatz 1 VE-VStrR (s. Erläu- terungen zu Art. 41 VE-VStrR). Damit wird die Regelung im geltenden Artikel 73 Absatz 1 ers- ter Satz VStrR geändert, in dem diese Zuständigkeit dem übergeordneten Departement der zuständigen Verwaltungseinheit übertragen wird.

Der geltende Artikel 73 Absatz 1 erster Satz VStrR sieht zudem vor, dass die Anrufung des zuständigen Gerichts über die kantonale Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Aus den oben er- wähnten Gründen verzichtet Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR auf diese Anforderung (s.

Ziff. 3.1.2 oben). Künftig ruft die Verwaltung das zuständige Gericht direkt an.

Der geltende Artikel 73 Absatz 1 zweiter Satz VStrR sieht vor, dass die Überweisung unter- bleibt, solange über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, nicht rechtskräftig entschieden oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist. Hier scheinen die verwaltungsrechtlichen und nicht die strafprozessualen Interessen geschützt zu sein. Dies kann dazu führen, dass ein gewisser Druck auf die beschuldigte Person ausgeübt wird. Es stellt sich daher die Frage, ob dies mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar ist. Andererseits sollen mit dieser Gesetzesbestimmung widersprüchliche Entscheide vermie- den werden. Da es sich um zwei Entscheide der gleichen Verwaltungseinheit handelt, scheint es umso gerechtfertigter, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Dieses Problem kann in Form einer Sistierung des gerichtlichen Verfahrens gelöst werden. Die verwaltungsrechtliche Frage stellt eine Vorfrage dar, deren Beantwortung für das Strafurteil nötig ist. Die Verwaltung kann also den zu beurteilenden Fall überweisen und dabei gleichzeitig einen Antrag auf Auf- hebung der Sistierung einreichen. So erfolgt die Überweisung zeitnah und das Interesse, wi- dersprüchliche Entscheide zu vermeiden, wird durch die Gerichtsbehörde gewahrt. Im VE- VStrR wird daher vorgeschlagen, den zweiten Satz des geltenden Artikels 73 Absatz 1 VStrR zu streichen. Diese Änderung erfordert hingegen keine Anpassung der Bestimmungen in den geltenden Artikeln 69 Absatz 2 und 70 Absatz 1 VStrR, die in die Artikel 272 und 273 VE-VStrR übernommen werden. Solange das Verfahren vor der Verwaltung stattfindet, ist es gerechtfer- tigt, diese zu verpflichten, die Kohärenz zwischen dem Verwaltungsentscheid und dem Straf- entscheid sicherzustellen (s. Erläuterungen zu Art. 272 VE-VStrR).

Der geltende Artikel 73 Absatz 3 VStrR sieht vor, dass es keine Untersuchung gemäss StPO gibt. Diese Präzisierung ist nicht mehr nötig, da im VE-VStrR weder die Bundesanwaltschaft noch die kantonalen Staatsanwaltschaften eine Rolle spielen. Zudem ist das Verfahren vor den erstinstanzlichen Gerichten neu in Artikel 281 VE-VStrR geregelt, was den zweiten Teil des geltenden Artikels 73 Absatz 3 VStrR obsolet macht.

154/199

Art. 277 Inhalt der Anklageschrift

Diese Bestimmung ändert den geltenden Artikel 73 Absatz 2 VStrR. Letzterer sieht vor, dass die Überweisung als Anklage gilt; sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestim- mungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen. In der Praxis bezieht sich die Überweisung oft nicht nur auf die Strafverfügung, sondern auf alle Akten, was eine Rechtsun- sicherheit schafft. Diese Situation ist ausserdem mit Blick auf den Anklagegrundsatz und die Verteidigungsrechte unbefriedigend. Gemäss Artikel 267 VE-VStrR hat der Strafbescheid künf- tig den gleichen Inhalt wie der Strafbefehl von Artikel 353 StPO. Wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl festhält, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Artikel 277 Absatz 1 VE-VStrR übernimmt daher den gleichen Grundsatz wie für den Strafbescheid. Das Gleiche gilt auch für die Strafverfügung, da diese begründet sein muss und gemäss Artikel 273 Absatz 2 VE-VStrR zudem den gleichen Regeln untersteht wie der Strafbescheid. Die Anforderungen von Artikel 325 StPO an die Anklageschrift sind so- mit erfüllt. Es wäre daher absurd, von der Verwaltung systematisch zu verlangen, dass sie eine gesonderte Anklageschrift verfasst, die die Elemente übernimmt, die gemäss Artikel 267 VE- VStrR bereits in den Vorentscheiden enthalten sein müssen. Im Verwaltungsstrafverfahren muss die Anklageschrift daher aus dem beanstandeten Entscheid bestehen können. Diese neue Regelung ermöglicht, eine klare Situation für die beschuldigte Person zu gewährleisten, und stellt gleichzeitig eine Vereinfachung für die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden dar.

Wenn eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB in Betracht kommt, geht dem gerichtlichen Verfahren weder ein Strafbescheid noch eine Strafverfügung voraus (Art. 39 Abs. 1 und 259 Abs. 1 VE-VStrR). Somit muss eine Anklageschrift erstellt werden. Aus diesem Grund übernimm Absatz 2 für diese Fälle Artikel 325 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens an- gepasst wird. Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe e StPO wird nicht übernommen, da das Verwal- tungsstrafverfahren keine geschädigte Person kennt.

Absatz 3 übernimmt Artikel 325 Absatz 2 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens angepasst wird. Es ist kein Grund zu erkennen, warum diese Regelung nicht in das VStrR übernommen werden sollte. Damit kann zudem eine offene Frage im geltenden Artikel 73 Absatz 2 VStrR geklärt werden.415

Art. 278 Weitere Angaben und Anträge

Artikel 278 übernimmt Artikel 326 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens an. Er ergänzt den vorangehenden Artikel, der den Inhalt der Anklageschrift definiert. Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe a StPO wird nicht übernommen, da das Verwaltungs- strafverfahren keine Privatklägerschaft kennt. Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe g StPO wird ebenfalls nicht übernommen, da die nachträglichen Entscheidungen insbesondere den Wider- ruf einer bedingten Strafe (Art. 46 StGB) oder die Rückversetzung einer beschuldigten Person nach einer bedingten Entlassung (Art. 89 StGB) betreffen.416 Dabei handelt es sich um Ent- scheidungen, die gemäss geltendem Recht und dem VE-VStrR nicht in die Zuständigkeit der Verwaltung fallen.

415 BGer, 12.11.2021, 6B_938/2020, E. 2.4 (publiziert unter BGE 148 IV 96, jedoch ohne Erwägung 2.4) 416 CR CPP-SCHUBARTH/GRAA, Art. 326 N 4c 155/199

Art. 279 Zustellung der Anklage

Artikel 279 übernimmt Artikel 327 StPO und passt ihn an die Besonderheiten des Verwaltungs- strafverfahrens an. Er ergänzt die beiden vorangehenden Artikel, die den Inhalt der Anklage- schrift und die weiteren Angaben und Anträge definieren, die dem Gericht vorgelegt werden müssen. Artikel 327 Absatz 1 Buchstaben b und c StPO wird nicht übernommen, da das Ver- waltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft und kein Opfer kennt.

Art. 280 Verwaltungseinheit

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 337 StPO. Gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b VE- VStrR verfügt die Verwaltungseinheit über Parteistellung im gerichtlichen Verfahren. Es ist muss daher präzisiert werden, wie die Verwaltungseinheit im gerichtlichen Verfahren vertreten ist, und in dieser Hinsicht ist es gerechtfertigt, sie wie die Staatsanwaltschaft zu behandeln.

Die Absätze 3–5 regeln die Erscheinungspflicht und Befreiung davon und übernehmen damit teilweise den geltenden Artikel 75 Absatz 4 VStrR und ergänzen ihn. Absatz 1 zweiter Satz präzisiert Artikel 337 Absatz 1 StPO zusätzlich: Die Verwaltungseinheit kann sich beim Er- scheinen zur Hauptverhandlung durch eine oder mehrere Personen vertreten lassen, insbe- sondere durch die mit der Untersuchung betraute Person. Damit soll sie die gleiche Stellung haben wie die Staatsanwaltschaft im Verfahren, das durch die StPO geregelt wird. In den meis- ten Fällen wird die mit der Untersuchung betraute Person erscheinen, um die Anklage zu ver- treten. Je nach Komplexität des Verfahrens kann diese Aufgabe auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Die Verfahrensleitung bestimmt sich nach Artikel 61 Buchstaben c und d StPO.

In Artikel 280 wird die Bestimmung des geltenden Artikels 75 Absatz 4 VStrR über die BA nicht übernommen, da der VE-VStrR aus den in Ziff. 3.1.2 oben genannten Gründen vorschlägt, die Parteistellung der BA aufzuheben. Auch der geltende Artikel 75 Absatz 5 betreffend die Befrei- ung der beschuldigten Person vom Erscheinen vor Gericht muss nicht übernommen werden, da diese Frage in Artikel 336 Absatz 3 StPO geregelt ist, der gemäss Artikel 281 Absatz 3 VE- VStrR anwendbar ist.

Art. 281 Erstinstanzliches Hauptverfahren

Die geltenden Artikel 75–79 VStrR regeln die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 75), das Säumnisurteil (Art. 76), die Hauptverhandlung (Art. 77), den Rückzug der Strafverfügung und des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78) sowie den Inhalt des Urteils (Art. 79). Ab- gesehen vom geltenden Artikel 75 Absatz 4 VStrR (Befreiung der Vertreterin oder des Vertre- ters der Verwaltungseinheit vom Erscheinen) und vom geltenden Artikel 77 Absatz 4 VStrR (rechtskräftiger Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht), die spezifisch das Verwaltungsstrafverfahren betreffen, gibt es keinen Grund, dass die Gerichte von der Anwen- dung der StPO abweichen. Deshalb übernimmt Artikel 281 VE-VStrR in den Absätzen 1 und 2 den Artikel 328 StPO über die Rechtshängigkeit und erklärt die StPO in Absatz 3, unter Vorbe- halt abweichender Bestimmungen des VE-VStrR, für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht für anwendbar. Er übernimmt somit materiell die geltenden Artikel 81 und 82 VStrR. Der Verweis in Absatz 3 bezieht sich vor allem auf die Artikel 328–351 StPO, aber auch auf alle anderen einschlägigen Bestimmungen der StPO, so beispielsweise auf die Regelungen zur Form, zum Inhalt und zur Eröffnung der Entscheide (Art. 80 ff. StPO). Bei den abweichen-

156/199

den Bestimmungen handelt es sich natürlich um die Artikel 281 f. VE-VStrR, aber beispiels- weise auch um die Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b (Parteistellung der Verwaltungseinheit) und

85 Buchstabe d (notwendige Verteidigung) VE-VStrR.

Absatz 4 übernimmt materiell den geltenden Artikel 75 Absatz 1 zweiter Satz VStrR: Die Gül- tigkeit des Begehrens um gerichtliche Beurteilung, das mit der Einsprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid (Art. 274 VE-VStrR) oder nach der Eröffnung der Straf- oder Einzie- hungsverfügung (Art. 275 VE-VStrR) gestellt wurde, muss vom erstinstanzlichen Gericht ge- prüft werden. Dieser Absatz ist zwar nicht zwingend erforderlich, da das Gericht gemäss Arti- kel 329 Absatz 1 Buchstabe c StPO, der aufgrund von Absatz 3 anwendbar ist, prüfen muss, ob Verfahrenshindernisse bestehen. Absatz 4 ist aus Gründen der Klarheit aber trotzdem ge- rechtfertigt. Auch wenn das Begehren offensichtlich nicht fristgemäss gestellt wird, muss es die Verwaltungseinheit an das Gericht weiterleiten, allenfalls mit der Aufforderung zur Feststellung, dass das Begehren nicht gültig ist, denn nur das Gericht kann über die Gültigkeit entscheiden, gegebenenfalls in einer beschwerdefähigen Einstellungsverfügung (Art. 329 Abs. 4 StPO).

