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Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Kultur BAK

Änderung der Filmverordnung (FiV, SR 443.11) Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investi- tionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV, SR 443.12) Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung vom 2. November 2022

Ausgangslage Die Änderung des Filmgesetzes (SR 443.0)1, welche in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 ange- nommen wurde, zieht Anpassungen an der bestehenden Filmverordnung (FiV, SR 443.1) des Bundes- rats nach sich und erfordert eine neue Verordnung mit Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der europäischen Quote und der Investitionspflicht in das Schweizer Filmschaffen. Die neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Film- schaffen (FQIV) richtet sich an die Fernseh- und Abrufdienste. Die Bestimmungen sollen 2024 in Kraft treten.

1. Teil: Anpassung der Filmverordnung (FiV, SR 443.11)

Im Folgenden werden die vorgesehenen Anpassungen gegenüber der geltenden Verordnung im Ein- zelnen dargestellt und begründet:

Art. 1 Bst. d Die Anpassung dieser Bestimmung erfolgt aufgrund der Neuordnung der Meldepflichten im Bereich der Filmstatistik. Die Filmverordnung regelt neu nur noch die Meldepflichten für die Verleih- und Vorführun- ternehmen. Die übrigen Meldepflichten für Fernsehdienste und Online Anbieter von Filmen sind in der neuen Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaf- fen (FQIV) geregelt.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Statt jährliche Evaluationen der Angebotsvielfalt im Kino vorzuschreiben, genügen periodische Evalua- tionen (Art. 3), beispielsweise im Hinblick auf die Kulturbotschaft, die jeweils die Schwerpunkte der Kul- turförderung für eine Legislatur bestimmt. Hinweise, in welchen Regionen sich eine sinkende Angebots- vielfalt abzeichnet und wo allenfalls eine Evaluation nötig sein könnte, ergeben sich auch aus den Daten, die das BAK aufgrund seiner Auswertungsförderungen erhält. Die Möglichkeit, Zwischenevaluationen vorzunehmen und zu verlangen, bleibt bestehen (Art. 4).

Die neuen Artikel sind analog zum Registrierungsverfahren in der neuen Verordnung zur Quoten- und Investitionspflicht (FQIV) ausgestaltet. Das Kino- und Verleihregister ist ein öffentliches Register und dient insofern auch der Transparenz. Die für die Registrierung erforderlichen Angaben wurden präzisiert (Art. 14a). Registrierte Verleih- und Vorführunternehmen haben die zusätzlichen Angaben nachzumel- den (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 21b Abs. 1). Die Registrierung ist für das BAK Anlass, zu prüfen, welche gesetzlichen Pflichten bestehen und das Unternehmen darauf hinzuweisen (Art. 14b).

1 BBl 2021 2326

Infolge der Revision von Artikel 24 FIG entfällt die Meldepflicht der geförderten Produktionsunternehmen (Art. 15 FiV) und die Meldepflicht für Tonbildträger (Art. 16b FiV). Letztere werden kaum mehr verkauft und es war in der Vergangenheit schwierig, Mehrfachmeldungen entlang der Lieferkette zu bereinigen. Die Meldepflicht der Abrufdienste, die ihre Filme gegen Entgelt anbieten (Einzelkauf, Abo), richtet sich ab 2024 nach der neuen Verordnung über die Investitions- und Quotenpflicht (FIQV), entsprechend kann Artikel 16a aufgehoben werden. Die Meldungen der Kino- und Verleihunternehmen genügen für die Filmstatistik. Verleih und Kino mel- den, wie bisher, jeden Film, auch kurze Filme. Inhaltlich wurde Artikel 15 entschlackt. Die Daten werden vom Dachverband PROCINEMA aufbereitet und an das Bundesamt für Statistik übermittelt. Die Ki- noeintritte pro Titel werden von PROCINEMA gestützt auf den Statuten des Branchenverbandes veröf- fentlicht (Art. 22 Statuten PROCINEMA).

Art. 17 Abs. 1 und Abs.3 Präzisierung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Erfassung der meldepflichtigen Daten (Bun- desamt für Statistik). Die dem BFS gemeldeten Kinoeintritte und bezahlten Abrufe unterstehen dem Statistikgeheimnis (Art.

14 und 15 BStatG, SR 431.01).

