Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Bern, 3. Juni 2022
Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Indonesien über die Förderung und den Schutz von Investitionen Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Das bilaterale Investitionsschutzabkommen (ISA) zwischen der Schweiz und Indonesien wurde am 26. Januar 2022 durch den Bundesrat genehmigt und am 24. Mai 2022 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Es schliesst die Ver- tragslücke, welche seit dem Ausserkrafttreten des früheren ISA im Jahr 2016 bestand.
Ausgangslage Mit einem Bestand von über 1’460 Milliarden Schweizerfranken Direktinvestitionen im Ausland gehören Schweizer Unternehmen weltweit zu den zehn grössten Kapital- exporteuren. Die bilateralen ISA gewähren den Investoren in Ergänzung zum natio- nalen Recht des Gaststaates zusätzliche Rechtssicherheit und Schutz vor politischen Risiken. Die Schweiz verfügt über ein Vertragsnetz von 111 bilateralen ISA. Indonesien gehört mit Japan, Singapur und China zu den wichtigsten Destinationen für Schweizer Direktinvestitionen in Asien. Der Kapitalbestand der Schweizer Di- rektinvestitionen in Indonesien betrug im Jahr 2020 rund 2,1 Milliarden Schweizer- franken. Die Zahl der von Schweizer Unternehmen in Indonesien geschaffenen Arbeitsplätze lag 2020 bei 17'000.
Das ISA mit Indonesien gewährt Schweizer Investitionen in Indonesien – wie auch umgekehrt indonesischen Investitionen in der Schweiz – auf staatsvertraglicher Ebene Schutz vor politischen Risiken. Dabei stehen folgende Schutzstandards im Vordergrund: Schutz vor staatlicher Diskriminierung (Inländerbehandlung und Meistbegünstigung); Schutz vor unrechtmässigen und nicht angemessen entschädig- ten Enteignungen; Schutz vor Einschränkungen des Transfers von Erträgen und anderen Beträgen im Zusammenhang mit Investitionen; Gewährung der sogenann- ten gerechten und billigen Behandlung. Streitbeilegungsverfahren ermöglichen es wenn nötig, die Einhaltung der Vertragsbestimmungen vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Beim vorliegenden Abkommen mit Indonesien handelt es sich um das erste ISA der Schweiz, welches auf einer neuen Verhandlungsgrundlage beruht. Es enthält zusätz- liche bzw. detailliertere Bestimmungen, um den Ermessensspielraum der Schiedsge- richte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens einzuschränken. Zudem wird durch spezifische Bestimmungen, u.a. zum Regulierungsrecht der Staaten, die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung gewährleistet.
Übersicht 3
1 Ausgangslage 5
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 5
1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 5
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates 6
2 Grundzüge des Abkommens 6
2.1 Inhalt 6
2.2 Würdigung 7
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens 9
3.1 Präambel 9
3.2 Kapitel 1: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich 9
3.3 Kapitel 2: Investitionsschutz 10
3.4 Kapitel 3: Streitbeilegung 12
3.4.1 Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem
Investor der anderen Vertragspartei 12
3.4.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien 16
3.5 Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen und
Schlussbestimmungen 16
3.6 Anhänge 18
3.6.1 Anhang A: Enteignung 18
3.6.2 Anhang B: Verhaltenskodex für Schiedsrichter 18
4 Auswirkungen 19
4.1 Auswirkungen auf den Bund 19
4.1.1 Personelle Auswirkungen 19
4.1.2 Finanzielle Auswirkungen 19
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 19
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 19
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt 20
5 Rechtliche Aspekte 21
5.1 Verfassungsmässigkeit 21
5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der
Schweiz 21
5.3 Erlassform 21
5.4 Vernehmlassung 22
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit einem Bestand von über 1’460 Milliarden Schweizerfranken Direktinvestitionen im Ausland (Stand Ende 2020) gehören Schweizer Unternehmen weltweit zu den zehn grössten Kapitalexporteuren. Neben grossen multinationalen Unternehmen verfügen auch mehrere Hundert KMU über bedeutende Direktinvestitionen im Ausland. Es liegt somit im Interesse der Schweiz, günstige Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen und einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Da es im Bereich des internationalen Investitionsschutzes keine multilaterale Regelung gibt wie z.B. im Rahmen der WTO für den grenzüberschreitenden Handel, spielen die bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA) eine zentrale Rolle. Die Schweiz verfügt über ein Vertragsnetz von 111 bilateralen ISA, welche zurzeit in Kraft sind. In Ergänzung zum nationalen Recht des Gaststaates gewähren sie Investoren zusätz- liche Rechtssicherheit und Schutz vor politischen Risiken. Das entspricht bei Aus- landinvestitionen deshalb einem Bedürfnis, weil diese eine typischerweise langfris- tige Kapitalbindung in einem sich ausserhalb des Heimatstaats befindenden Rechtsraum bedingen. Die Schweiz schloss 1974 erstmals ein ISA mit Indonesien ab. 2014 beschloss die indonesische Regierung, die bestehenden ISA, auch dasjenige mit der Schweiz, zu kündigen. Das ISA von 1974 trat daher per 8. April 2016 ohne Ersatz ausser Kraft. Durch den Abschluss eines neuen ISA mit Indonesien verfolgt die Schweiz das Ziel, die bestehende Vertragslücke zu schliessen.