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 77 Absatz 4 VStrR. Dies ist gerechtfertigt, da zwi- schen dem Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und dem Verwaltungsstraf- verfahren ein Zusammenhang besteht.

Art. 282 Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung

Artikel 282 ändert den geltenden Artikel 78 VStrR. Da das Begehren um gerichtliche Beurtei- lung bereits mit der Einsprache gegen den Straf- oder Einziehungsbescheid (Art. 274 VE- VStrR) und nicht nur nach der Eröffnung der Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 275 VE- VStrR) gestellt werden kann, erwähnt Artikel 282 Absatz 1 nun diese vier Entscheide. Aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen wird vorgeschlagen, die Parteistellung der BA auf- zuheben und Artikel 282 Absatz 1 entsprechend zu formulieren. In der französischen und itali- enischen Fassung wird in Absatz 3 der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss der Ter- minologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.

Art. 283 Berufung

Artikel 283 regelt die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, gemäss Artikel 398 ff. StPO ist das die Berufung. Entsprechend wird auch der Randtitel angepasst.

Artikel 283 Absätze 1 und 2 ändert den geltenden Artikel 80 VStrR in zwei Punkten. Erstens erwähnt Absatz 1 künftig die erstinstanzlichen Gerichte und nicht mehr die kantonalen Ge- richte. Diese Formulierung ist genauer und umfasst auch die Strafkammer des BStGer. Diese wird in den Spezialgesetzen manchmal für zuständig erklärt (s. z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Zweitens wird aus den unter Ziffer 3.1.2 oben dargelegten Gründen vorgeschlagen, die Partei- stellung der BA aufzuheben und Absatz 2 entsprechend zu formulieren.

Gleich wie Artikel 281 Absatz 3 VE-VStrR erklärt Absatz 3 die StPO, unter Vorbehalt abwei- chender Bestimmungen des VE-VStrR, für das Verfahren vor dem Berufungsgericht für an- wendbar. Er übernimmt somit materiell den geltenden Artikel 82 VStrR.

157/199

Art. 284 Revision der von der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Verfahren. Entscheide der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden. Revisionsgründe

Der geltende vierte Abschnitt VStrR wird im VE-VStrR zum fünften Abschnitt. Der Titel des fünften Abschnitts wird geändert, um zu präzisieren, dass in diesem Kapitel künftig nur das Revisionsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Strafverfahren geregelt wird. Die von einer Gerichtsbehörde abgeschlossenen Verfahren sind in der StPO geregelt (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 284 übernimmt den geltenden Artikel 84 VStrR materiell unverändert. Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird der Begriff «non-lieu» in der französischen und italienischen Fassung ge- mäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.

Art. 285 Einleitung des Verfahrens auf Antrag

Artikel 285 übernimmt den geltenden Artikel 85 VStrR mit einer materiellen Änderung. Die Ab- sätze 1, 2, 4 und 5 entsprechen jeweils den Absätzen 1–4 des geltenden Artikels 85 VStrR. Absatz 3 ist hingegen neu. Er übernimmt inhaltlich Artikel 411 Absatz 2 StPO, indem er die Einreichung von Revisionsgesuchen nach Artikel 284 Absatz 1 Buchstabe b VE-VStrR (Unver- einbarkeit eines späteren Strafurteils gegen eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer mit dem Strafbescheid oder der Strafverfügung) neu von der Einhaltung einer Frist von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt abhängig macht, an dem die betroffene Person von der betreffenden Ent- scheidung Kenntnis erhalten hat. Nach geltendem Recht sind solche Revisionsgesuche an keine Frist gebunden. Zwar kann die antragstellende Partei seit der Entdeckung des Revisi- onsgrundes nicht unbegrenzt mit der Einreichung ihres Gesuchs warten, da es sonst als miss- bräuchlich eingestuft werden könnte.417 Durch die Übernahme der strengen Regelung der StPO in diesem Punkt wird jedoch das Ziel der Angleichung des VE-VStrR an die StPO erreicht und jeder Zweifel an der Beurteilung der Frage, ob die antragstellende Partei seit der Entdeckung des Revisionsgrundes rechtzeitig gehandelt hat, durch die zuständige Be- hörde ausgeräumt. Auf diese Weise wird die heikle Frage der analogen Anwendung einer Vorschrift der StPO umgangen, die präziser ist als die entsprechende Vorschrift des VE- VStrR.

Art. 286 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen

Artikel 286 übernimmt den geltenden Artikel 86 VStrR materiell unverändert.

Art. 287 Aufhebung des früheren Entscheids

Artikel 287 übernimmt den geltenden Artikel 87 VStrR materiell unverändert. In Absatz 1 wird der Begriff «non-lieu» in der französischen und italienischen Fassung gemäss der Terminologie von Artikel 259 VE-VStrR durch «classement» ersetzt.

417 CR CPP-JACQUEMOUD-ROSSARI, Art. 411 N 1 m. w. H. 158/199

Art. 288 Verneinung des Revisionsgrundes

Artikel 288 übernimmt den geltenden Artikel 88 VStrR mit zwei Änderungen. Erstens wird in Absatz 3 die Eröffnung durch eingeschriebenen Brief nicht mehr erwähnt. Diese Erwähnung ist unnötig und falsch, wenn die Zustellung durch Veröffentlichung zu erfolgen hat. Zweitens wird in Absatz 4 die Beschwerdefrist in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdefällen des VE-VStrR (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 298 Abs. 1 und 305 Abs. 2 VE- VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt.

Art. 289 Urteile der erstinstanzlichen Gerichte

Artikel 289 übernimmt den geltenden Artikel 89 VStrR, wobei im Text und im Randtitel der Be- griff «Strafgerichte» durch «erstinstanzliche Gerichte» ersetzt wird. Dieser Begriff entspricht dem Inhalt von Artikel 276 VE-VStrR sowie seines Randtitels besser und ermöglicht es, die Strafkammer des BStGer einzuschliessen, wenn die Bundesgerichtsbarkeit zuständig ist (s. z. B. Art. 50 Abs. 2 FINMAG).

Art. 290 Vollzug. Zuständigkeit

Absatz 1 übernimmt den geltenden Artikel 90 Absatz 1 VStrR materiell unverändert, wobei künftig präzisiert wird, dass die Kosten der Urteile der Gerichte, die nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, vom Gericht vollstreckt werden müssen, das das Urteil gefällt hat. Es wäre absurd, wenn sich die Bundesverwaltung um diese Vollstreckung kümmern und die Beträge anschliessend an die betreffenden Gerichtsbehörden überweisen würde. Diese Lösung entspricht materiell dem geltenden Recht, aber der Gesetzestext bringt dies künftig klar zum Ausdruck.

Die Absätze 2–4 präzisieren das Vollzugsregime für die Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und weiteren finanziellen Leistungen, wie die Leistungs- oder Rückleistungspflicht nach Artikel 260 VE-VStrR. Dafür übernehmen sie Artikel 442 Absätze 1, 2 und 4 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. In der Praxis kann es sinnvoll sein, die Eintreibung der Forderungen einer anderen Verwaltungseinheit zu übertragen als der- jenigen, die den Entscheid erlassen hat, beispielsweise einer zentralen Stelle im gleichen De- partement. Aus diesem Grund kann die Eintreibung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und weiteren finanziellen Leistungen gemäss Absatz 2 zweiter Satz an eine andere Ver- waltungseinheit delegiert werden.

Absatz 5 übernimmt den geltenden Artikel 90 Absatz 2 VStrR unverändert.

Art. 291 Vollstreckung von Bussen und Geldstrafen

Artikel 291 übernimmt den geltenden Artikel 91 VStrR, wobei in Absatz 1 die Formulierung «in Haft oder Einschliessung» gestrichen wird, die nicht mehr dem geltenden StGB entspricht und ohnehin überflüssig ist. Der Randtitel und Absatz 1 erwähnen nun auch die Geldstrafen. Arti- kel 10 VE-VStrR, auf den Absatz 1 verweist, muss aufgrund des Verweises auf Artikel 2 VE- VStrR selbstverständlich zusammen mit den geltenden einschlägigen Bestimmungen des StGB gelesen werden. Der Verweis in Absatz 2 wird angepasst. Im Unterschied zum geltenden Artikel 91 Absatz 2 VStrR erwähnt er die Bestimmung zum Jugendstrafverfahren nicht mehr

159/199

(geltender Art. 23 Abs. 2 VStrR), da die Verwaltungseinheit, wenn einer Jugendlichen oder ei- nem Jugendlichen eine Straftat vorgeworfen wird, die Akten der zuständigen Behörde der Ju- gendrechtspflege überweist (Art. 45 VE-VStrR).

Art. 292 Verwendung der Bussen, eingezogenen Vermögenswerte usw.

Artikel 292 übernimmt den geltenden Artikel 93 VStrR, wobei die Verweise an die neuen ein- schlägigen Artikel angepasst werden. Er erwähnt nun auch die Geldstrafen. Zudem wird die Terminologie an die Artikel 70 f. StGB angepasst. Die «Geschenke und andere Zuwendungen» sind im Begriff «Vermögenswerte» von Artikel 70 StGB enthalten und die «als Massnahme auferlegten Geldzahlungen» entsprechen den «Ersatzforderungen» von Artikel 71 StGB.

Art. 293 Kosten. Im Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden. Begriff

Der Randtitel wird an die Terminologie des VE-VStrR angepasst.

Artikel 293 Absätze 1 und 2 ändert den geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR, indem er die Re- gelung von Artikel 422 StPO übernimmt. In Absatz 2 Buchstabe a wird der Begriff «unentgelt- liche Verbeiständung» nicht übernommen, da er die Privatklägerschaft betrifft, die es im Ver- waltungsstrafverfahren nicht gibt.

Im Unterschied zum geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR werden die Kosten der Untersu- chungshaft in der neuen Bestimmung nicht erwähnt. Gleich wie in Artikel 422 StPO handelt es sich bei diesen Kosten um allgemeine Kosten zulasten des Staats.418 Da Gleiche gilt für die Rechtshilfekosten, die gemäss Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR den Kantonen vergütet werden müssen.419 Diese Kosten müssen daher in Zukunft vom Bund getragen werden.