Art. 18 Abs. 1 und 2 Die Organisationsbestimmungen der Eidgenössischen Filmkommission (EFiK) werden präzisiert und aktualisiert. Im Zuge der letzten Legislatur wurde die Eidgenössische Filmkommission, welche die Be- hörden in filmpolitischen Fragen berät, von 15 auf 7 Mitglieder reduziert und das Anforderungsprofil der Kommissionsmitglieder angepasst (neu Fachleute aus den Bereichen der Filmverwertung, des Film- rechts sowie der Filmkultur, Verzicht auf eine Vertretung der Kantone).

2. Teil: Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) Das revidierte Filmgesetz erfasst neu Unternehmen, die in der Schweiz auf elektronische Weise Filme in ihren Programmen zeigen oder Filme über Abonnements- oder Abrufdienste anbieten. Diese Berei- che werden in einer neuen Verordnung geregelt. Diese Verordnung regelt die Registrierung der Fern- seh- und Abrufdienste, die Filme in der Schweiz anbieten, sowie die Ausnahmen von der Investitions- pflicht, die bereits im Parlament diskutiert worden sind (minimaler Jahresumsatz, minimale Anzahl an- gebotener Filme, Spezialprogramme, usw.). Die Minimalschwellen für die Ausnahmen von der Investitionspflicht und für die Quote richten sich in der Verordnung nach den Ansätzen, die vom Bundesrat in der parlamentarischen Beratung bereits kommu- niziert wurden (2.5 Millionen Franken Umsatz, 12 Filme pro Jahr)2. Die Quotenpflicht gilt nur für Abrufdienste (mit denselben Ausnahmen). Die Quotenpflicht für Fernseh- veranstalter richtet sich weiterhin nach Art. 7 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG, SR 784.40) Die seit 2016 bereits geltende Meldepflicht3 gilt nur für Abrufdienste, die lange Filme gegen Entgelt anbieten. Die FQIV konkretisiert die Modalitäten der anrechenbaren Aufwendungen für das unabhängige Film- schaffen. Die Bedingungen von Ankauf, Auftragsproduktion und Koproduktion bezüglich der Art und Dauer der Auswertungsrechte richten sich nach den heute branchenüblichen Konditionen für unabhän- gige audiovisuelle Produktionen. Die Unterscheidung zwischen Koproduktion und Auftragsfilm wird

2 20.030 | Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 | Amtliches Bulletin | Das Schweizer Parlament

3 Die Meldepflicht ist im geltenden Recht in Artikel 16a Filmverordnung (FiV, SR 443.11) geregelt.

massgebend sein für den Zugang der Filmprojekte zu öffentlicher Filmförderung. Die massgebenden Bestimmungen (wie Definition der Abrufdienste, Berechnung der Quote, Territoria- lität der Investitionspflicht, Subsidiarität der Berichterstattungspflicht) sind so ausgestaltet, dass sie mit der EU-Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste (AVMD-Richtlinie) vereinbar sind. Die Ausführungsbestimmungen zum revidierten FiG sind im vorliegenden Entwurf enthalten. Der vorlie- gende Entwurf der FQIV ist analog zur Filmverordnung (FiV) aufgebaut und in 7 Kapitel unterteilt:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen.