1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Bereits 2010 nahmen die Schweiz und Indonesien – parallel zu den Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) und Indonesien – Verhandlungen über eine Modernisierung des ISA aus dem Jahr 1974 auf. 2014 beschloss die indonesische Regierung jedoch, die bestehenden ISA zu kündigen und vorläufig keine neuen Abkommen abzuschliessen. Die Verhandlungen konnten daher nicht fortgesetzt werden. Erst 2017 konnten die Verhandlungen mit Indonesien wiederaufgenommen und im September 2021 nach sieben Verhandlungsrunden zum Abschluss gebracht werden. Das vorliegende ISA mit Indonesien wurde am 26. Januar 2022 durch den Bundesrat genehmigt und am 24. Mai 2022 in Davos unter Ratifikationsvorbehalt unterzeich- net. Mit dem Verhandlungsergebnis hat die Schweiz ihr Ziel erreicht, die Vertrags- lücke zu schliessen, welche aufgrund der Kündigung des früheren ISA entstanden ist. Das Abkommen enthält moderne Schutzstandards, welche internationale Investi- tionen schützen und zugleich den Zielen der nachhaltigen Entwicklung entsprechen.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates Das Abkommen ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20201 zur Legislaturpla- nung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20202 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Es steht aber in Einklang mit der Leitli- nie 1 und insbesondere mit dem Ziel 4 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt») der Legislaturpla- nung 2019–2023. Der Bundesrat hat in der Strategie zur Aussenwirtschaftspolitik 20213 strategische Handlungsfeldern zur internationalen Positionierung der schweizerischen Wirt- schaftsinteressen festgelegt. Das vorliegende Abkommen leistet insbesondere einen Beitrag zur Umsetzung der Handlungsfelder 3 («Den Aussenhandel öffnen und regeln») und 6 («Zur Nachhaltigkeit bei Umwelt und Sozialem beitragen»). Der Bundesrat hat zudem im Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2017 4 die allgemeinen Grundsätze für den Abschluss von Investitionsschutzabkommen sowie deren Wei- terentwicklung und Reform dargestellt. Das vorliegende Abkommen entspricht diesen Grundsätzen. Schliesslich ist in Massnahme 18 des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte 2020-20235 vorgesehen, dass sich die Schweiz bei Verhandlungen über Handelsabkommen und ISA für die Aufnahme von Best- immungen einsetzt, welche die Kohärenz dieser Abkommen mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung fördern. Das ISA mit Indonesien trägt dieser Massnahme Rechnung (siehe unten Ziff. 4.4). Der Abschluss des ISA mit Indonesien steht auch in Einklang mit der schweizeri- schen Entwicklungspolitik. Seit 2008 ist Indonesien eines der dreizehn Schwer- punktländer der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO). Mit seinem wirtschaftlichen Entwicklungsprogramm 2021-24 unterstützt das SECO die Reformbemühungen Indonesiens im Bereich der öffentlichen Verwaltung, im Wirtschafts- und Umweltbereich sowie in der Berufs- bildung. Mehr Nachhaltigkeit, besonders im Bereich der Agrarrohstoffe, bleibt auch nach dem Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA- Staaten und Indonesien eine Priorität.
2 Grundzüge des Abkommens
2.1 Inhalt
Das Ziel des ISA ist es, den in Indonesien getätigten Investitionen von Schweizer Unternehmen und Staatsangehörigen – wie auch umgekehrt Investitionen in der Schweiz von Investoren aus Indonesien – auf staatsvertraglicher Ebene Schutz vor
3 Strategie des Bundesrats zur Aussenwirtschaftspolitik vom 24. November 2021, S. 41, Handlungsfeld 6. 4 Bericht des Bundesrats zur Aussenwirtschaftspolitik 2017 vom 10. Januar 2018 (Ziffer 1), 5 UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Nationaler Aktionsplan der Schweiz 2020-2023, Massnahme 18, S. 20. Abrufbar unter: https://www.nap-
politischen Risiken zu gewähren. Dabei stehen folgende Schutzstandards im Vor- dergrund: Schutz vor staatlicher Diskriminierung von ausländischen Investoren gegenüber nationalen Investoren (Inländerbehandlung) und Investoren aus Drittstaa- ten (Meistbegünstigung); Schutz vor unrechtmässigen und nicht angemessen ent- schädigten Enteignungen; Schutz vor Einschränkungen des Transfers von Erträgen und anderen Beträgen im Zusammenhang mit Investitionen; Gewährung der soge- nannten gerechten und billigen Behandlung. Streitbeilegungsverfahren ermöglichen es wenn nötig, die Einhaltung der Abkommensbestimmungen vor einem internatio- nalen Schiedsgericht geltend zu machen. Das ISA schützt nur Investitionen, die rechtmässig getätigt worden sind, das heisst den gesetzlichen Bestimmungen des Gaststaats entsprechen (vgl. Ziff. 3.2). Investoren, welche die Gesetze nicht einhal- ten (z.B. bei Korruptionsdelikten), können sich somit nicht auf den Investitions- schutz berufen. Das Abkommen besteht aus der Präambel, vier Kapiteln einschliesslich Fussnoten und zwei Anhängen. Das erste Kapitel befasst sich mit den Definitionen und dem Anwendungsbereich des Abkommens. Das zweite Kapitel umfasst die substantiellen Investitionsschutzbestimmungen. Das dritte Kapitel führt die Bestimmungen zur Streitschlichtung auf, bevor das vierte Kapitel das Abkommen mit den allgemeinen Bestimmungen, den Ausnahmebestimmungen und den Übergangsbestimmungen abschliesst. Anhang A ergänzt den Artikel zur Enteignung, und Anhang B enthält einen Verhaltenskodex für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Gemäss dem gemeinsamen Verständnis beider Vertragsparteien sind die Fussnoten ein integraler Bestandteil des Abkommens und haben dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie der Abkommenstext. Das Abkommen wurde in Englisch, Französisch und Indonesisch unterzeichnet, wobei im Fall von Abweichungen der englische Text vorgeht.