Art. 294 Grundsatz

Artikel 294 ist neu. Er übernimmt Artikel 423 StPO, der einen Grundsatz enthält, der im gelten- den VStrR nur implizit erwähnt wird.

Art. 295 Berechnung und Gebühren

Artikel 295 entspricht materiell dem geltenden Artikel 94 Absatz 2 VStrR, aber die Formulie- rung wird nach dem Vorbild von Artikel 424 StPO an jene von Artikel 293 VE-VStrR angepasst. Die Verordnung vom 25. November 1974420 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsstrafverfahren wird nach der Verabschiedung des revidierten VStrR angepasst werden müssen.

Art. 296 Stundung und Erlass

Artikel 296 ist neu. Er übernimmt die Grundsätze der Stundung der Forderungen und des Er- lasses der Kosten von Artikel 425 StPO. Damit ersetzt er die Bestimmung des geltenden

418 BGE 141 IV 465, E. 9.5.2; CR CPP-FONTANA, Art. 422 N 7 419 BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 14 420 SR 313.32 160/199

Artikels 95 Absatz 1 zweiter Satzteil VStrR und dehnt diese Grundsätze auf andere Personen als die beschuldigte Person aus, die zu den Kosten verurteilt werden können.

Art. 297 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person

Artikel 297 ändert den geltenden Artikel 95 VStrR. Der Randtitel wird nach dem Vorbild von Artikel 426 StPO angepasst.

Absatz 1 wird nach dem Vorbild von Artikel 426 Absatz 1 StPO umformuliert. Der geltende Ar- tikel 95 Absatz 1 zweiter Satzteil VStrR wird nicht übernommen, da er neu in Artikel 296 VE- VStrR aufgeht.

Absatz 2 übernimmt Artikel 426 Absatz 2 StPO unverändert. Der geltende Artikel 95 Absatz 2 VStrR entspricht materiell Artikel 426 Absatz 2 StPO.421 Im Gegensatz zu letzterem erwähnt er jedoch nicht explizit, dass die beschuldigte Person schuldhaft und rechtswidrig gehandelt ha- ben muss. Die neue Formulierung schafft somit klare Verhältnisse.

Absatz 3 ist neu. Er übernimmt die Ausnahmen von Artikel 426 Absatz 3 StPO. Eine andere Lösung ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht gerechtfertigt.

Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 95 Absatz 3 VStrR.

Art. 298 Beschwerde gegen Kostenerkenntnis

Artikel 298 übernimmt den geltenden Artikel 96 VStrR mit einer einzigen materiellen Änderung: Die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wird wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4 und 305 Abs. 2 VE- VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt. In der französischen und italienischen Fas- sung wird der Begriff «suspension» des Verfahrens gemäss Artikel 259 VE-VStrR durch «clas- sement» ersetzt. Die deutsche Fassung muss nicht angepasst werden. Schliesslich wird der Begriff «communication» in der französischen Fassung gemäss der Terminologie in der deut- schen und italienischen Fassung durch «notification» ersetzt.

Art. 299 Im gerichtlichen Verfahren

Artikel 299 übernimmt materiell den geltenden Artikel 97 VStrR. In Absatz 2 wird die Wendung «Kosten des Verfahrens der Verwaltung» durch «Kosten des Verfahrens vor den Verwaltungs- strafverfolgungsbehörden» ersetzt, um die Terminologie des VE-VStrR zu berücksichtigen, wo- bei betont werden muss, dass es sich um alle entstandenen Untersuchungskosten handelt, einschliesslich beispielsweise der Kosten für Gutachten. Die Bestimmungen der StPO, auf die Artikel 299 verweist, regeln auch Situationen, die im Verwaltungsstrafrecht nicht vorkommen können, insbesondere wenn dort von der Privatklägerschaft die Rede ist. Dies sollte jedoch keine Probleme bei der Anwendung bereiten. Artikel 427 StPO wird im Verweis nicht mehr erwähnt, da er sich nur auf die Privatklägerschaft und die Privatklägerin oder den Privatkläger bezieht und daher im Verwaltungsstrafrecht keine Anwendung findet.

421 BSK VStrR-TAORMINA/WÜST, Art. 95 N 10 161/199

Art. 300 Kostenvergütung an den Kanton

Artikel 300 übernimmt den geltenden Artikel 98 VStrR, wobei in Absatz 1 der Begriff «Beamte» durch «Kantonsangestellte» ersetzt wird. Zudem wird die Nummerierung der Absätze ange- passt: Der geltende Absatz 1bis wird zu Absatz 2 und der geltende Absatz 2 zu Absatz 3.

Absatz 1 wird ergänzt mit der Erwähnung der Kosten für die von den kantonalen ZMG wahrge- nommenen Aufgaben in Fällen, die in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden des Bundes liegen, also die Kosten für die Erfüllung einer Bundesaufgabe (s. Erläuterungen zu Art. 43 VE-VStrR). Nicht erwähnt werden hingegen in Absatz 1 die Kosten für die dem Bund durch die Kantone bereitgestellten Plätze für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Fällen, die der Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit des Bundes unterstehen (s. auch Art. 212 Absatz 5 VE- VStrR und die entsprechenden Erläuterungen). Bei diesen Kosten handelt es um Rechtshilfe- leistungen, die den Kantonen gemäss Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR vergütet werden müssen.

In Absatz 3 wird der Begriff «Anstände» entsprechend Artikel 60 VE-VStrR durch «Konflikte» ersetzt.

Art. 301 Entschädigung. In dem von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Verfahren. Ansprüche

Der Randtitel von Artikel 301 wird gegenüber jenem des geltenden Artikels 99 VStrR geändert, um der im VE-VStrR verwendeten Terminologie und der Übernahme der einschlägigen Be- stimmungen der StPO Rechnung zu tragen (s. unten).

Artikel 301 Absätze 1–3 ersetzt die Reglung des geltenden Artikels 99 Absatz 1 erster Satz VStrR durch jene von Artikel 429 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafver- fahrens angepasst wird, wobei den Änderungen, die bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2002 verabschiedet wurden, Rechnung getragen wird.422 Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe a StPO war im Entwurf des Bundesrats nicht enthalten und wurde in den parlamentarischen Be- ratungen eingefügt, genauer gesagt von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats. Die Protokolle dieser Kommission sind nicht öffentlich. In den meisten Kantonen legen die Gerichte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss dem im betreffenden Kanton anwend- baren Anwaltstarif fest. Es kommt jedoch auch vor, dass die Gerichte die Entschädigung nach freiem Ermessen festlegen und weniger gewähren, als der Anwaltstarif vorsieht. Die neue Re- gelung hat daher zum Ziel, die Einhaltung des kantonalen Anwaltstarifs vorzuschreiben. Für das Verwaltungsstrafverfahren wird in diesem Zusammenhang auf die Gerichtsstandsregeln von Artikel 42 Absatz 2 VE-VStrR verwiesen. Dies sieht der neue Artikel 301 Absatz 1 Buch- stabe a vor.

Absatz 4 übernimmt den geltenden Artikel 99 Absatz 3 VStrR, der festhält, dass die Entschä- digung zulasten des Bundes geht.

Art. 302 Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung

Artikel 302 ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 99 Absatz 2 zweiter Satz VStrR durch jene von Artikel 430 Absatz 1 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfah- rens angepasst wird. Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe b StPO wird nicht übernommen, da

422 BBl 2022 1560

162/199

es im Verwaltungsstrafverfahren keine Privatklägerschaft gibt. Artikel 430 Absatz 2 StPO wird ebenfalls nicht übernommen. Er ist für das Verfahren vor den Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörden nicht relevant, da die Gewährung einer Entschädigung im gerichtlichen Verfahren in Artikel 306 VE-VStrR geregelt ist.

Art. 303 Entschädigung und Genugtuung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft

Diese Bestimmung ist neu. Sie übernimmt Artikel 431 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird, wobei den Änderungen, die bei der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 verabschiedet wurden, Rechnung getragen wird.423 Artikel 431 Ab- satz 2 Buchstabe b StPO wird deshalb nicht übernommen, weil er eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe voraussetzt. Für eine solche Entscheidung sind nicht die Verwaltungsstrafver- folgungsbehörden zuständig, sondern die Gerichte (Art. 41 Abs. 1 VE-VStrR). Die Gewährung einer Entschädigung im gerichtlichen Verfahren ist in Artikel 306 VE-VStrR geregelt.

Art. 304 Dritte

Diese Bestimmung ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 99 Absatz 2 VStrR durch jene von Artikel 434 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Artikel 434 Absatz 1 zweiter Satz StPO wird nicht direkt übernommen, sondern ist Ge- genstand von Artikel 304 Absatz 2, in Form einer Anpassung von Artikel 433 Absatz 2 StPO. Artikel 434 Absatz 2 StPO wird in Artikel 304 Absatz 3 mit den durch die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens bedingten Anpassungen übernommen.

Art. 305 Geltendmachung

Artikel 305 Absatz 1 ersetzt die Regelung des geltenden Artikels 100 Absätze 1 und 2 VStrR durch jene von Artikel 435 StPO, der an die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens angepasst wird. Die Verjährungsfrist beträgt somit künftig zehn Jahre.

Der geltende Artikel 100 Absatz 3 VStrR wird nicht übernommen, da er durch die davor ste- henden Bestimmungen des VE-VStrR, insbesondere durch Artikel 301 Absatz 2, abgedeckt ist.

Artikel 305 Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 100 Absatz 4 VStrR mit einer einzigen materiellen Änderung: Die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wird wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4 und 298 Abs. 1 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt.

Art. 306 Im gerichtlichen Verfahren

Artikel 306 übernimmt materiell den geltenden Artikel 101 VStrR, der formell an die Terminolo- gie des VE-VStrR angepasst wird. Der geltende Artikel 101 Absatz 1 erster Satz VStrR wird nicht übernommen, da aus den Artikeln 281 Absatz 3 und 283 Absatz 3 VE-VStrR hervorgeht,

423 BBl 2022 1560

163/199

dass die Bestimmungen der StPO unter Vorbehalt anderslautender Bestimmung des VStrR auf das gerichtliche Verfahren anwendbar sind.