2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten

3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

4. Kapitel: Verfahren

5. Kapitel: Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen

6. Kapitel: Datenschutz und Information der Öffentlichkeit

7. Kapitel: Schlussbestimmungen.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 (Anrechenbare Filme) Artikel 2 des Filmgesetzes definiert in seinem ersten Absatz «Film» als gestaltetes Bewegtbild und nennt im zweiten Absatz die drei Gruppen von Mitwirkenden, die einen «Schweizer Film» ausmachen: Schwei- zer Autorenschaft, Schweizer Produktionsfirma und – soweit möglich – Beteiligung von Schweizer Film- schaffenden und filmtechnischen Betrieben. Das Filmgesetz knüpft an die Tatsache an, dass ein Unternehmen in der Schweiz auf elektronische Weise «Filme» zeigt oder anbietet. Wer nur vereinzelt «Filme zeigt, ist von einigen Verpflichtungen ausgenommen (Art. 24a Abs. 3 Bst. b und Art. 24e Abs. 2 Bst. b FiG). Was «Film» ist und was nicht, ist damit zentral. Der vorliegende Entwurf konkretisiert in Artikel 2 der Verordnung, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen. Er folgt der bisherigen Praxis zum RTVG (Art. 6 RTVV): ein Film muss demnach von seiner Autorin oder seinem Autor narrativ gestaltet werden und den Kategorien Dokumentarfilm, Spielfilm, Animationsfilm oder Experimentalfilm zugeord- net werden können. Im Parlament wurde diskutiert, dass auch Serien künftig anrechenbar sein müssten, sie werden deshalb explizit erwähnt. Andere audiovisuelle Inhalte gelten nicht als anrechenbare Filme (Abs. 2): Ausgeschlossen werden Li- vesendungen, Aufzeichnungen und tagesaktuelle Reportagen, ebenso Unterhaltungssendungen, Talkshows, Docu Soaps und Computerspiele. Wer nur solche Inhalte zeigt, wird von den filmgesetzli- chen Pflichten (Quoten- und Investitionspflicht) nicht erfasst. Ausgeschlossen werden auch diejenigen Filme, die nach dem Filmgesetz nicht förderbar sind, wie di- daktische Filme, Werbefilme, Filme mit pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten (Art. 16 FiG). Vom BAK nicht förderbar aber für Investitionen anrechenbar sind Auftragsproduktionen (vgl. Art.

12 Abs. 2).

Wie unter dem RTVG ist der Filmbegriff symmetrisch, d.h. die Anforderung an die Filme, die die Viel- faltspflichten auslösen sind dieselben wie an die Filme, die für die Erfüllung der Investitionspflicht in Frage kommen.

Art. 3 (Weitere Begriffe) Artikel 24a FiG nimmt «elektronische Abruf oder Abonnementsdienste» in Pflicht, d.h. nur nonlineare Angebote. Zu den «elektronischen Abruf- oder Abonnementsdienste» gehören Anbieter wie Netflix, die Filmkataloge im Internet anbieten, aber auch weitere Unternehmen, die – nebst anderen Dienstleistun- gen oder Produkten – auch Filme zum Abruf anbieten. Der Begriff Abonnement impliziert eine Bezah- lung, aber «Abruf» kann bezahlt sein oder kostenlos, d.h. in der Regel werbefinanziert. Der Entwurf definiert deshalb nonlineare Angebote als «Abrufdienst» (Bst.c).

Die Investitionspflicht nach Artikel 24b FiG gilt hingegen sowohl für Unternehmen, die «in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen» als auch für Unternehmen, die «in der Schweiz Filme … über elek- tronischen Abruf oder Abonnementsdienste anbieten». «Filme zeigen» Fernsehveranstalter, die Filme in ihren (linearen) Programmen haben, aber auch Unternehmen, die deren Programme (linear) weiter- verbreiten oder diese zeitversetzt, also nonlinear zum Abruf anbieten. Beide fallen nicht unter den Ver- anstalterbegriff nach RTVG. Der Entwurf definiert deshalb das lineare Zeigen von audiovisuellen Inhal- ten (Programmen im Sinne des RTVG) als «Fernsehdienst» (Bst. b). Der Begriff «Filmangebot» (Bst. a) umfasst sowohl die linear gezeigten Programme, wie sie in Artikel 2 Buchstabe a RTVG definiert sind, wie auch die nonlinear angebotenen Filmkataloge. Vom FiG nicht erfasst werden Dienste, die lediglich Dritten eine Plattform anbieten (user generated content), die audiovisuellen Inhalte aber nicht selber auswählen, insofern auch keinen «Filmkatalog» zusammenstellen. Dies in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

Art. 4 und 5 (Ausnahmen) Das FiG nimmt verschiedene Kategorien von Unternehmen von den Verpflichtungen zur Vielfalt aus. Der Entwurf orientiert sich, soweit sinnvoll und mit dem FiG vereinbar, an der europäischen Richtlinie 2010/13/EU. Es ist vorgesehen, die für eine Ausnahme notwendigen Angaben bereits auf dem Formular zu erfassen, welches für die Registrierung eingereicht wird, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Damit dürfte ein separates Gesuchsverfahren in der Regel nicht nötig sein (vgl. auch Art. 24). Ausgenommen wird:

