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Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Bern, Februar 2023

Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme)

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf

BK-D-BF8A3401/507

Übersicht Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes beschlossen. Sie umfasst Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen bei der vorläufigen Aufnahme (20.063, nAIG, BBl 2021 2999). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2022 unbenutzt abgelaufen. Das Ziel ist es, die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung des Kantonswechsels zu fördern. Zudem wurden neue Regelungen für Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden geschaffen. Der Bundesrat hat am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine können sich während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten. Der Bundesrat hat daher gleichzeitig mit der Einführung des Schutzstatus S eine Verordnungsänderung beschlossen, wonach Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren dürfen. Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich (Art. 59d Abs. 2 und Art. 59e Abs. 3 nAIG). Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Änderung des AIG und der geltenden Regelung für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine. Diese besondere Situation war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung im Dezember

2021 nicht vorauszusehen. Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus

der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der Visumsbefreiung für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Deshalb sollen die Änderungen des AIG schrittweise in Kraft treten. In einem ersten Schritt soll die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) in Kraft gesetzt werden. Die beschlossenen neuen Regelungen über die Auslandreisen sollen demgegenüber vorderhand nicht in Kraft treten. Hier sollen die Erfahrungen mit dem bestehenden Schutzstatus S auch bezüglich der Reisemöglichkeiten abgewartet werden. Im Rahmen dieser Vorlage sollen die für die teilweise Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen notwendigen Verordnungsanpassungen vorgenommen werden. So sollen insbesondere die Voraussetzungen für den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert werden. Der Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S ist nicht Gegenstand der Änderung des AIG und daher auch nicht der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen. Zudem werden zwei weitere Verordnungsänderungen zur Erleichterung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit vorgeschlagen. Wird eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, soll keine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Zudem wird bei bestimmten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung eine Ausnahme von der Meldepflicht der Erwerbstätigkeit vorgeschlagen.

Erläuterungen

1 Ausgangslage

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes vom 16 Dezember 2005 1 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) 2 beschlossen. Diese sieht insbesondere eine neue Regelung vor, wonach ein Kantonswechsel bewilligt wird, wenn die vorläufig aufgenommene Person ausserhalb des Wohnkantons erwerbstätig ist oder eine berufliche Grundbildung absolviert (Art. 85b nAIG). Voraussetzung dafür ist, dass die Person weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe bezieht, das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist. Zudem werden Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen untersagt (Art. 59d nAIG). Eine solche Reise kann nur dann im Einzelfall bewilligt werden, wenn sie zur Vorbereitung der selbstständigen und definitiven Ausreise und Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat notwendig ist. Zusätzlich werden die bisherigen Regelungen auf Verordnungsstufe für Reisen in einen anderen Staat als den Heimat- oder Herkunftsstaat für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen aus Gründen der Transparenz auf Gesetzesstufe verankert (Art. 59e nAIG). Es besteht ein grundsätzliches Reiseverbot mit Ausnahmemöglichkeiten. Personen, die unerlaubt in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen, können für diese Verstösse belangt werden (Art. 84 Abs. 4, 84a, 120 Abs. 1 Bst. h, 122d nAIG; 53 Bst. d, 79 Bst. e nAsylG). Der Bundesrat hat am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine können sich während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten. Der Bundesrat hat daher im Rahmen einer Änderung der Verordnung vom 14. November 2012 3 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) beschlossen, dass Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren dürfen (Art. 9 Abs. 8 RDV). Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine

in der EU 4. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Änderung des AIG und der geltenden Regelung für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine. Diese besondere Situation war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung im Dezember 2021 nicht vorauszusehen. Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der Visumsbefreiung für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Deshalb soll die Änderung des AIG schrittweise in Kraft treten. In einem ersten Schritt soll die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) in Kraft gesetzt werden. Die beschlossenen neuen Regelungen über die Auslandreisen sollen vorderhand nicht in Kraft treten. Hier sollen die Erfahrungen mit dem bestehenden Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L