Art. 307 Rückgriffsanspruch

Artikel 307 übernimmt den geltenden Artikel 102 VStrR mit einer einzigen materiellen Ände- rung: In Absatz 3 wird die Frist für die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des BStGer wie im restlichen Gesetz (Art. 49 Abs. 3, 53 Abs. 4, 152 Abs. 2, 162 Abs. 4, 288 Abs. 4, 298 Abs. 1 und 305 Abs. 2 VE-VStrR) von dreissig auf zehn Tage herabgesetzt. Es ist gerechtfer- tigt, diese Bestimmung beizubehalten, die von der Regelung der Artikel 420 und 432 StPO abweicht. Zum einen kennt das Verwaltungsstrafverfahren weder Privatklägerschaft noch an- tragstellende Person. Zum anderen erfordert die Prüfung, ob die Straftatbestände des Verwal- tungsstrafrechts erfüllt sind, besondere Kenntnisse, die es rechtfertigen, dass die Verfolgung und Beurteilung dieser Straftaten den in der betreffenden Verwaltungsmaterie spezialisierten Behörden übertragen werden. Zudem werden alle diese Straftaten von Amtes wegen verfolgt. Im Unterschied zu vielen Straftaten des ordentlichen Strafrechts ist hier nicht die einfache An- zeige eines Sachverhalts bei der zuständigen Behörde entscheidend, sondern deren Beurtei- lung der Situation und deren Entscheid, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten oder nicht. Es ist daher gerechtfertigt, die Möglichkeit eines Rückgriffs auf die Fälle zu beschränken, in denen Entschädigungen wegen eines Verfahrens ausgerichtet werden mussten, das auf der Grundlage von arglistigem Fehlverhalten eingeleitet wurde.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Voraussetzungen ist es logisch, dass die betreffende Verwaltungseinheit zuständig ist, selbst dann, wenn die Entschädigung von einem Gericht in Anwendung von Artikel 306 VE-VStrR beschlossen wurde.

Art. 308 Abwesenheitsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Strafverfahren

Der geltende siebente Abschnitt VStrR wird im VE-VStrR zum achten Abschnitt. Der Titel des achten Abschnitts wird geändert, um zu präzisieren, dass in diesem Kapitel nur das Abwesen- heitsverfahren bei den von einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde abgeschlossenen Straf- verfahren geregelt ist. Die von einer Gerichtsbehörde abgeschlossenen Verfahren sind in der StPO geregelt (Art. 281 Abs. 3 und 283 Abs. 3 VE-VStrR).

Artikel 308 übernimmt daher materiell den geltenden Artikel 103 VStrR, erwähnt jedoch die Gerichte und deren Urteile nicht mehr. Er ergänzt das geltende Recht, um die Bestimmung klarer zu machen. Er ersetzt die früheren Begriffe «Wiedereinsetzung», «relief» und «restituzi- one in pristino» durch «Gesuch um einen neuen Entscheid» «demande de nouvelle décision» und «istanza di nuova decisione».

Absatz 1 erster und zweiter Satz übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 1 VStrR mit Aus- nahme der Erwähnung der Gerichte. Der dritte Satz ist neu: Künftig muss der Strafbescheid oder die Strafverfügung einen Verweis auf die Möglichkeit enthalten, einen neuen Entscheid gemäss Absatz 2 verlangen zu können.

Absatz 2 übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 2 VStrR mit Ausnahme der Erwähnung der Urteile. Zudem präzisiert er, dass der neue Entscheid schriftlich oder mündlich verlangt werden kann. Dies entspricht der Anforderung von Artikel 368 Absatz 1 StPO. Dies stellt im

164/199

Verwaltungsstrafrecht kein Problem dar, da das Gesuch um einen neuen Entscheid nicht be- gründet werden muss. Wird das Gesuch mündlich gestellt, so muss die zuständige Behörde dieses lediglich zu Kenntnis nehmen.

Absatz 3 ist neu. Auch wenn es das geltende Recht nicht präzisiert, kann der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs um einen neuen Entscheid oder zur Nichtanhandnahme dieses Gesuchs angefochten werden.424 Analog zum Revisionsverfahren präzisiert Artikel 308 Ab- satz 3 VE-VStrR nun, dass dieser Entscheid innert zehn Tagen nach Zustellung vor der Be- schwerdekammer des BStGer angefochten werden kann.425

Absatz 4 erster Satz übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 3 VStrR. Wenn das Gesuch um einen neuen Entscheid innert der Frist von Absatz 2 gestellt wird, muss es genehmigt und das ordentliche Verfahren eingeleitet beziehungsweise ab initio neu begonnen werden. Ab- satz 4 zweiter Satz ist neu. Er präzisiert, dass die Verwaltungseinheit die beschuldigte Person schriftlich über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert.

Absatz 5 ist neu. Es ist möglich, dass das Gesuch um einen neuen Entscheid vor Eintritt in Rechtskraft des Abwesenheitsentscheids gestellt wird. Es ist aber auch denkbar, dass es da- nach gestellt wird. In diesem Fall kann es nötig sein, den Vollzug des Entscheids zu sistieren. Eine solche aufschiebende Wirkung muss jedoch nicht systematisch gewährt werden. Aus die- sem Grund übernimmt Absatz 5 den Grundsatz von Artikel 369 Absatz 3 StPO, der vorsieht, dass der Entscheid im Einzelfall getroffen wird: Der Vollzug des Entscheids wird nur sistiert, wenn die Verwaltungseinheit dies anordnet.426

Absatz 6 ist ebenfalls neu. Er präzisiert eine logische Folge des geltenden Artikels 103 Ab- satz 3 VStrR: Die Verwaltungseinheit erlässt einen neuen Entscheid, der mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden kann.

Absatz 7 ergänzt den vorstehenden Absatz, indem er die Folge des neuen Entscheids über den Abwesenheitsentscheid präzisiert: Letzterer wird mit Eintreten in Rechtskraft des neuen Entscheids hinfällig.427

Absatz 8 stellt ebenfalls eine Neuheit dar. Er übernimmt die Regelung von Artikel 371 StPO betreffend das Verhältnis zwischen den Rechtsmitteln gegen den Abwesenheitsentscheid und dem Verfahren zum neuen Entscheid. Solange die Frist zur Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung läuft, muss die be- schuldigte Person dieses Rechtsmittel anstelle des Verfahrens zum neuen Entscheid oder zu- sätzlich dazu einlegen können. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, muss sie natürlich informiert sein. Schliesslich ist die Anfechtung des Strafbescheids oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung infolge der Strafverfügung logischerweise nur dann zulässig, wenn das Gesuch um einen neuen Entscheid abgewiesen worden ist.428

Absatz 9 übernimmt den geltenden Artikel 103 Absatz 4 VStrR und erwähnt nun auch die Geld- strafen, um dem neuen AT-StGB Rechnung zu tragen.

424 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 37 f. 425 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 39 426 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 36 427 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 44 428 BSK VStrR-NATTERER GARTMANN, Art. 103 N 31 165/199

Art. 309–312 Schlussbestimmungen

Die Artikel 309–312 regeln die Änderung der anderen Gesetze, die Übergangsbestimmungen und das Referendum.

Art. 309 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Der Vorentwurf enthält Änderungen gegenüber dem geltenden VStrR, die eine Anpassung an- derer Bundesgesetze, die in den vorangehenden Erläuterungen erwähnt sind, erfordern. Diese Änderungen werden in Ziffer 4.3 unten erläutert.

Art. 310 Übergangsbestimmungen. Anwendbares Recht

Für die Änderungen des materiellen Rechts ist gemäss Artikel 2 VStrR der Artikel 2 StGB an- wendbar.

Bei den Änderungen des Verfahrensrechts geht es darum, die neuen Regeln auf die hängigen Verfahren anwendbar zu machen (Abs. 1) und gleichzeitig die Gültigkeit der gemäss den alten Regeln zugelassenen Beweismittel zu gewährleisten (Abs. 2).

Art. 311 Zuständigkeit

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, wonach die Regeln, die die Zuständigkeiten ändern, auf Ver- fahren angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hängig sind.

Dies betrifft erstens die systematische Unzuständigkeit der Verwaltung zugunsten der Jugend- strafrechtspflege, wenn die Straftat von einer Jugendlichen oder einem Jugendlichen began- gen wird (Art. 45 VE-VStrR). Die Gründe, die zu dieser neuen Regelung geführt haben, recht- fertigen deren unmittelbares Inkrafttreten (s. Erläuterungen zu Art. 45 VE-VStrR). Ist ein Ver- fahren hängig, so muss sich also die Verwaltungseinheit unabhängig vom Stand der Untersu- chung für unzuständig erklären.

Zweitens überträgt der Vorentwurf die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheide über Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis anstelle der Direktorin beziehungsweise des Direktors oder der Chefin beziehungsweise Chefs der Ver- waltung (geltender Art. 26 Abs. 2 Bst. b VStrR) der Beschwerdekammer des BStGer (Art. 47 VE-VStrR). Wenn bei dieser Direktorin oder diesem Direktor oder dieser Chefin oder diesem Chef zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes eine Beschwerde hängig ist, muss diese unverzüglich an das BStGer überwiesen werden.

Drittens überträgt Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe a VE-VStrR der Verwaltungseinheit die Kom- petenz, einen Durchsuchungsbefehl auszustellen, während nach dem geltenden Artikel 48 Ab- satz 3 VStrR die Direktorin beziehungsweise der Direktor oder die Chefin beziehungsweise der Chef der Verwaltung für die Ausstellung eines solchen Befehls zuständig ist. Dies bedeutet, dass die Verwaltungseinheit in Zukunft diese Kompetenz unter Einhaltung ihrer Organisations- regeln einer anderen Person als der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Chefin beziehungsweise dem Chef übertragen kann. Diese Änderung kann sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben. 166/199

Viertens hebt der VE-VStrR die Zuständigkeiten auf, die das geltende VStrR dem Bundesrat oder dem übergeordneten Departement der zuständigen Verwaltungseinheit überträgt (Art. 40, 41 Abs. 1 und 276 Abs. 1 VE-VStrR). Diese Änderungen können ebenfalls sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben.

Fünftens hat die neue Regelung der Zwangsmassnahmen zur Folge, dass die Zuständigkeit der BA gemäss Artikel 90a Absätze 4 und 5 HMG und die Unzuständigkeit der Verwaltung zugunsten der BA, wenn das ZMG die Massnahmen genehmigt, aufgehoben werden (s. Erläu- terungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR). Künftig kann die Verwaltungseinheit selber das ZMG anrufen und das Verfahren weiterführen, wenn die Massnahmen genehmigt werden. Diese Änderungen können ebenfalls sofort in Kraft treten, ohne dass sich dadurch Probleme in der Praxis ergeben. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ein Verfah- ren vor dem ZMG hängig ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren, wenn die Massnahmen ge- nehmigt werden, somit von der Verwaltungsstrafbehörde weitergeführt, wodurch die BA jegli- che Zuständigkeit verliert.

Sechstens bedingt die neue Regelung der Zwangsmassnahmen, dass nun das ZMG für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch zuständig ist (Art. 181 Abs. 1 VE-VStrR). Zurzeit ist die Beschwerdekammer des BStGer für diese Verfahren zuständig (geltender Art. 50 Abs. 3 VStrR). Es muss daher eine Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 311 Absatz 1 VE-VStrR vorgesehen werden, damit die Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ge- setzes vor der Beschwerdekammer des BStGer hängig sind, vor dieser Behörde weitergeführt werden. Diese ist in Artikel 311 Absatz 2 enthalten.

Schliesslich hebt der Vorentwurf die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons oder des Bundes auf, im gerichtlichen Verfahren als Partei aufzutreten, wie es die geltenden Artikel 24, 74 Absatz 1 und 80 Absatz 2 VStrR vorsehen (s. Ziff. 3.1.2 oben und Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR). Wenn die Staatsanwaltschaft des Kantons oder des Bundes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes Partei in einem hängigen gerichtlichen Verfahren ist, muss sie es jedoch bleiben können. Deshalb ist eine Ausnahme vom Grundsatz nach Artikel 311 Absatz 1 VE-VStrR vorzusehen. Diese ist in Artikel 311 Absatz 3 enthalten.