  • Wer den Mindestumsatz nicht erreicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a). Aufgrund der parlamentarischen Diskussion wird der massgebliche Umsatz gegenüber der Regelung nach RTVG (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RTVV) heraufgesetzt von 1 auf 2.5 Millionen Franken. Massgeblich ist der Umsatz, der in der Schweiz erzielt wird;

  • Wer gar keine oder weniger als insgesamt 12 lange anrechenbare Filme pro Kalenderjahr zeigt oder anbietet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b). Auf Gesuch hin ausgenommen wird:

  • Wer ausschliesslich Filme aus einem sehr beschränkten Segment zeigt oder anbietet, in dem es keine Filme europäischer oder schweizerischer Produktion gibt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a);

  • Wer sein Programm oder seinen Katalog nicht selber zusammenstellt, sondern von Dritten über- nimmt und unverändert anbietet (namentlich Replay-TV oder zeitversetztes Fernsehen). Solche Unternehmen wählen die Zusammensetzung ihres Filmangebots nicht aus. Von ihnen zu ver- langen, dass sie die europäische Quote einhalten oder das Schweizer Filmschaffen berücksich- tigen, ist mit dem Normzweck nur schwer vereinbar, deshalb nimmt das FiG sie aus (vgl. Art. 24a Abs. 3 Bst. c und Art. 24e Abs. 2 Bst. c). Insbesondere die Verpflichtung das Schweizer Filmschaffen zu berücksichtigen, führte für sie faktisch zu einer reinen Abgabepflicht. Damit diese Unternehmen ausgenommen werden können, braucht es allerdings den Nachweis, dass die Dritten ihren Vielfaltspflichten nachkommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Wer hingegen Änderungen am Programm vornimmt, beispielsweise eigene Werbung einspielt, untersteht grundsätzlich den Bestimmungen des Filmgesetzes. Ausgenommen sind gestützt auf die gesetzlichen Regelungen (Art. 24a Abs. 2 und 24b Abs. 2 FiG). auch Unternehmen, die Sitz im Ausland haben und ihr Filmangebot nicht spezifisch auf die Schweiz und

das Schweizer Publikum ausrichten, sondern in der Schweiz lediglich empfangbar sind. Artikel 5 nennt die massgeblichen Kriterien für die Abgrenzung. Wer Angebote in Schweizer Franken bewirbt, Werbung von Schweizer Kunden zeigt oder weitere Medieninhalte wie Nachrichten oder Meteo thematisch auf die Schweiz ausrichtet, zielt auf Schweizer Publikum und ist vom FiG erfasst, sofern die Einnahmen aus der Schweiz den Mindestumsatz übersteigen.

2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten

Art. 6 bis 8 (Europäische Quote) Für die Einhaltung der europäischen Quote wird – wie in der EU - in erster Linie auf die Anzahl der Filmtitel abgestellt. Die Bestimmungen umschreiben den Begriff des europäischen Films (Art. 6) und legen die Berechnungsmodalitäten der Quote (Art. 7) sowie die Grundlage für die besondere Kenn- zeichnung und Auffindbarkeit von europäischen Werken (Art. 8) fest. Werden viele kurze Filme ange- boten, kann ersatzweise auch die Filmdauer berücksichtigt werden.

3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

Art. 9 (Filme schweizerischer Herkunft) Das FiG definiert den «Schweizer Film» in Artikel 2 Absatz 2 FiG über die Mitwirkung von drei Gruppen, nämlich einer Schweizer Autorenschaft, einer Schweizer Produktionsfirma mit einer Mehrheitsbeteili- gung am Film und einem entsprechenden Anteil an Schweizer Mitarbeitenden, respektive Schweizer Filmtechnikbetrieben, letzteres nur «soweit möglich». Internationale Koproduktionen können je nach Konstellation auch ein Schweizer Film sein.