2.2 Würdigung
Indonesien gehört mit Japan, Singapur und China zu den wichtigsten Destinationen für Schweizer Direktinvestitionen in Asien. Der Kapitalbestand der Schweizer Direktinvestitionen in Indonesien betrug im Jahr 2020 rund 2,1 Milliarden Schwei- zerfranken. Die Zahl der von Schweizer Unternehmen in Indonesien geschaffenen Arbeitsplätze lag 2020 bei 17'000 (Quelle: SNB). Im selben Jahr belegten Schweizer Investorinnen und Investoren unter den ausländischen Investorinnen und Investoren in Indonesien den vierzehnten Platz (Quelle: IWF6). Gemäss den Angaben der indonesischen Investitionsbehörde (Investment Coordinating Board, BKPM) er- reichte die Schweiz im Jahr 2021 sogar Platz 10 der grössten ausländischen Investo- ren in Indonesien. Der Grossteil der Schweizer Direktinvestitionen in Indonesien fliesst in die Chemie- und Pharmaindustrie. Daneben gibt es auch bedeutende Inves- titionen in verschiedenen anderen Wirtschaftssektoren (Maschinensektor, Nah- rungsmittelindustrie, Logistik und Transport, Banken- und Versicherungssektor). Demgegenüber sind indonesische Direktinvestitionen in der Schweiz zurzeit prak- tisch inexistent. Ziel der Aussenwirtschaftspolitik ist es, dass Schweizer Unternehmen zu den glei- chen Bedingungen Zugang zu ausländischen Märkten erhalten wie ihre Konkurren-
6 Die IWF Daten sind abrufbar unter: https://data.imf.org/regular.aspx?key=61227424
ten im Ausland. Als wichtiges Herkunftsland von internationalen Investitionen liegt es im Interesse der Schweiz, für die Auslandtätigkeit ihrer Unternehmen günstige Rahmenbedingungen zu schaffen und ihnen auch einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Die ISA stellen daher – zusammen mit den Freihandels- und den Doppelbe- steuerungsabkommen – einen zentralen Pfeiler der Aussenwirtschaftspolitik des Bundesrates dar. Mit dem Inkrafttreten des umfassenden Wirtschaftspartnerschafts- abkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien7 am 1. November 2021 wurden die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen auf eine neue Grundlage gestellt. Es besteht zudem bereits ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indonesien8. Das vorliegende ISA mit Indonesien ergänzt somit den bereits beste- henden Vertragsrahmen. Es schafft zusätzliche Rechtssicherheit für Schweizer Investoren, die bereits vor Ort aktiv sind oder dort investieren möchten, und wirkt sich damit auch positiv auf die Investitionsflüsse zwischen der Schweiz und Indone- sien aus. Das neue ISA der Schweiz mit Indonesien stellt sodann sicher, dass Schweizer Investoren gegenüber Investoren aus anderen Staaten nicht schlechter gestellt sind. Im Jahr 2021 ist das neue bilaterale ISA zwischen Indonesien und Singapur in Kraft getreten. Bereits 2020 trat das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Indo- nesien und Australien, welches ein umfassendes Investitionsschutzkapitel enthält, in Kraft. Auch das Freihandelsabkommen zwischen Indonesien und der EU, welches zurzeit verhandelt wird, soll ein Investitionsschutzkapitel enthalten, das an die Stelle der durch Indonesien gekündigten bilateralen ISA mit den einzelnen EU- Mitgliedstaaten treten wird. Vor diesem Hintergrund garantiert das vorliegende Abkommen gleichwertige Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Investoren. Bei den ISA und den darin vorgesehenen Investor-Staat-Schiedsverfahren wurde in den letzten Jahren ein Reformbedarf ausgemacht. Entsprechend hat auch die Schweiz ihre ISA-Vertragspraxis kontinuierlich weiterentwickelt. Beim vorliegen- den Abkommen mit Indonesien handelt es sich um das erste ISA der Schweiz, welches auf einer neuen Verhandlungsgrundlage beruht. Es baut auf der bisherigen Vertragspraxis der Schweiz auf und verfolgt das Ziel, ein günstiges Klima und stabile Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen zu schaffen. Im Ver-
gleich zu den bisher abgeschlossenen Abkommen enthält es zusätzliche bzw. detail- liertere Bestimmungen, um den Ermessensspielraum der Schiedsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens einzuschränken (siehe z.B. Art. 4 und 7). Zudem wird durch spezifische Bestimmungen, u.a. zum Regulierungsrecht der Staaten (siehe Art. 12), die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und den besonderen Interessen der Entwick- lungsländer gewährleistet.
7 Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und
Indonesien vom 16. Dezember 2018, SR 0.632.314.271 8 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indone- sien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men vom 29. August 1988, Änderungsprotokoll in Kraft getreten am 20. März 2009, SR 0.672.942.71
3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Abkommens
3.1 Präambel
Die Präambel enthält die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien und legt auf diese Weise Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Sie unterstreicht die Bedeutung von internationalen Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in beiden Staaten. Dabei wird die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der nachhaltigen Entwicklung besonders hervor- gehoben. So halten die Vertragsparteien fest, dass es unangemessen ist, Gesund- heits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards zum Zweck der Investitionsför- derung zu senken. Sie bekräftigen weiter ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte – insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der All- gemeinen Erklärung der Menschenrechte.
3.2 Kapitel 1: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen Artikel 1 enthält die Definitionen der wichtigsten im Abkommen verwendeten Begriffe, insbesondere der Begriffe ‘Investitionen’ und ‘Investor’, wobei es sich bei letzterem um eine natürliche oder juristische Person handeln kann. Weitere Definiti- onen betreffen die Begriffe ‘frei konvertierbare Währung’, ‘gebietsansässiges Un- ternehmen’ und ‘Hoheitsgebiet’.
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens Gemäss Artikel 2 findet das ISA auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei Anwendung, die von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt worden sind. Es gilt jedoch nicht für Streitig- keiten, die sich auf Ereignisse vor dem Inkrafttreten des Abkommens beziehen. Das Abkommen schützt nur Investitionen, die rechtmässig vorgenommen worden sind, das heisst den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Gaststaats entsprechen. Investoren, welche die Gesetze nicht eingehalten haben (z.B. bei Korruptionsdelik- ten), können sich somit nicht auf den Investitionsschutz berufen. Weiter wird das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Schliesslich findet Artikel 5 (Inländerbehandlung) keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei.
Art. 3 Steuermassnahmen Artikel 3 regelt den Anwendungsbereich des Abkommens auf Steuermassnahmen. Diese fallen nur in den Anwendungsbereich, wenn sie den Schutzbereich der Be- stimmung zum Transfer oder zur Enteignung betreffen. Bei Steuermassnahmen in diesem Schutzbereich kann zudem nur ein Investor-Staat-Schiedsverfahren eingelei- tet werden, wenn sich die Steuerbehörden der beiden Vertragsparteien nicht innert
360 Tagen darauf einigen konnten, dass keine Verletzung des ISA vorliegt.
3.3 Kapitel 2: Investitionsschutz
Art. 4 Behandlung von Investitionen Gemäss Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung (fair and equitable treatment) zu gewähren sowie vollständigen Schutz und Sicherheit zu garantieren (Absatz 1). Im Unterschied zu früher abgeschlossenen Abkommen wird der Schutzbereich u.a. durch die Aufnahme einer Liste von exemplarischen Mass- nahmen, die gegen diesen Standard verstossen, konkretisiert (Absatz 2). Dazu gehö- ren die Rechtsverweigerung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, offensichtliche Willkür oder eine missbräuchliche Behandlung ausländischer Investoren.
Art. 5 Inländerbehandlung Artikel 5 sieht vor, dass Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung geniessen, wie die Investitionen der eigenen Investoren (sog. Inländerbehandlung).