Art. 312 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV kann der VE-VStrR Gegenstand eines fakultati- ven Referendums sein.

4.2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren429

Die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren wird separat angepasst, sobald die Revision des VStrR vom Parlament verabschiedet worden ist. Im Ge- gensatz zum VStrR muss sie nicht vom Parlament verabschiedet werden, da sie in der Zustän- digkeit des Bundesrats liegt.

429 Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) 167/199

4.3 Änderung anderer Bundesgesetze

4.3.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005430 über das Bundesgericht

Art. 80 Abs. 2 dritter Satz

Aus Gründen der Kohärenz wird die Ausnahme in Artikel 80 Absatz 2 dritter Satz so geändert, dass nicht nur die Fälle erfasst werden, in denen die StPO ein ZMG oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz vorsieht, sondern auch die Fälle, in denen der VE-VStrR dies vorsieht. Genau dies tut der VE-VStrR in den Absätzen 4 und 5 von Artikel 181, indem er vor- sieht, dass das ZMG endgültig entscheidet, was bedeutet, dass die Entscheide des ZMG, die Gegenstand dieser Bestimmungen sind, nicht bei der Beschwerdekammer des BStGer, son- dern gemäss Artikel 80 BGG in der Fassung des VE-VStrR direkt beim Bundesgericht anfecht- bar sind (s. Erläuterungen zu Art. 47 VE-VStrR).

Art. 81 Abs. 1 Bst. B Ziff. 7

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst. In Anbetracht dessen, dass die BA im Verwal- tungsstrafverfahren über keinerlei Kompetenz mehr verfügt, wird die Erwähnung derselben ge- strichen (vgl. oben Ziff. 3.1.2).

4.3.2 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010431

Art. 35 Abs. 2

Artikel 35 Absatz 2 wird aufgehoben, weil der geltende Artikel 21 Absatz 3 VStrR nicht in den VE-VStrR übernommen wird.

Art. 37 Abs. 2 Bst. b

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.3 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015432 über die Sperrung und die

Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen Art. 27

Artikel 27 SRVG wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläute- rungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

In Absatz 1 erster Satz wird den Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

430 SR 173.110 431 SR 173.71 432 SR 196.1 168/199

Absatz 2 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR angepasst (s. Erläu- terungen zu dieser Bestimmung).

4.3.4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983433 über den Erwerb von Grundstücken

durch Personen im Ausland Art. 34 Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.5 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005434

Art. 39 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 39a

Artikel 39a wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.6 Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992435

Art. 71 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 73 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.7 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992436

Art. 67 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.8 Designgesetz vom 5. Oktober 2001437

Art. 42 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

433 SR 211.412.41 434 SR 221.302 435 SR 231.1 436 SR 232.11 437 SR 232.12 169/199

4.3.9 Patentgesetz vom 25. Juni 1954438

Art. 83a

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.10 Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013439

Art. 29 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.11 Datenschutzgesetz vom 25. September 2020440

Art. 64 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

In Absatz 1 wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 2 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.12 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986441 gegen den unlauteren Wettbewerb

Art. 26 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.13 Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995442

Art. 42 Abs. 2

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

Art. 57 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.14 Strafgesetzbuch443

Art. 66a Abs. 1 Bst. f

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 333 Abs. 3 dritter Satz sowie Abs. 5 dritter Satz

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

438 SR 232.14 439 SR 232.21 440 SR 235.1 441 SR 241 442 SR 251 443 SR 311.0 170/199

4.3.15 Strafprozessordnung444

Art. 269 Abs. 2 Bst. m

Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe m wird so ergänzt, dass die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs künftig nicht nur im Zusammenhang mit der Straftat nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS möglich ist, sondern auch im Zusam- menhang mit der Straftat von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS. Für die Gründe dieser Ausweitung siehe die Erläuterungen zu Artikel 218 Ab- satz 2 Buchstabe e VE-VStrR.

Art. 282 Abs. 3 (neu)

Siehe dazu sinngemäss die Erläuterungen zu Artikel 234 Absatz 3 VE-VStrR.

Art. 286 Abs. 2 Bst. k

Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe k wird so ergänzt, dass die Überwachung des Post- und Fern- meldeverkehrs künftig nicht nur im Zusammenhang mit der Straftat nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS möglich ist, sondern auch im Zusam- menhang mit der Straftat von Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 2 BGS. Für die Gründe dieser Ausweitung siehe die Erläuterungen zu Artikel 239 Ab- satz 2 Buchstabe e VE-VStrR.

4.3.16 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016445

Art. 1 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.17 Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016446

Art. 24 Abs. 1 Bst. a

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.18 Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981447

Art. 3 Abs. 3 Bst. b

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.19 Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 2009448

Anhang 1 Ziff. 6

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

444 SR 312.0 445 SR 314.1 446 SR 330 447 SR 351.1 448 SR 362.2 171/199

4.3.20 Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008449

Art. 21 Beschlagnahme von Gegenständen

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.21 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012450 über die Förderung der Forschung

und der Innovation Art. 12 Abs. 5

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 25 Strafverfolgung

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.22 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992451

Art. 24 Abs. 2 und 3

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

4.3.23 Filmgesetz vom 14. Dezember 2001452

Art. 31 Abs. 1 (Rest betrifft nur den französischen Text.)

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.24 Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003453

Art. 26 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.25 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966454 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 24b

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

449 SR 364 450 SR 420.1 451 SR 431.01 452 SR 443.1 453 SR 444.1 454 SR 451 172/199

4.3.26 Bundesgesetz vom 16. März 2012455 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten Art. 27 Abs. 1 dritter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.27 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005456

Art. 30 Juristische Personen und Handelsgesellschaften

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.28 Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996457

Art. 37 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.29 Waffengesetz vom 20. Juni 1997458

Art. 35 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.30 Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016459

Art. 51 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.31 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990460

Art. 30 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 37 Vergehen

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 39 Abs. 1 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

455 SR 453 456 SR 455 457 SR 514.51 458 SR 514.54 459 SR 531 460 SR 616.1 173/199

4.3.32 Zollgesetz vom 18. März 2005461

Art. 70 Abs. 4 Bst. b

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 104 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

Art. 105 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 107 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 115e Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 125

Artikel 125 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 128a

Artikel 128a wird infolge der Schaffung der Artikel 218–255 VE-VStrR über die geheimen Über- wachungsmassnahmen, insbesondere der Artikel 234 f. VE-VStrR über die Observation, auf- gehoben.

Totalrevision des Zollgesetzes

Am 25. August 2022 hat der Bundesrat dem Parlament einen Entwurf des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit462 sowie eine Botschaft463 übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Totalrevision des Zollgesetzes, die zur- zeit von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats behandelt wird.464 Diese Totalrevision muss in dieser Revision des VStrR berücksichtigt werden, sobald das Parlament das Gesetz verabschiedet hat.

461 SR 631.0 462 BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG; BBl 2022 2725

463 BBl 2022 2724

464 Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 22.058 174/199

4.3.33 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973465 über die Stempelabgaben

Art. 45 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 46 Abs. 1 letzter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 50

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 50 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.34 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009466

Art. 15 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 100

Artikel 100 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 101 Abs. 1

Aufgrund des Wortlauts des neuen Artikels 7 VE-VStrR und der Aufhebung von Artikel 100 MWSTG wird die Erwähnung von Artikel 7 VStrR in Artikel 101 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Artikel 7 VE-VStrR ist künftig auch im Rahmen des MWSTG anwendbar.

Art. 103 Abs. 1 und 4

Die Verweise auf die Bestimmung des VStrR werden an den VE-VStrR angepasst. Artikel 63 Absätze 1 und 2 VStrR entspricht dem Artikel 260 Absätze 1 und 2 VE-VStrR. Artikel 69 Ab- satz 2 VStrR entspricht dem Artikel 272 Absatz 2 VE-VStrR. Artikel 73 Absatz 1 letzter Satz VStrR wird im neuen Artikel 276 Absatz 1 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 276 VE-VStrR). Deshalb wird seine Erwähnung in Artikel 103 Absatz 1 MWSTG gestrichen. Arti- kel 77 Absatz 4 VStrR entspricht schliesslich dem Artikel 281 Absatz 4 VE-VStrR.

Absatz 4 wird aufgehoben, da Artikel 52 StGB gemäss Artikel 2 VE-VStrR ohnehin Anwendung findet und die Nichtanhandnahme- (Nichteröffnung) und Einstellungsverfügungen im VE-VStrR geregelt sind (Art. 102 und 261 VE-VStrR).

465 SR 641.10 466 SR 641.20 175/199

4.3.35 Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969467

Art. 35 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 40

Artikel 40 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.36 Biersteuergesetz vom 6. Oktober 2006468

Art. 35 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 39

Artikel 39 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.37 Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996469

Art. 36 Abs. 1 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

4.3.38 Mineralölsteuergesetzvom 21. Juni 1996470

Art. 38 Abs. 1 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

4.3.39 CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011471

Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 1

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

467 SR 641.31 468 SR 641.411 469 SR 641.51 470 SR 641.61 471 SR 641.71 176/199

4.3.40 Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997472

Art. 16 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 20 Abs. 1 dritter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 22 Strafverfolgung durch das BAZG

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.41 Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004473

Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.42 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990474 über die direkte Bundessteuer

Art. 191 Abs. 1

Gemäss dem geltenden Artikel 191 Absatz 1 erster Satz DBG richtet sich das Verfahren ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19–50 VStrR. Dies be- deutet, dass alle Bestimmungen des VStrR über die Untersuchung anwendbar sind, mit Aus- nahme derjenigen, die die Festnahme und die Haft betreffen. Zudem schliesst Artikel 191 Ab- satz 1 zweiter Satz DBG die vorläufige Festnahme gemäss Artikel 19 Absatz 3 VStrR aus. Um den durch den VE-VStrR vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen und die Aufzäh- lung der oben erwähnten Vorbehalte zu vereinfachen, wird vorgeschlagen, Artikel 191 Absatz 1 DBG dahingehend anzupassen, dass künftig das VStrR mit Ausnahme der Bestimmungen über den Freiheitsentzug anwendbar ist.

Art. 192 Abs. 1 und 3

Die gleiche Änderung wie oben für Artikel 191 Absatz 1 wird auch für Artikel 192 Absatz 1 vor- geschlagen. Zudem werden die Bestimmungen der StPO, auf die Artikel 192 Absatz 3 verweist, in den VE-VStrR übernommen. Die Verweise werden daher an die neuen Bestimmungen an- gepasst.

Art. 195 Abs. 4 und 5

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

472 SR 641.81 473 SR 641.91 474 SR 642.11 177/199

4.3.43 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965475

Art. 61 letzter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 62 Abs. 1 letzter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 67

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 67 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.44 Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012476

Art. 13 Abs. 7

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 22l Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.45 Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015477 über den internationalen

automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Art. 34

Artikel 34 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 37 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.46 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017478 über den internationalen automatischen

Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne Art. 25 Abs. 2

Artikel 25 Absatz 2 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläu- terungen zu Art. 7 VE-VStrR).