Artikel 24b FiG verpflichtet zu Investitionen ins «unabhängige Schweizer Filmschaffen». Gemäss Artikel 24c Absatz 1 FiG gehören dazu auch «anerkannte schweizerisch ausländische Koproduktionen». Aus dem Verweis auf Artikel 2 FiG im 2. Satz lässt sich schliessen, dass nur mehrheitlich schweizerische Koproduktionen in Frage kommen, Koproduktionen mit Schweizer Minderheitsbeteiligung oder Kopro- duktionen ohne Schweizer Regie wären diesfalls ausgeschlossen. Allerdings verweist Artikel 24c Ab- satz 2 Buchstabe c FiG auf die internationalen Koproduktionsabkommen, welche regelmässig zum Ziel haben, ein Gleichgewicht zwischen Minderheits- und Mehrheitskoproduktionen zu erreichen. Ein Aus- schluss minoritärer Koproduktionen verträgt sich schlecht mit diesen Zielen.

Artikel 24c Absatz 2 Buchstabe d FiG, der vom Parlament eingefügt wurde, erwähnt bei der Bewerbung zusätzlich «Filme schweizerischer Herkunft». Der Entwurf geht nun davon aus, dass ein «Film schwei- zerischer Herkunft» ebenfalls entweder ein Schweizer Filme nach Artikel 2 FiG sein muss oder eine internationale Koproduktion, die nach einem von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen anerkannt wurde. Auch minoritäre Koproduktionen ohne Schweizer Regie werden somit als «Filme schweizeri- scher Herkunft»» akzeptiert, sofern sie offiziell als Koproduktion anerkannt werden können. Damit gel- ten für alle Investitionen, die direkt Filme betreffen, die gleichen Minimalanforderungen.

Das Ursprungszeugnis (d.h. die formelle Anerkennung als Schweizer Film) wird vom BAK auf Gesuch hin ausgestellt, wenn ein Film die Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 FiG) erfüllt. Die offizielle «Anerken- nung» als Koproduktion ist eine zwischen den betroffenen Ländern koordinierte behördliche Entschei- dung, die Voraussetzungen und Modalitäten richten sich nach den Regeln des jeweils anwendbaren Koproduktionsabkommens. Auch für eine Anerkennung ist ein (rechtzeitiges) Gesuch der mehrheitsbe- teiligten Produktionsfirma nötig.

Art. 10 (Unabhängige Dritte) Damit Aufwendungen als Berücksichtigung des «unabhängigen Schweizer Filmschaffens» gelten, setzt Artikel 24c Absatz 1 FiG voraus, dass sie an «vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen». Die An- forderungen an die Produktionsfirmen sind dieselben wie sie auch in der Filmförderung gelten: Es braucht ein Mindestmass an Erfahrung und eine angemessene Organisation, um Filmprojekte realisie- ren zu können, auch Einzelfirmen sind zugelassen. Aufwendungen für Ankauf, Produktion und Koproduktion werden in vielen Fällen direkt an Produktions- firmen fliessen. Bei Aufwendungen nach Artikel 24c Absatz 2 Buchstabe a und d kommen aber auch andere «Dritte» in Frage (vgl. Aufzählung in Art. 14). Auch diese müssen unabhängig sein im Sinne von Artikel 10 Absatz 1.

Art. 11 (Anrechenbare Aufwendungen für Filme) Die Anforderungen an die Dauer der Filme, in die reinvestiert werden kann, sind differenziert nach Genre. Bei Animationsfilmen und Filmen, die für eine Kino- und Festivalauswertung konzipiert sind, soll auch eine Reinvestition in Kurzfilme möglich sein.

Art. 12 (Anrechenbare Aufwendungen für das unabhängige Filmschaffen Umschreibt die Rahmenbedingungen für direkte Investitionen in Filme schweizerischer Herkunft. Anre- chenbar sind:

  • Aufwendungen für den Rechtekauf, häufig auch Minimumgarantie oder Filmlizenz genannt,

  • Produktion, d.h. Auftragsproduktion;

  • Koproduktion, respektive Kofinanzierung. Unabhängige produzierte Filme werden vom Bund gefördert, wenn sie die jeweiligen Förderkriterien erfüllen. Auftragsproduktionen sind jedoch von der (geldwerten) Filmförderung des Bundes ausge- schlossen (Art. 16 FiG). Auftragsproduktionen müssen deshalb von den anderen Investitionsarten nach Artikel 24c Absatz 1 FiG (Ankauf und Koproduktion) abgegrenzt werden. Filmprojekte, die von Fernseh- oder Abrufdiensten im Rahmen ihrer Investitionspflicht mitfinanziert wer- den, werden zur Filmförderung des Bundes zugelassen. Voraussetzung für eine Förderung durch den Bund ist aber, dass die Initiative und die künstlerische und wirtschaftliche Verantwortung bei der unab- hängigen Produktionsfirma liegt und dass diese auch wesentliche Auswertungsrechte innehat (Art. 12 Abs. 3).