Art. 6 Meistbegünstigung Mit Hilfe des Artikels 6 wird sichergestellt, dass Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei dieselbe Behandlung geniessen wie Investoren eines Dritt- staates (sog. Meistbegünstigung). Davon ausgenommen sind Vorteile, die einem Drittstaat u.a. im Rahmen einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemein- samen Marktes oder im Rahmen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung gewährt werden (Abs. 3). Zudem schliesst die Meistbegünstigung keine Bestimmungen zu internationalen Streitbeilegungsverfahren ein, die in anderen internationalen Abkommen enthalten sind (Absatz 4). Ein Investor kann somit nicht fordern, dass bei einem Schiedsverfahren zwischen einem Investor und dem Gast- staat (vgl. Artikel 15ff.) Verfahrensregeln aus einem anderen internationalen Ab- kommen zur Anwendung kommen.
Art. 7 Enteignung Gemäss dem Verbot der entschädigungslosen Enteignung in Artikel 7 darf keine Investition von Investoren der anderen Vertragspartei enteignet werden, ohne dass ein öffentliches Interesse vorliegt, ein diskriminierungsfreies Enteignungsverfahren durchgeführt und eine Entschädigung im Umfang des Marktwertes bezahlt wurde. Im Unterschied zu früher abgeschlossenen Abkommen wird in Anhang A detailliert umschrieben, was unter den Begriff der Enteignung und insbesondere der indirekten Enteignung fällt.
Art. 8 Entschädigung für Verluste Artikel 8 sieht vor, dass bei Verlusten, die durch bewaffnete Konflikte oder innere Unruhen verursacht wurden, den Investitionen der Investoren der anderen Vertrags- partei dieselbe Behandlung hinsichtlich Schadenersatz etc. zugutekommen soll wie den eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates, je nachdem welche Be- handlung günstiger ist (Absatz 1). Im Fall einer Beschlagnahme oder nicht gerecht-
fertigten Zerstörung einer Investition durch die Streitkräfte des Gaststaats ist eine volle Entschädigung zu bezahlen (Absatz 2).
Art. 9 Transfer Artikel 9 stellt sicher, dass Transfers im Zusammenhang mit Investitionen ohne Beschränkung oder Verzögerung in das Gebiet des Gaststaates hinein und aus dem Gebiet hinaus getätigt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für Erträge, Lizenzge- bühren, zusätzliche Kapitalleistungen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition sowie Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition. In Absatz 3 wird präzisiert, dass die diskriminierungs- freie und gutgläubige Anwendung der Gesetzgebung der Vertragsparteien u.a. im Bereich des Gläubigerschutzes oder der Steuern sowie zur Umsetzung von administ- rativen Urteilen oder Verfügungen zulässig ist.
Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Artikel 10 gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei schwerwiegenden Zah- lungsbilanzschwierigkeiten temporär den Kapitalverkehr einzuschränken. Derartige Beschränkungen müssen mit den Abkommen des Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbar sein.
Art. 11 Subrogation Artikel 11 sieht vor, dass die Vertragsparteien den Übergang der Rechte eines Inves- tors auf die andere Vertragspartei oder auf eine von ihr bezeichnete Institution (sog. Subrogation) anerkennen soll, wenn der Investor gestützt auf eine Garantie oder einen Versicherungsvertrag für die Schäden im Zusammenhang mit nicht- kommerziellen Risiken von ebendieser bereits entschädigt wurde.
Art. 12 Regulierungsrecht In Artikel 12 bestätigen die Vertragsparteien ihr Recht, für die Wahrung von öffent- lichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen (sog. Regulierungs- recht). Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass das ISA den politischen Gestal- tungsspielraum der Staaten zum Schutz öffentlicher Interessen einschränkt. Gerade Entwicklungsländer wie Indonesien haben teilweise einen regulatorischen Nachhol- bedarf (z.B. Umweltschutz) und versuchen deshalb, ausländische Direktinvestitio- nen nicht nur zu fördern, sondern auch stärker zu regulieren. Dies soll durch das ISA nicht verhindert werden. Derartige Regelungen müssen jedoch im Einklang mit diesem Abkommen stehen und die wesentlichen Grundsätze wie zum Beispiel Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit beachten.
Art. 13 Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen Das vorliegende ISA enthält erstmals eine spezifische Bestimmung zur gesellschaft- lichen Verantwortung der Unternehmen, welche darauf abzielt die Vereinbarkeit des Investitionsschutzes mit der nachhaltigen Entwicklung zu gewährleisten. Gemäss Artikel 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Unternehmen auf ihrem Staats- gebiet anzuhalten, sich an die international anerkannten Standards der verantwor-
tungsvollen Unternehmensführung zu halten, welche vom Gaststaat unterstützt werden.
Art. 14 Massnahmen gegen Korruption Das vorliegende Abkommen enthält auch erstmals eine Bestimmung zur Korrupti- onsbekämpfung. Artikel 14 hält explizit fest, dass Investoren vor oder nach der Tätigung einer Investition keine Bestechungshandlungen vornehmen dürfen. Sie sind somit gehalten, die gesetzlichen Vorgaben der beiden Vertragsparteien einzu- halten.
3.4 Kapitel 3: Streitbeilegung
Das Abkommen enthält je einen Abschnitt zur Streitbeilegung zwischen einer Ver- tragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (sog. Investor-Staat- Schiedsverfahren) und zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien.