71 vom 4.3.2022, S. 1). 4/11

Schutzstatus S auch bezüglich der Reisemöglichkeiten abgewartet werden. Da die Regelungen über die Auslandreisen von Schutzbedürftigen in denselben Bestimmungen wie für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende integriert sind, können sie nicht separat in Kraft gesetzt werden. Demnach sollen vorerst nur die Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt werden, die keinen Bezug zu den Regelungen für Schutzbedürftige aufweisen. Dazu gehört insbesondere die Regelung, wonach vorläufig aufgenommene Personen einen Anspruch auf Kantonswechsel zur Erleichterung der Erwerbstätigkeit haben (Art. 85b nAIG). Gegenstand der vorliegenden Vorlage bilden die für die Inkraftsetzung dieser Gesetzesbestimmungen notwendigen Verordnungsanpassungen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Verordnung vom 24. Oktober 2007 5 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), die Verordnung vom 11. August 1999 6 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Asylverordnung

2 vom 11. August 1999 7 über Finanzierungsfragen (AsylV 2).

Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen soll insbesondere die neue Regelung über den Kantonswechsel konkretisiert werden (Art. 85b nAIG). Demnach soll in der VZAE beispielsweise präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten als nicht zumutbar gilt (Artikel 67a E-VZAE). Der administrative Aufwand ist häufig ein Grund, weshalb Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen anstellen wollen 8. Mit dem Ziel, den Zugang zur Erwerbstätigkeit administrativ zu erleichtern, werden deshalb unabhängig von der Änderung des AIG zwei weitere Anpassungen in der VZAE vorgeschlagen. Einerseits soll die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung aufgehoben werden (Art. 31 Abs. 3 und 4 E-VZAE). Personen, die eine Härtefallbewilligung (Ausweis B) erhalten, sollen ohne vorgängige Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Andererseits wird bei der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eine administrative Entlastung der Arbeitgeber sowie der Anbieter von Massnahmen zur Ein- oder Wiedereingliederung vorgeschlagen. So soll die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen behördlich kontrollierter Massnahmen von vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen aufgehoben werden, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und einen Bruttomonatslohn von CHF 600 nicht übersteigt (Art. 85a AIG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 und 8 E-VZAE). Zudem sollen Personen, die Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, generell von der Meldepflicht ausgenommen werden. Bei den Anpassungen in der VVWAL und der AsylV 2 handelt es sich lediglich um formelle Anpassungen.

5 SR 142.201 6 SR 142.281 7 SR 142.312 Bericht «Verbesserung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt» des Beauftragten für Flüchtlinge und Wirtschaft Dr. E. Gnesa, SEM 2018

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 31 Abs. 3 und 4 Die Absätze 3 und 4 regeln die Bewilligung der Ausübung einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen, die aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (beispielsweise vorläufig Aufgenommene oder Opfer häuslicher Gewalt). Am 1. Januar 2019 wurde die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen durch eine einfache Meldepflicht ersetzt. Seither bestehen für Personen mit Härtefallbewilligung (Aufenthaltsbewilligung) höhere administrative Hürden für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, da sie weiterhin eine Bewilligung benötigen. Zudem gelten Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sowie vorläufig Aufgenommene als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 Bst. c und d AIG). Dies kann zu widersprüchlichen Situation führen, da vorläufig Aufgenommene nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen neu eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigen, auch wenn sie vorher nur einer einfachen Meldepflicht unterstanden. Härtefallbewilligungen werden zum weitaus grössten Teil an vorläufig Aufgenommene erteilt. Um diese Widersprüche zu beseitigen, soll die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen generell aufgehoben werden. Die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen wie die finanziellen Verhältnisse und die Integrationskriterien sollen jedoch weiterhin geprüft werden (Art. 31 Abs. 1 VZAE). Die grosse Mehrheit der Personen mit einer Härtefallregelung befindet sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz. Sie besitzen daher die notwendigen Kenntnisse, um sich ohne behördliche Kontrolle auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden.

Die geltende Regelung hält fest, dass für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, welche an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, die im Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen gelten. Sie soll materiell unverändert übernommen werden. Zur Präzisierung soll jedoch der Klammerverweis in der Sachüberschrift mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG (vorläufig Aufgenommene) sowie Artikel 75 Absatz 4 AsylG (Schutzbedürftige) ergänzt werden. Zudem wird neu auf den Absatz 4 von Artikel 43 AsylG verwiesen (Asylsuchende).