Art. 13 (Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften) Für die Werkverwendung im eigenen Programm oder Katalog sind regelmässig Urheberrechtsgebühren an die Verwertungsgesellschaften zu bezahlen. Diese sind wie Investitionen anrechenbar, wenn sie Filme schweizerischer Herkunft betreffen.

Art. 14 (Aufwendungen von Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen) Der Artikel gilt nach (Art. 24c FiG) nur für Fernsehdienste und nur für Beträge bis 500'000 Franken pro Jahr und Programm. Fernsehdienste können in diesem Rahmen, statt direkt in Filme zu investieren, Werbeleistungen erbringen, eigene filmkritische Beiträge senden oder filmkulturelle Institutionen unter- stützen, namentlich im Rahmen von Sponsoringvereinbarungen. Um anrechenbar zu sein, müssen Leistungen und allfällige Gegenleistungen zu marktüblichen Ansätzen bewertet sein.

Art. 15 (Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen) Artikel 15 legt die Anforderungen fest, die Institutionen der Filmförderung erfüllen müssen, damit Zah- lungen an dieselben wie Investitionen in Schweizer Filme und Koproduktionen anrechenbar sind. Die Gelder müssen zweckgebunden zur Förderung von Drehbüchern oder zur Projektentwicklungs- und Herstellungsförderung verwendet werden. Als Schweizer Autorinnen und Autoren kommen Personen mit Schweizer Bürgerecht oder dauerndem Wohnsitz in der Schweiz in Frage. Als Autorinnen und Au- toren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten in der Drehbuchförderung die Drehbuchautorinnen und – autoren, in der Projektentwicklungs- und Herstellungsphase die Regisseurinnen und Regisseure. In Zweifelsfällen werden Drehbuch, Schnitt und Musikkomposition mitberücksichtigt.

Art. 16 (Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen) Die Kriterien für die Anerkennung der Filmförderungsinstitutionen sollen einerseits eine unabhängige und an Qualitätskriterien orientierte Auswahl der geförderten Filmprojekte, andererseits ein faires Ver- fahren garantieren.

Art. 17 (Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen) Massgeblich für die Anrechenbarkeit der Investitionen ist nicht der Zeitpunkt, in dem eine (vertragliche) Verpflichtung eingegangen wird, sondern der Zeitpunkt deren Erfüllung (Zahlung oder Ausstrahlung). Damit wird einerseits der vierjährigen Investitionsperiode Rechnung getragen, aber auch dem Umstand, dass Filmprojekte manchmal nicht wie geplant zustande kommen. So können nachträgliche Korrekturen weitgehend ausgeschlossen werden.

Art. 18 (Grundsatz) Fernseh- und Abrufdienste deklarieren wie andere Unternehmen periodisch ihre Umsätze gegenüber der ESTV. Auch ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Einnahmen erzielen, müssen diese gegenüber der ESTV deklarieren (Bezugssteuer). Es liegt deshalb nahe, auf die deklarierten MWST- Umsätze abzustellen. Massgeblich für die Berechnung der 4% ist nur der in der Schweiz erzielte Umsatz ohne allfällige Auslandumsätze und ohne Mehrwertsteuer (MWST-Formular Ziffer 200 abzüglich Ziffern

221 und 235).

Im Filmgesetz ist eine Umsatzabgrenzung nur vorgesehen für die Unternehmen, die Netze anbieten (Art. 24d Abs. 2 FiG, Art. 21 FQIV) und für die Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben (Art. 24d Abs. 1 FiG). Letztere sind nur mit ihren Inlandumsätzen investitionspflichtig, die sie gegenüber der ESTV deklarieren müssen. Fernseh- und Abrufdienste, die den Grossteil ihrer Einnahmen nicht mit Filmange- boten oder nicht mit anrechenbaren Filmen erzielen, werden gleichbehandelt (Art. 19 und Art. 20).