3.4.1 Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Inves-
tor der anderen Vertragspartei Die Schweiz vereinbart wie die meisten anderen Staaten seit den 1990er Jahren in ihren ISA einen Investor-Staat-Schiedsmechanismus. Dieser erlaubt es dem Inves- tor, einen Streitfall mit dem Gaststaat direkt und ohne Mitwirkung seines Heimat- staats einem unabhängigen internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Das vorliegende Abkommen widerspiegelt erstmals den neuen Verhandlungsansatz der Schweiz, welcher zusätzliche Bestimmungen zu den Investor-Staat- Schiedsverfahren vorsieht. Dabei verweist das ISA bezüglich der Verfahrensregeln zwar weiterhin auf die von den Streitparteien gewählte Schiedsordnung, regelt jedoch wichtige Verfahrensgrundsätze direkt im Abkommen. Der Investor kann in einem Streitfall zwischen dem nationalen Rechtsweg im Gast- staat und einem Investor-Staat-Schiedsverfahren wählen. Dabei bietet der Zugang zu einem internationalen Schiedsgericht Investoren einen zusätzlichen Rechtsschutz, wenn z.B. Unabhängigkeit und Effizienz der nationalen Gerichte im Gaststaat nicht gegeben sind. Zur Verhinderung von Mehrfachklagen ist es dem Investor gemäss dem ISA untersagt, denselben Streitfall gleichzeitig auf dem nationalen und auf dem internationalen Rechtsweg zu verfolgen (vgl. unten Ausführungen zu Art. 19). Für den Zugang zum Schiedsverfahren wird die vorherige Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs nicht vorausgesetzt, da dies mehrere Jahre dauern und zu einer grossen Rechtsverzögerung führen würde. Wählt der Investor zuerst den nationalen Rechts- weg, verliert er den Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit nicht, da sonst entgegen den Interessen der Gaststaaten ein Anreiz für den Verzicht auf den nationalen Rechtsweg geschaffen würde. Durch das direkte Klagerecht des Investors gegen den Gaststaat wird vermieden, dass der Heimatstaat des Investors bei einem Streitfall im Rahmen des diplomati- schen Schutzes gegen den Gaststaat vorgehen muss, woraus ein zwischenstaatlicher Konflikt entstehen könnte.
Art. 15 Geltungsbereich Artikel 15 regelt den Anwendungsbereich des Investor-Staat-Schiedsverfahrens und sieht vor, dass dieses nur für Investitionsstreitigkeiten gilt, welche nach dem Inkraft- treten des Abkommens entstanden sind. Eine natürliche Person, welche die Nationa- lität einer Vertragspartei besitzt, kann kein Schiedsverfahren gegen diese Vertrags- partei einleiten.
Art. 16 Transparenz der Schiedsverfahren Artikel 16 zur Transparenz hält fest, dass die Vertragsparteien sämtliche Entscheide und Urteile des Schiedsgerichts öffentlich zugänglich machen. Von der Veröffentli- chung ausgenommen sind vertrauliche Informationen. Darunter fallen Informatio- nen, deren Veröffentlichung die Sicherheitsinteressen des Staates oder berechtigte Wirtschaftsinteressen beeinträchtigen würde. Zudem sind die Anhörungen der Schiedsgerichte grundsätzlich öffentlich, sofern die beiden Streitparteien nichts Anderes beschliessen.
Art. 17 Konsultationen Gemäss Artikel 17 ist vor der Einleitung eines Schiedsverfahrens eine Konsultati- onsphase vorgesehen, während der eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
Art. 18 Mediation Sollte sich der Rechtsstreit nicht durch Konsultationen lösen lassen, bietet Artikel 18 weitere Möglichkeiten wie z.B. eine Mediation für eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Streitparteien an. Dieser einvernehmliche Prozess kann innerhalb von sechs Monaten seit dem Gesuch um Konsultationen durch eine der Streitparteien eingeleitet werden.
Art. 19 Einreichung einer Klage Konnte der Rechtsstreit innerhalb von 12 Monaten seit dem Gesuch um Konsultati- onen nicht gelöst werden, kann gemäss Artikel 19 eine Klage vor einem internatio- nalen Schiedsgericht erhoben werden. Dabei hat der Investor die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beile- gung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), der Schiedsordnung der UNO- Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) oder anderen gemein- sam vereinbarten Schiedsregeln (Absatz 1). Im Fall eines Konflikts zwischen den Regeln im ISA und den anwendbaren Schiedsregeln, geht das ISA vor (Absatz 2). Im Artikel ist zudem die vorgängige Zustimmung beider Vertragsstaaten enthalten, Streitfälle im Zusammenhang mit der Anwendung des ISA der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen (Absatz 3). Der klagende Investor muss den beklagten Staat 90 Tage vor der Klageeinreichung mit einem Schreiben über die bevorstehende Klageeinreichung informieren. Entscheidet sich der Investor, ein internationales Schiedsgericht anzurufen, so ist er verpflichtet, sämtliche hängigen nationalen und internationalen Verfahren nicht weiterzuführen und keine neuen Verfahren in derselben Sache einzuleiten (Absatz 5). Weiter muss die Klage spätes- tens 24 Monate nach dem Gesuch für Konsultationen eingereicht werden (Absatz 7). Schliesslich sieht die Bestimmung eine Frist von maximal fünf Jahren für die Klage-
einreichung vor, seit dem Zeitpunkt an dem der Investor von der Verletzung des ISA Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten können (Absatz 8).
Art. 20 Finanzierung durch Dritte Gemäss Artikel 20 müssen die Streitparteien eine allfällige Finanzierung des Verfah- rens durch Dritte offenlegen. Wird diese Offenlegungspflicht missachtet, kann das Gericht dies bei der Kostenaufteilung berücksichtigen oder die Suspendierung oder Beendigung des Verfahrens anordnen.
Art. 21 Einsetzung des Schiedsgerichts Gemäss Artikel 21 besteht ein Schiedsgericht aus drei Schiedspersonen, zwei davon werden von den Streitparteien, die Dritte von den zwei gewählten Schiedspersonen bestimmt. Gelingt es den Streitparteien nicht innerhalb von 90 Tagen das Schiedsge- richt zu errichten, wird die Konstituierung des Schiedsgerichts durch die General- sekretärin von ICSID vorgenommen. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass die Schiedspersonen über Expertise im internationalen Investitionsrecht verfügen und weder die Nationalität einer Vertragspartei noch von einem Staat haben, mit dem die Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen pflegt. Schliesslich haben die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter den in Anhang B des ISA enthaltenen Ver- haltenskodex einzuhalten.
Art. 22 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung In Artikel 22 wird als anwendbares Recht das ISA selber und weiteres einschlägiges Recht bestimmt. Sollten Fragen zur Interpretation des ISA aufkommen, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, sich auf eine gemeinsame Interpretation zu eini- gen. Die Vertragsparteien bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die gemeinsame Inter- pretation für die Schiedsgerichte bindend sein soll.
Art. 23 Sitz des Schiedsverfahrens Um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsgerichtsurteils zu gewährleis- ten, soll das Schiedsgericht gemäss Artikel 23 seinen Sitz in einem Staat haben, der das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung auslän- discher Schiedssprüche9 ratifiziert hat.