475 SR 642.21 476 SR 651.1 477 SR 653.1 478 SR 654.1 178/199

Art. 27 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.47 Bundesgesetz vom 18. Juni 2021479 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich Art. 33 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.48 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012480 über die internationale

Quellenbesteuerung Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.49 FATCA-Gesetz vom 27. September 2013481

Art. 18 Abs. 3

Artikel 18 Abs. 3 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläute- rungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 21 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.50 Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932482

Art. 52 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 59

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 59a

Artikel 59a wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 62 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

479 SR 672.2 480 SR 672.4 481 SR 672.933.6 482 SR 680 179/199

4.3.51 Stauanlagengesetz vom 1. Oktober 2010483

Art. 31 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.52 Energiegesetz vom 30. September 2016484

Art. 71 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

In Absatz 1 wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst. Abastz 2 wird aufgrund der Ände- rungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.53 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003485

Art. 94 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 100 Abs. 2 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.54 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008486

Art. 30 Zuständigkeit und Verfahren

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.55 Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902487

Art. 55 Abs. 2bis

Artikel 55 Abs. 2bis wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläu- terungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 57 Abs. 1 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.56 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007488

Art. 29 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

483 SR 721.101 484 SR 730.0 485 SR 732.1 486 SR 732.44 487 SR 734.0 488 SR 734.7 180/199

4.3.57 Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 2010489

Art. 12g Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 15 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.58 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957490

Art. 89b Abs. 3 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.59 Bundesgesetz vom 20. März 2009491 über die Zulassung als

Strassentransportunternehmen Art. 12 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.60 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009492

Art. 60 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.61 Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963493

Art. 45a

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 46 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 46a Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

489 SR 741.71 490 SR 742.101 491 SR 744.10 492 SR 745.1 493 SR 746.1 181/199

4.3.62 Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953494

Art. 153 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.63 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975495 über die Binnenschifffahrt

Art. 54 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 55 Abs. 2 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.64 Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948496

Art. 91bis

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 98 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 99 Abs. 5

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.65 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1959497 über das Luftfahrzeugbuch

Art. 65 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.66 Bundesgesetz vom 18. März 2016498 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 1 Abs. 1 Bst. abis

Artikel 1 Absatz 1 wird ergänzt mit Buchstabe abis, so dass die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens – und nicht nur eines ordentlichen Strafverfahrens – angeordnet und durchgeführt wird, sachlich ebenfalls unter den Geltungsbereich des BÜPF fällt.

Diese Ergänzung ergibt sich aus der Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfol- gungsbehörden, wenn die betreffende Massnahme die Genehmigung des ZMG erfordert,

494 SR 747.30 495 SR 747.201 496 SR 748.0 497 SR 748.517.1 498 SR 780.1 182/199

wie dies beispielsweise bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der Fall ist (s. Erläuterungen zu den Artikeln 153 ff. VE-VStrR, Geheime Überwachungsmassnahmen). Das Verfahren, in dessen Rahmen der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht wird, bleibt künftig in der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde und wird nicht von der Staatsan- waltschaft übernommen (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 5 Abs. 1

Artikel 5 Absatz 1 trägt der neuen Rolle der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden Rechnung, wenn Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ergriffen werden (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 11 Abs. 1bis

Die in Artikel 11 Absatz 1bis vorgesehene Regel ist eine logische Folge der neuen Rolle der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, wenn Massnahmen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ergriffen werden (s. Art. 218–231 VE-VStrR).

Art. 40 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.67 Postgesetz vom 17. Dezember 2010499

Art. 31 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.68 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997500

Art. 54 Andere Strafbestimmungen

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 55 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.69 Bundesgesetz vom 24. März 2006501 über Radio und Fernsehen

Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

499 SR 783.0 500 SR 784.10 501 SR 784.40 183/199

4.3.70 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018502 über genetische Untersuchungen beim

Menschen Art. 58 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.71 Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004503

Art. 71 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.72 Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011504

Art. 64 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.73 Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003505

Art. 26 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.74 Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951506

Art. 28 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 28a zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.75 Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000507

Art. 86 Abs. 4 und 86 Abs. 5 (neu)

Artikel 29 VE-VStrR hat im Verwaltungsstrafrecht allgemeine Gültigkeit. Im Unterschied zu Ar- tikel 87 Absatz 6 wird zudem die Gültigkeit von Artikel 86 Absatz 4 zweiter Satz durch diesen nicht entfernt, da es gemäss Artikel 86 Absatz 4 zweiter Satz im Gegensatz zu Artikel 29 VE- VStrR nicht erforderlich ist, dass es sich um einen «besonders leichten» Fall handelt, sondern dass der (fahrlässig begangene) Fall «leicht» ist, was der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde einen grösseren Handlungsspielraum einräumt.

502 SR 810.12 503 SR 810.21 504 SR 810.30 505 SR 810.31 506 SR 812.121 507 SR 812.21 184/199

Der zweite Satz von Artikel 86 Absatz 4 wird aus dieser Bestimmung entfernt und in einen Artikel 5 überführt, der ebenfalls für vorsätzlich begangene leichte Fälle gilt. Diese Anpassung wird vorgenommen, weil Artikel 29 VE-VStrR nicht zwischen vorsätzlich und fahrlässig began- genen Straftaten einerseits und Verbrechen und Vergehen andererseits unterscheidet, so dass auch bei einer vorsätzlich begangenen, besonders leichten Straftat auf die Strafverfolgung und die Verurteilung verzichtet werden kann. Es wäre nicht kohärent, wenn nur bei fahrlässig be- gangenen (leichten) Fällen die Möglichkeit bestünde, anstelle einer Geldstrafe eine Busse zu verhängen, wie es der geltende Artikel 86 Absatz 4 zweiter Satz vorsieht.

Art. 87 Abs. 6

Artikel 87 Absatz 6 wird aufgehoben, da er infolge der Schaffung von Artikel 29 VE-VStrR seine ganze Gültigkeit verliert.

Art. 89

Artikel 89 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 90 Abs. 1 erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 90a

Artikel 90a wird infolge der Schaffung der Artikel 218–255 VE-VStrR über die geheimen Über- wachungsmassnahmen aufgehoben.

Art. 90c

Artikel 90c wird aufgehoben, weil Artikel 37 VE-VStrR (Einbezug Dritter) seine Regelung über- nimmt, der nun auf das gesamte Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.

4.3.76 Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000508

Art. 51 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.77 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983509

Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

508 SR 813.1 509 SR 814.01 185/199

4.3.78 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991510

Art. 73 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.79 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991511

Art. 45 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.80 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017512 über den Schutz vor Gefährdungen durch

nicht ionisierende Strahlung und Schall Art. 13 Abs. 4

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.81 Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014513

Art. 65 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.82 Epidemiengesetz vom 28. September 2012514

Art. 84 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.83 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964515

Art. 59 Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.84 Heimarbeitsgesetz vom 20. März 1981516

Art. 13 Anwendbares Recht

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

510 SR 814.20 511 SR 814.50 512 SR 814.71 513 SR 817.0 514 SR 818.101 515 SR 822.11 516 SR 822.31 186/199

4.3.85 Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989517

Art. 39 Abs. 5

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.86 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000518 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts Art. 79 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.87 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 2014519

Art. 55 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Die Bestimmung wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR neu formuliert (s. Erläu- terungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.88 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982520

Art. 107 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.89 Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998521

Art. 174 Personengemeinschaften und juristische Personen

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.90 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966522

Art. 48b Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.91 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991523

Art. 44 Vergehen und Übertretungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

517 SR 823.11 518 SR 830.1 519 SR 832.12 520 SR 837.0 521 SR 910.1 522 SR 916.40 523 SR 921.0 187/199

4.3.92 Jagdgesetz vom 20. Juni 1986524

Art. 19 Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.93 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991525 über die Fischerei

Art. 18 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.94 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009526 über die Produktesicherheit

Art. 17 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.95 Bauproduktegesetz vom 21. März 2014527

Art. 27 Abs. 3

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.96 Bundesgesetz vom 27. September 2013528 über die im Ausland erbrachten

privaten Sicherheitsdienstleistungen Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR wird Absatz 1 neu formuliert und Absatz 2 aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.97 Geldspielgesetz vom 29. September 2017529

Art. 133 Straftaten in Geschäftsbetrieben

Der Titel wird in der deutschen Fassung an die Terminologie des Gliederungstitels des 3. Ab- schnitts vor Artikel 6 VE-VStrR angepasst: «Straftaten in Geschäftsbetrieben» anstatt «Wider- handlungen in Geschäftsbetrieben». Die französische und die italienische Fassung müssen nicht angepasst werden.

Absatz 1 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Absatz 2 wird an die Terminologie des Gliederungstitels des 3. Abschnitts vor Artikel 6 VE- VStrR (Straftaten in Geschäftsbetrieben) sowie an den neuen Titel des VE-VStrR angepasst.

524 SR 922.0 525 SR 923.0 526 SR 930.11 527 SR 933.0 528 SR 935.41 529 SR 935.51 188/199

4.3.98 Messgesetz vom 17. Juni 2011530

Art. 23 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.99 Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933531

Art. 56 Abs. 1 und 2 erster Satz

Die Verweise auf den VE-VStrR werden angepasst.

Art. 56f

Artikel 56f wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

Art. 56g Abs. 1 erster Satz, 2 und 3

In Absatz 1 erster Satz wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 2 erster Satz verankert die Bundesgerichtsbarkeit. Der zweite Satz sieht die Anrufung des BStGer durch die BA vor. Der dritte Satz übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 2 erster Satz VStrR. Der vierte Satz schliesslich erklärt die Artikel 73–83 VStrR für sinngemäss anwendbar. Im VE-VStrR wird die Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafrecht aufgehoben (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der VE-VStrR sieht vor, dass die zuständige Verwaltungseinheit künftig direkt das erstinstanzliche Gericht anrufen kann (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem wurde er dahingehend angepasst, dass seine Bestimmungen auch direkt anwendbar sind, wenn die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist (s. Erläuterungen zu Artikel 276 VE-VStrR). Da Absatz 1 das VStrR für anwendbar erklärt, kann Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz aufgehoben werden.

Das Gleiche gilt für Absatz 3, der eine Befreiung vom Erscheinen an der Hauptverhandlung vorsieht. Diese ist in Artikel 280 VE-VStrR vorgesehen, der gemäss den oben erwähnten Best- immungen anwendbar ist.

Art. 56h Abs. 2

Die Erwähnung der BA wird aufgrund der Aufhebung ihrer Zuständigkeit im Verwaltungsstraf- recht gestrichen (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der Begriff «Anstände» wird entsprechend Artikel 60 VE- VStrR durch «Konflikte» ersetzt.

Totalrevision des Zollgesetzes

Wie oben erwähnt wird zurzeit ein Entwurf der Totalrevision des Zollgesetzes von der Kommis- sion für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats behandelt (s. Ziff. 4.3.32 oben). Dieser Ent- wurf sieht Änderungen des EMKG vor. Diese Totalrevision muss in dieser Revision des VStrR berücksichtigt werden, sobald das Parlament das Gesetz verabschiedet hat.