Art. 19 (Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit mehreren eigenständigen Filman- geboten) Die massgeblichen Bruttoeinnahmen werden reduziert, wenn Fernseh- und Abrufdienste, die mehrere separate Programme respektive Filmkataloge verantworten, belegen, dass sie ihre Einnahmen mehr- heitlich mit Filmangeboten ohne anrechenbare Filme erzielen. Das dürfte namentlich der Fall sein, wenn auf einem Kanal ausschliesslich Sportübertragungen, Diskussionssendungen oder Nachrichten gesen- det werden. Ist keine nachvollziehbare Einnahmenabgrenzung möglich, oder werden Filme gratis ge- zeigt oder angeboten, so ist der Anteil aufgrund der entsprechenden Anteile am Betriebsaufwand zu ermitteln. Die Berechnung anhand des Betriebsaufwands war bereits Praxis unter dem RTVG (vgl. Art. 6 RTVV).

Art. 20 (Massgebliche Bruttoneinnahmen bei Unternehmen mit Einnahmen ohne Zusammen- hang mit dem Filmangebot) Die massgeblichen Bruttoeinnahmen werden auch reduziert, wenn ein Unternehmen den Grossteil sei- ner Umsätze nicht mit dem Filmangebot erzielt, beispielsweise, weil es hauptsächlich Clouddienste an- bietet oder Software verkauft oder hauptsächlich Onlinehandel mit Büchern oder Computern betreibt. Umsatzabgrenzungen werden nur vorgenommen, wenn die betroffenen Unternehmen diese mit geeig- neten Dokumenten gegenüber dem BAK offenlegen bzw. nachweisen.

Art. 21 (Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen, die Netze betreiben) Für Netzbetreiber, die Filme zeigen oder anbieten, sieht Artikel 24d Absatz 2 FiG vor, dass die Brutto- einnahmen massgeblich sind, die ihnen aus dem Filmangebot zufliessen. Artikel 21 regelt, wer als Netz- betreiber gilt, und nennt die massgeblichen Einnahmen.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 22-24 Im ersten Abschnitt werden die für die Registrierung erforderlichen Angaben genannt (Art. 23). Es ist ein öffentliches Register und dient insofern auch der Transparenz (Art. 22). Bei der Registrierung prüft das BAK, welche gesetzlichen Pflichten anwendbar sind und es teil diese den Unternehmen mit (Art. 24). Die in Artikel 23 Absatz 2 verlangten Angaben dienen dazu, frühzeitig zu klären, ob und gegebe-

nenfalls welche Meldepflichten und Berichterstattungspflichten bestehen. Registrieren müssen sich alle, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder auf Abruf anbieten, unabhängig vom Umsatz oder von der Anzahl Filme. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind nur die Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz lediglich empfangbar sind, aber mit ihrem Angebot nicht auf Schwei- zer Publikum abzielen.

Art. 25 (Berichterstattung) Absatz 1 regelt die Berichterstattungspflicht der Abrufdienste bezüglich der europäischen Quote. Fern- sehdienste unterstehen diesbezüglich der Aufsicht des BAKOM. Absatz 2 zählt die Unterlagen auf, mittels derer Fernseh- und Abrufdienste die Erfüllung der Investiti- onspflicht dokumentieren. Absatz 3 betrifft nur die befreiten Fernseh- und Abrufdienste.

Art. 26 (Ausnahmen von der Berichterstattung) Die aufgeführten Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht über die europäische Quote ergeben sich aus einerseits aus der Zuständigkeit des Sitzstaats bei ausländischen Abrufdiensten mit Sitz in der EU (lit.a), andererseits aus der Zuständigkeit des BAKOM für die Programme von Fernsehveranstaltern (lit. b und c). Catch-up bis zu 7 Tage wird praxisgemäss noch zur Fernsehnutzung gerechnet und mit den Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften über den GT 124 abgerechnet.

Art. 27 (Meldung der bezahlten Abrufe) Nach Artikel 24i FiG müssen alle Abrufdienste, die in der Schweiz Filme gegen Entgelt anbieten (Ein- zelkauf, Abo) ihre Verkäufe pro Titel melden. Die Meldepflicht gilt deshalb auch für Abrufdienste, die nach Artikel 4 ausgenommen sind, namentlich, weil sie den Mindestumsatz nicht erreichen oder weil sie Angebote Dritter unverändert anbieten. Sie gilt hingegen nicht für Abrufdienste, die sich nach Artikel 24a Absatz 2 und 24b Absatz 2 FiG nicht an das Schweizer Publikum richten (Abs. 2 Bst. b). Die pro Filmtitel bezahlte Abrufe müssen dem Bundesamt für Statistik gemeldet werden. Es müssen nur Filme über 60 Minuten gemeldet werden. Die pro Film gemeldeten Abrufe werden nicht veröffent- licht, damit mögliche Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 37).