Art. 65 Abs. 4, 7 (neu) und 8 (neu) Vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge werden wie andere Stellensuchende bei der Integration in den Arbeitsmarkt eng begleitet. Im Integrationsbereich entspricht dies den Zielsetzungen der Integrationsagenda Schweiz, deren Eckpunkte in Artikel 14a der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern 9 (VIntA) festgelegt sind. Ähnliche Vorgaben zur Begleitung von Stellensuchenden bestehen auch in der Arbeitslosenversicherung (Motivationssemester SEMO gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes 10; AVIG), der Invalidenversicherung (Eingliederungs- massnahmen gemäss Art. 7d, Art. 14a, Art. 15, Art. 16 [ohne Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz 11 vom 13. Dezember 2002; BBG], Art. 17 [ohne Ausbildungen nach BBG], Art. 18 – 18b und 18d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 12, IVG), der Sozialhilfe wie auch in der Berufsbildung.

Zu Abs. 4 Die Möglichkeit der Meldung einer Erwerbstätigkeit durch eine Drittperson soll sich neu nicht auf kantonale Integrationsprogramme gemäss Artikel 14 VIntA beschränken. Sie soll auch bei anderen, im Auftrag von Behörden umgesetzten Massnahmen möglich sein, welche das Ziel der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung verfolgen. Dazu gehören beispielsweise Integrationsprogramme, welche im Rahmen der spezifischen Integrationsförderung und der der kantonalen oder kommunalen Sozialhilfe umgesetzt werden, sowie Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) oder der Arbeitslosenversicherung (ALV). Zu Abs. 7 (neu) Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung soll nicht mehr der Meldepflicht unterstehen, wenn die Vermittlung durch behördlich beauftragte Anbieter oder durch staatliche Stellen (vgl. Abs. 4 und 8) erfolgt ist. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass die Angebote der Anbieter von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung die Wirtschaft nicht konkurrenzieren und die berufliche Integration von noch nicht arbeitsmarktfähigen Personen in den Arbeitsmarkt tatsächlich gefördert wird (Bst. a und b). Der staatlichen Aufsicht unterliegen auch sämtliche Massnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene (16 - 25 Jahre), welche auf die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung vorbereiten (Nahtstelle I). Dazu gehören beispielsweise Brückenangebote nach Artikel 12 BBG, Motivationssemester nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe c AVIG, vorbereitende Massnahmen der IV nach Artikel 15 – 17 IVG sowie das Bundesprogramm Integrationsvorlehre (finanziert gemäss Art. 58 Abs. 2 AIG). Die staatliche Aufsicht wird hier durch die zuständigen Stellen der ALV, IV und Berufsbildung wahrgenommen. Die Meldepflicht soll hingegen weiterhin für alle anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 16 und 25 Jahren gelten, welche eine berufliche Grundbildung mit einem Lehrvertrag gemäss Artikel 14 BBG absolvieren (Bst. c). Die mit der Meldepflicht verbundene Eintragung ins Zentrale Migrations- informationssystem (ZEMIS) erübrigt sich in diesen Fällen, da die im Rahmen der Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung bezahlten Vergütungen keinen Einfluss auf die Festsetzung und Ausrichtung der Bundessubventionen für die kantonalen Sozialhilfekosten haben. Dieser Wert liegt seit 1.1.2023 bei einem

Bruttomonatslohn von 600 CHF und tiefer (Art. 23 und 27 AsylV 2). In Einzelfällen wird dieser Betrag bei Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art.

12 BBG) leicht überschritten, weshalb Buchstabe c für diese Personengruppe eine

entsprechende Ausnahme vorsieht.