530 SR 941.20 531 SR 941.31 189/199

4.3.100 Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020532

Art. 37 Abs. 1 erster Satz und 3

In Absatz 1 erster Satz wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 3 wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.101 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985533

Art. 25 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.102 Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 1995534

Art. 8c Abs. 2

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.103 Bundesgesetz vom 23. März 2001535 über das Gewerbe der Reisenden

Art. 15 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.104 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 1990536

Art. 12 Abs. 1

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.105 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982537 über aussenwirtschaftliche Massnahmen

Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.106 Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996538

Art. 16 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

532 SR 941.42 533 SR 942.20 534 SR 943.02 535 SR 943.1 536 SR 944.0 537 SR 946.201 538 SR 946.202 190/199

Art. 18 Abs. 1bis erster Satz

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

4.3.107 Embargogesetz vom 22. März 2002539

Art. 12 Verstösse in Geschäftsbetrieben

Der Verweis auf den VE-VStrR wird angepasst.

Art. 14 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

Aufgrund der politischen Bedeutung, der besonderen Tragweite und der Art der Sanktionen ist es gerechtfertigt, für Art. 14 die gleiche Lösung wie in Art. 40 des Kriegsmaterialgeset- zes540 und Art. 18 Abs. 1 und 2 des Güterkontrollgesetzes541 zu wählen und auf eine Verwal- tungsstrafgerichtsbarkeit zu verzichten. Ein inhaltlich gleicher Vorschlag wurde bereits im Vorentwurf zur Revision des Embargogesetzes vorgebracht542. Die Vernehmlassung zu die- sem Vorentwurf wurde am 18. Juni 2010 eröffnet. Weil die Schwerpunkte der Revision stark kritisiert wurden, beschloss der Bundesrat im Dezember 2011, keine Gesetzesänderung vor- zunehmen. Der Verzicht auf eine Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit wurde allerdings – mit eini- gen Ausnahmen – von den Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst543.

4.3.108 Nationalbankgesetz 3. Oktober 2003544

Art. 24 Abs. 3 und 3bis

In Absatz 3 wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 3bis wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

4.3.109 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007545

Art. 49

Dieser Artikel wird aufgrund der Änderungen in Artikel 7 VE-VStrR aufgehoben (s. Erläuterun- gen zur Art. 7 VE-VStrR).

Art. 50 Abs. 1 erster Satz, 2 und 3

In Absatz 1 erster Satz wird der Verweis auf den VE-VStrR angepasst.

Absatz 2 erster Satz verankert die Bundesgerichtsbarkeit. Der zweite Satz sieht die Anrufung des BStGer durch die BA vor. Der dritte Satz übernimmt den geltenden Artikel 73 Absatz 2

539 SR 946.231 540 SR 514.51 541 SR 946.202 542 Dieses Dokument ist verfügbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2010 543 Dieses Dokument ist verfügbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2010 544 SR 951.11 545 SR 956.1 191/199

erster Satz VStrR. Der vierte Satz schliesslich erklärt die Artikel 73–83 VStrR für sinngemäss anwendbar. Im VE-VStrR wird die Zuständigkeit der BA im Verwaltungsstrafrecht aufgehoben (s. Ziff. 3.1.2 oben). Der VE-VStrR sieht vor, dass die zuständige Verwaltungseinheit künftig direkt das erstinstanzliche Gericht anrufen kann (Art. 276 Abs. 1 VE-VStrR). Zudem wurde er dahingehend angepasst, dass seine Bestimmungen auch direkt anwendbar sind, wenn die Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist (s. Erläuterungen zu Artikel 276 VE-VStrR). Da Absatz 1 das VStrR für anwendbar erklärt, kann Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz aufgehoben werden. Der noch verbleibende Absatz 2 wird so umformuliert, dass er die Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 1 VE-VStrR für die Zuständigkeit der Gerichte übernimmt.

Die oben erwähnten Aufhebungsgründe gelten auch für Absatz 3, der eine Befreiung vom Er- scheinen an der Hauptverhandlung vorsieht. Diese ist in Artikel 280 VE-VStrR vorgesehen, der gemäss den oben erwähnten Bestimmungen anwendbar ist.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Zwar beinhalten die vorgeschlagenen Änderungen teilweise tatsächliche Neuheiten, wie eine neue Regelung der Zwangsmassnahmen, aber sie sehen weder einen Umbau des bestehen- den Systems noch die Schaffung von neuen Behörden vor. Sie beruhen im Gegenteil auf be- reits bestehenden Verfahren und Institutionen.

Gemäss dem geltenden Artikel 24 VStrR kann die BA in allen gerichtlichen Verfahren auftreten. Der geltende Artikel 74 Absatz 1 VStrR präzisiert, dass die BA in diesem Fall Parteistellung hat. Mit dem VE-VStrR wird die Parteistellung und die Zuständigkeit der BA im Verwaltungs- strafverfahren gestrichen (s. Ziff. 3.1.2 oben). Dies führt zu einer Ressourceneinsparung, die jedoch begrenzt ist, weil die BA ihre Rolle zurzeit auf die Kenntnisnahme entsprechender Posteingänge beziehungsweise den Versand verfahrensbezogener Unterlagen sowie auf die Verwaltung der betreffenden Ablage beschränkt.546

Gemäss Artikel 39 VE-VStrR kann die Verwaltungsstrafgerichtsbarkeit künftig die Dienste der Bundeskriminalpolizei in Anspruch nehmen, was zu neuen Aufgaben für fedpol führt. In wel- chem Umfang die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden fedpol beiziehen werden, hängt vom Bedarf in künftigen Verfahren ab, so dass eine Schätzung der Kosten der diesbezüglichen Dienstleistungen und des zusätzlichen Personalbedarfs äusserst schwierig ist. Es ist aber fest- zuhalten, dass sich die technologische Entwicklung wie in den ordentlichen Strafverfahren auch in den Verwaltungsstrafverfahren in Form eines zunehmenden Bedarfs an digitalen Untersu- chungen, die sehr material-, personal- und zeitaufwändig sind, widerspiegelt. Es scheint daher unumgänglich, dass fedpol zusätzliche Ressourcen gewährt werden müssen. Im Zusammen- hang mit den digitalen Untersuchungen erlaubt Art. 37 VE-VStrR den Verwaltungseinheiten nun, zusätzlich zu den Dienstleistungen der Polizei auch jene von Dritten in Anspruch zu neh- men. So ist zwar davon auszugehen, dass diese Art von Untersuchungen in Zukunft zu höhe- ren Kosten führen wird, aber es ist schwierig, das Ausmass dieses Anstiegs einzuschätzen. Sollte fedpol tatsächlich ein Kompetenzzentrum für IT-Forensik für die Bundesverwaltung schaffen (s. Erläuterungen zu Art. 57 VE-VStrR), so dürften dafür ebenfalls zusätzliche Res- sourcen erforderlich sein. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Folge des VE-VStrR.

546 Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft über ihre Tätigkeit im Jahr 2018 an die Aufsichtsbehörde, Ziff. 4.3, abrufbar unter www.bundes- anwaltschaft.ch > Tätigkeitsberichte 192/199

Gemäss dem geltenden Artikel 50 Absatz 3 VStrR ist die Beschwerdekammer des BStGer zu- ständig für die Entsiegelung im Fall einer Einsprache gegen die Beschlagnahme. Artikel 181 VE-VStrR sieht vor, diese Zuständigkeit an die ZMG der Kantone zu übertragen. Gemäss Arti- kel 300 VE-VStrR können die Kantone vom Bund die Erstattung der Kosten für die von ihren ZMG wahrgenommenen Aufgaben verlangen. Diese Zuständigkeitsübertragung wird daher für den Bund insgesamt kostenneutral sein, da die Kosten für die Entsiegelungsverfahren weiter- hin vom ihm getragen werden.

Artikel 59 Absatz 2 VE-VStrR sieht wie Artikel 47 Absatz 2 StPO eine Entschädigung der Kan- tone vor für die Bereitstellung von Räumen zugunsten der Verwaltungsstrafverfolgungsbehör- den für deren Amtstätigkeit und für die Unterbringung von Untersuchungsgefangenen sowie für die Massnahmen, um die Sicherheit der Amtstätigkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbe- hörden zu gewährleisten. Die Entschädigung der Kosten für die Untersuchungshaft ist bereits im geltenden Artikel 94 Absatz 1 VStrR enthalten. Gemäss dieser Rechtsgrundlage sind diese Kosten aber Auslagen, die Teil der Gerichtskosten zulasten der verurteilten Person sind (gel- tender Art. 95 Abs. 1 VStrR). In Zukunft handelt es sich bei diesen Kosten nicht mehr um Aus- lagen, zu deren Bezahlung die verurteilte Person verpflichtet werden kann. Artikel 293 VE- VStrR übernimmt die Regelung von Artikel 422 StPO, gemäss dem die Kosten der Untersu- chungshaft Teil der allgemeinen Kosten zulasten des Staats sind.547 Die Entschädigung der Sicherheitsmassnahmen ist neu. Da die Rechtshilfekosten ebenfalls allgemeine Kosten zulas- ten des Staats sind,548 müssen diese auch vom Bund übernommen werden. Die Höhe wird abhängig davon sein, in welchem Umfang die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden diese Massnahmen in Zukunft in Anspruch nehmen werden.

Der VE-VStrR erlaubt die Durchführung geheimer Überwachungsmassnahmen für neue Fälle im Vergleich zum geltenden Recht:

• Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 218 Abs. 2 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Absatz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS;

• Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 233 Abs. 4 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Absatz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Ab- satz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buch- stabe a BGS;

• Observation (Art. 234 Abs. 1 VE-VStrR) für Verbrechen und Vergehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach gel- tendem Recht anwenden darf;

• Überwachung der Bankbeziehungen (Art. 236 VE-VStrR) für Verbrechen und Ver- gehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach geltendem Recht anwenden darf;

• verdeckte Ermittlung (Art. 239 Abs. 2 VE-VStrR) für die Straftaten der Artikel 14 Ab- satz 3 VE-VStrR, 26 Absatz 2 BGCITES, 20 Absatz 2 BetmG und 130 Absatz 2 BGS in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a BGS;

547 BGE 141 IV 465, E. 9.5.2; CR CPP-FONTANA, Art. 422 N 7 548 BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 14 193/199

• verdeckte Fahndung (Art. 253 Abs. 1 VE-VStrR) für Verbrechen und Vergehen – sofern die betreffende Verwaltungseinheit diese Zwangsmassnahme nicht bereits nach geltendem Recht anwenden darf.

Die Kosten für die Durchführung der neuen Zwangsmassnahmen, darunter die Kosten für die Auswertung der erhobenen Daten, hängen von deren Bedarf in künftigen Verfahren und von deren Anwendung durch die Verwaltungsstrafbehörden ab. Eine Schätzung ist daher nicht möglich. Weiter erfordert die Möglichkeit der Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden, den Post- und Fernmeldeverkehr zu überwachen, eine Anpassung des Verarbeitungssystems des Diens- tes ÜPF.