Art. 28 (Jährliche Kontrolle der Investitionspflicht) Um die Planbarkeit der Investitionen zu erleichtern und unliebsamen Überraschungen am Ende der vierjährigen Investitionsperiode vorzubeugen, ist vorgesehen, den Jahresumsatz und die bereits getä- tigten Investitionen jährlich zu prüfen und festzuhalten. Für den Fall, dass ein Unternehmen die Mitwirkung vollständig verweigert, wird der massgebliche Um- satz geschätzt werden müssen, um den zu investierende Betrag zu berechnen (Abs. 3). Amtshilfeweise eingeholte Auskünfte, namentlich der ESTV, und Vorjahreszahlen können zur Plausibilisierung dienen.

Art. 29 (Verfügung der Ersatzabgabe) Ein allfälliger Fehlbetrag zwischen geschuldeten und effektiv getätigten Investitionen wird erst nach Ab- lauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt. Mehrinvestitionen sind freiwillig und nicht auf eine nächste Investitionsperiode übertragbar, Artikel 24b Absatz 1 FiG verlangt «jährlich mindestens 4 Pro- zent».

Art. 30 (Veränderungen innerhalb der Investitionsperiode) Veränderungen in der Unternehmensstruktur oder beispielsweise die Einstellung des Angebots inner- halb der vierjährigen Investitionsperiode ziehen eine Zwischenabrechnung nach sich.

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Art. 31 und 32 (Fälligkeit und Verjährung der Ersatzabgabe) Die letzten Artikel des 4. Kapitels regeln die Fälligkeiten einer allfälligen Ersatzabgabe, die Zahlungs- fristen, den Vollzug der Ersatzabgabe (Art. 31) sowie deren Verjährung (Art. 32).

5. Kapitel, Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen

Das Kapitel umfasst einerseits Organisationsbestimmungen (Art. 33), andererseits allgemeine Verfah- rensbestimmungen, wie das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen oder bei Dritten einzuholen (Art. 35).

6. Kapitel, Datenschutz und Information der Öffentlichkeit

Seitens des BAK ist der Datenschutz in Artikel 36 geregelt. Artikel 37 regelt demgegenüber abschlies- send, welche Daten vom BAK in welcher Form publiziert werden.

7. Kapitel, Schlussbestimmungen

Art. 38 (Änderung eines anderen Erlasses) Da die Verpflichtung der Fernsehdienste, ins unabhängige Schweizer Filmschaffen zu investieren, neu im Filmgesetz geregelt ist, kann die entsprechende Verordnungsbestimmung in der RTVV aufgehoben werden.

Art. 39 (Übergangsbestimmungen) Artikel 39 regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht und den Wechsel in der Zuständigkeit vom BAKOM zum BAK. Die Investitionspflicht nach Artikel 7 RTVG besteht für die Fernsehveranstalter mit nationalem und sprachregionalem Programmangebot noch bis Ende 2023. Die Berichterstattung für das Jahr 2023 erfolgt wie bisher gegenüber dem BAKOM und wird von diesem kontrolliert (Abs. 1). Investitionen von Fernsehveranstaltern, die vom BAKOM bereits unter RTVG angerechnet worden sind, sind unter dem Filmgesetz kein zweites Mal anrechenbar (Abs. 2). Dies betrifft insbesondere verpflich- tete Investitionsbeiträge von Fernsehveranstaltern, die vom BAKOM praxisgemäss bereits angerechnet wurden, effektiv aber noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Für alle bereits aktiven Fernseh- und Abrufdienste beginnt die neue vierjährige Investitionsperiode am 1. Januar 2024 zu laufen (Abs. 3). Die bisher meldepflichtigen Abrufdienste erfüllen ihre Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 formal nach bisherigem Recht (Abs. 5). Materiell ändert sich für sie nichts.

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