9 SR 142.205 10 SR 837.0 11 SR 412.10 12 SR 831.20 7/11

Die vorgeschlagene Änderung wird Auswirkungen auf die Statistik über die Erwerbsquote von Personen aus dem Asylbereich haben. Sie wird mittels der im ZEMIS eingetragenen aktiven Erwerbe ermittelt. Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Eintragung der gemeldeten Erwerbstätigkeiten im ZEMIS. Durch die Aufhebung der Meldepflicht bei Personen, die an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung teilnehmen, müssen die entsprechenden Tätigkeiten den kantonalen Behörden nicht mehr gemeldet werden und sie werden daher auch nicht mehr als Erwerbstätigkeiten im ZEMIS erfasst. Gemäss statistischen Schätzungen führt die Aufhebung der Meldepflicht bei diesen Personen mit Einsätzen im ersten Arbeitsmarkt zu einer Reduktion der Erwerbsquote von rund 5% (bei einer durchschnittlichen Erwerbsquote von 50%). Diese Personen bewegen sich jedoch noch nicht selbstständig auf dem Arbeitsmarkt und deren Anrechnungen an die Erwerbsquote ist vor dem Ziel der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt und der Ablösung von der Sozialhilfe grundsätzlich verfrüht. Es gilt auch zu beachten, dass bei der Umsetzung von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung die Erreichung der Ziele der Integrationsagenda Schweiz im Vordergrund steht. Demnach soll zum einen die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen nach sieben Jahren nachhaltig im Arbeitsmarkt integriert sein und zum anderen zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen 16 und 25 Jahren fünf Jahre nach Einreise in eine berufliche Grundbildung einsteigen. Die entsprechende Zielerreichung wird im Rahmen des Monitorings Integrationsagenda Schweiz überprüft. Für diese Überprüfung ist der Eintrag im ZEMIS von Einsätzen mit einem Bruttomonatslohn von 600 Franken und tiefer im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung nicht notwendig, da hier die nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe im Zentrum steht. Zu Abs. 8 (neu) Behörden können eine Meldung selber vornehmen, falls sie Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung direkt umsetzen. Dies ist insbesondere bei den Durchführungsstellen der IV der Fall, kann jedoch auch auf andere Behördenstellen zutreffen.

Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen Die Gründe für einen Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen werden in Artikel 85b Absätze 2 und 3 nAIG abschliessend aufgeführt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, besteht neu ein Anspruch auf den Kantonswechsel. Die Ausführungsbestimmungen zum Kantonswechsel sollen neu in der VZAE geregelt werden. Bisher wird für den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen in Artikel 21 VVWAL auf Artikel 22 Absatz 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 13 (AsylV 1) verwiesen, welcher den Kantonswechsel von Asylsuchenden regelt. Zu Abs. 1 Bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit einer vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel (Art. 85b Abs. 2 Bst. b nAIG). Als Beispiel dafür soll die Gefährdung der Gesundheit bei schwerer häuslicher Gewalt erwähnt werden. Ein Anspruch besteht demnach, wenn die damit verbundene räumliche Distanz zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist. Es wird zudem geprüft,

13 SR 142.311

ob die Person, die die häusliche Gewalt ausübt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt.

Zu Abs. 2 und 3 Ein Kantonswechsel wird auch bewilligt, wenn eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundbildung absolviert. Neben der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe wird (Art. 85b Abs. 3 Bst. a nAIG) vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten unzumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 Bst. b nAIG). Für den Kantonswechsel wird jedoch kein bestimmter Beschäftigungsgrad vorausgesetzt (z.B. von mindestens 80%). Das Einkommen muss jedoch so hoch sein, dass im neuen Kanton keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Art. 85b Abs. 3 Bst. a nAIG). In Absatz 2 soll durch eine nicht abschliessende Aufzählung präzisiert werden, unter welchen Umständen ein Arbeitsweg als unzumutbar gilt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg beträgt. Gemäss der Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) über zumutbare Arbeit gilt ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden pro Weg ebenfalls grundsätzlich als unzumutbar (Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG). Zudem ist ein Arbeitsweg unzumutbar, wenn der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist und die betroffene Person auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist. In Absatz 3 wird konkretisiert, in welchen Situationen aufgrund der Arbeitszeiten ein Verbleib im bisherigen Wohnkanton als unzumutbar anzusehen ist. Auch hier handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung. So ist beispielsweise von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind und die die betroffene Person auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist. Ein Verbleib im Wohnkanton kann auch unzumutbar sein, wenn die betroffene Person für kurzfristig angeordnete Arbeitseinsätze zur Verfügung stehen muss. Dies kann beispielsweise bei einem Pikettdienst der Fall sein, bei dem zum Beispiel auch während der Nacht eine Maschine repariert werden muss. Zu Abs. 4 Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit soll die künftige Situation im neuen Kanton massgebend sein. Die Beurteilung bezieht sich somit auf den Zeitpunkt des Kantonswechsels und nicht auf die Situation im bisherigen Wohnsitzkanton. Zu Abs. 5

Im AIG werden diejenigen Fälle aufgeführt, in denen ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht (Art. 85b nAIG). Ein Kantonswechsel aus anderen Gründen ist ausgeschlossen. Sind jedoch beide Kantone mit dem Wechsel einverstanden, kann das SEM die ursprünglich erfolgte Zuteilung gestützt auf den Verteilschlüssel ändern und die betroffene Person dem neuen Kanton zuteilen, ohne dass ein Anspruch darauf besteht.