Art. 24 Schiedsverfahren Die Vertragsparteien wurden aufgrund eigener Erfahrungen mit unbegründeten Klagen darauf sensibilisiert, wie wichtig es ist, dass ein Schiedsgericht die Möglich- keit hat, unbegründete Klagen in einem Schnellverfahren abzuweisen. Da nicht alle Schiedsgerichtsregeln eine entsprechende Bestimmung vorsehen, ist es wichtig, einen Artikel diesbezüglich in das ISA aufzunehmen. In Artikel 24 wird geregelt, unter welchen Umständen ein Schiedsgericht eine Klage als unbegründet abweisen kann. Ein solcher Einwand der Unbegründetheit ist innerhalb von 45 Tagen zu erheben. Das Schiedsgericht wird daraufhin das Verfahren zur Zulässigkeit der
9 SR 0.277.12
Klage vom Hauptverfahren abtrennen. Der Entscheid über die Zulässigkeit ist inner- halb von 150 Tagen zu fällen.
Art. 25 Diplomatischer Schutz Artikel 25 sieht vor, dass die Vertragspartei, deren Investor eine Klage eingereicht hat, während des Verfahrens auf diplomatischen Schutz verzichten soll, bis das Urteil des Schiedsgerichts ergangen ist.
Art. 26 Schiedsspruch Gemäss Artikel 26 kann das Schiedsgericht der obsiegenden Partei Schadenersatz inkl. Zinsen oder den Ersatz des Eigentums, nicht aber Strafschadenersatz (sog. punitive damages) zusprechen. Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend. Er wird nach 120 Tagen (ICSID) oder nach 90 Tagen (UNCITRAL, ICSID Additional Facility oder andere ad hoc Schiedsgerichte) formell rechtskräftig, wenn keine Revision oder Annullation verlangt wurde. Wurden solche Anfechtungsverfahren erhoben, wird der Schiedsspruch nach deren Abschluss rechtskräftig.
Art. 27 Kosten Dem Schiedsgericht wird in Artikel 27 die Kompetenz erteilt, die Kostenaufteilung zu regeln. Auch wenn es die Gesamtumstände des Verfahrens berücksichtigen kann, sind die Kosten grundsätzlich von der unterliegenden Streitpartei zu tragen.
Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Streitpartei für die Kosten des Verfah- rens nicht aufkommen kann, kann das Gericht gestützt auf Artikel 28 auf Ersuchen der Gegenpartei eine Sicherheitsleistung für die Kosten verlangen.
Art. 29 Verbindung mehrerer Verfahren Werden mehrere Klagen, welche dieselben Rechts- oder Sachfragen betreffen und aus demselben Sachverhalt entspringen, an Schiedsgerichte überwiesen, können sich die involvierten Parteien gemäss Artikel 29 darauf einigen, die Klagen soweit mög- lich zu vereinen.
Art. 30 Einstellung des Verfahrens Versäumt es der Investor während 180 Tagen nach der Einreichung der Klage, die nötigen Verfahrensschritte zu unternehmen, gilt seine Klage gemäss Artikel 30 als zurückgezogen. Sobald das Gericht den Investor diesbezüglich informiert hat, kann es das Verfahren einstellen.
Art. 31 Zustellung von Schriftstücken Artikel 31 spezifiziert die Zustelladresse für Schriftstücke und sonstige Unterlagen im Rahmen eines Investor-Staat-Schiedsverfahrens.
3.4.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Neben den Investor-Staat-Schiedsverfahren sieht das Abkommen auch ein Verfah- ren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (sog. Staat- Staat-Schiedsverfahren) vor.
Art. 32 Geltungsbereich Artikel 32 regelt den Anwendungsbereich des Staat-Staat-Schiedsverfahrens. Dem- nach ist er auf Streitigkeiten hinsichtlich der Interpretation oder Anwendung der Bestimmungen des ISA anwendbar.
Art. 33 Konsultationen Gemäss Artikel 33 kann jede Vertragspartei Konsultationen verlangen, sollte die Interpretation oder Anwendung des Abkommens nicht klar sein. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten trotz Konsultationen nicht einigen, kann die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
Art. 34 Einsetzung des Schiedsgerichts Artikel 34 regelt die Konstituierung des Schiedsgerichts. Demnach bestimmt jede Vertragspartei eine Schiedsperson, welche wiederum gemeinsam die vorsitzende Schiedsperson bestimmen. Sämtliche Schiedspersonen müssen über Kenntnisse im internationalen öffentlichen Recht und internationalen Investitionsrecht sowie in der Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des internationalen Investitionsrechts verfügen. Die Schiedspersonen müssen zudem unparteiisch sein und dürfen von den Vertrags- parteien keine Weisungen annehmen. Schliesslich sieht der Artikel vor, dass die Kosten von den Vertragsparteien grundsätzlich hälftig getragen werden, es sei denn, das Schiedsgericht bestimmt eine abweichende Kostenaufteilung.
Art. 35 Sitz des Schiedsverfahrens Artikel 35 sieht vor, dass das Schiedsgericht bestimmt, wo es seinen Sitz haben soll.
Art. 36 Schiedsverfahren Artikel 36 hält schliesslich fest, dass das Schiedsgericht sein Verfahren selbst be- stimmt. Es legt das ISA in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts aus und erlässt ein für beide Vertragsparteien bindendes Urteil.
3.5 Kapitel 4: Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen und Schlussbe-
stimmungen
Art. 37 Günstigere Bedingungen Sollten andere nationale Bestimmungen oder internationale Verpflichtungen zwi- schen den Vertragsparteien den Investoren eine günstigere Behandlung gewähren, so werden diese gemäss Artikel 37 durch den Abschuss des vorliegenden ISA nicht eingeschränkt.
Art. 38 Verweigerung von Vorteilen Artikel 38 sieht vor, dass eine Vertragspartei einem Investor, bei dem es sich um eine juristische Person handelt, die Anrufung des ISA untersagen kann, wenn die juristische Person unter der Kontrolle eines Investors eines Drittstaats steht und keine wesentliche Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufweist (Absatz 1). Dasselbe gilt, wenn durch die Anrufung des ISA Massnahmen einer Vertragspartei zur Wahrung von internationalem Frieden und Sicherheit ver- letzt oder umgangen würden (Absatz 2).
Art. 39 Transparenz In Artikel 39 verpflichten sich beide Vertragsparteien, sämtliche rechtlichen Grund- lagen, welche Einfluss auf die Investitionen der Investoren haben, ohne Verzöge- rung öffentlich zugänglich zu machen. Zudem sollen beide Vertragsparteien Fragen zu den rechtlichen Grundlagen in einer angemessenen Frist beantworten.