Aus all diesen Gründen ist es unmöglich vorherzusagen, welche Auswirkungen die Revision des VStrR auf die Finanzen des Bundes haben wird. Auch wenn mit zusätzlichen Kosten zu rechnen ist, ist nicht davon auszugehen, dass der VE-VStrR als solcher zu einem erheblichen Kostenanstieg führen wird.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete Die vorangehenden Erwägungen gelten auch für die Kantone. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kantone gemäss Artikel 300 VE-VStrR vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten, die die verurteilte Person nicht bezahlen kann, der Kosten für die von ihren ZMG wahrgenommenen Aufgaben sowie anderer ausserordentlicher Kosten einfordern kön- nen.

Der VE-VStrR hat keine besonderen Auswirkungen auf die Gemeinden, urbanen Zentren, Ag- glomerationen und Berggebiete.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der VE-VStrR hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, aber zwei seiner Best- immungen sind für Unternehmen von besonderer Bedeutung: die Artikel 6 und 7 VE-VStrR über Straftaten in Geschäftsbetrieben. Der VE-VStrR ändert jedoch die in den Bestimmungen des geltenden Rechts verankerten Grundsätze nicht. Er erweitert die Möglichkeit, das Unter- nehmen anstelle der verantwortlichen natürlichen Person zur Bezahlung der Busse zu verur- teilen, wenn die Ermittlung dieser Person Untersuchungsmassnahmen bedingt, die im Hinblick auf die Schwere der Tat unverhältnismässig wären und wenn eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt (s. zu diesem Thema die Erläuterungen zu Art. 7 VE-VStrR).

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Gesundheit

Der VE-VStrR hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit. Auf gesellschaftlicher Ebene soll die Verabschiedung von modernen Regeln für das Verwaltungsstrafverfahren den Behörden ermöglichen, die Straftaten effizient zu verfolgen und zu beurteilen und gleichzeitig die Rechte der Partien und der anderen Verfahrensbeteiligten besser zu gewährleisten. Dies soll zur Funk- tionsfähigkeit des Rechtsstaats, zur Sicherheit und zum sozialen Frieden beitragen.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Der VE-VStrR hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

194/199

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

6.1.1 Gesetzgebungskompetenz

Gemäss Artikel 123 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Straf- prozessrechts Sache des Bundes.

6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Die Artikel 29–32 BV enthalten einen Katalog mit Verfahrensgarantien, wobei die einen allge- meiner Art und die anderen speziell auf die Strafverfahren ausgerichtet sind. Zu den ersten zählen der Anspruch der Parteien auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Anspruch der Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), der Anspruch jeder Person auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und auf ein öffentliches Verfahren (Art. 30 Abs. 3 BV). Die Garantien, die besonders auf das Strafverfahren ausgerichtet sind, sind in Artikel 31 BV (die Rechte der beschuldigten Person bei Freiheitsentzug und insbesondere bei Untersuchungshaft) sowie in Artikel 32 BV aufgeführt, in dem der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Abs. 1) und der Anspruch jeder angeklagten Person verankert ist, umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden (Abs. 2). Der Vorentwurf stützt sich auf diese Verfassungsgarantien und konkretisiert sie in Anlehnung an die StPO.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz

Zahlreiche Instrumente, die im Rahmen der UNO oder des Europarats erarbeitet wurden, be- fassen sich mit Fragen des Strafverfahrens. Hier seien für die UNO der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966549 über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, UNO-Pakt II) und für den Europarat die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950550 (EMRK) erwähnt. Diese enthalten eine Reihe von weitgehend übereinstimmenden Garantien, die im Rahmen des Strafverfahrens eingehalten werden müssen. Der Vorentwurf trägt diesen Rech- nung, indem er sich, insbesondere bei den Verteidigungsrechten, der Haft und den Zwangs- massnahmen, an der StPO orientiert. Die der Verwaltung übertragene Zuständigkeit für die Verfolgung und Beurteilung ist vereinbar mit der Garantie der Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit des Strafgerichts (Art. 6 Abs. 1 EMRK und 14 Abs. 1 IPBPR), da die angeklagte Person immer eine gerichtliche Beurteilung verlangen kann.

6.3 Erlassform

Der VE-VStrR enthält rechtsetzende Bestimmungen, die in Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 BV erlassen werden müssen. Deshalb ist die Verabschiedung eines Bun- desgesetzes erforderlich, das gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a BV dem fakultativen Referendum untersteht.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der VE-VStrR sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen vor, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen könnten.

549 SR 0.103.2 550 SR 0.101 195/199

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Der VE-VStrR wahrt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV). Seine Regelung ist vereinbar mit der Ver- teilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen im Strafrechtsbereich, insbesondere mit der Organisationsautonomie der Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV). Er schafft keine neue Be- hörde und sieht die Entschädigung der Kantone durch den Bund für Aufgaben vor, die diese im Auftrag des Bundes ausführen (s. Ziff. 5.2 oben).

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der VE-VStrR delegiert in den folgenden Bestimmungen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat:

- Artikel 68 Absatz 2 und 78 Absatz 2 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Ein- zelheiten der elektronischen Zustellung und Übermittlung zu regeln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 18. Juni 2010551 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkurs- verfahren für anwendbar zu erklären und einfach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung anzupassen.

- Artikel 170 Absatz 6 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Einzelheiten der An- lage beschlagnahmter Vermögenswerte zu regeln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 3. Dezember 2010552 über die Anlage beschlagnahmter Vermö- genswerte für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.

- Artikel 219 Absatz 2 zweiter Satz und 220 Absatz 4 zweiter Satz VE-VStrR: Der Bun- desrat wird beauftragt, die Einzelheiten der Statistik über den Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu re- geln. Er kann sich darauf beschränken, die Verordnung vom 15. November 2017553 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs für anwendbar zu erklären und deren Bestimmungen anzupassen.

- Artikel 295 Absatz 1 VE-VStrR: Der Bundesrat wird beauftragt, die Berechnung der Ver- fahrenskosten zu regeln und die Gebühren festzulegen. Die Verordnung vom 25. No- vember 1974554 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren muss daher nach der Verabschiedung des revidierten VStrR angepasst werden.

6.7 Datenschutz

Der VE-VStrR übernimmt das Datenschutzregime, das mit dem Bundesgesetz vom 25. Sep- tember 2020555 über den Datenschutz (das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist) in das VStrR eingeführt wurde und ergänzt dieses, indem er zusätzlich Artikel 99 StPO übernimmt (s.

551 SR 272.1 552 SR 312.057 553 VÜPF; SR 780.11 554 SR 313.32 555 DSG; SR 235.1; BBl 2020 7639, 7690 196/199

Erläuterungen zu den Art. 19–24 VE-VStrR). Die Regelung bietet somit einen ausreichenden Schutz im Bereich des Schutzes von Personendaten.

6.8 Koordination mit anderen Rechtsetzungsprojekten

Die folgenden Rechtsetzungsprojekte, die sich in Erarbeitung befinden oder im Parlament be- raten werden, könnten einen Einfluss auf den VE-VStrR haben:

- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit556: Dieses Gesetz könnte zu Anpassungen der Bestimmungen im Zusam- menhang mit den Zuständigkeiten des BAZG führen.

- Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz557: Dieses Gesetz könnte zu Anpassungen der Regeln über die Mitteilungen und die Zustel- lung führen.

- Revision des Bundesgesetzes vom 25. September 2015558 über den Nachrichtendienst: Der Vorentwurf des Bundesrats sieht die Einführung von Strafbestimmungen und die An- wendung des VStrR vor. Er sieht insbesondere vor, eine vom geltenden Artikel 7 VStrR abweichende Bestimmung einzuführen. Er sieht die gleiche Abweichung auch in Artikel 39 BÜPF vor. Dies könnte je nach Fortschritt der einzelnen Projekte die Verabschiedung von Bestimmungen zur Koordination mit dem VE-VStrR erforderlich machen.

7 Bibliografie

BSK BV-AUTOR/IN WALDMANN BERNHARD/ BELSER EVA MARIA / EPINEY ASTRID (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015

BSK HMG-AUTOR/IN EICHENBERGER THOMAS/JAISLI URS/RICHLI PAUL (Hrsg.), Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl., Basel 2022

BSK StPO-AUTOR/IN NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO,

2. Aufl., Basel 2013

BSK Strafrecht I-AUTOR/IN NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019

BSK Strafrecht II-AUTOR/IN NIGGLI MARCEL ALEXANDER/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.), Bas- ler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, Jugendstraf- gesetz, 4. Aufl., Basel 2019

556 BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG; BBl 2022 2725 Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 22.058 557 BEKJ; 2023 680 Stand des Geschäfts im Parlament: www.parlament.ch > Geschäfte > 23.022 558 NDG; SR 121 Stand des Geschäfts: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2022 197/199

BSK VStrR-AUTOR/IN FRANK FRIEDRICH/EICKER ANDREAS/MARKWALDER NORA/ACHERMANN JONAS (Hrsg.), Basler Kommentar, Verwal- tungsstrafrecht, Basel 2020

CAPUS/BERETTA CAPUS NADJA/BERETTA ALLISON, Droit pénal administratif, Pré- cis de droit suisse, Basel 2021

CR CP I-AUTOR/IN MOREILLON LAURENT/MACALUSO ALAIN/QUELOZ NICOLAS/DON- GOIS NATHALIE (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal I, Art. 1–110 CP, 2. Aufl., Basel 2021

CR CP II-AUTOR/IN MACALUSO ALAIN/MOREILLON LAURENT/QUELOZ NICOLAS (Hrsg.), Commentaire romand, Code pénal II, Basel 2017

CR CPP-AUTOR/IN JEANNERET YVAN/KUHN ANDRÉ/PERRIER DEPEURSINGE CA- MILLE (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pé- nale suisse, 2. Aufl., Basel 2019

Aus 29 mach 1 Aus 29 mach 1, Konzept einer eidgenössischen Strafprozess- ordnung, Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Eidgenössisches Justiz- und Poli- zeidepartement, Bern, Dezember 1997

EICKER/FRANK/ACHERMANN EICKER ANDREAS/FRANK FRIEDRICH/ACHERMANN JONAS, Ver- waltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012

HAURI HAURI KURT, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998

Botschaft StGB Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militär- strafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugend- strafrecht, BBl 1999 1979

Botschaft StPO 2005 Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085

Botschaft StPO 2019 Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafpro- zessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafpro- zessordnung), BBl 2019 6697

Botschaft VStrR Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgeset- zes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 993

Botschaft Harmonisierung Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der Strafrah- men und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geän- derte Sanktionenrecht, BBl 2018 2827

Botschaft BGS Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 198/199

Botschaft Berufsgeheimnis Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum an- waltlichen Berufsgeheimnis, BBl 2011 8181

PC CP DUPUIS MICHEL/MOREILLON LAURENT/PIGUET CHRIS- TOPHE/BERGER SÉVERINE/MAZOU MIRIAM/RODIGARI VIRGINIE, Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2017

PC CPP MOREILLON LAURENT/PAREIN-REYMOND AUDE, Code de procé- dure pénale, Petit commentaire, 2. Aufl., Basel 2016

199/199