Art. 74 Klammerverweis Sachüberschrift und Abs. 3 Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist im geltenden Recht in Artikel 85 Absätze 7–8 AIG geregelt. Aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen inhaltlich unverändert in einen neuen Artikel 85c nAIG

überführt. Die entsprechenden Verweise müssen in dieser Bestimmung angepasst werden, damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Art. 74a Klammerverweis Sachüberschrift und Abs. 2 Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist im geltenden Recht in Artikel 85 Absätze 7–8 AIG geregelt. Aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen inhaltlich unverändert in einen neuen Artikel 85c nAIG überführt. Der Klammerverweis in der Sachüberschrift sowie der Verweis auf das AIG in Absatz 2 müssen an die neue Systematik angepasst werden. Der Verweis auf Artikel 85 Absatz 7bis AIG im zweiten Absatz kann zudem gestrichen werden, da sich dies aus dem neuen Klammerverweis ergibt.

3.2 Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und

Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Art. 21 Da der Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen neu in Artikel 85b nAIG geregelt und in Artikel 67a E-VZAE ausgeführt wird (vgl. Kommentar zu Art. 67a), soll der Verweis auf die Artikel 21 und 22 AsylV 1 nur noch für die Verteilung auf die Kantone gelten.

Art. 24 Die Regelungen zum Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 Abs. 7 – 8 AIG) werden neu in einem separaten Artikel geregelt (Art. 85c nAIG). Für das Verfahren verweist die geltende Bestimmung auf Artikel 74 VZAE. Neben diesem Artikel findet jedoch bereits heute auch Artikel 74a VZAE Anwendung. Da die Ausführungsbestimmungen zum Familiennachzug abschliessend in der VZAE geregelt sind (Art. 74 und 74a VZAE), kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

3.3 Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV

2)

Art. 53 Bst. d Da die Regelungen zum Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene neu in Artikel 85c nAIG enthalten sind, muss der entsprechende Verweis angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Gemäss der Botschaft 14 zur Änderung des AIG (Ziff. 6.1 und 6.2 zu den Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) haben die Gesetzesänderungen zum Kantonswechsel keine bedeutenden finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Ein allfälliger Mehraufwand bei der Bearbeitung der Gesuche könnte daher im Rahmen der eingestellten Ressourcen aufgefangen werden. Mit dem vorgesehenen Abbau von Hürden bei der Integration in den Arbeitsmarkt (Art.

14 BBl 2020 7457

31, 65 und 67a VZAE) soll auch die Abhängigkeit von der Sozialhilfe vermindert werden. Dies wirkt sich positiv auf die Sozialhilfekosten aus. Der neue Artikel 67a VZAE enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 85b nAIG, der den Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen regelt. Da es sich dabei lediglich um Präzisierungen zur Gesetzesbestimmung handelt, führt diese Bestimmung zu keinen zusätzlichen personellen und finanziellen Auswirkungen. Die Gesuche für einen Kantonswechsel sollen wie bisher durch das SEM behandelt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 65 Absätze 4, 7 und 8 E-VZAE führen zu einer moderaten Senkung der administrativen Aufwände bei den kantonalen Vollzugsbehörden, da einerseits die Verarbeitung und Erfassung im ZEMIS von gewissen Meldungen der Erwerbstätigkeit im Rahmen von Integrationsprogrammen entfällt. Zudem müssen keine Bewilligungen mehr erteilt werden bei der Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Härtefallbewilligung. Beim Bund sind damit keine finanziellen oder personellen Auswirkungen verbunden. Bei den übrigen Verordnungsänderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führen (vgl. Art. 53a, 74, 74a VZAE / Art. 21, 24 VVWAL / Art. 53 Bst. d AsylV 2).

5 Rechtliche Aspekte

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) 15, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt. Bei der vorliegenden Vorlage handelt es sich grundsätzlich um die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft 16 zur Änderung des AIG verwiesen (Ziff. 7 zu den Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme).

15 SR 101

16 BBl 2020 7457

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