Art. 40 Offenlegung von Informationen Artikel 40 sieht weiter vor, dass die Vertragsparteien von der Investorin und dem Investor oder deren Investition die Bereitstellung von Informationen für statistische Zwecke fordern können. Die Vertragsparteien verpflichten sich gleichzeitig, diese Informationen vor einer Veröffentlichung zu schützen.
Art. 41 Allgemeine Ausnahmen Artikel 41 hält fest, dass das ISA keine Vertragspartei daran hindern soll, nicht- diskriminierende und verhältnismässige Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz bestimmter öffentlicher Interessen wie z.B. der öffentlichen Ordnung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erfor- derlich sind. Diese Bestimmung entspricht weitgehend den allgemeinen Ausnahmen in Artikel XIV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) bzw. Artikel XX des Allgemeines Zoll- und Handelsabkommens (GATT)10.
Art. 42 Aufsichtsrechtliche Massnahmen Artikel 42 hält fest, dass die Vertragsparteien durch den Abschluss des ISA nicht gehindert werden, nichtdiskriminierende aufsichtsrechtliche Massnahmen zur Siche- rung der Stabilität des Finanzsystems zu ergreifen.
Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen Artikel 43 sieht vor, dass beide Vertragsparteien sich bemühen sollen, Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen und zu fördern. Diese Bestimmung hat aber keinen Einfluss auf die im ISA geregelten Schutzbestimmungen und weitet die dort geregelten Rechte und Pflichten nicht aus.
10 SR 0.632.20, Anhang 1.B. bzw. SR 0.632.21
Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung Gemäss Artikel 44 wird das ISA an dem Tag in Kraft treten, an dem die zweite Notifikation eingeht, in der bestätigt wird, dass beide Vertragsparteien die nationa- len Verfahren für das Inkrafttreten internationaler Abkommen abgeschlossen haben (Absatz 1). Es bleibt erstmals für zehn Jahre in Kraft; danach verlängert es sich automatisch und kann mit einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Absatz 4). Investitionen, welche vor der Kündigung des Abkommens getätigt wurden, sind im Falle einer Kündigung für weitere zehn Jahre unter dem ISA ge- schützt (Absatz 5). Unter dem am 8. April 2016 ausser Kraft getretenen früheren ISA mit Indonesien können gemäss dessen Artikel 1111 Klagen noch während einer bestimmten Übergangsfrist, d.h. bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer der be- troffenen Investition, eingereicht werden. Gemäss Artikel 44 wird diese Möglichkeit beschränkt und Klagen unter dem alten ISA können nur noch während eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen ISA erhoben werden (Absatz 2). Ab diesem Zeit- punkt sind somit Klagen nur noch unter dem neuen ISA möglich.
3.6 Anhänge
3.6.1 Anhang A: Enteignung
Frühere ISA verzichteten darauf den Begriff der indirekten Enteignung näher zu definieren und überliessen diese Aufgabe den Schiedsgerichten bei der Anwendung und Auslegung der Abkommen. Im vorliegenden Abkommen sind nun zusätzliche Angaben enthalten, um den Schiedsgerichten Leitlinien vorzugeben, wie zwischen einer entschädigungspflichtigen indirekten Enteignung und anderen nicht entschädi- gungspflichtigen Massnahmen zu unterscheiden ist. Anhang A enthält dazu einer Definition der Begriffe direkte und indirekte Enteignung. Er enthält zudem eine Liste von Kriterien (z.B. wirtschaftliche Auswirkungen, Dauer, Ziel und Verhält- nismässigkeit einer Massnahme), anhand derer bei der Prüfung spezifischer Fälle zu ermitteln ist, ob es sich bei staatlichen Massnahmen um eine indirekte Enteignung handelt. Die Aufnahme derartiger Präzisierungen in das Abkommen trägt zur Ver- meidung allfälliger extensiver Auslegungen in künftigen Schiedsverfahren bei und erhöht damit die Rechtssicherheit für die Gaststaaten und die Investoren. Der An- hang entspricht weitgehend einem analogen Anhang im Wirtschafts- und Handels- abkommen zwischen der EU und Kanada (CETA), welcher auch von zahlreichen anderen Staaten in ihre Vertragspraxis übernommen wurde.
3.6.2 Anhang B: Verhaltenskodex für Schiedsrichter
Anhang B enthält Verhaltensregeln für Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Diese sind gehalten, alle Interessen und Beziehungen offenzulegen, welche zu einem Interessenskonflikt führen und den Anschein von Befangenheit erwecken könnten. Weiter müssen sie dafür besorgt sein, die Schiedsverfahren fair und fristgerecht durchzuführen. Sodann haben sie verschiedenen Vorgaben Rechnung zu tragen, damit ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Schliesslich haben
11 Artikel 11 des gekündigten ISA vom 6. Februar 1974 lautet wie folgt (französischer Originaltext): « En cas de dénonciation de la présente Convention, les dispositions qui y sont prévues s’appliqueront encore pendant la durée autorisée des investissements admis par les Parties Contractantes avant la dénonciation de la présente Convention. »
sie den Schutz von vertraulichen Informationen zu garantieren und sicherzustellen, dass auch ihre Assistenten und Mitarbeiter die Verhaltensregeln kennen und beach- ten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
4.1.1 Personelle Auswirkungen
Das ISA mit Indonesien hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4.1.2 Finanzielle Auswirkungen
Das ISA mit Indonesien hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Aller- dings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz von der anderen Ver- tragspartei oder einem ihrer Investoren im Rahmen eines internationalen Schieds- verfahrens belangt wird oder dass sie sich selbst veranlasst sieht, ein Schiedsver- fahren gegen die andere Vertragspartei anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen. Dies ist jedoch kein Spezifikum des ISA mit Indonesien, sondern gilt für alle ISA, welche von der Schweiz abgeschlossen wurden und derzeit in Kraft sind. Je nach Umständen können mit solchen Verfahren finanzielle Folgen verbunden sein. Es wäre in einem solchen Fall Aufgabe des Bundesrats, die Frage der Über- nahme der Kosten zu klären und gegebenenfalls beim Parlament zusätzliche Mittel zu beantragen. Gemäss Artikel 49 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200512 (FHG) und der dazugehörigen Verordnung werden nur finanzielle Verpflichtungen in die Bilanz aufgenommen, die zum Bilanzstichtag tatsächlich bestehen und bei denen ein künftiger Mittelabfluss von mindestens 500’000 Schwei- zerfranken wahrscheinlich, der Zeitpunkt der Erfüllung jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Das ISA mit Indonesien hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die wirtschaftliche Bedeutung der ISA besteht darin, dass sie die Investitionsbezie- hungen zwischen der Schweiz und ihren Partnerländern auf eine völkerrechtliche Grundlage stellen. Dadurch erhöht sich die Rechtssicherheit für die Investoren und reduziert sich das Risiko, als ausländischer Investor diskriminiert oder in anderer Weise nachteilig behandelt zu werden. Quantitative Auswirkungen von ISA lassen sich nicht wie bei Doppelbesteuerungs- oder Freihandelsabkommen abschätzen, bei welchen Zahlen zu Steuern oder Zollab- gaben verfügbar sind. Die ökonomische Bedeutung solcher Abkommen nimmt aber mit der wirtschaftlichen Globalisierung weiter zu. Für die Schweiz mit ihrem be- schränkten Heimmarkt gilt dies in besonderem Masse. Indem ISA unsere Unter-
12 SR 611.0
nehmen – insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen – dabei unterstützen, sich durch Auslandsinvestitionen im internationalen Wettbewerb zu behaupten, stärken sie die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Die Aussenwirtschaftspolitik dient dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung, im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Die Aussenwirtschaftspolitik leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Während die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente in erster Linie auf die Stärkung der wirtschaftlichen Dimension zielen, kommt auch den Dimensionen Umwelt und Soziales eine hohe Bedeutung zu. Sie sollen ebenfalls gestärkt oder von aussenwirtschaftspolitischen Instrumenten nicht beeinträchtigt werden.13 Entsprechend berücksichtigen die ISA auch ökologische und soziale Aspekte und tragen damit den Anforderungen der Nachhaltigkeit Rechnung. Wirtschaftliche Tätigkeiten benötigen Ressourcen und Arbeitskräfte und sind mit entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stär- ken und den Wohlstand zu steigern sowie gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten. In welchem Umfang Investitionen die Umweltstandards in den Vertragsstaaten beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren die Investitionen getätigt werden (z. B. Investitionen in um- weltfreundliche Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung). Durch die mit Investitionen generell verbundene Förderung des Kapital-, Technolo- gie- und Wissenstransfers in die Entwicklungs- und Schwellenländer werden Ar- beitsplätze geschaffen. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Wirtschaft aus und hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern. Das ISA mit Indonesien enthält Bestimmungen, die eine Umsetzung der wirtschaft- lichen Dimension im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Umwelt und Gesellschaft gewährleisten sollen. Zu diesem Zweck aner- kennen die Vertragsparteien in der Präambel des ISA die Notwendigkeit, mittels Investitionen die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und heben hervor, dass die Ziele des vorliegenden Abkommens ohne Lockerung der Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards erreicht werden können. Zudem bekräftigen sie ihr
Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich der Demo- kratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Gemäss Artikel 2 des ISA werden nur Investitionen geschützt, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Gaststaates, einschliesslich sozial- und umweltrechtlicher Vorschriften, getätigt wurden. Sodann bestätigen die Vertragsparteien in Artikel 12 ihr Recht, zur Wah- rung von öffentlichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen (sog. Regulierungsrecht). Dementsprechend erlaubt es das ISA den Vertragsparteien, z.B. ihre Umweltschutzstandards anzupassen oder zu erweitern. Gemäss Artikel 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Unternehmen auf ihrem Staatsgebiet
13 Strategie des Bundesrats zur Aussenwirtschaftspolitik vom 24. November 2021, S. 41, Handlungsfeld 6.
anzuhalten, die international anerkannten Standards der verantwortungsvollen Un- ternehmensführung zu respektieren. Artikel 14 schliesslich untersagt es den Investo- ren, vor oder nach der Tätigung einer Investition Bestechungshandlungen vorzu- nehmen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)14 sind die auswärtigen Ange- legenheiten Sache des Bundes. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die Verträge, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines Staatsvertrags in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesrats (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parla- mentsgesetzes vom 13. Dezember 200215 [ParlG] und Art. 7a Abs. 1 des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 [RVOG]). Fehlt eine spezialgesetzliche Ermächtigung, kann der Bundesrat den Vertrag selbst- ständig abschliessen, wenn er von beschränkter Tragweite ist (Art. 7a Abs. 2 RVOG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag keine neuen Rechte und Pflichten schafft, dem Vollzug früherer (von der Bundesversammlung geneh- migter) Verträge dient oder solche näher ausgestaltet, sowie wenn er sich an die Behörden richtet und administrativ-technische Fragen regelt (Art. 7a Abs. 3 Bst. a-c RVOG). Schließlich zählt Art. 7a Abs. 4 RVOG beispielhaft Verträge auf, die nicht als Verträge von geringer Tragweite gelten. Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein Staatsvertrag, der dem Bundesrat die Abschlusskompetenz für Verträge wie das vorliegende ISA delegieren würde. Zudem handelt es sich nicht um ein internationales Abkommen von be- schränkter Tragweite. Die Bundesversammlung ist somit für die Genehmigung dieses Abkommens zuständig.
5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den beste- henden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflich- tungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestim- mungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene
14 SR 101 15 SR 171.10 16 SR 172.010
Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. ISA waren bisher vom fakultativen Referendum ausgenommen, soweit sie keine Bestimmungen enthielten, die über das hinausgingen, wozu sich die Schweiz bereits in anderen vergleichbaren Staatsverträgen verpflichtet hatte. Der Bundesrat be- schloss jedoch am 22. Juni 2016, diese Praxis der sog. Standardabkommen aufzuge- ben und internationale Standardabkommen inskünftig dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten. Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, da es grund- legende Rechte der Investoren regelt und ihnen im Streitfall den direkten Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren gewährt. Dementsprechend enthält es grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Bst. c BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
5.4 Vernehmlassung
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200517 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, welche nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem Referendum unterliegen, grundsätzlich eine Vernehm- lassung durchzuführen. Entsprechend wird zum vorliegenden ISA mit Indonesien eine Vernehmlassung durchgeführt. Bei zukünftig abgeschlossenen ISA, welche inhaltlich identisch oder sehr ähnlich ausgestaltet sind wie das vorliegende Abkom- men, wird das WBF den Verzicht auf die Durchführung einer Vernehmlassung gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG einzelfallweise prüfen.
17 SR 172.061